ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2008/602/EG |
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2008/603/EG |
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2008/604/EG |
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RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN |
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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
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IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
23.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 691/2008 DER KOMMISSION
vom 22. Juli 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Juli 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juli 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 24).
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
32,2 |
MK |
28,0 |
|
TR |
85,4 |
|
ME |
25,6 |
|
XS |
37,5 |
|
ZZ |
41,7 |
|
0707 00 05 |
TR |
115,0 |
ZZ |
115,0 |
|
0709 90 70 |
TR |
98,5 |
ZZ |
98,5 |
|
0805 50 10 |
AR |
90,6 |
US |
70,6 |
|
UY |
101,5 |
|
ZA |
102,4 |
|
ZZ |
91,3 |
|
0806 10 10 |
CL |
79,7 |
EG |
148,0 |
|
IL |
129,9 |
|
TR |
144,2 |
|
ZZ |
125,5 |
|
0808 10 80 |
AR |
115,7 |
BR |
94,9 |
|
CL |
100,6 |
|
CN |
74,8 |
|
NZ |
112,6 |
|
US |
101,0 |
|
UY |
80,0 |
|
ZA |
85,0 |
|
ZZ |
95,6 |
|
0808 20 50 |
AR |
80,0 |
AU |
143,2 |
|
CL |
113,9 |
|
NZ |
110,0 |
|
ZA |
95,7 |
|
ZZ |
108,6 |
|
0809 10 00 |
TR |
170,1 |
ZZ |
170,1 |
|
0809 20 95 |
TR |
401,1 |
US |
437,5 |
|
ZZ |
419,3 |
|
0809 30 |
TR |
164,5 |
ZZ |
164,5 |
|
0809 40 05 |
IL |
154,8 |
XS |
95,0 |
|
ZZ |
124,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
23.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/3 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 17. Juni 2008
über den physischen Aufbau und die Anforderungen für die nationalen Schnittstellen und die Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen in der Entwicklungsphase
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2693)
(Nur der bulgarische, der deutsche, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
(2008/602/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (1), insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2004/512/EG wurde das VIS als System für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten eingerichtet und die Kommission mit der Entwicklung des VIS beauftragt. |
(2) |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten geeignete Strukturen, insbesondere die Elemente der nationalen Schnittstellen in den Mitgliedstaaten, miteinander vereinbaren. |
(3) |
Gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), hat sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme der Entscheidung 2004/512/EG beteiligt und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet, da sie den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Die vorliegende Entscheidung der Kommission ist daher nicht an das Vereinigte Königreich gerichtet. |
(4) |
Gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) hat sich Irland nicht an der Annahme der Entscheidung 2004/512/EG beteiligt und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet, da sie den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Die vorliegende Entscheidung der Kommission ist daher nicht an Irland gerichtet. |
(5) |
Dänemark hat gemäß Artikel 5 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft am 13. August 2004 beschlossen, die Entscheidung 2004/512/EG in dänisches Recht umzusetzen. Die Entscheidung 2004/512/EG ist daher nach dem Völkerrecht für Dänemark bindend. Es ist daher auch zur Umsetzung der vorliegenden Entscheidung völkerrechtlich verpflichtet. |
(6) |
Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) genannten Bereich gehören. |
(7) |
Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (6) über den Abschluss des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG genannten Bereich gehören. |
(8) |
Für Liechtenstein stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (7) zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG genannten Bereich gehören. |
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (8) eingerichtet wurde — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der physische Aufbau und die Anforderungen für die nationalen Schnittstellen und die Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen in der Entwicklungsphase entsprechen den Vorgaben im Anhang.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.
Brüssel, den 17. Juni 2008
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5.
(2) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(3) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(6) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.
(7) ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.
(8) ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1988/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 3).
ANHANG
1. Einführung
In diesem Anhang sind die Netzanforderungen und der Aufbau der Kommunikationsinfrastruktur und ihrer Bestandteile beschrieben.
1.1. Akronyme und Abkürzungen
Akronyme und Abkürzungen |
Erläuterung |
BCU |
Backup Central Unit (Backup der Zentraleinheit) |
BLNI |
Backup Local National Interface (lokale nationale Backup-Schnittstelle) |
CNI |
Central National Interface (zentrale nationale Schnittstelle) |
CS |
Central System (zentrales System) |
CS-VIS |
Central Visa Information System (Zentrales Visa-Informationssystem) |
CU |
Central Unit (Zentraleinheit) |
DNS |
Domain Name Server (Domain-Name-Server) |
FTP |
File Transfer Protocol (Dateiübertragungsprotokoll) |
HTTP |
Hypertext Transfer Protocol (Hypertext-Übertragungsprotokoll) |
IP |
Internet Protocol (Internet-Protokoll) |
LAN |
Local Area Network (lokales Netz) |
LNI |
Local National Interface (lokale nationale Schnittstelle) |
NI-VIS |
National Interface (nationale Schnittstelle) |
NTP |
Network Time Protocol (Netzzeitprotokoll) |
SAN |
Storage Area Network (Speichernetz) |
SDH |
Synchronous Digital Hierarchy (synchrone digitale Hierarchie) |
SMTP |
Simple Mail Transfer Protocol (einfaches Mail-Übertragungsprotokoll) |
SNMP |
Simple Network Management Protocol (einfaches Netzverwaltungsprotokoll) |
sTESTA |
Secure Trans-European Services for Telematics between Administrations (gesicherte transeuropäische Telematikdienste für Behörden), eine Maßnahme des Programms IDABC (Interoperable delivery of pan-European eGovernment services to public administrations, business and citizens — Interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger), Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1). |
TCP |
Transmission Control Protocol (Übertragungskontrollprotokoll) |
VIS |
Visa-Informationssystem |
VPN |
Virtual Private Network (virtuelles privates Netz) |
WAN |
Wide Area Network (Weitverkehrsnetz) |
2. Physischer Aufbau der nationalen Schnittstellen und der Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2004/512/EG des Rates besteht die NI-VIS aus:
— |
einer lokalen nationalen Schnittstelle (nachstehend „LNI“ genannt) für jeden Mitgliedstaat, über die dieser physisch an das sichere Kommunikationsnetz angeschlossen ist und die die Verschlüsselungssysteme für den Datenverkehr des VIS enthält; die LNI befindet sich an Standorten in den Mitgliedstaaten; |
— |
einer optionalen lokalen nationalen Backup-Schnittstelle (nachstehend „BLNI“ genannt), die inhaltlich und funktionsmäßig der LNI entspricht. |
Die Konfiguration der LNI und der BLNI wird mit jedem und für jeden Mitgliedstaat vereinbart.
Die LNI und die BLNI werden ausschließlich nach Maßgabe der für das VIS geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verwendet.
Zur Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem CS-VIS und der NI-VIS gehören folgende Elemente:
— |
das Netz für gesicherte transeuropäische Telematikdienste für Behörden (nachstehend „sTESTA“ genannt), ein verschlüsseltes virtuelles privates Netz (vis.stesta.eu) ausschließlich für den Austausch von VIS-Daten und für die Kommunikation zwischen Mitgliedstaaten gemäß den für das VIS geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sowie zwischen Mitgliedstaaten und der für das Betriebsmanagement des CS-VIS verantwortlichen Einrichtung. |
3. Netzdienste
Die Begriffe Technologie und Protokolle in den Kapiteln 3, 5 und 7 schließen auch gleichwertige Technologien bzw. Protokolle ein, die ebenfalls verwendet werden können. Bei der Einrichtung des Netzes wird dem technischen Stand in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen.
3.1. Netzaufbau
Bei der VIS-Architektur werden zentrale Dienste genutzt, auf die von den Mitgliedstaaten aus zugegriffen werden kann. Aus Gründen der Systemstabilität sind gemäß der Entscheidung 2006/752/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur Bestimmung der Standorte für das Visa-Informationssystem während der Entwicklungsphase (2) diese zentralen Dienste an zwei Standorten, nämlich im französischen Straßburg (das Haupt-CS-VIS und die Zentraleinheit CU) und im österreichischen St. Johann im Pongau (das Backup-CS-VIS und das Backup der Zentraleinheit BCU) angesiedelt.
Der Zugang zum Hauptsystem und zum Backup der Zentraleinheit ist über Netzzugangspunkte — eine LNI und eine BLNI —, die die nationalen Systeme mit dem CS-VIS verbinden, von den einzelnen Mitgliedstaaten aus möglich.
Die Verbindung zwischen dem Hauptsystem und dem Backup des CS-VIS ist auch für neue Architekturen und Technologien geeignet und ermöglicht eine laufende Synchronisierung von CU und BCU.
3.2. Bandbreite
Für die LNI und die optionale BLNI kann je nach Mitgliedstaat eine andere Bandbreite nötig sein.
Die Kommunikationsinfrastruktur bietet Verbindungsbandbreiten, die an die erwartete Auslastung der Kommunikationsverbindungen angepasst sind. Das Netz bietet eine ausreichende garantierte Übertragungsrate für das Herunter- und Hochladen für jede Verbindung und ist auf die gesamte Bandbreite der Netzzugangspunkte ausgelegt.
3.3. Vorgesehene Protokolle
Die Kommunikationsinfrastruktur ist auf die CS-VIS-Netzprotokolle ausgelegt, insbesondere auf HTTP, FTP, NTP, SMTP, SNMP, DNS, Tunnel-Protokolle, SAN-Replikationsprotokolle und die proprietären Verbindungsprotokolle für die Verbindung von zwei Java-Datenbanken von BEA WebLogic über IP.
3.4. Technische Spezifikationen
3.4.1. IP-Adressierung
Der Kommunikationsinfrastruktur sind verschiedene eindeutige IP-Adressen zugewiesen, die nur innerhalb dieses Netzes verwendet werden dürfen. Einige dieser IP-Adressen werden dem zentralen CS-VIS vorbehalten und dürfen auch nur hierfür verwendet werden.
3.4.2. Unterstützung für IPv6
Die lokalen Netze werden vorwiegend IPv4 benutzen, einzelne IPv6. Die Netzzugangspunkte werden deshalb als IPv4/IPv6-Gateway verwendet werden können. Eine Koordinierung mit Mitgliedstaaten, die zu IPv6 übergehen wollen, muss erfolgen, damit dies reibungslos vonstatten gehen kann.
3.4.3. Konstanter Datendurchsatz
Solange der Datendurchsatz der CU- bzw. der BCU-Verbindung unter 90 % liegt, wird der jeweilige Mitgliedstaat kontinuierlich 100 % seiner Bandbreite aufrechterhalten können.
3.4.4. Sonstige Spezifikationen
Für die Kommunikationsinfrastruktur des CS-VIS gelten folgende technischen Mindestspezifikationen:
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Die Übertragungsverzögerung beträgt (auch bei hoher Netzauslastung) höchstens 150 ms bei 95 % der Pakete und unter 200 ms bei 100 % der Pakete. |
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Die Wahrscheinlichkeit des Paketverlusts beträgt (auch bei hoher Netzauslastung) höchstens 10-4 bei 95 % der Pakete und unter 10-3 bei 100 % der Pakete. |
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Die oben angegebenen Spezifikationen gelten für jeden einzelnen Zugangspunkt. |
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Bei der Verbindung zwischen der CU und der BCU beträgt die Umlaufverzögerung höchstens 60 ms. |
3.5. Systemstabilität
Die Kommunikationsinfrastruktur bietet eine hohe Verfügbarkeit, insbesondere in Bezug auf folgende Bestandteile:
— |
Backbone-Netz, |
— |
Router, |
— |
Präsenzpunkte, |
— |
Local-Loop-Verbindungen (einschließlich redundanter Verkabelung), |
— |
Sicherheitsvorrichtungen (Verschlüsselungssysteme, Firewalls usw.), |
— |
alle Basisdienste (DNS usw.), |
— |
LNI und optionale BLNI. |
Failover-Mechanismen werden eingerichtet und bei Bedarf mit der Anwendungsebene koordiniert, um eine optimale Verfügbarkeit des gesamten VIS sicherstellen zu können.
4. Überwachung
Damit die Überwachung erleichtert wird, ist die Möglichkeit der Integration der Überwachungsinstrumente der Kommunikationsinfrastruktur und der Überwachungsvorrichtungen des Betriebsmanagements des CS-VIS vorgesehen.
5. Basisdienste
Die Kommunikationsinfrastruktur wird folgende optionale Basisdienste anbieten können: DNS, Mail-Relay und NTP.
6. Ständige Verfügbarkeit
Die Anschlüsse zum LAN der Kommunikationsinfrastruktur werden zu 99,99 % binnen eines beliebigen 28-Tages-Zeitraums verfügbar sein.
7. Sicherheitsdienstleistungen
7.1. Netzverschlüsselung
Informationen des VIS werden über die Kommunikationsinfrastruktur nicht unverschlüsselt übertragen.
Damit ständig ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet ist, ist in der Kommunikationsinfrastruktur die Verwaltung der Zertifikate/Schlüssel der gewählten Netzverschlüsselung vorgesehen. Die Fernverwaltung und Fernüberwachung der Verschlüsselungsboxen ist möglich.
Symmetrische Verschlüsselungsalgorithmen (3DES 128 bit oder besser) und asymmetrische Verschlüsselungsalgorithmen (RSA 1 024-Bit-Modul oder besser) werden nach dem neuesten Stand der Technik verwendet.
7.2. Sonstige Sicherheitsmerkmale
Die Kommunikationsinfrastruktur ist so ausgelegt, dass nicht nur die VIS-Netzzugangspunkte (LNI und BLNI), sondern auch die optionalen Basisdienste geschützt sind. Werden solche Dienste zur Verfügung gestellt, so sollten vergleichbare Schutzanforderungen wie für das CS-VIS erfüllt sein. Außerdem sollten die Geräte für die Basisdienste und die diesbezüglichen Schutzmaßnahmen einer ständigen Sicherheitsüberwachung unterzogen werden.
Damit kontinuierlich ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet ist, ist die Kommunikationsinfrastruktur so aufgebaut, dass alle Sicherheitsvorfälle unverzüglich gemeldet werden können. Alle Sicherheitsvorfälle sind regelmäßig (zum Beispiel monatlich) und ad hoc zu melden.
8. Helpdesk und Unterstützungsstruktur
Ein Helpdesk und eine Unterstützungsstruktur werden aufgebaut, die auf das CS-VIS zugreifen können.
9. Interaktion mit anderen Systemen
Die Kommunikationsinfrastruktur ist so konzipiert, dass keine Daten in andere Systeme oder Netze entweichen können.
23.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/9 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 17. Juli 2008
über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius bei der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3568)
(2008/603/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4 des Anhangs II,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 21. Februar 2008 hat Mauritius gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die in diesem Anhang aufgeführten Ursprungsregeln für einen Zeitraum von fünf Jahren beantragt. Am 10. März 2008 hat Mauritius zusätzliche Angaben zu seinem Antrag vorgelegt. Der Antrag betrifft eine jährliche Gesamtmenge von 5 000 Tonnen haltbar gemachtem Thunfisch und 2 000 Tonnen „Loins“ genannter Thunfischfilets der HS-Position 1604. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Fangmengen und die Versorgung mit Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft im südwestindischen Ozean zurückgegangen sind. |
(2) |
Nach den von Mauritius vorgelegten Angaben waren die Fangmengen von Rohthunfisch Ende 2007 und Anfang 2008 selbst verglichen mit den normalen saisonalen Schwankungen ungewöhnlich niedrig. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände ist es für Mauritius unmöglich, die Ursprungsregeln des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 während eines bestimmten Zeitraums einzuhalten. |
(3) |
Eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 würde in Anbetracht der in Rede stehenden Einfuhrmengen nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft führen, sofern bestimmte Auflagen bezüglich der Mengen, der Überwachung und der Dauer erfüllt werden. |
(4) |
Daher ist es gerechtfertigt, eine vorübergehende Ausnahmereglung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs II der Verordnung Nr. 1528/2007 einzuräumen. |
(5) |
Sobald das Interimsabkommen zur Aufstellung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des südlichen und des östlichen Afrikas einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ESA-EU-Interims-Partnerschaftsabkommen) in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird, wird Mauritius eine automatische Ausnahme von den Ursprungsregeln für haltbar gemachten Thunfisch und Thunfischfilets der HS-Position 1604 gemäß Artikel 42 Absatz 8 des dem genanten Abkommen beigefügten Ursprungsprotokolls beanspruchen können. |
(6) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 hat das ESA-EU-Interims-Partnerschaftsabkommen, das voraussichtlich 2008 vorläufig angewandt werden oder in Kraft treten wird, Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II dieser Verordnung und den Ausnahmeregelungen davon. Die Ausnahmeregelung sollte daher nicht für den beantragten Zeitraum von fünf Jahren, sondern nur für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2008 eingeräumt werden. |
(7) |
Gemäß Artikel 42 Absatz 8 des Ursprungsprotokolls im Anhang zu dem ESA-EU-Interims-Partnerschaftsabkommen ist die automatische Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln auf ein Jahreskontingent von 8 000 Tonnen haltbar gemachtem Thunfisch und 2 000 Tonnen „Loins“ genannten Thunfischfilets für die Länder begrenzt, die das ESA-EU-Interims-Partnerschaftsabkommen paraphiert haben (Komoren, Mauritius, Madagaskar, Seychellen und Simbabwe). Weitere Anträge auf vorübergehende Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 sind von anderen Ländern der Region des südlichen und des östlichen Afrikas (ESA) zu erwarten, insbesondere von Madagaskar und den Seychellen. Es wäre nicht zweckmäßig, Ausnahmeregelungen gemäß Anhang II Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zu gewähren, die das der ESA-Region im Rahmen des ESA-EU-Interims-Partnerschaftsabkommens eingeräumte Kontingent überschreiten. Die Ausnahmeregelung sollte daher nicht für die beantragten Mengen gewährt werden, sondern sollte sich auf 3 000 Tonnen haltbar gemachten Thunfisch und 600 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets beschränken. |
(8) |
Dementsprechend sollte Mauritius eine Ausnahmereglung für 3 000 Tonnen haltbar gemachten Thunfisch und 600 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets für die Dauer eines Jahres eingeräumt werden. |
(9) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) enthält Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente. Um eine effiziente Verwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen den Behörden von Mauritius, den Zollbehörden der Gemeinschaft und der Kommission zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften auf Mengen, die im Rahmen der gemäß dieser Entscheidung eingeräumten Ausnahmeregelung eingeführt werden, entsprechend angewendet werden. |
(10) |
Für eine effizientere Überwachung der Anwendung der Ausnahmeregelung sollten die Behörden von Mauritius der Kommission regelmäßig detaillierte Angaben über die ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 übermitteln. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 gelten gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellter haltbar gemachter Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 entsprechend den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 der vorliegenden Entscheidung als Waren mit Ursprung in Mauritius.
Artikel 2
Die Ausnahmeregelung des Artikels 1 gilt für im Anhang aufgeführte Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008 aus Mauritius zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.
Artikel 3
Die im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 4
Die Zollbehörden von Mauritius treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.
Zu diesem Zweck sind sämtliche Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die sie für diese Waren ausstellen, mit einem Hinweis auf diese Entscheidung zu versehen. Die zuständigen Behörden von Mauritius übermitteln der Kommission eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die aufgrund der vorliegenden Entscheidung Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.
Artikel 5
In Feld 7 der nach dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist folgender Vermerk anzubringen:
„Derogation — Decision C(2008) 3568“.
Artikel 6
Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2008.
Sie gilt solange, bis ein Abkommen mit Mauritius mit Ursprungsregeln, die Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben, vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, diese Entscheidung gilt jedenfalls nicht mehr nach dem 31. Dezember 2008.
Artikel 7
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Juli 2008
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).
ANHANG
Laufende Nummer |
KN-Code |
Beschreibung |
Zeitraum |
Mengen |
09.1668 |
1604 14 11, 1604 14 18, 1604 20 70 |
Haltbar gemachter Thunfisch (1) |
1.1.2008 bis 31.12.2008 |
3 000 Tonnen |
09.1669 |
1604 14 16 |
Thunfischfilets |
1.1.2008 bis 31.12.2008 |
600 Tonnen |
(1) In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.
23.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/12 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. Juli 2008
zur Ernennung der Mitglieder der Sachverständigengruppe für Menschenhandel
(2008/604/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 2007/675/EG der Kommission vom 17. Oktober 2007 über die Einsetzung der Sachverständigengruppe für Menschenhandel (1), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Sachverständigengruppe besteht aus 21 Mitgliedern. |
(2) |
Die Mitglieder der Sachverständigengruppe sollen aufgrund ihres Sachverstands und ihrer Erfahrung in der Bekämpfung des Menschenhandels, auch zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft, ernannt werden. |
(3) |
Bis zu 11 Mitglieder aus den Behörden der Mitgliedstaaten sollen von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt werden. |
(4) |
Bis zu 5 Mitglieder sollen von der Kommission aus zwischenstaatlichen, internationalen und regierungsunabhängigen Organisationen ernannt werden, die auf europäischer Ebene tätig sind; bis zu 4 Mitglieder sollen von der Kommission aus dem Kreis der auf europäischer Ebene tätigen Sozialpartner und Arbeitgeberverbände ernannt werden; bis zu 2 Mitglieder sollen von der Kommission aus dem Kreis der Einzelpersonen mit einschlägiger Erfahrung in wissenschaftlicher Forschung, die auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen geantwortet haben, ernannt werden. |
(5) |
Die Kommission hat am 19. Januar 2008 eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen zwecks Erstellung einer Kandidatenliste für die Sachverständigengruppe veröffentlicht (2). |
(6) |
Die Kommission hat anhand der eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl getroffen. Bei der Auswertung der Bewerbungen hat die Kommission die Kriterien berücksichtigt, die in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, insbesondere in Punkt 2 aufgelistet sind. |
(7) |
Es erscheint sinnvoll, dass vier zusätzliche Mitglieder aus zwischenstaatlichen, internationalen und regierungsunabhängigen Organisationen, die auf europäischer Ebene tätig sind, in die Sachverständigengruppe aufgenommen werden, um die fehlenden Bewerbungen seitens der auf europäischer Ebene tätigen Sozialpartner und Arbeitgeberverbände auszugleichen, damit eine ausgewogene thematische und geografische Vertretung sichergestellt und die ursprünglich geplante Gesamtzahl von 21 Mitgliedern erreicht wird. |
(8) |
Ein Mitglied der Gruppe wird von Europol ernannt — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluss 2007/675/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) |
zwischenstaatliche, internationale und regierungsunabhängige Organisationen, die sich auf europäischer Ebene für die Bekämpfung des Menschenhandels einsetzen und nachweislich über Fachwissen und Erfahrung verfügen (bis zu 9 Mitglieder)“. |
Artikel 2
Die Kommission ernennt folgende Mitglieder der Sachverständigengruppe für Menschenhandel:
1. |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 2007/675/EG der Kommission werden ernannt:
|
2. |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der durch den vorliegenden Beschluss geänderten Fassung des Beschlusses 2007/675/EG der Kommission werden ernannt:
|
3. |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e des Beschlusses 2007/675/EG der Kommission werden ernannt:
|
Artikel 3
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Herr Steve HARVEY von Europol gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 des Beschlusses 2007/675/EG der Kommission als Mitglied der Sachverständigengruppe für Menschenhandel ernannt wurde.
Artikel 4
Die Mitglieder der Sachverständigengruppe werden ad personam für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt, die verlängert werden kann.
Artikel 5
Im Anschluss an das Auswahlverfahren werden für geeignet geachtete Bewerber, die nicht zu Mitgliedern der Sachverständigengruppe ernannt worden sind, mit ihrem Einverständnis in eine Reserveliste aufgenommen.
Artikel 6
Die Namen der ernannten Mitglieder werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 7
Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Brüssel, den 22. Juli 2008
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 277 vom 20.10.2007, S. 29.
(2) ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 27.
RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN
23.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/14 |
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Regelung Nr. 34 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren
Addendum 33: Regelung Nr. 34
Revision 1
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 2 zur Änderungsserie 02 — Tag des Inkrafttretens: 11. Juni 2007
INHALT
REGELUNG
1. |
Anwendungsbereich |
2. |
Antrag auf Genehmigung |
3. |
Genehmigung |
4. |
Begriffsbestimmungen |
5. |
Vorschriften für Behälter für flüssigen Kraftstoff |
6. |
Prüfungen der Behälter für flüssigen Kraftstoff |
7. |
Begriffsbestimmungen |
8. |
Vorschriften für den Einbau eines genehmigten Behälters für flüssigen Kraftstoff |
9. |
Prüfungen am Fahrzeug |
10. |
Änderungen des Fahrzeugtyps |
11. |
Übereinstimmung der Produktion |
12. |
Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion |
13. |
Übergangsbestimmungen |
14. |
Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden |
ANHÄNGE
Anhang I — |
Mitteilung betreffend die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung oder den Entzug der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seines Behälters für flüssigen Kraftstoff und hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren bei einem Frontal-/Seiten-/Heckaufprall nach der Regelung Nr. 34 |
Anhang II — |
Muster des Genehmigungszeichens |
Anhang III — |
Prüfung mit Frontalaufprall auf eine Barriere |
Anhang IV — |
Heckaufprallprüfung |
Anhang V — |
Prüfung von Kraftstoffbehältern aus Kunststoff |
Anlage 1 — |
Prüfung auf Feuerbeständigkeit |
Anlage 2 — |
Abmessungen und technische Daten der Schamottsteine |
1. ANWENDUNGSBEREICH
Diese Regelung gilt wie folgt:
1.1 |
TEIL I gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O (1) hinsichtlich ihres Behälters/ihrer Behälter für flüssigen Kraftstoff. |
1.2 |
TEIL II gilt auf Antrag des Herstellers für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit nach Teil I dieser Regelung genehmigten Behältern für flüssigen Kraftstoff hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren bei einem Frontal-, Seiten- oder Heckaufprall. |
1.3 |
Auf Antrag des Herstellers können auch andere als die in Nummer 1.2 genannten Fahrzeuge nach dieser Regelung genehmigt werden. |
2. ANTRAG AUF GENEHMIGUNG
2.1 Der Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeugtyps nach einem Teil dieser Regelung ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.
2.2 Dem Antrag sind die nachstehend genannten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:
2.2.1 |
eine ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner in Nummer 4.2 und/oder 7.2 genannten Merkmale. Die Ziffern und Symbole zur Identifizierung des Motor- und des Fahrzeugtyps sind anzugeben; |
2.2.2 |
Zeichnung(en), aus denen Konstruktion und Werkstoff des Kraftstoffbehälters ersichtlich sind; |
2.2.3 |
ein Schaubild des gesamten Kraftstoffversorgungssystems, aus dem die Lage aller Komponenten im Fahrzeug ersichtlich ist, und |
2.2.4 |
bei Anträgen auf Genehmigung nach Teil II dieser Regelung ein Schaubild der elektrischen Anlage, aus dem die Lage der Komponenten und ihre Art der Befestigung am Fahrzeug ersichtlich sind. |
2.3 Dem für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist folgendes zur Verfügung zu stellen:
2.3.1 |
ein Fahrzeug, das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist oder diejenigen Teile des Fahrzeugs, die der technische Dienst als für die Genehmigungsprüfungen notwendig ansieht; |
2.3.2 |
bei Fahrzeugen mit einem Kraftstoffbehälter aus Kunststoff: sieben zusätzliche Kraftstoffbehälter mit Zubehör; |
2.3.3 |
bei Fahrzeugen mit einem Kraftstoffbehälter aus anderem Werkstoff: zwei zusätzliche Kraftstoffbehälter mit Zubehör. |
3. GENEHMIGUNG
3.1 Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeugtyp den Anforderungen von Teil I oder Teil II dieser Regelung, so ist für ihn die Genehmigung zu erteilen.
3.2 Jedem genehmigten Typ wird eine Genehmigungsnummer zugeteilt. Ihre ersten beiden Ziffern bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen worden sind. Eine Vertragspartei darf diese Nummer mehreren Fahrzeugtypen im Sinne von Nummer 4.2 oder Nummer 7.2 zuteilen, wenn diese Typen Varianten desselben Basismodells sind und sofern jeder Typ einzeln geprüft wurde und den Bestimmungen dieser Regelung entspricht.
3.3 Über die Erteilung, Versagung, Erweiterung oder den Entzug einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, zu unterrichten. Das geschieht mit dem in Anhang I dieser Regelung wiedergegebenen Formblatt und mit Zeichnungen in geeignetem Maßstab, aus denen die in Nummer 2.2.2, 2.2.3 and 2.2.4 genannten Einzelheiten hervorgehen. Diese Zeichnungen dürfen nicht größer als DIN A4 (210 × 297 mm) sein oder müssen auf das Format DIN A4 gefaltet sein.
3.4 An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist gut sichtbar und an leicht zugänglicher Stelle, die auf dem Genehmigungsformular anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen. Dieses Zeichen besteht aus:
3.4.1 |
einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2); |
3.4.2 |
der rechts von diesem Kreis angebrachten Nummer dieser Regelung, gefolgt von der Angabe „RI“, wenn das Fahrzeug nach Teil I dieser Regelung genehmigt wurde, oder von der Angabe „RII“, wenn das Fahrzeug nach Teil I und II dieser Regelung genehmigt wurde, einem waagerechten Strich und der Genehmigungsnummer. |
3.5 Entspricht das Fahrzeug einem Typ, der auch nach einer oder mehreren anderen im Anhang des Übereinkommens aufgeführten Regelungen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach Nummer 3.4.1 nicht wiederholt zu werden. In diesem Fall sind die Nummern dieser Regelungen und die entsprechenden Genehmigungsnummern und Zeichen in Spalten rechts neben dem Zeichen nach Nummer 3.4.1 anzuordnen.
3.6 Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.
3.7 Das Genehmigungszeichen ist nahe am oder auf dem Fahrzeugidentifikationsschild des Herstellers anzubringen.
3.8 Anhang II dieser Regelung enthält Beispiele für die Anordnung von Genehmigungszeichen.
TEIL I — GENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS HINSICHTLICH SEINER KRAFTSTOFFBEHÄLTER
4. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Regelung ist
4.1 |
„Genehmigung eines Fahrzeugs“ die Genehmigung des Fahrzeugs hinsichtlich seiner Behälter für flüssigen Kraftstoff; |
4.2 |
„Fahrzeugtyp“ eine Gesamtheit von Fahrzeugen, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden nicht unterscheiden:
|
4.3 |
„Insassenraum“ der Raum zur Unterbringung der Fahrzeuginsassen, der begrenzt wird durch das Dach, den Boden, die Seitenwände, die Türen, die äußere Verglasung, die vordere Spritzwand und die Ebene der hinteren Rücksitzhalterung; |
4.4 |
„Kraftstoffbehälter“ ein Behälter zur Aufnahme von hauptsächlich zum Antrieb des Fahrzeugs verwendetem flüssigem Kraftstoff im Sinne von Nummer 2.6, ohne Zubehör (Einfüllrohr, wenn dies ein gesondertes Bauteil ist, Einfüllstutzen, Verschluss, Füllstandsmesser, Leitungen zum Motor, Druckausgleichsleitungen usw.). |
4.5 |
„Nenninhalt des Kraftstoffbehälters“ das vom Hersteller angegebene Fassungsvermögen. |
4.6. |
„Flüssiger Kraftstoff“ ein Kraftstoff, der bei den üblichen Temperatur- und Druckverhältnissen flüssig ist. |
5. VORSCHRIFTEN FÜR BEHÄLTER FÜR FLÜSSIGEN KRAFTSTOFF
5.1 Kraftstoffbehälter müssen gegen Korrosion beständig sein.
5.2 Die Behälter müssen mit allen Zubehörteilen, mit denen sie normalerweise ausgerüstet sind, die Anforderungen der Dichtheitsprüfungen erfüllen, die nach den Vorschriften des Absatzes 6.1 bei einem relativen Innendruck durchgeführt werden, der dem doppelten Arbeitsüberdruck, mindestens aber einem Überdruck von 0,3 bar entspricht.
Aus Kunststoff hergestellte Kraftstoffbehälter erfüllen diese Anforderung, wenn sie die in Anhang V Nummer 2 beschriebene Prüfung bestehen.
5.3 Auftretender Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender Druck muss sich durch geeignete Vorrichtungen (Entlüftungsöffnungen, Sicherheitsventile usw.) selbsttätig ausgleichen.
5.4 Be- und Entlüftungsöffnungen sind gegen Flammendurchschlag zu sichern. Insbesondere darf Kraftstoff, der beim Füllen des Kraftstoffbehälters entweichen kann, nicht auf die Abgasanlage gelangen können. Er muss auf den Boden geleitet werden.
5.5 Kraftstoffbehälter dürfen weder im Fahrgastraum oder einem mit diesem zusammenhängenden Raum liegen noch eine Abschlussfläche (Boden, Seitenwand, Trennwand) dieses Raumes bilden.
5.6 Zwischen dem Insassenraum und dem (den) Kraftstoffbehälter(n) muss eine Trennwand vorhanden sein. Diese Trennwand darf Öffnungen (z. B. zur Durchführung von Kabeln) besitzen, vorausgesetzt, diese Öffnungen sind so angeordnet, dass unter normalen Betriebsbedingungen kein Kraftstoff frei vom Kraftstoffbehälter (von den Kraftstoffbehältern) in den Insassenraum oder einen mit diesem zusammenhängenden Raum fließen kann.
5.7 Alle Kraftstoffbehälter sind sicher zu befestigen und so anzubringen, dass Kraftstoff, der aus dem Kraftstoffbehälter oder den dazugehörigen Ausrüstungsteilen entweicht, auf den Boden und nicht in den Innenraum abfließt.
5.8 Der Einfüllstutzen darf sich nicht im Insassenraum, im Gepäckraum oder im Motorraum liegen.
5.9 Bei Betrieb des Fahrzeugs unter vorhersehbaren Bedingungen darf Kraftstoff weder durch den Kraftstoffbehälterverschluss noch durch die zum Ausgleich von Überdruck vorgesehenen Vorrichtungen entweichen. Wird das Fahrzeug vollständig um seine Längsachse gedreht ist ein Austropfen jedoch zulässig, sofern der Verlust nicht größer als 30 g/min ist. Die Erfüllung dieser Anforderung ist durch die in Nummer 6.2 beschriebene Prüfung nachzuweisen.
5.9.1 Der Einfüllverschluss muss am Einfüllstutzen befestigt sein.
5.9.1.1 Die Anforderung von Nummer 5.9.1 gilt auch als erfüllt, wenn es bei Fehlen des Einfüllverschlusses nicht zu übermäßigen Verdunstungsemissionen und übermäßigem Kraftstoffaustritt kommt.
Das kann mit folgenden Mitteln erreicht werden:
5.9.1.1.1 |
durch einen Einfüllverschluss, der sich automatisch öffnet und schließt und nicht abgenommen werden kann, |
5.9.1.1.2 |
durch eine Konstruktion, die bei Fehlen des Einfüllverschlusses übermäßige Verdunstungsemissionen und übermäßigen Kraftstoffaustritt verhindert, |
5.9.1.1.3 |
durch jede andere Maßnahme mit gleicher Wirkung, wie die Befestigung des Verschlussdeckels an einer Schnur oder Kette und die Öffnung des Verschlusses mit dem Zündschlüssel des Fahrzeugs (die Aufzählung ist nicht erschöpfend). Im letzteren Fall darf der Schlüssel nur aus dem Verschluss abziehbar sein, wenn dieser verriegelt ist. Die Befestigung des Verschlusses an einer Schnur oder Kette ist jedoch nur bei Fahrzeugen der Klassen M1 and N1 eine ausreichende Maßnahme. |
5.9.2 Die Dichtung zwischen Verschluss und Einfüllstutzen muss sicher in ihrer Position gehalten werden, und der Verschluss muss in Schließstellung fest gegen die Dichtung und den Einfüllstutzen drücken.
5.10 Kraftstoffbehälter müssen so eingebaut sein, dass sie vor den Auswirkungen von Stößen auf die Front- oder Heckpartie des Fahrzeugs geschützt sind. In der Nähe von Kraftstoffbehältern dürfen keine vorspringenden Teile, scharfe Kanten usw. vorhanden sein.
5.11 Der Kraftstoffbehälter und seine Zubehörteile müssen so beschaffen und so in das Fahrzeug eingebaut sein, dass jede Entzündungsgefahr infolge elektrostatischer Aufladung vermieden wird. Gegebenenfalls muss (müssen) eine Maßnahme(n) für die Ableitung einer elektrischen Ladung vorgesehen werden. Der Hersteller muss gegenüber dem Technischen Dienst die Maßnahme(n) nachweisen, die die Erfüllung dieser Vorschriften gewährleisten.
5.12 Kraftstoffbehälter sind aus feuerbeständigem metallischem Werkstoff zu fertigen. Sie können auch aus Kunststoff gefertigt werden, sofern die Anforderungen des Anhangs 5 erfüllt werden.
6. PRÜFUNGEN
6.1 Wasserdruckprüfung
Der Kraftstoffbehälter ist mit allen dazugehörigen Ausrüstungsteilen außerhalb des Fahrzeugs einer Wasserdruckprüfung zu unterziehen. Dabei wird der Kraftstoffbehälter vollständig mit einer nicht brennbaren Flüssigkeit (z. B. mit Wasser) gefüllt. Nachdem jede Verbindung nach außen unterbrochen worden ist, wird der Druck über die Verbindungsleitung, durch die der Kraftstoff dem Motor zugeführt wird, allmählich auf einen Druck erhöht, der dem doppelten Betriebsdruck entspricht, mindestens jedoch 0,3 bar beträgt. Dieser Druck ist eine Minute lang aufrechtzuerhalten. Während dieser Zeit darf die Wandung des Behälters nicht reißen oder undicht werden, bleibende Verformungen sind jedoch zulässig.
6.2 Überschlagprüfung
6.2.1 Der Kraftstoffbehälter wird mit allen zugehörigen Ausrüstungsteilen in der Lage auf einem Prüfgestell befestigt, in der er auch in das Fahrzeug eingebaut ist. Auch die Vorrichtungen zum Überdruckausgleich müssen in derselben Lage wie im Fahrzeug angeordnet sein.
6.2.2 Das Prüfgestell ist um eine Achse drehbar, die parallel zur Fahrzeuglängsachse liegt.
6.2.3 Zur Prüfung wird der Kraftstoffbehälter einmal zu 90 % und einmal zu 30 % seines Nenninhalts mit einer nicht brennbaren Flüssigkeit gefüllt, deren Dichte und Viskosität der des normalerweise verwendetem Kraftstoffs nahe kommt (Wasser kann verwendet werden).
6.2.4 Der Kraftstoffbehälter wird aus seiner Ausgangsstellung um 90° nach rechts gedreht und mindestens 5 Minuten in dieser Stellung gehalten. Danach wird der Tank um weitere 90° in dieselbe Richtung gedreht. In dieser Stellung, in der er vollständig auf dem Kopf steht, wird er ebenfalls mindestens 5 Minuten gehalten. Dann wird er in seine Ausgangsstellung zurückgedreht. Die Prüfflüssigkeit, die nicht aus dem Belüftungssystem in den Kraftstoffbehälter zurückgelaufen ist, ist gegebenenfalls abzulassen und nachzufüllen. Anschließend wird der Kraftstoffbehälter um 90° in die entgegengesetzte Richtung gedreht und mindestens 5 Minuten in dieser Stellung gehalten.
Der Kraftstoffbehälter wird anschließend um weitere 90° in dieselbe Richtung gedreht und in dieser Stellung, in der er vollständig auf dem Kopf steht, ebenfalls mindestens 5 Minuten gehalten. Danach wird er in seine Ausgangsstellung zurückgedreht.
Jede einzelne 90°-Drehbewegung ist innerhalb von 1 bis 3 Minuten zu vollziehen.
TEIL II — GENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS HINSICHTLICH DER VERHÜTUNG VON BRANDGEFAHREN BEI EINEM AUFPRALL
7. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Regelung ist:
7.1 |
„Genehmigung eines Fahrzeugs“ die Genehmigung hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren. |
7.2 |
„Fahrzeugtyp“ eine Gesamtheit von Fahrzeugen, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden nicht unterscheiden:
|
7.3 |
„Querebene“ eine vertikal stehende, rechtwinklig zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufende Ebene. |
7.4 |
„Leermasse“ die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, ohne Insassen und Ladung, aber mit vollem Kraftstoffvorrat sowie mit Kühlmittel, Schmierstoff, Bordwerkzeug und Reserverad (sofern vom Fahrzeughersteller serienmäßig geliefert). |
8. VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINBAU VON BEHÄLTERN FÜR FLÜSSIGEN KRAFTSTOFF
8.1 Kraftstoffanlage
8.1.1 Behälter für flüssigen Kraftstoff werden nach Teil I dieser Regelung genehmigt.
8.1.2 Die Komponenten der Kraftstoffanlage müssen durch Teile des Rahmens oder der Karosserie ausreichend gegen Kontakt mit möglichen Hindernissen am Boden geschützt sein. Solcher Schutz ist nicht erforderlich, wenn die Komponenten weiter vom Boden entfernt sind als die vor ihnen liegenden Rahmen- oder Karosserieteile.
8.1.3 Kraftstoffleitungen und alle übrigen Komponenten der Kraftstoffanlage sind an den Stellen im Fahrzeug unterzubringen, an denen sie am besten geschützt sind. Bei Biegung, Verdrehung und Vibrationen der Fahrzeugstruktur oder des Antriebsstrangs dürfen die Komponenten sich nicht an anderen Teilen reiben oder Druckkräften oder anderen anormalen Beanspruchungen ausgesetzt sein.
8.1.4 Die Verbindungen von biegsamen Leitungen mit starren Teilen der Kraftstoffanlage müssen so konzipiert und gefertigt sein, dass sie bei den verschiedenen Einsatzbedingungen des Fahrzeugs trotz Biegung, Verdrehung und Vibrationen der Fahrzeugstruktur oder des Antriebsstrangs dicht bleiben.
8.1.5 Liegt der Kraftstoffeinfüllstutzen seitlich am Fahrzeug, so darf der Verschluss in geschlossenem Zustand nicht über die angrenzenden Außenflächen der Karosserie oder des Aufbaus hinausragen.
8.2 Elektrische Anlage
8.2.1 Elektrische Leitungen, die nicht in Hohlräumen verlegt sind, müssen an den Teilen der Fahrzeugstruktur oder den Wänden befestigt werden, in deren Nähe sie verlaufen. Die Ränder von Wandöffnungen zur Durchführung elektrischer Leitungen müssen so geschützt sein, dass die Isolierung der Leitungen nicht beschädigt werden kann.
8.2.2 Die elektrische Anlage muss so konzipiert, gefertigt und installiert sein, dass ihre Komponenten ausreichend gegen Korrosion geschützt sind.
9. PRÜFUNGEN AM FAHRZEUG
Bei der Prüfung mit Frontalaufprall auf eine Barriere nach Anhang III dieser Regelung, bei der Seitenaufprallprüfung nach Anhang IV der Regelung Nr. 95, Änderungsserie 01, und bei der Heckaufprallprüfung nach Anhang IV dieser Regelung.
9.1 |
Dürfen nach dem Aufprall nur geringe Kraftstoffmengen aus der Kraftstoffanlage austreten. |
9.2 |
Darf, falls nach dem Aufprall ständig Kraftstoff austritt, die Leckrate 30 g/min nicht übersteigen. Vermischt sich der ausgetretene Kraftstoff mit Flüssigkeiten aus anderen Systemen und können die verschiedenen Flüssigkeiten nicht leicht getrennt und bestimmt werden, sind bei der Ermittlung der Leckrate alle aufgefangenen Flüssigkeiten zu berücksichtigen. |
9.3 |
darf kein durch den Kraftstoff unterhaltener Brand entstehen. |
9.4 |
Während und nach den in Nummer 9 genannten Aufprallprüfungen muss die Fahrzeugbatterie in ihrer vorgesehenen Lage bleiben. |
9.5 |
Auf Antrag des Herstellers kann die in Anhang III dieser Regelung beschriebene Frontalaufprallprüfung ersetzt werden durch die Prüfung nach Anhang III der Regelung Nr. 95, Änderungsserie 01. |
10. ÄNDERUNGEN DES FAHRZEUGTYPS
10.1 Alle Änderungen des Fahrzeugtyps sind der Behörde mitzuteilen, die den Fahrzeugtyp genehmigt hat. Die Behörde kann dann:
10.1.1 |
entweder zu dem Schluss gelangen, dass die Änderungen keine nachteiligen Auswirkungen haben und das Fahrzeug weiterhin den Anforderungen entspricht, |
10.1.2 |
oder vom zuständigen technischen Dienst einen weiteren Prüfbericht anfordern. |
10.2 Unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 10.1 ist eine Variante eines Fahrzeugs, deren Leermasse um nicht mehr als ± 20 % von der Leermasse des zur Genehmigung geprüften Fahrzeugs abweicht, nicht als Typänderung zu betrachten.
10.3 Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist unter Angabe der Änderung den Parteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, nach dem in Nummer 3.3 beschriebenen Verfahren mitzuteilen.
11. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den Bestimmungen in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) entsprechen. Dabei gilt Folgendes:
11.1 |
Jedes Fahrzeug, das ein in dieser Regelung beschriebenes Genehmigungszeichen trägt, muss mit dem genehmigten Typ übereinstimmen und die Anforderungen von Teil I und/oder Teil II dieser Regelung erfüllen. |
11.2 |
Zur Kontrolle der Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ sind Prüfungen an einer ausreichenden Zahl von Fahrzeugen durchzuführen, die das Genehmigungszeichen nach dieser Regelung tragen und nach dem Zufallsprinzip aus der laufenden Serie entnommen wurden. |
11.3 |
Der Kontrolle eines Fahrzeugs auf Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ wird in der Regel die Beschreibung im Genehmigungsformular und seinen Anlagen zugrunde gelegt. Falls erforderlich ist das Fahrzeug jedoch zu prüfen wie in Nummer 6 beschrieben. |
12. MASSNAHMEN BEI NICHTÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
12.1 Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann entzogen werden, wenn ein Fahrzeug dieses Typs den Bestimmungen von Nummer 11.1 nicht entspricht oder die in Nummer 9 genannten Prüfungen nicht besteht.
12.2 Entzieht eine Partei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung, so unterrichtet sie davon unverzüglich die anderen Parteien, die diese Regelung anwenden. Sie verwendet dafür das in Anhang I oder II dieser Regelung wiedergegebene Formblatt.
13. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
13.1 Ab dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsserie 02 zu dieser Regelung darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung verweigern.
13.2 Ab dem Zeitpunkt 12 Monate nach dem Inkrafttreten der Änderungsserie 02 dürfen die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur erteilen, wenn der Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser Regelung in der Fassung der Änderungsserie 02 entspricht.
13.3 Bis zum Zeitpunkt 12 Monate nach dem Inkrafttreten der Änderungsserie 02 zu dieser Regelung darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug versagen, das den Vorschriften dieser Regelung in der Fassung der vorangegangenen Änderungsserie entspricht.
13.4 Ab dem Zeitpunkt 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Änderungsserie 02 zu dieser Regelung können die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Erstzulassung (erstes Inverkehrbringen) eines Fahrzeugs versagen, das nicht den Vorschriften dieser Regelung in der Fassung der Änderungsserie 02 entspricht.
14. NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER FÜR DIE GENEHMIGUNGSPRÜFUNGEN ZUSTÄNDIGEN TECHNISCHEN DIENSTE UND DER BEHÖRDEN
Die Parteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Genehmigungsprüfungen durchführen, sowie die Namen und Anschriften der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die Mitteilungsblätter über die in anderen Ländern erteilten, versagten oder entzogenen Genehmigungen zu übersenden sind.
(1) Im Sinne der Deifinition in Anhang VII der Gesamtresolution für Fahrzeugtechnik (R.E.3) (TRANS/WP.29/78/Rev. 1/Amend. 2, zuletzt geändert durch Amend. 4).
(2) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (frei), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Belarus, 29 für Estland, 30 (frei), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (frei), 34 für Bulgarien, 35 (frei), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (frei), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (frei), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von den Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (frei), 45 für Australien und 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika und 48 für Neuseeland. Die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem „Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden“ beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifizierung oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
ANHANG I
MITTEILUNG
(Größtformat: DIN A4 (210 × 297 mm))
ANHANG II
MUSTER DES GENEHMIGUNGSZEICHENS
MUSTER A
(siehe Nummer 3.4 dieser Regelung)
Das oben dargestellte an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass der betreffende Fahrzeugtyp nach Teil I der Regelung Nr. 34 in den Niederlanden (E4) unter der Nummer 021234 genehmigt wurde. Die beiden ersten Ziffern (02) der Genehmigungsnummer geben an, dass die Genehmigung nach den Bestimmungen der Regelung Nr. 34 in der Fassung der Änderungsserie 02 erteilt wurde.
MUSTER B
(siehe Nummer 3.5 dieser Regelung)
Das oben dargestellte an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass der betreffende Fahrzeugtyp nach Teil I und II der Regelung Nr. 34 und nach der Regelung Nr. 33 (1) in den Niederlanden (E4) genehmigt wurde. Die Genehmigungsnummern geben an, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung die Regelung Nr. 34 in der Fassung der Änderungsserie 02 und die Regelung Nr. 33 in ihrer Ursprungsfassung galt.
(1) Die zweite Regelung wird nur als Beispiel genannt.
ANHANG III
Prüfung mit Frontalaufprall auf eine Barriere
1. ZWECK DER PRÜFUNG
Bei dieser Prüfung soll der Aufprall des Fahrzeugs auf ein feststehendes Hindernis oder auf ein entgegenkommendes Fahrzeug simuliert werden.
2. EINRICHTUNGEN, PRÜFVERFAHREN UND MESSINSTRUMENTE
2.1. Prüfgelände
Das Prüfgelände muss ausreichend Platz für die Prüfstrecke, die Barriere und die für die Prüfung erforderlichen technischen Einrichtungen bieten. Der letzte Teil der Strecke (mindestens 5 m vor der Barriere) muss waagerecht, eben und glatt sein.
2.2. Barriere
Die Barriere besteht aus einem mindestens 3 m breiten und 1,5 m hohen Stahlbetonblock. Sie muss so dick sein, dass ihre Masse mindestens 70 t beträgt. Ihre Frontfläche verläuft vertikal und rechtwinklig zur Bewegungsrichtung des Fahrzeugs und ist mit 2 cm dicken Sperrholzplatten belegt, die in einwandfreiem Zustand sein müssen. Die Barriere wird entweder im Boden verankert oder, gegebenenfalls mit Rückhaltevorrichtungen zur Begrenzung ihrer Verschiebung, auf den Boden gestellt. Eine Barriere von anderer Beschaffenheit kann verwendet werden, wenn die mit ihr erzielten Ergebnisse mindestens ebenso aussagefähig sind.
2.3. Antrieb des Fahrzeugs
Im Augenblick des Aufpralls dürfen keine Führungs- oder Antriebskräfte mehr auf das Fahrzeug einwirken. Das Fahrzeug muss im rechten Winkel auf die Front der Barriere auftreffen, der zulässige Versatz zwischen der senkrechten Mittellinie der Fahrzeugfront und der senkrechten Mittellinie der Barrierefront beträgt ± 30 cm.
2.4. Zustand des Fahrzeugs
2.4.1. Das Prüffahrzeug muss mit allen Teilen und Ausrüstungsgegenständen ausgestattet sein, die in der Leermasse des betriebsbereiten Fahrzeugs berücksichtigt sind, oder zumindest die Teile und Ausrüstungsgegenstände enthalten, die ausschlaggebend für das Brandrisiko sind.
2.4.2. Wird das Fahrzeug durch Fremdantrieb beschleunigt, so muss die Kraftstoffanlage zu mindestens 90 % ihres Nenninhalts mit Kraftstoff oder mit einer nicht brennbaren Flüssigkeit gefüllt sein, deren Dichte und Viskosität der des üblicherweise verwendeten Kraftstoffs nahe kommt. Alle anderen Systeme (Bremsflüssigkeitsbehälter, Kühler usw.) können leer sein.
2.4.3. Wird das Fahrzeug durch seinen eigenen Motor angetrieben, so muss der Kraftstoffbehälter zu mindestens 90 % seines Nenninhalts gefüllt sein. Alle anderen Betriebsflüssigkeiten müssen voll aufgefüllt sein.
2.4.4. Auf Antrag des Herstellers kann der mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte technische Dienst zulassen, dass ein Fahrzeug, das für Prüfungen nach anderen Regelungen verwendet wird (einschließlich Prüfungen, bei denen seine Struktur beansprucht werden kann), auch für die in dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen verwendet wird.
2.5. Aufprallgeschwindigkeit
Die Aufprallgeschwindigkeit muss zwischen 48,3 km/h und 53,1 km/h liegen. Ist die Prüfung jedoch bei einer höheren Aufprallgeschwindigkeit durchgeführt worden und hat das Fahrzeug dabei den Anforderungen entsprochen, so gilt die Prüfung als bestanden.
2.6. Messinstrumente
Das zur Aufzeichnung der in Nummer 2.5 genannten Geschwindigkeit verwendete Instrument darf einen Messfehler von höchstens 1 % haben.
3. ALTERNATIVE PRÜFVERFAHREN
3.1. Alternative Prüfverfahren sind zulässig, wenn mit ihnen die Anforderungen dieser Regelung unmittelbar und vollständig erfüllt werden können oder wenn aus ihren Ergebnissen die erforderlichen Größen errechnet werden können.
3.2. Kommt ein anderes als das in Nummer 2 beschriebene Prüfverfahren zur Anwendung, so ist seine Gleichwertigkeit nachzuweisen.
ANHANG IV
Heckaufprallprüfung
1. ZWECK DER PRÜFUNG
1.1. |
Bei dieser Prüfung soll der Aufprall eines anderen Fahrzeugs auf das Heck des Fahrzeugs simuliert werden. |
2. EINRICHTUNGEN, PRÜFVERFAHREN UND MESSINSTRUMENTE
2.1. Prüfgelände
Das Prüfgelände muss groß genug sein, um das Antriebssystem des Schlagkörpers aufzunehmen und die Verschiebung des betroffenen Fahrzeugs nach dem Aufprall sowie die Unterbringung der Prüfausrüstung zu ermöglichen. Die Fläche, auf der der Aufprall und die Verschiebung des Fahrzeugs stattfinden, muss horizontal sein und einen Reibungskoeffizienten von mindestens 0,5 haben.
2.2. Schlagkörper
2.2.1. |
Der Schlagkörper muss aus Stahl hergestellt und steif sein. |
2.2.2. |
Die Aufprallfläche ist eben, mindestens 2 500 mm breit und 800 mm hoch, und ihre Kanten sind mit einem Radius von 40 bis 50 mm gerundet. Sie ist mit 20 mm dicken Sperrholzplatten belegt. |
2.2.3. |
Im Augenblick des Aufpralls müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
|
2.3. Antrieb des Schlagkörpers
Der Schlagkörper kann entweder auf einen Schlitten montiert oder Teil eines Pendels sein.
2.4. Besondere Vorschriften für die Verwendung eines Schlittens
2.4.1. |
Ist der Schlagkörper auf einen Schlitten montiert, so muss seine Halterung steif sein und darf sich beim Aufprall nicht verformen. Der Schlitten muss im Augenblick des Aufpralls frei beweglich und von Antriebskräften frei sein. |
2.4.2. |
Die Aufprallgeschwindigkeit liegt zwischen 35 und 38 km/h. |
2.4.3. |
Die Gesamtmasse von Schlitten und Schlagkörper beträgt 1 100 ± 20 kg. |
2.5. Besondere Vorschriften für die Verwendung eines Pendels
2.5.1. |
Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Aufprallfläche und der Drehachse des Pendels beträgt mindestens 5 m. |
2.5.2. |
Der Schlagkörper muss an starren Armen, mit denen er fest verbunden ist, frei schwingend aufgehängt sein. Das so gebildete Pendel darf sich beim Aufprall nicht nennenswert verformen. |
2.5.3. |
In das Pendel muss eine Sperre eingebaut sein, die einen zweiten Aufprall des Schlagkörpers auf das Prüffahrzeug verhindert. |
2.5.4. |
Im Augenblick des Aufpralls muss sich das Stoßzentrum des Pendels mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 38 km/h bewegen. |
2.5.5. |
Die reduzierte Masse „mr“ im Stoßzentrum des Pendels errechnet sich aus der Gesamtmasse „m“, dem Abstand „a“ (1) zwischen dem Stoßzentrum und der Drehachse und dem Abstand „l“ zwischen dem Schwerpunkt und der Drehachse, und zwar nach folgender Formel: mr = m (1/a) |
2.5.6. |
Die reduzierte Masse „mr“ muss 1 100 ± 20 kg betragen. |
2.6. Allgemeine Bestimmungen für Masse und Geschwindigkeit des Schlagkörpers
Wurde die Prüfung mit einer Aufprallgeschwindigkeit durchgeführt, die größer ist als in Nummer 2.4.2 und 2.5.4 vorgeschrieben oder mit einer größeren Masse als in Nummer 2.4.3 und 2.5.6 vorgeschrieben, und hat das Fahrzeug dabei den Anforderungen entsprochen, so gilt die Prüfung als bestanden.
2.7. Zustand des Fahrzeugs
2.7.1. |
Das Prüffahrzeug muss mit allen Teilen und Ausrüstungsgegenständen ausgestattet sein, die in der Leermasse des betriebsbereiten Fahrzeugs berücksichtigt sind, oder zumindest die Teile und Ausrüstungsgegenstände enthalten, die ausschlaggebend für das Brandrisiko sind. |
2.7.2. |
Die Kraftstoffanlage muss zu mindestens 90 % ihres Nenninhalts mit Kraftstoff oder mit einer nicht brennbaren Flüssigkeit gefüllt sein, deren Dichte und Viskosität der des üblicherweise verwendeten Kraftstoffs nahe kommt. Alle anderen Systeme (Bremsflüssigkeitsbehälter, Kühler usw.) können leer sein. |
2.7.3. |
Ein Gang kann eingelegt und die Bremse kann angezogen sein. |
2.7.4. |
Auf Antrag des Herstellers sind folgende Abweichungen vom Verfahren möglich:
|
2.8. Messinstrumente
Die zur Aufzeichnung der in Nummer 2.4.2 und 2.5.4 genannten Geschwindigkeiten verwendeten Instrumente dürfen einen Messfehler von höchstens 1 % haben.
3. ALTERNATIVE PRÜFVERFAHREN
3.1. |
Alternative Prüfverfahren sind zulässig, wenn mit ihnen die Anforderungen dieser Regelung unmittelbar und vollständig erfüllt werden können oder wenn aus ihren Ergebnissen die erforderlichen Größen errechnet werden können. |
3.2. |
Kommt ein anderes als das in Nummer 2 beschriebene Prüfverfahren zur Anwendung, so ist seine Gleichwertigkeit nachzuweisen. |
(1) Der Abstand „a“ ist gleich der Länge des hier betrachteten Pendels.
ANHANG V
PRÜFUNG VON KRAFTSTOFFBEHÄLTERN AUS KUNSTSTOFF
1. AUFPRALLFESTIGKEIT
1.1. |
Der Kraftstoffbehälter ist bis zu seinem Nenninhalt mit einem Wasser-Glykol-Gemisch oder mit einer anderen Flüssigkeit mit niedrigem Gefrierpunkt zu füllen, die die Eigenschaften des Behälterwerkstoffs nicht verändert. Danach wird der Behälter einer Durchdringungsprüfung unterzogen. |
1.2. |
Bei dieser Prüfung muss die Temperatur des Behälters 233 K ± 2 K (– 40 °C ± 2 °C) betragen. |
1.3. |
Für die Prüfung ist ein Pendelschlagprüfgerät zu verwenden. Der Schlagkörper ist aus Stahl gefertigt und hat die Form einer Pyramide, deren Seitenflächen gleichseitige Dreiecke sind und deren Grundfläche quadratisch ist. Seine Spitze und seine Kanten sind mit einem Radius von 3 mm gerundet. Das Stoßzentrum des Pendels muss mit dem Schwerpunkt der Pyramide zusammenfallen, sein Abstand von der Drehachse des Pendels beträgt 1 m. Die Gesamtmasse des Pendels, bezogen auf sein Stoßzentrum, beträgt 15 kg. Die Energie des Pendels im Zeitpunkt des Aufpralls muss mindestens 30 Nm betragen und diesem Wert möglichst nahe kommen. |
1.4. |
Die Prüfungen sind an Stellen des Behälters vorzunehmen, an denen bei einem Frontal- oder Seitenaufprall die Gefahr einer Beschädigung besteht. Das sind die Stellen, die aufgrund der Form des Behälters oder der Art seines Einbaus im Fahrzeug am stärksten exponiert oder am schwächsten sind. Die vom Prüflabor ausgewählten Stellen sind im Prüfgutachten anzugeben. |
1.5. |
Während der Prüfung muss der Behälter durch Befestigungen gehalten werden, die auf der Seite oder den Seiten gegenüber der Aufprallseite liegen. Bei der Prüfung darf der Behälter nicht undicht werden. |
1.6. |
Nach Wahl des Herstellers können entweder alle Aufprallprüfungen an ein und demselben Behälter oder es kann jede Prüfung an einem anderen Behälter durchgeführt werden. |
2. MECHANISCHE FESTIGKEIT
Der Behälter ist unter den Bedingungen nach Absatz 6.1 dieser Regelung auf Dichtheit und Formstabilität zu prüfen. Der Behälter ist mit allen Zubehörteilen entsprechend seinem Einbau in das Fahrzeug, für das er bestimmt ist, an einer Prüfvorrichtung zu befestigen oder im Fahrzeug selbst oder an einer Prüfvorrichtung, die aus einem Fahrzeugteil gefertigt ist. Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung des Technischen Dienstes kann der Behälter ohne irgendeine Prüfvorrichtung geprüft werden. Als Prüfflüssigkeit ist Wasser mit einer Temperatur von 326 K (53 °C) zu verwenden; der Behälter muss vollständig damit gefüllt sein. Der Behälter ist fünf Stunden lang bei einer Temperatur von 326 K ± 2 K (53 °C ± 2 °C) einem relativen Innendruck auszusetzen, der dem doppelten Arbeitsdruck, mindestens jedoch einem Überdruck von 30 kPa entspricht. Während der Prüfung darf an dem Behälter und seinen Zubehörteilen weder ein Riss noch ein Leck auftreten, bleibende Verformungen sind jedoch zulässig.
3. KRAFTSTOFFDURCHLÄSSIGKEIT
3.1. |
Für die Durchlässigkeitsprüfung ist der in Anhang IX der Regelung Nr. 83 genannte Bezugskraftstoff oder handelsüblicher Superkraftstoff zu verwenden. Ist der Kraftstoffbehälter nur zum Einbau in Fahrzeuge mit Dieselmotor bestimmt, wird er mit Dieselkraftstoff gefüllt. |
3.2. |
Vor der Prüfung wird der Behälter zu 50 % seines Nenninhalts mit dem Prüfkraftstoff gefüllt und unverschlossen bei einer Umgebungstemperatur von 313 K ± 2 K (40 °C ± 2 °C) gelagert, bis der Masseverlust pro Zeiteinheit konstant wird, aber nicht mehr als vier Wochen (vorbereitende Lagerzeit). |
3.3. |
Anschließend wird der Behälter geleert und erneut zu 50 % seines Nenninhalts mit dem Prüfkraftstoff gefüllt. Dann wird er hermetisch verschlossen und bei einer Umgebungstemperatur von 313 K ± 2 K (40 °C ± 2 °C) gelagert. Der Prüfdruck ist einzustellen, sobald der Behälterinhalt die Prüftemperatur erreicht hat. Während der sich anschließenden Prüfdauer von 8 Wochen ist der Masseverlust infolge Diffusion während der Prüfdauer zu bestimmen. Der maximal zulässige durchschnittliche Kraftstoffverlust beträgt 20 g je 24 Stunden Prüfdauer. |
3.4. |
Übersteigt der Diffusionsverlust den in Nummer 3.3 genannten Wert, ist die dort beschriebene Prüfung an demselben Behälter bei 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C), sonst aber gleichen Bedingungen zu wiederholen. Der dabei ermittelte Verlust darf 10 g je 24 Stunden Prüfdauer nicht übersteigen. |
4. KRAFTSTOFFBESTÄNDIGKEIT
Nach der in Nummer 3 beschriebenen Prüfung muss der Behälter weiterhin die Anforderungen von Nummer 1 und 2 erfüllen.
5. FEUERBESTÄNDIGKEIT
Der Kraftstoffbehälter ist den folgenden Prüfungen zu unterziehen.
5.1. |
Der wie am Fahrzeug befestigte Behälter ist 2 Minuten lang einer Flamme auszusetzen. Dabei darf kein flüssiger Kraftstoff aus ihm austreten. |
5.2. |
Es sind drei Prüfungen an verschiedenen mit Kraftstoff gefüllten Behältern durchzuführen:
|
5.3. |
Die Flamme, der der Behälter ausgesetzt wird, ist durch Verbrennen von handelsüblichem Ottokraftstoff (im Folgenden „Kraftstoff“ genannt) in einer Schale zu erzeugen. Die in die Schale gegossene Kraftstoffmenge ist so zu bemessen, dass die Flamme bei unbehinderter Verbrennung während der gesamten Prüfung brennen kann. |
5.4. |
Die Abmessungen der Schale sind so zu wählen, dass auch die Seitenwände des Kraftstoffbehälters der Flamme ausgesetzt sind. Die Schale muss deshalb den Grundriss des Kraftstoffbehälters nach allen Seiten um mindestens 20 cm, höchstens jedoch 50 cm überschreiten. Die Seitenwände der Schale dürfen zu Beginn der Prüfung um nicht mehr als 8 cm über den Kraftstoffspiegel hinausragen. |
5.5. |
Die mit Kraftstoff gefüllte Schale ist so unter dem Kraftstoffbehälter anzuordnen, dass der Abstand zwischen dem Kraftstoffspiegel in der Schale und dem Behälterboden der konstruktiv festgelegten Höhe des Kraftstoffbehälters über der Straßenoberfläche bei leerem Fahrzeug entspricht (siehe Nummer 7.4). Die Schale oder das Prüfgestell oder beide müssen frei beweglich sein. |
5.6. |
Während der Phase C der Prüfung ist die Schale mit einem Feuerschirm zu überdecken, der sich 3 cm ± 1 cm über dem Kraftstoffspiegel in der Schale befindet. Der Schirm muss nach den Bestimmungen der Anlage 2 aus einem feuerfesten Werkstoff hergestellt sein. Zwischen den Schamottesteinen dürfen sich keine Lücken befinden. Die Steine sind über der Kraftstoffschale so anzuordnen, dass die Löcher in den Steinen nicht verdeckt werden. Länge und Breite des Rahmens müssen 2 cm bis 4 cm kleiner als die Innenmaße der Schale sein, so dass zwischen Rahmen und Schalenwand ein Spalt von 1 cm bis 2 cm für die Luftzufuhr bleibt. |
5.7. |
Wird die Prüfung im Freien durchgeführt, ist ein ausreichender Windschutz vorzusehen. Die Windgeschwindigkeit in Höhe der Kraftstoffschale darf 2,5 km/h nicht überschreiten. Der Schirm ist vor der Prüfung auf 308 K ± 5 K (35 °C ± 5 °C) zu erhitzen. Die Schamottesteine dürfen genässt werden, um für jede nachfolgende Prüfung die gleichen Prüfungsbedingungen zu gewährleisten. |
5.8. |
Die Prüfung umfasst 4 Phasen (siehe Anlage 1):
|
5.9. |
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn kein flüssiger Kraftstoff aus dem Behälter austritt. |
6. HITZEBESTÄNDIGKEIT
6.1. |
Die Befestigung des Kraftstoffbehälters in der Prüfvorrichtung und die Funktionsweise der Behälterentlüftung bei der Prüfung müssen den Verhältnissen am Fahrzeug entsprechen. |
6.2. |
Der Behälter ist zu 50 % seines Nenninhalts mit Wasser von 293 K (20 °C) zu füllen und eine Stunde lang einer Umgebungstemperatur von 368 K ± 2 K (95 °C ± 2 °C) auszusetzen. |
6.3. |
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Behälter weder undicht noch deutlich verformt ist. |
7. AUFSCHRIFTEN AUF DEM KRAFTSTOFFBEHÄLTER
Auf dem Kraftstoffbehälter ist die Fabrik- oder Handelsmarke anzubringen. Sie muss dauerhaft und am eingebauten Behälter deutlich lesbar sein.
Anlage 1
Prüfung auf Feuerbeständigkeit
Bild 1
Phase A: Vorwärmen
Bild 2
Phase B: Direkte Beflammung
Bild 3
Phase C: Indirekte Beflammung
Bild 4
Phase D: Beendigung der Prüfung
Anlage 2
Abmessungen und technische Daten der Schamottesteine
FEUERBESTÄNDIGKEIT (Seger-Kegel) |
SK 30 |
AL2O3-GEHALT |
30—33 % |
RELATIVES PORENVOLUMEN (Po) |
20—22 Vol.-% |
DICHTE |
1 900—2 000 kg/m3 |
FLÄCHENANTEIL DER LOCHUNG |
44,18 % |
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
23.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/34 |
BESCHLUSS 2008/605/GASP DES RATES
vom 22. Juli 2008
zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP (1), insbesondere auf dessen Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP hat der Rat Maßnahmen angenommen, um unter anderem Personen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie die Durchreise zu verweigern, und die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren, die einzelnen Mitgliedern der Regierung von Simbabwe und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, wie sie im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes 2004/161/GASP aufgeführt sind. |
(2) |
Angesichts der von den Behörden Simbabwes während der Kampagne zur Präsidentschaftswahl 2008 organisierten und ausgeübten Gewalt, durch die diese Wahl zu einer Verweigerung der Demokratie wurde, sollten einige Personen und Organisationen zusätzlich in die Liste im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP aufgenommen werden. Zusätzlich zu der Tatsache, dass ihre Handlungen die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, sind diese Personen und Organisationen aufgrund ihrer Funktion mit der Regierung verbunden oder aufgrund ihrer Teilnahme an oder Anstiftung zu der von den Behörden Simbabwes organisierten und ausgeübten Gewalt als mit der Regierung verbunden zu betrachten — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Personen und Organisationen werden zusätzlich in die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes 2004/161/GASP aufgenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. KOUCHNER
(1) ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/455/GASP (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 89).
ANHANG
Personen und Organisationen nach Artikel 1
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Gouverneur der Zentralbank |
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Vizepräsident der Zimbabwe Electoral Commission |
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Generalstaatsanwaltschaft ad interim |
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Geschäftsfrau, Ehefrau von General Chiwenga, Stabschef der Streitkräfte |
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Vorstandsvorsitzender der Verteidigungsindustrie von Simbabwe und Kandidat der ZANU-PF bei den Parlamentswahlen |
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Journalist der offiziellen und regierungstreuen Zeitung „The Herald“, der zur Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen angestiftet hat |
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Chefberater des Gouverneurs der Zentralbank |
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Leiter der Abteilung für Finanzauskünfte der Zentralbank |
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Journalist der offiziellen und regierungstreuen Zeitung „The Herald“, der zur Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen angestiftet hat |
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Leiter des Cricket-Verbands von Simbabwe, der die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen öffentlich unterstützt hat |
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Präsident des Weltärztebunds für Simbabwe, der Opfern der MDC (Opposition) Hilfe verweigert hat |
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Provinz Harare (Stadt), unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Provinz Bulawayo (Stadt), unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Manicaland und Mutare South, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Buhera Central, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Headlands, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Mashonaland Central, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Bindura South, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Rushinga, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Midlands, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Matabeleland South, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Matabeleland North, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Provinz Masvingo, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Chiredzi Central, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Mwenezi West, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Mwenezi East, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Zaka East, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Mash West Province, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Chinhoyi, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Mhondoro Mubaira, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Mashonaland East, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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|
Brigadegeneral a. D., unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Vizepräsident des simbabwischen Nationalverbands der Veteranen des Befreiungskrieges, Anführer der ZANU-PF-Milizen |
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„Kriegsveteran“, an zahlreichen Verbrechen in Mashonaland West (Chegutu) beteiligt, Anführer der ZANU-PF-Milizen |
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|
Polizeiinspektor, an der Folterung und Festnahme von MDC-Anhängern sowie direkt an den im März 2007 verübten Gewalttätigkeiten beteiligt |
||
|
Stellvertreter des Polizeipräsidenten, Polizeihauptkommissar in Southerton, verantwortlich für das Gebiet Harare Süd, direkt an den im März 2007 verübten Gewalttätigkeiten beteiligt |
||
|
Stellvertretender Generaldirektor der Polizei; Neffe bzw. Mugabe nahestehender afrikanischer „Vetter“, mit einem hochrangigen Posten betraut in Erwartung der künftigen Ernennung zum Generaldirektor der Polizei, direkt an den im März 2007 verübten Gewalttätigkeiten beteiligt |
||
|
Finanzholding der ZANU-PF (alias Zidco Holdings (PVT) Ltd), PO Box 1275, Harare, Zimbabwe |
||
|
Verlagszweig der ZANU-PF (alias Jongwe Printing and Publishing Co, alias Jongwe and Publishing Company), 14 Austin Road, Coventry road, Workington, Harare, Zimbabwe. PO box 5988, Harare, Zimbabwe |
||
|
im Besitz von Didymus Mutasa, Grace Mugabe ebenfalls beteiligt 7 Cowie Road, Tynwald, Harare, Zimbabwe |
||
|
vollständig im Besitz der Regierung von Simbabwe; zu den Direktoren gehören u.a. Leo Mugabe und Solomon Mujuru 10th Floor, Trustee House, PO Box 6597 Harare, Zimbabwe |
Berichtigungen
23.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/37 |
Berichtigung der Entscheidung 2008/582/EG der Kommission vom 8. Juli 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung
( Amtsblatt der Europäischen Union L 186 vom 15. Juli 2008 )
Auf Seite 40 ist der folgende Anhang anzufügen:
„ANHANG
Haushaltsposten 6701
MS |
Maßnahme |
Hj. |
Grund der Berichtigung |
Art |
Prozentsatz |
Währung |
Betrag |
Bereits erfolgte Abzüge |
Finanzielle Folgen |
DE |
LE-Garantie |
2003 |
Hohe Anzahl administrativer und formaler Fehler |
pauschal |
10,00 % |
EUR |
– 867 397,00 |
0,00 |
– 867 397,00 |
DE |
LE-Garantie |
2004 |
Hohe Anzahl administrativer und formaler Fehler |
pauschal |
10,00 % |
EUR |
– 922 307,00 |
0,00 |
– 922 307,00 |
DE |
LE-Garantie |
2005 |
Hohe Anzahl administrativer und formaler Fehler |
pauschal |
5,00 % |
EUR |
– 182 680,00 |
0,00 |
– 182 680,00 |
DE |
LE-Garantie |
2005 |
Hohe Anzahl administrativer und formaler Fehler |
pauschal |
10,00 % |
EUR |
– 999 506,00 |
0,00 |
– 999 506,00 |
DE Insgesamt |
–2 971 890,00 |
0,00 |
–2 971 890,00 |
||||||
ES |
Tierprämien und Ackerkulturen |
|
Erstattung infolge der teilweisen Nichtigkeitserklärung der Entscheidung 2004/457/EG der Kommission durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache T-266/04 |
|
|
|
823 834,00 |
0,00 |
823 834,00 |
ES |
Milchprämie |
2004 |
Überschreitung der quantitativen Obergrenze |
punktuell |
|
EUR |
–52 361,34 |
0,00 |
–52 361,34 |
ES |
Obst und Gemüse — Schalenobst |
2005 |
Verspätete Zahlungen an die Empfänger der Beihilferegelung |
punktuell |
|
EUR |
–14 397 498,21 |
0,00 |
–14 397 498,21 |
ES |
Obst und Gemüse — Schalenobst |
2006 |
Verspätete Zahlungen an die Empfänger der Beihilferegelung |
punktuell |
|
EUR |
–1 009 945,97 |
0,00 |
–1 009 945,97 |
ES |
Obst und Gemüse — Rücknahmen |
2004 |
Nichteinhaltung der Umweltbedingungen |
punktuell |
|
EUR |
– 634 839,09 |
0,00 |
– 634 839,09 |
ES |
Obst und Gemüse — Rücknahmen |
2005 |
Nichteinhaltung der Umweltbedingungen |
punktuell |
|
EUR |
– 410 503,12 |
0,00 |
– 410 503,12 |
ES |
Obst und Gemüse — Rücknahmen |
2006 |
Nichteinhaltung der Umweltbedingungen |
punktuell |
|
EUR |
– 546 120,92 |
0,00 |
– 546 120,92 |
ES |
Tierprämien — Rinder |
2003 |
Mängel bei den Kontrollen vor Ort |
pauschal |
2,00 % |
EUR |
– 373 751,67 |
0,00 |
– 373 751,67 |
ES |
Tierprämien — Rinder |
2004 |
Mängel bei den Kontrollen vor Ort |
pauschal |
2,00 % |
EUR |
– 361 340,41 |
0,00 |
– 361 340,41 |
ES |
Tierprämien — Rinder |
2005 |
Mängel bei den Kontrollen vor Ort |
pauschal |
2,00 % |
EUR |
– 354 082,79 |
0,00 |
– 354 082,79 |
ES |
Tierprämien — Rinder |
2006 |
Mängel bei den Kontrollen vor Ort |
pauschal |
2,00 % |
EUR |
– 150,72 |
0,00 |
– 150,72 |
ES Insgesamt |
–17 316 760,25 |
0,00 |
–17 316 760,25 |
||||||
FR |
Milchpulver für Kasein |
2003 |
Fehlende Übereinstimmung mit dem Herstellungsprozess |
pauschal |
2,00 % |
EUR |
–1 069 944,66 |
0,00 |
–1 069 944,66 |
FR |
Milchpulver für Kasein |
2004 |
Fehlende Übereinstimmung mit dem Herstellungsprozess |
pauschal |
2,00 % |
EUR |
–1 988 080,56 |
0,00 |
–1 988 080,56 |
FR |
Milchpulver für Kasein |
2005 |
Fehlende Übereinstimmung mit dem Herstellungsprozess |
pauschal |
2,00 % |
EUR |
– 490 222,38 |
0,00 |
– 490 222,38 |
FR |
LE-Garantie: Begleitmaßnahmen (flächenbezogene Maßnahmen) |
2003 |
Mängel bei den Hauptkontrollen — Kontrollberichte in Bezug auf die gute landwirtschaftliche Praxis nicht erschöpfend |
pauschal |
5,00 % |
EUR |
–3 242 982,00 |
0,00 |
–3 242 982,00 |
FR |
LE-Garantie: Begleitmaßnahmen (flächenbezogene Maßnahmen) |
2004 |
Mängel bei den Hauptkontrollen — Kontrollberichte in Bezug auf die gute landwirtschaftliche Praxis nicht erschöpfend |
pauschal |
5,00 % |
EUR |
– 432 112,00 |
0,00 |
– 432 112,00 |
FR |
LE-Garantie: Begleitmaßnahmen (flächenbezogene Maßnahmen) |
2005 |
Mängel bei den Hauptkontrollen — Kontrollberichte in Bezug auf die gute landwirtschaftliche Praxis nicht erschöpfend |
pauschal |
5,00 % |
EUR |
–68 795,00 |
0,00 |
–68 795,00 |
FR Insgesamt |
–7 292 136,60 |
0,00 |
–7 292 136,60 |
||||||
GB |
Ackerkulturen |
2004 |
Ungeeignete Zeitplanung für die raschen Feldbesichtigungen, ungenaue Ermittlung der für eine Zahlung in Betracht kommenden Fläche |
pauschal |
5,00 % |
GBP |
–39 302 426,21 |
0,00 |
–39 302 426,21 |
GB |
Ackerkulturen |
2005 |
Ungeeignete Zeitplanung für die raschen Feldbesichtigungen, ungenaue Ermittlung der für eine Zahlung in Betracht kommenden Fläche |
pauschal |
5,00 % |
GBP |
–15 577 901,94 |
0,00 |
–15 577 901,94 |
GB |
Tierprämien — Rinder |
2003 |
Einbeziehung von Gemeindeland bei der Berechnung der Futterfläche im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere |
punktuell |
|
GBP |
–5 924,49 |
0,00 |
–5 924,49 |
GB |
Tierprämien — Rinder |
2004 |
Einbeziehung von Gemeindeland bei der Berechnung der Futterfläche im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere |
punktuell |
|
GBP |
–24 360,32 |
0,00 |
–24 360,32 |
GB |
Tierprämien — Schafe |
2003 |
Einbeziehung von Gemeindeland bei der Berechnung der Futterfläche im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere |
punktuell |
|
GBP |
–14 109,69 |
0,00 |
–14 109,69 |
GB |
Tierprämien — Schafe |
2004 |
Einbeziehung von Gemeindeland bei der Berechnung der Futterfläche im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere |
punktuell |
|
GBP |
–13 785,20 |
0,00 |
–13 785,20 |
GB Insgesamt |
–54 938 507,85 |
0,00 |
–54 938 507,85 |
||||||
GR |
Schalenobst |
2005 |
LPIS-GIS nicht voll einsatzbereit, Kontrollen vor Ort unzureichend |
pauschal |
2,00 % |
EUR |
–71 794,60 |
0,00 |
–71 794,60 |
GR |
Direktzahlungen |
2005 |
LPIS-GIS nicht voll einsatzbereit, Kontrollen vor Ort unzureichend |
pauschal |
10,00 % |
EUR |
–2 833 706,98 |
0,00 |
–2 833 706,98 |
GR |
Direktzahlungen |
2005 |
LPIS-GIS nicht voll einsatzbereit, Kontrollen vor Ort unzureichend |
pauschal |
15,00 % |
EUR |
–32 073 291,47 |
0,00 |
–32 073 291,47 |
GR |
Direktzahlungen |
2005 |
LPIS-GIS nicht voll einsatzbereit, Kontrollen vor Ort unzureichend |
pauschal |
10,00 % |
EUR |
–28 846 753,54 |
0,00 |
–28 846 753,54 |
GR |
Schalenobst |
2006 |
LPIS-GIS nicht voll einsatzbereit, Kontrollen vor Ort unzureichend |
pauschal |
2,00 % |
EUR |
–86 496,35 |
0,00 |
–86 496,35 |
GR |
Direktzahlungen |
2006 |
LPIS-GIS nicht voll einsatzbereit, Kontrollen vor Ort unzureichend |
pauschal |
10,00 % |
EUR |
–34 745 488,98 |
0,00 |
–34 745 488,98 |
GR |
Direktzahlungen |
2006 |
LPIS-GIS nicht voll einsatzbereit, Kontrollen vor Ort unzureichend |
pauschal |
15,00 % |
EUR |
–29 056 988,80 |
0,00 |
–29 056 988,80 |
GR Insgesamt |
– 127 714 520,73 |
0,00 |
– 127 714 520,73 |
||||||
IT |
Ackerkulturen |
2004 |
Mängel beim Kontrollverfahren anhand der Aufnahmen aus Vorjahren |
pauschal |
5,00 % |
EUR |
–27 847 155,97 |
0,00 |
–27 847 155,97 |
IT |
Ackerkulturen |
2004 |
Mängel bei der Interpretation von ortho-photographischen Aufnahmen |
pauschal |
2,00 % |
EUR |
–27 434 620,36 |
0,00 |
–27 434 620,36 |
IT |
Ackerkulturen |
2005 |
Mängel beim Kontrollverfahren anhand der Aufnahmen aus Vorjahren |
pauschal |
5,00 % |
EUR |
–21 206 744,69 |
0,00 |
–21 206 744,69 |
IT |
Ackerkulturen |
2005 |
Mängel bei der Interpretation von ortho-photographischen Aufnahmen |
pauschal |
2,00 % |
EUR |
–33 645 298,99 |
0,00 |
–33 645 298,99 |
IT |
Flächenbeihilfen |
2006 |
Mängel beim Kontrollverfahren anhand der Aufnahmen aus Vorjahren |
pauschal |
5,00 % |
EUR |
–7 433 776,26 |
0,00 |
–7 433 776,26 |
IT |
Flächenbeihilfen |
2006 |
Mängel bei der Interpretation von ortho-photographischen Aufnahmen |
pauschal |
2,00 % |
EUR |
–27 590 205,43 |
0,00 |
–27 590 205,43 |
IT |
Ausfuhrerstattungen |
2001 |
Unzureichende Durchführung einer Schlüsselkontrolle |
pauschal |
5,00 % |
EUR |
–67 271,33 |
0,00 |
–67 271,33 |
IT |
Ausfuhrerstattungen |
2002 |
Unzureichende Durchführung einer Schlüsselkontrolle |
pauschal |
5,00 % |
EUR |
– 361 362,50 |
0,00 |
– 361 362,50 |
IT |
Ausfuhrerstattungen |
2003 |
Unzureichende Durchführung einer Schlüsselkontrolle |
pauschal |
5,00 % |
EUR |
–79 763,99 |
0,00 |
–79 763,99 |
IT |
Obst und Gemüse — Verarbeitung von Zitrusfrüchten |
2004 |
Schlüsselkontrollen nur teilweise oder gar nicht durchgeführt, Hinweise auf Betrug bei der Regelung für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten. |
pauschal |
25,00 % |
EUR |
–14 993 038,39 |
0,00 |
–14 993 038,39 |
IT |
Obst und Gemüse — Verarbeitung von Zitrusfrüchten |
2005 |
Schlüsselkontrollen nur teilweise oder gar nicht durchgeführt, Hinweise auf Betrug bei der Regelung für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten. |
pauschal |
25,00 % |
EUR |
– 355 653,75 |
0,00 |
– 355 653,75 |
IT |
Obst und Gemüse — Betriebsfonds |
2005 |
Nichtzuschussfähige Ausgaben bei einem operationellen Programm |
punktuell |
|
EUR |
–13 200,00 |
0,00 |
–13 200,00 |
IT |
Milchquoten |
2003 |
Fehlende Kontrollen bei Lieferungen und Direktverkäufen |
pauschal |
2,00 % |
EUR |
–5 001 671,00 |
0,00 |
–5 001 671,00 |
IT |
Milchquoten |
2003 |
Fehlende Kontrollen bei Lieferungen und Direktverkäufen |
pauschal |
5,00 % |
EUR |
–8 675 150,00 |
0,00 |
–8 675 150,00 |
IT Insgesamt |
– 174 704 912,66 |
0,00 |
– 174 704 912,66 |
||||||
NL |
Milchpulver für Kasein |
2003 |
Mängel beim Kontrollverfahren — Kontrollen wurden nicht so häufig durchgeführt wie erforderlich; Stichprobenverfahren nicht objektiv |
pauschal |
5,00 % |
EUR |
–3 451 612,54 |
0,00 |
–3 451 612,54 |
NL |
Milchpulver für Kasein |
2004 |
Mängel beim Kontrollverfahren — Kontrollen wurden nicht so häufig bzw. nicht so eingehend durchgeführt wie erforderlich; Stichprobenverfahren nicht objektiv |
pauschal |
5,00 % |
EUR |
–3 672 868,18 |
0,00 |
–3 672 868,18 |
NL |
Milchpulver für Kasein |
2005 |
Mängel beim Kontrollverfahren — Kontrollen wurden nicht so häufig bzw. nicht so eingehend durchgeführt wie erforderlich; Stichprobenverfahren nicht objektiv |
pauschal |
5,00 % |
EUR |
– 192 151,14 |
0,00 |
– 192 151,14 |
NL Insgesamt |
–7 316 631,86 |
0,00 |
–7 316 631,86 |
||||||
PL |
Flächenbeihilfen |
2005 |
Mängel bei Schlüsselkontrollen — unzureichende bzw. mangelhafte Qualitätskontrolle |
pauschal |
5,00 % |
PLN |
–10 950 597,00 |
0,00 |
–10 950 597,00 |
PL Insgesamt |
–10 950 597,00 |
0,00 |
–10 950 597,00 |
||||||
SE |
Tierprämien — Schafe |
2003 |
Zahlung der Beihilfe an Landwirte mit weniger als 10 Prämienansprüchen |
punktuell |
|
SEK |
– 251 958,00 |
0,00 |
– 251 958,00 |
SE |
Tierprämien — Schafe |
2003 |
Mängel bei den Kontrollen vor Ort |
pauschal |
2,00 % |
SEK |
– 813 863,38 |
0,00 |
– 813 863,38 |
SE |
Tierprämien — Schafe |
2004 |
Zahlung der Beihilfe an Landwirte mit weniger als 10 Prämienansprüchen |
punktuell |
|
SEK |
– 491 987,00 |
0,00 |
– 491 987,00 |
SE |
Tierprämien — Schafe |
2004 |
Mängel bei den Kontrollen vor Ort |
pauschal |
2,00 % |
SEK |
– 791 216,00 |
0,00 |
– 791 216,00 |
SE |
Tierprämien — Schafe |
2005 |
Zahlung der Beihilfe an Landwirte mit weniger als 10 Prämienansprüchen |
punktuell |
|
SEK |
– 661 305,00 |
0,00 |
– 661 305,00 |
SE |
Tierprämien — Schafe |
2005 |
Mängel bei den Kontrollen vor Ort |
pauschal |
2,00 % |
SEK |
– 788 339,00 |
0,00 |
– 788 339,00 |
SE |
Tierprämien — Schafe |
2006 |
Mängel bei den Kontrollen vor Ort |
pauschal |
2,00 % |
SEK |
– 454,86 |
0,00 |
– 454,86 |
SE Insgesamt |
–3 799 123,24 |
0,00 |
–3 799 123,24“ |
23.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/42 |
Berichtigung der Mitteilung betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati
( Amtsblatt der Europäischen Union L 165 vom 26. Juni 2008 )
Seite 10, zweiter Absatz:
anstatt:
„Gemäß Artikel 18 des Abkommens ist dieses somit am 29. April 2008 in Kraft getreten.“,
muss es heißen:
„Gemäß Artikel 18 des Abkommens ist dieses somit am 30. April 2008 in Kraft getreten.“.