ISSN 1725-2539 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 171 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
|
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
|
||
|
* |
Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen ( 1 ) |
|
|
|
||
|
|
RICHTLINIEN |
|
|
* |
Richtlinie 2008/66/EG der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Bifenox, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin und Quinoclamin ( 1 ) |
|
|
* |
Richtlinie 2008/67/EG der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung ( 1 ) |
|
|
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
|
|
|
Ministerrat AKP-EG |
|
|
|
2008/494/EG |
|
|
* |
|
|
Berichtigungen |
|
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
1.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 171/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 621/2008 DER KOMMISSION
vom 30. Juni 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juni 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
MA |
39,1 |
MK |
34,1 |
|
TR |
47,7 |
|
ZZ |
40,3 |
|
0707 00 05 |
JO |
156,8 |
MK |
11,6 |
|
TR |
83,4 |
|
ZZ |
83,9 |
|
0709 90 70 |
JO |
216,7 |
TR |
97,2 |
|
ZZ |
157,0 |
|
0805 50 10 |
AR |
114,8 |
IL |
116,0 |
|
US |
72,2 |
|
ZA |
111,2 |
|
ZZ |
103,6 |
|
0808 10 80 |
AR |
79,6 |
BR |
89,7 |
|
CL |
99,6 |
|
CN |
93,8 |
|
NZ |
115,6 |
|
US |
102,0 |
|
UY |
88,5 |
|
ZA |
86,8 |
|
ZZ |
94,5 |
|
0809 10 00 |
IL |
121,6 |
TR |
198,9 |
|
ZZ |
160,3 |
|
0809 20 95 |
TR |
362,6 |
US |
354,9 |
|
ZZ |
358,8 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
CL |
244,7 |
IL |
144,8 |
|
ZZ |
194,8 |
|
0809 40 05 |
IL |
157,2 |
ZZ |
157,2 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
1.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 171/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 622/2008 DER KOMMISSION
vom 30. Juni 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1), insbesondere auf Artikel 33,
nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung (2),
nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (3) wurden Regeln zur Einbeziehung der von derartigen Verfahren betroffenen Parteien festgelegt. |
(2) |
Die Parteien eines Verfahrens könnten bereit sein, ihre Teilnahme an einem gegen Artikel 81 EGV verstoßendes Kartell und ihre Haftbarkeit hinsichtlich ihrer Teilnahme einzuräumen, wenn sie die Untersuchungsergebnisse der Kommission hinsichtlich ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung und der Höhe der möglichen Geldbußen hinreichend sicher voraussehen und ihnen zustimmen könnten. Es sollte der Kommission möglich sein, diesen Parteien gegebenenfalls mitzuteilen, welche Beschwerdepunkte angesichts der Beweise in der Kommissionsakte gegen sie erwogen werden und welche Geldbußen sie wahrscheinlich zu erwarten hätten. Durch diese frühzeitige Offenlegung sollen die Parteien in die Lage versetzt werden, zu den Beschwerdepunkten, die die Kommission erheben möchte und zu ihrer potenziellen Haftbarkeit Stellung zu nehmen. |
(3) |
Nachdem die Kommission die Vergleichsausführungen der Parteien in der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegeben hat und die Erwiderungen der Parteien bestätigt haben, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen zutreffend wiedergibt, sollte es der Kommission möglich sein, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Entscheidung gemäß Artikel 7 und Artikel 23 jener Verordnung zu erlassen. |
(4) |
Daher sollte ein Vergleichsverfahren eingeführt werden, um es der Kommission zu ermöglichen, Kartellfälle schneller und effizienter zu bearbeiten. Die Kommission hat einen weiten Ermessensspielraum bei der Auslotung der Fälle, in denen die Parteien an Vergleichsgesprächen interessiert sein könnten, und auch bei dem Entschluss, diese Gespräche zu führen, sie zu beenden oder sich zu vergleichen. Deshalb kann die Kommission zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Verlauf des Verfahrens, die Vergleichsgespräche in einem bestimmten Fall insgesamt oder mit einer oder mehreren Parteien beenden. Dabei kann die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt werden, ob mit den Parteien innerhalb einer vertretbaren Frist Einvernehmen über die möglichen Beschwerdepunkte hinsichtlich folgender Faktoren erzielt werden kann: a) Anzahl der Parteien, b) vorhersehbare Konflikte bei der Haftungszurechnung, c) Umfang der Anfechtung des Sachverhalts usw. Den Aussichten auf eine Rationalisierung des Verfahrens aufgrund des in dem Vergleichsverfahren insgesamt erlangten Fortschrittes, einschließlich der unzumutbaren Verzögerungen verbunden mit den für die Bereitstellung nicht vertraulicher Fassungen von Unterlagen aus der Akte benötigen Ressourcen, wird Rechnung getragen. Andere Erwägungen, z. B. die Möglichkeit der Entstehung eines Präzedenzfalles, können ebenso berücksichtigt werden. |
(5) |
Die Beschwerdeführer werden eng in das Vergleichsverfahren einbezogen und schriftlich gebührend über die Art und den Gegenstand des Verfahrens informiert, damit sie Stellung nehmen und an der Untersuchung der Kommission mitarbeiten können. In dem besonderen Kontext von Vergleichsverfahren würde die Übermittlung einer nicht vertraulichen Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Beschwerdeführer jedoch nicht zweckdienlich sein und es den Beschwerdeführern nicht ermöglichen, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, und könnte die Parteien von einer Zusammenarbeit mit der Kommission abhalten. Daher sollte die Kommission nicht verpflichtet sein, Beschwerdeführern eine nicht vertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übermitteln. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 sollte deshalb entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 wird wie folgt geändert.
1. |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission kann jederzeit die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer Entscheidung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 beschließen; dieser Beschluss muss jedoch vor der Versendung einer vorläufigen Beurteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, vor der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, vor der Aufforderung an die Parteien, ihr Interesse an der Aufnahme von Vergleichsgesprächen zu bekunden, oder vor dem Datum der Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung ergehen, je nachdem, welche Handlung früher stattfindet.“ |
2. |
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ergeht in einem Fall eine Mitteilung von Beschwerdepunkten in Bezug auf eine Angelegenheit, die Gegenstand einer Beschwerde ist, übermittelt die Kommission dem Beschwerdeführer eine nicht vertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, außer in Fällen von Vergleichsverfahren, in denen die Kommission den Beschwerdeführer schriftlich über die Art und den Gegenstand des Verfahrens unterrichtet. Die Kommission setzt ferner eine Frist, innerhalb deren der Beschwerdeführer schriftlich Stellung nehmen kann.“ |
3. |
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission teilt den Parteien die gegen sie erhobenen Beschwerdepunkte mit. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wird jeder Partei, gegen die Beschwerdepunkte erhoben werden, schriftlich zugestellt.“ |
4. |
Folgender Artikel 10a wird eingefügt: „Artikel 10a Vergleichsverfahren in Kartellfällen (1) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann die Kommission eine Frist setzen, innerhalb der die Parteien schriftlich ihre Bereitschaft signalisieren können, Vergleichsgespräche im Hinblick auf die mögliche Vorlage von Vergleichsausführungen aufzunehmen. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene Antworten zu berücksichtigen. Wenn sich zwei oder mehr Parteien innerhalb eines Unternehmens nach Unterabsatz 1 zur Aufnahme von Vergleichsgesprächen bereit erklären, benennen sie einen gemeinsamen Vertreter, der die Gespräche mit der Kommission in ihrem Namen führt. Bei der Festsetzung der in Unterabsatz 1 genannten Frist teilt die Kommission den betreffenden Parteien mit, dass sie als zum selben Unternehmen gehörend gelten, um es ihnen zu ermöglichen, diese Bestimmung einzuhalten. (2) Die Kommission kann den Parteien, die an Vergleichsgesprächen teilnehmen, Folgendes offen legen:
Diese Informationen sind gegenüber Dritten vertraulich, es sei denn, die Kommission hat eine Offenlegung vorher ausdrücklich genehmigt. Bei Fortschritten in den Vergleichsgesprächen kann die Kommission eine Frist setzen, innerhalb der sich die Parteien verpflichten können, das Vergleichsverfahren durch die Vorlage von Vergleichsausführungen anzunehmen, in denen die Ergebnisse der Vergleichsgespräche wiedergegeben und ihre Teilnahme an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EGV einschließlich ihrer Haftbarkeit anerkannt wird. Die betreffenden Parteien haben Anspruch darauf, dass ihnen die in Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Informationen auf Antrag rechtzeitig, bevor die Kommission eine Frist für die Vorlage der Vergleichsausführungen setzt, offen gelegt werden. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene Vergleichausführungen zu berücksichtigen. (3) Wurde der Inhalt der Vergleichsausführungen in der den Parteien zugestellten Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegeben, haben die Parteien in ihrer schriftlichen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist zu bestätigen, dass die ihnen zugestellte Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen wiedergibt. Daraufhin kann die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Entscheidung gemäß Artikel 7 und Artikel 23 der genannten Verordnung erlassen. (4) Die Kommission kann während des Verfahrens jederzeit beschließen, die Vergleichsgespräche in einem bestimmten Fall insgesamt oder mit einer oder mehreren Parteien zu beenden, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass eine Rationalisierung des Verfahrens voraussichtlich nicht erzielt werden kann.“ |
5. |
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission gibt den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte richtet, Gelegenheit zur Äußerung, bevor sie den Beratenden Ausschuss nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 hört.“ |
6. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 (1) Die Kommission gibt den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte richtet, Gelegenheit, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihren schriftlichen Ausführungen beantragen. (2) Bei der Vorlage ihrer Vergleichsausführungen bestätigen die Parteien der Kommission, dass sie nur dann beantragen würden, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, wenn der Inhalt ihrer Vergleichsausführungen nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegeben wurde.“ |
7. |
In Artikel 15 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Nachdem das Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingeleitet wurde und um den Parteien, die Vergleichsausführungen vorlegen möchten, dies zu ermöglichen, legt die Kommission den Parteien auf Antrag und zu den in den jeweiligen Unterabsätzen festgelegten Bedingungen die in Artikel 10a Absatz 2 genannten Beweise und Unterlagen offen. Hierzu bestätigen die Parteien bei der Vorlage ihrer Vergleichsausführungen der Kommission, dass sie nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann Antrag auf Akteneinsicht stellen, wenn der Inhalt ihrer Vergleichsausführungen nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegeben wurde.“ |
8. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juni 2008
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1).
(2) ABl. C 50 vom 27.10.2007, S. 48.
(3) ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).
1.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 171/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 623/2008 DER KOMMISSION
vom 30. Juni 2008
zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis. |
(4) |
Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2008 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt. |
(5) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 der Kommission vom 26. Juni 2008 zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2008/09 (3) ist die Anwendung bestimmter mit der vorliegenden Verordnung festgesetzter Zölle jedoch ausgesetzt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 1. Juli 2008 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juni 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).
(3) ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 19.
ANHANG I
Ab dem 1. Juli 2008 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
HARTWEIZEN hoher Qualität |
0,00 (2) |
mittlerer Qualität |
0,00 (2) |
|
niederer Qualität |
0,00 (2) |
|
1001 90 91 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 (2) |
1002 00 00 |
ROGGEN |
0,00 (2) |
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
0,00 |
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (3) |
0,00 (2) |
1007 00 90 |
KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
0,00 (2) |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Die Anwendung dieses Zolls ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 ausgesetzt.
(3) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
16.6.2008-27.6.2008
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
RICHTLINIEN
1.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 171/9 |
RICHTLINIE 2008/66/EG DER KOMMISSION
vom 30. Juni 2008
zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Bifenox, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin und Quinoclamin
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Bifenox, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin und Quinoclamin. |
(2) |
Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die berichterstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen übermitteln. Für Bifenox war Belgien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 4. Juli 2005 übermittelt. Für Diflufenican war das Vereinigte Königreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 1. August 2005 übermittelt. Für Fenoxaprop-P war Österreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 2. Mai 2005 übermittelt. Für Fenpropidin und Quinoclamin war Schweden berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 24. Juni 2005 bzw. am 15. Juni 2005 übermittelt. |
(3) |
Die Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der EFSA einem Peer Review unterzogen und der Kommission in Form von wissenschaftlichen Berichten der EFSA über Quinoclamin (14. November 2007), Bifenox und Fenoxaprop-P (29. November 2007) sowie Diflufenican und Fenpropidin (17. Dezember 2007) vorgelegt (4). Diese wissenschaftlichen Berichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 14. März 2008 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission über Bifenox, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin und Quinoclamin abgeschlossen. |
(4) |
Die verschiedenen Bewertungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Bifenox, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin und Quinoclamin enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollten diese Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden, damit Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie zugelassen werden können. |
(5) |
Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, weitere Informationen zu bestimmten Aspekten einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Daher sollten für Bifenox zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für Verbraucher und des langfristigen Risikos für pflanzenfressende Säugetiere sowie für Fenpropidin zur Bestätigung der Bewertung des langfristigen Risikos für pflanzen- und insektenfressende Vögel weitere Untersuchungen vorgeschrieben werden; diese Studien sollten von den Antragstellern vorgelegt werden. |
(6) |
Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten. |
(7) |
Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie die geltenden Zulassungen von Bifenox, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin und Quinoclamin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln überprüfen, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG gegebenenfalls ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Anhang-III-Unterlagen für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen. |
(8) |
Die Erfahrungen, die mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (5) bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bereits gemacht wurden, haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu erläutern, insbesondere die Pflicht zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die die Anforderungen des Anhangs II dieser Richtlinie erfüllen. Allerdings erlegt diese Erläuterung in Bezug auf die bislang verabschiedeten Richtlinien zur Änderung des Anhangs I weder den Mitgliedstaaten noch den Zulassungsinhabern neue Pflichten auf. |
(9) |
Es ist daher angebracht, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern. |
(10) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2009 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 3
(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 30. Juni 2009 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Bifenox, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin und Quinoclamin als Wirkstoff enthalten.
Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Bifenox, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin und Quinoclamin erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesen Wirkstoffen, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Bifenox, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin oder Quinoclamin entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält und bis spätestens 31. Dezember 2008 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt war, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie in Bezug auf Bifenox, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin und Quinoclamin. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.
Nach dieser Entscheidung gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:
a) |
bei Pflanzenschutzmitteln, die Bifenox, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin oder Quinoclamin als einzigen Wirkstoff enthalten, ändern oder widerrufen sie die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 31. Dezember 2012 oder |
b) |
bei Pflanzenschutzmitteln, die Bifenox, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin oder Quinoclamin als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, ändern oder widerrufen sie die Zulassung erforderlichenfalls bis 31. Dezember 2012 oder bis zu dem Datum, das die Richtlinie bzw. Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festlegt/festlegen; maßgebend ist das späteste Datum. |
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/45/EG der Kommission (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 21).
(2) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).
(3) ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 (ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 19).
(4) Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2007) 119, 1—84, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Bifenox (abgeschlossen: 29. November 2007).
Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2007) 122, 1—84, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Diflufenican (abgeschlossen: 17. Dezember 2007).
Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2007) 121, 1—76, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Fenoxaprop-P (abgeschlossen: 29. November 2007).
Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2007) 124, 1—84, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Fenpropidin (abgeschlossen: 17. Dezember, überarbeitete Fassung vom 29. Januar 2008 mit Berichtigung der falschen Berechnung in der Risikobewertung in Bezug auf Wasserorganismen).
Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2007) 117, 1—70, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Quinoclamin (abgeschlossen: 14. November 2007).
(5) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2008 (ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 25).
ANHANG
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt:
Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Inkrafttreten |
Aufnahme befristet bis |
Spezifische Bestimmungen |
||||||||||||
„186 |
Bifenox CAS-Nr. 42576-02-3 CIPAC-Nr. 413 |
Methyl 5-(2,4-dichlorophenoxy)-2-nitrobenzoate |
≥ 970 g/kg Verunreinigungen:
|
1. Januar 2009 |
31. Dezember 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bifenox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:
Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von:
Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsdaten und Informationen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegt. |
||||||||||||
187 |
Diflufenican CAS-Nr. 83164-33-4 CIPAC-Nr. 462 |
2′,4′-difluoro-2-(α,α,α-trifluoro-m-tolyloxy) nicotinanilide |
≥ 970 g/kg |
1. Januar 2009 |
31. Dezember 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diflufenican und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:
|
||||||||||||
188 |
Fenoxaprop-P CAS-Nr. 113158-40-0 CIPAC-Nr. 484 |
(R)-2[4-[(6-chloro-2-benzoxazolyl)oxy]-phenoxy]-propanoic acid |
≥ 920 g/kg |
1. Januar 2009 |
31. Dezember 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Fenoxaprop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:
Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
||||||||||||
189 |
Fenpropidin CAS-Nr. 67306-00-7 CIPAC-Nr. 520 |
(R,S)-1-[3-(4-tert-butylphenyl)-2-methylpropyl]-piperidine |
≥ 960 g/kg (Racemat) |
1. Januar 2009 |
31. Dezember 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenpropidin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:
Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von:
Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsdaten und Informationen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegt. |
||||||||||||
190 |
Quinoclamin CAS Nr. 2797-51-5 CIPAC Nr. 648 |
2-amino-3-chloro-1,4-naphthoquinone |
≥ 965 g/kg Verunreinigung: Dichlone (2,3-dichlor-1,4-naphthochinon) max. 15 g/kg |
1. Januar 2009 |
31. Dezember 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Quinoclamin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Verwendungen als für Zierpflanzen oder Baumschulerzeugnisse achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quinoclamin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:
Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
(1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.“
1.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 171/16 |
RICHTLINIE 2008/67/EG DER KOMMISSION
vom 30. Juni 2008
zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (1), insbesondere auf Artikel 17,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für die Zwecke der Richtlinie 96/98/EG gelten die internationalen Übereinkommen und die Prüfnormen in der jeweils geltenden Fassung. |
(2) |
Da seit dem 1. Juli 2002, als die Richtlinie 96/98/EG zuletzt geändert wurde, Änderungen der internationalen Übereinkommen und Prüfnormen in Kraft getreten sind, sollten diese Änderungen im Interesse der Klarheit in die genannte Richtlinie eingearbeitet werden. |
(3) |
Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation und die europäischen Normungsorganisationen haben Normen (auch ausführliche Prüfnormen) für Ausrüstungsgegenstände angenommen, die im Anhang A.2 der Richtlinie 96/98/EG aufgeführt sind oder die für die Zwecke der Richtlinie als relevant gelten können. Diese Ausrüstungsgegenstände sollten daher gegebenenfalls in Anhang A.1 der Richtlinie eingefügt oder von Anhang A.2 nach Anhang A.1 übertragen werden. |
(4) |
Die Richtlinie 96/98/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten COSS-Ausschusses — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang A der Richtlinie 96/98/EG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.
Artikel 2
In Anhang A.1 unter dem Titel „Bezeichnung“ als „neuer Gegenstand“ aufgeführte oder von Anhang A.2 nach Anhang A.1 übertragene Ausrüstungen, die vor dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datum hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach diesem Datum in den Verkehr und an Bord von Schiffen der Gemeinschaft gebracht werden, wenn die Ausrüstung gemäß den bereits vor diesem Datum im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurde.
Artikel 3
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 21. Juli 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 21. Juli 2009 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. Juni 2008
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).
ANHANG
ANHANG A
Abkürzungsverzeichnis
|
Circ. (Circular) — Rundschreiben |
|
COLREG — Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See |
|
COMSAR — IMO-Unterausschuss für Funkverkehr, Suche und Rettung |
|
EN — Europäische Norm |
|
ETSI — Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen |
|
FSS — Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme |
|
FTP — Internationaler Code für Brandprüfverfahren |
|
HSC — Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge |
|
IBC — Internationaler Code für die Beförderung von Chemikalien als Massengut |
|
ICAO — Internationale Zivilluftfahrt-Organisation |
|
IEC — Internationale Elektrotechnische Kommission |
|
IMO — Internationale Seeschifffahrtsorganisation |
|
ISO — Internationale Normenorganisation |
|
ITU — Internationale Fernmeldeunion |
|
LSA (Life saving appliance) — Rettungsausrüstung |
|
MARPOL — Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe |
|
MEPC — Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt |
|
MSC — Schiffssicherheitsausschuss |
|
SOLAS — Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See |
|
Reg. (Regulation) — Regel |
|
Res. (Resolution) — Entschließung |
ANHANG A.1
AUSRÜSTUNG, FÜR DIE ES BEREITS GENAUE PRÜFNORMEN IN INTERNATIONALEN ÜBEREINKÜNFTEN GIBT
Bemerkungen zu Anhang A.1 insgesamt
a) |
Allgemein: Zusätzlich zu den ausdrücklich erwähnten Prüfnormen finden sich einige Bestimmungen, die bei der in den Konformitätsbewertungsmodulen des Anhangs B genannten Baumusterprüfung (Baumusterzulassung) zu überprüfen sind, in den geltenden Anforderungen der internationalen Übereinkommen und Rundschreiben der IMO. |
b) |
Spalte 5: Wo IMO-Entschließungen zitiert werden, gelten nur die in den einschlägigen Teilen der Anhänge zu den Entschließungen enthaltenen Prüfnormen und schließen damit die Bestimmungen der Entschließungen selbst aus. |
c) |
Spalte 5: Internationale Übereinkommen und Prüfnormen gelten in der jeweils aktuellen Fassung. Um die einschlägigen Normen korrekt zu bezeichnen, sind in den Prüfberichten, Konformitätsbescheinigungen und Konformitätserklärungen die zugrunde gelegte Prüfnorm und ihre Fassung anzugeben. |
d) |
Spalte 5: Werden zwei Normensätze (abgetrennt durch ‚oder‘) angegeben, so erfüllt jeder einzelne Normensatz alle Prüfanforderungen, um den IMO-Leistungsnormen zu entsprechen. Damit ist die Prüfung nach einem dieser Normensätze ausreichend für den Nachweis, dass die Anforderungen der betreffenden internationalen Instrumente erfüllt werden. Werden dagegen andere Trennungsformen (Komma) verwendet, so sind alle aufgeführten Normen einzuhalten. |
e) |
Spalte 6: Erscheint das Modul H, so sind Modul H sowie eine Entwurfsprüfbescheinigung erforderlich. |
f) |
Die Anforderungen dieses Anhangs lassen in den internationalen Übereinkommen enthaltene Beförderungsbestimmungen unberührt. |
1. Rettungsmittel
Gegenstand |
Bezeichnung |
SOLAS-74-Regel, wenn ‚Baumusterzulassung‘ vorgeschrieben |
SOLAS-74-Regeln und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO |
Prüfnormen |
Module für die Konformitätsbewertung |
||||||||||||||||||||||||||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.1 |
Rettungsringe |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.2 |
Positionslaternen für Rettungsmittel:
|
|
|
(Außer für Batterieanforderungen nach EN 394 (1993), die nur auf Laternen von Rettungswesten anwendbar sind.) |
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.3 |
Selbstzündende Rauchsignale für Rettungsringe |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.4 |
Rettungswesten |
|
|
(Außer für Batterieanforderungen nach EN 394 (1993), die nur auf Laternen von Rettungswesten anwendbar sind.) |
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.5 |
Nicht als Rettungswesten eingestufte Eintauchanzüge und Wetterschutzanzüge:
|
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.6 |
Als Rettungswesten eingestufte Eintauchanzüge und Wetterschutzanzüge:
|
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.7 |
Wärmeschutzhilfsmittel |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.8 |
Fallschirm-Leuchtraketen (Pyrotechnik) |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.9 |
Handfackeln (Pyrotechnik) |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.10 |
Schwimmfähige Rauchsignale (Pyrotechnik) |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.11 |
Leinenwurfgeräte |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.12 |
Aufblasbare Rettungsflöße |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.13 |
Starre Rettungsflöße |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.14 |
Automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.15 |
Beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.16 |
Aufschwimmvorrichtungen für Rettungsflöße (hydrostatische Auslösevorrichtungen) |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.17 |
Rettungsboote |
|
|
|
B + D B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.18 |
Starre Bereitschaftsboote |
|
|
|
B + D B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.19 |
Aufgeblasene Bereitschaftsboote |
|
|
|
B + D B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.20 |
Schnelle Bereitschaftsboote |
|
|
|
B + D B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.21 |
Vorrichtungen zum Aussetzen im freien Fall (Davits) |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.22 |
Vorrichtungen zum Aussetzen von Überlebensfahrzeugen durch Aufschwimmen |
Nach A.2/1.3 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.23 |
Vorrichtungen zum Aussetzen von Rettungsbooten im freien Fall |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.24 |
Aussetzvorrichtungen für Rettungsflöße (Davits) |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.25 |
Aussetzvorrichtungen für schnelle Bereitschaftsboote (Davits) |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.26 |
Auslösemechanismus für
die mit Läufer(n) ausgesetzt werden |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.27 |
Schiffsevakuierungssysteme |
|
|
|
B + D B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.28 |
Bergungsmittel |
|
|
|
B + D B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.29 |
Einbootungsleitern |
Nach A.2/1.4 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.30 |
Reflexstoffe |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.31 |
UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) für Überlebensfahrzeuge |
Nach A.1/5.17 und A.1/5.18 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.32 |
9-GHz-Radartransponder für Suche und Rettung (SART) |
Nach A.1/4.18 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.33 |
Radarreflektor für Rettungsboote und Bereitschaftsboote |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.34 |
Kompass für Rettungsboote und Bereitschaftsboote |
Nach A.1/4.23 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.35 |
Tragbare Feuerlöscher für Rettungsboote und Bereitschaftsboote |
Nach A.1/3.38 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.36 |
Antriebsmotor für Rettungsboote und Bereitschaftsboote |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.37 |
Antriebsmotor für Bereitschaftsboote/Außenbordmotor |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.38 |
Suchscheinwerfer zur Verwendung in Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.39 |
Beidseitig verwendbare offene Rettungsflöße |
|
|
|
B + D B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.40 |
Mechanischer Lotsenaufzug |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.41 (Neuer Gegenstand) |
Winden für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/1.42 (Neuer Gegenstand) |
Lotsenleiter |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
2. Verhütung der Meeresverschmutzung
Gegenstand |
Bezeichnung |
MARPOL-73/78-Regel, wenn ‚Baumusterzulassung‘ vorgeschrieben |
MARPOL-73/78-Regeln und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO |
Prüfnormen |
Module für die Konformitätsbewertung |
||||||||||||||||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||||||||||||||||||
A.1/2.1 |
Öl-Filteranlage (für einen Ölgehalt des Ausflusses von höchstens 15 ppm) |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||
A.1/2.2 |
Messgeräte zur Bestimmung der Grenzfläche zwischen Öl und Wasser |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||
A.1/2.3 |
Ölgehaltsmessgeräte |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||
A.1/2.4 |
Vorrichtung zur selbsttätigen Unterbrechung von Einleitungen (für einen Ölgehalt des Ausflusses von höchstens 15 ppm) |
Gestrichen |
|||||||||||||||||||||||||
A.1/2.5 |
Überwachungs- und Kontrollgerät für das Einleiten von Öl bei Öltankschiffen |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||
A.1/2.6 |
Abwasser-Aufbereitungsanlage |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||
A.1/2.7 |
Verbrennungsöfen an Bord |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
3. Brandschutzausrüstung
Gegenstand |
Bezeichnung |
SOLAS-74-Regel, wenn ‚Baumusterzulassung‘ vorgeschrieben |
SOLAS-74-Regeln und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO |
Prüfnormen |
Module für die Konformitätsbewertung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.1 |
Unterboden-Dünnschichtbeläge für Decks |
|
|
|
B + D |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.2 |
Tragbare Feuerlöscher |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.3 |
Brandschutzausrüstung: Schutzkleidung (Hitzeschutzanzug) |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.4 |
Brandschutzausrüstung: Stiefel |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.5 |
Brandschutzausrüstung: Handschuhe |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.6 |
Brandschutzausrüstung: Helm |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.7 |
Pressluftatmer Anmerkung: Zur Verwendung bei Unfällen mit Gefahrgütern ist eine Gesichtsmaske mit Überdruck vorgeschrieben. |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.8 |
Luftzufuhrvorrichtungen für Rauchhelme und Rauchmasken Anmerkung: Zur Verwendung bei Unfällen mit Gefahrgütern ist eine Gesichtsmaske mit Überdruck vorgeschrieben. |
Hinweis: Die Bezeichnung ist in den neuen Regeln des Kapitels II-2 (IMO Res. MSC.99 (73)) oder dem FSS-Code (IMO Res. MSC.98(73)) nicht enthalten. |
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.9 |
Bestandteile von Berieselungsanlagen für Unterkünfte, Diensträume und Überwachungseinrichtungen entsprechend SOLAS-74-Regel II-2/12 (beschränkt auf Düsen und Leistungsmerkmale). |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.10 |
Düsen für fest eingebaute Druckwasser-Sprühfeuerlöschanlagen für Maschinenräume |
Nach A.2/3.11 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.11 |
Trennflächen vom Typ ‚A‘ und ‚B‘, Feuerbeständigkeit
|
Typ ‚A‘:
Typ ‚B‘:
|
Typ ‚A‘:
Typ ‚B‘:
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.12 |
Sicherheitseinrichtungen, die den Durchgang von Flammen in die Ladetanks bei Öltankschiffen verhindern |
|
|
|
B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.13 |
Nicht brennbare Werkstoffe |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.14 |
Nicht aus Stahl bestehende Werkstoffe für Rohrleitungen, die durch Trennflächen vom Typ ‚A‘ oder ‚B‘ führen |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.15 |
Nicht aus Stahl bestehende Werkstoffe für Rohrleitungen zur Beförderung von Öl oder Heizöl
|
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.16 |
Feuertüren |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.17 |
Bestandteile von Feuertürsteuerungsanlagen Anmerkung: Wo in Spalte 2 der Ausdruck ‚Anlagenbestandteile‘ verwendet wird, muss entweder ein Bestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen oder die ganze Anlage geprüft werden, um sicherzustellen, dass die internationalen Vorschriften erfüllt sind. |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.18 |
Oberflächenwerkstoffe und Bodenbeläge mit geringem Brandausbreitungsvermögen
|
|
|
Anmerkung: Ist für einen Oberflächen-Werkstoff eine Obergrenze des Brennwertes vorgesehen, dann ist diese nach ISO 1716 zu bestimmen. |
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.19 |
Gardinen, Vorhänge und andere hängende Textil-Werkstoffe (Die Bezeichnung bezieht sich auf SOLAS-Anforderungen). |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.20 |
Polstermöbel (Die Bezeichnung bezieht sich auf SOLAS-Anforderungen). |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.21 |
Bettzeug (Die Bezeichnung bezieht sich auf SOLAS-Anforderungen). |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.22 |
Feuerklappen |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.23 |
Nicht brennbare Leitungs-Durchführungen durch Trennflächen vom Typ ‚A‘ |
Nach A.1/3.26 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.24 |
Durchgänge elektrischer Kabel durch Trennflächen vom Typ ‚A‘ |
Nach A.1/3.26 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.25 |
Feuerfeste eckige und runde Schiffsfenster der Klassen ‚A‘ und ‚B‘ |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.26 |
Durchführungen durch Trennflächen vom Typ ‚A‘
|
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.27 |
Durchführungen durch Trennflächen vom Typ ‚B‘
|
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.28 |
Berieselungssysteme (beschränkt auf Berieselungsdüsen) |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.29 |
Feuerlöschschläuche |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.30 |
Tragbare Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte |
|
|
und für
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.31 |
Düsen für feste Berieselungssysteme auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.32 |
Feuerdämmende Werkstoffe (ausgenommen Möbel) für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.33 |
Feuerdämmende Werkstoffe für Möbel für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.34 |
Feuerbeständige Trennflächen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.35 |
Feuertüren auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.36 |
Feuerklappen auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.37 |
Durchführungen durch feuerbeständige Trennflächen in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
|
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.38 |
Tragbare Feuerlöscher für Rettungsboote und Bereitschaftsboote |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.39 |
Düsen für gleichwertige Feuerlöschsysteme auf Wasserbasis für Maschinenräume vom Typ ‚A‘ und Ladungspumpenräume |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.40 |
Bodennahe Sicherheitsleitsysteme (nur Bestandteile) |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.41 |
Fluchtretter (EEBD) |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.42 |
Bestandteile von Inertgasanlagen |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.43 |
Düsen von Feuerlöschanlagen für Frittiergeräte (selbsttätige oder manuelle Bedienung) |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.44 |
Brandschutzausrüstung: Rettungsleine |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.45 |
Gleichwertige Bestandteile fest eingebauter Gas-Löschanlagen (Löschmittel, Ventile und Düsen) für Maschinenräume und Ladungspumpenräume |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.46 |
Gleichwertige fest eingebaute Gas-Löschanlagen für Maschinenräume (Aerosolanlagen) |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.47 |
Konzentrat für fest eingebaute hochwirksame Schaumlöschanlagen für Maschinenräume und Ladungspumpenräume Anmerkung: Die fest eingebaute hochwirksame Schaumlöschanlage für Maschinenräume und Ladungspumpenräume ist nach Vorgabe der Verwaltung mit dem zugelassenen Konzentrat zu testen. |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.48 |
Bestandteile fest eingebauter, örtlich einzusetzender Feuerlöschsysteme auf Wasserbasis für Maschinenräume vom Typ ‚A‘ (Düsen- und Leistungsprüfung) |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.49 |
Düsen für fest eingebaute Druckwasser-Sprühlöschanlagen in Sonderräumen, Ro-Ro-Laderäumen, Ro-Ro-Räumen und Fahrzeugräumen |
Nach A.2/3.2 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.50 |
Gegen die Einwirkung von Chemikalien unempfindlicher Körperschutz |
Nach A.2/3.9 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.51 Ex A.2/3.5 Ex A.2/3.6 Ex A.2/3.7 Ex A.2/3.16 Ex A.2/3.17 |
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume |
|
|
Brandmeldeanlagen. Elektrische Anlagen auf Schiffen:
Energieversorgungseinrichtungen:
Wärmemelder — Punktförmige Melder:
Rauchmelder — Punktförmige Melder nach dem Streulicht-, Durchlicht- oder Ionisationsprinzip:
Flammenmelder — Punktförmige Melder:
Handbediente Meldestellen:
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.52 Ex A.2/3.1 |
Nicht tragbare und nicht bewegliche Feuerlöscher |
|
|
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.53 Ex A.2/3.18 |
Alarmgeräte |
|
|
Signaltongeber
|
B + D B + E B + F |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/3.54 (Neuer Gegenstand) |
Fest eingebaute Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte |
|
|
und für
|
B + D B + E B + F |
4. Navigationsausrüstung
Bemerkungen zu Abschnitt 4: Navigationsausrüstung
Wenn auf die EN/IEC-Reihe 61162 verwiesen wird, so ist anhand der geplanten Auslegung des Gegenstands die jeweils anzuwendende Norm der EN/IEC-Reihe 61162 zu ermitteln.
Gegenstand |
Bezeichnung |
SOLAS-74-Regel, wenn ‚Baumusterzulassung‘ vorgeschrieben |
SOLAS-74-Regeln und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO |
Prüfnormen |
Module für die Konformitätsbewertung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.1 |
Magnetkompass |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.2 |
Steuerkurstransmitter THD (Magnetkompass) |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.3 |
Kreiselkompass |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.4 |
Radaranlage |
Nach A.1/4.34, A.1/4.35 und A.1/4.36 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.5 |
Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA) |
Nach A.1/4.34 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.6 |
Echolotanlage |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.7 |
Geräte zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Distanz (SDME) |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.8 |
Gerät zum Anzeigen der Ruderlage, Drehgeschwindigkeit und Propellersteigung |
Nach A.1/4.20, A.1/4.21 und A.1/4.22 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.9 |
Wendeanzeiger |
Nach A.2/4.26 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.10 |
Peilfunkgerät |
Gestrichen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.11 |
LORAN-C-Ausrüstung |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.12 |
CHAYKA-Ausrüstung |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.13 |
DECCA-Navigationsausrüstung |
Gestrichen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.14 |
GPS-Ausrüstung |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.15 |
GLONASS-Ausrüstung |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.16 |
Kursregelungssystem HCS (vormals Autopilot) |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.17 |
Mechanischer Lotsenaufzug |
Nach A.1/1.40 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.18 |
9-GHz-Radartransponder für Suche und Rettung (SART) |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.19 |
Radarausrüstung für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge |
Nach A.1/4.37 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.20 |
Ruderlagenanzeiger (Ruderwinkelanzeiger) |
Nach A.2/4.27 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.21 |
Anzeiger der Propellerdrehzahl |
Nach A.2/4.28 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.22 |
Anzeiger der Propellersteigung |
Nach A.2/4.29 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.23 |
Kompass für Rettungsboote und Bereitschaftsboote |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.24 |
Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA) für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge |
Nach A.1/4.37 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.25 |
Automatische Bahnregelungshilfe (ATA) |
Nach A.1/4.35 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.26 |
Automatische Bahnregelungshilfe (ATA) für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge |
Nach A.1/4.38 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.27 |
Elektronische Plotthilfe (EPA) |
Nach A.1/4.36 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.28 |
Integriertes Brückensystem |
Nach A.2/4.30 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.29 |
Schiffsdatenschreiber (VDR) |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.30 |
Elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS), mit Backup, und Rastersystem zur Darstellung von Seekarten (RCDS) |
|
[ECDIS-Backup und RCDS sind nur betroffen, wenn das ECDIS diese Funktionen enthält. In der Bescheinigung für das Modul B ist anzugeben, ob diese Optionen geprüft wurden.] |
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.31 |
Kreiselkompass für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.32 |
Weltweites automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS) |
|
Anmerkung: ITU-R M. 1371-1(10/00) Anlage 3 findet nur im Einklang mit den Anforderungen der IMO Res. MSC. 74(69) Anwendung. |
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.33 |
Bahnführungssystem (einsatzfähig ab Mindestmanövriergeschwindigkeit bis max. 30 Knoten) |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.34 |
Radaranlage mit automatischer Radarplotthilfe (ARPA) |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.35 |
Radaranlage mit automatischer Bahnregelungshilfe (ATA) |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.36 |
Radaranlage mit elektronischer Plotthilfe (EPA) |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.37 |
Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA) für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.38 |
Radaranlage mit automatischer Bahnregelungshilfe (ATA) für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.39 |
Radarreflektor |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.40 Ex A.2/4.2 |
Kursregelungssystem für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (vormals Autopilot) |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.41 Ex A.2/4.3 |
Steuerkurstransmitter THD (GNSS-Methode) |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.42 Ex A.2/4.5 |
Suchscheinwerfer für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.43 Ex A.2/4.6 |
Nachtsichtgerät für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.44 Ex A.2/4.12 |
Korrektursignalempfänger (DBR): DGPS, DGLONASS. |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.45 Ex A.2/4.21 |
Seekartenunterlagen für schiffseigenen Radar |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/4.46 Ex A.2/4.22 |
Steuerkurstransmitter THD (Kreiselkompass) |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1./4.47 (Neuer Gegenstand) |
Vereinfachter Schiffsdatenschreiber (S-VDR) |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
5. Funkausrüstung
Bemerkungen zu Abschnitt 5: Funkausrüstung
Spalte 5: Sollten die Anforderungen des IMO MSC/Circ.862 im Widerspruch zu den Produktprüfnormen stehen, so haben die Anforderungen des IMO MSC/Circ.862 Vorrang.
Wenn auf die EN/IEC-Reihe 61162 verwiesen wird, so ist anhand der geplanten Auslegung des Gegenstands die jeweils anzuwendende Norm der EN/IEC-Reihe 61162 zu ermitteln.
Gegenstand |
Bezeichnung |
SOLAS-74-Regel, wenn ‚Baumusterzulassung‘ vorgeschrieben |
SOLAS-74-Regeln und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO |
Prüfnormen |
Module für die Konformitätsbewertung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/5.1 |
UKW-Funkanlage zur Abwicklung von DSC und Sprechfunk |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/5.2 |
UKW-DSC-Wachempfänger |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/5.3 |
NAVTEX-Empfänger |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/5.4 |
EGC-Empfänger |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/5.5 |
KW-MSI-Empfänger (KW-NBDP-Empfänger) |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/5.6 |
Satelliten-EPIRB 406 MHz (COSPAS-SARSAT) |
|
|
Anmerkung: IMO MSC/Circ.862 gilt nur für das optionale Fernbedienungsgerät, nicht für das EPIRB selbst. |
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/5.7 |
L-Band: Satelliten-EPIRB 1,6 GHz (INMARSAT) |
Nach A.2/5.6 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/5.8 |
GW-Sprechfunk-Wachempfänger 2 182 kHz |
Gestrichen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/5.9 |
GW-Sprechfunk-Alarmzeichengeber |
Gestrichen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/5.10 |
GW-Funkanlage zur Abwicklung von DSC und Sprechfunk Anmerkung: Gemäß IMO- und ITU-Entschließungen gelten die Anforderungen an GW-Sprechfunk-Alarmzeichengeber und Übertragung auf H3E für die Prüfnormen nicht mehr. |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/5.11 |
GW-Funk-DSC-Wachempfänger |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/5.12 |
INMARSAT-B SES |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/5.13 |
INMARSAT-C SES |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/5.14 |
GW-KW-Funkanlage zur Abwicklung von DSC, NBDP und Sprechfunk Anmerkung: Gemäß IMO- und ITU-Entschließungen gelten die Anforderungen an GW-Sprechfunk-Alarmzeichengeber und Übertragung auf A3H für die Prüfnormen nicht mehr. |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/5.15 |
GW-KW-DSC-Wachempfänger |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/5.16 |
UKW-Flugsprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/5.17 |
Tragbare UKW-Sprechfunkgeräte (Sender/Empfänger) für Überlebensfahrzeuge |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.1/5.18 |
Fest eingebaute UKW-Sprechfunkgeräte (Sender/Empfänger) für Überlebensfahrzeuge |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A1/5.19 Ex A.2/5.3 |
INMARSAT-F SES |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
6. Ausrüstung nach COLREG 72
Gegenstand |
Bezeichnung |
COLREG-72-Regel, wenn ‚Baumusterzulassung‘ vorgeschrieben |
COLREG-Regeln und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO |
Prüfnormen |
Module für die Konformitätsbewertung |
||||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||||||
A.1/6.1 Ex A.2/6.1 |
Navigationslichter |
|
|
|
B + D B + E B + F G |
ANHANG A.2
AUSRÜSTUNG, FÜR DIE ES KEINE GENAUEN PRÜFNORMEN IN INTERNATIONALEN ÜBEREINKÜNFTEN GIBT
1. Rettungsmittel
Gegenstand |
Bezeichnung |
SOLAS-74-Regel, wenn ‚Baumusterzulassung‘ vorgeschrieben |
SOLAS-74-Regeln und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO |
Prüfnormen |
Module für die Konformitätsbewertung |
||||||||||||||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||||||||||||||||
A.2/1.1 |
Radar-Reflektor für Rettungsflöße |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||
A.2/1.2 |
Werkstoffe für Eintauchanzüge |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||
A.2/1.3 |
Vorrichtungen zum Aussetzen von Überlebensfahrzeugen durch Aufschwimmen |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||
A.2/1.4 |
Einbootungsleitern |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||
A.2/1.5 Ex A.2/1.3 |
Lautsprecheranlage und allgemeine Notalarmanlage (bei Verwendung als Feuermeldeanlage gilt A.1/3.53) |
|
|
|
|
2. Verhütung der Meeresverschmutzung
Gegenstand |
Bezeichnung |
MARPOL-73/78-Regel, wenn ‚Baumusterzulassung‘ vorgeschrieben |
MARPOL-73/78-Regeln und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO |
Prüfnormen |
Module für die Konformitätsbewertung |
||||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||||||
A.2/2.1 |
Bordgeräte zur Überwachung und Aufzeichnung von NOx |
|
|
|
|
||||||||||
A.2/2.2 |
Bordanlagen zur Reinigung der Abgase |
|
|
|
|
||||||||||
A.2/2.3 |
Gleichwertige Methoden zur Verringerung der bordseitigen NOx-Emissionen |
|
|
|
|
||||||||||
A.2/2.4 |
Sonstige technische Methoden zur Begrenzung der SOx-Emissionen |
|
|
|
|
||||||||||
A.2/2.5 |
Anlagen zur Ballastwasserbehandlung |
|
|
|
|
3. Brandschutzausrüstung
Gegenstand |
Bezeichnung |
SOLAS-74-Regel, wenn ‚Baumusterzulassung‘ vorgeschrieben |
SOLAS-74-Regeln und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO |
Prüfnormen |
Module für die Konformitätsbewertung |
||||||||||||||||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||||||||||||||||||
A.2/3.1 |
Nicht tragbare und nicht bewegliche Feuerlöscher |
Nach A.1/3.52 überführt |
|||||||||||||||||||||||||
A.2/3.2 |
Düsen für fest eingebaute Druckwasser-Sprühlöschanlagen in Sonderräumen, Ro-Ro-Laderäumen, Ro-Ro-Räumen und Fahrzeugräumen |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
A.2/3.3 |
Anlassen von Generatorenaggregaten bei kaltem Wetter (Anlasseinrichtungen) |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
A.2/3.4 |
Mehrzweckstrahlrohre (Sprüh-/Vollstrahlrohre) |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
A.2/3.5 |
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume |
Nach A.1/3.51 überführt |
|||||||||||||||||||||||||
A.2/3.6 |
Rauchmelder |
Nach A.1/3.51 überführt |
|||||||||||||||||||||||||
A.2/3.7 |
Wärmemelder |
Nach A.1/3.51 überführt |
|||||||||||||||||||||||||
A.2/3.8 |
Elektrische Sicherheitslampe |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
A.2/3.9 Ex A.1/3.50 |
Gegen die Einwirkung von Chemikalien unempfindlicher Körperschutz |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
A.2/3.10 |
Bodennahes Sicherheitsleitsystem |
Nach A.1/3.40 überführt |
|||||||||||||||||||||||||
A.2/3.11 |
Düsen für fest eingebaute Druckwasser-Sprühfeuerlöschanlagen für Maschinenräume |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
A.2/3.12 |
Gleichwertige fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlagen für Maschinenräume und Ladungspumpenräume |
Nach A.1/3.45 überführt |
|||||||||||||||||||||||||
A.2/3.13 |
Druckluft-Schlauchatemgerät (Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge) |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
A.2/3.14 |
Feuerlöschschläuche (auf Trommeln) |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
A.2/3.15 |
Bestandteile von Rauchmeldeanlagen mit Probennahme |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
A.2/3.16 |
Flammenmelder |
Nach A.1/3.51 überführt |
|||||||||||||||||||||||||
A.2/3.17 |
Handbediente Meldestellen |
Nach A.1/3.51 überführt |
|||||||||||||||||||||||||
A.2/3.18 |
Alarmgeräte |
Nach A.1/3.53 überführt |
|||||||||||||||||||||||||
A.2/3.19 |
Bestandteile fest eingebauter, örtlich einzusetzender Feuerlöschsysteme auf Wasserbasis für Maschinenräume vom Typ ‚A‘ |
Nach A.1/3.48 überführt |
|||||||||||||||||||||||||
A.2/3.20 |
Polstermöbel |
Nach A.1/3.20 überführt |
|||||||||||||||||||||||||
A.2/3.21 |
Bestandteile von Feuerlöschanlagen für Schließfächer für Anstreichmittel und entflammbare Flüssigkeiten |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
A.2/3.22 |
Bestandteile von fest eingebauten Feuerlöschanlagen für Dunstabzugs-Abluft von Kombüsen |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
A.2/3.23 |
Bestandteile von Feuerlöschanlagen für Helikopterdecks |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
A.2/3.24 |
Tragbare Geräte für die Schaumausbringung |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
A.2/3.25 |
Trennflächen vom Typ ‚C‘ |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
A.2/3.26 |
Gasförmige Brennstoffsysteme für Haushaltszwecke (Bestandteile) |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
A.2/3.27 |
Bestandteile von fest eingebauten CO2-Feuerlöschanlagen |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
A.2/3.28 |
Bestandteile von Mittelschaum (ME)-Feuerlöschanlagen — fest eingebaute Deckanlage für Tankschiffe |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
A.2/3.29 |
Bestandteile von fest eingebauten Schwerschaum (SE)-Feuerlöschanlagen für Maschinenräume und Deckschutz auf Tankschiffen |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
A.2/3.30 |
Feuerlöschschaummittel (Konzentrat) für fest eingebaute Feuerlöschanlagen auf Chemie-Tankschiffen |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
A2/3.31 |
Handbediente Wassersprühanlagen |
|
A800(19). |
|
|
4. Navigationsausrüstung
Bemerkungen zu Abschnitt 4: Navigationsausrüstung
Spalten 3 und 4: Die Verweise auf SOLAS-Kapitel V beziehen sich auf SOLAS 1974 in der durch MSC 73 geänderten Fassung, die am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist.
Gegenstand |
Bezeichnung |
SOLAS-74-Regel, wenn ‚Baumusterzulassung‘ vorgeschrieben |
SOLAS-74-Regeln und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO |
Prüfnormen |
Module für die Konformitätsbewertung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.1 |
Kreiselkompass für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge |
Nach A.1/4.31 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.2 |
Kursregelungssystem für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (vormals Autopilot) |
Nach A.1/4.40 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.3 |
Steuerkurstransmitter THD (GNSS-Methode) |
Nach A.1/4.41 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.4 |
Tagsignalscheinwerfer |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.5 |
Suchscheinwerfer für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge |
Nach A.1/4.42 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.6 |
Nachtsichtgerät für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge |
Nach A.1/4.43 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.7 |
Bahnführungssystem |
Nach A.1/4.33 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.8 |
Elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) |
Nach A.1/4.30 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.9 |
Elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) Backup |
Nach A.1/4.30 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.10 |
Rastersystem zur Darstellung von Seekarten (RCDS) |
Nach A.1/4.30 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.11 |
Kombinierte GPS/GLONASS-Anlagen |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.12 |
DGPS- und DGLONASS-Anlagen |
Nach A.1/4.44 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.13 |
Kreiselkompass für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge |
Nach A.1/4.31 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.14 |
Schiffsdatenschreiber (VDR) |
Nach A.1/4.29 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.15 |
Integriertes Navigationssystem |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.16 |
Integriertes Brückensystem |
Nach A.1/4.28 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.17 |
Aktiver Radarreflektor |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.18 |
Schallsignal-Empfangsanlage |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.19 |
Magnetkompass für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.20 |
Bahnführungssystem für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.21 |
Seekartenunterlagen für schiffseigenen Radar |
Nach A.1/4.45 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.22 |
Steuerkurstransmitter THD (Kreiselkompass) |
Nach A.1/4.46 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.23 |
Steuerkurstransmitter THD (Magnetkompass) |
Nach A.1/4.2 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.24 |
Schubanzeiger |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.25 |
Seitliche Schub-, Schraubensteigungs- und Drehsinnanzeiger |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.26 Ex A.1/4.9 |
Wendeanzeiger |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.27 Ex A.1/4.20 |
Ruderlagenanzeiger (Ruderwinkelanzeiger) |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.28 Ex A.1/4.21 |
Anzeiger der Propellerdrehzahl |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.29 Ex A.1/4.22 |
Anzeiger der Propellersteigung |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.30 Ex A.1/4.28 |
Integriertes Brückensystem |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.31 (Neuer Gegenstand) |
Peileinrichtung |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.32 (Neuer Gegenstand) |
Wachalarmsystem für Kommandobrücke (BNWAS) |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/4.33 (Neuer Gegenstand) |
Bahnführungssystem (einsatzfähig ab einer Geschwindigkeit von 30 Knoten) |
|
|
|
|
5. Funkausrüstung
Gegenstand |
Bezeichnung |
SOLAS-74-Regel, wenn ‚Baumusterzulassung‘ vorgeschrieben |
SOLAS-74-Regeln und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO |
Prüfnormen |
Module für die Konformitätsbewertung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/5.1 |
UKW-EPIRB |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/5.2 |
Ersatzstromquelle für Funkanlagen |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/5.3 |
INMARSAT-F SES |
Nach A.1/5.19 überführt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/5.4 |
Notsignal-Schalttafel |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/5.5 |
Seenotalarm-Schalttafel |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/5.6 Ex A.1/5.7 |
L-Band: Satelliten-EPIRB 1,6 GHz (INMARSAT) |
|
|
Anmerkung: IMO MSC/Circ.862 gilt nur für das optionale Fernbedienungsgerät, nicht für das EPIRB selbst. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.2/5.7 (Neuer Gegenstand) |
Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf Schiffen (SSAS) |
|
|
|
|
6. Ausrüstung nach COLREG 72
Gegenstand |
Bezeichnung |
COLREG-72-Regel, wenn ‚Baumusterzulassung‘ vorgeschrieben |
COLREG-Regeln und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO |
Prüfnormen |
Module für die Konformitätsbewertung |
||||||||||||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||||||||||||||
A.2/6.1 |
Navigationslichter |
Nach A.1/6.1 überführt |
|||||||||||||||||||||
A.2/6.2 |
Schallsignalanlagen |
|
|
|
6 |
7. Sicherheitsausrüstung für Massengutschiffe
Gegenstand |
Bezeichnung |
SOLAS-74-Regel, wenn ‚Baumusterzulassung‘ vorgeschrieben |
SOLAS-74-Regeln und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO |
Prüfnormen |
Module für die Konformitätsbewertung |
||||||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||||||||
A.2/7.1 |
Ladungsrechner |
|
|
|
|
||||||||||||
A.2/7.2 (Neuer Gegenstand) |
Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen |
|
|
|
|
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
Ministerrat AKP-EG
1.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 171/63 |
BESCHLUSS Nr. 1/2008 DES AKP-EG-MINISTERRATS
vom 13. Juni 2008
zur Änderung der Bedingungen für die Finanzierung der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse
(2008/494/EG)
DER AKP-EG-MINISTERRAT —
gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 100,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Unterzeichnerstaaten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens haben anerkannt, dass die Instabilität der Ausfuhrerlöse die Entwicklung der AKP-Staaten beeinträchtigen kann, und sie haben daher ein System zusätzlicher Unterstützung eingerichtet, mit dem die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse, unter anderem in der Landwirtschaft und im Bergbau, begrenzt werden sollen; sie bekräftigen, dass das Ziel dieser Unterstützung darin besteht, sozioökonomische Reformen und Politiken zu sichern, die bei einem Rückgang der Einnahmen beeinträchtigt werden könnten, und die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse, vor allem für landwirtschaftliche und Bergbauerzeugnisse, auszugleichen. |
(2) |
Nach Anhang II Artikel 11 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens werden die Bestimmungen des Kapitels 3 dieses Anhangs über die Finanzierung der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse spätestens nach zwei Anwendungsjahren und danach auf Antrag einer Vertragspartei überprüft. |
(3) |
Das System zusätzlicher Unterstützung, mit dem die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse begrenzt werden sollen, wurde erstmals mit dem Beschluss Nr. 2/2004 des AKP-EG-Ministerrates vom 30. Juni 2004 geändert. |
(4) |
Anlässlich der Unterzeichnung des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens am 25. Juni 2005 in Luxemburg haben die Vertragsparteien eine gemeinsame Erklärung mit folgendem Wortlaut abgegeben: „Der AKP-EG-Ministerrat prüft in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 100 des Abkommens von Cotonou die Vorschläge der AKP-Seite zu Anhang II des Abkommens zu kurzfristiger Schwankung der Ausfuhrerlöse.“ |
(5) |
Das Funktionieren des Systems für die Finanzierung der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse sollte verbessert werden, damit das System seinen Zielen angemessener gerecht wird — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel 3 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Voraussetzungen für die Unterstützung (1) Voraussetzungen für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel sind
|
2. |
Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ein Anrecht auf zusätzliche Unterstützung besteht, sofern der in Absatz 1 definierte Rückgang der Ausfuhrerlöse mindestens 0,5 % des BIP ausmacht. Die zusätzliche Unterstützung kann für höchstens drei aufeinanderfolgende Jahre gewährt werden.“ |
3. |
Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die zusätzlichen Mittel sind in der Rechnungslegung des betreffenden Landes auszuweisen. Sie werden nach den geltenden Programmierungsvorschriften und -methoden, einschließlich der besonderen Bestimmungen des Anhangs IV (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren), nach Maßgabe von Vereinbarungen verwendet, die von der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat in dem auf das Anwendungsjahr folgenden Jahr getroffen werden. Nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien können die Mittel zur Finanzierung von Programmen verwendet werden, die im Staatshaushalt ausgewiesen sind. Ein Teil der zusätzlichen Mittel kann jedoch auch für einzelne Wirtschaftszweige vorgesehen werden, insbesondere zur Entwicklung von marktgestützten Versicherungssystemen, die der Absicherung gegen das Risiko von Schwankungen der Ausfuhrerlöse dienen.“ |
4. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a (1) Die Höhe der zusätzlichen finanziellen Unterstützung ergibt sich durch Multiplikation der Verluste bei den Ausfuhrerlösen mit dem rechnerischen Durchschnitt des Verhältnisses ‚Einnahmen der Regierung/Bruttoinlandsprodukt‘ in dem dem Anwendungsjahr vorausgehenden Vierjahreszeitraum, unter Ausschluss des am stärksten abweichenden Wertes und einer Höchstgrenze für diesen Verhältniswert von 25 %. (2) Bei der Analyse der Angaben, die von den AKP-Staaten zur Feststellung der Berechtigung und der zusätzlichen finanziellen Unterstützung nach Artikel 9 übermittelt werden, legt die Kommission die inflationsbereinigte Landeswährung zugrunde. Die Kommission rechnet anschließend den potenziellen Betrag der zusätzlichen finanziellen Unterstützung nach ihren Verfahren in Euro um. (3) Die Kommission legt jährlich im Rahmen des Finanzrahmens zur Finanzierung der Nationalen Richtprogramme einen für alle AKP-Staaten bestimmten Finanzrahmen zur Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse fest. Sofern die auf Grundlage der in Artikel 9 festgelegten Kriterien errechnete Summe der Unterstützungs- beträge diesen Finanzrahmen übersteigt, werden die Länderzuweisungen anteilig entsprechend den den einzelnen AKP-Staaten zustehenden, in Euro ausgedrückten potenziellen Beträgen der zusätzlichen finanziellen Unterstützung festgesetzt.“ |
5. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Im Rahmen des Verfahrens für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel sind Vorschüsse vorgesehen, damit Verzögerungen bei der Erstellung der konsolidierten Handelsstatistik überbrückt und die betreffenden Mittel spätestens in den Haushaltsplan für das zweite auf das Anwendungsjahr folgende Jahr aufgenommen werden können. Vorschüsse werden ausschließlich jenen Ländern gewährt, in denen die finanzielle Unterstützung im Rahmen von FLEX über eine allgemeine Budgethilfe abgewickelt werden kann. Die Vorschüsse werden auf der Grundlage der vorläufigen Ausfuhrstatistik bereitgestellt, die von der Regierung erstellt und der Kommission übermittelt wird. Der Vorschuss beträgt höchstens 100 % des Betrags, der als zusätzliche finanzielle Unterstützung für das Anwendungsjahr vorgesehen ist. Die auf diese Weise bereitgestellten Mittel werden unter Berücksichtigung der endgültigen konsolidierten Ausfuhrstatistiken angepasst. Diese Statistiken müssen spätestens am 31. Dezember des zweiten auf das Anwendungsjahr folgenden Jahres übermittelt werden.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Addis Abeba am 13. Juni 2008.
Im Namen des AKP-EG-Ministerrats
Der Präsident
Mohamed Ahmed AWALEH
Berichtigungen
1.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 171/65 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 620/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 386/2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse
( Amtsblatt der Europäischen Union L 168 vom 28. Juni 2008 )
Seite 28, im Anhang, Titel:
anstatt:
muss es heißen: