ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 266

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
7. Oktober 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 975/2008 der Kommission vom 6. Oktober 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 976/2008 der Kommission vom 6. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nrn. 2430/1999, 418/2001 und 162/2003 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des Futtermittelzusatzstoffs Clinacox der Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 977/2008 der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Einreihung bestimmter Waren in den TARIC

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 978/2008 der Kommission vom 6. Oktober 2008 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

10

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/774/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 2. Oktober 2008 zur Ernennung eines luxemburgischen Mitglieds des Wirtschafts- und Sozialausschusses

12

 

 

2008/775/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 2. Oktober 2008 zur Ernennung eines bulgarischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

13

 

 

Kommission

 

 

2008/776/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2008 zur Änderung der Entscheidung 2007/365/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5550)

14

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 854/2008 der Kommission vom 29. August 2008 mit Sondermaßnahmen in Bezug auf Ausfuhrlizenzen für Schweinefleisch (ABl. L 232 vom 30.8.2008)

15

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

7.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 975/2008 DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

91,4

MK

61,0

TR

98,5

ZZ

83,6

0707 00 05

JO

156,8

MK

68,9

TR

89,6

ZZ

105,1

0709 90 70

TR

108,9

ZZ

108,9

0805 50 10

AR

78,9

BR

51,8

TR

83,7

UY

95,7

ZA

83,0

ZZ

78,6

0806 10 10

BR

243,2

TR

63,3

US

226,7

ZZ

177,7

0808 10 80

AR

67,2

BR

145,7

CL

55,9

CN

73,4

CR

67,4

MK

37,6

NZ

106,0

US

92,6

ZA

90,6

ZZ

81,8

0808 20 50

CL

45,1

CN

61,5

TR

143,9

ZA

108,3

ZZ

89,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


7.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 976/2008 DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2008

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nrn. 2430/1999, 418/2001 und 162/2003 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des Futtermittelzusatzstoffs „Clinacox“ der Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ zählende Zusatzstoff Diclazuril (Clinacox 0,5 % Vormischung) wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Mit den Verordnungen (EG) Nrn. 2430/1999 (3), 418/2001 (4) und 162/2003 (5) der Kommission wurde dieser Zusatzstoff für zehn Jahre zur Verwendung für Masthühner, Masttruthühner und Junghennen zugelassen, wobei die Zulassung an die für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortliche Person gebunden ist. Der Zusatzstoff wurde auf der Grundlage des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt gemeldet. Da alle gemäß dieser Bestimmung erforderlichen Informationen vorgelegt wurden, wurde der Zusatzstoff in das Gemeinschaftsregister für Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zu ändern. Der Inhaber der Zulassung für den Zusatzstoff Diclazuril (Clinacox 0,5 % Vormischung) hat beantragt, die Zulassungsbedingungen durch Einführen einer Rückstandshöchstmenge gemäß der Bewertung der Behörde zu ändern. Er legte zur Unterstützung seines Antrags gleichzeitig die erforderlichen Informationen vor.

(3)

In ihrem Gutachten vom 16. April 2008 (6) kam die Behörde zu dem Schluss, dass für Masthühner und Masttruthühner keine Rückstandshöchstmengen erforderlich sind. Die Behörde schlug jedoch für den Fall, dass Rückstandshöchstmengen als notwendig erachtet werden sollten, bestimmte Werte vor. Da Junghennen zusammen mit anderen Hühnern in die Nahrungskette gelangen können, ist es notwendig, die Möglichkeit einer Festsetzung von Rückstandshöchstmengen auch für jene Tierkategorie in Erwägung zu ziehen. Die Behörde vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Anwendung einer Absetzzeit von null Tagen die Verbrauchersicherheit nicht gefährden würde.

(4)

Zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus für die Verbraucher und zur Verbesserung der Kontrolle eines korrekten Gebrauchs von Diclazuril ist es angezeigt, die von der Behörde vorgeschlagenen Rückstandshöchstmengen festzulegen. Da es keine relevanten physiologischen Unterschiede zwischen Masthühnern und Junghennen gibt, ist es angebracht, für letztere Tierkategorie die gleichen Rückstandshöchstmengen festzusetzen.

(5)

Die Verordnungen (EG) Nrn. 2430/1999, 418/2001 und 162/2003 der Kommission sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 wird der Eintrag für E771 durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 418/2001 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 162/2003 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  ABl. L 296 vom 17.11.1999, S. 3.

(4)  ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 3.

(5)  ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 3.

(6)  Aktualisiertes wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über Rückstandshöchstmengen für Clinacox 0,5 % (Diclazuril) für Masttruthühner, Masthühner und Zuchtlegehennen, vorgelegt auf Ersuchen der Europäischen Kommission. The EFSA Journal (2008) 696, S. 1—12.


ANHANG I

Zulassungsnummer des Zusatzstoffs

Name und Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortlichen Person

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Rückstandshöchstmengen im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel

Kokzidiostatika und andere Arzneimittel

„E771

Janssen Pharmaceutica NV

Diclazuril

0,5 g/100 g

(Clinacox 0,5 % Vormischung)

Diclazuril

0,2 g/100 g

(Clinacox 0,2 % Vormischung)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

 

Diclazuril: 0,5 g/100 g

 

Sojabohnenmehl: 99,25 g/100 g

 

Polyvidon K 30: 0,2 g/100 g

 

Natriumhydroxid: 0,0538 g/100 g

 

Diclazuril: 0,2 g/100 g

 

Sojabohnenmehl: 39,7 g/100 g

 

Polyvidon K 30: 0,08 g/100 g

 

Natriumhydroxid: 0,0215 g/100 g

 

Weizenfuttermehl: 60 g/100 g

 

Wirkstoff:

 

Diclazuril

C17H9Cl3N4O2,

(±)4-Chlorophenyl[2,6-dichloro-4-(2,3,4,5-tetrahydro-3,5-dioxo-1,2,4-triazin-2-yl)phenyl]acetonitril,

 

CAS-Nummer: 101831-37-2

 

Verwandte Verunreinigungen:

 

Abbauprodukt (R064318): ≤ 0,2 %

 

Sonstige verwandte Verunreinigungen (R066891, R066896, R068610, R070156, R068584, R070016): je ≤ 0,5 %

 

Verunreinigungen insgesamt: ≤ 1,5 %

Masthühner

1

1

30.9.2009

1 500 μg Diclazuril/kg Leber (nass)

1 000 μg Diclazuril/kg Niere (nass)

500 μg Diclazuril/kg Muskel (nass)

500 μg Diclazuril/kg Haut/Fett (nass)“


ANHANG II

„ANHANG III

Registrierungsnummer des Zusatzstoffs

Name und Registrierungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortlichen Person

Zusatzstoff

(Handelsname)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Rückstandshöchstmengen im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel

Kokzidiostatika und andere Arzneimittel

E771

Janssen Pharmaceutica NV

Diclazuril

0,5 g/100 g

(Clinacox 0,5 % Vormischung)

Diclazuril

0,2 g/100 g

(Clinacox 0,2 % Vormischung)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

 

Diclazuril: 0,5 g/100 g

 

Sojabohnenmehl: 99,25 g/100 g

 

Polyvidon K 30: 0,2 g/100 g

 

Natriumhydroxid: 0,0538 g/100 g

 

Diclazuril: 0,2 g/100 g

 

Sojabohnenmehl: 39,7 g/100 g

 

Polyvidon K 30: 0,08 g/100 g

 

Natriumhydroxid: 0,0215 g/100 g

 

Weizenfuttermehl: 60 g/100 g

 

Wirkstoff:

 

Diclazuril

 

C17H9Cl3N4O2,

 

(±)4-Chlorophenyl[2,6-dichloro-4-(2,3,4,5-tetrahydro-3,5-dioxo-1,2,4-triazin-2-yl)phenyl]acetonitril,

 

CAS-Nummer: 101831-37-2

 

Verwandte Verunreinigungen:

 

Abbauprodukt (R064318): ≤ 0,2 %

 

Sonstige verwandte Verunreinigungen (R066891, R066896, R068610, R070156, R068584, R070016): je ≤ 0,5 %

 

Verunreinigungen insgesamt: ≤ 1,5 %

Masttruthühner

12 Wochen

1

1

28.2.2011

1 500 μg Diclazuril/kg Leber (nass)

1 000 μg Diclazuril/kg Niere (nass)

500 μg Diclazuril/kg Muskel (nass)

500 μg Diclazuril/kg Haut/Fett (nass)“


ANHANG III

„ANHANG

Zulassungsnummer des Zusatzstoffs

Name und Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortlichen Person

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Rückstandshöchstmengen im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel

Kokzidiostatika und andere Arzneimittel

E 771

Janssen Pharmaceutica NV

Diclazuril

0,5 g/100 g

(Clinacox 0,5 % Vormischung)

Diclazuril

0,2 g/100 g

(Clinacox 0,2 % Vormischung)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

 

Diclazuril: 0,5 g/100 g

 

Sojabohnenmehl: 99,25 g/100 g

 

Polyvidon K 30: 0,2 g/100 g

 

Natriumhydroxid: 0,0538 g/100 g

 

Diclazuril: 0,2 g/100 g

 

Sojabohnenmehl: 39,7 g/100 g

 

Polyvidon K 30: 0,08 g/100 g

 

Natriumhydroxid: 0,0215 g/100 g

 

Weizenfuttermehl: 60 g/100 g

 

Wirkstoff:

 

Diclazuril

 

C17H9Cl3N4O2,

 

(±)-4-Chlorophenyl[2,6-dichloro-4-(2,3,4,5-tetrahydro-3,5-dioxo-1,2,4-triazin-2-yl)phenyl]acetonitril,

 

CAS-Nummer: 101831-37-2

 

Verwandte Verunreinigungen:

 

Abbauprodukt (R064318): ≤ 0,2 %

 

Sonstige verwandte Verunreinigungen (R066891, R066896, R068610, R070156, R068584, R070016): je ≤ 0,5 %

 

Verunreinigungen insgesamt: ≤ 1,5 %

Junghennen

16 Wochen

1

1

20.1.2013

1 500 μg Diclazuril/kg Leber (nass)

1 000 μg Diclazuril/kg Niere (nass)

500 μg Diclazuril/kg Muskel (nass)

500 μg Diclazuril/kg Haut/Fett (nass)“


7.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 977/2008 DER KOMMISSION

vom 3. Oktober 2008

zur Einreihung bestimmter Waren in den TARIC

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung des TARIC gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren im TARIC in die in Spalte 2 angegebenen TARIC-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angezeigt festzulegen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in den TARIC betreffen, aber nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) von dem Berechtigten noch drei Monate lang weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden im TARIC in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen TARIC-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, können gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 von dem Berechtigten noch drei Monate lang weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Oktober 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(TARIC-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Folie aus Poly(ethylenterephthalat) (PET) mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger, an der Oberfläche metallisiert, kein Versand aus Brasilien oder Israel.

3920621994

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 10 zu Kapitel 39 der KN und dem Wortlaut der KN-Codes 3920, 3920 62 und 3920 62 19 sowie des TARIC-Codes 3920621994.

Die Metallisierung der Oberfläche ist als eine Oberflächenbearbeitung anzusehen, die keine Verstärkung der Folie darstellt. Die Waren sind daher in die Position 3920 einzureihen (siehe die HS-Erläuterungen zu Position 3920 Absatz 4).

Die Folie verfügt nicht über die Eigenschaften der in die TARIC-Codes 3920621100 bis 3920621988 eingereihten Waren.

Die Folie ist in den TARIC-Code 3920621994 einzureihen, weil der Wortlaut „Folie aus Poly(ethylenterephthalat) (PET)“ des TARIC-Codes 3920621994 PET-Folien mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger erfasst, die nicht den TARIC-Codes 3920621100 bis 3920621988 zugewiesen werden können.

2.

Folie aus Poly(ethylenterephthalat) (PET) mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm, an der Oberfläche metallisiert, kein Versand aus Brasilien oder Israel.

3920629094

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 10 zu Kapitel 39 der KN und dem Wortlaut der KN-Codes 3920, 3920 62 und 3920 62 90 sowie des TARIC-Codes 3920629094.

Die Metallisierung der Oberfläche ist als eine Oberflächenbearbeitung anzusehen, die keine Verstärkung der Folie darstellt. Die Waren sind daher in die Position 3920 einzureihen (siehe die HS-Erläuterungen zu Position 3920 Absatz 4).

Die Folie verfügt nicht über die Eigenschaften der in die TARIC-Codes 3920629020 bis 3920629040 eingereihten Waren.

Die Folie ist in den TARIC-Code 3920629094 einzureihen, weil der Wortlaut „Folie aus Poly(ethylenterephthalat) (PET)“ des TARIC-Codes 3920629094 PET-Folien mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm erfasst, die nicht den TARIC-Codes 3920629020 bis 3920629040 zugewiesen werden können.


7.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 978/2008 DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2008

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 969/2008 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.

(4)  ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 5.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 7. Oktober 2008 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

24,54

4,03

1701 11 90 (1)

24,54

9,26

1701 12 10 (1)

24,54

3,84

1701 12 90 (1)

24,54

8,83

1701 91 00 (2)

26,72

11,87

1701 99 10 (2)

26,72

7,35

1701 99 90 (2)

26,72

7,35

1702 90 95 (3)

0,27

0,38


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

7.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. Oktober 2008

zur Ernennung eines luxemburgischen Mitglieds des Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2008/774/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss 2006/524/EG, Euratom (1),

auf Vorschlag der luxemburgischen Regierung,

nach Stellungnahme der Kommission,

in der Erwägung, dass infolge des Ausscheidens von Herrn Paul JUNCK der Sitz eines Mitglieds des Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Patrick SEYLER, General Manager, ArcelorMittal, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2010, zum Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Oktober 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

X. BERTRAND


(1)  ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 30.


7.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/13


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. Oktober 2008

zur Ernennung eines bulgarischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2008/775/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss 2007/3/EG, Euratom (1),

auf Vorschlag der bulgarischen Regierung,

nach Stellungnahme der Kommission,

in der Erwägung, dass infolge des Ausscheidens von Frau Andriana SUKOVA-TOSHEVA der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Frau Lena ROUSSENOVA, Chefökonomin und Programmdirektorin beim Verband der Arbeitgeber und Industriellen in Bulgarien, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2010, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Oktober 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

X. BERTRAND


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2007, S. 6.


Kommission

7.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2008

zur Änderung der Entscheidung 2007/365/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5550)

(2008/776/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2007/365/EG der Kommission (2) ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) (Schadorganismus). Darüber hinaus führen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet jährlich amtliche Untersuchungen zum Auftreten dieses Schadorganismus an bestimmten Palmenarten oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus durch.

(2)

Die von den Mitgliedstaaten im Jahr 2007 durchgeführten amtlichen Untersuchungen zeigen, dass der Schadorganismus auch solche Palmenarten befällt, die in der Entscheidung 2007/365/EG nicht unter den anfälligen Pflanzen aufgeführt sind. Es ist zweckmäßig, die Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß Entscheidung 2007/365/EG auch auf diese Pflanzen anzuwenden.

(3)

Die Ergebnisse der Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß Entscheidung 2007/365/EG wurden im April 2008 vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz bewertet. Es wurde beschlossen, die Liste der anfälligen Pflanzen zu aktualisieren.

(4)

Die Entscheidung 2007/365/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung 2007/365/EG erhält folgende Fassung:

„b)

‚anfällige Pflanzen‘: Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist, der Spezies Areca catechu, Arenga pinnata, Borassus flabellifer, Brahea armata, Butia capitata, Calamus merillii, Caryota maxima, Caryota cumingii, Chamaerops humilis, Cocos nucifera, Corypha gebanga, Corypha elata, Elaeis guineensis, Livistona australis, Livistona decipiens, Metroxylon sagu, Oreodoxa regia, Phoenix canariensis, Phoenix dactylifera, Phoenix theophrasti, Phoenix sylvestris, Sabal umbraculifera, Trachycarpus fortunei und Washingtonia spp.;“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 24.


Berichtigungen

7.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/15


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 854/2008 der Kommission vom 29. August 2008 mit Sondermaßnahmen in Bezug auf Ausfuhrlizenzen für Schweinefleisch

( Amtsblatt der Europäischen Union L 232 vom 30. August 2008 )

Seite 5, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a:

anstatt:

„Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 wird die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen um 120 Tage verlängert;“

muss es heißen:

„Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 wird die Gültigkeitsdauer um 120 Tage verlängert;“.


7.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/s3


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Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.