ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 127

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
15. Mai 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 420/2008 des Rates vom 14. Mai 2008 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2007

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 421/2008 der Kommission vom 14. Mai 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 422/2008 der Kommission vom 14. Mai 2008 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 5. Mai bis zum 9. Mai 2008 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (kodifizierte Fassung)

13

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN

 

 

Kommission

 

 

2008/367/EG

 

*

Beschluss Nr. 2/2007 des Gemischten Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, der durch das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, vom 15. Dezember 2007, zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

58

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2008/368/GASP des Rates vom 14. Mai 2008 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

78

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2008/369/GASP des Rates vom 14. Mai 2008 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/440/GASP

84

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

15.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/1


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 420/2008 DES RATES

vom 14. Mai 2008

zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2007

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 63, 65, 82 und die Anhänge VII, XI und XIII des Statuts sowie Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64 und Artikel 92 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Italien legte auf der Grundlage des im Dezember 2007 verabschiedeten nationalen Gesetzes neue Angaben zur rückwirkenden Anhebung der realen Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen dieses Mitgliedstaats zum 1. Februar 2007 vor. Da dieser Zeitpunkt in den Bezugszeitraum vom 1. Juli 2006 bis 1. Juli 2007 fällt, änderte Eurostat den spezifischen Indikator für den Bezugszeitraum.

(2)

Da die betreffenden Angaben zum Zeitpunkt der Vorlage des Vorschlags für den Bezugszeitraum vom 1. Juli 2006 bis 1. Juli 2007 durch die Kommission nicht zur Verfügung standen, wurde in der auf dessen Grundlage angenommenen Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1558/2007 die effektive Anhebung der Bezüge im öffentlichen Dienst Italiens nicht berücksichtigt.

(3)

Um für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eine Kaufkraftentwicklung parallel zu der Entwicklung für die nationalen Beamten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen einer zusätzlichen Überprüfung angeglichen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die für die Berechnung der Dienstbezüge und Ruhegehälter anwendbare Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

1.7.2007

Dienstaltersstufe

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

16

15 824,35

16 489,31

17 182,21

 

 

15

13 986,08

14 573,79

15 186,20

15 608,71

15 824,35

14

12 361,36

12 880,80

13 422,07

13 795,49

13 986,08

13

10 925,38

11 384,48

11 862,87

12 192,91

12 361,36

12

9 656,21

10 061,97

10 484,79

10 776,50

10 925,38

11

8 534,47

8 893,10

9 266,80

9 524,62

9 656,21

10

7 543,05

7 860,02

8 190,31

8 418,17

8 534,47

9

6 666,80

6 946,94

7 238,86

7 440,26

7 543,05

8

5 892,33

6 139,94

6 397,95

6 575,95

6 666,80

7

5 207,84

5 426,68

5 654,72

5 812,04

5 892,33

6

4 602,86

4 796,28

4 997,82

5 136,87

5 207,84

5

4 068,16

4 239,11

4 417,24

4 540,14

4 602,86

4

3 595,57

3 746,66

3 904,10

4 012,72

4 068,16

3

3 177,89

3 311,43

3 450,58

3 546,58

3 595,57

2

2 808,72

2 926,75

3 049,73

3 134,58

3 177,89

1

2 482,44

2 586,76

2 695,45

2 770,45

2 808,72

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absätze 2 und 3 des Statuts auf 852,74 EUR bzw. für Alleinerziehende auf 1 136,98 EUR festgesetzt.

Artikel 3

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Anhang VII Artikel 1 Absatz 1 des Statuts auf 159,49 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 1 des Statuts auf 348,50 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Anhang VII Artikel 3 Absatz 1 des Statuts auf 236,46 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Anhang VII Artikel 3 Absatz 2 des Statuts auf 85,14 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 und Anhang VII Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts auf 472,70 EUR festgesetzt.

Artikel 4

Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wird die Kilometerpauschale gemäß Anhang VII Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts wie folgt angepasst:

 

0 Euro pro km für eine Entfernung von 0 bis 200 km,

 

0,3545 Euro pro km für eine Entfernung von 201 bis 1 000 km,

 

0,5908 Euro pro km für eine Entfernung von 1 001 bis 2 000 km,

 

0,3545 Euro pro km für eine Entfernung von 2 001 bis 3 000 km,

 

0,1181 Euro pro km für eine Entfernung von 3 001 bis 4 000 km,

 

0,0569 Euro pro km für eine Entfernung von 4 001 bis 10 000 km,

 

0 Euro pro km für eine Entfernung von mehr als 10 000 km.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von

177,22 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

354,41 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

Artikel 5

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Anhang VII Artikel 10 Absatz 1 des Statuts festgesetzt auf

36,63 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

29,53 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 6

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

1 042,85 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

620,08 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 7

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 250,67 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2 501,35 EUR und der Pauschalabschlag auf 1 136,98 EUR.

Artikel 8

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

1.7.2007

 

Dienstaltersstufe

Besoldungsgruppe

Gruppe

1

2

3

4

A

I

6 374,10

7 163,65

7 953,20

8 742,75

II

4 626,21

5 077,00

5 527,79

5 978,58

III

3 887,62

4 060,79

4 233,96

4 407,13

B

IV

3 734,56

4 100,17

4 465,78

4 831,39

V

2 933,43

3 126,80

3 320,17

3 513,54

C

VI

2 789,91

2 954,16

3 118,41

3 282,66

VII

2 497,07

2 582,03

2 666,99

2 751,95

D

VIII

2 256,96

2 389,89

2 522,82

2 655,75

IX

2 173,54

2 203,82

2 234,10

2 264,38

Artikel 9

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

Funktionsgruppe

1.7.2007

Dienstaltersstufe

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

IV

18

5 455,05

5 568,49

5 684,30

5 802,51

5 923,17

6 046,35

6 172,09

17

4 821,32

4 921,58

5 023,93

5 128,40

5 235,05

5 343,92

5 455,05

16

4 261,20

4 349,82

4 440,28

4 532,62

4 626,88

4 723,10

4 821,32

15

3 766,16

3 844,48

3 924,43

4 006,04

4 089,35

4 174,39

4 261,20

14

3 328,63

3 397,85

3 468,51

3 540,64

3 614,28

3 689,44

3 766,16

13

2 941,93

3 003,11

3 065,56

3 129,31

3 194,39

3 260,82

3 328,63

III

12

3 766,10

3 844,42

3 924,36

4 005,97

4 089,27

4 174,31

4 261,11

11

3 328,60

3 397,82

3 468,48

3 540,60

3 614,23

3 689,38

3 766,10

10

2 941,92

3 003,10

3 065,55

3 129,30

3 194,37

3 260,80

3 328,60

9

2 600,17

2 654,24

2 709,43

2 765,77

2 823,29

2 881,99

2 941,92

8

2 298,11

2 345,90

2 394,68

2 444,48

2 495,31

2 547,20

2 600,17

II

7

2 600,10

2 654,18

2 709,39

2 765,74

2 823,27

2 881,99

2 941,93

6

2 297,99

2 345,79

2 394,58

2 444,38

2 495,22

2 547,12

2 600,10

5

2 030,98

2 073,23

2 116,35

2 160,37

2 205,30

2 251,17

2 297,99

4

1 795,00

1 832,33

1 870,45

1 909,35

1 949,06

1 989,60

2 030,98

I

3

2 211,30

2 257,19

2 304,04

2 351,86

2 400,67

2 450,49

2 501,35

2

1 954,88

1 995,46

2 036,87

2 079,14

2 122,29

2 166,34

2 211,30

1

1 728,20

1 764,07

1 800,68

1 838,05

1 876,20

1 915,14

1 954,88

Artikel 10

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

784,40 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

465,05 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 11

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf 938,01 EUR, die Obergrenze auf 1 876,01 EUR und der Pauschalabschlag auf 852,74 EUR.

Artikel 12

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates (2) vorgesehen sind, auf 357,45 EUR, 539,51 EUR, 589,88 EUR bzw. 804,20 EUR festgesetzt.

Artikel 13

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates (3) vorgesehenen Beträge der Koeffizient 5,159819 angewandt.

Artikel 14

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Tabelle in Anhang XIII Artikel 8 Absatz 2 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

1.7.2007

Dienstaltersstufe

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

8

16

15 824,35

16 489,31

17 182,21

17 182,21

17 182,21

17 182,21

 

 

15

13 986,08

14 573,79

15 186,20

15 608,71

15 824,35

16 489,31

 

 

14

12 361,36

12 880,80

13 422,07

13 795,49

13 986,08

14 573,79

15 186,20

15 824,35

13

10 925,38

11 384,48

11 862,87

12 192,91

12 361,36

 

 

 

12

9 656,21

10 061,97

10 484,79

10 776,50

10 925,38

11 384,48

11 862,87

12 361,36

11

8 534,47

8 893,10

9 266,80

9 524,62

9 656,21

10 061,97

10 484,79

10 925,38

10

7 543,05

7 860,02

8 190,31

8 418,17

8 534,47

8 893,10

9 266,80

9 656,21

9

6 666,80

6 946,94

7 238,86

7 440,26

7 543,05

 

 

 

8

5 892,33

6 139,94

6 397,95

6 575,95

6 666,80

6 946,94

7 238,86

7 543,05

7

5 207,84

5 426,68

5 654,72

5 812,04

5 892,33

6 139,94

6 397,95

6 666,80

6

4 602,86

4 796,28

4 997,82

5 136,87

5 207,84

5 426,68

5 654,72

5 892,33

5

4 068,16

4 239,11

4 417,24

4 540,14

4 602,86

4 796,28

4 997,82

5 207,84

4

3 595,57

3 746,66

3 904,10

4 012,72

4 068,16

4 239,11

4 417,24

4 602,86

3

3 177,89

3 311,43

3 450,58

3 546,58

3 595,57

3 746,66

3 904,10

4 068,16

2

2 808,72

2 926,75

3 049,73

3 134,58

3 177,89

3 311,43

3 450,58

3 595,57

1

2 482,44

2 586,76

2 695,45

2 770,45

2 808,72

 

 

 

Artikel 15

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 werden die Beträge der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Anhang XIII Artikel 14 Absatz 1 des Statuts wie folgt festgesetzt:

1.7.2007—31.12.2007

320,54 EUR

1.1.2008—31.12.2008

334,51 EUR

Artikel 16

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 werden die Beträge der Erziehungszulage gemäß Anhang XIII Artikel 15 Absatz 1 des Statuts wie folgt festgesetzt:

1.7.2007—31.8.2007

51,07 EUR

1.9.2007—31.8.2008

68,10 EUR

Artikel 17

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird zur Anwendung von Anhang XIII Artikel 18 Absatz 1 des Statuts der Betrag der Pauschalzulage gemäß Anhang VII Artikel 4a des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts festgesetzt auf

monatlich 123,31 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C 4 oder C 5,

monatlich 189,06 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C 1, C 2 oder C 3.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1558/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 1).

(2)  Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1558/2007.

(3)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, Seite 8). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1558/2007.


15.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 421/2008 DER KOMMISSION

vom 14. Mai 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Mai 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 14. Mai 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

50,7

TN

111,0

TR

105,3

ZZ

89,0

0707 00 05

EG

167,2

JO

196,3

MK

40,9

TR

163,9

ZZ

142,1

0709 90 70

TR

124,2

ZZ

124,2

0805 10 20

EG

44,5

IL

59,9

MA

50,9

TN

52,0

TR

55,2

US

49,8

ZZ

52,1

0805 50 10

AR

151,8

MK

58,7

TR

147,5

US

129,7

ZA

131,1

ZZ

123,8

0808 10 80

AR

93,2

BR

80,4

CA

95,7

CL

91,0

CN

87,7

MK

65,0

NZ

109,3

US

116,4

UY

76,3

ZA

79,5

ZZ

89,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


15.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 422/2008 DER KOMMISSION

vom 14. Mai 2008

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 5. Mai bis zum 9. Mai 2008 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zeitraum vom 5. Mai bis zum 9. Mai 2008 sind bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Bulgarien und Rumänien (3) Einfuhrlizenzanträge für eine Gesamtmenge gestellt worden, die gleich der verfügbaren Menge für die laufende Nummer 09.4337 (2008—2009) ist oder diese überschreitet.

(2)

Die Kommission sollte daher einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und den Mitgliedstaaten bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 5. Mai bis zum 9. Mai 2008 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Mai 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 371/2007 (ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 8.


ANHANG

Präferenzzucker AKP-Indien

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2007/08

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 5.5.2008-9.5.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

100

 

09.4332

Belize

0

Erreicht

09.4333

Côte d’Ivoire

100

 

09.4334

Kongo

100

 

09.4335

Fidschi

100

 

09.4336

Guyana

100

 

09.4337

Indien

0

Erreicht

09.4338

Jamaika

100

 

09.4339

Kenia

100

 

09.4340

Madagaskar

100

 

09.4341

Malawi

100

 

09.4342

Mauritius

100

 

09.4343

Mosambik

0

Erreicht

09.4344

St. Kitts und Nevis

 

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

100

 

09.4347

Tansania

100

 

09.4348

Trinidad und Tobago

100

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

100

 

09.4351

Simbabwe

100

 


Präferenzzucker AKP-Indien

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 5.5.2008-9.5.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

 

09.4332

Belize

100

 

09.4333

Côte d’Ivoire

 

09.4334

Kongo

 

09.4335

Fidschi

 

09.4336

Guyana

 

09.4337

Indien

100

Erreicht

09.4338

Jamaika

 

09.4339

Kenia

 

09.4340

Madagaskar

 

09.4341

Malawi

 

09.4342

Mauritius

 

09.4343

Mosambik

100

 

09.4344

St. Kitts und Nevis

 

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

 

09.4347

Tansania

 

09.4348

Trinidad und Tobago

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

 

09.4351

Simbabwe

 


Zusätzlicher Zucker

Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2007/08

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 5.5.2008-9.5.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4315

Indien

100

 

09.4316

Unterzeichnerstaaten des AKP-Protokolls

100

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2007/08

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 5.5.2008-9.5.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4317

Australien

0

Erreicht

09.4318

Brasilien

0

Erreicht

09.4319

Kuba

0

Erreicht

09.4320

Andere Drittländer

0

Erreicht


Balkan-Zucker

Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2007/08

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 5.5.2008-9.5.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4324

Albanien

100

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

0

Erreicht

09.4326

Serbien, Montenegro und Kosovo

100

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

100

 

09.4328

Kroatien

100

 


Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr

Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2007/08

Laufende Nummer

Art

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 5.5.2008-9.5.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4380

Außerordentlich

 

09.4390

Industriell

 


Zuckereinfuhr im Rahmen der befristeten Zollkontingente für Bulgarien und Rumänien

Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006

Wirtschaftsjahr 2007/08

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 5.5.2008-9.5.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4365

Bulgarien

0

Erreicht

09.4366

Rumänien

100

 


15.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 423/2008 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf die Artikel 46 und 80,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

In Titel V Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sowie in mehreren Anhängen derselben Verordnung wurden die Grundregeln für die önologischen Verfahren und Behandlungen festgelegt und wurde bestimmt, dass die Kommission Durchführungsbestimmungen hierzu erlässt.

(3)

Im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft wie auch der Verwaltungen, die mit der Anwendung der Gemeinschaftsregelung beauftragt sind, empfiehlt es sich, über diese Vorschriften in einem Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen zusammengefasst zu verfügen.

(4)

Der auf diese Weise festgelegter Gemeinschaftskodex sollte nur die vom Rat ausdrücklich in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen enthalten. Ansonsten dürften die sich aus den Artikeln 28 und folgende EG-Vertrag ergebenden Vorschriften ausreichen, um den freien Warenverkehr mit Erzeugnissen des Weinbausektors im önologischen Bereich zu ermöglichen.

(5)

Außerdem ist festzulegen, dass dieser Kodex unbeschadet besonderer Bestimmungen in anderen Bereichen gilt. Solche besonderen Bestimmungen können insbesondere im Rahmen der Vorschriften über Lebensmittel bestehen oder künftig geschaffen werden.

(6)

Gemäß Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen auch Trauben von Sorten, die nicht in der Klassifizierung nach Artikel 19 der genannten Verordnung als Keltertraubensorten aufgeführt sind, sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse in der Gemeinschaft zur Herstellung der in Artikel 45 Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Erzeugnisse verwendet werden. Es sollte die Liste der Sorten aufgestellt werden, für die diese Ausnahmen vorgesehen sind.

(7)

Nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist das Verzeichnis der Qualitätslikörweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätslikörweine b. A.) zu erstellen, für die besondere Herstellungsregeln zugelassen sind. Damit sich die Erzeugnisse leichter identifizieren lassen und der innergemeinschaftliche Handel reibungsloser abwickeln lässt, sollte auf die in den gemeinschaftlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls im Landesrecht vorgesehenen Bezeichnungen zurückgegriffen werden.

(8)

Nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind auch die Grenzwerte und die Bedingungen für die Verwendung bestimmter Stoffe festzulegen.

(9)

Die in zwei Mitgliedstaaten vorgenommenen Versuche über die Verwendung von Lysozym bei der Weinbereitung haben bestätigt, dass der Zusatz dieses Stoffes von bedeutendem Interesse für die Stabilisierung der Weine ist und es ermöglicht, Weine zu erhalten, die einen niedrigen Gehalt an Schwefeldioxid aufweisen. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffes erlaubt werden, indem Verwendungshöchstdosen festgesetzt werden, die den in den Versuchen bewiesenen technischen Erfordernissen entsprechen.

(10)

Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates (4) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3307/85 (5) sah mit Wirkung vom 1. September 1986 eine Verringerung der Höchstwerte für den Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine außer Schaumweinen, Likörweinen und einigen Qualitätsweinen um 15 Milligramm je Liter vor. Um Schwierigkeiten beim Absatz der Weine aufgrund dieser Änderung der Produktionsregeln zu vermeiden, wurde zugelassen, dass nach diesem Zeitpunkt Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft außer Portugal, die vor diesem Zeitpunkt erzeugt wurden, und während einer Übergangszeit von einem Jahr ab dem genannten Zeitpunkt Weine mit Ursprung in Drittländern und in Portugal zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten werden durften, falls ihr Gesamtschwefeldioxidgehalt den Gemeinschaftsbestimmungen oder gegebenenfalls den spanischen Vorschriften entsprach, die vor dem 1. September 1986 Gültigkeit hatten. Diese Maßnahme sollte verländert werden, da es noch Lagerbestände dieser Weine geben kann.

(11)

Die Artikel 12 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine von Nummer 13 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 (6) sahen mit Wirkung vom 1. September 1986 eine Verringerung der Höchstwerte für den Gesamtschwefeldioxidgehalt der Schaumweine, der Qualitätsschaumweine und der Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete um 15 Milligramm je Liter vor. Für Schaumweine aus der Gemeinschaft, ausgenommen Portugal, sah Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 die Möglichkeit vor, diese Erzeugnisse bis zur Ausschöpfung der Bestände zu vermarkten, wenn sie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 in ihrer vor dem 1. September 1986 geltenden Fassung bereitet worden waren. Für eingeführte Schaumweine sowie aus Spanien und Portugal stammende und vor dem 1. September 1986 hergestellte Schaumweine sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, um Schwierigkeiten beim Absatz dieser Erzeugnisse zu vermeiden. Es sollte zugelassen werden, dass diese Erzeugnisse während einer Übergangszeit nach diesem Zeitpunkt zum Verkauf angeboten werden dürfen, wenn ihr Gesamtschwefeldioxidgehalt den vor dem 1. September 1986 geltenden Gemeinschaftsbestimmungen entspricht.

(12)

In Anhang V Abschnitt B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist der Höchstgehalt der Weine an flüchtiger Säure festgelegt. Ausnahmen können für bestimmte Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b. A.) und bestimmte mit einer geographischen Angabe bezeichneten Tafelweine sowie für Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 % vol vorgesehen werden. Einige aus Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich und dem Vereinigten Königreich stammende Weine dieser Art weisen aufgrund besonderer Bereitungsverfahren und ihres höheren Alkoholgehalts üblicherweise einen höheren Gehalt an flüchtiger Säure auf als in vorgenanntem Anhang V vorgesehen. Damit diese Weine weiterhin nach den üblichen, spezifische Merkmale verleihenden Methoden hergestellt werden können, sollte von vorgenanntem Anhang V Abschnitt B Nummer 1 abgewichen werden.

(13)

Nach Anhang V Abschnitt D Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind die Weinanbaugebiete anzugeben, in denen Saccharose herkömmlicherweise gemäß der am 8. Mai 1970 geltenden Regelung zugesetzt wurde.

(14)

In Luxemburg ist es dank des geringen Umfangs des Weinbaus möglich, dass die zuständigen Behörden alle Erzeugnispartien, aus denen Wein bereitet wird, systematisch überprüfen. Solange diese Verhältnisse gegeben sind, ist keine Anreicherungsmeldung erforderlich.

(15)

Nach Anhang V Abschnitt G Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss jede Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung den zuständigen Behörden gemeldet werden. Das Gleiche gilt für die Mengen an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, die natürliche oder juristische Personen zur Anwendung dieser Verfahren besitzen. Zweck dieser Meldungen ist es, die betreffenden Maßnahmen kontrollieren zu können. Sie müssen deshalb an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gerichtet werden, in dem diese Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Die Meldungen müssen deshalb möglichst genau sein und der zuständigen Behörde innerhalb von Fristen zugehen, die für eine wirksame Kontrolle durch diese Behörde angemessen sind, wenn es sich um eine Erhöhung des Alkoholgehalts handelt. Im Falle einer Säuerung oder Entsäuerung reicht eine Nachkontrolle aus. Zur Erleichterung der Verwaltungsarbeit sollten deshalb diese Meldungen, mit Ausnahme der ersten Meldung im Wirtschaftsjahr, durch die laufende Ergänzung der regelmäßig von der zuständigen Behörde überwachten Bücher ersetzt werden.

(16)

In Anhang V Abschnitt F Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind bestimmte Regeln für die Süßung der Weine festgelegt. Diese Vorschrift gilt in erster Linie für Tafelweine. Sie gilt gemäß Anhang VI Abschnitt G Nummer 2 der genannten Verordnung auch für Qualitätsweine b. A.

(17)

Die Süßung darf nicht zu einer Anreicherung führen, die über die in Anhang V Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Grenzwerte hinausgeht. Zu diesem Zweck wurden in Anhang V Abschnitt F Nummer 1 der genannten Verordnung besondere Vorschriften aufgenommen. Außerdem erweisen sich Kontrollmaßnahmen als unerlässlich, insbesondere um die Einhaltung der betreffenden Vorschriften sicherzustellen.

(18)

Um die Wirksamkeit der Kontrollen zu erhöhen, ist es zweckmäßig, dass die Süßung nur auf der Stufe der Erzeugung oder einer der Erzeugung möglichst nahestehenden Stufe erfolgt. Die Süßung sollte daher auf die Stufe der Erzeugung und des Großhandels beschränkt werden.

(19)

Die Kontrollstelle muss über die beabsichtigte Süßung unterrichtet werden. Zu diesem Zweck sollte vorgesehen werden, dass jeder, der eine Süßung vornehmen will, dies der Kontrollstelle schriftlich meldet. Eine Vereinfachung des Verfahrens kann jedoch vorgesehen werden, wenn die Süßung häufig oder ständig in einem Unternehmen durchgeführt wird.

(20)

Zweck der Meldung ist, eine Kontrolle der Süßung zu ermöglichen. Es ist deshalb erforderlich, dass Meldungen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gerichtet werden, in dessen Hoheitsgebiet diese Maßnahme durchgeführt werden soll. Die Meldungen sollten möglichst genau sein und der zuständigen Behörde vor Durchführung der Maßnahme zugehen.

(21)

Für eine wirksame Kontrolle ist es erforderlich, dass die vor der Süßung im Besitz des Betroffenen befindlichen Mengen an Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost angegeben werden. Diese Meldung hat aber nur dann Zweck, wenn sie gleichzeitig mit der Auflage verbunden ist, über den Zugang und Abgang der für die Süßung verwendeten Erzeugnisse Buch zu führen.

(22)

Um die Verwendung von Saccharose bei der Süßung von Likörweinen zu vermeiden, empfiehlt es sich, zusätzlich zur Verwendung von konzentriertem Traubenmost diejenige von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zu gestatten.

(23)

Der Verschnitt ist ein allgemein übliches önologisches Verfahren. In Anbetracht seiner etwaigen Auswirkungen ist eine Regelung vor allem zur Vermeidung seiner missbräuchlichen Anwendung erforderlich.

(24)

Bei Weinen und Mosten aus der gleichen Weinbauzone der Gemeinschaft oder aus dem gleichen Erzeugungsgebiet eines Drittlands ist die Angabe der geographischen Herkunft oder der Rebsorte von großer Bedeutung für ihren Handelswert. Es erweist sich daher als zweckmäßig, auch das Vermischen von Weinen oder Traubenmosten mit Herkunft aus der gleichen Zone, jedoch innerhalb derselben aus verschiedenen geographischen Einheiten, sowie das Vermischen von Weinen oder Traubenmosten, die aus verschiedenen Rebsorten oder Jahrgängen gewonnen worden sind, als Verschnitt anzusehen, wenn Angaben hierüber bei der Bezeichnung des so gewonnenen Erzeugnisses gemacht werden.

(25)

Den Mitgliedstaaten sollte erlaubt werden, während eines begrenzten Zeitraums zu Versuchszwecken die Anwendung bestimmter önologischer Verfahren oder Behandlungen zuzulassen, die nicht in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehen sind.

(26)

Gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 müssen die Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der unter Artikel 1 der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse festgestellt werden können, sowie die Regeln, nach denen festgestellt werden kann, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, festgelegt werden.

(27)

Anhang VI Abschnitt J Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sieht eine analytische Prüfung vor, die sich mindestens auf die Werte der charakteristischen Faktoren des betreffenden Qualitätsweins b. A. erstreckt, die in Nummer 3 des genannten Abschnitts aufgeführt sind.

(28)

Die Überwachung der Angaben in den Dokumenten über die betreffenden Erzeugnisse macht die Einführung einheitlicher Analysemethoden notwendig, um präzise und vergleichbare Daten zu erhalten. Diese Methoden sollten demnach für alle Handelsgeschäfte und Kontrollmaßnahmen verbindlich sein. In Anbetracht der Erfordernisse der Kontrolle und der begrenzten Möglichkeiten des Handels ist es jedoch angebracht, während eines begrenzten Zeitraums noch eine bestimmte Anzahl gebräuchlicher Verfahren zuzulassen, die eine schnelle und ausreichend sichere Bestimmung der gesuchten Faktoren ermöglichen.

(29)

Die gemeinschaftlichen Analysemethoden für den Weinsektor sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission (7) festgelegt worden. Aufgrund der Gültigkeit der darin beschriebenen Methoden sollte diese Verordnung weiterhin in Kraft bleiben, abgesehen von den gebräuchlichen Verfahren, die in absehbarer Zeit daraus gestrichen werden.

(30)

Der Verwaltungsausschuss für Wein hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen für alle Lebensmittel besteht die Gemeinschaftsregelung für die önologischen Behandlungen und Verfahren in Titel V Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und den Anhängen der vorgenannten Verordnung sowie im vorliegenden Kodex.

Dieser Kodex betrifft die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, insbesondere für die Erzeugnisse, die zur Weinbereitung verwendet werden (Titel I) sowie, die in der Gemeinschaft zugelassenen önologischen Behandlungen und Verfahren (Titel II und III).

TITEL I

VORSCHRIFTEN FÜR TRAUBEN UND TRAUBENMOST

Artikel 2

Verwendung von Trauben bestimmter nicht zugelassener Sorten

(1)   Die Weinbereitung aus Trauben von Sorten, die nur als Tafeltrauben eingestuft sind, ist untersagt.

(2)   Abweichend von Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen zur Herstellung der in vorstehender Bestimmung genannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft Trauben verwendet werden, die von Sorten stammen, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

Artikel 3

Verwendung bestimmter Erzeugnisse, die nicht den natürlichen Alkoholgehalt für die Erzeugung von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure aufweisen

Die Jahre, in denen aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse Erzeugnisse aus den Weinbauzonen A und B, die nicht den für die betreffende Weinbauzone festgesetzten natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweisen, unter den Bedingungen von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zur Herstellung von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure verwendet werden dürfen, sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 4

Verwendung von Traubenmost bestimmter Rebsorten zur Gewinnung von aromatischem Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein b. A. und Ausnahmen von dieser Verwendung

(1)   Das Verzeichnis der Rebsorten, aus denen Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost hergestellt wird, der gemäß Anhang V Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe a und Anhang VI Abschnitt K Nummer 10 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zur Zusammensetzung der Cuvée zur Gewinnung von aromatischem Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden muss, ist in Anhang III Abschnitt A der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2)   Die Ausnahmen gemäß Anhang V Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe a und Anhang VI Abschnitt K Nummer 10 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Rebsorten und der zur Zusammensetzung der Cuvée verwendeten Erzeugnisse sind in Anhang III Abschnitt B der vorliegenden Verordnung festgelegt.

TITEL II

ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND BEHANDLUNGEN

KAPITEL I

Grenzwerte und Bedingungen für die Verwendung bestimmter zu önologischen Zwecken zugelassener Stoffe

Artikel 5

Grenzwerte für die Verwendung bestimmter Stoffe

Die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten, zu önologischen Zwecken zugelassenen Stoffe dürfen nur bis zu den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgesetzten Grenzwerten verwendet werden.

Artikel 6

Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Behandlungen verwendeten Stoffe

Die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Behandlungen verwendeten Stoffe gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind die in der Richtlinie 96/77/EG der Kommission (8) festgelegten Kriterien. Gegebenenfalls werden diese Reinheitskriterien durch besondere Vorschriften in der vorliegenden Verordnung ergänzt.

Artikel 7

Kalziumtartrat

Kalziumtartrat, das gemäß Anhang IV Nummer 3 Buchstabe v der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zur Förderung der Ausfällung des Weinsteins zulässig ist, darf nur verwendet werden, wenn es den Anforderungen gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung genügt.

Artikel 8

Weinsäure

(1)   Die Verwendung von Weinsäure zur Entsäuerung gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe m und Nummer 3 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist nur zugelassen für Erzeugnisse, die

a)

aus den Rebsorten Elbling und Riesling stammen, und

b)

aus Trauben gewonnen wurden, die in folgenden Weinanbaugebieten des nördlichen Teils der Weinbauzone A geerntet wurden:

Ahr,

Rheingau,

Mittelrhein,

Mosel,

Nahe,

Rheinhessen,

Pfalz,

Moselle luxembourgeoise.

(2)   Die Weinsäure, deren Verwendung gemäß Nummer 1 Buchstaben l und m und Nummer 3 Buchstaben k und l des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehen ist und die auch L-Weinsäure genannt wird, muss landwirtschaftlichen Ursprungs und insbesondere aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden sein. Sie muss darüber hinaus den Reinheitskriterien der Richtlinie 96/77/EG entsprechen.

Artikel 9

Aleppokiefernharz

(1)   Aleppokiefernharz, das gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zulässig ist, darf nur verwendet werden, um einen Tafelwein „Retsina“ zu gewinnen. Dieses önologische Verfahren darf nur durchgeführt werden:

a)

im geographischen Gebiet Griechenlands;

b)

bei einem Traubenmost aus Trauben, für die Sorten, Anbaugebiet und Weinbereitungsgebiet in den vor dem 31. Dezember 1980 geltenden griechischen Rechtsvorschriften festgelegt wurden;

c)

durch Zusatz einer Harzmenge von höchstens 1 000 g je Hektoliter des zu behandelnden Erzeugnisses vor der Gärung oder — sofern der vorhandene Alkoholgehalt ein Drittel des Gesamtalkoholgehaltes nicht übersteigt — während der Gärung.

(2)   Beabsichtigt Griechenland, die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Rechtsvorschriften zu ändern, so teilt es dies der Kommission vorher mit. Reagiert die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung, so kann Griechenland die vorgenannten Änderungen einführen.

Artikel 10

Betaglucanase

Betaglucanase, die gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe j und Nummer 3 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zulässig ist, darf nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung genügt.

Artikel 11

Milchsäurebakterien

Milchsäurebakterien, die gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe q und Nummer 3 Buchstabe z) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zulässig sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung genügen.

Artikel 12

Lysozym

Lysozym, das gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe r und Nummer 3 Buchstabe zb der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zulässig ist, darf nur verwendet werden, wenn es den Anforderungen gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung genügt.

Artikel 13

Ionenaustauschharze

Die gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zur Verwendung zugelassenen Ionenaustauschharze sind sulfonierte oder ammonisierte Styrol- oder Benzoldivinil-Copolymere. Sie müssen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sowie den zu deren Durchführung erlassenen gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften entsprechen. Sie dürfen bei der Kontrolle nach der in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgelegten Analysemethode in keinem der erwähnten Lösungsmittel mehr als 1 Milligramm/Liter organische Stoffe hinterlassen. Ihre Regeneration darf nur unter Verwendung von Stoffen erfolgen, die für die Herstellung von Lebensmitteln zugelassen sind.

Ihre Verwendung darf nur unter der Aufsicht eines Önologen oder Technikers in Anlagen erfolgen, die von den Behörden des Mitgliedstaats zugelassen sind, in dessen Hoheitsgebiet die Harze verwendet werden. Diese Behörden bestimmen die den zugelassenen Önologen und Technikern obliegenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten.

Artikel 14

Kaliumhexacyanoferrat

Die Verwendung von Kaliumhexacyanoferrat gemäß Anhang IV Nummer 3 Buchstabe p der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist nur zugelassen, wenn diese Behandlung unter Überwachung eines Önologen oder Technikers durchgeführt wird, der von den Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Behandlung durchgeführt wird, zugelassen ist, und die Bedingungen, unter denen die Verantwortung ausgeübt wird, gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden.

Nach der Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat muss der Wein Spuren von Eisen aufweisen.

Für die Kontrolle der Verwendung des im vorliegenden Artikel genannten Erzeugnisses gelten die von den Mitgliedstaaten diesbezüglich erlassenen Vorschriften.

Artikel 15

Kalziumphytat

Die Verwendung von Kalziumphytat gemäß Anhang IV Nummer 3 Buchstabe p der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist nur zugelassen, wenn jede Behandlung unter Überwachung eines Önologen oder Technikers durchgeführt wird, der von den Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet eine dieser Behandlungen durchgeführt wird, zugelassen ist, und die Bedingungen, unter denen die Verantwortung ausgeübt wird, gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden.

Nach der Behandlung muss der Wein Spuren von Eisen aufweisen.

Für die Kontrolle der Verwendung der in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse gelten die von den Mitgliedstaaten diesbezüglich erlassenen Vorschriften.

Artikel 16

DL-Weinsäure

Die Verwendung von DL-Weinsäure gemäß Anhang IV Nummer 3 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist nur zugelassen, wenn diese Behandlung unter Überwachung eines Önologen oder Technikers durchgeführt wird, der von den Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Behandlung durchgeführt wird, zugelassen ist, und die Bedingungen, unter denen die Verantwortung ausgeübt wird, gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden.

Für die Kontrolle der Verwendung des im vorliegenden Artikel genannten Erzeugnisses gelten die von den Mitgliedstaaten diesbezüglich erlassenen Vorschriften.

Artikel 17

Dimethyldicarbonat

Der Zusatz von Dimethyldicarbonat gemäß Anhang IV Nummer 3 Buchstabe zc der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist nur zugelassen, wenn er unter Einhaltung der Grenzwerte von Anhang IV der vorliegenden Verordnung erfolgt und den Vorschriften in Anhang X der vorliegenden Verordnung entspricht.

Artikel 18

Behandlung durch Elektrodialyse

Die Behandlung durch Elektrodialyse, die gemäß Anhang IV Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zur Verhinderung der Weinsteinausfällung zulässig ist, darf nur eingesetzt werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung genügt.

Artikel 19

Urease

Urease, die gemäß Anhang IV Nummer 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zur Verringerung des Harnstoffgehalts in Wein zulässig ist, darf nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen und den Reinheitskriterien gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung genügt.

Artikel 20

Zuführung von Sauerstoff

Bei der Zuführung von Sauerstoff gemäß Anhang IV Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss reiner gasförmiger Sauerstoff zugeführt werden.

Artikel 21

Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten „aszú“-Teig

Das Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder ausgepressten „aszú“-Teig gemäß Anhang IV Nummer 4 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss gemäß den am 1. Mai 2004 geltenden ungarischen Vorschriften folgendermaßen erfolgen:

a)

„Tokaji fordítás“ wird hergestellt, indem Traubenmost oder Wein auf ausgepressten „aszú“-Teig aufgegossen wird;

b)

„Tokaji máslás“ wird hergestellt, indem Traubenmost oder Wein auf Weintrub von „szamorodni“ oder „aszú“ aufgegossen wird.

Artikel 22

Verwendung von Eichenholzstücken

Die Verwendung von Eichenholzstücken gemäß Anhang IV Nummer 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist nur zugelassen, wenn sie den Vorschriften in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung genügt.

KAPITEL II

Besondere Grenzwerte und Bedingungen

Artikel 23

Schwefeldioxidgehalt

(1)   Die Änderungen der Liste der in Anhang V Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Weine sind in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2)   Bis zur Erschöpfung der Bestände dürfen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten werden:

Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft, ausgenommen Portugal, die vor dem 1. September 1986 erzeugt worden sind, mit Ausnahme von Schaumwein und Likörwein, und

Weine mit Ursprung in Drittländern und Portugal, die vor dem 1. September 1987 in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, mit Ausnahme von Schaumwein und Likörwein,

deren Gesamtschwefeldioxidgehalt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreitet:

a)

175 mg/l bei Rotwein;

b)

225 mg/l bei Weißwein und Roséwein;

c)

abweichend von den Buchstaben a und b bei Weinen, die einen in Invertzucker berechneten Restzuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, 225 mg/l bei Rotwein und 275 mg/l bei Weißwein und Roséwein.

Ferner dürfen folgende Weine bis zur Ausschöpfung der Bestände in ihrem Erzeugungsland und zur Ausfuhr nach Drittländern zum direkten Nahrungsverbrauch angeboten werden:

vor dem 1. September 1986 erzeugte Weine mit Ursprung in Spanien, deren Gesamtschwefeldioxidgehalt die vor diesem Termin nach den spanischen Bestimmungen geltenden Werte nicht überschreitet,

vor dem 1. Januar 1991 erzeugte Weine mit Ursprung in Portugal, deren Gesamtschwefeldioxidgehalt die vor diesem Termin nach den portugiesischen Bestimmungen geltenden Werte nicht überschreitet.

(3)   Bis zur Erschöpfung der Bestände darf Schaumwein mit Ursprung in Drittländern und Portugal zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten werden, der vor dem 1. September 1987 in die Gemeinschaft eingeführt wurde und dessen Gesamtschwefeldioxidgehalt jeweils folgende Werte nicht überschreitet:

250 mg/l bei Schaumwein,

200 mg/l bei Qualitätsschaumwein.

Ferner dürfen folgende Weine bis zur Ausschöpfung der Bestände in ihrem Erzeugungsland und zur Ausfuhr nach Drittländern zum direkten Nahrungsverbrauch angeboten werden:

vor dem 1. September 1986 erzeugte Weine mit Ursprung in Spanien, deren Gesamtschwefeldioxidgehalt die vor diesem Termin nach den spanischen Bestimmungen geltenden Werte nicht überschreitet,

vor dem 1. Januar 1991 erzeugte Weine mit Ursprung in Portugal, deren Gesamtschwefeldioxidgehalt die vor diesem Termin nach den portugiesischen Bestimmungen geltenden Werte nicht überschreitet.

(4)   Die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten aufgrund der Witterungsverhältnisse zulassen können, dass bei in bestimmten Weinbauzonen ihres Hoheitsgebiets erzeugtem Wein der Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l nach Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 um höchstens 40 mg/l erhöht wird, sind in Anhang XV der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 24

Gehalt an flüchtiger Säure

Die Weine, für die gemäß Anhang V Abschnitt B Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Abweichungen vom Höchstgehalt an flüchtiger Säure vorgesehen sind, sind in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 25

Verwendung von Kalziumsulfat bei bestimmten Likörweinen

Die Ausnahmen betreffend die Verwendung von Kalziumsulfat gemäß Anhang V Abschnitt J Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen nur folgende spanische Weine betreffen:

a)

„vino generoso“ im Sinne der Begriffsbestimmung von Anhang VI Abschnitt L Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999;

b)

„vino generoso de licor“ im Sinne der Begriffsbestimmung von Anhang VI Abschnitt L Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

TITEL III

ÖNOLOGISCHE VERFAHREN

KAPITEL I

Anreicherung

Artikel 26

Zulassung der Verwendung von Saccharose

Die Weinbaugebiete, in denen die Verwendung von Saccharose gemäß Anhang V Abschnitt D Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zulässig ist, sind Folgende:

a)

Weinbauzone A,

b)

Weinbauzone B,

c)

Weinbauzone C, ausgenommen die in Italien, Griechenland, Spanien und Portugal sowie die in den französischen Departements liegenden Weinberge, für die folgende Appellationsgerichte zuständig sind:

Aix-en-Provence,

Nîmes,

Montpellier,

Toulouse,

Agen,

Pau,

Bordeaux,

Bastia.

Die Anreicherung durch Trockenzuckerung kann jedoch in den unter Buchstabe c genannten französischen Departements ausnahmsweise durch die nationalen Behörden zugelassen werden. Frankreich unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Zulassungen.

Artikel 27

Anreicherung im Falle außergewöhnlich ungünstiger Witterungsverhältnisse

Die Jahre, in denen die Erhöhung des Alkoholgehalts gemäß Anhang V Abschnitt C Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach dem in Artikel 75 Absatz 2 derselben Verordnung genannten Verfahren aufgrund außergewöhnlich ungünstiger Witterungsverhältnisse gemäß Abschnitt C Nummer 4 desselben Anhangs zulässig ist, sind mit Angabe der Weinbauzonen, der geographischen Gebiete und gegebenenfalls der betroffenen Sorten in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 28

Anreicherung der Cuvée bei Schaumwein

Gemäß Anhang V Abschnitt H Nummer 4 und Abschnitt I Nummer 5 sowie Anhang VI Abschnitt K Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann jeder Mitgliedstaat die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort der Schaumweine gestatten, sofern

a)

keiner der Bestandteile der Cuvée bereits angereichert wurde;

b)

diese Bestandteile ausschließlich aus Trauben bestehen, die in seinem Hoheitsgebiet geerntet wurden;

c)

die Anreicherung in einem Arbeitsgang erfolgt;

d)

die nachstehenden Grenzwerte nicht überschritten werden:

i)

3,5 % vol bei einer Cuvée aus Bestandteilen aus der Weinbauzone A, sofern der natürliche Alkoholgehalt der einzelnen Bestandteile mindestens 5 % vol beträgt;

ii)

2,5 % vol bei einer Cuvée aus Bestandteilen aus der Weinbauzone B, sofern der natürliche Alkoholgehalt der einzelnen Bestandteile mindestens 6 % vol beträgt;

iii)

2 % vol bei einer Cuvée aus Bestandteilen aus den Weinbauzonen C I a), C I b), C II oder C III, sofern der natürliche Alkoholgehalt der einzelnen Bestandteile mindestens 7,5 % vol, 8 % vol, 8,5 % vol bzw. 9 % vol beträgt;

e)

als Methode der Zusatz von Saccharose, von konzentriertem Traubenmost oder von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verwendet wird.

Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Grenzwerte beeinträchtigen nicht die Anwendung von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 auf Cuvées, die zur Herstellung von Schaumweinen im Sinne von Anhang I Nummer 15 der genannten Verordnung bestimmt sind.

Artikel 29

Verwaltungsvorschriften für die Anreicherung

(1)   Die in Anhang V Abschnitt G Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte Meldung einer Erhöhung des Alkoholgehalts ist von den natürlichen oder juristischen Personen, die diese Maßnahme durchzuführen beabsichtigen, innerhalb der Fristen und gemäß den angemessenen Kontrollbedingungen vorzunehmen, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme durchgeführt wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Meldung erfolgt schriftlich und enthält die nachstehenden Angaben:

a)

Name und Anschrift der die Meldung einreichenden Person;

b)

Ort der Maßnahmendurchführung;

c)

Tag und Stunde der Maßnahmendurchführung;

d)

Bezeichnung des der betreffenden Maßnahme zu unterziehenden Erzeugnisses;

e)

das anzuwendende Verfahren unter Angabe der Art des dazu zu verwendenden Erzeugnisses.

(3)   Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass eine vorherige Meldung an die zuständigen Behörden gerichtet wird, die für mehrere Maßnahmen oder für einen bestimmten Zeitraum gilt. Eine solche Meldung ist nur zulässig, wenn die die Meldung einreichende Person über die einzelnen Anreicherungsmaßnahmen sowie über die in den Meldungen nach Absatz 2 enthaltenen Angaben gemäß Absatz 6 Buch führt.

(4)   Die Mitgliedstaaten regeln, nach welchen Modalitäten eine meldende Person, die die in ihrer Meldung genannte Maßnahme im Falle höherer Gewalt nicht zu dem darin angegebenen Zeitpunkt durchführen konnte, der zuständigen Behörde eine zweite, die erforderliche Kontrolle ermöglichende Meldung einreichen kann.

Sie teilen der Kommission diese Modalitäten schriftlich mit.

(5)   Die in Absatz 1 genannte Meldung ist in Luxemburg nicht erforderlich.

(6)   Über die Angaben betreffend die zur Erhöhung des Alkoholgehalts durchzuführenden Maßnahmen wird sofort nach deren Ende gemäß den in Anwendung von Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erlassenen Bestimmungen Buch geführt.

Enthält eine für mehrere Maßnahmen geltende Meldung nicht Datum und Uhrzeit des Beginns der Maßnahmen, so muss außerdem vor Beginn jeder Maßnahme eine Eintragung in die Bücher erfolgen.

KAPITEL II

Säuerung und Entsäuerung

Artikel 30

Verwaltungsvorschriften über die Säuerung und die Entsäuerung

(1)   Die in Anhang V Abschnitt G Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte Meldung einer Säuerung oder Entsäuerung ist spätestens am zweiten Tag nach Durchführung der in einem Wirtschaftsjahr durchgeführten ersten Maßnahme einzureichen. Sie betrifft alle auf das betreffende Wirtschaftsjahr entfallenden Maßnahmen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Meldung erfolgt schriftlich und enthält die nachstehenden Angaben:

a)

Name und Anschrift der die Meldung einreichenden Person,

b)

Art der Maßnahme,

c)

Ort der Maßnahmendurchführung.

(3)   Über die Angaben betreffend die zur Säuerung oder Entsäuerung durchzuführenden Maßnahmen wird gemäß den in Anwendung von Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erlassenen Bestimmungen Buch geführt.

KAPITEL III

Gemeinsame Vorschriften für die Anreicherung, die Säuerung und die Entsäuerung

Artikel 31

Säuerung und Anreicherung ein und desselben Erzeugnisses

Die Fälle, in denen die Säuerung und Anreicherung ein und desselben Erzeugnisses im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gemäß Anhang V Abschnitt E Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugelassen sind, werden nach dem in Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Verfahren beschlossen und in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 32

Allgemeine Bedingungen für die Anreicherung sowie die Säuerung und Entsäuerung anderer Erzeugnisse als Wein

Die in Anhang V Abschnitt G Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Maßnahmen müssen in einem Arbeitsgang erfolgen. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass bestimmte dieser Maßnahmen in mehreren Arbeitsgängen erfolgen, wenn dadurch eine bessere Weinbereitung bei den betreffenden Erzeugnissen gewährleistet ist. In diesem Fall gelten die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Grenzwerte für die gesamte Maßnahme.

Artikel 33

Abweichung von den für die Anreicherung, die Säuerung und die Entsäuerung festgesetzten Zeitpunkten

Abweichend von den in Anhang V Abschnitt G Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Zeitpunkten dürfen die Anreicherung, die Säuerung und die Entsäuerung vor den in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkten durchgeführt werden.

KAPITEL IV

Süssung

Artikel 34

Technische Vorschriften für die Süßung

Die Süßung von Tafelweinen und von Qualitätsweinen b. A. ist nur auf der Stufe der Erzeugung und des Großhandels zulässig.

Artikel 35

Verwaltungsvorschriften für die Süßung

(1)   Die natürlichen oder juristischen Personen, die die Süßung vornehmen, senden der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren durchgeführt wird, eine entsprechende Meldung.

(2)   Diese Meldungen erfolgen schriftlich. Sie müssen bei der zuständigen Behörde mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Vornahme der Arbeiten zur Süßung eingegangen sein.

Wird die Süßung häufig oder ständig von einem Unternehmen vorgenommen, so können die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, dass eine Meldung für mehrere Süßungsvorgänge oder für einen bestimmten Zeitraum an die zuständige Behörde gerichtet wird. Eine solche Meldung ist nur zulässig, wenn das Unternehmen über die einzelnen Süßungsvorgänge sowie über die in Absatz 3 genannten Angaben Buch führt.

(3)   Die Meldung enthält folgende Angaben:

a)

bei Süßung gemäß den Bedingungen von Anhang V Abschnitt F Nummer 1 Buchstabe a und Anhang VI Abschnitt G Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999:

i)

Menge und Gesamtalkoholgehalt sowie vorhandener Alkoholgehalt des betreffenden Tafelweins oder Qualitätsweins b. A.;

ii)

Menge und Gesamtalkoholgehalt sowie vorhandener Alkoholgehalt des zuzusetzenden Traubenmostes;

iii)

Gesamtalkoholgehalt und vorhandener Alkoholgehalt des Tafelweins oder des Qualitätsweins b. A. nach der Süßung;

b)

bei Süßung gemäß den Bedingungen von Anhang V Abschnitt F Nummer 1 Buchstabe b und Anhang VI Abschnitt G Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999:

i)

Menge und Gesamtalkoholgehalt sowie vorhandener Alkoholgehalt des betreffenden Tafelweins oder Qualitätsweins b. A.;

ii)

Menge, Gesamtalkoholgehalt und vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes, bzw. Menge und Dichte des zuzusetzenden konzentrierten Traubenmostes;

iii)

Gesamtalkoholgehalt und vorhandener Alkoholgehalt des Tafelweins oder des Qualitätsweins b. A. nach der Süßung.

(4)   Die in Absatz 1 bezeichneten Personen führen Buch über die Zugänge und Abgänge an Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost, der sich zum Zwecke der Süßung in ihrem Besitz befinden.

Artikel 36

Süßung bestimmter eingeführter Weine

Bei der Süßung eingeführter Weine gemäß Anhang V Abschnitt F Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 müssen die Bedingungen der Artikel 34 und 35 der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.

Artikel 37

Sondervorschriften für die Süßung von Likörwein

(1)   Die Süßung unter den Bedingungen von Anhang V Abschnitt J Nummer 6 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist zulässig bei „Vino generoso de licor“ im Sinne der Begriffsbestimmung von Anhang VI Abschnitt L Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(2)   Die Süßung unter den Bedingungen von Anhang V Abschnitt J Nummer 6 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist zulässig bei Qualitätslikörwein b. A. „Madeira“.

KAPITEL V

Verschnitt

Artikel 38

Begriffsbestimmung

(1)   Verschnitt im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist das Vermischen von Weinen und Mosten mit Herkunft aus:

a)

verschiedenen Staaten;

b)

verschiedenen Weinbauzonen der Gemeinschaft im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder aus verschiedenen Erzeugungsgebieten eines Drittlands;

c)

derselben Weinbauzone der Gemeinschaft oder demselben Erzeugungsgebiet in einem Drittland, jedoch verschiedener geographischer Herkunft, verschiedener Rebsorte oder verschiedener Jahrgänge, sofern in der Bezeichnung des durch diese Maßnahme gewonnenen Erzeugnisses Angaben über deren Herkunft, Rebsorten oder Jahrgänge gemacht werden oder gemacht werden müssen; oder

d)

verschiedenen Kategorien von Weinen oder Mosten.

(2)   Als verschiedene Kategorien von Wein oder Most gelten:

a)

Rotwein, Weißwein sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Moste oder Weine;

b)

Tafelwein, Qualitätswein b. A. sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Moste oder Weine.

Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes ist der Roséwein dem Rotwein gleichgestellt.

(3)   Nicht als Verschnitt gilt:

a)

die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zum Zweck der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts des betreffenden Erzeugnisses;

b)

die Süßung

i)

eines Tafelweins,

ii)

eines Qualitätsweins b. A., wenn das zur Süßung verwendete Erzeugnis aus dem bestimmten Anbaugebiet stammt, dessen Namen der Wein trägt, oder aus rektifiziertem Traubenmostkonzentrat besteht;

c)

die Erzeugung eines Qualitätsweins b. A. nach herkömmlichen Verfahren gemäß Anhang VI Abschnitt D Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Artikel 39

Allgemeine Vorschriften für den Verschnitt

(1)   Es ist untersagt, die folgenden Erzeugnisse zu vermischen oder zu verschneiden, wenn einer der Bestandteile nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder der vorliegenden Verordnung entspricht:

a)

Tafelweine untereinander; oder

b)

zur Gewinnung von Tafelwein geeignete Weine untereinander oder mit Tafelwein; oder

c)

Qualitätsweine b. A. untereinander.

(2)   Das Vermischen von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein — wenn eines dieser Erzeugnisse nicht die vorgeschriebenen Eigenschaften für die Verarbeitung zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder zu Tafelwein aufweist — mit Erzeugnissen, aus denen diese Weine hergestellt werden können, oder mit Tafelwein kann weder einen zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein noch einen Tafelwein ergeben.

(3)   Beim Verschnitt sind vorbehaltlich nachstehender Absätze nur solche Erzeugnisse Tafelweine, die aus dem Verschnitt von Tafelweinen untereinander und von Tafelweinen mit zur Gewinnung von Tafelweinen geeigneten Weinen gewonnen werden, sofern die betreffenden geeigneten Weine einen natürlichen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 17 % vol haben.

(4)   Unbeschadet von Artikel 44 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann der Verschnitt eines zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weines

a)

mit einem Tafelwein nur dann einen Tafelwein ergeben, wenn die Maßnahme in der Weinbauzone erfolgt, in der der zur Gewinnung von Tafelwein geeignete Wein erzeugt wurde;

b)

mit einem anderen zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein nur dann einen Tafelwein ergeben, wenn

i)

der zweite zur Gewinnung von Tafelwein geeignete Wein aus derselben Weinbauzone stammt, und

ii)

der Verschnitt in derselben Weinbauzone erfolgt.

(5)   Der Verschnitt eines Traubenmostes oder eines Tafelweins, auf den das in Anhang IV Nummer 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte önologische Verfahren angewandt wurde, mit einem Traubenmost oder Wein, auf den dieses önologische Verfahren nicht angewandt wurde, ist untersagt.

KAPITEL VI

Zusatz anderer Erzeugnisse

Artikel 40

Zusatz von Destillat zu Likörweinen und bestimmten Qualitätslikörweinen b. A.

Die Merkmale der Destillate aus Wein oder getrockneten Weintrauben, die Likörweinen und bestimmten Qualitätslikörweinen b. A. gemäß Anhang V Abschnitt J Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i) zweiter Gedankenstrich zugesetzt werden können, werden in Anhang XX der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 41

Zusatz anderer Erzeugnisse zu bestimmten Qualitätslikörweinen b. A. und Verwendung von Traubenmost bei der Herstellung solcher Weine

(1)   Das Verzeichnis der Qualitätslikörweine b. A., deren Herstellung die Verwendung von Traubenmost oder eine Mischung von Traubenmost mit Wein gemäß Anhang V Abschnitt J Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 umfasst, ist in Anhang XXI Abschnitt A der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2)   Das Verzeichnis der Qualitätslikörweine b. A., denen die Erzeugnisse gemäß Anhang V Abschnitt J Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugesetzt werden können, ist in Anhang XXI Abschnitt B der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 42

Zusatz von Alkohol zu Perlwein

Gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 darf der Zusatz von Alkohol zu Perlwein den gesamten Alkoholgehalt des Perlweins um höchstens 0,5 % vol erhöhen. Der Alkohol darf nur in Form einer Versanddosage und unter der Bedingung zugesetzt werden, dass dieses Verfahren nach den geltenden Vorschriften des Erzeugermitgliedstaats zulässig ist und diese Vorschriften der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt worden sind.

KAPITEL VII

Bedingungen für die Reifung

Artikel 43

Reifung bestimmter Likörweine

Die Reifung unter den Bedingungen von Anhang V Abschnitt J Nummer 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist für den Qualitätslikörwein b. A. „Madeira“ zugelassen.

TITEL IV

EINSATZ NEUER ÖNOLOGISCHER VERFAHREN ZU VERSUCHSZWECKEN

Artikel 44

Allgemeine Vorschriften

(1)   Zu Versuchszwecken gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann jeder Mitgliedstaat den Einsatz bestimmter, in der genannten Verordnung oder in der vorliegenden Verordnung nicht vorgesehener önologischer Verfahren oder Behandlungen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zulassen, sofern:

a)

die betreffenden Verfahren oder Behandlungen den Bedingungen von Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 entsprechen;

b)

diese Verfahren oder Behandlungen nicht ein Volumen von mehr als 50 000 hl je Jahr und Versuch betreffen;

c)

die gewonnenen Erzeugnisse nicht in Gebiete außerhalb des Mitgliedstaats versandt werden, in dessen Hoheitsgebiet der Versuch stattgefunden hat;

d)

der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bedingungen für jede Zulassung vor Beginn der Versuche mitgeteilt hat.

Ein Versuch besteht in einer Maßnahme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines genau definierten Forschungsvorhabens durchgeführt werden und für die ein einheitliches Versuchsprotokoll erstellt wird.

(2)   Vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums richtet der betreffende Mitgliedstaat eine Mitteilung über den zugelassenen Versuch an die Kommission. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über das Ergebnis des Versuchs. Der betreffende Mitgliedstaat kann gegebenenfalls entsprechend diesem Ergebnis einen Antrag auf Fortsetzung dieses Versuchs für eine weitere Dauer von höchstens drei Jahren an die Kommission richten, und zwar möglicherweise für eine größere Menge als beim ersten Versuch. Der Mitgliedstaat fügt seinem Antrag entsprechende Unterlagen bei.

(3)   Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Verfahren über den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Antrag; sie kann gleichzeitig beschließen, dass der Versuch unter den gleichen Bedingungen in anderen Mitgliedstaaten fortgesetzt werden kann.

(4)   Nachdem die Kommission alle Auskünfte über den betreffenden Versuch eingeholt hat, unterbreitet sie dem Rat nach Ablauf des in Absatz 1 oder gegebenenfalls des in Absatz 2 genannten Zeitraums einen Vorschlag zur endgültigen Zulassung des önologischen Verfahrens oder der önologischen Behandlung, das bzw. die bei dem betreffenden Versuch angewendet wurde.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 45

Vor dem 1. August 2000 erzeugte Weine

Vor dem 1. August 2000 erzeugte Weine dürfen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder geliefert werden, sofern sie den vor diesem Zeitpunkt geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regeln entsprechen.

Artikel 46

Bedingungen für die Destillation, den Verkehr und die Bestimmung von Erzeugnissen, die der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen

(1)   Erzeugnisse, der gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden dürfen, werden vernichtet. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch zulassen, dass bestimmte Erzeugnisse, deren Merkmale sie festlegen, in einer Brennerei, einer Essigfabrik oder zu industriellen Zwecken verwendet werden.

(2)   Diese Erzeugnisse dürfen von einem Erzeuger oder Händler nicht ohne triftigen Grund aufbewahrt werden und dürfen nur transportiert werden, um in eine Brennerei, eine Essigfabrik oder einen Betrieb, in dem sie industriellen Zwecken zugeführt oder zu industriellen Erzeugnissen verarbeitet werden, oder in eine Vernichtungsanlage verbracht zu werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, dem in Absatz 1 genannten Wein zur besseren Identifizierung Denaturierungsmittel oder Indikatoren zusetzen zu lassen. Sie können die in Absatz 1 vorgesehenen Verwendungen auch aus berechtigten Gründen verbieten und die Erzeugnisse vernichten lassen.

Artikel 47

Anwendbare gemeinschaftliche Analysemethoden

Die Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 findet auf die unter die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 fallenden Erzeugnisse Anwendung.

Artikel 48

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XXIII zu lesen.

Artikel 49

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2007 (ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 8.

(3)  Siehe Anhang XXII.

(4)  ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 1.

(5)  ABl. L 367 vom 31.12.1985, S. 39.

(6)  ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 130.

(7)  ABl. L 272 vom 3.10.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1293/2005 (ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 12).

(8)  ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1.

(9)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.


ANHANG I

Verzeichnis der Rebsorten, deren Trauben abweichend von Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zur Herstellung der in demselben Absatz genannten Erzeugnisse verwendet werden dürfen

(Artikel 2 der vorliegenden Verordnung)

(z. E.)


ANHANG II

Jahre, in denen Erzeugnisse aus den Weinbauzonen A und B, die nicht den in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweisen, für die Erzeugung von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure verwendet werden dürfen

(Artikel 3 der vorliegenden Verordnung)

(z. E.)


ANHANG III

A.   Verzeichnis der Rebsorten, deren Trauben zur Zusammensetzung der Cuvée von aromatischem Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden dürfen

(Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung)

 

Aleatico N

 

Ασύρτικο (Assyrtiko)

 

Bourboulenc B

 

Brachetto N

 

Clairette B

 

Colombard B

 

Csaba gyöngye B

 

Cserszegi fűszeres B

 

Freisa N

 

Gamay N

 

Gewürztraminer Rs

 

Girò N

 

Γλυκερύίθρα (Glykerythra)

 

Huxelrebe

 

Irsai Olivér B

 

Macabeu B

 

Alle Malvasia-Sorten

 

Mauzac blanc und rosé

 

Monica N

 

Μοσχοφίλερο (Moschofilero)

 

Müller-Thurgau B

 

Alle Muskat-Sorten

 

Nektár

 

Pálava B

 

Parellada B

 

Perle B

 

Piquepoul B

 

Poulsard

 

Prosecco

 

Ροδίτης (Roditis)

 

Scheurebe

 

Torbato

 

Zefír B

B.   Ausnahmen gemäß Anhang V Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe A und Anhang VI Abschnitt K Nummer 10 Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Zusammensetzung der Cuvée von aromatischem Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein b. A.

(Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung)

Abweichend von Anhang VI Abschnitt K Nummer 10 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann ein aromatischer Qualitätsschaumwein b. A. gewonnen werden, indem für die Zusammensetzung der Cuvée Weine aus Trauben der Rebsorte „Prosecco“ verwendet werden, die in den bestimmten Anbaugebieten mit der Ursprungsbezeichnung „Conegliano-Valdobbiadene“ und „Montello e Colli Asolani“ geerntet wurden.


ANHANG IV

Grenzwerte für die Verwendung bestimmter Stoffe

(Artikel 5 der vorliegenden Verordnung)

Die Höchstwerte für die Verwendung der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten Stoffe unter den Bedingungen desselben Anhangs sind folgende:

Stoff

Verwendung bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, konzentriertem Traubenmost und Jungwein

Verwendung bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost, bei zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein, bei Tafelwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein und Qualitätswein b. A.

Heferindenzubereitungen

40 g/hl

40 g/hl

Kohlendioxid

 

Höchstgehalt des so behandelten Weines: 2 g/l

L-Ascorbinsäure

250 mg/l

250 mg/l; der Höchstgehalt des so behandelten Weines darf 250 mg/l nicht überschreiten

Zitronensäure

 

Höchstgehalt des so behandelten Weines: 1 g/l

Metaweinsäure

 

100 mg/l

Kupfersulfat

 

1 g/hl, sofern der Kupfergehalt des so behandelten Erzeugnisses 1 mg/l nicht übersteigt

Önologische Holzkohle (Aktivkohle)

100 g trockene Kohle je hl

100 g trockene Kohle je hl

Nährsalze: Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat

1 g/l (in Salz ausgedrückt) (1)

0,3 g/l (in Salz ausgedrückt), für die Herstellung von Schaumwein

Ammoniumsulfit oder Ammoniumbisulfit

0,2 g/l (in Salz ausgedrückt) (2)

 

Wachstumsförderer: Thiamin in Form von Thiamin-Hydrochlorid

0,6 mg/l (in Thiamin ausgedrückt)

0,6 mg/l (in Thiamin ausgedrückt), für die Herstellung von Schaumwein

Polyvinylpolypyrrolidon

80 g/hl

80 g/hl

Kalziumtartrat

 

200 g/hl

Kalziumphytat

 

8 g/hl

Lysozym

500 mg/l (3)

500 mg/l (4)

Dimethyldicarbonat

 

200 mg/l; im vermarkteten Wein nicht feststellbare Rückstände


(1)  Unbeschadet des vorstehend genannten Grenzwerts von 0,2 g/l können diese Erzeugnisse auch zusammen bis zu einem Gesamtgrenzwert von 1 g/l verwendet werden.

(2)  Unbeschadet des vorstehend genannten Grenzwerts von 0,2 g/l können diese Erzeugnisse auch zusammen bis zu einem Gesamtgrenzwert von 1 g/l verwendet werden.

(3)  Erfolgt der Zusatz zum Traubenmost und zum Wein, so darf die kumulierte Menge den Grenzwert von 500 mg/l nicht überschreiten.

(4)  Erfolgt der Zusatz zum Traubenmost und zum Wein, so darf die kumulierte Menge den Grenzwert von 500 mg/l nicht überschreiten.


ANHANG V

Vorschriften für Kalziumtartrat

(Artikel 7 der vorliegenden Verordnung)

ANWENDUNGSBEREICH

Kalziumtartrat wird dem Wein als technische Hilfssubstanz beigefügt und dient der Förderung der Ausfällung des Weinsteins bzw. der Verhinderung der Ausfällung von Kaliumhydrogentartrat und Kalziumtartrat durch Verringerung ihrer Endkonzentration.

VORSCHRIFTEN

Die Höchstdosis wird in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Beim Zusatz von Kalziumtartrat wird der Wein geschüttelt und künstlich gekühlt; anschließend werden die gebildeten Kristalle durch physikalische Verfahren getrennt.


ANHANG VI

Vorschriften für Betaglucanase

(Artikel 10 der vorliegenden Verordnung)

1.   Internationaler Code für Betaglucanasen: E.C. 3-2-1-58

2.   Beta-Glucan-Hydrolasen (spalten Glucan von Botrytis cinerea)

3.   Ursprung: Trichoderma harzianum

4.   Anwendungsbereich: Spaltung von Betaglucanen in Wein, insbesondere in Wein edelfauler Trauben

5.   Verwendungshöchstdosis: 3 g enzymatische Zubereitung mit 25 % suspendierter organischer Substanz (Gesamtgehalt an organischer Substanz, T.O.S.) je Hektoliter

6.   Chemische und mikrobiologische Reinheit:

Verlust durch Trocknung

weniger als 10 %

Schwermetalle

weniger als 30 ppm

Blei:

weniger als 10 ppm

Arsen:

weniger als 3 ppm

Koliforme insgesamt:

keine

Escherichia coli

keine in einer Probe von 25 g

Salmonella spp.:

keine in einer Probe von 25 g

aerobe Keime insgesamt:

weniger als 5 × 104 Keime/g


ANHANG VII

Milchsäurebakterien

(Artikel 11 der vorliegenden Verordnung)

VORSCHRIFTEN

Die Milchsäurebakterien, deren Verwendung in Anhang IV Nummer 1 Buchstabe q sowie Nummer 3 Buchstabe z der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehen ist, müssen den Gattungen Leuconostoc, Lactobacillus und/oder Pediococcus angehören. Sie müssen die Apfelsäure im Most bzw. im Wein in Milchsäure umwandeln, dürfen jedoch nicht geschmackverfälschend wirken. Sie müssen aus Trauben, Mosten, Weinen oder aus Traubenverarbeitungserzeugnissen isoliert worden sein. Auf dem Etikett sind Gattungs- und Artbezeichnung, Stammreferenz sowie Herkunft des Stammes und die für die Selektion zuständige Person anzugeben.

Genmanipulationen von Milchsäurebakterien bedürfen einer vorherigen Genehmigung.

FORM

Sie werden entweder flüssig oder gefroren oder als Pulver, gewonnen durch Lyophilisation in Reinkultur oder assoziierter Kultur, verwendet.

IMMOBILISIERTE BAKTERIEN

Der Träger einer Zubereitung immobilisierter Milchsäurebakterien muss inert und zur Verwendung für die Weinbereitung zugelassen sein.

KONTROLLEN

Chemische Kontrolle:

Für die zu ermittelnden Stoffe gelten die gleichen Anforderungen wie für die anderen önologischen Zubereitungen, vor allem Schwermetalle.

Mikrobiologische Kontrolle:

Der Gehalt an lebensfähigen Milchsäurebakterien muss 108/g bzw. 107/ml oder mehr betragen;

der Gehalt an Milchsäurebakterien einer anderen als der angegebenen Art(en) muss weniger als 0,01 % der lebensfähigen Milchsäurebakterien insgesamt betragen;

der Gehalt an aeroben Bakterien muss weniger als 103/g Pulver oder ml betragen;

der Gesamtgehalt an Hefen muss weniger als 103/g Pulver oder ml betragen;

der Schimmelanteil muss weniger als 103/g Pulver oder ml betragen.

ZUSATZSTOFFE

Die für die Herstellung der Milchsäurebakterienkultur bzw. ihre Reaktivierung in Frage kommenden Zusatzstoffe müssen für die Verwendung in Nahrungsmitteln zugelassen und auf dem Etikett angegeben sein.

HERSTELLUNGSDATUM

Der Herstellungstermin (Ausgang Herstellungsbetrieb) ist auf dem Etikett anzugeben.

VERWENDUNG

Die Gebrauchsanweisung bzw. das Reaktivierungsverfahren ist vom Hersteller anzugeben.

HALTBARKEIT

Die Lagerbedingungen sind deutlich auf dem Etikett anzugeben.

ANALYSEMETHODEN

Milchsäurebakterien: Medium A (1), B (2), C (3) nach dem vom Hersteller angegebenen Verfahren,

Aerobe Bakterien: Bacto-Agar-Medium,

Hefen: Malt-Wickerham-Medium,

Schimmel: Malt-Wickerham-Medium oder Czapeck-Medium.

Medium A

Hefeextrakt

5 g

Fleischextrakt

10 g

Trypton

15 g

Natriumacetat

5 g

NH4-Citrat

2 g

Tween 80

1 g

MnSO4

0,050 g

MgSO4

0,200 g

Glucose

20 g

Wasser, q.s.p.

1 000 ml

pH

5,4


Medium B

Tomatensaft

250 ml

Hefeextrakt Difco

5 g

Pepton

5 g

L-Apfelsäure

3 g

Tween 80

1 Tropfen

MnSO4

0,050 g

MgSO4

0,200 g

Wasser, q.s.p.

1 000 ml

pH

4,8


Medium C

Glucose

5 g

Trypton Difco

2 g

Pepton Difco

5 g

Leberextrakt

1 g

Tween 80

0,05 g

4,2 Mal verdünnter Tomatensaft, filtriert auf Whatman Nr. 1

1 000 ml

pH

5,5


ANHANG VIII

Vorschriften für Lysozym

(Artikel 12 der vorliegenden Verordnung)

ANWENDUNGSBEREICH

Lysozym kann Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Wein mit folgendem Ziel zugesetzt werden: Kontrolle des Wachstums und der Aktivität der für die Apfelmilchsäuregärung bei diesen Erzeugnissen verantwortlichen Bakterien.

VORSCHRIFTEN

Die Verwendungshöchstdosis wird in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Bei dem verwendeten Erzeugnis müssen die Reinheitskriterien der Richtlinie 96/77/EG der Kommission eingehalten werden.


ANHANG IX

Bestimmung der Lässigkeit organischer Substanz aus Ionenaustauschharzen

(Artikel 13 der vorliegenden Verordnung)

1.   GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Bestimmung der Lässigkeit organischer Substanz aus Ionenaustauschharzen.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Lässigkeit organischer Substanz aus Ionenaustauschharzen. Die Lässigkeit organischer Substanz wird durch die nachstehend beschriebene Methode bestimmt.

3.   PRINZIP

Perkolieren geeigneter Lösungsmittel durch zur Untersuchung vorbereitete Harze und gravimetrische Bestimmung der Masse der herausgelösten organischen Substanz.

4.   REAGENZIEN

Alle Reagenzien müssen analysenreine Qualität besitzen.

Lösungsmittel:

4.1.   Destilliertes Wasser oder entionisiertes Wasser gleichwertiger Reinheit.

4.2.   Ethanollösung 15 % v/v; Herstellung der Lösung durch Mischen von 15 Volumen absolutes Ethanol mit 85 Volumen Wasser (Nummer 4.1).

4.3.   Essigsäure-Lösung 5 % m/m; Herstellung der Lösung durch Mischung von 5 Masseteilen Eisessigsäure mit 95 Masseteilen Wasser (Nummer 4.1).

5.   GERÄTE

5.1.   Ionenaustausch-Chromatographiesäulen.

5.2.   Messkolben 2 l.

5.3.   Verdampfungsschalen, hitzeresistent für Muffelofentemperaturen von 850 °C.

5.4.   Trockenofen, thermostatisch kontrolliert auf 105 ± 2 °C.

5.5.   Muffelofen, thermostatisch kontrolliert auf 850 ± 25 °C.

5.6.   Analysenwaage, Genauigkeit 0,1 mg.

5.7.   Verdampfer: Heizplatte oder Infrarotverdampfer.

6.   VERFAHREN

6.1.   In drei Ionenaustausch-Chromatographiesäulen (Nummer 5.1) werden jeweils 50 ml des zu prüfenden Ionenaustauschharzes nach Waschen und Behandeln gemäß Anweisung des Herstellers für Harze zur Verwendung im Lebensmittelsektor eingegeben.

6.2.   Für die anionischen Austauschharze lässt man die drei Extraktionslösungen (Nummern 4.1, 4.2 und 4.3) getrennt durch die gemäß Nummer 6.1 präparierten Säulen mit einem Durchsatz von 350 bis 450 ml/h perkolieren. Der erste Liter des Eluats aus jeder Säule wird verworfen, die nächsten 2 Liter werden in Messkolben (Nummer 5.2) aufgefangen. Für die kationischen Austauschharze lässt man nur die zwei Lösungen gemäß den Nummern 4.1 und 4.2 durch die zu diesem Zweck präparierten Säulen perkolieren.

6.3.   Die drei Eluate lässt man auf einer Heizplatte oder unter dem Infrarotverdampfer (Nummer 5.7) in getrennten Verdampfungsschalen (Nummer 5.3), die vorab gewaschen und gewogen (m0) wurden, verdampfen. Die Schalen werden in den Trockenofen (Nummer 5.4) eingesetzt, bis die Rückstände bis zur konstanten Masse (m1) getrocknet sind.

6.4.   Nach Aufzeichnung der so erhaltenen konstanten Masse (Nummer 6.3) werden die Trockenrückstände im Muffelofen (Nummer 5.5) bis zur konstanten Masse verascht (m2).

6.5.   Berechnung der durch Stofflässigkeit abgegebenen organischen Substanz (Nummer 7.1). Ist das Ergebnis größer als 1 mg/l, so ist ein Blindtest der Reagenzien durchzuführen und der Gehalt an abgegebener organischer Substanz erneut zu berechnen.

Der Blindtest sollte durch Wiederholung der Vorschriften der Nummern 6.3 und 6.4, jedoch unter Verwendung von 2 Liter Lösung durchgeführt werden, um Massen von m3 und m4 nach den Vorschriften der Nummer 6.3 bzw. 6.4 zu erhalten.

7.   DARSTELLUNG DER ERGEBNISSE

7.1.   Berechnungsformel und Berechnung der Ergebnisse

 

Die aus den Ionenaustauschharzen herausgelöste organische Substanz wird in mg/1 mittels folgender Formel berechnet:

500 (m1 - m2)

wobei m1 und m2 die ermittelten Massenwerte sind.

 

Das berichtigte Gewicht der aus den Ionenaustauschharzen herausgelösten organischen Substanz wird in mg/l mittels folgender Formel berechnet:

500 (m1 - m2 - m3 + m4)

wobei m1, m2, m3 und m4 die ermittelten Massenwerte sind.

7.2.   Der Unterschied der Ergebnisse zwischen zwei an derselben Probe parallel durchgeführten Bestimmungen darf 0,2 mg/l nicht überschreiten.


ANHANG X

Vorschriften für Dimethyldicarbonat

(Artikel 17 der vorliegenden Verordnung)

ANWENDUNGSBEREICH

Dimethyldicarbonat kann Wein mit folgendem Ziel zugesetzt werden: um die mikrobiologische Stabilisierung des in Flaschen abgefüllten Weins, der gärfähige Zucker enthält, zu gewährleisten.

VORSCHRIFTEN

Der Zusatz darf erst kurz vor der Abfüllung in Flaschen erfolgen; diese ist das Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in Behälter mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger für gewerbliche Zwecke.

Der Behandlung darf nur Wein mit einem Zuckergehalt von mindestens 5 g/l unterzogen werden.

Die Verwendungshöchstdosis wird in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgesetzt, und das Erzeugnis darf in dem vermarkteten Wein nicht feststellbar sein.

Das verwendete Erzeugnis muss den Reinheitskriterien der Richtlinie 96/77/EG entsprechen.

Diese Behandlung muss in den Büchern gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vermerkt werden.


ANHANG XI

Vorschriften für die Behandlung durch Elektrodialyse

(Artikel 18 der vorliegenden Verordnung)

Diese Behandlung dient der Verhinderung der Ausfällung von Kaliumhydrogentartrat und Kalziumtartrat (sowie anderer Kalziumsalze) in Wein durch Entfernen überschüssiger Ionen aus Wein über anionenpermeable und kationenpermeable Membranen unter Einwirkung eines elektrischen Feldes.

1.   VORSCHRIFTEN FÜR MEMBRANEN

1.1.   Die Membranen werden abwechselnd zu einer pressfilterartigen Zelle oder zu jeglichem anderen geeigneten System zusammengeschaltet, die/das aus einer Dialysierzelle für Wein und einer Anreicherungszelle für Spülflüssigkeit besteht.

1.2.   Die kationenpermeablen Membranen müssen eigens für die Diffusion von Kationen und insbesondere von K- und Ca-Kationen konzipiert sein.

1.3.   Die anionenpermeablen Membranen müssen eigens für die Diffusion von Anionen und insbesondere von Weinsteinanionen konzipiert sein.

1.4.   Die Membranen dürfen keine übermäßige Veränderung der physikalisch-chemischen Zusammensetzung und der sensorischen Weinmerkmale hervorrufen. Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:

Sie müssen nach den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis aus Materialien gefertigt worden sein, die gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/72/EG der Kommission (1) zur Herstellung von Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

Der Anwender der Elektrodialyseanlage muss nachweisen, dass die verwendeten Membranen die vorstehenden Eigenschaften aufweisen und die Austauschtätigkeiten von spezialisiertem Personal vorgenommen wurden.

Sie dürfen keine Stoffe in einer Menge freisetzen, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt oder bei einem Lebensmittel Fremdgeschmack oder Fremdgeruch hervorruft, und sie müssen den Kriterien der Richtlinie 2002/72/EG entsprechen.

Ihre Verwendung darf keine Interaktionen zwischen den Bestandteilen der Membran und Weininhaltsstoffen hervorrufen, die in dem behandelten Produkt neue Verbindungen entstehen lassen, die toxikologische Auswirkungen haben könnten.

Die Stabilität neuer Elektrodialysemembranen ist mit Hilfe eines Simulators, der der physikalisch-chemischen Zusammensetzung des Weins Rechnung trägt, festzustellen, um die etwaige Migration bestimmter Stoffe, die aus der Elektrodialysemembran stammen, zu untersuchen.

Folgende Versuchsmethode wird empfohlen:

Als Simulator wird eine wässrige alkoholische Lösung, die auf den pH-Wert und die Leitfähigkeit des Weins abgepuffert ist, mit folgender Zusammensetzung verwendet:

Ethanol, absolut: 11 l,

Kaliumhydrogentartrat: 380 g,

Kaliumchlorat: 60 g,

konzentrierte Schwefelsäure: 5 ml,

destilliertes Wasser: q.s.p. für 100 l.

Diese Lösung wird für Migrationsversuche im geschlossenen Kreislauf über eine Elektrodialyse-Mehrfachzelle, an der eine Spannung von 1 Volt/Zelle liegt, in einer Menge von 50 l/m2 Membranfläche bis zu einer Entmineralisierung von 50 % verwendet. Für den Spülkreislauf wird eine Kaliumchloridlösung von 5 g/l verwendet. Die Diffusionsstoffe werden sowohl im Simulator als auch im Elektrodialysestrom bestimmt.

Die organischen Moleküle, aus denen sich die Membran zusammensetzt und die geeignet sind, in die behandelte Lösung überzutreten, werden bestimmt. Für jeden dieser Stoffe wird eine gesonderte Bestimmung durch ein zugelassenes Labor durchgeführt. Der im Simulator auftretende Gehalt muss für alle vorgefundenen Verbindungen insgesamt geringer als 50 μg/l sein.

Generell gelten für diese Membranen die allgemeinen Vorschriften über die Überwachung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

2.   VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER MEMBRANEN

Das zur Weinstein-Elektrodialyse verwendete Membranpaar ist so definiert, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die Verringerung des pH-Werts des behandelten Weins darf nicht größer sein als 0,3 pH-Punkte.

Der Verlust an flüchtiger Säure muss geringer sein als 0,12 g/l (2 meq, in Essigsäure ausgedrückt).

Die Elektrodialysebehandlung wirkt sich nicht auf die nichtionischen Weininhaltsstoffe wie Phenole und Polysaccharide aus.

Die Diffusion kleiner Moleküle wie Ethanol ist gering und bewirkt keine Verringerung des Ethanolgehalts um mehr als 0,1 % vol.

Pflege und Reinigung dieser Membranen ist mit den dafür zulässigen Techniken und den zur Behandlung von Lebensmitteln zugelassenen Stoffen durchzuführen.

Die Membranen werden gekennzeichnet, damit die Einhaltung der Reihenfolge bei der Zusammenschaltung überprüft werden kann.

Das verwendete Material wird von einer Steuereinrichtung gesteuert, die der jedem Wein eigenen Instabilität Rechnung trägt, so dass nur der Überschuss an Kaliumhydrogentartrat und Kalziumsalzen entfernt wird.

Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.

Über diese Behandlung muss gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1493/1999 Buch geführt werden.


(1)  ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18.


ANHANG XII

Vorschriften für Urease

(Artikel 19 der vorliegenden Verordnung)

1)   Internationale Codes für Urease: EC Nr. 3-5-1-5, CAS Nr. 9002-13-5.

2)   Wirkstoff: Urease (wirkt in saurem Milieu), baut Harnstoff zu Ammoniak und Kohlendioxid ab. Die angegebene Aktivität liegt bei mindestens 5 Einheiten/mg, wobei 1 Einheit definiert ist als die Enzymmenge, die bei einer Harnstoffkonzentration von 5 g/l (pH4) und 37 °C ein μMol NH3 pro Minute freisetzt.

3)   Ursprung: Lactobacillus fermentum.

4)   Anwendungsbereich: Abbau von Harnstoff in Weinen, die länger gelagert werden sollen, wenn die Harnstoff-Ausgangskonzentration über 1 mg/l liegt.

5)   Höchstmenge: 75 mg der enzymatischen Zubereitung pro Liter des behandelten Weins, wobei 375 Einheiten Urease pro Liter nicht überschritten werden dürfen. Am Ende der Behandlung muss die verbleibende enzymatische Wirkung durch Filtern des Weins (Durchmesser der Poren kleiner als 1 μm) aufgehoben werden.

6)   Chemische und mikrobiologische Reinheit:

Verlust durch Trocknung

weniger als 10 %

Schwermetalle

weniger als 30 ppm

Blei:

weniger als 10 ppm

Arsen:

weniger als 2 ppm

Koliforme insgesamt:

keine

Salmonella spp.:

keine in einer Probe von 25 g

aerobe Keime insgesamt:

weniger als 5 × 104 Keime/g

Die für die Behandlung von Wein zulässige Urease muss unter ähnlichen Bedingungen hergestellt werden wie die Urease, zu der der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss am 10. Dezember 1998 eine Stellungnahme abgegeben hat.


ANHANG XIII

Vorschriften für Eichenholzstücke

(Artikel 22 der vorliegenden Verordnung)

GEGENSTAND, HERKUNFT UND ANWENDUNGSBEREICH

Die Eichenholzstücke werden bei der Weinbereitung verwendet, um bestimmte Merkmale des Eichenholzes auf den Wein zu übertragen.

Die Holzstücke müssen ausschließlich von Quercus-Arten stammen.

Sie werden entweder naturbelassen oder leicht, mäßig oder stark erhitzt, dürfen jedoch keine — auch oberflächliche — Verbrennung aufweisen und weder verkohlt noch brüchig sein. Sie dürfen außer Erhitzen keiner chemischen, enzymatischen oder physikalischen Behandlung unterzogen und mit keinen Stoffen versetzt werden, welche die natürliche Aromakraft oder die extrahierbaren Phenolbestandteile erhöhen.

ETIKETTIERUNG

Auf dem Etikett müssen die Herkunft der Eichensorte(n) sowie die Intensität der etwaigen Erhitzung, die Lagerbedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen angegeben sein.

ABMESSUNGEN

Die Stücke müssen so groß sein, dass mindestens 95 % der Masse im 2-mm-Sieb (9 mesh) zurückgehalten werden.

REINHEIT

Die Eichenholzstücke dürfen keine Substanzen in Konzentrationen absondern, die gesundheitsschädlich sein könnten.

Über die Verwendung von Eichenholzstücken muss nach Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Buch geführt werden


ANHANG XIV

Abweichungen vom Schwefeldioxidgehalt

(Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung)

Ergänzend zu Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen in Invertzucker berechneten Restzuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf

a)

300 mg/l bei

weißem Qualitätswein b. A., für den die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Gaillac“ verwendet werden darf;

Qualitätswein b. A., für den die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Alto Adige“ oder „Trentino“ verwendet werden darf, bezeichnet mit den Angaben oder einer der Angaben „passito“ oder „vendemmia tardiva“;

Qualitätswein b. A., für den die Ursprungsbezeichnung „Colli orientali del Friuli — Picolit“ verwendet werden darf;

Qualitätswein b. A. „Moscato di Pantelleria naturale“ und „Moscato di Pantelleria“;

folgende Tafelweine mit geographischer Bezeichnung, wenn der gesamte Alkoholgehalt 15 % vol und der Restzuckergehalt 45 g/l übersteigt:

Vin de pays de Franche-Comté,

Vin de pays des coteaux de l'Auxois,

Vin de pays de Saône-et-Loire,

Vin de pays des coteaux de l'Ardèche,

Vin de pays des collines rhodaniennes,

Vin de pays du comté Tolosan,

Vin de pays des côtes de Gascogne,

Vin de pays du Gers,

Vin de pays du Lot,

Vin de pays des côtes du Tarn,

Vin de pays de la Corrèze,

Vin de pays de l'Ile de Beauté,

Vin de pays d'Oc,

Vin de pays des côtes de Thau,

Vin de pays des coteaux de Murviel,

Vin de pays du Jardin de la France,

Vin de pays Portes de Méditerranée,

Vin de pays des comtés rhodaniens,

Vin de pays des côtes de Thongue,

Vin de pays de la Côte Vermeille;

Qualitätswein b. A., bezeichnet mit der Angabe „pozdní sběr“; sběr

Qualitätswein b. A., bezeichnet mit der Angabe „neskorý zber“;

b)

400 mg/l bei:

weißem Qualitätswein b. A., für den die folgenden kontrollierten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden dürfen: Alsace, Alsace grand cru, gefolgt durch die Angabe „vendanges tardives“ oder „sélection de grains nobles“, Anjou-Coteaux de la Loire, Chaume-Premier cru des Coteaux du Layon, Coteaux du Layon, gefolgt durch den Namen der Ursprungsgemeinde, Coteaux du Layon, gefolgt durch die Bezeichnung Chaume, Coteaux de Saumur, Pacherenc du Vic Bilh und Saussignac;

Süßwein aus überreifen Trauben und Süßwein aus eingetrockneten Weintrauben, mit Ursprung in Griechenland, der einen in Invertzucker berechneten Restzuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den die folgenden Ursprungsbezeichnungen verwendet werden dürfen: Samos (Σάμος), Rhodos (Ρόδος), Patras (Πατρα), Rio Patron (Ρίο Πατρών), Kephalonia (Κεφαλονία), Limnos (Λήμνος), Sitia (Σητεία), Santorin (Σαντορίνη), Nemea (Νεμέα), Dafnes (Δαφνές);

Qualitätswein b. A., bezeichnet mit den Angaben „výběr z bobulí“, „výběr z cibéb“, „ledové víno“ und „slámové víno“;

Qualitätswein b. A., bezeichnet mit den Angaben „bobuľový výber“, „hrozienkový výber“ und „ľadový výber“;

Qualitätswein b. A., für den folgende Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf: „Albana di Romagna“, gefolgt von der Angabe „passito“;

luxemburgischer Qualitätswein b. A., bezeichnet mit den Angaben „vendanges tardives“, „vin de glace“ oder „vin de paille“;

c)

350 mg/l bei

Qualitätswein b. A., bezeichnet mit der Angabe „výběr z hroznů“;

Qualitätswein b. A., bezeichnet mit der Angabe „výber z hrozna“.

Ergänzend zu Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weißweinen aus Kanada, die einen in Invertzucker berechneten Restzuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben und als „Icewine“ bezeichnet werden dürfen, auf 400 mg/l.


ANHANG XV

Erhöhung des zulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen

(Artikel 23 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung)

 

Jahr

Mitgliedstaat

Weinbauzone(n)

Betreffende Weine

1.

2000

Deutschland

Alle Weinbauzonen des deutschen Hoheitsgebiets

Alle Weine aus im Jahr 2000 geernteten Trauben

2.

2006

Deutschland

Die Weinbauzonen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz

Alle Weine aus im Jahr 2006 geernteten Trauben

3.

2006

Frankreich

Die Weinbauzonen der Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin

Alle Weine aus im Jahr 2006 geernteten Trauben


ANHANG XVI

Gehalt an flüchtiger Säure

(Artikel 24 der vorliegenden Verordnung)

Abweichend von Anhang V Abschnitt B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird der Höchstgehalt an flüchtiger Säure auf folgende Werte festgesetzt:

a)

bei deutschem Wein:

 

auf 30 Milliäquivalent pro Liter Qualitätswein b. A., der als „Eiswein“ oder „Beerenauslese“ bezeichnet werden darf,

 

auf 35 Milliäquivalent pro Liter Qualitätswein b. A., der als „Trockenbeerenauslese“ bezeichnet werden darf;

b)

bei französischem Wein:

 

auf 25 Milliäquivalent pro Liter für die folgenden Qualitätsweine b. A.:

Barsac,

Cadillac,

Cérons,

Loupiac,

Monbazillac,

Sainte-Croix-du-Mont,

Sauternes,

Anjou-Coteaux de la Loire,

Bonnezeaux,

Coteaux de l’Aubance,

Coteaux du Layon,

Coteaux du Layon, gefolgt vom Namen der Ursprungsgemeinde,

Coteaux du Layon, gefolgt von der Bezeichnung „Chaume“,

Quarts de Chaume,

Coteaux de Saumur,

Jurançon,

Pacherenc du Vic Bilh,

Alsace und Alsace grand cru, durch die Angabe „vendanges tardives“ oder „sélection de grains nobles“ bezeichnet und aufgemacht,

Arbois, gefolgt von der Bezeichnung „vin de paille“,

Côtes du Jura, gefolgt von der Bezeichnung „vin de paille“,

L'Etoile, gefolgt von der Bezeichnung „vin de paille“,

Hermitage, gefolgt von der Bezeichnung „vin de paille“,

Chaume-Premier cru des Coteaux du Layon,

Graves supérieurs,

Saussignac;

 

für die folgenden Tafelweine mit geographischer Bezeichnung, wenn der gesamte Alkoholgehalt 15 % vol und der Restzuckergehalt 45 g/l übersteigt:

Vin de pays de Franche-Comté,

Vin de pays des coteaux de l’Auxois,

Vin de pays de Saône-et-Loire,

Vin de pays des coteaux de l’Ardèche,

Vin de pays des collines rhodaniennes,

Vin de pays du comté Tolosan,

Vin de pays des côtes de Gascogne,

Vin de pays du Gers,

Vin de pays du Lot,

Vin de pays des côtes du Tarn,

Vin de pays de la Corrèze,

Vin de pays de l’Ile de Beauté,

Vin de pays d’Oc,

Vin de pays des côtes de Thau,

Vin de pays des coteaux de Murviel,

Vin de pays du Jardin de la France, ausgenommen Weine, die in den Departements Maine et Loire und Indre et Loire in der Weinbauzone mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung und auf den mit der Rebsorte Chenin bepflanzten Flächen erzeugt wurden,

Vin de pays Portes de Méditerranée,

Vin de pays des comtés rhodaniens,

Vin de pays des côtes de Thongue,

Vin de pays de la Côte Vermeille;

 

für die folgenden Qualitätslikörweine b. A., durch die Angabe „vin doux naturel“ bezeichnet und aufgemacht:

Banyuls,

Banyuls rancio,

Banyuls grand cru,

Banyuls grand cru rancio,

Frontignan,

Grand Roussillon,

Grand Roussillon rancio,

Maury,

Maury rancio,

Muscat de Beaumes-de-Venise,

Muscat de Frontignan,

Muscat de Lunel,

Muscat de Mireval,

Muscat de Saint-Jean-de-Minervois,

Rasteau,

Rasteau rancio,

Rivesaltes,

Rivesaltes rancio,

Vin de Frontigan,

Muscat du Cap Corse;

c)

bei italienischem Wein:

i)

auf 25 Milliäquivalent pro Liter für

Qualitätslikörwein b.A. „Marsala“,

Qualitätswein b.A. „Moscato di Pantelleria naturale“, „Moscato di Pantelleria“ und „Malvasia delle Lipari“,

Qualitätswein b.A. „Colli orientali del Friuli“ mit der Angabe „Picolit“,

Qualitätswein b.A. und Qualitätslikörwein b.A., der die Angaben oder eine der Angaben „vin santo“, „passito“, „liquoroso“ und „vendemmia tardiva“ führen darf, ausgenommen Qualitätswein b.A., der die Ursprungsbezeichnung „Alto Adige“ zusammen mit den Angaben oder einer der Angaben „passito“ und „vendemmia tardiva“ führen darf,

Tafelwein mit geografischer Bezeichnung, der die Angaben oder eine der Angaben „vin santo“, „passito“, „liquoroso“ und „vendemmia tardiva“ führen darf,

Tafelwein der auf Sardinien geernteten Sorte „Vernaccia di Oristano B“, der als „Vernaccia di Sardegna“ bezeichnet werden darf;

ii)

auf 40 Milliäquivalent pro Liter für Qualitätswein b.A., der die Ursprungsbezeichnung „Alto Adige“ zusammen mit den Angaben oder einer der Angaben „passito“ und „vendemmia tardiva“ führen darf;

d)

bei österreichischem Wein:

auf 30 Milliäquivalent pro Liter Qualitätswein b. A., der als „Beerenauslese“ oder „Eiswein“ bezeichnet werden darf, ausgenommen als „Eiswein“ bezeichneter Wein der Lese 2003,

auf 40 Milliäquivalent pro Liter Qualitätswein b. A., der als „Ausbruch“, „Trockenbeerenauslese“ oder „Strohwein“ bezeichnet werden darf, sowie als „Eiswein“ bezeichneter Wein der Lese 2003;

e)

bei Wein aus dem Vereinigten Königreich:

25 Milliäquivalent pro Liter Qualitätswein b. A., der durch die Angaben „botrytis“ oder andere gleichwertige Worte, „noble late harvested“, „special late harvested“ oder „noble harvest“ bezeichnet und aufgemacht werden darf;

f)

bei Wein aus Spanien:

i)

auf 25 Milliäquivalent pro Liter für Qualitätswein b.A., der als „vendimia tardía“ bezeichnet werden darf;

ii)

auf 35 Milliäquivalent pro Liter für

Qualitätswein b.A. aus überreifen Trauben, für den die Ursprungsbezeichnung „Ribeiro“ verwendet werden darf,

Qualitätslikörwein b.A. mit der Angabe „generoso“ oder „generoso de licor“, für den die Ursprungsbezeichnungen „Condado de Huelva“, „Jerez-Xerez-Sherry“, „Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda“, „Málaga“ und „Montilla-Moriles“ verwendet werden dürfen;

g)

bei kanadischem Wein:

auf 35 Milliäquivalent pro Liter Wein, der als „Icewine“ bezeichnet wird;

h)

bei ungarischem Wein:

 

auf 25 Milliäquivalent pro Liter für die folgenden Qualitätsweine b. A.:

Tokaji máslás,

Tokaji fordítás,

aszúbor,

töppedt szőlőből készült bor,

Tokaji szamorodni,

késői szüretelésű bor,

válogatott szüretelésű bor;

 

auf 35 Milliäquivalent pro Liter für die folgenden Qualitätsweine b. A.:

Tokaji aszú,

Tokaji aszúeszencia,

Tokaji eszencia;

i)

bei tschechischem Wein:

 

auf 30 Milliäquivalent pro Liter Qualitätswein b. A., der als „výběr z bobulí“ und „ledové víno“ bezeichnet wird,

 

auf 35 Milliäquivalent pro Liter Qualitätswein b. A., der als „slámové víno“ und „výběr z cibéb“ bezeichnet wird;

j)

bei griechischem Wein:

auf 30 Milliäquivalent pro Liter für die folgenden Qualitätsweine, wenn der gesamte Alkoholgehalt 13 % vol oder mehr und der Restzuckergehalt mindestens 45 g/l beträgt:

Samos (Σάμος),

Rhodos (Ρόδος),

Patras (Πάτρα),

Rio Patron (Ρίο Πατρών),

Kephalonia (Κεφαλονιά),

Limnos (Λήμνος),

Sitia (Σητεία),

Santorini (Σαντορίνη),

Nemea (Νεμέα),

Daphnes (Δαφνές);

k)

bei zyprischem Wein:

auf 25 Milliäquivalent pro Liter Qualitätslikörwein b. A. „Κουμανδαρία“ (Commandaria);

l)

bei slowakischem Wein:

 

auf 25 Milliäquivalent pro Liter für die folgenden Qualitätsweine b. A.:

tokajské samorodné,

 

auf 35 Milliäquivalent pro Liter für

tokajský výber;

m)

bei slowenischem Wein:

 

auf 30 Milliäquivalent pro Liter für die folgenden Qualitätsweine b. A.:

vrhunsko vino ZGP — jagodni izbor,

vrhunsko vino ZGP — ledeno vino;

 

auf 35 Milliäquivalent pro Liter für die folgenden Qualitätsweine b. A.:

vrhunsko vino ZGP — suhi jagodni izbor;

n)

bei luxemburgischen Wein:

auf 25 Milliäquivalent pro Liter luxemburgischer Qualitätswein b. A., der als „vendanges tardives“ bezeichnet werden darf;

auf 30 Milliäquivalent pro Liter luxemburgischer Qualitätswein b. A., der als „vin de paille“ und „vin de glace“ bezeichnet werden darf;

o)

bei rumänischem Wein:

auf 25 Milliäquivalent pro Liter Qualitätswein b. A., der als „DOC-CT“ bezeichnet werden darf;

auf 30 Milliäquivalent pro Liter Qualitätswein b. A., der als „DOC-CIB“ bezeichnet werden darf.


ANHANG XVII

Anreicherung im Falle außergewöhnlich ungünstiger Witterungsverhältnisse

(Artikel 27 der vorliegenden Verordnung)

 

Jahr

Weinbauzone

Geographisches Gebiet

Sorte (gegebenenfalls)

1.

2000

A

England, Wales

Auxerrois, Chardonnay, Ehrenfelser, Faber, Huxelrebe, Kerner, Pinot Blanc, Pinot Gris, Pinot Noir, Riesling, Schonburger, Scheurebe, Seyval Blanc und Wurzer


ANHANG XVIII

Fälle, in denen die Säuerung und die Anreicherung ein und desselben Erzeugnisses zugelassen sind

(Artikel 31 der vorliegenden Verordnung)

(z. E.)


ANHANG XIX

Zeitpunkte, vor denen die Anreicherung, die Säuerung und die Entsäuerung aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse vorgenommen werden dürfen

(Artikel 33 der vorliegenden Verordnung)

(z. E.)


ANHANG XX

Merkmale der Destillate aus Wein oder getrockneten Weintrauben, die Likörweinen und bestimmten Qualitätslikörweinen b. A. beigegeben werden dürfen

(Artikel 40 der vorliegenden Verordnung)

1.

Organoleptische Merkmale

Kein feststellbarer Fremdgeschmack

2.   

Mindestalkoholgehalt

minimal

52 % vol

maximal

86 % vol

3.

Gesamtmenge an anderen flüchtigen Stoffen als Ethylalkohol und Methylalkohol

Gleich oder mehr als 125 g/hl r.A.

4.

Höchstgehalt an Methylalkohol

Weniger als 200 g/hl r.A.


ANHANG XXI

Verzeichnis der Qualitätslikörweine b. A., für deren Herstellung besondere Vorschriften gelten

A.   VERZEICHNIS DER QUALITÄTSLIKÖRWEINE B. A., DEREN HERSTELLUNG DIE VERWENDUNG VON TRAUBENMOST ODER DIE MISCHUNG DIESES ERZEUGNISSES MIT WEIN UMFASST

(Artikel 41 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung)

GRIECHENLAND

Σάμος (Samos), Μοσχάτος Πατρών (Muscat von Patras), Μοσχάτος Ρίου Πατρών (Muscat Rion von Patras), Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat von Kephalonia), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat von Rhodos), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat von Lemnos), Σητεία (Sitia), Σαντορίνη (Santorini), Δαφνές (Dafnes), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodafne von Kephalonia), Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodafne von Patras)

SPANIEN

Qualitätslikörwein b. A.

Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß dem Gemeinschafts- oder Landesrecht

Alicante

Moscatel de Alicante

Vino dulce

Cariñena

Vino dulce

Jerez-Xérès-Sherry

Pedro Ximénez

Moscatel

Montilla-Moriles

Pedro Ximénez

Priorato

Vino dulce

Tarragona

Vino dulce

Valencia

Moscatel de Valencia

Vino dulce

ITALIEN

Cannonau di Sardegna, giró di Cagliari, malvasia di Bosa, malvasia di Cagliari, Marsala, monica di Cagliari, moscato di Cagliari, moscato di Sorso-Sennori, moscato di Trani, nasco di Cagliari, Oltrepó Pavese moscato, San Martino della Battaglia, Trentino, Vesuvio Lacrima Christi

B.   VERZEICHNIS DER QUALITÄTSLIKÖRWEINE B. A., FÜR DEREN HERSTELLUNG DIE ERZEUGNISSE GEMÄß ANHANG V ABSCHNITT J NUMMER 2 BUCHSTABE B) DER VERORDNUNG (EG) NR. 1493/1999 BEIGEGEBEN WERDEN

(Artikel 41 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung)

1.   Verzeichnis der Qualitätslikörweine b. A., für deren Herstellung Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben beigegeben wird, dessen Alkoholgehalt mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol beträgt

(Anhang V Abschnitt J Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii) erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999)

GRIECHENLAND

Σάμος (Samos), Μοσχάτος Πατρών (Muscat von Patras), Μοσχάτος Ρίου Πατρών (Muscat Rion von Patras), Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat von Kephalonia), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat von Rhodos), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat von Lemnos), Σητεία (Sitia), Σαντορίνη (Santorini), Δαφνές (Dafnes), Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodafne von Patras), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodafne von Kephalonia)

SPANIEN

Contado de Huelva, Jerez-Xérès-Sherry, Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda, Málaga, Montilla-Moriles, Rueda

ZYPERN

Κουμανδαρία (Commandaria)

2.   Verzeichnis der Qualitätslikörweine b. A., für deren Herstellung Weinbrand oder Tresterbrand beigegeben wird, dessen Alkoholgehalt mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol beträgt

(Anhang V Abschnitt J Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999)

GRIECHENLAND

Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodafne von Patras), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodafne von Kephalonia), Σητεία (Sitia), Σαντορίνη (Santorini), Δαφνές (Dafnes), Νεμέα (Nemea)

FRANKREICH

Pineau des Charentes oder Pineau charentais, Floc de Gascogne, Macvin du Jura

ZYPERN

Κουμανδαρία (Commandaria)

3.   Verzeichnis der Qualitätslikörweine b. A., für deren Herstellung Brand aus getrockneten Weintrauben beigegeben wird, dessen Alkoholgehalt mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol beträgt

(Anhang V Abschnitt J Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii) dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999)

GRIECHENLAND

Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodafne von Patras), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodafne von Kephalonia)

4.   Verzeichnis der Qualitätslikörweine b. A., für deren Herstellung teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben beigegeben wird

(Anhang V Abschnitt J Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iii) erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999)

SPANIEN

Qualitätslikörwein b. A.

Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß dem Gemeinschafts- oder Landesrecht

Jerez-Xérès-Sherry

Vino generoso de licor

Málaga

Vino dulce

Montilla-Moriles

Vino generoso de licor

ITALIEN

Aleatico di Gradoli, Giro di Cagliari, Malvasia delle Lipari, Malvasia di Cagliari, Moscato passito di Pantelleria

ZYPERN

Κουμανδαρία (Commandaria)

5.   Verzeichnis der Qualitätslikörweine b. A., für deren Herstellung durch die unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost beigegeben wird, der — abgesehen von diesem Vorgang — der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht

(Anhang V Abschnitt J Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iii) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999)

SPANIEN

Qualitätslikörwein b. A.

Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß dem Gemeinschafts- oder Landesrecht

Alicante

 

Condado de Huelva

Vino generoso de licor

Jerez-Xérès-Sherry

Vino generoso de licor

Málaga

Vino dulce

Montilla-Moriles

Vino generoso de licor

Navarra

Moscatel

ITALIEN

Marsala

6.   Verzeichnis der Qualitätslikörweine b. A., für deren Herstellung konzentrierter Traubenmost beigegeben wird

(Anhang V Abschnitt J Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iii) dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999)

SPANIEN

Qualitätslikörwein b. A.

Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß dem Gemeinschafts- oder Landesrecht

Málaga

Vino dulce

Montilla-Moriles

Vino dulce

Tarragona

Vino dulce

ITALIEN

Oltrepó Pavese Moscato, Marsala, Moscato di Trani


ANHANG XXII

Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission

(ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 2451/2000

(ABl. L 282 vom 8.11.2000, S. 7)

 

Verordnung (EG) Nr. 885/2001

(ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 54)

nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 1609/2001

(ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 9)

 

Verordnung (EG) Nr. 1655/2001

(ABl. L 220 vom 15.8.2001, S. 17)

 

Verordnung (EG) Nr. 2066/2001

(ABl. L 278 vom 23.10.2001, S. 9)

 

Verordnung (EG) Nr. 2244/2002

(ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 27)

 

Verordnung (EG) Nr. 1410/2003

(ABl. L 201 vom 8.8.2003, S. 9)

 

Nummer 6.A.30 von Anhang II der Beitrittsakte von 2003

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 346)

 

Verordnung (EG) Nr. 1427/2004

(ABl. L 263 vom 10.8.2004, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1428/2004

(ABl. L 263 vom 10.8.2004, S. 7)

 

Verordnung (EG) Nr. 1163/2005

(ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 643/2006

(ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 6)

nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1507/2006

(ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 9)

nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 2030/2006

(ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 40)

nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 388/2007

(ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 389/2007

(ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 5)

 

Verordnung (EG) Nr. 556/2007

(ABl. L 132 vom 24.5.2007, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1300/2700

(ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 8)

 


ANHANG XXIII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1622/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 7

Artikel 1 bis 7

Artikel 8 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 9 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10 und 11

Artikel 10 und 11

Artikel 11a

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 15a

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 17

Artikel 19

Artikel 18

Artikel 20

Artikel 18a

Artikel 21

Artikel 18b

Artikel 22

Artikel 19

Artikel 23

Artikel 20

Artikel 24

Artikel 21

Artikel 25

Artikel 22

Artikel 26

Artikel 23

Artikel 27

Artikel 24 einleitende Worte

Artikel 28 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 24 Buchstabe a

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 24 Buchstabe b

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 24 Buchstabe c

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 24 Buchstabe d einleitende Worte

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d einleitende Worte

Artikel 24 Buchstabe d erster Gedankenstrich

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i)

Artikel 24 Buchstabe d zweiter Gedankenstrich

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii)

Artikel 24 Buchstabe d dritter Gedankenstrich

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii)

Artikel 24 Buchstabe d Schlusssatz

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 24 Buchstabe e

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 29 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 25 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 25 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 25 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 25 Absatz 2 vierter Gedankenstrich

Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 25 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich

Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 25 Absätze 3 bis 6

Artikel 29 Absätze 3 bis 6

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 30 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 26 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 26 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 26 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 27

Artikel 31

Artikel 28

Artikel 32

Artikel 29

Artikel 33

Artikel 30

Artikel 34

Artikel 31

Artikel 35

Artikel 32

Artikel 36

Artikel 33

Artikel 37

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 38 Absatz 1

Artikel 34 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 38 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 34 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 34 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 34 Absatz 2 Schlusssatz

Artikel 38 Absatz 2 Schlusssatz

Artikel 34 Absatz 3

Artikel 38 Absatz 3

Artikel 35 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 39 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 35 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 35 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 35 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 35 Absatz 1 abschließende Worte

Artikel 39 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 35 Absätze 2 und 3

Artikel 39 Absätze 2 und 3

Artikel 35 Absatz 4 einleitende Worte

Artikel 39 Absatz 4 einleitende Worte

Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe b einleitende Worte

Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b einleitende Worte

Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe b erster Gedankenstrich

Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i)

Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich

Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii)

Artikel 35 Absatz 5

Artikel 39 Absatz 5

Artikel 37

Artikel 40

Artikel 38

Artikel 41

Artikel 39

Artikel 42

Artikel 40

Artikel 43

Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d

Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 41 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 44 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 42

Artikel 45

Artikel 43

Artikel 46

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 47

Artikel 48

Artikel 45

Artikel 49

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang VI

Anhang V

Anhang VII

Anhang VI

Anhang VIII

Anhang VII

Anhang VIIIa

Anhang VIII

Anhang IX

Anhang IX

Anhang IXa

Anhang X

Anhang X

Anhang XI

Anhang XI

Anhang XII

Anhang XIa

Anhang XIII

Anhang XII

Anhang XIV

Anhang XIIa

Anhang XV

Anhang XIII

Anhang XVI

Anhang XIV

Anhang XVII

Anhang XV

Anhang XVIII

Anhang XVI

Anhang XIX

Anhang XVII

Anhang XX

Anhang XVIII

Anhang XXI

Anhang XXII

Anhang XXIII


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN

Kommission

15.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/58


BESCHLUSS Nr. 2/2007 DES GEMISCHTEN LUFTVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ, DER DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN LUFTVERKEHR EINGESETZT WURDE,

vom 15. Dezember 2007,

zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

(2008/367/EG)

DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, im Folgenden „das Abkommen“, insbesondere Artikel 23 Absatz 4 —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Anhang dieses Beschlusses ersetzt den Anhang des Abkommens.

Brüssel, den 15. Dezember 2007

Für den Gemischten Ausschuss

Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft

Daniel CALLEJA CRESPO

Der Leiter der Schweizerischen Delegation

Raymond CRON


ANHANG

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt:

In allen Fällen, in denen in diesem Anhang auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist.

Unbeschadet des Artikels 15 schließt „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ in den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft Luftfahrtunternehmen ein, die in der Schweiz über eine Betriebsbewilligung verfügen und dort ihre Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates haben.

1.   Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für die Zivilluftfahrt

Nr. 2407/92

Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen

(Artikel 1-18)

Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 ist die Bezugnahme auf Artikel 226 EG-Vertrag als Bezugnahme auf die anwendbaren Verfahren dieses Abkommens zu verstehen.

Nr. 2408/92

Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs

(Artikel 1-10, 12-15)

(Die Anhänge werden geändert, um schweizerische Flughäfen einzubeziehen.)

(Anwendbar sind die Änderungen des Anhangs I auf der Grundlage von Anhang II, Kapitel 8 (Verkehrspolitik), Abschnitt G (Luftverkehr), Ziffer 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.)

Nr. 2409/92

Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten

(Artikel 1-11)

Nr. 2000/79

Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt

Nr. 93/104

Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, geändert durch

Richtlinie 2000/34/EG vom 22. Juni 2000

Nr. 437/2003

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr

Nr. 1358/2003

Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung

Nr. 785/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

Nr. 91/670

Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt

(Artikel 1-8)

Nr. 95/93

Verordnung des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (Artikel 1-12), geändert durch

Verordnung Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (Artikel 1–2)

Nr. 96/67

Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft

(Artikel 1-9, 11-23, 25)

Nr. 2027/97

Verordnung des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (Artikel 1-8), zuletzt geändert durch

Verordnung Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (Artikel 1–2)

2.   Wettbewerbsregeln

Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag sind als Bezugnahmen auf Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen.

Nr. 17/62

Verordnung des Rates vom 6. Februar 1962 zur Durchführung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag (Artikel 8 Absatz 3), zuletzt geändert durch

Verordnung Nr. 59/62

Verordnung Nr. 118/63

Verordnung Nr. 2822/71

Verordnung Nr. 1216/99

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002 (Artikel 1-13, 15-45)

Nr. 2988/74

Verordnung des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 1-7), zuletzt geändert durch

Verordnung Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 (Artikel 1-13, 15-45)

Nr. 3975/87

Verordnung des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (Artikel 1-7, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9-11, Artikel 12 Absätze 1, 2, 4 und 5, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14-19), zuletzt geändert durch

Verordnung Nr. 1284/91 des Rates vom 14. Mai 1991 (Artikel 1)

Verordnung Nr. 2410/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (Artikel 1)

Verordnung Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 (Artikel 1-13, 15-45)

Nr. 3976/87

Verordnung des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Luftverkehr (Artikel 1-5, Artikel 7), zuletzt geändert durch

Verordnung Nr. 2344/90 des Rates vom 24. Juli 1990 (Artikel 1)

Verordnung Nr. 2411/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (Artikel 1)

Verordnung Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 (Artikel 1-13, 15-45)

Nr. 1617/93(2)

Verordnung der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (Artikel 1–7), zuletzt geändert durch

Verordnung Nr. 1523/96 der Kommission vom 24. Juli 1996 (Artikel 1 und 2)

Verordnung Nr. 1083/1999 der Kommission vom 26. Mai 1999

Verordnung Nr. 1324/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001

Nr. 4261/88

Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates

(Artikel 1-14)

Nr. 80/723

Richtlinie der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, (Artikel 1-9), zuletzt geändert durch

Richtlinie 85/413/EWG der Kommission vom 24. Juli 1985 (Artikel 1–3)

Nr. 1/2003

Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln

(Artikel 1-13, 15-45)

(Insoweit diese Verordnung für die Durchführung dieses Abkommens von Belang ist. Die Einfügung dieser Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Aufgabenteilung gemäß diesem Abkommen.)

Nr. 773/2004

Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission

Nr. 139/2004

Verordnung des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“)

(Artikel 1-18, Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 20-23)

Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung gilt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Folgendes:

(1)

Bei einem Zusammenschluss gemäß der Definition des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 dieser Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und der Schweiz geprüft werden könnte, können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte.

(2)

Die EG-Kommission übermittelt der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich sämtliche Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und gemäß dem vorstehenden Absatz.

(3)

Lehnt die Schweizerische Eidgenossenschaft die beantragte Verweisung ab, ist die schweizerische Wettbewerbsbehörde weiterhin zuständig und der Fall wird nicht gemäß diesem Absatz verwiesen.

Im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung genannten Fristen gilt:

(1)

Die EG-Kommission übermittelt alle im Zusammenhang mit Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 relevanten Dokumente unverzüglich der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

(2)

Die Laufzeit der in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen beginnt für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Eingang der jeweiligen Dokumente bei der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

Nr. 802/2004

Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

(Artikel 1-24)

3.   Flugsicherheit

Nr. 3922/91

Verordnung des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (Artikel 1-3, Artikel 4 Absätze 2, 5-11 und 13), geändert durch

Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006

Verordnung Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006

Nr. 94/56/EG

Richtlinie des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt

(Artikel 1-13)

Nr. 36/2004

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen

(Artikel 1-9, 11-14)

Nr. 768/2006

Verordnung der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems

Nr. 2003/42

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt

(Artikel 1-12)

Nr. 1592/2002

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend: „die Verordnung“), zuletzt geändert durch

Verordnung Nr. 1643/2003 vom 22. Juli 2003

Verordnung Nr. 1701/2003 vom 24. September 2003

Verordnung Nr. 334/2007 der Kommission vom 28. März 2007

Verordnung (EG) Nr. 103/2007 der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Verlängerung der in Artikel 53 Absatz 4 vorgesehenen Übergangszeit

den durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingesetzten Ausschuss

Die Agentur verfügt auch in der Schweiz über die ihr durch die Verordnung zugewiesenen Zuständigkeiten.

Die Kommission verfügt auch in der Schweiz über die ihr zugewiesenen Zuständigkeiten bezüglich Entscheidungen gemäß Artikel 10 Absätze 2, 4 und 6, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 53 Absatz 4.

Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem ersten Spiegelstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 54 der Verordnung oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

Die Verordnung ist nicht so auszulegen, dass der EASA die Zuständigkeit übertragen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte im Namen der Schweiz für andere Zwecke zu handeln als zur Unterstützung bei der ihr aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.

ii)

In Absatz 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.

iii)

Absatz 2 Buchstaben b und c werden gestrichen.

iv)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„3.   Verhandelt die Gemeinschaft mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Bescheinigungen auf der Grundlage der von der Luftfahrtbehörde des betreffenden Drittlandes ausgestellten Bescheinigungen ausstellen können, bemüht sie sich darum, für die Schweiz ein Angebot für ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erreichen. Die Schweiz bemüht sich ihrerseits darum, mit Drittländern Abkommen zu schließen, die denen der Gemeinschaft entsprechen“.

b)

Dem Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

„4.   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.“

c)

Dem Artikel 21 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, das diesem Anhang als Anhang A angefügt ist, gemäß der Anlage zu Anhang A an.“

d)

Dem Artikel 28 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.“.

e)

Dem Artikel 48 wird folgender Absatz angefügt:

„8.   Die Schweiz leistet den in Absatz 1 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag auf der Grundlage folgender Formel:

S (0,2/100) + S [1 – (a+b) 0,2/100] c/C

Dabei sind:

S

=

der Teil des Haushalts der Agentur, der nicht durch die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Gebühren und Entgelte abgedeckt ist

a

=

Zahl der assoziierten Staaten

b

=

Zahl der EU-Mitgliedstaaten

c

=

Beitrag der Schweiz zum ICAO-Haushalt

C

=

Gesamtbeitrag der EU-Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten zum ICAO-Haushalt.“

f)

Dem Artikel 50 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle in der Schweiz im Hinblick auf die Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur durch die Gemeinschaft sind in Anhang B zu diesem Anhang niedergelegt.“

g)

Anhang II der Verordnung wird auf folgende Luftfahrzeuge als Produkte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ausgedehnt:

 

Luftfahrzeug - [HB IDJ] – Muster CL600-2B19

 

Luftfahrzeug - [HB-IGM] – Muster Gulfstream G-V-SP

 

Luftfahrzeuge - [HB-IIS, HB-IIY, HB-IMJ, HB-IVL, HB-IVZ, HB-JES] – Muster Gulfstream G-V

 

Luftfahrzeug - [HB-IBX, HB-IKR, HB-IMY, HB-ITF, HB-IWY] – Muster Gulfstream G-IV

 

Luftfahrzeug - [HB-XJF, HB-ZCW, HB-ZDF, HB-ZDO] – Muster MD 900

Nr. 736/2006

Verordnung der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung

Nr. 1702/2003

Verordnung der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, zuletzt geändert durch

Verordnung Nr. 381/2005 der Kommission vom 7. März 2005

Verordnung Nr. 706/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006

Verordnung Nr. 335/2007 der Kommission vom 28. März 2007

Verordnung Nr. 375/2007 der Kommission vom 30. März 2007

Der Wortlaut der Richtlinie Nr. 1702/2003 ist für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 3, 4, 6, 8, 10, 11, 13 und 14 wird das Datum „28. September 2003“ ersetzt durch „das Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, mit dem die Verordnung 1592/2002 in den Anhang der Verordnung aufgenommen wird“.

Nr. 2042/2003

Verordnung der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, zuletzt geändert durch

Verordnung Nr. 707/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006

Verordnung Nr. 376/2007 der Kommission vom 30. März 2007

Nr. 104/2004

Verordnung der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Nr. 488/2005

Verordnung der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte

Nr. 779/2006

Verordnung der Kommission vom 24. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte

Nr. 593/2007

Verordnung der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (14.2)

Nr. 2111/2005

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG

Nr. 473/2006

Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

Die Verordnung ist anwendbar, solange sie in der EU in Kraft ist.

4.   Luftsicherheit

Nr. 2320/2002

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (Artikel 1-8, 10-13), zuletzt geändert durch

Verordnung Nr. 849/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004

Nr. 622/2003

Verordnung der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit, zuletzt geändert durch

Verordnung Nr. 68/2004 der Kommission vom 15. Januar 2004

Verordnung Nr. 781/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 (Artikel 1 und 2)

Verordnung Nr. 857/2005 der Kommission vom 6. Juni 2005 (Artikel 1 und 2)

Verordnung (EG) Nr. 831/2006 der Kommission vom 2. Juni 2006

Verordnung Nr. 1448/2006 der Kommission vom 29. September 2006

Verordnung Nr. 1546/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006

Verordnung Nr. 1862/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006

Verordnung Nr. 65/2006 der Kommission vom 13. Januar 2006

Verordnung Nr. 240/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006

Verordnung Nr. 437/2007 der Kommission vom 20. April 2007

Nr. 1217/2003

Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Nr. 1486/2003

Verordnung der Kommission vom 22. August 2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt

(Artikel 1-13, 15-18)

Nr. 1138/2004

Verordnung der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen

5.   Flugverkehrsmanagement (ATM)

Nr. 549/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“)

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 sowie Artikel 10, 11 und 12 übertragen sind.

Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem ersten Spiegelstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

Ausschuss der Verordnung Nr. 549/2004 (Ausschuss für den einheitlichen Luftraum)

Nr. 550/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“)

Die Kommission verfügt gegenüber der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 16, der wie folgt angepasst wird, übertragen sind.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

b)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 1 und 6 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

c)

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

d)

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

e)

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrichtet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist.

Nr. 551/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“)

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 5 sowie Artikel 10 übertragen sind.

Nr. 552/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“)

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 übertragen sind.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.

b)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.

c)

Anhang III wird wie folgt geändert:

In Abschnitt 3, zweiter und letzter Spiegelstrich, werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

Nr. 2096/2005

Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (Text von Bedeutung für den EWR)

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 9 übertragen sind.

Nr. 2150/2005

Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung

Nr. 2006/23

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz

Nr. 730/2006

Verordnung der Kommission vom 11. Mai 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flugfläche 195

Nr. 1033/2006

Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums

Nr. 1032/2006

Verordnung der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen

Nr. 1794/2006

Verordnung der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste

Nr. 219/2007

Verordnung des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)

Nr. 633/2007

Verordnung der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen

6.   Umwelt und Lärmschutz

Nr. 2002/30

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft

(Artikel 1-12, 14-18)

(Anwendbar sind die Änderungen des Anhangs I auf der Grundlage von Anhang II, Kapitel 8 (Verkehrspolitik), Abschnitt G (Luftverkehr), Ziffer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.)

Nr. 80/51

Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Verringerung der Schallemissionen von Unterschalluftfahrzeugen (Artikel 1-9), zuletzt geändert durch

Richtlinie 83/206/EWG

Nr. 89/629

Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen

(Artikel 1-8)

Nr. 92/14

Richtlinie des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)

(Artikel 1-11)

7.   Verbraucherschutz

Nr. 90/314

Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen

(Artikel 1-10)

Nr. 93/13

Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

(Artikel 1-11)

Nr. 2299/89

Verordnung des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (Artikel 1-22), zuletzt geändert durch

Verordnung Nr. 3089/93 des Rates

Verordnung Nr. 323/1999 des Rates vom 8. Februar 1999

Nr. 261/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

(Artikel 1-18)

8.   Sonstiges

Nr. 2003/96

Richtlinie des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

(Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2)

Anhänge:

A:

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften

B:

Bestimmungen für die Finanzkontrolle in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)

C:

Erklärung des Rates zur Teilnahme der Schweiz an Gemeinschaftsausschüssen.

ANHANG A

PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Investitionsbank nach Artikel 28 des Vertrags zur Einsetzung des gemeinsamen Rates und der gemeinsamen Kommission dieser Gemeinschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

KAPITEL I

VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 1

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinschaften sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden.

Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Artikel 2

Die Archive der Gemeinschaften sind unverletzlich.

Artikel 3

Die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Gemeinschaften für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigen, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaften nicht verfälschen.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Artikel 4

Die Gemeinschaften sind von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit. Die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.

Den Gemeinschaften steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

Artikel 5

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl darf Devisen aller Art und Konten in jeder beliebigen Währung besitzen.

KAPITEL II

NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE

Artikel 6

Den Organen der Gemeinschaften steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Gemeinschaften unterliegen nicht der Zensur.

Artikel 7

1.   Die Präsidenten der Organe der Gemeinschaften können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form vom Rat bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausgestellt.

Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.

2.   Artikel 6 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl findet jedoch weiterhin Anwendung auf diejenigen Mitglieder und Bediensteten der Organe, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Besitz des in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausweises sind, und zwar bis zur Anwendung von Absatz 1.

KAPITEL III

MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel 8

Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle

a)

seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben;

b)

seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.

Artikel 9

Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Artikel 10

Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

a)

steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,

b)

können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

KAPITEL IV

VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN TEILNEHMEN

Artikel 11

Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Gemeinschaften teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Gemeinschaften.

KAPITEL V

BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 12

Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

a)

Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber den Gemeinschaften und über die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

b)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer. Das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

c)

die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

d)

das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

e)

das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

Artikel 13

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

Artikel 14

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei den Gemeinschaften ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit. Für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

Artikel 15

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fest.

Artikel 16

Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.

KAPITEL VI

VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER LÄNDER, DIE BEI DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEGLAUBIGT SIND

Artikel 17

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gemeinschaften befindet, gewährt den bei den Gemeinschaften beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 18

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt.

Jedes Organ der Gemeinschaften hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Gemeinschaften nicht zuwiderläuft.

Artikel 19

Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Gemeinschaften und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.

Artikel 20

Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.

Artikel 21

Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

Artikel 22

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Artikel 23

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am achten April neunzehnhundertfünfundsechzig.

ANLAGE

VERFAHREN FÜR DIE ANWENDUNG DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN DER SCHWEIZ

1.   Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen (nachstehend „Protokoll“ genannt) sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas Anderes festgelegt ist.

2.   Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschließlich Mehrwertsteuer)

Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken beträgt (einschließlich Steuern).

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

3.   Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal der Agentur

In Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 (1), die einer gemeinschaftsinternen Steuer zugunsten der Gemeinschaft unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 14 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglieder, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz beteiligen.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 259/68 des Rates (2) und der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.


(1)  Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1749/2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 13).

(2)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2104/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7).

ANHANG B

FINANZKONTROLLE IN BEZUG AUF DIE SCHWEIZERISCHEN TEILNEHMER AN AKTIVITÄTEN DES EUROPÄISCHEN LUFTFAHRTABKOMMENS

Artikel 1

Direkte Kommunikation

Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieser Beschluss bezieht, und den in Anwendung desselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen zu liefern haben.

Artikel 2

Kontrollen

(1)   Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 26. März 2003 verabschiedeten Haushaltsordnung, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieser Beschluss bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.

(2)   Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Beschluss genannten Instrumente festgeschrieben.

(3)   Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.

(4)   Die Prüfungen können auch fünf Jahre nach Ablauf dieses Beschlusses oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

(5)   Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Artikel 3

Kontrollen an Ort und Stelle

(1)   Im Rahmen dieses Beschlusses ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (3) durchzuführen.

(2)   Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilnehmen.

(3)   Auf Wunsch der zuständigen schweizerischen Behörden werden die Kontrollen an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

(4)   Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können.

(5)   Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen zu unterrichten.

Artikel 4

Information und Konsultation

(1)   Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

(2)   Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieser Beschluss bezieht.

Artikel 5

Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen ungeachtet ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 6

Administrative Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4) zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 7

Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Beschlusses treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(3)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(4)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

ANHANG C

ERKLÄRUNG DES RATES ZUR TEILNAHME DER SCHWEIZ AN DEN AUSSCHÜSSEN

Der Rat der Europäischen Union akzeptiert, dass die Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen aus der Schlussakte zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr von jetzt an einen zusätzlichen Spiegelstrich folgenden Wortlauts enthalten soll:

„—

Ausschuss der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 (Ausschuss für den einheitlichen Luftraum)“.

Der Rat der Europäischen Union kommt überein, dass die Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen aus der Schlussakte zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, unterzeichnet am 21. Juni 1999 und vom Rat angenommen am 4. April 2002, von jetzt an einen zusätzlichen Spiegelstrich folgenden Wortlauts enthalten soll:

„—

Ausschuss der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002“.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

15.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/78


GEMEINSAME AKTION 2008/368/GASP DES RATES

vom 14. Mai 2008

zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, mit denen die Verbreitung solcher Waffen bekämpft werden soll und die innerhalb der Europäischen Union wie auch in Drittstaaten getroffen werden müssen.

(2)

Die EU setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III der Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen zu unterstützen, Staaten bei Bedarf technische Hilfe und Fachwissen in Bezug auf ein breites Spektrum an Nichtverbreitungsmaßnahmen bereitstellt und sich für eine Stärkung der Rolle des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (nachstehend „VN-Sicherheitsrat“ genannt) einsetzt.

(3)

Der VN-Sicherheitsrat hat am 28. April 2004 die Resolution 1540 (2004) (nachstehend „Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats“ genannt) angenommen; dabei handelt es sich um das erste internationale Instrument, das sich auf integrierte und umfassende Weise mit Massenvernichtungswaffen, ihren Trägersystemen und verwandtem Material befasst. Sie erlegte allen Staaten verbindliche Verpflichtungen auf, mit denen nichtstaatliche Akteure vom Zugang zu solchen Waffen und damit verwandtem Material abgehalten und abgeschreckt werden sollen. In der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats wurden die Staaten ferner aufgefordert, dem mit ihr eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrats (nachstehend „1540-Ausschuss“ genannt) einen Bericht über die Maßnahmen vorzulegen, die sie zur Durchführung der Resolution ergriffen haben beziehungsweise zu ergreifen beabsichtigen.

(4)

Der VN-Sicherheitsrat hat am 27. April 2006 die Resolution 1673 (2006) angenommen und beschlossen, dass der Ausschuss verstärkte Anstrengungen zur Förderung der vollinhaltlichen Durchführung der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats durch Arbeitsprogramme, Kontaktaufnahme, Hilfe, Dialog und Zusammenarbeit unternehmen sollte. Außerdem hat er den 1540-Ausschuss gebeten, gemeinsam mit den Staaten sowie internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen die Möglichkeit des Austauschs von Erfahrungen und Erkenntnissen sowie die Verfügbarkeit von Programmen zu prüfen, die die Durchführung der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats erleichtern könnten.

(5)

In dem Bericht des 1540-Ausschusses von April 2006 wird empfohlen, die regionalen und subregionalen Maßnahmen zur Kontaktaufnahme auszuweiten und zu intensivieren, damit den Staaten in struktureller Weise Orientierungen für Maßnahmen zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen gemäß der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats vorgegeben werden können; dabei sollte in Betracht gezogen werden, dass zum Zeitpunkt der Vorlage des Berichts 62 Staaten ihren ersten nationalen Bericht noch vorlegen mussten und dass 55 Staaten von jenen, die ihren ersten nationalen Bericht vorgelegt hatten, noch zusätzliche Angaben und Klarstellungen, die vom 1540-Ausschuss angefordert worden waren, nachreichen mussten.

(6)

Am 12. Juni 2006 hat die Europäische Union eine erste Gemeinsame Aktion, die Gemeinsame Aktion 2006/419/GASP des Rates zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (1), angenommen. Diese Gemeinsame Aktion hatte zum Ziel, das Bewusstsein für die mit der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats verbundenen Anforderungen zu schärfen und einen Beitrag zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten von Drittstaaten für die Erstellung der nationalen Berichte über die Durchführung der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats zu leisten.

(7)

Im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2006/419/GASP des Rates wurden fünf Regionalseminare in den Regionen Afrika, Naher Osten, Lateinamerika und Karibik sowie in der asiatisch-pazifischen Region veranstaltet. Durch diese Maßnahmen konnte die Zahl der Staaten, die keinen nationalen Bericht vorgelegt haben, und die Zahl der Staaten, die die vom 1540-Ausschuss aufgrund unvollständiger Berichte angeforderten zusätzlichen Angaben nicht nachgereicht haben, deutlich verringert werden.

(8)

Der 1540-Ausschuss hat im Dezember 2007 dem VN-Sicherheitsrat gegenüber hervorgehoben, dass bei der praktischen Arbeit des Ausschusses der Schwerpunkt von der Erstellung nationaler Berichte weg und hin auf die Durchführung aller Aspekte der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats verlagert werden sollte. Dabei könnten die Staaten durch eine jeweils spezifisch gestaltete, auf regionale oder sonstige besondere Gegebenheiten abgestimmte Kontaktaufnahme und Hilfe bei der Bewältigung der mit der Durchführung der Resolution 1540 verbundenen Aufgaben unterstützt werden. Der 1540-Ausschuss hat in seinem Arbeitsprogramm ferner dargelegt, dass nationale Pläne oder Fahrpläne zur Durchführung den Staaten als nützliche Planungsinstrumente dienen könnten und dass dieser Gedanke weiterverfolgt werden sollte. Die betreffenden Länder sollten ferner bei der Ausarbeitung der eigenen nationalen Aktionspläne stärker unterstützt werden.

(9)

Das Büro für Abrüstungsfragen (ODA) im Sekretariat der Vereinten Nationen, das dafür zuständig ist, dem 1540-Ausschuss und dessen Experten inhaltliche und logistische Unterstützung zu leisten, sollte mit der technischen Durchführung der Projekte im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion betraut werden.

(10)

Diese Gemeinsame Aktion sollte gemäß dem Finanz- und Verwaltungsrahmenabkommen zwischen der Europäischen Kommission und den Vereinten Nationen über die Verwaltung der Finanzbeiträge der Europäischen Union zu Programmen oder Projekten, die von den Vereinten Nationen verwaltet werden, umgesetzt werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Gemäß der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, in der das Ziel einer Stärkung der Rolle des VN-Sicherheitsrats und des Ausbaus des diesem zur Verfügung stehenden Fachwissens zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen verankert ist, unterstützt die EU weiterhin die Durchführung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats (nachstehend „Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats“ genannt).

(2)   Die Projekte zur Unterstützung der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats, die Maßnahmen der Strategie der EU entsprechen, bestehen in einer Reihe thematischer Workshops, die in mehreren zu den Zielregionen gehörenden Subregionen veranstaltet werden.

Mit den Workshops werden zwei Ziele verfolgt:

Die Kapazität der Beamten, die in den Zielstaaten für die Abwicklung sämtlicher Aspekte des Ausfuhrkontrollverfahrens zuständig sind, soll erhöht werden, so dass diese Beamten in der Praxis wirksam an der Durchführung der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats arbeiten können.

Die an den Projekten teilnehmenden Beamten der Zielstaaten sollen in die Lage versetzt werden, unter verschiedenen Gesichtspunkten (Regierung und Industrie) Defizite und Bedarf genau zu ermitteln, so dass gezielt Hilfsersuchen formuliert werden können.

Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Generalsekretär/Hoher Vertreter“ genannt) unterstützt wird, ist für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion zuständig. Die Kommission wird in vollem Umfang daran beteiligt.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch das VN-Sekretariat (Büro für Abrüstungsfragen, Office for Disarmament Affairs — ODA) (nachstehend „VN-Sekretariat (ODA)“ genannt). Dieses nimmt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters wahr, der den Vorsitz unterstützt. Hierfür trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem VN-Sekretariat (ODA).

(3)   Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission informieren einander regelmäßig im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 475 000 EUR; dieser Betrag wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitgestellt.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltplan der Europäischen Union geltenden gemeinschaftlichen Verfahren und Regeln verwaltet.

(3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben, die in Form von Zuschüssen gezahlt werden. Zu diesem Zweck schließt die Kommission ein Finanzierungsabkommen mit dem VN-Sekretariat (ODA). In diesem Finanzierungsabkommen wird festgehalten, dass das VN-Sekretariat (ODA) gewährleistet, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, unterrichtet den Rat durch regelmäßige Berichte, die vom VN-Sekretariat (ODA) erstellt werden, über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. Die Kommission wird dabei in vollem Umfang einbezogen und berichtet über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Artikel 5

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet 24 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder drei Monate nach ihrer Annahme, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Artikel 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 30.


ANHANG

Unterstützung der EU für die Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

1.   Hintergrund

In seinem Bericht von April 2006 stellte der 1540-Ausschuss fest, dass 62 Staaten noch ihren ersten nationalen Bericht vorlegen müssen und dass 55 Staaten dies zwar bereits getan haben, aber noch zusätzliche Angaben und Klarstellungen nachreichen müssen. Da sich diese Staaten vor allem auf drei geografische Zonen (Afrika, die Karibik und den Südpazifik) verteilen und da bei den Lücken in den nationalen Berichten bestimmte regionale Muster erkennbar waren, hat der 1540-Ausschuss vorgeschlagen, dass sich die Tätigkeiten zur Unterstützung von Staaten bei der Erfüllung der Durchführungsanforderungen der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats auf die Regionen und Bereiche konzentrieren sollten, in denen ein spezifischer Bedarf ermittelt wurde.

Auf diese Feststellung hin hat die EU die Tätigkeiten des 1540-Ausschusses von 2004 bis 2007 in zweifacher Weise unterstützt:

Die EU hat Demarchen bei Drittstaaten unternommen, um sie zur Vorlage nationaler Berichte entsprechend der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats zu bewegen.

Am 12. Juni 2006 hat die EU die Gemeinsame Aktion 2006/419/GASP angenommen, durch die sie fünf Maßnahmen zur Kontaktaufnahme in Entwicklungsländern in fünf verschiedenen Zielregionen finanziell unterstützt hat. Diese Maßnahmen zur Kontaktaufnahme in Form von Seminaren zielten darauf ab, das Bewusstsein der Entwicklungsländer für die Verpflichtungen, die sich für sie aus der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats ergeben, zu schärfen und einen Beitrag zur Stärkung der nationalen Verwaltungskapazitäten der Drittländer für die Erstellung der nationalen Berichte über die Durchführung dieser Resolution zu leisten.

Nach den Informationen, die dem VN-Sicherheitsrat am 17. Dezember 2007 vom Vorsitzenden des 1540-Ausschuss übermittelt wurden, konnten beachtliche Fortschritte im Hinblick auf die Berichtspflichten der VN-Mitgliedstaaten erzielt werden; es hieß jedoch auch, dass im nächsten Berichtszeitraum weitere Anstrengungen erforderlich seien, um die Durchführung der Resolution unter allen inhaltlichen Aspekten erreichen zu können. Ferner wurde mitgeteilt, dass mit Stand vom März 2008 144 Staaten ihren ersten Bericht bereits vorgelegt hätten und 99 Staaten die angeforderten zusätzlichen Angaben bereits übermittelt hätten. Der 1540-Ausschuss habe im Oktober 2007 im Rahmen seiner Aussprache über Maßnahmen zur Kontaktaufnahme daher festgestellt, dass ein schrittweises Vorgehen erforderlich sei, und habe empfohlen, bei künftigen Maßnahmen zur Kontaktaufnahme den Schwerpunkt weniger auf die Berichterstellung als vielmehr auf die Unterstützung der Staaten bei der Durchführung zu legen.

Im Rahmen der Informationen vom Dezember 2007 wurde auch darauf hingewiesen, wie bei der praktischen Arbeit des 1540-Ausschusses der Schwerpunkt von der Berichtserstellung weg und hin auf die Durchführung aller Aspekte der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats verlagert werden sollte. In diesem Zusammenhang könnten die Staaten durch eine jeweils spezifisch ausgestaltete, auf regionale oder sonstige besondere Gegebenheiten abgestimmte Kontaktaufnahme und Hilfe bei der Bewältigung der mit der Durchführung der Resolution verbundenen Aufgaben unterstützt werden. Wie vom Ausschuss in seinem Arbeitsprogramm dargelegt, können nationale Pläne oder Fahrpläne zur Durchführung den Staaten als nützliche Planungsinstrumente dienen; dieser Gedanke sollte weiterverfolgt werden. Die betreffenden Länder sollten stärker bei der Ausarbeitung der eigenen nationalen Aktionspläne unterstützt werden. Gleichzeitig sollten die Staaten noch stärker in die Lage versetzt werden, gezielte Hilfsersuchen zu formulieren.

2.   Beschreibung der Projekte

Die Projekte zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats bestehen aus sechs Workshops, mit denen das Ziel verfolgt wird, in sechs Subregionen (Afrika, Zentralamerika, Mercosur, Naher Osten und Golfregion, Pazifikinseln und Südostasien) die Kapazität der Beamten, die für die Abwicklung des Ausfuhrkontrollverfahrens zuständig sind, zu erhöhen, so dass sie in der Praxis an der Durchführung der Resolution 1540 arbeiten können. Die angebotenen Workshops werden speziell auf Grenzschutz- und Zollbeamte sowie Beamte der entsprechenden Aufsichtsbehörden zugeschnitten sein und die wesentlichen Bestandteile eines Ausfuhrkontrollverfahrens umfassen, darunter die einschlägigen Rechtsvorschriften (einschließlich nationaler und internationaler Rechtsfragen), Regelkontrollen (einschließlich Bestimmungen für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen, Endverbleibsprüfung und Sensibilisierungsprogrammen) und Rechtsdurchsetzung (einschließlich Warenerkennung, Risikobewertung und Nachweismethoden).

Bei den Workshops werden die Staaten aufgefordert, sich über praktische Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung zu beraten und Erfahrungen auszutauschen. Den Staaten wird Gelegenheit gegeben, ihre Ausfuhrkontrollverfahren zu vergleichen und im Zuge dieser Vergleiche festzustellen, welche Verfahrensweisen durch Rückgriff auf die Erfahrungen anderer verbessert werden könnten. Ist Hilfe erforderlich, damit Staaten die wirksamsten Verfahrensweisen umsetzen können, so können Hilfsprogramme zusammengestellt werden.

Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten diese Beamten außerdem in die Lage versetzt werden, unter verschiedenen Gesichtspunkten (Regierung und Industrie) Lücken und Bedarf genau zu ermitteln, so dass gezielte Hilfsersuchen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Ausrüstung und Unterstützung in anderen Tätigkeitsbereichen formuliert werden können. Derartige Hilfsersuchen sind an den 1540-Ausschuss — zur Weiterleitung an die Staaten — oder direkt an die Staaten, internationalen und regionalen Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen zu richten. Bei den Workshops wird nicht nur auf die Experten des 1540-Ausschusses, sondern auch auf international verfügbares Fachwissen zurückgegriffen. Deshalb könnten Geberländer und internationale zwischenstaatliche Organisationen auch ausgewiesenes oder bekanntes Fachwissen bereitstellen, indem sie Experten für die Dauer des Workshops abstellen.

Mit dieser neuen Gemeinsamen Aktion werden die Maßnahmen fortgesetzt und verstärkt, die im Rahmen der vorherigen Gemeinsamen Aktion 2006/419/GASP, bei der der Schwerpunkt auf der Sensibilisierung und den Berichtsverpflichtungen lag, ergriffen wurden. Durch diese neue Gemeinsame Aktion werden bei den Projekten operative und subregionale Aspekte deutlich in den Vordergrund gestellt, indem jeweils etwa drei Staatsbeamte (Praktiker/Expertenebene) aus jedem teilnehmenden Staat in den Workshop, der jeweils drei bis vier Tage dauert, einbezogen werden.

Die genaue Kenntnis der Lücken und des Bedarfs durch die Workshops, die aus dieser Gemeinsamen Aktion finanziert werden, wird sich für die Europäische Union als außerordentlich nützlich erweisen, wenn es insbesondere um die Auswahl der Länder geht, denen die aus dem neuen Stabilitätsinstrument finanzierten Projekte für den Kapazitätsaufbau zugute kommen könnten. Ferner werden die Workshops dazu beitragen, genau die Bereiche zu ermitteln, in denen ergänzende Maßnahmen seitens der EU am notwendigsten sind. Die Workshop-Teilnehmer werden aufgefordert, spezifische Hilfsersuchen zu stellen. Die EU wird den Umfang der Hilfeleistungen ermitteln; dabei wird sie die Absichten anderer potenzieller Geber berücksichtigen und gewährleisten, dass ein Höchstmaß an Synergie mit anderen Finanzierungsinstrumenten der EU erreicht wird (so wird sie zum Beispiel gewährleisten, dass diese Gemeinsame Aktion und andere Maßnahmen, die im Rahmen des Stabilitätsinstruments auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrolle in Drittländern durchgeführt werden, sich gegenseitig ergänzen).

Projektergebnisse:

Die Teilnehmer sollen ein besseres Verständnis für nationale, regionale und internationale Maßnahmen gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme entwickeln.

Es soll größere Klarheit in Bezug auf die laufenden Durchführungs- und Durchsetzungsmaßnahmen geschaffen werden, und es sollen verstärkt Maßnahmen ergriffen oder geplant werden, die eine vollinhaltliche Durchführung der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats ermöglichen.

Die Techniken zur Risikobewertung sowie die Nachweis- und Prüftechniken sollen verbessert werden.

Die Interaktion und der Informationsaustausch zwischen nationalen und regionalen Ausfuhrkontroll- und Strafverfolgungsbehörden soll verbessert werden.

Warenbewegungen und Verfahren, die zur Umgehung der Ausfuhrkontrollverfahren angewendet werden, sollen besser durchschaut werden.

Das Verständnis für den Umstand, dass bestimmte Güter einen doppelten Verwendungszweck haben, und die Fähigkeit, diejenigen Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die mit Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen in Zusammenhang stehen, als solche zu erkennen, sollen verbessert werden.

Die Zusammenarbeit zwischen den Beamten der Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden und der Industrie soll verbessert werden.

Ergebnis der Workshops für die Teilnehmer:

a)

Erstellung potenzieller nationaler Aktionspläne,

b)

Ausarbeitung von Hilfsersuchen für künftige Maßnahmen in spezifischeren Bereichen während des Workshops, und gegebenenfalls Verbesserung der Zusammenarbeit mit zwischenstaatlichen und subregionalen Organisationen bei der Erbringung der entsprechenden Hilfeleistungen, und

c)

ein Bericht über den Verlauf des Seminars.

3.   Dauer

Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf 24 Monate geschätzt.

4.   Begünstigte und Teilnehmer

Bei der Auswahl der zur Teilnahme vorgesehenen Staaten wurden mehrere Kriterien zugrunde gelegt. Zur Ermittlung der Staaten, die Hilfsersuchen auf den Gebieten der Risikobewertung, der Grenz- und Umladekontrollen, der Warenerkennung und der Nachweistechniken stellen können, wurden die Länder-Matrizen über die Durchführung der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats herangezogen.

Bei der Auswahl der nachstehend aufgeführten Staaten für eine Teilnahme an den Workshops wurde auch den Unterschieden im Stand der Durchführung und in den Fähigkeiten Rechnung getragen. Ähnlichkeiten bei den in den Regionen auftretenden Problemen, wie beispielsweise die Problematik des Umladens, bieten einen gemeinsamen Ausgangspunkt und ermöglichen, Synergien zwischen Staaten zu ermitteln und auszubauen.

Außerdem haben die ausgewählten Staaten an Maßnahmen zur Kontaktaufnahme, die vorher in der entsprechenden Subregion durchgeführt wurden, teilgenommen.

Die ausgewählten Staaten werden ersucht, Beamte zu benennen, die auf der Durchführungsebene arbeiten und mit den Verfahren der Ausfuhr- und der Grenzkontrolle vertraut sind. Es kämen folglich Vertreter folgender Regierungsstellen in Frage:

Aufsichtsbehörden und

die für die Grenzkontrolle zuständigen Stellen (einschließlich Zoll- und Polizeibehörden; regierungs- und behördenübergreifenden Verfahren wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet).

Weitere Behörden, denen eine zentrale Rolle beim Ausfuhrkontrollverfahren zukommt, werden gegebenenfalls nach entsprechender Entscheidung des Vorsitzes der EU, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, zur Teilnahme eingeladen.

Ferner wird erwogen, die einschlägigen zwischenstaatlichen und regionalen Organisationen zur Teilnahme und Mitwirkung an den Workshops einzuladen.

Es ist hervorzuheben, dass einige der teilnehmenden Staaten aufgrund ihrer geografischen Lage, der politischen Lage oder ihrer nationalen Energiepläne auch durchaus unwissentlich mit dem Risiko der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen konfrontiert sein können. Einige dieser Staaten haben bereits einen konstruktiven Dialog über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen mit der EU aufgenommen, der sich auch in der Aushandlung und Unterzeichnung bilateraler Abkommen, die eine Klausel gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen enthalten, niederschlägt. Dementsprechend bietet die Veranstaltung dieser Workshop-Reihe der EU eine gute Gelegenheit, ihre im Rahmen dieser Klauseln gemachten Zusagen einzulösen und deutlich zu machen, wie wichtig es für sie ist, Entwicklungsländer auch durch multilaterale Maßnahmen zu unterstützen.

Zu den für eine Teilnahme an dem Workshop ausgewählten Staaten zählen:

1.

Projekt für Afrika

Ghana, Kenia, Marokko, Nigeria, Uganda, Südafrika, die Republik Kongo, Ägypten, Libyen und Tansania.

2.

Projekt für Zentralamerika

Belize, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua und Panama.

3.

Projekt für die Mercosur-Staaten

Argentinien, Brasilien, Uruguay, Paraguay, Venezuela, Bolivien, Chile, Kolumbien, Ecuador und Peru.

4.

Projekt für den Nahen Osten und die Golfregion

Bahrain, Irak, Jordanien, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Syrien, Vereinigte Arabische Emirate.

5.

Projekt für die Pazifik-Inselstaaten

Fidschi, Marshallinseln, Föderierte Staaten von Mikronesien, Nauru, Palau, Papua-Neuguinea, Salomonen, Timor-Leste, Tuvalu, Vanuatu.

6.

Projekt für die südostasiatischen Staaten

Kambodscha, Indonesien, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam.

5.   Für die Durchführung der Projekte zuständige Stelle

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, ist für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion zuständig. Der Vorsitz überträgt die technische Durchführung dem VN-Sekretariat (ODA). Das VN-Sekretariat (ODA) unterzeichnet eine Vereinbarung über die Unterstützung durch den Gastgeberstaat mit den Staaten, die als Gastgeberstaaten bestimmt werden. Der Gastgeberstaat nimmt an der Durchführung der Projekte teil, die im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion finanziert werden. Die Beschaffung von Gütern, Arbeiten oder Dienstleistungen im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion erfolgt durch das VN-Sekretariat (ODA) beim Gastgeberstaat entsprechend den geltenden Vorschriften und Verfahren der VN, wie sie in der von der EU mit dem VN-Sekretariat (ODA) geschlossenen Finanzierungsabkommen im Einzelnen festgelegt sind (Artikel 3 Absatz 3 dieser Gemeinsamen Aktion).


15.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/84


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/369/GASP DES RATES

vom 14. Mai 2008

über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/440/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 18. April 2005 die Resolution 1596 (2005) (nachstehend „UNSCR 1596 (2005)“ genannt) angenommen; daraufhin hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2005/440/GASP vom 13. Juni 2005 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (1) angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 31. März 2008 die Resolution 1807 (2008) (nachstehend „UNSCR 1807 (2008)“ genannt) angenommen; in der Resolution werden neue Ausnahmen von den restriktiven Maßnahmen in Bezug auf das Waffenembargo, das Einfrieren von Vermögenswerten und das Reiseverbot vorgesehen, ferner die Kriterien für die Benennung — durch den Sanktionsausschuss nach Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (nachstehend „UNSCR 1533 (2004)“ genannt) — von Personen und Einrichtungen, die einem Einfrieren der Vermögenswerte und einem Reiseverbot unterliegen, aufgeführt und die Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.

(3)

Der Klarheit halber sollten die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2005/440/GASP verhängten Maßnahmen und die durch die UNSCR 1807 (2008) verhängten Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden.

(4)

Der Gemeinsame Standpunkt 2005/440/GASP sollte daher aufgehoben werden.

(5)

Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Ebenfalls untersagt wird,

a)

technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, unmittelbar oder mittelbar an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

b)

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener technischer Unterstützung, entsprechender Vermittlungsdienste oder anderer Dienste an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen.

Artikel 2

(1)   Artikel 1 findet keine Anwendung auf

a)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzierung, Vermittlungsdiensten sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC);

b)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Demokratische Republik Kongo ausgeführt wird;

c)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder die Bereitstellung von mit nichtletalem militärischem Gerät zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung.

(2)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von Dienstleistungen oder technischer Hilfe und Ausbildung nach Absatz 1 bedarf der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Sanktionsausschuss nach UNSCR 1533 (2004) (nachstehend „der Sanktionsausschuss“ genannt) im Voraus über jede Verbringung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für die Demokratische Republik Kongo oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzierung, Vermittlungsdiensten und anderen Diensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo außer solcher im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b. Diese Mitteilung enthält alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über Endnutzer, geplante Liefertermine und Transportwege.

(4)   Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach Absatz 1 in jedem einzelnen Fall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren Rechnung. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach Absatz 2 erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung von gelieferten Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial.

Artikel 3

Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen die folgenden Personen und gegebenenfalls Einrichtungen verhängt, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden:

Personen oder Einrichtungen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 tätig werden,

die politischen und militärischen Führer der in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern,

die politischen und militärischen Führer der kongolesischen Milizen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern,

die politischen und militärischen Führer, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen,

Personen, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begehen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung.

Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 3 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss

a)

im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass eine solche Einreise oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Pflichten, gerechtfertigt ist,

b)

zu dem Schluss gelangt, dass eine Ausnahme die Verwirklichung der Ziele der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates, nämlich Frieden und nationale Aussöhnung in der Demokratischen Republik Kongo sowie Stabilität in der Region, fördern würde,

c)

im Voraus und im Einzelfall die Durchreise von Personen genehmigt, die in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zurückkehren oder die an Bemühungen beteiligt sind, diejenigen vor Gericht zu bringen, die auf schwerwiegende Weise die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht verletzt haben.

(4)   Genehmigt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 5

(1)   Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen oder Einrichtungen nach Artikel 3 befinden oder die von Einrichtungen gehalten werden, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen oder Einrichtungen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, wie sie im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.

(2)   Den Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen zulassen, die

a)

für Grundausgaben notwendig sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen;

d)

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind — nach Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat und Billigung durch den Sanktionsausschuss;

e)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung bestand vor der Benennung der betreffenden Person oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss, begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach Artikel 3 und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(4)   Die Ausnahmen gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c können gewährt werden, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(5)   Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen,

mit der Maßgabe, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 6

Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses.

Artikel 7

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 8

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird in Anbetracht der Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

Artikel 9

Der Gemeinsame Standpunkt 2005/440/GASP wird aufgehoben.

Artikel 10

Der vorliegende Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 22. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/179/GASP (ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 37).


ANHANG

a)   Liste der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Personen

 

Name

Vorname

Aliasname

Geschlecht

Titel/Funktion

Anschrift

(Nr., Straße, Postleitzahl, Ort, Land)

Geburtsdatum

Geburtsort

(Ort, Land)

Reisepass-Nr./Personalausweis Nr.

(einschließlich ausstellendes Land, Ausstellungsort und -datum)

Nationalität

Datum der Aufnahme in die Liste

Sonstige Angaben

1.

BWAMBALE

Frank Kakolele

Frank Kakorere, Frank Kakorere Bwambale

M

 

 

 

 

 

 

1.11.2005

Ehemaliger Führer der DRC-ML, besitzt politischen Einfluss; beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der Truppen der DRC-ML, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind.

2.

KAKWAVU BUKANDE

Jérôme

Jérôme Kakwavu

M

 

 

 

 

 

kongolesisch

1.11.2005

Bekannt als: „Commandant Jérôme“. Ehemaliger Führer der UCD/FAPC. Die FAPC kontrolliert illegale Grenzposten zwischen Uganda und der DRK — eine wichtige Transitroute für den Waffenhandel. Besitzt als Führer der FAPC politischen Einfluss und beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FAPC-Truppen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt gewesen sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Wurde im Dezember 2004 in den Rang eines Generals der FARDC erhoben.

3.

KATANGA

Germain

 

M

 

 

 

 

 

kongolesisch

1.11.2005

Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der FRPI an Menschenrechtsverletzungen unter Hausarrest gestellt. Wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof übergeben. Führer der FRPI. Wurde im Dezember 2004 zum General in der FARDC ernannt. Beteiligt an Waffentransfers unter Verletzung des Waffenembargos.

4.

KAMBALE

Kisoni

Dr. Kisoni, Kidubai, Kambale KISONI

M

 

 

24.5.1961

Mulashe, DRK

C0323172

kongolesisch

29.3.2007

Goldhändler, Eigentümer von Butembo Airlines und des Congocom Trading House in Butembo. Am 5. Juli 2007 in Butembo, DRK, verstorben. War beteiligt an der Finanzierung von Milizen durch Handel mit Gold (Ankauf von der FNI und Verkauf an Uganda Commercial Impex (UCI Ltd)) und Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda. Kisonis Unterstützung einer illegalen bewaffneten Gruppe (FNI) über seine persönlichen Geschäftsbeziehungen zu Njabu, gegen den bereits Sanktionen im Rahmen der Resolution 1596 (2005) verhängt wurden, verstößt gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005).

5.

LUBANGA

Thomas

 

M

 

 

 

Ituri

 

kongolesisch

1.11.2005

Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen inhaftiert. Führer der UPC/L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen.

6.

MANDRO

Khawa Panga

Kawa Panga, Kawa Panga Mandro, Kawa Mandro, Yves Andoul Karim, Mandro Panga Kahwa, Yves Khawa Panga Mandro

M

 

 

20.8.1973

Bunia

 

kongolesisch

1.11.2005

Bekannt als: „Chief Kahwa“, „Kawa“. Ehemaliger Führer der PUSIC, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Seit April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri inhaftiert.

7.

MPAMO

Iruta Douglas

Mpano, Douglas Iruta Mpamo

M

 

Bld Kanyamuhanga 52, Goma

28.12.1965/29.12.1965

Bashali, Masisi/Goma, DRK

(ehemals Zaire)

 

kongolesisch

1.11.2005

Ansässig in Goma. Eigentümer/Manager der Compagnie Aérienne des Grands Lacs und der Great Lakes Business Company, deren Fluggeräte zur Unterstützung der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen eingesetzt wurden. Auch verantwortlich für die Verschleierung von Flug- und Frachtinformationen in der offensichtlichen Absicht, Verstöße gegen das Waffenembargo zu ermöglichen.

8.

MUDACUMURA

Sylvestre

 

M

 

 

 

 

 

ruandisch

1.11.2005

Bekannt als: „Radja“, „Mupenzi Bernard“, „Generalmajor Mupenzi“. Kommandant der FDLR-Bodentruppen; besitzt politischen Einfluss, beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen.

9.

MURWANASHY-AKA

Dr. Ignace

Ignace

M

 

 

14.5.1963

Butera (Ruanda)/Ngoma, Butare (Ruanda)

 

ruandisch

1.11.2005

In Deutschland wohnhaft. Führer der FDLR. Besitzt politischen Einfluss. Beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die am Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen.

10.

MUSONI

Straton

IO Musoni

M

 

 

6.4.1961

(eventuell 4.6.1961)

Mugambazi, Kigali, Ruanda

 

ruandischer Pass am 10.9.2004 abgelaufen

29.3.2007

Wohnhaft in Neuffen, Deutschland. 1. Vizepräsident der FDLR (Forces Démocratiques de Libération du Rwanda) in Europa. Durch seine führende Stellung in der FDLR, einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe, behindert Musoni unter Verstoß gegen die Resolution 1649 (2005) die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten.

11.

MUTEBUTSI

Jules

Jules Mutebusi, Jules Mutebuzi

M

 

 

 

Süd-Kivu

 

kongolesisch

(Süd-Kivu)

1.11.2005

Derzeit in Ruanda inhaftiert. Bekannt als: „Oberst Mutebutsi“. Ehemaliger Stellvertretender militärischer Regionalkommandeur der FARDC im 10. Militärbezirk; im April 2004 wegen Disziplinlosigkeit ausgeschieden; vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Beteiligt an der Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC-Strukturen und deren Lieferung an unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannte bewaffnete Gruppen und Milizen unter Verletzung des Waffenembargos.

12.

NGUDJOLO

Matthieu Cui

Cui Ngudjolo

M

 

 

 

 

 

 

1.11.2005

„Oberst“ oder „General“. Stabschef der FNI und ehemaliger Stabschef der FRPI, besitzt politischen Einfluss; beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FRPI-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. Wurde im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC verhaftet.

13.

NJABU

Floribert Ngabu

Floribert Njabu, Floribert Ndjabu, Floribert Ngabu Ndjabu

M

 

 

 

 

 

 

1.11.2005

Wegen Beteiligung der FNI an Menschenrechtsverletzungen verhaftet und seit März 2005 in Kinshasa unter Hausarrest gestellt. Führer der FNI, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen.

14.

NKUNDA

Laurent

Laurent Nkunda Bwatare, Laurent Nkundabatware, Laurent Nkunda Mahoro Batware, Laurant Nkunda Batware

M

 

 

6.2.1967/2.2.1967

Nord-Kivu/Rutshuru

 

kongolesisch

1.11.2005

Derzeitiger Aufenthalt unbekannt. Wurde in Ruanda und Goma gesichtet. Bekannt als: „General Nkunda“. Ehemaliger General der RCD-G. Vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC, womit er gegen das Waffenembargo verstößt. Gründete 2006 den National Congress for the People’s Defense. Hoher Offizier der Rally for Congolese Democracy-Goma (RCD-G) 1998-2006; Offizier der Rwandan Patriotic Front (RPF) 1992-1998.

15.

NYAKUNI

James

 

M

 

 

 

 

 

ugandisch

1.11.2005

Handelspartnerschaft mit „Kommandant Jérôme“, insbesondere Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda, vermutlich einschließlich des Schmuggels von Waffen und Militärgütern in nicht kontrollierten LKW. Verletzung des Waffenembargos und Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, einschließlich finanzieller Hilfe, um ihnen militärische Aktionen zu ermöglichen.

16.

OZIA MAZIO

Dieudonné

Ozia Mazio

M

 

 

6.6.1949

Ariwara, DRK

 

kongolesisch

1.11.2005

Bekannt als: „Omari“ oder „Mister Omari“. Präsident des FEC im Gebiet Aru. Finanzvereinbarungen mit „Kommandant Jérôme“ und der FAPC; Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda, um „Kommandant Jérôme“ und seine Truppen zu beliefern und mit Bargeld zu versorgen. Verletzung des Waffenembargos, u. a. durch die Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen.

17.

TAGANDA

Bosco

Bosco Ntaganda, Bosco Ntagenda

M

 

 

 

 

 

kongolesisch

1.11.2005

Bekannt als: „Terminator“ oder „Major“. Militärkommandeur der UPC-L, besitzt politischen Einfluss, beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der UPC-L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Er war im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt worden, lehnte aber diese Beförderung ab und verbleibt daher außerhalb der FARDC.


b)   Liste der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Einrichtungen

 

Bezeichnung

Aliasname

Anschrift

(Nr. Straße, PLZ, Ort, Land)

Ort der Registrierung

(Ort, Land)

Datum der Registrierung

Registriernummer

Hauptgeschäftsort

Datum der Aufnahme in die Liste

Sonstige Angaben

18.

BUTEMBO AIRLINES (BAL)

 

 

Butembo, DRK

 

 

 

29.3.2007

In Privatbesitz befindliche Fluggesellschaft, außerhalb Butembo im Einsatz. Kambale Kisoni nutzte seine Fluggesellschaft für den Transport von Gold der FNI sowie von Verpflegung und Waffen zwischen Mongbwalu und Butembo. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005).

19.

CONGOCOM TRADING HOUSE

 

 

Butembo, DRK

(Tel.: +253 (0) 99 983 784)

 

 

 

29.3.2007

Goldhandelshaus in Butembo. CONGOCOM ist Eigentum von Kambale Kisoni. Kisoni kauft die gesamte Goldproduktion in dem von der FNI kontrollierten Distrikt Mongbwalu auf. Die Einnahmen der FNI stammen zu einem großen Teil aus Steuern, die auf die Goldproduktion erhoben werden. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005).

20.

COMPAGNIE AERIENNE DES GRANDS LACS (CAGL), GREAT LAKES BUSINESS

 

CAGL, Avenue Président Mobutu, Goma DRK (CAGL hat auch eine Niederlassung in Gisenyi, Ruanda); GLBC, PO Box 315, Goma, DRK (GLBC hat auch eine Niederlassung in Gisenyi, Ruanda);

 

 

 

 

29.3.2007

Die Unternehmen CAGL and GLBC sind Eigentum von Douglas MPAMO, gegen den bereits Sanktionen im Rahmen der Resolution 1596 (2005) verhängt wurden. CAGL und GLBC wurden für den Transport von Waffen und Munition eingesetzt und verstoßen somit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005).

21.

MACHANGA

 

Kampala, Uganda

 

 

 

 

29.3.2007

Goldexportunternehmen in Kampala (Direktor: Herr Rajua). MACHANGA kaufte Gold im Rahmen regulärer Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005).

22.

TOUS POUR LA PAIX ET LE DEVELOPPEMENT (NRO)

TPD

Goma, Nord-Kivu

 

 

 

 

1.11.2005

Beteiligt am Verstoß gegen das Waffenembargo durch Unterstützung der RCD-G, insbesondere durch die Bereitstellung von LKW für Waffen- und Truppentransporte und durch die Beförderung von Waffen Anfang 2005, die an Teile der Bevölkerung in Masisi und Rutshuru in Nord-Kivu verteilt werden sollten.

23.

UGANDA COMMERCIAL IMPEC (UCI) LTD

 

Kajoka Street,

Kisemente Kampala, Uganda

(Tel.: +256 41 533 578/9);

Alternativadresse:

PO Box 22709, Kampala, Uganda

 

 

 

 

29.3.2007

Goldexportunternehmen in Kampala. UCI kaufte Gold im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005).