ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 192

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
19. Juli 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 684/2008 des Rates vom 17. Juli 2008 zur Präzisierung der Warendefinition der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 685/2008 des Rates vom 17. Juli 2008 zur Aufhebung der Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen eingeführt wurden

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 686/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 687/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Zahlstellen oder Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (kodifizierte Fassung)

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 688/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

49

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ( 1 )

51

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/595/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 2008 zur Änderung der Entscheidung 2004/452/EG zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3019)  ( 1 )

60

 

 

LEITLINIEN

 

 

Europäische Zentralbank

 

 

2008/596/EG

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. Juni 2008 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (Neufassung) (EZB/2008/5)

63

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

19.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 684/2008 DES RATES

vom 17. Juli 2008

zur Präzisierung der Warendefinition der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 (2) („ursprüngliche Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon (hand pallet trucks — „HPT“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Die Untersuchung, die zur Annahme der vorgenannten Verordnung geführt hatte, erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 („Ausgangsuntersuchung“).

2.   NEUE ÜBERPRÜFUNG

2.1.   Verfahren

(2)

Die teilweise Interimsüberprüfung wurde von der Kommission von Amts wegen eingeleitet. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge unterscheiden sich bestimmte Waren (so genannte Hochhubwagen, Stapler, Scherenhubwagen und Waagehubwagen (highlifters, stackers, scissorlifts and weighing trucks — „HSSWT“), die angeblich unter die Warendefinition fallen könnten, offensichtlich von manuellen Palettenhubwagen und wesentlichen Teilen davon, d. h. Chassis und Hydraulik, unter anderem aufgrund ihrer spezifischen Funktionen (Hochheben, Stapeln oder Wiegen von Lasten) und Endverwendungen. Damit sie diese Funktionen erfüllen können, weisen diese Typen offenbar Unterschiede hinsichtlich Stärke und Konstruktion der Hydraulik und des Chassis auf. Diese Eigenschaften unterstreichen die Unterschiede bei der Verwendung — und diese Warentypen sind offensichtlich nicht mit manuellen Palettenhubwagen austauschbar. Deshalb wurde es als angezeigt erachtet, die Definition der betroffenen Ware zu überprüfen, wobei davon auszugehen war, dass die Schlussfolgerung dieser Überprüfung möglicherweise rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einführung der betreffenden Antidumpingmaßnahmen gelten würde.

(3)

Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (3) („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die sich auf die Warendefinition beschränkte.

2.2.   Überprüfung

(4)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China („betroffenes Land“) und alle bekanntermaßen betroffenen Parteien, d. h. ausführende Hersteller im betroffenen Land, Verwender und Einführer in der Gemeinschaft sowie Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der teilweisen Überprüfung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten, Fragebogen zu.

(6)

In Anbetracht des Gegenstands der teilweisen Überprüfung wurde kein Untersuchungszeitraum festgesetzt. Die Angaben in den Fragebogenantworten betrafen den Zeitraum von 2003 bis 2006 („Bezugszeitraum“) und erstreckten sich damit auch auf den Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung. Für den Bezugszeitraum wurden für HPT und für HSSWT Angaben zu Menge und Wert der Verkäufe/Einkäufe sowie zu Produktionsmenge und -kapazität angefordert. Die betroffenen Parteien wurden außerdem gebeten, zu etwaigen Unterschieden bzw. Übereinstimmungen zwischen HPT und HSSWT in Bezug auf Herstellungsverfahren, technische Eigenschaften, Endverwendungen, Austauschbarkeit usw. Stellung zu nehmen.

(7)

Die Kommission erhielt hinreichend beantwortete Fragebogen von zwei ausführenden HPT/HSSWT-Herstellern in der VR China, vier HPT- oder HSSWT-Herstellern in der Gemeinschaft, einem Verwender und 14 Einführern von HPT/HSSWT in der Gemeinschaft.

(8)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Beurteilung der Frage, ob die Warendefinition im Rahmen der geltenden Antidumpingmaßnahmen präzisiert/geändert werden muss, für notwendig erachtete, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

BT Products AB, Mjölby, Schweden,

Franz Kahl GmbH, Lauterbach, Deutschland,

RAVAS Europe B.V., Zaltbommel, Niederlande.

2.3.   Betroffene Ware

(9)

Wie in der ursprünglichen Verordnung definiert, handelt es sich bei der betroffenen Ware um manuelle Palettenhubwagen, nicht selbstfahrend, die zum Hantieren von normalerweise auf Paletten befindlichen Lasten verwendet werden, und wesentliche Teile davon, d. h. Chassis und Hydrauliken mit Ursprung in der VR China, die üblicherweise unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 eingereiht werden. Es gibt verschiedene Typen manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, die sich hauptsächlich in der Hubkapazität, der Länge der Gabel, der Art des für das Chassis verwendeten Stahls, der Art der Hydraulik, der Art der Rollen und dem Vorhandensein einer Bremse unterscheiden.

2.4.   Feststellungen

(10)

Gegenstand der Ausgangsuntersuchung waren bekanntlich manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik, die zum manuellen Hantieren und Transportieren von normalerweise auf Paletten befindlichen Lasten verwendet werden. Definitionsgemäß müssen HPT von Hand geschoben oder gezogen werden. Dazu sind sie mit einem Mechanismus ausgestattet, der es dem Bediener ermöglicht, die Last manuell gerade so weit anzuheben, dass sie von der Stelle bewegt werden kann.

(11)

HSSWT, die von einigen nationalen Zollbehörden offensichtlich als von den Antidumpingmaßnahmen betroffene Ware eingestuft wurden, können selbstfahrend oder manuell bedienbar sein. Sie dienen zum Transport, zum Hochheben und zur Lagerung von Lasten (Hochhubwagen), zum Stapeln von Paletten (Stapler), zum Hochheben von Lasten zu einer Arbeitsbühne (Scherenhubwagen) oder zum Hochheben und Wiegen von Lasten (Waagehubwagen).

(12)

Lediglich die unter Randnummer 10 definierten HPT wurden als die im Rahmen der ursprünglichen Verordnung untersuchte betroffene Ware angesehen. Hierzu ist anzumerken, dass die Kommission für die Zwecke der Ausgangsuntersuchung von den kooperierenden Parteien zu keinem Zeitpunkt Angaben zu HSSWT anforderte und auch keine diesbezüglichen Angaben prüfte. Somit bezogen sich alle Daten und Informationen, die im Rahmen der ursprünglichen Verordnung vorgelegt wurden, sowie die Ergebnisse der Ausgangsuntersuchung, einschließlich der Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen, ausschließlich auf HPT.

(13)

Angesichts des unter Randnummer 2 erläuterten Sachverhalts und um festzustellen, ob sich HSSWT von HPT unterscheiden, wurden ihre materiellen und technischen Eigenschaften, ihr jeweiliges Herstellungsverfahren, ihre typischen Endverwendungen und ihre Austauschbarkeit geprüft.

2.4.1.   Materielle und technische Eigenschaften von HPT und HSSWT

(14)

Es gibt verschiedene Typen von HPT und wesentlichen Teilen davon, d. h. Hydrauliken und Chassis, die sich hauptsächlich in der Hubkapazität, der Länge der Gabel, der Art des für das Chassis verwendeten Stahls, der Art der Hydraulik, der Art der Rollen und dem Vorhandensein einer Bremse unterscheiden. Diese verschiedenen Typen weisen jedoch dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und Endverwendungen auf und sie wurden daher in der Ausgangsuntersuchung alle als die betroffene Ware angesehen.

(15)

Die Überprüfung ergab, dass HSSWT zwar einige Eigenschaften mit HPT gemeinsam haben wie z. B. ein Chassis mit Gabeln und ein Hydrauliksystem. Jedoch weisen sie zusätzliche Funktionen auf (Hochheben der Lasten, Stapeln, Einsatz als Arbeitsplatte/Arbeitsbühne oder Wiegen der Lasten), die eindeutig weiterentwickelte bzw. zusätzliche technische Komponenten erfordern. Um die vorgenannten spezifischen Funktionen erfüllen zu können, müssen HSSWT anderen Anforderungen hinsichtlich Stärke und Konstruktion der Gabeln, des Chassis und der Hydraulik genügen als HPT. Darüber hinaus sind HSSWT, die diese zusätzlichen Funktionen erfüllen, deutlich (bis zu zehn Mal) teurer als HPT.

2.4.2.   Herstellungsverfahren

(16)

Die Überprüfung ergab deutliche Unterschiede zwischen den Herstellungsverfahren von HPT und HSSWT, die darin bestehen, dass für Letztere zusätzliche Komponenten und damit unterschiedliche Produktionsschritte erforderlich sind. So wurde festgestellt, dass bei Hochhubwagen und Staplern der Rahmen des Chassis erheblich höher und das Hydrauliksystem anders ausgelegt sein muss, damit die Lasten hochgehoben werden können, während bei Waagehubwagen eine Waage in das Chassis eingebaut und die Gabel ganz anders gestaltet ist als bei HPT.

2.4.3.   Typische Endverwendungen von HPT und HSSWT

(17)

HPT werden häufig zum Hantieren von Lasten, im Vertrieb und bei der Lagerhaltung von Waren eingesetzt. Sie finden sowohl in der Fertigungsindustrie als auch in Einzelhandelsgeschäften Verwendung. HPT sind dafür ausgelegt, im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel auf glatten, ebenen und harten Flächen von Hand geschoben, gezogen und gelenkt zu werden. Sie sind lediglich dazu konzipiert, Lasten durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie beispielsweise in Lieferfahrzeugen, Lagerhallen, Fertigungsanlagen oder in Einzelhandelsgeschäften transportiert werden können. Die gängige maximale Hubhöhe von HPT beträgt rund 210 Millimeter. Darüber hinaus werden HPT im Allgemeinen als notwendige Ergänzung zu anderen Flurfördergeräten wie z. B. Gabelstaplern angesehen. Zur Bedienung von HPT ist keine spezielle Ausbildung erforderlich.

(18)

Die Überprüfung ergab, dass die HSSWT vorwiegend von denselben Verwendern wie HPT eingesetzt werden, wobei allerdings die Verwendungen unterschiedlich sind; diese bestehen z. B. im Hochheben, Stapeln oder Wiegen der Lasten oder in der Verwendung als Arbeitsbühne. Aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften und Verwendungen werden HSSWT im Vergleich zu HPT weniger häufig verwendet. Ihr Verkaufsvolumen auf dem Gemeinschaftsmarkt entspricht daher rund einem Zehntel der HPT-Verkäufe. Außerdem ist im Gegensatz zu HPT für die Bedienung von HSSWT eine spezielle Ausbildung erforderlich.

2.4.4.   Austauschbarkeit

(19)

Die Überprüfung ergab, dass HSSTW erheblich mehr spezifische Verwendungen haben als HPT. So werden Hochhubwagen/Stapler dazu verwendet, Lasten hochzuheben und zu lagern sowie Paletten übereinander zu stapeln, Scherenhubwagen werden dazu verwendet, Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben und Waagehubwagen werden zum Wiegen von Lasten genutzt.

(20)

In sehr begrenztem Umfang können einige HSSWT-Typen (z. B. Waagehubwagen) Lasten anheben und transportieren wie HPT. Diese durch HSSWT zu ersetzen, bringt jedoch keinen praktischen oder wirtschaftlichen Vorteil, da HPT beim Anheben und Transportieren von Lasten leichter zu handhaben sind; außerdem sind HSSWT erheblich teurer als HPT und ihre Bedienung erfordert eine spezielle Ausbildung. Darüber hinaus kann in einigen Fällen der ständige Einsatz von HSSWT anstelle von HPT die Hauptfunktionen von HSSWT beschädigen; ein Beispiel dafür sind Waagehubwagen, deren Waageeinrichtung so empfindlich ist, dass sie beschädigt würde, falls der Waagehubwagen zum Anheben und Transportieren von Lasten verwendet würde.

(21)

Andererseits wurde bei der Überprüfung festgestellt, dass HSSWT nicht durch HPT ersetzt werden können. Die Funktionen der HSSWT sind für einen spezifischen, anderen Markt ausgelegt; ihre Endverwender haben andere Anforderungen und Vorstellungen.

(22)

Die Kommission prüfte außerdem, ob die wesentlichen Teile von HPT und HSSWT, d. h. Chassis und Hydraulik, austauschbar sind. Die Überprüfung ergab, dass weder das Chassis noch die Hydraulik von HPT und HSSWT austauschbar sind, da ihre Konstruktion und Eigenschaften unterschiedlich sind.

2.5.   Schlussfolgerung zur Warendefinition

(23)

Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass HSSWT aufgrund unterschiedlicher und zusätzlicher technischer Eigenschaften, unterschiedlicher Endverwendungen und unterschiedlicher Herstellungsverfahren nicht unter die Warendefinition von HPT und wesentlichen Teilen davon fallen, für die die Antidumpingmaßnahmen gelten. Aus diesem Grund hatte die Kommission HSSWT nicht als Teil der Warendefinition der Ausgangsuntersuchung betrachtet.

(24)

Daher wurde es als angezeigt erachtet, zu präzisieren, dass sich HSSWT von HPT und wesentlichen Teilen davon unterscheiden und nicht unter die Warendefinition fallen, für die die Antidumpingmaßnahmen gelten.

(25)

Die interessierten Parteien wurden über die vorstehenden Schlussfolgerungen unterrichtet.

(26)

Eine Partei behauptete, dass HSSWT und HPT als eine technische Einheit angesehen werden sollten, doch den vorliegenden Informationen zufolge ist eine solche Schlussfolgerung nicht gerechtfertigt. Alle übrigen Parteien, die Stellung genommen hatten, akzeptierten die Feststellungen der Kommission.

(27)

Aus vorstehenden Gründen wird es als angemessen erachtet, die ursprüngliche Verordnung im Hinblick auf eine Präzisierung der Warendefinition zu ändern.

(28)

Da diese Überprüfung auf die Präzisierung der Warendefinition beschränkt ist und da HSSWT nicht Gegenstand der Ausgangsuntersuchung und der daraus folgenden Antidumpingmaßnahmen waren, wird es als angemessen erachtet, dass die Feststellungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ursprünglichen Verordnung und auch für Einfuhren gelten, für die zwischen dem 29. Januar 2005 und dem 21. Juli 2005 vorläufige Zölle erhoben wurden. Die Kommission sah keinen zwingenden Grund, der gegen diese rückwirkende Anwendung spricht.

(29)

Dementsprechend sollte der endgültige Antidumpingzoll, der für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung fallen, gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 entrichtet oder buchmäßig erfasst wurde, einschließlich der gemäß Artikel 2 dieser Verordnung endgültig vereinnahmten vorläufigen Antidumpingzölle erstattet oder erlassen werden.

(30)

Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den einzelstaatlichen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen.

(31)

Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, d. h. Chassis und Hydrauliken, der KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 (TARIC-Codes 8427900010 und 8431200010) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung sind manuelle Palettenhubwagen Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Manuelle Palettenhubwagen sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel soweit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).“

Artikel 2

Die endgültigen Antidumpingzölle, die für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung fallen, gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 in ihrer ursprünglichen Fassung entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden, sollten einschließlich der gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung endgültig vereinnahmten vorläufigen Antidumpingzölle erstattet oder erlassen werden.

Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den einzelstaatlichen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen. In ordnungsgemäß begründeten Fällen wird die in Artikel 236 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) vorgesehene Frist von drei Jahren um ein Jahr verlängert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 22. Juli 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. WOERTH


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 184 vom 7.8.2007, S. 11.

(4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


19.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 685/2008 DES RATES

vom 17. Juli 2008

zur Aufhebung der Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen eingeführt wurden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Antidumpinguntersuchung („Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen ein. Der endgültige Zoll wurde in Form eines Mindesteinfuhrpreises („MEP“) eingeführt.

2.   Antrag auf Überprüfung und Einleitung

(2)

Die Kommission erhielt am 20. Februar 2007 einen Antrag der Mitgliedstaaten Italien, Litauen, Polen, Portugal und Spanien („Antragsteller“) auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung.

(3)

Die Antragsteller legten hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft verändert hätten. Sie behaupteten und legten Anscheinsbeweise dafür vor, dass ein Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen eine niedrigere Dumpingspanne ergäbe, die die Höhe der geltenden Maßnahmen deutlich unterschreite. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr erforderlich, um das Dumping auszugleichen. Dieser Beweis wurde als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen.

(4)

Dementsprechend leitete die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses am 21. April 2007 im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

(5)

Die Überprüfung war auf die Untersuchung des Dumpings beschränkt und sollte zeigen, ob die geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

3.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete alle ihr bekannten Ausführer/Hersteller in Norwegen, die bekanntermaßen betroffenen Händler, Einführer und Verbände sowie die Vertreter des Königreichs Norwegen offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen.

4.   Stichprobe

(7)

Gemäß Nummer 5 Buchstabe a der Einleitungsbekanntmachung kann die Kommission beschließen, mit einer Stichprobe gemäß Artikel 17 der Grundverordnung zu arbeiten. 267 Unternehmen übermittelten die unter Nummer 5 Buchstabe a Ziffer i der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen fristgerecht. 169 dieser Unternehmen waren ausführende Hersteller von Zuchtlachs. Die Ausfuhren erfolgten entweder direkt oder indirekt über verbundene und unabhängige Händler.

(8)

Angesichts der Vielzahl der betroffenen Unternehmen wurde entschieden, mit einer Stichprobe zu arbeiten; zu diesem Zweck wurde in Absprache mit den Vertretern des norwegischen Wirtschaftszweigs eine Stichprobe der Hersteller gebildet, die die größten Mengen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften (ausführende Hersteller). Auf Vorschlag der Vertreter des norwegischen Wirtschaftszweigs sollten i) ein Hersteller, der die Ware nicht selbst, sondern über unabhängige Händler in Norwegen ausführte, sowie ii) zwei Ausführer, die nicht Hersteller der betroffenen Ware waren, in die Stichprobe aufgenommen werden. Dieser Vorschlag konnte nicht angenommen werden, da im Falle des Herstellers nicht ausreichend sichergestellt war, dass die Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft über unabhängige Händler tatsächlich ermittelt werden können. Für die Ausführer ohne eigene Herstellung der betroffenen Ware konnte kein Normalwert ermittelt und damit auch kein Zoll festgesetzt werden.

(9)

Gemäß Artikel 17 der Grundverordnung stützte sich die ausgewählte Stichprobe auf die größte repräsentative Ausfuhrmenge, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Auf die in die endgültige Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller entfielen nahezu 60 % der erfassten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft.

(10)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens für die Einführer entscheiden konnte, wurden unter Nummer 5 Buchstabe a Ziffer ii der Einleitungsbekanntmachung die Einführer in der Gemeinschaft aufgefordert, die unter dieser Nummer aufgeführten Angaben zu übermitteln. Lediglich vier Einführer in der Gemeinschaft beantworteten den Stichprobenfragebogen. Angesichts der geringen Anzahl kooperierender Einführer erübrigte sich in diesem Fall eine Stichprobe.

(11)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Dumpinguntersuchung für erforderlich erachtete und prüfte sie. Zu diesem Zweck forderte sie alle bekanntermaßen betroffenen Parteien und alle Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten, dazu auf, bei dem Verfahren mitzuarbeiten und die entsprechenden Fragebogen auszufüllen. 267 Hersteller und Ausführer in Norwegen, die Vertreter der Lachshersteller in der Gemeinschaft sowie die Regierungen Irlands und Schottlands arbeiteten mit der Kommission zusammen und übermittelten ihre Stellungnahmen. Darüber hinaus übermittelten vier Einführer und sechs norwegische ausführende Hersteller der Stichprobe fristgerecht vollständig beantwortete Fragebogen.

(12)

In den Betrieben der folgenden Unternehmen führte die Kommission Kontrollbesuche durch:

a)

Einführer/Verarbeiter/Verwender

Laschinger GmbH, Bischofsmais, Deutschland

Gottfried Friedrichs KG (GmbH & Co.), Hamburg, Deutschland

Rodé Vis B.V., Urk, Niederlande

Hätälä Oy, Oulu, Finnland

b)

Ausführende Hersteller in Norwegen (Unternehmensgruppen)

Marine Harvest AS, Bergen, Norwegen

Hallvard Leroy AS, Bergen, Norwegen

(13)

Auf die beiden größten ausführenden Hersteller in Norwegen, nämlich Marine Harvest AS und Hallvard Leroy AS, entfielen über 44 % der von den kooperierenden norwegischen Herstellern angegebenen Gesamtproduktion und 45 % der norwegischen Ausfuhren in die Gemeinschaft.

(14)

Die Angaben der vier anderen Unternehmen der Stichprobe wurden anhand von Unterlagen eingehend geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass ihre Produktionskosten und Ausfuhrpreise im Allgemeinen mit den Angaben der Unternehmen übereinstimmten, in denen Kontrollbesuche durchgeführt wurden.

(15)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

5.   Untersuchungszeitraum

(16)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(17)

Gegenstand der Überprüfung ist — wie in der Ausgangsuntersuchung — gezüchteter (anderer als wilder) Lachs, auch filetiert, frisch, gekühlt oder gefroren, mit Ursprung in Norwegen („betroffene Ware“). Die Definition schließt andere vergleichbare Zuchtfischerzeugnisse wie Regenbogenforellen (Lachsforelle), Biomasse (lebende Lachse) sowie wilden Lachs und weiterverarbeitete Warentypen wie Räucherlachs aus.

(18)

Die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 0302 12 00, ex 0303 11 00, ex 0303 19 00, ex 0303 22 00, ex 0304 19 13 und ex 0304 29 13 eingereiht, die jeweils den verschiedenen Aufmachungen der Ware entsprechen (frische oder gekühlte ganze Fische, frische oder gekühlte Filets, gefrorene ganze Fische und gefrorene Filets).

2.   Gleichartige Ware

(19)

Wie bereits die Ausgangsuntersuchung bestätigte auch diese Untersuchung, dass die betroffene Ware und die in Norwegen hergestellte und auf dem norwegischen Inlandsmarkt verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselbe Endverwendung aufwiesen. Daher wurden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. Da sich diese Überprüfung auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beschränkte, wurden keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware gezogen.

C.   DUMPING

1.   Allgemeines

(20)

Die norwegischen Hersteller von Zuchtlachs tätigten die Verkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entweder direkt oder über verbundene und unabhängige Händler. Zur Berechnung des Ausfuhrpreises auf der Ebene des Herstellers wurden nur feststellbare, für den Gemeinschaftsmarkt bestimmte Verkäufe berücksichtigt, die direkt oder über verbundene, in Norwegen ansässige Unternehmen getätigt wurden.

2.   Normalwert

(21)

Zur Ermittlung des Normalwerts prüfte die Kommission zunächst für jeden ausführenden Hersteller der Stichprobe, ob er Zuchtlachs auf dem Inlandsmarkt insgesamt in Mengen verkaufte, die für seine gesamten Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Davon wurde gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ausgegangen, wenn die Gesamtmenge, die jeder einzelne ausführende Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkaufte, mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprach, die er zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte.

(22)

Bei der Prüfung, ob die Inlandsverkäufe repräsentativ waren, wurden Verkäufe an unabhängige Händler in Norwegen, die im UZÜ eine Ausfuhrlizenz hatten, nicht berücksichtigt, da das endgültige Bestimmungsziel dieser Verkäufe nicht mit Sicherheit ermittelt werden konnte. Die Untersuchung erbrachte nämlich Hinweise darauf, dass diese Verkäufe überwiegend zur Ausfuhr in Drittländer und damit nicht für den Inlandsverbrauch bestimmt waren.

(23)

Anschließend ermittelte die Kommission, welche der von den Unternehmen mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(24)

Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im Untersuchungszeitraum an unabhängige Abnehmer im Inland verkaufte Menge 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(25)

Außerdem prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten; hierfür wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. Zu diesem Zweck wurde für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum wie folgt ermittelt:

(26)

Wenn die Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZÜ ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(27)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachte oder der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen.

(28)

Wurden bei einem Typ weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge gewinnbringend verkauft, so wurde davon ausgegangen, dass dieser Typ nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranziehen zu können.

(29)

Wenn die Inlandspreise eines bestimmten, von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewendet werden.

(30)

Zunächst wurde untersucht, ob der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der Inlandspreise anderer Hersteller in Norwegen ermittelt werden konnte. Da in diesem Fall keine weiteren zuverlässigen Preise anderer Hersteller verfügbar waren, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(31)

Die Kommission ging dazu gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wie folgt vor: Der Normalwert wurde ermittelt, indem auf die — erforderlichenfalls berichtigten — Herstellkosten der einzelnen ausführenden Hersteller für die ausgeführten Warentypen ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und eine angemessene Gewinnspanne aufgeschlagen wurden.

(32)

In allen Fällen wurden die VVG-Kosten und der Gewinn gemäß den in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung dargelegten Methoden ermittelt. Dazu prüfte die Kommission die Zuverlässigkeit der Angaben über die VVG-Kosten und die erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt.

(33)

Bei keinem der sechs betroffenen ausführenden Hersteller, für die der Normalwert rechnerisch ermittelt werden musste, wurden repräsentative Inlandsverkäufe festgestellt. Aus diesem Grund konnte die im einleitenden Satz von Artikel 2 Absatz 6 dargelegte Methode nicht angewandt werden. Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a konnte ebenfalls nicht angewandt werden, da keiner der betroffenen ausführenden Hersteller repräsentative Inlandsverkäufe aufwies. Auch Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b konnte nicht angewandt werden, da sich herausstellte, dass der Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt nicht im normalen Handelsverkehr erfolgte. Mithin wurden die VVG-Kosten und die Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung anhand einer anderen vertretbaren Methode ermittelt. Unter Berücksichtigung der Angaben der sechs ausführenden Hersteller bezüglich ihrer Inlandsverkäufe im UZÜ und in Ermangelung anderer zuverlässigerer Informationen wurden eine Gewinnspanne von 30 % und VVG-Kosten von 3 % als vertretbar angesehen.

(34)

Die ausführenden Hersteller in Norwegen erhoben Einwände gegen eine Gewinnspanne von 30 % und behaupteten, sie entspräche nicht den tatsächlich üblichen Gewinnspannen in der Fischzucht. Die Unterlagen enthielten jedoch keinerlei Hinweis darauf, dass die auf diese Weise ermittelten Gewinne höher waren als die Gewinne, die andere ausführende Hersteller normalerweise mit dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprunglandes im UZÜ erzielten. Wie oben bereits erwähnt, war die ermittelte Gewinnspanne auf tatsächliche und überprüfte Zahlen gestützt. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

3.   Ausfuhrpreis

(35)

In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

(36)

Erfolgte die Ausfuhr über verbundene Händler, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises rechnerisch ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurde, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten sowie für VVG-Kosten und Gewinne eine gebührende Berichtigung vorgenommen wurde. Dazu wurden die tatsächlichen VVG-Kosten der verbundenen Händler im UZÜ verwendet. Was den Gewinn anbelangt, so wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und in Ermangelung zuverlässigerer Informationen festgelegt, dass ein Gewinn von 2 % für einen Händler in diesem Wirtschaftszweig vertretbar ist.

(37)

Wie unter Randnummer 22 bereits erwähnt, konnte im Falle von Verkäufen, die über unabhängige Händler getätigt wurden, das endgültige Bestimmungsziel der ausgeführten Ware nicht mit Sicherheit bestimmt werden. Somit konnte nicht festgestellt werden, ob eine bestimmte Ware an einen Abnehmer in der Gemeinschaft oder in einem Drittland verkauft wurde; aus diesem Grund wurde beschlossen, Verkäufe an unabhängige Händler unberücksichtigt zu lassen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhob Einspruch gegen dieses Vorgehen und machte geltend, dass diese Verkäufe hätten untersucht werden sollen, denn der Lachs werde über unabhängige Händler zu Preisen unterhalb des MEP in die Gemeinschaft eingeführt.

(38)

Es sei daran erinnert, dass bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung die Verkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer berücksichtigt werden sollten und dass somit bei der Dumpinguntersuchung die Weiterverkaufspreise des ersten unabhängigen Abnehmers irrelevant sind. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

4.   Vergleich

(39)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(40)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren. Für folgende Faktoren wurden Berichtigungen vorgenommen: Preisnachlässe, Mengenrabatte, Transport-, Versicherungs, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Einfuhrabgaben.

5.   Dumping

5.1.   Stichprobenunternehmen

(41)

Für die ausführenden Hersteller der Stichprobe wurde eine unternehmensspezifische Dumpingspanne berechnet. Für diese Unternehmen wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

5.2.   Nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

(42)

Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden ausführenden Hersteller ergab die Untersuchung, dass die Ausfuhrpreise bei der Mehrheit ihrer Verkäufe im Wesentlichen jenen der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer entsprachen. In Ermangelung gegenteiliger Informationen wurde davon ausgegangen, dass die Ergebnisse für die Unternehmen der Stichprobe auch für alle anderen Ausführer repräsentativ waren.

5.3.   Nicht kooperierende Unternehmen

(43)

Aufgrund der hohen Kooperationsbereitschaft (nahezu 100 %) wurde darüber hinaus davon ausgegangen, dass die für die kooperierenden ausführenden Hersteller der Stichprobe festgestellten Dumpingspannen für Norwegen repräsentativ waren.

5.4.   Dumpingspannen

(44)

Auf dieser Grundlage ergeben sich folgende Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Marine Harvest AS

–20,3 %

Norway Royal Salmon AS

–5,9 %

Hallvard Leroy AS

–13,0 %

Mainstream Norway AS

–0,8 %

Norwell AS

–0,8 %

Polar Quality AS

–2,7 %

(45)

Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für alle sechs ausführenden Unternehmen beläuft sich auf – 16,1 %.

D.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS VON DUMPING

1.   Allgemeines

(46)

Angesichts der geringfügigen Höhe der im UZÜ festgestellten Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ferner die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen untersucht, d. h., ob die vorliegenden Umstände von dauerhafter Natur waren. In diesem Zusammenhang wurden insbesondere vier Aspekte untersucht: i) die Entwicklung des Normalwerts, ii) die Entwicklung der Mengen und Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft und in sonstige Drittländer, iii) die Produktionsmengen und -kapazitäten in Norwegen und iv) die Lage des Wirtschaftszweigs in Norwegen.

2.   Entwicklung des Normalwerts

(47)

Für die überwiegende Mehrheit der Ausfuhrverkäufe (d. h. für 99 %), wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt anhand der den betroffenen ausführenden Herstellern entstandenen Herstellkosten zuzüglich eines Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und für eine Gewinnspanne. Daher schien es angebracht, im Hinblick auf die Ermittlung der voraussichtlichen Entwicklung des Normalwerts die wahrscheinliche Entwicklung der Herstellkosten in Norwegen als Ersatz für den Inlandpreis zu untersuchen.

(48)

Die Untersuchung ergab, dass die Kostenstruktur der norwegischen ausführenden Hersteller im UZÜ unverändert blieb. In der Tat lagen die Produktionsstückkosten der untersuchten Unternehmen im UZÜ im Durchschnitt 20 % bis 25 % unter dem MEP.

(49)

Hinsichtlich der voraussichtlichen Entwicklung der Stückkosten wurden mehrere Faktoren geprüft: Futterkosten, Smolt-Kosten, die Auswirkungen des Konsolidierungsprozesses der norwegischen Lachsindustrie sowie verstärkter Einsatz neuer, immer kosteneffizienter Technologien.

(50)

Es wurde die Auffassung vertreten, dass die Futterkosten, die 50 % bis 60 % der Gesamtkosten ausmachen, als ein verlässlicher Indikator für die Kostenentwicklung insgesamt herangezogen werden können. Dies wird auch von einschlägigen, spezialisierten Branchenanalysten bestätigt. Einige interessierte Parteien behaupteten, dass die Gesamtkosten nach Ablauf des UZÜ — hauptsächlich aufgrund des angeblichen Anstiegs der Futterkosten — gestiegen seien und wahrscheinlich auch weiter ansteigen dürften, und zwar um mindestens 30 % bis Ende 2008 im Vergleich zum Beginn des UZÜ. Es wurde des Weiteren geltend gemacht, dass der Anstieg des Normalwerts in Verbindung mit sinkenden Ausfuhrpreisen zum erneuten Auftreten von Dumping führe.

(51)

Die betreffenden interessierten Parteien legten keine speziellen Beweise für den angeblich zu erwartenden Anstieg der Futterkosten um 30 % vor. Darüber hinaus konnte die Analyse der voraussichtlichen Kostenentwicklung diese Behauptungen nicht bestätigen. Entgegen der Behauptung dieser interessierten Parteien ergab die Untersuchung, dass die überprüften Futterkosten der norwegischen ausführenden Hersteller im gesamten UZÜ und in den ersten drei Quartalen 2007 mehr oder weniger unverändert geblieben sind. So zeigt Tabelle 1 unter Randnummer 54 lediglich einen geringfügigen Anstieg der Futterkosten im Zeitraum zwischen 2006 und 2007. Die Untersuchung ergab auch, dass der Anstieg der Futterkosten hauptsächlich auf die gestiegenen Preise einiger Futterbestandteile (Rohstoffe) wie Fischöl und Fischmehl zurückzuführen ist. Es sei darauf hingewiesen, dass sich Fischöl und Fischmehl in gewissem Umfang durch andere, preisgünstigere Rohstoffe im Fischfutter, z. B. Pflanzenöle und Pflanzenmehl, ersetzen lassen dürften. Folglich dürften die Futterhersteller im Normalfall die Zusammensetzung des Fischfutters verändern, um die Gesamtfutterkosten möglichst niedrig zu halten. Es ist daher zu erwarten, dass auch ein etwaiger Preisanstieg bei bestimmten Futterbestandteilen keine direkten, linearen Auswirkungen auf die Gesamtfutterkosten hat, dass ein entsprechender Kostenanstieg also, wenn überhaupt, wesentlich niedriger ausfallen würde. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass andere Kostenfaktoren, die unter Randnummer 52 sowie 55 bis 63 erläutert werden, eine rückläufige Entwicklung aufweisen und den potenziellen Anstieg der Futterkosten ausgleichen dürften.

(52)

Bezüglich der Smolt-Preise, die etwa 15 % der gesamten Lachszuchtkosten ausmachen, ergab die Untersuchung sinkende Preise — vgl. Tabelle 1. Es ist zwar schwierig, die weitere Entwicklung der Smolt-Kosten präzise zu prognostizieren, der kontinuierliche rückläufige Trend, der in der unten stehenden Tabelle 1 dargestellt wird, wurde jedoch als ein verlässlicher Indikator dafür betrachtet, dass sich dieser Trend auch zukünftig fortsetzen wird. Eine wesentliche Änderung der Smolt-Kostenentwicklung ist auf der Grundlage der Untersuchung jedoch nicht zu erwarten und wurde im Übrigen auch von keiner der interessierten Parteien angeführt.

(53)

Da die Smolt- und Futterkosten zusammen mindestens 65 % der Gesamtkosten ausmachen und da Fischöl und Fischmehl als Fischfutterbestandteile in gewissem Umfang durch andere kostengünstigere Rohstoffe ersetzbar sind (siehe Randnummer 51), wurde der Schluss gezogen, dass ein wesentlicher Anstieg der Gesamtkosten in absehbarer Zukunft unwahrscheinlich ist.

(54)

Tabelle 1: Kostenentwicklung für Futter und Smolt in norwegischen Kronen (pro Kilo Lachs — ausgenommen, mit Kopf (HOG) (Quelle: Kontali Analyse AS (4) (2008))

Norwegen

2003

2004

2005

2006

2007 — Schätzwert

Futter

10,36

9,41

8,90

10,08

10,65

Smolt

2,10

2,00

1,94

1,72

1,70

(55)

Nach der Unterrichtung über die Ergebnisse der Untersuchung erhob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Einwände bezüglich dieser Feststellungen; er argumentierte, die Futterkosten hätten nach Generationen aufgeschlüsselt werden sollen, da die Futterkosten für ein bestimmtes Jahr nicht die Kosten der Ernte im gleichen Jahr, sondern diejenigen einer zukünftigen Ernte beeinflussen würden. Ohne Berücksichtigung dieser Tatsache würden die Untersuchungsergebnisse den tatsächlichen Sachverhalt in Bezug auf die Futterkostenentwicklung nicht angemessen wiedergeben. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden, da in der Analyse die tatsächlichen, überprüften, nach Generationen aufgeschlüsselten Kosten verwendet wurden.

(56)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhob des Weiteren Einwände gegen die Schlussfolgerung, dass höhere Preise bestimmter Futterbestandteile durch Ersatzstoffe ausgeglichen werden können. In diesem Zusammenhang wurde argumentiert, ein Einsatz entsprechender Ersatzstoffe komme aufgrund des Preisanstiegs bei anderen Futterbestandteilen einerseits und der negativen Auswirkungen auf die Lachsqualität andererseits nur in begrenztem Maße in Frage. Die Argumentation in Bezug auf den Preisanstieg anderer Futterbestandteile konnte nicht mit fundierten Beweisen untermauert werden und musste daher zurückgewiesen werden. Es wird eingeräumt, dass bestimmte Futterbestandteile nur in begrenztem Umfang ersetzt werden können. Wie jedoch unter Randnummer 51 bereits erwähnt, wurde in der Untersuchung festgestellt, dass ein Ersatz in gewissem Umfang durchaus möglich ist. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass ein etwaiger Anstieg der Futterkosten nicht den gleichen Umfang aufweisen wird wie der Kostenanstieg bei Fischöl und Fischmehl. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft legte keinerlei Beweise zur Entkräftigung dieser Schlussfolgerungen vor.

(57)

Der Konsolidierungsprozess ist ein weiterer Faktor, der zur Stabilisierung der Produktionskosten beiträgt. Es ist zu berücksichtigen, dass die Anzahl der norwegischen Zuchtunternehmen, auf die 80 % der gesamten Produktion von Atlantischem Lachs in Norwegen entfällt, von 55 im Jahr 2000 auf 31 im Jahr 2006 zurückging. Auch wenn der norwegische Fischzuchtsektor weiterhin als zersplittert betrachtet werden kann, wirkt sich der Konsolidierungsprozess positiv auf die Produktionskosten aus; dies gilt nicht nur für die wichtigsten Hersteller in Norwegen, die im Rahmen der Stichprobe berücksichtigt wurden, sondern auch für den Sektor insgesamt, was von spezialisierten Branchenanalysten bestätigt wird. In der Tat konnten die Hersteller durch neue Synergieeffekte, Zusammenlegung von Produktionsaktivitäten und Größenvorteile den Stückkostenanstieg trotz des erheblichen Anstiegs des Produktionsvolumens unter Kontrolle halten.

(58)

Der Konsolidierungstrend wird sich voraussichtlich weiterhin fortsetzen, was sich über die Größenvorteile wiederum weiter positiv auf die Kosten auswirken wird.

(59)

Überdies konnte der Trend zu steigenden Stückkosten durch die Einführung neuer Technologien und Ausrüstungen im Bereich der Fischzucht trotz eines höheren Produktionsvolumens (vgl. Randnummer 64 ff.) eingedämmt werden.

(60)

Nach der Unterrichtung bestritt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, dass die Produktionskosten gesunken seien und führte an, die Konsolidierung als solche sei nicht notwendigerweise ein kostenreduzierender Faktor. So wurde vorgebracht, dass nach norwegischen Statistiken die kleinen und mittleren Unternehmen der Branche in Norwegen effizienter als die großen Unternehmensgruppen seien. Ferner wurde argumentiert, dass die Schlussfolgerung bezüglich der Kostenreduzierung im Widerspruch zu den Feststellungen unter Randnummer 92 stehe, in denen auf die möglichen Auswirkungen eines Seuchenausbruchs und auf den erwarteten geringeren Ertrag je Smolt als kostensteigernde Faktoren hingewiesen wird.

(61)

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass unter Randnummer 92 nicht von den Auswirkungen eines Fischseuchenausbruchs die Rede ist, sondern von der in der Lachszucht gewöhnlich auftretenden Fischsterblichkeit, die als solche keinerlei Auswirkungen auf die Kosten aufweise. Zweitens ist der unter dieser Randnummer erwähnte erwartete geringere Ertrag je Smolt nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen und ist als unerheblich und folglich ohne wesentliche Auswirkungen auf die Gesamtkosten zu betrachten. Unter Randnummer 92 wird lediglich darauf verwiesen, dass der Anstieg der Smolt-Produktion nicht automatisch einen entsprechenden Anstieg der Produktionsmengen bedeutet, da auch andere Faktoren auf die Erntemenge Einfluss haben, was von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht bestritten wurde.

(62)

In Bezug auf den kostensenkenden Effekt des Konsolidierungsprozesses legte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Beweise zur Stützung ihrer Argumentation vor. Die diesbezüglichen Argumente des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mussten deshalb zurückgewiesen werden.

(63)

Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass ein wesentlicher Anstieg des Normalwerts in absehbarerer Zukunft nicht wahrscheinlich ist. Im Gegenteil könnten, insbesondere angesichts des laufenden Konsolidierungsprozesses, weitere Kostensenkungen erzielt werden, auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Aufwärtstrends der Futterpreise (vgl. Randnummer 51). Daher ist der auf der Grundlage der Herstellkosten rechnerisch ermittelte Normalwert als dauerhaft anzusehen.

3.   Entwicklung der Ausfuhrpreise und der Produktionsmengen in Norwegen

3.1.   Entwicklung der Produktionsmengen in Norwegen und der Ausfuhren in die EU

(64)

Wie aus Tabelle 2 unter Randnummer 65 hervorgeht, ist die norwegische Lachserzeugung im Laufe der letzten drei Jahre kontinuierlich und im Jahr 2007 besonders stark gestiegen, was sich hauptsächlich durch die günstigen biologischen Bedingungen und den Vergleich mit dem schwachen Produktionsjahr 2006 erklärt. Die Angaben in Tabelle 3 unter Randnummer 66 bezüglich des geschätzten Gesamtverbrauchs der Gemeinschaft zeigen, dass die Nachfrage nach der betreffenden Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt ebenfalls deutlich zugenommen hat, nämlich um 9,40 % zwischen 2006 und 2007, wobei unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit beobachteten Entwicklungstrends auch weiterhin mit einem Anstieg zu rechnen ist. Die Angaben zur Verbrauchsentwicklung in Tabelle 3 umfassen alle Einfuhren aus Drittländern sowie die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt.

(65)

Tabelle 2: Gesamtlachserzeugung in Tonnen Fischäquivalent (FÄ) zwischen 2003 und 2007 (Quelle: Kontali Analysis: Monthly Salmon Report, Januar, Nr. 01/2008)

Norwegen

2003

2004

2005

2006

2007

 

508 400

537 000

572 300

598 500

723 200

Im Vergleich zum Vorjahr

 

5,63 %

6,57 %

4,58 %

20,80 %

(66)

Tabelle 3: Verbrauchsentwicklung (alle Bezugsquellen einschließlich des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft) für Atlantischen Lachs in der Gemeinschaft zwischen 2004 und 2007 (Quelle: Kontali Analysis: Monthly Salmon Report, Januar, Nr. 01/2008)

Jahr

2003

2004

2005

2006

2007

 

579 200

603 100

634 600

651 000

712 200

Im Vergleich zum Vorjahr

 

3,94 %

5,22 %

2,58 %

9,40 %

(67)

Nach den öffentlichen Statistikangaben (Kontali Analysis) belief sich der geschätzte Marktanteil von norwegischem Lachs in der Gemeinschaft im Jahr 2007 auf 71 %, verglichen mit 69 % im Jahr 2006. Dieser Anstieg lässt sich jedoch insbesondere auf den Rückgang der Einfuhren aus Chile zurückführen, wo die Produktionsmengen zwischen 2006 und 2007 um 3 % bis 5 % (je nach Quelle) sanken; Grund hierfür war ein Seuchenausbruch, der laut Prognosen zumindest im Jahr 2008 und den folgenden Jahren andauernde Auswirkungen auf die Produktionsmengen haben wird.

(68)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass der wachsende Gemeinschaftsmarkt in der Lage sein wird, einen Großteil der norwegischen Produktionsmengen aufnehmen zu können, ohne dass dadurch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wesentliche Einbußen beim Marktanteil gegenüber den norwegischen Einfuhren verzeichnen dürfte. Wie unter Randnummer 78 ff. erläutert, wird darüber hinaus vermutlich ein immer größerer Teil der norwegischen Produktionsmengen auch in andere Drittlandsmärkte ausgeführt, bei denen eine beträchtliche Expansion zu beobachten ist. Und schließlich wird das Risiko eines Überangebots bei den Ausfuhren in die Gemeinschaft durch die verminderte Präsenz chilenischer Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt weiter verringert.

(69)

Nach der Unterrichtung machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, dass die Lage in Chile keine wesentlichen Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt habe, da chilenischer Lachs hauptsächlich in den US-amerikanischen Markt ausgeführt und das Angebot auf dem Gemeinschaftsmarkt im Wesentlichen von den norwegischen Ausfuhren bestimmt werde. Ferner wurde argumentiert, dass der norwegische Marktanteil in der Gemeinschaft um weitere 2 Prozentpunkte gestiegen sei, während der Anstieg bei den Einfuhren aus Chile in die Gemeinschaft zu Beginn des Jahres 2008 5 % betragen habe.

(70)

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgelegten Daten nur den Zeitraum von 2 bis 3 Monaten des Jahres 2008 erfassen und daher nicht als Grundlage für eine fundierte Schlussfolgerung dienen können. In der Tat sind für eine Beobachtung solcher Marktentwicklungen längere Zeitspannen notwendig. Weiterhin dürfte sich mit dem Seuchenausbruch in Chile sehr wohl das globale Angebot verringern, was neue Absatzmöglichkeiten für zusätzliche Produktionsmengen Norwegens schafft.

(71)

Bezüglich der Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft machten einige interessierte Parteien geltend, dass diese seit dem UZÜ beträchtlich gesunken seien — für das Jahr 2008 wurde ein Niveau von 2,85 EUR/kg prognostiziert, was in Verbindung mit dem angeblichen Kostenanstieg, und folglich einem höheren Normalwert, zu Dumping führen werde. Dieser Preis wurde ermittelt, indem ein für den geschätzten Durchschnittspreisrückgang angenommener Betrag von zwischen 0,06 EUR/kg und 0,28 EUR/kg von dem produktübergreifenden Durchschnittspreis auf dem Osloer Markt im Jahr 2007, nämlich 3,13 EUR/kg, abgezogen wurde.

(72)

Wie unter den Randnummern 47 ff. dargelegt wurde, konnte den von den interessierten Parteien vorgebrachten Argumenten bezüglich der Entwicklung des Normalwerts nicht gefolgt werden.

(73)

In Bezug auf die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft lässt sich anhand öffentlicher Statistiken feststellen, dass die Behauptungen der oben erwähnten interessierten Parteien durch die aktuellen Daten zur Entwicklung der Ausfuhrpreise — siehe Schaubild 1 — nicht bestätigt werden:

(74)

Schaubild 1: Preisentwicklung (FCA Oslo, EUR/kg für frischen Lachs, Qualitätsstufe Superior — Quelle: Fish Pool) in den Jahren 2006, 2007 und Anfang 2008

Image

(75)

Anhand dieser Daten lässt sich feststellen, dass die Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft im Jahr 2007 tatsächlich wesentlich niedriger als in weiten Teilen des UZÜ waren: Sie betrugen 2007 zwischen 2,88 EUR/kg und 3,51 EUR/kg. Die Untersuchung ergab indessen, dass diese Preise weiterhin deutlich oberhalb der ermittelten Produktionskosten und daher auch über dem Normalwert lagen; sie wurden daher nicht als gedumpte Preise betrachtet. Darüber hinaus lagen die auf der Grundlage von Daten für das erste Quartal 2008 ermittelten Preise zwischen 2,96 EUR/kg und 3,35 EUR/kg, d. h. ebenfalls oberhalb der ermittelten Kosten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Normalwert, wie unter den Randnummern 47 ff. festgestellt wurde, konstant blieb, ist davon auszugehen, dass die Preise nicht gedumpt waren. Die Untersuchung ergab, dass die Preise weiterhin von der Marktnachfrage beeinflusst werden, sich aber gegenwärtig auf einem höheren Niveau bewegen. Weiterhin ist zu beachten, dass solche Preisschwankungen in dieser Branche durchaus üblich sind.

(76)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, die Ausfuhrpreise nach dem UZÜ seien von den Mindesteinfuhrpreisen (MEP) beeinflusst und wiesen daher ein relativ hohes Niveau auf. Ferner wurde argumentiert, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Niveau der Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft deutlich sinken werde. Diese Schlussfolgerung wurde jedoch durch die Ergebnisse der Untersuchung nicht bestätigt — vielmehr ergab die Untersuchung, dass der Normalwert relativ konstant bleiben dürfte, wobei die Wahrscheinlichkeit deutlich niedrigerer Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft als gering einzustufen ist. Grundlage für diese Feststellungen bildet eine eingehende Analyse der unter Randnummer 46 aufgelisteten Faktoren, beispielsweise der voraussichtlichen Entwicklung des norwegischen Produktions- und Ausfuhrvolumens in die Gemeinschaft und in andere Drittlandmärkte. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft legte keinerlei Informationen oder Beweise zur Entkräftigung der diesbezüglichen Feststellungen vor.

(77)

Im Lichte des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass es durch steigende Einfuhren von norwegischem Lachs in die Gemeinschaft nicht zu einem Überangebot auf dem Gemeinschaftsmarkt kommen dürfte. Darüber hinaus erscheint die Gefahr von Dumping angesichts der Entwicklung der Produktionskosten und der Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft gering.

3.2.   Entwicklung von Preisen und Mengen der Ausfuhren in Nicht-EU-Länder

(78)

Die Untersuchung ergab, dass die Gemeinschaft gegenwärtig und wohl auch in Zukunft den Hauptabsatzmarkt für norwegischen Lachs bildet, gefolgt von Russland und Japan. Darüber hinaus gibt es neue Märkte für Lachs, auf denen in den letzten Jahren ein Anstieg der norwegischen Ausfuhren zu verzeichnen war; dieser Trend wird sich voraussichtlich weiter fortsetzen (vgl. Randnummer 82 und folgende). Die Untersuchung ergab nämlich, dass die norwegischen Hersteller auf die Belieferung dieser Märkte gut vorbereitet sind, da sie bereits Beziehungen zu lokalen Kunden aufgebaut sowie Vertriebs- und Verkaufstätigkeiten initiiert haben, was auf ein starkes Interesse der norwegischen ausführenden Hersteller an diesen Märkten deutet.

(79)

Einige interessierte Parteien machten geltend, dass der russische Markt traditionell als instabil gilt und dass Vorhersagen hinsichtlich einer stärkeren Nachfrage auf diesem Markt und folglich besserer Möglichkeiten für die norwegischen ausführenden Hersteller, die Ausfuhren in diesen Markt zu steigern, nicht möglich seien. Ferner wurde vorgebracht, dass die norwegischen Ausfuhrverkäufe nach Japan in den letzten fünf Jahren rückläufig waren und dass es folglich ebenfalls unsicher sei, ob die steigenden norwegischen Produktionsmengen tatsächlich auf den japanischen Markt exportiert werden können.

(80)

In Bezug auf Russland ergab die Untersuchung, dass der Markt mit einem Volumen von etwa 61 000 Tonnen weiterhin expandiert und dass nichts für die Annahme spricht, dass dieser Trend in absehbarer Zukunft nicht fortgesetzt wird.

(81)

Die Lachsausfuhren verschiedener Herstellerländer nach Japan gingen 2007 im Vergleich zum Jahr 2006 insgesamt um 15 % zurück. Während jedoch bei einigen der Lieferländer ein Rückgang der Ausfuhren nach Japan zu verzeichnen war, konnte Norwegen seinen Marktanteil von 52 % im Jahr 2006 auf 66 % im Jahr 2007 steigern (Quelle: Kontali Analysis). Wie unter Randnummer 67 bereits erwähnt, war der chilenische Produktionsertrag stark durch einen Seuchenausbruch betroffen; dies hatte eine wesentliche Verringerung der Ausfuhrmengen im Allgemeinen, folglich auch der Ausfuhrmengen nach Japan, zur Folge. Norwegen konnte also Chile Marktanteile abgewinnen, und diese Situation wird voraussichtlich, wie bereits unter Randnummer 67 erläutert, mindestens bis zum Jahr 2009 unverändert bleiben.

(82)

Wie aus Tabelle 4 unter der Randnummer 85 ersichtlich, war bei den Ausfuhren Norwegens in andere neue Märkte, wie z. B. in Osteuropa (Ukraine, Belarus) und im Fernen Osten (China, Südkorea, Hongkong, Thailand), ebenfalls ein wesentlicher Anstieg zu verzeichnen. Entgegen den Behauptungen der betroffenen interessierten Parteien wird in den nächsten Jahren ein immer größerer Anteil der norwegischen Produktion von diesen Märkten absorbiert.

(83)

Die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft und in andere Drittländer auf der Grundlage der FCA Oslo bewegten sich den Untersuchungsergebnissen zufolge auf ähnlichen Niveaus; deshalb wurde der Schluss gezogen, dass bei einer ausreichenden Nachfrage für die norwegischen Hersteller alle Märkte ähnlich attraktiv sind. Beim Verkauf als Frisch- oder Kühlprodukt wird die betroffene Ware im Normalfall per Lastwagen in die EU transportiert. Beim Verkauf in entferntere Zielländer, bei denen eine Lieferung per Lastwagen in einer bestimmten Zeitspanne nicht möglich ist, wird die betroffene Ware per Flugzeug transportiert.

(84)

Die vorstehenden Untersuchungsergebnisse führen zu der Schlussfolgerung, dass, bei einer angenommenen Stabilität anderer Faktoren, u. a. der durch Seuchen verursachte Rückgang der Lachsherstellung in Chile von 3 % bis 5 % im Jahr 2007 die globale Angebotssteigerung im Jahr 2008 eindämmen wird, wodurch norwegische Hersteller auf Märkten wie Japan, den USA und auf anderen neuen Märkten, auf denen die chilenischen Hersteller bisher große Marktanteile aufweisen, neue Marktchancen erhalten.

(85)

Tabelle 4: Marktentwicklung (Ausfuhren) für Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen — Jahresvergleich 2006—2007 (Volumen in Tonnen Fanggewicht) — (Quelle: Norwegian Seafood Export Council)

 

Volumen 2006

Volumen 2007

Veränderung

EU

438 569

509 273

16,1 %

Japan

26 703

28 846

8,0 %

Russland

39 998

61 248

53,1 %

USA

10 752

14 136

31,5 %

Ukraine

6 518

13 617

109 %

China

5 284

9 021

71 %

Südkorea

6 037

7 613

26 %

Thailand

3 177

7 887

148 %

(86)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhob Einwände gegen diese Feststellungen und argumentierte, dass die Entwicklung der norwegischen Ausfuhrmengen in Drittländer zu Beginn des Jahres 2008 eine andere Tendenz zeigen würde. So gäbe es in absoluten Zahlen einen Rückgang der Ausfuhren in diese Länder zu verzeichnen und der Gesamtanstieg der Ausfuhren wäre somit geringer als im Jahr 2007 und als das Wachstum der Ausfuhren in die Gemeinschaft im selben Zeitraum.

(87)

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhrdaten für Anfang 2008 in Abhängigkeit von der verwendeten Datenquelle beträchtliche Unterschiede aufwiesen. So weisen die Daten von Kontali Analysis für den gleichen Zeitraum eine Zunahme der Einfuhren viel höheren Umfangs aus. Darüber hinaus sollte die Marktentwicklung für eine verlässliche Aussage, wie bereits unter Randnummer 70 erwähnt, über einen längeren Zeitraum beobachtet werden. Somit konnte die Argumentation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Feststellungen bezüglich der Entwicklung der Ausfuhrvolumen in andere Drittländer nicht entkräftigen.

4.   Produktionsmengen und -kapazitäten in Norwegen

(88)

Die Produktionsmengen in Norwegen, d. h. die zulässige Höchstmenge an Biomasse, wird hauptsächlich von der Anzahl der von den norwegischen Behörden erteilten Produktionslizenzen bestimmt. Einen weiteren Faktor stellt die Kapazität der Fischzüchter dar, innerhalb der Lizenzgrenzwerte ein möglichst hohes Produktionsniveau zu erreichen. Weitere Faktoren mit Einfluss auf die Menge der Lachsproduktion sind beispielsweise günstige biologische und meteorologische Bedingungen sowie die Optimierung der Fischzuchtprozesse durch den Einsatz technisch hochentwickelter Ausrüstung. Ein Ausbruch von Fischseuchen hingegen hätte beträchtliche negative Auswirkungen auf die Produktion und könnte zu einem Rückgang der Fischernte führen, wie es in Chile im Jahr 2007 der Fall war.

(89)

Einige interessierte Parteien behaupteten, der seit 2006 verzeichnete Produktionsanstieg von Jungfischen in Norwegen (angeblicher Anstieg von 20 % zwischen 2006 und 2008) könne als starkes Indiz dafür gewertet werden, dass es innerhalb der nächsten zwei Jahre zu einem deutlichen Anstieg der norwegischen Lachsproduktion und dadurch zu einem Überangebot komme. Dementsprechend würden unter Berücksichtigung des besonders hohen Ertrags im Jahr 2007 die norwegischen Produktionsmengen im Jahr 2008 (und darüber hinaus) wesentlich höher und in Bezug auf das Wachstum der Ausfuhrmärkte, insbesondere des Gemeinschaftsmarktes, überproportional hoch ausfallen. So behaupteten die interessierten Parteien, dass bei einer Wiederholung des im Jahr 2007 verzeichneten Ertragsanstiegs der norwegischen Lachsindustrie im Jahr 2008 die Überschüsse bzw. die nicht absatzfähigen Produktionsmengen zwischen 20 000 und 91 000 Tonnen betragen könnten — auf der Grundlage eines geschätzten Produktionsvolumens von 870 000 Tonnen Fischäquivalent, d. h. einem Anstieg des Volumens um 150 000 Tonnen im Vergleich mit dem Jahr 2007.

(90)

Diese Behauptungen konnten jedoch im Rahmen der Untersuchung nicht bestätigt werden. Es ist zwar richtig, dass im Jahr 2006 ein Anstieg der Jungfischproduktion zu verzeichnen war, dieser Anstieg stand jedoch im Verhältnis zu den in den Jahren zuvor festgestellten Produktionssteigerungen — siehe das nachstehende Schaubild 2 — und kann somit nicht als außergewöhnlich betrachtet werden:

(91)

Schaubild 2: Anzahl gezüchteter Junglachse (in 1 000 Stück) — (Quelle: SSB Norway)

Image

(92)

Darüber hinaus dürfte nach Berechnungen von Kontali Analysis, in denen verschiedene Faktoren, wie die Fischsterblichkeit, die staatlichen Regelungen bezüglich der zulässigen Höchstmenge an Biomasse sowie der geringere Ertrag je Smolt des Jahres 2008 berücksichtigt wurden, die geschätzte Lachsproduktion im Jahr 2008 um lediglich 6 %, d. h. von 723 000 Tonnen Fischäquivalent im Jahr 2007 auf 770 000 Tonnen im Jahr 2008, also um 47 000 Tonnen Fischäquivalent ansteigen. Die Zahlen bezüglich der langsameren Entwicklung bei der Biomasse im Jahr 2008 werden durch die Daten zu Futterverkäufen bestätigt: Hier ist im Vergleich zum Jahr 2007 ein wesentlicher Rückgang zu verzeichnen (Quelle: Havbruksdata und FHL).

(93)

Nach seiner Unterrichtung brachte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erneut das Argument vor, bei den Produktionsmengen in Norwegen werde es voraussichtlich einen deutlichen Anstieg geben. Es wurden zusätzliche Daten zu Erntemengen, Bestand und Jungfischbestand für Anfang 2008 vorgelegt. Auch hierzu wurde die Auffassung vertreten, dass Daten mit Bezug auf lediglich zwei Monate des Jahres nicht aussagekräftig sind und folglich die vorstehenden Feststellungen bezüglich der Entwicklung des Produktionsvolumens in Norwegen nicht entkräftigen können.

(94)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ist daher trotz eines Anstiegstrends bei den Produktionsmengen in Norwegen für die absehbare Zukunft ein drastischer Anstieg der Produktion, entgegen den Behauptungen der vorgenannten interessierten Parteien, als unwahrscheinlich einzustufen. Darüber hinaus dürften die gestiegenen Produktionsmengen, wie unter Randnummern 82 ff. dargelegt, nicht in ihrer Gesamtheit in die Gemeinschaft ausgeführt werden, sondern wahrscheinlich zu einem Großteil in andere Drittlandmärkte, auf denen eine beträchtliche Steigerung der Nachfrage zu beobachten ist. Schließlich ist aus den unter den Randnummern 71 ff. ausgeführten Gründen nicht davon auszugehen, dass die Ausfuhren in die Gemeinschaft zu gedumpten Preisen erfolgen werden.

5.   Lage des norwegischen Wirtschaftszweigs

(95)

Als letzter Faktor wurde die Lage des norwegischen Wirtschaftszweigs im Allgemeinen, und insbesondere im UZÜ, berücksichtigt. Die Untersuchung ergab, dass sich die Aquakulturbranche in Norwegen, im Gegensatz zu den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung, aus hochrentablen Unternehmen zusammensetzt. Dies ist teilweise auf den umfassenden und noch nicht abgeschlossenen Konsolidierungsprozess zurückzuführen, der der Branche zu einer großen Effizienz und Robustheit verhalf. Dies wird auch belegt durch die Eigentümerstruktur der betreffenden Unternehmen: Mehrere norwegische und weltweit operierende Investment- und Pensionsfonds sind in den Unternehmensgruppen der ausführenden Hersteller sehr gut vertreten. Dies hat sich im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung ebenfalls geändert.

(96)

Die Untersuchung ergab darüber hinaus, dass die norwegischen Hersteller mittlerweile mit einem Anteil zwischen 80 % und 90 % der Gesamtproduktion in der Gemeinschaft sehr gut auf dem Gemeinschaftsmarkt positioniert sind. Die Untersuchung ergab, dass diese verbundenen norwegischen Unternehmen in der Gemeinschaft zum großen Teil Lachs für den Gemeinschaftsmarkt bzw. auf dem Gemeinschaftsmarkt erzeugen und verkaufen.

(97)

Außerdem ist zu bedenken, dass die norwegischen Muttergesellschaften selbst beträchtliche Mengen in die Gemeinschaft ausführten.

(98)

Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die norwegischen Muttergesellschaften der in der Gemeinschaft ansässigen Herstellerunternehmen mindestens in gleichem Maße von etwaigen wesentlichen Preissenkungen auf dem Gemeinschaftsmarkt aufgrund gedumpter Einfuhren aus Norwegen betroffen wären. Es ist daher durchaus davon auszugehen, dass es für die norwegischen ausführenden Hersteller zumindest rein ökonomisch gesehen keinen Sinn ergeben würde, mit Dumpingpraktiken zu einer Senkung der Zuchtlachspreise in der Gemeinschaft beizutragen. Dies würde die Rentabilität der Branche direkt beeinträchtigen und sich negativ auf die börsengehandelten Aktien der Unternehmen auswirken, die teilweise, wie unter Randnummer 95 dargelegt, im Besitz bedeutender Investment- und Pensionsfonds sind.

(99)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Schlussfolgerung angebracht, dass die norwegischen ausführenden Hersteller ein maßgebliches Interesse daran haben, gewinnorientiert zu bleiben und Situationen zu vermeiden, die zu einem Marktpreiseinsturz führen könnten. Folglich wurde das Risiko eines erneuten Einsatzes von Dumpingpraktiken durch norwegische ausführende Hersteller in absehbarer Zukunft als begrenzt eingestuft.

(100)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhob Einwände gegen diese Feststellungen. Es wurde vorgebracht, dass die im UZÜ festgestellte solide finanzielle Lage der norwegischen Erzeuger nicht dauerhaft sei und dass die betreffenden Unternehmen nach Ablauf des UZÜ in finanzielle Schwierigkeiten geraten und einige Anfang 2008 sogar Verluste gemacht hätten. Weiter wurde vorgebracht, dass die überwiegende Mehrheit der norwegischen Hersteller keine Tochterunternehmen auf dem Gemeinschaftsmarkt besitzt, so dass auf dieser Basis nicht angenommen werden kann, es werde nicht zum erneuten Auftreten von Dumping kommen. Schließlich wurde behauptet, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen die norwegischen Hersteller mit Tochterunternehmen in der Gemeinschaft ihre Produktion auf dem Gemeinschaftsmarkt verringern und stattdessen mehr in Norwegen produzieren würden.

(101)

In Bezug auf die finanzielle Lage der norwegischen Hersteller wird darauf hingewiesen, dass die Verluste einiger Unternehmen im Zusammenhang mit ihren Investitionen in Chile und dem Seuchenausbruch dort standen. Diese besonderen Umstände betrafen lediglich eine geringe Anzahl der Hersteller in Norwegen. Darüber hinaus beziehen sich diese Informationen nur auf die ersten Monate des Jahres 2008 und lassen somit keine Schlussfolgerungen bezüglich der Leistung dieser Unternehmen über das gesamte Jahr zu. In Bezug auf die Produktion norwegischer Unternehmen in der Gemeinschaft ist auf die auch von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in Abrede gestellte Tatsache hinzuweisen, dass die Anzahl der Unternehmen mit Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft zwar gering ist, dass auf sie jedoch ein Großteil der gesamten norwegischen Produktion entfällt und dass sie somit als bedeutend eingestuft werden. Das vorgebrachte Argument, die Produktionskapazitäten norwegischer Unternehmen in der Gemeinschaft würden im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen verringert werden, wurde durch keinerlei Beweise untermauert. Diese Vorbringen mussten folglich zurückgewiesen werden.

6.   Schlussfolgerung

(102)

Die Untersuchung ergab, dass die Dumpingspanne im UZÜ geringfügig war. Die Untersuchung ergab ferner, dass nichts für die Annahme spricht, das Produktionsvolumen in Norwegen würde über die traditionelle Wachstumsrate hinaus ansteigen und damit zu einer wesentlichen Zunahme der norwegischen Ausfuhren in die Gemeinschaft führen. Ein weiteres Ergebnis der Untersuchung ist die Feststellung, dass das Risiko eines deutlichen Rückgangs der norwegischen Ausfuhrpreise auf Dumpingniveau in absehbarer Zukunft als begrenzt einzustufen ist, und zwar hauptsächlich wegen der Tatsache, dass in Norwegen erwähnenswerte Produktionsüberschüsse, die einen solchen Preisrückgang auslösen könnten, nicht zu erwarten sind. Insbesondere war der Normalwert, der sehr wahrscheinlich stabil bleiben wird, im UZÜ wesentlich niedriger als der Ausfuhrpreis. Normale, durch die Marktfluktuation bedingte Schwankungen und somit vorübergehende Senkungen der Ausfuhrpreise führen wahrscheinlich nicht automatisch zu Dumping. Schließlich wurde die Auffassung vertreten, dass ein erneutes Auftreten von Dumping in absehbarer Zeit angesichts der verbesserten Lage der norwegischen Aquakulturbranche, die heute hohe Gewinnmargen erzielt und deren Aktien an der Börse gehandelt werden, sowie angesichts der bedeutenden Präsenz norwegischer Unternehmen in der Gemeinschaft unwahrscheinlich ist. Im Lichte des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping gering ist und eine Fortsetzung der geltenden Antidumpingmaßnahmen nicht rechtfertigt.

(103)

Folglich ist die gegenwärtige Interimsüberprüfung einzustellen und die derzeit geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen sind aufzuheben.

E.   BESONDERE ÜBERWACHUNG

(104)

Wie bereits dargelegt, wird für die absehbare Zukunft von einer stabilen Marktlage (Angebot und Nachfrage) ausgegangen, so dass ein erneutes Auftreten von Dumping als unwahrscheinlich gilt. Unter Berücksichtigung aller untersuchten Indikatoren ist die Annahme vertretbar, dass die Ausfuhren in die Gemeinschaft nicht wesentlich zunehmen werden und dass die Ausfuhrpreise weiterhin auf dem Niveau nicht gedumpter Preise bleiben werden.

(105)

Angesichts einer gewissen Unberechenbarkeit der Marktbedingungen, die hauptsächlich auf die Art der Ware (verderbliche Ware) zurückzuführen ist, wird die Auffassung vertreten, dass es zweckmäßig ist, den Markt eingehend zu überwachen und beim Vorliegen hinreichender Anscheinsbeweise für eine Änderung der Marktbedingungen eine Überprüfung durchzuführen. Im entsprechenden Fall wird erforderlichenfalls die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen in Betracht gezogen.

(106)

Die Überwachung sollte auf einen Zeitraum bis zu dem mit der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 ursprünglich festgelegten Datum für das Auslaufen der endgültigen Maßnahmen, d. h. bis zum 21. Januar 2011, begrenzt werden.

F.   UNTERRICHTUNG

(107)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage diese Überprüfung eingestellt und der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der betroffenen Ware aufgehoben werden sollte. Alle Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Sofern gerechtfertigt und hinreichend begründet, wurden die Stellungnahmen berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitete teilweise Interimsprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von gezüchtetem (nicht wildem) Lachs, auch filetiert, frisch, gekühlt oder gefroren, mit Ursprung in Norwegen, der gegenwärtig unter den KN-Codes ex 0302 12 00, ex 0303 11 00, ex 0303 19 00, ex 0303 22 00, ex 0304 19 13 und ex 0304 29 13 eingereiht wird, wird eingestellt.

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren vorgenannter Waren wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. WOERTH


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2006, S. 1.

(3)  ABl. C 88 vom 21.4.2007, S. 26.

(4)  Kontali Analyse AS ist ein hauptsächlich in den Bereichen Aquakultur und Fischwirtschaft mit der Bereitstellung von Statistiken befasstes Unternehmen (www.kontali.no).


19.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 686/2008 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 24).


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

32,2

MK

28,9

TR

85,2

ME

25,6

XS

25,6

ZZ

39,5

0707 00 05

TR

115,4

ZZ

115,4

0709 90 70

TR

102,6

ZZ

102,6

0805 50 10

AR

111,2

US

62,5

UY

72,4

ZA

98,6

ZZ

86,2

0808 10 80

AR

87,1

BR

94,3

CL

96,1

CN

69,1

NZ

110,1

US

98,3

UY

80,0

ZA

94,5

ZZ

91,2

0808 20 50

AR

83,1

AU

143,2

CL

91,1

ZA

94,2

ZZ

102,9

0809 10 00

TR

177,9

XS

127,0

ZZ

152,5

0809 20 95

TR

404,0

US

436,1

ZZ

420,1

0809 30

TR

157,0

ZZ

157,0

0809 40 05

IL

154,3

XS

99,1

ZZ

126,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


19.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 687/2008 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2008

über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Zahlstellen oder Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission vom 19. April 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Der Interventionspreis für Weichweizen, für Hartweizen, für Gerste, für Mais und für Sorghum wird für Qualitäten festgesetzt, die so weit wie möglich den Durchschnittsqualitäten dieser in der Gemeinschaft geernteten Getreidearten entsprechen.

(3)

Um die normale Verwaltung bei der Intervention zu vereinfachen und vor allem die Zusammenstellung von einheitlichen Partien für jede zur Intervention angebotene Getreideart zu ermöglichen, ist eine Mindestmenge festzusetzen, unter der die Zahlstelle oder Interventionsstelle die Angebote nicht anzunehmen braucht. Unter Umständen kann jedoch in einigen Mitgliedstaaten eine höhere Mindestmenge notwendig sein, um es den Interventionsstellen zu ermöglichen, den in ihrem Land bisher üblichen Bedingungen und Usancen des Großhandels Rechnung zu tragen.

(4)

Es müssen die Methoden für die Bestimmung der Qualität von Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Sorghum festgelegt werden.

(5)

In Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Mengen Mais, die die Zahlstellen oder Interventionsstellen in der gesamten Gemeinschaft ankaufen können, auf eine Gesamtmenge von 700 000 t im Wirtschaftsjahr 2008/09 und 0 t ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 begrenzt.

(6)

Um für eine zufrieden stellende Verwaltung der Interventionsankaufsregelung für Mais zu sorgen und den Marktbeteiligten aller Mitgliedstaaten unter gleichwertigen Bedingungen Zugang zur Intervention zu bieten, ist die Zuteilung der interventionsfähigen Maismengen durch detaillierte Sonderbestimmungen zu regeln. Zu diesem Zweck ist ein Mechanismus für die Zuteilung der genannten Mengen einzuführen, der die Zeiträume des Wirtschaftsjahres abdeckt, in denen alle Marktbeteiligten Angebote einreichen können, und der den Marktbeteiligten genügend Zeit für die Einreichung der Angebote lässt und es ermöglicht, einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten für alle Bieter festzusetzen, wenn die angebotenen Mengen die verfügbaren Mengen überschreiten. In diesem Zusammenhang sollte vorgesehen werden, dass die Angebote in zwei Phasen geprüft werden, und ein Zeitplan für die Angebotsabgabe sowie für die diesbezüglichen Lieferungen und Übernahmen festgesetzt werden.

(7)

Unter Berücksichtigung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Interventionszeiträume und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Marktbeteiligten ist für die Einreichung der Maisangebote eine erste Phase vorzusehen, die in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal am 1. August, in Schweden am 1. Dezember und in den übrigen Mitgliedstaaten am 1. November beginnt und am 31. Dezember, dem in allen Mitgliedstaaten letzten Tag für die Einreichung von Angeboten, endet. Am Ende dieser ersten Phase wird die Kommission gegebenenfalls für die im Laufe dieser ersten Phase eingereichten Angebote einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen und gleichzeitig für den Rest des Wirtschaftsjahres die Abgabe von Angeboten einstellen müssen, wenn die Angebotsmengen die in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzte Menge überschreiten. Um den Zahlstellen oder Interventionsstellen und den Marktbeteiligten administrative und finanzielle Belastungen zu ersparen, insbesondere wenn Sicherheiten gestellt werden, die sich aufgrund fehlender zu verteilender Mengen als unnötig erweisen könnten, ist der Zeitraum für die Einreichung der Angebote zwischen dem 1. Januar und der Veröffentlichung der für die zweite Phase zur Verfügung stehenden interventionsfähigen Menge im Amtsblatt der Europäischen Union zu unterbrechen.

(8)

Angesichts der Zeit, die benötigt wird, um gegebenenfalls einen Zuteilungskoeffizienten für die erste Phase zu ermitteln, ist die zweite Phase für die Einreichung der Angebote am Tag nach der Veröffentlichung der noch zur Verfügung stehenden interventionsfähigen Menge im Amtsblatt der Europäischen Union, dem in allen Mitgliedstaaten ersten Tag für die Einreichung der Angebote, zu eröffnen. Im Laufe dieser zweiten Phase sollten die Angebote ab dem ersten Freitag nach Veröffentlichung der genannten Menge wöchentlich auf der Grundlage der von den Marktbeteiligten bis spätestens Freitag, 12 Uhr (Brüsseler Zeit), eingereichten Angebote angenommen werden. Die Kommission muss den Marktbeteiligten auf ihrer Website spätestens am Mittwoch jeder Woche die noch zur Verfügung stehende interventionsfähige Menge mitteilen. Wird die in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzte Menge überschritten, so muss die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten festlegen und veröffentlichen und die Intervention für das laufende Wirtschaftsjahr beenden. Unter Berücksichtigung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Interventionszeiträume muss die zweite Phase für die Angebotsabgabe in jedem Fall in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal spätestens am 30. April, in Schweden am 30. Juni und in den übrigen Mitgliedstaaten am 31. Mai enden.

(9)

Um eine effiziente Verwaltung des Zuteilungsmechanismus zu ermöglichen, sollten die Maisangebote weder geändert noch zurückgenommen werden dürfen. Um sicherzugehen, dass es sich um ernst gemeinte Angebote handelt, ist darüber hinaus vorzuschreiben, dass für diese Angebote eine Sicherheit zu stellen ist, und zu präzisieren, unter welchen Bedingungen die Echtheit dieser Angebote kontrolliert wird und die Freigabe der genannten Sicherheit erfolgt. Zu diesem Zweck sollte diese Kontrolle nach denselben Vorschriften und unter denselben Bedingungen erfolgen, wie sie für die Kontrolle der öffentlichen Lagerbestände in der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (4) vorgesehen sind. Darüber hinaus können zwischen dem Beginn des Angebotszeitraums der ersten Phase und dem 31. Dezember mehrere Monate verstreichen. Um die Bieter bei der Einreichung der Angebote für die erste Phase finanziell nicht zu überlasten, sollte es gestattet sein, dass die Sicherheit, die bei der Einreichung des Angebots zu stellen ist, sofern dies in Form einer Bankgarantie geschieht, erst ab dem Tag nach dem Endtermin für die Angebotsabgabe fällig wird.

(10)

Weichweizen und Hartweizen sind Getreidearten, für die Mindestqualitätskriterien für den menschlichen Verzehr festgelegt sind und die den Hygienevorschriften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (5) genügen müssen. Die übrigen Getreidearten sind hauptsächlich zur Fütterung bestimmt und müssen der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (6) entsprechen. Diese Normen sollten auch bei der Übernahme der betreffenden Erzeugnisse im Rahmen dieser Interventionsregelung Anwendung finden.

(11)

Getreide, dessen Qualität keine angemessene Verwendung oder Lagerung ermöglicht, darf nicht zur Intervention angenommen werden. Hier ist der Situation im Interventionsbereich, vor allem im Zusammenhang mit der langfristigen Lagerung bestimmter Getreidearten und ihrer Auswirkungen auf die Qualität der Erzeugnisse, Rechnung zu tragen.

(12)

Damit die Interventionserzeugnisse im Hinblick auf die Qualitätsverminderung und die spätere Verwendung weniger empfindlich sind, müssen die Qualitätskriterien für Mais verschärft werden. Zu diesem Zweck sollten der Feuchtigkeitshöchstgehalt sowie der Höchstanteil an Bruchkorn und an durch Trocknung überhitzten Körnern verringert werden. Unter Berücksichtigung der agronomischen Ähnlichkeiten von Sorghum und Mais müssen in dem Bemühen um Kohärenz entsprechende Maßnahmen für Sorghum vorgesehen werden.

(13)

Um die Lagerbedingungen für Mais zu verbessern und diese Qualität ab Einreichung des Angebots zu gewährleisten, muss das Lager, in dem sich das Getreide zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe befindet, dessen bestmögliche Erhaltung garantieren, insbesondere über einen längeren Zeitraum im Falle von Mais. Folglich ist die Möglichkeit, das Getreide im Lager des Bieters zu übernehmen, einzuschränken und diese Art der Übernahme nur zu gestatten, wenn sich das Getreide bei Lagerhaltern im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 befindet. In diesem Fall muss sich der Bieter verpflichten, in seinen Beziehungen zum Lagerhalter entsprechend ab Einreichung seines Angebots in Bezug auf die Lagerung und Kontrolle dieselben Vorschriften und Bedingungen anzuwenden, wie sie aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 gelten.

(14)

Es hat sich erwiesen, dass die Mykotoxinbildung mit besonderen, im Wesentlichen klimatischen Gegebenheiten während des Wachstums, insbesondere während der Blüte des Getreides, zusammenhängen kann.

(15)

Das Risiko einer Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten kann von den Zahlstellen oder Interventionsstellen auf der Grundlage der Informationen des Anbieters und ihrer eigenen Analysekriterien ermittelt werden. Zur Begrenzung der Kosten ist es daher gerechtfertigt, vor der Übernahme der Erzeugnisse und unter Verantwortung der Stellen nur die Durchführung von Risikoanalysen zu verlangen, die die Qualität der Erzeugnisse bei der Annahme zur Intervention gewährleisten.

(16)

Die Bedingungen für die Getreideangebote an die Zahlstellen oder Interventionsstellen und für die Übernahme durch diese müssen in der Gemeinschaft so einheitlich wie möglich sein, damit jede Diskriminierung zwischen Erzeugern vermieden wird.

(17)

Die Anwendung von Zu- und Abschlägen muss es ermöglichen, die aus Qualitätsgründen auf dem Markt festgestellten Preisunterschiede auch bei der Intervention zu berücksichtigen.

(18)

Die Mitgliedstaaten müssen sich zusätzlich zu der jährlichen Bestandsaufnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 vom Lagerzustand der Interventionsbestände überzeugen.

(19)

In Artikel 2, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Anhang XII Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 sind die Zuständigkeiten geregelt. In den genannten Artikeln und im genannten Anhang ist insbesondere vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die einwandfreie Erhaltung der gemeinschaftlichen Interventionsbestände zu gewährleisten, und dass die Mengen, deren Qualität infolge der üblichen materiellen Lagerungsbedingungen oder infolge zu langer Lagerung gemindert ist, als Auslagerung aus dem Interventionslager zu dem Zeitpunkt zu verbuchen sind, an dem die Qualitätsminderung festgestellt worden ist. Präzisiert ist ferner, dass ein Erzeugnis als in der Qualität gemindert gilt, wenn es nicht mehr den beim Ankauf geltenden Qualitätsanforderungen entspricht. Folglich können nur diesen Bestimmungen entsprechende Qualitätsminderungen zu Lasten des Gemeinschaftshaushaltes gehen. Trifft ein Mitgliedstaat beim Ankauf des Erzeugnisses eine unangemessene Entscheidung im Hinblick auf die gemäß diesen Vorschriften erforderliche Risikoanalyse, so übernimmt er die Verantwortung, wenn sich in der Folge herausstellt, dass das Erzeugnis nicht den Mindestanforderungen entspricht. Eine solche Entscheidung würde keine Gewähr für die Qualität des Erzeugnisses und somit für seine einwandfreie Erhaltung bieten. Es ist daher festzulegen, unter welchen Bedingungen der Mitgliedstaat haften muss.

(20)

Damit ein wöchentlicher statistischer Bericht über die Situation der zur Intervention angebotenen Lagerbestände erstellt werden kann, muss der Inhalt der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission präzisiert werden.

(21)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung des Systems sollten die von der Kommission benötigten Informationen auf elektronischem Wege übermittelt werden.

(22)

Daher müssen bestimmte Informationen auch auf einer harmonisierten regionalen Basis erfasst und bereitgestellt werden. Es empfiehlt sich, die in der Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung (7) vorgesehenen regionalen Ebenen zu verwenden und die Mitgliedstaaten aufzufordern, der Kommission diese Informationen mitzuteilen.

(23)

Es sollte ferner vorgesehen werden, dass die von der Kommission angeforderten Informationen anhand der den Mitgliedstaaten durch die Kommission zur Verfügung gestellten Muster zu übermitteln sind, die die für die Verwaltung der Intervention erforderlichen Informationen enthalten, und dass diese Muster nach vorheriger Unterrichtung des Verwaltungsausschusses angewendet werden können und gegebenenfalls von der Kommission unter denselben Bedingungen abgepasst und aktualisiert werden.

(24)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANGEBOTE UND ÜBERNAHMEN VON GETREIDE ZUR INTERVENTION

Artikel 1

In den in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Zeiträumen ist jeder Besitzer einheitlicher Partien von mindestens 80 t Weichweizen, Gerste, Mais, Sorghum oder 10 t Hartweizen, die in der Gemeinschaft geerntet wurden, berechtigt, diese Getreidearten der Zahlstelle oder Interventionsstelle, nachstehend „Interventionsstelle“, anzubieten.

Die Interventionsstellen können jedoch eine höhere Mindestmenge festsetzen.

Artikel 2

(1)   Angebote zur Intervention sind nur zulässig auf einem Formular der Interventionsstelle, das insbesondere folgende Angaben enthält:

a)

Name des Anbieters;

b)

angebotenes Getreide;

c)

Lagerort des angebotenen Getreides;

d)

Menge, Grundbeschaffenheit und Erntejahr des angebotenen Getreides;

e)

Interventionsort, für den das Angebot gemacht wird, und bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung die Verpflichtungserklärung des Bieters, in seinen Beziehungen zum Lagerhalter in Bezug auf den Lagerort gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes die Vorschriften und Bedingungen entsprechend anzuwenden, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 für die Lagerung und Kontrolle gelten.

Ferner enthält das Formular die Erklärung, dass es sich um Erzeugnisse aus der Gemeinschaft handelt, oder bei Getreide, das entsprechend seinem Anbaugebiet unter besonderen Bedingungen zur Intervention zugelassen ist, die Angabe der Region, in der es erzeugt wurde.

Die Interventionsstelle kann jedoch Angebote in einer anderen schriftlichen Form, insbesondere auf fernschriftlichem Wege, zulassen, sofern sie alle im Formular vorgesehenen Angaben enthalten.

Unbeschadet der Gültigkeit der gemäß Unterabsatz 3 eingereichten Angebote ab ihrem Eingangstag können die Mitgliedstaaten verlangen, dass dem Angebot ein der zuständigen Stelle auf dem Postweg übermitteltes oder direkt ausgehändigtes Formular nachgereicht wird.

(2)   Ist ein Angebot nicht zulässig, so wird dies dem Anbieter von der Interventionsstelle innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Angebotseingang mitgeteilt.

(3)   Bei Zulässigkeit des Angebots werden dem Anbieter das Übernahmelager des Getreides und der Lieferplan so bald wie möglich mitgeteilt.

Der Plan kann von der Interventionsstelle auf Antrag des Anbieters oder des Lagerhalters geändert werden.

(4)   Bei anderem Getreide als Mais, das zur Intervention angeboten wird, erfolgt die letzte Lieferung spätestens am Ende des vierten Monats nach dem Monat des Eingangs der Angebote, jedoch nicht später als am 1. Juli in Spanien, Griechenland, Italien und Portugal und am 31. Juli in den übrigen Mitgliedstaaten.

Bei Mais erfolgt die Lieferung für die in der nach Artikel 3 vorgesehenen Phase 1 eingereichten Angebote zwischen dem 1. Februar und dem 30. April und für die in der nach Artikel 3 vorgesehenen Phase 2 eingereichten Angebote spätestens am Ende des dritten Monats nach dem Monat des Eingangs der Angebote, jedoch nicht später als am 1. Juli in Spanien, Griechenland, Italien und Portugal und am 31. Juli in den übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 3

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 der vorliegenden Verordnung werden die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 interventionsfähigen Mengen Mais für das Wirtschaftsjahr 2008/09 unter den in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels festgesetzten Bedingungen und Modalitäten in zwei Phasen, „Phase 1“ und „Phase 2“ genannt, zugeteilt.

Phase 1 beginnt in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal am 1. August, in Schweden am 1. Dezember und in den übrigen Mitgliedstaaten am 1. November und läuft bis zum 31. Dezember, dem in allen Mitgliedstaaten für diese Phase letzten Tag für die Einreichung von Angeboten.

Phase 2 beginnt am Tag nach Veröffentlichung der für diese Phase zur Verfügung stehenden interventionsfähigen Menge im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2. Dieser Tag ist in allen Mitgliedstaaten der erste Tag für die Einreichung von Angeboten, und diese Phase endet spätestens am 30. April in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal, am 30. Juni in Schweden und am 31. Mai in den übrigen Mitgliedstaaten.

(2)   Nach Ablauf von Phase 1 erstellt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i wöchentlich übermittelten Mitteilungen eine Bestandsaufnahme der zulässigen Maisangebote, die von den Marktbeteiligten ordnungsgemäß bis zum 31. Dezember, 12 Uhr (Brüsseler Zeit), bei den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten eingereicht worden sind.

Überschreitet die angebotene Gesamtmenge die in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Höchstmengen, so setzt die Kommission bis zum 25. Januar einen Mengenzuteilungskoeffizienten mit 6 Dezimalstellen fest und veröffentlicht diesen. Tritt keine Überschreitung ein, so ist der Zuteilungskoeffizient gleich 1, und die Kommission veröffentlicht die für Phase 2 noch zur Verfügung stehende interventionsfähige Menge.

Spätestens am 31. Januar teilt die Interventionsstelle des Mitgliedstaats dem Bieter mit, dass sein Angebot für eine Menge angenommen wurde, die der Angebotsmenge, multipliziert mit dem Zuteilungskoeffizienten, entspricht.

(3)   Ab dem ersten Mittwoch des Monats Februar erstellt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i übermittelten Mitteilungen wöchentlich eine Bestandsaufnahme der zulässigen Maisangebote, die von den Marktbeteiligten bis spätestens Freitag der Vorwoche, 12 Uhr (Brüsseler Zeit), bei den Interventionsstellen eingereicht worden sind.

Bei Überschreitung der für die Intervention zur Verfügung stehenden Menge setzt die Kommission spätestens am vierten Arbeitstag nach Ablauf der Angebotsfrist einen Mengenzuteilungskoeffizienten mit 6 Dezimalstellen fest und veröffentlicht diesen. Tritt keine Überschreitung ein, so ist dieser Zuteilungskoeffizient gleich 1, die angebotenen Mengen gelten als angenommen und die Kommission teilt den Marktbeteiligten auf ihrer Website http://ec.europa.eu/agriculture/markets/crops/index_fr.htm spätestens am Mittwoch jeder Woche die für die laufende Woche noch zur Verfügung stehende interventionsfähige Menge mit.

Spätestens am neunten Arbeitstag nach Ablauf der Angebotsfrist teilt die Interventionsstelle des Mitgliedstaats dem Bieter mit, dass sein Angebot für eine Menge angenommen wurde, die der Angebotsmenge, multipliziert mit dem Zuteilungskoeffizienten, entspricht.

(4)   Die Angebote gemäß den Absätzen 2 und 3 werden von der zuständigen Interventionsstelle zum Zeitpunkt ihres Eingangs verbucht.

Einmal eingereichte Angebote können weder geändert noch zurückgenommen werden.

(5)   Es werden nur Angebote zugelassen, die den Nachweis enthalten, dass der Bieter eine Sicherheit in Höhe von 15 EUR/t geleistet hat. Diese Sicherheit wird bei Einreichung des Angebots gestellt, sie ist jedoch, falls sie im Laufe von Phase 1 in Form einer Bankgarantie geleistet wird, erst ab dem Tag nach dem Endtermin für die Einreichung der Angebote gemäß Absatz 2 fällig.

(6)   Die Sicherheit gilt für die vom Bieter angebotenen Mengen gemäß den Absätzen 2 und 3.

Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände fließt die Sicherheit in folgenden Fällen vollständig in den Gemeinschaftshaushalt:

a)

wenn die zwischen der Angebotsabgabe und der Übernahme am Lagerort befindlichen Maismengen geringer sind als die vom Bieter gemäß Artikel 2 Absatz 1 gemeldeten Mengen, unbeschadet einer Toleranzmenge von 5 %;

b)

wenn die zugeteilten Mengen vom Bieter nicht effektiv zur Übernahme durch die Interventionsstelle gemäß den Artikeln 4 und 6 geliefert werden.

Für die Anwendung von Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes kontrollieren die Interventionsstellen die im Lager befindlichen Mengen, indem sie die Vorschriften und Bedingungen entsprechend anwenden, die in der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 für die Überprüfung des Vorhandenseins der im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung eingelagerten Erzeugnisse und insbesondere in Anhang I Buchstabe B Abschnitt III der genannten Verordnung vorgesehen sind. Diese Kontrollen werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse an mindestens 5 % der Angebote und 5 % der angebotenen Mengen vorgenommen. Diese Mindestkontrollsätze gelten nur für Phase 1.

Die Sicherheit wird vollständig freigegeben:

a)

für die nicht zugeteilten Angebotsmengen;

b)

für die zugeteilten Mengen, sobald 95 % der Menge tatsächlich von der Interventionsstelle übernommen wurde.

Artikel 4

(1)   Um zur Intervention angenommen zu werden, muss das Getreide gesund und handelsüblich sein.

(2)   Das Getreide gilt als gesund und handelsüblich, wenn es in jedem Entwicklungsstadium von einer diesem Getreide typischen Farbe, von gesundem Geruch und frei von lebenden Schädlingen (einschließlich Milben) ist, wenn es den in Anhang I aufgeführten Mindestqualitätskriterien entspricht und die nach der Gemeinschaftsregelung anwendbaren zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreitet. Dabei dürfen die folgenden zulässigen Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten werden:

a)

für Weichweizen und Hartweizen: die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 festgelegten Höchstgehalte, einschließlich der für Weichweizen und Hartweizen im Anhang Nummern 2.4 bis 2.7 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (8) festgelegten Werte für Fusarientoxine;

b)

für Gerste, Mais und Sorghum: die in der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Höchstgehalte.

Die Mitgliedstaaten kontrollieren den Gehalt an Kontaminanten, einschließlich der Radioaktivität, auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wobei sie insbesondere den Angaben des Anbieters und seinen Verpflichtungen bezüglich der Einhaltung der vorgeschriebenen Normen, unter anderem mit Blick auf die von ihm erzielten Analyseergebnisse, Rechnung tragen. Gegebenenfalls werden Häufigkeit und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren festgelegt, insbesondere wenn es aufgrund von Kontaminanten zu schweren Marktstörungen kommen kann.

Geht außerdem aus den Analysen hervor, dass der Sedimentationswert bei einer Partie Weichweizen zwischen 22 und 30 liegt, so muss der aus dem Weizen hergestellte Teig die Eigenschaft „nicht klebend und maschinell bearbeitbar“ aufweisen, um als gesund und handelsüblich im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu gelten.

(3)   Die für die vorliegende Verordnung geltende Definition der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, entspricht der Definition von Anhang II.

Die Körner von Grundgetreide und Fremdgetreide, die verdorben sind, Mutterkorn oder Brandbutten aufweisen, werden in die Kategorie „Schwarzbesatz“ eingestuft, selbst wenn sie Schäden aufweisen, die unter andere Kategorien fallen.

Artikel 5

Zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen Getreides nach der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 gelten folgende Verfahren:

a)

Bezugsmethode zur Bestimmung der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, gemäß Anhang III;

b)

Bezugsmethode zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts gemäß Anhang IV. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch andere Methoden, die auf dem Prinzip des Anhangs IV beruhen, die Methode ISO 712:1998 oder eine auf der Infrarot-Technologie basierende Methode heranziehen. Im Streitfall ist allein die Methode in Anhang IV entscheidend;

c)

Bezugsmethode zur Bestimmung des Gerbstoffgehalts von Sorghum nach ISO 9648:1988;

d)

Bezugsmethode zur Bestimmung der Eigenschaft „nicht klebend und maschinell bearbeitbar“ des Weichweizenteigs gemäß Anhang V;

e)

Bezugsmethode zur Bestimmung des Eiweißgehalts bei geschrotetem Weichweizen nach der Norm Nr. 105/2 der Internationalen Gesellschaft für Getreidechemie (ICC): „Methode zur Bestimmung von Eiweiß in Getreide und Getreideerzeugnissen“.

Die Mitgliedstaaten können jedoch jede andere Methode heranziehen, wenn sie der Kommission zuvor nachgewiesen haben, dass die dabei erzielten Ergebnisse von der ICC als gleichwertig anerkannt werden;

f)

Bezugsmethode zur Bestimmung des Sedimentationswerts bei geschrotetem Weichweizen nach der Norm ISO 5529:1992;

g)

Bezugsmethode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität) nach der Norm ISO 3093:2004;

h)

Bezugsmethode zur Bestimmung des Anteils der Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, gemäß Anhang VI;

i)

Bezugsmethode zur Bestimmung des Eigengewichts nach der Norm ISO 7971/2:1995;

j)

die Probenahmemethoden und die Referenzanalysemethoden zur Bestimmung des Mykotoxingehalts gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, wie in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) 401/2006 der Kommission (9) festgelegt.

Artikel 6

(1)   Das angebotene Getreide wird von der Interventionsstelle übernommen, sobald sie oder ihr Vertreter die Menge und die Einhaltung der in Anhang I vorgeschriebenen Mindestbeschaffenheitsmerkmale für die gesamte an das Interventionslager gelieferte Partie festgestellt hat.

Diese Übernahme kann in dem Lager erfolgen, in dem sich das Getreide zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe befindet, sofern die Lagerung im Lager eines Lagerhalters im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 erfolgt und für dieses Lager ab Einreichung des Angebots dieselben Vorschriften und Bedingungen gelten, wie sie nach der Übernahme des Getreides zur Intervention angewendet werden.

Bei Mais darf die übernommene Menge die gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung zugeteilte Menge nicht überschreiten.

(2)   Die Beschaffenheitswerte sind mittels einer für die angebotene Partie repräsentativen Stichprobe festzustellen, die sich aus mindestens einer Probe von jeder Lieferung zusammensetzt, wobei mindestens alle 60 t eine Probenahme stattfinden muss.

(3)   Die gelieferte Menge ist durch Abwiegen in Gegenwart des Anbieters und eines von ihm unabhängigen Vertreters der Interventionsstelle festzustellen.

Bei dem Vertreter der Interventionsstelle darf es sich auch um den Lagerhalter handeln. In diesem Fall

a)

nimmt die Interventionsstelle innerhalb von 45 Tagen ab der Übernahme selbst eine Nachkontrolle vor, die mindestens eine Überprüfung nach dem volumetrischen Verfahren einschließt; der sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergebende Unterschied darf höchstens 5 % ausmachen;

b)

trägt der Lagerhalter, wenn die Toleranz nicht überschritten ist, alle Kosten im Zusammenhang mit etwaigen Fehlmengen, die bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem bei der Übernahme in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesenen Gewicht festgestellt wurden;

c)

wird, wenn die Toleranz überschritten ist, unverzüglich nachgewogen. Die Wiegekosten gehen zu Lasten des Lagerhalters, wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt; im gegenteiligen Fall gehen sie zu Lasten des Mitgliedstaats.

(4)   Bei Übernahme in dem Lager, in dem sich das Getreide zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe befindet, darf die Menge unter folgenden Bedingungen anhand der Bestandsbuchhaltung festgestellt werden, die den berufsständischen Anforderungen und denen der Interventionsstelle genügen muss:

a)

die Bestandsbuchhaltung enthält das bei jedem Verwiegen festgestellte Gewicht, die äußeren Beschaffenheitswerte zum Zeitpunkt des Verwiegens und insbesondere den Feuchtigkeitsgehalt, etwaige Umlagerungen sowie die durchgeführten Behandlungen; dabei darf das Verwiegen nicht mehr als zehn Monate zurückliegen;

b)

der Lagerhalter erklärt, dass die angebotene Partie in allen ihren Bestandteilen den Angaben in der Bestandsbuchhaltung entspricht;

c)

die zum Zeitpunkt des Verwiegens festgestellten Beschaffenheitswerte stimmen mit denen der repräsentativen Stichprobe überein, die sich aus von der Interventionsstelle oder ihrem Vertreter entnommenen Proben (eine Probe je 60 t) zusammensetzt.

(5)   Bei Anwendung von Absatz 4

a)

wird das Gewicht berücksichtigt, das in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesen und gegebenenfalls zu berichtigen ist, um dem unterschiedlichen Feuchtigkeitsgehalt und/oder Schwarzbesatz Rechnung zu tragen, der zum Zeitpunkt des Wiegens und an der repräsentativen Stichprobe festgestellt wurde. Eine Differenz zwischen dem jeweiligen Schwarzbesatz kann nur berücksichtigt werden, um das in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesene Gewicht nach unten zu berichtigen;

b)

nimmt die Interventionsstelle innerhalb von 45 Tagen ab der Übernahme eine Kontrolle nach dem volumetrischen Verfahren vor; der sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergebende Unterschied darf höchstens 5 % ausmachen;

c)

trägt der Lagerhalter, wenn die Toleranz nicht überschritten ist, alle Kosten im Zusammenhang mit etwaigen Fehlmengen, die bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem bei der Übernahme in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesenen Gewicht festgestellt wurden;

d)

wird, wenn die Toleranz überschritten ist, unverzüglich nachgewogen. Die Wiegekosten gehen zu Lasten des Lagerhalters, wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt; im gegenteiligen Fall gehen sie zu Lasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft; dabei wird die Toleranz gemäß Anhang XI Nummer 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 berücksichtigt.

(6)   Bei anderem Getreide als Mais erfolgt die letzte Übernahme spätestens am Ende des zweiten auf die letzte Lieferung im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 folgenden Monats und bei Mais spätestens am Ende des zweiten auf jede der letzten Lieferungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 folgenden Monats, jedoch nicht später als am 31. Juli in Spanien, Griechenland, Italien und Portugal und nicht später als am 31. August in den übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 7

(1)   Die Interventionsstelle lässt die äußere und innere Beschaffenheit der Stichproben innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Zusammenstellung der repräsentativen Stichprobe analysieren.

(2)   Der Anbieter trägt die Kosten für die Bestimmung

a)

des Gerbstoffgehalts bei Sorghum,

b)

der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität),

c)

des Eiweißgehalts bei Hart- und Weichweizen,

d)

des Sedimentationswerts (Zeleny-Test),

e)

der Eignung zur maschinellen Teigverarbeitung,

f)

der Kontaminanten.

(3)   Ergeben die Analysen gemäß Absatz 1, dass das angebotene Getreide nicht der für die Intervention vorgeschriebenen Mindestqualität entspricht, so muss es der Anbieter auf seine Kosten zurücknehmen. Er kommt auch für alle entstandenen Kosten auf.

(4)   Im Streitfall veranlasst die Interventionsstelle die erneute Kontrolle der betreffenden Ware, wobei die unterlegene Partei die diesbezüglichen Kosten trägt.

Artikel 8

Die Interventionsstelle erstellt über jedes Angebot ein Übernahmeprotokoll mit folgenden Angaben:

a)

Datum der Überprüfung der Menge und der Mindestbeschaffenheitsmerkmale,

b)

Liefergewicht,

c)

Anzahl der Probenahmen zur Zusammenstellung der repräsentativen Stichprobe,

d)

festgestellte äußere Beschaffenheitsmerkmale,

e)

mit der Analyse der inneren Beschaffenheitsmerkmale beauftragte Stelle, zusammen mit den entsprechenden Analyseergebnissen.

Das datierte Protokoll wird dem Lagerhalter zur Gegenzeichnung übergeben.

KAPITEL II

ZAHLUNGSMODALITÄTEN UND KONTROLLMASSNAHMEN

Artikel 9

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 ist der dem Anbieter zu zahlende Preis der Referenzpreis nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der für frei Lager gelieferte, nicht abgeladene Ware an dem Tag gilt, der bei der Unterrichtung über die Annahme des Angebots als erster Liefertag festgesetzt wurde. Dieser Preis wird unter Berücksichtigung der Zu- und Abschläge nach Artikel 10 der vorliegenden Verordnung angepasst.

Erfolgt die Lieferung jedoch in einem Monat, in dem der Referenzpreis unter dem des Angebotsmonats liegt, so gilt der letztere Preis. Diese Bestimmung gilt nicht für Sorghum, das im August und September angeboten wird.

(2)   Die Interventionsstelle entscheidet über den Ort und den ersten Tag der Übernahme des Getreides, für das ihr ein Angebot gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterbreitet wurde.

Die Kosten für den Transport vom Lager, in dem sich die Ware zum Zeitpunkt des Angebots befindet, bis zu dem Interventionsort, zu dem sie am kostengünstigsten verbracht werden kann, gehen zu Lasten des Anbieters.

Ist der von der Interventionsstelle bezeichnete Übernahmeort nicht der Interventionsort, zu dem die Ware am kostengünstigsten verbracht werden kann, so bestimmt und übernimmt die Interventionsstelle die zusätzlichen Transportkosten. In diesem Fall werden auch die Transportkosten gemäß Unterabsatz 2 von der Interventionsstelle bestimmt.

Lagert die Interventionsstelle die übernommene Ware im Einvernehmen mit dem Anbieter in dem Lager ein, in dem sich die Ware zum Zeitpunkt des Angebots befindet, so wird der Interventionspreis um die in Unterabsatz 3 Satz 2 genannten Kosten sowie die Auslagerungskosten verringert, wobei letztere auf der Grundlage der in dem betreffenden Mitgliedstaat tatsächlich festgestellten Kosten bestimmt werden.

(3)   Die Zahlung erfolgt zwischen dem 30. und 35. Tag ab der Übernahme nach Artikel 6.

Artikel 10

Die Zu- und Abschläge, um die sich der dem Anbieter zu zahlende Preis erhöht oder ermäßigt, werden in EUR/t ausgedrückt und unter Anwendung der nachstehenden Beträge gemeinsam angewendet:

a)

ist der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Getreides bei Mais und Sorghum niedriger als 13 % und bei anderen Getreidearten niedriger als 14 %, so gelten die Zuschläge nach Tabelle I des Anhangs VII. Ist der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Getreides höher als 13 % bzw. 14 %, so gelten die Abschläge nach Tabelle II des Anhangs VII;

b)

weicht das Eigengewicht des zur Intervention angebotenen Getreides von dem Gewicht/Volumen-Verhältnis von 76 kg/hl bei Weichweizen und 64 kg/hl bei Gerste ab, so gelten die Abschläge nach Tabelle III des Anhangs VII;

c)

übersteigt der Anteil an Bruchkorn bei Hartweizen, Weichweizen und Gerste 3 % und bei Mais und Sorghum 4 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR;

d)

übersteigt der Anteil an Kornbesatz bei Hartweizen 2 %, bei Mais und Sorghum 4 % und bei Weichweizen und Gerste 5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR;

e)

übersteigt der Anteil an Auswuchs 2,5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR;

f)

übersteigt der Anteil an Schwarzbesatz bei Hartweizen 0,5 % und bei Weichweizen, Gerste, Mais und Sorghum 1 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,1 EUR;

g)

übersteigt bei Hartweizen der Anteil der nicht glasigen Hartweizenkörner 20 %, so gilt für jeden angefangenen weiteren Anteil von 1 % ein Abschlag von 0,2 EUR;

h)

liegt der Eiweißgehalt bei Weichweizen unter 11,5 %, so gelten die Abschläge nach Tabelle IV des Anhangs VII;

i)

liegt der Gerbstoffgehalt von zur Intervention angebotenem Sorghum über 0,4 % Trockenmasse, so wird der anzuwendende Abschlag nach der in Anhang VIII festgelegten Methode berechnet.

Artikel 11

(1)   Jeder Lagerhalter, der die angekaufte Ware auf Rechnung der Interventionsstelle lagert, überwacht regelmäßig die Bestände und den Lagerzustand und unterrichtet die Interventionsstelle unverzüglich über alle in dieser Hinsicht aufgetretenen Probleme.

(2)   Die Interventionsstelle überzeugt sich mindestens einmal jährlich von der Qualität der Lagerbestände. Die diesbezügliche Probenahme kann zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme nach Anhang I Buchstabe A Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 erfolgen.

(3)   Erfolgen die Kontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2, so kommt der Mitgliedstaat im Falle der Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten für die finanziellen Folgen auf. Dies gilt unbeschadet der eigenen Ansprüche des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber dem Anbieter oder Lagerhalter, wenn dieser seine Zusagen und Verpflichtungen nicht einhält.

Im Falle von Ochratoxin A und Aflatoxin gehen die finanziellen Folgen jedoch zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts, wenn der betreffende Mitgliedstaat zur Zufriedenheit der Kommission nachweisen kann, das die Normen bei der Übernahme, die normalen Lagerbedingungen und die sonstigen Verpflichtungen des Lagerhalters eingehalten waren.

Artikel 12

Die Interventionsstellen erlassen, soweit erforderlich, weitere Verfahrens- und Übernahmebedingungen, die mit den Vorschriften dieser Verordnung vereinbar sind, um den in ihrem Mitgliedstaat bestehenden besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen. Sie können insbesondere regelmäßige Angaben über die Lagerbestände anfordern.

KAPITEL III

MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION

Artikel 13

(1)   Für jede Getreideart gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 teilen die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege die zur Verwaltung der Interventionsmaßnahme erforderlichen Angaben mit, insbesondere:

a)

spätestens jeden Mittwoch um 12 Uhr (Brüsseler Zeit):

i)

die von den Marktbeteiligten spätestens am Freitag der Vorwoche, 12 Uhr (Brüsseler Zeit), zur Intervention angebotenen Getreidemengen gemäß den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung;

ii)

die zur Intervention angebotenen Mengen von anderem Getreide als Mais, für die der Bieter das Angebot nach Eröffnung des Interventionszeitraums zurückgezogen hat;

iii)

die nach Eröffnung des Interventionszeitraums zur Intervention angebotenen Gesamtgetreidemengen, abzüglich der unter Ziffer ii genannten Mengen;

iv)

die nach Eröffnung des Interventionszeitraums übernommenen Gesamtgetreidemengen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung;

b)

am Mittwoch nach der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung die ausgeschriebenen Getreidemengen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (10);

c)

am Mittwoch nach dem Zeitpunkt, an dem der Mitgliedstaat die betreffenden Partien festgesetzt hat, die an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kostenlos zu verteilenden Getreidemengen;

d)

spätestens am Ende des Monats nach Ablauf der Übernahmefrist gemäß Artikel 6 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung die durchschnittlichen Ergebnisse betreffend Eigengewicht, Feuchtigkeits-, Bruchkorn- und Eiweißgehalt bei den übernommenen Getreidepartien, aufgeschlüsselt nach regionalen Ebenen gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 837/90.

(2)   Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen auch dann, wenn es keine Angebotsmenge gibt. Werden keine Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i übermittelt, so geht die Kommission davon aus, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Angebote eingereicht wurden.

(3)   Form und Inhalt der Mitteilungen gemäß Absatz 1 sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Diese Muster sind nur nach vorheriger Unterrichtung des in Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Ausschusses anwendbar. Sie werden von der Kommission unter denselben Bedingungen angepasst und aktualisiert.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Die Verordnung (EG) Nr. 824/2000 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2007 (ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 3).

(3)  Siehe Anhang IX.

(4)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 721/2007 (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 4).

(5)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/77/EG der Kommission (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 53).

(7)  ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(8)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(9)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12.

(10)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76.


ANHANG I

MINDESTQUALITÄTSKRITERIEN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2

 

Hartweizen

Weichweizen

Gerste

Mais

Sorghum

A.

Höchster Feuchtigkeitsgehalt

14,5 %

14,5 %

14,5 %

13,5 %

13,5 %

B.

Höchstanteil der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, davon höchstens:

12 %

12 %

12 %

12 %

12 %

1.

Bruchkorn

6 %

5 %

5 %

5 %

5 %

2.

Kornbesatz (anderer als unter Nummer 3 genannter)

5 %

7 %

12 %

5 %

5 %

davon:

 

 

 

 

 

a)

Schmachtkorn

 

 

 

b)

Fremdgetreide

3 %

 

5 %

c)

Schädlingsfraß

 

 

 

 

 

d)

Keimverfärbungen

 

 

e)

durch Trocknung überhitzte Körner

0,50 %

0,50 %

3 %

0,50 %

0,50 %

3.

Fleckige Körner und/oder fusariumbefallene Körner

5 %

davon:

 

 

 

 

 

fusariumbefallene Körner

1,5 %

4.

Auswuchs

4 %

4 %

6 %

6 %

6 %

5.

Schwarzbesatz

3 %

3 %

3 %

3 %

3 %

davon:

 

 

 

 

 

a)

Fremdkörner:

 

 

 

 

 

schädliche

0,10 %

0,10 %

0,10 %

0,10 %

0,10 %

andere

 

 

 

 

 

b)

verdorbene Körner:

 

 

 

 

 

durch Selbsterhitzung und spontane Trocknung beschädigte Körner

0,05 %

0,05 %

 

 

 

andere

 

 

 

 

 

c)

Verunreinigungen

 

 

 

 

 

d)

Spelzen

 

 

 

 

 

e)

Mutterkorn

0,05 %

0,05 %

f)

Brandbutten

 

 

g)

tote Insekten und Insektenteile

 

 

 

 

 

C.

Höchstanteil der Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben

27 %

D.

Höchstgehalt an Gerbstoff (1)

1 %

E.

Mindesteigengewicht (kg/hl)

78

73

62

 

F.

Mindesteiweißgehalt (1):

 

 

 

 

 

Wirtschaftsjahr 2002/03 und folgende

11,5 %

10,5 %

 

 

 

G.

Mindestfallzahl nach Hagberg

220

220

 

 

 

H.

Mindestsedimentationswert (ml)

22


(1)  Auf den Trockenstoff berechneter Anteil.


ANHANG II

1.   BESTANDTEILE, DIE KEIN EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND

1.1.   Bruchkorn

Als Bruchkorn gelten alle Körner, bei denen Teile des Endosperms freiliegen. Hierunter fallen auch angeschlagene Körner und Körner mit ausgeschlagenen Keimlingen.

Bei Mais gelten alle Teile von Maiskörnern oder Maiskörner, die durch ein Rundlochsieb von 4,5 mm fallen, als Bruchkorn.

Bei Sorghum gelten alle Teile von Körnern oder Körner, die durch ein Rundlochsieb von 1,8 mm fallen, als Bruchkorn.

1.2.   Kornbesatz

a)

Schmachtkorn

Als Schmachtkorn gelten die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in diesem Anhang genannten Bestandteile der Getreideprobe durch Schlitzsiebe mit folgenden Schlitzbreiten fallen: Weichweizen 2,0 mm; Hartweizen 1,9 mm; Gerste 2,2 mm.

In Abweichung von dieser Definition gelten jedoch als „Schmachtkorn“

in estnischer, lettischer, finnischer und schwedischer Gerste mit einem Eigengewicht von mindestens 64 kg/hl, die in diesen Mitgliedstaaten zur Intervention angeboten wird, oder

in Gerste mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 12,5 %

die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in diesem Anhang genannten Bestandteile durch Schlitzsiebe mit einer Schlitzbreite von 2,0 mm fallen.

Auch frostgeschädigte Körner und alle nicht ausgereiften Körner (grünen Körner) gelten als Schmachtkorn.

b)

Fremdgetreide

Als Fremdgetreide gelten alle nicht zum Grundgetreide gehörenden Getreidekörner einer Getreideprobe.

c)

Schädlingsfraß

Als Schädlingsfraß gelten diejenigen Körner, die Fraßstellen aufweisen. Wanzenweizen gehört ebenfalls zu dieser Gruppe.

d)

Keimverfärbungen, fleckige Körner und fusariumbefallene Körner

Körner mit Keimverfärbungen sind Körner mit braunen bis braunschwarzen Verfärbungen der Schale am unversehrten, nicht ausgewachsenen Keimling. Bei Weichweizen bleiben Körner mit Keimverfärbungen bis zu 8 % unberücksichtigt.

Bei Hartweizen gelten als

fleckige Körner: Körner, die an andere Stellen als am Keimling braune bis braunschwarze Verfärbungen aufweisen;

fusariumbefallene Körner: Körner, deren Fruchtwand durch den Fusariumpilz befallen ist; diese Körner erscheinen leicht brandig, eingeschrumpft, und weisen rosa- oder weißgefärbte Flecken mit fließenden, unscharfen Konturen auf.

e)

Als durch Trocknung überhitzte Körner gelten Körner, die äußerliche Röstspuren aufweisen, aber keine verdorbenen Körner sind.

1.3.   Auswuchs

Auswuchs liegt vor, wenn Wurzel- oder Blattkeime mit bloßem Auge deutlich zu erkennen sind. Zur Beurteilung des Auswuchsgehalts darf jedoch der allgemeine Habitus der Getreideprobe nicht außer Acht gelassen werden. Bei manchen Getreidearten, zum Beispiel bei Hartweizen, tritt — sortenmäßig bedingt — der Keimling stark hervor, so dass bei der Bewegung des Getreides die den Keimling bedeckende Schale aufbricht und Auswuchs vorgetäuscht wird. Ein solches Korn ist nicht als Auswuchs zu bezeichnen. Auswuchs ist erst dann vorhanden, wenn am Keimling deutlich sichtbare, vom Normalzustand leicht zu unterscheidende Veränderungen eingetreten sind.

1.4.   Schwarzbesatz

a)

Fremdkörper

Fremdkörper sind Körner von angebauten oder nicht angebauten Pflanzen, die kein Getreide sind. Diese Fremdkörner bestehen aus unverwertbaren, verfütterbaren und schädlichen Körnern.

Als schädliche Körner gelten die für Mensch und Tier giftigen Körner, die Körner, die die Reinigung und das Ausmahlen des Getreides behindern oder erschweren, und die Körner, die die Qualität der Getreideverarbeitungserzeugnisse verändern.

b)

Verdorbene Körner

Verdorbene Körner sind solche, die durch Fäulnis, Schimmel- oder Bakterienbefall oder durch sonstige Einwirkungen für die menschliche Ernährung und bei Futtergetreide für die Fütterung unbrauchbar geworden sind.

Zu den verdorbenen Körnern gehören auch durch Selbsterhitzung oder zu starke Trocknung beschädigte Körner; diese hitzgeschädigten Körner sind voll ausgebildete Körner, deren Schale eine graubraune bis schwarze und deren Mehlkörper beim Durchschneiden eine gelblichgraue bis bräunlichschwarze Färbung zeigt.

Durch Weizengallmücken geschädigte Körner gelten nur dann als verdorbene Körner, wenn durch den sekundär auftretenden Pilzbefall mehr als die Hälfte der Kornoberfläche grau bis schwarz verfärbt ist. Hat die Verfärbung weniger als die Hälfte der Kornoberfläche erfasst, so zählt das Korn zum Schädlingsfraß.

c)

Verunreinigungen

Zu den Verunreinigungen zählen sowohl die in einer Getreideprobe enthaltenen Bestandteile, die beim Sieben mit einem 3,5-mm-Schlitzsieb zurückbleiben (ausgenommen Fremdgetreide und sehr dicke Körner des Grundgetreides), als auch die Bestandteile, die beim Sieben mit einem 1-mm-Schlitzsieb durchfallen. Steine, Sand, Strohteile und andere Verunreinigungen, die sich in den Getreideproben befinden, beim Sieben mit einem 3,5-mm-Schlitzsieb durchfallen und beim Sieben mit einem 1-mm-Schlitzsieb zurückbleiben, zählen zu den Verunreinigungen.

Diese Definition gilt nicht für Mais. Bei dieser Getreideart gelten als Verunreinigungen sämtliche Bestandteile einer Maisprobe, die beim Sieben mit einem 1-mm-Schlitzsieb durchfallen, sowie alle in Unterabsatz 1 genannten Verunreinigungen.

d)

Spelzen (bei Mais: Bruchstücke oder Spindeln)

e)

Mutterkorn

f)

Brandbutten

g)

Tote Insekten und Insektenteile

1.5.   Lebende Schädlinge

1.6.   Körner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben

Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben, sind Körner, deren Mehlkörper nicht völlig durchscheinend erscheint.

2.   BEI DER BEGRIFFSBESTIMMUNG DES BESATZES BEI DEN EINZELNEN GETREIDEARTEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE FAKTOREN

2.1.   Hartweizen

Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen, fleckige oder fusariumbefallene Körner und durch Trocknung überhitzte Körner.

Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner, Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten, tote Insekten und Insektenteile.

2.2.   Weichweizen

Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen und durch Trocknung überhitzte Körner.

Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner, Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten, tote Insekten und Insektenteile.

2.3.   Gerste

Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner.

Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner, Verunreinigungen, Spelzen, tote Insekten und Insektenteile.

2.4.   Mais

Als Kornbesatz gelten Fremdgetreide, Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner.

Bei dieser Getreideart müssen alle Teile einer Probe, die durch ein Schlitzsieb von 1,0 mm fallen, als Verunreinigungen gelten.

Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner, Verunreinigungen, Spelzen, tote Insekten und Insektenteile.

2.5.   Sorghum

Als Kornbesatz gelten Fremdgetreide, Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner.

Als Schwarzbesatz gelten Fremdgetreide, verdorbene Körner, Verunreinigungen, Spelzen, tote Insekten und Insektenteile.


ANHANG III

BEZUGSMETHODE ZUR BESTIMMUNG DER BESTANDTEILE, DIE KEIN EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND

1.

Bei Weichweizen, Hartweizen und Gerste wird eine Durchschnittsprobe von 250 g jeweils eine halbe Minute lang durch ein Schlitzsieb von 3,5 mm Schlitzbreite und ein Schlitzsieb von 1,0 mm Schlitzbreite gesiebt.

Für eine konstante Siebung wird eine Siebmaschine (z. B. ein Vibrationstisch mit aufmontierten Sieben) empfohlen.

Der Rückhalt des 3,5-mm-Siebes und der Durchfall des 1,0-mm-Siebes sind zusammen auszuwiegen und gelten als Verunreinigungen. Befinden sich im Rückhalt des 3,5-mm-Siebes Bestandteile der Kategorie Fremdgetreide oder sehr dicke Körner des Grundgetreides, so sind sie der gesiebten Probe wieder beizufügen. Beim Sieben durch das 1,0-mm-Sieb ist festzustellen, ob lebende Schädlinge vorhanden sind.

Aus der gesiebten Probe wird mittels eines Probenteilers eine Probe zwischen 50 und 100 g entnommen. Diese Teilprobe ist zu wiegen.

Anschließend wird diese Teilprobe auf einer Tischplatte zu einer flachen Schicht ausgebreitet, und die Kategorien Bruchkorn, Fremdgetreide, Auswuchs, Schädlingsfraß, frostgeschädigte Körner, Körner mit Keimverfärbungen, fleckige Körner, Fremdkörner, Mutterkorn, verdorbene Körner, Brandbutten, Spelzen, lebende Schädlinge und tote Insekten werden mit Hilfe einer Pinzette oder eines Hornspatels ausgelesen.

Befinden sich in der Teilprobe Körner, die noch in den Spelzen sitzen, so sind diese Körner von Hand aus der Umhüllung herauszuholen; diese Spelzen zählen zu der Kategorie Spelzen. Steine, Sand und Strohteile werden der Kategorie Verunreinigungen zugerechnet.

Die Teilprobe wird eine halbe Minute lang durch ein Schlitzsieb mit einer Schlitzbreite von 2,0 mm bei Weichweizen, 1,9 mm bei Hartweizen und 2,2 mm bei Gerste gesiebt. Der Durchfall dieser Siebung zählt zur Kategorie Schmachtkorn. Frostgeschädigte sowie nicht ganz gereifte grüne Körner werden ebenfalls der Kategorie Schmachtkorn zugerechnet.

2.

Bei Mais wird eine Durchschnittsprobe von 500 g und bei Sorghum von 250 g eine halbe Minute lang durch ein Schlitzsieb von 1,0 mm gesiebt. Es ist festzustellen, ob lebende Schädlinge und tote Insekten vorhanden sind.

Aus dem Rückhalt des 1,0-mm-Siebes werden Steine, Sand, Strohteile und andere Verunreinigungen mit Hilfe einer Pinzette oder eines Hornspatels ausgelesen.

Die ausgelesenen Verunreinigungen werden dem Durchfall dieses 1-mm-Siebes wieder hinzugefügt und mit diesem zusammen gewogen.

Aus der gesiebten Probe wird mittels eines Probenteilers eine Probe zwischen 100 und 200 g für Mais und zwischen 25 und 50 g für Sorghum hergestellt. Diese Teilprobe ist zu wiegen. Anschließend wird diese Teilprobe auf einer Tischplatte zu einer flachen Schicht ausgebreitet, und die Kategorien Fremdgetreide, Schädlingsfraß, frostgeschädigte Körner, Auswuchs, Fremdkörner, verdorbene Körner, Spelzen, lebende Schädlinge und tote Insekten werden mit Hilfe einer Pinzette oder eines Hornspatels ausgelesen.

Danach wird dieses Teilmuster bei Mais durch ein 4,5-mm- und bei Sorghum durch ein 1,8-mm-Rundlochsieb gesiebt. Der Durchfall dieser Siebung zählt zur Kategorie Bruchkorn.

3.

Die nach den Methoden der Nummern 1 und 2 ermittelten Kategorien, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, sind auf 0,01 g genau auszuwiegen und prozentual auf die Durchschnittsprobe zu berechnen. Die Angaben im Untersuchungsbericht erfolgen mit einer Genauigkeit von 0,1 %. Es ist festzustellen, ob lebende Schädlinge vorhanden sind.

Grundsätzlich sind je Probe zwei Untersuchungen durchzuführen. Dabei darf sich höchstens eine Abweichung von 10 % des oben genannten Gesamtbesatzes ergeben.

4.

Bei den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind folgende Geräte zu verwenden:

a)

Probenteiler, z. B. konischer oder Riffelprobenteiler;

b)

Präzisions- und Feinwaage;

c)

Schlitzsiebe mit einer Schlitzbreite von 1,0, 1,8, 1,9, 2,0, 2,2 und 3,5 mm und Rundlochsiebe von 1,8 und 4,5 mm Lochdurchmesser. Die Siebe sind gegebenenfalls auf einen Vibrationstisch zu montieren.


ANHANG IV

PRAKTISCHE BEZUGSMETHODE ZUR BESTIMMUNG DES FEUCHTIGKEITSGEHALTS

1.   Prinzip

Das Erzeugnis wird bei einer Temperatur von 130 bis 133 °C und normalem Luftdruck während eines gemäß der Größe der Partikel festgesetzten Zeitraums getrocknet.

2.   Anwendungsgebiet

Diese Trocknungsmethode gilt für geschrotetes Getreide, dessen Teilchengröße bei Sieben mit Maschen von 0,5 mm eine Durchlässigkeit von zumindest 50 % gestattet und das bei Sieben mit Rundmaschen von 1,0 mm höchstens 10 % Rückstand zurücklässt. Die Methode gilt auch für Mehle.

3.   Geräte

Präzisionswaage.

Zerkleinerungsgerät aus einem Material, das keine Feuchtigkeit absorbiert, leicht zu reinigen ist, eine schnelle und gleichmäßige Zerkleinerung ermöglicht, ohne merkbare Erwärmung hervorzurufen, so weit wie möglich den Kontakt mit der Außenluft verhindert und den unter Nummer 2 gestellten Anforderungen entspricht (z. B. zerlegbare Kegelmühle).

Gefäß aus korrisonsbeständigem Metall oder aus Glas mit Schliffdeckel; die Nutzfläche muss eine solche Verteilung der Probe ermöglichen, dass 0,3 g auf 1 cm2 kommen.

Elektrisch beheizter, temperaturgeregelter Trockenschrank, der auf eine Temperatur zwischen 130 und 133 °C (1) eingestellt ist und eine ausreichende Lüftung besitzt (2).

Exsikkator mit dicker, perforierter Platte aus Metall, die ersatzweise aus Porzellan sein kann. Der Exsikkator enthält ein wirksames Trocknungsmittel.

4.   Arbeitsverfahren

Trocknung

In das austarierte Gefäß bei kleinkörnigem Getreide rund 5 g mit einer Genauigkeit von ± 1 mg und bei Mais rund 8 g der geschroteten Substanz einwiegen. Das Gefäß in einen auf 130—133 °C erhitzten Trockenschrank stellen. Damit die Temperatur des Trockenschranks nicht zu stark abfällt, ist das Gefäß möglichst rasch hineinzustellen. Nachdem der Trockenschrank erneut die Temperatur von 130—133 °C erreicht hat, bei kleinkörnigem Getreide zwei Stunden und bei Mais vier Stunden trocknen lassen. Das Gefäß aus dem Trockenschrank herausnehmen, den Deckel rasch wieder auflegen, 30 bis 45 Minuten lang in einem Exsikkator abkühlen lassen und wiegen (das Wiegen soll mit einer Genauigkeit von ± 1 mg erfolgen).

5.   Berechnungsmethode und Formeln

E

=

Anfangsmasse der Probe in Gramm

M

=

Masse der Probe in Gramm nach der Koordinierung

M′

=

Masse der Probe in Gramm nach dem Schroten

m

=

Masse der trockenen Probe in Gramm

Der Feuchtigkeitsgehalt des Erzeugnisses, in Prozent des unveränderten Erzeugnisses ausgedrückt, beträgt:

ohne Vorkonditionierung (E – m) × 100/E,

mit Vorkonditionierung, [(M′ – m)M/M′ + E – M] × 100/E = 100 (1 – Mm/EM′)

Es muss mindestens eine Doppelbestimmung erfolgen.

6.   Erneute Bestimmung

Der Unterschied zwischen Ergebnissen von zwei Feuchtigkeitsgehaltsbestimmungen, die gleichzeitig oder kurz nacheinander von derselben Person vorgenommen werden, darf 0,15 g je 100 g der Probe nicht überschreiten. Andernfalls ist die Bestimmung erneut vorzunehmen.


(1)  Lufttemperatur im Innern des Trockenschranks.

(2)  Der Trockenschrank soll eine solche Wärmekapazität haben, dass er, wenn er auf eine Temperatur von 130—133 °C eingestellt worden ist, diese Temperatur in weniger als 45 Minuten wieder erreichen kann, nachdem die Höchstzahl gleichzeitig zu trocknender Proben hineingestellt wurde. Die Ventilation sollte gewährleisten, dass die Ergebnisse der Trocknung aller Grieß- oder gegebenenfalls Maisproben, die der Schrank enthalten kann, während 2 Stunden bei kleinkörnigem Getreide (Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Sorghum) und während 4 Stunden bei Mais um weniger als 0,15 % von den Ergebnissen abweichen, die nach 3-stündiger Trocknung bei kleinkörnigem Getreide und 5-stündiger Trocknung bei Mais erzielt werden.


ANHANG V

METHODE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENSCHAFT „NICHT KLEBEND UND MASCHINELL BEARBEITBAR“ DES AUS WEICHWEIZEN HERGESTELLTEN TEIGS

1.   Titel

Methode für den Weizenbackversuch

2.   Anwendungsgebiet

Die Methode ist für Mehl anwendbar, das auf einer Versuchsmühle aus Weizen hergestellt ist, zur Produktion von hefegelockertem Brot.

3.   Prinzip

Ein Teig wird aus Mehl, Wasser, Hefe, Salz und Saccharose in einem vorgeschriebenen Kneter hergestellt. Nach dem Teilen und Rundwirken wird eine Teigruhezeit von 30 Minuten eingehalten. Die Teige werden geformt, auf Backbleche gelegt und nach Ablauf einer festen Endgärzeit gebacken. Die Teigeigenschaften werden vermerkt. Die Brote werden nach Volumen und Höhe beurteilt.

4.   Zutaten

4.1.   Hefe

Aktive Trockenhefe „Saccharomyces cerevisiae“, Typ DHW-Hamburg-Wansbeck, oder ein Produkt mit den gleichen Eigenschaften.

4.2.   Leitungswasser

4.3.   Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung

30 ± 0,5 g Natriumchlorid (handelsübliche Qualität), 30 ± 0,5 g Saccharose (handelsübliche Qualität) und 0,040 ± 0,001 g Ascorbinsäure werden in 800 ± 5 g Wasser aufgelöst. Die Lösung wird täglich frisch bereitet.

4.4.   Zuckerlösung

5 ± 0,1 g Saccharose (handelsübliche Qualität) werden in 95 ± 1 g Wasser aufgelöst. Die Lösung wird täglich frisch bereitet.

4.5.   Enzymaktives Malzmehl

Handelsübliche Qualität

5.   Einrichtung und Geräte

5.1.   Backraum

Mit Regelvorrichtungen zur Einhaltung einer Temperatur von 22 bis 25 °C.

5.2.   Kühlschrank

Um eine Temperatur von 4 ± 2 °C einzuhalten.

5.3.   Waage

Maximale Belastung 2 kg, Genauigkeit 2 g.

5.4.   Waage

Maximale Belastung 0,5 kg, Genauigkeit 0,1 g.

5.5.   Analytische Waage

Genauigkeit 0,1 × 10–3 g.

5.6.   Kneter

Stephan UMTA 10, mit Knetarm Modell „Detmold“ (A. Stephan Söhne GmbH), oder ähnliches Gerät mit gleichen Eigenschaften.

5.7.   Gärschrank

Mit Regelvorrichtung zur Einhaltung einer Temperatur von 30 ± 1 °C.

5.8.   Offene Kunststoffbehälter

Aus Polymethylmethacrylat (Plexiglas, Perspex). Innenmaße 25 × 25 cm, Höhe 15 cm, Wandstärke 0,5 ± 0,05 cm.

5.9.   Quadratische Kunststoffplatten

Aus Polymethylmethacrylat (Plexiglas, Perspex). Mindestens 30 × 30 cm, Stärke 0,5 ± 0,05 cm.

5.10.   Rundwirker

Rundwirker Brabender (Brabender OHG) oder ähnliches Gerät mit gleichen Eigenschaften.

6.   Probenahme

Nach ICC-Norm Nr. 101.

7.   Arbeitsweise

7.1.   Bestimmung der Wasseraufnahme

Die Wasseraufnahme wird bestimmt nach ICC-Norm Nr. 115/1.

7.2.   Bestimmung des Malzmehlzusatzes

Die Fallzahl des Mehles wird nach ISO 3093/1982 bestimmt. Falls diese Fallzahl höher als 250 liegt, wird — anhand einer Reihe von Mehlmischungen mit steigenden Mengen von Malzmehl (Nummer 4.5) — die Menge des Malzmehlzusatzes bestimmt, um eine Fallzahl von 200 bis 250 zu erhalten. Bei Fallzahlen unter 250 ist kein Zusatz von Malzmehl notwendig.

7.3.   Reaktivierung der Trockenhefe

Die Temperatur der Zuckerlösung (Nummer 4.4) auf 35 ± 1 °C einstellen. Ein Gewichtsteil der aktiven Trockenhefe in vier Gewichtsteile der temperierten Zuckerlösung gießen. Nicht rühren. Erforderlichenfalls schwenken.

10 ± 1 Minuten stehenlassen, dann so lange rühren, bis eine homogene Suspension entstanden ist. Diese Suspension muss innerhalb von 10 Minuten verarbeitet werden.

7.4.   Einstellung der Temperatur des Mehles und der flüssigen Zutaten

Die Mehl- und Wassertemperatur sind so zu regulieren, dass der Teig nach dem Kneten eine Temperatur von 27 ± 1 °C aufweist.

7.5.   Teigzusammensetzung

10 y/3 g Mehl mit dem vorhandenen Feuchtigkeitsgehalt (entsprechend 1 kg bei einem Feuchtigkeitsgehalt von 14 %) mit einer Genauigkeit von 2 g abwiegen, wobei y die Mehlmenge darstellt, die im Farinograf-Test verwendet wird (siehe ICC-Norm Nr. 115/1). Die Malzmehlmenge, die erforderlich ist, um die Fallzeit in den Bereich von 200 bis 250 zu bringen (Nummer 7.2), mit einer Genauigkeit von 0,2 g abwiegen.

430 ± 5 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung (Nummer 4.3) abwiegen und Wasser bis zu einer gesamten Masse von (x – 9) 10 y/3 g (siehe Nummer 10.2) hinzufügen; x entspricht der Wassermenge, die im Farinograph-Test verwendet wird (siehe ICC-Norm Nr. 115/1). Die gesamte Masse (gewöhnlich zwischen 450—650 g) muss mit einer Genauigkeit von 1,5 g erreicht werden.

90 ± 1 g der Hefesuspension (Nummer 7.3) abwiegen.

Die gesamte Masse des Teiges (P) notieren, die sich aus der Summe der Massen des Mehles, der Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung plus Wasser, der Hefesuspension und des Malzmehles zusammensetzt.

7.6.   Kneten

Vor Gebrauch den Kneter mittels einer geeigneten Menge temperierten Wassers auf eine Temperatur von 27 ± 1 °C bringen.

Dann die flüssigen Teigzutaten in den Kneter geben und das Mehl mit dem Malzmehl daraufschütten.

Den Kneter einschalten (Stufe 1, 1 400 U/min) und ihn 60 Sekunden laufen lassen. 20 Sekunden nach Beginn des Knetens den am Deckel des Kneters befestigten Schaber zweimal umdrehen.

Die Teigtemperatur messen. Liegt sie außerhalb des Bereichs von 26 bis 28 °C, den Teig verwerfen und nach Regulierung der Temperatur der Zutaten einen neuen Teig herstellen.

Die Teigeigenschaften mit Hilfe folgender Begriffe festhalten:

nicht klebend und maschinell verarbeitbar oder

klebend und nicht maschinell verarbeitbar.

Um am Ende des Knetens als „nicht klebend und maschinell verarbeitbar“ bezeichnet zu werden, muss der Teig eine zusammenhängende Masse bilden, die nur ganz wenig an den Wänden der Teigschüssel und der Achse des Knetens haftet. Es muss möglich sein, den Teig von Hand zusammenzufassen und ihn mit einer einzigen Bewegung ohne merkliche Verluste aus der Schüssel herauszuheben.

7.7.   Teilen und Rundwirken

Mit einer Genauigkeit von 2 g drei Teigstücke gemäß folgender Formel abwiegen:

p = 0,25 P; dabei bedeuten

p

=

Masse des Teigstückes,

P

=

gesamte Teigmasse.

Die Teigstücke sofort für 15 Sekunden in den Rundwirker (Nummer 5.10) werfen und sie dann 30 ± 2 Minuten lang im Gärschrank (Nummer 5.7) auf die Kunststoffplatten (Nummer 5.9) legen, die mit den umgedrehten Kunststoffbehältern (Nummer 5.8) bedeckt sind.

Die Teigstücke nicht mit Mehl bestreuen.

7.8.   Formen

Die Teigstücke auf den Kunststoffplatten, die mit den umgekehrten Behältern bedeckt sind, zum Rundwirker (Nummer 5.10) bringen und jedes Stück noch einmal 15 Sekunden rundwirken. Den Behälter erst unmittelbar vor dem Rundwirken vom Teigstück wegnehmen. Die Teigeigenschaften wiederum mit Hilfe eines der folgenden Begriffe festhalten:

nicht klebend und maschinell verarbeitbar,

klebend und nicht maschinell verarbeitbar.

Um als „nicht klebend und maschinell verarbeitbar“ bezeichnet zu werden, darf der Teig kaum oder überhaupt nicht an den Wänden der Formkammer haften, so dass er sich frei um sich selbst bewegen und während des Laufs der Maschine eine regelmäßige Kugel bilden kann. Am Schluss darf der Teig nicht an den Wänden der Formkammer haften, wenn der Deckel der Kammer gehoben wird.

8.   Versuchsbericht

Der Versuchsbericht muss festhalten:

die Teigeigenschaften am Ende des Knetens und beim Rundwirken,

die Fallzahl des Mehles ohne Zusatz von Malzmehl,

alle beobachteten Anomalien.

Außerdem enthält er

die benutzte Methode,

alle Einzelheiten, die für die Identifizierung der Probe erforderlich sind.

9.   Allgemeine Bemerkungen

9.1.   Die Formel für die Berechnung der Menge der flüssigen Zutaten gründet sich auf folgende Überlegungen:

 

Die Zugabe von x ml Wasser zum Äquivalent von 300 g Mehl mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 14 % ergibt die erforderliche Konsistenz. Da im Backversuch 1 kg Mehl mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 14 % benutzt wird, wohingegen sich die Menge x auf 300 g Mehl bezieht, benötigt man für den Backversuch x geteilt durch 3 mal 10 g Wasser, also 10 x/3 g.

 

Die 430 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung enthalten 15 g Salz und 15 g Zucker. Diese 430 g Lösung werden in die Menge der flüssigen Zutaten einbezogen. Um also 10 x/3 g Wasser zum Teig hinzuzufügen, müssen 10 x/3 + 30 g flüssige Zutaten zugegeben werden, die sich aus den 430 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung plus einer zusätzlichen Menge Wasser zusammensetzen.

 

Obgleich ein Teil des Wassers, das mit der Hefesuspension zugesetzt wird, von der Hefe absorbiert wird, enthält auch diese Suspension „freies“ Wasser. Man geht davon aus, dass 90 g Hefesuspension 60 g „freies“ Wasser enthalten. Die Menge der flüssigen Zutaten muss also um diese 60 g „freies“ Wasser in der Hefesuspension berichtigt werden, so dass schließlich (10 x/3 plus 30 g) minus 60 g hinzugefügt werden müssen. Dies ergibt: (10 x/3 + 30) – 60 = 10 x/3 – 30 = ( x/3 – 3) 10 = (x – 9) 10/3, d. h. die Formel von Nummer 7.5. Beläuft sich die im Farinograf-Test verwendete Wassermenge zum Beispiel auf 165 ml, so setzt man diesen Wert in die Formel ein, so dass zu den 430 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung zusätzlich Wasser zugefügt werden muss, bis folgende Gesamtmasse entsteht:

(165- 9) 10/3 = 156 × 10/3 = 520 g.

9.2.   Die Methode ist bei Weizen nicht direkt anwendbar. Das Verfahren, das angewendet werden soll, um die Backeigenschaften des Weizens festzustellen, ist Folgendes:

 

Den Weizen reinigen und den Feuchtigkeitsgehalt des gereinigten Weizens bestimmen. Wenn der Feuchtigkeitsgehalt im Bereich von 15,0—16,0 % liegt, ist es nicht erforderlich, den Weizen zu konditionieren. Andernfalls muss der Feuchtigkeitsgehalt wenigstens drei Stunden vor der Vermahlung auf 15,5 ± 0,5 % eingestellt werden.

 

Der Weizen wird mit einer Bühler Labor-Mühle MLU 202 oder einer Brabender Quadrumat-Senior-Mühle oder einem genau ähnlichen Gerät mit gleichen Eigenschaften zu Mehl vermahlen.

 

Es ist ein Mahlverfahren zu wählen, bei dem ein Mehl mit einer Mindestausbeute von 72 % und einem Aschegehalt zwischen 0,50—0,60 % i. Tr. gewonnen wird.

 

Der Aschegehalt des Mehles ist entsprechend Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission (ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7) und der Feuchtigkeitsgehalt entsprechend der vorliegenden Verordnung zu bestimmen. Die Mehlausbeute wird nach folgender Gleichung berechnet:

E = [((100 – f) F)/(100 – w) W] × 100 %

Es bedeuten:

E

=

Mehlausbeute,

f

=

Feuchtigkeitsgehalt des Mehles,

w

=

Feuchtigkeitsgehalt des Weizens,

F

=

Masse des gewonnenen Mehles mit dem Feuchtigkeitsgehalt f,

W

=

Masse des gemahlenen Weizens mit dem Feuchtigkeitsgehalt w.

Bemerkung: Die näheren Bestimmungen über die zu verwendenden Zutaten und Geräte stehen in dem vom Instituut voor Graan, Meel en Brood, TNO — Postbus 15, Wageningen, Niederlande, veröffentlichten Dokument T/77.300 vom 31. März 1977.


ANHANG VI

BESTIMMUNG DES ANTEILS DER KÖRNER, DIE IHR GLASIGES AUSSEHEN VERLOREN HABEN

1.   Prinzip

Zur Bestimmung des Anteils der Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben, wird nur ein Teil der Probe herangezogen. Die Körner werden mit dem Körnerschneider nach Pohl oder einem vergleichbaren Gerät zerlegt.

2.   Material

Körnerschneider nach Pohl oder vergleichbares Gerät

Pinzette, Skalpell

Schale oder Küvette

3.   Verfahren

a)

Die Untersuchung erstreckt sich auf eine Probe von 100 g, nachdem die Bestandteile aussortiert worden sind, die kein einwandfreies Grundgetreide sind.

b)

Die Probe in einer Schale ausbreiten und gleichmäßig verteilen.

c)

Nach Einführung einer Platte in den Körnerschneider eine Handvoll Körner auf dem Gitter ausbreiten. Durch lebhaftes Klopfen dafür sorgen, dass auf jede Zelle nur 1 Korn entfällt. Den beweglichen Teil herunterklappen, um die Körner festzuhalten, so dass sie zerschnitten werden können.

d)

Mit soviel Platten arbeiten, dass mindestens 600 Körner zerschnitten werden.

e)

Die Körner zählen, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben.

f)

Den prozentualen Anteil der Körner berechnen, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben.

4.   Ergebnisdarstellung

I

=

Masse der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, ausgedrückt in Gramm

M

=

prozentualer Anteil der Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben, an den untersuchten gereinigten Körnern

5.   Ergebnis

Prozentualer Anteil der in der Probe enthaltenen Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben:

[M × (100 – I)]/100 = …


ANHANG VII

TABELLE I

Zuschläge für den Feuchtigkeitsgehalt

Mais und Sorghum

Anderes Getreide als Mais und Sorghum

Feuchtigkeitsgehalt (%)

Zuschlag (EUR/t)

Feuchtigkeitsgehalt (%)

Zuschlag (EUR/t)

13,4

0,1

13,3

0,2

13,2

0,3

13,1

0,4

13,0

0,5

12,9

0,6

12,8

0,7

12,7

0,8

12,6

0,9

12,5

1,0

12,4

0,1

12,4

1,1

12,3

0,2

12,3

1,2

12,2

0,3

12,2

1,3

12,1

0,4

12,1

1,4

12,0

0,5

12,0

1,5

11,9

0,6

11,9

1,6

11,8

0,7

11,8

1,7

11,7

0,8

11,7

1,8

11,6

0,9

11,6

1,9

11,5

1,0

11,5

2,0

11,4

1,1

11,4

2,1

11,3

1,2

11,3

2,2

11,2

1,3

11,2

2,3

11,1

1,4

11,1

2,4

11,0

1,5

11,0

2,5

10,9

1,6

10,9

2,6

10,8

1,7

10,8

2,7

10,7

1,8

10,7

2,8

10,6

1,9

10,6

2,9

10,5

2,0

10,5

3,0

10,4

2,1

10,4

3,1

10,3

2,2

10,3

3,2

10,2

2,3

10,2

3,3

10,1

2,4

10,1

3,4

10,0

2,5

10,0

3,5


TABELLE II

Abschläge für den Feuchtigkeitsgehalt

Mais und Sorghum

Anderes Getreide als Mais und Sorghum

Feuchtigkeitsgehalt (%)

Abschlag (EUR/t)

Feuchtigkeitsgehalt (%)

Abschlag (EUR/t)

13,5

1,0

14,5

1,0

13,4

0,8

14,4

0,8

13,3

0,6

14,3

0,6

13,2

0,4

14,2

0,4

13,1

0,2

14,1

0,2


TABELLE III

Abschläge für das Eigengewicht

Getreideart

Eigengewicht (kg/hl)

Abschlag (EUR/t)

Weichweizen

Weniger als 76 bis 75

0,5

Weniger als 75 bis 74

1,0

Weniger als 74 bis 73

1,5

Gerste

Weniger als 64 bis 62

1,0


TABELLE IV

Abschläge für den Eiweißgehalt

Eiweißgehalt (1) (N × 5,7)

Abschlag EUR/t

Weniger als 11,5 bis 11,0

2,5

Weniger als 11,0 bis 10,5

5


(1)  In % des Trockenstoffs.


ANHANG VIII

Praktische Methode zur Festlegung des Abschlags, der von den Interventionsstellen auf den Preis des Sorghums anzuwenden ist

1.   Basisangaben

P

=

Anteil des Gerbstoffs, bezogen auf den Trockenstoff der Probe

0,4 %

=

Anteil des Gerbstoffs, bei dessen Überschreitung ein Abschlag erfolgt

11 % (1)

=

Abschlag, der 1 % des auf den Trockenstoff bezogenen Gerbstoffs entspricht

2.   Berechnung des Abschlags

Der in Euro ausgedrückte Abschlag, der auf den Referenzpreis anzuwenden ist, wird nach folgender Formel berechnet:

11 (P – 0,40)


(1)  Abschlag, der nach Maßgabe des auf 1 000 g Trockenstoff berechneten Gerbstoffgehalts anzuwenden ist:

a)

die im Stoffwechsel von Geflügel umsetzbare Energie von 1 000 g Trockenstoff von Sorghum mit einem theoretischen Gerbstoffgehalt von 0 %: 3 917 Kilokalorien;

b)

Verringerung der im Stoffwechsel von Geflügel umsetzbaren Energie von 1 000 g Trockenstoff von Sorghum je zusätzlichen Prozentpunkt Gerbstoff: 419 Kilokalorien;

c)

in Prozentpunkten angegebener Unterschied zwischen dem für Interventionssorghum festgesetzten Höchstgehalt an Gerbstoff und dem für die Standardqualität festgelegten Gerbstoffgehalt: 1,0 – 0,30 = 0,70;

d)

in Prozentanteilen angegebener Unterschied zwischen der im Stoffwechsel von Geflügel umsetzbaren Energie des Sorghums mit einem Gehalt von 1,0 % Gerbstoff und derjenigen des Sorghums mit einem Gerbstoffgehalt, der der Standardqualität entspricht (0,30 %):

Formula

e)

Abschlag, der einem auf den Trockenstoff bezogenen Gerbstoffgehalt von 1 % entspricht, der 0,30 % übersteigt:

Formula

ANHANG IX

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission

(ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31)

 

Verordnung (EG) Nr. 336/2003 der Kommission

(ABl. L 49 vom 22.2.2003, S. 6)

 

Verordnung (EG) Nr. 777/2004 der Kommission

(ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50)

Nur Artikel 10

Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 der Kommission

(ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 65)

 

Verordnung (EG) Nr. 1572/2006 der Kommission (1)

(ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 29)

 

Verordnung (EG) Nr. 883/2007 der Kommission

(ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 3)

 


(1)  Die Verordnung wurde teilweise aufgehoben durch Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. November 2007 in der Rechtssache T-310/06.


ANHANG X

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 824/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Einleitungssätze

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Einleitungssätze

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 einleitende Worte

Artikel 5 einleitende Worte

Artikel 3 Nummer 3.1.

Artikel 5 Buchstabe a

Artikel 3 Nummer 3.2.

Artikel 5 Buchstabe b

Artikel 3 Nummer 3.3.

Artikel 5 Buchstabe c

Artikel 3 Nummer 3.4.

Artikel 5 Buchstabe d

Artikel 3 Nummer 3.5.

Artikel 5 Buchstabe e

Artikel 3 Nummer 3.6.

Artikel 5 Buchstabe f

Artikel 3 Nummer 3.7.

Artikel 5 Buchstabe g

Artikel 3 Nummer 3.8.

Artikel 5 Buchstabe h

Artikel 3 Nummer 3.9.

Artikel 5 Buchstabe i

Artikel 3 Nummer 3.10.

Artikel 5 Buchstabe j

Artikel 3a

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 2

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 11a

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V

Anhang V

Anhang VI

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VII

Anhang VIII

Anhang VIII

Anhang IX

Anhang X


19.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/49


VERORDNUNG (EG) Nr. 688/2008 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2008

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 644/2008 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1568/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 62).

(3)  ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 5.

(4)  ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95 ab dem 19. Juli 2008 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

21,79

5,41

1701 11 90 (1)

21,79

10,69

1701 12 10 (1)

21,79

5,22

1701 12 90 (1)

21,79

10,21

1701 91 00 (2)

23,46

13,98

1701 99 10 (2)

23,46

8,98

1701 99 90 (2)

23,46

8,98

1702 90 95 (3)

0,23

0,41


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RICHTLINIEN

19.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/51


RICHTLINIE 2008/74/EG DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2008

zur Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der geänderte Geltungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG, der mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (2) eingeführt wurde, macht es erforderlich, diese Richtlinie durch Übertragung der betreffenden technischen Vorschriften zusätzlich zu ändern. Infolgedessen muss die Richtlinie 2005/78/EG der Kommission (3), die diese Richtlinie umsetzt, ebenfalls geändert werden.

(2)

Diese Änderung des Geltungsbereichs macht es erforderlich, in die Emissionsvorschriften für schwere Nutzfahrzeuge, die durch die Richtlinie 2005/55/EG aufgestellt wurden, neue Anforderungen aufzunehmen. Zu diesen Anforderungen gehören die Prüfverfahren für die Typgenehmigung von schweren Motoren und Fahrzeugen mit Benzinmotoren.

(3)

Ferner ist es erforderlich, bestehende Anforderungen an die Messung der Abgastrübung von Dieselmotoren in die Richtlinie 2005/78/EG einzuführen. Dies ist eine Folge der Aufhebung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (4), die in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehen ist.

(4)

Die Maßnahmen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2005/55/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Ausdruck:

a)

„Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 610 kg;

b)

„Motor“ die Antriebsquelle eines Fahrzeugs, für die als selbstständige technische Einheit im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG eine Typgenehmigung erteilt werden kann;

c)

„besonders umweltfreundliches Fahrzeug (EEV)“ ein Fahrzeug, das von einem Motor angetrieben wird, der den fakultativen Grenzwerten für die Emission gemäß Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 von Anhang I entspricht.“

2.

Die Anhänge I, II, III und VI der Richtlinie 2005/55/EG werden gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Richtlinie 2005/78/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2005/55/EG sind in den Anhängen II bis VII dieser Richtlinie festgelegt.

Anhang VI gilt für die Typgenehmigung von Selbstzündungsmotoren und von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren.

Anhang VII gilt für die Typgenehmigung von Fremdzündungsmotoren und von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren.“

2.

In Anhang V Nummer 1 erhält Abschnitt 2 folgende Fassung:

„Abschnitt 2:

die Nummer der Richtlinie — 2005/55/EG;“.

3.

Die Anhänge VI und VII werden gemäß Anhang II dieser Richtlinie angefügt.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 2. Januar 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und dieser Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 3. Januar 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juli 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/81/EG (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 92).

(4)  ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1.


ANHANG I

Änderungen der Richtlinie 2005/55/EG

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Diese Richtlinie gilt für Einrichtungen zur Minderung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, die Konformität in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren und On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) aller Kraftfahrzeuge sowie für Motoren im Sinne von Artikel 1, mit Ausnahme der Fahrzeuge der Klassen M1, N1, N2 und M2, die eine Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erhalten haben.

Für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und M2 mit einer Bezugsmasse von weniger als 2 610 kg dürfen ab dem 3. Januar 2009 bis zu den in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für neue Genehmigungen bzw. in Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung für Erweiterungen genannten Daten weiterhin Typgenehmigungen gemäß dieser Richtlinie erteilt werden.

b)

In Nummer 2.1 werden folgende Begriffsbestimmungen angefügt:

„ ‚Bezugsmasse‘ die Masse des fahrbereiten Fahrzeugs abzüglich der Pauschalmasse des Fahrers von 75 kg und zuzüglich einer Pauschalmasse von 100 kg;

‚Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand‘ bezeichnet die in Anhang I Abschnitt 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG definierte Masse.“

c)

Die folgende Nummer 4.5 wird angefügt:

„4.5.

Auf Antrag des Herstellers wird die Typgenehmigung eines vervollständigten Fahrzeugs gemäß dieser Richtlinie auf dessen unvollständiges Basisfahrzeug mit einer Bezugsmasse von weniger als 2 610 kg erweitert. Typgenehmigungen werden erweitert, sofern der Hersteller nachweisen kann, dass sämtliche Aufbaukombinationen, die voraussichtlich an dem unvollständigen Fahrzeug angebaut werden, die Bezugsmasse des Fahrzeugs auf mehr als 2 610 kg erhöhen.“

d)

In Nummer 6.2 werden nach dem vierten Absatz die folgenden Absätze eingefügt:

„Für Benzinmotoren gelten die Prüfverfahren gemäß Anhang VII der Richtlinie 2005/78/EG.

Für Dieselmotoren gelten die Verfahren für die Prüfung der Abgastrübung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2005/78/EG.“

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In Anlage 1 werden die folgenden Nummern 8.4, 8.4.1, 8.4.1.1 und 8.4.1.2 angefügt:

„8.4.   Motorleistungen (bei Messung der Abgastrübung)

8.4.1.   Leistung an den sechs Messpunkten gemäß Anhang 4 Absatz 2 der UN/ECE-Regelung Nr. 24

8.4.1.1.   Auf dem Prüfstand gemessene Motorleistung: …

8.4.1.2   An den Rädern des Fahrzeugs gemessene Motorleistung: …

Motordrehzahl (min–1)

gemessene Leistung (kW)

1.

2.

3.

4.

5.

6.

…“

b)

Die folgende Anlage 6 wird angefügt:

„Anlage 6

Für die Verkehrssicherheitsprüfung erforderliche Daten

A.   Messung des Kohlenmonoxidausstoßes (2)

3.2.1.6.   Normale Leerlaufdrehzahl (einschließlich Toleranz) … min-1

3.2.1.6.1.   Erhöhte Leerlaufdrehzahl (einschließlich Toleranz) … min-1

3.2.1.7.   Volumenbezogener Kohlenmonoxidgehalt der Abgase im Leerlauf (3) …% gemäß Angabe des Herstellers (nur bei Fremdzündungsmotoren)

B.   Messung der Abgastrübung

3.2.13.   Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten (nur bei Selbstzündungsmotoren): …

4.

KRAFTÜBERTRAGUNG (v)

4.3.   Trägheitsmoment des Motor-Schwungrads: …

4.3.1.   Zusätzliches Trägheitsmoment ohne eingelegten Gang: …

3.

Anhang III Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 2 Nummer 2.7.4 erhält folgende Fassung:

„2.7.4.   Partikelprobenahme

Es ist ein Filter für den gesamten Prüfvorgang zu verwenden. Die für den Prüfzyklus angegebenen modalen Wichtungsfaktoren sind in der Weise zu berücksichtigen, dass in jeder einzelnen Phase des Zyklus eine Probe proportional zum Massendurchsatz des Abgases genommen wird. Dies lässt sich erreichen, indem Probendurchsatz, Probenahmezeit und/oder Verdünnungsverhältnis so eingestellt werden, dass das in Nummer 6.6 genannte Kriterium für die effektiven Wichtungsfaktoren erfüllt wird.

Die Probenahme muss je Prüfphase mindestens 4 Sekunden je 0,01 Wichtungsfaktor dauern. Die Probenahme muss bei jeder Prüfphase so spät wie möglich erfolgen. Die Partikelprobenahme darf nicht früher als 5 Sekunden vor dem Ende jeder Phase abgeschlossen sein.“

b)

In Abschnitt 6 werden folgende Nummern 6.5 und 6.6 angefügt:

„6.5.   Berechnung der spezifischen Emission

Die Partikelemissionen sind folgendermaßen zu berechnen:

Formula

6.6.   Effektiver Wichtungsfaktor

Der effektive Wichtungsfaktor Wfei ist für jede Prüfphase folgendermaßen zu berechnen:

Formula

Der Wert der effektiven Wichtungsfaktoren darf von den Werten der unter Nummer 2.7.1 dieser Anlage aufgeführten Wichtungsfaktoren um höchstens ± 0,003 (± 0,005 für die Leerlaufphase) abweichen.“

4.

In Anhang VI Anlage 1 werden die folgenden Nummern angefügt:

1.5.   Ergebnisse der Prüfung der Emissionen aus dem Kurbelgehäuse: …

1.6.   Ergebnisse der Prüfung des Kohlenmonoxidausstoßes

Prüfung

CO-Wert

(Vol.-%)

Lambda (4)

Motordrehzahl

(min-1)

Motoröltemperatur

(° C)

Prüfung bei niedriger Leerlaufdrehzahl

 

K.A.

 

 

Prüfung bei erhöhter Leerlaufdrehzahl

 

 

 

 

1.7.   Prüfergebnisse für die Abgastrübung

1.7.1.   Bei gleich bleibenden Drehzahlen:

Motordrehzahl

(min-1)

Nenndurchsatz G

(l/s)

Grenzwerte des Absorptionskoeffizienten

(m-1)

Gemessene Absorptionskoeffizienten

(m-1)

1.

2.

3.

4.

5.

6.

1.7.2.   Prüfungen bei freier Beschleunigung

1.7.2.1.   Motorprüfung gemäß Richtlinie 2005/78/EG Anhang VI Nummer 4.3

Prozentsatz der Abregeldrehzahl

Prozentsatz des größten Drehmoments bei dieser Drehzahl m-1

Gemessener Absorptionskoeffizient m-1

Korrigierter Absorptionskoeffizient m-1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.7.2.2.   Bei freier Beschleunigung

1.7.2.2.1.   Gemessener Wert des Absorptionskoeffizienten: … m-1

1.7.2.2.2.   Korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten: … m-1

1.7.2.2.3.   Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten am Fahrzeug: …

1.7.2.3.   Fahrzeugprüfung gemäß Richtlinie 2005/78/EG Anhang VI Nummer 3

1.7.2.3.1.   Korrigierter Absorptionskoeffizient: … m-1

1.7.2.3.2.   Leerlaufdrehzahl: … m-1

1.7.3.   Nennleistung: … kW bei … m-1

1.7.4.   Marke und Typ des Trübungsmessgeräts: …

1.7.5.   Hauptmerkmale des Motortyps

1.7.5.1.   Arbeitsweise des Motors: Viertakter/Zweitakter (5)

1.7.5.2.   Zahl und Anordnung der Zylinder: …

1.7.5.3.   Hubraum: … cm3

1.7.5.4.   Kraftstoffzufuhr: Direkteinspritzung/indirekte Einspritzung (5)

1.7.5.5.   Aufladung: JA/NEIN (5)


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.“

(2)  Die Nummerierung dieses Beschreibungsbogens stimmt mit der Nummerierung in der Typgenehmigungs-Rahmenrichtlinie (2008/74/EG) überein.

(3)  Toleranz angeben.“

(4)  Formel für den Lambdawert: Anhang IV Anlage 1.

(5)  Nichtzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).“


ANHANG II

ANHANG VI

Messung der Abgastrübung

1.   EINLEITUNG

1.1.   Dieser Anhang enthält Vorschriften für die Messung der Abgastrübung von Selbstzündungsmotoren.

2.   KENNZEICHEN FÜR DEN KORRIGIERTEN WERT DES ABSORPTIONSKOEFFIZIENTEN

2.1.   An jedem Fahrzeug, das einem Fahrzeugtyp entspricht, für den diese Prüfung gilt, ist ein Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten anzubringen. Das Kennzeichen besteht aus einem Rechteck, in dem der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten in m–1 angegeben ist, der zum Genehmigungszeitpunkt in der Prüfung bei freier Beschleunigung ermittelt wurde. Die Prüfmethode ist in Abschnitt 4 beschrieben.

2.2.   Das Kennzeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein. Es ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen, die in der Anlage des Typgenehmigungsbogens nach Anhang VI der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) anzugeben ist.

2.3.   Abbildung 1 zeigt ein Muster dieses Kennzeichens.

Abbildung 1

Image

Mindestabmessungen b = 5,6 mm

Das abgebildete Kennzeichen gibt an, dass der korrigierte Absorptionskoeffizient 1,30 m±1.

3.   VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

3.1.   Die Vorschriften und Prüfungen entsprechen denen von Teil III Absatz 24 der UN/ECE-Regelung Nr. 24 (2) mit der in Nummer 3.2 beschriebenen Ausnahme.

3.2.   Die in Absatz 24.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 24 enthaltene Bezugnahme auf Anhang 2 gilt als Bezugnahme auf Anhang VI der Richtlinie 2005/55/EG.

4.   TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

4.1.   Die technischen Vorschriften entsprechen denen der Anhänge 4, 5, 7, 8, 9 und 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 24 mit den in den Nummern 4.2, 4.3 und 4.4 beschriebenen Ausnahmen.

4.2.   Prüfung bei konstanten Drehzahlen unter Volllast

4.2.1.   Die in Anhang 4 Absatz 3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 24 enthaltenen Bezugnahmen auf Anhang 1 gelten als Bezugnahmen auf Anhang II der Richtlinie 2005/55/EG.

4.2.2.   Der in Anhang 4 Absatz 3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 24 angegebene Bezugskraftstoff gilt als Bezugnahme auf den Bezugskraftstoff, der in Anhang IV der Richtlinie 2005/55/EG für die Emissionsgrenzwerte genannt wird, die bei der Typgenehmigungsprüfung des Fahrzeugs/Motors zugrunde gelegt werden.

4.3.   Prüfung bei freier Beschleunigung

4.3.1.   Die in Anhang 5 Absatz 2.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 24 enthaltene Bezugnahme auf die Tabelle 2 des Anhangs 2 gilt als Bezugnahme auf die Tabelle in Anhang VI Nummer 1.7.2.1 der Richtlinie 2005/55/EG.

4.3.2.   Die Bezugnahme auf Anhang 1 Absatz 7.3 in Anhang 5 Absatz 2.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 24 gilt als Bezugnahme auf Anhang II Anlage 6 Nummer 4 der Richtlinie 2005/55/EG.

4.4.   ‚ECE‘-Verfahren zur Messung der Nutzleistung von Dieselmotoren

4.4.1.   Die in Anhang 10 Absatz 7 der UN/ECE-Regelung Nr. 24 enthaltene Bezugnahme auf die Anlage dieses Anhangs gilt als Bezugnahme auf Anhang II der Richtlinie 2005/55/EG.

4.4.2.   Die in Anhang 10 Absätze 7 und 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 24 enthaltenen Bezugnahmen auf Anhang 1 gelten als Bezugnahmen auf Anhang II der Richtlinie 2005/55/EG.

ANHANG VII

Vorschriften für die Typgenehmigung von mit Ottokraftstoff betriebenen Selbstzündungsmotoren

TEIL 1

Prüfung der Kohlenmonoxidemissionen

1.   EINLEITUNG

1.1.   In dieser Anlage ist das Prüfverfahren zur Ermittlung der Kohlenmonoxidemissionen im Leerlauf (bei normaler und erhöhter Drehzahl) beschrieben.

1.2.   Der höchste zulässige Kohlenmonoxidgehalt der Abgase bei normaler Leerlaufdrehzahl entspricht den Angaben des Fahrzeugherstellers. Der maximale CO-Gehalt darf jedoch 0,3 Vol.-% nicht überschreiten. Bei hoher Leerlaufdrehzahl darf entsprechend den Herstellerangaben der Kohlenmonoxidgehalt der Auspuffabgase 0,2 Vol.-% nicht überschreiten, wenn die Motordrehzahl mindestens 2 000 min–1 und der Lambda-Wert 1 ± 0,03 betragen.

2.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

2.1.   Die allgemeinen Vorschriften entsprechen denen der Absätze 5.3.7.1 bis 5.3.7.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 (3).

2.2.   Ausgehend von den Vorschriften gemäß Nummer 2.1 füllt der Hersteller die Tabelle in Anhang VI der Richtlinie 2005/55/EG aus.

2.3.   Der Hersteller bestätigt, dass der bei der Typgenehmigungsprüfung gemäß Nummer 2.1 aufgezeichnete Lambda-Wert korrekt ist und für Fahrzeuge aus der laufenden Produktion ab dem Datum der Erteilung der Typgenehmigung durch den technischen Dienst 24 Monate lang repräsentativ ist. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage von Inspektionen und Untersuchungen von Fahrzeugen aus der laufenden Produktion.

3.   TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

3.1.   Die technischen Vorschriften entsprechen denen von Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 mit den in Nummer 3.2 beschriebenen Ausnahmen.

3.2.   Die in Anhang 5 Abschnitt 2 Absatz 2.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 angegebenen Bezugskraftstoffe gelten als entsprechende Bezugnahme auf die geeigneten Bezugskraftstoffe gemäß Anhang IX der Verordnung (Euro-5- und Euro-6-Durchführungsverordnung).

TEIL 2

Prüfung der Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse

1.   EINLEITUNG

1.1.   In diesem Teil ist das Verfahren für die Prüfung der Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse beschrieben.

1.2.   Bei einer Prüfung nach diesem Teil dürfen aus dem Entlüftungssystem des Kurbelgehäuses keine Kurbelgehäuseabgase in die Atmosphäre entweichen.

2.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

2.1.   Die allgemeinen Vorschriften für die Durchführung der Prüfung entsprechen denen von Anhang 6 Abschnitt 2 der UN/ECE-Regelung Nr. 83.

3.   TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

3.1.   Die technischen Anforderungen entsprechen denen von Anhang 6 Abschnitte 3 bis 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 83.


(1)  ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 326 vom 24.11.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 70 vom 9.3.2007, S. 171.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

19.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/60


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2008

zur Änderung der Entscheidung 2004/452/EG zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3019)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/595/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (2) werden, um statistische Schlussfolgerungen für wissenschaftliche Zwecke zu ermöglichen, die Bedingungen festgelegt, zu denen Zugang zu der Gemeinschaftsbehörde übermittelten vertraulichen Daten gewährt werden kann, und die Regeln für eine Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und nationalen Behörden zur Vereinfachung dieses Zugangs aufgestellt.

(2)

Mit der Entscheidung 2004/452/EG der Kommission (3) wurde eine Liste von Einrichtungen aufgestellt, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können.

(3)

Die Direktion für den Forschungs-, Studien-, Bewertungs- und Statistikbereich (Direction de la recherche, des études, de l’évaluation et des statistiques — DREES), unter der gemeinsamen Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit, Arbeitsbeziehungen und Solidarität, des Ministeriums für Gesundheit, Jugend und Sport und des Ministeriums für Haushalt, öffentliche Finanzen und öffentlichen Dienst, Paris, Frankreich, ist als Einrichtung anzusehen, die die verlangten Bedingungen erfüllt, und sollte deshalb auf die Liste der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 genannten Stellen, Organisationen und Einrichtungen gesetzt werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2004/452/EG erhält die Fassung des Anhangs dieser Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 2008

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2008 (ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 16).

(3)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/291/EG (ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 11).


ANHANG

„ANHANG

Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können

Europäische Zentralbank

Spanische Zentralbank

Italienische Zentralbank

University of Cornell (New York State, Vereinigte Staaten von Amerika)

Department of Political Science des Baruch College der City University of New York (New York State, Vereinigte Staaten von Amerika)

Deutsche Zentralbank

Referat ‚Beschäftigungsanalyse‘ der Generaldirektion ‚Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit‘ der Europäischen Kommission

Universität Tel Aviv (Israel)

Weltbank

Center of Health and Wellbeing (CHW) der Woodrow Wilson School of Public and International Affairs der Princeton University, New Jersey, Vereinigte Staaten von Amerika

The University of Chicago (UofC), Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

Family and Labour Studies Division of Statistics Canada, Ottawa, Ontario, Kanada

Referat ‚Ökonometrie und statistische Unterstützung der Betrugsbekämpfung (ESAF)‘ der Generaldirektion ‚Gemeinsame Forschungsstelle‘ der Europäischen Kommission

Referat ‚Stärkung des Europäischen Forschungsraums (SERA)‘ der Generaldirektion ‚Gemeinsame Forschungsstelle‘ der Europäischen Kommission

Canada Research Chair of the School of Social Science in the Atkinson Faculty of Liberal and Professional Studies at York University, Ontario, Kanada

University of Illinois at Chicago (UIC), Chicago, Vereinigte Staaten von Amerika

Rady School of Management an der University of California, San Diego, Vereinigte Staaten von Amerika

Direktion für den Forschungs-, Studien- und Statistikbereich (Direction de l’Animation de la Recherche, des Études et des Statistiques — DARES) im Ministerium für Arbeit, Arbeitsbeziehungen und Solidarität, Paris, Frankreich

Forschungsstiftung der State University of New York (Research Foundation of State University of New York (RFSUNY)), Albany, Vereinigte Staaten von Amerika

Finnische Zentralanstalt für die Rentenversicherung, (Eläketurvakeskus — ETK), Finnland

Direktion für den Forschungs-, Studien-, Bewertungs- und Statistikbereich (Direction de la recherche, des études, de l’évaluation et des statistiques — DREES), unter der gemeinsamen Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit, Arbeitsbeziehungen und Solidarität, des Ministeriums für Gesundheit, Jugend und Sport und des Ministeriums für Haushalt, öffentliche Finanzen und öffentlichen Dienst, Paris, Frankreich.“


LEITLINIEN

Europäische Zentralbank

19.7.2008   

DE EN EN FR FR EN EN

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/63


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. Juni 2008

über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (Neufassung)

(EZB/2008/5)

(2008/596/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,

gestützt auf Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich und die Artikel 12.1 und 30.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung wird die Europäische Zentralbank (EZB) von den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, mit Währungsreserven ausgestattet und hat das uneingeschränkte Recht, die ihr übertragenen Währungsreserven zu halten und zu verwalten.

(2)

Gemäß Artikel 9.2 und Artikel 12.1 der ESZB-Satzung kann die EZB die NZBen des Euro-Währungsgebiets mit der Wahrnehmung bestimmter ihr übertragener Tätigkeiten beauftragen und für die Durchführung bestimmter Geschäfte, die zu ihren Aufgaben gehören, die NZBen in Anspruch nehmen. Die EZB ist demgemäß der Auffassung, dass die NZBen des Euro-Währungsgebiets die der EZB übertragenen Währungsreserven im Auftrag und Namen der EZB verwalten sollten.

(3)

Die Beteiligung der NZBen des Euro-Währungsgebiets an der Verwaltung der auf die EZB übertragenen Währungsreserven und die mit dieser Verwaltung zusammenhängenden Geschäfte erfordern eine besondere Dokumentation für Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB.

(4)

Die Leitlinie EZB/2006/28 vom 21. Dezember 2006 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (1) wurde bereits einmal seit ihrer Verabschiedung geändert. Es wurden einige redaktionelle Verbesserungen angeregt, und im Interesse der Rechtsklarheit und der Transparenz wird vorgeschlagen, die Leitlinie EZB/2006/28 neu zu fassen —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie bezeichnet

„NZB des Euro-Währungsgebiets“ die NZB eines Mitgliedstaats, der den Euro eingeführt hat, und

„Europäische Rechtsordnungen“ die Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten, die den Euro gemäß dem EG-Vertrag eingeführt haben, sowie die Rechtsordnungen Dänemarks, Schwedens, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs (nur England und Wales).

Artikel 2

Verwaltung von Währungsreserven durch die NZBen des Euro-Währungsgebiets im Auftrag und Namen der EZB

(1)   Jede NZB des Euro-Währungsgebiets ist berechtigt, sich an der operativen Verwaltung der der EZB übertragenen Währungsreserven zu beteiligen. Eine NZB des Euro-Währungsgebiets kann entscheiden, sich nicht an dieser Verwaltung zu beteiligen oder diese Verwaltung mit einer oder mehreren anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets zusammenzulegen. Wenn eine NZB des Euro-Währungsgebiets sich nicht an der operativen Verwaltung der Währungsreserven der EZB beteiligt, verwalten die anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets die Währungsreserven, die sonst von der sich nicht beteiligenden NZB verwaltet würden.

(2)   Die NZBen des Euro-Währungsgebiets führen Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB im Auftrag und Namen der EZB durch. Mit der Eingehung solcher Geschäfte erkennt eine NZB des Euro-Währungsgebiets ihren Status als Beauftragte der EZB an. In Bezug auf sämtliche von den NZBen des Euro-Währungsgebiets im Auftrag und Namen der EZB durchgeführten Geschäfte legen die NZBen des Euro-Währungsgebiets bei der Vereinbarung dieser Geschäfte den Status der EZB als Auftraggeberin durch die Angabe sowohl des Namens als auch einer Kontonummer oder -Kennung gegenüber allen beteiligten Parteien offen.

(3)   Bei der Durchführung von Geschäften mit den Währungsreserven der EZB als deren Beauftragte hat jede NZB des Euro-Währungsgebiets ihre eigenen Interessen oder die Interessen jedes Dritten, für den sie Geschäfte durchführt, den Interessen der EZB unterzuordnen.

(4)   Auf Anfrage eines Vertragspartners der EZB hat eine NZB des Euro-Währungsgebiets den Nachweis über ihre Befugnis zur Durchführung von Geschäften mit den Währungsreserven der EZB in deren Auftrag und Namen gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner zu erbringen.

Artikel 3

Rechtsdokumentation

(1)   Sämtliche Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB sind unter Verwendung der standardisierten Rechtsdokumentation nach Maßgabe dieses Artikels und in der jeweils von der EZB genehmigten oder geänderten Form durchzuführen. Bevor eine NZB des Euro-Währungsgebiets Geschäfte mit einem Vertragspartner im Auftrag und Namen der EZB eingehen kann, ist die Rechtsdokumentation vom Vertragspartner zu unterzeichnen und sind die Originale bei der EZB zu hinterlegen.

(2)   Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, „Buy/sell-back“- und „Sell/buy-back“-Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB werden mittels folgender Standardvereinbarungen dokumentiert:

a)

der FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen und gemäß nordirischem und schottischem Recht gegründet wurden bzw. ihren Sitz in einem dieser Länder haben;

b)

das „Bond Market Association Master Repurchase Agreement“ (Ausgabe September 1996) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß der Rechtsordnung der Vereinigten Staaten (auf Bundes- oder Staatsebene) gegründet wurden oder ihren Sitz in den Vereinigten Staaten haben, und

c)

das „TBMA/ISMA Global Master Repurchase Agreement“ (Ausgabe 2000) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß sonstigen, nicht in Buchstabe a oder b genannten Rechtsordnungen gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben.

(3)   Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB werden mittels folgender Standardvereinbarungen dokumentiert:

a)

der FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben;

b)

das „1992 International Swaps and Derivatives Association Master Agreement (Multicurrency — cross-border, New York law version)“ ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß der Rechtsordnung der Vereinigten Staaten (auf Bundes- oder Staatsebene) gegründet wurden oder ihren Sitz in den Vereinigten Staaten haben, und

c)

das „1992 International Swaps and Derivatives Association Master Agreement (Multi-currency — cross-border, English law version)“ ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß sonstigen, nicht in Buchstabe a oder b genannten Rechtsordnungen gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben.

(4)   Das Direktorium kann entscheiden, eine der in Absatz 2 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe c genannten Standardvereinbarungen anstatt der Standardvereinbarungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe a für einen Mitgliedstaat zu verwenden, wenn dieser den Euro einführt, falls der EZB in Bezug auf die Verwendung der betroffenen Standardvereinbarung in diesem Mitgliedstaat kein in Form und Inhalt akzeptables Rechtsgutachten zur Verfügung steht. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über sämtliche gemäß dieser Bestimmung getroffenen Entscheidungen.

(5)   Einlagen von Währungsreserven der EZB bei Vertragspartnern, die i) für die oben in Absatz 2 bzw. Absatz 3 genannten Geschäfte zugelassen und ii) gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen außer Irland gegründet wurden oder in einem der entsprechenden Länder ihren Sitz haben, werden mittels des FBE-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) dokumentiert. In den nicht unter die Ziffern i) und ii) fallenden Fällen werden Einlagen von Währungsreserven der EZB unter Verwendung des Aufrechnungsvertrags gemäß Absatz 7 dokumentiert.

(6)   Ein Dokument in der Form gemäß Anhang I (nachfolgend „ECB-Annex“) wird jeder Standardvereinbarung mit Ausnahme des FBE-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) beigefügt, gemäß der Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, „Buy/sell-back“-Geschäfte, „Sell/buy-back“-Geschäfte, Wertpapierleihgeschäfte, „Triparty Repo“-Geschäfte oder Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB durchgeführt werden; dieses Dokument ist integraler Bestandteil jeder Standardvereinbarung.

(7)   Mit allen Vertragspartnern ist ein Aufrechnungsvertrag in einer der Formen gemäß Anhang II zu vereinbaren; hiervon ausgenommen sind Vertragspartner, i) mit denen die EZB einen FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) geschlossen hat und ii) die gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen außer Irland gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben.

a)

Ein Aufrechnungsvertrag gemäß englischem Recht in englischer Sprache in der Form gemäß Anhang IIa wird mit allen Vertragspartnern geschlossen; hiervon ausgenommen sind die in den Buchstaben b, c und d genannten Vertragspartner;

b)

ein Aufrechnungsvertrag gemäß französischem Recht in französischer Sprache in der Form gemäß Anhang IIb wird mit Vertragspartnern geschlossen, die in Frankreich gegründet wurden;

c)

ein Aufrechnungsvertrag gemäß deutschem Recht in deutscher Sprache in der Form gemäß Anhang IIc wird mit Vertragspartnern geschlossen, die in Deutschland gegründet wurden, und

d)

ein Aufrechnungsvertrag gemäß dem Recht des Staats New York in englischer Sprache in der Form gemäß Anhang IId wird mit Vertragspartnern geschlossen, die in den Vereinigten Staaten gegründet wurden.

(8)   Die Erbringung von Finanzdienstleistungen mit den Währungsreserven der EZB durch Finanzmittler einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bank-, Makler-, Verwahr- und Anlagedienstleistungen von Korrespondenzbanken, Verwahrstellen, Depotbanken, Abwicklungsinstituten sowie zentralen Clearingstellen für börsengehandelte Derivate sind durch von der EZB jeweils zu genehmigende Sondervereinbarungen zu dokumentieren.

Artikel 4

Inkrafttreten

(1)   Die Leitlinie EZB/2006/28 wird hiermit mit Wirkung vom 25. Juni 2008 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die Leitlinie EZB/2006/28 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie.

(3)   Diese Leitlinie tritt am 25. Juni 2008 in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Leitlinie gilt für die NZBen des Euro-Währungsgebiets.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Juni 2008.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. C 17 vom 25.1.2007, S. 5. Geändert durch die Leitlinie EZB/2007/6 (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 46).


ANHANG I

ECB ANNEX (1)

1.

The provisions of this Annex shall be supplemental terms and conditions applying to [name the standard agreement to which this Annex applies] dated [date of agreement] (the Agreement) between the European Central Bank (the ECB) and [name of counterparty] (the Counterparty). The provisions of this Annex shall be annexed to, incorporated in and form an integral part of the Agreement. If and to the extent that any provisions of the Agreement (other than the provisions of this Annex) or the ECB Master Netting Agreement dated as of [date] (the Master Netting Agreement) between the ECB and the Counterparty, including any other supplemental terms and conditions, Annex or schedule to the Agreement, contain provisions inconsistent with or to the same or similar effect as the provisions of this Annex, the provisions of this Annex shall prevail and apply in place of those provisions.

2.

Except as required by law or regulation, the Counterparty agrees that it shall keep confidential, and under no circumstances disclose to a third party, any information or advice furnished by the ECB or any information concerning the ECB obtained by the Counterparty as a result of it being a party to the Agreement, including without limitation information regarding the existence or terms of the Agreement (including this Annex) or the relationship between the Counterparty and the ECB created thereby, nor shall the Counterparty use the name of the ECB in any advertising or promotional material.

3.

The Counterparty agrees to notify the ECB in writing as soon as reasonably practicable of: (i) any consolidation or amalgamation with, or merger with or into, or transfer of all or substantially all of its assets to, another entity; (ii) the appointment of any liquidator, receiver, administrator or analogous officer or the commencement of any procedure for the winding-up or reorganisation of the Counterparty or any other analogous procedure; or (iii) a change in the Counterparty’s name.

4.

There shall be no waiver by the ECB of immunity from suit or the jurisdiction of any court, or any relief against the ECB by way of injunction, order for specific performance or for recovery of any property of the ECB or attachment of its assets (whether before or after judgment), in every case to the fullest extent permitted by applicable law.

5.

There shall not apply in relation to the ECB any event of default or other provision of any kind in which reference is made to the bankruptcy, insolvency or other analogous event of the ECB.

6.

The Counterparty agrees that it has entered into the Agreement (including this Annex) as principal and not as agent for any other entity and that it shall enter into all transactions as principal.


(1)  This Annex has been drawn up in English and is incorporated into master agreements drawn up in English which are governed by English or New York law.


ANHANG IIa

Aufrechnungsvertrag gemäß englischem Recht

MASTER NETTING AGREEMENT

Dated:

Between:

European Central Bank, Kaiserstrasse 29, D-60311 Frankfurt am Main, Germany (hereinafter referred to as the ECB), and

[Counterparty] whose [address] [registered place of business] is at [address] (hereinafter referred to as the Counterparty)

1.   Scope of agreement

1.1.

The purpose of this Agreement (hereinafter referred to as the Agreement) is to ensure that the ECB is able to net all existing positions under all outstanding transactions made between the ECB and the Counterparty, regardless of any agent or agents authorised to act on behalf of the ECB through whom the transactions giving rise to those positions may have been effected, including the central bank of any Member State of the European Union which has adopted the euro as its currency, and regardless of which office (including the head office and all branches) of the Counterparty may be involved in such transactions, and after taking into account the effect of any existing netting provisions in master or other agreements between the ECB and the Counterparty and/or provisions of mandatory law that operate with similar effect that may apply to certain of such transactions.

1.2.

In this Agreement, a ‘netting agreement’ means any agreement for the time being in effect between the parties (and including, without limitation, this Agreement and agreements of the kind listed in Appendix 1 of this Agreement), including such modifications and additions thereto as may be agreed between the ECB and the Counterparty (hereinafter referred to as the parties) from time to time, which contains provisions to the effect that, should any event of default as defined for the purposes of such agreement occur, there may be an early termination, liquidation, closing-out or acceleration of transactions or obligations under transactions or any analogous event (a default termination) and the respective obligations of the parties under such agreement may be combined, aggregated or set-off against each other so as to produce a single net balance payable by one party to the other.

2.   General

2.1.

All transactions of whatever nature (hereinafter referred to as transactions) entered into between the parties at any time after the date of this Agreement shall be governed by this Agreement, unless the parties specifically agree otherwise.

2.2.

The parties acknowledge that the terms of this Agreement, all transactions governed by this Agreement, any amendments to the terms of such transactions, and the single net balance payable under any netting agreement constitute a single business and contractual relationship and arrangement.

2.3.

The Counterparty has entered into this Agreement as principal and represents and warrants that it has entered and shall enter into all transactions as principal.

2.4.

This Agreement is supplemental to the netting agreements entered into between the parties prior to the date of this Agreement, and all further netting agreements and transactions entered into between the parties after the date of this Agreement shall be supplemental to this Agreement.

3.   Base currency

The base currency for the purposes of this Agreement shall be the US dollar or, at the ECB’s option, any other currency. Wherever it is necessary in accordance with the terms of this Agreement to convert amounts into the base currency, such amounts shall be converted at the daily reference rate published by the ECB for the currency to be converted into the base currency or, in the absence of such reference rate, at the rate of exchange at which the ECB can buy or sell, as appropriate, such amounts with or against the base currency on such day, all as determined by the ECB.

4.   Cross acceleration

Should any default termination occur under any netting agreement (including under Appendix 2 of this Agreement), then the ECB shall have the right to declare, by written notice to the Counterparty, that a default termination has occurred under each other netting agreement in respect of which default termination has not occurred in accordance with the provisions thereof.

5.   Global netting

5.1.

Should a default termination occur, the ECB shall, as soon as is reasonably practicable, take an account of what is due from each party to the other under each netting agreement (including under Appendix 2 of this Agreement) in respect of which default termination has occurred and aggregate the sums due from each party to the other under such netting agreements (including under Appendix 2 of this Agreement), in every case in or converted into the base currency, and only the net balance of the account shall be payable by the party owing the larger aggregate sum.

5.2.

Clause 5.1 shall continue to operate to the extent possible notwithstanding the unenforceability under applicable law of any provisions contained in any netting agreement (including under Appendix 2 of this Agreement).

6.   Notices and other communications

All notices, instructions and other communications to be given under this Agreement shall be effective only upon receipt and shall be made in writing (including by electronic means).

7.   Severability

Each provision contained herein (including, without limitation, Appendix 2 of this Agreement) shall be treated as separate from any other provision herein and shall be enforceable notwithstanding the unenforceability of any such other provision.

8.   Non-assignability

The rights and obligations of the Counterparty under this Agreement may not be assigned, charged, pledged or otherwise transferred or dealt with by the Counterparty.

9.   Governing law and jurisdiction

9.1.

This Agreement shall be governed by and construed in accordance with English law.

9.2.

For the benefit of the ECB, the Counterparty hereby irrevocably submits for all purposes of or in connection with this Agreement to the jurisdiction of the District Court (Landgericht) of Frankfurt am Main, Germany. Nothing in this clause 9 shall limit the right of the ECB to take proceedings before the courts of any other country of competent jurisdiction.

European Central Bank

Name of Counterparty

By

By

Title

Title

 

[Address for the service of notices under this Agreement]

Date

Date

[In case of Luxembourg counterparties:

In addition to clause 9 of this Agreement the parties agree that for purpose of Article 1 of the Protocol annexed to the Convention on Jurisdiction and the Enforcement of Judgements in Civil and Commercial Matters, signed in Brussels on 27 September 1998 and without prejudice to the foregoing execution of this Agreement by the parties hereto, [Luxembourg counterparty] expressly and specifically confirms its agreement to the provisions of clause 9 of this Agreement, stipulating that the District Court (Landgericht) of Frankfurt am Main shall have jurisdiction to hear and determine any suit, action or proceeding, and to settle any disputes, which may arise out of or in connection with this Agreement and, for such purposes, irrevocably submits to the jurisdiction of such courts.

Luxembourg counterparty

 

By

 

Title ]

 

Appendix 1

to Master netting agreement

Netting agreements (1)

1.

FBE Master Agreement for Financial Transactions (Edition 2004)

2.

ISDA Master Agreement (Multi-currency — Cross border 1992)

3.

TBMA/ISMA Global Master Repurchase Agreement (2000 version)

4.

The Bond Market Association Master Repurchase Agreement.


(1)  This documentation is maintained by the ECB Legal Services and the legal departments of the national central banks.

Appendix 2

to Master netting agreement

Transactions not subject to any netting agreement

1.

The provisions of this Appendix apply to transactions entered into between the parties that are not effectively subject to any other netting agreement.

2.

Should:

(a)

a default termination occur under any netting agreement; or

(b)

an event that is defined as an event of default or other analogous event under any netting agreement occur, which event would, assuming there were outstanding transactions under any such netting agreement, result in, or entitle the ECB to take steps which would result in, a default termination under such netting agreement,

(any such event under (a) or (b) above is referred to in this Appendix as an ‘event of default’),

then all transactions to which this Appendix applies (but not less than all, unless any such transaction may not be so closed out under applicable law) under which obligations have or would otherwise have fallen due by or after the date of such event of default (the close-out date) shall be liquidated and closed out as described under paragraphs 3 and 4 of this Appendix, and the ECB shall, without prejudice to paragraphs 3 and 4 of this Appendix, not be obliged to make any further payments or deliveries under any such transactions.

3.

Should liquidation and close-out under paragraph 2 of this Appendix occur, the ECB shall, as soon as is reasonably practicable, take an account of what is due from each party to the other, including, as necessary, determining in respect of each transaction the ECB’s total gain or loss, as the case may be, resulting from the liquidation and close-out of such transaction as at the date of such liquidation and close-out, in every case in or converted into the base currency. The ECB shall then aggregate such gains and losses and only the balance of the account shall be payable by the Counterparty, if the aggregate losses exceed the aggregate gains, or by the ECB, if the aggregate gains exceed the aggregate losses.

4.

In determining in respect of each transaction the ECB’s total gain or loss, the ECB shall, subject to applicable law, use a commercially reasonable method of calculation which (a) is based on, to the extent practicable and available, quotations from at least four leading dealers in the relevant market operating in the same financial centre, and (b) takes into account, where applicable, the liquidation and close-out of such transaction earlier than its scheduled value date or delivery date.

5.

The parties agree that the calculation of the net sum under paragraphs 3 and 4 of this Appendix is a reasonable pre-estimate of losses suffered.


ANHANG IIb

Aufrechnungsvertrag gemäß französischem Recht

CONVENTION-CADRE DE COMPENSATION

Date:

Entre:

La Banque centrale européenne, Kaiserstrasse 29, D-60311 Francfort-sur-le-Main (ci-après dénommée la «BCE»), et

(ci-après dénommée la «contrepartie»)

1.   Champ d’application de la convention

1.1.

La présente convention (ci-après dénommée la «convention») a pour objet de permettre à la BCE de compenser l’ensemble des positions existantes dans le cadre de l’ensemble des transactions en cours effectuées entre la BCE et la contrepartie, sans distinction de l’agent ou des agents autorisés à agir pour le compte de la BCE par l’intermédiaire duquel ou desquels les transactions génératrices de ces positions ont pu être effectuées, y compris la banque centrale de tout État membre de l’Union européenne ayant adopté l’euro comme monnaie nationale, et sans distinction de l’établissement (y compris le siège social et l’ensemble des succursales) de la contrepartie impliqué dans ces transactions, et après prise en considération de l’incidence de toutes les dispositions existantes relatives à la compensation qui figurent dans la convention-cadre ou dans les autres conventions conclues entre la BCE et la contrepartie et/ou des dispositions de la législation applicable ayant un effet similaire et susceptibles de s’appliquer à certaines de ces transactions.

1.2.

Dans la présente convention, on entend par «convention de compensation» toute convention en vigueur entre les parties (y compris, sans restriction, la présente convention et les conventions de l’espèce énumérées dans l’additif 1 de la présente convention), y compris les modifications et avenants aux textes susceptibles d’être convenus, s’il y a lieu, entre la BCE et la contrepartie (ci-après dénommées les «parties»), qui comporte des dispositions prévoyant, lors de la survenance d’un cas de défaillance tel que défini dans le cadre de cette convention, une possibilité de résiliation, d’exigibilité anticipées ou de «close out» des transactions ou des obligations afférentes aux transactions ou de tout événement analogue (une «résiliation pour défaillance»), les obligations respectives des parties dans le cadre de cette convention pouvant dès lors être regroupées, globalisées ou compensées réciproquement de manière à donner lieu à un solde net unique payable par l’une des parties à l’autre.

2.   Dispositions d’ordre général

2.1.

L’ensemble des transactions de toute nature (ci-après dénommées «transactions») conclues entre les parties à tout moment après la date de la présente convention sera régi par la présente convention, sauf si les parties en décident spécifiquement autrement.

2.2.

Les parties reconnaissent que les termes de la présente convention, l’ensemble des transactions régies par elle, toutes les modifications apportées aux termes de ces transactions et le solde net unique payable dans le cadre de toute convention de compensation constituent une relation et un accord professionnels et contractuels uniques.

2.3.

La contrepartie a conclu cette convention en son nom propre; elle déclare et atteste qu’elle a conclu et conclura toutes les transactions en son nom propre.

2.4.

La présente convention complète les conventions antérieures de compensation conclues antérieurement entre les parties; toutes les autres conventions de l’espèce et transactions qui seront conclues ultérieurement entre les parties compléteront la présente convention.

3.   Devise de référence

La devise de référence utilisée dans le cadre de cette convention sera le dollar des États-Unis ou, au choix de la BCE, une autre devise. Dans les cas où il sera nécessaire, conformément aux termes de la présente convention, de convertir les montants dans la devise de référence, la conversion s’effectuera au taux de référence quotidien publié par la BCE pour la devise à convertir dans la devise de référence ou, à défaut de ce taux de référence, au taux de change auquel la BCE peut acheter ou vendre, selon le cas, ces montants avec ou contre la devise de référence ce même jour, selon les conditions définies par la BCE.

4.   Clause de défaillance croisée

Lors de la survenance d’une résiliation pour défaillance dans le cadre d’une convention de compensation (y compris dans le cadre de l’additif 2 de la présente convention), la BCE sera habilitée à prononcer, par notification écrite à la contrepartie, la résiliation pour défaillance de chacune des autres conventions de compensation pour lesquelles il n’y a pas eu résiliation pour défaillance dans les conditions prévues par les dispositions précitées.

5.   Compensation globale

5.1.

Lors de la survenance d’une résiliation pour défaillance, la BCE comptabilisera dans les meilleurs délais les montants dus par chacune des parties à l’autre au titre de chaque convention de compensation (y compris dans le cadre de l’additif 2 de la présente convention) pour laquelle est intervenue une résiliation pour défaillance et globalisera les sommes dues par chaque partie à l’autre au titre de ces conventions de compensation (y compris dans le cadre de l’additif 2 de la présente convention) libellées ou converties dans tous les cas dans la devise de référence, seul le solde net étant payable par la partie débitrice du montant brut le plus élevé.

5.2.

La clause 5.1 restera en vigueur dans la mesure du possible nonobstant le caractère inapplicable, en vertu de la loi en vigueur, de toute disposition pouvant être contenue dans une convention de compensation (y compris dans le cadre de l’additif 2 de la présente convention).

6.   Notifications et autres communications

L’ensemble des notifications, instructions et autres communications à donner dans le cadre de la présente convention ne prendront effet qu’à la date de leur réception et seront adressées par écrit (y compris par les moyens électroniques).

7.   Gestion séparée

Chacune des dispositions de la présente convention (y compris, sans restriction, l’additif 2 de ladite convention) sera traitée isolément des autres dispositions et sera applicable nonobstant le caractère inapplicable de ces autres dispositions.

8.   Incessibilité

Les droits et obligations de la contrepartie dans le cadre de la présente convention ne peuvent être cédés, transférés ou autrement négociés par la contrepartie.

9.   Loi applicable, attribution de compétences

9.1.

La présente convention sera soumise au droit français et interprétée selon ledit droit.

9.2.

Dans l’intérêt de la BCE, la contrepartie soumet irrévocablement par la présente convention tous les cas afférents à celle-ci ou s’y rapportant à la compétence de la juridiction du tribunal (Landgericht) de Francfort-sur-le-Main, Allemagne. Aucune disposition de cette clause 9 ne limitera le droit de la BCE d’entamer une procédure judiciaire devant les tribunaux compétents d’un autre pays.

Banque centrale européenne

Contrepartie

Par

Par

En qualité de

En qualité de

Date

Date

Annexe 1

à la convention-cadre de compensation

Conventions de compensation

1.

FBE Master Agreement for Financial Transactions (Edition 2004)

2.

ISDA Master Agreement (Multi-currency — Cross border 1992)

3.

TBMA/ISMA Global Master Repurchase Agreement (2000 version)

4.

The Bond Market Association Master Repurchase Agreement (September 1996 version)

Additif 2

à la convention-cadre de compensation

Transactions non soumises à une convention de compensation

1.

Les dispositions du présent Additif s’appliquent aux transactions conclues entre les parties qui ne sont pas effectivement soumises à une autre convention de compensation.

2.

Lors de la survenance:

(a)

d’une résiliation pour défaillance dans le cadre d’une convention de compensation ou

(b)

d’un événement défini comme étant un cas de défaillance ou un événement analogue dans le cadre d’une quelconque convention de compensation, lequel événement, dans l’hypothèse où des transactions seraient en cours au titre de cette convention de compensation, amènerait ou habiliterait la BCE à prendre des mesures qui entraîneraient une résiliation pour défaillance dans le cadre de ladite convention,

(les événements prévus en (a) ou en (b) étant dénommés dans le présent Additif «cas de défaillance»),

l’ensemble des transactions concernées par le présent Additif (sans exception, sauf dans le cas où une transaction ne peut faire l’objet d’une résiliation dans ces conditions aux termes de la loi applicable) dans le cadre desquelles les obligations sont ou seraient arrivées à échéance à la date ou après la date de survenance de ce cas de défaillance (la «date de résiliation») pourront être résiliées par notification écrite de la BCE à la Contrepartie dans les conditions prévues aux paragraphes 3 et 4 du présent Additif et la BCE ne sera pas tenue d’effectuer, sans préjudice des paragraphes 3 et 4 du présent Additif, d’effectuer d’autres paiements ou livraisons au titre de ces transactions.

3.

En cas de résiliation selon les termes du paragraphe 2 du présent Additif, la BCE comptabilisera dans les meilleurs délais les sommes dues par chacune des parties à l’autre, notamment, le cas échéant, en déterminant pour chaque transaction la perte ou le gain total de la BCE résultant de la résiliation de ladite transaction à la date de résiliation, le montant étant dans tous les cas libellé ou converti dans la devise de référence. La BCE globalisera ensuite ces gains et pertes et seul le solde net sera payable par la Contrepartie si le total des pertes excède celui des gains, ou par la BCE si le total des gains excède celui des pertes.

4.

Pour déterminer, dans le cadre de chaque transaction, le montant total du gain ou de la perte de la BCE, celle-ci utilisera, sous réserve de la législation applicable, une méthode de calcul commercialement raisonnable (a) fondée, dans toute la mesure du possible, sur les cotations fournies par au moins quatre intervenants de premier rang du marché considéré et opérant dans le même centre financier et (b) prenant en compte, le cas échéant, la résiliation de la transaction intervenues antérieurement à la date de valeur ou de livraison prévus.

5.

Les parties conviennent que le calcul de la somme nette aux termes des paragraphes 3 et 4 du présent Additif constituent une estimation raisonnable des pertes encourues.


ANHANG IIc

Aufrechnungsvertrag gemäß deutschem Recht

EZB-AUFRECHNUNGSVERTRAG

(„Master netting agreement“)

vom:

zwischen

der Europäische Zentralbank, Kaiserstraße 29, D-60311 Frankfurt am Main, Deutschland (im nachfolgenden „EZB“) und

(im nachfolgenden „Vertragspartner“)

1.   Anwendungsbereich dieses Vertrages

1.1.

Der Zweck dieses Vertrages (im folgenden: „Vertrag“) besteht darin, die Verrechnung aller bestehenden Positionen aus allen offenen Geschäften zwischen der EZB und dem Vertragspartner zu ermöglichen. Der Vertrag schließt Geschäfte ein, die die EZB über Stellvertreter (z. B. Teilnehmerzentralbanken) abschließt. Er umfasst auch ferner alle diejenigen Geschäfte, die über die Hauptverwaltung oder eine unselbständige Zweigniederlassung des Vertragspartners mit der EZB abgeschlossen werden. Der Vertrag berücksichtigt ferner alle sonst zwischen den Parteien bestehenden Rahmenverträge oder sonstigen Vereinbarungen, die Aufrechnungsklauseln enthalten, sowie zwingende gesetzliche Vorschriften mit ähnlichen Wirkungen.

1.2.

Unter einem Aufrechnungsvertrag (Netting Agreement) im Sinne dieses Vertrages (im folgenden: „Aufrechungsvertrag“) sind alle die zwischen den Parteien getroffenen (einschließlich dieses Vertrags sowie der im Anhang 1 zum Vertrag aufgeführten) Vereinbarungen in ihrer jeweiligen Fassung zu verstehen, die Klauseln enthalten, wonach im Fall eines wichtigen Grundes (event of default) insbesondere eine vorzeitige Beendigung eintritt oder eine Kündigung ausgesprochen werden kann (im folgenden: „Beendigung oder Kündigung aus wichtigem Grund“); ferner muss dort vereinbart sein, dass infolge einer Beendigung oder Kündigung Geschäfte oder Verpflichtungen fällig bzw. in verrechenbare, fällige Forderungen umgewandelt werden, die anschließend zusammengefasst, ver- oder aufgerechnet werden mit der Folge, dass lediglich ein einziger Nettosaldo durch eine der beiden Parteien geschuldet wird.

2.   Allgemeines

2.1.

Für alle Geschäfte, die die Parteien nach Unterzeichnung dieses Vertrages tätigen (in folgenden „Einzelabschlüsse“), gelten die nachfolgenden Bestimmungen, sofern die Parteien im Einzelabschluss nichts abweichendes vereinbaren.

2.2.

Die Parteien sind sich darüber einig, daß dieser Vertrag in seiner jeweiligen Fassung, alle Einzelabschlüsse, die von diesem Vertrag erfasst werden, und die aus Aufrechnungsverträgen resultierenden Nettosalden ein einheitliches Vertragsverhältnis bilden.

2.3

Die Vertragsparteien sichern zu, daß sie den Vertrag in eigenem Namen abgeschlossen haben und alle Einzelabschlüsse ebenfalls in eigenem Namen tätigen werden.

3.   Vertragswährung („base currency“)

Vertragswährung ist der US-Dollar oder jede andere Währung, die die Parteien vereinbaren. Die Umrechnung von auf andere Währungen lautenden Beträgen in die Vertragswährung erfolgt jeweils zum täglichen Referenzkurs, den die EZB für die umzurechnende Währung veröffentlicht oder, hilfsweise, zum jeweiligen Marktkurs, zu dem die EZB an diesem Geschäftstag den umzurechnenden Währungsbetrag gegen die Vertragswährung kaufen oder verkaufen kann.

4.   Vertragsübergreifendes Kündigungs- oder Beendigungsrecht aus wichtigem Grund

Sofern die EZB ein Kündigungs- oder Beendigungsrecht aus wichtigem Grund im Rahmen eines Aufrechnungsvertrages (sowie auch gemäß Anhang 2 zu diesem Vertrag) hat, erstreckt sich dieses Recht auch auf jeden anderen Aufrechnungsvertrag, auch wenn nach den dortigen Vereinbarungen ein vergleichbarer Kündigungs- oder Beendigungsgrund noch nicht gegeben ist.

5.   Allumfassende Aufrechnungsvereinbarung („global netting“)

5.1.

Sollte eine Beendigung oder Kündigung aus wichtigem Grund stattfinden, wird die EZB unverzüglich die aus den jeweiligen Aufrechnungsverträgen (sowie auch aus Anhang 2 zu diesem Vertrag) resultierenden Nettosalden errechnen und diese, nach Umrechnung in die Vertragswährung, zu einer einzigen Forderung oder Verbindlichkeit zusammenfassen mit der Folge, dass nurmehr dieser Betrag zwischen den Parteien geschuldet wird.

5.2.

Z. 5.1 gilt ungeachtet dessen, dass Klauseln in Aufrechnungsverträgen (einschl. Anhang 2 zu diesem Vertrag) nach dem jeweils anwendbaren Recht nicht wirksam bzw. nichtig sind.

6.   Erklärungen und andere Mitteilungen

Alle Erklärungen, Weisungen und anderen Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrages sind nur dann wirksam, wenn sie in Schriftform oder in elektronischer Form übermittelt werden und der Gegenseite auch zugegangen sind.

7.   Teilbarkeit

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages (einschließlich des Anhangs 2) ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck mit der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich Rechnung trägt.

8.   Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag darf der Vertragspartner weder abtreten noch in sonstiger Weise hierüber verfügen.

9.1.

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.2.

Nicht ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

Europäische Zentralbank

Vertragspartner

Name

Name

Titel

Titel

Ort, Datum

Ort, Datum

Anhang 1

zum EZB Aufrechnungsvertrag

Liste der Aufrechnungsverträge

1.

FBE Master Agreement for Financial Transactions (Edition 2004)

2.

ISDA Master Agreement (Multi-currency — Cross border 1992)

3.

TBMA/ISMA Global Master Repurchase Agreement (2000 version)

4.

The Bond Market Association Master Repurchase Agreement.

Anhang 2

zum EZB-Aufrechnungsvertrag

Geschäfte, die keinem Aufrechnungsvertrag unterliegen:

1.

Vorschriften dieses Anhangs finden Anwendung auf solche Einzelabschlüsse zwischen den Parteien, die von keinem anderen Aufrechnungsvertrag erfasst werden.

2.

Sofern

a)

eine Beendigung oder Kündigung aus wichtigem Grund nach Maßgabe eines Aufrechnungsvertrages eintritt oder

b)

ein Beendigungs- oder Kündigungsgrund nach Maßgabe eines Aufrechnungsvertrages vorliegt, der zur Beendigung führen oder zur Kündigung durch die EZB berechtigen würde, sofern Einzelabschlüsse im Rahmen dieses Aufrechnungsvertrags getätigt worden wären,

(im Folgenden: „beendigendes Ereignis im Sinne dieses Anhangs“)

und die EZB eine Kündigung im Hinblick auf diesen Anhang ausgesprochen hat, dann werden alle unter diesen Anhang fallenden Einzelabschlüsse gemäß den Ziffern 3 und 4 dieses Anhangs beendigt und abgerechnet, sofern diese Einzelabschlüsse Verpflichtungen enthalten, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beendigung oder Kündigung noch nicht fällig sind. Die Hauptpflichten aus diesen Einzelgeschäften erlöschen, vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffern 3 und 4 dieses Anhangs.

3.

Sollte eine Beendigung oder Kündigung gemäß Ziffer 2 dieses Anhangs eintreten, wird die EZB unverzüglich die beiderseitigen Ansprüche ermitteln und hierbei, sofern erforderlich, den aus jedem Einzelabschluss für die EZB resultierenden Gewinn oder Verlust ermitteln, der sich aus der vorzeitigen Kündigung oder Beendigung an dem Tag ergibt, an dem die Kündigung oder Beendigung wirksam wird; sie wird ferner diese Positionen ggf. in die Vertragswährung umrechnen. Die EZB fasst dann diese Forderungen und Verbindlichkeiten zu einer einzigen Forderung oder Verbindlichkeit zusammen mit der Folge, dass nurmehr dieser Betrag zwischen den Parteien geschuldet wird.

4.

Zur Ermittlung der Gewinne und Verluste der EZB aus den jeweiligen Einzelabschlüssen wird die EZB, vorbehaltlich des anwendbaren Rechtes, eine für beide Seiten angemessene Berechnungsmethode verwenden, die a), soweit möglich und vorhanden, auf den von mindestens vier bedeutenden Marktteilnehmern an dem maßgeblichen Finanzplatz gestellten Kursen oder Preisen beruht und b) hierbei in Rechnung stellt, dass die Beendigung oder Kündigung des jeweiligen Einzelabschlusses vorzeitig stattgefunden hat.


ANHANG IId

Aufrechnungsvertrag gemäß dem Recht des Staats New York

MASTER NETTING AGREEMENT

Dated as of:

Between:

European Central Bank, Kaiserstrasse 29, D-60311 Frankfurt am Main, Germany (hereinafter referred to as the ECB), and

[Counterparty] whose [address] [registered place of business] is at [address] (hereinafter referred to as the Counterparty)

1.   Scope of agreement

1.1.

The purpose of this Agreement (hereinafter referred to as the Agreement) is to ensure that the ECB is able to net all existing positions under all outstanding transactions made between the ECB and the Counterparty, regardless of any agent or agents authorised to act on behalf of the ECB through whom the transactions giving rise to those positions may have been effected, including the central bank of any Member State of the European Union which has adopted the euro as its currency, and regardless of which office (including the head office and all branches) of the Counterparty may be involved in such transactions, and after taking into account the effect of any existing netting provisions in master or other agreements between the ECB and the Counterparty and/or provisions of mandatory law that operate with similar effect that may apply to certain of such transactions.

1.2.

In this Agreement, a ‘netting agreement’ means any agreement for the time being in effect between the parties (and including, without limitation, this Agreement and agreements of the kind listed in Appendix 1 of this Agreement), including such modifications and additions thereto as may be agreed between the ECB and the Counterparty (hereinafter referred to as the parties) from time to time, which contains provisions to the effect that, should any event of default as defined for the purposes of such agreement occur, there may be an early termination, liquidation, closing-out or acceleration of transactions or obligations under transactions or any analogous event (a default termination) and the respective obligations of the parties under such agreement may be combined, aggregated or netted against each other so as to produce a single net balance payable by one party to the other.

2.   General

2.1.

All transactions of whatever nature (hereinafter referred to as transactions) entered into between the ECB and the parties at any time after the date of this Agreement shall be governed by this Agreement, unless the parties specifically agree otherwise.

2.2.

The parties acknowledge that the terms of this Agreement, all transactions governed by this Agreement, any amendments to the terms of such transactions, and the single net balance payable under any netting agreement constitute a single business and contractual relationship and arrangement.

2.3.

Each party represents and warrants to the other that it is a financial institution for purposes of the U.S. Federal Deposit Insurance Corporation Improvement Act of 1991 (hereinafter referred to as FDICIA), and the parties agree that this Agreement shall be a netting contract, as defined in FDICIA, and that each receipt or payment obligation under the Agreement shall be a covered contractual payment entitlement or covered contractual payment obligation respectively, as defined in and subject to FDICIA.

2.4.

The Counterparty has entered into this Agreement as principal and represents and warrants that it has entered and shall enter into all transactions as principal.

[2.5.

The Counterparty represents and warrants to, and covenants and agrees with the ECB, that:

(a)

it has the power to execute and deliver this Agreement and any other documentation relating to this Agreement to which it is a party and that it is required to deliver; it has the power to perform its obligations under this Agreement and any obligations under any netting agreement to which it is a party; it has taken all necessary action to authorise such execution, delivery and performance, including authorisations required under the U.S. Federal Deposit Insurance Act, as amended, including amendments effected by the U.S. Federal Institutions Reform, Recovery and Enforcement Act of 1989, and under any agreement, writ, decree or order entered into with a party’s supervisory authorities; and

(b)

at all times during the term of this Agreement, it will continuously include and maintain as part of its official written books and records this Agreement, the netting agreements and evidence of all necessary authorisations.] (1)

[2.5.][2.6.]

This Agreement is supplemental to the netting agreements entered into between the parties prior to the date of this Agreement, and all further netting agreements and transactions entered into between the parties after the date of this Agreement shall be supplemental to this Agreement.

3.   Base currency

The base currency for the purposes of this Agreement shall be the US dollar or, at the ECB’s option, any other currency. Wherever it is necessary in accordance with the terms of this Agreement to convert amounts into the base currency, such amounts shall be converted at the daily reference rate published by the ECB for the currency to be converted into the base currency or, in the absence of such reference rate, at the rate of exchange at which the ECB can buy or sell, as appropriate, such amounts with or against the base currency on such day, all as determined by the ECB.

4.   Cross acceleration

Should any default termination occur under any netting agreement (including under Appendix 2 of this Agreement), then the ECB shall have the right to declare, by written notice to the Counterparty, that a default termination has occurred under each other netting agreement in respect of which default termination has not occurred in accordance with the provisions thereof.

5.   Global netting

5.1.

Should a default termination occur, the ECB shall, as soon as is reasonably practicable, take an account of what is due from each party to the other under each netting agreement (including under Appendix 2 of this Agreement) in respect of which default termination has occurred and aggregate the sums due from each party to the other under such netting agreements (including under Appendix 2 of this Agreement), in every case in or converted into the base currency, and only the net balance of the account shall be payable by the party owing the larger aggregate sum.

5.2.

Clause 5.1 shall continue to operate to the extent possible notwithstanding the unenforceability under applicable law of any provisions contained in any netting agreement (including under Appendix 2 of this Agreement).

6.   Notices and other communications

All notices, instructions and other communications to be given under this Agreement shall be effective only upon receipt and shall be made in writing (including by electronic means).

7.   Severability

Each provision contained herein (including, without limitation, Appendix 2 of this Agreement) shall be treated as separate from any other provision herein and shall be enforceable notwithstanding the unenforceability of any such other provision.

8.   Non-assignability

The rights and obligations of the Counterparty under this Agreement may not be assigned, charged, pledged or otherwise transferred or dealt with by the Counterparty.

9.   Governing law and jurisdiction

9.1.

This Agreement shall be governed by and construed in accordance with the laws of the State of New York, United States of America.

9.2.

For the benefit of the ECB, the Counterparty hereby irrevocably submits for all purposes of or in connection with this Agreement to the jurisdiction of the District Court (Landgericht) of Frankfurt am Main, Germany. Nothing in this clause 9 shall limit the right of the ECB to take proceedings before the courts of any other country of competent jurisdiction.

European Central Bank

[Name of Counterparty]  (2)

By

By

Title

Title

 

[Address for the service of notices under this Agreement]

Date

Date


(1)  Representation to be used where the counterparty is a U.S. depository institution.

(2)  In the case of US depository institution counterparties, to be executed by a bank officer at the level of Vice-President or higher.

Appendix 1

to Master netting agreement

Netting agreements

1.

FBE Master Agreement for Financial Transactions (Edition 2004)

2.

ISDA Master Agreement (Multi-currency — Cross border 1992)

3.

TBMA/ISMA Global Master Repurchase Agreement (2000 version)

4.

The Bond Market Association Master Repurchase Agreement.

Appendix 2

to Master netting agreement

Transactions not subject to any netting agreement

1.

The provisions of this Appendix apply to transactions entered into between the parties that are not effectively subject to any other netting agreement.

2.

Should:

(a)

a default termination occur under any netting agreement; or

(b)

an event that is defined as an event of default or other analogous event under any netting agreement occur, which event would, assuming there were outstanding transactions under any such netting agreement, result in, or entitle the ECB to take steps which would result in, a default termination under such netting agreement,

(any such event under (a) or (b) above is referred to in this Appendix as an ‘event of default’),

then all transactions to which this Appendix applies (but not less than all, unless any such transaction may not be so closed out under applicable law) under which obligations have or would otherwise have fallen due by or after the date of such event of default (the close-out date) shall be liquidated and closed out as described under paragraphs 3 and 4 of this Appendix, and the ECB shall, without prejudice to paragraphs 3 and 4 of this Appendix, not be obliged to make any further payments or deliveries under any such transactions.

3.

Should liquidation and close-out under paragraph 2 of this Appendix occur, the ECB shall, as soon as is reasonably practicable, take an account of what is due from each party to the other, including, as necessary, determining in respect of each transaction the ECB’s total gain or loss, as the case may be, resulting from the liquidation and close-out of such transaction as at the date of such liquidation and close-out, in every case in or converted into the base currency. The ECB shall then aggregate such gains and losses and only the balance of the account shall be payable by the Counterparty, if the aggregate losses exceed the aggregate gains, or by the ECB, if the aggregate gains exceed the aggregate losses.

4.

In determining in respect of each transaction the ECB’s total gain or loss, the ECB shall, subject to applicable law, use a commercially reasonable method of calculation which (a) is based on, to the extent practicable and available, quotations from at least four leading dealers in the relevant market operating in the same financial centre, and (b) takes into account, where applicable, the liquidation and close-out of such transaction earlier than its scheduled value date or delivery date.

5.

The parties agree that the calculation of the net sum under paragraphs 3 and 4 of this Appendix is a reasonable pre-estimate of losses suffered.