ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat |
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2008/725/EG |
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2008/726/EG |
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2008/727/EG |
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2008/728/EG |
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Kommission |
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2008/729/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2007 über eine Beihilfe C 53/06 (vormals N 262/05, vormals CP 127/04) zugunsten von Glasvezelnet Amsterdam für eine Investition der Stadt Amsterdam in ein Glasfasernetz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6072) ( 1 ) |
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2008/730/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 8. September 2008 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus gentechnisch veränderter Soja der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4735) ( 1 ) |
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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
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IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
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2008/731/GASP |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
16.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 893/2008 DES RATES
vom 10. September 2008
zur Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und Korea nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen und Gegenstand der Überprüfung
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern („PSF“ gemäß der eingehenden Definition unter Randnummer 15) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und Saudi-Arabien ein und änderte die Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 (3) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Republik Korea („Korea“). Am 8. Juli 2008 erklärte das Gericht erster Instanz Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 in Bezug auf die Einführung des Antidumpingzolls auf Einfuhren von Waren, die von dem koreanischen Unternehmen Huvis Corp hergestellt und ausgeführt werden, für nichtig (4). |
2. Ausgelaufene Maßnahmen und Gegenstand der Überprüfung
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1799/2002 (5) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von PSF mit Ursprung in Belarus ein. Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen liefen am 11. Oktober 2007 aus. |
3. Vorausgegangene Untersuchung betreffend Einfuhren von PSF mit Ursprung in Malaysia und Taiwan
(3) |
Nach der Rücknahme des Antrags stellte die Kommission mit dem Beschluss 2007/430/EG (6) („Einstellungsbeschluss“) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von PSF mit Ursprung in Malaysia und Taiwan („vorausgegangene Untersuchung“) ein. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung wurde befunden, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Malaysia und Taiwan dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. |
4. Laufende Untersuchung
(4) |
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise dafür vorlagen, dass die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Maßnahmen nicht mehr angemessen sein konnten, da ihre Aufrechterhaltung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen könnte, und leitete im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (7) von Amts wegen am 30. August 2007 eine teilweise Interimsüberprüfung der zu diesem Zeitpunkt gegenüber den Einfuhren von PSF mit Ursprung in Belarus, Korea, Saudi-Arabien und der VR China („betroffene Länder“) geltenden Maßnahmen ein. Die Überprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob die Aufrechterhaltung der eingeführten Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde, wobei der entsprechende Beschluss möglicherweise rückwirkend ab dem 22. Juni 2007, d. h. dem Inkrafttreten des Einstellungsbeschlusses, gelten würde. |
(5) |
Wie bereits erwähnt, liefen die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Belarus am 11. Oktober 2007 aus. Daher wurde die Überprüfung betreffend Belarus eingestellt. Bei der bis zu diesem Zeitpunkt offiziell durchgeführten Überprüfung hatte sich die Kommission auf die Frage konzentriert, ob die Schlussfolgerungen eine rückwirkende Aufhebung der zwischen dem 22. Juni 2007 und dem 11. Oktober 2007 geltenden Maßnahmen rechtfertigen würden. |
5. Betroffene Parteien
(6) |
Die Kommission unterrichtete die Gemeinschaftshersteller, die Lieferanten, die Einführer und Verwender sowie Verbände von Verwender und Herstellern, Ausführer und die Vertreter der betroffenen Länder offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Sie gab allen interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
(7) |
Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. Vollständig beantwortet wurde der Fragebogen von 12 Herstellern, 10 Verwendern, drei Einführern, einem europäischen Herstellerverband, einem deutsch-österreichischen Herstellerverband, einem deutschen Verwenderdachverband, zwei zu diesem Dachverband gehörenden Verbänden und einem europäischen Verwenderverband. |
(8) |
Ferner erhielt die Kommission Stellungnahmen von anderen Herstellern, Verwendern und Einführern, die den Fragebogen nicht vollständig beantworteten. |
(9) |
Unter den Herstellern und Verwendern, die bei der Untersuchung mitarbeiteten, fanden sich zwei vertikal integrierte Gruppen, die PSF (vollständig oder teilweise) für den Eigenverbrauch herstellen. |
(10) |
Außerdem legten ein chinesischer Ausführerverband und zwei koreanische Ausführer mit Unterstützung ihrer Behörden Stellungnahmen vor. |
(11) |
Ausführer aus Belarus und Saudi-Arabien unterbreiteten keine Stellungnahmen. Auch keine der anderen Parteien nahm zu den Maßnahmen betreffend diese beiden Ländern Stellung. |
(12) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Untersuchung, ob die Aufrechterhaltung der eingeführten Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde, für erforderlich erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
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6. Untersuchungszeitraum
(13) |
Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung („UZÜ“) betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007. Die Untersuchung der für die Beurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“). |
(14) |
Es sei daran erinnert, dass der Untersuchungszeitraum der vorausgegangenen Untersuchung den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 betraf und die Untersuchung der für die Beurteilung relevanten Entwicklungen den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005. |
B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(15) |
Die betroffene Ware ist dieselbe wie in den unter den Randnummern 1 bis 3 genannten Untersuchungen: synthetische Spinnfasern aus Polyester, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet. Sie werden derzeit unter den KN-Code 5503 20 00 eingereiht und gemeinhin als Polyester-Spinnfasern (PSF) bezeichnet. |
(16) |
Die Ware wird als Ausgangsmaterial in der Textilherstellung verwendet und auf verschiedenen Fertigungsstufen verarbeitet. PSF werden in der Gemeinschaft entweder für die Spinnerei verwendet, d. h. zur Herstellung von Filamenten für die Textilproduktion, wobei gegebenenfalls andere Fasern wie Baumwolle oder Wolle beigemischt werden, oder für andere Zwecke als die Spinnerei, wie beispielsweise die Herstellung von Faserfüllstoffen zum Füllen oder Polstern bestimmter Textilwaren wie Kissen, Autositze und Jacken. |
C. LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT
1. Gemeinschaftsverbrauch
(17) |
Der Gemeinschaftsverbrauch insgesamt wurde anhand der Ein- und Ausfuhrstatistiken von Eurostat, der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (gemäß der Definition unter Randnummer 26) und anderer Gemeinschaftshersteller ermittelt. Tabelle 1
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(18) |
Wie aus der obigen Tabelle hervorgeht, sank der Verbrauch an PSF im Bezugszeitraum geringfügig. Diese Entwicklung steht im deutlichen Gegensatz zum Ergebnis der vorausgegangenen Untersuchung, bei der im Bezugszeitraum (2002-2005) ein Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs um 3 % festgestellt wurde (vgl. die Verordnung zur Einführung vorläufiger Zölle (8). |
2. Einfuhren mit Ursprung in Belarus, der VR China, Saudi-Arabien und Korea: Menge, Marktanteil und Einfuhrpreise
(19) |
Die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft ging zwischen 2004 und dem UZÜ um 28 % zurück, und der Marktanteil sank von 24,4 % auf 18 %, während die Preise um 16 % anstiegen. Die Angaben stützen sich auf Eurostat-Statistiken. Tabelle 2
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(20) |
Der drastische Anstieg der Einfuhren aus Korea im UZÜ ging in erster Linie auf die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren aus Taiwan im ersten Halbjahr 2007 (9) zurück. Korea und Taiwan sind die Hauptlieferanten für Polyester-Spinnfasern mit niedrigem Schmelzpunkt (Low Melt Polyester — „LMP“) und für Hollow Conjugated Siliconised Polyester („HCS“). Da die vorläufigen, auf Einfuhren aus Taiwan eingeführten Zölle für einige Unternehmen bis zu 29,5 % betrugen, beschlossen die Einführer in der Gemeinschaft, LMP und HCS aus Korea zu beziehen, wo die Antidumpingzölle erheblich niedriger waren. |
3. Einfuhren aus anderen Drittländern: Menge, Marktanteil und Einfuhrpreise
Tabelle 3
Einfuhren aus anderen Drittländern |
2004 |
2005 |
2006 |
RIP |
Menge (in t) |
171 633 |
225 748 |
278 392 |
256 291 |
Index (2004 = 100) |
100 |
132 |
162 |
149 |
Marktanteil |
21 % |
28 % |
35 % |
32 % |
Preise in 1 000 EUR/t |
1,09 |
1,20 |
1,15 |
1,15 |
Index (2004 = 100) |
100 |
110 |
106 |
106 |
(21) |
Im Bezugszeitraum stiegen die Einfuhren aus anderen Drittländern um 49 %. Dieser Anstieg ging zurück auf die Einführung von Antidumpingzölle auf Einfuhren aus Saudi-Arabien und der VR China im März 2005 und die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Indonesien, Thailand und Indien im Oktober 2006. |
(22) |
Weltweit stiegen die Einfuhren daher im Bezugszeitraum von etwa 370 000 Tonnen auf etwa 400 000 Tonnen. Nimmt man den Untersuchungszeitraum der vorausgegangenen Untersuchung als Ausgangspunkt, so stiegen die Einfuhren von etwa 380 000 Tonnen auf etwa 400 000 Tonnen. |
D. LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
1. Mitarbeit
(23) |
Im UZÜ wurden PSF in der Gemeinschaft von 19 Herstellern produziert. Die Mitarbeit der Gemeinschaftshersteller an dieser Untersuchung war sehr hoch. Von den 19 Gemeinschaftsherstellern arbeiteten 12 Hersteller, auf die 70 % der Produktion entfallen, uneingeschränkt mit. Andere Gemeinschaftshersteller reichten im Rahmen der Untersuchung Stellungnahmen ein, arbeiteten aber nicht uneingeschränkt mit. Ferner nahmen zwei Herstellerverbände (CIRFS und IVC (10) Stellung. Außerdem legten alle Gemeinschaftshersteller Produktionsinformationen vor. Berücksichtigt man alle eingegangenen Stellungnahmen (von einzelnen Herstellern und Verbänden), kann der Schluss gezogen werden, dass die Gemeinschaftshersteller, auf die 88 % der Gemeinschaftsproduktion entfallen, Stellungnahmen abgaben und sich gegen die Einstellung der Maßnahmen aussprachen. Die Mitarbeit ist erheblich höher als bei der vorausgegangenen Untersuchung, bei der nur drei Unternehmen, auf die etwas mehr als 25 % der Gemeinschaftsproduktion entfielen, und ein Herstellerverband (CIRFS) mit der Kommission zusammenarbeiteten und später den Antrag zurückzogen. |
(24) |
Die Kommission prüfte alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage der Gemeinschaftshersteller beeinflussten. |
2. Definition von Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
(25) |
Wie bereits erwähnt, produzierten im UZÜ 19 Hersteller in der Gemeinschaft PSF. Die Produktion dieser 19 Hersteller machte daher die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung aus. |
(26) |
12 Gemeinschaftshersteller (Advansa GmbH, Fibracat Europa S.L., Fidion S.r.l., Frana Polifibre SpA, Greenfiber International S.A., IMP Comfort Sp.z o.o., Märkische Faser, Nurel S.A., ORV Manufacturing SpA, Silon s.r.o., Trevira GmbH und Wellman International Ltd) arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Im UZÜ stellten sie 347 640 Tonnen her, womit 70 % der Gemeinschaftsproduktion auf sie entfiel. Mithin machte ihre Produktion im UZÜ einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware aus. |
(27) |
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die 12 Gemeinschaftshersteller, die uneingeschränkt an der Untersuchung mitgearbeitet haben, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bildeten. Sie werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet. |
3. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(28) |
Von 2004 bis zum UZÜ entwickelten sich die Produktion und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wie folgt: Tabelle 4
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(29) |
Nach einem Rückgang im Jahr 2005 stieg die Gemeinschaftsproduktion im Vergleich zu 2004 um 10 %. Dieser Anstieg ist u. a. auf den Bau neuer Produktionsstätten für PSF im Jahr 2006 in Polen und Rumänien zurückzuführen. Voraussichtlich wird die Produktion durch die Konsolidierung der Tätigkeiten dieser neuen Produktionsstätten und die Inbetriebnahme einer weiteren Anlage mit einer Jahreskapazität zwischen 12 000 und 14 500 Tonnen in Bulgarien weiter ansteigen. Auch der Marktanteil fiel 2005 und stieg in den Jahren 2006 und 2007 wieder an. Vergleicht man obige Tabelle mit der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei der vorausgegangenen Untersuchung (gemäß der Definition unter der Randnummer 70 der Verordnung zur Einführung vorläufiger Zölle (11) im Bezugszeitraum jener Untersuchung (2002-2005), so zeigt sich, dass sich die Entwicklung umgekehrt hat. Tatsächlich ging die Produktion dieses Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2002 und 2005 um 9 % zurück, während sie im Bezugszeitraum dieser Untersuchung um 10 % anstieg. Auch beim Marktanteil hat sich die Lage verändert. So war der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der vorausgegangenen Untersuchung um 2,3 Prozentpunkte zurückgegangen, während er in dieser Untersuchung um nahezu 5 Prozentpunkte zunahm. |
3.1 Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(30) |
Zwischen 2004 und 2005 fiel die Kapazität um 6 %. Seit 2006 steigt die Kapazität wieder an und erreichte im UZÜ nahezu 413 000 Tonnen (fast 13 % über der Kapazität 2004). Dieser Anstieg ging in erster Linie darauf zurück, dass zwei der kooperierenden Hersteller neue Produktionsstätten in Polen und Rumänien errichteten, die 2006 die Produktion aufnahmen. Die Kapazitätsauslastung dagegen ging im Bezugszeitraum um 2,4 Prozentpunkte zurück. Der wahrscheinliche Grund hierfür war die Kapazitätserweiterung und der geringere Verbrauch in der Gemeinschaft. Die Daten zur Kapazitätsauslastung standen im deutlichen Gegensatz zu den in der vorausgegangenen Untersuchung eingegangenen Daten, in der die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum (2002-2005) um 9 % fiel. Tabelle 5
|
3.2 Umsatz und Verkaufsmenge
Tabelle 6
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2004 |
2005 |
2006 |
UZÜ |
Umsatz in 1 000 EUR |
391 259 |
388 502 |
403 189 |
443 540 |
Index (2004 = 100) |
100 |
99 |
103 |
113 |
Verkäufe in der Gemeinschaft (in t) |
281 083 |
259 314 |
272 553 |
300 051 |
Index (2004 = 100) |
100 |
92 |
97 |
107 |
(31) |
Im Bezugszeitraum stiegen der Umsatz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft und die PSF-Verkaufsmengen um 13 % bzw. 7 %. Diese Zunahmen gehen zurück auf die Eröffnung von zwei neuen Produktionsstätten im Jahr 2006 in Polen und Rumänien. Ein Vergleich dieser Daten mit denjenigen der vorausgegangenen Untersuchung, bei der ein Rückgang des Verkaufsvolumens um 1 % im Bezugszeitraum verzeichnet wurde, zeigt, dass sich die Lage grundlegend geändert hat und dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nachweislich erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um die Nachfrage zu decken. |
3.3 Verkaufspreise und Kosten
(32) |
Der Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der EU stieg im Bezugszeitraum um 6,2 % (von 1 392 EUR/t im Jahr 2004 auf 1 478 EUR/t im UZÜ). Seit 2005 wird jedoch ein leichter Rückgang der Preise verzeichnet. Die durchschnittlichen Kosten erhöhten sich um 9,7 % (von 1 388 EUR/t im Jahr 2004 auf 1 523 EUR/t im UZÜ). Diese Kostenerhöhung war in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die durchschnittlichen Kosten der meisten Rohstoffe erheblich anstiegen (was letztendlich auf die weltweit massiv gestiegenen Ölpreise zurückging). Wie aus den Zahlen hervorgeht, war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage, seine Produktionskosten voll durch die Verkaufspreise zu decken, wenn er keine Marktanteile verlieren wollte. Die Preiserhöhungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren sehr viel moderater als in der vorausgegangenen Untersuchung, bei der die Preise im Bezugszeitraum um 12 % stiegen. Tabelle 7
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3.4 Beschäftigung und Löhne
(33) |
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhöhte sich zwischen 2004 und dem UZÜ um 17,8 %, während der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 10 % zurückging. Zwar ist die Herstellung von PSF nicht arbeitsintensiv, doch ging die Kapazitäts- und Produktionserhöhung mit einem beträchtlichen Anstieg der Arbeitsplätze einher. In der vorausgegangenen Untersuchung schrumpfte die Beschäftigung im Bezugszeitraum um 19 %, und der Durchschnittslohn je Beschäftigten erhöhte sich um mehr als 30 % — auch hier eine völlig veränderte Situation. Tabelle 8
|
3.5 Rentabilität
(34) |
Die Umsatzrentabilität (12) der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft sank erheblich, unabhängig davon, ob die Grundlage 2004 oder 2005 war. Die Lage hat sich also deutlich verschlechtert. Tabelle 9
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3.6 Investitionen
Tabelle 10
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2004 |
2005 |
2006 |
UZÜ |
Nettoinvestitionen (in 1 000 EUR) |
15 604 |
16 580 |
39 865 |
32 618 |
Index (2004 = 100) |
100 |
106 |
255 |
209 |
(35) |
Zwischen 2004 und dem UZÜ stiegen die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 109 %. Dieser Anstieg geht im Wesentlichen auf den Bau neuer Produktionsstätten in Polen und Rumänien zurück, die 2006 ihren Betrieb aufnahmen. |
3.7 Schlussfolgerungen zur Lage der Hersteller
(36) |
Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, im Gegensatz zu dem unter Randnummer 3 genannten Fall, steigendes Interesse an dieser Ware zeigt und ihre Herstellung ausweitet und dass seine Lebensfähigkeit konsolidiert wurde. |
(37) |
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seinen Marktanteil im Bezugszeitraum um fast 5 Prozentpunkte erhöhen. Diese Zunahme erfolgte allerdings zu einer Zeit, in der der Verbrauch um mehr als 1 % zurückging. |
(38) |
Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen im Bezugszeitraum um 6 % an, jedoch sind sie seit 2005 leicht gefallen. In diesem Zusammenhang sollte auch berücksichtigt werden, dass die Preiserhöhung, wie unter Randnummer 32 erläutert, in eine Zeit fiel, in der die Kosten um 10 % anstiegen. |
(39) |
Außerdem wurde aufgrund der Inbetriebnahme von zwei neuen Produktionsstätten ein beachtlicher Zuwachs bei der Beschäftigung verzeichnet (13). Die Rentabilität verschlechterte sich in den letzten Jahren, obwohl zwischen 2006 und dem UZÜ eine Verbesserung eintrat. Um seine Marktstellung zu halten, ist der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezwungen, mit Verlust zu verkaufen. |
(40) |
Aus dem Vorstehenden kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwar in gewissem Umfang von den Antidumpingmaßnahmen profitierte, die auf die Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern eingeführt wurden, dass er sich aber nicht von den früheren Dumpingpraktiken erholt hat und weiterhin anfällig und gefährdet ist. Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, würden Einfuhren im selben Umfang und/oder größere Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern die Lage aller Wahrscheinlichkeit nach verschlechtern. |
4. Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen
4.1 Ungenutzte Produktionskapazitäten
(41) |
Die ungenutzte Kapazität in der VR China macht etwa 3 Mio. Tonnen aus, was etwa dem 3,5-fachen Gemeinschaftsverbrauch insgesamt entspricht. Seit 2005 (dem Jahr, in dem die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China eingeführt wurden) ist diese ungenutzte Kapazität um 37 % gestiegen. In Korea wird sich die ungenutzte Kapazität im kommenden Jahr auf 114 000 Tonnen oder 14 % des Gemeinschaftsverbrauchs insgesamt belaufen. Auch wenn ein Teil dieser ungenutzten Kapazität auf das Unternehmen entfällt, für das ein Antidumpingzoll von 0 % gilt, der Großteil davon entfällt auf Unternehmen, die Antidumpingzöllen unterliegen. Für Saudi-Arabien liegen keine Angaben vor. Für Belarus ist keine Vorausschau der ungenutzten Kapazität erforderlich, da die Maßnahmen im Oktober 2007 ausliefen. Die ungenutzte Kapazität in diesen Ländern könnte in die Gemeinschaft gelenkt werden, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden. |
4.2 Anreize für die Umleitung von Verkaufsmengen in die Gemeinschaft
(42) |
Einige der größten Exportmärkte der Welt sind durch Antidumpingzölle vor PSF-Einfuhren mit Ursprung in der PR China und Korea geschützt. So gibt es Zölle auf Einfuhren mit Ursprung in der VR China in der Türkei und in den USA, wo sie bis zu 44,3 % ausmachen. Des Weiteren unterliegen Ausfuhren mit Ursprung in Korea Antidumpingzöllen zwischen 0 % und 24,6 % in Japan, der Türkei, Pakistan und den USA. Werden die fraglichen Maßnahmen (vgl. Randnummer 4) aufgehoben, wird die Europäische Union einer der wichtigsten Märkte mit einer gewissen Größe, auf dem für Ausfuhren mit Ursprung in der VR China und Korea keine Antidumpingmaßnahmen gelten. |
(43) |
Einige Verwender machten geltend, dass die VR China die Ausfuhr von Rohstoffen wie PSF einschränke. Dieses Argument ist nicht akzeptabel. Den vorliegenden Statistiken zufolge steigt der PSF-Nettofluss (Vergleich zwischen der Produktion und dem internen Verbrauch) in der VR China beständig und dürfte in den kommenden Jahren weiter zunehmen, wie die folgende Tabelle zeigt. Tabelle 11
|
(44) |
Dies belegt eindeutig, dass die PSF-Ausfuhren aus der VR China zunehmen und sie trotz der Behauptung, die VR China schränke PSF-Ausfuhren ein, künftig weiter ansteigen dürften. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. |
4.3 Beschaffungsmaßnahmen
(45) |
Ein Verwenderverband gab an, dass die Hersteller von PSF-Garnen und -Vliesstoffen häufig ein eindeutiges Interesse daran haben, Fasern mit Ursprung in der EU zu kaufen, um daraus Garne und Vliesstoffe mit Ursprungseigenschaften herzustellen und in Länder mit Präferenzabkommen auszuführen. Die von den Verwendern in dieser Untersuchung vorgelegten Daten zeigen jedoch, dass die Unternehmen in der Vliesstoffbranche 85 % bis 100 % des Umsatzes bei Waren, die PSF enthalten, mit Verkäufen in der Gemeinschaft erzielen. Somit sollten die Ursprungsregeln für Ausfuhren in Länder mit Präferenzabkommen keine wesentliche Rolle für die Verwender von PSF spielen, wenn sie beim Einkauf über den Ursprung der Waren entscheiden. Da der Verband keine Nachweise zur Untermauerung seines Einwands vorlegte, wird dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
4.4 Schlussfolgerung zur Entwicklung der Einfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen
(46) |
Daher wird der Schluss gezogen, dass es angesichts der oben beschriebenen Anreize wahrscheinlich ist, dass im Falle einer Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen beachtliche Mengen in die Gemeinschaft ausgeführt werden. |
5. Schlussfolgerung zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
(47) |
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft tätigte erhebliche Investitionen, was zu einer beachtlichen Produktionsausweitung führte. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft änderte sich in den letzten Jahren grundlegend, wie insbesondere die Entstehung neuer Produktionsstätten in Polen und Rumänien und der geplante Ausbau in Bulgarien belegen. |
(48) |
Trotz dieser erneuten Anstrengungen bei der Produktionsausweitung und den Investitionen ist jedoch, wie bereits angemerkt, festzustellen, dass die Rentabilitätslage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiterhin angespannt ist. Aller Wahrscheinlichkeit nach kommt es bei einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen zu erheblichen Mengen gedumpter Einfuhren. |
(49) |
Große Einfuhrmengen zu gedumpten Preisen würden den Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiter erhöhen, die Gewinnspanne und die Rentabilität verringern und die Verluste ansteigen lassen. Dies dürfte wahrscheinlich zur Streichung weiterer Investitionen, einem Rückgang der Innovationen, einer Untergrabung der Wettbewerbsposition der integrierten Industrie sowie zu Kürzungen und Schließungen führen. |
(50) |
Wie die obigen Ausführungen zeigen, wäre der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erheblichen Einfuhrmengen mit Ursprung in der VR China, Korea und Saudi-Arabien zu gedumpten Preisen ausgesetzt, und ohne Antidumpingmaßnahmen würde sich seine finanzielle Lage daher weiter verschlechtern. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Aufhebung der Maßnahmen dem Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuwiderläuft. |
E. VERWENDER IN DER GEMEINSCHAFT
(51) |
Der Markt für Waren, die PSF enthalten, ist in drei Bereiche unterteilt: a) Anwendungen für die Spinnerei (d. h. Herstellung von Filamenten für die Textilproduktion, ggf. nach Beimischung anderer Fasern wie Baumwolle oder Wolle), b) Vliesstoffanwendungen (Herstellung von Faserlagen oder Vliesen, die nicht in Garne umgewandelt werden, ausgenommen Papier) und c) Füllfaseranwendungen (d. h. Füllungen oder Polsterung bestimmter Textilwaren wie Kissen oder Autositze). |
1. Grad der Mitarbeit der Verwender in der Gemeinschaft
(52) |
Im Zusammenhang mit dieser Untersuchung gingen Stellungnahmen von 16 gewerblichen Verwendern ein. Sie stellen 17 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an PSF dar und etwa 13 % der Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Uneingeschränkt mitgearbeitet haben jedoch nur 10 Verwender (14), die etwa 12 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an PSF ausmachen (alle diese Verwender gehören dem Vliesstoff- oder dem Füllfasersektor an). Von den anderen Verwendern, die nur teilweise mitgearbeitet haben, gehört nur einer der Spinnereibranche an. |
(53) |
Außerdem gaben der Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie, zwei Verbände dieses Gesamtverbands, nämlich der Industrieverband Garne-Gewebe-Technische Textilien e.V. (IVGT) und der Verband der Deutschen Heimtextilien-Industrie e.V., sowie ein europäischer Dachverband (EDANA), der die Vliesstoffbranche vertritt, Stellungnahmen ab, in denen sie die Kommission aufforderten, die geltenden Maßnahmen aufzuheben. Alle genannten Verwender sind Mitglieder in einem oder mehreren dieser Verbände. Diese Dachverbände vertreten etwa 30 % des gesamten PSF-Verbrauchs in der Gemeinschaft. |
(54) |
Der Grad der Mitarbeit der einzelnen Verwender an dieser Untersuchung ist höher als in der vorausgegangenen Untersuchung. Ferner ist zu bemerken, dass in der vorausgegangenen Untersuchung nur die Verwender, die sich für einen Verzicht auf Maßnahmen aussprachen (etwa 10 % des Gesamtverbrauchs), Stellungnahmen abgaben, während an dieser Untersuchung auch Verwender teilnahmen, die eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen befürworten. |
2. Argumente der Verwender
2.1 Verwender, die eine Aufhebung der Maßnahmen befürworten
(55) |
Verwender, auf die etwa 11 % des gesamten PSF-Verbrauchs und 10 % der Einfuhren aus den betroffenen Ländern entfallen, brachten eine Reihe von Argumenten gegen die Aufrechterhaltung der Zölle vor. Alle diese Verwender sind Mitglieder in einem oder mehreren der genannten Verbände, die ebenfalls die Aufhebung befürworten. Die von den Verwendern und ihren Verbänden zugunsten der Aufhebung vorgebrachten Argumente werden im Folgenden erläutert. |
(56) |
Zunächst machen sie geltend, dass sie sich einer schwierigen Lage gegenübersähen, da von Ländern, die von PSF-Ausfuhren auf Ausfuhren von Vliesstoffprodukten (z. B. VR China) umstellen, wachsende Konkurrenz für ihre Endprodukte erwachse. Sie argumentieren, dass sie im Falle der Aufhebung der geltenden Maßnahmen billigere Fasern beziehen könnten und somit wettbewerbsfähiger gegenüber den Fertigprodukten mit Ursprung in Asien seien. Bei Nachgeben der Marktpreise für PSF sei ein Rentabilitätsanstieg möglich. Berücksichtigt werden solle, dass es sich bei ihren Kunden überwiegend um Discountketten handele, für die Niedrigstpreise entscheidend seien und die sehr niedrige Gewinnspannen bei Fertigprodukten hätten. |
(57) |
Im Zusammenhang mit diesen Argumenten ist festzustellen, dass die von den an der Untersuchung mitarbeitenden Verwendern bereitgestellten Informationen belegen, dass sich ihre Rentabilitätslage trotz der Einführung von Antidumpingzöllen auf PSF mit Ursprung in der VR China im Jahr 2005 und der gestiegenen Einfuhren von Fertigprodukten aus diesem Land nicht geändert hat. Dies ergibt sich daraus, dass der Anteil von PSF an ihren Gesamtkosten unverändert ist, wie die Tabelle zeigt. Tabelle 12
|
(58) |
Die Situation unterscheidet sich damit von der Lage in der vorausgegangenen Untersuchung, in der die Einführung neuer Antidumpingzölle, die in gewissen Fällen bis zu 30 % hätten ausmachen können, zweifelsfrei wesentlich negativere Folgen für die Kostenstruktur der PSF-Verwender und für deren Möglichkeit, ihren Kunden attraktive Angebote zu machen, nach sich gezogen hätte. |
(59) |
Ferner stieg, wie aus Tabelle 13 ersichtlich ist, ihr Umsatz mit Waren, die PSF enthalten, in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um mehr als 10 %. Tabelle 13
|
(60) |
Diese Zahlen belegen, dass die seit 2005 gestiegenen Fertigwaren-Einfuhren aus der VR China die Verwender von PSF in der Gemeinschaft nicht daran hinderten, ihre Produktion auszuweiten, ihre Waren an den Einzelhandel zu verkaufen und ihre Gewinnspanne zu halten. Was die möglichen Auswirkungen auf die von den Verbrauchern gezahlten Endpreise betrifft, so wurden keine diesbezüglichen Argumente vorgebracht, während in der vorausgegangenen Untersuchung der Schluss gezogen wurde, dass die Einführung neuer Zölle, die fast 30 % betragen könnten, Auswirkungen für die Verbraucher haben könnten. |
(61) |
Die eine Aufhebung befürwortenden Verwender brachten auch vor, dass die Preise für PSF in der Gemeinschaft trotz des fallenden Dollars anstiegen. Dies entspricht nicht den von der Kommission während der Untersuchung erlangten Daten. Zwar schnellten die Preise für PSF 2005 in die Höhe, blieben danach aber für in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte PSF (Tabelle 7) und für eingeführte PSF (Tabelle 14) stabil (15). Tabelle 14
|
(62) |
In Anbetracht der geschilderten Umstände scheinen die geltenden Maßnahmen keinen allzu großen Einfluss auf die Kosten und die Rentabilität der Verwenderunternehmen zu haben. |
(63) |
Die Verwender, die die Einführung von Maßnahmen ablehnen, verweisen darauf, dass der Unterschied im Beschäftigungsniveau in der Gemeinschaft zwischen der PSF herstellenden Branche (etwa 3 000 Beschäftigte) und den nachgelagerten Branchen (angeblich 70 000 Beschäftigte) erheblich sei. |
(64) |
Zwar scheint die Zahl von 70 000 Beschäftigten überzogen, doch kann nicht bestritten werden, dass es sich bei in der Verwenderbranche um einen arbeitsintensiveren Wirtschaftszweig als bei der Herstellungsbranche handelt. Da der Anteil der uneingeschränkt mitarbeitenden Verwender nicht sehr hoch war (Beschäftigtenzahlen wurden nur von Verwendern geliefert, die 12 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an PSF ausmachen), war es der Kommission nicht möglich, genaue Beschäftigungsdaten zu erlangen. Jedoch ergibt sich aus Tabelle 15, dass die Verwender, die uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten, 5 009 Mitarbeiter beschäftigen. Dies würde darauf hinweisen, dass wenigstens 40 000 bis 45 000 Personen in der Herstellung von Waren, die PSF enthalten, beschäftigt sind. Diese Tabelle zeigt auch die Entwicklung der Beschäftigung bei den mitarbeitenden Verwendern auf. Tabelle 15
|
(65) |
Wenngleich nur eine begrenzte Zahl von Unternehmen mitarbeitete, kann man dennoch schlussfolgern, dass die geltenden Antidumpingzölle einem beträchtlichen Beschäftigungszuwachs im Bezugszeitraum nicht im Wege standen. Das Vorbringen der Verwender wird daher zurückgewiesen. Natürlich wich die Lage in der vorausgegangenen Untersuchung hiervon ab, in der die Einführung zusätzlicher Antidumpingzölle von bis zu 30 % zum Verlust von Arbeitsplätzen in der Verwenderbranche hätte führen können. |
(66) |
Die in diesem Abschnitt genannten Verwender wiesen darauf hin, dass in der Vliesstoff- und der Füllstoffbranche der Bedarf an zwei speziellen Polyester-Spinnfasern, nämlich HCS und LMP (vgl. Randnummer 20), zunehme, diese in der Gemeinschaft aber nur begrenzt hergestellt würden, während die VR China und Korea große Produktionskapazitäten hätten. |
(67) |
Den bestmöglichen Schätzungen der Kommission auf der Grundlage der von den interessierten Parteien vorgebrachten Information zufolge lag der gesamte Gemeinschaftsverbrauch an LMP im UZÜ bei 85 000 bis 90 000 Tonnen und der Gesamtverbrauch an HCS bei 65 000 bis 70 000 Tonnen. Derzeit liefert der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2 155 Tonnen LMP und 21 543 Tonnen HCS. Die Nachfrage nach diesen PSF-Arten wächst stetig; nach Aussage eines Verwenderverbands dürfte sie in den nächsten Jahren jährlich um 6 % ansteigen. |
(68) |
Die Gemeinschaftshersteller von PSF brachten vor, dass die Herstellung dieser speziellen Fasern in der Gemeinschaft begrenzt sei, weil die gegenwärtige Höhe der gedumpten Preise keine Produktionsausweitung zulasse. Gemäß den in dieser Untersuchung erhobenen Daten wiesen die HCS- und LMP-Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum folgende Entwicklung auf: Tabelle 16
|
(69) |
Diese Tabelle belegt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Lage wäre, 88 bis 95 % der HCS-Gesamtnachfrage und etwa 37 % der LMP-Gesamtnachfrage zu decken, falls die Preise eine gewisse Höhe erreichten. Ferner können Verwender, wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur begrenzte Mengen dieser speziellen Fasern herstellt, diese aus Korea und der VR China mit relativ niedrigeren Antidumpingzöllen beziehen (von Huvis, Korea, mit 5,7 %, und von Far Eastern, VR China, mit 4,9 %). Was einen möglichen Bezug aus Taiwan betrifft, wurde geltend gemacht, dass die PSF-Herstellung in Taiwan rückläufig sei, was zu Preissteigerungen oder einer Angebotsverknappung führen dürfte; sollte diese Menge durch Einfuhren aus der VR China oder Korea ersetzt werden, hätten die Zölle, die auf diese speziellen, aus der VR China und Korea eingeführten Fasern zu zahlen sind, aufgrund der geringen Gewinnspanne der Verwender in der Gemeinschaft erhebliche Auswirkungen auf die Kosten. Diese Argumente können nicht akzeptiert werden. Auch wenn die PSF-Produktion in Taiwan schrumpft, dürfte die ungenutzte Kapazität ansteigen (geschätzte ungenutzte Kapazität 2008 etwa 122 000 Tonnen und 150 000 Tonnen im Jahr 2009). Zusammenfassend ist festzustellen, dass es nicht klar ist, dass es zu einer strukturbedingten Verknappung bei diesen speziellen Fasern kommt. |
(70) |
Es gibt keine amtlichen Preisstatistiken für die speziellen Fasern, doch geht aus Tabelle 18 hervor, die anhand der von den mitarbeitenden Unternehmen gelieferten Daten erstellt wurde, dass der HCS-Preis (einschließlich Antidumpingzöllen) zwischen 2004 und dem UZÜ nur um 2 % stieg. 2006 konnte sogar ein erheblicher Preisrückgang beobachtet werden. Der Anstieg zwischen 2006 und dem UZÜ geht aller Wahrscheinlichkeit nach auf die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren aus Taiwan im ersten Halbjahr 2007 zurück. Die LMP-Preise stiegen im Bezugszeitraum um 18 %. Tabelle 17
|
(71) |
Diese Daten müssen in Bezug auf den Anteil dieser speziellen Faser an den Gesamtkosten analysiert werden. Den von den mitarbeitenden Verwendern gelieferten Daten zufolge macht der HCS-Anteil an ihren Gesamtkosten nur 1,98 % aus und derjenige der LMP 4,38 %. Berücksichtigt man, dass die durchschnittliche Rentabilität bei etwa 4 % liegt, sind die durch diese speziellen Fasern verursachten Auswirkungen auf die Gesamtkosten trotz des beachtlichen Preisanstiegs bei den LMP unerheblich. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. |
(72) |
Die Lage in der vorausgegangenen Untersuchung stellte sich anders dar; damals hätte die Einführung von Antidumpingzöllen in Höhe von fast 30 % auf die LMP- und HCS-Einfuhren mit Ursprung in Taiwan und die Preisanstiege, die sich daraus für diese Waren ergeben hätten, signifikantere Auswirkungen auf die Gesamtkosten gehabt. |
2.2 Verwender, die eine Aufhebung der Maßnahmen ablehnen
(73) |
Verwender, die für etwa 6 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an PSF und 3 % der Einfuhren aus den betroffenen Ländern stehen, legten dar, dass die Aufhebung der Maßnahmen die Rentabilität der nachgelagerten Branchen gefährde, da der Konkurs der PSF-Branche in der EU in zwei Jahren zu einem Anstieg der PSF-Preise führen würde und folglich mit einem Anstieg der Einfuhren von Waren, die PSF enthalten, zu rechnen sei. |
(74) |
Angesicht der unter Abschnitt D Nummer 4 dargelegten Argumente (Wahrscheinlichkeit erheblicher Einfuhren bei Aufhebung der Maßnahmen) lässt sich nicht ausschließen, dass dies in der Tat eintreffen könnte, was Risiken für die Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs bergen würde. |
3. Schlussfolgerung
(75) |
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Faktoren wird der folgende Schluss gezogen: Obwohl die meisten Verwender, die an der Untersuchung teilnehmenden, der Ansicht sind, dass die Aufrechterhaltung der Zölle ihrem Interesse zuwiderläuft, ergibt die Untersuchung, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine signifikanten negativen Folgen für ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage hätte. Ferner vertreten die Verwender, im Gegensatz zur vorausgegangenen Untersuchung, unterschiedliche Standpunkte dazu, wie sich eine Aufhebung der geltenden Maßnahmen auf ihre Geschäftstätigkeit auswirken würde. Obwohl die meisten Verwender, wie oben dargestellt, die Kommission aufforderten, die Antidumpingzölle aufzuheben, war unter denjenigen, die an der Untersuchung mitarbeiteten, eine beachtliche Zahl, die sich gegen die Aufhebung der Zölle aussprach. |
F. EINFÜHRER UND HÄNDLER
(76) |
Sechs Einführer/Händler reichten innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Frist Stellungnahmen zu dieser Untersuchung ein, aber nur drei von ihnen (Saehan Europe, GSI Global Service International und Marubeni) arbeiteten uneingeschränkt mit und beantworteten alle von der Kommission gestellten Fragen. Alle Unternehmen arbeiten gewinnbringend, und die Zahl der Beschäftigten, die mit der Einfuhr bzw. dem Handel von PSF beschäftigt sind, ist unerheblich. |
(77) |
Die Aufrechterhaltung der Zölle dürfte keine relevanten Negativfolgen für ihre Geschäftstätigkeit haben. Die meisten sind der Ansicht, dass es in ihrem Interesse läge, die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Korea aufzuheben, nicht jedoch gegenüber den Einfuhren aus der VR China, da dies einen massiven Warenstrom nach sich zöge und das Preisniveau und ihre Gewinnmargen drücken würde. Da ihrer Ansicht nach die ungenutzten Kapazitäten in Korea geringer sind als in der VR China, vertreten sie ferner die Auffassung, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus Korea auf die Preise nicht nachteilig für ihre Geschäftstätigkeit seien. |
(78) |
Daher wird der Schluss gezogen, dass die Geschäftstätigkeit der Einführer und Händler im Allgemeinen weder durch die Aufrechterhaltung noch durch die Aufhebung der Maßnahmen signifikant beeinflusst würde. |
G. SONSTIGE ERWÄGUNGEN
(79) |
Die Gemeinschaftshersteller, die angeblich 56 % der PSF aus rückgewonnenen Materialien herstellen, machten geltend, dass sich die Einfuhren gedumpter PSF nachteilig auf die Rentabilität der Recyclingunternehmen ausgewirkt hätten; ferner seien 425 000 Personen damit beschäftigt, Polyethylen-Terephthalat einzusammeln, mit dem die Recyclingunternehmen versorgt werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Wiederverwerter von PET-Flaschen nicht an einer Mitarbeit an dieser Untersuchung interessiert waren, obwohl die Einleitungsbekanntmachung eine entsprechende Aufforderung enthielt und die Kommission ihnen Fragebogen zusandte, die jedoch nicht beantwortet wurden. Andererseits gibt es eine große und wachsende Nachfrage nach wiederverwerteten PET-Flaschen aus Asien, und ein Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen wird Betriebe, die PET-Flaschen recyceln, nicht daran hindern, ihre Produkte auf dem Weltmarkt zu verkaufen. Folglich werden diese Vorbringen zurückgewiesen. |
(80) |
Weiter wiesen die Gemeinschaftshersteller darauf hin, dass für die Herstellung von PSF aus rückgewonnenen Materialien weniger Energie benötigt werde als für das chemische Verfahren und dass der Transport der PSF aus Asien Kohlendioxidemission verursache. Folglich würde das Ersetzen der Gemeinschaftsproduktion durch gedumpte Einfuhren, insbesondere mit Ursprung in der VR China und in Korea, die Kohlendioxidemissionen erhöhen, und die EU würde in ihren Klimazielen zurückgeworfen. Die Analyse des Gemeinschaftsinteresses im Rahmen von Antidumpingverfahren konzentriert sich indessen bekanntlich auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und bezieht sich nicht direkt auf Umweltfragen. |
(81) |
Mit Bezug auf Saudi-Arabien (oder Belarus) wurden keine Stellungnahmen vorgebracht, die die Schlussfolgerung rechtfertigen würden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderliefe. |
H. SCHLUSSFOLGERUNG
(82) |
Die vorstehenden Ausführungen führen zu der Schlussfolgerung, dass die geltenden Maßnahmen sich zwar positiv auf die Gemeinschaftshersteller von PSF, einschließlich des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, auswirken, diese aber weiterhin gefährdet sind. Im Bezugszeitraum konnten sie ihren Marktanteil, die Produktion, die Kapazität, den Umsatz und das Beschäftigungsniveau erhöhen. Ferner unternahmen sie erhebliche Anstrengungen bei den Investitionen und eröffneten neue Produktionsstätten in Polen, Rumänien und Bulgarien. Darüber hinaus überwand Tergal, ein wichtiger Lieferant für die Spinnerei, seine finanziellen Schwierigkeiten und unterliegt eigenen Angaben zufolge seit Juli 2007 auch nicht mehr dem Verfahren zur Konkursabwendung („procédure de sauvegarde“). Ihre finanzielle Lage ist aber weiterhin angespannt, und sie könnten einen plötzlichen Zustrom gedumpter Einfuhren nicht verkraften. Die Aufrechterhaltung der Zölle bringt dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin erhebliche Vorteile und trägt aller Wahrscheinlichkeit nach zur Wiederherstellung seiner Lebensfähigkeit bei. Die Lage steht in deutlichem Gegensatz zu den Ergebnissen der vorausgegangenen Untersuchung, bei der der Schluss gezogen wurde, dass die PSF-Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt problematisch sein könnte, da ein Unternehmen (La Seda) seine Produktion umstellte, um die Herstellung anderer Waren zu erhöhen, ein anderer Hersteller (Pennine Fibers) in Konkurs gegangen war und Tergal finanzielle Schwierigkeiten hatte. |
(83) |
Die geltenden Antidumpingzölle auf Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern haben die Lebens- und Expansionsfähigkeit der Verwender und Einführer nicht beeinträchtigt. Eine Aufhebung der Maßnahmen brächte den Verwendern und Einführern daher wahrscheinlich nur begrenzte Vorteile, da die Antidumpingzölle ihre wirtschaftliche Lage nicht wesentlich beeinflussten. Im Gegensatz zu dieser Schlussfolgerung zeigte die Analyse der vorausgegangenen Untersuchung, dass die Einführung neuer Antidumpingzölle, die fast 30 % hätten betragen können, Einfluss auf die PSF-Preise, insbesondere die Preise für HCS und LMP, gehabt hätte, der eine beträchtliche Zahl von Verwendern möglicherweise in finanzielle Schwierigkeiten gebracht hätte. |
(84) |
Daher wird der Schluss gezogen, dass die möglichen begrenzten Vorteile, in deren Genuss die Verwender und Einführer von PSF in der Gemeinschaft bei Aufhebung der Zölle kämen, eindeutig unverhältnismäßig im Vergleich zu den schwerwiegenden Nachteilen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wären. |
(85) |
Mithin kann der Schluss gezogen werden, dass die Aufhebung der geltenden Maßnahmen auf die Einfuhren aus den betroffenen Ländern aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses nicht zu rechtfertigen wäre. |
I. ANWENDUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS
(86) |
Etliche interessierte Parteien brachten vor, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 5 nicht diskriminierend sein darf; dort heißt es: „Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen; …“. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass dieses Diskriminierungsverbot auch ein Grundprinzip der WTO-Regeln ist. |
(87) |
Die interessierten Parteien, die die Beachtung des Diskriminierungsverbots aufwarfen, brachten vor, dass die Untersuchung, wie in Verordnung (EG) Nr. 2005/2006 dargelegt, ergab, dass die PSF-Einfuhren aus Taiwan und Malaysia gedumpt waren und eine Schädigung verursachten. Sie machten Folgendes geltend: „Der Grund, warum für diese beiden Quellen für die PSF-Einfuhren keine Antidumpingzölle erhoben wurden, ist nicht, dass die Untersuchung der Kommission später ergeben hätte, dass PSF-Einfuhren aus Taiwan und Malaysia nicht gedumpt waren oder keine Schädigung verursachten …“. Ferner brachten sie vor, die Entscheidung der Kommission, die Antidumpingmaßnahmen gegenüber PSF-Einfuhren aus Taiwan und Malaysia ab dem 22. Juni 2007 auszusetzen, obwohl die Untersuchung ergeben hatte, dass diese Einfuhren gedumpt waren und eine Schädigung verursachten, entziehe der Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle auf PSF-Einfuhren aus anderen Ländern die Grundlage. |
(88) |
Erstens ist hervorzuheben, dass der Antrag im Fall von Malaysia und Taiwan zurückgezogen wurde und dass der Rat keine endgültige Feststellung über die Angemessenheit der Einführung von Antidumpingzöllen traf. Folglich liegt auch keine Diskriminierung vor. |
(89) |
Zweitens unterscheidet sich die Art der rechtlichen Prüfung des Gemeinschaftsinteresses gemäß Artikel 9 Absatz 1 (im Fall von Taiwan und Malaysia anzuwenden) von derjenigen gemäß Artikel 21 (in diesem Fall anzuwenden) der Grundverordnung. Im ersten Fall ist zu prüfen, ob sich die Interessenlage so darstellt, dass die Kommission das Verfahren, auch wenn kein mit Beweisen untermauerter Antrag vorliegt, von Amts wegen fortsetzen sollte. Im zweiten Fall ist zu prüfen, ob die Abwägung der Interessen so ausfällt, dass die Maßnahmen eingestellt werden sollten. Aus der unterschiedlichen Art der Prüfungen ergibt sich, dass keine Diskriminierung vorliegen kann. |
(90) |
Drittens bestünde, auch wenn der Rat hypothetisch endgültig entschieden hätte, keine Antidumpingzölle auf PSF-Einfuhren mit Ursprung in Malaysia und Taiwan einzuführen, in diesem Fall keine Diskriminierung, da das besagte Verbot nur dann zur Anwendung käme, wenn ähnliche Schlussfolgerungen im Rahmen verschiedener, dieselbe Ware betreffender Untersuchungen gezogen würden. Anders gesagt, das Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung und gemäß Artikel 9 Absatz 2 des WTO-Antidumpingübereinkommens besagt, dass vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und dass unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden dürfen. Wie bereits dargelegt, hat diese Untersuchung zu vollkommen anderen Fakten und Schlussfolgerungen geführt als die Untersuchung im Fall von Malaysia und Taiwan, d. h., die beiden Situationen können nicht miteinander verglichen werden. |
(91) |
Daher werden die Vorbringen bezüglich der Beachtung des Diskriminierungsverbots abgewiesen. |
J. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(92) |
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen empfohlen werden soll. Es wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. |
(93) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Fakten und Erwägungen wird der Schluss gezogen, dass die teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingestellt werden sollte und die geltenden Antidumpingzölle, die auf die Einfuhren von in den betroffenen Ländern zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft hergestellten PSF eingeführt wurden, aufrechterhalten werden sollten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Einziger Artikel
Die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren synthetischer Polyester-Spinnfasern („PSF“) mit Ursprung in Belarus, der Republik Korea, Saudi-Arabien und der Volksrepublik China, die gemeinhin unter den KN-Code 5503 20 00 eingereiht werden, wird ohne Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen eingestellt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 10. September 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. KOUCHNER
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
(2) ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1.
(3) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 17.
(4) Rechtssache T-221/05
(5) ABl. L 274 vom 11.10.2002, S. 1.
(6) ABl. L 160 vom 21.6.2007, S. 30.
(7) ABl. C 202 vom 30.8.2007, S. 4.
(8) Verordnung (EG) Nr. 2005/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester (PSF) mit Ursprung in Malaysia und Taiwan (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 65).
(9) Vgl. Fußnote 8.
(10) CIRFS („The International Rayon and Synthetic Fibres Committee“, Dachverband der europäischen Chemiefaserindustrie) und IVC (Industrievereinigung Chemiefaser e.V. für Deutschland und Österreich).
(11) Vgl. Fußnote 8.
(12) Die Rentabilität von Unternehmen mit neuen Tätigkeitsbereichen, deren Anlaufphase teilweise oder voll in den Untersuchungszeitraum fällt, wurde nicht berücksichtigt, um mögliche Verzerrungen der Werte zu vermeiden.
(13) 2005 ging zwar ein Gemeinschaftshersteller im Vereinigten Königreich in Konkurs, durch neue Produktionsstätten in Polen und Rumänien konnten die konkursbedingten Verluste in der Produktion und bei der Beschäftigung jedoch aufgefangen werden.
(14) Libeltex, ORV, PGI Nonwovens, Ziegler, Tharreau, Sandler, Frankenstolz, Lück, TWE Vliesstoffwerke und IMP Comfort.
(15) Quelle: Eurostat. Ein Herstellerverband brachte auch vor, dass die Preise zwischen Juni 2007 und Juni 2008 stark gestiegen seien. Dieser kräftige Anstieg beruht auf Dollarpreisen; betrachtet man die Preise in Euro, waren sie stabil.
16.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 894/2008 DER KOMMISSION
vom 15. September 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. September 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
26,9 |
TR |
68,0 |
|
ZZ |
47,5 |
|
0707 00 05 |
EG |
162,5 |
JO |
156,8 |
|
MK |
43,3 |
|
TR |
140,9 |
|
ZZ |
125,9 |
|
0709 90 70 |
TR |
92,6 |
ZZ |
92,6 |
|
0805 50 10 |
AR |
78,8 |
TR |
104,3 |
|
UY |
47,5 |
|
ZA |
82,2 |
|
ZZ |
78,2 |
|
0806 10 10 |
IL |
248,7 |
TR |
94,9 |
|
US |
110,9 |
|
ZZ |
151,5 |
|
0808 10 80 |
AR |
92,1 |
AU |
195,4 |
|
BR |
74,2 |
|
CL |
83,3 |
|
CN |
78,4 |
|
NZ |
103,9 |
|
US |
102,0 |
|
ZA |
80,0 |
|
ZZ |
101,2 |
|
0808 20 50 |
AR |
76,1 |
CN |
63,1 |
|
TR |
144,3 |
|
ZA |
99,4 |
|
ZZ |
95,7 |
|
0809 30 |
TR |
123,8 |
US |
157,7 |
|
ZZ |
140,8 |
|
0809 40 05 |
IL |
122,2 |
MK |
22,0 |
|
TR |
77,6 |
|
XS |
64,2 |
|
ZZ |
71,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
16.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 895/2008 DER KOMMISSION
vom 12. September 2008
zur dreizehnten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 enthält eine Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Die Kommission ist ermächtigt, diesen Anhang unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP des Rates betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des ICTY (2) zu ändern. Mit dem Beschluss 2008/733/GASP (3) des Rates vom 15. September 2008 wird dieser Gemeinsame Standpunkt durchgeführt. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. September 2008
Für die Kommission
Eneko LANDÁBURU
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14.
(2) ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52.
(3) Siehe Seite 63 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Folgende Personen werden aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 gestrichen:
Karadžić, Radovan. Geburtsdatum: 19.6.1945. Geburtsort: Petnjica, Savnik, Montenegro, Serbien und Montenegro. Staatsangehörigkeit: bosnisch-herzegowinisch.
16.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 896/2008 DER KOMMISSION
vom 15. September 2008
zur Festsetzung der ab dem 16. September 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis. |
(4) |
Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. September 2008 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt. |
(5) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 der Kommission vom 26. Juni 2008 zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2008/09 (3) ist die Anwendung bestimmter mit der vorliegenden Verordnung festgesetzter Zölle jedoch ausgesetzt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 16. September 2008 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. September 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.
(3) ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 19.
ANHANG I
Ab dem 16. September 2008 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
HARTWEIZEN hoher Qualität |
0,00 (2) |
mittlerer Qualität |
0,00 (2) |
|
niederer Qualität |
0,00 (2) |
|
1001 90 91 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 (2) |
1002 00 00 |
ROGGEN |
0,00 (2) |
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
0,00 |
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (3) |
0,00 (2) |
1007 00 90 |
KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
4,22 (2) |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Die Anwendung dieses Zolls ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 ausgesetzt.
(3) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
29.8.2008-12.9.2008
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
16.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/23 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 15. September 2008
zur Ernennung eines deutschen Mitglieds im Ausschuss der Regionen
(2008/725/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der deutschen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG (1) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 angenommen. |
(2) |
Infolge des Ausscheidens von Herrn Willi STÄCHELE ist der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010:
Prof. Dr. Wolfgang REINHART, Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Baden-Württemberg.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 15. September 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. KOUCHNER
(1) ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.
16.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/24 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 15. September 2008
zur Ernennung eines italienischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen
(2008/726/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der italienischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen. |
(2) |
Nach Ablauf des Mandats von Herrn Francesco SCOMA ist der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Zum Mitglied im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, das heißt bis zum 25. Januar 2010, wird ernannt:
Herr Francesco MUSOTTO, Deputato dell’Assemblea Regionale Siciliana.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 15. September 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. KOUCHNER
(1) ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.
16.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/25 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 15. September 2008
zur Ernennung eines slowakischen Mitglieds und eines slowakischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen
(2008/727/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der slowakischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG (1) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 angenommen. |
(2) |
Nach dem Ausscheiden von Herrn Milan MURGAŠ ist der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden. Durch die Ernennung von Herrn Vladimír BAJAN zum Mitglied des Ausschusses der Regionen wird ein Sitz eines Stellvertreters frei — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010:
a) |
als Mitglied des Ausschusses der Regionen: Herr Vladimír BAJAN, predseda Bratislavského samosprávneho kraja (Präsident der Selbstverwaltung der Region Bratislava) (Mandatsänderung), |
b) |
als Stellvertreter: Herr Milan MURGAŠ, predseda Banskobystrického samosprávneho kraja (Präsident der Selbstverwaltung der Region Banská Bystrica). |
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 15. September 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. KOUCHNER
(1) ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.
16.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/26 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 15. September 2008
zur Ernennung eines belgischen Mitglieds und eines belgischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen
(2008/728/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der belgischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG (1) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 angenommen. |
(2) |
Nach dem Ausscheiden von Frau Joëlle KAPOMPOLÉ ist der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden. Durch die Ernennung von Herrn Patrick LACHAERT zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ist ein Sitz eines Stellvertreters frei geworden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010:
a) |
als Mitglied des Ausschusses der Regionen: Herr Patrick LACHAERT, Vlaams Volksvertegenwoordiger (Mandatsänderung), und |
b) |
als Stellvertreter: Herr Marc VAN DEN ABEELEN, Vlaams Volksvertegenwoordiger. |
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 15. September 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. KOUCHNER
(1) ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.
Kommission
16.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/27 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 11. Dezember 2007
über eine Beihilfe C 53/06 (vormals N 262/05, vormals CP 127/04) zugunsten von Glasvezelnet Amsterdam für eine Investition der Stadt Amsterdam in ein Glasfasernetz
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6072)
(Nur die niederländische Fassung ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/729/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, erster Unterabsatz,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
(1) |
Im April 2004 setzte sich die Stadt Amsterdam im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung der Errichtung eines Telekommunikationsnetzes mit Glasfaser-Hausanschlüssen (FTTH) mit der Kommission in Verbindung. Darüber hinaus ersuchte die Stadt die Kommission zu bestätigen, dass das Vorhaben keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Mit Schreiben vom 22. Juli 2004 teilte die Kommission der Stadt Amsterdam mit, dass eine derartige Bestätigung nur nach Anmeldung der Maßnahme durch die niederländischen Behörden möglich ist. Eine Kopie dieses Schreibens richtete sie an die niederländischen Behörden. Am 23. Juli 2004 forderte die Kommission die niederländischen Behörden auf, sämtliche für eine Würdigung der Maßnahme gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erforderlichen Informationen zu übermitteln. Im August 2004 beantragten die niederländischen Behörden eine Verlängerung der Einreichungsfrist; diesem Antrag gab die Kommission am 7. September 2004 statt. |
(2) |
Im September 2004 wurden die Pläne der Stadt Amsterdam bei einem Treffen zwischen den niederländischen Behörden und der Kommission vorgelegt und besprochen. Am 7. Oktober 2004 erklärten die Behörden in ihrer Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 23. Juli 2004, dass das Amsterdamer Vorhaben in Kürze angemeldet werde. Die niederländischen Behörden meldeten das Vorhaben — die Beteiligung der Stadt Amsterdam an einem Unternehmen, das mit der Errichtung des Netzes beauftragt und gleichzeitig dessen Eigentümer ist — schließlich am 17. Mai 2005 per Einschreiben an. Sie gaben an, dass die Anmeldung dazu diene, Rechtssicherheit zu erhalten und ersuchten die Kommission zu bestätigen, dass die Investition der Stadt Amsterdam in die juristische Person, die Eigentümerin des Netzes ist, mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar ist und damit keine staatliche Beihilfe darstellt. |
(3) |
Im Anschluss an die Übermittlung zusätzlicher Informationen durch die niederländischen Behörden am 23. Juni 2005 und ein Treffen zwischen Vertretern der Stadt Amsterdam und der Kommission am 28. Juni 2005 ging die Kommission in einem Schreiben vom 15. Juli 2005 näher auf die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers ein und forderte die niederländischen Behörden erneut um Übermittlung von Informationen auf. |
(4) |
In einem am 18. November 2005 registrierten Schreiben erklärten die niederländischen Behörden, dass bei der zeitlichen Planung eine Verzögerung eingetreten sei und dass Amsterdam noch immer mit der Planung des Vorhabens und der Ausarbeitung der Investitionsbedingungen beschäftigt sei. Die Behörden teilten mit, dass sie für die Übermittlung der angeforderten Informationen mehr Zeit benötigten und ersuchten die Kommission, ihre Würdigung hinauszuschieben, bis alle Informationen vorlägen. |
(5) |
Dann teilte die Stadt Amsterdam der Kommission in einer am 23. Dezember 2005 registrierten E-Mail mit, dass der Stadtrat von Amsterdam einstimmig beschlossen habe, in die Errichtung des FTTH-Netzes zu investieren. In derselben E-Mail erklärte der Vertreter der Stadt weiter, dass die Verhandlungen mit BAM/DRAKA (über die Errichtung des Netzes) und mit BBned (über das Betreiben des Netzes) sowie die Verhandlungen mit ING RE und fünf Wohnungsbaugesellschaften (Mitinvestoren) nach Plan verliefen und voraussichtlich im Januar 2006 abgeschlossen würden. |
(6) |
In einem am 27. Dezember 2005 registrierten Schreiben erhielt die Kommission von VECAI (Verband der Kabelbetreiber in den Niederlanden, der seinen Namen im September 2007 in „NLKabel“ abänderte) (2) eine Beschwerde über das Vorhaben. UPC Nederland BV (ein insbesondere in Amsterdam aktiver Kabelbetreiber, nachfolgend „UPC“) (3) hatte die Kommission erstmals im März 2005 über seine Bedenken informiert. Mit beiden Beschwerdeführern fanden einige Treffen statt; sie machten geltend, dass die Beteiligung der Stadt nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspreche und deshalb eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bilde. |
(7) |
Am 3. März 2006 sandte die Kommission den niederländischen Behörden ein Erinnerungsschreiben, in dem sie auf die Erklärung der niederländischen Behörden von November 2005 Bezug nahm, der zufolge sie weitere Informationen übermitteln wollten, sobald bei der Erarbeitung des Vorhabens weitere Fortschritte erzielt worden seien, was voraussichtlich im Frühjahr 2006 der Fall sein werde. Die Kommission erinnerte die niederländischen Behörden auch an das Durchführungsverbot gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. |
(8) |
Die niederländischen Behörden beantworteten das Schreiben der Kommission vom 3. März 2006 am 3. April 2006 und übermittelten am 2. Mai 2006 ergänzende Informationen. Am 19. Mai 2006 richteten die Dienststellen der Kommission ein weiteres Schreiben an die niederländischen Behörden, in dem sie feststellten, dass sie Informationen von UPC erhalten hatten, die Zweifel an der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers aufkommen ließen; sie erinnerten die Behörden erneut an das Durchführungsverbot (4). |
(9) |
Im Mai und Juni 2006 übermittelten die niederländischen Behörden erneut Informationen (5). Nachdem die Kommission am 24. Juli 2006 ein weiteres Mal um Informationen ersucht hatte, reichten die niederländischen Behörden mehrere Informationspakete ein (6). Nach einer weiteren Aufforderung zur Übermittlung von Informationen vom 29. September 2006 ersuchten die niederländischen Behörden am 13. Oktober 2006 um eine Verlängerung der Einreichungsfrist. |
(10) |
Unterdessen wurde am 12. Oktober 2006 offiziell mit der Errichtung des Netzes begonnen (7). Angesichts dieser Entwicklung wurde die von den niederländischen Behörden beantragte Fristverlängerung abgelehnt. Die Behörden reichten einen Teil ihrer Antworten vor Ablauf der am 26. Oktober endenden Frist ein, aber eine erhebliche Menge an Information wurde am 30. Oktober sowie am 16., 20. und 21. November 2006 eingereicht. |
(11) |
UPC beantragten beim Bezirksgericht Amsterdam, die Stadt Amsterdam per einstweiliger Anordnung dazu zu verpflichten, sich an das Durchführungsverbot nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu halten und das Vorhaben auszusetzen, bis die Kommission eine Entscheidung getroffen hat. Dieser Antrag von UPC wurde vom Bezirksgericht abgewiesen; das Gericht stellte in seinem Urteil vom 22. Juni 2006 fest, dass es nicht davon ausgehe, dass die Teilnahme der Stadt am Vorhaben eine staatliche Beihilfe bildet. Nach Angaben des Gerichts konnte allein aufgrund der Tatsache, dass die Stadt die Initiative zu dem Vorhaben ergriffen hatte, nicht von einer Beihilfe ausgegangen werden. Darüber hinaus kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die anfänglichen Kosten, für die die Stadt Amsterdam aufgekommen war (Studien usw.), keine staatliche Beihilfe bildeten, da sie von der Partnerschaft (samenwerkingsverband) Glasvezelnet Amsterdam CV zurückgezahlt würden. |
(12) |
UPC teilte der Kommission am 22. September 2006 per E-Mail mit, dass es gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung eingelegt habe (8). UPC und die Stadt Amsterdam informierten die Kommission im November 2006, dass der Gerichtshof UPC und der Stadt Amsterdam vorgeschlagen habe, die Entscheidung der Kommission abzuwarten, ehe der Gerichtshof das Urteil änderte. Beide Parteien haben diesen Vorschlag angenommen (9). |
(13) |
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 teilte die Kommission den Niederlanden ihre Entscheidung mit, wegen der angemeldeten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. |
(14) |
Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 ersuchten die niederländischen Behörden um Zugang zu mehreren von UPC eingereichten Dokumenten, die in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens aufgeführt waren. In einem am 13. Februar 2007 registrierten Schreiben erklärte sich UPC damit einverstanden, dass den niederländischen Behörden Einsicht in die angeforderten Dokumente gewährt wurde; daraufhin hat die Kommission den niederländischen Behörden die gewünschten Unterlagen übermittelt. |
(15) |
Am 18. Januar 2007 wies der Gerichtshof Amsterdam (10) die von UPC Nederland gegen die Stadt Amsterdam eingereichte Berufungsklage auf Einstellung weiterer Arbeiten im Zusammenhang mit der Maßnahme ab. Der Gerichtshof urteilte, dass die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zwar Zweifel an der Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers geäußert hatte, dass die Stadt Amsterdam durch Vorlage umfassenderer Informationen aber glaubhaft machen konnte, dass der Grundsatz gewahrt wurde. Angesichts des Stands der Dinge war es nach Auffassung des Gerichtshofs wahrscheinlich, dass die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt zu dem Schluss käme, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt. Nach Auffassung des Gerichtshofes würde die Einstellung aller Arbeiten im Zusammenhang mit GNA den Interessen der Stadt schaden, während UPC durch die Vorbereitungsarbeiten der Stadt kein nennenswerter Schaden entstehen würde. |
(16) |
Mit Schreiben vom 5. März 2007 stellte UPC bei der Kommission einen Antrag auf Zugang zu von den niederländischen Behörden eingereichten vertraulichen Informationen und auf Anwendung eines „Datenraumverfahrens“ (11), mit dem Ziel, die Angaben der niederländischen Behörden untersuchen zu können, um seine Beschwerde näher zu begründen. Mit Schreiben vom 26. März 2007 teilte die Kommission UPC mit, dass der Zugang der Beteiligten zu den gewünschten vertraulichen Informationen oder die Anwendung eines „Datenraumverfahrens“ in Beihilfesachen nicht vorgesehen ist. |
(17) |
Die niederländischen Behörden reagierten mit einem am 16. März 2007 registrierten Schreiben auf die Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten („Einleitungsentscheidung“). |
(18) |
Am 23. April 2007 wurde die nicht vertrauliche Fassung der Einleitungsentscheidung nach einem Briefwechsel zwischen der Kommission und den niederländischen Behörden über Fragen der Vertraulichkeit den Beschwerdeführern zugestellt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (12). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen. |
(19) |
Nach Einleitung des Verfahrens erhielt die Kommission Stellungnahmen von fünf Beteiligten, und zwar von Liberty Global/UPC (13), Com Hem (14), Ono (15), France Telecom (16) und einer anderen Partei, die anonym zu bleiben wünscht (17). Mit einem am 30. Juli 2007 registrierten Schreiben übermittelte die Kommission den niederländischen Behörden die Stellungnahmen dieser Beteiligten. Die Behörden haben darauf mit Schreiben vom 17. September 2007 geantwortet. |
(20) |
Die Dienststellen der Kommission trafen sich am 5. Juli 2007 mit Vertretern von Liberty Global/UPC und am 5. November 2007 mit den niederländischen Behörden. Am 9. und 12. November übermittelten die niederländischen Behörden ergänzende Informationen. |
II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
(21) |
Die Stadt Amsterdam beschloss im Jahr 2004, die Möglichkeiten einer Investition in ein FTTH-Zugangsnetz im Bereich der elektronischen Kommunikation (18) (Citynet Amsterdam) zu prüfen. Im Anschluss an Berichte, Marktuntersuchungen und erste Kontakte mit potenziellen Kapitalgebern beschloss die Stadt im Dezember 2005 offiziell, die Investition zu tätigen und legte die entsprechenden Bedingungen fest. |
(22) |
An das geplante Glasfasernetz in Amsterdam werden 37 000 Haushalte angeschlossen sein, und zwar in den Stadtteilen Zeeburg, Osdorp und Oost-Watergraafsmeer, die zusammen rund 10 % der Stadt Amsterdam ausmachen. Die Stadt hat mitgeteilt, das Vorhaben langfristig auf andere Stadtteile ausdehnen zu wollen, bis insgesamt 400 000 Haushalte angeschlossen sind. Diese eventuelle Ausweitung ist jedoch nicht Teil des zu würdigenden Vorhabens. |
(23) |
Das Amsterdamer Vorhaben basiert auf einem „Dreischichtenmodell“, das in Abbildung 1 schematisch dargestellt ist. Abbildung 1 Vereinfachte Darstellung des Vorhabens Citynet Amsterdam
|
(24) |
Die erste Schicht ist die so genannte „passive Netzinfrastruktur“, die Kabelkanäle, Glasfaserkabel und Straßenkästen für Ausrüstung umfasst. |
(25) |
Diese passive Infrastruktur wird mit Telekommunikationsausrüstung (zweite oder „aktive Schicht“) von einem Betreiber auf Vorleistungsebene (Wholesale Operator) aktiviert, der das Netz verwaltet und wartet und auf Endkundenebene tätigen Diensteanbietern (Retail Operators) Vorleistungen anbietet. Die aktive Schicht umfasst die für das Betreiben des Netzes erforderlichen Verwaltungs-, Kontroll- und Wartungssysteme, wie Schalter, Router und Verteiler. |
(26) |
Der Betreiber auf Vorleistungsebene bietet den auf Endkundenebene tätigen Diensteanbietern diskriminierungsfrei offenen Zugang zu dem neuen Glasfasernetz, damit sie Endnutzern Fernseh-, Breitband, Telefonie- und andere Internetdienste anbieten können (dritte Schicht oder „Diensteschicht“). Um diese Dienste anbieten zu können, müssen die Anbieter von Endkundendiensten unter anderem in Ausrüstung investieren, für Inhalt sorgen und ihre eigene Diensteplattform betreiben (Wartung, Kundendienst und Fakturierung). |
(27) |
Eigentümer und Verwalter der passiven Infrastruktur wird die Partnerschaft Glasvezelnet Amsterdam CV („GNA“) (19) sein; bei den Teilhabern wird es sich um die Stadt Amsterdam, zwei private Kapitalgeber, ING Real Estate („ING RE“) (20) und Reggefiber (21), sowie fünf Tochtergesellschaften von Wohnungsbaugesellschaften (22) handeln. Am 11. April 2006 haben die Beteiligten eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, und die Investitionsvereinbarung („CV-Vereinbarung“) wurde am 26. Mai 2006 unterzeichnet. |
(28) |
Die Stadt Amsterdam investiert 6 Mio. EUR, ING RE und Reggefiber je 3 Mio. EUR, drei Wohnungsbaugesellschaften je 1,5 Mio. EUR und zwei Wohnungsbaugesellschaften je 750 000 EUR (23). Insgesamt wird somit Kapital in Höhe von 18 Mio. EUR zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus hat GNA bei […] (24) einen Kredit über […] EUR (25) aufgenommen. Die Gesamtkosten des Vorhabens werden auf 30 Mio. EUR geschätzt. Wie in Abbildung 1 angegeben, besitzt die Stadt Amsterdam ein Drittel der Anteile an GNA, die beiden privaten Kapitalgeber haben zusammen ebenfalls ein Drittel, während die Tochtergesellschaften der Wohnungsbaugesellschaften das verbleibende Drittel halten. |
(29) |
Das passive Netz von GNA wird von BBned (26) auf der Grundlage eines zwischen GNA und BBned am […] geschlossenen Vertrags aktiviert und betrieben werden. BBned wird die Investitionen tätigen müssen, die für die Einrichtung eines Zugangs auf Vorleistungsebene erforderlich sind. BBned wird Glasfaser von GNA leasen und das […] (27) Recht haben, den auf Endkundenebene tätigen Diensteanbietern auf eigenes Risiko den Transport auf Vorleistungsebene und damit verbundene Dienste anzubieten. BBned wird für die Nutzung des passiven Netzes für jeden an das Glasfasernetz Amsterdam angeschlossenen Haushalt ein Entgelt bezahlen. |
(30) |
Die Betreiber auf Vorleistungsebene werden den auf Endkundenebene tätigen Diensteanbietern diskriminierungsfrei offenen Zugang zu dem neuen Glasfasernetz bieten, damit sie Dienste auf den Gebieten Fernsehen, Telefonie und Breitband-Internetzugang erbringen können. Die über das neue Glasfasernetz angebotenen Dienste werden mit dem vorhandenen Angebot von Kabel- und Telekommunikationsgesellschaften wie KPN und UPC im Wettbewerb stehen. Öffentlichen Quellen ist zu entnehmen, dass BBned Verträge mit bestimmten Anbietern von Endkundendiensten geschlossen hat, die bereits damit begonnen haben, Endnutzern über das GNA-Netz Dreifachdienste („Triple play“) (28) zu erbringen. Die Kommission stellt fest, dass BBned über seine Tochtergesellschaften Pilmo und Bbeyond auch auf Endkundenebene tätig ist. |
III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
(31) |
Am 20. Dezember 2006 hat die Kommission beschlossen, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, da das von den niederländischen Behörden übermittelte Beweismaterial nicht ausreichte, um beurteilen zu können, ob die Investition der Stadt Amsterdam in GNA mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stand. Die Kommission hielt die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sowohl aus sachlichen Gründen als auch aus Verfahrensgründen (29) für erforderlich. |
(32) |
Die Kommission war insbesondere nicht davon überzeugt, dass die Investition der Stadt Amsterdam in GNA „gleichzeitig“ erfolgt war, das heißt dass sie zu demselben Zeitpunkt getätigt wurde wie die privaten Investitionen von ING RE und Reggefiber. Darüber hinaus war die Kommission sich nicht sicher, dass die Bedingungen der Investition der Stadt Amsterdam in GNA den Bedingungen entsprachen, unter denen die anderen Parteien investiert haben. Diese Zweifel ergaben sich in erster Linie aus der Tatsache, dass die Stadt Amsterdam bereits vor der Gründung von GNA in das Citynet-Vorhaben investierte (die so genannten „Vorinvestitionen“) (30). Auf der Grundlage der vorläufigen Prüfung bezweifelte die Kommission die Durchführbarkeit des Geschäftsplans von GNA. Daher konnte sie das Vorliegen staatlicher Beihilfe zu dem Zeitpunkt nicht ausschließen. |
(33) |
Abgesehen von diesen Schwierigkeiten und der Auswirkung einer eventuellen staatlichen Beihilfe auf die Investitionen privater Parteien, war die Einleitung des Verfahrens auch deshalb gerechtfertigt, weil die niederländischen Behörden der Kommission nicht alle zur Würdigung des Vorhabens erforderlichen Informationen übermittelt hatten. |
(34) |
Schließlich leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren auch ein, um den niederländischen Behörden und den Beteiligten Gelegenheit zu geben, zu ihrer vorläufigen Beurteilung der beschriebenen Maßnahme Stellung zu nehmen und ihr möglicherweise relevante Informationen über die Maßnahme zu übermitteln. |
IV. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
(35) |
UPC übermittelte seine Stellungnahme in einem am 17. Juli 2007 registrierten Schreiben. In diesem Schreiben hält das Unternehmen an seinem bereits vor der Einleitungsentscheidung der Kommission (31) eingenommenen Standpunkt fest, dem zufolge der Geschäftsplan des Citynet-Vorhabens — insbesondere in Bezug auf den Verbreitungsgrad und die Vorleistungsentgelte — auf unrealistischen wirtschaftlichen Annahmen beruhe und der Geschäftsplan daher nicht wirtschaftlich tragfähig erscheine. Zur Unterstützung dieses Standpunkts reichte UPC einen Bericht über eine von dem Beratungsunternehmen RBB Economics durchgeführte Studie ein, die eine aktualisierte Fassung anderer von demselben Unternehmen durchgeführten einschlägigen Studien (32) bildet, die vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegt worden waren (33). |
(36) |
Was die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vorhabens betrifft, argumentiert UPC, dass das neue Glasfasernetz die Diensteanbieter nicht in die Lage versetze, neben den von den derzeitigen Diensteanbietern bereits erbrachten Diensten wesentliche weitere Dienste anzubieten. Aus diesem Grund und in Anbetracht der Tatsache, dass der Verbreitungsgrad der Breitbandanschlüsse in den von GNA zu bedienenden Stadtteilen bereits bei 65 % der Haushalte liegt, werde das neue Netz nicht imstande sein, die für die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsplans erforderliche Anzahl von Nutzern zu erreichen. |
(37) |
Zur Unterstützung dieses Arguments legte UPC für sein eigenes Kabelnetz Daten zu den Gesamtkündigungen (34) vor, die sich auf die Gebiete beziehen, in denen GNA bereits Dreifachdienste anbietet (35). Diese Kündigungszahlen beziehen sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 1. Juni 2007 und auf die Gebiete, in denen das GNA-Netz errichtet wird. Die maximalen Werte zeigen, dass der Verbreitungsgrad von UPC in den Bereichen analoges Kabelfernsehen, Internetzugang, Telefonie und digitales Fernsehen in den betreffenden Gebieten stabil war und beim Internetzugang sogar zunahm. UPC machte daher geltend, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass das Vorhandensein von GNA zu einem deutlichen Rückgang des Verbreitungsgrads geführt habe. |
(38) |
Ferner macht UPC geltend, dass die erfolgreiche Errichtung eines Glasfaserkabelnetzes in den niederländischen Orten Nuenen und Hillegom (36), auf die die niederländischen Behörden verwiesen haben, nicht ohne Weiteres mit dem Amsterdamer Vorhaben vergleichbar sei, da diese Vorhaben vom niederländischen Wirtschaftsministerium vermeintlich in erheblichem Umfang gefördert worden seien, die Netze Gemeinschaftseigentum der Einwohner und der Betreiber seien, die Vorhaben einen verhältnismäßig kleinen Maßstab hätten (37) und die vorhandenen Breitbandbetreiber in beiden Orten nur allgemeine Breitbanddienste anböten. In Amsterdam hingegen würden über die vorhandenen Kabel- und Telekommunikationsnetze bereits schnelle Dienste angeboten. |
(39) |
Nach Angaben von UPC ist es unwahrscheinlich, dass der Geschäftsplan von GNA realistisch ist; ferner stehe die Investition der Stadt Amsterdam in GNA nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang und bilde staatliche Beihilfe. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Kommission in der Sache Appingedam (38) wiederholt UPC des Weiteren seinen zuvor eingenommenen Standpunkt, dass eine möglicherweise in dem Vorhaben enthaltene staatliche Beihilfe nicht als mit dem EG-Vertrag vereinbar betrachtet werden könne, da diese Beihilfe weder notwendig noch verhältnismäßig sei. |
(40) |
Ferner bezweifelt UPC, dass die öffentliche Investition in GNA unter den gleichen Bedingungen getätigt wurde wie die Investitionen der übrigen Teilhaber von GNA. UPC argumentiert, dass der Umstand, dass die Stadt Amsterdam bestimmte Vorinvestitionen getätigt hat und dass andere GNA-Teilhaber beschlossen haben, sich an dem Vorhaben zu beteiligen, nachdem die Stadt Durchführbarkeitsstudien hatte ausführen lassen, darauf schließen lasse, dass die Investition nicht von allen Teilhabern unter den gleichen Bedingungen getätigt wurde, was die Marktkonformität der Maßnahme noch fraglicher erscheinen lasse. |
(41) |
Schließlich weist UPC darauf hin, dass das Netz im Falle eines Scheiterns des Vorhabens möglicherweise preisgünstig an einen anderen Betreiber verkauft werde, der dann nicht die vollständigen Investitionskosten tragen müsse. Dieser Betreiber könne folglich seine Wettbewerbsposition dadurch stärken, dass er von einem öffentlich finanzierten Vorhaben profitiert. UPC betont auch die vermeintliche Präzedenzwirkung der Maßnahme. Wenn die Kommission zu dem Ergebnis komme, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe bildet, könnten andere Städte dem Beispiel von Amsterdam folgen und FTTH-Netze errichten. UPC weist darauf hin, dass das niederländische Wirtschaftsministerium und das technische Unternehmen Arcadis (39) bereits ein frei zugängliches Online-Berechnungsmodul entwickelt haben (40), mit dem Städte seiner Meinung nach zum Anlegen ihres eigenen FTTH-Netzes ermutigt werden. |
(42) |
ONO, ein spanischer Kabelbetreiber, der Rundfunk-, Übertragungs- und Telekommunikationsdienste anbietet, ist der Auffassung, dass die Kommission das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers streng anwenden müsse, da andere Städte dem Beispiel von Amsterdam folgen und sich für vergleichbare Vorhaben auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers berufen könnten, was eine deutliche Ausweitung der Gewährung öffentlicher Beihilfen zur Folge haben könne. ONO stellt fest, dass staatliche Beihilfen nur unter bestimmten Bedingungen erforderlich seien, etwa bei Marktversagen, zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme oder zur Einhaltung des Grundsatzes der technischen Neutralität, worum es bei dieser Maßnahme eindeutig nicht gehe. Für den Fall, dass die Amsterdamer Investition eine staatliche Beihilfe bildet, stellt ONO fest, dass diese mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wäre, da die Umstände denen in der Sache Appingedam (41) entsprächen und in diesem Fall eine möglicherweise gewährte Beihilfe zurückgefordert werden müsse. ONO weist auf die vermeintliche Präzedenzwirkung der Entscheidung für die Frage hin, ob, und unter welchen Bedingungen die Errichtung von FTTH-Netzen mit öffentlichen Mitteln gefördert werden darf. |
(43) |
France Telecom („FT“), der etablierte französische Festnetz-Telekommunikationsbetreiber, vertritt denselben Standpunkt wie UPC und ONO. Das Unternehmen bezweifelt, dass die Investition der Stadt Amsterdam in das Citynet-Vorhaben mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht. FT befürwortet des Weiteren, dass die Kommission bei der Würdigung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zwischen „weißen“, „grauen“ und „schwarzen“ Gebieten unterscheidet (42). FT argumentiert, dass staatliche Beihilfen in „schwarzen“ Gebieten (wie Amsterdam) schwierig zu rechtfertigen seien, da sie zu schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen führten. Nach Angaben von FT gelte dies insbesondere für die vorliegende Maßnahme, da für die Errichtung von Glasfasernetzen umfangreiche Investitionen durch Marktteilnehmer erforderlich seien. |
(44) |
Die von dem schwedischen Kabelbetreiber COM HEM übermittelte Stellungnahme fügt sich in die der übrigen Betreiber. COM HEM bezweifelt allgemein die Marktkonformität der Investition der Stadt Amsterdam. In seiner Stellungnahme argumentiert COM HEM, dass öffentliche Mittel für Breitbandprojekte in städtischen Gebieten selten mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stünden und den Wettbewerb in hohem Maße beeinträchtigten. COM HEM ruft des Weiteren zu einer strengen Anwendung dieses Grundsatzes auf und betont die Präzedenzwirkung der vorliegenden Sache für künftige Investitionen durch Städte und andere öffentliche Einrichtungen. |
(45) |
Eine andere Partei, die um Anonymität ersucht hat und in verschiedenen europäischen Ländern Telekommunikationsdienste anbietet, hat die Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, begrüßt. Das Unternehmen macht geltend, dass seine Investition durch die Maßnahmen von Städten, die öffentliche Mittel einsetzen und den Wettbewerb verfälschen, gefährdet werde. Das Unternehmen hofft, dass die Kommission die Verwendung öffentlicher Mittel im Rahmen des Vorhabens Citynet Amsterdam untersagen wird. |
V. STELLUNGNAHMEN DER NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN
(46) |
Mit einem am 16. März 2007 registrierten Schreiben reagierten die niederländischen Behörden auf die Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Des Weiteren nahmen sie Stellung zu den nicht vertraulichen Fassungen der von RBB im Auftrag von UPC durchgeführten Studien. |
(47) |
In allen ihren Stellungnahmen vertreten die niederländischen Behörden die Auffassung, dass die Investition der Stadt Amsterdam in GNA mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stehe und daher keine staatliche Beihilfe bilde. |
V.1. Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens
(48) |
Die niederländischen Behörden machen geltend, dass in den USA und Asien in großem Umfang Glasfasernetze angelegt würden und dass Europa im Vergleich dazu im Rückstand sei. Sie argumentieren, dass Vorhaben wie das vorliegende sich auf die europäische Wirtschaft ausgesprochen günstig auswirkten und in jeder Hinsicht mit der Agenda von Lissabon (43) im Einklang stünden. |
(49) |
Die Behörden betonen weiter den wettbewerbsfördernden Charakter des Geschäftsmodells von GNA, bei dem, anders als es beim geschlossenen Modell von Kabelgesellschaften der Fall ist, allen auf Endkundenebene tätigen Diensteanbietern diskriminierungsfrei offener Zugang zu dem neuen Glasfasernetz geboten werde. Sie argumentieren, dass das neue Geschäftsmodell unter anderem den Wettbewerb auf dem Gebiet der Dienste fördere, Innovationen begünstige und dazu beitrage, das Risiko der Diensteanbieter dadurch verringern, dass sie in die Lage versetzt werden, Ressourcen zu erschließen, die zum Risikoprofil der einzelnen Schichten passen. |
(50) |
Die niederländischen Behörden sind der Auffassung, dass auch am Hintergrund der am Vorhaben Beteiligten deutlich werde, dass das GNA-Vorhaben marktüblich finanziert werde. Sie weisen darauf hin, dass zwei private Kapitalgeber sowie die gewerblichen Tochtergesellschaften der Wohnungsbaugesellschaften bereit seien, sich zu denselben Bedingungen am Vorhaben zu beteiligten wie die Stadt. Ferner verweisen sie auf die öffentliche Ausschreibung für die Errichtung des Netzes und für das Angebot der Vorleistungen über das Netz. Des Weiteren machen sie geltend, dass der Umstand, dass GNA zu Marktbedingungen ein Bankkredit in erheblicher Höhe gewährt wurde, darauf schließen lasse, dass das Vorhaben und der zugrunde liegende Geschäftsplan marktüblich sind. |
(51) |
Die niederländischen Behörden stellen ferner fest, dass die vielen vergleichbaren erfolgreichen Glasfaservorhaben, die in ganz Europa und insbesondere in den Niederlanden (44) von Marktteilnehmern durchgeführt werden, in ausreichender Weise zeigten, dass derartige Investitionen zu normalen Marktbedingungen getätigt werden können. |
(52) |
Was die Vorinvestitionen durch die Stadt Amsterdam betrifft, wies die Kommission in ihrer Einleitungsentscheidung darauf hin, dass die Stadt bereits vor der Gründung von GNA Maßnahmen getroffen hatte, die weiter zu gehen schienen als das, was in der Regel unter „marktüblich“ verstanden wird. Die Kommission stellte sich die Frage, ob ein Teil des anfänglichen Risikos, das mit den Tätigkeiten, auf denen der Geschäftsplan von GNA beruht, verbunden ist, möglicherweise bereits von der Stadt Amsterdam übernommen worden war, ehe ING und Reggefiber in GNA investierten. Aus den von den niederländischen Behörden vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Informationen ging nicht eindeutig hervor, ob alle Teilhaber von GNA zu denselben Bedingungen investiert hatten. |
(53) |
In ihrer Antwort betonten die niederländischen Behörden, dass alle Kapitalgeber sich am 24. Mai 2006 dazu verpflichtet hätten, zu denselben Bedingungen in GNA zu investieren. |
(54) |
In Bezug auf die Vorinvestitionen in Höhe von […] erklären die niederländischen Behörden, dass alle Teilhaber von GNA bereits zu Beginn vereinbart hätten, dass GNA die Vorinvestitionen der Stadt Amsterdam würde erstatten müssen. Zur Bekräftigung dieser Aussage weisen die niederländischen Behörden darauf hin, dass die Vorinvestitionen in zwei Teile aufgeteilt waren. |
(55) |
Im Hinblick auf den ersten Teil erklären die niederländischen Behörden, dass die Vereinbarungen zur Gründung von GNA, mit denen sich die Parteien zur Investition von insgesamt […] verpflichteten, zwar erst am 24. Mai 2006 unterzeichnet wurden, dass die künftigen Teilhaber von GNA in ihren „Letters of intent“ vom […] aber gemeinsam beschlossen hatten, im Vorfeld einen Betrag von […] EUR (ohne MwSt.) für die Vorbereitungskosten des Vorhabens bereitzustellen. Dieser Betrag deckte unter anderem die Kosten für die Vergabeverfahren zur Auswahl des Erbauers (BAM/Draka) und des Betreibers (BBNed) des Netzes, bestimmte Kosten im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren und bestimmte Aushubarbeiten. |
(56) |
Im Hinblick auf den zweiten Teil der Vorinvestitionen in Höhe von […] EUR argumentierten die niederländischen Behörden, dass derartige Vorinvestitionen in jeder Hinsicht marktüblich seien: Umsichtige private Kapitalgeber würden bei gemeinsamen Vorhaben in derselben Weise vorgehen, da eine der Parteien in der Regel die Führung übernehmen müsse. Des Weiteren machten die Behörden geltend, dass die Vorinvestitionen der Stadt das mit den Investitionen verbundene anfängliche Risiko für die übrigen GNA-Teilhaber nicht verringert habe. |
(57) |
Ferner erklärten die niederländischen Behörden, dass die Vorinvestitionen für keine der Parteien mit irgendeinem Vorteil verbunden gewesen seien und deshalb keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag beinhalten könnten. So sei zum Beispiel mit bestimmten Aushubarbeiten begonnen worden, da in für die zukünftige Errichtung des Netzes von GNA wichtigen Gebieten Bauarbeiten ausgeführt worden seien. Da alle Aushubarbeiten in Amsterdam koordiniert werden, seien diese Aushubarbeiten einige Monate später nicht mehr möglich gewesen, war für GNA mit einer Verzögerung und zusätzlichen Kosten verbunden gewesen wäre. |
(58) |
Ferner stellen die niederländischen Behörden fest, dass all diese Kosten im Geschäftsplan enthalten seien und dass es keine neuen Kostenelemente gebe, die den übrigen GNA-Teilhabern nicht bekannt gewesen wären. |
(59) |
Zur Unterstützung dieser Angaben hat die Stadt Amsterdam einen Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte vom 18. Januar 2007 vorgelegt, in dem die Rückzahlung der Vorinvestitionen geprüft wird. In diesem Bericht wird erklärt, dass die oben genannten Vorinvestitionen in Höhe von insgesamt […] EUR Ende 2006 von GNA inklusive Zinsen vollständig zurückgezahlt waren. Die niederländischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass der angewendete Zinssatz (45) entsprechend niederländischem Recht (46) […] % betragen habe. Die zu entrichtenden Zinsen hätten sich auf […] EUR belaufen und seien am […] von GNA entrichtet worden. |
(60) |
Ferner betrachten die niederländischen Behörden ihre eigenen Durchführbarkeitsstudien nicht als Teil der Vorinvestitionen. Nach Angaben der niederländischen Behörden fertigen alle umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber derartige Studien an. Die niederländischen Behörden bestreiten, dass diese Studien einen Teil des anfänglichen Risikos für die übrigen GNA-Teilhaber verringert oder ausgeschaltet hätten, da die anderen potenziellen Teilhaber sich auch auf ihr eigenes Urteil hätten verlassen und die sich für sie aus dem Vorhaben ergebenden Risiken und Vorteile selbst hätten einschätzen müssen. |
(61) |
Ebenso seien die Durchführbarkeitsstudien der übrigen Teilhaber von GNA, wie ING RE oder Reggefiber, die vor ihrer Investition in GNA durchgeführt wurden, von den einzelnen Parteien finanziert und nicht an GNA weiterberechnet worden. |
(62) |
Die niederländischen Behörden legen dar, dass die anfänglichen Zweifel der Kommission hinsichtlich der „Gleichzeitigkeit“ und der „gleichen Bedingungen“ im Zusammenhang mit den Vorinvestitionen der Stadt Amsterdam durch die vorstehende Erläuterung und die Rückzahlung der genannten Kosten der Vorinvestitionen durch GNA ordnungsgemäß ausgeräumt seien. |
(63) |
Was den Geschäftsplan von GNA betrifft, argumentieren die niederländischen Behörden, dass von Behörden getätigte Investitionen den Bedingungen des Grundsatzes eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprächen, wenn sie zu denselben Bedingungen getätigt werden wie die Investitionen privater Kapitalgeber. Durch das Vorhandensein privater Kapitalgeber solle gewährleisten werden, dass das Vorhaben unter Marktbedingungen durchgeführt wird. Die niederländischen Behörden vertreten daher die Meinung, dass eine Analyse des Geschäftsplans von GNA durch die Kommission nicht unbedingt notwendig gewesen wäre. |
(64) |
Zweitens sind die niederländischen Behörden der Auffassung, dass alle im Geschäftsplan von GNA enthaltenen Annahmen nicht optimistisch, sondern eher konservativ sind. |
(65) |
Was die finanziellen Indikatoren des Geschäftsplans betrifft, so hat die Kommission die angestrebten finanziellen Indikatoren mit einschlägigen öffentlichen Vergleichsdaten, und zwar den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten („weighted average cost of capital“ — („WACC“)) (47) ähnlicher Unternehmen (48) verglichen. Die Kommission gelangte zu dem vorläufigen Schluss, dass die finanziellen Zielsetzungen von GNA insgesamt betrachtet nicht unrealistisch erscheinen, aber stark von wichtigen Erfolgsfaktoren abhängen. Darüber hinaus machte die Kommission geltend, dass die Schätzungen der wichtigsten Erfolgsfaktoren des Geschäftsplans angesichts der Neuheit des Amsterdamer Vorhabens hinsichtlich der verwendeten Technologie (Glasfasertechnologie), des Geschäftsmodells (Dreischichtenmodell), des beschränkten Umfangs des Vorhabens (aufgrund dessen nur beschränkte Größenvorteile erzielt werden können) und der erwarteten Nachfrage der Nutzer nach schnellen Breitbanddiensten sehr unsicher sein dürften. |
(66) |
Die niederländischen Behörden vertreten die Auffassung, dass der interne Zinsfuß (49) des Vorhabens nicht mit den WACC-Zahlen vertikal integrierter Unternehmen verglichen werden kann, wie es die Kommission in ihrer Einleitungsentscheidung tut, da diese Zahlen das Risiko aller drei Schichten, in denen die Netzbetreiber bzw. Diensteanbieter tätig sind, widerspiegeln. GNA investiert aber ausschließlich in das passive Netz, das eine voraussichtliche wirtschaftliche Lebensdauer von 30 Jahren (oder mehr) hat, so dass diese Investition mehr Ähnlichkeit mit Infrastrukturinvestitionen aufweist, bei denen die Kapitalgeber sich im Allgemeinen mit einer geringeren Rendite zufrieden geben müssen. |
(67) |
Im Hinblick auf den angestrebten Verbreitungsgrad gelangte die Kommission in der Einleitungsentscheidung zu dem vorläufigen Schluss, dass das Erreichen eines Verbreitungsgrades von mindestens […] % gemäß dem „Mindestszenario“ von GNA vor dem Hintergrund der verfügbaren Daten optimistisch erscheint. Darüber hinaus hält sie die Verbreitungszielsetzung von […] % aller Haushalte nach […] Monaten für sehr ehrgeizig; diese Zahl kann nur mit einer groß angelegten „Verbreitungstarif“-Strategie erreicht werden, im Zuge derer Kunden anderer Unternehmen auf das GNA-Netz umsteigen. |
(68) |
Die niederländischen Behörden führen aus, dass in den Niederlanden bereits eine Reihe sehr erfolgreicher Glasfaserprojekte mit hohem Glasfasernetz-Verbreitungsgrad durchgeführt worden seien. Ihren Angaben zufolge betrug der Glasfaserverbreitungsgrad bei Nuenen bzw. Hillegom nach einem Jahr über 80 %. Ferner meinen sie, dass die vorhandenen Breitbandverbreitungsprozentsätze in diesem Fall nicht relevant seien: Die Dienste, die über Glasfasernetze angeboten werden sollen, seien gegenüber den von den derzeit vorhandenen Diensteanbietern angebotenen Breitbanddiensten als neuer Markt zu betrachten. Die vorhandenen Breitbandverbreitungsprozentsätze müssten daher nicht als Vergleichsmaßstab verwendet werden. Darüber hinaus kommen nach Angaben der Behörden zurzeit zahlreiche neue Dienste und Anwendungen (50) auf, für die schnelle symmetrische Verbindungen benötigt werden, die ausschließlich über ein FTTH-Netz hergestellt werden können. Mit diesen Argumenten bekräftigen die niederländischen Behörden, dass ein Verbreitungsgrad von rund […] % in […] in den Teilen Amsterdams, in denen das Netz errichtet wird, nicht nur realistisch sei, sondern sogar als konservative Zielsetzung betrachtet werden könne. |
(69) |
In Bezug auf die Vorleistungsentgelte, die GNA dem Betreiber auf Vorleistungsebene in Rechnung stellt, führt die Kommission in ihrer Einleitungsentscheidung aus, dass die Experten zwar zu der Auffassung tendieren, dass Glasfasernetze mit geringeren Betriebskosten verbunden sind als die vorhandenen Kupfer- und Kabelnetze, dass die Vorleistungsentgelte von GNA aber noch wesentlich niedriger liegen als die sich aus Marktdaten ergebenden Entgelte. |
(70) |
Die niederländischen Behörden machen geltend, dass Glasfasernetze mit geringeren Betriebskosten verbunden seien und eine höhere wirtschaftliche Lebensdauer hätten als die vorhandenen Netze. Daher seien niedrigere Vorleistungsentgelte möglich als die Daten über vorhandene Netze möglicherweise vermuten lassen. Dieser Kostenvorteil biete ausreichend Raum für Vorleistungsentgelte, die gegenüber den auf den bestehenden Kupfernetzen erhobenen Entgelten vergleichsweise niedrig sind. |
(71) |
In Bezug auf die Stichhaltigkeit der geschätzten Investitionskosten zog die Kommission in ihrer Einleitungsentscheidung den Schluss, dass die Referenzzahlen darauf schließen lassen, dass die von GNA geschätzten Investitionsaufwendungen pro Anschluss im Vergleich zu Marktdateninformation aus anderen Quellen niedrig liegen. |
(72) |
Nach Angaben der niederländischen Behörden wird die Realisierbarkeit der geschätzten Investitionskosten durch die Topologie und die Merkmale des geografischen Gebiets, in dem das Netz angelegt wird, begünstigt: Die betreffenden Stadtteile von Amsterdam haben eine hohe Bevölkerungsdichte und umfassen viele neue oder renovierte Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten, was die Kosten für die Errichtung des Netzes pro Haushalt senkt. |
(73) |
Was die Berechnung des Restwerts des Netzes betrifft, erklären die niederländischen Behörden, dass die Schätzung im Geschäftsplan von GNA realistisch sei, da die wirtschaftliche Lebensdauer von Glasfasernetzen 30 Jahre und mehr betragen könne. Innerhalb dieser Frist fielen keine großen zusätzlichen Investitions- oder Wartungskosten an, was bei den vorhandenen Kupfer- und Kabelnetzen nicht der Fall sei. Ferner argumentieren die Behörden, dass das Netz nach seiner Errichtung aufgrund der „Glasfasernetzen eigenen Merkmale eines natürlichen Monopols“ einen erheblichen „strategischen Wert“ haben werde, von dem GNA dank des „first mover advantage“ profitieren werde. |
(74) |
Die niederländischen Behörden machten des Weiteren Anmerkungen zu der vorläufigen Schlussfolgerung der Kommission, der zufolge alle Annahmen, auf denen der Geschäftsplan beruht, optimistisch erscheinen und der Erfolg des Vorhabens in Gefahr gerät, wenn auch nur eines der Ziele (wie etwa der Verbreitungsgrad) nicht erreicht wird. |
(75) |
Die Durchführbarkeit der Annahmen wurde im Auftrag der niederländischen Behörden von Stratix Consulting/Technische Universiteit Delft geprüft und in einem Bericht dieser Einrichtungen bestätigt (51). In diesem Bericht wurde auch die Erreichbarkeit des angestrebten Verbreitungsgrades bewertet. Auf der Grundlage einer Untersuchung vergleichbarer Vorhaben innerhalb und außerhalb Europas und insbesondere in den Niederlanden, bei denen auch die zukünftige Marktnachfrage nach symmetrischen Netzen mit hoher Bandbreite geschätzt wurde (zum Beispiel Glasfasernetze), wurde in dem vorgelegten Bericht festgestellt, dass die geplanten GNA-Verbreitungszahlen als konservative Schätzung betrachtet werden können. Ferner enthält der Bericht die Feststellung, dass die Nachfrage nach Glasfasernetzen infolge der gestiegenen Marktnachfrage nach Diensten, die nur über Glasfasernetze angeboten werden können, und angesichts der wettbewerbsfördernden Art der offenen Infrastruktur, möglicherweise noch schneller zunehmen wird und ein höheres Niveau erreichen wird als vor einigen Jahren prognostiziert wurde. |
(76) |
Das wichtigste Ergebnis der Studie, dem sich die niederländischen Behörden anschließen, besteht darin, dass die Investition der Stadt Amsterdam wirtschaftlich tragfähig ist und daher mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht. |
V.2. Stellungnahmen zu den Stellungnahmen der Beteiligten
(77) |
Zunächst wiederholen die niederländischen Behörden ihren Standpunkt, dass die durch die Vorinvestitionen der Stadt Amsterdam aufgekommenen Zweifel der Kommission an der „Gleichzeitigkeit“ und den „gleichen Bedingungen“ der Investitionen durch die Rückzahlung der „vorgestreckten“ Beträge durch GNA ordnungsgemäß ausgeräumt worden seien. Des Weiteren vertreten sie die Auffassung, dass der Geschäftsplan von GNA durchführbar und realistisch sei und die Investition der Stadt Amsterdam in das GNA-Vorhaben daher in jeder Hinsicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stehe. |
(78) |
Zweitens betonen die niederländischen Behörden erneut, dass ihrer Auffassung nach eine bedeutende Kapitalzufuhr privater Kapitalgeber zu einem Vorhaben, die unter vergleichbaren Bedingungen erfolgt wie die des öffentlichen Kapitalgebers, gemäß der bestehenden Rechtsprechung (52) und den Entscheidungen der Kommission (53) als „schlüssiger Beweis“ dafür zu betrachten sei, dass dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers genügt wird und daher keine staatliche Beihilfe vorliegt. |
(79) |
Die niederländischen Behörden stellten unter Bezugnahme auf Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (54) fest, dass ein Unternehmen, dessen Wettbewerbsposition durch die gegenständliche Maßnahme nicht direkt berührt wird, nicht als beteiligtes Unternehmen betrachtet werden kann. Deshalb fordern die niederländischen Behörden die Kommission dazu auf, die Stellungnahmen von ONO, France Telecom (55) und Com Hem unberücksichtigt zu lassen, da diese Unternehmen nicht auf dem niederländischen und speziell auf dem Amsterdamer Breitbandmarkt tätig sind. |
(80) |
Die niederländischen Behörden sind der Auffassung, dass keine der Parteien, die in dieser Sache Stellungnahmen abgegeben haben, dem Umstand Rechnung getragen habe, dass allein die Tatsache, dass Privatpersonen an den Investitionen beteiligt sind, ausreiche, um den Schluss zu ziehen, dass die Investition mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers im Einklang steht. Ferner argumentieren sie, dass eine Analyse des Geschäftsplans angesichts der Teilnahme dieser privaten Kapitalgeber gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht erforderlich gewesen sei. |
(81) |
Zu der von UPC geäußerten Ansicht, dass die Breitbrandverbreitung in den von GNA zu bedienenden Zonen bereits 65 % betrage und GNA deshalb den angestrebten Verbreitungsgrad nicht erreichen könne, merken die niederländischen Behörden an, dass der erreichbare Markt wesentlich größer sei, da über das GNA-Netz nicht nur Breitbanddienste, sondern auch Fernseh-, Telefonie- und andere neue Dienste angeboten werden sollen. Was die Kündigungsprozentsätze betrifft, die UPC angegeben hat, um das mangelnde Interesses für die Dienste, die über das Netz von GNA angeboten werden können, zu verdeutlichen, stellen die niederländischen Behörden fest, dass diese Daten nicht relevant seien, da erst seit März 2007 Dienstleistungen über das Netz erbracht würden und auf dieser Grundlage noch keine Schlussfolgerungen gezogen werden könnten (56). |
(82) |
Aus den in Randnummer 79 dargelegten Gründen bezweifeln die niederländischen Behörden, dass die vier anderen Unternehmen als Beteiligte betrachtet werden können. Sie machen geltend, dass diese Parteien nur allgemeine Stellungnahmen übermittelt hätten, die für die Würdigung der gegenständlichen Maßnahme nicht relevant seien. Die niederländischen Behörden halten es daher nicht für erforderlich, auf diese Stellungnahmen einzugehen. Ebenso wenig gehen sie auf die Stellungnahmen der Beteiligten zur Vereinbarkeit einer möglicherweise in der Maßnahme enthaltenen staatlichen Beihilfe ein. Nach Ansicht der Behörden muss die Vereinbarkeit im vorliegenden Fall nicht geprüft werden, da die Maßnahme keine staatliche Beihilfe beinhalte. |
VI. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG
(83) |
Die Kommission hat geprüft, ob die Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden kann, in dem es heißt: „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, [sind] mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Daraus folgt, dass eine Maßnahme nur als staatliche Beihilfe betrachtet werden kann, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllt: 1. Die Maßnahme muss aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zugerechnet werden können. 2. Sie muss Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. 3. Der Vorteil muss selektiv sein und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. 4. Die Maßnahme muss den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
(84) |
Bei der Würdigung der Maßnahme muss den Marktbedingungen Rechnung getragen werden: Der Sektor der elektronischen Kommunikation wurde vor einigen Jahren in Europa vollständig liberalisiert. Insbesondere bei Investitionen in Breitbandnetze in so genannten „schwarzen Gebieten“, in denen verschiedene Breitbanddienste über mindestens zwei konkurrierende Infrastrukturnetze (wie Telefon- und Kabelfernsehnetze) (57) angeboten werden, ergreifen durchweg private Unternehmen die Initiative. Bei der Würdigung von Vorhaben in diesen Gebieten, bei denen öffentliche Mittel zum Einsatz kommen, legt die Kommission wegen der wettbewerbsverfälschenden Wirkung auf die Tätigkeiten privater Marktteilnehmer strengere Maßstäbe an (58). |
VI.1. Staatliche Mittel
(85) |
Zunächst muss geprüft werden, ob die Beihilfe direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt wird und dem Staat zuzurechnen ist (59). |
(86) |
In der vorliegenden Sache investiert die Stadt Amsterdam 6 Mio. EUR in die Partnerschaft GNA. Da eine Stadt als den Behörden zugehörig zu betrachten ist, muss diese Investition als Investition aus staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden (60). Die niederländischen Behörden haben nicht bestritten, dass staatliche Mittel gewährt worden sind. |
VI.2. Vorteil
VI.2.1. Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers
(87) |
Um festzustellen, ob bei einer Finanzinvestition des Staates in ein Unternehmen ein Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt, wendet die Kommission gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers an. Gemäß diesem Grundsatz bildet ein Vorhaben keine staatliche Beihilfe, wenn die Maßnahme zur selben Zeit mit der privaten Investition und zu Bedingungen erfolgt, die für einen unter normalen Marktbedingungen handelnden privaten Kapitalgeber akzeptierbar wären (61). |
(88) |
Gemäß der ständigen Rechtsprechung liegt keine staatliche Beihilfe vor, wenn der Staat einem Unternehmen zu Bedingungen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, direkt oder indirekt Kapital zur Verfügung stellt. Wenn die Kapitalzufuhr eines öffentlichen Kapitalgebers jedoch auch langfristig gesehen nicht wirtschaftlich ist, so ist sie als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten (62). |
(89) |
Daher ist davon auszugehen, dass eine Kapitalzufuhr aus öffentlichen Mitteln dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers genügt und keine staatliche Beihilfe darstellt, wenn sie mit einer bedeutenden Kapitalzufuhr eines privaten Kapitalgebers einhergeht, die unter vergleichbaren Bedingungen erfolgt (das „Gleichzeitigkeitskriterium“) (63). |
(90) |
Im vorliegenden Fall wird die Investition der Stadt Amsterdam zusammen mit der Kapitalzufuhr zweier privater Kapitalgeber, ING RE und Reggefiber, getätigt. Die Kommission wird daher zunächst prüfen, ob die Investition der Stadt dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers dadurch genügt, dass sie mit einer bedeutenden privaten Kapitalzufuhr einhergeht. Dazu verwendet die Kommission die folgenden Kriterien: |
(91) |
Erstens muss festgestellt werden, ob diese Kapitalgeber marktwirtschaftlich handeln und ob die Investitionen der privaten Kapitalgeber eine effektive wirtschaftliche Auswirkung haben. Diese Auswirkung muss sowohl absolut (ein erheblicher Teil der Gesamtinvestition) als auch im Verhältnis zur Finanzkraft des jeweiligen privaten Kapitalgebers bewertet werden. |
(92) |
Zweitens muss untersucht werden, ob alle betroffenen Parteien die Investition gleichzeitig getätigt haben („Gleichzeitigkeit“). |
(93) |
Drittens muss geprüft werden, ob die Investitionsbedingungen für alle Teilhaber gleich sind. |
(94) |
Viertens kann Anlass bestehen, daran zu zweifeln, dass die Übereinstimmung der Investitionsbedingungen als solche ausreicht, wenn die Behörden, die anderen Kapitalgeber oder der Begünstigte neben dieser Investition noch andere Beziehungen unterhalten (zum Beispiel in Form einer Anlage, in der eine staatliche Bürgschaft gewährt wird) (64). |
(95) |
Daher wird die Kommission zur Unterstützung auch den Geschäftsplan von GNA prüfen, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Erklärung des Beschwerdeführers Liberty Global/UPC und anderer Beteiligter, dass das von GNA zu errichtende Netz kein wirtschaftlich lebensfähiges Vorhaben sei. |
VI.2.2. Bewertung der Maßnahme vor dem Hintergrund des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers
VI.2.2.1. Bedeutende Beteiligung privater Kapitalgeber
(96) |
Wie die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens anerkannt hat (65), können sowohl ING RE als auch Reggefiber zweifellos als „private Kapitalgeber“ betrachtet werden (66). Zudem stehen die geschäftlichen Interessen beider Unternehmen mit dem von GNA durchgeführten Vorhaben im Einklang: ING RE investiert in Immobilien und Infrastruktur und Reggefiber ist an einer Reihe von Glasfasernetzvorhaben in den Niederlanden beteiligt. Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass die beiden privaten Kapitalgeber unterschiedliche Arten von Know-how einzubringen haben, die zum Erfolg des Vorhabens beitragen können. |
(97) |
Absolut gesehen investieren die Unternehmen einen erheblichen Betrag (je 3 Mio. EUR) in die Partnerschaft GNA. Wenngleich eine Investition von 3 Mio. EUR angesichts der Finanzkraft von ING RE und Reggefiber relativ gesehen eine geringe Investition darstellt, ist dieser Betrag im Vergleich zur Gesamtkapitalisierung von GNA und zur Kapitalzufuhr der Stadt Amsterdam sicher von Bedeutung. |
(98) |
Zusammen besitzen die beiden privaten Kapitalgeber ein Drittel des gesamten Gesellschaftskapitals. Im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens macht diese Beteiligung — wenngleich sie den beiden Unternehmen nicht die vollständige Kontrolle über GNA gibt — einen erheblichen Teil der Gesamtinvestition aus. Deshalb betrachtet die Kommission sowohl ING RE als auch Reggefiber als wichtige Teilhaber von GNA. Der größte Minderheitsteilhaber (die Stadt Amsterdam) hält 33 % des Kapitals von GNA. Das Anteilvolumen von ING RE und Reggefiber liegt jeweils bei der Hälfte dessen des größten Minderheitsteilhabers. Zusammen haben sie dasselbe Anteilvolumen wie die Stadt. Die übrigen Teilhaber, d. h. die fünf Wohnungsbaugesellschaften, besitzen jeweils weniger Anteile als ING RE und Reggefiber. Daraus folgt, dass es bei GNA keinen Teilhaber gibt, der die Mehrheitskontrolle über das Unternehmen ausüben kann. Darüber hinaus können die beiden privaten Kapitalgeber gesondert, aber in noch stärkerem Maße gemeinsam, für das Erreichen einer Kontrollmehrheit bei GNA von Ausschlag gebender Bedeutung sein (67). |
(99) |
Ferner stellt die Kommission fest, dass nach niederländischem Gesellschaftsrecht ein Drittel der Anteile ausreicht, um bei wichtigen Beschlüssen von GNA eine Sperrminorität zu bilden. Deshalb können die beiden privaten Kapitalgeber zusammen eine Sperrminorität bilden. |
(100) |
Daher kann festgestellt werden, dass sowohl ING RE als auch Reggefiber marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber sind, deren Investitionen im Rahmen der Teilhaberstruktur von GNA sowohl in absoluter als auch in relativer Hinsicht eine effektive wirtschaftliche Auswirkung haben. |
VI.2.2.2. Gleichzeitigkeit
(101) |
In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens (68) erkannte die Kommission an, dass die Stadt formal gesehen gleichzeitig mit den privaten Kapitalgebern in die Partnerschaft GNA investierte, aber sie erklärte, vorerst Zweifel an der tatsächlichen Gleichzeitigkeit der Investitionen aller GNA-Teilhaber zu hegen, da die Stadt bereits Initiativen ergriffen und Investitionen getätigt hatte, bevor eine endgültige Vereinbarung mit allen anderen Kapitalgebern geschlossen wurde. |
(102) |
Die Kommission wies darauf hin, dass die Stadt zur Vorbereitung des Vorhabens in den Jahren 2003 und 2004 den Auftrag zur Durchführung mehrerer Studien gab. Darüber hinaus ergriff die Stadt aber eine Reihe von Initiativen, die über diese vorbereitenden Schritte hinauszugehen scheinen. Trotz der Tatsache, dass kein privater Kapitalgeber eine feste Zusage gegeben hatte, veröffentlichte und organisierte die Stadt Ausschreibungen und verhandelte sogar über Verträge für die Errichtung und das Betreiben des Netzes. Darüber hinaus finanzierte die Stadt bestimmte Aushubarbeiten und erwarb Software für die Errichtung des Netzes. |
(103) |
Die niederländischen Behörden haben nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (von Deloitte geprüfte) nähere Informationen über die Vorinvestitionen und die Rückzahlung der Vorinvestitionen übermittelt. Gemäß dem Prüfbericht von Deloitte betrugen die von den Teilhabern von GNA insgesamt vorgestreckten Kosten […] EUR, während sich der Gesamtbetrag der Vorinvestitionen auf […] EUR belief. Die verbleibenden […] EUR wurden anfänglich allein von der Stadt finanziert (69). |
(104) |
Anhand der im Rahmen der förmlichen Prüfung übermittelten neuen Daten konnte die Kommission die folgenden Tatsachen feststellen: Erstens war ein wesentlicher Teil der Tätigkeiten und Vorinvestitionen ([…] EUR) in den von den künftigen Anteilinhabern von GNA unterzeichneten „letters of intent“ ausdrücklich festgelegt und von all diesen Kapitalgebern im Verhältnis zu ihrer Beteiligung bereits vor der Gründung des Unternehmens finanziert worden, da alle am Vorhaben beteiligten Parteien die Leistung eines gleichberechtigten Beitrags zu den Vorbereitungskosten von GNA für erforderlich hielten. |
(105) |
Zweitens waren alle Vorinvestitionen (einschließlich des Betrags von […] EUR, der allein von der Stadt Amsterdam vorfinanziert wurde) im Geschäftsplan, auf dem die Investition beruhte, enthalten. Darüber herrschte somit bei allen Teilhabern Einvernehmen. Alle am Vorhaben beteiligten Parteien betrachteten diese Vorinvestitionen somit als sinnvolle Schritte zur Vorbereitung der Gründung von GNA. Nach Angaben der niederländischen Behörden hatten alle Teilhaber vereinbart, dass der anfänglich von der Stadt finanzierte Teil von GNA zurückgezahlt werden sollte. Mit anderen Worten, die Vorgehensweise der Stadt tat dem Verhalten der übrigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber weder Abbruch noch beeinflusste sie sie. |
(106) |
Angesichts des Vorstehenden vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Tatsache, dass die Stadt Amsterdam vor der formalen Gründung von GNA beschränkte Vorinvestitionen tätigte, die Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht beeinträchtigt, da alle Aktionäre vereinbart hatten, dass diese Vorinvestitionen an die Stadt Amsterdam zurückgezahlt werden müssten. |
VI.2.2.3. Bedingungen
(107) |
In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens (70) bezweifelte die Kommission zunächst, ob die Investitionsbedingungen für alle Teilhaber gleich waren. Die Kommission fragte sich insbesondere, ob die von der Stadt Amsterdam getätigten Vorinvestitionen möglicherweise einen Teil des anfänglichen Risikos, das für die anderen investierenden Parteien mit dem Vorhaben verbunden war, ausgeschaltet oder verringert hatten. |
(108) |
Diese anfänglichen Zweifel ergaben sich aus dem Umstand, dass trotz der wiederholten Anforderung einer umfassenden Übersicht über die Kosten der Vorinvestitionen durch die Kommission (71) und trotz der Übermittlung bestimmter Informationen über die einschlägigen Absprachen zwischen Amsterdam, GNA und seinen Teilhabern durch die niederländischen Behörden, keine vollständige Klarheit über die „Vorfinanzierungstätigkeiten“ der Stadt, zum Beispiel über die von der Stadt tatsächlich ausgegebenen Beträge, bestand. |
(109) |
Auf der Grundlage der Unterlagen, die die niederländischen Behörden bis zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelt hatten, konnte die Kommission den Gesamtbetrag dieser Vorinvestitionen, die sie auf rund 1,5 Mio. EUR schätzte, nicht berechnen oder prüfen. Zudem war der Kommission nicht völlig klar, wie diese Kosten auf die Teilhaber verteilt und in den Geschäftsplan von GNA aufgenommen worden waren. |
(110) |
Die Kommission befürchtete insbesondere, dass die Vorinvestitionen der Stadt, die zum Teil ohne die ausdrückliche Zustimmung bestimmter anderer Kapitalgeber getätigt worden waren, das Investitionsrisiko der anderen Kapitalgeber in GNA verringert und ihre Investitionsbereitschaft möglicherweise erhöht haben könnten. Die von den niederländischen Behörden nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Informationen haben diese anfänglichen Zweifel ausgeräumt. |
(111) |
Erstens ist festzustellen, dass die gesamten Vorinvestitionen — wie sich aus den von den niederländischen Behörden übermittelten Informationen über die Rückzahlung der Kosten der Vorinvestitionen sowie aus dem Prüfbericht ergibt — […] EUR betrugen und sich in zwei Teile einteilen lassen: einen Betrag von […] EUR, der gemäß den „letters of intent“ von allen zukünftigen Teilhabern von GNA pari passu zu tragen war und einen Betrag von […] EUR, der zunächst ausschließlich von der Stadt Amsterdam finanziert werden sollte. All diese Kosten wurden — einschließlich Zinsen — ordnungsgemäß an GNA weiterberechnet (72), wobei keine zusätzlichen Kosten des Vorhabens unberücksichtigt geblieben zu sein scheinen. |
(112) |
Zweitens waren auch alle mit den Vorinvestitionen verbundenen Kosten von Anfang an im Geschäftsplan von GNA enthalten, und es scheinen sich daher nach Unterzeichnung der GNA-Vereinbarung keine neuen Kosten ergeben zu haben, durch die sich die Bedingungen für die übrigen Teilhaber verändert hätten. Dies steht mit der Erklärung im Einklang, dass alle Teilhaber vereinbart hätten, dass die von der Stadt Amsterdam finanzierten Vorinvestitionen zu vergüten seien. |
(113) |
Drittens konnten diese Initiativen und Investitionen das für die anderen Teilhaber mit dem Vorhaben verbundene Risiko nicht verringern, obwohl die Stadt Amsterdam die Führung übernahm und einen Teil der mit dem Vorhaben verbundenen Kosten in Vorlage brachte. Trotz ihrer in der Einleitungsentscheidung geäußerten anfänglichen Zweifel kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die zunächst von der Stadt finanzierten Investitionen in eine beschränkte vorbereitende Kabelzuführung und den Erwerb von Software das Risikoprofil des Vorhabens angesichts der Art der Investitionen und ihres geringen finanziellen Umfangs nicht haben ändern können. Dasselbe gilt für die Vorinvestitionen, deren Kosten — wie bei der Unterzeichnung der „letters of intent“ vereinbart — von allen zukünftigen Teilhabern zu tragen sein werden. Aus der Analyse des Geschäftsplans ergibt sich eindeutig, dass die mit der Investition in GNA verbundenen geschäftlichen Risiken vom Erfolg des Vorhabens in den kommenden Jahren, insbesondere hinsichtlich der Marktentwicklung, und nicht von den ersten Schritten zur Vorbereitung des Vorhabens abhängig sind. |
(114) |
Viertens stimmt die Kommission nicht mit dem Argument von UPC überein, dass die von der Stadt vorgenommenen Durchführbarkeitsstudien das Risiko für die übrigen Teilhaber von GNA in irgendeiner Weise verringert hätten, da sie möglicherweise erst anschließend beschlossen hätten, in GNA zu investieren. Die Kommission merkt an, dass ein umsichtiger, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die Strategie und die Ertragsaussichten eines Investitionsvorhabens normalerweise selbst mit Hilfe einer Durchführbarkeitsstudie beurteilen würde (73), ohne dass dies als Mittel betrachtet würde, die mit dem Vorhaben verbundenen Risiken für die übrigen Kapitalgeber zu verringern. In jedem Falle müssten bei einem Scheitern des Vorhabens alle Kapitalgeber zusammen die Verluste tragen, die sich aus schlechten Betriebsergebnissen oder im schlimmsten Fall dem Konkurs von GNA ergeben würden. |
(115) |
Angesichts des Vorstehenden zieht die Kommission den Schluss, dass alle Teilhaber von GNA unter denselben Bedingungen investiert haben. |
VI.2.2.4. Andere Beziehungen
(116) |
UPC hat argumentiert, dass der Beschluss von ING RE, in das GNA-Vorhaben zu investieren, nicht auf wirtschaftlichen Erwägungen beruht habe, sondern vielmehr Teil seiner Marketingstrategie gewesen sei, gute Beziehungen zur Stadt Amsterdam zu unterhalten, die nach Angaben von UPC ein wichtiger Geschäftspartner von ING RE ist. |
(117) |
Es muss geprüft werden, ob es — abgesehen von der Partnerschafts- und Investitionsvereinbarung — andere Beziehungen gab, die für die Beurteilung der Frage, ob die Investition mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers im Einklang steht, relevant sind. In der Einleitungsentscheidung (74) wird auf die Tatsache verwiesen, dass die niederländischen Behörden eine Erklärung abgegeben haben, der zufolge neben den angemeldeten Vereinbarungen keine anderen Beziehungen zwischen den Parteien bestehen, die für die Beurteilung der Frage relevant sind, ob die Investition mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht. |
(118) |
Die eigene Untersuchung der Kommission und die von den Beteiligten eingereichten Informationen haben keine Elemente ergeben, aus denen hervorgeht, dass die Erklärung der niederländischen Behörden unzutreffend ist. |
(119) |
Daher zieht die Kommission den Schluss, dass die Investition der Stadt Amsterdam gleichzeitig mit der erheblichen Kapitalzufuhr der privaten Kapitalgeber und zu vergleichbaren Bedingungen getätigt wurde. |
(120) |
Die Investition der Stadt Amsterdam steht daher im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers und bildet keine staatliche Beihilfe. |
VI.2.2.5. Bewertung des Geschäftsplans
(121) |
Darüber hinaus hat die Kommission den Geschäftsplan von GNA bewertet, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der in ihrer Einleitungsentscheidung geäußerten Zweifel und der Äußerungen der beteiligten Unternehmen Liberty Global/UPC, ONO, FT, COM HEM und einer anonymen Partei (75). |
(122) |
In der Einleitungsentscheidung (76) vertrat die Kommission nach einer ersten Analyse des Geschäftsplans von GNA und in Anbetracht der diesbezüglichen kritischen Anmerkungen von UPC die Auffassung, dass nicht nur die geplanten Leistungsindikatoren, sondern alle Annahmen, auf denen der Geschäftsplan beruhte, optimistisch erschienen. Darüber hinaus war die Kommission der Ansicht, dass es große Auswirkungen auf das Gelingen des Vorhabens hätte, wenn die Zielvorgaben, wie der Verbreitungsgrad, nicht erreicht würden, oder wenn gar eine der zugrunde gelegten Annahmen von den angestrebten Werten abwichen. |
(123) |
Die Kommission hat sowohl von den niederländischen Behörden als auch von UPC Stellungnahmen zu der von ihr in der Einleitungsentscheidung durchgeführten Analyse des Geschäftsplans erhalten, so dass sie eine eingehendere Prüfung durchführen konnte. |
(124) |
Die Kommission weist darauf hin, dass der Geschäftsplan von GNA sich — wie in den Randnummern 21-30 beschrieben — auf ein neu gegründetes Unternehmen bezieht, das in einem neuen, innovativen Segment, nämlich dem Angebot von FTTH-Technologie im Rahmen eines „Dreischichtenmodells“ tätig ist, wobei die passive und die aktive Infrastruktur gesondert betrieben und verwaltet werden und allen auf Endkundenebene tätigen Diensteanbietern ein diskriminierungsfreier, offener Zugang gewährt wird. In einem derartigen Fall basiert die Bewertung des Geschäftsplans eines neu gegründeten Unternehmens zwangsläufig auf Marktprognosen und Hypothesen zur voraussichtlichen Entwicklung der Nachfrage nach FTTH-Diensten und des Angebots von FTTH-Diensten. |
(125) |
Die Kommission stellt fest, dass die Methodik des Geschäftsplans von der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (77) geprüft und genehmigt wurde. Nach einer ersten Analyse der ersten Version des Geschäftsplans von GNA hat PricewaterhouseCoopers einige Änderungen vorgeschlagen, um bestimmte Unstimmigkeiten auszuräumen. Diesen Vorschlägen wurde im aktualisierten Geschäftsplan von GNA Rechnung getragen. Im Anschluss an diese Änderungen erklärte PricewaterhouseCoopers, dass das Modell in Bezug auf die technische oder wirtschaftliche Integrität keine Probleme aufweise; anschließend wurde der Geschäftsplan bei der Kommission eingereicht. |
(126) |
Im Anschluss an die Einleitungsentscheidung der Kommission legten die niederländischen Behörden einen von Stratix Consulting/Technische Universiteit Delft erstellten Bericht vor (78), in dem die Durchführbarkeit des Geschäftsplans von GNA geprüft und bestätigt wurde; dieser Bericht konzentrierte sich besonders auf die Annahmen, die die Kommission in ihrer Einleitungsentscheidung als „optimistisch“ bezeichnet hatte. In dem Bericht wird der Schluss gezogen, dass der Geschäftsplan realistisch sei und die zugrunde liegenden Annahmen in angemessener Weise auf die aktuellen Marktentwicklungen gegründet worden und als „konservative“ Schätzungen zu betrachten seien. |
(127) |
Zur Bewertung des Erfolgs des Vorhabens hat GNA drei wichtige Leistungsindikatoren verwendet, nämlich den künftigen Cashflow, die Eigenkapitalrendite und den internen Zinsfuß („internal rate of return“ — IRR). |
(128) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die IRR-Kennzahl der für die Analyse des Geschäftsplans am besten geeignete Parameter ist. Der IRR wird verwendet, um Entscheidungen über langfristige Investitionen zu treffen und verschiedene Investitionsvorhaben miteinander zu vergleichen. Der IRR des Geschäftsplans von GNA beträgt […] %. |
(129) |
Da es sich um ein neues Vorhaben handelt und die Märkte für Breitbandtelekommunikation sehr dynamisch sind, ist die Durchführung einer vergleichenden Analyse schwierig. Die öffentliche Verfügbarkeit von IRR-Zahlen aus vergleichbaren Vorhaben ist nicht zuletzt deshalb beschränkt, weil diese Zahlen als Betriebsgeheimnis betrachtet und daher selten veröffentlicht werden. Die relevantesten bekannten Vergleichsdaten sind die Daten zu den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten („weighted average cost of capital“ — WACC) anderer Unternehmen in demselben Wirtschaftszweig. Daten zu den WACC können ein nützliches Kriterium bilden, da die Durchführung eines Vorhabens als sinnvoll gilt, wenn der IRR höher ist als die WACC. Gemäß den der Kommission vorliegenden Daten liegen die Zahlen für den Wirtschaftszweig zwischen 8,1 % und 10,6 % (79). Der IRR scheint daher innerhalb einer akzeptablen Spanne zu liegen. |
(130) |
UPC argumentierte in seinen Anmerkungen, dass der angestrebte IRR bei GNA, das im Prinzip ein Jungunternehmen ist, angesichts der Neuheit und des großen Risikos des Vorhabens höher sein muss als die WACC-Zahlen eines etablierten Unternehmens wie KPN oder UPC, das einen beträchtlichen Kundenstamm hat und Cashflow generiert. |
(131) |
Die niederländischen Behörden äußern Zweifel an den Kriterien, die die Kommission in der Einleitungsentscheidung für die Bewertung des IRR verwendet hat. Sie meinen, dass sich die WACC-Zahlen auf vertikal integrierte Unternehmen bezögen, während GNA lediglich in ein passives Netz investiere und diese Investition stärker einer Investition in Infrastruktur ähnele, bei der die Kapitalgeber sich durchweg mit einer geringeren Rendite zufrieden gäben. |
(132) |
Die Kommission stellt fest, dass der im Geschäftsplan angestrebte IRR mit den Markterwartungen für Unternehmen im Telekommunikationssektor im Einklang steht. Darüber hinaus räumt die Kommission ein, dass sich das gegenständliche Investitionsvorhaben von dem eines vertikal integrierten Unternehmens unterscheidet und Merkmale einer Investition in Infrastruktur zeigt, bei der ein niedrigerer IRR erwartet wird. |
(133) |
Die Kommission hat auch die im Geschäftsplan verwendeten alternativen Finanzindikatoren untersucht, wie den zukünftigen positiven Cashflow und die Eigenkapitalrendite. Aufgrund des Mangels an öffentlichen Daten (80) konnte die Kommission zu diesen Indikatoren keine eingehende Vergleichsstudie durchführen; daher hat sie anhand ihrer Schlüssigkeit und ihrer internen Kohärenz mit dem Geschäftsplan bewertet. Auf der Grundlage dieser Analyse zieht die Kommission den Schluss, dass die im Geschäftsplan enthaltenen Zahlen von einem marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber akzeptiert werden können. |
(134) |
Einer der wichtigsten Punkte des Geschäftsplans ist der angestrebte Verbreitungsgrad. Da die Einnahmen von GNA in hohem Maße von dem erzielten Verbreitungsgrad, das heißt vom Prozentsatz der angeschlossenen Haushalte, abhängen werden, ist die Erreichbarkeit des angestrebten Verbreitungsgrades für den Erfolg der Tätigkeiten von GNA von großer Bedeutung. |
(135) |
GNA will innerhalb von […] Monaten einen Verbreitungsgrad von […] % aller Haushalte erreichen (Schätzungen zufolge wird das Verbreitungsniveau ungefähr bei diesem Stand gesättigt sein). Darüber hinaus muss […] (81). |
(136) |
UPC erklärte in den von ihm eingereichten Unterlagen, stark daran zu zweifeln, dass das Vorhaben einen erheblichen Marktanteil, wie den in einem Investitionsbericht (82) angegebenen angestrebten Verbreitungsgrad von 40 %, werde erreichen können. Auf der Grundlage des RBB-Berichts und Daten zu den Gesamtkündigungszahlen in den Gebieten, in denen GNA bereits Dreifachdienste anbietet, legt UPC dar, dass die Breitbandverbreitung in den Gebieten, die GNA zu bedienen plant, insgesamt bereits 65 % betrage. Für den Standpunkt, dass die auf Endkundenebene tätigen Diensteanbieter, die das GNA-Netz über BBned nutzen, nicht genug Kunden gewinnen können, sprechen nach Auffassung von UPC der in dem Gebiet herrschende vergleichsweise starke Wettbewerb und die beschränkten neuen Angebote, die auf dem Glasfasernetz von GNA zur Verfügung stehen. |
(137) |
UPC betont weiter, in keiner Weise zu begreifen, worin der Wettbewerbsvorteil des neuen Glasfasernetzes gegenüber dem existierenden Diensteangebot der heutigen Breitbandbetreiber — abgesehen vom Angebot symmetrischer Bandbreite für Endkunden, einem Dienst, nach dem jedoch keine Nachfrage bestehe — liegt. Darüber hinaus erklärt UPC, dass das im Hinblick auf die verfügbare Bandbreite fortgeschrittenste Breitbandprodukt des neuen Netzes (83) bisher nicht erfolgreich gewesen sei und dass die Kunden, wenn fortgeschrittenere Produkte auf dem Markt angeboten werden, dazu neigen, preisgünstigere und weniger hochwertige Produkte zu wählen. |
(138) |
Die niederländischen Behörden argumentieren hingegen, dass über die symmetrische Glasfaserbreitbandverbindung neue Dienste angeboten werden können, wie Filesharing und andere „Peer-to-Peer“-Anwendungen, HDTV und digitales Fernsehen, die zu einem anderen Markt gehören als die derzeit über asymmetrische Anschlüsse angebotenen Dienste. Ferner betonen die niederländischen Behörden auf der Grundlage einer von Stratix Consulting und Technische Universiteit Delft durchgeführten Studie, dass mehrere erfolgreiche Beispiele, nicht nur in den Niederlanden, sondern auch in den USA und Japan, darauf schließen ließen, dass der angestrebte Verbreitungsgrad realistisch sei. |
(139) |
Die Kommission hat die Argumente der einzelnen Parteien geprüft. Sie stellt fest, dass GNA zur Bestimmung der Verbreitungsgradkurve […]. Bei diesem Modell, mit dem der künftige Verbreitungsgrad geschätzt wird, werden alle erforderlichen Hypothesen, wie Nutzungsquoten, die Geschwindigkeit der Zunahme der Nutzungsquoten und die Kündigungsprozentsätze sowie die Annahmen, die UPC für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Geschäftsplans für wichtig hält, berücksichtigt. Der Geschäftsplan umfasst daher die für die Schätzung des Verbreitungsgrads relevanten Faktoren. |
(140) |
Hinsichtlich der Frage, ob der Verbreitungsgrad des Geschäftsplans erreichbar ist, stellt die Kommission fest, dass dies zu einem großen Teil von der Marktentwicklung, der Geschwindigkeit, mit der neue Anwendungen und Technologien, für die schnelle symmetrische Glasfaserbreitbandanschlüsse benötigt werden, von den Diensteanbietern aufgenommen werden, und von der Reaktion der Kunden auf diese neuen Möglichkeiten abhängen wird. Diese Faktoren können zurzeit noch nicht richtig eingeschätzt werden, wie sich zeigt an den unterschiedlichen Standpunkten von UPC, das die Marktaussichten skeptischer einschätzt, und von Reggefiber, ING RE und Technische Universiteit Delft, die die im Geschäftsplan enthaltenen Schätzungen als Kapitalgeber bzw. als unabhängige Berater bestätigt haben. |
(141) |
Zu den Kündigungszahlen, die UPC übermittelt hat, um aufzuzeigen, dass das Vorhaben keinen nennenswerten Verbreitungsgrad erreichen wird, stellt die Kommission fest, dass die vorgelegten Zahlen sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 1. Juni 2007 beziehen, während die auf Endkundenebene tätigen Diensteanbieter, die das GNA-Netz nutzen, erst seit März 2007 ihre Dienste in beschränkten Teilen Amsterdams anbieten. Angesichts der sehr kurzen seit Beginn des Angebots von Diensten über das GNA-Netz verstrichenen Zeit ist die Kommission nicht überzeugt davon, dass aus den Kündigungszahlen jetzt bereits wichtige Informationen hergeleitet werden können. |
(142) |
Was das Argument von UPC betrifft, dass die erfolgreichen Beispiele für die Errichtung von Glasfasernetzen in kleinen niederländischen Orten wie Hillegom und Nuenen (84) nicht zu berücksichtigen seien, weil diese Städte in Bezug auf Größe, Wettbewerbssituation und Fördermittel nicht mit dem Amsterdamer Vorhaben vergleichbar seien, vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Vorhaben — auch wenn es sicherlich Unterschiede gibt — als Beispiele für niederländische Glasfaservorhaben doch nützliche Daten für die vergleichende Analyse bieten. |
(143) |
Eine Branchenanalyse (85) hat ergeben, dass durchschnittlich rund 20 bis 25 % der Bevölkerung bereit sind, auf ein neues Netz umzusteigen. […]. |
(144) |
Ausgehend von den heutigen Entwicklungen scheint zudem die Nachfrage nach Diensten, die über Glasfasernetze mit hoher Bandbreite erbracht werden, schneller zu steigen als die Marktexperten vor einigen Jahren erwartet haben. Die vorhandenen Pläne für die Errichtung von Glasfasernetzen insbesondere in den Niederlanden und anderen europäischen Ländern (86) zeigen, dass Investitionen in Glasfasernetze attraktiv sind. Daher ist es nicht unrealistisch, dass innerhalb von […] Monaten ein Verbreitungsgrad von […] % aller Haushalte erreicht werden kann. |
(145) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber auf der Grundlage der im Geschäftsplan prognostizierten Verbreitungsniveaus in das Vorhaben investieren könnte, so wie es Reggefiber und ING RE getan haben. |
(146) |
Die Vorleistungsentgelte pro Anschluss, die BBned für das Betreiben des passiven Netzes an GNA zahlen muss […]. |
(147) |
Gemäß den Berechnungen von UPC muss GNA für einen Vorleistungsanschluss mit Dreifachdiensten an sein Netz mindestens 20 bis 22 EUR pro Monat berechnen. Bei diesem Preisniveau lägen die Entgelte für den Endkundendienst zwangsläufig höher als die derzeitigen Angebote der vorhandenen Diensteanbieter, was nach Auffassung von UPC die Erreichbarkeit des angestrebten Verbreitungsgrades in Frage stellt. |
(148) |
Zur Unterstützung seiner Argumente übermittelte UPC Berechnungen (87) zu den Vorleistungsentgelten, die auf den Entgelten für die Endkundendienste, die von den Diensteanbietern (88) auf dem GNA-Netz angeboten werden, basieren. UPC meint, dass es angesichts der derzeitigen Endkundenentgelte unwahrscheinlich sei, dass alle drei Schichten (passive Schicht, aktive Schicht und Endkundenschicht) gleichzeitig rentabel sind. |
(149) |
Die niederländischen Behörden machen hingegen geltend, dass für die neue Glasfasertechnologie andere Kostenberechnungen erforderlich seien als bei den herkömmlichen Kupfer- bzw. Kabelleitungen. So sei ein Glasfasernetz zum Beispiel mit wesentlich niedrigeren Betriebskosten (Wartung und Verwaltung) verbunden und habe zudem eine höhere wirtschaftliche Lebensdauer, das heißt eine längere Abschreibungsdauer (bis 30 Jahre). |
(150) |
UPC argumentierte weiter, dass nicht alle drei Schichten (89) gleichzeitig rentabel sein könnten. Die Kommission legt dar, dass sie die Vorleistungsentgelte für den Zugang zur passiven Schicht bewerten kann, da dies die Schicht ist, die in dem hier untersuchten Geschäftsplan behandelt und zum Teil aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass diese Vorleistungsentgelte nicht unrealistisch sind (90). Die wirtschaftliche Tragfähigkeit der beiden anderen Schichten, die von privaten Betreibern betrieben werden, wird in gewissem Maße durch die für die Nutzung der passiven Schicht berechneten Vorleistungsentgelte beeinflusst. Angesichts der Tatsache, dass Bbned im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens mit dem Betreiben der zweiten Schicht beauftragt worden ist, angesichts des Umstands, dass allen Diensteanbietern der Endkundenschicht ein diskriminierungsfreier offener Zugang angeboten wird und angesichts der Vorleistungsentgelte von GNA ist es nach Auffassung der Kommission unwahrscheinlich, dass das Betreiben der beiden anderen Schichten keinen Gewinn abwerfen wird. |
(151) |
Was die von GNA für den Vorleistungszugang berechneten Entgelte betrifft, gibt es Hinweise darauf, dass Glasfasernetze möglicherweise mit niedrigeren Betriebskosten verbunden sind als die vorhandenen Telekommunikations- und Kabelnetze. Die Kommission zieht auf der Grundlage dieser Erwägungen und angesichts der Bezugszahlen und der Ergebnisse des Berichts von Stratix Consulting/Technische Universiteit Delft den Schluss, dass die Vorleistungsentgelte des Geschäftsplans gegenüber den Entgelten für vergleichbare Dienste, die von anderen Betreibern angeboten werden, nicht unrealistisch sind. |
(152) |
Des Weiteren hat die Kommission die geplanten Investitionskosten bewertet. GNA berechnet […]. Dies resultiert in Kosten für die passive Schicht von insgesamt […] EUR pro Haushalt. Die Bezugszahlen, die die Kommission für die vollständige Infrastruktur (aktive und passive Schicht zusammen) gesammelt hat, liegen zwischen 1 000 und 2 000 EUR (91), wobei das Verhältnis zwischen dem Investitionsbedarf für einen passiven und einen aktiven Anschluss rund zwei zu eins beträgt. |
(153) |
UPC schließt sich der in der Einleitungsentscheidung von der Kommission vertretenen vorläufigen Ansicht an, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsplans in hohem Maße von den Investitionskosten abhängt, und weist darauf hin, dass die berechneten Kosten sehr niedrige Schätzungen seien. Die niederländischen Behörden machen hingegen geltend, dass die Errichtungskosten pro Haushalt infolge der Topologie der betroffenen Gebiete, der hohen Bevölkerungsdichte und des Vorhandenseins von Wohngebäuden mit mehreren Wohneinheiten niedriger ausfielen. Darüber hinaus betonen die Behörden, dass GNA bereits im […] 2006 einen Vertrag mit den technischen Unternehmen Van den Berg/BAM en Draka Comteq geschlossen habe (92), der besondere Bedingungen enthalte, mit denen gewährleistet werden solle, dass die Errichtungskosten innerhalb der im Geschäftsplan festgelegten Spannen bleiben. |
(154) |
Wenn die Kommission darüber hinaus der Topografie der betroffenen Gebiete (dicht bevölkertes, ebenes Gebiet), der Tatsache, dass die unter Vertrag genommenen technischen Unternehmen akzeptiert haben, die Arbeiten zu einem mit dem Geschäftsplan im Einklang stehenden Preis durchzuführen, und den verfügbaren Bezugszahlen Rechnung trägt, gelangt sie zu dem Ergebnis, dass die veranschlagten Investitionszahlen realistisch erscheinen. Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass GNA seine Berechnung für den Fall, dass die Investitionskosten überschritten werden, mit einer gewissen Marge durchgeführt hat. Diese Vorgehensweise steht mit dem Verhalten eines umsichtigen, marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang und zeigt einmal mehr, dass die Schätzungen der Investitionskosten solide sind. |
(155) |
Der geschätzte Restwert des passiven Netzes ist gemäß dem Geschäftsplan von GNA von erheblicher Bedeutung, um die finanziellen Zielsetzungen zu erreichen und den Kapitalgebern eine dingliche Sicherheit zu bieten. GNA gründet seine Berechnung des Restwerts des Netzes auf zahlreiche Daten. Der geschätzte Wert des Netzes in […] beträgt […] EUR. Nach dem Geschäftsplan von GNA ist der Wert ausschließlich von dem erreichten Verbreitungsgrad abhängig. Die Kommission hat den Restwert des Netzes von GNA auch auf der Grundlage einer alternativen Mehrfachmethode berechnet und gelangte dabei bei einem Verbreitungsgrad von […] % zu einem Wert von […] EUR, was mit der Schätzung von GNA vergleichbar ist. |
(156) |
Nach Angaben von UPC sind die Bezugszahlen, die die Kommission in der Einleitungsentscheidung zur Bestimmung des Netzrestwertes verwendet hat (93), zu optimistisch, da diese Zahlen sich auf ein etabliertes Unternehmen mit wiederkehrenden Einnahmen und Kunden beziehen. Ferner führt UPC aus, dass es realistisch sei, die erwartete wirtschaftliche Lebensdauer des Netzes auf maximal 20 Jahre und nicht, wie im Geschäftsplan von GNA der Fall, auf […] Jahre zu schätzen. UPC empfiehlt des Weiteren, den Restwert des Netzes mit einer auf dem Cashflow basierenden Bewertungsmethode zu prüfen. |
(157) |
Die niederländischen Behörden legen dar, dass die im Geschäftsplan vorgesehene Berechnung des Netzrestwerts realistisch sei und auf einer stichhaltigen Methode basiere. Ferner erklären sie, dass die wirtschaftliche Lebensdauer von Glasfasernetzen […] und mehr betragen könne. Des Weiteren führen sie aus, dass das einmal errichtete Netz aufgrund des „first mover advantage“ und aufgrund des Umstands, dass die Errichtung eines zweiten artgleichen Netzes möglicherweise nicht wirtschaftlich tragfähig sei, da Glasfasernetze Merkmale eines natürlichen Monopols besitzen, einen Restwert haben werde. Auch daraus geht nach Angaben der Behörden hervor, dass das Netz nach seiner Errichtung auch dann einen erheblichen Wert hätte, wenn die Zielsetzungen des Geschäftsplans nicht vollständig erreicht würden. |
(158) |
Da für diesen Parameter nur beschränkte relevante Marktdaten zur Verfügung standen, untersuchte die Kommission den Restwert des Netzes anhand verschiedener alternativer Methoden, wie einer Bewertung auf der Grundlage des erwarteten Cashflow (94). Darüber hinaus wird der Standpunkt der niederländischen Behörden, dass die wirtschaftliche Lebensdauer von Glasfasernetzen […] erreichen kann, durch Branchenberichte (95) bestätigt. Ausgehend von den verfügbaren Daten unterscheidet sich der Restwert nicht wesentlich von der sich aus den Bezugsdaten ergebenden Marge. Ferner nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass das Netz als materieller Vermögenswert für die Teilhaber von GNA einen erheblichen Wert haben dürfte, […] (96). |
(159) |
In ihrer Einleitungsentscheidung machte die Kommission auch eine Reihe vorläufiger methodologischer Bedenken gegen den Geschäftsplan von GNA geltend. So lässt der Geschäftsplan zum Beispiel die Gesellschaftssteuer unberücksichtigt. Die niederländischen Behörden argumentieren, dass die Teilhaber von GNA als Rechtsform eine „gesloten commanditaire vennootschap“ gewählt hätten, die nicht zur Zahlung von Gewinnsteuer verpflichtet sei. Die Ergebnisse von GNA würden deshalb direkt von seinen Teilhabern konsolidiert, und das Vorhaben werde auf der Grundlage der „Ergebnisse vor Steuern“ bewertet. |
(160) |
Nachdem die Kommission die Maßnahme während der förmlichen Prüfung eingehender untersucht hat, stellt sie fest, dass die Elemente, die methodologischen Bedenken hervorrufen, von geringer Bedeutung sind, mit der Methodenwahl von GNA zusammenhängen und die allgemeine wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsplans nicht gefährden. Ferner stellt die Kommission fest, dass sowohl die privaten Kapitalgeber als auch PriceWaterhouseCoopers, das den Geschäftsplan geprüft hat, den methodologischen Grundlagen des Plans zugestimmt haben (97). |
(161) |
Die Kommission weist darauf hin, dass die niederländischen Behörden auch eine Reihe von Sensitivitätsanalysen und Betriebsszenarien vorgelegt haben (98), um einen weiteren Nachweis für die Solidität des Geschäftsplans von GNA zu erbringen. Auch aus diesen Informationen ging hervor, dass der Geschäftsplan von GNA allen mit dem Vorhaben verbundenen Risiken und Chancen Rechnung trägt. |
(162) |
Ferner kritisierte UPC in den von ihm vorgelegten Unterlagen bestimmte Annahmen des Geschäftsplans von GNA, die in der Bewertung des Geschäftsplans in Randnummer 121f nicht ausdrücklich genannt werden. UPC kommt zu dem Schluss, dass der Plan kommerziell nicht realisierbar sei. Die Kommission weist noch einmal darauf hin, dass weder UPC noch RBB, das Beratungsunternehmen, das im Rahmen der Untersuchung in dieser Sache verschiedene Berichte für UPC erstellt hat, Zugang zum Geschäftsplan von GNA hatten. Ihre Analysen basierten daher auf öffentlichen Informationen, vor allem auf einem Analystenbericht über die Realisierbarkeit des Vorhabens, in Amsterdam ein Glasfasernetz zu errichten (99). |
(163) |
Die Kommission stellt fest, dass die wichtigsten Determinanten des Geschäftsplans, auf die UPC aufmerksam macht, entweder bereits von der Kommission in ihrer Bewertung des Geschäftsplans von GNA berücksichtigt wurden, wie der Verbreitungsgrad, die prozentuale Zunahme der Abonnenten, der Kündigungsprozentsatz, die Vorleistungseinnahmen, die Investitionskosten, die erwartete Lebensdauer des Netzes und die Berechnung des „Restwertes“, oder aber für die Bewertung von geringer Bedeutung sind, wie die in dem Plan gewählte Methode (100). |
(164) |
UPC betonte weiter, dass die Kommission nicht nur den einzelnen Annahmen, sondern auch den zwischen ihnen bestehenden Wechselbeziehungen Rechnung tragen müsse. UPC argumentiert zum Beispiel, dass ein hoher Verbreitungsgrad in Verbindung mit hohen Preisen als unmöglich betrachtet werde. Die Kommission hat die Methode und die Zahlen, auf denen der Geschäftsplan beruht, bewertet und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber als akzeptabel betrachtet werden können. |
(165) |
UPC stellt ferner fest, dass es bei seinen Berechnungen zum Geschäftsplan nicht dem Umstand Rechnung getragen habe, dass GNA den Nutzern des Netzes in den ersten Jahren Ermäßigungen anbieten wird, da dieser erst mit der Einleitungsentscheidung der Kommission bekannt wurde. UPC vertritt die Auffassung, dass dieser Beitrag von GNA zu den Marketingkosten des Gesamtvorhabens die finanzielle Rendite des Vorhabens für die Kapitalgeber weiter senke und dazu beitrage, dass der Geschäftsplan von GNA nicht realisierbar ist. Die Kommission stellt fest, dass es normaler Marktpraxis entspricht, dass neue Dienste zwecks Aufbaus eines gewissen Kundenstamms anfangs mit einer Ermäßigung angeboten werden. Zudem trägt der von der Kommission analysierte Geschäftsplan den finanziellen Auswirkungen dieser Ermäßigungen in vollem Umfang Rechnung. |
(166) |
Im Hinblick auf das Arcadis-Modell (101), das von UPC als mögliches Modell für den Geschäftsplan von GNA angegeben wird, weist die Kommission darauf hin, dass dieses Modell nicht in den von den niederländischen Behörden vorgelegten Unterlagen enthalten war und dass die Behörden erklärt haben, dass kein Zusammenhang zwischen dem untersuchten Vorhaben und dem Arcadis-Modell bestehe. |
(167) |
Ferner liegen der Kommission keine Hinweise darauf vor, dass der von […] gewährte Kredit über […] EUR nicht zu Marktbedingungen gewährt wurde. Der von […] (102) berechnete Zinssatz und der potenzielle Pfandwert der Aktiva bilden einen hinreichenden Beweis dafür, dass der Kredit zu Marktbedingungen gewährt wurde. |
(168) |
Im Anschluss an die förmliche Prüfung und an die Beurteilung der ergänzenden Informationen, die die Kommission erhalten hat, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Geschäftsplan von GNA mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers im Einklang steht. |
(169) |
Die wichtigste im Geschäftsplan zugrunde gelegte Prognose besteht darin, dass die Entwicklung des Telekommunikations- und Medienmarktes in den Niederlanden zu einer erheblichen Nachfrage nach schnellen Breitbanddiensten führen wird, die zu einem großen Teil durch FTTH-Netze erfüllt werden wird. Aus dieser Prognose, die durch den Bericht von Stratix Consulting/Technische Universiteit Delft bestätigt wird, ergeben sich die Annahmen hinsichtlich der Entgelte und des Verbreitungsgrads des GNA-Netzes. Zusammen mit anderen Annahmen, wie den Investitionskosten, führen diese Faktoren zu dem Schluss, dass das Vorhaben den Kapitalgebern eine ausreichende Vergütung einbringen wird. |
(170) |
Die Kommission hat den Plan und die darin enthaltenen Annahmen bewertet, indem sie ihn mit ähnlichen Vorhaben verglichen und die innere Kohärenz und Realisierbarkeit der Annahmen geprüft hat. Aus dieser Bewertung geht hervor, dass der Geschäftsplan methodologisch korrekt ist und allen relevanten Faktoren, die sich auf den Erfolg des Vorhabens auswirken können, Rechnung trägt. |
(171) |
Ferner stellt die Kommission fest, dass der Geschäftsplan von GNA keine offensichtlich falschen Annahmen enthält. Die Annahmen, auf denen der Plan beruht, sind realistisch, wenn sie vor dem Hintergrund der wichtigsten Prognose zur Entwicklung des Telekommunikations- und Medienmarktes betrachtet werden. Darüber hinaus erscheinen sie auch beim Vergleich mit ähnlichen Vorhaben realistisch. Die Bedenken, die aus prinzipiellen Gründen oder auf der Grundlage einer anderen Prognose zur künftigen Entwicklung der relevanten Märkte gegen bestimmte Annahmen des Geschäftsplans angemeldet werden können, sind nicht so erheblich, als dass sie die allgemeine Glaubwürdigkeit des Plans untergraben würden. Derartige unterschiedliche Ansichten sind auf die große Beurteilungsmarge zurückzuführen, über die Unternehmer bei ihren Investitionsentscheidungen verfügen. |
(172) |
Zwei private Kapitalgeber, die ebenfalls in Investitionen in Kommunikationsinfrastruktur spezialisiert sind, ING RE und Reggefiber, haben sich auf der Grundlage des Geschäftsplans in erheblichem Umfang an dem Vorhaben beteiligt. […] (103). Abgesehen von den finanziellen Erträgen ist es sehr gut möglich, dass auch der strategische Wert des Vorhabens — ein verhältnismäßig kleines „Pilotprojekt“, mit dem das Potenzial der FTTH-Technologie in dicht besiedelten Gebieten und das zugrunde liegende neue Geschäftsmodell (104) erprobt werden können — zu der Entscheidung sowohl des öffentlichen Kapitalgebers als auch der privaten Kapitalgeber beigetragen hat, ein vergleichsweise großes Risiko einzugehen (105). |
(173) |
Angesichts dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Möglichkeit besteht, dass ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber auf der Grundlage des Geschäftsplans in GNA investiert. Dies wird dadurch bestätigt, dass zwei private Marktparteien in GNA investieren. |
(174) |
Was die Stellungnahmen von UPC, ONO, FT, COM HEM und des anonymen Beteiligten betrifft, die die Kommission dazu auffordern, den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall aufgrund der vermeintlichen „Präzedenzwirkung“ des Vorhabens für andere Breitbandinvestitionen in Europa streng anzuwenden, möchte die Kommission betonen, dass die Prüfung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers stets fallweise gemäß der bestehenden Rechtsprechung und ihrer einschlägigen Entscheidungspraxis erfolgen muss. |
(175) |
Zusammenfassend zieht die Kommission daher den Schluss, dass die Investition der Stadt Amsterdam keine staatliche Beihilfe bildet, da sie gleichzeitig mit einer unter vergleichbaren Bedingungen erfolgten Kapitalzufuhr eines privaten Kapitalgebers getätigt wurde. Darüber hinaus hat sich aus der Untersuchung des Geschäftsplans ergeben, dass die Investition mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers im Einklang steht. |
VII. SCHLUSSFOLGERUNG
(176) |
Im Anschluss an die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens haben die niederländischen Behörden die von der Kommission in ihrer Einleitungsentscheidung geäußerten Zweifel in zufrieden stellender Weise ausgeräumt. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass GNA alle Vorinvestitionen der Stadt Amsterdam zurückgezahlt hat. Die Kommission stellt fest, dass die Stadt Amsterdam unter denselben Bedingungen in GNA investiert wie die an dem Vorhaben beteiligten privaten Parteien, die auf der Grundlage des Geschäftsplans von GNA in das Vorhaben investieren. |
(177) |
Die Kommission zieht daher den Schluss, dass die Investition der Stadt Amsterdam in GNA keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bildet, da sie mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht. |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Investition der Stadt Amsterdam in Glasvezelnet Amsterdam C.V., die am 17. Mai 2005 bei der Kommission angemeldet wurde und der Errichtung eines Glasfasernetzes in Amsterdam dient, bildet keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.
Die Durchführung dieser Maßnahme wird deshalb genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 11. Dezember 2007
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 134 vom 16.6.2007, S. 9: Staatliche Beihilfe — Niederlande — Staatliche Beihilfe Nr. C 53/06 (ex N 262/05) — Citynet Amsterdam: Investition der Stadt Amsterdam in ein Fibre-to-the home-Netz (FTTH) — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag.
(2) VECAI hat per E-Mail weitere Informationen übermittelt, wobei die übermittelten E-Mails am 27. Dezember 2005 sowie am 11. Januar 2006 und am 31. Januar 2006 registriert wurden.
(3) UPC Nederland BN ist eine Tochtergesellschaft von Liberty Global Inc. UPC Nederland BV ist in den Niederlanden unter dem Namen UPC tätig. Liberty Global Inc. („Liberty Global“) ist ein internationaler Kabelbetreiber, der Dienstleistungen in den Bereichen Video, Telefon und Internetzugang anbietet. Das Unternehmen betreibt in mehreren Ländern Breitband-Kommunikationsnetze.
(4) Diese Informationen übermittelte UPC mit einem Schreiben vom 12. Mai 2006 (Eingangsvermerk vom 15. Mai 2006).
(5) Am 19. und 31. Mai und am 1., 7. und 13. Juni 2006.
(6) Am 18., 25. und 29. August 2006.
(7) Nach öffentlichen Informationen, wie zum Beispiel Artikel in den Tageszeitungen Het Parool (7. Oktober 2006) und Trouw (13. Oktober 2006).
(8) Diese E-Mail wurde am 22. September 2006 registriert.
(9) Bericht des Gerichtshofes vom 21. November 2006, Nr. 200601252.
(10) Urteil des Gerichtshofes vom 18. Januar in der Rechtssache 1252/06 KG.
(11) „Datenräume“ werden zum Beispiel in der Phase der „Due Diligence“-Untersuchung bei Fusions- und Übernahmetransaktionen eingesetzt und bieten den potenziellen Anwärtern in einem geschlossenen Raum Zugang zu vertraulichen Unternehmensinformationen.
(12) Vgl. Fußnote 1.
(13) Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 (Eingangsvermerk desselben Tages).
(14) Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 (Eingangsvermerk desselben Tages).
(15) Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 (Eingangsvermerk desselben Tages).
(16) Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 (Eingangsvermerk desselben Tages).
(17) Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 (Eingangsvermerk desselben Tages); Eingang der nicht vertraulichen Fassung am 27. Juli 2007.
(18) Die Errichtung von Glasfasernetzen gilt als nächster großer Schritt im Bereich der elektronischen Kommunikation. Im Vergleich zu den vorhandenen, auf Kupferleitungen gestützten Netzen (wie ADSL oder Kabel) bieten die neuen Glasfasernetze wesentlich höhere Geschwindigkeiten und symmetrische Dienste; es wird damit gerechnet, dass sie zu zahlreichen neuen innovativen Diensten und Anwendungen auf der Grundlage von IP-Technologien (IPTV, Video auf Abruf, Fernbetreuung usw.) führen werden.
(19) Der Vertrag für die Errichtung ging an Van den Berg Infrastructuren (BAM)/Draka Comteq Telecom. Van den Berg ist eine Tochtergesellschaft des großen Bauunternehmens BAM, während Draka Comteq Kabelhersteller ist. Für das Betreiben des Netzes wurde Bbned ausgewählt (Vergabeverfahren 2005/S 79-076325).
(20) ING RE ist eine Tochtergesellschaft des Finanzdienstleistungskonglomerats ING (Bank- und Versicherungsunternehmen).
(21) Reggefiber ist an verschiedenen Glasfaserprojekten in den Niederlanden beteiligt und mit dem Baukonzern Volker Wessels verbunden.
(22) Die Finanzierung der Wohnungsbaugesellschaften in den Niederlanden unterliegt zurzeit einem bestehenden Beihilfeverfahren der Kommission (Sache E-2/2005 Bestaande woonwet en financieringsmethoden voor woningbouwcorporaties). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 an die Kommission ersuchte Vecai die Kommission, die Rechtsstellung der Wohnungsbaugesellschaften vor dem Hintergrund der Vorschriften für staatliche Beihilfen zu untersuchen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2006 beantwortete die Kommission dieses Schreiben, wobei sie erklärte, dass die GD Wettbewerb diese Sache im Rahmen des genannten, noch laufenden Verfahrens behandelt.
(23) Rund ein Drittel der Wohnungen (13 000) in diesem Gebiet ist Eigentum der Wohnungsbaugesellschaften.
(24) […]: Die in Klammern gesetzten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
(25) […]
(26) BBned, eine Tochtergesellschaft von Telecom Italia, ist ein privater Breitbandbetreiber. BBned wurde im Wege einer Ausschreibung vom 17. Juli 2004 ausgewählt, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Referenz 2004/S 128 — 118456 veröffentlicht wurde.
(27) […]
(28) In der Telekommunikation wird unter dem Begriff „Triple Play“ das Angebot eines schnellen Internetzugangs sowie von Fernseh- und Telefondiensten über einen einzigen Breitbandanschluss verstanden.
(29) Das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-73/98, Société chimique Prayon-Rupel SA/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnummer 93 enthält folgenden Wortlaut: „dass der Ablauf eines Zeitraums, der beträchtlich über das hinausgeht, was für eine erste Prüfung im Rahmen von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag erforderlich ist, zusammen mit anderen Faktoren zu der Feststellung führen kann, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist, die die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag verlangten“.
(30) Die Stadt hatte in den Jahren 2003 und 2004 verschiedene Studien zur Vorbereitung des Vorhabens in Auftrag gegeben, und sie führte die Ausschreibungen für die Errichtung und das Betreiben des Netzes durch. Darüber hinaus finanzierte die Stadt bestimmte Aushubarbeiten und erwarb im Hinblick auf die Errichtung des Netzes Software. Diese „Vorinvestitionen“ der Stadt beliefen sich auf […] EUR.
(31) Vgl. Randnummer 30f der Einleitungsentscheidung.
(32) Da der Geschäftsplan von GNA auf Antrag der niederländischen Behörden der Geheimhaltungspflicht unterliegt, hatte RBB Economics keinen Zugang zum Geschäftsplan von GNA, so dass das Unternehmen seine Studie auf öffentliche Informationen und auf die nicht vertrauliche Fassung der Einleitungsentscheidung der Kommission gründete.
(33) Vgl. Randnummer 30f der Einleitungsentscheidung.
(34) Die Gesamtkündigungsprozentsätze umfassen alle Kunden, die von UPC auf einen anderen Diensteanbieter umgestiegen sind (zum Beispiel auf KPN oder GNA oder durch Umzug in ein anderes Gebiet bedingt). Daher betrachtet UPC diese Zahl als maximalen Kündigungsprozentsatz, den das neue GNA-Glasfasernetz zu diesem Zeitpunkt erreicht haben konnte.
(35) GNA begann im Oktober 2006 mit der Errichtung des Netzes, und die auf Endkundenebene tätigen Diensteanbieter, die das GNA-Netz über BBned nutzten, boten ihre Dienste ab März 2007 an.
(36) In bestimmten Teilen von Nuenen und Hillegom liegt der Verbreitungsgrad der Diensteerbringung über das Glasfasernetz zum Beispiel nach einem Jahr bei über 80 %. Die Vorhaben in Nuenen und Hillegom haben einen anderen Hintergrund als das Amsterdamer Vorhaben; in Hillegom ist kein öffentlicher Kapitalgeber am Vorhaben beteiligt.
(37) Das Glasfasernetz in Nuenen erreicht 7 400 Haushalte; dies entspricht weniger als 25 % des heutigen Umfangs des Amsterdamer Vorhabens.
(38) Vgl. die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006, C 35/2005 Breitbandnetzausbau in Appingedam (ABl. L 86 vom 27.3.2007, S. 1), in der die Kommision eine Beihilfe für den Ausbau eines Glasfasernetzes als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar betrachtete, da die Stadt Ammingedam ihr Netz mit staatlicher Beihilfe ausbaute, während private Betreiber von Breitbandnetzen in demselben Gebiet bereits vergleichbare Dienste anboten. In der Sache Appingedam waren keine privaten Kapitalgeber an der Finanzierung des Vorhabens beteiligt, und der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers wurde von den niederländischen Behörden nicht geltend gemacht.
(39) Arcadis ist ein technisches Unternehmen, das Projektmanagement-, Beratungs- und Ingenieurdienste für die Errichtung von Glasfasernetzen erbringt.
(40) Das Modul ist zu finden unter: http://ngn.arcadis.nl/
(41) Vgl. Fußnote 37.
(42) Die Unterscheidung zwischen „weißen“, „grauen“ und „schwarzen“ Gebieten bezieht sich auf das bestehende Angebot an Breitbanddiensten. Im Allgemeinen sind „weiße“ Gebiete dünn besiedelte ländliche Gebiete, in denen keine Breitbanddienste angeboten werden; „graue Gebiete“ sind Zonen, die Teilbereiche umfassen, in denen bereits allgemeine Breitbanddienste angeboten werden; „schwarze Gebiete“ sind Zonen, in denen verschiedene Breitbanddienste über mindestens zwei miteinander im Wettbewerb stehende Infrastrukturnetze (wie Telefon- und Kabelfernsehnetze) angeboten werden.
(43) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament. Gemeinsame Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung: das Lissabon-Programm der Gemeinschaft, KOM(2005) 330 endg. vom 20. Juli 2005.
(44) Dem Bericht von Stratix Consulting/Technische Universiteit Delft für die niederländischen Behörden, der am 8. März 2007 herausgegeben und am 16. März 2007 bei der Kommission eingereicht wurde, ist zu entnehmen, dass bis Dezember 2006 in den Niederlanden rund 50 Projekte für die Errichtung von Glasfasernetzen in Ausführung waren und dass weitere 50 neue Projekte angekündigt waren, mit deren Durchführung ab dem Jahr 2007 begonnen werden sollte.
(45) Informationen, die am 9. November 2007 bzw. am 12. November 2007 übermittelt wurden.
(46) […]
(47) Die durchschnittlichen gewichteten Kapitalkosten (WACC) geben die relativen Kosten des Eigen- und Fremdkapitals eines Unternehmens an. WACC ist ein allgemein anerkannter Finanzindikator, mit dem für ein bestimmtes Unternehmen oder Vorhaben die Rendite berechnet wird, die von den Kapitalgebern (sowohl Fremd- als auch Eigenkapital) unter Berücksichtigung der Risikomerkmale des Vorhabens verlangt wird. Unternehmen oder Vorhaben, mit denen eine die Kapitalkosten übersteigende Rendite (zum Beispiel gemessen an dem internen Zinsfuß („internal rate of return“ — IRR)) erzielt werden kann, sind für die Kapitalgeber mit einem Mehrwert verbunden. Unternehmen oder Vorhaben hingegen, deren Rendite unter den Kapitalkosten liegt, „vernichten“ — obwohl sie rentabel sein können — Investitionswert.
(48) In der vergleichenden Analyse der Kommission wurden die Hypothesen des Geschäftsplans von GNA mit den verfügbaren Informationen über ähnliche Unternehmen, insbesondere europäische Telekommunikationsgesellschaften, verglichen.
(49) Der interne Zinsfuß (IRR) wird verwendet, um Entscheidungen über langfristige Investitionen zu treffen und verschiedene Investitionsvorhaben miteinander zu vergleichen.
(50) Wie Peer-to-Peer-Anwendungen, das Herunterladen von Dateien, HDTV-Dienste usw.
(51) Vgl. Fußnote 44.
(52) Die niederländischen Behörden verweisen insbesondere auf das Urteil des Gerichts erster Instanz Alitalia/Kommission, Rechtssache T-296/97, Slg. 2000, II-3871, Randnummern 80 und 81, auf das Urteil des Gerichtshofes Italien/Kommission, Rechtssache C-303/88, Slg. 1991, I-1433, Randnummer 20 und auf das Urteil des Gerichts erster Instanz Air France/Kommission, Rechtssache T-358/94, Slg. 1996, II-2109, Randnummer 70.
(53) Die niederländischen Behörden verweisen auf die Entscheidung 95/404/EG der Kommission in einem Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates (Swissair/Sabena), (ABl. L 239 vom 7.10.1995, S. 28), und auf die Entscheidung in der Sache N 172/2000 (Irland), Gründungs- und Wagniskapitalregelung (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 48).
(54) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(55) France Telecom hat ihre Tochtergesellschaften Orange Netherlands und Nederland Breedband vor kurzem an die Deutsche Telekom verkauft. Die Kommission hat die Übernahme am 20. August 2007 freigegeben.
(56) Die jüngsten Angaben, die UPC zu den Kündigungszahlen gemacht hat, beziehen sich auf die Situation zum 1. Juni 2007.
(57) Vgl. auch Fußnote 41.
(58) Vgl. zum Beispiel die Entscheidung 2007/175/EG der Kommission vom 19. Juli 2006, Ausbau eines Breibandnetzes in Appingedam (ABl. L 86 vom 27.3.2007, S. 1); vgl. auch Fußnote 37.
(59) Rechtssache C-345/02, Pearle BV e.a., Slg. 2004, I-7139, Randnummer 35 unter Verweis auf Rechtssache C-303/88 Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnummer 11 und Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Stardust Marine, Slg. 2002, I-4379, Randnummer 24.
(60) Rechtlich gesehen investiert die Stadt nicht selbst in GNA, sondern über eine für dieses Vorhaben gegründete „Zweckgesellschaft“, […] die über den Ontwikkelingsbedrijf Amsterdam (OGA, ein im Eigentum der Stadt Amsterdam befindliches Unternehmen) Eigentum der Stadt Amsterdam ist. Die Investition wird daher mit staatlichen Mitteln gefördert und kann dem Staat zugerechnet werden (die Tochtergesellschaft ist Eigentum der Stadt, und der Investitionsbeschluss wurde von der Stadt getroffen und auf Initiative der Stadt über die Tochtergesellschaft weitergeleitet). Deshalb sind die in der Rechtssache C-482/99, Randnummer 37, Stardust Marine (vgl. Fußnote 58) aufgeführten Bedingungen erfüllt.
(61) Vgl. zum Beispiel das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00: Italienische Republik und SIM 2 Multimedia SpA/Kommission, Slg. 2003, I-4035, Randnummern 37 und 38, das „Seleco-Urteil“; das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-296 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek BV/Kommission, Slg. 1985, S. 809, Randnummer 17; die bereits zitierte Mitteilung der Kommission „Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr“, Randnummern 25 und 26; die Entscheidung 2006/621/EG der Kommission über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (ABl. L 257 vom 20.9.2006, S. 11) und die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten — Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3).
(62) Vgl. zum Beispiel das Urteil in der Rechtssache C-303/88 Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnummer 20, „das Urteil ENI-Lanerossi“ und das Urteil in der Rechtssache T-358/94 Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, Randnummer 70.
(63) Rechtssache T-296/97, Alitalia, Slg. 2000, II-3871, Rdnr. 81; Rechtssache T-385/94, Air France, Slg. 1996, II-2109, Randnummern 148 und 149. Vgl. auch die Stellungnahme der Kommission, Die Anwendung der Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags auf öffentliche Unternehmen, Bulletin EG-9/1984, Abschnitt 3.2 i und iii.
(64) Mit anderen Worten, die Bedingungen einer bestimmten Vereinbarung können gleich sein, aber es können in anderen Vereinbarungen ergänzende Bedingungen mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten festgelegt worden sein.
(65) Vgl. Fußnote 48 der Einleitungsentscheidung.
(66) Die Aktien von ING sind zu 100 % an der Börse notiert, wobei kein Aktionär mehr als 5 % der Aktien des Unternehmens hält. Reggefiber ist eine Tochtergesellschaft von Reggeborgh, einem Investitionsinstrument der Familie Wessels. Vgl. auch die Fußnoten 20 und 21.
(67) Die Bedeutung der privaten Beteiligung hängt auch mit der Tatsache zusammen, dass Breitbandinvestitionen in „schwarze“ Bereiche vor allem von privaten Betreibern getätigt werden. Vgl. auch Randnummer 84.
(68) Vgl. Randnummer 49f.
(69) Vgl. auch die Randnummern 54 und 55.
(70) Vgl. Randnummer 52f.
(71) Zum Beispiel in ihrem Schreiben an die niederländischen Behörden vom 29. September 2006.
(72) Vgl. auch Randnummer 59. Die niederländischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Zinsen […] EUR betrugen und am […] von GNA bezahlt wurden.
(73) Vgl. zum Beispiel die Entscheidung 2006/176/EG der Kommission über den Unternehmensplan zur Umstrukturierung der Fluggesellschaft Alitalia (ABl. L 69 vom 8.3.2006, S. 1), Randnnummer 194: „Vor der Vorlage ihres Angebots hat die Deutsche Bank eine Bewertung der Strategie und der künftigen Ertragsaussichten der Gesellschaft vorgenommen. Außerdem will sie vor dem Abschluss des endgültigen Vertrags eine Due-Diligence-Prüfung vornehmen, der sich alle Anleger unterziehen müssen, und die es ihr gestattet, die Transaktion de facto auf den Weg zu bringen.“
(74) Vgl. Randnummer 62.
(75) In der nachfolgenden Bewertung wird hauptsächlich auf UPC Bezug genommen, da die von diesem Unternehmen übermittelten Unterlagen am umfassendsten sind. Die Bewertung bezieht sich jedoch auch auf die allgemeineren Stellungnahmen anderer Beteiligter.
(76) Randnummer 63ff.
(77) Die Prüfung wurde am 2. Mai 2006 im Auftrag der niederländischen Behörden durchgeführt und der Bericht am 11. Mai 2006 bei der Kommission eingereicht.
(78) Eingereicht am 16. März 2007, vgl. auch Randnummer 75.
(79) UPC (niederländische Kabelgesellschaft) 10,6 %, Fastweb (italienischer Breitbandbetreiber) 9 %, Telenet (flämische Kabelgesellschaft) 8,5 %, KPN (etabliertes niederländisches Telekommunikationsunternehmen) 8,1 %.
(80) In seinen Unterlagen hat UPC auch nicht diese Indikatoren für die Analyse des Geschäftsplans von GNA benutzt.
(81) […]
(82) UPC/RBB haben ihre Analyse auf öffentliche Daten gegründet, insbesondere auf einen Analystenbericht von ING „European Telecoms“ vom 24. Februar 2006 über die Realisierbarkeit eines FTTH-Vorhabens in Amsterdam.
(83) Chello Extreme, das zurzeit 20 Mbps Download- und 2 Mbps Upload-Geschwindigkeit anbietet.
(84) Hier wurde eine Glasfaserverbreitung von über 80 % erreicht.
(85) Vgl. zum Beispiel die Studie von JPMorgan (2006): „The fibre battle — Changing Dynamics in European Wirelines“, 4. Oktober 2006. JPMorgan hat auch berechnet, dass die Wiedergewinnungszeit von FTTH-Infrastruktur — mit offenem Zugang zu einem durchschnittlichen städtischen Markt — ab einem Marktanteil von 25 % interessant wird.
(86) Wie zum Beispiel aus den Investitionen von Reggefiber in den Niederlanden und anderen Betreibern in Frankreich und weiteren europäischen Ländern hervorgeht. Siehe auch „The Netherlands: FTTH deployment overview, 4Q2006“ von Stratix, Januar 2007.
(87) Quelle: Supplement to the RBB report on Amsterdam’s investment in the FTTH Citynet project, 7. November 2006.
(88) Unternehmen wie Pilmo, Unet oder InterNLnet bieten auf dem GNA-Netz bereits Dienste mit einer beschränkten geografischen Reichweite an.
(89) Beschreibung des Dreischichtmodells: vgl. Randnummer 23f.
(90) Bewertung der Vorleistungsentgelte: vgl. Randnummer 146f.
(91) Für die gesamte (aktive und passive) Infrastruktur schätzt UPC/RBB die Kosten auf 1 500 EUR pro angeschlossener Wohnung (1 000 bzw. 500 EUR), KPN auf 1 300 EUR, Hillegom (niederländisches FTTH-Vorhaben) auf 1 200 EUR, Corning (Glasfaserhersteller) auf 1 200 EUR, Arthur D.Little (Consultingfirma) auf 1 000 EUR (600 bzw. 400 EUR), Fastweb (italienischer Breitbrandbetreiber) auf 1 200 EUR, ARCEP (französischer Regulierer) auf 2 000 EUR (Daten aus den Jahren 2005 und 2006) und JPMorgan (Consultingfirma) auf 1 000 EUR bis 2 000 EUR.
(92) Vgl. auch Fußnote 19.
(93) Vgl. Fußnote 37 der Einleitungsentscheidung.
(94) Die Bewertung auf der Grundlage des Cashflow ergab (gemäß den Stellungnahmen von UPC) einen Wert von […] EUR.
(95) Vgl. zum Beispiel die Unterlagen des „FTTH council“, die unter http://www.ftthcouncil.org/ abgerufen werden können, oder die von Gartner angefertigte Untersuchung vom 14. Februar 2006: „Governments Can Bring Moore’s Law to Broadband Access“.
(96) Die niederländischen Behörden haben als Teil des GNA-Geschäftsplans zugleich mehrere Sensitivitätsanalysen und Betriebsszenarien eingereicht. Die niederländischen Behörden legen dar, dass der Wert der Infrastruktur selbst im „Worst-case-Szenario“ ausreichen werde […].
(97) Rechnungsprüfung vom 2. Mai 2006 im Namen von GNA, Bericht am 11. Mai 2006 bei der Kommission eingereicht. Vgl. auch Randnummer 125.
(98) Bei Vorliegen eines Geschäftsplans können die Entscheidungsträger mit Hilfe von Sensitivitätsanalysen beurteilen, in welcher Weise die finanziellen Ergebnisse des Geschäftsplans durch Änderungen der zugrunde liegenden Annahmen beeinflusst werden. Ebenso zeigen verschiedene Betriebsszenarien die unterschiedlichen Ergebnisse, die das Vorhaben je nach den verschiedenen Marktannahmen zeigen wird.
(99) In diesem Bericht von ING wurde der Schluss gezogen, dass ein FTTH-Netz in Amsterdam finanziell machbar und wirtschaftlich tragfähig sei (ING-Analystenbericht „European Telecoms“, 24. Februar 2006). Der im Analystenbericht verwendete Geschäftsplan unterscheidet sich jedoch erheblich von dem von GNA (z. B. im Hinblick auf die angewendete Methode, den voraussichtlichen Zeitplan, die finanziellen Zielsetzungen usw.).
(100) GNA wendet eine andere Methode an als die, die in dem in Fußnote 98 angegebenen ING-Bericht verwendet wird. Gemäß der Methode von GNA war kein Kapitalkostenindikator erforderlich. Die Kommission hat in ihrer Analyse jedoch auch Zahlen zu den Kapitalkosten verwendet, um diese mit dem IRR des Geschäftsplans von GNA zu vergleichen. Vgl. auch Randnummer 134f.
(101) Vgl. Randnummer 41.
(102) Die Behörden haben der Kommission am […] die Kreditverträge vorgelegt, in denen die berechneten Zinsen auf […] % festgelegt sind.
(103) […]
(104) Das „Dreischichtenmodell“, das allen auf Endkundenebene tätigen Diensteanbietern einen diskriminierungsfreien offenen Zugang bietet, und bei dem die passive und die aktive Schicht separat betrieben und verwaltet werden, vgl. auch Abbildung 1.
(105) Kleine, risikoreiche Investitionen lassen sich auch anhand der „Real Option“-Theorie erklären, der zufolge risikoreiche Investitionen in zwei Phasen getätigt werden können. In der ersten Phase wird nur eine kleine Investition getätigt (das bedeutet, das Unternehmen erwirbt eine Option). Einige Zeit später, wenn mehr Informationen vorliegen, kann das Unternehmen eine größere Investition tätigen (das heißt diese Option ausüben) oder seine Pläne aufgeben, wobei seine Verluste auf die ursprüngliche kleine Investition (das heißt die Kosten der Option) beschränkt bleiben. Indem Unternehmen in der ersten Phase (mit einer kleinen Beteiligung) ein höheres Risiko und eine größere Unsicherheit auf sich nehmen, können sie die mit späteren (größeren) Investitionen verbundenen Risiken verringern.
16.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/50 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 8. September 2008
über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus gentechnisch veränderter Soja der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4735)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/730/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 1. Juli 2005 stellte das Unternehmen Bayer CropScience AG bei der zuständigen Behörde der Niederlande einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die Soja der Sorte A2704-12 enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden („der Antrag“). |
(2) |
Dieser Antrag betrifft auch das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse, die Soja der Sorte A2704-12 enthalten oder aus dieser bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie für jede andere Sojasorte außer zum Anbau. Daher enthält der Antrag nach Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Daten und Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (2) erforderlich sind, sowie Informationen und Schlussfolgerungen zu der Risikobewertung, die gemäß den Grundsätzen in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführt wurde. |
(3) |
Am 10. August 2007 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme ab und kam zu dem Schluss, es sei unwahrscheinlich, dass das Inverkehrbringen der im Antrag beschriebenen und Soja der Sorte A2704-12 enthaltenden, aus dieser bestehenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnisse („die Erzeugnisse“) schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt habe (3). In ihrer Stellungnahme berücksichtigte die EFSA alle im Rahmen der Konsultation von den zuständigen nationalen Behörden übermittelten spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung. |
(4) |
Insbesondere kam die EFSA nach Prüfung der im Antrag vorgelegten Daten zur molekularen Charakterisierung, aufgrund der vergleichenden Analyse der Inhaltsstoffe und der agronomischen Eigenschaften zu dem Schluss, dass A2704-12-Soja ihrem nicht gentechnisch veränderten Gegenstück im Wesentlichen gleichwertig ist und somit keine weiteren Tierversuche zur Lebens- und Futtermittelsicherheit (z. B. eine 90-Tage-Toxizitätsstudie an Ratten) durchgeführt werden müssen. |
(5) |
Die EFSA kam in ihrer Stellungnahme ferner zu dem Schluss, dass der Umweltüberwachungsplan, der aus einem allgemeinen, vom Antragsteller vorgelegten Überwachungsplan besteht, der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse entspricht. |
(6) |
Angesichts der genannten Erwägungen sollten die Erzeugnisse zugelassen werden. |
(7) |
Jedem genetisch veränderten Organismus (GVO) sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden. |
(8) |
Nach der Stellungnahme der EFSA scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen für die Lebensmittel, Lebensmittelzutaten und Futtermittel, die A2704-12-Soja enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden, erforderlich zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass die Erzeugnisse nur im Rahmen der vorliegenden Genehmigungsentscheidung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung von Futtermitteln und anderen Erzeugnissen, die den GVO enthalten oder aus diesem bestehen und für die die Zulassung beantragt wird, auch einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass die fraglichen Erzeugnisse nicht zum Anbau verwendet werden dürfen. |
(9) |
Laut Stellungnahme der EFSA sind außerdem keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen und/oder für Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen, und auch keine spezifischen Bedingungen zum Schutz besonderer Ökosysteme/der Umwelt und/oder geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt. |
(10) |
Alle relevanten Informationen über die Zulassung der Erzeugnisse sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister gentechnisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen werden. |
(11) |
Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (5) legt die Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen fest, die aus GVO bestehen oder diese enthalten. |
(12) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (6) ist diese Entscheidung über die Informationsstelle für Biosicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu melden. |
(13) |
Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben; deshalb hat die Kommission dem Rat am 28. April 2008 gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (7) einen Vorschlag vorgelegt, wonach der Rat binnen drei Monaten tätig werden sollte. |
(14) |
Der Rat ist allerdings nicht innerhalb der gesetzten Frist tätig geworden; die Kommission sollte nun eine Entscheidung erlassen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gentechnisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Gentechnisch veränderter Soja (Glycine max) A2704-12, nach Buchstabe b des Anhangs dieser Entscheidung angegeben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker ACS-GMØØ5-3 zugewiesen.
Artikel 2
Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in dieser Entscheidung aufgeführten Bedingungen zugelassen:
a) |
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die ACS-GMØØ5-3-Soja enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden; |
b) |
Futtermittel, die ACS-GMØØØ5-3-Soja enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden; |
c) |
andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die ACS-GMØØØ5-3-Soja enthalten oder aus dieser bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie für jede andere Sojasorte außer zum Anbau. |
Artikel 3
Kennzeichnung
(1) Für die Zwecke der spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird „Soja“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.
(2) Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die die Sojasorte ACS-GMØØØ5-3 enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen.
Artikel 4
Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt
(1) Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Überwachungsplan für Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs zur vorliegenden Entscheidung aufgestellt und umgesetzt wird.
(2) Der Zulassungsinhaber legt der Kommission Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.
Artikel 5
Gemeinschaftsregister
Die im Anhang zur vorliegenden Entscheidung genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister gentechnisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen.
Artikel 6
Zulassungsinhaber
Zulassungsinhaber ist die Bayer CropScience AG.
Artikel 7
Geltungsdauer
Diese Entscheidung gilt ab dem Datum ihrer Bekanntgabe 10 Jahre lang.
Artikel 8
Empfänger
Diese Entscheidung ist an die Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Straße 50, D-40789 Monheim am Rhein, Deutschland, gerichtet.
Brüssel, den 8. September 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.
(3) http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753816_1178620784791.htm
(4) ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.
(5) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.
(6) ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1.
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
ANHANG
a) Antragsteller und Zulassungsinhaber:
Name |
: |
Bayer CropScience AG |
Anschrift |
: |
Alfred-Nobel-Straße 50, D-40789 Monheim am Rhein, Deutschland |
b) Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:
(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die ACS-GMØØ5-3-Soja enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden;
(2) Futtermittel, die ACS-GMØØØ5-3-Soja enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden;
(3) andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die ACS-GMØØØ5-3-Soja enthalten oder aus dieser bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie jede andere Sojasorte außer zum Anbau.
Das im Antrag beschriebene gentechnisch veränderte Soja ACS-GMØØØ5-3 exprimiert das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium verleiht.
c) Kennzeichnung:
(1) Für die Zwecke der spezifischen, in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegten Etikettierungsvorschriften wird „Soja“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.
(2) Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die die Sojasorte ACS-GMØØØ5-3 enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen.
d) Nachweisverfahren:
— |
Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für ACS-GMØØØ5-3-Soja, |
— |
validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlaboratorium, Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.it/statusofdoss.htm |
— |
Referenzmaterial: AOCS 0707-A, AOCS 0707-B und AOCS 0707-C, erhältlich über die American Oil Chemists Society (AOCS) unter http://www.aocs.org/tech/crm/bayer_soy.cfm |
e) Spezifischer Marker:
ACS-GMØØ5-3
f) Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt:
Informationsstelle für Biosicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe].
g) Bedingungen oder Einschränkungen für Inverkehrbringen, Verwendung oder Handhabung der Erzeugnisse:
Nicht erforderlich.
h) Überwachungsplan:
Überwachungsplan für Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG
[Link: im Internet veröffentlichter Plan]
i) Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei der Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:
Nicht erforderlich.
Anmerkung: Die Links zu einschlägigen Unterlagen müssen möglicherweise im Laufe der Zeit geändert werden. Diese Änderungen werden mit der Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht.
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
16.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/54 |
BESCHLUSS CHAD/4/2008 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 2. September 2008
zur Änderung des Beschlusses CHAD/1/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik und des Beschlusses CHAD/2/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik
(2008/731/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2007/677/GASP des Rates vom 15. Oktober 2007 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (1) (Operation EUFOR Tchad/RCA), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss CHAD/1/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 13. Februar 2008 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (2) und auf den Beschluss CHAD/2/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 18. März 2008 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beitrag der Republik Kroatien sollte im Anschluss an die entsprechenden Empfehlungen des Befehlshabers der EU-Operation und des Militärausschusses der Europäischen Union über den Beitrag der Republik Kroatien angenommen werden. |
(2) |
Nach Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 1 des Beschlusses CHAD/1/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Beiträge von Drittstaaten
Im Anschluss an die Truppengestellungskonferenzen und an weitere Konsultationen werden die Beiträge der Republik Albanien, der Russischen Föderation und der Republik Kroatien zu der militärischen Operation der EU in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik angenommen.“.
Artikel 2
Der Anhang zum Beschluss CHAD/2/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erhält folgende Fassung:
„ANHANG
LISTE DER DRITTSTAATEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1
— |
Republik Albanien |
— |
Russische Föderation |
— |
Republik Kroatien“. |
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 2. September 2008.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Die Vorsitzende
C. ROGER
(1) ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 21.
(2) ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 64.
(3) ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 60.
16.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/56 |
BESCHLUSS 2008/732/GASP DES RATES
vom 15. September 2008
zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/293/GASP zur Verlängerung von Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/293/GASP (1), insbesondere auf Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/293/GASP hat der Rat Maßnahmen angenommen, mit denen die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten den Personen verweigert wird, die an Aktivitäten beteiligt sind, die es vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) angeklagten, auf freiem Fuß befindlichen Personen ermöglichen, sich weiterhin der Justiz zu entziehen, oder die andere Handlungen begehen, die den ICTY bei der wirkungsvollen Ausführung seines Mandats behindern könnten. |
(2) |
Nach der Überstellung von Herrn Radovan KARADZIC am 30. Juli 2008 an den ICTY sollten bestimmte Personen, die mit Herrn KARADZIC in Verbindung stehen, von der Liste im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2004/293/GASP gestrichen werden. |
(3) |
Die Liste im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2004/293/GASP sollte entsprechend geändert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Liste der Personen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2004/293/GASP wird durch die Liste im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. September 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. KOUCHNER
(1) ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 65.
ANHANG
1. BILBIJA, Milorad
Sohn des Svetko BILBIJA
Geburtsdatum/Geburtsort: 13. August 1956, Sanski Most, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 3715730
Ausweis-Nr.: 03GCD9986
Persönliche Registriernr.: 1308956163305
Aliasname:
Anschrift: Brace Pantica 7, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina
2. BJELICA, Milovan
Geburtsdatum/Geburtsort: 19. Oktober 1958, Rogatica, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 0000148, ausgestellt am 26. Juli 1998 in Srpsko Sarajevo (für ungültig erklärt)
Ausweis-Nr.: 03ETA0150
Persönliche Registriernr.: 1910958130007
Aliasname: Cicko
Anschrift: CENTREK Company in Pale, Bosnien und Herzegowina
3. ECIM (EĆIM), Ljuban
Geburtsdatum/Geburtsort: 6. Januar 1964, Sviljanac, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 0144290, ausgestellt am 21. November 1998 in Banja Luka (für ungültig erklärt)
Ausweis-Nr.: 03GCE3530
Persönliche Registriernr.: 0601964100083
Aliasname:
Anschrift: Ulica Stevana Mokranjca 26, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina
4. HADZIC (HADŽIĆ), Goranka
Tochter von Branko und Milena HADZIC (HADŽIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 18. Juni 1962 in der Gemeinde Vinkovci, Kroatien
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.: 1806962308218 (JMBG), Ausweis-Nr. 569934/03
Aliasname:
Anschrift: Aranj Janosa Straße Nr. 9, Novi Sad, Serbien
Verhältnis zu PIFWC: Schwester des Goran HADZIC (HADŽIĆ)
5. HADZIC (HADŽIĆ), Ivana
Tochter von Goran und Zivka HADZIC (HADŽIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 25. Februar 1983 in Vukovar, Kroatien
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.:
Aliasname:
Anschrift: Aranj Janosa Straße Nr. 9, Novi Sad, Serbien
Verhältnis zu PIFWC: Tochter des Goran HADZIC (HADŽIĆ)
6. HADZIC (HADŽIĆ), Srecko (Srećko)
Sohn von Goran und Živka HADZIC (HADŽIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 8. Oktober 1987 in Vukovar, Kroatien
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.:
Aliasname:
Anschrift: Aranj Janosa Straße Nr. 9, Novi Sad, Serbien
Verhältnis zu PIFWC: Sohn des Goran HADZIC (HADŽIĆ)
7. HADZIC (HADŽIĆ), Zivka (Živka)
Tochter von: Branislav NUDIC (NUDIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 9. Juni 1957 in Vinkovci, Kroatien
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.:
Aliasname:
Anschrift: Aranj Janosa Straße Nr. 9, Novi Sad, Serbien
Verhältnis zu PIFWC: Ehegattin des Goran HADZIC (HADŽIĆ)
8. JOVICIC (JOVIČIĆ), Predrag
Sohn des Desmir JOVICIC (JOVIČIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 1. März 1963, Pale, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 4363551
Ausweis-Nr.: 03DYA0852
Persönliche Registriernr.: 0103963173133
Aliasname:
Anschrift: Milana Simovica 23, Pale, Bosnien und Herzegowina
9. KESEROVIC (KESEROVIĆ), Dragomir
Sohn des Slavko
Geburtsdatum/Geburtsort: 8. Juni 1957, Piskavica / Banja Luka, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 4191306
Ausweis-Nr.: 04GCH5156
Persönliche Registriernr.: 0806957100028
Aliasname:
Anschrift:
10. KIJAC, Dragan
Geburtsdatum/Geburtsort: 6. Oktober 1955, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.:
Persönliche Registriernr.:
Aliasname:
Anschrift:
11. KOJIC (KOJIĆ), Radomir
Sohn des Milanko und der Zlatana
Geburtsdatum/Geburtsort: 23. November 1950, Bijela Voda, Sokolac, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 4742002, ausgestellt 2002 in Sarajevo (gültig bis 2007)
Ausweis-Nr.: 03DYA1935, ausgestellt am 7. Juli 2003 in Sarajevo
Persönliche Registriernr.: 2311950173133
Aliasname: Mineur oder Ratko
Anschrift: 115 Trifka Grabeza, Pale, oder Hotel KRISTAL, Jahorina, Bosnien und Herzegowina
12. KOVAC (KOVAČ), Tomislav
Sohn des Vaso
Geburtsdatum/Geburtsort: 4. Dezember 1959, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.:
Persönliche Registriernr.: 0412959171315
Aliasname: Tomo
Anschrift: Bijela, Montenegro, und Pale, Bosnien und Herzegowina
13. KUJUNDZIC (KUJUNDŽIĆ), Predrag
Sohn des Vasilija
Geburtsdatum/Geburtsort: 30. Januar 1961, Suho Pole, Doboj, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.: 03GFB1318
Persönliche Registriernr.: 3001961120044
Aliasname: Predo
Anschrift: Doboj, Bosnien und Herzegowina
14. LUKOVIC (LUKOVIĆ), Milorad Ulemek
Geburtsdatum/Geburtsort: 15. Mai 1968, Belgrad, Serbien
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.:
Persönliche Registriernr.:
Aliasname: Legija (gefälschter Ausweis auf den Namen IVANIC, Zeljko (IVANIĆ, Željko))
Anschrift: inhaftiert (Belgrader Bezirksgefängnis, Bacvanska 14, Belgrad)
15. MALIS (MALIŠ), Milomir
Sohn des Dejan Malis (MALIŠ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 3. August 1966, Bjelice
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.:
Persönliche Registriernr.: 030896613572
Aliasname:
Anschrift: Vojvode Putnika, Foca, Bosnien und Herzegowina
16. MANDIC (MANDIĆ), Momcilo (Momčilo)
Geburtsdatum/Geburtsort: 1. Mai 1954, Kalinovik, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 0121391. ausgestellt am 12. Mai 1999 in Srpsko Sarajevo, Bosnien und Herzegowina (für ungültig erklärt)
Ausweis-Nr.:
Persönliche Registriernr.: 0105954171511
Aliasname: Momo
Anschrift: inhaftiert
17. MARIC (MARIĆ), Milorad
Sohn des Vinko Maric (Marić)
Geburtsdatum/Geburtsort: 9. September 1957, Visoko, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 4587936
Ausweis-Nr.: 04GKB5268
Persönliche Registriernr.: 0909957171778
Aliasname:
Anschrift: Vuka Karadzica 148, Zvornik, Bosnien und Herzegowina
18. MICEVIC (MIČEVIĆ), Jelenko
Sohn des Luka und der Desanka (Mädchenname: Simic (Simić))
Geburtsdatum/Geburtsort: 8. August 1947, Borci bei Konjic, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 4166874
Ausweis-Nr.: 03BIA3452
Persönliche Registriernr.: 0808947710266
Aliasname: Filaret
Anschrift: Kloster Milesevo, Serbien
19. MLADIC (MLADIĆ), Biljana (Mädchenname: STOJCEVSKA (STOJČEVSKA))
Tochter von Strahilo STOJCEVSKI (STOJČEVSKI) und Svetlinka STOJCEVSKA (STOJČEVSKA)
Geburtsdatum/Geburtsort: 30. Mai 1972 in Skopje, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.: 3005972455086 (JMBG)
Aliasname:
Anschrift: gemeldet in Blagoja Parovica 117a, Belgrad, aber wohnhaft in Vidikovacki venac 83, Belgrad, Serbien
Verhältnis zu PIFWC: Schwiegertochter des Ratko MLADIC (MLADIĆ)
20. MLADIC (MLADIĆ), Bosiljka (Mädchenname: JEGDIC (JEGDIĆ))
Tochter von Petar JEGDIC (JEGDIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 20. Juli 1947, Okrugljaca, Gemeinde Virovitica, Kroatien
Ausweis-Nr.: 2007947455100 (JMBG)
Persönliche Identitätskarte: T77619, ausgestellt am 31. Mai 1992 von SUP Belgrad
Anschrift: Blagoja Parovica 117a, Belgrad, Serbien
Verhältnis zu PIFWC: Ehegattin des Ratko MLADIC (MLADIĆ)
21. MLADIC (MLADIĆ), Darko
Sohn von Ratko und Bosiljka MLADIC (MLADIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 19. August 1969 in Skopje, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Reisepass-Nr.: SCG-Pass Nr. 003220335, ausgestellt am 26. Februar 2002
Ausweis-Nr.: 1908969450106 (JMBG); Persönliche Identitätskarte B112059, ausgestellt am 8. April 1994 von SUP Belgrad
Aliasname:
Anschrift: Vidikovacki venac 83, Belgrad, Serbien
Verhältnis zu PIFWC: Sohn des Ratko MLADIC (MLADIĆ)
22. NINKOVIC (NINKOVIĆ), Milan
Sohn des Simo
Geburtsdatum/Geburtsort: 15. Juni 1943, Doboj, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 3944452
Ausweis-Nr.: 04GFE3783
Persönliche Registriernr.: 1506943120018
Aliasname:
Anschrift:
23. OSTOJIC (OSTOJIĆ), Velibor
Sohn des Jozo
Geburtsdatum/Geburtsort: 8. August 1945, Celebici, Foca, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.:
Persönliche Registriernr.:
Aliasname:
Anschrift:
24. OSTOJIC (OSTOJIĆ), Zoran
Sohn des Mico OSTOJIC (OSTOJIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 29. März 1961, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.: 04BSF6085
Persönliche Registriernr.: 2903961172656
Aliasname:
Anschrift: Malta 25, Sarajevo, Bosnien und Herzegowina
25. PAVLOVIC (PAVLOVIĆ), Petko
Sohn des Milovan PAVLOVIC (PAVLOVIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 6. Juni 1957, Ratkovici, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 4588517
Ausweis-Nr.: 03GKA9274
Persönliche Registriernr.: 0606957183137
Aliasname:
Anschrift: Vuka Karadzica 148, Zvornik, Bosnien und Herzegowina
26. POPOVIC (POPOVIĆ), Cedomir (Čedomir)
Sohn des Radomir POPOVIC (POPOVIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 24. März 1950, Petrovici
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.: 04FAA3580
Persönliche Registriernr.: 2403950151018
Aliasname:
Anschrift: Crnogorska 36, Bileca, Bosnien und Herzegowina
27. PUHALO, Branislav
Sohn des Djuro
Geburtsdatum/Geburtsort: 30. August 1963, Foca, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.:
Persönliche Registriernr.: 3008963171929
Aliasname:
Anschrift:
28. RADOVIC (RADOVIĆ), Nade
Sohn des Milorad RADOVIC (RADOVIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 26. Januar 1951, Foca, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: alte Nummer 0123256 (für ungültig erklärt)
Ausweis-Nr.: 03GJA2918
Persönliche Registriernr.: 2601951131548
Aliasname:
Anschrift: Stepe Stepanovica 12, Foca/Srbinje, Bosnien und Herzegowina
29. RATIC (RATIĆ), Branko
Geburtsdatum/Geburtsort: 26. November 1957, MIHALJEVCI SLAVONSKA POZEGA, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 0442022, ausgestellt am 17. September 1999 in Banja Luka
Ausweis-Nr.: 03GCA8959
Persönliche Registriernr.: 2611957173132
Aliasname:
Anschrift: Ulica Krfska 42, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina
30. ROGULJIC (ROGULJIĆ), Slavko
Geburtsdatum/Geburtsort: 15. Mai 1952, Srpska Crnja Hetin, Serbien
Reisepass-Nr.: ungültige Reisepässe 3747158, ausgestellt am 12. April 2002 in Banja Luka, abgelaufen am 12. April 2007; und 0020222, ausgestellt am 25. August 1988 in Banja Luka, abgelaufen am 25. August 2003
Ausweis-Nr.: 04EFA1053
Persönliche Registriernr.: 1505952103022
Aliasname:
Anschrift: 21 Vojvode Misica, Laktasi, Bosnien und Herzegowina
31. SAROVIC (ŠAROVIĆ), Mirko
Geburtsdatum/Geburtsort: 16. September 1956, Rusanovici-Rogatica, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 4363471, ausgestellt in Istocno Sarajevo, gültig bis 8. Oktober 2008
Ausweis-Nr.: 04PEA4585
Persönliche Registriernr.: 1609956172657
Aliasname:
Anschrift: Bjelopoljska 42, 71216 Srpsko Sarajevo, Bosnien und Herzegowina
32. SKOCAJIC (SKOČAJIĆ), Mrksa (Mrkša)
Sohn des Dejan SKOCAJIC (SKOČAJIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 5. August 1953, Blagaj, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 3681597
Ausweis-Nr.: 04GDB9950
Persönliche Registriernr.: 0508953150038
Aliasname:
Anschrift: Trebinjskih Brigade, Trebinje, Bosnien und Herzegowina
33. VRACAR (VRAČAR), Milenko
Geburtsdatum/Geburtsort: 15. Mai 1956, Nisavici, Prijedor, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: ungültige Reisepässe 3865548, ausgestellt am 29. August 2002 in Banja Luka, abgelaufen am 29. August 2007; 0280280, ausgestellt am 4. Dezember 1999 in Banja Luka, abgelaufen am 4. Dezember 2004, und 0062130, ausgestellt am 16. September 1998 in Banja Luka (Bosnien und Herzegowina)
Ausweis-Nr.: 03GCE6934
Persönliche Registriernr.: 1505956160012
Aliasname:
Anschrift: 14 Save Ljuboje, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina
34. ZOGOVIC (ZOGOVIĆ), Milan
Sohn des Jovan
Geburtsdatum/Geburtsort: 7. Oktober 1939, Dobrusa
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.:
Persönliche Registriernr.:
Aliasname:
Anschrift:
16.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/63 |
BESCHLUSS 2008/733/GASP DES RATES
vom 15. September 2008
zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP (1), insbesondere auf Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP hat der Rat Maßnahmen beschlossen, um sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in dem Anhang jenes Gemeinsamen Standpunkts genannten natürlichen Personen einzufrieren, die vor dem ICTY angeklagt worden waren. |
(2) |
Nach der Überstellung von Herrn Radovan KARADZIC am 30. Juli 2008 in die Hafteinrichtungen des ICTY sollte sein Name von der Liste gestrichen werden. |
(3) |
Die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP sollte daher entsprechend angepasst werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. September 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. KOUCHNER
(1) ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52.
ANHANG
„ANHANG
Liste von Personen nach Artikel 1
|
Person |
Begründung |
1. |
Name: HADZIC Goran (männlich) Geburtsdatum: 7.9.1958 Geburtsort: Vinkovci, Kroatien Staatsangehöriger Serbiens |
vor dem ICTY angeklagt und noch auf freiem Fuß Anklage: 4. Juni 2004 Rechtssache: IT-04-75 |
2. |
Name: MLADIC Ratko (männlich) Geburtsdatum: 12.3.1948 Geburtsort: Bozanovici, Gemeinde Kalinovik, Bosnien und Herzegowina Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas |
vor dem ICTY angeklagt und noch auf freiem Fuß Ursprüngliche Anklage: 25. Juli 1995, zweite Anklage: 16. November 1995, geänderte Anklage: 8. November 2002 Rechtssache: IT-95-5/18“ |
16.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/s3 |
HINWEIS FÜR DEN LESER
Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.
Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.