ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 182

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
10. Juli 2008


Inhalt

 

IV   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2008 vom 14. März 2008 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2008 vom 14. März 2008 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

5

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2008 vom 14. März 2008 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

7

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2008 vom 14. März 2008 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

9

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2008 vom 14. März 2008 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

11

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2008 vom 14. März 2008 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

15

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2008 vom 14. März 2008 zur Änderung von Anhang IV (Energie) und von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

17

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2008 vom 14. März 2008 zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

19

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2008 vom 14. März 2008 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

21

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2008 vom 14. März 2008 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

24

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2008 vom 14. März 2008 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

26

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2008 vom 14. März 2008 zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens

28

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2008 vom 14. März 2008 zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

30

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 34/2008 vom 14. März 2008 zur Änderung des Anhangs XX (Umwelt) des EWR-Abkommens

32

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2008 vom 14. März 2008 zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens

34

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nr. 36/2008 vom 14. März 2008 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

36

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/2008 vom 14. März 2008 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

38

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2008 vom 14. März 2008 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

40

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2008 vom 14. März 2008 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

42

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


IV Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

10.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 21/2008

vom 14. März 2008

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2008 vom 1. Februar 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 757/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung auf unbegrenzte Zeit (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 785/2007 der Kommission vom 4. Juli 2007 zur Zulassung von 6-Phytase EC 3.1.3.26 (Phyzyme XP 5000G/Phyzyme XP 5000L) als Futtermittelzusatzstoff (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 786/2007 der Kommission vom 4. Juli 2007 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-mannanase EC 3.2.1.78 (Hemicell) als Futtermittelzusatzstoff (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 828/2007 der Kommission vom 13. Juli 2007 zur unbefristeten beziehungsweise befristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 850/2007 der Kommission vom 19. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung von Bacillus subtilis (O35) als Futtermittelzusatzstoff (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1139/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung von L-Arginin als Futtermittelzusatzstoff (9) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1140/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der in Futtermitteln bereits zugelassen ist (10), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1141/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung von 3-Phytase (ROVABIO PHY AP und ROVABIO PHY LC) als Futtermittelzusatzstoff (11) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1142/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 3-Phytase (Natuphos) als Futtermittelzusatzstoff (12) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 1143/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 256/2002 hinsichtlich der Zulassung der zur Gruppe der Mikroorganismen gehörenden Futtermittelzusatzstoffzubereitung „Bacillus cereus var. toyoi (13) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(14)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1z (Verordnung (EG) Nr. 256/2002 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32007 R 1143: Verordnung (EG) Nr. 1143/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 (ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 23).“

2.

Unter Nummer 1zzh (Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32007 R 0850: Verordnung (EG) Nr. 850/2007 der Kommission vom 19. Juli 2007 (ABl. L 188 vom 20.7.2007, S. 3).“

3.

Nach Nummer 1zzzt (Verordnung (EG) Nr. 634/2007 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„1zzzu.

32007 R 0757: Verordnung (EG) Nr. 757/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung auf unbegrenzte Zeit (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 43).

1zzzv.

32007 R 0785: Verordnung (EG) Nr. 785/2007 der Kommission vom 4. Juli 2007 zur Zulassung von 6-Phytase EC 3.1.3.26 (Phyzyme XP 5000G/Phyzyme XP 5000L) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 175 vom 5.7.2007, S. 5).

1zzzw.

32007 R 0786: Verordnung (EG) Nr. 786/2007 der Kommission vom 4. Juli 2007 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-mannanase EC 3.2.1.78 (Hemicell) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 175 vom 5.7.2007, S. 8).

1zzzx.

32007 R 0828: Verordnung (EG) Nr. 828/2007 der Kommission vom 13. Juli 2007 zur unbefristeten beziehungsweise befristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 12).

1zzzy.

32007 R 1137: Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung von Bacillus subtilis (O35) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 5).

1zzzz.

32007 R 1138: Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 8).

1zzzza.

32007 R 1139: Verordnung (EG) Nr. 1139/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung von L-Arginin als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 11).

1zzzzb.

32007 R 1140: Verordnung (EG) Nr. 1140/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der in Futtermitteln bereits zugelassen ist (ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 14).

1zzzzc.

32007 R 1141: Verordnung (EG) Nr. 1141/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung von 3-Phytase (ROVABIO PHY AP und ROVABIO PHY LC) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 17).

1zzzzd.

32007 R 1142: Verordnung (EG) Nr. 1142/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 3-Phytase (Natuphos) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 20).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 757/2007, (EG) Nr. 785/2007, (EG) Nr. 786/2007, (EG) Nr. 828/2007, (EG) Nr. 850/2007, (EG) Nr. 1137/2007, (EG) Nr. 1138/2007, (EG) Nr. 1139/2007, (EG) Nr. 1140/2007, (EG) Nr. 1141/2007, (EG) Nr. 1142/2007 und (EG) Nr. 1143/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (14).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 154 vom 12.6.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 43.

(3)  ABl. L 175 vom 5.7.2007, S. 5.

(4)  ABl. L 175 vom 5.7.2007, S. 8.

(5)  ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 12.

(6)  ABl. L 188 vom 20.7.2007, S. 3.

(7)  ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 5.

(8)  ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 8.

(9)  ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 11.

(10)  ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 14.

(11)  ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 17.

(12)  ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 20.

(13)  ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 23.

(14)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


10.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/5


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 22/2008

vom 14. März 2008

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie 2007/45/EG werden die in das Abkommen aufgenommenen Richtlinien 75/106/EWG des Rates (3) und 80/232/EWG des Rates (4) mit Wirkung zum 11. April 2009 aufgehoben und sind daher mit Wirkung zum 11. April 2009 aus dem Abkommen zu streichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 15 (Richtlinie 76/211/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32007 L 0045: Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17).“

2.

Nach Nummer 27b (Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„27c.

32007 L 0045: Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17).“

3.

Der Text der Nummern 12 (Richtlinie 75/106/EWG des Rates) und 25 (Richtlinie 80/232/EWG des Rates) wird mit Wirkung zum 11. April 2009 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2007/45/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17.

(3)  ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 1.

(4)  ABl. L 51 vom 25.2.1980, S. 1.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


10.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/7


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 23/2008

vom 14. März 2008

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2008 vom 1. Februar 2008 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2007/55/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azinphos-methyl (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2007/56/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorothalonil, Deltamethrin, Hexachlorobenzol, Ioxynil, Oxamyl und Quinoxyfen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 13 (Richtlinie 76/895/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32007 L 0055: Richtlinie 2007/55/EG der Kommission vom 17. September 2007 (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 41),

32007 L 0057: Richtlinie 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007 (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 61).“

2.

Unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32007 L 0055: Richtlinie 2007/55/EG der Kommission vom 17. September 2007 (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 41),

32007 L 0056: Richtlinie 2007/56/EG der Kommission vom 17. September 2007 (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 50),

32007 L 0057: Richtlinie 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007 (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 61).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2007/55/EG, 2007/56/EG und 2007/57/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 154 vom 12.6.2008, S. 11.

(2)  ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 41.

(3)  ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 50.

(4)  ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 61.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


10.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/9


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 24/2008

vom 14. März 2008

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2008 vom 1. Februar 2008 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2007/565/EG der Kommission vom 14. August 2007 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten untersucht werden, in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12za (Entscheidung 2007/639/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„12zb.

32007 D 0565: Entscheidung 2007/565/EG der Kommission vom 14. August 2007 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten untersucht werden, in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 17).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2007/565/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 154 vom 12.6.2008, S. 15.

(2)  ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 17.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


10.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/11


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 25/2008

vom 14. März 2008

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2008 vom 1. Februar 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (2), berichtigt in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung eines Europäischen Amtes für chemische Stoffe (3), berichtigt in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 281, ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, berichtigt in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3, und der Richtlinie 2006/121/EG, berichtigt in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 281, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 154 vom 12.6.2008, S. 15.

(2)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 852.

(4)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


ANHANG

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 12zb (Entscheidung 2007/565/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„12zc.

32006 R 1907: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), berichtigt in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich an der Arbeit der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Agentur für chemische Stoffe, nachstehend ‚Agentur‘ genannt.

b)

Unbeschadet der Bestimmungen von Protokoll 1 des Abkommens bezeichnet der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ in der Verordnung neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten.

c)

In Bezug auf die EFTA-Staaten unterstützt die Agentur erforderlichenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuss bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben.

d)

In Bezug auf Produkte, die unter die Richtlinie 91/414/EWG des Rates fallen, steht es den EFTA-Staaten frei, den Zugang zu ihren Märkten abhängig von den Anforderungen ihrer gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zu begrenzen. Bei neuen EG-Vorschriften wird nach den in Artikel 97 bis 104 dieses Abkommens festgelegten Verfahren vorgegangen.

e)

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung dieser Bestimmungen gilt Teil VII des Abkommens entsprechend.

f)

In Artikel 3 Absatz 10 werden am Ende folgende Worte angefügt: ‚oder in das Gebiet der EFTA-Staaten‘.

g)

Artikel 64 Absatz 8 gilt mit folgender Anpassung:

‚Wenn die Kommission Zulassungsentscheidungen erlässt, erlassen die EFTA-Staaten gleichzeitig und innerhalb von 30 Tagen nach Erlass der Entscheidung der Kommission entsprechende Entscheidungen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird hierüber unterrichtet und veröffentlicht regelmäßig Listen derartiger Entscheidungen in der EWR-Beilage des Amtsblattes.‘

h)

In Artikel 79 wird folgender Absatz angefügt:

‚(4)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EG-Mitgliedstaaten. Die interne Geschäftsordnung des Verwaltungsrates räumt der Beteiligung der EFTA-Staaten uneingeschränkte Wirkung ein.‘

i)

In Artikel 85 wird folgender Absatz angefügt:

‚(10)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an dem Ausschuss der Mitgliedstaaten, dem Ausschuss für Risikobeurteilung und dem Ausschuss für sozioökonomische Analyse und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EG-Mitgliedstaaten. Die interne Geschäftsordnung dieser Ausschüsse räumt der Beteiligung der EFTA-Staaten uneingeschränkte Wirkung ein.‘

j)

In Artikel 86 wird folgender Absatz angefügt:

‚(5)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung. Die interne Geschäftsordnung dieses Forums räumt der Beteiligung der EFTA-Staaten uneingeschränkte Wirkung ein.‘

k)

In Artikel 89 wird folgender Absatz angefügt:

‚Angehörige der EFTA-Staaten kommen als Mitglieder der Widerspruchskammer und als deren Stellvertreter in Betracht.‘

l)

In Artikel 96 wird folgender Absatz angefügt:

‚(12)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses an der Finanzierung der Agentur. Für diesen Zweck gelten die Verfahren nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a und Protokoll 32 des Abkommens entsprechend.‘

m)

In Artikel 102 wird Folgendes angefügt:

‚Die EFTA-Staaten räumen der Agentur Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.‘

n)

In Artikel 103 wird folgender Absatz angefügt:

‚Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Angehörige eines EFTA-Staates, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Direktor der Agentur unter Vertrag genommen werden.‘

o)

In Artikel 118 wird folgender Absatz angefügt:

‚(5)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ebenfalls für jegliche Dokumente der Agentur in Bezug auf die EFTA-Staaten.‘

p)

In Artikel 124 wird folgender Absatz angefügt:

‚Liechtenstein ist nicht verpflichtet, eine nationale Auskunftsstelle einzurichten. Stattdessen wird Liechtenstein auf der Homepage der zuständigen liechtensteinischen Behörde für chemische Stoffe einen Link zur Auskunftsstelle der deutschen Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlichen.‘“

2.

Unter Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 L 0121: Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 852), berichtigt in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 281.“

3.

Unter Nummer 12r (Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 R 1907: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), berichtigt in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.“

4.

Der Text von Nummer 10 (Richtlinie 91/155/EWG der Kommission) wird gestrichen. Der Text des 16. Gedankenstrichs (Richtlinie 93/105/EWG der Kommission) und des 22. Gedankenstrichs (Richtlinie 2000/21/EG der Kommission) unter Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates), Nummer 12e (Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates) und Nummer 12f (Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission) wird mit Wirkung zum 1. Juni 2008 gestrichen. Nummer 12d (Richtlinie 93/67/EWG der Kommission) wird mit Wirkung zum 1. August 2008 gestrichen. Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) wird mit Wirkung zum 1. Juni 2009 gestrichen.


10.7.2008   

DE

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L 182/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 26/2008

vom 14. März 2008

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2007 vom 27. April 2007 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2007/205/EG der Kommission vom 22. März 2007 betreffend das einheitliche Format für den ersten Bericht der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird nach Nummer 9 (Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„9a.

32007 D 0205: Entscheidung 2007/205/EG der Kommission vom 22. März 2007 betreffend das einheitliche Format für den ersten Bericht der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (ABl. L 91 vom 31.3.2007, S. 48).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2007/205/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 32.

(2)  ABl. L 91 vom 31.3.2007, S. 48.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


10.7.2008   

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L 182/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 27/2008

vom 14. März 2008

zur Änderung von Anhang IV (Energie) und von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 (1) geändert.

(2)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2008 vom 1. Februar 2008 (2) geändert.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 656/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS) (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Beschluss 2007/394/EG der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 90/377/EWG des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 90/377/EWG und 2001/77/EG im Bereich Energie anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (5), die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 (6) in das Abkommen aufgenommen wurde, sollte auch in Anhang XXI des Abkommens angefügt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang IV des Abkommens wird unter Nummer 7 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32007 D 0394: Beschluss 2007/394/EG der Kommission vom 7. Juni 2007 (ABl. L 148 vom 9.6.2007, S. 11)“.

Artikel 2

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 2a (Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32007 R 0656: Verordnung (EG) Nr. 656/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 3).“

2.

Unter Nummer 26 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32006 L 0108: Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 414),

32007 D 0394: Beschluss 2007/394/EG der Kommission vom 7. Juni 2007 (ABl. L 148 vom 9.6.2007, S. 11)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 656/2007 und des Beschlusses 2007/394/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 154 vom 12.6.2008, S. 36.

(3)  ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 3.

(4)  ABl. L 148 vom 9.6.2007, S. 11.

(5)  ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 414.

(6)  ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.

(7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


10.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/19


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 28/2008

vom 14. März 2008

zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2006/770/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang IV des Abkommens wird unter Nummer 20 (Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

2006 D 0770: Beschluss 2006/770/EG der Kommission vom 9. November 2006 (ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 59)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2006/770/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 100 vom 1.2.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 59.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


10.7.2008   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/21


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 29/2008

vom 14. März 2008

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2008 vom 1. Februar 2008 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie 2006/126/EG wird die Richtlinie 91/439/EWG (3) des Rates, die in das Abkommen aufgenommen wurde, mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben — mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 4, der mit Wirkung vom 19. Januar 2007 aufgehoben wird.

(4)

Daher ist die Richtlinie 91/439/EWG mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aus dem Abkommen zu streichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 24e (Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„24f.

32006 L 0126: Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

‚Die Führerscheine der EFTA-Staaten enthalten das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Staates. Die Unterscheidungszeichen sind: IS (Island), FL (Liechtenstein), N (Norwegen).‘

b)

Liechtenstein wird im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zum EWR eine Übergangszeit von 5 Jahren gewährt, bevor die Verpflichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3 Buchstabe e Anwendung finden.

c)

In Anhang I Nummer 3 erhält der einleitende Satz unter Buchstabe c betreffend Seite 1 des Führerscheins folgende Fassung:

‚das Unterscheidungszeichen des EFTA-Staates, der den Führerschein ausstellt, in einer Ellipse gemäß Artikel 37 des UN-Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (mit demselben Hintergrund wie der Führerschein); die Unterscheidungszeichen sind wie folgt:‘

d)

In Anhang I Nummer 3 wird unter Buchstabe c betreffend Seite 1 des Führerscheins Folgendes angefügt:

‚IS: Island

FL: Liechtenstein

N: Norwegen;‘.

e)

In Anhang I Nummer 3 werden unter Buchstabe e betreffend Seite 1 des Führerscheins die Worte ‚Modell der Europäischen Gemeinschaften‘ durch die Worte ‚EWR-Modell‘ ersetzt:

f)

In Anhang I Nummer 3 wird unter Buchstabe e betreffend Seite 1 des Führerscheins Folgendes angefügt:

‚Ökuskírteini

Førerkort/Førarkort;‘.

g)

Anhang I Nummer 3 Buchstabe f betreffend Seite 1 des Führerscheins findet keine Anwendung.

h)

In Anhang I Nummer 3 werden unter Buchstabe b betreffend Seite 2 des Führerscheins die Worte ‚und Ungarisch‘ durch die Worte ‚Ungarisch, Isländisch oder Norwegisch‘ ersetzt.“

2.

Unter Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

‚—

32006 L 0126: Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18)‘.

3.

Der Wortlaut von Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 19. Januar 2013 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2006/126/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 154 vom 12.6.2008, S. 27.

(2)  ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.

(3)  ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1.

(4)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


10.7.2008   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/24


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 30/2008

vom 14. März 2008

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2008 vom 1. Februar 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (2), die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (3), die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (4), und die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (5) wurden durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2006 (6) vom 2. Juni 2006 mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1265/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 zur Festlegung der Anforderungen an den Luft-Boden-Sprachkanalabstand im einheitlichen europäischen Luftraum (7) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66wd (Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„66we.

32007 R 1265: Verordnung (EG) Nr. 1265/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 zur Festlegung der Anforderungen an den Luft-Boden-Sprachkanalabstand im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 25)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1265/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (8).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 154 vom 12.6.2008, S. 27.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(4)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(5)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(6)  ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 18.

(7)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 25.

(8)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


10.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 31/2008

vom 14. März 2008

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2008 vom 1. Februar 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32007 R 1400: Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 der Kommission vom 28. November 2007 (ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 12)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 154 vom 12.6.2008, S. 27.

(2)  ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 12.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


10.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 32/2008

vom 14. März 2008

zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XVI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XVI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32007 R 1422: Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 34)“.

2.

Unter Nummer 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32007 R 1422: Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 34)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 34.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


10.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/30


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 33/2008

vom 14. März 2008

zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie 2006/54/EG werden die in das Abkommen aufgenommenen Richtlinien 75/117/EWG (3), 76/207/EWG (4), 86/378/EWG (5) und 97/80/EG (6) des Rates mit Wirkung vom 15. August 2009 aufgehoben und sind daher mit Wirkung vom 15. August 2009 aus dem Abkommen zu streichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XVIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 21a (Richtlinie 97/80/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„21b.

32006 L 0054: Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.

b)

In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

(5)   Für Island und Norwegen wird in Absatz 1 Satz 1 das Datum ‚17. Mai 1990‘ durch ‚1. Januar 1994‘ ersetzt und für Liechtenstein durch ‚1. Mai 1995‘.

c)

In Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a werden die Worte ‚Artikel 141 des Vertrags‘ durch die Worte ‚Artikel 69 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.“

2.

Der Wortlaut der Nummern 17 (Richtlinie 75/117/EWG des Rates), 18 (Richtlinie 76/207/EWG des Rates), 20 (Richtlinie 80/86/EWG des Rates) und 21a (Richtlinie 97/80/EG des Rates) wird mit Wirkung vom 15. August 2009 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2006/54/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(3)  ABl. L 45 vom 19.2.1975, S. 19.

(4)  ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40.

(5)  ABl. L 225 vom 12.8.1986, S. 40.

(6)  ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 6.

(7)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


10.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 34/2008

vom 14. März 2008

zur Änderung des Anhangs XX (Umwelt) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2008 vom 1. Februar 2008 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2005/381/EG der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2005/803/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/381/EG zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1f (Richtlinie 96/61/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:

„—

32005 D 0381: Entscheidung 2005/381/EG der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 43), geändert durch:

32006 D 0803: Beschluss 2006/803/EG der Kommission vom 23. November 2006 (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 38)“.

2.

Nach Nummer 21ao (Entscheidung 2006/780/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„21ap.

32005 D 0381: Entscheidung 2005/381/EG der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl.  126 vom 19.5.2005, S. 43), geändert durch:

32006 D 0803: Entscheidung 2006/803/EG der Kommission vom 23. November 2006 (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 38).

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

‚Die Berichte der EFTA-Staaten werden, sofern EFTA-Staaten betroffen sind, der EFTA-Aufsichtsbehörde jedes Jahr spätestens am 30. Juni übermittelt und decken das vorhergehende Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember ab. Der erste Bericht, der das Kalenderjahr 2008 abdeckt, ist am 30. Juni 2009 vorzulegen‘.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2005/381/EG und 2006/803/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 154 vom 12.6.2008, S. 30.

(2)  ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 43.

(3)  ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 38.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


10.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 35/2008

vom 14. März 2008

zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2008 vom 1. Februar 2008 (1) geändert.

(2)

Die Empfehlung 2006/339/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 42 (Empfehlung 2003/532/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„43.

32006 H 0339: Empfehlung 2006/339/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft (ABl. L 125 vom 12.5.2006, S. 38).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Empfehlung 2006/339/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 154 vom 12.6.2006, S. 30.

(2)  ABl. L 125 vom 12.5.2006, S. 38.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


10.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 36/2008

vom 14. März 2008

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2008 vom 1. Februar 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 der Kommission vom 7. November 2007 zur Änderung der Richtlinie 95/64/EG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 91/2003 und (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einführung der NST 2007 als einheitliche Klassifikation für in bestimmten Verkehrszweigen beförderte Güter (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 7 (Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates), 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) und 7f (Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32007 R 1304: Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 der Kommission vom 7. November 2007 (ABl. L 290 vom 8.11.2007, S. 14).“

2.

Unter Nummer 7j (Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32007 R 1304: Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 der Kommission vom 7. November 2007 (ABl. L 290 vom 8.11.2007, S. 14).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 154 vom 12.6.2008, S. 36.

(2)  ABl. L 290 vom 8.11.2007, S. 14.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


10.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/38


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 37/2008

vom 14. März 2008

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2008 vom 1. Februar 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 wird die Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens wird der Text der Nummer 18 (Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates) durch Folgendes ersetzt:

32007 R 0862: Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 154 vom 12.6.2008, S. 36.

(2)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23.

(3)  ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 1.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


10.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/40


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 38/2008

vom 14. März 2008

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2008 vom 1. Februar 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1322/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) im Hinblick auf die geeigneten Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das ESSOSS-Kernsystem und das Modul Rentenempfänger (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2007 der Kommission vom 14. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 18u (Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„18ua.

32007 R 1322: Verordnung (EG) Nr. 1322/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) im Hinblick auf die geeigneten Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das ESSOSS-Kernsystem und das Modul Rentenempfänger (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 5).“

2.

Unter Nummer 19b (Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32007 R 1334: Verordnung (EG) Nr. 1334/2007 der Kommission vom 14. November 2007 (ABl. L 296 vom 15.11.2007, S. 22).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1322/2007 und (EG) Nr. 1334/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 154 vom 12.6.2008, S. 36.

(2)  ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 5.

(3)  ABl. L 296 vom 15.11.2007, S. 22.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


10.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/42


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 39/2008

vom 14. März 2008

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2007 vom 27. Juli 2007 (1) geändert.

(2)

Es wird empfohlen, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) (2) auszuweiten.

(3)

Mit der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom wird die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(4)

Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, damit die Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2008 ausgeweitet werden kann —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Artikel 10 Absatz 8 von Protokoll 31 zum Abkommen erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2008 gelten:

32007 D 0787: Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) (ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9).“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (4).

Er gilt ab 1. Januar 2008.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 47 vom 21.2.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

(3)  ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.