ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 198

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
26. Juli 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 717/2008 des Rates vom 17. Juli 2008 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (kodifizierte Fassung)

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 718/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 40/2008 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 719/2008 der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 720/2008 der Kommission vom 25. Juli 2008 mit ausführlichen gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Lagerung und das Verbringen der von Zahlstellen oder Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse (kodifizierte Fassung)

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 721/2008 der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Zulassung einer Zubereitung aus dem an roten Carotinoiden reichen Bakterium Paracoccus carotinifaciens als Futtermittelzusatzstoff ( 1 )

23

 

*

Verordnung (EG) Nr. 722/2008 der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 hinsichtlich der Korrekturfaktoren für die Feststellung der Marktpreise der Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

26

 

*

Verordnung (EG) Nr. 723/2008 der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Afuega'l Pitu (g.U.), Mazapán de Toledo (g.g.A.), Agneau de Lozère (g.g.A.), Oignon doux des Cévennes (g.U.), Butelo de Vinhais oder Bucho de Vinhais oder Chouriço de Ossos de Vinhais (g.g.A.), Chouriça Doce de Vinhais (g.g.A.))

28

 

*

Verordnung (EG) Nr. 724/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

30

 

*

Verordnung (EG) Nr. 725/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

32

 

 

Verordnung (EG) Nr. 726/2008 der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom Juli 2008 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

34

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/76/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung ( 1 )

37

 

*

Richtlinie 2008/77/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Thiamethoxam in Anhang I ( 1 )

41

 

*

Richtlinie 2008/78/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Propiconazol in Anhang I ( 1 )

44

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/618/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 15. Juli 2008 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

47

 

 

2008/619/EG

 

*

Beschluss Nr. 2/2008 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 25. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates, geändert durch den Beschluss Nr. 3/2004 des Gemischten Rates

55

 

 

Kommission

 

 

2008/620/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2008 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3633)

66

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 385/2008 der Kommission vom 29. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. L 116 vom 30.4.2008)

74

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars (ABl. L 74 vom 15.3.2008)

74

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 717/2008 DES RATES

vom 17. Juli 2008

zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (1) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (2). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Gemäß Artikel 14 des Vertrags umfasst der Binnenmarkt seit dem 1. Januar 1993 einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(3)

Daher ist es angezeigt, ein System für die Verwaltung mengenmäßiger Kontingente festzulegen, das diesem Ziel entspricht und auf dem Grundsatz der Einheitlichkeit der gemeinsamen Handelspolitik gemäß den Orientierungslinien des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften beruht.

(4)

In dem System sollte es möglich sein, zwischen verschiedenen Aufteilungsmethoden zu wählen; diese Wahl sollte vor allem unter Beachtung der Lage des Gemeinschaftsmarkts, der Art der Waren, der Besonderheiten der Lieferländer und der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft getroffen werden, insbesondere wenn sich diese aus der grundsätzlich zugesagten Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme ergeben.

(5)

Es erscheint angebracht, die Neuaufteilung der Mengen, die nicht aufgeteilt, zugeteilt oder ausgenutzt worden sind, flexibel zu gestalten. Um jedoch die Gefahr einer übermäßigen Konzentration von Einfuhren zu vermeiden, ist es angezeigt, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine solche Neuaufteilung nach Ablauf des Kontingentszeitraums namentlich aufgrund der Beschaffenheit der betreffenden Waren und der mit der Einführung der fraglichen Kontingente verfolgten Ziele angemessen ist, und gegebenenfalls die Modalitäten und insbesondere die Geltungsdauer der Genehmigungen festzulegen.

(6)

Die Verwaltung der Ein- und Ausfuhrkontingente sollte auf einem System beruhen, bei dem die Genehmigungen von den Mitgliedstaaten nach auf Gemeinschaftsebene festgelegten mengenmäßigen Kriterien erteilt werden.

(7)

In dem Verwaltungsverfahren sollte sichergestellt sein, dass alle Antragsteller Zugang zu den Kontingenten zu auf Billigkeitsgrundsätzen beruhenden Bedingungen bekommen und dass die ausgestellten Papiere in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden können.

(8)

Für eine optimale Neuaufteilung der nicht ausgenutzten Mengen sind zuverlässige und vollständige Angaben über die tatsächliche Nutzung der erteilten Einfuhrgenehmigungen erforderlich. Hierzu sollte vorgesehen werden, dass alle genutzten oder nicht genutzten Einfuhrgenehmigungen spätestens zehn Arbeitstage nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer den zuständigen nationalen Behörden zurückgegeben werden müssen.

(9)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) erlassen werden.

(10)

Die Bestimmungen dieser Verordnung und die Durchführungsbestimmungen sollten die Regelungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisses nicht beeinträchtigen.

(11)

Die Waren des Anhangs I des Vertrags sowie Textilwaren und sonstige Waren, die einer spezifischen gemeinsamen Einfuhrregelung mit besonderen Bestimmungen für die Kontingentsverwaltung unterliegen, sind von dieser Verordnung auszunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VERWALTUNGSGRUNDSÄTZE

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung regelt die Verwaltung der von der Gemeinschaft autonom oder vertraglich festgesetzten mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrkontingente, nachstehend „Kontingente“ genannt.

(2)   Diese Verordnung gilt weder für die Waren des Anhangs I des EG-Vertrags noch für andere Waren, für die eine spezifische gemeinsame Ein- oder Ausfuhrregelung mit besonderen Vorschriften über die Kontingentsverwaltung gilt.

Artikel 2

(1)   Die Kontingente sind möglichst rasch nach ihrer Eröffnung auf die Antragsteller aufzuteilen. Nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, sie in mehrere Raten aufzuteilen.

(2)   Die Kontingente können insbesondere nach einer der nachstehenden Methoden, deren kombinierte Anwendung möglich ist, verwaltet werden:

a)

Aufteilung unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme gemäß den Artikeln 6 bis 11;

b)

Aufteilung in chronologischer Reihenfolge der Antragstellung (im so genannten „Windhundverfahren“) gemäß Artikel 12;

c)

anteilsmäßige Aufteilung nach der beantragten Menge (im so genannten „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“) gemäß Artikel 13.

(3)   Die Aufteilungsmethode wird nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt.

(4)   Wird festgestellt, dass keine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Methoden den besonderen Anforderungen eines eröffneten Kontingents gerecht wird, so wird eine andere geeignete Methode nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(5)   Mengen, die nicht aufgeteilt, zugeteilt oder ausgenutzt worden sind, werden nach Artikel 14 innerhalb eines Zeitraums neu aufgeteilt, der ihre Ausnutzung vor Ablauf des Kontingentszeitraums zulässt.

Stellt sich heraus, dass eine Neuaufteilung dieser Mengen innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich war, so wird in jedem Einzelfall nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren über eine etwaige Neuaufteilung der betreffenden Mengen im Laufe des folgenden Kontingentszeitraums beschlossen.

(6)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, die bei der Kontingentsfestsetzung erlassen werden, dürfen Waren, für die ein Kontingent besteht, nur nach Vorlage einer Ein- oder Ausfuhrgenehmigung, die von den Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung erteilt worden ist, in den freien Verkehr übergeführt oder ausgeführt werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Behörden, die für die Durchführung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Maßnahmen zuständig sind. Sie machen der Kommission davon Mitteilung.

Artikel 3

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Eröffnung der Kontingente; darin gibt sie die Aufteilungsmethode, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Genehmigungsanträge, die Antragsfristen und das Verzeichnis der zuständigen einzelstaatlichen Behörden an, bei denen die Anträge zu stellen sind.

Artikel 4

(1)   Jeder Ein- und Ausführer der Gemeinschaft kann ungeachtet seines Niederlassungsorts in der Gemeinschaft bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats seiner Wahl für jedes Kontingent und jede Rate einen einzigen Genehmigungsantrag in der oder den Sprachen dieses Mitgliedstaats stellen.

Ist ein Kontingent auf ein oder mehrere Gebiete der Gemeinschaft beschränkt, so wird der Antrag bei den zuständigen Behörden des oder der Mitgliedstaaten gestellt, zu denen das oder die Gebiete gehören.

(2)   Die Genehmigungsanträge sind nach der in dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Regelung zu stellen.

Artikel 5

Die Kommission achtet darauf, dass sich die auszustellenden Genehmigungen — gemessen an der Art der dem Kontingent unterliegenden Ware — auf eine wirtschaftlich vernünftige Menge belaufen.

KAPITEL II

SPEZIFISCHE REGELN FÜR DIE EINZELNEN VERWALTUNGSMETHODEN

ABSCHNITT A

Aufteilung unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme

Artikel 6

(1)   Werden Kontingente unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme aufgeteilt, so wird ein Teil des Kontingents den traditionellen Ein- oder Ausführern vorbehalten, der Rest wird auf die übrigen Ein- oder Ausführer aufgeteilt.

(2)   Als traditionelle Ein- oder Ausführer gelten diejenigen, die nachweisen können, dass sie die Ware(n), für die ein Kontingent besteht, in einem als Bezugszeitraum bezeichneten früheren Zeitabschnitt in die Gemeinschaft ein- bzw. aus ihr ausgeführt haben.

(3)   Der den traditionellen Ein- oder Ausführern vorbehaltene Anteil und der Bezugszeitraum sowie der auf die übrigen Antragsteller entfallende Anteil werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(4)   Die Aufteilung erfolgt nach den Grundsätzen der Artikel 7 bis 11.

Artikel 7

Um bei der Zuteilung des ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteils berücksichtigt zu werden, fügen die traditionellen Ein- oder Ausführer als Nachweis für die im Bezugszeitraum vorgenommenen Ein- und Ausfuhren ihrem Genehmigungsantrag folgende Unterlagen bei:

eine beglaubigte Abschrift des Originals der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr, das für den Ein- oder den Ausführer bestimmt ist und auf seinen Namen oder gegebenenfalls auf den Namen des Wirtschaftsbeteiligten, dessen Tätigkeit er übernommen hat, lautet;

jeden von der Kommission nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren ausgestellten gleichwertigen Nachweis.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb der in der Bekanntmachung über die Kontingentseröffnung festgesetzten Frist die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der Ein- und Ausfuhranträge sowie das frühere Ein- oder Ausfuhrvolumen der Antragsteller im Bezugszeitraum aufgeschlüsselt nach traditionellen und anderen Ein- oder Ausführern mit.

Artikel 9

Die Kommission prüft gleichzeitig die Angaben der Mitgliedstaaten und setzt die Mengenkriterien, nach denen den Anträgen der traditionellen Ein- oder Ausführer stattgegeben werden muss, wie folgt fest:

a)

Übersteigt die Summe aller Anträge der traditionellen Ein- oder Ausführer die ihnen vorbehaltene Menge nicht, so wird sämtlichen Anträgen stattgegeben;

b)

übersteigt die Summe aller Anträge der traditionellen Ein- oder Ausführer die ihnen vorbehaltene Menge, so wird diesen Anträgen entsprechend dem Anteil des einzelnen Ein- oder Ausführers an der gesamten Ein- oder Ausfuhrmenge des Bezugszeitraums stattgegeben;

c)

führt die Anwendung dieses Mengenkriteriums dazu, dass die zugeteilten Mengen höher sind als die beantragten Mengen, so werden die überschüssigen Mengen nach dem Verfahren des Artikels 14 neu aufgeteilt

Artikel 10

Die Aufteilung des den nichttraditionellen Ein- oder Ausführern vorbehaltenen Teils erfolgt nach Artikel 12.

Artikel 11

Liegen keine Anträge traditioneller Ein- oder Ausführer vor, so haben alle Antrag stellenden Ein- oder Ausführer Zugang zu der gesamten Kontingentsmenge oder Rate.

In diesem Fall erfolgt die Aufteilung nach Artikel 12.

ABSCHNITT B

Aufteilung in chronologischer Reihenfolge der Antragstellung

Artikel 12

(1)   Erfolgt die Aufteilung des Kontingents oder einer Rate nach dem so genannten „Windhundverfahren“, so wird die Menge, die jeder Beteiligte bis zur Ausschöpfung des Kontingents bekommen kann, nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Bei der Festlegung dieser Menge, die für jeden gleich hoch ist, wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass — gemessen an der Art der Ware — wirtschaftlich vernünftige Mengen zugeteilt werden müssen.

(2)   Den Genehmigungsanträgen wird nach Prüfung der verfügbaren Gemeinschaftsrestmenge durch die zuständigen Behörden stattgegeben, wobei jedem Ein- oder Ausführer die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Voraus festgelegte Menge zugeteilt wird.

(3)   Kann der Inhaber einer Genehmigung nachweisen, dass er die Gesamtmenge der Waren, für die ihm eine Genehmigung erteilt worden ist, oder einen nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Teil ein- oder ausgeführt hat, so kann er einen neuen Genehmigungsantrag stellen. Die Genehmigung wird unter den gleichen Voraussetzungen wie zuvor erteilt. Dieses Verfahren kann bis zur Ausschöpfung des Kontingents wiederholt werden.

(4)   Um sämtlichen Antragstellern den gleichen Zugang zu dem Kontingent zu gewährleisten, legt die Kommission in der Bekanntmachung über die Kontingentseröffnung die Tage und die Uhrzeit für den Zugang zu der verfügbaren Gemeinschaftsrestmenge fest.

ABSCHNITT C

Anteilsmäßige Aufteilung nach der beantragten Menge

Artikel 13

(1)   Erfolgt die Aufteilung der Kontingente anteilsmäßig nach der beantragten Menge, so teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb der Fristen und entsprechend den Bedingungen, die nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden, die bei ihnen eingegangenen Genehmigungsanträge mit.

Diese Mitteilungen enthalten die Anzahl der Antragsteller und das Gesamtvolumen der beantragten Mengen.

(2)   Innerhalb der nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Frist prüft die Kommission die ihr von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelten Angaben gleichzeitig und legt die Kontingentsmenge oder die Menge der Raten, für die diese Behörden Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen zu erteilen haben, fest.

(3)   Übersteigt die Summe aller Anträge die Kontingentsmenge nicht, so wird sämtlichen Anträgen stattgegeben.

(4)   Übersteigt die Summe aller Anträge die Kontingentsmenge, so wird den Anträgen anteilsmäßig nach der beantragten Menge stattgegeben.

ABSCHNITT D

Grundsatz der Aufteilung der neu aufzuteilenden Mengen

Artikel 14

(1)   Die neu aufzuteilenden Mengen werden von der Kommission auf der Grundlage der ihr nach Artikel 20 von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben festgelegt.

(2)   Handelt es sich bei der ersten Aufteilungsmethode um die Methode des Artikels 12, so werden die neu aufzuteilenden Mengen von der Kommission den gegebenenfalls noch verfügbaren Mengen unmittelbar hinzugefügt oder bilden erneut das Kontingent, wenn dieses ausgeschöpft ist.

(3)   Wurde die ursprüngliche Aufteilung nach einer anderen Methode vorgenommen, so werden die neu aufzuteilenden Mengen nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren aufgeteilt.

In diesem Fall veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die zusätzliche Eröffnung.

KAPITEL III

REGELN FÜR DIE EIN- UND AUSFUHRGENEHMIGUNGEN

Artikel 15

(1)   Bei Anwendung der Methode des Artikels 12 erteilen die Mitgliedstaaten die Genehmigungen unverzüglich nach Überprüfung der verfügbaren Gemeinschaftsrestmenge.

(2)   In den anderen Fällen gilt Folgendes:

a)

Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Frist die Mengen mit, für die diese Behörden den einzelnen Antragstellern Genehmigungen erteilen. Sie unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten;

b)

die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung des Beschlusses der Kommission oder innerhalb der von ihr festgesetzten Fristen;

c)

die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission über die Erteilung der Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen.

Artikel 16

Die Erteilung der Genehmigungen kann nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Artikel 17

(1)   Die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen berechtigen zur Ein- oder Ausfuhr der Waren, für die ein Kontingent besteht, und sind ungeachtet des von den Antragstellern in ihren Anträgen genannten Ein- oder Ausfuhrorts in der gesamten Gemeinschaft gültig.

Ist ein Kontingent auf ein oder mehrere Gebiete der Gemeinschaft beschränkt, so sind die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen nur in dem oder den Mitgliedstaaten gültig, zu denen das oder die betreffenden Gebiete gehören.

(2)   Die Gültigkeitsdauer der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erteilenden Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen beträgt vier Monate. Nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren kann jedoch eine andere Frist festgesetzt werden.

(3)   Die Inhaber von Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen können auf Antrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die die Genehmigung erteilt haben, Auszüge aus diesen Papieren erhalten.

Die Auszüge haben bis zur Höhe der Menge, für die die Genehmigungen ausgestellt wurden, die gleiche Rechtswirkung wie diese Papiere, denen sie entnommen werden.

(4)   Für die Anträge auf Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen, die Genehmigungen und ihre Auszüge werden Formblätter nach dem Muster verwendet, das nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.

Artikel 18

Unbeschadet besonderer nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren zu erlassender Bestimmungen dürfen die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen oder Auszüge daraus von dem Inhaber, auf dessen Namen sie ausgestellt wurden, weder gegen Entgelt noch unentgeltlich überlassen oder übertragen werden.

Artikel 19

(1)   Die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen und die Auszüge sind, außer in Fällen höherer Gewalt, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, spätestens zehn Arbeitstage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückzugeben.

(2)   Wurde bei der Erteilung der Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen eine Sicherheit geleistet, so verfällt diese, außer in Fällen höherer Gewalt, wenn die Frist des Absatzes 1 überschritten wurde.

Artikel 20

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zugeteilten, aber nicht ausgeschöpften Kontingentsmengen, sobald sie davon Kenntnis haben, spätestens aber 20 (zwanzig) Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Genehmigungen, damit diese Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 5 neu aufgeteilt werden können.

Artikel 21

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Ende eines jeden Monats mit, welche Mengen an Waren, für die ein Kontingent besteht, im Verlauf des vorhergegangenen Monats ein- oder ausgeführt worden sind.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 23

Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Darin werden insbesondere die Durchführung der Aufteilungsmethoden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen und die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 24

(1)   Die Informationen, die dem Rat, der Kommission oder den Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung zugehen, dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie angefordert wurden.

(2)   Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie ihre Bediensteten geben die Informationen, für die ein begründeter Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt wurde, nicht weiter, außer nach ausdrücklicher Zustimmung der Partei, die die Informationen erteilt hat.

(3)   Dieser Artikel steht der Weitergabe allgemeiner Informationen durch die Gemeinschaftsbehörden nicht entgegen, insbesondere nicht der Weitergabe der Gründe, aus denen Beschlüsse nach dieser Verordnung gefasst wurden, und der Offenlegung von Beweismitteln, die die Gemeinschaftsbehörden zur Stützung ihrer Argumente in einem Rechtsstreit erforderlichenfalls anführen. Bei der Weitergabe ist den berechtigten Interessen der Betroffenen an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses Rechnung zu tragen.

Artikel 25

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die erforderlichen Angaben mit und arbeiten bei der Anwendung dieser Verordnung zusammen. Die Modalitäten für die Mitteilungen und die Weitergabe der Angaben werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 26

Die Verordnung (EG) Nr. 520/94, in der durch die in Anhang I aufgeführten Verordnungen geänderten Fassung, wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 27

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  Siehe Anhang I.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit dem Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates

(ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 138/96 des Rates

(ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 6)

 

Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1)

Nur Anhang II Nummer 11


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 520/94

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 5

Artikel 1 bis 5

Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 7 und 8

Artikel 7 und 8

Artikel 9 einleitende Worte

Artikel 9 einleitende Worte

Artikel 9 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 9 Buchstaben a, b und c

Artikel 10 bis 14

Artikel 10 bis 14

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 15 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 15 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 16 bis 21

Artikel 16 bis 21

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 23 erster Absatz

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 23 zweiter Absatz

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 24

Artikel 23

Artikel 25

Artikel 24

Artikel 26

Artikel 25

Artikel 27

Artikel 26

Artikel 28

Artikel 27

Anhang I

Anhang II


26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 718/2008 DES RATES

vom 24. Juli 2008

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 40/2008 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 des Rates vom 17. Dezember 2007 zur Aufstellung eines mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (2), insbesondere auf Artikel 7,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates (3) wurden die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2007 und 2008 festgesetzt.

(2)

Die Beschreibungen bestimmter Fanggebiete in der genannten Verordnung sollten eindeutiger formuliert werden, damit gewährleistet ist, dass die Gebiete, in denen aufgrund einer Quote gefischt werden darf, richtig identifiziert werden.

(3)

Um die vollständige Umsetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 eingerichteten mehrjähriger Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zu gewährleisten, müssen bestimmte in der genannten Verordnung vorgesehene Maßnahmen durchgeführt werden; insbesondere müssen die Zahl der Schiffe, die im Atlantik auf Roten Thun, der noch nicht die Mindestgröße erreicht hat, fischen dürfen, sowie die jeweiligen zulässigen Gesamtfangmengen festgelegt und auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates (4) wurden für das Jahr 2008 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt. Die Koordinaten zur Abgrenzung bestimmter Fischereisperrgebiete sind in der genannten Verordnung nicht korrekt angegeben und sollten berichtigt werden.

(5)

Die Fangbeschränkungen für Kabeljau in den ICES-Gebieten VIIb-k, VIII, IX und X und den Gemeinschaftsgewässern des Gebiets COPACE 34.1.1 wurden in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 vorläufig festgesetzt. Im Anschluss an eine neue wissenschaftliche Bewertung des Bestands durch den Internationalen Rat für Meeresforschung (CIEM) muss die endgültige zulässige Gesamtfangmenge für diesen Bestand festgelegt werden.

(6)

Bestimmte Quoten und Fußnoten sind in der genannten Verordnung für bestimmte Arten falsch angegeben und sollten daher berichtigt werden.

(7)

Nach Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Island am 10. April 2008 wurde zum einen über die Quoten für den Loddenfang, die isländischen Schiffen bis zum 30. April 2008 im Rahmen der nach dem Fischereiabkommen mit der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands der Gemeinschaft zugeteilten Quote einzuräumen waren, und zum anderen über die Quoten, die für den Zeitraum Juli bis Dezember Gemeinschaftsschiffen, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Islands Rotbarschfang betreiben, einzuräumen waren, eine Vereinbarung erzielt. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(8)

Die am 13./14. Februar 2008 zwischen der Europäischen Gemeinschaft, den Färöern, Grönland, Island, Norwegen und der Russischen Föderation in Kopenhagen erzielte Vereinbarung über die Bewirtschaftung der Rotbarschbestände in der Irminger See und den angrenzenden Gewässern im NEAFC-Übereinkommensbereich im Jahr 2008 sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. Da diese Vereinbarung für das gesamte Jahr 2008 gilt, sollten die Maßnahmen zur Umsetzung der Vereinbarung auch rückwirkend vom 1. Januar 2008 an gelten.

(9)

Die Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses EU/Grönland vom 27. November 2007 in Nuuk und der technischen Sitzung vom 12. Februar 2008 in Kopenhagen in Bezug auf den Anteil der Gemeinschaft am Rotbarschfang in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV sollten in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. Da die mit Grönland getroffene Vereinbarung mit dem NEAFC-Übereinkommen über die Bewirtschaftung der Rotbarschbestände in der Irminger See verknüpft ist, sollten die Maßnahmen zur Umsetzung der Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses EU/Grönland auch rückwirkend vom 1. Januar 2008 an gelten.

(10)

Gemäß der Vereinbarten Niederschrift der Ergebnisse der Konsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 26. November 2007 muss die Gemeinschaft im Jahr 2008 Versuche für technische Anpassungen von Schleppnetzen unternehmen, um den zahlenmäßigen Anteil der Rückwürfe beim Kabeljaufang auf höchstens 10 % zu begrenzen. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(11)

Um den betroffenen Fischern Sicherheit zu bieten und ihnen zu ermöglichen, ihre Tätigkeit für diese Fangsaison möglichst früh zu planen, ist es zwingend geboten, eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren.

(12)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 40/2008 sollten entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006

Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2008/40

Die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Tiefseefischereisperrgebiet ‚Lophelia-Riff vor Santa Maria di Leuca‘

39° 27,72′ N, 18° 10,74′ E

39° 27,80′ N, 18° 26,68′ E

39° 11,16′ N, 18° 32,58′ E

39° 11,16′ N, 18° 04,28′ E“.

2.

Folgende Artikel werden nach Artikel 82 eingefügt:

„Artikel 82a

Höchstzahl der Schiffe, die im Ostatlantik Roten Thun fischen

(1)   Die Höchstzahl der Köderschiffe und Schleppangler der Gemeinschaft, die auf Roten Thun einer Mindestgröße von 8 kg oder 75 cm im Ostatlantik fischen dürfen, und die Aufteilung dieser Höchstzahl auf die Mitgliedstaaten wird wie folgt festgelegt:

Spanien

63

Frankreich

44

EG

107

(2)   Die Höchstzahl der pelagischen Trawler der Gemeinschaft, die als Beifang auf Roten Thun einer Mindestgröße von 8 kg oder 75 cm im Ostatlantik fischen dürfen, und die Aufteilung dieser Höchstzahl auf die Mitgliedstaaten wird wie folgt festgelegt:

Frankreich

107

EG

107

Artikel 82b

Fangbeschränkungen für Roten Thun im Ostatlantik

(1)   Im Rahmen der in Anhang ID festgesetzten Fangbeschränkungen wird die Fangbeschränkung für Roten Thun zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm für die in Artikel 82a genannten zugelassenen Gemeinschaftsschiffe und die Aufteilung dieser Fangbeschränkung auf die Mitgliedstaaten wie folgt festgelegt (in Tonnen):

Spanien

1 117,07 (5)

Frankreich

504

EG

1 621,07

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 festgesetzten Fangbeschränkungen wird die Fangbeschränkung für Roten Thun mit einem Mindestgewicht von 6,4 kg oder einer Mindestgröße von 70 cm für Köderschiffe mit einer Gesamtlänge von bis zu 17 Metern unter den in Artikel 82a genannten Gemeinschaftsschiffen und die Aufteilung dieser Fangbeschränkung auf die Mitgliedstaaten wie folgt festgelegt (in Tonnen):

Frankreich

45 (6)

EG

45 (6)

Artikel 82c

Fangbeschränkungen für Roten Thun im Ostatlantik für die traditionelle Küstenfischerei der Gemeinschaft

Im Rahmen der in Anhang ID festgesetzten Fangbeschränkungen wird die Fangbeschränkung für Roten Thun zwischen 8 und 30 kg für die traditionelle Küstenfischerei der Gemeinschaft und die Aufteilung dieser Fangbeschränkung auf die Mitgliedstaaten wie folgt festgelegt (in Tonnen):

Spanien

263,21

Frankreich

61,01

EG

324,22“

3.

Die Anhänge IA, IB, III und XIV der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt jedoch in Bezug auf die Änderungen nach Anhang II Nummer 2 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HORTEFEUX


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 8.

(3)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 541/2008 der Kommission (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 23).

(4)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 641/2008 der Kommission (ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 17).

(5)  Einschließlich einer Höchstmenge von 80 Tonnen an Beifängen für die Schleppangler.

(6)  Diese Menge kann von der Kommission unter Einhaltung einer Obergrenze von 200 Tonnen geändert werden.


ANHANG I

Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag für Granatbarsch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den ICES-Gebieten I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XI, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern der Gebiete I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XI, XII, XIV

Jahr

2007

2008

 

Spanien

4

3

 

Frankreich

23

15

 

Irland

6

4

 

Portugal

7

5

 

Vereinigtes Königreich

4

3

 

EG

44

30“

 


ANHANG II

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang IA:

a)

Der Eintrag für Kabeljau in den Gebieten VIIb-k, VIII, IX und X und in den EG-Gewässern in dem Gebiet COPACE 34.1.1 erhält folgende Fassung:

„Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIIb-k, VIII, IX und X; COPACE 34.1.1 (EG-Gewässer)

COD/7X7A34

Belgien

217

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.“

Frankreich

3 725

Irland

797

Niederlande

31

Vereinigtes Königreich

404

EG

5 174

TAC

5 174

b)

Der Eintrag für Blauen Wittling in den EG-Gewässern in den Gebieten II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′ N und VII westlich von 12° W erhält folgende Fassung:

„Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′ N und VII westlich von 12° W (EG-Gewässer)

WHB/24A567

Norwegen

196 269 (1)  (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Färöer

31 000 (3)  (4)

TAC

1 266 282

2.

In Anhang IB:

a)

Der Eintrag für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

CAP/514GRN

Alle Mitgliedstaaten

0

 

EG

23 716 (5)  (6)

 

TAC

entfällt

 

b)

Der Eintrag für Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch in EG-Gewässern und internationalen Gewässern des ICES-Gebiets V und in internationalen Gewässern der ICES-Gebiete XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

V (EG- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

RED/51214.

Estland

210 (7)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

4 266 (7)

Spanien

749 (7)

Frankreich

398 (7)

Irland

1 (7)

Lettland

76 (7)

Niederlande

2 (7)

Polen

384 (7)

Portugal

896 (7)

Vereinigtes Königreich

10 (7)

EG

6 992 (7)

TAC

46 000

c)

Der Eintrag für Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer) RED/514GRN

RED/514GRN

Deutschland

4 248

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Frankreich

22

Vereinigtes Königreich

30

EG

8 000 (8)  (9)

TAC

entfällt

d)

Der Eintrag für Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch in den isländischen Gewässern des ICES-Gebiets V a erhält folgende Fassung:

„Art

:

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

Va (isländische Gewässer)

RED/05A-IS

Belgien

100 (10)  (11)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

1 690 (10)  (11)

Frankreich

50 (10)  (11)

Vereinigtes Königreich

1 160 (10)  (11)

EG

3 000 (10)  (11)

TAC

entfällt

3.

In Anhang III:

a)

Nach Nummer 9 wird eine neue Nummer eingefügt:

„9a.   Verringerung der Rückwürfe von Kabeljau in der Nordsee

1.

Um die Rückwürfe beim Kabeljaufang auf einen zahlenmäßigen Anteil von höchstens 10 % zu begrenzen, unternehmen die Mitgliedstaaten, die über eine Kabeljauquote verfügen, im Jahr 2008 Versuche für technische Anpassungen von Schleppnetzen.

2.

Die Mitgliedstaaten machen der Kommission die Ergebnisse der Versuche nach Nummer 9a.1 vor dem 31. Dezember 2008 zugänglich.“.

b)

In Nummer 13.1 erhalten die Koordinaten der „Hatton Bank“ folgende Fassung:

 

„Hatton Bank:

59° 26′ N, 14° 30′ W

59° 12′ N, 15° 08′ W

59° 01′ N, 17° 00′ W

58° 50′ N, 17° 38′ W

58° 30′ N, 17° 52′ W

58° 30′ N, 18° 22′ W

58° 03′ N, 18° 22′ W

58° 03′ N, 17° 30′ W

57° 55′ N, 17° 30′ W

57° 45′ N, 19° 15′ W

58° 30′ N, 18° 45′ W

58° 47′ N, 18° 37′ W

59° 05′ N, 17° 32′ W

59° 16′ N, 17° 20′ W

59° 22′ N, 16° 50′ W

59° 21′ N, 15° 40′ W“

4.

In Anhang XIV:

In der Wiedergabe von Anlage 3 der Resolution GFCM/31/2007/2 erhalten die geografischen Koordinaten des geografischen Untergebiets (GSA) Nummer 2 des GFCM-Gebietes folgende Fassung:

„36° 05′ N 3° 20′ W

36° 05′ N 2° 40′ W

35° 45′ N 2° 40′ W

35° 45′ N 3° 20′ W“.


(1)  Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

(2)  Die Fänge im Gebiet IV dürfen höchstens 49 067 t betragen.

(3)  Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(4)  Dürfen auch im Gebiet VIb gefischt werden. Die Fänge im Gebiet IV dürfen höchstens 7 750 t betragen.”

(5)  Hiervon 23 716 t an Island.

(6)  Vor dem 30. April 2008 zu fischen.“

(7)  In der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli 2008 können höchstens 65 % der Quote nördlich von 59o N und östlich von 36o W gefangen werden. In der Zeit vom 1. April bis zum 10. Mai 2008 können höchstens 30 % der Fänge mit Fangbeschränkung nördlich von 59o N und östlich von 36o W getätigt werden.“

(8)  Darf nur mit pelagischen Schleppnetzen gefischt werden. Darf östlich und westlich gefischt werden. Die Quote darf im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern die grönländischen Auflagen in Bezug auf die Unterrichtung erfüllt werden.

(9)  3 500 t, die mit pelagischem Schleppnetz zu fischen sind, an Norwegen; 200 t an die Färöer.“

(10)  Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (Beifänge von Kabeljau sind nicht gestattet).

(11)  Zwischen Juli und Dezember zu fischen.“.


26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 719/2008 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 24).


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

29,6

TR

83,4

XS

27,8

ZZ

46,9

0707 00 05

MK

27,4

TR

106,2

ZZ

66,8

0709 90 70

TR

92,7

ZZ

92,7

0805 50 10

AR

87,6

US

51,0

UY

61,3

ZA

89,1

ZZ

72,3

0806 10 10

CL

83,0

EG

143,0

IL

145,5

TR

112,2

ZZ

120,9

0808 10 80

AR

100,4

BR

101,7

CL

109,0

CN

85,5

NZ

117,2

US

99,9

ZA

91,9

ZZ

100,8

0808 20 50

AR

111,3

CL

86,3

NZ

97,1

ZA

99,2

ZZ

98,5

0809 10 00

TR

174,0

US

186,2

ZZ

180,1

0809 20 95

TR

402,5

US

410,1

ZZ

406,3

0809 30

TR

149,7

ZZ

149,7

0809 40 05

BA

95,0

IL

117,3

TR

115,5

XS

74,5

ZZ

100,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 720/2008 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2008

mit ausführlichen gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Lagerung und das Verbringen der von Zahlstellen oder Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3515/92 der Kommission vom 4. Dezember 1992 mit ausführlichen gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 des Rates über die Lagerung und das Verbringen der von Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die zuständigen Behörden werden über den Verkehr mit den betreffenden Erzeugnissen unterrichtet. Zur verwaltungstechnischen Vereinfachung ist es daher erwünscht, keine Vorlage einer Lizenz für Erzeugnisse im Besitz einer Zahlstelle oder einer Interventionsstelle zu verlangen, wenn diese Erzeugnisse zur Lagerung in ein Drittland ausgeführt oder in den Abgangsmitgliedstaat wiedereingeführt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINES

Artikel 1

Unbeschadet der Ausnahmen, die in besonderen Gemeinschaftsvorschriften für bestimmte Erzeugnisse vorgesehen sind, legt diese Verordnung die ausführlichen gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fest.

KAPITEL 2

ZUR LAGERUNG IN EIN DRITTLAND BEFÖRDERTE INTERVENTIONSERZEUGNISSE

Artikel 2

Werden die Erzeugnisse gemäß Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in ein Drittland ausgeführt, um dort gelagert zu werden, so müssen die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte Bescheinigung und die Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle des Mitgliedstaats hinterlegt werden, in dem sich die für die Erzeugnisse zuständige Zahlstelle oder Interventionsstelle befindet.

Die Ausfuhranmeldung und gegebenenfalls das Versandpapier für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren oder das entsprechende einzelstaatliche Dokument müssen einen der in Anhang I aufgeführten Vermerke enthalten.

Bei Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten braucht keine Ausfuhrlizenz vorgelegt zu werden.

Artikel 3

Die in Artikel 2 genannte Bescheinigung ist von der zuständigen Zahlstelle oder Interventionsstelle des Abgangsmitgliedstaats auszustellen. Sie trägt eine Nummer und enthält folgende Angaben:

a)

eine Beschreibung der Erzeugnisse sowie gegebenenfalls weitere für die Kontrolle erforderliche Angaben;

b)

Anzahl, Art und gegebenenfalls Zeichen und Nummern der Packstücke;

c)

Brutto- und Nettomasse der Erzeugnisse;

d)

eine Bezugnahme auf Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse für die Lagerung bestimmt sind;

e)

Anschrift des vorgesehenen Lagerorts.

Im Fall der Anwendung von Artikel 2 verbleibt diese Bescheinigung bei der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung hinterlegt wurde. Die Erzeugnisse werden von einer Durchschrift dieser Bescheinigung begleitet.

Artikel 4

(1)   Werden im Besitz einer Zahlstelle oder Interventionsstelle befindliche Erzeugnisse, die in einem Drittland lagern, anschließend in den Mitgliedstaat, dem diese Stellen unterstehen, wiedereingeführt, ohne verkauft zu werden, so

a)

erfolgt die Wiedereinfuhr gemäß Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, und

b)

braucht keine Einfuhrlizenz vorgelegt zu werden.

(2)   Außerdem sind der Wiedereinfuhrzollstelle folgende Papiere vorzulegen:

a)

das mit einem Sichtvermerk versehene Exemplar der Ausfuhrmeldung des Ausführers, das bei der Ausfuhr in das Drittland der Lagerung erteilt wurde, oder eine Kopie oder Fotokopie dieses Papiers, nach Beglaubigung durch die Zollstelle, die das Original erteilt hat;

b)

eine Bescheinigung, die von der für die Erzeugnisse zuständigen Zahlstelle oder Interventionsstelle erteilt wurde und die Artikel 3 Buchstaben a) bis d) vorgesehenen Angaben enthält.

Diese Papiere verbleiben bei der Zollstelle des Wiedereinfuhrlandes.

KAPITEL 3

VON EINER ZAHLSTELLE ODER INTERVENTIONSSTELLE IN EINE ANDERE TRANSFERIERTE INTERVENTIONSERZEUGNISSE

Artikel 5

Werden Erzeugnisse gemäß Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im Rahmen eines Transfers in einen anderen Mitgliedstaat versandt, so müssen sie von einem Kontrollexemplar T5 im Sinne der Artikel 912a bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) begleitet sein. Das Kontrollexemplar T5 wird von der versendenden Zahlstelle oder Interventionsstelle erteilt und muss in Feld 104 einen der in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Vermerke enthalten.

In Feld 107 ist die Nummer der vorliegenden Verordnung anzugeben.

Der Mitgliedstaat kann sich damit einverstanden erklären, dass das Kontrollexemplar T5 anstatt von der Zahlstelle oder Interventionsstelle von einer eigens hierfür bezeichneten Behörde erteilt wird.

Das Kontrollexemplar T5 ist nach entsprechender Prüfung und Anbringung eines Sichtvermerks durch die Zahlstelle oder die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in den die Erzeugnisse transferiert werden, direkt an die versendende Zahlstelle oder Interventionsstelle zurückzuschicken.

KAPITEL 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 3515/92 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 15. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1847/2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 21).

(3)  Siehe Anhang III.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

Vermerke gemäß Artikel 2 Absatz 2:

:

Bulgarisch

:

Интервенционни продукти, държани от … (име и адрес на разплащателната или интервенционната агенция), предназначени за складиране в … (съответна държава и адрес на предложения склад). В приложение на член 39, параграф 5, буква а), от Регламент (ЕО) № 1234/2007

:

Spanisch

:

Productos de intervención en poder de … (nombre y dirección del organismo pagador o de intervención) destinados a ser almacenados en … (país y dirección del lugar de almacenamiento previsto). Aplicación del artículo 39, apartado 5, letra a), del Reglamento (CE) no 1234/2007

:

Tschechisch

:

Intervenční produkty v držení … (název a adresa platební agentury nebo intervenční agentury), určené ke skladování v/ve … (dotčený stát a předpokládaná adresa a místo skladování). Použití čl. 39 odst. 5 písm. a) nařízení (ES) č. 1234/2007

:

Dänisch

:

Interventionsprodukter, som … (navn og adresse på betalings- eller interventionsorganet) ligger inde med, og som er bestemt til oplagring i … (det pågældende land og adressen på det forventede oplagringssted). Anvendelse af artikel 39, stk. 5, litra a), i forordning (EF) nr. 1234/2007

:

Deutsch

:

Interventionserzeugnisse im Besitz von … (Name und Anschrift der Zahlstelle oder Interventionsstelle), zur Lagerung in … (Land und Anschrift des vorgesehenen Lagerorts) bestimmt. Anwendung von Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

:

Estnisch

:

(makseasutuse või sekkumisasutuse nimetus ja aadress) valduses olevad sekkumistooted, mis on ette nähtud ladustamiseks (asjaomane riik ja ettenähtud ladustamiskoha aadress). Määruse (EÜ) nr 1234/2007 artikli 39 lõike 5 punkti a kohaldamine

:

Griechisch

:

Προϊόντα παρέμβασης που ευρίσκονται στην κατοχή του … (ονομασία και διεύθυνση του οργανισμού πληρωμών ή του οργανισμού παρέμβασης) προς αποθήκευση στ. … (χώρα και διεύθυνση του προτεινόμενου χώρου αποθήκευσης). Εφαρμογή του άρθρου 39 παράγραφος 5 στοιχείο α) του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1234/2007

:

Englisch

:

Intervention products held by … (name and address of the paying agency or intervention agency) for storage in … (country concerned and address of the proposed place of storage). Application of Article 39(5)(a) of Regulation (EC) No 1234/2007

:

In French

:

Produits d'intervention détenus par … (nom et adresse de l'organisme payeur ou de l'organisme d'intervention), destinés à être stockés en/au … (pays concerné et adresse du lieu de stockage prévu). Application de l'article 39, paragraphe 5, point a), du règlement (CE) no 1234/2007

:

Italienisch

:

Prodotti d'intervento detenuti da … (nome e indirizzo dell'organismo pagatore o organismo d'intervento) destinati ad essere immagazzinati in … (paese interessato e indirizzo del luogo di immagazzinamento previsto). Applicazione dell'articolo 39, paragrafo 5, lettera a) del regolamento (CE) n. 1234/2007

:

Lettisch

:

Intervences produkti, kas pieder … (maksājumu aģentūras vai intervences aģentūras nosaukums un adrese), glabāšanai … (attiecīgā valsts un plānotā glabāšanas vieta adrese). Regulas (EK) Nr. 1234/2007 39. panta 5. punkta a) apakšpunkta piemērošana

:

Litauisch

:

(Mokėjimo agentūros ar intervencinės agentūros pavadinimas ir adresas) … intervenciniai produktai, skirti saugojimui … (atitinkama šalis ir numatomos saugojimo vietos adresas). Reglamento (EB) Nr. 1234/2007 39 straipsnio 5 dalies a punkto taikymas

:

Ungarisch

:

A(z) … (a kifizető ügynökség, illetve az intervenciós hivatal neve és címe) birtokában lévő, ….-ban-/ben (a tervezett raktározási hely címe és országa) raktározásra szánt intervenciós termékek. Az 1234/2007/EK rendelet 39. cikke (5) bekezdése a) pontjának alkalmazása

:

Maltesisch

:

Prodotti ta’ intervent miżmuma minn … (isem u indirizz ta’ l-aġenzija li tħallas jew l-aġenzija ta’ intervent), biex jinħażnu f’ … (pajjiż ikkonċernat u indirizz tal-post tal-ħażna propost). Applikazzjoni ta’ l-Artikolu 39(5)(a) tar-Regolament (KE) Nru 1234/2007

:

Niederländisch

:

Interventieproducten in het bezit van … (naam en adres van het betaalorgaan of het interventiebureau) — bestemd voor opslag in … (betrokken land en adres van de opslagplaats). Toepassing van artikel 39, lid 5, onder a), van Verordening (EG) nr. 1234/2007

:

Polnisch

:

Produkty interwencyjne znajdujące się w posiadaniu … (nazwa i adres agencji płatniczej lub agencji interwencyjnej), przeznaczone do magazynowania w … (właściwy kraj i adres przewidzianego miejsca magazynowania). Zastosowanie art. 39 ust. 5 lit. a) rozporządzenia (WE) nr 1234/2007

:

Portugiesisch

:

Produtos de intervenção em poder de … (nome e endereço do organismo pagador ou do organismo de intervenção) destinados a serem armazenados em/no … (país em causa e endereço do local de armazenagem previsto). Aplicação do n.o 5, alínea a), do artigo 39.o do Regulamento (CE) n.o 1234/2007

:

Rumänisch

:

Produse de intervenție deținute de … (denumirea și adresa agenției de plăți sau organismului de intervenție) pentru depozitare în … (țara în cauză și adresa locului de depozitare propus). Se aplică articolul 39 alineatul (5) litera (a) din Regulamentul (CE) nr. 1234/2007

:

Slovakisch

:

Intervenčné produkty v držbe … (názov a adresa platobnej alebo intervenčnej agentúry), určené na skladovanie v … (krajina, ktorej sa to týka a adresa stanoveného miesta skladovania). Uplatňuje sa článok 39 ods. 5 písm. a) nariadenia (ES) č. 1234/2007

:

Slovenisch

:

Intervencijski proizvodi, zadržani s strani … (ime in naslov plačilne agencije ali intervencijske agencije), ki naj bi bili skladiščeni v … (zadevna država in naslov predvidenega kraja skladiščenja). Izvajanje člena 39(5)(a) Uredbe (ES) št. 1234/2007

:

Finnisch

:

Interventiotuotteita, jotka ovat … (maksajaviraston tai interventioelimen nimi ja osoite) hallussa ja jotka on tarkoitus varastoida … (kyseessä olevan maan ja ehdotetun varastointipaikan osoite). Asetuksen (EY) N:o 1234/2007 39 artiklan 5 kohdan a alakohdan soveltaminen

:

Schwedisch

:

Interventionsprodukter som innehas av … (det utbetalande organets eller interventionsorganets namn och adress) för lagring i … (berört land och adress till det tilltänkta lagringsstället). Tillämpning av artikel 39.5 a i förordning (EG) nr 1234/2007


ANHANG II

Vermerke gemäß Artikel 5 Absatz 1:

:

Bulgarisch

:

Интервенционни продукти — трансферна операция

:

Spanisch

:

Productos de intervención — operación de transferencia

:

Tschechisch

:

Intervenční produkty – převod

:

Dänisch

:

Interventionsprodukter — overførsel

:

Deutsch

:

Interventionserzeugnisse — Transfer

:

Estnisch

:

Sekkumistooted – ülevõtmistoiming

:

Griechisch

:

Πρoϊόντα παρέμβασης — Πράξη μεταβίβασης

:

Englisch

:

Intervention products — transfer operation

:

Französisch

:

Produits d'intervention — opération de transfert

:

Italienisch

:

Prodotti d'intervento — operazione di trasferimento

:

Lettisch

:

Intervences produkti – nodošana

:

Litauisch

:

Intervenciniai produktai – pervežimas

:

Ungarisch

:

Intervenciós termékek – szállítási művelet

:

Maltesisch

:

Prodotti ta’ l-intervent - ħidma ta’ trasferiment

:

Niederländisch

:

Interventieproducten — Overdracht

:

Polnisch

:

Produkty interwencyjne – operacja przekazania

:

Portugiesisch

:

Produtos de intervenção — operação de transferência

:

Rumänisch

:

Produse de intervenție – operațiune de transfer

:

Slowakisch

:

Intervenčné produkty – presun

:

Slowenisch

:

Intervencijski proizvodi – postopek transferja

:

Finnisch

:

Interventiotuotteita – siirtotoimi

:

Schwedisch

:

Interventionsprodukter – överföringsförfarande


ANHANG III

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 3515/92

(ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 15)

 

Verordnung (EG) Nr. 306/95

(ABl. L 36 vom 16.2.1995, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 1970/2004

(ABl. L 341 vom 17.11.2004, S. 17)

 

Verordnung (EG) Nr. 1847/2006

(ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 21)

Nur Artikel 2 und Anhang II


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 3515/92

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Anhänge I und II

Anhänge I und II

Anhang III

Anhang IV


26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 721/2008 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2008

zur Zulassung einer Zubereitung aus dem an roten Carotinoiden reichen Bakterium Paracoccus carotinifaciens als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang zur vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung von getrockneten, sterilisierten Zellen des an roten Carotinoiden reichen Bakteriums Paracoccus carotinifaciens (NITE SD 00017) als Futtermittelzusatzstoff für Lachse und Forellen, die zur Zusatzstoffkategorie der „sensorischen Zusatzstoffe“ zählt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 18. September 2007 zu dem Schluss, dass die Zubereitung von getrockneten, sterilisierten Zellen des an roten Carotinoiden reichen Bakteriums Paracoccus carotinifaciens (NITE SD 00017) keine schädliche Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie die Merkmale tierischer Erzeugnisse positiv beeinflusst (2). Ferner schloss sie, dass die Zubereitung kein anderweitiges Risiko aufweist, welches gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würde. Die Behörde gab eine Empfehlung zu den Rückstandshöchstgehalten ab. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „a) ii) Farbstoffe: Stoffe, die bei Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben“ fällt, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP) auf Ersuchen der Europäischen Kommission über die Sicherheit und Wirksamkeit von Panaferd-AX (an roten Carotinoiden reiches Bakterium Paracoccus carotinifaciens) als Futterzusatzstoff für Lachse und Forellen. The EFSA Journal (2007) 546, S. 1—30.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Vorläufige Rückstandshöchstgehalte im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnischen Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Farbstoffe: Stoffe, die bei Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben

2a(ii)167

An roten Carotinoiden reiches Paracoccus carotinifaciens

 

Wirkstoff:

 

Astaxanthin (C40H52O4, CAS: 472-61-7)

 

Adonirubin (C40H52O3, 3-Hydroxy-beta,beta-carotene-4,4′-dione, CAS: 511-23801)

 

Canthaxanthin (C40H52O2, CAS: 514-78-3)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung von getrocknetem, sterilisiertem Paracoccus carotinifaciens (NITE SD 00017) mit:

20—23 g/kg Astaxanthin

10—15 g/kg Adonirubin

3—5 g/kg Canthaxanthin

 

Analysemethode:

Normalphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) verbunden mit UV/Vis-Detektion zur Bestimmung von Astaxanthin, Adonirubin und Canthaxanthin in Futtermitteln und Fischgewebe (1)

Lachse, Forellen

100

1.

Der Höchstgehalt wird ausgedrückt als Summe aus: Astaxanthin, Adonirubin und Canthaxanthin.

2.

Verabreichung ab dem Alter von sechs Monaten oder einem Gewicht von 50 g zulässig.

3.

Die Mischung des Zusatzstoffs mit Astaxanthin oder Canthaxanthin ist zulässig, sofern die Gesamtkonzentration der Summe aus Astaxanthin, Adonirubin und Cantaxanthin aus anderen Quellen 100 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht übersteigt.

Bei Lachsen: 10 mg/kg für die Summe aus Adonirubin und Canthaxanthin/kg Muskel (feuchtes Gewebe).

Bei Forellen: 8 mg/kg für die Summe aus Adonirubin und Canthaxanthin/kg Muskel (feuchtes Gewebe)

15.8.2018


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 722/2008 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 hinsichtlich der Korrekturfaktoren für die Feststellung der Marktpreise der Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 ist die EU-Referenzschnittführung für Schlachtkörper festgelegt. Für den Fall, dass Mitgliedstaaten eine andere Schnittführung anwenden, ist in diesem Artikel außerdem vorgesehen, dass die Korrekturen vorgenommen werden sollten, die sich aus diesen Schnittführungen im Verhältnis zur Referenzschnittführung ergeben.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 563/82 der Kommission vom 10. März 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 für die Feststellung der Marktpreise für ausgewachsene Rinder auf Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper (2) enthält die Durchführungsbestimmungen bezüglich der Feststellung der Marktpreise für ausgewachsene Rinder auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Rinderschlachtkörper.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat beantragt, dass zwei weitere Koeffizienten für die Entfernung von Unterbrustfettgewebe und von Fett der Innenseite der Fleisch- und Knochendünnung in den Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 eingefügt werden. Um sicherzustellen, dass die Preise in der Gemeinschaft vergleichbar bleiben, sollten die im Anhang der genannten Verordnung festgesetzten Korrekturfaktoren angepasst werden.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 563/82 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 1. Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 wird ab 1. Januar 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 67 vom 11.3.1982, S. 23. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2181/2001 (ABl. L 293 vom 10.11.2001, S. 8).


ANHANG

„ANHANG

Korrekturfaktoren gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2006

(Prozentanteil des Schlachtkörpergewichts)

Prozentanteile

minus

plus

Fettgewebeklassen

1—2

3

4—5

1

2

3

4

5

Nieren

–0,4

 

Nierenfettgewebe

–1,75

–2,5

–3,5

Beckenfettgewebe

–0,5

 

Leber

–2,5

Saumfleisch

–0,4

Nierenzapfen

–0,4

Schwanz

–0,4

Rückenmark

–0,05

Euterfett

–1,0

Hoden

–0,3

Sackfett

–0,5

Oberschalenkranzfett

–0,3

Halsvene und anhaftendes Fettgewebe (Halsfett)

–0,3

Entfernung des Fettgewebes

 

0

0

+2,0

+3,0

+4,0

Entfernung von Unterbrustfettgewebe, so dass eine Fettschicht bleibt (das Muskelgewebe darf nicht freiliegen)

 

0

+0,2

+0,2

+0,3

+0,4

Entfernung des unmittelbar am Sackfett anliegenden Fetts der Innenseite der Fleisch- und Knochendünnung

 

0

+0,3

+0,4

+0,5

+0,6“


26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 723/2008 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2008

zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Afuega'l Pitu (g.U.), Mazapán de Toledo (g.g.A.), Agneau de Lozère (g.g.A.), Oignon doux des Cévennes (g.U.), Butelo de Vinhais oder Bucho de Vinhais oder Chouriço de Ossos de Vinhais (g.g.A.), Chouriça Doce de Vinhais (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurden die Anträge Spaniens auf Eintragung der Bezeichnungen „Afuega'l Pitu“ und „Mazapán de Toledo“, die Anträge Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnungen „Agneau de Lozère“ und „Oignon doux des Cévennes“ und die Anträge Portugals auf Eintragung der Bezeichnungen „Butelo de Vinhais“ oder „Bucho de Vinhais“ oder „Chouriço de Ossos de Vinhais“ und „Chouriça Doce de Vinhais“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sind diese Bezeichnungen einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannten Bezeichnungen werden eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 417/2008 der Kommission (ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 27).

(2)  ABl. C 268 vom 10.11.2007, S. 28 (Afuega'l Pitu), ABl. C 267 vom 9.11.2007, S. 50 (Mazapán de Toledo), ABl. C 267 vom 9.11.2007, S. 46 (Agneau de Lozère), ABl. C 270 vom 13.11.2007, S. 15 (Oignon doux des Cévennes), ABl. C 268 vom 10.11.2007, S. 36 (Butelo de Vinhais oder Bucho de Vinhais oder Chouriço de Ossos de Vinhais), ABl. C 268 vom 10.11.2007, S. 33 (Chouriça Doce de Vinhais).


ANHANG

1.   Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag;

Klasse 1.1.   Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FRANKREICH

Agneau de Lozère (g.g.A.).

Klasse 1.2.   Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PORTUGAL

Butelo de Vinhais oder Bucho de Vinhais oder Chouriço de Ossos de Vinhais (g.g.A.)

Chouriça Doce de Vinhais (g.g.A.).

Klasse 1.3.   Käse

SPANIEN

Afuega'l Pitu (g.U.).

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FRANKREICH

Oignon doux des Cévennes (g.U.).

2.   In Anhang I der Verordnung genannte Lebensmittel:

Klasse 2.4.   Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

SPANIEN

Mazapán de Toledo (g.g.A.).


26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 724/2008 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 360/2008 der Kommission (ABl. L 111 vom 23.4.2008, S. 9).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Flüssiges Erzeugnis in Form einer Pfeffersoße, hergestellt aus Pfefferschoten, die mit Salz vermischt und drei Jahre lang fermentiert werden.

Nach der Fermentation wird Essig zugegeben. Das Erzeugnis ist in verschiedenen Sorten erhältlich, z. B. als grüne Pfeffersoße.

2103 90 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2103, 2103 90 und 2103 90 90.

Die Zumischung von Salz, die Fermentation und die Zugabe von Essig sind als Herstellungsverfahren anzusehen, die über die in Anmerkung 1 zu Kapitel 9 genannten Behandlungen hinausgehen. Die Erzeugnisse weisen folglich nicht mehr den Charakter von Waren des Kapitels 9 auf.

Das Erzeugnis ist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Verwendung in Position 2103 einzureihen. Siehe HS-Erläuterungen zu Position 2103, Abschnitt A, zweiter Absatz letzter Satz.


26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 725/2008 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 360/2008 der Kommission (ABl. L 111 vom 23.4.2008, S. 9).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Erzeugnis mit folgender Zusammensetzung (GHT)

Quark/Topfen

32,4

Magermilch

32,9

Rahm (33,5 % Fett)

12,4

Zucker

4,5

sowie Fruchtzubereitung, Molkenerzeugnis, Stabilisator, Joghurtkulturen.

Der Fettgehalt beträgt 4,3 GHT.

Das Erzeugnis hat eine helle rote Farbe. Die Konsistenz entspricht der von Frischkäse. Stücke der Fruchtzubereitung sind erkennbar.

Das Erzeugnis ist in Umschließungen mit einem Inhalt von 150 g aufgemacht.

0406 10 20

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 0406, 0406 10 und 0406 10 20.

Das Erzeugnis enthält mehr als 70 GHT an Milcherzeugnissen, wobei der Quark/Topfen ihm den wesentlichen Charakter verleiht. Es behält daher seinen Charakter als Frischkäse und Quark/Topfen.

Aus diesem Grund ist das Erzeugnis in Position 0406 einzureihen.

2.

Erzeugnis mit folgender Zusammensetzung (GHT):

Quark/Topfen

41,7

Magermilchjoghurt

29,7

Fruchtzubereitung

20

Fructosesirup

5

Eiweißkonzentrat

2

Bindemittel

0,9

Rahm

0,7

Der Fettgehalt beträgt 0,4 GHT.

Das Erzeugnis weist zwei Schichten auf: oben die quarkhaltige Masse, darunter die Fruchtzubereitung. Die obere Schicht sieht aus wie Frischkäse.

Das Erzeugnis ist in Umschließungen mit einem Inhalt von 125 g aufgemacht.

0406 10 20

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 0406, 0406 10 und 0406 10 20.

Das Erzeugnis enthält mehr als 70 GHT an Milcherzeugnissen, wobei der Quark/Topfen ihm den wesentlichen Charakter verleiht. Es behält daher seinen Charakter als Frischkäse und Quark/Topfen.

Aus diesem Grund ist das Erzeugnis in Position 0406 einzureihen.


26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 726/2008 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2008

zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom Juli 2008 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis eröffnet, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang IX derselben Verordnung und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 60/2008 der Kommission (4) (mit der Verordnung (EG) Nr. 60/2008 wurde im Februar 2008 ein zusätzlicher Teilzeitraum für das Einfuhrzollkontingent für vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika vorgesehen) in mehrere Teilzeiträume unterteilt wurden, und deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Teilzeitraum des Monats Juli ist der zweite Teilzeitraum für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 327/98 vorgesehenen Reiskontingente, der dritte Teilzeitraum für Kontingente von Reis mit Ursprung in Thailand, Australien und anderen Ursprungsländern als Thailand, Australien und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Buchstabe a des vorgenannten Absatzes und der vierte Teilzeitraum für das Kontingent von Reis mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Buchstabe a des vorgenannten Absatzes.

(3)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Juli 2008 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4154 und 09.4166 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen der betreffenden Kontingente anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Aus der vorgenannten Mitteilung geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Juli 2008 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4149 auf eine Menge beziehen, die unter der verfügbaren Menge liegt.

(5)

Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129, 09.4130, 09.4148, 09.4112, 09.4116, 09.4117, 09.4118, 09.4119 und 09.4166 sind daher die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbaren Gesamtmengen festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Juli 2008 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis des/der Kontingents/Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4154 und 09.4166 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

(2)   Die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129, 09.4130, 09.4148, 09.4112, 09.4116, 09.4117, 09.4118, 09.4119 und 09.4166 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbaren Gesamtmengen werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird am 1. September 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1538/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 49).

(4)  ABl. L 22 vom 25.1.2008, S. 6.


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats Juli 2008 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98

a)   Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2008

Für den Teilzeitraum September 2008 verfügbare Gesamtmengen

(in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (2)

2 158 640

Thailand

09.4128

 (2)

6 119

Australien

09.4129

 (2)

448 500

Andere Ursprungsländer

09.4130

 (3)

0


b)   Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2008

Für den Teilzeitraum Oktober 2008 verfügbare Gesamtmengen

(in kg)

Alle Ursprungsländer

09.4148

 (3)

0


c)   Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2008

Thailand

09.4149

 (2)

Australien

09.4150

 (1)

Guyana

09.4152

 (1)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4153

 (1)

Andere Ursprungsländer

09.4154

1,754388 %


d)   Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2008

Für den Teilzeitraum September 2008 verfügbare Gesamtmengen

(in kg)

Thailand

09.4112

 (3)

22 509

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

 (3)

1 880

Indien

09.4117

 (3)

107 912

Pakistan

09.4118

 (3)

0

Andere Ursprungsländer

09.4119

 (3)

105 802

Alle Ursprungsländer

09.4166

1,170606 %

0


(1)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(2)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(3)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.


RICHTLINIEN

26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/37


RICHTLINIE 2008/76/EG DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2008

zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten.

(2)

Aufgrund der neuesten technischen Erkenntnisse hinsichtlich der Formulierung von Fischfutter unter zunehmender Verwendung von Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill, als Futtermittel-Ausgangserzeugnis ist eine Überprüfung des Höchstgehalts von Fluor in Fischfutter angezeigt. Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 22. September 2004 (2) geht hervor, dass eine Anhebung des zulässigen Höchstgehalts von Fluor in Fischfutter nicht zu inakzeptablen Risiken für die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit führen würde. Die EFSA empfiehlt in ihrem Gutachten vom 25. Januar 2007 (3), die gesonderten Einträge für die Pflanzenspezies Lolium temulentum und Lolium remotum zu streichen und den allgemeinen Höchstgehalt für Unkrautsamen und weder gemahlene noch sonst zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, gemäß Anhang I Nummer 14 der Richtlinie 2002/32/EG anzuwenden.

(3)

In Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG sollte unter Nummer 21, DDT, die Bezeichnung DDD aufgenommen werden, da diese für den Metaboliten Dichlordiphenyldichlorethan gebräuchlicher ist als TDE (4).

(4)

In Bezug auf Aprikosen (Prunus armeniaca L.) und Bittermandeln (Prunus dulcis var. amara oder Prunus amygdalus Batsch var. amara) kann aus dem Gutachten der EFSA vom 23. November 2006 (5) der Schluss gezogen werden, dass die Vorschrift, wonach keine bestimmbaren Mengen Aprikosen und Bittermandeln vorhanden sein dürfen, für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier nicht erforderlich ist und die Anwendung der allgemeinen Höchstwerte für Blausäure gemäß Anhang I Nummer 8 der Richtlinie 2002/32/EG ausreicht. Es ist daher angezeigt, die spezifischen Vorschriften für Aprikosen und Bittermandeln zu streichen.

(5)

Leindotter (Camelina sativa) ist im Anhang der Richtlinie 2002/32/EG aufgeführt; die Samen und Früchte dieser Pflanzenspezies sowie aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in Spuren nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein.

(6)

Es besteht neues Interesse an Camelina sativa als Ölpflanze, da die Nachfrage nach alternativen, anspruchsloseren Ölpflanzen (low-input oilseed), deren Nebenprodukte für die Tierernährung verwendet werden können, steigt. Aus dem Gutachten der EFSA vom 27. November 2007 (6) kann der Schluss gezogen werden, dass die Vorschrift, wonach keine bestimmbaren Mengen von Camelina sativa und daraus hergestellten Erzeugnissen vorhanden sein dürfen, für den Schutz der Tiergesundheit und öffentlichen Gesundheit nicht notwendig ist, sofern der Gesamtgehalt an Glucosinolaten in der Ernährung nicht die Gesundheit von Mensch und Tier gefährdet. Der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vor den toxischen Auswirkungen von Glucosinolaten ist durch die Bestimmung über flüchtiges Senföl in Alleinfuttermitteln gewährleistet, für das der Höchstgehalt in Allylisothiocyanat ausgedrückt ist, da die Toxizität von Glucosinolaten nach dem Gutachten der EFSA im Allgemeinen auf die (Iso-)thiocyanaten zurückzuführen ist. Es ist daher angezeigt, die Vorschrift, wonach keine bestimmbaren Mengen von Camelina sativa vorhanden sein dürfen, aus Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG zu streichen.

(7)

Die Richtlinie 2002/32/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. April 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle zwischen diesen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/77/EG der Kommission (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 53).

(2)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bei der EFSA bezüglich Fluor als unerwünschte Substanz in Tierfuttermitteln, abgegeben auf Ersuchen der Kommission am 22. September 2004. http://www.efsa.europa.eu/EFSA/Scientific_Opinion/opinion_contam08_ej100_fluorine_en1,0.pdf

(3)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bei der EFSA bezüglich Pyrrolizidinalkaloide als unerwünschte Substanzen in Tierfuttermitteln, abgegeben auf Ersuchen der Kommission am 25. Januar 2007. http://www.efsa.europa.eu/EFSA/Scientific_Opinion/contam_ej447_op_pyrrolizidine%20alkaloids%20in%20feed_en.pdf

(4)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bei der EFSA bezüglich DDT als unerwünschte Substanz in Tierfuttermitteln, abgegeben auf Ersuchen der Kommission am 22. November 2006. http://www.efsa.europa.eu/EFSA/Scientific_Opinion/CONTAM_ej433_DDT_en,2.pdf

(5)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bei der EFSA über cyanogene Verbindungen als unerwünschte Substanzen im Tierfutter, abgegeben auf Ersuchen der Kommission am 23. November 2006. http://www.efsa.europa.eu/EFSA/Scientific_Opinion/CONTAM_ej434_op_cyanogenic_compounds_in_feed_en,1.pdf

(6)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bei der EFSA bezüglich Glucosinolaten als unerwünschte Substanzen in Tierfuttermitteln, abgegeben auf Ersuchen der Kommission am 27. November 2007. http://www.efsa.europa.eu/EFSA/Scientific_Opinion/contam_op_ej590_glucosinolates_en.pdf


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 3, Fluor, erhält folgende Fassung:

Unerwünschte Stoffe

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

„3.

Fluor (1)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen:

150

Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill

500

Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill

3 000

Phosphate

2 000

Calciumcarbonat

350

Magnesiumoxid

600

kohlensaurer Algenkalk

1 000

Vermiculit (E 561)

3 000 (2)

Ergänzungsfuttermittel

 

mit ≤ 4 % Phosphor

500

mit > 4 % Phosphor

125 je 1 % Phosphor

Alleinfuttermittel, ausgenommen:

150

Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen

 

laktierend

30

sonstige

50

Alleinfuttermittel für Schweine

100

Alleinfuttermittel für Geflügel

350

Alleinfuttermittel für Küken

250

Alleinfuttermittel für Fische

350

2.

Nummer 14, Unkrautsamen und weder gemahlene noch sonst zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, erhält folgende Fassung:

Unerwünschte Stoffe

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

„14.

Unkrautsamen und weder gemahlene noch sonst zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder insgesamt davon:

Alle Futtermittel

3 000

Datura stramonium L.

 

1 000“

3.

Nummer 21, DDT, erhält folgende Fassung:

Unerwünschte Stoffe

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

„DDT (Summe aus DDT-, DDD- (oder TDE-) und DDE-Isomeren, berechnet als DDT)

Alle Futtermittel, ausgenommen:

0,05

Fette und Öle

0,5“

4.

Nummer 28, Aprikose — Prunus armeniaca, Nummer 29, Bittermandel — Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb var. amara (DC.) Focke (= Prunus amygdalus Batsch var. amara (DC.) Focke) und Nummer 31, Leindotter — Camelina sativa (L.) Crantz, werden gestrichen.


(1)  Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

(2)  Diese Werte werden bis spätestens 31. Dezember 2008 mit dem Ziel überprüft, die Höchstgehalte zu senken.“


26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/41


RICHTLINIE 2008/77/EG DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2008

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Thiamethoxam in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2007 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Thiamethoxam.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Thiamethoxam in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 8, Holzschutzmittel, bewertet.

(3)

Spanien wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 27. Juli 2007 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 22. Februar 2008 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Auf der Grundlage der Prüfungen kann davon ausgegangen werden, dass als Holzschutzmittel verwendete Biozid-Produkte, die Thiamethoxam enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte Thiamethoxam in Anhang I aufgenommen werden, damit die Zulassung von Biozid-Produkten, die als Holzschutzmittel verwendet werden und Thiamethoxam enthalten, in allen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG erteilt, geändert oder aufgehoben werden kann.

(6)

Allerdings wurden für die Behandlung von Holz im Freien und für dem Wetter ausgesetztes behandeltes Holz unannehmbare Risiken festgestellt. Zulassungen für diese Verwendungszwecke sollten daher nur gewährt werden, wenn Daten vorgelegt wurden, die belegen, dass diese Produkte ohne unannehmbare Risiken für die Umwelt verwendet werden können.

(7)

Aufgrund der Ergebnisse des Bewertungsberichts empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass bei der Produktzulassung Risikominderungsmaßnahmen angewandt werden für Produkte, die Thiamethoxam enthalten und als Holzschutzmittel verwendet werden, um sicherzustellen, dass die Risiken in Übereinstimmung mit Artikel 5 und Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG auf ein annehmbares Niveau reduziert werden Es sollten insbesondere geeignete Maßnahmen zum Schutz von Böden und Gewässern getroffen werden, da während der Bewertung in diesen Bereichen unannehmbare Risiken festgestellt wurden. Außerdem sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke verwendete Produkte mit geeigneter Schutzausrüstung aufgebracht werden, wenn die für die industriellen und/oder gewerblichen Verwender festgestellten Risiken nicht anderweitig reduziert werden können.

(8)

Es ist wichtig, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller in Verkehr befindlichen Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Thiamethoxam enthalten, gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte erleichtert wird.

(9)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG ab dem Zeitpunkt der Aufnahme zu laufen beginnt.

(10)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG und insbesondere für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Zulassungen von Thiamethoxam enthaltenden Biozid-Produkten der Produktart 8 einzuräumen, um sicherzustellen, dass diese die Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG erfüllen.

(11)

Die Richtlinie 98/8/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 30. Juni 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. Juli 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/31/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 57).

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.


ANHANG

Der folgende Eintrag „Nr. 14“ wird in die Tabelle in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3

(ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme seiner Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (1)

„14

Thiamethoxam

Thiamethoxam

EG-Nr.: 428-650-4

CAS-Nr.: 153719-23-4

980 g/kg

1. Juli 2010

30. Juni 2012

30. Juni 2020

8

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Produkte können nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz verwendet werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wurde, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI — gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen — entspricht.“


(1)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/44


RICHTLINIE 2008/78/EG DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2008

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Propiconazol in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Propiconazol.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Propiconazol in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 8, Holzschutzmittel, bewertet.

(3)

Finnland wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 5. April 2006 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 29. November 2007 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Die Bewertung von Propiconazol ergab keine offenen Fragen oder Bedenken, mit denen der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ befasst werden müsste.

(6)

Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Holzschutzmittel verwendete Biozid-Produkte, die Propiconazol enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte Propiconazol in Anhang I für die Produktart 8 aufgenommen werden, damit die Zulassung von Biozid-Produkten, die als Holzschutzmittel verwendet werden und Propiconazol enthalten, in allen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG erteilt, geändert oder aufgehoben werden kann. Allerdings wurden für die Behandlung von Holz im Freien und für dem Wetter ausgesetztes behandeltes Holz unannehmbare Risiken festgestellt. Zur Zulassung dieser Verwendungszwecke müssen Daten vorgelegt werden, die belegen, dass diese Produkte ohne unannehmbare Risiken für die Umwelt verwendet werden können.

(7)

Aufgrund der Ergebnisse des Bewertungsberichts ist es angemessen vorzuschreiben, dass bei der Anwendung von Produkten, die Propiconazol enthalten und als Holzschutzmittel verwendet werden, geeignete persönliche Schutzausrüstung getragen wird, dass Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz von Böden und Gewässern angewandt werden und dass gemäß Artikel 10 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d der Richtlinie 98/8/EG diesbezügliche Anweisungen vorzusehen sind.

(8)

Es ist wichtig, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller in Verkehr befindlichen Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Propiconazol enthalten, gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte erleichtert wird.

(9)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG ab dem Zeitpunkt der Aufnahme zu laufen beginnt.

(10)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG und insbesondere für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Zulassung von Propiconazol enthaltenden Biozid-Produkten der Produktart 8 einzuräumen, um sicherzustellen, dass sie die Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG erfüllen.

(11)

Die Richtlinie 98/8/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. März 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. April 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/31/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 57).

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.


ANHANG

Der folgende Eintrag „Nr. 8“ wird in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3

(ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme seiner Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (1)

„8

Propiconazol

1-[[2-(2,4-dichlorophenyl)-4-propyl-1,3-dioxolan-2-yl]methyl]-1H-1,2,4-triazol

EG-Nr. 262-104-4

CAS-Nr. 60207-90-1

930 g/kg

1. April 2010

31. März 2012

31. März 2020

8

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass ein gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Außerdem können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI — gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen — entspricht.“


(1)  Für die Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/47


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 15. Juli 2008

über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

(2008/618/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Reform der Lissabon-Strategie im Jahr 2005 wurde der Schwerpunkt auf Wachstum und Beschäftigung gelegt. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien der europäischen Beschäftigungsstrategie (4) und die Grundzüge der Wirtschaftspolitik (5) wurden als Paket angenommen, wobei die europäische Beschäftigungsstrategie maßgebend für die Umsetzung der beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Ziele der Lissabon-Strategie ist.

(2)

Wie die Überprüfung der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten im Jahresfortschrittsbericht der Kommission und im Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts zeigt, sollten die Mitgliedstaaten auch weiterhin alles tun, um sich den nachstehenden vorrangigen Bereichen zu widmen:

mehr Menschen in Arbeit bringen und halten, das Arbeitskräfteangebot vergrößern und die sozialen Sicherungssysteme modernisieren,

die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen verbessern und

die Investitionen in Humankapital durch Verbesserung der allgemeinen und beruflichen Bildung steigern.

(3)

Ausgehend von der Überprüfung der nationalen Reformprogramme durch die Kommission und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates sollte das Hauptaugenmerk entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf der wirksamen und zeitnahen Umsetzung liegen, um damit auch die soziale Dimension der Lissabon-Strategie zu stärken. Dabei sollten die vereinbarten Ziele und Benchmarks besondere Berücksichtigung finden.

(4)

Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sind drei Jahre gültig; etwaige Aktualisierungen bis Ende 2010 sollten auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten den beschäftigungspolitischen Leitlinien Rechnung tragen, wenn sie Gemeinschaftsmittel, insbesondere aus dem Europäischen Sozialfonds, in Anspruch nehmen.

(6)

Da es sich bei den Leitlinien um ein Gesamtpaket handelt, sollten die Mitgliedstaaten die in den Grundzügen der Wirtschaftspolitik enthaltenen Leitlinien ebenfalls in vollem Umfang umsetzen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang beigefügten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten werden angenommen.

Artikel 2

Die Leitlinien sind von den Mitgliedstaaten bei ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen, über die in den nationalen Reformprogrammen Bericht zu erstatten ist, zu berücksichtigen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  Stellungnahme vom 13. Februar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 20. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme vom 13. Februar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21.

(5)  ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 28.


ANHANG

Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

(Integrierte Leitlinien 17 bis 24)

Die beschäftigungspolitischen Leitlinien bilden einen Teil der integrierten Leitlinien für 2008-2010; sie stützen sich auf drei Säulen: makroökonomische Maßnahmen, mikroökonomische Reformen und beschäftigungspolitische Maßnahmen. Diese drei Säulen tragen zusammen zur Erreichung der Ziele des nachhaltigen Wachstums und der Beschäftigung und der Stärkung des sozialen Zusammenhalts bei.

Die Mitgliedstaaten gestalten in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und gegebenenfalls anderen Akteuren ihre Maßnahmen so, dass die nachstehend erläuterten Zielvorgaben und Schwerpunktaktionen in einer Weise verwirklicht werden, dass auf der Grundlage von mehr und besseren Arbeitsplätzen sowie besser ausgebildeten und qualifizierten Arbeitskräften ein integrativer Arbeitsmarkt entstehen kann. Unter Berücksichtigung der Lissabon-Strategie und der gemeinsamen sozialen Ziele wird durch die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf ausgewogene Weise Folgendes gefördert:

Vollbeschäftigung: Das Streben nach Vollbeschäftigung und die Verringerung der Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit durch Steigerung des Arbeitskräfteangebots und der Arbeitskräftenachfrage sind notwendig für die Stützung des Wirtschaftswachstums und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts. Ein integrierter Flexicurity-Ansatz ist unerlässlich, damit diese Ziele erreicht werden. Flexicurity-Maßnahmen setzen gleichzeitig bei der Flexibilität der Arbeitsmärkte, der Arbeitsorganisation und den Arbeitsbeziehungen, der Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben sowie der Beschäftigungssicherheit und der sozialen Sicherheit an;

Steigerung der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität: Maßnahmen zur Anhebung der Beschäftigungsquoten müssen Hand in Hand gehen mit Maßnahmen, die darauf abzielen, Arbeit attraktiver zu machen, die Arbeitsplatzqualität zu verbessern, das Arbeitsproduktivitätswachstum zu steigern, die Segmentierung des Arbeitsmarkts und die Chancenungleichheit von Männern und Frauen erheblich zu reduzieren und den Anteil der erwerbstätigen Armen spürbar zu verringern. Die Synergien zwischen Arbeitsplatzqualität, Produktivität und Beschäftigung sollten voll ausgeschöpft werden;

Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts: Konsequente Maßnahmen sind erforderlich, um die soziale Eingliederung zu fördern und zu intensivieren, gegen Armut — insbesondere gegen Kinderarmut — vorzugehen, eine Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt zu verhindern, die Integration benachteiligter Menschen in den Arbeitsmarkt zu unterstützen und regionale Ungleichgewichte bei Beschäftigung, Arbeitslosigkeit und Arbeitsproduktivität, insbesondere in Regionen mit Entwicklungsrückstand, abzubauen. Es bedarf einer stärkeren Interaktion mit der offenen Koordinierungsmethode im Bereich von Sozialschutz und sozialer Eingliederung.

Entscheidend für den Fortschritt sind auch die Faktoren Chancengleichheit und Diskriminierungsbekämpfung. Die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechterperspektive und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sollten bei allen Maßnahmen berücksichtigt werden. Dabei ist im Einklang mit dem Europäischen Pakt für Gleichstellung der Geschlechter besonders auf die Reduzierung geschlechtsspezifischer Unterschiede auf dem Arbeitsmarkt zu achten. Als Teil eines neuen generationsübergreifenden Ansatzes sollte der Situation junger Menschen, der Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend und der Förderung des Zugangs zu Beschäftigung während des gesamten Erwerbslebens, einschließlich für ältere Arbeitnehmer, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Ferner muss den Beschäftigungsdefiziten benachteiligter Menschen, auch von Menschen mit Behinderungen, sowie von Staatsangehörigen von Drittstaaten im Vergleich zu EU-Bürgern unter Berücksichtigung einschlägiger nationaler Zielsetzungen besondere Aufmerksamkeit zukommen. Dies wird den Mitgliedstaaten dabei helfen, die demografische Herausforderung zu meistern.

Ziel der Mitgliedstaaten sollte eine aktive Einbeziehung aller durch Förderung der Erwerbsbeteiligung und Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung von Randgruppen sein.

Bei ihrem Vorgehen sollten die Mitgliedstaaten auf eine gute Steuerung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik achten und dafür sorgen, dass sich die positiven Entwicklungen in den Bereichen Wirtschaft, Arbeit und Soziales gegenseitig verstärken. Sie sollten durch Einbeziehung von parlamentarischen Gremien und von Interessengruppen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft eine umfassende Partnerschaft für den Wandel etablieren. Die europäischen und nationalen Sozialpartner sollten dabei eine zentrale Rolle spielen. Die Zielvorgaben und Benchmarks, die auf EU-Ebene im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie im Zusammenhang mit den Leitlinien für 2003 festgelegt wurden, sollten durch Indikatoren und Fortschrittsanzeiger (Scoreboards) weiterverfolgt werden. Die Mitgliedstaaten werden ferner ermutigt, ihre eigenen Verpflichtungen und Zielvorgaben zu formulieren, die zusammen mit den auf EU-Ebene vereinbarten länderspezifischen Empfehlungen berücksichtigt werden sollten. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten dazu angehalten, die sozialen Auswirkungen der Reformen zu verfolgen.

Eine gute Steuerung erfordert auch mehr Effizienz bei der Zuweisung der administrativen und finanziellen Ressourcen. In Abstimmung mit der Kommission sollten die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der europäischen Beschäftigungsstrategie von den Strukturfonds und insbesondere vom Europäischen Sozialfonds gezielter Gebrauch machen und über die getroffenen Maßnahmen Bericht erstatten. Vor allem gilt es, die institutionellen und administrativen Kapazitäten in den Mitgliedstaaten zu stärken.

Leitlinie 17. Die Beschäftigungspolitik auf Vollbeschäftigung, Steigerung der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität und Stärkung des sozialen und territorialen Zusammenhalts ausrichten.

Die Politik sollte dazu beitragen, folgende Beschäftigungsquotenziele in der Europäischen Union zu verwirklichen: 70 % Gesamtbeschäftigungsquote und eine Mindestquote von 60 % für die Frauenbeschäftigung und von 50 % für die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer (55 bis 64 Jahre) bis 2010, verbunden mit einer Verringerung der Arbeitslosigkeit und der Nichterwerbstätigkeit. Die Mitgliedstaaten sollten erwägen, nationale Beschäftigungsquotenziele vorzugeben.

Im Rahmen dieser Ziele sollten die Maßnahmen auf folgende Schwerpunkte ausgerichtet werden:

mehr Menschen in Arbeit bringen und halten, das Arbeitskräfteangebot vergrößern und die sozialen Sicherungssysteme modernisieren,

die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen verbessern und

die Investitionen in Humankapital durch Verbesserung von Bildung und Qualifizierung steigern.

1.   Mehr Menschen in Arbeit bringen und halten, das Arbeitskräfteangebot vergrößern und die sozialen Sicherungssysteme modernisieren

Die Anhebung des Beschäftigungsniveaus ist das wirksamste Mittel, Wirtschaftswachstum zu generieren und die Wirtschaftssysteme unter Wahrung eines ausreichenden Sicherheitsnetzes für die erwerbsunfähigen bzw. erwerbslosen Personen sozial integrativ zu gestalten. Die Vergrößerung des Arbeitskräfteangebots, ein neuer lebenszyklusbasierter Ansatz in der Beschäftigung und die Modernisierung der sozialen Sicherungssysteme zur Förderung ihrer Angemessenheit, finanzieller Nachhaltigkeit und Fähigkeit zur Anpassung an sich wandelnde gesellschaftliche Erfordernisse sind umso dringlicher angesichts des erwarteten Rückgangs der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter. Besondere Aufmerksamkeit sollte hierbei einer erheblichen Verringerung des weiter bestehenden Unterschieds bei der Beschäftigungsquote von Männern und Frauen und der unterschiedlichen Bezahlung von Männern und Frauen gelten. Ferner ist es wichtig, im Rahmen eines neuen generationsübergreifenden Ansatzes die Beschäftigungsquote der älteren Arbeitskräfte und der jungen Menschen zu steigern und die aktive Eingliederung der Menschen, die völlig vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, zu fördern. Ein energischeres Vorgehen ist zudem notwendig, um die Lage junger Menschen, insbesondere gering qualifizierter junger Menschen, auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und die Jugendarbeitslosigkeit, die im Durchschnitt doppelt so hoch wie die Gesamtarbeitslosigkeit ist, deutlich zu verringern.

Fortschritte bei der Beschäftigung setzen geeignete Rahmenbedingungen voraus, ob es um den Erstzugang zum Arbeitsmarkt, eine Rückkehr ins Erwerbsleben nach einer Unterbrechung oder um den Wunsch geht, das Erwerbsleben zu verlängern. Entscheidend sind Arbeitsplatzqualität, einschließlich Arbeitsentgelt und Sozialleistungen, Arbeitsbedingungen, Zugang zum lebenslangen Lernen, die beruflichen Aufstiegschancen sowie Unterstützung und Anreize, die sich aus den sozialen Sicherungssystemen ableiten. Für ein lebenszyklusorientiertes Konzept der Arbeit und eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind politische Initiativen hinsichtlich des Kinderbetreuungsangebots notwendig. Als Richtschnur auf nationaler Ebene bietet sich an, dass bis 2010 für mindestens 90 % der Kinder zwischen 3 Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33 % der Kinder unter 3 Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen sind, aber es sind auch besondere Anstrengungen erforderlich, um regionale Unterschiede innerhalb eines Landes zu beseitigen. Der Anstieg der durchschnittlichen Erwerbstätigenquote bei den Eltern, insbesondere bei Alleinerziehenden, die im Allgemeinen einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt sind, erfordert Maßnahmen zur Unterstützung von Familien. Die Mitgliedstaaten sollten vor allem den besonderen Bedürfnissen von Alleinerziehenden und kinderreichen Familien Rechnung tragen. Zudem müsste EU-weit das effektive Durchschnittsalter beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bis 2010 im Vergleich zum Durchschnittsalter von 2001 um 5 Jahre angehoben werden.

Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus Maßnahmen für einen besseren Gesundheitszustand (am Arbeitsplatz) ergreifen, um die durch Krankheit verursachten Kosten zu senken, die Arbeitsproduktivität zu erhöhen und das Erwerbsleben zu verlängern. Die Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend, des Pakts für die Gleichstellung der Geschlechter und der Europäischen Allianz für Familien sollte ebenfalls einen Beitrag zu einem lebenszyklusorientierten Konzept der Arbeit leisten, insbesondere durch Erleichterung des Übergangs von der Ausbildung zum Arbeitsmarkt. Junge Menschen mit weniger Möglichkeiten sollten die gleichen Chancen für die soziale und berufliche Integration durch individuell zugeschnittene Maßnahmen erhalten.

Leitlinie 18. Durch folgende Maßnahmen einen lebenszyklusbasierten Ansatz in der Beschäftigungspolitik fördern:

die Bemühungen verstärken, jungen Menschen Wege in die Beschäftigung zu öffnen und Jugendarbeitslosigkeit abzubauen, wie im Europäischen Pakt für die Jugend gefordert;

entschlossene Maßnahmen zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und zur Reduzierung geschlechtsspezifischer Unterschiede bei Beschäftigung, Arbeitslosigkeit und Entgelt ergreifen;

eine bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben anstreben und zugängliche und erschwingliche Betreuungseinrichtungen für Kinder und sonstige betreuungsbedürftige Personen bereitstellen;

das aktive Altern, einschließlich entsprechender Arbeitsbedingungen, einen besseren Gesundheitsschutzstatus am Arbeitsplatz und geeignete Arbeitsanreize fördern und Hemmnisse für die Frühverrentung schaffen;

moderne Sozialschutzsysteme, einschließlich der Renten- und Gesundheitssysteme, schaffen, die sozial angemessen und finanziell tragbar sind und sich an wandelnde Erfordernisse anpassen, um auf diese Weise die Erwerbsbeteiligung, den Verbleib im Erwerbsleben und die Verlängerung des Erwerbslebens zu fördern.

Siehe auch integrierte Leitlinie „Gewährleistung von wirtschaftlicher und finanzieller Nachhaltigkeit als Grundlage für mehr Arbeitsplätze“ (Nr. 2).

Eine aktive, integrationsorientierte Politik kann das Arbeitskräfteangebot erhöhen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken. Sie ist ein wirksames Instrument, um die soziale Integration und Arbeitsmarktintegration der am stärksten benachteiligten Personen zu fördern.

Jedem Arbeitslosen sollte eine Arbeitsstelle, eine Lehrstelle, eine Weiterbildung oder eine andere die Beschäftigungsfähigkeit fördernde Maßnahme angeboten werden; bei jugendlichen Schulabgängern sollte dies bis 2010 innerhalb von 4 Monaten und bei Erwachsenen innerhalb von höchstens 12 Monaten geschehen. Es sollte eine aktive Arbeitsmarktpolitik zugunsten von Langzeitarbeitslosen verfolgt werden, wobei der für 2010 vorgegebenen Beschäftigungsquote von 25 % Rechnung zu tragen ist. Als aktive Maßnahmen kommen in Frage eine Ausbildung, eine Umschulung, ein Praktikum, eine Beschäftigung oder eine andere die Beschäftigungsfähigkeit fördernde Maßnahme, gegebenenfalls in Kombination mit einer kontinuierlichen Unterstützung bei der Arbeitssuche. Erwerbsbeteiligung und Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung lassen sich hauptsächlich dadurch fördern, dass man Arbeitsuchenden den Zugang zur Beschäftigung erleichtert, Arbeitslosigkeit verhütet, die Arbeitsmarktnähe arbeitslos gewordener Menschen sicherstellt und deren Beschäftigungsfähigkeit erhält. Um diese Ziele zu erreichen, müssen dem Arbeitsmarktzugang entgegenstehende Hindernisse ausgeräumt werden, und zwar durch konkrete Hilfe bei der Arbeitssuche, durch Erleichterung des Zugangs zur Weiterbildung und zu anderen aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen. Der Zugang zu erschwinglichen sozialen Grundversorgungsleistungen, Mindestressourcen in angemessener Höhe für alle, kombiniert mit dem Grundsatz einer gerechten Entlohnung, damit Arbeit sich lohnt, sind ebenso wichtig. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass sich Arbeit für alle Erwerbstätigen lohnt und dass Arbeitslosigkeits-, Armuts- und Erwerbslosigkeitsfallen beseitigt werden.

Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Kontext der Förderung der Arbeitsmarktintegration benachteiligter Menschen einschließlich gering qualifizierter Personen, unter anderem durch den Ausbau von Sozialdienstleistungen und der Solidarwirtschaft, sowie der Erschließung neuer Beschäftigungspotenziale zur Deckung kollektiver Bedürfnisse zu widmen. Besonders vordringlich ist hierbei, die Diskriminierung zu bekämpfen, den Zugang Behinderter zur Beschäftigung zu fördern und Zuwanderer und Minderheiten zu integrieren.

Leitlinie 19. Integrative Arbeitsmärkte schaffen, Arbeit attraktiver und für Arbeitsuchende — auch für benachteiligte Menschen — und Nichterwerbstätige lohnend machen durch:

aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen, einschließlich Früherkennung der Bedürfnisse, Unterstützung bei der Arbeitsuche, Beratung und Weiterbildung im Rahmen personalisierter Aktionspläne, Bereitstellung der erforderlichen Sozialdienstleistungen zur Unterstützung der Integration von Personen, die auf dem Arbeitsmarkt am schwersten zu vermitteln sind, sowie Förderung der Armutsbeseitigung;

laufende Überprüfung der in den Steuer- und Sozialleistungssystemen enthaltenen Anreize und Hemmnisse, einschließlich Sozialleistungsmanagement und Überprüfung der Anspruchsberechtigung, sowie umfassender Abbau der hohen effektiven Grenzsteuersätze, insbesondere bei Geringverdienern, unter Gewährleistung eines angemessenen Sozialschutzniveaus;

Erschließung neuer Beschäftigungspotenziale im Bereich der personen- und unternehmensbezogenen Dienstleistungen, insbesondere auf lokaler Ebene.

Sollen mehr Menschen in die Lage versetzt werden, einen besseren Arbeitsplatz zu finden, so gilt es ferner, die Arbeitsmarktinfrastruktur auf nationaler und EU-Ebene zu stärken — auch durch Nutzung des EURES-Netzes —, um Missverhältnisse zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt besser zu antizipieren und zu beseitigen. Bessere Möglichkeiten für einen Wechsel zwischen Arbeitsplätzen oder für den Übergang in ein Beschäftigungsverhältnis sind ein wesentlicher Faktor; es sollten verstärkt Maßnahmen gefördert werden, die die Mobilität erhöhen und die Anpassung an Arbeitsmarkterfordernisse verbessern. Arbeitsuchende sollten überall in der Europäischen Union Zugang zu sämtlichen von den Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten bekannt gegebenen Stellenangeboten haben. Die Arbeitskräftemobilität sollte im Rahmen der Verträge ohne Einschränkungen gewährleistet sein. Auf den nationalen Arbeitsmärkten ist auch dem durch Einwanderung aus Drittstaaten entstehenden zusätzlichen Arbeitskräfteangebot in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

Leitlinie 20. Den Arbeitsmarkterfordernissen besser gerecht werden durch folgende Maßnahmen:

die Arbeitsmarkteinrichtungen, insbesondere die Arbeitsverwaltungen, modernisieren und stärken, auch im Hinblick auf eine verbesserte Transparenz der Beschäftigungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten auf nationaler und europäischer Ebene;

Abbau von Hindernissen für eine europaweite Mobilität von Arbeitnehmern im Rahmen der Verträge;

Qualifikationsanforderungen sowie Defizite und Engpässe auf dem Arbeitsmarkt besser antizipieren;

die Wirtschaftsmigration besser managen.

2.   Die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen verbessern

Europa muss lernen, den wirtschaftlichen und sozialen Wandel besser zu antizipieren und zu bewältigen bzw. anzustoßen. Dies erfordert eine beschäftigungsfreundliche Gestaltung der Arbeitskosten, moderne Formen der Arbeitsorganisation, die Förderung „guter Arbeit“ und gut funktionierende Arbeitsmärkte, die mehr Flexibilität zulassen, ohne die Beschäftigungssicherheit aufs Spiel zu setzen, um den Bedürfnissen sowohl der Unternehmen als auch der Arbeitskräfte gerecht zu werden. Dies dürfte auch dazu beitragen, eine Segmentierung der Arbeitsmärkte zu verhüten und die Schwarzarbeit zurückzudrängen (siehe auch Leitlinien 18, 19, 20 und 23).

Unter den heutigen Rahmenbedingungen, gekennzeichnet durch die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft in Verbindung mit der Öffnung neuer Märkte und der laufenden Einführung neuer Technologien, müssen und können Unternehmen und Arbeitskräfte sich besser anpassen. Der strukturelle Wandel ist insgesamt dem Wachstum und der Beschäftigung förderlich, bringt jedoch auch Umwälzungen mit sich, die einigen Arbeitskräften und Unternehmen zum Nachteil gereichen. Die Unternehmen müssen lernen, flexibler auf abrupte Änderungen in der Nachfrage zu reagieren, sich an neue Technologien anzupassen und innovativ zu bleiben, um wettbewerbsfähig zubleiben.

Sie müssen auch dem zunehmenden Bedürfnis nach mehr Arbeitsplatzqualität gerecht werden, das im Zusammenhang mit den persönlichen Präferenzen der Arbeitskräfte und Änderungen der familiären Bedingungen entsteht, und sie müssen die Situation bewältigen, dass der Arbeitskräftebestand altert und weniger junge Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Für die Arbeitnehmer wird das Arbeitsleben komplexer: Die Beschäftigungsmuster werden vielfältiger und unregelmäßiger, und über den gesamten Lebenszyklus werden immer häufiger berufliche Veränderungen zu bewältigen sein. In Anbetracht der sich rasch ändernden wirtschaftlichen Verhältnisse müssen die Arbeitnehmer Gelegenheit zum lebenslangen Lernen erhalten, um sich an neue Arbeitsformen — einschließlich der zunehmenden Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) — anzupassen. Änderungen im Berufsstatus mit dem Risiko, vorübergehend Einkommenseinbußen hinzunehmen, sollten sich durch entsprechende Leistungen einer modernen Sozialversicherung besser auffangen lassen.

Um diese Herausforderungen zu meistern, bedarf es eines integrierten Flexicurity-Ansatzes. Flexicurity beinhaltet die bewusste Kombination flexibler und verlässlicher vertraglicher Vereinbarungen, umfassender Strategien des lebenslangen Lernens, wirksamer und aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen sowie moderner, angemessener und nachhaltiger Systeme der sozialen Sicherheit.

Die einzelnen Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage der vom Rat beschlossenen gemeinsamen Grundsätze ihren eigenen Flexicurity-Weg umsetzen. Diese Grundsätze sind eine nützliche Grundlage für Reformen und bieten den Rahmen für politische Optionen auf nationaler Ebene und spezifische nationale Vorkehrungen auf dem Gebiet der Flexicurity. Es gibt mehr als nur einen einzigen Weg, und kein einzelner Grundsatz ist wichtiger als andere.

Leitlinie 21. Unter gebührender Berücksichtigung der Rolle der Sozialpartner Flexibilität und Beschäftigungssicherheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen und die Segmentierung der Arbeitsmärkte durch folgende Maßnahmen verringern:

die arbeitsrechtlichen Vorschriften anpassen und dabei erforderlichenfalls die unterschiedlichen arbeitsvertraglichen Regelungen und Arbeitszeitregelungen überprüfen;

gegen die Schwarzarbeit vorgehen;

die Antizipation und die Bewältigung des Wandels verbessern — einschließlich Umstrukturierungen in der Wirtschaft und insbesondere im Kontext der Handelsliberalisierung —, um die sozialen Kosten zu begrenzen und die Anpassung zu erleichtern;

innovative und anpassungsfähige Formen der Arbeitsorganisation fördern und verbreiten, um die Arbeitsplatzqualität und die Arbeitsproduktivität zu verbessern, einschließlich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;

Wechsel in der Form der Erwerbstätigkeit erleichtern, einschließlich Weiterbildung, selbstständige Tätigkeit, Unternehmensgründung und geografische Mobilität.

Siehe auch integrierte Leitlinie „Förderung größerer Kohärenz zwischen makroökonomischer Politik, Strukturpolitik und Beschäftigungspolitik“ (Nr. 5).

Um die Arbeitsplatzschaffung zu maximieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen günstig zu beeinflussen, sollte die allgemeine Lohnentwicklung mit dem Produktivitätswachstum im Konjunkturzyklus in Einklang stehen und die Arbeitsmarktsituation widerspiegeln. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle sollte beträchtlich verringert werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Feststellung und der Beseitigung der Gründe für das niedrige Verdienstniveau in weiblich dominierten Berufen und Sektoren gewidmet werden. Insbesondere im Niedriglohnbereich kann es zur Erleichterung der Arbeitsplatzschaffung darüber hinaus notwendig sein, die Lohnnebenkosten und insgesamt die steuerliche Belastung der Arbeit zu senken.

Leitlinie 22. Die Entwicklung der Arbeitskosten und die Tarifverhandlungssysteme durch folgende Maßnahmen beschäftigungsfreundlicher gestalten:

die Sozialpartner dazu anregen, das Lohntarifsystem im Rahmen ihrer Befugnisse so zu gestalten, dass es die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Produktivität und dem Arbeitsmarkt auf allen relevanten Ebenen widerspiegelt und geschlechtsspezifische Lohnunterschiede vermieden werden;

die beschäftigungspolitischen Auswirkungen der Lohnnebenkosten überprüfen und gegebenenfalls deren Struktur und Niveau anpassen, insbesondere um die steuerliche Belastung der gering entlohnten Arbeit zu senken.

Siehe auch integrierte Leitlinie „Gewährleistung eines Beitrags der Lohnentwicklung zur makroökonomischen Stabilität und zum Wachstum“ (Nr. 4).

3.   Die Investitionen in Humankapital durch Verbesserung der allgemeinen und beruflichen Bildung steigern

Europa muss mehr und wirksamer in Humankapital investieren. In vielen Fällen verhindern Qualifikationsdefizite und ein Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage, dass Menschen in den Arbeitsmarkt eintreten, beruflich vorankommen und erwerbstätig bleiben. Um für Frauen und Männer aller Altersgruppen den Zugang zur Beschäftigung zu erleichtern, das Produktivitätsniveau anzuheben und Innovation und Qualität am Arbeitsplatz zu erhöhen, muss die EU mehr und effektiver in Humankapital und in lebenslanges Lernen investieren.

Die wissens- und dienstleistungsbasierte Wirtschaft erfordert Qualifikationen, die von den herkömmlichen Qualifikationsmustern abweichen; zudem müssen diese Qualifikationen aufgrund des technologischen Wandels und der Innovation laufend aktualisiert werden. Arbeitskräfte, die in Arbeit bleiben und im Beruf fortkommen wollen, müssen ihre Qualifikationen regelmäßig aktualisieren und neue Qualifikationen erwerben, um auf einen Arbeitsplatz- oder Arbeitsmarktwechsel vorbereitet zu sein. Die Produktivität der Unternehmen ist abhängig davon, dass ihre Beschäftigten die Fähigkeit erwerben und bewahren, sich an den Wandel anzupassen. Die Regierungen müssen danach streben, das Bildungsniveau anzuheben und junge Menschen im Einklang mit dem Europäischen Pakt für die Jugend mit den erforderlichen Schlüsselkompetenzen auszustatten. Um die Arbeitsmarktchancen für junge Menschen zu verbessern, sollte die EU darauf hinarbeiten, dass der Anteil der frühen Schulabgänger im Durchschnitt nicht mehr als 10 % beträgt und dass bis 2010 mindestens 85 % der 22-Jährigen eine Ausbildung im Sekundarbereich II abgeschlossen haben. Der durchschnittliche Anteil der Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter (Altersgruppe 25 bis 64 Jahre) in der Europäischen Union, die am lebensbegleitenden Lernen teilnehmen, sollte mindestens 12,5 % betragen. Alle Beteiligten sollten dafür mobilisiert werden, schon in jungen Jahren eine Kultur des lebenslangen Lernens zu pflegen und zu fördern. Eine deutliche Erhöhung der staatlichen und privaten Pro-Kopf-Investitionen in Humanressourcen und die Sicherstellung der Qualität und Effizienz dieser Investitionen kann nur erreicht werden, wenn eine faire und transparente Aufteilung der Kosten und Verantwortlichkeiten zwischen allen Akteuren gegeben ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeiten der Strukturfonds und der Europäischen Investitionsbank für Investitionen in die Aus- und Weiterbildung besser nutzen. Um diese Ziele zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten die kohärenten und umfassenden Strategien des lebenslangen Lernens, zu denen sie sich verpflichtet haben, umsetzen.

Leitlinie 23. Die Investitionen in Humankapital durch folgende Maßnahmen steigern und optimieren:

integrative Maßnahmen und Aktionen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, um den Zugang zur Berufsbildung, zur Sekundarbildung und zur Hochschulbildung erheblich zu verbessern, einschließlich der Lehrlingsausbildung und der Vermittlung unternehmerischer Kompetenzen;

die Anzahl der frühzeitigen Schulabgänger erheblich reduzieren;

entsprechend den auf europäischer Ebene eingegangenen Vereinbarungen wirksame Strategien für das lebenslange Lernen schaffen, die allen Menschen in Schulen, Unternehmen, Behörden und Haushalten offenstehen, einschließlich geeigneter Anreize in Verbindung mit Mechanismen der Kostenaufteilung, um eine stärkere Beteiligung an der Fortbildung und der Ausbildung am Arbeitsplatz während des gesamten Lebenszyklus, besonders für Geringqualifizierte und ältere Arbeitskräfte, zu begünstigen.

Siehe auch integrierte Leitlinie „Verstärkte und effizientere Investitionen in FuE, insbesondere im Privatsektor“ (Nr. 7).

Ehrgeizige Ziele vorzugeben und das Investitionsniveau aller Akteure anzuheben reicht nicht aus. Damit das Angebot den Bedarf tatsächlich decken kann, müssen die Systeme des lebenslangen Lernens bezahlbar, zugänglich und anpassungsfähig sein. Die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung müssen flexibler und leistungsfähiger werden, und es bedarf Maßnahmen zur Verbesserung der Erkenntnisgrundlage für die Politik im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, will man ihre Arbeitsmarktrelevanz, ihr Vermögen, den Anforderungen der wissensbasierten Wirtschaft und Gesellschaft zu genügen, sowie ihre Effizienz, Qualität und Fairness steigern. Ein leicht zugängliches, breit gefächertes und integriertes System der lebenslangen Ausrichtung des Berufswegs dürfte sowohl den Zugang des Einzelnen zur allgemeinen und beruflichen Bildung als auch die Relevanz des Angebots allgemeiner und beruflicher Bildung für die erforderlichen Fähigkeiten steigern. Die IKT können den Zugang zum Lernen erleichtern und dazu dienen, das Lernen besser auf die Bedürfnisse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zuzuschneiden.

Eine größere Mobilität in der Wahrnehmung von Arbeits- und Lernmöglichkeiten ist ebenfalls erforderlich, damit Berufschancen EU-weit besser genutzt werden. Die verbleibenden Mobilitätshindernisse auf dem europäischen Arbeitsmarkt, und zwar vor allem die der Anerkennung, Transparenz und Verwendung von Lernergebnissen und Qualifikationen entgegenstehenden Hindernisse, sollten unter anderem durch Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens, durch Verknüpfung nationaler Qualifikationssysteme mit diesem Rahmen bis 2010 und gegebenenfalls durch Entwicklung nationaler Qualifikationsrahmen beseitigt werden. Zur Unterstützung der Reform der nationalen Aus- und Weiterbildungssysteme sind die vereinbarten europäischen Mechanismen und Orientierungen zu nutzen, wie im Programm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ festgelegt.

Leitlinie 24. Durch folgende Maßnahmen die Aus- und Weiterbildungssysteme auf neue Qualifikationsanforderungen ausrichten:

die Attraktivität, die Offenheit und hohen Qualitätsstandards der Aus- und Weiterbildung verbessern und sicherstellen, das Angebot an Instrumenten der Aus- und Weiterbildung verbreitern und für flexible Bildungswege sorgen und die Möglichkeiten für die Mobilität von Studenten und Praktikanten erweitern;

den Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zu Wissen durch eine entsprechende Arbeitszeitgestaltung, durch Dienstleistungen zur Unterstützung von Familien, durch Berufsberatung und gegebenenfalls durch neue Formen der Kostenteilung für alle erleichtern und diversifizieren;

sich durch eine verbesserte Definition und größere Transparenz von Qualifikationen und Befähigungsnachweisen sowie deren Anerkennung und eine bessere Validierung des nichtformalen und des informellen Lernens auf neue berufliche Erfordernisse, Schlüsselkompetenzen und künftige Qualifikationsanforderungen einstellen.

Übersicht über die im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie aufgestellten Zielvorgaben und Benchmarks

Die folgenden Zielvorgaben und Benchmarks wurden im Zusammenhang mit der europäischen Beschäftigungsstrategie vereinbart:

Jedem Arbeitslosen wird eine Arbeitsstelle, eine Lehrstelle, eine Weiterbildung oder eine andere berufsvorbereitende Maßnahme angeboten; bei jugendlichen Schulabgängern sollte dies bis 2010 innerhalb von 4 Monaten und bei Erwachsenen innerhalb von höchstens 12 Monaten geschehen.

Bis zum Jahr 2010 sollten 25 % der Langzeitarbeitslosen an einer aktiven Maßnahme in Form einer Ausbildung, einer Umschulung, einem Praktikum oder einer anderen Beschäftigungsmaßnahme teilnehmen — mit dem Ziel, den Durchschnitt der drei führenden Mitgliedstaaten zu erreichen.

Arbeitsuchende können überall in der Europäischen Union Zugang zu sämtlichen von den Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten bekannt gegebenen Stellenangeboten haben.

Bis 2010 wird das effektive Durchschnittsalter beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auf Ebene der Europäischen Union im Vergleich zu 2001 um 5 Jahre angehoben.

Bis 2010 werden für mindestens 90 % der Kinder zwischen 3 Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33 % der Kinder unter 3 Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung gestellt.

Die durchschnittliche Schulabbrecherquote für die Europäische Union wird auf höchstens 10 % gesenkt.

Bis 2010 sollten mindestens 85 % der 22-Jährigen in der Europäischen Union eine Ausbildung im Sekundarbereich II abgeschlossen haben.

Der durchschnittliche Anteil der Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter (Altersgruppe 25 bis 64 Jahre) in der Europäischen Union, die am lebensbegleitenden Lernen teilnehmen, sollte mindestens 12,5 % betragen.


26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/55


BESCHLUSS Nr. 2/2008 DES GEMISCHTEN RATES EU-MEXIKO

vom 25. Juli 2008

zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates, geändert durch den Beschluss Nr. 3/2004 des Gemischten Rates

(2008/619/EG)

DER GEMISCHTE RAT —

gestützt auf das am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (1) (nachstehend „das Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 47 und Artikel 56,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 wurde am 29. November 2006 in Mexiko ein zweites Zusatzprotokoll zu dem Abkommen unterzeichnet, das am 1. März 2007 in Kraft getreten ist (2).

(2)

Aus diesem Grund müssen einige Bestimmungen des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko (3), geändert durch den Beschluss Nr. 3/2004 des Gemischten Rates (4), betreffend den Warenverkehr, den Ursprungsnachweis und das öffentliche Beschaffungswesen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zu dem Abkommen angepasst werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Anhang I des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates wird nach Maßgabe der in Anhang I des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Bestimmungen geändert.

(2)   Der Inhalt der Überprüfungsklausel in Artikel 10 des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates wird durch diesen Artikel nicht berührt.

Artikel 2

Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 2 sowie die Anlage IV des Anhangs III zu dem Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates werden nach Maßgabe der Bestimmungen in Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

(1)   Die in Anhang III zu diesem Beschluss aufgeführten Regierungsstellen in den neuen Mitgliedstaaten werden den entsprechenden Abschnitten in Teil B des Anhangs VI zu dem Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates angefügt.

(2)   Die in Anhang IV zu diesem Beschluss aufgeführten Veröffentlichungen der neuen Mitgliedstaaten werden Teil B des Anhangs XIII zu dem Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates angefügt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem Tag des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zu dem Abkommen.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2008.

Im Namen des Gemischten Rates

Die Präsidentin

P. ESPINOSA CANTELLANO


(1)  ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45.

(2)  Zur Klarstellung sei erwähnt, dass das zweite Zusatzprotokoll von den Parteien am 21. Februar 2007 in Brüssel unterzeichnet wurde, nachdem die offizielle Paraphierung des Wortlauts am 29. November 2006 in Mexiko-Stadt erfolgt war. Es wurde ab dem 1. März 2007 angewandt und trat am 1. März 2008 nach Abschluss der erforderlichen internen Verfahren der Parteien in Kraft.

(3)  ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10.

(4)  ABl. L 293 vom 16.9.2004, S. 15.


ANHANG I

Zeitplan der Gemeinschaft für den Zollabbau

KN-Code

Warenbezeichnung

Menge des jährlichen Zollkontingents

Zollsatz des Zollkontingents

„0803 00 19

Bananen, frisch (ausg. Mehlbananen)

2 000 Tonnen (1)

70 EUR/Tonne


(1)  Dieses jährliche Zollkontingent ist vom 1. Januar bis 31. Dezember jedes Kalenderjahres geöffnet. Erstmals gilt es allerdings ab dem dritten Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union.“.


ANHANG II

Neue Sprachfassungen der Vermerke und der „Erklärung auf der Rechnung“ im Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000

1.

Artikel 17 Absatz 4 des Anhangs III zu dem Beschluss Nr. 2/2000 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

BG

‚ИЗДАДЕН ВПОСЛЕДСТВИЕ‘

ES

‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘

CS

‚VYSTAVENO DODATEČNĚ‘

DA

‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘

DE

‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘

ET

‚TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD‘

EL

‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘

EN

‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘

FR

‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘

IT

‚RILASCIATO A POSTERIORI‘

LV

‚IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘

LT

‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘

HU

‚KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘

MT

‚MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT‘

NL

‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘

PL

‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘

PT

‚EMITIDO A POSTERIORI‘

RO

‚EMIS A POSTERIORI‘

SK

‚VYDANÉ DODATOČNE‘

SL

‚IZDANO NAKNADNO‘

FI

‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘

SV

‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘.“

2.

Artikel 18 Absatz 2 des Anhangs III zu dem Beschluss Nr. 2/2000 erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

BG

‚ДУБЛИКАТ‘

ES

‚DUPLICADO‘

CS

‚DUPLIKÁT‘

DA

‚DUPLIKAT‘

DE

‚DUPLIKAT‘

ET

‚DUPLIKAAT‘

EL

‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘

EN

‚DUPLICATE‘

FR

‚DUPLICATA‘

IT

‚DUPLICATO‘

LV

‚DUBLIKĀTS‘

LT

‚DUBLIKATAS‘

HU

‚MÁSODLAT‘

MT

‚DUPLIKAT‘

NL

‚DUPLICAAT‘

PL

‚DUPLIKAT‘

PT

‚SEGUNDA VIA‘

RO

‚DUPLICAT‘

SK

‚DUPLIKÁT‘

SL

‚DVOJNIK‘

FI

‚KAKSOISKAPPALE‘

SV

‚DUPLIKAT‘.“

3.

Der Anlage IV des Anhangs III zu dem Beschluss Nr. 2/2000 werden die folgenden Sprachfassungen angefügt:

„Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … или разрешение на компетентен държавен орган (1) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … (2).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală sau a autorității guvernamentale competente Nr. ... (1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială ... (2).


(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden.

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an.“.


ANHANG III

REGIERUNGSSTELLEN

1.

Teil B Abschnitt 1 des Anhangs VI zu dem Beschluss Nr. 2/2000 werden die folgenden Regierungsstellen angefügt:

„AA.   Republik Bulgarien

1.

Министерство на външните работи (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

2.

Министерство на вътрешните работи (Ministerium des Innern)

3.

Министерство на държавната администрация и административната реформа (Ministerium für staatliche Verwaltung und Verwaltungsreform)

4.

Министерство на извънредните ситуации (Ministerium für Katastrophenfälle)

5.

Министерство на земеделието и храните (Ministerium für Landwirtschaft und Lebensmittel)

6.

Министерство на здравеопазването (Ministerium für Gesundheit)

7.

Министерство на икономиката и енергетиката (Ministerium für Wirtschaft und Energie)

8.

Министерство на културата (Ministerium für Kultur)

9.

Министерство на образованието и науката (Ministerium für Bildung und Wissenschaft)

10.

Министерство на околната среда и водите (Ministerium für Umwelt und Wasserwirtschaft)

11.

Министерство на отбраната (Ministerium der Verteidigung (1))

12.

Министерство на правосъдието (Ministerium der Justiz)

13.

Министерство на регионалното развитие и благоустройството (Ministerium für regionale Entwicklung und öffentliche Arbeiten)

14.

Министерство на транспорта (Ministerium für Verkehr)

15.

Министерство на труда и социалната политика (Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik)

16.

Министерство на финансите (Ministerium der Finanzen)

AB.   Rumänien

1.

Ministerul Afacerilor Externe (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

2.

Ministerul Integrării Europene (Ministerium für europäische Integration)

3.

Ministerul Finanțelor Publice (Ministerium der Finanzen)

4.

Ministerul Justiției (Ministerium der Justiz)

5.

Ministerul Apărării Naționale (Ministerium der Verteidigung (1))

6.

Ministerul Administrației și Internelor (Ministerium für Verwaltung und Inneres)

7.

Ministerul Muncii, Solidarității Sociale și Familiei (Ministerium für Arbeit, soziale Solidarität und Familie)

8.

Ministerul Economiei și Comerțului (Ministerium für Wirtschaft und Handel)

9.

Ministerul Agriculturii, Pădurii și Dezvoltării Rurale (Ministerium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung)

10.

Ministerul Transporturilor, Construcțiilor și Turismului (Ministerium für Verkehr, Bauwesen und Tourismus)

11.

Ministerul Educației și Cercetării (Ministerium für Bildung und Forschung)

12.

Ministerul Sănătății (Ministerium für Gesundheit)

13.

Ministerul Culturii și Cultelor (Ministerium für Kultur und religiöse Angelegenheiten)

14.

Ministerul Comunicațiilor și Tehnologiei Informațiilor (Ministerium für Kommunikation und Informationstechnologie)

15.

Ministerul Mediului și Gospodăririi Apelor (Ministerium für Umwelt und Wasserwirtschaft)

16.

Ministerul Public (Staatsanwaltschaft).

2.

Der Anlage zum Anhang VI Teil B Abschnitt 2 des Beschlusses Nr. 2/2000 werden folgende Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen, auf die in den Anhängen I, II, VII, VIII und IX der Richtlinie 93/38/EWG Bezug genommen wird, angefügt:

a)

Anhang I

„GEWINNUNG, FORTLEITUNG UND VERTEILUNG VON TRINKWASSER“:

„REPUBLIK BULGARIEN

‚В И К – Батак‘ – ЕООД (Wasserversorgung und Kanalisation Batak EOOD), Batak

‚В и К – Белово‘ – ЕООД (Wasserversorgung und Kanalisation, Belovo EOOD), Belovo

‚Водоснабдяване и канализация Берковица‘ – ЕООД (Wasserversorgung und Kanalisation Berkovitsa EOOD), Berkovitsa

‚Водоснабдяване и канализация‘ – ЕООД (Wasserversorgung und Kanalisation Blagoevgrad EOOD), Blagoevgrad

‚В и К – Бебреш‘ – ЕООД (Wasserversorgung und Kanalisation Bebresh EOOD), Botevgrad

‚Инфрастрой‘ – ЕООД (Infrastroi EOOD), Bratsigovo

‚Водоснабдяване‘ – ЕООД (Wasserversorgung EOOD), Breznik

‚Водоснабдяване и канализация‘ – ЕАД (Wasserversorgung und Kanalisation EAD), Burgas

‚Бързийска вода‘ – ЕООД (Barzia Wasser EOOD), Barzia

‚Водоснабдяване и канализация‘ – ООД (Wasserversorgung und Kanalisation OOD), Varna

‚ВиК-Златни пясъци‘ – ООД (Wasserversorgung und Kanalisation Zlatni Pyasatsi OOD), Varna

‚Водоснабдяване и канализация Йовковци‘ – ООД (Wasserversorgung und Kanalisation Yovkovtsi OOD), Veliko Turnovo

‚Водоснабдяване, канализация и териториален водоинженеринг‘ – ЕООД, (Wasserversorgung, Kanalisation und territoriale Wasserbauverwaltung EOOD), Velingrad

‚ВИК‘ – ЕООД (Wasserversorgung und Kanalisation EOOD), Vidin

‚Водоснабдяване и канализация‘ – ООД (Wasserversorgung und Kanalisation OOD), Vratsa

‚В И К‘ – ООД (Wasserversorgung und Kanalisation OOD), Gabrovo

‚В И К‘ – ООД (Wasserversorgung und Kanalisation OOD), Dimitrovgrad

‚Водоснабдяване и канализация‘ – ЕООД (Wasserversorgung und Kanalisation EOOD), Dobrich

‚Водоснабдяване и канализация – Дупница‘ – ЕООД (Wasserversorgung und Kanalisation Dupnitsa EOOD), Dupnitsa

‚Водоснабдяване и канализация‘ – ООД (Wasserversorgung und Kanalisation OOD), Isperih

‚В И К – Кресна‘ – ЕООД (Wasserversorgung und Kanalisation Kresna EOOD), Kresna

‚Меден кладенец‘ – ЕООД (Meden Kladenets EOOD), Kubrat

‚ВИК‘ – ООД (Wasserversorgung und Kanalisation OOD), Kurdzhali

‚Водоснабдяване и канализация‘ – ООД (Wasserversorgung und Kanalisation OOD), Kyustendil

‚Водоснабдяване и канализация‘ – ООД (Wasserversorgung und Kanalisation OOD), Lovech

‚В и К – Стримон‘ – ЕООД (Wasserversorgung und Kanalisation Strimon EOOD), Mikrevo

‚Водоснабдяване и канализация‘ – ООД (Wasserversorgung und Kanalisation OOD), Montana

‚Водоснабдяване и канализация – П‘ – ЕООД (Wasserversorgung und Kanalisation P EOOD), Panagyurishte

‚Водоснабдяване и канализация‘ – ООД (Wasserversorgung und Kanalisation OOD), Pernik

‚В И К‘ – ЕООД (Wasserversorgung und Kanalisation EOOD), Petrich

‚Водоснабдяване, канализация и строителство‘ – ЕООД (Wasserversorgung, Kanalisation und Bauwesen EOOD), Peshtera

‚Водоснабдяване и канализация‘ – ЕООД (Wasserversorgung und Kanalisation EOOD), Pleven

‚Водоснабдяване и канализация‘ – ЕООД (Wasserversorgung und Kanalisation EOOD), Plovdiv

‚Водоснабдяване–Дунав‘ – ЕООД (Wasserversorgung Danube EOOD), Razgrad

‚ВКТВ‘ – ЕООД (Wasserversorung, Kanalisation und territoriale Wasserbauverwaltung EOOD), Rakitovo

‚Водоснабдяване и канализация‘ – ООД (Wasserversorgung und Kanalisation OOD), Ruse

‚УВЕКС‘ – ЕООД (UVEKS EOOD), Sandanski

‚Водоснабдяване и канализация‘ – ЕАД (Wasserversorgung und Kanalisation EAD), Svishtov

‚Бяла‘ – ЕООД (Byala EOOD), Sevlievo

‚Водоснабдяване и канализация‘ – ООД (Wasserversorgung und Kanalisation OOD), Silistra

‚В и К‘ – ООД (Wasserversorgung und Kanalisation OOD), Sliven

‚Водоснабдяване и канализация‘ – ЕООД (Wasserversorgung und Kanalisation EOOD), Smolyan

‚Софийска вода‘ – АД (Sofia Wasser AD), Sofia

‚Водоснабдяване и канализация‘ – ЕООД (Wasserversorgung und Kanalisation EOOD), Sofia

‚Стамболово‘ – ЕООД (Stambolovo EOOD), Stambolovo

‚Водоснабдяване и канализация‘ – ЕООД (Wasserversorgung und Kanalisation EOOD), Stara Zagora

‚Водоснабдяване и канализация-С‘ – ЕООД (Wasserversorgung und Kanalisation — S EOOD, Strelcha

‚Водоснабдяване и канализация – Тетевен‘ – ЕООД (Wasserversorgung und Kanalisation Teteven EOOD), Teteven

‚В и К – Стенето‘ – ЕООД (Wasserversorgung und Kanalisation Steneto EOOD, Troyan

‚Водоснабдяване и канализация‘ – ООД (Wasserversorgung und Kanalisation OOD), Turgovishte

‚Водоснабдяване и канализация‘ – ЕООД (Wasserversorgung und Kanalisation EOOD), Haskovo

‚Водоснабдяване и канализация‘ – ООД (Wasserversorgung und Kanalisation OOD), Shumen

‚Водоснабдяване и канализация‘ – ЕООД (Wasserversorgung und Kanalisation EOOD), Yambol.

RUMÄNIEN

Departamente ale autorităților locale și companii care produc, transportă și distribuie apă (departments of the local authorities and companies that produce, transport and distribute water).“

b)

Anhang II

„ERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER VERTEILUNG VON ELEKTRISCHEM STROM“:

„REPUBLIK BULGARIEN

Лица, които притежават лицензия за производство, пренос, разпределение, обществена доставка или обществено снабдяване с електрическа енергия в съответствие с чл. 39, ал. 1 от Закона за енергетиката (обн., ДВ, бр. 107 от 9.12.2003 г.) (Lokale Verwaltungsstellen und Unternehmen, die die Stromerzeugung und -verteilung bzw. die Stromversorgung der Bevölkerung gemäß Artikel 39 Absatz 1 des Energiegesetztes (Staatsanzeiger Nr. 107 vom 9.12.2003) sicherstellen).

RUMÄNIEN

‚Societatea Comercială de Producere a Energiei Electrice Hidroelectrica – SA București‘ (Unternehmen zur Stromerzeugung Hidroelectrica — SA București)

‚Societatea Națională Nuclearelectrica – SA‘ (Staatliche Unternehmen Nuclaerectrica — SA)

‚Societatea Comercială de Producere a Energiei Electrice și Termice Termoelectrica SA‘ (Unternehmen zur Erzeugung von Strom und Wärme Termoelectrica SA)

‚S.C. Electrocentrale Deva SA‘ (SC Kraftwerk Deva SA)

‚S.C. Electrocentrale București SA‘ (SC Kraftwerk Bukarest SA)

‚S.C. Electrocentrale Galați SA‘ (SC Kraftwerk Galati SA)

‚S.C. Electrocentrale Termoelectrica SA‘ (SC Kraftwerk Termoelectrica SA)

‚Societatea Comercială Complexul Energetic Rovinari‘ (Unternehmen Energiekomplex Rovinari)

‚Societatea Comercială Complexul Energetic Turceni‘ (Unternehmen Energiekomplex Turceni)

‚Societatea Comercială Complexul Energetic Craiova‘ (Unternehmen Energiekomplex Craiova)

‚Compania Națională de Transport a Energiei Electrice Transelectrica – SA București‘ (Staatlicher Stromnetzbetreiber Transelectrica SA Bukarest)

‚Societatea Comercială de Distribuție și Furnizare a Energiei Electrice Electrica – SA București‘ (Unternehmen für Stromverteilung und -versorgung Electrica — SA Bukarest)

S.C. Filiala de Distribuție și Furnizare a energiei electrice ‚Electrica BANAT‘ SA (‚Electrica BANAT‘ SA — Tochterunternehmen für Stromverteilung und -versorgung)

S.C. Filiala de Distribuție și Furnizare a energiei electrice ‚Electrica DOBROGEA‘ SA (‚Electrica DOBROGEA‘ SA — Tochterunternehmen für Stromverteilung und -versorgung)

S.C. Filiala de Distribuție și Furnizare a energiei electrice ‚Electrica MOLDOVA‘ SA (‚Electrica MOLDOVA‘ SA — Tochterunternehmen für Stromverteilung und -versorgung)

S.C. Filiala de Distribuție și Furnizare a energiei electrice ‚Electrica MUNTENIA SUD‘ SA (‚Electrica MUNTENIA SUD‘ SA — Tochterunternehmen für Stromverteilung und -versorgung)

S.C. Filiala de Distribuție și Furnizare a energiei electrice ‚Electrica MUNTENIA NORD‘ SA (‚Electrica MUNTENIA NORD‘ SA — Tochterunternehmen für Stromverteilung und -versorgung)

S.C. Filiala de Distribuție și Furnizare a energiei electrice ‚Electrica OLTENIA‘ SA (‚Electrica OLTENIA‘ SA — Tochterunternehmen für Stromverteilung und -versorgung)

S.C. Filiala de Distribuție și Furnizare a energiei electrice ‚Electrica TRANSILVANIA SUD‘ SA (‚Electrica TRANSILVANIA SUD‘ SA — Tochterunternehmen für Stromverteilung und -versorgung)

S.C. Filiala de Distribuție și Furnizare a energiei electrice ‚Electrica TRANSILVANIA NORD SA‘ (‚Electrica TRANSILVANIA NORD‘ SA — Tochterunternehmen für Stromverteilung und -versorgung).“

c)

Anhang VII

„AUFTRAGGEBER IM BEREICH STADTBAHN-, STRASSENBAHN-, BUS- ODER OMNIBUSVERKEHR“:

„REPUBLIK BULGARIEN

‚Метрополитен‘ ЕАД (Metropoliten EAD), Sofia

‚Столичен електротранспорт‘ ЕАД (Stolichen Elektrotransport EAD), Sofia

‚Столичен автотранспорт‘ ЕАД (Stolichen Avtotransport EAD), Sofia

‚Бургасбус‘ ЕООД (Burgasbus EOOD), Burgas

‚Градски транспорт‘ ЕАД (Gradski Transport EAD), Varna

‚Тролейбусен транспорт‘ ЕООД (Troleybusen Transport EOOD), Vratsa

‚Общински пътнически транспорт‘ ЕООД (Obshtinski Patnicheski Transport EOOD), Gabrovo

‚Автобусен транспорт‘ ЕООД (Avtobusen Transport EOOD), Dobrich

‚Тролейбусен транспорт‘ ЕООД (Troleybusen Transport EOOD), Dobrich

‚Тролейбусен транспорт‘ ЕООД (Troleybusen Transport EOOD), Pasardzhik

‚Тролейбусен транспорт‘ ЕООД (Troleybusen Transport EOOD), Pernik

‚Автобусни превози‘ ЕАД (Avtobusen Prevozi EAD), Pleven

‚Тролейбусен транспорт‘ ЕООД (Troleybusen Transport EOOD), Pleven

‚Градски транспорт Пловдив‘ ЕАД (Gradski Transport Plovdiv EAD), Plovdiv

‚Градски транспорт‘ ЕООД (Gradski Transport EOOD), Ruse

‚Пътнически превози‘ ЕАД (Patnichescki Prevozi EAD), Sliven

‚Автобусни превози‘ ЕООД (Avtobusni Prevozi EOOD), Stara Zagora

‚Тролейбусен транспорт‘ ЕООД (Troleybusen Transport EOOD), Haskovo.

RUMÄNIEN

SC Transport cu Metroul București ‚METROREX‘ SA (‚Metrorex‘ SA — Betreiber der Untergrundbahn in Bukarest)

Regii autonome locale de transport urban de călători (lokale unabhängige Personennahverkehrsunternehmen).“

d)

Anhang VIII

„AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER FLUGHAFENEINRICHTUNGEN“:

„REPUBLIK BULGARIEN

Главна дирекция ‚Гражданска въздухоплавателна администрация‘ (Generaldirektion ‚Verwaltung der Zivilluftfahrt‘)

ДП ‚Ръководство на въздушното движение‘ (Staatliches Unternehmen ‚Luftverkehrsdienste‘)

Летищни оператори на граждански летища за обществено ползване, определени от Министерския съвет в съответствие с чл. 43, ал. 3 от Закона на гражданското въздухоплаване (обн., ДВ, бр. 94 от 1.12.1972 г.) (Betreiber ziviler, öffentlich genutzter Flughäfen, die vom Ministerrat gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Zivilluftfahrtgesetzes (Staatsanzeiger Nr. 94 vom 1.12.1972) bestimmt werden).

RUMÄNIEN

Compania Națională ‚Aeroportul Internațional Henri Coandă București‘ – SA (Staatliches Unternehmen ‚Internationaler Flughafen Henri Coandă Bukarest‘ — SA)

Societatea Națională ‚Aeroportul Internațional București – Băneasa‘ – SA (Staatliches Unternehmen ‚Internationaler Flughafen Bukarest – Baneasa‘ — SA)

Societatea Națională ‚Aeroportul Internațional Constanța‘ – SA (Staatliches Unternehmen ‚Internationaler Flughafen Constanța‘ — SA)

Societatea Națională ‚Aeroportul Internațional Timișoara – Traian Vuia‘ – SA (Staatliches Unternehmen ‚Internationaler Flughafen Timișoara – Traian Vuia‘ — SA)

Regia Autonomă ‚Administrația Română a Serviciilor de Trafic Aerian – ROMATSA‘ (Autonomer Regiebetrieb ‚Verwaltung der rumänischen Luftverkehrsdienste‘ — ROMATSA)

Regia Autonomă ‚Autoritatea Aeronautică Civilă Română‘ (Autonomer Regiebetrieb ‚Rumänische Zivilluftverkehrsbehörde‘)

Aeroporturile aflate în subordinea consiliilor locale (Flughäfen unter Aufsicht lokaler Verwaltungen):

Regia Autonomă Aeroportul Arad (Autonomer Regiebetrieb Flughafen Arad)

Regia Autonomă Aeroportul Bacău (Autonomer Regiebetrieb Flughafen Bacău)

Regia Autonomă Aeroportul Baia Mare (Autonomer Regiebetrieb Flughafen Baia Mare)

Regia Autonomă Aeroportul Caransebeș (Autonomer Regiebetrieb Flughafen Caransebeș)

Regia Autonomă Aeroportul Cluj-Napoca (Autonomer Regiebetrieb Flughafen Cluj-Napoca)

Regia Autonomă Aeroportul Craiova (Autonomer Regiebetrieb Flughafen Craiova)

Regia Autonomă Aeroportul Iași (Autonomer Regiebetrieb Flughafen Iași)

Regia Autonomă Aeroportul Oradea (Autonomer Regiebetrieb Flughafen Oradea)

Regia Autonomă Aeroportul Satu-Mare (Autonomer Regiebetrieb Flughafen Satu-Mare)

Regia Autonomă Aeroportul Sibiu (Autonomer Regiebetrieb Flughafen Sibiu)

Regia Autonomă Aeroportul Suceava (Autonomer Regiebetrieb Flughafen Suceava)

Regia Autonomă Aeroportul Târgu Mureș (Autonomer Regiebetrieb Flughafen Târgu Mureș)

Regia Autonomă Aeroportul Tulcea (Autonomer Regiebetrieb Flughafen Tulcea).“

e)

Anhang IX

„AUFTRAGGEBER IM BEREICH DES SEE- ODER BINNENHAFENVERKEHRS ODER ANDERER VERKEHRSENDPUNKTE“:

„REPUBLIK BULGARIEN

ДП ‚Пристанищна инфраструктура‘ (Government Company ‚Ports Infrastructure‘).

Лицата, които по силата на специални или изключителни права осъществяват експлоатация на цяло или част от пристанище за обществен транспорт с национално значение, посочено в Приложение № 1 към чл. 103а от Закона за морските пространства, вътрешните водни пътища и пристанищата на Република България ( обн., ДВ, бр. 12 от 11.2.2000 г.) (Einrichtungen, die auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte Häfen oder Teile davon für den öffentlichen Verkehr von nationaler Bedeutung betreiben und in Anhang 1 zu Artikel 103a des Gesetzes über den Seeraum, die Binnenwasserstraßen und die Häfen der Republik Bulgarien (Staatsanzeiger Nr. 12 vom 11.2.2000) veröffentlicht sind)

Лицата, които по силата на специални или изключителни права осъществяват експлоатация на цяло или част от пристанище за обществен транспорт с регионално значение, посочено в Приложение № 2 към чл. 103а от Закона за морските пространства, вътрешните водни пътища и пристанищата на Република България ( обн., ДВ, бр. 12 от 11.2.2000 г.) (Einrichtungen, die auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte Häfen oder Teile davon für den öffentlichen Verkehr von regionaler Bedeutung betreiben und in Anhang 2 zu Artikel 103a des Gesetzes über den Seeraum, die Binnenwasserstraßen und die Häfen der Republik Bulgarien (Staatsanzeiger Nr. 12 vom 11.2.2000) veröffentlicht sind)

RUMÄNIEN

Compania Națională ‚Administrația Porturilor Maritime‘ SA Constanța (Staatliches Unternehmen ‚Seehäfenverwaltung‘ SA Constanța)

Compania Națională ‚Administrația Canalelor Navigabile SA‘ (Staatliches Unternehmen ‚Seehäfenverwaltung‘ SA Constanța)

Compania Națională de Radiocomunicații Navale ‚RADIONAV‘ SA (Staatliches Unternehmen für Seefunk ‚RADIONAV‘ SA)

Regia Autonomă ‚Administrația Fluvială a Dunării de Jos‘ (Autonomer Regiebetrieb ‚Flussverwaltung Untere Donau‘)

Compania Națională ‚Administrația Porturilor Dunării Maritime‘ (Staatliches Unternehmen ‚Verwaltung der Donau-Seehäfen‘)

Compania Națională ‚Administrația Porturilor Dunării Fluviale‘ SA (Staatliches Unternehmen ‚Verwaltung der Donau-Binnenhäfen‘)

Agenția Română de Intervenții și Salvare Navală – ARISN (Rumänische Agentur für Einsätze auf See und Seenotrettung — ARISN)

Porturile: Sulina, Brăila, Zimnicea și Turnul-Măgurele (Häfen: Sulina, Brăila, Zimnicea und Turnul-Măgurele).“


(1)  Nur in Anhang VII Teil B aufgeführtes Nichtkriegsmaterial.“


ANHANG IV

VERÖFFENTLICHUNGEN

„Republik Bulgarien

Mitteilungen:

Amtsblatt der Europäischen Union

Amtsblatt (http://dv.parliament.bg)

Register für das öffentliche Beschaffungswesen (www.aop.bg)

Gesetze und sonstige Vorschriften:

Amtsblatt

Gerichtsentscheidungen:

Oberster Verwaltungsgerichtshof (www.sac.government.bg)

Allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften:

Amt für das öffentliche Beschaffungswesen (www.aop.bg)

Kommission für den Schutz des Wettbewerbs (www.cpc.bg)

Rumänien

Amtsblatt der Europäischen Union

Amtsblatt Rumäniens

Elektronisches System für das öffentliche Beschaffungswesen (www.e-licitatie.ro)“


Kommission

26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/66


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2008

über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3633)

(2008/620/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 34c Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (2) wurden Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See sowie Vorschriften für die Überwachung und Kontrolle des Kabeljaufangs in diesen Gebieten festgelegt.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (3) sieht Kontrollmaßnahmen durch die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vor, damit die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik gewährleistet ist.

(3)

Um den Erfolg der Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee, im Skagerrak, im Kattegat, westlich von Schottland, im östlichen Ärmelkanal und in der Irischen See zu gewährleisten, ist es notwendig, ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zu erstellen.

(4)

Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm sollte eine Laufzeit von drei Jahren haben. Die bei der Umsetzung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms erzielten Ergebnisse sollten regelmäßig von den betreffenden Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (4) eingesetzten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (nachstehend „EUFA“ genannt) bewertet werden.

(5)

Die gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen sollten mit den gemeinsamen Einsatzplänen der EUFA vereinbar sein.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen wurden im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten beschlossen.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Entscheidung wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgestellt, das die einheitliche Umsetzung der Maßnahmen gewährleistet, die mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See festgelegt worden sind.

Artikel 2

Geltungsbereich

Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gemäß Artikel 1 hat eine Laufzeit von drei Jahren und betrifft

a)

die Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen, für die Aufwandsbeschränkungen und begleitende Vorschriften in den Gebieten gemäß Artikel 1 gelten;

b)

alle hiermit verbundenen Tätigkeiten einschließlich der Anlandung, des Wiegens, der Vermarktung, Beförderung und Lagerung von Fischereierzeugnissen sowie der Aufzeichnung von Anlandungen und Verkäufen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004.

Artikel 4

Nationale Kontroll- und Inspektionsprogramme

(1)   Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich erstellen nationale Kontroll- und Inspektionsprogramme im Einklang mit den gemeinsamen Regeln gemäß Anhang I für die Tätigkeiten gemäß Artikel 2.

(2)   Die nationalen Kontroll- und Inspektionsprogramme enthalten alle in Anhang II aufgeführten Angaben und Spezifikationen.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 15. Oktober 2008 ihr nationales Kontroll- und Inspektionsprogramm zusammen mit einem Zeitplan für dessen Durchführung vor. Der Zeitplan enthält detaillierte Angaben über die Personal- und Sachmittel sowie die Einsatzzeiten und -gebiete.

(4)   In der Folge übermitteln die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten der Kommission alljährlich und spätestens 15 Tage vor Beginn der Programmdurchführung einen aktualisierten Zeitplan für die Durchführung.

Artikel 5

Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten

Alle Mitgliedstaaten arbeiten bei der Umsetzung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten zusammen.

Artikel 6

Überwachungs- und Inspektionsmaßnahmen der Mitgliedstaaten

(1)   Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 eine Überwachung und Inspektion von Fischereifahrzeugen in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats durchzuführen, unterrichtet den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 der Kommission (5) bezeichneten Ansprechpartner des betreffenden Küstenmitgliedstaats sowie die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (nachstehend „EUFA“ genannt) von seiner Absicht. Die Mitteilung enthält folgende Informationen:

a)

Art, Name und Rufzeichen der Inspektionsschiffe und -flugzeuge auf der Grundlage der Liste gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2731/2002;

b)

die Gebiete gemäß Artikel 1, in denen die Überwachungs- und Inspektionsmaßnahmen durchgeführt werden;

c)

die Dauer der Überwachungs- und Inspektionsmaßnahmen.

(2)   Die Überwachungs- und Inspektionsmaßnahmen werden entsprechend Anhang I durchgeführt.

Artikel 7

Gemeinsame Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen

Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten führen gemeinsame Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen entsprechend dem gemeinsamen Einsatzplan der EUFA auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 durch.

Artikel 8

Information

Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar jeden Jahres folgende Informationen zum vorherigen Kalenderjahr:

a)

die Inspektions- und Überwachungsaufgaben gemäß Anhang I;

b)

die während dieses Jahres festgestellten Verstöße gemäß Anhang III, einschließlich für jeden Verstoß die Flagge des Schiffes, Datum und Ort der Inspektion sowie die Art des Verstoßes; zur Angabe der Art des Verstoßes verwenden die Mitgliedstaaten den entsprechenden Buchstaben in der Liste des Anhangs III;

c)

den Stand der Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit den Verstößen, unabhängig davon, ob sie in diesem Jahr oder in früheren Jahren festgestellt wurden;

d)

alle einschlägigen Maßnahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

Artikel 9

Bewertung

(1)   Spätestens zum 31. Januar jeden Jahres erstellt jeder der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten einen Bewertungsbericht über die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten, die im vorhergehenden Kalenderjahr im Rahmen des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms entsprechend dieser Entscheidung durchgeführt wurden, sowie über das nationale Kontroll- und Inspektionsprogramm gemäß Artikel 5 und übermittelt diesen Bericht an die Kommission und die EUFA.

(2)   Die EUFA berücksichtigt die Bewertungsberichte gemäß Absatz 1 bei der jährlichen Bewertung der Wirksamkeit jedes gemeinsamen Einsatzplans gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005.

(3)   Die Kommission beruft alljährlich eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Übereinstimmung mit dem spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm und den nationalen Kontroll- und Inspektionsprogrammen zu bewerten.

Artikel 10

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Juli 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(4)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 14.


ANHANG I

Inspektions- und Überwachungsaufgaben

1.   Allgemeine Inspektionsaufgaben

1.1.

Für jede Inspektion ist ein Inspektionsbericht zu erstellen. In jedem Fall müssen die Inspektoren folgende Angaben überprüfen und in ihrem Inspektionsbericht vermerken:

a)

genaue Angaben zur Identität der zuständigen Personen sowie zum Schiff und den an den Inspektionen beteiligten Fahrzeugen;

b)

Genehmigung: Lizenz, spezielle Fangerlaubnis und erlaubter Fischereiaufwand;

c)

einschlägige Schiffsdokumente wie Logbuch, Registrierungsnachweise, Plan für die Lagerung des Schiffes, Aufzeichnungen über die Anmeldungen und gegebenenfalls Aufzeichnungen über manuelle Eintragungen im Rahmen des satellitengestützten Überwachungssystems (VMS — vessel monitoring system);

d)

alle sonstigen einschlägigen Feststellungen, die im Rahmen der Inspektion auf See, im Hafen oder während der einzelnen Phasen der Vermarktung gemacht werden.

1.2.

Die Feststellungen gemäß Ziffer 1.1 werden mit den Informationen verglichen, die den Inspektoren durch andere zuständige Stellen zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der mit Hilfe des satellitengestützten Überwachungssystems erfassten Daten, vorherigen Meldungen und Listen von Schiffen mit einer speziellen Fangerlaubnis für Kabeljau in den in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Gebieten.

2.   Inspektionsaufgaben auf See

Die Inspektoren überprüfen

a)

die an Bord befindlichen Fischmengen im Vergleich zu den im Logbuch angegebenen Mengen sowie die Einhaltung der Toleranzspannen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004;

b)

die Beachtung der entsprechenden Anforderungen an das verwendete Fanggerät sowie der Bestimmungen über die Garnstärke, die Mindestmaschengröße und die Mindestgröße für Fisch, das Netzbeiwerk und die Kennzeichnung und Identifizierung des passiven Fanggeräts;

c)

die ordnungsgemäße Funktionsweise der VMS-Anlagen.

3.   Inspektionsaufgaben bei der Anlandung

Die Inspektoren überprüfen

a)

die vorherige Meldung der Anlandungen, einschließlich der Angaben über die Fänge an Bord;

b)

die Einträge im Logbuch und die Anlandeerklärung, einschließlich des registrierten Fischereiaufwands;

c)

die tatsächlichen Mengen Fisch an Bord, das Gewicht des Kabeljaus und anderer angelandeter Arten sowie die Übereinstimmung mit den Toleranzspannen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004;

d)

die Fanggeräte an Bord sowie die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Garnstärke, die Mindestmaschengröße und die Mindestgröße für Fisch, das Netzbeiwerk und die Kennzeichnung und Identifizierung des passiven Fanggeräts;

e)

gegebenenfalls die Beachtung der Verfahren für die Abschaltung der VMS-Anlagen.

4.   Inspektionsaufgaben beim Transport und bei der Vermarktung

Die Inspektoren überprüfen

a)

die einschlägigen Begleitdokumente und vergleichen diese mit den tatsächlich beförderten Mengen;

b)

die Beachtung der Anforderungen an die Einteilung in Größen- und Frischeklassen sowie die Etikettierung und die Mindestgröße der Fische;

c)

die Unterlagen (Logbuch, Anlandeerklärung und Verkaufsabrechnung) sowie die Größensortierung und das Gewicht des Fisches für die Kontrolle der Vermarktungsbestimmungen.

5.   Aufgaben für die Überwachung aus der Luft

Die mit der Überwachung beauftragten Personen

a)

vergleichen die Sichtungen mit den zugewiesenen Seetagen;

b)

führen eine Gegenkontrolle in Bezug auf die räumlichen Fangbeschränkungen durch;

c)

erstatten Bericht über die Überwachungstätigkeiten zum Zwecke der Gegenkontrolle.


ANHANG II

Inhalt der nationalen Kontrollprogramme

Die nationalen Kontrollprogramme umfassen u. a. folgende Angaben:

1.   KONTROLLMITTEL

—   Personalmittel

Geschätzte Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie der Einsatzzeiten und -gebiete.

—   Sachmittel

Geschätzte Anzahl der Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie der Einsatzzeiten und -gebiete.

—   Finanzmittel

Geschätzte Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal, Patrouillenschiffen und Patrouillenflugzeugen.

2.   BEZEICHNUNG VON HÄFEN

Liste der bezeichneten Häfen, in denen Anlandungen von mehr als 2 Tonnen Kabeljau erfolgen müssen.

3.   STEUERUNG DES FISCHEREIAUFWANDS

Geltende Regelung für die Zuweisung, Überwachung und Kontrolle der Fangmöglichkeiten, einschließlich

Regelung zur Überprüfung der Fangberichte der Fischereifahrzeuge, denen zusätzliche Tage gewährt werden;

Regelung zur Überprüfung der Einhaltung der Beifangbegrenzungen für Fischereifahrzeuge, denen zusätzliche Tage oder Ausnahmen gewährt werden;

Rechtsvorschriften und/oder Anweisungen für den Sektor, wie der geplante Bewirtschaftungszeitraum und die Art der Fanggeräte zu registrieren sind;

Rechtsvorschriften und/oder Anweisungen für den Sektor, wie die Absicht, während eines Bewirtschaftungszeitraums mehrere Arten von Fanggeräten einzusetzen, zu registrieren ist;

Beschreibung der Verwaltung der Aufwandsdaten und der Struktur der Datenbank;

Regelung zur Übertragung von Tagen;

Regelung für die Zuteilung von zusätzlichen Tagen;

Regelung für die Nichtgewährung von Durchfahrtstagen;

Regelung, mit der sichergestellt wird, dass gleichwertige Kapazitäten vom Fischfang abgezogen werden, damit Schiffe, für die keine Fangtätigkeit nachgewiesen wurde, in einem bestimmten Gebiet fischen können.

4.   FISCHEREIAUFWAND

Begleitende Fangbedingungen, einschließlich

Beschreibung des verwendeten Systems für die Ein- und Ausfahrtsmeldungen,

Beschreibung von alternativen Kontrollmaßnahmen,

Regelung, die gewährleistet, dass die Vorschriften bezüglich der Voranmeldung eingehalten werden,

Beschreibung der Regelung zur Genehmigung von Anlandungen,

Methode zur Berechnung der Toleranzspanne bei der Schätzung der Mengen.

5.   INSPEKTIONSPROTOKOLLE

Protokolle für Inspektionen bei der Anlandung, dem Erstverkauf, nach dem Erstverkauf, beim Transport und bei Inspektionen auf See.

6.   LEITLINIEN

Leitlinien für Inspektoren, Erzeugerorganisationen und Fischer.

7.   KOMMUNIKATIONSPROTOKOLLE

Protokolle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden, denen die anderen Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für Kabeljau übertragen haben.

8.   AUSTAUSCH VON INSPEKTOREN

Protokolle für den Austausch von Inspektoren, einschließlich Angabe der Befugnisse und der Zuständigkeit der Inspektoren in der AWZ anderer Mitgliedstaaten.

9.   SPEZIFISCHE ECKWERTE FÜR KONTROLLEN

Jeder Mitgliedstaat legt spezifische Eckwerte fest. Diese Eckwerte werden allen Mitgliedstaaten mitgeteilt und regelmäßig nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse überprüft. Die Eckwerte für Kontrollen ändern sich laufend, bis die nachstehenden Zieleckwerte erreicht sind.

Zieleckwerte

Die Mitgliedstaaten setzen ihre Inspektionspläne spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung um, wobei sie den nachstehenden Zielwerten Rechnung tragen.

Die Mitgliedstaaten erläutern die angewandte Probenahmestrategie.

Die Kommission kann auf Wunsch Zugang zu dem vom Mitgliedstaat zugrunde gelegten Stichprobenplan erhalten.

a)   Umfang der Hafeninspektionen

In der Regel sollte die anzustrebende Genauigkeit wenigstens genauso groß sein wie bei Anwendung einer einfachen Methode der Zufallsstichprobenahme, wobei 20 % aller Kabeljauanlandungen (nach Gewicht) in einem Mitgliedstaat zu kontrollieren sind.

b)   Umfang der Inspektion bei der Vermarktung

Inspektion von 5 % der in Auktionshallen zum Verkauf angebotenen Kabeljaumengen.

c)   Umfang der Inspektion auf See

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Inspektion auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den Kabeljau-Bewirtschaftungsgebieten auszudrücken, wobei ein gesonderter Eckwert für Patrouillen in besonderen Gebieten festgelegt werden kann.

d)   Umfang der Luftüberwachung

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist.


ANHANG III

Liste der Verstöße gemäß Artikel 7

A.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs hat die Aufwandsbeschränkungen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Entscheidung nicht eingehalten.

B.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr, das an Bord Geräte mitführt oder verwendet, für die eine spezielle Fangerlaubnis in den Gebieten gemäß Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung der Kommission erforderlich ist, oder sein bevollmächtigter Vertreter hat es unterlassen, eine Kopie der speziellen Fangerlaubnis mitzuführen oder aufzubewahren.

C.

Das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (1) wurde manipuliert.

D.

In den Logbüchern (einschließlich Fischereiaufwandsmeldungen), Anlandeerklärungen, Verkaufsabrechnungen, Übernahmeerklärungen und Begleitdokumenten wurden Angaben gefälscht oder fehlen, oder besagte Dokumente wurden entgegen den Bestimmungen der Artikel 6 bis 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie der Artikel 13 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 gar nicht mitgeführt oder vorgelegt.

E.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit mehr als einer Tonne Kabeljau an Bord oder sein Stellvertreter ist den Bestimmungen über die vorherige Meldung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 nicht nachgekommen.

F.

Anlandung von mehr als 2 Tonnen Kabeljau durch Fischereifahrzeuge außerhalb der bezeichneten Häfen.


(1)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.


Berichtigungen

26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/74


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 385/2008 der Kommission vom 29. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006

( Amtsblatt der Europäischen Union L 116 vom 30. April 2008 )

Seite 8, Nummer 5 Buchstabe a:

anstatt:

„a)

werden die Einträge D7a (Dublette), D8a, D20c und D31a (Dublette) durch die folgenden Einträge ersetzt (Änderungen erscheinen im Fettdruck):“,

muss es heißen:

„a)

werden die Einträge D7b, D8a, D20c und D32a durch die folgenden Einträge ersetzt (Änderungen erscheinen im Fettdruck):“.


26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/74


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars

( Amtsblatt der Europäischen Union L 74 vom 15. März 2008 )

Seite 2, Artikel 4:

anstatt:

„Sie gilt ab dem 29. September 2008.“,

muss es heißen:

„Sie gilt ab dem 15. September 2008.“