ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 221

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
19. August 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 818/2008 des Rates vom 13. August 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit jener Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch die Einfuhren bestimmter aus Thailand versandter Ringbuchmechaniken, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 819/2008 der Kommission vom 18. August 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 820/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit ( 1 )

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 821/2008 der Kommission vom 18. August 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 des Rates hinsichtlich der Eröffnung eines Zollkontingents für Bananen mit Ursprung in Mexiko

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 822/2008 der Kommission vom 18. August 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 817/2008 zur Festsetzung der ab dem 16. August 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

25

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/676/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2008 über die Zulassung eines Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3740)

28

 

 

2008/677/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/784/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Frankreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3803)

30

 

 

2008/678/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. August 2008 zur Änderung der Entscheidung 2007/716/EG hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4319)  ( 1 )

32

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

 

2008/679/JI

 

*

Beschluss der Kommission vom 31. Juli 2008 über die Gewährung von maßnahmenbezogenen Zuschüssen für die Übersetzung und den Test eines Moduls für eine Erhebung über Kriminalitätsopfer im Rahmen des Spezifischen Programms Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung als Teil des Generellen Programms Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte

34

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

19.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 818/2008 DES RATES

vom 13. August 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit jener Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch die Einfuhren bestimmter aus Thailand versandter Ringbuchmechaniken, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 (2) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle zwischen 32,5 % und 39,4 % auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Diese Zollsätze galten für andere Ringbuchmechaniken als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen, während für Ringbuchmechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen ein Zollsatz galt, der der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 325 EUR je 1 000 Stück und dem Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, entsprach, sofern Letzterer niedriger als der Mindesteinfuhrpreis war.

(2)

Nach einer Untersuchung gemäß Artikel 12 der Grundverordnung erhöhte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/2000 (3) die vorgenannten Zölle auf bestimmte andere Ringbuchmechaniken als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen. Die geänderten Zölle betrugen 51,2 % bis 78,8 %.

(3)

Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung verlängerte der Rat mit der Verordnung EG Nr. 2074/2004 (4) die Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen um vier Jahre.

(4)

Nach einer Umgehungsuntersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung verlängerte der Rat die Maßnahmen am 1. Juli 2004 auf die Einfuhren bestimmter aus Vietnam versandter Ringbuchmechaniken durch die Verordnung (EG) Nr. 1208/2004 (5).

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2231/2004 (6) stellte die Kommission am 24. Dezember 2004 eine Umgehungsuntersuchung betreffend die über Thailand versandten Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken ein, da festgestellt wurde, dass in Thailand tatsächlich Ringbuchmechaniken hergestellt wurden, die während des Untersuchungszeitraums der betreffenden Untersuchung 100 % der Einfuhren aus Thailand in die Gemeinschaft ausmachten.

(6)

Nach einer Umgehungsuntersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung verlängerte der Rat die Maßnahmen am 12. Januar 2006 auf die Einfuhren bestimmter aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandter Ringbuchmechaniken durch die Verordnung (EG) Nr. 33/2006 (7).

(7)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1434/2007 (8) („Einleitungsverordnung“) leitete die Kommission am 6. Dezember 2007 eine Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch die Einfuhren bestimmter aus Thailand versandter Ringbuchmechaniken, ob geringfügig geändert oder nicht und ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, sowie durch die Einfuhren geringfügig geänderter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China ein und veranlasste die zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren.

1.2.   Antrag

(8)

Die Umgehungsuntersuchung wurde auf der Grundlage eines Antrags der Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH eingeleitet, der ausreichende Anscheinsbeweise dafür enthielt, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen dadurch umgangen wurden, dass die betroffene Ware geringfügig geändert wurde, so dass sie unter Zollcodes fiel, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, und dass diese Änderung die grundlegenden Eigenschaften der betroffenen Ware nicht berührten. Außerdem enthielt der Antrag genügend Anscheinsbeweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen durch den Versand der betroffenen Ware über Thailand, ob geringfügig geändert oder nicht, umgangen werden.

1.3.   Betroffene Ware

(9)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich, wie in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 definiert, um bestimmte Ringbuchmechaniken, die derzeit unter den KN-Code ex 8305 10 00 eingereiht werden. Diese Ringbuchmechaniken bestehen aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht, die durch eine Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie lassen sich durch Auseinanderziehen der Halbringe oder durch einen kleinen, an der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl öffnen.

1.4.   Untersuchung

(10)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Thailands, die Hersteller/Ausführer in Thailand und der VR China sowie die der Kommission bekannten Einführer in der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Die Hersteller/Ausführer in Thailand und der VR China und die Einführer in der Gemeinschaft erhielten Fragebogen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(11)

Ein Hersteller/Ausführer in Thailand, der mit ihm verbundene ausführende Hersteller in der VR China und seine Muttergesellschaft, ein in Hongkong angesiedeltes Handelsunternehmen, sowie ein anderer Hersteller/Ausführer in der VR China und seine Muttergesellschaft, ein in Hongkong angesiedeltes Handelsunternehmen, beantworteten den Fragebogen vollständig. Ferner beantworteten sechs Einführer in der Gemeinschaft den Fragebogen. In den Betrieben der folgenden Unternehmen führte die Kommission Kontrollbesuche durch:

Thai Stationery Industry Co. Ltd, Thailand („TSI“),

Wah Hing Stationery Manufactory Limited, Hongkong, (WHS),

Wah Hing Stationery Manufactory Limited, Pan Yu Shi, Guangzhou, VR China,

World Wide Stationery Manufacturing Co. Ltd, Hongkong,

Donghguan Humen Nanzha World Wide Stationery Manufacturing Co. Ltd, VR China.

1.5.   Untersuchungszeitraum

(12)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 („UZ“). Um die Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen, wurden Informationen von 2004 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“) eingeholt.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Geringfügig geänderte Ringbuchmechaniken

2.1.1.   Grundlegende Eigenschaften

(13)

Die Untersuchung ergab, dass einer der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China geringfügig geänderte Ringbuchmechaniken herstellte. Die rechteckige Form der Schienen wurde durch die Verwendung von geschlitzten, eingekerbten Blechen und durch das Beschneiden der Kanten der Bleche derart geändert, dass sie nicht mehr rechteckig sind. Schlitzen bedeutet in diesem Zusammenhang das Anbringen von Längsschlitzen. Diese besonderen Warentypen werden auf dem Gemeinschaftsmarkt als Ringbuchmechaniken mit „ausgesparten Blechen“ (wave blade) bezeichnet.

(14)

Es wurde auch festgestellt, dass diese Änderung an der betroffenen Ware es den Einführern in der Gemeinschaft ermöglichte, diese Warentypen unter TARIC-Codes einzureihen, die den Maßnahmen nicht unterlagen, insbesondere dem bis zum Inkrafttreten der Einleitungsverordnung bestehenden TARIC-Code 8305 10 00 90.

(15)

Anschließend wurde die Frage geprüft, ob die unter Randnummer 13 genannte Änderung die grundlegenden Eigenschaften der betroffenen Ware änderte. Dabei wurde festgestellt, dass die geringfügig geänderten Ringbuchmechaniken nur eine geringfügig geänderte Schienenform aufweisen, dass diese Änderung aber die grundlegenden Eigenschaften der betroffenen Ware nicht ändert. Denn die geringfügig geänderten Ringbuchmechaniken bestehen weiterhin aus zwei Schienen mit wenigstens vier darauf angebrachten Halbringen, die weiterhin durch eine Stahlabdeckung zusammengehalten werden. Auch der Öffnungsmechanismus blieb unverändert, da beide Waren durch Auseinanderziehen der Halbringe oder durch einen Druckmechanismus geöffnet werden können.

(16)

Darüber hinaus wurden an den Schienen nur geringfügige Änderungen vorgenommen, da anderenfalls das korrekte Funktionieren der geringfügig geänderten Ringbuchmechaniken wegen unzureichender Spannung und Festigkeit gefährdet wäre.

(17)

Bekanntlich gibt es auf dem Gemeinschaftsmarkt sehr viele (mehrere Hundert) verschiedene Typen von Ringbuchmechaniken, die sich in eine Reihe von Merkmalen unterscheiden, wie beispielsweise Schienenbreite, Art des Mechanismus, Anzahl der Ringe, Art des Öffnungsmechanismus. Alle diese Typen von Ringbuchmechaniken wurden in den früheren Untersuchungen dennoch als eine einzige Ware angesehen, da festgestellt wurde, dass alle Typen die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und weitgehend austauschbar sind. Zudem wurde festgestellt, dass dieser sehr geringfügige äußerliche Unterschied der Ringbuchmechaniken keine ausreichende Änderung darstellt, die eine Einstufung als „unterschiedliche gleichartige Waren“ rechtfertigt. Daher wird der Schluss gezogen, dass alle Ringbuchmechaniken für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware anzusehen sind.

(18)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die geringfügig geänderten Waren mit abgeschrägten Schienen unter die Definition der betroffenen Ware fallen sollen, da diese Änderung ihre grundlegenden Eigenschaften nicht ändert.

2.1.2.   Veränderung des Handelsgefüges

(19)

Die Einfuhren von geringfügig geänderten Ringbuchmechaniken in die Gemeinschaft begannen 2003 nach der Einleitung der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, die die Einfuhren von Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China betrafen.

(20)

Dieser Ringbuchmechaniktyp wurde auf Wunsch eines Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft entwickelt; nach den der Kommission vorliegenden Angaben begannen die Einfuhren in der zweiten Jahreshälfte 2003. Im Verlauf dieser Untersuchung wurden folgende Einfuhrmengen ermittelt: 3,8 Mio. Stück oder etwa 234 Tonnen im Jahr 2004, 2,7 Mio. Stück oder etwa 166 Tonnen im Jahr 2005, 4,3 Mio. Stück oder etwa 262 Tonnen im Jahr 2006 sowie 2,7 Mio. Stück oder 167 Tonnen im UZ (entspricht 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs).

(21)

Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass sich das Handelsgefüge für die geringfügig geänderten Ringbuchmechaniken geändert hat, die vom kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China im Bezugszeitraum in die Gemeinschaft ausgeführt wurden.

2.1.3.   Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung

(22)

Wie bereits erwähnt ergab die Untersuchung, dass die Änderungen an der betroffenen Ware sehr geringfügig waren. Es zeigte sich auch, dass durch die Abschrägung eine gewisse Einsparung beim wichtigsten Rohstoff erzielt werden konnte, die jedoch unerheblich war (etwa 2 %). Jegliche Einsparung beim Rohstoff wurde zudem durch die Kosten für die Maschinenumrüstung vor der Herstellung der geschlitzten Bleche weitgehend aufgehoben.

(23)

Außerdem gingen alle Verkäufe der geringfügig geänderten Ware ausschließlich in die Gemeinschaft und im Wesentlichen an den Anbieter, in dessen Auftrag sie entwickelt wurde. Dies bedeutet, dass es für die geringfügig geänderten Ringbuchmechaniken im Wesentlichen weltweit nur einen Käufer gibt.

(24)

Außerdem produziert die Unternehmensgruppe, der der ausführende Hersteller in der VR China angehört, keine Ringbuchmechaniken mit ausgesparten Blechen (wave blade) in ihrer Tochtergesellschaft in Thailand. Der Vertreter von TSI sagte dazu, dass derartige Typen nicht nachgefragt würden, da für Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Thailand keine Antidumpingmaßnahmen gölten.

(25)

Aus diesen Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass es außer der Einführung des Antidumpingzolls keine wirtschaftliche Rechtfertigung gab für die Veränderung im Handelsgefüge zwischen dem ausführenden Hersteller in der VR China und der Gemeinschaft, die sich aus der Praxis der geringfügigen Änderung der betroffenen Ware ergab.

2.1.4.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls aufgrund der Preise und/oder der Mengen der gleichartigen Waren

(26)

Der vorstehenden Analyse der Handelsströme zufolge ist die Veränderung im Handelsgefüge der Einfuhren in die Gemeinschaft auf die Tatsache zurückzuführen, dass Antidumpingmaßnahmen in Kraft waren. Während vor Einführung der Maßnahmen keine geringfügig geänderten Ringbuchmechaniken in die Gemeinschaft eingeführt wurden, beliefen sich die entsprechenden Einfuhren 2004 auf 234 Tonnen, 2005 auf 166 Tonnen, 2006 auf 262 Tonnen und im UZ auf 167 Tonnen, was 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs entsprach.

(27)

Die Untersuchung ergab, dass die Preise für die Einfuhren von geringfügig geänderten Ringbuchmechaniken aus der VR China unter dem Ausfuhrpreis und weit unter dem in der Überprüfung ermittelten Normalwert lagen.

(28)

Auf der Grundlage des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass die Veränderung im Handelsgefüge zusammen mit dem außergewöhnlich niedrigen Ausfuhrpreis der geringfügig geänderten Waren die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der gleichartigen Waren untergraben hat.

2.1.5.   Beweise für Dumping im Verhältnis zu den zuvor für gleichartige oder ähnliche Waren ermittelten Normalwerten

(29)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde die Frage untersucht, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu den früher für die gleichartige Ware ermittelten Normalwerten vorlagen. Zu diesem Zweck wurden die Ausfuhrpreise für die geringfügig geänderten Ringbuchmechaniken, die vom ausführenden Hersteller in der VR China im UZ hergestellt wurden, mit den in der Überprüfung für vergleichbare Warentypen ermittelten Normalwerten verglichen. Beim Vergleich wurden die verschiedenen Warentypen anhand der Schienenbreite, der Art des Mechanismus, der Anzahl der Ringe, der Art des Öffnungsmechanismus und der Länge unterschieden.

(30)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(31)

Ein gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung vorgenommener Vergleich des in der Überprüfung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis im UZ, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ergab das Vorliegen von Dumping über der Geringfügigkeitsschwelle.

2.2.   Angeblicher Versand über Thailand

(32)

TSI, der einzige Ausführer von Ringbuchmechaniken in Thailand, wurde 1998 gegründet, d. h. ein Jahr nach der Einführung von Antidumpingzöllen auf bestimmte Ringbuchmechaniken aus der VR China. Bei dem Unternehmen handelt es sich um eine Tochtergesellschaft von WHS, einer in Hongkong angesiedelten Handelsgesellschaft für Ringbuchmechaniken, die auch ein Werk in der VR China besitzt, in dem Ringbuchmechaniken hergestellt werden. Wie bereits in der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung wurde festgestellt, dass die Ausfuhren von TSI in die Gemeinschaft im UZ nach Eurostat-Angaben 100 % der Gemeinschaftseinfuhren aus Thailand ausmachten. Daher wurde mangels gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen, dass TSI der einzige Ausführer von Ringbuchmechaniken in Thailand war.

(33)

Die Untersuchung ergab, dass TSI in den Jahren 2004, 2005, 2006 und im UZ Ringbuchmechaniken aus den wichtigsten Rohstoffen (d. h. aus Blechen und Draht aus gewalztem Stahl in Coils) hergestellt hat. Es wurde darüber hinaus festgestellt, dass die von TSI eingeführte Rohstoffmenge für die Herstellung der in die Gemeinschaft ausgeführten Menge an Ringbuchmechaniken im UZ und auch in den Jahren des Bezugszeitraums ausreichend war. Daher wurde der Schluss gezogen, dass TSI als „echter“ Hersteller bestimmter Ringbuchmechaniken anzusehen ist. Unter diesen Umständen wurde davon ausgegangen, dass während des UZ kein Versand von Ringbuchmechaniken über Thailand erfolgte.

(34)

Bei der Untersuchung wurde auch nicht festgestellt, dass im UZ von TSI geringfügig geänderte Ringbuchmechaniken hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt worden wären.

(35)

Auf der Grundlage dieser Ergebnisse wird außerdem die Auffassung vertreten, dass das Unternehmen die Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung nicht erfüllte, da die Tätigkeit von TSI keinen Montagevorgang darstellt. Diese Schlussfolgerung beruht auf der Auslegung des Artikels 13 Absatz 2 als lex specialis für Montagevorgänge.

3.   MASSNAHMEN

(36)

Angesichts der vorstehenden Feststellungen einer Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China auf die geringfügig geänderten Ringbuchmechaniken mit Ursprung in demselben Land ausgeweitet werden.

(37)

Daher sollte die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 angegebene Definition der betroffenen Ware entsprechend geändert werden, damit die Maßnahmen auf bestimmte geringfügig geänderte Ringbuchmechaniken ausgeweitet werden.

(38)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen ab dem Zeitpunkt eingeführt werden, zu dem die Einfuhren zollamtlich erfasst wurden, sollte der Antidumpingzoll auf alle gemäß der Einleitungsverordnung bei der Einfuhr zollamtlich erfassten, nicht bereits in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 genannten Einfuhren von Ringbuchmechaniken erhoben werden, die aus zwei Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen, mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden, entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden können und unter dem KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Codes ex 8305 10 00 32 und ex 8305 10 00 39) eingereiht werden.

4.   EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG GEGENÜBER THAILAND

(39)

Angesichts der Feststellungen in Bezug auf Thailand sollte die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen durch die Einfuhren bestimmter aus Thailand versandter Ringbuchmechaniken eingestellt werden.

5.   UNTERRICHTUNG

(40)

Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den oben dargestellten Schlussfolgerungen geführt haben, und wurden aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass boten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken, die derzeit dem KN-Code ex 8305 10 00 zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

Ringbuchmechaniken im Sinne dieser Verordnung sind Mechaniken, die aus zwei Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden.“

2.

In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird zu den in Klammern stehenden TARIC-Codes der TARIC-Code „8305 10 00 35“ hinzugefügt.

3.

In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b wird zu den in Klammern stehenden TARIC-Codes der TARIC-Code „8305 10 00 34“ hinzugefügt.

Artikel 2

Der Zoll wird erhoben auf die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1434/2007 und Artikel 13 Absatz 3 sowie Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfassten Einfuhren von nicht in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 genannten Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, die aus zwei Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen, mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden, und die entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden können und unter dem KN-Code ex 8305 10 00 (bis zum 20. August 2008 geltende TARIC-Codes: ex 8305 10 00 32 und ex 8305 10 00 39) eingereiht werden.

Artikel 3

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1434/2007 eingeleitete Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus Thailand versandter Ringbuchmechaniken, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren wird eingestellt.

Artikel 4

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1434/2007 einzustellen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. August 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)   ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)   ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 1.

(3)   ABl. L 250 vom 5.10.2000, S. 1.

(4)   ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 11.

(5)   ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 1.

(6)   ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 68.

(7)   ABl. L 7 vom 12.1.2006, S. 1.

(8)   ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 23.


19.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 819/2008 DER KOMMISSION

vom 18. August 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)   ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 24).


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

27,9

XS

26,9

ZZ

27,4

0707 00 05

MK

27,4

TR

77,6

ZZ

52,5

0709 90 70

TR

89,8

ZZ

89,8

0805 50 10

AR

80,1

UY

62,9

ZA

98,1

ZZ

80,4

0806 10 10

EG

100,0

IL

87,5

TR

123,4

ZZ

103,6

0808 10 80

AR

83,7

BR

86,9

CL

98,4

CN

81,2

NZ

101,2

US

95,1

ZA

81,1

ZZ

89,7

0808 20 50

AR

126,0

CL

83,0

TR

147,6

ZA

102,2

ZZ

114,7

0809 30

MK

34,9

TR

154,5

ZZ

94,7

0809 40 05

IL

138,3

TR

106,0

XS

70,3

ZZ

104,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


19.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 820/2008 DER KOMMISSION

vom 8. August 2008

zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, erforderlichenfalls Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Gemeinschaft zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (2) war der erste Rechtsakt, mit dem solche Maßnahmen festgelegt wurden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wurde seit ihrer Verabschiedung 14-mal geändert. Im Interesse der Klarheit und Verständlichkeit sollten alle Änderungen in einer neuen Verordnung konsolidiert werden.

(3)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 sind Durchführungsmaßnahmen, die von der Kommission aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung erlassen werden, geheim zu halten und dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn sie mit Leistungskriterien und Abnahmeprüfungen für die Ausrüstung, ausführlichen Verfahrensanweisungen mit sensiblen Informationen oder mit ausführlichen Kriterien für die Befreiung von Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenhang stehen. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 bestimmt außerdem, dass die in ihrem Anhang aufgeführten Durchführungsmaßnahmen geheim zu halten sind, nicht veröffentlicht werden dürfen und nur Personen, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission ordnungsgemäß dazu befugt wurden, zugänglich zu machen sind. In den späteren Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wurde festgelegt, dass diese Bestimmung auch für solche Änderungen gilt.

(4)

Zur Verbesserung der Transparenz der Durchführungsmaßnahmen, die sie bis jetzt gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 erlassen hat, überprüfte die Kommission die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 aufgeführten Maßnahmen in den einzelnen Änderungsfassungen anhand der Kriterien von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002. Die Überprüfung ergab, dass viele dieser Maßnahmen nicht geheim gehalten werden müssen und daher im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden sollten.

(5)

Allerdings bedürfen bestimmte Maßnahmen auch weiterhin der Geheimhaltung, weil ihre Veröffentlichung ihre Umgehung und unrechtmäßige Eingriffe erleichtern könnte. Zu solchen Maßnahmen gehören insbesondere bestimmte ausführliche Verfahren und Ausnahmen davon im Zusammenhang mit der Kontrolle von Fahrzeugen mit Zugang zu sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche, der Durchsuchung von Luftfahrzeugen und Fluggästen, der Behandlung gefährlicher Fluggäste, der Kontrolle unbegleiteter im Frachtraum beförderter Gepäckstücke und aufgegebener Gepäckstücke mit Sprengstoffdetektionssystemen und der Kontrolle von Fracht und Post sowie die technischen Spezifikationen für Kontrollausrüstungen. Diese Maßnahmen sollten durch eine an alle Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung getrennt erlassen werden.

(6)

Es sollte eine Unterscheidung zwischen Flughäfen im Lichte der örtlichen Risikobewertung möglich sein. Die Kommission sollte daher über Flughäfen unterrichtet werden, bei denen das Risiko als geringer eingestuft wird.

(7)

Die Durchführungsmaßnahmen sollten auch je nach Art der Luftverkehrsaktivitäten unterschiedlich sein können. Die Kommission sollte davon in Kenntnis gesetzt werden, wenn Ausgleichsmaßnahmen angewendet werden, um ein gleichwertiges Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

In dieser Verordnung werden Maßnahmen für die Durchführung und technische Anpassung gemeinsamer grundlegender Normen für die Luftsicherheit festgelegt, die in nationale Sicherheitsprogramme für die Zivilluftfahrt aufzunehmen sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmunen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

„Nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt“ sind diejenigen Verordnungen, Praktiken und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 durchgeführt werden, um die Sicherheit der Zivilluftfahrt in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten;

„zuständige Behörde“ ist die nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 von einem Mitgliedstaat benannte nationale Behörde, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt zuständig ist.

Artikel 3

Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen sind im Anhang dargelegt.

Artikel 4

Neue technische Verfahren und Prozesse

(1)   Die Mitgliedstaaten können technische Verfahren oder Prozesse für die Sicherheitskontrolle statt der im Anhang aufgeführten unter folgenden Voraussetzungen zulassen:

a)

sie dienen dazu, eine neue Form der Durchführung der betreffenden Sicherheitskontrollen zu bewerten, und

b)

sie haben keine negativen Auswirkungen auf das erreichte Gesamtniveau der Sicherheit.

(2)   Mindestens vier Monate vor der geplanten Einführung unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten schriftlich über das neue Verfahren bzw. den neuen Prozess, das bzw. den er zuzulassen gedenkt, und fügt eine Bewertung bei, aus der hervorgeht, wie garantiert werden soll, dass bei Anwendung des neuen Verfahrens bzw. Prozesses die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe b erfüllt wird. Diese Mitteilung muss auch ausführliche Angaben zu dem/den Standort(en) enthalten, wo das Verfahren oder der Prozess angewandt werden soll, und zur vorgesehenen Dauer der Bewertung.

(3)   Erhält der Mitgliedstaat von der Kommission eine positive Antwort oder keine Antwort binnen drei Monaten nach Eingang der schriftlichen Mitteilung, kann er die Einführung des neuen Verfahrens oder Prozesses gestatten.

Hat die Kommission Zweifel daran, dass das neue Verfahren oder der neue Prozess die Einhaltung des Gesamtniveaus der Luftsicherheit in der Gemeinschaft ausreichend gewährleistet, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung unter Angabe ihrer Vorbehalte mit. In diesem Fall kann der betreffende Mitgliedstaat das Verfahren bzw. den Prozess erst dann einführen, wenn die Bedenken der Kommission ausgeräumt sind.

(4)   Die Höchstdauer für die Bewertung eines technischen Verfahrens oder Prozesses beträgt 18 Monate. Dieser Zeitraum kann von der Kommission um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierfür eine angemessene Rechtfertigung liefert.

(5)   Während der Bewertungszeit legt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Kommission in Abständen von höchstens sechs Monaten Fortschrittsberichte über die Bewertung vor. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über den Inhalt dieser Berichte.

(6)   Der Bewertungszeitraum darf keinesfalls länger sein als 30 Monate.

Artikel 5

Notifizierung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission schriftlich mit, für welche Flughäfen sie die Möglichkeiten von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 in Anspruch genommen haben.

Artikel 6

Ausgleichsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission schriftlich von Ausgleichsmaßnahmen, die gemäß Ziffer 4.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 ergriffen werden.

Artikel 7

Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird aufgehoben.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2008

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)   ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 3).

(2)   ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 358/2008 (ABl. L 111 vom 23.4.2008, S. 5).


ANHANG (1)

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 bedeutet der Ausdruck

1.1.

„A.C.A.M.S“: ein Zugangskontroll- und Alarmüberwachungssystem (Access Control and Alarm Monitoring System), das den Zugang zu Türen, Flugsteigen und anderen Zugangspunkten, die direkt oder indirekt zu Sicherheitsbereichen führen, elektronisch überwacht und die zuständigen Stellen alarmiert, wenn ein nicht autorisierter Zugang erfolgt;

1.2.

„Flughafennutzer“: jede natürliche oder juristische Person, die Fluggäste, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege von oder zu dem betreffenden Flughafen befördert (gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 der Richtlinie 96/67/EG des Rates (2);

1.3.

„Bodenabfertigungsdienste“: die einem Nutzer auf einem Flughafen erbrachten Dienste, wie sie im Anhang der Richtlinie 96/67/EG beschrieben sind;

1.4.

„Luftfahrtunternehmen“: ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, das Flugbetrieb durchführt;

1.5.

„Servicepanels“: von außen zu öffnende Zugangspunkte an Luftfahrzeugen zu deren Versorgung; dazu gehören Anschlüsse für Wasser, Abwasser und elektrische Versorgung sowie andere Serviceabteile, die von außen zu öffnende Abdeckungen („clip-down panels“) aufweisen;

1.6.

„Luftfahrzeug, das nicht in Dienst ist“: ein Luftfahrzeug, das entweder länger als 12 Stunden abgestellt ist oder nicht so bewacht wird, dass ein unzulässiger Zugang erkannt werden kann.

2.   FLUGHAFENSICHERHEIT

2.1.   Anforderungen an die Flughafenplanung

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

2.2.   Zugangskontrolle

2.2.1.   Sicherheitsbereiche und andere luftseitige Bereiche

1.

Die zuständige Behörde gewährleistet, dass der Zugang zu Sicherheitsbereichen kontrolliert wird.

Sind nicht als Sicherheitsbereiche ausgewiesene luftseitige Bereiche neben Sicherheitsbereichen gelegen und ermöglichen sie den Zugang zu diesen, sind ausreichende Abgrenzungen und Kontrollen einzurichten, damit ein unbefugter Zugang erkannt und geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.

2.

Die zuständige Behörde, die den Zugang zu Sicherheitsbereichen genehmigt, gewährleistet, dass das gesamte Personal mit Zugang zu diesen Bereichen strenge Zugangskontrollmaßnahmen durchführt. Zu diesen Maßnahmen gehören:

a)

Das Personal mit Flughafenausweisen für den Zugang zu Sicherheitsbereichen muss mit Flughafenausweisen und zugelassenen nicht vom Flughafen ausgegebenen Ausweisen und deren Gültigkeit für den Zugang zu Sicherheitsbereichen vertraut sein.

b)

Das Personal hat alle Personen in Sicherheitsbereichen, die keinen gültigen Ausweis sichtbar tragen, anzuhalten oder der zuständigen Behörde zu melden.

c)

Das Personal hat alle unerlaubt in Sicherheitsbereichen verkehrenden Fahrzeuge anzuhalten oder der zuständigen Behörde zu melden.

3.

Die zuständige Behörde gewährleistet im nationalen Luftsicherheitsprogramm, dass für Flughafenausweise, die den Zugang zu Sicherheitsbereichen erlauben, folgende Regelungen gelten:

a)

Flughafenausweise beschränken den Zugang des Personals auf die durch betriebliche Erfordernisse bestimmten Bereiche.

b)

Bei Beendigung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses ist der Flughafenausweis eines Beschäftigten der Flughafenbehörde zurückzugeben und zu vernichten.

c)

Bei Verlust oder Diebstahl eines Flughafenausweises hat der Inhaber seinen Arbeitgeber und die ausstellende Behörde unverzüglich zu informieren. Nach Eingang der Verlustmeldung ist der Flughafenausweis unverzüglich zu sperren.

4.

Die zuständige Behörde gewährleistet, dass Zugangstüren, die nur für das Aussteigen der Fluggäste benutzt werden und Zugang zum Vorfeld oder Sicherheitsbereichen gewähren, nur während des Aussteigens geöffnet bleiben.

5.

Sicherheitskontrollpunkte sind durch Wachen oder angemessene Überwachungseinrichtungen zu sichern, um Sicherheitsverstöße an Ein- und Ausgangsschleusen von Sicherheitskontrollpunkten zu verhindern und davon abzuschrecken sowie das an der Kontrolle beteiligte Personal zu schützen.

6.

In Sicherheitsbereichen und anderen luftseitigen Bereichen aufbewahrtes Material, das für die Abfertigung von Handgepäck und aufgegebenem Gepäck verwendet wird, muss zur Verhinderung unbefugten Zugangs ständig geschützt oder überwacht werden. Nicht mehr verwendetes Material ist zu zerstören, um eine Verwendung durch Unbefugte auszuschließen.

Zur Vermeidung unbefugten Zugangs sind die Abflugkontroll- und Abfertigungssysteme in Flughäfen zu kontrollieren.

Die Selbstabfertigung und entsprechende Möglichkeiten des Internets, die von Fluggästen genutzt werden können, gelten als befugter Zugang zu diesem Material bzw. diesen Systemen.

2.2.2.   Abfertigungsgebäudebereiche

Die Vorschriften in Abschnitt 2.2.1.6 gelten auch für Abfertigungsgebäudebereiche, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

2.2.3.   Sonstige öffentliche Bereiche

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

2.3.   Kontrolle von Personal, mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen

2.3.1.   Kontrolle von Personal und mitgeführten Gegenständen

Das Sicherheitspersonal kann einem Mitglied des Personals, in dessen Besitz sich ein Gegenstand befindet, der diesem Personal verdächtig erscheint, den Zugang zu einem Sicherheitsbereich verweigern.

2.3.2.   Kontrolle von Fahrzeugen

1.

Fahrzeuge sind auf verbotene Gegenstände und Unbefugte zu kontrollieren.

2.

Der Fahrer sowie sonstige Fahrzeuginsassen dürfen sich während der Kontrolle nicht im Fahrzeug befinden.

2.3.3.   Sicherheitsverfahren für Lieferungen von Flüssigkeiten und von manipulationssicheren Taschen

Allgemeine Bestimmungen

1.

Als „Lieferungen von Flüssigkeiten“ gelten Flüssigkeiten, die für den Verkauf an Verkaufsstellen bestimmt sind, die sich in einem luftseitigen Bereich hinter der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, oder in einem Sicherheitsbereich befinden, von ihrer ersten Annahme auf der Luftseite bis zu ihrer Anlieferung an solche Verkaufsstellen.

2.

Als „Lieferungen von manipulationssicheren Taschen“ gelten manipulationssichere Taschen, die für die Nutzung an Verkaufsstellen bestimmt sind, die sich in einem luftseitigen Bereich hinter der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, befinden, von ihrer ersten Annahme auf der Luftseite bis zu ihrer endgültigen Nutzung.

Kontrollen der Lieferungen

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

Bekannter Lieferant

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

Manipulationssichere Taschen

3.

Die Lieferungen von manipulationssicheren Taschen erfolgen an Verkaufsstellen, die sich in einem luftseitigen Bereich hinter der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, befinden.

4.

Nach der Annahme an solchen Verkaufsstellen und bis zu ihrer endgültigen Verwendung sind die Lieferungen von manipulationssicheren Taschen vor unbefugten Eingriffen zu schützen.

2.4.   Objektschutz und Streifen

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

3.   SICHERHEIT VON LUFTFAHRZEUGEN

3.1.   Durchsuchung und Kontrolle von Luftfahrzeugen

Das Luftfahrtunternehmen gewährleistet, dass das Personal für Sicherheitsdurchsuchungen und -kontrollen von Luftfahrzeugen mit dem zu kontrollierenden Luftfahrzeugmuster vertraut ist und eine entsprechende Ausbildung für solche Tätigkeiten durchlaufen hat.

3.1.1.   Luftfahrzeug-Sicherheitskontrolle

Nach Abschluss einer Luftfahrzeug-Sicherheitskontrolle hat das Luftfahrtunternehmen entsprechende Aufzeichnungen für die Dauer des Fluges, mindestens jedoch 24 Stunden lang, aufzubewahren.

3.1.2.   Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung

1.

Nach Abschluss einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung hat das Luftfahrtunternehmen entsprechende Aufzeichnungen für die Dauer des Fluges, mindestens jedoch 24 Stunden lang, aufzubewahren.

2.

Die Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung ist bei leerer Kabine des Luftfahrzeugs durchzuführen.

3.2.   Sicherung der Luftfahrzeuge

Das Luftfahrtunternehmen ist für die Sicherung seiner Luftfahrzeuge verantwortlich.

4.   FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK

4.1.   Kontrolle von Fluggästen

4.1.1.   Verbotene Gegenstände

1.   Folgende Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden:

a)   Gewehre, Feuerwaffen und Waffen

Jedes Objekt, das in der Lage ist oder zu sein scheint, ein Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:

alle Feuerwaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Schrotflinten usw.),

Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen,

Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre/Zielgeräte),

Luftpistolen, Gewehre und Schrotpistolen,

Signalpistolen,

Startpistolen,

Spielzeugpistolen aller Art,

Druckluftwaffen,

Bolzenschussgeräte und Nagelschusspistolen,

Armbrüste,

Katapulte,

Harpunen und Harpunenabschussgeräte,

Viehtötungsapparate,

Betäubungsgeräte oder Elektroschocker, z. B. Betäubungsstäbe, Elektroimpulsgeräte,

Feuerzeuge, die Feuerwaffen imitieren.

b)   Spitze/scharfe Waffen und scharfe Objekte

Spitze oder scharfe Gegenstände, die Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:

Äxte und Beile,

Pfeile und Wurfpfeile,

Kanthaken,

Harpunen und Speere,

Eispickel,

Schlittschuhe,

alle Feststell- oder Springmesser, ungeachtet der Klingenlänge,

Messer, einschließlich Ritualmesser, mit Klingenlänge über 6 cm, aus Metall oder einem anderen Material, das stark genug ist, um es als Waffe einsetzbar zu machen,

Fleischerbeile,

Macheten,

Rasiermesser und -klingen (ausgenommen Sicherheits-Rasierer oder Einmal-Rasierer mit Klingen in Kassette),

Säbel, Schwerter und Degen,

Skalpelle,

Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm,

Ski- und Wanderstöcke,

Wurfsterne,

Werkzeuge, wenn diese als spitze oder scharfe Waffen verwendet werden können, z. B. Bohrer und Bohraufsätze, Teppich- und Kartonmesser, Universalmesser, alle Sägen, Schraubendreher, Brechstangen, Hammer, Zangen, Schraubenschlüssel, Lötlampen.

c)   Stumpfe Instrumente

Jedes stumpfe Instrument, das Verletzungen hervorrufen kann, einschließlich:

Baseball- und Softball-Schläger,

Keulen oder Schlagstöcke — fest oder biegsam — z. B. Knüppel, Gummiknüppel und -stöcke,

Cricketschläger,

Golfschläger,

Hockeyschläger,

Lacrosseschläger,

Kayak- und Kanupaddel,

Skateboards,

Billiardstöcke,

Angelruten,

Kampfsportausrüstung, z. B. Schlagringe, Schläger, Knüppel, Totschläger, Nunchaku, Kubatons, Kubasaunts.

d)   Sprengstoffe und brennbare Stoffe

Alle Sprengstoffe oder hochentzündlichen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit der Fluggäste oder der Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Luftfahrzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:

Munition,

Sprengkapseln,

Detonatoren und Zünder,

Sprengstoffe und Explosivkörper,

Nachbildungen oder Imitationen von Sprengstoffen oder Explosivkörpern,

Minen und andere explosive militärische Ausrüstungsgegenstände,

Granaten aller Art,

Gas und Gasbehälter, z. B. Butan, Propan, Acetylen, Sauerstoff, in großen Mengen,

Feuerwerkskörper, Fackeln aller Art und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse (einschließlich Kleinfeuerwerk („party poppers“) und Spielzeugpistolen mit Zündplättchen),

Überallzündhölzer,

Rauchkanister oder Rauchpatronen,

brennbare flüssige Kraftstoffe, z. B. Benzin, Diesel, Flüssiggas für Feuerzeuge, Alkohol, Ethanol,

Farbe in Sprühdosen,

Terpentin und Farbverdünner,

alkoholische Getränke von mehr als 70 % vol.

e)   Chemische und toxische Stoffe

Alle chemischen oder toxischen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit der Fluggäste oder der Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Luftfahrzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:

Säuren und Basen, z. B. Batterien, die auslaufen können,

ätzende oder bleichende Stoffe, z. B. Quecksilber, Chlor,

Abwehr- oder Betäubungssprays — z. B. Mace, Pfefferspray, Tränengas,

radioaktives Material, z. B. medizinische oder gewerbliche Isotope,

Gifte,

infektiöses oder biologisch gefährliches Material, z. B. infiziertes Blut, Bakterien und Viren,

spontan entzündliches oder brennbares Material,

Feuerlöscher.

f)   Flüssigkeiten

Flüssigkeiten, es sei denn, diese befinden sich in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern oder einer gleichwertigen Maßeinheit und sämtliche Einzelbehältnisse sind in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter enthalten. Alle Einzelbehältnisse müssen leicht in den Plastikbeutel passen und dieser muss komplett geschlossen sein. Zu den Flüssigkeiten zählen Gels, Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen sowie der Inhalt von Druckbehältern, wie z. B. Zahnpasta, Haargel, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum, Rasierschaum, Aerosole, und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz.

Ausnahmen können gewährt werden, wenn die Flüssigkeit

1.

während der Reise verwendet wird und entweder für medizinische oder spezielle diätetische Zwecke gebraucht wird, einschließlich Babynahrung. Erforderlichenfalls muss der Fluggast in der Lage sein, die Authentizität der Flüssigkeit, für die eine Ausnahme gewährt wurde, nachzuweisen, oder

2.

auf der Luftseite hinter der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, erworben wurde, sofern die Verkaufsstelle genehmigten Sicherheitsverfahren unterliegt, welche Teil des Flughafensicherheitsprogramms sind, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem Tag auf diesem Flughafen enthält, oder

3.

im Sicherheitsbereich des Flughafens erworben wurde, sofern die Verkaufsstelle genehmigten Sicherheitsverfahren unterliegt, welche Teil des Flughafensicherheitsprogramms sind, oder

4.

auf einem anderen Gemeinschaftsflughafen erworben wurde, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem Tag auf der Luftseite jenes Flughafens enthält, oder

5.

an Bord eines Luftfahrzeuges eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft erworben wurde, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem Tag an Bord jenes Luftfahrzeuges enthält, oder

6.

von Verkaufsstellen stammt, die sich in einem Flughafen in einem in Anlage 1 angeführten Drittland in einem luftseitigen Bereich hinter der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, oder in einem Sicherheitsbereich befinden. Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 genannten Verfahren beschließen, einen Flughafen eines Drittlandes in Anlage 1 aufzunehmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

das Drittland ist für die gute Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bekannt und

die Kommission hat nach einer Überprüfung festgestellt, dass:

a)

das Drittland zufrieden stellende Normen für Sicherheitsmaßnahmen im Luftverkehr anwendet und

b)

auf dem Flughafen Sicherheitsmaßnahmen angewendet werden, die den in Punkt 2.3.3 dieses Anhangs und in Punkt 2.3.6 der Entscheidung der Kommission vom 8. August 2008 (3) dargelegten gleichwertig sind, und

c)

die empfohlenen Leitlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für Sicherheitskontrollen für die Kontrolle von Flüssigkeiten, Gels und Aerosolen am Flughafen, wie im Anhörungsschreiben vom 1. Dezember 2006 (Ref.: AS 8/11-06/100 Vertraulich) und im Anhörungsschreiben vom 30. März 2007 (Ref.: AS 8/11-07/26 Vertraulich) festgelegt, oder im Falle manipulationssicherer Taschen gleichwertige Spezifikationen umgesetzt werden, und

d)

die manipulationssichere Tasche, in der sich die Flüssigkeit befindet, einen hinreichenden Nachweis darüber aufweist, dass der Kauf innerhalb der vorherigen sechsunddreißig Stunden auf der Luftseite des Drittlandflughafens erfolgte.

2.   Fluggäste können unter folgenden Bedingungen von den Auflagen gemäß Punkt 4.1.1.1 ausgenommen werden:

a)

Die zuständige Behörde wurde vorab unterrichtet und hat ihre Zustimmung erteilt, dass die betreffenden Gegenstände mitgeführt werden dürfen, und

b)

der Luftfahrzeugführer wurde über den betreffenden Fluggast und die von ihm mitgeführten verbotenen Gegenstände unterrichtet.

Wo dies angemessen ist, sind die verbotenen Gegenstände sicher zu verwahren.

3.   Die Liste der in Punkt 4.1.1.1 genannten verbotenen Gegenstände und Informationen über zulässige Ausnahmen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

4.   Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den in Punkt 4.1.1.1 genannten Gegenständen weitere Gegenstände verbieten. Die zuständige Behörde unternimmt angemessene Anstrengungen, um die Fluggäste über diese Gegenstände zu unterrichten, bevor diese das Abfertigungsverfahren für aufgegebenes Gepäck durchlaufen haben.

5.   Wenn nicht gemäß Punkt 5.2.3.1 untersagt, können Gegenstände, die gemäß Punkt 4.1.1.1 oder 4.1.1.4 verboten sind, im aufgegebenen Gepäck unter der Voraussetzung mitgeführt werden, dass die Fluggäste zwischen dem Zeitpunkt der Gepäckaufgabe und dem Zeitpunkt der Gepäckauslieferung keinen unkontrollierten Zugang zu diesem Gepäck haben.

6.   Das Sicherheitspersonal kann Fluggästen den Zugang zu einem Sicherheitsbereich und zur Kabine des Luftfahrzeugs verweigern, wenn diese im Besitz verdächtiger Gegenstände sind, auch wenn diese Gegenstände nicht unter Punkt 4.1.1.3 aufgeführt sind.

4.1.2.   Kalibrierung der Metalldetektorschleusen

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

4.1.3.   Kontrolle von Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

4.1.4.   Sicherheitsvorkehrungen für potenziell gefährliche Fluggäste

1.

Für die Flugbeförderung der folgenden Gruppen potenziell gefährlicher Fluggäste sind besondere Sicherheitsmaßnahmen einzuführen:

a)

Abgeschobene oder ausgewiesene Personen:

Personen, die mit Erlaubnis der Behörden eines Mitgliedstaats rechtmäßig eingereist sind oder die unrechtmäßig in einen Mitgliedstaat eingereist sind und deren Ausreise aus diesem Mitgliedstaat zu einem späteren Zeitpunkt behördlich angeordnet wurde.

b)

Personen, denen die Einreise verweigert wurde:

Personen, denen die Einreise in einen Mitgliedstaat durch die zuständigen Behörden verweigert wurde und die in den Staat, in dem sie die Reise angetreten haben, oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen, befördert werden.

c)

Personen in amtlichem Gewahrsam:

Personen, die entweder in Haft oder gerichtlich verurteilt sind und befördert werden müssen.

2.

Die zuständigen Behörden unterrichten das betroffene Luftfahrtunternehmen rechtzeitig schriftlich über die geplante Beförderung potenziell gefährlicher Fluggäste.

3.

Die schriftliche Information des Luftfahrtunternehmens und des verantwortlichen Luftfahrzeugführers umfassen folgende Angaben:

Identität der Person,

Grund der Beförderung,

Name und Amtsbezeichnung der Begleitperson(en), falls zutreffend,

Risikobewertung der zuständigen Behörden (einschließlich Gründen für die Begleitung oder Nichtbegleitung),

besondere Sitzzuweisung, falls erforderlich, und

Art der verfügbaren Dokumente.

4.

Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind für unbotmäßige Fluggäste einzuführen. Unbotmäßige Fluggäste sind Personen, die an Bord eines Zivilluftfahrzeugs vom Schließen der Außentüren vor dem Start bis zum Öffnen derselben nach der Landung eine der folgenden Handlungen begehen:

Gewalttätigkeit, Einschüchterung, Bedrohung oder mutwillige Handlung, die die Ordnung oder die Sicherheit von Eigentum oder Personen gefährdet;

gegen ein Besatzungsmitglied gerichtete Gewalttätigkeit, Einschüchterung, Bedrohung, oder Behinderung bei der Ausführung dienstlicher Aufgaben oder Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Ausführung dienstlicher Aufgaben;

mutwillige Beeinträchtigung oder Beschädigung des Luftfahrzeugs, seiner Ausrüstung oder zugehöriger Strukturen und Ausrüstungen, durch die die Ordnung und Sicherheit des Luftfahrzeugs oder seiner Insassen gefährdet werden;

Weitergabe wissentlich falscher Informationen, durch die die Sicherheit des Luftfahrzeugs im Flug gefährdet wird;

Missachtung rechtmäßiger Anordnungen oder Anweisungen für einen sicheren, ordnungsgemäßen oder effizienten Betrieb.

5.

Personen in amtlichem Gewahrsam sind stets zu begleiten.

4.2.   Trennung von Fluggästen

Wenn ein Teil der Einrichtungen des Abfertigungsgebäudes zwischen den Sicherheitskontrollpunkten und dem Ort des Einstiegs abfliegender Fluggäste in das Luftfahrzeug von ankommenden Fluggästen benutzt wurde, die nicht entsprechend den in der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 festgelegten Maßnahmen kontrolliert wurden, muss dieser Bereich vor dem Einsteigen kontrollierter Fluggäste durchsucht werden, um sicher zu stellen, dass keine verbotenen Gegenstände zurückgelassen wurden.

4.3.   Kontrolle des Handgepäcks

1.

Alle Flüssigkeiten sind an den Kontrollstellen zwecks Prüfung zu präsentieren.

2.

Tragbare Computer und andere größere elektrisch betriebene Gegenstände sind vor der Kontrolle aus dem Handgepäck zu entfernen und einer gesonderten Kontrolle zu unterziehen.

3.

Mäntel und Jacken der Fluggäste sind als separater Teil des Handgepäcks zu kontrollieren.

4.3.1.   Kontrolle des Handgepäcks mit Hochdefinitions-Röntgenausrüstung, bei der TIP installiert ist und eingesetzt wird

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

4.4.   Kontrolle von Diplomaten

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

5.   AUFGEGEBENES GEPÄCK

5.1.   Zuordnung von aufgegebenem Gepäck

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

5.2.   Kontrolle von aufgegebenem Gepäck

5.2.1.   Begleitetes aufgegebenes Gepäck

1.

Das Luftfahrtunternehmen gewährleistet, dass jeder Fluggast mit demselben Luftfahrzeug befördert wird wie sein kontrolliertes aufgegebenes Gepäck. Ist das nicht der Fall, wird das aufgegebene Gepäck wie unbegleitetes Gepäck behandelt.

2.

Die zuständige Behörde schreibt in ihrem nationalen Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt im Einzelnen vor, wie zu verfahren ist, um das Kontrollziel bei einem Ausfall der dafür verwendeten Ausrüstung zu erreichen.

5.2.2.   Unbegleitetes aufgegebenes Gepäck

Übernimmt ein Luftfahrtunternehmen unbegleitetes aufgegebenes Gepäck von einem anderen Luftfahrtunternehmen, so muss es sich eine schriftliche Bestätigung darüber verschaffen, dass die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 aufgeführten Sicherheitskontrollen für dieses aufgegebene Gepäck durchgeführt wurden, bevor es das Gepäck zur Beförderung annimmt.

5.2.3.   Gegenstände, die nicht im aufgegeben Gepäck mitgeführt werden dürfen

1.

Folgende Gegenstände dürfen sich nicht im aufgegebenen Gepäck befinden:

Sprengstoffe, einschließlich Detonatoren, Zünder, Granaten, Minen und Sprengstoffe,

Gase, einschl. Propan und Butan,

brennbare Flüssigkeiten, einschließlich Benzin und Methanol,

brennbare Feststoffe und reaktive Stoffe, einschließlich Magnesium, Feueranzünder, Feuerwerkskörper und Fackeln,

Oxidationsmittel und organische Peroxide, einschließlich Bleichmittel und Sets zur Ausbesserung von Kfz-Karosserien,

toxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich Rattengift und infizierten Bluts,

radioaktives Material, einschließlich medizinischer oder gewerblicher Isotope,

Korrosionsmittel, einschließlich Quecksilber und Fahrzeugbatterien,

Komponenten von Kfz-Kraftstoffsystemen, die Kraftstoff enthalten haben.

2.

Die Liste der in Punkt 5.2.3.1 genannten verbotenen Gegenstände ist der Öffentlichkeit bei den Vertretungen der Luftfahrtunternehmen und auf anderen geeigneten Wegen zugänglich zu machen.

3.

Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den in Punkt 5.2.3.1 genannten Gegenständen weitere Gegenstände verbieten. Die zuständige Behörde unternimmt angemessene Anstrengungen, um die Fluggäste über diese Gegenstände zu unterrichten.

4.

Das Sicherheitspersonal kann die Beförderung aufgegebenen Gepäcks verweigern, wenn dieses einen Gegenstand enthält, der zwar nicht unter Punkt 5.2.3.1 aufgeführt ist, aber verdächtig erscheint.

5.2.4.   Kontrolle von aufgegebenem Gepäck mit Sprengstoffdetektionssystemen (Explosive Detection Systems, EDS)

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

5.2.5.   Kontrolle des begleiteten aufgegebenen Gepäcks mit herkömmlicher Röntgenausrüstung, bei der TIP installiert ist und eingesetzt wird

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

5.3.   Sicherung von aufgegebenem Gepäck

1.

Der Zugang zum Gepäcksammel- und Gepäcklagerbereich ist auf dasjenige Personal zu beschränken, das diese Bereiche aus betrieblichen Gründen betreten muss. Dazu gehören diejenigen Personen, die mit der Be- und Entladung sowie Sicherung des aufgegebenen Gepäcks befasst sind, sowie Personen, denen die zuständige Behörde den Zugang zu Gepäcksammel- und Gepäcklagerbereichen gestattet hat.

2.

Fluggästen kann nötigenfalls Zugang zu ihrem eigenen kontrollierten aufgegebenen Gepäck gewährt werden, sofern dabei durch ihre stetige Überwachung sichergestellt wird, dass keine verbotenen Gegenstände

a)

in das aufgegebene Gepäck eingebracht werden oder

b)

dem aufgegebenen Gepäck entnommen und in den Fluggastraum des Luftfahrzeugs oder in einen Sicherheitsbereich verbracht werden.

6.   FRACHT-, KURIER- UND EXPRESSSENDUNGEN

6.1.   Anwendung

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

„Großkundenversender“ Versender, bei denen von vornherein feststeht, dass ihre Sendungen ausschließlich mit Nurfrachtflugzeugen befördert werden, gemäß Abschnitt 6.5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002.

6.2.   Anforderungen an einen reglementierten Beauftragten

Benennung, Zulassung oder Registrierung durch die zuständige Behörde

6.2.1.

Damit die zuständige Behörde Unternehmen als reglementierte Beauftragte benennen, zulassen oder registrieren kann, sorgen die Mitgliedstaaten für die Einhaltung folgenden Verfahrens:

a)

Der Status des reglementierten Beauftragten wird bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beantragt, in dem das betreffende Unternehmen niedergelassen ist.

Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde ein Sicherheitsprogramm vor. In dem Programm werden die Methoden und Verfahren beschrieben, die das betreffende Unternehmen anzuwenden hat, um die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Auflagen des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt des Mitgliedstaates seiner Niederlassung zu erfüllen. In dem Programm ist auch darzulegen, wie das Unternehmen selbst die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren zu überwachen hat.

Außerdem verpflichtet sich der Antragsteller schriftlich, die in seinem Programm festgelegten Sicherheitsstandards aufrechtzuerhalten und Änderungen des Programms der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Erklärung wird von dem Bevollmächtigten oder der für die Sicherheit verantwortlichen Person unterzeichnet.

b)

Die zuständige Behörde prüft das Sicherheitsprogramm, um sicherzustellen, dass die darin enthaltenen Sicherheitsmaßnahmen dem geforderten Standard entsprechen. Anschließend prüft die zuständige Behörde bei einem Kontrollbesuch die betreffenden Einrichtungen des Antragstellers, um festzustellen, ob er in der Lage ist, die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Auflagen des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt des Mitgliedstaates, in dem sich die Einrichtungen befinden, zu erfüllen.

c)

Bewertet die zuständige Behörde die Angaben gemäß a und b als zufrieden stellend, so kann sie das Unternehmen für bestimmte Standorte als reglementierten Beauftragten benennen, zulassen oder registrieren.

Dieses Verfahren gilt spätestens ab 1. März 2008.

6.2.2.

Eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Prüfung im Betrieb des reglementierten Beauftragten kann als Kontrollbesuch gemäß Abschnitt 6.2.1 b angesehen werden.

6.2.3.

Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass der reglementierte Beauftragte die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Auflagen seines nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt nicht mehr erfüllt, so entzieht sie ihm den Status des reglementierten Beauftragten.

6.3.   Sicherheitskontrollen

6.3.1.

Bei der Kontrolle von Fracht gemäß Abschnitt 6.3.1 b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 stellen Beauftragte und Luftfahrtunternehmen sicher,

a)

dass sie je nach Art der Sendung die für die Aufspürung verbotener Gegenstände am besten geeigneten Mittel oder Verfahren anwenden und

b)

dass die verwendeten Mittel oder Verfahren einem Standard entsprechen, durch den gewährleistet ist, dass in der Fracht keine verbotenen Gegenstände versteckt sind.

6.3.2.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über alle sonstigen Mittel gemäß Abschnitt 6.3.1 b Ziffer iv des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, die sie für die Durchsuchung von Fracht zulässt.

6.4.   Kriterien für einen bekannten Versender

6.4.1.

Bekannte Versender geben ihre Erklärung nach Punkt 6.4.1 b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 einmal im Jahr schriftlich unter Verwendung eines nationalen Standardformulars ab.

In der Erklärung wird unter anderem bestätigt, dass die Sendungen keine verbotenen Gegenstände im Sinne der Ziffern iv und v der Anlage gemäß Punkt 6.4.1 c Ziffer i des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 enthalten.

Bekannte Versender übernehmen für ihre Erklärung die volle Verantwortung.

6.4.2.

Enthält eine Sendung verbotene Gegenstände, so muss der bekannte Versender dies dem reglementierten Beauftragten oder dem Luftfahrtunternehmen stets schriftlich bescheinigen.

6.4.3.

Ist der bekannte Versender nicht mehr in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen, so wird ihm dieser Status von der zuständigen Behörde bzw. von dem für die Validierung zuständigen reglementierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen entzogen.

6.5.   Beförderung mit Nurfrachtflugzeugen

6.5.1.

Damit reglementierte Beauftragte oder Luftfahrtunternehmen ein Unternehmen als Großkundenversender benennen können, sorgen die Mitgliedstaaten für die Einhaltung folgenden Verfahrens:

a)

Das Unternehmen gibt eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung ab, in der es

bestätigt, die nationalen Anweisungen für die Sicherheit von Einrichtungen, Bediensteten und Beförderungen erhalten zu haben,

zusagt, die nationalen Sicherheitsanweisungen den in den Einrichtungen beschäftigten Mitarbeitern mitzuteilen,

die Sicherung der Fracht bis zu ihrer Übergabe an den reglementierten Beauftragten oder das Luftfahrtunternehmen bestätigt,

akzeptiert, dass Sendungen Sicherheitskontrollen unterzogen und durchsucht werden können, und

sich mit unangekündigten Inspektionen einverstanden erklärt, die die zuständige Behörde in dem Betrieb durchführt, um festzustellen, ob der Großkundenversender die nationalen Anweisungen erfüllt.

Das Unternehmen benennt mindestens eine Person, die in ihren Einrichtungen für die Sicherheit verantwortlich ist, und übermittelt dem reglementierten Beauftragten oder dem Luftfahrtunternehmen den Namen dieser Person sowie entsprechende Kontaktangaben.

b)

Der reglementierte Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen erfasst die folgenden Unternehmensinformationen:

Angaben zum Unternehmen, einschließlich einer Geschäftsadresse,

die Art der Geschäftstätigkeit,

Kontaktangaben, auch in Bezug auf die für die Sicherheit verantwortliche(n) Person(en),

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Nummer der Eintragung in das gesetzlich vorgesehene Register und

Bankverbindung.

c)

Bewertet der reglementierte Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen die Angaben gemäß den Buchstaben a und b als zufrieden stellend, so kann das Unternehmen als Großkundenversender benannt werden.

6.5.2.

Der reglementierte Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen verwaltet die Informationen gemäß Abschnitt 6.5.1 b in einer Datenbank. Die zuständige Behörde erhält zu Prüfungszwecken Zugriff auf diese Datenbank.

6.5.3.

Ist ein reglementierter Beauftragter oder ein Luftfahrtunternehmen der Ansicht, dass der Großkundenversender die nationalen Anweisungen nicht mehr befolgt, so entzieht er/es ihm den Status des Großkundenversenders.

7.   POST

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

8.   POST UND MATERIAL VON LUFTFAHRTUNTERNEHMEN

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

9.   BORDVERPFLEGUNG UND BORDVORRÄTE VON LUFTFAHRTUNTERNEHMEN

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

10.   REINIGUNGSDIENSTE UND REINIGUNGSARTIKEL FÜR LUFTFAHRTUNTERNEHMEN

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

11.   ALLGEMEINE LUFTFAHRT

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

12.   EINSTELLUNG UND SCHULUNG VON PERSONAL

12.1.   Nationales Schulungsprogramm für die Luftsicherheit

Das nationale Schulungsprogramm für die Luftsicherheit muss Schulungsanforderungen für den Umgang mit unbotmäßigen Fluggästen umfassen.

12.2.   Sicherheitspersonal

12.2.1.   Sicherheitsmanagement für Luftfahrtunternehmen und Flughäfen

1.

Die zuständige Behörde gewährleistet, dass jeder Flughafen und jedes Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft über ein ausreichend qualifiziertes Sicherheitsmanagement verfügt. Die zuständige Behörde gewährleistet, dass eine angemessene Organisation des Sicherheitsmanagements gegeben ist. Führungskräfte, die für die Einhaltung der Luftsicherheitsvorschriften von Luftfahrtunternehmen oder Flughäfen verantwortlich sind, müssen über die entsprechenden Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, unter anderem:

a)

Erfahrung im Bereich der Luftsicherheit oder

b)

Erfahrung in anderen sicherheitsbezogenen Bereichen, etwa Polizei, Militär u. a., und

c)

Zertifizierung oder gleichwertige Zulassung durch die zuständige Behörde und

d)

Kenntnisse in folgenden Bereichen:

Sicherheitssysteme und Zugangskontrolle,

Sicherheit am Boden und an Bord,

Waffen und verbotene Gegenstände,

Überblick über den Terrorismus.

12.3.   Sonstiges Personal

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

13.   TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR KONTROLLAUSRÜSTUNGEN

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.


(1)  Dieser Anhang folgt in Aufbau und Nummerierung dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002. Wenn mit dieser Verordnung keine Bestimmung für die Umsetzung oder technische Anpassung der grundlegenden Normen eingeführt wird, so wird dies unter den betreffenden Titel ausdrücklich angegeben.

(2)   ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36.

(3)  Entscheidung noch nicht veröffentlicht.

Anlage 1

Flughäfen, von denen Flüge nach Flughäfen der Gemeinschaft abgehen:

Flughafen Singapur (SIN);

Kroatien:

Flughafen Dubrovnik (DBV),

Flughafen Rijeka (RJK),

Flughafen Pula (PUY),

Flughafen Split (SPU),

Flughafen Zadar (ZAD),

Flughafen Zagreb (ZAG).


19.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 821/2008 DER KOMMISSION

vom 18. August 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 des Rates hinsichtlich der Eröffnung eines Zollkontingents für Bananen mit Ursprung in Mexiko

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Durchführung der Zollvorschriften des Beschlusses Nr. 2/2000 des mit dem Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingesetzten Gemischten Rates durch die Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 Rechnung zu tragen, wurde am 29. November 2006 ein zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen EG-Mexiko über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits unterzeichnet, das am 1. März 2007 in Kraft getreten ist.

(2)

Aus diesem Grund wurden einige Bestimmungen des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 (2) durch den Beschluss Nr. 2/2008 des Gemischten Rates EU-Mexiko (3) zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates betreffend den Warenverkehr, den Ursprungsnachweis und das öffentliche Beschaffungswesen angepasst. Der vorliegende Beschluss sieht die Eröffnung eines neuen Jahreszollkontingents für Bananen mit Ursprung in Mexiko vor.

(3)

Zur Durchführung dieses Zollkontingents ist die Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 anzupassen. Dafür muss ein neues Zollkontingent für Bananen mit Ursprung in Mexiko eröffnet und das 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 1553/2004 der Kommission (4) eröffnete Kontingent geschlossen werden, das infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen (5) eingeführten reinen Zollregelung seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr gültig ist.

(4)

Gemäß Beschluss Nr. 2/2008 gilt das neue Zollkontingent vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres. Erstmals sollte es am dritten Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses Nr. 2/2008 im Amtsblatt der Europäischen Union gelten. Diese Verordnung sollte daher ab dem gleichen Zeitpunkt anwendbar sein und unverzüglich in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5b erhält folgende Fassung:

„(5b)   Der Zollsatz für die Waren des KN-Codes 0803 00 19 wird im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1834 im Anhang dieser Verordnung auf 70 EUR/Tonne festgesetzt.“;

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Mit Ausnahme der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1834, 09.1854, 09.1873 und 09.1899 werden die im Anhang dieser Verordnung genannten Zollkontingente jedes Jahr für einen Zeitraum von zwölf Monaten vom 1. Juli bis zum 30. Juni eröffnet. Diese Kontingente werden erstmals am 1. Juli 2000 eröffnet.

Das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.1834 wird vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres eröffnet. Für das Jahr 2008 gilt dieses Kontingent ab dem 29. Juli 2008.

Das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.1873 wird vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 und danach vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres eröffnet, solange das Kontingent anwendbar bleibt.“

2.

Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 29. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 502/2005 der Kommission (ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 12).

(2)   ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10.

(3)   ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 55.

(4)   ABl. L 282 vom 1.9.2004, S. 3.

(5)   ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 (ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1).


ANHANG

Die Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Zwischen der Zeile mit der laufenden Nummer 09.1845 und der Zeile mit der laufenden Nummer 09.1847 wird folgende Zeile eingefügt:

Laufende Nummer

KN-Code

Beschreibung

Jährliche Menge des Zollkontingents

(Nettogewicht, falls nichts anderes angegeben)

Kontingentszollsatz

(% Senkung)

„09.1834

0803 00 19

Bananen, frisch (ausgenommen Mehlbananen)

2 000 Tonnen

spezifischer anzuwendender Zollsatz“

2.

Die Zeile für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.1871 wird gestrichen.


19.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 822/2008 DER KOMMISSION

vom 18. August 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 817/2008 zur Festsetzung der ab dem 16. August 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ab dem 16. August 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EG) Nr. 817/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 961/2007 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 817/2008 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 817/2008 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 19. August 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)   ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).

(3)   ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 16.


ANHANG I

Ab dem 19. August 2008 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00  (2)

mittlerer Qualität

0,00  (2)

niederer Qualität

0,00  (2)

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00  (2)

1002 00 00

ROGGEN

0,00  (2)

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (3)

0,00  (2)

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00  (2)


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Die Anwendung dieses Zolls ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 ausgesetzt.

(3)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

15. August 2008

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

224,74

135,95

FOB-Preis USA

296,57

286,57

266,57

129,17

Golf-Prämie

11,96

Prämie/Große Seen

12,94

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

38,70  EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

37,51  EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

19.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

über die Zulassung eines Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3740)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(2008/676/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 erfolgt die Einstufung von Schweineschlachtkörpern durch Schätzung des Muskelfleischanteils nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, dass ihr statistischer Schätzfehler einen bestimmten Toleranzwert nicht überschreitet. Dieser Toleranzwert wurde in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (2) festgelegt.

(2)

Bulgarien hat bei der Kommission die Zulassung eines Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern beantragt und im zweiten Teil des Protokolls gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 die Ergebnisse der vorgenommenen Zerlegeversuche übermittelt.

(3)

Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung des Einstufungsverfahrens erfüllt sind.

(4)

Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung erfolgt aufgrund neuer Erfahrungen im Wege einer Entscheidung der Kommission. In diesem Fall kann die vorliegende Zulassung widerrufen werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgendes Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 in Bulgarien zugelassen:

das Ultra FOM 200 genannte Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten im Anhang aufgeführt sind.

Artikel 2

Änderungen des Geräts oder des Einstufungsverfahrens dürfen nicht zugelassen werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).

(2)   ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1197/2006 (ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 6).


ANHANG

Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Bulgarien

ULTRA FOM 200

1.

Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das „Ultra FOM 200“ genannte Gerät verwendet.

2.

Das Gerät ist mit einer Ultraschallsonde von 4 MHz (Krautkrämer MB 4 SE) ausgestattet. Das Ultraschallsignal wird von einem Mikroprozessor (Typ Intel 80 C 32) digitalisiert, gespeichert und verarbeitet. Die Messergebnisse werden von dem Ultra-FOM-Gerät selbst in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:

Image 1
= 67,130 – 0,3284 × X1 – 0,3725 × X2 + 0,01515 × X3

Hierbei sind:

Image 2

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers (in Prozent),

X1

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers, zwischen dem dritt- und dem viertletzten Lendenwirbel gemessen,

X2

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers, zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe gemessen,

X3

=

die Muskeldicke in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle wie die Rückenspeckdicke gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 Kilogramm.


19.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2008

zur Änderung der Entscheidung 2006/784/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Frankreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3803)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2008/677/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/784/EG der Kommission (2) sind sieben Methoden für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Frankreich zugelassen worden.

(2)

Frankreich hat bei der Kommission beantragt, im Hinblick auf eine Vereinfachung der Messverfahren die Ersetzung der bei der Methode für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern „Capteur Gras/Maigre — Sydel (CGM)“ verwendeten Formel zuzulassen, und hat die Ergebnisse seiner Zerlegeversuche im zweiten Teil des Protokolls gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (3) vorgelegt.

(3)

Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieser Einstufungsmethode erfüllt sind.

(4)

Die Entscheidung 2006/784/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/784/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).

(2)   ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/293/EG (ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 16).

(3)   ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1197/2006 (ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 6).


ANHANG

In Teil 1 (Capteur Gras/Maigre — Sydel (CGM)) des Anhangs der Entscheidung 2006/784/EG erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

Image 3
= 62,19 – 0,729 G2 + 0,144 M2

Dabei sind:

Image 4

=

geschätzter Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

G2

=

Fettdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich der Rückenmittellinie zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe und parallel zur Rückenmittellinie gemessen,

M2

=

Muskeldicke in Millimetern, 6 cm seitlich der Rückenmittellinie zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe und parallel zur Rückenmittellinie gemessen.

Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 45 bis 125 kg.“


19.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. August 2008

zur Änderung der Entscheidung 2007/716/EG hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4319)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/678/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/716/EG der Kommission vom 30. Oktober 2007 legt Übergangsmaßnahmen für strukturelle Anforderungen an bestimmte Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor in Bulgarien gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fest. Solange diese Betriebe im Übergang befindlich sind, sollten Erzeugnisse aus diesen Betrieben nur auf den bulgarischen Markt gebracht oder zur Weiterverarbeitung in bulgarischen Betrieben, die sich im Übergang befinden, verwendet werden.

(2)

Nach einer amtlichen Erklärung der zuständigen bulgarischen Behörde haben bestimmte Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor ihren Modernisierungsprozess abgeschlossen und entsprechen nun in vollem Umfang den Gemeinschaftsvorschriften. Diese Betriebe sollten deshalb aus der Liste der im Übergang befindlichen Betriebe gestrichen werden.

(3)

Der Anhang zur Entscheidung 2007/716/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/716/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. August 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)   ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 14. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/552/EG (ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 43).


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2007/716/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Einträge für Fleischverarbeitungsbetriebe werden gestrichen:

Nr.

Veterinär-Nr.

Name des Betriebs

Stadt/Straße oder Dorf/Region

„24.

BG 0701001

"Cheh — Yosif Novosad" OOD

s. Sokolovo

obsht. Drianovo

33.

BG 0901007

EOOD "Bayka-1"

gr. Kardzhali

Zadbolnichen kvartal 29

47.

BG 1501013

ET "Velichko Ivanov-Venetsiya"

s. Malchika

obsht. Levski

48.

BG 1501019

"Intermes" OOD

s. Tarnene

62.

BG 1901005

"Dulo-Alfa" OOD

gr. Dulovo ul. "Dobrudzha" 18

97.

BG 0402003

ET "M.M-Miroslav Hristov"

s. Parvomaytsi

obl. V. Tarnovo

172.

BG 1505018

ET "Anko Petrov-Anda"

s. Komarevo

obsht. D. Mitropolia

177.

BG 1605015

ET "D. Kalkanov"

gr. Asenovgrad

ul. "Oton Ivanov" 70

241.

BG 0704009

"Ayvi" OOD

gr. Gabrovo

ul. "Industrialna" 1

280.

BG 1604011

"Milena-Boris Kikyuov" ET

gr. Plovdiv

ul. "Slava" 3

302.

BG 1804017

AD "Boroimpeks"

gr. Borovo,

bul. "Patriarh Evtimiy" 3A

375.

BG 2804010

ET "Tagara — Diana Kurteva"

gr. Yambol

Industrialna zona

378.

BG 1518008

"Anona" OOD

gr. Pleven

Zapadna ind. Zona

ul. "Georgi Kochev"“

2.

Die folgenden Einträge für Milchverarbeitungsbetriebe werden gestrichen:

Nr.

Veterinär-Nr.

Name des Betriebs

Stadt/Straße oder Dorf/Region

„5.

BG 0412009

"Milki-luks" EOOD

s. B. Cherkva

obsht. Pavlikeni

22.

BG 1612038

"MAH — 2003" EOOD

s. Lenovo

54.

BG 2012022

"Bratya Zafirovi" OOD

gr. Sliven

Promishlena zona Zapad

65.

112014

ET "Veles-Kostadin Velev"

gr. Razlog

ul. "Golak" 14

105.

1512003

"Mandra-1" EOOD

s. Tranchovitsa,

obsht. Levski

134.

1912002

"Laktokom" EOOD

s. Kalipetrovo

152.

2112024

ET "Ulan-Dzh. Ulanov"

s. Borino

168.

2312041

"Danim-D.Stoyanov"

EOOD

gr. Elin Pelin

m-st Mansarovo

190.

2712010

"Kamadzhiev-milk" EOOD

s. Kriva reka

obsht. N. Kozlevo“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

19.8.2008   

DE

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L 221/34


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2008

über die Gewährung von maßnahmenbezogenen Zuschüssen für die Übersetzung und den Test eines Moduls für eine Erhebung über Kriminalitätsopfer im Rahmen des Spezifischen Programms Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung als Teil des Generellen Programms Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte

(2008/679/JI)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Beschluss 2007/125/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des Spezifischen Programms Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung als Teil des Generellen Programms Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte für den Zeitraum 2007 bis 2013 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat am 16. April 2007 das jährliche Arbeitsprogramm 2007 für das Spezifische Programm Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung als Teil des Generellen Programms Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte (2) genehmigt.

(2)

Im Februar 2007 wurde eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Rahmenpartnerschaften auf der Grundlage des Programms Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung veröffentlicht.

(3)

Am 16. August 2007 wurde an alle ausgewählten Rahmenpartner, die die Option „Statistiken über Kriminalität und Strafverfolgung“ gewählt hatten, eine besondere Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Übersetzung und den Test eines Moduls für eine Erhebung über Kriminalitätsopfer gesandt.

(4)

Am 6. November 2007, am 22. November 2007 und am 17. Dezember 2007 trat ein Bewertungsausschuss zusammen und empfahl die Gewährung von Zuschüssen für die Übersetzung und den Test eines Moduls für eine Erhebung über Kriminalitätsopfer.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3).

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 8 des Beschlusses 2007/125/JI des Rates eingesetzten Ausschusses —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die in Anhang 1 genannten maßnahmenbezogenen Zuschüsse werden für den Gesamtbetrag von 1 540 170,39 EUR genehmigt.

Brüssel, den 31. Juli 2008

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 7.

(2)  C/2007/1627.

(3)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).


ANHANG

Aufgliederung des Budgets für maßnahmenbezogene Zuschüsse für die Übersetzung und den Test eines Moduls für eine Erhebung über Kriminalitätsopfer

Referenznummer Rahmenpartnerschaft

Einrichtung

Ausgewählt/Abgelehnt

Zuschussfähige Gesamtkosten

(EUR)

Gewährter Betrag

(EUR)

Zuschuss in %

JLS/I2007/ISEC-FPA/012

Schwedischer nationaler Rat für Verbrechensbekämpfung

Ausgewählt

113 815,90

107 702,00

94,63

JLS/I2007/ISEC-FPA/020

Statistikabteilung der Regierung von Litauen

Ausgewählt

39 855,87

27 899,11

70

JLS/I2007/ISEC-FPA/033

Nationales Statistisches Amt, Portugal

Ausgewählt

133 041,32

126 389,25

95

JLS/I2007/ISEC-FPA/037

Statistics Denmark

Ausgewählt

160 264,87

152 250,80

95

JLS/I2007/ISEC-FPA/043

Statistisches Amt der Slowakischen Republik

Ausgewählt

22 115,23

19 893,11

89,95

JLS/I2007/ISEC-FPA/050

Rechtsinstitut, Polen

Ausgewählt

57 730,00

40 411,00

70

JLS/I2007/ISEC-FPA/051

Statistisches Bundesamt, Deutschland

Ausgewählt

402 615,32

281 830,72

70

JLS/I2007/ISEC-FPA/053

Statistik Austria

Ausgewählt

120 703,15

110 703,15

91,72

JLS/I2007/ISEC-FPA/054

Europäisches Institut für Kriminalitätsbekämpfung HEUNI, Finnland

Ausgewählt

221 149,06

210 091,60

95

JLS/I2007/ISEC-FPA/061

Ministerium für innere Angelegenheiten, Katalonien

Ausgewählt

123 955,16

83 955,16

67,73

JLS/I2007/ISEC-FPA/079

Rat für Kriminalitätsforschung des Justizministeriums von Bulgarien

Ausgewählt

23 865,49

19 092,00

80

JLS/I2007/ISEC-FPA/083

Statistisches Amt der Republik Slowenien

Ausgewählt

86 076,32

81 772,50

95

JLS/I2007/ISEC-FPA/087

Istituto Nazionale di Statistica ISTAT, Italien

Ausgewählt

175 801,15

158 779,37

90,32

JLS/I2007/ISEC-FPA/102

Statistisches Zentralamt, Lettland

Ausgewählt

29 567,51

26 610,75

90

JLS/I2007/ISEC-FPA/103

Staatssekretariat für Sicherheit, Spanien

Ausgewählt

132 556,95

92 789,87

70

Insgesamt

 

 

1 843 113,30

1 540 170,39