ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 190

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
18. Juli 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 679/2008 der Kommission vom 17. Juli 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 680/2008 der Kommission vom 17. Juli 2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 681/2008 der Kommission vom 17. Juli 2008 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. September bis zum 30. November 2008

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 682/2008 der Kommission vom 17. Juli 2008 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

9

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/589/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2008 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Dorschbestände der Ostsee (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2558)

11

 

 

2008/590/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 16. Juni 2008 über die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit von Frauen und Männern (kodifizierte Fassung)

17

 

 

2008/591/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2008 über das Ökodesign-Konsultationsforum ( 1 )

22

 

 

2008/592/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2008 zur Änderung der Entscheidung 2000/572/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern in die Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3301)  ( 1 )

27

 

 

2008/593/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 11. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses 2007/60/EG im Hinblick auf eine Änderung der Aufgaben und der Tätigkeitsdauer der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz

35

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2008/594/EG

 

*

Empfehlung der Kommission vom 2. Juli 2008 zur grenzübergreifenden Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3282)

37

 

 

Berichtigungen

 

 

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 677/2008 der Kommission vom 16. Juli 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2008 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellten Anträge (ABl. L 189 vom 17.7.2008)

44

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

18.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 679/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 24).


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

32,2

MK

26,5

TR

40,6

ME

25,6

XS

23,8

ZZ

29,7

0707 00 05

MK

21,3

TR

106,2

ZZ

63,8

0709 90 70

TR

92,6

ZZ

92,6

0805 50 10

AR

98,5

US

67,7

UY

101,5

ZA

100,5

ZZ

92,1

0808 10 80

AR

86,4

BR

98,7

CL

99,3

CN

69,1

NZ

111,4

US

118,0

UY

81,3

ZA

92,5

ZZ

94,6

0808 20 50

AR

83,3

AU

143,2

CL

114,7

NZ

116,2

ZA

93,0

ZZ

110,1

0809 10 00

TR

174,9

XS

127,0

ZZ

151,0

0809 20 95

TR

345,9

US

305,5

ZZ

325,7

0809 30

TR

166,2

ZZ

166,2

0809 40 05

IL

154,0

XS

99,1

ZZ

126,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


18.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 680/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2008

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 letzter Unterabsatz und Artikel 170,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Anhang I Teil XV der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Rindfleischmarkt sollten daher die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien gemäß den Artikeln 162 bis 164 und 167 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des EG-Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Es ist angezeigt, die Gewährung der Erstattungen auf Erzeugnisse zu beschränken, die für den freien Verkehr in der Gemeinschaft zugelassen sind und die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Diese Erzeugnisse sollten auch den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) entsprechen.

(5)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission vom 21. November 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (kodifizierte Fassung) (5) wird die Sondererstattung entsprechend gekürzt, wenn die zur Ausfuhr bestimmte Menge weniger als 95 %, aber mindestens 85 % des Gesamtgewichts der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke entspricht.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2008 der Kommission (6) sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die Erzeugnisse und in Höhe der Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere in Bezug auf die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Artikel 2

Im Fall von Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 wird die Erstattung für die Erzeugnisse des Codes 0201 30 00 9100 um 7 EUR/100 kg gekürzt.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2008 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 18. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, berichtigt im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, berichtigt im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(5)  ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21.

(6)  ABl. L 108 vom 18.4.2008, S. 3.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor ab 18. Juli 2008

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0102 10 10 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

25,9

0102 10 30 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

25,9

0201 10 00 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

21,5

0201 10 00 9130 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

48,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

28,7

0201 20 20 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

48,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

28,7

0201 20 30 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

21,5

0201 20 50 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

61,0

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

35,9

0201 20 50 9130 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

21,5

0201 30 00 9050

US (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

6,5

CA (5)

EUR/100 kg Nettogewicht

6,5

0201 30 00 9060 (7)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

22,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

7,5

0201 30 00 9100 (3)  (7)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

84,7

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

49,8

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

103,4

0201 30 00 9120 (3)  (7)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

50,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

29,9

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

62,0

0202 10 00 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

16,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

5,4

0202 20 30 9000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

16,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

5,4

0202 20 50 9900

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

16,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

5,4

0202 20 90 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

16,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

5,4

0202 30 90 9100

US (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

6,5

CA (5)

EUR/100 kg Nettogewicht

6,5

0202 30 90 9200 (7)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

22,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

7,5

1602 50 31 9125 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

23,3

1602 50 31 9325 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

20,7

1602 50 95 9125 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

23,3

1602 50 95 9325 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

20,7

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Codes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete).

B02

:

B04 und Bestimmung EG.

B03

:

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (), Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 36 und 45 sowie gegebenenfalls des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11)).

B04

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong, Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.


(1)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.

(2)  Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 3).

(3)  Die Erstattungen werden in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21) und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7) festgelegt.

(4)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1643/2006 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 7).

(5)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2051/96 der Kommission (ABl. L 274 vom 26.10.1996, S. 18).

(6)  Die Gewährung der Erstattung ist an die Einhaltung der Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission gebunden (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12).

(7)  Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt.

Der Begriff „durchschnittlicher Gehalt“ bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 der Kommission (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist.


18.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 681/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2008

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. September bis zum 30. November 2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (3) sieht die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie die Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

(2)

Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer in den ersten fünf Arbeitstagen des Monats Juli 2008 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 „A-Lizenzen“ beantragt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China und allen Drittländern außer China.

(3)

Daher ist gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission bis zum 15. Juli 2008 übermittelten Anträgen auf A-Lizenzen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 stattgegeben werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den ersten fünf Arbeitstagen des Monats Juli 2008 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 gestellten und der Kommission spätestens bis zum 15. Juli 2008 übermittelten Anträge auf Erteilung von „A-Einfuhrlizenzen“ werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 514/2008 (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 7).


ANHANG

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient

Argentinien

Traditionelle Einführer

09.4104

X

Neue Einführer

09.4099

X

China

Traditionelle Einführer

09.4105

21,006931 %

Neue Einführer

09.4100

0,485316 %

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer

09.4106

100 %

Neue Einführer

09.4102

56,872241 %

„X“

:

Kein Zollkontingent für diesen Ursprung im betreffenden Teilzeitraum.


18.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 682/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2008

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (2) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. Daher sind die repräsentativen Preise zu veröffentlichen.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 581/2008 (ABl. L 161 vom 20.6.2008, S. 28).


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 17. Juli 2008 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren

110,0

0

BR

106,0

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren

122,4

0

BR

113,6

1

AR

125,4

0

TH

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

217,7

25

BR

245,2

16

AR

322,9

0

CL

0207 14 50

Hühnerbrüste, gefroren

306,0

0

BR

186,0

8

AR

0207 14 60

Hühnerschenkel, gefroren

107,2

11

BR

0207 25 10

Schlachtkörper von Truthühnern, genannt ‚Truthühner 80 v.H.‘, gefroren

175,0

0

BR

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

295,6

0

BR

410,4

0

CL

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

444,5

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

209,1

23

BR

3502 11 90

Eieralbumin, getrocknet

622,3

0

AR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

18.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/11


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2008

über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Dorschbestände der Ostsee

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2558)

(2008/589/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 34c Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, enthält die Bedingungen für die nachhaltige Nutzung der Dorschbestände der Ostsee und die Regeln für die Kontrolle und Überwachung dieser Tätigkeiten.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2) sieht Kontrollmaßnahmen durch die Kommission und eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vor, damit die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik gewährleistet ist.

(3)

Zur erfolgreichen Umsetzung des Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, ist es notwendig, ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm zu erstellen.

(4)

Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm sollte eine Laufzeit von drei Jahren haben. Die bei der Umsetzung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms erzielten Ergebnisse sollten regelmäßig von den betreffenden Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (3) eingesetzten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur bewertet werden.

(5)

Die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten sollte gefördert werden, um so für eine einheitlichere Durchführung der Inspektions- und Kontrolltätigkeiten zu sorgen und zu einer besseren Koordinierung der Kontrolltätigkeiten zwischen den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten beizutragen.

(6)

Die gemeinsamen Inspektions- und Kontrolltätigkeiten sollten mit den gemeinsamen Einsatzplänen der EU-Fischereiaufsichtsagentur vereinbar sein.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen wurden im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten beschlossen.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Entscheidung wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgestellt, das die einheitliche Umsetzung des Mehrjahresplans gewährleistet, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt worden ist.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm betrifft die Kontrolle und Inspektion

a)

der Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007;

b)

aller hiermit verbundenen Tätigkeiten einschließlich der Anlandung, des Wiegens, der Vermarktung, Beförderung und Lagerung von Fischereierzeugnissen sowie der Aufzeichnung von Anlandungen und Verkäufen.

(2)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm hat eine Laufzeit von drei Jahren.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007.

Artikel 4

Inspektionen der Kommission

Bei Inspektionen, die die Kommission von sich aus und ohne Mitwirkung der Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 durchführt, unterrichten die Inspektoren der Kommission nach Möglichkeit die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats über die Ergebnisse.

Artikel 5

Inspektionen der Mitgliedstaaten

(1)   Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (4) eine Kontrolle und Inspektion von Fischereifahrzeugen in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats durchzuführen, unterrichtet den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 der Kommission (5) bezeichneten Ansprechpartner des betreffenden Küstenmitgliedstaats sowie die Europäische Fischereiaufsichtsagentur von seiner Absicht. Die Mitteilung enthält folgende Informationen:

a)

Art, Name und Rufzeichen der Inspektionsschiffe und -flugzeuge auf der Grundlage der Liste gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

das Gebiet im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007, in dem die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten durchgeführt werden;

c)

die Dauer der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten.

(2)   Die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten werden entsprechend Anhang I durchgeführt.

Artikel 6

Gemeinsame Inspektions- und Kontrolltätigkeiten

Die Mitgliedstaaten führen gemeinsame Inspektions- und Kontrolltätigkeiten entsprechend dem gemeinsamen Einsatzplan der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur durch.

Artikel 7

Information

Spätestens zum 31. Januar jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen zum vorherigen Kalenderjahr:

a)

die Inspektions- und Kontrolltätigkeiten gemäß Anhang I;

b)

alle während des Zwölfmonatszeitraums festgestellten Verstöße gemäß Anhang II, einschließlich für jeden Verstoß die Flagge des Schiffes, Datum und Ort der Inspektion sowie die Art des Verstoßes; zur Angabe der Art des Verstoßes verwenden die Mitgliedstaaten den entsprechenden Buchstaben in der Liste des Anhangs II;

c)

den Stand der Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit den Verstößen gemäß Anhang II, unabhängig davon, ob sie im vorhergehenden Kalenderjahr oder früher festgestellt wurden;

d)

alle einschlägigen Maßnahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

Artikel 8

Bewertung

(1)   Spätestens zum 31. Januar jeden Jahres erstellt jeder Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht über die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten, die im vorhergehenden Kalenderjahr im Rahmen des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms entsprechend dieser Entscheidung durchgeführt wurden, sowie über das nationale Kontrollprogramm gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 und übermittelt diesen Bericht an die Kommission und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann die Europäische Fischereiaufsichtsagentur um Hilfe bei der Ausarbeitung des Berichts bitten.

(3)   Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur berücksichtigt die Bewertungsberichte gemäß Absatz 1 bei der jährlichen Bewertung der Wirksamkeit jedes gemeinsamen Einsatzplans gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005.

(4)   Die Kommission beruft die Sitzung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 in Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur ein. Auf der Sitzung werden u. a. auch die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 bewertet.

Artikel 9

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juni 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(3)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 14.


ANHANG I

Inspektions- und Kontrollaufgaben

1.   Allgemeine Inspektionsaufgaben

1.1.

Für jede Inspektion ist ein Inspektionsbericht zu erstellen. In jedem Fall müssen die Inspektoren folgende Angaben überprüfen und in ihrem Inspektionsbericht vermerken:

a)

genaue Angaben zur Identität der zuständigen Personen sowie zum Schiff und den an den Kontrollen beteiligten Fahrzeugen;

b)

Genehmigung: Lizenz, spezielle Fangerlaubnis und erlaubter Fischereiaufwand;

c)

einschlägige Schiffsdokumente wie Logbuch, Registrierungsnachweise, Plan für die Lagerung des Schiffes, Aufzeichnungen über die Anmeldungen und gegebenenfalls Aufzeichnungen über manuelle Eintragungen im Rahmen des satellitengestützten Überwachungssystems (VMS);

d)

alle sonstigen einschlägigen Feststellungen, die im Rahmen der Inspektion auf See, im Hafen oder während der einzelnen Phasen der Vermarktung gemacht werden.

1.2.

Die Feststellungen gemäß Ziffer 1.1 werden mit den Informationen verglichen, die den Inspektoren durch andere zuständige Stellen zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der mit Hilfe des satellitengestützten Überwachungssystems erfassten Daten, vorherigen Meldungen und Listen von Schiffen mit einer speziellen Fangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee.

2.   Inspektionsaufgaben auf See

Die Inspektoren überprüfen

a)

die an Bord befindlichen Fischmengen im Vergleich zu den im Logbuch angegebenen Mengen sowie die Einhaltung der Bestimmung über den höchstzulässigen Fehler gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007;

b)

die Beachtung der entsprechenden Anforderungen an das verwendete Fanggerät und insbesondere die Einhaltung der Ein-Netz-Regel sowie der Bestimmungen über die Garnstärke, die Mindestmaschengröße und die Mindestgröße für Fisch, das Netzbeiwerk und die Kennzeichnung und Identifizierung des passiven Fanggeräts;

c)

die ordnungsgemäße Funktionsweise der VMS-Anlagen;

d)

die Beachtung der Anforderungen an die Fischerei in einem einzigen Gebiet entsprechend den Bestimmungen des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007.

3.   Inspektionsaufgaben bei der Anlandung

Die Inspektoren überprüfen

a)

die vorherige Meldung der Anlandungen und die Änderung spezifischer Gebiete einschließlich der Angaben über die Fänge an Bord;

b)

die Einträge im Logbuch und die Anlandeerklärung, einschließlich des registrierten Fischereiaufwands;

c)

die tatsächlichen Mengen Fisch an Bord, das Gewicht des Dorschs und anderer angelandeter Arten sowie die Übereinstimmung mit der Bestimmung über den höchstzulässigen Fehler gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007;

d)

die Fanggeräte an Bord sowie die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Garnstärke, die Mindestmaschengröße und die Mindestgröße für Fisch, das Netzbeiwerk und die Kennzeichnung und Identifizierung des passiven Fanggeräts;

e)

gegebenenfalls die Beachtung der Verfahren für die Abschaltung der VMS-Anlagen.

4.   Inspektionsaufgaben beim Transport und bei der Vermarktung

Die Inspektoren überprüfen

a)

die einschlägigen Begleitdokumente und vergleichen diese mit den tatsächlich beförderten Mengen;

b)

die Beachtung der Anforderungen an die Einteilung in Größen- und Frischeklassen sowie die Etikettierung und die Mindestgröße der Fische;

c)

die Unterlagen (Logbuch, Anlandeerklärung und Verkaufsabrechnung) sowie die Größensortierung und das Gewicht des Fisches für die Kontrolle der Vermarktungsbestimmungen.

5.   Aufgaben für die Überwachung aus der Luft

Die mit der Kontrolle beauftragten Personen

a)

vergleichen die Sichtungen mit den zugewiesenen Seetagen;

b)

führen eine Gegenkontrolle in Bezug auf die räumlichen Fangbeschränkungen durch;

c)

erstatten Bericht über die Überwachungstätigkeiten zum Zwecke der Gegenkontrolle.


ANHANG II

Liste der Verstöße gemäß Artikel 7

A.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs hat die Aufwandsbeschränkungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 oder die räumlichen Fangbeschränkungen gemäß Artikel 9 derselben Verordnung nicht eingehalten.

B.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr, das an Bord Geräte für den Dorschfang in der Ostsee mitführt oder solche verwendet, oder sein bevollmächtigter Vertreter hat es unterlassen, die spezielle Fangerlaubnis für Dorsch gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 mitzuführen oder eine Kopie dieser Erlaubnis aufzubewahren.

C.

Das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem wurde im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (1) manipuliert.

D.

In den Logbüchern (einschließlich Fischereiaufwandsmeldungen), Anlandeerklärungen, Übernahmeerklärungen und/oder Begleitdokumenten wurden Angaben gefälscht oder fehlen, oder besagte Dokumente wurden entgegen den Bestimmungen der Artikel 11, 13, 15, 19 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gar nicht mitgeführt oder vorgelegt.

E.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer speziellen Fangerlaubnis für Dorsch ist den Bestimmungen über die Einfahrt in spezifische Gebiete und die Ausfahrt aus diesen Gebieten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 nicht nachgekommen.

F.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit mehr als 300 kg Dorsch an Bord oder sein Stellvertreter ist den Bestimmungen über die vorherige Meldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 nicht nachgekommen.

G.

Anlandung von mehr als 750 kg Dorsch durch Fischereifahrzeuge außerhalb der bezeichneten Häfen.

H.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs ist der Verpflichtung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 zum Wiegen von erstmals angelandetem Dorsch nicht nachgekommen.

I.

Den Bestimmungen über das Verbot von Durchfahrt und Umladung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 wurde nicht nachgekommen.


(1)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.


18.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/17


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2008

über die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit von Frauen und Männern

(kodifizierte Fassung)

(2008/590/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 82/43/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1981 über die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit von Frauen und Männern (1) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (2). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, den genannten Beschluss zu kodifizieren.

(2)

Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist eine Forderung, die es im Hinblick auf Menschenwürde und Demokratie zu erfüllen gilt; sie stellt ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts, der Verfassungen und Gesetze der Mitgliedstaaten sowie der internationalen und europäischen Übereinkommen dar.

(3)

Die Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in die Praxis muss durch eine bessere Zusammenarbeit sowie durch einen Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen den Gremien, die in den Mitgliedstaaten für die Förderung der Chancengleichheit zuständig sind, und der Kommission neue Impulse erhalten.

(4)

Die — auch in der Praxis — vollständige Durchführung der Richtlinien, Empfehlungen und Entschließungen, die vom Rat im Bereich der Chancengleichheit angenommen wurden, kann durch die Mitarbeit einzelstaatlicher Stellen, die über spezifische Informationen verfügen, erheblich beschleunigt werden.

(5)

Die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Gemeinschaft für die Beschäftigung der Frauen, die Verbesserung der Lage von Frauen in selbständigen Berufen und in der Landwirtschaft und die Förderung der Chancengleichheit erfordern eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten.

(6)

Daher ist ein institutioneller Rahmen für regelmäßige Konsultationen mit diesen Stellen notwendig —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuss für Chancengleichheit von Frauen und Männern, im Folgenden „Ausschuss“ genannt, eingesetzt.

Artikel 2

(1)   Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Kommission bei der Ausarbeitung und Durchführung der Maßnahmen der Union zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu unterstützen sowie den ständigen Austausch von relevanten einschlägigen Erfahrungen, Politiken und Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den verschiedenen beteiligten Akteuren zu begünstigen.

(2)   Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu verwirklichen,

a)

unterstützt der Ausschuss die Kommission bei der Entwicklung von Instrumenten zur Begleitung und zur Bewertung der in der Gemeinschaft durchgeführten Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit sowie zur Unterbreitung ihrer Ergebnisse;

b)

trägt der Ausschuss zur Realisierung der einschlägigen Aktionsprogramme der Gemeinschaft bei, insbesondere durch die Überprüfung ihrer Ergebnisse und durch Änderungsvorschläge zu den durchgeführten Maßnahmen;

c)

trägt der Ausschuss durch seine Stellungnahmen zur Ausarbeitung des Jahresberichts der Kommission über die erzielten Fortschritte im Bereich der Chancengleichheit von Frauen und Männern bei;

d)

fördert der Ausschuss den Informationsaustausch über die auf allen Ebenen durchgeführten Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit; auch unterbreitet er gegebenenfalls Vorschläge zu den Aktionen, die im Anschluss an diese Maßnahmen realisiert werden könnten;

e)

gibt der Ausschuss entweder auf Ersuchen der Kommission oder von sich aus zu allen Fragen, die für die Förderung der Chancengleichheit in der Gemeinschaft relevant sind, Stellungnahmen ab; oder legt er der Kommission hierzu Berichte vor.

(3)   Die Modalitäten der weiteren Verbreitung der Stellungnahmen und Berichte des Ausschusses werden im Einvernehmen mit der Kommission festgelegt. Die Stellungnahmen und Berichte können als Anhang zum Jahresbericht der Kommission über die Chancengleichheit von Frauen und Männern veröffentlicht werden.

Artikel 3

(1)   Der Ausschuss besteht aus 68 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

a)

je Mitgliedstaat ein(e) Vertreter(in) der Ministerien oder Dienste, die für die Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zuständig sind; diese(r) Vertreter(in) wird von der Regierung des jeweiligen Mitgliedstaats ernannt;

b)

je Mitgliedstaat ein(e) Vertreter(in) der durch Hoheitsakt eingesetzten einzelstaatlichen Ausschüsse oder Gremien, die für die Chancengleichheit von Frauen und Männern zuständig sind, um die interessierten Kreise zu vertreten; gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere Ausschüsse oder Gremien, die sich mit diesen Fragen beschäftigen, so bestimmt die Kommission das Gremium, das aufgrund seiner Ziele, seiner Struktur, seiner Repräsentativität und seiner Unabhängigkeit für eine Vertretung im Ausschuss am besten geeignet ist; Mitgliedstaaten, in denen es solche Ausschüsse oder Gremien nicht gibt, arbeiten über Vertreter von Gremien mit, die nach Auffassung der Kommission eine entsprechende Tätigkeit ausüben.

Diese(r) Vertreter(in) wird von der Kommission auf Vorschlag des entsprechenden einzelstaatlichen Ausschusses oder Gremiums ernannt;

c)

sieben Mitglieder, welche die Arbeitgeberorganisationen auf Gemeinschaftsebene vertreten;

d)

sieben Mitglieder, welche die Arbeitnehmerorganisationen auf Gemeinschaftsebene vertreten.

Diese Vertreter(innen) werden von der Kommission auf Vorschlag der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene ernannt.

(2)   Zwei Vertreter(innen) der Europäischen Frauenlobby nehmen als Beobachter an den Ausschusssitzungen teil.

(3)   Als Beobachter können auch die Vertreter internationaler Berufsverbände oder Vereinigungen zugelassen werden, die einen ausreichend begründeten Antrag bei der Kommission einreichen.

Artikel 4

Für jedes Ausschussmitglied wird gemäß Artikel 3 ein(e) Stellvertreter(in) ernannt.

Unbeschadet des Artikels 7 nimmt der (die) Stellvertreter(in) an den Sitzungen des Ausschusses und an dessen Arbeit nur dann teil, wenn das ordentliche Mitglied verhindert ist.

Artikel 5

Die Amtszeit der Ausschussmitglieder beträgt drei Jahre; Wiederernennung ist zulässig.

Nach Ablauf von drei Jahren bleiben die Ausschussmitglieder bis zur Ernennung ihrer Nachfolger oder ihrer Wiederernennung im Amt.

Die Amtszeit eines Mitglieds endet vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren durch freiwilliges Ausscheiden aus dem Ausschuss, durch Ausscheiden aus der von ihm vertretenen Organisation oder durch Tod. Die Amtszeit eines Mitglieds kann ferner beendet werden, wenn das Gremium, das es vorgeschlagen hat, dies beantragt.

Das ausgeschiedene Mitglied wird für die noch verbleibende Amtszeit nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 ersetzt.

Für die Arbeit im Ausschuss wird keine Vergütung gewährt; Reise- und Aufenthaltskosten für die Sitzungen des Ausschusses und der nach Artikel 8 eingesetzten Arbeitsgruppen werden von der Kommission nach den geltenden Verwaltungsvorschriften erstattet.

Artikel 6

Der (die) Vorsitzende des Ausschusses wird aus der Mitte der Vertreter der Mitgliedstaaten gewählt; seine (ihre) Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Wahl erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der Stimmen.

Außerdem werden mit derselben Mehrheit und unter den gleichen Bedingungen zwei stellvertretende Vorsitzende gewählt. Sie vertreten den (die) Vorsitzende(n), falls diese(r) verhindert ist. Der (die) Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen aus verschiedenen Mitgliedstaaten kommen. Sie bilden das Präsidium des Ausschusses, das vor jeder Ausschusssitzung zusammentritt.

Die Arbeit des Ausschusses wird von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem (der) Vorsitzenden organisiert. Der Entwurf der Tagesordnung der Ausschusssitzungen wird von der Kommission im Einvernehmen mit dem (der) Vorsitzenden festgelegt. Die Sekretariatsgeschäfte übernimmt das Referat der Kommission, das für die Chancengleichheit von Frauen und Männern zuständig ist. Die Berichte über die Ausschusssitzungen werden von den Kommissionsdiensten erstellt und dem Ausschuss zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 7

Der (die) Vorsitzende kann jede Person, die in einer auf der Tagesordnung stehenden Frage über besondere Kenntnisse verfügt, als Sachverständigen zu den Arbeiten des Ausschusses einladen.

Die Sachverständigen nehmen nur an den Arbeiten zu der Frage teil, wegen der sie herangezogen worden sind.

Artikel 8

(1)   Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen.

(2)   Zur Ausarbeitung seiner Stellungnahmen kann der Ausschuss nach noch festzulegenden Regeln von einem Berichterstatter oder einem auswärtigen Sachverständigen Berichte erstellen lassen.

(3)   Ein oder mehrere Mitglieder des Ausschusses können als Beobachter an den Zusammenkünften anderer beratender Ausschüsse der Kommission teilnehmen und den Ausschuss entsprechend informieren.

Artikel 9

Maßnahmen nach den Artikeln 7 und 8, die sich auf den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften finanziell auswirken, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission und unterliegen den geltenden Verwaltungsvorschriften.

Artikel 10

Der Ausschuss wird von der Kommission einberufen und tritt an ihrem Sitz zusammen. Er tagt mindestens zweimal jährlich.

Artikel 11

Gegenstand der Beratungen des Ausschusses sind die von der Kommission angeforderten Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen, die der Ausschuss aus eigener Initiative vorträgt. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt.

Die Kommission kann bei der Aufforderung zur Stellungnahme dem Ausschuss eine Frist setzen, innerhalb welcher die Stellungnahme abzugeben ist.

Die Stellungnahmen der im Ausschuss vertretenen Gruppen werden in einem Sitzungsbericht niedergelegt, der der Kommission übermittelt wird.

Kommt eine einstimmige Stellungnahme im Ausschuss zustande, so werden die gemeinsamen Schlussfolgerungen vom Ausschuss niedergelegt und dem Sitzungsbericht beigefügt.

Artikel 12

Unbeschadet des Artikels 287 des Vertrags dürfen Ausschussmitglieder Informationen, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Ausschuss oder in seinen Arbeitsgruppen erhalten, nicht weitergeben, wenn die Kommission sie darauf hinweist, dass eine Stellungnahme oder Frage vertraulich zu behandeln ist.

In solchen Fällen nehmen nur Ausschussmitglieder und Vertreter der Kommissionsdienststellen an den Sitzungen teil.

Artikel 13

Der Beschluss 82/43/EWG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Brüssel, den 16. Juni 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 20 vom 28.1.1982, S. 35. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  Siehe Anhang I.


ANHANG I

Aufgehobener Beschluss mit Liste seiner nachfolgenden Änderungen

Beschluss 82/43/EWG der Kommission

(ABl. L 20 vom 28.1.1982, S. 35)

 

Beitrittsakte von 1985, Anhang I Ziffer VIII Nummer 12

(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 209)

 

Beitrittsakte von 1994, Anhang I Ziffer IV Buchstabe C

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 115)

 

Beschluss 95/420/EG der Kommission

(ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 43)

 

Beitrittsakte von 2003, Anhang II Abschnitt 11 Nummer 4

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 585)

 

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission

(ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1)

Nur hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 2 sechster Gedankenstrich enthaltenen Bezugnahme auf den Beschluss 82/43/EWG und hinsichtlich Abschnitt 9 Nummer 1 des Anhangs


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Beschluss 82/43/EWG

Vorliegender Beschluss

Artikel 1 und 2

Artikel 1 und 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absätze 2 und 3

Artikel 3 Absätze 2 und 3

Artikel 4 Satz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Satz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 bis 12

Artikel 5 bis 12

Artikel 13

Artikel 13

Anhang I

Anhang II


18.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/22


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2008

über das Ökodesign-Konsultationsforum

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/591/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung folgender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2005/32/EG soll die Kommission bei ihrer Tätigkeit dafür sorgen, dass bei jeder Durchführungsmaßnahme auf eine ausgewogene Beteiligung der Mitgliedstaaten und interessierten Kreise geachtet wird.

(2)

Die Richtlinie 2005/32/EG sieht vor, dass diese interessierten Kreise in einem Konsultationsforum zusammentreten. Es ist daher erforderlich, Aufgaben und Aufbau dieses Konsultationsforums festzulegen.

(3)

Das Konsultationsforum soll die Kommission bei der Erstellung eines Arbeitsprogramms unterstützen und bei der Festlegung und Überprüfung von Durchführungsmaßnahmen, der Prüfung der Wirksamkeit der geltenden Marktaufsichtsmechanismen sowie der Bewertung von freiwilligen Vereinbarungen und anderen Selbstregulierungsmaßnahmen mitwirken.

(4)

Das Konsultationsforum sollte aus Vertretern der Mitgliedstaaten und aller an dem Produkt oder der Produktgruppe interessierten Kreise wie der Industrie (einschließlich KMU und Handwerk), Gewerkschaften, Groß- und Einzelhandel, Importeuren, Umweltschutzverbänden und Verbraucherorganisationen bestehen.

(5)

Unbeschadet der Sicherheitsvorschriften, die der Geschäftsordnung der Kommission durch den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom (2) angefügt wurden, sollten Vorschriften für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder des Konsultationsforums festgelegt werden.

(6)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder des Konsultationsforums sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr erfolgen (3)

BESCHLIESST:

Artikel 1

Aufgaben

Die Aufgaben der Mitglieder des Ökodesign-Konsultationsforums (nachstehend „das Forum“ genannt) bestehen in der Abgabe von Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Änderung des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/32/EG und in der Beratung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 und den Artikeln 18 und 23 in Fragen der Umsetzung der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Anhörung

Das Forum kann von der Kommission zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2005/32/EG angehört werden.

Artikel 3

Mitgliedschaft

(1)   Die Kommission beruft die Mitglieder des Forums aus den an dem Produkt oder der Produktgruppe interessierten Kreisen, die auf die Aufforderung zur Abgabe von Bewerbungen geantwortet haben.

(2)   Das Forum setzt sich wie folgt aus bis zu 60 Mitgliedern zusammen:

a)

einem Vertreter pro Mitgliedstaat;

b)

einem Vertreter pro Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums;

c)

bis zu 30 Vertretern interessierter Kreise gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2005/32/EG.

(3)   Jedes Mitglied benennt die Person, die es auf den Forumssitzungen vertritt, auf der Grundlage ihrer Kompetenz und Erfahrung auf dem behandelten Gebiet.

(4)   Die Amtszeit der Mitglieder des Forums beträgt drei Jahre und kann verlängert werden; sie bleiben bis zu ihrer Ablösung gemäß Absatz 3 oder dem Ende ihrer Amtszeit im Amt.

(5)   In folgenden Fällen kann ein Forumsmitglied für die verbleibende Dauer seiner Amtszeit abgelöst werden:

a)

wenn das Mitglied sein Amt niederlegt;

b)

wenn das Mitglied nicht mehr zur effektiven Teilnahme an den Beratungen des Forums fähig ist;

c)

wenn das Mitglied die in Artikel 287 des Vertrags genannten Anforderungen nicht erfüllt.

(6)   Die Liste der Mitglieder und die nachfolgenden Änderungen dieser Liste werden auf den Websites der Generaldirektionen „Unternehmen und Industrie“ und „Verkehr und Energie“ sowie in dem von der Kommission geführten Verzeichnis der Sachverständigengruppen veröffentlicht.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz im Forum führt ein Vertreter der Kommission.

(2)   Zur Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit dem Vorsitzenden und auf der Grundlage eines vom Forum festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden. Diese werden aufgelöst, sobald die ihnen gesetzten Ziele erreicht sind.

(3)   Der Vorsitzende kann Sachverständige oder Beobachter, die bei einem auf der Tagesordnung stehenden Thema über spezielle Fachkompetenzen verfügen, zur Teilnahme an den Beratungen des Forums oder einer Untergruppe auffordern, sofern dies für erforderlich oder nützlich erachtet wird.

(4)   Informationen, die die Teilnehmer im Zuge der Beratungen des Forums oder einer Untergruppe erhalten und die die Kommission als vertraulich einstuft, dürfen nicht weitergegeben werden.

(5)   Die Sitzungen des Forums und seiner Untergruppen finden in der Regel gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen des Forums und seiner Untergruppen teilnehmen.

(6)   Die Geschäftsordnung des Forums ist im Anhang niedergelegt.

(7)   Die Kommission kann Zusammenfassungen, Ergebnisse, Teilergebnisse oder Arbeitsunterlagen des Forums in der jeweiligen Originalsprache veröffentlichen oder ins Internet stellen.

Artikel 5

Erstattung von Kosten

Die Reisekosten und gegebenenfalls Aufenthaltskosten für einen Vertreter pro Mitgliedstaat sowie für technische Sachverständige, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Forums eingeladen wurden, werden von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Vorschriften erstattet.

Die Forumsmitglieder, Sachverständigen und Beobachter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die dem Forum von den zuständigen Dienststellen der Kommission im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Brüssel, den 30. Juni 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2008/28/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 48).

(2)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38).

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG

Geschäftsordnung des Ökodesign-Konsultationsforums

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Richtlinie 2005/32/EG, insbesondere auf Artikel 18,

gestützt auf die von der Kommission veröffentlichte Standardgeschäftsordnung —

HAT FOLGENDE GESCHÄFTSORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Einberufung

(1)   Das Forum wird vom Vorsitzenden zur Sitzung einberufen.

(2)   Bei Fragen, die gleichzeitig in den Zuständigkeitsbereich des Forums und in den anderer Gruppen fallen, können gemeinsame Sitzungen einberufen werden.

Artikel 2

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitzende erstellt die Tagesordnung und legt sie dem Forum vor.

(2)   Darin wird unterschieden zwischen:

a)

der Anhörung der im Forum vertretenen interessierten Kreise zu Fragen bezüglich:

der Ausarbeitung und Änderung des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/32/EG;

der Festlegung und Überprüfung von Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 18 der Richtlinie 2005/32/EG;

der Prüfung der Wirksamkeit der geltenden Marktaufsichtsmechanismen gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2005/32/EG;

der Bewertung freiwilliger Vereinbarungen und anderer Maßnahmen zur Selbstregulierung gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2005/32/EG;

der Überprüfung der Wirksamkeit der Richtlinie und ihrer Durchführungsmaßnahmen, der Schwelle für Durchführungsmaßnahmen, der Marktaufsichtmechanismen sowie etwaiger in Gang gesetzter einschlägiger Selbstregulierungsmaßnahmen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2005/32/EG;

b)

und anderen Fragen, die dem Forum entweder auf Initiative des Vorsitzenden oder auf schriftlichen Antrag eines Forumsmitgliedes mit Genehmigung des Vorsitzenden zur Kenntnisnahme oder zum bloßen Meinungsaustausch vorgelegt werden.

(3)   Die Tagesordnung wird vom Forum zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

Artikel 3

Übermittlung von Unterlagen an die Mitglieder des Forums

(1)   Gemäß Artikel 12 Absatz 2 werden das Einberufungsschreiben, die Tagesordnung und die Arbeitsunterlagen, zu denen die interessierten Kreise im Forum um Stellungnahme ersucht werden sollen, sowie sämtliche anderen Arbeitsunterlagen den Mitgliedern der Gruppe vom Vorsitzenden spätestens einen Monat vor dem Sitzungsdatum übermittelt.

(2)   Zusätzliche Arbeitsunterlagen und schriftliche Erklärungen der Forumsmitglieder sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin vorzulegen. Diese Unterlagen werden den Forumsmitgliedern sofort nach Erhalt zur Verfügung gestellt.

(3)   In dringenden Fällen kann der Vorsitzende auf Antrag eines Forumsmitglieds oder auf eigene Initiative die in den Absätzen 1 und 2 genannte Übermittlungsfrist auf fünf Kalendertage vor dem Sitzungsdatum verkürzen.

(4)   Auf Beschluss des Vorsitzenden können Unterlagen, die aus nicht im Forum vertretenen interessierten Kreisen stammen oder von ihnen bereitgestellt wurden, dem Forum als Arbeitsunterlagen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 4

Stellungnahmen im Forum

(1)   Der Vorsitzende führt Protokolle über die Stellungnahmen der Vertreter der Mitgliedstaaten und der verschiedenen im Forum vertretenen interessierten Kreise.

(2)   Stellungnahmen der Vertreter der Mitgliedstaaten und der interessierten Kreise können auch als schriftliche Erklärungen gemäß Artikel 3 eingereicht werden.

(3)   Ergänzende schriftliche Stellungnahmen im Anschluss an die Diskussionen im Forum können bis zu drei Wochen nach dem Sitzungsdatum eingereicht werden.

(4)   Falls erforderlich kann das schriftliche Verfahren gemäß Artikel 8 zur Anwendung kommen.

Artikel 5

Vertretung

(1)   Zur Gewährleistung einer ausgewogenen Beteiligung einschlägiger Interessengruppen an den Beratungen zu jeder Produktgruppe kann der Vorsitzende interessierte Kreise, die keine Forumsmitglieder sind, zur Erörterung besonderer Tagesordnungspunkte auf bestimmten Sitzungen einladen.

(2)   Jedes Forumsmitglied benennt eine Person, die es auf den Forumssitzungen vertritt und unterrichtet den Vorsitzenden darüber. Mit Zustimmung des Vorsitzenden kann sich der benannte Vertreter auf Kosten des Mitglieds von Sachverständigen begleiten lassen. Die Mitglieder teilen dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin mit, wer ihren Vertreter als Sachverständiger begleiten soll. Erhebt der Vorsitzende bis spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin keine Einwände gegen die Teilnahme des Sachverständigen, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3)   Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Vor der Sitzung weist das vertretende Mitglied das Einverständnis der vertretenen Mitglieder gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich nach.

(4)   Die Mitglieder sorgen dafür, dass die von ihnen vertretenen Interessengruppen über die Beratungen im Forum angemessen unterrichtet werden.

(5)   Die Mitglieder gewährleisten eine angemessene Anhörung der von ihnen repräsentierten Interessengruppen und geben repräsentative Stellungnahmen ab.

Artikel 6

Untergruppen

Der Vorsitzende kann zur Untersuchung besonderer Themen Untergruppen schaffen. Den Vorsitz in den Untergruppen führt ein Vertreter der Kommission. Die Untergruppen erstatten dem Forum Bericht. Sie können hierzu einen Berichterstatter bestimmen.

Artikel 7

Zulassung von Dritten

Auf Beschluss des Vorsitzenden können Dritte zur Teilnahme an Sitzungen und Sachverständige zu Vorträgen über besondere Themen eingeladen werden.

Artikel 8

Schriftliches Verfahren

(1)   Falls erforderlich können die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der im Forum vertretenen interessierten Kreise im schriftlichen Verfahren abgegeben werden. Der Vorsitzende übermittelt hierfür den Forumsmitgliedern die Arbeitsunterlage(n), zu der/denen die Mitgliedstaaten und die im Forum vertretenen interessierten Kreise um eine Stellungnahme ersucht werden, gemäß Artikel 12 Absatz 2. Die Frist zur Einreichung von Anmerkungen darf nicht weniger als 14 Kalendertage und nicht mehr als einen Monat betragen.

(2)   In dringenden Fällen gilt die verkürzte Frist gemäß Artikel 3 Absatz 3.

Artikel 9

Sekretariat

Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte für das Forum wahr.

Artikel 10

Sitzungsprotokolle

(1)   Der Vorsitzende ist verantwortlich für das über jede Sitzung zu erstellende Protokoll, das insbesondere die Stellungnahmen zu der/den von den Kommissionsdienststellen vorbereiteten Arbeitsunterlage(n) nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und gegebenenfalls die Stellungnahmen zu den Fragen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b enthält. Eine Referenzliste der gemäß Artikel 4 eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wird als separater Anhang beigefügt. Das Protokoll wird innerhalb eines Monats an die Forumsmitglieder und an die Nichtmitglieder, die an der Sitzung teilgenommen haben, verschickt.

(2)   Etwaige Anmerkungen der Forumsmitglieder zum Protokoll werden dem Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen schriftlich übermittelt. Das Forum wird über solche Anmerkungen unterrichtet. Kommt keine Einigung zustande, so wird die vorgeschlagene Änderung vom Forum erörtert. Kommt auch dabei keine Einigung zustande, so wird die Änderung dem Protokoll als Anhang beigefügt.

Artikel 11

Anwesenheitsliste

Auf jeder Sitzung erstellt der Vorsitzende eine Anwesenheitsliste, in der er den Namen jedes Teilnehmers, die Organisation, der er angehört, und gegebenenfalls die von ihm vertretene Interessengruppe angibt.

Artikel 12

Schriftverkehr

(1)   Schreiben im Zusammenhang mit dem Forum sind in elektronischer Form an die Kommission zu Händen des Vorsitzenden zu richten.

(2)   Schreiben an Forumsmitglieder sind in elektronischer Form an die Mitglieder zu richten. Die Mitglieder benennen die Kontaktperson(en), an die Schreiben zu richten sind, und teilen dies dem Vorsitzenden schriftlich mit.

Artikel 13

Schutz personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Geschäftsordnung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.


18.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2008

zur Änderung der Entscheidung 2000/572/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern in die Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3301)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/592/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 4, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b und c,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission (5) werden die Veterinärbedingungen sowie die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern in die Gemeinschaft festgelegt.

(2)

Nach Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (6) müssen die gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen in die Gemeinschaft durch Aufnahme der richtigen Verweise auf die neuen Rechtsvorschriften geändert und aktualisiert werden.

(3)

Traces (Trade Control and Expert System) ist ein integriertes EDV-System für das Veterinärwesen, das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des Traces-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (7) eingeführt wurde. Die Vereinheitlichung der Veterinärbescheinigungen ist für eine effiziente computergestützte Bearbeitung im Traces-System unerlässlich.

(4)

Die Entscheidung 2007/240/EG der Kommission vom 16. April 2007 zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 95/328/EG, 96/333/EG, 96/539/EG, 96/540/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/666/EG, 2002/613/EG, 2003/56/EG, 2003/779/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG, 2003/863/EG, 2003/881/EG, 2004/407/EG, 2004/438/EG, 2004/595/EG, 2004/639/EG und 2006/168/EG (8) sieht vor, dass die Gestaltung der verschiedenen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft vorgeschriebenen Veterinär-, Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen sowie der Bescheinigungen für die Durchfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Gemeinschaft den einheitlichen Mustern für Veterinärbescheinigungen des Anhangs I dieser Entscheidung folgt.

(5)

Die in den Anhängen II und III der Entscheidung 2000/572/EG festgelegten Bescheinigungsmuster sollten daher durch neue Muster ersetzt werden, um ihre Kompatibilität mit dem Traces-System sicherzustellen.

(6)

Um Handelsstörungen zu vermeiden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß der Entscheidung 2000/572/EG — vor der Änderung durch die vorliegende Entscheidung — ausgestellt wurden, für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung zugelassen werden. Diese Bescheinigungen sollten für die Einfuhr in die Gemeinschaft für einen Zeitraum von zehn Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung akzeptiert werden.

(7)

Die Entscheidung 2000/572/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2000/572/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Für die Einfuhr von Fleischzubereitungen gilt Folgendes:

1.

Die Fleischzubereitungen sind entsprechend den einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) gemäß den Angaben in der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung, auf die in Artikel 4 Absatz 2 dieser Entscheidung Bezug genommen wird, hergestellt worden.

2.

Sie stammen aus Betrieben, die ein Programm auf Basis der HACCP-Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen.

3.

Sie sind im jeweiligen Herkunfts- oder Herstellungsbetrieb auf eine Kerntemperatur von höchstens – 18 °C gefroren worden.

2.

Artikel 4a wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird „Entscheidung 94/984/EG“ ersetzt durch „Entscheidung 2006/696/EG der Kommission (13)

b)

Unter Buchstabe b wird „Entscheidung 94/984/EG“ durch „Entscheidung 2006/696/EG“ ersetzt.

3.

Die Anhänge II und III werden ersetzt durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2008.

Jedoch sind Sendungen von Fleischzubereitungen, für die gemäß dem Muster in Entscheidung 2000/572/EG — vor der Änderung durch die vorliegende Entscheidung und vor dem 31. Dezember 2008 — Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen ausgestellt wurden, bis zum 1. April 2009 für die Einfuhr in die Gemeinschaft zuzulassen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2002, S. 11.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(5)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/437/EG (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 65. Berichtigte Fassung im ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 52).

(6)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1245/2007 (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 19).

(7)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/515/EG (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29).

(8)  ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 37.

(9)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(11)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(12)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.“

(13)  ABl. L 295 vom 25.10.2006, S. 1.“


ANHANG

ANHANG II

Muster einer Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleischzubereitungen, die zur Versendung aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind

Image

Image

Image

Image

ANHANG III

(DURCHFUHR UND/ODER LAGERUNG)

Image

Image


18.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/35


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2008

zur Änderung des Beschlusses 2007/60/EG im Hinblick auf eine Änderung der Aufgaben und der Tätigkeitsdauer der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz

(2008/593/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (nachstehend „die Agentur“) wurde mit dem Beschluss 2007/60/EG der Kommission (2) eingerichtet, um im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes bis zum 31. Dezember 2008 die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (3) zu übernehmen. Die Durchführung vieler dieser Projekte wird über den 31. Dezember 2008 hinaus andauern.

(2)

Der Agentur sollte ferner die Zuständigkeit für die Projekte übertragen werden, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) Zuschüsse erhalten, da im Rahmen dieser Verordnung die Finanzierung ähnlicher Maßnahmen für das transeuropäische Verkehrsnetz wie im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2236/95, für die der Agentur die Zuständigkeit bereits übertragen wurde, fortgesetzt wird.

(3)

Die Agentur sollte nicht für die Verabschiedung der Einzelentscheidungen über die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen zuständig sein. Im Interesse größerer Effizienz und Wirksamkeit der Programmdurchführung kann die Kommission jedoch beschließen, die Agentur mit der Verabschiedung von Änderungen solcher Entscheidungen zu beauftragen.

(4)

Die Agentur sollte insbesondere die Verantwortung für projektbezogene Tätigkeiten erhalten, unabhängig von den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 definierten Formen und Modalitäten der Gemeinschaftszuschüsse. Alle programmbezogenen Tätigkeiten wie die Kontrolle und politische Entscheidungen sollten weiterhin der Kommission obliegen.

(5)

Die Agentur sollte insbesondere auch für die Begleitmaßnahmen verantwortlich sein, die zur Effizienz und Wirksamkeit des TEN-V-Programms beitragen sollen, so dass dessen europäischer Zusatznutzen maximiert wird, u. a. auch für die Sensibilisierung aller betroffenen Kreise für das TEN-V-Programm und dessen Bekanntmachung in der Öffentlichkeit, den Mitgliedstaaten und den Nachbarländern der EU. Diese Maßnahmen könnten Folgendes umfassen: gezielte Informations- und Sensibilisierungskampagnen, z. B. durch die Organisation von TEN-V-Tagen, Workshops und Konferenzen, die Bekanntmachung und Verbreitung von Ergebnissen und vorbildlichen Verfahren in geeigneten Publikationen (auch auf elektronischem Wege), z. B. durch Pressemitteilungen, Leitfäden für Antragsteller, Broschüren über erfolgreiche Aktionen und Jahresberichte, sowie die Organisation der Teilnahme von Vertretern der Agentur und/oder der Kommission an einschlägigen Veranstaltungen (z. B. der Einweihung von Verkehrsinfrastrukturen).

(6)

Eine von externen Beratern aktualisierte Kosten-Nutzen-Analyse ergab, dass eine beträchtliche Erhöhung der Verwaltungsressourcen der Agentur — insbesondere des Personalbestands — erforderlich ist. Eine Agentur ist nach wie vor die kosteneffizienteste Option.

(7)

Der Beschluss 2007/60/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses der Exekutivagenturen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Beschluss 2007/60/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Dauer

Die Agentur wird für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2015 eingerichtet.“

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Agentur wird im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates (5) und der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) übertragen, mit Ausnahme der Aufgaben, die eine Ermessensbefugnis zur Umsetzung politischer Entscheidungen in Maßnahmen erfordern, z. B. der Programmplanung, der Festlegung der Prioritäten, der Projektauswahl gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 680/2007, der Programmbewertung und der Verfolgung der Anwendung der Rechtsvorschriften. Die Agentur wird insbesondere mit den folgenden Aufgaben betraut:

a)

Unterstützung der Kommission bei Programmplanung und Projektauswahl, sowie Verwaltung der Kontrolle der für Projekte von gemeinsamem Interesse aus den Haushaltsmitteln für das transeuropäische Verkehrsnetz gewährten Gemeinschaftszuschüsse und Durchführung der dazu erforderlichen Überprüfungen durch sachdienliche Entscheidungen, die auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission getroffen werden;

b)

Koordinierung mit anderen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft, insbesondere durch die Koordinierung der Zuschussgewährung für alle Projekte von gemeinsamem Interesse, die auch Mittel aus den Strukturfonds, aus dem Kohäsionsfonds und von der Europäischen Investitionsbank erhalten, über ihren gesamten Streckenverlauf;

c)

fachliche Unterstützung der Projektträger im Bereich der Finanzierungstechniken für Projekte und der Entwicklung gemeinsamer Bewertungsmethoden;

d)

Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug bei Einnahmen und Ausgaben sowie Durchführung aller Maßnahmen, die für die Verwaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes erforderlich sind, im Rahmen der Befugnisübertragung durch die Kommission;

e)

Erhebung und Analyse aller Informationen, die die Kommission für die Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes benötigt, und deren Weiterleitung an die Kommission;

f)

Begleitmaßnahmen, die zur Effizienz und Wirksamkeit des TEN-V-Programms beitragen, so dass dessen europäischer Zusatznutzen maximiert wird, u. a. auch Sensibilisierung aller betroffenen Kreise für das TEN-V-Programm und Erhöhung von dessen Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit, den Mitgliedstaaten und den Nachbarländern der EU;

g)

technische und administrative Unterstützung auf Verlangen der Kommission.

Brüssel, den 11. Juli 2008

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 88.

(3)  ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1159/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 16).

(4)  ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1159/2005 (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 16).

(6)  ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.“


EMPFEHLUNGEN

18.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/37


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2008

zur grenzübergreifenden Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3282)

(2008/594/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die strategische i2010-Initiative für Wachstum und Beschäftigung baut auf Maßnahmen in den Politikbereichen Informations- und Kommunikationstechnologien, Forschung und Innovation auf, um zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie beizutragen. Die i2010-Initiative dient dem Aufbau einer europäischen Informationsgesellschaft und fördert die Bereitstellung besserer öffentlicher Dienste, einschließlich elektronischer Gesundheitsdienste.

(2)

Bestehende und künftige Herausforderungen für die europäischen Gesundheitssysteme können zumindest teilweise durch den Einsatz bewährter IKT-gestützter Lösungen (elektronische Gesundheitsdienste) gemeistert werden. Eine wichtige Voraussetzung dafür, dass die Vorteile elektronischer Gesundheitsdienste auch genutzt werden können, ist die verstärkte Zusammenarbeit im Hinblick auf die Interoperabilität der elektronischen Gesundheitssysteme und -anwendungen der Mitgliedstaaten. Elektronische Patientendatensysteme sind ein grundlegender Bestandteil elektronischer Gesundheitssysteme.

(3)

Elektronische Patientendatensysteme haben das Potenzial, die Qualität und Sicherheit der Gesundheitsinformationen gegenüber den herkömmlichen Formen der Patientenakte zu steigern. Die Interoperabilität der elektronischen Patientendatensysteme soll den Zugang erleichtern und die Qualität und Sicherheit der Patientenversorgung gemeinschaftsweit anheben, indem Patienten und Angehörige der Gesundheitsberufe unter Einhaltung eines höchstmöglichen Datenschutzes und der Vertraulichkeit stets mit aktuellen einschlägigen Informationen versorgt werden. Der Ausbau der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Dienstleistern, Nutzern und Regulierern des Gesundheitswesens in den Mitgliedstaaten. Gleichzeitig muss aber nicht jede Maßnahme zur Verbesserung der Interoperabilität zwangsläufig zu einer Vereinheitlichung der Vorschriften und Regelungen für die Organisation und Erbringung der Gesundheitsfürsorgedienste in den Mitgliedstaaten führen.

(4)

Die mangelnde Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme ist eines der Haupthindernisse für die Nutzung der sozialen und wirtschaftlichen Vorteile elektronischer Gesundheitsdienste in der Gemeinschaft. Die Marktfragmentierung bei den elektronischen Gesundheitsdiensten wird durch die mangelnde technische und semantische Interoperabilität noch verschärft. Die Gesundheitsinformations- und -kommunikationssysteme und die entsprechenden Normen, die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten angewandt werden, sind häufig inkompatibel und ermöglichen keinen leichten Zugang zu unverzichtbaren Informationen für die Erbringung sicherer und hochwertiger Gesundheitsfürsorgedienste in den verschiedenen Mitgliedstaaten.

(5)

In der am 30. April 2004 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vorgelegten Mitteilung der Kommission „Elektronische Gesundheitsdienste — eine bessere Gesundheitsfürsorge für Europas Bürger: Aktionsplan für einen europäischen Raum der elektronischen Gesundheitsdienste“ (1) wird auf das Potenzial elektronischer Gesundheitsdienste und die Hauptprobleme bei deren breiter Einführung eingegangen. Der in dieser Mitteilung vorgestellte Aktionsplan für die Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme sieht ein gemeinsames Vorgehen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten vor.

(6)

In der Erklärung zur hochrangigen eHealth-Konferenz 2007 wurde bekräftigt, wie wichtig es ist, gemeinsame Initiativen der Mitgliedstaaten durch den Ausbau vielfältiger Aktivitäten zugunsten der Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme in Angriff zu nehmen.

(7)

Auf den von einer unabhängigen Sachverständigengruppe vorgelegten Bericht „Ein innovatives Europa schaffen“ reagierte die Kommission mit ihrer Mitteilung „Eine Leitmarktinitiative für Europa“ (2), die auf die Schaffung und Vermarktung innovativer Produkte und Dienste in maßgeblichen Industrie- und Sozialbereichen, zu denen die elektronischen Gesundheitsdienste gehören, abzielt. Einer der Hauptzwecke der vorgeschlagenen Initiative ist die Förderung der Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme, denn die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten eingesetzten Gesundheitsinformations- und -kommunikationssysteme und die entsprechenden Normen sind häufig inkompatibel und bilden somit ein Hindernis für das Entstehen kostenwirksamer und innovativer IKT-Lösungen im Gesundheitswesen.

(8)

Das Europäische Parlament nahm am 23. Mai 2007 eine Entschließung zu den Auswirkungen und Folgen des Ausschlusses von Gesundheitsdienstleistungen aus der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt an (3). Darin wird die Kommission aufgefordert, die Mitgliedstaaten zu einer aktiven Unterstützung der Einführung von elektronischen Gesundheitsdiensten und telemedizinischen Diensten zu ermuntern und dazu insbesondere die Entwicklung interoperabler Systeme für den Austausch von Patientendaten zwischen Gesundheitsdienstleistern in unterschiedlichen Mitgliedstaaten voranzutreiben.

(9)

Diese Empfehlung soll einen Beitrag zur Entwicklung der allgemeinen Interoperabilität europäischer elektronischer Gesundheitsdienste bis Ende 2015 leisten.

(10)

Diese Empfehlung achtet und wahrt die Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere in Artikel 7 zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und in Artikel 8 zum Recht jeder Person auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten.

(11)

Patientenakten gehören zu den sensibelsten Arten von Daten mit Informationen über Einzelpersonen. Die unerlaubte Bekanntgabe einer Erkrankung oder Diagnose kann sich nachteilig auf das persönliche und berufliche Leben des Einzelnen auswirken. Durch das Bereithalten von Patientendaten in elektronischer Form steigt die Gefahr, dass Informationen über Patienten versehentlich bekannt werden oder leicht in die Hand Unbefugter gelangen könnten.

(12)

Die Interoperabilität der elektronischen Patientendatensysteme beinhaltet auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten über die Gesundheit des Patienten. Diese Daten sollten frei von einem Mitgliedstaat in einen anderen übermittelt werden können, gleichzeitig müssen jedoch die Grundrechte des Einzelnen gewahrt werden. Das bestehende Gemeinschaftsrecht zum Schutz personenbezogener Daten, nämlich insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (5) sollten von dieser Empfehlung unberührt bleiben.

(13)

Nach Ansicht der Kommission sollten Technologien zum Schutz der Privatsphäre überall dort weiterentwickelt und breit angewendet werden, wo — wie bei den elektronischen Gesundheitsdiensten — personenbezogene Daten in IKT-Netzen verarbeitet werden (6)

EMPFIEHLT:

1.   Diese Empfehlung enthält Leitlinien für die Entwicklung und Einführung interoperabler elektronischer Patientendatensysteme, die den grenzübergreifenden Austausch von Patientendaten innerhalb der Gemeinschaft ermöglichen, soweit dies zu rechtmäßigen medizinischen Zwecken oder zur Gesundheitsversorgung notwendig ist. Solche elektronischen Patientendatensysteme sollen es Gesundheitsdienstleistern ermöglichen, dem Patienten dank des rechtzeitigen und sicheren Zugriffs auf grundlegende, möglicherweise sogar lebenswichtige Gesundheitsdaten, eine wirksamere und effizientere Gesundheitsfürsorge zuteil werden zu lassen, sofern der Zugriff notwendig ist und unter Wahrung der Grundrechte des Patienten auf Privatsphäre und Datenschutz erfolgt.

2.   Diese Empfehlung enthält Vorgaben für die Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme, einschließlich Patientenkurzakten, Notfalldaten und Arzneimittelakten zur Erleichterung elektronischer Verschreibungen.

3.   Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Patient“: jede natürliche Person, die Gesundheitsdienstleistungen in einem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt bzw. in Anspruch nehmen möchte;

b)

„Angehörige der Gesundheitsberufe“: Ärzte oder Krankenschwestern und -pfleger für allgemeine Pflege oder Zahnärzte oder Hebammen oder Apotheker im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (7) oder andere Fachkräfte, die im Gesundheitswesen tätig sind und einen reglementierten Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG ausüben;

c)

„elektronische Patientenakte“ (EPA): umfassende medizinische Aufzeichnungen oder ähnliche Unterlagen über den bisherigen und gegenwärtigen körperlichen und geistigen Gesundheitszustand einer Person, die in elektronischer Form vorliegen und unmittelbar zur medizinischen Behandlung und anderen damit eng verbundenen Zwecken zur Verfügung stehen;

d)

„elektronisches Patientendatensystem“: ein System für die Aufzeichnung, den Abruf und die Verarbeitung der in elektronischen Patientenakten enthaltenen Informationen;

e)

„Patientenkurzakte, Notfalldaten, Arzneimittelakte“: Bestandteile der elektronischen Patientenakte, die Informationen für bestimmte Anwendungen und Nutzungszwecke wie ungeplante Behandlungen oder elektronische Verschreibungen enthalten;

f)

„elektronische Verschreibung“ (E-Verschreibung): eine ärztliche Verschreibung im Sinne von Artikel 1 Absatz 19 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8), die elektronisch ausgestellt und übermittelt wird;

g)

„Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme“: die Fähigkeit zweier oder mehrerer elektronischer Patientendatensysteme, sowohl maschinenlesbare Daten als auch für Menschen verständliche Informationen und entsprechendes Wissen untereinander auszutauschen;

h)

„grenzübergreifende Interoperabilität“: die Interoperabilität zwischen benachbarten und nicht benachbarten Mitgliedstaaten mit ihren gesamten Hoheitsgebieten;

i)

„semantische Interoperabilität“: die Gewährleistung, dass die genaue Bedeutung der ausgetauschten Informationen auch für andere, ursprünglich nicht für diesen Zweck entwickelte Systeme oder Anwendungen verständlich ist.

4.   Für die Herstellung und Aufrechterhaltung der grenzübergreifenden Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme ist es notwendig, einen fortlaufenden Prozess der Änderung und Anpassung zahlreicher Elemente und Problemstellungen innerhalb und zwischen den elektronischen Infrastrukturen der Mitgliedstaaten zu verwalten. Diese elektronischen Infrastrukturen sind für den Informationsaustausch, die Interaktion und die Zusammenarbeit erforderlich, damit die Gesundheitsversorgung der Patienten in höchster Qualität und Sicherheit gewährleistet werden kann. Die Umsetzung der Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme erfordert komplexe Rahmenbedingungen, Organisationsstrukturen und Implementierungsverfahren unter Einbeziehung aller einschlägigen Akteure.

a)

Um dies zu erreichen, werden die Mitgliedstaaten zum Handeln auf fünf Ebenen aufgefordert, nämlich der allgemeinen politischen Ebene, der organisatorischen Ebene, der technischen Ebene, der semantischen Ebene und der Ebene der Aufklärung und Information.

b)

All diesen Tätigkeiten wird die vollständige Einhaltung der nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zugrunde liegen, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit und die Datensicherheit. Bei der Gestaltung und Umsetzung elektronischer Patientendatensysteme sollte für die notwendigen rechtlichen Bestimmungen und die Einbeziehung der Datenschutzvorkehrungen gesorgt werden. Unbedingt notwendig ist außerdem die Schaffung von Mechanismen für die Aufklärung bzw. Schulung sowohl der Patienten als auch der Angehörigen der Gesundheitsberufe, aber auch für die Bewertung und Überwachung der Tätigkeiten, die für die Gewährleistung der Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme erforderlich sind.

Die politische Ebene der grenzübergreifenden Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme

5.   Im Hinblick auf die politische Durchführbarkeit und auf die Entschlossenheit zur Umsetzung der Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme wird den Mitgliedstaaten empfohlen,

a)

sich politisch und strategisch zur Umsetzung elektronischer Patientendatensysteme auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zu verpflichten, wobei diese Systeme auch mit elektronischen Patientendatensystemen in anderen Mitgliedstaaten interoperabel sein sollten;

b)

mit anderen Mitgliedstaaten und einschlägigen Akteuren aktiv zusammenzuarbeiten, damit geeignete Normen, die eine grenzübergreifende Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme realisierbar und sicher machen, verabschiedet werden;

c)

die Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme als festen Bestandteil regionaler oder nationaler Strategien für elektronische Gesundheitsdienste umzusetzen;

d)

die Einbeziehung elektronischer Gesundheitsdienste in nationale und regionale Strategien für territorialen Zusammenhalt und Entwicklung zu prüfen und die mit bereits eingeführten elektronischen Patientendatensystemen erreichten Ergebnisse in Bezug auf die Gesundheitspolitik und die Finanzierungsmöglichkeiten zu analysieren. Für den Zeitraum 2007—2013 wird die Entwicklung der Interoperabilität elektronischer Gesundheitsdienste im Rahmen der Kohäsionspolitik durch Investitionen in elektronische Gesundheitsdienste sowie in transnationale und grenzübergreifende Tätigkeiten gefördert;

e)

die Risiken, Hindernisse und fehlenden Elemente bei der Herstellung der grenzübergreifenden Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme zu analysieren und die notwendigen Voraussetzungen sowie geeignete Anreize für die Lösung der Probleme zu ermitteln;

f)

angemessene Mittel vorzusehen, z. B. in Form direkter Anreize für Investitionen in elektronische Patientendatensysteme;

g)

den kurzfristigen Nutzen von Investitionen in die technische und semantische Interoperabilität und eines schrittweisen Vorgehens unter Anwendung beispielhafter Verfahren und Rückgriff auf die Prioritäten und die Sachkenntnis der Mitgliedstaaten anzuerkennen;

h)

die Schaffung anderer indirekter finanzieller Anreize für Einführung, Erwerb oder Modernisierung interoperabler elektronischer Patientendatensysteme zu erwägen;

i)

die Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme für mindestens fünf Jahre vorauszuplanen. Ein solcher Zeithorizont gilt als angemessen, um die politische Kohärenz zu wahren, die oft eine Voraussetzung für gesteigerte Investitionen und verstärkte Innovation ist;

j)

bei der Umsetzung elektronischer Patientendatensysteme für eine enge Einbeziehung der Anwender und der anderen Akteure in die Leitung und Verwaltung, den Aufbau öffentlich-privater Partnerschaften, die Vergabe öffentlicher Aufträge, die Planung, Umsetzung und Bewertung sowie die Schulung, Aufklärung und Information zu sorgen;

k)

die einschlägigen Akteure wie lokale und regionale Behörden, Angehörige der Gesundheitsberufe, Patienten und die Industrie über die Vorteile und die Notwendigkeit der Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme aufzuklären.

Die organisatorische Ebene der grenzübergreifenden Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme

6.   Es kommt darauf an, einen organisatorischen Rahmen und ein Verfahren für die grenzübergreifende Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme zu schaffen. Dabei sollte von einem Fahrplan ausgegangen werden, der von den Mitgliedstaaten aufgestellt wird, sich auf fünf Jahre erstreckt und die Einzelheiten für folgende Zwischenziele enthält:

a)

Vereinbarung eines europäischen Dialogs und Gestaltungsprozesses zur Aufstellung von Leitlinien für die Entwicklung, Umsetzung und Aufrechterhaltung der grenzübergreifenden Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme, einschließlich der Verwaltungsverfahren für die zuverlässige Identifizierung der Patienten und die Authentifizierung der Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie anderer in Ziffer 7, 8, 9 und 14 aufgeführter Fragen;

b)

Erwägung von politischen Maßnahmen und von Anreizen zur Steigerung der Nachfrage nach elektronischen Gesundheitsdiensten, um die Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme zu ermöglichen;

c)

Analyse der Faktoren, welche die zu einer höheren Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme führenden Normungsprozesse zu einem derart langen, komplexen und kostspieligen Vorgang machen, und Erarbeitung von Maßnahmen zur Beschleunigung dieser Prozesse.

Technische Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme

7.   Die technische Kompatibilität elektronischer Patientendatensysteme ist die unverzichtbare Voraussetzung für interoperable elektronische Patientendatensysteme. Die Mitgliedstaaten sollten

a)

umfassend untersuchen, welche bestehenden technischen Normen und Infrastrukturen die Umsetzung von Systemen, die sich für eine grenzübergreifende Gesundheitsversorgung und die gemeinschaftsweite Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen eignen, erleichtern könnten, insbesondere von Systemen, die im Zusammenhang mit elektronischen Patientenakten und dem Informationsaustausch stehen;

b)

den Einsatz genormter Informationsmodelle und Standardprofile bei der Entwicklung und Umsetzung interoperabler elektronischer Patientendatensysteme und -dienste prüfen und die Berücksichtigung genormter Informationsmodelle und Standardprofile als Bestandteil der besonderen nationalen oder regionalen Interoperabilitätsspezifikationen erwägen. Diese Informationsmodelle und Profile sollten gegebenenfalls auf vorhandenen europäischen und internationalen Normen beruhen und auf den Ansätzen und Ergebnissen anderer einschlägiger Initiativen der Branche aufbauen;

c)

daran mitwirken, dass in Schlüsselbereichen, in denen Lücken festgestellt wurden, unter Einbeziehung der europäischen und internationalen Normenorganisationen alle notwendigen zusätzlichen Normen — und möglichst weltweite offene Standards — entwickelt werden;

d)

die Ergebnisse des Mandats M/403 „Normungsauftrag an die Europäischen Normungsorganisationen CEN, Cenelec und ETSI im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien für die Gesundheitstelematik“ analysieren, um eine optimale technische Grundlage, Infrastruktur, Sicherheit und ordnungspolitische Integration in Europa und auf globalen Märkten zu schaffen.

Semantische Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme

8.   Die semantische Interoperabilität ist wesentlicher Faktor für die Nutzung der Vorteile elektronischer Patientenakten im Hinblick auf die Verbesserung der Qualität und Sicherheit der Patientenversorgung, der öffentlichen Gesundheit, der klinischen Forschung und der Verwaltung des Gesundheitswesens. Die Mitgliedstaaten sollten

a)

in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Normenorganisationen, der Kommission und der Weltgesundheitsorganisation einen geeigneten Mechanismus einrichten, um nationale Forschungszentren, Unternehmen und sonstige Akteure auf diesem Gebiet in die Entwicklung einer Semantik für das Gesundheitswesen einzubeziehen und dadurch die Einführung interoperabler elektronischer Patientendatensysteme voranzubringen;

b)

soweit möglich, die Eignung internationaler medizinisch-klinischer Terminologien, Nomenklaturen und Krankheitsklassifizierungen prüfen, darunter auch der für Arzneimittelüberwachung und klinische Tests verwendeten Terminologien. Der Aufbau von Kompetenzzentren für die mehrsprachige und multikulturelle Anpassung internationaler Klassifizierungen und Terminologien sollte ebenfalls unterstützt werden;

c)

sich auf Normen für die semantische Interoperabilität verständigen, damit einschlägige Gesundheitsinformationen für eine bestimmte Anwendung anhand vorgegebener Datenstrukturen (Muster oder Vorlagen) sowie terminologischer Teilsysteme und Ontologien, die den lokalen Bedürfnissen der Nutzer entsprechen, dargestellt werden können;

d)

die Notwendigkeit eines tragfähigen begrifflichen Bezugssystems (Ontologie) als Grundlage für die Zuordnung der Inhalte mehrsprachiger Lexika prüfen, wobei den Unterschieden zwischen medizinischen Fachbegriffen, Laienbegriffen und herkömmlichen Kodierungssystemen Rechnung zu tragen ist;

e)

die breite Verfügbarkeit von Methoden und Werkzeugen für die Einbeziehung semantischer Inhalte in praktische Anwendungen sowie den Aufbau entsprechender menschlicher Fähigkeiten und Kompetenzen in diesem Bereich fördern;

f)

die Vorteile und Mängel heutiger und künftiger Systeme anhand wissenschaftlich fundierter Untersuchungen und Bewertungen aufzeigen.

Zertifizierung elektronischer Patientendatensysteme

9.   Gegenseitig anerkannte Konformitätsprüfungsverfahren, die gemeinschaftsweit gelten oder als Grundlage für die Zertifizierungsverfahren der einzelnen Mitgliedstaaten dienen, sind notwendig. Daher sollten die Mitgliedstaaten

a)

die im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste bestehenden Normen und Profile — vor allem jene, die im Zusammenhang mit der Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme stehen — ordnungsgemäß anwenden, um das Vertrauen der Nutzer in diese Normen zu stärken;

b)

gemeinsame oder gegenseitig anerkannte Konformitätsprüfungs- und Zertifizierungsmechanismen für interoperable elektronische Patientenakten und andere Anwendungen auf dem Gebiet der elektronischen Gesundheitsdienste — wie z. B. Techniken und Methoden verschiedener Industriekonsortien — schaffen;

c)

prüfen, ob im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste eine eigenständige Konformitätsprüfung und Selbstzertifizierung der Industrie zur Verringerung von Verzögerungen bei der Markteinführung interoperabler Lösungen in Betracht kommt;

d)

die nationale und internationale Praxis auch außerhalb Europas berücksichtigen.

Schutz personenbezogener Daten

10.   Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass im Zusammenhang mit interoperablen elektronischen Gesundheitsdiensten und vor allem mit elektronischen Patientendatensystemen das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG, vollständig und wirksam gewährleistet wird.

11.   Personenbezogene Daten, die in Anwendung dieser Empfehlung verarbeitet werden sollen, fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG. Die Verarbeitung der in elektronischen Gesundheitsdatensystemen enthaltenen personenbezogenen Daten ist ein sensibler Vorgang, für den daher besondere Datenschutzvorschriften für die Verarbeitung sensibler Daten gelten. Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG verbietet grundsätzlich die Verarbeitung sensibler gesundheitsbezogener Daten. Die Richtlinie lässt allerdings einige wenige Ausnahmen zu diesem Verbotsgrundsatz zu, vor allem wenn die Verarbeitung der Daten zu bestimmten medizinischen Zwecken oder zur Gesundheitsversorgung notwendig ist.

12.   Die Mitgliedstaaten sollten sich der Tatsache bewusst sein, dass interoperable elektronische Patientendatensysteme das Risiko steigern, dass personenbezogene Gesundheitsdaten versehentlich bekannt werden oder leicht in die Hand Unbefugter gelangen könnten, denn sie ermöglichen einen breiteren Zugang über die gesamte Lebenszeit hinweg zu einer Sammlung personenbezogener Gesundheitsdaten aus unterschiedlichen Quellen.

13.   Die Mitgliedstaaten sollten den Vorgaben für elektronische Patientendatensysteme (9) folgen, die von der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Datenschutzgruppe erarbeitet wurden.

14.   Die Mitgliedstaaten sollten umfassende rechtliche Rahmenbedingungen für interoperable elektronische Patientendatensysteme schaffen. Ein solcher Rechtsrahmen sollte der Sensibilität personenbezogener Gesundheitsdaten gerecht werden und besondere Vorkehrungen für die Wahrung des dem Einzelnen zustehenden Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten enthalten.

Dieser Rechtsrahmen sollte insbesondere

a)

die Organisationsstrukturen für elektronische Patientendatensysteme festlegen, die den nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten und Verfahren am besten entsprechen, und zwar ausgehend von einer Analyse der unterschiedlichen Datenschutzauswirkungen der organisatorischen Alternativen zur Speicherung personenbezogener Gesundheitsdaten und im Hinblick auf die besonderen Gefahren für die Rechte und Freiheiten der Datensubjekte;

b)

das Selbstbestimmungsrecht der Patienten wahren, indem sichergestellt wird, dass diese mit Hilfe benutzerfreundlicher technischer Mittel selbständig und frei entscheiden können, welche personenbezogenen Gesundheitsdaten in ihrer elektronischen Patientenakte gespeichert werden sollen und wem sie zugänglich gemacht werden dürfen, sofern nationales Recht dem nicht entgegensteht. Die Möglichkeit, dass die zuständige Gesundheitseinrichtung oder der Arzt diese Daten zum Zweck der Behandlung speichern dürfen, sollte von dieser Entscheidung unberührt bleiben;

c)

festlegen, dass sich die Gestaltung und Auswahl elektronischer Patientendatensysteme an dem Ziel auszurichten haben, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Pseudonymisierung oder Anonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht;

d)

vorsehen, dass vor der Einführung eines elektronischen Patientendatensystems die Risiken für die Informationssicherheit und die Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf die besonderen Gefahren für die Rechte und Freiheiten der Datensubjekte bewertet werden;

e)

verdeutlichen, in welchem Umfang welche Kategorien personenbezogener Gesundheitsdaten in elektronischer Form online verfügbar gemacht werden sollten. So könnte es insbesondere notwendig sein, bestimmte Kategorien personenbezogener Gesundheitsdaten wie genetische oder psychiatrische Daten von einer Online-Verarbeitung ganz auszuschließen oder für sie zumindest besonders strikte Zugriffskontrollen vorzuschreiben;

f)

vorschreiben, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in elektronischen Patientenakten und Patientendatensystemen nur durch Angehörige der Gesundheitsberufe erfolgt, die nach einzelstaatlichem Recht, einschließlich der von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen, dem Berufsgeheimnis unterliegen, oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen; eine zuverlässige Identifizierung der Patienten und der Angehörigen der Gesundheitsberufe gewährleisten;

g)

festlegen, unter welchen Bedingungen und zu welchen im Voraus festgelegten Gesundheitszwecken andere als die betroffenen Personen auf die in elektronischen Patientendatensystemen enthaltenen Gesundheitsdaten rechtmäßig zugreifen und diese verarbeiten dürfen, einschließlich der Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten einzuhalten sind; diese Fragen sollten so geregelt werden, dass entsprechende Vorgaben praktisch angewandt, technisch durchgeführt und u. a. von den nationalen Datenschutzbehörden durchgesetzt werden können;

h)

gewährleisten, dass die Patienten über die Art der Daten und den Aufbau der elektronischen Patientenakten, in denen diese Daten enthalten sind, vollständig informiert werden. Den Patienten sollte eine alternative (herkömmliche) Zugangsmöglichkeit zu ihren personenbezogenen Gesundheitsdaten zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist dafür zu sorgen, dass die Datensubjekte diese Informationen in einer leicht verständlichen und auch für Personen mit besonderen Bedürfnissen (z. B. Kinder oder ältere Personen) geeigneten sprachlichen Form und Präsentation erhalten;

i)

besondere Maßnahmen vorsehen, um zu verhindern, dass Patienten auf unrechtmäßige Weise dazu verleitet werden, ihre in elektronischen Patientendatensystemen enthaltenen personenbezogenen Daten preiszugeben;

j)

sicherstellen, dass jegliche Verarbeitung — insbesondere die Speicherung — personenbezogener Daten in elektronischen Patientendatensystemen innerhalb der Rechtshoheiten erfolgt, in denen die Richtlinie 95/46/EG Anwendung findet, oder anderweitig ein angemessener Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist;

k)

ausführliche Prüfungsbestimmungen festlegen, um die Einhaltung der Datenschutzverpflichtungen — zuverlässiges Identifizierungs- und Authentifizierungssystem, Protokollierung des Datenzugriffs, Dokumentierung aller Verarbeitungsschritte, Vorhaltedauer der Prüfinformationen, wirksame Datensicherungs- und -wiederherstellungssysteme — sicherzustellen und für die Anwendung dieser Bestimmungen oder Lösungen entsprechend der beispielhaften Praxis der Informationsverarbeitung zu sorgen;

l)

die Vertraulichkeit elektronischer Patientendatensysteme gewährleisten und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorsehen, z. B. Verfahrensvorschriften für die Störungserfassung und das Störungsmanagement bei Verletzungen der Sicherheits- oder Identifizierungsmechanismen, die zu einer versehentlichen oder unrechtmäßigen Zerstörung, zu Verlust, Änderung, unbefugter Weitergabe oder unberechtigtem Zugriff auf übermittelte, gespeicherte oder anderweitig verarbeitete personenbezogene Daten in elektronischen Patientendatensystemen führen. Störungen oder Verstößen sollten zügig und wirksam festgestellt werden, und es sollten Vorkehrungen oder Lösungen für deren Bewältigung geschaffen werden, einschließlich der Unterrichtung und Einbeziehung der betroffenen Personen, der nationalen Datenschutzbehörden und anderer einschlägiger Akteure.

15.   Ferner sollten die Mitgliedstaaten

a)

den Einsatz von die Sicherheit erhöhenden Produkten, Verfahren und Diensten fördern, um Identitätsdiebstahl und andere Angriffe auf die Privatsphäre zu verhindern und zu bekämpfen;

b)

dafür sorgen, dass Datenschutzvorkehrungen schon beim Entwurf und der Implementierung in elektronische Patientendatensysteme integriert werden, und zwar unter möglichst umfassendem Rückgriff auf Technologien zum Schutz der Privatsphäre.

Überwachung und Bewertung

16.   Im Hinblick auf die Überwachung und Bewertung der grenzübergreifenden Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme sollten die Mitgliedstaaten

a)

die Möglichkeit der Einrichtung einer Beobachtungsstelle für die Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme in der Gemeinschaft erwägen, die die Fortschritte in Bezug auf die technische und semantische Interoperabilität im Hinblick auf eine erfolgreiche Einführung elektronischer Patientendatensysteme beobachten, vergleichend bewerten und beurteilen soll;

b)

eine Reihe von Bewertungen vornehmen. Dies könnte einschließen: die Festlegung quantitativer und qualitativer Kriterien für die Ermittlung der tatsächlichen Vorteile und Risiken (wirtschaftliche Vorteile und Kosten-Nutzen-Verhältnis), die sich aus interoperablen elektronischen Patientendatensystemen ergeben, und die Bewertung der Vorteile und Risiken, die sich aus den Systemen und Diensten ergeben, wie sie von praktischen Demonstrationsvorhaben wie den Großpilotprojekten („Pilotaktionen A“) entwickelt werden, die innerhalb des zum Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation gehörenden IKT-Förderprogramms durchgeführt werden.

Aufklärung und Information

17.   Im Bereich der Aufklärung, Schulung und Information sollten die Mitgliedstaaten

a)

die Hersteller und Anbieter von Informations- und Kommunikationstechnologien, Gesundheitsdienstleister, öffentliche Gesundheitseinrichtungen, Versicherer und andere Akteure für die Vorteile und die Notwendigkeit der Normung elektronischer Patientendatensysteme und deren Interoperabilität sensibilisieren;

b)

Bestimmungen für die Information bzw. Schulung der politischen Entscheidungsträger im Gesundheitswesen und der Angehörigen der Gesundheitsberufe in Betracht ziehen;

c)

der Aus- und Weiterbildung sowie der Verbreitung der guten Praxis in Bezug auf das elektronische Aufzeichnen, Speichern und Verarbeiten klinischer Informationen, das Einholen der auf voller Kenntnis der Sachlage beruhenden Einwilligung des Patienten und die rechtmäßige Weitergabe personenbezogener Patientendaten besondere Aufmerksamkeit schenken;

d)

für eine gleichzeitige Information, Schulung und Aufklärung aller Personen, insbesondere der Patienten, sorgen. Ein solches Herangehen ermöglicht eine effektivere Nutzung der Gesundheitsinformationen, wenn Patienten im Zuge der Gesundheitsversorgung zahlreiche Gesundheitsdienstleister durchlaufen und gegebenenfalls Behandlung, Fürsorge und Daten zuhause erhalten.

18.   Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission jährlich über die Maßnahmen zu berichten, die sie im Zusammenhang mit der Umsetzung der grenzübergreifenden Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme getroffen haben. Den ersten Bericht sollten die Mitgliedstaaten ein Jahr nach Veröffentlichung dieser Empfehlung vorlegen.

19.   Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Juli 2008

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2004) 356 endg.

(2)  KOM(2007) 860 endg.

(3)  2006/2275 (INI).

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/24/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54).

(6)  KOM(2007) 228 endg.

(7)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3).

(8)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/29/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 51).

(9)  Siehe hierzu das Arbeitspapier 131 vom 15. Februar 2007 zur Verarbeitung von Patientendaten in elektronischen Patientenakten (EPA).


Berichtigungen

18.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/44


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 677/2008 der Kommission vom 16. Juli 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2008 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellten Anträge

( Amtsblatt der Europäischen Union L 189 vom 17. Juli 2008 )

Seite 22, Anhang, für die „Gruppennummer“ 8:

anstatt:

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.10.2008-31.12.2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.1.2009-31.3.2009 hinzuzufügende Mengen

(kg)

„8

09.4218

 (1)

6 807 600“

muss es heißen:

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.10.2008-31.12.2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.1.2009-31.3.2009 hinzuzufügende Mengen

(kg)

„8

09.4218

 (4)

6 807 600“


(1)  Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.

(2)  Nicht anwendbar: Die Anträge unterschreiten die verfügbaren Mengen.

(3)  Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.

(4)  Nicht anwendbar: Die Anträge unterschreiten die verfügbaren Mengen.