ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 264

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
3. Oktober 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 968/2008 der Kommission vom 2. Oktober 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 969/2008 der Kommission vom 2. Oktober 2008 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

5

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/773/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 2. Oktober 2008 über den Finanzbeitrag der Gemeinschaft im Jahr 2008 zu einem Pilotprojekt für die Angehörigen der Gesundheitsberufe

7

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

3.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 967/2008 DES RATES

vom 29. September 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1) wurden Regeln für die Verwendung obligatorischer Angaben für ökologische/biologische Erzeugnisse aufgestellt; unter anderem muss gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung ab dem 1. Januar 2009 bei vorverpackten Lebensmitteln auf der Verpackung das Gemeinschaftslogo erscheinen.

(2)

Es hat sich gezeigt, dass das bestehende Gemeinschaftsemblem gemäß Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (2) mit anderen bestehenden Logos für geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) und dem Zeichen für garantiert traditionelle Spezialitäten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (4) verwechselt werden könnte.

(3)

Für die Verbraucherwahrnehmung ist eine informative Etikettierung mit einem markanten, ansprechenden Gemeinschaftslogo wichtig, das die ökologische/biologische Erzeugung symbolisiert und die Erzeugnisse eindeutig identifiziert. Für die Gestaltung eines solchen Gemeinschaftslogos und seine Bekanntmachung in der Öffentlichkeit wird eine gewisse Zeit benötigt.

(4)

Damit die Marktteilnehmer finanziell und organisatorisch nicht unnötig belastet werden, sollte die obligatorische Verwendung des Gemeinschaftslogos um den Zeitraum verschoben werden, der für die Gestaltung eines neuen Gemeinschaftslogos erforderlich ist. Eine solche Entscheidung hindert die Marktteilnehmer nicht daran, das derzeitige Logo gemäß Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 freiwillig zu verwenden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wird folgender Absatz angefügt:

„Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b und c gelten jedoch ab dem 1. Juli 2010.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 275 vom 19.10.2007, S. 3.


3.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 968/2008 DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

91,4

MK

39,4

TR

88,1

ZZ

73,0

0707 00 05

JO

156,8

TR

74,9

ZZ

115,9

0709 90 70

TR

120,2

ZZ

120,2

0805 50 10

AR

79,0

BR

51,8

EG

71,4

TR

92,0

UY

95,7

ZA

71,1

ZZ

76,8

0806 10 10

TR

87,7

US

162,4

ZZ

125,1

0808 10 80

CL

127,5

CN

93,4

CR

67,4

NZ

109,1

US

92,2

ZA

92,6

ZZ

97,0

0808 20 50

CN

69,9

TR

137,5

ZA

92,0

ZZ

99,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


3.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 969/2008 DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2008

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 3. Oktober 2008 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

25,77

3,56

1701 11 90 (1)

25,77

8,65

1701 12 10 (1)

25,77

3,42

1701 12 90 (1)

25,77

8,22

1701 91 00 (2)

26,72

11,87

1701 99 10 (2)

26,72

7,35

1701 99 90 (2)

26,72

7,35

1702 90 95 (3)

0,27

0,38


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

3.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/7


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2008

über den Finanzbeitrag der Gemeinschaft im Jahr 2008 zu einem Pilotprojekt für die Angehörigen der Gesundheitsberufe

(2008/773/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 75,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 90,

gestützt auf die Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (3) und ihre nachfolgenden Änderungen,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 umfasst die Haushaltslinie 04 04 11 — „Pilotprojekt — Neue Beschäftigungssituation im Gesundheitssektor: Bewährte Verfahren zur Verbesserung der Berufsausbildung und der beruflichen Qualifikation der Beschäftigten im Gesundheitsbereich einschließlich des Aspekts ihrer Gehälter“.

(2)

Gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a der Haushaltsordnung können Mittel für Pilotprojekte experimenteller Art, mit denen Durchführbarkeit und Nutzen einer Maßnahme bewertet werden, ohne Basisrechtsakt verwendet werden, sofern die zu finanzierende Maßnahme in die Zuständigkeit der Gemeinschaft oder der Union fällt und die entsprechenden Mittelbindungen für höchstens zwei aufeinander folgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 90 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 geht der Ausgabe ein Finanzierungsbeschluss voran, der die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme präzisiert, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(4)

Durch die vorliegende Maßnahme wird das für die zweite Jahreshälfte 2008 geplante Grünbuch der Europäischen Kommission über Gesundheitspersonal in der EU unterstützt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das im Anhang genannte Pilotprojekt wird genehmigt; seine Finanzierung erfolgt aus der Haushaltslinie 04 04 11 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2008, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 000 EUR.

Für seine Durchführung ist der Generaldirektor der Generaldirektion „Gesundheit und Verbraucher“ zuständig.

Brüssel, den 2. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 1.

(4)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.


ANHANG

Bereich: Angehörige der Gesundheitsberufe

Rechtsgrundlage: Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates.

Pilotprojekt — Haushaltslinie: 04 04 11.

Politische Ziele: Die Haushaltsbehörde ersucht die Kommission, aus diesen Mitteln Initiativen zu finanzieren, die den Umgang mit der neuen Beschäftigungssituation im Gesundheitssektor, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Qualifikation und der Tätigkeit der Beschäftigten im Gesundheitsbereich einschließlich Assistenten im Gesundheitsdienst und geringer qualifizierter Krankenpfleger/-innen, erleichtern. Die Maßnahmen beinhalten Folgendes:

Analyse von Faktoren und Strategien, deren Ziel darin besteht, dem Bedarf an Maßnahmen, die auf lange Sicht eine Erhöhung des Personalangebots im Gesundheitswesen und eine bessere Qualifikation des Gesundheitspersonals bewirken, besser gerecht zu werden;

Förderung des Austauschs von Strategien und bewährten Verfahren, mit denen dem gestiegenen Bedarf an Pflegeleistungen infolge des demografischen Wandels begegnet werden kann;

Finanzierung von Initiativen zur Untersuchung der Auswirkungen der grenzüberschreitenden Mobilität auf das Gesundheitswesen;

Berücksichtigung der Auswirkungen der in diesem Zusammenhang eventuell zutage tretenden Gehaltsunterschiede; ferner Studien, Sitzungen mit Sachverständigen und eine Informationskampagne. Es sollte auch eine Lösung gefunden werden, um das Versorgungsniveau in den nationalen Gesundheitssystemen zu erhalten.

Die Ziele des Projekts stehen im Einklang mit dem geplanten Grünbuch der Kommission über Gesundheitspersonal in der EU, mit dem eingehende Überlegungen zur Personalplanung und zum Personalangebot im Gesundheitsbereich sowie zu den Auswirkungen der Mobilität der Arbeitskräfte im Gesundheitswesen eingeleitet werden sollen.

Mittelzuweisungen 2008: Haushaltslinie 04 04 11 Pilotprojekt: Neue Beschäftigungssituation im Gesundheitssektor: Bewährte Verfahren zur Verbesserung der Berufsausbildung und der beruflichen Qualifikationen der Beschäftigten im Gesundheitsbereich einschließlich des Aspekts ihrer Gehälter. 1 000 000 EUR.

Zahl der geplanten konkreten Maßnahmen: 4.

Bei der ersten Maßnahme handelt es sich um einen Beitrag von maximal 100 000 EUR zu einer von der GD Unternehmen und Industrie in Zusammenarbeit mit der GD Gesundheit und Verbraucher eingeleiteten Studie über „Gesundheitsleistungen, -sektoren und -produkte in Europa — Bewertung der gegenwärtigen Situation, Chancen, Herausforderungen und sozioökonomische Auswirkungen“. Die Maßnahme wird im Wege einer offenen Ausschreibung durchgeführt werden. Das Auswahlverfahren soll im September 2008 abgeschlossen sein.

Bei der zweiten Maßnahme handelt es sich um eine direkte Finanzhilfe in Höhe von maximal 400 000 EUR und 80 % zugunsten der WHO-Beobachtungsstelle („WHO Observatory“) für die Veranstaltung von Workshops über den Austausch von bewährten Verfahren für Strategien zur Personalerhaltung und -bindung im Gesundheitsbereich. Gemäß Artikel 168 Absatz 1 f der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung wird die Finanzhilfe, aufgrund der besonderen Merkmale der Maßnahme und weil es sich bei der WHO um eine hoch spezialisierte Einrichtung handelt, ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

Die dritte Maßnahme ist eine direkte Finanzhilfe von maximal 300 000 EUR und 60 % zugunsten der OECD für eine Studie zur Bewertung der Arbeitsbedingungen von Krankenpflegerinnen und -pflegern sowie von Strategien zur Förderung einer effizienteren Personalverwaltung im Krankenpflegebereich. Gemäß Artikel 168 Absatz 1 f der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung wird die Finanzhilfe, aufgrund der besonderen Merkmale der Maßnahme und weil es sich bei der OECD um eine hoch spezialisierte Einrichtung handelt, ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

Als vierte Maßnahme ist ein Workshop in Brüssel im Dezember 2008 für maximal 200 000 EUR geplant. Der Workshop wird über verschiedene Verträge finanziert, die nach der Veröffentlichung des Grünbuchs über Gesundheitspersonal in der EU geschlossen werden und die Einleitung einer Informationskampagne, die Förderung der Diskussion und die Anregung zur Mitarbeit bei der Ermittlung bewährter Verfahren zum Gegenstand haben.


3.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.