ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 206

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
2. August 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 769/2008 der Kommission vom 1. August 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 770/2008 der Kommission vom 1. August 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 771/2008 der Kommission vom 1. August 2008 zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur ( 1 )

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 772/2008 der Kommission vom 1. August 2008 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

14

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

 

 

2008/634/EG

 

*

Im gegenseitigen Einvernehmen gefasster Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 18. Juni 2008 über die Festlegung des Sitzes des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT)

16

 

 

Kommission

 

 

2008/635/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2008 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Gemeinschaft im Hinblick auf die Listen von Drittländern, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeteams sowie die Bescheinigungsanforderungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3625)  ( 1 )

17

 

 

2008/636/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2008 zur Festlegung der Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Eizellen und Embryonen von Schweinen zulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3671)  ( 1 )

32

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 717/2008 des Rates vom 17. Juli 2008 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (ABl. L 198 vom 26.7.2008)

34

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 747/2008 der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen (ABl. L 202 vom 31.7.2008)

34

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

2.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 769/2008 DER KOMMISSION

vom 1. August 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 24).


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

27,8

TR

74,2

XS

26,5

ZZ

42,8

0709 90 70

TR

97,2

ZZ

97,2

0805 50 10

AR

78,5

US

95,7

UY

67,2

ZA

88,2

ZZ

82,4

0806 10 10

CL

43,1

EG

141,1

IL

145,6

MK

76,7

TR

156,0

ZZ

112,5

0808 10 80

AR

88,5

BR

103,0

CL

107,1

CN

88,5

NZ

114,8

US

101,0

ZA

92,9

ZZ

99,4

0808 20 50

AR

70,7

CL

64,8

NZ

152,7

TR

153,4

ZA

97,1

ZZ

107,7

0809 20 95

CA

285,7

TR

423,0

US

394,8

ZZ

367,8

0809 30

TR

154,2

US

191,9

ZZ

173,1

0809 40 05

BA

70,3

IL

119,0

TR

111,4

XS

62,1

ZZ

90,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


2.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 770/2008 DER KOMMISSION

vom 1. August 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42 Nummer 8a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2) werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen zur Tilgung von Tierseuchen festgelegt.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (3) gilt für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an beihilfefähigen Ausgaben, die die Mitgliedstaaten im Rahmen bestimmter Maßnahmen zur Tilgung von Tierseuchen tätigen.

(3)

Mit der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (4) werden neue Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche festgelegt, auch wenn es sich um das niedrig pathogene Virus handelt.

(4)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG, geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (5), kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für bestimmte Tilgungsmaßnahmen gewährt werden, die die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Aviären Influenza treffen. Gemäß Artikel 3a der genannten Entscheidung wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Tilgung der Aviären Influenza davon abhängig gemacht, dass die in der Richtlinie 2005/94/EG vorgesehenen Mindestbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt wurden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 sollte daher aktualisiert werden, um dieser Änderung Rechnung zu tragen.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 wird eine Finanzhilfe der Gemeinschaft nach Vorlage eines Antrags auf Kostenerstattung gewährt, dem ein Finanzbericht beiliegt, der aus den Teilen „angemessene Entschädigung“ und „operative Kosten“ besteht. Der Teil „operative Kosten“ des genannten Finanzberichts sollte zusammen mit der Entscheidung über die Finanzhilfe vorgelegt werden, wie es bereits bei dem Teil „angemessene Entschädigung“ der Fall ist.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Diese Verordnung gilt für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an nach den Artikeln 3, 4 und 5 dieser Verordnung beihilfefähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Seuchentilgung, die sie in den in folgenden Artikeln genannten Fällen tätigen:

a)

Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3a Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG, mit Ausnahme von Seuchen, die Equiden betreffen;

b)

Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 der genannten Entscheidung.“

2.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

‚notwendige Ausgaben‘: Ausgaben für den Kauf von in Artikel 3 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich, in Artikel 3a Absatz 3 zweiter Gedankenstrich und in Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i bis iv und Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG genanntem Material oder für dort genannte Dienstleistungen, deren Art und direkte Verbindung mit den in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung geregelten beihilfefähigen Ausgaben nachgewiesen wurden;“.

3.

Artikel 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

die zügige und angemessene Entschädigung der Tierhalter, die gezwungen sind, gemäß Artikel 3 Absatz 2 erster und siebter Gedankenstrich, Artikel 3a Absatz 3 erster Gedankenstrich und Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i der Entscheidung 90/424/EWG ihre Tiere zu keulen oder Eier zu vernichten;

b)

die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der obligatorischen Keulung und Beseitigung von Tieren und verseuchten Produkten, der Reinigung und Desinfizierung der Räumlichkeiten sowie der Reinigung und Desinfizierung und gegebenenfalls Vernichtung verseuchter Gerätschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich, Artikel 3a Absatz 3 zweiter Gedankenstrich und Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i bis iv und Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG;“.

4.

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Teil ‚operative Kosten‘ des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Finanzberichts wird als elektronische Datei gemäß Anhang IV binnen sechzig Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der spezifischen Entscheidung über die Finanzhilfe vorgelegt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1—5).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(4)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(5)  ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37.


2.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 771/2008 DER KOMMISSION

vom 1. August 2008

zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 93 Absatz 4 und Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden: „Agentur“) ermächtigt, Einzelentscheidungen über die Registrierung und Bewertung chemischer Stoffe zu treffen, und es wird eine Widerspruchskammer eingesetzt, vor der Widerspruch gegen die in Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Entscheidungen eingelegt werden kann.

(2)

Da die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 lediglich grundlegende Vorschriften für die Widerspruchsverfahren enthält, ist es erforderlich, ausführliche Vorschriften für die Organisation der Widerspruchskammer sowie für die Verfahren zur Behandlung der Widersprüche festzulegen, mit denen die Kammer befasst wird.

(3)

Zur Gewährleistung einer ausgewogenen juristischen und fachlichen Beurteilung der Widersprüche sollten an der Verhandlung von Widersprüchen immer sowohl juristisch als auch fachlich qualifizierte Mitglieder der Widerspruchskammer im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1238/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 zur Festlegung der Vorschriften für die Qualifikation der Mitglieder der Widerspruchskammer der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (2) beteiligt sein.

(4)

Gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 besteht die Widerspruchskammer aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; ihnen sind jeweils Stellvertreter beigegeben. Es ist wichtig, dass der Vorsitzende die Qualität und die Einheitlichkeit der Entscheidungen der Widerspruchskammer gewährleistet.

(5)

Zur leichteren Bearbeitung der Widersprüche sollte für jeden Fall ein Berichterstatter mit jeweils festgelegten Aufgaben benannt werden.

(6)

Zur Gewährleistung eines reibungslosen und effizienten Arbeitsablaufs sollte die Widerspruchskammer eine eigene Geschäftsstelle erhalten.

(7)

Aus denselben Gründen sollte die Widerspruchskammer dazu ermächtigt werden, ihre eigene Geschäfts- und Verfahrensordnung festzulegen.

(8)

Um die Widerspruchskammer in die Lage zu versetzen, innerhalb einer angemessenen Frist endgültige Entscheidungen zu treffen, kann der Verwaltungsrat der Agentur gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Zahl ihrer Mitglieder erhöhen. Entsprechend sollte die Widerspruchskammer dazu ermächtigt werden, Kriterien festzulegen, nach denen ihren Mitgliedern Fälle zugewiesen werden.

(9)

Der Widerspruchsschrift sollte der Beleg über die Zahlung der Widerspruchsgebühr beigefügt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (3) fällig ist; dieser Beleg sollte eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Widerspruchs sein.

(10)

Auf der Grundlage der mit der Durchführung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen sollte die Kommission, sofern erforderlich, die Vorschriften auf ihre Effizienz und praktische Anwendung hin überprüfen und sie gegebenenfalls ändern.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Organisation der Widerspruchskammer

Abschnitt 1

Die Widerspruchskammer

Artikel 1

Zusammensetzung

(1)   Über einen Widerspruch entscheiden drei Mitglieder der Widerspruchskammer der Agentur (im Folgenden: „Widerspruchskammer“).

Mindestens ein Mitglied ist juristisch und mindestens ein Mitglied fachlich qualifiziert im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1238/2007.

(2)   Der Vorsitzende der Widerspruchskammer oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz in sämtlichen Widerspruchsverfahren.

(3)   Der Vorsitzende gewährleistet die Qualität und die Einheitlichkeit der Entscheidungen der Widerspruchskammer.

Artikel 2

Ausschluss von Mitgliedern

Bei Verfahren nach Artikel 90 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird das betreffende Mitglied der Widerspruchskammer vor der Entscheidungsfindung geladen und zu den Gründen für eine etwaige Ablehnung nach Artikel 90 Absatz 6 der genannten Verordnung gehört.

Bis zu einer Entscheidung nach Artikel 90 Absatz 7 dieser Verordnung wird das Verfahren ausgesetzt.

Artikel 3

Ersetzung von Mitgliedern

(1)   Beschließt die Widerspruchskammer, nach Artikel 90 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ein Mitglied von einem Verfahren auszuschließen, so ersetzt sie dieses Mitglied durch einen Stellvertreter.

(2)   Der Vorsitzende kann auf Antrag eines Mitglieds der Widerspruchskammer, das wegen Urlaub, Krankheit, unvermeidbarer Verpflichtungen oder aus anderen Gründen nicht an einem Verfahren mitwirken kann, dieses Mitglied durch einen Stellvertreter ersetzen. Die Kriterien für die Auswahl eines Stellvertreters werden nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 festgelegt.

Ist ein Mitglied nicht in der Lage, eine Vertretung zu beantragen, kann der Vorsitzende es von Amts wegen ersetzen.

Lehnt der Vorsitzende einen Antrag auf Ersetzung ab, begründet er dies.

Kann der Vorsitzende an einem Widerspruchsverfahren nicht teilnehmen, bestimmt er einen Stellvertreter. Ist der Vorsitzende hierzu nicht in der Lage, übernimmt dies dasjenige von den anderen über den Widerspruch entscheidenden Mitgliedern mit der längeren Amtszeit in der Widerspruchskammer oder, bei gleicher Amtszeit, das ältere Mitglied.

(3)   Wird ein Mitglied vor einer mündlichen Verhandlung ersetzt, wird das Verfahren nicht ausgesetzt, und die Ersetzung wirkt sich nicht auf bereits erfolgte Verfahrensschritte aus.

Wird ein Mitglied nach einer mündlichen Verhandlung ersetzt, wird die mündliche Verhandlung wiederholt, sofern die Beteiligten, der Stellvertreter und die anderen beiden über den Widerspruch entscheidenden Mitglieder nichts anderes vereinbaren.

(4)   Wird ein Mitglied ersetzt, ist der Stellvertreter an vor der Stellvertretung getroffene vorläufige Entscheidungen gebunden.

(5)   Die Abwesenheit eines Mitglieds der Widerspruchskammer nach Erlass einer endgültigen Entscheidung hindert die Widerspruchskammer nicht an der Durchführung der verbleibenden Verfahrensschritte.

Ist der Vorsitzende nicht in der Lage, die Entscheidung zu unterzeichnen oder die verbleibenden Verfahrensschritte durchzuführen, übernimmt dies dasjenige von den anderen über den Widerspruch entscheidenden Mitgliedern mit der längeren Amtszeit in der Widerspruchskammer oder, bei gleicher Amtszeit, das ältere Mitglied.

Artikel 4

Berichterstatter

(1)   Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine ausgewogene Arbeitsbelastung aller Mitglieder zu gewährleisten, benennt der Vorsitzende eines der anderen über den Widerspruch entscheidenden Mitglieder zum Berichterstatter oder übernimmt diese Aufgabe selbst.

(2)   Der Berichterstatter führt eine erste Untersuchung des Widerspruchs durch.

(3)   Die Widerspruchskammer kann auf Vorschlag des Berichterstatters die in Artikel 15 vorgesehenen Maßnahmen anordnen.

Die Zuständigkeit für ihre Durchführung kann dem Berichterstatter übertragen werden.

(4)   Der Berichterstatter bereitet einen Entscheidungsentwurf vor.

Abschnitt 2

Die Geschäftsstelle

Artikel 5

Geschäftsstelle und Leiter der Geschäftsstelle

(1)   Innerhalb der Agentur wird eine der Widerspruchskammer unterstehende Geschäftsstelle eingesetzt. Die Geschäftsstelle wird von einem nach Absatz 5 ernannten Leiter der Geschäftsstelle geleitet.

(2)   Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, alle eingehenden Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und aufzubewahren sowie die anderen Dienste zu leisten, die diese Verordnung vorsieht.

(3)   Die Geschäftsstelle führt ein Widerspruchsregister, in dem alle Widerspruchsschriften und damit verbundenen Schriftstücke eingetragen werden.

(4)   Das Personal der Geschäftsstelle und der Leiter der Geschäftsstelle dürfen nicht an Verfahren der Agentur im Zusammenhang mit widerspruchsfähigen Entscheidungen nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mitwirken.

(5)   Die Widerspruchskammer wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von einem Leiter der Geschäftsstelle unterstützt, der auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Direktor ernannt wird.

Bei Fragen im Zusammenhang mit der Ausführung der Aufgaben der Widerspruchskammer ist der Vorsitzende dem Leiter der Geschäftsstelle gegenüber weisungsbefugt.

(6)   Der Leiter der Geschäftsstelle wacht über die Einhaltung der Fristen und anderer Formvorschriften für die Widerspruchserhebung.

(7)   Allgemeine Anweisungen an den Leiter der Geschäftsstelle werden nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 erlassen.

KAPITEL II

Das Verfahren

Artikel 6

Widerspruchsschrift

(1)   Die Widerspruchsschrift muss folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen und die Anschrift des Widerspruchsführers;

b)

den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, falls der Widerspruchsführer einen solchen bestellt hat;

c)

die Zustellungsanschrift, falls diese von den Angaben nach den Buchstaben a und b abweicht;

d)

die Angabe der Entscheidung, gegen die Widerspruch erhoben wird, und die vom Widerspruchsführer gestellten Anträge;

e)

die Widerspruchsgründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung;

f)

gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel und eine Erläuterung der durch die Beweismittel gestützten Tatsachen;

g)

gegebenenfalls einen Hinweis darauf, welche in der Widerspruchsschrift enthaltenen Angaben als vertraulich zu betrachten sind;

h)

eine Angabe, ob der Widerspruchsführer damit einverstanden ist, dass Zustellungen an ihn oder gegebenenfalls an seinen Vertreter durch Fax, E-Mail oder andere technische Kommunikationsmittel erfolgen.

(2)   Der Widerspruchsschrift muss der Beleg über die Zahlung der Widerspruchsgebühr nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 beigefügt werden.

Ist der Widerspruchsführer eine juristische Person, müssen außerdem ihre Satzung(en) oder ein neuerer Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister oder ein anderer Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit beigefügt werden.

(3)   Entspricht eine Widerspruchsschrift nicht den Vorschriften in Absatz 1 Buchstaben a bis d und Absatz 2, setzt der Leiter der Geschäftsstelle dem Widerspruchsführer eine angemessene Frist zur Fehlerkorrektur. Der Leiter der Geschäftsstelle kann eine solche Frist nur einmal festlegen.

Innerhalb dieses Zeitraums wird die Frist nach Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gehemmt.

(4)   Wird eine Unregelmäßigkeit festgestellt, die eine Unzulässigkeit des Widerspruchs begründen könnte, übermittelt der Leiter der Geschäftsstelle dem Vorsitzenden unverzüglich eine begründete Stellungnahme.

Legt der Leiter der Geschäftsstelle eine Frist nach Absatz 3 fest, übermittelt er eine solche Stellungnahme nach Ablauf dieser Frist, sofern die Unregelmäßigkeit nicht behoben wurde.

(5)   Der Leiter der Geschäftsstelle stellt der Agentur die Widerspruchsschrift unverzüglich zu.

(6)   Auf der Internetseite der Agentur wird eine Bekanntmachung veröffentlicht, die das Datum der Eintragung der Widerspruchsschrift in das Register, die Namen und die Anschriften der Beteiligten, den Widerspruchsgegenstand und die vom Widerspruchsführer gestellten Anträge sowie eine Zusammenfassung der geltend gemachten Widerspruchsgründe und der wesentlichen Argumente enthält.

Der Vorsitzende entscheidet darüber, ob Angaben des Widerspruchsführers nach Absatz 1 Buchstabe g als vertraulich zu betrachten sind, und stellt sicher, dass keine als vertraulich betrachteten Informationen in der Bekanntmachung veröffentlicht werden. Die Widerspruchskammer legt die Einzelheiten der Veröffentlichung nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 fest.

Artikel 7

Widerspruchsbeantwortung

(1)   Die Agentur reicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Widerspruchsschrift die Widerspruchsbeantwortung ein.

In Ausnahmefällen kann der Vorsitzende diese Frist auf begründeten Antrag der Agentur verlängern.

(2)   Die Widerspruchsbeantwortung muss enthalten:

a)

den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, falls die Agentur einen solchen bestellt hat;

b)

die Widerspruchsgründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung;

c)

gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel und eine Erläuterung der durch die Beweismittel gestützten Tatsachen;

d)

gegebenenfalls einen Hinweis darauf, welche in der Widerspruchsbeantwortung enthaltenen Angaben als vertraulich zu betrachten sind;

e)

eine Angabe, ob die Agentur damit einverstanden ist, dass Zustellungen an sie oder gegebenenfalls an ihren Vertreter durch Fax, E-Mail oder andere technische Kommunikationsmittel erfolgen.

(3)   Reicht die Agentur trotz ordnungsgemäßer Aufforderung keine schriftliche fristgemäße Widerspruchsbeantwortung ein, läuft das Verfahren ohne eine solche weiter.

Artikel 8

Streithilfe

(1)   Jede Person, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines vor der Widerspruchskammer verhandelten Falles glaubhaft macht, kann in diesem Verfahren als Streithelfer auftreten.

(2)   Die Streithilfe muss unter Begründung der Umstände, aus denen sich das Recht auf Streithilfe ergibt, innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung der in Artikel 6 Absatz 6 genannten Bekanntmachung beantragt werden.

(3)   Die Streithilfe beschränkt sich auf die Unterstützung oder die Ablehnung der von einem Beteiligten gestellten Anträge.

(4)   Der Antrag auf Streithilfe muss enthalten:

a)

den Namen und die Anschrift des Streithelfers;

b)

den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, falls der Streithelfer einen solchen bestellt hat;

c)

die Zustellungsanschrift, falls diese von den Angaben nach den Buchstaben a und b abweicht;

d)

die Anträge des Streithelfers zur vollständigen oder teilweisen Unterstützung oder Ablehnung der von einem Beteiligten gestellten Anträge;

e)

die Widerspruchsgründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung;

f)

gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel;

g)

gegebenenfalls einen Hinweis darauf, welche im Streithilfeantrag enthaltenen Angaben als vertraulich zu betrachten sind;

h)

eine Angabe, ob der Streithelfer damit einverstanden ist, dass Zustellungen an ihn oder gegebenenfalls an seinen Vertreter durch Fax, E-Mail oder andere technische Kommunikationsmittel erfolgen.

(5)   Die Widerspruchskammer entscheidet, ob dem Antrag auf Streithilfe entsprochen wird.

(6)   Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.

Artikel 9

Vertretung

Hat ein Beteiligter oder ein Streithelfer einen Vertreter benannt, legt dieser Vertreter eine entsprechende Vollmacht vor.

Artikel 10

Einreichung von Verfahrensunterlagen

(1)   Schriftsätze werden mit Datum und Unterschrift versehen.

(2)   Für die Berechnung von Fristen gilt ein Schriftsatz als eingereicht, sobald er bei der Geschäftsstelle eingegangen ist.

(3)   Schriftstücke sind der Geschäftsstelle von einem Beteiligten oder einem Streithelfer persönlich zu übergeben oder auf dem Postweg zuzustellen. Die Widerspruchskammer kann einem Beteiligten oder einem Streithelfer jedoch gestatten, Schriftstücke per Fax, E-Mail oder durch andere technische Kommunikationsmittel einzureichen.

Die Vorschriften für die Nutzung von technischen Kommunikationsmitteln, einschließlich der Verwendung der elektronischen Unterschrift, werden nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 erlassen.

Artikel 11

Zulässigkeit des Widerspruchs

(1)   Ein Widerspruch wird aus folgenden Gründen als unzulässig erachtet:

a)

Die Widerspruchsschrift entspricht nicht den Vorschriften von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Absatz 2 sowie Artikel 9 dieser Verordnung.

b)

Der Widerspruchsführer hat die Widerspruchsfrist nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überschritten.

c)

Der Widerspruch bezieht sich nicht auf eine der in Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Entscheidungen.

d)

Der Widerspruchsführer ist weder der Adressat der Entscheidung, gegen die Widerspruch erhoben wird, noch kann er nachweisen, dass er nach Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unmittelbar und individuell von ihr betroffen ist.

(2)   Entscheidet der Vorsitzende nicht innerhalb der in Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Frist über die Zulässigkeit eines Widerspruchs, wird dieser Widerspruch der Widerspruchskammer zur Prüfung der Gründe und der Zulässigkeit vorgelegt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit ist Bestandteil der endgültigen Entscheidung.

Artikel 12

Prüfung des Widerspruchs

(1)   Nach dem ersten Schriftsatzwechsel können nur dann weitere Beweismittel vorgebracht werden, wenn die Widerspruchskammer die Verspätung für ordnungsgemäß begründet hält.

(2)   Neue Widerspruchsgründe können nach dem ersten Schriftsatzwechsel nur dann vorgebracht werden, wenn sie auf neue rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

(3)   Die Widerspruchskammer fordert gegebenenfalls die Beteiligten auf, zu den Mitteilungen der Widerspruchskammer oder zu den Äußerungen des jeweils anderen Beteiligten oder der Streithelfer Stellung zu nehmen.

Die Widerspruchskammer legt eine angemessene Frist für die Stellungnahme fest.

(4)   Die Widerspruchskammer teilt den Beteiligten den Abschluss des schriftlichen Verfahrens mit.

Artikel 13

Mündliche Verhandlungen

(1)   Die Widerspruchskammer hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn sie dies für erforderlich hält oder wenn einer der Beteiligten einen entsprechenden Antrag stellt.

Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung an den Beteiligten über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens gestellt werden. Der Vorsitzende kann diese Frist verlängern.

(2)   Die Geschäftsstelle übermittelt den Beteiligten die Ladung zur mündlichen Verhandlung.

(3)   Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Beteiligter nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.

(4)   Mündliche Verhandlungen vor der Widerspruchskammer sind öffentlich, sofern die Widerspruchskammer nicht von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten aus schwerwiegenden Gründen anders entscheidet.

(5)   Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung und er sorgt für ihren ordnungsgemäßen Verlauf.

Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder können die Beteiligten oder ihre Vertreter befragen.

(6)   Der Leiter der Geschäftsstelle ist dafür verantwortlich, dass über jede mündliche Verhandlung Protokoll geführt wird.

Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Leiter der Geschäftsstelle unterzeichnet und stellt eine öffentliche Urkunde dar.

Vor der Unterzeichnung ist den Zeugen oder Sachverständigen Gelegenheit zu geben, den sie betreffenden Inhalt zu überprüfen und das Protokoll zu bestätigen.

(7)   Die mündliche Verhandlung kann über Videokonferenz oder mittels anderer Kommunikationsmittel erfolgen, wenn die technischen Mittel zur Verfügung stehen.

Artikel 14

Sprachenregelung

(1)   Das Verfahren wird in der Sprache der Widerspruchsschrift geführt.

Ist der Widerspruchsführer der Adressat der Entscheidung, gegen die Widerspruch erhoben wird, so ist die Widerspruchsschrift in der Sprache der Entscheidung vorzulegen oder in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft, die in den eingereichten Unterlagen, die zu der Entscheidung geführt haben, einschließlich etwaiger nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgelegter Informationen, verwendet wird.

(2)   Die Verfahrenssprache wird im schriftlichen und im mündlichen Verfahren sowie in den Protokollen und Entscheidungen der Widerspruchskammer verwendet.

Unterlagen, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, wird eine Übersetzung in der Verfahrenssprache beigefügt.

Bei umfangreichen Unterlagen kann die vorgelegte Übersetzung auf Auszüge beschränkt werden. Die Widerspruchskammer kann jedoch jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten eine ausführlichere oder vollständige Übersetzung verlangen.

(3)   Auf Antrag eines Beteiligten kann die Widerspruchskammer nach Anhörung des anderen Beteiligten eine andere Amtssprache der Gemeinschaft als die Verfahrenssprache ganz oder teilweise für das Verfahren zulassen.

(4)   Auf Antrag eines Streithelfers kann die Widerspruchskammer nach Anhörung der Beteiligten dem Streithelfer gestatten, eine andere Amtssprache der Gemeinschaft als die Verfahrenssprache zu verwenden.

(5)   Erklären Zeugen oder Sachverständige, dass sie sich nicht hinlänglich in der Verfahrenssprache ausdrücken können, kann die Widerspruchskammer ihnen gestatten, eine andere Amtssprache der Gemeinschaft zu verwenden.

(6)   Gestattet die Widerspruchskammer die Verwendung einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache, gewährleistet die Geschäftsstelle die Übersetzung oder den Dolmetschdienst.

Artikel 15

Verfahrensleitende Maßnahmen

(1)   Die Widerspruchskammer kann im Verlauf eines Verfahrens jederzeit verfahrensleitende Maßnahmen treffen.

(2)   Der Zweck verfahrensleitender Maßnahmen besteht insbesondere darin,

a)

den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten und die Beweiserhebung zu erleichtern;

b)

die Punkte zu bestimmen, zu denen die Beteiligten ihr Vorbringen ergänzen müssen;

c)

die von den Beteiligten gestellten Anträge, ihre Widerspruchsgründe und ihr Vorbringen zu verdeutlichen sowie die zwischen den Beteiligten streitigen Punkte zu klären.

(3)   Zu den verfahrensleitenden Maßnahmen, die beschlossen werden können, gehören unter anderem:

a)

Fragen an die Beteiligten;

b)

die Aufforderung an die Beteiligten, schriftlich oder mündlich zu bestimmten Aspekten des Verfahrens Stellung zu nehmen;

c)

Informations- oder Auskunftsverlangen an die Beteiligten oder Dritte;

d)

die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Sache;

e)

die Ladung der Beteiligten oder ihrer Vertreter zu Sitzungen;

f)

der Hinweis auf Aspekte, die von besonderer Bedeutung zu sein scheinen, oder auf die Tatsache, dass bestimmte Fragen nicht mehr strittig sind;

g)

Anmerkungen, die im Laufe des Verfahrens das Augenmerk wieder auf die Kernfragen lenken.

Artikel 16

Beweismittel

(1)   Im Verfahren vor der Widerspruchskammer kann die Beweiserhebung erfolgen durch:

a)

die Einholung von Auskünften,

b)

die Vorlage von Unterlagen und Gegenständen,

c)

die Vernehmung der Beteiligten oder Zeugen,

d)

Sachverständigengutachten.

Ausführliche Vorschriften zur Beweiserhebung werden nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 erlassen.

(2)   Hält die Widerspruchskammer die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, eines Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird dieser geladen.

(3)   Soll ein Zeuge oder Sachverständiger vor der Widerspruchskammer vernommen werden, werden die Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt. Sie dürfen anwesend sein und Fragen an den Zeugen oder Sachverständigen richten.

Die Beteiligten können einen Sachverständigen oder Zeugen aufgrund von Unfähigkeit im Zusammenhang mit dem Widerspruch ablehnen. Wird eine solche Ablehnung geltend gemacht, entscheidet die Widerspruchskammer.

(4)   Vor ihrer Aussage geben die Sachverständigen oder Zeugen an, ob sie ein persönliches Interesse an dem Fall haben, ob sie vorher als Vertreter eines der Beteiligten tätig gewesen sind oder an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Widerspruch erhoben wurde.

Gibt ein Sachverständiger oder ein Zeuge eine solche Erklärung nicht ab, können die Beteiligten die Angelegenheit der Widerspruchskammer zur Kenntnis bringen

(5)   Eine Ablehnung eines Zeugen oder Sachverständigen muss innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtung der Beteiligten über die Ladung des Zeugen oder die Benennung des Sachverständigen vorgebracht werden. Der Beteiligte muss die Gründe für die Ablehnung darlegen und etwaige Beweismittel bezeichnen.

(6)   Die Aussage jedes Zeugen oder Sachverständigen wird im Protokoll wiedergegeben.

Artikel 17

Kosten der Beweiserhebung

(1)   Zeugen und Sachverständige, die von der Widerspruchskammer geladen werden und vor dieser erscheinen, haben Anspruch auf eine angemessene Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten.

Zeugen, die von der Widerspruchskammer geladen werden und vor dieser erscheinen, haben ferner Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihren Verdienstausfall.

Sachverständige, die nicht zum Personal der Agentur gehören, haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

(2)   Die Zahlungen an die Zeugen erfolgen nach der Zeugenaussage, diejenigen an die Sachverständigen nach Erfüllung ihrer Pflichten oder Aufgaben. Es kann jedoch ein Vorschuss geleistet werden.

(3)   Der Verwaltungsrat der Agentur legt Bestimmungen für die Berechnung der zu zahlenden Beträge und Vorschüsse fest.

(4)   Nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 und im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat werden ausführliche Vorschriften dazu erlassen,

a)

wer die Kosten für die Beweiserhebung trägt,

b)

wie die Zahlung von Erstattungen, Entschädigungen und Vergütungen an die Zeugen und Sachverständigen erfolgt.

(5)   Bei der Festlegung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Bestimmungen werden etwaige vergleichbare Bestimmungen in anderen Bereichen des Gemeinschaftsrechts berücksichtigt.

Artikel 18

Kompetenz

Überweist die Widerspruchskammer den Fall nach Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 an das zuständige Gremium der Agentur, ist dieses an die Gründe der Entscheidung der Widerspruchskammer gebunden, es sei denn, es tritt eine Veränderung der Sachlage ein.

Artikel 19

Beratungen

(1)   An den Beratungen über den Widerspruch nehmen nur die drei über den Widerspruch entscheidenden Mitglieder der Widerspruchskammer teil. Die Beratungen sind und bleiben geheim.

(2)   Bei den Beratungen trägt jedes Mitglied seine Auffassung vor und begründet sie.

Die Auffassung des Berichterstatters wird zuerst gehört, die des Vorsitzenden zuletzt, sofern dieser nicht selbst der Berichterstatter ist.

Artikel 20

Abstimmungen

Wird eine Abstimmung erforderlich, erfolgt die Stimmabgabe in der in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 angegebenen Reihenfolge. Ist der Vorsitzende auch Berichterstatter, stimmt er jedoch als letzter ab.

Die Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen.

Stimmenthaltungen sind nicht erlaubt.

Artikel 21

Entscheidungen

(1)   Die Entscheidung muss enthalten:

a)

die Feststellung, dass sie von der Widerspruchskammer erlassen wurde;

b)

das Datum, an dem sie erlassen wurde;

c)

die Namen der am Verfahren beteiligten Mitglieder der Widerspruchskammer;

d)

die Namen der Beteiligten und Streithelfer sowie ihrer Vertreter im Verfahren;

e)

die Anträge der Beteiligten;

f)

eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

g)

die Gründe der Entscheidung;

h)

den Entscheidungstenor, gegebenenfalls einschließlich einer Kostenentscheidung für die Beweiserhebung und einer Entscheidung über die Erstattung von Gebühren nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008.

(2)   Der Vorsitzende und der Leiter der Geschäftsstelle unterzeichnen die Entscheidung. Elektronische Unterschriften sind zulässig.

Die Urschrift der Entscheidung wird in der Geschäftsstelle hinterlegt.

(3)   Die Entscheidung wird den Beteiligten nach Artikel 22 zugestellt.

(4)   Der Entscheidung wird eine Belehrung darüber beigefügt, dass sie nach Artikel 230 EG-Vertrag und Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angefochten werden kann. Die Belehrung enthält die Anfechtungsfrist.

Das Fehlen dieser Belehrung führt nicht zur Unwirksamkeit der Entscheidung.

(5)   Endgültige Entscheidungen der Widerspruchskammer werden in geeigneter Form vollständig veröffentlicht, sofern der Vorsitzende auf begründeten Antrag eines Beteiligten nicht anders entscheidet.

Artikel 22

Zustellung von Unterlagen

Der Leiter der Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Entscheidungen und Mitteilungen der Widerspruchskammer den Beteiligten und Streithelfern zugestellt werden.

Die Zustellung erfolgt:

1.

auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein;

2.

durch Übergabe gegen Empfangsbestätigung;

3.

durch ein der Widerspruchskammer zur Verfügung stehendes technisches Kommunikationsmittel, dessen Verwendung für derartige Zwecke der Beteiligte oder sein Vertreter zugestimmt hat.

Artikel 23

Verfahrensfristen

(1)   Die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder dieser Verordnung für Widerspruchsverfahren vorgesehenen Fristen werden nach den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels berechnet.

(2)   Ist für den Beginn einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Tag maßgebend, an dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, in den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

(3)   Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche, im letzten Monat oder im letzten Jahr dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von dem an die Frist zu berechnen ist.

Fehlt bei einer nach Monaten oder Jahren bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(4)   Ist eine Frist nach Monaten und nach Tagen bemessen, so werden zunächst die vollen Monate und dann die Tage gezählt.

(5)   Eine Frist umfasst die gesetzlichen Feiertage der Agentur, die Samstage und die Sonntage.

(6)   Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag der Agentur, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Artikel 24

Verlängerung und Überschreitung der Fristen

(1)   Aufgrund dieser Verordnung geltende Fristen können von derjenigen Stelle, welche die Frist angeordnet hat, verlängert werden.

(2)   Die Überschreitung einer Frist hat für einen Beteiligten keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der betroffene Beteiligte der Widerspruchskammer ausreichend nachweist, dass unvorhersehbare Umstände oder höhere Gewalt vorliegen.

Artikel 25

Aussetzung des Verfahrens

Die Widerspruchskammer kann das Verfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten aussetzen.

Erhebt ein Beteiligter einen Einwand gegen die Aussetzung, wird die Entscheidung begründet.

Artikel 26

Berichtigung

Die Widerspruchskammer kann nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Schreib- und Rechenfehler und offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen.

KAPITEL III

Schlussbestimmungen

Artikel 27

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Widersprüche erforderlichen zusätzlichen Verfahrensvorschriften sowie die für die Organisation der Arbeit der Widerspruchskammer erforderlichen Vorschriften, einschließlich derjenigen über die Aufteilung der Fälle unter den Mitgliedern, können nach dem Verfahren von Absatz 3 festgelegt werden.

(2)   Praktische Anweisungen für Beteiligte und Streithelfer, Anweisungen zur Vorbereitung und zum Ablauf der mündlichen Verhandlungen der Widerspruchskammer sowie Anweisungen zur Einreichung und Zustellung von Schriftsätzen oder schriftlichen Stellungnahmen können nach dem Verfahren von Absatz 3 erlassen werden.

(3)   Der Vorsitzende und die beiden anderen nach Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 benannten Mitglieder erlassen die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften und Maßnahmen mit der Mehrheit der Stimmen.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 10.

(3)  ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 6.


2.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 772/2008 DER KOMMISSION

vom 1. August 2008

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 757/2008 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 514/2008 (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 7).

(3)  ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 5.

(4)  ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 16.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95 ab dem 2. August 2008 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

23,55

4,52

1701 11 90 (1)

23,55

9,76

1701 12 10 (1)

23,55

4,33

1701 12 90 (1)

23,55

9,33

1701 91 00 (2)

23,89

13,68

1701 99 10 (2)

23,89

8,77

1701 99 90 (2)

23,89

8,77

1702 90 95 (3)

0,24

0,40


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

2.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/16


IM GEGENSEITIGEN EINVERNEHMEN GEFASSTER BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 18. Juni 2008

über die Festlegung des Sitzes des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT)

(2008/634/EG)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

gestützt auf Artikel 289 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Errichtung eines Europäischen Innovations- und Technologieinstituts wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (1) beschlossen.

(2)

Der Sitz dieses Instituts sollte bestimmt werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) hat seinen Sitz in Budapest.

Artikel 2

Dieser Beschluss, der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2008.

Die Präsidentin

M. KUCLER DOLINAR


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.


Kommission

2.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2008

über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Gemeinschaft im Hinblick auf die Listen von Drittländern, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeteams sowie die Bescheinigungsanforderungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3625)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/635/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 1 erster Spiegelstrich sowie Artikel 19 einleitender Satz und Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 92/65/EWG werden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft festgelegt, soweit sie nicht den in der Richtlinie genannten spezifischen gemeinschaftlichen Rechtsakten unterliegen. Des Weiteren sieht die Richtlinie die Erstellung einer Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern vor, die Garantien bieten können, welche den Garantien gemäß Kapitel II der Richtlinie gleichwertig sind, und aus denen daher die Mitgliedstaaten Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen einführen dürfen.

(2)

Außerdem ist gemäß der Richtlinie 92/65/EWG eine Liste der Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern zu erstellen, für die diese Drittländer die in Artikel 11 der Richtlinie genannten Garantien geben können.

(3)

Was die Entnahmeeinheiten für Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen angeht, so ist es im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften und unter Berücksichtigung der internationalen Nomenklatur eher angezeigt, in diesem Fall den Begriff „embryo collection teams“ („Embryo-Entnahmeteams“) anstatt „collection centres“ („Entnahmeeinheiten“) zu verwenden.

(4)

Die Richtlinie 92/65/EWG schreibt vor, dass Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die in die Gemeinschaft eingeführt werden sollen, Veterinärbescheinigungen beiliegen müssen, für die entsprechende Muster nach Maßgabe der genannten Richtlinie zu entwerfen sind.

(5)

Darüber hinaus sieht die Richtlinie 92/65/EWG für die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Gemeinschaft die Festlegung spezifischer tierseuchenrechtlicher Bedingungen oder Garantien vor, die den in der Richtlinie genannten Bedingungen bzw. Garantien gleichwertig sein müssen.

(6)

Gemäß der Entscheidung 94/63/EG der Kommission vom 31. Januar 1994 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen sowie von Eizellen und Embryonen von Schweinen zulassen (2), gestatten die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen aus den Drittländern, die in der Liste im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (3) als Drittländer aufgeführt sind, aus denen die Einfuhr lebender Schafe und Ziegen zugelassen ist.

(7)

Die Entscheidung 94/63/EG ist nunmehr durch die Entscheidung 2008/636/EG der Kommission (4) aufgehoben.

(8)

Dementsprechend sollte mit der vorliegenden Entscheidung eine Liste der Drittländer erstellt werden, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen zulassen müssen.

(9)

Des Weiteren sollten mit der vorliegenden Entscheidung die Liste der Besamungsstationen und die Liste der Embryo-Entnahmeteams in Drittländern erstellt werden, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen zulassen müssen.

(10)

In Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG ist das Verfahren für Änderungen an der Liste der Besamungsstationen und der Liste der Embryo-Entnahmeteams festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen zulassen müssen. Die geänderten Listen werden auf der Website der Kommission (5) veröffentlicht.

(11)

Im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollten in der Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Samen von Schafen und Ziegen, die mit der vorliegenden Entscheidung festgelegt wird, die tierseuchenrechtlichen Anforderungen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Zuchtschafen und -ziegen sowie die spezifischen Testverfahren für diese Tiere Berücksichtigung finden, die mit der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (6) festgelegt wurden.

(12)

Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr von Schafen und Ziegen zu Zuchtzwecken in die Gemeinschaft sind in der Entscheidung 79/542/EWG enthalten. Diese Bedingungen sollten auch in die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Samen von Schafen und Ziegen aufgenommen werden, die mit der vorliegenden Entscheidung festgelegt wird.

(13)

Bestimmte Infektionskrankheiten bei Schafen und Ziegen sind durch den Samen übertragbar. Deshalb müssen spezielle Gesundheitstests zur Feststellung solcher Krankheiten im Rahmen spezifischer Testprogramme stattfinden, anhand deren die Bewegungen der Spendertiere vor und während der Samenentnahme nachvollziehbar sind. Diese Tests und Testprogramme sollten nach internationalen Standards erfolgen und daher in der Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Samen von Schafen und Ziegen aufgeführt werden, die mit der vorliegenden Entscheidung festgelegt wird.

(14)

Berücksichtigt werden sollten außerdem die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (7) und der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 der Kommission vom 31. März 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich nationaler Programme zur Bekämpfung der Traberkrankheit und zusätzlicher Garantien sowie zur Befreiung von bestimmten Anforderungen von Entscheidung 2003/100/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 (8).

(15)

Die Hygienebedingungen für die Entnahme, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung von Eizellen und Embryonen sowie die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an weibliche Spendertiere sind in Anhang D Kapitel III und IV der Richtlinie 92/65/EWG festgelegt. Es bedarf jedoch zusätzlicher Garantien, insbesondere was die amtliche Veterinärüberwachung der in der vorliegenden Entscheidung genannten Embryo-Entnahmeteams anbelangt.

(16)

Im Interesse der Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften ist es angezeigt, in der vorliegenden Entscheidung Folgendes festzulegen: eine Liste der Drittländer und zugelassenen Besamungsstationen, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen von Schafen und Ziegen in die Gemeinschaft zulassen, eine Liste der Drittländer und zugelassenen Embryo-Entnahmeteams, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Eizellen und Embryonen der genannten Tierarten in die Gemeinschaft zulassen, sowie die Bescheinigungsanforderungen bei solchen Einfuhren, damit alle einschlägigen Anforderungen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst sind.

(17)

Bei der Anwendung der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt werden sollten die spezifischen Bescheinigungsanforderungen von Anhang 11 Anlage 2 Kapitel IX(B) Nummer 7 Buchstabe b des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (9), das durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (10) genehmigt wurde. Aus diesem Grund sollten für Sendungen mit Samen, Eizellen oder Embryonen von Schafen oder Ziegen aus der Schweiz in die Gemeinschaft die Bescheinigungen vorgeschrieben sein, die mit der Entscheidung 95/388/EG der Kommission vom 19. September 1995 zur Festlegung des Musters einer Veterinärbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen (11) vorgesehen wurden.

(18)

Bei der Anwendung der vorliegenden Entscheidung sollten die spezifischen Bescheinigungsanforderungen und Musterveterinärbescheinigungen Berücksichtigung finden, die im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (12), das mit dem Beschluss 1999/201/EG des Rates (13) genehmigt wurde, festgelegt werden können.

(19)

Bei der Anwendung der vorliegenden Entscheidung sollten außerdem die spezifischen Bescheinigungsanforderungen und Musterveterinärbescheinigungen Berücksichtigung finden, die im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (14), das mit dem Beschluss 97/132/EG des Rates (15) genehmigt wurde, festgelegt werden können.

(20)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Einfuhr von Samen

Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Samen von Schafen und Ziegen zu, der in einem Drittland und in einer zugelassenen Besamungsstation, wie in der Liste in Anhang I aufgeführt, entnommen wurde und die in der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II genannten tierseuchenrechtlichen Anforderungen erfüllt.

Artikel 2

Einfuhr von Eizellen und Embryonen

Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen zu, die in einem Drittland und von einem zugelassenen Embryo-Entnahmeteam, wie in der Liste in Anhang III aufgeführt, entnommen wurden und die in der Musterveterinärbescheinigung in Anhang IV genannten tierseuchenrechtlichen Anforderungen erfüllen.

Artikel 3

Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. September 2008.

Artikel 4

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).

(2)  ABl. L 28 vom 2.2.1994, S. 47. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/211/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/61/EG (ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 33).

(4)  Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.

(5)  http://circa.europa.eu/irc/sanco/vets/info/data/semen/semen.html

(6)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(7)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 571/2008 der Kommission (ABl. L 161 vom 20.6.2008, S. 4).

(8)  ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 28.

(9)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(10)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(11)  ABl. L 234 vom 3.10.1995, S. 30. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/43/EG (ABl. L 20 vom 22.1.2005, S. 34).

(12)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3.

(13)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1.

(14)  ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 5.

(15)  ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4. Entscheidung geändert durch den Beschluss 1999/837/EG (ABl. L 332 vom 23.12.1999, S. 1).


ANHANG I

Liste der Drittländer und zugelassenen Besamungsstationen, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen von Schafen und Ziegen zulassen müssen

ISO-Code

Name des Drittlands

Zulassungsnummer der Station

Name der Station

Anschrift der Station

Datum der Zulassung der Station

Anmerkungen

Abgrenzung

(soweit zutreffend)

Zusätzliche Garantien

AU

Australien

 

 

 

 

 

Die zusätzlichen Garantien hinsichtlich Tests gemäß den Abschnitten II.4.8 und II.4.9 der Bescheinigung in Anhang II sind verbindlich vorgeschrieben.

CA

Kanada

 

 

 

 

Hoheitsgebiet gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG (zuletzt geänderte Fassung)

Die zusätzliche Garantie hinsichtlich Tests gemäß Abschnitt II.4.8 der Bescheinigung in Anhang II ist verbindlich vorgeschrieben.

CH

Schweiz

 

 

 

 

 

 

CL

Chile

 

 

 

 

 

 

GL

Grönland

 

 

 

 

 

 

HR

Kroatien

 

 

 

 

 

 

IS

Island

 

 

 

 

 

 

NZ

Neuseeland

 

 

 

 

 

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

 

 

 

 

US

Vereinigte Staaten

 

 

 

 

 

Die zusätzliche Garantie hinsichtlich Tests gemäß Abschnitt II.4.8 der Bescheinigung in Anhang II ist verbindlich vorgeschrieben.

a)

Das Ausfuhrland stellt die Veterinärbescheinigungen nach dem in Anhang II vorgesehenen Muster aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland verlangten zusätzlichen Garantien gemäß Anhang I.

Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat dies verlangt, ist die Erfüllung etwaiger zusätzlicher Anforderungen ebenfalls in der Originalbescheinigung zu bestätigen.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

c)

Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch andere Gemeinschaftssprachen als ihre eigenen zulassen, soweit eine amtliche Übersetzung beiliegt.

d)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren (Stückverzeichnis gemäß Nummer I.28 der Musterbescheinigung) weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.

e)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Stückverzeichnisse gemäß Buchstabe d, mehr als eine Seite, so ist jede Seite mit einer Nummerierung — (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) — am Seitenende sowie mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer am Seitenkopf zu versehen.

f)

Das Bescheinigungsoriginal ist am letzten Arbeitstag vor dem Verladen der Sendung zwecks Ausfuhr in die Gemeinschaft von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.

g)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.

h)

Die Bescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von zehn Tagen. Im Fall des Schiffstransports wird die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Beförderung an Bord verlängert.

i)

Samen und Eizellen/Embryonen dürfen auf keinen Fall zusammen mit anderem Samen und anderen Eizellen/Embryonen befördert werden, die nicht für die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind oder einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

j)

Während seiner Beförderung in die Europäische Gemeinschaft muss der Container verschlossen bleiben, und die Plombe darf nicht beschädigt werden.

k)

Die in den Feldern I.2 und II.a genannte Bescheinigungsnummer muss von der zuständigen Behörde erteilt werden.


ANHANG II

Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Samen von Schafen und Ziegen

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ANHANG III

Liste der Drittländer und zugelassenen Embryo-Entnahmeteams, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen zulassen müssen

ISO-Code

Name des Drittlands

Zulassungsnummer des Teams

Name des Teams

Anschrift des Teams

Datum der Zulassung des Teams

Anmerkungen

Abgrenzung

(soweit zutreffend)

Zusätzliche Garantien

AU

Australien

 

 

 

 

 

Die zusätzlichen Garantien hinsichtlich Tests gemäß den Abschnitten II.5.1 und II.5.2 der Bescheinigung in Anhang IV sind verbindlich vorgeschrieben.

CA

Kanada

 

 

 

 

Hoheitsgebiet gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG

Die zusätzliche Garantie hinsichtlich Tests gemäß Abschnitt II.5.2 der Bescheinigung in Anhang IV ist verbindlich vorgeschrieben.

CH

Schweiz

 

 

 

 

 

 

CL

Chile

 

 

 

 

 

 

GL

Grönland

 

 

 

 

 

 

HR

Kroatien

 

 

 

 

 

 

IS

Island

 

 

 

 

 

 

NZ

Neuseeland

 

 

 

 

 

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

 

 

 

 

US

Vereinigte Staaten

 

 

 

 

 

Die zusätzliche Garantie hinsichtlich Tests gemäß Abschnitt II.5.2 der Bescheinigung in Anhang IV ist verbindlich vorgeschrieben.

a)

Das Ausfuhrland stellt die Veterinärbescheinigungen nach dem in Anhang IV vorgesehenen Muster aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland verlangten zusätzlichen Garantien gemäß Anhang III.

Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat dies verlangt, ist die Erfüllung etwaiger zusätzlicher Anforderungen ebenfalls in der Originalbescheinigung zu bestätigen.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

c)

Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch andere Gemeinschaftssprachen als ihre eigenen zulassen, soweit eine amtliche Übersetzung beiliegt.

d)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren (Stückverzeichnis gemäß Nummer I.28 der Musterbescheinigung) weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.

e)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Stückverzeichnisse gemäß Buchstabe d, mehr als eine Seite, so ist jede Seite mit einer Nummerierung — (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) — am Seitenende sowie mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer am Seitenkopf zu versehen.

f)

Das Bescheinigungsoriginal ist am letzten Arbeitstag vor dem Verladen der Sendung zwecks Ausfuhr in die Gemeinschaft von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.

g)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.

h)

Die Bescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von zehn Tagen. Im Fall des Schiffstransports wird die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Beförderung an Bord verlängert.

i)

Eizellen/Embryonen und Samen dürfen auf keinen Fall zusammen mit anderen Eizellen/Embryonen und anderem Samen befördert werden, die nicht für die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind oder einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

j)

Während seiner Beförderung in die Europäische Gemeinschaft muss der Container verschlossen bleiben, und die Plombe darf nicht beschädigt werden.

k)

Die in den Feldern I.2 und II.a genannte Bescheinigungsnummer muss von der zuständigen Behörde erteilt werden.


ANHANG IV

Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen

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2.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2008

zur Festlegung der Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Eizellen und Embryonen von Schweinen zulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3671)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/636/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf den Einleitungssatz und auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/65/EWG enthält die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, sofern diese nicht den tierseuchenrechtlichen Bedingungen unterliegen, die in den darin genannten spezifischen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind. Außerdem sieht sie die Festlegung einer Liste derjenigen Drittländer oder Teilen davon vor, die Garantien bieten können, welche den darin genannten gleichwertig sind, und aus denen die Mitgliedstaaten Samen, Eizellen und Embryonen von Schweinen einführen dürfen.

(2)

Teil III des Anhangs der Entscheidung 94/63/EG der Kommission vom 31. Januar 1994 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen sowie von Eizellen und Embryonen von Schweinen zulassen (2), enthält eine Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Eizellen und Embryonen von Schweinen zulassen, und von Drittländern, aus denen gemäß der Entscheidung 2002/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2002 mit Einfuhrvorschriften für Schweinesperma (3) Einfuhren von Schweinesperma zugelassen werden.

(3)

Die Entscheidung 94/63/EG ist mehrfach geändert worden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Zurzeit gilt sie für Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen sowie für Eizellen und Embryonen von Schweinen.

(4)

Die Kommission beabsichtigt, die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für Einfuhren von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Gemeinschaft in einem getrennten Rechtsakt festzulegen, einschließlich der Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren dieser Erzeugnisse zulassen müssen.

(5)

Die Entscheidung 2002/613/EG enthält eine Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Schweinesperma zulassen müssen. Diese Liste wurde auf der Grundlage des Tiergesundheitsstatus der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren lebender Schweine zulassen müssen. Da keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, die darauf hindeuten, dass hinsichtlich größerer exotischer Infektionen die mit dem Gesundheitsstatus des Spendertiers verbundenen Risiken durch eine Behandlung des Embryos verringert werden könnten, ist es sinnvoll und im Interesse der Einheitlichkeit und Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, in der vorliegenden Entscheidung auf die genannte Liste zu verweisen, wenn eine Liste von Drittländern festgelegt wird, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Eizellen und Embryonen dieser Tierart zulassen müssen.

(6)

Zum Zwecke der Klarheit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollte die Entscheidung 94/63/EG aufgehoben werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten lassen Einfuhren von Eizellen und Embryonen von Schweinen aus den Drittländern zu, aus denen gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2002/613/EG Einfuhren von Schweinesperma zugelassen werden.

Artikel 2

Die Entscheidung 94/63/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab 1. September 2008.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).

(2)  ABl. L 28 vom 2.2.1994, S. 47. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/211/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 45. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/14/EG (ABl. L 7 vom 12.1.2007, S. 28).


Berichtigungen

2.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/34


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 717/2008 des Rates vom 17. Juli 2008 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente

( Amtsblatt der Europäischen Union L 198 vom 26. Juli 2008 )

Auf dem Deckblatt im Inhalt, auf Seite 1 im Titel und auf Seite 6 in der Schlussformel:

anstatt:

„17. Juli 2008“

muss es heißen:

„15. Juli 2008“.


2.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/34


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 747/2008 der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 202 vom 31. Juli 2008 )

Im Inhalt und auf Seite 20, im Titel der Verordnung:

anstatt:

muss es heißen: