ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 186

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
15. Juli 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 664/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik

3

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/578/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 28. Februar 2008 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat

6

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat

7

 

 

2008/579/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaft

12

Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2007

13

 

 

2008/580/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (südöstliche Nachbarländer, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (kodifizierte Fassung)

30

 

 

Kommission

 

 

2008/581/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 4. Juli 2008 über die Finanzierung der Lagerung von MKS-Antigenen und der Herstellung von Impfstoffen aus solchen Antigenen

36

 

 

2008/582/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3411)

39

 

 

ÜBEREINKÜNFTE

 

 

Rat

 

*

Mitteilung betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

41

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

15.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 664/2008 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 24).


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

33,6

MK

19,3

TR

113,8

ZZ

55,6

0707 00 05

MK

21,3

TR

76,4

ZZ

48,9

0709 90 70

TR

85,7

ZZ

85,7

0805 50 10

AR

85,8

US

89,1

UY

75,0

ZA

94,0

ZZ

86,0

0808 10 80

AR

95,0

BR

97,0

CL

107,3

CN

86,9

NZ

115,1

US

118,0

UY

60,2

ZA

96,2

ZZ

97,0

0808 20 50

AR

99,2

CL

104,9

NZ

116,2

ZA

122,3

ZZ

110,7

0809 10 00

TR

177,5

XS

125,7

ZZ

151,6

0809 20 95

TR

373,8

US

305,5

ZZ

339,7

0809 30

TR

177,4

ZZ

177,4

0809 40 05

IL

217,7

ZZ

217,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


15.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 665/2008 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2008

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 sieht eine gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten vor, die eine solide Grundlage für die wissenschaftliche Auswertung von Fischereidaten schaffen und fundierte wissenschaftliche Empfehlungen zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (nachstehend als „GFP“ bezeichnet) ermöglichen soll.

(2)

Die Protokolle und Methoden für die Erhebung und die Überwachung der Daten sollten den Qualitätsnormen entsprechen, die von internationalen wissenschaftlichen Gremien, von regionalen Fischereiorganisationen und auf der Grundlage der Erfahrungen bei der Erhebung von Fischereidaten seit der Einführung des ersten Gemeinschaftsrahmens im Jahr 2000 sowie der Empfehlungen des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (nachstehend als „STECF“ bezeichnet) aufgestellt wurden.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten mehrjährige nationale Programme für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Fischereidaten im Einklang mit dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm erstellen. Diese Programme sollten der Kommission früh genug vorgelegt werden, damit sie rechtzeitig Finanzierungsbeschlüsse für das folgende Jahr fassen kann. Die Mitgliedstaaten sollten Doppelarbeit bei der Datenerhebung vermeiden. Sie sollten über die Durchführung ihrer nationalen Programme Bericht erstatten.

(4)

Die Koordinierung der einzelstaatlichen Maßnahmen und gegebenenfalls eine Verteilung der Aufgaben über die nationalen Programme sollten auf regionaler Ebene sichergestellt werden.

(5)

Das mehrjährige Gemeinschaftsprogramm ist Gegenstand eines getrennten Kommissionsbeschlusses.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bestandteile der nationalen Programme

Die mehrjährigen nationalen Programme gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 beinhalten:

a)

die geplanten Maßnahmen, aufgeschlüsselt nach den in dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm aufgeführten Teilbereichen und Abschnitten und den folgenden Regionen:

Ostsee (ICES-Gebiete III b—d),

Nordsee (ICES-Gebiete IIIa, IV und VIId) und östliche Arktis (ICES-Gebiete I und II),

Nordatlantik (ICES-Gebiete V—XIV und NAFO-Gebiete),

Mittelmeer und Schwarzes Meer,

Regionen, in denen Gemeinschaftsschiffe Fangtätigkeiten ausüben und die von regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, bewirtschaftet werden;

b)

die analytischen Variablen, aufgeschlüsselt nach den im mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm aufgeführten Teilbereichen und Abschnitten sowie nach den Regionen gemäß Buchstabe a;

c)

genaue Beschreibung der bei den Stichproben angewandten Methoden und die zugrunde gelegten statistischen Schätzungen, die eine Einschätzung des Genauigkeitsgrads und des Verhältnisses von Kosten und Genauigkeit gestatten;

d)

Belege dafür, dass die nationalen Programme in derselben Region koordiniert und die Aufgaben auf die jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt werden.

Artikel 2

Vorlage der nationalen Programme

(1)   Die mehrjährigen nationalen Programme werden der Kommission bis 31. März des Jahres vor dem Zeitraum der Durchführung des mehrjährigen Programms elektronisch übermittelt. Der erste Zeitraum erstreckt sich auf die Jahre 2009—2010. Für diesen Zeitraum sind die Programme bis 15. Oktober 2008 vorzulegen.

(2)   Für die Vorlage der nationalen Programme verwenden die Mitgliedstaaten

a)

die vom STECF erstellten Muster und Leitlinien in Bezug auf die technischen und wissenschaftlichen Aspekte des Programms;

b)

die von der Kommission vorgegebenen Finanzbögen in Bezug auf die finanziellen Aspekte des Programms.

Artikel 3

Nationale Koordinierung und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Ansprechpartner, der als Anlaufstelle für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Vorbereitung und die Durchführung der nationalen Programme dient.

(2)   Sind mehrere Stellen an dem nationalen Programm beteiligt, so ist der nationale Ansprechpartner für die Koordinierung des nationalen Programms zuständig. Einmal pro Jahr findet eine nationale Koordinierungssitzung statt. Sofern erforderlich, kann eine zweite Sitzung einberufen werden. Diese Sitzungen werden von dem nationalen Ansprechpartner organisiert, und an ihr nehmen nur die Personen teil, die in den am nationalen Programm beteiligten Stellen tätig sind. Die Kommission kann an den Sitzungen teilnehmen.

(3)   Dem jährlichen Bericht nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 wird ein Bericht über die nationale Koordinierungssitzung gemäß Absatz 2 beigefügt.

(4)   Eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die Sitzungen nach Absatz 2 wird nur gewährt, wenn die Mitgliedstaaten diesen Artikel befolgen.

Artikel 4

Regionale Koordinierung

(1)   Auf den regionalen Koordinierungstreffen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 werden die regionalen Koordinierungsaspekte der nationalen Programme bewertet und gegebenenfalls Empfehlungen für eine bessere Integration der nationalen Programme und für eine Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten gegeben.

(2)   Der Vorsitzende wird vom regionalen Koordinierungstreffen im Einvernehmen mit der Kommission für zwei Jahre ernannt.

(3)   Die regionalen Koordinierungstreffen können einmal pro Jahr einberufen werden. Die Rahmenbedingungen für das Treffen werden von der Kommission im Einvernehmen mit dem Vorsitz vorgeschlagen und den nationalen Ansprechpartnern gemäß Artikel 3 Absatz 1 drei Wochen vor dem Treffen mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission zwei Wochen vor dem Treffen die Teilnehmerliste vor.

Artikel 5

Vorlage des jährlichen Berichts

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln auf elektronischem Weg jährlich den Bericht nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 bis 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Jahr der Durchführung des nationalen Programms folgt. Der jährliche Bericht enthält insbesondere, aufgeschlüsselt nach den in dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm aufgeführten Teilbereichen und Abschnitten und den Regionen gemäß Artikel 1 Buchstabe a:

a)

eine Darstellung der Durchführung des Programms in dem betreffenden Jahr mit Angabe der Ergebnisse der geplanten Maßnahmen;

b)

die analytischen Variablen des betreffenden Jahres.

(2)   Für die Vorlage der jährlichen Berichte verwenden die Mitgliedstaaten

a)

die vom STECF erstellten Muster und Leitlinien in Bezug auf die technischen und wissenschaftlichen Aspekte des Programms;

b)

die von der Kommission vorgegebenen Finanzbögen in Bezug auf die finanziellen Aspekte des Programms.

Artikel 6

Kürzungen der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft

(1)   Kürzungen der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 richten sich nach der Zahl der Verzugswochen, die sich ab den Fristen gemäß den Artikeln 2 und 5 berechnen. Die Kürzung beträgt 2 % des Gesamtbetrags der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft pro vierzehntägigem Verzug und höchstens 25 % der jährlichen Gesamtkosten des nationalen Programms.

(2)   Kürzungen der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 richten sich danach, wie häufig die von einem Endnutzer offiziell angeforderten Daten nicht geliefert wurden. Die Kürzung beträgt 1 % des Gesamtbetrags der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft je Nichterfüllung eines Antrags und höchstens 25 % der jährlichen Gesamtkosten des nationalen Programms.

(3)   Finden sowohl Absatz 1 als auch Absatz 2 Anwendung, so liegt die maximale kumulierte Kürzung nicht über 25 % der jährlichen Gesamtkosten des nationalen Programms.

Artikel 7

Wissenschaftliche Forschungsreisen auf See

(1)   Das in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannte Verzeichnis der wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See, die für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in Betracht kommen, ist im mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm enthalten.

(2)   Auf Empfehlung des STECF kann die Kommission das Verzeichnis nach Absatz 1 aktualisieren und den Mitgliedstaaten erlauben, die Planung der wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See zu ändern.

Artikel 8

Verwaltung der Primär- und Metadaten

(1)   Die nationalen elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 werden mit einem nationalen elektronischen Netz verbunden, so dass ein kostengünstiger Austausch von Daten und Informationen innerhalb der Mitgliedstaaten möglich ist.

(2)   Jeder Mitgliedstaat hat eine zentrale Webseite, auf der alle Informationen über die Datenerhebungsrahmenregelung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 zusammengetragen sind. Die Webseite ist für alle zugänglich, die am nationalen Datenerhebungsprogramm beteiligt sind.

Artikel 9

Follow-up der Anforderungen und Übermittlung von Daten

(1)   Für die Zwecke des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 sammeln die Mitgliedstaaten in einer elektronischen Datenbank Informationen über die Datenanforderungen, die sie erhalten haben, und die von ihnen erteilten Antworten und stellen sie der Kommission auf Anfrage zur Verfügung.

(2)   Die Datenbank nach Absatz 1 enthält folgende Informationen:

a)

die Anforderungen, das Datum der Anforderungen, Art und Zweck der angeforderten Daten, genaue Angaben zum Endnutzer;

b)

die Antworten, das Datum der Antworten und die Art der übermittelten Daten.

Artikel 10

Unterstützung der wissenschaftlichen Beratung

(1)   Um ein hohes Maß an Fachwissen zu gewährleisten, kann die Kommission die Teilnahme der Sachverständigen an den einschlägigen wissenschaftlichen Sitzungen regionaler Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und internationaler wissenschaftlicher Gremien, die wissenschaftliche Beratung anbieten, gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 finanziell unterstützen.

(2)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten bis 15. Dezember jedes Jahres das Verzeichnis der Sitzungen, die ihrer Ansicht nach für eine finanzielle Gemeinschaftsunterstützung der Teilnahme der Sachverständigen im darauf folgenden Jahr in Betracht kommen.

(3)   Die finanzielle Gemeinschaftsunterstützung der Teilnahme von Sachverständigen an wissenschaftlichen Sitzungen ist auf höchstens zwei Sachverständige je Mitgliedstaat begrenzt.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

15.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Februar 2008

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat

(2008/578/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (1) sieht eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Europarat vor.

(2)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Europarat ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte deshalb unterzeichnet und genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person bzw. Personen zu bestellen, die befugt ist bzw. sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (2).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. MATE


(1)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt)

einerseits

und

DER EUROPARAT

andererseits,

(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —

IN DER ERWÄGUNG, dass der Rat der Europäischen Union am 15. Februar 2007 die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend „Agentur“ genannt) erlassen hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Ziel der Agentur darin besteht, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen,

IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Agentur bei der Ausführung ihrer Aufgaben auf die Grundrechte im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union zu beziehen hat, einschließlich der Rechte und Freiheiten, die in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Europarat auf dem Gebiet der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit und der Gewährung von Unterstützung im Bereich der Menschenrechte umfangreiche Erfahrungen und Sachkenntnisse erworben und außerdem verschiedene Einrichtungen zur Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte geschaffen sowie den Menschenrechtskommissar des Europarates eingesetzt hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Agentur bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten gegebenenfalls die bereits vom Europarat geleistete Arbeit zu berücksichtigen hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Agentur, um Doppelarbeit zu vermeiden und Komplementarität und einen Mehrwert sicherzustellen, ihre Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf ihr Jahresarbeitsprogramm und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, mit denen des Europarates koordinieren muss,

IN DER ERWÄGUNG, dass im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 nunmehr enge Verbindungen zwischen der Agentur und dem Europarat geknüpft werden sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Tagung des Europäischen Rates vom 16./17. Dezember 2004 darauf verständigt haben, dass die Agentur eine wichtige Rolle im Hinblick auf eine kohärentere und schlüssigere EU-Menschenrechtspolitik übernehmen wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß den Leitlinien für die Beziehungen zwischen Europarat und Europäischer Union, die auf dem Dritten Gipfeltreffen der Staats- bzw. Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarates (am 16./17. Mai 2005 in Warschau) verabschiedet wurden, die Agentur Gelegenheit zur weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit mit dem Europarat bieten und zu größerer Kohärenz und verstärkter Komplementarität beitragen sollte,

IN DER ERWÄGUNG, dass in der am 23. Mai 2007 geschlossenen Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zwischen dem Europarat und der Europäischen Union allgemeine Rahmenbedingungen für eine Zusammenarbeit im Bereich Menschenrechte und Grundfreiheiten enthalten sind und die Rolle des Europarates als Referenz für Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in Europa hervorgehoben wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Agentur im Einklang mit der Vereinbarung der Einheitlichkeit, Gültigkeit und Wirksamkeit der Instrumente des Europarates zur Überwachung des Schutzes der Menschenrechte in seinen Mitgliedstaaten Rechnung trägt,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Europarat eine unabhängige Persönlichkeit als Mitglied des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses der Agentur benennen muss —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

I.   Begriffsbestimmungen

(1)

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„zwischenstaatliche Ausschüsse des Europarates“: alle Ausschüsse oder Gremien, die vom Ministerkomitee oder mit dessen Genehmigung nach Maßgabe von Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 16 oder Artikel 17 der Satzung des Europarates eingesetzt wurden;

b)

„Ausschüsse des Europarates zur Überwachung der Menschenrechte“: der Europäische Ausschuss für soziale Rechte, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, der Sachverständigenausschuss der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, der Beratungsausschuss der Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten und ähnliche unabhängige Gremien, die der Europarat in der Zukunft einsetzen könnte;

c)

„Agentur“: die Gremien gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.

II.   Allgemeine Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit

(2)

Um Doppelarbeit zu vermeiden und Komplementarität und einen Mehrwert sicherzustellen, wird in diesem Abkommen ein Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Europarat geschaffen.

(3)

Zwischen der Agentur und dem Europarat werden auf angemessener Ebene regelmäßige Kontakte hergestellt. Der Direktor der Agentur und das Sekretariat des Europarates benennen jeweils einen Ansprechpartner, der speziell für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Kooperation zwischen Agentur und Europarat zuständig ist.

(4)

Grundsätzlich werden Vertreter des Sekretariats des Europarates vom Exekutivausschuss der Agentur zu den Sitzungen des Verwaltungsrates der Agentur als Beobachter eingeladen. Dies gilt nicht für besondere Tagesordnungspunkte, deren interner Charakter die Anwesenheit von Vertretern des Europarates nicht rechtfertigen würde. Vertreter des Sekretariats des Europarates können auch zu anderen vom Verwaltungsrat der Agentur organisierten Sitzungen, einschließlich der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Sitzungen, eingeladen werden.

(5)

Vertreter der Agentur werden als Beobachter zu Sitzungen derjenigen zwischenstaatlichen Ausschüsse des Europarates eingeladen, an denen die Agentur ihr Interesse bekundet hat. Auf Einladung des entsprechenden Ausschusses können Vertreter der Agentur an Sitzungen oder einem Meinungsaustausch, die bzw. der von Ausschüssen des Europarates zur Überwachung der Menschenrechte oder von im Rahmen von Teilabkommen eingesetzten Ausschüssen organisiert werden bzw. wird, als Beobachter teilnehmen. Vertreter der Agentur können außerdem zu einem vom Ministerkomitee des Europarates organisierten Meinungsaustausch eingeladen werden.

(6)

Die Zusammenarbeit deckt das gesamte Spektrum der derzeitigen und künftigen Tätigkeiten der Agentur ab.

III.   Informations- und Datenaustausch

(7)

Unbeschadet der für die Agentur und den Europarat jeweils geltenden Datenschutzvorschriften stellen die Agentur und der Europarat einander die im Rahmen ihrer Tätigkeiten gesammelten Informationen und Daten zur Verfügung, was auch beinhaltet, dass sie einander Zugang zu Online-Informationen gewähren. Die somit bereitgestellten Informationen und Daten können von der Agentur und dem Europarat bei der Durchführung ihrer eigenen Arbeiten genutzt werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für vertrauliche Daten und Arbeiten.

(8)

Die Agentur trägt den Urteilen und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die ihre Tätigkeitsbereiche betreffen, und, sofern einschlägig, den Erkenntnissen, Berichten und Tätigkeiten der Überwachungsausschüsse und der zwischenstaatlichen Ausschüsse des Europarates auf dem Gebiet der Menschenrechte sowie den Erkenntnissen, Berichten und Tätigkeiten des Menschenrechtskommissars des Europarates gebührend Rechnung.

(9)

Verwendet die Agentur Informationen, die aus Quellen des Europarates stammen, so gibt sie die Herkunft der Informationen und die entsprechende Fundstelle an. Der Europarat verfährt genauso, wenn er Informationen verwendet, die aus Quellen der Agentur stammen.

(10)

Die Agentur und der Europarat sorgen auf gegenseitiger Basis über ihre Netze für eine möglichst große Verbreitung ihrer Arbeitsergebnisse.

(11)

Die Agentur und der Europarat sorgen für den regelmäßigen Austausch von Informationen über vorgeschlagene, eingeleitete oder abgeschlossene Maßnahmen.

IV.   Methoden der Zusammenarbeit

(12)

Zwischen der Agentur und dem Sekretariat des Europarates finden regelmäßig Konsultationen statt, um die Tätigkeiten der Agentur, insbesondere die Durchführung von Forschungsarbeiten und wissenschaftlichen Erhebungen sowie die Ausarbeitung von Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichten, mit denen des Europarates zu koordinieren und damit Komplementarität und die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Ressourcen sicherzustellen.

(13)

Diese Konsultationen betreffen insbesondere folgende Aspekte:

a)

die Erstellung des Jahresarbeitsprogramms der Agentur;

b)

die Erstellung eines Jahresberichts der Agentur über die in ihren Aufgabenbereich fallenden Grundrechtsfragen;

c)

die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, insbesondere die Beteiligung des Europarates an der Einrichtung der Grundrechteplattform der Agentur und seine Einbeziehung in die Arbeiten dieser Plattform.

(14)

Auf der Grundlage dieser Konsultationen kann vereinbart werden, dass die Agentur und der Europarat gemeinsame und/oder sich ergänzende Maßnahmen in Bereichen von gemeinsamem Interesse durchführen, wie die Veranstaltung von Konferenzen oder Workshops, die Erhebung und Auswertung von Daten oder die Erstellung gemeinsam zu nutzender Informationsquellen oder -produkte.

(15)

Die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Europarat kann durch Finanzhilfen, die die Agentur dem Europarat gewährt, weiter gefördert werden. Das 2004 geschlossene Rahmenverwaltungsabkommen zwischen der Europäischen Kommission und dem Europarat über die Anwendung der Finanzkontrollklausel auf Operationen, die vom Europarat verwaltet und von der Europäischen Gemeinschaft finanziert oder mitfinanziert werden, findet Anwendung.

(16)

Ein befristeter Personalaustausch zwischen der Agentur und dem Europarat kann nach Vereinbarung zwischen dem Generalsekretär des Europarates und dem Direktor der Agentur nach Maßgabe der einschlägigen Personalvorschriften durchgeführt werden.

V.   Benennung einer unabhängigen Persönlichkeit als Mitglied des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses der Agentur durch den Europarat

(17)

Das Ministerkomitee des Europarates benennt eine unabhängige Persönlichkeit als Mitglied des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses der Agentur sowie einen Stellvertreter dieses Mitglieds. Die vom Europarat benannten Personen verfügen über angemessene Erfahrung in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen oder privaten Sektors und Kenntnissen im Bereich der Grundrechte.

(18)

Der Europarat teilt der Agentur und der Europäischen Kommission mit, welche Personen benannt wurden.

(19)

Die vom Europarat in den Verwaltungsrat entsandte Persönlichkeit wird zu den Sitzungen des Exekutivausschusses eingeladen. Ihren Auffassungen wird gebührend Rechnung getragen, insbesondere um Komplementarität und einen Mehrwert zwischen den Tätigkeiten der Agentur und denen des Europarates sicherzustellen. Sie ist im Exekutivausschuss stimmberechtigt bezüglich der Vorbereitung von Beschlüssen des Verwaltungsrates, über die sie gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 abstimmen darf.

VI.   Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

(20)

Keine Bestimmung dieses Abkommens darf dahin gehend ausgelegt werden, dass sie die Vertragsparteien an der Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeiten hindert.

(21)

Das Abkommen vom 10. Februar 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat zur Begründung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Beobachtungsstelle und dem Europarat gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung rassistischer und fremdenfeindlicher Phänomene wird aufgehoben und durch dieses Abkommen ersetzt.

(22)

Dieses Abkommen tritt nach Unterzeichnung durch die ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der Vertragsparteien in Kraft.

(23)

Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Die Vertragsparteien bewerten die Durchführung des Abkommens bis spätestens 31. Dezember 2013 und nehmen erforderlichenfalls Änderungen vor.

Съставено в Брюксел на осемнадесети юни две хиляди и осма година.

Hecho en Estrasburgo, el dieciocho de junio de dos mil ocho.

Ve Štrasburku dne osmnáctého června dva tisíce osm.

Udfærdiget i Strasbourg den attende juni to tusind og otte.

Geschehen zu Strassburg am achtzehnten Juni zweitausendacht.

Kahe tuhande kaheksanda aasta juunikuu kaheksateistkümnendal päeval Strasbourgis.

'Εγινε στo Στρασβoύργo, στις δέκα οκτώ Ιουνίου δύο χιλιάδες οκτώ.

Done at Strasbourg on the eighteenth day of June in the year two thousand and eight.

Fait à Strasbourg, le dix-huit juin deux mille huit.

Fatto a Strasburgo, addì diciotto giugno duemilaotto.

Strasbūrā, divtūkstoš astotā gada astoņpadsmitajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai aštuntų metų birželio aštuonioliktą dieną Strasbūre.

Kelt Strasbourgban, a kétezer-nyolcadik év június tizennyolcadik napján.

Magħmul fi Strasburgu, fit-tmintax-il jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u tmienja.

Gedaan te Straatsburg, de achttiende juni tweeduizend acht.

Sporządzono w Strasburgu dnia osiemnastego czerwca roku dwa tysiące ósmego.

Încheiat la Strasbourg, la optsprezece iunie două mii opt.

Feito em Estrasburgo, em dezoito de Junho de dois mil e oito.

V Štrasburgu dňa osemnásteho júna dvetisícosem.

V Strasbourgu, dne osemnajstega junija leta dva tisoč osem.

Tehty Strasbourgissa kahdeksantenatoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.

Som skedde i Strasbourg den artonde juni tjugohundraåtta.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Image

За Съвета на Европа

Por el Consejo de Europa

Za Radu Evropy

For Europarådet

Für den Europarat

Euroopa Nõukogu nimel

Για το Συμβούλιο της Ευρώπης

For the Council of Europe

Pour le Conseil de l'Europe

Per il Consiglio d'Europa

Eiropas Padomes vārdā

Europos Tarybos vardu

Az Európa Tanács részéről

Għall-Kunsill ta' l-Ewropa

Voor de Raad van Europa

W imieniu Rady Europy

Pelo Conselho da Europa

Pentru Consiliul Europei

Za Radu Európy

Za Svet Evrope

Euroopan neuvoston puolesta

För Europarådet

Image


15.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Juni 2008

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(2008/579/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Internationale Kaffeerat hat am 28. September 2007 mit der Resolution Nr. 431 den Wortlaut des Internationalen Kaffee-Übereinkommens gebilligt.

(2)

Das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2007 soll das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2001 ersetzen, dessen Geltungsdauer bis zum 30. September 2008 verlängert wurde.

(3)

Das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2007 liegt bis zum 31. August 2008 zur Unterzeichnung und Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunden auf.

(4)

Die Gemeinschaft ist Mitglied des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001 und es liegt somit in ihrem Interesse, dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 2007 zuzustimmen, das jenes ersetzt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das internationale Kaffee-Übereinkommen von 2007 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), bis zum 31. August 2008 das Abkommen für die Europäische Union zu unterzeichnen und die Genehmigungsurkunde zusammen mit der dazu beigefügten Erklärung im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


ÜBERSETZUNG

INTERNATIONALES KAFFEE-ÜBEREINKOMMEN VON 2007

INHALTSVERZEICHNIS

Artikel

Präambel

KAPITEL I —   ZIELSETZUNG

1.

Zielsetzung

KAPITEL II —   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.

Begriffsbestimmungen

KAPITEL III —   ALLGEMEINE PFLICHTEN DER MITGLIEDER

3.

Allgemeine Pflichten der Mitglieder

KAPITEL IV —   MITGLIEDSCHAFT

4.

Mitgliedschaft in der Organisation

5.

Gruppenmitgliedschaft

KAPITEL V —   INTERNATIONALE KAFFEEORGANISATION

6.

Sitz und Aufbau der Internationalen Kaffeeorganisation

7.

Vorrechte und Befreiungen

KAPITEL VI —   INTERNATIONALER KAFFEERAT

8.

Zusammensetzung des Internationalen Kaffeerates

9.

Aufgaben und Befugnisse des Rates

10.

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

11.

Tagungen des Rates

12.

Stimmen

13.

Abstimmungsverfahren des Rates

14.

Beschlüsse des Rates

15.

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

16.

Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen

KAPITEL VII —   EXEKUTIVDIREKTOR UND PERSONAL

17.

Exekutivdirektor und Personal

KAPITEL VIII —   FINANZEN UND VERWALTUNG

18.

Finanz- und Verwaltungsausschuss

19.

Finanzen

20.

Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge

21.

Entrichtung der Beiträge

22.

Haftung

23.

Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

KAPITEL IX —   ABSATZFÖRDERUNG UND MARKTENTWICKLUNG

24.

Beseitigung von Handels- und Verbrauchshindernissen

25.

Absatzförderung und Marktentwicklung

26.

Maßnahmen in Bezug auf verarbeiteten Kaffee

27.

Mischungen und Substitute

KAPITEL X —   PROJEKTE DER ORGANISATION

28.

Entwicklung und Finanzierung von Projekten

KAPITEL XI —   PRIVATE KAFFEEWIRTSCHAFT

29.

Konsultativrat der Privatwirtschaft

30.

Weltkaffeekonferenz

31.

Forum zur Erörterung von Finanzierungsfragen in der Kaffeewirtschaft

KAPITEL XII —   STATISTISCHE INFORMATIONEN, STUDIEN UND UNTERSUCHUNGEN

32.

Statistische Informationen

33.

Ursprungszeugnisse

34.

Studien, Untersuchungen und Berichte

KAPITEL XIII —   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

35.

Vorbereitung eines neuen Übereinkommens

36.

Nachhaltige Kaffeewirtschaft

37.

Lebensstandard und Arbeitsbedingungen

KAPITEL XIV —   KONSULTATIONEN, STREITIGKEITEN UND BESCHWERDEN

38.

Konsultationen

39.

Streitigkeiten und Beschwerden

KAPITEL XV —   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

40.

Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

41.

Vorläufige Anwendung

42.

Inkrafttreten

43.

Beitritt

44.

Vorbehalte

45.

Freiwilliger Rücktritt

46.

Ausschluss

47.

Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern

48.

Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung

49.

Änderung

50.

Ergänzungs- und Übergangsbestimmung

51.

Verbindlicher Wortlaut des Übereinkommens

ANHANG:

Umrechnungsfaktoren des internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001 für Röstkaffee, entkoffeinierten Kaffee, flüssigen Kaffee und löslichen Kaffee

INTERNATIONALES KAFFEE-ÜBEREINKOMMEN VON 2007

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSREGIERUNGEN DIESES ÜBEREINKOMMENS —

in Anerkennung der außerordentlichen Bedeutung von Kaffee für die Wirtschaft vieler Länder, die in Bezug auf ihre Ausfuhrerlöse und für die Verwirklichung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsziele weitgehend von diesem Erzeugnis abhängig sind;

in Anerkennung der Bedeutung der Kaffeewirtschaft für den Lebensunterhalt von Millionen Menschen, vor allem in Entwicklungsländern, und in dem Bewusstsein, dass die Erzeugung in vielen dieser Länder in kleinen landwirtschaftlichen Familienbetrieben stattfindet;

in Anerkennung des Beitrags einer nachhaltigen Kaffeewirtschaft für die Verwirklichung der auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniumsentwicklungsziele (MDG), insbesondere im Hinblick auf die Beseitigung der Armut;

in Anerkennung der Notwendigkeit, die nachhaltige Entwicklung der Kaffeewirtschaft zu unterstützen, die zu einer verbesserten Beschäftigungslage und höheren Einkommen sowie zu einem höheren Lebensstandard und besseren Arbeitsbedingungen in den Mitgliedsländern führt;

in der Erwägung, dass eine enge internationale Zusammenarbeit in Kaffeefragen, einschließlich betreffend den internationalen Handel, eine wirtschaftlich diversifizierte globale Kaffeewirtschaft, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Erzeugerländer, die Steigerung der Kaffeeerzeugung und des Kaffeeverbrauchs sowie eine Verbesserung der Beziehungen zwischen den Kaffee-Ausfuhrländern und den Kaffee-Einfuhrländern fördern kann;

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern, den internationalen Organisationen, der Privatwirtschaft und allen anderen beteiligten Akteuren zur Entwicklung der Kaffeewirtschaft beitragen kann;

in Anerkennung der Tatsache, dass ein verbesserter Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit Kaffee und marktgestützten Risikomanagementstrategien dazu beitragen kann, Unausgewogenheiten bei Kaffeeerzeugung und -verbrauch zu vermeiden, die zu starken Marktschwankungen führen können, die sowohl für die Erzeuger als auch für die Verbraucher schädlich sein können, und

in Anbetracht der Vorteile, die aus der internationalen Zusammenarbeit aufgrund der Anwendung der Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1962, 1968, 1976, 1983, 1994 und 2001 erwachsen sind —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

ZIELSETZUNG

Artikel 1

Zielsetzung

Ziel dieses Übereinkommens ist es, die globale Kaffeewirtschaft zu stärken und ihre nachhaltige Ausweitung in einem marktgestützten Umfeld zum Nutzen aller Beteiligten in diesem Sektor zu fördern durch:

1.

Förderung der internationalen Zusammenarbeit in Kaffeefragen,

2.

Bereitstellung eines Forums für Konsultationen über Kaffeefragen zwischen den Regierungen und mit der Privatwirtschaft,

3.

Anregung für die Mitglieder, eine wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Kaffeewirtschaft zu entwickeln,

4.

Bereitstellung eines Forums für Konsultationen über die strukturellen Bedingungen auf den internationalen Märkten und die langfristigen Tendenzen bei Erzeugung und Verbrauch, die zu einem Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage und zu sowohl für die Erzeuger als auch für die Verbraucher angemessenen Preisen führen,

5.

Förderung der Ausweitung und der Transparenz des internationalen Handels mit allen Kaffeearten in jedweder Form und Förderung des Abbaus von Handelshemmnissen,

6.

Sammlung, Verbreitung und Veröffentlichung von wirtschaftlichen, fachlichen und wissenschaftlichen Informationen, Statistiken und Studien sowie von Ergebnissen der Forschung und Entwicklung in Kaffeefragen,

7.

Förderung der Entwicklung des Verbrauchs und von Märkten für alle Kaffeearten in jedweder Form, unter anderem in den Kaffee-Erzeugerländern,

8.

Entwicklung und Evaluierung von Projekten, die den Mitgliedern und der weltweiten Kaffeewirtschaft zugute kommen, sowie Einwerbung entsprechender finanzieller Unterstützung,

9.

Verbesserung der Kaffeequalität, um die Verbraucherzufriedenheit zu steigern und die Vorteile für die Erzeuger zu vergrößern,

10.

Anregung für die Mitglieder, geeignete Maßnahmen für die Nahrungsmittelsicherheit in der Kaffeewirtschaft zu entwickeln,

11.

Förderung von Ausbildungs- und Informationsprogrammen, mit denen der Transfer kaffeerelevanter Technologie an die Mitglieder unterstützt werden soll,

12.

Anregung für die Mitglieder, Strategien zu entwickeln und umzusetzen, die die Kapazitäten der örtlichen Gemeinschaften und der Kleinbauern vergrößern, Vorteile aus der Kaffeeerzeugung zu ziehen, was zur Armutsminderung beitragen kann, und

13.

Förderung der Verfügbarkeit von Informationen zu finanziellen Instrumenten und Diensten, die Kaffeeerzeuger unterstützen können, einschließlich Zugang zu Krediten und Konzepten für das Risikomanagement.

KAPITEL II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Kaffee umfasst die Bohnen und Kirschen des Kaffeestrauchs, gleichgültig, ob nicht geschält oder geschält, roh oder geröstet, sowie gemahlenen, entkoffeinierten, flüssigen und löslichen Kaffee. So bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und anschließend alle drei Jahre überprüft der Rat die Umrechnungsfaktoren für die unter den Buchstaben d, e, f und g genannten Kaffeearten. Nach diesen Überprüfungen setzt der Rat geeignete Umrechnungsfaktoren fest und veröffentlicht sie. Vor der ersten Überprüfung und für den Fall, dass der Rat nicht zu einem Beschluss in dieser Frage gelangt, gelten die Umrechnungsfaktoren des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001, die im Anhang aufgeführt sind. Vorbehaltlich dieser Bestimmungen haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

a)

Rohkaffee ist Kaffee in Form grüner Kaffeebohnen vor dem Rösten.

b)

Getrocknete Kaffeekirschen sind die getrockneten Früchte des Kaffeestrauchs. Zur Ermittlung des Äquivalents von getrockneten Kaffeekirschen zu Rohkaffee ist das Nettogewicht der getrockneten Kaffeekirschen mit 0,5 zu multiplizieren.

c)

Nichtgeschälter Kaffee sind die grünen Kaffeebohnen in der Pergamenthaut. Zur Ermittlung des Äquivalents von nichtgeschältem Kaffee zu Rohkaffee ist das Nettogewicht des nichtgeschälten Kaffees mit 0,8 zu multiplizieren.

d)

Röstkaffee ist gerösteter Rohkaffee, unabhängig vom Röstgrad, einschließlich des gemahlenen Kaffees.

e)

Entkoffeinierter Kaffee ist roher, gerösteter oder löslicher Kaffee, dem Koffein entzogen worden ist.

f)

Flüssiger Kaffee sind die wasserlöslichen festen Bestandteile, die aus Röstkaffee gewonnen und in flüssige Form gebracht worden sind.

g)

Löslicher Kaffee sind die getrockneten wasserlöslichen festen Bestandteile, die aus Röstkaffee gewonnen worden sind.

2.

Sack ist eine Masse von 60 kg oder 132,276 englischen Pfund Rohkaffee, Tonne eine Masse von 1 000 kg oder 2 204,6 englischen Pfund und englisches Pfund eine Masse von 453,597 Gramm.

3.

Kaffeejahr ist der Zeitraum eines Jahres, vom 1. Oktober bis zum 30. September.

4.

Organisation und Rat sind die Internationale Kaffeeorganisation bzw. der Internationale Kaffeerat.

5.

Vertragspartei ist eine Regierung, die Europäische Gemeinschaft oder eine zwischenstaatliche Organisation im Sinne des Artikels 4 Absatz 3, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder eine Notifikation über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens nach Artikel 40, 41 oder 42 hinterlegt hat oder ihm nach Artikel 43 beigetreten ist.

6.

Mitglieder sind die Vertragsparteien.

7.

Ausfuhrmitglied oder Ausfuhrland ist ein Mitglied bzw. ein Land, das Nettoausführer von Kaffee ist, d. h. ein Mitglied bzw. ein Land, dessen Ausfuhren die Einfuhren übersteigen.

8.

Einfuhrmitglied oder Einfuhrland ist ein Mitglied bzw. ein Land, das Nettoeinführer von Kaffee ist, d. h. ein Mitglied bzw. ein Land, dessen Einfuhren die Ausfuhren übersteigen.

9.

Beiderseitige Mehrheit erfordert mindestens 70 % der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern und mindestens 70 % der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen.

10.

Verwahrer ist die zwischenstaatliche Organisation oder Vertragspartei des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001, die gemäß dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 2001 durch einen Beschluss des Rates, der vor dem 31. Januar 2008 im Konsens zu treffen ist, bestimmt wird. Dieser Beschluss ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

KAPITEL III

ALLGEMEINE PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Artikel 3

Allgemeine Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder verpflichten sich, alle Maßnahmen zu treffen, die für die Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen erforderlich sind, und zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; insbesondere verpflichten sich die Mitglieder, alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Anwendung dieses Übereinkommens erleichtern.

(2)   Die Mitglieder erkennen an, dass Ursprungszeugnisse wichtige Informationen über den Kaffeehandel liefern. Es obliegt daher den Ausfuhrmitgliedern, die ordnungsgemäße Ausstellung und Verwendung der Ursprungszeugnisse nach den vom Rat festgelegten Vorschriften zu gewährleisten.

(3)   Die Mitglieder erkennen darüber hinaus an, dass für die korrekte Analyse des Weltkaffeemarktes auch Informationen über Wiederausfuhren von Bedeutung sind. Die Einfuhrmitglieder verpflichten sich daher, regelmäßig genaue Informationen über Wiederausfuhren in der vom Rat festgelegten Form und Weise vorzulegen.

KAPITEL IV

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 4

Mitgliedschaft in der Organisation

(1)   Jede Vertragspartei gilt als ein Mitglied der Organisation.

(2)   Ein Mitglied kann seine Mitgliederkategorie zu Bedingungen wechseln, die mit dem Rat zu vereinbaren sind.

(3)   Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine Regierung gilt auch als Bezugnahme auf die Europäische Gemeinschaft oder eine zwischenstaatliche Organisation mit ausschließlicher Zuständigkeit für Aushandlung, Abschluss und Anwendung dieses Übereinkommens.

Artikel 5

Gruppenmitgliedschaft

Zwei oder mehr Vertragsparteien können in einer an den Rat und an den Verwahrer gerichteten Notifikation, die an dem von den betreffenden Vertragsparteien anzugebenden Tag und unter den vom Rat zu vereinbarenden Bedingungen in Kraft tritt, erklären, dass sie sich als Mitgliedergruppe an der Organisation beteiligen.

KAPITEL V

INTERNATIONALE KAFFEEORGANISATION

Artikel 6

Sitz und Aufbau der Internationalen Kaffeeorganisation

(1)   Die mit dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1962 gegründete Internationale Kaffeeorganisation besteht zur Durchführung dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Anwendung fort.

(2)   Sitz der Organisation ist London, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt.

(3)   Der Internationale Kaffeerat ist die höchste Instanz der Organisation. Der Rat wird gegebenenfalls durch den Finanz- und Verwaltungsausschuss, den Ausschuss für Absatzförderung und Marktentwicklung und den Projektausschuss unterstützt. Der Rat wird ferner durch den Konsultativrat der Privatwirtschaft, die Weltkaffeekonferenz und das Forum zur Erörterung von Finanzierungsfragen in der Kaffeewirtschaft beraten.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen

(1)   Die Organisation ist rechtsfähig. Sie kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum erwerben und veräußern und vor Gericht Klage erheben.

(2)   Der Status und die Vorrechte und Befreiungen der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Vertreter der Mitglieder werden für die Zeit, in der sie sich in Erfüllung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Gastlandes aufhalten, durch ein Sitzstaatabkommen zwischen der Gastregierung und der Organisation geregelt.

(3)   Das in Absatz 2 genannte Sitzstaatabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft,

a)

wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird,

b)

wenn der Sitz der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Gastregierung verlegt wird oder

c)

wenn die Organisation aufhört zu bestehen.

(4)   Die Organisation kann mit einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Vorrechte und Befreiungen schließen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(5)   Die Regierungen der Mitgliedsländer mit Ausnahme der Gastregierung gewähren der Organisation dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenbeschränkungen, der Unterhaltung von Bankkonten und der Überweisung von Geldern, wie sie den Sonderorganisationen der Vereinten Nationen gewährt werden.

KAPITEL VI

INTERNATIONALER KAFFEERAT

Artikel 8

Zusammensetzung des Internationalen Kaffeerates

(1)   Der Internationale Kaffeerat setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.

(2)   Jedes Mitglied entsendet einen Vertreter in den Rat und ernennt, falls es dies wünscht, einen oder mehrere Stellvertreter. Ein Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seinen Vertreter oder dessen Stellvertreter benennen.

Artikel 9

Aufgaben und Befugnisse des Rates

(1)   Alle mit diesem Übereinkommen übertragenen Befugnisse liegen beim Rat, der die Aufgaben erfüllt, die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(2)   Der Rat kann andere als die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Ausschüsse und nachgeordneten Organe einsetzen oder auflösen, soweit dies zweckdienlich ist.

(3)   Der Rat legt die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen fest, einschließlich seiner Geschäftsordnung und der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung Verfahren vorsehen, nach denen bestimmte Fragen ohne Sitzung entschieden werden können.

(4)   Der Rat erstellt regelmäßig einen strategischen Aktionsplan, an dem er sich bei seiner Tätigkeit orientiert und in dem er Prioritäten festlegt, einschließlich der Prioritäten für Projekte nach Artikel 28 sowie für Studien, Untersuchungen und Berichte nach Artikel 34. Die in dem Aktionsplan genannten Prioritäten werden in den vom Rat angenommenen jährlichen Arbeitsprogrammen berücksichtigt.

(5)   Der Rat führt auch die Akten, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Akten, die er für zweckdienlich erachtet.

Artikel 10

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

(1)   Der Rat wählt für jedes Kaffeejahr einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden, die von der Organisation keine Vergütung erhalten.

(2)   Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhrmitglieder oder aus der Mitte der Vertreter der Einfuhrmitglieder, der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Vertreter der anderen Mitgliederkategorie gewählt. Die Besetzung dieser Ämter wechselt in jedem Kaffeejahr zwischen den beiden Mitgliederkategorien.

(3)   Der Vorsitzende bzw. der den Vorsitz führende stellvertretende Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt. Das Stimmrecht des betreffenden Mitglieds wird in diesem Fall von dem jeweiligen Stellvertreter ausgeübt.

Artikel 11

Tagungen des Rates

(1)   Der Rat hält zwei ordentliche Tagungen pro Jahr ab und kann durch Beschluss außerordentliche Tagungen einberufen. Außerordentliche Tagungen werden auch abgehalten, wenn zehn Mitglieder dies beantragen. Die Tagungen werden mindestens 30 Tage im Voraus einberufen; in dringenden Fällen werden sie mindestens zehn Tage im Voraus einberufen.

(2)   Die Tagungen werden am Sitz der Organisation abgehalten, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt. Lädt ein Mitglied den Rat ein, eine Tagung in seinem Hoheitsgebiet abzuhalten, und nimmt der Rat diese Einladung an, so hat dieses Mitglied die der Organisation entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen, die die Kosten übersteigen, die bei Abhaltung der Tagung am Sitz der Organisation entstanden wären.

(3)   Der Rat kann Nichtmitgliedsländer und die in den Artikeln 15 und 16 genannten Organisationen einladen, an seinen Tagungen als Beobachter teilzunehmen. Auf jeder Tagung beschließt der Rat über die Zulassung von Beobachtern.

(4)   Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhr- und der Einfuhrmitglieder anwesend sind und über mindestens zwei Drittel der Stimmen der jeweiligen Kategorie verfügen. Ist der Rat bei Eröffnung einer Tagung oder Plenarsitzung nicht beschlussfähig, so vertagt der Vorsitzende die Eröffnung der Tagung bzw. Plenarsitzung um mindestens zwei Stunden. Ist der Rat auch zu dem neu festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende die Eröffnung der Tagung bzw. Plenarsitzung erneut um mindestens zwei weitere Stunden verschieben. Ist der Rat auch nach Ablauf dieser Frist noch nicht beschlussfähig, so wird die Angelegenheit, über die zu beschließen ist, auf die nächste Tagung des Rates vertagt.

Artikel 12

Stimmen

(1)   Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben zusammen jeweils 1 000 Stimmen, die innerhalb jeder Mitgliederkategorie — d. h. unter den Ausfuhrmitgliedern und unter den Einfuhrmitgliedern — nach Maßgabe der folgenden Absätze verteilt werden.

(2)   Jedes Mitglied hat fünf Grundstimmen.

(3)   Die restlichen Stimmen der Ausfuhrmitglieder werden auf diese im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kaffeeausfuhren in alle Bestimmungsländer während der vorangegangenen vier Kalenderjahre verteilt.

(4)   Die restlichen Stimmen der Einfuhrmitglieder werden auf diese im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kaffeeeinfuhren während der vorangegangenen vier Kalenderjahre verteilt.

(5)   Der Europäischen Gemeinschaft und einer Organisation im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 stehen dieselben Stimmen zu wie einem Einzelmitglied; sie hat fünf Grundstimmen sowie zusätzliche Stimmen im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kaffeeausfuhren bzw. -einfuhren während der vorangegangenen vier Kalenderjahre.

(6)   Die Verteilung der Stimmen wird zu Beginn jedes Kaffeejahres nach Maßgabe dieses Artikels vom Rat festgelegt und gilt vorbehaltlich des Absatzes 7 für die Dauer des betreffenden Jahres.

(7)   Der Rat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen nach Maßgabe dieses Artikels vor, wenn sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied das Stimmrecht nach Artikel 21 zeitweilig entzogen oder zurückgegeben worden ist.

(8)   Jedes Mitglied hat höchstens zwei Drittel der Stimmen in seiner Mitgliederkategorie.

(9)   Es gibt keine Teilstimmen.

Artikel 13

Abstimmungsverfahren des Rates

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, die ihnen zustehenden Stimmen abzugeben, können aber ihre Stimmen nicht teilen. Mit den ihnen nach Absatz 2 übertragenen Stimmen können sie jedoch anders abstimmen.

(2)   Ein Ausfuhrmitglied kann ein anderes Ausfuhrmitglied und ein Einfuhrmitglied ein anderes Einfuhrmitglied schriftlich ermächtigen, auf den Tagungen des Rates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben.

Artikel 14

Beschlüsse des Rates

(1)   Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse im Konsens zu fassen und alle Empfehlungen in der gleichen Weise abzugeben. Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden die Beschlüsse des Rates mit beiderseitiger Mehrheit von mindestens 70 % der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern und mindestens 70 % der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen gefasst; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben.

(2)   Für Beschlüsse des Rates, für die nach diesem Übereinkommen eine beiderseitige Mehrheit erforderlich ist, gilt folgendes Verfahren:

a)

wird bei der Abstimmung eine beiderseitige Mehrheit wegen der Nein-Stimmen von höchstens drei Ausfuhr- oder höchstens drei Einfuhrmitgliedern nicht erreicht, so wird der Antrag innerhalb von 48 Stunden erneut zur Abstimmung gestellt, sofern der Rat dies mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt;

b)

wird bei dieser Abstimmung eine beiderseitige Mehrheit nicht erreicht, so gilt der Antrag als nicht angenommen.

(3)   Die Mitglieder sind verpflichtet, alle nach diesem Übereinkommen vom Rat gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

Artikel 15

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

(1)   Der Rat kann Vereinbarungen über Konsultationen und eine Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, mit anderen in Betracht kommenden zwischenstaatlichen Organisationen sowie mit einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen treffen. Er nutzt in vollem Umfang die Fazilitäten des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und andere Finanzierungsmöglichkeiten. Diese Vereinbarungen können Finanzierungsvereinbarungen umfassen, sofern der Rat dies zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens für zweckdienlich hält. Bei der Durchführung von Projekten aufgrund dieser Vereinbarungen entstehen der Organisation jedoch keine finanziellen Verpflichtungen aus Bürgschaften, die einzelne Mitglieder oder andere Stellen übernehmen. Die Mitglieder haften aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Organisation nicht für Verbindlichkeiten, die sich aus der Darlehensaufnahme oder der Darlehensgewährung durch ein anderes Mitglied oder eine andere Stelle im Zusammenhang mit diesen Projekten ergeben.

(2)   Die Organisation sammelt — nach Möglichkeit auch bei Mitgliedern, Nichtmitgliedern sowie Geberorganisationen und anderen Stellen — Informationen über Entwicklungsprojekte und -programme, in denen die Kaffeewirtschaft im Mittelpunkt steht. Gegebenenfalls kann die Organisation diese Informationen mit Zustimmung der betreffenden Parteien anderen Organisationen oder Mitgliedern zur Verfügung stellen.

Artikel 16

Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen

Zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens kann die Organisation unbeschadet der Artikel 15, 29, 30 und 31 Kooperationsmaßnahmen mit geeigneten Nichtregierungsorganisationen, die über Fachwissen in einschlägigen Aspekten der Kaffeewirtschaft verfügen, sowie mit anderen Experten in Kaffeefragen einrichten und ausbauen.

KAPITEL VII

EXEKUTIVDIREKTOR UND PERSONAL

Artikel 17

Exekutivdirektor und Personal

(1)   Der Rat ernennt den Exekutivdirektor. Die Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor werden vom Rat festgelegt und müssen den Bedingungen für vergleichbare Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen entsprechen.

(2)   Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation und hat die ihm zur Anwendung dieses Übereinkommens übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(3)   Der Exekutivdirektor ernennt das Personal der Organisation nach den vom Rat festgelegten Vorschriften.

(4)   Der Exekutivdirektor und die Mitglieder des Personals dürfen an der Kaffeeindustrie, am Kaffeehandel oder am Kaffeetransport nicht finanziell beteiligt sein.

(5)   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Bedienstete, die nur der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Die Mitglieder verpflichten sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Exekutivdirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

KAPITEL VIII

FINANZEN UND VERWALTUNG

Artikel 18

Finanz- und Verwaltungsausschuss

Es wird ein Finanz- und Verwaltungsausschuss eingesetzt. Der Rat beschließt über die Zusammensetzung und den Auftrag des Ausschusses. Dieser Ausschuss ist für die Aufsicht über die Aufstellung des dem Rat zur Genehmigung vorzulegenden Verwaltungshaushalts zuständig sowie für die Ausführung aller sonstigen Aufgaben, mit denen er vom Rat beauftragt wird, zu denen die Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben und Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Organisation zählen. Der Finanz- und Verwaltungsausschuss erstattet dem Rat über seine Tätigkeit Bericht.

Artikel 19

Finanzen

(1)   Die Kosten für die Delegationen beim Rat und für die Vertreter in den Ausschüssen des Rates werden von den betreffenden Regierungen getragen.

(2)   Die übrigen Kosten für die Durchführung dieses Übereinkommens werden aus den nach Artikel 20 festgesetzten Jahresbeiträgen der Mitglieder sowie durch Einnahmen aus der Erbringung bestimmter Dienstleistungen für die Mitglieder und aus dem Verkauf von Informationen und von nach den Artikeln 32 und 34 erstellten Studien bestritten.

(3)   Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht dem Kaffeejahr.

Artikel 20

Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge

(1)   In der zweiten Hälfte des Rechnungsjahres genehmigt der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Beitrag der Mitglieder zum Haushalt fest. Der Entwurf des Verwaltungshaushalts wird vom Exekutivdirektor ausgearbeitet und nach Artikel 18 vom Finanz- und Verwaltungsausschuss geprüft.

(2)   Der Beitrag eines Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr bemisst sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl zum Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushalts für das betreffende Rechnungsjahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder. Tritt jedoch zu Beginn des Rechnungsjahres, für das die Beiträge festgesetzt werden, eine Änderung in der Stimmenverteilung unter den Mitgliedern nach Artikel 12 Absatz 6 ein, so werden die Beiträge für das betreffende Jahr entsprechend angepasst. Bei der Berechnung der Stimmenzahl der Mitglieder für die Festsetzung der Beiträge wird ein zeitweiliger Entzug des Stimmrechts und die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen nicht berücksichtigt.

(3)   Der erste Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 42 beitritt, wird vom Rat anhand der diesem Mitglied zustehenden Stimmen und des im laufenden Rechnungsjahr verbleibenden Zeitraums festgesetzt, die Beiträge der anderen Mitglieder für das laufende Rechnungsjahr werden jedoch nicht geändert.

Artikel 21

Entrichtung der Beiträge

(1)   Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr sind in frei konvertierbarer Währung zu entrichten und werden am ersten Tag des betreffenden Rechnungsjahres fällig.

(2)   Entrichtet ein Mitglied nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt, so werden ihm das Stimmrecht und sein Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Fachausschüsse so lange entzogen, bis sein Beitrag vollständig entrichtet ist. Jedoch werden dem Mitglied weder seine übrigen Rechte entzogen, noch wird es von seinen Pflichten aus diesem Übereinkommen befreit, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt.

(3)   Ein Mitglied, dem nach Absatz 2 das Stimmrecht zeitweilig entzogen worden ist, bleibt zur Entrichtung seines Beitrags verpflichtet.

Artikel 22

Haftung

(1)   Die Organisation ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nach Artikel 6 Absatz 3 nicht befugt, Verpflichtungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens einzugehen, und kann nicht so angesehen werden, als sei sie von den Mitgliedern dazu ermächtigt worden; insbesondere ist sie nicht befugt, Darlehen aufzunehmen. Schließt die Organisation in Ausübung ihrer Rechtsfähigkeit Verträge, so hat sie die Bestimmungen dieses Artikels so in die Verträge einzubeziehen, dass sie von den anderen vertragsschließenden Parteien zur Kenntnis genommen werden; werden diese Bedingungen nicht in den Vertrag einbezogen, so ist der Vertrag jedoch nicht deshalb oder wegen Überschreitung der Befugnisse ungültig.

(2)   Die Haftung der einzelnen Mitglieder beschränkt sich auf die Höhe ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Beiträge. Es wird davon ausgegangen, dass Dritte, die mit der Organisation zu tun haben, die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Haftung der Mitglieder kennen.

Artikel 23

Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

So bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres, muss eine Aufstellung der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten, der Einnahmen und der Ausgaben der Organisation während des betreffenden Rechnungsjahres ausgearbeitet und von unabhängigen Rechnungsprüfern geprüft worden sein. Diese Aufstellung wird dem Rat auf seiner nächsten Tagung zur Genehmigung vorgelegt.

KAPITEL IX

ABSATZFÖRDERUNG UND MARKTENTWICKLUNG

Artikel 24

Beseitigung von Handels- und Verbrauchshindernissen

(1)   Die Mitglieder erkennen die Bedeutung der nachhaltigen Entwicklung der Kaffeewirtschaft und der Beseitigung bestehender Hindernisse sowie der Vermeidung neuer Hindernisse an, die Handel und Verbrauch hemmen können, und erkennen gleichzeitig das Recht der Mitglieder an, regelnd tätig zu werden und neue Vorschriften zu erlassen, um nationalen Zielsetzungen in Bezug auf Gesundheit und Umweltpolitik zu entsprechen, die mit ihren Zusagen und Verpflichtungen im Rahmen internationaler Übereinkommen, einschließlich der Zusagen und Verpflichtungen im Bereich des internationalen Handels, in Einklang stehen.

(2)   Die Mitglieder erkennen an, dass zurzeit Maßnahmen bestehen, die eine Steigerung des Kaffeeverbrauchs in unterschiedlichem Maße behindern können, insbesondere

a)

Einfuhrregelungen für Kaffee, einschließlich Präferenzzöllen und sonstigen Abgaben, Kontingente, staatliche Monopole und amtliche Einkaufsstellen sowie sonstige Verwaltungsvorschriften und Handelspraktiken,

b)

Ausfuhrregelungen in Verbindung mit direkten oder indirekten Subventionen und sonstige Verwaltungsvorschriften und Handelspraktiken und

c)

interne Handelsbedingungen und interne und regionale Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Verbrauch beeinträchtigen können.

(3)   Im Hinblick auf die genannten Ziele und auf Absatz 4 bemühen sich die Mitglieder, Zollsenkungen für Kaffee zu erreichen und andere Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse für eine Steigerung des Verbrauchs zu treffen.

(4)   Die Mitglieder verpflichten sich unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen Interessen, Mittel und Wege zu finden, damit die in Absatz 2 genannten Hindernisse für eine Steigerung des Handels und des Verbrauchs schrittweise abgebaut und schließlich nach Möglichkeit beseitigt oder in ihren Auswirkungen erheblich verringert werden können.

(5)   Unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 4 unterrichten die Mitglieder den Rat jährlich über die zur Durchführung dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.

(6)   Der Exekutivdirektor erstellt in regelmäßigen Abständen eine Übersicht über die Verbrauchshindernisse, die vom Rat überprüft wird.

(7)   Zur Förderung der Erreichung der Ziele dieses Artikels kann der Rat den Mitgliedern Empfehlungen unterbreiten; diese erstatten dem Rat so bald wie möglich Bericht über die zur Durchführung dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen.

Artikel 25

Absatzförderung und Marktentwicklung

(1)   Die Mitglieder erkennen die Vorteile an, die sich sowohl für die Ausfuhr- als auch für die Einfuhrmitglieder aus den Bemühungen zur Förderung des Kaffeeverbrauchs, zur Verbesserung der Qualität des Produkts und der Entwicklung der Märkte für Kaffee insbesondere in den Ausfuhrmitgliedern ergeben.

(2)   Aktionen zur Absatzförderung und Marktentwicklung können Informationskampagnen, Forschung, Kapazitätenaufbau und Untersuchungen im Zusammenhang mit Kaffeeerzeugung und Kaffeeverbrauch umfassen.

(3)   Solche Aktionen können in das Jahresarbeitsprogramm des Rates oder in die in Artikel 28 genannten Projekte aufgenommen werden und können durch freiwillige Beiträge von Mitgliedern, Nichtmitgliedern, anderen Organisationen und aus der Privatwirtschaft finanziert werden.

(4)   Es wird ein Ausschuss für Absatzförderung und Marktentwicklung eingesetzt. Der Rat beschließt über die Zusammensetzung und den Auftrag des Ausschusses.

Artikel 26

Maßnahmen in Bezug auf verarbeiteten Kaffee

Die Mitglieder erkennen die für die Entwicklungsländer bestehende Notwendigkeit an, die Grundlage ihrer Wirtschaft zu verbreitern, u. a. durch Industrialisierung und Ausfuhr gewerblicher Waren, einschließlich der Verarbeitung von Kaffee und der Ausfuhr von verarbeitetem Kaffee im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben d, e, f und g. Zu diesem Zweck sollten die Mitglieder von der Einführung staatlicher Maßnahmen absehen, die die Kaffeewirtschaft anderer Mitglieder beeinträchtigen könnten.

Artikel 27

Mischungen und Substitute

(1)   Die Mitglieder erhalten keine Vorschriften aufrecht, nach denen Kaffee für den gewerblichen Wiederverkauf als Kaffee gemischt, verarbeitet oder zusammen mit anderen Erzeugnissen verwendet werden muss. Die Mitglieder bemühen sich, den Verkauf von Erzeugnissen oder die Werbung für Erzeugnisse unter der Bezeichnung Kaffee zu untersagen, deren Grundrohstoff weniger als das Äquivalent von 95 % Rohkaffee enthält.

(2)   Der Exekutivdirektor erstattet dem Rat regelmäßig Bericht über die Einhaltung dieses Artikels.

KAPITEL X

PROJEKTE DER ORGANISATION

Artikel 28

Entwicklung und Finanzierung von Projekten

(1)   Die Mitglieder und der Exekutivdirektor können Projektvorschläge, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und eines oder mehrerer vorrangiger Arbeitsbereiche, die in dem vom Rat nach Artikel 9 genehmigten strategischen Aktionsplan festgelegt wurden, unterbreiten.

(2)   Der Rat legt Verfahren und Mechanismen für die Einreichung, Bewertung, Genehmigung, Priorisierung und Finanzierung von Projekten sowie für die Durchführung, das Monitoring und die Evaluierung der Projekte und die umfassende Verbreitung der Ergebnisse fest.

(3)   Auf jeder Tagung des Rates erstattet der Exekutivdirektor Bericht über den Status aller vom Rat genehmigten Projekte, einschließlich der Projekte, die seit der vorherigen Tagung des Rates zur Finanzierung anstehen, durchgeführt werden oder abgeschlossen wurden.

(4)   Es wird ein Projektausschuss eingesetzt. Der Rat beschließt über die Zusammensetzung und den Auftrag des Ausschusses.

KAPITEL XI

PRIVATE KAFFEEWIRTSCHAFT

Artikel 29

Konsultativrat der Privatwirtschaft

(1)   Der Konsultativrat der Privatwirtschaft (nachstehend „KRPW“ genannt) ist ein beratendes Gremium, das auf Anfrage des Rates Empfehlungen aussprechen und den Rat auffordern kann, mit diesem Übereinkommen zusammenhängende Fragen zu prüfen.

(2)   Der KRPW setzt sich aus acht Vertretern der Privatwirtschaft in den Ausfuhrländern und acht Vertretern der Privatwirtschaft in den Einfuhrländern zusammen.

(3)   Die Mitglieder des KRPW sind Vertreter von Verbänden oder Gremien, die alle zwei Kaffeejahre vom Rat benannt werden; ihre Wiederernennung ist zulässig. Dabei bemüht sich der Rat zu benennen:

a)

zwei Kaffeeverbände oder -gremien der Privatwirtschaft aus den Ausfuhrländern oder -regionen, die die vier Kaffeegruppen und möglichst sowohl Erzeuger als auch Ausführer vertreten, sowie einen oder mehrere Stellvertreter für jeden Vertreter und

b)

acht Kaffeeverbände oder -gremien der Privatwirtschaft aus den Einfuhrländern, bei denen es sich nicht um Mitglieder handeln muss, die möglichst sowohl Einführer als auch Röster vertreten, sowie einen oder mehrere Stellvertreter für jeden Vertreter.

(4)   Jedes Mitglied des KRPW kann einen oder mehrere Berater benennen.

(5)   Der KRPW hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die für ein Jahr aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt werden. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende erhalten von der Organisation keine Vergütung. Der Vorsitzende wird eingeladen, an den Tagungen des Rates als Beobachter teilzunehmen.

(6)   Der KRPW tritt in der Regel während einer ordentlichen Tagung des Rates am Sitz der Organisation zusammen. Nimmt der Rat die Einladung eines Mitglieds an, eine Tagung in seinem Hoheitsgebiet abzuhalten, so tritt auch der KRPW dort zusammen; in diesem Fall hat das die Tagung ausrichtende Land oder die die Tagung ausrichtende Organisation der Privatwirtschaft die der Organisation entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen, die die Kosten übersteigen, die bei Abhaltung der Tagung am Sitz der Organisation entstanden wären.

(7)   Der KRPW kann mit Genehmigung des Rates außerordentliche Sitzungen abhalten.

(8)   Der KRPW erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(9)   Der KRPW gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit diesem Übereinkommen in Einklang steht.

Artikel 30

Weltkaffeekonferenz

(1)   Der Rat trifft Vorkehrungen, um in geeigneten Abständen eine Weltkaffeekonferenz (nachstehend die „Konferenz“ genannt) abzuhalten, die sich aus Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedern, Vertretern der Privatwirtschaft und anderen interessierten Teilnehmern, u. a. Teilnehmern aus Nichtmitgliedsländern, zusammensetzt. Der Rat gewährleistet in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Konferenz, dass die Konferenz dazu beiträgt, die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens zu fördern.

(2)   Die Konferenz hat einen Vorsitzenden, der von der Organisation keine Vergütung erhält. Der Vorsitzende wird für einen geeigneten Zeitraum vom Rat ernannt und eingeladen, an den Tagungen des Rates als Beobachter teilzunehmen.

(3)   Der Rat beschließt im Benehmen mit dem Konsultativrat der Privatwirtschaft über Form, Bezeichnung, Gegenstand und Ablauf der Konferenz. Die Konferenz wird in der Regel während einer Tagung des Rates am Sitz der Organisation abgehalten. Nimmt der Rat die Einladung eines Mitglieds an, eine Tagung in seinem Hoheitsgebiet abzuhalten, so kann die Konferenz auch dort abgehalten werden; in diesem Fall hat das die Tagung ausrichtende Land die der Organisation entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen, die die Kosten übersteigen, die bei Abhaltung der Tagung am Sitz der Organisation entstanden wären.

(4)   Sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt, finanziert die Konferenz sich selbst.

(5)   Der Vorsitzende der Konferenz erstattet dem Rat Bericht über die Schlussfolgerungen der Konferenz.

Artikel 31

Forum zur Erörterung von Finanzierungsfragen in der Kaffeewirtschaft

(1)   Der Rat beruft in geeigneten Abständen und in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Organisationen ein Forum zur Erörterung von Finanzierungsfragen in der Kaffeewirtschaft (nachstehend „Forum“ genannt) ein, um Konsultationen im Zusammenhang mit den Aspekten Finanzierung und Risikomanagement in der Kaffeewirtschaft zu erleichtern, unter besonderer Beachtung der Bedürfnisse kleiner und mittlerer Erzeuger und örtlicher Gemeinschaften in kaffeeerzeugenden Gebieten.

(2)   Dem Forum gehören Vertreter der Mitglieder, zwischenstaatlicher Organisationen, von Finanzinstitutionen, der Privatwirtschaft, von Nichtregierungsorganisationen, interessierten Nichtmitgliedsländern und sonstige Vertreter mit einschlägigem Fachwissen an. Sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt, finanziert das Forum sich selbst.

(3)   Der Rat legt die Geschäftsordnung für den Betrieb des Forums, die Ernennung des Vorsitzenden und die umfassende Verbreitung der Ergebnisse des Forums fest und greift hierfür gegebenenfalls auf die nach Artikel 34 eingerichteten Verfahren zurück. Der Vorsitzende der Konferenz erstattet dem Rat Bericht über die Ergebnisse des Forums.

KAPITEL XII

STATISTISCHE INFORMATIONEN, STUDIEN UND UNTERSUCHUNGEN

Artikel 32

Statistische Informationen

(1)   Die Organisation dient als Zentralstelle für die Sammlung, den Austausch und die Veröffentlichung

a)

statistischer Informationen über Welterzeugung, Preise, Ausfuhren, Einfuhren und Wiederausfuhren, Absatz und Verbrauch von Kaffee, einschließlich Angaben zu Kaffeeerzeugung, -handel und -preise in verschiedenen Marktkategorien und entsprechender Angaben zu kaffeehaltigen Erzeugnissen, und

b)

technischer Informationen über Anbau, Verarbeitung und Verwendung von Kaffee, sofern dies als zweckdienlich erachtet wird.

(2)   Der Rat kann die Mitglieder auffordern, ihm die Informationen vorzulegen, die er als für seine Tätigkeit erforderlich ansieht, einschließlich regelmäßiger statistischer Berichte über Kaffeeerzeugung, Trends bei der Erzeugung, Ausfuhren, Einfuhren und Wiederausfuhren, Absatz, Verbrauch, Vorräte, Preise und Steuern; es werden jedoch keine Informationen veröffentlicht, die die Tätigkeit von Personen oder Gesellschaften erkennen lassen, die Kaffee erzeugen, verarbeiten oder vermarkten. Die verlangten Informationen sind von den Mitgliedern nach Möglichkeit so ausführlich, aktuell und genau wie praktisch durchführbar vorzulegen.

(3)   Der Rat richtet ein System von Indikatorpreisen ein und veröffentlicht einen zusammengesetzten Tagesindikatorpreis, der die tatsächliche Marktlage widerspiegelt.

(4)   Legt ein Mitglied die statistischen und sonstigen Informationen, die der Rat für die ordnungsgemäße Tätigkeit der Organisation benötigt, nicht innerhalb einer angemessenen Frist vor oder treten dabei Schwierigkeiten auf, so kann der Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe für die Nichterfüllung seiner Verpflichtung anzugeben. Das Mitglied kann den Rat ebenfalls über seine Schwierigkeiten unterrichten und technische Hilfe anfordern.

(5)   Stellt sich heraus, dass technische Hilfe erforderlich ist, oder hat ein Mitglied die nach Absatz 2 erforderlichen statistischen Informationen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht vorgelegt und nicht die Hilfe des Rates angefordert oder dem Rat die Gründe für die Nichterfüllung seiner Verpflichtung nicht mitgeteilt, so kann der Rat Maßnahmen treffen, die geeignet sind, das betreffende Mitglied dazu zu veranlassen, die angeforderten Angaben vorzulegen.

Artikel 33

Ursprungszeugnisse

(1)   Um die Zusammenstellung von Statistiken über den internationalen Kaffeehandel zu erleichtern und die Kaffeemengen zu ermitteln, die von jedem Ausfuhrmitglied ausgeführt worden sind, richtet die Organisation ein System von Ursprungszeugnissen ein, für das die vom Rat festgelegten Vorschriften gelten.

(2)   Jede Kaffeeausfuhr eines Ausfuhrmitglieds muss von einem gültigen Ursprungszeugnis begleitet sein. Die Ursprungszeugnisse werden nach den vom Rat festgelegten Vorschriften von einer geeigneten Stelle ausgestellt, die von dem Mitglied ausgewählt und von der Organisation zugelassen wird.

(3)   Die Ausfuhrmitglieder notifizieren der Organisation die staatliche oder nichtstaatliche Stelle, die die in Absatz 2 genannten Aufgaben wahrnehmen soll. Nichtstaatliche Stellen müssen von der Organisation nach den vom Rat festgelegten Vorschriften eigens zugelassen werden.

(4)   Die Ausfuhrmitglieder können ausnahmsweise und mit hinreichender Begründung beim Rat beantragen, der Organisation die in den Ursprungszeugnissen enthaltenen Angaben über ihre Kaffeeausfuhren auf anderem Wege zu übermitteln.

Artikel 34

Studien, Untersuchungen und Berichte

(1)   Zur Unterstützung der Mitglieder fördert die Organisation die Erstellung von Studien, Untersuchungen, Fachberichten und anderen Dokumenten zu einschlägigen Aspekten der Kaffeewirtschaft.

(2)   Dies kann Arbeiten über die ökonomischen Aspekte von Kaffeeerzeugung und Kaffeeabsatz, Analysen der Wertschöpfungskette von Kaffee, Ansätze für das Management finanzieller und anderer Risiken, Auswirkungen staatlicher Maßnahmen auf Kaffeeerzeugung und -verbrauch, Aspekte der Nachhaltigkeit in der Kaffeewirtschaft, Verbindungen zwischen Kaffee und Gesundheit und zu den Chancen für die Erweiterung der Kaffeemärkte für traditionelle und etwaige neue Verwendungsmöglichkeiten beinhalten.

(3)   Soweit technisch machbar können auch Informationen zu den folgenden Aspekten erhoben, zusammengestellt, ausgewertet und verbreitet werden:

a)

Mengenangaben und Preise für Kaffee unter Berücksichtigung von Faktoren wie geografische Lage und qualitätsrelevante Produktionsbedingungen;

b)

Informationen zu Marktstrukturen, Nischenmärkten und neuen Trends, die sich bei Kaffeeerzeugung und -verbrauch abzeichnen.

(4)   Im Hinblick auf die Umsetzung der Bestimmungen von Absatz 1 nimmt der Rat ein jährliches Arbeitsprogramm für Studien, Untersuchungen und Berichte unter Angabe des voraussichtlichen Ressourcenbedarfs an. Diese Tätigkeiten werden entweder aus im Verwaltungshaushalt vorgesehenen Mitteln oder aus außerbudgetären Quellen finanziert.

(5)   Die Organisation achtet besonders darauf, kleinen Kaffeeerzeugern den Zugang zu Informationen zu erleichtern, um sie bei der Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Kredit- und Risikomanagements zu unterstützen.

KAPITEL XIII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 35

Vorbereitung eines neuen Übereinkommens

(1)   Der Rat kann die Möglichkeit der Aushandlung eines neuen Internationalen Kaffee-Übereinkommens prüfen.

(2)   Zur Durchführung dieser Bestimmung prüft der Rat die von der Organisation erzielten Fortschritte bei der Erreichung der in Artikel 1 aufgeführten Ziele dieses Übereinkommens.

Artikel 36

Nachhaltige Kaffeewirtschaft

Die Mitglieder tragen der nachhaltigen Bewirtschaftung der Kaffeeressourcen und der nachhaltigen Verarbeitung von Kaffee gebührend Rechnung und berücksichtigen dabei die in der Agenda 21 enthaltenen Grundsätze und Ziele der nachhaltigen Entwicklung, die auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro angenommen wurden, und die auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannisburg 2002 angenommenen Grundsätze und Ziele.

Artikel 37

Lebensstandard und Arbeitsbedingungen

Die Mitglieder tragen der Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der in der Kaffeewirtschaft tätigen Menschen im Einklang mit dem jeweiligen Entwicklungsstand Rechnung und berücksichtigen dabei die international anerkannten Grundsätze und geltenden Normen in diesem Bereich. Ferner sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Zwecke genutzt werden dürfen.

KAPITEL XIV

KONSULTATIONEN, STREITIGKEITEN UND BESCHWERDEN

Artikel 38

Konsultationen

Die Mitglieder prüfen wohlwollend die Möglichkeit von Konsultationen über Vorstellungen, die von anderen Mitgliedern in dieses Übereinkommen betreffenden Fragen erhoben werden, und bieten in geeigneter Form Gelegenheit zu Konsultationen. Der Exekutivdirektor setzt im Verlauf der Konsultationen auf Ersuchen der einen und mit Zustimmung der anderen Partei einen unabhängigen Ausschuss ein, der gute Dienste für eine Schlichtung leistet. Die Kosten des Ausschusses gehen nicht zu Lasten der Organisation. Stimmt eine Partei der Einsetzung des Ausschusses durch den Exekutivdirektor nicht zu oder führen die Konsultationen nicht zu einer Lösung, so kann die Frage nach Artikel 39 dem Rat vorgelegt werden. Führen die Konsultationen zu einer Lösung, so wird dem Exekutivdirektor ein Bericht vorgelegt; dieser leitet ihn allen Mitgliedern zu.

Artikel 39

Streitigkeiten und Beschwerden

(1)   Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Ersuchen eines Mitglieds, das Streitpartei ist, dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.

(2)   Der Rat richtet ein Streitbeilegungs- und Beschwerdeverfahren ein.

KAPITEL XV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40

Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt wird, liegt dieses Übereinkommen vom 1. Februar 2008 bis zum 31. August 2008 am Sitz des Verwahrers für die Vertragsparteien des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001 und für die zu der Tagung des Rates, auf der dieses Übereinkommen angenommen wurde, eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung aus.

(2)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerregierungen nach Maßgabe ihrer rechtlichen Verfahren.

(3)   Sofern in Artikel 42 nichts anderes bestimmt ist, sind die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bis zum 30. September 2008 beim Verwahrer zu hinterlegen. Der Rat kann jedoch Unterzeichnerregierungen, die ihre Urkunden nicht bis zu diesem Tag hinterlegen können, eine Fristverlängerung gewähren. Ein solcher Beschluss ist dem Verwahrer zu übermitteln.

(4)   Bei Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder bei Notifikation der vorläufigen Anwendung hinterlegt die Europäische Gemeinschaft eine Erklärung beim Verwahrer, in der sie ihre ausschließliche Zuständigkeit für die unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten bestätigt. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.

Artikel 41

Vorläufige Anwendung

Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren, dass sie dieses Übereinkommen nach Maßgabe ihrer rechtlichen Verfahren vorläufig anwenden wird.

Artikel 42

Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen tritt endgültig in Kraft, sobald Unterzeichnerregierungen, die nach einer am 28. September 2007 ohne Berücksichtigung eines zeitweiligen Entzugs des Stimmrechts nach Artikel 21 vorgenommenen Berechnung über mindestens zwei Drittel der den Ausfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen, und Unterzeichnerregierungen, die nach derselben Berechnung über mindestens zwei Drittel der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben. Andernfalls tritt dieses Übereinkommen endgültig in Kraft, sofern es nach Absatz 2 vorläufig in Kraft getreten ist und die genannten Anteile durch Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden erreicht worden sind.

(2)   Ist dieses Übereinkommen am 25. September 2008 nicht endgültig in Kraft getreten, so tritt es an diesem Tag oder an einem späteren Tag innerhalb der darauffolgenden zwölf Monate vorläufig in Kraft, sofern Unterzeichnerregierungen mit den in Absatz 1 genannten Stimmen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt oder dem Verwahrer Notifikationen gemäß Artikel 41 übermittelt haben.

(3)   Ist dieses Übereinkommen vorläufig in Kraft getreten, aber am 25. September 2009 noch nicht endgültig in Kraft getreten, so tritt es vorläufig außer Kraft, es sei denn, die Unterzeichnerregierungen, die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt oder dem Verwahrer Notifikationen gemäß Artikel 41 übermittelt haben, beschließen im gegenseitigen Einvernehmen, dass dieses Übereinkommen für einen bestimmten Zeitraum weiter vorläufig in Kraft bleibt. Diese Unterzeichnerregierungen können auch im gegenseitigen Einvernehmen beschließen, dass dieses Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft tritt.

(4)   Ist dieses Übereinkommen am 25. September 2009 nicht nach Absatz 1 oder 2 endgültig oder vorläufig in Kraft getreten, so können die Unterzeichnerregierungen, die nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, im gegenseitigen Einvernehmen beschließen, dass dieses Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft tritt.

Artikel 43

Beitritt

(1)   Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, können die Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder zwischenstaatliche Organisationen nach Artikel 4 Absatz 3 diesem Übereinkommen nach vom Rat festzulegenden Verfahren beitreten.

(2)   Die Beitrittsurkunden sind beim Verwahrer zu hinterlegen. Der Beitritt wird mit Hinterlegung der Urkunde wirksam.

(3)   Bei Hinterlegung einer Beitrittsurkunde hinterlegt jede zwischenstaatliche Organisation nach Artikel 4 Absatz 3 eine Erklärung, in der sie ihre ausschließliche Zuständigkeit für die unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten bestätigt. Die Mitgliedstaaten dieser Organisationen können nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.

Artikel 44

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 45

Freiwilliger Rücktritt

Eine Vertragspartei kann durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige jederzeit von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Rücktrittsanzeige wirksam.

Artikel 46

Ausschluss

Stellt der Rat fest, dass ein Mitglied seine Pflichten aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er ferner fest, dass durch diese Verletzung die Anwendung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied aus der Organisation ausschließen. Der Rat notifiziert diesen Beschluss unverzüglich dem Verwahrer. 90 Tage nach dem Beschluss des Rates verliert das Mitglied seine Mitgliedschaft in der Organisation und ist nicht mehr Vertragspartei dieses Übereinkommens.

Artikel 47

Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern

(1)   Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit dem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von dem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied bereits eingezahlten Beträge ein, und das Mitglied bleibt zur Entrichtung der bei Wirksamwerden des Rücktritts oder des Ausschlusses fälligen Beträge an die Organisation verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen, in denen eine Vertragspartei einer Änderung nicht zustimmen kann und sich deshalb nach Artikel 49 Absatz 2 nicht mehr an diesem Übereinkommen beteiligt, eine von ihm für angemessen erachtete Kontenabrechnung festlegen.

(2)   Ein Mitglied, das an diesem Übereinkommen nicht mehr beteiligt ist, hat weder Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation, noch ist es bei Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens zur Übernahme eines Teils eines etwaigen Defizits der Organisation verpflichtet.

Artikel 48

Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung

(1)   Dieses Übereinkommen gilt ab seinem vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten für zehn Jahre, sofern es nicht nach Absatz 3 verlängert oder nach Absatz 4 außer Kraft gesetzt wird.

(2)   Der Rat überprüft dieses Übereinkommen fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten und fasst geeignete Beschlüsse.

(3)   Der Rat kann beschließen, dass dieses Übereinkommen nach seinem Außerkrafttreten um einen oder mehrere aufeinanderfolgende Zeiträume von insgesamt höchstens acht Jahren verlängert wird. Ein Mitglied, das der Verlängerung dieses Übereinkommens nicht zustimmt, teilt dies dem Rat und dem Verwahrer vor Beginn des Verlängerungszeitraums schriftlich mit und ist mit Beginn des Verlängerungszeitraums nicht mehr Vertragspartei dieses Übereinkommens.

(4)   Der Rat kann jederzeit beschließen, dass dieses Übereinkommen außer Kraft gesetzt wird. Es tritt dann zu dem vom Rat festgesetzten Zeitpunkt außer Kraft.

(5)   Unbeschadet der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens besteht der Rat so lange fort, wie dies für die Beschlüsse notwendig ist, die in dem für die Liquidation der Organisation, die Abrechnung ihrer Konten und die Veräußerung ihrer Vermögenswerte erforderlichen Zeitraum gefasst werden müssen.

(6)   Der Rat übermittelt dem Verwahrer ordnungsgemäß die Beschlüsse über die Geltungsdauer und die Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens sowie die nach diesem Artikel beim Rat eingegangenen Notifikationen.

Artikel 49

Änderung

(1)   Der Rat kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen und übermittelt diesen Vorschlag allen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für alle Mitglieder der Organisation 100 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmungsnotifikationen von Vertragsparteien, die über mindestens zwei Drittel der den Ausfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen, und von Vertragsparteien, die über mindestens zwei Drittel der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen, beim Verwahrer eingegangen sind. Der genannte Anteil von zwei Dritteln wird auf der Grundlage der Anzahl der Vertragsparteien des Übereinkommens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Änderungsvorschlag den betroffenen Vertragsparteien zur Genehmigung übermittelt wurde, berechnet. Der Rat legt die Frist fest, innerhalb deren die Vertragsparteien dem Verwahrer ihre Zustimmung zu der Änderung notifizieren müssen, und unterrichtet alle Vertragsparteien und den Verwahrer über diese Frist. Sind bei Ablauf dieser Frist die für das Wirksamwerden der Änderung erforderlichen Anteile nicht erreicht worden, so gilt die Änderung als abgelehnt.

(2)   Sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt, ist eine Vertragspartei, die nicht innerhalb der vom Rat gesetzten Frist ihre Zustimmung zu der Änderung notifiziert hat, mit Inkrafttreten dieser Änderung nicht mehr Vertragspartei dieses Übereinkommens.

(3)   Der Rat notifiziert dem Verwahrer die den Vertragsparteien nach diesem Artikel zugeleiteten Änderungen.

Artikel 50

Ergänzungs- und Übergangsbestimmung

Die nach dem Internationalen Kaffeeübereinkommen von 2001 von der Organisation oder einem ihrer Organe oder in ihrem Namen getroffenen Maßnahmen bleiben bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens in Kraft.

Artikel 51

Verbindlicher Wortlaut des Übereinkommens

Der englische, der französische, der portugiesische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich. Die Urschriften werden beim Verwahrer hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an den neben ihrer Unterschrift vermerkten Tagen unterschrieben.

ANHANG

UMRECHNUNGSFAKTOREN DES INTERNATIONALEN KAFFEE-ÜBEREINKOMMENS VON 2001 FÜR RÖSTKAFFEE, ENTKOFFEINIERTEN KAFFEE, FLÜSSIGEN KAFFEE UND LÖSLICHEN KAFFEE

Röstkaffee

Zur Ermittlung des Äquivalents von Röstkaffee zu Rohkaffee ist das Nettogewicht des Röstkaffees mit 1,19 zu multiplizieren.

Entkoffeinierter Kaffee

Zur Ermittlung des Äquivalents von entkoffeiniertem Kaffee zu Rohkaffee ist das Nettogewicht des entkoffeinierten Kaffees in roher, gerösteter oder löslicher Form mit 1, 1,19 bzw. 2,6 zu multiplizieren.

Flüssiger Kaffee

Zur Ermittlung des Äquivalents von flüssigem Kaffee zu Rohkaffee ist das Nettogewicht der im flüssigen Kaffee enthaltenen getrockneten festen Kaffeebestandteile mit 2,6 zu multiplizieren.

Löslicher Kaffee

Zur Ermittlung des Äquivalents von löslichem Kaffee zu Rohkaffee ist das Nettogewicht des löslichen Kaffees mit 2,6 zu multiplizieren.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäss Artikel 40 Absatz 4 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007

Die Europäische Gemeinschaft erklärt gemäß Artikel 40 Absatz 4 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik über die ausschließliche Zuständigkeit für die unter das Übereinkommen fallenden Bereiche verfügt.


15.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Juni 2008

über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (südöstliche Nachbarländer, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika)

(kodifizierte Fassung)

(2008/580/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, den genannten Beschluss zu kodifizieren.

(2)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 1995 in Madrid die Bedeutung der Europäischen Investitionsbank, im Folgenden „EIB“ genannt, als Instrument der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Lateinamerika bestätigt und die EIB aufgefordert, ihre Tätigkeit in diesem Raum zu verstärken. Die entsprechenden Vorhaben sollten sowohl für die Gemeinschaft als auch für die betreffenden Länder von Interesse sein.

(3)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 21. und 22. Juni 1996 in Florenz die Ergebnisse des Europa-Asien-Gipfels begrüßt, der einen Wendepunkt in den Beziehungen zwischen beiden Kontinenten darstellt.

(4)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 16. und 17. Juni 1997 in Amsterdam die Schlussfolgerungen der zweiten Europa-Mittelmeer-Konferenz, die am 15. und 16. April 1997 in Valletta, Malta, stattfand, begrüßt, in denen die 1995 in Barcelona vereinbarten Grundsätze und Ziele bestätigt werden.

(5)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 1997 in Luxemburg den Erweiterungsprozess mit den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie Zypern eingeleitet.

(6)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Juni 1998 in Cardiff die Anstrengungen der Republik Südafrika zur Modernisierung ihrer Wirtschaft und deren Eingliederung in das Welthandelssystem begrüßt.

(7)

Die EIB schließt zur Zeit ihre laufenden Darlehensprogramme für Mittel- und Osteuropa, den Mittelmeerraum, Asien und Lateinamerika sowie die Republik Südafrika nach dem Beschluss 97/256/EG (4) und die Darlehensvergabe aufgrund des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach dem Beschluss 98/348/EG (5) ab.

(8)

Der Rat hat die EIB aufgefordert, mit der Darlehensvergabe in Bosnien und Herzegowina zu beginnen. Diese Darlehenstätigkeit wurde nach der — in dem Beschluss 98/729/EG (6) verlangten — Vorlage eines positiven Berichts (7) fortgesetzt.

(9)

Seit der Annahme des Beschlusses 97/256/EG sind Bosnien und Herzegowina und die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien zwar in die mittel- und osteuropäische Region aufgenommen worden, doch sollte der Gesamtumfang der EIB-Darlehen für die Bewerberländer in dieser Region aufgrund der Bedeutung der Vorbeitrittsfazilität, die die EIB für EIB-Darlehen für Vorhaben in diesen Ländern ohne Garantie durch den Gemeinschaftshaushalt oder die Mitgliedstaaten einzuführen plant, erhöht werden.

(10)

Unter diesen Umständen sollte die EIB gewährleisten, dass mit ihren garantierten Darlehen innerhalb des mittel- und osteuropäischen Mandats insbesondere Vorhaben in den Ländern, die über weniger für eine Finanzierung aus der Vorbeitrittsfazilität geeignete Vorhaben verfügen, oder Vorhaben in Ländern, die keinen Beitrittsantrag gestellt haben, finanziert werden.

(11)

Die Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Nepal, zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Laos sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jemen sind am 1. Juni 1996, am 1. Dezember 1997 bzw. am 1. Juli 1998 in Kraft getreten. Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Südkorea wurde am 28. Oktober 1996 unterzeichnet. Nepal, Jemen, Laos und Südkorea sollten im Rahmen des EIB-Mandats für Asien und Lateinamerika ebenfalls EIB-Darlehen erhalten.

(12)

Die Darlehensprogramme sollten hinsichtlich ihrer Laufzeit und der Empfängerländer in einigen Punkten verbessert werden. Es ist angemessen, den Satz der Pauschalgarantie und den Anteil an den Darlehen anzupassen, für den die EIB die kommerziellen Risiken durch Garantieleistungen nichtstaatlicher Dritter absichern soll.

(13)

Der Rat fordert die EIB auf, ihre Darlehenstätigkeiten zugunsten von Investitionsvorhaben in diesen Ländern fortzusetzen; hierfür wird der EIB die in diesem Beschluss vorgesehene Garantie geleistet.

(14)

Im Juni 1996 legte die Kommission im Einvernehmen mit der EIB dem Rat einen Vorschlag für ein neues Garantiesystem für EIB-Darlehen an Drittländer vor.

(15)

Der Rat hat am 2. Dezember 1996 Schlussfolgerungen zu neuen Garantieregelungen für EIB-Darlehen an Drittländer zugestimmt; danach wird das Konzept der Pauschalgarantie ohne Unterscheidung nach Regionen und Vorhaben gebilligt und eine Risikoteilung akzeptiert. Im Rahmen der gegenwärtigen Risikoteilungsregelung sollte die Haushaltsgarantie zur Deckung politischer Risiken auf Grund von Devisentransferstopps, Enteignung, Krieg und inneren Unruhen sowie aufgrund des Bruchs bestimmter Verträge durch die Regierung des Drittlandes oder andere öffentliche Stellen und der anschließenden Rechtsverweigerung dienen.

(16)

Im Rahmen der Risikoteilungsregelung sollte die EIB die kommerziellen Risiken durch Bürgschaften nichtstaatlicher Dritter oder durch andere Sicherheiten gemäß ihren üblichen Kriterien absichern sowie sich auf die finanzielle Solidität des Schuldners stützen.

(17)

Durch die Garantieregelungen sollte die ausgezeichnete Bonitätsbewertung der EIB nicht beeinträchtigt werden.

(18)

Durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1149/1999 (8) wurde der Zielbetrag und die Einzahlungsrate für den durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 (9) geschaffenen Darlehensgarantiefonds geändert.

(19)

Die finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2000 bis 2006, die Teil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (10) ist, sieht für die im Gemeinschaftshaushalt enthaltene Reserve für Darlehensgarantien eine Obergrenze von 200 Mio. EUR (zu Preisen von 1999) pro Jahr vor.

(20)

Die EIB-Darlehen in den betreffenden Drittländern sollten — im Einklang mit den üblichen Kriterien und Verfahren der EIB, wozu auch geeignete Kontrollmaßnahmen gehören, und mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, die für den Rechnungshof und das OLAF gelten — so verwaltet werden, dass sie die Politik der Gemeinschaft unterstützen und die Koordinierung mit den übrigen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft verstärken. Zwischen der EIB und der Kommission finden regelmäßige Konsultationen statt, um für die Koordinierung der Prioritäten und Tätigkeiten in diesen Ländern zu sorgen und die Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der einschlägigen politischen Ziele der Gemeinschaft zu bewerten. Für die Festlegung und regelmäßige Überprüfung der operationellen Ziele und die Bewertung ihrer Verwirklichung ist der Verwaltungsrat der EIB verantwortlich. Insbesondere sollten die EIB-Darlehen in den Ländern, die Beitrittskandidaten sind, die Prioritäten der Beitrittspartnerschaften zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern widerspiegeln. Daher sollte die Transparenz bei der Vergabe der EIB-Darlehen nach Maßgabe dieses Beschlusses deutlich verbessert werden. Deshalb hat die Kommission über die Durchführung des Beschlusses 2000/24/EG Bericht erstattet (11).

(21)

Eine enge Zusammenarbeit zwischen der EIB und der Kommission sollte die Übereinstimmung und das Zusammenwirken mit den geographischen Kooperationsprogrammen der Europäischen Union gewährleisten und sicherstellen, dass die Darlehensoperationen der EIB die Maßnahmen der Europäischen Union zugunsten dieser Regionen ergänzen und verstärken.

(22)

Die Gemeinschaftsgarantie für die besondere Erdbeben-Fazilität für die Türkei nach dem Beschluss 1999/786/EG (12) nimmt weiterhin die Form einer Erweiterung der globalen Garantie nach dem vorliegenden Beschluss an.

(23)

Die EIB und die Kommission sollten die Verfahren für die Garantieleistung beschließen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft leistet der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Pauschalgarantie bei allen Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen, die die EIB gemäß ihren üblichen Kriterien zur Unterstützung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft für Investitionsvorhaben in den südöstlichen Nachbarländern, den Mittelmeerländern, Lateinamerika und Asien sowie in der Republik Südafrika vergeben hat.

Die Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der eröffneten Darlehen zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge begrenzt. Die allgemeine Obergrenze für die eröffneten Darlehen beträgt 19 460 Mio. EUR und verteilt sich wie folgt:

südöstliche Nachbarländer:

9 185 Mio. EUR,

Mittelmeerländer:

6 520 Mio. EUR,

Lateinamerika und Asien:

2 480 Mio. EUR,

Republik Südafrika:

825 Mio. EUR,

Sonderaktionsprogramm zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei:

450 Mio. EUR;

der Darlehenshöchstbetrag kann bis zum 31. Januar 2007 verwendet werden. Die bereits unterzeichneten Darlehen werden auf die regionalen Höchstbeträge angerechnet.

Die Kommission erstattet spätestens sechs Monate vor dem Inkrafttreten neuer Beitrittsverträge Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und legt gegebenenfalls Vorschläge zu seiner Änderung vor. Der Rat berät und beschließt über einen etwaigen Vorschlag mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens neuer Beitrittsverträge.

Haben die von der EIB gewährten Darlehen nach Ablauf des Garantiezeitraums am 31. Januar 2007 die in Unterabsatz 2 genannten Höchstbeträge nicht erreicht, so verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um sechs Monate.

(2)   Die von Absatz 1 erfassten Länder sind:

südöstliche Nachbarländer: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien, Montenegro und Türkei;

Mittelmeerländer: Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien und Gaza/Westjordanland;

Lateinamerika: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela;

Asien: Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Laos, Macao, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Südkorea, Sri Lanka, Thailand, Vietnam und Jemen;

die Republik Südafrika.

(3)   Die EIB wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass das kommerzielle Risiko der im Rahmen dieses Beschlusses vergebenen Darlehen zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien gedeckt wird, und zwar soweit wie möglich auf der Grundlage der einzelnen Regionalmandate. Dieser Satz soll, wenn immer möglich, übertroffen werden, sofern der Markt dies zulässt.

Artikel 2

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alljährlich über die Darlehenstransaktionen und die Fortschritte bei der Risikoteilung nach Artikel 1 Absatz 3; gleichzeitig legt sie eine Bewertung des Funktionierens des Systems und der Koordinierung zwischen den in diesem Bereich tätigen Finanzinstitutionen vor. Die dem Europäischen Parlament und dem Rat von der Kommission vorgelegten Informationen enthalten eine Bewertung des Beitrags, der durch Darlehen aufgrund dieses Beschlusses zur Erfüllung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft geleistet wird, wobei den operationellen Zielen und geeigneten Bewertungen für ihre Erfüllung, die von der EIB für die Vergabe von Darlehen nach diesem Beschluss festzulegen sind, Rechnung getragen wird.

Die EIB übermittelt der Kommission für die in Absatz 1 genannten Zwecke die entsprechenden Informationen.

Artikel 3

Die EIB und die Kommission legen die Bedingungen fest, zu denen die Garantie geleistet wird.

Artikel 4

Der Beschluss 2000/24/EG, in der Fassung der in Anhang I aufgeführten Beschlüsse, wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  Stellungnahme vom 19. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/174/EG (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26).

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (Mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

(5)  Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53).

(6)  ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54.

(7)  KOM(2000) 115 endg. (Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Stand der Durchführung des Beschlusses 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina).

(8)  ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 1.

(9)  ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 489/2007 (ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 1).

(10)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(11)  KOM(2006) 323 endg. (Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Transaktionen im Rahmen der Mandate der EIB für eine Darlehenstätigkeit in Drittländern und über die Zukunftsperspektiven mit Anhang 1: SEK(2006) 789 und Anhang 2: SEK(2006) 790).

(12)  ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35.


ANHANG I

Aufgehobener Beschluss mit seinen nachfolgenden Änderungen

Beschluss 2000/24/EG des Rates

(ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24)

Beschluss 2000/688/EG des Rates

(ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 20)

Beschluss 2000/788/EG des Rates

(ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 27)

Beschluss 2001/778/EG des Rates

(ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43)

Beschluss 2005/47/EG des Rates

(ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9)

Beschluss 2006/174/EG des Rates

(ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26)


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Beschluss 2000/24/EG

Vorliegender Beschluss

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absätze 1 und 2

Artikel 2 Absätze 1 und 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Anhang I

Anhang II


Kommission

15.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/36


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2008

über die Finanzierung der Lagerung von MKS-Antigenen und der Herstellung von Impfstoffen aus solchen Antigenen

(2008/581/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (2), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven (3) wurden Antigenreserven zur schnellen Herstellung von Impfstoffen gegen die Maul- und Klauenseuche angelegt; aus Sicherheitsgründen werden sie an verschiedenen ausgewiesenen Standorten auf dem Gelände des Herstellers gelagert.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2003/85/EG trägt die Kommission dafür Sorge, dass in der gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank Gemeinschaftsreserven an konzentrierten inaktivierten Antigenen für die Herstellung von MKS-Impfstoffen vorrätig gehalten werden.

(3)

Zu diesem Zweck ist die Zahl der Dosen und die Art der Stämme und Serotypen des MKS-Antigens, die in der gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank zu lagern sind, unter Berücksichtigung der Bedarfsschätzungen im Rahmen der Krisenpläne und der Seuchenlage gegebenenfalls nach Konsultation des gemeinschaftlichen Referenzlabors festzulegen.

(4)

Mit der Entscheidung 93/590/EG der Kommission vom 5. November 1993 über den Kauf von MKS-Antigenen durch die Kommission im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS-Impfstoffen (4) wurde der Erwerb von MKS-Antigenen der Stämme A5 Europa, A22 Nahost und O1 Europa vorgesehen.

(5)

Mit der Entscheidung 97/348/EG der Kommission vom 23. Mai 1997 über den Kauf von MKS-Antigenen und die Formulierung, Erzeugung, Einfüllung in Flaschen und Verteilung von MKS-Impfstoffen (5), wurde der Erwerb von MKS-Antigenen der Stämme A22 Irak, C1 und ASIA1 vorgesehen.

(6)

Mit der Entscheidung 2000/77/EG der Kommission vom 17. Dezember 1999 über den Kauf von MKS-Antigenen durch die Gemeinschaft und über die Formulierung, Erzeugung, Einfüllung in Flaschen und Verteilung von MKS-Impfstoffen (6) wurde der Erwerb bestimmter Dosen von MKS-Antigenen der Stämme A Iran 96, A Iran 99, A Malaysia 97, SAT 1, SAT 2 (ost- und südafrikanische Stämme) und SAT 3 vorgesehen.

(7)

Mit der Entscheidung 2000/569/EG der Kommission vom 8. September 2000 über den Kauf von MKS-Antigenen durch die Gemeinschaft und die Formulierung, Erzeugung, Einfüllung in Flaschen und Verteilung von MKS-Impfstoffen (7) wurde der Erwerb bestimmter Dosen von MKS-Antigenen der Stämme A 22 Irak, A Malaysia 97, O1 Manisa, ASIA 1, SAT 1, SAT 2 (ost- und südafrikanische Stämme) und SAT 3 vorgesehen.

(8)

Im Jahr 2003 wurden gemäß der Entscheidung C(2002) 4326 der Kommission (8) über den Kauf und die Lagerung von MKS-Antigenen zusätzliche Mengen von epidemiologisch relevanten Antigenen gewonnen.

(9)

Gemäß Artikel 14 der Entscheidung 90/424/EWG sollten auch die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an der Bildung solcher Antigenreserven und die Voraussetzungen für eine solche Beteiligung festgelegt werden.

(10)

Alle mehr als 5 Jahre alten Antigene sind auf ihre Wirksamkeit zu testen.

(11)

Seit 2005 fehlt es an einer langfristigen rechtsverbindlichen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und der Kommission über die Lagerung, Herstellung, Verteilung, Einfüllung in Flaschen, Etikettierung und Beförderung der zwischen 1993 und 2005 erworbenen MKS-Antigene.

(12)

Die Lagerungskosten für MKS-Antigene für die Jahre 2005, 2006 und 2007 fallen unter eine finanzielle Verpflichtung gemäß der Haushaltsordnung.

(13)

Zwischen 2005 und 2007 sind für diese MKS-Antigene keine anderen Kosten als Lagerungskosten angefallen.

(14)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Kommission unternimmt die notwendigen Schritte, um ab dem 1. Januar 2008 mindestens 5 Jahre lang die Lagerung aller im Anhang aufgeführten MKS-Antigene sicherzustellen.

Außerdem trägt die Kommission Sorge für Wirksamkeitsprüfungen, Herstellung, Verteilung, die Einfüllung in Flaschen, Etikettierung und Beförderung dieser Antigene.

Artikel 2

Die Gesamtkosten für die in Artikel 1 aufgeführten Leistungen dürfen 4 000 000 EUR nicht übersteigen.

Artikel 3

Der Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher wird hiermit ermächtigt, die in Artikel 1 vorgesehenen Verträge im Namen der Kommission zu unterzeichnen.

Artikel 4

Im ersten Halbjahr 2008 wird ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet. Ein Dienstleistungsauftrag gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) und ihrer Durchführungsvorschriften gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (10) sollte bis zum 30. September 2008 vorliegen.

Brüssel, den 4. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(3)  ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(4)  ABl. L 280 vom 13.11.1993, S. 33. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/112/EG (ABl. L 33 vom 8.2.2000, S. 21).

(5)  ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 27. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2000/112/EG.

(6)  ABl. L 30 vom 4.2.2000, S. 35.

(7)  ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 61.

(8)  Nicht veröffentlichte Entscheidung.

(9)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(10)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).


ANHANG

(Nicht zur Veröffentlichung bestimmt)


15.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/39


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2008

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3411)

(Nur der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der italienische, der niederländische, der polnische, der spanische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2008/582/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 31,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und der nach Abschluss des Verfahrens erstellte Bericht ist von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 dürfen nur Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Vorraussetzungen nicht erfüllt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, und vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, nachstehend EGFL genannt, nicht finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, und des EGFL anerkannt werden, sind anzugeben. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Für die in diese Entscheidung einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die wegen der Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften auszuschließenden Beträge in einem Zusammenfassenden Bericht zur Kenntnis gebracht.

(7)

Die vorliegende Entscheidung greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs in Rechtssachen ziehen wird, die am 30. März 2008 noch anhängig waren und Rechtsfragen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, betreffen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, bzw. des EGFL erklärten Angaben werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 8. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1).


ÜBEREINKÜNFTE

Rat

15.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/41


Mitteilung betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits ist am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnet worden. Das Abkommen ist für die EU im Amtsblatt L 169 vom 30. Juni 2008, S. 13, und für Bosnien und Herzegowina im Mitteilungsblatt für internationale Übereinkünfte (Nummer 5) vom 20. Juni 2008 veröffentlicht worden. Gemäß Artikel 58 des Interimsabkommens, wonach dieses Abkommen „am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft (tritt), an dem die letzte Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist“, ist das Interimsabkommen am 1. Juli 2008 in Kraft getreten.