ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 202

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
31. Juli 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 745/2008 der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 746/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 )

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 747/2008 der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen ( 1 )

20

 

*

Verordnung (EG) Nr. 748/2008 der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 02062991 (Neufassung)

28

 

*

Verordnung (EG) Nr. 749/2008 der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Änderung mehrerer Verordnungen betreffend Einfuhrzollkontingente im Rindfleischsektor

37

 

*

Verordnung (EG) Nr. 750/2008 der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 414/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten im Lagerhaltungsjahr 2008/09

44

 

*

Verordnung (EG) Nr. 751/2008 der Kommission vom 30. Juli 2008 über ein Fangverbot für Seelachs in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

46

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/82/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG hinsichtlich Futtermitteln, die zur Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz bestimmt sind ( 1 )

48

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/625/EG

 

*

Beschluss Nr. 1/2007 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25. Juni 2007 zur Änderung der im Beschluss 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei über die Durchführung der Endphase der Zollunion und im Beschluss 1/97 des Assoziationsrates EG-Türkei über eine Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse enthaltenen Handelszugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

50

 

 

Kommission

 

 

2008/626/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 Staatliche Beihilfe C 40/06 (ex NN 96/05) Im Vereinigten Königreich gewährte Kredithilfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1612)  ( 1 )

62

 

 

2008/627/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 2008 betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3942)  ( 1 )

70

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2008/60/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 18.6.2008)

74

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 744/2008 DES RATES

vom 24. Juli 2008

zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (2) enthält die Vorschriften für die gemeinschaftlichen Strukturinterventionen im Fischereisektor. In Titel IV Kapitel I der genannten Verordnung sind insbesondere die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten eine Finanzhilfe des Europäischen Fischereifonds (EFF) für die Maßnahmen zur Anpassung der Fischereiflotten der Gemeinschaft erhalten können.

(2)

Das Ziel des EFF ist es, einen Beitrag zu Initiativen zu leisten, die seit der Reform der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) von 2002 eingeleitet wurden, um den Druck auf die Fischbestände zu verringern und gleichzeitig nachhaltige soziale und wirtschaftliche Bedingungen für die Branche zu gewährleisten.

(3)

Angesichts der wirtschaftlichen Lage in jüngster Zeit, insbesondere nach dem drastischen Anstieg der Treibstoffpreise, müssen nun dringend zusätzliche Maßnahmen für eine raschere Anpassung der Fischereiflotten der Gemeinschaft an die derzeitige Lage getroffen werden, die darauf ausgerichtet sind, nachhaltige soziale und wirtschaftliche Bedingungen für die Branche zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 33 des Vertrags und der GFP-Ziele, die in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (3) festgelegt sind, beitragen. Die Maßnahmen sollten in diesem Zusammenhang sowohl die unmittelbaren wirtschaftlichen und sozialen Härten abfedern als auch das Problem der strukturbedingten Überkapazität in Angriff nehmen.

(4)

Es muss sichergestellt werden, dass diese Maßnahmen allen Mitgliedstaaten in gleichem Maße zugänglich sind und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Flotten vermieden werden. Sie sollten daher auf Gemeinschaftsebene konzipiert und koordiniert werden.

(5)

Daher ist eine Gemeinschaftsinitiative erforderlich, die bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ergänzt und befristete Abweichungen von einigen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 1198/2006 zulässt. Diese Initiative sollte spezifische Maßnahmen allgemeiner Natur sowie die Umsetzung von Flottenanpassungsprogrammen in den Mitgliedstaaten vorsehen, mit denen wirksam gegen die derzeitigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgegangen und gleichzeitig die langfristige Lebensfähigkeit des Fischereisektors sichergestellt werden kann.

(6)

In Anbetracht des Ausnahmecharakters der Maßnahmen und der wirtschaftlichen Härten, die sie abfedern sollen, sollte die Geltungsdauer der Maßnahmen auf den kürzestmöglichen Zeitraum befristet werden, in dem die angestrebten Ziele erreicht werden können.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten die Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrem operationellen Programm im Rahmen des EFF durchführen und aus den ihnen hierfür zugewiesenen Mitteln finanzieren.

(8)

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die mit diesen Mitteln geförderten Maßnahmen durch bestimmte ausschließlich aus nationalen Beiträgen ohne Beteiligung von gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten finanzierte Maßnahmen ergänzen dürfen. Da angesichts der ernsten Lage im Fischereisektor dringender Handlungsbedarf besteht, sollten die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf diese Maßnahmen, die strukturelle Verbesserungen und die langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Sektors zum Ziel haben, keine Anwendung finden. Um mögliche Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu begrenzen, sollten für die Maßnahmen bestimmte Beschränkungen gelten.

(9)

Diese Verordnung sollte einen Beitrag der Gemeinschaft zu Maßnahmen für die endgültige und vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, für Investitionen an Bord zur Verringerung der Treibstoffabhängigkeit des Fischereifahrzeugs, für sozioökonomische Ausgleichszahlungen sowie für bestimmte Aktionen allgemeinerer Art vorsehen. Damit die Wirksamkeit dieser Maßnahmen gewährleistet ist und die Mitgliedstaaten die verfügbaren Mittel möglichst voll ausschöpfen können, sollten die Schwellen für die private Beteiligung an der Finanzierung der Maßnahmen gesenkt werden.

(10)

Als Beitrag zur Umstrukturierung sollte die Möglichkeit der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit vorgesehen werden. Die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit sollte insbesondere auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage durch Unterstützung der Wiederauffüllung der Bestände und Förderung günstigerer Vermarktungsbedingungen abzielen. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten darin bestärkt werden, die Dauer der vorübergehenden Einstellung an Gesichtspunkte der Biodynamik, der saisonalen Schwankungen und der Marktdynamik zu knüpfen. In Anbetracht der wirtschaftlichen Krise muss auch die Gewährung der Entschädigung an diejenigen Fischer erleichtert werden, die ihre Fangtätigkeit bereits vor der Verabschiedung der vorliegenden Verordnung vorübergehend eingestellt haben.

(11)

Zur Umstellung des Fischereisektors auf Fangmethoden mit geringerem Treibstoffverbrauch empfiehlt es sich, die Ersetzung von Ausrüstungen an Bord von Fischereifahrzeugen zu erleichtern, damit neue, weniger treibstoffintensive Fangmethoden angewandt werden können. In diesem Zusammenhang sollten zusätzliche Möglichkeiten für Beiträge zu Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen geboten werden.

(12)

Die Gemeinschaft sollte auch einen Beitrag zu kollektiven Aktionen leisten, durch die für die Eigner von Fischereifahrzeugen Fachwissen für die Erstellung von Energiebilanzen für einzelne Fischereifahrzeuge und Sachverständigengutachten zur Erstellung von Umstrukturierungs-/Modernisierungsplänen und Flottenanpassungsprogrammen bereitgestellt werden. Außerdem sollten Finanzmittel für Pilotprojekte zur Verfügung gestellt werden, die der Senkung des Energieverbrauchs von Fischereifahrzeugen, Motoren, Ausrüstungen und Fanggeräten dienen.

(13)

Im Hinblick auf die langfristige Lebensfähigkeit des Fischereisektors sollte ein neues Instrument eingeführt werden, das es den Mitgliedstaaten erlaubt, Kapazitäten abzubauen und die Rentabilität der Flotten zu erhöhen. Dies könnte in Form von Flottenanpassungsprogrammen für solche Flotten umgesetzt werden, bei denen die Energiekosten im Durchschnitt mindestens 30 % der Produktionskosten ausmachen. Mithilfe dieser Flottenanpassungsprogramme sollte ein Kapazitätsabbau der betreffenden Flotten, ausgedrückt in BRZ und kW, um mindestens 30 % erzielt werden.

(14)

Für Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Flottenanpassungsprogramme durchführen, um die langfristige Lebensfähigkeit einer oder mehrerer ihrer Flotten durch Kapazitätsabbau sicherzustellen, sollten günstigere Bedingungen gelten.

(15)

Die Mitgliedstaaten müssen darin bestärkt werden, ihre Regelungen für eine endgültige Einstellung der Fangtätigkeit auszuweiten, um ihre Flotten an die verfügbaren Ressourcen anzupassen. Daher empfiehlt es sich, weitere Möglichkeiten für Beiträge zur endgültigen Stilllegung vorzusehen. Um die Umstrukturierung zu erleichtern, sollten für die unter die Flottenanpassungsprogramme fallenden Fischer und Eigner von Fischereifahrzeugen weitere Möglichkeiten für eine vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit vorgesehen werden.

(16)

Außerdem sollten die Mitgliedstaaten, die ein Flottenanpassungsprogramm verabschiedet haben, Maßnahmen zur teilweisen Stilllegung durchführen dürfen, mit denen eine kosteneffizientere Verwendung der Mittel gewährleistet wird, die für den Kapazitätsabbau und die Verringerung des Energieverbrauchs der betreffenden Flotte zur Verfügung stehen. Bei diesen Maßnahmen zur teilweisen Stilllegung sollte es Eignern von Fischereifahrzeugen, die eines oder mehrere ihrer Schiffe stilllegen, gestattet sein, einen Teil der stillgelegten Kapazität für kleinere Fischereifahrzeuge mit geringerem Energieverbrauch wiederzuverwenden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die im Rahmen des Flottenanpassungsprogramms stillgelegte Gesamtkapazität in begrenztem Umfang neuen Fischereifahrzeugen zuweisen dürfen. In diesem Fall sollten Mittel nur für den Teil der Kapazität zur Verfügung gestellt werden, der endgültig stillgelegt wurde.

(17)

Die Pflichten der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung und Kontrolle nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und die Berichtigungsmechanismen nach Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sollten auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung zum Tragen kommen.

(18)

Die Nichterfüllung des in den Flottenanpassungsprogrammen vorgeschriebene Mindestprozentsatzes für den Kapazitätsabbau von 30 % oder die Nichtbeachtung der Vorschriften zur vorübergehenden und endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit oder teilweisen Stilllegung der Flotte gelten als Unregelmäßigkeiten nach Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.

(19)

In Anbetracht der Dringlichkeit der Lage und des unmittelbaren Handlungsbedarfs in allen Mitgliedstaaten sollte der Prozentsatz der gemeinschaftlichen Kofinanzierung aus dem EFF für die im Rahmen dieser Initiative verabschiedeten Maßnahmen auf 95 % angehoben werden. In diesem Zusammenhang ist außerdem von Bedeutung, dass die Mittel den Mitgliedstaaten innerhalb kürzerer Fristen zur Verfügung gestellt werden, als sie normalerweise gelten, und dass die Ausgaben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung förderfähig sind.

(20)

Wegen der Dringlichkeit der Lage ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird eine spezifische Maßnahme der Gemeinschaft festgelegt, die außerordentliche befristete Stützungsmaßnahmen für die in der Fischwirtschaft tätigen Personen und Unternehmen vorsieht, die von der Wirtschaftskrise aufgrund des Ölpreisanstiegs im Jahr 2008 betroffen sind. Diese spezifische Maßnahme erfolgt in Form einer Sonderregelung im Rahmen des Europäischen Fischereifonds (nachstehend als „EFF“ bezeichnet).

(2)   Die spezifische Maßnahme besteht aus

a)

allgemeinen Maßnahmen, die bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ergänzen oder von ihnen abweichen, und

b)

Sondermaßnahmen, die bestimmte Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 1198/2006 ergänzen oder von ihnen abweichen und die davon abhängig sind, dass ein Flottenanpassungsprogramm gemäß Artikel 12 durchgeführt wird.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt nur für öffentliche Beihilfen, die bis 31. Dezember 2010 Gegenstand einer Verwaltungsentscheidung der zuständigen nationalen Behörden sind.

Artikel 3

Finanzrahmen

(1)   Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen kann eine Finanzhilfe des EFF bis zur Höhe der Verpflichtungsermächtigungen gewährt werden, die für den EFF im Zeitraum 2007—2013 festgelegt sind.

(2)   Die im Rahmen dieser Sonderregelung gewährten öffentlichen Beihilfen dürfen nicht mit anderen öffentlichen Beihilfen kumuliert werden, die denselben Zweck verfolgen, insbesondere nicht mit den Beihilfen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds und anderer gemeinschaftlicher Finanzinstrumente sowie den Beihilfen aus nationalen Mitteln.

Artikel 4

Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags nicht für Beihilfen, die die Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung und in Übereinstimmung damit und im Rahmen des Artikels 36 des Vertrags gewähren.

(2)   Für Beihilfen, die die Mitgliedstaaten ohne finanzielle Beteiligung gemeinschaftlicher Finanzinstrumente gewähren und bei denen die Obergrenzen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission vom 22. Juli 2008 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen (4) überschritten werden, gelten die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags.

(3)   Gewähren die Mitgliedstaaten Beihilfen ohne finanzielle Beteiligung gemeinschaftlicher Finanzinstrumente und unter Einhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008, so übermitteln sie der Kommission vor der Umsetzung dieser Maßnahme eine Zusammenfassung der Informationen über diese Beihilfen. Darüber hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich bis spätestens 1. Juli einen Bericht über die gemäß diesem Absatz gewährten Beihilfen.

KAPITEL II

ALLGEMEINE MASSNAHMEN

Artikel 5

Allgemeine Maßnahmen

Den Personen und Unternehmen nach Artikel 1 dürfen bis 31. Dezember 2010 nach den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften öffentliche Beihilfen gewährt werden.

Artikel 6

Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

(1)   Der EFF kann zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 zur Finanzierung von Beihilfemaßnahmen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit zugunsten von Fischern und Eignern von Fischereifahrzeugen beitragen, die eine Höchstlaufzeit von drei Monaten innerhalb des Zeitraums vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 haben, vorausgesetzt, dass

a)

die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit vor dem 31. Dezember 2008 beginnt und

b)

die begünstigten Unternehmen bis 31. Januar 2009 unter Umstrukturierungsmaßnahmen wie Flottenanpassungsprogramme, Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands, nationale Stilllegungsregelungen, Fangpläne oder andere Umstrukturierungs-/Modernisierungsmaßnahmen fallen.

Die Bewirtschaftungspläne nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 werden von dem vorliegenden Absatz insoweit abgedeckt, als sie Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 beinhalten.

(2)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können die folgenden Kosten abdecken:

a)

einen Teil der Fixkosten, die den Schiffseignern entstehen, wenn das Fahrzeug im Hafen liegt (beispielsweise Liegegebühren, Versicherungskosten, Instandhaltungskosten, Kosten für Kredite);

b)

einen Anteil des Grundlohns der Fischer.

(3)   Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe je Mitgliedstaat zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 darf die höhere der folgenden beiden Schwellen nicht überschreiten: 6 Mio. EUR oder 8 % der Finanzhilfe aus dem EFF, die dem betreffenden Mitgliedstaat für den Sektor zugewiesen wird.

Artikel 7

Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität

Werden Beihilfen zur Finanzierung von Ausrüstungen einschließlich Hilfsmotoren gewährt, die die Energieeffizienz an Bord von Fischereifahrzeugen, einschließlich Fahrzeugen der kleinen Küstenfischerei, deutlich verbessern und die Emissionen verringern und zum Kampf gegen den Klimawandel beitragen, so beläuft sich die Beteiligung der privaten Begünstigten an diesem Vorhaben abweichend von Anhang II Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 auf mindestens 40 %.

Artikel 8

Sozioökonomische Ausgleichszahlungen

Über die in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehenen Maßnahmen hinaus kann der EFF — außer für Beschäftigte in der Aquakultur und in der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen — zur Finanzierung von Maßnahmen für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Fischereisektor, einschließlich des Vorruhestands, beitragen.

Artikel 9

Kollektive Aktionen

(1)   Der EFF kann über die in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehenen kollektiven Aktionen hinaus zur Finanzierung von Maßnahmen beitragen, mit denen Folgendes unterstützt wird:

a)

Erstellung von Energiebilanzen für Gruppen von Fischereifahrzeugen und

b)

Sachverständigengutachten zu Umstrukturierungs-/Modernisierungsplänen, einschließlich der Flottenanpassungsprogramme gemäß Artikel 12.

(2)   Wird ein Zuschuss zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährt, so beläuft sich die Obergrenze für die öffentliche Beteiligung abweichend von Anhang II Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 auf 100 %.

(3)   Der EFF kann vorbehaltlich der Einhaltung der in Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (5) festgelegten Bedingungen zur Finanzierung von Entschädigungen beitragen, die Erzeugerorganisationen, die keinen Anspruch auf Beihilfe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 der genannten Verordnung mehr haben, als Ausgleich für die Kosten erhalten, die ihnen im Zuge der Verpflichtungen nach Artikel 9 derselben Verordnung entstehen.

Artikel 10

Pilotprojekte

Der EFF kann über die in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehenen Maßnahmen hinaus zur Finanzierung von Pilotprojekten beitragen, die der Erprobung von technischen Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchs von Fischereifahrzeugen, Motoren, Ausrüstungen oder Fanggeräten sowie der Verringerung der Emissionen und dem Beitrag zum Kampf gegen den Klimawandel dienen.

KAPITEL III

SONDERMASSNAHMEN, DIE NUR FÜR UNTER FLOTTENANPASSUNGSPROGRAMME FALLENDE FLOTTEN GELTEN

Artikel 11

Maßnahmen, die nur für unter Flottenanpassungsprogramme fallende Flotten gelten

Den Personen und Unternehmen nach Artikel 1 dürfen bis 31. Dezember 2010 nach den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften und unter der Voraussetzung, dass sie unter ein Flottenanpassungsprogramm oder ein Programm zur Anpassung von Flottensegmenten gemäß Artikel 12 fallen, öffentliche Beihilfen gewährt werden.

Artikel 12

Flottenanpassungsprogramme

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen Flottenanpassungsprogramme zur Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten oder Flottensegmente verabschieden und umsetzen.

(2)   Die Flottenanpassungsprogramme können die in Titel IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen umfassen.

(3)   Ein Flottenanpassungsprogramm betrifft nur Flotten oder Flottensegmente, bei denen die Energiekosten im Durchschnitt mindestens 30 % der Produktionskosten, berechnet auf der Grundlage des Betriebskontos der betreffenden Flotte für die 12 Monate vor dem 1. Juli 2008, ausmachen.

(4)   Ein Flottenanpassungsprogramm muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Es führt bis spätestens 31. Dezember 2012 zu einem dauerhaften Abbau der Fangkapazität der von dem Programm erfassten Flotte oder des von dem Programm erfassten Flottensegments um mindestens 30 %. Dieser Prozentsatz kann mit Genehmigung der Kommission bis auf 20 % gesenkt werden, wenn das Flottenanpassungsprogramm einen Mitgliedstaat betrifft, dessen Flotte weniger als 100 aktive Fischereifahrzeuge oder weniger als 12 000 BRZ umfasst oder wenn ein Flottenanpassungsprogramm keine Schiffe unter 12 Meter Länge umfasst, und wenn ein Abbau um 30 % die Existenzfähigkeit der von der Fischwirtschaft abhängigen Branchen unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

b)

Es umfasst die Liste der am Programm teilnehmenden Fischereifahrzeuge, die mit Angabe des Schiffsnamens und ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft erfasst sind.

(5)   Jedes Fischereifahrzeug darf nur an einem einzigen Flottenanpassungsprogramm teilnehmen. Für die Teilnahme eines Fischereifahrzeugs an einem Flottenanpassungsprogramm gelten folgende Bedingungen:

a)

Das Fischereifahrzeug muss in den beiden Jahren, die dem Zeitpunkt der Verabschiedung des Flottenabpassungsprogramms vorausgehen, an mindestens 120 Seetagen pro Jahr eine Fangtätigkeit ausgeübt haben, und

b)

das Fischereifahrzeug muss am 31. Juli 2008 betriebsfähig sein.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis 30. Juni 2009 die verabschiedeten Flottenanpassungsprogramme mit.

(7)   Beantragt ein Mitgliedstaat eine Überarbeitung seines operationellen Programms, um ein Flottenanpassungsprogramm aufzunehmen, so gilt Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 entsprechend.

Artikel 13

Einhaltung der Flottenanpassungsprogramme und diesbezügliche Prüfung

(1)   Die in Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 genannten Berichte enthalten die bei der Umsetzung der Flottenanpassungsprogramme erzielten Ergebnisse.

(2)   Die Kommission kann Prüfungen hinsichtlich der Umsetzung der Flottenanpassungsprogramme durchführen. Hierbei kann sie sich von externen Sachverständigen unterstützen lassen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 aus dem EFF finanziert werden.

Artikel 14

Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

(1)   Für die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 werden die Flottenanpassungsprogramme den in jenem Artikel genannten Plänen zur Anpassung des Fischereiaufwands gleichgestellt.

(2)   Die Vorschriften des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gelten nicht für im Rahmen eines Flottenanpassungsprogramms erlassene Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit.

(3)   Die in einem Flottenanpassungsprogramm für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit verzeichneten Fischereifahrzeuge stellen ihre Fangtätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Verabschiedung des Flottenanpassungsprogramms endgültig ein.

Artikel 15

Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

(1)   Der EFF kann zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung zur Finanzierung von Beihilfemaßnahmen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit zugunsten von Fischern und Eignern von unter ein Flottenanpassungsprogramm fallenden Fischereifahrzeugen beitragen, vorausgesetzt, dass die vorübergehende Einstellung im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 stattfindet und folgende Höchstdauer hat:

a)

drei Monate vor der endgültigen Stilllegung des Fischereifahrzeugs oder während des Zeitraums des Austauschs des Motors können bis zu drei weitere Monate gewährt werden, wenn der Austausch des Motors noch nicht abgeschlossen ist;

b)

sechs Wochen im Falle der übrigen an dem Flottenanpassungsprogramm teilnehmenden Fischereifahrzeuge, wenn diese Gegenstand einer der anderen in Artikel 12 Absatz 2 genannten Maßnahmen sind.

(2)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können die folgenden Kosten abdecken:

a)

die Fixkosten, die dem Schiffseigner entstehen, wenn das Fahrzeug im Hafen liegt (Liegegebühren, Versicherungskosten, Instandhaltungskosten, Kosten für Kredite);

b)

einen Anteil des Grundlohns der Fischer.

(3)   Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe je Mitgliedstaat zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 darf die höhere der folgenden beiden Schwellen nicht überschreiten: 6 Mio. EUR oder 8 % der Finanzhilfe aus dem EFF, die dem betreffenden Mitgliedstaat für den Sektor zugewiesen wird.

Artikel 16

Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität

(1)   Werden Beihilfen zur Finanzierung von Ausrüstungen oder Fanggeräten oder einem Motoraustausch gewährt, um die Energieeffizienz an Bord von Fischereifahrzeugen, einschließlich Fahrzeugen der kleinen Küstenfischerei, deutlich zu verbessern und um die Emissionen zu verringern und zum Kampf gegen den Klimawandel beizutragen, so beläuft sich die Beteiligung von privaten Begünstigten an diesem Vorhaben abweichend von Anhang II Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 auf mindestens 40 % der förderfähigen Gesamtkosten pro Vorhaben.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die in Absatz 1 genannte Mindestbeteiligung von privaten Begünstigten auf der Grundlage objektiver Kriterien wie dem Alter des Fischereifahrzeugs, der Verbesserung der Energieeffizienz oder dem im Flottenanpassungsprogramm vorgesehenen Kapazitätsabbau fest.

(3)   Das Mindestalter von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, die gemäß dem vorliegenden Artikel Beihilfen für die Ersetzung von Ausrüstungen oder Fanggeräten erhalten.

(4)   Der EFF kann abweichend von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 zu einem Motoraustausch je Fischereifahrzeug mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, das unter ein Flottenanpassungsprogramm fällt, beitragen, unter der Voraussetzung, dass der neue Motor mindestens 20 % weniger Leistung hat als der alte Motor und energieeffizienter ist.

(5)   Abweichend von Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ist bei unter ein Flottenanpassungsprogramm fallenden Fischereifahrzeugen eine zusätzliche Ersetzung der Fanggeräte erlaubt, sofern das neue Fanggerät die Energieeffizienz deutlich verbessert. Die unter den Buchstaben a und b des genannten Absatzes festgelegten Bedingungen finden keine Anwendung.

KAPITEL IV

MASSNAHMEN FÜR DIE TEILWEISE STILLLEGUNG IM RAHMEN VON FLOTTENANPASSUNGSPROGRAMMEN

Artikel 17

Teilweise Stilllegung

Eignern von Fischereifahrzeugen, die ein oder mehrere unter ein Flottenanpassungsprogramm fallende Fischereifahrzeuge endgültig stilllegen, um sie durch ein neues Fischereifahrzeug mit geringerer Fangkapazität und niedrigerem Treibstoffverbrauch zu ersetzen (nachfolgend als „teilweise Stilllegung“ bezeichnet), können bis 31. Dezember 2010 nach den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften öffentliche Beihilfen gewährt werden, sofern das Flottenanpassungsprogramm die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

es schließt Fischereifahrzeuge ein, die ein und dasselbe Fanggerät verwenden, und

b)

es schließt Fischereifahrzeuge ein, die mindestens 70 % der Kapazität der Flotte repräsentieren, die in dem Mitgliedstaat dieses Fanggerät verwenden.

Artikel 18

Öffentliche Zuschüsse zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit bei teilweiser Stilllegung

(1)   Zusätzlich zu Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 hat der Eigner eines Fischereifahrzeugs, der von der teilweisen Stilllegung Gebrauch macht, für die Differenz zwischen der stillgelegten Kapazität und der einem neuen Fischereifahrzeug neu zugewiesenen Kapazität Anspruch auf öffentliche Zuschüsse für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit.

(2)   Die Fangkapazität des neuen Fischereifahrzeugs darf nicht mehr als 40 % der von den Eignern stillgelegten Kapazität betragen.

(3)   Die Mitgliedstaaten passen die Fanglizenz erforderlichenfalls entsprechend an.

Artikel 19

Stilllegung und Neuzuweisung von Fangkapazitäten

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können die Mitgliedstaaten bis zu 25 % der im Rahmen eines Flottenanpassungsprogramms endgültig stillgelegten Kapazität neuen Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung neu zuweisen.

(2)   Die Referenzgrößen nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 werden auf der Grundlage der Differenz zwischen der endgültig stillgelegten und der neu zugewiesenen Kapazität ermittelt.

(3)   Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels neu zugewiesene Kapazität brauchen die Mitgliedstaaten bei der Herstellung des Gleichgewichts zwischen Zu- und Abgängen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 nicht zu berücksichtigen.

(4)   Bei Flottenanpassungsprogrammen, bei denen die teilweise Stilllegung auf mehr als 33 % der ursprünglichen Flottenkapazität angewandt wird, muss der Gesamtkapazitätsabbau im Rahmen des Flottenanpassungsprogramms mindestens 66 % betragen.

KAPITEL V

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Finanzbestimmungen

(1)   Abweichend von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt für die Beteiligung des EFF an gemäß dieser spezifischen Maßnahme finanzierten Vorhaben eine Obergrenze von 95 % der gesamten öffentlichen Ausgaben, und diese Beteiligung wird für die Zwecke der Obergrenzen gemäß Artikel 53 Absatz 3 jener Verordnung nicht berücksichtigt.

(2)   Abweichend von Artikel 55 Absatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt als Zeitpunkt des Beginns der Förderfähigkeit von Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen dieser Sonderregelung finanziert werden, der 31. Juli 2008.

(3)   Abweichend von Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 zahlt die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats einen zweiten Vorschuss, der 7 % der EFF-Beteiligung an dem operationellen Programm für den Zeitraum 2007—2013 entspricht. Für die 2007 angenommenen operationellen Programme sind die oben genannten Anträge bis spätestens 31. Oktober 2008 bei der Kommission einzureichen. Für die 2008 angenommenen operationellen Programme sind die oben genannten Anträge bis spätestens 30. Juni 2009 bei der Kommission einzureichen. Die Vorschusszahlung kann je nach den verfügbaren Mitteln des EFF über zwei Haushaltsjahre verteilt werden.

(4)   Abweichend von Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 zahlt die vom Mitgliedstaat benannte Stelle, sofern ein zweiter Vorschuss gemäß Absatz 2 jenes Artikels gewährt wurde, den gesamten Vorschussbetrag vollständig an die Kommission zurück, wenn innerhalb von 24 Monaten, nachdem die Kommission den ersten Teil des zweiten Vorschusses gezahlt hat, keine Zahlung im Rahmen des operationellen Programms beantragt wird.

KAPITEL VI

VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION

Artikel 21

Überwachung der Einhaltung und finanzielle Berichtigungen

(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen bei der Gewährung von Beihilfen nach den Kapiteln II, III und IV der vorliegenden Verordnung die Einhaltung der in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgelegten Bedingungen.

(2)   Die Kommission nimmt die finanziellen Berichtigungen nach Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vor, wenn die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen nicht einhalten, insbesondere

a)

die Verpflichtung, dass die Personen oder Unternehmen, denen Beihilfen gewährt wurden, in Umstrukturierungsmaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b einbezogen sind,

b)

die Verpflichtungen für den Abbau der Fangkapazität sowie die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gemäß einem Flottenanpassungsprogramm nach den Artikeln 12, 14 und 15,

c)

den Abbau von Fangkapazitäten im Rahmen einer teilweisen Stilllegung nach den Artikeln 17, 18 und 19.

Die in Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgelegten Kriterien für Berichtigungen gelten entsprechend.

Artikel 22

Bericht

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2009 über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Bericht.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung können nach dem in Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HORTEFEUX


(1)  Stellungnahme vom 10. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(4)  ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 16.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).


31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 745/2008 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 24).


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

28,3

TR

71,9

XS

27,8

ZZ

42,7

0707 00 05

TR

106,2

ZZ

106,2

0709 90 70

TR

97,2

ZZ

97,2

0805 50 10

AR

91,4

US

47,0

UY

58,5

ZA

88,6

ZZ

71,4

0806 10 10

CL

52,1

EG

151,7

IL

145,6

TR

164,5

ZZ

128,5

0808 10 80

AR

101,8

BR

100,9

CL

102,7

CN

87,4

NZ

113,4

US

107,1

ZA

88,6

ZZ

100,3

0808 20 50

AR

69,0

CL

78,1

NZ

97,1

TR

159,5

ZA

91,6

ZZ

99,1

0809 10 00

TR

203,2

ZZ

203,2

0809 20 95

CA

324,1

TR

417,7

US

324,1

ZZ

355,3

0809 30

TR

147,8

ZZ

147,8

0809 40 05

BA

74,5

IL

117,7

TR

115,5

XS

66,2

ZZ

93,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 746/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2008

zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 regelt die Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen sowie die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie (TSE) bei Schafen und Ziegen durchzuführen sind.

(2)

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung eines Ausbruchs von TSE bei Schafen und Ziegen durchgeführt werden müssen.

(3)

Obwohl TSE bei Schafen und Ziegen seit über zweihundert Jahren bekannt ist, wurde ein Zusammenhang zwischen Ausbrüchen von TSE bei diesen Tierarten und Ausbrüchen beim Menschen bislang nicht nachgewiesen. Dennoch führte die Kommission im Jahr 2000 — basierend auf den zum damaligen Zeitpunkt begrenzten wissenschaftlichen Erkenntnissen — umfassende Maßnahmen zur Überwachung, Verhütung, Kontrolle und Tilgung von TSE bei Schafen und Ziegen ein, um unter anderem eine größtmögliche Sicherheit der von Schafen und Ziegen gewonnenen Materialien zu gewährleisten.

(4)

Ziel dieser Maßnahmen ist die Erfassung möglichst vieler Daten zur Prävalenz anderer transmissibler spongiformer Enzephalopathien als der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) bei Schafen und Ziegen sowie zu möglichen Zusammenhängen zwischen BSE und deren Übertragbarkeit auf den Menschen. Die Maßnahmen zielen außerdem darauf ab, das Auftreten von TSE so weit wie möglich einzudämmen. Im Einzelnen umfassen sie die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien, ein umfangreiches Programm zur aktiven Überwachung, Maßnahmen in Bezug auf TSE-infizierte Herden sowie freiwillige Zuchtprogramme zur Erhöhung der TSE-Resistenz bei Schafpopulationen. Seit Einführung dieser Maßnahmen konnte — auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus den Programmen zur aktiven Überwachung in den Mitgliedstaaten — kein epidemiologischer Zusammenhang zwischen anderen Formen von TSE als BSE bei Schafen und Ziegen einerseits und TSE beim Menschen andererseits festgestellt werden.

(5)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2) können in bestimmten Fällen, in denen nach einer Auswertung der verfügbaren Informationen die Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen festgestellt wird, wissenschaftlich aber noch Unsicherheit besteht, vorläufige Risikomanagementmaßnahmen zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus getroffen werden, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassendere Risikobewertung vorliegen. Des Weiteren sieht dieser Artikel vor, dass solche Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen und den Handel nicht stärker beeinträchtigen dürfen, als dies zur Erreichung des angestrebten hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit sowie anderer angesichts des betreffenden Sachverhalts für berücksichtigenswert gehaltener Faktoren notwendig ist. Diese Maßnahmen müssen innerhalb einer angemessenen Frist überprüft werden.

(6)

Am 8. März 2007 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein Gutachten über bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit dem TSE-Risiko bei Schafen und Ziegen an (3). Darin kam die EFSA zu dem Schluss, dass es keine Hinweise auf eine epidemiologische oder molekulare Verbindung zwischen klassischer und/oder atypischer Scrapie und TSE beim Menschen gebe. Der BSE-Erreger sei der einzige als zoonotisch identifizierte TSE-Erreger. Angesichts ihrer Vielfältigkeit sei es jedoch derzeit nicht möglich, die Übertragbarkeit auch anderer Erreger tierischer TSE auf den Menschen vollständig auszuschließen. Die EFSA erläuterte weiter, dass die derzeit eingesetzten Tests, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Kommission zur Unterscheidung zwischen Scrapie und BSE beschrieben sind, bisher anscheinend ausreichend zuverlässig zwischen BSE und klassischer/atypischer Scrapie unterscheiden könnten. Nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand könne jedoch nicht angenommen werden, dass diese Tests hinsichtlich ihrer diagnostischen Sensitivität oder Spezifität vollkommen sind.

(7)

Auf dieses Gutachten hin und im Rahmen der Mitteilung der Kommission „Fahrplan zur TSE-Bekämpfung“ vom 15. Juli 2005 (4) sowie im Einklang mit dem SANCO-Arbeitsprogramm 2006—2007 zu TSE vom 21. November 2006 (5) erfolgte die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge I, III, VII und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (6). Die kraft der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 vorgenommenen Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hatten zum Ziel, die ursprünglich Maßnahmen im Hinblick auf TSE bei Schafen und Ziegen an den aktuellen Stand der Wissenschaft anzupassen. Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 enthält daher nicht mehr die Verpflichtung zur Keulung der ganzen Herde und sieht im Fall der Bestätigung eines TSE-Ausbruchs in einem Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb, in dem spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) ausgeschlossen wurde, bestimmte alternative Maßnahmen zur Keulung vor. Da der Schaf- und Ziegensektor in den einzelnen Ländern der Gemeinschaft Unterschiede aufweist, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 geänderten Fassung insbesondere die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten eingeführt, in Abhängigkeit von der spezifischen Struktur des Sektors im betreffenden Mitgliedstaat alternative Maßnahmen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 zu treffen.

(8)

Am 17. Juli 2007 erhob Frankreich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage gegen die Europäische Kommission (Rechtssache T-257/07) und beantragte die Nichtigerklärung einiger Bestimmungen von Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer iii, Nummer 2.3 Buchstabe d und Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 geänderten Fassung, insbesondere in Bezug auf die für TSE-infizierte Herden vorgeschriebenen Maßnahmen, oder alternativ die vollständige Nichtigerklärung der genannten Verordnung. Mit seinem Beschluss vom 28. September 2007 (7) setzte das Gericht die Anwendung dieser Bestimmungen bis zur Verkündung eines endgültigen Urteils aus.

(9)

In dem genannten Beschluss vom 28. September 2007 wurde die von der Kommission vorgenommene Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Daten zu den möglichen Risiken in Frage gestellt. Deshalb ersuchte die Kommission daraufhin die EFSA um Unterstützung bei der Klärung der beiden zentralen Prämissen, auf denen die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 basiert. Die erste war das Fehlen jeglichen wissenschaftlichen Nachweises darüber, dass außer dem BSE-Erreger auch andere TSE-Erreger als zoonotisch gelten könnten. Die zweite war die Möglichkeit, bei Schafen und Ziegen mittels molekularer und biologischer Tests zwischen BSE und anderen tierischen TSE zu unterscheiden. Am 24. Januar 2008 nahm die EFSA die wissenschaftliche und technische Klarstellung (8) hinsichtlich der Auslegung einiger Aspekte der Schlussfolgerungen ihres Gutachtens vom 8. März 2007 an, das beim Erlass der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 berücksichtigt worden war.

(10)

In Bezug auf die Übertragbarkeit von TSE bestätigte die EFSA Folgendes:

Bei Schafen wurden außer den Erregern klassischer Scrapie und atypischer Scrapie keine anderen TSE-Erreger festgestellt.

Bei Ziegen wurden außer den Erregern von BSE, klassischer Scrapie und atypischer Scrapie keine anderen TSE-Erreger festgestellt.

Der Begriff „BSE“ bezeichnet eine TSE bei Rindern, die durch mindestens drei verschiedene TSE-Erreger mit heterogenen biologischen Eigenschaften hervorgerufen werden könnte.

Der Begriff „klassische Scrapie“ bezeichnet eine TSE bei Schafen und Ziegen, die durch mehrere TSE-Erreger mit heterogenen biologischen Eigenschaften hervorgerufen wird.

Der Begriff „atypische Scrapie“ bezeichnet eine TSE bei Schafen und Ziegen, die sich von der klassischen Scrapie unterscheidet. Derzeit ist es strittig, ob sie durch einen oder mehrere TSE-Erreger hervorgerufen wird.

(11)

Die EFSA kann jedoch eine Übertragbarkeit anderer TSE-Erreger außer dem BSE-Erreger auf den Menschen aus folgenden Gründen nicht ausschließen:

Zurzeit wird mittels experimenteller Übertragung auf Primatenmodelle und transgene Mäusemodelle mit dem menschlichen PrP untersucht, ob ein TSE-Erreger die Barriere zum Menschen überwinden kann.

Andere TSE-Erreger als die Erreger der klassischen BSE aus drei klinischen TSE-Fällen (zwei Fälle von klassischer Scrapie und ein Fall von BSE des Typs L) haben die im Modell abgebildete Barriere zum Menschen nachweislich überwunden.

Bei diesen Modellen sind einige Einschränkungen zu berücksichtigen, unter anderem die Unsicherheit darüber, wie gut sie die Barriere zum Menschen simulieren, und die Unsicherheit darüber, wie gut die durchgeführte experimentelle Beimpfung die Exposition unter natürlichen Bedingungen simuliert.

(12)

Den Klarstellungen der EFSA zufolge stellt die Vielfalt der Krankheitserreger bei Schafen und Ziegen ein wichtiges Element dar, das es unmöglich macht, eine Übertragbarkeit auf den Menschen auszuschließen, und die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass einer der TSE-Erreger übertragbar ist. Die EFSA erklärt jedoch, dass es keinen wissenschaftlichen Nachweis eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen anderen Formen von TSE als BSE bei Schafen und Ziegen einerseits und TSE beim Menschen andererseits gibt. Die Auffassung der EFSA, dass eine Übertragbarkeit von TSE-Erregern bei Schafen und Ziegen auf den Menschen nicht ausgeschlossen werden kann, stützt sich auf experimentelle Untersuchungen zur möglichen Überwindung der Barriere zum Menschen auf der Basis von Tiermodellen (Primaten und Mäuse). Diese Modelle berücksichtigen allerdings nicht die genetischen Eigenschaften des Menschen, die einen wesentlichen Einfluss auf die relative Empfänglichkeit für Prionenerkrankungen ausüben. Darüber hinaus gelten bei diesen Modellen auch Einschränkungen, was die Extrapolation von Ergebnissen auf natürliche Bedingungen anbelangt; zu nennen sind hier insbesondere die Unsicherheit darüber, wie gut sie die Barriere zum Menschen simulieren, und die Unsicherheit darüber, wie gut die durchgeführte experimentelle Beimpfung die Exposition unter natürlichen Bedingungen simuliert. Hieraus ist zu schließen, dass, wenngleich das Risiko einer Übertragbarkeit von TSE-Erregern bei Schafen und Ziegen auf den Menschen nicht ausgeschlossen werden kann, dieses Risiko doch äußerst gering wäre, wenn man berücksichtigt, dass die Nachweise einer Übertragbarkeit auf experimentellen Modellen basieren, die hinsichtlich der realen Barriere zum Menschen und der realen Infektionswege nicht die natürlichen Bedingungen abbilden.

(13)

In Bezug auf die diskriminierenden Tests bestätigte die EFSA Folgendes:

Basierend auf den begrenzten verfügbaren Daten sind die auf europäischer Ebene durchgeführten diskriminierenden Tests nach Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nützliche Hilfsmittel für das Screening klinischer TSE-Fälle; sie ermöglichen die schnelle und reproduzierbare Identifizierung von TSE-Fällen, deren Signatur mit dem Erreger der klassischen BSE kompatibel ist.

Diese diskriminierenden Tests können nicht als perfekt gelten, da es derzeit an Wissen über die tatsächliche Vielfalt der TSE-Erreger bei Schafen und Ziegen sowie über die Interaktion der Erreger im Fall einer Koinfektion mangelt.

(14)

Auf ein Ersuchen der Kommission um Klärung, ob das Fehlen statistisch ausreichender Daten zur Leistungsfähigkeit der Tests durch das angewandte Verfahren ausgeglichen wird, das unter anderem einen Ringversuch mit zusätzlichen molekularen Testmethoden in verschiedenen Labors und eine Bewertung durch ein Sachverständigengremium unter Vorsitz des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für TSE umfasst, erklärte die EFSA Folgendes:

Trotz der beständigen Leistungsfähigkeit der Ringversuche mit Proben aus experimentellen BSE-Fällen bei Schafen besteht Unsicherheit über ihre Leistungsfähigkeit in der Praxis, da klinische BSE-Fälle bei Schafen oder Ziegen bislang nicht festgestellt wurden.

Positive TSE-Fälle durchlaufen das komplette diskriminierende Verfahren einschließlich Bioassay nur dann, wenn der biochemische diskriminierende Test mit der Signatur von BSE kompatibel ist; deshalb können die bei diesem Verfahren gewonnenen Daten nicht zur Bewertung der Sensitivität oder Spezifität der diskriminierenden Tests herangezogen werden.

Eine Erhöhung der Anzahl negativer Ergebnisse bei diskriminierenden Tests bezüglich TSE bei Schafen oder Ziegen kann das Fehlen statistisch ausreichender Daten zur Leistungsfähigkeit der Tests nicht ausgleichen.

(15)

Die EFSA hat eingeräumt, dass diskriminierende Tests gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nützliche Hilfsmittel sind, weil sie die schnelle und reproduzierbare Identifizierung von TSE-Fällen ermöglichen, deren Signatur mit dem Erreger der klassischen BSE kompatibel ist. Da es keinen wissenschaftlichen Nachweis einer Koinfektion von BSE-Erregern und anderen TSE-Erregern bei Schafen und Ziegen unter natürlichen Bedingungen gibt und da die Prävalenz von BSE bei Schafen — sofern bei dieser Tierart überhaupt vorhanden — oder Ziegen sehr niedrig ist, was die Möglichkeit einer Koinfektion noch weiter reduzieren würde, wäre die Anzahl der nicht festgestellten BSE-Fälle bei Schafen und Ziegen äußerst niedrig. Daher können die diskriminierenden Tests, wenngleich sie nicht als perfekt erachtet werden können, als geeignetes Instrument zur Erreichung der mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verfolgten Ziele im Hinblick auf die Tilgung von TSE gelten.

(16)

In ihrem Gutachen vom 25. Januar 2007 (9) nahm die EFSA eine Schätzung der wahrscheinlichen Prävalenz von BSE bei Schafen vor. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass es in Ländern mit hohem Risiko weniger als 0,3—0,5 Fälle von BSE pro 10 000 gesund geschlachtete Tiere gibt. Der EFSA zufolge liegt in der Europäischen Union die Anzahl der Fälle mit 95 %iger Konfidenz bei gleich oder weniger als 4 Fällen pro Million Schafe und mit 99 %iger Konfidenz bei gleich oder weniger als 6 Fällen pro Million. Da bislang noch kein Fall von BSE bei Schafen bestätigt worden sei, betrage die wahrscheinlichste Prävalenz 0. Seit Einführung der diskriminierenden Tests nach Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Jahr 2005 wurden 2 798 derartige Tests bei TSE-infizierten Schafen und 265 derartige Tests bei TSE-infizierten Ziegen durchgeführt; bei keinem dieser Fälle wurde eine Ähnlichkeit mit BSE bestätigt.

(17)

Bei der Durchführung der Politiken der Gemeinschaft wird ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen gewährleistet. Gemeinschaftsmaßnahmen im Lebensmittel- und Futtermittelsektor müssen sich auf eine angemessene Bewertung der möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier stützen; zudem müssen sie — unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse — das Niveau des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier wahren oder, sofern wissenschaftlich begründet, erhöhen. Es ist jedoch unmöglich, eine vollständige Risikobeseitigung als realistisches Ziel bei einer Risikomanagemententscheidung im Bereich der Lebensmittelsicherheit zu betrachten, da hierbei Kosten und Nutzen von Risikominderungsmaßnahmen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen, um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu gewährleisten. Die für das Risikomanagement zuständige Behörde hat die Aufgabe, über das annehmbare Risikomaß zu entscheiden, wobei sie alle Aspekte einer wissenschaftlichen Risikobewertung berücksichtigen muss.

(18)

Die Kommission in ihrer Funktion als für das Risikomanagement auf EU-Ebene zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, das annehmbare Risikomaß festzulegen und Maßnahmen zu treffen, die sich zur Wahrung eines hohen Niveaus an Schutz für die öffentliche Gesundheit am besten eignen. Sie hat eine Prüfung und Bewertung der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Übertragbarkeit von TSE auf den Menschen vorgenommen. Das etwaige Risiko hat sie als derzeit sehr gering eingestuft.

(19)

Aus diesem Grund sollten die Maßnahmen gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 einer Neubewertung unterzogen werden, damit sichergestellt ist, dass sie für die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten keine Belastung darstellen, die dem Ausmaß des Risikos nicht angemessen ist und in keinem Verhältnis zum damit verfolgten Ziel steht.

(20)

Die in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Maßnahmen sollten deshalb geändert werden, damit die Mitgliedstaaten bei Feststellung eines TSE-Falls bei Schafen oder Ziegen Ausnahmen von der Verpflichtung, die gesamte Herde oder Teile der Herde zu keulen, zulassen können.

(21)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(22)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 357/2008 der Kommission (ABl. L 111 vom 23.4.2008, S. 3).

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17).

(3)  The EFSA Journal (2007) 466, 1-10.

(4)  KOM(2005) 322 endg.

(5)  SEK(2006) 1527.

(6)  ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 8.

(7)  ABl. C 283 vom 24.11.2007, S. 28.

(8)  Wissenschaftlicher Bericht des Gremiums für biologische Gefahren auf Ersuchen der Europäischen Kommission zur wissenschaftlichen und technischen Klarstellung der Auslegung und Bewertung einiger Aspekte der Schlussfolgerungen seines Gutachtens vom 8. März 2007 über bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit dem Risiko transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Schafen und Ziegen. The EFSA Journal (2008) 626, 1-11.

(9)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Biologische Gefahren auf Ersuchen der Europäischen Kommission über die quantitative Risikobewertung des BSE-Restrisikos in Schaffleisch und -fleischerzeugnissen. The EFSA Journal (2007) 442, 1-44.


ANHANG

Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL A

Maßnahmen bei Bestätigung von TSE

1.

Bei den Ermittlungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b muss Folgendes identifiziert werden:

a)

im Fall von Rindern:

alle übrigen Wiederkäuer im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

sofern sich die Krankheit bei einem weiblichen Tier bestätigt hat, seine Nachkommen, die innerhalb von zwei Jahren vor oder nach dem klinischen Einsetzen der Krankheit geboren wurden;

alle Tiere der Kohorte des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

der mögliche Ursprung der Krankheit;

sonstige Tiere im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat, oder in anderen Haltungsbetrieben, die möglicherweise mit dem TSE-Erreger infiziert wurden oder die gleichen Futtermittel aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;

die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder sonstiger Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise aus dem oder in den betreffenden Betrieb übertragen wurde;

b)

im Fall von Schafen und Ziegen:

alle anderen Wiederkäuer als Schafe und Ziegen im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

soweit sie ermittelt werden können, die Elterntiere, und im Fall von weiblichen Tieren alle Embryonen, Eizellen und die letzten Nachkommen des weiblichen Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

zusätzlich zu den unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Tieren alle übrigen Schafe und Ziegen im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

der mögliche Krankheitsursprung und andere Betriebe, in denen Tiere, Embryonen oder Eizellen gehalten oder aufbewahrt werden, die möglicherweise mit dem TSE-Erreger infiziert sind oder dasselbe Futter aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;

der Verbleib potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder sonstiger Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise aus dem oder in den betreffenden Betrieb übertragen wurde.

2.

Die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c umfassen mindestens:

2.1.

im Fall eines bestätigten BSE-Befundes bei Rindern die Tötung und vollständige Beseitigung der Rinder, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden. Der Mitgliedstaat kann beschließen,

die Tiere der unter Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich genannten Kohorte nicht zu töten und zu beseitigen, sofern nachgewiesen wurde, dass diese Tiere keinen Zugang zu denselben Futtermitteln hatten wie das betroffene Tier;

die Tötung und Beseitigung von Tieren aus den Kohorten gemäß Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich bis zum Ende ihrer Nutzung hinauszuzögern, sofern es sich um Bullen handelt, die ununterbrochen in einer Besamungsstation gehalten werden, und sofern gewährleistet werden kann, dass sie nach dem Tod vollständig vernichtet werden.

2.2.

Besteht in einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat Verdacht auf TSE bei einem Schaf oder einer Ziege, so wird für alle übrigen Schafe und Ziegen dieses Haltungsbetriebs eine amtliche Verbringungsbeschränkung verhängt, bis die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Haltungsbetrieb, in dem sich das Tier befand, als der Verdacht auf TSE entstand, wahrscheinlich nicht der Haltungsbetrieb ist, in dem sich das Tier möglicherweise infiziert hat, so kann die zuständige Behörde beschließen, dass andere Haltungsbetriebe oder nur der Haltungsbetrieb, in dem das Tier der Krankheit ausgesetzt war, entsprechend den vorliegenden epidemiologischen Informationen unter amtliche Überwachung gestellt werden.

2.3.

Im Fall eines bestätigten TSE-Befundes bei Schafen und Ziegen:

a)

sofern BSE nach einem gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c durchgeführten Ringversuch nicht ausgeschlossen werden kann, die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter bis fünfter Gedankenstrich identifiziert wurden;

b)

sofern BSE gemäß dem Verfahren nach Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c gemäß der Entscheidung der zuständigen Behörde ausgeschlossen wird:

entweder

i)

die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden. Für den Betrieb gelten die unter Nummer 3 aufgeführten Bedingungen;

oder

ii)

die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden, mit Ausnahme von

männlichen Zuchttieren des Genotyps ARR/ARR,

weiblichen Zuchttieren mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel und, sofern diese weiblichen Zuchttiere zum Zeitpunkt der Ermittlungen trächtig sind, die danach geborenen Lämmer, sofern ihr Genotyp die Anforderungen dieses Unterabsatzes erfüllt;

Schafen mit mindestens einem ARR-Allel, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind;

weniger als drei Monate alten Schafen und Ziegen, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind, sofern die zuständige Behörde dies so entscheidet.

Für den Betrieb gelten die unter Nummer 3 aufgeführten Bedingungen;

oder

iii)

ein Mitgliedstaat kann entscheiden, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifizierten Tiere nicht zu töten und zu beseitigen, sofern es schwierig ist, für einen bekannten Genotyp Ersatztiere zu finden, oder sofern das ARR-Allel in der Zucht oder dem Betrieb selten vorkommt, oder wo dies zur Vermeidung von Inzucht oder aufgrund der Abwägung aller epidemiologischen Faktoren erforderlich erscheint. Für den Betrieb gelten die unter Nummer 4 aufgeführten Bedingungen.

c)

Abweichend von den unter Buchstabe b genannten Maßnahmen und nur dann, wenn es sich bei dem in einem Betrieb bestätigten TSE-Fall um atypische Scrapie handelt, kann der Mitgliedstaat entscheiden, die unter Nummer 5 genannten Maßnahmen anzuwenden.

d)

Die Mitgliedstaaten können Folgendes entscheiden:

i)

alle unter Buchstabe b Ziffer i genannten Tiere zum menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie zu töten und vollständig zu beseitigen;

ii)

die unter Buchstabe b Ziffer ii genannten Tiere zum menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie zu töten und vollständig zu beseitigen, sofern

die Tiere im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats geschlachtet werden;

alle Tiere, die über 18 Monate alt sind oder bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchstoßen haben und die zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, gemäß den Labormethoden nach Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b auf TSE getestet werden.

e)

Von bis zu 50 Schafen, die gemäß Buchstabe b Ziffern i und iii getötet und beseitigt oder zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, ist der Prionprotein-Genotyp zu bestimmen.

f)

Sofern die Häufigkeit des ARR-Allels innerhalb der Rasse oder des Haltungsbetriebs gering ist oder sofern es zur Vermeidung von Inzucht für notwendig erachtet wird, kann ein Mitgliedstaat beschließen, die Beseitigung der unter Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Tiere bis zu fünf Zuchtjahre hinauszuzögern.

2.4.

Wurde das infizierte Tier von einem anderen Haltungsbetrieb aufgenommen, kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Fallgeschichte beschließen, zusätzlich zu den oder anstatt der Tilgungsmaßnahmen in dem Haltungsbetrieb, in dem die Infektion bestätigt wurde, solche Maßnahmen im Herkunftsbetrieb durchzuführen. Wird Weideland von mehr als einer Herde gemeinsam genutzt, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung dieser Maßnahmen nach einer mit Gründen versehenen Prüfung aller epidemiologischen Faktoren auf eine Herde zu beschränken; wird in einem Haltungsbetrieb mehr als eine Herde gehalten, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Maßnahmen auf die Herde zu beschränken, in der TSE bestätigt wurde, sofern überprüft wurde, dass die Herden isoliert voneinander gehalten wurden und dass die Verbreitung der Infektion zwischen den Herden durch direkten oder indirekten Kontakt unwahrscheinlich ist.

3.

Nach der Durchführung der unter Nummer 2.3 Buchstaben a und b Ziffern i und ii genannten Maßnahmen in einem Haltungsbetrieb

3.1.

dürfen nur folgende Tiere in den Haltungsbetrieb/die Haltungsbetriebe aufgenommen werden:

a)

männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR;

b)

weibliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel;

c)

Ziegen, sofern

i)

keine anderen Zuchtschafe als die unter den Buchstaben a und b genannten in dem Haltungsbetrieb vorhanden sind;

ii)

alle Stallungen auf dem Betriebsgelände nach der Bestandsvernichtung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden;

3.2.

darf in dem Betrieb/den Betrieben nur folgendes Zuchtmaterial verwendet werden:

a)

Samen von männlichen Tieren des Genotyps ARR/ARR;

b)

Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel;

3.3.

unterliegt die Verbringung der Tiere vom Betrieb folgenden Bedingungen:

a)

Die Verbringung von Schafen des Typs ARR/ARR von dem Haltungsbetrieb unterliegt keinen Beschränkungen;

b)

Schafe mit nur einem ARR-Allel dürfen von dem Haltungsbetrieb nur direkt zur Schlachtung zum Verzehr oder zur Vernichtung verbracht werden; jedoch

können Muttertiere mit einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, die nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer ii oder Nummer 4 mit einer Einschränkung belegt wurden;

dürfen Lämmer und Kitze — sofern die zuständige Behörde dies beschließt — nur zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung in einen anderen Haltungsbetrieb verbracht werden; in dem Empfängerbetrieb dürfen sich keine anderen Schafe oder Ziegen befinden als solche, die bis zur Schlachtung zur Mast bestimmt sind, und sie dürfen keine lebenden Schafe oder Ziegen in andere Haltungsbetriebe versenden, außer zur direkten Schlachtung im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats;

c)

Ziegen dürfen verbracht werden, sofern der Haltungsbetrieb einer verstärkten TSE-Überwachung unterzogen wird, einschließlich der Untersuchung aller mehr als 18 Monate alten Ziegen, die

i)

entweder am Ende ihrer Nutzung zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden oder

ii)

im Betrieb verendet sind oder getötet wurden und die in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 aufgeführten Kriterien erfüllen;

d)

unter 3 Monate alte Schafe und Ziegen dürfen — sofern der Mitgliedstaat dies beschließt — vom Haltungsbetrieb direkt zur Schlachtung zum menschlichen Verzehr verbracht werden;

3.4.

gelten die unter den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Beschränkungen für den Haltungsbetrieb noch weitere zwei Jahre

a)

ab dem Datum, ab dem die Schafe im Haltungsbetrieb den ARR/ARR-Status erreicht haben, oder

b)

ab dem letzten Datum, zu dem auf dem Betriebsgelände Schafe oder Ziegen gehalten wurden, oder

c)

ab dem Datum, ab dem die unter Nummer 3.3 Buchstabe c genannte verstärkte TSE-Überwachung begann, oder

d)

ab dem Datum, ab dem alle männlichen Zuchttiere im Haltungsbetrieb zum Genotyp ARR/ARR zählen und alle weiblichen Zuchttiere zumindest ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel aufweisen, sofern die TSE-Tests aller folgenden, mehr als 18 Monate alten Tiere in diesem 2-Jahres-Zeitraum negativ ausfallen:

eine jährliche Probe an Schafen, die am Ende ihrer Nutzung zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, entsprechend dem in der Tabelle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 angegebenen Probenumfang, und

alle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 genannten Schafe, die im Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden.

4.

Nach Durchführung der unter Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer iii genannten Maßnahmen in einem Haltungsbetrieb und in einem Zeitraum von zwei Zuchtjahren nach Feststellung des letzten TSE-Falls

a)

sind alle Schafe und Ziegen in dem Betrieb zu identifizieren;

b)

dürfen alle Schafe und Ziegen in dem Haltungsbetrieb nur innerhalb des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats zur Schlachtung zum menschlichen Verzehr oder zur Beseitigung verbracht werden; alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten über 18 Monate alten Tiere sind gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b aufgeführten Labormethoden auf TSE zu testen;

c)

stellt die zuständige Behörde sicher, dass Embryonen und Eizellen nicht aus dem Betrieb versendet werden;

d)

dürfen in dem Betrieb nur Samen von männlichen Tieren des Genotyps ARR/ARR und Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel verwendet werden;

e)

müssen alle über 18 Monate alten Schafe und Ziegen, die im Betrieb verendet sind oder getötet wurden, auf TSE getestet werden;

f)

dürfen nur männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR und weibliche Schafe aus Betrieben, in denen keine TSE-Fälle festgestellt wurden, oder aus Herden, die die Bedingungen gemäß Nummer 3.4 erfüllen, in den Betrieb aufgenommen werden;

g)

dürfen nur Ziegen aus Betrieben, in denen keine TSE-Fälle festgestellt wurden, oder aus Herden, die die Bedingungen gemäß Nummer 3.4 erfüllen, in den Betrieb aufgenommen werden;

h)

werden alle Schafe und Ziegen in dem Betrieb hinsichtlich des gemeinsamen Weidens Beschränkungen unterworfen, die die zuständige Behörde nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren festlegt;

i)

abweichend von Buchstabe b dürfen Lämmer und Kitze — sofern die zuständige Behörde dies beschließt — in einen anderen Betrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht werden, wenn sie dort bis zur Schlachtung nur gemästet werden sollen; in dem Empfängerbetrieb dürfen sich keine anderen Schafe oder Ziegen als zur Mast bis zur Schlachtung bestimmte befinden, und sie dürfen keine lebenden Schafe oder Ziegen in andere Haltungsbetriebe versenden, außer zur direkten Schlachtung im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats.

5.

Nach der Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Nummer 2.3 Buchstabe c gelten folgende Maßnahmen:

a)

entweder die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Prionprotein-Genotyp von Schafen zu bestimmen, die getötet wurden und beseitigt werden sollen;

b)

oder zumindest folgende Maßnahmen für einen Zeitraum von zwei Zuchtjahren nach Feststellung des letzten TSE-Falls:

i)

Alle Schafe und Ziegen in dem Betrieb sind zu identifizieren;

ii)

der Betrieb muss zwei Jahre lang einer verstärkten TSE-Überwachung unterzogen werden, einschließlich der Testung aller Schafe und Ziegen, die über 18 Monate alt sind und zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, sowie aller Schafe und Ziegen, die über 18 Monate alt sind und im Betrieb verendet sind oder getötet wurden;

iii)

die zuständige Behörde stellt sicher, dass vom Betrieb aus keine lebenden Schafe oder Ziegen, Embryonen oder Eizellen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versandt werden.

6.

Die Mitgliedstaaten, die die unter Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer iii genannten Maßnahmen oder die unter Nummer 2.3 Buchstaben c und d genannten Ausnahmeregelungen anwenden, übermitteln der Kommission einen Bericht über die Bedingungen und Kriterien für deren Gewährung. Werden in Herden, in denen Ausnahmeregelungen gelten, weitere TSE-Fälle festgestellt, sind die Bedingungen für die Gewährung solcher Ausnahmeregelungen neu zu bewerten.“


31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 747/2008 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2008

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten geschaffen.

(2)

Die Definitionen der Merkmale für die Variablen über Forschung und Entwicklung für das gemeinsame Modul für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen müssen angepasst werden.

(3)

Ferner müssen auch die Ebenen der Wirtschaftszweigaufgliederung nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (2) angepasst werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 716/2007 ist somit entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 716/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 2 von Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Die Tabelle der Ebenen 1 und 2 der Wirtschaftszweigaufgliederung in Anhang III wird durch die Tabelle in Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

3.

Die Tabelle der Ebene 3 der Wirtschaftszweigaufgliederung in Anhang III wird durch die Tabelle in Anhang III dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten wenden den Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 in der durch diese Verordnung geänderten Form wie folgt an:

für die Ebenen 1 und 2 vom 1. Januar 2010 an (für das Berichtsjahr 2010 und die darauffolgenden Jahre);

für die Ebene 3 vom 1. Januar 2008 an (für das Berichtsjahr 2008 und die darauffolgenden Jahre).

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2008

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 17.

(2)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13).


ANHANG I

„ABSCHNITT 2

Merkmale

Es sind Angaben über die folgenden Merkmale gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik (1) zu erstellen:

Code

Titel

11 11 0

Zahl der Unternehmen

12 11 0

Umsatz

12 12 0

Produktionswert

12 15 0

Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

13 11 0

Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt

13 12 0

Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand

13 31 0

Personalaufwendungen

15 11 0

Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

16 11 0

Zahl der Beschäftigten

Die folgenden Merkmale werden von den Mitgliedstaaten auch für das Berichtsjahr 2009 und die darauffolgenden Jahre erhoben:

Code

Bezeichnung und Definition

22 11 0

Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (2)

Forschung und experimentelle Entwicklung ist systematische schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Kenntnisstandes einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden.

Innerbetriebliche Aufwendungen sind alle Aufwendungen für FuE (Forschung und Entwicklung), die ungeachtet der Mittelherkunft innerhalb des Betriebes getätigt werden.

Aufwendungen für FuE sind von den Aufwendungen für vielfältige damit verbundene Tätigkeiten zu unterscheiden. Folgendes stellt daher keine Aufwendung für FuE dar:

Aufwendungen für Bildung und Ausbildung,

Aufwendungen für andere wissenschaftliche und technische Tätigkeiten (z. B. Informationsdienste, Prüfung und für Normung, Durchführbarkeitsstudien),

Aufwendungen für andere industrielle Tätigkeiten (z. B. industrielle Innovationen a. n. g.),

Aufwendungen ausschließlich für Finanzierungstätigkeiten (sonstige Verwaltungs- oder andere Tätigkeiten zur mittelbaren Unterstützung werden einbezogen).

Die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung können je nach einzelstaatlichem Recht unter einer der drei folgenden Rubriken verbucht werden: Veränderungen der immateriellen Vermögensgegenstände, Veränderungen der Sachanlagen oder betriebliche Aufwendungen.

Können die Aufwendungen nach einzelstaatlichem Recht teilweise oder ganz aktiviert werden, so werden sie als Veränderung der immateriellen Vermögensgegenstände unter Anlagevermögen — immaterielle Anlagewerte — Kosten für Forschung und Entwicklung verbucht.

Werden sie nach einzelstaatlichem Recht nur teilweise oder gar nicht aktiviert, so bilden die laufenden Aufwendungen einen Teil von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe — sonstige externe Aufwendungen — Personalaufwand, und sonstige betriebliche Aufwendungen sowie Investitionsausgaben sind in Unternehmensabschlüssen als Veränderungen bei Sachanlagen unter Anlagevermögenmaterielle Anlagewerte auszuweisen.

22 12 0

Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (2)

Forschung und experimentelle Entwicklung ist systematische schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Kenntnisstandes einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden.

Es sind alle direkt in der Forschung und Entwicklung (FuE) beschäftigten Arbeitskräfte einschließlich der Personen zu erfassen, die direkte Dienstleistungen erbringen, wie FuE-Manager sowie Verwaltungs- und Büropersonal. Personen, die indirekte Dienstleistungen erbringen, wie Kantinen- und Sicherheitspersonal, sind auszuschließen, selbst wenn ihre Löhne und Gehälter als Gemeinkosten in die Messung der Aufwendungen eingehen.

Personal für FuE ist von Personal für vielfältige damit verbundene Tätigkeiten zu unterscheiden. Folgende Mitarbeiter sind daher kein Personal für FuE:

mit Bildung und Ausbildung betraute Mitarbeiter,

mit anderen wissenschaftlichen und technischen Tätigkeiten (z. B. Informationsdienste, Prüfung und Normung, Durchführbarkeitsstudien) betrautes Personal,

mit anderen industriellen Tätigkeiten (z. B. industrielle Innovationen a. n. g.) betrautes Personal,

mit sonstigen Verwaltungs- oder anderen Tätigkeiten zur mittelbaren Unterstützung betrautes Personal.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Gesamtzahl der für Forschung und Entwicklung eingesetzten Mitarbeiter darf im Unternehmensabschluss nicht gesondert ausgewiesen werden. Sie ist Teil der Zahl der Beschäftigten, die im Anhang des Unternehmensabschlusses ausgewiesen wird (Artikel 43 Absatz 8).

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Zahl der Beschäftigten (16110).

Liegen keine Angaben über die Zahl der Beschäftigten vor, so sind stattdessen Angaben über die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (Code 16 13 0) zu erstellen.

Angaben für die Merkmale ‚Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE‘ (Code 22 11 0) und ‚Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE‘ (Code 22 12 0) sind lediglich für die Wirtschaftszweige der Abschnitte B, C, D, E und F der NACE zu erstellen. Bis zum Berichtsjahr 2009 erheben die Mitgliedstaaten diese Merkmale gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98.

Für den Abschnitt K der NACE sind lediglich Angaben über die Zahl der Unternehmen, den Umsatz (3) und die Zahl der Beschäftigten (bzw. die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) zu erstellen.


(1)  ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 74).

(2)  Die Variablen 22 11 0 und 22 12 0 werden alle zwei Jahre gemeldet. Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Zahl der Beschäftigten in einer Abteilung der NACE Rev. 2, Abschnitte B bis F, in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des EU-Gesamtwertes, so brauchen die Informationen, die zur Erstellung der Statistiken über die Merkmale 22 11 0 und 22 12 0 benötigt werden, für die Zwecke dieser Verordnung nicht erhoben zu werden.

(3)  Für die Abteilung 64 der NACE Rev. 2 wird der Umsatz durch den Produktionswert ersetzt.“


ANHANG II

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 erhält die Tabelle mit der Wirtschaftszweigaufgliederung auf den Ebenen 1 und 2 folgende Fassung:

„Wirtschaftszweigaufgliederung der Ebenen 1 und 2 für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen

Ebene 1

Ebene 2

NACE Rev. 2

ALLE WIRTSCHAFTSZWEIGE

ALLE WIRTSCHAFTSZWEIGE

Abschnitte B bis S (ohne O)

BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

Abschnitt B

Gewinnung von Erdöl, Erdgas und Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden

Abt. 06, 09

VERARBEITENDES GEWERBE

VERARBEITENDES GEWERBE

Abschnitt C

Nahrungs- und Genussmittel

Abt. 10, 11, 12

Textil- und Holzgewerbe INSGESAMT

Abt. 13, 14, 16, 17, 18

Textilien und Bekleidung

Abt. 13, 14

Holz-, Papier- und Druckgewerbe

Abt. 16, 17, 18

Herstellung von Mineralöl-, chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen, Gummi- und Kunststoffwaren

Herstellung von Mineralöl-, chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen, Gummi- und Kunststoffwaren INSGESAMT

Abt. 19, 20, 21, 22

Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse

Abt. 19

Chemische Erzeugnisse

Abt. 20

Gummi- u. Kunststoffwaren

Abt. 22

Metallerzeugnisse und Maschinenbau INSGESAMT

Abt. 24, 25, 26, 28

Metallerzeugung und Herstellung von Metallerzeugnissen

Abt. 24, 25

Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse

Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse

Abt. 26

Maschinenbau

Abt. 28

Fahrzeugbau

Kraftwagen und sonstige Fahrzeuge INSGESAMT

Abt. 29, 30

Kraftwagen, Anhänger und Sattelanhänger

Abt. 29

Sonstige Fahrzeuge

Abt. 30

Sonstiges verarbeitendes Gewerbe INSGESAMT

Abt. 15, 23, 27, 31, 32, 33

ENERGIEVERSORGUNG

ENERGIEVERSORGUNG

Abschnitt D

WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN

WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN

Abschnitt E

Wasserversorgung

Abt. 36

Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen

Abt. 37, 38, 39

BAUGEWERBE

BAUGEWERBE

Abschnitt F

DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT

DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT

Abschnitt G, H, I, J, K, L, M, N, P, Q, R, S

HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN

INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN

Abschnitt G

Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Abt. 45

Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern)

Abt. 46

Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

Abt. 47

VERKEHR UND LAGEREI

VERKEHR UND LAGEREI

Abschnitt H

Verkehr und Lagerei INSGESAMT

Abt. 49, 50, 51, 52

Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen

Abt. 49

Schifffahrt

Abt. 50

Luftverkehr

Abt. 51

Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

Abt. 52

Post-, Kurier- und Expressdienste

Abt. 53

GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE

GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE

Abschnitt I

INFORMATION UND KOMMUNIKATION

INFORMATION UND KOMMUNIKATION

Abschnitt J

Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen, Rundfunkveranstalter, sonstige Unterhaltung

Abt. 59, 60

Telekommunikation

Abt. 61

Sonstiges Informations- und Kommunikationswesen

Abt. 58, 62, 63

ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN

ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN

Abt. K

Erbringung von Finanzdienstleistungen

Abt. 64

Beteiligungsgesellschaften

Gruppe 64.2

Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)

Abt. 65

Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

Abt. 66

GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN

Abschnitt L

ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN

ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN

Abschnitt M

Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung

Abt. 69

Rechtsberatung

Gruppe 69.1

Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung

Gruppe 69.2

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung

Abt. 70

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben

Gruppe 70.1

Public-Relations- und Unternehmensberatung

Gruppe 70.2

Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung

Abt. 71

Forschung und Entwicklung

Forschung und Entwicklung

Abt. 72

Werbung und Marktforschung

Abt. 73

Werbung

Gruppe 73.1

Markt- und Meinungsforschung

Gruppe 73.2

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, Veterinärwesen

Abt. 74, 75

ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN

Abschnitt N

Vermietung von beweglichen Sachen

Abt. 77

Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen

Abt. 78, 79, 80, 81, 82

BILDUNGSWESEN

Abschnitt P

GESUNDHEITS- UND SOZIALWESEN

Abschnitt Q

KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG

KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG

Abschnitt R

Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten

Abt. 90

Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten

Abt. 91

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen; Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung

Abt. 92, 93

ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN

Abschnitt S

Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)

Abt. 94

Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern

Abt. 95, 96

Nicht zugeordnet“

 


ANHANG III

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 erhält die Tabelle mit der Wirtschaftszweigaufgliederung auf der Ebene 3 folgende Fassung:

„Wirtschaftszweigaufgliederung der Ebene 3 für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland

Ebene 3 (NACE Rev. 2)

Position

Verlangte Gliederungstiefe

Gewerbliche Wirtschaft

Abschnitte B bis N außer K

BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

Abschnitt B

VERARBEITENDES GEWERBE

Sektion C

Alle Abteilungen von 10 bis 33

ENERGIEVERSORGUNG

Abschnitt D

Abteilung 35

WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN

Abschnitt E

Alle Abteilungen von 36 bis 39

BAUGEWERBE

Abschnitt F

Alle Abteilungen von 41 bis 43

Alle Gruppen 41.1 und 41.2, 42.1 bis 42.9, 43.1 bis 43.9

HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN

Abschnitt G

Alle Abteilungen von 45 bis 47

Alle Gruppen von 45.1 bis 45.2, von 46.1 bis 46.9, 47.1 bis 47.9

VERKEHR UND LAGEREI

Abschnitt H

Alle Abteilungen von 49 bis 53

Gruppen 49.1 bis 49.5

GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE

Abschnitt I

Alle Abteilungen von 55 bis 56

Alle Gruppen von 55.1 bis 55.9 und von 56.1 bis 56.3

INFORMATION UND KOMMUNIKATION

Abschnitt J

Alle Abteilungen von 58 bis 63

Gruppen 58.1, 58.2, 63.1, 63.9, 74.8

ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN

Abschnitt K

Alle Abteilungen von 64 bis 66

GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN

Abschnitt L

Abteilung 68

ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN

Abschnitt M

Alle Abteilungen von 69 bis 75

ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN

Abschnitt N

Alle Abteilungen von 77 bis 82

Gruppen 77.1 bis 77.4“


31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 748/2008 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2008

zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91

(Neufassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 996/97 der Kommission vom 3. Juni 1997 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91 (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Da weitere Änderungen vorgenommen werden sollen, empfiehlt es sich daher aus Gründen der Klarheit, die Verordnung neu zu fassen.

(2)

Die Gemeinschaft hat sich gemäß der Liste CXL verpflichtet, für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91 ein Zollkontingent zu eröffnen, dessen Jahresvolumen auf 1 500 Tonnen festgesetzt wird. Dieses mehrjährige Kontingent für jeweils am 1. Juli beginnende Zwölf-Monats-Zeiträume ist nun zu eröffnen; seine Durchführungsvorschriften sind festzulegen.

(3)

Die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind durch die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (4) festgelegt worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission (5) wurden die Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzen für Rindfleisch festgesetzt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (6) gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007.

(5)

Damit die Einfuhr von Fleisch mit Ursprung in und Herkunft aus Argentinien ordnungsgemäß verwaltet werden kann, muss dieses Land Echtheitsbescheinigungen ausstellen, mit denen der Ursprung dieser Erzeugnisse garantiert wird. Die äußere Form dieser Bescheinigung sowie deren Verwendung müssen im Einzelnen geregelt werden.

(6)

Die Echtheitsbescheinigung muss von einer in Argentinien ansässigen Ausgabestelle erteilt werden. Diese Stelle muss die reibungslose Anwendung der betreffenden Regelung gewährleisten.

(7)

Damit die Einfuhr des gefrorenen Saumfleischs mit Ursprung in und Herkunft aus Argentinien ordnungsgemäß abgewickelt wird, sollte die Erteilung von Einfuhrlizenzen gegebenenfalls von einer Prüfung insbesondere aller Angaben der Echtheitsbescheinigung abhängig gemacht werden.

(8)

Hinsichtlich der anderen Länder ist es angebracht, das Kontingent nur durch gemeinschaftliche Einfuhrlizenzen zu verwalten, wobei bei bestimmten Aspekten von den einschlägigen Vorschriften abgewichen werden sollte.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über diese Einfuhren übermitteln.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für gefrorenes Saumfleisch von Rindern des KN-Codes 0206 29 91 wird für Zeiträume vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres (nachfolgend „Einfuhrzollkontingentszeitraum“ genannt) ein mehrjähriges Zollkontingent mit einem Volumen von insgesamt 1 500 Tonnen jährlich eröffnet.

Das Kontingent hat die laufende Nummer 09.4020.

(2)   Der Wertzollsatz für das Kontingent nach Absatz 1 wird auf 4 % festgesetzt.

(3)   Das Jahresvolumen des Kontingents wird wie folgt aufgeteilt:

a)

700 Tonnen mit Ursprung in und Herkunft aus Argentinien,

b)

800 Tonnen mit Ursprung in und Herkunft aus anderen Drittländern.

(4)   Im Rahmen dieses Kontingents darf nur ganzes Saumfleisch eingeführt werden.

(5)   Im Sinne dieser Verordnung ist „gefrorenes Saumfleisch“ Fleisch, das sich zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft in gefrorenem Zustand befindet und eine Kerntemperatur von – 12 °C oder weniger aufweist.

(6)   Für die Einfuhrregelung nach Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 376/2008, von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 unbeschadet der vorliegenden Verordnung.

Für die Einfuhrregelung nach Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 376/2008, der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 unbeschadet der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

(1)   Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten

a)

in Feld 8 den Namen des Ursprungslandes und für die Einfuhr der Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a ist „ja“ anzukreuzen;

b)

in Feld 20 mindestens eine der in Anhang I aufgeführten Angaben.

(2)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 sind die Einfuhrlizenzen bis zum Ende des Einfuhrzollkontingentszeitraums gültig.

Artikel 3

(1)   Die von Argentinien auszustellende Echtheitsbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Kopie auf einem Vordruck nach dem Muster des Anhangs II erstellt.

Der Vordruck muss ungefähr 210 mm × 297 mm groß sein. Das zu verwendende Papier muss mindestens 40 g/m2 wiegen.

(2)   Die Vordrucke müssen in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt werden; außerdem können sie in der Amtssprache Argentiniens gedruckt und ausgefüllt sein.

(3)   Jede Echtheitsbescheinigung erhält eine Ausstellungsnummer, die von der in Anhang III aufgeführten Ausgabestelle (nachfolgend „Ausgabestelle“) zugeteilt wird. Die Kopien tragen dieselbe Ausstellungsnummer wie das entsprechende Original.

(4)   Original und Durchschriften einer Echtheitsbescheinigung sind mit der Schreibmaschine oder handschriftlich in schwarzer Tinte und in Großbuchstaben auszufüllen.

Artikel 4

(1)   Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie gemäß den Angaben des Anhangs II von einer Ausgabestelle ordnungsgemäß ausgefüllt und ausgestellt ist.

(2)   Die Echtheitsbescheinigung ist ordnungsgemäß ausgestellt, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthält und wenn sie den Stempel der Ausgabestelle sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Der Stempel auf dem Original der Echtheitsbescheinigung und auf den Kopien kann durch ein gedrucktes Siegel ersetzt werden.

Artikel 5

(1)   Die Echtheitsbescheinigung gilt drei Monate ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung.

Sie darf der in Absatz 2 Buchstabe a genannten zuständigen nationalen Behörde jedoch nicht nach dem auf das Datum ihrer Ausstellung folgenden 30. Juni vorgelegt werden.

(2)   Das Original der gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 ausgestellten Echtheitsbescheinigung muss mit der Durchschrift der zuständigen nationalen Behörde zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der sich auf die Echtheitsbescheinigung beziehenden ersten Einfuhrlizenz vorgelegt werden.

Im Rahmen der angegebenen Gesamtmenge darf eine Echtheitsbescheinigung für die Erteilung mehrerer Einfuhrlizenzen genutzt werden. In diesem Fall trägt die zuständige nationale Behörde in der Echtheitsbescheinigung die abgebuchten Mengen ein.

Die zuständige Behörde erteilt eine Einfuhrlizenz erst, wenn sie davon überzeugt ist, dass die Angaben in der Echtheitsbescheinigung den diesbezüglichen Wochenmitteilungen der Kommission entsprechen. Die Einfuhrlizenz wird unverzüglich erteilt.

(3)   Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 3 kann die zuständige nationale Behörde im Ausnahmefall und auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Antragstellers eine Einfuhrlizenz auf der Grundlage der sich darauf beziehenden Echtheitsbescheinigung vor Erhalt der Informationen der Kommission ausstellen. In diesem Fall beläuft sich die Sicherheit für die Einfuhrlizenz auf 50 EUR/100 kg netto. Nach Zugang der Informationen über die Bescheinigung ersetzen die Mitgliedstaaten diese Sicherheit durch die Sicherheit in Höhe von 12 EUR/100 kg netto.

Artikel 6

(1)   Eine Ausgabestelle muss

a)

als solche von Argentinien anerkannt sein;

b)

sich verpflichten, die Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zu prüfen;

c)

sich verpflichten, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle für die Beurteilung der Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

(2)   Die Kommission ändert den Anhang III, wenn die Ausgabestelle nicht mehr anerkannt ist, eine von ihr übernommene Verpflichtung nicht mehr erfüllt oder eine neue Ausgabestelle bestimmt wird.

Artikel 7

Um für die Einfuhrregelung nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b in Betracht zu kommen, darf sich der Lizenzantrag, der von dem Interessenten eingereicht wird, höchstens auf eine Menge von 80 Tonnen beziehen.

Artikel 8

(1)   Die in Artikel 7 genannten Lizenzanträge müssen innerhalb der ersten zehn Tage jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums eingereicht werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am siebten Arbeitstag nach Ende des Zeitraums, in dem die Anträge eingereicht werden können, vor 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Gesamtmenge je Ursprungsland mit, für die Anträge gestellt wurden.

(3)   Die Einfuhrlizenzen werden zwischen dem 7. und dem 16. Arbeitstag nach Ende des Zeitraums der Mitteilungen gemäß Absatz 2 erteilt.

Artikel 9

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

a)

bis spätestens 31. August nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Lizenzen erteilt wurden;

b)

bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

(2)   Bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die im vorangegangenen Kontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Ab dem Einfuhrzollkontingentszeitraum, der am 1. Juli 2009 beginnt, melden die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 die ab 1. Juli 2009 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

(3)   In den Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sind die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht und für jede Erzeugniskategorie gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 anzugeben.

Die Meldungen betreffend die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Mengen erfolgen nach Maßgabe der Anhänge IV, V und VI der vorliegenden Verordnung.

Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 996/97 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 962/2007 (ABl. L 213 vom 15.8.2007, S. 6).

(3)  Siehe Anhang VII.

(4)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 514/2008 (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 7).

(5)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 514/2008.

(6)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).


ANHANG I

Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

:

Bulgarisch

:

Месести части от диафрагмата (Регламент (ЕО) № 748/2008),

:

Spanisch

:

Músculos del diafragma y delgados [Reglamento (CE) no 748/2008],

:

Tschechisch

:

Okruží a bránice (nařízení (ES) č. 748/2008),

:

Dänisch

:

Mellemgulv (forordning (EF) nr. 748/2008),

:

Deutsch

:

Saumfleisch (Verordnung (EG) Nr. 748/2008),

:

Estnisch

:

Vahelihase kõõluseline osa (määrus (EÜ) nr 748/2008),

:

Griechisch

:

Διάφραγμα [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 748/2008],

:

Englisch

:

Thin skirt (Regulation (EC) No 748/2008),

:

Französisch

:

Hampe [règlement (CE) no 748/2008],

:

Italienisch

:

Pezzi detti „hampes“ [regolamento (CE) n. 748/2008],

:

Lettisch

:

Liellopu diafragmas plānā daļa (Regula (EK) Nr. 748/2008),

:

Litauisch

:

Plonoji diafragma (Reglamentas (EB) Nr. 748/2008),

:

Ungarisch

:

Sovány dagadó (748/2008/EK rendelet),

:

Maltesisch

:

Falda rqiqa (Regolament (KE) Nru 748/2008),

:

Niederländisch

:

Omloop (Verordening (EG) nr. 748/2008),

:

Polnisch

:

Cienka przepona (Rozporządzenie (WE) nr 748/2008),

:

Portugiesisch

:

Diafragma [Regulamento (CE) n.o 748/2008],

:

Rumänisch

:

Fleică [Regulamentul (CE) nr. 748/2008],

:

Slowakisch

:

Bránica (Nariadenie (ES) č. 748/2008),

:

Slowenisch

:

Vampi (Uredba (ES) št. 748/2008),

:

Finnisch

:

Kuveliha (asetus (EY) N:o 748/2008),

:

Schwedisch

:

Mellangärde (förordning (EG) nr 748/2008),


ANHANG II

Image


ANHANG III

ARGENTINISCHE STELLE, DIE ZUR ERTEILUNG VON ECHTHEITSBESCHEINIGUNGEN BEFUGT IST

Secretaría de Agricultura, Ganadería, PESCA y Alimentos (SAGPyA):

für Saumfleisch gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a mit Ursprung in Argentinien.


ANHANG IV

Mitteilung zu den (erteilten) Einfuhrlizenzen — Verordnung (EG) Nr. 748/2008

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 748/2008

Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden

vom: … bis: …


Laufende Nr.

Erzeugniskategorie oder -kategorien (1)

Menge

(Erzeugnisgewicht in kg)

09.4020

 

 


(1)  Erzeugniskategorie oder -kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.


ANHANG V

Mitteilung zu den Einfuhrlizenzen (nicht genutzte Mengen) — Verordnung (EG) Nr. 748/2008

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 748/2008

Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen nicht genutzt wurden

vom: … bis: …


Laufende Nr.

Erzeugniskategorie oder -kategorien (1)

Nicht genutzte Menge

(Erzeugnisgewicht in kg)

09.4020

 

 


(1)  Erzeugniskategorie oder -kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.


ANHANG VI

Mitteilung zu den in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen — Verordnung (EG) Nr. 748/2008

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 748/2008

In den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Erzeugnismengen:

vom: … bis: … (Einfuhrzollkontingentszeitraum)


Laufende Nr.

Erzeugniskategorie oder -kategorien (1)

In den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Menge

(Erzeugnisgewicht in kg)

09.4020

 

 


(1)  Erzeugniskategorie oder -kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.


ANHANG VII

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 996/97 der Kommission

(ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 6)

 

Verordnung (EG) Nr. 2048/97 der Kommission

(ABl. L 287 vom 21.10.1997, S. 10)

Nur hinsichtlich des in Artikel 1 enthaltenen Verweises auf die Verordnung (EG) Nr. 996/97

Verordnung (EG) Nr. 260/98 der Kommission

(ABl. L 25 vom 31.1.1998, S. 42)

Nur Artikel 6

Verordnung (EG) Nr. 1266/98 der Kommission

(ABl. L 175 vom 19.6.1998, S. 9)

 

Verordnung (EG) Nr. 649/2003 der Kommission

(ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 13)

Nur Artikel 3

Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 der Kommission

(ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10)

Nur Artikel 3

Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 der Kommission

(ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 27)

Nur Artikel 3 und Anhang III

Verordnung (EG) Nr. 568/2007 der Kommission

(ABl. L 133 vom 25.5.2007, S. 15)

 

Verordnung (EG) Nr. 962/2007 der Kommission

(ABl. L 213 vom 15.8.2007, S. 6)

 


ANHANG VIII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 996/97

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 bis 8

Artikel 3 bis 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang I

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VIII


31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 749/2008 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2008

zur Änderung mehrerer Verordnungen betreffend Einfuhrzollkontingente im Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2) sind bestimmte Vorschriften über Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 gilt unbeschadet zusätzlicher Bedingungen oder Abweichungen, die in Sektorverordnungen festgelegt sein könnten. Es empfiehlt sich, in den Kommissionsverordnungen für bestimmte Kontingente im Rindfleischsektor die Bestimmungen über Mitteilungen im Zusammenhang mit Einfuhrlizenzen in diesem Sektor zu präzisieren. Um die Verpflichtungen bezüglich der Frist für Mitteilungen zu den Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, zu präzisieren, sollten sie für jedes betreffende Einfuhrzollkontingent festgelegt werden; aus diesem Grund muss diesbezüglich von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 abgewichen werden. Die folgenden Verordnungen sind entsprechend zu ändern:

Verordnung (EG) Nr. 297/2003 der Kommission vom 17. Februar 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Zollkontingent für Rindfleisch mit Ursprung in Chile (3);

Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch mit Ursprung in der Schweiz (4);

Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (5);

Verordnung (EG) Nr. 529/2007 der Kommission vom 11. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008) (6);

Verordnung (EG) Nr. 545/2007 der Kommission vom 16. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 (7);

Verordnung (EG) Nr. 558/2007 der Kommission vom 23. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (8) und

Verordnung (EG) Nr. 659/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen (9).

(2)

Das mit der Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 eröffnete Einfuhrzollkontingent wird auf der Grundlage von Unterlagen verwaltet, die von dem betreffenden Drittland ausgestellt werden. Daher muss klargestellt werden, dass für Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 erteilt wurden, unbeschadet zusätzlicher Bestimmungen in dieser Verordnung die Vorschriften von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 gelten sollen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 297/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Artikel 9a wird eingefügt:

„Artikel 9a

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)

bis spätestens 31. August nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Lizenzen erteilt wurden;

b)

bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

(2)   Bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraum teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die im vorangegangenen Kontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Ab dem Einfuhrzollkontingentszeitraum, der am 1. Juli 2009 beginnt, melden die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 die ab 1. Juli 2009 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

(3)   Die Meldungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 erfolgen gemäß den Mustern in den Anhängen IV, V und VI der vorliegenden Verordnung unter Verwendung der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission (10) angegebenen Erzeugniskategorien.

2.

Die neuen Anhänge IV, V und VI werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung angefügt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (11), Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (12) und die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission (13) Anwendung.

2.

Der folgende Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7a

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)

bis spätestens 28. Februar nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Lizenzen erteilt wurden;

b)

bis spätestens 30. April nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

(2)   Bis spätestens 30. April nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen, die im vorangegangenen Kontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Ab dem Einfuhrzollkontingentszeitraum, der am 1. Januar 2009 beginnt, melden die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 die ab 1. Januar 2009 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

(3)   Die Meldungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 erfolgen gemäß den Mustern in den Anhängen IV, V und VI der vorliegenden Verordnung unter Verwendung der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 angegebenen Erzeugniskategorien.“

3.

Die neuen Anhänge IV, V und VI werden entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung angefügt.

Artikel 3

In die Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 wird folgender Artikel 8a eingefügt:

„Artikel 8a

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)

bis spätestens 28. Februar nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Lizenzen erteilt wurden;

b)

bis spätestens 30. April nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

(2)   Bis spätestens 30. April nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen, die im vorangegangenen Kontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Ab dem Einfuhrzollkontingentszeitraum, der am 1. Januar 2009 beginnt, melden die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 die ab 1. Januar 2009 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

(3)   In den Meldungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 sind die Mengen in Stück und für jede Erzeugniskategorie gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission (14) anzugeben.

Artikel 4

In die Verordnung (EG) Nr. 529/2007 wird folgender Artikel 8a eingefügt:

„Artikel 8a

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)

bis spätestens zum zehnten Tag jedes Monats die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, für die im vorangegangenen Monat Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

b)

bis spätestens 31. Oktober 2008 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

(2)   Bis spätestens 31. Oktober 2008 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen, die im vorangegangenen Einfuhrzollkontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3)   In den Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht und für jede Erzeugniskategorie gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission (15) anzugeben.

Artikel 5

In die Verordnung (EG) Nr. 545/2007 wird folgender Artikel 11a eingefügt:

„Artikel 11a

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)

bis spätestens zum zehnten Tag jedes Monats die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, für die im vorangegangenen Monat Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

b)

bis spätestens 31. Oktober 2008 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

(2)   Bis spätestens 31. Oktober 2008 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen, die im vorangegangenen Einfuhrzollkontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3)   In den Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht, für jede laufende Nummer und für jede Erzeugniskategorie gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission (16) anzugeben.

Artikel 6

In die Verordnung (EG) Nr. 558/2007 wird folgender Artikel 9a eingefügt:

„Artikel 9a

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)

bis spätestens 31. August nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Lizenzen erteilt wurden;

b)

bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

(2)   Bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen, die im vorangegangenen Kontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Ab dem Einfuhrzollkontingentszeitraum, der am 1. Juli 2009 beginnt, melden die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 die ab 1. Juli 2009 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

(3)   In den Meldungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 sind die Mengen in Stück und für jede Erzeugniskategorie gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission (17) anzugeben.

Artikel 7

In die Verordnung (EG) Nr. 659/2007 wird folgender Artikel 10a eingefügt:

„Artikel 10a

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)

bis spätestens 31. August nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Lizenzen erteilt wurden;

b)

bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

(2)   Bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen, die im vorangegangenen Kontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Ab dem Einfuhrzollkontingentszeitraum, der am 1. Juli 2009 beginnt, melden die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 die ab 1. Juli 2009 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

(3)   In den Meldungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 sind die Mengen in Stück und für jede Erzeugniskategorie gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission (18) anzugeben.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 332/2008 (ABl. L 102 vom 12.4.2008, S. 17).

(4)  ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 28. Berichtigte Fassung im ABl. L 47 vom 16.2.2007, S. 21).

(5)  ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006.

(6)  ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 26.

(7)  ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 14. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 98/2008 (ABl. L 29 vom 2.2.2008, S. 5).

(8)  ABl. L 132 vom 24.5.2007, S. 21.

(9)  ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 20.

(10)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.“

(11)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(12)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(13)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.“

(14)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.“

(15)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.“

(16)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.“

(17)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.“

(18)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.“


ANHANG I

ANHANG IV

Meldung der (erteilten) Einfuhrlizenzen — Verordnung (EG) Nr. 297/2003

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 297/2003

Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden

von: … bis: …


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie oder -kategorien (1)

Menge

(Erzeugnisgewicht in kg)

09.4181

 

 

ANHANG V

Meldung der Einfuhrlizenzen (nicht verwendete Mengen) — Verordnung (EG) Nr. 297/2003

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 297/2003

Erzeugnismengen, für die die Einfuhrlizenzen nicht verwendet wurden

von: … bis: …


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie oder -kategorien (2)

Nicht verwendete Menge

(Erzeugnisgewicht in kg)

09.4181

 

 

ANHANG VI

Meldung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen — Verordnung (EG) Nr. 297/2003

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 297/2003

In den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Erzeugnismengen:

von: … bis: … (Einfuhrzollkontingentszeitraum)


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie oder -kategorien (3)

In den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Menge

(Erzeugnisgewicht in kg)

09.4181

 

 


(1)  Erzeugniskategorie oder -kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.

(2)  Erzeugniskategorie oder -kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.

(3)  Erzeugniskategorie oder -kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.


ANHANG II

ANHANG IV

Meldung der (erteilten) Einfuhrlizenzen — Verordnung (EG) Nr. 2092/2004

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 2092/2004

Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden

von: … bis: …


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie oder -kategorien (1)

Menge

(Erzeugnisgewicht in kg)

09.4202

 

 

ANHANG V

Meldung der Einfuhrlizenzen (nicht verwendete Mengen) — Verordnung (EG) Nr. 2092/2004

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 2092/2004

Erzeugnismengen, für die die Einfuhrlizenzen nicht verwendet wurden

von: … bis: …


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie oder -kategorien (2)

Nicht verwendete Menge

(Erzeugnisgewicht in kg)

09.4202

 

 

ANHANG VI

Meldung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen — Verordnung (EG) Nr. 2092/2004

Mitgliedstaat:…

Anwendung von Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 2092/2004

In den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Erzeugnismengen:

von: … bis: … (Einfuhrzollkontingentszeitraum)


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie oder -kategorien (3)

In den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Menge

(Erzeugnisgewicht in kg)

09.4202

 

 


(1)  Erzeugniskategorie oder -kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.

(2)  Erzeugniskategorie oder -kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.

(3)  Erzeugniskategorie oder -kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.


31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/44


VERORDNUNG (EG) Nr. 750/2008 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 414/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten im Lagerhaltungsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 414/2008 der Kommission (2) enthält die Liste der Käsesorten, für die eine gemeinschaftliche Beihilfe für die private Lagerhaltung im Lagerhaltungsjahr 2008/09 gewährt werden kann.

(2)

Die rumänischen Behörden haben für bestimmte Käsesorten die Beteiligung an der Regelung der Beihilfe für die private Lagerhaltung im Lagerhaltungsjahr 2008/09 beantragt.

(3)

Auf der Grundlage des rumänischen Antrags und der derzeitigen Marktlage für lagerfähige Käsesorten sind einige rumänische lagerfähige Käsesorten, deren Marktlage durch die private Lagerhaltung unterstützt werden kann, in einer Menge, die den Käsemarkt stabilisieren kann, in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 414/2008 aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 414/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 414/2008 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 17.


ANHANG

„ANHANG

Käsekategorie

Beihilfefähige Mengen

Mindestalter des Käses

Einlagerungszeitraum

Auslagerungszeitraum

Französische lagerfähige Käsesorten:

geschützte Ursprungsbezeichnung für Beaufort- oder Comté-Käse

‚Label Rouge‘ für Emmental Grand Cru

Klasse A oder B für Emmental oder Gruyère

16 000 t

10 Tage

Vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2008

Vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009

Deutsche lagerfähige Käsesorten:

‚Markenkäse‘ oder ‚Klasse fein‘ Emmentaler/Bergkäse

1 000 t

10 Tage

Vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2008

Vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009

Irische lagerfähige Käsesorten:

 

Irish long-keeping cheese

 

Emmental, special grade

900 t

10 Tage

Vom 1. Juni 2008 bis30. September 2008

Vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009

Österreichische lagerfähige Käsesorten:

1. Güteklasse Emmentaler/Bergkäse/Alpkäse

1 700 t

10 Tage

Vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2008

Vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009

Finnische lagerfähige Käsesorten:

‚I luokka‘

1 700 t

10 Tage

Vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2008

Vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009

Schwedische lagerfähige Käsesorten:

‚Västerbotten/Prästost/Svecia/Grevé‘

1 700 t

10 Tage

Vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2008

Vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009

Polnische lagerfähige Käsesorten:

‚Podlaski/Piwny/Ementalski/Ser Corregio/Bursztyn/Wielkopolski‘

3 000 t

10 Tage

Vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2008

Vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009

Slowenische lagerfähige Käsesorten:

‚Ementalec/Zbrinc‘

200 t

10 Tage

Vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2008

Vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009

Litauische lagerfähige Käsesorten:

‚Goja/Džiugas‘

700 t

10 Tage

Vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2008

Vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009

Lettische lagerfähige Käsesorten:

‚Rigamond, Ementāles tipa un Ekstra klases siers‘

500 t

10 Tage

Vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2008

Vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009

Ungarische lagerfähige Käsesorten:

‚Hajdú‘

300 t

10 Tage

Vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2008

Vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009

Pecorino Romano

19 000 t

90 Tage und nach dem 1. Oktober 2007 hergestellt

Vom 1. Juni 2008 bis 31. Dezember 2008

Bis 31. März 2009

Kefalotyri und Kasseri, die aus Schaf- und/oder Ziegenmilch hergestellt werden

2 500 t

90 Tage und nach dem 30. November 2007 hergestellt

Vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2008

Bis 31. März 2009

Rumänische lagerfähige Käsesorten:

Cașcaval Dobrogea, Cașcaval Rucăr, Cașcaval Dalia, Brânza Trapist, Brânza Cedar und Emmental

500 t

10 Tage

Vom 1. August 2008 bis 30. September 2008

Vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009“


31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/46


VERORDNUNG (EG) Nr. 751/2008 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2008

über ein Fangverbot für Seelachs in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 697/2008 der Kommission (ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 9).


ANHANG

Nr.

22/T&Q

Mitgliedstaat

SWE

Bestand

POK/04-N.

Art

Seelachs (Pollachius virens)

Gebiet

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

Zeitpunkt

19.6.2008


RICHTLINIEN

31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/48


RICHTLINIE 2008/82/EG DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2008

zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG hinsichtlich Futtermitteln, die zur Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz bestimmt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (1), insbesondere auf Artikel 6 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für bestimmte Ernährungszwecke (2) enthält als besonderen Ernährungszweck die „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz“.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 163/2008 (3) ließ die Kommission die Zubereitung von Lanthancarbonat-Octahydrat als zootechnischen Zusatzstoff für Katzen zu. Diese Zulassung stützte sich auf ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 18. September 2007 (4). Darin stellte die Behörde fest, dass die Ergänzung der Fütterung mit dieser Zubereitung zu einer Abnahme der Phosphorexkretion über den Urin und zu einer Zunahme seiner Exkretion über die Fäzes, verbunden mit einer Senkung der apparenten Phosphorverdaulichkeit führt. Sie kam zu dem Schluss, dass diese Zubereitung die Phosphorabsorption ausgewachsener Katzen verringern kann.

(3)

Die Richtlinie 2008/38/EG nennt bereits Futtermittel mit niedrigem Phosphorgehalt in der Spalte „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz“. Die gleiche positive Wirkung kann erreicht werden, wenn die Absorption des im Futtermittel enthaltenen Phosphors verringert wird. Daher sollte Lanthancarbonat-Octahydrat in der Liste der Verwendungszwecke in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG in die Spalte „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz“ aufgenommen werden.

(4)

Die Richtlinie 2008/38/EG sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2008/38/EWG wird entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 20. Februar 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9.

(3)  ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 3.

(4)  The EFSA Journal (2007) 542, S. 1—15.


ANHANG

In Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG wird in der Spalte „Besonderer Ernährungszweck“ der Eintrag „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz“ wie folgt ersetzt:

Besonderer Ernährungszweck

Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale

Tierart oder Tiergattung

Kennzeichnungsangaben

Empfohlene Fütterungsdauer

Andere Bestimmungen

„Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz (1)

Niedriger Phosphorgehalt und herabgesetzter Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein

Hunde und Katzen

Proteinquelle(n)

Calcium

Phosphor

Kalium

Natrium

Gehalt an essenziellen Fettsäuren (falls zugesetzt)

Zunächst bis zu 6 Monate (2)

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: ‚Es wird empfohlen, vor der Verwendung des Futtermittels oder der Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.‘

Hinweis in der Gebrauchsanweisung: ‚Wasser zur freien Aufnahme anbieten.‘

oder

 

 

 

 

Niedrige Phosphatabsorption durch Aufnahme von Lanthancarbonat-Octahydrat

Ausgewachsene Katzen

Proteinquelle(n)

Calcium

Phosphor

Kalium

Natrium

Lanthancarbonat-Octahydrat

Gehalt an essenziellen Fettsäuren (falls zugesetzt)

Zunächst bis zu 6 Monate (2)

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: ‚Es wird empfohlen, vor der Verwendung des Futtermittels oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.‘

Hinweis in der Gebrauchsanweisung: ‚Wasser zur freien Aufnahme anbieten.‘


(1)  Gegebenenfalls kann der Hersteller auch die Verwendung bei akuter Niereninsuffizienz empfehlen.

(2)  Wird das Futtermittel bei akuter Niereninsuffizienz empfohlen, so beträgt die empfohlene Fütterungsdauer 2 bis 4 Wochen.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/50


BESCHLUSS Nr. 1/2007 DES ASSOZIATIONSRATES EG-TÜRKEI

vom 25. Juni 2007

zur Änderung der im Beschluss 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei über die Durchführung der Endphase der Zollunion und im Beschluss 1/97 des Assoziationsrates EG-Türkei über eine Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse enthaltenen Handelszugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

(2008/625/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Kapitel I Abschnitt V des Beschlusses 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (2) ist der Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen geregelt.

(2)

In Beschluss 1/97 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 29. April 1997 über eine Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (3) sind Jahreskontingente für bestimmte Erzeugnisse vorgesehen.

(3)

Vor kurzem wurden als Folge der Erweiterung der Gemeinschaft vom 1. Mai 2004 weitere Verbesserungen der Handelsregelungen ausgehandelt, die die Zollunion vertiefen und erweitern und die Wirtschaftskonvergenz erleichtern sollen. Diese Verbesserungen beinhalten Zugeständnisse in Form zollfreier Zollkontingente insbesondere für Erzeugnisse, die unter den Beschluss 1/97 fallen. Jener Beschluss sollte daher aufgehoben werden.

(4)

Für Einfuhren außerhalb dieser Kontingente sollten weiterhin die derzeitigen, in Beschluss 1/97 des Assoziationsrates EG-Türkei festgelegten Handelsbestimmungen gelten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die in Anhang I und Anhang II aufgeführten Zollkontingente werden zu den in diesen Anhängen festgelegten Bedingungen vom 1. Januar 2007 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember der darauf folgenden Jahre eröffnet.

Artikel 2

Kapitel I Abschnitt V des Beschlusses 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei gilt weiterhin für Einfuhren, die über die in Anhang I und Anhang II festgelegten zollfreien Zollkontingente hinausgehen.

Artikel 3

Der Beschluss 1/97 des Assoziationsrates EG-Türkei wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab 1. Januar 2007.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 2007.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

A. GÜL


(1)  ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 3687/64.

(2)  ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 126 vom 17.5.1997, S. 26.


ANHANG I

Zollfreie Zollkontingente für Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse aus der Türkei in die EU

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollfreies Jahreskontingent

(in Tonnen Nettogewicht)

(1)

(2)

(3)

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

5 000

1704 10

– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

1704 10 11

– – – in Streifen

1704 10 19

– – – andere

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

1704 10 91

– – – in Streifen

1704 10 99

– – – andere

1704 90

– andere:

10 000 (1)

1704 90 30

– – weiße Schokolade

– – andere:

1704 90 51

– – – Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

1704 90 55

– – – Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

1704 90 61

– – – Dragees

– – – andere:

1704 90 65

– – – – Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

1704 90 71

– – – – Hartkaramellen, auch gefüllt

1704 90 75

– – – – Weichkaramellen

– – – – andere:

1704 90 81

– – – – – Komprimate

1704 90 99

– – – – – andere

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

5 000 (2)

1806 10

– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

1806 10 20

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

1806 20

– andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1806 20 10

– – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

1806 20 30

– – mit einem Mischgewicht an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, aber weniger als 31 GHT

– – andere:

1806 20 50

– – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

1806 20 70

– – – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

1806 20 80

– – – Kakaoglasur

1806 20 95

– – – andere

– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

1806 31 00

– – gefüllt

1806 32

– – nicht gefüllt

1806 32 10

– – – mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

1806 32 90

– – – andere

1806 90

– andere:

– – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse (einschließlich Pralinen):

– – – Pralinen, auch gefüllt:

1806 90 11

– – – – alkoholhaltig

1806 90 19

– – – – andere

– – – andere:

1806 90 31

– – – – gefüllt

1806 90 39

– – – – nicht gefüllt

1806 90 50

– – kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

1806 90 60

– – kakaohaltige Brotaufstriche

1806 90 70

– – kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

1806 90 90

– – andere

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

900

1901 20 00

– Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Kuskus, auch zubereitet:

20 000

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00

– – Eier enthaltend

1902 19

– – andere:

1902 19 10

– – – weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

1902 19 90

– – – andere

1902 20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

– – andere:

1902 20 91

– – – gekocht

1902 20 99

– – – andere

1902 30

– andere Teigwaren:

1902 30 10

– – getrocknet

1902 30 90

– – andere

1902 40

– Kuskus:

1902 40 10

– – nicht zubereitet

1902 40 90

– – andere

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

500

1904 10

– Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

1904 10 10

– – auf der Grundlage von Mais

1904 10 30

– – auf der Grundlage von Reis

1904 10 90

– – andere

1904 20

– Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

100

1904 20 10

– – Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

– – andere:

1904 20 91

– – – auf der Grundlage von Mais

1904 20 95

– – – auf der Grundlage von Reis

1904 20 99

– – – andere

1904 30 00

– Bulgur-Weizen

10 000

1904 90

– andere:

2 500

1904 90 10

– – Reis

1904 90 80

– – andere

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

10 000

– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;

1905 31

– – Waffeln

– – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt: ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 31 11

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 31 19

– – – – andere

– – – andere:

1905 31 30

– – – – mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

– – – – andere:

1905 31 91

– – – – – Doppelkekse mit Füllung

1905 31 99

– – – – – andere

1905 32

– – Waffeln:

3 000

1905 32 05

– – – mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

– – – andere

– – – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 32 11

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 32 19

– – – – – andere

– – – – andere:

1905 32 91

– – – – – gesalzen, auch gefüllt

1905 32 99

– – – – – andere

1905 40

– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

120

1905 40 10

– – Zwieback

1905 40 90

– – andere

1905 90

– andere:

10 000

1905 90 10

– – ungesäuertes Brot (Matzen)

1905 90 20

– – Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

– – andere:

1905 90 30

– – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

1905 90 45

– – – Kekse und ähnliches Kleingebäck

1905 90 55

– – – extrudierte und expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

– – – andere:

1905 90 60

– – – – gesüßt

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig:

3 000 (3)

2105 00 10

– kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

– mit einem Gehalt an Milchfett von:

2105 00 91

– – 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

2105 00 99

– – 7 GHT oder mehr

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

4 000

2106 10

– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

2106 10 80

– – andere

2106 90

– andere:

2106 90 98

– – – andere


(1)  Erzeugnisse, die aus dem zollfreien Kontingent ausgenommen sind: 1704 90 99 9080, aber einschließlich Halva und Lokum.

(2)  Erzeugnisse, die aus dem zollfreien Kontingent ausgenommen sind: 1806 20 80 9080, 1806 20 95 9080, 1806 90 90 1980, 1806 90 90 9980.

(3)  Anwendung aufgeschoben bis zu einer Lösung der Probleme in Bezug auf die Einfuhren von Milch und Milchprodukten aus der Türkei in die EU.


ANHANG II

Zollfreie Zollkontingente für Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse aus der EU in die Türkei

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollfreies Jahreskontingent

(in Tonnen Nettogewicht)

(1)

(2)

(3)

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

1 000

1704 10

– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

1704 10 11

– – – in Streifen

1704 10 19

– – – andere

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

1704 10 91

– – – in Streifen

1704 10 99

– – – andere

1704 90

– andere:

2 500

1704 90 30

– – – weiße Schokolade

– – andere:

1704 90 51

– – – Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

1704 90 55

– – – Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

1704 90 61

– – – Dragees

– – – andere:

1704 90 65

– – – – Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

1704 90 71

– – – – Hartkaramellen, auch gefüllt

1704 90 75

– – – – Weichkaramellen

– – – andere:

1704 90 81

– – – – – Komprimate

1704 90 99

– – – – – andere

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

7 000

1806 10

– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

1806 10 20

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

1806 10 30

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

1806 10 90

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

1806 20

– andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1806 20 10

– – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

1806 20 30

– – mit einem Mischgewicht an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, aber weniger als 31 GHT

– – andere:

1806 20 50

– – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

1806 20 70

– – – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

1806 20 80

– – – Kakaoglasur

1806 20 95

– – – andere

– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

1806 31 00

– – gefüllt

1806 32

– – nicht gefüllt

1806 32 10

– – – mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

1806 32 90

– – – andere

1806 90

– andere:

– – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse (einschließlich Pralinen):

– – – Pralinen, auch gefüllt:

1806 90 11

– – – – alkoholhaltig

1806 90 19

– – – – andere

– – – andere:

1806 90 31

– – – – gefüllt

1806 90 39

– – – – nicht gefüllt

1806 90 50

– – kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

1806 90 60

– – kakaohaltige Brotaufstriche

1806 90 70

– – kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

1806 90 90

– – andere

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

500

1901 10 00

– Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1901 20

– Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

300

1901 90

– andere:

2 000

– – Malzextrakt:

1901 90 11

– – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

1901 90 19

– – – andere

– – andere:

1901 90 99

– – – andere

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Kuskus, auch zubereitet:

20 000

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00

– – Eier enthaltend

1902 19

– – andere:

1902 19 10

– – – weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

1902 19 90

– – – andere

1902 20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

– – andere:

1902 20 91

– – – gekocht

1902 20 99

– – – andere

1902 30

– andere Teigwaren:

1902 30 10

– – getrocknet

1902 30 90

– – andere

1902 40

– Kuskus:

1902 40 10

– – nicht zubereitet

1902 40 90

– – andere

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

5 000

1904 10

– Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

1904 10 10

– – auf der Grundlage von Mais

1904 10 30

– – auf der Grundlage von Reis

1904 10 90

– – andere

1904 20

– Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

500

1904 20 10

– – Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

– – andere:

1904 20 91

– – – auf der Grundlage von Mais

1904 20 95

– – – auf der Grundlage von Reis

1904 20 99

– – – andere

1904 90

– andere:

300

1904 90 10

– – Reis

1904 90 80

– – andere

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1 000

– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;

1905 31

– – Waffeln

– – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 31 11

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 31 19

– – – – andere

– – – andere:

1905 31 30

– – – – mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

– – – – andere:

1905 31 91

– – – – – Doppelkekse mit Füllung

1905 31 99

– – – – – andere

1905 32

– – Waffeln:

600

1905 32 05

– – – mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

– – – andere

– – – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 32 11

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 32 19

– – – – – andere

– – – – andere:

1905 32 91

– – – – – gesalzen, auch gefüllt

1905 32 99

– – – – – andere

1905 40

– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

200

1905 40 10

– – Zwieback

1905 40 90

– – andere

1905 90

– andere:

1 500

1905 90 10

– – ungesäuertes Brot (Matzen)

1905 90 20

– – Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

– – andere:

1905 90 30

– – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

1905 90 45

– – – Kekse und ähnliches Kleingebäck

1905 90 55

– – – extrudierte und expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

– – – andere:

1905 90 60

– – – – gesüßt

1905 90 90

– – – – andere

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig:

3 000 (1)

2105 00 10

– kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

– mit einem Gehalt an Milchfett von:

2105 00 91

– – 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

2105 00 99

– – 7 GHT oder mehr

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

4 000

2106 10

– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

2106 10 80

– – andere

2106 90

– andere:

2106 90 98

– – – andere


(1)  Anwendung aufgeschoben bis zu einer Lösung der Probleme in Bezug auf die Einfuhren von Milch und Milchprodukten aus der Türkei in die EU.


Kommission

31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/62


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. April 2008

Staatliche Beihilfe C 40/06 (ex NN 96/05)

Im Vereinigten Königreich gewährte Kredithilfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1612)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/626/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf den Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) und insbesondere auf dessen Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 3,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß den oben genannten Bestimmungen, (2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 wurde die Kommission von einem Bürger des Vereinigten Königreichs darauf hingewiesen, dass der Shetland Islands Council, eine öffentliche Behörde der britischen Shetlandinseln, dem Fischereisektor Zuschüsse gewährt hat, bei denen es sich möglicherweise um eine unzulässige staatliche Beihilfe handelt. Mit Schreiben vom 24. August 2004, vom 4. Februar 2005, vom 11. Mai 2005 und vom 16. Dezember 2005 forderte die Kommission das Vereinigte Königreich auf, Angaben zu diesen Beihilfen zu machen. Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben vom 10. Dezember 2004, vom 6. April 2005, vom 8. September 2005 und vom 31. Januar 2006 weitere Angaben dazu vorgelegt.

(2)

Die Kommission hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 13. September 2006 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 gab das Vereinigte Königreich seine Stellungnahme zu diesen Beihilfen ab. Nach Aufforderung der Kommission vom 31. Januar 2007 und vom 5. Februar 2008 wurden mit Schreiben vom 4. September 2007 und vom 27. Februar 2008 weitere Angaben vorgelegt.

(3)

Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. November 2006 (3) veröffentlicht. Die Kommission hat alle Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme zu der Beihilfe aufgefordert. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.

II.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG

(4)

Der Shetland Islands Council hat dem Fischereisektor Zahlungen gewährt im Rahmen der beiden allgemeinen Beihilfemaßnahmen für Fischerei und fischverarbeitende Industrie („Aid to the Fish Catching and Processing Industry“) und für Fischfarmen („Aid to the Fish Farming Industry“), die verschiedene Programme umfassen, darunter auch Kreditregelungen („Loan assistance schemes“).

(5)

Lachszüchter erhielten Gelder im Rahmen der Kreditregelungen des Verbands der Fischzuchtunternehmen („Fish Farming Association“) und Fisch verarbeitende Betriebe im Rahmen der Kreditregelungen des Verbands der Fisch verarbeitenden Unternehmen („Fish Processors’ Association“).

(6)

Die Kreditregelung für Lachszuchtunternehmen wurde 2000 eingeführt, um einzelne Betriebe während der Zeit, in der die Fische bis zur Schlachtgröße gemästet werden, mit Darlehen zu unterstützen. Im Rahmen dieser Regelung wurden Darlehen zwischen 87 000 GBP und 250 000 GBP bewilligt. Die Beträge machten bis zu 75 % der Kosten für die Anschaffung von Lachs-Smolts (Junglachse) aus. Insgesamt wurden Darlehen in Höhe von 3 477 130 GBP vergeben.

(7)

Empfänger waren Unternehmen, die ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit durch einen annehmbaren Geschäftsplan und einen Finanzplan für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nachweisen konnten. Die Darlehenszinsen entsprachen dem britischen Basiszinssatz plus 2 %. Zur Absicherung wurden die Darlehen unter der Bedingung gewährt, dass der Kreditgeber die Rechte an den Lachs-Smolts übernahm und damit der Verkaufswert der ausgewachsenen Fische als Kreditsicherung eingesetzt wurde.

(8)

Im Rahmen der Kreditregelung für Fisch verarbeitende Unternehmen wurden in den Jahren 1996 bis 2002 fünf Darlehen zwischen 73 000 GBP und 200 000 GBP gewährt. Die Gesamtsumme belief sich auf 698 300 GBP. Empfänger waren Unternehmen, die sich verpflichteten, während der Kreditlaufzeit von Fachleuten geprüfte Bilanzen vorzulegen, die relevanten Hygiene-, Gesundheits- und Sicherheitsstandards Großbritanniens und der EU einzuhalten und sich dem Verband der Fisch verarbeitenden Unternehmen auf den Shetlands („Shetland Fish Processors' Association“) anzuschließen.

(9)

Die Kommission war der Auffassung, dass den vorliegenden Informationen nicht zu entnehmen war, ob die Darlehen im Rahmen dieser Regelungen unter Bedingungen vergeben wurden, die auch für private Kreditgeber unter den üblichen Marktbedingungen akzeptabel gewesen wären. Da die Darlehen offensichtlich unter günstigeren Voraussetzungen oder mit günstigeren Bedingungen gewährt wurden, als es für private Kreditgeber unter den üblichen Bedingungen akzeptabel gewesen wäre, wurden die Kreditnehmer möglicherweise in einer Weise begünstigt, wie es zu marktüblichen Konditionen nicht der Fall gewesen wäre. Da die Unternehmen zudem in direktem Wettbewerb mit anderen Unternehmen des Fischereisektors standen, waren die Darlehen möglicherweise als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag anzusehen.

(10)

Hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Darlehen als staatliche Beihilfen mit den Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe bezweifelte die Kommission, dass die Darlehen als handelsübliche Kredite anzusehen waren, und betrachtete sie deshalb als staatliche Beihilfen. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Darlehen mit dem Gemeinsamen Markt bezweifelte die Kommission nach den vorliegenden Informationen zudem, dass sie den Bedingungen der jeweiligen Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor zum Zeitpunkt der jeweiligen Darlehensvergabe entsprachen.

III.   STELLUNGNAHMEN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH

(11)

In seinen Schreiben vom 16. Oktober 2006, vom 4. September 2007 und vom 27. Februar 2008 legte das Vereinigte Königreich weitere Informationen zu den im Rahmen der Regelungen gewährten Darlehen vor.

(12)

Nach Angaben des Vereinigten Königreichs waren die Darlehen unter Bedingungen gewährt worden, die auch für einen privaten Kreditgeber zu den üblichen Konditionen annehmbar gewesen wären; somit seien die Darlehen nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen.

(13)

Dazu erläuterte das Vereinigte Königreich die Zinsregelungen für die fraglichen Darlehen. Zur Ermittlung der Zinssätze wurde ein Kapitalertrag zugrunde gelegt und Übereinstimmung mit dem Basissatz der EU (des UK) angestrebt; vorausgegangen war eine Risikobewertung. Die auf dieser Grundlage festgesetzten Zinsen entsprachen dem im UK üblichen Basissatz plus 2 % für Darlehen mit geringem Risiko, dem Basissatz (UK) plus 3 % für ein mittleres Risiko und dem Basissatz (UK) plus 4 % für ein hohes Risiko. Nach Meinung des Vereinigten Königreichs entsprach dieses Vorgehen den Grundsätzen eines privaten Investors in einer Marktwirtschaft.

(14)

Im Rahmen der Kreditregelung für Lachszuchtunternehmen wurden von September 2000 bis Januar 2003 insgesamt 15 Darlehen vergeben, für die folgende Konditionen und Zinssätze galten:

Begünstigter

Datum

Betrag (GBP)

Darlehen in % des Gesamtprojekts

Laufzeit

Zinssatz (%)

Johnson Seawell Ltd

06-2000

250 000

24

20 Monate

8,0

North Atlantic Salmon Ltd

06-2000

211 500

71,8

2 Jahre

8,0

Hoove Salmon Ltd

06-2000

87 000

51,1

21 Monate

8,0

Dury Salmon Ltd

06-2000

250 000

64,3

2 Jahre

8,0

Hoganess Salmon Ltd

09-2000

213 000

72

2 Jahre

8,0

North Isles Seafood Ltd

08-2000

250 000

74,7

2 Jahre

8,0

Bressay Salmon Ltd

06-2000

156 300

74,9

2 Jahre

8,0

Wester Sound Salmon Ltd

10-2000

250 000

56,8

2 Jahre

8,0

Scord Salmon (Shetland) Ltd

02-2001

107 100

72,6

2 Jahre

7,5

Hoove Salmon Ltd

07-2001

226 481

73,2

2 Jahre

7,5

Skerries Salmon Ltd

07-2001

249 750

75,7

2 Jahre

7,5

Unst Salmon Ltd

08-2001

250 000

28,9

2 Jahre

7,5

SSG Seafoods Ltd

04-2002

250 000

30,2

2 Jahre

6,5

Cro Lax Ltd

05-2002

250 000

49,6

2 Jahre

6,5

Aqua Farm Ltd

09-2002

250 000

34,8

15 Monate

6,5

(15)

Das Vereinigte Königreich führte an, dass die meisten Darlehen zum Basiszinssatz der Bank of England plus 2 % und teilweise plus 3 % gewährt worden seien. Die Rückzahlungsbedingungen orientierten sich am Wachstumszyklus der Lachs-Smolts. Die Laufzeit betrug üblicherweise etwa 2 Jahre, in denen die Zinsen monatlich zu zahlen waren und der Kapitalbetrag nach Ende der Laufzeit, der mit dem Fangzeitpunkt zusammenfiel. Die Beleihungsquote betrug zwischen 24 % und 75 %.

(16)

Zur Absicherung wurden die Darlehen unter der Bedingung gewährt, dass der Kreditgeber die Rechte an den Junglachsen übernahm und damit der Verkaufswert der ausgewachsenen Fische zur Kreditsicherung eingesetzt wurde. Nach Angaben des Vereinigten Königreichs würde unter marktüblichen Bedingungen davon ausgegangen, dass der Wert der Junglachse während der Wachstumsphase steigen und sich demzufolge die Beleihungsquote über diesen Zeitraum verbessern würde. Außerdem seien die Darlehen durch schwebende Belastungen besichert gewesen; die erforderlichen Sicherheiten seien nicht nur durch den Wert der Fische, sondern auch durch das gesamte Sachvermögen des Unternehmens wie Fischkäfige, Lizenzen usw. gegeben gewesen.

(17)

Das Vereinigte Königreich legte außerdem genauere Angaben zu den Unternehmen vor, denen die Darlehen gewährt wurden, zu ihrem eingetragenen Kapital, dem Prozentsatz verlorenen Kapitals zum Zeitpunkt der Investitionen und in den 12 vorangegangenen Monaten, woraus hervorging, dass sich keines der Unternehmen zum Zeitpunkt der jeweiligen Darlehensvergabe in Insolvenz befand; außerdem übermittelte das Vereinigte Königreich den Finanzplan der Unternehmen zum Nachweis ihrer Rentabilität zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie Angaben zu den speziellen Sicherheiten und Einstufungsregelungen für jedes Darlehen.

(18)

Die im Rahmen der Kreditregelung für Fisch verarbeitende Unternehmen gewährten Darlehen gestalteten sich wie folgt:

Begünstigter

Datum

Darlehensbetrag

(GBP)

Darlehen in % des Gesamtprojekts

Laufzeit

Zinssatz (%)

Lerwick Fish Traders Ltd

05-1996

200 000

24,4

10 Jahre

7,75

Shetland Seafood Specialities Ltd

10-1996

73 000

39,2

10 Jahre

9,0

Whalsay Fish Processing Ltd

08-1997

173 000

36,6

10 Jahre

8,0

D Watt (Shetland) Ltd

12-1998

110 000

21,6

10 Jahre

8,0/5,0 (4)

D Watt (Shetland) Ltd

05-2002

142 002

39,1

7 Jahre

6,5

(19)

Das Vereinigte Königreich führte an, dass alle Darlehen außer einem zu Zinssätzen gewährt worden seien, die über dem Basissatz der Bank of England und über den Referenzsätzen der EU (UK) lagen und dass die Darlehen üblicherweise für Ausrüstungen und durchweg für eine Laufzeit von 10 Jahren vorgesehen waren. Es wurde davon ausgegangen, dass die Bedingungen den üblichen Konditionen kommerzieller Kreditgeber entsprachen. In keinem Fall habe die Beleihungsquote mehr als 40 % betragen. Die Darlehen waren durch Standardsicherheiten und schwebende Belastungen abgesichert.

(20)

Das Vereinigte Königreich legte genauere Angaben zu den Unternehmen, denen die Darlehen gewährt wurden, sowie zu ihrem eingetragenen Kapital und dem Prozentsatz verlorenen Kapitals zum Zeitpunkt der Investitionen und in den vorangegangenen 12 Monaten vor, aus denen hervorging, dass sich keines der Unternehmen zum Zeitpunkt der jeweiligen Darlehensvergabe in Insolvenz befand; außerdem übermittelte das Vereinigte Königreich den Finanzplan der Unternehmen zum Nachweis ihrer Rentabilität zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie Angaben zu den speziellen Sicherheiten und Einstufungsregelungen für jedes Darlehen.

(21)

Zu dem D Watt (Shetland) Ltd. 1998 gewährten Darlehen stellte das Vereinigte Königreich fest, dass der Zinssatz von ursprünglich 8 % durch einen zinssenkenden Zuschuss in Höhe von 20 000 GBP, der vom Shetland Islands Council an den Kreditgeber ausgezahlt wurde, auf 5 % gesenkt wurde. Nach Angaben des Vereinigten Königreichs hätte der Zuschuss auch direkt an den Kreditnehmer ausgezahlt werden können, da dieser für eine Beihilfe in Betracht kam. Um die Abwicklung zu vereinfachen, sei der Zuschuss jedoch an den Kreditgeber gezahlt worden, der dafür die Darlehenszinsen gesenkt habe.

(22)

Das Vereinigte Königreich führte an, dass die Darlehen, die nach Auffassung der Kommission nicht als kommerzielle Darlehen betrachtet würden, mit den entsprechenden staatlichen Beihilferegelungen vereinbar seien.

(23)

Das Vereinigte Königreich weist darauf hin, dass im Falle einer Negativentscheidung der Kommission vor dem 3. Juni 2003 gewährte Beihilfen nicht zurückgefordert werden dürften, da dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widerspreche. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung 2003/612/EG der Kommission vom 3. Juni 2003 über Darlehen für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich) (5) und die Entscheidung 2006/226/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über Investitionen der Shetland Leasing and Property Developments auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich) (6) weist das Vereinigte Königreich darauf hin, dass der Shetland Islands Council die eingesetzten Gelder berechtigterweise als private und nicht als öffentliche Mittel betrachte.

IV.   WÜRDIGUNG

(24)

Zunächst ist festzustellen, ob die Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen werden kann und, sollte das der Fall sein, ob diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(25)

Ziffer 87 Absatz 1 EG-Vertrag lautet: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(26)

Nach geltender Rechtsprechung (7) kann die Gewährung eines Darlehens durch den Staat oder eine staatliche Einrichtung das betreffende Unternehmen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag begünstigen, wenn dem Kreditnehmer günstigere Konditionen eingeräumt werden, als er sie auf dem Kapitalmarkt erhalten würde.

(27)

Eine geeignete Möglichkeit festzustellen, ob es sich bei einem Darlehen um eine staatliche Beihilfe handelt, ist die Frage, ob das Unternehmen die betreffenden Beträge zu vergleichbaren Konditionen auch auf dem privaten Kapitalmarkt bekommen hätte.

(28)

Aspekte, die in die Bewertung des Darlehens im Vergleich zu einem Darlehen auf dem privaten Kapitalmarkt einfließen sollten, sind insbesondere Laufzeit und Höhe des Darlehens, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit seitens des Kreditnehmers, Zinssatz, Art der gegebenen Sicherheit und Einstufungsregelungen.

(29)

Der marktübliche Zinssatz, der zum Vergleich mit dem Zinssatz für solche Kredite herangezogen wird, ist der von der Kommission entsprechend der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (8) festgelegte Referenzzinssatz. Der so bestimmte Referenzsatz ist ein Basissatz, der bei erheblichem Risiko angehoben werden kann (wenn beispielsweise ein Unternehmen in Schwierigkeiten steckt oder die von Banken üblicherweise verlangte Sicherheit nicht gegeben wird). In solchen Fällen kann sich die Prämie auf 400 Basispunkte oder mehr erhöhen, wenn keine private Bank dem entsprechenden Darlehen zugestimmt hätte.

(30)

In der nachstehenden Tabelle werden die Zinssätze im Rahmen der Regelungen mit dem Referenzsatz der Gemeinschaft verglichen, der zum jeweiligen Zeitpunkt der Darlehensvergabe galt.

Begünstigter

Datum

Zinssatz (%)

EU-Referenzsatz (%)

Kreditregelung für Fisch verarbeitende Unternehmen

Lerwick Fish Traders Ltd

05-1996

7,75

11,18

Shetland Seafood Specialities Ltd

10-1996

9,0

10,26

Whalsay Fish Processing Ltd

08-1997

8,0

8,15

D Watt (Shetland) Ltd

12-1998

8,0/5,0 (9)

7,77

D Watt (Shetland) Ltd

05-2002

6,5

6,01

Kreditregelung für Lachszuchtunternehmen

Johnson Seawell Ltd

06-2000

8,0

7,64

North Atlantic Salmon Ltd

06-2000

8,0

7,64

Hoove Salmon Ltd

06-2000

8,0

7,64

Dury Salmon Ltd

06-2000

8,0

7,64

Hoganess Salmon Ltd

09-2000

8,0

7,64

North Isles Seafood Ltd

08-2000

8,0

7,64

Bressay Salmon Ltd

06-2000

8,0

7,06

Wester Sound Salmon Ltd

10-2000

8,0

7,06

Scord Salmon (Shetland) Ltd

02-2001

7,5

7,06

Hoove Salmon Ltd

07-2001

7,5

7,06

Skerries Salmon Ltd

07-2001

7,5

7,06

Unst Salmon Ltd

08-2001

7,5

6,01

SSG Seafoods Ltd

04-2002

6,5

6,01

Cro Lax Ltd

05-2002

6,5

6,01

Aqua Farm Ltd

09-2002

6,5

6,01

(31)

Bei den drei im Rahmen der Regelung für Fisch verarbeitende Unternehmen gewährten Darlehen im Mai 1996 für Lerwick Fish Traders Ltd., im Oktober 1996 für Shetland Seafood Specialities Ltd. und im August 1997 für Whalsay Fish Processing Ltd. lagen die Zinssätze unter dem Referenzsatz der Gemeinschaft. Der Zinssatz für das D Watt (Shetland) Ltd. 1998 gewährte Darlehen, der zunächst über dem Referenzwert der Gemeinschaft lag, wurde durch einen zinssenkenden Zuschuss auf einen Satz unter dem Referenzwert gesenkt. Diese Darlehen wurden somit zu günstigeren Konditionen als auf dem Kapitalmarkt gewährt und haben deshalb die betreffenden Unternehmen begünstigt.

(32)

Die Zinssätze für alle anderen Darlehen, die ab September 2000 im Rahmen der Kreditregelung für Fisch verarbeitende Unternehmen und der Kredithilfe für Lachszuchtbetriebe gewährt wurden, lagen ausnahmslos über dem Referenzsatz der Gemeinschaft zum jeweiligen Vergabezeitpunkt. Sie hätten also auch unter normalen Bedingungen auf dem Kapitalmarkt gewährt werden können. Deshalb müssen hier alle anderen Aspekte dieser Darlehen gegenüber Krediten zu marktüblichen Konditionen geprüft werden.

(33)

Die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Angaben zur Finanzsituation jedes Unternehmens zeigen, dass die Darlehen nach den in Erwägungsgrund 13 genannten Zinsregelungen vergeben und jeweils einer Risikobewertung unterzogen wurden, so dass die Kredit gewährende Behörde Laufzeit, Zinssatz und Sicherheiten und Einstufung für jeden einzelnen Kredit dem Risiko entsprechend und zu handelsüblichen Konditionen festlegen konnte.

(34)

Hierbei ist insbesondere festzustellen, dass keines der Unternehmen zum Zeitpunkt der Vergabe der einzelnen Darlehen in Schwierigkeiten war im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. (10) Im Hinblick auf das Risiko der Zahlungsunfähigkeit aufseiten des Kreditnehmers ist auch festzustellen, dass das größere Risiko bei einigen Unternehmen durch einen höheren Zinssatz in Verbindung mit zusätzlichen Sicherheiten abgedeckt wurde, was mit normalen Kreditvergabebedingungen auf dem privaten Markt für diesen Sektor vergleichbar ist.

(35)

Deshalb kann geschlossen werden, dass die ab September 2000 gewährten Darlehen mit Krediten vergleichbar waren, die ein privater Kreditgeber unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu den gleichen Konditionen gewährt hätte und dass diese Darlehen somit nicht zu günstigeren Bedingungen als auf dem normalen Kapitalmarkt vergeben wurden.

(36)

Wenn die Konditionen den marktüblichen Bedingungen entsprechen, stellen Darlehen keinen Vorteil für die Kreditnehmer gegenüber anderen Marktteilnehmern dar und sind, da die betreffenden Unternehmen nicht begünstigt werden, nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag anzusehen.

(37)

Die betreffenden Unternehmen stehen in direktem Wettbewerb mit anderen Unternehmen im Fischereisektor, insbesondere in der Fischverarbeitung, sowohl im Vereinigten Königreich als auch in anderen Mitgliedstaaten. Das bedeutet, dass Darlehen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Deshalb sind diese Darlehen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag anzusehen.

(38)

Eine staatliche Beihilfe kann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn sie eine der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen darstellt. Im Fischereisektor gilt eine staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie den Bedingungen der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor entspricht.

(39)

Nach Ziffer 5.3 Absatz 2 der aktuellen Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (11) werden „rechtswidrige Beihilfen“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anhand der Leitlinien geprüft, die zu dem Zeitpunkt gegolten haben, an dem der Verwaltungsakt in Kraft getreten ist. Da es sich hier um vier Darlehen handelt, die 1996, 1997 und 1998 gewährt worden sind, muss die Beihilfe somit auf der Grundlage der Vereinbarkeit mit den Leitlinien von 1994 für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor („Leitlinien von 1994“) (12) und mit den entsprechenden Leitlinien von 1997 („Leitlinien von 1997“) (13) bewertet werden.

(40)

Nach Ziffer 2.3 der Leitlinien von 1994 können Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereiprodukten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die in der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (14) festgelegten Kriterien erfüllen und mindestens ebenso streng sind und wenn außerdem die Beihilfe, gemessen in Subventionsäquivalent, den Gesamtbetrag der gemäß Anhang VI dieser Verordnung zulässigen Subventionen des Staates und der Gemeinschaft nicht überschreitet.

(41)

In erster Linie zuschussfähig sind nach Artikel 11 und Anhang III Ziffer 2.4 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 Investitionen für den Bau und Erwerb von Gebäuden und Anlagen, den Erwerb neuer, für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur von der Anlandung bis zum Stadium des Endprodukts erforderlichen Ausrüstungen und Anlagen und die Anwendung neuer Technologien, die vor allem einer größeren Wettbewerbsfähigkeit dienen. Nicht zuschussfähig sind danach Investitionen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um die Behandlung, Verarbeitung und Vermarktung von Abfällen aus Fischerei und Aquakultur.

(42)

Das Darlehen in Höhe von 200 000 GBP, das die Lerwick Fish Traders Ltd. im Mai 1996 erhielt, war für die Errichtung einer Verpackungs- und Verarbeitungsfabrik für Lachs bestimmt. Ein derartiges Projekt erfüllt die in den Erwägungsgründen 40 und 41 genannten Anforderungen. Es handelt sich in erster Linie um eine Investitionshilfe zur Errichtung von Gebäuden und Anlagen und zum Erwerb neuer Ausrüstungen. Die Investitionen betrafen keine Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt waren.

(43)

Das Darlehen in Höhe von 73 000 GBP, das die Shetland Seafood Specialities Ltd. im Oktober 1996 erhielt, war für den Erwerb und die Errichtung und Inbetriebnahme einer Suppenproduktionslinie bestimmt. Ein derartiges Projekt erfüllt die in den Erwägungsgründen 40 und 41 genannten Anforderungen. Es handelt sich in erster Linie um eine Investitionshilfe zum Erwerb neuer Ausrüstungen und Anlagen zur Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturprodukten zwischen Anlandung und Endprodukt. Die Investitionen betrafen keine Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt waren.

(44)

Auch für die 1997 und 1998 gewährten Darlehen gelten die unter Ziffer 2.3 der Leitlinien von 1997 wiederholten Bedingungen, die schon in den unter Erwägungsgrund 39 angeführten Leitlinien von 1994 standen. Somit muss die Beihilfe nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 bewertet werden.

(45)

Das Darlehen in Höhe von 173 000 GBP, das die Whalsay Fish Processors Ltd. im August 1997 erhielt, war für die Errichtung einer Fischverarbeitungslinie und einer Kühlanlage in der bestehenden Fabrik bestimmt. Ein derartiges Projekt erfüllt die in den Erwägungsgründen 40 und 41 genannten Anforderungen. Es handelt sich in erster Linie um eine Investitionshilfe zum Erwerb neuer Ausrüstungen und Anlagen zur Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturprodukten zwischen Anlandung und Endprodukt. Die Investitionen betrafen keine Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt waren.

(46)

Zur Beurteilung der im Dezember 1998 der D Watt (Shetland) Ltd. gewährten Beihilfe ist festzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 3699/93 durch die Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (15) ersetzt wurde. Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 gelten Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 3699/93 als Verweisungen auf die neue Verordnung. Die Bestimmungen zu Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen sind in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2468/1999 und Anhang II Ziffer 2.4 der Verordnung zu finden.

(47)

In erster Linie zuschussfähig sind nach Artikel 11 und Ziffer 2.4 sowie Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 Investitionen für den Bau und Erwerb von Gebäuden und Anlagen, den Erwerb neuer, für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur von der Anlandung bis zum Stadium des Endprodukts erforderlichen Ausrüstungen und Anlagen (einschließlich insbesondere Informatik und Telematik). Nicht zuschussfähig sind danach Investitionen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um die Behandlung, Verarbeitung und Vermarktung von Abfällen aus Fischerei und Aquakultur.

(48)

Das Darlehen in Höhe von 110 000 GBP, das die D Watt (Shetland) Ltd. im Dezember 1998 erhielt, war für den Bau und die Ausstattung einer neuen Verarbeitungsfabrik für Schalentiere bestimmt. Ein derartiges Projekt erfüllt die in Erwägungsgrund 47 genannten Anforderungen. Es handelt sich in erster Linie um eine Investitionshilfe zum Erwerb neuer Ausrüstungen und Anlagen zur Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturprodukten zwischen Anlandung und Endprodukt. Die Investitionen betrafen keine Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt waren.

(49)

Nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 können Beihilfen bis zu 50 % der förderfähigen Kosten gewährt werden.

(50)

Das Darlehen in Höhe von 200 000 GBP für Lerwick Fish Traders Ltd. wurde für ein Projekt mit einem Gesamtvolumen von 819 672 GBP gewährt. Es deckte somit etwa 24,4 % der tatsächlichen Projektkosten ab. Das Darlehen sollte in 108 gleichen Monatsraten zu je 2 784,94 GBP zurückgezahlt werden. Der Zinssatz betrug 7,57 % gegenüber einem Referenzsatz der Gemeinschaft von 11,18 %.

(51)

Das Darlehen in Höhe von 73 000 GBP für Shetland Seafood Specialities Ltd. wurde für ein Projekt mit einem Gesamtvolumen von 186 000 GBP gewährt. Es deckte somit etwa 39,2 % der tatsächlichen Projektkosten ab. Das Darlehen sollte in 120 gleichen Monatsraten zurückgezahlt werden. Der Zinssatz betrug 9 % gegenüber einem Referenzsatz der Gemeinschaft von 10,26 %.

(52)

Das Darlehen in Höhe von 173 000 GBP für Whalsay Fish Processors Ltd. wurde für ein Projekt mit einem Gesamtvolumen von 473 150 GBP gewährt. Es deckte somit etwa 36,6 % der tatsächlichen Projektkosten ab. Das Darlehen sollte in 96 gleichen Monatsraten zurückgezahlt werden, beginnend 24 Monate nach Auszahlung des Darlehens oder der ersten Darlehensrate. Der Zinssatz betrug 8 % gegenüber einem Referenzsatz der Gemeinschaft von 8,15 %.

(53)

Das Darlehen in Höhe von 110 000 GBP für D Watt (Shetland) Ltd. wurde für ein Projekt mit einem Gesamtvolumen von 510 000 GBP gewährt. Es deckte somit etwa 21,6 % der tatsächlichen Projektkosten ab. Das Darlehen sollte in 120 gleichen Monatsraten zurückgezahlt werden. Der Zinssatz betrug 5 % gegenüber einem Referenzsatz der Gemeinschaft von 7,77 %.

(54)

Zur Berechnung des Beihilfesatzes müssen für jedes Darlehen die Projektkosten auf das Bruttobeihilfeäquivalent des Darlehens bezogen werden. Nach den in den Erwägungsgründen 50 bis 53 genannten Zahlen machte jedes Darlehen auch vor Berechnung des Bruttobeihilfeäquivalents weniger als 50 % der gesamten Projektkosten aus.

(55)

Somit entspricht der Beihilfesatz für die Darlehen den Bedingungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2468/98, auf die in Erwägungsgrund 49 verwiesen wird.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

(56)

Angesichts der Würdigung der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die im Rahmen der Kreditregelung für Lachszuchtunternehmen gewährte Beihilfe sowie die der D Watt (Shetland) Ltd. 2002 im Rahmen der Kreditregelung für Fisch verarbeitende Unternehmen gewährte Beihilfe keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

(57)

Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich bei den drei im Rahmen der Kreditregelung für Fisch verarbeitende Unternehmen gewährten Darlehen im Mai 1996 für Lerwick Fish Traders Ltd., im Oktober 1996 für Shetland Seafood Specialities Ltd., im August 1997 für Whalsay Fish Processing Ltd. und im Dezember 1998 für D Watt (Shetland) Ltd. um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. Diese Beihilfen entsprechen jedoch den Bedingungen der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor und gelten deshalb nach Maßgabe des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Beihilfen, die das Vereinigte Königreich im Zeitraum 2000 bis 2002 im Rahmen der Kreditregelung für Lachszuchtunternehmen gewährt hat, stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(2)   Die Beihilfen, die das Vereinigte Königreich im Jahr 2002 D Watt (Shetland) Ltd. im Rahmen der Kreditregelung für Fisch verarbeitende Unternehmen gewährt hat, stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(3)   Die Beihilfen, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Kreditregelung für Fisch verarbeitende Unternehmen von 1996 bis 1998 Lerwick Fish Traders Ltd., Shetland Seafood Specialities Ltd., Whalsay Fish Processing Ltd. und D Watt (Shetland) Ltd. gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. C 292 vom 1.12.2006, S. 6.

(3)  ABl. C 292 vom 1.12.2006, S. 6.

(4)  Dem Darlehensempfänger wurde ein zinssenkender Zuschuss in Höhe von 20 000 GBP gewährt, so dass der Zinssatz auf 5 % gesenkt werden konnte.

(5)  ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 63.

(6)  ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 36.

(7)  Rs. C-142/87 Belgien/Kommission, Slg. 1986, 231.

(8)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(9)  Dem Darlehensempfänger wurde ein zinssenkender Zuschuss in Höhe von 20 000 GBP gewährt, so dass der Zinssatz auf 5 % gesenkt werden konnte.

(10)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(11)  ABl. C 84 vom 3.4.2008, S. 10.

(12)  ABl. C 260 vom 17.9.1994, S. 3.

(13)  ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12.

(14)  ABl. L 346 vom 31.12.1993, S. 1.

(15)  ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19.


31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/70


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2008

betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3942)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/627/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG haben die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten alle Prüfer und Prüfungsunternehmen aus Drittländern zu registrieren, die eine Abschlussprüfung für bestimmte außerhalb der Gemeinschaft eingetragene Unternehmen durchführen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt innerhalb der Gemeinschaft zugelassen sind. Nach Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG haben die Mitgliedstaaten die registrierten Abschlussprüfer und -prüfungsgesellschaften aus Drittländern ihrem Aufsichtssystem, ihrem Qualitätssicherungssystem sowie ihren Untersuchungen und Sanktionen zu unterwerfen.

(2)

Gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG ist die Kommission gehalten, die Gleichwertigkeit der Drittlandaufsichts-, Qualitätssicherungs- sowie Untersuchungs- und Sanktionssysteme in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu beurteilen und darüber zu entscheiden. Werden diese Systeme für gleichwertig befunden, können die Mitgliedstaaten Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von den Anforderungen des Artikels 45 der Richtlinie ausnehmen.

(3)

Mit Hilfe der Europäischen Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer („European Group of Auditors' Oversight Bodies“/EGAOB) hat die Kommission eine vorläufige Bewertung der Abschlussprüfungsvorschriften in den einschlägigen Drittländern vorgenommen. Die Bewertungen haben zwar endgültige Entscheidungen hinsichtlich der Gleichwertigkeit nicht ermöglicht, dafür aber einen ersten Einblick in den aktuellen Stand der Abschlussprüfungsvorschriften in den betreffenden Ländern vermittelt. Einige Drittländer verfügen zwar jeweils über ein öffentliches Aufsichtssystem, doch reichen die derzeit über die Systeme vorliegenden Informationen nicht aus, um endgültige Entscheidungen über ihre Gleichwertigkeit zu treffen. Andere Länder wiederum verfügen zwar noch über keinerlei öffentliche Aufsichtssysteme, haben allerdings einen Regulierungsrahmen für die Abschlussprüfung, der auf eine Einführung dieser Systeme hindeutet.

(4)

Im Hinblick auf die erforderlichen weiteren Bewertungen betreffend Entscheidungen über die endgültige Gleichwertigkeit der in Drittländern vorhandenen Abschlussprüfungsvorschriften sollte im Wege einer Entscheidung eine Übergangsfrist für die betreffenden Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften festgelegt werden, so dass die oben genannten Bewertungen durchgeführt werden können. Während dieser Übergangsfrist sollten die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene deshalb keine Entscheidungen über die Gleichwertigkeit treffen.

(5)

Aus Gründen des Anlegerschutzes sollten die Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften ihre Prüfungstätigkeiten ohne Registrierung gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG nur dann fortsetzen können, wenn sie Informationen über sich selbst sowie über die Prüfungsstandards und Unabhängigkeitsanforderungen, die bei der Durchführung von Abschlussprüfungen zu Grunde gelegt werden, beibringen. Informationen über das Ergebnis einzelner Qualitätssicherungskontrollen sind diesbezüglich ebenfalls sehr nützlich.

(6)

Unter diesen Bedingungen sollten die Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften aus den betreffenden Drittländern in der Lage sein, ihre Tätigkeiten in Bezug auf die Erstellung von Prüfungsberichten über Jahresabschlüsse oder konsolidierte Abschlüsse für Geschäftsjahre, die am 29. Juni 2008 beginnen und am 1. Juli 2010 enden, fortzusetzen. Folglich sollten die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG während dieser Übergangsfrist diese Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften registrieren können. Dennoch sollte diese Entscheidung nicht das Recht der Mitgliedstaaten auf die Durchführung von Untersuchungen und die eventuelle Verhängung von Sanktionen beeinträchtigen.

(7)

Die Tatsache, dass Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften dieser Entscheidung zufolge ihre Prüfungstätigkeiten im Hinblick auf die in Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG genannten Unternehmen fortsetzen können, sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Kooperationsvereinbarungen über einzelne Qualitätssicherungskontrollen zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und den zuständigen Behörden eines Drittlandes zu schließen.

(8)

Die Kommission sollte die Funktionsweise der Übergangsvereinbarungen zu gegebener Zeit überprüfen. Sollten die betreffenden Drittländer dann über kein öffentliches Aufsichtssystem verfügen, sollte festgestellt werden, ob sich die zuständigen Behörden dieser Länder der Kommission gegenüber öffentlich zur Einhaltung der Gleichwertigkeitskriterien auf der Grundlage der Artikel 29, 30 und 32 der Richtlinie 2006/43/EG verpflichtet haben und ob eine weitere Übergangsfrist notwendig ist. Nach Ablauf der Übergangsfrist kann die Kommission eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Abschlussprüfungsvorschriften der betreffenden Drittländer treffen. Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, ob die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Schwierigkeiten hatten, um von den besagten Drittländern anerkannt zu werden. Danach können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2006/43/EG auf der Grundlage der Gegenseitigkeit darüber befinden, ob die Anforderungen von Artikel 45 Absatz 1 und Absatz 3 der Richtlinie für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittländern, die als gleichwertig anerkannt wurden, von der Anwendung auszusetzen oder zu ändern sind.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Abschlussprüfung —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG nicht auf Prüfungsberichte über den Jahresabschluss oder den konsolidierten Abschluss im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 dieser Richtlinie an, wenn das betreffende Geschäftsjahr am 29. Juni 2008 beginnt und am 1. Juli 2010 endet und diese Berichte von den Abschlussprüfern oder Abschlussprüfungsgesellschaften derjenigen Drittländer erstellt werden, die im Anhang zu dieser Entscheidung genannt werden, wenn der betreffende Drittlandabschlussprüfer bzw. die betreffende Drittlandabschlussprüfungsgesellschaft den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats sämtliche nachfolgend genannten Angaben macht:

a)

Name und Anschrift des betreffenden Abschlussprüfers bzw. der betreffenden Abschlussprüfungsgesellschaft und Angaben zur rechtlichen Struktur;

b)

falls der Abschlussprüfer oder die Abschlussprüfungsgesellschaft einem Netz angehört, Beschreibung dieses Netzes;

c)

die Prüfungsstandards und die Unabhängigkeitsanforderungen, die bei der einschlägigen Prüfung angewandt wurden;

d)

Beschreibung des internen Qualitätskontrollsystems der Abschlussprüfungsgesellschaft;

e)

Angabe, ob und wann die letzte Qualitätssicherungskontrolle des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüfungsgesellschaft durchgeführt wurde und erforderliche Angaben zum Ergebnis dieser Kontrolle. Für den Fall, dass Informationen über das Ergebnis der letzten Qualitätssicherungskontrolle nicht öffentlich sind und derlei Informationen von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes nicht direkt übermittelt werden können, behandeln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese Informationen vertraulich.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit über Name und Anschrift der betreffenden Abschlussprüfer und der Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittländern, so wie sie im Anhang zu dieser Entscheidung aufgelistet sind, sowie über die Tatsache informiert wird, dass diese Drittländer für die Zwecke der Richtlinie 2006/43/EG noch nicht als gleichwertig anerkannt sind. Für diese Zwecke können die in Artikel 45 der Richtlinie genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auch die Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften aus den im Anhang genannten Drittländern registrieren.

(3)   Unbeschadet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihre Untersuchungs- und Sanktionssysteme auch auf die Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften aus den im Anhang genannten Drittländern anwenden.

(4)   Absatz 1 steht Kooperationsvereinbarungen über Qualitätssicherungskontrollen zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und den zuständigen Behörden eines im Anhang genannten Drittlandes nicht entgegen, sofern eine solche Vereinbarung sämtliche nachfolgend genannten Kriterien erfüllt:

a)

sie sieht die Durchführung von Qualitätssicherungskontrollen auf der Grundlage der Gleichbehandlung vor;

b)

sie wurde der Kommission vorher mitgeteilt;

c)

sie greift einer eventuellen Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG nicht vor.

Artikel 2

Spätestens nach zwei Jahren wird die Kommission die Situation der im Anhang genannten Drittländer überprüfen. Insbesondere wird die Kommission überprüfen, ob sich die zuständigen Verwaltungsbehörden derjenigen Drittländer, die im Anhang genannt sind und für die die Kommission noch keine Entscheidung über die Gleichwertigkeit getroffen hat, der Kommission gegenüber öffentlich verpflichtet haben, ein öffentliches Aufsichtssystem und ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der folgenden Prinzipien einzuführen:

a)

die Systeme sind unabhängig von der Abschlussprüfungsbranche;

b)

sie gewährleisten eine angemessene Beaufsichtigung der Abschlussprüfungen börsennotierter Gesellschaften;

c)

sie funktionieren auf transparente Art und Weise und stellen sicher, dass das Ergebnis der Qualitätssicherungskontrollen zuverlässig ist;

d)

sie werden auf wirksame Art und Weise von Untersuchungen und Sanktionen begleitet.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 2008

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2008/30/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 53).


ANHANG

LISTE DER DRITTLÄNDER

 

Argentinien

 

Australien

 

Bahamas

 

Bermuda-Inseln

 

Brasilien

 

Kanada

 

Cayman-Inseln

 

Chile

 

China

 

Kroatien

 

Guernsey, Jersey, Isle of Man

 

Hongkong

 

Indien

 

Indonesien

 

Israel

 

Japan

 

Kasachstan

 

Malaysia

 

Mauritius

 

Mexiko

 

Marokko

 

Neuseeland

 

Pakistan

 

Russland

 

Singapur

 

Südafrika

 

Südkorea

 

Schweiz

 

Taiwan

 

Thailand

 

Türkei

 

Ukraine

 

Vereinigte Arabische Emirate

 

Vereinigte Staaten von Amerika


Berichtigungen

31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/74


Berichtigung der Richtlinie 2008/60/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (kodifizierte Fassung)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 158 vom 18. Juni 2008 )

Seite 37 (E 967 — XYLIT), unter „Definition“:

anstatt:

„Gehalt

Nicht mehr als 98,5 %, bezogen auf die Trockensubstanz.“

muss es heißen:

„Gehalt

Nicht weniger als 98,5 %, bezogen auf die Trockensubstanz.“