ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 193

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
22. Juli 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (Neufassung)

1

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/597/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 3. Juni 2008 zur Annahme von Durchführungsbestimmungen betreffend den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr

7

 

 

2008/598/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses 2004/706/EG in Bezug auf die Liste der Mitglieder des Europäischen Corporate-Governance-Forums

12

 

 

2008/599/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2008 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3322)  ( 1 )

14

 

 

2008/600/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2008 zur Festsetzung der Beträge der im Rahmen der befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft zu gewährenden Diversifizierungsbeihilfe und der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2008/09 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3498)

16

 

 

2008/601/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2008 über die Zuweisung zusätzlicher Fangtage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen an die Niederlande im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3586)

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

22.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 690/2008 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2008

zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

(Neufassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h erster Unterabsatz,

gestützt auf die Anträge Irlands, Spaniens, Italiens, Zyperns, Litauens, Maltas, Österreichs, Portugals, Sloweniens und der Slowakei,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2001/32/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 92/76/EWG (2) ist mehrmals in wesentlichen Punkten geändert worden. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Nach Maßgabe der Richtlinie 2000/29/EG können pflanzengesundheitlich besonders gefährdete „Schutzgebiete“ festgelegt werden, denen im Einklang mit dem Binnenmarkt ein besonderer Schutz gewährt werden sollte. Mit der Richtlinie 2001/32/EG der Kommission sind derartige Schutzgebiete ausgewiesen worden.

(3)

Einige Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf bestimmte Schadorganismen anerkannt. In einigen Fällen erfolgte die Anerkennung vorläufig, da die erforderlichen Angaben, die belegen sollten, dass der betreffende Schadorganismus in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Gebiet nicht vorkam, nicht übermittelt worden bzw. Maßnahmen zur Tilgung des betreffenden Organismus noch nicht abgeschlossen waren. In den Fällen, in denen die betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Angaben nun übermittelt haben, sollten die fraglichen Gebiete als permanente Schutzgebiete anerkannt werden. Die vorläufige Anerkennung sollte ausnahmsweise um einen weiteren begrenzten Zeitraum verlängert werden, damit diese Länder die erforderliche Zeit haben, um Angaben zu übermitteln, die das Nichtvorkommen des betreffenden Schadorganismus belegen, bzw. um ihre Maßnahmen zur Tilgung dieses Schadorganismus abzuschließen. In anderen Fällen sollte die Anerkennung der Schutzgebiete nicht länger aufrechterhalten werden, da das Vorkommen von Schadorganismen festgestellt wurde.

(4)

Zypern wurde bis zum 31. März 2008 vorläufig als Schutzgebiet im Hinblick auf Daktulosphaira vitifoliae (Fitch), Ips sexdentatus Börner und Leptinotarsa decemlineata Say anerkannt. Nach den von Zypern seit Gewährung der vorläufigen Anerkennung übermittelten Angaben kommen diese Organismen in Zypern nicht vor. Daher sollte Zypern als permanentes Schutzgebiet im Hinblick auf diese Organismen anerkannt werden.

(5)

Bestimmte Regionen Spaniens wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf Thaumetopoea pityocampa (Den. and Schiff.) anerkannt. Aus Spanien übermittelte Informationen haben gezeigt, dass dieser Schadorganismus nunmehr in diesen Regionen vorkommt. Sie sollten daher nicht länger als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Organismus anerkannt werden.

(6)

Bestimmte Gebiete Italiens, Österreichs, Sloweniens und der Slowakei sowie das gesamte Hoheitsgebiet Irlands und Litauens wurden mit Wirkung bis zum 31. März 2008 vorläufig als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt.

(7)

Die von Irland, Litauen und der Slowakei übermittelten Angaben lassen es angeraten erscheinen, die vorläufige Anerkennung der Schutzgebiete für diese Länder im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausnahmsweise um zwei Jahre zu verlängern, damit diese Mitgliedstaaten die erforderliche Zeit haben, um Angaben zu übermitteln, die das Nichtvorkommen des genannten Organismus belegen, bzw. um ihre Maßnahmen zur Tilgung dieses Schadorganismus abzuschließen.

(8)

Die von Italien und Slowenien übermittelten Angaben haben gezeigt, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nunmehr in einigen Gebieten vorkommt, die zuvor bis zum 31. März 2008 vorläufig als Schutzgebiete anerkannt worden waren. Diese Gebiete sollten daher nicht länger als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Organismus anerkannt werden.

(9)

Aus Österreich übermittelte Angaben haben gezeigt, dass aufgrund ungünstiger Umstände im Jahre 2007 in einigen Teilen seines Hoheitsgebiets, die vorläufig als Schutzgebiete im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt worden waren, Ausbrüche von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. auftraten. Daher sollte die vorläufige Anerkennung der Schutzgebiete für bestimmte Regionen im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., um ein Jahr verlängert werden, damit Österreich die erforderliche Zeit hat, um sicherzustellen, dass seine Maßnahmen zur Tilgung dieses Schadorganismus im Jahre 2007 wirksam waren, und um Angaben zu übermitteln, die das Nichtvorkommen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. belegen, bzw. um erforderlichenfalls seine Maßnahmen zur Tilgung dieses Schadorganismus im Jahre 2008 abzuschließen.

(10)

Malta wurde bis zum 31. März 2008 vorläufig als Schutzgebiet im Hinblick auf das Citrus-tristeza-Virus (europäische Stämme) anerkannt. Die von Malta übermittelten Angaben haben gezeigt, dass die Maßnahmen zur Tilgung dieses Schadorganismus erfolgreich waren. Daher sollte Malta als permanentes Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Organismus anerkannt werden.

(11)

Das gesamte Hoheitsgebiet Portugals wurde als Schutzgebiet im Hinblick auf das Citrus-tristeza-Virus (europäische Stämme) anerkannt. Aus Portugal übermittelte Informationen haben gezeigt, dass dieser Schadorganismus nunmehr in einem Teil seines Hoheitsgebiets vorkommt. Dieser Teil des portugiesischen Hoheitsgebiets sollte daher nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden.

(12)

Die bestehenden Abgrenzungen der Schutzgebiete sind daher entsprechend zu ändern.

(13)

In der Vergangenheit wurden Schutzgebiete durch Erlass einer Richtlinie anerkannt und geändert. Um eine rasche und in allen Mitgliedstaaten gleichzeitige Anwendung zu erreichen, sollten Schutzgebiete durch Erlass einer Verordnung anerkannt werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz.

(15)

Diese Verordnung sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I aufgelisteten Gemeinschaftsgebiete werden in Bezug auf den (die) dort nebenstehend genannten Schadorganismus(men) als „Schutzgebiete“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt.

Artikel 2

Die Richtlinie 2001/32/EG in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/64/EG der Kommission (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 31).

(2)   ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/40/EG (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 49).


ANHANG I

Gebiete innerhalb der Gemeinschaft, die hinsichtlich der nebenstehend genannten Schadorganismen als Schutzgebiete anerkannt werden

Schadorganismen

Schutzgebiete im Hoheitsgebiet von

a)   

Insekten, Milben, Nematoden auf allen Entwicklungsstufen

1.

Anthonomus grandis (Boh.)

Griechenland, Spanien (Andalusien, Katalonien, Extremadura, Murcia, Valencia)

2.

Bemisia tabaci Genn. (Europäische Populationen)

Irland, Portugal (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho, Madeira, Ribatejo e Oeste (Gemeinden Alcobaça, Alenquer, Bombarral, Cadaval, Caldas da Rainha, Lourinhã, Nazaré, Obidos, Peniche und Torres Vedras) und Trás-os-Montes), Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich

3.

Cephalcia lariciphila (Klug.)

Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey)

3.1.

Daktulosphaira vitifoliae (Fitch)

Zypern

4.

Dendroctonus micans Kugelan

Irland, Griechenland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey)

5.

Gilpinia hercyniae (Hartig)

Irland, Griechenland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey)

6.

Globodera pallida (Stone) Behrens

Lettland, Slowenien, Slowakische Republik, Finnland

7.

Gonipterus scutellatus Gyll

Griechenland, Portugal (Azoren)

8.

Ips amitinus Eichhof

Irland, Griechenland, Frankreich (Korsika), Vereinigtes Königreich

9.

Ips cembrae Heer

Irland, Griechenland, Vereinigtes Königreich (Nordirland und Isle of Man)

10.

Ips duplicatus Sahlberg

Irland, Griechenland, Vereinigtes Königreich

11.

Ips sexdentatus Börner

Irland, Zypern, Vereinigtes Königreich (Nordirland und Isle of Man)

12.

Ips typographus Heer

Irland, Vereinigtes Königreich

13.

Leptinotarsa decemlineata Say

Irland, Spanien (Ibiza und Menorca), Zypern, Malta, Portugal (Azoren und Madeira), Finnland (Bezirke Åland, Häme, Kymi, Pirkanmaa, Satakunta, Turku, Uusimaa), Schweden (die Grafschaften Blekinge, Gotland, Halland, Kalmar und Skåne), Vereinigtes Königreich

14.

Liriomyza bryoniae (Kaltenbach)

Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland)

15.

Sternochetus mangiferae Fabricius

Spanien (Granada und Malaga), Portugal (Alentejo, Algarve und Madeira)

b)   

Bakterien

1.

Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Col.

Griechenland, Spanien, Portugal

2.

Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.

Estland, Spanien, Frankreich (Korsika), Italien (Abruzzo, Basilicata, Calabria, Campania, Friuli-Venezia Giulia, Lazio, Liguria, Marche, Molise, Piedmont, Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbria, Valle d’Aosta), Lettland, Portugal, Finnland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Kanalinseln)

und, bis 31. März 2010, Irland, Italien (Apulia, Emilia-Romagna (Provinzen Parma und Piacenza), Lombardia (ausgenommen die Provinz Mantua), Veneto (ausgenommen die Provinz Rovigo, in der Provinz Padova die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d’Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi, und in der Provinz Verona das Gebiet südlich der Fernstraße A4), Litauen, Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska), Slowakei (ausgenommen die Gemeinden Blahová, Horné Mýto und Okoč (Bezirk Dunajská Streda), Hronovce und Hronské Kl’ačany (Bezirk Levice), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Vel’ké Ripňany (Bezirk Topol’čany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov))

und, bis 31. März 2009, Österreich (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark, Wien)

c)   

Pilze

01.

Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr

Tschechische Republik, Irland, Griechenland (Kreta und Lesbos), Schweden und das Vereinigte Königreich (ausgenommen die Isle of Man)

1.

Glomerella gossypii Edgerton

Griechenland

2.

Gremmeniella abietina Morelet

Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland)

3.

Hypoxylon mammatum (Wahl.) J Miller

Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland)

d)   

Viren und virusähnliche Organismen

1.

Virus der Vergilbungskrankheit der Beta-Rübe

Irland, Frankreich (Bretagne), Portugal (Azoren), Finnland, Vereinigtes Königreich (Nordirland)

2.

Bronzefleckenkrankheit der Tomate

Finnland, Schweden

3.

Virus der Tristeza-Krankheit (Europäische Stämme)

Griechenland, Frankreich (Korsika), Malta, Portugal (ausgenommen Madeira)

4.

Grapevine flavescence dorée MLO

Tschechische Republik (bis 31. März 2009), Frankreich (Elsass, Champagne-Ardenne und Lothringen) (bis 31. März 2009), Italien (Basilicata) (bis 31. März 2009)


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 2)

Richtlinie 2001/32/EG

(ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 38)

 

Richtlinie 2002/29/EG

(ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 26)

 

Richtlinie 2003/21/EG

(ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 8)

 

Richtlinie 2003/46/EG

(ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 45)

 

Beitrittsakte 2003

(ABl. L 236 vom 23.9.2003)

Artikel 20 und Anhang II, S. 443

Richtlinie 2004/32/EG

(ABl. L 85 vom 23.3.2004, S. 24)

 

Entscheidung 2004/522/EG

(ABl. L 228 vom 29.6.2004, S. 18)

 

Richtlinie 2005/18/EG

(ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 25)

 

Richtlinie 2006/36/EG

(ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 13)

 

Richtlinie 2007/40/EG

(ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 49)

 

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Datum der Anwendung

(gemäß Artikel 2)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Geltungsbeginn

2001/32/EG

21. Mai 2001

22. Mai 2001

2002/29/EG

31. März 2002

1. April 2002

2003/21/EG

31. März 2003

1. April 2003

2003/46/EG

15. Juni 2003

16. Juni 2003

2004/32/EG

20. April 2004

21. April 2004

2005/18/EG

14. Mai 2005

15. Mai 2005

2006/36/EG

30. April 2006

1. Mai 2006

2007/40/EG

31. Oktober 2007

1. November 2007


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2001/32/EG

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 2

Artikel 4

Artikel 5 erster Absatz

Artikel 3 erster Absatz

Artikel 5 zweiter Absatz

Artikel 3 zweiter Absatz

Artikel 6

Anhang Buchstabe a Nummern 1, 2 und 3

Anhang I Buchstabe a Nummern 1, 2 und 3

Anhang Buchstabe a Nummer 3.1

Anhang I Buchstabe a Nummer 3.1

Anhang Buchstabe a Nummern 4 bis 15

Anhang I Buchstabe a Nummern 4 bis 15

Anhang Buchstabe a Nummer 16

Anhang Buchstabe b Nummer 1

Anhang I Buchstabe b Nummer 1

Anhang Buchstabe b Nummer 2 erster Gedankenstrich

Anhang I Buchstabe b Nummer 2 erster Gedankenstrich

Anhang I Buchstabe b Nummer 2 zweiter Gedankenstrich

Anhang Buchstabe b Nummer 2 zweiter Gedankenstrich

Anhang I Buchstabe b Nummer 2 dritter Gedankenstrich

Anhang Buchstabe c Nummer 1

Anhang I Buchstabe c Nummer 1

Anhang Buchstabe c Nummern 1 bis 3

Anhang I Buchstabe c Nummern 1 bis 3

Anhang Buchstabe d Nummern 1 bis 4

Anhang I Buchstabe d Nummern 1 bis 4

Anhang II

Anhang III


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

22.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/7


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2008

zur Annahme von Durchführungsbestimmungen betreffend den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr

(2008/597/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 8 und den Anhang,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, nachstehend „Verordnung“ genannt, sind die Grundsätze und Regelungen festgelegt, die für alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft gelten; sie schreibt vor, dass jedes Organ und jede Einrichtung der Gemeinschaft einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt.

(2)

Nach Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung erlässt jedes Organ und jede Einrichtung der Gemeinschaft weitere Durchführungsbestimmungen über den behördlichen Datenschutzbeauftragten gemäß den Bestimmungen im Anhang jener Verordnung. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des behördlichen Datenschutzbeauftragten.

(3)

Durch Beschluss K(2002) 510 der Kommission (2) vom 18. Februar 2002 wurde die Stelle eines Datenschutzbeauftragten (DSB) der Kommission geschaffen und der Datenschutzbeauftragte verpflichtet, der Kommission im Benehmen mit den Generaldirektionen entsprechend ihren Bedürfnissen und Erfahrungen weitere Durchführungsbestimmungen vorzuschlagen —

BESCHLIESST:

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses und unbeschadet der Begriffsbestimmungen der Verordnung bezeichnet der Ausdruck

„Datenschutzkoordinator“ (nachstehend „DSK“) den Bediensteten einer Generaldirektion oder Dienststelle, der vom Generaldirektor ernannt wurde, um alle Aspekte des Datenschutzes in der jeweiligen Generaldirektion zu koordinieren;

„für die Verarbeitung Verantwortlicher“ — wie in Artikel 2 Buchstabe d definiert und in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a genannt — den Beamten, der für die Verwaltungseinheit zuständig ist, die die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten festgelegt hat.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Dieser Beschluss legt entsprechend Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung die Vorschriften und Verfahren zur Umsetzung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten (nachstehend „DSB“) innerhalb der Kommission fest. Er findet keine Anwendung auf die Tätigkeiten der Kommission bei der Festlegung von Maßnahmen bezüglich des Schutzes von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

ABSCHNITT 2

DER BEHÖRDLICHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE

Artikel 3

Bestellung und Status

(1)   Die Kommission bestellt den DSB (3) und meldet ihn zur Eintragung beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (nachstehend „EDSB“ genannt).

(2)   Die Amtszeit des DSB beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

(3)   Der DSB nimmt seine Aufgaben im Hinblick auf die innerbehördliche Anwendung der Bestimmungen der Verordnung unabhängig wahr. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben darf der Datenschutzbeauftragte keinen Weisungen unterworfen sein.

(4)   Der DSB wird entsprechend den einschlägigen Verfahren aus den Kommissionsbediensteten ausgewählt. Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung muss der DSB über solide Kenntnisse der Kommissionsdienststellen, ihres Aufbaus und ihrer Verwaltungsvorschriften und -verfahren verfügen. Er verfügt über gute Kenntnisse in den Bereichen Datenschutz und Informationssysteme, Grundlagen und Methodik. Er verfügt über ein sicheres Urteilsvermögen und die Fähigkeit, unparteiisch und objektiv im Einklang mit dem Statut zu handeln.

(5)   Gemäß der Verordnung kann der DSB von der Kommission nur mit Zustimmung des EDSB seines Amtes enthoben werden, wenn der DSB die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Auf Vorschlag des Generalsekretärs und im Einvernehmen mit dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung stellt die Kommission fest, dass der DSB die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

(6)   Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung gelten für den DSB und sein Personal die Verordnungen und Regelungen für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 4

Aufgaben

(1)   Unbeschadet der in Artikel 24 der Verordnung und in ihren Anhängen beschriebenen Aufgaben leistet der DSB einen Beitrag zur Schaffung einer Datenschutzkultur innerhalb der Kommission, indem er für Datenschutzfragen sensibilisiert und dabei für ein Gleichgewicht zwischen den Grundsätzen von Datenschutz und Transparenz sorgt.

(2)   Der DSB nimmt eine Bestandsaufnahme der Verarbeitung aller persönlichen Daten durch die Kommission vor. Die Datenschutzkoordinatoren ergänzen dieses Verzeichnis um alle mitzuteilenden Verarbeitungsvorgänge der jeweiligen Generaldirektionen. Die Datenschutzkoordinatoren benennen auch den für diese Datenverarbeitung Verantwortlichen. Der DSB unterstützt den für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Analyse der in seinem Zuständigkeitsbereich mit der Datenverarbeitung verbundenen Risiken und bei der Überwachung der Durchführung der Verordnung innerhalb der Kommission, insbesondere in Form eines jährlichen Datenschutzberichts.

(3)   Der DSB veranstaltet die regelmäßigen Sitzungen des Netzes der Datenschutzkoordinatoren und führt den Vorsitz.

(4)   Der DSB erstellt das in Artikel 26 der Verordnung genannte Register der Verarbeitungen, das auf den internen und externen Webseiten der Kommission zugänglich ist.

(5)   Der DSB kann der Kommission und den für die Verarbeitung Verantwortlichen in Fragen der Anwendung der Datenschutzbestimmungen Empfehlungen und Ratschläge geben, auf Anfrage oder auf eigene Initiative Untersuchungen im Zusammenhang mit Fragen und Vorkommnissen durchführen, die mit seinen Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen, und der Person, die ihn mit der Prüfung beauftragte, gemäß dem Verfahren nach Artikel 13 dieses Beschlusses Bericht erstatten. Wurde der Antrag von einer natürlichen Person oder im Auftrag einer natürlichen Person eingereicht, so muss der DSB so weit wie möglich sicherstellen, dass der Antrag vertraulich behandelt wird, es sei denn, die betroffenen Personen haben einer anderen Behandlung ihres Antrags ausdrücklich zugestimmt.

(6)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Personalausschüsse fällt in den Zuständigkeitsbereich des DSB der Kommission. Zum Zwecke von Artikel 6 übermittelt der DSB Informationen an den Vorsitzenden des betreffenden Personalausschusses und nicht an den Generalsekretär, sobald Fragen im Hinblick auf die Datenverarbeitung durch den betreffenden Personalausschuss aufgeworfen werden.

(7)   Unbeschadet der Unabhängigkeit des DSB kann ihn der Generalsekretär im Namen der Kommission bitten, das Organ in allen Datenschutzfragen zu vertreten; hierzu kann auch die Mitwirkung des DSB in den entsprechenden Ausschüssen und Gremien auf internationaler Ebene gehören.

Artikel 5

Pflichten

(1)   Zusätzlich zu seinen allgemeinen Aufgaben obliegt es dem DSB,

a)

dem Generalsekretär und dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung jährlich einen Datenschutzbericht für die Kommission zur Erörterung auf der geeigneten Ebene — wie dem regelmäßigen Zusammenkommen der Generaldirektoren — vorzulegen; der Bericht wird den Kommissionsbediensteten zur Verfügung gestellt;

b)

bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit den Datenschutzbeauftragten der anderen Organe und Einrichtungen zusammenzuarbeiten und insbesondere Erfahrungen und bewährte Verfahren mit ihnen auszutauschen.

(2)   Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unter seiner Verantwortung fungiert der DSB als für die Verarbeitung Verantwortlicher.

Artikel 6

Befugnisse

Unbeschadet seiner Aufgaben und Obliegenheiten und unbeschadet der ihm durch die Verordnung verliehenen Befugnisse hat der DSB die Möglichkeit,

a)

Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission anzufordern;

b)

bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder Durchführung der Verordnung die zuständige Managementebene und den Generalsekretär zu informieren, bevor die Angelegenheit an den EDSB weiterverwiesen wird;

c)

den Generalsekretär darauf hinzuweisen, dass

Bedienstete den Pflichten aus der Verordnung nicht nachkommen;

für die Verarbeitung Verantwortliche den internen Kontrollstandards der Kommission, die insbesondere mit den Pflichten aus der Verordnung im Zusammenhang stehen, nicht nachkommen;

und vorzuschlagen, eine verwaltungsinterne Untersuchung im Hinblick auf die mögliche Anwendung von Artikel 49 der Verordnung einzuleiten;

d)

im Zusammenhang mit Fragen und Vorkommnissen, die mit seinen Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen, Untersuchungen durchzuführen und dabei die entsprechenden Grundsätze für Anfragen und Audittätigkeiten in der Kommission sowie das Verfahren nach Artikel 13 dieses Beschlusses anzuwenden;

e)

jederzeit Zugang zu den Daten zu haben, die Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind, sowie zu allen Geschäftsräumen, Datenverarbeitungsanlagen und Datenträgern.

Artikel 7

Ressourcen

Die Kommission stellt dem DSB die für die Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Ressourcen zur Verfügung.

ABSCHNITT 3

REGELN UND VERFAHREN

Artikel 8

Berichterstattung

(1)   Der DSB ist unverzüglich von der federführenden Dienststelle zu informieren, sobald eine Frage mit Datenschutzbezug von den Kommissionsdienststellen geprüft wird, spätestens jedoch vor einer Beschlussfassung.

(2)   Berät und informiert die Kommission den EDSB gemäß den einschlägigen Artikeln der Verordnung, insbesondere nach Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 2, ist der DSB zu unterrichten. Er ist ebenfalls gemäß den einschlägigen Artikeln der Verordnung über die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den für die Verarbeitung Verantwortlichen der Kommission und dem EDSB zu informieren.

(3)   Der DSB ist von der federführenden Dienststelle bzw. vom Juristischen Dienst über Gutachten und Positionspapiere des Juristischen Dienstes, die die interne Anwendung der Bestimmungen der Verordnung unmittelbar betreffen, zu informieren sowie über Gutachten, die die Auslegung oder Anwendung anderer Rechtsakte im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten und die Verarbeitung dieser Daten, insbesondere im Zusammenhang mit der dienststellenübergreifenden Konsultation sowie im Zusammenhang mit dem Zugang zu Informationen, betreffen.

Artikel 9

Für die Verarbeitung Verantwortliche

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung betreffend ihre Pflichten ist es Aufgabe der für die Verarbeitung Verantwortlichen,

a)

den DSB unverzüglich über alle bestehenden Datenverarbeitungsvorgänge, die noch nicht mitgeteilt wurden, zu informieren;

b)

gegebenenfalls den DSB darüber zu konsultieren, ob die Verarbeitungen der Verordnung entsprechen, insbesondere bei Zweifeln hinsichtlich der Einhaltung;

c)

mit dem DSB an der Erstellung des Bestandsverzeichnisses über alle erfolgten Verarbeitungen personenbezogener Daten der Generaldirektion zusammenzuarbeiten.

(2)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche kann bestimmte Aufgaben auf andere übertragen, die unter seiner Aufsicht und Verantwortung als stellvertretende für die Verarbeitung Verantwortliche fungieren.

Artikel 10

Auftragsverarbeiter

Auftragsverarbeiter in der Kommission, die die personenbezogenen Daten im Namen der für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten müssen, handeln ausschließlich auf in einer schriftlichen Vereinbarung niedergelegte Anweisung der für die Verarbeitung Verantwortlichen und verarbeiten diese personenbezogenen Daten unter strenger Beachtung der Verordnung sowie anderer anzuwendender Datenschutzvorschriften. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Verwaltungseinheiten der Kommission gilt als verbindlicher Rechtsakt im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung.

Mit externen Auftragsverarbeitern sind förmliche Verträge zu schließen; solche Verträge enthalten die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung genannten speziellen Erfordernisse.

Artikel 11

Notifikationen

Die für die Verarbeitung Verantwortlichen nutzen das über die Webseite des DSB im Intranet der Kommission zugängliche Online-Notifizierungssystem der Kommission, um dem DSB ihre Notifikationen zu übermitteln.

Zur einfachen Verarbeitung nicht sensibler personenbezogener Daten bietet das System die Möglichkeit einer vereinfachten Notifikation.

Artikel 12

Register

Das in Artikel 4 Absatz 4 oben erwähnte elektronische Verarbeitungsregister ist allen Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft über die Webseite des DSB im Intranet der Kommission bzw. allen Internet-Nutzern über die Webseite „EUROPA“ zugänglich. Auszüge aus dem Register können von allen Personen, die keinen Internetzugang haben, schriftlich beim DSB beantragt werden, der innerhalb von 10 Arbeitstagen antwortet.

Artikel 13

Untersuchungsverfahren

(1)   Die in Artikel 4 Absatz 5 oben genannten Untersuchungsanträge sind schriftlich an den DSB zu richten. Der DSB übermittelt der Person, die um die Untersuchung ersucht hat, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags eine Empfangsbestätigung und überprüft, ob der Antrag vertraulich zu behandeln ist. Wird das Recht, eine Untersuchung zu beantragen, offensichtlich missbräuchlich in Anspruch genommen, ist der DSB nicht verpflichtet, dem Antragsteller zu antworten.

(2)   Der DSB fordert den betreffenden für die Verarbeitung Verantwortlichen auf, sich zu der Angelegenheit schriftlich zu äußern. Der für die Verarbeitung Verantwortliche antwortet dem DSB innerhalb von 15 Arbeitstagen. Der DSB kann von ihm und/oder anderen Parteien innerhalb von 15 Tagen weitere Angaben verlangen. Gegebenenfalls kann er ein Gutachten des Juristischen Dienstes einholen. Das Gutachten ist dem DSB innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln.

(3)   Der DSB antwortet der Person, die um die Untersuchung ersucht hat, spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags. Diese Frist kann ausgesetzt werden, bis der DSB die von ihm verlangten näheren Angaben erhalten hat.

(4)   Niemand darf benachteiligt werden, weil er dem DSB eine Angelegenheit zur Kenntnis gebracht hat, die eine angebliche Verletzung der Bestimmungen der Verordnung darstellt.

Artikel 14

Datenschutzkoordinatoren

(1)   In jeder Generaldirektion oder Dienststelle ist vom Generaldirektor oder Dienststellenleiter ein DSK zu ernennen. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung können mehrere Generaldirektionen, Dienststellen oder Ämter aus Gründen der Kohärenz oder der Effizienz einen gemeinsamen DSK ernennen oder die Dienste eines bereits ernannten DSK gemeinsam in Anspruch nehmen.

(2)   Die Aufgabe des DSK kann gegebenenfalls mit anderen Aufgaben kombiniert werden. Zur Erlangung der für seine Aufgaben notwendigen Fähigkeiten absolviert er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Ernennung die vorgeschriebene DSK-Schulung.

(3)   Die Amtszeit des DSK ist nicht befristet. Es ist auf der geeigneten hierarchischen Ebene aufgrund seiner vorbildlichen Dienstauffassung, seiner Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise seiner Generaldirektion sowie aufgrund seiner Motivation für diese Aufgabe auszuwählen. Er sollte die Grundsätze der Informationssysteme kennen.

(4)   Unbeschadet der Verantwortungen des DSB hat der DSK die Aufgabe,

a)

ein Bestandsverzeichnis der Verarbeitungen in der Generaldirektion zu erstellen, es zu aktualisieren und an der Festlegung eines angemessenen Risikoniveaus für jeden Verarbeitungsschritt mitzuwirken sowie das DSK-Online-Bestandsverwaltungssystem, das für diese Zwecke vom DSB auf seiner Webseite im Intranet der Kommission eingerichtet wurde, zu nutzen;

b)

den Generaldirektor oder Dienststellenleiter bei der Auswahl der jeweiligen für die Verarbeitung Verantwortlichen zu unterstützen;

c)

und das Recht, die notwendigen und angemessenen Angaben von den für die Verarbeitung Verantwortlichen anzufordern. Hierzu gehört jedoch nicht das Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten, die unter Aufsicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet wurden.

(5)   Unbeschadet der Verantwortungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen hat der DSK die Aufgabe,

a)

die für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Erfüllung ihrer rechtlichen Pflichten zu unterstützen;

b)

den für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Erstellung von Notifikationen behilflich zu sein;

c)

die vereinfachten Notifikationen in das Online-Notifizierungssystem des DSB einzugeben.

(6)   Der DSK nimmt an den regelmäßigen Sitzungen des DSK-Netzes unter Vorsitz des DSB teil, um die kohärente Durchführung und Auslegung der Verordnung zu gewährleisten und Themen von gemeinsamem Interesse zu erörtern.

(7)   Bei der Ausübung seiner Tätigkeiten kann der DSK den DSB um Empfehlungen, Ratschläge oder Stellungnahmen bitten.

Artikel 15

Verwaltung und Leitung

(1)   Der DSB wird verwaltungstechnisch dem Generalsekretariat zugeordnet. Seine Tätigkeiten werden nach dem Prinzip von ABB und maßnahmenbezogenem Management unter Titel 7 des Generalsekretariats (Beziehungen zur Zivilgesellschaft, Transparenz und Information) erfasst. In diesem Zusammenhang wirkt der DSB mit bei der Aufstellung des jährlichen Managementplans und des Haushaltsvorentwurfs des Generalsekretariats.

(2)   Der DSB ist für die Bediensteten seines Sekretariats und den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten der beurteilende Beamte. Der stellvertretende Generalsekretär ist der gegenzeichnende Beamte.

(3)   Der DSB wirkt gegebenenfalls an der Managementkoordinierung des Generalsekretariats mit.

ABSCHNITT 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am 3. Juni 2008 in Kraft.

Brüssel, den 3. Juni 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 8 vom 12. Januar 2001, S. 1.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  Die Bezeichnung „Datenschutzbeauftragter“ bezieht sich im folgenden Text sowohl auf einen weiblichen als auch auf einen männlichen Amtsinhaber.


22.7.2008   

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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2008

zur Änderung des Beschlusses 2004/706/EG in Bezug auf die Liste der Mitglieder des Europäischen Corporate-Governance-Forums

(2008/598/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Als eine der im Aktionsplan der Kommission zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance vom Mai 2003 (1) angekündigten Maßnahmen wurde das Europäische Corporate-Governance-Forum durch den Beschluss 2004/706/EG der Kommission (2) eingesetzt.

(2)

Das Europäische Corporate-Governance-Forum soll den Austausch von in Mitgliedstaaten bestehenden bewährten Verfahren fördern mit dem Ziel, einen hohen Standard der Corporate Governance in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten, sowie eine Stätte der Reflexion und der Diskussion sein und die Kommission im Bereich von Corporate Governance beraten.

(3)

Das Europäische Corporate-Governance-Forum hat in den drei Jahren seines Bestehens einen wesentlichen Beitrag zur Corporate-Governance-Diskussion in der Europäischen Union geleistet und wichtige Anregungen für die einschlägige Arbeit der Kommission geliefert.

(4)

Die dreijährige Amtszeit der derzeitigen Mitglieder lief am 17. Oktober 2007 aus. Gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2004/706/EG bleiben die Mitglieder des Forums nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Ernennung ihrer Nachfolger oder ihrer Wiederernennung im Amt.

(5)

Die Liste der Mitglieder im Anhang zum Beschluss 2004/706/EG sollte daher durch eine neue Liste der Mitglieder für die dreijährige Amtszeit ersetzt werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Liste der Mitglieder im Anhang zum Beschluss 2004/706/EG wird durch die Liste im Anhang ersetzt.

Brüssel, den 25. Juni 2008

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2003) 284 endgültig.

(2)   ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 53.


ANHANG

Bistra Boeva,

Antonio Borges,

Niklas Bruun,

Bertrand Collomb,

David Devlin,

Jose Maria Garrido Garcia,

Peter Montagnon,

Klaus-Peter Müller,

Colette Neuville,

Roland Oetker,

Rolf Skog,

Marek Sowa,

Trelawny Williams,

Jaap Winter,

Eddy Wymeersch.


22.7.2008   

DE

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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2008

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3322)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/599/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2)

Am 28. August 2007 hat die Sourcon-Padena GmbH & Co. KG den niederländischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3)

Die niederländischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen über den betreffenden Wirkstoff nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfüllen scheinen. Außerdem umfassen die Unterlagen für ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, offenbar die gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben und Informationen. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat der Antragsteller anschließend der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen übermittelt, und diese wurden an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

(4)

Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen hinsichtlich Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(5)

Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission den Antragsteller auffordern, weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen über den im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoff, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang I der genannten Richtlinie eingereicht wurden, grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat wird die eingehende Prüfung der Unterlagen gemäß Artikel 1 fortsetzen und der Kommission die Schlussfolgerungen der Prüfung so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des Wirkstoffs gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und diesbezüglichen Bedingungen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/69/EG der Kommission (ABl. L 172 vom 2.7.2008, S. 9).


ANHANG

Von der Entscheidung betroffener Wirkstoff

Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Datum der Antragstellung

Bericht erstattender Mitgliedstaat

Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134

CIPAC-Nr.: entfällt

Sourcon-Padena GmbH & Co. KG

28. August 2007

NL


22.7.2008   

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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2008

zur Festsetzung der Beträge der im Rahmen der befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft zu gewährenden Diversifizierungsbeihilfe und der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2008/09

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3498)

(Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der spanische, der französische, der italienische, der litauische, der ungarische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowakische, der finnische, der schwedische und der englische Text sind verbindlich)

(2008/600/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bis zum 31. Mai 2008 muss die Kommission die Beträge festsetzen, die den betreffenden Mitgliedstaaten für die Diversifizierungsbeihilfe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 und die zusätzliche Diversifizierungsbeihilfe gemäß Artikel 7 derselben Verordnung zugeteilt werden.

(2)

Die Beträge der Diversifizierungsbeihilfe und der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe werden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 anhand des Umfangs der in den betreffenden Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2008/09 aufgegebenen Zuckerquote berechnet —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beträge der Diversifizierungsbeihilfe und der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe gemäß Artikel 6 bzw. Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006, die anhand des Umfangs der in den betreffenden Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2008/09 aufgegebenen Zuckerquote festgesetzt werden, sind im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 8).

(2)   ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 32. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1264/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 16).


ANHANG

Beträge der Diversifizierungsbeihilfe und der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2008/09

(EUR)

Mitgliedstaat

Diversifizierungsbeihilfe

Zusätzliche Diversifizierungsbeihilfe

Belgien

19 328 990,80

Bulgarien

445 737,60

445 737,60

Dänemark

7 511 785,40

Deutschland

71 025 341,24

Spanien

24 066 969,50

Frankreich

64 126 854,01

Italien

23 024 757,70

11 512 378,85

Litauen

1 947 100,40

Ungarn

18 119 439,80

22 466 717,48

Niederlande

11 870 108,60

Österreich

5 138 833,00

Polen

34 412 304,98

Portugal

1 407 000,00

2 904 905,25

Rumänien

419 772,35

Slowakei

3 150 179,20

5 414 871,35

Finnland

844 293,80

Schweden

4 712 136,80

Vereinigtes Königreich

15 477 000,00


22.7.2008   

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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2008

über die Zuweisung zusätzlicher Fangtage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen an die Niederlande im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3586)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2008/601/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (1), insbesondere auf Anhang IIA Nummer 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IIA Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist die Höchstzahl der Tage festgelegt, an denen sich Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa im Sinne von Anhang IIA Nummer 2.1 aufhalten dürfen.

(2)

Gemäß Nummer 10 von Anhang IIA kann die Kommission auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2002 erfolgt sind, für Schiffe mit solchen Baumkurren eine zusätzliche Anzahl von Fangtagen in jenem geografischen Gebiet gewähren.

(3)

Die Niederlande haben der Kommission am 4. April 2008 Angaben übermittelt, durch die nachgewiesen wird, dass die seit dem 1. Januar 2002 stillgelegten niederländischen Schiffe im Jahr 2001 für 16 % des Fischereiaufwands der niederländischen Schiffe standen, die in jenem geografischen Gebiet präsent waren und Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr mitführten.

(4)

In Anbetracht der vorgelegten Angaben sind den Niederlanden in dem betreffenden geografischen Gebiet im Anwendungszeitraum von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008, d. h. für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009, 19 zusätzliche Tage auf See für Schiffe, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr, aber weniger als 90 mm mitführen, 23 zusätzliche Tage auf See für Schiffe, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm mitführen, und 21 zusätzliche Tage auf See für Schiffe, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr mitführen, zuzuweisen.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang IIA Tabelle I der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festgelegte Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Niederlande, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr, aber weniger als 90 mm mitführen, im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa aufhalten dürfen, wird auf 138 Tage pro Jahr angehoben.

Artikel 2

Die in Anhang IIA Tabelle I der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festgelegte Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Niederlande, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm mitführen, im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa aufhalten dürfen, wird auf 166 Tage pro Jahr angehoben.

Artikel 3

Die in Anhang IIA Tabelle I der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festgelegte Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Niederlande, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr mitführen, im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa aufhalten dürfen, wird auf 150 Tage pro Jahr angehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 17. Juli 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 541/2008 (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 23).