ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat |
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2008/797/EG |
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Kommission |
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2008/798/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/757/EG der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6086) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
15.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 997/2008 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
76,4 |
MK |
52,8 |
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TR |
106,4 |
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ZZ |
78,5 |
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0707 00 05 |
MK |
81,9 |
TR |
141,7 |
|
ZZ |
111,8 |
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0709 90 70 |
TR |
140,3 |
ZZ |
140,3 |
|
0805 50 10 |
AR |
75,7 |
TR |
98,0 |
|
UY |
95,7 |
|
ZA |
84,4 |
|
ZZ |
88,5 |
|
0806 10 10 |
BR |
224,6 |
TR |
91,6 |
|
US |
224,7 |
|
ZZ |
180,3 |
|
0808 10 80 |
AR |
67,2 |
CL |
71,3 |
|
CN |
53,8 |
|
MK |
35,3 |
|
NZ |
88,4 |
|
US |
104,9 |
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ZA |
79,5 |
|
ZZ |
71,5 |
|
0808 20 50 |
CN |
58,4 |
TR |
76,2 |
|
ZA |
98,3 |
|
ZZ |
77,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
15.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 998/2008 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2008
zur Festsetzung der beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention anzuwendenden Wertberichtigungskoeffizienten für das Haushaltsjahr 2009
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (2) sieht im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung die Finanzierung der Wertberichtigung der eingelagerten Erzeugnisse vor. |
(2) |
In Anhang VIII Nummern 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 sind die Einzelheiten für die Berechnung der Wertberichtigung festgelegt. Der Prozentsatz der Wertberichtigung zum Zeitpunkt des Ankaufs der landwirtschaftlichen Erzeugnisse entspricht höchstens der Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem voraussichtlichen Absatzpreis des jeweiligen Erzeugnisses. Dieser Prozentsatz wird für jedes Erzeugnis vor Beginn des Haushaltsjahres festgesetzt. Darüber hinaus kann die Kommission die Wertberichtigung zum Zeitpunkt des Ankaufs auf einen Teil des Prozentsatzes der Wertberichtigung beschränken, der jedoch nicht weniger als 70 % der Gesamtberichtigung betragen darf. |
(3) |
Es ist daher angezeigt, für bestimmte Erzeugnisse Koeffizienten festzulegen, die die Interventionsstellen im Haushaltsjahr 2009 auf die monatlichen Ankaufswerte der Erzeugnisse anwenden müssen, um die Beträge der Wertberichtigung zu erhalten. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Bei den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen, die nach dem Ankauf zur öffentlichen Intervention von den Interventionsstellen zwischen dem 1. Oktober 2008 und dem 30. September 2009 eingelagert oder übernommen werden, wenden die Interventionsstellen auf die Werte der monatlich angekauften Erzeugnisse die im selben Anhang festgesetzten Wertberichtigungskoeffizienten an.
Artikel 2
Die unter Berücksichtigung der Wertberichtigung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung berechneten Ausgabenbeträge werden der Kommission im Rahmen der Meldungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (3) übermittelt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(2) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.
(3) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.
ANHANG
Auf die monatlichen Ankaufswerte anzuwendende Wertberichtigungskoeffizienten
Erzeugnis |
Koeffizient |
Zur Brotherstellung geeigneter Weichweizen |
— |
Gerste |
— |
Mais |
— |
Alkohol |
0,45 |
15.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 999/2008 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2008
zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2009 des EGFL
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21 Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (2) werden die Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang IV derselben Verordnung unter Zugrundelegung eines für die Gemeinschaft einheitlichen Zinssatzes bestimmt. |
(2) |
Der einheitliche Zinssatz für die Gemeinschaft entspricht dem Durchschnitt der Euribor-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in den sechs Monaten vor der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden. Dieser Satz muss zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) festgesetzt werden. |
(3) |
Liegt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz jedoch unter dem für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so wird für diesen Mitgliedstaat gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 ein besonderer Zinssatz festgesetzt. Erfolgt keine Mitteilung des Durchschnitts der Zinssätze durch einen Mitgliedstaat, so setzt die Kommission den Zinssatz für diesen Mitgliedstaat in Höhe des für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatzes fest. |
(4) |
In Anbetracht der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission sind die im Rechnungsjahr 2009 des EGFL anzuwendenden Zinssätze unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Aspekte festzusetzen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die zu Lasten des Rechnungsjahres 2009 des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu verbuchenden Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Interventionserzeugnisse werden die Zinssätze gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung wie folgt festgesetzt:
a) |
der besondere Zinssatz für Frankreich, Irland und die Tschechische Republik auf 4,1 %; |
b) |
der besondere Zinssatz für die Slowakei auf 4,3 %; |
c) |
der besondere Zinssatz für die Niederlande und Schweden auf 4,4 %; |
d) |
der besondere Zinssatz für Griechenland auf 4,5 %; |
e) |
der einheitliche Zinssatz der Gemeinschaft, der auf die Mitgliedstaaten angewendet wird, für die kein besonderer Zinssatz festgesetzt wurde, auf 5,0 %. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(2) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
15.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/7 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 25. September 2008
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2008/797/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat mit dem Beschluss vom 5. Juni 2003 der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates vom 5. Juni 2003, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Regierung der Republik Indien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. |
(3) |
Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird — vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss des besagten Abkommens — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben (1).
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. CHATEL
(1) Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits und
DIE REPUBLIK INDIEN
andererseits
(nachstehend „die Vertragsparteien“) —
IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die Bestimmungen enthalten, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen,
ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,
GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass einige Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken sollen,
IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass sich die Rechte der Republik Indien in dem Falle, wo ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen benannt hat, bei dem die gesetzliche Kontrolle in Bezug auf die Sicherheitsaufsicht von einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt und aufrechterhalten wird, aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat, der das Luftfahrtunternehmen benannt hat, geschlossenen Abkommens auch auf diesen anderen Mitgliedstaat erstrecken,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die in Anhang I aufgeführten bilateralen Luftverkehrsabkommen auf dem allgemeinen Grundsatz beruhen, den benannten Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien faire und gleiche Chancen bei der Durchführung der vereinbarten Dienste auf den jeweiligen Strecken einzuräumen,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass es nicht der Zweck dieses Abkommens ist, den Gesamtumfang des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Republik Indien zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(2) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(3) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.
(4) Die Gewährung von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin im Wege bilateraler Vereinbarungen.
Artikel 2
Benennung durch einen Mitgliedstaat
(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Republik Indien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Republik Indien unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
i) |
das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, |
ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und |
iii) |
das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird. |
(3) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Indien verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn
i) |
das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, |
ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist, |
iii) |
das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und es nicht von diesen tatsächlich kontrolliert wird, |
iv) |
das Unternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der Republik Indien und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder |
v) |
das benannte Luftfahrtunternehmen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, mit dem die Republik Indien kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat, und dieser Mitgliedstaat der Republik Indien Verkehrsrechte verweigert hat. |
Die Republik Indien übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.
Artikel 3
Sicherheit
(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Indien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.
Artikel 4
Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht
(1) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang I genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Die in den in Anhang I aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.
Artikel 5
Anhänge des Abkommens
Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 6
Überarbeitung, Überprüfung oder Änderung
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten, überprüfen oder ändern.
Artikel 7
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Indien bestehenden Abkommen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.
Artikel 8
Beendigung
(1) Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.
(2) Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Marseille am achtundzwanzigsten September zweitausendacht in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie in Hindi.
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Za Vlado Republike Indije
Intian tasavallan hallituksen puolesta
För Republiken Indiens regering
ANHANG I
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird
a) |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Indien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, in angepasster, geänderter oder ergänzter Fassung
|
b) |
paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Regierung von Indien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, in angepasster, geänderter oder ergänzter Fassung
|
ANHANG II
Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Benennung durch einen Mitgliedstaat
|
b) |
Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen
|
c) |
Sicherheit
|
ANHANG III
Liste der sonstigen Staaten, auf die in Artikel 2 dieses Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
b) |
Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
c) |
Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
d) |
Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr) |
Kommission
15.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/18 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2008
zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/757/EG der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6086)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/798/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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Nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 können in Notfällen geeignete Maßnahmen bei aus Drittländern eingeführten Lebens- oder Futtermitteln getroffen werden, um die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt zu schützen und wenn dem davon ausgehenden Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend begegnet werden kann. |
(2) |
Die Europäische Kommission wurde darüber unterrichtet, dass in Säuglingsanfangsnahrung und anderen Milcherzeugnissen in China hohe Melamingehalte festgestellt wurden. Melamin ist ein chemisches Zwischenprodukt, das bei der Herstellung von Aminoharzen und Kunststoffen eingesetzt und als Monomer und Zusatzstoff bei Kunststoffen Verwendung findet. Hohe Gehalte an Melamin in Lebensmitteln können sehr schädliche Gesundheitsauswirkungen haben. |
(3) |
Einfuhren von Milch und Milcherzeugnissen, auch Milchpulver, deren Ursprung China ist, sind in der Gemeinschaft nicht zugelassen; allerdings könnten einige zusammengesetzte Erzeugnisse (d. h. Erzeugnisse, die sowohl ein verarbeitetes Erzeugnis tierischen Ursprungs als auch ein Erzeugnis nichttierischen Ursprungs enthalten) mit Bestandteilen aus verarbeiteter Milch auf die Märkte der Europäischen Union gelangt sein. |
(4) |
Die vorliegenden Angaben deuten zwar darauf hin, dass keine zusammengesetzten Erzeugnisse für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern eingeführt werden, aber bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse könnten, je nach ihrer spezifischen Formulierung und insbesondere dem Anteil des enthaltenen Milcherzeugnisses, ohne die systematischen Grenzkontrollen nach der Entscheidung der Kommission 2007/275/EG vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates (2) an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, zur Einfuhr vorgestellt worden sein. Davon ausgehend, dass solche Erzeugnisse die wichtigste und bisweilen einzige Nahrungsquelle für Säuglinge und Kleinkinder sind, ist es angebracht, die Einfuhr solcher Erzeugnisse mit Ursprung China in die Gemeinschaft zu verbieten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass solche Erzeugnisse unverzüglich vernichtet werden, falls sie auf dem Markt auftauchen. |
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Für andere zusammengesetzte Erzeugnisse (wie Kekse und Schokolade), die bei einer ausgewogenen Ernährung nur einen kleinen Teil derselben ausmachen, hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die von der Europäischen Kommission beauftragt wurde, die Risiken im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Melamin in zusammengesetzten Erzeugnissen zu bewerten, eine Stellungnahme abgegeben, in der sie zu dem Schluss kommt, das größte Risiko im schlimmsten Fall (d. h. Kinder verzehren täglich Kekse und Schokolade mit einem Höchstanteil an Milchpulver — zwischen 16 % und über 20 % —, was einer Belastung mit dem höchsten in Milchpulver aus China festgestellten Gehalt gleich käme), bestehe darin, dass die annehmbare tägliche Aufnahme (TDI) an Melamin (0,5 mg/kg Körpergewicht) möglicherweise überstiegen wird. |
(6) |
Um das mögliche Gesundheitsrisiko durch die Belastung durch den Melamingehalt solch zusammengesetzter Erzeugnisse auszuschalten, sind die Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung der Kommission 2008/757/EG (3) verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zusammengesetzten Erzeugnisse, die mindestens 15 % an Milcherzeugnissen mit Ursprung in China enthalten, vor der Einfuhr in die Gemeinschaft systematisch untersucht werden und dass alle Erzeugnisse, die nachweislich einen Melamingehalt über 2,5 mg/kg aufweisen, sofort vernichtet werden. Melamin kann aus verschiedenen Quellen in Lebens- und Futtermittel gelangen, etwa durch Migration aus Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, durch den Einsatz von Pestiziden usw. In Anbetracht der vorhandenen Daten über das Auftreten von Melamin eignet sich ein Gehalt von 2,5 mg/kg für die Unterscheidung zwischen einer unvermeidbaren Hintergrundbelastung und einer nicht hinnehmbaren Verfälschung. Dieser Gehalt wird auch dem Bedürfnis nach Gewährleistung einer großen Sicherheitsmarge gerecht. Die Mitgliedstaaten haben über erhebliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des genauen Gehalts an Milch oder Milcherzeugnissen in zusammengesetzten Erzeugnissen berichtet. Dementsprechend besitzt der vorgenannte Wert von 15 % kaum Relevanz für die Entscheidung, ob eine Sendung vor der Einfuhr kontrolliert werden muss. Im Interesse einer Straffung und Vereinfachung der Einfuhrkontrollverfahren ist es daher zweckmäßig, Kontrollen unabhängig davon vorzuschreiben, wie hoch der Gehalt an Milch oder Milcherzeugnissen in den zusammengesetzten Erzeugnissen genau ist. |
(7) |
Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür sorgen, dass in der Gemeinschaft bereits in Verkehr gebrachte zusammengesetzte Erzeugnisse geeigneten Tests unterzogen und erforderlichenfalls vom Markt genommen werden. Die Kosten für die Untersuchungen bei der Einfuhr und die amtlichen Maßnahmen, die bei Erzeugnissen ergriffen werden, die den fraglichen Höchstgehalt übersteigen, sollten vom Futter- bzw. Lebensmittelunternehmer getragen werden, der für die Erzeugnisse verantwortlich ist. |
(8) |
Damit die Kommission die Angemessenheit dieser Maßnahmen zu gegebener Zeit erneut überprüfen kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Beanstandungen über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel melden und alle zwei Wochen Bericht über die den Anforderungen entsprechenden Ergebnisse erstatten. |
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Entscheidung sind Bezugnahmen auf China als Bezugnahmen auf die Volksrepublik China zu verstehen.
Artikel 2
Kontrollmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr in die Gemeinschaft von zusammengesetzten und Milch oder Milcherzeugnisse enthaltenden Erzeugnissen, die bestimmt sind für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG (4) des Rates über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, und deren Ursprung oder Herkunft China ist. Die Mitgliedstaaten sorgen auch dafür, dass sämtliche Erzeugnisse, die nach Inkrafttreten dieser Entscheidung auf dem Markt angetroffen werden, sofort vom Markt genommen und vernichtet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten führen Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen — auch Laboruntersuchungen — bei allen Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen einschließlich Futtermitteln durch, deren Ursprung oder Herkunft China ist und die Milcherzeugnisse enthalten.
Die Mitgliedstaaten können vor der Einfuhr anderer Futter- und Lebensmittelerzeugnisse mit hohem Proteingehalt aus China Stichproben nehmen.
Diese Kontrollen dienen vor allem dazu, sicherzustellen, dass der mögliche Melamingehalt 2,5 mg/kg Erzeugnis nicht übersteigt. Die Sendungen werden bis zur Vorlage der Ergebnisse der Laboruntersuchung festgehalten.
(3) Die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Kontrollen werden an Kontrollstellen vorgenommen, die von den Mitgliedstaaten speziell hierfür benannt werden. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der Kontrollstellen und übermitteln sie der Kommission.
(4) Die Mitgliedstaaten melden alle Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Laboruntersuchungen, die Anlass zur Beanstandung geben, über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel. Sie erstatten der Kommission alle zwei Wochen Bericht über die den Anforderungen entsprechenden Ergebnisse.
(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse sowie Futter- und gegebenenfalls Lebensmittelerzeugnisse mit hohem Proteingehalt, die bereits in Verkehr gebracht wurden, geeigneten Kontrollen zur Feststellung des Melamingehalts unterzogen werden.
(6) Alle Erzeugnisse, bei denen nach den Kontrollen gemäß den Absätzen 2 und 5 ein Melamingehalt von über 2,5 mg/kg Erzeugnis festgestellt wird, werden unverzüglich vernichtet.
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die bei der Durchführung von Absatz 2 anfallenden Kosten von den Unternehmern getragen werden, die für die Einfuhr verantwortlich sind, und dass die Kosten für die amtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die nicht dieser Entscheidung entsprechen, vom Futter- bzw. Lebensmittelunternehmer getragen werden, der für das Erzeugnis verantwortlich ist.
Artikel 3
Vorherige Mitteilung
Bei allen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse unter Einschluss von Futtermitteln, die Milcherzeugnisse enthalten und deren Ursprung oder Herkunft China ist, teilen die Futter- und Lebensmittelunternehmer oder deren Vertreter der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kontrollstelle vorher mit, an welchem Tag und um welche Uhrzeit die Sendungen voraussichtlich eintreffen.
Artikel 4
Überprüfung der Maßnahmen
Die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen im Lichte der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen überprüft.
Artikel 5
Die Entscheidung 2008/757/EG wird aufgehoben.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. Oktober 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9.
(3) ABl. L 259 vom 27.9.2008, S. 10.
(4) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27.
15.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/s3 |
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