ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 189

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
17. Juli 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 672/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 673/2008 der Kommission vom 16. Juli 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 674/2008 der Kommission vom 16. Juli 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 247/2006 des Rates und zur Festsetzung der Obergrenzen für die partielle oder fakultative Durchführung der Betriebsprämienregelung und der jährlichen Finanzrahmen für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für 2008

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 675/2008 der Kommission vom 16. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 676/2008 der Kommission vom 16. Juli 2008 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ail de la Drôme (g.g.A), Všestarská cibule (g.U.), Slovenská bryndza (g.g.A.), Ajo Morado de Las Pedroñeras (g.g.A.), Gamoneu oder Gamonedo (g.U.), Alheira de Vinhais (g.g.A.), Presunto de Vinhais oder Presunto Bísaro de Vinhais (g.g.A.))

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 677/2008 der Kommission vom 16. Juli 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2008 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellten Anträge

21

 

*

Verordnung (EG) Nr. 678/2008 der Kommission vom 16. Juli 2008 zur siebenundneunzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

23

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Europäisches Parlament

 

 

2008/587/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten

25

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2008/588/GASP des Rates vom 15. Juli 2008 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) mit dem Ziel der Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

28

 

 

IV   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

EFTA-Überwachungsbehörde

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 125/06/KOL vom 3. Mai 2006 über den norwegischen Energiefonds (Norwegen)

36

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

17.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/1


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 672/2008 DES RATES

vom 8. Juli 2008

zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf die Artikel 63 und 64, Artikel 65 Absatz 2, Artikel 82 und die Anhänge VII, XI und XIII zum Statut sowie Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64 und Artikel 92 der Beschäftigungsbedingungen,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Von Juni bis Dezember 2007 haben sich die Lebenshaltungskosten in Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Rumänien wesentlich erhöht; daher müssen die Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten angeglichen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 16. November 2007 werden die Berichtigungskoeffizienten, die gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten mit dienstlicher Verwendung in einem der nachstehend aufgeführten Länder angewandt werden, wie folgt festgesetzt:

Bulgarien 69,7,

Litauen 77,4.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 werden die Berichtigungskoeffizienten, die gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten mit dienstlicher Verwendung in einem der nachstehend aufgeführten Länder angewandt werden, wie folgt festgesetzt:

Estland 83,6,

Lettland 83,6,

Rumänien 78,8.

Artikel 3

Mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, gelten gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut folgende Berichtigungskoeffizienten für die Überweisungen der Beamten und Bediensteten:

Bulgarien 61,4,

Estland 80,8,

Lettland 78,8,

Litauen 71,5,

Rumänien 72,9.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. LAGARDE


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 420/2008 (ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 1).


17.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 673/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 24).


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

32,2

MK

25,8

TR

75,2

ME

17,1

XS

23,8

ZZ

34,8

0707 00 05

MK

21,3

TR

105,1

ZZ

63,2

0709 90 70

TR

87,1

ZZ

87,1

0805 50 10

AR

91,4

US

55,6

UY

101,5

ZA

99,2

ZZ

86,9

0808 10 80

AR

92,0

BR

99,9

CL

97,9

CN

69,1

NZ

116,4

US

118,0

UY

81,3

ZA

103,1

ZZ

97,2

0808 20 50

AR

111,5

AU

143,2

CL

116,0

NZ

116,2

ZA

107,5

ZZ

118,9

0809 10 00

TR

169,7

XS

127,0

ZZ

148,4

0809 20 95

TR

340,1

US

305,5

ZZ

322,8

0809 30

TR

129,9

ZZ

129,9

0809 40 05

IL

154,7

XS

99,1

ZZ

126,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


17.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 674/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2008

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 247/2006 des Rates und zur Festsetzung der Obergrenzen für die partielle oder fakultative Durchführung der Betriebsprämienregelung und der jährlichen Finanzrahmen für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für 2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 143b Absatz 3 und Artikel 143bc Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind für jeden Mitgliedstaat die nationalen Obergrenzen festgelegt, die von den Referenzbeträgen gemäß Titel III Kapitel 2 der genannten Verordnung nicht überschritten werden dürfen.

(2)

Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 hat Portugal beschlossen, die nationale Obergrenze für die Ansprüche auf Mutterkuhprämien für 2008 und die Folgejahre zu senken und den entsprechenden Betrag zur Aufstockung des in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 vorgesehenen Beitrags der Gemeinschaft zur Finanzierung der in jener Verordnung genannten Sondermaßnahmen zu übertragen. Daher ist von der in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für 2008 und die Folgejahre festgelegten nationalen Obergrenze für Portugal der Betrag abzuziehen, der zu der in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 festgelegten Mittelausstattung für die Haushaltsjahre ab 2009 hinzuzufügen ist.

(3)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2008 die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, sind für dieses Jahr unter den Bedingungen gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 2 der genannten Verordnung die Obergrenzen für jede der in den Artikeln 66 bis 69 der genannten Verordnung aufgeführten Zahlungen festzusetzen.

(4)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2008 von der Möglichkeit nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch machen, sind für dieses Jahr die Obergrenzen für die aus der Betriebsprämienregelung ausgeschlossenen Direktzahlungen festzusetzen.

(5)

Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung 2008 zu veröffentlichen, nachdem von den revidierten Obergrenzen gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die für die Zahlungen gemäß den Artikeln 66 bis 70 der genannten Verordnung festgesetzten Obergrenzen abgezogen wurden.

(6)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2008 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, sind die jährlichen Finanzrahmen 2008 gemäß Artikel 143b Absatz 3 der genannten Verordnung festzusetzen.

(7)

Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Höchstbeträge an Mitteln, die den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten 2008 für die Gewährung der speziellen Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Verfügung gestellt werden, auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.

(8)

Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Höchstbeträge an Mitteln, die den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten 2008 für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 143bb der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Verfügung gestellt werden, auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.

(9)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, sind für das Jahr 2008 auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Mitgliedstaaten die Obergrenzen für die Übergangszahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 143bc Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festzusetzen.

(10)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 247/2006 sind daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Beträge für Portugal für die Jahre ab 2008 durch folgende Beträge ersetzt:

„2008

608 221,

2009

608 751,

ab 2010

608 447.“

Artikel 2

In der Tabelle in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 werden die Beträge für die Azoren und Madeira für die Haushaltsjahre ab 2009 durch folgende Beträge ersetzt:

„2009

87,08,

ab 2010

87,18.“

Artikel 3

(1)   Die Obergrenzen für das Jahr 2008 gemäß den Artikeln 66 bis 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2)   Die Obergrenzen für das Jahr 2008 gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(3)   Die Obergrenzen für das Jahr 2008 für die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(4)   Die jährlichen Finanzrahmen für das Jahr 2008 gemäß Artikel 143b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(5)   Die Höchstbeträge der der Tschechischen Republik, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei für die Gewährung der speziellen Zahlung für Zucker für das Jahr 2008 gemäß Artikel 143ba Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Verfügung gestellten Mittel sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(6)   Die Höchstbeträge der der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen und der Slowakei für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse für das Jahr 2008 gemäß Artikel 143bb Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Verfügung gestellten Mittel sind in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(7)   Die Obergrenzen für das Jahr 2008 gemäß Artikel 143bc Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 615/2008 (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 1).

(2)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).


ANHANG I

OBERGRENZEN FÜR DIE DIREKTZAHLUNGEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 66 BIS 69 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2003

Kalenderjahr 2008

(in 1000 EUR)

 

BE

DK

DE

EL

ES

FR

IT

NL

AT

PT

SI

FI

SE

UK

Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

 

 

 

 

372 670

1 154 046

 

 

 

 

 

 

 

 

Hartweizenzuschlag

 

 

 

 

42 025

14 820

 

 

 

 

 

 

 

 

Mutterkuhprämie

77 565

 

 

 

261 153

734 416

 

 

70 578

78 695

 

 

 

 

Zusätzliche Mutterkuhprämie

19 389

 

 

 

26 000

 

 

 

99

9 462

 

 

 

 

Sonderprämie für Rinder

 

33 085

 

 

 

 

 

 

 

 

6 298

24 420

37 446

 

Schlachtprämie, ausgewachsene Rinder

 

 

 

 

47 175

101 248

 

62 200

17 348

8 657

 

 

 

 

Schlachtprämie, Kälber

6 384

 

 

 

560

79 472

 

40 300

5 085

946

 

 

 

 

Mutterschaf- und Ziegenprämie

 

855

 

 

183 499

 

 

 

 

21 892

432

600

 

 

Mutterschafprämie

 

 

 

 

 

66 455

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämie

 

 

 

 

55 795

 

 

 

 

7 184

149

200

 

 

Zusätzliche Schafprämie

 

 

 

 

 

19 572

 

 

 

 

 

 

 

 

Flächenbeihilfe Hopfen

 

 

2 277

 

 

98

 

 

27

 

124

 

 

 

Tomaten — Artikel 68b Absatz 1

 

 

 

10 720

28 117

4 017

91 984

 

 

16 667

 

 

 

 

Obst und Gemüse, ausgenommen Tomaten — Artikel 68b Absatz 2

 

 

 

17 920

93 733

43 152

9 700

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 69, alle Sektoren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3 421

 

Artikel 69, landwirtschaftliche Kulturpflanzen

 

 

 

47 323

 

 

141 712

 

 

1 878

 

5 840

 

 

Artikel 69, Reis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

 

 

 

 

Artikel 69, Rindfleisch

 

 

 

8 810

54 966

 

28 674

 

 

1 681

3 713

10 118

 

29 800

Artikel 69, Schaf- und Ziegenfleisch

 

 

 

12 615

 

 

8 665

 

 

616

 

 

 

 

Artikel 69, Baumwolle

 

 

 

 

13 432

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 69, Olivenöl

 

 

 

22 196

 

 

 

 

 

5 658

 

 

 

 

Artikel 69, Tabak

 

 

 

7 578

2 353

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 69, Zucker

 

 

 

2 697

18 985

 

9 932

 

 

1 203

 

 

 

 

Artikel 69, Milcherzeugnisse

 

 

 

 

19 763

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

OBERGRENZEN FÜR DIE DIREKTZAHLUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2003

Kalenderjahr 2008

(in 1000 EUR)

 

Belgien

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Niederlande

Portugal

Finnland

Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a

Beihilfe für die Saatguterzeugung

1 397

1 400

10 347

2 310

13 321

726

272

1 150

Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b

Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

 

 

23

 

 

 

 

 

Beihilfe für Körnerleguminosen

 

 

1

 

 

 

 

 

Kulturspezifische Zahlungen für Reis

 

 

 

3 053

 

 

 

 

Tabakbeihilfe

 

 

 

 

 

 

166

 

Milchprämien

 

 

 

 

 

 

12 608

 

Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger

 

 

 

 

 

 

6 254

 


ANHANG III

OBERGRENZEN FÜR DIE BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG

Kalenderjahr 2008

Mitgliedstaat

(in 1 000 EUR)

Belgien

502 200

Dänemark

993 338

Deutschland

5 741 963

Irland

1 340 752

Griechenland

2 234 039

Spanien

3 600 357

Frankreich

6 159 613

Italien

3 827 342

Luxemburg

37 051

Malta

3 017

Niederlande

743 163

Österreich

649 473

Portugal

434 232

Slowenien

62 902

Finnland

523 362

Schweden

719 414

Vereinigtes Königreich

3 947 375


ANHANG IV

JÄHRLICHE FINANZRAHMEN FÜR DIE REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG

Kalenderjahr 2008

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Bulgarien

248 821

Tschechische Republik

437 762

Estland

50 629

Zypern

24 597

Lettland

69 769

Litauen

184 702

Ungarn

641 446

Polen

1 432 192

Rumänien

529 556

Slowakei

188 923


ANHANG V

DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER SPEZIELLEN ZAHLUNG FÜR ZUCKER GEMÄSS ARTIKEL 143ba DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2003 ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE HÖCHSTBETRÄGE

Kalenderjahr 2008

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Tschechische Republik

34 730

Lettland

6 110

Litauen

9 476

Ungarn

37 865

Polen

146 677

Rumänien

2 781

Slowakei

17 712


ANHANG VI

DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER GESONDERTEN ZAHLUNG FÜR OBST UND GEMÜSE GEMÄSS ARTIKEL 143bb DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2003 ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE HÖCHSTBETRÄGE

Kalenderjahr 2008

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Tschechische Republik

414

Ungarn

4 756

Polen

6 715

Slowakei

516


ANHANG VII

OBERGRENZEN FÜR DIE ÜBERGANGSZAHLUNGEN FÜR OBST UND GEMÜSE GEMÄSS ARTIKEL 143bc DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2003

Kalenderjahr 2008

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat

Zypern

Rumänien

Slowakei

Tomaten — Artikel 143bc Absatz 1

 

869

509

Obst und Gemüse, ausgenommen Tomaten — Artikel 143bc Absatz 2

4 478

 

 


17.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 675/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 sind die zuständigen Behörden aufgeführt, denen besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung zugewiesen worden sind.

(2)

Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Rumänien, Slowenien, die Slowakei und das Vereinigte Königreich haben beantragt, dass die Angaben zu ihren zuständigen Behörden geändert werden. Die Adresse der Kommission sollte ebenfalls geändert werden.

(3)

Es empfiehlt sich, die vollständige, aktualisierte Liste der zuständigen Behörden zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2008

Für die Kommission

Benita FERRERO-WALDNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

LISTE DER BEHÖRDEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 8 UND 11

A.   Behörden der Mitgliedstaaten

BELGIEN

Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand & Energie

Algemene Directie Economisch Potentieel

Dienst Vergunningen

Leuvenseweg 44

B-1000 Brussel

Tel.: (32-2) 277 67 13

Fax: (32-2) 277 50 63

Service public fédéral économie, PME, classes moyennes & énergie

Direction générale du potentiel économique

Service licences

Rue de Louvain 44

B-1000 Bruxelles

Tel.: (32-2) 277 67 13

Fax: (32-2) 277 50 63

BULGARIEN

Министерство на икономиката и енергетиката

(Ministry of Economy and Energy)

ул.‘Славянска’ № 8

гр. София, 1052

България

Tel.: +359 29 40 71

Fax: +359 29 87 21 90

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

110 15 Praha 1

Česká republika

Tel.: (420) 224 90 76 41; (420) 224 90 76 38

Fax: (420) 224 22 18 11

E-Mail: osm@mpo.cz

DÄNEMARK

Anhang III, Nrn. 2 und 3

Justitsministeriet

Slotsholmsgade 10

DK-1216 København K

Denmark

Tel.: (45) 72 26 84 00

Fax: (45) 33 93 35 10

E-Mail: jm@jm.dk

Anhang II und Anhang III, Nr. 1

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Erhvers- og Byggestyrelsen

Eksportkontroladministrationen

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø

Denmark

Tel.: (45) 35 46 60 00

Fax: (45) 35 46 60 01

E-Mail: ebst@ebst.dk

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29—35

D-65760 Eschborn

Tel.: (+49) 6196 908-0

Fax: (+49) 6196 908 800

E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de

ESTLAND

Eesti Välisministeerium

1. Poliitikaosakond

Relvastus- ja strateegilise kauba kontrolli büroo

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

Eesti

Tel: +372 637 7200

Fax: +372 637 7288

E-Mail: stratkom@mfa.ee

IRLAND

Licensing Unit

Department of Enterprise, Trade and Employment

Earlsfort Centre

Lower Hatch Street

Dublin 2

Ireland

Tel.: (353-1) 631 21 21

Fax: (353-1) 631 25 62

GRIECHENLAND

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

Γενική Διεύθυνση Διεθνούς

Οικονομικής Πολιτικής

Διεύθυνση Καθεστώτων Εισαγωγών-Εξαγωγών,

Εμπορικής Άμυνας

Ερμού και Κορνάρου 1,

GR-105 63 Αθήνα

Ελλας

Tel.: (30) 210 328 60 21-22, (30) 210 328 60 51-47

Fax: (30) 210 328 60 94

E-Mail: e3a@mnec.gr, e3c@mnec.gr

SPANIEN

Secretaría General de Comercio Exterior

Secretaría de Estado de Comercio

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Paseo de la Castellana, 162

E-28046 Madrid

Tel.: (34) 91 3492587

Fax: (34) 91 3492470

E-Mail:

Buzon.Oficial@SGDEFENSA.SECGCOMEX.MCX.ES

Departamento de Aduanas e Impuestos Especiales de la Agencía Estatal de Administración Tributaria

Subdirección General de Gestión Aduanera

Avda. Llano Castellano, 17

28071 Madrid

España

Tel.: +34 91 7289450

Fax: +34 91 7292065

FRANKREICH

Ministère du budget, des comptes publics et de la fonction publique

Direction générale des douanes et droits indirects

Service des titres du commerce extérieur (Setice)

14, rue Yves-Toudic

F-75010 PARIS

Tel.: (33) 173 79 74 37/38/39/40/41

Fax: (33) 173 79 74 36

E-Mail: dg-setice@douane.finances.gouv.fr

ITALIEN

Ministero dello Sviluppo Economico

Direzione Generale per la Politica Commerciale

Divisione IV

Viale Boston, 25

00144 Roma

Italia

Tel.:

+ 39 06 59 93 24 30 oder

+ 39 06 59 93 25 01

Fax: + 39 06 59 64 75 06

E-Mail: polcom4@mincomes.it

ZYPERN

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Υπηρεσία Εμπορίου

Μονάδα Έκδοσης Aδειών Eισαγωγών/Eξαγωγών

Ανδρέα Αραούζου 6

CY-1421 Λευκωσία

Tel.: (357-22) 86 71 00

Fax: (357-22) 37 51 20

E-Mail: perm.sec@mcit.gov.cy

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

Trade Service

Import/Export Licensing Unit

6 Andreas Araouzos Street

CY-1421 Nicosia

Tel.: (357-22) 86 71 00

Fax: (357-22) 37 51 20

E-Mail: perm.sec@mcit.gov.cy

LETTLAND

Ekonomikas ministrija

Brīvības iela 55

LV-1519 Rīga

Latvija

Fax: +371 6 7280882

LITAUEN

Policijos departamento prie Vidaus reikalų ministerijos

Licencijavimo skyrius

Saltoniškių g. 19

LT-08105 Vilnius

Lietuva

Tel.: +370 8 271 97 67

Fax: +370 5 271 99 76

E-Mail: leidimai.pd@policija.lt

LUXEMBURG

Ministère de l'économie et du commerce extérieur

Office des licences

BP 113

L-2011 Luxembourg

Tel.: (352) 24 78 23 70

Fax: (352) 46 61 38

E-Mail: office.licences@mae.etat.lu

UNGARN

Magyar Kereskedelmi

Engedélyezési Hivatal

Margit krt. 85.

H-1024 Budapest

Magyarország

Tel.: +36 1 336 74 30

Fax: +36 1 336 74 28

E-Mail: spectrade@mkeh.hu

MALTA

Diviżjoni għall-Kummerċ

Servizzi Kummerċjali

Lascaris

Valletta CMR02

Malta

Tel.: +356 25 69 02 09

Fax: +356 21 24 05 16

NIEDERLANDE

Ministerie van Economische Zaken

Directoraat-generaal voor Buitenlandse Economische Betrekkingen

Directie Handelspolitiek en Globalisering

Bezuidenhoutseweg 20

Postbus 20101

2500 EC Den Haag

The Netherlands

Tel.: (31-70) 379 64 85, 379 62 50

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung für Aus- und Einfuhrkontrolle

Stubenring 1

A-1011 Wien

Tel.: (+43) 1 71100 8327

Fax: (+43) 1 71100 8386

E-Mail: post@C22.bmwa.gv.at

POLEN

Ministerstwo Gospodarki

Departament Administrowania Obrotem

plac Trzech Krzyży 3/5

00-507 Warszawa

Polska

Tel.: (+48 22) 693 55 53

Fax: (+48 22) 693 40 21

E-Mail: SekretariatDAO_1@mg.gov.pl

PORTUGAL

Ministério das Finanças

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais de Consumo

Direcção de Serviços de Licenciamento

Rua Terreiro do Trigo, edifício da Alfândega

P-1149-060 Lisboa

Tel.: (351-21) 881 42 63

Fax: (351-21) 881 42 61

RUMÄNIEN

Ministerul pentru Întreprinderi Mici și Mijlocii, Comerț, Turism și Profesii Liberale

Departamentul pentru Comerț Exterior

Direcția Generală Politici Comerciale

Str. Ion Câmpineanu, nr. 16

București, sector 1

Cod poștal 010036

România

Tel.: + 40 21 401 05 49; + 40 21 401 05 67

+ 40 21 401 05 03

Fax: + 40 21 401 05 48; + 40 21 315 04 54

E-Mail: clc@dce.gov.ro

SLOWENIEN

Ministrstvo za gospodarstvo

Direktorat za ekonomske odnose s tujino

Kotnikova 5

1000 Ljubljana

Republika Slovenija

Tel.: +386 1 400 3542

Fax: +386 1 400 3611

SLOWAKEI

Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky

Odbor riadenia obchodovania s citlivými tovarmi

Mierová 19

827 15 Bratislava

Slovenská republika

Tel.: +421 2 48 54 21 65

Fax: +421 2 43 42 39 15

FINNLAND

Sisäasiainministeriö

Arpajais- ja asehallintoyksikkö

PL 50

FI-11101 RIIHIMÄKI

Tel.: (358-9) 160 01

Fax: (358-19) 72 06 68

E-Mail: aahy@poliisi.fi

SCHWEDEN

Kommerskollegium

PO Box 6803

S-113 86 Stockholm

Tel.: (46-8) 690 48 00

Fax: (46-8) 30 67 59

E-Mail: registrator@kommers.se

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Einfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern:

Department for Business, Enterprise and Regulatory Reform

Import Licensing Branch

Queensway House

West Precinct

Billingham TS23 2NF

United Kingdom

Tel.: (44-1642) 364 333

Fax: (44-1642) 364 269

E-Mail: enquiries.ilb@berr.gsi.gov.uk

Ausfuhr von in Anhang II oder III aufgeführten Gütern und Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1:

Department for Business, Enterprise and Regulatory Reform

Export Control Organisation

1 Victoria Street

London SW1H 0ET

United Kingdom

Tel.: (44-20) 7215 2423

Fax: (44-20) 7215 0531

E-Mail: lu3.eca@berr.gsi.gov.uk

B.   Anschrift für Mitteilungen an die Kommission

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A — Krisenplattform und politische Koordinierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Referat A.2 — Krisenreaktion und Friedenskonsolidierung

CHAR 12/45

B-1049 Brüssel

Tel.: (32-2) 295 55 85

Fax: (32-2) 299 08 73

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu.“


17.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 676/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2008

zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ail de la Drôme (g.g.A), Všestarská cibule (g.U.), Slovenská bryndza (g.g.A.), Ajo Morado de Las Pedroñeras (g.g.A.), Gamoneu oder Gamonedo (g.U.), Alheira de Vinhais (g.g.A.), Presunto de Vinhais oder Presunto Bísaro de Vinhais (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurden der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Ail de la Drôme“, der Antrag der Tschechischen Republik auf Eintragung der Bezeichnung „Všestarská cibule“, der Antrag der Slowakei auf Eintragung der Bezeichnung „Slovenská bryndza“, die Anträge Spaniens auf Eintragung der Bezeichnungen „Ajo Morado de Las Pedroñeras“ und „Gamoneu“ oder „Gamonedo“ sowie die Anträge Portugals auf Eintragung der Bezeichnungen „Alheira de Vinhais“ und „Presunto de Vinhais“ oder „Presunto Bísaro de Vinhais“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollten diese Bezeichnungen eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannten Bezeichnungen werden eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 417/2008 der Kommission (ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 27).

(2)  ABl. C 227 vom 27.9.2007, S. 20 (Ail de la Drôme), ABl. C 228 vom 28.9.2007, S. 18 (Všestarská cibule), ABl. C 232 vom 4.10.2007, S. 17 (Slovenská bryndza), ABl. C 233 vom 5.10.2007, S. 10 (Ajo Morado de Las Pedroñeras), ABl. C 236 vom 9.10.2007, S. 13 (Gamoneu oder Gamonedo), ABl. C 236 vom 9.10.2007, S. 18 (Alheira de Vinhais), ABl. C 236 vom 9.10.2007, S. 10 (Presunto de Vinhais oder Presunto Bísaro de Vinhais).


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.2.   Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PORTUGAL

Alheira de Vinhais (g.g.A.)

Presunto de Vinhais oder Presunto Bísaro de Vinhais (g.g.A.)

Klasse 1.3.   Käse

SPANIEN

Gamoneu oder Gamonedo (g.U.)

SLOWAKEI

Slovenská bryndza (g.g.A.)

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Všestarská cibule (g.U.)

SPANIEN

Ajo Morado de Las Pedroñeras (g.g.A.)

FRANKREICH

Ail de la Drôme (g.g.A.)


17.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 677/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2008 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 gestellt worden und die zum Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 hinzuzufügen sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 75).


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.10.2008-31.12.2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.1.2009-31.3.2009 hinzuzufügende Mengen

(kg)

1

09.4211

1,512861

2

09.4212

 (1)

55 566 000

4

09.4214

15,583235

5

09.4215

29,741127

6

09.4216

 (2)

4 300 910

7

09.4217

2,883739

8

09.4218

 (1)

6 807 600


(1)  Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.

(2)  Nicht anwendbar: Die Anträge unterschreiten die verfügbaren Mengen.


17.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 678/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2008

zur siebenundneunzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 1. und am 3. Juli 2008 die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss die Verordnung unmittelbar in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2008

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 580/2008 der Kommission (ABl. L 161 vom 20.6.2008, S. 25).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1)

Die folgenden Einträge werden unter „Natürliche Personen“ angefügt:

„(a)

Ahmed Deghdegh (alias Abd El Illah). Geburtsdatum: 17.1.1967. Geburtsort: Anser, Wilaya (Provinz) Jijel, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: (a) Gehört der Führung der Organization of Al-Qaida in the Islamic Maghreb an. Insbesondere an den Finanzen der Organisation beteiligt; (b) Name der Mutter: Zakia Chebira. Name des Vaters: Lakhdar.

(b)

Yahia Djouadi (alias (a) Yahia Abou Ammar; (b) Abou Ala). Geburtsdatum: 1.1.1967. Geburtsort: M’Hamid, Wilaya (Provinz) Sidi Bel Abbes, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: (a) Gehört der Führung der Organization of Al-Qaida in the Islamic Maghreb an; (b) hält sich seit Juni 2008 im Norden Malis auf; (c) Name der Mutter: Zohra Fares. Name des Vaters: Mohamed.

(c)

Salah Gasmi (alias (a) Abou Mohamed Salah; (b) Bounouadher). Geburtsdatum: 13.4.1974. Geburtsort: Zeribet El Oued, Wilaya (Provinz) Biskra, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: (a) Gehört der Führung der Organization of Al-Qaida in the Islamic Maghreb an. Insbesondere an den Propaganda-Aktivitäten der Organisation beteiligt; (b) hält sich seit Juni 2008 im Norden Malis auf; (c) Name der Mutter: Yamina Soltane. Name des Vaters: Abdelaziz.

(d)

Abid Hammadou (alias (a) Abdelhamid Abou Zeid; (b) Youcef Adel; (c) Abou Abdellah). Geburtsdatum: 12.12.1965. Geburtsort: Touggourt, Wilaya (Provinz) Ouargla, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: (a) mit der Organization of Al-Qaida in the Islamic Maghreb assoziiert; (b) hält sich seit Juni 2008 im Norden Malis auf; (c) Name der Mutter: Fatma Hammadou. Name des Vaters: Benabes.“

(2)

Der Eintrag „Hamid Al-Ali (alias (a) Dr. Hamed Abdullah Al-Ali, (b) Hamed Al-'Ali, (c) Hamed bin 'Abdallah Al-'Ali, (d) Hamid 'Abdallah Al-'Ali, (e) Hamid 'Abdallah Ahmad Al-'Ali, (f) Hamid bin Abdallah Ahmed Al-Ali, (g) Abu Salim). Geburtsdatum: 20.1.1960. Staatsangehörigkeit: kuwaitisch“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Hamid Abdallah Ahmed Al-Ali (alias (a) Dr. Hamed Abdullah Al-Ali, (b) Hamed Al-'Ali, (c) Hamed bin 'Abdallah Al-'Ali, (d) Hamid 'Abdallah Al-'Ali, (e) Hamid 'Abdallah Ahmad Al-'Ali, (f) Hamid bin Abdallah Ahmed Al-Ali, (g) Abu Salim). Geburtsdatum: 20.1.1960. Staatsangehörigkeit: kuwaitisch.“

(3)

Der Eintrag „Jaber Al-Jalamah (alias (a) Jaber Al-Jalahmah, (b) Abu Muhammad Al-Jalahmah, (c) Jabir Abdallah Jabir Ahmad Jalahmah, (d) Jabir 'Abdallah Jabir Ahmad Al-Jalamah, (e) Jabir Al-Jalhami, (f) Abdul-Ghani, (g) Abu Muhammad). Geburtsdatum: 24.9.1959. Staatsangehörigkeit: kuwaitisch. Pass Nr.: 101423404“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Jaber Abdallah Jaber Al-Jalahmah (alias (a) Jaber Al-Jalamah, (b) Abu Muhammad Al-Jalahmah, (c) Jabir Abdallah Jabir Ahmad Jalahmah, (d) Jabir 'Abdallah Jabir Ahmad Al-Jalamah, (e) Jabir Al-Jalhami, (f) Abdul-Ghani, (g) Abu Muhammad). Geburtsdatum: 24.9.1959. Staatsangehörigkeit: kuwaitisch. Pass Nr.: 101423404.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Europäisches Parlament

17.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/25


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 18. Juni 2008

zur Änderung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten

(2008/587/EG, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 195 Absatz 4,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 107 d Absatz 4,

unter Hinweis auf den vom Europäischen Parlament am 22. April 2008 angenommenen Entwurf eines Beschlusses (1) sowie die am 18. Juni 2008 angenommene Entschließung und die am selben Tag angenommenen Änderungen (2),

nach Stellungnahme der Kommission,

nach Zustimmung des Rates (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird das Recht auf eine gute Verwaltung als Grundrecht der europäischen Bürger anerkannt.

(2)

Das Vertrauen der Bürger in die Fähigkeit des Bürgerbeauftragten, in Fällen möglicher Missstände gründliche und unparteiische Untersuchungen vorzunehmen, ist für den Erfolg der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten von grundlegender Bedeutung.

(3)

Es ist wünschenswert, das Statut des Bürgerbeauftragten anzupassen, um etwaige Unsicherheiten zu beseitigen, was die Fähigkeit des Bürgerbeauftragten betrifft, in Fällen möglicher Missstände gründliche und unparteiische Untersuchungen vorzunehmen.

(4)

Es ist wünschenswert, das Statut des Bürgerbeauftragten anzupassen, um einer möglichen Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften oder der Rechtsprechung Rechnung zu tragen, was den Beitritt von Institutionen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zu beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen betrifft.

(5)

Es ist wünschenswert, das Statut des Bürgerbeauftragten anzupassen, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die in den letzten Jahren hinsichtlich der Rolle der Organe und Institutionen der Europäischen Union bei der Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union eingetreten sind, insbesondere was die Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) betrifft, und damit dem Bürgerbeauftragten die Möglichkeit einzuräumen, diesen Organen oder Institutionen Informationen zur Kenntnis zu bringen, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen.

(6)

Es ist wünschenswert, Maßnahmen zu ergreifen, um den Bürgerbeauftragten in die Lage zu versetzen, seine Zusammenarbeit mit entsprechenden Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene sowie mit nationalen oder internationalen Einrichtungen, deren Tätigkeitsbereich über den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten hinausgeht und sich beispielsweise auf den Schutz der Menschenrechte erstreckt, zu verstärken, da eine solche Zusammenarbeit einen positiven Beitrag zur Förderung der Effizienz des Handelns des Bürgerbeauftragten leisten kann.

(7)

Der Vertrag über die Gründung der Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist 2002 ausgelaufen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Änderungsanträge zu dem Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments und des Rates (4)

Der Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom wird wie folgt geändert:

1.

In Bezugsvermerk 1 werden die Worte „Artikel 20 d Absatz 4 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl“ gestrichen.

2.

Erwägung 3 erhält folgende Fassung:

„Der Bürgerbeauftragte, der auch auf eigene Initiative tätig werden kann, muss über alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel verfügen. Im Hinblick darauf sind die Organe und Institutionen der Gemeinschaft verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten auf Anfrage die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen unbeschadet der Auflage für den Bürgerbeauftragten, diese Auskünfte nicht zu verbreiten. Der Zugang zu Verschlusssachen, insbesondere zu sensiblen Dokumenten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (5), sollte nur gewährt werden, wenn die Sicherheitsvorschriften des betreffenden Organs oder der betreffenden Institution der Gemeinschaft eingehalten werden. Die Organe oder Institutionen, die die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Verschlusssachen zur Verfügung stellen, sollten den Bürgerbeauftragten darauf hinweisen, dass es sich um Verschlusssachen handelt. Zur Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehenen Regelungen sollte der Bürgerbeauftragte im Voraus mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution die Bedingungen für die Behandlung von Verschlusssachen und anderen unter das Dienstgeheimnis fallenden Informationen vereinbaren. Wenn der Bürgerbeauftragte die gewünschte Unterstützung nicht erhält, setzt er das Europäische Parlament hiervon in Kenntnis, dem es obliegt, geeignete Schritte zu unternehmen.

3.

In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte „Artikel 20 d Absatz 4 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl“ gestrichen.

4.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Organe und Institutionen der Gemeinschaft sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, und gewähren ihm Zugang zu den betreffenden Unterlagen. Der Zugang zu Verschlusssachen, insbesondere zu sensiblen Dokumenten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, wird nur gewährt, wenn die Sicherheitsvorschriften des betreffenden Organs oder der betreffenden Institution der Gemeinschaft eingehalten werden

Die Organe oder Institutionen, die die in Unterabsatz 1 genannten Verschlusssachen zur Verfügung stellen, weisen den Bürgerbeauftragten darauf hin, dass es sich um Verschlusssachen handelt.

Zur Umsetzung der in Unterabsatz 1vorgesehenen Regelungen vereinbart der Bürgerbeauftragte im Voraus mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution die Bedingungen für die Behandlung von Verschlusssachen und anderen unter das Dienstgeheimnis fallenden Informationen.

Zu Dokumenten eines Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Geheimhaltung unterliegen, gewähren die betreffenden Organe oder Institutionen erst nach vorheriger Zustimmung dieses Mitgliedstaats Zugang.

Zu den anderen Dokumenten eines Mitgliedstaats gewähren sie Zugang, nachdem sie den Mitgliedstaat benachrichtigt haben.

In beiden Fällen und gemäß Artikel 4 darf der Bürgerbeauftragte den Inhalt dieser Dokumente nicht verbreiten.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe und Institutionen der Gemeinschaften unterliegen der Zeugnispflicht gegenüber dem Bürgerbeauftragten; sie bleiben an die einschlägigen Bestimmungen des Statuts, insbesondere an die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses gebunden.“

5.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Der Bürgerbeauftragte und sein Personal — auf die Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 194 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Anwendung finden — sind verpflichtet, Auskünfte und Dokumente, von denen sie im Rahmen ihrer Untersuchungen Kenntnis erhalten haben, nicht preiszugeben. Sie sind unbeschadet des Absatzes 2 insbesondere verpflichtet, keine Verschlusssachen oder dem Bürgerbeauftragten zur Verfügung gestellten Dokumente, bei denen es sich um sensible Dokumente im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 oder um Dokumente handelt, die unter den Geltungsbereich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten fallen, und keine Informationen, die dem Beschwerdeführer oder anderen betroffenen Personen schaden könnten, zu verbreiten.

(2)   Erhält der Bürgerbeauftragte im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Sachverhalten, die seines Erachtens unter das Strafrecht fallen, so unterrichtet er hiervon unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden, indem er die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei den Europäischen Gemeinschaften und, sofern der Fall in die jeweilige Zuständigkeit fällt, das zuständige Organ, die zuständige Institution oder die für Betrugsbekämpfung zuständige Dienststelle der Gemeinschaft einschaltet; gegebenenfalls schaltet der Bürgerbeauftragte auch das Organ oder die Institution der Gemeinschaft ein, dem/der der betreffende Beamte oder Bedienstete angehört und das/die gegebenenfalls Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaft anwenden kann. Der Bürgerbeauftragte kann außerdem das betreffende Organ oder die betreffende Institution der Gemeinschaft über Sachverhalte unterrichten, die auf ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten eines seiner/ihrer Beamten oder Bediensteten hindeuten.“

6.

Der folgende Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

Der Bürgerbeauftragte und sein Personal befassen sich im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Bedingungen und Beschränkungen mit Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu anderen als den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Dokumenten.“

7.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Sofern es dazu beitragen kann, die Wirksamkeit seiner Untersuchungen zu verstärken und den Schutz der Rechte und Interessen der Personen, die Beschwerden bei ihm einreichen, zu verbessern, kann der Bürgerbeauftragte mit den in bestimmten Mitgliedstaaten bestehenden Stellen gleicher Art unter Wahrung des geltenden nationalen Rechts zusammenarbeiten. Der Bürgerbeauftragte darf auf diesem Wege keine Dokumente anfordern, zu denen Artikel 3 keinen Zugang gewährt.

(2)   Im Rahmen seiner Aufgaben nach Artikel 195 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und nach Artikel 107 d des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft kann der Bürgerbeauftragte unter denselben Voraussetzungen mit anderen Stellen zur Förderung und zum Schutz der Grundrechte zusammenarbeiten, wobei Überschneidungen mit der Arbeit anderer Organe oder Institutionen zu vermeiden ist.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt vierzehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 18. Juni 2008.

Für das Europäische Parlament

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  Beschluss des Rates vom 12. Juni 2008.

(4)  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

17.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/28


GEMEINSAME AKTION 2008/588/GASP DES RATES

vom 15. Juli 2008

zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) mit dem Ziel der Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, die innerhalb der Union wie auch in Drittstaaten zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen getroffen werden müssen.

(2)

Die Union setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III der Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte von multilateralen Einrichtungen wie etwa das Provisorische Technische Sekretariat der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) zu unterstützen.

(3)

Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP (1) betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln angenommen. Darin wird unter anderem gefordert, die Unterzeichnung und Ratifizierung des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) zu fördern.

(4)

Die Unterzeichnerstaaten des CTBT haben die Einsetzung einer mit Rechtsfähigkeit ausgestatteten Vorbereitungskommission beschlossen, der bis zur Errichtung der CTBTO die Anwendung des CTBT obliegt.

(5)

Ein baldiges Inkrafttreten und eine weltweite Anwendung des CTBT und die Stärkung des Überwachungs- und Verifikationssystems der CTBTO-Vorbereitungskommission sind wichtige Ziele der Strategie der Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. In diesem Zusammenhang hat der von der Demokratischen Volksrepublik Korea im Oktober 2006 durchgeführte Nuklearversuch erneut deutlich gemacht, dass der CTBT rasch in Kraft gesetzt und die Einrichtung und Stärkung des Überwachungs- und Verifikationssystems der CTBTO beschleunigt werden muss.

(6)

Die CTBTO-Vorbereitungskommission prüft, wie ihr Verifikationssystem unter anderem durch den Ausbau der Fähigkeiten im Bereich der Überwachung von Edelgasen und durch Bemühungen um die uneingeschränkte Einbeziehung der an der Umsetzung des Verifikationssystems beteiligten Unterzeichnerstaaten am besten gestärkt werden kann. Die CTBTO-Vorbereitungskommission sollte daher mit der technischen Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion beauftragt werden.

(7)

Der Rat hat deshalb im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen die Gemeinsame Aktion 2006/243/GASP (2) und danach die Gemeinsame Aktion 2007/468/GASP (3) zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der CTBTO im Bereich Ausbildung und Aufbau sowie Stärkung der Fähigkeiten ihres Überwachungs- und Verifikationssystems angenommen. Diese Unterstützung durch die Union sollte fortgesetzt werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Um die dauerhafte und praktische Umsetzung bestimmter Bestandteile ihrer Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sicher zu stellen, unterstützt die Europäische Union die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) und setzt sich dabei für folgende Ziele ein:

a)

Stärkung der Fähigkeiten des Überwachungs- und Verifikationssystems der CTBTO, einschließlich im Bereich der Detektion von Radionukliden,

b)

Ausbau der Fähigkeit der CTBT-Unterzeichnerstaaten, ihren Verpflichtungen aus dem CTBT im Bereich der Verifikation nachzukommen und es ihnen zu ermöglichen, die Vorteile der Teilnahme am Vertragssystem uneingeschränkt zu nutzen.

(2)   Mit den von der Union geförderten Projekten werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

fortgesetzte Unterstützung beim Ausbau der Fähigkeiten im Bereich der Überwachung und Verifikation von Edelgasen zur Detektion und Identifizierung von etwaigen Nuklearexplosionen durch die CTBTO-Vorbereitungskommission;

b)

Leistung technischer Hilfe für afrikanische Länder mit dem Ziel, die Unterzeichnerstaaten uneingeschränkt in das Überwachungs- und Verifikationssystem der CTBTO einzubeziehen.

Diese Projekte kommen allen CTBT-Unterzeichnerstaaten zugute.

Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Generalsekretär/Hoher Vertreter“ genannt) unterstützt wird, ist für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion zuständig. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch die CTBTO-Vorbereitungskommission. Diese nimmt ihre Aufgabe unter der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters wahr, der den Vorsitz unterstützt. Zu diesem Zweck trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der CTBTO-Vorbereitungskommission.

(3)   Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission unterrichten sich gegenseitig regelmäßig und entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten über die Projekte.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 2 316 000 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben, die in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gezahlt werden. Sie schließt zu diesem Zweck ein Finanzierungsabkommen mit der CTBTO-Vorbereitungskommission. In diesem Finanzierungsabkommen wird festgehalten, dass die CTBTO-Vorbereitungskommission gewährleistet, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der CTBTO-Vorbereitungskommission ausgearbeitet werden, über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen. Sie liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Artikel 5

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie läuft 18 Monate nach Datum des Abschlusses des Finanzierungsabkommens zwischen der Kommission und der CTBTO-Vorbereitungskommission ab, beziehungsweise nach sechs Monaten, falls vor diesem Datum kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

Artikel 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34.

(2)  ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 68.

(3)  ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 31.


ANHANG

EU-Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der CTBTO mit dem Ziel der Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten sowie im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

I.   EINLEITUNG

Der Aufbau eines einwandfrei funktionierenden Überwachungs- und Verifikationssystems für die CTBTO-Vorbereitungskommission ist ein wesentliches Element der Vorbereitung auf die Durchführung des CTBT nach seinem Inkrafttreten. Der Ausbau der Fähigkeit der CTBTO-Vorbereitungskommission im Bereich der Überwachung von Edelgasen ist wichtig, da diese es ermöglicht zu beurteilen, ob es sich bei einer festgestellten Explosion um einen Nuklearversuch handelte. Außerdem hängen die Funktionsfähigkeit und die Leistungsfähigkeit des CTBTO-Überwachungs- und Verifikationssystems von den Beiträgen aller Unterzeichnerstaaten des CTBT ab. Deshalb ist es wichtig, dass die Unterzeichnerstaaten in die Lage versetzt werden, uneingeschränkt an dem Überwachungs- und Verifikationssystem teilzuhaben und dazu beizutragen.

Der Vorschlag umfasst die folgenden beiden Komponenten:

a)

Überwachung von Edelgasen,

b)

technische Hilfe.

II.   PROJEKTBESCHREIBUNG

1.   Projektkomponente Überwachung von Edelgasen: Radioxenon-Messungen und Datenauswertung zur Unterstützung der CTBTO bei der Durchführung des Edelgas-Verifikationssystems

Hintergrund

1.

Die Tatsache, dass nach dem Vorfall in der Demokratischen Volksrepublik Korea vom 9. Oktober 2006 verschiedene Teams in Messungen Edelgas nachweisen konnten, hat gezeigt, dass Radioxenon-Messungen durchführbar und die dadurch gewonnenen Daten für Verifikationszwecke nützlich sind. Es ist jedoch noch ein beträchtlicher Forschungsaufwand erforderlich, um den potenziellen Nutzen dieser Technik für die Zwecke des CTBT umfassend zu bestimmen.

2.

Die Ergebnisse, die im Rahmen des internationalen Edelgas-Experiments (INGE) in den letzten acht Jahren erzielt wurden, zeigen eindeutig, dass der Radioxenon-Hintergrund wesentlich komplexer ist als ursprünglich angenommen. So wurden in der Tat ursprünglich nicht erwartete anthropogene Quellen ermittelt, wie beispielsweise Anlagen zur Herstellung von Radioisotopen für medizinische Zwecke. Einige dieser Anlagen haben den Betrieb erst nach der Aushandlung des CTBT aufgenommen. Die Erstellung eines vollständigen Verzeichnisses aller Radioxenon-Quellen steht noch aus. Mit dieser Frage hängen auch die orts-, zusammensetzungs- und zeitpunktabhängigen Schwankungen der natürlichen atmosphärischen Xenon-Aktivitätskonzentration zusammen.

3.

Die Gemeinsame Aktion 2007/468/GASP des Rates („zweite Gemeinsame Aktion zur Unterstützung der CTBTO“) zielte darauf ab, über begrenzte Zeiträume hinweg den Xenon-Hintergrund in verschiedenen Teilen der Welt zu untersuchen und zu messen. Ziel dieser zweiten Gemeinsamen Aktion war es, die Kenntnisse und das Verständnis über die Auswirkungen von Quellen, atmosphärische Transportprozesse und den Einfluss regionaler meteorologischer Gegebenheiten zu verbessern. Derzeit werden in unterschiedlicher Entfernung von bekannten anthropogenen Quellen — wie beispielsweise Kernkraftwerken und radiopharmazeutischen Anlagen — Messungen durchgeführt. Die im Rahmen der zweiten Gemeinsamen Aktion zur Unterstützung der CTBTO erzielten Ergebnisse dienen der Weiterentwicklung und Validierung von Verfahren zur Kategorisierung von Messwerten, die von wirksamen Systemen zur Feststellung von Edelgasen ermittelt werden.

Zielsetzungen des neuen Projekts

4.

Die CTBTO schlägt nun vor, als direkte Folgemaßnahmen zu den im Rahmen der zweiten Gemeinsamen Aktion zur Unterstützung der CTBTO unternommenen Aktivitäten eine noch umfassendere weltweite Messreihe durchzuführen. Der Schwerpunkt soll dabei auf der Untersuchung des Einflusses lokaler Radioxenon-Quellen auf die Verteilung und die zeitabhängige Schwankung von Radioxenon-Konzentrationen gelegt werden. Folgende Ziele sollen durch das Projekt erreicht werden:

Verbesserung der Kenntnisse über den weltweiten Xenon-Hintergrund, indem über längere und deshalb aussagekräftigere Zeiträume Messungen durchgeführt werden. Derartige Messungen sind erforderlich, um untersuchen zu können, wie sich regionale und saisonale witterungsabhängige Transportmuster auswirken.

Gewinnung weiterer empirischer Daten, durch die das Verständnis der Leistungsfähigkeit des Edelgas-Netzes verbessert und dazu beigetragen werden kann, die Stärken und Schwächen dieses Netzes besser zu verstehen, insbesondere, in welchem Zusammenhang die Detektion von Edelgasen zu anderen im Rahmen des Internationalen Überwachungssystems (IMS) verwendeten Techniken sowie zu den Berechnungen atmosphärischer Transporte steht. Des Weiteren könnte das Projekt eine wertvolle Grundlage für den möglichen Einsatz der Fähigkeit zur Überwachung von Edelgasen im gesamten Netzwerk schaffen, wie im Protokoll zum CTBT erwähnt.

Erprobung von Xenon-Messgeräten und der dazugehörigen Logistik unter verschiedenen Umweltbedingungen. Es wird darauf hingewiesen, dass die bereits verfügbaren Xenon-Meßsysteme (das schwedische SAUNA- und das französische SPALAX-System) im Hinblick auf Transport- und Einsatzmöglichkeiten unter schwierigen Umweltbedingungen bereits hoch entwickelt sind. Es muss jedoch noch mehr Erfahrung gewonnen werden, um Klarheit darüber zu gewinnen, wie und unter welchen Bedingungen diese Systeme eingesetzt werden können und welche logistische und technische Unterstützung erforderlich ist.

Vorteile

5.

Das Projekt bietet folgende Vorteile für das Verifikationssystem:

Durchführung von mehr Beobachtungen des Radioxenon-Hintergrunds in unterschiedlicher Entfernung von den gemessenen bekannten anthropogenen Quellen;

Gewinnung ergänzender Daten für ein weltweites Radioxenon-Verzeichnis;

Unterstützung sowohl der Entwicklung als auch Validierung von Verfahren für die Datenanalyse und -auswertung für das IMS-Netz;

Weiterentwicklung und Validierung von Modellrechnungen für atmosphärische Transportprozesse in unterschiedlichen Größenordnungen und für verschiedene geographische Regionen;

Ermutigung und Unterstützung kooperierender Einrichtungen vor Ort bei ihrer Beteiligung an und ihrem Beitrag zu dem INGE-Experiment mit nationalen Folgesystemen zur Xenon-Detektion und für die Ausbildung lokalen Bedienpersonals für die Messstationen und Erleichterung der Inbetriebnahme des Systems;

Ermittlung von Gebieten, in denen die Leistung des Netzes durch jahreszeitlich bedingte Witterungsverhältnisse beeinflusst werden könnte.

Beschreibung

6.

Im Rahmen des Projekts ist die Anschaffung von zwei Xenon-Messsystemen, die vorzugsweise unterschiedliche Detektionsverfahren verwenden sollten, vorgesehen. Beide Systeme, von denen eines ein robustes, tragbares System und das andere ein Standardsystem, das in einen transportierbaren Container eingepasst wird, sein soll, setzen vorhandene und verfügbare Technik ein. Parallel zur Beschaffung der Systeme werden mögliche Aufstellungsorte besucht, um die Infrastruktur zu prüfen und die Messreihe vorzubereiten. Bei der Auswahl der Aufstellungsorte und der Festlegung der Dauer der Messungen werden eingehende meteorologische Studien zugrunde gelegt, die vom provisorischen Technischen Sekretariat (nachfolgend „PTS“ genannt) während der Vorbereitungsphase durchzuführen sind. Zu den Kriterien für die Auswahl der Aufstellungsorte gehören auch die Verfügbarkeit von kooperationsbereiten lokalen Einrichtungen, von Logistikleistungen, sowie Witterungsverhältnisse. Die Dauer der Vorbereitungsphase wird auf zwischen drei und sechs Monate geschätzt.

7.

Nach einem kurzen Erprobungszeitraum im Hauptquartier werden die beiden Systeme zu den ausgewählten Aufstellungsorten transportiert, wo dann mit ihnen während eines aussagekräftigen Zeitraums von sechs bis zwölf Monaten Radioxenon-Messungen durchgeführt werden. Die Systeme werden vom Lieferanten aufgestellt, geeicht und in Betrieb genommen. Für die Dauer der Messungen wird örtliches Personal unter Vertrag genommen und so ausgebildet, dass es in der Lage ist, den täglichen Betrieb und die tägliche Wartung des Systems durchzuführen. Nach Ende der Messungen werden die Systeme zum PTS zurückverbracht.

8.

Es wird bei allen Aspekten der Projektdurchführung auf eine enge Zusammenarbeit mit und Mitwirkung von interessierten Einrichtungen in den Ländern, in denen die Messungen durchgeführt werden hingewirkt. Das PTS wird darüber hinaus in bestimmten Bereichen eine Zusammenarbeit mit speziellen Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Union anstreben, so beispielsweise auf dem Gebiet der labortechnischen Unterstützung, der Qualitätskontrolle und der Logistik sowie bei Studien zum atmosphärischen Transport.

9.

Das PTS wird die Datenauswertung vornehmen. Zum Abschluss des Projekts wird ein Workshop zur Bewertung der Ergebnisse veranstaltet.

2.   Projektkomponente „Technische Hilfe“: Einbeziehung der Unterzeichnerstaaten in Afrika zur uneingeschränkten Teilhabe an der Umsetzung des und ihrem Beitrag zum Überwachungs- und Verifikationssystems der CTBTO

Hintergrund

1.

Unter den Rüstungskontrollregelungen zeichnet sich das CTBT-Verifikationssystem dadurch aus, dass es als einziges in der Lage ist, für die Einhaltung des Vertrags relevante Informationen in Echtzeit an die Vertragsstaaten zu liefern. Die Daten und Produkte des IMS und des Internationalen Datenzentrums (IDC) stehen jedem Unterzeichnerstaat zur Verfügung. Derzeit übermittelt das PTS Daten und Produkte an über 840 berechtigte Nutzer in 96 Unterzeichnerstaaten.

2.

Während das Interesse an der Einrichtung nationaler Datenzentren (NDC) in den letzen zwei Jahren in den Entwicklungsländern erheblich zugenommen hat (Anstieg der Teilnehmerzahl um etwa 20 %), verfügen zahlreiche dieser Länder noch immer nur über einen eingeschränkten Zugang zum CTBTO-System. Dies gilt insbesondere für die Region Afrika; dort ist die Zahl der Staaten, die nationale Datenzentren einrichten, und die Zahl der für Unterzeichnerstaaten eingerichteten sicheren Zugriffskonten (Secure Signatory Accounts, SSA) nach wie vor niedrig.

3.

Die im Rahmen der technischen Hilfe vorgeschlagenen Tätigkeiten zielen darauf ab, dass afrikanische Staaten stärker am CTBT-Verifikationssystem und dessen wissenschaftlichen Nutzen beteiligt werden. Um Daten und Produkte anfordern und nutzen zu können, müssen potenzielle Nutzer über einen ausreichenden technischen Hintergrund verfügen. Dazu gehören die grundlegenden Funktionen des IDC und des IMS sowie die wissenschaftlichen Anwendungen, die aus der Nutzung der IMS-Daten und IDC-Produkte abgeleitet werden können. Dies ist am besten durch eine Schulung zu erreichen, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt.

4.

Zu dem Projekt gehört daher der längerfristige Einsatz von technischen Experten, die vom PTS im jeweiligen Nutzerstaat angestellt werden und für die Dauer des Projekts als regionale Ansprechpartner fungieren. Soweit durchführbar werden gezielte Schulungsmaßnahmen und spezielle technische Hilfe für die Nutzerstaaten konzipiert, für die besondere Bedürfnisse hinsichtlich der Einrichtung von NDC und SSA und hinsichtlich des wissenschaftlichen Nutzens des Systems ermittelt und bewertet wurden. Ausgewählte Unterzeichnerstaaten in Afrika, die den CTBT noch ratifizieren müssen, werden ebenfalls in dieses Projekt einbezogen. Alle Tätigkeiten der Ansprechpartner in den Nutzerstaaten erfolgen in enger Abstimmung mit dem PTS und werden von ihm unterstützt, damit die Effizienz und die Nachhaltigkeit der Schulung und der technischen Hilfe im Rahmen dieses Projekts, wie auch die entsprechende Harmonisierung mit den Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2006/243/GASP („erste Gemeinsame Aktion zur Unterstützung der CTBTO“), gewährleistet sind.

5.

Unter Anwendung der oben genannten Kriterien plant das PTS in dieser ersten Phase der gezielten technischen Hilfe Tätigkeiten in möglichst vielen der nachstehend aufgeführten afrikanischen Staaten, wobei es allerdings vorher eine Durchführbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung der derzeitigen Umstände vor Ort durchführen wird; ebenfalls zuvor werden die Nutzerstaaten nach den Bestimmungen von Abschnitt IV festgelegt:

in Ost- und Südafrika: Angola, Burundi, Komoren, Äthiopien, Kenia, Lesotho, Malawi, Mosambik, Swasiland, Ruanda, Tansania, Uganda, Sambia und Simbabwe;

in Nord- und Westafrika: Algerien, Benin, Tschad, Ägypten, Gabun, Gambia, Ghana, Äquatorialguinea, Guinea, Guinea-Bissau, Libyen, Marokko, Togo und Tunesien.

Zielsetzungen des Projekts

6.

Die Ziele des Projekts sind es, den Nutzerstaaten ein ausreichendes Maß an Wissen und Unterstützung bereitzustellen, damit sie ihre eigenen NDC-Fähigkeiten aufbauen und/oder verbessern können; außerdem soll ein Schulungsprogramm für NDC-Personal bereitgestellt werden. Darüber hinaus wird das Projekt eine bedeutende Komponente zu den Betriebsverfahren für IMS-Stationen umfassen. Die Nutzerstaaten werden in die Lage versetzt, einfacher, effizienter und effektiver auf IDC-Daten und -Produkte zuzugreifen und diese zu nutzen und die Verfahren zur Wartung der IMS-Stationen in ihrem Hoheitsgebiet zu verbessern.

7.

Das Zusammenwirken mit den Ansprechpartnern wird voraussichtlich zu einem Anstieg der NDC in den Nutzerstaaten und zu einer verstärkten Beteiligung dieser Staaten an der Umsetzung des Überwachungs- und Verifikationssystems des CTBT, einschließlich einer effektiven und effizienten Nutzung von IDC-Daten und -Produkten, beitragen. Außerdem zielt das Projekt darauf ab, den Austausch und die Zusammenarbeit der CTBTO mit Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen in diesen Regionen zu intensivieren.

8.

Die Nutzung der E-Learning-Kapazitäten des PTS, die im Rahmen der ersten Gemeinsamen Aktion zur Unterstützung der CTBTO entwickelt wurden, wird ein integraler Bestandteil des Projekts sein. Sie werden ein Forum bieten, in dem die Teilnehmer in die Nutzung von E-Learning-Produkten eingewiesen werden können. Die Rückmeldungen der Nutzer in den Nutzerstaaten zu diesem Prozess werden sich sowohl auf das E-Learning-Projekt als auch auf das technische Hilfsprojekt positiv auswirken.

9.

Speziell im Hinblick auf die technische Hilfe dürfte dadurch das Profil des Engagements der einzelnen Unterzeichnerstaaten für die durch das PTS durchgeführten Maßnahmen zur Entwicklung ihrer NDC geschärft werden. Diese Maßnahmen werden in Anwendung der Bestimmungen zur technischen Hilfe in Teil I F. 22 des Protokolls zum CTBT durchgeführt.

Vorteile

10.

Das Projekt zielt darauf ab, der CTBTO und den Nutzerstaaten eine Reihe bedeutender Vorteile zu bringen:

Es wird die technische Kompetenz der NDC in den Nutzerstaaten in folgenden Bereichen verbessern:

Instandhaltung und Wartung ihrer IMS-Stationen;

Auswertung und Verwaltung der Daten und Datenprodukte.

Mithilfe des Projekts können die Staaten, die NDC errichten, die Rohdaten des IDC in Echtzeit empfangen und auswerten.

11.

Staaten, die NDC einrichten, werden durch das PTS finanziell, technologisch und personell unterstützt; diese Unterstützung wird den Empfängerstaaten helfen, die technische Expertise zu entwickeln und zu erhalten, die für eine uneingeschränkte Teilnahme an dem Überwachungs- und Verifikationssystem des CTBT erforderlich ist.

12.

Die Nutzerstaaten werden besser einschätzen können, wie die Einrichtung eines NDC dazu beitragen kann, ihre eigene wissenschaftliche Basis zu bereichern, und wie IMS-Daten zur Analyse von Ereignissen in der Region genutzt werden können.

13.

Durch die Ausweitung der Zahl und der geografischen Verbreitung von NDC-Standorten, die IDC-Informationen erhalten und unabhängig auswerten, kann dass IDC effizienter genutzt werden, was zu einer weiteren Verbesserung der Systemgenauigkeit führt (wie in dem ersten systemweiten Leistungstest des PTS von April bis Juni 2005 hervorgehoben wurde).

Beschreibung

14.

Das PTS wird zwei technische Experten benennen und als Berater zur Verfügung stellen; diese werden für die Dauer dieses Projekts als Ansprechpartner in Afrika ihren Sitz haben und in Absprache mit der Leitung des IDC und mit deren Zustimmung alle Tätigkeiten koordinieren. Die Nutzerstaaten werden zwischen den beiden Ansprechpartnern in zwei Gruppen aufgeteilt. Die Arbeit in jeder Region wird zwei Phasen umfassen.

15.

Phase 1: Technische Arbeitsbesuche in den einzelnen Ländern

Die Ansprechpartner reisen, wie oben beschrieben, in die Nutzerstaaten, um die Bekanntheit und die Nutzung von Datenprodukten des PTS zu beurteilen. Sie werden mit den Behörden der jeweiligen Staaten zusammenarbeiten, um die aktuellen Bedürfnisse und Vorstellungen kennen zu lernen und um die Bekanntheit von PTS-Daten und -Produkten einschließlich ihrer Nutzungsmöglichkeiten für zivile und wissenschaftliche Zwecke zu erhöhen. Außerdem werden die Ansprechpartner in jedem Land Kontakt zu weiteren relevanten Einrichtungen aufnehmen, die von der Nutzung von PTS-Daten und -Produkten profitieren könnten. Die Ansprechpartner werden gegebenenfalls die Kontakte zwischen den Behörden und den einschlägigen Einrichtungen fördern. Sofern NDC bestehen, wird der Status der einzelnen NDC im Hinblick auf Personal und Infrastruktur (einschließlich Computer- und Internetinfrastruktur) beurteilt, um vorrangige Fördermaßnahmen bestimmen zu können.

Anschließend wird eine Veranstaltung zur praktisch-technischen Schulung durchgeführt, in der Vertreter der in dieser Phase ermittelten Einrichtungen zusammengebracht werden. In diesem Lehrgang erfolgt eine technische Einweisung in PTS-Daten und -Produkte. Sie werden im Hinblick auf die Fähigkeiten der Teilnehmer und unter Berücksichtigung der Amtssprachen in den Nutzerstaaten individuell gestaltet. Während dieser Lehrgänge werden die Teilnehmer mit für NDC entwickelter PTS-Software arbeiten, die für den Zugriff auf PTS-Daten und -Produkte und deren Auswertung genutzt werden kann. Diese Software wird den Teilnehmern (als berechtigten Nutzern des PTS) zur Verfügung gestellt und kann in ihren eigenen Einrichtungen installiert werden. Außerdem erhalten die Teilnehmer, die berechtigte Nutzer des PTS sind, ausgehend von der Beurteilung ihres Bedarfs Computer-Hardware und Peripheriegeräte. Diese Lehrgänge bieten ferner die Gelegenheit, die Zusammenarbeit zwischen technischen Mitarbeitern von Einrichtungen in der Region zu fördern.

16.

Phase 2: Folgemaßnahmen

Nach Abschluss von Phase 1 sollten die Teilnehmer in der Lage sein, ihre neu erworbenen Kenntnisse sowie die neue Software und Hardware zu nutzen und die neuen Hilfsmittel mithilfe des im Lehrgang erworbenen Wissens zu installieren und zu betreiben. Um die erworbenen Fertigkeiten zu festigen und/oder noch bestehende Lücken zu schließen, werden die Ansprechpartner erneut in die Nutzerstaaten reisen und beurteilen, wie die Teilnehmer das in den Lehrgängen der Phase 1 Erlernte nutzen. Mit diesen kürzeren Folgebesuchen soll sichergestellt werden, dass das örtliche technische Personal PTS-Daten und -Produkte routinemäßig nutzen kann. Diese Maßnahmen werden im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnissen und Fähigkeiten und mit Blick auf Nachhaltigkeit individuell gestaltet, damit die Tätigkeiten auch nach Abschluss des Projekts fortgeführt werden.

17.

Zum Abschluss des Projekts wird für jeden Nutzerstaat ein umfassender Bericht vorgelegt, in dem die erreichten Fortschritte sowie die geäußerten und festgestellten Bedürfnisse und die wechselseitigen Beziehungen zwischen den besuchten Organisationen beschrieben werden. Diese Berichte bilden die Grundlage für weitere Folgemaßnahmen in den betreffenden Ländern.

III.   LAUFZEIT

Die Dauer der Umsetzung der Projekte wird auf insgesamt 18 Monate geschätzt.

IV.   NUTZERSTAATEN

Die Nutzerstaaten der Projekte dieser Gemeinsamen Aktion sind alle Unterzeichnerstaaten des CTBT sowie die CTBTO-Vorbereitungskommission.

Die endgültige Auswahl der Nutzerstaaten für die Projektkomponente „Technische Hilfe“ erfolgt in Abstimmung zwischen der für die Durchführung zuständigen Stelle und dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird und in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates. Die endgültige Entscheidung stützt sich auf Vorschläge der für die Durchführung zuständigen Stelle nach Artikel 2 Absatz 2.

V.   FÜR DIE DURCHFÜHRUNG ZUSTÄNDIGE STELLE

Die CTBTO-Vorbereitungskommission ist mit der technischen Durchführung der Projekte betraut. Die Durchführung der Projekte erfolgt unmittelbar durch Personal der CTBTO-Vorbereitungskommission, Experten der Unterzeichnerstaaten des CTBT und Auftragnehmer. Wird die Projektdurchführung von Auftragnehmern übernommen, so erfolgt die Beschaffung von Gütern, Arbeiten oder Leistungen durch die CTBTO-Vorbereitungskommission im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion gemäß der Finanzierungsvereinbarung, die die Europäischen Kommission mit der CTBTO-Vorbereitungskommission abschließen wird.

Die für die Durchführung zuständige Stelle erstellt

a)

einen Halbzeitbericht nach den ersten sechs Monaten der Durchführung der Projekte,

b)

einen Abschlussbericht spätestens einen Monat nach Ende der Durchführung der Projekte.

Die Berichte werden dem Vorsitz übermittelt, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird.

VI.   DRITTTEILNEHMER

Die Projekte werden ausschließlich aus dieser Gemeinsamen Aktion finanziert. Experten der CTBTO-Vorbereitungskommission und aus den Unterzeichnerstaaten des CTBT können als Drittteilnehmer in Betracht kommen. Sie arbeiten nach den Standardvorschriften für den Einsatz von Experten der CTBTO-Vorbereitungskommission.


IV Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

17.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/36


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 125/06/KOL

vom 3. Mai 2006

über den norwegischen Energiefonds (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 und 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24 dieses Abkommens,

gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 von Teil I und Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 14 von Teil II des Protokolls 3 des Überwachungs- und Gerichtsabkommens,

gestützt auf den Leitfaden der Behörde (4) für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 61 des EWR-Abkommens, insbesondere Kapitel 15 über Umweltschutzbeihilfen,

gestützt auf den Beschluss der Behörde vom 14. Juli 2004 über die unter Artikel 27, Teil II des Protokolls 3 des Überwachungs- und Gerichtsabkommens erwähnten Durchführungsbestimmungen,

nach Aufforderung Dritter zur Stellungnahme gemäß den vorstehenden Bestimmungen (5) und nach Prüfung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Verfahren

Mit Schreiben der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union vom 5. Juni 2003, dem ein Schreiben des Erdöl- und Energieministeriums vom 4. Juni 2003 beigefügt war (beide Schreiben wurden von der Behörde am 10. Juni 2003 entgegengenommen und registriert (Dok. Nr. 03-3705-A, registriert als Beihilfesache Nr. SAM 030.03006), meldete die norwegische Regierung gemäß Artikel 1 Absatz 3 von Teil I des Protokolls 3 des Überwachungs- und Gerichtsabkommens Änderungen an zwei bestehenden Beihilferegelungen, dem „Förderprogramm zur Einführung neuer Energietechnologien“ und den „Informations- und Fortbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Energieeffizienz“, an.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 (Dok. Nr. 03-3789-D) teilte die Behörde Norwegen mit, dass die Maßnahme gemäß Kapitel 6 der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (6) als „unrechtmäßige Beihilfe“ zu betrachten sei, weil die Regelung bereits zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, d. h. vor der Anmeldung.

Nach einem längeren Schriftwechsel (7) unterrichtete die Behörde Norwegen mit Schreiben vom 18. Mai 2005, dass sie in Bezug auf den norwegischen Energiefonds die Einleitung des in Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 des Überwachungs- und Gerichtsabkommens beschriebenen Verfahrens beschlossen habe.

Der Beschluss Nr. 122/05/KOL der Behörde über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in der EWR-Beilage hierzu veröffentlicht (8). Die Behörde gab interessierte Dritten Gelegenheit, sich zu der Sache zu äußern. Daraufhin ging bei der Behörde eine Bemerkung ein. Mit Schreiben vom 27. September 2005 (Vorgang Nr. 335569) leitete die Behörde die Bemerkung zur Stellungnahme an die norwegische Regierung weiter.

Mit Schreiben der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union vom 15. Juli 2005, mit dem ein Schreiben des Ministeriums für Modernisierung vom 12. Juli 2005 und ein Schreiben des Erdöl- und Energieministerium vom 11. Juli 2005 weitergeleitet wurden, legte Norwegen Stellungnahmen zum Beschluss der Behörde über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vor. Die Schreiben gingen bei der Behörde am 19. Juli 2005 ein und wurden am gleichen Tag registriert (Vorgang Nr. 327172).

Weitere Informationen, insbesondere ein Bericht des Sachverständigenbüros First Securities, wurden von Norwegen am 6. Oktober 2005 vorgelegt (Vorgang Nr. 345642). Eine Zusammenkunft von Vertretern der norwegischen Regierung und der Behörde folgte am 11. Oktober 2005. Am 18. November 2005 legte die norwegische Regierung per E-Mail weitere Informationen vor (Vorgang Nr. 350637). Am 13. Februar 2006 erfolgte eine weitere Besprechung mit Vertretern der norwegischen Regierung. Am 8. März 2006 legte Norwegen nochmals Zusatzinformationen vor (Vorgang Nr. 365788).

2.   Beschreibung der Fördermaßnahmen im Rahmen des Energiefonds

Mit ihrer Anmeldung kündigte die norwegische Regierung Änderungen an zwei bestehenden Programmen im Energiesektor an, die seit 1978/79 unter der Zuständigkeit der NVE, der norwegischen Direktion für Wasserressourcen und Energie, durchgeführt wurden. Beim ersten Programm handelt es sich um das „Förderprogramm zur Einführung neuer Energietechnologien“, mit dem die Regierung Norwegens Investitionsbeihilfen für die Einführung erneuerbarer Energietechnologien gewährte. Das zweite Programm, „Informations- und Fortbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Energieeffizienz“, betraf die Förderung von Informationskampagnen und Fortbildungskursen zum Thema Energieeffizienz für Industrie, Handel und private Haushalte. Diese Programme wurden durch Mittelzuweisungen finanziert. Die wichtigsten mitgeteilten Änderungen betrafen folgende Punkte:

2.1

Die Programme wurden unter einem neuen Finanzierungsmechanismus, dem Energiefonds, zusammengefasst;

2.2

die Finanzierung der Programme wurde geändert, indem jetzt — bei allen durch Enova geförderten Maßnahmen — zusätzlich zu den weiterhin aus staatlichen Haushaltsmitteln gewährten Beihilfen auch eine Abgabe auf die Stromversorgungstarife (9) zur Finanzierung herangezogen wird; und

2.3

die Verwaltung des Energiefonds wird dem neuen Verwaltungsorgan Enova übertragen. Außerdem wurden neue Bestimmungen und ein Abkommen zwischen dem norwegischen Staat und Enova verabschiedet. Diese neuen Bestimmungen sollen dafür sorgen, dass mit den Fördermaßnahmen die neu formulierten energiepolitischen Ziele erreicht werden.

Zu 2.1   Zusammenfassung der beiden Förderprogramme

Am 1. Januar 2002 wurde der Energiefonds gegründet und die beiden vorstehend benannten Programme in diesem Fonds zusammengefasst. Der Energiefonds dient als Finanzierungsmechanismus für Fördermaßnahmen, die im Rahmen des neuen Programms fortgeführt werden.

Zu 2.2   Die neue Finanzierungsweise des Energiefonds

Die bestehenden Programme waren durch Beihilfen aus staatlichen Haushaltsmitteln finanziert worden, der neu eingerichtete Energiefonds wird jedoch sowohl durch Beihilfen aus staatlichen Haushaltsmitteln als auch durch eine Abgabe auf die Stromversorgungstarife (nicht durch eine Abgabe auf die Stromerzeugung selbst) finanziert.

Die Abgabe ist in der Energiefondsverordnung des Erdöl- und Energieministeriums vom 10. Dezember 2001 (10) festgelegt. Gemäß Paragraph 3 in Verbindung mit Paragraph 2a der Energiefondsverordnung ist jedes Unternehmen, dem eine Konzession gemäß Paragraph 4-1 des Energiegesetzes (11) erteilt wurde („omsetningskonsesjoner“), verpflichtet, bei der Abrechung des von den Endkunden aus dem Stromnetz bezogenen Stroms zusätzlich zum Rechnungsbetrag für jeden Strombezug einen Zuschlag von 1 Øre/kWh (nach der Erhöhung von ursprünglich 0,3 Øre/KWh zum 1. Juli 2004) zu erheben (siehe hierzu auch Paragraph 4-4 des Energiegesetzes).

Der Konzessionsinhaber hat dann an den Energiefonds einen Beitrag von 1 Øre/kWh multipliziert mit der Strommenge zu entrichten, die dem Endverbraucher im Stormversorgungsnetz in Rechnung gestellt wird. Wie aus der Tabelle in Abschnitt I.7 dieser Entscheidung hervorgeht, wurde der Energiefonds in zunehmendem Maße alleine durch die Abgabe finanziert. Dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass der Energiefonds in künftigen Jahren wieder Haushaltsmittelzuweisungen erhält.

Zu 2.3   Die Verwaltung des Energiefonds durch Enova

Am 22. Juni 2001 wurde Enova SF gegründet (12). Enova ist ein neues Verwaltungsorgan mit der Rechtsform eines staatlichen Unternehmens (statsforetak, SF) (13). Es befindet sich über das Erdöl- und Energieministerium im Besitz des norwegischen Staats. Enova nahm am 1. Januar 2002, d. h. dem Gründungsdatum des Energiefonds, den Betrieb auf.

Die Hauptaufgabe von Enova besteht in der Umsetzung der Förderprogramme, der Verwaltung des Energiefonds und der Verwirklichung der energiepolitischen Ziele, die im Jahr 2000 vom Parlament Norwegens gebilligt worden waren. Diese Hauptaufgaben sind im Abkommen zwischen dem norwegischen Staat (dem Erdöl- und Energieministerium) und Enova SF (nachstehend als „Abkommen“ bezeichnet) (14) näher festgelegt. Nach eigenen Angaben von Enova „bedeutet die Gründung von Enova SF eine Verschiebung in der Organisation und Umsetzung der Politik Norwegens für Energieeffizienz und erneuerbare Energien“.

3.   Nationale Rechtsgrundlage für die Fördermaßnahmen

Die nationalen Rechtsgrundlagen für die Fördermaßnahmen finden sich im Parlamentsbeschluss vom 5. April 2001 (15) auf der Grundlage eines Vorschlags des Erdöl- und Energieministeriums vom 21. Dezember 2000 (16). Durch den Parlamentsbeschluss wird das Energiegesetz Nr. 50 vom 29. Juni 1990 (Energiloven) geändert. Die Hauptaufgaben von Enova sind im vorstehend erwähnten Abkommen zwischen dem Ministerium und Enova festgelegt.

Von Bedeutung ist außerdem die neu angenommene Verordnung Nr. 1377 vom 10. Dezember 2001 über die Abgabe auf den Stromversorgungstarif (Forskrift om innbetaling av påslag på nettariffen til Energifondet). Durch eine Verordnung über den Energiefonds (Vedteker for energifondet) wird der Energiefonds dem Erdöl- und Energieministerium unterstellt und die Verwaltung des Energiefonds an Enova übertragen.

4.   Ziel der Beihilfemaßnahme

Die Einführung der zusammengelegten Programme unter dem Dach des neu gegründeten Energiefonds und dem Verwaltungsorgan Enova erfolgte mit dem Ziel, eine kosteneffizientere Verwendung öffentlicher Finanzmittel für Energiesparmaßnahmen und für die Erzeugung umweltverträglicher Energie zu erreichen. Enova und der Energiefonds dürften in der Lage sein, die vom Parlament verabschiedeten Energieziele zu erreichen (17).

Nach dem obigen Abkommen sollen Energieeinsparungen und neue umweltverträgliche Energien bis Ende 2010 ein Volumen von mindestens 12 TWh erreichen, wovon

mindestens 4 TWh durch bessere Verfügbarkeit von wassergestützten Wohnungsheizsystemen, Wärmepumpen und thermischer Heizung sowie

mindestens 3 TWh durch bessere Nutzung von Windenergie erreicht werden sollen.

In diesem Abkommen ist als Sekundärziel festgeschrieben, dass die Mittel des Fonds einen Beitrag zur Energieeinsparung und zur Nutzung neuer, umweltverträglicher Energieträger leisten sollen, die bis Ende 2005 insgesamt ein Volumen von mindestens 5,5 TWh (ursprünglich 4,5 TWh) erreichen sollen. Durch die Förderung neuer Formen erneuerbarer Energieträger und durch einen Beitrag zur Energieeinsparung möchte Norwegen zugleich seine Abhängigkeit von der Wasserkraft als der dominierenden Quelle für die Stromerzeugung verringern. Die nachstehenden Zahlen, die von der norwegische Regierung mitgeteilt wurden, lassen die nach wie vor bestehende Abhängigkeit Norwegens von der Wasserkraft erkennen, auch wenn in den letzten Jahren ein zunehmender Anteil auf Windenergie und thermische Stromerzeugung entfiel.

Tabelle 1

Erzeugung, Verbrauch, Einfuhr und Ausfuhr von Strom, Norwegen (in GWh), 2000—2005

 

2000

2001

2002

2003

2004

Jan.-Mai 2005

Gesamterzeugung

142 816

121 608

130 473

107 273

110 427

60 976

Wasserkraft

142 289

121 026

129 837

106 101

109 280

k.A.

Windenergie

31

27

75

220

260

k.A.

Thermische Stromerzeugung

496

555

561

952

887

k.A.

Verbrauch

123 761

125 206

120 762

115 157

121 919

56 665

Einfuhren

1 474

10 760

5 334

13 471

15 334

1 923

Ausfuhren

20 529

7 162

15 045

5 587

3 842

6 234

Nettoeinfuhren

–19 055

3 598

–9 711

7 884

11 492

–4 311

Nettoeinfuhren/-verbrauch

0,0 %

2,9 %

0,0 %

6,8 %

9,4 %

0,0 %

Nettoausfuhren/-verbrauch

15,4 %

0,0 %

8,0 %

0,0 %

0,0 %

7,6 %

5.   Das angemeldete Energiefonds-System

5.1   Allgemeine Anmerkungen zum Energiefonds

Enova kann Investitionsbeihilfen für Energiesparsysteme und für die Erzeugung und den Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Energiequellen sowie Anfangsinvestitionsbeihilfen für neue Energietechnologien leisten.

Die Höhe der Zuschüsse wird durch eine technische und finanzielle Beurteilung jedes Einzelvorhabens ermittelt. Vorrang erhalten dabei Vorhaben, die je bezuschusster NOK den höchsten Wert an eingesparter oder erzeugter Kilowattstunde (kWh) erreichen. Dies führt zu einem Wettbewerb der Vorhaben um die Bewilligung von öffentlichen Finanzmitteln, wobei das Ziel darin besteht, die effizientesten Vorhaben auszuwählen.

In den großen überregionalen und regionalen Tageszeitungen werden mindestens zwei Mal pro Jahr, bei den meisten Programmen vier Mal pro Jahr Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Vorhaben veröffentlicht.

5.2   Erneuerbare Energie

Im Rahmen der Förderung von Investitionen zur Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen unterstützt der norwegische Staat Projekte zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2001/77/EG (18) (siehe Punkt 7 des Leitfadens der Behörde für staatliche Beihilfen im Umweltsektor, nachstehend als „Umweltschutzleitlinien“ bezeichnet, der Wind- und Solarenergie-, geothermische, Wellen-, Gezeiten- und Wasserkraftwerke mit einer Kapazität unter 10 MW sowie Biomasse abdeckt). Wasserkraft, die — wie bereits erläutert — in Norwegen die herkömmliche Quelle für die Stromerzeugung darstellt, wurde bisher nicht gefördert (19). Die für die Einführung von Erdgas verwendeten Mittel sind nicht Teil des Energiefonds (20).

Enova betrachtet die nachstehenden Vorhaben als grundsätzlich beihilfefähig: Windenergie, Bioenergie, Gezeitenenergie, geothermische Energie, Meereswellenenergie. Solarenergie umfasst passive Sonnenergielösungen in der Gebäudetechnik, Solarheizungen und fotovoltaische Energieerzeugung.

Der Begriff der „Bioenergie“ wird nach Festlegung der norwegischen Regierung für erneuerbare Energie (Strom oder Wärme) auf der Basis von Biomasse gemäß Definition in Richtlinie 2001/77/EG verwendet. Bioenergie ist ein breiter gefasster Begriff als Biomasse und umfasst u. a. auch Vorhaben, bei denen Biomasse in Strom und/oder Wärme umgewandet wird — im Gegensatz zu Biomassevorhaben, die nur die Erzeugung und Verarbeitung von Biomasse selbst betreffen. Derartige Vorhaben sind von zusätzlichen Investitionen für Reservespeicherkapazitäten und Kapazitäten bei Spitzenauslastung auf der Basis anderer Energiequellen abhängig. Die Investitionskosten dieser Vorhaben decken also unter Umständen nicht nur Biomasse, sondern auch andere Energiequellen außer Biomasse ab. Die Behörde nimmt zur Kenntnis, dass Situationen eintreten können, in denen die Bioenergie nur zu einem Bruchteil aus Biomasse besteht.

Nach Festlegung der norwegischen Regierung bezeichnet der Begriff der „Nutzung“ oder „Verwendung“ erneuerbarer Energiequellen Situationen, in denen die Investitionen für die interne Erzeugung getätigt werden, wobei Erzeuger und Nutzer identisch sind (wie es häufig bei der Wärmeerzeugung der Fall ist).

Enova berechnet die Förderung, die für ein Projekt gewährt werden kann, als dynamischen Kapitalwert der Differenz zwischen den laufenden Erzeugungskosten des Vorhabens und den laufenden Einnahmen auf der Grundlage des Marktpreises der betreffenden Energiequelle. Anders ausgedrückt, es wird eine Berechnung des Kapitalwerts durchgeführt (nachstehend als Kapitalwertberechnung bezeichnet).

Bei der Festlegung des Marktpreises unterscheidet die norwegische Regierung zwischen drei verschiedenen Situationen:

Erstens betrachten sie den Fall der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen, die in das Verteilernetz eingespeist wird und damit im Wettbewerb mit auf herkömmlichem Wege erzeugtem Strom steht, wie sie an der Nordpool-Energiebörse notiert wird. Dies ist der Fall bei Wind-, Abfall-, Solar-, Gezeiten- und Meereswellenenergie, wobei der in Nordpool notierte Preis als Bezugswert dient. An der Nordpool-Energiebörse lassen sich sowohl Spotkurse als auch Terminkurse für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren beobachten. Da sich Investitionen auf die für in Zukunft zu erwartenden Energiekurse stützen, bezieht sich Enova auf täglich gehandelte Terminkontrakte. Um willkürliche Kursschwankungen auszuschalten, wird dabei ein Sechsmonatsdurchschnitt der letzten handelbaren Terminkontrakte zugrunde gelegt. Der Kurs wird am Einreichungsdatum des Vorhabenantrags (also viermal jährlich) angegeben.

Der zweite Fall betrifft Fernwärme, die in einem lokalen Verteilernetz verteilt wird und im Wettbewerb mit Wärme aus fossilen Brennstoffen oder aus Elektrizität steht. In diesem Fall stützt sich Enova auf den tatsächlichen Kontraktpreis (21), der vom Verbraucher bezahlt wird (der normale Energiepreis für Energie aus fossilen Brennstoffen und Elektrizität).

Das dritte Szenario erstreckt sich auf die Erzeugung von Energie, die nicht in ein Verteilernetz eingespeist wird (z. B. die lokale Energieerzeugung durch Nutzung von Restdampf, der nicht in das Stromnetz eingespeist wird). In diesem Fall wird der vom Endverbraucher am Markt zu zahlende Preis einschließlich Steuern herangezogen.

Das Ziel des Beihilfeprogramms besteht darin, Investitionen in erneuerbare Energiequellen zu fördern, die andernfalls nicht getätigt würden, da der am Markt erzielbare Preis die Kosten nicht deckt und daher einen negativen Kapitalwert nach sich zieht. Aus diesem Grund soll der Zuschuss nach Angaben der norwegischen Regierung nur die Mehrkosten für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen decken. Zudem darf die durch Enova gewährte Förderung denjenigen Betrag nicht überschreiten, der für den Anlauf des Vorhabens, also für eine positive Investitionsentscheidung notwendig ist.

Bei Gründung des Energiefonds und der Enova existierten nach den der Behörde vorliegenden Informationen allerdings keine präzisen Festlegungen darüber, ab welchem Punkt davon ausgegangen wurde, dass der Auslöseeffekt erreicht war. Es war beispielsweise nicht festgelegt worden, wann das Vorhaben — mit der Förderung durch den Energiefonds — einen Kapitalwert Null erreichen würde. Zwar war analysiert worden, ab wann im Vorhaben eine Kostendeckung erreicht würde. Dennoch waren keine ausdrücklichen Einschränkungen verankert worden, durch die eine über diesen Punkt hinausgehende staatliche Förderung verhindert wurde. Wie im Verfahrenseinleitungsbeschluss der Behörde zum Ausdruck kam, hätte die von Enova gewährte Förderung in bestimmten Fällen zu einer Förderung des Vorhabens führen können, die zu einem rechnerischen positiven Kapitalwert geführt hätte (22).

Wird eine Förderung eines Vorhabens bewilligt, schließen Enova und der Empfänger der Beihilfe einen Beihilfevertrag, in dem die Auszahlungsbedingungen der Fördermittel festgelegt werden. Diese Auszahlungen können entsprechend etwaiger Kostensenkungen während der Bauphase angepasst werden. Nachdem die Investition erfolgt ist, erfolgt ein Follow-up der tatsächlichen Kosten im Vergleich zu den im Antrag geschätzten Kosten. Zeigen diese Zahlen Abweichungen zu Gunsten des Antragstellers, kann Enova die finanziellen Beihilfen nach unten korrigieren, damit der tatsächlichen Kostenstruktur Rechnung getragen wird (23).

Die Grundlage für die Vorschrift über einen Auslöseeffekt enthält auch eine angemessene Kapitalrendite. Der Abzinsungssatz wurde bei sämtlichen Vorhaben, bei denen als Risikoaufschlag bestimmte Prozentpunkte angesetzt wurden, auf 7 % jährlich (nominell, vor Steuern) angesetzt. Nach Angaben der norwegischen Regierung stützt Enova ihre Analyse auf theoretische Werte, die in öffentlichen Berichten anerkannter staatlicher Organe Norwegens vorgeschlagen wurden, so dass der Risikoaufschlag je nach Energie- und Vorhabenart zwischen 2,5 % und 4,5 % variieren würde.

5.3   Energiesparmaßnahmen

Nach der angemeldeten Form des Systems (24) wird die Förderung für Investitionen in Energiesparmaßnahmen nach dem gleichen Kapitalwertberechnungsverfahren berechnet, das auch für Vorhaben im Bereich erneuerbarer Energie zur Anwendung kommt.

5.4   Neue Energietechnologien

In dieser Kategorie fördert Enova Technologien, die vor ihrer wirtschaftlichen Nutzung noch weitere Entwicklungsarbeiten sowie ergänzende Tests erfordern, aber bereits einen über das in Kapitel 14 (Beihilfen für Forschung und Entwicklung) des Leitfadens für staatliche Beihilfen der Behörde beschriebene Forschungs- und Entwicklungsstadium hinaus gehenden Reifegrad erreicht haben. Zu den Beispielen derartiger Technologien zählen Gezeiten- oder Wellenenergieanlagen. Die Vorhaben könnten miteinander verknüpft werden, um Energieeffizienzgewinne zu erzielen oder die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern.

Während des förmlichen Prüfverfahrens stellte die norwegische Regierung klar, dass diese Kategorie als Unterkategorie der vorstehend beschriebenen Förderung von Investitionen in die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und Energiesparmaßnahmen betrachtet werden könne. In der Vergangenheit seien 95,3 % der in dieser Kategorie geförderten Vorhaben auf die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen entfallen, 4,3 % auf Energiesparmaßnahmen (25).

Enova hat mit dem Norwegischen Forschungsrat einen Vertrag über die „Einführung innovativer Energielösungen“ für Energiesparmaßnahmen und die Wärmeerzeugung aus Sonnenenergie und Biomasse geschlossen. Nach Angaben der norwegischen Regierung stellt dieser Vertrag kein neues Beihilfeprogramm dar, sondern soll lediglich den Schwerpunkt gezielter auf einen Bereich legen, in dem von der Zusammenarbeit von Enova mit dem Forschungsrat Synergieeffekte zu erwarten sind. Dieser Mechanismus funktioniere als gemeinsames Zugangsportal für Vorhaben, die entweder noch nicht das Stadium der Wettbewerbsfähigkeit erreicht haben (und daher Fördermittel des Forschungsrates erhalten könnten) oder aber bereits Erträge erwirtschaften (und daher Fördermittel von Enova erhalten könnten). Eine Finanzierung des Vorhabens durch beide Fördereinrichtungen sei nicht vorgesehen. Die norwegische Regierung betont, dass durch die Kumulierungsregelung auf jeden Fall die Einhaltung von Abschnitt G Ziffer 66 der Umweltschutzleitlinien gewährleistet sei. Dieser Abschnitt der Umweltschutzleitlinien besagt, dass eine Förderung nach den Bedingungen der Leitlinien nicht mit anderen Formen staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens kombiniert werden darf, wenn derartige einander überschneidende Maßnahmen dazu führen, dass die Förderung die in den Umweltschutzleitlinien festgelegte Beihilfeintensität überschreitet.

Da nur Vorhaben, die Erträge erwirtschaften, durch Enova gefördert werden sollen, zieht Enova die oben beschriebene Kapitalwertberechnungsmethode auch für die Förderung von Vorhaben im Bereich neuer Technologien heran. Die Einnahmen aus den Vorhaben stützen sich auf die zum Verkauf stehenden erzeugten Strom- und Wärmemengen und stellen nach Angaben der norwegischen Regierung Einnahmen dar, aufgrund derer die Vorhaben nach dem Kapitalwertberechnungskonzept wirtschaftlich existenzfähig sind.

5.5   Energieaudits

Enova bietet darüber hinaus Unternehmen unentgeltliche Beratungs- und Consulting-Leistungen im Bereich der Energieeffizienz an. Zweck dieser Fördermaßnahme ist, die Zahl der Unternehmen zu steigern, die Energieaudits durchführen, und diesen bei der Senkung der Kosten Hilfestellung zu leisten. Gemäß den in der Anmeldung enthaltenen Angaben wurden diese Leistungen von Rechts wegen nie auf Hilfe unterhalb der Mindestschwelle und auch nicht auf Hilfe für kleine und mittlere Unternehmen beschränkt. Sie richteten sich gezielt an bestimmte Unternehmen. Im Programmtext für 2003 wurden als Zielgruppen die Eigentümer privater und öffentlicher Gebäude mit einer Gesamtfläche von mehr als 5 000 m2 und Industrieunternehmen sowie Eigentümer großer Flächen genannt. Ab 2003 gewährte Enova Unternehmen Finanzmittel für die Beschaffung entsprechender Beratungs- und Consulting-Leistungen und erbrachte diese Leistungen nicht mehr selbst.

Die norwegischen Regierung legt Wert auf die Feststellung, dass die Unterstützung gemäß diesen Programmen von Lehr- und Fortbildungsmaßnahmen zu trennen ist. Dies sei dadurch begründet, dass die Fördermittel direkt an Unternehmen für die Durchführung von Energieaudits und Energieanalysen gehen und zur Feststellung von Investitionen in Energiesparmaßnahmen oder zu Verhaltensänderungen in den Unternehmen dienen. Die Behörde wird diese Förderung daher in der vorliegenden Entscheidung getrennt betrachten. Die norwegische Regierung vertritt darüber hinaus den Standpunkt, dass die Programme Energieaudits ähneln, wie sie innerhalb eines von der Kommission genehmigten finnischen Programms erbracht werden (26).

In der Vergangenheit wurden in bestimmten Fällen möglicherweise Darlehen gewährt, die bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten decken. Nach Angaben der norwegischen Regierung wurden ab 1. Januar 2004 nur 40 % der beihilfefähigen Kosten gefördert.

5.6   Informations- und Fortbildungsprogramme im Bereich der Energieeffizienz

Enova betreibt eine Informations-Helpline zu Energiefragen, über die alle an Energieeffizienzsteigerungen interessierten Personen unentgeltlich Informationen und Beratung erhalten. Da Enova nicht über die nötigen Kapazitäten verfügt, um diese Leistungen selbst zu erbringen, weist die norwegische Regierung darauf hin, dass nach den Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen entsprechende Leistungen eingekauft wurden. Enova entscheidet nicht darüber, für wen diese Beratungs- und Informationsdienstleistungen erbracht werden.

Bis 1. Januar 2003 bot Enova ein Programm an, das in der Öffentlichkeit große Aufmerksamkeit fand und bei dem Fragen zur Energieeffizienz, die konkrete Follow-up-Aktivitäten vor Ort in Haushalten und Unternehmen erforderten, durch zwanzig Regionalzentren für Energieeffizienz betreut wurden, die Enova in diesem Bereich vertraten. Diese Unterstützungsleistungen wurden unentgeltlich erbracht, wobei für jede Anfrage ca. 2 Stunden veranschlagt wurden. Die norwegische Regierung führt hierzu aus, dass Enova keinen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über den Empfängerkreis hatte, für den diese Dienstleistungen erbracht wurden.

Unter den Fortbildungsmaßnahmen sind die nachstehend beschriebenen Programme zu erwähnen. Die norwegische Regierung betont, dass dem Wettbewerb der Bieter und der Kosteneffizienz der Vorhaben dabei zentrale Bedeutung zukommt.

Bis 1. Januar 2005 bot Enova ein Programm (27) für die Entwicklung von Lehrmaterial und Lernkonzepten an, mit dem die Kenntnisse über erneuerbare Energien in den Unternehmen gefördert und bewahrt werden sollten. Dieses Programm wurde als Ausschreibungsverfahren organisiert, wobei Enova 50 % der gesamten Entwicklungskosten des Vorhabens trug. Ziel des Programms war, die Entwicklung von Lehrmaterial zur Energieeffizienz (Bücher, Software usw.) zu fördern und die Entwicklung von Kursangeboten zu Energiefragen zu unterstützen, z. B. Kurse an Hochschulen und Universitäten oder gewerkschaftliche Lehrangebote usw. Dieses Programm stand öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Einrichtungen offen. Die Programmtexte für 2003 und 2004 enthielten eine Prioritätenliste (d. h. Vorhaben für die Bauwirtschaft, Vorhaben mit öffentlich-privater Partnerschaft und Vorhaben, deren Vermarktung bis 1. August 2003 erfolgen sollte). Für das Programm 2003 wurden zusätzliche Fortbildungsangebote vor allem auf Universitäten, Gewerkschaften, Handwerksverbände und private Bildungsträger (Phase 1) sowie Architekten, Zulieferer, Unternehmer und andere Personen, die in gewerblich genutzten Gebäuden mit Energieanlagen arbeiten (Phase 2), bzw. auf die Bauwirtschaft (Programmtext 2004) ausgerichtet.

Als Werbemaßnahme für das Fortbildungsprogramm 2004 bot Enova ein Programm für die Entwicklung von Fortbildungskursen in Energiefragen für Techniker und Ingenieure an. Dieses wurde als Ausschreibung ausgerichtet. Nur die ersten 50 Personen, die den Kurs absolvierten, erhielten die Kursgebühren durch Enova erstattet. Nach Angaben der norwegischen Regierung ging diese Förderung direkt an Einzelpersonen und nicht an Unternehmen.

Die vorstehend aufgeführten Lehrmaterialprogramme liefen zum 31. Dezember 2004 aus. Nach Angaben der norwegischen Regierung soll die Behörde über neue Programme unterrichtet werden. Insgesamt wurden rund 33 Vorhaben im Rahmen dieses Programms gefördert. Die norwegischen Regierung erläutert hierzu, dass einige dieser Vorhaben möglicherweise unterhalb der De-minimis-Schwelle (Geringfügigkeitsschwelle) liegen. Zudem ging ein Teil der Fördermittel direkt an Einrichtungen des öffentlichen Sektors, an Universitäten und andere Bildungseinrichtungen sowie an gemeinnützige Einrichtungen. Die norwegische Regierung macht geltend, dass die von Enova für diese Einrichtungen gewährte Förderung keine von einem Unternehmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Vertrags ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit betraf, sondern dass hier vielmehr eine Tätigkeit im Bildungs- bzw. Fortbildungssektor gefördert wurde.

Das Programm an sich enthielt keine Einschränkungen, nach denen die Beihilfen nur für bestimmte Einrichtungen oder Tätigkeiten gewährt werden dürfen. Es enthielt auch keine Angaben darüber, dass die Förderung die De-minimis-Schwelle (Geringfügigkeitsschwelle) nicht überschreiten dürfe, wie es in dem unter Ziffer 1 Buchstabe e in Anhang XV des EWR-Abkommens genannten Gesetz festgelegt ist (28). Die Fördermaßnahme war zudem nicht auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt (29), wie es in dem unter Absatz 1 Buchstabe f in Anhang XV des EWR-Abkommens genannten Gesetz festgelegt ist, und war auch nicht entsprechend den Auflagen des unter Absatz 1 Buchstabe d in Anhang XV des EWR-Abkommens genannten Gesetz (Ausbildungsbeihilfen) strukturiert (30).

Darüber hinaus betreibt Enova ein Programm zur Verbesserung der Energieplanungsfähigkeit auf kommunaler Ebene, insbesondere im Bereich des öffentlichen Planungswesens und in der Raumplanung nach dem norwegischen Planungs- und Baugesetz. Dieses Programm, das unentgeltlich angeboten wird, richtet sich an hochrangige Entscheidungsträger und technische Mitarbeiter in den Kommunen. Die norwegische Regierung führt hierzu aus, dass Enova eine Bewertung darüber vornimmt, ob die Kommune eine Dienstleistung im Wettbewerb mit anderen Akteuren am Markt erbringt. Ist dies der Fall, erfolgt keine Förderung dieser Tätigkeit.

6.   Empfänger/Beihilfeintensität für Investitionsfördermaßnahmen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen

Die Untersuchung der Behörde betrifft ein laufendes Beihilfeprogramm. Die Angabe möglicher Empfänger der Beihilfen ist durch diese Entscheidung nicht abschließend möglich und kann daher nur zur Orientierung dienen. In ihrem Schreiben vom 15. Juli 2005 benannte die norwegische Regierung bis Ende 2004 insgesamt 236 Empfänger von Fördermitteln für Energieaudits und Investitionsbeihilfen (letztere sowohl für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen als auch für Energiesparmaßnahmen), welche staatliche Fördermittel oberhalb der De-minimis-Schwelle (Geringfügigkeitsschwelle) erhielten, die sich nicht auf die Förderung öffentlicher Einrichtungen für die Erbringung ihrer öffentlichen Aufgaben bezogen. Darüber hinaus benannte die norwegische Regierung weitere 33 Vorhaben, die im Rahmen des Fortbildungs-/Lehrmaterialprogramms gefördert wurden.

Die norwegische Regierung führt hierzu aus, dass rund 875 weitere Vorhaben entweder die Förderung öffentlicher Einrichtungen oder die Beschaffung bestimmter Dienstleistungen nach den Regeln über das öffentliche Beschaffungswesen durch Enova betreffen.

Zu den Vorhaben im Bereich erneuerbarer Energiequellen legte die norwegische Regierung die nachstehende Tabelle vor, die Angaben zur Beihilfeintensität der zwischen 2002 und 2004 bewilligten Vorhaben im Bereich erneuerbarer Energiequellen auf der Grundlage der Gesamtinvestitionskosten enthält:

Erneuerbare Energiequellen

 

Beihilfeintensität in % der Gesamtinvestitionskosten, Berechnung der Förderung nach der Kapitalwertmethode

 

Anzahl der Vorhaben

Durchschnitt

Maximum

Windkraft

10

23 %

68 %

Fernwärme

19

20 %

31 %

Biomasse

31

20 %

50 %

Neue erneuerbare Energie

1

25 %

25 %

7.   Haushaltsmittel und Förderdauer

Das Abkommen 2002—2005 (siehe Teil I Abschnitt 2.3 dieser Entscheidung) wurde bis Ende 2006 verlängert. Es ist beabsichtigt, das Abkommen darüber hinaus bis 31. Dezember 2010 weiter zu verlängern. Die norwegische Regierung legte folgende Übersicht über die Haushaltsmittel des Programms vor:

 

Staatliche Haushaltsmittel

Mio. NOK

Abgabe auf Tarif

Mio. NOK

Gesamthaushalt

Mio. NOK

Gesamthaushalt

Mio. EUR (31)

2002

270

161

431

57,3

2003

259

192

451

56,4

2004

60

470

530

63,3

2005

0

650

650

79,3

8.   Kumulierung

Zur Frage der Kumulierung der von Enova gewährten Förderung mit anderen staatlichen Fördermitteln stellt die Behörde fest, dass die Vorhaben grundsätzlich Beihilfemittel aus anderen Quellen erhalten könnten. Die norwegische Regierung macht in der Mitteilung geltend, dass sie gewährleisten würden, dass die gewährten Beihilfen keinesfalls die Schwellenwerte gemäß Abschnitt G Ziffer 66 der Umweltschutzleitlinien überschreiten. Wie bereits ausgeführt, ist dort festgelegt, dass die im Rahmen der Umweltschutzleitlinien genehmigten Beihilfen nicht mit anderen Formen staatlicher Beihilfen kombiniert werden dürfen, wenn diese Überschneidungen dazu führen, dass die Beihilfeintensität höher ist als in den Umweltschutzleitlinien festgelegt wurde. Die Antragsteller sind verpflichtet, Enova über etwaige zusätzlich eingereichte Anträge auf staatliche Beihilfen zu unterrichten.

9.   Von der norwegischen Regierung vorgeschlagene Änderungen

Um das System mit dem Umweltschutzleitlinien in Einklang zu bringen, wurden von Norwegen verschiedene Änderungen am System vorgeschlagen. Diese sind nachstehend beschrieben. Während der Überprüfung durch die Behörde begann die norwegische Behörden mit der Einführung dieser Änderungen.

9.1   Änderungen an der Förderung von Investitionen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen

1.   Norwegen begrenzt die Förderung auf Vorhaben, die unter die Definition erneuerbarer Energiequellen gemäß Artikel 2 a und b (für Biomasse) der Richtlinie 2001/77/EG fallen. Bestehende Wasserkraftwerke werden außerdem nicht gefördert.

2.   Die Höhe der Beihilfe wird nach einer Kapitalwertberechnungsmethode berechnet, die auf der Differenz zwischen den Erzeugungskosten und dem Marktpreis basiert. Die Beihilfe wird als Pauschalbetrag gewährt. Das Berechnungsverfahren wird wie folgt in Anwendung gebracht (dargestellt am Beispiel eines tatsächlich ausgeführten Windkraftvorhabens, Beträge in NOK):

Beihilfefähige Investitionskosten (32)

123 000 000

Erzeugung kWh/Jahr

45 700 000

Preis NOK/kWh

0,25

Jährliche Einnahmen (33)

11 425 000

Betriebskosten NOK/kWh

0,10

Jährliche Betriebskosten

4 570 000

Jahresnettoertrag

6 855 000

Wirtschaftliche Lebensdauer in Jahren

25

Kapitalrendite

6,33 %

Kapitalwert

–38 000 000

Investitionsbeihilfe

38 000 000

Im Vergleich zum gemeldeten System wird die obige Modellrechnung auf den „beihilfefähigen“ Investitionskosten und nicht auf den vollständigen Kosten basieren. Nach Angaben der norwegischen Regierung sind Finanzkosten, sonstige Kosten und Entschädigungskosten in den beihilfefähigen Kosten nicht enthalten, zumindest nicht seit 1. Januar 2004.

3.   Der Marktpreis für Strom, der in der vorstehenden Berechnung zugrunde gelegt wird, wird aus den maßgeblichen Nordpool-Preisen übernommen. Bei Fernwärme wird der maßgebliche Preis angesetzt, den der Endverbraucher von Öl oder Strom (je nachdem, welcher Preis niedriger ist) zum Zeitpunkt der Entscheidung über die staatliche Förderung zu bezahlen hat. Stützt sich die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens auf Großkundenverträge, deren Preise von den beobachtbaren Endverbraucherpreisen für Strom und Öl abweichen, werden die Kontraktpreise als maßgebliche Preise zugrunde gelegt. Bei der Erzeugung von nicht in das Netz eingespeistem Strom wird der Endverbraucherpreis einschließlich Steuern angesetzt.

4.   Die Beihilfen können eine angemessene Kapitalrendite abdecken. Allerdings werden Abzinsungssatz und Risikoaufschlag für jede Branche erneuerbarer Energieträger für Enova durch einen externen Sachverständigen festgelegt.

Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass Norwegen der Behörde einen Bericht des benannten unabhängigen Sachverständigen, First Securities ASA (34), vorgelegt haben. Dieser Sachverständige legte das „Capital Asset Pricing“-Modell (35) zugrunde und berechnete Abzinsungssätze von 7 % für Windenergie und von 6 % für Fernwärme, Bioenergie bzw. Energienutzung. Die Berechnung soll einen Rahmen bilden, anhand dessen Enova die Verwendung von Eigenkapital-Abzinsungssätzen für Einzelprojekte prüfen kann. Insbesondere könnte der so genannte Betawert je nach Risiko des Vorhabens (36) höher ausfallen und höhere Abzinsungssätze nach sich ziehen.

Zinssatz und Risikoprämie werden von der norwegischen Regierung jährlich überprüft und aktualisiert. Treten unerwartete Änderungen ein, durch die der Abzinsungssatz erheblich beeinflusst wird, und treten diese Änderungen zwischen den jährlichen Aktualisierungen ein, nimmt die norwegische Regierung eine entsprechende Sonderanpassung des Abzinsungssatzes vor. Dies kommt jedoch nur zum Tragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Änderung von Dauer ist.

5.   Als beihilfefähige Investitionskosten gelten die in der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache Nr. N 75/2002 — Finnland (37) angegebenen Kosten. Die norwegische Regierung führt hierzu aus, dass Enova seit 1. Januar 2005 nur entsprechende Kosten als beihilfefähig anerkannt hat.

6.   Es werden keine Beihilfen über den Betrag hinaus, der als Anschub für das Projekt erforderlich ist, gewährt. Im Falle eines negativen Kapitalwerts, der entsprechend der unter (2) angegebenen Kapitalwertberechnung ermittelt wurde, werden staatliche Fördermittel nur gewährt, bis die Kostendeckung des Vorhabens erreicht ist, d. h. bis zu dem Punkt, an dem der Kapitalwert gleich Null ist.

7.   Ein Projekt mit einem errechneten Kapitalwert Null oder einem positiven Kapitalwert ist nicht förderberechtigt.

8.   Mit Ausnahme der Fördermittel für Biomasse dürfen die die im Rahmen dieses Programms gewährten Fördermittel nie die in Abschnitt D.3.3.1 Ziffer 54 der Umweltschutzleitlinien festgelegten Schwellenwerte überschreiten. In Abschnitt D.3.3.1 Ziffer 54 der Umweltschutzleitlinien wird die Förderung auf die Differenz zwischen Marktpreis und Erzeugungskosten, begrenzt durch die Anlagenabschreibung, begrenzt, wobei unter Anlagenabschreibung ausschließlich die Investitionskosten zu verstehen sind. In den Beihilfen darf auch eine angemessene Kapitalrendite enthalten sein, soweit Norwegen nachweisen kann, dass dies aufgrund der mangelnden Wettbewerbsfähigkeit bestimmter erneuerbarer Energiequellen unverzichtbar ist.

9.   Im Rahmen der Methodik von Enova für die Berechnung der Beihilfesätze wird der Höchstsatz der durch Enova gewährten Beihilfen auf die Investitionskosten begrenzt. Vorhaben, die unter normalen Betriebsbedingungen zum Investitionszeitpunkt ein negatives EBITDA (38) aufweisen, können überhaupt keine Beihilfen erhalten. Der hierfür angesetzte Abzinsungssatz entspricht dem von Enova angesetzten Abzinsungssatz — siehe Abschnitt 9.1 Punkt 4 dieser Entscheidung.

10.   Für Biomasse können unter bestimmten Voraussetzungen Betriebsbeihilfen gewährt werden, die die Investitionskosten überschreiten. Allerdings werden keinesfalls Betriebsbeihilfen gewährt, die den in Abschnitt D.3.3.1 Ziffer 55 (39) der Umweltschutzleitlinien festgelegten Rahmen überschreiten.

11.   Für Fördermittel im Rahmen dieses Systems wird Biomasse definiert als „der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten“ (siehe Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/77/EG). Falls Bioenergie gefördert werden soll, die aus anderen Energiequellen als Biomasse stammt, dürfen Betriebsbeihilfen gemäß obiger Festlegung unter Punkt 10 nur für jenen Teil gewährt werden, der Biomasse enthält. Die Förderung der übrigen Bestandteile wurde auf Investitionsförderung gemäß Definition unter Punkt 5 beschränkt.

12.   Die Laufzeit dieses Programms ist auf den 1. Januar 2011 befristet.

Ergänzend legte die norwegische Regierung die folgenden Betriebskostenangaben für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren und konventionellen Energiequellen vor:

Gesamtbetriebskosten, NOK/kWh

Technologie

Betriebs- und Instandhaltungskosten

Brennstoff

Gesamtbetriebskosten

Angaben aus dem Bericht der IEA: Projected costs of generating Electricity 2005 update (Projizierte Kosten für die Elektrizitätserzeugung — Aktualisierung 2005)

Kohle

0,034—0,068

0,076—0,152

0,11—0,22

Gas

0,023—0,031

0,187—0,249

0,21—0,28

Kraft-Wärme-Kopplung

 

 

0,17—0,44

Angaben aus dem Bericht der NVE: Costs of the production of energy and heat in 2002 (Kosten für die Energie- und Wärmeerzeugung 2002)

Wind

0,05

 

0,05

Angaben aus dem Enova-Projektportefeuille (Beispiele)

Wind

0,05—0,10

0

0,05—0,10

Bio

0,07—0,15

0,2—0,3

0,27—0,45

Neue erneuerbare Energien

 

 

0,05

Fernwärme

 

 

0,05—0,10

9.2   Energiesparmaßnahmen

In der Frage des angemeldeten Systems vertritt Norwegen den Standpunkt, dass die Kapitalwertberechnung auch für die Berechnung der Fördermittel für Energiesparmaßnahmen zu akzeptieren sei. Allerdings wurden von der norwegischen Regierung die folgenden Änderungen an der zukünftigen Anwendung der Fördermaßnahmen für Energiesparmaßnahmen vorgeschlagen:

Norwegen berechnet die Investitionsbeihilfen für Energiesparmaßnahmen gemäß Abschnitt D.1.3 Ziffer 25 (40) der Umweltschutzleitlinien in Verbindung mit Abschnitt D.1.7 Ziffer 32 der Umweltschutzleitlinien, d. h. die Investitionskosten des Vorhabens werden strikt auf die Investitionskosten beschränkt, die zusätzlich zur Erreichung der Umweltziele erforderlich sind. Dies bedeutet, dass die Kosten für Investitionen in Energiesparmaßnahmen mit den Kosten einer technisch vergleichbaren Investition verglichen werden, die nicht das gleiche Umweltschutzniveau bietet. Bei Investitionen in zusätzliche Anlagenteile und Verfahren, die keine weitere Funktion außer einer Energieeinsparung übernehmen, werden die vergleichbaren Energiekosten gleich Null gesetzt, wenn keine vergleichbaren alternativen Investitionen existieren. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Maschinen, mit denen die in Norwegen geltenden Standards erfüllt werden sollen, sind nicht beihilfefähig.

1.

Die Kosten werden netto vor dem Gewinn aus etwaigen Kapazitätssteigerungen, Kosteneinsparungen während der ersten fünf Jahre der Lebensdauer der Investition sowie zusätzlicher Nebenprodukte während dieses Fünfjahreszeitraums berechnet.

2.

Die beihilfefähigen Kosten werden auf Investitionskosten beschränkt. Als beihilfefähige Investitionskosten gelten die in der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache Nr. N 75/2002 — Finnland (41) angegebenen Kosten. Die norwegische Regierung führt hierzu aus, dass Enova seit 1. Januar 2005 nur derartige Kosten als beihilfefähig anerkannt hat.

3.

Die Höhe der Beihilfen wird auf 40 % der zusätzlichen Kosten, berechnet nach den vorstehend aufgeführten Parametern, begrenzt; Betriebsbeihilfen werden im Rahmen dieses Programms nicht gewährt. Nach Abschnitt D.1.5 Ziffer 30 der Umweltschutzleitlinien kann die Beihilfe für kleine und mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte höher angesetzt werden. Hierfür werden kleine und mittlere Unternehmen entsprechend Kapitel 10.2 der Leitlinien der Behörde über Beihilfen für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen definiert.

4.

Die norwegische Regierung trägt dafür Sorge, dass die Gesamthöhe der Beihilfe, wenn sie mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert wird, die oben angegebenen Obergrenzen nicht überschreitet.

5.

Die Laufzeit dieses Programms ist auf den 1. Januar 2011 befristet.

9.3   Förderung neuer Energietechnologien

Die norwegische Regierung führt hierzu aus, dass Vorhaben für neue Technologien, soweit diese Vorhaben für erneuerbare Energie betreffen, entsprechend den Bestimmungen für die Förderung der Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien (Kapitalwert-Ansatz) zu fördern sind. Bei Technologien zur Steigerung der Energieeffizienz werden die für Energieeinspartechnologien geltenden Berechnungsmechanismen zum Ansatz gebracht. Die Förderung soll sich u. a. auf Vorhaben erstrecken, die bisher nur unter Laborbedingungen erprobt worden sind, die nur in begrenztem Umfang genutzt werden oder für andere als die in Norwegen herrschenden Bedingungen entwickelt wurden und entsprechend angepasst werden müssen.

Vorhaben, die das Wettbewerbsfähigkeitsstadium noch nicht erreicht haben und unter den Leitfaden für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung der Behörde fallen, werden einzeln gemeldet. Vorhaben, die eine Erweiterung bereits bestehender Erzeugnisse oder Erzeugungsanlagen darstellen, werden nicht gefördert. Gleiches gilt für Vorhaben, die bereits angelaufen sind bzw. für die die Entscheidung über den Beginn des Vorhabens gefallen ist.

9.4   Informations- und Bildungsmaßnahmen im Bereich der Energieeffizienz

Norwegen hat bestätigt, dass die Programme für Lehrmaterial und Lernkonzepte, Fortbildungskurse für technisches Fachpersonal und Follow-up vor Ort zum 1. Januar 2005 ausgelaufen sind. Falls diese oder ähnliche Vorhaben in Zukunft aufgegriffen werden, wird dies der Behörde vorab mitgeteilt.

Ergänzend bestätigt die norwegische Regierung, dass das Fortbildungsprogramm für öffentliche Einrichtungen sich lediglich auf die öffentliche Funktion der Kommunen bezieht (siehe hierzu auch Teil I Abschnitt 5.6 dieser Entscheidung).

9.5   Verschiedenes

Die norwegische Regierung bestätigt außerdem, dass die Förderung uneingeschränkt auch ausländischen Investoren gewährt wird und dass den Behörden regelmäßig ein Bericht über die Anwendung des Programms vorgelegt werden wird. Norwegen hat der Behörde eine Liste mit acht Beispielen ausländischer Betreiber vorgelegt, die im Rahmen des Energiefonds Fördermittel erhielten.

10.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

In ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens vertrat die Behörde den Standpunkt, dass die Maßnahmen im Bereich der Energieeinsparung, die Förderung neuer Energietechnologien und die Förderung von Investitionen in die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellen. Hinsichtlich der Informations- und Fortbildungsmaßnahmen (einschließlich Beratungs- und Consulting-Leistungen) stellt die Behörde fest, dass mit Ausnahme der Informations-Helpline und möglicher Besuche vor Ort der Fonds weitgehende Handlungsfreiheit habe. Zudem kommt sie zu der Feststellung, dass dieser Handlungsspielraum dazu führt, dass die Fördermaßnahmen eher selektiven und nicht allgemeinen Charakter haben. Es wurde festgestellt, dass sämtliche Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen bzw. zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinflussen. Da die Beihilfe in Verbindung mit dem Energiefonds der Behörde nicht fristgerecht mitgeteilt worden war, stellt dies eine unrechtmäßige Beihilfe im Sinne von Teil II Artikel 1 Buchstabe f des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen dar.

Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit unterschied die Behörde zwischen dem Energiefonds in der angemeldeten Form und einem System mit den von Norwegen vorgeschlagenen Änderungen.

Die Behörde äußerte im Verfahrenseinleitungsbeschluss Zweifel daran, ob die Investitionsförderung für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen nach den Umweltschutzleitlinien zu rechtfertigen sei. Insbesondere stellte die Behörde fest, dass die Förderung nicht auf der „Mehrkostenmethodik“ gemäß Abschnitt D 1.3 Ziffer 27 und Abschnitt D.1.7 Ziffer 32 der Umweltschutzleitlinien basiert. Sie weist demgegenüber auf die Notwendigkeit hin, eine Kapitalwertberechnung für das Vorhaben durchzuführen. Die Behörde kam zu der Feststellung, dass keine ausreichende Gewähr dafür bestand, dass nur mit den Investitionen zusammenhängende Kosten gefördert würden. Zudem existierte kein Mechanismus, durch den überhöhte Ausgleichszahlungen vermieden werden. Zur Frage der Energiesparmaßnahmen stellte die Behörde fest, dass die Umweltschutzleitlinien sich entgegen den Vorhaben für erneuerbare Energien streng an die Förderung von 40 % der beihilfefähigen Investitionskosten hielten. Bei der von Norwegen zugrunde gelegten Kapitalwertberechnung war die Einhaltung dieser Obergrenze nicht sichergestellt. Zu Energietechnologieprojekten und Energieaudits benötigte die Behörde noch weitere Informationen. Zu den Informations- und Fortbildungsfördermaßnahmen stellte die Behörde fest, dass das Beihilfeprogramm in dieser Hinsicht nicht auf eine Förderung entsprechend der De-minimis-Schwelle (Geringfügigkeitsschwelle) begrenzt war (obgleich die Förderung bestimmter Vorhaben auf ein Niveau unterhalb dieser Schwelle begrenzt gewesen sein dürfte) oder auf kleine oder mittlere Unternehmen beschränkt war. Auf dieser Grundlage kam die Behörde in ihrem Verfahrenseinleitungsbeschluss zu der vorläufigen Feststellung, dass das System in der angemeldeten Form nicht mit den EWR-Bestimmungen über staatliche Beihilfen vereinbar war.

In der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ging die Behörde auch auf die von der norwegischen Regierung vorgeschlagenen Änderungen ein. Sie führte hierzu aus, dass man weiter untersuchen werde, ob das von Norwegen praktizierte Konzept, die Förderung auf eine Kapitalwertberechnung des betreffenden Vorhabens zu stützen, akzeptiert werden kann, wenn die norwegische Regierung beschließt, dass die Förderhöhe auf die Differenz zwischen Marktpreis und Erzeugungskosten begrenzt wird (siehe Abschnitt D.3.3.1 Ziffer 54 der Umweltschutzleitlinien). Zugleich äußerte die Behörde Bedenken dahingehend, wie die Auflagen von Abschnitt D.3.3.1 Ziffer 54, dritter Satz der Umweltschutzleitlinien in der Praxis von Norwegen angewandt würden. In diesem Abschnitt ist vorgeschrieben, dass nach Gewährung der Förderung etwaige weitere durch die Anlage erzeugte Energie keinen Anspruch auf weitere Beihilfen mehr begründet. Zugleich äußerte die Behörde Zweifel hinsichtlich der Förderung von Vorhaben, deren Kapitalwert aufgrund der hohen Betriebskosten auch nach dem Erhalt von Fördermitteln durch Enova weiterhin negativ ist.

Die Behörde sah sich nicht in der Lage, einen abschließenden Standpunkt zur Förderung neuer Energietechnologien und zu Fortbildungsmaßnahmen sowie zu den Beratungs- und Consulting-Leistungen (Energieaudits) zu formulieren.

11.   Stellungnahmen Dritter

Die Behörde erhielt nach Bekanntgabe ihres Verfahrenseinleitungsbeschlusses eine Stellungnahme von Dritten. Das deutsche Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit führt aus, dass es keine Möglichkeit gebe, den betreffenden Markt eindeutig zu bestimmen und festzulegen, ob die geförderten Unternehmen im Wettbewerb mit nicht geförderten Unternehmen stehen und damit einen Vorteil erhielten. Ergänzend stellt das Bundesministerium außerdem fest, dass das Prinzip, die zusätzlichen Kosten für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen nicht besonders geeignet sei für die Ermittlung der Höhe der Beihilfe, solange es keine allgemein anwendbare und eindeutig definierte Definition des Konzepts der zusätzlichen Kosten gibt. Zur Frage der Obergrenze der Beihilfeintensität in Höhe von 40 %, kommt das Bundesministerium zu der Feststellung, dass dies für einen privaten Investor häufig keinen ausreichenden Anreiz darstelle, da er 60 % der Kosten übernehmen müsse. Es wäre daher zu überlegen, ob die Förderung nicht eher auf der Grundlage eines bestimmten Anteils der Gesamtinvestitionskosten gewährt werden sollte. Das Bundesministerium führt hierzu aus, dass bestimmte Mängel der Umweltschutzleitlinien in dieser Hinsicht durch die Handhabung der Einzelfälle durch die Kommission überwunden worden sind.

12.   Bemerkungen Norwegens

Zum Vorliegen staatlicher Beihilfen vertritt die norwegische Regierung in ihrer Erwiderung von 15. Juli 2006 den Standpunkt, dass die Behörde eine zu strenge Selektivitätsprüfung anwende, die keinen Spielraum für Programme lasse, die grundsätzlich sämtlichen Unternehmen offen stehen. Zur Frage der Förderung von Lehrmaterial sei es dem Ermessen von Enova überlassen, nur jene Vorhaben abzulehnen, die die Ziele des Programms nicht erfüllen bzw. keine ausreichende Qualität gewährleisten können. Diese Mindestkriterien seien daher als objektiv zu betrachten.

Darüber hinaus macht die norwegische Regierung in diesem Schreiben geltend, dass die Behörde eine Prüfung des Energiefonds auf Vereinbarkeit unmittelbar gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens hätte durchführen müssen, wie es die Kommission auch im Falle des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds des Vereinigten Königreichs gehandhabt hat (42).

In der Frage der Vereinbarkeitsprüfung der Investitionsförderung für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen verweist die norwegische Regierung darauf, dass bei der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in der angemeldeten Form durch das im System verankerte Element des Wettbewerbs zwischen verschiedenen Vorhaben etwaige Überkompensationen ausgeschlossen sind. Zudem sei im Abkommen zwischen Enova und dem Ministerium festgelegt, dass sämtliche gewährten Beihilfen mit den EWR-Abkommen in Einklang stehen müssen. Zur Frage der Einbeziehung von Kosten, die möglicherweise nicht beihilfefähig sind, erklärt die norwegische Regierung, dass dies nur einen geringen Teil der Kosten betreffe.

Während der gesamten vorläufigen Untersuchungsphase und in ihrer Antwort vom 15. Juli 2006 weist die norwegische Regierung darauf hin, dass Norwegen sich energiepolitisch in einer anderen Lage befinde als die meisten anderen Staaten Europas, da mehr als 99 % der inländischen Stromerzeugung aus Wasserkraft stammen. Wasserkraft weise eine andere Kostenstruktur und andere Kostenniveaus als die herkömmliche Energieerzeugung im übrigen Teil Europas auf, die sich auf Kohle, Erdgas und Kernenergie stützt. Ein Vergleich mit Wasserkraft zur Berechnung der zusätzlichen Kosten für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Rahmen der Leitlinien sei daher nach Ansicht Norwegens nicht durchführbar. Der Einsatz der gewählten Methodik bringt darüber hinaus noch weitere wichtige Vorteile mit sich. Zum einen ist die Kapitalwertmethode im Energiesektor sowie in anderen Industriezweigen weit verbreitet. Anhand des Marktpreises können objektive und leicht verfügbare Kriterien festgelegt werden. Durch Anwendung dieses Verfahrens für sämtliche Vorhaben, für die Förderung beantragt wird, kann Enova zum einen unterschiedliche Vorhaben, die im Wettbewerb um staatliche Fördermittel stehen, auf einheitliche Weise vergleichen und diejenigen Vorhaben bezuschussen, die das beste Verhältnis aus Beihilfe und Umweltnutzen bieten. Zum anderen wird durch diese Methode gewährleistet, dass ein Vorhaben nur Fördermittel in Höhe der für die Marktfähigkeit des Vorhabens notwendigen Beträge erhält.

Die norwegische Regierung stellt hierzu fest, dass sie bei wörtlicher Einhaltung der Umweltschutzleitlinien das Investitionsbeihilfeprogramm um ein Betriebsbeihilfeprogramm ergänzen müsste, für das letzten Endes ebenfalls auf der Grundlage einer Kapitalwertberechnung über die Beihilfe entschieden werden müsste. Die damit gewährte Betriebsbeihilfe wäre dann de facto ein Investitionsbeihilfeprogramm, bei dem die Beihilfe in Raten statt als Pauschalsumme bezahlt wird, ohne dass dadurch bei der Möglichkeit einer Förderung ein nennenswerter Unterschied bestünde, dafür aber das System weniger transparent und verwaltungstechnisch komplizierter würde (43). Bei dem System in der angemeldeten Form wäre Enova nur in der Investitionsphase des Vorhabens beteiligt.

In ihrer Antwort vom 15. Juli 2006 stimmt die norwegische Regierung mit der Feststellung der Behörde im Verfahrenseinleitungsbeschluss überein, wonach das von Enova angewandte Verfahren im Allgemeinen zu Investitionsbeihilfen führt, die unter den zusätzlichen Investitionskosten der Anlage für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen liegen bzw. diesen genau entsprechen. Sie widerspricht allerdings der Festlegung einer Obergrenze für die Anlagenabschreibung. Dies würde außer acht lassen, dass die Vorhaben Anspruch auf eine angemessene Kapitalrendite haben, wie es auch in den Umweltschutzleitlinien (Abschnitt D.3.3.1 Ziffer 54) festgelegt ist und in der Entscheidung der Kommission zum Offshore-Windkraftprojekt Q7 (44) zur Anwendung gebracht wurde. Da die angemessene Höhe der Kapitalrendite anhand der Feststellungen eines unabhängigen Sachverständigen festgelegt wird, vertritt Norwegen den Standpunkt, dass keine Gefahr einer Überkompensation infolge zu großzügig angesetzter Kapitalrenditen besteht.

Zu der Auflage, dass ein gefördertes Vorhaben keine weiteren Beihilfen erhalten darf (siehe Abschnitt D.3.3.1 Ziffer 54 der Umweltschutzleitlinien), äußert sich auch die norwegische Regierung dahingehend, dass die vom Energiefonds gewährte Förderung begrenzt werden müsse. Norwegen zufolge werde eine derartige Begrenzung durch zwei Mechanismen erreicht: Zum einen würden bei der Bewertung des Vorhabens durch Enova sämtliche bekannten Einkünfte (der Cashflow) berücksichtigt, und zwar unabhängig davon, ob z. B. weitere staatliche Fördermittel fließen, die als staatliche Beihilfen gelten. Diese Fakten würden — soweit relevant — auf der Einnahmen- bzw. Kostenseite berücksichtigt und folglich dazu führen, dass sich die Notwendigkeit weiterer Förderung durch Enova entsprechend verringert. Zweitens verweist die norwegische Regierung im Hinblick auf die mögliche Einführung eines Systems der „grünen Zertifikate“ auf eine Klausel in der mit dem Empfänger der Beihilfe abzuschließenden Vertrag, wonach dieser zur Rückzahlung sämtlicher vom Energiefonds gewährten Beihilfen verpflichtet ist, wenn er sich am Zertifikatemarkt beteiligt.

Norwegen hat — während der förmlichen Prüfung des Programms — eine Änderung bei den Vorhaben vorgeschlagen, die auch unter Einrechnung der vom Energiefonds gewährten Forderung einen negativen Kapitalwert aufweisen. Diese Änderung wurde in Teil I Abschnitt 9.1 Punkt 9 dieser Entscheidung aufgenommen und besagt, dass Projekte, die unter normalen Betriebsbedingungen zum Zeitpunkt der Investition eine negative EBITDA aufweisen, überhaupt keine Beihilfe erhalten können.

II.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen

Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens lautet wie folgt:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

1.1   Vorhandensein staatlicher Mittel

Nach Artikel 61 des EWR-Abkommens muss die Förderung der Maßnahme durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln erfolgen. Im vorliegenden Fall erfolgt die Förderung der unterschiedlichen Investitionsvorhaben durch Beihilfen, die aus staatlichen Mitteln und aus der Abgabe auf den Stromversorgungstarif finanziert werden. Die Finanzierung über direkte Haushaltsmittelzuweisungen erfüllt das Kriterium der „staatlichen Mittel“.

Zu den Erlösen aus der Abgabe auf den Stromversorgungstarif stellt die Behörde fest, dass nach der vorliegenden Rechtsprechung und der Praxis der Europäischen Kommission staatliche Mittel dann fließen, wenn Geldmittel durch einen Fonds übertragen werden und der Fonds durch den Staat eingerichtet wird und dieser Fonds aus vom Staat erhobenen oder verwalteten Beiträgen gespeist wird (45). Unter diesem Aspekt müsse geklärt werden, ob der Staat die Kontrolle über die betreffenden Mittel ausübt (46). Um als staatliche Mittel zu gelten, genüge es, dass die vorhandenen Mittel dauerhaft der Kontrolle der staatlichen Behörden unterstehen (47).

Der Energiefonds wurde vom norwegischen Staat gegründet. Die Verwaltung des Energiefonds erfolgt durch Enova, ein staatliches Verwaltungsorgan, das sich über das Erdöl- und Energieministerium im Besitz des norwegischen Staats befindet. Der Fonds wurde gegründet, um ein politisches Ziel des norwegischen Staats umzusetzen und einen Beitrag zur Erfüllung der energiepolitischen Ziele des norwegischen Staats im Rahmen des Kyoto-Protokolls zu leisten. Aus diesem Grund erhebt der norwegische Staat über eine Verordnung (siehe Teil I Abschnitt 3 dieser Entscheidung) eine Zwangsabgabe zur Finanzierung des Fonds. Die Höhe der Abgabe wird ebenfalls durch den Staat festgelegt. Die Einnahmen aus der Abgabe fließen direkt in den Energiefonds, der sie seinerseits den ausgewählten Projekten zur Verfügung stellt. Die Behörde ist daher der Auffassung, dass der norwegische Staat eine ständige Kontrolle über die Abgabe ausübt und dass diese als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens zu betrachten sind.

1.2   Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige

Eine Maßnahme gilt dann als Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens, wenn sie dem Empfänger Vorteile verschafft, die ihn von Kosten entlasten, welche er normalerweise aus eigener Tasche zu tragen hat. Zweitens muss die Beihilfemaßnahme insoweit selektiv gestaltet sein, als sie eine Begünstigung „bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“ zur Folge haben. Im Folgenden wird zwischen den Investitionsbeihilfeprogrammen — einschließlich Energieaudits — und den Fortbildungs-/Lehrmaßnahmen unterschieden.

1.2.1    Allgemeine Anmerkung: Bewertung des Energiefondsprogramms an sich, nicht aber von Einzelbeihilfen im Rahmen des Programms

Im hier dargestellten Fall hätten die nachstehend beschriebenen Fördermaßnahmen in bestimmten Fällen Einzelpersonen statt Unternehmen gewährt werden können (z. B. bei bestimmten Lehr- und Fortbildungsmaßnahmen) oder könnten sich auf eine Lehr- statt auf eine Wirtschaftstätigkeit beziehen. Allerdings ist festzuhalten, dass keine der verschiedenen Fördermaßnahmen formal (nach Rechtsvorschriften oder Verwaltungsleitlinien) auf Einzelpersonen oder bestimmte Tätigkeitsformen beschränkt waren (48). Eine Förderung könnte beispielsweise bestimmten privaten Bildungsträgern gewährt werden, die ihrerseits eine Wirtschaftstätigkeit ausüben, oder auf bestimmte Wirtschaftszweige (z. B. die Bauwirtschaft) zugeschnitten sein.

Die vorliegende Mitteilung und Beurteilung betrifft den Energiefonds an sich, nicht aber einzelne Beihilfen im Rahmen des Energiefonds. Somit besteht für die Behörde auch keine Notwendigkeit — als Teil der Bewertung des Energiefondsprogramms an sich (49) —, zu beurteilen, ob sich beispielsweise die Förderung, die in Einzelfällen gemeinnützigen Einrichtungen und Bildungseinrichtungen gewährt wurde, auf die (Wirtschafts-) Tätigkeit eines Unternehmens erstreckte. Da das Energiefondsprogramm in dieser Hinsicht keine Einschränkungen aufwies, kommt die Behörde folglich zu der Feststellung, dass die Fördermittel im Rahmen des Programms — mit der nachstehenden Ausnahme — für Unternehmen bewilligt wurden.

Beihilfen, die dem öffentlichen Sektor für die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen innerhalb des öffentlichen Auftrags der betreffenden Einrichtung gewährt wurden, stellen keine staatliche Beihilfe dar. Dies betrifft insbesondere das Programm der Energieeffizienzmaßnahmen von Kommunen. Diese Fördermaßnahme stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar, solange sie sich — wie von der norwegischen Regierung bestätigt wurde — auf die Funktion des geförderten Empfängers als öffentliche Einrichtung bezieht.

1.2.2    Investitionsförderung (Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, Energiesparmaßnahmen, neue Energietechnologien und Energieaudits)

Die Beihilfen für die vorstehend aufgeführten Investitionen verschaffen den Empfängern einen Vorteil im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens, da diese damit entweder in die Lage versetzt werden, in die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu investieren, oder aber in Maßnahmen zu investieren, die ihren Energieverbrauch senken oder dem Unternehmen (im Falle von Audits durch ein Plus an Know-how und durch zusätzliche Energieanalysen) eine effizientere Energienutzung ermöglichen und damit die laufenden Betriebskosten des Unternehmens weiter senken.

Außerdem wird die Förderung selektiv gewährt. Im Falle der Investitionsförderung für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen bezieht sich die Förderung auf eine bestimmte Kategorie von Energieerzeugern.

Selektive Kriterien sind auch bei den übrigen Maßnahmen gegeben, da die Beihilfen nur bestimmten, von Enova ausgewählten Unternehmen bewilligt werden, nachdem die Vorhaben im Antragsprozess verglichen wurden und die Entscheidung für dasjenige Vorhaben getroffen wurde, das unter den beantragten Vorhaben die höchste Effizienz bietet und daher Fördermittel erhält. Wie durch die Rechtsprechung (50) festgestellt, kann in einer Situation, in der ein Fonds „über ein Ermessen verfügt, das es ihm ermöglicht, seinen finanziellen Beitrag nach Maßgabe verschiedener Kriterien, wie insbesondere der Wahl der Begünstigten, der Höhe des finanziellen Beitrags und der zeitlichen oder sonstigen Bedingungen der Maßnahme (…) anzupassen, das System bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage versetzen als andere (51). Keines der Vorhaben, das die Antragskriterien erfüllt, kann sicher sein, dass es Fördermittel erhält, da die Bewilligung von den übrigen Vorhaben, mit denen dieses Vorhaben im Antragsverfahren konkurriert, sowie von der Höhe der Mittel abhängig ist, die Enova innerhalb der jeweiligen Projektbewertungsrunde zu vergeben beabsichtigt. Da es Enova freigestellt ist, selbst festzulegen, wie oft und auf welche Weise Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden, eröffnet dieses System Enova ausreichenden Ermessensspielraum für eine selektive Ausgestaltung der Fördermaßnahmen (52).

Zudem kommt bei Energieaudits insoweit ein zusätzliches selektives Element zum Tragen, als sich das Programm (Programmwortlaut 2003, siehe Teil I (Abschnitt 5.6 dieser Entscheidung) an die Eigentümer privater und öffentlicher Gebäude mit einer Gesamtfläche von mehr als 5 000 Quadratmeter sowie an Industrieunternehmen richtete.

1.2.3    Informations- und Fortbildungsprogramme im Bereich der Energieeffizienz

Die Behörde vertritt den Standpunkt, dass beim Informations-Helpdesk von Enova, das jedermann Beratung zu Fragen der Energieeffizienz bietet, ohne dass Enova in dieser Hinsicht über einen eigenen Ermessensspielraum verfügt, keine Selektivität vorliegt.

Darüber hinaus kommen bei den Besuchen privater Haushalte keine staatlichen Beihilfen ins Spiel, da sich die diesen Fällen gewährte Förderung nicht an Unternehmen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens richtet. Zudem kann die Behörde selbst bei der effizienten Energienutzung in gewerblich genutzten Gebäuden kein Vorliegen staatlicher Beihilfe gemäß Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens feststellen, da die Maßnahme sämtlichen Interessenten offen stand, ohne dass Enova und deren Effizienzzentren hier irgendeinen Ermessensspielraum hatten. Anders ausgedrückt, diese Maßnahme erfüllt nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen selektiver Praktiken.

Ein selektiver Vorteil liegt im Bereich des Förderprogramms für die Entwicklung von Lehrmaterial und Fortbildungskursen vor, da im Vergleich zu anderen Stellen, die keine entsprechende Förderung erhalten, hierdurch die Kosten der Entwickler für die Erstellung entsprechender Materialien und Programme verringert werden. Die Behörde teilt nicht die Auffassung der norwegischen Regierung, dass sie bei den Lehr-/Fortbildungsprogrammen die Selektivitätskriterien zu streng anwende. Erstens ist die Förderung gezielt auf bestimmte Branchen ausgerichtet, so im Programm 2003 unter anderem auf die Anbieter von Bildungsdienstleistungen oder im Programm 2004 auf die Bauwirtschaft. In den Programmtexten wird betont, dass die Lehrangebote die Bedürfnisse der Unternehmen abdecken müssen, teilweise auch unter Beteiligung der Privatwirtschaft an der Finanzierung des Programms. Damit bleibt Spielraum für die Entwicklung sektorenspezifischer Lösungen. Zweitens lassen die jeweiligen Programme Enova dennoch einen erheblichen Ermessensspielraum. Die norwegische Regierung betont ihrerseits, dass der Wettbewerb der Vorhaben untereinander unabdingbar ist. Folglich ist es möglich, dass bestimmte Projekte keine Förderung erhalten, obwohl sie bestimmte objektive Kriterien erfüllen, aber möglicherweise gegen andere Vorhaben ausscheiden, die in der betreffenden Bewertungsrunde besser abschneiden. Auch besteht keine Gewähr dafür, dass ein Vorhaben in der Folgerunde Fördermittel erhält. Zudem enthalten die Programmtexte der Jahre 2003 und 2004 eine Prioritätenliste, die weiter unterstreicht, dass bestimmte Vorhaben, vor allem jene, die nicht zu den vorrangig berücksichtigten Vorhaben zählen, nur eine geringere Chance auf Förderung haben. Die Behörde ist daher der Ansicht, dass diese Förderpraxis selektiven Charakter hat.

1.3   Wettbewerbsverfälschungen und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien

Als Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens gelten Maßnahmen, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.

Im vorliegenden Fall führen die Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsstellung der geförderten Unternehmen auf den Energie- und Strommarkt im Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie tatsächlich oder möglicherweise mit anderen Energieerzeugern im Wettbewerb stehen (53).

Zahlreiche in der Vergangenheit geförderte Vorhaben (Siehe Teil I Abschnitt 6 dieser Entscheidung) würden möglicherweise unter das in Absatz 1 Buchstabe e in Anhang XV des EWR-Abkommens (Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung von Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags über De-minimis-Beihilfen) angegebene Gesetz fallen, da die bewilligten Beihilfen unterhalb der De-minimis-Schwelle (Geringfügigkeitsschwelle) liegen. Allerdings lag nicht bei allen geförderten Vorhaben eine De-minimis-Beihilfe vor. Auch war dies keine im Programm vorgegebene Voraussetzung.

Da der Strommarkt weit gehend liberalisiert ist und ein Handel von Energieerzeugnissen und Strom zwischen den EWR-Staaten stattfindet (so führt Norwegen beispielsweise einen bestimmten Prozentanteil seines Stroms ein und auch aus), kommt es zu Wettbewerbsverfälschungen gegenüber anderen Unternehmen im EWR. Dies wird auch dadurch belegt, dass bestimmte Stromformen in Nordpool, einem gemeinsamen Rahmen der skandinavischen Länder, gehandelt werden. Das Energiefondssystem führt daher zu einer Verzerrung bzw. birgt die Gefahr einer Verzerrung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien.

2.   Neue Beihilfen

Wie in Teil II Abschnitt 1 dieser Entscheidung dargelegt, führt das mit dem Energiefonds aufgebaute System zu einer Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens. Dabei muss ermittelt werden, ob dies zugleich auch eine neue Beihilfe darstellt, die fristgerecht hätte mitgeteilt werden müssen, damit die Behörde eine Bewertung vornehmen kann; siehe Teil II Artikel 2 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen. Neue Beihilfen werden als sämtliche Beihilfen definiert, (…), „die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“, siehe Teil II Artikel 1 Buchstabe c des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen.

Die norwegische Regierung führt hierzu aus, dass die im Rahmen des Energiefondsmechanismus zusammengelegten Programme bereits vor dem Beitritt Norwegens zum Europäischen Wirtschaftsraum existierten. Daher handelte es sich bei den Programmen ursprünglich um Beihilfen im Sinne von Teil II Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen.

Mit der Anmeldung unterrichtete Norwegen die Behörde über Änderungen an den bestehenden Beihilferegelungen. Diese erstrecken sich in erster Linie auf:

i)

die Zusammenfassung der bestehenden Programme im Jahr 2002 im neu gegründeten Energiefonds,

ii)

eine neue Verwaltung der Fördermaßnahmen durch die Einrichtung des neuen Verwaltungsorgans Enova, das damit die bisher zuständige norwegische Direktion für Wasserressourcen und Energie ablöst,

iii)

die Erarbeitung neuer Energieziele durch das Parlament, wodurch die im Rahmen der Programme vorgesehenen Maßnahmen messbare Ziele im Bereich der Energieeffizienz und Energieerzeugung erzielen müssen,

iv)

sowie ein neuer Finanzierungsmechanismus (Abgabe auf den Stromversorgungstarif).

Diese Änderungen waren von einer Reihe neuer Rechtsvorschriften für Enova begleitet, die sich insoweit auf die gewährte Förderung auswirken, als die Maßnahmen jetzt neue, im Jahr 2002 zwischen dem norwegischen Staat und Enova vereinbarte politische Zielsetzungen erfüllen müssen.

Diese Änderungen waren nicht ausschließlich technischer oder verwaltungstechnischer Art [siehe Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses der Behörde vom 14. Juli 2004 (54)], sondern führten zu einer tief greifenden Veränderung des bisherigen Systems und seines Rechtsrahmens. Erstens muss entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Namur Les Assurances  (55) anhand der Bestimmungen, die diese Beihilfen begründen, ermittelt werden, ob eine neue Beihilfe vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass mit der Gründung des Energiefonds und von Enova völlig neue Bestimmungen über die Förderung im Rahmen des Energiefonds und einer Finanzierung verabschiedet wurden. Zum einen erging am 5. April 2001 ein Parlamentsbeschluss, mit dem das Energiegesetz vom 29. Juni 1990 geändert wurde. Durch diesen Beschluss wurde die Regierung ermächtigt, beim Energieerzeuger (durch Konzessionen, die „omsetningskonsesjoner“) eine Abgabe auf den Stromversorgungstarif zu erheben, den der Endverbraucher entrichtet. Diese Abgabe ist anschließend zur Finanzierung des Energiefonds zu verwenden. Durch eine neu verabschiedete Regierungsverordnung vom 10. Dezember 2001 werden die Details der Beitreibung dieser Abgabe und ihre Überweisung an den Energiefonds geregelt. In den Vorschlägen, die dem Parlamentsbeschluss vorangingen, hatte die Regierung neue und konkrete Energieziele (siehe Teil I Abschnitt 4 dieser Entscheidung) festgelegt, deren Umsetzung innerhalb eines bestimmten Zeitraums durch die Gründung des Energiefonds und von Enova erreicht werden sollte. Die Ziele und deren Erreichung wurden im Abkommen zwischen dem Ministerium und Enova näher festgelegt. Durch eine neue Verordnung über den Energiefonds wurde der Fonds dem Erdöl- und Energieministerium unterstellt und festgelegt, dass er von Enova verwaltet wird. Dies unterstreicht, dass die Rechtsvorschriften für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen in den Jahren 2000/2001 erheblich geändert und ergänzt wurden.

Diese rechtlichen und verwaltungstechnischen Änderungen sind mit der Absicht erfolgt, das gegenwärtige Fördersystem tief greifend umzugestalten und eine völlig neue Art der Finanzierung von Energiesparmaßnahmen und der Erzeugung von Energie aus alternativen Energiequellen zu schaffen (56). Die Zusammenlegung der beiden neuen Programme war mehr als nur eine technische Formsache, da ihre Zusammenfassung unter einem gemeinsamen Dach erfolgt ist, um eine zielgerichtetere staatliche Förderung zu ermöglichen und greifbarere Ergebnisse im Bereich einer Politik für nachhaltige Energie zu erreichen. Bei den Förderentscheidungen für Vorhaben wird ab sofort berücksichtigt werden müssen, ob die Vorhaben einen Beitrag zu den in den Jahren 2000/2001 durch das Parlament festgelegten neuen Zielen leisten können. Dies bedeutet eine tief greifende Änderung gegenüber den bisherigen Fördermechanismen.

In einer völlig neuen Verwaltungsstruktur wird die bisherige Zuständigkeit der norwegischen Direktion für Wasserressourcen und Energie (NVE) durch die Enova als neu gegründetes Verwaltungsorgan abgelöst. Enova ist vertraglich an das Ministerium gebunden und für die Verwaltung des Energiefonds zuständig und soll damit einen Beitrag zu den neu festgelegten energiepolitischen Zielen des Parlaments leisten und den Fonds entsprechend den neu verabschiedeten Rechtsvorschriften leiten. Außerdem soll Enova — über die Verwaltung der Fördermittel — den Wettbewerb am Markt fördern. Dies verdeutlicht, dass Enova nicht nur die Arbeit der NVE fortführt, sondern neue Aufgaben und Pflichten übernimmt, was einer weit reichenden Änderung der bisherigen Programme gleichkommt.

Wichtig ist ferner auch, dass ein neuer Finanzierungsmechanismus eingerichtet wurde. Statt über Haushaltsmittelzuweisungen werden die Fördermaßnahmen (in zunehmendem Maße) über die Abgabe auf den Stromversorgungstarif finanziert, der zur Finanzierung des Energiefonds dient. Norwegen verwies darauf, dass die Abgabe als solche vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens eingeführt worden sei, doch ändert dies nichts an der Feststellung der Behörde, dass die Einführung des neuen Finanzierungsmechanismus einer erheblichen Änderung gleichkomme. Vor dem Jahr 2002 wurde die Abgabe durch die Stromnetzunternehmen verwaltet und in erster Linie zur Finanzierung ihrer eigenen Informationskampagnen im Bereich der Energieeffizienz verwendet. Mittlerweile wird die Abgabe jedoch von norwegischen Staat festgelegt und überwacht, der seinerseits die Einnahmen aus dieser Abgabe zur Finanzierung des Energiefonds einsetzt. Der Fonds kann diese Finanzmittel für Fördermaßnahmen beliebiger Art einsetzen und ist nicht auf Informationsmaßnahmen beschränkt (57). Aufgrund dieses Sachverhalts kommt die Behörde zusammenfassend zu der Feststellung, dass die Änderungen am Finanzierungssystem grundlegender Art sind.

Die beschriebenen Änderungen führen zu Veränderungen im eigentlichen Beihilfeprogramm, ohne dass sie ein von den bestehenden Programmen abtrennbarer Teil wären (58). Der neue Finanzierungs- und Verwaltungsmechanismus sowie die Pflicht von Enova, neu definierte Energieziele zu erreichen, betreffen die Grundstruktur des Förderprogramms und gelten für sämtliche im Rahmen des Energiefonds geförderten Maßnahmen. Die Änderungen wurden eingeführt, um die öffentlichen Haushaltsmittel besser nutzen und eine nachhaltigere Energieeffizienz erreichen zu können, weshalb zugleich auch neue Strukturen und neue Ziele eingeführt werden mussten. Diese neuen Strukturen und Ziele können nicht getrennt von den bisher bestehenden Beihilfemaßnahmen betrachtet werden.

Demzufolge sind die angemeldeten Änderungen als neue Beihilfen im Sinne von Teil II Artikel 1 Buchstabe c des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen einzustufen.

Der Energiefonds nahm am 1. Januar 2002 seinen Betrieb auf, also vor Juni 2003, als das Programm der Behörde gemeldet wurde. Der Energiefonds wurde der Behörde also verspätet mitgeteilt, was einen Verstoß gegen das Durchführungsverbot gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen darstellt. Die Beihilfe ist somit als „unrechtmäßige Beihilfe“ im Sinne von Teil II Artikel 1 Buchstabe f des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen einzustufen. Etwaige unrechtmäßige Beihilfen, deren Unvereinbarkeit mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens festgestellt wird, unterliegen der Einziehung.

3.   Vereinbarkeit der Beihilfe

Nach Auffassung der Behörde sind die Beihilfemaßnahmen mit keiner der Ausnahmeregelungen nach Artikel 61 Absatz 2 oder 3, Buchstaben a, b und d des EWR-Abkommens vereinbar. Daher ist zu prüfen, ob sich die Beihilfe nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens rechtfertigen lässt. Nach dieser Bestimmung kann die Vereinbarkeit der Beihilfen festgestellt werden, wenn sie „zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete [dienen], soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.“

Die Behörde wird die Beurteilung des Energiefonds nach Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens in Verbindung mit den Umweltschutzleitlinien der Behörde vornehmen. Diese Leitlinien verpflichten die EFTA-Staaten, ihre Beihilferegelungen im Umweltbereich bis 1. Januar 2002 an diese Umweltschutzleitlinien anzugleichen.

In der nachstehenden Bewertung wird die Behörde zwischen dem Energiefondssystem in der der Behörde gemeldeten und seit 1. Januar 2002 praktizierten Form (siehe Teil II Abschnitt 3.1 dieser Entscheidung) und den von Norwegen vorgesehenen zukünftigen Änderungen unterscheiden, mit denen die norwegischen Regierung die Fördermaßnahmen mit den EFTA-Bestimmungen über staatliche Beihilfen in Einklang bringen möchte (siehe Teil II Abschnitt 3.2 dieser Entscheidung).

3.1   Bewertung des Energiefonds in der der Behörde gemeldeten Form

3.1.1    Investitionsförderung (Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, Investitionen in Energiesparmaßnahmen, neue Energietechnologien, Energieaudits)

In ihrem Verfahrenseinleitungsbeschluss vom 18. Mai 2005 äußerte die Behörde Zweifel dahingehend, ob die vom Energiefonds gewährte Investitionsförderung als mit den Umweltschutzleitlinien vereinbar gelten kann.

In ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2005 zum Verfahrenseinleitungsbeschluss macht die norwegische Regierung geltend, dass für ihr System die direkte Genehmigung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens zu erteilen sei. Die Behörde kann sich dieser Auffassung nicht anschließen, zumindest nicht, soweit die betreffende Förderung unter die Umweltschutzleitlinien fällt. Nach Ansicht der Behörde ist die WRAP-Entscheidung der Europäischen Kommission (59) in dieser Hinsicht nicht relevant. Der Unterscheid zwischen den beiden Fällen bestehe darin, dass im Falle des Recycling in den Leitlinien keine Bestimmungen über Investitionsbeihilfen enthalten sind, während die Förderung von Investitionen in erneuerbare Energie durch die Umweltschutzleitlinien abgedeckt sind. Die Behörde ist an ihre eigenen Leitlinien gebunden (60). Sie kommt daher zu der Feststellung, dass sie das Kapitel zu Investitionsbeihilfen in den Leitlinien (Abschnitt D.1.3, insbesondere Punkt Ziffer 27 und Abschnitt D.1.7 Ziffer 32 oder das Kapitel zu Betriebsbeihilfen (Abschnitt D.3.3.1 Ziffer 54), welche die Sachlage bei erneuerbaren Energiequellen abdecken) und die darin enthaltenen Beihilfeintensitäten nicht übergehen kann.

1.   Investitionsförderung für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen

Investitionen in die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen können bis zu einer Beihilfeintensität von 40 % oder erforderlichenfalls von 100 % der beihilfefähigen Kosten gefördert werden (siehe Abschnitt D.1.3 Ziffer 27 der Umweltschutzleitlinien). Abschnitt D.1.6 Ziffer 31 enthält eine Klarstellung des Begriffs „beihilfefähige Investitionen“, d. h. Investitionen in Grund und Boden, Gebäude, Anlagen und Maschinenausrüstung sowie — unter bestimmten Voraussetzungen — immaterielle Wirtschaftsgüter. In Abschnitt D.1.7 Ziffer 32 ist festgelegt, dass die beihilfefähigen Kosten der Differenz zwischen den Investitionskosten für eine Anlage zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und den Investitionskosten eines konventionellen Kraftwerks entsprechen (nachstehend als „Mehrkostenkonzept“ bezeichnet).

Die Behörde stellt in ihrer Entscheidung zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens (61) fest, dass die Förderung erneuerbarer Energiequellen nicht auf dem in Abschnitt D.1.7 Ziffer 32 der Leitlinien dargelegten Mehrkostenkonzept basierte. Zudem wird festgestellt, dass mit den von Norwegen später vorgeschlagenen Änderungen keine Gewähr dafür bestünde, dass die Förderung innerhalb der Grenzen des Schwellenwerts von 40 % bleiben würde. Zudem bestand auch keine Gewähr dafür, dass die Förderung sich innerhalb der höheren Obergrenze von 100 % der Mehrkosten bewegt oder dass das Programm nicht zu einer Überkompensierung führt. So war beispielsweise nicht gewährleistet, dass nur beihilfefähige Investitionskosten gefördert werden und dass die Unternehmen nicht mehr Beihilfen erhalten als für eine positive Investitionsentscheidung für das Vorhaben erforderlich sind. Daher nahm die Behörde vorläufig den Standpunkt ein, dass der Energiefonds in der angemeldeten Form entsprechend dem Kapitel über Investitionsbeihilfen (Abschnitt D.1.3 der Umweltschutzleitlinien) nicht zu rechtfertigen ist und eine unrechtmäßige staatliche Beihilfe darstellt.

Diese Bedenken konnten auch durch die Bemerkungen Norwegens nicht ausgeräumt werden. Zur Förderung von nicht beihilfefähigen Kosten stellt die norwegische Regierung fest, dass Enova ab 1. Januar 2005 nur die Förderung von Kosten akzeptiert habe, die in der Entscheidung der Kommission zu Finnland N 75/2002 aufgeführt wurden, während in der Vergangenheit weitere Kosten (z. B. bei Finanzierungskosten) gefördert worden waren, auch wenn hierauf nur ein geringer Teil der Gesamtkosten entfiel. Da der Energiefonds in der angemeldeten Form keine eindeutigen Bestimmungen darüber enthielt, welche Kosten beihilfefähig sind, ergab sich in der Tat die Gefahr, dass nicht beihilfefähige Kosten mit berücksichtigt wurden. In gleicher Weise kann auch das Argument Norwegens, dass das Wettbewerbselement des Beihilfeprogramms die Möglichkeiten einer Überkompensierung einschränkt, nichts an der Feststellung der Behörde ändern, dass das Programm keine funktionierenden rechtlichen Einschränkungen aufweist, durch die gewährleistet wird, dass die Förderung unter der Obergrenze des Kapitels zu Investitionsbeihilfen in den Leitlinien bleibt. Ohne derartige Leitlinien wäre es reiner Zufall, ob eine Überkompensierung vermieden werden kann.

Die Behörde ist weiterhin der im Verfahrenseinleitungsbeschluss bereits vorgetragenen Ansicht, dass die Bedingungen nach Abschnitt D.3.3.1 Ziffer 54 bei dem System in der angemeldeten Form nicht erfüllt sind. Die Behörde konnte sich nicht von der Existenz von Parametern überzeugen, durch die gewährleistet wird, dass der Schwellenwert gemäß Abschnitt D.3.3.1 Ziffer 54 nie überschritten würde. Weder bestand die Gewähr, dass nur Investitionskosten in der Berechnung Berücksichtigung finden (Abschnitt D.3.3.1 Ziffer 54 ist auf die Abschreibung des Anlagenvermögens beschränkt), noch bestand ausreichende Gewissheit darüber, wie der Abzinsungssatz festgelegt werden muss und dass die Beihilfen nie den für das Erreichen eines Kapitalwerts Null erforderlichen Betrag überschreiten.

Zusammenfassend erfüllt das Energiefonds in der angemeldeten Form also nicht die in den Umweltschutzleitlinien festgelegten Vereinbarkeitsstandards.

2.   Förderung von Energiesparmaßnahmen

Investitionen in Energiesparmaßnahmen (der Begriff der Energieeinsparung wird in Abschnitt B Ziffer 7 der Umweltschutzleitlinien definiert) können bis zu einer Beihilfeintensität von 40 % der beihilfefähigen Kosten gemäß Abschnitt D.1.3 Ziffer 25 der Umweltschutzleitlinien gefördert werden. In Abschnitt D.1.6 Ziffer 31 der Umweltschutzleitlinien werden die betreffenden Investitionen definiert, d. h. Grund und Boden, Anlagen und Maschinenausrüstung sowie unter bestimmten Voraussetzungen immaterielle Wirtschaftsgüter. Abschnitt D.1.7 Ziffer 32 der Umweltschutzleitlinien begrenzt die Förderung auf die beihilfefähigen Kosten, die definiert sind als die Investitionsmehrkosten, die zur Erfüllung der Umweltschutzziele erforderlich sind. Beihilfen für die Anpassung an einen Gemeinschaftsstandard (62) werden nicht gewährt, wenn das Unternehmen kein kleines oder mittleres Unternehmen ist.

Im Verfahrenseinleitungsbeschluss stellte die Behörde fest, dass die Förderung nicht entsprechend dem Mehrkostenverfahren nach Abschnitt D.1.7 Ziffer 32 der Umweltschutzleitlinien berechnet wird. Insbesondere bewegt sie sich nicht innerhalb des Schwellenwerts von 40 % gemäß Abschnitt D.1.3 Ziffer 25 der Umweltschutzleitlinien. Im Gegensatz zur Investitionsförderung für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen darf der Schwellenwert von 40 % bei Energiesparmaßnahmen nicht überschritten werden (63).

Die norwegische Regierung führt aus, dass sie sich in der Praxis am Konzept der Leitlinien orientiert hätten. Die Behörde möchte auch nicht bestreiten, dass die einzelnen Beihilfen im Rahmen des Energiefondsprogramms mit den Umweltschutzleitlinien vereinbar gewesen sein dürften. Dadurch wird das Energiefondsprogramm an sich — das keine Schwellenwerte hinsichtlich der Beihilfeintensitäten enthielt und sich auch nicht am Mehrkostenkonzept orientierte — aber nicht mit den Umweltschutzleitlinien vereinbar.

Da folglich keine Mechanismen existierten, durch die ausgeschlossen werden kann, dass die im Rahmen der Beihilfemaßnahme gewährte Beihilfe den Beihilfeschwellenwert von 40 % überschreiten würde, bei dem sich die Kosten mit den Kosten der herkömmlichen Energieerzeugung vergleichen lassen, ist das Energiefondsprogramm in der angemeldeten Form als eine nicht mit den Vorschriften vereinbare Beihilfe zu betrachten.

3.   Neue Energietechnologien

Im Verfahrenseinleitungsbeschluss kam die Behörde zu der Feststellung, dass ihr keine ausreichenden Informationen für die Feststellung vorlagen, ob die Vorhaben in dieser Kategorie sich auf die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen beziehen (64). Auch war die Behörde nicht sicher, ob die Vorhaben sich auf Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bezogen, die nach Kapitel 14 zu Beihilfen für Forschung und Entwicklung im Leitfaden der Behörde für staatliche Beihilfen hätten bewertet werden müssen.

Während des förmlichen Prüfverfahrens stellte die norwegische Regierung klar, dass die im Rahmen dieser Kategorie gewährte Förderung keine Vorhaben in dieser Forschungs- und Entwicklungsphase betraf, sondern in erster Linie Vorhaben zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und in geringerem Umfang Energiesparmaßnahmen. Anhand der Daten, die von Norwegen für in dieser Kategorie zusammengefasste Vorhaben vorgelegt wurden, ließ sich nur ablesen, dass bisher nur diese Kategorien gefördert wurden. Das Vorhaben der „Förderung neuer Energietechnologien“ kann daher als eine Untergruppe der Investitionsförderung für Energiesparmaßnahmen oder für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen betrachtet werden.

Zu dem Energiefonds in der angemeldeten Form stellt die Behörde allerdings fest, dass in diesem System zunächst nicht klar festgestellt worden war, dass die neuen Energietechnologievorhaben Untergruppen der übrigen Förderkategorien sind und daher nach den gleichen Richtlinien beurteilt werden müssen. Wie bei den übrigen Fördermaßnahmen stellt die Behörde jedenfalls fest, dass das System in der angemeldeten Form keine Einschränkungen enthielt, durch die gewährleistet wird, dass die jeweiligen Obergrenzen für Investitionsfördermaßnahmen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und für Energiesparmaßnahmen eingehalten werden oder dass nur die beihilfefähigen Investitionskosten gefördert werden. Die Behörde kommt daher zu dem Schluss, dass die Förderung in der angemeldeten Form nicht den Anforderungen der Umweltschutzleitlinien genügt.

4.   Energieaudits

Im Verfahrenseinleitungsbeschluss stellte die Behörde fest, dass sie nicht über ausreichende Informationen verfügte, um beurteilen zu können, ob die Förderung im Rahmen dieser Überschrift mit den Umweltschutzleitlinien in Einklang steht, insbesondere mit Abschnitt D.2 Ziffer 36 der Umweltschutzleitlinien (Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen).

Hinsichtlich dieser Förderkategorie verwies die norwegische Regierung während des förmlichen Prüfverfahrens auf ein finnisches Programm, mit dem die Kosten für Energieaudits bei der staatlichen Förderung mit berücksichtigt werden können (d. h. sie sind nicht auf kleine und mittlere Unternehmen begrenzt). Danach biete der norwegische Energiefonds — wie beim finnischen System — den Unternehmen die Möglichkeit, Fördermittel für Energieaudits und –analysen zu erhalten, mit denen entweder eine machbare Energieeffizienz oder Investitionen in Energiesparmaßnahmen oder Verhaltensänderungen im Energieverbrauch erreicht werden. Beim finnischen System waren Beihilfen bis zu 40 % der beihilfefähigen Kosten möglich gewesen. Nach dem norwegischen System wurden Beihilfen bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten gewährt.

Die Behörde stellt erstens fest, dass das Energiefondsprogramm in der angemeldeten Form keine Einschränkungen enthält, durch die gewährleistet wird, dass die Obergrenze von 40 % für Energiesparmaßnahmen gemäß Abschnitt D.1.3 Ziffer 25 der Umweltschutzleitlinien nicht überschritten wird. Insbesondere ist eine Förderung von bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht mit den Umweltschutzleitlinien vereinbar.

Zweitens ist die Behörde nicht der Auffassung, dass die Förderung von Energieaudits in Verbindung mit reinen Verhaltensänderungen ohne geplante Investitionen sich auf Abschnitt D.1.3 der Umweltschutzleitlinien stützen kann, die ausschließlich auf eine Investitionsförderung abzielt. Die Genehmigung der Kommission für das finnische Förderprogramm bezog sich auf entsprechende Investitionsfördermaßnahmen (65). Möglicherweise könnte eine weitere Förderung für Beratungsleistungen als mit Abschnitt D.2 Ziffer 36 der Umweltschutzleitlinien vereinbar gelten (in Verbindung mit dem unter Absatz 1 Buchstabe f in Anhang XV des EWR-Abkommens (66) (Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen) angegebenen Gesetz). Dies ist allerdings nicht ausschlaggebend für die Vereinbarkeit des Beihilfeprogramms, da der Energiefonds in der angemeldeten Form keine diesbezüglichen Einschränkungen aufwies. Er kann daher nicht als mit den Umweltschutzleitlinien vereinbar eingestuft werden.

3.1.2    Lehrmaterial und Fortbildungsmaßnahmen

Die Behörde stellt fest, dass die Lehrmaterial- und Fortbildungsprogramme in der angemeldeten Form sich nicht auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkten, wie in dem in Absatz 1 Buchstabe f in Anhang XV des EWR-Abkommens (Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen) angegebenen Gesetz vorgeschrieben (67). Auch war die Förderung nicht auf Fördermaßnahmen beschränkt, die unter das in Absatz 1 Buchstabe d in Anhang XV des EWR-Abkommens (Beihilfen für Fortbildungen) angegebene Gesetz fallen (68). Die Behörde braucht daher nicht zu bewerten, ob die Fördermaßnahmen nach diesen Pauschalausnahmen zu rechtfertigen sind. Auch fällt diese Art der Förderung nicht unter die Umweltschutzleitlinien.

Die norwegische Regierung vertritt die Auffassung, dass Beihilfen im Rahmen des Energiefonds ganz oder teilweise direkt nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens zu bewerten sind.

Um feststellen zu können, ob eine derartige Maßnahme unmittelbar durch Anwendung von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens genehmigt werden kann, muss die Behörde feststellen, ob die Förderung für das Erreichen des Ziels notwendig und auch verhältnismäßig ist.

Das Ziel der Fördermaßnahme war, Wissen und Know-how im Bereich der Energieeinsparung und Energieeffizienz zu erweitern. Energiesparmaßnahmen sind — auch wenn sie mit Investitionen in Zusammenhang stehen — ausdrücklich in den Umweltschutzleitlinien als ein Ziel beschrieben, für das staatliche Fördermittel gewährt werden können. Im Allgemeinen tragen Energiesparmaßnahmen zum Erreichen der Ziele des Kyoto-Protokolls — der Verringerung der Treibhausgasemissionen — bei; fundiertere Kenntnisse in dieser Frage spielen eine wichtige Rolle bei der Einführung und Umsetzung von Energieeffizienzsteigerungsmaßnahmen. Hinsichtlich der Notwendigkeit der verfügbaren Förderung war das Programm auf die Erarbeitung von neuen Lehrmaterialien und Lehrgängen ausgerichtet, wobei Pflege und Überarbeitung bestehender Lehrgänge ausgeschlossen waren, da diese Kosten durch die Kursgebühren abgedeckt werden sollten. Die Förderung im Rahmen des Programms sollte vielmehr einen Anreiz für die Entwicklung neuer Materialien setzen, für die ein echter Bedarf bestand, da die norwegische Regierung den Standpunkt vertrat, dass es in Norwegen an aktuellen Lehrmaterialien und Lehrgängen fehlte.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beihilfen verhältnismäßig sind und auch den Handel nicht in einem den gemeinsamen Interessen zuwiderlaufenden Maß verfälschen. In dieser Hinsicht ist es für die Feststellungen der Behörde wichtig, dass das Programm abgeschlossen ist und sich nur auf 33 Vorhaben (eines davon ging an Einzelpersonen) erstreckte, für die jeweils Beihilfen in begrenztem Umfang gewährt wurden. Für 12 der Vorhaben, bei denen die Förderung von eingetragenen gemeinnützigen Einrichtungen im Mittelpunkt stand, belief sich die Förderung auf Beträge zwischen 50 000 NOK und 918 000 NOK, d. h. zwischen 6 900 EUR und 126 970 EUR (69), lediglich zwei Vorhaben erhielten Fördermittel von rund 1 300 000 NOK (180 555 EUR). Bei der Förderung von Universitäten und Hochschulen belief sich die Förderung auf Beträge zwischen 200 000 NOK und 450 000 NOK (27 662 bis 62 240 EUR); nur ein einziges gefördertes Vorhaben erhielt Mittel in Höhe von 875 000 NOK (121 023 EUR). Zudem übernahm Enova nie die gesamten Kosten des Vorhabens, sondern beschränkte ihren Beitrag auf einen Anteil von 50 %. Außerdem wurde ein „offenes“ Ausschreibungsverfahren für die Auswahl der Begünstigten und die Ermittlung der Höhe der Beihilfe gewählt. Das Ausschreibungsverfahren bot zugleich die Gewähr dafür, dass sich die Beihilfe auf den notwendigen Betrag beschränkte und sich in angemessener Höhe bewegte. Zugleich war die Beihilfe vorhabenspezifisch angelegt und stellte somit keine Betriebsbeihilfe dar, durch die die normalen Betriebskosten des Betreibers verringert werden konnten. Es lässt sich also zusammenfassend feststellen, dass die Beihilfe keine Wettbewerbsverfälschung in einem den gemeinsamen Interessen zuwiderlaufenden Umfang darstellt. Folglich waren die Beihilfen auch mit Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar.

3.1.3    Zusammenfassung zu dem System in der angemeldeten Form

Die Behörde stellt fest, dass Norwegen das Energiefondsprogramm rechtswidrig und unter Verstoß gegen Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen eingeführt haben.

Die Informations-Helpline von Enova und die Besuche vor Ort stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar.

Die Investitionsfördermaßnahmen (Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, Energiesparmaßnahmen, Energieaudits) sind in der angemeldeten Form nicht mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens in Verbindung mit den Umweltschutzleitlinien vereinbar.

Die zwischen dem 1. Januar 2002 und 31. Dezember 2003 für die Entwicklung von Lehrmaterial und Fortbildungskursen gewährte Förderung ist unter direkter Anwendung von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens mit den Rechtsvorschriften vereinbar.

3.2   Der Energiefonds mit den von Norwegen beabsichtigten Änderungen

3.2.1    Investitionsförderung

1.   Investitionsförderung für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen

Als Ausgangspunkt für die Bewertung des Investitionsbeihilfeprogramms Norwegens muss die für ein Vorhaben zur Verfügung stehende Höchstbeihilfe gemäß Festlegung in den Leitlinien ermittelt werden. In Abschnitt D.1.3 Ziffer 27 der Umweltschutzleitlinien ist die Obergrenze für Investitionsbeihilfen festgelegt, die auf 40 % der für die Einhaltung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten festgesetzt wurde. Erforderlichenfalls können 100 % der beihilfefähigen Kosten gefördert werden.

Zusätzlich ist auch nach Abschnitt D.3.3.1 Ziffer 53 und Ziffer 54 der Umweltschutzleitlinien die Gewährung von Betriebsbeihilfen möglich, um einen Ausgleich für höhere Investitionskosten je Einheit zu schaffen. Nach Ziffer 54 ist eine Förderung zulässig, mit der ein Ausgleich für die Differenz zwischen den Erzeugungskosten von Energie aus erneuerbaren Energiequellen und dem Marktpreis der betreffenden Energie erreicht werden soll. Diese Beihilfen müssen sich allerdings auf die Abschreibung der Wirtschaftsgüter beschränken, d. h. auf die Abschreibung der Investitionskosten. Kann ein EFTA-Staat nachweisen, dass die Beihilfe aufgrund der mangelhaften Wettbewerbsfähigkeit bestimmter erneuerbarer Energiequellen unverzichtbar ist, kann auch eine angemessene Kapitalrendite eingerechnet werden.

Betriebsbeihilfen sollen normalerweise dazu dienen, dass ein Unternehmen von den Kosten entlastet wird, die es normalerweise im Tagesgeschäft bzw. in seiner üblichen Geschäftstätigkeit zu tragen hätte. Bei erneuerbaren Energiequellen liegen die Betriebskosten jedoch im Allgemeinen niedriger als bei herkömmlicher Technologie. Im täglichen Betrieb wird daher davon ausgegangen, dass bei der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ein positiver Cashflow erreicht wird, d. h. es besteht keine Notwendigkeit für die Entlastung dieser Unternehmen von den Betriebskosten.

Nach Abschnitt D.3.3.1 Ziffer 54 der Umweltschutzleitlinien ist die Förderung für die Abschreibung der Wirtschaftsgüter (also der Investitionen) begrenzt. Der Ausgleich bezieht sich auf die höheren Investitionskosten je Einheit und nicht auf die normalen Betriebskosten. Folglich werden die nach Ziffer 54 gewährten Beihilfen zur Förderung der Investitionen eines Unternehmens bewilligt. Würde die Beihilfe über die Abschreibung des Kapitals hinaus auch eine angemessene Kapitalrendite abdecken, wären die gesamten Kapitalkosten abgedeckt und die Beihilfe würde — als Kapitalwert ausgedrückt — der vollständigen Investition entsprechen. Künftige Kapitalabschreibungen, die um die erforderliche Rendite erhöht werden, würden — als Kapitalwert ausgedrückt — um den gleichen Wert abgezinst. Die abgezinsten Kosten entsprächen dann der Beihilfeobergrenze.

Die Umweltschutzleitlinien ermöglichen eine Kombination aus Investitions- und Betriebskosten. Bei der Berechnung der verfügbaren Betriebsbeihilfe sind auch etwaige dem betreffenden Unternehmen gewährte Investitionsbeihilfen zu berücksichtigen (siehe D.3.3.1 Ziffer 54 der Umweltschutzleitlinien). Sämtliche gewährten Investitionsbeihilfen werden also von dem für die Betriebsbeihilfen beihilfefähigen Betrag abgezogen. Hieraus geht hervor, dass der in Abschnitt D.3.3.1 Ziffer 54 der Umweltschutzleitlinien angegebene Schwellenwert die Höchstgrenze für die Bewilligung von Investitionsbeihilfen für Vorhaben für erneuerbare Energiequellen darstellt.

Wie in Teil I Abschnitt 9.1, Punkte 4 und 7 dieser Entscheidung aufgeführt, wird bei dem von Enova zugrunde gelegten Kapitalwertkonzept der Beihilfebetrag so berechnet, dass die Vorhaben einen Kapitalwert Null erreichen, was für einen rational entscheidenden Investor der Auslösepunkt dafür wäre, dass ein Vorhaben am Markt realisiert wird. Über den für das Erreichen eines Kapitalwerts Null erforderlichen Betrag hinaus würden keine Beihilfen gewährt. Das Beihilfeelement lässt sich also wie folgt ausdrücken:

(Discounted Cash Flows (DCF)) – (Investitionskosten) + (Beihilfe) = 0

Wie oben angegeben, werden die Cashflows aus dem Betrieb des Vorhabens im Bereich erneuerbarer Energiequellen zur Abzahlung der ursprünglichen Investitionskosten verwendet. Vorhaben im Bereich erneuerbarer Energiequellen weisen im Allgemeinen höhere Investitionskosten je Einheit auf als herkömmliche Technologien. Daher sind die erwirtschafteten Nettoerträge (die DCF-Komponente) in vielen Fällen nicht hoch genug, um die Rückzahlung der ursprünglichen Investitionen zu decken. Für diese Projekte besteht dann Anspruch auf eine Beihilfekomponente, damit der Kapitalwert auf Null gebracht werden kann.

Die Behörde sieht jedoch in einem Aspekt Bedenken hinsichtlich der Verwendung dieses Verfahrens für die Berechnung der Beihilfe. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass Vorhaben, die keinen positiven Cashflow generieren, ebenfalls als beihilfefähig gelten können. Derartige Vorhaben generieren einen negativen DCF, was dazu führt, dass die Beihilfekomponente die Investitionskosten und damit auch die maximale Beihilfeintensität überschreitet.

Solange jedoch die DCF-Komponente einen positiven Wert aufweist, überschreitet die für Vorhaben bewilligte Beihilfe nie die Investitionskosten. Um dieses Problem zu lösen, stimmten Norwegen einer Änderung des Programms im Sinne der in Teil I Abschnitt 9.1 Punkt 9 dieser Entscheidung beschriebenen Maßnahmen zu, so dass Vorhaben mit einem negativen DCF keinen Anspruch auf Beihilfen von Enova haben. Durch die Begrenzung der Beihilfe auf die Investitionskosten ist damit gewährleistet, dass die Obergrenze nicht überschritten wird.

Bei Vorhaben, die einen relativ niedrigen DCF generieren, ist dagegen die Beihilfekomponente relativ groß und es ergibt sich eine hohe Beihilfeintensität. Dies lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die gewährte Beihilfe „unverzichtbar“ für die Durchführung der Vorhaben ist.

Es kann von keinem rational handelnden Investor erwartet werden, dass er ein Vorhaben mit negativem Kapitalwert in Gang bringt. Daher vertritt die Behörde die Auffassung, dass eine Kapitalwertberechnung, die auf der Grundlage der besten bei Bewilligung der Beihilfe verfügbaren Informationen durchgeführt wird, einen ausreichenden Nachweis für die Unverzichtbarkeit der gewährten Beihilfe darstellt. Wird die Kapitalwertmethode zur Anwendung gebracht, ist bei der Festlegung der Abzinsungssätze einer Investition in angemessener Weise auf das individuelle Risiko zu achten, das jedem Vorhaben innewohnt. Nach Rücksprache mit der Behörde gab Norwegen eine unabhängige Untersuchung bei First Securities (70) in Auftrag, um die Abzinsungssätze zu ermitteln, die bei der Bewertung der im Rahmen dieses Programms beantragten Vorhaben anzusetzen sind. In diesem Bericht wird das Verfahren für die Ermittlung der korrekten Abzinsungssätze anhand bewährter Finanzmethodiken beschrieben.

Ergänzend betonte die norwegische Regierung, dass Enova nur in der Investitionsphase der Vorhaben beteiligt sei. Vorhaben, für die Investitionsbeihilfen durch Enova bewilligt würden, sollten dann keine weitere Förderung im Rahmen der Umweltschutzleitlinien erhalten, nachdem die Zahlung der Pauschalsumme erfolgt ist. Ein weiterer positiver Faktor ist, dass die Beihilfen „ausgeschrieben“ werden, d. h. verschiedene Vorhaben bewerben sich um die Fördermittel und nur die effizientesten Vorhaben, die das beste Verhältnis zwischen Beihilfehöhe und Energieeffizienz bieten, erhalten Fördermittel. Diese Verfahrensweise trägt dazu bei, dass nur viel versprechende Vorhaben gefördert werden und die Förderung auf den notwendigen Umfang beschränkt wird.

Biomasse stellt bei den vorstehenden Bestimmungen eine Ausnahme dar. Bei derartigen Vorhaben ist nach D.3.3.1 Ziffer 55 der Umweltschutzleitlinien eine höhere Obergrenze als nur für die Investitionskosten zulässig. Dies ist dadurch begründet, dass diese Vorhaben typischerweise geringe Investitions-, aber hohe Betriebskosten aufweisen. Im Fall dieser Projekte vertritt die Behörde die Auffassung, dass die Beihilfe entsprechend den Kapitalwertberechnungen verteilt werden kann, ohne dass die Investitionskosten die Obergrenze ausmachen.

Bei der obigen Erörterung wurde die maximale Beihilfeintensität angesprochen. Bei den meisten Vorhaben, für die Beihilfe von Enova gewährt werden kann, ist die eigentliche Beihilfeintensität jedoch deutlich geringer. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Vorhaben im Bereich erneuerbarer Energiequellen im Allgemeinen nur geringe Betriebskosten aufweisen, so dass die DCF höher als bei konventioneller Technologie sind. Da Enova Beihilfe für diejenigen Vorhaben gewährt, die nach internen Wettbewerben die kosteneffizientesten Ergebnisse erwarten lassen, kann davon ausgegangen werden, dass bei den meisten Vorhaben Beihilfekomponenten erreicht werden, die innerhalb der Obergrenze von 100 % der Investitionsmehrkosten gemäß Abschnitt D.1.3 Ziffer 27 liegen, wobei die Obergrenze, die sich aus der Anwendung von Abschnitt D.3.3.1 Ziffer 54 ergibt, nur selten erreicht wird. Dies wird durch eine Bewertung der bisher geförderten Vorhaben für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen bestätigt. Im Durchschnitt belief sich die Beihilfeintensität für die geförderten Vorhaben für Windkraft, Fernwärme und Bioenergie auf rund 24 % der Gesamtinvestitionskosten, wobei die Beihilfehöchstintensität bei einem Windkraftprojekt 68 % und bei einem Bioenergievorhaben 50 % der Gesamtinvestitionskosten erreichte (71). Da sich jedoch nachweisen lässt, dass die Kapitalwertmethode auf jeden Fall keine Überkompensierung nach den Vorgaben der Leitlinien mit sich bringt, besteht auch keine Notwendigkeit, dies im Detail nachzuweisen.

Zusammenfassend vertritt die Behörde die Auffassung, dass nach den Änderungen durch die norwegische Regierung die Kapitalwertmethode für die Verteilung der Beihilfen mit den in den Umweltschutzleitlinien dargelegten Schwellenwerten, insbesondere mit Abschnitt D.3.3.1 Ziffer 54 in Einklang steht.

In ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens äußerte die Behörde auch Bedenken hinsichtlich der Frage, ob die Vorhaben, die durch den Energiefonds finanziert wurden, weitere staatliche Unterstützung erhalten — unabhängig davon, ob diese Förderung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens gilt oder nicht (siehe Abschnitt D.3.3.1 Ziffer 54 der Umweltschutzleitlinien). Die Behörde machte die Bedenken geltend, dass eine weitere diesbezügliche Förderung zu einer unnötigen Finanzierung führen könnte, da die Förderung der Vorhaben durch Enova bereits zu einem Kapitalwert Null (einschließlich angemessener Kapitalrendite) führen würde und somit für eine positive Investitionsentscheidung für die Durchführung des Projekts ausreichen müsste.

Die norwegische Regierung betont, dass Enova lediglich in der Investitionsphase des Vorhabens beteiligt sei und dass das Vorhaben nur den für die positive Investitionsentscheidung notwendigen pauschalen Mindestbetrag erhalten würde, nicht mehr. Während des förmlichen Prüfverfahrens stellte sie ferner klar, dass bei der Cash-Flow-Berechnung des Vorhabens sämtliche Einkünfte berücksichtigt würden. Hierunter fielen auch die Einkünfte aus anderen Formen staatlicher Interventionen, selbst wenn diese nicht als staatliche Beihilfen gelten. Wenn die staatliche Förderung nicht als staatliche Beihilfen gilt, müsste dies der Behörde für die Ermittlung des Finanzbedarfs des Vorhabens angezeigt werden.

Hinsichtlich der möglichen Einführung eines norwegischen Marktes für „grüne Zertifikate“ (72) enthält der Vertrag mit dem Empfänger der Beihilfe ausdrücklich eine Rückzahlungsklausel für die vom Energiefonds gewährten Fordermittel, damit eine Förderung aus zwei Quellen ausgeschlossen ist. Die Förderung des Vorhabens wird in Raten weitergezahlt, deren Höhe korrigiert werden kann, wenn die Kosten des Vorhabens geringer als erwartet sind. Nach Abschluss des Beihilfevertrags (d. h. wenn die letzte Rate bezahlt wurde) nimmt Enova eine Schlussbewertung vor und es kann gegebenenfalls eine Anpassung erfolgen, wenn Enova feststellt, dass der Empfänger der Beihilfe irreführende Angaben vorgelegt hat oder anderweitige staatliche Förderung für das Vorhaben gewährt worden ist. Auf der Grundlage dieser Feststellungen betrachtet die Behörde Abschnitt D.3.3.1 Ziffer 54 der Umweltschutzleitlinien als erfüllt.

In ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens äußerte die Behörde dahingehend Bedenken, dass durch den Energiefonds auch Vorhaben mit einem negativen Kapitalwert gefördert würden, selbst unter Berücksichtigung der vom Energiefonds gewährten Förderung. Die norwegische Regierung führte hierzu zwischenzeitlich aus (siehe Punkt 9 in Teil I Abschnitt 9.1 dieser Entscheidung), dass Vorhaben, die unter normalen Betriebsbedingungen zum Investitionszeitpunkt ein negatives EBITDA generieren, überhaupt keine Beihilfen erhalten können. Es wurde also den Bedenken der Behörde Rechnung getragen.

2.   Energiesparmaßnahmen

Norwegen schlägt eine Änderung des angemeldeten Systems vor (siehe Teil I Abschnitt 9.2 dieser Entscheidung) und beabsichtigen, zur Förderung von Energiesparmaßnahmen das „Mehrkostenkonzept“ gemäß Abschnitt D.1.3 Ziffer 25, Abschnitt D.1.6 Ziffer 30 und 31 und Abschnitt D.1.7 Ziffer 32 der Umweltschutzleitlinien zur Anwendung zu bringen. Die Beihilfeintensität in Höhe von 40 % der beihilfefähigen Kosten mit der Möglichkeit einer Erhöhung um 10 Prozentpunkte für kleine und mittlere Unternehmen wird ebenfalls eingehalten.

Die Behörde stellt fest, dass diese Vorgehensweise in Einklang mit den Umweltschutzleitlinien und somit auch mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens steht.

3.   Neue Energietechnologien

Die norwegische Regierung bestätigt, dass Fördermaßnahmen im Rahmen dieser Kategorie lediglich eine Untergruppe der Förderung von Investitionen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen bzw. Energiesparmaßnahmen darstellen.

Solange die jeweiligen Berechnungskriterien für die Investitionsförderung für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (Teil I Abschnitt 9.1) und für Energiesparmaßnahmen (siehe Teil I Abschnitt 9.2 dieser Entscheidung) für diese Förderkategorie zugrunde gelegt werden sollen, sind die Fördermaßnahmen in dieser Kategorie nach den gleichen Kriterien zu bewerten. Sie sind also mit den Umweltschutzleitlinien vereinbar.

4.   Energieaudits

Die Behörde kommt zu der Feststellung, dass die Kosten für Energieaudits und Energieanalysen gemäß Abschnitt D.1.3 Ziffer 25 in Verbindung mit Abschnitt D.1.6 Ziffer 31 und Abschnitt D.1.7 Ziffer 32 der Umweltschutzleitlinien gefördert werden können. Die Behörde erkennt an, dass es sich bei Energieaudits, Durchführbarkeitsstudien und Energieanalysen häufig um notwendige Bewertungen handelt, mit denen festgestellt werden soll, welche Energiesparmaßnahmen für Investitionen lohnend sind und welche nicht (73). Solange ein direkter Zusammenhang mit Investitionen in Energiesparmaßnahmen besteht, erkennt die Behörde an, dass Kosten für Energieaudits förderfähig sind. Auf dieser Grundlage gewährte Beihilfen dürfen eine Obergrenze von 40 % der betreffenden beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten, es ist jedoch eine Erhöhung um 10 Prozentpunkte bei kleinen und mittleren Unternehmen möglich (siehe Abschnitt D.1.5 Ziffer 30 der Umweltschutzleitlinien).

In der Frage der Energieaudits, die durchgeführt werden, um eine Verhaltensänderung oder Systemänderung herbeizuführen, ist die Behörde nicht der Ansicht, dass eine derartige Förderung genehmigt werden kann, die nicht unmittelbar mit Investitionen in Energiesparmaßnahmen verknüpft ist. Eine derartige Möglichkeit ist nur bei kleinen und mittleren Unternehmen denkbar. Nach Abschnitt D.2 Ziffer 36 der Umweltschutzleitlinien ist die Förderung von Beratungsleistungen für kleine und mittlere Unternehmen in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zulässig, das unter Absatz 1 Buchstabe e in Anhang XV des EWR-Abkommens (Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen) aufgeführt ist (74).

3.2.2    Lehr- und Fortbildungsmaßnahmen

Die Behörde nimmt zur Kenntnis, dass derzeit keine derartigen Förderprogramme existieren und dass neue Programme der Behörde angezeigt werden müssten, d. h. es besteht keine Notwendigkeit, die Annehmbarkeit derartiger künftiger und vorläufig noch hypothetischer Fördermaßnahmen im Rahmen der EWR-Bestimmungen über staatliche Beihilfen darzulegen.

3.2.3    Der Finanzierungsmechanismus

Nach der vorliegenden Rechtsprechung kann eine Beihilfemaßnahme nicht von dem Verfahren getrennt werden, durch das sie finanziert wird. Wie in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes festgestellt, könnte der Finanzierungsmechanismus eines Förderprogramms dazu führen, dass die gesamte Beihilfemaßnahme unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt ist (75), insbesondere wenn hierbei diskriminierende Aspekte zum Tragen kommen. Der Finanzierungsmechanismus muss vor allem dann in Verbindung mit dem Beihilfeprogramm betrachtet werden, wenn eine Abgabe — wie im Falle des Energiefonds — mit dem ausdrücklichen Ziel der Finanzierung des Beihilfeprogramms eingeführt wurde. Eine derartige Abgabe könnte als eine Maßnahme aufgefasst werden, die einer negativen Einschränkung gleichkommt, wenn sie die Belastung für inländische Erzeugnisse völlig ausgleicht (was hier nicht der Fall ist) oder eine diskriminierende Binnensteuer darstellen könne, wenn sie diese Belastung teilweise ausgleicht (76). Bei der Bewertung einer derartigen Ausgleichswirkung muss die finanzielle Entsprechung zwischen der Abgabe und den einheimischen Erzeugnissen eingeräumten Vorteilen festgestellt werden (77). In einigen Fällen hat der Gerichtshof nicht nur die Erhebung der Abgabe untersucht, sondern auch deren Verwendung (78). Da der Energiefonds über eine Abgabe auf den Stromversorgungstarif finanziert wird, die sich auch auf importierte Energie erstreckt, muss in diesem Fall die Finanzierung des Beihilfeprogramms durch eine parafiskalische Abgabe bewertet werden.

Der Energiefonds verfolgt keine diskriminierende Praxis zwischen ausländischen und inländischen Erzeugern von Energie aus erneuerbaren Energiequellen oder Unternehmen, die in Energiesparmaßnahmen investieren oder Energieaudits durchführen möchten. Die norwegische Regierung konnte nachweisen, dass bisher acht Vorhaben anderer Erzeuger aus dem EWR Fördermittel aus dem Energiefonds erhalten haben. Zudem besteht keine automatische Entsprechung zwischen der Wirtschaftstätigkeit, auf die die Abgabe erhoben wird (Energieerzeugung aus Wasserkraft und Energieeinfuhren), und den im Rahmen des Energiefonds geförderten Vorhaben. Die Abgabe wird bei der Energielieferung und nicht direkt beim Energieerzeuger erhoben (79). Zudem werden durch die von Enova gewährte Beihilfe selbst dann, wenn man den Standpunkt vertritt, dass dadurch die Erzeugungskosten indirekt beeinflusst werden, nicht automatisch jene Erzeuger begünstigt, auf deren Energie die Abgabe indirekt erhoben wird. Die Beihilfe fließt in erster Linie in erneuerbare Energiequellen, wobei Wasserkraft gegenwärtig ausgeklammert wird. Bei den Energiesparmaßnahmen und Energieaudits könnte jedes Unternehmen von diesen Fördermaßnahmen profitieren. Es lässt sich daher nicht feststellen. dass importierte Energie für die Vorteile inländischer Erzeuger mit bezahlt und dass somit die von den inländischen (Wasserkraft-)Energieerzeugern entrichtete Abgabe durch entsprechende Vorteile kompensiert wird.

Die Verwendung der Einnahmen aus der Abgabe ist mit Beihilfen verknüpft, welche die Behörde als vereinbar erachtet (wie aus Teil II Abschnitt 3.2 dieser Entscheidung hervorgeht). Es wurde akzeptiert, dass eine mengenabhängige Abgabe mit dem Verursacherprinzip vereinbar ist und daher nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens in Verbindung mit den Umweltschutzleitlinien, in denen dieses Prinzip umrissen ist, akzeptiert werden kann. Die Behörde sieht daher keinen Grund für Beanstandungen an einem mengenabhängigen System (80).

3.2.4    Schlussfolgerungen zum Energiefonds mit den von Norwegen vorgeschlagenen Änderungen

Die Behörde stellt fest, dass die Investitionsförderung für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, für Energiesparmaßnahmen und neue Energietechnologien sowie für die Förderung von Energieaudits mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist, sofern Norwegen das Energiefondsprogramm in der in den nachstehenden Abschnitten umrissenen Form zur Anwendung bringt:

in Teil I Abschnitt 9.1 Punkte 1 bis 12 dieser Entscheidung im Hinblick auf die Investitionsförderung für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen;

in Teil I Abschnitt 9.2 Punkte 1 bis 5 dieser Entscheidung im Hinblick auf Energiesparmaßnahmen;

in Teil I Abschnitt 9.3 dieser Entscheidung im Hinblick auf neue Energietechnologien;

in Teil II Abschnitt 3.2.1 Punkt 4 dieser Entscheidung im Hinblick auf Energieaudits.

4.   Einziehung

Wie die Behörde in Teil II Abschnitt 3.1.3 dieser Entscheidung festgestellt hat, sind die Investitionsfördermaßnahmen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, für Energiesparmaßnahmen und neue Energietechnologien sowie die Förderung von Energieaudits in der angemeldeten Form nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar.

Nach Teil II Artikel 14 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen weist die Behörde im Falle unrechtmäßiger Beihilfen, falls deren Nichtvereinbarkeit mit dem Abkommen festgestellt wird, in der Regel den EFTA-Staat an, die Beihilfen vom Empfänger wieder einzuziehen.

Die Behörde vertritt den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall keine grundlegenden Prinzipen einer Rückzahlung im Wege stehen. Nach der ergangenen Rechtsprechung ist die Beseitigung einer unrechtmäßigen Beihilfe durch deren Einziehung die logische Folge der festgestellten Unrechtmäßigkeit. Demzufolge ist die Einziehung einer unrechtmäßig bewilligten Beihilfe zum Zwecke der Wiederherstellung des zuvor bestehenden Sachstands grundsätzlich nicht als unverhältnismäßig in Relation zu den Zielen des EWR-Abkommens im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen zu betrachten. Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Empfänger den Vorteil, den er gegenüber seinen Marktwettbewerbern erhalten hatte, und es wird wieder der vor Gewährung der Beihilfe bestehende Zustand hergestellt (81). Aus dieser Funktion der Rückzahlung der Beihilfe folgt auch — außer in außergewöhnlichen Umständen —, dass die Behörde grundsätzlich ihre in der Rechtsprechung des EuGH bestätigten Ermessensgrenzen nicht überschreitet, wenn sie den betreffenden EFTA-Staat zur Einziehung der durch die unrechtmäßige Beihilfe bewilligten Beträge auffordert, da sie damit nur den zuvor bestehenden Zustand wieder herstellt (82). Aufgrund der verbindlich vorgeschriebenen Überwachung staatlicher Beihilfezahlungen durch die Behörde gemäß Protokoll 3 des Überwachungs- und Gerichtsabkommens können Unternehmen, die Beihilfen erhalten haben, zudem nicht grundsätzlich von der legitimen Annahme ausgehen, dass die Beihilfe rechtmäßig ist, sofern sie nicht gemäß dem in den Bestimmungen des Protokolls dargelegten Verfahren gewährt wurde (83). Im vorliegenden Fall sind keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar, die zu diesbezüglichen legitimen Annahmen seitens der Begünstigten staatlicher Beihilfen hätten führen können.

Die Einziehung muss gemäß Teil II Artikel 14 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen und Artikel 9 und 11 des Beschlusses 195/04/KOL vom 14. Juli 2004 auch die aufgelaufenen Zinsen umfassen.

Die Behörde weist ergänzend darauf hin, dass die Einziehungsanordnung dieser Entscheidung unbeschadet dessen ergeht, ob einzelne im Rahmen der vorstehenden vier Maßnahmen gewährte Beihilfen nicht als staatliche Beihilfen zu betrachten sind oder eigenständig oder auf der Grundlage einer späteren Entscheidung der Behörde oder aufgrund von Gruppenfreistellungsverordnungen ganz oder teilweise als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar gelten können.

Wurden durch Einzelbeihilfen, die im Rahmen der vorstehenden vier Maßnahmen in der durch Schreiben vom 5. Juni 2003 angemeldeten Form bewilligt wurden, die Auflagen bereits erfüllt, die die Behörde mit dieser Entscheidung für die angemeldeten Fördermaßnahmen festgelegt hat (siehe Artikel 4 dieser Entscheidung), gelten sie als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar und unterliegen nicht der Einziehungsanordnung.

5.   Pflicht zur Vorlage jährlicher Berichte/Leitlinien des Energiefonds

Norwegen ist gemäß Teil II Artikel 21 Abschnitt 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen und Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III des Beschlusses 195/04/KOL der Behörde vom 14. Juli 2004 verpflichtet, der Behörde jährliche Berichte vorzulegen.

Darüber hinaus ist Norwegen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 195/04/KOL der Behörde vom 14. Juli 2004 verpflichtet, für jedes der fünf größten geförderten Vorhaben Angaben zu folgenden Punkten vorzulegen:

a)

Investitionsförderung für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen,

b)

Investitionen in Energiesparmaßnahmen,

c)

neue Energietechnologien und

d)

Energieaudits.

Dieser Bericht muss insbesondere die jeweilige Kapitalwertberechnung enthalten und darlegen, wie der Marktpreis dieses Energieträgers ermittelt wurde. Außerdem ist ein Verzeichnis der Investitionskosten für die Vorhaben vorzulegen.

Bei der Förderung von Biomassevorhaben muss der Bericht auch Angaben zum Nachweis darüber enthalten, dass die von den Firmen nach Abschreibung der Anlage getragenen aggregierten Kosten nach wie vor höher als der Marktpreis der Energie sind.

Die Behörde kommt ferner zu der Feststellung, das die von der Behörde in dieser Entscheidung formulierten Bedingungen in das Beihilfebuch von Enova/vom Energiefonds, in dem die Bedingungen für die Gewährung von Fördermitteln festgelegt sind, oder aber in eine andere geeignete Form von Leitlinien für die Anwendung der Fördermaßnahmen aufzunehmen sind. Eine Fassung dieser Leitlinien ist der Behörde spätestens sechs Monate nach Annahme dieser Entscheidung vorzulegen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehenden, im Rahmen des Energiefonds vorgesehenen Maßnahmen stellen in der von Norwegen mit Schreiben vom 5. Juni 2003 angemeldeten Form (Dok. Nr. 03-3705-A, eingetragen unter Beihilfesache SAM 030.03006) eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar:

a)

Investitionsförderung für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen,

b)

Investitionsförderung für Energiesparmaßnahmen,

c)

Investitionsförderung für neue Energietechnologien,

d)

Förderung für Energieaudits und

e)

Förderung für Lehrmaterial und Fortbildung zwischen 1. Januar 2002 und 31. Dezember 2003.

Artikel 2

a)

Der Informations-Helpdesk und das Programm für Besuche vor Ort im Rahmen des Energiefondsprogramms in der mit Schreiben vom 5. Juni 2003 angemeldeten Form (Dok. Nr. 03-3705-A) stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar.

b)

Das Programm für kommunale Energieeffizienzmaßnahmen stellt keine staatliche Beihilfe dar, solange die Fördermaßnahme auf die öffentliche Funktion der Kommune beschränkt ist.

Artikel 3

Die unter Artikel 1 Buchstabe e dieser Entscheidung aufgeführte Maßnahme ist mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar.

Artikel 4

Die Investitionsfördermaßnahmen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, Energiesparmaßnahmen, neue Energietechnologien und Energieaudits sind mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens (vorbehaltlich der in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen) vereinbar.

a)

Förderung für Investitionen in die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen

Die Beihilfe muss alle in Teil I Abschnitt 9.1 Punkt 1—12 dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen erfüllen, damit die Einhaltung von Abschnitt D.3.3.1 Ziffer 54 der Umweltschutzleitlinien gewährleistet ist.

b)

Förderung von Investitionen in Energiesparmaßnahmen

Die Beihilfe muss alle in Teil I Abschnitt 9.2, Punkt 1—5 dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen erfüllen, damit die Einhaltung der Abschnitte D.1.3 Ziffer 25, D.1.6. Ziffer 30 und 31 und D.1.7 Ziffer 32 der Umweltschutzleitlinien gewährleistet ist.

c)

Förderung neuer Energietechnologien

Beihilfen für die Förderung neuer Energietechnologien können im Bereich der Technologien für Investitionsförderung für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen nach den in Artikel 4 Buchstabe a dieser Entscheidung festgelegten Kriterien sowie nach Artikel 4 Buchstabe b dieser Entscheidung gewährt werden, sofern die Förderung für neue Energietechnologien sich auf Investitionen in Energiesparmaßnahmen bezieht.

d)

Förderung von Energieaudits/Energieanalysen

Beihilfen für Energieaudits müssen unmittelbar an eine Investitionsmaßnahme zu Energiesparmaßnahmen gekoppelt sein und dürfen 40 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten, wobei für kleine und mittlere Unternehmen die Möglichkeit einer Erhöhung um 10 Prozentpunkte besteht. Die förderfähigen Kosten sind in Teil I Abschnitt 9.1 Fußnote 35 dieser Entscheidung beschrieben.

Fördermittel für Energieaudits, die nicht mit Investitionen in Energiesparmaßnahmen in Zusammenhang stehen und beispielsweise Verhaltens- oder Systemänderungen betreffen, können nur nach den Bedingungen in Abschnitt D.2. Ziffer 36 der Umweltschutzleitlinien in Verbindung mit dem unter Absatz 1 Buchstabe e in Anhang XV des EWR-Abkommens aufgeführten Gesetz gewährt werden.

Artikel 5

a)

Norwegen ist gemäß Teil II Artikel 21 Abschnitt 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen und Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Behörde vom 14. Juli 2004 verpflichtet, der Behörde Jahresberichte vorzulegen.

b)

Darüber hinaus ist Norwegen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Behörde vom 14. Juli 2004 verpflichtet, für jedes der fünf größten geförderten Vorhaben Angaben zu folgenden Punkten vorzulegen:

1.

Investitionsförderung für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen,

2.

Investitionen in Energiesparmaßnahmen,

3.

neue Energietechnologien, und

4.

Energieaudits.

In diesem Bericht ist insbesondere die jeweilige Kapitalwertberechnung unter Berücksichtigung des vom Energiefonds in Anwendung gebrachten Abzinsungssatzes anzugeben und es ist nachweisen, wie der Marktpreis dieses Energieträgers ermittelt wurde. Außerdem ist ein Verzeichnis der Investitionskosten für die Projekte nach Artikel 5 Buchstabe b dieser Entscheidung vorzulegen.

Bei der Förderung von Biomassevorhaben muss der Bericht auch Angaben zum Nachweis darüber enthalten, dass die von den Firmen nach Abschreibung der Anlage getragenen aggregierten Kosten nach wie vor höher als der Marktpreis der Energie sind.

c)

Norwegen ist ferner verpflichtet, der Behörde spätestens sechs Monate nach Annahme dieses Beschlusses eine neue Fassung dieser Leitlinien über die Anwendung der Fördermittel des Energiefonds vorzulegen.

Artikel 6

a)

Die unter Artikel 1 Buchstabe a bis d dieser Entscheidung aufgeführten Maßnahmen sind in der mit Schreiben vom 5. Juni 2003 angemeldeten Fassung (Dok. Nr. 03-3705-A) nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar.

b)

Einzelbeihilfen, die im Rahmen der vorstehenden Maßnahmen bewilligt wurden und die in Artikel 4 dieser Entscheidung festgelegten Kriterien bereits erfüllen, sind mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar.

Artikel 7

Soweit noch nicht erfolgt, ist Norwegen verpflichtet, die in Artikel 6 Buchstabe a dieser Entscheidung aufgeführten Maßnahmen mit sofortiger Wirkung aufzuheben und sie durch Maßnahmen zu ersetzen, welche die in Artikel 4 dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen erfüllen.

Artikel 8

Norwegen wird aufgefordert, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um bei den Empfängern der in Artikel 6 Buchstabe a dieser Entscheidung aufgeführten Beihilfen — nach Abzug etwaiger bereits geleisteter Rückzahlungen — einzuziehen, die unrechtmäßig an die Empfänger geflossenen sind.

Die Einziehung muss umgehend und nach den Verfahrensbestimmungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfolgen, sofern diese den umgehenden und wirksamen Vollzug der Entscheidung ermöglichen. Die Beihilfe ist einschließlich der Zinsen und kapitalisierten Zinsen ab dem Zeitpunkt, an dem sie dem Empfänger der Beihilfe zur Verfügung stand, und bis zum Einziehdatum einzuziehen. Die Zinsen sind nach Artikel 9 und 11 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde zu berechnen.

Artikel 9

Norwegen unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung über die zur Einhaltung der Entscheidung eingeleiteten Maßnahmen.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 11

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2006.

Im Namen der EFTA-Überwachungsbehörde

Bjørn T. GRYDELAND

Präsident

Kurt JÄGER

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „Behörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“ bezeichnet.

(4)  Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und Artikel 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten vom 19. Januar 1994 zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1, EWR-Beilage Nr. 32, S. 1), zuletzt geändert am 19. April 2006. Nachstehend als „Leitfaden für staatliche Beihilfen“ bezeichnet.

(5)  ABl. C 196 vom 11.8.2005, S. 5.

(6)  Kapitel 6 wurde in der Folge durch den Beschluss Nr. 195/04/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 gestrichen. Die Definition unrechtmäßiger Beihilfe findet sich jetzt in Teil II Artikel 1 Buchstabe f des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen.

(7)  Weitere detaillierte Angaben zum Schriftwechsel zwischen der norwegische Regierung und der Behörde sind im Beschluss der Behörde über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nachzulesen, Beschluss Nr. 122/05/KOL (siehe Fußnote 5).

(8)  Siehe Fußnote 5.

(9)  Nach Angaben der norwegischen Regierung wurde diese Abgabe im Jahr 1990 im Zuge der Deregulierung des Strommarktes eingeführt. Vor dem Jahr 2002 hatten die Stromkonzerne die Abgabe zur Deckung ihrer eigenen Kosten im Zusammenhang mit Informationskampagnen zur Energieeffizienz verwaltet.

(10)  „Forskrift om innbetaling av påslag på nettariffen til Energifondet“ (Verordnung über die Zahlung einer Abgabe auf den Stromversorgungstarif an den Energiefonds, nachstehend als „Energiefondsverordnung“ bezeichnet).

(11)  Lov av 29 Juni 1990 nr. 50 om produksjon, omforming, overføring, omsetning og fordeling av energi m.m, energiloven.

(12)  Anfängliche Überlegungen zur Einrichtung eines zentralen Organs für Energieeffizienzmaßnahmen wurden bereits im Jahre 1998 von einem Sachverständigenausschuss vorgelegt: NOU 1998:11. Die norwegische Regierung griff diesen Gedanken im Weißbuch St.meld.nr.29 (1998—99) auf. Die Umstellung von NVE auf den Energiefonds wurde dann im Haushalt 2001, St.prp.nr.1 (2000—2001), vorgestellt.

(13)  Lov av 30 August 1991 om statsforetak.

(14)  Überarbeitetes Abkommen vom 22. September 2004, „Avtale mellom den norske stat v/Olje- og energidepartementet og Enova SF om forvaltningen av midlene fa Energifondet i perioden 2002—2005“.

(15)  Odelstingets vedtak til lov om endringar i lov 29. juni 1990 nr. 50 om produksjon, omforming, overføring, omsetning og fordeling av energi m.m. (energilova). (Besl.O.nr.75 (2000—2001), jf. Innst.O.nr.59 (2000—2001) og Ot.prp.nr.35 (2000—2001)).

(16)  Ot.prp.nr.35 (2000—2001).

(17)  Siehe Fußnote 15.

(18)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33. Die eigentliche Richtlinie wurde noch nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(19)  Die Verordnung über den Energiefonds (Vedteker for Energifondet, § 4) besagt, dass der Energiefonds für Energieeinsparung, die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und andere Formen umweltfreundlicher Energie einzusetzen ist.

(20)  Siehe Beschluss Nr. 302/05/KOL der Behörde, durch den ein Forschungs- und Entwicklungsbeihilfeprogramm für Gastechnologie bewilligt wurde.

(21)  Großkunden profitieren aufgrund ihrer umfangreichen Lieferverträge häufig von Preisnachlässen. Dies wird von Enova beim Vergleich der Preise von miteinander in Wettbewerb stehenden Energiequellen berücksichtigt.

(22)  Siehe Beispiel auf Seite 7 des Beschlusses der Behörde über die förmliche Eröffnung des Prüfverfahrens (Beschluss Nr. 122/05/KOL) sowie Seite 9 dieses Beschlusses, insbesondere Fußnote 17.

(23)  Nach Auffassung der Behörde erfolgt bei für den Antragsteller nachteiligen Zahlen keine Korrektur nach oben.

(24)  Siehe hierzu jedoch den Vorschlag der norwegischen Regierung für die zukünftige Behandlung von Energiesparmaßnahmen, Teil I Abschnitt 9 Absatz 2 dieses Beschlusses.

(25)  Zu dem Prozentsatz von 0,4 % wurde von der norwegischen Regierung angegeben, dass diese sich auf die Verwaltungskosten von Enova für die Verwaltung derartiger Projektanträge beziehen.

(26)  N 75/2002 — Finnland, Änderung der Beihilferegelung für die Energieversorgung.

(27)  Dieses Programm lief 2003 unter dem Titel „Lehrmaterial und Fortbildungskonzepte“; im Jahr 2004 wurde der Name in „Fortbildungsprogramm“ geändert.

(28)  Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30, in das EWR-Abkommen.

(29)  Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 364/2001 der Kommission vom 25. Februar 2004, ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22, in das EWR-Abkommen.

(30)  Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen, ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 363/2001 der Kommission vom 25. Februar 2004, ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20, in das EWR-Abkommen.

(31)  Wechselkurs (NOK/Euro) der norwegischen Regierung: 2002: 7,51, 2003: 8,00, 2004: 8,37, 2005: 8,20.

(32)  Die Investitionskosten fallen am Anfang von Jahr 0 an.

(33)  Der Ertrag fällt erstmalig am Ende von Jahr 1 an.

(34)  First Securities ist ein wichtiger Akteur auf dem norwegischen Wertpapiermarkt.

(35)  Ein Verfahren, bei dem der um das Risiko berichtigte Kapitalrendite in Abhängigkeit vom Risiko des Marktportefeuilles und dem Risiko des betreffenden Anlageguts (Vorhabens) angegeben wird.

(36)  Die von First Securities zugrundegelegte Formel lautet RE = RF + β (RM – RF), RF sind langfristige norwegische Anleihen, β stellt das individuelle Projektrisiko aus, RM ist die erwartete Rendite des Marktportefeuilles, (RM–RF) bezeichnet den Aktien-Risikoaufschlag. RE gibt die erforderliche Rendite des investierten Kapitals an.

(37)  A) Vorbereitungs- und Entwicklungskosten, B) Kosten für Gebäude, Maschinen und Anlagen, Installationskosten oder Kosten für die Anpassung und Instandsetzung vorhandener Gebäude, Maschinen und Anlagen, C) bis zur Grenze von 10 % der beihilfefähigen Ausgaben des Vorhabens, Kosten für den Erwerb von Grund und Boden im Zusammenhang mit der Investition und aus der Verlegung elektrischer Leitungen, D) Kosten aus dem Bau einer Rohrleitung für den Anschluss an ein Fernwärmenetz. Kosten durch den Bau eines Wärmeverteilungsnetzes sind nur in Netzprojekten beihilfefähig, die neue Technologien betreffen, E) Kosten für Hoch- und Tiefbauarbeiten und für die Überwachung von Bauarbeiten, F) Kosten für Sanierung und Erdarbeiten, G) Inbetriebnahmekosten und Kosten für die Schulung von Bedienpersonal für die Inbetriebnahme. „Inbetriebnahme“ bezeichnet in diesem Zusammenhang den erstmaligen Betrieb, Test und Einstellung eines Systems zur Überprüfung auf Funktionsfähigkeit entsprechend den Leistungsvorgaben, H) Kosten für die Verbreitung vorhabenbezogener Informationen, I) Kosten für die Überwachung der Investitionen, J) Kosten im Zusammenhang mit Durchführbarkeitsstudien der verschiedenen Vorhabenarten (Löhne und Gehälter der Projektbeteiligten und indirekte Lohnkosten, Kosten für Geräte, Zubehör, Software, Reisespesen, Informationsverbreitung, sonstige direkte Kosten oder Gemeinkosten). Die Gemeinkosten des Beihilfeempfängers, während der Bauphase bezahlte Zinsen, Beitrittsgebühren und abziehbare Steuern sind nicht beihilfefähig (siehe Fußnote 26).

(38)  EBITDA steht für „Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“ (Betriebsergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Wirtschaftsgüter). Dies schließt den Nettobarmittelzufluss aus Betriebstätigkeiten vor Betriebskapitalbewegungen mit ein.

(39)  Nach Abschnitt D.3.3.1 Ziffer 55 der Umweltschutzleitlinien können für Biomasse — die höhere Betriebskosten verursacht — Betriebskostenbeihilfen gewährt werden, die den Investitionsbetrag überschreiten, wenn der EFTA-Staat nachweisen kann, dass die aggregierten Kosten, die die Firmen nach der Anlagenabschreibung zu tragen haben, immer noch höher als die Marktpreise dieses Energieträgers sind.

(40)  Nach Abschnitt D.1.3 Ziffer 25 der Umweltschutzleitlinien können Energiesparmaßnahmen mit dem Basissatz von 40 % der beihilfefähigen Kosten gefördert werden. Nach Abschnitt D.1.7 Ziffer 32 der Umweltschutzleitlinien ist die Förderung auf die zusätzlichen Investitionskosten zu beschränken. Beihilfefähige Kosten werden netto vor den Erlösen aus etwaigen Kapazitätssteigerungen, Kosteneinsparungen während der ersten fünf Jahre der Lebensdauer der Investition und zusätzlicher Nebenprodukte während dieses Fünfjahreszeitraums berechnet.

(41)  Siehe Teil I Abschnitt 9.1 Punkt 5 und Fußnote 35 des vorliegenden Beschlusses.

(42)  Entscheidung der Kommission vom 11. November 2003 über die staatliche Beihilfe, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz und des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds gewähren will (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 59).

(43)  Siehe auch Abschnitt „information submitted by Norway“ („Von Norwegen vorgelegte Informationen“) im Beschluss Nr. 122/05/KOL der Behörde, S. 12 ff.

(44)  Staatliche Beihilfe N 707/2002 — Niederlande, MEP zur Förderung erneuerbarer Energiequellen.

(45)  Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Rechtssache 78/76 Steinike/Deutschland, Slg. 1977, 595: Entscheidung der Kommission N 707/2002 — Niederlande (siehe Fußnote 42); N 490/2000 — Italien, „Stranded costs“ in der Stromwirtschaft.

(46)  Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-379/98, Preussen Elektra/Schleswag AG, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 165.

(47)  Siehe Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1998, II-1, Randnr. 105 ff. In dieser Hinsicht besteht kein Zweifel, dass die Maßnahme dem Staat angerechnet werden kann, der die Abgabe eingeführt hat. Dies ist eine andere Sachlage als in dem in Rechtssache C-345/02 Pearle BV, Hans Prijs Optiek Franchise BV and Rinck Opticiëns BV/Hoofdbedrijfschap Ambachten Slg. 2004, I-7139, erörterten Fall, der eine durch ein Gremium aus Berufsangehörigen festgelegte Abgabe betraf.

(48)  Die Behörde möchte jedoch darauf hinweisen, dass für die Feststellung, ob die Fördermittel an ein „Unternehmen“ die Rechtsform der Rechtsperson nicht berücksichtigt wird, sondern eine über Eigenschaft eines Unternehmens entsprechend der geförderten Tätigkeit entscheidet, Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser/Macotron, Slg. 1991, I-979; so können z. B. auch gemeinnützige Einrichtungen eine Wirtschaftstätigkeit ausüben und damit im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen, siehe z. B. Rechtssache 78/76 Steinike & Weinlig (siehe Fußnote 43), und Rechtssache C-67/96, Albany, International BV/Stichting Bedrijfspensionfonds Textielindustrie, Slg. 1999, I-5751.

(49)  Wenn die Förderung eine Beihilfe darstellt, was nachstehend festgestellt wird, stellt der Energiefonds ein Beihilfeprogramm dar. Siehe hierzu die Definition eines Beihilfeprogramms in Teil II Artikel 1 Buchstabe d des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen.

(50)  Rechtssache C-241/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 23.

(51)  Siehe auch Generalanwalt Jacobs in Rechtssache C-256/97, DM Transport S.A, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 39 und 40.

(52)  Dies wird durch die von Enova vorgenommene Beurteilung ihrer Funktion auf ihrer Website unterstrichen, auf der ausgeführt wird: „Enova SF hat bei der Auswahl und Zusammensetzung ihrer strategischen Schwerpunkte und politischen Maßnahmen weit gehenden Handlungsspielraum.

(53)  Beispielsweise gegenüber Stromerzeugern, die konventionelle Energiequellen nutzen oder — gegenwärtig — gegenüber Erzeugern von Wasserkraft oder Energie aus anderen erneuerbaren Energiequellen, die nicht durch Enova gefördert werden, oder gegenüber Unternehmen, die keine Fördermittel für den Einsatz von Energieeffizienzsteigerungsmaßnahmen erhalten.

(54)  Beschluss Nr. 195/04/KOL.

(55)  Rechtssache C-44/93, Namur-Les Assurances du Crédit/Office National du Duccroire and the Belgian State, Slg. 1994, I-3829.

(56)  Siehe in diesem Zusammenhang die Auslegung durch Generalanwalt Fennelly in den Rechtssachen C-15/98 und C-105/99, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2000, II-8855, Randnr. 61 ff., wonach die Änderungen der Rechtsvorschriften eine erhebliche Änderung des Sytems mit sich bringen müssen, also mehr als nur eine formale Änderung darstellen müssen.

(57)  In den betreffenden Regierungsvorschlägen bezeichnet die norwegische Regierung den Finanzierungsmechanismus ebenfalls als „neu“.

(58)  Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Regierung von Gibraltar und Königreich Spanien/Europäische Kommission, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 111.

(59)  Siehe, Fußnote 40.

(60)  Rechtssache C-351/98, Königreich Spanien/die Europäische Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 76.

(61)  Teil II Abschnitt 3.1.1 des Beschlusses Nr. 122/05/KOL der Kommission.

(62)  Der Verweis auf einen Gemeinschaftsstandard im Rahmen des EWR-Abkommens ist in den Umweltschutzleitlinien ausdrücklich festgelegt, siehe Abschnitt A Ziffer 5.

(63)  Teil II Abschnitt 3.1.2 des Beschlusses der Behörde über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens, Beschluss Nr. 122/05/KOL.

(64)  Teil II Abschnitt 3.1.3 des Beschlusses der Behörde über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens, Beschluss Nr. 122/05/KOL.

(65)  Staatliche Beihilfe N 75/2002 — Finnland (siehe Fußnote 26).

(66)  Siehe Fußnote 29.

(67)  Ebd.

(68)  Siehe Fußnote 30.

(69)  Wechselkurs gemäß Veröffentlichung auf der Website der Behörde zum Kurs von 7,23 für das Jahr 2003.

(70)  Schreiben vom 16. Dezember 2004 von First Securities an Enova.

(71)  Siehe Abschnitt 6.

(72)  Ein „grünes Zertifikat“ bezeichnet üblicherweise einen staatlich festgelegten Mindestpreis, den der Erzeuger „grüner Energie“ vom Verteiler erhält. Derartige „grüne Zertifikate“ können je nach Einzelfall ggf. nicht als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens gelten. Norwegen verzichtete im Februar 2006 auf die Einführung eines gemeinsamen Marktes für grüne Zertifikate mit Schweden.

(73)  Derartige Kosten wurden auch von der Europäischen Kommission in der staatlichen Beihilfesache Nr. N 75/2002 — Finnland (siehe Fußnote 26) anerkannt.

(74)  Siehe Fußnote 29.

(75)  Rechtssachen C-261/01 und C-262/0, Belgischer Staat/Calster, Cleeren, Openbaar Slachthuis NV, Slg. 2003, I-12249, Randnr. 46, Rechtssache C-47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487, Randnr. 4.

(76)  Rechtssache C-72/92, Firma Herbert Scharbatke GmbH/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1993, I-5509, unter Verweis auf Artikel 95, jetzt Artikel 90 des EG-Vertrags. Artikel 14 des EWR-Abkommens ist mit Artikel 90 des EG-Vertrags identisch.

(77)  Rechtssache C-266/91, Celulose Beira Industrial SA/Fazenda Pública, Slg. 1993, I-4337.

(78)  Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie Commerciale de l'Ouest und Andere, Slg. 1992, I-1847.

(79)  Von der Europäischen Kommission wurde eine ähnliche Struktur in der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache Nr. N 707/2002 genehmigt (siehe Fußnote 42).

(80)  Siehe die Ausführungen in der Entscheidung der Kommission in den Beihilfesachen Nr. N 707/2002 (s. Fußnote 42) und N 533/01 — Ireland, aid to promote renewable energy sources in Ireland (Irland — Beihilfe für die Förderung erneuerbarer Energiequellen in Irland).

(81)  Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 22.

(82)  Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 66, und Rechtssache C-310/99 Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 99.

(83)  Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 51.