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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
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2.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 965/2008 DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 2. Oktober 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
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0702 00 00 |
MK |
31,4 |
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TR |
87,3 |
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ZZ |
59,4 |
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0707 00 05 |
JO |
156,8 |
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TR |
74,9 |
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ZZ |
115,9 |
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0709 90 70 |
TR |
116,7 |
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ZZ |
116,7 |
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0805 50 10 |
AR |
79,3 |
|
BR |
51,8 |
|
|
EG |
71,4 |
|
|
TR |
105,5 |
|
|
UY |
86,7 |
|
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ZA |
87,3 |
|
|
ZZ |
80,3 |
|
|
0806 10 10 |
TR |
114,7 |
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US |
162,4 |
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ZZ |
138,6 |
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|
0808 10 80 |
CL |
127,5 |
|
CN |
93,4 |
|
|
CR |
67,4 |
|
|
NZ |
99,1 |
|
|
US |
91,5 |
|
|
ZA |
85,8 |
|
|
ZZ |
94,1 |
|
|
0808 20 50 |
CN |
86,3 |
|
TR |
140,7 |
|
|
ZA |
92,0 |
|
|
ZZ |
106,3 |
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(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
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2.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 966/2008 DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2008
zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragenen Bezeichnung (Panellets (g.t.S.))
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2301/97 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 688/2002 (3), eingetragenen garantiert traditionellen Spezialität „Panellets“ geprüft. |
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(2) |
Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingelegt wurde, sind die Änderungen zu genehmigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.
(2) ABl. L 319 vom 21.11.1997, S. 8.
ANHANG
Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 509/2006:
Klasse 2.3. Süßwaren, Backwaren, feine Backwaren und Kleingebäck
Panellets (g.t.S.)
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
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2.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/5 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 2. April 2008
über die staatliche Beihilfe C 41/07 (ex NN 49/07), die Rumänien dem Unternehmen Tractorul gewährt hat
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1102)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/767/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Am 17. Januar 2007 forderte die Kommission von Rumänien im Zusammenhang mit dem Verfahren der freiwilligen Liquidation allgemeine Informationen über mehrere rumänische Staatsunternehmen an, darunter SC Tractorul U.T.B. SA Brașov (nachstehend „Tractorul“ genannt). Darauf antwortete Rumänien mit Schreiben vom 15. Februar 2007. Am 8. März 2007 und am 22. Mai 2007 verlangte die Kommission zusätzliche Informationen, die Rumänien mit Schreiben vom 21. März 2007, 25. Mai 2007 und 31. Mai 2007 übermittelte. Am 3. Mai 2007 fand ein Treffen mit den rumänischen Behörden statt. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 5. Juli und 30. Juli 2007 forderte die Kommission Rumänien auf, bestimmte Bedingungen der Privatisierungsvereinbarung für Tractorul zu streichen, und wies gleichzeitig darauf hin, dass das Versäumnis, rechtswidrige Beihilfen auszusetzen, die Kommission veranlassen könne, eine Entscheidung nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2) (Aussetzungsanordnung) zu erlassen. |
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(3) |
Die rumänischen Behörden übermittelten mit Schreiben vom 8. und 10. August 2007 zusätzliche Informationen. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 25. September 2007 setzte die Kommission Rumänien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen Gewährung rechtswidriger Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten und eine Aussetzungsanordnung zu erlassen. Die Entscheidung der Kommission, das Verfahren zum Erlass einer Aussetzungsanordnung einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. |
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(5) |
Rumänien übermittelte seine Bemerkungen mit Schreiben vom 27. November 2007. Mit Schreiben vom 28. November 2007 übersandte Flavus Investiții SRL (nachstehend „Flavus“ genannt) seine Bemerkungen, die am 5. Dezember 2007 an Rumänien übermittelt wurden. Rumänien übermittelte mit Schreiben vom 4. Januar 2008 seine Stellungnahme zu den Bemerkungen von Flavus. |
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(6) |
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 forderte die Kommission zusätzliche Informationen an, die mit Schreiben vom 14. und 15. Januar 2008 übermittelt wurden. |
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(7) |
Am 19. Dezember 2007 fand ein Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und den rumänischen Behörden in Anwesenheit von Vertretern von Flavus statt. |
2. BESCHREIBUNG
2.1. Das betroffene Unternehmen
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(8) |
Tractorul ist ein Unternehmen in Staatsbesitz. AVAS, die rumänische Behörde für die Verwertung von Staatsvermögen, besitzt 80,17 % der Aktien, 17,15 % hält ein privater Investmentfonds, SIF Transilvania, und die restlichen 2,67 % befinden sich im Besitz privater natürlicher und juristischer Personen. Bis Ende 2006 war Tractorul ein großer Hersteller von Traktoren und Landmaschinen mit Standort in einer Anlage nahe dem Stadtzentrum von Brașov. Das Unternehmen beschäftigte rund 2 300 Personen. |
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(9) |
Im Jahre 2006 erlitt Tractorul Verluste in Höhe von 46 Mio. EUR und hatte Schulden in Höhe von insgesamt rund 250 Mio. EUR, davon 200 Mio. EUR gegenüber dem Staatshaushalt. Am 23. Februar 2007 stellte Tractorul daraufhin seine Tätigkeit ein und beantragte auf Grundlage der Dringlichkeitsverordnung Nr. 3/2007 der Regierung die Einleitung des Liquidationsverfahrens. |
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(10) |
Zuvor hatte die AVAS mehrmals versucht, das Unternehmen zu privatisieren, allerdings ohne Erfolg. |
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(11) |
Tractorul hat seinen Sitz in Brașov, d. h. in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. |
2.2. Beschreibung der Maßnahmen
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(12) |
Anfang 2007 hatte Tractorul hohe Schulden, die es nicht zurückzahlen konnte. Dennoch schob die Regierung Rumäniens das Insolvenzverfahren per Dringlichkeitsverordnung 3/2007 um sechs Monate auf; in dieser Zeit musste die AVAS als Hauptaktionärin die Entscheidung treffen, ob das Unternehmen privatisiert werden oder freiwillig in Liquidation gehen solle. |
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(13) |
Am 23. Februar 2007 entschied sich die AVAS für die freiwillige Liquidation. Sie veröffentlichte im Mai 2007 eine Ausschreibung zur Bestellung eines Liquidators und legte in den Ausschreibungsunterlagen den Gegenstand der Liquidation fest: verkauft werden sollten die zwei „funktionalen Module“ (4) Traktorenproduktion und Gießerei. Im Zuge des Ausschreibungsverfahrens wurde die Casa de Insolvență Transilvania (nachstehend „CIT“ genannt) als Liquidator ausgewählt und mit dem Verkauf von Tractorul beauftragt. |
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(14) |
Nach Ermittlung des zu liquidierenden Vermögens leitete die CIT am 5. Juli 2007 die öffentliche Ausschreibung für den Verkauf aller Vermögensteile des Unternehmens, bestehend aus Grundstücken (126 ha), Produktionsräumen, Büros und Wohnungen, Maschinen, Urheberrechten und Markenzeichen, ein. Der Ausgangspreis für das Gesamtpaket betrug 77 035 000 EUR. |
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(15) |
Mehrere Unternehmen kündigten ihre Teilnahme an, aber nur zwei akzeptierten den Ausgangspreis von 77 Mio. EUR. Da Flavus das erste Angebot machte und der zweite Bieter keinen höheren Preis bot, erhielt Flavus den Zuschlag. Der Rahmenvertrag über den Verkauf und der Verkaufsvertrag wurden kurz danach unterzeichnet. |
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(16) |
Im Informationsprospekt wurde der Verkauf an bestimmte Bedingungen geknüpft. So musste sich der Käufer verpflichten, die Geschäftstätigkeit von Tractorul, d. h. die Traktorenproduktion, weitere zehn Jahre fortzusetzen, Personal — und zwar vorrangig ehemalige Tractorul-Beschäftigte — einzustellen, für weitere zwei Jahre (Garantie) bzw. zehn Jahre (Gewährleistung) Ersatzteile zu liefern und Kundendienst zu leisten und weitere fünf Jahre gusseiserne Teile zu liefern. |
3. ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINLEITUNG DER FÖRMLICHEN UNTERSUCHUNG UND DEN ERLASS DER AUSSETZUNGSANORDNUNG
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(17) |
Es wurde eine förmliche Untersuchung eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass das Liquidationsverfahren im Grunde eine an Bedingungen geknüpfte Privatisierung war, die die Erhaltung der Produktionstätigkeit des Unternehmens zum Ziel hatte und zu einem niedrigeren Kaufpreis führte und auf diese Weise dem Käufer oder dem verkauften Geschäftsbereich einen Vorteil verschafft hätte. |
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(18) |
Die Kommission hatte erstens nach den damals zugänglichen Informationen, die hauptsächlich aus der Presse stammten, Grund zu der Annahme, dass die AVAS den Verkauf von Tractorul an bestimmte Bedingungen knüpfen würde, um den Fortbestand der Produktionstätigkeit und der bestehenden Arbeitsplätze zu sichern. Die Kommission befürchtete, dass diese Bedingungen zu einem niedrigeren Kaufpreis führen würden und andere potenzielle Interessenten davon abhalten könnten, ein Angebot zu unterbreiten. |
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(19) |
Zweitens lieferten die rumänischen Behörden keinen Nachweis dafür, dass die freiwillige Liquidation durch Verkauf der „funktionalen Module“ für den Staat als Aktionär und für die Gläubiger vorteilhafter wäre als die gerichtliche Liquidation. Die Kommission bezweifelte, dass ein Wirtschaftsteilnehmer wertvollen Grundbesitz in der Nähe des Stadtzentrums von Brașov zusammen mit alten Gebäuden und Maschinen verkauft hätte, anstatt das Grundstück, das nicht für die Produktionstätigkeit benötigt wurde, abzutrennen und separat zu verkaufen, um so eventuell einen höheren Preis zu erzielen. |
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(20) |
Da die rumänischen Behörden trotz wiederholter Warnungen seitens der Kommission die existenzfähigen Module in einem öffentlichen Bietverfahren zum Verkauf anboten und den Kaufvertrag mit dem Meistbietenden kurz nach Erteilung des Zuschlags schlossen, erließ die Kommission gleichzeitig eine Aussetzungsanordnung. |
4. STELLUNGNAHME RUMÄNIENS
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(21) |
Rumänien behauptet, die AVAS habe sich beim Verkauf der existenzfähigen Module von Tractorul wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer verhalten und den höchstmöglichen Preis erzielt. Es liege demnach keine staatliche Beihilfe vor. |
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(22) |
Erstens, so argumentiert Rumänien, sei Tractorul nicht privatisiert worden, sondern habe das Verfahren der freiwilligen Liquidation durchlaufen. Während bei der Privatisierung der Staat seine Unternehmensanteile an Dritte verkaufe und das Unternehmen weiter bestehe, werde im Falle der freiwilligen Liquidation das Unternehmensvermögen veräußert; anschließend würden die Forderungen der Gläubiger in der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge bedient und etwaige Überschüsse unter den Aktionären verteilt. Am Ende dieses Verfahrens höre das Unternehmen zu existieren auf und werde aus dem Handelsregister gelöscht. |
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(23) |
Außerdem sei die freiwillige Liquidation des Unternehmens im Rahmen eines offenen, transparenten, diskriminierungsfreien Bietverfahrens ohne Bedingungen erfolgt. Hierüber sei in der lokalen und nationalen Presse intensiv berichtet worden. |
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(24) |
Der Verkauf der existenzfähigen Module sei nicht an Bedingungen geknüpft gewesen und der Kaufpreis infolgedessen nicht verringert worden. Der Kaufvertrag zwischen Tractorul und Flavus sehe keine Verpflichtung für den Käufer vor, die Tätigkeit zehn Jahre lang zu erhalten und eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern des ehemaligen Unternehmens weiterzubeschäftigen. Somit entspreche der Kaufpreis dem Marktwert von Tractorul. |
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(25) |
Zweitens behauptet Rumänien, die AVAS habe zwar die beiden „funktionalen Module“ separat verkaufen wollen, aber der unabhängige Liquidator CIT habe nach einer ersten Bewertung empfohlen, die Anlage als Ganzes zu verkaufen, da dies vorteilhafter sei als ein Einzelverkauf, zumal dazu auch einige unattraktive Vermögensteile gehörten (z. B. Grundstücke, die nicht an die örtliche Infrastruktur angeschlossen sind und/oder sich neben der örtlichen Mülldeponie befinden, alte Gebäude), die einzeln wohl kaum verkauft werden könnten. |
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(26) |
Laut diesem Bewertungsbericht betrug der Gesamtwert des Unternehmensvermögens rund 100 Mio. EUR. Um die im Falle eines Einzelverkaufs anfallenden zusätzlichen Liquidations- und Instandhaltungskosten zu vermeiden, habe der Liquidator das Vermögen als Gesamtpaket (funktionales Modul) mit einer Ermäßigung von 23 % angeboten. Der Ausgangspreis habe demnach 77 Mio. EUR betragen und dem Marktwert entsprochen. Keiner der Bieter habe einen höheren Preis geboten. |
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(27) |
Nach Angaben Rumäniens war außerdem die freiwillige Liquidation nach dem rumänischen Gesellschaftsrecht (Gesetz 31/1990) und dem Gesetz zur Beschleunigung der Privatisierungen (Gesetz 137/2002) zulässig. Rumänien versicherte, dass die freiwillige Liquidation ein schnelleres Verfahren war, bei dem dem Unternehmen weniger Kosten entstehen und die Gläubiger dieselben Möglichkeiten haben sicherzustellen, dass ihre Rechte nicht verletzt werden. |
5. STELLUNGNAHMEN DRITTER
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(28) |
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 hat sich Flavus als Beteiligter in dem von der Kommission eingeleiteten Verfahren geäußert. |
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(29) |
Flavus behauptet erstens, dass das Verfahren zum Verkauf von Tractorul offen, transparent und nicht diskriminierend gewesen sei. Über die Ausschreibung sei in der lokalen und der nationalen Presse sehr intensiv berichtet worden. |
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(30) |
Zweitens argumentiert Flavus, an den Verkauf der existenzfähigen Module von Tractorul seien keine Bedingungen geknüpft worden. Die Anforderung, die Geschäftstätigkeit (d. h. die Traktorenproduktion) weitere zehn Jahre zu erhalten könne nicht als Bedingung betrachtet werden, da sie keine Verpflichtung zur tatsächlichen Produktion beinhalte. Flavus erklärt weiter, die existenzfähigen Module wegen des wirtschaftlichen Potentials des Grundstücks im Hinblick der Immobilienentwicklung gekauft zu haben und keineswegs, um die Traktorenproduktion auf diesem Gelände wieder aufzunehmen. Die besagte Verpflichtung habe somit keine Belastung dargestellt, sondern sei lediglich ein administratives Verfahren im Hinblick auf die Registrierung des Geschäftszwecks im Handelsregister. |
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(31) |
Zu der Verpflichtung, die ehemaligen Mitarbeiter von Tractorul mit Vorrang wieder einzustellen, behauptet Flavus, dass auch dies keine wirtschaftliche Belastung sei, die zu einem niedrigeren Kaufpreis geführt habe. |
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(32) |
Schließlich behauptet Flavus, die angeblichen Bedingungen im Informationsprospekt hätten nicht zu einem niedrigeren Kaufpreis geführt. Dies zeige auch der Bewertungsbericht des vom Liquidator mit der Bewertung von Tractorul beauftragten unabhängigen Sachverständigen. |
6. WÜRDIGUNG
6.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag
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(33) |
Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(34) |
Nach Artikel 295 EG-Vertrag gelten die Gemeinschaftsvorschriften unabhängig davon, ob das Eigentum öffentlich- oder privatrechtlich geregelt ist. Nach Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag unterliegen auch öffentliche Unternehmen dem Beihilferecht. |
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(35) |
Nach ständiger Rechtsprechung der europäischen Gerichte (5), und nach den Regeln und der Praxis, die die Kommission für staatliche Beihilfen bei Privatisierungen entwickelt hat (6), liegt beim Erwerb oder Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensanteilen durch den Staat keine staatliche Beihilfe vor, wenn sich der Staat wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhält. |
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(36) |
Wenn die Privatisierung durch Verkauf von Aktien an der Börse erfolgt, wird daher im Allgemeinen vermutet, dass sie zu Marktbedingungen erfolgt und keine staatliche Beihilfe vorliegt. Wenn aber die Privatisierung durch Verkauf des Unternehmens erfolgt, kann angenommen werden, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: erstens, das Unternehmen wird in einem Ausschreibungsverfahren verkauft, das für alle Interessenten offen, transparent und diskriminierungsfrei ist; zweitens, es gelten keine Bedingungen, die bei vergleichbaren Geschäften zwischen Privaten nicht üblich sind und zu einem niedrigeren Kaufpreises führen können; drittens, das Unternehmen wird an den Meistbietenden verkauft; viertens, die Bieter erhalten genug Zeit und ausreichende Informationen, um die Vermögenswerte, für die sie ein Angebot abgegeben wollen, ordnungsgemäß bewerten zu können (7). In anderen Fällen ist ein solcher Verkauf auf staatliche Beihilfen zu prüfen und muss daher angemeldet werden. |
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(37) |
Wenn in diesen Fällen festgestellt werden soll, ob bei der Veräußerung staatlicher Vermögenswerte eine Beihilfe vorliegt, ist zu prüfen, ob sich ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer in einer ähnlichen Situation gleich verhalten hätte, d. h. das Unternehmen zum gleichen Preis verkauft hätte. Bei Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers können nichtwirtschaftliche Erwägungen, zum Beispiel industrie- oder arbeitsmarktpolitische Gründe oder regionale Entwicklungsziele, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht akzeptieren würde, nicht als Gründe für einen niedrigeren Preis berücksichtigt werden, sondern deuten vielmehr auf das Vorliegen einer Beihilfe hin. Dieser Grundsatz wurde von der Kommission mehrmals erläutert (8) und vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt (9). |
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(38) |
Wenn eine der genannten Bedingungen nicht erfüllt ist, sollte die Privatisierung nach Auffassung der Kommission auf staatliche Beihilfen geprüft werden und ist daher anzumelden (10). Die Erfüllung dieser Bedingungen gewährleistet also, dass der Staat für seine Beteiligungen den höchsten Preis, d. h. den Marktpreis, erzielt und daher keine staatlichen Beihilfen gewährt werden. |
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(39) |
Indem der Staat dem Käufer bestimmte Bedingungen auferlegt, senkt er möglicherweise den Kaufpreis und verzichtet damit auf zusätzliche Einnahmen. Auch können gewisse Bedingungen potenziell interessierte Investoren davon abhalten, ein Angebot einzureichen, so dass das Wettbewerbsumfeld der Ausschreibung gestört wird und auch das höchste Angebot nicht unbedingt dem tatsächlichen Marktwert entspricht (11). |
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(40) |
Wenn der Staat derartige Bedingungen festlegt und damit akzeptiert, nicht den besten Preis für seine Aktien oder Vermögenswerte zu erhalten, verhält er sich nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer, der versuchen würde, den höchstmöglichen Preis zu erzielen. Stattdessen beschließt der Staat, das Unternehmen zu einem Preis zu veräußern, der unter dem Marktpreis liegt. Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer hätte kein wirtschaftliches Interesse daran, Bedingungen dieser Art (insbesondere Aufrechterhaltung der Mitarbeiterzahl, Förderung der Region oder Gewährleistung eines bestimmten Investitionsvolumens) festzulegen, sondern würde das Unternehmen an den Meistbietenden verkaufen, dem es dann frei stände, über die Zukunft des erworbenen Unternehmens oder der gekauften Vermögenswerte zu entscheiden (12). |
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(41) |
Das bedeutet jedoch nicht, dass alle Bedingungen, an die eine Privatisierung geknüpft ist, automatisch zum Vorliegen von Elementen staatlicher Beihilfe führen. Erstens stellen Bedingungen, die üblicherweise auch bei Geschäften zwischen Privaten vorkommen (Standardformen der Entschädigung, Solvenznachweis des Bieters, Einhaltung des inländischen Arbeitsrechts) kein Problem dar. Zweitens führen die Bedingungen, die bei Geschäften zwischen Privaten nicht üblich zu sein scheinen, nur insoweit zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe, als sie einen niedrigeren Kaufpreis ermöglichen und einen Vorteil begründen können. Dass diese Bedingungen nicht zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe führen, ist im Einzelfall nachzuweisen (13). |
Bedingungen beim Verkauf von Tractorul
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(42) |
Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hatte die Kommission Zweifel daran, dass der Verkauf von Tractorul in Rahmen einer offenen, transparenten, diskriminierungsfreien Ausschreibung ohne Bedingungen erfolgte. Nach den der Kommission damals vorliegenden Informationen, die in erster Linie aus der Presse stammten, hatte die Kommission angesichts der zur Bestellung des Liquidators veröffentlichten Ausschreibungsunterlagen den Verdacht, dass die AVAS Tractorul durch Verkauf der „funktionalen Module“ abwickeln und den Verkauf bereits zu Beginn an Bedingungen knüpfen wollte, um den Fortbestand der Produktion weitere zehn Jahre zu sichern und die Wiedereinstellung ehemaliger Mitarbeiter zu erreichen. Nach Auffassung der Kommission waren diese Bedingungen geeignet, zum einem niedrigeren Kaufpreis zu führen, so dass sich der Staat, als er diese Bedingungen stellte, nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer verhielt. Aufgrund dieser Bedingungen hätte daher eine staatliche Beihilfe vorliegen können. |
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(43) |
Auf der Grundlage der von Rumänien gelieferten Informationen stellt die Kommission fest, dass die mit dem Verkauf von Tractorul verknüpften Bedingungen so formuliert waren, dass sie den potenziellen Käufern keine belastenden Pflichten auferlegten, und dass es sich lediglich um formale Anforderungen handelte. Die Bedingung, die Geschäftstätigkeit weitere zehn Jahre fortzuführen bezog sich auf die Eintragung des Geschäftszwecks — Produktion von Traktoren und anderen Landwirtschaftsmaschinen — im Handelsregister und verpflichtet den Käufer keineswegs dazu, die bisherige Produktion tatsächlich fortzusetzen. Der Käufer Flavus erklärte diesbezüglich, sein Rechtsberater habe bestätigt, dass die betreffende Klausel ihn nicht verpflichte, überhaupt eine Produktionstätigkeit durchzuführen. Flavus beabsichtige jedenfalls nicht, eine wie auch immer geartete Produktion an dem Standort aufzunehmen. |
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(44) |
Auch die Pflicht, vorrangig ehemalige Beschäftigte von Tractorul einzustellen und Ersatzteile und Komponenten zu liefern, stellt keine Belastung dar. In den Ausschreibungsunterlagen wird lediglich verlangt, dass sich der Käufer „nach Kräften“ bemüht, so dass diese Klausel für den neuen Besitzer nicht bindend ist. |
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(45) |
Nach Angaben der rumänischen Behörden wollte die AVAS mit diesen symbolischen Bedingungen lediglich den guten Ruf des Unternehmens und der Produkte, die noch in großer Zahl auf dem rumänischen Markt vorhanden sind, schützen. |
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(46) |
Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass, da die Bedingungen keine wirtschaftliche Belastung darstellten und dies auch für alle potenziellen Interessenten aus den Ausschreibungsunterlagen eindeutig zu entnehmen war, sie auch nicht zu einem niedrigeren Kaufpreis führten und potenzielle Bieter nicht davon abhielten, ein Angebot einzureichen; sie führten somit nicht zu einem Einnahmeverzicht des Staates. Für diese Schlussfolgerung spricht auch die Tatsache, dass keiner der vier Bieter eine auch nur entfernte Verbindung zur Traktorenproduktion hatte. Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Bedingungen keine staatliche Beihilfe darstellen. |
Paketverkauf
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(47) |
Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hatte die Kommission Zweifel daran, dass die freiwillige Liquidation durch Verkauf der existenzfähigen Module für den Staat als Aktionär und die Gläubiger vorteilhafter wäre als die gesetzliche Liquidation oder der Einzelverkauf. |
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(48) |
Rumänien macht geltend, die AVAS habe sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer verhalten und für Tractorul den besten Preis erzielt. Zu diesem Zweck habe die AVAS im Rahmen einer offenen, transparenten, nicht diskriminierenden Ausschreibung ohne Bedingungen einen unabhängigen Liquidator für die Durchführung des Liquidationsverfahrens bestellt. |
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(49) |
Auf der Grundlage der von Rumänien übermittelten Informationen stellt die Kommission fest, dass AVAS zunächst vorhatte, die zwei existenzfähigen Module, d. h. die Traktorenfabrik einerseits sowie die Gießerei und die Schmiede andrerseits, separat zu verkaufen. Der Liquidator CIT empfahl jedoch nach Bewertung der 37 einzelnen Vermögenswerte, die Anlage als Ganzes zu verkaufen, um einen maximalen Erlös zu erzielen, und die Vermögenswerte des Unternehmens nur dann einzeln zu verkaufen, wenn kein potenzieller Käufer Interesse an dem Gesamtpaket zeigt. |
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(50) |
Der Liquidator wies nach, dass ein solcher Gesamtverkauf vorteilhaft war. Erstens zeigen die von den rumänischen Behörden übermittelten Karten, dass sich mehrere Grundstücke im hinteren Teil des Industriegeländes in der Nähe der städtischen Mülldeponie befinden, ohne Zugang zu einer Straße und infolgedessen ohne eigenen Zugang. Zweitens schwankt der Wert der einzelnen Vermögenswerte in die Anlage je nach Lage, Gebäudezustand und Anschluss an die lokale Infrastruktur. Drittens war die Mehrheit der potenziellen Investoren zum Zwecke der Immobilienentwicklung an der Anlage interessiert und von 26 gekauften Ausschreibungsprospekten wurden 17 wegen der gesamten Anlage Tractorul erworben. |
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(51) |
Aus diesen Gründen hielt der Liquidator es für sehr unwahrscheinlich, dass sich potenzielle Investoren für die unattraktiven Vermögensteile finden würden. Diese Vermögensteile würden folglich Tractorul und damit letztlich auch der AVAS als Eigentümerin zusätzliche Verwaltungs- und Instandhaltungskosten verursachen. Außerdem würde die Parzellierung des Grundstücks erhebliche Verwaltungskosten beispielsweise für die Vermessung und Eintragung ins Kataster nach sich ziehen. |
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(52) |
Die Strategie, das Unternehmen Tractorul als Ganzes zu verkaufen, wurde später auch von AVAS gebilligt. |
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(53) |
Bezüglich des erzielten Preises stellt die Kommission fest, dass sich der Wert des Gesamtvermögens von Tractorul (d. h. sämtlicher 37 Vermögensteile) laut dem vom Liquidator bestellten Bewertungsbericht auf rund 100 Mio. EUR belief; der Liquidator reduzierte den Preis für das Gesamtpaket um 23 %, so dass sich ein Ausgangskaufpreis von 77 Mio. EUR ergab. Der Liquidator gewährte diese Ermäßigung auf der Grundlage seiner Erfahrung und der Tatsache, dass ein Paketverkauf wesentlich vorteilhafter war als ein Einzelverkauf. |
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(54) |
Der Liquidator entschied, Tractorul im Wege einer öffentlichen Ausschreibung zu verkaufen. Nach den Durchführungsvorschriften in Regierungsbeschluss Nr. 577/2002 erhält in dem Fall, dass in einer bestimmten Phase mindestens zwei Bieter existieren und keiner von beiden ein höheres Gebot abgibt (vor Beginn des Verfahrens waren Angebotsschritte von mindestens 5 % festgelegt worden) derjenige mit der niedrigeren Registriernummer den Zuschlag (14). Da Flavus und ein zweiter Investor den Ausgangspreis akzeptierten und keiner von beiden ein höheres Angebot abgeben wollte, wurde Tractorul für 77 Mio. EUR an den Bieter mit der niedrigeren Registriernummer, d. h. an Flavus, verkauft. Der Liquidator verkaufte das Unternehmensvermögen folglich zum Marktpreis und dem Staat entgingen keine Einnahmen. |
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(55) |
Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die AVAS unter den gegebenen Umständen dadurch, dass sie das Unternehmensvermögen von Tractorul als Ganzes verkaufte, den Marktpreis erhielt, nicht auf Einnahmen verzichtete und sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer verhielt. |
6.2. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe — Schlussfolgerung
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(56) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung zieht die Kommission den Schluss, dass der Verkauf von Tractorul nicht an Bedingungen geknüpft war, die geeignet waren, zu einem niedrigeren Kaufpreis zu führen oder potenziellen Investoren von der Unterbreitung eines Angebots abzuhalten. Indem die AVAS das Unternehmensvermögen im Zuge der freiwilligen Liquidation als Ganzes verkaufte, erzielte sie den höchstmöglichen Marktpreis, dem Staat entgingen keine Einnahmen und die AVAS verhielt sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer. Der Verkauf von Tractorul enthält folglich keine Elemente staatlicher Beihilfen. |
7. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(57) |
Die Kommission stellt fest, dass der Verkauf des Unternehmens Tractorul durch die rumänischen Behörde für die Verwertung von Staatsvermögen AVAS am 6. Juli 2007 keine staatliche Beihilfe darstellt — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Verkauf der Anlage Tractorul an Flavus Investiții SRL durch Rumänien stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags dar.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 2. April 2008
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 249 vom 24.10.2007, S. 21.
(2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(3) Siehe Fußnote 1.
(4) In ihrer Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens benutzte die Kommission den Ausdruck „profitabler Geschäftsbereich“. Diese Formulierung wurde jedoch von Rumänien mit dem Argument beanstandet, dass das Vermögen von Tractorul die Entfaltung einer wirtschaftlich tragfähigen Tätigkeit nicht gestatte. Rumänien schlug den Begriff „funktionaler Vermögenswert“ vor.
(5) Siehe z. B. Rs. T-296/97, Alitalia, Rs. T-228/99 und T-233/99, WestLB/Kommission; Rs. T-366/00, Scott SA, Rs. C-328/99 und C-399/00, Italien und SIM 2 Multimedia/ Kommission; Rs. T-358/94, Air France/Kommission.
(6) XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1993, S. 255.
(7) XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1993, Rdnrn. 402ff. Siehe auch XXI. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1991, Rdnr. 248: „Eine staatliche Beihilfe liegt nicht vor, wenn die Beteiligungen in einem offenen und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren an den Meistbietenden verkauft werden. Werden die Beteiligungen zu anderen Bedingungen verkauft, so können Beihilfeelemente vorhanden sein.“
(8) Siehe zum Beispiel Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 in der Sache TASQ, ABl. L 272 vom 25.10.2000, in der die Kommission Folgendes feststellt: „Die französischen Behörden haben ferner gezeigt, dass die Ausschreibung transparent und bedingungsfrei war (…) Insbesondere machen die der Kommission ausgehändigten Unterlagen deutlich, dass der Verkauf von TASQ nicht mit besonderen Auflagen im Hinblick auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen, Standortbewahrung oder Fortsetzung der Tätigkeit verbunden war.“ Die Kommission konnte daher feststellen, dass in diesem Privatisierungsverfahren keine Beihilfe gewährt wurde.
(9) Siehe z. B. Rs. T-228/99 und T-233/99, WestLB/Kommission; Rs. T-366/00, Scott SA; Rs. C-328/99 und C-399/00, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission; Rs. T-358/94, Air France/Kommission; Rs. T-296/97, Alitalia.
(10) XXIII. Bericht zur Wettbewerbspolitik, 1993, S. 255.
(11) In der Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2000, Dessauer Geräteindustrie (ABl. L 1 vom 4.1.2001, S.10), war das Fehlen von Bedingungen — d. h. der bedingungsfreie Charakter der Ausschreibung — ein entscheidendes Argument für die Schlussfolgerung der Kommission, dass in dem Privatisierungsverfahren keine staatlichen Beihilfen gewährt wurden.
(12) Siehe zum Beispiel die Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2008 in der Sache Automobile Craiova, Rumänien, noch nicht veröffentlicht.
(13) Aufgrund einer solchen Prüfung konnte die Kommission beispielsweise in ihrer Entscheidung vom 20. Juni 2001 in der Sache GSG (Verkauf von Anteilen an der GSG — Land Berlin, ABl. C 67 vom 16.3.2002, S. 33) zu dem Schluss kommen, dass trotz einiger ungewöhnlicher Bedingungen keine Beihilfe vorlag, da diese Bedingungen nach ihren Feststellungen nicht zu einem niedrigeren Kaufpreis führen konnten.
(14) Die Registriernummern werden in der Reihenfolge vergeben, in der die Angebotsunterlagen eingereicht wurden.
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2.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/12 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. September 2008
über die Nichtaufnahme von Beauveria brongniartii und Kaliumpermanganat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5106)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/768/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft. |
|
(2) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 (2) und (EG) Nr. 2229/2004 (3) der Kommission legen Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG fest. |
|
(3) |
Beauveria brongniartii und Kaliumpermanganat sind in der vierten Stufe des Programms vorgesehene Stoffe. |
|
(4) |
Die alleinigen Antragsteller für Beauveria brongniartii und Kaliumpermanganat haben der Kommission am 5. September 2007 bzw. am 22. Februar 2008 mitgeteilt, dass sie künftig nicht mehr an dem Arbeitsprogramm für diese Wirkstoffe teilnehmen wollen. Somit werden keine weiteren Informationen übermittelt. Folglich sollten diese Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden. |
|
(5) |
Werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel ohne lange Vorankündigung widerrufen, so sollte für die betroffenen Wirkstoffe eine Frist für Beseitigung, Lagerung, Inverkehrbringen und Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumt werden, die nicht länger als zwölf Monate sein darf, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt wird. Liegt eine längere Vorankündigung vor, so kann diese Frist gekürzt werden, sodass sie am Ende der laufenden Vegetationsperiode ausläuft. |
|
(6) |
Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für diese Wirkstoffe gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Hinblick auf eine Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen. |
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(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe werden nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
|
a) |
Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die in Anhang I genannten Wirkstoffe enthalten, bis zum 30. März 2009 widerrufen werden; |
|
b) |
ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die diese Wirkstoffe enthalten, erteilt oder erneuert werden. |
Artikel 3
Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und darf den 30. März 2010 nicht überschreiten.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. September 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
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2.10.2008 |
DE |
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L 263/14 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. September 2008
über die Nichtaufnahme von Propanil in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5107)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/769/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von 12 Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft. |
|
(2) |
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Propanil. |
|
(3) |
Die Auswirkungen von Propanil auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Propanil war Italien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 13. Juni 2007 übermittelt. |
|
(4) |
Die Kommission hat Propanil gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 geprüft. Ein Entwurf eines Berichts über diesen Stoff wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 20. Mai 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen. |
|
(5) |
Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs kam der Ausschuss unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass eindeutig davon auszugehen ist, dass der Wirkstoff sich schädlich auf die menschliche Gesundheit und insbesondere die der Anwender auswirkt, da die Exposition über dem AOEL („Acceptable operator exposure level“/annehmbare Anwenderexposition) liegt. Darüber hinaus wurden weitere vom berichterstattenden Mitgliedstaat in seinem Bewertungsbericht ermittelte Bedenken in den Beurteilungsbericht für den Wirkstoff aufgenommen. |
|
(6) |
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen der Prüfung von Propanil Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Propanil enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen. |
|
(7) |
Propanil sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden. |
|
(8) |
Es sollten Maßnahmen getroffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass bestehende Zulassungen für Propanil enthaltende Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden. |
|
(9) |
Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Propanil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so sollte sie nicht länger als 12 Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist; dadurch wird gewährleistet, dass Propanil enthaltende Pflanzenschutzmittel noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind. |
|
(10) |
Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Propanil gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG mit Blick auf eine Aufnahme in deren Anhang I und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (4), nicht entgegen. |
|
(11) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Propanil wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
|
a) |
Zulassungen von Propanil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bis zum 30. März 2009 widerrufen werden; |
|
b) |
ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Propanil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gewährt oder erneuert werden. |
Artikel 3
Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 30. März 2010.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. September 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.
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2.10.2008 |
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L 263/16 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. September 2008
über die Nichtaufnahme von Tricyclazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5108)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/770/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft. |
|
(2) |
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Tricyclazol. |
|
(3) |
Die Auswirkungen von Tricyclazol auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Tricyclazol war Frankreich berichterstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 26. Juni 2006 übermittelt. |
|
(4) |
Die Kommission hat Tricyclazol gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 geprüft. Ein Entwurf eines Berichts über diesen Stoff wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 20. Mai 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen. |
|
(5) |
Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs kam der Ausschuss unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass eindeutig davon auszugehen ist, dass der Wirkstoff sich schädlich auf die menschliche Gesundheit auswirkt und dass insbesondere durch das Fehlen entscheidender Daten die Festsetzung zuverlässiger Werte für ADI, ARfD und AOEL nicht möglich ist; diese Werte sind zur Durchführung der Risikobewertung erforderlich. Darüber hinaus wurden weitere vom berichterstattenden Mitgliedstaat in seinem Bewertungsbericht ermittelte Bedenken in den Beurteilungsbericht für den Stoff aufgenommen. |
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(6) |
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen der Prüfung von Tricyclazol Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrecht erhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Tricyclazol enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen. |
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(7) |
Tricyclazol sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden. |
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(8) |
Es sollten Maßnahmen getroffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass bestehende Zulassungen für Tricyclazol enthaltende Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden. |
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(9) |
Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Tricyclazol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so sollte sie nicht länger als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist; dadurch wird gewährleistet, dass Tricyclazol enthaltende Pflanzenschutzmittel noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind. |
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(10) |
Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Tricyclazol gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG mit Blick auf eine Aufnahme in deren Anhang I und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (4), nicht entgegen. |
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(11) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Tricyclazol wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
|
a) |
Zulassungen von Tricyclazol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bis zum 30. März 2009 widerrufen werden; |
|
b) |
ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Tricyclazol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gewährt oder erneuert werden. |
Artikel 3
Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 30. März 2010.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. September 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.
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2.10.2008 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/18 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. September 2008
über die Nichtaufnahme von Buprofezin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5109)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/771/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft. |
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(2) |
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Buprofezin. |
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(3) |
Die Auswirkungen von Buprofezin auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Buprofezin war Finnland berichterstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 7. Juli 2005 übermittelt. |
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(4) |
Der Bewertungsbericht wurde einem Peer Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA im Rahmen ihrer Arbeitsgruppe zur Risikobewertung unterzogen und der Kommission am 3. März 2008 in Form von Schlussfolgerungen der EFSA zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Buprofezin vorgelegt (4). Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 20. Mai 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Buprofezin abgeschlossen. |
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(5) |
Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Insbesondere war es nicht möglich, eine zuverlässige Bewertung der Verbraucherexposition vorzunehmen, da die Daten zur Bestimmung einer geeigneten Rückstandsdefinition fehlen. Somit konnte anhand der vorliegenden Informationen nicht der Schluss gezogen werden, dass Buprofezin die für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Kriterien erfüllt. |
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(6) |
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer Review Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der auf den EFSA-Expertensitzungen vorgelegten und evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Buprofezin enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen. |
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(7) |
Buprofezin sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden. |
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(8) |
Es sollten Maßnahmen getroffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass bestehende Zulassungen für Buprofezin enthaltende Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden. |
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(9) |
Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Buprofezin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so sollte sie nicht länger als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist; dadurch wird gewährleistet, dass Buprofezin enthaltende Pflanzenschutzmittel noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung für Landwirte erhältlich sind. |
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(10) |
Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Buprofezin gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG, deren ausführliche Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission (5) festgelegt sind, mit Blick auf eine Aufnahme in Anhang I der genannten Richtlinie nicht entgegen. |
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(11) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Buprofezin wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
|
a) |
Zulassungen von Buprofezin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bis zum 30. März 2009 widerrufen werden; |
|
b) |
ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Buprofezin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gewährt oder erneuert werden. |
Artikel 3
Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 30. März 2010.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. September 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.
(3) ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.
(4) Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 128, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Buprofezin (abgeschlossen: 3. März 2008).
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2.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/20 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2008
zur Änderung der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5531)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/772/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen erlassen. Gemäß der Richtlinie 96/23/EG ist Voraussetzung für die Aufnahme oder den Verbleib auf den Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, dass das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der im Anhang der genannten Richtlinie aufgeführten Rückstandsgruppen und Stoffe vorlegt. |
|
(2) |
Mit der Entscheidung 2004/432/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (2) werden die Rückstandsüberwachungspläne bestimmter Drittländer, die im Anhang zur genannten Entscheidung aufgeführt sind, für die Tiere und Primärerzeugnisse gemäß diesem Anhang genehmigt. |
|
(3) |
Was den Eintrag für Südafrika betrifft, so wurden Einfuhren von Fleisch von frei lebendem Wild und Zuchtwild, ausgenommen Strauße, von der Liste genehmigter Einfuhren gemäß dem Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG, in der Fassung der Entscheidung 2008/407/EG der Kommission (3), gestrichen, da Südafrika keinen Nachweis für die Durchführung des Plans für frei lebendes Wild und Zuchtwild, ausgenommen Strauße, erbracht hat. Zwar wurden Probenahmen durchgeführt, jedoch keine Laboranalysen. |
|
(4) |
Ein Inspektionsbesuch der Kommission in Südafrika vom 2. bis 7. Juli 2008 ergab, dass der Rückstandsüberwachungsplan 2007 bis 2008 für frei lebendes Wild und Zuchtwild in diesem Drittland durchgeführt und die Probenahme gemäß diesem Plan abgeschlossen wurde; die Probenahme gemäß dem Rückstandsüberwachungsplan für 2008 bis 2009 läuft zurzeit. Da die genehmigten Pläne für die Jahre 2006 bis 2007 und 2007 bis 2008 durchgeführt wurden und die Ergebnisse der Laboranalysen ausreichend waren, ist die Rückstandsüberwachung bei frei lebendem Wild und Zuchtwild insgesamt als zufrieden stellend zu betrachten. Daher ist es angezeigt, die Liste im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG dahingehend zu ändern, dass Einfuhren von frei lebendem Wild und Zuchtwild, einschließlich Strauße, aus Südafrika in die Gemeinschaft gemäß den genehmigten Plänen zugelassen sind. |
|
(5) |
Israel hat der Kommission einen Rückstandsüberwachungsplan für Zuchtwild vorgelegt. Die Bewertung dieses Plans und die der Kommission übermittelten zusätzlichen Informationen bieten ausreichend Garantien für die Rückstandsüberwachung für Zuchtwild. Zuchtwild sollte demnach für Israel in die Liste im Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG aufgenommen werden. |
|
(6) |
China hat der Kommission einen Rückstandsüberwachungsplan für Eier vorgelegt. Die Bewertung dieses Plans und die der Kommission übermittelten zusätzlichen Informationen bieten ausreichend Garantien für die Rückstandsüberwachung für Eier. Dieses Produkt sollte demnach für China in die Liste im Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG aufgenommen werden. |
|
(7) |
Die Ukraine hat der Kommission einen Rückstandsüberwachungsplan für Geflügel, Equiden und Aquakultur vorgelegt. Die Bewertung dieses Plans und die der Kommission übermittelten zusätzlichen Informationen bieten ausreichend Garantien für die Rückstandsüberwachung bei diesen Produkten. Sie sollten demnach für die Ukraine in die Liste im Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG aufgenommen werden. |
|
(8) |
Die Fehler bei der Nummerierung bestimmter Fußnoten im Anhang zur Entscheidung 2008/407/EG sollten korrigiert werden. |
|
(9) |
Die Entscheidung 2004/432/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(10) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2004/432/EG wird durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 30. September 2008.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 1. Oktober 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.
(2) ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 43. Berichtigte Fassung im ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 33.
ANHANG
„ANHANG
|
ISO-2-Code |
Land |
Rinder |
Schafe/Ziegen |
Schweine |
Equiden |
Geflügel |
Aquakultur |
Milch |
Eier |
Kaninchen |
Frei lebendes Wild |
Zuchtwild |
Honig |
|
AD |
Andorra (1) |
X |
X |
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AE |
Vereinigte Arabische Emirate |
|
|
|
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|
X |
|
|
|
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|
AL |
Albanien |
|
X |
|
|
|
X |
|
X |
|
|
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|
|
AN |
Niederländische Antillen |
|
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|
|
|
X (2) |
|
|
|
|
|
|
AR |
Argentinien |
X |
X |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
AU |
Australien |
X |
X |
|
X |
|
X |
X |
|
|
X |
X |
X |
|
BA |
Bosnien und Herzegowina |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
BD |
Bangladesch |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
BR |
Brasilien |
X |
|
|
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
X |
|
BW |
Botsuana |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
|
|
BY |
Belarus |
|
|
|
X (3) |
|
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
BZ |
Belize |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
CA |
Kanada |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
CH |
Schweiz |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
CL |
Chile |
X |
X (4) |
X |
|
X |
X |
X |
|
|
X |
|
X |
|
CN |
China |
|
|
|
|
X |
X |
|
X |
X |
|
|
X |
|
CO |
Kolumbien |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
CR |
Costa Rica |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
CU |
Kuba |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
X |
|
EC |
Ecuador |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
ET |
Äthiopien |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
|
FK |
Falklandinseln |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
FO |
Färöer |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
GL |
Grönland |
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
X |
X |
|
|
GM |
Gambia |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
GT |
Guatemala |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
X |
|
HK |
Hongkong |
|
|
|
|
X (5) |
X (5) |
|
|
|
|
|
|
|
HN |
Honduras |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
HR |
Kroatien |
X |
X |
X |
X (6) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
ID |
Indonesien |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
IL |
Israel |
|
|
|
|
X |
X |
X |
X |
|
|
X |
X |
|
IN |
Indien |
|
|
|
|
|
X |
X |
X |
|
|
|
X |
|
IS |
Island |
X |
X |
X |
X |
|
X |
X |
|
|
|
X (5) |
|
|
IR |
IR Iran |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
JM |
Jamaika |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
X |
|
JP |
Japan |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
KG |
Kirgisistan |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
|
KR |
Korea, Republik |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
LK |
Sri Lanka |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
MA |
Marokko |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
ME |
Montenegro (5) |
X |
X |
X |
X (6) |
|
|
|
|
|
|
|
X |
|
MG |
Madagaskar |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
MK |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (6) |
X |
X |
|
X (6) |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
MU |
Mauritius |
|
|
|
|
X (5) |
X |
|
|
|
|
|
|
|
MX |
Mexiko |
|
|
|
X |
|
X |
|
X |
|
|
|
X |
|
MY |
Malaysia |
|
|
|
|
X (7) |
X |
|
|
|
|
|
|
|
MZ |
Mosambik |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
NA |
Namibia |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
X |
X |
|
|
NC |
Neukaledonien |
X |
|
|
|
|
X |
|
|
|
X |
X |
X |
|
NI |
Nicaragua |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
X |
|
NZ |
Neuseeland |
X |
X |
|
X |
|
X |
X |
|
|
X |
X |
X |
|
PA |
Panama |
|
|
|
|
|
X |
|
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|
|
|
PE |
Peru |
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|
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|
X |
X |
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|
|
PH |
Philippinen |
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|
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|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
PN |
Pitcairninseln |
|
|
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X |
|
PY |
Paraguay |
X |
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
RS |
Serbien (8) |
X |
X |
X |
X (6) |
X |
X |
X |
X |
|
X |
|
X |
|
RU |
Russische Föderation |
X |
X |
X |
X (6) |
X |
|
X |
X |
|
|
X (9) |
X |
|
SA |
Saudi-Arabien |
|
|
|
|
|
X |
|
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SC |
Seychellen |
|
|
|
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X |
|
|
|
|
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|
|
SG |
Singapur |
X (5) |
X (5) |
X (5) |
|
X (5) |
X (5) |
X (5) |
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|
SM |
San Marino (10) |
X |
|
X |
|
|
|
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|
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|
X |
|
SR |
Suriname |
|
|
|
|
|
X |
|
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|
|
|
SV |
El Salvador |
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X |
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SZ |
Swasiland |
X |
|
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|
TH |
Thailand |
|
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X |
X |
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X |
|
TN |
Tunesien |
|
|
|
|
X |
X |
|
|
|
X |
|
|
|
TR |
Türkei |
|
|
|
|
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
|
TW |
Taiwan |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
X |
|
TZ |
Tansania, Vereinigte Republik |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
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|
X |
|
UA |
Ukraine |
|
|
|
X |
X |
X |
X |
X |
|
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X |
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UG |
Uganda |
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X |
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US |
Vereinigte Staaten |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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UY |
Uruguay |
X |
X |
|
X |
|
X |
X |
|
X |
X |
X |
X |
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VE |
Venezuela |
|
|
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X |
|
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|
|
VN |
Vietnam |
|
|
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X |
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|
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YT |
Mayotte |
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X |
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ZA |
Südafrika |
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X |
X |
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ZM |
Sambia |
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X |
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ZW |
Simbabwe |
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X |
|
|
|
|
X |
|
(1) Erster Rückstandsüberwachungsplan, genehmigt durch den Unterausschuss für Veterinärfragen EG-Andorra (gemäß dem Beschluss Nr. 2/1999 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 22. Dezember 1999 (ABl. L 31 vom 5.2.2000, S. 84)).
(2) Drittland, das für die Herstellung von Lebensmitteln nur Rohstoffe aus anderen zugelassenen Drittländern verwendet.
(3) Ausfuhr lebender Schlachtequiden (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).
(4) Nur Schafe.
(5) Vorläufige Situation, bis weitere Angaben über Rückstände eingegangen sind.
(6) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.
(7) Nur Malaysische Halbinsel (West-Malaysia).
(8) Ausschließlich Kosovo gemäß der Definition der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.
(9) Nur Rentiere aus den Regionen Murmansk und Yamalo-Nenets.
(10) Überwachungsplan, genehmigt gemäß dem Beschluss Nr. 1/94 des Kooperationsausschusses EG-San Marino vom 28. Juni 1994 (ABl. L 238 vom 13.9.1994, S. 25).“
Berichtigungen
|
2.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/26 |
Berichtigung der Richtlinie 2008/88/EG der Kommission vom 23. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt
( Amtsblatt der Europäischen Union L 256 vom 24. September 2008 )
Seite 12, Artikel 2, erster Absatz:
anstatt:
„(1) Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens 14. Februar 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 14. August 2009 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“
muss es heißen:
„(1) Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens 14. April 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 14. Oktober 2009 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“
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2.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/s3 |
HINWEIS FÜR DEN LESER
Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.
Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.