ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 277

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
18. Oktober 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1016/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1017/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2008 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellten Anträge

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1018/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1019/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene ( 1 )

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1020/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 in Bezug auf Identitätskennzeichnung, Rohmilch und Milcherzeugnisse, Eier und Eiprodukte sowie bestimmte Fischereierzeugnisse ( 1 )

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1021/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 in Bezug auf lebende Muscheln, bestimmte Fischereierzeugnisse und bei amtlichen Überwachungen auf Schlachthöfen mitwirkendes Personal ( 1 )

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1022/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Grenzwerte für flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) ( 1 )

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1023/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 hinsichtlich der Verlängerung der Übergangsfrist für Lebensmittelunternehmer, die zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl einführen ( 1 )

21

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft

23

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1025/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Radicchio di Chioggia (g.g.A.))

30

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1026/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2008 zur Festsetzung der ab dem 16. Oktober 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

31

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/803/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 14. Oktober 2008 über die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates betreffend die tatsächliche Umsetzung bestimmter Übereinkommen zu den Menschenrechten in Sri Lanka

34

 

 

2008/804/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Änderung der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Brasilien, Montenegro und Serbien in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Gemeinschaft zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6024)  ( 1 )

36

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 360 vom 19.12.2006)

38

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

18.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1016/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Oktober 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

107,3

MA

124,1

MK

54,6

TR

82,9

ZZ

92,2

0707 00 05

MK

81,9

TR

96,5

ZZ

89,2

0709 90 70

TR

90,4

ZZ

90,4

0805 50 10

AR

81,5

TR

107,6

UY

95,7

ZA

81,0

ZZ

91,5

0806 10 10

BR

232,7

TR

105,0

US

174,6

ZZ

170,8

0808 10 80

AU

161,1

CL

61,0

CN

93,4

MK

37,6

NZ

102,9

US

126,2

ZA

83,8

ZZ

95,1

0808 20 50

CL

60,3

CN

54,3

TR

132,8

ZA

83,4

ZZ

82,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


18.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1017/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2008 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 gestellt worden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 hinzuzufügen sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Oktober 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2009-31.3.2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.4.2009-30.6.2009 hinzuzufügende Mengen

(kg)

2

09.4212

 (1)

74 088 000

5

09.4215

21,124188

6

09.4216

 (2)

3 757 020

8

09.4218

 (1)

9 126 800


(1)  Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.

(2)  Nicht anwendbar: Die Anträge unterschreiten die verfügbaren Mengen.


18.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1018/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2008

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (3) sieht die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie die Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

(2)

Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer in den ersten fünf Arbeitstagen des Monats Oktober 2008 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 „A-Lizenzen“ beantragt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China, Argentinien und allen Drittländern außer China und Argentinien.

(3)

Daher ist gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission bis zum 15. Oktober 2008 übermittelten Anträgen auf A-Lizenzen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 stattgegeben werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den ersten fünf Arbeitstagen des Monats Oktober 2008 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 gestellten und der Kommission spätestens bis zum 15. Oktober 2008 übermittelten Anträge auf Erteilung von „A-Einfuhrlizenzen“ werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12.


ANHANG

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient

Argentinien

Traditionelle Einführer

09.4104

55,244277 %

Neue Einführer

09.4099

1,102834 %

China

Traditionelle Einführer

09.4105

19,875085 %

Neue Einführer

09.4100

0,476907 %

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer

09.4106

100 %

Neue Einführer

09.4102

11,295785 %


18.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1019/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2008

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 enthält allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer. Lebensmittelunternehmer, die auf einer der Primärproduktion folgenden Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe von Lebensmitteln tätig sind, unterliegen den allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II dieser Verordnung.

(2)

Bezüglich der Wasserversorgung wird in Anhang II Kapitel VII der genannten Verordnung festgelegt, dass erforderlichenfalls Trinkwasser zu verwenden ist, um zu gewährleisten, dass die Lebensmittel nicht kontaminiert sind, und dass sauberes Wasser für unzerteilte Fischereierzeugnisse verwendet werden kann. Außerdem ist darin vorgesehen, dass sauberes Meerwasser für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken verwendet werden kann sowie sauberes Wasser zur äußeren Reinigung dieser Tiere.

(3)

Die Verwendung sauberen Wassers für unzerteilte Fischereierzeugnisse und zur äußeren Reinigung von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken stellt kein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar, sofern von den Lebensmittelunternehmen Kontrollverfahren — insbesondere basierend auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) — entwickelt und angewandt werden, mit denen sichergestellt wird, dass dieses Wasser keine Kontaminationsquelle ist.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erhält Absatz 1 Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

Sauberes Wasser kann für unzerteilte Fischereierzeugnisse verwendet werden.

Sauberes Meerwasser kann für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken verwendet werden; sauberes Wasser kann auch zur äußeren Reinigung verwendet werden.

Wird sauberes Wasser verwendet, so müssen für die Versorgung hiermit angemessene Einrichtungen und Verfahren zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass eine solche Verwendung kein Kontaminationsrisiko für die Lebensmittel darstellt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.


18.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1020/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2008

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 in Bezug auf Identitätskennzeichnung, Rohmilch und Milcherzeugnisse, Eier und Eiprodukte sowie bestimmte Fischereierzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Bestimmungen zur Identitätskennzeichnung haben zu Unklarheiten bei der Erkennung von in der Gemeinschaft und außerhalb der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnissen geführt. Im Sinne einer reibungslosen Durchführung der Bestimmungen ist es daher angebracht, diese klarer zu fassen. Um jedoch den Handel mit den betreffenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs nicht zu unterbrechen, sollte festgelegt werden, dass Erzeugnisse, die ein vor dem 1. November 2009 angebrachtes Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 tragen, bis zum 31. Dezember 2009 in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen.

(2)

Ungeachtet des allgemeinen Grundsatzes von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, wonach Lebensmittelunternehmer — sofern dies aus Hygienegründen erforderlich ist — keinen anderen Stoff als Trinkwasser verwenden dürfen, enthalten Anhang I Teil A und Anhang II Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2) sowie Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil II und Kapitel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Bestimmungen, wonach sauberes Wasser für die Bearbeitung von Fisch, insbesondere für die Bearbeitung von Fischereierzeugnissen an Bord von Fischereifahrzeugen, verwendet werden darf.

(3)

Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (3) sieht vor, dass sauberes Wasser auch in Betrieben an Land bis zum 31. Dezember 2009 verwendet werden darf.

(4)

Wissenschaftler erkennen seit langem an, dass die Verwendung von Meerwasser für die Bearbeitung von Fischereierzeugnissen technologisch sinnvoll ist, da dadurch das Risiko eines osmotischen Schocks ausgeräumt wird und so die organoleptischen Eigenschaften bewahrt bleiben.

(5)

Die Verwendung sauberen Meerwassers für die Bearbeitung und Reinigung von Fischereierzeugnissen stellt kein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar, solange von den Lebensmittelunternehmern — vor allem basierend auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) — Kontrollverfahren entwickelt und angewandt werden, mit denen sichergestellt wird, dass dieses Wasser der Definition von sauberem Meerwasser gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entspricht. Es ist daher angezeigt, Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 zu streichen und aus der in dieser Verordnung vorgesehenen Übergangsregelung bezüglich der Verwendung sauberen Meerwassers eine dauerhafte Regelung zu machen. Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen, einschließlich Fischöl.

(7)

In einigen Mitgliedstaaten traten Schwierigkeiten bei der Einhaltung dieser spezifischen Anforderungen auf. Bei aus Drittstaaten eingeführtem Fischöl traten ebenfalls Probleme auf. Diese Schwierigkeiten beziehen sich in erster Linie auf die Anforderungen an Rohstoffe, durch die deren Eignung für die Herstellung von Fischöl für den menschlichen Verzehr sichergestellt werden soll, und auf Lebensmittelherstellungsverfahren, die gewöhnlich in der Fischöl-Industrie Anwendung finden. Es ist daher angebracht, diese Bestimmungen klarer zu fassen, um ihre Durchführung zu harmonisieren. Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Aus dem Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 30. August 2004 bezüglich der Toxizität von Fischereierzeugnissen der Familie der Gempylidae geht hervor, dass Fischereierzeugnisse dieser Familie, insbesondere Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum, beim Verzehr unter bestimmten Bedingungen Magen-Darm-Störungen hervorrufen können. Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Bedingungen für das Inverkehrbringen dieser Fischereierzeugnisse.

(9)

Diese Bedingungen gelten für frische, zubereitete und verarbeitete Fischereierzeugnisse dieser Fischarten. Jedoch können auch bei gefrorenen Fischereierzeugnissen, die aus Fischen der Familie der Gempylidae hergestellt werden, vergleichbare Risiken für die Verbraucher bestehen. Daher ist es angebracht, bei diesen gefrorenen Fischereierzeugnissen die gleichen Anforderungen an Schutz und Aufklärung zu stellen. Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil III Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Lebensmittelunternehmer, die Milcherzeugnisse herstellen, sicherstellen, dass rohe Kuhmilch vor der Verarbeitung ein bestimmtes Grenzwertkriterium erfüllt.

(11)

Die Einhaltung dieses Grenzwertes ist insbesondere für die Lebensmittelsicherheit von Bedeutung, wenn die Milch durch Pasteurisierung oder ein anderes weniger strenges Verfahren hitzebehandelt werden muss und nicht innerhalb des im Voraus festgelegten Zeitraums hitzebehandelt wurde. In solchen Fällen wird durch die Hitzebehandlungen keine ausreichend bakterizide Wirkung erzielt, was zu einem frühzeitigen Verderb des Milcherzeugnisses führen kann.

(12)

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sieht eine Übergangsregelung vor, wonach die Kontrolle der Einhaltung dieses Kriteriums auf diese Umstände beschränkt werden soll. Es ist daher angezeigt, Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 zu streichen und aus dieser Übergangsregelung eine dauerhafte Regelung zu machen. Anhang III Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Anhang III Abschnitt X der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Eier und Eiprodukte. Anhang III Abschnitt X Kapitel I Nummer 2 der genannten Verordnung sieht vor, dass Eier bei einer — vorzugsweise konstanten — Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die ihre hygienische Beschaffenheit am besten gewährleistet.

(14)

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sieht vor, dass Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 2006 für die Lagereinrichtungen für Eier und die Fahrzeuge für den Transport der Eier von einer Einrichtung zu einer anderen nationale Temperaturvorschriften angewendet haben, diese bis zum 31. Dezember 2009 weiter anwenden können. Da diese Möglichkeit den Zielen der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht entgegensteht, ist es angebracht, aus dieser Übergangsregelung eine dauerhafte Regelung zu machen.

(15)

Ferner dürfen gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Knickeier unter bestimmten Bedingungen für die Herstellung von Eiprodukten verwendet werden. Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer bis zum 31. Dezember 2009 Knickeier für die Herstellung von Flüssigei in einem zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb verwenden können, sofern die Eier vom Erzeugerbetrieb oder von der Packstelle auf direktem Wege an diesen Betrieb geliefert und dort so schnell wie möglich aufgeschlagen werden. Da die Verwendung von Knickeiern zur Herstellung von Flüssigei unter solchen Bedingungen kein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt, ist es angebracht, aus dieser Übergangsregelung eine dauerhafte Regelung zu machen.

(16)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sollte demnach gestrichen und Anhang III Abschnitt X der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechend geändert werden.

(17)

Die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 2076/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

In der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 werden die Artikel 11, 12 und 13 gestrichen.

Artikel 4

Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit einem gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vor dem 1. November 2009 angebrachten Identitätskennzeichen dürfen bis zum 31. Dezember 2009 in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang I Nummer 1 Buchstabe b gilt jedoch ab 1. November 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.


ANHANG I

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Das Identitätskennzeichen muss angebracht werden, bevor das Erzeugnis den Erzeugerbetrieb verlässt.“

ii)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Es bedarf keines Identitätskennzeichens auf Verpackungen von Eiern, wenn der Code einer Packstelle gemäß Anhang XIV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (1) des Rates angebracht ist.

b)

Teil B Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Wenn das Kennzeichen in einem Betrieb in der Gemeinschaft angebracht wird, muss es eine ovale Form haben und die Abkürzung CE, EB, EC, EF, EG, EK, EO, EY, ES, EÜ, EK oder WE enthalten.

Diese Abkürzungen dürfen nicht in Identitätskennzeichen von Erzeugnissen enthalten sein, die von Betrieben außerhalb der Gemeinschaft in die Gemeinschaft eingeführt werden.“

2.

Abschnitt III wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Schlachthofbetreiber dürfen keine Tiere in den Räumlichkeiten des Schlachthofs zulassen, wenn sie nicht die relevanten Informationen zur Lebensmittelkette angefordert und erhalten haben, die in den Aufzeichnungen enthalten sind, die der Herkunftsbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 führt.“

b)

In Nummer 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„3.

Die in Nummer 1 genannten relevanten Informationen in Bezug auf die Lebensmittelkette müssen insbesondere Folgendes umfassen:“.


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“


ANHANG II

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt VIII wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Teil wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Kapitel III Teile A, C und D, Kapitel IV, Teil A und Kapitel V finden auf den Einzelhandel Anwendung.“

ii)

In Nummer 3 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

Im Falle der Wasserversorgung ergänzen sie die Vorschriften gemäß Anhang II Kapitel VII der genannten Verordnung; sauberes Meerwasser darf zur Bearbeitung und Reinigung von Fischereierzeugnissen verwendet werden, zur Herstellung von Eis, das zur Kühlung von Fischereierzeugnissen verwendet wird, und zum raschen Abkühlen von Krebstieren und Weichtieren nach dem Abkochen.“

b)

Kapitel I Teil II wird wie folgt geändert:

i)

In Nummer 2 wird der zweite Satz gestrichen.

ii)

Nummer 5 wird gestrichen.

iii)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Soweit Fische an Bord geköpft und/oder ausgenommen werden, muss dies so schnell wie möglich nach dem Fang unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen. Unmittelbar danach müssen die Erzeugnisse sorgfältig gewaschen werden. In diesem Falle sind Eingeweide und solche Teile, die die öffentliche Gesundheit gefährden können, so rasch wie möglich von den zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen zu trennen und fernzuhalten. Zum menschlichen Verzehr bestimmte Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch müssen in Eis gekühlt, bei annähernder Schmelzeistemperatur aufbewahrt oder gefroren werden.“

c)

Kapitel III wird wie folgt geändert:

i)

Teil A Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Arbeitsgänge wie Köpfen und Ausnehmen müssen in hygienischer Weise ausgeführt werden. Ist das Ausnehmen unter technischen und handelsrelevanten Gesichtspunkten möglich, so muss es möglichst bald nach dem Fang oder der Anlandung erfolgen. Die Erzeugnisse müssen unmittelbar nach diesen Arbeitsgängen gründlich gewaschen werden.“

ii)

Teil E wird gestrichen.

d)

Kapitel IV erhält folgende Fassung:

„KAPITEL IV:   ANFORDERUNGEN AN BESTIMMTE VERARBEITETE FISCHEREIERZEUGNISSE

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass in Betrieben, die bestimmte verarbeitete Fischereierzeugnisse bearbeiten, die nachstehenden Anforderungen eingehalten werden.

A.   ANFORDERUNGEN AN DAS ABKOCHEN VON KREBSTIEREN UND WEICHTIEREN

1.

Nach dem Abkochen müssen die Erzeugnisse rasch abgekühlt werden. Wird kein anderes Verfahren zur Haltbarmachung angewandt, so müssen die Erzeugnisse auf Schmelzeistemperatur abgekühlt werden.

2.

Das Entfernen der Schalen muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen unter Vermeidung jeglicher Verunreinigung der Erzeugnisse erfolgen. Geschieht dies von Hand, so muss das Personal auf sorgfältiges Händewaschen achten.

3.

Nach dem Entfernen der Schalen müssen die abgekochten Erzeugnisse unverzüglich eingefroren oder so bald wie möglich auf die Temperatur gemäß Kapitel VII abgekühlt werden.

B.   ANFORDERUNGEN AN FISCHÖL FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

1.

Rohstoffe, die zur Zubereitung von Fischöl für den menschlichen Verzehr verwendet werden, müssen folgenden Anforderungen genügen:

a)

sie müssen von Betrieben einschließlich Fischereifahrzeugen stammen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder nach der vorliegenden Verordnung registriert oder zugelassen sind;

b)

sie müssen aus Fischereierzeugnissen stammen, die genusstauglich sind und den Bestimmungen gemäß diesem Abschnitt entsprechen;

c)

sie müssen hygienisch einwandfrei befördert und gelagert werden;

d)

sie müssen so schnell wie möglich gekühlt und bei Temperaturen gemäß Kapitel VII gelagert werden.

Abweichend von Nummer 1 Buchstabe d können Lebensmittelunternehmer vom Abkühlen der Fischereierzeugnisse absehen, wenn unzerteilte Fischereierzeugnisse unmittelbar zur Zubereitung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fischöl verwendet werden und das Rohmaterial binnen 36 Stunden nach dem Aufladen verarbeitet wird, sofern die Frischekriterien eingehalten werden und der Grenzwert für flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) der unverarbeiteten Fischereierzeugnisse nicht die Grenzwerte gemäß Anhang II Abschnitt II Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 (1) überschreitet.

2.

Beim Verfahren zur Herstellung von rohem Fischöl muss gewährleistet sein, dass sämtliches zu verwendendes Rohmaterial einer Behandlung unterzogen wird, die — je nach Rohmaterial — die Schritte Erwärmen, Pressen, Trennen, Zentrifugieren, Verarbeiten, Raffinieren und Reinigen umfasst, ehe das Endprodukt in Verkehr gebracht wird.

3.

Entsprechen die Rohstoffe und das Herstellungsverfahren den Anforderungen an Fischöl für den menschlichen Verzehr, kann der Lebensmittelunternehmer sowohl Fischöl für den menschlichen Verzehr als auch nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl und Fischmehl im selben Betrieb herstellen und lagern.

4.

Bis zur Festlegung spezifischer Gemeinschaftsvorschriften müssen Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass sie nationale Vorschriften für das Inverkehrbringen von Fischöl für den Endverbraucher einhalten.

e)

Kapitel V wird wie folgt geändert:

i)

Folgender Satz wird dem einleitenden Absatz hinzugefügt:

„Die Anforderungen gemäß Teil B und Teil D gelten nicht für unzerteilte Fischereierzeugnisse, die unmittelbar für die Zubereitung von Fischöl für den menschlichen Verzehr verwendet werden.“

ii)

Abschnitt E Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Fischereierzeugnisse, die aus giftigen Fischen der Familien Tetraodontidae, Molidae, Diodontidae und Canthigasteridae hergestellt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Frische, zubereitete, gefrorene oder verarbeitete Fischereierzeugnisse der Familie Gempylidae, insbesondere Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum, dürfen nur in umhüllter/verpackter Form in den Verkehr gebracht werden und müssen auf dem Etikett in angemessener Weise Verbraucherinformationen über die Zubereitungs-/Garmethoden und das Risiko infolge etwa vorhandener Stoffe, die Magen-Darm-Störungen hervorrufen können, enthalten.

Der wissenschaftliche Name der Fischereierzeugnisse ist auf dem Etikett neben der Handelsbezeichnung anzugeben.“

2.

Abschnitt IX Kapitel II Teil III Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Lebensmittelunternehmer, die Milcherzeugnisse herstellen, müssen mit geeigneten Verfahren sicherstellen, dass unmittelbar vor der Hitzebehandlung und bei Überschreitung der in den HACCP-gestützten Verfahren festgelegten annehmbaren Frist

a)

rohe Kuhmilch, die für die Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet wird, bei 30 °C eine Keimzahl von weniger als 300 000 pro ml hat, und

b)

hitzebehandelte Kuhmilch, die zur Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet wird, bei 30 °C eine Keimzahl von weniger als 100 000 pro ml hat.“

3.

Abschnitt X wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel I Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Eier müssen bis hin zum Verkauf an den Endverbraucher bei einer — vorzugsweise konstanten — Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die ihre hygienische Beschaffenheit am besten gewährleistet, es sei denn, die zuständige Behörde erlässt nationale Temperaturvorschriften für Lagereinrichtungen für Eier und die Fahrzeuge für den Transport der Eier von einer Einrichtung zu einer anderen.“

b)

Kapitel II Teil II Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die Schale von Eiern für die Herstellung von Eiprodukten muss voll entwickelt und unbeschädigt sein. Knickeier dürfen jedoch zur Herstellung von Flüssigei oder Eiprodukten verwendet werden, wenn sie vom Erzeugerbetrieb oder von der Packstelle auf direktem Wege an einen für die Herstellung von Flüssigei zugelassenen Betrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb geliefert und dort so schnell wie möglich aufgeschlagen werden.“


(1)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27.“


18.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1021/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2008

zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 in Bezug auf lebende Muscheln, bestimmte Fischereierzeugnisse und bei amtlichen Überwachungen auf Schlachthöfen mitwirkendes Personal

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält Bestimmungen, wonach Genusstauglichkeitskennzeichen an Tierkörpern angebracht werden, sofern keine Gründe dafür vorliegen, das Fleisch als genussuntauglich zu erklären. Einige dieser Bestimmungen haben zu Unklarheiten bei der Erkennung von in der Gemeinschaft und außerhalb der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnissen geführt. Im Sinne einer reibungslosen Durchführung der Bestimmungen ist es daher angebracht, diese klarer zu fassen.

(2)

Um jedoch den Handel mit den betreffenden Erzeugnissen nicht zu unterbrechen, sollte festgelegt werden, dass Erzeugnisse, die ein vor dem 1. November 2009 angebrachtes Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 tragen, bis zum 31. Dezember 2009 in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 können die Mitgliedstaaten dem Schlachthofpersonal gestatten, bei den amtlichen Kontrollen mitzuwirken, indem es bestimmte spezifische Aufgaben amtlicher Fachassistenten im Zusammenhang mit der Produktion von Fleisch von Geflügel und Hasentieren ausführt. Anhang I Abschnitt III Kapitel III Teil A der genannten Verordnung sieht vor, dass dies nur genehmigt werden darf, wenn die Betriebsangehörigen — gemäß den Anforderungen der zuständigen Behörde — in gleicher Weise in den Aufgaben amtlicher Fachassistenten geschult wurden wie die Assistenten selbst.

(4)

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (2) sieht vor, dass sich bis zum 31. Dezember 2009 eine derartige Schulung darauf beschränken kann, dass das Schlachthofpersonal nur im Hinblick auf die besonderen Tätigkeiten geschult wird, die es ausführen darf.

(5)

Diese Einschränkung hat keine negativen Auswirkungen auf die Vorschriften über die amtliche Überwachung von Frischfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Es ist daher angezeigt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 vorgesehene Übergangsregelung zu einer dauerhaften Regelung zu machen und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, entweder ein System zur umfassenden Schulung oder eines zur Schulung in bestimmten Tätigkeiten einzurichten, und die praktischen Vorkehrungen, einschließlich der Prüfung, zu beschließen. Daher ist es angebracht, Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 zu streichen und Anhang I Abschnitt III Kapitel III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 entsprechend zu ändern.

(6)

Anhang II Kapitel II Teil A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht vor, dass lebende Muscheln aus Gebieten der Klasse B maximal 4 600E. coli je 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit aufweisen dürfen. Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 ist bis zum 31. Dezember 2009 eine Überschreitung des Höchstgehalts in 10 % der Proben lebender Muscheln aus diesen Gebieten tolerabel.

(7)

Dieser Toleranzwert stellt kein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar, sofern in jenen 10 % der Proben lebender Muscheln ein Höchstgehalt von 46 000E. coli je 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit nicht überschritten wird. Es ist demnach angebracht, diesen Toleranzwert dauerhaft beizubehalten. Daher ist es angezeigt, Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 zu streichen und Anhang II Kapitel II Teil A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 entsprechend zu ändern.

(8)

Aus dem Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 30. August 2004 bezüglich der Toxizität von Fischereierzeugnissen, die der Familie der Gempylidae zuzuordnen sind, geht hervor, dass Fischereierzeugnisse dieser Familie, insbesondere Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum, beim Verzehr unter bestimmten Bedingungen Magen-Darm-Störungen hervorrufen können. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 müssen die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen der Familie der Gempylidae überprüfen, die von Lebensmittelunternehmern einzuhalten sind.

(9)

Diese Bedingungen gelten für frische, zubereitete und verarbeitete Fischereierzeugnisse dieser Fischarten. Jedoch können auch bei gefrorenen Fischereierzeugnissen, die aus Fischen dieser Familie hergestellt werden, vergleichbare Risiken für die Verbraucher bestehen. Daher ist es angebracht, die zuständigen Behörden zu ersuchen, auch bei gefrorenen Fischereierzeugnissen, die aus Fischen dieser Familie hergestellt werden, Überprüfungen durchzuführen.

(10)

Die Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 2076/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

In der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 werden die Artikel 14 und Artikel 17a gestrichen.

Artikel 3

Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit einem gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vor dem 1. November 2009 angebrachten Genusstauglichkeitskennzeichen dürfen bis zum 31. Dezember 2009 in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs der vorliegenden Verordnung gilt jedoch ab 1. November 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.

(2)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.


ANHANG

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 1 Kapitel III Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

das Kürzel CE, EB, EC, EF, EG, EK, EO, EY, ES, EÜ, EK oder WE, wenn es in einem Schlachthof innerhalb der Gemeinschaft angebracht wird.

Diese Abkürzungen dürfen nicht in Kennzeichen auf Fleisch enthalten sein, das von Schlachthöfen außerhalb der Gemeinschaft in die Gemeinschaft eingeführt wird.“

b)

Abschnitt III Kapitel III Teil A Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Hat der Betrieb mindestens zwölf Monate lang erfolgreich die gute Hygienepraxis gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung und die HACCP-Verfahren angewandt, so kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Betriebsangehörige Aufgaben der amtlichen Fachassistenten ausüben. Eine solche Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Betriebsangehörigen — gemäß den Anforderungen der zuständigen Behörde — in gleicher Weise in den Aufgaben amtlicher Fachassistenten geschult wurden wie die Assistenten selbst oder in den spezifischen Aufgaben, die sie ausführen dürfen. Dieses Personal untersteht der Aufsicht, Weisung und Verantwortung des amtlichen Tierarztes. Der amtliche Tierarzt ist in diesem Fall bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung anwesend, überwacht diese Tätigkeiten, führt regelmäßige Leistungstests durch, um sicherzustellen, dass die Leistung des Schlachthofpersonals den von der zuständigen Behörde festgelegten spezifischen Kriterien entspricht, und zeichnet die Ergebnisse dieser Leistungstests auf. Wenn der Hygienezustand des Betriebs durch die Arbeit dieses Personals beeinträchtigt wird, wenn dieses Personal Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchführt oder wenn allgemein dieses Personal seine Arbeit in einer Weise ausführt, die nach Ansicht der zuständigen Behörde nicht zufriedenstellend ist, wird dieses Personal durch amtliche Fachassistenten ersetzt.“

2.

Anhang II Kapitel II Teil A Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Die zuständige Behörde kann diejenigen Gebiete in Klasse B einstufen, aus denen lebende Muscheln geerntet, aber erst nach Aufbereitung in einem Reinigungszentrum oder nach dem Umsetzen zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden dürfen, damit sie den Hygienevorschriften gemäß Nummer 3 entsprechen. Lebende Muscheln aus diesen Gebieten dürfen, in 90 % der Proben, maximal 4 600E.coli je 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit aufweisen. In den übrigen 10 % der Proben dürfen lebende Muscheln maximal 46 000E.coli je 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit aufweisen.

Referenzmethode für diese Analyse ist der 5-tube-3-dilution-MPN-Test, spezifiziert in ISO 16649-3. Alternative Methoden können angewandt werden, sofern sie nach den Kriterien gemäß EN/ISO 16140 gegen diese Referenzmethode validiert wurden.“

3.

Anhang III Kapitel II Teil G erhält folgende Fassung:

„G.   GIFTIGE FISCHEREIERZEUGNISSE

Es sind Prüfungen durchzuführen, um Folgendes sicherzustellen:

1.

Fischereierzeugnisse, die aus giftigen Fischen der folgenden Familien hergestellt wurden, werden nicht in Verkehr gebracht: Tetraodontidae, Molidae, Diodontidae und Canthigasteridae.

2.

Frische, zubereitete, gefrorene oder verarbeitete Fischereierzeugnisse der Familie Gempylidae, insbesondere Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum, werden nur in umhüllter/verpackter Form in Verkehr gebracht und enthalten auf dem Etikett in angemessener Weise Verbraucherinformationen über die Zubereitungs-/Garmethoden und das Risiko infolge etwa vorhandener Stoffe, die Magen-Darm-Störungen hervorrufen können. Der wissenschaftliche Name der Fischereierzeugnisse und die Handelsbezeichnung sind auf dem Etikett angegeben.

3.

Fischereierzeugnisse, die Biotoxine wie Ciguatoxin oder andere die menschliche Gesundheit gefährdende Toxine enthalten, werden nicht in Verkehr gebracht. Jedoch dürfen aus Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken gewonnene Fischereierzeugnisse in den Handel gelangen, sofern sie gemäß Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt wurden und den in Kapitel V Nummer 2 dieses Abschnitts festgelegten Normen entsprechen.“


18.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1022/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Grenzwerte für flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer spezifische Kontrollen durchführen, um das Inverkehrbringen von für den menschlichen Verzehr ungeeigneten Fischereierzeugnissen zu verhindern. Im Rahmen dieser Kontrollen wird auch geprüft, ob die Grenzwerte für flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) eingehalten werden.

(2)

Anhang II Abschnitt II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (2) legt Grenzwerte für flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) für bestimmte Kategorien von Fischereierzeugnissen und anzuwendende Analysemethoden fest.

(3)

Wenn Fischereifahrzeuge, die nicht so konzipiert und ausgerüstet sind, dass Fischereierzeugnisse für mehr als 24 Stunden haltbar gemacht werden können, ihren Fang anlanden, müssen frische Fischereierzeugnisse gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so bald wie möglich nach der Anlandung gekühlt und bei Schmelzeistemperatur gelagert werden.

(4)

Bei unzerteilten Fischereierzeugnissen, die auf solchen Fischereifahrzeugen befördert und unmittelbar für die Zubereitung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fischöl verwendet werden, kann das ungekühlte Rohmaterial jedoch bis zu 36 Stunden nach dem Fang bzw. Aufladen verarbeitet werden, sofern die Fischereierzeugnisse noch den Frischekriterien entsprechen.

(5)

Vor dem Hintergrund dieser Möglichkeit ist es daher angezeigt, einen allgemeinen TVB-N-Grenzwert festzulegen, der bei Fischarten, die unmittelbar für die Zubereitung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fischöl verwendet werden, nicht überschritten werden sollte.

(6)

Aufgrund artenspezifischer Unterschiede könnte es darüber hinaus angebracht sein, für bestimmte Arten höhere TVB-N-Grenzwerte festzulegen. Bis zu einer gemeinschaftsweiten Harmonisierung dieser höheren TVB-N-Grenzwerte sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für bestimmte Arten einzelstaatliche Grenzwerte anzuwenden, sofern die Fische noch die Frischekriterien erfüllen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(2)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27.


ANHANG

In Anhang II Abschnitt II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Unverarbeitete Fischereierzeugnisse gelten als untauglich zum Genuss für Menschen, wenn die organoleptische Prüfung Zweifel an der Frische des Erzeugnisses aufkommen ließ und chemische Kontrollen ergeben, dass die folgenden TVB-N-Grenzwerte überschritten wurden:

a)

25 mg Stickstoff/100 g Fleisch bei den Arten gemäß Kapitel II Nummer 1;

b)

30 mg Stickstoff/100 g Fleisch bei den Arten gemäß Kapitel II Nummer 2;

c)

35 mg Stickstoff/100 g Fleisch bei den Arten gemäß Kapitel II Nummer 3;

d)

60 mg Stickstoff/100 g unzerteilte Fischereierzeugnisse, die gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel IV Teil B Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unmittelbar für die Zubereitung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fischöl verwendet werden; wenn das Rohmaterial jedoch den Bestimmungen gemäß Teil B Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Kapitels entspricht, können die Mitgliedstaaten bis zum Erlass spezifischer Gemeinschaftsvorschriften höhere Grenzwerte für bestimmte Arten festlegen.

Die zur Kontrolle der TVB-N-Grenzwerte anzuwendende Referenzmethode umfasst die Destillation eines mit Perchlorsäure denaturierten Extraktes im Sinne von Kapitel III.“


18.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1023/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 hinsichtlich der Verlängerung der Übergangsfrist für Lebensmittelunternehmer, die zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl einführen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Darin ist vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer, die zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl herstellen, die entsprechenden Bestimmungen ihres Anhangs III erfüllen müssen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Sie gilt für Tätigkeiten und Personen, auf die die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anwendung findet.

(3)

Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (3) sieht eine Abweichung von den Bestimmungen über zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl in Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Lebensmittelunternehmer vor, nach der sie bis zum 31. Oktober 2008 weiterhin Fischöl aus Betrieben in Drittländern einführen dürfen, die zu diesem Zweck vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1664/2006 der Kommission (4) zugelassen wurden.

(4)

Darüber hinaus sieht Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 eine Ausnahme von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (5) für Fischöl vor, für das eine Bescheinigung gemäß den nationalen Bestimmungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 galten, ausgestellt und vor dem 31. Oktober 2008 ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet wurde; dieses darf bis zum 31. Dezember 2008 in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(5)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Anforderungen an die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fischöl wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1020/2008 der Kommission (6) geändert, um den praktischen Schwierigkeiten zu begegnen, denen sich Drittländer bei der Anpassung der Verarbeitungsbedingungen in Fischöl herstellenden Betrieben gegenübersehen.

(6)

Um eine unnötige Unterbrechung des Handels durch die Verwaltungsverfahren für die Zulassung und Aufnahme in die Liste von Betrieben, die den geänderten Vorschriften entsprechen, zu vermeiden, sollte der Zeitraum, für den gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 die Ausnahmeregelung gilt, bis zum 30. April 2009 verlängert werden.

(7)

Die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 vorgesehene Ausnahmeregelung für die Einfuhr von Fischöl in die Gemeinschaft, für das eine Bescheinigung nach nationalen Bestimmungen ausgestellt wurde, sollte bis zum 30. Juni 2009 verlängert werden. Solche Bescheinigungen sollten außerdem ordnungsgemäß ausgefüllt und vor dem 30. April 2009 unterzeichnet sein.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen Lebensmittelunternehmer bis 30. April 2009 weiterhin Fischöl aus Betrieben in Drittländern einführen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1020/2008 der Kommission (7) zu diesem Zweck zugelassen wurden.

2.

In Absatz 4 wird Buchstabe b wie folgt geändert:

i)

„31. Oktober 2008“ wird ersetzt durch „30. April 2009“,

ii)

„31. Dezember 2008“ wird ersetzt durch „30. Juni 2009“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.

(3)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.

(4)  ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 13.

(5)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27.

(6)  Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 8.“


18.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1024/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2008

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der EU-Aktionsplan „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ („Forest Law Enforcement, Governance and Trade“ — „FLEGT“) (2) enthält Maßnahmen zur Bekämpfung des Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels. In dem Aktionsplan wird der Aufbau eines „Forest Law Enforcement, Governance and Trade“-Genehmigungssystems (im Folgenden „FLEGT-Genehmigungssystem“) vorgeschlagen, mit dem gewährleistet werden soll, dass aus den Ländern, die sich dem System anschließen, nur legal erzeugtes Holz eingeführt wird.

(2)

Im Rahmen dieses Systems beabsichtigt die Gemeinschaft, mit Ländern und regionalen Organisationen (FLEGT-Partnerländer) freiwillige Partnerschaftsabkommen zu schließen. Für Holzprodukte, die aus FLEGT-Partnerländern in die Gemeinschaft ausgeführt werden, sollte von der zuständigen Behörde des betreffenden Partnerlandes eine FLEGT-Genehmigung erteilt worden sein. Die FLEGT-Genehmigung sollte — wie in dem entsprechenden freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommen festgelegt — die Legalität der betreffenden Holzprodukte gewährleisten.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 legt die gemeinschaftlichen Verfahren für die Durchführung des FLEGT-Genehmigungssystems fest und enthält unter anderem die Auflage, dass für Einfuhren von Holzprodukten aus FLEGT-Partnerländern in die Gemeinschaft eine FLEGT-Genehmigung erforderlich ist.

(4)

Um die Wirksamkeit des FLEGT-Genehmigungssystems sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden nachprüfen, dass für die Holzprodukte, die für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden, eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde. Die FLEGT-Genehmigung sollte anerkannt werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt wurden.

(5)

Aus diesem Grund müssen in Bezug auf die Bedingungen für die Anerkennung von FLEGT-Genehmigungen Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.

(6)

Um eine einheitliche Behandlung der FLEGT-Genehmigungen durch die Behörden in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, muss festgelegt werden, welche Informationen diese Genehmigungen enthalten sollten. Darüber hinaus muss ein standardisiertes Format für die FLEGT-Genehmigungen erarbeitet werden, um deren wirksame Überprüfung zu ermöglichen.

(7)

Für die Wettbewerbsfähigkeit des internationalen Holzhandels muss die Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems gewährleisten, dass die Verfahren zur Überführung von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung in den zollrechtlich freien Verkehr die Einfuhrverfahren nicht ungebührlich verzögern. Aus diesem Grunde muss dafür Sorge getragen werden, dass die Verfahren für die Prüfung und Anerkennung der FLEGT-Genehmigungen so einfach und praktikabel wie möglich sind, ohne dass dabei die Glaubwürdigkeit des Systems in Frage gestellt wird.

(8)

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben sich im Rahmen der Agenda von Lissabon dazu verpflichtet, die Wettbewerbsfähigkeit der in Europa tätigen Unternehmen zu verbessern. Nach dem Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (3) müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten effiziente, wirksame und interoperable Informations- und Kommunikationssysteme für den Informationsaustausch zwischen den öffentlichen Verwaltungen und den Bürgern der Europäischen Union bereitstellen.

(9)

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) geregelt, die in vollem Umfang auf die für die Zwecke dieser Verordnung vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung findet. Dies gilt insbesondere für die Verarbeitung der in den Genehmigungen enthaltenen personenbezogenen Daten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Diese Verordnung legt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Systems für die Einfuhr von Holzprodukten fest.

Artikel 2

Ergänzend zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

1.

„Ladung“ eine Menge von Holzprodukten gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus einem Partnerland verschickt und bei einer Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird;

2.

„elektronisch erteilte Genehmigung“ eine FLEGT-Genehmigung in digitalem Format, die auf elektronischem Wege vorgelegt oder verarbeitet werden kann und die alle Informationen entsprechend der im Anhang vorgegebenen Felder enthält;

3.

„in Papierform erteilte Genehmigung“ eine FLEGT-Genehmigung, die dem im Anhang vorgegebenem Format entspricht;

4.

„zuständige Behörde(n)“ die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Entgegennahme, Anerkennung und Prüfung von FLEGT-Genehmigungen benannt wurde(n).

KAPITEL II

ANFORDERUNGEN AN FLEGT-GENEHMIGUNGEN

Artikel 3

(1)   Eine FLEGT-Genehmigung (im Folgenden „Genehmigung“) kann elektronisch oder in Papierform erteilt werden.

(2)   Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden und den Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten ein Muster oder die technischen Spezifikationen der von den einzelnen Partnerländern erstellten Genehmigungen.

Artikel 4

Die Verwendung einer Genehmigung erfolgt unbeschadet aller anderen Formalitäten im Zusammenhang mit der Verbringung von Waren innerhalb der Gemeinschaft.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden oder die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Ladung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, können eine Übersetzung der Genehmigung in die Amtsprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers.

KAPITEL III

ANERKENNUNG UND PRÜFUNG

Artikel 6

(1)   Die Genehmigung ist bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorzulegen, in dem die Ladung, für die diese Genehmigung erteilt wurde, für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(2)   Die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 unterrichten die Zollbehörden entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Verfahren, sobald eine Genehmigung anerkannt wurde.

(3)   Eine Genehmigung wird als ungültig angesehen, wenn sie nach Ablauf der in der Genehmigung genannten Gültigkeitsdauer vorgelegt wird.

(4)   Eine Genehmigung, die vor Ankunft der Ladung, für die sie ausgestellt wurde, vorgelegt wird, kann anerkannt werden, sofern sie alle Auflagen gemäß Artikel 7 erfüllt und keine weitere Prüfung gemäß Artikel 10 Absatz 1 für erforderlich erachtet wird.

(5)   Wird eine weitere Prüfung der Genehmigung oder der Ladung gemäß Artikel 9 und Artikel 10 für erforderlich erachtet, wird die Genehmigung erst nach dem zufriedenstellenden Abschluss dieser Prüfung anerkannt.

Artikel 7

(1)   In Papierform erteilte Genehmigungen müssen dem betreffenden Genehmigungsmuster entsprechen.

(2)   Sowohl die in Papierform als auch die elektronisch erteilten Genehmigungen enthalten die im Anhang beschriebenen Angaben gemäß den dort aufgeführten Hinweisen.

Artikel 8

(1)   Streichungen oder Änderungen in einer Genehmigung sind unzulässig und werden nicht anerkannt, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt.

(2)   Eine Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt.

(3)   Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und als gültig anerkannt.

(4)   Eine Genehmigung wird nicht anerkannt, wenn nach eventueller Einholung weiterer Informationen gemäß Artikel 9 oder nach einer weiteren Prüfung gemäß Artikel 10 festgestellt wurde, dass die Genehmigung nicht für die in Frage stehende Ladung erteilt wurde.

Artikel 9

Bestehen Zweifel, ob eine Genehmigung bzw. die Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung anerkannt werden kann, können die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle des betreffenden Partnerlandes weitere Informationen einholen.

Dabei kann zusammen mit dem Informationsersuchen eine Kopie der in Frage stehenden Genehmigung bzw. der betreffenden Zweit- oder Ersatzausfertigung übermittelt werden.

Artikel 10

(1)   Wird im Hinblick auf die Anerkennung einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden eine weitere Prüfung der Ladung für erforderlich erachtet, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der Genehmigung enthaltenen Angaben und gegebenenfalls den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht.

(2)   Weichen das Volumen oder das Gewicht der Holzprodukte in einer für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als übereinstimmend mit den Angaben in der Genehmigung erachtet.

Artikel 11

(1)   In Feld 44 des Einheitspapiers, mit dem Holzprodukte für die Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist auf die Nummer der Genehmigung, die für die Holzprodukte unter dieser Anmeldung erteilt wurde, hinzuweisen. Erfolgt die Zollanmeldung mittels eines EDV-gestützten Verfahrens, ist dieser Hinweis in das entsprechende Feld einzutragen.

(2)   Holzprodukte dürfen nur nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 2 in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

Artikel 12

Sind die zuständigen Behörden nicht mit den Zollbehörden identisch, können die Mitgliedstaaten spezifische Aufgaben der zuständigen Behörden an die Zollbehörden übertragen.

Die Kommission ist über diese Aufgabenübertragung zu unterrichten.

Artikel 13

Die in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren werden in Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden durchgeführt.

KAPITEL IV

ELEKTRONISCHE SYSTEME

Artikel 14

(1)   Die Mitgliedstaaten können für den Datenaustausch und die Erfassung der in den Genehmigungen enthaltenen Daten elektronische Systeme einsetzen.

(2)   Die elektronischen Systeme gemäß Absatz 1 sollen dem Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie dem Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden einerseits und der Kommission oder den Genehmigungsstellen in den Partnerländern andererseits dienen.

(3)   Die Mitgliedstaaten werden bei der Einrichtung der elektronischen Systeme deren Komplementarität, Kompatibilität und Interoperabilität berücksichtigen. Sie tragen dabei auch den entsprechenden Hinweisen der Kommission Rechnung.

Artikel 15

Die elektronischen Systeme, auf die in Artikel 14 Absatz 1 Bezug genommen wird, dürfen unter anderem die folgenden Komponenten umfassen:

a)

ein Verfahren für die Annahme und Erfassung der in den Genehmigungen enthaltenen Daten;

b)

ein Verfahren für den Austausch der in den Genehmigungen enthaltenen Daten;

c)

eine Vorrichtung für die Speicherung der in den Genehmigungen enthaltenen Daten.

KAPITEL V

DATENSCHUTZ

Artikel 16

Die Bestimmungen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben durch diese Verordnung unberührt; sie entbindet insbesondere nicht von den Aufgaben und Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 95/46/EG. Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird insbesondere in Bezug auf die Offenlegung und Weitergabe der in einer Genehmigung enthaltenen personenbezogenen Daten sichergestellt.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, an dem die in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 angenommene erste Änderung von Anhang I der genannten Verordnung Anwendung findet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

(2)  KOM(2003) 251 endg.

(3)  ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 65. Berichtigte Fassung im ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 25.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


ANHANG

(Format gemäß Artikel 2 Ziffer 3)

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18.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 1025/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2008

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Radicchio di Chioggia (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Radicchio di Chioggia“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 41 vom 15.2.2008, S. 26.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags.

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ITALIEN

Radicchio di Chioggia (g.g.A.)


18.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 1026/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2008 zur Festsetzung der ab dem 16. Oktober 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ab dem 16. Oktober 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1003/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 1003/2008 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1003/2008 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1003/2008 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. Oktober 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(3)  ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 34.


ANHANG I

Ab dem 18. Oktober 2008 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00 (2)

mittlerer Qualität

0,00 (2)

niederer Qualität

0,00 (2)

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00 (2)

1002 00 00

ROGGEN

24,16 (2)

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

8,68

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (3)

8,68 (2)

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

24,16 (2)


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Die Anwendung dieses Zolls ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 ausgesetzt.

(3)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

15.10.2008-16.10.2008

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

195,25

112,11

FOB-Preis USA

281,83

271,83

251,83

115,36

Golf-Prämie

16,98

Prämie/Große Seen

4,76

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

18,80 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

17,51 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

18.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/34


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2008

über die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates betreffend die tatsächliche Umsetzung bestimmter Übereinkommen zu den Menschenrechten in Sri Lanka

(2008/803/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für allgemeine Präferenzen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus der Kommission zur Verfügung stehenden Berichten, Stellungnahmen und Informationen der Vereinten Nationen (UN), u. a. dem Bericht des Sonderberichterstatters über außergerichtliche Hinrichtungen vom 27. März 2006, der Erklärung des Sonderberaters des Sonderbeauftragten für Kinder in bewaffneten Konflikten vom 13. November 2006 und der Stellungnahme des Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung vom 29. Oktober 2007, sowie anderen allgemein zugänglichen Berichten und Information anderer relevanter Quellen, u. a. von Nichtregierungsorganisationen, geht hervor, dass die nationalen Rechtsvorschriften der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, die die internationalen Menschenrechtsübereinkommen umfassen, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, nicht tatsächlich umgesetzt werden.

(2)

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes sind in der Liste der wesentlichen Übereinkommen zu den Menschenrechten in Anhang III Teil A der Ratsverordnung (EG) Nr. 980/2005 unter Ziffer 1, 5 bzw. 6 aufgeführt.

(3)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 kann die in Kapitel II Abschnitt 2 genannte Sonderregelung vorübergehend zurückgenommen werden, wenn die nationalen Rechtsvorschriften, in denen die in Anhang III genannten, gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 ratifizierten Übereinkommen berücksichtigt werden, nicht tatsächlich umgesetzt werden.

(4)

Die Kommission hat die erlangten Informationen geprüft und kam zu dem Schluss, dass sie die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen, mit der ermittelt werden soll, ob die Rechtsvorschriften Sri Lankas zur Anerkennung und zum Schutz der grundlegenden Menschenrechte tatsächlich umgesetzt werden. Gleichzeitig könnte so ermittelt werden, ob eine vorübergehende Rücknahme der Sonderregelung gerechtfertigt wäre.

(5)

Eine Konsultation des Ausschusses für allgemeine Präferenzen fand am 23. September 2008 statt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Kommission leitet eine Untersuchung zur Prüfung der Frage ein, ob die nationalen Rechtsvorschriften der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, die den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes umfassen, tatsächlich umgesetzt werden.

Brüssel, den 14. Oktober 2008

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.


18.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/36


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2008

zur Änderung der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Brasilien, Montenegro und Serbien in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Gemeinschaft zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6024)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/804/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, auf den einleitenden Satz von Artikel 19 sowie auf Artikel 19 Ziffern i und ii,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 90/426/EEG enthält tierseuchenrechtliche Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Gemeinschaft. Nach dieser Richtlinie ist die Einfuhr von Equiden in die Gemeinschaft nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern zugelassen, die seit mindestens sechs Monaten frei von Rotz sind.

(2)

Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen (3), enthält eine Liste der Drittländer bzw. der von Regionalisierungsmaßnahmen betroffenen Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, sowie weitere Einfuhrbedingungen. Diese Liste befindet sich in Anhang I der genannten Entscheidung.

(3)

Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis und Rotz treten in Teilen des brasilianischen Hoheitsgebiets auf; daher ist die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen nur aus denjenigen seuchenfreien Teilen des Hoheitsgebiets des Landes gestattet, die in Anhang I Spalte 4 der Entscheidung 2004/211/EG mit dem Gebietscode „BR-1“ versehen sind. Der Bundesstaat São Paulo ist in dieser Liste enthalten.

(4)

Im September 2008 informierte Brasilien die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) über einen nachweislichen Fall von Rotz bei einem Pferd in den Randgebieten von São Paulo. Da dieser Bundesstaat nicht mehr frei von Rotz ist, sollte er aus der Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG gestrichen werden.

(5)

Angesichts der Informationen und Garantien vonseiten Brasiliens ist es jedoch möglich, die Wiedereinfuhr registrierter Pferde aus einem Teil des Bundesstaats São Paulo nach vorübergehender Ausfuhr für einen befristeten Zeitraum zu gestatten, wie dies die Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (4) vorsieht.

(6)

Außerdem sollte die Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Trennung der Zollgebiete von Montenegro und Serbien Rechnung tragen; die zwei betreffenden Drittländer sollten separat aufgeführt werden, damit lebende Equiden sowie Equidensperma, -eizellen und -embryonen sowohl aus Montenegro als auch aus Serbien unter denselben Zusatzbedingungen eingeführt werden können, wie sie im genannten Anhang derzeit für „Serbien und Montenegro“ festgelegt sind.

(7)

Daher sollte Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag zu Brasilien erhält folgende Fassung:

„BR

Brasilien

BR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

BR-1

Bundesstaaten

Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, Mato Grosso do Sul, Goiás, Minas Gerais, Rio de Janeiro, Espíritu Santo, Rodónia, Mato Grosso

D

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

BR-2

Sociedade Hípica Paulista, Flughafen Viracopos und die Verbindungsstraße zwischen diesen im Bundesstaat São Paulo

D

X

Gültig bis zum 15.11.2008“

2.

Zwischen dem Eintrag zu Marokko und dem Eintrag zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird folgender Eintrag eingefügt:

„ME

Montenegro

ME-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

B

X

X

X

X

X

X

X

X

X“

 

3.

Zwischen dem Eintrag zu Katar und dem Eintrag zu Russland wird folgender Eintrag eingefügt:

„RS

Serbien

RS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

B

X

X

X

X

X

X

X

X

X“

 

4.

Der Eintrag zu Serbien und Montenegro wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(2)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(3)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1.


Berichtigungen

18.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/38


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

( Amtsblatt der Europäischen Union L 360 vom 19. Dezember 2006 )

Seite 73, Artikel 14q, Absatz 5, Unterabsatz 4:

anstatt:

„Das Ergebnis der Überprüfung wird …“,

muss es heißen:

„Das Ergebnis der Neubewertung wird …“.


18.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.