ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 265

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
4. Oktober 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 970/2008 der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 971/2008 der Kommission vom 3. Oktober 2008 über einen neuen Verwendungszweck eines Kokzidiostatikums als Zusatzstoff in Futtermitteln ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 972/2008 der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 973/2008 der Kommission vom 2. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 974/2008 der Kommission vom 2. Oktober 2008 zur neunundneunzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

10

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

4.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 970/2008 DER KOMMISSION

vom 3. Oktober 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Oktober 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Oktober 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

91,4

MK

51,5

TR

98,5

ZZ

80,5

0707 00 05

JO

156,8

TR

89,6

ZZ

123,2

0709 90 70

TR

106,5

ZZ

106,5

0805 50 10

AR

75,3

BR

51,8

TR

96,3

UY

95,7

ZA

87,9

ZZ

81,4

0806 10 10

TR

87,0

US

162,4

ZZ

124,7

0808 10 80

CL

113,9

CN

61,6

CR

67,4

NZ

116,4

US

101,9

ZA

86,0

ZZ

91,2

0808 20 50

CN

68,8

TR

143,9

ZA

172,1

ZZ

128,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


4.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 971/2008 DER KOMMISSION

vom 3. Oktober 2008

über einen neuen Verwendungszweck eines Kokzidiostatikums als Zusatzstoff in Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2)

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf der Grundlage der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurden.

(3)

Der Antrag auf Zulassung des Zusatzstoffs, der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, wurde vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4)

Erste Bemerkungen zu diesem Antrag wurden der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Dieser Antrag ist somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5)

Der Zusatzstoff Diclazuril (Clinacox 0,5 % Vormischung) wurde bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission (3) für Masthühner, die Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission (4) für Masttruthühner und die Verordnung (EG) Nr. 162/2003 der Kommission (5) für Junghennen zugelassen.

(6)

Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung des Zusatzstoffs als Kokzidiostatikum für Kaninchen für einen Zeitraum von zehn Jahren wurden vom Zulassungsinhaber neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) hat zwei Gutachten (6) zur Sicherheit der Verwendung dieses Kokzidiostatikums für Mensch, Tier und Umwelt unter den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen abgegeben. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung gemäß dem Anhang sollte daher für zehn Jahre zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung der Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für zehn Jahre zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(3)  ABl. L 296 vom 17.11.1999, S. 3.

(4)  ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 3.

(5)  ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 3.

(6)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung auf Ersuchen der Europäischen Kommission über die Sicherheit und Wirksamkeit von „Clinacox 0,5 %“ auf der Grundlage von Diclazuril für Mast- und Zuchtkaninchen, The EFSA Journal (2007) 506, 1—32.

Aktualisiertes wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP) auf Ersuchen der Europäischen Kommission über die Sicherheit von „Clinacox 0,5 %“ (Diclazuril) zur Anwendung bei Mast- und Zuchtkaninchen, The EFSA Journal (2008) 697, 1—9.


ANHANG

Zulassungsnummer des Zusatzstoffs

Name und Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortlichen Person

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Rückstandshöchstmengen im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel

Kokzidiostatika und andere Arzneimittel

E 771

Janssen Pharmaceutica NV

Diclazuril 0,5 g/100 g

(Clinacox 0,5 % Vormischung)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

 

Diclazuril: 0,5 g/100 g

 

Sojabohnenmehl: 99,25 g/100 g

 

Polyvidon K 30: 0,2 g/100 g

 

Natriumhydroxid: 0,0538 g/100 g

Wirkstoff:

 

Diclazuril C17H9Cl3N4O2, (±)-4-Chlorophenyl[2,6-dichloro-4-(2,3,4,5-tetrahydro-3,5-dioxo-1,2,4-triazin-2-yl) phenyl]acetonitril,

 

CAS-Nummer: 101831-37-2

Verwandte Verunreinigungen:

 

Abbauprodukt (R064318): < 0,2 %

 

Sonstige verwandte Verunreinigungen (R066891, R066896, R068610, R070156, R068584, R070016): je < 0,5 %

 

Verunreinigungen insgesamt: < 1,5 %

Kaninchen

1

1

Verabreichung nur bis höchstens einen Tag vor der Schlachtung zulässig

24. Oktober 2018

2 500 μg Diclazuril/kg Leber (nass)

1 000 μg Diclazuril/kg Niere (nass)

150 μg Diclazuril/kg Muskel (nass)

300 μg Diclazuril/kg Fett (nass)


4.10.2008   

DE

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L 265/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 972/2008 DER KOMMISSION

vom 3. Oktober 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 134 und 148 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (2) müssen Anträge auf A-Lizenzen in den Monaten April, Juli, Oktober und Januar jedes Jahres eingereicht werden und gelten A-Lizenzen nur für den Teilzeitraum, für den sie ausgestellt wurden.

(2)

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch (3), das mit dem Beschluss 2001/404/EG des Rates (4) genehmigt wurde, ist der Zeitraum des Einfuhrzollkontingents für Knoblauch in vier Teilzeiträume aufzuteilen.

(3)

Damit die Einführer flexibler vorgehen können, sollte der Zeitraum, in dem sie Anträge auf A-Lizenzen einreichen dürfen, sechs Wochen früher beginnen.

(4)

Um zu gewährleisten, dass so viele ungenutzte oder nur teilweise genutzte Einfuhrlizenzen wie möglich neu zugeteilt werden können, sind die Mengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden und dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenzen erteilt wurden, bis Ende November auf der Grundlage der bis dahin verfügbaren Angaben zu melden. Spätere Meldungen dienen nur statistischen Zwecken; somit würde eine einzige Meldung Ende Juli für solche Mengen ausreichen.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1084/95 der Kommission vom 15. Mai 1995 zur Aufhebung der bei der Einfuhr von Knoblauch mit Ursprung in Taiwan anzuwendenden Schutzmaßnahme gegen Einführung einer Ursprungsbescheinigung (5) ist für die Einfuhr von Knoblauch aus Taiwan eine Ursprungsbescheinigung erforderlich. Die in der Verordnung vorgesehenen Regelung entspricht derjenigen in Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 für Knoblauch aus bestimmten anderen Ursprungsländern. Im Interesse der Vereinfachung der Rechtsvorschriften und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, alle Länder, für die eine Ursprungsbescheinigung für Knoblauch erforderlich ist, an einer Stelle aufzulisten. Taiwan ist daher in der Liste der Länder in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 aufzuführen, für die Kapitel IV derselben Verordnung gilt. Die Verordnung (EG) Nr. 1084/95 ist somit aufzuheben.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Einführer reichen ihre Anträge auf A-Lizenzen für den ersten Teilzeitraum (Juni bis August) in den ersten fünf Arbeitstagen ein, die auf den 15. Februar folgen, für den zweiten Teilzeitraum (September bis November) in den ersten fünf Arbeitstagen ein, die auf den 15. Mai folgen, für den dritten Teilzeitraum (Dezember bis Februar) in den ersten fünf Arbeitstagen ein, die auf den 15. August folgen, und für den vierten Teilzeitraum (März bis Mai) in den ersten fünf Arbeitstagen ein, die auf den 15. November folgen.“

2.

In Artikel 12 Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum Ende jedes der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Monate die Mengen in Kilogramm, für die für den betreffenden Teilzeitraum A-Lizenzen beantragt wurden, oder die Tatsache mit, dass keine Anträge gestellt wurden.

Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 übermittelt der Mitgliedstaat die in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung genannten Angaben bis

a)

Ende November für die Mengen, für die diese Angaben bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen und

b)

Ende Juli für die restlichen Mengen für den betreffenden Einfuhrkontingentszeitraum.“

3.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1084/95 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. November 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Oktober 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12.

(3)  ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 8.

(4)  ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 7.

(5)  ABl. L 109 vom 16.5.1995, S. 1.


ANHANG

„ANHANG IV

Liste der Drittländer gemäß den Artikeln 15, 16 und 17

 

Iran

 

Libanon

 

Malaysia

 

Taiwan

 

Vereinigte Arabische Emirate

 

Vietnam.“


4.10.2008   

DE

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L 265/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 973/2008 DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 sind die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 21. Mai, 17. Juli und 10. September 2008, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern. Anhang I ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 2008

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 32.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates wird wie folgt geändert:

(1)

Die folgende natürliche Person wird gestrichen:

„M. Moussa Cisse (alias Mamadee Kamara). Geburtsdatum: a) 24.12.1946, b) 14.12.1957, c) 26.6.1944, d) 26.7.1946, e) 24.12.1944. Reisepässe: a) liberischer Diplomatenpass D001548-99, b) liberischer Reisepass 0058070 (gültig 10.1.2000 bis 9.1.2005; Name: Mamadee Kamara, Geburtsdatum: 26.7.1946, Geburtsort: Gbarnga, Bound County); c) liberischer Diplomatenpass 001546 (gültig 1.8.1999 bis 30.8.2001, Geburtsdatum: 24.12.1944, Geburtsort: Ganta, Nimba County); d) liberischer Diplomatenpass D/000953-98. Weitere Angaben: ehemaliger „Chief of Presidential Protocol“ (Leiter des Präsidialprotokolls). „Chairman“ (Vorsitzender) der „Mohammad Group of Companies“.“

(2)

Der Eintrag „Edwin M., Jr. Snowe. Staatsangehörigkeit: liberisch. Reisepass OR/0056672-01. Weitere Angaben: „Managing Director“ (Vorstandsvorsitzender) der „Liberian Petroleum and Refining Corporation“ (LPRC)“ wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

„Edwin M., Snowe jr. Staatsangehörigkeit: liberisch. Reisepass OR/0056672-01. Weitere Angaben: „Managing Director“ (Vorstandsvorsitzender) der „Liberian Petroleum and Refining Corporation“ (LPRC)“.

(3)

Der Eintrag „Jewell Howard Taylor (alias Howard Taylor) Geburtsdatum: 17.1.1963. Liberischer Diplomatenpass: D/003835-04 (gültig 4.6.2004 bis 3.6.2006). Weitere Angaben: Ehefrau des ehemaligen Präsidenten Charles Taylor“ wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

„Jewell Howard Taylor (alias Howard Taylor) Geburtsdatum: 17.1.1963. Liberischer Diplomatenpass: a) D/003835-04 (gültig 4.6.2004 bis 3.6.2006), b) D/00536307. Weitere Angaben: Ehefrau des ehemaligen Präsidenten Charles Taylor“.


4.10.2008   

DE

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L 265/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 974/2008 DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2008

zur neunundneunzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 12. August 2008 die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 2008

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Der folgende Eintrag unter „Natürliche Personen“ wird gestrichen:

„Armand Albert Friedrich Huber (alias Huber, Ahmed). Anschrift: Rossimattstrasse 33, 3074 Muri b. Bern, Schweiz. Geburtsdatum: 1927. Staatsangehörigkeit: schweizerisch. Weitere Angaben: a) Kein schweizerischer Pass auf diesen Namen ausgestellt; b) im Mai 2008 verstorben.“


4.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.