ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 150

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
10. Juni 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 511/2008 der Kommission vom 9. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 512/2008 der Kommission vom 9. Juni 2008 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 513/2008 der Kommission vom 5. Juni 2008 über ein Fangverbot für Schellfisch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II durch Schiffe unter der Flagge Portugals

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 514/2008 der Kommission vom 9. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1439/95, (EG) Nr. 245/2001, (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 2014/2005, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 1918/2006, (EG) Nr. 341/2007, (EG) Nr. 1002/2007, (EG) Nr. 1580/2007 und (EG) Nr. 382/2008 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1119/79

7

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (kodifizierte Fassung)

28

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/428/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 9. Juni 2008 zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit 2005 im Vereinigten Königreich entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2411)

39

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

10.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 511/2008 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Juni 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 9. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

36,3

MK

49,7

TR

75,1

ZZ

53,7

0707 00 05

MK

23,0

TR

77,5

ZZ

50,3

0709 90 70

TR

104,4

ZZ

104,4

0805 50 10

AR

129,1

EG

150,8

TR

129,5

US

176,3

ZA

129,8

ZZ

143,1

0808 10 80

AR

97,2

BR

85,8

CL

88,6

CN

88,1

MK

50,7

NZ

110,0

US

123,1

UY

127,6

ZA

88,4

ZZ

95,5

0809 10 00

TR

219,4

US

317,3

ZZ

268,4

0809 20 95

TR

559,9

US

382,7

ZZ

471,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


10.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 512/2008 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2008

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 462/2008 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Juni 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1568/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 62).

(3)  ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 5.

(4)  ABl. L 139 vom 29.5.2008, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95 ab dem 10. Juni 2008 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

18,26

7,17

1701 11 90 (1)

18,26

13,16

1701 12 10 (1)

18,26

6,98

1701 12 90 (1)

18,26

12,65

1701 91 00 (2)

21,75

15,18

1701 99 10 (2)

21,75

9,84

1701 99 90 (2)

21,75

9,84

1702 90 95 (3)

0,22

0,42


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


10.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 513/2008 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2008

über ein Fangverbot für Schellfisch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II durch Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11), zuletzt berichtigt im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

07/T&Q

Mitgliedstaat

PORTUGAL

Bestand

HAD/1N2AB.

Art

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

Gebiet

Norwegische Gewässer der Gebiete I und II

Zeitpunkt

14.5.2008


10.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 514/2008 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1439/95, (EG) Nr. 245/2001, (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 2014/2005, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 1918/2006, (EG) Nr. 341/2007, (EG) Nr. 1002/2007, (EG) Nr. 1580/2007 und (EG) Nr. 382/2008 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1119/79

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 62 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (2), insbesondere auf Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ab dem 1. Juli 2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gemäß ihrem Artikel 204 für die wichtigsten Sektoren der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gelten. Daher sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen verabschieden, um die betreffenden Sektorverordnungen zu ändern bzw. aufzuheben, damit die korrekte Anwendung ab diesem Zeitpunkt gewährleistet ist.

(2)

Gemäß Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhrlizenzen aufgrund der genannten Verordnung erforderlich sind, für die Einfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte fallen, die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorschreiben. Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht Einfuhrlizenzen einerseits für die Verwaltung der Einfuhrregelung für geschälten und geschliffenen Reis vor, um die einzuführenden Mengen zu berücksichtigen, sowie andererseits für die Verwaltung der Einfuhrregelung für Zucker im Rahmen der Präferenzregelungen.

(3)

Hinsichtlich der Ausfuhren schreibt Artikel 167 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor, dass die Ausfuhrerstattung für die in Artikel 162 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse nur nach Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt wird. Gemäß Artikel 161 derselben Verordnung kann die Kommission für die Ausfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse die Vorlage einer Ausfuhrlizenz vorschreiben.

(4)

Für die Verwaltung der Ein- und Ausfuhren hat die Kommission die Befugnis erhalten, diejenigen Erzeugnisse festzulegen, deren Einfuhr und/oder Ausfuhr von der Vorlage einer Lizenz abhängig ist. Bei der Beurteilung des Erfordernisses einer Lizenzregelung sollte die Kommission die geeigneten Instrumente für die Marktverwaltung und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren berücksichtigen.

(5)

Diese Lage bietet die Möglichkeit, die bestehenden Regeln für die verschiedenen Marktsektoren eingehend zu prüfen und die derzeitigen Praktiken der Lizenzerteilung im Hinblick auf eine Vereinfachung und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer zu überdenken. Aus Gründen der Klarheit sind die Regeln in die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) aufzunehmen.

(6)

Eine Lizenzregelung ist der geeignete Mechanismus zur Verwaltung von Zollkontingenten für Einfuhren und Ausfuhren, die aufgrund des begrenzten Volumens und der sehr großen Anzahl beantragter Mengen anhand eines anderen Verfahrens als der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“) verwaltet werden sollen.

(7)

Eine Lizenzregelung gilt unter Berücksichtigung des wertvollen Vorteils des anwendbaren verringerten Zollsatzes und der Notwendigkeit der Vorausschätzung der Marktbewegungen als bestes Verfahren zur Überwachung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die im Rahmen von Präferenzregelungen eingeführt werden.

(8)

Angesichts der zahlreichen unterschiedlichen Durchführungsbestimmungen und technischen Vorschriften, die in den Marktsektoren für die Verwaltung von Ausfuhren mit Erstattung gelten, empfiehlt es sich, diese Vorschriften derzeit in den Sektorverordnungen zu belassen.

(9)

Im Getreidesektor müssen die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen als Indikator der mittelfristigen Bewegungen und der voraussichtlichen Marktentwicklung angesehen werden. Sie sind ein Schlüsselinstrument für die Ausarbeitung einer Marktbilanz, um die Bedingungen für den Wiederverkauf von Interventionsbeständen auf dem Binnenmarkt oder für Ausfuhren zu beurteilen oder um festzustellen, ob eine Ausfuhrabgabe erhoben werden muss. In diesem Zusammenhang ist bei der Einfuhr von Spelz, Weichweizen und Mengkorn, Gerste, Mais, Sorghum, Hartweizen, Mehl von Weichweizen und Spelz sowie Maniok sowie bei der Ausfuhr von Spelz, Weichweizen und Mengkorn, Gerste, Mais, Hartweizen, Roggen, Hafer und Mehl von Weichweizen und Spelz aufgrund der anhaltenden Bedeutung dieser Erzeugnisse für die Handelsströme und auf dem einheimischen Markt die Vorlage einer Lizenz vorzuschreiben.

(10)

Im Reissektor bildet die durch die Lizenzen gelieferte Information über die voraussichtlichen Einfuhren und Ausfuhren insbesondere wegen der Bedeutung von Reis für den einheimischen Verbrauch die Grundlage für die Überwachung des Marktes. Sie dient auch zur Überprüfung der Einhaltung der Zolltarifpositionen für ähnliche Erzeugnisse. Außerdem sind die erteilten Lizenzen bei der Berechnung der Einfuhrzölle für geschälten und geschliffenen Reis gemäß den Artikeln 137 und 139 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu berücksichtigen. Deshalb sind für geschälten Reis, halbgeschliffenen Reis und vollständig geschliffenen Reis sowie Bruchreis Einfuhrlizenzen und für geschälten sowie halbgeschliffenen und vollständig geschliffenen Reis Ausfuhrlizenzen vorzuschreiben.

(11)

Bei Zucker ist die Überwachung des Marktes von großer Bedeutung, außerdem ist eine genaue Kenntnis der Ausfuhren erforderlich. Deshalb sind die Zuckerausfuhren zu überwachen und von der Vorlage von Lizenzen abhängig zu machen. Bei Einfuhren sind unbeschadet der Einfuhren im Rahmen von Einfuhrkontingenten nur Lizenzen für Einfuhren zu verlangen, für die präferenzielle Einfuhrzölle gelten.

(12)

Damit das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Faserhanf nicht durch illegalen Hanfanbau gestört wird, ist eine Kontrolle der Hanf- und Hanfsameneinfuhren vorzusehen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse bestimmte Garantien hinsichtlich ihres Tetrahydrocannabinolgehalts bieten. Daher ist für solche Einfuhren die Erteilung von Lizenzen vorzusehen.

(13)

Bei Obst und Gemüse ist die sich aus den Einfuhrlizenzen ergebende Information zur Überwachung der Einhaltung der Zolltarifpositionen für ähnliche Erzeugnisse wie getrockneten oder gefrorenen Knoblauch oder zur Verwaltung der Zollkontingente zu nutzen.

(14)

Die Apfelerzeuger in der Gemeinschaft befanden sich in letzter Zeit in einer schwierigen Lage, was u. a. auf eine deutliche Zunahme der Einfuhren von Äpfeln aus bestimmten Drittländern der südlichen Hemisphäre zurückzuführen ist. Aus diesem Grunde sollte die Überwachung der Apfeleinfuhren verbessert werden. Dieses Ziel lässt sich am besten mit einer Regelung erreichen, die sich auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (4) stützt. Für Bananen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Lizenzen im Rahmen der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführte Bananen (5) Einfuhrlizenzen erforderlich. Um einen vollständigen Überblick über die Erzeugnisse zu geben, für die Lizenzen erforderlich sind, sind die einschlägigen Anforderungen auch in die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufzunehmen.

(15)

Bei Milcherzeugnissen ist die den Lizenzen zu entnehmende Information über voraussichtliche Einfuhren zu verringertem Zollsatz für die Überwachung des Marktes wichtig. Bei Einfuhren zu verringertem Zollsatz von Rindfleisch ist zur Überwachung des Handels mit Drittländern für bestimmte Erzeugnisse eine Lizenzregelung vorzusehen.

(16)

Für Einfuhren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs sind aufgrund der bei diesem empfindlichen Industriezweig erforderlichen Marktüberwachung Lizenzen vorzusehen.

(17)

Um einen klaren und vollständigen Überblick über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Lizenzen beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu geben, ist die Liste der den genannten Anforderungen unterliegenden Einfuhren und Ausfuhren in der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufzuführen.

(18)

Für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ist die Höchstmenge der Erzeugnisse, für die keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz bzw. Vorausfestsetzungsbescheinigung vorzulegen ist, festzusetzen, sofern die Ein- oder Ausfuhr nicht im Rahmen einer Präferenzregelung stattfindet. Die Liste der betreffenden Erzeugnisse ist infolge der Änderungen der Lizenzverpflichtungen zu ändern.

(19)

Daher sind die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 und die folgenden Verordnungen entsprechend zu ändern:

Verordnung (EG) Nr. 1439/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen (6);

Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (7);

Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (8);

Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (9);

Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (10);

Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 der Kommission vom 16. August 2005 mit Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen im Olivenölsektor (11);

Verordnung (EG) Nr. 2014/2005;

Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (12);

Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (13);

Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (14);

Verordnung (EG) Nr. 1002/2007 der Kommission vom 29. August 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten (15);

Verordnung (EG) Nr. 1580/2007;

Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (Neufassung) (16).

(20)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1119/79 der Kommission vom 6. Juni 1979 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzen für Saatgut (17) sollte daher aufgehoben werden.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Unbeschadet abweichender Vorschriften in den besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse, insbesondere die in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates (18) und ihren Durchführungsbestimmungen genannten Erzeugnisse, legt diese Verordnung die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzen, Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen — nachstehend ‚Lizenzen‘ genannt — fest, die durch Teil III Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (19) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (20) vorgesehen wurden oder mit der vorliegenden Verordnung eingeführt werden.

(2)   Eine Lizenz oder Bescheinigung ist für folgende Erzeugnisse vorzulegen:

a)

im Falle der Einfuhr, wenn die Erzeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden:

i)

in Anhang II Teil I aufgeführte Erzeugnisse, die im Rahmen aller Regelungen außer Zollkontingenten eingeführt werden, soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt,

ii)

Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten eingeführt werden, die anhand eines anderen Verfahrens als der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs (‚Windhund-Verfahren‘) gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 (21) verwaltet werden,

iii)

Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten eingeführt werden, die anhand des Verfahrens der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 verwaltet werden und in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung besonders aufgeführt sind;

b)

im Falle der Ausfuhr:

i)

in Anhang II Teil II aufgeführte Erzeugnisse,

ii)

in Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung, auch in Höhe von Null, oder eine Ausfuhrabgabe festgesetzt wurde,

iii)

Erzeugnisse, die im Rahmen von Kontingenten ausgeführt werden oder bei denen eine Ausfuhrlizenz für die Zulassung zu einem Kontingent vorzulegen ist, das von einem Drittland verwaltet wird und in demselben Land für aus der Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse eröffnet wurde.

(3)   Für die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer i genannten Erzeugnisse gelten die in Anhang II festgesetzte Höhe und Gültigkeitsdauer der Sicherheit.

Für die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii und Ziffer iii genannten Erzeugnisse gelten die in besonderen Gemeinschaftsregeln für diese Erzeugnisse festgelegten besonderen Durchführungsbestimmungen für die Gültigkeitsdauer und die Höhe der Sicherheit.

(4)   Für die in Absatz 1 genannte Regelung der Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen gilt Folgendes: Ist für ein nicht in Anhang II Teil II aufgeführtes Erzeugnis eine Erstattung festgesetzt worden und beantragt ein Marktteilnehmer die Erstattung nicht, so muss er für die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse keine Lizenz vorlegen.

2.

Dem Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 entspricht die Gültigkeitsdauer der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen für jedes Erzeugnis derjenigen in Anhang II.“

3.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 entspricht die Höhe der Sicherheit der für Ein- und Ausfuhren erteilten Lizenzen für jedes Erzeugnis derjenigen in Anhang II. Im Falle der Festsetzung einer Ausfuhrabgabe kann ein zusätzlicher Betrag gelten.

Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz wird abgelehnt, wenn am Tag der Antragstellung bis spätestens 13.00 Uhr keine ausreichende Sicherheit bei der zuständigen Stelle geleistet worden ist.“

4.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Schaf- und Ziegenfleisch

Die Verordnung (EG) Nr. 1439/95 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Mit dieser Verordnung werden die besonderen Durchführungsvorschriften zur Regelung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen festgelegt, die mit der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (22) für die in Anhang I Teil XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (23) aufgeführten Erzeugnisse eingeführt worden ist.

(2)   Soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, finden die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (24) Anwendung.

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufgeführt.

(2)   Titel II der vorliegenden Verordnung gilt für die Einfuhren aller in Anhang I Teil XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (25) aufgeführten Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten eingeführt werden, die anhand eines anderen Verfahrens als der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs (‚Windhund-Verfahren‘) gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 (26) verwaltet werden.

3.

Die Artikel 4, 5 und 6 werden gestrichen.

Artikel 3

Hanf und Flachs

Die Verordnung (EG) Nr. 245/2001 wird wie folgt geändert:

Dem Artikel 17a Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die in Anhang II Teil I Abschnitte D, F und L der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (27) genannten Erzeugnisse entspricht die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz derjenigen in den genannten Abschnitten.

Artikel 4

Milcherzeugnisse

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (28) aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen unbeschadet des Artikels 24 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung denjenigen in Anhang II Teil I der genannten Verordnung.

Soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, finden die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (29) Anwendung.

2.

In Artikel 3 werden die Absätze 1 und 3 gestrichen.

3.

Dem Artikel 24 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Dem Antrag auf Erteilung einer Lizenz wird nur stattgegeben, wenn am Tag der Antragstellung bis spätestens 13.00 Uhr eine Sicherheit in Höhe von 10 EUR/100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses bei der zuständigen Stelle geleistet worden ist.

(4)   Die Lizenz ist vom Tag der tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum Ende des dritten darauf folgenden Kalendermonats gültig.“

Artikel 5

Getreide und Reis

Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Mit dieser Verordnung werden die besonderen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen festgelegt, die mit der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (30) für die in Anhang I Teile I und II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (31) aufgeführten Erzeugnisse eingeführt worden ist.

(2)   Soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, finden die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (32) und (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission (33) Anwendung.

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen gelten für folgende Zeiträume:

a)

für in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufgeführte Erzeugnisse, die nicht unter den Buchstaben b und c dieses Absatzes genannt sind: gemäß dem genannten Anhang;

b)

sofern nicht anders geregelt, für Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten ein- oder ausgeführt werden, die anhand eines anderen Verfahrens als der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission (34) (‚Windhund-Verfahren‘) verwaltet werden: ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum Ende des zweiten darauf folgenden Monats;

c)

für Erzeugnisse, für die eine Erstattung festgesetzt wurde, und für Erzeugnisse, für die am Tag der Lizenzantragstellung eine Ausfuhrabgabe festgesetzt wurde: ab dem Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2)   Abweichend von Absatz 1 endet die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für in Anhang II Teil II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannte Erzeugnisse, für die weder eine Erstattung noch eine im Voraus festgesetzte Erstattung festgesetzt worden ist, am 60. Tag nach dem Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 der genannten Verordnung.

(3)   Abweichend von Absatz 1 endet die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen, für die eine Erstattung festgesetzt wurde, für Erzeugnisse der KN-Codes 1702 30, 1702 40, 1702 90 und 2106 90, spätestens an folgenden Zeitpunkten:

a)

am 30. Juni für die bis spätestens 31. Mai jedes Wirtschaftsjahres eingereichten Anträge;

b)

am 30. September für die vom 1. Juni eines Wirtschaftsjahres bis zum 31. August des darauf folgenden Wirtschaftsjahres eingereichten Anträge;

c)

30 Tage nach dem Tag der Ausstellung der Lizenz für die vom 1. September bis zum 30. September desselben Wirtschaftsjahres eingereichten Anträge.

(4)   Abweichend von Absatz 1 endet die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen, für die eine Erstattung festgesetzt wurde, für Erzeugnisse der KN-Codes 1107 10 19, 1107 10 99 und 1107 20 00 auf Antrag des Marktteilnehmers spätestens an folgenden Zeitpunkten:

a)

am 30. September des laufenden Kalenderjahres, wenn sie vom 1. Januar bis zum 30. April erteilt werden;

b)

am Ende des elften auf die Ausstellung folgenden Monats, wenn sie vom 1. Juli bis zum 31. Oktober erteilt werden;

c)

am 30. September des folgenden Kalenderjahres, wenn sie vom 1. November bis zum 31. Dezember erteilt werden.

(5)   In Feld 22 der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erteilten Lizenzen ist einer der Vermerke gemäß Anhang X einzutragen.

(6)   Ist bei Einfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus bestimmten Drittländern eine besondere Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen vorgesehen, so sind in den Feldern 7 und 8 des Lizenzantrags und der Lizenz das oder die Herkunfts- und Ursprungsländer einzutragen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem bzw. diesen Ländern.

(7)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Rechte aus den Lizenzen nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 dieses Artikels nicht übertragbar.

3.

Artikel 7 wird gestrichen.

4.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Die Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse, für die eine Erstattung oder Abgabe festgesetzt wurde, werden am dritten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt, sofern die Kommission während dieser Frist keine besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung, Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (35) getroffen hat und die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung mitgeteilt worden sind.

Unterabsatz 1 gilt weder für die im Wege der Ausschreibung erteilten Lizenzen noch für die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Lizenzen, die erteilt wurden, um eine Nahrungsmittelhilfeaktion im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der multinationalen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (36) durchzuführen. Diese Ausfuhrlizenzen werden am ersten Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Zuschlagserteilung folgt.

(2)   Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse, für die keine Erstattung oder Abgabe festgesetzt wurde, werden am Tag der Antragstellung erteilt.

5.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Die Kommission kann beschließen,

a)

einen einheitlichen Bewilligungssatz für die beantragten Mengen festzusetzen, für die noch keine Lizenzen erteilt wurden;

b)

Anträge abzulehnen, für die noch keine Ausfuhrlizenzen erteilt wurden;

c)

die Antragstellung für höchstens fünf Arbeitstage auszusetzen.

Die Aussetzung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c kann nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für einen längeren Zeitraum erfolgen.

(2)   Bei Kürzung oder Ablehnung der beantragten Mengen wird die für die Lizenz geleistete Sicherheit sofort für die Menge freigegeben, für die dem Antrag nicht stattgegeben wurde.

(3)   Der Antragsteller kann seinen Lizenzantrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten einheitlichen Bewilligungssatzes im Amtsblatt der Europäischen Union zurückziehen, wenn dieser Satz niedriger als 80 % ist. Die Mitgliedstaaten geben daraufhin die Sicherheit frei.

(4)   Gemäß Absatz 1 getroffene Maßnahmen finden keine Anwendung auf Ausfuhren zur Durchführung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler Übereinkünfte oder ergänzender Programme bzw. von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung.“

6.

Artikel 11 wird gestrichen.

7.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Die gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2220/85 der Kommission (37) zu leistende Sicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 beträgt:

a)

für in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufgeführte Erzeugnisse, die nicht unter den Buchstaben b und c dieses Absatzes genannt sind: gemäß dem genannten Anhang;

b)

sofern nicht anders geregelt, für Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten ein- oder ausgeführt werden:

i)

30 EUR je Tonne für eingeführte Erzeugnisse,

ii)

3 EUR je Tonne für ohne Erstattung ausgeführte Erzeugnisse;

c)

für ausgeführte Erzeugnisse, für die eine Erstattung festgesetzt worden ist oder für Lizenzen für Erzeugnisse, für die am Tag der Lizenzantragstellung eine Ausfuhrabgabe festgesetzt wurde:

i)

20 EUR je Tonne für die unter die KN-Codes 1102 20, 1103 13, 1104 19 50, 1104 23 10, 1108, 1702 und 2106 fallenden Erzeugnisse,

ii)

10 EUR je Tonne für die übrigen Erzeugnisse.

8.

Die Anhänge I, II, III, XI, XII und XIII werden gestrichen.

9.

Anhang X erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 6

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

Die Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (38) aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2220/85 der Kommission (39) zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.

2.

Die Artikel 6 und 8 werden gestrichen.

Artikel 7

Olivenöl

Die Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Erzeugnisse der KN-Codes 0709 90 39, 0711 20 90 und 2306 90 19, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (40) aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der genannten Verordnung.

2.

Artikel 3 wird gestrichen.

Artikel 8

Bananen

Die Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 wird wie folgt geändert:

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Die zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführten Bananen des KN-Codes 0803 00 19, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (41) aufgeführt. Die Einfuhrlizenzen werden von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

(2)   Die Einfuhrlizenzanträge können in allen Mitgliedstaaten gestellt werden.

(3)   Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2220/85 der Kommission (42) zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.

Die Gültigkeitsdauer endet jedoch spätestens am 31. Dezember des Jahres, in dem die Lizenz erteilt wurde.

(4)   Die Sicherheit wird außer in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise einbehalten, wenn das Geschäft nicht oder nur teilweise innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz getätigt wird.

(5)   Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 wird der Nachweis über die Verwendung der Einfuhrlizenz nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung außer in Fällen höherer Gewalt innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz erbracht.

Artikel 9

Zucker

Die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (43) aufgeführt.

Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil II der genannten Verordnung und gelten für alle in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b derselben Verordnung genannten Fälle.

2.

In Artikel 8 werden die Absätze 1, 2 und 3 gestrichen.

3.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission aufgeführt.

Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der genannten Verordnung und gelten für alle in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a derselben Verordnung genannten Fälle.“

4.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Betrifft der Antrag auf Lizenzerteilung für Erzeugnisse nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Mengen bis zu 10 Tonnen, so darf der Beteiligte an ein und demselben Tag bei ein und derselben zuständigen Behörde nicht mehr als einen Antrag einreichen und kann für die Ausfuhr nicht mehr als eine für Mengen bis zu 10 Tonnen erteilte Lizenz verwendet werden.“

5.

Artikel 12 Absatz 1 wird gestrichen.

Artikel 10

Olivenöl aus Tunesien

Die Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 wird wie folgt geändert:

Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Einfuhrlizenz ist vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (44) an gerechnet sechzig Tage lang gültig, und die zu leistende Sicherheit beläuft sich auf 15 EUR/100 kg Nettogewicht.

Artikel 11

Knoblauch

Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (45) aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der genannten Verordnung.

2.

In Artikel 6 wird Absatz 2 gestrichen.

3.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Artikel 6 Absätze 3 und 4 sind entsprechend auch auf B-Lizenzen anzuwenden.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

4.

Anhang II wird gestrichen.

Artikel 12

Reis

Die Verordnung (EG) Nr. 1002/2007 wird wie folgt geändert:

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Sicherheit für Erzeugnisse der KN-Codes 1006 20 und 1006 30 darf jedoch nicht niedriger sein als die in Artikel 12 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 genannte Sicherheit.“

Artikel 13

Äpfel

Artikel 134 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Erzeugnisse des KN-Codes 0808 10 80, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (46) aufgeführt.

2.

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Einführer stellen zusammen mit ihrem Antrag eine Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85, die gewährleistet, dass die Einfuhrverpflichtung während der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfüllt wird.

Die Sicherheit wird außer in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise einbehalten, wenn die Einfuhr nicht oder nur teilweise innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz getätigt wird.

Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.“

3.

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Einfuhrlizenzen sind nur für Einfuhren aus dem genannten Ursprungsland gültig.“

Artikel 14

Rindfleisch

Die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (47) aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der genannten Verordnung.

2.

Die Artikel 3 und 4 werden gestrichen.

3.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Im Falle von Einfuhren im Rahmen eines Einfuhrkontingents gelten folgende Vorschriften:

a)

Dem Antrag auf Erteilung einer Lizenz wird nur stattgegeben, wenn am Tag der Antragstellung bis spätestens 13.00 Uhr eine Sicherheit in Höhe von 5 EUR/Stück für lebende Tiere und von 12 EUR/100 kg Eigengewicht für sonstige Erzeugnisse bei der zuständigen Stelle geleistet worden ist;

b)

die Lizenz ist vom Tag der tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum Ende des dritten darauf folgenden Monats gültig;

c)

die lizenzerteilende Stelle trägt in Feld 20 der Einfuhrlizenz bzw. ihrer Teillizenzen die laufende Nummer des betreffenden Kontingents aus dem Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) ein.“

Artikel 15

Übergangsbestimmung

1.   Diese Verordnung berührt nicht die Gültigkeitsdauer und die Höhe der Sicherheit für die Lizenzen, die im Rahmen von Zollkontingentszeiträumen gelten, die zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 17 noch nicht abgelaufen sind.

2.   Die für die Erteilung der Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen geleisteten Sicherheiten werden auf Antrag der Beteiligten freigegeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

a)

die Gültigkeitsdauer der Lizenzen oder Bescheinigungen ist nicht vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt abgelaufen;

b)

die Lizenzen oder Bescheinigungen sind für die betreffenden Erzeugnisse ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht mehr erforderlich;

c)

die Lizenzen oder Bescheinigungen sind bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nur teilweise oder überhaupt nicht verwendet worden.

Artikel 16

Schlussbestimmung

Die Verordnung (EG) Nr. 1119/79 wird aufgehoben.

Artikel 17

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt jedoch

a)

für Getreide, Flachs und Hanf, Olivenöl, Obst und Gemüse, frisch oder verarbeitet, Saatgut, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Schweinefleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Eier, Geflügelfleisch, Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und andere Produktsektoren außer Reis, Zucker und Wein ab dem 1. Juli 2008,

b)

für Wein ab dem 1. August 2008,

c)

für Reis ab dem 1. September 2008,

d)

für Zucker ab dem 1. Oktober 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 248/2008 (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 6.

(3)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(4)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 292/2008 (ABl. L 90 vom 2.4.2008, S. 3).

(5)  ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 3.

(6)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 7. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 272/2001 (ABl. L 41 vom 10.2.2001, S. 3).

(7)  ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 18. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(8)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1565/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 37).

(9)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).

(10)  ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 19.

(11)  ABl. L 212 vom 17.8.2005, S. 13.

(12)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1568/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 62).

(13)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.

(14)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12.

(15)  ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 15.

(16)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.

(17)  ABl. L 139 vom 7.6.1979 S. 13. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 3886/86 (ABl. L 361 vom 20.12.1986, S. 18).

(18)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(19)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(20)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(21)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.“

(22)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(23)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(24)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“

(25)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(26)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.“

(27)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.“

(28)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(29)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“

(30)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(31)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(32)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(33)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.“

(34)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.“

(35)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55.

(36)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.“

(37)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.“

(38)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(39)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.“

(40)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.“

(41)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(42)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.“

(43)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.“

(44)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.“

(45)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.“

(46)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.“

(47)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.“


ANHANG I

„ANHANG II

TEIL I

LIZENZVERPLICHTUNG — EINFUHREN

Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und der Höchstmengen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

(in der Reihenfolge der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

A.   Getreide (Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

Nettomengen (1)

0714 außer Unterposition 0714 20 10

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes

1 EUR/t

bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

5 000 kg

0714 20 10

Süßkartoffeln zum menschlichen Verzehr

1 EUR/t

bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

500 kg

1001 10

Hartweizen, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

1 EUR/t

bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

5 000 kg

1001 90 99

Spelz, Weichweizen und Mengkorn, nicht zur Aussaat, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

1 EUR/t

bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

5 000 kg

1003 00

Gerste

1 EUR/t

bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

5 000 kg

1005 90 00

Mais, außer Saatgut

1 EUR/t

bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

5 000 kg

1007 00 90

Körner-Sorghum, außer Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat

1 EUR/t

bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

5 000 kg

1101 00 15

Mehl von Weichweizen und Spelz

1 EUR/t

bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

1 000 kg

2303 10

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

1 EUR/t

bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

1 000 kg

2303 30 00

Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

1 EUR/t

bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

1 000 kg

ex 2308 00 40

Zitrustrester

1 EUR/t

bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

1 000 kg

2309 90 20

Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur

1 EUR/t

bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

1 000 kg

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.


B.   Reis (Anhang I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

Nettomengen (2)

1006 20

Geschälter Reis (Braunreis), einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

30 EUR/t

bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

1 000 kg

1006 30

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

30 EUR/t

bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

1 000 kg

1006 40 00

Bruchreis, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

1 EUR/t

bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

1 000 kg

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.


C.   Zucker (Anhang I Teil III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

Nettomengen (3)

1701

Alle Erzeugnisse, die im Rahmen einer Präferenzregelung außer Zollkontingenten eingeführt werden

Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006

Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006

(—)

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.


D.   Ölsamen und ölhaltige Früchte (Anhang I Teil V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

Nettomengen (4)

ex 1207 99 15

Zur Aussaat bestimmte Samen von Hanfsorten

 (5)

bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben etwas anderes bestimmt

(—)

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.


E.   Olivenöl und Tafeloliven (Anhang I Teil VII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

Nettomengen (6)

0709 90 39

Oliven, frisch, zur Ölgewinnung

100 EUR/t

60 Tage nach der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

100 kg

0711 20 90

Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet; zur Ölgewinnung bestimmt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

100 EUR/t

60 Tage nach der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

100 kg

2306 90 19

Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

100 EUR/t

60 Tage nach der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

100 kg

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.


F.   Flachs und Hanf (Anhang I Teil VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

Nettomengen (7)

5302 10 00

Hanf, roh oder geröstet

 (8)

bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben etwas anderes bestimmt

(—)

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.


G.   Obst und Gemüse (Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

Nettomengen (9)

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

50 EUR/t

3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

ex 0703 90 00

Andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

50 EUR/t

3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

0808 10 80

Tafeläpfel, frisch

15 EUR/t

3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz, Artikel 22 Absatz 1

(—)

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.


H.   Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (Anhang I Teil X der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

Nettomengen (10)

ex 0710 80 95

Knoblauch (11) und Allium ampeloprasum, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

50 EUR/t

3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

ex 0710 90 00

Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (11) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

50 EUR/t

3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

ex 0711 90 80

Knoblauch (11) und Allium ampeloprasum, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

50 EUR/t

3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

ex 0711 90 90

Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (11) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

50 EUR/t

3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

ex 0712 90 90

Knoblauch (11) und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüse, die Knoblauch (11) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

50 EUR/t

3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.


I.   Bananen (Anhang I Teil XI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

Nettomengen (12)

0803 00 19

Bananen, frisch, zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt

15 EUR/t

bis zum Ende des Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.


J.   Rindfleisch (Anhang I Teil XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

Nettomengen (13)

0102 90 05 bis 0102 90 79

Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden

5 EUR/Stück

bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

0201 und 0202

Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden

12 EUR/100 kg Eigengewicht

bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

0206 10 95 und 0206 29 91

Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden

12 EUR/100 kg Eigengewicht

bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

1602 50 10, 1602 50 31 und 1602 50 95

Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden

12 EUR/100 kg Eigengewicht

bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

1602 90 61 und 1602 90 69

Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden

12 EUR/100 kg Eigengewicht

bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.


K.   Milch und Milcherzeugnisse (Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

Nettomengen (14)

ex Kapitel 04, 17, 21 und 23

Milch und Milcherzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden, ausgenommen Käse und Quark/Topfen (KN-Code 0406) mit Ursprung in der Schweiz, der ohne Lizenz eingeführt wird:

 

 

 

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

10 EUR/100 kg

bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

10 EUR/100 kg

bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

0403 10 11 bis 0403 10 39

0403 90 11 bis 0403 90 69

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

10 EUR/100 kg

bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

10 EUR/100 kg

bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

ex 0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

10 EUR/100 kg

bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

0406

Käse und Quark/Topfen, außer Käse und Quark/Topfen mit Ursprung in der Schweiz, der ohne Lizenz eingeführt wird

10 EUR/100 kg

bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

1702 19 00

Lactose und Lactosesirup, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse von weniger als 99 GHT

10 EUR/100 kg

bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

2106 90 51

Lactosesirup, aromatisiert oder gefärbt

10 EUR/100 kg

bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

ex 2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

Futter und Zubereitungen, die Erzeugnisse enthalten, auf die die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unmittelbar oder aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 anwendbar ist, ausgenommen Futter und Zubereitungen, die unter Anhang I Teil I der genannten Verordnung fallen

10 EUR/100 kg

bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.


L.   Andere Erzeugnisse (Anhang I Teil XXI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

Nettomengen (15)

1207 99 91

Hanfsamen, nicht zur Aussaat

 (16)

bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben etwas anderes bestimmt

(—)

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.


M.   Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Anhang II Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

Nettomengen (17)

ex 2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind

1 EUR/hl

bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

100 hl

ex 2207 20 00

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind

1 EUR/hl

bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

100 hl

ex 2208 90 91

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind

1 EUR/hl

bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

100 hl

ex 2208 90 99

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind

1 EUR/hl

bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

100 hl

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

TEIL II

LIZENZVERPFLICHTUNG — AUSFUHREN OHNE ERSTATTUNGEN UND FÜR ERZEUGNISSE, FÜR DIE AM TAG DER EINREICHUNG KEINE AUSFUHRABGABE FESTGESETZT IST

Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und der Höchstmengen gemäß mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

(in der Reihenfolge der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführt)

A.   Getreide (Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)  (18)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

Nettomengen (19)

1001 10

Hartweizen

3 EUR/t

bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

5 000 kg

1001 90 99

Spelz, Weichweizen und Mengkorn, nicht zur Aussaat

3 EUR/t

bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

5 000 kg

1002 00 00

Roggen

3 EUR/t

bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

5 000 kg

1003 00

Gerste

3 EUR/t

bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

5 000 kg

1004 00

Hafer

3 EUR/t

bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

5 000 kg

1005 90 00

Mais, nicht zur Aussaat

3 EUR/t

bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

5 000 kg

1101 00 15

Mehl von Weichweizen und Spelz

3 EUR/t

bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

500 kg

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.


B.   Reis (Anhang I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

Nettomengen (20)

1006 20

Geschälter Reis (Braunreis)

3 EUR/t

bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

500 kg

1006 30

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

3 EUR/t

bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

500 kg

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.


C.   Zucker (Anhang I Teil III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

Nettomengen (21)

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

11 EUR/100 kg

für Mengen über 10 t bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

für Mengen unter 10 t bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (22)

2 000 kg

1702 60 95

1702 90 95

Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose

4,2 EUR/100 kg

für Mengen über 10 t bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

für Mengen unter 10 t bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (22)

2 000 kg

2106 90 59

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup

4,2 EUR/100 kg

für Mengen über 10 t bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

für Mengen unter 10 t bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (22)

2 000 kg

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

TEIL III

HÖCHSTMENGEN FÜR AUSFUHRLIZENZEN MIT ERSTATTUNG

Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Ausfuhrlizenz oder Bescheinigung vorzulegen ist

Warenbezeichnung und KN-Codes

Nettomenge (23)

A.   

GETREIDE:

Für alle in Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführten Erzeugnisse,

5 000 kg

mit Ausnahme der Unterposition

0714 20 10, und der Position 2302 50

(—)

1101 00 15

500 kg

B.   

REIS:

Für alle in Anhang I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführten Erzeugnisse

500 kg

C.   

ZUCKER:

Für alle in Anhang I Teil III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführten Erzeugnisse

2 000 kg

D.   

MILCH UND MILCHERZEUGNISSE:

Für alle in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführten Erzeugnisse

150 kg

E.   

RINDFLEISCH

Für in Anhang I Teil XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführten lebenden Tiere

Ein Tier

Für in Anhang I Teil XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführten Fleischsorten

200 kg

G.   

SCHWEINEFLEISCH:

0203

1601

1602

250 kg

0210

150 kg

H.   

GEFLÜGELFLEISCH:

0105 11 11 9000

0105 11 19 9000

0105 11 91 9000

0105 11 99 9000

4 000 Küken

0105 12 00 9000

0105 19 20 9000

2 000 Küken

0207

250 kg

I.   

EIER:

0407 00 11 9000

2 000 eggs

0407 00 19 9000

4 000 eggs

0407 00 30 9000

400 kg

0408 11 80 9100

0408 91 80 9100

100 kg

0408 19 81 9100

0408 19 89 9100

0408 99 80 9100

250 kg

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.“


(1)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

(2)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelung oder Zollkontingenten.

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

(3)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelung oder Zollkontingenten.

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

(4)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelung oder Zollkontingenten.

(5)  Keine Sicherheit erforderlich; für weitere Bedingungen siehe Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001.

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

(6)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelung oder Zollkontingenten.

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

(7)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(8)  Keine Sicherheit erforderlich; für weitere Bedingungen siehe Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001.

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

(9)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

(10)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(11)  Dies schließt auch Erzeugnisse ein, bei denen das Wort ‚Knoblauch‘ nur Teil der Bezeichnung ist. Solche Begriffe können sein ‚Soloknoblauch‘, ‚Elefantenknoblauch‘, ‚Knollenknoblauch‘ oder ‚Riesenknoblauch‘, wobei diese Aufzählung nicht erschöpfend ist.

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

(12)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelung oder Zollkontingenten.

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

(13)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelung oder Zollkontingenten.

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

(14)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

(15)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(16)  Keine Sicherheit erforderlich; für weitere Bedingungen siehe Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001.

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

(17)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

(18)  Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003

(19)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

(20)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

(21)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(22)  Für Mengen unter 10 t darf der Beteiligte nicht mehr als eine Lizenz für ein und dieselbe Ausfuhr in Anspruch nehmen.

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

(23)  Diese Beschränkungen gelten nicht für Ausfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen, Zollkontingenten oder wenn eine Ausfuhrabgabe festgesetzt wurde.

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.“


ANHANG II

„ANHANG X

Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 5

:

Bulgarisch

:

специален срок на валидност, както е предвидено в член 6 от Регламент (ЕО) № 1342/2003

:

Spanisch

:

período especial de validez conforme a lo dispuesto en el artículo 6 del Reglamento (CE) no 1342/2003

:

Tschechisch

:

zvláštní doba platnosti stanovená v článku 6 nařízení (ES) č. 1342/2003

:

Dänisch

:

Særlig gyldighedsperiode, jf. artikel 6 i forordning (EF) nr. 1342/2003.

:

Deutsch

:

besondere Gültigkeitsdauer gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003

:

Estnisch

:

erikehtivusaeg ajavahemik vastavalt määruse (EÜ) nr 1342/2003 artiklile 6

:

Griechisch

:

Ειδική περίοδος ισχύος όπως προβλέπεται στο άρθρο 6 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1342/2003

:

Englisch

:

special period of validity as provided for in Article 6 of Regulation (EC) No 1342/2003

:

Französisch

:

durées particulières de validité prévues à l’article 6 du règlement (CE) no 1342/2003

:

Italienisch

:

periodo di validità particolare di cui all'articolo 6 del regolamento (CE) n. 1342/2003

:

Lettisch

:

Regulas (EK) Nr. 1342/2003 6. pantā paredzētais īpašais derīguma termiņš

:

Litauisch

:

specialus galiojimo terminas, kaip nustatyta Reglamento (EB) Nr. 1342/2003 6 straipsnyje

:

Ungarisch

:

az 1342/2003/EK rendelet 6. cikke szerinti speciális érvényességi idő

:

Maltesisch

:

perjodu ta’ validità speċjali kif ipprovdut fl-Artikolu 6 tar-Regolament (KE) Nru 1342/2003

:

Holländisch

:

Bijzondere geldigheidsduur als bedoeld in artikel 6 van Verordening (EG) nr. 1342/2003

:

Polnisch

:

szczególny okres ważności przewidziany w art. 6 rozporządzenia (WE) nr 1342/2003

:

Portugiesisch

:

período de eficácia especial conforme previsto no artigo 6.o do Regulamento (CE) n.o 1342/2003

:

Rumänisch

:

perioadă de valabilitate specială, în conformitate cu articolul 6 din Regulamentul (CE) nr. 1342/2003

:

Slowakisch

:

osobitné obdobie platnosti podľa ustanovenia článku 6 nariadenia (ES) č. 1342/2003

:

Slowenisch

:

posebno obdobje veljavnosti, kot je določeno v členu 6 Uredbe (ES) št. 1342/2003

:

Finnisch

:

Asetuksen (EY) N:o 1342/2003 6 artiklan mukainen erityinen voimassaolo aika

:

Schwedisch

:

särskild giltighetstid enligt artikel 6 i förordning (EG) nr 1342/2003“


RICHTLINIEN

10.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/28


RICHTLINIE 2008/55/EG DES RATES

vom 26. Mai 2008

über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 93 und 94,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Die einzelstaatlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Beitreibung stellen schon wegen ihres auf das jeweilige Hoheitsgebiet begrenzten Anwendungsbereichs ein Hindernis für die Errichtung sowie eine Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts dar. Dies bedeutet, dass die Gemeinschaftsvorschriften insbesondere für den Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik nicht vollständig und gleichmäßig angewandt werden können, wodurch betrügerischen Praktiken Vorschub geleistet wird.

(3)

Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um der aus der Entwicklung des Steuerbetrugs erwachsenden Bedrohung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sowie des Binnenmarkts zu begegnen, um dessen Wettbewerbsfähigkeit und Neutralität in steuerlicher Hinsicht besser zu gewährleisten.

(4)

Es erscheint infolgedessen erforderlich, gemeinschaftliche Regeln zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung zu erlassen.

(5)

Diese Regeln sollten sich auf die Beitreibung sowohl von Forderungen aus den verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des Systems der vollständigen oder teilweisen Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums als auch von Abschöpfungen und anderen Abgaben, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, der Mehrwertsteuer, der Verbrauchsteuern (Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Mineralölprodukte) sowie der Einkommen- und Kapitalsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien erstrecken. Ebenso sollten sie für die Beitreibung der mit diesen Forderungen verbundenen Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen, mit Ausnahme von Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter, sowie Kosten gelten.

(6)

Die gegenseitige Unterstützung sollte für die ersuchte Behörde darin bestehen, dass sie der ersuchenden Behörde die Auskünfte erteilt, die dieser für die Beitreibung der in dem Mitgliedstaat, in welchem sie ihren Sitz hat, entstandenen Forderungen von Nutzen sind, und dass sie einem Schuldner alle mit solchen Forderungen zusammenhängenden Rechtsakte dieses Mitgliedstaats zustellt sowie auf Antrag der ersuchenden Behörde die Beitreibung der in dem Mitgliedstaat, in welchem Letztere ihren Sitz hat, entstandenen Forderungen vornimmt.

(7)

Diese verschiedenen Formen der Unterstützung sollten von der ersuchten Behörde unter Wahrung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, angewendet werden.

(8)

Es sind die Bedingungen festzulegen, unter denen die Unterstützungsersuchen von den ersuchenden Behörden gestellt werden müssen, und es ist abschließend zu definieren, unter welchen besonderen Umständen die ersuchte Behörde in einem bestimmten Fall einem Unterstützungsersuchen nicht stattzugeben braucht.

(9)

Damit Forderungen, die Gegenstand eines Beitreibungsersuchens sind, rascher und wirksamer beigetrieben werden können, sollte der betreffende Vollstreckungstitel grundsätzlich wie ein Titel des Mitgliedstaats behandelt werden, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

(10)

Die ersuchte Behörde, die eine Forderung für Rechnung der ersuchenden Behörde beitreibt, sollte, sofern die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, dies gestatten, dem Schuldner im Einvernehmen mit der ersuchenden Behörde eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Ratenzahlung gewähren können; etwaige Zinsen für diese Zahlungserleichterungen sollten dem Mitgliedstaat, in welchem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, überwiesen werden.

(11)

Ferner sollte die ersuchte Behörde auf begründeten Antrag der ersuchenden Behörde, soweit die eigenen Rechtsvorschriften dies zulassen, Sicherungsmaßnahmen treffen können, um die Beitreibung der in dem ersuchenden Mitgliedstaat entstandenen Forderungen sicherzustellen. Diese Forderungen genießen nicht unbedingt dieselben Vorrechte wie entsprechende Forderungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, entstanden sind.

(12)

Es kann vorkommen, dass die Forderung oder der in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellte Vollstreckungstitel von dem Betroffenen im Verlauf des Beitreibungsverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, angefochten werden. Es ist vorzusehen, dass der betreffende Rechtsbehelf von diesem bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, eingelegt wird und die ersuchte Behörde das von ihr eingeleitete Beitreibungsverfahren aussetzt, bis die zuständige Instanz eine Entscheidung getroffen hat, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht ein anderes Vorgehen.

(13)

Es ist vorzusehen, dass Schriftstücke und Auskünfte, die im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung übermittelt werden, nicht zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen.

(14)

Die Inanspruchnahme der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen darf außer in Ausnahmefällen nicht auf finanziellen Vorteilen oder einer Erfolgsbeteiligung beruhen, wobei es den Mitgliedstaaten jedoch möglich sein sollte, untereinander Erstattungsmodalitäten zu vereinbaren, wenn die Beitreibung besondere Probleme bereitet.

(15)

Diese Richtlinie sollte nicht dazu führen, dass die gegenseitige Unterstützung, die sich einige Mitgliedstaaten aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen gewähren, eingeschränkt wird.

(16)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(17)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil C aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie legt die Regeln fest, welche die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten enthalten müssen, damit in jedem Mitgliedstaat die Beitreibung der in Artikel 2 bezeichneten Forderungen, die in einem anderen Mitgliedstaat entstanden sind, gewährleistet ist.

Artikel 2

Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle Forderungen im Zusammenhang mit:

a)

Erstattungen, Interventionen und anderen Maßnahmen, die Bestandteil des Systems vollständiger oder teilweiser Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind;

b)

Abschöpfungen und anderen Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor;

c)

Einfuhrabgaben;

d)

Ausfuhrabgaben;

e)

Mehrwertsteuer;

f)

Verbrauchsteuern auf

i)

Tabakwaren,

ii)

Alkohol und alkoholische Getränke,

iii)

Mineralöle;

g)

Einkommen- und Kapitalsteuern;

h)

Steuern auf Versicherungsprämien;

i)

Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen sowie Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a bis h bezeichneten Forderungen, mit Ausnahme von Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter nach geltendem Recht in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Diese Richtlinie findet auch auf Forderungen Anwendung, die identische oder analoge Steuern auf Versicherungsprämien betreffen, die zu den in Artikel 3 Nummer 6 aufgeführten Steuern hinzukommen oder sie ersetzen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen einander sowie der Kommission den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Steuern mit.

Artikel 3

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

1.

„ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die ein Ersuchen um Unterstützung in Bezug auf eine in Artikel 2 bezeichnete Forderung stellt;

2.

„ersuchte Behörde“ die zuständige Behörde eines Mitgliedcgtrstaats, an die ein Ersuchen um Unterstützung gerichtet wird;

3.

„Einfuhrabgaben“ Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren sowie bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind;

4.

„Ausfuhrabgaben“ Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Ausfuhr von Waren sowie bei der Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind;

5.

„Einkommen- und Kapitalsteuern“ Steuern, die genannt sind in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (6) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 4 der genannten Richtlinie;

6.

„Steuern auf Versicherungsprämien“

a)

:

in Belgien

:

i)

taxe annuelle sur les contrats d’assurance,

ii)

jaarlijkse taks op de verzekeringscontracten;

b)

:

in Dänemark

:

i)

afgift af lystfartøjsforsikringer,

ii)

afgift af ansvarsforsikringer for motorkøretøjer m.v.,

iii)

stempelafgift af forsikringspræmier;

c)

:

in Deutschland

:

i)

Versicherungssteuer,

ii)

Feuerschutzsteuer;

d)

:

in Griechenland

:

i)

Φόρος κύκλου εργασιών (Φ.Κ.Ε),

ii)

Τέλη Χαρτοσήμου;

e)

:

in Spanien

:

impuesto sobre las primas de seguros;

f)

:

in Frankreich

:

taxe sur les conventions d’assurances;

g)

:

in Irland

:

levy on insurance premiums;

h)

:

in Italien

:

imposte sulle assicurazioni private ed i contratti vitalizi di cui alla legge 29.10.1967 no 1216;

i)

:

in Luxemburg

:

i)

impôt sur les assurances,

ii)

impôt dans l’intérêt du service d’incendie;

j)

:

in Malta

:

taxxa fuq dokumenti u trasferimenti;

k)

:

in den Niederlanden

:

assurantiebelasting;

l)

:

in Österreich

:

i)

Versicherungssteuer,

ii)

Feuerschutzsteuer;

m)

:

in Portugal

:

imposto de selo sobre os prémios de seguros;

n)

:

in Slowenien

:

i)

davek od prometa zavarovalnih poslov,

ii)

požarna taksa;

o)

:

in Finnland

:

i)

eräistä vakuutusmaksuista suoritettava vero/skatt på vissa försäkringspremier,

ii)

palosuojelumaksu/brandskyddsavgift;

p)

:

im Vereinigten Königreich

:

insurance premium tax (IPT).

Artikel 4

(1)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Beitreibung einer Forderung von Nutzen sind.

Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Behörde die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Beitreibung derartiger, in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, entstandener Forderungen zustehen.

(2)   Das Auskunftsersuchen enthält den Namen und die Anschrift der Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen, und sonstige Angaben zu ihrer Identifizierung, zu denen die ersuchende Behörde normalerweise Zugang hat, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrunde liegenden Forderung.

(3)   Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,

a)

die sie sich für die Beitreibung derartiger, in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte;

b)

mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde;

c)

deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des betreffenden Staates verletzen würde.

(4)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.

Artikel 5

(1)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Rechtsakte in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, die Zustellung aller, mit einer Forderung oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden und von dem Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschließlich der gerichtlichen, an den Empfänger vor.

(2)   Das Ersuchen um Zustellung enthält den Namen und die Anschrift des Empfängers und sonstige Angaben zu seiner Identifizierung, zu denen die ersuchende Behörde normalerweise Zugang hat, Angaben über die Art und den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung und gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Schuldners und sonstige Angaben zu seiner Identifizierung, zu denen die ersuchende Behörde normalerweise Zugang hat, und die in der Verfügung oder Entscheidung genannte Forderung sowie alle sonstigen sachdienlichen Angaben.

(3)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger die Verfügung oder Entscheidung übermittelt worden ist.

Artikel 6

Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für die Beitreibung derartiger, in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, entstandener Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Beitreibung von Forderungen vor, für die ein Vollstreckungstitel besteht.

Zu diesem Zweck wird jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, als Forderung des Mitgliedstaats, in dem sich die ersuchte Behörde befindet, behandelt, es sei denn, Artikel 12 findet Anwendung.

Artikel 7

(1)   Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung, das die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde richtet, sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Beitreibung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen.

(2)   Die ersuchende Behörde kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen,

a)

wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel in dem Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht angefochten ist, außer für den Fall, dass Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 angewandt wird;

b)

wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, bereits Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels ausgeführt werden sollen, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung führen werden.

(3)   Das Beitreibungsersuchen enthält folgende Angaben:

a)

Namen, Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung der betreffenden Person und/oder von Drittbesitzern;

b)

Namen, Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung der ersuchenden Behörde;

c)

Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel, der in dem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat;

d)

Art und Betrag der Forderung, einschließlich Hauptforderung, Zinsen sowie aller sonstigen Geldstrafen, Geldbußen und Kosten in den Währungen der Mitgliedstaaten, in denen die beiden Behörden ihren Sitz haben;

e)

Datum des Tages, an dem die ersuchende Behörde und/oder die ersuchte Behörde den Vollstreckungstitel dem Empfänger zugestellt haben;

f)

Datum des Tages, von dem an, und Frist, während der die Beitreibung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgeführt werden kann;

g)

alle sonstigen sachdienlichen Informationen.

Das Beitreibungsersuchen enthält zudem eine Erklärung der ersuchenden Behörde, in der bestätigt wird, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4)   Die ersuchende Behörde übersendet der ersuchten Behörde unverzüglich nach Kenntniserlangung alle zweckdienlichen Informationen, die sich auf die Sache beziehen, aufgrund deren das Beitreibungsersuchen gestellt wurde.

Artikel 8

Der Vollstreckungstitel wird unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Vollstreckungstitel des Mitgliedstaats behandelt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, als solcher bestätigt und anerkannt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ermöglicht.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Beitreibungsersuchens eine derartige Bestätigung, Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung des Vollstreckungstitels abzuschließen, außer in den in Absatz 4 genannten Fällen. Die Vornahme dieser Formalitäten kann nicht verweigert werden, wenn der Titel ordnungsgemäß abgefasst ist. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Gründe für eine Überschreitung der Dreimonatsfrist.

Hat die Durchführung einer dieser Formalitäten eine Anfechtung der Forderung oder des im Land der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels zur Folge, so findet Artikel 12 Anwendung.

Artikel 9

(1)   Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat. Die ersuchte Behörde überweist den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der Forderungen an die ersuchende Behörde.

(2)   Sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen, kann diese, nachdem sie die ersuchende Behörde konsultiert hat, dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren. Die von der ersuchten Behörde angesichts dieser Zahlungsfrist erhobenen Zinsen sind ebenfalls an den Mitgliedstaat zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

Ab dem Zeitpunkt der Anerkennung gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder der Bestätigung, Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung des Vollstreckungstitels gemäß Artikel 8 Absatz 2 werden nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Verzugszinsen berechnet, die ebenfalls an den Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, zu überweisen sind.

Artikel 10

Ungeachtet des Artikels 6 Absatz 2 genießen die beizutreibenden Forderungen nicht unbedingt dieselben Vorrechte wie entsprechende Forderungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, entstanden sind.

Artikel 11

Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich die Maßnahmen mit, die sie im Hinblick auf das Beitreibungsersuchen veranlasst hat.

Artikel 12

(1)   Wird im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung oder der in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellte Titel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen Recht eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens macht die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde Mitteilung. Ferner kann der Betroffene der ersuchten Behörde über die Einleitung dieses Verfahrens Mitteilung machen.

(2)   Sobald die ersuchte Behörde die in Absatz 1 genannte Mitteilung, die entweder durch die ersuchende Behörde oder durch den Betroffenen erfolgt ist, erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren aus, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht ein anderes Vorgehen in Übereinstimmung mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes. In diesem Fall kann die ersuchte Behörde, sofern sie dies für notwendig erachtet, unbeschadet des Artikels 13 Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, dies für derartige Forderungen zulassen.

Die ersuchende Behörde kann nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, die ersuchte Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung bitten, sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen. Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die ersuchende Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaiger geschuldeten Entschädigungsleistungen gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

(3)   Richtet sich der Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmaßnahmen in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, so ist er bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzulegen.

(4)   Wenn die zuständige Instanz, bei der der Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt wurde, ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entscheidung dieses Gerichts, sofern sie zugunsten der ersuchenden Behörde ausfällt und die Beitreibung der Forderung in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ermöglicht, als „Vollstreckungstitel“ im Sinne der Artikel 6, 7 und 8, und die Beitreibung der Forderung wird aufgrund dieser Entscheidung vorgenommen.

Artikel 13

Auf begründeten Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung einer Forderung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, dies zulassen.

Die Bestimmungen des Artikels 6, des Artikels 7 Absätze 1, 3 und 4 sowie der Artikel 8, 11, 12 und 14 finden hierbei entsprechende Anwendung.

Artikel 14

Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet,

a)

die in den Artikeln 6 bis 13 vorgesehene Unterstützung zu gewähren, sofern die Beitreibung der Forderung geeignet wäre, aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, hervorzurufen, insoweit die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Vorgehensweise für gleichartige nationale Forderungen zulassen;

b)

die in den Artikeln 4 bis 13 vorgesehene Unterstützung zu gewähren, sofern das ursprüngliche Ersuchen nach Artikel 4, 5 oder 6 sich auf Forderungen bezieht, die älter als fünf Jahre sind, ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Vollstreckungstitels nach den in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der dort üblichen Verwaltungspraxis, bis zum Datum des Ersuchens. Bei Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels gilt die Befristung ab dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Staat feststellt, dass eine Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist.

Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Unterstützung entgegenstehen. Diese begründete Ablehnung wird ebenfalls der Kommission mitgeteilt.

Artikel 15

(1)   Verjährungsfragen werden ausschließlich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, geregelt.

(2)   Die von der ersuchten Behörde aufgrund des Unterstützungsersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die im Falle der Durchführung durch die ersuchende Behörde eine Hemmung oder eine Unterbrechung der Verjährung nach dem geltenden Recht des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Staat vorgenommen.

Artikel 16

Sämtliche Schriftstücke und Auskünfte, die der ersuchten Behörde im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie übermittelt werden, dürfen von dieser nur folgenden Personen bzw. Stellen zugänglich gemacht werden:

a)

der im Unterstützungsersuchen genannten Person;

b)

den mit der Beitreibung der Forderungen befassten Personen oder Behörden ausschließlich für die Zwecke der Beitreibung;

c)

den mit den Rechtsstreitigkeiten über die Beitreibung der Forderungen befassten Justizbehörden.

Artikel 17

Den Unterstützungsersuchen, dem Vollstreckungstitel und den zugehörigen Unterlagen wird eine Übersetzung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde beigefügt. Diese Behörde kann jedoch auf die Übermittlung einer solchen Übersetzung verzichten.

Artikel 18

(1)   Die ersuchte Behörde zieht bei der betreffenden Person sämtliche Kosten ein, die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehen; sie verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten verzichten untereinander auf jegliche Erstattung der Kosten, die ihnen aus der gegenseitigen Unterstützung nach dieser Richtlinie entstehen.

(3)   In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die ersuchenden Behörden und die ersuchten Behörden besondere Erstattungsmodalitäten vereinbaren.

(4)   Der Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bleibt dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für jegliche Kosten und Verluste haftbar, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des von der ersuchenden Behörde ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten teilen sich die Liste der zur Stellung oder Entgegennahme eines Unterstützungsersuchens zuständigen Behörden mit.

Artikel 20

(1)   Die Kommission wird durch den Beitreibungsausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 21

Der Ausschuss kann alle die Anwendung dieser Richtlinie betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 22

Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 Absätze 2 und 4, Artikel 5 Absätze 2 und 3, den Artikeln 7, 8, 9 und 11, Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 14, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 24 sowie zu den Kommunikationsmitteln, deren sich die Behörden bedienen können, die Bestimmungen über die Umrechnung und Überweisung der beigetriebenen Beträge sowie der Mindestbetrag für Forderungen, für die ein Unterstützungsersuchen gestellt werden kann, werden nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 23

Diese Richtlinie lässt eine gegebenenfalls im Rahmen von Abkommen vereinbarte weitergehende gegenseitige Unterstützung zwischen Mitgliedstaaten unberührt; das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Rechtsakte.

Artikel 24

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Bestimmungen, die er zur Anwendung dieser Richtlinie erlässt.

Die Kommission teilt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten mit.

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission alljährlich über die Anzahl der in einem Jahr gestellten und erhaltenen Auskunfts-, Zustellungs- und Beitreibungsersuchen, den Betrag der betreffenden Forderungen und die beigetriebenen Beträge.

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre über die Anwendung dieser Regelungen und die Ergebnisse.

Artikel 25

Die Richtlinie 76/308/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teile A und B aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil C genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 26

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 27

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Stellungnahme vom 19. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 93 vom 27.4.2007, S. 15.

(3)  ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. Der ursprüngliche Titel lautet „Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen“. Er wurde geändert durch die Richtlinie 79/1071/EWG (ABl. L 331 vom 27.12.1979, S. 10), die Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1) und die Richtlinie 2001/44/EG (ABl. L 175 vom 28.6.2001, S. 17).

(4)  Siehe Anhang I Teile A und B.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)  ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129).


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 24)

Richtlinie 76/308/EWG

(ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18)

 

Richtlinie 79/1071/EWG

(ABl. L 331 vom 27.12.1979, S. 10)

 

Richtlinie 92/12/EWG

(ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1)

Nur Artikel 30a

Richtlinie 92/108/EWG

(ABl. L 390 vom 31.12.1992, S. 124)

Nur Artikel 1 Nummer 9

Richtlinie 2001/44/EG

(ABl. L 175 vom 28.6.2001, S. 17)

 

TEIL B

Ändernde, nicht aufgehobene Rechtsakte

Beitrittsakte von 1979

Beitrittsakte von 1985

Beitrittsakte von 1994

Beitrittsakte von 2003

TEIL C

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 25)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

76/308/EWG

1. Januar 1978

79/1071/EWG

1. Januar 1981

92/12/EWG

1. Januar 1993 (1)

92/108/EWG

31. Dezember 1992

2001/44/EG

30. Juni 2002


(1)  Dem Königreich Dänemark wurde jedoch hinsichtlich Artikel 9 Absatz 3 gestattet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, bis spätestens zum 1. Januar 1993 in Kraft zu setzen.


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 76/308/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 einleitende Worte Buchstaben a bis e

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis e

Artikel 2 einleitende Worte Buchstabe f erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i, ii und iii

Artikel 2 einleitende Worte Buchstaben g bis i

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g bis i

Artikel 3 Absatz 1 erster bis fünfter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe l

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe c

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe e

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe e

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe f

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe d

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe g

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe f

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe h

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe o

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe i

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe h

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe j

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe g

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe k

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe i

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe l

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe k

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe m

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe m

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe n

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe o

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe p

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe p

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe j

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe q

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe n

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 4 und 5

Artikel 4 und 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2, Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 8, Absätze 2, 3 und 4

Artikel 9 bis 19

Artikel 9 bis 19

Artikel 20, Absätze 1 und 2

Artikel 20, Absätze 1 und 2

Artikel 20, Absatz 3

Artikel 21, 22 und 23

Artikel 21, 22 und 23

Artikel 24

Artikel 25 Absatz 1, erster und zweiter Satz

Artikel 24 Absätze 1 und 2

Artikel 25 Absatz 2, erster und zweiter Satz

Artikel 24 Absätze 2 und 3

Artikel 26

Artikel 27

ANHANG I

ANHANG II


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

10.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/39


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2008

zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit 2005 im Vereinigten Königreich entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2411)

(Nur die englische Fassung ist verbindlich)

(2008/428/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2005 sind im Vereinigten Königreich Ausbrüche der Newcastle-Krankheit aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellte eine große Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen gewähren.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2006/602/EG der Kommission vom 6. September 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Newcastle-Krankheit im Vereinigten Königreich im Jahr 2005 (2) wurde eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Durchführung der Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Seuchenausbruches gewährt.

(4)

Gemäß dieser Entscheidung ist die Finanzhilfe der Gemeinschaft auf den Antrag des Vereinigten Königreichs vom 11. Juni 2007 mit den Belegen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3) zu zahlen.

(5)

Angesichts dieser Erwägungen sollte nun der Gesamtbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für die zuschussfähigen Ausgaben festgesetzt werden, die im Jahr 2005 im Vereinigten Königreich zur Tilgung der Newcastle-Krankheit entstanden sind.

(6)

Die von der Kommission vorgenommenen Inspektionen gemäß den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften und den Bedingungen für die Gewährung finanzieller Zuschüsse der Gemeinschaft haben ergeben, dass nicht der gesamte beantragte Betrag der Ausgaben als zuschussfähig anerkannt werden kann.

(7)

Die Stellungnahme der Kommission, die Berechnungsweise für die zuschussfähigen Beträge und endgültige Schlussfolgerungen wurden dem Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 mitgeteilt.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gesamtbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für die Ausgaben zur Tilgung der Newcastle-Krankheit im Jahr 2005 im Vereinigten Königreich gemäß der Entscheidung 2006/602/EG wird auf 75 958,12 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 9. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 246 vom 8.9.2006, S. 7.

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.