ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 273

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
15. Oktober 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 997/2008 der Kommission vom 14. Oktober 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 998/2008 der Kommission vom 14. Oktober 2008 zur Festsetzung der beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention anzuwendenden Wertberichtigungskoeffizienten für das Haushaltsjahr 2009

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 999/2008 der Kommission vom 14. Oktober 2008 zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2009 des EGFL

5

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/797/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 25. September 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

7

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

9

 

 

Kommission

 

 

2008/798/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/757/EG der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6086)  ( 1 )

18

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

15.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 997/2008 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

76,4

MK

52,8

TR

106,4

ZZ

78,5

0707 00 05

MK

81,9

TR

141,7

ZZ

111,8

0709 90 70

TR

140,3

ZZ

140,3

0805 50 10

AR

75,7

TR

98,0

UY

95,7

ZA

84,4

ZZ

88,5

0806 10 10

BR

224,6

TR

91,6

US

224,7

ZZ

180,3

0808 10 80

AR

67,2

CL

71,3

CN

53,8

MK

35,3

NZ

88,4

US

104,9

ZA

79,5

ZZ

71,5

0808 20 50

CN

58,4

TR

76,2

ZA

98,3

ZZ

77,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


15.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 998/2008 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2008

zur Festsetzung der beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention anzuwendenden Wertberichtigungskoeffizienten für das Haushaltsjahr 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (2) sieht im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung die Finanzierung der Wertberichtigung der eingelagerten Erzeugnisse vor.

(2)

In Anhang VIII Nummern 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 sind die Einzelheiten für die Berechnung der Wertberichtigung festgelegt. Der Prozentsatz der Wertberichtigung zum Zeitpunkt des Ankaufs der landwirtschaftlichen Erzeugnisse entspricht höchstens der Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem voraussichtlichen Absatzpreis des jeweiligen Erzeugnisses. Dieser Prozentsatz wird für jedes Erzeugnis vor Beginn des Haushaltsjahres festgesetzt. Darüber hinaus kann die Kommission die Wertberichtigung zum Zeitpunkt des Ankaufs auf einen Teil des Prozentsatzes der Wertberichtigung beschränken, der jedoch nicht weniger als 70 % der Gesamtberichtigung betragen darf.

(3)

Es ist daher angezeigt, für bestimmte Erzeugnisse Koeffizienten festzulegen, die die Interventionsstellen im Haushaltsjahr 2009 auf die monatlichen Ankaufswerte der Erzeugnisse anwenden müssen, um die Beträge der Wertberichtigung zu erhalten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen, die nach dem Ankauf zur öffentlichen Intervention von den Interventionsstellen zwischen dem 1. Oktober 2008 und dem 30. September 2009 eingelagert oder übernommen werden, wenden die Interventionsstellen auf die Werte der monatlich angekauften Erzeugnisse die im selben Anhang festgesetzten Wertberichtigungskoeffizienten an.

Artikel 2

Die unter Berücksichtigung der Wertberichtigung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung berechneten Ausgabenbeträge werden der Kommission im Rahmen der Meldungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (3) übermittelt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.

(3)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.


ANHANG

Auf die monatlichen Ankaufswerte anzuwendende Wertberichtigungskoeffizienten

Erzeugnis

Koeffizient

Zur Brotherstellung geeigneter Weichweizen

Gerste

Mais

Alkohol

0,45


15.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 999/2008 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2008

zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2009 des EGFL

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21 Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (2) werden die Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang IV derselben Verordnung unter Zugrundelegung eines für die Gemeinschaft einheitlichen Zinssatzes bestimmt.

(2)

Der einheitliche Zinssatz für die Gemeinschaft entspricht dem Durchschnitt der Euribor-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in den sechs Monaten vor der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden. Dieser Satz muss zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) festgesetzt werden.

(3)

Liegt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz jedoch unter dem für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so wird für diesen Mitgliedstaat gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 ein besonderer Zinssatz festgesetzt. Erfolgt keine Mitteilung des Durchschnitts der Zinssätze durch einen Mitgliedstaat, so setzt die Kommission den Zinssatz für diesen Mitgliedstaat in Höhe des für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatzes fest.

(4)

In Anbetracht der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission sind die im Rechnungsjahr 2009 des EGFL anzuwendenden Zinssätze unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Aspekte festzusetzen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die zu Lasten des Rechnungsjahres 2009 des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu verbuchenden Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Interventionserzeugnisse werden die Zinssätze gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung wie folgt festgesetzt:

a)

der besondere Zinssatz für Frankreich, Irland und die Tschechische Republik auf 4,1 %;

b)

der besondere Zinssatz für die Slowakei auf 4,3 %;

c)

der besondere Zinssatz für die Niederlande und Schweden auf 4,4 %;

d)

der besondere Zinssatz für Griechenland auf 4,5 %;

e)

der einheitliche Zinssatz der Gemeinschaft, der auf die Mitgliedstaaten angewendet wird, für die kein besonderer Zinssatz festgesetzt wurde, auf 5,0 %.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

15.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/7


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. September 2008

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2008/797/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit dem Beschluss vom 5. Juni 2003 der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates vom 5. Juni 2003, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Regierung der Republik Indien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3)

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird — vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss des besagten Abkommens — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben (1).

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. CHATEL


(1)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REPUBLIK INDIEN

andererseits

(nachstehend „die Vertragsparteien“) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die Bestimmungen enthalten, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken sollen,

IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass sich die Rechte der Republik Indien in dem Falle, wo ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen benannt hat, bei dem die gesetzliche Kontrolle in Bezug auf die Sicherheitsaufsicht von einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt und aufrechterhalten wird, aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat, der das Luftfahrtunternehmen benannt hat, geschlossenen Abkommens auch auf diesen anderen Mitgliedstaat erstrecken,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die in Anhang I aufgeführten bilateralen Luftverkehrsabkommen auf dem allgemeinen Grundsatz beruhen, den benannten Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien faire und gleiche Chancen bei der Durchführung der vereinbarten Dienste auf den jeweiligen Strecken einzuräumen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass es nicht der Zweck dieses Abkommens ist, den Gesamtumfang des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Republik Indien zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

(4)   Die Gewährung von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin im Wege bilateraler Vereinbarungen.

Artikel 2

Benennung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Republik Indien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Republik Indien unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Indien verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist,

iii)

das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und es nicht von diesen tatsächlich kontrolliert wird,

iv)

das Unternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der Republik Indien und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder

v)

das benannte Luftfahrtunternehmen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, mit dem die Republik Indien kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat, und dieser Mitgliedstaat der Republik Indien Verkehrsrechte verweigert hat.

Die Republik Indien übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Sicherheit

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Indien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

Artikel 4

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang I genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

(2)   Die in den in Anhang I aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

Artikel 5

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 6

Überarbeitung, Überprüfung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten, überprüfen oder ändern.

Artikel 7

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Indien bestehenden Abkommen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 8

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Marseille am achtundzwanzigsten September zweitausendacht in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie in Hindi.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

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За правителството на Република Индия

Por el Gobierno de la República de la India

Za vládu Indické republiky

For regeringen for Republikken Indien

Für die Regierung der Republik Indien

India Vabariigi valitsuse nimel

Για την κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Ινδίας

For the Government of the Republic of India

Pour le gouvernement de la République de l'Inde

Per il governo della Repubblica dell'India

Indijas Republikas valdības vārdā

Indijos Respublikos Vyriausybės vardu

Az Indiai Köztársaság kormánya részéről

Għall-Gvern tar-Repubblika ta' l-Indja

Voor de Regering van de Republiek India

W imieniu Rządu Republiki Indii

Pelo Governo da Repúblika da Índia

Pentru Guvernul Republicii India

Za vládu Indickej republiky

Za Vlado Republike Indije

Intian tasavallan hallituksen puolesta

För Republiken Indiens regering

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ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Indien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, in angepasster, geänderter oder ergänzter Fassung

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 26. Oktober 1989,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 6. April 1967,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Republik Indien, unterzeichnet in Neu-Delhi am 16. Juni 1992,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Nikosia am 18. Dezember 2000,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Indien, unterzeichnet in Neu-Delhi am 16. Oktober 1997,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 19. Dezember 1995,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 18. Juli 1995,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 16. Juli 1947,

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Indien über den Fluglinienverkehr, unterzeichnet in Neu-Delhi am 31. Mai 1963,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Ungarischen Volksrepublik und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 23. Februar 1966,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 20. Februar 1991,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Rom am 16. Juli 1959,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Republik Indien, unterzeichnet in Neu-Delhi am 20. Oktober 1997,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Republik Indien, unterzeichnet in Neu-Delhi am 20. Februar 2001,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Republik Indien, unterzeichnet in Neu-Delhi am 8. Januar 2001,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Malta und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Malta am 5. Oktober 1998,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 24. Mai 1951,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Republik Indien, unterzeichnet in Neu-Delhi am 25. Januar 1977,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Portugal und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 6. Februar 1997,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 4. Dezember 1993,

Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung Indiens über Linienflugdienste, unterzeichnet am 9. Oktober 1996 in Bratislava,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 16. Februar 2004,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Spaniens und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 10. April 1987,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 19. Dezember 1995,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Indien und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, unterzeichnet am 8. September 2005 in Neu-Delhi;

b)

paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Regierung von Indien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, in angepasster, geänderter oder ergänzter Fassung

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Indien, unterzeichnet am 23. Oktober 1997 in Athen.

ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens Bezug genommen wird

a)

Benennung durch einen Mitgliedstaat

Artikel 3 des Abkommens Indien — Österreich

Artikel 3 Absätze 1 bis 5 Abkommens Indien — Belgien

Artikel III des Abkommens Indien — Bulgarien

Artikel 3 des Abkommens Indien — Zypern

Artikel 3 des Abkommens Indien — Tschechische Republik

Artikel 3 des Abkommens Indien — Dänemark

Artikel 3 des Abkommens Indien — Finnland

Artikel 2 des Abkommens Indien — Frankreich

Artikel III des Abkommens Indien — Deutschland

Artikel 3 des Abkommens Indien — Griechenland

Artikel 3 des Abkommens Indien — Ungarn

Artikel 3 des Abkommens Indien — Irland

Artikel IV des Abkommens Indien — Italien

Artikel 3 des Abkommens Indien — Lettland

Artikel 3 des Abkommens Indien — Litauen

Artikel 3 des Abkommens Indien — Luxemburg

Artikel 3 des Abkommens Indien — Malta

Artikel 2 des Abkommens Indien — Niederlande

Artikel IV des Abkommens Indien — Polen

Artikel 3 des Abkommens Indien — Portugal

Artikel 3 des Abkommens Indien — Rumänien

Artikel 3 des Abkommens Indien — Slowakei

Artikel 3 des Abkommens Indien — Slowenien

Artikel II des Abkommens Indien — Spanien

Artikel 3 des Abkommens Indien — Schweden

Artikel 4 des Abkommens Indien — Vereinigtes Königreich

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Artikel 4 des Abkommens Indien — Österreich

Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens Indien — Belgien

Artikel IV des Abkommens Indien — Bulgarien

Artikel 4 des Abkommens Indien — Zypern

Artikel 4 des Abkommens Indien — Tschechische Republik

Artikel 4 des Abkommens Indien — Dänemark

Artikel 4 des Abkommens Indien — Finnland

Artikel 9 des Abkommens Indien — Frankreich

Artikel IV des Abkommens Indien — Deutschland

Artikel 4 des Abkommens Indien — Griechenland

Artikel 4 des Abkommens Indien — Ungarn

Artikel 4 des Abkommens Indien — Irland

Artikel IV Absätze 4 bis 6 des Abkommens Indien — Italien

Artikel 4 des Abkommens Indien — Lettland

Artikel 4 des Abkommens Indien — Litauen

Artikel 4 des Abkommens Indien — Luxemburg

Artikel 4 des Abkommens Indien — Malta

Artikel 8 des Abkommens Indien — Niederlande

Artikel V des Abkommens Indien — Polen

Artikel 4 des Abkommens Indien — Portugal

Artikel 4 des Abkommens Indien — Rumänien

Artikel 4 des Abkommens Indien — Slowakei

Artikel 4 des Abkommens Indien — Slowenien

Artikel IV des Abkommens Indien — Spanien

Artikel 4 des Abkommens Indien — Schweden

Artikel 5 des Abkommens Indien — Vereinigtes Königreich

c)

Sicherheit

Der am 30. November 2006 zwischen Indien und Dänemark vereinbarte Artikel über Sicherheit

Der am 18. Mai 2006 zwischen Indien und Finnland vereinbarte Artikel über Sicherheit

Anhang C des Abkommens Indien — Griechenland

Artikel XI des Abkommens Indien — Spanien

Der am 30. November 2006 zwischen Indien und Schweden vereinbarte Artikel über Sicherheit

Artikel 7 des Abkommens Indien — Vereinigtes Königreich

ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten, auf die in Artikel 2 dieses Abkommens Bezug genommen wird

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr)


Kommission

15.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2008

zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/757/EG der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6086)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/798/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 können in Notfällen geeignete Maßnahmen bei aus Drittländern eingeführten Lebens- oder Futtermitteln getroffen werden, um die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt zu schützen und wenn dem davon ausgehenden Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend begegnet werden kann.

(2)

Die Europäische Kommission wurde darüber unterrichtet, dass in Säuglingsanfangsnahrung und anderen Milcherzeugnissen in China hohe Melamingehalte festgestellt wurden. Melamin ist ein chemisches Zwischenprodukt, das bei der Herstellung von Aminoharzen und Kunststoffen eingesetzt und als Monomer und Zusatzstoff bei Kunststoffen Verwendung findet. Hohe Gehalte an Melamin in Lebensmitteln können sehr schädliche Gesundheitsauswirkungen haben.

(3)

Einfuhren von Milch und Milcherzeugnissen, auch Milchpulver, deren Ursprung China ist, sind in der Gemeinschaft nicht zugelassen; allerdings könnten einige zusammengesetzte Erzeugnisse (d. h. Erzeugnisse, die sowohl ein verarbeitetes Erzeugnis tierischen Ursprungs als auch ein Erzeugnis nichttierischen Ursprungs enthalten) mit Bestandteilen aus verarbeiteter Milch auf die Märkte der Europäischen Union gelangt sein.

(4)

Die vorliegenden Angaben deuten zwar darauf hin, dass keine zusammengesetzten Erzeugnisse für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern eingeführt werden, aber bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse könnten, je nach ihrer spezifischen Formulierung und insbesondere dem Anteil des enthaltenen Milcherzeugnisses, ohne die systematischen Grenzkontrollen nach der Entscheidung der Kommission 2007/275/EG vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates (2) an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, zur Einfuhr vorgestellt worden sein. Davon ausgehend, dass solche Erzeugnisse die wichtigste und bisweilen einzige Nahrungsquelle für Säuglinge und Kleinkinder sind, ist es angebracht, die Einfuhr solcher Erzeugnisse mit Ursprung China in die Gemeinschaft zu verbieten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass solche Erzeugnisse unverzüglich vernichtet werden, falls sie auf dem Markt auftauchen.

(5)

Für andere zusammengesetzte Erzeugnisse (wie Kekse und Schokolade), die bei einer ausgewogenen Ernährung nur einen kleinen Teil derselben ausmachen, hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die von der Europäischen Kommission beauftragt wurde, die Risiken im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Melamin in zusammengesetzten Erzeugnissen zu bewerten, eine Stellungnahme abgegeben, in der sie zu dem Schluss kommt, das größte Risiko im schlimmsten Fall (d. h. Kinder verzehren täglich Kekse und Schokolade mit einem Höchstanteil an Milchpulver — zwischen 16 % und über 20 % —, was einer Belastung mit dem höchsten in Milchpulver aus China festgestellten Gehalt gleich käme), bestehe darin, dass die annehmbare tägliche Aufnahme (TDI) an Melamin (0,5 mg/kg Körpergewicht) möglicherweise überstiegen wird.

(6)

Um das mögliche Gesundheitsrisiko durch die Belastung durch den Melamingehalt solch zusammengesetzter Erzeugnisse auszuschalten, sind die Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung der Kommission 2008/757/EG (3) verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zusammengesetzten Erzeugnisse, die mindestens 15 % an Milcherzeugnissen mit Ursprung in China enthalten, vor der Einfuhr in die Gemeinschaft systematisch untersucht werden und dass alle Erzeugnisse, die nachweislich einen Melamingehalt über 2,5 mg/kg aufweisen, sofort vernichtet werden. Melamin kann aus verschiedenen Quellen in Lebens- und Futtermittel gelangen, etwa durch Migration aus Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, durch den Einsatz von Pestiziden usw. In Anbetracht der vorhandenen Daten über das Auftreten von Melamin eignet sich ein Gehalt von 2,5 mg/kg für die Unterscheidung zwischen einer unvermeidbaren Hintergrundbelastung und einer nicht hinnehmbaren Verfälschung. Dieser Gehalt wird auch dem Bedürfnis nach Gewährleistung einer großen Sicherheitsmarge gerecht. Die Mitgliedstaaten haben über erhebliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des genauen Gehalts an Milch oder Milcherzeugnissen in zusammengesetzten Erzeugnissen berichtet. Dementsprechend besitzt der vorgenannte Wert von 15 % kaum Relevanz für die Entscheidung, ob eine Sendung vor der Einfuhr kontrolliert werden muss. Im Interesse einer Straffung und Vereinfachung der Einfuhrkontrollverfahren ist es daher zweckmäßig, Kontrollen unabhängig davon vorzuschreiben, wie hoch der Gehalt an Milch oder Milcherzeugnissen in den zusammengesetzten Erzeugnissen genau ist.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür sorgen, dass in der Gemeinschaft bereits in Verkehr gebrachte zusammengesetzte Erzeugnisse geeigneten Tests unterzogen und erforderlichenfalls vom Markt genommen werden. Die Kosten für die Untersuchungen bei der Einfuhr und die amtlichen Maßnahmen, die bei Erzeugnissen ergriffen werden, die den fraglichen Höchstgehalt übersteigen, sollten vom Futter- bzw. Lebensmittelunternehmer getragen werden, der für die Erzeugnisse verantwortlich ist.

(8)

Damit die Kommission die Angemessenheit dieser Maßnahmen zu gegebener Zeit erneut überprüfen kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Beanstandungen über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel melden und alle zwei Wochen Bericht über die den Anforderungen entsprechenden Ergebnisse erstatten.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Entscheidung sind Bezugnahmen auf China als Bezugnahmen auf die Volksrepublik China zu verstehen.

Artikel 2

Kontrollmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr in die Gemeinschaft von zusammengesetzten und Milch oder Milcherzeugnisse enthaltenden Erzeugnissen, die bestimmt sind für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG (4) des Rates über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, und deren Ursprung oder Herkunft China ist. Die Mitgliedstaaten sorgen auch dafür, dass sämtliche Erzeugnisse, die nach Inkrafttreten dieser Entscheidung auf dem Markt angetroffen werden, sofort vom Markt genommen und vernichtet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen — auch Laboruntersuchungen — bei allen Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen einschließlich Futtermitteln durch, deren Ursprung oder Herkunft China ist und die Milcherzeugnisse enthalten.

Die Mitgliedstaaten können vor der Einfuhr anderer Futter- und Lebensmittelerzeugnisse mit hohem Proteingehalt aus China Stichproben nehmen.

Diese Kontrollen dienen vor allem dazu, sicherzustellen, dass der mögliche Melamingehalt 2,5 mg/kg Erzeugnis nicht übersteigt. Die Sendungen werden bis zur Vorlage der Ergebnisse der Laboruntersuchung festgehalten.

(3)   Die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Kontrollen werden an Kontrollstellen vorgenommen, die von den Mitgliedstaaten speziell hierfür benannt werden. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der Kontrollstellen und übermitteln sie der Kommission.

(4)   Die Mitgliedstaaten melden alle Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Laboruntersuchungen, die Anlass zur Beanstandung geben, über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel. Sie erstatten der Kommission alle zwei Wochen Bericht über die den Anforderungen entsprechenden Ergebnisse.

(5)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse sowie Futter- und gegebenenfalls Lebensmittelerzeugnisse mit hohem Proteingehalt, die bereits in Verkehr gebracht wurden, geeigneten Kontrollen zur Feststellung des Melamingehalts unterzogen werden.

(6)   Alle Erzeugnisse, bei denen nach den Kontrollen gemäß den Absätzen 2 und 5 ein Melamingehalt von über 2,5 mg/kg Erzeugnis festgestellt wird, werden unverzüglich vernichtet.

(7)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die bei der Durchführung von Absatz 2 anfallenden Kosten von den Unternehmern getragen werden, die für die Einfuhr verantwortlich sind, und dass die Kosten für die amtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die nicht dieser Entscheidung entsprechen, vom Futter- bzw. Lebensmittelunternehmer getragen werden, der für das Erzeugnis verantwortlich ist.

Artikel 3

Vorherige Mitteilung

Bei allen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse unter Einschluss von Futtermitteln, die Milcherzeugnisse enthalten und deren Ursprung oder Herkunft China ist, teilen die Futter- und Lebensmittelunternehmer oder deren Vertreter der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kontrollstelle vorher mit, an welchem Tag und um welche Uhrzeit die Sendungen voraussichtlich eintreffen.

Artikel 4

Überprüfung der Maßnahmen

Die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen im Lichte der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen überprüft.

Artikel 5

Die Entscheidung 2008/757/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9.

(3)  ABl. L 259 vom 27.9.2008, S. 10.

(4)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27.


15.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/s3


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