ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 172

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
2. Juli 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 624/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2007 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den beiden neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 19 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 625/2008 der Kommission vom 1. Juli 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/69/EG der Kommission vom 1. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Imazaquin, Lenacil, Oxadiazon, Picloram und Pyriproxyfen ( 1 )

9

 

 

VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

*

Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen ( 1 )

15

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/495/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2008 über das vorübergehende Verbot der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON810) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Österreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1718)  ( 1 )

25

 

 

2008/496/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 1. Juli 2008 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses für Arzneimittel für seltene Leiden ( 1 )

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

2.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 624/2008 DES RATES

vom 23. Juni 2008

zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2007 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den beiden neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 19 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und folglich die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2007 festzusetzen.

(2)

Die Berichtigungskoeffizienten, auf deren Grundlage Zahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 453/2007 (2) vorgenommen wurden, könnten rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach oben oder unten zur Folge haben.

(3)

Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten sollte eine Nachzahlung vorgesehen werden.

(4)

Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten sollte eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2007 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorgesehen werden.

(5)

Entsprechend der für die Anwendung der innerhalb der Gemeinschaft für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Berichtigungskoeffizienten vorgesehenen Regelung sollte jedoch vorgesehen werden, dass eine etwaige Rückforderung sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung beziehen und die Wiedereinziehung in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern die im Anhang dieser Verordnung festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung werden bei der Berechnung dieser Dienstbezüge die an dem in Absatz 1 genannten Tag geltenden Wechselkurse zugrunde gelegt.

Artikel 2

(1)   Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.

(2)   Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2007 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vor.

Die rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags mit sich bringen, beziehen sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Wiedereinziehung erfolgt in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 420/2008 (ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 1).

(2)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 22.


ANHANG

Ort der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizient Juli 2007 (1)

Afghanistan (2)

0

Ägypten

49,6

Albanien

80,2

Algerien

88,7

Angola

130

Argentinien

57,1

Armenien

123,5

Aserbaidschan (2)

0

Äthiopien

88,3

Australien

112,2

Bangladesch

48,2

Barbados

129,7

Belarus (2)

0

Benin

91,9

Bolivien

48

Bosnien und Herzegowina (Banja Luka)

0

Bosnien und Herzegowina (Sarajewo)

78,7

Botsuana

56,4

Brasilien

93,2

Bulgarien

81,7

Burkina Faso

90,7

Burundi (2)

0

Chile

71,5

China

77,4

Costa Rica

73,7

Côte d’Ivoire

100,2

Dominikanische Republik

69,3

Dschibuti

94,3

Ecuador

64,8

El Salvador

76,1

Eritrea

51,3

Fidschi

73,5

Gabun

123

Gambia

60,5

Georgien

96,6

Ghana

69,7

Guatemala

78,6

Guinea

73,3

Guinea-Bissau

100,7

Guyana

62,1

Haiti

118,8

Honduras

69,7

Hongkong

94,8

Indien

52,9

Indonesien (Jakarta)

81,1

Indonesien (Banda Aceh)

53,9

Irak

0

Israel

109,5

Jamaika

90,5

Japan (Naka)

101

Japan (Tokyo)

106,5

Jemen

77,3

Jordanien

77,7

Kambodscha

69,8

Kamerun

101,9

Kanada

93

Kap Verde

80,9

Kasachstan (Almaty)

125,4

Kasachstan (Astana)

71,6

Kenia

81,9

Kirgisistan

88,3

Kolumbien

82,1

Kongo (Brazzaville)

130,2

Demokratische Republik Kongo (Kinshasa)

129,5

Kosovo

 

Kroatien

106,8

Kuba

86,1

Laos

74,2

Lesotho

62

Libanon

86

Liberia (2)

0

Madagaskar

86,6

Malaysia

74,4

Malawi

71,8

Mali

85

Marokko

89,5

Mauretanien

65,3

Mauritius

69,5

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

71,7

Mexiko

74,4

Mikronesien (2)

0

Republik Moldau

59,6

Montenegro

69,7

Mosambik

77,7

Namibia

72,5

Nepal

82,5

Neukaledonien

135,3

Neuseeland

109,6

Nicaragua

57

Niger

85

Nigeria

86,1

Norwegen

132

Pakistan

50,7

Panama

61

Papua-Neuguinea

74,3

Paraguay

82,2

Peru

77,5

Philippinen

64,4

Ruanda

91,7

Rumänien

73,9

Russland

122,6

Salomonen

94,8

Sambia

64,8

Samoa (2)

0

Saudi-Arabien

84,6

Schweiz (Genf)

109,8

Schweiz (Bern)

109,7

Senegal

87,7

Serbien

66,1

Sierra Leone

75,4

Simbabwe (2)

0

Singapur

102,5

Somalia (2)

0

Sri Lanka

53,2

Südafrika

60,2

Sudan

56,2

Südsudan

0

Südkorea

113,9

Suriname

49,4

Swasiland

57

Syrien

69,4

Tadschikistan

66,9

Taiwan

83,7

Tansania

61,9

Thailand

67,7

Timor-Leste

66,5

Togo

89,4

Tonga (2)

0

Trinidad und Tobago

68,3

Tschad

129,4

Tunesien

71,5

Türkei

83,8

Uganda

77,1

Ukraine

108,2

Uruguay

69,8

Usbekistan (2)

0

Vanuatu

122,6

Venezuela

65,2

Vereinigte Staaten (New York)

102,8

Vereinigte Staaten (Washington)

97,8

Vietnam

51,5

Westjordanland — Gazastreifen

92,1

Zentralafrikanische Republik

119,1


(1)  Brüssel = 100 %.

(2)  Liegt nicht vor.


2.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 625/2008 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 1. Juli 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

39,1

MK

32,3

TR

76,3

ZZ

49,2

0707 00 05

JO

156,8

MK

11,6

TR

47,5

ZZ

72,0

0709 90 70

TR

99,1

ZZ

99,1

0805 50 10

AR

94,2

IL

116,0

US

72,2

ZA

107,5

ZZ

97,5

0808 10 80

AR

80,8

BR

91,3

CL

94,5

CN

89,1

NZ

117,1

US

105,8

UY

88,5

ZA

90,9

ZZ

94,8

0809 10 00

TR

192,2

ZZ

192,2

0809 20 95

TR

343,5

US

354,9

ZZ

349,2

0809 30

CL

244,7

ZZ

244,7

0809 40 05

IL

162,8

ZZ

162,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


RICHTLINIEN

2.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/9


RICHTLINIE 2008/69/EG DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2008

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Imazaquin, Lenacil, Oxadiazon, Picloram und Pyriproxyfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 wurde ein neuer Artikel 11b in die Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 aufgenommen, der es ermöglicht, Wirkstoffe ohne Anforderung einer ausführlichen wissenschaftlichen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser und keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben werden.

(3)

Die Kommission hat die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und die Umwelt für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft und kam zu dem Schluss, dass diese Wirkstoffe den Bestimmungen des Artikels 11b der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 entsprechen.

(4)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 hat die Kommission dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Entwürfe von Bewertungsberichten für die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe zur Prüfung vorgelegt. Diese Berichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 14. März 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen. Gemäß Artikel 12a der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 wird die Kommission die EFSA um Vorlage einer Stellungnahme zu den Entwürfen der Bewertungsberichte bis spätestens 31. Dezember 2010 ersuchen.

(5)

Die verschiedenen Bewertungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(7)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung der geltenden Zulassungen der Pflanzenschutzmittel mit den im Anhang aufgeführten Wirkstoffen eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Anhang-III-Unterlagen für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(8)

Die Erfahrungen, die mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (4) bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bereits gemacht wurden, haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu erläutern, insbesondere die Pflicht zur Überprüfung, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllen. Allerdings erlegt diese Erläuterung in Bezug auf die bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I weder den Mitgliedstaaten noch den Zulassungsinhabern neue Pflichten auf.

(9)

Es ist daher angebracht, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

Artikel 3

(1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe enthalten, spätestens am 30. Juni 2009.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf die im Anhang genannten Wirkstoffe erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zum jeweiligen Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie den Anforderungen ihres Anhangs II entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das einen der im Anhang genannten Wirkstoffe entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die sämtlich bis spätestens 31. Dezember 2008 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG. Sie stützen sich dabei auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III dieser Richtlinie genügen, und berücksichtigen den Eintrag in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie in Bezug auf die im Anhang genannten Wirkstoffe. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Bewertung gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a)

Wenn es sich um ein Mittel handelt, das einen der im Anhang genannten Wirkstoffe als einzigen Wirkstoff enthält, ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 31. Dezember 2013 oder

b)

wenn es sich um ein Mittel handelt, das einen der im Anhang genannten Wirkstoffe als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 31. Dezember 2013 oder bis zu dem Datum, das in der entsprechenden Richtlinie oder den entsprechenden Richtlinien für die Aufnahme des/der betreffenden Wirkstoffe(s) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurde, wenn dies ein späteres Datum ist.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/45/EG der Kommission (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 21).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 (ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 19).

(4)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2008 (ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 25).


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gemeinsamer Name, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„177

Clofentezin

CAS-Nr. 74115-24-5

CIPAC-Nr. 418

3,6-bis(2-chlorophenyl)-1,2,4,5-tetrazine

≥ 980 g/kg (Trocken-masse)

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clofentezin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

178

Dicamba

CAS-Nr. 1918-00-9

CIPAC-Nr. 85

3,6-dichloro-2-methoxybenzoic acid

≥ 850 g/kg

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dicamba und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

179

Difenoconazol

CAS-Nr. 119446-68-3

CIPAC-Nr. 687

3-chloro-4-[(2RS,4RS;2RS,4SR)-4-methyl-2-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)-1,3-dioxolan-2-yl]phenyl 4-chlorophenyl ether

≥ 940 g/kg

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Difenoconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf.

den Schutz von aquatischen Organismen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

180

Diflubenzuron

CAS-Nr. 35367-38-5

CIPAC-Nr. 339

1-(4-chlorophenyl)-3-(2,6-difluorobenzoyl) urea

≥ 950 g/kg Verunreinigung: max. 0.03 g/kg 4-Chloranilin

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diflubenzuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf

den Schutz von aquatischen Organismen;

den Schutz von terrestrischen Organismen;

den Schutz von Nichtzielarthropoden, einschließlich Bienen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

181

Imazaquin

CAS-Nr. 81335-37-7

CIPAC-Nr. 699

2-[(RS)-4-isopropyl-4-methyl-5-oxo-2-imidazolin-2-yl]quinoline-3-carboxylic acid

≥ 960 g/kg (racemisches Gemisch)

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Imazaquin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

182

Lenacil

CAS-Nr. 2164-08-1

CIPAC-Nr.163

3-cyclohexyl-1,5,6,7-tetrahydrocyclopentapyrimidine-2,4(3H)-dione

≥ 975 g/kg

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Lenacil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

183

Oxadiazon

CAS-Nr. 19666-30-9

CIPAC-Nr.213

5-tert-butyl-3-(2,4-dichloro-5-isopropoxyphenyl)-1,3,4-oxadiazol-2(3H)-one

≥ 940 g/kg

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxadiazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

184

Picloram

CAS-Nr. 1918-02-1

CIPAC-Nr. 174

4-amino-3,5,6-trichloropyridine-2-carboxylic acid

≥ 920 g/kg

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Picloram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

185

Pyriproxyfen

CAS-Nr. 95737-68-1

CIPAC-Nr. 715

4-phenoxyphenyl (RS)-2-(2-pyridyloxy)propyl ether

≥ 970 g/kg

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyriproxyfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf

den Schutz von Nichtzielarthropoden, einschließlich Bienen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.“


VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

2.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/15


ENTSCHEIDUNG Nr. 626/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Juni 2008

über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 3. Dezember 2004 bekräftigt hat, ist eine effektive und einheitliche Nutzung der Funkfrequenzen für die Entwicklung elektronischer Kommunikationsdienste unerlässlich und trägt dazu bei, Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung zu steigern; der Frequenzzugang muss vereinfacht werden, um die Effizienz zu erhöhen, die Innovation zu fördern und eine größere Flexibilität für die Nutzer und eine größere Auswahl für die Verbraucher unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit zu erreichen.

(2)

Das Europäische Parlament betonte in seiner Entschließung vom 14. Februar 2007„zu dem Weg zu einer europäischen Frequenzpolitik“ (3) die Bedeutung der Kommunikation für ländliche und weniger entwickelte Regionen, für die die Verbreitung von Breitbandtechnologie, mobiler Kommunikation in niedrigeren Frequenzbereichen und neuen drahtlosen Technologien effiziente Lösungen bieten könnte, um mit Blick auf eine nachhaltige Raumordnung zu einer generellen Abdeckung der Union der 27 Mitgliedstaaten zu gelangen. Ferner stellte das Europäische Parlament fest, dass erhebliche Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten für die Zuweisung und Nutzung der Frequenzen bestehen und dass diese Unterschiede das Erreichen des Ziels eines problemlos funktionierenden Binnenmarktes ernstlich behindern.

(3)

Die Kommission nannte in ihrer Mitteilung vom 26. April 2007 über die europäische Raumfahrtpolitik das Ziel, die Einführung innovativer Satellitenkommunikationssysteme insbesondere durch die Bündelung der Nachfrage in entlegenen und ländlichen Gebieten zu erleichtern, und betonte die Notwendigkeit einer europaweiten Genehmigung von Satellitendiensten und deren Frequenzen.

(4)

Ziele der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (4) sind die Förderung einer effizienten Nutzung und effektiven Verwaltung der Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen, die Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für die Bereitstellung der entsprechenden Netze und Dienste, die Verhinderung von Diskriminierungen sowie die Förderung des Aufbaus und der Entwicklung transeuropäischer Netze und der Interoperabilität europaweiter Dienste.

(5)

Die Einführung neuer Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen, könnte die Entwicklung des Binnenmarktes vorantreiben und den Wettbewerb steigern, weil dadurch das Angebot an europaweiten Diensten und die durchgehende Direktanbindung der Endnutzer verbessert werden sowie Anreize für effiziente Investitionen entstehen. Satellitenmobilfunkdienste sind eine innovative, alternative Plattform für verschiedene Arten europaweiter, vom Standort des Endnutzers unabhängiger Telekommunikations-, Rundfunk- und Mehrfachübertragungsdienste, z. B. für den Hochgeschwindigkeits-Internet-/Intranetzugang, für mobile multimediale Dienste, für den Schutz der Öffentlichkeit und den Katastrophenschutz. Diese Dienste könnten insbesondere die Versorgung ländlicher Gebiete in der Gemeinschaft verbessern und dadurch in geografischer Hinsicht zur Überbrückung der digitalen Kluft beitragen, kulturelle Vielfalt und den Medienpluralismus als wichtige Ziele der Europäischen Union stärken und gleichzeitig im Einklang mit den Zielen der erneuerten Lissabon-Strategie einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbfähigkeit der Branche der Informations- und Kommunikationstechnologien in Europa leisten. Die Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (5), sollte soweit zweckmäßig auf Dienste im Bereich audiovisuelle Medien, die durch Systeme für MSS übermittelt werden, Anwendung finden.

(6)

Der Satellitenfunk macht naturgemäß nicht vor nationalen Grenzen halt und sollte daher zusätzlich zur nationalen Ebene auch auf internationaler oder regionaler Ebene geregelt werden. Europaweite Satellitendienste sind ein wichtiges Element des Binnenmarktes und könnten einen beträchtlichen Beitrag zur Erfüllung der von der Europäischen Union verfolgten Ziele leisten, beispielsweise zur geografischen Ausdehnung der Breitbandversorgung, die mit der Initiative i2010 (6) angestrebt wird. In den kommenden Jahren werden neue, auf Satellitenmobilfunksysteme gestützte Anwendungen entstehen.

(7)

Die Entscheidung 2007/98/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen (7) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten diese Frequenzbänder für Systeme, die MSS in der Gemeinschaft erbringen, ab 1. Juli 2007 zur Verfügung stellen.

(8)

Die technische Verwaltung des Funkfrequenzspektrums, wie sie im Allgemeinen durch die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (8) und im Besonderen durch die Entscheidung 2007/98/EG organisiert wird, umfasst keine Verfahren für die Zuteilung von Frequenzen und die Erteilung von Frequenznutzungsrechten.

(9)

Abgesehen von der Ausnahme in Artikel 8 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (9) erfolgt entsprechend dem gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation die Auswahl der Betreiber von Satellitenmobilfunksystemen und die Erteilung der Genehmigungen auf nationaler Ebene.

(10)

Die Vorschriften der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) enthalten zwar Verfahren für die Koordinierung der Satellitenfunkfrequenzen als Instrument zur Vermeidung funktechnischer Störungen, jedoch keinerlei Bestimmungen in Bezug auf die Auswahl oder Genehmigung.

(11)

Um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten Entscheidungen treffen, welche eine Fragmentierung des Binnenmarktes nach sich ziehen und die in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG genannten Ziele untergraben könnten, sollten ausnahmsweise die Auswahlkriterien für MSS harmonisiert werden, damit der Auswahlprozess dazu führt, dass überall in Europa die gleichen Satellitenmobilfunkdienste zur Verfügung stehen. Die hohen Anfangsinvestitionen, die für die Entwicklung von Satellitenmobilfunksystemen erforderlich sind, und die damit verbundenen hohen technologischen und finanziellen Risiken, machen es notwendig, dass solche Systeme dank europaweiter geografischer Abdeckung Größeneinsparungen realisieren, damit sie wirtschaftlich tragfähig bleiben.

(12)

Ferner muss das regulatorische Eingreifen der Mitgliedstaaten koordiniert werden, damit MSS erfolgreich eingeführt werden können. Unterschiede in den nationalen Auswahlverfahren könnten noch immer zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes führen, wenn Auswahlkriterien unterschiedlich umgesetzt werden, was auch die Gewichtung der Kriterien oder die zeitliche Planung von Auswahlverfahren betrifft. Dies würde zu einem Mosaik aus erfolgreichen Antragstellern führen, die im Widerspruch zur gesamteuropäischen Natur von MSS ausgewählt worden wären. Die Auswahl unterschiedlicher Betreiber von Satellitenmobilfunksystemen durch verschiedene Mitgliedstaaten könnte auch komplexe funktechnische Störungssituationen herbeiführen oder sogar bedeuten, dass ein ausgewählter Betreiber daran gehindert wird, europaweit einen Satellitendienst anzubieten, weil ihm beispielsweise in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Funkfrequenzen zugeteilt wurden. Deshalb sollte die Harmonisierung der Auswahlkriterien durch die Festlegung eines gemeinsamen Auswahlverfahrens ergänzt werden, um in allen Mitgliedstaaten ein koordiniertes Auswahlergebnis sicherzustellen.

(13)

Da zur Genehmigung der ausgewählten Betreiber von Satellitenmobilfunksystemen auch die Knüpfung von Bedingungen an solche Genehmigungen gehört und dabei eine Vielzahl nationaler Vorschriften für den Bereich der elektronischen Kommunikation zu beachten sind, sollten die Genehmigungsfragen von den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten behandelt werden. Um sicherzustellen, dass die einzelnen Mitgliedstaaten abgestimmte Genehmigungsansätze verfolgen, sollten jedoch Bestimmungen über die gleichzeitige Frequenzzuteilung und harmonisierte Genehmigungsbedingungen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, ohne besondere nationale Bedingungen, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen, zu berühren.

(14)

MSS können im Allgemeinen Gebiete erreichen, die von sonstigen elektronischen Kommunikationsdiensten nicht gut erfasst werden, insbesondere ländliche Gebiete. Die koordinierte Auswahl und Genehmigung neuer Systeme für MSS könnten daher wesentlich zur Überbrückung der digitalen Kluft beitragen, indem sie die Zugänglichkeit, die Geschwindigkeit und die Qualität von elektronischen Kommunikationsdiensten in diesen Gebieten verbessern und damit den sozialen Zusammenhalt fördern. Das vorgeschlagene von den Diensten abgedeckte Gebiet (Versorgungsbereich) und der Zeitraum, in dem Dienste in allen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, sind deshalb wichtige Merkmale, die im Auswahlverfahren angemessen berücksichtigt werden sollten.

(15)

Angesichts der vergleichsweise langen Zeiträume und der komplexen technischen Entwicklungsschritte, die für die Einführung von MSS erforderlich sind, sollten die Fortschritte, die bei der technischen und kommerziellen Entwicklung von Satellitenmobilfunksystemen bereits erzielt worden sind, im Zuge des Auswahlverfahrens beurteilt werden.

(16)

Die Koordinierung von Satellitenmobilfunkfrequenzen trägt entscheidend zur erfolgreichen Bereitstellung von MSS in den Mitgliedstaaten bei und ist deshalb in Betracht zu ziehen, wenn im Auswahlverfahren die Glaubwürdigkeit der Antragsteller und die Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Satellitenmobilfunksysteme begutachtet werden.

(17)

Das vergleichende Auswahlverfahren sollte dem Ziel dienen, ohne vermeidbare Verzögerungen Satellitenmobilfunksysteme im 2-GHz-Frequenzbereich nutzbar zu machen, wobei das Recht der Antragsteller auf eine faire und diskriminierungsfreie Beteiligung zu beachten ist.

(18)

Ergänzende Bodenkomponenten sind integraler Bestandteil eines Satellitenmobilfunksystems und werden im typischen Fall zur Verbesserung der über Satellit angebotenen Dienste in Gebieten verwendet, in denen eine gerade Verbindung zum Satelliten wegen Unterbrechungen des Horizonts durch Gebäude und Geländeteile möglicherweise nicht beizubehalten ist. Die Komponenten nutzen in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2007/98/EG die gleichen Frequenzbänder wie MSS (1 980 bis 2 010 MHz und 2 170 bis 2 200 MHz). Die Genehmigung solcher ergänzenden Bodenkomponenten wird daher hauptsächlich von Bedingungen im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten abhängen. Ihre Auswahl sollte daher auf nationaler Ebene zu den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Bedingungen erfolgen. Das Recht der Behörden der Mitgliedstaaten, von den ausgewählten Bewerbern technische Informationen darüber zu verlangen, wie bestimmte ergänzende Bodenkomponenten die Verfügbarkeit der geplanten MSS in Gebieten verbessern, in denen die Kommunikation mit einer oder mehreren Raumstationen nicht mit der erforderlichen Qualität gewährleistet werden kann, soweit diese technischen Informationen nicht bereits auf Grund von Titel II vorgelegt worden sind, sollte unberührt bleiben.

(19)

Wegen der begrenzten Anzahl der verfügbaren Funkfrequenzen ist zwangsläufig auch die Anzahl der Unternehmen, die ausgewählt werden können, beschränkt. Wird im Zuge des Auswahlverfahrens jedoch festgestellt, dass keine Knappheit an Funkfrequenzen besteht, sollten alle in Betracht kommenden Bewerber ausgewählt werden. Wegen der begrenzten Anzahl der verfügbaren Funkfrequenzen ist es möglich, dass beliebige Fusionen oder Übernahmen eines Betreibers, der gemeinsam mit einem anderen oder über einen anderen Betreiber MSS anbietet, den Wettbewerb erheblich einschränken können und dadurch der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle unterliegen würden.

(20)

Das Recht zur Nutzung der den ausgewählten Antragstellern zugeteilten Funkfrequenzen sollte in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2002/20/EG den ausgewählten Antragstellern möglichst bald nach der Auswahl gewährt werden.

(21)

Entscheidungen darüber, dass für MSS oder ergänzende Bodenkomponenten erteilte Genehmigungen wegen der Nichterfüllung von Verpflichtungen aufgehoben werden, sollten auf nationaler Ebene durchgesetzt werden.

(22)

Die Überwachung der Frequenznutzung durch die ausgewählten und genehmigten Betreiber von Satellitenmobilfunksystemen und die Ergreifung etwaiger Durchsetzungsmaßnahmen erfolgt zwar auf nationaler Ebene, dennoch sollte die Kommission weiter die Möglichkeit haben, die Modalitäten für ein koordiniertes Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren festzulegen. Soweit notwendig, sollte die Kommission berechtigt sein, Probleme der Rechtsdurchsetzung im Zusammenhang mit der Einhaltung gewöhnlicher Genehmigungsbedingungen, insbesondere auf Gebietsabdeckung bezogene Anforderungen, durch die Betreiber zur Sprache zu bringen.

(23)

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden. In Anbetracht der Bedeutung des Gemeinschaftsverfahrens für weitere nationale Genehmigungsverfahren sollten Beschlüsse über die Auswahl von Antragstellern nach dem Regelungsverfahren erlassen werden.

(24)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Bedingungen der koordinierten Anwendung der auf die Durchsetzung bezogenen Vorschriften festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der genannten Entscheidung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(25)

Da das Ziel dieser Entscheidung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Auswahl und Genehmigung von Satellitenmobilfunksystemen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

TITEL I

ZIEL, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Anwendungsbereich

(1)   Zweck dieser Entscheidung ist es, die Entwicklung eines wettbewerbsbestimmten Binnenmarktes für Satellitenmobilfunkdienste (MSS) in der Gemeinschaft zu erleichtern und stufenweise die Abdeckung des Gebiets aller Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Durch diese Entscheidung wird ein Gemeinschaftsverfahren für die gemeinsame Auswahl von Satellitenmobilfunkbetreibern geschaffen, die das 2-GHz-Band nutzen, das gemäß der Entscheidung 2007/98/EG die Frequenzen von 1 980 bis 2 010 MHz für die Kommunikation von der Erde in den Weltraum und von 2 170 bis 2 200 MHz für die Kommunikation aus dem Weltraum zur Erde umfasst. Außerdem werden Bestimmungen über die koordinierte Erteilung von Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten an die ausgewählten Betreiber zur Nutzung der zugeteilten Funkfrequenzen des genannten Bereichs für den Betrieb von Satellitenmobilfunksystemen festgelegt.

(2)   Die Auswahl der Betreiber der Satellitenmobilfunksysteme erfolgt in einem Gemeinschaftsverfahren gemäß Titel II.

(3)   Die Erteilung der Genehmigungen an die ausgewählten Betreiber der Satellitenmobilfunksysteme erfolgt durch die Mitgliedstaaten gemäß Titel III.

(4)   Die Erteilung der Genehmigungen an die Betreiber der ergänzenden Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme erfolgt durch die Mitgliedstaaten gemäß Titel III.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG und der Richtlinie 2002/20/EG.

(2)   Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Satellitenmobilfunksysteme“ sind elektronische Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen, die fähig sind, Funkdienste zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren Raumstationen oder zwischen mobilen Bodenstationen über eine oder mehrere Raumstationen oder zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren ergänzenden festen Bodenkomponenten zu erbringen. Ein solches System muss mindestens eine Raumstation umfassen;

b)

„ergänzende Bodenkomponenten“ der Satellitenmobilfunksysteme sind Bodenstationen, die an festen Standorten eingesetzt werden, um die Verfügbarkeit von MSS in Gebieten innerhalb der Ausleuchtzone der/des Satelliten des Systems zu verbessern, in denen die Kommunikation mit einer oder mehreren Raumstationen nicht mit der erforderlichen Qualität garantiert werden kann.

TITEL II

AUSWAHLVERFAHREN

Artikel 3

Vergleichendes Auswahlverfahren

(1)   Zur Auswahl der Betreiber der Satellitenmobilfunksysteme führt die Kommission ein vergleichendes Auswahlverfahren durch. Sie wird dabei von dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Kommunikationsausschuss unterstützt.

(2)   Den Antragstellern wird auf faire und nicht diskriminierende Weise die Gelegenheit geboten, sich an dem vergleichenden Auswahlverfahren, das in transparenter Weise durchzuführen ist, zu beteiligen.

Die Aufforderung zur Antragstellung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Der Zugang zu den Unterlagen des vergleichenden Auswahlverfahrens, einschließlich der Anträge, wird gewährt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (11).

(4)   Die Kommission kann sich bei der Analyse und der Bewertung der Anträge von externen Sachverständigen beraten und unterstützen lassen. Solche externen Sachverständigen werden aufgrund ihrer Fachkompetenz und ihres hohen Maßes an Unabhängigkeit und Unbefangenheit ausgewählt.

Artikel 4

Zulässigkeit der Anträge

(1)   Für die Zulässigkeit der Anträge gelten folgende Voraussetzungen:

a)

Die Antragsteller müssen in der Gemeinschaft niedergelassen sein;

b)

die Antragsteller müssen die Anzahl der beantragten Funkfrequenzen angeben, die bei der Kommunikation Erde-Weltraum und Weltraum-Erde jeweils nicht über 15 MHz für jeweils einen Antragsteller liegen dürfen, und Erklärungen und Nachweise zu dem beantragten Funkfrequenzbereich, den geforderten Meilensteinen und den Auswahlkriterien beibringen;

c)

die Anträge müssen eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers umfassen, wonach

i)

das vorgeschlagene Satellitenmobilfunksystem ab dem Beginn der Bereitstellung der MSS einen Versorgungsbereich von mindestens 60 % der Gesamtfläche der Mitgliedstaaten umfasst;

ii)

die MSS zu dem vom Antragsteller angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch sieben Jahre ab dem Datum der Veröffentlichung der von der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 3 erlassenen Entscheidung, in allen Mitgliedstaaten sowie für mindestens 50 % der Bevölkerung und in mindestens 60 % der Gesamtfläche jedes Mitgliedstaats verfügbar sind.

(2)   Die Anträge sind an die Kommission zu richten. Die Kommission kann die Antragsteller auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist, die zwischen 5 und 20 Arbeitstagen beträgt, zusätzliche Informationen im Hinblick auf die Erfüllung der Zulässigkeitsbedingungen einzureichen. Der Antrag gilt als unzulässig, falls diese Informationen nicht fristgerecht eingereicht werden.

(3)   Die Kommission entscheidet über die Zulässigkeit der Anträge. Entscheidungen über die Nichtzulässigkeit von Anträgen werden von der Kommission begründet und nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 getroffen.

(4)   Die Kommission teilt den Antragstellern unverzüglich mit, ob ihre Anträge als zulässig eingestuft worden sind, und veröffentlicht die Liste der zulässigen Antragsteller.

Artikel 5

Erste Auswahlrunde

(1)   Innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Liste der zulässigen Antragsteller beurteilt die Kommission, ob die Antragsteller mit ihrem jeweiligen Satellitenmobilfunksystem den erforderlichen technischen und kommerziellen Entwicklungsstand nachgewiesen haben. Diese Beurteilung hängt vom erfolgreichen Abschluss der im Anhang aufgeführten Meilensteine eins bis fünf ab. In dieser ersten Auswahlrunde werden die Glaubwürdigkeit der Antragsteller und die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der vorgeschlagenen Satellitenmobilfunksysteme berücksichtigt.

(2)   Falls die Gesamtzahl der Funkfrequenzen, die von den gemäß Absatz 1 als zulässig eingestuften Antragstellern beantragt wurden, die Anzahl der gemäß Artikel 1 Absatz 1 festgelegten verfügbaren Funkfrequenzen nicht übersteigt, entscheidet die Kommission durch eine begründete Entscheidung nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren, dass alle zulässigen Antragsteller ausgewählt werden, und legt die jeweiligen Frequenzen fest, für deren Nutzung jedem ausgewählten Antragsteller in jedem Mitgliedstaat eine Genehmigung für den Betrieb eines Satellitenmobilfunksystems im Einklang mit Titel III erteilt werden soll.

(3)   Die Kommission teilt den Antragstellern unverzüglich mit, ob ihre Anträge als zulässig eingestuft wurden und in die zweite Auswahlrunde gehen oder gemäß Absatz 2 ausgewählt worden sind. Die Kommission veröffentlicht die Liste der zulässigen oder ausgewählten Antragsteller. Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dieser Veröffentlichung müssen Antragsteller, die nicht beabsichtigen, sich am weiteren Auswahlverfahren zu beteiligen, sowie ausgewählte Antragsteller, die nicht beabsichtigen, die Funkfrequenzen zu nutzen, die Kommission schriftlich davon unterrichten.

Artikel 6

Zweite Auswahlrunde

(1)   Falls die Gesamtzahl der Funkfrequenzen, die von den in der ersten Auswahlrunde als zulässig eingestuften Antragstellern beantragt wurden, die Anzahl der gemäß Artikel 1 Absatz 1 festgelegten verfügbaren Funkfrequenzen übersteigt, wählt die Kommission zulässige Antragsteller aus, indem sie begutachtet, inwieweit die vorgeschlagenen Satellitenmobilfunksysteme der zulässigen Antragsteller folgende gewichtete Kriterien erfüllen:

a)

erreichte Vorteile für die Verbraucher und den Wettbewerb (gewichtet mit 20 %), unter Einschluss folgender zwei Teilkriterien:

i)

Anzahl der Endnutzer und Umfang der MSS zum Zeitpunkt des Beginns der kontinuierlichen Bereitstellung kommerzieller MSS;

ii)

Zeitpunkt des Beginns der kontinuierlichen Bereitstellung kommerzieller MSS;

b)

effiziente Frequenznutzung (gewichtet mit 20 %), unter Einschluss folgender zwei Teilkriterien:

i)

insgesamt erforderliche Anzahl an Frequenzen;

ii)

gesamte Datenflusskapazität;

c)

europaweite geografische Abdeckung (gewichtet mit 40 %), unter Einschluss folgender drei Teilkriterien:

i)

Anzahl der Mitgliedstaaten, in denen sich bei Beginn der kontinuierlichen Bereitstellung kommerzieller MSS mindestens 50 % der Bevölkerung im Versorgungsbereich befinden;

ii)

Grad der geografischen Abdeckung, beruhend auf dem Versorgungsbereich der Gesamtfläche des Mitgliedstaats bei Beginn der kontinuierlichen Bereitstellung kommerzieller MSS;

iii)

der vom Antragsteller angegebene Zeitpunkt, zu dem die MSS in allen Mitgliedstaaten sowie für mindestens 50 % der Bevölkerung und auf mindestens 60 % der Gesamtfläche der einzelnen Mitgliedstaaten verfügbar sein werden;

d)

Umfang, in dem politische Ziele, die nicht von den Kriterien gemäß den Buchstaben a, b und c abgedeckt sind, erreicht werden (gewichtet mit 20 %), unter Einschluss folgender drei Teilkriterien:

i)

Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen, die zum Schutz der Gesundheit oder der Sicherheit der Allgemeinheit oder bestimmter Bevölkerungsgruppen beitragen;

ii)

Integrität und Sicherheit der Dienste;

iii)

Umfang an Diensten, die für Verbraucher in ländlichen oder abgelegenen Gebieten erbracht werden.

(2)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen. In der zweiten Auswahlrunde werden die Glaubwürdigkeit der Antragsteller und die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der vorgeschlagenen Satellitenmobilfunksysteme berücksichtigt.

(3)   Innerhalb von 80 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Liste der in der ersten Auswahlrunde als zulässig eingestuften Antragsteller erlässt die Kommission, gegebenenfalls auf der Grundlage des Berichts der externen Sachverständigengruppe, nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren eine Entscheidung über die Auswahl der Antragsteller. Darin führt sie die ausgewählten Antragsteller, abgestuft nach dem Umfang, in dem sie die Auswahlkriterien erfüllen, die Gründe für ihre Entscheidung und die Frequenzen auf, für deren Nutzung jedem ausgewählten Antragsteller in jedem Mitgliedstaat eine Genehmigung im Einklang mit Titel III erteilt werden soll.

(4)   Die Kommission veröffentlicht die gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 3 erlassenen Entscheidungen binnen einem Monat nach ihrem Erlass im Amtsblatt der Europäischen Union.

TITEL III

GENEHMIGUNG

Artikel 7

Genehmigungserteilung an die ausgewählten Antragsteller

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die ausgewählten Antragsteller nach Maßgabe des Zeitraums, auf den, und des Versorgungsbereichs, auf das sich ihre Verpflichtungen beziehen, sowie im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und den nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften berechtigt sind, die jeweiligen Funkfrequenzen, die in der gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 3 erlassenen Entscheidung der Kommission aufgeführt sind, zu nutzen und ein Satellitenmobilfunksystem zu betreiben. Sie unterrichten die ausgewählten Antragsteller über diese Rechte.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Rechte unterliegen folgenden gemeinsamen Bedingungen:

a)

Die ausgewählten Antragsteller nutzen die zugeteilten Frequenzen für den Betrieb von MSS.

b)

Die ausgewählten Antragsteller erreichen die im Anhang aufgeführten Meilensteine 6 bis 9 binnen 24 Monaten nach dem Erlass der Auswahlentscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 3.

c)

Die ausgewählten Antragsteller kommen allen Verpflichtungen nach, die sie in ihren Anträgen oder im Zuge des vergleichenden Auswahlverfahrens eingegangen sind, gleichgültig, ob die beantragte Gesamtzahl der Funkfrequenzen die verfügbaren Funkfrequenzen übersteigt oder nicht.

d)

Die ausgewählten Antragsteller legen den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten einen Jahresbericht über den Entwicklungsstand ihres vorgeschlagenen Satellitenmobilfunksystems vor.

e)

Alle erforderlichen Nutzungsrechte und Genehmigungen werden für einen Zeitraum von 18 Jahren ab dem Erlass der Auswahlentscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 3 erteilt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Nutzungsrechte für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Frequenzbereiche in den Zeiträumen, in denen, und in dem Umfang, in dem sie außerhalb des Versorgungsbereichs bleiben, für das die ausgewählten Antragsteller aufgrund dieser Entscheidung eine Verpflichtung übernommen haben, gemäß der Entscheidung 2007/98/EG erteilen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht einschließlich der Richtlinie 2002/20/EG objektiv gerechtfertigte, diskriminierungsfreie, verhältnismäßige und transparente Verpflichtungen zur Gewährleistung der Kommunikation zwischen Notdiensten und Behörden im Katastrophenfall einführen.

Artikel 8

Ergänzende Bodenkomponenten

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht und dem Gemeinschaftsrecht dafür, dass ihre zuständigen Behörden den gemäß Titel II ausgewählten Antragstellern, denen Genehmigungen und Frequenznutzungsrechte gemäß Artikel 7 erteilt wurden, auf Antrag die erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb ergänzender Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme in ihrem Hoheitsgebiet erteilen.

(2)   Solange das Auswahlverfahren gemäß Titel II nicht durch eine Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 3 abgeschlossen ist, wählen die Mitgliedstaaten keine Betreiber ergänzender Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme aus und erteilen ihnen keine Genehmigungen. Die Nutzung des 2-GHz-Bands durch andere Systeme als solche, die MSS im Einklang mit der Entscheidung 2007/98/EG erbringen, bleibt davon unberührt.

(3)   Nationale Genehmigungen für den Betrieb ergänzender Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme im 2-GHz-Frequenzband unterliegen folgenden gemeinsamen Bedingungen:

a)

Die Betreiber nutzen die zugeteilten Funkfrequenzen für den Betrieb von ergänzenden Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme.

b)

Die ergänzende Bodenkomponente ist ein fester Bestandteil eines Satellitenmobilfunksystems und wird vom satellitengestützten Ressourcen- und Netzmanagementsystem gesteuert. Sie muss die Übertragung auf den gleichen Frequenzen und in der gleichen Signalrichtung wie das zugehörige Satellitensegment vornehmen und darf den Frequenzbedarf des zugehörigen Satellitenmobilfunksystems nicht erhöhen.

c)

Ein unabhängiger Betrieb der ergänzenden Bodenkomponenten im Fall der Störung des Satellitensegments des zugehörigen Satellitenmobilfunksystems darf nicht länger als 18 Monate dauern.

d)

Die Nutzungsrechte und Genehmigungen werden für einen spätestens mit Ablauf der Genehmigung für das zugehörige Satellitenmobilfunksystem endenden Zeitraum erteilt.

Artikel 9

Überwachung und Durchsetzung

(1)   Die ausgewählten Betreiber sind für die Einhaltung sämtlicher an ihre Genehmigungen geknüpften Bedingungen und die Entrichtung etwaiger Genehmigungs- oder Nutzungsentgelte und Gebühren entsprechend den Vorschriften der Mitgliedstaaten verantwortlich.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Durchsetzungsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Sanktionen bei Nichteinhaltung der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen gemeinsamen Bedingungen, in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen, insbesondere mit Artikel 10 der Richtlinie 2002/20/EG. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Überwachung der Einhaltung dieser gemeinsamen Bedingungen und treffen geeignete Maßnahmen gegen deren Nichteinhaltung. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich von den Ergebnissen der Überwachung und darüber, wenn gemeinsame Bedingungen nicht eingehalten wurden und wenn Durchsetzungsmaßnahmen getroffen wurden.

Die Kommission kann mit Unterstützung des in Artikel 10 Absatz 1 genannten Kommunikationsausschusses behauptete Fälle der Nichteinhaltung der gemeinsamen Bedingungen prüfen. Wenn ein Mitgliedstaat die Kommission von einem bestimmten Nichteinhaltungsfall unterrichtet, prüft die Kommission den behaupteten Nichteinhaltungsfall mit Unterstützung des Kommunikationsausschusses.

(3)   Die Maßnahmen zur Festlegung etwaiger zweckdienlicher Modalitäten für die koordinierte Anwendung der in Absatz 2 genannten Durchsetzungsvorschriften, darunter Vorschriften für die koordinierte Aussetzung oder Aufhebung von Genehmigungen im Fall der Nichteinhaltung der in Artikel 7 Absatz 2 genannten gemeinsamen Bedingungen, zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Entscheidung durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

TITEL IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 22 der Richtlinie 2002/21/EG eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. KUCLER DOLINAR


(1)  ABl. C 44 vom 16.2.2008, S. 50.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008.

(3)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 364.

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32).

(5)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).

(6)  Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2005„i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“.

(7)  ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 32.

(8)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(11)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


ANHANG

MEILENSTEINE

1.   Einreichung des Koordinierungsantrags bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU)

Die Antragsteller weisen nach, dass die Behörde, die für die Einreichung der Unterlagen über Satellitenmobilfunksysteme zur Bereitstellung der kommerziellen MSS im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zuständig ist, die einschlägigen Informationen gemäß Anhang 4 der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgelegt hat.

2.   Satellitenherstellung

Die Antragsteller weisen eine bindende Vereinbarung über die Herstellung der Satelliten nach, die für die Bereitstellung der kommerziellen MSS im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erforderlich sind. In diesem Dokument sind sämtliche Meilensteine des Baus der zur Bereitstellung kommerzieller MSS notwendigen Satelliten festgelegt. Der betreffende Antragsteller und der betreffende Satellitenhersteller unterzeichnen dieses Dokument.

3.   Satellitenstartvereinbarung

Die Antragsteller weisen eine bindende Vereinbarung über den Start der für die Bereitstellung kontinuierlicher kommerzieller MSS im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten notwendigen Mindestanzahl an Satelliten nach. In diesem Dokument sind der Zeitpunkt des Starts der betreffenden Satelliten und die vertraglichen Bestimmungen über eine Entschädigung festgelegt. Der betreffende Satellitenmobilfunksystembetreiber und das den Satellitenstart durchführende Unternehmen unterzeichnen dieses Dokument.

4.   Gateway-Bodenstationen

Die Antragsteller weisen eine bindende Vereinbarung über den Bau und die Einrichtung von Gateway-Bodenstationen zur Bereitstellung kommerzieller MSS im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach.

5.   Abschluss der kritischen Entwurfsprüfung

Die kritische Entwurfsprüfung kennzeichnet die Stufe der Verwirklichung von Raumfahrzeugen, auf der die Entwurfs- und Entwicklungsphase endet und die Herstellungsphase beginnt.

Die Antragsteller weisen spätestens 80 Werktage nach der Antragstellung den Abschluss der kritischen Entwurfsprüfung gemäß den in der Vereinbarung über die Herstellung der Satelliten festgelegten Baumeilensteinen nach. Der Satellitenhersteller unterzeichnet das betreffende Dokument unter Angabe des Datums des Abschlusses der kritischen Entwurfsprüfung.

6.   Zusammenfügung der Satellitenmodule

Die Zusammenfügung ist das Stadium bei der Fertigstellung von Raumfahrzeugen, in dem das Kommunikationsmodul in das Servicemodul eingebaut wird.

Die Antragsteller weisen die Durchführung der ersten Betriebsfähigkeitsprüfung betreffend die Zusammenfügung des Servicemoduls und des Kommunikationsmoduls gemäß den in der Vereinbarung über die Herstellung der Satelliten festgelegten Baumeilensteinen nach. Der Satellitenhersteller unterzeichnet dieses Dokument unter Angabe des Datums des Abschlusses der Zusammenfügung der Satellitenmodule.

7.   Start der Satelliten

Die Antragsteller weisen den erfolgreichen Start und das erfolgreiche Inumlaufbringen der für die kontinuierliche Bereitstellung kommerzieller MSS im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten notwendigen Anzahl an Satelliten nach.

8.   Frequenzkoordinierung

Die Antragsteller weisen die erfolgreiche Koordinierung der Frequenzen des Systems gemäß den einschlägigen Bestimmungen der ITU für den Funkdienst nach. Wenn dagegen das System nachweislich die Meilensteine eins bis sieben absolviert hat, braucht zu diesem Zeitpunkt der erfolgreiche Abschluss der Frequenzkoordinierung mit Satellitenmobilfunksystemen, die die Meilensteine eins bis sieben nicht in ausreichendem und zumutbarem Umfang absolviert haben, nicht nachgewiesen zu werden.

9.   Erbringung der MSS in den Gebieten der Mitgliedstaaten

Die Antragsteller weisen die tatsächliche Bereitstellung kontinuierlicher kommerzieller MSS im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unter Einsatz der in Meilenstein drei festgelegten Zahl von Satelliten zur Abdeckung des Gebiets nach, für das die Antragsteller in ihrem Antrag eine zum Zeitpunkt des Beginns der Bereitstellung der MSS geltende Verpflichtung übernommen haben.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

2.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2008

über das vorübergehende Verbot der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON810) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Österreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1718)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/495/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 98/294/EG der Kommission vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON810) wurde gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (2) das Inverkehrbringen dieses Produkts genehmigt.

(2)

Am 3. August 1998 haben die französischen Behörden eine entsprechende Zustimmung erteilt. Diese umfasst alle Verwendungszwecke des Produkts, nämlich Einfuhr, Verarbeitung zu Lebens- und Futtermitteln sowie Anbau.

(3)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2001/18/EG, durch die die Richtlinie 90/220/EWG des Rates (3) ersetzt wurde, unterliegen Anmeldungen, die das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Organismus (GVO) betreffen und bei denen die Verfahren gemäß der letztgenannten Richtlinie zum 17. Oktober 2002 noch nicht abgeschlossen waren, den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG.

(4)

Am 2. Juni 1999 unterrichtete Österreich die Kommission über seine Entscheidung, die Verwendung und den Verkauf der Maissorte Zea mays L., Linie MON810, vorübergehend zu verbieten, und teilte gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 90/220/EWG die Gründe für diese Entscheidung mit.

(5)

Von der genetisch veränderten Maissorte Zea mays L., Linie MON810, abstammende Produkte (Lebensmittel und Lebensmittelinhaltstoffe aus Maismehl, Maiskleber, Maisgrieß, Maisstärke, Maisglukose und Maisöl hergestellt aus Zea mays L., Linie MON810), sind gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 258/1997 (4) und (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zugelassen. Diese Verwendungszwecke sind von der österreichischen Schutzmaßnahme nicht betroffen.

(6)

Am 24. September 1999 gelangte der Wissenschaftliche Pflanzenausschuss zu dem Schluss, dass die von Österreich unterbreiteten Informationen keine relevanten neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellen, die nicht bereits bei der ursprünglichen Bewertung des Dossiers berücksichtigt worden wären und eine Überarbeitung seines ursprünglichen Gutachtens zu diesem Produkt erforderlich machen würden.

(7)

Am 9. Januar 2004 sowie am 9. und 17. Februar 2004 übermittelte Österreich der Kommission zusätzliche Informationen zur Begründung seiner einzelstaatlichen Maßnahmen für die Maislinie MON810.

(8)

Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2001/18/EG hat die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) konsultiert, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichtet wurde und die einschlägigen wissenschaftlichen Ausschüsse ersetzt.

(9)

Die EFSA gelangte am 8. Juli 2004 (7) zu dem Schluss, dass die von Österreich vorgelegten Informationen keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellten, die ausreichten, um die Umweltverträglichkeitsprüfung der Maislinie MON810 zu entkräften und damit ein Verbot der Verwendung und des Verkaufs dieses Produkts in Österreich zu rechtfertigen.

(10)

Da es folglich keinen Grund zu der Annahme gab, dass das Produkt eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, legte die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG am 29. November 2004 dem mit Artikel 30 der genannten Richtlinie eingesetzten Ausschuss den Entwurf einer Entscheidung, in der Österreich aufgefordert wird, seine vorübergehende Schutzmaßnahme aufzuheben, zur Stellungnahme vor.

(11)

Der Ausschuss gab jedoch keine Stellungnahme ab, weshalb die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) dem Rat einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen unterbreitete.

(12)

Am 24. Juni 2005 lehnte der Rat diesen Vorschlag gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG mit qualifizierter Mehrheit ab.

(13)

In seiner Erklärung stellte der Rat fest, dass hinsichtlich der einzelstaatlichen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der genetisch veränderten Maissorte MON810 „nach wie vor eine gewisse Unsicherheit besteht“, und ersuchte die Kommission, weitere Anhaltspunkte zu dem betreffenden GVO zu sammeln und eingehender zu prüfen, ob die von Österreich ergriffene Maßnahme zur Aussetzung des Inverkehrbringens dieses Organismus als zeitweilige Vorsorgemaßnahme gerechtfertigt ist und ob die Zulassung eines solchen Organismus nach wie vor die Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2001/18/EG erfüllt.

(14)

Im November 2005 wurde die EFSA erneut von der Kommission zu der Frage konsultiert, ob es eine wissenschaftliche Grundlage für die Annahme gebe, dass das weitere Inverkehrbringen von Mais der Linie MON810 unter den Bedingungen der Zulassung eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt darstellen könnte. Insbesondere wurde die EFSA gebeten, etwaige weitere wissenschaftliche Informationen zu berücksichtigen, die nach Erstellung des vorigen wissenschaftlichen Gutachtens zur Sicherheit dieses GVO verfügbar wurden.

(15)

In ihrem Gutachten vom 29. März 2006 (9) gelangte die EFSA zu dem Schluss, es gebe keinen Grund zu der Annahme, dass das weitere Inverkehrbringen von MON810-Mais unter den in der Zulassung vorgesehenen Bedingungen eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt mit sich bringe.

(16)

Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Entscheidung 1999/468/EG legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag vor, mit dem Österreich aufgefordert wurde, die Schutzmaßnahme aufzuheben.

(17)

Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Entscheidung 1999/468/EG lehnte der Rat „Umwelt“ am 18. Dezember 2006 den Vorschlag mit qualifizierter Mehrheit ab.

(18)

Zur Begründung bezog sich der Rat auf die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG und führte aus, dass „die Umweltrisikobeurteilung die unterschiedlichen landwirtschaftlichen Strukturen und die regionalen ökologischen Charakteristiken in einer mehr systematischen Weise in Erwägung ziehen soll“.

(19)

Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Entscheidung 1999/468/EG legte die Kommission einen geänderten Vorschlag vor, um der Entscheidung des Rates vom 18. Dezember 2006 Rechnung zu tragen, die sich lediglich auf die Umweltaspekte der österreichischen Schutzmaßnahme, nämlich den Anbau, bezieht.

(20)

Österreich hat damit begonnen, wissenschaftliche Erkenntnisse zu diesen Aspekten zu sammeln, die nach Meinung Österreichs die vorübergehende Beibehaltung der Schutzklausel rechtfertigen, insbesondere in Bezug auf „die unterschiedlichen landwirtschaftlichen Strukturen und die regionalen ökologischen Charakteristiken“, wie sie in Erwägungsgrund 3 der oben genannten Entscheidung des Rates angeführt werden. Gemäß Artikel 23 der Verordnung 2001/18/EG wird Österreich ersucht, der Kommission alle wissenschaftlichen Erkenntnisse, die es gesammelt hat, sowie etwaige neue Umweltverträglichkeitsprüfungen vorzulegen und die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis zu setzen.

(21)

Gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG wird die Kommission auf der Grundlage von Österreichs Vorlage und von deren wissenschaftlicher Bewertung in Bezug auf diese Aspekte der österreichischen Schutzmaßnahme tätig werden.

(22)

Die Sicherheitsaspekte von Zea mays L. MON810, auf die sich die gemäß 90/220/EWG erteilte Zustimmung bezieht (diese betreffen auch Einfuhr und Verarbeitung), sind für Lebens- und Futtermittel europaweit identisch; sie wurden von der EFSA bewertet, die zu dem Schluss gelangte, es sei unwahrscheinlich, dass sich das Produkt nachteilig die Gesundheit von Mensch und Tier auswirkt.

(23)

Der Kommissionsvorschlag berücksichtigt lediglich die Lebens- und Futtermittelaspekte des österreichischen Verbots, nämlich das Verbot von Einfuhr und Verarbeitung von unverarbeitetem Mais als Ausgangsmaterial zur weiteren Verarbeitung oder die direkte Verwendung als Lebens- oder Futtermittel.

(24)

Aufgrund dessen sollte Österreich seine Schutzmaßnahmen zumindest in Bezug auf die Einfuhr von Zea mays L. Linie MON810 und seine Verarbeitung zu Lebens- und Futtermitteln aufheben

(25)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen nicht im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzten Ausschusses, weshalb die Kommission dem Rat einen Vorschlag über diese Maßnahmen vorlegte. Da der Rat bis zum Ablauf der in Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG festgelegten Frist die vorgeschlagenen Maßnahmen weder erlassen noch sich dagegen ausgesprochen hat, werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG die Maßnahmen von der Kommission erlassen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahmen Österreichs zum Verbot der Einfuhr der Maissorte Zea mays L., Linie MON810, dessen Inverkehrbringen mit der Entscheidung 98/294/EG genehmigt wurde, und ihrer Verarbeitung zu Lebens- und Futtermitteln sind aufgrund von Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG nicht gerechtfertigt.

Artikel 2

Österreich ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Verbot der Einfuhr der Maissorte Zea mays L., Linie MON810, und ihrer Verarbeitung zu Lebens- und Futtermitteln spätestens 20 Tage nach Mitteilung dieser Entscheidung aufzuheben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 7. Mai 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/27/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 45).

(2)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 32.

(3)  ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15.

(4)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 298/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 64).

(6)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 der Kommission (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17).

(7)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für genetisch veränderte Organismen auf Ersuchen der Kommission bezüglich der Geltendmachung von Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG durch Österreich, The EFSA Journal (2004) 78, 1—13.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(9)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für genetisch veränderte Organismen auf Ersuchen der Kommission bezüglich genetisch veränderter Kulturpflanzen (Maislinien Bt176, MON810 und T25 sowie Ölsaatenraps Topas 19/2 und Ms1xRf1), die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 90/220/EWG geltend gemachten Sicherheitsklauseln unterliegen, The EFSA Journal (2006) 338, 1—15.


2.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/28


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2008

zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses für Arzneimittel für seltene Leiden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/496/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Arzneimittel-Agentur vom 19. Dezember 2007,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Von der Kommission wurden durch den Beschluss 2006/286/EG (2) auf Empfehlung der Europäischen Arzneimittel-Agentur drei Mitglieder des Ausschusses für Arzneimittel für seltene Leiden, nachstehend „Ausschuss“ genannt, für ein Mandat von drei Jahren ab dem 16. April 2006 ernannt.

(2)

Zwei der drei Mitglieder gehören seit Dezember 2006 (Prof. Gianmartino Benzi) bzw. im August 2007 (Dr. Julia Dunne) nicht mehr dem Ausschuss an. Daher ist es erforderlich, zwei neue Ausschussmitglieder zu ernennen.

(3)

Die Europäische Arzneimittel-Agentur hat zwei Sachverständige zur Ernennung vorgeschlagen.

(4)

Die Ausschussmitglieder werden für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 2. Juli 2008 ernannt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Auf Empfehlung der Europäischen Arzneimittel-Agentur werden hiermit folgende Sachverständige für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 2. Juli 2008 zum Mitglied des Ausschusses ernannt:

 

Dr. János BORVENDÉG

 

Bruno SEPODES

Brüssel, den 1. Juli 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 54.