ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 238

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
5. September 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 869/2008 der Kommission vom 4. September 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 870/2008 der Kommission vom 4. September 2008 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

3

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/713/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 24. Juli 2008 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits im Vereinigten Königreich

5

 

 

Kommission

 

 

2008/714/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2002/610/EG über die Beihilferegelung, die Frankreich für die Aufnahme des Seeverkehrs auf neuen Kurzstrecken gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4519)  ( 1 )

7

 

 

2008/715/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilferegelung Deutschlands in Form einer Mineralölsteuerbefreiung für Unterglasanbaubetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 860)

10

 

 

2008/716/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 2. April 2008 über die von Frankreich gewährte Staatliche Beihilfe C 38/07 (vormals NN 45/07) zugunsten von Arbel Fauvet Rail SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1089)  ( 1 )

27

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

5.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 869/2008 DER KOMMISSION

vom 4. September 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. September 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. September 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

21,7

ZZ

21,7

0707 00 05

JO

156,8

MK

64,6

TR

89,6

ZZ

103,7

0709 90 70

TR

96,0

ZZ

96,0

0805 50 10

AR

58,8

UY

74,4

ZA

74,5

ZZ

69,2

0806 10 10

IL

235,4

TR

106,8

US

188,9

XS

61,0

ZZ

148,0

0808 10 80

BR

55,2

CL

100,7

CN

111,7

NZ

99,3

US

95,3

ZA

81,2

ZZ

90,6

0808 20 50

AR

123,5

CN

60,9

TR

138,1

ZA

92,9

ZZ

103,9

0809 30

TR

133,7

US

166,3

XS

61,2

ZZ

120,4

0809 40 05

IL

137,9

MK

53,9

TR

53,9

XS

53,4

ZZ

74,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


5.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 870/2008 DER KOMMISSION

vom 4. September 2008

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 842/2008 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. September 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. September 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 5.

(4)  ABl. L 229 vom 28.8.2008, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95 ab dem 5. September 2008 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

24,91

3,84

1701 11 90 (1)

24,91

9,08

1701 12 10 (1)

24,91

3,68

1701 12 90 (1)

24,91

8,65

1701 91 00 (2)

26,80

11,83

1701 99 10 (2)

26,80

7,31

1701 99 90 (2)

26,80

7,31

1702 90 95 (3)

0,27

0,38


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

5.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/5


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 24. Juli 2008

zum Bestehen eines übermäßigen Defizits im Vereinigten Königreich

(2008/713/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

auf Empfehlung der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 104 des Vertrags ist ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) vorgesehen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite vermeiden oder gegebenenfalls korrigieren.

(2)

Gemäß Ziffer 5 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt die nach Artikel 104 Absatz 1 des Vertrags bestehende Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite nicht für das Vereinigte Königreich, es sei denn, es geht zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion über. In der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion muss das Vereinigte Königreich nach Artikel 116 Absatz 4 des Vertrags bemüht sein, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

(3)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(4)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 des Vertrags, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 (2) des Rates werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Unter Berücksichtigung ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass im Vereinigten Königreich ein übermäßiges Defizit besteht. Die Kommission hat dem Rat daher am 2. Juli 2008 eine entsprechende Stellungnahme zum Vereinigten Königreich vorgelegt.

(6)

Nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle des Vereinigten Königreichs führt die Prüfung der Gesamtlage zu folgenden Schlussfolgerungen.

(7)

Ende der 90er Jahre unternahm das Vereinigte Königreich rigorose Konsolidierungsanstrengungen. Anschließend lockerte die Regierung ihre Finanzpolitik, vor allem aufgrund des erklärten Ziels, die Ausgaben für öffentliche Dienste zu erhöhen. Infolgedessen verwandelte sich der gesamtstaatliche Haushaltssaldo von einem Überschuss Ende der 90er Jahre in ein Defizit von 3,2 % des BIP 2003/04 und 3,5 % 2004/05. Da die Produktionslücke in diesem Zeitraum positiv blieb, entsprach dies einer Verschlechterung des strukturellen Saldos um 4

Formula

BIP-Prozentpunkte von 1999/2000 bis 2004/05 (3). Am 21. September 2005 leitete die Kommission mit der Annahme eines Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags das Defizitverfahren gegen das Vereinigte Königreich ein, und am 24. Januar 2006 entschied der Rat, dass im Vereinigten Königreich ein übermäßiges Defizit bestand. In den Jahren 2005/06 und 2006/07 besserte sich die Haushaltslage, und das Gesamtdefizit ging 2006/07 auf 2,6 % des BIP zurück. Am 12. September 2007 nahm die Kommission unter Berücksichtigung des Defizitergebnisses für 2006/07 sowie der Frühjahrsprognose 2007 eine Empfehlung für eine Entscheidung des Rates an, das Defizitverfahren gegen das Vereinigte Königreich einzustellen. Am 9. Oktober 2007 beschloss der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (Ecofin), das Defizitverfahren gemäß Artikel 104 Absatz 12 des Vertrags einzustellen.

(8)

Gemäß den von den Behörden des VK im März 2008 übermittelten VÜD-Daten plante das Vereinigte Königreich für 2008/09 ein gesamtstaatliches Defizit von 3,2 % des BIP und damit über dem Referenzwert von 3 % des BIP; im Haushaltsplan des Vereinigten Königreichs vom März 2008 wird hierfür der gleiche Wert genannt und das gesamtstaatliche Defizit auf 2,8 % des BIP 2009/10 veranschlagt. Aufgrund unterschiedlicher Erwartungen hinsichtlich des BIP-Wachstums 2009/10 wird im letzten Jahr von einer niedrigeren Defizitzahl ausgegangen als in der Frühjahrsprognose der Kommissionsdienststellen (3,3 %). Nach Veröffentlichung des Haushaltsplans vom März 2008 erfolgte am 13. Mai die Ankündigung einer durch zusätzlich aufgenommene Kredite finanzierten ESt-Senkung im Haushalt 2008/09, dies wird zusätzliche Kosten von 2,7 Mrd. GBP verursachen. Bei Aufrechnung auf das in der Frühjahrsprognose der Kommissionsdienststellen ermittelte Defizit 2008/09 ergibt sich somit ein Defizit von 3,5 % des BIP. Zwar liegt das im März 2008 gemeldete Plandefizit 2008/09 über dem EGV-Referenzwert von 3 % des BIP, bleibt aber noch in dessen Nähe. Der Referenzwert von 3 % des BIP wird nicht nur ausnahmsweise im Sinne des Artikels 104 Absatz 2 überschritten. Insbesondere ist die Überschreitung weder auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des Vereinigten Königreichs entzieht, noch auf einen schwerwiegenden Wirtschaftsabschwung zurückzuführen. Die Kommissionsdienststellen rechnen in ihrer Frühjahrsprognose 2008 damit, dass sich das Wachstum im Vereinigten Königreich 2008 und 2009 abschwächen und im Jahresdurchschnitt unter dem Potenzial liegen wird. Gleichwohl dürfte das BIP-Wachstum 2008 1,7 % und 2009 1,6 % erreichen. Da die Kommissionsdienststellen in ihrer Prognose unter der Annahme einer unveränderten Politik davon ausgehen, dass die Defizitquote auch 2009/10 über 3 % liegen wird (3,3 %), wird der Referenzwert auch nicht nur vorübergehend überschritten. Dies weist darauf hin, dass die Anforderungen des Vertrags in Bezug auf das Defizitkriterium nicht erfüllt sind.

(9)

Die gesamtstaatliche Schuldenquote liegt weiterhin deutlich unter dem Referenzwert von 60 % (im März wurde für das Haushaltsjahr 2007/08 eine Schuldenquote von 43,0 % des BIP gemeldet) (4), wenngleich sie den Prognosen zufolge bis 2009/10 tendenziell ansteigt. Nach der Prognose der Kommissionsdienststellen dürfte die Schuldenquote 2009/10 rund 47 

Formula

 % des BIP erreichen.

(10)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „sonstige einschlägige Faktoren“ bei der Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 104 Absatz 6 nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung — dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist. Diese doppelte Bedingung ist nicht erfüllt. Daher werden in den Verfahrensschritten auf dem Weg zur Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass im Vereinigten Königreich ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HORTEFEUX


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7.

(3)  Schätzung der Kommissionsdienststellen unter Anwendung der gemeinsamen Methodik für die Schätzung von Produktionslücken.

(4)  Unter Zugrundelegung des FISIM-bereinigten BIP (FISIM: Finanzserviceleistungen, indirekte Messung).


Kommission

5.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/7


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2004

zur Änderung der Entscheidung 2002/610/EG über die Beihilferegelung, die Frankreich für die Aufnahme des Seeverkehrs auf neuen Kurzstrecken gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4519)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/714/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   DAS VERFAHREN

1.1.   Verfahrensübersicht

(1)

Am 30. Januar 2002 hat die Kommission nach einem förmlichen Prüfverfahren die Entscheidung 2002/610/EG (1) (im Folgenden „die endgültige Entscheidung“) erlassen, mit der eine Beihilferegelung zur Förderung der Einrichtung neuer Kurzstreckenseeverkehrsrouten unter bestimmten, nachfolgend erläuterten Bedingungen genehmigt wurde. Die endgültige Entscheidung nennt in Erwägung 26 von Frankreich akzeptierte Verfahrensregeln, die für Beihilfeprojekte, welche eine innergemeinschaftliche Seeverkehrsverbindung zwischen einem französischen Hafen und einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat fördern, — im Gegensatz zu Projekten, die Seeverkehrsverbindungen zwischen zwei französischen Häfen betreffen — besonders hemmend sind.

(2)

Am 18. November 2004 hat die französische Regierung die Kommission um eine Änderung der endgültigen Entscheidung ersucht, um den neuen, günstigeren Bestimmungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (2) (im Folgenden „die Leitlinien der Gemeinschaft“) Rechnung zu tragen.

1.2.   Bezeichnung der Maßnahme

(3)

Bezeichnung der in der endgültigen Entscheidung genannten Maßnahme: Beihilferegelung für die Aufnahme des Seeverkehrs auf neuen Kurzstrecken.

1.3.   Zweck der Änderung

(4)

Das Hauptziel der vorgeschlagenen Änderung besteht darin, dem durch die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Einrichtung neuer Kurzstreckenseeverkehrsrouten geänderten neuen Rechtsrahmen Rechnung zu tragen und die mit der endgültigen Entscheidung verknüpften Bedingungen mit diesen neuen gemeinschaftlichen Beihilferegeln in Einklang zu bringen.

(5)

Erwägung 26 der endgültigen Entscheidung enthält folgende Bestimmung: „Im Hinblick auf die Gewährleistung von Transparenz und Gleichbehandlung der Akteure bei der Auswahl der Projekte hat sich die französische Regierung verpflichtet, die folgenden Verfahren einzuhalten:

a)

In regelmäßigen Abständen (beispielsweise zu Beginn jeden Kalenderjahres) wird eine Aufforderung zur Interessenbekundung in Form einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, in der die Modalitäten der Beihilferegelung, das einzuhaltende Verfahren und die Auswahlkriterien im Einzelnen aufgeführt sind.

b)

Bei Projekten, die eine Verbindung zwischen einem französischen Hafen und einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Absichtserklärung veröffentlicht, aus der der Gegenstand des Projekts und die Höchstgrenze der geplanten Beihilfe hervorgehen. Darin werden die interessierten Parteien aufgefordert, innerhalb einer Frist von fünfzehn Arbeitstagen Stellung zu nehmen. Erhebt eine dieser Parteien begründeten Einspruch, ist die geplante Beihilfe der Kommission zur Genehmigung vorzulegen.“

(6)

Den französischen Behörden zufolge erweisen sich insbesondere die unter Buchstabe b vorgesehenen Verfahren in der Praxis als besonders langwierig und mithin der reibungslosen Durchführung entsprechender Vorhaben abträglich.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER ÄNDERUNG

(7)

Die französische Regierung beantragt, die endgültige Entscheidung so zu ändern, dass der Abschnitt 10 der Leitlinien der Gemeinschaft, der Beihilfen für den Kurzstreckenseeverkehr betrifft, darin Niederschlag findet.

3.   WÜRDIGUNG DER VORGESCHLAGENEN ÄNDERUNG

3.1.   Bestimmungen der neuen Gemeinschaftsregelung

(8)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass die vorhergehenden Leitlinien der Gemeinschaft (3), die bei Verabschiedung der endgültigen Entscheidung galten, keinerlei Sonderbestimmungen für Beihilfen zur Förderung der Aufnahme des Seeverkehrs auf neuen Kurzstrecken vorsahen. Es war daher folgerichtig, dass die Kommission in der endgültigen Entscheidung ad hoc besondere Regeln zur Genehmigung der spezifischen französischen Beihilferegelung zur Förderung der Aufnahme des Seeverkehrs auf Kurzstrecken festlegte.

(9)

Die Kommission stellt daneben fest, dass sie inzwischen neue Leitlinien der Gemeinschaft verabschiedet hat, die nun eine Regelung staatlicher Beihilfen zur Förderung der Aufnahme des Seeverkehrs auf neuen Kurzstrecken vorsehen; diese entspricht den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Programm Marco Polo“) (4), die ebenfalls nach der endgültigen Entscheidung verabschiedet worden ist.

(10)

Nach Abschnitt 10 der neuen Leitlinien der Gemeinschaft sind Einzelbeihilfen zur Förderung der Aufnahme des Seeverkehrs auf neuen Kurzstrecken mit dem gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

„—

Die Beihilfe darf eine Laufzeit von drei Jahren nicht überschreiten und muss die Finanzierung eines Seeverkehrsdienstes zum Ziel haben, der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegene Häfen verbindet.

Der Dienst muss die vollständige oder partielle Verlagerung der Straßenbeförderung (im Wesentlichen von Gütern) auf den Seeweg ermöglichen, und zwar ohne eine dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufende Umleitung des Seeverkehrs.

Die Beihilfe muss auf die Durchführung eines detaillierten Vorhabens abzielen, das vorab ermittelte Umweltauswirkungen hat, eine neue Strecke oder die Verbesserung der Dienste auf einer bestehenden Strecke betrifft und, wenn nötig, mehrere Reeder einbezieht. Ferner darf dieselbe Linie nicht Gegenstand von mehr als einem finanzierten Vorhaben sein, und dieses darf nicht erneuert, verlängert oder wiederholt werden.

Zweck der Beihilfe muss die Deckung der jeweiligen Betriebskosten bis zu einer Höhe von 30 % (5) oder die Finanzierung der Anschaffung von Umladeeinrichtungen für die Erbringung der geplanten Dienstleistung bis zu einer Höhe von 10 % der besagten Investitionen sein.

Die Beihilfe für die Umsetzung des Vorhabens muss auf der Grundlage transparenter Kriterien, die in nicht diskriminierender Weise auf Reedereien mit Sitz in der Gemeinschaft angewandt werden, gewährt werden. Normalerweise sollte sich die Beihilfe auf ein Vorhaben beziehen, das von den Behörden des Mitgliedstaats nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften im Wege einer Ausschreibung ausgewählt wurde.

Der Dienst, der Gegenstand des Vorhabens ist, muss nach Ablauf des Förderzeitraums kommerziell lebensfähig sein.

Die Beihilfe darf nicht mit Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen oder öffentliche Dienstleistungsverträge kumuliert werden.“

(11)

Die Kommission stellt insbesondere fest, dass in den neuen Leitlinien nicht zwischen geförderten Strecken zur Verbindung von Häfen verschiedener Mitgliedstaaten und Strecken innerhalb desselben Mitgliedstaats unterschieden wird. Nach Ansicht der Kommission besteht kein objektiver Grund mehr, diese in Erwägung 26 der endgültigen Entscheidungen getroffene Unterscheidung aufrecht zu erhalten.

(12)

Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die Leitlinien der Gemeinschaft der Einrichtung einer Beihilferegelung für den Kurzstreckenseeverkehr durch einen Mitgliedstaat nicht entgegenstehen, sofern die im Rahmen dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfen den obigen Bedingungen entsprechen.

3.2.   Folgen der Anwendung der endgültigen Entscheidung in unveränderter Form

(13)

Falls die endgültige Entscheidung nicht geändert würde, hätte dies zur Folge, dass Frankreich einerseits Einzelbeihilfen für Strecken zwischen französischen Häfen zu günstigeren Bedingungen als in den Leitlinien der Gemeinschaft vorgesehen gewähren könnte, aber andererseits bei der Einrichtung von Verbindungen zwischen einem französischen Hafen und einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat durch die förmlichen Verfahren nach Erwägung 26 der endgültigen Entscheidung behindert würde. Diese förmlichen Verfahren sind aber nicht nur nach den neuen Leitlinien der Gemeinschaft überholt, sie würden Frankreich auch gegenüber anderen Mitgliedstaaten schlechter stellen, die künftig auf der Grundlage der neuen Leitlinien der Gemeinschaft für Kurzstreckenseeverkehrsverbindungen mit ihren Nachbarn Beihilferegelungen einrichten oder ad hoc Einzelbeihilfen gewähren möchten.

(14)

Die Kommission ist nach Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag verpflichtet, bestehende Beihilferegelungen fortlaufend zu überprüfen. Sie muss dabei sicherstellen, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für staatliche Beihilfen auf alle in den Mitgliedstaaten bestehenden Beihilferegelungen einheitlich angewandt werden. Sie schlägt den Mitgliedstaaten beim Inkrafttreten restriktiverer Gemeinschaftsvorschriften insbesondere die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern. Umgekehrt könnte die Kommission eine Auflage für eine Beihilferegelung eines Mitgliedstaats nicht aufgrund einer früheren mit Bedingungen verknüpften endgültigen Entscheidung aufrechterhalten, wenn dieselbe Auflage nicht auch für andere Mitgliedstaaten gelten würde, die entsprechende Beihilferegelungen anwenden.

3.3.   Vorteile einer Änderung

(15)

Falls die endgültige Entscheidung geändert würde, könnte die Anwendung der neuen Leitlinien der Gemeinschaft auf die bestehende französische Beihilferegelung zur Förderung der Aufnahme des Seeverkehrs auf neuen Kurzstrecken gegenüber dem in den neuen Leitlinien vorgesehenen letzten Termin für die Mitgliedstaaten, als zweckdienliche Maßnahme alle bestehenden Beihilferegelungen mit den neuen Leitlinien der Gemeinschaft in Einklang zu bringen (30. Juni 2005), vorgezogen werden.

4.   FAZIT

(16)

Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Entscheidung 2002/610/EG zu ändern ist. Die vorgeschlagene Änderung versetzt Frankreich in die Lage, die fragliche Beihilferegelung mit den Bestimmungen der neuen Leitlinien der Gemeinschaft in Bezug auf den Seeverkehr zwischen einem französischen Hafen und einem Hafen eines anderen Mitgliedstaat in Einklang zu bringen; ferner können durch die Änderung geplante Beihilfen für Seeverkehrsverbindungen zwischen zwei französischen Häfen von den Bestimmungen der neuen Leitlinien erfasst werden. Insgesamt bewirkt die Änderung, dass Frankreich die Beihilferegelung zu den gleichen Bedingungen anwendet, die kraft der Leitlinien auch in allen anderen Mitgliedstaaten gelten —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Entscheidung 2002/610/EG wird folgender dritte Absatz angefügt:

„Frankreich macht die Gewährung von Einzelbeihilfen im Rahmen dieser Beihilferegelung von der Einhaltung des Abschnitts 10 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr abhängig (6).

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2004

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 31.

(2)  ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3.

(3)  ABl. C 205 vom 5.7.1997, S. 5.

(4)  ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1. Durch diese Verordnung wird das „Programm Marco Polo“ eingerichtet, in dessen Rahmen die Kommission Finanzierungsbeiträge der Gemeinschaft als Starthilfe für Vorhaben gewähren kann, die durch Herstellung von Kurzstreckenseeverkehrsverbindungen eine Güterverkehrsverlagerung von der Straße auf den Seeweg bewirken. Artikel 9 dieser Verordnung enthält folgende Bestimmung: „Eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen im Rahmen des Programms schließt die Gewährung nationaler, regionaler oder lokaler öffentlicher Mittel oder staatlicher Beihilfen für die gleichen Aktionen nicht aus, sofern diese Beihilfen mit den Regelungen des Vertrags für staatliche Beihilfen vereinbar sind und die für die jeweilige Aktionsart festgelegten Grenzen des Artikels 5 Absatz 2 bzw. des Artikels 6 Absatz 4 bzw. des Artikels 7 Absatz 3 nicht überschritten werden.“

(5)  Im Falle einer Finanzierung durch die Gemeinschaft oder einer Erstattungsfähigkeit im Rahmen verschiedener Beihilferegelungen gilt die Obergrenze von 30 % für die Summe der Beihilfe/finanziellen Unterstützung. Die Beihilfenintensität entspricht der im Programm Marco Polo für Aktionen zur Verkehrsverlagerung vorgesehenen Höhe, siehe Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003.

(6)  ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3.”


5.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/10


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. März 2008

über die staatliche Beihilferegelung Deutschlands in Form einer Mineralölsteuerbefreiung für Unterglasanbaubetriebe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 860)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2008/715/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 19. April 2005, das am 20. April 2005 eingetragen wurde, notifizierte Deutschland eine Maßnahme zur Gewährung einer Steuervergütung für Unterglasanbaubetriebe für die Jahre 2005 und 2006. Diese Maßnahme enthält eine Suspensivklausel, die die Durchführung der Maßnahme von ihrer Genehmigung durch die Kommission abhängig macht. Die Beihilfesache wurde unter der Nummer N 189/2005 eingetragen.

(2)

Diese Maßnahme ist eine Verlängerung einer nicht-notifizierten Regelung (2001—2002), welche ihrerseits bereits Gegenstand einer Verlängerung (2003—2004) war, die ebenfalls nicht notifiziert worden ist. Diese beiden nicht-notifizierten Maßnahmen wurden unter der Nummer NN 36/2005 in das Register der nicht-notifizierten Beihilfen eingetragen.

(3)

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 hat die Kommission das Hauptprüfungsverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnet (2). Deutschland hat daraufhin mit Schreiben vom 22. November 2005 Stellung genommen. Mehrere Bemerkungen von interessierten Dritten sind der Kommission zugegangen. Deutschland hat diese Bemerkungen mit Schreiben vom 14. Juni 2006 kommentiert, sowie mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 weitere Informationen übermittelt.

II.   BESCHREIBUNG

(4)

Mit dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes führte Deutschland am 16. August 2001 eine zweijährige Steuerermäßigung für Brennstoffe (Heizöl, Erdgas, Flüssiggas) zur Verwendung im Unterglasanbau und in geschlossenen Kulturräumen ein. Die Beihilfe wurde in Form einer Vergütung gewährt.

(5)

Mit dem deutschen Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform vom 23. Dezember 2002 wurde die Vergütung, die ursprünglich für zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2002 verwendete Brennstoffe gewährt worden war, bis 31. Dezember 2004 verlängert.

(6)

Deutschland beabsichtigt mit dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9. Dezember 2004, diese Steuervergütung bis Ende 2006 beizubehalten und hat die Verlängerungsmaßnahme als staatliche Beihilfe N 189/2005 notifiziert.

(7)

Die Tabellen in Anhang I veranschaulichen die Steuervergütungen und die finanziellen Auswirkungen der Steuervergütung für den Unterglasanbau im Vergleich zum übrigen Agrarsektor.

(8)

Die Kommission hat aus den folgenden Gründen das Hauptprüfungsverfahren eröffnet:

(9)

Die Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe dar. Deutschland machte geltend, dass auf diesen Fall die Ausnahmeregelung nach den Richtlinien des Rates über die Besteuerung von Energieerzeugnissen (Richtlinie 92/81/EWG, ab 2003 ersetzt durch die Richtlinie 2003/96/EG) anwendbar sei. Nach diesen Richtlinien könnten die Mitgliedstaaten auf Mineralöle, die im Gartenbau eingesetzt werden, Steuerermäßigungen gewähren.

(10)

Die Kommission äußerte Zweifel an dieser Ansicht. Gemäß den genannten Richtlinien und insbesondere der Richtlinie 2003/96/EG müssen die steuerlichen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten verabschieden können, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und abweichende Bestimmungen unbeschadet der Wettbewerbsregeln gelten. Die Maßnahmen dürfen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

(11)

Außerdem wirkte diese Beihilfe offenbar wettbewerbsverzerrend, da sich eine geringere steuerliche Belastung von Energieerzeugnissen in einem sehr energieintensiven Wirtschaftszweig wie dem Unterglasanbau unmittelbar auf die Produktionskosten und damit auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirkte.

(12)

Hervorgehoben wurde die selektive Gewährung dieser Vergütung, da innerhalb des Sektors Gartenbau zwischen Freiland- und Unterglasanbau unterschieden wurde.

(13)

Die Kommission betonte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Steuervergünstigungen zu gewähren, jedoch nach Maßgabe der Wettbewerbsregeln. In dem Stadium schien die Regelung für staatliche Beihilfen keine Bestimmungen zu enthalten, die es den Mitgliedstaaten gestatten, steuerliche Beihilfen dieser Art zu gewähren.

(14)

Die Kommission war in dem Stadium der Ansicht, dass es sich bei dieser Maßnahme um eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende Betriebsbeihilfe handelte.

III.   BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(15)

Deutschland machte sowohl Bemerkungen zur Sache als auch zum Verfahren.

(16)

Nach Ansicht Deutschlands war die Steuerermäßigung nicht selektiv, was aus der Natur der Sache folgte, weil die Verwendung von Heizstoffen nur in geschlossenen Räumen zum Tragen kommt.

(17)

Für den Fall, dass eine Selektivität vorliege, mithin also eine Beihilfe, ergebe sich eine beihilferechtliche Rechtfertigung aus Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag. Eine sonderrechtliche Rechtfertigung der Beihilfen ergebe sich aus Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 92/81/EWG sowie in der Nachfolgeregelung aus Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG. Deutschland meint, es handelte sich um eine „Umsetzung der … [von diesen Richtlinien] den Mitgliedstaaten eingeräumten … Ermächtigung“. Es sei widersprüchlich, wenn die Kommission, die diese Richtlinien schließlich vorgeschlagen habe, Deutschland vorhalte, dass von der Maßnahme eine Gefahr für den Gemeinsamen Markt ausgehe. Im Übrigen hätten die wettbewerbsrechtlichen Belange der fraglichen Richtlinien keinen Vorrang.

(18)

Nach Auffassung Deutschlands ist die Randnummer 52 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (3) anwendbar, da eine bestehende Steuer wesentlich heraufgesetzt worden sei. Das Mineralölsteuergesetz bzw. das Energiesteuergesetz, das an seine Stelle getreten sei, sei als bestehende Umweltsteuer anzusehen. Die dort enthaltenen Energiesteuersätze seien durch die ökologische Steuerreform, wie aus der beigefügten Übersicht (Anhang I) ersichtlich, ab dem 1. April 1999 wesentlich heraufgesetzt worden.

(19)

Die Zielsetzung dieser Regelungen bestehe darin, durch die Besteuerung von Energie eine Lenkung der Nachfrage auf energiesparende und ressourcenschonende Produkte zu bewirken und Anstöße für die Entwicklung umweltfreundlicher Verfahren und Technologien zu geben. Die Regelungen zur Energiebesteuerung hätten somit eine beachtliche Wirkung auf den Umweltschutz.

(20)

Deutschland verweist hierzu auf eine Studie des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau e. V. am Institut für biologische Produktionsbetriebe der Leibnitz Universität Hannover zur Energieeffizienz im Unterglasanbau.

(21)

Die höhere Besteuerung von Energie belaste Unternehmen, die Gewächshäuser oder geschlossene Kulturräume zur Pflanzenproduktion beheizten, aufgrund ihrer energieintensiven Wirtschaftsweise in besonderem Maße. Vor diesem Hintergrund habe Veranlassung bestanden, zur vorübergehenden Entlastung dieser Unternehmen eine steuerliche Begünstigung einzuführen. Dieses Bedürfnis bestehe über den 31. Dezember 2002, den Zeitpunkt, zu dem die Steuerermäßigung ursprünglich habe auslaufen sollen, fort. Die Ermäßigung sei daher mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2004 verlängert worden. Um der besonders schwierigen Wettbewerbslage von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die Gewächshäuser oder geschlossene Kulturräume zur Pflanzenproduktion beheizten, auch in den Jahren 2005 und 2006 Rechnung zu tragen, sei vorgesehen, die Steuerermäßigung auch in diesem Zeitraum zu gewähren.

(22)

Nach Auffassung Deutschlands sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Randnummer 52 des Gemeinschaftsrahmens erfüllt. Folglich könne zur beihilferechtlichen Rechtfertigung der Steuerermäßigung im Zeitraum von 2001 bis 2006 die Randnummer 51 Ziffer 1 Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens herangezogen werden.

(23)

Soweit die Steuerermäßigung eine Gemeinschaftssteuer betreffe, die gemäß der Richtlinie 92/81/EWG oder der Richtlinie 2003/96/EG harmonisiert worden sei, sei die Ermäßigung somit zumindest in dem Maße mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wie sie den jeweiligen gemeinschaftlichen Mindeststeuersatz nicht unterschreite. Gleiches gelte (d. h. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt) für die Steuerermäßigung im Falle des Fehlens einer Gemeinschaftssteuer zumindest in dem Maße, wie die Ermäßigung über 20 % der inländischen Steuer hinausgehe.

(24)

Deutschland hat des Weiteren erklärt, dass bereits anlässlich des Gesetzentwurfes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform eine steuerliche Entlastung der Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die Gewächshäuser oder geschlossene Kulturräume zur Pflanzenproduktion beheizten, Gegenstand der Beratung gewesen sei, weil sie aufgrund ihrer energieintensiven Wirtschaftsweise in besonderer Weise von einer höheren Besteuerung betroffen seien. Im Rahmen der unter hohem Zeitdruck stehenden parlamentarischen Behandlung dieses Gesetzeswerkes, das ursprünglich bereits am 1. Januar 1999 habe in Kraft treten sollen, sei vorgesehen gewesen, die Land- und Forstwirtschaft in den Entlastungsmechanismus für das produzierende Gewerbe einzubeziehen. Die Einführung der in Rede stehenden Steuerermäßigung sei einer gesonderten Änderung des Mineralölsteuergesetzes, die am 1. Januar 2001 in Kraft getreten sei, vorbehalten geblieben, während ihre erstmalige Verlängerung, die den Zeitraum von 2003 bis 2004 betreffe, im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform erfolgt sei.

(25)

Deutschland machte geltend, dass es durch vorhergehende Kontakte mit der Kommission den Eindruck gewonnen habe, dass die in Rede stehende Steuerermäßigung rechtmäßig sei. Es verwies insbesondere auf mündliche Äußerungen der Kommission während einer Sitzung der Arbeitsgruppe „Wettbewerbsbedingungen in der Landwirtschaft“ vom 26. und 27. Oktober 1999. Jedenfalls sei der Kommission spätestens durch die Mitteilung Deutschlands vom 29. August 2001 der Sachverhalt bekannt, dergestalt dass sie die Vereinbarkeit der Steuerermäßigung mit dem Gemeinsamen Markt schon zum damaligen Zeitpunkt habe beurteilen können. Deutschland berief sich ausdrücklich auf Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (4). Eine etwaige Rückforderung der Beihilfen wäre weder mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit noch mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu vereinbaren. Die Bemerkungen der interessierten Dritten zeigten nach der Auffassung Deutschlands, dass deren Erwartungen berechtigt gewesen seien.

IV.   BEMERKUNGEN INTERESSIERTER DRITTER

(26)

Die interessierten Dritten trugen im wesentlichen Argumente vor, die Deutschland bereits geltend gemacht hatte. Die Maßnahmen seien auch deshalb nicht selektiv, weil sie allen Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft offenstünden, die Gewächshäuser und geschlossene Kulturräume bewirtschaften. Darüber hinaus wurde argumentiert, dass der gemeinschaftliche Handel nicht gestört werde. Die Anbauflächen unter Glas seien in den fraglichen Jahren dezimiert worden und die Importe nach Deutschland von konkurrenziellen Erzeugnissen seien gestiegen. Ohnehin fielen die deutschen Produktionsmengen im Vergleich zum innergemeinschaftlichen Handel mit Gemüse kaum ins Gewicht. Des Weiteren stünden die Kulturen im Freiland und unter Glas nicht in direkter Konkurrenz und seien mehrheitlich nicht substituierbar. Bei Vorliegen einer Beihilfe könne diese auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag gestützt werden, da diese der Entwicklung des Gartenbaus diene. Sie ermögliche diesem, sich auf die gestiegenen Energiepreise einzustellen und verringere die sich aus den deutlich niedrigeren Brutto-Energiepreisen in den anderen Mitgliedstaaten ergebenden „Wettbewerbsverzerrungen“ zulasten der in Deutschland produzierenden Betriebe. Von einer „Verzerrung des Wettbewerbs“ durch die deutschen Beihilfen könne keine Rede sein. Im Gegenteil, eine bereits bestehende „Verzerrung des Wettbewerbs“ zum Nachteil des deutschen Unterglasanbaus werde (teilweise) ausgeglichen. Wegen der zeitlichen Befristung hätten diese Maßnahmen eine starke Anreizwirkung für den betroffenen Sektor, sich durch Energiespar- und Rationalisierungsmaßnahmen auf die steigenden Energiepreise einzustellen und entsprechende Investitionen vorzunehmen. Im Ergebnis müssten die fraglichen Maßnahmen zulässig sein, weil anderenfalls die Absichten der Richtlinie 92/81/EWG sowie der Richtlinie 2003/96/EG unterlaufen bzw. unzulässig eingeengt würden. Hilfsweise wird unter Verweis auf das RSV-Urteil (5) des Gerichthofs vorgetragen, dass der Vertrauensschutz der Begünstigten einer etwaigen Rückforderung der Beihilfen entgegenstünde, da die Kommission bereits am 29. August 2001 von der Beihilfe wusste, diese aber erst am 20. April 2005 durch ein Auskunftsersuchen zum Gegenstand eines beihilferechtlichen Prüfverfahrens gemacht habe. Im Übrigen drohe einer größeren Zahl von Betrieben bei etwaigen Rückforderungen die Insolvenz.

V.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

(27)

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EWG) Nr. 2200/96 vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (6) gelten die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag für die Produktion der in der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse sowie für den Handel mit diesen Waren. Somit fällt die Produktion von und der Handel mit Obst und Gemüse unter die Gemeinschaftsvorschriften für die Gewährung staatlicher Beihilfen.

(28)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(29)

Der Gerichtshof hat entschieden, dass für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag darstellt, zu bestimmen ist, ob das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (7), oder ob das Unternehmen dadurch von Kosten entlastet wird, die es normalerweise aus seinen Eigenmitteln hätte bestreiten müssen (8).

(30)

Die Maßnahme in Form von Steuervergütungen verschafft den begünstigten Unternehmen wirtschaftliche Vorteile in Form einer niedrigeren Steuerlast. Dies stellt eine Einsparung von Kosten dar, die sie unter normalen Umständen aus ihren eigenen Mitteln hätten bestreiten müssen. Die Beihilfe wird bestimmten Unternehmen, nämlich Unternehmen aus dem Produktionszweig der Land- und Forstwirtschaft, die Gewächshäuser und geschlossene Kulturräume bewirtschaften, aus öffentlichen Mitteln gewährt.

(31)

Die Beihilfe wird nicht allen Unternehmen gewährt und ist damit selektiv. Daraus folgt, dass es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt.

(32)

Die Steuervergütung muss geeignet sein, den Wettbewerb zu verfälschen (9) und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (10).

(33)

Deutschland ist ein bedeutender Produzent von Unterglasanbauerzeugnissen. Auch ist der Handel mit diesen Erzeugnissen signifikant, wie die nachstehenden Statistiken nachweisen.

 

2001

2002

2003

2004

2005

Gemüse

Import

Wert (1 000 EUR)

6 705 483

6 936 685

7 049 757

6 845 103

6 979 459

Menge (Tonnen)

5 346 123

5 365 972

5 599 183

5 621 769

5 464 528

Export

Wert (1 000 EUR)

867 832

985 187

1 030 880

1 045 543

1 122 869

Menge (Tonnen)

2 227 612

2 243 611

2 133 544

2 164 328

2 345 796

Blumen

Import

Wert (1 000 EUR)

3 413 206

3 614 349

3 673 148

3 691 913

3 723 794

Menge (Tonnen)

1 285 460

1 442 078

1 547 266

1 573 104

1 671 568

Export

Wert (1 000 EUR)

405 250

482 993

546 938

526 374

573 022

Menge (Tonnen)

235 333

326 613

286 080

283 426

355 969

(34)

Die deutschen Unterglasanbauerzeugnisse stehen im Wettbewerb mit den Unterglasanbauerzeugnissen anderer Mitgliedstaaten. Das haben Deutschland und die interessierten Dritten nicht nur nicht bestritten, sondern es ist auch dargelegt worden, dass die Unterglasanbaubetriebe von der Steuer befreit worden waren, gerade um die Wettbewerbsposition gegenüber den niederländischen Konkurrenten zu verbessern, die nach denselben Angaben wegen niedrigerer Brutto-Energiepreise günstigere Produktionsbedingungen haben. Ein direkter Wettbewerb liegt also vor. Damit ist auch die Behauptung eines interessierten Dritten, dass die Erzeugnisse des Unterglasanbaus nicht in direkter Konkurrenz mit Freilanderzeugnissen stünden, unerheblich, weil es einen direkten Wettbewerb gibt zwischen deutschen Unterglasanbauerzeugnissen und Unterglasanbauerzeugnissen anderer Mitgliedstaaten, einschließlich der Niederlande.

(35)

Mithin ist die Befreiung von sonst fälligen Steuern geeignet, den Wettbewerb zu verzerren. Ohne Belang ist dabei das Vorbringen, dass in den anderen Mitgliedstaaten die Energiepreise günstiger seien (11). Auch wenn es zutreffen sollte, dass die Ausgangspositionen bei diesem Produktionsfaktor unterschiedlich sein sollten, so ändert dies nichts daran, dass die von Deutschland eingeräumte Steuervergütung geeignet ist, den Wettbewerb zu verzerren.

(36)

Die Beihilfe ist auch geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dies zeigen die nicht unbedeutenden Handelsströme, wie weiter oben nachgewiesen. Auch wenn es zutreffen sollte, dass wie vorgetragen wurde, die Anbauflächen unter Glas dezimiert worden sind und die Importe nach Deutschland gestiegen sind, ist das noch kein Beweis, dass es nicht zu einer Störung des Handels gekommen ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ohne die Maßnahme die Anbauflächen noch stärker dezimiert worden wären und oder die Importe nach Deutschland noch mehr gestiegen wären. Da ein innergemeinschaftlicher Handel mit Unterglasanbauerzeugnissen mit Deutschland besteht, kommt es nicht auf die Frage an, als wie bedeutend die deutschen Produktionsmengen anzusehen sind.

(37)

Das Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gilt jedoch nicht ausnahmslos. Die Kommission hat geprüft, ob eine der Ausnahmen bzw. Freistellungen von dem grundsätzlichen Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung kommt.

(38)

Die Ausnahmetatbestände des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland kommen unabhängig davon, wer die Begünstigten der gegenständlichen Regelung sind, in vorliegendem Zusammenhang nicht in Betracht.

(39)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Freistellungstatbestände des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag in Bezug auf die Entwicklung bestimmter Gebiete bei dieser Beihilferegelung nicht anzuwenden sind, da die Maßnahme keine Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten darstellt, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht.

(40)

Was den Freistellungstatbestand des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag angeht, so ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der fraglichen Steuerregelung nicht um ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse handelt und auch nicht eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben der Bundesrepublik Deutschland behoben werden soll. Außerdem geht es nicht darum, die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag zu fördern.

(41)

Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich weder Deutschland noch interessierte Dritte im Laufe des Prüfverfahrens auf die genannten Ausnahme- oder Freistellungstatbestände berufen haben.

(42)

Den einzigen Freistellungstatbestand, der in Betracht gezogen werden könnte, bildet daher Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c, dem zufolge eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, wenn sie der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dient, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(43)

Auf die fraglichen Maßnahmen findet der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (12) (im Folgenden: Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft) Anwendung (13).

(44)

Weder der Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft noch andere Regelungen im Bereich der Landwirtschaft sehen jedoch für die oben beschriebenen Maßnahmen explizit Ausnahmen bzw. Freistellungen vom grundsätzlichen Verbot von Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor. Insbesondere stellt die Kommission fest, dass Ziffer 4 des Gemeinschaftsrahmens bezüglich Investitionsbeihilfen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. Die Steuervergütung ist nicht an die Vornahme von Investitionen gebunden.

(45)

Deutschland und einige interessierte Dritte sind der Ansicht, dass sich eine sonderrechtliche Rechtfertigung der Beihilfen aus Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 92/81/EWG sowie in der Nachfolgeregelung aus Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG ergebe, wobei der Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft dies unter Ziffer 3.4 zulasse.

(46)

Was die Richtlinie 2003/96/EG angeht, so ist in deren Erwägungsgründen 15 und 24 dargelegt, dass Maßnahmen, mit denen unterschiedliche Steuersätze eingeführt werden, im Einklang mit den Regeln des Binnenmarktes und des Wettbewerbs stehen müssen, um nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zu führen. Die unerlässliche Anwendung der Wettbewerbsregeln wird überdies in Artikel 26 der Richtlinie 2003/96/EG bekräftigt, in dem die Mitgliedstaaten darauf hingewiesen werden, dass die auf der Grundlage der Richtlinie getroffenen Maßnahmen wie Steuervergütungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden müssen, insofern sie staatliche Beihilfen darstellen könnten. In diesem Artikel heißt es ausdrücklich, dass die der Kommission aufgrund der Richtlinie übermittelten Informationen die Mitgliedstaaten nicht von der Mitteilungspflicht im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag entbinden.

(47)

Das Gleiche gilt für die Richtlinie 92/81/EWG, die in ihren Erwägungsgründen (und zwar in Erwägungsgrund 6) präzisiert, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, fakultativ bestimmte Befreiungen anzuwenden, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. In Artikel 8 Absatz 2 heißt es, dass die Mitgliedstaaten „unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften“ uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen gewähren können. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich ihre Zuständigkeit zu Fragen der staatlichen Beihilfen direkt aus dem EG-Vertrag ergibt. Eine etwaige Gemeinschaftsgesetzgebung könnte nicht die Kompetenz der Kommission in diesem Bereich beeinträchtigen.

(48)

Wenn Deutschland meint, es handele sich bei der Steuervergütung um eine „Umsetzung der … [von den vorgenannten Richtlinien] den Mitgliedstaaten eingeräumten … Ermächtigung“, so erwidert die Kommission, dass dies eben lediglich nach Maßgabe der vorgenannten Bedingungen möglich ist. Deutschland macht weiterhin geltend, es sei widersprüchlich, wenn die Kommission, die diese Richtlinien schließlich vorgeschlagen habe, Deutschland entgegenhalte, dass sich eine Gefahr für den Gemeinsamen Markt ergebe. Zunächst einmal hat Deutschland nicht vorgetragen, dass es nach der Auslegung durch die Kommission bei den genannten Richtlinien keinerlei Möglichkeiten gebe, diese auch effektiv anzuwenden. Die Kommission schließt selbstverständlich nicht aus, dass es Fallgestaltungen geben kann, die auf Grundlage der Richtlinien konzipiert werden, die aber gleichzeitig den Erfordernissen eines fairen Wettbewerbs genügen. Die Kommission weist darauf hin, dass die Richtlinien nach dem gegenwärtigen Stand der Annäherung der Steuergesetzgebung Steuererleichterungen lediglich zulassen. Sie schreiben sie nicht vor.

(49)

Deutschland stellt in Abrede, dass die wettbewerbsrechtlichen Aspekte der fraglichen Richtlinien prioritär seien. Im Zusammenhang mit diesem Argument sollte festgehalten werden, dass aus den vorgenannten Erwägungen folgt, dass auf jeden Fall — also auch bei fehlender Priorität — Beihilfen wie die vorliegende Steuervergütung anhand der einschlägigen Wettbewerbsregeln gemäß EG-Vertrag zu prüfen sind. Daraus folgt weiter, dass die Frage, ob nun eine Priorität gegeben ist oder nicht, ohne Belang ist (14).

(50)

Der durch den EG-Vertrag eingeräumte Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Kommission bei der Anwendung der Freistellungstatbestände des Artikels 87 Absatz 3 ist auch in keiner anderen Weise durch die fraglichen Richtlinien eingeschränkt worden.

(51)

Ziffer 3.5 des oben genannten Gemeinschaftsrahmens spiegelt die Grundsätze der Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen und der gemeinsamen Agrarpolitik wider. Er sieht vor, dass einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Situation der Erzeuger zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als Betriebsbeihilfen anzusehen sind, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

(52)

Wie bereits ausgeführt, sind die vorliegenden Beihilfen nicht an Investitionen gebunden, die geeignet wären, den Sektor zu modernisieren (als Beispiele mögen etwa eine bessere Wärmedämmung oder etwa Investitionen zur Erhöhung der Energieausbeute herangezogen werden). Im Gegenteil, notwendige Anpassungen (wie etwa die genannten) dürften durch solche Subventionen verzögert werden. Der Sektor bleibt somit von diesen Beihilfen abhängig. Eine Entwicklung findet nicht oder lediglich mit entsprechender Verzögerung statt. Entgegen dem Vorbringen einzelner interessierter Dritter gibt es nicht nur keine Anreizwirkung für die Vornahme der notwendigen Investitionen, sondern der bestehende Anreiz, nämlich in Form hoher Energiepreise, wird durch die Subventionen sogar verringert. Die vorliegenden Beihilfen sind somit als Betriebsbeihilfen im genannten Sinn einzustufen.

(53)

Die neue Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007—2013 (15) ist erst zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Für rechtswidrige Steuervergütungen, die aufgrund der Richtlinie 2003/96/EG gewährt worden sind, sieht Ziffer 172 eine rückwirkende Anwendbarkeit vor. Das Gleiche trifft für rechtswidrige Steuervergütungen, die aufgrund der Richtlinie 92/81/EWG gewährt worden sind, zu. Dies gilt aber nur, wenn die Bedingungen dieser Richtlinien erfüllt worden sind und innerhalb des Agrarsektors keine Differenzierung vorgenommen wurde. Da die fragliche Maßnahme jedoch ausschließlich zugunsten bestimmter Unternehmen in der Landwirtschaft gilt, ist Ziffer 172 keine Grundlage, die es der Kommission gestatten würde, die vorliegenden Steuervergütungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen.

(54)

Deutschland beabsichtigt, die Vereinbarkeit der Beihilfe nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen zu rechtfertigen. Die Kommission hat auch die Anwendung der Ziffern 23 und 51ff des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (nachstehend: Umwelt-Gemeinschaftsrahmen) in Betracht gezogen, die unter Umständen Betriebsbeihilfen zulassen. Der Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft von 2000 bezieht sich in Ziffer 5.6.2 auf den Umwelt-Gemeinschaftsrahmen.

(55)

In Ziffer 23 dieses Umwelt-Gemeinschaftsrahmens heißt es, dass es manchmal akzeptabel ist, von bestimmten Arten von Unternehmen gar keine oder niedrigere Steuern, die positive Auswirkungen für die Umwelt haben, zu verlangen, um zu verhindern, dass sie in eine schwierige Wettbewerbslage geraten, sofern derartige Ausnahmen notwendig sind, um die Einführung oder Aufrechterhaltung von Steuern auf sämtliche Erzeugnisse durchzusetzen.

(56)

Die Kommission erinnert daran, dass gemäß Ziffer 50 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens die steuerlichen Maßnahmen grundsätzlich in signifikanter Weise zum Umweltschutz beitragen müssen. Es muss gewährleistet sein, dass die Ausnahmen oder Befreiungen von ihrem Wesen her den allgemeinen Zielsetzungen nicht zuwiderlaufen.

(57)

Auf der Grundlage der im Nachhinein vorgelegten Unterlagen (Studie) hat Deutschland nachgewiesen, dass trotz der Erhöhung der Energiesteuern der Energieverbrauch ständig gesunken ist und die Energieeffizienz sowohl im Gemüsebau und im Zierpflanzenbau unter Glas zugenommen hatte.

(58)

Deswegen nimmt die Kommission an, dass die fraglichen Unternehmen die Notwendigkeit zur Verbesserung in Hinsicht auf den Umweltschutz erkannt haben.

(59)

Der Umwelt-Gemeinschaftsrahmen unterscheidet zwischen neuen Steuern (Ziffer 51.1) einerseits und bestehenden Steuern (Ziffern 51.1 und 52) andererseits.

(60)

Das Mineralölsteuergesetz war in Kraft, als es am 16. August 2001 durch das Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes geändert wurde, mit dem die Steuervergütungen bewilligt wurden. Es ist deswegen als „bestehend“ im Sinne von Ziffer 51.2 oder 52 des Gemeinschaftsrahmens zum Zeitpunkt der Vorlage des Änderungsgesetzes anzusehen.

(61)

Gemäß Ziffer 51.2 sind die Vorschriften unter Ziffer 51.1 auf bestehende Steuern anwendbar, wenn die beiden nachfolgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden: a) die betreffende Steuer muss eine beachtliche positive Wirkung auf den Umweltschutz haben, und b) die Ausnahmen zugunsten der begünstigten Unternehmen müssen bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Steuer feststehen oder wegen einer wesentlichen Veränderung der Wirtschaftsbedingungen, die die Unternehmen in eine besonders schwierige Wettbewerbslage versetzt, notwendig werden. In letzterem Falle darf der Betrag, um den die Steuer herabgesetzt wird, nicht höher als die durch die veränderten Wirtschaftsbedingungen bedingte Mehrbelastung sein. Hört die Mehrbelastung auf, so muss auch die Steuerherabsetzung ein Ende nehmen.

(62)

Die unter den Buchstaben a und b genannten Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, um Ziffer 51.1 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens anzuwenden. Was die Bedingungen unter Buchstabe b erste Alternative angeht, die bestimmt, dass die Ausnahmen zum Zeitpunkt der Annahme der Steuer festgestanden haben müssen, stellt die Kommission fest, dass alle Steuerermäßigungen erst nach der Annahme des Steuergesetzes gewährt worden sind und nicht zum Zeitpunkt der Annahme des Gesetzes. Deswegen ist die erste Alternative nicht erfüllt. Die zweite Alternative verlangt zum einen den Nachweis einer wesentlichen Veränderung der Wirtschaftsbedingungen der betroffenen Unternehmen, zum anderen den Nachweis, dass der Betrag, um den die Steuer herabgesetzt wird, nicht höher als die durch die veränderten Wirtschaftbedingungen bedingte Mehrbelastung ist. Deutschland hat keine derartigen Nachweise erbracht, die es der Kommission ermöglichen würden, den Schluss zu ziehen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Deswegen ist auch Buchstabe b zweite Alternative nicht erfüllt. Daraus folgt, dass Ziffer 51.2 nicht angewendet werden kann.

(63)

Die Kommission hat geprüft, ob Ziffer 52 angewendet werden kann. Ziffer 52 bestimmt, dass wo eine bestehende Steuer wesentlich heraufgesetzt wird und der Mitgliedstaat die Auffassung vertritt, dass Ausnahmen für bestimmte Unternehmen notwendig sind, die Bedingungen in Ziffer 51.1 für die neuen Steuern entsprechend gelten. Deswegen ist zu prüfen, ob die Steuern wesentlich heraufgesetzt worden sind und ob die Bedingungen von Ziffer 51.1 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens erfüllt sind.

(64)

Die bestehenden Steuern sind alle um mindestens 20 % heraufgesetzt worden (siehe Anhang I). Die Kommission erachtet diese Heraufsetzung als wesentlich im Sinne der Ziffer 52 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass nach Angaben Deutschlands die Ausnahmen für die fortwährende Existenz der begünstigten Unternehmen im Unterglasanbau notwendig sind.

(65)

Jedoch kann Ziffer 52 nur für Steuervergütungen gewährt werden, die nicht den Betrag der Erhöhung der ursprünglichen Steuer überschreiten, sozusagen für den neuen Teil der bestehenden Steuer. Ziffer 52 bezieht sich auf die Bestimmungen, die für neue Steuern anwendbar sind. Daraus folgt, dass die Erhöhung der Steuer in Analogie in derselben Weise bewertet wird, wie bei der Einführung einer neuen Steuer. Diese Analogie kann nur für den neuen Teil angewendet werden, d. h. für den erhöhten Teil der Steuer. Nur diese Vorgehensweise stellt sicher, dass die zusätzlichen Kriterien, die bei der Bewertung bestehender Steuern anzuwenden sind, im Falle einer Bewertung einer Steuererhöhung nicht unberücksichtigt bleiben. Auf der Grundlage dieser Voraussetzung hat die Kommission Folgendes festgestellt:

(66)

In Bezug auf Heizöl ist die ursprüngliche Steuer von 40,90 EUR/1 000 l auf 61,35 EUR/1 000 l erhöht worden. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass jede Steuerermäßigung, die über das ursprüngliche Steuerniveau hinausgeht (nämlich 40,90 EUR/1 000 l), nicht nach dem Umwelt-Gemeinschaftsrahmen zu rechtfertigen ist und deswegen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(67)

In Bezug auf Erdgas ist die ursprüngliche Steuer von 1,87 EUR/MWh auf 3,476 EUR/MWh (ab 1. April 1999) und auf 5,50 EUR/MWh (ab 2003) heraufgesetzt worden. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass jede Steuervermäßigung, die über das ursprüngliche Steuerniveau hinausgeht (nämlich 1,87 EUR/MWh), nicht nach dem Umwelt-Gemeinschaftsrahmen zu rechtfertigen ist und deswegen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(68)

In Bezug auf Flüssiggas ist die ursprüngliche Steuer von 25,56 EUR/1 000 kg auf 38,34 EUR/1 000 kg (ab 1. April 1999) und auf 60,60 EUR/1 000 kg (ab 2003) heraufgesetzt worden. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass jede Steuerermäßigung, die über das ursprüngliche Steuerniveau hinausgeht (nämlich 25,56 EUR/1 000 kg), nicht nach dem Umwelt-Gemeinschaftsrahmen zu rechtfertigen ist und deswegen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(69)

Hinsichtlich des Teils der Beihilfe, der nicht über dem Betrag der Steuererhöhung von 1999 lag, hat die Kommission ebenfalls geurteilt, ob die Bedingungen von Ziffer 51.1 Buchstabe b (die nach Ziffer 52 entsprechend anwendbar sind) erfüllt worden sind.

(70)

Ziffer 51.1 Buchstabe b bestimmt, dass Freistellungsentscheidungen mit einer Laufzeit von zehn Jahren ohne Degressivität in zwei Fällen gerechtfertigt sein können und nennt zwei weitere Bedingungen, die erfüllt sein müssen: a) im Falle einer Gemeinschaftssteuer muss der von den Unternehmen im Anschluss an die Herabsetzung effektiv gezahlte Betrag über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegen, damit sich die Unternehmen veranlasst sehen, etwas für die Verbesserung des Umweltschutzes zu tun; b) im Falle einer nationalen Steuer die bei fehlender Gemeinschaftssteuer erhoben wird, müssen die Unternehmen, die in den Genuss der Herabsetzung gelangen, dennoch einen wesentlichen Teil der nationalen Steuer zahlen. Alternativ verlangt der Umwelt-Gemeinschaftsrahmen die Anwendung alternativer Maßnahmen (z. B. freiwillige Vereinbarungen). Dies trifft hier aber nicht zu.

(71)

Hinsichtlich der drei betroffenen Produkte, nämlich Heizöl, Erdgas und Flüssiggas, lag die ursprünglich vor der Steuererhöhung im Jahr 1999 angewandte Steuer über dem Gemeinschaftsminimum:

 

Bei Heizöl lag das Gemeinschaftsminimum bei 18,00 EUR/1 000 l (16) für die Jahre 2001—2003 und 21,00 EUR/1 000 l (17) für die Jahre 2004—2006; es lag somit unterhalb des ursprünglichen Steuerniveaus von 40,90 EUR/1 000 l.

 

Beim Erdgas lag das Gemeinschaftsminimum bei 0,54 EUR/MWh für die Jahre 2004—2006; es lag somit unterhalb des ursprünglichen Steuerniveaus von 1,87 EUR/MWh.

 

Beim Flüssiggas lag das Gemeinschaftsminimum bei 0,00 EUR/1 000 kg; es lag somit unterhalb des ursprünglichen Steuerniveaus von 25,56 EUR/1 000 kg.

(72)

In Bezug auf Heizmittel, die während der Jahre 2001—2003 nicht einer Gemeinschaftsmindeststeuer unterlagen, bestimmt Ziffer 51.1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001, dass die begünstigten Unternehmen einen wesentlichen Teil der nationalen Steuer zahlen. Der Grund dafür ist, dass sie einen Anreiz haben sollen, ihr Umweltverhalten zu verbessern. Nach der Praxis der Kommission ist klar geworden, dass im allgemeinen 20 % oder die Gemeinschaftsmindeststeuer, die nach entsprechender Energienutzung in den Anwendungsbereich der jeweiligen Richtlinie fällt, als wesentlicher Teil angesehen werden kann.

(73)

Sogar wenn man den höchsten anwendbaren Steuersatz für den fraglichen Zeitraum, nämlich 5,50 EUR/MWh im Jahr 2003 berücksichtigt, liegt die 20 %-Schwelle bei 1,10 EUR/MWh, und bleibt unter dem ursprünglichen Niveau der Besteuerung, nämlich 1,87 EUR/MWh.

(74)

Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass, soweit die Steuerermäßigungen nicht über die ursprünglichen Besteuerungsniveaus vor der Erhöhung von 1999 hinausreichen, die in Ziffer 51.1 Buchstabe b niedergelegten Bedingungen erfüllt sind.

(75)

Was Heizöl betrifft, erachtet die Kommission den Teil der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau hinausgeht (nämlich 40,90 EUR/1 000 l), als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, und den Teil der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau nicht hinausgeht (die Ermäßigung von 61,35 EUR/1 000 l auf 40,90 EUR/1 000 l), als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(76)

Was Erdgas betrifft, erachtet die Kommission den Teil der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau hinausgeht (nämlich 1,87 EUR/MWh) als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, und den Teil der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau nicht hinausgeht (die Ermäßigung von 3,476 EUR/MWh in den Jahren 2001 und 2002, sowie von 5,50 EUR/MWh in den Jahren 2003 bis 2006 auf 1,87 EUR/MWh), als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(77)

Was Flüssiggas angeht, erachtet die Kommission den Teil der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau hinausgeht (nämlich 25,56 EUR/1 000 kg), als mit dem Gemeinsame Markt unvereinbar, und den Teil der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau nicht hinausgeht (die Ermäßigung von 38,34 EUR/1 000 kg in den Jahren 2001 und 2002, sowie von 60,60 EUR/1 000 kg in den Jahren 2003 bis 2006), als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(78)

Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe für die Jahre 2001—2004 unter Verletzung des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2) gewährt worden ist, ohne sie bei der Kommission rechtzeitig anzumelden und ohne die Entscheidung der Kommission abzuwarten.

(79)

Deutschland führt aus, dass der Kommission die Beihilfe bereits seit dem 29. August 2001 bekannt gewesen sei, die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag jedoch erst am 22. Oktober 2005 eingeleitet habe. Die vorliegende Entscheidung komme zu spät und sei unter Verweis auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nicht mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu vereinbaren. Deutschland wendet daher ein, dass die Kommission nicht mehr befugt sei, die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festzustellen.

(80)

Rechtswidrige Beihilfen kommen indes nicht in den Genuss der im Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 genannten kurzen Prüffristen. Die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung bleiben jedoch anwendbar. Die Kommission unterstreicht aber, dass sie sich in ihrer an Deutschland gerichteten Entscheidung K (2002) 441 endg. vom 13. Februar 2002 das Recht vorbehalten hat, eine beihilfenrechtliche Prüfung vorzunehmen.

(81)

Ab dem von Deutschland vorgebrachten Zeitpunkt (29. August 2001) bis zur Eröffnung des Hauptprüfungsverfahrens (20. Oktober 2005) hat die Kommission mindestens drei Auskunftsersuchen an Deutschland gerichtet, sowie eine Sitzung mit Vertretern Deutschlands abgehalten. Auch hat sie erst in diesem Zeitraum von den beiden Verlängerungen der Steuervergütung um jeweils 2 Jahre erfahren. In demselben Zeitraum hat Deutschland nicht weniger als 5 Mitteilungen mit zusätzlichen Informationen an die Kommission gerichtet. Allein die Tatsache, dass Deutschland im genannten Zeitraum fünf Mitteilungen an die Kommission gerichtet hat, belegt, das auch nach Ansicht Deutschlands die Informationen nicht vollständig genug waren, um der Kommission zu gestatten, eine Entscheidung im vorliegenden Fall zu treffen. Auch die Berufung auf das RSV-Urteil ändert nichts an diesem Befund. Der dem Urteil zugrunde liegende Fall verhält sich anders. Dort hatte die Kommission nicht nur bereits detaillierte Kenntnis der Beihilfe, was hier nicht der Fall ist, sondern sie hatte sogar bereits eine Entscheidung über die Grundmaßnahme getroffen. Auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs kann von einer Untätigkeit der Kommission also keine Rede sein. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist nicht verletzt worden.

(82)

Hinsichtlich des notifizierten Teils der Beihilfe (ex N 189/2005) haben weder Deutschland noch die interessierten Dritten spezifisch Verletzungen der Prüffristen von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 geltend gemacht. Außerdem hat Deutschland das in Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgesehene Verfahren nicht angewendet.

(83)

Deswegen greifen die Argumente, die Deutschland hinsichtlich der konkreten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorgebracht hat, nicht.

(84)

Die Kommission weist darauf hin, dass im Rahmen der vorliegenden Regelung gewährte rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt als unvereinbar zu betrachtende Beihilfen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 [jetzt Artikel 88] des EG-Vertrags (18) Gegenstand einer Rückforderung sind.

(85)

Artikel 14 Absatz 1 bestimmt: „Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde“. Die Kommission ist verpflichtet, auf eigene Initiative außergewöhnlichen Umständen, die dies rechtfertigen, Rechnung zu tragen (19).

(86)

Es ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wie der Grundsatz des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit, zur Anwendung kommen kann, um die bei den Empfängern zu betreibende Rückforderung der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfe auszuschließen.

(87)

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz, der im Gemeinschaftsrecht verankert ist. Bevor solche begründeten Erwartungen entstehen, muss die Kommission die Rechtmäßigkeit einer bestimmten Maßnahme bestätigt haben. Daher muss eine Handlung oder eine Verhaltensweise seitens der Gemeinschaftsverwaltung gegeben sein, die eine begründete Erwartung entstehen lassen kann (20).

(88)

Nach ständiger Rechtsprechung wird der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt, wenn unsichere und unklare Umstände eine nicht eindeutige Rechtslage schaffen, die die Kommission hätte klären müssen, bevor sie irgendeine Maßnahme im Hinblick auf die Anordnung der Rückforderung ergreifen durfte (21).

(89)

Deutschland hat nicht spezifisch dargelegt, warum die Rückforderung an sich mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht vereinbar sein sollte. Rechtswidrige und als unvereinbar anzusehende Beihilfen müssen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 grundsätzlich Gegenstand einer Rückforderung sein.

(90)

Davon ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen die Rückforderung gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstieße. Ein solcher Verstoß ist nicht ersichtlich. Insbesondere war ein etwaiges Vertrauen Deutschlands weder begründet noch schutzwürdig. Es war nicht begründet, weil die Beihilfe nicht notifiziert worden war. Deutschland konnte deswegen nicht auf den Bestand dieser Beihilfen vertrauen. Das gilt umso mehr als Deutschland zusätzlich noch mit dem Schreiben vom 13. Februar 2002 von der Kommission auf eine mögliche Beihilfenkontrolle aufmerksam gemacht worden war. Ein umsichtiger Geschäftsmann hätte nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Deutschland fragen können und müssen, ob die Beihilfen Gegenstand einer Notifizierung gewesen seien, und somit von dem Risiko einer möglichen Rückforderung erfahren können (22). Hat er diese Nachfrage bewusst oder fahrlässig unterlassen, ist sein Vertrauen nicht schutzwürdig.

(91)

Gegenüber dem Einwand Deutschlands, dass es durch mündliche Äußerungen von Beamten der Kommission den Eindruck bekommen habe, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, weist die Kommission darauf hin, dass nur sie, d. h. unter der Verantwortung des Kollegiums, befugt ist, derartige Entscheidungen zu treffen. Im Übrigen stellt sie fest, dass es kein Dokument der Kommission gibt, welches Schlussfolgerungen hinsichtlich einer Vereinbarkeit der gegenständlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zuließe.

(92)

Gegenüber dem Einwand, dass bei einer etwaigen Rückforderung einer größeren Zahl von Betrieben die Insolvenz drohe, erinnert die Kommission daran, dass die Rückforderung eines Teils der Beihilfen notwendig ist, um die Wiederherstellung des Status quo ante, d. h. einer Situation ohne verzerrten Wettbewerb, zu ermöglichen. Falls dies bedeutet, dass einzelne Betriebe nicht überlebensfähig sind, so ist das nur eine Folge eines Wettbewerbs, wie er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen stattfindet.

(93)

Nach den in dieser Entscheidung formulierten Erwägungen ist es klar, dass von einer Rückforderung der fraglichen Subventionen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht abgesehen werden kann.

(94)

Daher sind die gewährten Steuervergütungen im Prinzip zurückzufordern, soweit sie als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden.

(95)

Die Entscheidung betrifft die vorliegende Steuervergütung und muss einschließlich der Rückforderung der Beihilfe entsprechend Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags unverzüglich durchgeführt werden.

(96)

Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Deutschland hat daher alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die gewährten, als unvereinbar zu betrachtenden Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Deutschland hat die betreffenden Empfänger aufzufordern, die Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung zurückzuzahlen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates berechnet werden.

(97)

Gleichwohl ist jede Beihilfe, die unter dieser Beihilferegelung gewährt wurde und die zum Zeitpunkt der Gewährung den Bedingungen der auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates angenommenen Verordnungen der Kommission oder anderen genehmigten Beihilfenregelungen genügt, mit dem Gemeinsamen Markt in Höhe der zulässigen Intensitäten vereinbar.

(98)

Im übrigen hat die Erfahrung der Kommission gezeigt, dass sehr kleine Beihilfebeträge unter bestimmten Bedingungen nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen.

(99)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (23) beeinflusst eine Beihilfe, die 3 000 EUR je Begünstigten innerhalb von 3 Jahren nicht übersteigt (dieser Betrag schließt „de minimis“-Beihilfen ein, die einem Unternehmen gewährt wurden) nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und verfälscht nicht bzw. droht nicht den Wettbewerb zu verfälschen und fällt deswegen nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(100)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 gilt das Gleiche für Beihilfen, die vor deren Inkrafttreten gewährt wurden, vorausgesetzt dass die Bedingungen der Artikel 1 und 3 erfüllt sind.

(101)

Am 1. Januar 2008 ist die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag über de minimis-Beihilfen im Sektor der Agrarerzeugung (24) ersetzt worden, die den Betrag von de-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zugunsten eines Begünstigten auf 7 500 EUR in einer beliebigen Periode von drei Steuerjahren erhöht, innerhalb der Grenzen eines Maximalbetrags pro Mitgliedstaat, der 0,6 % des Werts der jährlichen Erzeugung entspricht.

(102)

Artikel 6 Absatz 1 derselben Verordnung besagt, dass „diese Verordnung für Beihilfen gilt, die vor dem 1. Januar 2008 den Betrieben des Agrarerzeugnissektors gewährt wurden, sofern solche Beihilfen alle in den Artikeln 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, ausgenommen den ausdrücklichen Verweis auf die vorliegende Verordnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1“.

(103)

Artikel 6 Absatz 2 derselben Verordnung besagt, dass zwischen dem 1. Januar 2005 und sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gewährte De-minimis-Einzelbeihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 erfüllen, die bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für den Sektor der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gilt, als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen..

(104)

Vor diesem Hintergrund erachtet die Kommission eine Steuerermäßigung von bis zu 3 000 EUR nicht als staatliche Beihilfe, soweit die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 zum Zeitpunkt der Gewährung erfüllt waren, und eine Steuerermäßigung von bis zu 7 500 EUR nicht als staatliche Beihilfe, soweit die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 zum Zeitpunkt der Gewährung erfüllt waren.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(105)

Die staatlichen Beihilfen für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion gemäß dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform, die Deutschland rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführt hat oder gemäß dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz gewähren will, sind mit dem Gemeinsamen Markt nach Maßgabe der Randnummern 75 bis 77 dieser Entscheidung unvereinbar, und müssen, soweit sie gewährt worden sind, für den entsprechenden Zeitraum zurückgefordert werden.

(106)

Im übrigen sind die staatlichen Beihilfen für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion, die Deutschland gemäß dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform gewährt hat oder gemäß dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz gewähren will, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Deutschland angewendete oder geplante staatliche Beihilferegelung für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion gemäß dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform und dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz, ist hinsichtlich des Teils der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau von 40,90 EUR/1 000l für Heizöl, von 1,87/MWh für Erdgas, und von 25,26/1 000 kg für Flüssiggas hinausgeht, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Die von Deutschland angewendete oder geplante staatliche Beihilferegelung für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion gemäß dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform und dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz, ist im übrigen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 3

Deutschland wird aufgefordert, die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung aufzuheben.

Artikel 4

(1)   Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

(2)   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

Die Zinsen werden auf der Grundlage von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.

(3)   Deutschland stellt ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung alle noch ausstehenden Zahlungen der in Artikel 1 genannten Beihilfe ein.

(4)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.

(5)   Deutschland vollstreckt die Entscheidung binnen vier Monaten vom Tag ihrer Bekanntgabe an gerechnet.

Artikel 5

(1)   Deutschland informiert die Kommission bis zum Abschluss der nationalen Verfahren zur Vollstreckung der vorliegenden Entscheidung über den jeweiligen Stand.

(2)   Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen:

a)

Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen im Rahmen dieser Regelung erhalten hat;

b)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist;

c)

ausführliche Beschreibung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung;

d)

Schriftstücke, mit denen die Begünstigten zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden.

(3)   Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung legt Deutschland auf Ersuchen der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden oder vorgesehen sind, um der Entscheidung nachzukommen. In diesem Bericht sind auch nähere Angaben (siehe Anhang II) zu den vom Beihilfeempfänger bereits zurückgezahlten Beihilfe- und Zinsbeträgen enthalten.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, 11. März 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 67 vom 18.3.2006, S. 23.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(4)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(5)  Rechtssache 223/85 Rijn-Schelde-Verolme (RSV) Maschinefabriken en Scheepswerven N.V. gegen Kommission, Slg. [1987] 4617.

(6)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(7)  Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. [1996] I-3547, Rn. 60.

(8)  Rechtssache C-301/87 Frankreich gegen Kommission, Slg. [1990] I-307, Rn. 41.

(9)  Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs deutet die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens aufgrund einer staatlichen Beihilfe im Allgemeinen auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, die keine solche Unterstützung erhalten (Rs. C-730/79, Slg. [1980] 2671, Rn. 11 und 12).

(10)  Siehe untenstehende statistische Angaben (Quelle: Eurostat).

(11)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 2.7.1974 in der Rechtssache 173/73 Italien gegen Kommission, Slg. [1974] 709, Rn. 36—40.

(12)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. Berichtigte Fassung in ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17.

(13)  Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln, ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(14)  Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27.9.2000 in der Rechtssache T-184/97 BP Chemicals gegen Kommission, Slg. [2000] II-3145, Rn. 59ff.

(15)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

(16)  Mindeststeuersatz nach Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle

(17)  Mindeststeuersatz nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Tabelle C Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

(18)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(19)  Siehe Urteil in der Rechtssache 223/85 Rijn-Schelde-Verolme (RSV) Maschinefabriken en Scheepswerven N.V. gegen Kommission, Slg. [1987] 4617.

(20)  Siehe Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-265/85 Van den Bergh en Jurgens gegen Kommission, Slg. [1987] 1155, Rn. 44, und C-152/88 Sofrimport gegen Kommission, Slg. [1990] I-2477, Rn. 26; Urteile des Gerichts erster Instanz in den Rechtssachen T-290/97 Mehibas Dordtselaan gegen Kommission, Slg. [2000] II-15, Rn. 59, und T-223/00 Kyowa Hakko Kogyo gegen Kommission, Slg. [2003] II-2553, Rn. 51.

(21)  Urteil vom 1. Juli 2004 in der Rechtssache T-308/00, Salzgitter AG gegen Kommission, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Rn. 180.

(22)  Deufil Gmbh & Co. KG gegen Kommission Slg. 1987, S. 901.

(23)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

(24)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35.


ANHANG I

STEUERBELASTUNG VON ENERGIEERZEUGNISSEN

Heizöl

Jahr

Regelsteuersatz

Entlastung nach § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.2 i.V.m. Abs. 4 MinöStG

seit 1.8.2006: § 54 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 EnergieStG

Entlastung nach § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.4 MinöStG

seit 1.8.2006: § 58 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG C 39/2005

Nettosteuerbelastung

EU-Mindest-Steuersatz

 

in Euro/1 000 l

bis zum 31.3.1999

40,90 (1)

 

 

 

 

ab dem 1.4.1999

61,35 (2)

 

 

 

 

2000

61,35 (2)

 

 

 

 

2001

61,35 (2)

16,36

40,90

4,09 (3)

18,00 (5)

2002

61,35

16,36

40,90

4,09 (3)

18,00 (5)

2003

61,35

8,18

40,90

12,27 (4)

18,00 (5)

2004

61,35

8,18

40,90

12,27 (4)

21,00 (6)

2005

61,35

8,18

40,90

12,27 (4)

21,00 (6)

2006

61,35

8,18

40,90

12,27 (4)

21,00 (6)


Erdgas

Jahr

Regelsteuersatz

Entlastung nach § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3.2 i.V.m. Abs. 4 MinöStG

seit 1.8.2006: § 54 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 EnergieStG

Entlastung nach § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3.4 MinöStG

seit 1.8.2006: § 58 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG

C 39/2005

Nettosteuerbelastung

EU-Mindest-Steuersatz

 

in EUR/MWh

bis zum 31.3.1999

1,87 (7)

 

 

 

 

ab dem 1.4.1999

3,476 (8)

 

 

 

 

2000

3,476 (8)

 

 

 

 

2001

3,476 (8)

1,308

1,84 (9)

0,328 (10)

nicht harmonisiert

2002

3,476

1,308

1,84 (9)

0,328 (10)

nicht harmonisiert

2003

5,50

1,464

3,00

1,036 (11)

nicht harmonisiert

2004

5,50

1,464

3,00

1,036 (11)

0,54 (12)  (13)

2005

5,50

1,464

3,00

1,036 (11)

0,54 (12)  (13)

2006

5,50

1,464

3,00

1,036 (11)

0,54 (12)  (13)


Flüssiggas

Jahr

Regelsteuersatz

Entlastung nach § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4.2 i.V.m. Abs. 4 MinöStG

seit 1.8.2006: § 54 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 EnergieStG

Entlastung nach § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4.4 MinöStG

seit 1.8.2006: § 58 Abs. 2 Nr. 3 EnergieStG

C 39/2005

Nettosteuerbelastung

EU-Mindest-Steuersatz

 

in EUR/1 000 kg

bis zum 31.3.1999

25,56 (14)

 

 

 

 

ab dem 1.4.1999

38,34 (15)

 

 

 

 

2000

38,34 (15)

 

 

 

 

2001

38,34 (15)

10,22

25,56

2,56 (16)

0,00 (18)

2002

38,34

10,22

25,56

2,56 (16)

0,00 (18)

2003

60,60

14,02

38,90

7,68 (17)

0,00 (18)

2004

60,60

14,02

38,90

7,68 (17)

0,00 (19)

2005

60,60

14,02

38,90

7,68 (17)

0,00 (19)

2006

60,60

14,02

38,90

7,68 (17)

0,00 (19)


(1)  Bis zum 31. März 1999 betrug der Regelsteuersatz für Heizöl (HEL) 80,00 DM/1 000 Liter. Er wird wegen der besseren Vergleichbarkeit bereits in Euro angegeben (Umrechnung: 1 Euro = 1,95583 DM).

(2)  Ab dem 1. April 1999 betrug der Regelsteuersatz für Heizöl (HEL) 120,00 DM/1 000 Liter. Er wird wegen der besseren Vergleichbarkeit bereits in Euro angegeben (Umrechnung: 1 Euro = 1,95583 DM).

(3)  Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die Nettosteuerbelastung ohne Berücksichtigung des Sockelbetrages (Selbstbehalt) nach § 25 Abs. 4 MinöStG in Höhe von 409 Euro dargestellt. Die individuelle Nettosteuerbelastung ist abhängig von der jeweiligen Verbrauchsmenge.

(4)  Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die Nettosteuerbelastung ohne Berücksichtigung des Sockelbetrages (Selbstbehalt) nach § 25 Abs. 4 MinöStG (seit dem 1. August 2006: § 54 Abs. 3 EnergieStG) in Höhe von 205 Euro dargestellt. Die individuelle Nettosteuerbelastung ist abhängig von der jeweiligen Verbrauchsmenge.

(5)  Mindeststeuersatz nach Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle

(6)  Mindeststeuersatz nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Tabelle C Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

(7)  Bis zum 31. März 1999 betrug der Regelsteuersatz für Erdgas 3,60 DM/MWh. Er wird wegen der besseren Vergleichbarkeit bereits in Euro angegeben (Umrechnung: 1 Euro = 1,95583 DM).

(8)  )Vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 2001 betrug der Regelsteuersatz für Erdgas 6,80 DM/MWh. Er wird wegen der besseren Vergleichbarkeit bereits in Euro angegeben (Umrechnung: 1 Euro = 1,95583 DM).

(9)  Entlastungsbetrag nach § 25 Abs. 3a Nr. 3.4 MinöStG vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2778)

(10)  Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die Nettosteuerbelastung ohne Berücksichtigung des Sockelbetrages (Selbstbehalt) nach § 25 Abs. 4 MinöStG in Höhe von 409 Euro dargestellt. Die individuelle Nettosteuerbelastung ist abhängig von der jeweiligen Verbrauchsmenge.

(11)  Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die Nettosteuerbelastung ohne Berücksichtigung des Sockelbetrages (Selbstbehalt) nach § 25 Abs. 4 MinöStG in Höhe von 205 Euro dargestellt. Die individuelle Nettosteuerbelastung ist abhängig von der jeweiligen Verbrauchsmenge.

(12)  Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Tabelle C Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

(13)  Umgerechnet auf die Maßeinheit MWh (Tabelle C: 0,15/0,30 Euro/Gigajoule bezogen auf den Bruttoheizwert)

(14)  Bis zum 31. März 1999 betrug der Regelsteuersatz für Flüssiggas 50,00 DM/1 000 kg. Er wird wegen der besseren Vergleichbarkeit bereits in Euro angegeben (Umrechnung: 1 Euro = 1,95583 DM).

(15)  Vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 2001 betrug der Regelsteuersatz für Flüssiggas 75,00 DM/1 000 kg. Er wird wegen der besseren Vergleichbarkeit bereits in Euro angegeben (Umrechnung: 1 Euro = 1,95583 DM).

(16)  Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die Nettosteuerbelastung ohne Berücksichtigung des Sockelbetrages (Selbstbehalt) nach § 25 Abs. 4 MinöStG in Höhe von 409 Euro dargestellt. Die individuelle Nettosteuerbelastung ist abhängig von der jeweiligen Verbrauchsmenge.

(17)  Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die Nettosteuerbelastung ohne Berücksichtigung des Sockelbetrages (Selbstbehalt) nach § 25 Abs. 4 MinöStG in Höhe von 205 Euro dargestellt. Die individuelle Nettosteuerbelastung ist abhängig von der jeweiligen Verbrauchsmenge.

(18)  Art. 6 Abs. 3 Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle

(19)  Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Tabelle C Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom


ANHANG II

Angaben über ausgezahlte, zurückzufordernde und wiedereingezogene Beihilfebeträge

Begünstigter

Gesamtbetrag der im Rahmen der Regelung ausgezahlten Beihilfe (1)

Zurückzufordernder Gesamtbetrag (1)

(Hauptforderung)

Bereits wiedereingezogener Gesamtbetrag (1)

Hauptforderung

Zinsen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  

(°)

Landeswährung in Mio.


5.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. April 2008

über die von Frankreich gewährte Staatliche Beihilfe C 38/07 (vormals NN 45/07) zugunsten von Arbel Fauvet Rail SA

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1089)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/716/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Im Wege einer Beschwerde wurde die Kommission über bestimmte Stützungsmaßnahmen informiert, die Frankreich zugunsten des Unternehmens Arbel Fauvet Rail („AFR“) durchgeführt hat. Mit Schreiben vom 28. Januar 2006, 25. Oktober 2006, 30. Januar 2007 und 6. Juni 2007 übermittelte Frankreich ergänzende Informationen.

(2)

Mit Schreiben vom 12. September 2007 informierte die Kommission Frankreich über ihre Entscheidung, in Bezug auf diese Beihilfe das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Frankreich nahm mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 sowie vom 18. und 19. Dezember 2007 Stellung.

(4)

Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der in Rede stehenden Beihilfe Stellung zu nehmen.

(5)

Es gingen keine Stellungnahmen bei der Kommission ein.

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1.   Das begünstigte Unternehmen

(6)

AFR ist ein auf Güterwagen und Flüssigkeits-Container spezialisierter Eisenbahnmaterialhersteller. Das Unternehmen ist einer der größten Fabrikanten auf dem europäischen Markt für Schienenfahrzeuge. Es ist im nordfranzösischen Douai ansässig und beschäftigt zurzeit rund 265 Mitarbeiter.

(7)

Im Jahr 2005 stand AFR zu 100 % im Eigentum des Unternehmens Arbel SA (3). AFR beschäftigte damals rund 330 Mitarbeiter.

(8)

Die Geschäftsergebnisse von AFR waren über mehrere Jahre hinweg negativ. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens nahmen ab dem Jahr 2001 zu. Dieser Trend verstärkte sich in den Jahren 2002 bis 2005 weiter. Die folgende Tabelle enthält einige wichtige Kennzahlen von AFR in der Zeit vor der Gewährung der Beihilfe:

(in EUR)

 

Zum 31.12.2004

Zum 31.12.2003

Zum 31.12.2002

Zum 31.12.2001

Umsatz

22 700 000

42 700 000

42 000 000

70 000 000

Nettoergebnis

–11 589 620

–14 270 634

–2 083 746

–10 500 000

Eigenkapital

–21 090 000

–23 000 000

–8 700 000

–6 600 000

2.2.   Die Stützungsmaßnahmen

(9)

Am 4. Juli 2005 gewährten die Region Nord-Pas-de-Calais und der Gemeindeverband Douaisis (Communauté d’agglomération du Douaisis) AFR gemeinsam einen rückzahlbaren Vorschuss von jeweils 1 Mio. EUR, d. h. insgesamt 2 Mio. EUR.

(10)

Nach Angaben der französischen Behörden wurden die beiden Vorschüsse zu folgenden Bedingungen gewährt:

Der rückzahlbare Vorschuss der Region wurde zu einem Jahreszinssatz von 4,08 % (zum Zeitpunkt der Gewährung geltender Referenzsatz der Gemeinschaft) gewährt und war an die Bedingung gebunden, dass AFR den in Arbeit befindlichen Finanzierungsplan fertig stellte. Der Vorschuss war in halbjährlichen Tranchen über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar 2006 zurückzuzahlen. Nach Informationen der Kommission ist er noch nicht vollständig zurückgezahlt.

Der Vorschuss des Gemeindeverbands Douaisis wurde zu einem Jahreszins von 4,08 % (zum Zeitpunkt der Gewährung geltender Referenzsatz der Gemeinschaft) gewährt und war an die Bedingungen gebunden, dass der rückzahlbare Vorschuss der Region zu denselben Bedingungen ausgezahlt wurde und der Beweis über den unwiderruflichen Zusammenschluss von AFR und Lormafer, einem anderen von der Arbel SA kontrollierten Unternehmen, erbracht wurde. Dieser Vorschuss war ebenfalls innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Januar 2006 in halbjährlichen Tranchen zurückzuzahlen.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(11)

In ihrer Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die rückzahlbaren Vorschüsse staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag bilden. Dazu stellte die Kommission insbesondere fest, dass die Maßnahmen AFR einen Vorteil verschafften, da das Unternehmen angesichts seiner finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen wäre, auf dem Finanzmarkt zu ebenso günstigen Bedingungen Mittel aufzunehmen.

(12)

Die Kommission vertrat ferner die Ansicht, dass AFR ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachfolgend „Leitlinien“) (4) und die Vereinbarkeit der Beihilfe daher anhand dieser Leitlinien zu bewerten ist. Nach Auffassung der Kommission bestand Anlass, daran zu zweifeln, dass die gewährte Beihilfe nach Maßgabe der Leitlinien mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist.

4.   STELLUNGNAHME FRANKREICH

(13)

Die französischen Behörden machten geltend, dass AFR sich in der Zeit, in der die rückzahlbaren Vorschüsse gewährt und ausgezahlt wurden (d. h. im Juli und im zweiten Halbjahr 2005), zwar in einer schwierigen Phase befunden, aber stets das Vertrauen seiner Kunden und Banken besessen habe.

(14)

Zur Unterstützung ihrer Angaben machten die französischen Behörden folgende Elemente geltend, die sie als „Vertrauensbeweise“ der Kunden und Banken gegenüber AFR bezeichneten:

[…] (5) hat eine Erhöhung des Überziehungskredits von AFR um 2 Mio. EUR (garantiert von […]) genehmigt.

AFR hat von seinen Kunden Anzahlungen in Höhe von 7 Mio. EUR erhalten (garantiert von […] (5)), zu denen im Januar 2006 weitere Anzahlungen in Höhe von 4 Mio. EUR hinzukamen.

Das Unternehmen verfügte in derselben Zeit über „Lieferantengarantien“ in Höhe von 4 Mio. EUR von […] (5).

(15)

Zur Unterstützung ihrer Stellungnahme haben die französischen Behörden Unterlagen vorgelegt, aus denen insbesondere Folgendes hervorgeht:

Der Zinssatz des Überziehungskredits lag zum 1. Juli 2005 bei 4,4199 %.

Der Umfang der verschiedenen Garantien (Lieferantengarantien, Auftragsbürgschaften, Finanzgarantien), die […] (5) zugunsten von AFR gewährt hat, lag zum 6. Mai 2005 bei 29 Mio. EUR.

5.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE NACH MASSGABE VON ARTIKEL 87 EG-VERTRAG

5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

5.1.1.   Staatliche Mittel

(16)

In Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag heißt es: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(17)

In Bezug auf die rückzahlbaren Vorschüsse stellt die Kommission Folgendes fest:

(18)

Artikel 87 EG-Vertrag bezieht sich nicht nur auf die von den nationalen Regierungen der Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen, sondern auch auf die Beihilfen von Gebietskörperschaften wie der Region Nord-Pas-de-Calais oder den Gemeinden des Gemeindeverbands Douaisis. Die Mittel dieser Gebietskörperschaften sind staatliche Mittel und ihre Entscheidung, AFR die in Rede stehenden Vorschüsse zu gewähren, ist dem Staat zuzurechnen.

5.1.2.   Beihilfen, die bestimmte Unternehmen begünstigen

(19)

Die Vorschüsse wurden gewährt, als AFR sich in einer heiklen finanziellen Lage befand. In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens vertrat die Kommission die Auffassung, dass AFR angesichts seiner aus Erwägungsgrund 8 hervorgehenden wirtschaftlichen Situation zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien war. Die Kommission machte ferner geltend, dass die Vorschüsse ohne jede Sicherheit zur Gewährleistung ihrer Rückzahlung gewährt worden waren, wohingegen die angewandten Zinssätze dem Zins für „mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen“ entsprechen (6). Nach Auffassung der Kommission wäre AFR angesichts seiner finanziellen Situation mit Sicherheit nicht in der Lage gewesen, auf dem Kreditmarkt zu so günstigen Bedingungen Mittel aufzunehmen. Daher stellen die in Rede stehenden Vorschüsse einen Vorteil zugunsten von AFR dar.

(20)

Dazu ist anzumerken, dass die französischen Behörden unter Berufung auf die in Erwägungsgrund 14 genannten Beispiele geltend gemacht haben, dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe noch das Vertrauen seiner Banken und Kunden genoss. Nach Verständnis der Kommission bestreitet Frankreich damit, dass es AFR nicht möglich gewesen wäre, auf dem Kreditmarkt Mittel zu vergleichbaren Bedingungen aufzunehmen (beziehungsweise dass die rückzahlbaren Vorschüsse AFR einen Vorteil verschafft haben) und dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der rückzahlbaren Vorschüsse ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien war.

(21)

Die Anmerkungen Frankreichs ändern jedoch aus folgenden Gründen nichts an der Analyse, die der Einleitungsentscheidung zugrunde liegt:

(22)

Die von den französischen Behörden angeführten Kreditbeispiele (insbesondere die Überziehungsgenehmigung und die Anzahlungen der Kunden) sind nicht mit den rückzahlbaren Vorschüssen vergleichbar. Ein Überziehungskredit ist ein sehr kurzfristiger Kredit, während die Vorschüsse über drei Jahre zurückzuzahlen sind. Für diese verschiedenen Kreditarten führen die Geldgeber daher nicht dieselben Risikoanalysen durch, und von der Tatsache, dass ein Schuldner einen kurzfristigen Kredit erhält, kann nicht darauf geschlossen werden, dass er auch in der Lage ist, ein längerfristiges Darlehen zu erlangen, dessen Rückzahlung von seiner Existenzfähigkeit abhängt.

(23)

Im Hinblick auf die Anzahlungen der Kunden stellt die Kommission fest, dass sie bei […] (5), einer unabhängigen Einrichtung, rückgedeckt waren, so dass die Kunden und Lieferanten im Hinblick auf die finanzielle Situation von AFR kein Risiko eingingen und daher keinen Grund hatten, die Bonität des Unternehmens vor der Leistung der Anzahlungen so gründlich zu prüfen, wie es ein Gläubiger getan hätte, der ein unbesichertes Darlehen zu gewähren beabsichtigte.

(24)

Daher lässt die Stellungnahme Frankreichs den Schluss zu, dass AFR in der Lage gewesen wäre, auf dem Kreditmarkt zu vergleichbaren Bedingungen Mittel aufzunehmen.

5.1.3.   Unternehmen in Schwierigkeiten

(25)

Im Hinblick auf die Einstufung von AFR als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien stellt die Kommission Folgendes fest:

(26)

Aus Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien geht hervor, dass ein Unternehmen sich in Schwierigkeiten befindet, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist. Diese Bestimmung basiert auf der Annahme, dass ein Unternehmen mit einem massiven Verlust an gezeichnetem Kapital nicht in der Lage sein wird, Verluste aufzufangen, die es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden. Nach Ansicht der Kommission gilt diese Annahme noch viel mehr für ein Unternehmen, dass sein gesamtes gezeichnetes Kapital verloren hat und ein negatives Eigenkapital aufweist.

(27)

Wie aus den in Erwägungsgrund 8 aufgeführten Finanzdaten (die von Frankreich im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nicht angefochten worden sind) hervorgeht, hatte AFR seit 2001 ein negatives Eigenkapital und war zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe nicht in der Lage, wieder zu einem positiven Eigenkapital zurückzufinden. Deshalb war AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe nach Ansicht der Kommission ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummer 10 der Leitlinien.

(28)

Hilfsweise stellt die Kommission fest, dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe auch der in Randnummer 11 der Leitlinien aufgeführten Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten entspricht. Gemäß Randnummer 11 kann ein Unternehmen auch als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn keine der in Randnummer 10 der Leitlinien genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie zunehmende Verluste und sinkende Umsätze. Randnummer 11 ist jedoch ebenfalls zu entnehmen, dass ein Unternehmen in Schwierigkeiten nur dann für eine Beihilfe in Betracht kommt, wenn es nachweislich nicht in der Lage ist, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Eigentümer/Anteilseigner oder mit Fremdmitteln zu sanieren. Daraus geht hervor, dass die Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten unter Berücksichtigung aller relevanten Symptome erfolgen muss, wobei der Fähigkeit des Unternehmens, sich ohne staatliche Interventionen zu sanieren, ein wesentlicher Stellenwert beigemessen wird.

(29)

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass AFR (wie aus der Tabelle in Erwägungsgrund 8 hervorgeht) seit 2001 eine kontinuierliche Verringerung seines Umsatzes sowie fortlaufende Verluste hinnehmen musste. Gemäß Randnummer 11 der Leitlinien sind dies typische Symptome für ein Unternehmen in Schwierigkeiten. In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hatte die Kommission mit diesen Symptomen bereits ihre vorläufige Schlussfolgerung begründet, dass AFR ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Darüber hinaus ergibt sich die negative Entwicklung der finanziellen Situation von AFR aus der Tatsache, dass das Unternehmen ab Januar 2004 nicht mehr in der Lage war, Sozialabgaben und Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 4,3 Mio. EUR rechtzeitig zu begleichen und daher gezwungen war, bei den zuständigen Behörden einen Zahlungsaufschub und die Erstellung eines Tilgungsplans zu beantragen.

(30)

Die einzigen von Frankreich angeführten Elemente, die entgegengesetzte Anzeichen darstellen könnten, sind die AFR gewährten Kredite (Überziehungskredit und Vorschüsse) sowie die Tatsache, dass AFR über bestimmte Garantien von […] (5) verfügte. Nach Ansicht der Kommission ist diesen Anzeichen bei der nach Randnummer 11 dieser Leitlinien erforderlichen Prüfung, ob das Unternehmen in der Lage ist, sich mit auf dem Finanzmarkt aufgenommenen Mitteln zu sanieren, Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest:

Aus der Tatsache, dass das Eigenkapital von AFR negativ war, ergibt sich, dass das Unternehmen nicht in der Lage war, seine Schwierigkeiten aus eigener Kraft auszuräumen.

Die französischen Behörden teilten mit, dass der Aktionär von AFR (Arbel SA) trotz seines Beitrags zur Unterstützung von AFR nicht in der Lage war, seine Tochtergesellschaft allein zu sanieren.

In Bezug auf die Fremdmittel ist schließlich festzustellen, dass die von Frankreich geltend gemachten Kredite und Garantien höchstens darauf schließen lassen, dass AFR nach wie vor eine bestimmte Fähigkeit besaß, kurzfristige Kredite in beschränkter Höhe aufzunehmen. Angesichts des Ausmaßes der Schwierigkeiten von AFR und insbesondere seines Eigenkapitalbedarfs kann auf der Grundlage der geltend gemachten Kredite jedoch nicht festgestellt werden, dass AFR seine Probleme mit einer Finanzierung durch Fremdmittel hätte ausräumen können.

(31)

Daher ist der Schluss zu ziehen, dass AFR sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in großen finanziellen Schwierigkeiten befand, die seine Existenz auf kurze oder mittlere Sicht gefährdeten und die das Unternehmen ohne staatliche Interventionen nicht auffangen konnte.

(32)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen und insbesondere der in Erwägungsgrund 8 aufgeführten Finanzkennzahlen vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der rückzahlbaren Vorschüsse ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummer 10 der Leitlinien und hilfsweise im Sinne der Randnummer 11 der Leitlinien war. Angesichts der Schwierigkeiten, mit denen AFR konfrontiert war, wäre AFR nach Ansicht der Kommission nicht in der Lage gewesen, zu ebenso günstigen Bedingungen Mittel auf dem Kreditmarkt aufzunehmen. Die in Rede stehenden Vorschüsse haben AFR somit einen Vorteil verschafft, da es sich zu Bedingungen finanzieren konnte, die günstiger waren als diejenigen, die es auf dem Kreditmarkt hätte erzielen können.

5.1.4.   Beeinträchtigung des Handels und des Wettbewerbs

(33)

Die rückzahlbaren Vorschüsse begünstigen AFR gegenüber anderen Unternehmen in vergleichbarer Situation, da sie ausschließlich AFR gewährt wurden.

(34)

Der Wirtschaftszweig der Eisenbahnmaterialherstellung ist dadurch gekennzeichnet, dass es mehrere europäische Akteure gibt und innergemeinschaftlicher Handel besteht. Daher könnte der AFR gewährte Vorteil den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten verfälschen.

5.1.5.   Schlussfolgerung

(35)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die AFR gewährten rückzahlbaren Vorschüsse eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen.

5.2.   Höhe der Beihilfe

(36)

Bei Beihilfen, die in Form von Krediten an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden, besteht das Beihilfeelement in der Differenz aus dem effektiv angewendeten Zinssatz und dem Zinssatz, den das begünstigte Unternehmen für einen Kredit zu Marktkonditionen hätte entrichten müssen (7).

(37)

In ihrer Mitteilung über die Methode der Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (6) stellt die Kommission fest, dass der Referenzsatz ein Mindestsatz ist, welcher in besonderen Risikofällen erhöht werden kann (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten, Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten usw.), wobei der Zuschlag in derartigen Fällen bei 400 Basispunkten und sogar darüber liegen kann.

(38)

So vertrat die Kommission in der Sache Chemische Werke Piesteritz  (7) die Auffassung, dass bei einem Darlehen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten ein Zuschlag von 400 Basispunkten gerechtfertigt ist. Die Kommission hat diese Einschätzung in der SacheBiria  (8) bestätigt und darauf hingewiesen, dass das durch das Fehlen von Sicherheiten bedingte Risiko einen weiteren Zuschlag von 400 Basispunkten rechtfertigt, so dass sich ein Aufschlag von insgesamt 800 Basispunkten ergibt. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Umstände der in Rede stehenden Sache weitgehend mit denen der vorstehend genannten Fälle vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf das Fehlen von Sicherheiten und das Ausmaß der vorhandenen Schwierigkeiten. Die Risiken, die mit den AFR gewährten rückzahlbaren Vorschüssen verbunden sind, können daher in derselben Weise gewürdigt werden.

(39)

Die staatliche Beihilfe, die die rückzahlbaren Vorschüsse darstellen, besteht somit aus der Differenz aus den für die rückzahlbaren Vorschüssen effektiv zu entrichtenden Zinsen und den Zinsen, die bei Anwendung des zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Referenzsatzes zuzüglich 800 Basispunkten zu entrichten wären.

5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

(40)

Angesichts der in Erwägungsgrund 8 dargelegten wirtschaftlichen Situation von AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe (negative Geschäftsergebnisse über mehrere Jahre, negatives Eigenkapital, sinkender Umsatz) vertritt die Kommission die Auffassung, dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der rückzahlbaren Vorschüsse ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien war. Aus den in den Erwägungsgründen 22 und 23 genannten Gründen hat die Stellungnahme Frankreichs auf diese Einschätzung keinen Einfluss.

(41)

Im Jahr 2005 gehörte AFR zu einem von der Holding Arbel SA kontrollierten Konzern. Neben der (aus AFR und Lormafer bestehenden) Eisenbahnsparte umfasste der Konzern eine „Bausparte“ mit auf den Bau von Fenstern für die Bauindustrie spezialisierten Unternehmen. Aus den Informationen, die die französischen Behörden vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelt haben, geht jedoch hervor, dass AFR als einziges Konzernunternehmen von den Schwierigkeiten betroffen war, da seine Tätigkeit in keiner Weise mit der „Bausparte“ verbunden war. Darüber hinaus stellt die Kommission heraus, dass die Schwierigkeiten von AFR angesichts der schwachen Ergebnisse des Konzerns wohl zu gravierend waren, als dass der Konzern sie hätte bewältigen können. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass AFR unbeschadet Randnummer 13 der Leitlinien trotz seiner Zugehörigkeit zu einer Gruppe für Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen in Frage kommen könnte.

(42)

Die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt muss daher anhand der Leitlinien geprüft werden.

(43)

Die Kommission stellt fest, dass die in den Leitlinien festgelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Umstrukturierungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt aus folgenden Gründen nicht erfüllt sind.

Die französischen Behörden haben ihr keinen Umstrukturierungsplan gemäß den Randnummern 34 bis 37 der Leitlinien vorgelegt.

Der Kommission sind keine Ausgleichsmaßnahmen bekannt, mit denen jede durch die Beihilfe möglicherweise verursachte unzumutbare Wettbewerbsverfälschung vermieden werden soll (Randnummern 38 bis 42 der Leitlinien).

(44)

Die Beihilfe erfüllt auch nicht die in den Leitlinien festgelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Rettungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, da die rückzahlbaren Vorschüsse für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten gewährt wurden (vgl. Randnummer 25 der Leitlinien).

(45)

Diese Erwägungen genügen für die Schlussfolgerung, dass die Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission stellt fest, dass Frankreich die in Rede stehende Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt hat. Da die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, muss Frankreich sie beenden und die bereits gewährten Beträge vom Begünstigten zurückfordern —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe, die Frankreich der Arbel Fauvet Rail SA gewährt hat, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

(1)   Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Begünstigten zurückzufordern.

(2)   Die Rückforderung der Beihilfe hat unverzüglich nach den nationalen Verfahren zu erfolgen, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, zu dem die rechtswidrige Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe zu entrichten sind.

(3)   Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (9) nach der Zinseszinsformel berechnet.

(4)   Frankreich stellt mit dem Tag der Notifizierung dieser Entscheidung alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.

Artikel 3

(1)   Frankreich stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Notifizierung umgesetzt wird.

(2)   Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen und übermittelt ihr insbesondere Folgendes:

a)

Gesamtbetrag der Rückforderung (Hauptforderung und Zinsen);

b)

ausführliche Beschreibung der bereits getroffenen und der geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung;

c)

Schriftstücke, mit denen der Begünstigte zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurde.

(3)   Frankreich unterrichtet die Kommission über den Stand der Durchführung seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf einfache Aufforderung der Kommission teilt Frankreich mit, welche Maßnahmen es bereits getroffen hat bzw. plant, um diese Entscheidung umzusetzen, und in welcher Höhe der Begünstigte bereits Beihilfe und Zinsen zurückgezahlt hat.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 2. April 2008

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 249 vom 24.10.2007, S. 17.

(2)  Vgl. Fußnote 1.

(3)  Am 29. Juni 2007 wurde AFR von dem Unternehmen IGF Industries übernommen. Es wurde in „IGF Industries — Arbel Fauvet Rail“ umbenannt.

(4)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(5)  Vertrauliche Angaben.

(6)  Vgl. die Mitteilung der Kommission über die Methode der Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3).

(7)  Vgl. die Entscheidung der Kommission vom 2. März 2005 in der Sache Chemische Werke Piesteritz (ABl. L 296 vom 12.11.2005, S. 19, Erwägungsgründe 107—108) und die Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 in der Sache C 38/2005 „Biria“ (ABl. L 183 vom 13.7.2007, S. 27, Erwägungsgrund 83 ff.).

(8)  Sache C 38/05, vgl. Fußnote 6 (Erwägungsgründe 83 bis 86).

(9)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1


5.9.2008   

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