ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 269

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
10. Oktober 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 990/2008 der Kommission vom 9. Oktober 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 991/2008 der Kommission vom 9. Oktober 2008 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 992/2008 der Kommission vom 9. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 959/2008 zur Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

5

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/784/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 2. Oktober 2008 über die getrennte Haftung Montenegros und die proportionale Reduzierung der Haftung Serbiens für die dem Staatenbund Serbien und Montenegro (ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien) mit den Beschlüssen 2001/549/EG und 2002/882/EG von der Gemeinschaft gewährten langfristigen Darlehen

8

 

 

Kommission

 

 

2008/785/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. Oktober 2008 zur Änderung des Beschlusses 2005/56/EG zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

11

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

10.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 990/2008 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Oktober 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

88,3

MK

57,1

TR

64,0

ZZ

69,8

0707 00 05

JO

156,8

MK

68,9

TR

100,9

ZZ

108,9

0709 90 70

TR

116,3

ZZ

116,3

0805 50 10

AR

65,9

BR

51,8

TR

98,8

UY

95,7

ZA

85,6

ZZ

79,6

0806 10 10

BR

224,6

TR

90,6

US

224,7

ZZ

180,0

0808 10 80

AR

70,6

BR

145,7

CL

157,7

CN

64,0

CR

67,4

MK

37,6

NZ

116,2

US

120,8

ZA

82,8

ZZ

95,9

0808 20 50

CL

45,1

CN

84,7

TR

136,5

ZA

108,8

ZZ

93,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


10.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 991/2008 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2008

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 980/2008 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Oktober 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.

(4)  ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 10. Oktober 2008 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

23,14

4,73

1701 11 90 (1)

23,14

9,96

1701 12 10 (1)

23,14

4,54

1701 12 90 (1)

23,14

9,53

1701 91 00 (2)

25,41

12,62

1701 99 10 (2)

25,41

8,01

1701 99 90 (2)

25,41

8,01

1702 90 95 (3)

0,25

0,40


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


10.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 992/2008 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 959/2008 zur Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ab dem 1. Oktober 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EG) Nr. 959/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 959/2008 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 959/2008 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 959/2008 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. Oktober 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(3)  ABl. L 262 vom 1.10.2008, S. 3.


ANHANG I

Ab dem 10. Oktober 2008 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00 (2)

mittlerer Qualität

0,00 (2)

niederer Qualität

0,00 (2)

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00 (2)

1002 00 00

ROGGEN

14,05 (2)

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (3)

0,00 (2)

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

14,05 (2)


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Die Anwendung dieses Zolls ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 ausgesetzt.

(3)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

30.9.2008-8.10.2008

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

212,82

148,11

FOB-Preis USA

308,39

298,39

278,39

119,98

Golf-Prämie

13,44

Prämie/Große Seen

3,63

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

23,46 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

23,00 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

10.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/8


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. Oktober 2008

über die getrennte Haftung Montenegros und die proportionale Reduzierung der Haftung Serbiens für die dem Staatenbund Serbien und Montenegro (ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien) mit den Beschlüssen 2001/549/EG und 2002/882/EG von der Gemeinschaft gewährten langfristigen Darlehen

(2008/784/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (2) hat die Gemeinschaft der Bundesrepublik Jugoslawien ein langfristiges Darlehen von bis zu 225 Mio. EUR gewährt, um die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz sicherzustellen und die Reserveposition des Landes zu stärken. Das Darlehen wurde von der Kommission im Oktober 2001 in einem einzigen Betrag in voller Höhe ausgezahlt.

(2)

Mit dem Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (3) hat die Gemeinschaft der Bundesrepublik Jugoslawien ein Darlehen von bis zu 55 Mio. EUR gewährt, um die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz sicherzustellen und die Reserveposition des Landes zu stärken. Das Darlehen wurde von der Kommission vollständig ausgezahlt, und zwar in drei Tranchen von 10 Mio. EUR im Februar 2003, 30 Mio. EUR im September 2003 und 15 Mio. EUR im April 2005.

(3)

Gemäß der am 4. Februar 2003 verabschiedeten Verfassungscharta des Staatenbundes von Serbien und Montenegro wurde die Bundesrepublik Jugoslawien in den Staatenbund Serbien und Montenegro umgewandelt.

(4)

Am 3. Juni 2006 verabschiedete das Parlament Montenegros auf der Grundlage von Artikel 60 der Verfassungscharta des Staatenbunds Serbien und Montenegro und im Anschluss an das montenegrinische Referendum vom 21. Mai 2006 eine Unabhängigkeitserklärung, in der Montenegro zu einem unabhängigen Staat mit voller Rechtspersönlichkeit nach internationalem Recht erklärt wurde.

(5)

Das Parlament Serbiens fasste am 5. Juni 2006 einen Beschluss, in dem Serbien zum Nachfolgestaat des Staatenbunds Serbien und Montenegro erklärt wurde.

(6)

In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Juni 2006 nahm der Rat die Erklärung des montenegrinischen Parlaments und den Beschluss des serbischen Parlaments zur Kenntnis und erklärte, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten beschlossen hätten, die Beziehungen zu Montenegro als souveränem, unabhängigem Staat auszubauen.

(7)

Am 10. Juli 2006 schlossen Montenegro und Serbien eine Vereinbarung zur Regelung der Mitgliedschaft in internationalen Finanzorganisationen und zur Aufteilung der Forderungen und Verbindlichkeiten; dieser Vereinbarung zufolge sollten die der Bundesrepublik Jugoslawien bzw. dem Staatenbund Serbien und Montenegro im Rahmen von Makrofinanzhilfen gewährten Darlehen weiterhin zu 90 % von Serbien und zu 10 % von Montenegro bedient werden, solange die jeweiligen Anteile nicht nach dem Endbegünstigtenprinzip neu festgelegt werden.

(8)

Montenegro und Serbien kommen über die Zentralbank von Montenegro und die Nationalbank von Serbien ihren Schuldendienstverpflichtungen aus den Gemeinschaftsdarlehen in vollem Umfang nach.

(9)

Gemäß Anhang 4 der zwischen Montenegro und Serbien am 10. Juli 2006 geschlossenen Vereinbarung wurde auf Montenegro in diesem Zusammenhang eine Gesamtschuld in Höhe von 6 703 388,62 EUR übertragen.

(10)

Die beiden Länder kommen ihren Schuldendienstverpflichtungen entsprechend der zwischen ihnen vereinbarten Aufteilung im Verhältnis 10:90 nach; ausgenommen ist ein Darlehen, bei dem nach dem Endbegünstigtenprinzip verfahren wird (wobei 99,47 % des Schuldendienstes auf Serbien und 0,53 % auf Montenegro entfallen).

(11)

Angesichts der Beziehungen, die sich zwischen der Europäischen Union und Montenegro als unabhängigem Staat entwickelt haben, insbesondere der mit dem Beschluss 2007/49/EG des Rates vom 22. Januar 2007 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Montenegro (4) begründeten Europäischen Partnerschaft, und angesichts des langen Rückzahlungszeitraums sollte die Kommission ermächtigt werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Verbindlichkeiten, die aus den mit den Beschlüssen 2001/549/EG und 2002/882/EG gewährten Darlehen resultieren, zwischen Montenegro und Serbien in dem zwischen beiden Ländern bilateral festgelegten Verhältnis aufgeteilt werden.

(12)

Montenegro und Serbien haben aufgrund dieses Beschlusses keinen Anspruch auf zusätzliche Zahlungen in Form einer Makrofinanzhilfe.

(13)

Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuss angehört.

(14)

Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses nur in Artikel 308 —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Montenegro übernimmt die getrennte Haftung für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen sowie aller sonstigen anfallenden Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit der Bedienung eines Anteils in Höhe von 6 703 388,62 EUR an den langfristigen Darlehen in Höhe von insgesamt 280 Mio. EUR, die die Gemeinschaft dem Staatenbund Serbien und Montenegro (der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien) aufgrund der Beschlüsse 2001/549/EG und 2002/882/EG gewährt hat.

(2)   Hierzu wird die Kommission ermächtigt, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses mit den Behörden Montenegros einen getrennten Darlehensvertrag über die auf Montenegro entfallenden Beträge zu schließen, wobei im Wesentlichen die in folgenden Dokumenten festgelegten Bedingungen gelten:

Darlehensvertrag vom 17. September 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien,

Darlehensvertrag vom 13. Dezember 2002 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien,

ergänzender Darlehensvertrag vom 25. Juli 2003 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staatenbund Serbien und Montenegro und

ergänzender Darlehensvertrag vom 7. April 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staatenbund Serbien und Montenegro.

Insbesondere gelten der Zinssatz und die Fristen für die Zinszahlungen und die Rückzahlung des Kapitals, die in den Mittelaufnahmeverträgen im Anhang zu den in diesem Absatz genannten Verträgen festgelegt sind.

(3)   Dieser Beschluss begründet keinen Anspruch Montenegros auf zusätzliche Zahlungen im Rahmen einer Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft.

Artikel 2

(1)   Mit Unterzeichnung des getrennten Darlehensvertrags zwischen der Gemeinschaft und Montenegro gemäß Artikel 1 Absatz 2 werden die Verbindlichkeiten Serbiens — als Nachfolgestaat des Staatenbunds Serbien und Montenegro — gegenüber der Gemeinschaft entsprechend reduziert.

(2)   Die Kommission ist ermächtigt, mit Serbien Vereinbarungen zur Änderung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Darlehensverträge zu schließen.

(3)   Dieser Beschluss begründet keinen Anspruch Serbiens auf zusätzliche Zahlungen im Rahmen einer Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft.

Artikel 3

(1)   Alle Kosten und Ausgaben, die der Gemeinschaft durch den Abschluss und die Durchführung der in Artikel 1 vorgesehenen Vereinbarungen entstehen, gehen zulasten Montenegros.

(2)   Alle Kosten und Ausgaben, die der Gemeinschaft durch den Abschluss und die Durchführung der in Artikel 2 vorgesehenen Vereinbarungen entstehen, gehen zulasten Serbiens.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Oktober 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

X. BERTRAND


(1)  Stellungnahme vom 2. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38.

(3)  ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25.

(4)  ABl. L 20 vom 27.1.2007, S. 16.


Kommission

10.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/11


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2008

zur Änderung des Beschlusses 2005/56/EG zur Einrichtung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

(2008/785/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (im Folgenden „Agentur“ genannt) wurde mit dem Beschluss 2005/56/EG der Kommission (2) eingerichtet. Sie verwaltet die Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur, einschließlich Projekten, die über Instrumente der europäischen Außenhilfepolitik, den 9. Europäischen Entwicklungsfonds sowie auf Grundlage bestimmter Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika bzw. Kanada finanziert werden.

(2)

Am 31. Dezember 2006 ging die dritte Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus III) zu Ende. Die Kommission hat beschlossen, diese Maßnahme auch im Zeitraum 2007-2013 fortzuführen (Tempus IV). Ihre Finanzierung erfolgt über drei Instrumente der europäischen Außenhilfepolitik: das Instrument für Heranführungshilfe (IPA), das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument und das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit.

(3)

Nach dem Vorbild der gemeinsamen Initiativen der Gemeinschaft mit den Vereinigten Staaten von Amerika und mit Kanada hat die Kommission zudem beschlossen, die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Jugend mit industrialisierten Ländern und anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen zu verstärken.

(4)

Eine im Auftrag der Kommission durchgeführte externe Evaluierung, die im April 2008 abgeschlossen wurde, hat Folgendes ergeben: Die Agentur ist am besten dafür geeignet, die Verwaltung von Tempus (vierte Phase und Abschluss der dritten Phase) und die Abwicklung der Projekte zu übernehmen, die aus den Mitteln des Instruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen finanziert werden. Entsprechend wird empfohlen, das Aufgabenspektrum der Agentur um die Verwaltung dieser Programme und Projekte zu erweitern.

(5)

Der Beschluss 2005/56/EG sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2005/56/EG erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Agentur ist für die Verwaltung bestimmter Teile der folgenden Gemeinschaftsprogramme zuständig:

1.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen für die Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (Phare) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates (3) in Frage kommen;

2.

Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II — Projektentwicklung und Vertrieb) (1996—2000), eingerichtet durch den Beschluss 95/563/EG des Rates (4);

3.

Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA II — Fortbildung) (1996—2000), eingerichtet durch den Beschluss 95/564/EG des Rates (5);

4.

‚Sokrates‘, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung (2000—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

5.

‚Leonardo da Vinci‘, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der beruflichen Bildung (2000—2006), eingerichtet durch den Beschluss 1999/382/EG des Rates (7);

6.

Gemeinschaftliches Aktionsprogramm ‚Jugend‘ (2000—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

7.

Programm ‚Kultur 2000‘ (2000—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9);

8.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen zur Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates (10) in Frage kommen (2000—2006);

9.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen für die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo (Resolution Nr. 1244 des VN-Sicherheitsrates) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates (11) in Frage kommen (2000—2006);

10.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (MEDA) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 des Rates (12) in Frage kommen;

11.

dritte Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus III) (2000—2006), eingerichtet durch den Beschluss 1999/311/EG des Rates (13);

12.

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2001/196/EG des Rates (14) genehmigt wurde (2001—2005);

13.

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2001/197/EG des Rates (15) genehmigt wurde (2001—2005);

14.

Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001—2006), eingerichtet durch den Beschluss 2000/821/EG des Rates (16);

15.

Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

16.

Mehrjahresprogramm für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm ‚eLearning‘) (2004—2006), eingerichtet durch die Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18);

17.

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (2004—2006), eingerichtet durch den Beschluss 2004/100/EG des Rates (19);

18.

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (2004—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20);

19.

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (2004—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21);

20.

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (2004—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22);

21.

Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004—2008), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23);

22.

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2006/910/EG des Rates (24) genehmigt wurde (2006—2013);

23.

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2006/964/EG des Rates (25) genehmigt wurde (2006—2013);

24.

Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26);

25.

Programm ‚Kultur‘ (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27);

26.

Programm ‚Europa für Bürgerinnen und Bürger‘ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (28);

27.

Programm ‚Jugend in Aktion‘ (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (29);

28.

Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (30);

29.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen für die Unterstützung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Asiens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates (31) in Frage kommen;

30.

Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates (32) eingerichtet wurde;

31.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) eingerichtet wurde;

32.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) eingerichtet wurde;

33.

Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten und anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates (35) eingerichtet wurde;

34.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung aus den Mitteln des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (36) in Frage kommen (2000—2007).

Brüssel, den 9. Oktober 2008

Für die Kommission

Ján FIGEĽ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35.

(3)  ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11.

(4)  ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 25.

(5)  ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 33.

(6)  ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33.

(8)  ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1.

(9)  ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1.

(10)  ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1.

(11)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1.

(12)  ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1.

(13)  ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 30.

(14)  ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 7.

(15)  ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 15.

(16)  ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82.

(17)  ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1.

(18)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9.

(19)  ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6.

(20)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24.

(21)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.

(22)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40.

(23)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1.

(24)  ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33.

(25)  ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14.

(26)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

(27)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.

(28)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32.

(29)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

(30)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.

(31)  ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1.

(32)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(33)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(34)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(35)  ABl. L 405 vom 3.12.2006, S. 37.

(36)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.“


10.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/s3


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