ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 144

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
4. Juni 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 490/2008 der Kommission vom 3. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 491/2008 der Kommission vom 3. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen im Getreidesektor

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 492/2008 der Kommission vom 3. Juni 2008 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 493/2008 der Kommission vom 2. Juni 2008 über ein Fangverbot für Kabeljau in den norwegischen Gewässern der ICES-Gebiete I und II durch Schiffe unter der Flagge Portugals

31

 

*

Verordnung (EG) Nr. 494/2008 der Kommission vom 2. Juni 2008 über ein Fangverbot für Kabeljau im Gebiet VI, in den EG-Gewässern des Gebiets Vb, in den EG- und den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

33

 

*

Verordnung (EG) Nr. 495/2008 der Kommission vom 2. Juni 2008 über ein Fangverbot für Blauen Wittling in den EG-Gewässern und in den internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

35

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/408/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5400)  ( 1 )

37

 

 

2008/409/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 17. April 2008 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, die 2008 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1403)  ( 1 )

55

 

 

2008/410/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 über die Zuteilung von für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 geltenden Einfuhrquoten für geregelte Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1639)

69

 

 

2008/411/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 3400—3800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1873)  ( 1 )

77

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

 

2008/412/GASP

 

*

Beschluss CHAD/3/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 28. Mai 2008 zur Änderung des Beschlusses CHAD/1/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik und des Beschlusses CHAD/2/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik

82

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2007/172/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Einsetzung einer Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen (ABl. L 79 vom 20.3.2007)

84

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

4.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 490/2008 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Juni 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 3. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

41,9

MK

44,3

TR

93,6

ZZ

59,9

0707 00 05

MK

30,3

TR

134,3

ZZ

82,3

0709 90 70

TR

101,8

ZZ

101,8

0805 50 10

AR

146,8

IL

134,6

TR

144,8

US

143,6

UY

61,8

ZA

130,6

ZZ

127,0

0808 10 80

AR

104,6

BR

84,5

CA

61,8

CL

91,9

CN

82,3

MK

50,7

NZ

113,4

TR

85,9

US

113,4

UY

89,8

ZA

85,2

ZZ

87,6

0809 10 00

TR

250,6

ZZ

250,6

0809 20 95

TR

532,1

US

508,1

ZZ

520,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


4.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 491/2008 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen im Getreidesektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 98 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2) am 1. Juli 2008 aufgehoben.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide (3) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 als Verordnung über die einheitliche GMO ist die Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 entsprechend anzupassen. Im Interesse der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(3)

In Anbetracht der besonderen Lage auf dem Stärkemarkt und vor allem der notwendigen Sicherung von wettbewerbsfähigen Preisen gegenüber der Stärke, die in Drittländern hergestellt und in Form von Waren eingeführt wird, bei denen die Einfuhrregelung keinen ausreichenden Schutz für die Gemeinschaftserzeugnisse gewährleistet, sieht Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die Gewährung einer Produktionserstattung vor für aus Mais, Weizen oder Kartoffeln gewonnene Stärke sowie für bestimmte daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse, die zur Herstellung bestimmter Waren verwendet werden, deren Verzeichnis von der Kommission aufgestellt wird, oder in Ermangelung einer nennenswerten heimischen Erzeugung von anderen Getreidearten für die Stärkeproduktion für bestimmte Mengen von Stärke, die in Finnland und Schweden in jedem Wirtschaftsjahr aus Gerste und Hafer gewonnen wird, sofern diese Produktionserstattung nicht dazu führt, dass die Produktion von Stärke aus diesen beiden Getreidearten ansteigt. Somit können der Verbraucherindustrie Stärke und bestimmte Folgeerzeugnisse zu einem niedrigeren Preis zur Verfügung gestellt werden als demjenigen, der sich bei Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für die fraglichen Erzeugnisse ergeben würde.

(4)

Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattungen einschließlich der Einzelheiten für die Kontrolle und Zahlung erlassen werden, damit in allen Mitgliedstaaten die gleichen Regeln zur Anwendung kommen.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird ein Verzeichnis der Waren erstellt, bei deren Herstellung die Verwendung von Stärke einen Erstattungsanspruch begründet.

(6)

Im Interesse wirksamerer Kontrollmaßnahmen ist vorzusehen, dass die Empfänger der Erstattung zuvor von dem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, auf dessen Gebiet die betreffenden Waren hergestellt werden.

(7)

Es ist notwendig, das Berechnungsverfahren und die Zeitabstände für die Festsetzung der Produktionserstattungen festzulegen. Grundlage für das derzeit geeignetste Berechnungsverfahren ist die Differenz zwischen dem Marktpreis für Getreide und dem zur Berechnung des Einfuhrzolls angesetzten Preis. Aus Gründen der Stabilität sollte die Produktionserstattung in der Regel jeden Monat neu festgesetzt werden, und um sicherzugehen, dass die Höhe der Produktionserstattung angemessen ist, sollten die Getreidepreise auf dem Weltmarkt und den repräsentativsten Gemeinschaftsmärkten überwacht werden. Es ist zu klären, welche Gemeinschaftsmärkte zu überwachen sind, und diese Überwachung ist auf Mais zu beschränken. Die Berücksichtigung anderer Getreidepreise hat in der Vergangenheit keine praktischen Auswirkungen auf die Berechnung der Erstattung gehabt, so dass Bezugnahmen auf andere Getreidearten überflüssig sind.

(8)

Für Stärke und bestimmte Folgeerzeugnisse sind bei der Verwendung zur Herstellung bestimmter Waren Produktionserstattungen zu zahlen. Um die angemessene Kontrolle und die Zahlung der Produktionserstattungen an die Antragsteller zu erleichtern, sind genaue Informationen erforderlich. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sollte ermächtigt werden, von den Antragstellern zu verlangen, jegliche Information zu übermitteln, und die für die Durchführung dieser Kontrolle notwendigen Prüfungen und Untersuchungen zu gestatten.

(9)

Der Hersteller des Erzeugnisses muss nicht notwendigerweise Primärstärke verwenden. Daher ist es erforderlich, ein Verzeichnis der aus Stärke hergestellten Erzeugnisse zu erstellen, deren Verwendung den Anspruch des Herstellers auf die Erstattung begründet.

(10)

Die besonderen Eigenschaften von Stärkeester und von Stärkeäther könnten bestimmte spekulative Verarbeitungsformen nach sich ziehen mit dem Ziel, die Produktionserstattung mehr als einmal zu erhalten. Um solchen Spekulationen vorzubeugen, sollten Maßnahmen vorgesehen werden, durch die sichergestellt ist, dass Stärkeester und Stärkeäther nicht wieder in den Grundstoff zurückverwandelt werden, für dessen Verwendung eine Erstattung beantragt werden kann. Die Höhe der Sicherheit ist anzupassen, um eine solche Spekulation zu vermeiden.

(11)

Die Produktionserstattung sollte nicht ausgezahlt werden, bevor die Verarbeitung stattgefunden hat. Danach sollte die Zahlung allerdings innerhalb von fünf Monaten, nachdem die zuständige Behörde die Verarbeitung der Stärke überprüft hat, erfolgen. Der Hersteller sollte jedoch vor Abschluss der Kontrollen einen Vorschuss erhalten können.

(12)

Im Hinblick auf die Vereinfachung und Reduzierung des Verwaltungsaufwands sowie die Senkung der Kosten für die Umwandlung modifizierter Stärke empfiehlt es sich, den Betrag der Produktionserstattung zu erhöhen, ab dessen Erreichen Kontrollmaßnahmen als erforderlich gelten, ohne das Risiko einer unangemessenen Ausgabe von Gemeinschaftsmitteln zu vergrößern.

(13)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) findet auf die Regelung nach der vorliegenden Verordnung Anwendung. Es ist daher notwendig, die Hauptpflichten zu definieren, die den Herstellern obliegen und deren Einhaltung durch eine Sicherheitsleistung gewährleistet werden soll.

(14)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Gemäß Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann eine Produktionserstattung (nachstehend „Erstattung“ genannt) jeder natürlichen oder juristischen Person gewährt werden, die aus Weizen oder Mais gewonnene Stärke, Kartoffelstärke oder bestimmte Folgeerzeugnisse zur Herstellung der im Verzeichnis in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren verwendet.

In Finnland und Schweden kann eine Erstattung auch für die Verwendung von Gersten- und Haferstärke in einer Menge von insgesamt 50 000 Tonnen in Finnland bzw. 10 000 Tonnen in Schweden gewährt werden.

(2)   Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Erstattung werden weitere Faktoren berücksichtigt, insbesondere

a)

die Konkurrenz von Seiten der Drittländer und der jeweilige Schutz vor dieser Konkurrenz, der durch die Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik und des Gemeinsamen Zolltarifs erreicht wird;

b)

die Entwicklung der Techniken zur Herstellung oder Verwendung von Stärke;

c)

der prozentuale Anteil der beigemengten Stärke im Enderzeugnis und/oder der relative Wert der Stärke im Enderzeugnis und/oder die Bedeutung, die dem Erzeugnis im Wettbewerb mit anderen Erzeugnissen als Absatzmöglichkeit für Stärke zukommt.

(3)   Die etwaige Gewährung einer Produktionserstattung für ein Erzeugnis darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Erzeugnissen führen, für die diese Erstattung nicht gewährt werden kann.

(4)   Wird als Folge der Gewährung einer Erstattung eine Verzerrung festgestellt, so wird diese Erstattung

a)

aufgehoben oder

b)

in dem Maß angepasst, wie es für die Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung erforderlich ist.

(5)   Für Stärke, die im Rahmen einer Einfuhrregelung in die Gemeinschaft eingeführt wird, die Anspruch auf eine Verringerung des Einfuhrzolls verleiht, darf die Produktionserstattung nicht gewährt werden.

(6)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung sind

a)

„Stärke“ die Primärstärke oder ein in Anhang II aufgeführtes Nebenerzeugnis der Stärke;

b)

„anerkanntes Erzeugnis“ jedes im Verzeichnis von Anhang I aufgeführte Erzeugnis;

c)

„Hersteller“ die Person, die die Stärke zur Herstellung der anerkannten Erzeugnisse verwendet.

Artikel 3

(1)   Im Falle der Gewährung einer Erstattung wird diese monatlich festgesetzt. Ändern sich jedoch die Preise für Mais und/oder Weizen in der Gemeinschaft oder auf dem Weltmarkt erheblich, so kann die gemäß Absatz 2 berechnete Erstattung berichtigt werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(2)   Die je Tonne Stärke von Mais, Weizen, Gerste oder Hafer ausgedrückte Erstattung wird insbesondere berechnet auf der Grundlage des mit einem Koeffizienten von 1,6 multiplizierten Unterschieds zwischen

a)

dem Durchschnitt der während der fünf Tage vor der Festsetzung geltenden Marktpreise für Mais in Frankreich und in Ungarn und

b)

dem Durchschnitt der während der der Anwendung vorausgehenden fünf Tage festgestellten repräsentativen Einfuhrpreise cif-Rotterdam, die zur Berechnung des Einfuhrzolls für Mais herangezogen werden.

Für die Berechnung des Unterschieds gemäß Unterabsatz 1 gelten folgende Regeln:

a)

Überschreitet der unter Buchstabe a genannte Marktpreis für Mais den in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Interventionspreis für Mais, beträgt jedoch weniger als 155 % des Interventionspreises, so entspricht der zu berücksichtigende Preis dem Interventionspreis, erhöht um die Hälfte des Unterschieds zwischen dem tatsächlichen Preis und dem Interventionspreis;

b)

überschreitet der unter Buchstabe a genannte Marktpreis für Mais 155 % des Interventionspreises für Mais, so entspricht der zu berücksichtigende Preis dem Interventionspreis, erhöht um 27,5 % des Interventionspreises.

Für Kartoffelstärke kann eine andere Erstattung festgesetzt werden, um der Höhe des Mindestpreises gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates (5) Rechnung zu tragen. In diesem Fall erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Marktpreises für Mais in Frankreich und Ungarn mit einer Begrenzung in Höhe von 115 % des Interventionspreises.

In den Monaten Juli, August und September wird der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Preis für Mais verringert um die Differenz zwischen dem im Juni und dem im Juli geltenden, in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Interventionspreis für Getreide, außer wenn der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Preis für Mais bereits dem für die neue Ernte geltenden Preis entspricht.

(3)   Die zu zahlende Erstattung ist der nach Absatz 2 errechnete Betrag, multipliziert mit dem Koeffizienten, der in Anhang II jeweils für den KN-Code der zur Herstellung der anerkannten Erzeugnisse tatsächlich verwendeten Stärke angegeben ist.

(4)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen.

Artikel 4

(1)   Die Hersteller, die Erstattungen beantragen wollen, müssen sich an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats wenden, in dem die Stärke verwendet werden soll, und ihr folgende Informationen übermitteln:

a)

Name und Anschrift des Herstellers;

b)

die Palette der unter Verwendung von Stärke hergestellten Erzeugnisse, und zwar sowohl die im Verzeichnis von Anhang I aufgeführten als auch die nicht dort aufgeführten Erzeugnisse, mit einer vollständigen Beschreibung und Angabe der KN-Codes;

c)

sofern von der Anschrift des Herstellers verschieden, Angabe des Ortes (oder der Orte), an dem (denen) die Stärke zu einem anerkannten Erzeugnis verarbeitet werden soll.

Die Mitgliedstaaten können vom Hersteller zusätzliche Informationen verlangen.

(2)   Die Hersteller müssen sich schriftlich verpflichten, den zuständigen Behörden die Durchführung aller Überprüfungen und Untersuchungen zu gestatten, die für die Kontrolle der Stärkeverwendung notwendig sind, und alle erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(3)   Die zuständige Behörde überzeugt sich durch entsprechende Maßnahmen davon, dass der Hersteller in dem Mitgliedstaat niedergelassen und amtlich anerkannt ist.

(4)   Auf der Grundlage der Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellt die zuständige Behörde ein Verzeichnis der anerkannten Hersteller, das sie auf dem neuesten Stand hält.

Nur die auf diese Weise anerkannten Hersteller sind berechtigt, eine Erstattung gemäß Artikel 5 zu beantragen.

Artikel 5

(1)   Will der Hersteller eine Erstattung beantragen, so muss er sich schriftlich an die für ihn zuständige Behörde wenden, um eine Erstattungsbescheinigung zu erhalten. Der Antrag kann an jedem Arbeitstag bis 13.00 Uhr Brüsseler Zeit gestellt werden.

(2)   Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Anschrift des Herstellers,

b)

die Menge der zu verwendenden Stärke,

c)

wenn ein Erzeugnis des KN-Codes 3505 10 50 hergestellt werden soll: die Menge der hierfür verwendeten Stärke,

d)

den Ort oder die Orte, an dem (denen) die Stärke verwendet werden soll,

e)

den voraussichtlichen Zeitplan für die Verarbeitung.

(3)   Zusammen mit dem Antrag

a)

wird eine Sicherheit gemäß Artikel 8 geleistet,

b)

wird eine Erklärung des Stärkelieferanten abgegeben, dass das zu verwendende Erzeugnis direkt aus Mais, Weizen, Gerste, Hafer oder Kartoffeln ohne Verwendung anderer, bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waren gewonnener Nebenerzeugnisse hergestellt worden ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Informationen verlangen.

Artikel 6

(1)   Nachdem die zuständige Behörde den gemäß Artikel 5 gestellten Antrag unmittelbar nach seinem Eingang überprüft hat, erteilt sie unverzüglich die Erstattungsbescheinigung.

(2)   Die Mitgliedstaaten verwenden für die Erstattungsbescheinigung nationale Formblätter, die — unbeschadet sonstiger gemeinschaftsrechtlicher Regelungen — mindestens die in Absatz 3 genannten Angaben enthalten.

(3)   Die Erstattungsbescheinigung enthält die Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und außerdem den Erstattungssatz und den letzten Gültigkeitstag der Bescheinigung, wobei dieser Tag der letzte Tag des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Bescheinigung ist.

In den Monaten Juli und August und bis einschließlich 24. September ist die Gültigkeitsdauer der während der betreffenden Zeiträume beantragten Bescheinigungen jedoch auf 30 Tage ab dem Tag der Ausstellung beschränkt und läuft spätestens am 30. September ab.

(4)   Der anwendbare und in der Bescheinigung genannte Erstattungssatz ist der am Eingangstag des Antrags geltende Satz.

Wird jedoch ein Teil der in der Bescheinigung genannten Stärkemenge in dem auf das Jahr des Antragseingangs folgenden Getreidewirtschaftsjahr verarbeitet, so wird die Erstattung für die im neuen Wirtschaftsjahr verarbeitete Stärke nach Maßgabe der Differenz zwischen dem während des Monats der Ausstellung der Bescheinigung anwendbaren Interventionspreis und dem im Verarbeitungsmonat anwendbaren Interventionspreis, multipliziert mit dem Koeffizienten 1,60, angepasst. Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Erstattung anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 genannte maßgebliche Tatbestand.

Artikel 7

(1)   Hersteller, die im Besitz einer gemäß Artikel 6 erteilten Erstattungsbescheinigung sind, können Anspruch auf Zahlung der auf der Bescheinigung angegebenen Erstattung erheben, nachdem die Stärke zur Herstellung der betreffenden anerkannten Erzeugnisse verwendet worden ist und sofern alle Anforderungen dieser Verordnung eingehalten worden sind.

(2)   Die aus der Bescheinigung fließenden Rechte sind nicht übertragbar.

Artikel 8

(1)   Die Erteilung einer Bescheinigung setzt voraus, dass der Hersteller bei der zuständigen Behörde eine Sicherheit in Höhe von 15 EUR je Tonne Primärstärke geleistet hat, gegebenenfalls multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die in Anhang II aufgeführte zu verwendende Stärkeart gilt.

(2)   Die Freigabe der Sicherheit erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85. Die Hauptpflicht gemäß Artikel 20 derselben Verordnung besteht in der Verarbeitung der im Antrag genannten Stärkemenge zu anerkannten Erzeugnissen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung. Hat ein Hersteller jedoch mindestens 90 % der im Antrag genannten Stärkemenge verarbeitet, so gilt die Hauptpflicht als erfüllt.

Artikel 9

(1)   Endgültig gezahlt werden kann die Erstattung erst, nachdem der Hersteller der zuständigen Behörde folgende Angaben mitgeteilt hat:

a)

Datum oder Daten des Ankaufs und der Lieferung der Stärke,

b)

Name und Anschrift der Stärkelieferanten,

c)

Name und Anschrift der Stärkeerzeuger,

d)

Datum oder Daten der Verarbeitung der Stärke,

e)

Menge und Art der verwendeten Stärke, einschließlich der KN-Codes,

f)

Menge des auf der Bescheinigung angegebenen anerkannten Erzeugnisses, das unter Verwendung der Stärke hergestellt wurde.

(2)   Fällt das in der Bescheinigung angegebene Erzeugnis unter den KN-Code 3505 10 50, so ist gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine Sicherheit zu leisten, die der für die Herstellung des betreffenden Erzeugnisses zu zahlenden Erstattung entspricht. Liegt der Betrag der Produktionserstattung jedoch unter 30 EUR je Tonne Stärke, so ist diese Sicherheit nicht erforderlich, und die in Artikel 10 genannten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen finden keine Anwendung.

Die Hauptpflicht im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 besteht in der Verwendung oder Ausfuhr des Erzeugnisses gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung. Die Verwendung oder Ausfuhr hat innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung zu erfolgen. Auf der Grundlage eines ordnungsgemäß begründeten Antrags an die zuständige Behörde kann eine Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate erwogen werden.

(3)   Vor Zahlung der Erstattung überzeugt sich die zuständige Behörde davon, dass die Stärke zur Herstellung der anerkannten Erzeugnisse in Übereinstimmung mit den Angaben auf der Bescheinigung verwendet wurde. Dies geschieht in der Regel durch Verwaltungskontrollen, die jedoch im Bedarfsfall durch Warenkontrollen ergänzt werden müssen.

(4)   Alle in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen müssen innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der Angaben gemäß Absatz 1 bei der zuständigen Behörde abgeschlossen sein.

(5)   Überschreitet die verarbeitete Stärkemenge die in der Erstattungsbescheinigung angegebene Menge, so gilt diese zusätzliche Menge bis zu 5 % als im Rahmen der Bescheinigung verarbeitet, und es besteht Anspruch auf die Zahlung der dort angegebenen Erstattung.

Artikel 10

(1)   Die in Artikel 9 Absatz 2 genannte Sicherheit wird nur freigegeben, wenn der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass das Erzeugnis des KN-Codes 3505 10 50

a)

im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Herstellung anderer als der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse verwendet wurde oder

b)

im Falle der direkten Ausfuhr in ein Drittland das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

(2)   In Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe a besteht der Nachweis in einer vom Hersteller bei der zuständigen Behörde abgegebenen Erklärung, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

ob das fragliche Erzeugnis einer Verarbeitung unterzogen werden muss;

b)

dass dieses Erzeugnis ausschließlich zur Herstellung anderer als der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse verwendet werden wird;

c)

dass das fragliche Erzeugnis nur an jemanden verkauft wird, der dieselbe unter Buchstabe b genannte Verpflichtung eingeht, die sich aus einer zu diesem Zweck eingefügten Vertragsklausel oder einer besonderen Bedingung in der Verkaufsrechnung ergibt; der Hersteller hält eine Kopie des diesbezüglichen Verkaufsvertrags bzw. der diesbezüglichen Verkaufsrechnung zur Verfügung der zuständigen Behörde;

d)

dass der Hersteller die Bestimmung des Absatzes 8 zur Kenntnis genommen hat;

e)

Name und Anschrift des Abnehmers, falls das Erzeugnis Gegenstand einer Transaktion ist, sowie die abgenommene Menge;

f)

Nummer des Kontrollexemplars T 5, wenn sich der Käufer des Erzeugnisses in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

(3)   Nach Ablauf jedes Kalenderquartals muss der Hersteller seiner zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von zwanzig Arbeitstagen die Abschriften der Erklärung gemäß Absatz 2 übermitteln. Die zuständige Behörde des Herstellers muss diese Unterlagen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrem Empfang an die zuständige Behörde des Käufers weiterleiten.

(4)   Hersteller und Käufer des Erzeugnisses des KN-Codes 3505 10 50 müssen eine von den Mitgliedstaaten anerkannte Bestandsbuchführung halten, anhand deren überprüft werden kann, dass die in der Erklärung des Herstellers gemäß Absatz 2 eingegangenen Verpflichtungen eingehalten wurden und die dort gemachten Angaben richtig sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden Überprüfungen auf der Grundlage dieser Bestandsbuchführung unter Bezugnahme auf die Finanzbuchführung, einschließlich der Rechnungen und Kontoauszüge, in dem erforderlichen Umfang durchführen, um sich von den festgehaltenen mengenmäßigen Transaktionen zu überzeugen.

Käufer, die vierteljährlich weniger als 1 000 kg des Erzeugnisses des betreffenden KN-Codes verwenden, können jedoch von dieser Bestimmung ausgenommen werden.

(5)   Die Überprüfungen gemäß Absatz 4 werden von den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats in den Räumlichkeiten des Herstellers und des Käufers nach Ablauf jedes Kalenderquartals durchgeführt. Sie erstrecken sich auf die Abgleichung der allgemeinen Angaben in Bezug auf diesen Zeitraum für die betreffenden Hersteller und Käufer sowie auf die eingehende Überprüfung mindestens 10 % aller Transaktionen und Verwendungen, die stattgefunden haben.

Diese Überprüfungen werden von den zuständigen Behörden auf der Grundlage einer Risikoanalyse festgelegt, wobei der Höhe der jeweiligen Mengen und Summen, den Ergebnissen früherer Überprüfungen und anderen Faktoren Rechnung getragen wird, die von den zuständigen Kontrollbehörden festgelegt werden.

Jede Überprüfung muss innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderquartals abgeschlossen sein.

Die zuständige Behörde des Herstellers muss innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Abschluss jeder Kontrolle über die Ergebnisse jeder Überprüfung verfügen.

Finden diese Überprüfungen in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten statt, so teilen die betreffenden zuständigen Behörden einander die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen im Rahmen der Verfahren mit, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates (6) vorgesehen sind.

(6)   Treten bei mindestens 3 % der in Absatz 5 genannten Kontrollen Unregelmäßigkeiten auf, so verstärken die zuständigen Behörden die Kontrollen.

Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfungen wendet die Behörde, die die Sicherheit freigegeben hat, gegebenenfalls die Strafmaßnahme nach Absatz 8 auf den betreffenden Hersteller an.

(7)   Wird das fragliche Erzeugnis innerhalb der Gemeinschaft gehandelt oder durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein Drittland ausgeführt, so ist ein Kontrollexemplar T 5 nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (7) auszustellen.

Das Kontrollexemplar enthält in Feld 104 unter der Rubrik „andere“ eine der in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.

(8)   Werden die in den Absätzen 1 bis 7 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, so verlangt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats — unbeschadet einzelstaatlicher Strafmaßnahmen — die Zahlung eines Betrags in Höhe von 150 % der höchsten während der zwölf Vormonate auf das fragliche Erzeugnis anwendbaren Erstattung.

Artikel 11

(1)   Die in der Bescheinigung angegebene Erstattung wird nur für die tatsächlich verarbeitete Stärkemenge gezahlt. Gleichzeitig wird die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Sicherheit gemäß Titel V der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 freigegeben.

(2)   Die Zahlung der Erstattung muss innerhalb von fünf Monaten nach dem Tag des Abschlusses der Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 3 erfolgen. Auf Antrag des Herstellers kann die zuständige Behörde jedoch dreißig Tage nach Erhalt der vorgenannten Angaben einen Vorschuss in Höhe der Produktionserstattung gewähren. Ausgenommen im Falle eines Erzeugnisses des KN-Codes 3505 10 50 wird dieser Vorschuss davon abhängig gemacht, dass der Hersteller eine Sicherheit in Höhe von 115 % der Vorschusssumme leistet. Die Sicherheit wird nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 freigegeben.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

spätestens am Ende der ersten Woche jedes Monats die Stärkemengen, für die im Vormonat gemäß Artikel 5 Absatz 1 Bescheinigungen beantragt worden sind;

b)

innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderquartals Art, Mengen und Ursprung der Stärke (Mais, Weizen, Kartoffeln, Gerste oder Hafer), für die Erstattungen gezahlt wurden, sowie Art und Mengen der Erzeugnisse, für welche die Stärke verwendet wurde.

Artikel 13

Die Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 wird aufgehoben.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 (ABl. L 121 vom 7.5.2008, S. 1).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(5)  ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4.

(6)  ABl. L 144 vom 2.6.1981, S. 1.

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

Unter die nachstehenden Codes und Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fallende Erzeugnisse, für die Stärke und/oder daraus hergestellte Erzeugnisse verwendet werden

KN-Code

Warenbezeichnung

ex 1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

ex 1302 32 90

– – – Schleime aus Guarsamen

ex 1302 39 00

– – andere:

 

– Carragenan

ex 1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1404 20 00

– Baumwoll-Linters

ex 1702

Andere Zucker; einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 50 00

– chemisch reine Fructose

ex 1702 90

– andere, einschließlich Invertzucker:

1702 90 10

– – chemisch reine Maltose

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse, mit Ausnahme der Unterpositionen 2905 43 00 und 2905 44

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401

ex Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen die Position 3501 und die Unterpositionen 3505 10 10, 3505 10 90 und 3505 20

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen die Position 3809 und die Unterposition 3824 60

Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus

ex Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

4801 00

Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

4802

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen graphischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten und Lochstreifen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

4803 00

Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen

4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803

4805

Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 2 zu Kapitel 48 der Kombinierten Nomenklatur angegeben

4806

Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalendrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen

4807

Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen

4808

Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefaltet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art

4809

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen

4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen

4811

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4803, 4809 oder 4810

4812 00 00

Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff

ex 4813

Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen:

ex 4813 90

– anderes

ex 4814

Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier:

4814 10 00

– Raufaserpapier, sog. „Ingrain-Papier“

4814 20 00

– Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde

4814 90

– andere

ex 4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons:

4816 10 00

– Kohlepapier oder ähnliches Vervielfältigungspapier

4816 90 00

– andere

Kapitel 52

Baumwolle

ex 5801

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5806:

 

– aus Baumwolle:

5801 21 00

– – Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten

ex 5802

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703:

 

– Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle:

5802 11 00

– – roh

5802 19 00

– – andere

ex 5803

Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806:

5803 10 00

– aus Baumwolle


ANHANG II

Primärstärke und aus Stärke hergestellte Erzeugnisse

KN-Code

Warenbezeichnung

Zur Herstellung von einer Tonne benötigte Stärkemenge

(Koeffizient)

A.   

PRIMÄRSTÄRKE (1)  (2)

ex 1108

Stärke; Inulin:

 

 

– Stärke:

 

1108 11 00

– – von Weizen

1,00

1108 12 00

– – von Mais

1,00

1108 13 00

– – von Kartoffeln

1,00

ex 1108 19

– – andere Stärke:

1,00

B.   

FOLGENDE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE, WENN SIE AUS OBENGENANNTER STÄRKE HERGESTELLT WERDEN

1702

Andere Zucker: einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

ex 1702 30

– Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:

 

 

– – andere:

 

 

– – – mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf den Trockenstoff, von 99 GHT oder mehr:

 

1702 30 51

– – – – Glucose (Dextrose) als weißes kristallines Pulver, auch agglomeriert

1,304

1702 30 59

– – – – andere (3)

1,00

 

– – – andere

 

1702 30 91

– – – – Glucose (Dextrose) als weißes kristallines Pulver, auch agglomeriert

1,304

1702 30 99

– – – – andere (3)

1,00

ex 1702 40

– Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT:

 

1702 40 90

– – andere (3)

1,00

ex 1702 90

– andere, einschließlich Invertzucker:

 

1702 90 50

– – Maltodextrin und Maltodextrinsirup:

 

 

– – – als weißes kristallines Pulver, auch agglomeriert

1,304

 

– – – andere (3)

1,00

 

– – Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

– – – andere:

 

1702 90 75

– – – – als Pulver, auch agglomeriert

1,366

1702 90 79

– – – – andere (3)

0,95

ex 2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

– andere mehrwertige Alkohole:

 

2905 43 00

– – Mannitol

1,52

2905 44

– – D-Glucitol (Sorbit):

 

 

– – – in wässriger Lösung:

 

2905 44 11

– – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger (4)

1,068

2905 44 19

– – – – andere (4)

0,944

 

– – – andere:

 

2905 44 91

– – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

1,52

2905 44 99

– – – – andere

1,52

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

 

ex 3505 10

– Dextrine und andere modifizierte Stärken:

 

3505 10 10

– – Dextrine (5)

1,14

 

– – andere modifizierte Stärken:

 

3505 10 90

– – – andere (5)

1,14

3505 20

– Leime

1,14

ex 3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

3809 10

– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten (5)

1,14

ex 3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

3824 60

– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:

 

 

– – in wässriger Lösung:

 

3824 60 11

– – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol (4)

1,068

3824 60 19

– – – andere (4)

0,944

 

– – andere:

 

3824 60 91

– – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

1,52

3824 60 99

– – – andere

1,52


(1)  Der angegebene Koeffizient gilt für Stärke mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % bei Mais- und Weizenstärke und 80 % bei Kartoffelstärke.

Die geltende Produktionserstattung für Primärstärke mit niedrigerem Trockenmassegehalt wird nach folgender Formel angepasst:

1.

Mais- oder Weizenstärke: (Vorhandene Trockenmasse/87) × Produktionserstattung.

2.

Kartoffelstärke: (Vorhandene Trockenmasse/80) × Produktionserstattung.

Wird die Produktionserstattung für die Verwendung von Stärke des KN-Codes 1108 gezahlt, so muss der Reinheitsgrad der Stärke in der Trockenmasse mindestens 97 % betragen.

Zur Bestimmung des Reinheitsgrads der Stärke ist die in Anhang I der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission (ABl. L 123 vom 29.5.1972, S. 6) beschriebene Methode anzuwenden.

(2)  Direkt aus Mais, Weizen oder Kartoffeln hergestellt, ohne Verwendung anderer, bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waren gewonnener Nebenerzeugnisse.

(3)  Die Produktionserstattung wird für Erzeugnisse von KN-Codes mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 78 % gezahlt. Die Produktionserstattung für Erzeugnisse dieser KN-Codes mit einem niedrigeren Trockenmassegehalt als 78 % wird nach folgender Formel angepasst: (Vorhandener Trockenmassegehalt/78) × Produktionserstattung.

(4)  Die Produktionserstattung wird für D-Glucitol (Sorbit) in wässriger Lösung mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 70 % gezahlt. Unterschreitet der Trockenmassegehalt 70 %, so wird die Produktionserstattung nach folgender Formel angepasst: (Vorhandener Trockenmassegehalt/70) × Produktionserstattung.

(5)  Die Produktionserstattung wird für den vorhandenen Trockenmassegehalt an Stärke oder Dextrin gezahlt.


ANHANG III

Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 7

:

Bulgarisch

:

Предназначено за преработка или доставка съгласно Регламент (ЕО) № 491/2008, или за износ извън митническата територия на Общността.

:

Spanisch

:

Se utilizará para la transformación o la entrega, de conformidad con el artículo 10 del Reglamento (CE) no 491/2008 o para la exportación a partir del territorio aduanero de la Comunidad.

:

Tschechisch

:

Použije se pro zpracování nebo dodávku v souladu s článkem 10 nařízení Komise (ES) č. 491/2008 nebo pro vývoz z celního území Společenství.

:

Dänisch

:

Til forarbejdning eller levering i overensstemmelse med artikel 10 i forordning (EF) nr. 491/2008 eller til udførsel fra Fællesskabets toldområde.

:

Deutsch

:

Zur Verarbeitung oder Lieferung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 491/2008 oder zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt.

:

Estnisch

:

Kasutatakse töötlemiseks või tarnimisekskomisjoni määruse (EÜ) nr 491/2008 artikli 10 kohaselt või ekspordiks ühenduse tolliterritooriumilt.

:

Griechisch

:

Προς χρήση για μεταποίηση ή παράδοση σύμφωνα με το άρθρο 10 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 491/2008 ή για εξαγωγή από το τελωνειακό έδαφος της Κοινότητας.

:

Englisch

:

To be used for processing or delivery in accordance with Article 10 of Commission Regulation (EC) No 491/2008 or for export from the customs territory of the Community.

:

Französisch

:

À utiliser pour la transformation ou la livraison, conformément à l’article 10 du règlement (CE) no 491/2008, ou pour l’exportation à partir du territoire douanier de la Communauté.

:

Italienisch

:

Da utilizzare per la trasformazione o la consegna, conformemente all’articolo 10 del regolamento (CE) n. 491/2008, o per l’esportazione dal territorio doganale della Comunità.

:

Lettisch

:

Izmantošanai pārstrādei vai piegādei saskaņā ar Komisijas Regulas (EK) Nr. 491/2008 10. pantu, vai arī eksportam no Kopienu teritorijas.

:

Litauisch

:

Naudoti perdirbimui arba pristatymui pagal Komisijos reglamento (EB) Nr. 491/2008 10 straipsnį, arba eksportui iš Bendrijos muitų teritorijos.

:

Ungarisch

:

Az 491/2008/EK bizottsági rendelet 10. cikkével összhangban történő feldolgozásra vagy szállításra vagy a Közösség vámterületéről történő kivitelre irányuló felhasználásra.

:

Maltesisch

:

Biex jintuża għall-ipproċessar jew għall-kunsinna b’konformità ma’ l-Artikolu 10 tar-Regolament tal-Kummissjoni (KE) Nru 491/2008 jew għall-esportazzjoni mit-territorju doganali tal-Komunità.

:

Niederländisch

:

Bestemd voor verwerking of levering overeenkomstig artikel 10 van Verordening (EG) nr. 491/2008 of voor uitvoer uit het douanegebied van de Gemeenschap.

:

Polnisch

:

Do przetwarzania lub dostaw, zgodnie z art. 10 rozporządzenia Komisji (WE) nr 491/2008, lub do wywozu z terytorium celnego Wspólnoty.

:

Portugiesisch

:

A utilizar para transformação ou entrega, em conformidade com o disposto no artigo 10.o do Regulamento (CE) n.o 491/2008, ou para exportação a partir do território aduaneiro da Comunidade.

:

Rumänisch

:

A se folosi pentru procesare sau livrare, conform articolului 10 din Regulamentul (CE) nr. 491/2008, sau pentru export de pe teritoriul vamal al Comunității.

:

Slowakisch

:

Na použitie pri spracovaní alebo dodávke v súlade s článkom 10 nariadenia Komisie (ES) č. 491/2008 alebo na vývoz z colného územia Spoločenstva.

:

Slowenisch

:

Za predelavo ali dobavo v skladu s členom 10 Uredbe Komisije (ES) št. 491/2008 ali za izvoz iz carinskih območij Skupnosti.

:

Finnisch

:

Käytetään jalostamiseen tai toimittamiseen asetuksen (EY) N:o 491/2008 10 artiklan mukaisesti taikka vientiin yhteisön tullialueelta.

:

Schwedisch

:

Avsedd för bearbetning eller leverans i enlighet med artikel 10 i kommissionens förordning (EG) nr 491/2008 eller för export från gemenskapens tullområde.


4.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 492/2008 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2008

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Einleitung

(1)

Am 5. September 2007 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Mononatriumglutamat („MNG“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) an.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 23. Juli 2007 von Ajinomoto Foods Europe S.A.S. eingereicht wurde, einem Unternehmen, auf das 100 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion von MNG entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung des einzigen Gemeinschaftsherstellers; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen.

1.2   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Zulieferer und Verwender und die Vertreter des betroffenen Landes offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Der Antragsteller, ausführende Hersteller, Einführer, Verwender und Verwenderverbände gaben Stellungnahmen ab. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

In der Einleitungsbekanntmachung kündigte die Kommission an, dass sie in Anbetracht der offensichtlich großen Zahl der ausführenden Hersteller in der VR China und der Einführer in der Gemeinschaft möglicherweise mit Stichproben arbeiten werde. Da aber die Zahl der ausführenden Hersteller in der VR China und der Einführer in der Gemeinschaft, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, niedriger war als erwartet, wurde ein Stichprobenverfahren nicht für notwendig erachtet.

(6)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller sowie an die Behörden der VR China.

(7)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu, namentlich dem einzigen Gemeinschaftshersteller, 22 Einführern und 27 Verwendern der betroffenen Ware sowie zwei Rohstofflieferanten.

(8)

Antworten gingen vom antragstellenden Gemeinschaftshersteller, drei unabhängigen Einführern, vier Verwendern und zwei Zulieferern ein.

(9)

Aus dem betroffenen Land erhielt die Kommission Antworten von drei ausführenden Herstellern.

(10)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, daraus resultierender Schädigung und dem Gemeinschaftsinteresse benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben folgender Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Hersteller in der Gemeinschaft

Ajinomoto Foods Europe S.A.S, Nesle, Frankreich, und verbundenes Handelsunternehmen Ajinomoto Foods Deutschland, Hamburg, Deutschland.

b)

Verwender in der Gemeinschaft

Ein Verwender beantragte gemäß Artikel 19 der Grundverordnung, zu seinem Unternehmen keine näheren Angaben bekanntzugeben, da dies wesentliche nachteilige Auswirkungen für ihn hätte. Der Antrag wurde als ausreichend begründet betrachtet, so dass ihm stattgegeben wurde.

Nestlé, Vevey, Schweiz,

Unilever, Neuhausen, Schweiz.

c)

Einführer in der Gemeinschaft

Omya Peralta GmbH, Hamburg, Deutschland,

Helm AG, Hamburg, Deutschland,

Standard SP Z.O.O., Lublin, Polen.

d)

Ausführende Hersteller und verbundene Unternehmen in der VR China

1.

Meihua-Gruppe

Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd, Bazhou, Hebei,

Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd, Tongliao, Neimenggu, Innere Mongolei,

Tongliao Jianlong Hyperacidity Co., Ltd, Tongliao, Neimenggu, Innere Mongolei,

Langfang Jianlong Hyperacidity, Bazhou, Hebei.

2.

LingHua-Gruppe

Shandong Linghua MSG Incorporated Company, Jining, Shandog. Geplante Kontrollbesuche in den beiden anderen Unternehmen der Gruppe,

Shangong Lingwei Seasoning Co., Ltd, Jining, Shandog, und

Jining Jusheng Gourmet Powder Food Co., Ltd, Jining, Shandog, mussten aus den unter den Randnummern 15 bis 18 erläuterten Gründen abgebrochen werden.

3.

Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co., Ltd, Jianyang, Fujian.

e)

Hersteller im Vergleichsland

Ajinomoto Co., (Thailand) Ltd, Bangkok, Thailand.

1.3   Untersuchungszeitraum

(11)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 („UZ“). Die Prüfung der für die Bewertung der Schädigung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom April 2004 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1   Betroffene Ware

(12)

Das in die Gemeinschaft ausgeführte MNG mit Ursprung in der VR China („betroffene Ware“) ist ein Lebensmittelzusatzstoff und wird hauptsächlich als Geschmacksverstärker in Suppen, Brühen, Fisch- und Fleischgerichten und Fertiggerichten eingesetzt. Es wird außerdem bei der Herstellung von Körperpflegemitteln verwendet. Es wird normalerweise unter dem KN-Code ex 2922 42 00 eingereiht.

(13)

MNG wird in unterschiedlichen Packungsgrößen angeboten, von 0,5-Gramm-Packungen für Endverbraucher bis hin zu 1 000-kg-Säcken. Die kleineren Packungsgrößen werden über den Einzelhandel an private Abnehmer verkauft, die größeren von 20 kg oder mehr an gewerbliche Verwender. Außerdem gibt es unterschiedliche Reinheitsgrade. Es bestehen indessen keine Unterschiede in den Eigenschaften zwischen Mononatriumglutamat unterschiedlicher Packungsgrößen oder Reinheitsgrade.

2.2   Gleichartige Ware

(14)

Es wurden keine Unterschiede festgestellt zwischen der betroffenen Ware und dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften MNG. Die VR China ist ein Transformationsland, und der Normalwert musste, wie unter den Randnummern 30 bis 34 erläutert, anhand der Daten aus einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt werden. Den vorliegenden Informationen zufolge hat das in dem Drittland mit Marktwirtschaft hergestellte und verkaufte MNG dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften wie das in der VR China hergestellte und in die Gemeinschaft ausgeführte MNG. Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass alle MNG-Typen als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

3.   DUMPING

3.1   Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung

(15)

Im Falle eines ausführenden Herstellers wurde am ersten Tag des Kontrollbesuchs vor Ort festgestellt, dass er gefälschte Angaben über seine Ausfuhrverkäufe vorgelegt hatte, die als unwahre und irreführende Angaben im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen wurden.

(16)

Angesichts dieser Feststellung wurde der Kontrollbesuch abgebrochen und das Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt wurde, gemäß Artikel 18 der Grundverordnung, die (vorläufigen oder endgültigen positiven oder negativen) Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen; das Unternehmen erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

(17)

Das Unternehmen bestritt in seiner Antwort das Ergebnis der Untersuchung in Bezug auf die Fälschung von Unterlagen nicht und erhob keine Einwände gegen die Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung.

(18)

Vor diesem Hintergrund wurden die von diesem ausführenden Hersteller vorgelegten Angaben nicht berücksichtigt, und es wurden die verfügbaren Informationen herangezogen.

3.2   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(19)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

1.

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

2.

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

3.

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

4.

es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen;

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(20)

Drei ausführende chinesische Hersteller beantragten MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantworteten das MWB-Antragsformular fristgerecht.

(21)

Im Falle eines ausführenden chinesischen Herstellers musste Artikel 18 der Grundverordnung angewandt werden (siehe Randnummern 15 bis 18).

(22)

Die Untersuchung ergab, dass die beiden anderen ausführenden chinesischen Hersteller nicht alle fünf MWB-Kriterien erfüllten.

(23)

Die Überprüfung ergab, dass ein ausführender chinesischer Hersteller (die aus fünf Unternehmen bestehende Meihua-Gruppe) nicht nachweisen konnte, dass er das zweite und das dritte Kriterium erfüllte. Zum einen legte die Meihua-Gruppe keine geprüften Konzernabschlüsse im Einklang mit IAS 27 in ihrem MWB-Antrag oder während des Kontrollbesuchs vor. Die Untersuchung ergab, dass angesichts der großen Zahl der Geschäftsvorgänge innerhalb der Gruppe nur geprüfte Konzernabschlüsse, in denen alle konzerninternen Salden, Geschäftsvorgänge, Einnahmen und Ausgaben vollständig eliminiert würden, ein genaues Bild von der Unternehmensgruppe vermitteln könnten. Die Meihua-Gruppe legte erst geraume Zeit nach dem Kontrollbesuch geprüfte Konzernabschlüsse vor, wodurch es der Kommission nicht möglich war, eine Prüfung der in diesen Abschlüssen enthaltenen Angaben vorzunehmen oder sich ein klares Bild von der finanziellen Lage der Gruppe zu verschaffen. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die Bücher der einzelnen Unternehmen nicht den IAS 1 und IAS 18 entsprachen, da die Muttergesellschaft Einnahmen und Ausgaben miteinander verrechnete und es sich dabei um erhebliche Saldierungen handelte. Angesichts dieser Verstöße gegen die IAS und der Tatsache, dass sie in den Prüfberichten nicht einmal erwähnt wurden, wird die Auffassung vertreten, dass die Meihua-Gruppe nicht nachweisen konnte, dass ihre Rechnungslegung nach den genannten internationalen Standards (zweites Kriterium) geprüft wurde.

(24)

Darüber hinaus ergaben sich aus der Prüfung der individuellen Bücher der Unternehmen der Gruppe während des Kontrollbesuchs und den oben genannten nicht überprüften Angaben erhebliche Verzerrungen in der Finanzlage der Unternehmen bzw. der Gruppe. Es wurde festgestellt, dass zinsfreie Darlehen in erheblicher Höhe gewährt wurden. Daraus resultierten negatives Betriebskapital in erheblicher Höhe und potenzielle hohe Finanzierungskosten, die nicht in der Rechnungslegung der einzelnen Unternehmen oder der Gruppe (drittes Kriterium) ausgewiesen waren.

(25)

Das zweite Unternehmen, Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co. Ltd, konnte die Erfüllung der Kriterien eins bis drei nicht nachweisen. Erstens traf es seine Entscheidungen nicht auf der Grundlage von Marktsignalen und nicht ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, insbesondere da der Staat in seinem Leitungsgremium überrepräsentiert war und das Unternehmen bestimmte zweifelhafte, von der Höhe her aber erhebliche Geschäfte mit Unternehmen im Staatseigentum tätigte (staatliches Darlehen zu Zinsen, die doppelt so hoch waren wie der Marktzins, Vorschüsse an Unternehmen im Staatseigentum ohne jegliche Rechtfertigung) (erstes Kriterium). Zweitens konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass es über eine einzige klare Buchführung verfügte, die nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS) erstellt und geprüft wurde, da die Untersuchung ergab, dass seine Rechnungslegung nicht den IAS 1 und IAS 18 entsprach, weil es i) Forderungen und Verbindlichkeiten und ii) Einnahmen und Ausgaben miteinander saldierte. In beiden Fällen handelte es sich umfangreiche Saldierungen, die ein Nachvollziehen der Geschäftsvorgänge sowie anderer Ereignisse und Bedingungen in Bezug auf die Tätigkeit des Unternehmens verhinderten. Da die genannten Verstöße gegen die IAS im Prüfbericht nicht erwähnt wurden, konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass seine Rechnungslegung nach IAS geprüft wurde (zweites Kriterium). Schließlich wurden Verzerrungen aufgrund des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems in Form unangemessener Bewertungen von Aktiva und Landnutzungsrechten festgestellt (drittes Kriterium).

(26)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass kein ausführender chinesischer Hersteller nachweisen konnte, dass er die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte.

3.3   Individuelle Behandlung (IB)

(27)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen, und es wird ihnen daher eine individuelle Behandlung gewährt.

(28)

Die ausführenden Hersteller, die die MWB-Kriterien nicht erfüllten, hatten für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde, auch IB beantragt.

(29)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass zwei ausführende chinesische Hersteller alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllten.

3.4   Normalwert

3.4.1   Vergleichsland

(30)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller in Transformationsländern, denen keine MWB gewährt wird, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) zu ermitteln.

(31)

In der Einleitungsbekanntmachung wurde Thailand als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgeschlagen. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen.

(32)

Nur eine interessierte Partei gab eine Stellungnahme ab, in der sie Brasilien oder Indonesien als alternative Vergleichsländer vorschlug. Die Kommission nahm mit bekannten Unternehmen in Brasilien und Indonesien Kontakt auf. Es gingen jedoch keine Fragebogenantworten oder sinnvolle Stellungnahmen von Herstellern in Brasilien oder Indonesien ein.

(33)

Darüber hinaus ist Thailand einer der weltgrößten MNG-Hersteller mit einem Wettbewerbsmarkt, und der größte MNG-Hersteller Thailands arbeitete uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Thailand erfüllte die Kriterien, die an ein geeignetes Vergleichsland gestellt werden, da auf dem thailändischen Markt Wettbewerb herrscht, die auf diesem Markt verkauften Mengen ausreichend groß sind und der chinesische und der thailändische Markt hinsichtlich der Produktpalette und des Produktionsverfahrens miteinander vergleichbar sind.

(34)

Aus diesen Gründen wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass Thailand ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.

3.4.2   Methode zur Ermittlung des Normalwerts

(35)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die VR China anhand der überprüften Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. anhand der Preise, die auf dem thailändischen Inlandsmarkt für vergleichbare Warentypen gezahlt wurden oder zu zahlen waren, da diese Verkäufe den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr erfolgten. Es wurde im UZ aus der VR China im Wesentlichen ein Warentyp ausgeführt, nämlich MNG mit einer Reinheit von mindestens 99 %, das unmittelbar mit der vom Hersteller im Vergleichsland auf dessen Inlandsmarkt verkauften Ware vergleichbar war. Die Untersuchung ergab einige Unterschiede im Produktionsverfahren zwischen dem thailändischen und den chinesischen Herstellern, die darin bestehen, dass Letztere Anlagen nutzen, die weniger Strom verbrauchen. Die Verkaufspreise auf dem thailändischen Inlandsmarkt wurden deshalb um einen Betrag nach unten korrigiert, der diesen Unterschieden Rechnung trägt.

3.5   Ausfuhrpreis

(36)

Alle mitarbeitenden ausführenden Hersteller in China verkauften die betroffene Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft entweder direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft oder über unabhängige Unternehmen mit Sitz in der VR China und Taiwan. Daher wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich für die betroffene Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(37)

In Bezug auf alle anderen Ausführer in China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dafür wurde die in den Fragebogenantworten der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller angegebene Gesamtausfuhrmenge mit der Gesamtmenge der gedumpten Einfuhren aus der VR China verglichen, die sich aus Eurostat-Einfuhrstatistiken ergibt. Diese Berechnungen ergaben einen Mitarbeitswert von 74 %. Die Mitarbeit wurde daher als gering eingestuft. Dementsprechend wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung vorläufig auf der Grundlage der für einen der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, denen IB gewährt wurde, festgestellten Geschäftsvorgänge mit der höchsten Dumpingspanne ermittelt.

3.6   Vergleich

(38)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(39)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für alle untersuchten Unternehmen (mitarbeitende ausführende Hersteller und Hersteller im Vergleichsland) Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Provisionen gewährt.

3.7   Dumpingspannen

3.7.1   Mitarbeitende Hersteller mit IB

(40)

Für die Unternehmen, denen IB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(41)

Die auf dieser Basis ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd, und Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd

33,8 %

Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co., Ltd

36,5 %

3.7.2   Alle anderen ausführenden Hersteller

(42)

Die landesweite Dumpingspanne wurde auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis gemäß Randnummer 37 und dem Normalwert gemäß Randnummer 35 errechnet.

(43)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 39,7 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(44)

Auf den einzigen kooperierenden Gemeinschaftshersteller entfielen im UZ 100 % der MNG-Produktion in der Gemeinschaft. Dieser Hersteller bildet somit den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

(45)

Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft somit aus nur einem Hersteller besteht, mussten alle ihn betreffenden sensiblen Daten aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert oder als Spanne angegeben werden. Angaben in Klammern betreffen negative Werte.

(46)

Da sich das Geschäftsjahr des Gemeinschaftsherstellers vom 1. April bis zum 31. März des folgenden Jahres erstreckt, beziehen sich alle nachstehenden Angaben auf Geschäftsjahre (GJ) und nicht auf Kalenderjahre (so bezeichnet GJ2005 den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2005). Die Einfuhrdaten werden auf derselben Grundlage ausgewiesen.

4.2   Gemeinschaftsverbrauch

(47)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt zuzüglich der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus der VR China und anderen Drittländern ermittelt. Vom GJ2005 auf das GJ2006 erhöhte sich der Gemeinschaftsverbrauch an MNG, wogegen er anschließend, das heißt im GJ2007 und im UZ, kontinuierlich zurückging. Insgesamt sank der Verbrauch im Bezugszeitraum um 4 %.

Tabelle 1

 

GJ2005

GJ2006

GJ2007

UZ

Gemeinschaftsverbrauch (Tonnen)

 

 

 

 

Index

100

107

98

96

4.3   Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft

4.3.1   Volumen und Marktanteil

(48)

Die aus der VR China eingeführten Mengen stiegen von 4 701 Tonnen im GJ2005 auf 34 613 Tonnen im UZ, d. h. sie erhöhten sich im Bezugszeitraum um 636 %.

(49)

Der Marktanteil erhöhte sich dementsprechend im Bezugszeitraum trotz des Verbrauchsrückgangs von einem Wert zwischen 3 % und 7 % im GJ2005 auf einen Anteil zwischen 38 % und 43 %.

Tabelle 2

 

GJ2005

GJ2006

GJ2007

UZ

Einfuhren aus der VR China (Tonnen)

4 701

11 376

34 254

34 613

Index

100

242

729

736

Marktanteil VR China

 

 

 

 

Index

100

226

745

768

Quelle: Einfuhrmengen Eurostat

4.3.2   Stückverkaufspreis

(50)

Im Bezugszeitraum schwankten die Durchschnittspreise der Einfuhren aus China und waren mit einem Minus von 2 % insgesamt leicht rückläufig.

Tabelle 3

 

GJ2005

GJ2006

GJ2007

UZ

Preise der Einfuhren aus der VR China (EUR/Tonne)

790

818

785

773

Index

100

104

99

98

Quelle: Einfuhrpreise Eurostat

4.3.3   Preisunterbietung

(51)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden je Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellte, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der betroffenen Einfuhren auf cif-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten verglichen. Der Vergleich wurde nach Abzug aller Preisnachlässe und Mengenrabatte durchgeführt.

(52)

Der Vergleich ergab eine Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des gewogenen Durchschnittspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (ab Werk), zwischen 21 % und 24 %.

4.4   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(53)

Es wurden die Trends für alle in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung aufgeführten Faktoren geprüft, um die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum zu ermitteln.

4.4.1   Produktionskapazität, Produktion und Kapazitätsauslastung

(54)

Im GJ2006 erhöhte sich die Produktionskapazität um 5 %, und im GJ2007 stieg sie um weitere 3 Prozentpunkte an, um sich im UZ auf diesem Niveau zu stabilisieren. Die Erhöhung der Produktionskapazität war auf die unter Randnummer 60 erläuterten Investitionen zurückzuführen.

(55)

Die Herstellung von MNG durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum stetig zurück, insgesamt um 6 %. Die Produktionszahlen für das GJ2007 und den UZ spiegeln wider, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 2006 für einen Monat die Produktion einstellen musste.

(56)

Infolge des Produktionsrückgangs sank die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 14 %.

Tabelle 4

 

GJ2005

GJ2006

GJ2007

UZ

Produktionskapazität

 

 

 

 

Index

100

105

108

108

Produktion

 

 

 

 

Index

100

99

93

94

Kapazitätsauslastung

 

 

 

 

Index

100

95

86

86

Quelle: Fragebogenantwort

4.4.2   Verkaufsmenge, Marktanteil und durchschnittliche Stückpreise in der Gemeinschaft

(57)

Die MNG-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt nahmen im GJ2006 geringfügig zu, bevor sie im GJ2007 um 25 Prozentpunkte einbrachen. Im Bezugszeitraum gingen die Verkäufe um 24 % zurück. Dieser drastische Rückgang der Verkaufsmenge führte zu einem erheblichen Marktanteilsverlust von insgesamt 12,5 Prozentpunkten im Bezugszeitraum (von 58,6 % im GJ2005 auf 46,1 % im UZ).

(58)

Der Durchschnittspreis der Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt stieg im Bezugszeitraum um 19 %. Im GJ2007 war der Anstieg mit 23 % sogar noch stärker, aber dann setzte in den letzten drei Monaten des UZ ein leichter Preisrückgang ein. Die Preisanhebung war notwendig, um den Anstieg der Rohstoffkosten und der Kosten anderer Inputs aufzufangen. Obwohl es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gelang, die Effizienz bei der Herstellung von MNG zu steigern, konnten seine Verkaufspreise im UZ die Produktionskosten nicht decken.

Tabelle 5

 

GJ2005

GJ2006

GJ2007

UZ

Verkaufsmenge

 

 

 

 

Index

100

101

76

76

Marktanteil

 

 

 

 

Index

100

94

77

79

Durchschnittspreise

 

 

 

 

Index

100

106

123

119

Quelle: Fragebogenantwort

4.4.3   Lagerbestände

(59)

Die Lagerbestände erhöhten sich im Bezugszeitraum um 52 %. Dieser Anstieg erfolgte in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums und fiel mit dem im GJ2007 einsetzenden Absatzeinbruch zusammen. Zum Ende des UZ bewegten sich die Lagerbestände noch immer auf einem hohen Niveau.

Tabelle 6

 

GJ2005

GJ2006

GJ2007

UZ

Lagerbestände

 

 

 

 

Index

100

101

153

152

Quelle: Fragebogenantwort

4.4.4   Rentabilität, Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(60)

Die Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt waren im Bezugszeitraum nicht gewinnbringend. Die Situation zu Beginn des Bezugszeitraums muss vor dem Hintergrund der Übernahme von Orsan S.A. durch Ajinomoto Foods Europe (AFE) und der seinerzeit vorgenommenen Umstrukturierung betrachtet werden. Orsan S.A. befand sich nämlich bis 2003 in finanziellen Schwierigkeiten, und AFE nahm eine umfassende Umstrukturierung zur Senkung der Kosten und Steigerung der Effizienz vor und tätigte insbesondere 2004 und 2005 entsprechende Investitionen. Diese Investitionen dienten der Steigerung der Produktionskapazität, der Entwicklung einer neuen Produktlinie und der Erhöhung der Energieeffizienz. Die Gruppe, zu der der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jetzt gehört, überließ dem Unternehmen auch für die Herstellung von MNG in der Gemeinschaft benötigtes Know-how, einschließlich neuer, leistungsfähigerer Bakterienstämme für den Fermentierungsprozess.

(61)

Obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2006 und 2007 weiter investierte, konnte er seine Verluste verringern, und zwar insbesondere im UZ aufgrund der erhöhten Verkaufspreise, aber auch dank größerer Effizienz beim Einsatz von Rohstoffen und Energie. Eine weitere Anhebung der Preise war indessen nicht möglich. Die Präsenz chinesischer Ausführer verstärkte sich zunehmend, und sie durchdrangen sehr schnell den Gemeinschaftsmarkt. Aus diesem Grund verbuchte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei seinen Verkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt im UZ weiterhin erhebliche Verluste.

(62)

Der RoI für Produktion und Verkäufe der gleichartigen Ware war im gesamten Bezugszeitraum rückläufig, was den oben beschriebenen Negativtrend bei der Rentabilität widerspiegelt.

(63)

Wie die anderen Finanzindikatoren war auch der Cashflow für in der EU hergestelltes und verkauftes MNG während des gesamten Bezugszeitraums negativ.

(64)

Abgesehen von den finanziellen Verlusten gab es keine Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der Teil der Ajinomoto-Gruppe ist, andere Probleme bei der Kapitalbeschaffung für seine Tätigkeiten hatte.

Tabelle 7

 

GJ2005

GJ2006

GJ2007

UZ

Rentabilität

 

 

 

 

Index

(100)

(103)

(66)

(75)

Investitionen

 

 

 

 

Index

100

211

65

51

Kapitalrendite (RoI)

 

 

 

 

Index

(100)

(92)

(63)

(67)

Cashflow

 

 

 

 

Index

(100)

(102)

(59)

(83)

Quelle: Fragebogenantwort

4.4.5   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(65)

Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 9 % zurück. Die Löhne stiegen zunächst vom GJ2005 auf das GJ2006 um 6 % an. Im GJ2007 und im UZ sanken sie jedoch wieder auf das Niveau des GJ2005.

(66)

Die Produktivität erhöhte sich im GJ2006 um 3 % und ging anschließend im GJ2007 leicht zurück. Im UZ stieg sie wieder auf das Niveau des GJ2006.

Tabelle 8

 

GJ2005

GJ2006

GJ2007

UZ

Beschäftigung

 

 

 

 

Index

100

95

92

91

Löhne

 

 

 

 

Index

100

106

100

100

Produktivität

 

 

 

 

Index

100

103

101

103

Quelle: Fragebogenantwort

4.4.6   Wachstum

(67)

Während der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um 4 % zurückging, erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in diesem Zeitraum Absatzeinbußen von 24 %. Dementsprechend verringerte sich sein Marktanteil im Bezugszeitraum um 12,5 Prozentpunkte.

4.4.7   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von bisherigem Dumping

(68)

Die oben im betreffenden Abschnitt aufgeführten Dumpingspannen der Ausführer in der VR China liegen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Außerdem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden.

(69)

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft derzeit von früherem Dumping erholt. Einfuhren von MNG unterliegen seit 2003 keinerlei Maßnahmen.

4.5   Schlussfolgerung zur Schädigung

(70)

Die meisten Schadensindikatoren entwickelten sich für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum negativ. Produktion und Kapazitätsauslastung sanken um 6 % beziehungsweise 14 %. Während der Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt um 4 % zurückging, sank das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr viel stärker, nämlich um 24 %, was einen Marktanteilsverlust von 12,5 Prozentpunkten nach sich zog. Auch Schadensindikatoren wie Lagerbestände und Beschäftigung entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ.

(71)

Die Untersuchung ergab, dass Niedrigpreiseinfuhren aus China die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ um bis zu 24 % unterboten. Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen im Bezugszeitraum aufgrund des Anstiegs der Kosten um 19 %, die Folge hiervon war jedoch ein Rückgang des Verkaufsvolumens und der Verlust von Marktanteilen. Daher entwickelten sich auch die anderen finanziellen Schadensindikatoren wie Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Rentabilität im Bezugszeitraum negativ.

(72)

Aus diesen Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1   Einleitung

(73)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten MNG-Einfuhren mit Ursprung in der VR China den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

5.2   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(74)

Im Laufe des Bezugszeitraums steigen die Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China auf mehr als das Siebenfache, wodurch sich ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt von 3 % bis 7 % im GJ2005 auf 38 % bis 43 % im UZ erhöhte. Gleichzeitig waren die chinesischen Ausführer die einzigen Akteure auf dem Markt, die ihre Verkaufspreise senkten. Die vorliegenden Informationen deuten darauf hin, dass sowohl der Gemeinschaftshersteller als auch die Ausführer aus anderen Drittländern ihre Preise aufgrund steigender Produktionskosten (hauptsächlich aufgrund des Anstiegs von Rohstoff- und Energiekosten) erhöhten.

(75)

Der genannte Anstieg der Einfuhren aus der VR China fiel mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Im GJ2006 stieg die Einfuhrmenge aus der VR China um 142 %, die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft jedoch nur um 1 %. Im GJ2007 erhöhte sich das Volumen der Einfuhren aus der VR China um weitere 201 %, und die Verkaufspreise gingen um 4 % zurück, während die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 25 Prozentpunkte einbrach. Das heißt, das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt ging zurück, und er büßte im UZ 12,5 Prozentpunkte an Marktanteil ein. Aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten chinesischen Einfuhren konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufspreise nicht in dem Maße erhöhen, wie es notwendig gewesen wäre, um ohne Verlust zu arbeiten und seine Finanzlage zu verbessern.

(76)

Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ erheblich unterboten und die auch mengenmäßig erheblich zunahmen, entscheidend zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, die sich insbesondere in seiner schlechten Finanzlage und der Verschlechterung anderer Schadensindikatoren im UZ sowie in einem Verlust von Marktanteilen widerspiegelt.

5.3   Auswirkungen anderer Faktoren

5.3.1   Einfuhren aus anderen Drittländern

(77)

Die Einfuhren aus Drittländern, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind, sanken im Bezugszeitraum um 65 %, wodurch sich ihr Marktanteil von 35 % bis 40 % im GJ2005 auf 10 % bis 15 % im UZ verringerte. Die Preise dieser Einfuhren stiegen im Bezugszeitraum um 20 % und folgten damit demselben Trend wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(78)

Die Mengen- und Preisentwicklung der Einfuhren aus anderen Drittländern zwischen dem GJ2005 und dem UZ stellt sich folgendermaßen dar:

Tabelle 9

Andere Drittländer

GJ2005

GJ2006

GJ2007

UZ

Gesamteinfuhren

(Tonnen)

31 910

30 926

13 080

11 225

Index

100

97

41

35

Quelle: Eurostat


Andere Drittländer

GJ2005

GJ2006

GJ2007

UZ

Durchschnittspreis aller Einfuhren

(EUR/Tonne)

789

831

976

945

Index

100

105

124

120

Quelle: Eurostat

(79)

Aus den dargelegten Gründen wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem festgestellten Dumping und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China nicht widerlegten.

5.3.2   Nachfrageentwicklung

(80)

Der MNG-Verbrauch in der Gemeinschaft war zwischen dem GJ2005 und dem UZ rückläufig. Der Rückgang war jedoch nicht besonders stark (– 4 %) und kann nicht den 24 %igen Einbruch der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt erklären. Es ist hervorzuheben, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum 12,5 Prozentpunkte seines Marktanteils verlor, die auf die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China übergingen. Daher lässt sich die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht auf einen Nachfragerückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt zurückführen.

5.3.3   Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(81)

Entgegen den Behauptungen einiger interessierter Parteien, die geltend machten, die schlechte Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft könnte die Ursache für die erlittene Schädigung sein, ist festzustellen, dass die Ausfuhrverkäufe im Bezugszeitraum um über 50 % zunahmen. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

(82)

Zum Faktor Produktivität ist anzumerken, dass es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum gelang, seine Fixkosten und seine Arbeitskosten zu senken und die Produktivität je Beschäftigten zu steigern.

(83)

Aus diesen Gründen hat weder die Ausfuhrleistung noch irgendein angeblicher Produktivitätsrückgang des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Verschlechterung seiner Lage im UZ beigetragen.

5.3.4   Wechselkursschwankungen

(84)

Einige interessierte Parteien machten geltend, dass sich der Kursverlust des US-Dollar gegenüber dem Euro günstig auf die Einfuhren von MNG in die Gemeinschaft ausgewirkt habe. Die Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft werden in der Tat ganz überwiegend in USD abgerechnet.

(85)

Bekanntlich wird im Rahmen der Untersuchung geprüft, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Preise und Mengen der gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung zugefügt wurde oder ob eine derartige Schädigung anderen Faktoren zuzuschreiben ist. In diesem Zusammenhang ist nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung der Nachweis zu führen, dass das Preisniveau der gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursacht. Wichtig ist daher nur die Differenz zwischen den Preisniveaus, eine Analyse der Faktoren, die diese Preisniveaus beeinflussen, ist nicht erforderlich.

(86)

In der Praxis wird bei der Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Wesentlichen geprüft, ob Preisunterbietung, Preisdruck oder Verhinderung von Preiserhöhungen vorliegen. Zu diesem Zweck werden die Preise der gedumpten Ausfuhren mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen; um vergleichbar zu sein, müssen die entsprechenden Ausfuhrpreise im Rahmen der Schadensberechnungen zuweilen in eine andere Währung umgerechnet werden. Die Wechselkurse sind in diesem Zusammenhang also nur von Belang, weil sie die Vergleichbarkeit der Preise sicherstellen. Somit liegt auf der Hand, dass die Wechselkurse grundsätzlich kein weiterer Schadensfaktor sein können.

(87)

Das wird auch in Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung bestätigt, der sich auf andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren bezieht. Keiner der in diesem Artikel genannten anderen bekannten Faktoren ist für das Preisniveau der gedumpten Einfuhren ausschlaggebend. Sollten die Ausfuhren gedumpt sein und von einer günstigen Entwicklung der Wechselkurse profitiert haben, so wird nicht die Auffassung vertreten, dass die Entwicklung des Wechselkurses ein weiterer Schadensfaktor sein könnte.

(88)

Eine Analyse der Faktoren, die das Preisniveau der gedumpten Einfuhren beeinflussen, wie beispielsweise Wechselkursschwankungen, wäre daher nicht beweiskräftig und würde über die Anforderungen der Grundverordnung hinausgehen.

(89)

Unbeschadet des oben Gesagten lagen aber selbst auf der Grundlage des zu Beginn des GJ2005 geltenden Wechselkurses die Preise der Einfuhren aus der VR China erheblich unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese deutliche Preisunterbietungsspanne lässt sich folglich nicht mit der Änderung des Wechselkurses zwischen Euro und USD im Bezugszeitraum erklären.

(90)

Es wurde daher vorläufig der Schluss gezogen, dass der Kursgewinn des Euro gegenüber dem USD den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräften kann.

5.3.5   Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(91)

Einige interessierte Parteien brachten vor, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe MNG von den mit ihm verbundenen nicht-chinesischen Betrieben außerhalb der Gemeinschaft eingeführt, was sich auf das Verkaufsvolumen seines in der Gemeinschaft hergestellten MNG ausgewirkt habe.

(92)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Absatzstruktur/-kanäle in der Gemeinschaft umgestaltete. Fast das gesamte MNG, das im UZ vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wurde, wurde vom einzigen Gemeinschaftshersteller produziert. Die MNG-Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt, die von mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbundenen Ausführern in Ländern außerhalb der Gemeinschaft stammten, wurden im Bezugszeitraum kontinuierlich und in erheblichem Unfang reduziert.

(93)

Einige interessierte Parteien machten auch geltend, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst oder andere Unternehmen der Ajinomoto-Gruppe seien mit chinesischen MNG-Herstellern verbunden, die die betroffene Ware in die Gemeinschaft ausführten. Die Ausfuhren dieser verbundenen Unternehmen in die Gemeinschaft hätten die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht. Es wurde auch behauptet, die Ajinomoto-Gruppe selbst sei für die Preispolitik dieser chinesischen Ausführer verantwortlich.

(94)

Die Untersuchung ergab, dass im Falle eines angeblich mit der Ajinomoto-Gruppe verbundenen chinesischen Unternehmens diese Verbindung vor dem UZ beendet wurde. Außerdem wurde festgestellt, dass die Ausfuhrverkäufe dieses Unternehmens in die Gemeinschaft in den Jahren vor dem UZ geringfügig waren. Im Falle von zwei anderen chinesischen MNG-Herstellern, die mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbunden sind, wurde festgestellt, dass ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft im UZ unbedeutend waren. Vor diesem Hintergrund wurde die Tatsache, dass die Ajinomoto-Gruppe möglicherweise für die Preispolitik dieser Unternehmen verantwortlich war, als nicht relevant eingestuft.

(95)

Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von mit ihnen verbundenen Parteien außerhalb der Gemeinschaft nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

5.3.6   Neue Zuckermarktordnung

(96)

Die Behauptung einiger interessierter Parteien in Bezug auf die negativen Auswirkungen der neuen Zuckermarktordnung der Gemeinschaft (und des daraus resultierenden Anstiegs der Zuckerpreise) auf die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, wurden nicht bestätigt. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich auf langfristige, deutlich vor Durchführung der neuen Regelung unterzeichnete Vereinbarungen stützen konnte, die ihm während des größten Teils des Bezugszeitraumes niedrige Zuckerpreise garantierten. In der zweiten Hälfte des UZ, nach Umsetzung der neuen Zuckermarktordnung, erhöhte sich der Zuckerpreis zwar geringfügig, dies wurde jedoch teilweise durch die Entwicklung effizienterer Fermentationstechnologien ausgeglichen. Die Fermentationsausbeute stieg im UZ und ist hoch im Vergleich zu derjenigen, die durchschnittlich von chinesischen Herstellern erzielt wird. Das bedeutet, dass der Gemeinschaftshersteller für eine Tonne MNG sehr viel weniger Zucker benötigt als die chinesischen Hersteller.

5.3.7   Unterschiede bei den verwendeten Rohstoffen

(97)

In der Gemeinschaft wird MNG aus Zuckermelasse hergestellt, in China aus Mais- oder Reisstärke. Einige interessierte Parteien brachten vor, die Preisentwicklung bei diesen Rohstoffen könnte den chinesischen Herstellern einen komparativen Vorteil verschafft haben. Ein Vergleich der Kosten für die zur Herstellung einer bestimmten Menge MNG benötigten Rohstoffe ergab jedoch, dass ein komparativer Vorteil für die Herstellung von MNG aus Melasse besteht. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass sich dieser komparative Vorteil im UZ durch den drastischen Anstieg der Maispreise, sowohl international als auch auf dem chinesischen Markt, noch erhöhte. Aufgrund des Dumpings bei den chinesischen Waren konnte dieser komparative Vorteil jedoch nicht in Marktanteilsgewinne für vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus Melasse hergestelltes MNG umgesetzt werden.

(98)

Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Verwendung unterschiedlicher Rohstoffe durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die ausführenden chinesischen Hersteller nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug.

5.4   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(99)

Die vorstehende Analyse zeigt, dass die Menge und der Marktanteil der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China zwischen dem GJ2005 und dem UZ erheblich zunahmen und im UZ eine hohe Preisunterbietungsspanne zu verzeichnen war. Diese Marktanteilsgewinne der Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China fielen mit einem beträchtlichen Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen, was zusammen mit dem Druck auf die Preise unter anderem zu erheblichen Verlusten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum führte. Demgegenüber ergab die Untersuchung der anderen Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch geschädigt haben könnten, dass keiner davon nennenswerte nachteilige Auswirkungen gehabt haben konnte.

(100)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus dem betroffenen Land dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

6.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

6.1   Vorbemerkung

(101)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Rohstofflieferanten, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.

6.2   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

6.2.1   Art und Struktur des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(102)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wird von einem Hersteller gebildet, der in Frankreich angesiedelt ist. Eigentümerin des Unternehmens ist die Ajinomoto-Gruppe, die unter anderem weltweit in der Herstellung und dem Verkauf von MNG tätig ist. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kaufte seine Rohstoffe bei Zulieferern in der Gemeinschaft, wodurch er auch das Beschäftigungsniveau der Rohstofflieferanten beeinflusste.

6.2.2   Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen bzw. des Verzichts auf Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(103)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat seit dem GJ2005 in eine tiefgreifende Umstrukturierung zwecks Senkung der Kosten investiert und kann infolgedessen als wirtschaftlich lebensfähig betrachtet werden. Durch die gedumpten Einfuhren erfolgte jedoch eine Schädigung, die sich in einem deutlichen Rückgang des Verkaufsvolumens und einer unzureichenden Erhöhung der Verkaufspreise äußerte, was wiederum zu erheblichen finanziellen Verlusten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führte. Es wird erwartet, dass sich bei einer Einführung von Antidumpingzöllen die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkaufte MNG-Menge erhöhen würde und auch seine Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt in gewissem Umfang steigen würden. Damit könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein annehmbares Rentabilitätsniveau erreichen.

(104)

Es wird die Auffassung vertreten, dass durch die Einführung von Maßnahmen auf dem Markt wieder faire Wettbewerbsbedingungen hergestellt würden. Zu beachten ist, dass die Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu einem großen Teil daraus resultieren, dass er nur schwer mit den gedumpten Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in der VR China konkurrieren kann. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dürfte den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, die verlorenen Marktanteile zumindest zum Teil zurückzugewinnen, was sich positiv auf seine Rentabilität auswirken würde.

(105)

Wie bereits erwähnt, erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung, die durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China verursacht wurde. Würde auf Maßnahmen verzichtet, würde sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich noch weiter verschlechtern, was wiederum die positiven Effekte der Investitionen der letzten Jahre zunichtemachen würde. Die preisdrückende Wirkung der gedumpten Einfuhren würde weiterhin alle Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, insbesondere die Bemühungen um das Wiedererreichen der Gewinnzone, konterkarieren. Ein Verzicht auf Maßnahmen würde das langfristige Überleben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährden.

(106)

Es wird mithin erwartet, dass die Einführung von Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit eröffnen würde, sich von dem in dieser Untersuchung festgestellten schädigenden Dumping zu erholen.

6.3   Einführer

(107)

An der Untersuchung arbeiteten insgesamt drei Einführer mit, die alle die Einführung von Antidumpingmaßnahmen ablehnten. Auf diese Einführer entfielen im UZ rund 46 % der MNG-Gesamteinfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft und etwa 19 % des Gemeinschaftsverbrauchs an MNG.

(108)

Aus den vorläufigen Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen für zwei der mitarbeitenden Einführer nur unwesentliche Auswirkungen hätte. Bei dem dritten mitarbeitenden Einführer macht MNG den vorläufigen Feststellungen zufolge zwischen 7 % und 12 % des Umsatzes aus. In diesem Unternehmen sind weniger als fünf Personen direkt im Bereich MNG beschäftigt. Die Gewinne des Unternehmens aus dem MNG-Verkauf sind gering. Aus diesen Gründen dürfte die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht unerhebliche Auswirkungen für das Unternehmen haben. Die von der Einführung von Maßnahmen zu erwartende Wirkung wäre jedoch eine Anhebung der Preise von MNG (aller Quellen) auf dem Gemeinschaftsmarkt. Deshalb dürfte dieser Einführer in der Lage sein, den aus der Einführung von Antidumpingmaßnahmen resultierenden Anstieg vollständig oder fast vollständig weiterzugeben, ohne dass sein Gesamtgewinn wesentlich beeinträchtigt wird.

(109)

Aus diesen Gründen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass angesichts der vorgelegten Informationen davon auszugehen ist, dass Antidumpingmaßnahmen, wenn überhaupt, wahrscheinlich nur geringfügige Auswirkungen für die Einführer hätten.

6.4   Verwender

(110)

Insgesamt vier Verwenderunternehmen, auf die 18 % der MNG-Einfuhren aus der VR China entfielen, arbeiteten an der Untersuchung mit. Diese Unternehmen sind in der Lebensmittelverarbeitung und der Herstellung von Körperpflegemitteln tätig.

(111)

Zwei der mitarbeitenden Verwender sind in der Lebensmittelverarbeitung tätig. Insgesamt entfielen auf diese beiden Unternehmen im UZ fast 17 % der MNG-Einfuhren aus der VR China. Zu beachten ist, dass beide Unternehmen auch erhebliche Mengen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sowie aus anderen Quellen beziehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass in beiden Unternehmen die MNG betreffenden Tätigkeiten nur einen kleinen Teil der Gesamttätigkeit ausmachen. Für eines der Unternehmen, das nur sehr geringe Mengen MNG aus der VR China im UZ einführte, hätte die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Folgen. Für das andere Unternehmen werden die Folgen einer Einführung von Maßnahmen noch eingehender geprüft.

(112)

In Bezug auf die beiden anderen mitarbeitenden Verwender wurde festgestellt, dass auf sie im UZ lediglich etwa 1 % der Einfuhren aus China entfiel. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Finanzlage dieser Unternehmen hätte.

(113)

Unter diesen Umständen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass angesichts der vorgelegten Informationen davon auszugehen ist, dass Antidumpingmaßnahmen, wenn überhaupt, so keine bedeutenden Auswirkungen für die Verwender hätten.

6.5   Rohstofflieferanten

(114)

Zwei Rohstofflieferanten beantworteten den Fragebogen und befürworteten die Einführung von Antidumpingmaßnahmen. Einer von ihnen beliefert den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit Rohstoff, namentlich Zuckermelasse. Die von diesem Unternehmen an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gelieferte Zuckermelasse macht etwa 5 % des Umsatzes des Unternehmens aus. Bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen könnte, wie oben erläutert, das langfristige Überleben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährdet sein. Sollte dies eintreten, hätte es klar negative Auswirkungen auf die Lage der Rohstofflieferanten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(115)

Die Auswirkungen auf den zweiten Zulieferer werden nach einer etwaigen Einführung vorläufiger Maßnahmen eingehender geprüft.

(116)

Bei einem Verzicht auf Maßnahmen werden die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und folglich auch sein Bedarf an Rohstoffen weiter zurückgehen. Dies dürfte sich nachteilig auf die Rentabilität der Rohstofflieferanten auswirken.

6.6   Wettbewerbs- und handelsverzerrende Auswirkungen

(117)

Einige interessierte Parteien machten geltend, die Ajinomoto-Gruppe habe unter Umständen eine beherrschende Stellung nicht nur auf dem Gemeinschaftsmarkt, sondern auch auf dem Weltmarkt. Diese interessierten Parteien behaupteten, die Ajinomoto-Gruppe habe, abgesehen von chinesischen Wettbewerbern, weltweit ein De-facto-Monopol in der MNG-Herstellung. Es ist jedoch hervorzuheben, dass nach den Informationen, die eine dieser interessierten Parteien vorlegte, die nicht-chinesische und nicht mit Ajinomoto verknüpfte MNG-Produktion noch immer über 500 000 Tonnen ausmacht (und damit die MNG-Gesamtproduktion der Ajinomoto-Gruppe übersteigt).

(118)

Die betroffenen ausführenden chinesischen Hersteller würden angesichts ihrer starken Marktposition voraussichtlich auch bei der Einführung von Antidumpingmaßnahmen ihre Ware weiter auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufen, wenn auch zu nicht gedumpten Preisen. Außerdem dürfte es auf dem Gemeinschaftsmarkt weiterhin eine ausreichende Zahl größerer Wettbewerber geben, unter anderem die Hersteller in Indonesien, Südkorea, Vietnam, Brasilien und Taiwan. Es ist hervorzuheben, dass die Einfuhren aus diesen Quellen zu Beginn des Bezugszeitraums 31,4 % des Gemeinschaftsmarktes ausmachten und wegen der gedumpten Einfuhren aus der VR China erheblich zurückgingen. Deshalb dürften die Verwender weiterhin zwischen verschiedenen MNG-Anbietern wählen können. Würden hingegen keine Maßnahmen eingeführt, stünde die Zukunft des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Spiel. Sein Verschwinden würde den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt drastisch verringern.

6.7   Schlussfolgerungen zum Gemeinschaftsinteresse

(119)

Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen sprechen.

7.   VORGESCHLAGENE VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

7.1   Schadensbeseitigungsschwelle

(120)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(121)

Bei der Festsetzung des Zolls wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

(122)

Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des gesamten Bezugszeitraums mit Verlust arbeitete, wurde bei der Festsetzung des Gewinns, der ohne gedumpte Einfuhren hätte erzielt werden können, von den Gewinnspannen ausgegangen, die im Bezugszeitraum mit der gleichartigen Ware von MNG-Herstellern in Ländern erwirtschaftet wurden, in denen es keine gedumpten chinesischen Einfuhren gab (namentlich Taiwan und Thailand). Auf dieser Grundlage wurden 5 % als angemessene Mindestgewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping voraussichtlich hätte erzielen können. Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde durch eine Berichtigung des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die tatsächlichen Verluste im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der Einfuhren ausgedrückt.

7.2   Vorläufige Maßnahmen

(123)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten daher gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden.

(124)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der im Rahmen dieser Untersuchung getroffenen Feststellungen festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(125)

Folgende Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:

Unternehmen

Schadensbeseitigungsspanne

Dumpingspanne

Antidumpingzollsatz

Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd, und Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd

54,8 %

33,8 %

33,8 %

Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co., ltd

60,4 %

36,5 %

36,5 %

Alle übrigen Unternehmen

63,7 %

39,7 %

39,7 %

8.   UNTERRICHTUNG

(126)

Die oben erläuterten vorläufigen Feststellungen werden allen interessierten Parteien mitgeteilt, und die Parteien können schriftlich dazu Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen. Ihre Stellungnahmen werden analysiert und, soweit angezeigt, berücksichtigt, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Die vorläufigen Feststellungen müssen unter Umständen im Hinblick auf die endgültigen Feststellungen überprüft werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat des KN-Codes ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922420010) mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(2)   Die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren unterliegen den folgenden vorläufigen Antidumpingzollsätzen auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd, und Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd

33,8

A883

Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co., Ltd

36,5

A884

Alle übrigen Unternehmen

39,7

A999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

(2)   Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2008.

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 206 vom 5.9.2007, S. 20.


4.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 493/2008 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2008

über ein Fangverbot für Kabeljau in den norwegischen Gewässern der ICES-Gebiete I und II durch Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigt im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

04/T&Q

Mitgliedstaat

PORTUGAL

Bestand

COD/1N2AB.

Art

Kabeljau (Gadus Morhua)

Gebiet

Norwegische Gewässer der Gebiete I und II

Datum

26.3.2008


4.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 494/2008 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2008

über ein Fangverbot für Kabeljau im Gebiet VI, in den EG-Gewässern des Gebiets Vb, in den EG- und den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

05/T&Q

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

COD/561214

Art

Kabeljau (Gadus Morhua)

Gebiet

VI; EG-Gewässer des Gebiets Vb; EG- und internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV

Datum

6.5.2008


4.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 495/2008 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2008

über ein Fangverbot für Blauen Wittling in den EG-Gewässern und in den internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

06/T&Q

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

WHB/1X14

Art

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

Gebiet

EG-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

Datum

29.4.2008


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

4.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. November 2007

über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5400)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/408/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Im Zusammenhang mit der Sache C 13/06 (ex N 587/05 — Vorzugsstromtarif für energieintensive Industriezweige in Sardinien) hat die Kommission erfahren, dass für zwei Maßnahmen betreffend die Gewährung eines ermäßigten Stromtarifs eine Verlängerung genehmigt worden war. Diese Verlängerung war gemäß Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzesdekrets Nr. 35/2005 gewährt worden, das am 14. Mai 2005 in das Gesetz Nr. 80 (nachstehend Gesetz 80/2005) umgewandelt wurde, und war der Kommission nicht angemeldet worden. Begünstigte dieser Maßnahme waren der Aluminiumhersteller Alcoa und drei aus der Terni SpA hervorgegangene Unternehmen, Terni Acciai Speciali, Nuova Terni Industrie Chimiche und Cementir (im Folgenden „die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen“).

(2)

Die Kommission hat die italienischen Behörden mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 um einschlägige Auskünfte gebeten, die ihr mit Schreiben vom 24. Februar 2006 zugeleitet wurden. Die italienischen Behörden haben der Kommission mit Schreiben vom 2. März 2006 und vom 27. April 2006 ergänzende Angaben übermittelt.

(3)

Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 19. Juli 2006 von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, wegen dieser beiden Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (Sache C 36/06).

(4)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Maßnahmen aufgefordert.

(5)

Italien hat der Kommission seine Bemerkungen mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 übermittelt. Mit Schreiben vom 9. November 2006 und vom 7. Dezember 2006 leiteten die italienischen Behörden der Kommission ergänzende Angaben zu.

(6)

Die Stellungnahmen, die die Kommission von beteiligten Dritten erhalten hat, sind Italien zugeleitet worden, das mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 hierzu seine Bemerkungen abgegeben hat.

(7)

Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 ersuchte die Kommission Italien um weitere Auskünfte, die von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 16. April 2007, 10. Mai 2007 und 14. Mai 2007 übermittelt wurden.

(8)

Am 18. September 2007 wurde die Beihilfesache unterteilt: Teil A betrifft die drei aus der Aufspaltung von Terni SpA entstandenen Unternehmen und Teil B betrifft Alcoa. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die Verlängerung der Vorzugstarife zugunsten der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen.

(9)

Auf den Schriftwechsel, der sich auf den Alcoa betreffenden Teil der Sache bezieht, wird in dieser Entscheidung nicht eingegangen.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(10)

Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 sieht die Verlängerung von zwei Maßnahmen vor, die eine Ermäßigung der allgemeinen Stromtarife zum Inhalt haben. Begünstigte dieser beiden Maßnahmen, die unterschiedlich geartet sind und daher gesondert behandelt werden, sind zum einen der Aluminiumhersteller Alcoa und zum anderen die drei aus Terni SpA hervorgegangenen Unternehmen.

(11)

Italien hat seinen Stromsektor per Gesetz Nr. 1643 vom 6. Dezember 1962 (im Folgenden „Gesetz über die Verstaatlichung“) verstaatlicht. Das Gesetz verfügte die Übertragung der seinerzeit in Italien vorhandenen Kraftwerke an die neue staatliche Gesellschaft ENEL, die für die Erzeugung, Verteilung und Lieferung von Strom eine Monopolstellung erhalten sollte.

(12)

Zum Zeitpunkt der Verstaatlichung war Terni ein staatliches Unternehmen, das in den Bereichen Eisen und Stahl, Chemie und Zement tätig war. Über eine Mehrheitsbeteiligung, die von der öffentlichen Holding-Gesellschaft IRI und der staatlichen Gruppe Finsider gehalten wurde, übte der Staat effektiv die Kontrolle über das Unternehmen aus. Außerdem besaß und betrieb Terni ein Wasserkraftwerk. Der größte Teil des erzeugten Stroms wurde für die Fertigungsprozesse des Unternehmens genutzt.

(13)

Das Gesetz über die Verstaatlichung sah generell vor, dass Unternehmen, die Strom im Wesentlichen für den Eigenverbrauch (Selbsterzeuger) produzierten, von der Verstaatlichung des Stromsektors ausgenommen wurden und ihre Stromerzeugungsanlagen weiterverwenden konnten (3). Die Geschäftssparte Stromerzeugung aus Wasserkraft von Terni war wegen der strategischen Bedeutung des Unternehmens für die Energieversorgung des Landes verstaatlicht worden, obwohl das Unternehmen für den Eigenverbrauch produzierte. Die Übertragung an die ENEL war in Artikel 4 Absatz 5 vierter Unterabsatz des Gesetzes über die Verstaatlichung verfügt worden.

(14)

Per Präsidentialerlass Nr. 1165/63 gewährte Italien dem Unternehmen eine Entschädigung für die Abtretung seiner Stromerzeugungsanlagen. Diese Entschädigung erfolgte in Form eines ermäßigten Stromtarifs für den Zeitraum 1963—1992.

(15)

1964 wurde Terni in drei Unternehmen aufgespalten: Terni Acciai Speciali (Stahl), Nuova Terni Industrie Chimiche (Chemie) und Cementir (Zement). Diese drei Unternehmen wurden nacheinander privatisiert und von ThyssenKrupp, Norsk Hydro bzw. Caltagirone übernommen.

(16)

Wie unter Erwägungsgrund 1 erwähnt, werden die drei aus der Aufspaltung von Terni entstandenen Unternehmen zusammen als „die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen“ bezeichnet, während für das ursprüngliche Unternehmen die Bezeichnung „Terni“ verwendet wird. Der Tarif, der Terni und später den Rechtsnachfolgern des Unternehmens zugestanden wird, wird als „Terni-Tarif“ bezeichnet.

(17)

Der Vorzugstarif wurde den drei aus Terni hervorgegangenen Unternehmen zu den gleichen Bedingungen zugebilligt. Gemessen sowohl am absoluten Wert der Strommenge als auch im Verhältnis zum Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens profitiert von diesen subventionierten Energielieferungen in erster Linie ThyssenKrupp.

(18)

Die Dauer der Gewährung des Sonderstromtarifs entsprach der allgemeinen Laufzeit der Konzession zur Stromerzeugung aus Wasserkraft (4) in Italien, die 1992 auslaufen sollte. Die Konzession zur Stromerzeugung aus Wasserkraft war Terni für die außergewöhnlich lange Laufzeit von 60 Jahren (normalerweise 30 Jahre) gewährt worden und sollte Ende der 80er Jahre auslaufen.

(19)

1991 hat Italien per Gesetz Nr. 9 vom 9. Januar 1991 mit der Bezeichnung „Norme per l’attuazione del nuovo Piano energetico nazionale: aspetti istituzionali, centrali idroelettriche et elettrodotti, idrocarburi e geotermia, autoproduzione e disposizioni fiscali“ (Durchführungsvorschriften zum neuen nationalen Energieplan: institutionelle Aspekte, Kraftwerke und Stromleitungen, Kohlenwasserstoffe und Geothermie, Produktion zum Eigenverbrauch und steuerliche Bestimmungen) (im Folgenden „Gesetz Nr. 9/1991“ genannt) die für die Stromerzeugung gewährte Konzession bis 2001 verlängert. Gemäß Artikel 20 Absatz 4 dieses Gesetzes hat Italien auch den ermäßigten Stromtarif zugunsten der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen bis 2001 verlängert. Im Laufe der anschließenden 6 Jahre (2002—2007) sollte die den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen gelieferte Menge an subventionierter Energie schrittweise reduziert werden (phasing-out), bis der tarifliche Vorteil bis Ende 2007 endgültig ausgelaufen wäre.

(20)

Das Gesetz Nr. 9/1991 enthielt verschiedene Bestimmungen, von denen einige staatliche Beihilfen darstellten. Das Gesetz Nr. 9/1991 wurde bei der Kommission zusammen mit dem Gesetz Nr. 10/1991 mit der Bezeichnung „Norme per l’attuazione del Piano energetico nazionale in materia di uso razionale dell’energia, di risparmio energetico e di sviluppo delle fonti rinnovabili di energia“ („Durchführungsvorschriften zum nationalen Energieplan im Bereich rationaler Energieeinsatz, Energieeinsparungen und Entwicklung erneuerbarer Energieträger“) angemeldet. 1991 hat die Kommission erklärt, dass die durch die beiden Gesetze gewährten Beihilfen mit den Regeln über staatliche Beihilfen vereinbar seien (5).

(21)

Die Konditionen für den ermäßigten Stromtarif, der den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen gewährt wurde, sind in den Artikeln 6, 7 und 8 des Präsidentialerlasses Nr. 1165/63 mit der Bezeichnung „Trasferimento all'Ente Nazionale per l'Energia Elettrica dei complessi di beni organizzati destinati alle attività di cui al primo comma dell'art. 1 della legge 6 dicembre 1962 n. 1643 esercitate dalla ‚Terni — società per l'Industria e l'Elettricità‘ S.p.A.“ (Übertragung der gesamten für die von der „Terni — società per l'Industria e l'Elettricità“ S.p.A. für die Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1643 vom 6. Dezember 1962 verwendeten Wirtschaftsgüter auf die Gesellschaft Ente Nazionale per l’Energia Elettrica) (im Folgenden „Präsidentialerlass 1165/1963“ genannt). Dieser Präsidentialerlass sah vor, dass die ENEL Terni eine festgeschriebene Strommenge (1 025 000 MWh pro Jahr) in Höhe des Verbrauchs des Unternehmens im Jahr 1961 zu liefern hat, zuzüglich einer zusätzlichen Menge (von 595 000 MWh pro Jahr) in Höhe des voraussichtlichen zusätzlichen Bedarfs, der sich aus Investitionen ergeben würde, die damals bereits angelaufen aber 1962 noch nicht vollständig abgeschlossen waren.

(22)

Der ermäßigte Stromtarif war anhand eines Vergleichs zweier alternativer Methoden errechnet worden, wobei das Unternehmen in den Genuss der günstigeren der beiden folgenden Methoden kommen sollte:

a)

Die erste der beiden Methoden basierte auf dem Durchschnittsstrompreis, den der Terni-Geschäftsbereich Fertigung an den Terni-Geschäftsbereich Stromerzeugung entrichtete (und der den Stromerzeugungskosten des Terni eigenen Wasserkraftwerks entsprach).

b)

Die zweite der beiden Methoden war auf den Referenzpreis der ENEL für einen Kunden mit dem gleichen Unternehmensprofil wie Terni (Selbsterzeuger) abgestimmt.

(23)

Die erste Methode wurde praktisch bis 2000 angewandt, als man aufgrund von durch die Liberalisierung der Strommärkte bedingten Veränderungen in der italienischen Tarifstruktur zur zweiten Methode übergehen musste.

(24)

1997 begann die Überarbeitung der italienischen Tarifstruktur mit der Einführung eines aus zwei Teilen bestehenden strukturierten Stromtarifs: Teil A umfasste die Fixkosten und die allgemeinen Kosten und Teil B die variablen Kosten. Ab dem 1. Januar 2000 wurde der Terni-Tarif in Form einer Ausgleichskomponente gewährt, die aus der Summe aller Tarifkomponenten bestand, die Terni als (virtueller) Selbsterzeuger nicht zu zahlen brauchte (bestehend aus der Gesamtheit von Teil B plus einem Bruchteil von Teil A). Diese Methode entspricht der zweiten der beiden alternativen Methoden gemäß Präsidentialerlass 1165/1963.

(25)

Die schrittweise Reduzierung der den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen während des Reduzierungszeitraums (2002—2007) zum ermäßigten Tarif gelieferten Strommenge ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr

GWh

MW

2001

1 620

270

2002

1 389

231

2003

1 157

193

2004

926

154

2005

694

116

2006

463

77

2007

231

39

(26)

Per Gesetz Nr. 80/2005 Artikel 11 Absatz 11 hat Italien eine Unterbrechung der schrittweisen Rückführung der Strommengen und eine weitere Verlängerung des Terni-Tarifs bis 2010 verfügt. In Artikel 11 Absatz 13 dieses Gesetzes wurde festgelegt, dass diese Maßnahme ab dem 1. Januar 2005 zur Anwendung kommt. Kurze Zeit danach wurden die Konzessionen für die Stromerzeugung aus Wasserkraft generell bis zum Jahr 2020 verlängert (6).

(27)

Die zweite Verlängerung des Stromtarifs ist die Maßnahme, gegen die die Kommission das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hat, und die Gegenstand dieser Entscheidung ist.

(28)

Das Gesetz Nr. 80/2005 besagt, dass den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen bis 2010 die gleiche Behandlung gewährt wird, in deren Genuss sie zum 31. Dezember 2004 in Form der gelieferten Strommengen (insgesamt 926 GWh für die drei Unternehmen) und der bisherigen Preise (1,32 Eurocent/KWh) kamen. Die Strommengen teilen sich gegenwärtig folgendermaßen auf die drei Unternehmen auf: ThyssenKrupp 86 %, Nuova Terni Industrie Chimiche 10 % und Cementir 4 %.

(29)

Das Gesetz Nr. 80/2005 sieht nach der Auslegung und Anwendung durch die italienische Strom- und Gasregulierungsbehörde AEEG außerdem einen Indexierungsmechanismus vor, wonach der ermäßigte Stromtarif ab dem 1. Januar 2006 in Einklang mit den an den europäischen Energiebörsen in Amsterdam und Frankfurt registrierten Preiserhöhungen jährlich höchstens um 4 % ansteigen würde.

(30)

Der ermäßigte Terni-Tarif wurde anfangs von der staatlichen ENEL verwaltet und bezahlt, die bei der Produktion, Übertragung, Einfuhr, Verteilung und Lieferung von Strom in Italien eine Monopolstellung innehatte.

(31)

Nachdem der Strommarkt schrittweise liberalisiert worden war und die ENEL nicht mehr über eine Monopolstellung verfügte, wurde die Finanzierung des Systems der ermäßigten Stromtarife 2002 von der ENEL auf die Gesamtheit der Stromverbraucher übertragen (7). Die den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen geschuldeten Kompensationsbeträge wurden von den Stromverteilungsgesellschaften vorgestreckt, die sich diese anschließend von der staatlichen „Cassa Conguaglio per il settore elettrico“ (Ausgleichskasse für den Stromsektor) (im Folgenden „Ausgleichskasse“ genannt) im Wege einer steuerähnlichen Abgabe erstatten ließen, die über die Komponente A4 des Stromtarifs erhoben wurde und als eigener Posten auf der Stromrechnung ausgewiesen ist.

(32)

2004 hat die AEEG beschlossen, die Verwaltung der Sondertarife ganz auf die Ausgleichskasse zu übertragen (8). Seit September 2004 zahlen die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen für den (auf dem liberalisierten Markt) gekauften Strom den Marktpreis und erhalten von der Ausgleichskasse eine Erstattung in Höhe des Unterschieds zwischen dem gezahlten Preis und dem ermäßigten Preis, auf den sie Anspruch haben (die Ausgleichskomponente) abzüglich der Kosten für Transport, Messungen und Absatz. Die Kosten dafür tragen die Stromverbraucher in Italien über die in Erwägungsgrund 31 genannte steuerähnliche Abgabe.

(33)

Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission hat die AEEG per Beschluss Nr. 190/06 die gemäß Gesetz Nr. 80/2005 fälligen Zahlungen an die Bedingung geknüpft, dass die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen eine Sicherheit für den Fall der Rückforderung der Beihilfe zu leisten haben.

(34)

Gleichzeitig hat die AEEG in vorstehend genanntem Beschluss als Alternative die Möglichkeit vorgesehen, dass die Beihilfebeträge, die bis zum Ende der Laufzeit der gemäß Gesetz Nr. 9/1991 geltenden alten Regelung (2007) angefallen wären, bereits 2006 als Anzahlung gezahlt werden. Für diese Beträge hat die AEEG keine Sicherheitsleistung verlangt. Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen haben sich für diese Möglichkeit entschieden, die anschließend von der AEEG umgesetzt wurde.

(35)

Mit Ausnahme der unter Erwägungsgrund 34 genannten Vorauszahlungen wurde für sämtliche anderen gemäß Gesetz Nr. 80/2005 vorgenommenen Zahlungen der Ausgleichskasse an die Unternehmen eine Sicherheit geleistet.

III.   ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(36)

Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens basiert auf den in den Erwägungsgründen 37—41 dargelegten Gründen.

(37)

Da Terni zum Zeitpunkt der Verstaatlichung ein öffentliches Unternehmen war, hatte die Kommission bereits zuvor Zweifel an der Entschädigungsfunktion der ermäßigten Stromtarife geäußert. Da der Staat sich nicht selbst enteignen kann, hatte die Kommission Zweifel daran, ob die Übertragung des Geschäftsbereichs Stromerzeugung von Terni auf die ENEL eine Enteignung in dem Sinne darstellt, das den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen daraus ein Anspruch auf eine Entschädigung erwachsen könnte. Stattdessen ging die Kommission eher davon aus, dass die Übertragung des Geschäftsbereichs Stromerzeugung einfach eine Umstrukturierung der Einnahmequellen des Staates darstellte.

(38)

Die Kommission hatte bereits darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall der Anerkennung der Maßnahme als eine Form der Entschädigung dennoch Zweifel an der Verhältnismäßigkeit dieser Entschädigung zu dem von Terni erlittenen finanziellen Schadens bestünden. Insbesondere hatte die Kommission Zweifel daran, ob eine derartige Entschädigung auch noch nach 44 Jahren gerechtfertigt sei.

(39)

Die Kommission wies darauf hin, dass der Stromtarif mit der Abtretung der Verwaltung der Regelung und ihrer Finanzierung seitens der ENEL offensichtlich nicht mehr die gleiche Funktion wie zuvor haben kann.

(40)

Darüber hinaus basiert die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens auch auf Entscheidung 83/396/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 1983 über die von der italienischen Regierung vorgesehenen Beihilfen zugunsten italienischer Stahl erzeugender Unternehmen (9), in der Terni von diesen Beihilfen ausgeschlossen wurde, sowie auf dem Urteil des Gerichtshofs in der Sache C-99/92 (10), in dem der Gerichtshof bestätigte, dass vorstehend genannte EGKS-Entscheidung den Beweis für die Feststellung liefere, dass der Stromtarif zugunsten der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstellt.

(41)

In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ThyssenKrupp eine staatliche Beihilfe, die als mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar (11) erklärt worden war, noch nicht zurückerstattet hat, so dass das Unternehmen gemäß der Rechtsprechung in der Sache Deggendorf (12) keine weiteren staatlichen Beihilfen erhalten durfte.

IV.   STELLUNGNAHMEN DER BETROFFENEN PARTEIEN

(42)

Die meisten Stellungnahmen der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen betrafen die Funktionsweise von Terni als öffentliches Unternehmen, die Beschaffenheit des Geschäftsbereichs und der damit verbundenen betrieblichen Einnahmequellen des Unternehmens, der auf die ENEL übertragen worden war, die Entschädigungsfunktion des Stromtarifs, die Auslegung der EGKS-Entscheidung und das Urteil des Gerichtshofs sowie die Rolle der Ausgleichskasse. Sie entsprechen größtenteils den Stellungnahmen vonseiten der italienischen Behörden, die nachstehend unter den Erwägungsgründen 52 bis 69 zusammengefasst sind. Daher werden die Stellungnahmen der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen unter den Erwägungsgründen 43 bis 51 lediglich in großen Zügen wiedergegeben und gegebenenfalls durch einige in der Zwischenzeit hinzugekommene Elemente ergänzt.

(43)

Nach Auffassung der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen stellte der Stromtarif die rechtmäßige Ausgleichsleistung dar, auf die Terni infolge der Enteignung ihrer betrieblichen Güter Anspruch hatte. Daher könne nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden.

(44)

Hinsichtlich der Angemessenheit der Ausgleichsleistung verweisen die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen auf die Vorgeschichte des Stromtarifs und betonen dabei, dass sämtliche Verlängerungen des Terni-Tarifs über 1991 hinaus mit der grundsätzlichen Verlängerung der anderen Unternehmen gewährten Konzessionen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft zusammenfielen und damit dem Grundsatz entsprachen, wonach es keinerlei Diskriminierung zwischen Terni und anderen Selbsterzeugern geben durfte, die nicht enteignet worden waren, und die folglich weiterhin Strom erzeugen, wodurch ihnen Energie zu wesentlich niedrigeren Kosten zur Verfügung steht.

(45)

Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen weisen außerdem darauf hin, dass die in Form niedrigerer Stromtarife entgegengenommenen finanziellen Vorteile vom Betrag her nie höher als die Differenz zwischen den Kosten für den Einkauf von Energie auf dem Strommarkt und den Selbsterzeugungskosten waren.

(46)

Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen behaupten, dass die Maßnahme keinerlei Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel habe und führen dafür Gründe an, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

a)

Cementir: Cementir produziert und vermarktet in seinem Werk in Spoleto (das in den Genuss des Terni-Tarifs kommt) vorwiegend Zement, der in der Bauindustrie verwendet wird. Zement ist kaum durch alternative Baustoffe zu ersetzen. Da der Transport von Zement über größere Entfernungen hinweg unwirtschaftlich ist, ist der räumlich relevante Markt für Zement der regionale oder multiregionale Markt. Die Zementimporte nach Italien sind irrelevant, da sie lediglich 5 % der Gesamtnachfrage in Italien ausmachen und Cementir die gesamte Produktion seines Werkes in Spoleto in Mittelitalien absetzt.

b)

Nuova Terni Industrie Chimiche: In dem Werk, das in den Genuss des Terni-Tarifs kommt, wird Ammoniak und Salpetersäure hergestellt. Der Transport von Ammoniak ist nur auf dem Seeweg wirtschaftlich, und auch dann nur, wenn an der Küste geeignete Lagermöglichkeiten bestehen. Derartige Lagermöglichkeiten gibt es in Mittelitalien nicht. Das Gleiche gilt für Salpetersäure. Daher vertreten die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen die Ansicht, dass als räumlich relevanter Markt bestenfalls der nationale Markt in Frage kommt. Die Nachfrage in Italien wird vollständig durch die nationale Produktion abgedeckt, sie dass kein innergemeinschaftlicher Handel vorliegt.

c)

ThyssenKrupp: die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen behaupten, dass der räumlich relevante Markt für den Vertrieb (nicht für die Herstellung oder den Absatz) von Stahlerzeugnissen der nationale Markt ist. Das Werk von ThyssenKrupp in Terni vermarktet bezeichnenderweise lediglich 6 % seiner Produktion in der Europäischen Union.

(47)

Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen führen berechtigte Erwartungen aus zwei Gründen an:

a)

In erster Linie hatten die italienischen Behörden in einem Schreiben an die AEEG ausdrücklich bestätigt, dass der Tarif Entschädigungsfunktion habe und darauf hingewiesen, dass die Verlängerung der bestehenden Tarifregelung der Kommission nach den Regeln über staatliche Beihilfen nicht gemeldet zu werden brauchte (13).

b)

Des Weiteren hatte die Kommission die Maßnahme nicht beanstandet, weder als sie erstmals per Gesetz Nr. 9/1991 verlängert wurde (Verlängerung im Rahmen der Sache NN 52/91 genehmigt), noch als sie im Rahmen eines anderen Verfahrens wegen staatlicher Beihilfen (C-13/06) über die zweite Verlängerung informiert wurde.

(48)

Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen behaupten außerdem, dass die italienischen Behörden zum Zeitpunkt der Anmeldung von Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzes Nr. 80/2005 (das den ermäßigten Stromtarif für elektrische Energie zum Verbrauch in energieintensiven Unternehmen in Sardinien vorsieht, Sache C-13/06) der Kommission Auskünfte und Klarstellungen auch zum Terni-Tarif erteilt hätten, weshalb man von einer vollständigen Anmeldung der Maßnahme im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (14) ausgehen könne. Da die Kommission innerhalb der zwei darauf folgenden Monate keine Entscheidung getroffen hat, müsste man den Tarif auch für den Fall, dass der Tarif tatsächlich eine staatliche Beihilfe darstellt, quod non, dennoch im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 mit Anwendungsmodalitäten zu Artikel 93 EG-Vertrag als genehmigt betrachten können (15).

(49)

Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen weisen darauf hin, dass sie nach Treu und Glauben gehandelt haben. Dies werde durch die Tatsache bestätigt, dass ThyssenKrupp bei Zweifeln an der Vereinbarkeit des Tarifs mit dem Gemeinsamen Markt wohl keine umfangreichen Investitionen in der Gegend von Terni in Angriff genommen hätte.

(50)

Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen weisen darauf hin, dass die Gruppe ohne das Gesetz Nr. 80/2005 den ermäßigten Stromtarif gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 9/1991 (von der Kommission genehmigt) bis zum 31. Dezember 2007 hätte nutzen können. Die AEEG selbst hatte die Ausgleichskasse angewiesen, 2006 lediglich die Beträge (als Anzahlung) auszuzahlen, die 2007 angefallen wären (16). Daher müssten die bis zum 31. Dezember 2006 erhaltenen Beträge als genehmigt betrachtet werden können. Nach Ansicht der betroffenen Unternehmen sind die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 80/2005 de facto nie auf diese Beträge angewandt worden.

(51)

Zur Rechtsprechung in der Sache Deggendorf bestätigt ThyssenKrupp seine grundsätzliche Bereitschaft zur Rückerstattung der Beihilfe, wobei man sich noch über die Höhe des zurückzuerstattenden Betrags einigen müsste.

V.   STELLUNGNAHME DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN

(52)

Italien vertritt die Auffassung, dass die Verstaatlichung der Wirtschaftsgüter von Terni eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regel des Gesetzes über Verstaatlichungen darstellt, wonach die Selbsterzeuger nicht enteignet würden. Das Gesetz über Verstaatlichungen von 1962 basiert auf Artikel 43 der italienischen Verfassung, wonach bestimmte Unternehmen, die Dienstleistungen von wesentlichem öffentlichen Interesse erbringen oder im Energiesektor tätig sind, unter der Voraussetzung der Leistung einer Entschädigung im Wege der Enteignung an den Staat übertragen werden können.

(53)

Hinsichtlich der Zweifel der Kommission an der Möglichkeit der Enteignung von Wirtschaftsgütern, die einem öffentlichen Unternehmen gehören, vertritt Italien die Ansicht, dass der Begriff der Enteignung weder durch Artikel 42 noch durch Artikel 43 der Verfassung auf private Wirtschaftsgüter beschränkt ist. Die Enteignung des Geschäftsbereichs Stromerzeugung von Terni wurde nach Ansicht Italiens per Gesetz verfügt, da die Terni eine „Öffentliche wirtschaftliche Einrichtung“ („ente pubblico economico“) und nicht eine „Öffentliche Einrichtung“ („ente pubblico“) bildete und damit gehalten war, nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen zu wirtschaften. Das Gesetz über Verstaatlichungen sah keine Entschädigung für Unternehmen vor, die von öffentlichen Einrichtungen strictu sensu verwaltet werden, doch wurde für die Terni wegen ihres anderen Status und ihrer Funktionsweise eine Ausnahme gemacht.

(54)

Zu den Eigentumsverhältnissen von Terni weist Italien darauf hin, dass Terni eine Aktiengesellschaft war, an der der Staat eine Mehrheitsbeteiligung hielt, doch befand sich das Kapital auch zu einem großen Teil im Streubesitz privater Anleger. Italien hat dazu Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sich das Kapital der Terni auch in privaten Händen befand und die Gesellschaft an der Börse notiert war.

(55)

Nach Ansicht der italienischen Behörden hätte die Verweigerung der gleichen Entschädigungsansprüche, wie sie einem Privatunternehmen zustehen würden, im Fall von Terni einen Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz der Eigentumsordnung gemäß Artikel 295 EG-Vertrag dargestellt.

(56)

Italien führt eine Reihe von Urteilen des Kassationsgerichtshofs und des Consiglio di Stato an, in denen beide Gerichte bestätigen, dass der Terni-Tarif zwangsläufig aus der Überlegung herrührte, dass Terni mit den Selbsterzeugern von Strom aus erneuerbaren Energieträgern gleichgestellt werden sollte, und daher der Stromtarif nicht durch Zuschläge erhöht werden konnte, die nicht auf Selbsterzeuger anwendbar sind.

(57)

Was die anderen Stromerzeuger betrifft, die ebenfalls enteignet wurden, führt Italien an, dass es sich mit Ausnahme von Terni bei sämtlichen enteigneten Stromerzeugern um Unternehmen handelte, die ausschließlich oder hauptsächlich in der Produktion, Einfuhr oder Lieferung von elektrischer Energie tätig waren. In der Regel wurde bei der Entschädigung durch den Staat der Marktwert der Wirtschaftsgüter zugrunde gelegt, der je nach Art des Unternehmens auf verschiedene Weise errechnet wurde. Dabei wurde der Nettobuchwert der Wirtschaftsgüter als Referenzwert zugrunde gelegt, jedoch anhand weiterer Faktoren berichtigt, die Italien allerdings nicht im Einzelnen aufgeführt hat. Hinsichtlich der Stromerzeuger aus Wasserkraft geht aus den Bemerkungen Italiens hervor, dass man bei der Berechnung des Entschädigungswerts auch die Restlaufzeit der Konzession mit berücksichtigt hat.

(58)

Italien vertritt die Ansicht, dass sowohl der ursprüngliche Tarif — der die legitime Entschädigung von Terni für die Enteignung ihrer Wirtschaftsgüter darstellte — als auch die späteren Verlängerungen keine staatliche Beihilfe darstellen. Zur Untermauerung dieser Ansicht führt Italien eine Reihe von Urteilen des Gerichtshofs an, bei denen es um bestimmte Formen von Entschädigungen für Unternehmen geht, die nicht als Beihilfen gewertet wurden (17), insbesondere um Schadensersatz und um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.

(59)

Hinsichtlich der Genehmigung des Terni-Tarifs als staatliche Beihilfe verweist Italien darauf, dass das Gesetz Nr. 9/1991, mit dem die erste Verlängerung des Tarifs verfügt wurde, der Kommission ordnungsgemäß gemeldet und von ihr gebilligt worden war. Die nachfolgenden Verlängerungen des Stromtarifs, die gleichzeitig mit den Verlängerungen der Stromerzeugungskonzessionen anderer Stromerzeuger aus Wasserkraft stattfanden, erfolgten nach dem gleichen Prinzip, das von der Kommission nie in Frage gestellt wurde. Daher müsste der Tarif nach italienischer Auffassung als eine bereits bestehende Maßnahme betrachtet werden, die keine Beihilfe darstellt.

(60)

Italien vertritt die Ansicht, stets nach Treu und Glauben gehandelt zu haben. Es hatte die beanstandete Verlängerung der Tarifvereinbarung für Terni nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 angemeldet, da sie nach italienischer Auffassung keine staatliche Beihilfe darstellte. Italien weist darauf hin, dass die Kommission über diese Maßnahme informiert war (Bericht vom November 2005 und Schreiben vom Februar 2006).

(61)

Was die politischen Gründe für die zweite Verlängerung angeht, so behauptet Italien, dass der Tarif notwendig war, um die Gleichbehandlung zwischen diesen in Italien ansässigen Unternehmen mit hohem Energieverbrauch und ihren Konkurrenten in der EU (18) wiederherzustellen, die ebenfalls in den Genuss von reduzierten Preisen für Energie kommen (über Sondertarife oder vertragliche Vereinbarungen), bis die laufenden Infrastrukturprojekte zur Stromerzeugung und Stromübertragung abgeschlossen sind. Würde der Tarif abgeschafft, würden die betroffenen Unternehmen ihre Produktion nach außerhalb der EU verlegen. Dies würde unweigerlich eine wirtschaftliche Krise auslösen und schwere Verluste an Arbeitsplätzen in den betroffenen Regionen nach sich ziehen. Daher ist die Verlängerung des Tarifs aus italienischer Sicht als eine Übergangslösung zu sehen. Italien verweist auf die Schlussfolgerungen der High-level group on competitiveness, energy and environment  (19), die als langfristige Lösung den Ausbau des Stromverbunds und der Infrastruktur vorschlägt, und als Lösung auf mittlere Sicht langfristige Lieferverträge und Partnerschaften zwischen Energieverbrauchern und Energielieferanten bzw. Erzeugern anrät.

(62)

Zum Ausschluss der Möglichkeit einer Überkompensierung führt Italien Folgendes an: Hätte Terni die Stromerzeugungsanlagen behalten, hätte das Unternehmen einen Teil der erzeugten Energie an Dritte abtreten und daraus einen zusätzlichen Gewinn erzielen können. Der von Terni erlittene Verlust hat sich durch die im Laufe der Jahre deutlich gestiegenen Strompreise noch weiter vergrößert. Die immer noch nicht vollständig abgeschlossene Liberalisierung der Energiemärkte hat noch keine spürbaren Auswirkungen in Form von wettbewerbsfähigen Strompreisen erbracht, weshalb die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen weiterhin entschädigt werden müssen. Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen zahlen gegenwärtig einen Preis (zwischen 40 und 72 EUR/MWh), der weitgehend den Strompreisen entspricht, die andere Unternehmen mit ähnlichem Verbrauchsprofil in der EU bezahlen. Hätte Terni alle seine Geschäftsbereiche behalten, würde es heute für seinen selbst erzeugten Strom zwischen 5 und 7 EUR/MWh bezahlen. Daher kommt Italien zu dem Schluss, dass der Tarif keine Überkompensierung bewirkt.

(63)

Italien hat in diesem Zusammenhang eine von den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen in Auftrag gegebene „Studie“ des privaten Beratungsbüros Energy Advisor S.r.l. vorgelegt. Mit der Studie, die eher als einfache „Berechnung“ einzustufen wäre, da sie lediglich aus einer Tabelle und einigen wenigen Seiten mit Erläuterungen zur Methodik besteht, soll der Wert des Geschäftsbereichs Stromerzeugung errechnet und dieser Wert dann mit dem aus dem Stromtarif erwachsenden kumulativen Vorteil verglichen werden, den die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen daraus gezogen haben. Die Studie basiert auf dem Nettobuchwert der Wirtschaftsgüter des Geschäftsbereichs Stromerzeugung, der unter Berücksichtigung der Inflation auf das Jahr 2006 hochgerechnet wird. Damit wird der aus dem Stromtarif resultierende Nettovorteil für die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen errechnet. Für den Zeitraum 1963—1999 berücksichtigt man in der Studie den Unterschied zwischen den jährlichen Stromkosten eines Verbrauchers mit ähnlichem Profil (Alternative 2) und den Stromkosten, die den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen jährlich auf der Grundlage der Selbsterzeugungskosten entstanden wären (Alternative 1). Im Rahmen dieser Berechnung gilt als ähnlicher Verbraucher ein Selbsterzeuger von Strom (der unter anderem von der Entrichtung der Abgabe in Form des sovrapprezzo termico freigestellt ist). Für den Zeitraum 2000—2006 berechnet sich der tarifbedingte Vorteil als Differenz zwischen den jährlichen Kosten, die die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen zu tragen gehabt hätten, wenn der Tarif auf der Grundlage der Selbsterzeugungskosten berechnet worden wäre (Alternative 1 — nach der Tarifreform allerdings nicht mehr möglich) und den tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage der Methode des „Verbrauchers mit ähnlichem Profil“ (Alternative 2). Damit führt die Studie zu folgenden Ergebnissen:

a)

hochgerechneter Wert (2006) der Wirtschaftsgüter von Terni: 1 687 745 045,19 EUR;

b)

tarifbedingter Vorteil (ebenfalls hochgerechnet auf 2006): 1 400 895 446,90 EUR.

(64)

Folglich wird als Ergebnis der Studie behauptet, es gäbe keine Überkompensierung der von den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen erlittenen Verluste. Auch eine weitere Hochrechnung des tarifbedingten Vorteils für die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen bis zum Jahr 2010 würde belegen, dass keine Überkompensierung vorliegt.

(65)

Hinsichtlich der Entscheidung 83/396 EGKS-Vertrag und des Urteils C-99/92 des Gerichtshofs nimmt Italien folgende faktische Klarstellungen vor: Die EGKS-Entscheidung betrifft weder Cementir noch Nuova Terni, die sich nie im Stahlsektor engagiert haben. Die EGKS-Entscheidung bezog sich auf die Vereinbarkeit der in Form der Rückerstattung eines Teils des Stromtarifs gewährten staatlichen Beihilfe — des sovrapprezzo termico — an das Unternehmen, das zum Geschäftsbereich Stahl von Terni gehörte, das allerdings in Lovere (Lombardei) und nicht in der Gegend von Terni angesiedelt ist. Diese Beihilfe konnte nur privaten Stahlproduzenten gewährt werden. Mit der EGKS-Entscheidung wurde festgestellt, dass Terni ein öffentliches Unternehmen war und daher das Werk in Lovere nicht in den Genuss der Beihilfe kommen konnte. Das Urteil im Vorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofs betraf die Frage einer eventuellen Diskriminierung von privaten und öffentlichen Erzeugern. Es bestätigte die EGKS-Entscheidung durch die Feststellung, dass unterschiedliche Beihilfemaßnahmen für private im Vergleich zu öffentlichen Erzeugern keine Diskriminierung darstellen.

(66)

Daher behauptet Italien, dass sowohl die EGKS-Entscheidung als auch das Urteil des Gerichtshofs im vorliegenden Fall nicht relevant sind, da sie sich auf den vom Stahlwerk in Lovere bezahlten sovrapprezzo termico beziehen und nicht auf den globalen Sondertarif, der den drei Unternehmen in der Gegend von Terni eingeräumt wurde.

(67)

Italien weist außerdem darauf hin, dass die beanstandete Verlängerung des in Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 verfügten Tarifs mit einem umfangreichen Investitionsprogramm von ThyssenKrupp im Industriegebiet Terni-Narni verbunden ist. Nach diesem Aktionsprogramm sollen in dieser Gegend neue Kapazitäten zur Stromerzeugung errichtet werden. Der Tarif dient daher als Übergangslösung, bis diese Stromerzeugungskapazität installiert ist. Die Abschaffung dieses Tarifs würde die derzeit durchgeführten Investitionen gefährden.

(68)

Hinsichtlich der Ausgleichskasse und ihrer spezifischen Funktion argumentiert Italien, dass es sich dabei lediglich um die Funktion eines Finanzintermediärs handelt, die sich auf die Entgegennahme von Einnahmen und ihre Weiterverteilung beschränkt. Die Ausgleichskasse verfügt über keinerlei Spielraum bei der Festsetzung der Tarife und keinerlei Kontrolle über die Finanzen. Daher stellen die von der Ausgleichskasse verwalteten Mittel nach italienischer Auffassung a) vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs (20) keine staatlichen Mittel dar, und b) wirken sich die im Anschluss an die Eingriffe der Ausgleichskasse 2004 vorgenommenen Veränderungen an der Verwaltung der Sondertarife in keiner Weise auf die Entschädigungsfunktion des Stromtarifs aus.

(69)

Was die Rechtsprechung in der Sache Deggendorf anbelangt unterrichtet Italien die Kommission über die Ausführung der Anweisung zur Rückforderung der Beihilfe gegenüber ThyssenKrupp, wobei das Unternehmen bereits 865 538 EUR auf einem Sperrkonto im Hinblick auf die endgültige Rückerstattung hinterlegt habe, die erst erfolgen kann, wenn Einigkeit über den Betrag erzielt worden ist.

VI.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

(70)

In der Regel stellt eine vom Staat für die Enteignung von Wirtschaftsgütern geleistete Entschädigung keine staatliche Beihilfe dar. Zur wettbewerbsrechtlichen Würdigung dieser Maßnahme ist jedoch zunächst abzuklären, ob die Übertragung des Geschäftsbereichs Stromerzeugung auf die ENEL überhaupt eine Entschädigungspflicht nach sich gezogen hat, oder ob man diese Transaktion als reine Umstrukturierung der Einnahmequellen des Staates zu interpretieren hat. Lautet die Antwort, die Entschädigung ist gerechtfertigt, hat die Kommission zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt und/oder welchem Betrag der ermäßigte Terni-Tarif als angemessene Ausgleichsleistung betrachtet werden kann.

(71)

Als der Geschäftsbereich Stromerzeugung 1962 an die ENEL abgetreten wurde, war Terni ein Unternehmen im Staatsbesitz, das von einer öffentlichen wirtschaftlichen Einrichtung (ente pubblico economico) kontrolliert wurde. Nach Aussagen der italienischen Behörden mussten diese Einrichtungen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. Der Staat war Mehrheitsaktionär von Terni, doch befand sich auch ein Teil des Kapitals in privaten Händen, und das Unternehmen war an der Börse zugelassen. Das Verstaatlichungsgesetz sah für öffentliche Einrichtungen strictu sensu keine Entschädigungen vor, allerdings waren für öffentliche wirtschaftliche Einrichtungen wie Terni Entschädigungen vorgesehen. Damit wurde den verschiedenen Grundsätzen Rechnung getragen, die die Funktionsweise dieser öffentlichen Einrichtungen regeln. Darüber hinaus sind auch andere „reine“ Stromerzeuger in der gleichen Zeit enteignet worden und haben ebenfalls Entschädigungen erhalten (wenn auch nach anderen Kriterien).

(72)

Die Kommission gibt zu bedenken, dass eine Enteignung ohne Entschädigung für die abgetretenen Wirtschaftsgüter von Terni die Interessen des Unternehmens geschädigt hätte, insbesondere die Interessen der privaten Aktionäre. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung von privaten und öffentlichen Unternehmen und angesichts der Notwendigkeit des Schutzes der verfassungsmäßigen Ansprüche der Privataktionäre von Terni auf Entschädigung ist die Kommission der Ansicht, dass die Entscheidung Italiens, Terni genauso wie ein Privatunternehmen in gleicher Situation zu behandeln und eine Entschädigung für die Enteignung seiner Wirtschaftsgüter zu gewähren, als gerechtfertigt gelten kann.

(73)

1962 hatte Italien beschlossen, Terni nicht im Wege eines anhand des Marktwerts der enteigneten Wirtschaftsgüter ermittelten festen Betrags zu entschädigen (im Gegensatz zur Vorgehensweise im Fall der „reinen“ Stromerzeuger). Stattdessen erfolgte die Entschädigung in Form der Lieferung einer festen Strommenge zu dem Preis, den das Unternehmen bezahlt hätte, wenn es seine eigenen Stromerzeugungsanlagen behalten hätte. Dieses Vorgehen entsprach einer ganz bestimmten wirtschaftlichen Logik: Die Gleichstellung von Terni mit einem „virtuellen Selbsterzeuger“ von elektrischer Energie hatte den Vorteil, dass das Risiko eines eventuellen weiteren Schadens für das Unternehmen für den Fall eines Anstiegs der Energiepreise in den nachfolgenden Jahren auf diese Weise neutralisiert wurde.

(74)

Vom Prinzip her kann die Kommission diese Methode akzeptieren. Allerdings kann eine Entschädigung für eine Enteignung nicht mit einer unbefristet gewährten Maßnahme vorgenommen werden. Stattdessen muss die Maßnahme zum Zeitpunkt der Enteignung klar und berechenbar festgelegt werden, wobei es dem enteigneten Unternehmen unbenommen bleibt, den vorgeschlagenen Entschädigungsbetrag anzufechten. Hat es diesen jedoch akzeptiert, darf das Entschädigungspaket zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in Frage gestellt werden.

(75)

Im vorliegenden Fall hing die Höhe der Entschädigung von der Laufzeit des Tarifs ab. Das von den italienischen Behörden ursprünglich angebotene Entschädigungspaket sah eine Laufzeit des Tarifs von dreißig Jahren vor und hätte damit 1992 auslaufen müssen. Terni hätte diesen Mechanismus unter Berufung auf das Verstaatlichungsgesetz anfechten können, falls sie die Maßnahme für unangemessen (21) erachtet hätte, hat davon jedoch abgesehen.

(76)

Die Kommission hat zu bewerten versucht, ob die ursprüngliche Entschädigungsmaßnahme als angemessen betrachtet werden kann, und dabei auch den Berechnungsmechanismus und die Laufzeit des Stromtarifs mit berücksichtigt.

(77)

Der Betrieb eines Wasserkraftwerks unterliegt in Italien einer Konzession, deren Laufzeit so zu bemessen ist, dass sich die Investitionen eines Unternehmens damit amortisieren lassen. Läuft die Konzession aus, verliert das Unternehmen im Prinzip das Recht auf den weiteren Betrieb der Anlage. Angesichts der Entschädigungsmethode im Falle von Terni wäre es aus wirtschaftlicher Sicht logisch gewesen, die Lieferung von elektrischer Energie zum Produktionskostentarif nur auf die Dauer der Restlaufzeit der Konzession des Unternehmens zu beschränken. In der Tat scheint dies auch die Logik gewesen zu sein, die der ursprünglichen Maßnahme zugrunde lag, da das italienische Gesetz eine Begrenzung der Laufzeit des ermäßigten Tarifs bis 1992 vorsah. Wenn es zutrifft, dass die Konzession von Terni bereits einige Jahre früher ausgelaufen wäre, wäre es vorstellbar gewesen, dass die italienischen Behörden versucht hätten, das Auslaufen des Terni-Tarifs an den allgemeinen Auslauftermin der Stromerzeugungskonzessionen in Italien — 1992 — anzugleichen. Dabei war Terni bereits eine Konzession mit besonders langer Laufzeit (60 statt 30 Jahre) gewährt worden, wodurch dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Enteignung bereits dreißig Jahre zur Amortisierung seiner Investitionen zur Verfügung gestanden hatten.

(78)

Abschließend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das ursprüngliche Entschädigungspaket angemessen war und das Unternehmen auf keinen Fall benachteiligt wurde.

(79)

Die entscheidende Frage besteht nun darin, abzuklären, ob die mehrmaligen Verlängerungen dieser Tarifregelung noch als integrierender Bestandteil der Entschädigung zu betrachten sind. Die Kommission ist nicht dieser Ansicht. Wenn der Staat enteignet, hat er ex ante entweder einen absoluten Entschädigungsbetrag oder wie im vorliegenden Fall einen Entschädigungsmechanismus festzulegen. Jedwede Änderung der Beträge oder des Mechanismus ex post verändert zwangsläufig die Maßnahme an sich, die dann insofern nicht mehr als Entschädigung betrachtet kann, als sie von der ursprünglichen Vereinbarung abweicht. Das Gegenteil zu behaupten hieße, diese Art von Maßnahme von der Kontrolle staatlicher Beihilfen auszunehmen.

(80)

Allerdings kann ein Mitgliedstaat der Kommission gegenüber seine Absicht anmelden, einem enteigneten Unternehmen weitere Vorteile einzuräumen. Eine derartige Anmeldung würde von der Kommission im Einzelfall vor dem Hintergrund der Regeln über staatliche Beihilfen und unter Berücksichtigung der dabei angeführten besonderen Umstände geprüft.

(81)

In der unter Erwägungsgrund 63 angesprochenen Studie wird argumentiert, dass die Terni und den im Laufe der Jahre daraus hervorgegangenen Unternehmen gewährte Entschädigung den Marktwert der enteigneten Wirtschaftsgüter nicht in vollem Umfang abdeckte und daher keine Überkompensierung vorlag, und dass die Begünstigten im Grunde nie einen Vorteil daraus ziehen konnten.

(82)

Zunächst muss die Kommission vor allem darauf hinweisen, dass eine Analyse der Angemessenheit des Entschädigungsmechanismus nur ex ante, d. h. zum Zeitpunkt der Enteignung vorgenommen werden kann. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der von den italienischen Behörden gewählte Mechanismus Terni in die gleiche Lage versetzen sollte, in der das Unternehmen sich ohne die Enteignung der Stromerzeugungsanlagen befunden hätte, indem man ihm für die gesamte Laufzeit der Konzession einen Zugang zur Stromversorgung zu Produktionskosten gewährleisten wollte. Die Argumentation, wonach Terni im Rahmen des hier relevanten Mechanismus weniger erhalten hat als ihr rechtmäßig zugestanden hat, ist kaum nachvollziehbar. Darüber hinaus vertritt die Kommission die Ansicht, dass — selbst wenn sich die Schlussfolgerungen der Studie bestätigen sollten (was aber wie in den Erwägungsgründen 87 bis 91 nachgewiesen nicht der Fall ist) — dieser Sachverhalt unerheblich für die Klärung der Frage wäre, ob der Stromtarif den Begünstigten einen Vorteil verschafft hat.

(83)

Es sei daran erinnert, dass Italien zum Zeitpunkt der Enteignung auch hätte beschließen können, Terni einen festen auf der Grundlage des Wertes der enteigneten Wirtschaftsgüter errechneten Entschädigungsbetrag zukommen zu lassen. Dennoch hat Italien eine andere Methode gewählt, nach der Terni weiterhin wie ein virtueller Selbsterzeuger behandelt wurde. Diese Methode war aus wirtschaftlicher Sicht durchaus logisch, und daher ist die Frage der Vorteilsgewährung vor diesem Hintergrund zu prüfen. Nach diesem Ansatz gelangt man zu dem Schluss, dass die Begünstigten bis zum Auslaufen der ursprünglichen Ausgleichsregelung in Form des ermäßigten Tarifs — und auch nur bis zu diesem Zeitpunkt — keinerlei Vorteil aus dieser Regelung ziehen konnten. Diese Schlussfolgerung darf nun nicht wieder durch die Anwendung von alternativen Gewinn- und Verlustrechnungen in Frage gestellt werden, schon gar nicht, wenn diese rückwirkend angewandt werden.

(84)

Die rückwirkende (ex post) Anwendung einer anderen Methode würde, wie das folgende Beispiel zeigt, zu widersprüchlichen oder sogar unlogischen Ergebnissen führen. Angenommen, die von den Begünstigten erhaltenen Ausgleichsbeträge hätten aufgrund einer explosionsartigen Steigerung der Energiepreise den Marktwert des Terni-Kraftwerks bereits vor Ablauf der ersten zehn Jahre der Tarifregelung überstiegen, hätte man daraus nach der Methodik der Studie schlussfolgern müssen, dass eine Überkompensierung vorliegt, obwohl die Entschädigungsvereinbarung vorsah, dass der Tarif für eine Laufzeit von 30 Jahren gewährt wird. Dies wäre eindeutig ein Fehler, weil dabei die ratio des ursprünglichen Pakets nicht berücksichtigt wäre. Die gleichen Schlussfolgerungen müsste man a contrario für den Fall ziehen, dass die tatsächlich erhaltenen Beträge unter dem Wert der Wirtschaftsgüter liegen.

(85)

Außerdem ist eine nachträgliche Neuberechnung der Vorteile und Verluste im Rahmen einer Enteignung vollkommen fehl am Platze. Bei einem enteigneten Unternehmen kann das langfristige wirtschaftliche Ergebnis, das sich zum Zeitpunkt der Enteignung nicht abschätzen lässt, nicht Jahrzehnte später revidiert werden, um auf diese Weise weitere Entschädigungsleistungen rechtfertigen zu können.

(86)

Daher ist die Studie irrelevant.

(87)

Dennoch hat die Kommission die Daten und die Schlussfolgerungen der Studie geprüft. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Studie methodologisch nicht korrekt vorgeht. Wie nachstehend nachgewiesen stellt sie systematisch auf den tarifbedingten Vorteil für die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen ab und setzt dabei den Wert der enteigneten Wirtschaftsgüter wahrscheinlich zu hoch an.

(88)

Zur Errechnung des tarifbedingten Vorteils für die Zeit von 1963—1999 wird in der Studie ein Vergleich zwischen dem von Terni gezahlten Preis (Alternative 1 — die Kosten des in Eigenproduktion erzeugten Stroms) und dem gewöhnlichen Preis vorgenommen, den ein Verbraucher mit ähnlichem Profil bzw. ein von bestimmten Tarifkomponenten ausgenommener Selbsterzeuger (Alternative 2) bezahlt. Der Vorteil wird damit anhand des Unterschieds zwischen diesen beiden als Entschädigung für Terni vorgesehenen Vorzugsbehandlungen berechnet. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass man zur Errechnung des tarifbedingten Vorteils den effektiven Terni-Tarif mit dem Tarif hätte vergleichen müssen, den ein Unternehmen in der Regel bezahlen müsste, das nicht Selbsterzeuger ist, aber das gleiche Verbrauchsprofil wie Terni aufweist. Daher wird in der Studie der tarifbedingte Vorteil für Terni zu niedrig angesetzt.

(89)

Für den Zeitraum 2000—2006 wird der Vorteil erneut als Differenz zwischen den beiden Vorzugstarifen berechnet, wobei der einzige Unterschied darin liegt, dass der von Terni tatsächlich gezahlte Preis der Alternative 2 entspricht (und nicht mehr der Alternative 1, die nach der Tarifreform nicht mehr in Frage kam). Verwendet man diese Methode für die Berechnungen für mehrere Jahre, wird der Vorteil am Ende sogar negativ, was eine unlogische Schlussfolgerung wäre, da Terni stets einen Tarif unter dem Marktpreis gezahlt hat. Grundsätzlich hätte der tarifbedingte Vorteil für diesen Zeitraum schlicht und einfach dem von der Ausgleichskasse gezahlten Kompensationsbetrag entsprechen müssen. Daher sei erneut darauf hingewiesen, dass der Vorteil deutlich unterschätzt wird.

(90)

Ein weiterer Mangel der Studie betrifft den Wert der Anlagen. Zur Ermittlung des Buchwerts der Wirtschaftsgüter wird in der Studie die Differenz zwischen dem Posten „Anlangen und Maschinen“ der Bilanz von Terni für 1962 (dem Jahr vor der Verstaatlichung) und dem gleichen Posten im darauf folgenden Jahr errechnet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es keinerlei konkreten Beweis dafür gibt, dass diese Differenz ausschließlich auf den Verlust der Stromerzeugungsanlagen zurückzuführen ist. Doch selbst wenn man diesen Buchwert anerkennen würde, wäre er nicht nach der richtigen Methode berechnet worden. Wie Italien selbst bestätigt hat, hängt der reale Wert des Kraftwerks zum Zeitpunkt der Enteignung mit der Restlaufzeit der Konzession zusammen (22). Demnach hätte der Buchwert des Kraftwerks entsprechend berichtigt werden müssen. In der Studie aber wird der Buchwert einfach anhand der Inflationsrate auf 2006 hochgerechnet. Daher gibt es Anzeichen dafür, dass der Wert der Einnahmequellen in der Studie zu hoch angesetzt wird.

(91)

Letztendlich hat die Studie keinen brauchbaren Aussagewert.

(92)

Was die Verlängerung des Terni-Tarifs angeht, so hat die Kommission Verständnis für die dahinter stehende Überlegung der Aufrechterhaltung einer Gleichbehandlung mit den anderen Stromerzeugern aus Wasserkraft, deren Konzessionen verlängert wurden. Diese Gleichbehandlung, die dem Ausgleichsmechanismus zugrunde liegt, war im Enteignungsgesetz lediglich auf dreißig Jahre begrenzt und nicht auf unbestimmte Zeit vorgesehen. Daher kann man aus den in den Erwägungsgründen 73 bis 78 bereits erläuterten Gründen nicht davon ausgehen, dass diese Verlängerungen eine Entschädigungsfunktion haben.

(93)

Noch offensichtlicher ist diese Schlussfolgerung im Fall der zweiten Tarifverlängerung, denn damit wurde der Mechanismus der schrittweisen Reduzierung unterbrochen, der den Unternehmen den Übergang zum vollen Tarif erleichtern sollte, was wiederum beweist, dass die italienischen Behörden davon überzeugt waren, dass die Unternehmen vollständig entschädigt waren. Italien hatte ja die Gründe für diese zweite Verlängerung selbst ausführlich erläutert, die allein in der Industriepolitik begründet lag (s. die Bemerkungen Italiens unter Erwägungsgrund 60).

(94)

Aufgrund der vorstehenden Argumentation geht die Kommission davon aus, dass die Entschädigungsfunktion des Terni-Tarifs bis 1992 anerkannt werden kann. Bis dahin stellte diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe dar. Hingegen sind sämtliche späteren Verlängerungen des Tarifs im Lichte der Regeln über staatliche Beihilfen zu prüfen.

(95)

Daher hat die Kommission geprüft, ob der der Terni-Gruppe ab 1992 und insbesondere ab dem 1. Januar 2005 — dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005, der Gegenstand dieses Verfahrens ist — gewährte ermäßigte Tarif eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG Vertrag darstellt.

(96)

In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission Erklärungen der italienischen Regierung zur Kenntnis, wonach die Entscheidung EGKS 83/396 und das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C 99-92 auf diesen Fall nicht zutreffen, und stimmt Italien dahingehend zu, dass diese Entscheidungen keinerlei Auswirkungen auf die Prüfung der Frage haben, ob der den drei Werken in der Gegend von Terni gewährte Stromtarif als staatliche Beihilfe gewertet werden muss.

(97)

Eine Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG Vertrag dar, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind: die Maßnahme a) verschafft dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil, b) wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt und ist dem Staat zuzurechnen; c) wird selektiv vergeben, d) beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und verfälscht den Wettbewerb in der EU.

(98)

Vor dem Hintergrund der unter den Erwägungsgründen 74 bis 95 aufgeführten Argumente ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen gewährte Vorzugstarif den Begünstigten für die gesamte Laufzeit des ursprünglichen Entschädigungspakets, d. h. bis 1992 keinen Vorteil verschafft hat. Daher müssen zur Klärung der Frage, ob ein Vorteil vorgelegen hat, lediglich die Verlängerungen des Tarifs in Augenschein genommen werden.

(99)

Die Lieferung von elektrischer Energie zu niedrigeren Preisen als dem normalen Tarif stellt einen klaren wirtschaftlichen Vorteil für die Begünstigten dar, die damit ihre Produktionskosten senken und ihre Wettbewerbsposition stärken können.

(100)

Da dieses besondere Tarifsystem nur auf die Terni Gruppe Anwendung fand, handelt es sich um eine selektive Maßnahme.

(101)

Hinsichtlich der Finanzierung aus staatlichen Mitteln ist darauf hinzuweisen, dass die aus dem Tarif herrührende Finanzierungslast ab 2002 von den Stromverbrauchern mittels einer steuerähnlichen Abgabe getragen wird, die von der Ausgleichskasse (Cassa Conguaglio) über die Komponente A 4 des Stromtarifs erhoben wird. Dabei handelt es sich um eine obligatorische Abgabe, die per Beschluss der AEEG in Umsetzung eines nationalen Gesetzes verfügt wurde. Die Ausgleichskasse ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die ihren Auftrag anhand von präzisen Weisungen aufgrund von Beschlüssen der AEEG oder aufgrund von entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrnimmt.

(102)

Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Erlöse aus einer Abgabe, die aufgrund der nationalen Gesetzgebung obligatorisch ist und an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung abgeführt wird, staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags, wenn sie zur Finanzierung einer Maßnahme bestimmt sind, die die anderen Kriterien dieses Artikels erfüllt (23).

(103)

Zur Untermauerung der These, dass die Mittel, die über die Ausgleichskasse fließen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, verweist Italien (siehe Erwägungsgrund 68) auf das Urteil in der Rechtssache Pearle (24). In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Aufkommen aus einer Abgabe, die über eine öffentliche Einrichtung geleitet wurde, unter ganz bestimmten Umständen nicht den staatlichen Mitteln zugerechnet werden kann. In der Rechtssache Pearle wurden die Maßnahmen in vollem Umfang von einem Wirtschaftssektor und auf Initiative dieses Sektors mittels einer Abgabe finanziert, die lediglich über eine öffentliche Einrichtung geleitet wurde, und diejenigen, die die Abgabe entrichteten, zogen auch gleichzeitig Vorteil aus dieser Beihilfemaßnahme. Nach Ansicht der Kommission liegt hier aber ein völlig anderer Fall vor. Der Terni-Tarif wurde auf Initiative des Staates (und nicht eines Wirtschaftssektors) eingeführt, und die Begünstigten des Tarifs brauchten nicht selbst die Finanzierungslast für die Abgabe zu tragen, die allein auf den Stromverbrauchern lastete, wobei der Staat jederzeit über einen Beschluss der AEEG oder mittels einer gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfügung der Ausgleichskasse Weisungen zur Verwendung der über die Abgabe erhobenen Mittel erteilen konnte. Daher ist die Rechtsprechung in der Rechtssache Pearle für den vorliegenden Fall nicht relevant.

(104)

In der Rechtssache Preussen-Elektra, die Italien ebenfalls anführt (s. Erwägungsgrund 68) vertrat der Gerichtshof die Ansicht, dass eine privaten Stromversorgern auferlegte Verpflichtung, Strom aus erneuerbaren Energieträgern zu Mindestpreisen zu beziehen, die über dem effektiven wirtschaftlichen Wert dieses Stroms liegen, keine staatliche Beihilfe darstellt, da die Maßnahme nicht mit der unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung von staatlichen Mitteln verbunden ist.

(105)

Auch diese Rechtssache ist inhaltlich eindeutig anders geartet. Im Fall Preussen-Elektra kamen die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Maßnahme unmittelbar von den Stromversorgern ohne Einschaltung einer öffentlichen Stelle, nicht einmal als passive Einrichtung für die Weiterleitung dieser somit erhobenen Beträge. In besagtem Fall war auch keine Übertragung von staatlichen Mitteln erkennbar. Im vorliegenden Fall hingegen werden die erhobenen Beträge von der breiten Öffentlichkeit über eine steuerähnliche Abgabe aufgebracht, die über eine öffentliche Stelle geleitet wird, bevor diese Beträge den Endbegünstigten zufließen. Es handelt sich damit um den klassischen Fall eines Eingriffs mit staatlichen Mitteln.

(106)

Angesichts dieser Ausführungen fällt die zur Finanzierung des Terni-Tarifs erhobene steuerähnliche Abgabe in die Kategorie der staatlichen Mittel.

(107)

Außerdem ist auch das Kriterium erfüllt, dass die Maßnahme dem Staat zuzurechnen sein muss (25), da sich der Terni-Tarif auf nationales Recht als Rechtsgrundlage sowie auf Beschlüsse der AEEG als öffentlicher Einrichtung stützt.

(108)

Hinsichtlich des letzten Kriteriums gemäß Artikel 87 Absatz 1 — Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verfälschung des Wettbewerbs — kann die Kommission die von den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen vorgebrachten Argumente (s. Erwägungsgrund 46) anhand der Erwägungen unter den Erwägungsgründen 109 bis 116 zurückweisen.

(109)

Die Begünstigten führen als Hauptargument an, dass die Unternehmen, die in den Genuss des ermäßigten Tarifs kamen, nicht am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligt sind, da sie den größten Teil ihrer Produkte auf dem nationalen Markt absetzen.

(110)

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich die Prüfung nicht auf die Werke in der Gegend von Terni beschränken darf. Die Begünstigten gehören internationalen Gruppen an, die in verschiedenen Wirtschaftssektoren aktiv sind (26), und einem Betrieb oder einer Branche gewährte Betriebsbeihilfen können zur Finanzierung anderer Branchen der Gruppe verwendet werden, die in Sektoren tätig sind, die am innergemeinschaftlichen Handel beteiligt sind. Allein schon aufgrund dieses Sachverhalts lässt sich schlussfolgern, dass der Tarif den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

(111)

Und selbst wenn sich beweisen ließe, dass der größte Teil oder die gesamte Produktion der betreffenden Unternehmen auf dem nationalen italienischen Markt abgesetzt wurde, quod non, wäre dies zur Ermittlung der Auswirkung der Maßnahme auf den innergemeinschaftlichen Handel irrelevant, denn der Gerichtshof hat Folgendes erklärt: „Eine Beihilfe für ein Unternehmen kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne selbst an den Ausfuhren teilzunehmen (…). Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern (27).

(112)

Daher hat die Kommission geprüft, ob in den hier maßgeblichen Sektoren grundsätzlich Handel zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet.

(113)

Was den Zementhersteller Cementir anbelangt hat die Kommission den Zementmarkt und seine verschiedenen Segmente ausführlich untersucht, insbesondere in der Entscheidung der Kommission vom „30. November 1994“ (28). Zement ist ein schweres Erzeugnis mit einem im Verhältnis zu seinem Gewicht relativ bescheidenen Wert, weshalb der Transport über große Entfernungen wegen der hohen Kosten unwirtschaftlich ist. Die Kommission hat jedoch festgestellt, dass diese Beschränkung den innergemeinschaftlichen Handel nicht verhindert. Zementprodukte werden in der Tat zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt, und in der Vergangenheit kam es zu illegalen Absprachen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bei Zementprodukten zum Schutz der nationalen Märkte, die mit dieser Entscheidung sanktioniert wurden, was ein weiterer Beweis für einen effektiven Wettbewerb auf Gemeinschaftsebene ist.

(114)

Was Nuova Terni Industrie Chimiche anbelangt sei daran erinnert, dass die Kommission in der Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss, mit der sie Norsk Hydro die Übernahme von Nuova Terni Industrie Chimiche gestattete (29), festgestellt hat, dass es für die von der Chemiesparte von Terni hergestellten Produkte einen innergemeinschaftlichen Handel gibt, und als räumlich relevanter Markt mindestens der EWR in Betracht kommt.

(115)

Was ThyssenKrupp anbelangt weist die Kommission darauf hin, dass der Markt für Stahlprodukte ein stark vom Wettbewerb geprägter globaler Markt ist. Die Kommission hatte bereits in vorausgegangenen Entscheidungen festgestellt, dass die Marktsegmente, in denen ThyssenKrupp aktiv ist, sich zumindest auf das gesamte Hoheitsgebiet der EG erstrecken (30).

(116)

Daher liegt die Schlussfolgerung nahe, dass der Sonderstromtarif für die drei aus Terni hervorgegangenen Unternehmen eine Verbesserung der Wettbewerbsposition dieser Unternehmen gegenüber den mit ihnen konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel bewirkt. Nach der gefestigten Rechtsprechung (31) ist unter derartigen Umständen davon auszugehen, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht wird.

(117)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der den drei aus Terni hervorgegangenen Unternehmen gewährte ermäßigte Stromtarif ab dem 1. Januar 2005 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und nur genehmigt werden kann, wenn eine der im Vertrag festgelegten Ausnahmen darauf angewendet werden kann.

(118)

Die Maßnahme kann aus den unter den Erwägungsgründen 119 bis 132 erläuterten Gründen nicht als eine bereits bestehende Beihilfe betrachtet werden.

(119)

Der ursprüngliche Tenor des Gesetzes Nr. 9/1991, der gemäß den Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen als genehmigt betrachtet werden kann, wurde 2005 durch Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 geändert.

(120)

Außerdem ist zu bedenken, dass der implizit genehmigte Tarif und der per Gesetz Nr. 80/2005 eingeführte Tarif von ihrer Beschaffenheit her nur dem Anschein nach ähnlich geartet sind.

(121)

Das Gesetz Nr. 80/2005 sieht vor, dass die Terni-Gruppe bis 2010 weiterhin in den Genuss des Vorzugstarifs kommen darf. Auch wenn die zweite Verlängerung lediglich eine einfache zeitliche Verlängerung der bereits bestehenden Maßnahme gewesen wäre, hätte es sich dabei dennoch um eine neue Beihilfe gehandelt. Nach gefestigter Rechtsprechung sind Änderungen der Laufzeit bereits bestehender Beihilfen als neue Beihilfen zu betrachten (32).

(122)

Bei eingehenderer Prüfung der Maßnahme zeigt sich auf jeden Fall, dass die Unterschiede zwischen den beiden Maßnahmen wesentlich größer sind.

(123)

Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 80/2005 basierte der Terni-Tarif (und seine jährliche Anpassung) weiterhin auf dem ursprünglichen Parallelismus mit der Behandlung der Selbsterzeuger. Mit dem Gesetz Nr. 80/2005 wird dieser Zusammenhang aufgebrochen und der Terni-Tarif de facto von der Behandlung der Selbsterzeuger abgekoppelt. Der für 2005 festgelegte Preis stimmt zwar mit dem von 2004 überein, doch hat sich der Preisfestsetzungsmechanismus grundlegend geändert, da sich die Anpassungen des neuen Preises nach der durchschnittlichen Erhöhung der Strompreise richten, mit der Garantie, dass ungeachtet des Umfangs des Anstiegs dieser Preise der Tarif auf keinen Fall um mehr als 4 % pro Jahr angehoben wird.

(124)

Durch die Erhöhung der Strommenge, die zum ermäßigten Tarif geliefert wird, nimmt der Umfang der Beihilfe weiter zu, und die ursprünglich geplante degressive Entwicklung der Strommenge wird damit vollständig aufgehoben.

(125)

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass man selbst für den Fall einer unveränderten Beihilfe zur gleichen Schlussfolgerung kommen müsste, wenn man der Argumentation des Generalanwalts Fenelly in den Schlussfolgerungen zu den verbundenen Rechtssachen Italien und Sardegna Lines/Kommission (33) folgt. Bei der Beurteilung dessen, was eine wesentliche Änderung einer Regelung darstellt, kam Generalanwalt Fenelly zu dem Schluss, dass „die Einführung einer völlig neuen Methode zur effektiven Gewährung des gleichen Beihilfenniveaus offensichtlich eine erhebliche Umgestaltung der ursprünglichen Regelung darstellte“.

(126)

Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass man im Lichte der für den Tarif maßgeblichen neuen Methode bei der neuen 2005 eingeführten Maßnahme nicht sagen kann, welcher Teil bis 2007 weiterhin als bestehende Beihilfe gelten könnte und welche Änderung als neue Beihilfe eingestuft werden müsste (34).

(127)

Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die als „zweite Verlängerung“ bezeichnete Maßnahme in Wirklichkeit eine völlig neue Beihilferegelung darstellt, da sie eine wesentliche Äderung im Vergleich zur Regelung gemäß der Entscheidung von 1991 bewirkt.

(128)

Angesichts dieser Erwägungen ist die Maßnahme ab dem 1. Januar 2005 als neue Beihilfe zu betrachten, dem Zeitpunkt des per Gesetz Nr. 80/2005 erwirkten Inkrafttretens dieser Maßnahme (35).

(129)

Das Argument der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen (s. Erwägungsgründe 48 und 60), wonach die Maßnahme im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 659/1999 als genehmigt gelten müsste, da die Kommission darüber informiert war, es jedoch versäumt hatte, innerhalb der verfahrensmäßigen Fristen eine Entscheidung zu treffen, ist eindeutig unbegründet. Es besteht ein erheblicher Unterschied zwischen der Anmeldung einer Maßnahme im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 und der einfachen Unterrichtung der Kommission über das Bestehen einer Maßnahme. In der Rechtssache Breda Fucine Meridionali (36) hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft die Ansicht vertreten, dass die Übermittlung von Unterlagen nicht als gültige Anmeldung eingestuft werden konnte, da sie keine ausdrückliche Bezugnahme auf Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages enthielt und nicht dem Generalsekretariat vorgelegt wurde.

(130)

Nur Maßnahmen, die in gebührender Form im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 angemeldet werden, und die vor der Entscheidung der Kommission noch nicht in Anwendung waren, können in den Genuss der in der Verordnung (EG) Nr. 659/99 angegebenen Verfahrensfristen gelangen. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 nicht geändert worden war.

(131)

Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 ist davon auszugehen, dass eine Beihilfe als genehmigt gilt, wenn die Kommission innerhalb der verfahrensrechtlichen Frist von zwei Monaten keine Entscheidung angenommen hat, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat hat die Kommission zuvor von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt, die Maßnahme einführen zu wollen, und diese hat innerhalb von 15 Arbeitsgagen nach Eingang der Anmeldung keine Entscheidung getroffen. Im vorliegenden Fall hat Italien die Kommission nicht im Voraus informiert. Daher wäre Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 auch dann nicht anwendbar, wenn das Vorbringen der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen berechtigt wäre, was aber wie unter den Erwägungsgründen 129 und 130 erläutert nicht der Fall ist.

(132)

Da Italien Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 nicht angemeldet hat, ist die Beihilfe rechtswidrig.

(133)

Obwohl dieses Verfahren allein die zweite Verlängerung des Tarifs betrifft, hält es die Kommission für angebracht, vor dem Hintergrund der Bestimmungen über staatliche Beihilfen eine Reihe von Erwägungen zur ersten Verlängerung und ihrer Genehmigung darzulegen.

(134)

Die erste Verlängerung des Terni-Tarifs war mit Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 9/1991 bewirkt worden. Dieses Gesetz war auf der Grundlage der Vorschriften über staatliche Beihilfen in der Rechtssache NN 52/91 (37) für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden. In der Italien bekannt gegebenen Entscheidung der Kommission wird nicht im Einzelnen darauf eingegangen, welche Artikel des Gesetzes als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar befunden worden waren. Die Unterlagen, aufgrund derer die Kommission ihre Entscheidung getroffen hatte, enthielten lediglich eine kurze Beschreibung und Bewertung der für staatliche Beihilfen maßgeblichen Artikel. Der Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes, der die Verlängerung des Terni-Tarifs bewirkt, ist dabei nicht erwähnt.

(135)

Leider ist es aufgrund der wenigen Unterlagen nicht mehr möglich, die Argumentation von damals zu rekonstruieren, und insbesondere in Erfahrung zu bringen, ob man die Maßnahme geprüft hat und den Terni-Tarif wirklich genehmigen wollte.

(136)

Es ist jedoch festzuhalten, dass Italien das gesamte Gesetz angemeldet hat und sich die Genehmigungsentscheidung ebenfalls auf das gesamte Gesetz bezog. Daher gilt die Verlängerung des Terni-Tarifs als von der Entscheidung der Kommission abgedeckt.

(137)

In Abweichung vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag kann eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn einer der im Vertrag aufgeführten Ausnahmetatbestände auf sie zutrifft.

(138)

Die den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen aufgrund von Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 gewährte staatliche Beihilfe ist als Betriebsbeihilfe zu betrachten.

(139)

Nach ständiger Rechtsprechung verfälschen Betriebsbeihilfen, also Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden (38), und stehen damit dem gemeinsamen Interesse entgegen. Die Kommission weist darauf hin, dass die einem Unternehmen mit hohem Energieverbrauch — für das elektrische Energie also einen der Hauptkostenfaktoren darstellt — in Form eines ermäßigten Strompreises gewährte Betriebsbeihilfe eine besonders wettbewerbsverfälschende Form der Unterstützung ist, da die Beihilfe erhebliche und unmittelbare Auswirkungen auf die Produktionskosten dieses Unternehmens und folglich auch auf seine Wettbewerbsposition hat.

(140)

Nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen sind Betriebsbeihilfen unter besonderen Bedingungen zulässig (39). Mit dem hier geprüften Stromtarif wurde jedoch kein Umweltschutzziel verfolgt.

(141)

In Ausnahmefällen können Betriebsbeihilfen in Fördergebieten gewährt werden, die aufgrund der Ausnahmebestimmungen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG Vertrag vorgesehen sind. Allerdings war die Region Umbrien während des gesamten Betrachtungszeitraums gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag nicht beihilfeberechtigt.

(142)

Auch wenn die beiden Verlängerungen aus den in den Erwägungsgründen 123 bis 127 erläuterten Gründen unterschiedliche Maßnahmen darstellen, legt die Kommission Wert auf folgende Klarstellung: Als die erste Verlängerung notifiziert wurde, litt die Region Umbrien unter einer schwerwiegenden Wirtschaftskrise, die insbesondere den Stahl- und Chemiesektor in der Gegend von Terni schwer in Mitleidenschaft gezogen hatte. Diese Krise, die ihren Höhepunkt Anfang der 90er Jahre erreicht hatte, war von der Kommission mit berücksichtigt worden, als sie 1997 die italienische Karte der beihilfefähigen Gebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag genehmigte (40). Die Gebiete um Terni und Perugia waren aufgrund von Ziel 2 der Strukturfonds als beihilfefähig erklärt worden.

(143)

Als aber 2005 das Gesetz Nr. 80/2005 angenommen wurde, war der strukturelle Anpassungsprozess in Umbrien bereits zum großen Teil abgeschlossen. Auf der für den Zeitraum 2007—2013 vorgeschlagenen Karte der Gebiete, für die Regionalbeihilfen gewährt werden konnten, hatte Umbrien den Status als Förderregion inzwischen eingebüßt. Daher ist es unerheblich, ob bei der ursprünglichen Genehmigungsentscheidung regionalentwicklungspolitische Überlegungen mit im Spiel waren. Fest steht, dass sich die Kommission bei der Bewertung der zweiten Verlängerung des Tarifs nicht auf derartige Überlegungen stützen kann.

(144)

Im Übrigen hat Italien ja ausführlich die industriepolitischen Gründe erläutert, auf die die zweite Verlängerung des Terni-Tarifs zurückzuführen war (s. Erwägungsgrund 61). Das von Italien vorgebrachte Hauptargument zugunsten des Tarifs war, dass die Unternehmen mit hohem Energieverbrauch in anderen Mitgliedstaaten ermäßigte Strompreise erhalten, und dass der Tarif als Übergangsmaßnahme erforderlich sei, um Standortverlagerungen nach außerhalb der EU zu vermeiden, bis die vollständige Liberalisierung des Energiemarkts und der Ausbau der Infrastruktur abgeschlossen sind. Übrigens widersprechen diese Begründungen der italienischen Behauptung, dass der Terni-Tarif immer noch Entschädigungsfunktion habe. Auf jeden Fall enthalten sie keine Rechtfertigung für eine Revision des Enteignungsmaßnahmenpakets.

(145)

Die Kommission weist darauf hin, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass, „wenn ein Mitgliedstaat versucht, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftssektors denen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, dies nach gefestigter Rechtsprechung diesen Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen kann“ (41). Darüber hinaus ist auch das von Italien vorgebrachte Argument, wonach derartige staatliche Beihilfen gerechtfertigt seien, weil es auch in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft derartige (ebenso wettbewerbsverfälschende) Beihilfen gibt, grundsätzlich zurückzuweisen. Eine derartige Sichtweise würde zu einem Wettlauf um Beihilfen führen und widerspräche voll und ganz dem Ziel der Kontrolle der staatlichen Beihilfen. Zum angeblichen Risiko der Standortverlagerung nach außerhalb der EU stellt die Kommission fest, dass es weder in der Entscheidungspraxis noch in der Rechtssprechung der Gemeinschaftsgerichte Fälle gibt, in denen diese Argumentation als Rechtfertigung für die Gewährung einer staatlichen Beihilfe für zulässig erklärt wurde. Im vorliegenden Fall braucht die Kommission diese Frage nicht einmal zu klären, da die italienischen Behörden keine Beweise zur Untermauerung dieser Behauptung erbracht haben. Insbesondere ist nicht nachgewiesen worden, dass der Tarif zur Abwehr dieser Gefahr notwendig und im richtigen Verhältnis dazu bemessen war.

(146)

Die unter Erwägungsgrund 61 erwähnten Schlussfolgerungen der hochrangigen Gruppe sind in diesem Zusammenhang nicht relevant, da sie den Ausgang einer allgemeinen politischen Diskussion widerspiegeln und keine rechtlich verbindlichen Bestimmungen darstellen. Dabei fällt übrigens auf, dass die von der Gruppe vorgeschlagenen und von Italien angeführten Lösungen keinerlei staatliche Beihilfen vorsehen.

(147)

Da auf die Beihilfe keiner der in Artikel 87 EG-Vertrag aufgeführten Ausnahmetatbestände zutrifft, muss die zweite Verlängerung des ermäßigten Tarifs zugunsten der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden.

(148)

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (42)„muss bei rechtswidrigen Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind, wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werden. Dazu ist es notwendig, die betreffende Beihilfe einschließlich Zinsen unverzüglich zurückzufordern“.

(149)

Nach gefestigter Rechtssprechung kann der Empfänger einer Beihilfe, die ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurde, kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (43). Ein ordnungsgemäß aufmerksamer Wirtschaftsteilnehmer sollte selbst abschätzen können, ob das Anmeldeverfahren eingehalten wurde, und ob eine Beihilfe rechtmäßig ist.

(150)

Sicherlich ist nicht auszuschließen, dass der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe sich ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, aufgrund derer sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt ist, so dass er sie nicht zurückzuerstatten braucht (44). Die Kommission hat geprüft, ob die von den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen angeführten außergewöhnlichen Umstände (s. Erwägungsgrund 47) geeignet waren, bei ihnen berechtigtes Vertrauen auszulösen.

(151)

Die Begünstigten behaupten im Wesentlichen, dass ihnen Italien zugesichert habe, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstelle, und dass die Kommission weder bei der ersten Verlängerung noch bei der Vorlage von Informationen zur zweiten Verlängerung Einwände gegen diese Maßnahme erhoben habe.

(152)

Was die erste Behauptung anbelangt, so sei darauf hingewiesen, dass nach gefestigter Rechtssprechung berechtigtes Vertrauen nicht von dem Mitgliedstaat abhängen kann, der die Beihilfe gewährt. Das Gericht erster Instanz hat dazu insbesondere festgestellt, dass „fehlerhafte Informationen, die von einem Mitgliedstaat hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme gegeben werden, auf keinen Fall rechtmäßiges Vertrauen begründen können, insbesondere wenn die Kommission darüber nicht informiert war (45).

(153)

Berechtigtes Vertrauen kann lediglich das Verhalten der Gemeinschaftsverwaltung begründen. Insbesondere hat der Gerichtshof festgestellt, dass „niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen kann, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat“ (Unterstreichung hinzugefügt) (46).

(154)

Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen behaupten, dass die Maßnahme 1991 nicht beanstandet wurde, als die Kommission das Gesetz Nr. 9/1991 genehmigt hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Entscheidung der Kommission von 1991 einzig und allein auf die mit dem Gesetz Nr. 9/1991 verfügte Maßnahme bezog, weshalb die Genehmigung dieser Maßnahme kein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit oder Vereinbarkeit der mit dem Gesetz Nr. 80/1005 eingeführten neuen Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt begründen kann. Selbst wenn die Kommission ausdrücklich erklärt hätte, dass die Maßnahme von 1991 keine Beihilfe darstellte, quod non, konnten die Begünstigten nicht davon ausgehen, dass auch die Maßnahme von 2005 automatisch als Maßnahme eingestuft würde, die ebenfalls keine Beihilfe darstellt, da eine Maßnahme, die zuvor keine Beihilfe darstellte, durch zahlreiche Umstände zu einer Beihilfe werden kann.

(155)

Darüber hinaus könnte aus der Formulierung der Italien zugegangenen Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der per Gesetz Nr. 9/1991 und 10/1991 verfügten Beihilfemaßnahmen unter Umständen der gegenteilige Eindruck entstehen, nämlich dass der Terni-Tarif doch als Beihilfe zu sehen ist.

(156)

Daher konnte die Entscheidung der Kommission bei den Begünstigten keinesfalls berechtigtes Vertrauen begründet haben, dass der Tarif keine Beihilfe darstellt. Allenfalls könnte berechtigtes Vertrauen dahingehend begründet worden sein, dass die Verlängerung des Tarifs von 1991 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war. Auf keinen Fall konnte die Verlängerung von 2005 berechtigtes Vertrauen begründen. Daher ist dieses Argument zurückzuweisen.

(157)

Was die angeblich unterlassene Sorgfalt im Vorgehen der Kommission nach dem Eingang der Informationen zur zweiten Verlängerung des Tarifs anbelangt, so ist diese Behauptung absolut grundlos. Nach Behauptungen Italiens sei der Terni-Tarif im Bericht über die staatlichen Beihilfen von 2005 erwähnt. Allerdings wurden erst im Februar 2006 auf Anforderung vonseiten der Kommission im Rahmen der Untersuchung zu staatlichen Beihilfen im Zusammenhang mit Artikel 11 Absatz 12 derselben Gesetzesverordnung (staatliche Beihilfe C-13/2006) ausführlichere Informationen zur Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 übermittelt. Das förmliche Prüfverfahren wurde von der Kommission im Juli 2006 eingeleitet.

(158)

Angesichts des kurzen Zeitraums zwischen der Übermittlung der Informationen und dem Eingriff der Kommission ist offensichtlich, dass die Kommission mit gebührender Sorgfalt gehandelt hat.

(159)

Angesichts der vorstehenden Argumente ist die Kommission der Ansicht, dass keinerlei außergewöhnliche Umstände vorlagen, die bei den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahme hätten begründen können.

(160)

Sämtliche mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfebeträge, die ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche aufgrund von Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 erhalten haben, und die sich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 (s. Erwägungsgrund 26) beziehen, sind einschließlich Zinsen aufgrund von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag zurückzufordern (47).

(161)

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit der Rückforderung die Wettbewerbssituation des Begünstigten von vor der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe wieder hergestellt werden soll. Bei der Ermittlung der Wettbewerbssituation der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen vor der Anwendung des Gesetzes ist zu berücksichtigen, dass die mit dem Gesetz Nr. 9/1991 verfügte Beihilfemaßnahme existierte, die bis 2007 genehmigt worden war.

(162)

Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Restbeihilfebeträge, auf die die Begünstigten aufgrund des Gesetzes Nr. 9/1991 in den Jahren 2005, 2006 und 2007 Anspruch gehabt hätten, wenn das Gesetz Nr. 80/2005 nicht zur Anwendung gekommen wäre, von den zurückzufordernden Beträgen in Abzug gebracht werden können, falls Italien der Ansicht ist, dass die Begünstigten aufgrund des nationalen Rechts weiterhin Anspruch darauf haben.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNG

(163)

Die Kommission stellt fest, dass Italien mit der rechtswidrigen Ausführung von Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 — konvertiert zu Gesetz 80/05 — zur Änderung und Verlängerung des ermäßigten Stromtarifs für die drei aus Terni hervorgegangenen Unternehmen bis 2010 gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat. Die Kommission ist der Ansicht, dass auf diese Maßnahme, die eine reine Betriebsbeihilfe darstellt, keine der vom EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmetatbestände angewandt werden können und sie somit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Daher sind die Beihilfeelemente der beanstandeten Maßnahme, die noch nicht gewährt oder ausgezahlt wurden, aufzuheben. Die bereits ausgezahlten Beihilfebeträge sind zurückzufordern. Die Beihilfebeträge, auf die die Begünstigten aufgrund des Gesetzes Nr. 9/1991 in den Jahren 2005, 2006 und 2007 Anspruch gehabt hätten, können von dem zurückzufordernden Gesamtbetrag in Abzug gebracht werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Unternehmen ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche durchgeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(2)   Die von Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche bereits gewährte, jedoch noch nicht ausgezahlte Beihilfe ist ebenfalls mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Italien wird aufgefordert, die in Absatz 1 genannte Beihilferegelung aufzuheben.

Artikel 2

(1)   Italien fordert die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe von den Empfängern zurück.

(2)   Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

(3)   Die Zinsen werden gemäß Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

Artikel 3

(1)   Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern.

(2)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.

(3)   Italien sorgt dafür, dass diese Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe vollstreckt wird.

Artikel 4

(1)   Bis zum Abschluss der eingeleiteten Verfahren unterrichtet Italien die Kommission über den jeweiligen Stand der Vollstreckung dieser Entscheidung.

(2)   Spätestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung teilt Italien der Kommission die Gesamtbeträge (aufgeschlüsselt nach Kapital und Zinsen) mit, die von den Empfängern zurückzufordern sind, und übermittelt ihr eine ausführliche Beschreibung der zur Vollstreckung dieser Entscheidung bereits ergriffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen. Innerhalb derselben Frist übermittelt Italien der Kommission die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass gegenüber den Empfängern das Verfahren zur Rückforderung der Beihilfe eingeleitet wurde.

(3)   Am Ende der in Absatz 2 genannten Frist von zwei Monaten legt Italien auf einfache Aufforderung der Kommission einen Bericht über die zur Vollstreckung dieser Entscheidung bereits ergriffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen vor. Dieser Bericht hat darüber hinaus ausführliche Angaben zum Betrag der von den Empfängern bereits zurückerstatteten Beihilfebeträge und Zinsbeträge zu enthalten.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. November 2007

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 214 vom 6.9.2006, S. 5.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Artikel 4 Absatz 6 erster Unterabsatz, Buchstabe a und b des Gesetzes 1643/62.

(4)  Die Unternehmen, die öffentliche Wasserressourcen zur Stromerzeugung nutzen, verfügen über eine befristete Konzession zur Stromerzeugung aus Wasserkraft, deren Laufzeit (von in der Regel dreißig Jahren in Italien) so angelegt ist, dass sich damit die Investitionskosten amortisieren lassen. Wenn diese Konzessionen ablaufen, sollten sie im Wege eines transparenten Auswahlverfahrens erneut vergeben werden.

(5)  Staatliche Beihilfe NN 52/91, Schreiben SG (91) D/15502.

(6)  Artikel 1 Absatz 285 des Gesetzes Nr. 266/2005.

(7)  Beschluss Nr. 228/01 der AEEG.

(8)  Beschluss Nr. 148/04 der AEEG.

(9)  ABl. L 227 vom 19.8.1983, S. 24.

(10)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Februar 1994, Ersuchen um Vorabentscheidung Terni Spa und Italsider/Cassa Conguaglio per il Settore Elettrico, Slg. 1994, S. I-541.

(11)  Entscheidung der Kommission SEK/1999/687 vom 11. Mai 1999 in der Sache C-49/98, Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung, Art. 15 und 26 des Gesetzes Nr. 196/97 ABl. L 42 vom 15.2.2000, S. 1—18.

(12)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997 in der Sache C-355/95, Deggendorf/Kommission, Slg. 1997, S. I-02549.

(13)  Mitteilung des Ministero delle Attività Produttive an die AEEG vom 16.12.2005.

(14)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(15)  Siehe Fußnote 14.

(16)  Beschluss Nr. 190/2006 der AEEG.

(17)  Siehe insbesondere die Urteile des Gerichtshofs vom 7.2.1985 in der Sache C-240/83 A.D.B.H.U. Slg. 1985, S. 531; vom 27.9.1988 in den verbundenen Rechtssachen C-106-120/87, Slg. 1988, S. 05515; vom 24.7.2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark, Slg. 2003, Teil I, S. 7747; und vom 22.11.2001 in der Rechtssache C-53/00 Ferring, Slg. 2001, Teil I, S. 9067.

(18)  Insbesondere in Frankreich, Deutschland, Spanien, Griechenland und Finnland. Italien hat außerdem eine Beschreibung der in diesen Ländern zugunsten der Unternehmen mit hohem Energieverbrauch angeblich geltenden Beihilferegelungen vorgelegt.

(19)  Der erste Bericht der hochrangigen Gruppe stammt vom 2. Juni 2006 („Contributing to an integrated approach on competitiveness, energy and the environment policies — functioning of the energy market, access to energy, energy efficiency and the EU Emission Trading Scheme“).

(20)  Urteil des Gerichtshofs vom 15.7.2004 in der Rechtssache C-345/02, Pearle u. a., Slg. 2004, Teil I, S. 7139 und vom 13.3.2001 in der Rechtssache C-379/98 Preussen-Elektra, Slg. 2001, Teil I, S. 2099.

(21)  In Artikel 5 Absatz 5 des Verstaatlichungsgesetzes ist ein Mechanismus zur Anfechtung der Höhe der Entschädigung vorgesehen.

(22)  Das italienische Verstaatlichungsgesetz sieht vor, dass das Unternehmen mit dem Auslaufen der Konzession zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft das Eigentum an einem Teil seiner Einnahmequellen, insbesondere an bestimmten ingenieurtechnischen Anlagen, verliert, das automatisch auf den Staat übertragen wird.

(23)  Urteil des Gerichtshofs vom 22.3.1977 in der Rechtssache C-78/76, Steinike & Weinling, Slg. 1977, S. 595 und Urteil vom 25.6.1970 in der Sache C-47/69, Französische Regierung/Kommission, Slg. 1970, S. 487.

(24)  Urteil des Gerichtshofs vom 15.7.2004 in der Rechtssache Pearle u. a., C-345/02, Slg. 2004, Teil I, S. 7139.

(25)  Urteil des Gerichtshofs vom 21.3.1991 in der Rechtssache C-303/88 Italien/Kommission, Slg. 1988, Teil I, S. 1433 und Frankreich/Kommission, C-47/69, Slg. 1970, S. 4393 und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5.4.2006 in der Rechtssache T-351/02 Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 2006, Teil II, S. 1047.

(26)  Cementir gehört zur Calagirone-Gruppe, die in Italien eine Reihe von Betrieben unterhält, von denen einige im Exportgeschäft tätig sind. Die Gesellschaft stellt verschiedene Zement- und Kalkprodukte her und kontrolliert auch einen Zementhersteller in der Türkei, der in die EU exportiert. Nuova Terni Industrie Chimiche gehört zur Norsk Hydro-Gruppe, die im Bereich Kunstdünger, mineralische Rohstoffe, Öl und Gas sowie petrochemische Erzeugnisse tätig ist. ThyssenKrupp ist ein globales Konglomerat, das hauptsächlich, wenn auch nicht ausschließlich, in der Stahlproduktion tätig ist.

(27)  Urteil des Gerichtshofs vom 13.7.1988 in der Rechtssache C-102/87, Französische Republik/Kommission, Slg. 1988, S. 4067.

(28)  Rechtssache IV/33.322 — Zement, ABl. L 343/1994, S. 1—158.

(29)  Entscheidung IV/M.832 vom 25.10.1996 Norsk Hydro/Enichem Agricoltura — Terni (II)

(30)  Siehe u. a. die Entscheidung IV/M.925 Krupp-Hoesch/Thyssen vom 11.8.1997

(31)  Siehe u. a. das Urteil des Gerichtshofs vom 17.9.1980 in der Rechtssache 730/79 Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, S. 2671, Randnr. 11, und das Urteil des Gerichtshofs vom 15.6.2006 in den verbundenen Rechtsachen C-393/04 und C-41/05, Air Liquide Industries gegen Ville de Seraing und Province de Liège, Slg. 2006, Teil I, S 05293.

(32)  Siehe u. a. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6.3.2002 in den verbundenen Rechtsachen T-127/99 und T-148/99 Territorio Histórico de Ávala — Diputación Foral de Ávala, Slg. 2002 Teil II, S. 12575, Randnr. 173—175

(33)  Schlussfolgerungen in den verbundenen Rechtssachen C-15/98 und C-105/99, Italien und Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, Teil I, S. 8855, Randnr. 74.

(34)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30.4.2002 in den verbundenen Rechtssachen Government of Gibraltar/Kommission, verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Slg. 2002, Teil II, S. 2309.

(35)  Das Konversionsgesetz (legge di conversione) Nr. 80/2005 sah das rückwirkende Inkrafttreten der Verlängerung des Tarifs ab dem 1. Januar 2005 vor.

(36)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15.9.1998 in den verbundenen Rechtsachen T-126/96 und T-127/96, Breda Fucine Meridionali/Kommission, Slg. 1998, S. II-3437.

(37)  Siehe Fußnote 5.

(38)  Siehe Urteile des Gerichtshofs vom 6.11.1990 in der Rechtssache C 86/89 Italien/Kommission, Slg. 1990, Teil I, S. 3891, Randnr. 18; vom 14.2.1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, Teil I, S. 307, Randnr. 50 sowie Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8.6.1995 in der Rechtssache T-459/93 Siemens/Kommission, Slg. 1995, Teil II, S. 1675, Randnr. 48.

(39)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(40)  Staatliche Beihilfe N 27/1997, Entscheidung der Kommission SG(97) 4949 vom 30. Juni 1997.

(41)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 29.4.2004 in der Rechtssache C-372/97 Italien/Kommission, Slg. 2004, Teil I, S. 3679, Randnr. 67.

(42)  Siehe Fußnote 14.

(43)  Urteil des Gerichtshofs vom 20.3.1997 in der Rechtssache C-24/95 Alcan Deutschland, Slg. 1997, Teil I, S. 1591 Randnrn. 25,30 und 31 und vom 11.11.2004 in den verbundenen Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 Demesa und Territorio histórico de Ávala/Kommission, Slg. 2004, Teil I, S. 10609, Randnr. 45.

(44)  Urteil des Gerichtshofs vom 20.9.1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, Teil I, S. 3437, Randnr. 16.

(45)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14.1.2004 in der Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost/Kommission, Slg. 2004, Teil II, S. 127 Randnrn. 141-143.

(46)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24.11.2005 in der Rechtssache C-506/03 Deutschland/Kommission, Slg. 2005, Teil I, S. 0000, Randnr. 58.

(47)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1—134.


4.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/55


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. April 2008

über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, die 2008 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1403)

(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der italienische, der niederländische, der slowenische und der spanische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/409/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Herstellung und Verbrauch von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Chlorbrommethan wurden von der Europäischen Gemeinschaft bereits eingestellt.

(2)

Die Kommission hat jährlich festzulegen, welches die wesentlichen Verwendungszwecke dieser geregelten Stoffe sind, welche Mengen verwendet werden und welche Unternehmen sie verwenden dürfen.

(3)

Im Beschluss IV/25 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (nachstehend „das Montrealer Protokoll“ genannt), sind die Kriterien festgelegt, die von der Kommission zur Bestimmung der wesentlichen Verwendungszwecke zugrunde gelegt werden, und wird für jede Vertragspartei der Umfang der Herstellung und des Verbrauchs geregelter Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke genehmigt.

(4)

Im Beschluss XIX/13 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls wird die Herstellung von 200 Tonnen Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) in der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 2008 für die Herstellung und Verwendung von Inhalationsdosierern genehmigt, die für wesentliche Verwendungen von FCKW gemäß dem Beschluss IV/25 in Betracht kommen.

(5)

Im Beschluss XIX/8 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls werden die Herstellung und der Verbrauch der in den Anhängen A, B und C (Stoffe der Gruppen II und III) des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffe genehmigt, die erforderlich sind für wesentliche Verwendungen für Laborzwecke und Analysen gemäß Anhang IV des Berichts über die siebente Sitzung der Vertragsparteien, vorbehaltlich der in Anhang II des Berichts über die sechste Sitzung der Vertragsparteien festgelegten Bedingungen sowie der Beschlüsse VII/11, XI/15 und XV/5 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls. Aufgrund des Beschlusses XVII/10 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls sind die Herstellung und der Verbrauch des in Anhang E des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffes zulässig, soweit dies für Verwendungen von Methylbromid für Laborzwecke und Analysen erforderlich ist.

(6)

Gemäß Absatz 3 des Beschlusses XII/2 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zu Inhalationsdosierern ohne Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) haben die Mitgliedstaaten dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) die Wirkstoffe mitgeteilt (2), für die FCKW für die Herstellung von Inhalationsdosierern zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr wesentlich sind.

(7)

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer i Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 soll verhindert werden, dass FCKW verwendet und in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie werden unter den in Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung beschriebenen Bedingungen als wesentlich betrachtet. Durch die obigen Feststellungen, dass kein wesentlicher Verwendungszweck vorliegt, konnte die Nachfrage nach FCKW für Inhalationsdosierer, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, vermindert werden. Darüber hinaus soll durch Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 verhindert werden, dass FCKW-haltige Inhalationsdosierer eingeführt und in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die darin enthaltenen FCKW werden unter den in Artikel 3 Absatz 1 beschriebenen Bedingungen als wesentlich betrachtet.

(8)

Die Kommission hat am 18. Juli 2007 eine Bekanntmachung (3) veröffentlicht, die sich an diejenigen Unternehmen in der Gemeinschaft (EU-27) richtet, die für das Jahr 2008 bei der Kommission eine Prüfung der Verwendung geregelter Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke in der Gemeinschaft beantragt haben, und hat entsprechende Erklärungen zu den 2008 beabsichtigten wesentlichen Verwendungen geregelter Stoffe erhalten.

(9)

Um zu gewährleisten, dass interessierte Unternehmen und Beteiligte das Lizenzsystem termingerecht nutzen können, sollte die vorliegende Entscheidung mit Wirkung vom 1. Januar 2008 gelten.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115), die im Jahr 2008 zu wesentlichen medizinischen Verwendungszwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 155 460,00 ODP(Ozonabbaupotenzial)-kg.

(2)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und der Gruppe II (sonstige vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die im Jahr 2008 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 56 213,60 ODP-kg.

(3)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe III (Halone), die im Jahr 2008 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 418,7 ODP-kg.

(4)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff), die im Jahr 2008 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 150 832,836 ODP-kg.

(5)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan), die im Jahr 2008 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 381,5 ODP-kg.

(6)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe VI (Methylbromid), die im Jahr 2008 zu Labor- und Analysezwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 150,00 ODP-kg.

(7)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VII (Fluorbromkohlenwasserstoffe), die im Jahr 2008 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 0,96 ODP-kg.

(8)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe IX (Chlorbrommethan), die im Jahr 2008 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 13,368 ODP-kg.

Artikel 2

Die in Anhang I aufgelisteten FCKW-haltigen Inhalationsdosierer dürfen nicht in Ländern in Verkehr gebracht werden, in denen die zuständige Behörde festgelegt hat, dass im betroffenen Markt kein wesentlicher Verwendungszweck für FCKW in Inhalationsdosierern vorliegt.

Artikel 3

Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 gelten folgende Regelungen:

1.

Die Unternehmen, denen Quoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 zu wesentlichen medizinischen Verwendungszwecken zugeteilt werden, sind in Anhang II aufgeführt.

2.

Die Unternehmen, denen Quoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und sonstige vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang III aufgeführt.

3.

Die Unternehmen, denen Quoten für Halone für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang IV aufgeführt.

4.

Die Unternehmen, denen Quoten für Tetrachlorkohlenstoff für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang V aufgeführt.

5.

Die Unternehmen, denen Quoten für 1,1,1-Trichlorethan für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VI aufgeführt.

6.

Die Unternehmen, denen Quoten für Methylbromid für kritische Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VII aufgeführt.

7.

Die Unternehmen, denen Quoten für Fluorbromkohlenwasserstoffe für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VIII aufgeführt.

8.

Die Unternehmen, denen Quoten für Chlorbrommethan für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang IX aufgeführt.

9.

Die Quoten für wesentliche Verwendungszwecke der Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115, von sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Chlorbrommethan werden in Anhang X aufgeführt.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen und Einrichtungen gerichtet:

 

Acros Organics bvba

Janssen Pharmaceuticalaan 3A°

B-2440 Geel

 

Airbus France

Service EVICS

BP M6322

Route de Bayonne 316

F-31060 Toulouse Cedex 16

 

Bie & Berntsen

Sandbækvej 7

DK-2610 Rødovre

 

Boehringer Ingelheim GmbH

Binger Straße 173

D-55216 Ingelheim am Rhein

 

Carlo Erba Reactifs-SDS

ZI de Valdonne, BP 4

F-13124 Peypin

 

Chiesi Farmaceutici SpA

Via Palermo 26/A

I-43100 Parma

 

CNRS — Département Galilée

Observatoire de la Côte d'Azur — Siège Social

Boulevard de l'Observatoire, BP 4229

F-06304 Nice Cedex 4

 

Eras Labo

222 RN 90

F-38330 Saint-Nazaire-les-Eymes

 

Harp International

Gellihirion Industrial Estate

Rhondda, Cynon Taff

Pontypridd CF37 5SX

United Kingdom

 

Health Protection Inspectorate-Laboratories

Paldiski mnt 81

EE-10617 Tallinn

 

Honeywell Specialty Chemicals Seelze GmbH

Wunstorfer Straße 40

Postfach 100262

D-30918 Seelze

 

Ineos Fluor Ltd

PO Box 13

The Heath

Runcorn

Cheshire WA7 4QX

United Kingdom

 

Laboratorio Aldo-Union SA

Baronesa de Maldá 73

Espluges de Llobregat

E-08950 Barcelona

 

LGC Standards GmbH

Mercatorstraße 51

D-46485 Wesel

 

Mallinckrodt Baker EMEA

Teugseweg 20

7418 AM Deventer

Nederland

 

Mebrom

Assenedestraat 4

B-9940 Rieme Ertvelde

 

Merck KGaA

Frankfurter Straße 250

D-64271 Darmstadt

 

Mikro+Polo d.o.o.

Zagrebška cesta 22

SI-2000 Maribor

 

Ministry of Defense

Defence Fuel Lubricants and Chemicals Service/Chemical Laboratory

PO Box 10.000

1780 CA Den Helder

Nederland

 

Panreac Química SAU

Pol. Ind. Pla de la Bruguera

C/Garraf 2

E-08211 Castellar del Vallès — Barcelona

 

Sanolabor d.d.

Leskoškova 4

Ljubljana

Slovenia

 

SICOR SpA

Via Terrazzano 77

I-20017 Rho

 

Sigma Aldrich Chimie SARL

80, rue de Luzais

L'Isle d'Abeau Chesnes

F-38297 St-Quentin-Fallavier

 

Sigma Aldrich Company

The Old Brickyard, New Road

Gillingham SP8 4XT

United Kingdom

 

Sigma Aldrich Laborchemikalien GmbH

Wunstorfer Straße 40

D-30926 Seelze

 

Sigma Aldrich Logistik GmbH

Riedstraße 2

D-89555 Steinheim

 

Tazzetti Fluids SRL

Corso Europa n. 600/a

I-10070 Volpiano (TO)

 

Valeas SpA Pharmaceuticals

Via Vallisneri, 10

I-20133 Milano

 

Valvole Aerosol Research Italiana (VARI) SpA — LINDAL Group Italia

Via del Pino, 10

I-23854 Olginate (LC)

 

VWR I.SAS.

201, rue Carnot

F-94126 Fontenay-sous-Bois

Brüssel, den 17. April 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/540/EG der Kommission (ABl. L 198 vom 31.7.2007, S. 35).

(2)  www.unep.org/ozone/Information_for_the_Parties/3Bi_dec12-2-3.asp

(3)  ABl. C 164 vom 18.7.2007, S. 37.


ANHANG I

Gemäß Absatz 3 des Beschlusses XII/2 der zwölften Sitzung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zu Inhalationsdosierern ohne Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) haben folgende Länder festgelegt, dass dank des Vorhandenseins geeigneter FCKW-freier Inhalationsdosierer FCKW in Verbindung mit folgenden Wirkstoffen im Rahmen des Protokolls nicht mehr wesentlich sind:

VERZEICHNIS NICHTWESENTLICHER WIRKSTOFFE

Quelle: www.unep.org/ozone/Information_for_the_Parties/3Bi_dec12-2-3.asp

Tabelle 1

Kurzwirsame Beta2-Sympathomimetika

Land

Salbutamol

Terbutalin

Fenoterol

Orciprenalin

Reproterol

Carbuterol

Hexoprenalin

Pirbuterol

Clenbuterol

Bitolterol

Procaterol

Österreich

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Belgien

X

X

X

X

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Bulgarien

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Zypern

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Tschechische Republik

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Dänemark

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Estland

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Finnland

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Frankreich

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Deutschland

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Griechenland

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Ungarn

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Irland

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Italien

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Lettland

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X

Litauen

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Luxemburg

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Malta

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Niederlande

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Polen

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Portugal

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Rumänien

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Slowakei

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Slowenien

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X

Spanien

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Schweden

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X

X

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X

X

X

X

X

Vereinigtes Königreich

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X


Tabelle 2

Inhalative Steroide

Land

Beclomethason

Dexamethason

Flunisolid

Fluticason

Budesonid

Triamcinolon

Österreich

X

X

X

X

X

X

Belgien

X

X

X

X

X

X

Bulgarien

X

X

X

X

X

X

Zypern

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

X

X

X

X

X

X

Dänemark

X

 

 

X

 

 

Estland

X

X

X

X

X

X

Finnland

X

 

 

X

 

 

Frankreich

X

 

 

X

 

 

Deutschland

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X

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X

Griechenland

X

 

X

X

X

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Ungarn

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X

X

X

Irland

X

 

 

X

 

 

Italien

X

X

X

X

X

X

Lettland

X

X

X

X

X

X

Litauen

X

X

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X

X

X

Luxemburg

X

X

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X

X

Malta

X

 

 

X

 

 

Niederlande

X

X

X

X

X

X

Polen

X

X

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X

X

X

Portugal

X

X

X

X

X

X

Rumänien

X

X

X

X

X

X

Slowakei

X

X

X

X

X

X

Slowenien

X

X

X

X

X

X

Spanien

X

 

 

X

X

 

Schweden

X

 

 

X

 

 

Vereinigtes Königreich

 

 

 

X

 

 


Tabelle 3

Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel

Land

Cromoglicinsäure

Nedrocromil

 

 

 

 

Österreich

X

X

 

 

 

 

Belgien

X

X

 

 

 

 

Bulgarien

X

X

 

 

 

 

Zypern

X

X

 

 

 

 

Tschechische Republik

X

X

 

 

 

 

Dänemark

X

X

 

 

 

 

Estland

X

X

 

 

 

 

Finnland

X

X

 

 

 

 

Frankreich

X

X

 

 

 

 

Deutschland

X

X

 

 

 

 

Griechenland

X

X

 

 

 

 

Ungarn

X

 

 

 

 

 

Irland

 

 

 

 

 

 

Italien

X

X

 

 

 

 

Lettland

X

X

 

 

 

 

Litauen

X

X

 

 

 

 

Luxemburg

X

 

 

 

 

 

Malta

 

X

 

 

 

 

Niederlande

X

X

 

 

 

 

Polen

X

X

 

 

 

 

Portugal

X

 

 

 

 

 

Rumänien

X

X

 

 

 

 

Slowakei

X

X

 

 

 

 

Slowenien

X

X

 

 

 

 

Spanien

 

X

 

 

 

 

Schweden

X

X

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

X

X

 

 

 

 


Tabelle 4

Anticholinergika als Bronchodilatatoren

Land

Ipratropiumbromid

Oxitropiumbromid

 

 

 

 

Österreich

X

X

 

 

 

 

Belgien

X

X

 

 

 

 

Bulgarien

X

X

 

 

 

 

Zypern

X

X

 

 

 

 

Tschechische Republik

X

X

 

 

 

 

Dänemark

X

X

 

 

 

 

Estland

X

X

 

 

 

 

Finnland

X

X

 

 

 

 

Frankreich

 

 

 

 

 

 

Deutschland

X

X

 

 

 

 

Griechenland

X

X

 

 

 

 

Ungarn

X

X

 

 

 

 

Irland

X

X

 

 

 

 

Italien

 

 

 

 

 

 

Lettland

X

X

 

 

 

 

Litauen

X

X

 

 

 

 

Luxemburg

X

X

 

 

 

 

Malta

X

X

 

 

 

 

Niederlande

X

X

 

 

 

 

Polen

X

X

 

 

 

 

Portugal

X

 

 

 

 

 

Rumänien

X

X

 

 

 

 

Slowakei

X

X

 

 

 

 

Slowenien

X

X

 

 

 

 

Spanien

X

X

 

 

 

 

Schweden

X

X

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

X

X

 

 

 

 


Tabelle 5

Langwirksame Beta2-Sympathomimetika

Land

Formoterol

Salmeterol

 

 

 

 

Österreich

X

X

 

 

 

 

Belgien

X

X

 

 

 

 

Bulgarien

X

X

 

 

 

 

Zypern

X

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

X

X

 

 

 

 

Dänemark

 

X

 

 

 

 

Estland

X

X

 

 

 

 

Finnland

X

X

 

 

 

 

Frankreich

X

X

 

 

 

 

Deutschland

X

X

 

 

 

 

Griechenland

 

 

 

 

 

 

Ungarn

X

X

 

 

 

 

Irland

X

X

 

 

 

 

Italien

X

X

 

 

 

 

Lettland

X

X

 

 

 

 

Litauen

X

X

 

 

 

 

Luxemburg

X

X

 

 

 

 

Malta

X

X

 

 

 

 

Niederlande

X

X

 

 

 

 

Polen

X

X

 

 

 

 

Portugal

X

X

 

 

 

 

Rumänien

X

X

 

 

 

 

Slowakei

X

X

 

 

 

 

Slowenien

X

X

 

 

 

 

Spanien

 

X

 

 

 

 

Schweden

X

X

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

X

X

 

 

 

 


Tabelle 6

Wirkstoffkombinationen enthaltende Inhalationsdosierer

Land

 

 

 

 

 

 

Österreich

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Belgien

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Bulgarien

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Zypern

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Dänemark

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Estland

 

 

 

 

 

 

Finnland

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Frankreich

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Deutschland

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Griechenland

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Ungarn

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Irland

 

 

 

 

 

 

Italien

Budesonide + Fenoterol

Fluticason + Salmeterol

 

 

 

 

Lettland

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Litauen

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Luxemburg

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Malta

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Niederlande

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Polen

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Portugal

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Rumänien

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Slowakei

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Slowenien

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Spanien

 

 

 

 

 

 

Schweden

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

WESENTLICHE MEDIZINISCHE VERWENDUNGSZWECKE

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe I, die zu wesentlichen Verwendungszwecken für Inhalationsdosierer zur Behandlung von Asthma und chronisch-obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

 

Boehringer Ingelheim GmbH (DE)

 

Chiesi Farmaceutici S.p.A. (IT)

 

Laboratorio Aldo Union S.A. (ES)

 

SICOR S.p.A (IT)

 

Valeas S.p.A. Pharmaceuticals (IT)

 

(VARI) Spa — LINDAL Group Italia (IT)


ANHANG III

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABORZWECKEN

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppen I und II, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

 

Bie & Berntsen (DK)

 

Carlo Erba Reactifs-SDS (FR)

 

CNRS — Département Galilée (FR)

 

Harp International (UK)

 

Honeywell Specialty Chemicals (DE)

 

Ineos Fluor (UK)

 

LGC Standards (DE)

 

Mallinckrodt Baker (NL)

 

Merck KGaA (DE)

 

Mikro + Polo (SI)

 

Panreac Quimica (ES)

 

Sanolabor (SI)

 

Sigma Aldrich Chimie (FR)

 

Sigma Aldrich Company (UK)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)

 

Tazzetti Fluids (IT)

 

VWR I S A S (FR)


ANHANG IV

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABORZWECKEN

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe III, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

 

Airbus France (FR)

 

Eras Labo (FR)

 

Ineos Fluor (UK)

 

Ministry of Defense (NL)


ANHANG V

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABORZWECKEN

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe IV, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

 

Acros Organics (BE)

 

Bie & Berntsen (DK)

 

Carlo Erba Reactifs-SDS (FR)

 

Health Protection Inspectorate-Laboratories (EE)

 

Honeywell Specialty Chemicals (DE)

 

Mallinckrodt Baker (NL)

 

Merck KGaA (DE)

 

Mikro + Polo (SI)

 

Panreac Quimica (ES)

 

Sanolabor d.d. (SI)

 

Sigma Aldrich Chimie (FR)

 

Sigma Aldrich Company (UK)

 

Sigma Aldrich Laborchemikalien (DE)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)

 

VWR I S A S (FR)


ANHANG VI

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABORZWECKEN

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe V, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

 

Acros Organics (BE)

 

Bie & Berntsen (DK)

 

Merck KgaA (DE)

 

Mikro + Polo (SI)

 

Panreac Quimica (ES)

 

Sanolabor d.d. (SI)

 

Sigma Aldrich Chimie (FR)

 

Sigma Aldrich Company (UK)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)


ANHANG VII

KRITISCHE VERWENDUNGEN ZU LABOR- UND ANALYSEZWECKEN

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe VI, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

 

Mebrom NV (BE)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)


ANHANG VIII

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABORZWECKEN

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe VII, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgendem Unternehmen zugeteilt:

Ineos Fluor (UK)


ANHANG IX

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABORZWECKEN

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe IX, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

 

Ineos Fluor (UK)

 

Sigma Aldrich Company (UK)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)


ANHANG X

[Dieser Anhang wird nicht veröffentlicht, da er vertrauliche Geschäftsinformationen enthält.]


4.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/69


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. April 2008

über die Zuteilung von für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 geltenden Einfuhrquoten für geregelte Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1639)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der slowenische, der spanische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2008/410/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die mengenmäßigen Beschränkungen für das Inverkehrbringen geregelter Stoffe in der Gemeinschaft sind in Artikel 4 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 dürfen Hersteller und Einführer nach dem 31. Dezember 2004 kein Methylbromid mehr in Verkehr bringen oder selbst verwenden. In Artikel 4 Absatz 4 Ziffer i Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ist vorgesehen, dass von diesem Verbot abgewichen werden kann, wenn Methylbromid verwendet wird, um den lizenzierten Bedarf für kritische Verwendungszwecke solcher Verwender zu decken, wie sie in Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii der genannten Verordnung definiert werden. Die für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 für kritische Verwendungszwecke genehmigte Methylbromidmenge wird in einer getrennten Entscheidung der Kommission festgelegt.

(3)

Nach Artikel 4 Absatz 2 Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 kann von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d abgewichen werden, wenn Methylbromid für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport produziert oder eingeführt wird. Die Methylbromidmengen, die für diese Zwecke im Jahr 2008 produziert oder eingeführt werden können, dürfen den Durchschnitt der berechneten Methylbromidmengen nicht übersteigen, die ein Hersteller oder Einführer in den Jahren 1996, 1997 und 1998 für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport in Verkehr gebracht oder selbst verwendet hat.

(4)

Aufgrund von Artikel 4 Absatz 4 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 gilt Absatz 2 desselben Artikels nicht für die Einfuhr von Methylbromid zur Vernichtung oder zur Verwendung als Ausgangsstoff.

(5)

In Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe festgesetzt, den Hersteller und Einführer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 in Verkehr bringen oder selbst verwenden dürfen.

(6)

Die Kommission hat eine Bekanntmachung für EU-Importeure von geregelten Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen (2), veröffentlicht und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte Einfuhren im Jahr 2008 erhalten.

(7)

Für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe steht die Zuteilung von Quoten an Hersteller und Einführer im Einklang mit der Entscheidung 2007/195/EG der Kommission vom 27. März 2007 zur Festlegung einer Regelung für die Zuteilung von Quoten an Hersteller und Einführer von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für die Jahre 2003 bis 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

(8)

Die vorliegende Entscheidung sollte ab dem 1. Januar 2008 gelten, um sicherzustellen, dass die betreffenden Unternehmen und Nutzer die zugeteilten Einfuhrquoten rechtzeitig in Anspruch nehmen und dadurch ihre Tätigkeiten im erforderlichen Maße fortführen können.

(9)

Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 festgelegte Menge geregelter Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und der Gruppe II (andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die 2008 aus Drittländern in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt werden darf, beträgt 8 608 000 Kilogramm, gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial („ODP-Kilogramm“).

(2)   Die durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 festgelegte Menge geregelter Stoffe der Gruppe III (Halone), die 2008 aus Drittländern in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt werden darf, beträgt 5 144 000 ODP-Kilogramm.

(3)   Die durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 festgelegte Menge der geregelten Stoffe der Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff), die 2008 aus Drittländern in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt werden darf, beträgt 10 000 330 ODP-Kilogramm.

(4)   Die durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 festgelegte Menge der geregelten Stoffe der Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan), die 2008 aus Drittländern in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt werden darf, beträgt 400 060 ODP-Kilogramm.

(5)   Die durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 festgelegte Menge der geregelten Stoffe der Gruppe VI (Methylbromid), die 2008 zur Verwendung für den Quarantänebereich, für die Behandlung vor dem Transport, zur Verwendung als Ausgangsstoff oder zur Vernichtung aus Drittländern in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt werden darf, beträgt 1 372 411,20 ODP-Kilogramm.

(6)   Die durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 festgelegte Menge der geregelten Stoffe der Gruppe VII (teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe) zur Verwendung als Ausgangsstoff, die 2008 aus Drittländern in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt werden darf, beträgt 146 ODP-Kilogramm.

(7)   Die durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 festgelegte Menge geregelter Stoffe der Gruppe VIII (teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die 2008 aus Drittländern in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt werden darf, beträgt 10 102 977,467 ODP-Kilogramm.

(8)   Die durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 festgelegte Menge der geregelten Stoffe der Gruppe IX (Chlorbrommethan), die 2008 aus Drittländern in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt werden darf, beträgt 168 012 ODP-Kilogramm.

Artikel 2

(1)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 sowie für andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang I dieser Entscheidung genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(2)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 für Halone werden den in Anhang II dieser Entscheidung genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(3)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 für Tetrachlorkohlenstoff werden den in Anhang III dieser Entscheidung genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(4)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 für 1,1,1-Trichlorethan werden den in Anhang IV dieser Entscheidung genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(5)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 für Methylbromid werden den in Anhang V dieser Entscheidung genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(6)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VI dieser Entscheidung genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(7)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VII dieser Entscheidung genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(8)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 für Chlorbrommethan werden den in Anhang VIII dieser Entscheidung genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(9)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115, andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, Methylbromid, teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe, teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Chlorbrommethan sind in Anhang IX dieser Entscheidung festgelegt.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet:

 

Agropest Sp. z o.o.

ul. Górnicza 12/14

PL-91-765 Łódź

 

Albemarle Chemicals SAS

28, Étang de la Gaffette

F-13521 Port-de-Bouc

 

Albemarle Europe SPRL

Parc Scientifique Einstein

Rue du Bosquet 9

B-1348 Louvain-la-Neuve

 

Alcobre SA

C/Luis I, Nave 6-B

Poligono Industrial Vallecas

E-28031 Madrid

 

Arkema SA

420, rue d'Estienne D'Orves

F-92705 Colombes

 

AT-Karlovo

56 A, General Kartzov str.

Karlovo 4302

Bulgaria

 

Avantec SA

26, Avenue du Petit Parc

F-94683 Vincennes

 

Bang & Bonsomer

20/22 - 3 Jekaba str

LV-1050 Riga

 

BASF SE

Carl-Bosch-Str. 38

D-67605 Ludwigshafen

 

BaySystems Ibéria

Crta Vilaseca – La Pineda s/n

E-43006 Tarragona

 

Blye Engineering Co Ltd

Naxxar Road

San Gwann SGN 07

Malta

 

Bromotirrena Srl

Via Torino, 4

I-04022 Fondi (LT)

 

Calorie Fluor SAS

503, rue Hélène Boucher

ZI Buc — BP 33

F-78534 Buc Cedex

 

Desautel SAS

Parc d'Entreprises BP 9

F-01121 Montluel (Cedex)

 

Dow Deutschland Anlagegesellschaft mbH

Buetzflethersand

D-21683 Stade

 

DuPont de Nemours (Nederland) BV

Baanhoekweg 22

3313 LA Dordrecht

Nederland

 

Dyneon GmbH & Co KG

Werk Gendorf

D-84504 Burgkirchen

 

Empor d.o.o.

Leskoškova 9a

SLO-1000 Ljubljana

 

Etis d.o.o.

Trzaska 333

SLO-1000 Ljubljana

 

Eurobrom BV

Fosfaatweg 48

1013 BM Amsterdam

Nederland

 

Freolitus

Centrine g. 1D

Ramučiai, Kauno r. LT-54464

Lithuania

 

Fenner Dunlop

Oliemolenstraat 2

9203 ZN Drachten

Nederland

 

Fujifilm Electronic Materials (Europe) NV

Keetberglaan 1A

Haven 1061

B-2070 Zwijndrecht

 

G.A.L Cycle-Air Ltd

3, Sinopis Str.,

Strovolos

2835 Nicosia

Cyprus

 

Galco SA

Avenue Carton de Wiart 79

B-1090 Brussels

 

Harp International Ltd.

Gellihirion Industrial Estate

Rhondda Cynon Taff

Pontypridd CF37 5SX

United Kingdom

 

Honeywell Fluorine Products Europe BV

Laarderhoogtweg 18,

1101 EA Amsterdam

Nederland

 

Hovione Farmaciencia SA

Sete Casas

P-2674-506 Loures

 

Ineos Fluor Ltd

PO Box 13, The Heath

Runcorn, Cheshire WA7 4QX

United Kingdom

 

Laboratorios Miret SA (Lamirsa)

Geminis 4

E-08228 Terrassa (Barcelona)

 

Linde Gaz Polska Sp. z o.o.

al. Jana Pawla II 41 a

PL-31-864 Kraków

 

Matero Ltd

PO Box 51744

3508 Limassol

Cyprus

 

Mebrom NV

Assenedestraat 4

B-9940 Rieme Ertvelde

 

Poż-Pliszka Sp. z o.o.

ul. Szczecińska 45

PL-80-392 Gdańsk

 

PUPH SOLFUM Sp. z o.o.

ul. Ziemiańska 21

PL-95-070 Rąbień AB

 

Refrigerant Products Ltd.

Banyard Road

Portbury West

Bristol BS20 7XH

United Kingdom

 

Sigma Aldrich Company

The Old Brickyard, New Road

Gillingham SP8 4XT

United Kingdom

 

Sigma Aldrich Logistik GmbH

Riedstraße 2

D-89555 Steinheim

 

SJB Energy Trading BV

Slagveld 15

3230 AG Brielle

Nederland

 

Solquimia Iberia

C/Mexico no 3

E-50196 La Muela (Zaragoza)

 

Solvay Fluor GmbH

Hans-Böckler-Allee 20

D-30173 Hannover

 

Solvay Organics GmbH

Hans-Böckler-Allee 20

D-30173 Hannover

 

Solvay Solexis SpA

Viale Lombardia 20

I-20021 Bollate (MI)

 

Syngenta Crop Protection

Surrey Research Park

30 Priestly Road, Guildford Surrey

GU2 7YH

United Kingdom

 

Tazzetti Fluids SRL

Corso Europa n. 600/a

I-10070 Volpiano (TO)

 

Vrec-Co Import-Export Kft.

Kossuth u. 12

HU-6763 Szatymaz

 

Wigmors

ul. Irysowa 5

PL-51-117 Wrocław

 

Wilhelmsen Maritime Service AS

Wilhelmbarentstraat 50, 3165 AB

Rotterdam/Albrandswaard

Nederland

 

Zakłady Azotowe w Tarnowie-Mościcach

ul. Kwiatkowskiego 8

PL-33-101 Tarnów

 

Zephyr Kereskedelmi és Szolgáltató Kft.

6000 Kecskemét

Tatár sor 18.

Hungary

Brüssel, den 30. April 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/540/EG der Kommission (ABl. L 198 vom 31.7.2007, S. 35).

(2)  ABl. C 164 vom 18.7.2007, S. 22.

(3)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 51.


ANHANG I

GRUPPEN I UND II

Einfuhrquoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 für Einführer der Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und anderer vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe und zur Vernichtung.

 

Avantec S.A. (FR)

 

Ineos Fluor Ltd (UK)

 

Honeywell Fluorine Products Europe(NL)

 

Solvay Fluor GmbH (DE)

 

Solvay Solexis SpA (IT)

 

Syngenta Crop Protection (UK)

 

Tazzetti Fluids S.r.l. (IT)

 

Wilhelmsen Maritime Service AS (NL)


ANHANG II

GRUPPE III

Einfuhrquoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 für Einführer von Halonen für kritische Verwendungszwecke und zur Vernichtung.

 

Avantec S.A. (FR)

 

BASF SE (DE)

 

Desautel SAS (FR)

 

Poz-Pliszka (PL)

 

Wilhelmsen Maritime Service AS (NL)


ANHANG III

GRUPPE IV

Einfuhrquoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 für Einführer von Tetrachlorkohlenstoff zur Verwendung als Ausgangsstoff und zur Vernichtung.

 

Dow Deutschland (DE)

 

Fenner Dunlop (NL)


ANHANG IV

GRUPPE V

Einfuhrquoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 für Einführer von 1,1,1-Trichlorethan zur Verwendung als Ausgangsstoff und zur Vernichtung.

 

Arkema SA (FR)

 

Fujifilm Electronic Materials Europe (BE)


ANHANG V

GRUPPE VI

Einfuhrquoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 für Einführer von Methylbromid zur Verwendung für Quarantäne und die Behandlung vor dem Transport, als Ausgangsstoff und zur Vernichtung.

 

AZ-KARLOVO (BG)

 

Agropest Sp. z o.o. (PL)

 

Albemarle Chemicals (FR)

 

Albemarle Europe (BE)

 

Bang & Bonsomer (LV)

 

Bromotirrena S.r.l. (IT)

 

Eurobrom B.V. (NL)

 

Mebrom N.V. (BE)

 

PUPH SOLPHUM Sp. z.o.o. (PL)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)

 

Zephyr Kereskedelmi és Szolgáltató Kft. (HU)


ANHANG VI

GRUPPE VII

Einfuhrquoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 für Einführer von teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen zur Verwendung als Ausgangsstoff.

Hovione Farmaciencia SA (PT)


ANHANG VII

GRUPPE VIII

Einfuhrquoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 und im Einklang mit der Entscheidung 2007/195/EG für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 für Hersteller und Einführer von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zur Verwendung als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, für die Aufarbeitung, zur Vernichtung und für andere gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 zulässige Verwendungszwecke.

Hersteller

 

Arkema SA (FR)

 

DuPont de Nemours (Nederland) B.V. (NL)

 

Honeywell Fluorine Products Europe B.V. (NL)

 

Ineos Fluor Ltd (UK)

 

Solvay Fluor GmbH (DE)

 

Solvay Organics GmbH (DE)

 

Solvay Solexis SpA (IT)

Einführer

 

Alcobre S.A. (ES)

 

Avantec S.A. (FR)

 

Bay Systems Iberia (ES)

 

Blye Engineering Co Ltd (MT)

 

Calorie Fluor S.A. (FR)

 

Dyneon (DE)

 

Empor d.o.o. (SI)

 

Etis d.o.o. (SI)

 

Freolitus (LT)

 

Galco S.A. (BE)

 

G.AL. Cycle Air Ltd (CY)

 

Harp International Ltd (UK)

 

Linde Gaz Polska Sp. z o.o (PL)

 

Matero Ltd (CY)

 

Mebrom NV (BE)

 

Refrigerant Products Ltd. (UK)

 

SJB Energy Trading B.V. (NL)

 

Sigma Aldrich Company (UK)

 

Solquimia Iberia, S.L. (ES)

 

Tazzetti Fluids S.r.l. (IT)

 

Vrec-Co Export-Import Kft. (HU)

 

Wigmors (PL)

 

Wilhelmesen Maritime Service AS (NL)

 

Zaklady Azotowe (PL)


ANHANG VIII

GRUPPE IX

Einfuhrquoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 für Einführer von Chlorbrommethan für die Verwendung als Ausgangsstoff.

 

Albemarle Europe (BE)

 

Eurobrom B.V. (NL)

 

Laboratorios Miret S.A. (LAMIRSA) (ES)

 

Sigma Aldrich Logistik GmbH (DE)


ANHANG IX

(Dieser Anhang wird nicht veröffentlicht, da er vertrauliche Geschäftsinformationen enthält.)


4.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/77


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Mai 2008

zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400—3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1873)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/411/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Zügiger Zugang zu Frequenzen für drahtlose elektronische Kommunikationsdienste durch mehr Flexibilität“ (2), in der sie sich u. a. auch auf das Frequenzband 3 400—3 800 MHz bezieht, eine flexiblere Frequenznutzung befürwortet. Technologieneutralität und Dienstneutralität sind von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2005 zur Politik für den Drahtloszugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten (WAPECS) als wichtige politische Ziele zur Erreichung einer flexibleren Frequenznutzung hervorgehoben worden. In dieser Stellungnahme vertritt die Gruppe für Frequenzpolitik ferner die Auffassung, dass diese Ziele nicht unvermittelt, sondern schrittweise verwirklicht werden sollten, um Marktstörungen zu vermeiden.

(2)

Die Zuweisung des Frequenzbands 3 400—3 800 MHz für feste, ortsungebundene und mobile Anwendungen ist ein wichtiger Schritt zur Bewältigung der Konvergenz des Mobilfunk-, Festnetz- und Rundfunksektors, der auch der technischen Innovation gerecht wird. Die in diesem Frequenzband erbrachten Dienstleistungen sollten hauptsächlich den Zugang der Endnutzer zur Breitbandkommunikation ermöglichen.

(3)

Es wird erwartet, dass die drahtlosen elektronischen Kommunikationsdienste, denen das Frequenzband 3 400—3 800 MHz zugewiesen werden soll, weitgehend europaweite Dienste insofern sein werden, als die Nutzer solcher Kommunikationsdienste in einem Mitgliedstaat auch Zugang zu gleichwertigen Diensten in jedem anderen Mitgliedstaat erhalten.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (nachfolgend „CEPT“ genannt) am 4. Januar 2006 ein Mandat zur Feststellung der Bedingungen für die Bereitstellung harmonisierter Funkfrequenzbänder in der EU für Anwendungen des drahtlosen Breitbandzugangs (BWA).

(5)

In ihrem aufgrund dieses Mandats vorgelegten Bericht zum drahtlosen Breitbandzugang (CEPT-Bericht 15) kommt die CEPT zu dem Schluss, dass der Aufbau von Festnetzen, ortsungebundenen Netzen und Mobilfunknetzen im Frequenzband 3 400—3 800 MHz unter den technischen Bedingungen, die in der Entscheidung ECC/DEC/(07)02 und in der Empfehlung ECC/REC/(04)05 des Ausschusses für elektronische Kommunikation festgelegt sind, technisch durchführbar ist.

(6)

Angesichts der großen Marktnachfrage nach terrestrischen elektronischen Kommunikationsdiensten für den Breitbandzugang in diesen Frequenzbändern sollten die Ergebnisse des der CEPT erteilten Mandats in der Gemeinschaft Anwendung finden und von den Mitgliedstaaten unverzüglich umgesetzt werden. In Anbetracht der Unterschiede, die derzeit auf nationaler Ebene bei der Nutzung und der Marktnachfrage in den Teilbändern 3 400—3 600 MHz und 3 600—3 800 MHz bestehen, sollten für die Zuweisung und Bereitstellung der beiden Teilbänder unterschiedliche Termine festgesetzt werden.

(7)

Die Zuweisung und Bereitstellung des Frequenzbands 3 400—3 800 MHz im Einklang mit den Ergebnissen des BWA-Mandats trägt der Tatsache Rechnung, dass es in diesen Frequenzbändern bereits andere Anwendungen gibt und auch nicht ausgeschlossen ist, dass diese Bänder künftig von anderen Systemen oder Diensten genutzt werden, denen sie im Einklang mit der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zugewiesen sind (nicht-ausschließliche Zuweisung). Geeignete Kriterien für eine gemeinsame Frequenznutzung, die ein Nebeneinander mit anderen Systemen und Diensten in denselben oder in benachbarten Frequenzbändern ermöglichen, sind im ECC-Bericht 100 enthalten. Darin wird u. a. bestätigt, dass eine gemeinsame Frequenznutzung mit Satellitendiensten angesichts des Ausbaus solcher Dienste in Europa und der geografischen Trennungserfordernisse nach einer Einzelfallprüfung der tatsächlichen topografischen Bedingungen oft möglich ist.

(8)

Frequenzblock-Entkopplungsmasken (Block Edge Masks, BEM) sind technische Parameter, die für den gesamten Frequenzblock eines bestimmten Frequenznutzers gelten, und zwar unabhängig von der Anzahl der Kanäle, welche die von ihm gewählte Technik belegt. Diese Masken sollen Bestandteil des Genehmigungssystems für die Frequenznutzung sein. Sie gelten sowohl für Aussendungen innerhalb eines Frequenzblocks (blockinterne Sendeleistung) als auch die Aussendungen außerhalb des Blocks (Außerblockaussendungen). Sie stellen regulatorische Anforderungen dar, die dem Management des Risikos funktechnischer Störungen zwischen benachbarten Netzen dienen und unbeschadet der Grenzwerte gelten, die in den gemäß der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (FuTEE-Richtlinie) (3) aufgestellten Gerätenormen festgelegt sind.

(9)

Die Harmonisierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen umfasst weder Fragen der Zuteilung, Genehmigungsverfahren oder Befristung, noch die Frage der Anwendung wettbewerbsorientierter Auswahlverfahren zur Frequenzzuteilung; diese Aufgaben werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht wahrgenommen.

(10)

Unterschiedliche Ausgangssituationen in den Mitgliedstaaten könnten zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Der geltende Rechtsrahmen sieht jedoch Instrumente vor, mit denen die Mitgliedstaaten solche Probleme in angemessener, nicht diskriminierender und objektiver Weise sowie unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts bewältigen können, vor allem im Einklang mit der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (4) und der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (5).

(11)

Aus der Nutzung des Frequenzbands 3 400-3 800 MHz durch andere bestehende Anwendungen in Drittländern können sich in mehreren Mitgliedstaaten Beschränkungen bei der Einführung und Nutzung dieser Bänder für elektronische Kommunikationsnetze ergeben. Informationen über solche Beschränkungen sollten der Kommission gemäß Artikel 7 und Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 676/2002/EG übermittelt und gemäß Artikel 5 der Entscheidung 676/2002/EG veröffentlicht werden.

(12)

Um eine effektive Nutzung des Frequenzbands 3 400—3 800 MHz auch langfristig sicherzustellen, sollten die Behörden weiterhin Studien zur Steigerung der Effizienz und zu innovativen Nutzungsarten, z. B. vermaschten Netzarchitekturen, durchführen. Solche Studien sollten bei Überlegungen zur Überprüfung dieser Entscheidung berücksichtigt werden.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung dient der Harmonisierung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzbands 3 400—3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, unbeschadet des Schutzes und weiteren Betriebs anderer bestehender Nutzungsarten in diesem Band.

Artikel 2

(1)   Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung sorgen die Mitgliedstaaten für die nicht-ausschließliche Zuweisung und Bereitstellung des Frequenzbands 3 400—3 600 MHz für terrestrische elektronische Kommunikationsnetze in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang dieser Entscheidung.

(2)   Zum 1. Januar 2012 sorgen die Mitgliedstaaten für die nicht-ausschließliche Zuweisung und die anschließende Bereitstellung des Frequenzbands 3 600—3 800 MHz für terrestrische elektronische Kommunikationsnetze in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang dieser Entscheidung.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 und 2 genannten Netze einen ausreichenden Schutz der Systeme in benachbarten Frequenzbändern gewährleisten.

(4)   In geografischen Gebieten, in denen die Koordinierung mit Drittländern ein Abweichen von den Parametern im Anhang dieser Entscheidung erforderlich macht, sind die Mitgliedstaaten nicht gehalten, die Verpflichtungen aus dieser Entscheidung zu erfüllen.

Die Mitgliedstaaten unternehmen alle möglichen Anstrengungen zur Behebung solcher Abweichungen, die sie der Kommission unter Angabe des betroffenen Gebiets mitteilen, und veröffentlichen die diesbezüglichen Informationen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten gestatten die Nutzung des Frequenzbands 3 400—3 800 MHz in Übereinstimmung mit Artikel 2 für feste, ortsungebundene und mobile elektronische Kommunikationsnetze.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung des Frequenzbands 3 400—3 800 MHz und teilen der Kommission ihre Erkenntnisse mit, um eine regelmäßige und rechtzeitige Überprüfung dieser Entscheidung zu ermöglichen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Mai 2008

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  KOM(2007) 50.

(3)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32).


ANHANG

PARAMETER GEMÄß ARTIKEL 2

Die folgenden technischen Parameter werden als Frequenzblock-Entkopplungsmaske (Block Edge Mask, BEM) bezeichnet und sind ein wesentlicher Teil der notwendigen Bedingungen für ein Nebeneinander benachbarter Netze bei Fehlen bilateraler oder multilateraler Abkommen. Weniger strenge technische Parameter können angewandt werden, sofern diese zwischen den Betreibern solcher Netze vereinbart worden sind. In diesem Frequenzband betriebene Geräte können auch anderen als den folgenden EIRP-Höchstwerten (1) entsprechen, sofern geeignete Störungsminderungstechniken eingesetzt werden, die den Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG genügen und mindestens einen gleichwertigen Störungsschutz bieten wie diese technischen Parameter (2).

A.   HÖCHSTWERTE FÜR BLOCKINTERNE AUSSENDUNGEN

Tabelle 1

Höchstwerte der spektralen EIRP-Dichte für feste oder ortsungebundene Anwendungen zwischen 3 400—3 800 MHz

Stationsart

Maximale spektrale EIRP-Dichte (dBm/MHz)

(dBm/MHz)

(einschließlich Toleranzen und des Bereichs der automatischen Sendeleistungsregelung (ATPC))

Zentralstation (und Verstärkerstation auf der Abwärtsstrecke)

+53

Anmerkung 1

Endstelle (im Außenbereich) (und Verstärkerstation auf der Aufwärtsstrecke)

+50

Endstelle (im Innenbereich)

+42

Anmerkung 1: Der in der Tabelle für die Zentralstation angegebene Wert der spektralen EIRP-Dichte wird als geeignet für konventionelle 90°-Sektorantennen angesehen.


Tabelle 2

Höchstwerte der spektralen EIRP-Dichte für Mobilfunkanwendungen zwischen 3 400—3 800 MHz

Stationsart

Maximale spektrale EIRP-Dichte

(dBm/MHz)

(Mindestbereich der automatischen Sendeleistungsregelung (ATPC): 15 dB)

Zentralstation

+53

Anmerkung 1

Endstelle

+25

Anmerkung 1: Der in der Tabelle für die Zentralstation angegebene Wert der spektralen EIRP-Dichte wird als geeignet für konventionelle 90°-Sektorantennen angesehen.

B.   HÖCHSTWERTE FÜR AUSSERBLOCKAUSSENDUNGEN (FREQUENZBLOCK-ENTKOPPLUNGSMASKE FÜR ZENTRALSTATIONEN)

Abbildung

Außerblockaussendungen der Zentralstation

Image

Tabelle

Tabellarische Beschreibung der Frequenzblock-Entkopplungsmaske für die Zentralstation

Frequenzabstand

Höchstwerte für die Sender-Ausgangsleistungsdichte der Zentralstation

(dBm/MHz)

Innerhalb des Bands (innerhalb des zugeteilten Blocks)

Siehe Tabellen 1 und 2

ΔF = 0

– 6

0<ΔF<A

– 6 – 41· (ΔF/A)

A

– 47

A<ΔF<B

– 47 – 12· ((ΔF – A)/(B – A))

ΔF≥B

– 59


(1)  EIRP bedeutet äquivalente isotrope Strahlungsleistung (Equivalent Isotropic Radiated Power).

(2)  Die allgemeinen technischen Bedingungen für feste und ortsungebundene Netze sind in den harmonisierten Normen EN 302 326-2 und EN 302 326-3 beschrieben, die auch Begriffsbestimmungen für Zentralstation und Endstelle enthalten. Der Begriff Zentralstation entspricht dem Begriff Basisstation, der im Zusammenhang mit zellularen Mobilfunknetzen verwendet wird.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

4.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/82


BESCHLUSS CHAD/3/2008 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 28. Mai 2008

zur Änderung des Beschlusses CHAD/1/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik und des Beschlusses CHAD/2/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik

(2008/412/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2007/677/GASP des Rates vom 15. Oktober 2007 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (1) (Operation EUFOR Tchad/RCA), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss CHAD/1/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 13. Februar 2008 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (2) und auf den Beschluss CHAD/2/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beitrag der Russischen Föderation sollte im Anschluss an die entsprechenden Empfehlungen des Befehlshabers der EU-Operation und des Militärausschusses der Europäischen Union über den Beitrag der Russischen Föderation angenommen werden.

(2)

Nach Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 des Beschlusses CHAD/1/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 13. Februar 2008 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Beiträge von Drittstaaten

Im Anschluss an die Truppengestellungskonferenzen und an weitere Konsultationen werden die Beiträge der Republik Albanien und der Russischen Föderation zu der militärischen Operation der EU in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik angenommen.“

Artikel 2

Der Anhang zum Beschluss CHAD/2/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 18. März 2008 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Liste der Drittstaaten nach Artikel 2 Absatz 1

Republik Albanien

Russische Föderation“.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2008.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

M. IPAVIC


(1)  ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 21.

(2)  ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 64.

(3)  ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 60.


Berichtigungen

4.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/84


Berichtigung des Beschlusses 2007/172/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Einsetzung einer Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 79 vom 20. März 2007 )

Seite 39, Artikel 6 Absatz 1:

anstatt:

„Den Gruppenmitgliedern und ihren Stellvertretern werden die im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten für maximal eine Person pro Mitgliedstaat von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Vorschriften erstattet.“

muss es heißen:

„Den Gruppenmitgliedern und ihren Stellvertretern werden die im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reisekosten für maximal eine Person pro Mitgliedstaat von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Vorschriften erstattet.“