ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 213

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
8. August 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 788/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Listen von Insolvenzverfahren und Liquidationsverfahren in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren und zur Kodifizierungder Anhänge A, B und C der genannten Verordnung

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 789/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Algerien, Belarus, Russland und der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 790/2008 der Kommission vom 7. August 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 791/2008 der Kommission vom 7. August 2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 792/2008 der Kommission vom 7. August 2008 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

21

 

 

Verordnung (EG) Nr. 793/2008 der Kommission vom 7. August 2008 zur Zurückziehung einer Teilausschreibung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 794/2008 der Kommission vom 7. August 2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 795/2008 der Kommission vom 7. August 2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch

25

 

*

Verordnung (EG) Nr. 796/2008 der Kommission vom 5. August 2008 über ein Fangverbot für Seehecht im Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der Gebiete IIIb, IIIc und IIId durch Schiffe unter Flagge Deutschlands

27

 

 

Verordnung (EG) Nr. 797/2008 der Kommission vom 7. August 2008 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

29

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (kodifizierte Fassung)

31

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/647/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 15. Juli 2008 zur Ernennung eines finnischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

37

 

 

2008/648/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 15. Juli 2008 zur Ernennung eines deutschen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

38

 

 

Kommission

 

 

2008/649/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 3. Juli 2008 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

39

 

 

2008/650/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft zwecks Aufnahme bestimmter Seuchen in das Verzeichnis der meldepflichtigen Seuchen und zur Streichung der Teschener Krankheit (Enterovirus-Enzephalomyelitis der Schweine) aus diesem Verzeichnis (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3943)  ( 1 )

42

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2008/651/GASP/JI des Rates vom 30. Juni 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde

47

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde

49

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2008/652/GASP des Rates vom 7. August 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

58

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

8.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 788/2008 DES RATES

vom 24. Juli 2008

zur Änderung der Listen von Insolvenzverfahren und Liquidationsverfahren in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren und zur Kodifizierungder Anhänge A, B und C der genannten Verordnung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (1), insbesondere auf Artikel 45,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sind die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Verfahren und Verwalter aufgeführt, für die die genannte Verordnung gilt. In Anhang A sind die Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Buchstabe a der genannten Verordnung aufgeführt. In Anhang B sind die Liquidationsverfahren nach Artikel 2 Buchstabe c der genannten Verordnung und in Anhang C die Verwalter nach Artikel 2 Buchstabe b der genannten Verordnung aufgeführt.

(2)

Die Republik Lettland hat der Kommission am 13. Dezember 2007 gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 Änderungen der Listen in den Anhängen A und B der genannten Verordnung mitgeteilt.

(3)

Infolge der Änderungen der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 aufgrund der vorstehend genannten Mitteilung Lettlands sollte eine Kodifizierung der Anhänge A, B und C der genannten Verordnung erfolgen, damit alle Parteien, die an von der genannten Verordnung erfassten Insolvenzverfahren beteiligt sind, die nötige Rechtssicherheit erhalten.

(4)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind an die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 gebunden und beteiligen sich daher gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 an der Annahme und Anwendung der vorliegenden Verordnung.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.

(6)

Die Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sollten daher entsprechend geändert und die Anhänge A, B und C entsprechend kodifiziert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Im Anhang A werden die Bezeichnungen in Bezug auf die Republik Lettland wie folgt ersetzt:

„LATVIJA

Tiesiskās aizsardzības process

Sanācija juridiskās personas maksātnespējas procesā

Izlīgums juridiskās personas maksātnespējas procesā

Izlīgums fiziskās personas maksātnespējas procesā

Bankrota procedūra juridiskās personas maksātnespējas procesā

Bankrota procedūra fiziskās personas maksātnespējas procesā“.

2.

Im Anhang B werden die Bezeichnungen in Bezug auf die Republik Lettland wie folgt ersetzt:

„LATVIJA

Bankrota procedūra juridiskās personas maksātnespējas procesā

Bankrota procedūra fiziskās personas maksātnespējas procesā“.

Artikel 2

Die gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung und Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 geänderten Anhänge A und B werden kodifiziert und erhalten die Fassung der Anhänge I, II und III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HORTEFEUX


(1)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 681/2007 (ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 1).


ANHANG I

„ANHANG A

Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Buchstabe a

BELGIË/BELGIQUE

Het faillissement/La faillite

Het gerechtelijk akkoord/Le concordat judiciaire

De collectieve schuldenregeling/Le règlement collectif de dettes

De vrijwillige vereffening/La liquidation volontaire

De gerechtelijke vereffening/La liquidation judiciaire

De voorlopige ontneming van beheer, bepaald in artikel 8 van de faillissementswet/Le dessaisissement provisoire, visé à l’article 8 de la loi sur les faillites

БЪЛГАРИЯ

Производство по несъстоятелност

ČESKÁ REPUBLIKA

Konkurz

Reorganizace

Oddlužení

DEUTSCHLAND

Das Konkursverfahren

Das gerichtliche Vergleichsverfahren

Das Gesamtvollstreckungsverfahren

Das Insolvenzverfahren

EESTI

Pankrotimenetlus

ΕΛΛΑΔΑ

Η πτώχευση

Η ειδική εκκαθάριση

Η προσωρινή διαχείριση εταιρείας. Η διοίκηση και διαχείριση των πιστωτών

Η υπαγωγή επιχείρησης υπό επίτροπο με σκοπό τη σύναψη συμβιβασμού με τους πιστωτές

ESPAÑA

Concurso

FRANCE

Sauvegarde

Redressement judiciaire

Liquidation judiciaire

IRELAND

Compulsory winding-up by the court

Bankruptcy

The administration in bankruptcy of the estate of persons dying insolvent

Winding-up in bankruptcy of partnerships

Creditors' voluntary winding-up (with confirmation of a court)

Arrangements under the control of the court which involve the vesting of all or part of the property of the debtor in the official assignee for realisation and distribution

Company examinership

ITALIA

Fallimento

Concordato preventivo

Liquidazione coatta amministrativa

Amministrazione straordinaria

ΚΥΠΡΟΣ

Υποχρεωτική εκκαθάριση από το Δικαστήριο

Εκούσια εκκαθάριση από πιστωτές κατόπιν Δικαστικού Διατάγματος

Εκούσια εκκαθάριση από μέλη

Εκκαθάριση με την εποπτεία του Δικαστηρίου

Πτώχευση κατόπιν Δικαστικού Διατάγματος

Διαχείριση της περιουσίας προσώπων που απεβίωσαν αφερέγγυα

LATVIJA

Tiesiskās aizsardzības process

Sanācija juridiskās personas maksātnespējas procesā

Izlīgums juridiskās personas maksātnespējas procesā

Izlīgums fiziskās personas maksātnespējas procesā

Bankrota procedūra juridiskās personas maksātnespējas procesā

Bankrota procedūra fiziskās personas maksātnespējas procesā

LIETUVA

įmonės restruktūrizavimo byla

įmonės bankroto byla

įmonės bankroto procesas ne teismo tvarka

LUXEMBOURG

Faillite

Gestion contrôlée

Concordat préventif de faillite (par abandon d’actif)

Régime spécial de liquidation du notariat

MAGYARORSZÁG

Csődeljárás

Felszámolási eljárás

MALTA

Xoljiment

Amministrazzjoni

Stralċ volontarju mill-membri jew mill-kredituri

Stralċ mill-Qorti

Falliment f’każ ta' negozjant

NEDERLAND

Het faillissement

De surséance van betaling

De schuldsaneringsregeling natuurlijke personen

ÖSTERREICH

Das Konkursverfahren

Das Ausgleichsverfahren

POLSKA

Postępowanie upadłościowe

Postępowanie układowe

Upadłość obejmująca likwidację

Upadłość z możliwością zawarcia układu

PORTUGAL

Processo de insolvência

Processo de falência

Processos especiais de recuperação de empresa, ou seja:

Concordata

Reconstituição empresarial

Reestruturação financeira

Gestão controlada

ROMÂNIA

procedura insolvenței

reorganizarea judiciară

procedura falimentului

SLOVENIJA

Stečajni postopek

Skrajšani stečajni postopek

Postopek prisilne poravnave

Prisilna poravnava v stečaju

SLOVENSKO

Konkurzné konanie

Reštrukturalizačné konanie

SUOMI/FINLAND

Konkurssi/konkurs

Yrityssaneeraus/företagssanering

SVERIGE

Konkurs

Företagsrekonstruktion

UNITED KINGDOM

Winding-up by or subject to the supervision of the court

Creditors' voluntary winding-up (with confirmation by the court)

Administration, including appointments made by filing prescribed documents with the court

Voluntary arrangements under insolvency legislation

Bankruptcy or sequestration“


ANHANG II

„ANHANG B

Liquidationsverfahren nach Artikel 2 Buchstabe c

BELGIË/BELGIQUE

Het faillissement/La faillite

De vrijwillige vereffening/La liquidation volontaire

De gerechtelijke vereffening/La liquidation judiciaire

БЪЛГАРИЯ

Производство по несъстоятелност

ČESKÁ REPUBLIKA

Konkurz

DEUTSCHLAND

Das Konkursverfahren

Das Gesamtvollstreckungsverfahren

Das Insolvenzverfahren

EESTI

Pankrotimenetlus

ΕΛΛΑΔΑ

Η πτώχευση

Η ειδική εκκαθάριση

ESPAÑA

Concurso

FRANCE

Liquidation judiciaire

IRELAND

Compulsory winding-up

Bankruptcy

The administration in bankruptcy of the estate of persons dying insolvent

Winding-up in bankruptcy of partnerships

Creditors' voluntary winding-up (with confirmation of a court)

Arrangements under the control of the court which involve the vesting of all or part of the property of the debtor in the official assignee for realisation and distribution

ITALIA

Fallimento

Concordato preventivo con cessione dei beni

Liquidazione coatta amministrativa

Amministrazione straordinaria con programma di cessione dei complessi aziendali

Amministrazione straordinaria con programma di ristrutturazione di cui sia parte integrante un concordato con cessione dei beni

ΚΥΠΡΟΣ

Υποχρεωτική εκκαθάριση από το Δικαστήριο

Εκκαθάριση με την εποπτεία του Δικαστηρίου

Εκούσια εκκαθάριση από πιστωτές (με την επικύρωση του Δικαστηρίου)

Πτώχευση

Διαχείριση της περιουσίας προσώπων που απεβίωσαν αφερέγγυα

LATVIJA

Bankrota procedūra juridiskās personas maksātnespējas procesā

Bankrota procedūra fiziskās personas maksātnespējas procesā

LIETUVA

įmonės bankroto byla

įmonės bankroto procesas ne teismo tvarka

LUXEMBOURG

Faillite

Régime spécial de liquidation du notariat

MAGYARORSZÁG

Felszámolási eljárás

MALTA

Stralċ volontarju

Stralċ mill-Qorti

Falliment inkluż il-ħruġ ta' mandat ta' qbid mill-Kuratur f’każ ta' negozjant fallut

NEDERLAND

Het faillissement

De schuldsaneringsregeling natuurlijke personen

ÖSTERREICH

Das Konkursverfahren

POLSKA

Postępowanie upadłościowe

Upadłość obejmująca likwidację

PORTUGAL

Processo de insolvência

Processo de falência

ROMÂNIA

procedura falimentului

SLOVENIJA

Stečajni postopek

Skrajšani stečajni postopek

SLOVENSKO

Konkurzné konanie

SUOMI/FINLAND

Konkurssi/konkurs

SVERIGE

Konkurs

UNITED KINGDOM

Winding-up by or subject to the supervision of the court

Winding-up through administration, including appointments made by filing prescribed documents with the court

Creditors' voluntary winding-up (with confirmation by the court)

Bankruptcy or sequestration“


ANHANG III

„ANHANG C

Verwalter nach Artikel 2 Buchstabe b

BELGIË/BELGIQUE

De curator/Le curateur

De commissaris inzake opschorting/Le commissaire au sursis

De schuldbemiddelaar/Le médiateur de dettes

De vereffenaar/Le liquidateur

De voorlopige bewindvoerder/L’administrateur provisoire

БЪЛГАРИЯ

Назначен предварително временен синдик

Временен синдик

(Постоянен) синдик

Служебен синдик

ČESKÁ REPUBLIKA

Insolvenční správce

Předběžný insolvenční správce

Oddělený insolvenční správce

Zvláštní insolvenční správce

Zástupce insolvenčního správce

DEUTSCHLAND

Konkursverwalter

Vergleichsverwalter

Sachverwalter (nach der Vergleichsordnung)

Verwalter

Insolvenzverwalter

Sachverwalter (nach der Insolvenzordnung)

Treuhänder

Vorläufiger Insolvenzverwalter

EESTI

Pankrotihaldur

Ajutine pankrotihaldur

Usaldusisik

ΕΛΛΑΔΑ

Ο σύνδικος

Ο προσωρινός διαχειριστής. Η διοικούσα επιτροπή των πιστωτών

Ο ειδικός εκκαθαριστής

Ο επίτροπος

ESPAÑA

Administradores concursales

FRANCE

Mandataire judiciaire

Liquidateur

Administrateur judiciaire

Commissaire à l’exécution du plan

IRELAND

Liquidator

Official assignee

Trustee in bankruptcy

Provisional liquidator

Examiner

ITALIA

Curatore

Commissario giudiziale

Commissario straordinario

Commissario liquidatore

Liquidatore giudiziale

ΚΥΠΡΟΣ

Εκκαθαριστής και Προσωρινός Εκκαθαριστής

Επίσημος Παραλήπτης

Διαχειριστής της Πτώχευσης

Εξεταστής

LATVIJA

Maksātnespējas procesa administrators

LIETUVA

Bankrutuojančių įmonių administratorius

Restruktūrizuojamų įmonių administratorius

LUXEMBOURG

Le curateur

Le commissaire

Le liquidateur

Le conseil de gérance de la section d’assainissement du notariat

MAGYARORSZÁG

Vagyonfelügyelő

Felszámoló

MALTA

Amministratur Proviżorju

Riċevitur Uffiċjali

Stralċjarju

Manager Speċjali

Kuraturi f’każ ta’ proċeduri ta’ falliment

NEDERLAND

De curator in het faillissement

De bewindvoerder in de surséance van betaling

De bewindvoerder in de schuldsaneringsregeling natuurlijke personen

ÖSTERREICH

Masseverwalter

Ausgleichsverwalter

Sachverwalter

Treuhänder

Besondere Verwalter

Konkursgericht

POLSKA

Syndyk

Nadzorca sądowy

Zarządca

PORTUGAL

Administrador da insolvência

Gestor judicial

Liquidatário judicial

Comissão de credores

ROMÂNIA

practician în insolvență

administrator judiciar

lichidator

SLOVENIJA

Upravitelj prisilne poravnave

Stečajni upravitelj

Sodišče, pristojno za postopek prisilne poravnave

Sodišče, pristojno za stečajni postopek

SLOVENSKO

Predbežný správca

Správca

SUOMI/FINLAND

Pesänhoitaja/boförvaltare

Selvittäjä/utredare

SVERIGE

Förvaltare

Rekonstruktör

UNITED KINGDOM

Liquidator

Supervisor of a voluntary arrangement

Administrator

Official receiver

Trustee

Provisional liquidator

Judicial factor“


8.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2008 DES RATES

vom 24. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Algerien, Belarus, Russland und der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8 und 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (HAN) mit Ursprung unter anderem in Russland ein. Nach einer im September 2005 eingeleiteten Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen verlängerte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 (3) diese Maßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe um fünf Jahre.

(2)

Auf Antrag der Open Joint Stock Company Novomoskovskiy Azot und der Open Joint Stock Company Nevinnomyssky Azot, zweier ausführender Hersteller aus Russland, die zur Open Joint Stock Company „Mineral and Chemical Company Eurochem“ gehören, leitete die Kommission am 19. Dezember 2006 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) eine teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von HAN mit Ursprung unter anderem in Russland in die Gemeinschaft ein. Für die Zwecke dieser Verordnung werden diese beiden Unternehmen aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung als eine einzige juristische Person („ausführender Hersteller“) behandelt. Die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung sind in der Verordnung (EG) Nr. 238/2008 des Rates (5) dargelegt, mit der die Überprüfung ohne Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen eingestellt wurde.

B.   VERPFLICHTUNG

(3)

Während der Interimsüberprüfung bekundete der ausführende Hersteller sein Interesse an einer Preisverpflichtung, legte aber innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Frist kein hinreichend fundiertes Verpflichtungsangebot vor. Allerdings vertrat, wie unter den Randnummern 57 und 58 der oben genannten Ratsverordnung erläutert, der Rat die Auffassung, dass in Anbetracht der Komplexität der Sachlage — nämlich 1. der starken Schwankungen des Preises der betroffenen Ware, die indexierte Mindestpreise in irgendeiner Form erfordern würden, ohne dass sie sich hingegen in hinreichendem Maße durch den wichtigsten kostentreibenden Faktor erklären ließen, und 2. der besonderen Marktsituation für die betroffene Ware — dem ausführenden Hersteller ausnahmsweise gestattet werden sollte, sein Verpflichtungsangebot innerhalb von 10 Kalendertagen nach Inkrafttreten der genannten Verordnung zu vervollständigen. Nach Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 238/2008 legte der ausführende Hersteller binnen der dort festgesetzten Frist ein annehmbares Preisverpflichtungsangebot gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung vor.

(4)

Mit dem Beschluss 2008/649/EG (6) nahm die Kommission das Verpflichtungsangebot an. Der Rat erkennt an, dass das Verpflichtungsangebot die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigt und das Umgehungsrisiko hinreichend verringert.

(5)

Um die Kommission und die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Verpflichtung wirksam zu kontrollieren, muss die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig gemacht werden, dass i) den zuständigen Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird; das ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind; ii) die eingeführten Waren vom ausführenden Hersteller hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, so entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld in Höhe des entsprechenden Antidumpingzolls.

(6)

Wenn die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung die Annahme einer Verpflichtung wegen einer Verletzung widerruft, dabei auf die fraglichen Geschäftsvorgänge Bezug nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt, so entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld.

(7)

Den Einführern sollte klar sein, dass bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, wie unter den Randnummern 5 und 6 dargelegt, auch dann eine Zollschuld entstehen kann, wenn eine vom Hersteller, bei dem sie die Ware direkt oder indirekt gekauft haben, angebotene Verpflichtung von der Kommission angenommen wurde; das Entstehen einer solchen Zollschuld wird als normales Geschäftsrisiko betrachtet.

(8)

Die Zollbehörden sollten die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Grundverordnung unverzüglich unterrichten, wenn Hinweise auf eine Verletzung der Verpflichtung festgestellt werden.

(9)

Aus den im Kommissionsbeschluss dargelegten Gründen hält die Kommission das Verpflichtungsangebot des ausführenden Herstellers für annehmbar und hat diesen über die wesentlichen Fakten, Erwägungen und Bedingungen informiert, auf die sich die Annahme des Verpflichtungsangebots stützt.

(10)

Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung vom Rat eingeführte Antidumpingzoll —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß den Artikeln 2 oder 2a in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.“

2.

Nach Artikel 2 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen und von dem Unternehmen in Rechnung gestellt werden, dessen Verpflichtungsangebot von der Kommission angenommen wurde und das namentlich in dem Beschluss 2008/649/EC der Kommission (7) in der jeweils geltenden Fassung genannt ist, sind von dem in Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern:

sie von dem genannten Hersteller hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und

für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang der vorliegenden Verordnung vorgegeben sind — und

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(2)   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder

wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen hat, die/der Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und mit der/dem die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden.

3.

Der Anhang erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Angaben auf der in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2a genannten Verpflichtungsrechnung:

1.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abgefertigt werden kann (wie in der maßgeblichen Verordnung oder dem maßgeblichen Beschluss angegeben).

2.

Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich:

KN-Code,

Gehalt an Stickstoff (N) (in Prozent),

Menge (in Tonnen).

3.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro Tonne,

Zahlungsbedingungen,

Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt.

4.

Name des unabhängigen Einführers, an den das Unternehmen die Rechnung direkt ausgestellt hat.

5.

Name des Vertreters des Unternehmens, das die Handelsrechnung und die folgende unterzeichnete Erklärung ausgestellt hat:

‚Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2000 beziehungsweise dem Beschluss 2008/649/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.‘.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HORTEFEUX


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 15. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1675/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 4).

(3)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 26.

(4)  ABl. C 311 vom 19.12.2006, S. 51.

(5)  ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 14.

(6)  Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 39.“


8.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 790/2008 DER KOMMISSION

vom 7. August 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 24).


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

27,8

TR

74,2

XS

25,6

ZZ

42,5

0707 00 05

TR

106,2

ZZ

106,2

0709 90 70

TR

93,9

ZZ

93,9

0805 50 10

AR

83,3

CL

63,1

US

95,7

UY

60,6

ZA

98,9

ZZ

80,3

0806 10 10

CL

78,6

EG

164,3

IL

157,1

MK

68,7

TR

141,6

ZZ

122,1

0808 10 80

AR

46,7

BR

92,5

CL

96,3

CN

84,0

NZ

107,4

US

95,3

UY

148,0

ZA

82,6

ZZ

94,1

0808 20 50

AR

67,2

CL

51,8

NZ

152,7

TR

137,0

ZA

94,8

ZZ

100,7

0809 20 95

CA

242,0

TR

545,4

US

438,1

ZZ

408,5

0809 30

TR

155,6

US

191,9

ZZ

173,8

0809 40 05

BA

66,2

IL

136,7

XS

62,1

ZZ

88,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


8.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 791/2008 DER KOMMISSION

vom 7. August 2008

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab dem 8. August 2008

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

14,72 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

14,72 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

14,72 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

14,72 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1601

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

16,01

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

16,01

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

16,01

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1601

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

alle anderen Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (), Montenegro, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.


(1)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


8.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 792/2008 DER KOMMISSION

vom 7. August 2008

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 ist es nach Prüfung der für die am 7. August 2008 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 7. August 2008 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 genannte Erzeugnis auf 26,005 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 148/2008 der Kommission (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 9).


8.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 793/2008 DER KOMMISSION

vom 7. August 2008

zur Zurückziehung einer Teilausschreibung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 wird nach Prüfung der für die am 6. August 2008 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote beschlossen, die Teilausschreibung zurückzuziehen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die am 6. August 2008 ablaufende Einzelausschreibung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 genannte Erzeugnis wird zurückgezogen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 148/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 9).


8.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 794/2008 DER KOMMISSION

vom 7. August 2008

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) erfüllen.

(5)

Die Ausfuhrerstattungen können festgesetzt werden, um das Wettbewerbsgefälle zwischen Gemeinschafts- und Drittlandsausfuhren auszugleichen. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 514/2008 (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 7).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 8. August 2008

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

16,01

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

16,01

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1601

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

16,01

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1601

1702 90 95 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1601

1702 90 95 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1601 (2)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

16,01

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1601

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

alle anderen Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (), Montenegro, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.


(1)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10 Juni 1999.

(2)  Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


8.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 795/2008 DER KOMMISSION

vom 7. August 2008

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 letzter Unterabsatz und Artikel 170,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen innerhalb der Gemeinschaft für die in Anhang I Teil XVII der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Schweinefleischmarkt sollten die Ausfuhrerstattungen daher in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien gemäß den Artikeln 162 bis 164 und den Artikeln 167, 169 und 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder wenn dies aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Solche Erzeugnisse sollten auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) erfüllen.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

2.   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere in Bezug auf die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen im Schweinefleischsektor, anwendbar ab 8. August 2008

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattungen

0210 11 31 9110

A00

EUR/100 kg

54,20

0210 11 31 9910

A00

EUR/100 kg

54,20

0210 19 81 9100

A00

EUR/100 kg

54,20

0210 19 81 9300

A00

EUR/100 kg

54,20

1601 00 91 9120

A00

EUR/100 kg

19,50

1601 00 99 9110

A00

EUR/100 kg

15,20

1602 41 10 9110

A00

EUR/100 kg

29,00

1602 41 10 9130

A00

EUR/100 kg

17,10

1602 42 10 9110

A00

EUR/100 kg

22,80

1602 42 10 9130

A00

EUR/100 kg

17,10

1602 49 19 9130

A00

EUR/100 kg

17,10

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.


8.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 796/2008 DER KOMMISSION

vom 5. August 2008

über ein Fangverbot für Seehecht im Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der Gebiete IIIb, IIIc und IIId durch Schiffe unter Flagge Deutschlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 erteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 718/2008 (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 8).


ANHANG

Nr.

23/T&Q

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

HKE/3A/BCD

Art

Seehecht (Merluccius merluccius)

Gebiet

IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId

Zeitpunkt

29.6.2008


8.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 797/2008 DER KOMMISSION

vom 7. August 2008

zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungsbeträge, die ab 25. Juli 2008 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 716/2008 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 716/2008 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 716/2008 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2008

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 52.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 8. August 2008 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

16,01

16,01


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren in die

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (), Montenegro, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

(2)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.


RICHTLINIEN

8.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/31


RICHTLINIE 2008/71/EG DES RATES

vom 15. Juli 2008

über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (4) müssen Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel den Gemeinschaftsvorschriften entsprechend gekennzeichnet und so registriert sein, dass der Betrieb, das Zentrum oder die Einrichtung, aus denen diese Tiere stammen bzw. in denen sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden können. Diese Kennzeichnungs- und Registriersysteme mussten vor dem 1. Januar 1993 auf alle Tierverbringungen im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats ausgedehnt werden.

(3)

Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (5) muss die Kennzeichnung und Registrierung dieser Tiere gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 90/425/EWG außer bei Schlachttieren und eingetragenen Equiden nach Durchführung der Veterinärkontrollen erfolgen.

(4)

Zur sachgemäßen Anwendung dieser Richtlinie muss ein schneller und effizienter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet sein. Entsprechende Bestimmungen enthalten die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (6), sowie die Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (7).

(5)

Die Tierhalter sollten über die im Betrieb befindlichen Tiere genau Buch führen. Entsprechend sollten Tierhändler Buch über ihre Transaktionen führen. Die zuständige Behörde sollte auf Verlangen jederzeit Zugang zu diesen Büchern haben.

(6)

Damit Tierverbringungen schnell und zuverlässig ermittelt werden können, sollten die Tiere identifiziert werden können. Die Art des Kennzeichens sollte erst später beschlossen werden; bis dahin sollten die innerstaatlichen Identifizierungsregelungen für die Verbringung, die sich auf den einzelstaatlichen Markt beschränkt, beibehalten werden.

(7)

Für Tiere, die direkt von einem Haltungsbetrieb zu einem Schlachthof verbracht werden, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, von den Vorschriften über die Kennzeichnung abzuweichen. Die Tiere sollten jedoch auf jeden Fall so identifiziert werden, dass ihr Ursprungsbetrieb ermittelt werden kann.

(8)

Von der Pflicht zur Eintragung in ein Verzeichnis sollten Personen ausgenommen werden können, die Tiere zum Eigengebrauch halten; in Sonderfällen sollten Abweichungen in den Modalitäten der Registerführung möglich sein.

(9)

Bei Tieren, bei denen das Kennzeichen unlesbar geworden oder verloren gegangen ist, sollte ein neues Kennzeichen angebracht werden, so dass eine Verbindung zu dem Kennzeichen, mit dem das Tier vorher versehen war, hergestellt werden kann.

(10)

Diese Richtlinie sollte die besonderen Anforderungen der Entscheidung 89/153/EWG der Kommission vom 13. Februar 1989 über die Beziehung zwischen den zur Feststellung von Rückständen entnommenen Stichproben und den Tieren und ihren Ursprungsbetrieben (8) und nach der Richtlinie 91/496/EWG erlassene einschlägige Durchführungsvorschriften nicht berühren.

(11)

Zum Erlass etwa erforderlicher Durchführungsvorschriften ist ein Verwaltungsausschussverfahren vorzusehen.

(12)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinie unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen für die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen fest und gilt unbeschadet ausführlicherer Gemeinschaftsregelungen, die festgelegt werden können, um Krankheiten zu tilgen bzw. einzudämmen.

Sie gilt unbeschadet der Entscheidung 89/153/EWG und der gemäß der Richtlinie 91/496/EWG erlassenen Durchführungsvorschriften.

Artikel 2

Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen:

a)

Tiere: alle Tiere der Familie Suidae, ausgenommen Wildschweine gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (9);

b)

Betrieb: jede Einrichtung, jede Anlage bzw. — im Falle der Freilufthaltung — jeder Ort, in der bzw. an dem Tiere gehalten, aufgezogen oder behandelt werden;

c)

Halter: jede natürliche oder juristische Person die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist;

d)

zuständige Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser zum Zwecke der Durchführung dieser Richtlinie damit beauftragte Stelle;

e)

Handel: Warenaustausch gemäß Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 90/425/EWG.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)

die zuständige Behörde über ein aktuelles Verzeichnis aller Betriebe in ihrem Gebiet verfügt, in denen Tiere im Sinne dieser Richtlinie gehalten werden, wobei die Halter der Tiere anzugeben sind; diese Betriebe müssen noch drei Jahre lang nach dem Zeitpunkt, von dem an sich keine Tiere mehr in ihnen befinden, in dem Verzeichnis aufgeführt bleiben. In diesem Verzeichnis sind auch das oder die Kennzeichen zur Identifizierung des Betriebs gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 8 aufzuführen;

b)

die Kommission und die zuständige Behörde Zugang zu allen Informationen haben können, die aufgrund dieser Richtlinie übermittelt werden.

(2)   Den Mitgliedstaaten kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 der Richtlinie 90/425/EWG gestattet werden natürlichen Personen, die zum eigenen Gebrauch oder Verzehr nur ein einziges Tier halten, oder zur Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten von dem in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Verzeichnis auszunehmen, sofern dieses Tier vor seiner Verbringung an einen anderen Ort den in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jeder Halter, der in das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannte Verzeichnis aufgenommen ist, ein Register führt, das Angaben über die Anzahl der in seinem Betrieb vorhandenen Tiere enthält.

Dieses Register umfasst eine stets auf dem neuesten Stand zu haltende Übersicht über die bei diesen Tieren zu verzeichnenden Bewegungen (Anzahl der Tiere bei jedem Zu- und Abgang) auf der Mindestgrundlage der Gesamtveränderungen des Bestands und unter Angabe des Ursprungs bzw. der Bestimmung der Tiere und des Zeitpunkts dieser Bestandsveränderungen.

In allen Fällen ist das gemäß den Artikeln 5 und 8 angebrachte Kennzeichen anzugeben.

Im Falle von reinrassigen und von hybriden Schweinen, die gemäß der Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (10) in ein Herdbuch eingetragen werden, kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 der Richtlinie 90/425/EWG ein auf einer Einzelkennzeichnung der Tiere beruhendes Registriersystem anerkannt werden, wenn es einem Register gleichwertige Garantien bietet.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen ebenfalls dafür Sorge, dass

a)

die Halter der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen über den Ursprung, die Kennzeichnung und gegebenenfalls die Bestimmung der Tiere liefern, die in ihrem Eigentum standen bzw. die sie gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben;

b)

die Halter von Tieren, die zu einem Markt oder einer Sammelstelle bzw. von einem Markt oder einer Sammelstelle verbracht werden, ein Dokument beibringen, in dem dem Händler, der auf dem Markt oder an der Sammelstelle vorübergehend Halter der Tiere ist, Angaben zu diesen Tieren zur Kenntnis gebracht werden.

Der Betreiber kann die nach Unterabsatz 1 erhaltenen Dokumente dazu verwenden, den Verpflichtungen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 nachzukommen;

c)

die Register und Informationen im Betrieb verfügbar sind und der zuständigen Behörde während eines von ihr festzulegenden Mindestzeitraums, der mindestens drei Jahre betragen muss, auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende allgemeine Grundsätze eingehalten werden:

a)

Die Kennzeichen sind anzubringen, bevor die Tiere den Betrieb, in dem sie geboren sind, verlassen.

b)

Ein Kennzeichen darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt oder ersetzt werden.

Ist ein Kennzeichen unlesbar geworden oder verloren gegangen, so wird den Vorschriften dieses Artikels entsprechend ein neues Kennzeichen angebracht.

c)

Der Halter hat jedes neue Kennzeichen in das Register nach Artikel 4 einzutragen, so dass eine Verbindung zu dem Kennzeichen, mit dem das Tier vorher versehen war, hergestellt werden kann.

(2)   Die Tiere müssen so früh wie möglich, auf jeden Fall aber vor dem Verlassen des Betriebs mit einer Ohrmarke oder einer Tätowierung versehen werden, die eine Zuordnung zum Ursprungsbetrieb sowie eine Bezugnahme auf das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannte Verzeichnis ermöglicht; dieses Kennzeichen ist in jedem Begleitdokument anzugeben.

Jedoch können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/425/EWG bei allen Bewegungen von Tieren in ihrem Hoheitsgebiet an ihren innerstaatlichen Regelungen festhalten. Diese Regelungen müssen es ermöglichen, den Betrieb, aus dem die Tiere kommen, zu identifizieren, und den Betrieb, in dem sie geboren wurden, ausfindig zu machen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regelungen mit, die sie zu diesem Zweck anzuwenden gedenken. Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 der Richtlinie 90/425/EWG kann ein Mitgliedstaat aufgefordert werden, diese Regelungen zu ändern, wenn sie diese Anforderung nicht erfüllen.

Bei Tieren, die mit einem vorläufigen Kennzeichen zur Identifizierung einer Sendung versehen sind, muss während ihrer Verbringung ein Dokument mitgeführt werden, das es ermöglicht, den Ursprung, den Eigentümer, den Abgangsort und den Bestimmungsort zu bestimmen.

Artikel 6

(1)   Beschließt die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats, das dem Tier im Ursprungs- und Herkunftsbetrieb zugeteilte Kennzeichen nicht beizubehalten, so trägt sie alle aus der Änderung des Kennzeichens erwachsenden Kosten. Wurde das Kennzeichen geändert, so muss eine Verbindung zwischen dem von der zuständigen Behörde des Versendungsmitgliedstaats zugeteilten Kennzeichen und dem neuen von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zugeteilten Kennzeichen hergestellt werden. Auf diese Verbindung ist in dem Register nach Artikel 4 hinzuweisen.

Die Inanspruchnahme der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Möglichkeit kommt bei zur Schlachtung bestimmten Tieren, die gemäß Artikel 8 eingeführt werden, ohne mit einer neuen Marke gemäß Artikel 5 versehen zu sein, nicht in Betracht.

(2)   Wurden die Tiere in den Handel gebracht, so kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zwecks Anwendung des Artikels 5 der Richtlinie 90/425/EWG die Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 89/608/EWG heranziehen, um Auskünfte über die Tiere, ihren Ursprungsbestand und ihre etwaige Verbringung zu erhalten.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Informationen über das Verbringen von Tieren, für die keine Bescheinigung oder kein Dokument gemäß den veterinär- bzw. tierzuchtrechtlichen Bestimmungen mitgeführt wird, aufbewahrt und der zuständigen Behörde während eines von dieser Behörde festzulegenden Mindestzeitraums auf Verlangen vorgelegt werden.

Artikel 8

Aus einem Drittland eingeführte Tiere, die den Kontrollen gemäß der Richtlinie 91/496/EWG unterzogen wurden und im Gebiet der Gemeinschaft verbleiben, sind innerhalb von dreißig Tagen nach Durchführung dieser Kontrollen und in jedem Fall vor ihrer Verbringung mit einem Kennzeichen nach Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie zu versehen, es sei denn, der Bestimmungsbetrieb ist ein Schlachthof im Gebiet der für die Veterinärkontrollen zuständigen Behörde und die Tiere werden innerhalb dieser Frist von dreißig Tagen tatsächlich geschlachtet.

Es ist eine Verbindung zwischen der Kennzeichnung durch das Drittland und der ihm von dem Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilten Kennzeichnung herzustellen. Auf diese Verbindung ist in dem Register nach Artikel 4 hinzuweisen.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Verwaltungs- und/oder Strafmaßnahmen, um jede Verletzung der veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zu ahnden, wenn festgestellt wird, dass die Kennzeichnung bzw. Identifizierung der Tiere oder die Führung der Register nach Artikel 4 nicht unter Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie durchgeführt worden sind.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Die Richtlinie 92/102/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teile A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 12

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  Stellungnahme vom 11. März 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(3)  Siehe Anhang I Teil A.

(4)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(5)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(6)  ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(7)  ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34.

(8)  ABl. L 59 vom 2.3.1989, S. 33.

(9)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(10)  ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit dem Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 11)

Richtlinie 92/102/EWG des Rates

(ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32)

 

Beitrittsakte 1994 Anh. I Nr. V.E.I.4.6.

(ABl. L 241 vom 29.8.1994, S. 21)

 

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates

(ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8)

Nur Artikel 15

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 11)

Richtlinie

Umsetzungsfrist (1)

92/102/EWG

31. Dezember 1993 (2)

31. Dezember 1995 (3)


(1)  Die Festlegung des Zeitpunkts für den Ablauf der Umsetzungsfrist auf den 1. Januar 1994 lässt die in der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehene Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen unberührt (vgl. Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 92/102/EWG).

(2)  In Bezug auf die Anforderungen für Schweine (vgl. Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/102/EWG).

(3)  Für Finnland, in Bezug auf die Anforderungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (vgl. Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/102/EWG).


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 92/102/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absätze 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 bis 9

Artikel 6 bis 9

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Anhang I

Anhang II


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

8.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/37


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Juli 2008

zur Ernennung eines finnischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2008/647/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss 2006/651/EG, Euratom (1),

gestützt auf den Vorschlag der finnischen Regierung,

nach Stellungnahme der Kommission,

in der Erwägung, dass infolge des Ausscheidens von Herrn Eero LEHTI der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Thomas PALMGREN, Beauftragter für internationale Angelegenheiten bei Suomen Yrittäjät (finnischer Unternehmensverband) wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2010, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 13. Beschluss geändert durch den Beschluss 2007/622/EG, Euratom (ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 39).


8.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/38


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Juli 2008

zur Ernennung eines deutschen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2008/648/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss 2006/524/EG, Euratom (1),

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

nach Stellungnahme der Kommission,

in der Erwägung, dass infolge des Ausscheidens von Herrn Ludolf VON WARTENBERG der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Bernd DITTMANN, Geschäftsführer der Vertretung des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) in Brüssel, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2010, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 30.


Kommission

8.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/39


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2008

zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

(2008/649/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat („betroffene Ware“) mit Ursprung unter anderem in Russland ein. Nach einer im September 2005 eingeleiteten Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen verlängerte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 (3) diese Maßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe um fünf Jahre.

(2)

Auf Antrag der Open Joint Stock Company (OJSC) „Mineral and Chemical Company Eurochem“, der Holdinggesellschaft von OJSC Novomoskovskiy Azot und OJSC Nevinnomyssky Azot, Russland, („ausführender Hersteller“) leitete die Kommission am 19. Dezember 2006 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung (4) eine teilweise Interimsüberprüfung dieser Maßnahmen ein.

(3)

Die den ausführenden Hersteller betreffenden endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung wurden in der Verordnung (EG) Nr. 238/2008 des Rates (5) dargelegt. Während der Interimsüberprüfung bekundete der ausführende Hersteller sein Interesse an einer Preisverpflichtung, legte aber innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Frist kein hinreichend fundiertes Verpflichtungsangebot vor. Wie in der oben genannten Verordnung erläutert, vertrat der Rat allerdings die Auffassung, dass es dem ausführenden Hersteller aus den unter den Randnummern 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 238/2008 dargelegten Gründen ausnahmsweise gestattet werden sollte, sein Verpflichtungsangebot innerhalb von 10 Kalendertagen nach Inkrafttreten der genannten Verordnung zu vervollständigen. Nach Veröffentlichung der genannten Verordnung legte der ausführende Hersteller binnen der darin festgesetzten Frist ein annehmbares Preisverpflichtungsangebot gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung vor.

B.   VERPFLICHTUNG

(4)

Der ausführende Hersteller bot an, die unter den KN-Code 3102 80 00 fallende betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigen. Darüber hinaus ist in dem Angebot die Bindung des Mindestpreises an die öffentliche internationale Notierung der betroffenen Ware (Indexierung) vorgesehen, da die Preise der betroffenen Ware stark schwanken. Ferner bot der ausführende Hersteller an, eine bestimmte Höchstmenge einzuhalten, um zu vermeiden, dass die Einfuhren der von ihm hergestellten betroffenen Ware die Preise in Frankreich beeinflussen, da diese Preise als Grundlage für die Indexierung dienen. Die Höchstmenge ist auf rund 10 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs der betroffenen Ware festgesetzt.

(5)

Des Weiteren bot der ausführende Hersteller zur Verringerung der Gefahr eines Verstoßes gegen die Preisverpflichtung infolge von Ausgleichsgeschäften an, die unter die Verpflichtung fallende Ware nicht an dieselben Abnehmer in der Europäischen Gemeinschaft zu verkaufen, an die er andere Waren verkauft, mit Ausnahme bestimmter Waren, bei denen sich der ausführende Hersteller verpflichtet, sich an eine besondere Preisregelung zu halten.

(6)

Der ausführende Hersteller wird die Kommission außerdem regelmäßig ausführlich über seine Ausfuhren in die Gemeinschaft informieren, damit diese die Einhaltung der Verpflichtung wirksam überwachen kann. Ferner ist angesichts der Vertriebsstruktur des ausführenden Herstellers die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung nach Ansicht der Kommission gering.

(7)

Nach der Unterrichtung über das Verpflichtungsangebot erhob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Einwände gegen das Angebot. Er brachte vor, die Preise der betroffenen Ware seien instabil und eine auf den notierten Preisen der betroffenen Ware beruhende Indexierung des Mindestpreises sei nicht unter allen Marktbedingungen praktikabel, insbesondere nicht auf einem Angebotsmarkt, d. h. in einer Marktsituation, in der der Käufer aufgrund des hohen Angebots die Preise bestimmen kann. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schlug daher vor, als Grundlage für die Indexierung der Mindestpreise die bei der Einfuhr am Grenzübergang Waidhaus notierten Erdgaspreise heranzuziehen. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass eine auf dem Erdgaspreis beruhende Indexierung in diesem Fall aufgrund des schwachen Zusammenhangs zwischen der betroffenen Ware und den Erdgaspreisen als wenig sinnvoll angesehen wird. Was das Argument des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrifft, dass die gegenwärtige Indexierungsformel in einem Angebotsmarkt nicht praktikabel sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Einhaltung dieser Verpflichtung überwachen wird und, sollten sich Anscheinsbeweise dafür ergeben, dass die Verpflichtung nicht länger praktikabel ist, wie unter Randnummer 11 dargelegt umgehend Abhilfemaßnahmen treffen dürfte.

(8)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft forderte ferner, die Höchstmenge auf maximal 3 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs festzusetzen. Mit einer größeren Menge könne der ausführende Hersteller die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt beeinflussen, wodurch die Indexierung des Mindestpreises die gewünschte Wirkung verliere. Diesbezüglich sei angemerkt, dass bei der Festlegung der Höchstmenge i) einer vernünftigen Risikobegrenzung Rechnung getragen wurde, so dass der ausführende Hersteller die Preise auf dem französischen Markt nicht beeinflussen dürfte und die Indexierungsformel somit nicht ihrer Wirkung beraubt wird, und ii) darauf geachtet wurde, dass die Höchstmenge im Interesse einer praktikablen Verpflichtung hoch genug bleibt. Darüber hinaus konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht belegen, inwiefern sich jede 3 % des Gesamtgemeinschaftsverbrauchs übersteigende Menge negativ auf die Preise auswirken würde.

(9)

Des Weiteren schlug der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Einführung einer „progressiven Höchstmenge“ vor, bei der die Höchstmenge des ausführenden Herstellers jährlich steigen soll, sofern dieser die Verpflichtung einhält. Dieser Vorschlag wird jedoch zurückgewiesen, da die Höchstmenge einzig und allein die Gefahr einer Beeinflussung der Preise begrenzen soll, die die Grundlage für die Indexierung des Mindestpreises bilden. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die Annahme der Verpflichtung als solche bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung widerrufen werden kann.

(10)

Aus den genannten Gründen ist das Verpflichtungsangebot des russischen ausführenden Herstellers annehmbar.

(11)

Aufgrund der Besonderheiten dieser Verpflichtung (d. h. insbesondere der Indexierungsformel) wird die Kommission die Verpflichtung regelmäßig auf ihre Praktikabilität überprüfen. Dabei werden u. a. folgende Kriterien berücksichtigt: die Preise der betroffenen Ware auf dem französischen Markt, die Höhe des Koeffizienten der Indexierungsformel, die Verkaufspreise des ausführenden Herstellers laut Angabe in dessen vierteljährlichen Verkaufsberichten und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Sollte diese Praktikabilitätsprüfung insbesondere ergeben, dass Einbußen bei der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft der Verpflichtung zuzurechnen sind, so bemüht sich die Kommission, die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung umgehend zu widerrufen.

(12)

Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung der Unternehmen zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig, dass i) den betreffenden Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 789/2008 des Rates (6) aufgeführten Angaben enthält, ii) die eingeführten Waren von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

(13)

Zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtung wurden ferner die Einführer in der Verordnung (EG) Nr. 789/2008 darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichteinhaltung der in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen oder des Widerrufs der Annahme durch die Kommission eine Zollschuld für die betreffenden Geschäftsvorgänge entstehen kann.

(14)

Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung eingeführte Antidumpingzoll —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das von dem nachstehend genannten ausführenden Hersteller in Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung mit Ursprung in Russland unterbreitete Verpflichtungsangebot wird angenommen.

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Russland

Open Joint Stock Company (OJSC) Mineral and Chemical Company Eurochem, die zur Eurochem-Unternehmensgruppe, Moskau, Russland, gehört, für Waren, die von den mit ihr verbundenen Unternehmen OJSC NAK Azot, Novomoskovsk, Russland, oder OJSC Nevinnomyssky Azot, Nevinnomyssk, Russland, hergestellt und entweder direkt oder von der Eurochem Trading GmbH, Zug, Schweiz, an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft werden

A885

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. Juli 2008

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 15. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1675/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 4).

(3)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 26.

(4)  ABl. C 311 vom 19.12.2006, S. 51.

(5)  ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 14.

(6)  Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.


8.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/42


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2008

zur Änderung der Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft zwecks Aufnahme bestimmter Seuchen in das Verzeichnis der meldepflichtigen Seuchen und zur Streichung der Teschener Krankheit (Enterovirus-Enzephalomyelitis der Schweine) aus diesem Verzeichnis

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3943)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/650/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Tierseuchen in der Gemeinschaft legt die Kriterien für die Mitteilung derjenigen Tierseuchen fest, deren Auftreten der betroffene Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen muss.

(2)

Die unverzügliche Mitteilung des Auftretens dieser Seuchen in der Gemeinschaft sowie entsprechende Informationen sind zur Bekämpfung dieser Seuchen sowie für die Verbringung lebender Tiere und den Handel mit diesen und ihren Erzeugnissen unerlässlich.

(3)

Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (2) müssen die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen die Bestätigung der in Anhang IV der genannten Richtlinie aufgeführten Wassertierkrankheiten mitteilen.

(4)

Anhang I der Richtlinie 82/894/EWG, der die Krankheiten aufführt, welche der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen sind, nennt als Fischseuchen nur die infektiöse hämatopoetische Nekrose, die infektiöse Anämie des Lachses und die virale hämorrhagische Septikämie.

(5)

In Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG werden auch folgende Krankheiten als meldepflichtig genannt: Epizootische hämatopoetische Nekrose, Epizootisches ulzeratives Syndrom, Infektion mit Bonamia exitiosa, Infektion mit Bonamia ostreae, Infektion mit Marteilia refringens, Infektion mit Microcytos mackini, Infektion mit Perkinsus marinus, Koi-Herpes-Viruserkrankung, Taura-Syndrom, Weißpünktchenkrankheit und Yellowhead-Disease.

(6)

Es ist daher erforderlich, diese Krankheiten in Anhang I der Richtlinie 82/894/EWG aufzunehmen und Anhang II der genannten Richtlinie dahin gehend anzupassen, dass bestimmte Einzelheiten im Zusammenhang mit Aquakultur-Tieren berücksichtigt werden.

(7)

In der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurde die Teschener Krankheit (Enterovirus-Enzephalomyelitis der Schweine) aus dem Verzeichnis der Krankheiten gemäß Anhang I der Richtlinie 92/119/EWG des Rates (4) gestrichen; deshalb ist diese Seuche bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht mehr meldepflichtig.

(8)

Daher sollte diese Seuche aus dem Verzeichnis der Krankheiten in Anhang I der Richtlinie 82/894/EWG gestrichen werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 82/894/EWG werden durch den Wortlaut im Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. August 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/216/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 27).

(2)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2008/53/EG der Kommission (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 27).

(3)  ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(4)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/10/EG der Kommission (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 24).


ANHANG

ANHANG I

Meldepflichtige Seuchen

A.   Seuchen bei Landtieren

Pferdepest

Afrikanische Schweinepest

Aviäre Influenza

Blauzungenkrankheit

Bovine spongiforme Enzephalopathie

Klassische Schweinepest

Infektiöse Pleuropneumonie der Rinder

Beschälseuche

Pferdeenzephalomyelitis (aller Arten, einschließlich Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis)

Infektiöse Anämie der Pferde

Maul- und Klauenseuche

Rotz

Rotlaufseuche

Newcastle-Krankheit

Pest der kleinen Wiederkäuer

Rifttalfieber

Rinderpest

Schaf- und Ziegenpocken

Bienenstockkäfer (Aethina tumida)

Vesikuläre Schweinekrankheit

Tropilaelapsmilbe

Vesikuläre Stomatitis

B.   Wassertierseuchen

Epizootische hämatopoetische Nekrose

Epizootisches ulzeratives Syndrom

Virale hämorrhagische Septikämie

Weißpünktchenkrankheit

Yellowhead-Disease

Taura-Syndrom

Infektiöse hämatopoetische Nekrose

Infektiöse Anämie der Lachse

Infektion mit Perkinsus marinus

Infektion mit Microcytos mackini

Infektion mit Marteilia refringens

Infektion mit Bonamia ostreae

Infektion mit Bonamia exitiosa

Koi-Herpes-Viruserkrankung.

ANHANG II

A.   Im Rahmen der Mitteilung erforderliche Angaben gemäß den Artikeln 3 und 4 bei primären und sekundären Ausbrüchen der in Anhang I Abschnitte A und B aufgeführten Seuchen:

1.

Datum der Versendung;

2.

Uhrzeit der Versendung;

3.

Ursprungsland;

4.

Bezeichnung der Krankheit und gegebenenfalls Virustyp;

5.

laufende Nummer des Ausbruchs;

6.

Art des Ausbruchs;

7.

laufende Nummern der mit diesem Ausbruch zusammenhängenden Ausbrüche;

8.

Gebiet und Standort des Betriebs;

9.

andere von Beschränkungen betroffene Gebiete;

10.

Datum der Bestätigung;

11.

Datum des Verdachts;

12.

geschätztes Datum der ersten Infektion;

13.

Ursprung der Krankheit;

14.

Bekämpfungsmaßnahmen;

15.

Anzahl der empfänglichen Tiere des Betriebs: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Geflügel, f) Equiden, g) bei Krankheiten von Aquakultur-Tieren ist das Gewicht oder die Anzahl × 1 000 der empfänglichen Tiere anzugeben, h) wildlebende Arten, i) bei Bienenkrankheiten ist die Anzahl der empfänglichen Bienenstöcke anzugeben;

16.

Anzahl der klinisch erkrankten Tiere des Betriebs: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Geflügel, f) Equiden, g) bei Krankheiten von Aquakultur-Tieren ist das Gewicht oder die Anzahl × 1 000 der klinisch erkrankten Tiere anzugeben, h) wildlebende Arten, i) bei Bienenkrankheiten ist die Anzahl der klinisch erkrankten Bienenstöcke anzugeben;

17.

Anzahl der im Betrieb verendeten Tiere: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Geflügel, f) Equiden, g) bei Krankheiten von Aquakultur-Tieren ist das Gewicht oder die Anzahl × 1 000 der verendeten Tiere anzugeben, h) wildlebende Arten;

18.

Anzahl der geschlachteten Tiere: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Geflügel, f) Equiden, g) bei Krankheiten von Aquakultur-Tieren ist ggf. (nur bei Krebstieren und Fischen) das Gewicht oder die Anzahl × 1 000 der geschlachteten Tiere anzugeben, h) wildlebende Arten;

19.

Anzahl der unschädlich beseitigten Schlachtkörper: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Geflügel, f) Equiden, g) bei Krankheiten von Aquakultur-Tieren ist ggf. das Gewicht oder die Anzahl × 1 000 der beseitigten und entsorgten Tiere anzugeben, h) wildlebende Arten, i) bei Bienenkrankheiten ist die Anzahl der unschädlich beseitigten Bienenstöcke anzugeben;

20.

(geschätzter) Zeitpunkt, zu dem (ggf.) die Tötung abgeschlossen ist;

21.

(geschätzter) Zeitpunkt, zu dem (ggf.) die unschädliche Beseitigung abgeschlossen ist.

B.   Zusätzliche Angaben bei Ausbrüchen der Schweinepest:

1.

Entfernung vom nächsten Betrieb mit Schweinehaltung;

2.

Anzahl und Art der Schweine (Zucht, Mast oder Ferkel (1)) des Seuchenbetriebs;

3.

Anzahl und Art der klinisch erkrankten Schweine (Zucht, Mast oder Ferkel (1)) des Seuchenbetriebs;

4.

Diagnoseverfahren;

5.

nicht in einem Betrieb, sondern in einem Schlachthof oder Transportmittel bestätigte Fälle;

6.

Bestätigung von Primärfällen (2) bei Wildschweinen.

C.   Bei Seuchen von Aquakultur-Tieren gemäß Anhang I Abschnitt B:

Die Bestätigung jedes Ausbruchs einer exotischen Seuche und von Ausbrüchen nicht-exotischer Seuchen in vorher seuchenfreien Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten im Sinne der Richtlinie 2006/88/EG ist als Primärausbruch zu melden. Name und Beschreibung der Zone oder des Kompartiments sind im Freitext anzugeben.

Andere als die oben genannten Ausbrüche sind als sekundäre Ausbrüche gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie zu betrachten.

Sekundäre Seuchenausbrüche bei Aquakultur-Tieren sind monatlich zu melden..


(1)  Weniger als drei Monate alte Schweine.

(2)  Als Primärfälle bei Wildschweinen gelten Fälle, in denen die Schweinepest außerhalb der Beschränkungsgebiete für Klassische Schweinepest bei Wildschweinen auftritt.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

8.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/47


BESCHLUSS 2008/651/GASP/JI DES RATES

vom 30. Juni 2008

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 24 und 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. Februar 2008 hat der Rat beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung der Kommission Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde aufzunehmen. Diese Verhandlungen waren erfolgreich; ein Abkommen wurde im Entwurf erstellt.

(2)

Dieses Abkommen enthält ausführliche Zusicherungen für den Schutz der aus der Europäischen Union übermittelten PNR-Daten über Passagierflüge nach oder aus Australien.

(3)

Australien und die Europäische Union werden die Umsetzung des Abkommens regelmäßig überprüfen lassen, damit die Parteien anschließend alle für notwendig erachteten Maßnahmen ergreifen können.

(4)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

(5)

Nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens wird das Abkommen ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. Die Mitgliedstaaten sollten seinen Bestimmungen daher ab diesem Datum im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften Wirkung verleihen. Eine entsprechende Erklärung wird bei der Unterzeichnung des Abkommens abgegeben werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens werden die Bestimmungen des Abkommens ab dem Datum seiner Unterzeichnung bis zu seinem Inkrafttreten im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorläufig angewendet. Die im Anhang beigefügte Erklärung über die vorläufige Anwendung ist bei Unterzeichnung abzugeben.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


ANHANG

Erklärung im Namen der Europäischen Union, die bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde abzugeben ist

„Dieses Abkommen, das keine Ausnahmen von den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten regelt oder diese Rechtsvorschriften ändert, wird bis zu seinem Inkrafttreten von den Mitgliedstaaten vorläufig und nach Treu und Glauben im Rahmen ihrer geltenden nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt.“


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits, und

AUSTRALIEN

andererseits,

IN DEM BESTREBEN, als Mittel zum Schutz ihrer jeweiligen demokratischen Gesellschaften und ihrer gemeinsamen Werte Terrorismus und damit zusammenhängende Straftaten sowie sonstige schwere Straftaten grenzüberschreitender Art, einschließlich der organisierten Kriminalität, wirksam zu verhüten und zu bekämpfen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der Austausch von Informationen ein wesentlicher Faktor bei der Bekämpfung des Terrorismus und damit zusammenhängender Straftaten sowie sonstiger schwerer Straftaten grenzüberschreitender Art, einschließlich der organisierten Kriminalität, ist und dass die Nutzung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) in diesem Zusammenhang ein wichtiges Instrument darstellt,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und für Strafverfolgungszwecke Vorschriften für die Übermittlung von PNR-Daten aus der Europäischen Union durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde festgelegt werden sollten,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und damit zusammenhängender Straftaten sowie sonstiger schwerer Straftaten grenzüberschreitender Art, einschließlich der organisierten Kriminalität, bei gleichzeitiger Achtung der Grundrechte und -freiheiten, insbesondere des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Rechtsvorschriften, die Politik und die Grundsätze der Europäischen Union und Australiens bezüglich des Datenschutzes auf einer gemeinsamen Grundlage beruhen und Unterschiede bei der Umsetzung dieser Grundsätze die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Australien gemäß diesem Abkommen nicht behindern sollten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Artikels 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte betreffend das Recht auf Privatsphäre,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Artikels 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über die Achtung der Grundrechte, insbesondere der grundlegenden Rechte auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der einschlägigen Bestimmungen des Customs Act 1901 (Cth), insbesondere des Abschnitts 64AF, wonach alle Betreiber internationaler Personenflugverkehrsdienste, die nach, von oder durch Australien fliegen, der australischen Zollbehörden auf Aufforderung PNR-Daten in einer bestimmten Weise und einer bestimmten Form übermitteln müssen, soweit sie erhoben und in den Buchungs- und Abfertigungssystemen der Fluggesellschaften gespeichert werden, sowie des Customs Administration Act 1985 (Cth), des Migration Act 1958 (Cth), des Crimes Act 1914 (Cth), des Privacy Act 1988 (Cth) und des Freedom of Information Act 1982 (Cth),

UNTER HINWEIS AUF das Bestreben der Europäischen Union, sicherzustellen, dass Fluggesellschaften, die über Buchungs- und Abfertigungssysteme in der EU und/oder dort verarbeitete PNR-Daten verfügen, nicht daran gehindert werden, den australischen Rechtsvorschriften bezüglich der Übermittlung von PNR-Daten aus der Europäischen Union an die australische Zollbehörde gemäß diesem Abkommen zu entsprechen,

UNTER BEKRÄFTIGUNG, dass dieses Abkommen keinen Präzedenzfall im Hinblick auf weitere Beratungen oder Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Australien oder zwischen einer der beiden Vertragsparteien und einem Staat über die Verarbeitung und Übermittlung von PNR-Daten aus der Europäischen Union oder Daten anderer Art darstellt,

IN DEM BESTREBEN, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Geiste einer Partnerschaft zwischen der EU und Australien zu verstärken und zu stimulieren,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff

a)

„Vertragsparteien“ die Europäische Union (EU) und Australien;

b)

„Abkommen“ dieses Abkommen und seinen Anhang, einschließlich der von Zeit zu Zeit von den Vertragsparteien vereinbarten Änderungen. Dieses Abkommen wird als das PNR-Daten-Abkommen zwischen der EU und Australien bezeichnet;

c)

„Fluggesellschaften“ Luftverkehrsunternehmen, die über Buchungssysteme im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU und/oder dort verarbeitete PNR-Daten verfügen und Passagierflüge im Rahmen der internationalen Luftfahrt nach, von oder durch Australien betreiben;

d)

„Zoll“ die australische Zollbehörde;

e)

„Fluggastdatensätze“ (PNR-Daten) die in den Buchungssystemen der Fluggesellschaften enthaltenen Aufzeichnungen der Reiseanforderungen jedes Passagiers, die alle Informationen enthalten, die für die Verarbeitung und Kontrolle von Buchungen durch die buchenden und teilnehmenden Fluglinien erforderlich sind;

f)

„das australische PNR-Daten-System“ das PNR-Daten-System, das der Zoll nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Übergangsfrist verwenden wird, um von den Fluggesellschaften im Rahmen des Abkommens gemäß Nummer 11 des Anhangs an den Zoll übermittelte PNR-Daten aus der EU zu verarbeiten;

g)

„Buchungssystem“ die Buchungs- und Abfertigungssysteme einer Fluggesellschaft;

h)

„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten;

i)

„PNR-Daten aus der EU“ PNR-Daten, die gemäß diesem Abkommen dem Zoll übermittelt werden;

j)

„schwere Straftat“ ein Verhalten, das eine Straftat darstellt, die mit einer Höchststrafe von Freiheitsentzug von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe belegt ist.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Australien stellt sicher, dass der Zoll die PNR-Daten aus der EU im Einklang mit diesem Abkommen verarbeitet.

(2)   Die EU stellt sicher, dass die Fluggesellschaften nicht daran gehindert werden, den australischen Rechtsvorschriften bezüglich der Übermittlung von PNR-Daten aus der EU an den Zoll gemäß diesem Abkommen zu entsprechen.

Artikel 3

Angemessenheit

Die Einhaltung dieses Abkommens durch den Zoll stellt im Sinne der einschlägigen Datenschutzvorschriften der EU einen angemessenen Schutz der PNR-Daten aus der EU dar, die für die Zwecke dieses Abkommens dem Zoll übermittelt werden.

Artikel 4

Art des Zugangs

(1)   Der Zoll nimmt das in Artikel 1 Buchstabe f definierte australische PNR-Daten-System für PNR-Daten aus der EU spätestens zwei Jahre nach dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens in Betrieb. Während der Übergangszeit gelten Bezugnahmen in diesem Abkommen auf die Übermittlung von PNR-Daten auch für den Zugang des Zolls zu PNR-Daten mit Hilfe des in Absatz 2 beschriebenen bestehenden Systems.

(2)   Während der Übergangszeit verwendet der Zoll sein bestehendes PNR-Daten-System, das die PNR-Daten nur in Verbindung mit einer Prüfung bei der Ankunft am Flughafen oder wenn eine Straftat begangen wurde, speichert. Das bestehende PNR-Daten-System ermöglicht einen elektronischen Echtzeit-Online-Zugang zu den Datenfeldern gemäß Nummer 9 des Anhangs, die in den Buchungssystemen der Fluggesellschaften enthalten sind.

Artikel 5

Zweckgebundene Verwendung der PNR-Daten aus der EU

(1)   Der Zoll verarbeitet PNR-Daten aus der EU und daraus abgeleitete sonstige personenbezogene Informationen ausschließlich zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung

i)

des Terrorismus und damit zusammenhängender Straftaten;

ii)

schwerer Straftaten grenzüberschreitender Art, einschließlich der organisierten Kriminalität;

iii)

der Flucht vor Haftbefehlen oder vor Gewahrsamnahme im Zusammenhang mit den genannten Straftaten.

(2)   Soweit erforderlich können PNR-Daten aus der EU auch auf Einzelfallbasis zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder anderer Personen verarbeitet werden, insbesondere hinsichtlich der Gefahr von Tod oder schwerer Verletzung der betroffenen Person oder anderer Personen oder einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit, insbesondere wie durch international anerkannte Standards wie zum Beispiel die Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) der Weltgesundheitsorganisation vorgeschrieben.

(3)   Darüber hinaus können PNR-Daten aus der EU auch auf Einzelfallbasis verarbeitet werden, wenn diese Verarbeitung ausdrücklich durch einen Gerichtsbeschluss oder ein australisches Gesetz zum Zwecke der Überwachung und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Verwaltung gefordert ist, einschließlich der Anforderungen nach dem Freedom of Information Act 1982 (Cth), dem Human Rights and Equal Oportunity Commission Act 1986 (Cth), dem Privacy Act 1988 (Cth), dem Auditor-General Act 1997 (Cth) oder dem Ombudsman Act 1976 (Cth). Falls der Umfang von PNR-Daten aus der EU, die nach Artikel 5 Absatz 3 zu verarbeiten sind, durch künftige Änderungen der australischen Rechtsvorschriften, die von Australien gemäß Artikel 6 mitgeteilt werden, erweitert wird, kann die EU die Bestimmungen der Artikel 10 und 13 geltend machen.

Artikel 6

Informationen über Rechtsvorschriften, die das Abkommen betreffen

Der Zoll unterrichtet die EU über die Annahme aller australischen Rechtsvorschriften, die den Schutz von PNR-Daten aus der EU gemäß diesem Abkommen unmittelbar betreffen.

Artikel 7

Schutz der personenbezogenen Daten natürlicher Personen

(1)   Australien stellt ein System zur Verfügung, das für natürliche Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnsitzland zugänglich ist, um den Zugang zu ihren eigenen personenbezogenen Informationen und deren Berichtigung zu beantragen. Der im Rahmen des Privacy Act 1988 (Cth) gewährte Schutz von PNR-Daten aus der EU, die von australischen Regierungsbehörden gespeichert werden, gilt unbeschadet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzlandes der natürlichen Person.

(2)   Der Zoll verarbeitet die übermittelten PNR-Daten aus der EU und behandelt die von dieser Verarbeitung betroffenen natürlichen Personen streng gemäß den in diesem Abkommen dargelegten Datenschutzstandards und den geltenden australischen Gesetzen und ohne Diskriminierung insbesondere aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzlandes.

Artikel 8

Mitteilung an natürliche Personen und an die Öffentlichkeit

Der Zoll stellt der Öffentlichkeit, einschließlich der Reisenden, Informationen über die Verarbeitung von PNR-Daten zur Verfügung, einschließlich allgemeiner Informationen über die Behörde, die die Daten erheben wird, den Zweck der Datenerhebung, den Schutz der betreffenden Daten, die Art und den Umfang einer möglichen Weitergabe der Daten, die möglichen Rechtsmittel sowie Kontaktangaben für Personen, die Fragen oder Anliegen haben.

Artikel 9

Gemeinsame Überprüfung der Durchführung

Australien und die EU nehmen regelmäßig eine gemeinsame Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens vor, einschließlich der Garantien bezüglich des Datenschutzes und der Datensicherheit, um gegenseitig sicherzustellen, dass das Abkommen wirksam durchgeführt wird. Bei der Überprüfung werden die EU durch die Generaldirektion der Europäischen Kommission für Justiz, Freiheit und Sicherheit, einschließlich Vertretern der Datenschutz- und Strafverfolgungsbehörden, und Australien durch einen hochrangigen australischen Regierungsbeamten oder gegebenenfalls einen anderen Amtsinhaber oder durch einen Beamten, den jede Seite im gegenseitigen Einvernehmen benennen kann, vertreten. Die EU und Australien werden die Einzelheiten der Überprüfungsmodalitäten gemeinsam festlegen.

Artikel 10

Streitbeilegung

Jeder Streit, der im Rahmen dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung des Abkommens entsteht, wird durch Konsultation oder Verhandlung zwischen den Vertragsparteien beigelegt; es werden keine Dritte oder Gerichte mit der Beilegung befasst.

Artikel 11

Änderungen und Überprüfung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Eine Änderung tritt erst in Kraft, nachdem die Vertragsparteien alle notwendigen internen Verfahren abgeschlossen haben, und danach an dem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag.

(2)   Die Vertragsparteien können vier Jahre nach der Unterzeichnung des Abkommens eine Überprüfung seiner Bestimmungen vornehmen. Unbeschadet dieser Frist wird dieses Abkommen überprüft, falls ein PNR-Daten-System in der Europäischen Union eingerichtet wird, sofern solch eine Überprüfung das Funktionieren des PNR-Daten-Systems der Europäischen Union oder die Durchführung dieses Abkommens erleichtern würde.

(3)   Australien bemüht sich nach bestem Vermögen, im Falle einer Überprüfung das Funktionieren des PNR-Daten-Systems der Europäischen Union zu erleichtern.

Artikel 12

Aussetzung der Datenübermittlung

(1)   Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten können ihre bestehenden Befugnisse zur Aussetzung der Datenübermittlung an den Zoll zum Schutz von natürlichen Personen hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ausüben, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass gegen die in diesem Abkommen festgelegten Datenschutzstandards verstoßen wird, wenn ausreichend Grund zur Annahme besteht, dass der Zoll nicht rechtzeitig angemessene Maßnahmen ergreift bzw. ergreifen wird, um den Fall zu lösen, und wenn die Fortsetzung der Datenübermittlung den betroffenen Personen einen unmittelbar bevorstehenden schweren Schaden zuzufügen droht.

(2)   Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten bemühen sich unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise, den Zoll wie folgt in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben: Jeder Aussetzung geht eine Mitteilung voraus, die eine ausreichende Frist einräumt, innerhalb derer der Zoll und die entsprechenden zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten sich um eine Lösung bemühen; die EU unterrichtet Australien über solch eine Lösung. Die EU unterrichtet Australien über jeden Beschluss über die Inanspruchnahme der Befugnisse nach diesem Artikel.

(3)   Jede Aussetzung wird beendet, sobald die Datenschutzstandards zur Zufriedenheit Australiens und der betreffenden zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten sichergestellt sind und Australien die EU davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 13

Kündigung des Abkommens

(1)   Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch Notifizierung auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird neunzig (90) Tage nach dem Tag, an dem sie der anderen Vertragspartei notifiziert wurde, wirksam.

(2)   Unbeschadet der Kündigung dieses Abkommens werden alle PNR-Daten aus der EU, über die die zuständigen australischen Behörden gemäß diesem Abkommen verfügen, weiter gemäß den darin enthaltenen Datenschutzstandards verarbeitet.

(3)   Dieses Abkommen und alle daraus abgeleiteten Verpflichtungen mit Ausnahme der Verpflichtung gemäß Artikel 13 Absatz 2 treten sieben Jahre nach dem Tag der Unterzeichnung außer Kraft und verlieren ihre Gültigkeit, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren gegenseitig, das Abkommen zu ersetzen.

Artikel 14

Keine Ausnahme von Gesetzen

Dieses Abkommen regelt keine Ausnahmen von den Gesetzen Australiens oder der EU oder ihrer Mitgliedstaaten. Durch dieses Abkommen werden keinerlei Rechte oder Vergünstigungen für andere Personen oder Einrichtungen privater oder öffentlicher Art begründet oder übertragen und es werden keine anderen Rechtsmittel eingeräumt als diejenigen, die in diesem Abkommen ausdrücklich genannt sind.

Artikel 15

Inkrafttreten; vorläufige Anwendung; Sprachen

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer einschlägigen internen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Tag der Unterzeichnung.

(3)   Geschehen zu Brüssel am dreißigsten Juni 2008 in zwei Urschriften in englischer Sprache. Das Abkommen wird ebenfalls in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst und die Vertragsparteien genehmigen diese Sprachfassungen im Wege des Austauschs diplomatischer Noten. Nach ihrer Genehmigung ist der Wortlaut in diesen Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich.

FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION

FÜR AUSTRALIEN

ANHANG

Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) aus der EU durch Australien

1.

Der Zoll fordert PNR-Daten aus der EU ausschließlich für Fluggäste an, die nach, von oder durch Australien reisen. Dies gilt auch für Fluggäste, die im Transit mit oder ohne Visum durch Australien reisen. Die PNR-Daten aus der EU, auf die der Zoll zugreift, umfassen alle PNR-Daten, bei denen die Reiseroute des Fluggastes oder die normale Route von bestimmten Flügen ein Reiseziel oder einen Zwischenstopp in Australien angibt.

Weitergabe von PNR-Daten aus der EU

Weitergabe innerhalb der australischen Regierung

2.

Der Zoll gibt PNR-Daten aus der EU ausschließlich für den in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens genannten Zweck innerhalb Australiens an die Einrichtungen und Agenturen der australischen Regierung weiter, die im Verzeichnis zu diesem Anhang aufgeführt sind und deren Funktion in einem direkten Zusammenhang mit Artikel 5 dieses Abkommens steht.

3.

Das Verzeichnis kann durch einen Austausch diplomatischer Noten zwischen den Vertragsparteien dahin gehend geändert werden, dass es folgende Stellen umfasst:

i)

alle Nachfolgeeinrichtungen und -agenturen jener Einrichtungen und Agenturen, die bereits im Verzeichnis aufgeführt sind und

ii)

alle neuen Einrichtungen und Agenturen, die nach dem Beginn der Anwendung dieses Abkommens errichtet wurden,

und deren Funktionen in direktem Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 1 dieses Abkommens stehen.

4.

PNR-Daten aus der EU werden im Bedarfsfall nur auf spezifischen schriftlichen Antrag und auf Einzelfallbasis an die im Verzeichnis aufgeführten Behörden weitergegeben. Der Zoll gibt gemäß den Nummern 7 und 8 PNR-Daten aus der EU nur frei, nachdem er geprüft hat, ob der spezifische Antrag für die Zwecke dieses Abkommens relevant ist. Der Zoll führt ein Verzeichnis dieser Weitergaben.

5.

Der Zoll nimmt Massenübertragungen von PNR-Daten aus der EU an die im Verzeichnis aufgeführten Behörden nur vor, nachdem sie so anonymisiert worden sind, dass die Betroffenen nicht mehr identifiziert werden können. Diese anonymisierten Daten werden von den im Verzeichnis aufgeführten Behörden ausschließlich für statistische Zwecke, eingehende Studien und Trendanalysen, Längsschnittuntersuchungen und die Profilerstellung im Zusammenhang mit dem in Artikel 5 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Zweck verarbeitet. Auf jeden Fall nimmt der Zoll keine Massenübertragung der folgenden PNR-Daten aus der EU an die im Verzeichnis aufgeführten Behörden vor:

iv)

Name(n);

vi)

andere Namen im PNR, einschließlich Zahl der Reisenden im PNR;

vii)

alle verfügbaren Kontaktinformationen (einschließlich Auftraggeberinformationen);

xvii)

allgemeine Bemerkungen einschließlich Angaben zu Other Supplementary Information (OSI), Special Service Information (SSI) und Special Service Request (SSR), sofern sie Angaben enthalten, die die Identifizierung einer natürlichen Person ermöglichen; und

xviii)

etwaig erfasste Daten zu Advance Passenger Processing (APP) oder Advance Passenger Information (API).

Weitergabe an die Regierungen von Drittländern

6.

Der Zoll gibt PNR-Daten aus der EU ausschließlich an spezifische Regierungsbehörden von Drittländern weiter, deren Funktion in direktem Zusammenhang mit den in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens genannten Zwecken steht. Eine solche Weitergabe erfolgt nur auf Einzelfallbasis und wenn dies zum Zweck der Verhütung oder Bekämpfung der in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens genannten Straftaten erforderlich ist. Der Zoll führt ein Verzeichnis dieser Weitergaben.

Weitergabe — Customs Administration Act 1985 (Cth)

7.

Jede Weitergabe nach den Nummern 2 bis 6 muss zusätzlich mit Abschnitt 16 des Customs Administration Act 1985 (Cth) und dem Privacy Act 1988 (Cth) in Einklang stehen, die zusammen vorsehen, dass eine Person, eine Stelle oder eine Agentur, an die personenbezogene Informationen weitergegeben werden, diese Informationen nur für die Zwecke, zu denen die Informationen an diese Person, diese Stelle oder diese Agentur erteilt wurden, verwenden oder weitergeben darf.

8.

Wenn der Zoll PNR-Daten aus der EU an Regierungsbehörden Australiens oder von Drittländern gemäß Abschnitt 16 des Customs Administration Act 1985 (Cth) weitergibt, teilt er dem Empfänger als Voraussetzung für die Weitergabe ausdrücklich mit, dass

i)

die PNR-Daten aus der EU nicht ohne Genehmigung des Zolls weitergegeben werden dürfen, wobei diese Genehmigung nur für den in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens genannten Zweck oder im Falle der australischen Regierung für Behörden gemäß Artikel 5 Absätze 2 oder 3 des Abkommens gewährt wird;

ii)

der Empfänger diese PNR-Daten aus der EU als für die Strafverfolgung empfindliche, vertrauliche personenbezogene Daten des Betroffenen behandeln muss;

iii)

der Empfänger — außer in Notfällen, in denen das Leben oder die physische Sicherheit eines Betroffenen oder anderer Personen bedroht ist — auf die PNR-Daten aus der EU gleichwertige Datenschutzstandards anwenden muss wie die in dem Abkommen festgelegten Datenschutzstandards, auch in Bezug auf die Frist für die Speicherung der Daten.

Arten der erhobenen Informationen

9.

Arten der erhobenen PNR-Daten aus der EU:

i)

PNR-Buchungscode (Record Locator);

ii)

Datum der Reservierung/der Ausstellung des Flugscheins;

iii)

geplante Abflugdaten;

iv)

Name(n);

v)

verfügbare Vielflieger- und Bonus-Daten (d. h. Gratisflugscheine, Upgrades usw.);

vi)

andere Namen im PNR, einschließlich Zahl der Reisenden im PNR;

vii)

alle verfügbaren Kontaktinformationen (einschließlich Auftraggeberinformationen);

viii)

alle verfügbaren Zahlungs-/Abrechnungsinformationen (ohne weitere Transaktionsdetails für eine Kreditkarte oder ein Konto, die nicht mit der die Reise betreffenden Transaktion verknüpft sind);

ix)

Reiseverlauf für den jeweiligen PNR;

x)

Reisebüro/Sachbearbeiter des Reisebüros;

xi)

Code-Sharing-Informationen;

xii)

Informationen über Aufspaltung/Teilung einer Buchung;

xiii)

Reisestatus des Fluggastes (einschließlich Bestätigungen und Eincheckstatus);

xiv)

Informationen über Flugscheinausstellung (Ticketing), einschließlich Flugscheinnummer, Angabe, ob Flugschein für einfachen Flug (One Way), sowie Automatic Ticket Fare Quote (automatische Tarifabfrage);

xv)

sämtliche Informationen zum Gepäck;

xvi)

Sitzplatzinformationen, einschließlich Sitzplatznummer;

xvii)

allgemeine Bemerkungen einschließlich Other Supplementary Information (OSI), Special Service Information (SSI) und Special Service Request (SSR);

xviii)

etwaig erfasste Daten zu Advance Passenger Processing (APP) oder Advance Passenger Information (API);

xix)

Historie aller Änderungen der unter den Nummern i bis xviii aufgeführten PNR-Daten.

10.

PNR-Daten enthalten gelegentlich bestimmte sensible Daten, insbesondere Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten über Gesundheit oder Sexualleben („sensible EU-Daten“). Der Zoll filtert alle diese sensiblen EU-Daten heraus und löscht sie ohne jede weitere Verarbeitung.

Übermittlung von PNR-Daten aus der EU

11.

Der Zoll arbeitet mit den einzelnen Fluggesellschaften zusammen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen für die Übermittlung von PNR-Daten aus der EU vernünftig und verhältnismäßig sind und im Einklang mit der Notwendigkeit stehen, die Aktualität, Genauigkeit und Vollständigkeit der PNR-Daten aus der EU zu gewährleisten.

Im Normalfall fordert der Zoll eine erste Übermittlung von PNR-Daten aus der EU 72 Stunden vor dem geplanten Abflug an; er fordert für einen bestimmten Flug lediglich höchstens fünf Routine-Übermittlungen von PNR-Daten aus der EU an. Ungeachtet des Zeitraums von 72 Stunden kann der Zoll einen Ad-hoc-Push anfordern, wenn damit auf eine spezifische Bedrohung für einen Flug, eine Reihe von Flügen, eine Strecke oder andere Umstände im Zusammenhang mit dem in Artikel 5 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Zweck reagiert werden kann. Der Zoll wird diesen Ermessensspielraum mit aller Umsicht und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit nutzen.

Speicherung der Daten

12.

Der Zoll speichert die PNR-Daten aus der EU während höchstens dreieinhalb Jahren ab dem Tag, an dem er die PNR-Daten erhalten hat; danach können die Daten für weitere zwei Jahre archiviert werden. Auf archivierte PNR-Daten kann nur auf Einzelfallbasis für Ermittlungszwecke zugegriffen werden.

13.

Ungeachtet der Nummer 12 brauchen vom Zoll anonymisierte PNR-Daten aus der EU nicht archiviert zu werden; sie dürfen auf jeden Fall aber nicht länger als fünfeinhalb Jahre ab dem Tag, an dem der Zoll die PNR-Daten erhalten hat, vom Zoll oder anderen Agenturen gespeichert werden.

14.

Der Zoll löscht die PNR-Daten aus der EU nach Ablauf dieses Zeitraums, außer in den Fällen gemäß Nummer 15.

15.

Daten, die im Zusammenhang mit laufenden Gerichtsverfahren oder strafrechtlichen Ermittlungen stehen, können gespeichert werden, bis das Verfahren oder die Ermittlung abgeschlossen ist. Die Frage der Datenspeicherung wird Teil der Überprüfung gemäß Artikel 11 dieses Abkommens sein.

Zugang und Rechtsmittel

Schutz der Privatsphäre

16.

Das Privacy Act 1988 (Cth) (Privacy Act) regelt die Erhebung, Verwendung, Speicherung und Weitergabe, die Sicherheit und den Zugang sowie die Veränderung von personenbezogenen Daten durch die meisten Einrichtungen und Agenturen der australischen Regierung. Der Zoll unterliegt dem Privacy Act und ist gehalten, PNR-Daten aus der EU im Einklang mit dem Privacy Act zu behandeln.

Weitergabe von PNR-Daten und Informationen

17.

PNR-Daten, die von oder für eine natürliche Person übermittelt wurden, müssen gemäß dem Privacy Act und dem Freedom of Information Act 1982 (Cth) (FOI Act) an die betreffende Person auf Antrag weitergegeben werden. Der Zoll darf der Öffentlichkeit keinen Zugang zu PNR-Daten gewähren; ausgenommen davon sind die Betroffenen oder deren Bevollmächtigte gemäß den australischen Rechtsvorschriften. Anträge auf Zugang zu personenbezogenen Daten in den PNR-Daten, die vom Antragsteller bereitgestellt wurden, können beim Zoll eingereicht werden.

Datenschutzmaßnahmen — Privacy Act 1988 (Cth)

18.

Alle vom Zoll gespeicherten personenbezogenen Daten, die „personenbezogene Daten“ im Sinne und für die Zwecke des Privacy Act sind, müssen den Vorschriften des Privacy Act für den Schutz solcher Daten entsprechen. Der Zoll ist verpflichtet, PNR-Daten gemäß dem Privacy Act zu behandeln, auch im Zusammenhang mit der Erhebung, der Nutzung, der Aufbewahrung, der Sicherheit, dem Zugang und der Veränderung sowie der Weitergabe dieser Daten.

19.

Beschwerden natürlicher Personen über die Behandlung ihrer PNR-Daten durch den Zoll können direkt beim Zoll und anschließend gemäß dem Privacy Act beim Datenschutzbeauftragten eingereicht werden.

Datenschutzmaßnahmen — Datenschutzprüfung

20.

Der unabhängige Datenschutzbeauftragte Australiens kann die Einhaltung des Privacy Act durch Agenturen untersuchen lassen sowie überwachen und prüfen, inwieweit der Zoll dem Privacy Act nachkommt.

21.

Der Zoll hat im Rahmen des Privacy Act Vorkehrungen getroffen, nach denen das Amt des Datenschutzbeauftragten regelmäßig eine förmliche Prüfung aller Aspekte der Verwendung der PNR-Daten aus der EU sowie der Behandlungs- und Zugangspolitik und -verfahren durchführt. Darüber hinaus hat der Zoll sein eigenes internes Prüfprogramm, das den höchstmöglichen Grad an Schutz für Fluggastdaten und PNR-Daten aus der EU sicherstellen soll.

Datenschutzmaßnahmen — Freedom of Information Act 1982 (Cth)

22.

Der Zoll unterliegt dem FOI Act, nach dem er verpflichtet ist, Dokumente für jede Person, die dies beantragt, vorbehaltlich der im FOI Act genannten Ausnahmen und Befreiungen freizugeben. Nach dem FOI Act müssen die Entscheidungen über Befreiungen auf Einzelfallbasis getroffen werden. Der FOI Act enthält eine Reihe von Befreiungen zum Schutz sensibler Informationen, einschließlich Befreiungen zum Schutz vor der Weitergabe von Dokumenten, die die nationale Sicherheit, die Verteidigung, die internationalen Beziehungen, die Strafverfolgung, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und die persönliche Privatsphäre betreffen. Der Zoll unterrichtet die EU über alle Entscheidungen bezüglich der öffentlichen Weitergabe von PNR-Daten aus der EU im Rahmen des FOI Act innerhalb eines Monats nach der Entscheidung.

23.

Anträge auf Berichtigung der in der Datenbank des Zolls enthaltenen PNR-Daten können gemäß dem FOI Act oder dem Privacy Act direkt an den Zoll gerichtet werden.

Sonstige Schutzmaßnahmen — Ombudsman Act 1976 (Cth)

24.

Fluggäste haben auf der Grundlage des Ombudsman Act 1976 (Cth) das Recht, sich beim Bürgerbeauftragten des Commonwealth über ihre Behandlung durch den Zoll bei der Grenzabfertigung zu beschweren.

Sicherheitsmaßnahmen des Zolls für PNR-Daten

25.

Der Zoll muss weiterhin über die folgenden Datenschutzmaßnahmen verfügen:

i)

Der Zugang zu PNR-Daten ist einer beschränkten Zahl von Beamten innerhalb des Zolls vorbehalten, die über eine ausdrückliche Genehmigung des Chief Executive Officer des Zolls im Rahmen des Customs Act 1901 (Cth) für die Zwecke der Verarbeitung von PNR-Daten verfügen und

ii)

es wird ein umfassendes physisches und elektronisches Sicherheitssystem für PNR-Daten eingerichtet, das heißt ein Computersystem und -netzwerk, das

a)

die PNR-Daten von der allgemeinen Zollumgebung isoliert und von allen anderen IT-Systemen und -Netzen des Zolls getrennt ist,

b)

in einem sicheren, zugangsbeschränkten Bereich des Zolls in Australien untergebracht ist und

c)

eine sichere, mehrschichtige Art der Benutzerkennung für den Zugang zu PNR-Daten erfordert.

Durchsetzung

26.

Verwaltungs-, zivil- und strafrechtliche Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich des Rechts jedes Betroffenen auf Zugang zu verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsmitteln, bestehen nach australischem Recht in Bezug auf Verletzungen der australischen Gesetze und Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre und die unerlaubte Weitergabe von Informationen. So sehen das Crimes Act 1914 (Cth), das Public Service Act 1999 (Cth), das Customs Administration Act 1985 (Cth), das Australian Federal Police Act 1979 (Cth) und die internen Disziplinarkodizes der in dem beigefügten Verzeichnis genannten Agenturen Strafen bis hin zu Gefängnisstrafen für Verstöße vor.

Zusammenarbeit

27.

Zur Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit wird der Zoll den zuständigen australischen Regierungsbehörden nahe legen, den Polizei- und Justizbehörden der betroffenen EU-Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls Europol und Eurojust analytische Informationen, die aus PNR-Daten abgeleitet wurden, zu übermitteln, vorbehaltlich einer Bewertung der Angemessenheit der in den Rechtsordnungen der EU verfügbaren Datenschutzmaßnahmen durch die australische Regierung.

Verzeichnis zum Anhang

Es folgt eine alphabetische Auflistung zum Zwecke von Nummer 2 dieses Anhangs:

1.

Australian Crime Commission;

2.

Australian Federal Police;

3.

Australian Security Intelligence Organisation;

4.

Commonwealth Director of Public Prosecutions und

5.

Department of Immigration and Citizenship.


8.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/58


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/652/GASP DES RATES

vom 7. August 2008

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat der Europäischen Union hat am 27. Februar 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP (1) angenommen, mit dem die Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen („UNSCR 1737 (2006)“) umgesetzt wurde.

(2)

Der Rat hat am 23. April 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP (2) angenommen, mit dem die Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen („UNSCR 1747 (2007)“) umgesetzt wurde.

(3)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 3. März 2008 die Resolution 1803 (2008) („UNSCR 1803 (2008)“) verabschiedet, die den Umfang der mit den Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) verhängten restriktiven Maßnahmen erweitert und von allen Staaten verlangt, dass sie die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die betreffenden Bestimmungen wirksam umzusetzen.

(4)

Der Rat hat am 23. Juni 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/479/GASP angenommen, in dem weitere Personen und Organisationen aufgeführt sind, gegen die Einreisebeschränkungen und Einfriermaßnahmen zu verhängen sind.

(5)

In der Resolution 1803 (2008) werden alle Staaten aufgefordert, Wachsamkeit zu üben, wenn sie neue Verpflichtungen in Bezug auf staatliche finanzielle Unterstützung für den Handel mit Iran eingehen, um zu vermeiden, dass diese finanzielle Unterstützung zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beiträgt.

(6)

Aus denselben Gründen werden alle Staaten in der Resolution 1803 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen auch aufgefordert, Wachsamkeit in Bezug auf die Tätigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Finanzinstituten mit allen Banken mit Sitz in Iran und deren Niederlassungen und Tochtergesellschaften im Ausland zu üben, um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen. Damit diese Wachsamkeit geübt werden kann, wird in einigen Bestimmungen dieses Gemeinsamen Standpunkts ein Bezug zur Richtlinie 2006/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (3) hergestellt.

(7)

In der Resolution 1803 (2008) werden die von der Financial Action Task Force (FATF) herausgegebenen Leitlinien begrüßt, die den Staaten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen nach der Resolution 1737 (2006) behilflich sein sollen.

(8)

In der Resolution 1803 (2008) werden alle Staaten aufgefordert, nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihren Flug- und Seehäfen die Ladung aller der Iran Air Cargo oder der Islamic Republic of Iran Shipping Line gehörenden oder von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge und Schiffe, deren Ausgangs- oder Bestimmungsort Iran ist, zu überprüfen, sofern es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass das betreffende Luftfahrzeug oder Schiff verbotene Güter befördert.

(9)

Durch die Resolution 1803 (2008) werden die restriktiven Maßnahmen auf alle Personen und Einrichtungen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, sowie auf die Personen und Einrichtungen ausgeweitet, die nach Feststellung des Sicherheitsrates oder des Sanktionsausschusses den bezeichneten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der in dieser Resolution, der Resolution 1737 (2006) oder der Resolution 1747 (2007) verhängten Sanktionen oder bei dem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Resolutionen behilflich waren.

(10)

Es sollten auch die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der Regierung Irans oder einer Person oder Einrichtung in Iran oder einer bezeichneten Person oder Einrichtung oder einer Person, die über eine solche Person oder Einrichtung oder zu deren Gunsten einen Anspruch geltend macht, kein Schadensersatz für solche Ansprüche gewährt wird, die in Verbindung mit einem Vertrag oder einem anderen Rechtsgeschäft geltend gemacht werden, dessen Erfüllung durch die Maßnahmen, die aufgrund der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007) oder 1803 (2008) beschlossen wurden, einschließlich der Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten, die zur Umsetzung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen getroffen werden, unmöglich gemacht wird.

(11)

Ferner sollte zusätzlich zu den vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss festgelegten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien die Lieferung, der Verkauf oder der Transfer bestimmter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien an den Iran verboten werden, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser, für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat, verwendet werden könnten.

(12)

Der Gemeinsame Standpunkt 2007/140/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(13)

Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2007/140/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

gewisse sonstig Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser, für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat, verwendet werden könnten. Die Europäische Gemeinschaft ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.“

2.

Artikel 3a erhält folgende Fassung:

„Artikel 3a

(1)   Die Mitgliedstaaten gehen gegenüber der iranischen Regierung keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, Finanzhilfen und Vorzugsdarlehen ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung in internationalen Finanzinstituten, es sei denn, diese dienen humanitären oder Entwicklungszwecken.

(2)   Um zu vermeiden, dass diese finanzielle Unterstützung zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beiträgt, üben die Mitgliedstaaten Zurückhaltung, wenn sie neue Verpflichtungen in Bezug auf staatliche finanzielle Unterstützung für den Handel mit Iran eingehen, einschließlich bei der Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen.“

3.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 3b

(1)   Die Mitgliedstaaten üben Wachsamkeit in Bezug auf die Tätigkeiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstitute mit

a)

Banken mit Sitz in Iran, insbesondere mit der Bank Saderat;

b)

der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran, wie in Anhang III aufgeführt;

c)

außerhalb der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten befindlichen Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran, wie in Anhang IV aufgeführt;

d)

Finanzunternehmen, die weder in Iran ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden, wie in Anhang IV aufgeführt,

um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen.

(2)   Zu diesem Zweck sind die Finanzinstitute in ihren Geschäften mit den Banken und Finanzinstituten gemäß Absatz 1 gehalten,

a)

ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontenbewegungen zu üben, auch im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

b)

darauf zu bestehen, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Absender und zum Empfänger der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion abzulehnen;

c)

alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;

d)

wenn sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen, der zentralen Meldestelle (FIU) oder einer anderen vom betreffenden Mitgliedstaat benannten Behörde von ihrem Verdacht unverzüglich Mitteilung zu machen. Die FIU bzw. die andere zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehören auch Auswertungen verdächtiger Transaktionsmeldungen.

(3)   Die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen der Bank Saderat sind ferner verpflichtet, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, alle von ihnen ausgeführte oder bei ihnen eingegangene Geldtransfers innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Ausführung oder Eingang zu melden.

Vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen über den Austausch von Informationen leiten die zuständigen Behörden, die solche Meldungen erhalten haben, die entsprechenden Angaben gegebenenfalls unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die Partner dieser Transaktionen niedergelassen sind, weiter.“

4.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 3c

(1)   Zusätzlich zu den Überprüfungen zur Gewährleistung der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der UNSCR 1737 (2006), 1747 (2007) und 1803 (2008) sowie der Bestimmungen des Artikels 1 des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts überprüfen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, in ihren Flug- und Seehäfen die Ladung von der Iran Air Cargo oder der Islamic Republic of Iran Shipping Line gehörenden oder von ihnen betriebenen Luftfahrzeugen und Schiffen, deren Ausgangs- oder Bestimmungsort Iran ist, sofern es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass das betreffende Luftfahrzeug oder Schiff Güter befördert, die nach diesem Gemeinsamen Standpunkt verboten sind.

(2)   Wird die Ladung von der Iran Air Cargo oder der Islamic Republic of Iran Shipping Line gehörenden oder von ihnen betriebenen Luftfahrzeugen und Schiffen nach Absatz 1 überprüft, so übermitteln die Mitgliedstaaten dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen binnen fünf Arbeitstagen einen schriftlichen Bericht über die Überprüfung, der insbesondere die Gründe für die Überprüfung sowie Zeitpunkt, Ort, Umstände, Ergebnisse und sonstige sachdienliche Angaben enthält.

(3)   Für Frachtflugzeuge und Handelsschiffe, die der Iran Air Cargo oder der Islamic Republic of Iran Shipping Line gehören oder von ihnen betrieben werden, gilt die Pflicht einer zusätzlichen Vorabanmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.“

5.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

von weiteren, nicht von Anhang I erfassten Personen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, sowie von Personen, die den bezeichneten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der UNSCR 1737 (2006), 1747 (2007) und 1803 (2008) oder dieses Gemeinsamen Standpunkts oder bei dem Verstoß gegen diese Resolutionen oder diesen Gemeinsamen Standpunkt behilflich waren; diese Personen sind in Anhang II aufgeführt.“

6.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren:

a)

Personen und Einrichtungen, die in der Anlage der UNSCR 1737 (2006) aufgeführt sind, sowie zusätzlich die Personen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder dem Ausschuss nach Nummer 12 der UNSCR 1737 (2006) und nach Nummer 7 der UNSCR 1803 (2008) bezeichnet wurden; diese Personen und Einrichtungen werden in Anhang I aufgeführt;

b)

Personen und Einrichtungen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind und die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, oder Personen oder Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Weisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen — auch mit unerlaubten Mitteln —, sowie Personen, die den bezeichneten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der UNSCR 1737 (2006), 1747 (2007) und 1803 (2008) oder dieses Gemeinsamen Standpunkts oder bei dem Verstoß gegen diese Resolutionen oder diesen Gemeinsamen Standpunkt behilflich waren; diese Personen und Einrichtungen sind in Anhang II aufgeführt.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der UNSCR 1737 (2006), 1747 (2007) oder 1803 (2008) beschlossen wurden, einschließlich der Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten, die zur Umsetzung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats getroffen werden, dafür verantwortlich sind oder damit in Zusammenhang stehen, werden kein Schadensersatz und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, die von den in den Anhängen I und II aufgeführten bezeichneten Personen oder Einrichtungen oder einer Person oder Einrichtung in Iran, einschließlich der Regierung Irans, oder aber einer Person oder Einrichtung, die über eine solche Person oder Einrichtung oder zu deren Gunsten tätig wird, geltend gemacht wird.“

8.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder der Kommission die Listen in den Anhängen II, III und IV.“

9.

Die Anhänge I und II werden durch die Anhänge I und II des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts ersetzt.

10.

Die Anhänge III und IV des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts werden dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP als Anhänge III und IV angefügt.

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. August 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/479/GASP (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 43).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2007/246/GASP des Rates vom 23. April 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 67).

(3)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/20/EG (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 46).


ANHANG I

„ANHANG I

Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

A.   Natürliche Personen

(1)

Fereidoun Abbasi-Davani. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007. Weitere Informationen: hochrangiger wissenschaftlicher Mitarbeiter im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, der Verbindungen zum Institut für angewandte Physik unterhält und eng mit Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi zusammenarbeitet.

(2)

Dawood Agha-Jani. Funktion: Leiter der Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz. Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(3)

Ali Akbar Ahmadian. Titel: Vizeadmiral. Funktion: Leiter des Gemeinsamen Stabes des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(4)

Amir Moayyed Alai. Weitere Informationen: Leitungsfunktion bei der Montage und dem Bau von Zentrifugen. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).

(5)

Behman Asgarpour. Funktion: Betriebsleiter (Arak). Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(6)

Mohammad Fedai Ashiani. Weitere Informationen: an der Herstellung von Ammoniumuranylkarbonat und der Leitung der Anreicherungsanlage in Natanz beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).

(7)

Abbas Rezaee Ashtiani. Weitere Informationen: leitender Beamter im Büro für Exploration und Bergbau der Iranischen Atomenergieorganisation. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(8)

Bahmanyar Morteza Bahmanyar. Funktion: Leiter der Abteilung Finanzen und Haushalt der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO). Weitere Informationen: am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(9)

Haleh Bakhtiar. Weitere Informationen: an der Herstellung von Magnesium mit einer Konzentration von 99,9 % beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).

(10)

Morteza Behzad. Weitere Informationen: an der Herstellung von Zentrifugenkomponenten beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).

(11)

Ahmad Vahid Dastjerdi. Funktion: Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (Aerospace Industries Organisation, AIO). Weitere Informationen: am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(12)

Ahmad Derakhshandeh. Funktion: Vorsitzender und Managementdirektor der Bank Sepah. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(13)

Mohammad Eslami. Titel: Dr. Weitere Informationen: Leiter des Ausbildungs- und Forschungsinstituts der Verteidigungsindustrien. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(14)

Reza-Gholi Esmaeli. Funktion: Leiter der Abteilung Finanzen und Haushalt der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO). Weitere Informationen: am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(15)

Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi. Weitere Informationen: hochrangiger Wissenschaftler im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte und ehemaliger Leiter des Forschungszentrums für Physik. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(16)

Mohammad Hejazi. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Befehlshaber der Bassij-Milizen. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(17)

Mohsen Hojati. Funktion: Leiter der Fajr-Industriegruppe. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(18)

Seyyed Hussein Hosseini. Weitere Informationen: AEOI-Beamter, der an dem Projekt für den Schwerwasserforschungsreaktor in Arak beteiligt ist. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).

(19)

M. Javad Karimi Sabet. Weitere Informationen: In der Resolution 1747 (2007) bezeichneter Vorsitzender der Novin Energy Company. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).

(20)

Mehrdada Akhlaghi Ketabachi. Funktion: Vorsitzender der Shahid-Bagheri-Industriegruppe (SBIG). Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(21)

Ali Hajinia Leilabadi. Funktion: Generaldirektor der Mesbah Energy Company. Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(22)

Naser Maleki. Funktion: Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG). Weitere Informationen: Naser Maleki ist darüber hinaus Beamter im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, der die Arbeiten an dem Programm für den ballistischen Flugkörper Shahab-3 beaufsichtigt. Shahab-3 ist der in Dienst gestellte ballistische Langstreckenflugkörper Irans. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(23)

Hamid-Reza Mohajerani. Weitere Informationen: an der Produktionsleitung in der Anlage für Uranumwandlung in Isfahan beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).

(24)

Jafar Mohammadi. Funktion: Technischer Berater der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI) (Produktionsleiter für in Zentrifugen verwendete Ventile). Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(25)

Ehsan Monajemi. Funktion: Bauleiter (Natanz). Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(26)

Mohammad Reza Naqdi. Titel: Brigadegeneral. Weitere Informationen: ehemaliger stellvertretender Leiter des Generalstabs der Streitkräfte, zuständig für Logistik und Industrieforschung/Leiter der staatlichen Zentralstelle zur Bekämpfung des Schmuggels; an den Anstrengungen zur Umgehung der mit den Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) verhängten Sanktionen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(27)

Houshang Nobari. Weitere Informationen: Leitungsfunktion in der Anreicherungsanlage in Natanz. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).

(28)

Mohammad Mehdi Nejad Nouri. Titel: Generalleutnant. Funktion: Rektor der Malek-Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie. Weitere Informationen: Der Fachbereich Chemie der Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie ist dem Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte angeschlossen und hat Beryllium-Experimente durchgeführt. Mohammad Mehdi Nejad Nouri ist am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(29)

Mohammad Qannadi. Funktion: AEOI-Vizepräsident, zuständig für Forschung und Entwicklung. Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(30)

Amir Rahimi. Funktion: Leiter des Isfahan-Forschungs- und Produktionszentrums für Kernbrennstoff. Weitere Informationen: Dieses Zentrum ist Teil des zur AEOI gehörenden Unternehmens für die Erzeugung und Beschaffung von Kernbrennstoff, das an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt ist. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(31)

Abbas Rashidi. Weitere Informationen: an der Urananreicherung in Natanz beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).

(32)

Morteza Rezaie. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Stellvertretender Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(33)

Morteza Safari. Titel: Konteradmiral. Funktion: Kommandeur der Marine des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(34)

Yahya Rahim Safavi. Titel: Generalmajor. Funktion: Kommandeur, Korps der Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran). Weitere Informationen: sowohl am Nuklearprogramm Irans als auch am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(35)

Seyed Jaber Safdari. Weitere Informationen: Manager der Anreicherungsanlage in Natanz. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(36)

Hosein Salimi. Titel: General. Funktion: Kommandeur der Luftstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran). Weitere Informationen: am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(37)

Qasem Soleimani. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Quds-Truppe. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(38)

Ghasem Soleymani. Weitere Informationen: Direktor für Uranabbau in der Uranmine Saghand. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(39)

Mohammad Reza Zahedi. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Bodentruppen des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(40)

General Zolqadr. Funktion: für Sicherheitsangelegenheiten zuständiger Stellvertretender Innenminister, Offizier des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

B.   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

(1)

Abzar Boresh Kaveh Co. (auch BK Co.). Weitere Informationen: an der Herstellung von Bauteilen für Zentrifugen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(2)

Ammunition and Metallurgy Industries Group (auch: a) AMIG, b) Ammunition Industries Group). Weitere Informationen: a) Die AMIG kontrolliert den Siebten Tir; b) die AMIG steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Organisation der Verteidigungsindustrien (Defence Industries Organisation, DIO). Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(3)

Atomenergie-Organisation Irans (AEOI). Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(4)

Bank Sepah and Bank Sepah International. Weitere Informationen: Die Bank Sepah leistet Unterstützungsdienste für die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI) und deren untergeordnete Einrichtungen, einschließlich der Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG) und Shahid-Bagheri-Industriegruppe (SBIG). Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(5)

Barzagani Tejarat Tavanmad Saccal companies. Weitere Informationen: a) Tochterunternehmen der Saccal System companies; b) hat versucht, sicherheitsempfindliche Güter für eine in der Resolution 1737 (2006) aufgeführte Einrichtung zu erwerben. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(6)

Cruise Missile Industry Group (auch: Naval Defence Missile Industry Group). Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(7)

Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO). Weitere Informationen: a) übergeordnete Einrichtung unter Aufsicht des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, einige der ihr unterstehenden Einrichtungen waren und sind als Hersteller von Bauteilen am Zentrifugenprogramm und am Raketenprogramm beteiligt; b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(8)

Electro Sanam Company (auch: a) E. S. Co., b) E. X. Co.). Weitere Informationen: Scheinfirma der AIO, am Programm für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(9)

Forschungs- und Produktionszentrum für Kernbrennstoff Isfahan (NFRPC) und Zentrum für Kerntechnik Isfahan (ENTC). Weitere Informationen: Teil des zur Atomenergie-Organisation Irans (AEOI) gehörenden Unternehmens für die Produktion und Beschaffung von Kernbrennstoff. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(10)

Ettehad Technical Group. Weitere Informationen: Scheinfirma der AIO, am Programm für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(11)

Fajr Industrial Group. Weitere Informationen: a) früher: Instrumentation Factory Plant; b) der AIO unterstehende Einrichtung; c) am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(12)

Farayand Technique. Weitere Informationen: a) am Nuklearprogramm (Zentrifugenprogramm) Irans beteiligt; b) in IAEO-Berichten genannt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(13)

Industrial Factories of Precision (IFP) Machinery (auch: Instrumentation Factories Plant). Weitere Informationen: von der AIO für Beschaffungsversuche benutzt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(14)

Jabber Ibn Hayan. Weitere Informationen: Labor der AEOI, an Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).

(15)

Joza Industrial Co. Weitere Informationen: Scheinfirma der AIO, am Programm für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(16)

Kala-Electric (auch: Kalaye Electric). Weitere Informationen: a) Beschaffer für die Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz, b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(17)

Kernforschungszentrum Karadsch. Weitere Informationen: Teil des Forschungszweigs der AEOI. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(18)

Kavoshyar Company. Weitere Informationen: Tochterunternehmen der AEOI. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(19)

Khorasan Metallurgy Industries. Weitere Informationen: a) Tochterunternehmen der Ammunition Industries Group (AMIG), die der DIO untersteht; b) an der Herstellung von Bauteilen für Zentrifugen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(20)

Mesbah Energy Company. Weitere Informationen: a) Beschaffer für den Forschungsreaktor A40 in Arak; b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(21)

Niru Battery Manufacturing Company. Weitere Informationen: a) Tochterunternehmen der DIO; b) hat die Aufgabe, Triebwerkeinheiten, einschließlich Raketensystemen, für das iranische Militär herzustellen. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(22)

Novin Energy Company (auch: Pars Novin). Weitere Informationen: operiert im Rahmen der AEOI. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(23)

Parchin Chemical Industries. Weitere Informationen: Zweig der DIO. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(24)

Pars Aviation Services Company. Weitere Informationen: wartet Luftfahrzeuge. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(25)

Pars Trash Company. Weitere Informationen: a) am Nuklearprogramm (Zentrifugenprogramm) Irans beteiligt; b) in IAEO-Berichten genannt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(26)

Pishgam (Pioneer) Energy Industries. Weitere Informationen: war am Bau der Uranumwandlungsanlage Isfahan beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(27)

Qods Aeronautics Industries. Weitere Informationen: stellt unbemannte Luftfahrzeuge, Fallschirme, Gleitschirme, Paramotoren usw. her. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(28)

Sanam Industrial Group. Weitere Informationen: der AIO unterstehende Einrichtung. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(29)

Safety Equipment Procurement (SEP). Weitere Informationen: Scheinfirma der AIO, am Programm für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(30)

Siebter Tir. Weitere Informationen: a) der DIO unterstehende Einrichtung, weithin als unmittelbar am Nuklearprogramm Irans beteiligt angesehen; b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(31)

Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG). Weitere Informationen: a) der AIO unterstehende Einrichtung; b) am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(32)

Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG). Weitere Informationen: a) der AIO unterstehende Einrichtung; b) am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(33)

Sho’a’ Aviation. Weitere Informationen: stellt Ultraleichtflugzeuge her. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(34)

TAMAS Company. Weitere Informationen: a) an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Urananreicherung beteiligt; b) übergeordnete Einrichtung für vier Tochterunternehmen, darunter ein Unternehmen, das Uran zum Zwecke der Urankonzentration gewinnt, und ein Unternehmen, das für Uranaufbereitung, -anreicherung und -abfälle zuständig ist. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).

(35)

Ya Mahdi Industries Group. Weitere Informationen: der AIO unterstehende Einrichtung. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.“.


ANHANG II

„ANHANG II

Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Personen oder Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe

A.   Natürliche Personen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Reza AGHAZADEH

Geburtsdatum: 15.3.1949 Pass Nr.: S4409483 gültig 26.4.2000—27.4.2010 Ausstellungsort: Teheran. Diplomatenpass Nr. D9001950, ausgestellt am 22.1.2008, gültig bis 21.1.2013. Geburtsort: Khoy

Leiter der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI). Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

24.4.2007

2.

Javad DARVISH-VAND, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Inspektionen. Ihm unterstehen sämtliche Einrichtungen und Anlagen des MODAFL.

24.6.2008

3.

Seyyed Mahdi FARAHI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Geschäftsführender Direktor der Organisation der Verteidigungsindustrien, die in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet ist.

24.6.2008

4.

Dr. Hoseyn (Hossein) FAQIHIAN

Adresse von NFPC: AEOI-NFPD, P.O. Box: 11365-8486, Teheran/Iran

Stellvertretender Chef der AEOI und Generaldirektor der Nuclear Fuel Production and Procurement Company (NFPC), Teil der AEOI. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet. Die NFPC war an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt, die Iran auf Verlangen des Gouverneursrates der IAEO und des Sicherheitsrates einstellen soll.

24.4.2007

5.

Ingenieur Mojtaba HAERI

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Industrie. Aufsichtsfunktion über die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO) und die Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO).

24.6.2008

6.

Ali HOSEYNITASH, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Leiter der Hauptabteilung des Obersten Nationalen Sicherheitsrates; beteiligt an der Politikgestaltung in Bezug auf die Nuklearfrage.

24.6.2008

7.

Mohammad Ali JAFARI, Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Übt eine Führungsfunktion (IRGC) aus.

24.6.2008

8.

Mahmood JANNATIAN

 

Stellvertretender Leiter der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI).

24.6.2008

9.

Said Esmail KHALILIPOUR

Geburtsdatum: 24.11.1945, Geburtsort: Langroud

Stellvertretender Leiter der AEOI. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

24.4.2007

10.

Ali Reza KHANCHI

Adresse des Kernforschungszentrums (NRC): AEOI-NRC, P.O. Box: 11365-8486, Teheran/Iran; Fax: (+ 9821) 802 14 12

Leiter des Kernforschungszentrums Teheran (TNRC) der AEOI. Die IAEO wünscht weiterhin von Iran Erläuterungen über die im TNRC durchgeführten Experimente zur Plutoniumtrennung, auch über das Vorhandensein von Partikeln mit hochangereichertem Uran in Umweltproben, die in der Abfallablagerungsanlage in Karadsch entnommen wurden, wo Container stehen, in denen Targets mit abgereichertem Uran, die bei solchen Experimenten verwendet werden, gelagert werden. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

24.4.2007

11.

Ebrahim MAHMUDZADEH

 

Geschäftsführer von Iran Electronic Industries.

24.6.2008

12.

Brigadegeneral Beik MOHAMMADLU

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Versorgung und Logistik.

24.6.2008

13.

Anis NACCACHE

 

Geschäftsführender Direktor des Unternehmens Barzagani Tejarat Tavanmad Saccal Companies. Das Unternehmen hat versucht, sensible Güter für in der Resolution 1737 (2006) aufgeführte Einrichtungen zu erwerben.

24.6.2008

14.

Brigadegeneral Mohammad NADERI

 

Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO). Die AIO hat sich an sensiblen iranischen Programmen beteiligt.

24.6.2008

15.

Mostafa Mohammad NAJJAR, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Minister für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL). In seine Zuständigkeit fallen sämtliche Militärprogramme, einschließlich der ballistischen Raketenprogramme.

24.6.2008

16.

Dr Javad RAHIQI

Geburtsdatum: 21.4.1954, Geburtsort: Mashad

Leiter des Zentrums für Nukleartechnologie in Isfahan der AEOI. Es überwacht die Uranumwandlungsanlage in Isfahan. Der Gouverneursrat der IAEO und der Sicherheitsrat verlangen von Iran, alle mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten einzustellen. Dies umfasst alle mit der Uranumwandlung zusammenhängenden Tätigkeiten. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

24.4.2007

17.

Konteradmiral Mohammad SHAFI'I RUDSARI

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Koordinierung

24.6.2008

18.

Ali SHAMSHIRI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Spionageabwehr; verantwortlich für Personal- und Anlagensicherheit im Ministerium

24.6.2008

19.

Abdollah SOLAT SANA

 

Geschäftsführender Direktor der Anlage für Uranumwandlung in Isfahan. In dieser Anlage wird das Prozessmedium (UF6) für die Anreicherungsanlagen in Natanz hergestellt. Am 27. August 2006 erhielt Solat Sana eine besondere Auszeichnung von Präsident Ahmadinejad für seinen Einsatz.

24.4.2007

20.

Ahmad VAHIDI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL)

24.6.2008


B.   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (Aerospace Industries Organisation, AIO)

AIO, 28 Shian 5, Lavizan, Teheran

Die AIO überwacht die iranische Herstellung von Raketen, einschließlich der in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichneten Shahid-Hemmat-Industriegruppe, Shahid-Bagheri-Industriegruppe und Fajr-Industriegruppe. Der Leiter der AIO und zwei weitere hohe Beamte wurden ebenfalls in der Resolution 1737 (2006) bezeichnet.

24.4.2007

2.

Armament Industries

Pasdaran Av., P.O. Box 19585/777, Teheran

Eine Tochtergesellschaft der DIO (Organisation der Verteidigungsindustrien).

24.4.2007

3.

Armed Forces Geographical Organisation

 

Liefert Erkenntnissen zufolge weltraumgestützte geografische Daten für das ballistische Raketenprogramm.

24.6.2008

4.

Melli Bank,

 

Bereitstellung bzw. Bemühungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen, die Güter für Irans Nuklear- und Raketenprogramm beschaffen oder an deren Beschaffung beteiligt sind (AIO, SHIG, SBIG, AEOI, Novin Energy Company, Mesbah Energy Company, Kalaye Electric Company und DIO). Die Melli Bank dient als Vermittler für Irans sensible Geschäfte. Hat mehrfach den Kauf sensibler Materialien für Irans Nuklear- und Raketenprogramm vermittelt. Hat eine Reihe von Finanzdienstleistungen im Auftrag von Einrichtungen erbracht, die mit der iranischen Nuklear- und Raketenindustrie verbunden sind, so z. B. die Eröffnung von Akkreditiven und die Verwaltung von Konten. Viele der vorgenannten Unternehmen sind in den Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

24.6.2008

Melli Bank Iran und alle ihre Zweigstellen und Niederlassungen, u. a.:

Ferdowsi Avenue, P.O. Box 11365-171, Teheran

a)

Melli Bank plc

London Wall, 11th floor, London EC2Y 5EA, Vereinigtes Königreich

b)

Bank Melli Iran Zao

9/1, Ulitsa Mashkova, Moskau, 130064, Russland

5.

Defence Technology and Science Research Centre (DTSRC) — auch bekannt unter der Bezeichnung Educational Research Institute/Moassese Amozeh Va Tahgiaghati (ERI/MAVT Co.)

Pasdaran Av., P.O. Box 19585/777, Teheran

Zuständig für Forschung und Entwicklung. Eine Tochtergesellschaft der DIO. Das DTSRC regelt einen Großteil der Versorgung der DIO.

24.4.2007

6.

Iran Electronic Industries

P.O. Box 18575-365, Teheran, Iran

Zu 100 % im Besitz des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) (und somit Schwesterfirma von AIO, AvIO und DIO). Aufgabe des Unternehmens ist die Fertigung elektronischer Komponenten für iranische Waffensysteme.

24.6.2008

7.

IRGC Air Force (Luftwaffe des Korps der Iranischen Revolutionsgarden)

 

Verwaltet Irans Bestände an ballistischen Kurz- und Mittelstreckenraketen. Der Leiter der IRGC Air Force wurde in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

24.6.2008

8.

Khatem-ol Anbiya Construction Organisation

221, North Falamak-Zarafshan Intersection, 4th Phase, Shahkrak-E-Ghods, Teheran 14678, Iran

Unternehmensgruppe im Besitz des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC). Nutzt korpseigene ingenieurtechnische Baukapazitäten; tritt als Generalauftragnehmer für größere Vorhaben wie den Bau von Tunneln auf. Unterstützt Erkenntnissen zufolge Irans Nuklearprogramm und das ballistische Raketenprogramm.

24.6.2008

9.

Malek Ashtar-Universität

 

Steht mit dem Verteidigungsministerium in Verbindung; hat 2003 einen Studiengang für Raketentechnik in enger Zusammenarbeit mit der AIO geschaffen.

24.6.2008

10.

Marine Industries

Pasdaran Av., P.O. Box 19585/777, Teheran

Eine Tochtergesellschaft der DIO.

24.4.2007

11.

Mechanic Industries Group

 

Ist an der Herstellung von Bauteilen für das ballistische Raketenprogramm beteiligt.

24.6.2008

12.

Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL)

West side of Dabestan Street, Abbas Abad District, Teheran

Zuständig für Irans Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungsprogramme im Verteidigungsbereich, auch für die Unterstützung der Nuklear- und Raketenprogramme.

24.6.2008

13.

Ministerium für die Ausfuhr von Verteidigungslogistik (MODLEX)

P.O. Box 16315-189, Teheran, Iran

Ist der Exportzweig des MODAFL und die Stelle, die für die Ausfuhr fertiger Waffen im Rahmen zwischenstaatlicher Geschäfte eingesetzt wird. Handelsverbot für das MODLEX nach der Resolution 1747 (2007) des VN-Sicherheitsrates.

24.6.2008

14.

3M Mizan Machinery Manufacturing

 

Scheinfirma der AIO, wirkt an Einkäufen im ballistischen Bereich mit.

24.6.2008

15.

Nuclear Fuel Production and Procurement Company (NFPC)

AEOI-NFPD, P.O. Box: 11365-8486, Teheran/Iran

Die Nuclear Fuel Production Division (NFPD) der AEOI beschäftigt sich mit Forschung und Entwicklung in Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf einschließlich Uranschürfung, bergbau, gewinnung, Uranumwandlung und nuklearer Entsorgung. Die NFPC ist die Nachfolgerin der NFPD, Tochterfirma der AEOI, die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs, einschließlich Umwandlung und Anreicherung, betreibt.

24.4.2007

16.

Parchin Chemical Industries

 

War im Bereich Antriebstechnik für Irans ballistisches Raketenprogramm tätig.

24.6.2008

17.

Special Industries Group

Pasdaran Av., P.O. Box 19585/777, Teheran

Eine Tochtergesellschaft der DIO.

24.4.2007

18.

State Purchasing Organisation (SPO)

 

Die SPO vermittelt Erkenntnissen zufolge die Einfuhr kompletter Waffen. Offenbar Tochterunternehmen des MODAFL.

24.6.2008“


ANHANG III

„ANHANG III

Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindliche Niederlassungen und Tochtergesellschaften von Banken mit Sitz in Iran nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b“


ANHANG IV

„ANHANG IV

Außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten befindliche Niederlassungen und Tochtergesellschaften von Banken mit Sitz in Iran sowie Finanzinstitutionen, die ihren Sitz nicht in Iran haben und sich nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden, aber von Personen und Einrichtungen kontrolliert werden, die ihren (Wohn-)Sitz in Iran haben, nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben c und d“