ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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RICHTLINIEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2008/489/EG |
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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
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IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
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2008/490/GASP |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
28.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 615/2008 DES RATES
vom 23. Juni 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (2) legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest und definiert die kleineren Inseln. Aufgrund der Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung sollte der Anwendungsbereich der Verordnung angepasst werden. |
(2) |
Mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 wurde eine besondere Versorgungsregelung eingeführt, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, die sich aus der außergewöhnlichen geografischen Lage einiger Inseln des Ägäischen Meeres und den damit verbundenen Mehrkosten für deren Versorgung mit Erzeugnissen ergeben, die zum Verzehr, zur Herstellung anderer Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Betriebsstoffe dringend benötigt werden. Diese dringend benötigten Erzeugnisse sind in Anhang I des Vertrags aufgeführt. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 sollte daher geändert werden, um darin einen Verweis auf den genannten Anhang I aufzunehmen und so den Anwendungsbereich des Artikels nur auf diese Erzeugnisse zu begrenzen. |
(3) |
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 sieht das Verfahren für den Erlass von Durchführungsbestimmungen zu Kapitel II der genannten Verordnung vor. Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 enthält eine ähnliche Bestimmung für die Durchführung der Verordnung im Ganzen. Artikel 6 sollte daher gestrichen werden. |
(4) |
Mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 werden Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen im Allgemeinen eingeführt, womit er einen größeren Anwendungsbereich hat als Artikel 3. Artikel 7 der genannten Verordnung sollte daher geändert werden, um darin einen Verweis auf den dritten Teil Titel II des Vertrags aufzunehmen und so Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe abzudecken. |
(5) |
In Artikel 9 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 sind als Bestandteil des Förderprogramms Vorkehrungen für Kontrollen und Verwaltungssanktionen vorgesehen. Einzelstaatliche Bestimmungen über Kontrollen und Sanktionen können jedoch nicht im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderprogramms zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres genehmigt werden. Diese einzelstaatlichen Maßnahmen werden der Kommission gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung lediglich mitgeteilt. Artikel 9 Buchstabe e sollte daher geändert werden, um auszuschließen, dass in das von den zuständigen griechischen Behörden vorgelegte Förderprogramm Bestimmungen über Kontrollen und Sanktionen aufgenommen werden. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 ist daher entsprechend zu ändern. |
(7) |
Bei den meisten der in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 genannten Maßnahmen handelt es sich um Direktzahlungen, die als solche in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (3) ausgewiesen werden sollten. Der Eintrag für die Ägäischen Inseln wurde versehentlich durch Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestrichen. Der genannte Anhang I sollte daher mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 berichtigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen für den Agrarsektor erlassen, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, die sich aus der Abgelegenheit und der Insellage der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, nachstehend die „kleineren Inseln“ genannt, ergeben.“ |
2. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse (nachstehend „die landwirtschaftlichen Erzeugnisse“) eingeführt, die auf den kleineren Inseln zum Verzehr, zur Herstellung anderer Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Betriebsstoffe dringend benötigt werden.“ |
3. |
Artikel 6 wird gestrichen. |
4. |
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das Förderprogramm umfasst die Maßnahmen, die für den Fortbestand und die Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen auf den kleineren Inseln im Rahmen des dritten Teils Titel II des Vertrags erforderlich sind.“ |
5. |
Artikel 9 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird nach „POSEI“ folgender Eintrag eingefügt:
„Ägäische Inseln |
Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (4) |
Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2, die im Rahmen der in den Programmen festgelegten Maßnahmen gezahlt werden |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. JARC
(1) Stellungnahme vom 5. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.
(3) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1).
(4) ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 3.“
28.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 616/2008 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juni 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
MA |
37,7 |
MK |
32,3 |
|
TR |
52,6 |
|
ZZ |
40,9 |
|
0707 00 05 |
JO |
156,8 |
MK |
22,9 |
|
TR |
104,0 |
|
ZZ |
94,6 |
|
0709 90 70 |
JO |
216,7 |
TR |
96,9 |
|
ZZ |
156,8 |
|
0805 50 10 |
AR |
93,1 |
IL |
116,0 |
|
TR |
135,6 |
|
US |
83,6 |
|
ZA |
113,7 |
|
ZZ |
108,4 |
|
0808 10 80 |
AR |
85,5 |
BR |
86,4 |
|
CL |
99,8 |
|
CN |
86,1 |
|
NZ |
117,8 |
|
US |
105,3 |
|
UY |
88,5 |
|
ZA |
88,5 |
|
ZZ |
94,7 |
|
0809 10 00 |
IL |
121,6 |
TR |
197,2 |
|
ZZ |
159,4 |
|
0809 20 95 |
TR |
409,7 |
US |
373,7 |
|
ZZ |
391,7 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
CL |
244,7 |
IL |
144,8 |
|
US |
245,1 |
|
ZZ |
211,5 |
|
0809 40 05 |
IL |
157,5 |
ZZ |
157,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
28.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 617/2008 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2008
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (2) wird am 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben. |
(2) |
Bestimmte Vorschriften und Auflagen der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übernommen. |
(3) |
Entsprechende Vorschriften und Auflagen sollten daher im Rahmen einer Durchführungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossen werden, um die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation und insbesondere der Vermarktungsnormen zu gewährleisten. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält die Mindestanforderungen, denen Bruteier und Küken von Hausgeflügel entsprechen müssen, um in der Gemeinschaft vermarktet werden zu können. Im Interesse der Klarheit sollten für diese Anforderungen neue Durchführungsbestimmungen festgelegt werden. Daher sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission (3), mit der die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 festgelegt wurden, aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden. |
(5) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurden die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel geregelt. Dazu sind nunmehr Durchführungsvorschriften zu erlassen, mit denen unter anderem verhindert werden soll, dass aus dem Brutschrank wieder herausgenommene Eier ohne besondere Kennzeichnung in den Handel gebracht werden können, und mit denen die Kennzeichnung der Eier und der Bruteier und Küken enthaltenden Verpackungen sowie die erforderlichen Mitteilungen festgelegt werden soll. |
(6) |
Es ist erforderlich, dass jedem Betrieb entsprechend dem im jeweiligen Mitgliedstaat aufgestellten Schlüssel eine Zulassungsnummer erteilt wird, an Hand deren der Tätigkeitsbereich des Betriebes bestimmt werden kann. |
(7) |
Die Regelung zur Erfassung der Angaben über den innergemeinschaftlichen Handel und die Erzeugung von Küken und Bruteiern sollte mit der nötigen Genauigkeit beibehalten werden, damit kurzfristige Produktionsvorausschätzungen möglich sind. Es ist Aufgabe jedes Mitgliedstaats, die Nichteinhaltung dieser Vorschriften zu ahnden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
Bruteier: in der Gemeinschaft erzeugte oder aus Drittländern eingeführte Eier von Hausgeflügel der Unterpositionen 0407 00 11 und 0407 00 19 der Kombinierten Nomenklatur, die zur Erzeugung von Küken bestimmt, je nach Art, Kategorie und Nutzungstyp unterschiedlich und nach dieser Verordnung ausgewiesen sind; |
2. |
Küken: in der Gemeinschaft erzeugtes oder aus Drittländern eingeführtes lebendes Hausgeflügel mit einem Stückgewicht von 185 g oder weniger der Unterpositionen 0105 11 und 0105 19 der Kombinierten Nomenklatur der folgenden Kategorien:
|
3. |
Betrieb: Betriebsstätte oder Teil einer Betriebsstätte jedes einzelnen der nachstehenden Tätigkeitsbereiche:
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4. |
Fassungsvermögen: die größtmögliche Zahl Bruteier, die gleichzeitig in die Brutschränke ausschließlich der Schlupfräume eingelegt werden kann. |
Artikel 2
Registrierung der Betriebe
(1) Jeder Betrieb wird auf Antrag bei der vom jeweiligen Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle registriert und erhält eine Kennnummer.
Die Kennnummer kann jedem Betrieb entzogen werden, der den Vorschriften dieser Verordnung nicht nachkommt.
(2) Jeder Registrierungsantrag eines in Absatz 1 genannten Betriebes ist an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zu richten, in dessen Hoheitsgebiet der Betrieb liegt. Diese Stelle teilt dem registrierten Betrieb eine aus einem der Codes in Anhang I und einer Kennziffer bestehende Kennnummer zu, mit der sich der Tätigkeitsbereich des Betriebs bestimmen lässt.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen des Schlüssels für die Zuteilung der Kennnummern, mit denen sich der Tätigkeitsbereich des Betriebs bestimmen lässt, mit.
Artikel 3
Kennzeichnung der Bruteier und ihrer Verpackungen
(1) Bruteier, die zur Erzeugung von Küken verwendet werden, werden einzeln gekennzeichnet.
(2) Die Einzelkennzeichnung der genannten Bruteier erfolgt im Erzeugerbetrieb, der die Eier mit seiner Kennnummer bestempelt. Die Schriftzeichen und Zahlen sind in unverwischbarer schwarzer Farbe auszuführen und müssen mindestens 2 mm hoch und 1 mm breit sein.
(3) Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend eine andere als die in Absatz 2 beschriebene Kennzeichnung der Bruteier zulassen, sofern diese in unverwischbarer schwarzer Farbe ausgeführt wird, deutlich sichtbar ist, und mindestens 10 mm2 bedeckt. Diese Kennzeichnung hat vor dem Einlegen in den Brutschrank im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei zu erfolgen. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, setzen die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis und teilen ihnen die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen mit.
(4) Bruteier werden in vollkommen sauberen Verpackungen befördert, die nur Bruteier einer Geflügelart, einer Geflügelkategorie und eines Geflügelnutzungstyps aus einem Erzeugerbetrieb enthalten und eine der Angaben in Anhang II tragen.
(5) Um den Vorschriften in bestimmten einführenden Drittländern zu genügen, können die für die Ausfuhr bestimmten Bruteier und ihre Verpackungen mit Angaben versehen werden, die von den in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben abweichen, soweit sie nicht mit diesen sowie den in Artikel 121 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in den zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen vorgesehenen Angaben verwechselt werden können.
(6) Verpackungen oder andere Behältnisse, in denen diese Bruteier befördert werden, tragen die Kennnummer des Erzeugerbetriebs.
(7) Nur die gemäß diesem Artikel gekennzeichneten Bruteier dürfen zwischen den Mitgliedstaaten befördert oder gehandelt werden.
(8) Bruteier mit Herkunft aus Drittländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie in mindestens 3 mm hohen Buchstaben den Namen des Ursprungslandes und einen der folgenden Aufdrucke tragen „à couver“, „broedei“, „rugeaeg“, „Bruteier“, „προς εκκόλαψιν“, „para incubar“, „hatching“, „cova“, „para incubação“, „haudottavaksi“, „för kläckning“, „líhnutí“, „haue“, „inkubācija“, „perinimas“, „keltetésre“, „tifqis“, „do wylęgu“, „valjenje“, „liahnutie“, „за люпене“ oder „incubare“. Ihre Verpackungen enthalten ausschließlich Bruteier einer Geflügelart, einer Geflügelkategorie und eines Geflügelnutzungstyps eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben:
a) |
die auf den Eiern aufgedruckten Angaben, |
b) |
die Geflügelart, von der die Eier stammen, |
c) |
Namen oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Versenders. |
Artikel 4
Kennzeichnung der Küken enthaltenden Verpackungen
(1) Küken werden nach Geflügelart, -nutzungstyp und -kategorie getrennt verpackt.
(2) Die Kartons enthalten ausschließlich Küken aus einer Brüterei und tragen mindestens die Kennnummer der Brüterei.
(3) Küken mit Herkunft aus Drittländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie gemäß Absatz 1 sortiert sind. Die Kartons enthalten ausschließlich Küken eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben:
a) |
Namen des Ursprungslandes, |
b) |
die Geflügelart, der die Küken angehören, |
c) |
Namen oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Versenders. |
Die auf den Verpackungen anzubringenden Aufschriften sind mit unverwischbarer schwarzer Farbe in Schriftzeichen von mindestens 20 mm Höhe und 10 mm Breite und mit einer Strichstärke von 1 mm auszuführen.
Artikel 5
Begleitpapier
(1) Für den Versand einer jeden Partie Bruteier oder Küken wird ein Begleitpapier erstellt, das zumindest folgende Angaben enthält:
a) |
Namen oder Firmenbezeichnung sowie Anschrift und Kennnummer des Betriebes, |
b) |
die Anzahl der Bruteier oder Küken nach Geflügelart, -kategorie und -nutzungstyp, |
c) |
das Versanddatum, |
d) |
Namen und Anschrift des Empfängers. |
(2) Bei Sendungen von Bruteiern und Küken aus Drittländern ist an Stelle der Kennnummer des Betriebes der Name des Ursprungslandes anzugeben.
Artikel 6
Register
Jede Brüterei führt ein Register mit folgenden Angaben, aufgegliedert nach Art, Kategorie (Zucht-, Vermehrungs- oder Gebrauchsküken) und Nutzungstyp (Schlacht- oder Legeküken bzw. Zweinutzungsküken):
a) |
das Datum der Einlegung in den Brutschrank, die Anzahl der eingelegten Bruteier und die Kennnummer des Betriebs, in dem die Bruteier erzeugt wurden; |
b) |
das Schlupfdatum und die Anzahl der ausgeschlüpften Küken, die tatsächlich für den Gebrauch bestimmt sind; |
c) |
die Anzahl der bebrüteten, aus dem Brutschrank wieder herausgenommenen Eier und die Identität des Käufers. |
Artikel 7
Verwendung der aus dem Brutschrank entnommenen Eier
Die aus dem Brutschrank wieder herausgenommenen Eier sind anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr zuzuführen. Sie können als Industrieeier im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission (4) verwendet werden.
Artikel 8
Mitteilungen
(1) Jede Brüterei übermittelt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats monatlich die Anzahl der eingelegten Bruteier und die Anzahl der ausgeschlüpften Küken, die tatsächlich für den Gebrauch bestimmt sind, und zwar aufgegliedert nach Art, Kategorie und Nutzungstyp.
(2) Statistische Angaben über den Bestand an Zucht- und Vermehrungsgeflügel werden, soweit erforderlich, bei den nicht in Absatz 1 genannten Betrieben nach den Modalitäten und unter den Bedingungen angefordert, die nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich unverzüglich nach Eingang und Erfassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben eine Aufstellung, die auf der Grundlage dieser Angaben für den vorangegangenen Monat erstellt wird.
Die Aufstellung des Mitgliedstaats gibt ferner die Anzahl der im gleichen Monat eingeführten und ausgeführten Küken an, aufgegliedert nach Art, Kategorie und Nutzungstyp.
(4) Das Muster der in Absatz 3 genannten Aufstellung ist Anhang III zu entnehmen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Aufstellung für jeden Monat des Kalenderjahres spätestens vier Wochen nach dem betreffenden Monat.
(5) Die Mitgliedstaaten können das Aufstellungsmuster (Teil I) in Anhang III dazu benutzen, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben bei den Brütereien einzuholen.
(6) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das in Artikel 5 vorgesehene Begleitpapier für Küken in mehreren Exemplaren ausgestellt wird. In diesem Fall wird ein Exemplar dieses Papiers bei der Einfuhr oder Ausfuhr sowie bei innergemeinschaftlichem Handel der in Artikel 9 dieser Verordnung genannten zuständigen Stelle übermittelt.
(7) Die Mitgliedstaaten, die das in Absatz 6 genannte Verfahren anwenden, teilen dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
Artikel 9
Kontrollstellen
Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den in jedem Mitgliedstaat bestimmten Stellen überwacht. Das Verzeichnis dieser Stellen wird den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens einen Monat vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung übermittelt. Jede Änderung dieses Verzeichnisses wird den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens einen Monat nach der Änderung mitgeteilt.
Artikel 10
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Verordnung über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel zu ahnden.
Artikel 11
Berichterstattung
Vor dem 30. Januar eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Aufstellung über Struktur und Tätigkeit der Brütereien nach dem im Anhang IV wiedergegebenen Muster.
Artikel 12
Aufhebung
Die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Verordnung und auf die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang V.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juni 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).
(2) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 100. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(3) ABl. L 209 vom 17.8.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).
(4) ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6.
ANHANG I
Codes gemäß Artikel 2 Absatz 2
BE |
Für Belgien |
BG |
Für Bulgarien |
CZ |
Für die Tschechische Republik |
DK |
Für Dänemark |
DE |
Für Deutschland |
EE |
Für Estland |
IE |
Für Irland |
EL |
Für Griechenland |
ES |
Für Spanien |
FR |
Für Frankreich |
IT |
Für Italien |
CY |
Für Zypern |
LV |
Für Lettland |
LT |
Für Litauen |
LU |
Für Luxemburg |
HU |
Für Ungarn |
MT |
Für Malta |
NL |
Für die Niederlande |
AT |
Für Österreich |
PL |
Für Polen |
PT |
Für Portugal |
RO |
Für Rumänien |
SI |
Für Slowenien |
SK |
Für die Slowakei |
FI |
Für Finnland |
SE |
Für Schweden |
UK |
Für das Vereinigte Königreich |
ANHANG II
Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 4
— |
: |
Bulgarisch |
: |
яйца за люпене |
— |
: |
Spanisch |
: |
huevos para incubar |
— |
: |
Tschechisch |
: |
násadová vejce |
— |
: |
Dänisch |
: |
Rugeæg |
— |
: |
Deutsch |
: |
Bruteier |
— |
: |
Estnisch |
: |
Haudemunad |
— |
: |
Griechisch |
: |
αυγά προς εκκόλαψιν |
— |
: |
Englisch |
: |
eggs for hatching |
— |
: |
Französisch |
: |
œufs à couver |
— |
: |
Italienisch |
: |
uova da cova |
— |
: |
Lettisch |
: |
inkubējamas olas |
— |
: |
Litauisch |
: |
kiaušiniai perinimui |
— |
: |
Ungarisch |
: |
Keltetőtojás |
— |
: |
Maltesisch |
: |
bajd tat-tifqis |
— |
: |
Niederländisch |
: |
Broedeieren |
— |
: |
Polnisch |
: |
jaja wylęgowe |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
ovos para incubação |
— |
: |
Rumänisch |
: |
ouă puse la incubat |
— |
: |
Slowakisch |
: |
násadové vajcia |
— |
: |
Slowenisch |
: |
valilna jajca |
— |
: |
Finnisch |
: |
munia haudottavaksi |
— |
: |
Schwedisch |
: |
Kläckägg |
ANHANG III
MONATLICHE AUFSTELLUNG ÜBER DIE ERZEUGUNG UND VERMARKTUNG VON BRUTEIERN UND KÜKEN VON HAUSGEFLÜGEL
TEIL I
Land: |
Jahr: |
1 000 Stück |
Bezeichnung |
Januar |
Februar |
März |
April |
Mai |
Juni |
Juli |
August |
September |
Oktober |
November |
Dezember |
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Hühner |
Zur Zucht und Vermehrung |
Legerassen |
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Zum Gebrauch |
Legerassen |
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||||
Zur Zucht und Vermehrung |
Mastrassen |
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||||
Zum Gebrauch |
Mastrassen |
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||||
Zweinutzungsrassen |
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Enten |
Zum Gebrauch |
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Gänse |
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||||
Truthühner |
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Perlhühner |
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Hühner |
Weibliche Zucht- und Vermehrungsküken |
Legerassen |
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Gebrauchslegeküken |
Legerassen |
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||||
Weibliche Zucht- und Vermehrungsküken |
Mastrassen |
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||||
Männliche und weibliche Gebrauchsschlachtküken |
Mastrassen |
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||||
Zweinutzungsrassen |
|
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Enten |
Männliche und weibliche Gebrauchsschlachtküken |
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Gänse |
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Truthühner |
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||||
Perlhühner |
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Hühner |
Aussortierte Hahnenküken |
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AUSSENHANDEL MIT KÜKEN VON HAUSGEFLÜGEL
TEIL II
Land: |
Jahr: |
1 000 Stück |
Innergemeinschaftlicher Handel |
Januar |
Februar |
März |
April |
Mai |
Juni |
Juli |
August |
September |
Oktober |
November |
Dezember |
|||
EINFUHREN |
Hühner |
Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken |
Legerassen |
|
|
|
|
|
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|
|
Küken: Gebrauchsküken |
Legerassen |
|
|
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|
||
Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken |
Mastrassen |
|
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|
|
|
|
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|
|
||
Küken: Gebrauchsküken |
Mastrassen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
||
Zweinutzungsrassen |
|
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|||
Enten |
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Gänse |
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|
Truthühner |
Küken: Gebrauchsküken |
|
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Perlhühner |
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AUSFUHREN |
Hühner |
Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken |
Legerassen |
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|
Küken: Gebrauchsküken |
Legerassen |
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||
Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken |
Mastrassen |
|
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|
||
Küken: Gebrauchsküken |
Mastrassen |
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|
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||
Zweinutzungsrassen |
|
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Enten |
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Gänse |
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Truthühner |
Küken: Gebrauchsküken |
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Perlhühner |
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|
Einfuhren aus … und Ausfuhren nach Drittländern |
Januar |
Februar |
März |
April |
Mai |
Juni |
Juli |
August |
September |
Oktober |
November |
Dezember |
|||
EINFUHREN |
Hühner |
Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken |
Legerassen |
|
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|
|
Küken: Gebrauchsküken |
Legerassen |
|
|
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Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken |
Mastrassen |
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||
Küken: Gebrauchsküken |
Mastrassen |
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Zweinutzungsrassen |
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Enten |
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Gänse |
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Truthühner |
Küken: Gebrauchsküken |
|
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Perlhühner |
|
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AUSFUHREN |
Hühner |
Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken |
Legerassen |
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|
|
Küken: Gebrauchsküken |
Legerassen |
|
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|
||
Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken |
Mastrassen |
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
||
Küken: Gebrauchsküken |
Mastrassen |
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
||
Zweinutzungsrassen |
|
|
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|||
Enten |
|
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Gänse |
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Truthühner |
Küken: Gebrauchsküken |
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Perlhühner |
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Empfänger |
: |
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ANHANG IV
STRUKTUR UND TÄTIGKEIT DER BRÜTEREIEN
ANHANG V
Entsprechungstabelle
Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 |
Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
— |
Artikel 1 |
Artikel 3 |
— |
Artikel 2 Absatz 1 |
— |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 2 und Anhang I |
— |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 1 |
— |
Artikel 3 Absatz 1 |
— |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 2 |
— |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 3 Absatz 3 |
— |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 3 Absatz 6 |
— |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 2 |
— |
Artikel 3 Absatz 4 und Anhang II |
Artikel 5 Absatz 3 |
— |
Artikel 3 Absatz 5 |
Artikel 6 |
— |
Artikel 3 Absatz 8 |
— |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 7 |
Artikel 11 |
— |
Artikel 4 Absätze 1 und 2 |
Artikel 12 |
— |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 3 |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 13 |
— |
Artikel 5 |
Artikel 7 |
— |
Artikel 6 |
Artikel 8 |
— |
Artikel 7 |
Artikel 9 |
— |
Artikel 8 Absätze 1 und 2 |
Artikel 10 Absatz 1 |
— |
Artikel 8 Absatz 3 |
— |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 4 |
— |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 5 |
— |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 6 |
— |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 7 |
Artikel 16 |
— |
Artikel 9 |
— |
Artikel 5 |
Artikel 10 |
— |
Artikel 6 |
Artikel 11 |
— |
Artikel 7 |
Artikel 12 Absatz 1 |
— |
Artikel 8 |
Artikel 13 |
— |
Anhang I |
Anhang III |
— |
Anhang II |
Anhang IV |
28.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 618/2008 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2008
zur Anpassung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2) regelt die Festsetzung der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, zum Zollsatz Null mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien. |
(2) |
Diese Mengen wurden für den Lieferzeitraum 2007/08 mit der Verordnung (EG) Nr. 77/2008 der Kommission vom 28. Januar 2008 zur Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08 (3) festgesetzt. |
(3) |
In Artikel 7 Absätze 1 und 2 des AKP-Protokolls sind die Modalitäten bei Nichtlieferung der vereinbarten Menge durch einen AKP-Staat vorgesehen. |
(4) |
Die zuständigen Behörden von Barbados, Kongo, Kenia, Madagaskar sowie Trinidad und Tobago haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe liefern können und keine zusätzliche Lieferfrist in Anspruch nehmen wollen. |
(5) |
Nach Konsultation der betreffenden AKP-Staaten ist die nicht gelieferte Menge zur Lieferung im Lieferzeitraum 2007/08 neu zuzuteilen. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 77/2008 ist daher aufzuheben und die Mengen der Lieferverpflichtungen für den Zeitraum 2007/08 sind entsprechend Artikel 12 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 anzupassen. |
(7) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 gilt Absatz 1 desselben Artikels nicht für eine Menge, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder 2 des AKP-Protokolls neu zugeteilt wurde. Die gemäß der vorliegenden Verordnung neu zugeteilte Menge ist daher vor dem 30. Juni 2008 einzuführen. Aufgrund der späten Entscheidung über diese Neuzuteilung und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Zeiträume für die Beantragung von Einfuhrlizenzen kann dieser Termin jedoch nicht eingehalten werden. Deshalb sollte Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 auch für die gemäß der vorliegenden Verordnung neu zugeteilte Menge gelten. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08 werden für die betreffenden Ausfuhrländer entsprechend dem Anhang angepasst.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 gilt Artikel 14 Absatz 1 derselben Verordnung für die gemäß der vorliegenden Verordnung neu zugeteilte und nach dem 30. Juni 2008 eingeführte Menge.
Artikel 3
Die Verordnung (EG) Nr. 77/2008 wird aufgehoben.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juni 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 371/2007 (ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 6).
(3) ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 6.
ANHANG
Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Präferenzzucker mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent
Unterzeichnerländer des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien |
Lieferverpflichtungen 2007/08 |
Barbados |
27 464,3 |
Belize |
69 615,98 |
Kongo |
0,00 |
Côte-d’Ivoire |
10 123,12 |
Fidschi |
162 656,25 |
Guyana |
191 368,87 |
Indien |
9 999,83 |
Jamaika |
148 003,16 |
Kenia |
2 045,07 |
Madagaskar |
6 249,50 |
Malawi |
24 367,72 |
Mauritius |
476 789,70 |
Mosambik |
5 965,92 |
Uganda |
0,00 |
St. Kitts und Nevis |
0,00 |
Suriname |
0,00 |
Swasiland |
126 027,92 |
Tansania |
9 672,60 |
Trinidad und Tobago |
0,00 |
Sambia |
11 865,01 |
Simbabwe |
37 660,14 |
INSGESAMT |
1 319 875,62 |
28.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 619/2008 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2008
zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 161 Absatz 3, Artikel 164 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse zu ermöglichen, kann gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, soweit erforderlich, der Unterschied zwischen den auf dem Weltmarkt und den in der Gemeinschaft geltenden Preisen für diese Erzeugnisse innerhalb der Grenzen der nach Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Ausfuhrerstattung ausgeglichen werden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission (2) regelt das Ausschreibungsverfahren für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver des Erzeugniscodes ex ex 0402 10 19 9000, natürliche Butter des Erzeugniscodes ex ex 0405 10 19 9700 in Blöcken und Butteröl des Erzeugniscodes ex ex 0405 90 10 9000 in Behältnissen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) wird die Verordnung (EG) Nr. 580/2004 am 1. Juli 2008 aufgehoben. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 sollte für die unter Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse eine Dauerausschreibung eröffnet werden. Da die Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 nicht alle Sondervorschriften für den Milchsektor umfasst, die bisher in der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 enthalten waren, sind entsprechende Vorschriften mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der genannten Verordnung festzulegen. Aus praktischen Gründen und der Klarheit und Vereinfachung halber sollte eine einzige Verordnung vorgesehen werden, die auch die Sondervorschriften der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (4) und der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (5) enthält. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission vom 17. August 2006 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (6) gilt für alle Ausfuhrlizenzen und Ausfuhrerstattungen in dem genannten Sektor. Da die Lizenzen, die im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung zu eröffnenden Ausschreibung ausgestellt werden, für bestimmte Erzeugnisse gelten, sollten Sondervorschriften festgelegt werden, mit denen von den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 für Ausfuhrlizenzen abgewichen werden kann. Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 sieht vor, dass die zuständigen Behörden die Lizenzen binnen fünf Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Entscheidung der Kommission zur Festsetzung einer Höchsterstattung erteilen und dass die Ausfuhrlizenz ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung gilt. Damit alle erteilten Lizenzen die gleiche Gültigkeitsdauer haben, sollte daher eine andere Gültigkeitsdauer als die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 vorgesehene Dauer festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Es wird eine Dauerausschreibung zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für folgende, in Anhang I Abschnitt 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (7) aufgeführte Milcherzeugnisse eröffnet, zu der allen in der Gemeinschaft ansässigen Personen gleicher Zugang gewährt wird:
a) |
natürliche Butter des Erzeugniscodes ex ex 0405 10 19 9700 in Blöcken mit einem Nettogewicht von 20 kg oder mehr; |
b) |
Butteröl des Erzeugniscodes ex ex 0405 90 10 9000 in Behältnissen mit einem Nettogewicht von 20 kg oder mehr; |
c) |
Magermilchpulver des Erzeugniscodes ex ex 0402 10 19 9000, dessen Gehalt an zugesetzten milchfremden Bestandteilen 0,5 GHT nicht überschreitet, verpackt in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg oder mehr. |
Artikel 2
Bestimmungen
Die in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse sind zur Ausfuhr nach allen Bestimmungen außer den folgenden Ländern und Gebieten vorgesehen:
a) |
Drittländer: Andorra, Liechtenstein, die Vereinigten Staaten von Amerika und der Heilige Stuhl (Vatikanstadt); |
b) |
Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer-Inseln, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt; |
c) |
europäische Gebiete, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar. |
Artikel 3
Geltende Vorschriften
Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 (8), (EG) Nr. 1282/2006 und (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission Anwendung.
Artikel 4
Einreichung von Angeboten
(1) Angebote dürfen nur während der Ausschreibungszeiträume eingereicht werden und gelten nur für den Ausschreibungszeitraum, in dem sie abgegeben werden.
(2) Jeder Ausschreibungszeitraum beginnt um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am zweiten Dienstag des Monats mit folgenden Ausnahmen:
a) |
Im August beginnt er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am dritten Dienstag; |
b) |
im Dezember beginnt er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am ersten Dienstag. |
Ist der Dienstag ein gesetzlicher Feiertag, so beginnt der Ausschreibungszeitraum um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am folgenden Arbeitstag.
Jeder Ausschreibungszeitraum endet um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am dritten Dienstag des Monats mit folgenden Ausnahmen:
a) |
Im August endet er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am vierten Dienstag; |
b) |
im Dezember endet er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am zweiten Dienstag. |
Ist der Dienstag ein gesetzlicher Feiertag, so endet der Ausschreibungszeitraum um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am vorhergehenden Arbeitstag.
(3) Beginnend mit dem ersten vorgesehenen Ausschreibungszeitraum wird jedem Zeitraum eine Seriennummer zugewiesen.
(4) Die Angebote sind bei den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einzureichen.
(5) Die Angebote sind, aufgeschlüsselt nach Bestimmung, für jeden der Erzeugniscodes in Artikel 1 gesondert einzureichen.
(6) Zusätzlich zu der in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 vorgesehenen Angabe enthalten die Angebote in Feld 16 des Lizenzantrags den Ausfuhrerstattungs-Erzeugniscode, dem wie in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung ein „ex“ vorangestellt ist.
Artikel 5
Angebotsmengen
Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse betrifft jedes Angebot eine Menge von mindestens 10 Tonnen.
Artikel 6
Sicherheiten
Die Ausschreibungssicherheit beträgt 15 % des für denselben Erzeugniscode und dieselbe Bestimmung zuletzt geltenden Erstattungshöchstbetrags. Die Ausschreibungssicherheit darf jedoch nicht weniger als 5 EUR je 100 kg betragen.
Artikel 7
Mitteilung der Angebote an die Kommission
Für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission binnen drei Stunden nach Ablauf jedes Ausschreibungszeitraums gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gesondert alle gültigen Angebote in der in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Form.
Artikel 8
Ausfuhrlizenzen
(1) Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 finden keine Anwendung.
(2) Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 gilt die Ausfuhrlizenz ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung und endet am Ende des vierten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Ausschreibungszeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung ausläuft.
Artikel 9
Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004 werden aufgehoben.
Artikel 10
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juni 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).
(2) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 128/2007 (ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 6).
(3) ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.
(4) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1543/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 62).
(5) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1543/2007.
(6) ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 532/2007 (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 7).
(7) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.
(8) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.
ANHANG I
MITGLIEDSTAAT:
Ansprechperson:
Telefon:
Fax:
E-Mail:
A. Butter (Fettgehalt: 82 %)
Mitgliedstaat:
Gewährung einer Erstattung für die Ausfuhr von Butter (Fettgehalt: 82 %) des Erzeugniscodes ex ex 0405 10 19 9700 in bestimmte Drittländer (Verordnung (EG) Nr. 619/2008) Ausschreibungsnummer: …/R/200. Ende des Ausschreibungszeitraums:
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
Angebot Nr. |
Bieter Nr. (1) |
Menge (in Tonnen) |
Bestimmung |
Ausfuhrerstattung (in EUR/100 kg) (in aufsteigender Reihenfolge) |
|
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|
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|
|
|
|
|
|
|
|
B. Butteroil
Mitgliedstaat:
Gewährung einer Erstattung für die Ausfuhr von Butteroil des Erzeugniscodes ex ex 0405 90 10 9000 in bestimmte Drittländer (Verordnung (EG) Nr. 619/2008) Ausschreibungsnummer: …/R/200. Ende des Ausschreibungszeitraums:
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
Angebot Nr. |
Bieter Nr. (2) |
Menge (in Tonnen) |
Bestimmung |
Ausfuhrerstattung (in EUR/100 kg) (in aufsteigender Reihenfolge) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C. Magermilchpulver
Mitgliedstaat:
Gewährung einer Erstattung für die Ausfuhr von Magermilchpulver des Erzeugniscodes ex ex 0402 10 19 9000 in bestimmte Drittländer (Verordnung (EG) Nr. 619/2008) Ausschreibungsnummer: …/R/200. Ende des Ausschreibungszeitraums:
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
Angebot Nr. |
Bieter Nr. (3) |
Menge (in Tonnen) |
Bestimmung |
Ausfuhrerstattung (in EUR/100 kg) (in aufsteigender Reihenfolge) |
|
|
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|
|
|
(1) Jedem Bieter wird für jeden Ausschreibungszeitraum eine Nummer zugeteilt.
(2) Jedem Bieter wird für jeden Ausschreibungszeitraum eine Nummer zugeteilt.
(3) Jedem Bieter wird für jeden Ausschreibungszeitraum eine Nummer zugeteilt.
ANHANG II
Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, bei denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 und der vorliegenden Verordnung Angebote einzureichen sind:
BE |
|
|||||||
BG |
|
|||||||
CZ |
|
|||||||
DK |
|
|||||||
DE |
oder
|
|||||||
EE |
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|||||||
EL |
|
|||||||
ES |
|
|||||||
FR |
|
|||||||
IE |
|
|||||||
IT |
|
|||||||
CY |
|
|||||||
LV |
|
|||||||
LT |
|
|||||||
LU |
|
|||||||
HU |
|
|||||||
MT |
|
|||||||
NL |
|
|||||||
AT |
|
|||||||
PL |
|
|||||||
PT |
|
|||||||
RO |
|
|||||||
SL |
|
|||||||
SK |
|
|||||||
FI |
|
|||||||
SV |
|
|||||||
UK |
|
28.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/27 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 620/2008 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2008
zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 386/2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 386/2008 der Kommission (2) wurden die Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse festgesetzt. |
(2) |
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1499/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Veröffentlichung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2008) (3) eingeführten Änderungen der Nomenklatur für landwirtschaftliche Erzeugnisse bei Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse müssen berücksichtigt werden. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 386/2008 ist daher entsprechend zu ändern. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Änderungen ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 386/2008 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 386/2008 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 386/2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juni 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3). Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird ab dem 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(2) ABl. L 116 vom 30.4.2008, S. 17.
(3) ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 10.
ANHANG
„ANHANG
Ab 27. Juni 2008 geltende Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||||||||||||||||||||
0401 30 31 9100 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0401 30 31 9400 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0401 30 31 9700 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0401 30 39 9100 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0401 30 39 9400 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0401 30 39 9700 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0401 30 91 9100 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0401 30 99 9100 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0401 30 99 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 10 11 9000 |
L20 (1) |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 10 19 9000 |
L20 (1) |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 10 99 9000 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 21 11 9200 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 21 11 9300 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 21 11 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 21 11 9900 |
L20 (1) |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 21 17 9000 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 21 19 9300 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 21 19 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 21 19 9900 |
L20 (1) |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 21 91 9100 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 21 91 9200 |
L20 (1) |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 21 91 9350 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 21 99 9100 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 21 99 9200 |
L20 (1) |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 21 99 9300 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 21 99 9400 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 21 99 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 21 99 9600 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 21 99 9700 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 29 15 9200 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 29 15 9300 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 29 15 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 29 19 9300 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 29 19 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 29 19 9900 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 29 99 9100 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 29 99 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 91 10 9370 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 91 30 9300 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 91 99 9000 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 99 10 9350 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0402 99 31 9300 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0403 90 11 9000 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0403 90 13 9200 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0403 90 13 9300 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0403 90 13 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0403 90 13 9900 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0403 90 33 9400 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0403 90 59 9310 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0403 90 59 9340 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0403 90 59 9370 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0404 90 21 9120 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0404 90 21 9160 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0404 90 23 9120 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0404 90 23 9130 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0404 90 23 9140 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0404 90 23 9150 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0404 90 81 9100 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0404 90 83 9110 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0404 90 83 9130 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0404 90 83 9150 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0404 90 83 9170 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0405 10 11 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0405 10 11 9700 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0405 10 19 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0405 10 19 9700 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0405 10 30 9100 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0405 10 30 9300 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0405 10 30 9700 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0405 10 50 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0405 10 50 9700 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0405 10 90 9000 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0405 20 90 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0405 20 90 9700 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0405 90 10 9000 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0405 90 90 9000 |
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
0406 10 20 9640 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 10 20 9650 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 10 20 9830 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 10 20 9850 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 20 90 9913 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 20 90 9915 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 20 90 9917 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 20 90 9919 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 30 31 9730 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 30 31 9930 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 30 31 9950 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 30 39 9500 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 30 39 9700 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 30 39 9930 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 30 39 9950 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 40 50 9000 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 40 90 9000 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 13 9000 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 15 9100 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 17 9100 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 21 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 23 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 25 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 27 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 32 9119 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 35 9190 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 35 9990 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 37 9000 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 61 9000 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 63 9100 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
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0406 90 63 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 69 9910 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
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L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 73 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 75 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 76 9300 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
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0406 90 76 9400 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
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L40 |
EUR/100 kg |
— |
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0406 90 76 9500 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
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L40 |
EUR/100 kg |
— |
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0406 90 78 9100 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
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L40 |
EUR/100 kg |
— |
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0406 90 78 9300 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
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L40 |
EUR/100 kg |
— |
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0406 90 79 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 81 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 85 9930 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 85 9970 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 86 9200 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 86 9400 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
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L40 |
EUR/100 kg |
— |
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0406 90 86 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
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L40 |
EUR/100 kg |
— |
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0406 90 87 9300 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
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0406 90 87 9400 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
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L40 |
EUR/100 kg |
— |
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0406 90 87 9951 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 87 9971 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
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L40 |
EUR/100 kg |
— |
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0406 90 87 9973 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
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0406 90 87 9974 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
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L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
0406 90 87 9975 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
— |
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0406 90 87 9979 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
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L40 |
EUR/100 kg |
— |
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0406 90 88 9300 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
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L40 |
EUR/100 kg |
— |
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0406 90 88 9500 |
L04 |
EUR/100 kg |
— |
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L40 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||||||||||||
Die Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:
|
(1) Für die Erzeugnisse, die im Rahmen des im Beschluss 98/486/EG vorgesehenen Zollkontingents 2008/09 in die Dominikanische Republik ausgeführt werden sollen und die den Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 entsprechen, gelten folgende Sätze:
|
0,00 EUR/100 kg |
||
|
0,00 EUR/100 kg |
Die Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:
L20 |
: |
Alle Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:
|
||||||
L04 |
: |
Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien (), Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien. |
||||||
L40 |
: |
Alle Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:
|
(2) Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.“
RICHTLINIEN
28.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/31 |
RICHTLINIE 2008/64/EG DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2008
zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,
nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2000/29/EG enthält Maßnahmen zum Schutz der Mitgliedstaaten gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern. Sie sieht auch vor, dass bestimmte Gebiete als Schutzgebiete anerkannt werden. |
(2) |
Anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen wurde festgestellt, dass nur einige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul, Dianthus L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait. und Solanaceae die Gefahr der Ausbreitung von Heliothis armigera Hübner bergen. Da die Gefahr der Ausbreitung dieses Organismus auf diese Pflanzen beschränkt ist, sollte dieser Organismus aus Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG, der ein generelles Verbot vorschreibt, gestrichen und stattdessen in Anhang II dieser Richtlinie, der nur ein Verbot für spezifische, eine Gefahr darstellende Pflanzen vorschreibt, aufgenommen werden. Außerdem sollte die Bezeichnung Heliothis armigera Hübner aufgrund der kürzlich vorgenommenen Änderung der wissenschaftlichen Bezeichnung in Helicoverpa armigera (Hübner) umgewandelt werden. |
(3) |
Aus den Informationen der Mitgliedstaaten geht hervor, dass Colletotrichum acutatum Simmonds in der Gemeinschaft weit verbreitet ist. Daher sollte dieser Organismus nicht länger als Schadorganismus in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt werden und es sollten im Rahmen dieser Richtlinie keine weiteren Schutzmaßnahmen gegen diesen Organismus ergriffen werden. Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Aus Informationen Portugals geht hervor, dass das Virus der Tristeza-Krankheit der Orange (europäische Isolate) nun in Madeira vorkommt. Dieser Teil des portugiesischen Hoheitsgebiets sollte daher nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden und die Anhänge II und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden. |
(5) |
Aus Informationen Spaniens geht hervor, dass Thaumetopoea pityocampa (Den. et Schiff.) nun in Ibiza vorkommt. Dieser Teil des spanischen Hoheitsgebiets sollte daher nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden und die Anhänge II und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden. |
(6) |
Aus Informationen Sloweniens geht hervor, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nun in den Regionen Koroška und Notranjska vorkommt. Diese Regionen sollten daher nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden und die Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden. |
(7) |
Von Italien übermittelte Angaben belegen, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nun in mehreren Teilen der italienischen Regionen Emilia-Romagna, Lombardei und Venetien vorkommt. Diese Teile des italienischen Hoheitsgebiets sollten daher nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden und die Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden. |
(8) |
Aus den schweizerischen Pflanzenschutzvorschriften geht hervor, dass die Kantone Bern und Graubünden hinsichtlich von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. in der Schweiz nicht mehr als Schutzgebiet anerkannt werden. Die Ausnahmeregelung, der zufolge bestimmte Einfuhren aus diesen Regionen in bestimmte Schutzgebiete unter besonderen Bedingungen erlaubt sind, sollte daher gestrichen werden und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG sollte entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. August 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. September 2008 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).
ANHANG
Die Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I Teil A Kapitel II Buchstabe a wird Nummer 3 gestrichen. |
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang III Teil B wird wie folgt geändert:
|
4. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
28.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/36 |
RICHTLINIE 2008/65/EG DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2008
zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Liste der Codes in Anhang I und Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG muss angepasst werden. |
(2) |
Gemeinschaftscode 78, der das Recht zum Führen von Fahrzeugen mit einer bestimmten Führerscheinklasse auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe beschränkt, sollte angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts geändert werden. |
(3) |
Die Mindestanforderungen an die Fahrzeuge für Fahrprüfungen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/439/EWG müssen an die geänderte Begriffsbestimmung von Gemeinschaftscode 78 angepasst werden. |
(4) |
Die Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Prüfung gemäß Anhang II der Richtlinie 91/439/EWG sollten überarbeitet werden, um die Prüfungsanforderungen mit den Erfordernissen des täglichen Verkehrs in Bezug auf Tunnel in Einklang zu bringen, damit die Straßenverkehrssicherheit auf diesem Teil der Straßeninfrastruktur erhöht wird. |
(5) |
Die Zeiträume gemäß Nummer 5.2 und Nummer 6.2.5 von Anhang II der Richtlinie 91/439/EWG haben sich als unzureichend für die befriedigende Durchführung der erforderlichen Maßnahmen erwiesen. Ein zusätzlicher Zeitraum sollte gewährt werden. |
(6) |
Daher sollte die Richtlinie 91/439/EWG entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 91/439/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I Nummer 2 betreffend Seite 4 des Führerscheins und Anhang Ia Nummer 2 betreffend Seite 2 des Führerscheins Buchstabe a Nummer 12 erhält Code 10.02 folgende Fassung:
|
2. |
In Anhang I Nummer 2 betreffend Seite 4 des Führerscheins und Anhang Ia Nummer 2 betreffend Seite 2 des Führerscheins Buchstabe a Nummer 12 erhält Code 78 folgende Fassung: 78. Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)“; |
3. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. September 2008 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem von dieser Richtlinie geregeltem Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. Juni 2008
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344).
(2) ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 36.“
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
28.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/38 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2008
mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) in Portugal
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3312)
(2008/489/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Entscheidung 2006/133/EG der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (2), führt Portugal einen Tilgungsplan gegen die Verbreitung des Kiefernfadenwurms durch. |
(2) |
Portugal hat per Ministerialerlass (Portaria Nr. 358/2008 vom 12. Mai 2008) die Verbringung von anfälligen Hölzern und Pflanzen vom portugiesischen Festland verboten, sofern nicht die Hölzer einer Hitzebehandlung unterzogen und die Pflanzen ordnungsgemäß inspiziert worden sind. |
(3) |
Portugal hat der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2006/133/EG einen Vorschlag mit einem Überwachungsplan für das gesamte portugiesische Hoheitsgebiet vorgelegt. Der Vorschlag wurde am 26.—27. Mai 2008 im Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz erörtert. Aufgrund der Schlussfolgerungen des Ausschusses hat die Kommission den Plan jedoch wegen unzureichender Überwachungsintensität nicht genehmigt. |
(4) |
Portugal hat die Kommission am 5. Juni 2008 über die Feststellung neuer Ausbrüche des Kiefernfadenwurms bei einer außerordentlichen Untersuchung informiert, die die portugiesischen Behörden zusätzlich zur jährlichen Untersuchung in dem Teil Portugals durchgeführt haben, in dem bisher das Vorkommen des Kiefernfadenwurms unbekannt war. |
(5) |
Laut den Ergebnissen des Inspektionsbesuchs des Lebensmittel- und Veterinäramtes vom 2. bis 6. Juni 2008 reichen die vorliegenden Daten nicht zur Bestätigung aus, dass es in Portugal vom Kiefernfadenwurm freie Regionen gibt. Außerdem werden die gemeinschaftlichen und die einzelstaatlichen Maßnahmen nicht vollständig durchgeführt. |
(6) |
Daher werden die bisher getroffenen Maßnahmen als unzureichend betrachtet; das unmittelbare Risiko der Verbreitung des Kiefernfadenwurms außerhalb Portugals durch die Verbringung von anfälligen Hölzern, Rinden und Pflanzen ist nicht mehr auszuschließen. Außerdem sollten die anderen Mitgliedstaaten nun so bald wie möglich die Verbringung von anfälligen Hölzern, Rinden und Pflanzen mit Ursprung in allen Teilen Portugals kontrollieren können. |
(7) |
Infolge des jüngsten Anstiegs der Ausbrüche des Kiefernfadenwurms in Portugal sollten umgehend Maßnahmen getroffen werden, um das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten vor dem Kiefernfadenwurm zu schützen und die gemeinschaftlichen Handelsinteressen gegenüber Drittländern zu wahren. Die Verbringung von anfälligen Hölzern, Rinden und Pflanzen aus Portugal in andere Mitgliedstaaten und Drittländer sollte verboten werden, sofern dieses Material nicht einer geeigneten Behandlung bzw., bei Pflanzen, einer geeigneten Inspektion unterzogen wurde. Daher sollten die Vorschriften für die Verbringung von anfälligen Hölzern, Rinden und Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten in andere als die abgegrenzten Gebiete Portugals oder in andere Mitgliedstaaten auf jegliche Verbringung von Portugal in andere Mitgliedstaaten und Drittländer ausgedehnt werden. Die Rückverfolgbarkeit sollte sichergestellt werden, indem jede Einheit innerhalb einer Sendung von einem Pflanzenpass begleitet oder mit einer Kennzeichnung versehen wird. Der Umfang der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrolltätigkeiten sollte ausgeweitet werden, damit anfällige Hölzer, Rinden und Pflanzen, die aus Portugal auf ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, kontrolliert werden können. |
(8) |
Bis zur Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz sollten vorübergehende Schutzmaßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms aus Portugal in andere Mitgliedstaaten und Drittländer zu verhindern. |
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen werden vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz überprüft — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Portugal stellt sicher, dass die Bedingungen gemäß dem Anhang in Bezug auf anfällige Hölzer, Rinden und Pflanzen, die von seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer verbracht werden sollen, erfüllt werden.
(2) Andere Bestimmungsmitgliedstaaten als Portugal können Sendungen anfälliger Hölzer, Rinden und Pflanzen aus Portugal in ihr Hoheitsgebiet Untersuchungen zum Nachweis von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) unterziehen.
(3) Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Entscheidung 2006/133/EG.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).
(2) ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/378/EG (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 22).
ANHANG
Bei Verbringung aus Portugal in andere Mitgliedstaaten und Drittländer von
(a) |
anfälligen Pflanzen müssen diese von einem Pflanzenpass begleitet werden, der entsprechend der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (1) ausgestellt wurde, nachdem
|
(b) |
anfälligem Holz und loser Rinde, außer Holz in Form von
jedoch einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung müssen diese von dem in Buchstabe a genannten Pflanzenpass begleitet werden, nachdem die Hölzer oder die losen Rinden in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt wurde, um zu gewährleisten, dass sie frei von lebendem Kiefernfadenwurm sind; |
(c) |
anfälligem Holz in Form von Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde, muss dieses von dem in Buchstabe a genannten Pflanzenpass begleitet werden, nachdem das Holz sachgerecht begast wurde, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist; |
(d) |
anfälligem Holz in Form von losem Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, auch ohne natürliche Oberflächenrundung, sowie in Form von Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, ist dieses Holz einem der genehmigten Verfahren gemäß Anhang I des Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“ (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) zu unterziehen. Es ist mit einer Kennzeichnung zu versehen, aus der ersichtlich ist, wo und von wem die Behandlung durchgeführt wurde, oder es muss von einem Pflanzenpass gemäß Buchstabe a begleitet werden, der bescheinigt, welche Maßnahmen durchgeführt wurden. |
Portugal stellt sicher, dass der Pflanzenpass gemäß Buchstabe a oder die Kennzeichnung gemäß dem Internationalen FAO-Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 jeder verbrachten Einheit anfälliger Hölzer, Rinden und Pflanzen beigefügt wird.
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
28.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/41 |
BESCHLUSS EUSEC/2/2008 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 24. Juni 2008
betreffend die Ernennung des Leiters der Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)
(2008/490/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2007/406/GASP des Rates vom 12. Juni 2007 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (1), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 1. März 2008 war Herr Michel SIDO zum Leiter der Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) ernannt worden. |
(2) |
Am 23. Juni 2008 ist Michel SIDO als Leiter der Mission zurückgetreten. |
(3) |
Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die Ernennung von Herrn Jean-Paul MICHEL zum neuen Leiter der EUSEC RD Congo vorgeschlagen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Herr Jean-Paul MICHEL wird zum Leiter der EUSEC RD Congo ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am 1. Juli 2008 wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2008.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Präsident
M. IPAVIC
(1) ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 52.
28.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/42 |
GEMEINSAME AKTION 2008/491/GASP DES RATES
vom 26. Juni 2008
zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/406/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Seit dem 2. Mai 2005 führt die Europäische Union eine Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) (EUSEC RD Congo) durch. Das derzeitige Mandat der Mission ist in der Gemeinsamen Aktion 2007/406/GASP (1) festgelegt und endet am 30. Juni 2008. |
(2) |
Das Mandat der Mission kann um einen Zeitraum von 12 Monaten, der mit dem 1. Juli 2008 beginnt, verlängert werden. |
(3) |
Die Unterstützung der kongolesischen Behörden im Bereich der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo durch die Europäische Union sollte nun auf die Aufstellung der künftigen Schnelleingreiftruppe abheben, die die Regierung der DR Kongo im Rahmen des Generalplans für die Reform der Streitkräfte vorgesehen hat. Besonderes Augenmerk sollte auf den Bereich „Humanressourcen“ gelegt werden. |
(4) |
Die Verpflichtungserklärungen, die am 23. Januar 2008 in Goma von der Regierung der DR Kongo und den in den Kivu-Provinzen agierenden bewaffneten Gruppen unterzeichnet wurden, haben einen Befriedungsprozess in den Kivu-Provinzen eingeleitet. Dieser Prozess wird von der Internationalen Gemeinschaft begleitet, so auch von der Europäischen Union durch den Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die Region der Grossen Seen. Die Mission EUSEC RD Congo sollte die Bemühungen des Sonderbeauftragten im Rahmen der Arbeiten zur Umsetzung der Verpflichtungserklärungen in den Kivu-Provinzen unterstützen. |
(5) |
Zur Deckung der Kosten der Mission vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 sollte ein neuer finanzieller Bezugsrahmen vorgesehen werden. |
(6) |
Die derzeitige Sicherheitslage in der DR Kongo könnte sich verschlechtern, was schwerwiegende Auswirkungen auf den Prozess der Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der internationalen und regionalen Sicherheit haben könnte. Fortgesetzte politische Bemühungen der Europäischen Union und die weitere Bereitstellung von Mitteln werden dazu beitragen, die Stabilität in der Region zu festigen |
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Die Gemeinsame Aktion 2007/406/GASP ist daher zu ändern — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2007/406/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Buchstaben a bis e erhalten folgende Fassung:
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2. |
Artikel 3 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
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3. |
In Artikel 3 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich werden die Worte „eines mobilen Teams“ durch die Worte „mobiler Teams“ ersetzt. |
4. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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5. |
In Artikel 9 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 beläuft sich auf 9 700 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 beläuft sich auf 8 450 000 EUR.“ |
6. |
Artikel 15 wird gestrichen. |
7. |
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 30. Juni 2009.“ |
Artikel 2
Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Artikel 3
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 52.