ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 130

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
20. Mai 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 430/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 02062991

3

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/376/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm

7

 

 

Kommission

 

 

2008/377/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2008 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest in der Slowakei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1765)  ( 1 )

18

 

 

2008/378/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/133/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1892)

22

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2008/379/GASP des Rates vom 19. Mai 2008 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

20.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 430/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

54,0

TN

105,3

TR

90,6

ZZ

83,3

0707 00 05

EG

167,2

JO

196,3

MK

40,9

TR

127,2

ZZ

132,9

0709 90 70

TR

122,5

ZZ

122,5

0805 10 20

EG

42,0

IL

71,2

MA

56,7

TN

52,0

TR

54,8

US

56,4

ZZ

55,5

0805 50 10

AR

144,4

BR

156,0

MK

58,7

TR

155,1

US

135,5

ZA

134,8

ZZ

130,8

0808 10 80

AR

94,1

BR

83,7

CA

75,2

CL

92,2

CN

84,8

MK

64,0

NZ

114,9

US

122,8

UY

77,7

ZA

80,5

ZZ

89,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


20.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 431/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2008

zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Liste CXL der WTO ist die Gemeinschaft verpflichtet, für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 53 000 Tonnen zu eröffnen (laufende Nummer 09.4003). Für die alljährliche Eröffnung und Verwaltung dieses Kontingents während des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres sind Durchführungsbestimmungen festzulegen.

(2)

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sind die Einfuhren in die Gemeinschaft anhand von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Zur Verwaltung dieses Kontingents ist es jedoch angebracht, gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2) zunächst Einfuhrrechte zuzuerkennen und anschließend Einfuhrlizenzen zu erteilen. Den Marktteilnehmern, die Einfuhrrechte erhalten haben, stünde es somit frei, während des Kontingentszeitraums unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handelsströme zu entscheiden, wann sie Einfuhrlizenzen beantragen wollen. Gemäß der vorgenannten Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen am letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums.

(3)

Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sollten den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (4) unterliegen, es sei denn, Ausnahmen sind angemessen.

(4)

Das Kontingent für 2007/08 ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 529/2007 der Kommission vom 11. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008) (5) verwaltet worden. Mit vorgenannter Verordnung ist ein Verwaltungsverfahren eingeführt worden, das sich auf das Kriterium der Einfuhrvolumen gründet, damit das Kontingent gewerblichen Marktteilnehmern zugeteilt wird, die in der Lage sind, Rindfleisch ohne unangebrachte Spekulationen einzuführen.

(5)

Weil sich dieses Verfahren bewährt hat, ist es angebracht, dasselbe Verwaltungsverfahren für den am 1. Juli 2008 beginnenden Kontingentszeitraum und die nachfolgenden Kontingentszeiträume beizubehalten. Es ist daher ein Bezugszeitraum für die in Betracht kommenden Einfuhren festzulegen, der lange genug ist, um ein repräsentatives Einfuhrvolumen erkennen zu lassen, und so kurz zurückliegt, dass die jüngsten Handelsentwicklungen widergespiegelt werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 enthält insbesondere Durchführungsbestimmungen zu den Anträgen auf Einfuhrrechte, Auflagen für die Antragsteller und Bestimmungen über die Lizenzerteilung. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten unbeschadet zusätzlicher Bedingungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, auf Einfuhrlizenzen Anwendung finden, die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt werden.

(7)

Um Spekulationen vorzubeugen, sollte für jeden Antragsteller im Rahmen des Kontingents eine Sicherheit für die Einfuhrrechte festgesetzt werden.

(8)

Um die Marktteilnehmer zu verpflichten, für alle zugeteilten Einfuhrrechte Einfuhrlizenzen zu beantragen, sollte festgelegt werden, dass eine solche Verpflichtung eine Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) darstellt.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 wird alljährlich für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres (nachfolgend „Einfuhrkontingentszeitraum“ genannt) ein Einfuhrzollkontingent in Höhe von insgesamt 53 000 Tonnen, ausgedrückt als Fleisch ohne Knochen, eröffnet.

Das Zollkontingent hat die laufende Nummer 09.4003.

(2)   Auf das Kontingent gemäß Absatz 1 wird im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs ein Wertzollsatz von 20 % angewandt.

Artikel 2

(1)   Das Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird so verwaltet, dass zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden.

(2)   Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1301/2006 und (EG) Nr. 382/2008 Anwendung.

Artikel 3

Für die Zecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 77 kg Fleisch ohne Knochen;

b)

„gefrorenes Rindfleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Gemeinschaft im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von – 12 °C oder weniger aufweist.

Artikel 4

(1)   Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 müssen die Antragsteller auf Einfuhrrechte nachweisen, dass sie im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem darauf folgenden 30. April, der dem jährlichen Einfuhrkontingentszeitraum vorausgeht, eine Rindfleischmenge des KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 oder 0206 29 91 eingeführt haben oder haben einführen lassen (nachstehend „Referenzmenge“ genannt).

(2)   Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes gesonderte Referenzmengen eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen.

Artikel 5

(1)   Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens bis zum 1. Juni, der dem jährlichen Einfuhrkontingentszeitraum vorausgeht, um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) einzureichen.

Die Gesamtmenge, für die hinsichtlich des Einfuhrkontingentszeitraums Anträge auf Einfuhrrechte gestellt werden, darf die Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt.

(2)   Mit der Beantragung der Einfuhrrechte ist eine Sicherheit in Höhe von 6 EUR je 100 kg Eigengewicht ohne Knochen zu leisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die beantragten Gesamtmengen spätestens am dritten Freitag, der auf den Ablauf der in Absatz 1 genannten Antragsfrist folgt, um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Artikel 6

(1)   Einfuhrrechte werden frühestens am 7. und spätestens am 16. Arbeitstag nach Ablauf der Meldefrist gemäß Artikel 5 Absatz 3 erteilt.

(2)   Bewirkt die Anwendung des in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 genannten Zuteilungskoeffizienten, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden, als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung geleisteten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 7

(1)   Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

(2)   Für die gesamte zugeteilte Menge ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

Artikel 8

(1)   Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Lizenzantragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat.

Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich und der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 5 Absatz 2 geleisteten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(2)   Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(3)   Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Einträge:

a)

in Feld 16 eine der folgenden Gruppen von KN-Codes:

0202 10 00, 0202 20,

0202 30, 0206 29 91;

b)

in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents (09.4003) und eine der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Angaben.

Artikel 9

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)

spätestens am 10. Tag jedes Monats die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die im vorangegangenen Monat Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

b)

spätestens bis zum 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die die Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft worden sind, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite abgeschriebenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

(2)   Spätestens bis zum 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrkontingentszeitraums melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen, die im vorangegangenen Kontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3)   In den Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht und für jede Erzeugniskategorie gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 anzugeben.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 98/2008 der Kommission (ABl. L 29 vom 2.2.2008, S. 5).

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1423/2007 (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 36).

(4)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.

(5)  ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 26.

(6)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).


ANHANG

Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b

:

Bulgarisch

:

Замразено говеждо или телешко месо (Регламент (ЕО) № 431/2008)

:

Spanisch

:

Carne de vacuno congelada [Reglamento (CE) no 431/2008]

:

Tschechisch

:

Zmrazené maso hovězího skotu (nařízení (ES) č. 431/2008)

:

Dänisch

:

Frosset oksekød (forordning (EF) nr. 431/2008)

:

Deutsch

:

Gefrorenes Rindfleisch (Verordnung (EG) Nr. 431/2008)

:

Estnisch

:

Külmutatud veiseliha (määrus (EÜ) nr 431/2008)

:

Griechisch

:

Κατεψυγμένο βόειο κρέας [κανονισμός (EK) αριθ. 431/2008]

:

Englisch

:

Frozen meat of bovine animals (Regulation (EC) No 431/2008)

:

Französisch

:

Viande bovine congelée [Règlement (CE) no 431/2008]

:

Italienisch

:

Carni bovine congelate [Regolamento (CE) n. 431/2008]

:

Lettisch

:

Saldēta liellopu gaļa (Regula (EK) Nr. 431/2008)

:

Litauisch

:

Sušaldyta galvijų mėsa (Reglamentas (EB) Nr. 431/2008)

:

Ungarisch

:

Szarvasmarhafélék húsa fagyasztva (431/2008/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

Laħam iffriżat ta’ annimali bovini (Regolament (KE) Nru 431/2008)

:

Niederländisch

:

Bevroren rundvlees (Verordening (EG) nr. 431/2008)

:

Polnisch

:

Mięso wołowe mrożone (Rozporządzenie (WE) nr 431/2008)

:

Portugiesisch

:

Carne de bovino congelada [Regulamento (CE) n.o 431/2008]

:

Rumänisch

:

Carne de vită congelată [Regulamentul (CE) nr. 431/2008]

:

Slowakisch

:

Mrazené mäso z hovädzieho dobytka [Nariadenie (ES) č. 431/2008]

:

Slowenisch

:

Zamrznjeno goveje meso (Uredba (ES) št. 431/2008)

:

Finnisch

:

Jäädytettyä naudanlihaa (asetus (EY) N:o 431/2008)

:

Finnisch

:

Fryst kött av nötkreatur (förordning (EG) nr 431/2008)


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

20.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/7


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 29. April 2008

über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm

(2008/376/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erträge aus den Anlagen des Nettowerts der Vermögenswerte der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung sowie — nach Abschluss der Abwicklung — des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl verwendet, aus dem ausschließlich Forschungsprojekte außerhalb des Rahmenprogramms der Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration in den Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, finanziert werden sollen.

(2)

Die Kommission verwaltet den Forschungsfonds für Kohle und Stahl nach ähnlichen Grundsätzen wie den für die früheren EGKS-Programme für die technische Forschung Kohle und Stahl geltenden Grundsätzen sowie auf der Grundlage mehrjähriger technischer Leitlinien, mit denen die Leitlinien dieser EGKS-Programme fortgeschrieben werden sollten; die Kommission gewährleistet ferner eine starke Konzentration der Forschungstätigkeiten und wacht darüber, dass diese Tätigkeiten das Rahmenprogramm der Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration ergänzen.

(3)

Das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) gemäß dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (3) (im Folgenden als „Siebtes Rahmenprogramm“ bezeichnet) bietet den Anlass zu einer Überprüfung der Entscheidung 2003/78/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (4), womit sichergestellt werden soll, dass der Forschungsfonds für Kohle und Stahl das Siebte Rahmenprogramm in den die Kohle- und Stahlindustrie betreffenden Sektoren ergänzt.

(4)

Forschung und technologische Entwicklung sind ein sehr wichtiges Instrument zur Unterstützung der energiepolitischen Ziele der Gemeinschaft im Hinblick auf die Versorgungssicherheit sowie die wettbewerbsfähige und umweltfreundliche Umwandlung und Nutzung der Gemeinschaftskohle. Aufgrund der zunehmend internationalen Ausrichtung des Kohlemarkts und der globalen Dimension seiner Probleme muss die Gemeinschaft bei der Bewältigung der Herausforderungen in Verbindung mit modernen Techniken, sicheren Bergwerken und globalem Umweltschutz eine Führungsrolle übernehmen, indem sie den Transfer des für weitere technologische Fortschritte erforderlichen Know-hows und Verbesserungen bei den Arbeitsbedingungen (Gesundheitsschutz und Sicherheit) sowie Verbesserungen beim Umweltschutz gewährleistet.

(5)

Angesichts des Gesamtziels der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung liegt der Hauptschwerpunkt der Forschung und technologischen Entwicklung auf der Entwicklung neuer oder verbesserter Techniken zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen, umweltgerechten und sicheren Erzeugung von Stahl und Stahlprodukten, die sich durch stetig steigende Leistung, hohe Gebrauchstauglichkeit, hohe Kundenzufriedenheit, längere Lebensdauer sowie Rückgewinnungs- und Recyclingfreundlichkeit auszeichnen.

(6)

Die Reihenfolge, in der die Forschungsziele für Kohle und Stahl in dieser Entscheidung aufgeführt sind, sollte keiner Zuordnung von Prioritätsgraden für die einzelnen Ziele entsprechen.

(7)

Bei der Verwaltung des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sollte die Kommission von Beratungsgremien und technischen Gruppen unterstützt werden, in denen ein breites Spektrum der Interessen von Industrie und anderen Beteiligten vertreten ist.

(8)

Die jüngste Erweiterung um neue Mitgliedstaaten macht eine Änderung der in der Entscheidung 2003/78/EG festgelegten mehrjährigen technischen Leitlinien erforderlich, vor allem im Hinblick auf die Zusammensetzung der Beratungsgremien und die Definition des Begriffs der Kohle.

(9)

In Übereinstimmung mit der Erklärung Nr. 4 in der Anlage zum Beschluss 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 (5) hat die Kommission die Definition des Begriffs „Stahl“ überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass eine Änderung dieser Definition nicht erforderlich ist. Stahlformguss, Schmiedestücke und pulvermetallurgische Erzeugnisse sind bereits im Siebten Rahmenprogramm erfasst.

(10)

Die allgemeine Vorgehensweise bei der Überprüfung der Entscheidung 2003/78/EG sollte darin bestehen, die von den Unterstützungsgremien als effizient bewerteten Verfahren beizubehalten und daneben einige begrenzte, aber notwendige Änderungen und administrative Vereinfachungen vorzunehmen, um die Komplementarität mit dem Siebten Rahmenprogramm zu gewährleisten.

(11)

Diese Änderungen umfassen auch die Streichung einiger Begleitmaßnahmen, da diese bereits im Siebten Rahmenprogramm vorgesehen sind. Auch muss die Häufigkeit der Überprüfungen und der Benennung von Sachverständigen bezüglich des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl dem im Siebten Rahmenprogramm verwendeten Rhythmus angepasst werden.

(12)

Die Regeln für die Zusammensetzung der Beratungsgremien sollten geändert werden, insbesondere im Hinblick auf die Vertretung der betroffenen Mitgliedstaaten und die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern gemäß dem Beschluss 2000/407/EG der Kommission vom 19. Juni 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen (6).

(13)

Die Kommission sollte die Möglichkeit erhalten, gezielte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der in dieser Entscheidung festgelegten Forschungsziele durchzuführen.

(14)

Der Höchstsatz der finanziellen Unterstützung aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl für Pilot- und Demonstrationsprojekte sollte auf 50 % der förderfähigen Kosten angehoben werden.

(15)

Das bisherige Konzept für die förderfähigen Kosten sollte beibehalten werden, allerdings mit einer präziseren Definition der Kostenkategorien und einem angepassten Prozentsatz für die Berechnung der Gemeinkosten.

(16)

Die Kommission hat die in der Entscheidung 2003/78/EG festgelegten mehrjährigen technischen Leitlinien überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass es in Anbetracht der notwendigen Änderungen angemessen ist, die genannte Entscheidung zu ersetzen.

(17)

Zur Gewährleistung der notwendigen Kontinuität zu der Entscheidung 2003/78/EG sollte die vorliegende Entscheidung ab dem 16. September 2007 gelten. Antragsteller, die Vorschläge zwischen dem 16. September 2007 und dem Zeitpunkt, zu dem die vorliegende Entscheidung wirksam wird, einreichen, sollen aufgefordert werden, ihre Vorschläge in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung erneut vorzulegen, wodurch es ihnen möglich sein sollte, die günstigeren Bedingungen dieser Entscheidung in Anspruch zu nehmen, vor allem hinsichtlich der finanziellen Unterstützung für Pilot- und Demonstrationsprojekte.

(18)

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie die Festlegung der mehrjährigen technischen Leitlinien für die Durchführung dieses Programms.

KAPITEL II

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

ABSCHNITT 1

Annahme des Forschungsprogramms

Artikel 2

Annahme

Es wird ein Forschungsprogramm für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden als „Forschungsprogramm“ bezeichnet) angenommen.

Ziel des Forschungsprogramms ist die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen. Das Forschungsprogramm steht in Einklang mit den wissenschaftlichen, technologischen und politischen Zielsetzungen der Gemeinschaft und ergänzt die Maßnahmen in den Mitgliedstaaten innerhalb der bestehenden Forschungsprogramme der Gemeinschaft, insbesondere des Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (im Folgenden als „Forschungsrahmenprogramm“ bezeichnet).

Dabei wird eine programmübergreifende Koordinierung, Komplementarität und Synergie ebenso angestrebt wie der Informationsaustausch zwischen den im Rahmen dieses Forschungsprogramms und den im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms finanzierten Projekten.

Das Forschungsprogramm unterstützt Forschungstätigkeiten, die im Bereich Kohle auf die in Abschnitt 3 und im Bereich Stahl auf die in Abschnitt 4 definierten Ziele ausgerichtet sind.

ABSCHNITT 2

Definition der Begriffe „Kohle“ und „Stahl“

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Entscheidung

1.

hat der Ausdruck „Kohle“ jeweils eine der folgenden Bedeutungen:

a)

Steinkohle, einschließlich der hoch und mittel inkohlten „A“-Sorten (subbituminöse Kohlen) gemäß dem „International Codification System of Coal“ der VN-Wirtschaftskommission für Europa,

b)

Steinkohlenbriketts,

c)

Koks und Steinkohlenschwelkoks,

d)

Braunkohle, einschließlich der niedrig inkohlten „C“-Sorten (Weichbraunkohlen) und der niedrig inkohlten „B“-Sorten (Hartbraunkohlen) der vorgenannten Klassifikation,

e)

Braunkohlenbriketts,

f)

Braunkohlenkoks und Braunkohlenschwelkoks,

g)

Ölschiefer;

2.

hat der Ausdruck „Stahl“ jeweils eine der folgenden Bedeutungen:

a)

Rohstoffe für die Eisen- und Stahlerzeugung, wie z. B. Eisenerz, Eisenschwamm und Eisenschrott,

b)

Roheisen (einschließlich Flüssigroheisen) und Eisenlegierungen,

c)

Roh- und Halbfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (einschließlich der zur Wiederverwendung oder zum Wiederauswalzen bestimmten Erzeugnisse), wie z. B. flüssiger Stahl, gleichgültig ob im Stranggussverfahren oder anderweitig gegossen, und Halbzeug, wie z. B. vorgewalzte Blöcke (Luppen), Knüppel, Brammen, Platinen sowie Bänder,

d)

Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtete oder unbeschichtete Erzeugnisse, nicht eingeschlossen Stahlformguss, Schmiedestücke und pulvermetallurgische Erzeugnisse), wie z. B. Schienen, Spundbohlen, Profile, Stab- und Profileisen, Walzdraht und Breitflachstähle, Bänder und Bleche sowie Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl,

e)

weiterverarbeitete Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtet oder unbeschichtet), wie z. B. kaltgewalzte Bänder und Bleche sowie Elektrobleche,

f)

Erzeugnisse der ersten Stufe der Stahlverarbeitung, die die Wettbewerbsfähigkeit der oben genannten Stahlerzeugnisse verbessern können, wie z. B. Stahlrohr, gezogene Stähle und Blankstähle, kaltgewalzte und kaltgeformte Erzeugnisse.

ABSCHNITT 3

Forschungsziele für Kohle

Artikel 4

Verbesserung der Wettbewerbsposition der Gemeinschaftskohle

(1)   Das Ziel der Forschungsprojekte ist die Senkung der Gesamtproduktionskosten der Bergwerke, Qualitätsverbesserungen bei den Produkten und Senkung der Kosten der Kohlenutzung. Die Forschungsprojekte umfassen das gesamte Spektrum der Kohleproduktion:

a)

moderne Explorationstechniken für Lagerstätten,

b)

integrierte Grubenplanung,

c)

hocheffiziente, weitgehend automatisierte Streckenvortriebstechniken sowie neue und bestehende Gewinnungstechniken, die den besonderen geologischen Verhältnissen der europäischen Steinkohlelagerstätten angepasst sind,

d)

geeignete Ausbautechnologien,

e)

Transportsysteme,

f)

Stromversorgung, Kommunikations- und Informations- sowie Übertragungs-, Überwachungs- und Prozesssteuerungssysteme,

g)

Techniken der Kohleaufbereitung, angepasst an die Erfordernisse der Verbrauchermärkte,

h)

Kohleumwandlung,

i)

Kohleverbrennung.

(2)   Die Forschungsprojekte haben auch zum Ziel, zum wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt beizutragen, um die Kenntnisse über Verhalten und Kontrolle der Lagerstätten im Hinblick auf Gebirgsdruck, Ausgasungen, Gefahr von Schlagwetterexplosionen, Bewetterung und alle sonstigen Faktoren, die den Abbaubetrieb beeinflussen, zu verbessern. Forschungsprojekte mit diesen Zielsetzungen müssen Ergebnisse versprechen, die kurz- bis mittelfristig auf einen wesentlichen Teil der Gemeinschaftsproduktion anwendbar sind.

(3)   Vorzug erhalten Projekte, die zur Erreichung mindestens eines der folgenden Ziele beitragen:

a)

Integration individueller Techniken in Systeme und Verfahren sowie Entwicklung integrierter Gewinnungsverfahren,

b)

wesentliche Verringerung der Produktionskosten,

c)

Verbesserung der Grubensicherheit und der Umweltfreundlichkeit.

Artikel 5

Gesundheitsschutz und Sicherheit im Bergbau

Bei den Projekten, die sich auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Bereiche beziehen, wird ferner im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen unter Tage sowie den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz den Aspekten der Grubensicherheit einschließlich der Grubengasüberwachung und Bewetterung sowie den ökologischen Aspekten Rechnung getragen.

Artikel 6

Wirksamer Umweltschutz und bessere Nutzung der Kohle als saubere Energiequelle

(1)   Die Forschungsprojekte sind darauf ausgerichtet, die negativen Auswirkungen des Abbaus und der Nutzung der Kohle in der Gemeinschaft auf Luft, Gewässer und Oberflächen durch eine Strategie des integrierten Umweltmanagements in Bezug auf die Verschmutzung zu minimieren. Angesichts der kontinuierlichen Umstrukturierung des gemeinschaftlichen Kohlesektors ist die Forschung auch darauf auszurichten, die Umweltauswirkungen von Schachtanlagen, die stillgelegt werden sollen, zu minimieren.

(2)   Vorzug erhalten Projekte, die zur Erreichung mindestens eines der folgenden Ziele beitragen:

a)

Verringerung der Emissionen bei der Kohlenutzung, einschließlich Abscheidung und Speicherung von CO2,

b)

Verringerung der Treibhausgasemissionen, insbesondere Methan, aus Kohlelagerstätten,

c)

Rückverbringung von Abbauabfällen, Flugasche und Entschwefelungsprodukten ins Bergwerk, gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Abfällen,

d)

Sanierung der Halden und industrielle Nutzung von Rückständen aus der Produktion und Nutzung der Kohle,

e)

Schutz des Grundwassers und Reinigung des Grubenwassers,

f)

Verringerung der Umweltbelastungen durch Anlagen, in denen hauptsächlich Steinkohle und Braunkohle aus der Gemeinschaft verwendet werden,

g)

kurz- und langfristiger Schutz von Bauten und Einrichtungen an der Oberfläche vor Bergschäden.

Artikel 7

Umgang mit der Abhängigkeit von externen Lieferungen bei der Energieversorgung

Die Forschungsprojekte erstrecken sich auf die Perspektiven der langfristigen Energieversorgung und die wirtschaftliche, energetische und ökologische Aufwertung von Kohlevorkommen, die mit konventionellen Techniken nicht wirtschaftlich abgebaut werden können. Die Projekte können Studien, die Festlegung von Strategien, Grundlagenforschung und angewandte Forschung und die Erprobung innovativer Techniken umfassen, die Aussichten für die Aufwertung der gemeinschaftlichen Kohlevorkommen bieten.

Vorzug erhalten Projekte, die auf die Integration komplementärer Techniken abzielen, wie z. B. Adsorption von Methan oder Kohlendioxid, Methanextraktion an der Lagerstätte und Kohlevergasung unter Tage.

ABSCHNITT 4

Forschungsziele für Stahl

Artikel 8

Neue und verbesserte Techniken für die Stahlerzeugung und -fertigbearbeitung

Die Forschung und die technologische Entwicklung (FTE) zielen auf die Optimierung der Stahlerzeugungsprozesse ab, um Produktqualität und Produktivität zu steigern. Die Verringerung von Emissionen, Energieverbrauch und Umweltauswirkungen sowie eine effizientere Nutzung der Rohstoffe und die Schonung der Ressourcen sind Bestandteil der angestrebten Verbesserungen. Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche:

a)

neue und bessere Verfahren der Eisenerzreduktion,

b)

Verfahren und Arbeitsgänge der Roheisenerzeugung,

c)

Lichtbogenofenprozesse,

d)

Verfahren der Stahlerzeugung,

e)

metallurgische Sekundärtechniken,

f)

Stranggussverfahren und endabmessungsnahe Gussverfahren mit und ohne direktes Walzen,

g)

Walz-, Fertigbearbeitungs- und Beschichtungstechniken,

h)

Warm- und Kaltwalztechniken, Beiz- und Fertigbearbeitungsverfahren,

i)

prozessbezogene Messgeräteausrüstung, Steuerung und Automatisierung,

j)

Wartung und Zuverlässigkeit der Produktionseinrichtungen.

Artikel 9

FTE und die Verwendung von Stahl

Es wird FTE im Bereich der Verwendung von Stahl für die Erfüllung der künftigen Anforderungen der Stahlverwender und zur Schaffung neuer Marktchancen unternommen. Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche:

a)

neue Stahlsorten für anspruchsvolle Anwendungen,

b)

Stahleigenschaften im Hinblick auf mechanisches Verhalten bei niedrigen und bei hohen Temperaturen, wie z. B. Festigkeit und Zähigkeit, Ermüdung, Verschleiß, Verformung, Korrosion und Bruchfestigkeit,

c)

Verlängerung der Lebensdauer, insbesondere durch Verbesserung der Hitze- und Korrosionsbeständigkeit von Stählen und Stahlkonstruktionen,

d)

Verbundwerkstoffe mit Stahlanteil und Sandwichstrukturen,

e)

Simulations-Vorhersagemodelle für Mikrostrukturen und mechanische Eigenschaften,

f)

Konstruktionssicherheit und Entwurfsverfahren, insbesondere im Hinblick auf Brand- und Erdbebensicherheit,

g)

Technologien für Formgebung, Schweißen und Fügen von Stahl und anderen Werkstoffen,

h)

Normung von Prüf- und Bewertungsverfahren.

Artikel 10

Schonung der Ressourcen und Verbesserung der Arbeitsbedingungen

Sowohl bei der Herstellung als auch bei der Verwendung von Stahl sind die Schonung der Ressourcen, der Schutz des Ökosystems und Sicherheitsfragen zentrale Aspekte der FTE-Arbeiten. Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche:

a)

Recyclingtechniken für Altstahl unterschiedlicher Herkunft und Einstufung von Stahlschrott,

b)

Stahlsorten und Konstruktionsarten, die die Rückgewinnung von Stahlschrott und seine Wiederumwandlung in verwendbare Stähle erleichtern,

c)

Überwachung und Schutz der Umwelt am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung,

d)

Sanierung von Stahlstandorten,

e)

Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Lebensqualität am Arbeitsplatz,

f)

ergonomische Verfahren,

g)

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,

h)

Verringerung der Belastung durch Emissionen am Arbeitsplatz.

KAPITEL III

MEHRJÄHRIGE TECHNISCHE LEITLINIEN

ABSCHNITT 1

Beteiligung

Artikel 11

Mitgliedstaaten

Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Forschungseinrichtungen, mittlere oder höhere Bildungseinrichtungen sowie andere Rechtspersönlichkeiten, einschließlich natürlicher Personen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen sind, können sich an dem Forschungsprogramm beteiligen und eine finanzielle Unterstützung beantragen, wenn sie eine FTE-Tätigkeit durchführen wollen oder wesentlich zu einer solchen Tätigkeit beitragen können.

Artikel 12

Bewerberländer

Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Forschungseinrichtungen, mittlere oder höhere Bildungseinrichtungen sowie andere Rechtspersönlichkeiten, einschließlich natürlicher Personen, in Bewerberländern können sich an dem Forschungsprogramm beteiligen, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung aus dem Forschungsprogramm, sofern dies im Rahmen der jeweiligen Europa-Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle sowie der Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte nicht anders vereinbart wurde.

Artikel 13

Drittländer

Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Forschungseinrichtungen, mittlere oder höhere Bildungseinrichtungen sowie andere Rechtspersönlichkeiten, einschließlich natürlicher Personen, in Drittländern können sich auf Einzelprojektbasis an dem Forschungsprogramm beteiligen, wenn dies im Interesse der Gemeinschaft ist, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung aus dem Forschungsprogramm.

ABSCHNITT 2

Förderfähige Tätigkeiten

Artikel 14

Forschungsprojekte

Ein Forschungsprojekt zielt darauf ab, Untersuchungen oder Versuche zur Gewinnung neuer Erkenntnisse durchzuführen, die die Erreichung spezifischer konkreter Ziele erleichtern, wie z. B. die Schaffung oder Entwicklung neuer Produkte, Produktionsprozesse oder Dienstleistungen.

Artikel 15

Pilotprojekte

Ein Pilotprojekt umfasst Konstruktion, Betrieb und Entwicklung einer Anlage oder eines wesentlichen Teils davon in angemessenem Maßstab und unter Verwendung von Komponenten geeigneter Größe mit dem Ziel, die praktische Umsetzbarkeit theoretischer oder im Labor gewonnener Ergebnisse nachzuweisen und/oder die Zuverlässigkeit der technischen und wirtschaftlichen Daten so weit zu verbessern, dass Demonstrationsreife bzw. in bestimmten Fällen industrielle und/oder kommerzielle Anwendungsreife erreicht werden können.

Artikel 16

Demonstrationsprojekte

Ein Demonstrationsprojekt umfasst die Konstruktion und/oder den Betrieb einer Anlage oder eines wesentlichen Teils davon im industriellen Maßstab mit dem Ziel, bei geringstmöglichem Risiko alle technischen und wirtschaftlichen Daten für eine Weiterentwicklung bis zur industriellen und/oder kommerziellen Nutzung der jeweiligen Technologie zu gewinnen.

Artikel 17

Begleitmaßnahmen

Begleitmaßnahmen betreffen die Förderung der Nutzung gewonnener Erkenntnisse sowie die Organisation spezifischer Workshops oder Konferenzen im Zusammenhang mit Forschungsprojekten oder Prioritäten des Forschungsprogramms.

Artikel 18

Unterstützende und vorbereitende Maßnahmen

Unterstützende und vorbereitende Maßnahmen tragen zur soliden und effizienten Verwaltung des Forschungsprogramms bei, sie betreffen z. B. die Bewertung und Auswahl von Vorschlägen gemäß den Artikeln 27 und 28, die in Artikel 38 genannte regelmäßige Überwachung und Bewertung, Studien sowie die Bündelung oder Vernetzung verwandter Projekte, die im Rahmen des Forschungsprogramms gefördert werden.

Die Kommission kann, wenn sie dies für angebracht hält, unabhängige und hochqualifizierte Experten benennen, die sie bei dieser Art von Maßnahmen unterstützen.

ABSCHNITT 3

Verwaltung des Forschungsprogramms

Artikel 19

Verwaltung

Das Forschungsprogramm wird von der Kommission verwaltet. Sie wird dabei unterstützt vom Ausschuss für Kohle und Stahl, den Beratungsgremien Kohle und Stahl sowie den technischen Fachgruppen Kohle und Stahl.

Artikel 20

Einrichtung der Beratungsgremien Kohle und Stahl

Die Beratungsgremien Kohle und Stahl (im Folgenden als „Beratungsgremien“ bezeichnet) sind unabhängige technische Beratungsgremien.

Artikel 21

Aufgaben der Beratungsgremien

Das für die FTE-Aspekte im Kohle- oder im Stahlbereich jeweils zuständige Beratungsgremium berät die Kommission

a)

bei der Gesamtentwicklung des Forschungsprogramms, des Informationspakets gemäß Artikel 25 Absatz 3 und bei der Festlegung künftiger Leitlinien,

b)

in Bezug auf Kohärenz und mögliche Doppelarbeit gegenüber anderen FTE-Programmen auf Ebene der Gemeinschaft und nationaler Ebene,

c)

bei der Entwicklung von Leitlinien für die Überwachung der FTE-Projekte,

d)

in Bezug auf Arbeiten im Rahmen spezifischer Projekte,

e)

in Bezug auf die in den Abschnitten 3 und 4 von Kapitel II aufgeführten Ziele des Forschungsprogramms,

f)

in Bezug auf die im Informationspaket genannten jährlichen vorrangigen Ziele und gegebenenfalls die vorrangigen Ziele für die in Artikel 25 Absatz 2 genannten gezielten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

g)

bei der Ausarbeitung des in den Artikeln 27 und 28 genannten Handbuchs für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen,

h)

bei der Bewertung von Vorschlägen für FTE-Maßnahmen und der diesbezüglichen Prioritätenverteilung unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel,

i)

in Bezug auf Anzahl, Zuständigkeit und Zusammensetzung der in Artikel 24 genannten technischen Fachgruppen,

j)

in Bezug auf die Durchführung gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 25 Absatz 2,

k)

auf Verlangen der Kommission bei sonstigen Maßnahmen.

Artikel 22

Zusammensetzung der Beratungsgremien

(1)   Jedes Beratungsgremium wird entsprechend den im Anhang enthaltenen Tabellen zusammengestellt. Die Mitglieder der Beratungsgremien werden von der Kommission ad personam für einen Zeitraum von 42 Monaten ernannt. Die Ernennungen können zurückgezogen werden.

(2)   Die Kommission stützt sich bei den Ernennungen auf:

a)

Vorschläge der Mitgliedstaaten,

b)

Vorschläge der in den Tabellen im Anhang genannten Stellen,

c)

Bewerbungen im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für eine Reserveliste.

(3)   Die Kommission gewährleistet in den Beratungsgremien ein ausgewogenes Spektrum an Fachkenntnissen und eine möglichst weitgehende geografische Repräsentation.

(4)   Die Mitglieder der Beratungsgremien müssen in dem betreffenden Fachgebiet tätig und mit den Prioritäten der Industrie vertraut sein. Die Kommission versucht, bei der Ernennung der Mitglieder außerdem eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern zu erreichen.

Artikel 23

Sitzungen der Beratungsgremien

Die Sitzungen der Beratungsgremien werden von der Kommission veranstaltet, die auch den Vorsitz führt und die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt.

Bei Bedarf führt der Vorsitzende eine Abstimmung durch. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Der Vorsitzende kann weitere Experten oder Beobachter zu den Sitzungen einladen, falls dies angezeigt ist. Diese weiteren Experten und Beobachter haben kein Stimmrecht.

Bei Bedarf, wie z. B. zur Beratung in Angelegenheiten, die für beide Bereiche — Kohle und Stahl — relevant sind, treten die Beratungsgremien zu gemeinsamen Sitzungen zusammen.

Artikel 24

Einrichtung und Aufgaben der technischen Fachgruppen Kohle und Stahl

Die technischen Fachgruppen Kohle und Stahl (im Folgenden als „technische Fachgruppen“ bezeichnet) beraten die Kommission bei der Überwachung von Forschungs-, Pilot- oder Demonstrationsprojekten sowie nötigenfalls bei der Festlegung der vorrangigen Ziele des Forschungsprogramms.

Die Mitglieder der technischen Fachgruppen werden von der Kommission ernannt; sie kommen aus den Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, aus Forschungsorganisationen oder der verarbeitenden Industrie und verfügen dort über Zuständigkeiten für Forschungsstrategien, Verwaltung oder Produktion. Die Kommission versucht, bei der Ernennung der Mitglieder außerdem eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern zu erreichen.

Bei den Sitzungen der technischen Fachgruppen sollte möglichst darauf geachtet werden, dass die Sitzungsorte eine optimale Überwachung der Projekte und Bewertung der Ergebnisse gewährleisten.

ABSCHNITT 4

Durchführung des Forschungsprogramms

Artikel 25

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

(1)   Es wird eine zeitlich unbefristete Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet. Wenn nicht anders festgelegt, gilt der 15. September jedes Jahres als Stichtag für die Einreichung von Vorschlägen zur Bewertung.

(2)   Beschließt die Kommission gemäß Artikel 41 Buchstaben d und e, den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Stichtag für die Einreichung von Vorschlägen zu ändern oder gezielte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchzuführen, so wird dies im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

In den gezielten Aufforderungen werden die Einreichungsfristen und -modalitäten genannt und es wird ferner angegeben, ob sie in einer oder zwei Stufen durchgeführt werden; außerdem werden Angaben zu der Bewertung der Vorschläge, den Prioritäten, der Art der förderfähigen Projekte gemäß den Artikeln 14 bis 18 — soweit erforderlich — und zur vorgesehenen Finanzierung gemacht.

(3)   Die Kommission erstellt ein Informationspaket mit ausführlichen Informationen zu den Vorschriften für die Beteiligung und den Verfahren für die Verwaltung von Vorschlägen und Projekten, zu Antragsformularen und den Regeln für die Einreichung von Vorschlägen, mit Muster-Finanzhilfevereinbarungen und Angaben zu förderfähigen Kosten, Höchstsätzen der finanziellen Unterstützung, Zahlungsmodalitäten und den jährlichen vorrangigen Zielen des Forschungsprogramms.

Die Kommission veröffentlicht das Informationspaket auf der Website des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung (CORDIS) oder einer entsprechenden Website.

Die Anträge sind bei der Kommission entsprechend den im Informationspaket aufgeführten Vorschriften einzureichen; das Informationspaket kann in Papierform bei der Kommission angefordert werden.

Artikel 26

Inhalt der Vorschläge

Die Vorschläge beziehen sich auf die in Kapitel II Abschnitte 3 und 4 dargelegten Forschungsziele und gegebenenfalls auf die vorrangigen Ziele, die im Informationspaket gemäß Artikel 25 Absatz 3 bzw. für die in Artikel 25 Absatz 2 genannten gezielten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt wurden.

Jeder Vorschlag muss eine detaillierte Beschreibung des vorgeschlagenen Projekts sowie vollständige Informationen zu folgenden Aspekten enthalten: Ziele, Partnerschaften (einschließlich genauer Angaben zur Rolle der einzelnen Partner), Verwaltungsstruktur, erwartete Ergebnisse und Aussichten für die Anwendung der Ergebnisse sowie Schätzungen zum erwarteten industriellen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nutzen.

Die vorgeschlagenen Gesamtkosten und ihre Aufschlüsselung müssen realistisch und schlüssig sein, und das Projekt muss ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis versprechen.

Artikel 27

Bewertung der Vorschläge

Die Kommission gewährleistet eine vertrauliche, faire und angemessene Bewertung der Vorschläge.

Die Kommission erstellt und veröffentlicht ein Handbuch für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen.

Artikel 28

Auswahl der Vorschläge und Überwachung der Projekte

(1)   Die Kommission registriert die eingegangenen Vorschläge und prüft ihre Zulässigkeit.

(2)   Die Kommission bewertet die Vorschläge mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger.

(3)   Die Kommission erstellt eine Rangliste der angenommenen Vorschläge. Die Rangliste wird im zuständigen Beratungsgremium erörtert.

(4)   Die Kommission entscheidet über die Auswahl der Projekte und die Zuweisung der Mittel. Beläuft sich der im Rahmen des Forschungsprogramms für die Gemeinschaftsbeteiligung veranschlagte Betrag auf 0,6 Mio. EUR oder mehr, so gilt Artikel 41 Buchstabe a.

(5)   Die Kommission überwacht mit Unterstützung der in Artikel 24 genannten technischen Fachgruppen die Forschungsprojekte und -tätigkeiten.

Artikel 29

Finanzhilfevereinbarungen

Die aufgrund der ausgewählten Vorschläge und Maßnahmen gemäß den Artikeln 14 bis 18 durchgeführten Projekte sind Gegenstand einer Finanzhilfevereinbarung. Die Finanzhilfevereinbarungen basieren auf den einschlägigen von der Kommission ausgearbeiteten Mustern, wobei gegebenenfalls die Besonderheiten der jeweils vorgesehenen Tätigkeiten berücksichtigt werden.

In den Finanzhilfevereinbarungen wird die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Forschungsprogramms auf der Grundlage der förderfähigen Kosten festgelegt, ferner werden die Regeln für die Kostenberichte, Rechnungsabschlüsse und die Bestätigung der Abrechnungen festgelegt. Sie enthalten auch Bestimmungen über Zugangsrechte und Verbreitung und Nutzung der Erkenntnisse.

Artikel 30

Finanzielle Unterstützung

(1)   Das Forschungsprogramm basiert auf kostenteiligen FTE-Finanzhilfevereinbarungen. Der Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung einschließlich etwaiger zusätzlicher öffentlicher Mittel muss den geltenden Bestimmungen über staatliche Beihilfen entsprechen.

(2)   Die Beschaffung beweglicher oder unbeweglicher Güter, die Durchführung von Arbeiten oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, die für die Durchführung von unterstützenden und vorbereitenden Maßnahmen erforderlich sind, erfolgt im Rahmen öffentlicher Aufträge.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird der Höchstsatz der finanziellen Unterstützung als Prozentsatz der förderfähigen Kosten gemäß den Artikeln 31 bis 35 wie folgt festgelegt:

a)

für Forschungsprojekte bis zu 60 %,

b)

für Pilot- und Demonstrationsprojekte bis zu 50 %,

c)

für Begleitmaßnahmen, unterstützende und vorbereitende Maßnahmen bis zu 100 %.

Artikel 31

Förderfähige Kosten

(1)   Die förderfähigen Kosten umfassen:

a)

Ausrüstungskosten,

b)

Personalkosten,

c)

Betriebskosten,

d)

indirekte Kosten.

(2)   Die förderfähigen Kosten umfassen nur die tatsächlichen Kosten der Durchführung des Projekts im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung. Begünstigte, assoziierte Begünstigte und Neben-Begünstigte können keine veranschlagten oder handelsüblichen Sätze in Rechnung stellen.

Artikel 32

Ausrüstungskosten

Anschaffungs- oder Mietkosten für Ausrüstung, die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen, können als Direktkosten abgerechnet werden. Die förderfähigen Kosten für gemietete Ausrüstungen dürfen die förderfähigen Kosten für ihren Kauf nicht übersteigen.

Artikel 33

Personalkosten

Die Kosten der ausschließlich für das Projekt geleisteten Arbeitsstunden von wissenschaftlichen, graduierten und technischen Mitarbeitern sowie Arbeitern, die direkt vom Begünstigten beschäftigt werden, können in Rechnung gestellt werden. Für sonstige Personalkosten, wie z. B. Stipendien, ist eine vorherige schriftliche Genehmigung der Kommission erforderlich. Alle in Rechnung gestellten Arbeitsstunden müssen registriert und bestätigt werden.

Artikel 34

Betriebskosten

Die Betriebskosten, die direkt mit der Durchführung des Projekts zusammenhängen, umfassen ausschließlich Kosten für:

a)

Rohstoffe,

b)

Verbrauchsgüter,

c)

Energie,

d)

Transport von Rohstoffen, Verbrauchsgütern, Ausrüstungen, Produkten, Einsatzmaterial oder Brennstoffen,

e)

Wartung, Reparatur, Änderung oder Umbau bestehender Ausrüstung,

f)

IT- und sonstige spezifische Dienste,

g)

Anmietung von Ausrüstungen,

h)

Analysen und Prüfungen,

i)

Organisation spezifischer Workshops,

j)

Bestätigung von Abrechnungen und Bankgarantien,

k)

Schutz von Kenntnissen,

l)

Unterstützung durch Dritte.

Artikel 35

Indirekte Kosten

Alle sonstigen Ausgaben, wie z. B. Gemeinkosten, die in Zusammenhang mit dem Projekt entstehen können und in den obigen Kategorien nicht ausdrücklich ausgewiesen sind, einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten, werden durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 35 % der in Artikel 33 genannten förderfähigen Personalkosten abgedeckt.

ABSCHNITT 5

Bewertung und Überwachung der Forschungstätigkeiten

Artikel 36

Technische Berichte

Der Begünstigte bzw. die Begünstigten erstellen zu den in den Artikeln 14, 15 und 16 genannten Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekten regelmäßig Berichte. In diesen Berichten ist der erreichte technische Fortschritt zu beschreiben.

Nach Abschluss der Arbeiten ist vom Begünstigten oder den Begünstigten ein Schlussbericht zu erstellen, der auch eine Bewertung der Nutzung der Ergebnisse und der Wirkungen umfassen muss. Dieser Bericht wird von der Kommission je nach der strategischen Bedeutung des Projekts und erforderlichenfalls nach Konsultation des zuständigen Beratungsgremiums vollständig oder als Zusammenfassung veröffentlicht.

Die Kommission kann den Begünstigten bzw. die Begünstigten auffordern, Schlussberichte über die in Artikel 17 genannten Begleitmaßnahmen sowie über die in Artikel 18 genannten unterstützenden und vorbereitenden Maßnahmen vorzulegen, und kann beschließen, diese zu veröffentlichen.

Artikel 37

Jahresprüfung

Die Kommission führt eine Jahresprüfung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Forschungsprogramms und den Fortschritten der FTE-Arbeiten durch. Der Bericht über diese Prüfung wird dem Ausschuss für Kohle und Stahl übermittelt.

Die Kommission kann zu ihrer Unterstützung bei der Jahresprüfung unabhängige und hochqualifizierte Sachverständige benennen.

Artikel 38

Überwachung und Bewertung des Forschungsprogramms

(1)   Die Kommission führt eine Überwachung des Forschungsprogramms einschließlich einer Bewertung der erwarteten Ergebnisse durch. Der Bericht zu dieser Überwachung wird vor Ende 2013 erstellt, danach alle sieben Jahre. Diese Berichte werden auf der Website des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung (CORDIS) oder einer entsprechenden Website veröffentlicht.

(2)   Die Kommission bewertet das Forschungsprogramm nach Abschluss der im jeweiligen Siebenjahreszeitraum finanzierten Projekte. Der Nutzen der durchgeführten FTE für die Gesellschaft und die betreffenden Sektoren wird dabei ebenfalls bewertet. Der Bewertungsbericht wird veröffentlicht.

(3)   Bei der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überwachung und Bewertung wird die Kommission durch Gremien hochqualifizierter Sachverständiger unterstützt, die von ihr benannt werden.

Artikel 39

Benennung unabhängiger und hochqualifizierter Sachverständiger

Für die Benennung der in Artikel 18, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38 genannten unabhängigen und hochqualifizierten Sachverständigen finden die Bestimmungen der Artikel 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (8) entsprechend Anwendung.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40

Überprüfung der mehrjährigen technischen Leitlinien

Die in Kapitel III aufgeführten mehrjährigen technischen Leitlinien werden alle sieben Jahre überprüft, wobei der erste Siebenjahreszeitraum am 31. Dezember 2014 endet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission spätestens in den ersten sechs Monaten des letzten Jahres jedes Siebenjahreszeitraums eine Neubewertung der Funktionsweise und Wirksamkeit der mehrjährigen technischen Leitlinien vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Die Kommission kann jedoch bereits vor Ablauf des Siebenjahreszeitraums eine Neubewertung vornehmen und dem Rat Vorschläge für zweckdienliche Änderungen unterbreiten, wenn sie dies für angezeigt hält.

Artikel 41

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission beschließt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 42 Absatz 2 verwiesen wird, folgende Durchführungsmaßnahmen:

a)

Billigung der Finanzierung von Maßnahmen, soweit sich der im Rahmen dieses Forschungsprogramms für die Gemeinschaftsbeteiligung veranschlagte Betrag auf 0,6 Mio. EUR oder mehr beläuft,

b)

Ausarbeitung der Anforderungen für die Überwachung und Bewertung des Forschungsprogramms gemäß Artikel 38,

c)

Änderungen des Kapitels II Abschnitte 3 und 4,

d)

Änderungen des in Artikel 25 genannten Stichtags,

e)

Ausarbeitung gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

Artikel 42

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Kohle und Stahl unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 jenes Beschlusses wird auf zwei Monate festgesetzt.

Artikel 43

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Die Entscheidung 2003/78/EG wird aufgehoben. Die Entscheidung 2003/78/EG gilt jedoch noch bis zum 31. Dezember 2008 für die Finanzierung von Maßnahmen, zu denen die Vorschläge bis zum 15. September 2007 eingereicht wurden.

Artikel 44

Anwendbarkeit

Diese Entscheidung wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Sie gilt ab dem 16. September 2007.

Artikel 45

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22.

(2)  Stellungnahme vom 10. April 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 28.

(5)  ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42.

(6)  ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 34.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007—2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

Zusammensetzung des in Artikel 22 genannten Beratungsgremiums Kohle:

Mitglieder

insgesamt maximal

a)

Kohleproduzenten/nationale Verbände oder verbundene Forschungseinrichtungen

8

b)

Europäische Verbände der Kohleproduzenten

2

c)

Kohleverbraucher oder verbundene Forschungseinrichtungen

8

d)

Europäische Verbände der Kohleverbraucher

2

e)

Arbeitnehmerverbände

2

f)

Verbände der Ausrüstungsindustrie

2

 

24

Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und spezielle Fachkenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Kohleabbau und -nutzung, ökologische und soziale Fragestellungen, einschließlich Sicherheitsaspekte.

Zusammensetzung des in Artikel 22 genannten Beratungsgremiums Stahl:

Mitglieder

insgesamt maximal

a)

Stahlindustrie/nationale Verbände oder verbundene Forschungseinrichtungen

21

b)

Europäische Verbände der Stahlproduzenten

2

c)

Arbeitnehmerverbände

2

d)

Verbände der stahlverarbeitenden Industrie oder der Stahlverbraucher

5

 

30

Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und spezielle Fachkenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Rohstoffe, Eisenerzeugung, Stahlerzeugung, Stranggießen, Warm- und/oder Kaltwalzen, Fertigbearbeitung von Stahl und/oder Oberflächenbehandlung, Entwicklung von Stahlsorten und/oder -produkten, Stahlanwendungen und -eigenschaften, ökologische und soziale Fragestellungen einschließlich Sicherheitsaspekte.


Kommission

20.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2008

über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest in der Slowakei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1765)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/377/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Slowakei sind Ausbrüche der klassischen Schweinepest aufgetreten.

(2)

Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen und bestimmten Schweineerzeugnissen können diese Ausbrüche die Tierbestände anderer Mitgliedstaaten gefährden.

(3)

Die Slowakei hat die Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (2) getroffen.

(4)

Die Entscheidung 2008/303/EG der Kommission vom 14. April 2008 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in der Slowakei (3) wurde erlassen, um die Maßnahmen zu verschärfen, die die Slowakei gemäß der Richtlinie 2001/89/EG getroffen hatte.

(5)

Die Entscheidung 2006/805/EG der Kommission vom 24. November 2006 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (4) wurde als Reaktion auf Ausbrüche der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in den betroffenen Mitgliedstaaten getroffen. Diese Maßnahmen sollten weiterhin in der Slowakei angewendet werden.

(6)

Die für den Handel mit lebenden Schweinen geltenden Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sind in der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (5) festgelegt.

(7)

Die für den Handel mit Schweinesperma geltenden Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sind in der Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (6) festgelegt.

(8)

Die für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Schweinen geltenden Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sind in der Entscheidung 95/483/EG der Kommission vom 9. November 1995 über das Muster der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (7) festgelegt.

(9)

Die Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der klassischen Schweinepest (8) sieht risikoabhängige Überwachungsprotokolle vor.

(10)

Die Angaben der Slowakei legen nahe, dass die klassische Schweinepest sich bereits auf Bestände in verschiedenen Gebieten dieses Mitgliedstaats ausgebreitet haben könnte, bevor die Ausbrüche entdeckt wurden. Geeignete Untersuchungen zur Rückverfolgung, zur Bestätigung oder zum Ausschluss neuer Infektionen erfordern ausreichende Zeit angesichts der Art der Seuche. Daher sollten die Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest in der Slowakei überprüft werden. Im Zusammenhang mit diesen Vorsorgemaßnahmen sollte insbesondere auch festgelegt werden, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Transport von Schweinen in die Mitgliedstaaten und innerhalb des Hoheitsgebiets der Slowakei erlaubt werden kann, ohne dass die Seuche sich ausbreitet.

(11)

Die Entscheidung 2008/303/EG sollte deshalb aufgehoben werden.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen gelten unbeschadet folgender Maßnahmen:

a)

Richtlinie 2001/89/EG, insbesondere Artikel 9, 10 und 11;

b)

Entscheidung 2006/805/EG.

Artikel 2

Die Slowakei stellt sicher, dass keine Schweine in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versendet werden, es sei denn die Schweine

a)

stammen aus einem Betrieb, der in einem anderen als den im Anhang aufgeführten Gebieten liegt, und

b)

sind im Herkunftsbetrieb vor dem Verladen mindestens 45 Tage lang — bzw. bei weniger als 45 Tagen alten Schweinen seit ihrer Geburt — gehalten worden und

c)

stammen aus einem Betrieb, in den in den 45 Tagen unmittelbar vor dem Versand der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine eingestellt wurden.

Artikel 3

(1)   Die Slowakei stellt sicher, dass kein Schweinesperma in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet wird, es sei denn, es stammt von Ebern aus einer außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegenden Besamungsstation gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG des Rates.

(2)   Die Slowakei stellt sicher, dass keine Einzellen und Embryonen von Schweinen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden, es sei denn, sie stammen aus Betrieben, die außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegen.

Artikel 4

(1)   Die Slowakei stellt Folgendes sicher:

a)

von und zu Haltungsbetrieben außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete werden keine Schweine transportiert;

b)

der Transport von Schlachtschweinen aus Betrieben, die außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegen, zu in diesen Gebieten gelegenen Schlachthöfen und die Durchfuhr von Schweinen durch diese Gebiete erfolgt nur

i)

über Hauptverkehrsstraßen oder auf dem Schienenweg und

ii)

unter Befolgung der ausführlichen Anweisungen der zuständigen Behörde, damit die betreffenden Schweine auf dem Transport nicht direkt oder indirekt mit anderen Schweinen in Kontakt geraten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Schweine von einem Haltungsbetrieb, der innerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegt,

a)

auf direktem Wege zur sofortigen Schlachtung zu einem Schlachthof befördert werden, der in den im Anhang aufgeführten Gebieten liegt;

b)

zu einem Haltungsbetrieb innerhalb dieser Gebiete befördert werden, sofern die Schweine mindestens 45 Tage lang — bzw. falls die Tiere weniger als 45 Tage alt sind von Geburt an — in einem Herkunftsbetrieb gehalten wurden,

i)

in den in den 45 Tagen unmittelbar vor dem Tag des Versands der Schweine keine lebenden Schweine eingestellt wurden und

ii)

in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG mit Negativbefund durchgeführt wurden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Schweine von einem Haltungsbetrieb, der innerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegt,

a)

auf direktem Wege zu einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck benannten Schlachthof befördert werden, der in der Slowakei außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegt, sofern die Tiere mindestens 45 Tage lang bzw. — falls die Tiere weniger als 45 Tage alt sind — von Geburt an in einem einzigen Betrieb gehalten wurden,

i)

in den in den 45 Tagen unmittelbar vor dem Tag des Versands der Schweine keine lebenden Schweine eingestellt wurden und

ii)

in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG mit Negativbefund durchgeführt wurden;

b)

zu einem Haltungsbetrieb befördert werden, der in der Slowakei außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegt, sofern die Tiere mindestens 45 Tage lang bzw. — falls die Tiere weniger als 45 Tage alt sind — von Geburt an in einem einzigen Betrieb gehalten wurden,

i)

in den in den 45 Tagen unmittelbar vor dem Tag des Versands der Schweine keine lebenden Schweine eingestellt wurden und

ii)

in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG mit Negativbefund durchgeführt wurden und

iii)

in dem Proben gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 4 des genannten Anhangs mit Negativbefund getestet wurden.

Artikel 5

Die Slowakei stellt sicher, dass

a)

die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 64/432/EWG, die Sendungen von Schweinen aus der Slowakei beiliegt, durch folgenden Vermerk ergänzt wird:

„Tiere gemäß der Entscheidung K(2008) 1765 der Kommission vom 8. Mai 2008 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest in der Slowakei“;

b)

die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 90/429/EWG, die Sendungen von Schweinesperma aus der Slowakei beiliegt, durch folgenden Vermerk ergänzt wird:

„Sperma gemäß der Entscheidung K(2008) 1765 der Kommission vom 8. Mai 2008 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest in der Slowakei“;

c)

die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Entscheidung 95/483/EG, die Sendungen von Schweineeizellen und -embryonen aus der Slowakei beiliegt, durch folgenden Vermerk ergänzt wird:

„Eizellen/Embryonen (Nichtzutreffendes streichen) gemäß der Entscheidung K(2008) 1765 der Kommission vom 8. Mai 2008 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest in der Slowakei“.

Artikel 6

Die Slowakei stellt sicher, dass

a)

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Schweinen aus Betrieben innerhalb der im Anhang genannten Gebiete oder zur Beförderung dieser Tiere zum Schlachthof verwendet wurden oder in einen Haltungsbetrieb gelangt sind, der in den im Anhang aufgeführten Gebieten liegt und in dem Schweine gehalten werden, nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden;

b)

der Transportunternehmer der zuständigen Behörde diese Desinfektion nachweist.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 8

Die Entscheidung 2008/303/EG wird aufgehoben.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Mai 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(3)  ABl. L 105 vom 15.4.2008, S. 7.

(4)  ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 67. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/225/EG (ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 32).

(5)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG.

(6)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 275 vom 18.11.1995, S. 30.

(8)  ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/859/EG (ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 55).


ANHANG

Das gesamte Hoheitsgebiet der Slowakei.


20.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/22


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2008

zur Änderung der Entscheidung 2006/133/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1892)

(2008/378/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entsprechend der Entscheidung 2006/133/EG der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (2), hat Portugal Maßnahmen gegen die Verbreitung des Kiefernfadenwurms (KFW) ergriffen.

(2)

Portugal hat der Kommission am 11. April 2008 einen Bericht über neue KFW-Ausbrüche übermittelt, die im Zuge einer zusätzlich zur jährlichen Untersuchung durchgeführten außergewöhnlichen Untersuchung der portugiesischen Behörden in dem Teil Portugals, in dem der KFW bislang bekanntermaßen nicht vorkam, nachgewiesen wurden.

(3)

Bei den vorgeschriebenen jährlichen Untersuchungen der letzten Jahre waren diese jüngsten KFW-Ausbrüche in Portugal nicht nachgewiesen worden. Angesichts dieser neuen Ausbrüche ist es erforderlich, dass Portugal unverzüglich in seinem gesamten Hoheitsgebiet auf der Grundlage eines von der Kommission genehmigten Untersuchungsplans eine zusätzliche risikoorientierte Untersuchung durchführt und der Kommission die Ergebnisse dieser Untersuchung unterbreitet, sobald diese vorliegen.

(4)

Im Licht der Erfahrung mit der Durchführung der bestehenden Dringlichkeitsmaßnahmen und aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse ist es notwendig, besonders wirksame Maßnahmen in Bezug auf die Ausbrüche in Gebieten, in denen der KFW bislang bekanntermaßen nicht vorkam, zu ergreifen.

(5)

Die Entscheidung 2006/133/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/133/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten führen an anfälligem Holz und anfälliger Rinde sowie anfälligen Pflanzen mit Ursprung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet jährliche amtliche Untersuchungen auf den Kiefernfadenwurm durch, um festzustellen, ob es Anzeichen für den Befall durch den Kiefernfadenwurm gibt.

Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission jedes Jahr bis zum 15. Dezember mitgeteilt.

(2)   Zusätzlich zu den Untersuchungen gemäß Absatz 1 erstellt Portugal einen Untersuchungsplan für sein gesamtes Hoheitsgebiet und unterbreitet ihn der Kommission zur Genehmigung. Dieser risikoorientierte Plan berücksichtigt die Verteilung anfälliger Pflanzen im portugiesischen Hoheitsgebiet. Wird dieser Untersuchungsplan nicht bis zum 16. Mai 2008 vorgelegt, kann die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen.

Die Ergebnisse der auf der Grundlage dieses Plans durchgeführten Untersuchung sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen, sobald sie vorliegen.“

2.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Liste der Gebiete wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 4 und der nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG gemeldeten Erkenntnisse angepasst.“

3.

Der Anhang der Entscheidung 2006/133/EG wird gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Mai 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).

(2)  ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2008/340/EG (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 41).


ANHANG

Im Anhang der Entscheidung 2006/133/EG wird in Nummer 2 Buchstabe a Ziffer iii dritter Gedankenstrich ein zweiter Unterabsatz eingefügt:

„Wird jedoch ein Kiefernfadenwurm-Ausbruch in einem Gebiet nachgewiesen, in dem dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkam, muss das Gebiet abgegrenzt werden (neues abgegrenztes Gebiet); während eines Jahres ab Datum des Nachweises müssen die betreffenden Pflanzen in diesem Gebiet auf jeden Fall untersucht werden, wenn sie sich in dem Teil des abgegrenzten Gebiets befinden, in dem der Kiefernfadenwurm bekanntermaßen vorkommt; wenn sie sich in dem als Pufferzone ausgewiesenen Teil des abgegrenzten Gebiets befinden, müssen sie auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe untersucht werden. Der zweite und der dritte Satz des ersten Unterabsatzes finden Anwendung.“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

20.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/24


GEMEINSAME AKTION 2008/379/GASP DES RATES

vom 19. Mai 2008

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (1) angenommen.

(2)

Das Mandat dieser Mission wurde mit der Gemeinsamen Aktion 2007/359/GASP des Rates (2) bis zum 24. Mai 2008 verlängert.

(3)

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP sollte weiter bis zum 24. November 2008 verlängert werden.

(4)

Mit dem vorgesehenen, als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 25. Mai 2007 bis zum 24. Mai 2008 sollten auch die Ausgaben für die verbleibende Laufzeit der Mission abgedeckt werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 25. Mai 2007 bis zum 24. November 2008 beläuft sich auf 7 000 000 EUR.“

2.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 24. November 2008.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28. Zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2007/807/GASP (ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 53).

(2)  ABl. L 133 vom 25.5.2007, S. 51.