ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 156

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
14. Juni 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 533/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 534/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Festsetzung der ab dem 16. Juni 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 535/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 537/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 über ein Fangverbot für Seelachs in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II durch Schiffe unter der Flagge Portugals

12

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/441/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland im Jahr 2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2345)

14

 

 

2008/442/EG

 

*

Entscheidung der Komission vom 5. Juni 2008 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich im Jahr 2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2348)

16

 

 

2008/443/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2008 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in der Tschechischen Republik im Jahr 2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2350)

17

 

 

2008/444/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2008 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in Deutschland im Jahre 2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2363)

18

 

 

2008/445/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2008 zur Festsetzung der den Mitgliedstaaten zuzuweisenden Beträge der rückwirkenden Umstrukturierungsbeihilfe für Erzeuger und Unternehmen, die in den Wirtschaftsjahren 2006/07 und 2007/08 im Rahmen der befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft eine Umstrukturierung vorgenommen haben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2557)

20

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

Kommission

 

 

2008/446/EG

 

*

Empfehlung der Kommission vom 29. Mai 2008 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe Cadmium und Cadmiumoxid (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2243)  ( 1 )

22

 

 

2008/447/EG

 

*

Empfehlung der Kommission vom 30. Mai 2008 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe Benzylbutylphthalat (BBP), 2-Furaldehyd (Furfural), Perborsäure, Natriumsalz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2328)  ( 1 )

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

14.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 533/2008 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Juni 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

71,0

MK

36,7

TR

76,5

ZZ

61,4

0707 00 05

JO

151,2

MK

23,0

TR

94,1

ZZ

89,4

0709 90 70

TR

99,1

ZZ

99,1

0805 50 10

AR

135,9

EG

150,8

TR

129,5

US

104,2

ZA

113,3

ZZ

126,7

0808 10 80

AR

104,9

BR

84,0

CL

99,1

CN

94,3

MK

63,0

NZ

112,6

US

116,4

UY

80,4

ZA

78,7

ZZ

92,6

0809 10 00

TR

199,2

ZZ

199,2

0809 20 95

TR

463,2

US

325,4

ZZ

394,3

0809 30 10, 0809 30 90

EG

195,5

US

200,1

ZZ

197,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


14.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 534/2008 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2008

zur Festsetzung der ab dem 16. Juni 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs darf jedoch nicht überschritten werden.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Juni 2008 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2007/08 (3) ist die Anwendung bestimmter mit der vorliegenden Verordnung festgelegter Zölle jedoch ausgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. Juni 2008 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juni 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6). Die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).

(3)  ABl. L 1 vom 4.1.2008, S. 1.


ANHANG I

Ab dem 16. Juni 2008 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00 (3)

mittlerer Qualität

0,00 (3)

niederer Qualität

0,00 (3)

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00 (3)

1002 00 00

ROGGEN

0,00 (3)

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00 (3)

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00 (3)


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.

(3)  Die Anwendung dieses Zolls ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2008 ausgesetzt.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

30.5.2008-12.6.2008

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

251,89

164,11

FOB-Preis USA

292,56

282,56

262,56

155,31

Golf-Prämie

8,03

Prämie/Große Seen

18,12

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

48,71 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

54,55 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


14.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 535/2008 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2008

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 wurden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel festgelegt, mögliche Auswirkungen dieser Arten oder vergesellschafteter Nichtzielarten auf aquatische Lebensräume zu prüfen und möglichst gering zu halten. Sie sieht u. a. vor, dass die erforderlichen Durchführungsvorschriften für die Aufnahme von Arten in Anhang IV der Verordnung erlassen werden müssen.

(2)

Es ist daher angezeigt, ein transparentes Verfahren für die Prüfung der Anträge der Mitgliedstaaten auf Aufnahme von Arten in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 vorzusehen. Insbesondere ist es erforderlich, die Voraussetzungen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 eingehender zu klären und festzulegen sowie zu bestimmen, welche Informationen die Mitgliedstaaten liefern müssen, um ihre Anträge auf Aufnahme von Arten zu stützen.

(3)

Des Weiteren sieht die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 die Einrichtung eines speziellen Informationssystems vor, das den Mitgliedstaaten den Austausch der in ihren Registern erfassten Angaben über nicht heimische und gebietsfremde Arten in der Aquakultur ermöglicht.

(4)

Daher müssen gemeinsame DV-Standards und eine gemeinsame Kommunikationssprache entwickelt werden, damit die Mitgliedstaaten eine Reihe von Mindestangaben in ihren nationalen Registern der Einführungen und Umsiedlungen austauschen können. Es sind Bestimmungen vorzusehen, die die Vereinheitlichung der von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Informationssysteme erleichtern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung enthält die erforderlichen Durchführungsvorschriften für die Aufnahme von Arten in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 sowie für die Einrichtung eines speziellen Informationssystems über die Einführungen und Umsiedlungen nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur.

Artikel 2

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 sind:

a)

„längerer Zeitraum (seines Lebenszyklus)“ ein Mindestzeitraum von 10 Jahren nach Beendigung von zwei Produktionszyklen;

b)

„negative Auswirkungen“ Fälle, für die wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass eine aquatische Art nach ihrer Einführung in einen Mitgliedstaat u. a. Folgendes bewirkt:

i)

Lebensraumverschlechterung;

ii)

Konkurrenz mit heimischen Arten hinsichtlich der Laichgründe;

iii)

Hybridisierung mit heimischen Arten, durch die die Integrität der Art bedroht wird;

iv)

Verdrängung der Population heimischer Arten, die zu deren Rückgang führt;

v)

Reduzierung einheimischer Nahrungsressourcen;

vi)

Ausbreitung von Krankheiten und neuartigen Krankheitserregern bei wild lebenden Meerestieren und in Ökosystemen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission Anträge auf Aufnahme von Arten in die Liste der Arten in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.

(2)   Diese Anträge werden der Kommission zusammen mit einem Datenblatt mit folgenden Informationen übermittelt:

a)

wissenschaftlicher Name der Art,

b)

geografische Verbreitung,

c)

Lebensraum und Biologie,

d)

Aquakulturproduktion,

e)

Auswirkungen der Einführungen,

f)

Faktoren, die gegebenenfalls die Ausbreitung und Verteilung beeinflussen,

g)

Kohärenz mit den Kriterien des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten errichten und aktualisieren ein Informationssystem, das Einzelheiten zu sämtlichen Anträgen auf Genehmigung der Einführung einer nicht heimischen Art bzw. der Umsiedlung gebietsfremder Arten enthält. Die Mitgliedstaaten füllen für jeden Genehmigungsantrag entsprechend dem Muster im Anhang dieser Verordnung ein Auskunftsblatt aus, das die in diesem Anhang genannten Informationen enthält.

(2)   Die Mitgliedstaaten richten bis spätestens 31. Dezember 2009 eine über das Internet abrufbare Website mit den im Anhang dieser Verordnung aufgelisteten Informationen ein. Die Website entspricht den Leitlinien für die „Web-Zugangsinitiative“.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Adresse der Website mit.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4 findet allerdings erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1.


ANHANG

Auskunftsblatt gemäß Artikel 4 Absatz 1

Das Auskunftsblatt ist für eine einzige Verbringung/mehrere Verbringungen (1) (Einführung/Umsiedlung) einer nicht heimischen/gebietsfremden Art auszufüllen

1.   Allgemeine Information

1.1.   Nummer oder Bezug des Genehmigungsantrags:

1.2.   Erstmaliger Antrag: JA/NEIN, wenn NEIN: Bezug früherer Genehmigungsanträge

Datum des Genehmigungsantrags:

TT.MM.JJJJ

1.4.   Angaben zu der Art:

1.4.1.   FAO-Code:

1.4.2.   Gemeine Bezeichnung:

1.4.3.   Wissenschaftliche Bezeichnung:

1.4.4.   Unterart (gegebenenfalls):

1.4.5.   Zusätzliche Information:

Tetraploid:

JA/NEIN

Fertiler künstlicher Hybrid:

JA/NEIN

1.4.5.3.   Wenn JA, FAO-Code und Name der Eltern:

1.5.   Quelle:

1.5.1.   Land:

1.5.2.   Ort (Bezeichnung und Anschrift der Quelle):

1.5.3.   Art der Quelle (Brutanlage/Einheit für die spätere Aufzucht/natürlicher Lebensraum):

1.6.   Aufnehmende Aquakulturanlage:

1.6.1.   Ort (Name und Anschrift):

1.6.2.   Art der Bewirtschaftung: Geschlossene/Offene Anlage (2)

1.7.   Zahl der Organismen und Lebensstadium (Ei, Larve, Jungfische, ausgewachsene Fische):

1.8.   Zweck (menschlicher Verzehr, Aufzucht zwecks Wiederbelegung, Forschung usw.):

1.9.   Voraussichtliche Zahl von Verbringungen:

2.   Prüfung und Risikobewertung

2.1.   Art der Verbringung:

Routinemäßige Einführung oder Umsiedlung:

JA/NEIN

Erteilung der Genehmigung:

JA/NEIN

Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung:

TT.MM.JJJJ

2.1.1.3.   Genehmigungsbehörde (vollständige Anschrift):

Dauer der Genehmigung:

X Jahre XX Monate

2.1.1.5.   Sofern Auflagen:

Quarantäne:

JA/NEIN

Pilotphase:

JA/NEIN

Nicht routinemäßige Einführung oder Umsiedlung:

JA/NEIN

2.1.2.1.   Art des Risikos:

2.1.2.1.1.   Gering

2.1.2.1.2.   Mittel

2.1.2.1.3.   Hoch

2.1.2.2.   Kurzbericht über die Gesamtumweltverträglichkeitsprüfung (einige Zeilen und PDF-Dokument) auch in einer zweiten Amtssprache (einige Zeilen)

Erteilung der Genehmigung:

JA/NEIN

Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung:

TT.MM.JJJJ

2.1.2.5.   Genehmigungsbehörde:

Dauer der Genehmigung:

X Jahre XX Monate

2.1.2.7.   Sofern Auflagen:

Quarantäne:

JA/NEIN

Pilotphase:

JA/NEIN

3.   Überwachung

Dauer des Überwachungsprogramms:

XX Monate

3.2.   Zusammenfassung der Ergebnisse der Beurteilung des Überwachungsprogramms (einige Zeilen und PDF-Dokument) auch in einer zweiten Amtssprache (einige Zeilen)

Anwendung von Krisenplänen:

JA/NEIN

Entzug der Genehmigung (sofern zutreffend):

JA/NEIN

3.4.1.   Wenn JA: Vorübergehend/auf Dauer

Zeitpunkt:

TT.MM.JJJJ

3.4.3.   Gründe für den Entzug (einige Zeilen) auch in einer zweiten Amtssprache (einige Zeilen):


(1)  Anträge können für mehrere Verbringungen innerhalb eines Zeitraums von höchstens sieben Jahren gestellt werden (Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007).

(2)  Entsprechend der Definition in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.


14.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 536/2008 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2008

mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 zweiter Unterabsatz und Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 muss die Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung ergreifen, falls das Internationale Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (nachstehend „AFS-Übereinkommen“ genannt) am 1. Januar 2007 nicht in Kraft getreten ist.

(2)

Das AFS-Übereinkommen ist bisher nicht in Kraft getreten.

(3)

Es sind daher Maßnahmen zu ergreifen, damit Schiffe unter der Flagge eines Drittstaats nachweisen können, dass sie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 einhalten; darüber hinaus muss die Hafenstaatkontrolle gewährleistet werden.

(4)

Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 kann die Verordnung geändert werden, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, besonders in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), Rechnung zu tragen oder die Wirksamkeit dieser Verordnung anhand der gewonnenen Erfahrung zu verbessern.

(5)

Gemäß Regel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Anlage 4 des AFS-Übereinkommens verabschiedete der Ausschuss der IMO für den Schutz der Meeresumwelt (Marine Environment Protection Committee, nachstehend „MEPC“ genannt) am 11. Oktober 2002 mit der Entschließung MEPC.102(48) Richtlinien für Besichtigungen und Zeugnisse für Bewuchsschutzsysteme von Schiffen.

(6)

Am 18. Juli 2003 nahm der MEPC, entsprechend Artikel 11 Absatz 2 des AFS-Übereinkommens, mit der Entschließung MEPC.105(49) Richtlinien für die Inspektion von Bewuchsschutzsystemen von Schiffen an.

(7)

Weiter legte der MEPC am 18. Juli 2003 gemäß Artikel 11 Absatz 1 des AFS-Übereinkommens mit der Entschließung MEPC.104(49) Richtlinien für Probenahmen von Bewuchsschutzsystemen von Schiffen fest.

(8)

Bis zum Inkrafttreten des AFS-Übereinkommens sollten seine Bestimmungen bereits auf alle Schiffe Anwendung finden, die die Flagge eines Staates führen, der diesem Übereinkommen beigetreten ist. Auch Schiffe unter der Flagge eines Staates, der nicht Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, sollten innerhalb der Gemeinschaft keine günstigere Behandlung erfahren.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck dieser Verordnung ist

die Festlegung von Maßnahmen, die Schiffen unter der Flagge eines Drittstaats, die einen Hafen oder eine Offshore-Plattform eines Mitgliedstaats anlaufen, den Nachweis ermöglichen, dass sie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 einhalten,

die Festlegung von Verfahren im Rahmen der Hafenstaatkontrolle innerhalb der Gemeinschaft und

die Änderung der Verweise auf die AFS-Bestätigung in der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 und in Anhang I jener Verordnung.

Artikel 2

(1)   Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 genannten Schiffe weisen die Einhaltung von Artikel 5 der Verordnung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels nach.

(2)   Während des Übergangszeitraums weisen Schiffe unter der Flagge eines Staates, der Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (nachstehend „AFS-Übereinkommen“ genannt) ist, die Einhaltung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 durch eine Bestätigung gemäß Nummer 5.4.1 der Richtlinien für Besichtigungen und Zeugnisse für Bewuchsschutzsysteme von Schiffen nach, die der Entschließung MEPC.102(48) des Ausschusses der IMO für den Schutz der Meeresumwelt (Marine Environment Protection Committee, nachstehend „MEPC“ genannt) beigefügt sind.

(3)   Nach Inkrafttreten des AFS-Übereinkommens weisen Schiffe unter der Flagge eines Staates, der Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, die Einhaltung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 durch ein Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem gemäß Anlage 4 des AFS-Übereinkommens nach.

(4)   Schiffe unter der Flagge eines Staates, der dem AFS-Übereinkommen nicht beigetreten ist, weisen die Einhaltung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 durch eine Bestätigung nach, die von der Verwaltung des Flaggenstaats unter Berücksichtigung von Artikel 10 des AFS-Übereinkommens in Verbindung mit der Anlage 4 zu diesem Übereinkommen und den der Entschließung MEPC.102(48) des MEPC beigefügten Richtlinien für Besichtigungen und Zeugnisse für Bewuchsschutzsysteme von Schiffen ausgestellt wird. Für die Zwecke dieses Absatzes sind die in dem genannten Artikel, der Anlage und den Richtlinien enthaltenen Verweise auf das Internationale Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem als Verweise auf die AFS-Bestätigung zu verstehen.

Artikel 3

(1)   Während des Übergangszeitraums wenden die Mitgliedstaaten auf Schiffe, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 fallen, Kontrollvorschriften gemäß den Absätzen 2 und 3 an, die den in der Richtlinie 95/21/EG des Rates (3) festgelegten gleichwertig sind.

(2)   In Bezug auf die Durchführung von Inspektionen und die Ermittlung von Verstößen wenden die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 2 die Bestimmungen des Artikels 11 des AFS-Übereinkommens an und lassen sich von den Richtlinien für die Inspektion von Bewuchsschutzsystemen von Schiffen leiten, die der Entschließung MEPC.105(49) des MEPC beiliegen.

(3)   Absatz 1 findet ab 1. Januar 2008 auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 genannten Schiffe Anwendung.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten lassen sich bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Artikel 6 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 von den Richtlinien für Probenahmen von Bewuchsschutzsystemen leiten, die der Entschließung MEPC.104(49) des MEPC beigefügt sind.

Artikel 5

Die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

‚Europäische AFS-Bestätigung‘ ist eine Urkunde, die die Einhaltung der Anlage 1 des AFS-Übereinkommens bestätigt und von einer anerkannten Organisation im Namen der Verwaltung eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde.“

2.

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt erkennen die Mitgliedstaaten jede Europäische AFS-Bestätigung an.“

3.

In Anhang I Nummer 1.4 wird der Verweis auf die Entschließung MEPC.101(48) durch einen Verweis auf die Entschließung MEPC.102(48) ersetzt.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2008

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 93/2007 (ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 12).

(3)  ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1.


14.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 537/2008 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2008

über ein Fangverbot für Seelachs in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II durch Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11), zuletzt berichtigt im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

08/T&Q

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

POK/1N2AB.

Art

Seelachs (Pollachius virens)

Gebiet

Norwegische Gewässer der Gebiete I und II

Zeitpunkt

14.5.2008


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

14.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2008

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland im Jahr 2007

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2345)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2008/441/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 3a der genannten Entscheidung kann den Mitgliedstaaten eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für die Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza gewährt werden.

(2)

Artikel 3a Absatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG legt fest, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann.

(3)

Nach der Änderung der Entscheidung 90/424/EWG durch die Entscheidung 2006/53/EG des Rates (2) fällt die Aviäre Influenza nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3). Daher ist es notwendig, in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich vorzusehen, dass die Gewährung einer Finanzhilfe für Deutschland bestimmten Vorschriften dieser Verordnung unterliegt.

(4)

Im Jahr 2007 sind in Deutschland Ausbrüche der Aviären Influenza aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt ein ernstes Risiko für den Tierbestand der Gemeinschaft dar. Deutschland hat gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Ausbrüche getroffen.

(5)

Deutschland hat die technischen und verwaltungstechnischen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 erfüllt.

(6)

Deutschland hat der Kommission am 30. August 2007 Informationen über die entstandenen Kosten übermittelt und in der Folge alle nötigen Angaben über die Entschädigungszahlungen und operativen Ausgaben vorgelegt.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für Deutschland

(1)   Deutschland kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den in Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Jahr 2007 entstanden sind.

(2)   Für die Zwecke dieser Entscheidung sind die Artikel 2 bis 5, Artikel 7 und Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 entsprechend anzuwenden.

Artikel 2

Zahlungsvereinbarung

Als Teil der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird eine erste Tranche von 320 000 EUR gezahlt.

Artikel 3

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 4. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37.

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


14.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMISSION

vom 5. Juni 2008

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich im Jahr 2007

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2348)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2008/442/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2007 sind im Vereinigten Königreich Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche und zu ihrer schnellstmöglichen Tilgung sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß der Entscheidung 90/424/EWG eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren.

(3)

Die gemeinschaftliche Finanzhilfe für Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2).

(4)

Am 2. Oktober 2007 hat das Vereinigte Königreich eine letzte grobe Schätzung der zur Tilgung der Seuche angefallenen Kosten vorgelegt.

(5)

Die britischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(6)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle Angaben fristgerecht übermitteln.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft

(1)   Dem Vereinigten Königreich kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den in Artikel 11 Absatz 4 unter Buchstabe a Ziffern i bis iv und Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2007 entstanden sind.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt 60 % der in Absatz 1 genannten zuschussfähigen Ausgaben. Sie wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 gezahlt.

Artikel 2

Zahlungsvereinbarung

Als Teil der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird eine erste Tranche von 270 000 EUR gezahlt.

Artikel 3

Adressat

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 5. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


14.6.2008   

DE

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L 156/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2008

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in der Tschechischen Republik im Jahr 2007

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2350)

(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

(2008/443/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 3a der genannten Entscheidung kann den Mitgliedstaaten eine Finanzhilfe für bestimmte Maßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza gewährt werden.

(2)

Artikel 3a Absatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG legt fest, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann.

(3)

Nach der Änderung der Entscheidung 90/424/EWG durch die Entscheidung 2006/53/EG des Rates (2) fällt die Aviäre Influenza nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3). Daher ist es notwendig, in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich vorzusehen, dass die Gewährung einer Finanzhilfe für die Tschechische Republik bestimmten Vorschriften dieser Verordnung unterliegt.

(4)

Im Jahr 2007 sind in der Tschechischen Republik Ausbrüche der Aviären Influenza aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt ein ernstes Risiko für den Tierbestand der Gemeinschaft dar. Die Tschechische Republik hat gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Ausbrüche getroffen.

(5)

Die Tschechische Republik hat die technischen und verwaltungstechnischen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(6)

Die Tschechische Republik hat der Kommission am 27. Juli 2007 Informationen über die entstandenen Kosten übermittelt und in der Folge alle nötigen Angaben über die Entschädigungszahlungen und operativen Ausgaben vorgelegt.

(7)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Tschechische Republik

(1)   Der Tschechischen Republik kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den in Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Jahre 2007 entstanden sind.

(2)   Für die Zwecke dieser Entscheidung sind die Artikel 2 bis 5, die Artikel 7 und 8 und Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 entsprechend anzuwenden.

Artikel 2

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 5. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37.

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005 S. 12.


14.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2008

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in Deutschland im Jahre 2007

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2363)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2008/444/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Zur schnellstmöglichen Tilgung der Blauzungenkrankheit erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbrüche der Blauzungenkrankheit.

(2)

Artikel 3 Absatz 5 der Entscheidung 90/424/EWG legt fest, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann.

(3)

Die gemeinschaftliche Finanzhilfe im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3). Die genannte Verordnung betrifft gemeinschaftliche Finanzhilfen, die den Mitgliedstaaten für die darin definierten förderfähigen Ausgaben für bestimmte Seuchentilgungsmaßnahmen in den in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Fällen gewährt werden.

(4)

Im Jahre 2007 ist die Blauzungenkrankheit in Deutschland ausgebrochen. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(5)

Deutschland hat die erforderlichen Dringlichkeitsmaßnahmen getroffen, um die Ausbreitung der Blauzungenkrankheit zu verhindern.

(6)

Am 28. November 2007 hat Deutschland die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 für die Gewährung der gemeinschaftlichen Finanzhilfe erforderlichen Finanzinformation vorgelegt.

(7)

Deutschland hat die technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemeinschaftliche Finanzhilfe für Deutschland

Deutschland kann gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für die durch die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit im Jahre 2007 entstandenen Kosten gewährt werden.

Artikel 2

Zahlungsmodalitäten

Als Teil der gemeinschaftlichen Finanzhilfe gemäß Artikel 1 wird eine erste Tranche von 950 000 EUR gezahlt.

Artikel 3

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 5. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


14.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2008

zur Festsetzung der den Mitgliedstaaten zuzuweisenden Beträge der rückwirkenden Umstrukturierungsbeihilfe für Erzeuger und Unternehmen, die in den Wirtschaftsjahren 2006/07 und 2007/08 im Rahmen der befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft eine Umstrukturierung vorgenommen haben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2557)

(Nur der englische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der niederländische, der portugiesische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2008/445/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (2), insbesondere auf Artikel 16a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 erhalten bestimmte Unternehmen und Erzeuger eine rückwirkende Erhöhung der im Rahmen der befristeten Umstrukturierungsregelung gezahlten Beträge. In Artikel 16a der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 sind die Einzelheiten der Berechnung dieser Erhöhung festgelegt. Gemäß Artikel 16a Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung setzt die Kommission für jeden Mitgliedstaat die Beträge fest, damit die Mitgliedstaaten diese Zahlungen an die Begünstigten im Juni 2008 tätigen können.

(2)

Die rückwirkenden Zahlungen betreffen die Beträge, die der positiven Differenz zwischen der Beihilfe entsprechen, die den Unternehmen und Erzeugern in den Wirtschaftsjahren 2006/07 und 2007/08 gewährt wurde, und der Beihilfe, die sie unter den für das Wirtschaftsjahr 2008/09 geltenden Bedingungen erhalten hätten.

(3)

Bei den für Frankreich und Belgien festgesetzten Beträgen sind die grenzüberschreitenden Zichorienlieferungen und die Zahlungen der französischen Behörden an die französischen Erzeuger, die die belgischen Inulinsirup-Erzeuger beliefert haben, sowie die Zahlungen der belgischen Behörden an die belgischen Erzeuger, die die französischen Inulinsirup-Erzeuger beliefert haben, berücksichtigt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für die betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 festzusetzenden Beträge sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 11. Juni 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2006 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 8).

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 32. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1264/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 16).


ANHANG

Für die Mitgliedstaaten festgesetzte Beträge der rückwirkenden Umstrukturierungsbeihilfe für Erzeuger und Unternehmen, die in den Wirtschaftsjahren 2006/07 und 2007/08 umstrukturiert haben

(in EUR)

Mitgliedstaat

Betrag

Belgien

35 884 374,90

Tschechische Republik

13 577 645,07

Irland

41 334 494,40

Griechenland

30 378 440,00

Spanien

23 481 854,41

Frankreich

11 213 211,52

Italien

182 416 677,67

Lettland

10 241 770,00

Ungarn

14 322 322,50

Niederlande

16 642 510,50

Portugal

12 149 844,94

Slowenien

12 024 871,00

Slowakei

10 800 482,00

Finnland

9 865 703,30

Schweden

8 884 817,50


EMPFEHLUNGEN

Kommission

14.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/22


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2008

über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe Cadmium und Cadmiumoxid

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2243)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/446/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 143/97 der Kommission vom 27. Januar 1997 zur Festlegung der dritten Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (2) festgelegt:

Cadmium,

Cadmiumoxid.

Der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 793/92 und (EG) Nr. 143/97 als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat hat für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (3) abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vorgeschlagen.

(2)

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) wurde konsultiert und hat Stellungnahmen zu den Risikobewertungen der Berichterstatter abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden auf der Website des Wissenschaftlichen Ausschusses veröffentlicht.

(3)

Die Ergebnisse der Risikobewertung und weitere Ergebnisse der Risikobegrenzungsstrategien sind in der Mitteilung der Kommission (4) dargelegt.

(4)

Auf der Grundlage dieser Bewertungen sollten für bestimmte Stoffe spezielle Risikobegrenzungsmaßnahmen empfohlen werden.

(5)

Bei der Empfehlung von Maßnahmen zur Minderung der Risiken für Arbeitnehmer sollten die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer berücksichtigt werden, da sie den geeigneten Rahmen für die gegebenenfalls erforderliche Begrenzung der von den entsprechenden Stoffen ausgehenden Risiken bieten.

(6)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Risikobegrenzungsmaßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses —

EMPFIEHLT:

ABSCHNITT 1

CADMIUM

(CAS-Nr. 7440-43-9; Einecs-Nr. 231-152-8)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer (1) und die Umwelt (2, 3,4)

1.

Arbeitgeber, die Cadmium für die in der Risikobewertung als bedenklich bezeichneten Zwecke verwenden, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien beachten, die auf nationaler Ebene auf der Grundlage der unverbindlichen praktischen Leitlinien gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG des Rates (5) aufgestellt werden.

2.

Gemäß der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sollten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten in den gemäß der genannten Richtlinie erteilten Genehmigungen für Cadmium spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken (nachstehend „BVT“) betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlagen, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.

3.

Lokale Emissionen in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, um zu gewährleisten, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen.

4.

Bei der Festlegung von Umweltqualitätsnormen (UQN) im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sind alle verfügbaren Informationen, einschließlich künftiger Daten über weiches Wasser, zu berücksichtigen.

ABSCHNITT 2

CADMIUMOXID

(CAS-Nr. 1306-19-0; Einecs-Nr. 215-146-2)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer (5) und die Umwelt (6, 7, 8)

5.

Arbeitgeber, die Cadmiumoxid für die in der Risikobewertung als bedenklich bezeichneten Zwecke verwenden, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien beachten, die auf nationaler Ebene auf der Grundlage der unverbindlichen praktischen Leitlinien gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG des Rates aufgestellt werden.

6.

Gemäß der Richtlinie 2008/1/EG sollten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten in den gemäß der genannten Richtlinie erteilten Genehmigungen für Cadmiumoxid spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken (nachstehend „BVT“) betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlagen, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.

7.

Lokale Emissionen in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, um zu gewährleisten, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen.

8.

Bei der Festlegung von UQN im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG sind alle verfügbaren Informationen, einschließlich künftiger Daten über weiches Wasser, zu berücksichtigen.

ABSCHNITT 3

ADRESSATEN

9.

Diese Empfehlung richtet sich an alle Wirtschaftszweige, die die genannten Stoffe einführen, herstellen, befördern, lagern, zu einer Zubereitung oder anderweitig verarbeiten, verwenden, beseitigen oder zurückgewinnen, sowie an die Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 29. Mai 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 13.

(3)  ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.

(4)  ABl. C 149 vom 14.6.2008, S. 6.

(5)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

(6)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(7)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/32/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 60).


14.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/24


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2008

über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe Benzylbutylphthalat (BBP), 2-Furaldehyd (Furfural), Perborsäure, Natriumsalz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2328)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/447/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2268/95 (2) und (EG) Nr. 143/97 (3) der Kommission über die zweite bzw. dritte Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates festgelegt:

Benzylbutylphthalat (BBP),

2-Furaldehyd (Furfural),

Perborsäure, Natriumsalz.

Die aufgrund dieser Verordnungen als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten haben für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (4) abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vorgeschlagen.

(2)

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) und der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) wurden konsultiert und haben Stellungnahmen zu den Risikobewertungen der Berichterstatter abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden auf der Website des jeweiligen Wissenschaftlichen Ausschusses veröffentlicht.

(3)

Die Ergebnisse der Risikobewertung und die Strategien zur Risikobegrenzung sind in der Mitteilung der Kommission (5) dargelegt.

(4)

Auf der Grundlage dieser Bewertungen sollten für bestimmte Stoffe spezielle Risikobegrenzungsmaßnahmen empfohlen werden.

(5)

Bei der Empfehlung von Maßnahmen zur Minderung der Risiken für Arbeitnehmer sollten die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer berücksichtigt werden, da sie den geeigneten Rahmen für die gegebenenfalls erforderliche Begrenzung der von den entsprechenden Stoffen ausgehenden Risiken bieten.

(6)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Risikobegrenzungsmaßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses —

EMPFIEHLT:

ABSCHNITT 1

BENZYLBUTYLPHTHALAT (BBP)

(CAS-Nr. 85-68-7; Einecs-Nr. 201-622-7)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt (1, 2)

1.

Lokale Emissionen von BBP in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, damit gewährleistet ist, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen.

2.

Für Flusseinzugsgebiete, die durch Freisetzungen von BBP gefährdet werden könnten, sollte(n) der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) Umweltqualitätsnormen (UQN) festlegen, und die nationalen Maßnahmen zur Verminderung der Umweltverschmutzung, mit denen diese UQN ab 2015 eingehalten werden, sollten in die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (Wasserrahmenrichtlinie) erarbeiteten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufgenommen werden.

ABSCHNITT 2

2-FURALDEHYD (FURFURAL)

(CAS-Nr. 98-01-1; Einecs-Nr. 202-627-7)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt (3, 4, 5, 6)

3.

Bei der Risikobewertung wurden andere Expositionsquellen (z. B. eine starke Kontaminierung durch die in der Zellstoff- und Papierindustrie angewendeten Sulfitzellstoffverfahren) ermittelt als diejenigen, die auf den hergestellten oder eingeführten Stoff zurückgehen. Die Notwendigkeit etwaiger zusätzlicher Risikomanagementmaßnahmen lässt sich am besten im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Richtlinie 2000/60/EG unter Heranziehung der im umfassenden Risikobewertungsbericht enthaltenen Angaben beurteilen.

4.

Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 2008/1/EG erteilten Genehmigungen für Furfural spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken (nachstehend „BVT“) betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlagen, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.

5.

Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für Furfural sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen.

6.

Lokale Emissionen von Furfural in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, damit gewährleistet ist, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen.

ABSCHNITT 3

PERBORSÄURE, NATRIUMSALZ

(CAS-Nr. 11138-47-9; Einecs-Nr. 234-390-0)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer (7)

7.

Arbeitgeber, die Natriumperborat verwenden, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien beachten, die auf nationaler Ebene aufgrund der unverbindlichen praktischen Leitlinien ausgearbeitet werden, die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG des Rates (8) aufstellt.

ABSCHNITT 4

ADRESSATEN

8.

Diese Empfehlung richtet sich an alle Wirtschaftszweige, die die genannten Stoffe einführen, herstellen, befördern, lagern, zu einer Zubereitung oder anderweitig verarbeiten, verwenden, beseitigen oder zurückgewinnen, sowie an die Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 30. Mai 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 231 vom 28.9.1995, S. 18.

(3)  ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 13.

(4)  ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.

(5)  ABl. C 149 vom 14.6.2008, S. 14.

(6)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/32/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 60).

(7)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(8)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2008/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).