ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 122

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
8. Mai 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 405/2008 der Kommission vom 7. Mai 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 406/2008 der Kommission vom 7. Mai 2008 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 28. April bis zum 2. Mai 2008 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 407/2008 der Kommission vom 7. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

7

 

 

IV   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

EFTA-Überwachungsbehörde

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 298/05/KOL vom 22. November 2005 über den Vorschlag für regional differenzierte Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Wirtschaftszweige (Norwegen)

11

 

 

Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

 

*

Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 1/2006/SC vom 27. April 2006 über das Audit der Projekte im Rahmen des norwegischen Finanzierungsmechanismus (2004—2009)

30

 

*

Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 1/2007/SC vom 25. Oktober 2007 zur Änderung des Beschlusses des Ständigen Ausschusses Nr. 5/2004/SC zur Festlegung eines Prinzips zur Kostenteilung für den EWR-Finanzierungsmechanismus

32

 

*

Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 3/2007/SC vom 6. Dezember 2007 über den Zugang der Öffentlichkeit zu EFTA-Dokumenten und zur Aufhebung des Beschlusses des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 3/2005/SC

33

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

8.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 405/2008 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Mai 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 7. Mai 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

53,7

TN

102,3

TR

125,7

ZZ

93,9

0707 00 05

TR

145,3

ZZ

145,3

0709 90 70

TR

116,5

ZZ

116,5

0805 10 20

EG

45,7

IL

63,2

MA

52,5

TN

53,2

TR

63,7

US

49,0

ZZ

54,6

0805 50 10

AR

114,0

IL

134,7

TR

128,9

ZA

109,4

ZZ

121,8

0808 10 80

AR

91,8

BR

86,0

CA

88,5

CL

89,2

CN

97,9

MK

65,0

NZ

117,3

US

115,1

UY

73,3

ZA

80,1

ZZ

90,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


8.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 406/2008 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2008

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 28. April bis zum 2. Mai 2008 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zeitraum vom 28. April bis zum 2. Mai 2008 sind bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Bulgarien und Rumänien (3) Einfuhrlizenzanträge für eine Gesamtmenge gestellt worden, die gleich der verfügbaren Menge für die laufende Nummer 09.4332 (2007—2008) ist oder diese überschreitet.

(2)

Die Kommission sollte daher einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und den Mitgliedstaaten bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 28. April bis zum 2. Mai 2008 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 371/2007 (ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 8.


ANHANG

Präferenzzucker AKP-Indien

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2007/08

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 28.4.2008-2.5.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

100

 

09.4332

Belize

100

Erreicht

09.4333

Côte d’Ivoire

100

 

09.4334

Kongo

100

 

09.4335

Fidschi

100

 

09.4336

Guyana

100

 

09.4337

Indien

0

Erreicht

09.4338

Jamaika

100

 

09.4339

Kenia

100

 

09.4340

Madagaskar

100

 

09.4341

Malawi

100

 

09.4342

Mauritius

100

 

09.4343

Mosambik

0

Erreicht

09.4344

St. Kitts und Nevis

 

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

100

 

09.4347

Tansania

100

 

09.4348

Trinidad und Tobago

100

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

100

 

09.4351

Simbabwe

100

 


Zusätzlicher Zucker

Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2007/08

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 28.4.2008-2.5.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4315

Indien

100

 

09.4316

Unterzeichnerstaaten des AKP-Protokolls

100

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2007/08

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 28.4.2008-2.5.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4317

Australien

0

Erreicht

09.4318

Brasilien

0

Erreicht

09.4319

Kuba

0

Erreicht

09.4320

Andere Drittländer

0

Erreicht


Balkan-Zucker

Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2007/08

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 28.4.2008-2.5.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4324

Albanien

100

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

0

Erreicht

09.4326

Serbien, Montenegro und Kosovo

100

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

100

 

09.4328

Kroatien

100

 


Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr

Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2007/08

Laufende Nummer

Art

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 28.4.2008-2.5.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4380

Außerordentlich

 

09.4390

Industriell

 


Zuckereinfuhr im Rahmen der befristeten Zollkontingente für Bulgarien und Rumänien

Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006

Wirtschaftsjahr 2007/08

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 28.4.2008-2.5.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4365

Bulgarien

0

Erreicht

09.4366

Rumänien

100

 


8.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 407/2008 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 gewährt für fast alle Waren mit Ursprung in den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Ländern und Gebieten uneingeschränkten zollfreien Zugang zum Gemeinschaftsmarkt.

(2)

Am 15. Oktober 2007 wurde in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits unterzeichnet. Bis zum Abschluss der für dessen Inkrafttreten nötigen Verfahren wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen geschlossen, das am 1. Januar 2008 (2) in Kraft trat.

(3)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sowie das Interimsabkommen schaffen eine vertragsmäßige Handelsregelung zwischen der Gemeinschaft und Montenegro. Die bilateralen Handelszugeständnisse der Gemeinschaft entsprechen den Zugeständnissen, die im Rahmen der unilateralen autonomen Handelsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 gelten.

(4)

Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 zu ändern, um der neuen Situation Rechnung zu tragen. Insbesondere sollte die Republik Montenegro aus dem Verzeichnis der Länder gestrichen werden, die im Rahmen der vertragsmäßigen Regelungen für dieselben Waren in den Genuss von Zollzugeständnissen kommen. Darüber hinaus ist es notwendig, das Gesamtzollkontingent für bestimmte Waren, für die im Rahmen der vertragsmäßigen Regelungen Zollkontingente gewährt wurden, anzupassen.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1398/2007 der Kommission vom 28. November 2007 (3) wurden Montenegro und Kosovo (4) vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (5), ausgenommen; Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 ist daher überholt und sollte gestrichen werden.

(6)

Montenegro kommt weiterhin in den Genuss der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, sofern die genannte Verordnung Zugeständnisse vorsieht, die für Montenegro günstiger sind als die im Rahmen der vertragsmäßigen Regelungen festgelegten Zugeständnisse.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Präferenzregelung

1.   Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 4 werden Waren mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina sowie in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 1604, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen, ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

2.   Waren mit Ursprung in Albanien, in der Republik Kroatien, in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder in Montenegro kommen in den ausdrücklich aufgeführten Fällen weiter in den Genuss dieser Verordnung, ebenso in den Fällen, in denen die Maßnahmen dieser Verordnung günstiger sind als die Handelszugeständnisse, die im Rahmen der bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen Ländern festgelegt sind.

3.   Für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina oder in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo werden die Zugeständnisse gemäß Artikel 4 gewährt.“

(2)

Artikel 3 wird aufgehoben.

(3)

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

9 175 Tonnen (Schlachtgewicht) für Baby-Beef-Erzeugnisse mit Ursprung in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo.“

(4)

Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo gelten die folgenden zollfreien jährlichen Zollkontingente:

a)

12 000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina;

b)

180 000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo.“

(5)

Anhang I wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Waren, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden und für die vor diesem Zeitpunkt ein Nachweis über den Ursprung in Montenegro gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) 2454/93 (6) der Kommission ordnungsgemäß ausgestellt wurde, kommen für einen Zeitraum von vier Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weiter in den Genuss der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2008

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 5.

(4)  Gemäß der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats.

(5)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1398/2007 (ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 5).

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTEN ZOLLKONTINGENTE

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis; für die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs sind die KN-Codes maßgebend. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.


Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentmenge pro Jahr (1)

Begünstigte

Zollsatz

09.1571

0301 91 10

0301 91 90

0302 11 10

0302 11 20

0302 11 80

0303 21 10

0303 21 20

0303 21 80

0304 19 15

0304 19 17

ex 0304 19 19

ex 0304 19 91

0304 29 15

0304 29 17

ex 0304 29 19

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

0305 49 45

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

50 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

Frei

09.1573

0301 93 00

0302 69 11

0303 79 11

ex 0304 19 19

ex 0304 19 91

ex 0304 29 19

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

110 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

Frei

09.1575

ex 0301 99 80

0302 69 61

0303 79 71

ex 0304 19 39

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

75 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

Frei

09.1577

ex 0301 99 80

0302 69 94

ex 0303 77 00

ex 0304 19 39

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet; gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

60 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

Frei

09.1561

1604 16 00

1604 20 40

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht

60 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

12,5 %

09.1515

ex 2204 21 79

ex 2204 21 80

ex 2204 21 84

ex 2204 21 85

2204 29 65

ex 2204 29 75

2204 29 83

ex 2204 29 84

Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol. oder weniger, ausgenommen Schaumwein

129 000 hl (2)

Albanien (3) Bosnien und Herzegowina, Kroatien (4), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (5) Montenegro (6), Zollgebiete Serbien oder Kosovo

Frei


(1)  Je Zollkontingent ist für Einfuhren mit Ursprung in den begünstigten Ländern eine Gesamtmenge zugänglich.

(2)  Die Gesamtzollkontingentmenge wird gesenkt, wenn die Kontingentmengen für die einzelnen Zollkontingente, die unter der laufenden Nummer 09.1588 für bestimmte Weine mit Ursprung in Kroatien eröffnet worden sind, erhöht werden.

(3)  Wein mit Ursprung in der Republik Albanien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Albanien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1512 und 09.1513 eröffnet.

(4)  Wein mit Ursprung in der Republik Kroatien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Kroatien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1588 und 09.1589 eröffnet.

(5)  Wein mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 eröffnet.

(6)  Wein mit Ursprung in Montenegro erhält Zugang zu diesen Gesamtzollkontingenten, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Montenegro vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter der laufenden Nummer 09.1514 eröffnet.“


IV Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

8.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/11


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 298/05/KOL

vom 22. November 2005

über den Vorschlag für regional differenzierte Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Wirtschaftszweige (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24,

GESTÜTZT auf Teil I Artikel 1 Absatz 2 und Teil II Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 5 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs,

GESTÜTZT auf den Leitfaden der Überwachungsbehörde (4) für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 EWRA,

GESTÜTZT auf den Beschluss der Überwachungsbehörde vom 14.7.2004 über die Durchführungsvorschriften gemäß Teil II Artikel 27 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen,

GESTÜTZT auf das Urteil des EFTA-Gerichtshofs in der Sache E-6/98, Regierung Norwegens gegen EFTA-Überwachungsbehörde (5),

GESTÜTZT auf den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 172/02/KOL vom 25.9.2002, zweckdienliche Maßnahmen in Bezug auf das System regional differenzierter Sozialversicherungsbeiträge (6) vorzuschlagen, und das Schreiben der norwegischen Behörden vom 29.10.2002, mit dem die zweckdienlichen Maßnahmen angenommen wurden,

GESTÜTZT auf den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 218/03/KOL vom 12.11.2003 über staatliche Beihilfen in Form regional differenzierter Sozialversicherungsabgaben (7),

NACH AUFFORDERUNG aller Interessierten zur Äußerung gemäß den genannten Bestimmungen (8),

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

I.   SACHVERHALT

1.   Verfahren

Gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen meldeten die norwegischen Behörden die geplante Anwendung ermäßigter Sozialversicherungsbeiträge für Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige mit Sitz in den Gebieten 2, 3 und 4 in Norwegen an. Die Anmeldung wurde mit Schreiben vom 26.4.2004 der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union übermittelt, die ein Schreiben des Industrie- und Handelsministeriums zusammen mit einem Schreiben des Finanzministeriums vom 23.4.2004 weiterleitete, das bei der Überwachungsbehörde am 27.4.2004 einging (Vorgang Nr. 278992).

Nach verschiedenen Schriftwechseln und Zusammenkünften der Überwachungsbehörde und der norwegischen Behörden (9) beschloss die Überwachungsbehörde angesichts ihrer ernsten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit Artikel 61 EWR-Abkommen, das Verfahren nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen zu eröffnen.

Der Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 245/04/KOL vom 6.10.2004 zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in dessen EWR-Beilage (10) veröffentlicht. Die Überwachungsbehörde forderte alle Interessierten auf, sich dazu zu äußern.

Mit Schreiben der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union vom 12.11.2004 unterbreiteten die norwegischen Behörden ihre Bemerkungen zum Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens (Vorgang Nr. 299087). Bei der Überwachungsbehörde gingen keine Bemerkungen von dritter Seite ein.

2.   Die Maßnahme

a)   Hintergrund

Nach dem norwegischen Sozialversicherungsgesetz vom 28.2.1997 („Lov om folketrygd“) haben alle Arbeitgeber in Norwegen Pflichtbeiträge in die nationale Sozialversicherungskasse einzuzahlen. Diese Beiträge werden auf die Bruttoeinkommen von Arbeitnehmern erhoben und richten sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers. Zu diesem Zweck ist Norwegen in fünf Gebiete aufgeteilt. Gebiet 1 (11) umfasst die zentralen Teile Südnorwegens, in denen 76,6 % der Gesamtbevölkerung leben. Gebiet 2 (12) umfasst die weniger zentralen Teile Südnorwegens, in denen 9,4 % der Bevölkerung leben. Gebiet 3 (13) umfasst bestimmte Berggebiete in Südnorwegen, in denen 2,6 % der Gesamtbevölkerung Norwegens leben. Gebiet 4 (14) umfasst den nördlichsten Teil Südnorwegens und Nordnorwegen südlich von Gebiet 5. In Gebiet 4 leben 9,4 % der Gesamtbevölkerung. Gebiet 5 (15) umfasst den nördlichsten Teil des Landes.

Am 19.11.1997 (16) hat die Überwachungsbehörde das förmliche Prüfverfahren wegen der regional differenzierten Sozialversicherungsbeiträge in Norwegen eröffnet. Am 2.7.1998 traf die Überwachungsbehörde einen Beschluss (17), mit dem sie feststellte, dass das System bestimmten Unternehmen einen Vorteil aus dem Staatshaushalt gewährt, der nicht durch die allgemeine Natur des Systems gerechtfertigt ist und den Wettbewerb im Europäischen Wirtschaftsraum (18) verfälscht oder zu verfälschen droht. Das System musste an die Vorschriften des EWR-Abkommens angepasst werden.

Am 2.9.1998 reichten die norwegischen Behörden eine Klage nach Artikel 36 Absatz 1 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens auf Annullierung des Beschlusses vom 2.7.1998 beim EFTA-Gerichtshof ein.

Der Gerichtshof wies die Annullierungsklage am 20.5.1999 (19) zurück und bestätigte den Beschluss der Überwachungsbehörde. Der Gerichtshof fand, dass es sich bei dem System differenzierter Sozialversicherungsbeiträge um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens handelt.

Um dem Beschluss der Überwachungsbehörde vom 2.7.1998 nachzukommen, schlugen die norwegischen Behörden eine Neuregelung der regional differenzierten Sozialversicherungsbeiträge vor. Am 22.9.1999 genehmigte die Überwachungsbehörde die Neuregelung für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31.12.2003 (20).

Am 21.12.2000 wurde eine von Schweden angemeldete Beihilferegelung in Form ermäßigter Sozialversicherungsbeiträge von der Europäischen Kommission nicht genehmigt (21). In ihrer Entscheidung führte die Kommission aus, dass Norwegen mit Schreiben vom 27.7.2000 nicht nur Bemerkungen zu dem Beschluss, ein Verfahren zum schwedischen Fall zu eröffnen, abgegeben, sondern auch bestätigt habe, dass es ein ähnliches System praktiziere.

Aufgrund der Entscheidung im Falle Schwedens wurde das norwegische System anschließend in mehreren Besprechungen zwischen den norwegischen Behörden und der Überwachungsbehörde sowie zwischen der Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission erörtert. Angesichts der Ähnlichkeit zwischen dem norwegischen und dem schwedischen System und um gleiche Wettbewerbsbedingungen im EWR herzustellen, hielt es die Überwachungsbehörde für nötig, die Vereinbarkeit des norwegischen Systems mit dem EWR-Abkommen zu prüfen und eröffnete eine förmliche Prüfung des norwegischen Systems mit Schreiben an die norwegischen Behörden vom 4.6.2002 (Dok.-Nr.: 02-4189 D).

In ihrem Beschluss vom 25.9.2002 (22) stellte die Überwachungsbehörde fest, dass die Regelung der regional differenzierten Sozialversicherungsbeiträge nicht für eine Freistellung gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen infrage kommt, und schlug zweckdienliche Maßnahmen vor, um etwaige mit dem EWR-Abkommen unvereinbare Beihilfen, die sich aus dem System ergeben, zu beseitigen oder dieses mit Wirkung vom 1.1.2004 mit dem EWR-Abkommen in Einklang zu bringen.

Mit Schreiben der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union vom 29.10.2002, das von der Überwachungsbehörde am 31.10.2002 registriert wurde (Dok.-Nr.: 02-7855 A), akzeptierten die norwegischen Behörden die zweckdienlichen Maßnahmen.

Im März 2003 meldeten die norwegischen Behörden der Überwachungsbehörde eine dreijährige Übergangszeit von 2004 bis 2007 für die schrittweise Anpassung der in den Gebieten 3 und 4 geltenden Sozialversicherungsbeitragssätze an (Dok.-Nr.: 03-1846 A). Demnach gelten folgende Sozialversicherungsbeitragssätze (23):

Tabelle 1

 

Sätze 2003

Sätze 2004

Sätze 2005

Sätze 2006

Sätze 2007

Gebiet 1

14,1

14,1

14,1

14,1

14,1

Gebiet 2

10,6

14,1

14,1

14,1

14,1

Gebiet 3

6,4

8,3

10,2

12,1

14,1

Gebiet 4

5,1

7,3

9,5

11,7

14,1

Mit Schreiben vom 15. April 2003 (Dok.-Nr.: 03-2467 A) meldeten die norwegischen Behörden die Beibehaltung regional differenzierter Sozialversicherungsbeiträge in Nord-Troms und Finnmark (Gebiet 5) an. Diese Anmeldung wurde jedoch mit Schreiben des norwegischen Botschafters bei der Europäischen Union vom 4.7.2003 (Dok.-Nr.: 03-4403 A) zurückgezogen, da die EFTA-Staaten im Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten am 1.7.2003 (Nr. 2/2003/SC) gestützt auf Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen einvernehmlich beschlossen hatten, dass die gegenwärtige Regelung in Gebiet 5 aufgrund der außergewöhnlichen Umstände in diesem Gebiet mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist.

Nach der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens mit Beschluss vom 16.7.2003 (24) und gemäß dem Urteil des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache E-6/98 (25) stellte die Überwachungsbehörde fest, dass die ermäßigten Sozialversicherungsbeitragssätze in den Gebieten 2, 3 und 4 der Gewährung von Beihilfen gleichkommen. Die Überwachungsbehörde genehmigte jedoch die angemeldete dreijährige Übergangszeit für die regional differenzierten Sozialversicherungsbeiträge in den Gebieten 3 und 4 mit Beschluss Nr. 218/03/KOL vom 12.11.2003. In diesem Beschluss befand die Überwachungsbehörde, dass der Anstieg der Sozialversicherungszahlungen ohne Übergangszeit zu nachteiligen Auswirkungen auf die Beschäftigung führen würde. Die Behörde stellte fest, dass ein allmähliches Auslaufen der differenzierten Beitragssätze über eine Zeit von drei Jahren bedeuten würde, dass sich die jährlichen Kostensteigerungen der Unternehmen auf diesen Zeitraum verteilen. Eine sofortige Abschaffung des gegenwärtigen Systems wäre dagegen mit einem Kostenschock für die betroffenen Unternehmen verbunden gewesen. Eine angemessene Übergangszeit erschien sinnvoll, um die Schockwirkung zu dämpfen und den Unternehmen Zeit zu geben, sich an die neuen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

b)   Beschreibung der angemeldeten Maßnahme regional differenzierter Sozialversicherungsbeitragssätze in bestimmten Wirtschaftszweigen

1.   Die wichtigsten Merkmale der Maßnahme

Im April 2004 meldeten die norwegischen Behörden der Überwachungsbehörde, dass sie die Absicht hatten, für bestimmte Wirtschaftszweige ab 1.1.2005 die bis Ende 2003 in den Gebieten 1, 2, 3 und 4 geltenden regional differenzierten Sozialversicherungsbeitragssätze für unbegrenzte Zeit anzuwenden. Diese Sätze sind in Tabelle 1 für das Jahr 2003 ausgewiesen. Gebiet 5 wurde von der Anmeldung ausgenommen, da dort nach dem Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 2/2003/SC vom 1.7.2003 ein Satz von Null gilt.

Die angemeldete Maßnahme wird nur für bestimmte Wirtschaftszweige gelten, die nach Angaben der norwegischen Behörden nicht im Wettbewerb mit Unternehmen in anderen EWR-Staaten stehen. Die norwegischen Behörden erklärten, dass es in den von der geplanten Anwendung ermäßigter Sozialversicherungsbeiträge betroffenen Wirtschaftszweigen keine Beeinträchtigung des Handels gäbe. Folglich handele es sich bei der angemeldeten Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen.

Die norwegischen Behörden ermittelten den wirksamen Wettbewerb anhand eines Wirtschaftsberichts des unabhängigen Beratungsunternehmens ECON in Zusammenarbeit mit einer norwegischen Anwaltskanzlei (nachstehend „der ECON-Bericht“). Die nachstehende Liste der Wirtschaftszweige, die angeblich nicht im Wettbewerb mit Unternehmen in anderen EWR-Staaten stehen und daher unter die angemeldete Maßnahme fallen, wurde nach der Einstufung im ECON-Bericht erstellt:

Tabelle 2

NACE-Code (26)

Gebiet 2

Gebiet 3

Gebiet 4

01.300 Ackerbau in Verbindung mit Tierhaltung (gemischte Landwirtschaft)

K.A. (27)

K.A.

0

22.120 Verlegen von Zeitungen

0/2

0/2

0/2

22.210 Drucken von Zeitungen

0/2

0/2

0/2

35.111 Bau und Reparatur von Schiffen und Schiffskörpern von mehr als 100 BRT

0/2

0/2

0/2

35.113 Bau und Reparatur von Schiffen von weniger als 100 BRT

0/2

0/2

0/2

40.120 Weiterleitung von Elektrizität

0

0

0

45.110 Abbruch-, Spreng- und Enttrümmerungsgewerbe, Erdbewegungsarbeiten

0

0

0

45.212 Hoch- und Tiefbau

0

0

0

45.221 Klempnerarbeiten

K.A.

K.A.

0

45.229 Sonstige Dachdeckerei und Zimmerei

K.A.

K.A.

0

45.230 Bau von Autobahnen, Straßen, Flugplätzen und Sportanlagen

0

0

0

45.240 Wasserbau

0

K.A.

K.A.

45.250 Spezialbau und sonstiger Tiefbau

0

0

0

45.310 Elektroinstallation

0

0

0

45.320 Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung

K.A.

K.A.

0

45.330 Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation

0

0

0

45.340 Sonstige Bauinstallation

0

K.A.

0

45.442 Glasergewerbe

K.A.

K.A.

0

45.450 Baugewerbe a. n. g.

0

K.A.

0

45.500 Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

K.A.

0

0

50.200 Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen

0

0

0

50.301 Großhandel mit Kraftwagen, Kraftwagenteilen und Zubehör

0

K.A.

0

50.302 Einzelhandel mit Kraftwagen, Kraftwagenteilen und Zubehör

0

0

0

50.500 Tankstellen

0

0

0

51.170 Handelsvermittlung von Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren

K.A.

K.A.

0/2

51.180 Handelsvermittlung von Waren a. n. g.

K.A.

K.A.

0

51.210 Großhandel mit Getreide, Saaten und Futtermitteln

0

0

0

51.220 Großhandel mit Blumen und Pflanzen

K.A.

K.A.

0

51.389 Großhandel mit Muscheln

K.A.

K.A.

0

51.390 Großhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren ohne ausgeprägten Schwerpunkt

K.A.

0

0

51.421 Großhandel mit Bekleidung

0

0

0

51.434 Großhandel mit Schallplatten, Bändern, CDs, DVDs und Videos

K.A.

K.A.

0

51.460 Großhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen

K.A.

K.A.

0

51.477 Großhandel mit Sportartikeln, Spielen und Spielzeug

0

K.A.

K.A.

51.479 Großhandel mit Haushaltswaren und persönlichen Gegenständen

K.A.

K.A.

0

51.520 Großhandel mit Erzen, Eisen, Stahl, NE-Metallen und Halbzeug

K.A.

K.A.

0

51.532 Großhandel mit Holz

0

0

0

51.533 Großhandel mit Anstrichmitteln

K.A.

K.A.

0

51.539 Großhandel mit Baustoffen

0

K.A.

0

51.561 Großhandel mit Papier und Pappe

0

K.A.

0

51.840 Großhandel mit Computern, Peripheriegeräten und Software

0

0

0

51.850 Großhandel mit sonstigen Büromaschinen und -einrichtungen

K.A.

K.A.

0

51.872 Großhandel mit Schiffsausrüstung und Angelgerät

K.A.

K.A.

0

51.900 Sonstiger Großhandel

0

0

0

52.110 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren

0/2

0/2

0/2

52.120 Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art

0/2

0/2

0/2

52.220 Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren

0

K.A.

K.A.

52.230 Einzelhandel mit Fisch und Fischerzeugnissen

K.A.

K.A.

0

52.241 Einzelhandel mit Backwaren und Süßwaren

0

K.A.

0

52.271 Einzelhandel mit Reformwaren

K.A.

K.A.

0

52.279 Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren

K.A.

K.A.

0

52.310 Apotheken

0

0

0

52.330 Einzelhandel mit kosmetischen Artikeln und Körperpflegemitteln

K.A.

K.A.

0

52.410 Einzelhandel mit Textilien

0

0

0

52.420 Einzelhandel mit Bekleidung

0/2

0/2

0/2

52.431 Einzelhandel mit Schuhen

0

0

0

52.441 Einzelhandel mit Beleuchtungsgeräten

K.A.

K.A.

0

52.442 Einzelhandel mit Porzellan und Glaswaren

K.A.

K.A.

0

52.443 Einzelhandel mit Möbeln

0/2

0/2

0/2

52.449 Einzelhandel mit nichtelektrischem Hausrat

K.A.

0

0

52.451 Einzelhandel mit elektrischen Haushalts-, Rundfunk- und Fernsehgeräten

0

0

0

52.453 Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musiknoten

K.A.

K.A.

0

52.461 Einzelhandel mit Haushaltswaren, Farben und Glas

0/2

0/2

0/2

52.463 Einzelhandel mit Anstrichmitteln

0

0

K.A.

52.464 Einzelhandel mit Holz

K.A.

K.A.

0/2

52.469 Einzelhandel mit Haushaltswaren, Farben und Glas a. n. g.

K.A.

0

0

52.481 Einzelhandel mit Uhren, fotographischen Erzeugnissen und optischen Artikeln

K.A.

0

0

52.482 Einzelhandel mit Gold- und Silberwaren

K.A.

0

0

52.483 Einzelhandel mit Sportartikeln, Spielen und Spielzeug

K.A.

K.A.

0

52.484 Einzelhandel mit Blumen und Pflanzen

K.A.

K.A.

0

52.485 Einzelhandel mit Computern, Büroausstattung und Telekommunikationsgeräten

K.A.

K.A.

0

52.489 Facheinzelhandel a. n. g.

K.A.

0

0

52.612 Versandhandel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen, Reiseartikeln und Lederwaren

0

K.A.

K.A.

52.619 Sonstiger Fachversandhandel

0

K.A.

0

52.630 Sonstiger Einzelhandel (nicht in Verkaufsräumen)

K.A.

K.A.

0

52.720 Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten

K.A.

K.A.

0

55.301 Restaurants und Cafés

0

0

0

55.302 Imbissstuben

K.A.

0

0

55.401 Schankwirtschaften

0

0

0

55.510 Kantinen

0

K.A.

0

55.520 Caterer

0

K.A.

0

60.220 Betrieb von Taxis und Mietwagen mit Fahrer

K.A.

0

0

63.110 Frachtumschlag

0

K.A.

0

63.120 Lagerei

K.A.

K.A.

0

63.211 Zentralagenturen für den Verkehr

0

0

0

63.212 Parkhäuser und Parkplätze

K.A.

K.A.

0

63.213 Mautstellen

K.A.

K.A.

0

63.219 Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Landverkehr

0

0

0

63.221 Seehafenbetriebe

K.A.

K.A.

0

63.229 Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für die Schifffahrt

K.A.

K.A.

0

63.230 Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für die Luftfahrt

0

0

0

63.302 Touristenbüros

K.A.

0

0

63.401 Spedition

0

0

0

63.409 Sonstige Verkehrsvermittlung

K.A.

K.A.

0

64.110 Postverwaltung

0

0

0

64.120 Private Post- und Kurierdienste

K.A.

0

0

64.210 Erbringung von festnetzgebundenen Telekommunikationsdienstleistungen

0

K.A.

0

64.220 Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen

0

K.A.

0

64.230 Anbieter von Internetdiensten

K.A.

K.A.

0

64.240 Erbringung von sonstigen Telekommunikationsdienstleistungen

K.A.

K.A.

0

65.120 Sonstige Finanzierungsinstitutionen

0

0

0

65.220 Sonstiges Kreditgewerbe

0

K.A.

0

65.239 Sonstige Wertpapierverwaltung

K.A.

K.A.

0

66.010 Lebensversicherung

K.A.

K.A.

0

66.030 Schaden- und Unfallversicherungen

0

0

0

67.130 Mit dem Kreditgewerbe verbundene Tätigkeiten

K.A.

K.A.

0

67.200 Mit dem Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten

K.A.

0

0

70.111 Wohnungsbaugenossenschaften

K.A.

K.A.

0

70.112 Sonstige Erschließung, Kauf und Verkauf von Grundstücken

K.A.

K.A.

0

70.120 Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken

K.A.

0

0

70.202 Sonstige Vermietung von eigenen Grundstücken

0

0

0

70.310 Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

K.A.

K.A.

0

70.321 Verwaltung von fremden Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

K.A.

0

0

70.322 Hausmeisterdienste

K.A.

K.A.

0

71.110 Vermietung von Kraftwagen

K.A.

K.A.

0

71.320 Vermietung von Baumaschinen und -geräten

K.A.

K.A.

0

71.340 Vermietung von sonstigen Maschinen und Geräten

K.A.

K.A.

0

71.400 Vermietung von Gebrauchsgütern a. n. g.

0

K.A.

0

72.500 Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen

K.A.

K.A.

0

74.110 Rechtsberatung

K.A.

K.A.

0

74.121 Buchführung

0

0

0

74.122 Wirtschaftsprüfung

0

0

0

74.130 Markt- und Meinungsforschung

K.A.

K.A.

0

74.140 Unternehmens- und Public-Relations-Beratung

0

K.A.

0

74.203 Geologische Untersuchung

K.A.

K.A.

0

74.300 Technische, physikalische und chemische Untersuchung

0

0

0

74.400 Werbung

0

K.A.

0

74.501 Personal- und Stellenvermittlung

0

0

0

74.600 Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien

0

0

0

74.700 Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln

0

0

0

74.810 Fotografisches Gewerbe und fotografische Laboratorien

K.A.

K.A.

0

74.820 Abfüll- und Verpackungsgewerbe

K.A.

K.A.

0

74.851 Sekretariatsdienste

K.A.

0

0

74.852 Übersetzungsbüros

K.A.

K.A.

0

74.871 Inkassobüros

K.A.

K.A.

0

74.877 Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und Kongressen

K.A.

K.A.

0

74.879 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für Unternehmen a. n. g.

0

0

0

75.110 Allgemeine öffentliche Verwaltung

0

0

0

75.120 Öffentliche Verwaltung auf den Gebieten des Gesundheitswesens, der Bildung, der Kultur und des Sozialwesens, mit Ausnahme der sozialen Sicherheit

0

0

0

75.130 Wirtschaftsförderung, -ordnung und -aufsicht

0

0

0

75.140 Sonstige mit der öffentlichen Verwaltung verbundene Tätigkeiten

0

K.A.

0

75.220 Verteidigung

0

0

0

75.230 Rechtspflege

0

0

0

75.240 Öffentliche Sicherheit und Ordnung

0

0

0

75.250 Feuerschutz

0

0

0

75.300 Sozialversicherung

0

0

0

80.102 Kindergärten, Vor- und Grundschulen

0

0

0

80.103 Sonderschulen für Behinderte

0

0

0

80.210 Allgemein bildende weiterführende Schulen

0

0

0

80.309 Ausbildung an anderen Hochschulen

K.A.

K.A.

0/2

80.410 Fahrschulen

K.A.

K.A.

0

80.421 Allgemeine und politische Erwachsenenbildung

0

0

0

80.423 Erwachsenenbildungsvereinigungen

K.A.

0

0

80.424 Kommunale Musikschulen

K.A.

0

0

80.429 Unterricht, a. n. g.

0

0

0

85.114 Rehabilitationskliniken

0

0

0

85.116 Psychiatrische Kliniken für Erwachsene

0

0

K.A.

85.118 Pflegeheime

0

0

0

85.121 Arztpraxen für Allgemeinmedizin

K.A.

K.A.

0

85.122 Facharztpraxen (ohne Psychotherapeuten)

K.A.

K.A.

0

85.130 Zahnarztpraxen

0

0

0

85.142 Physiotherapiepraxen

K.A.

K.A.

0

85.143 Schulische Krankenversorgung, Gesundheitsversorgung von Müttern und Kindern

0

K.A.

K.A.

85.144 Sonstige präventive Gesundheitsversorgung

K.A.

0

0

85.147 Krankentransport- und Rettungsdienste

0

0

0

85.149 Sonstige Anstalten und Einrichtungen des Gesundheitswesens

0

0

0

85.200 Veterinärwesen

0

0

0

85.311 Kinderfürsorgeeinrichtungen

0

K.A.

K.A.

85.312 Einrichtungen für Alkohol- und Drogenabhängige

0

0

0

85.319 Sonstige Sozialfürsorgeeinrichtungen

K.A.

0

0

85.321 Häusliche Pflegedienste

K.A.

K.A.

0

85.322 Wohnheime für Ältere und Behinderte

K.A.

K.A.

0

85.323 Kinderkrippen und außerhäusliche Kinderbetreuung

0

K.A.

0

85.324 Sozialfürsorgeleistungen ohne Betreuung von Alkohol- und Drogenabhängigen

K.A.

0

0

85.325 Familienberatungsstellen

K.A.

K.A.

0

85.326 Ambulante soziale Dienste

K.A.

K.A.

0

85.327 Frühkindliche Bildungs- und -versorgungseinrichtungen

0

0

0

85.331 Kinderbetreuung im Schulalter

K.A.

K.A.

0

85.333 Tagesstätten für Ältere und Behinderte

K.A.

K.A.

0

85.334 Ausbildung für eine Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt

0

0

0

85.335 Dauerhafte beschützende Werkstätten

0

0

0

85.336 Organisationen der Wohlfahrtspflege

K.A.

K.A.

0

85.337 Aufnahmezentren für Asylsuchende

0

0

0

85.338 Beschäftigung/ Ausbildung für Tätigkeiten im Rahmen der kommunalen Gesundheits- und Sozialfürsorge

0

K.A.

K.A.

85.339 Sonstige soziale Tätigkeiten ohne Beherbergung

K.A.

0

K.A.

90.010 Abwasserbeseitigung

0

K.A.

0

90.020 Abfallbeseitigung

0

0

0

91.110 Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände

K.A.

0

0

91.200 Gewerkschaften

K.A.

K.A.

0

91.310 Kirchliche und religiöse Vereinigungen

0

0

0

91.330 Interessenvertretungen und Vereinigungen a. n. g.

0

K.A.

0

92.110 Film- und Videofilmherstellung

K.A.

K.A.

0

92.130 Kinos

K.A.

K.A.

0

92.200 Hörfunk- und Fernsehanstalten

0

K.A.

0

92.320 Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen

0

K.A.

0

92.330 Schaustellergewerbe und Vergnügungsparks

K.A.

K.A.

0

92.400 Nachrichtenagenturen

K.A.

K.A.

0

92.510 Bibliotheken und Archive

0

K.A.

0

92.521 Museen

0

0

0

92.522 Denkmalschutz

K.A.

0

0

92.610 Betrieb von Sportanlagen

0/2

0

0

92.621 Sportverbände und Sportvereine

0

0

0

92.629 Sonstige Sporttätigkeiten a. n. g.

K.A.

K.A.

0

92.721 Abenteuerreiseveranstalter

K.A.

0

K.A.

92.729 Sonstige Freizeitdienstleistungen a. n. g.

0

0

0

93.010 Wäscherei und chemische Reinigung

0

0

0

93.020 Frisör- und Kosmetiksalons

K.A.

0

0

93.030 Bestattungswesen

K.A.

K.A.

0

93.040 Saunas, Solarien, Fitnesszentren u. Ä.

0

0

0

Auf der Grundlage des ECON-Berichts haben die norwegischen Behörden folgende Kriterien festgelegt, um zwischen Unternehmen zu unterscheiden, die nicht im Wettbewerb mit Unternehmen in anderen EWR-Staaten stehen, und Unternehmen, die dem Wettbewerb im EWR ausgesetzt und in Wirtschaftszweigen gemäß Ziffer 0/2 tätig sind:

NACE 22.120 und 22.210: Verlegen von Zeitungen und Drucken von Zeitungen

Wegen Sprache, Kultur und Entfernung wird davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung und der Druck lokaler Zeitungen nur lokale Märkte betrifft. Eine Zeitung gilt als lokal, wenn sie nicht landesweit verbreitet ist.

NACE 35.111 und 35.113: Bau und Reparatur von Schiffen und Schiffskörpern von mehr als 100 Tonnen und unter 100 Tonnen

Soweit die Reparatur Schiffe betrifft, die in norwegischen Gewässern verkehren oder sich in akuten Schwierigkeiten befinden, wird davon ausgegangen, dass die betreffenden Werften lokal tätig und daher nicht dem Wettbewerb aus anderen EWR-Staaten ausgesetzt sind.

NACE 51.170: Handelsvermittlung von Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren

Die norwegischen Behörden haben keine näheren Erläuterungen zu den Förderfähigkeitskriterien für Unternehmen dieses Wirtschaftszweigs vorgelegt. Nach dem ECON-Bericht war es anhand der vorliegenden Informationen nicht möglich, zwischen Unternehmen, die im Wettbewerb stehen, und Unternehmen, die dem Wettbewerb nicht ausgesetzt sind, zu unterscheiden.

NACE 52.110: Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren

Unternehmen, die ihren Sitz in mehr als 150 Kilometern Entfernung von Wettbewerbern auf der anderen Seite der Landesgrenze haben, gelten als nicht dem Wettbewerb aus anderen EWR-Staaten ausgesetzt. Nach Angaben der norwegischen Behörden wurde die maßgebliche Entfernung von 150 km für Unternehmen, die dem Wirtschaftszweig 52.110: Einzelhandel mit Waren verschiedener Art angehören, anhand des nächsten Wettbewerbs auf der anderen Seite der Grenze ermittelt. Die Wettbewerbsbedingungen wurden für Unternehmen untersucht, die sich in unterschiedlicher Entfernung zu ihrem nächsten Wettbewerber auf der anderen Seite der Grenze befanden. Gestützt auf die Schlussfolgerungen des ECON-Berichts stellten die norwegischen Behörden fest, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Unternehmen, die mehr als 150 km von einem Wettbewerber entfernt sind, dem Wettbewerb mit Unternehmen in anderen EWR-Staaten ausgesetzt sind, sehr gering ist. Die norwegischen Behörden räumen ein, dass es vom angebotenen Warensortiment abhängt, ob tatsächlich ein Wettbewerb stattfindet.

NACE 52.120, 52.420 und 52.443: sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Einzelhandel mit Bekleidung und Einzelhandel mit Möbeln

Die Entfernung von Wettbewerbern auf der anderen Seite der Grenze ist zwar von Bedeutung, aber die norwegischen Behörden räumen ein, dass es schwierig ist, genau und sicher zu ermitteln, welche Unternehmen dem innergemeinschaftlichen Handel ausgesetzt sind. Während Unternehmen, die ca. 200 km von einem relativ großen Einkaufszentrum auf der anderen Seite der Grenze entfernt sind, dem Wettbewerb ausgesetzt sind, sind näher an der Grenze gelegene Unternehmen nach dem ECON-Bericht, wenn sich auf der anderen Seite der Grenze kein großes Einkaufszentrum befindet, nicht dem Wettbewerb ausgesetzt. Nach den gleichen Kriterien wie für NACE 52.110 haben die norwegischen Behörden jedoch in der Anmeldung festgestellt, dass eine Entfernung von 200 km ein geeignetes objektives Kriterium zur Bestimmung der Auswirkungen auf den Handel in diesem Wirtschaftsbereich sei.

NACE 52.461 und 52.464: Einzelhandel mit verschiedenen Haushaltswaren, Anstrichmitteln und Glass und Einzelhandel mit Holz

Die norwegischen Behörden haben vorgebracht, dass Unternehmen „in sehr großer Entfernung von der Landesgrenze“ nicht dem Wettbewerb mit Unternehmen aus anderen EWR-Staaten ausgesetzt seien. Nach den vorgelegten Informationen bedeutet „eine sehr große Entfernung von der Landesgrenze“, dass sich die Hin- und Rückreise an einem Tag nicht lohne, wobei die Entfernung u. a. von Straßenzustand und Verkehrsaufkommen abhänge. Unternehmen in den Verwaltungsbezirken Rogaland, Hordaland, Sogn og Fjordane und Møre og Romsdal können ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge eingeräumt werden, da sie dem Wettbewerb aus anderen EWR-Staaten nicht ausgesetzt sind. Unternehmen in anderen Verwaltungsbezirken sind ausgeschlossen.

NACE 80.309: Bildung an anderen Hochschulen

Die Anmeldung betrifft nur Erwachsenenbildungsmaßnahmen, die keine Handelstätigkeiten betreffen. Hinsichtlich der Hochschul- oder Universitätsebene haben die norwegischen Behörden Ziffer 2 angegeben, d. h. dass die betreffende Aktivität dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

NACE 92.610: Betrieb von Sportanlagen

Ein Sportclub gilt als lokal, wenn er nicht in der höchsten Liga seiner Sportart spielt. Sportanlagen werden als lokal betrachtet, wenn sie vorwiegend von örtlichen Clubs, der Bevölkerung einer Gemeinde und von Tagesreisenden besucht werden, für die es kein wettbewerbsfähiges Angebot in anderen EWR-Staaten gibt.

2.   Die Methode für die Auswahl der Unternehmen, die unter die angemeldete Regelung regional differenzierter Sozialversicherungsbeitragssätze fallen

Die angemeldete Maßnahme erstreckt sich auf die im ECON-Bericht aufgeführten Wirtschaftszweige. Der ECON-Bericht beruht auf der Bewertung der Wettbewerbsschnittstellen („konkurranseflater“) zwischen Unternehmen in den Gebieten 2, 3 und 4 in Norwegen und denen in anderen EWR-Staaten. Er enthält eine Liste von Wirtschaftszweigen, von denen angenommen wird, dass sie nicht dem Wettbewerb aus anderen EWR-Staaten ausgesetzt sind.

Für das verarbeitende Gewerbe wurde die Liste der nicht dem Wettbewerb aus anderen EWR-Staaten ausgesetzten Wirtschaftszweige anhand der vom norwegischen Amt für Statistik vorgelegten regionalen Daten über Aus- und Einfuhr in die betreffenden Gebiete zusammengestellt. Wie die norwegischen Behörden im Schreiben vom 12. November 2004 dargelegt haben, kam ECON wegen des direkten Handels in fast allen Teilen des verarbeitenden Gewerbes (NACE 15 bis NACE 37) zu dem Ergebnis, dass praktisch alle diese Wirtschaftszweige dem Wettbewerb mit Unternehmen in anderen EWR-Staaten ausgesetzt sein können. Die norwegischen Behörden haben auch ausgeführt, dass bei einigen wenigen Wirtschaftsbereichen (Verlegen und Veröffentlichung von Zeitungen, Schiffbau) angesichts der Natur und Besonderheiten dieser Teilsektoren und nicht aufgrund einer Import-Exportbewertung davon auszugehen ist, dass die Unternehmen nur auf lokalen Märkten tätig sind.

Im Falle der Unternehmen des Dienstleistungsbereichs (NACE 50 bis NACE 99) wurde die Frage, ob sie dem Wettbewerb ausgesetzt sind, vor allem anhand der Informationen über die Marktlage in den verschiedenen Geschäftsbereichen und von Befragungen ausgewählter Unternehmen in den Gebieten 2, 3 und 4 in Norwegen geprüft.

Für die Strom-, Gas- und Wasserversorgung (NACE 40) und das Baugewerbe (NACE 45) wird nicht ausdrücklich angegeben, welche Methode angewandt wurde, um zu bestimmen, ob die Unternehmen dem Wettbewerb ausgesetzt sind, obwohl eine große Zahl von Teilbereichen des Baugewerbes in der Anmeldung berücksichtigt wurde.

Nach dem ECON-Bericht sind rein lokale Tätigkeiten nicht dem Handel innerhalb des EWR ausgesetzt. Um als rein lokale Tätigkeit im Sinne des ECON-Berichts eingestuft zu werden, muss der betreffende Wirtschaftszweig im fraglichen Gebiet zwei Bedingungen erfüllen: Die Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs üben keine grenzüberschreitenden Tätigkeiten aus und die spezielle Aktivität in der betreffenden Region zieht keine Kunden aus anderen Gebieten an.

Aus dem Bericht geht hervor, dass die Ermittlung von Wettbewerbsschnittstellen dazu dienen könnte, einen Vorschlag für Vorschriften auszuarbeiten, der soweit wie möglich die alte Regelung der ermäßigten Sozialversicherungsbeiträge für Wirtschaftszweige fortschreibt, die nicht dem Wettbewerb innerhalb des EWR ausgesetzt sind (28). Der ECON-Bericht enthält jedoch keinen Vorschlag für Vorschriften, wie dies normalerweise bei einer Beihilferegelung der Fall wäre, und auch in der Anmeldung wird ein solcher Vorschlag nicht vorgelegt.

In der Einleitung des Berichts weist ECON darauf hin, dass es weder über die Zeit noch über die Mittel verfügte, um eine umfassende Prüfung der Wettbewerbsbeziehungen aller Wirtschaftszweige vorzunehmen, die Gegenstand des Berichts sind, und dass dies sowohl zu Unterschätzungen als auch zu Überschätzungen des Wettbewerbs mit Unternehmen in anderen EWR-Staaten führen könne (29). ECON ist jedoch der Ansicht, dass der Bericht ein aufschlussreiches Bild des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen innerhalb des EWR gäbe.

3.   Bedenken im Verfahrenseinleitungsbeschluss

Am 6. Oktober 2004 beschloss die Überwachungsbehörde, ein förmliches Prüfverfahren zum Vorschlag regional differenzierter Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Wirtschaftszweige einzuleiten. Nach Ansicht der Behörde betrifft die geplante Anwendung ermäßigter Sozialversicherungsbeiträge in den Gebieten 2, 3 und 4 ein sehr breites Spektrum von Wirtschaftszweigen und Unternehmen. Die angemeldete Maßnahme entspricht weitgehend dem früheren System regional differenzierter und ermäßigter Sozialversicherungsbeiträge, das von der Überwachungsbehörde als mit dem EWR-Abkommen unvereinbare Beihilfe eingestuft wurde (30).

Der wichtigste Unterschied zwischen dem zuvor bewerteten System und der gegenwärtig angemeldeten Maßnahme ist eine Verringerung der Zahl der Wirtschaftszweige, für die ermäßigte Beiträge gelten würden. Im ECON-Bericht wurde eine Liste von Wirtschaftszweigen zusammengestellt, die nach der Ermittlung der Wettbewerbsschnittstellen angeblich nicht dem Handel innerhalb des EWR ausgesetzt sind.

Im Verfahrenseinleitungsbeschluss äußerte die Überwachungsbehörde Zweifel an der im ECON-Bericht angewandten Methode zur Erfassung der Daten, die anscheinend nicht systematisch war. Die Überwachungsbehörde beanstandete, dass der ECON-Bericht nur ein unvollständiges Bild des aktuellen Stands vermittele und dass die zukünftige Entwicklung nicht eingehend geprüft werde.

Die Überwachungsbehörde bezweifelte, dass die Methode zur Ermittlung, ob in einem bestimmten Wirtschaftsbereich Auswirkungen auf den Handel innerhalb des EWR gegeben sind, mit der Rechtsprechung zur Auslegung des Kriteriums der „Beeinträchtigung des Handels“ im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens übereinstimmt. Gestützt auf die Rechtsprechung betonte die Überwachungsbehörde, dass die Möglichkeit der Beeinträchtigung des Handels nicht auszuschließen ist, wenn Beihilfen nur für rein lokale Aktivitäten oder nur auf lokaler Ebene tätige Unternehmen gewährt werden.

Außerdem hatte die Überwachungsbehörde Zweifel, ob mit der Maßnahme die nötigen Vorkehrungen getroffen würden, um Auswirkungen auf den Handel in jedem Fall auszuschließen, da sie keine allgemeine Schutzklausel enthält, die die erforderliche rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bezüglich der Auswirkungen auf den Handel gewährleistet. Die Überwachungsbehörde hatte Bedenken, weil die Maßnahme zeitlich nicht begrenzt ist und keine Überprüfung der Anwendungskriterien und –bedingungen vorsieht.

Die Überwachungsbehörde beschloss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, um Norwegen unter anderem zu ermöglichen, klarzustellen und besser zu begründen, dass die Anwendung der angemeldeten Maßnahme keine Auswirkungen auf den Handel haben würde. Im nachstehenden Abschnitt wird auf die Bemerkungen der norwegischen Behörden eingegangen.

4.   Bemerkungen der norwegischen Behörden

Mit Schreiben vom 12. November 2004 legten die norwegischen Behörden ihre Bemerkungen zum Beschluss der Überwachungsbehörde zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vor. Zum Inhalt der Anmeldung stellten sie klar, dass die Anmeldung hinsichtlich der Wirtschaftsbereiche 52.120 (sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art), 52.420 (Einzelhandel mit Bekleidung) und 52.443 (Einzelhandel mit Möbeln) Unternehmen in allen drei von der Maßnahme betroffenen Gebieten betraf. Aufgrund einer Ungenauigkeit war dies nur für Unternehmen in Gebiet 4 angegeben.

Zweitens erläuterten die norwegischen Behörden, dass „einige Wirtschaftsbereiche in einem Gebiet als nicht dem Wettbewerb ausgesetzt angemeldet wurden, während die gleichen Wirtschaftsbereiche in anderen Gebieten nicht in der Liste aufgeführt waren. […] Der Grund dafür war, dass im ECON-Bericht festgestellt wurde, dass es in einigen Wirtschaftsbereichen keine Unternehmen gab, welche die De-minimis-Schwelle in dem betreffenden Gebiet überschreiten. […] In Zukunft würden diese Unternehmen jedoch, falls die Lohnkosten dieser Unternehmen zu einer Überschreitung der De-minimis-Schwelle führen sollten, ebenso berücksichtigt wie die in anderen Gebieten angemeldeten Unternehmen, die unter den betreffenden Wirtschaftsbereich fallen.“

Drittens stellten die norwegischen Behörden fest, dass die Argumentation der Überwachungsbehörde im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens auf eine vereinfachte Darstellung der Methode der Datenerfassung und -auswertung durch ECON hinauslaufe. Sie erläuterten, dass für die Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes anhand der regionalen Daten über Ausfuhren und Einfuhren ermittelt worden sei, ob diese dem Wettbewerb ausgesetzt sind. Der ECON-Bericht gehe nicht davon aus, dass die Auswertung dieser Daten ausreiche, um festzustellen, ob bestimmte Wirtschaftsbereiche dem Wettbewerb mit Unternehmen in anderen EWR-Staaten nicht ausgesetzt sind; sie reiche aber aus, um zu bestätigen, dass Beihilfen für einen bestimmten Wirtschaftsbereich den Handel zu beeinträchtigen vermögen.

Hinsichtlich der Unternehmen des Dienstleistungssektors stellten die norwegischen Behörden klar, dass ausgehend von der Marktlage in den verschiedenen Geschäftsbereichen und von Befragungen ausgewählter Unternehmen festgestellt wurde, ob diese dem Wettbewerb ausgesetzt sind. Eine Voraussetzung für die Einstufung als rein lokale Tätigkeit war, dass die Unternehmen der betreffenden Dienstleistungsbranche selbst keinen grenzüberschreitenden Tätigkeiten nachgehen. Dies war jedoch keine hinreichende Bedingung. Im ECON-Bericht wurde auch geprüft, ob die betreffende Dienstleistungsbranche in einer bestimmten Region Kunden aus anderen Gebieten oder EWR-Staaten anziehen könne. In Bezug auf mögliche zukünftige Entwicklungen wurden die Unternehmen gefragt, welche Auswirkungen es auf das Geschäftsverhalten ihrer Kunden hätte, wenn der Preis der lokal erbrachten Dienstleistung oder der Preis für die gleiche Dienstleistung von Unternehmen mit Sitz in den benachbarten nordischen Ländern um einen bestimmten Prozentsatz erhöht würde.

Viertens müsse die Überwachungsbehörde nach Ansicht der norwegischen Behörden feststellen, ob unter die angemeldete Maßnahme fallende Wirtschaftsbereiche oder Begünstigte Beihilfen erhalten können, die keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens haben.

II.   WÜRDIGUNG

1.   Verfahrensanforderungen

Die angemeldete Maßnahme wurde nicht in Kraft gesetzt. Somit sind die norwegischen Behörden ihren Verpflichtungen gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen nachgekommen.

2.   Die angemeldete Maßnahme

Die norwegischen Behörden haben ihre „Absicht angemeldet, ab 1. Januar 2005 die vor dem 1. Januar 2004 geltende Regelung regional differenzierter Sozialversicherungsbeiträge für Wirtschaftsbereiche, die nicht dem Wettbewerb mit Unternehmen in anderen EWR-Staaten ausgesetzt sind, weiter anzuwenden.“ Ein konkreter Entwurf von Rechtsvorschriften oder Gesetzen über die Anwendung der Maßnahme wurde nicht angemeldet. Die norwegischen Behörden haben einen Bericht vorgelegt, auf dessen Grundlage sie beabsichtigen, die alte Regelung regional differenzierter und ermäßigter Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Wirtschaftsbereiche wiedereinzuführen. In dem Bericht wird ausgeführt, dass ein Vorschlag für eine Regelung anhand von Wettbewerbsschnittstellen ausgearbeitet werden soll, jedoch kein Vorschlag für Rechtsvorschriften gemacht, wie dies normalerweise bei einer Beihilferegelung der Fall wäre; auch in der Anmeldung ist ein solcher Vorschlag nicht enthalten.

Aus den spärlichen Informationen in der Anmeldung und während des förmlichen Prüfverfahrens geht hervor, dass die norwegischen Behörden offenbar das alte System regional differenzierter und ermäßigter Sozialversicherungsbeiträge fortsetzen (bzw. wiedereinführen), seine Anwendung aber auf die im ECON-Bericht genannten Wirtschaftsbereiche beschränken wollen. Es ist daran zu erinnern, dass das alte System ermäßigter Sozialversicherungsbeiträge als Beihilferegelung eingestuft wurde (31). Die Überwachungsbehörde sieht keinen Grund, die angemeldete Maßnahme nicht als Beihilferegelung einzustufen, auch wenn ihr Anwendungsbereich eingeschränkt wurde.

Gemäß der Definition in Teil II Artikel 1 Buchstabe d des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen ist eine Beihilferegelung ein Rechtsakt, auf dessen Grundlage die darin allgemein und abstrakt angeführten Einzelbeihilfen an Unternehmen gewährt werden können, ohne dass weitere Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären. Dazu zählen auch Rechtsakte, auf deren Grundlage nicht an ein bestimmtes Projekt gebundene Beihilfen einem oder mehreren Unternehmen während eines unbestimmten Zeitraums und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können.

Die angemeldete Maßnahme betrifft die Anwendung regional differenzierter Sozialversicherungsbeiträge auf alle Unternehmen, die in bestimmten Wirtschaftsbereichen tätig sind (mehr als 200 Wirtschaftsbereiche fallen unter den Vorschlag), soweit deren Beschäftigte ihren Wohnsitz in den Gebieten 2, 3 und 4 in Norwegen haben. Die Anwendung ermäßigter Sozialversicherungsbeiträge ist keine Einzelbeihilfe für ein bestimmtes Unternehmen, sondern ein regelmäßiges Ereignis während eines unbestimmten Zeitraums für eine unbestimmte Zahl von Begünstigten. Die Maßnahme ist daher als Beihilferegelung einzustufen.

3.   Anwendungsbereich dieser Entscheidung

Diese Würdigung gilt nur für die Tätigkeiten, die unter das EWR-Abkommen fallen. Die Überwachungsbehörde kann keine Tätigkeiten beurteilen, die nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen, wie beispielsweise NACE-Code 75.220 Verteidigung.

Außerdem ist die Überwachungsbehörde nicht dafür zuständig, Beihilfen an Unternehmen zu prüfen, deren Tätigkeit ausschließlich Produkte betrifft, die nicht unter das EWR-Abkommen fallen, wie landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Fischereiprodukte (32). Dazu zählt unter anderem NACE Code 01.300 Pflanzenbau in Verbindung mit Tierhaltung (gemischte Landwirtschaft). Tätigkeiten in Wirtschaftsbereichen, die nicht in die Zuständigkeit der Überwachungsbehörde zur Beurteilung des Vorliegens staatlicher Beihilfen fallen, sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung (33).

4.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen

Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen lautet wie folgt:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

Nach ständiger Rechtssprechung ist es für die Einstufung als Beihilfe erforderlich, dass alle vier Voraussetzungen in Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen erfüllt sind (34): 1. es muss sich um Maßnahmen des Staates oder aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahmen handeln; 2. sie müssen den Empfängern einen selektiven Vorteil gewähren; 3. die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und 4. um unter das Verbot nach Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen zu fallen, muss die Beihilfemaßnahme den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.

Die norwegische Regelung ermäßigter Sozialversicherungsbeiträge war Gegenstand mehrerer Beschlüsse der Überwachungsbehörde (35). Der EFTA-Gerichtshof hat die Regelung (36) ebenfalls geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handelt.

Wie bereits ausgeführt, soll durch den vorliegenden Vorschlag die frühere Regelung wieder eingeführt werden, allein mit dem Unterschied, dass die geplante Regelung auf bestimmte Wirtschaftsbereiche beschränkt ist. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde gelten die Beschlüsse der Überwachungsbehörde und die Urteile des EFTA-Gerichtshofs zur Beurteilung der früheren Regelung gemäß Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen auch für die angemeldete Regelung hinsichtlich drei der vier kumulativen Kriterien.

Die angemeldete Regelung wird somit aus staatlichen Mitteln in Form von Mindereinnahmen des Staates durch die Anwendung ermäßigter Sozialversicherungsbeiträge finanziert. Außerdem gewährt die Regelung Unternehmen in den begünstigten Wirtschaftsbereichen und Regionen gegenüber Unternehmen, die ihren Sitz an anderen Orten haben oder nicht in den angemeldeten Wirtschaftsbereichen tätig sind, einen unmittelbaren Wettbewerbsvorteil. Es sei daran erinnert, dass eine Maßnahme nur als staatliche Beihilfe gilt, wenn sie ein Unternehmen betrifft, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d. h. eine Tätigkeit, die darin besteht, Güter und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt im Wettbewerb anzubieten (37). Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“ (38). Maßnahmen zugunsten von nichtgewerblichen Tätigkeiten wie unter anderem reine Verwaltungstätigkeiten, Rechtsschutz und Rechtspflege oder Tätigkeiten im Rahmen der Sozialversicherungspflicht können daher nicht als staatliche Beihilfen gelten. Diese Entscheidung betrifft derartige Tätigkeiten nicht.

Folglich ist die Frage zu klären, ob im Rahmen der angemeldeten Regelung gewährte Beihilfen, die eine Reihe von angeblich nicht dem Wettbewerb mit Unternehmen in anderen EWR-Staaten ausgesetzte Wirtschaftsbereiche betreffen, den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.

a)   Beeinträchtigt die Beihilfe den Handel im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen?

Um unter das Verbot nach Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen zu fallen, muss die Beihilfemaßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu beeinträchtigen. Diese Bestimmung unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der Maßnahme, sondern beschreibt staatliche Beihilfen nach ihren Wirkungen (39).

Im Folgenden wird die Überwachungsbehörde prüfen, ob die Beschränkung der angemeldeten Regelung auf bestimmte Wirtschaftsbereiche verhindert, dass die Beihilfe den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt, und somit bewirkt, dass diese nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen fällt.

1.   Die Rechtsnorm

Nach ständiger Rechtsprechung (40) ist bei staatlichen Finanzhilfen, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb des EWR stärken, davon auszugehen, dass letztere von diesen Beihilfen betroffen sind.

Es gibt daher keine Schwelle und keinen Prozentsatz, bis zu der oder dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen den Vertragsparteien nicht beeinträchtigt wäre (41). Nach ständiger Rechtssprechung schließt nämlich weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels innerhalb des EWR aus (42). Außerdem kann eine Beihilfe, deren Einzelbeträge bescheiden sein mögen, die aber potenziell allen Unternehmen eines Sektors oder einem sehr großen Teil von ihnen offen steht, Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens haben (43), wenn der Sektor durch eine hohe Anzahl kleiner Unternehmen gekennzeichnet ist. Im Übrigen kann eine Beihilfe den Handel innerhalb des EWR auch dann beeinträchtigen, wenn das begünstigte Unternehmen nicht selbst an grenzüberschreitenden Tätigkeiten teilnimmt (44).

Das Vorliegen einer Beihilfe hängt nicht ab von örtlichen oder regionalen Merkmalen der erbrachten Dienstleistungen oder von der Größe des betreffenden Tätigkeitsgebiets (45). Die örtliche Beschränkung der Geschäftstätigkeit der Begünstigten einer Maßnahme ist eines der Kriterien, die bei der Entscheidung, ob der Handel beeinträchtigt wird, zu berücksichtigen sind, vermag aber nicht auszuschließen, dass die Beihilfe den Handel beeinträchtigen könnte (46). Wenn einem Unternehmen staatliche Unterstützung gewährt wird, kann das inländische Angebot dadurch beibehalten oder erhöht werden, so dass sich die Chancen anderer Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf dem Markt der betreffenden EWR-Staaten abzusetzen, verringern (47).

Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung des Handels ist die Überwachungsbehörde nicht zum Nachweis der tatsächlichen Auswirkungen einer Beihilferegelung verpflichtet, sondern sie hat zu ermitteln, ob diese geeignet ist, den Handel innerhalb des EWR zu beeinträchtigen (48). Das Kriterium der Auswirkungen auf den Handel wurde traditionell nicht restriktiv ausgelegt, so dass eine Maßnahme im Allgemeinen als staatliche Beihilfe eingestuft wird, wenn sie geeignet ist, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen (49).

2.   Würdigung der angemeldeten Regelung

Nach Angaben der norwegischen Behörden gilt die angemeldete Regelung für ca. 75 % der im ECON-Bericht untersuchten Dienstleistungsbereiche, einen kleinen Teil des verarbeitenden Gewerbes sowie einiger Teilbereiche des Baugewerbes. Nach der Anmeldung sind diese mehr als 200 Wirtschaftsbereiche nicht dem Handel innerhalb des EWR ausgesetzt, mit gewissen Einschränkungen für 13 Bereiche. Aus diesem Grund handelt es sich nach Ansicht der norwegischen Behörden bei der angemeldeten Regelung nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen.

—   Der ECON-Bericht und die Methode zur Auswahl der unter die Regelung fallenden Wirtschaftsbereiche

Die angemeldete Regelung regional differenzierter Sozialversicherungsbeiträge stützt sich auf den der Anmeldung beigefügten sogenannten ECON-Bericht. Wie im Bericht ausgeführt wird, soll damit nicht untersucht werden, ob die Regelung mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist, vielmehr sollen die Wettbewerbsschnittstellen ermittelt werden (50).

Die norwegischen Behörden haben in der Anmeldung weder weitere Bewertungen vorgenommen, noch genauere Definitionen des Wettbewerbs gegenüber anderen Vertragsparteien vorgenommen. Sie haben lediglich ausgeführt, dass die ursprünglichen Beitragssätze der differenzierten Sozialversicherungsbeiträge für Unternehmen in Wirtschaftsbereichen gelten sollen, die nach dem ECON-Bericht keine Wettbewerbsschnittstellen haben. Sie haben keinen Rechtstext mit Vorschriften für die Anwendung der ermäßigten Sozialversicherungsbeiträge vorgelegt.

Die norwegischen Behörden räumen ein, dass mögliche Abweichungen bei den Angaben im ECON-Bericht zu einzelnen Wirtschaftsbereichen „höchstwahrscheinlich insgesamt ausgeglichen“ werden könnten (51). Die Überwachungsbehörde kann sich dieser Auffassung jedoch nicht anschließen. Eine Beihilferegelung muss genau genug sein, um zu gewährleisten, dass die Anwendung ihrer Vorschriften auf einzelne Beihilfeempfänger nicht gegen die Vorschriften des EWR-Abkommens verstößt.

Nach Ansicht der Überwachungsbehörde gewährleistet die Methode der Auswahl der angeblich nicht vom Handel zwischen den EWR-Staaten betroffenen Wirtschaftsbereiche nicht, dass keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die Tätigkeiten ausüben, die den Handel innerhalb des EWR beeinträchtigen.

Die Überwachungsbehörde bezweifelt die Zuverlässigkeit der für den ECON-Bericht erfassten Angaben, die insbesondere im Falle der Dienstleistungsbereiche vor allem auf eigenen Kenntnissen der Marktlage und auf Telefongesprächen mit ausgewählten Unternehmen beruhen. Die erfassten Angaben beruhen nicht auf empirischen Nachweisen, sondern haben eher subjektiven Charakter. Außerdem wurden die erfassten Angaben nach den der Überwachungsbehörde vorliegenden Informationen offenbar nicht überprüft.

Nach dem ECON-Bericht gilt eine Tätigkeit als rein lokal und nicht vom Handel innerhalb des EWR betroffen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: die Unternehmen des betreffenden Wirtschaftsbereichs sind selbst nicht grenzüberschreitend tätig und die betreffende Tätigkeit zieht keine Kunden von anderen Orten an.

Im ECON-Bericht wird jedoch nicht geprüft, ob das Kriterium der „Beeinträchtigung des Handels“ im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfüllt wäre, wenn Unternehmen in den aufgeführten Wirtschaftsbereichen Beihilfen gewährt werden. Geprüft wird vielmehr, ob es im betreffenden Wirtschaftsbereich und in der betreffenden Region direkten Wettbewerb gibt. Wie bereits ausgeführt, schließt die Tatsache, dass der Beihilfeempfänger auf einem lokalen Markt tätig ist, nicht aus, dass der Handel im EWR beeinträchtigt wird. Wenn es nach dem Bericht keine Wettbewerbsschnittstellen gibt, bedeutet dies folglich nicht, dass Beihilfen an in diesen Wirtschaftsbereichen tätige Unternehmen nicht den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen würden.

Die Methode des ECON-Berichts zur Auswahl von Wirtschaftsbereichen, die der Anmeldung des gegenwärtigen Systems regional differenzierter Sozialversicherungsbeiträge zugrunde liegt, entspricht daher nicht der im Vorstehenden beschriebenen Auslegung des Kriteriums der „Beeinträchtigung des Handels“ im Sinne der ständigen Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs und des EuGH.

—   Die Regelung

Unter die angemeldete Regelung fällt ein sehr breites und vielfältiges Spektrum von Unternehmen (52), die unter anderem in folgenden Wirtschaftsbereichen tätig sind: Schiffbau, Errichtung von Autobahnen, Straßen, Flughäfen und Sportanlagen, Großhandel und Einzelhandel, Post und Telekommunikation, Finanzdienstleistungen, Autovermietung, Abschlussprüfung, Filmproduktion und Radio- und Fernsehtätigkeiten.

Hinsichtlich der Bereiche, in denen sekundäre Rechtsvorschriften zur Öffnung und Regulierung des Binnenmarkts verabschiedet wurden, wie den Finanzdienstleistungen (NACE 65), der Telekommunikation (NACE 64), usw. oder der Bereiche, für die besondere Vorschriften für staatliche Beihilfen gelten, wie dem Schiffbau (NACE 35) (53), ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die betreffende Tätigkeit nicht vom Handel innerhalb des EWR abgeschirmt ist.

Mobilfunkanbieter (NACE 64.220), Internet-Dienstleistungsanbieter (NACE 64.230) und private Post- und Kurierdienste (NACE 64.120) sind wichtige Beispiele grenzüberschreitender Tätigkeiten. Die meisten dieser Tätigkeiten werden von international tätigen Unternehmen (54) ausgeübt.

Im Baugewerbe (NACE 45) müssen Tätigkeiten wie der Bau von Autobahnen oder Wasserstraßen von hochspezialisierten Großunternehmen durchgeführt werden, die mit anderen Unternehmen innerhalb des EWR im Wettbewerb stehen (55).

In einigen der angemeldeten Wirtschaftsbereiche, die durch Deregulierung und Liberalisierung geprägt sind, beeinträchtigen Finanzhilfen des Staates häufig den Handel.

In Bezug auf andere unter die Regelung fallende Wirtschaftsbereiche wurde in Entscheidungen über staatliche Beihilfen eindeutig festgestellt, dass der Handel beeinträchtigt wird. Dazu zählt unter anderem das Verlegen von Zeitungen (NACE 22), ein Wirtschaftszweig, in dem die Kommission im vergangenen Jahr eine Entscheidung erlassen hat, aus der folgendes hervorgeht: „[…] die von den fraglichen Beihilfemaßnahmen betroffenen Veröffentlichungen sind Gegenstand des Handels zwischen Mitgliedstaaten. Die fraglichen Beihilfemaßnahmen könnten daher den Wettbewerb zwischen den Unternehmen verfälschen, da Verlage beispielsweise ihre Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten ausüben, Publikationen in verschiedenen Sprachen veröffentlichen und um Verlegerrechte und Werbung konkurrieren können.“ (56).

Ein weiteres Beispiel eines Wirtschaftszweigs, für den bereits Entscheidungen über staatliche Beihilfen erlassen wurden, in denen eine Beeinträchtigung des Handels festgestellt wurde, ist der Großhandel (NACE 51) (57): „der Umfang des Handels mit Arzneimitteln und anderen verwandten Produkten […] mit den vier EWR-Staaten (Österreich, Finnland, Schweden und Norwegen […] überschritt im Jahre 1991 2,7 Mrd. ECU.“

Wie aus den genannten Beispielen hervorgeht, stehen Unternehmen in vielen der unter diese Regelung fallenden Wirtschaftszweigen im Wettbewerb mit Unternehmen in anderen EWR-Staaten. Beihilfen an in diesen Wirtschaftsbereichen tätige Unternehmen werden daher den Handel beeinträchtigen. Bei der Regelung handelt es sich daher um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die norwegischen Behörden eine einzige Regelung für regional differenzierte Sozialversicherungsbeiträge, die für mehr als 200 Wirtschaftsbereiche gilt, angemeldet und nicht über 200 Einzelanmeldungen für jeden Wirtschaftsbereich vorgelegt haben.

Im Schreiben der norwegischen Behörden vom 12. November 2004 wird kurz darauf hingewiesen, dass „es Sache der Überwachungsbehörde ist, […] zu prüfen, ob einem der angemeldeten Wirtschaftszweige oder Begünstigten Beihilfen gewährt werden können, die den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens nicht beeinträchtigen“ (58). Bei der Prüfung einer Regelung muss die Überwachungsbehörde jedoch die allgemeinen Merkmale der Regelung untersuchen, um festzustellen, ob es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen handelt. Nach der ständigen Rechtssprechung des EuGH „kann sich die Kommission im Falle eines Beihilfeprogramms darauf beschränken, die Merkmale dieses Programms zu untersuchen, ohne auf jeden Einzelfall einzugehen, auf den dieses anwendbar ist“ (59). Auch der EFTA-Gerichtshof hat sich dieser Auslegung angeschlossen (60).

Die Überwachungsbehörde muss die Regelung daher als solche prüfen. Wenn eine Regelung staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorsieht, fällt sie unter diese Bestimmung. Die Überwachungsbehörde muss also nicht in jedem unter die Regelung fallenden Einzelfall nachweisen, dass die Voraussetzungen des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen erfüllt sind.

Im Rahmen dieser Entscheidung ist es außerdem nicht möglich (61), für jeden der mehr als 200 unter die Regelung fallenden Wirtschaftsbereiche zu entscheiden, ob der Handel beeinträchtigt wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist in Bezug auf Einzelunternehmen, die unter die Regelung fallen, zu gewährleisten, dass der Handel nicht beeinträchtigt wird (62). Nach Ansicht der Überwachungsbehörde ist es unmöglich, zu gewährleisten, dass alle potentiellen Begünstigten in allen mehr als 200 angemeldeten NACE-Wirtschaftsbereichen vom Handel im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen nicht betroffen sind bzw. nicht betroffen sein werden.

Auch in anderen Wirtschaftsbereichen werden Tätigkeiten häufig auf lokaler Ebene ausgeübt. Auch für diese Wirtschaftsbereiche lässt sich von vornherein nicht ausschließen, dass der Handel beeinträchtigt werden könnte. Lokale Dienstleister wie Ausbildungszentren oder Einzelhändler wie Supermärkte gehören beispielsweise häufig zu größeren Ketten, die EWR-weit im Wettbewerb stehen. Außerdem hat der EuGH vor kurzem entschieden, dass im Bereich der Zahnarztpraxen (NACE 85) (63), einer Dienstleistung, die in der Regel lokal erbracht wird, Auswirkungen auf den Handel vorliegen.

In der Regel wurde zwar festgestellt, dass der Handel beeinträchtigt wird, aber es gibt auch einige konkrete Beispiele aus der Entscheidungspraxis der Überwachungsbehörde und der Kommission, bei denen für konkrete Beihilfen unter besonderen Umständen entschieden wurde, dass sie den Handel nicht beeinträchtigen. Dies gilt beispielsweise für die Entscheidungen der Kommission im Fall Brighton Pier und Freibad Dorsten (64). Auch in der Entscheidung der Überwachungsbehörde über die Einrichtung von Kindertagesstätten in öffentlichen Gebäuden bei ermäßigten Immobilienleasinggebühren in Oslo wurde keine Beeinträchtigung des Handels festgestellt (65). Diese Fälle haben gemeinsam, dass sie entweder die Gewährung einer Einzelbeihilfe oder eine Regelung mit eindeutigem, präzisen und eng abgegrenztem Anwendungsbereich und Begünstigtenkreis betreffen, so dass gewährleistet war, dass keine Einzelbeihilfen gewährt werden können, die den Handel beinträchtigen würden.

Im ECON-Bericht, auf dessen Grundlage diese Regelung ausgearbeitet wurde, wurde vor allem die gegenwärtige Lage in einer Reihe von Wirtschaftsbereichen in Norwegen untersucht. Die Wirtschaft entwickelt sich jedoch und Handelsströme können sich ändern. Es ist daher nicht bekannt, wie sich die Lage entwickeln wird und ob die Ergebnisse des ECON-Berichts, auf dessen Grundlage die norwegischen Behörden annehmen, dass der Handel nicht beeinträchtigt wird, auch in Zukunft Gültigkeit haben werden. Da eine Überprüfung zur Anpassung der Beihilfevergabe an neue Umstände nicht vorgesehen ist, kann nicht gewährleistet werden, dass in Zukunft keine Beihilfen an Unternehmen vergeben werden, die in einigen der aufgeführten Wirtschaftsbereiche mit Auswirkungen auf den Handel tätig sind. Auch ist zu bedenken, dass der Vorschlag für differenzierte Sozialversicherungsbeiträge unbefristet ist.

Der sachliche Anwendungsbereich der Regelung ist nicht präzise genug. Die norwegischen Behörden haben vor kurzem in ihrem Schreiben vom 12. November 2004 mit Bemerkungen zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens den Anwendungsbereich klargestellt. Einige Wirtschaftsbereiche wurden in einem Gebiet als nicht dem Wettbewerb ausgesetzt angemeldet, wo es derzeit keine Unternehmen in diesen Wirtschaftsbereichen gibt, die die De-minimis-Schwelle überschreiten. Die norwegischen Behörden haben jedoch erläutert, dass sie diese Unternehmen so behandeln würden wie die in anderen Gebieten angemeldeten Unternehmen des betreffenden Wirtschaftsbereichs, falls die Lohnkosten dieser Unternehmen in Zukunft die De-minimis-Schwelle überschreiten sollten. Diese Wirtschaftsbereiche waren jedoch nicht in der vorgelegten Anmeldung enthalten.

Außerdem gibt es keine weiteren spezifischen Kriterien zur Auswahl der förderungswürdigen Unternehmen innerhalb der im ECON-Bericht aufgeführten Wirtschaftsbereiche, da sich die Anmeldung nur auf Wirtschaftsbereiche bezieht. Die beiden Kriterien des Standorts und der Wirtschaftstätigkeit für die Anwendung der ermäßigten Sozialversicherungsbeiträge in einem bestimmten Wirtschaftsbereich sind nach Ansicht der Überwachungsbehörde zu allgemein. Gemäß den genannten Positiventscheidungen muss eine Regelung präzise und eindeutige Kriterien enthalten (66), um zu gewährleisten, dass Unternehmen keine Beihilfen erhalten, die den Handel innerhalb des EWR beeinträchtigen.

Auf der Grundlage der Angaben der norwegischen Behörden stellt die Überwachungsbehörde daher fest, dass der Vorschlag für regional differenzierte Sozialversicherungsbeiträge geeignet ist, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

b)   Schlussfolgerung

Aus den genannten Gründen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass es sich bei der angemeldeten Regelung regional differenzierter Sozialversicherungsbeiträge für in bestimmten Wirtschaftsbereichen tätige Unternehmen um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen handelt.

5.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EWR-Abkommen

Die norwegischen Behörden vertreten in der Anmeldung die Auffassung, dass es sich bei dem Vorschlag für regional differenzierte Sozialversicherungsbeiträge nicht um eine staatliche Beihilfe handelt. Nach einer vorläufigen Untersuchung der Regelung beschloss die Überwachungsbehörde, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, da sie nicht nur ernste Bedenken hatte, dass es sich bei den regional differenzierten Sozialversicherungsbeiträgen um eine Beihilfe handelt, sondern auch, ob diese mit den Regeln des EWR-Abkommens für staatliche Beihilfen vereinbar ist. Ungeachtet der von der Überwachungsbehörde im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens geäußerten Zweifel, haben die norwegischen Behörden keine Begründung für die Vereinbarkeit der Regelung mit dem EWR-Abkommen vorgelegt.

Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass keine der in Artikel 61 Absatz 2 EWR-Abkommen genannten Ausnahmen auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.

Das System ermäßigter Sozialversicherungsbeiträge kann auch nicht nach Artikel 61 Absatz 3 EWR-Abkommen als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden. Die Senkung der Betriebskosten eines Unternehmens wie beispielsweise der Sozialversicherungsbeiträge ist eine Betriebsbeihilfe. Eine solche Beihilfe an Unternehmen in bestimmten Gebieten ist grundsätzlich verboten.

Die Anwendung ermäßigter Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a EWR-Abkommen kommt nicht in Betracht, da keine der norwegischen Regionen dieser Bestimmung entspricht, die eine außergewöhnlich niedrige Lebenshaltung oder eine erhebliche Unterbeschäftigung voraussetzt.

Die ermäßigten Sozialversicherungsbeiträge fördern weder ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse, noch dienen sie der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines EWR-Staats, was für eine Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b EWR-Abkommen erforderlich wäre.

In ihrem Beschluss Nr. 218/03/KOL vom 12. November 2003 kam die Überwachungsbehörde in Bezug auf Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der staatlichen Beihilfe in Form regional differenzierter Sozialversicherungsbeiträge eine Fortführung der norwegischen Regelung mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen und dem Leitfaden für staatliche Beihilfen unvereinbar wäre. Für Unternehmen in den Gebieten 2, 3 und 4, die in den in der Anmeldung aufgeführten Wirtschaftsbereichen tätig sind, bedeutet die angemeldete Maßnahme eine Rückkehr zu den Regeln, die von der Überwachungsbehörde im Jahre 2002 als mit dem EWR-Abkommen unvereinbare Beihilfe eingestuft wurden, da sie nicht für eine Freistellung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen in Betracht kamen. Die wesentlichen Merkmale der angemeldeten Regelung sind die gleichen wie die der Regelung, die bereits Gegenstand eines Beschlusses der Überwachungsbehörde war. Der einzige Unterschied ist der eingeschränkte Anwendungsbereich der gegenwärtig angemeldeten Regelung, der sich auf Unternehmen in über 200 ausgewählten Wirtschaftsbereichen beschränkt. In Übereinstimmung mit diesem Beschluss bestätigt die Überwachungsbehörde ihre frühere Feststellung, dass die Anwendung regional differenzierter Sozialversicherungsbeiträge nicht mit den Regeln des EWR-Abkommens für staatliche Beihilfen vereinbar ist.

6.   Schlussfolgerung

Gestützt auf die vorstehende Würdigung stellt die Überwachungsbehörde fest, dass es sich bei der angemeldeten Regelung regional differenzierter Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Wirtschaftsbereiche um eine mit den Vorschriften des EWR-Abkommens unvereinbare staatliche Beihilfe handelt.

Nach den der Überwachungsbehörde vorliegenden Informationen wurde die angemeldete Regelung regional differenzierter Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Wirtschaftsbereiche noch nicht umgesetzt, d. h. keine Beihilfen wurden an potenzielle Begünstigte der Regelung ausgezahlt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei dem angemeldeten Vorhaben regional differenzierter Sozialversicherungsbeiträge für in bestimmten Wirtschaftsbereichen tätige Unternehmen, das die norwegischen Behörden durchzuführen beabsichtigen, handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Das Vorhaben ist mit Artikel 61 EWR-Abkommen unvereinbar.

Artikel 2

Das angemeldete Vorhaben regional differenzierter Sozialversicherungsbeiträge für in bestimmten Wirtschaftsbereichen tätige Unternehmen darf nicht durchgeführt werden.

Artikel 3

Die vorliegende Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 4

Die vorliegende Entscheidung ist in englischer Sprache verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2005.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde,

Einar M. BULL

Präsident

Kurt JÄGER

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend „die Überwachungsbehörde“.

(2)  Nachstehend „EWR-Abkommen“.

(3)  Nachstehend „Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“.

(4)  Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen, am 19. Januar 1994 durch die EFTA-Überwachungsbehörde angenommen und bekannt gegeben; Veröffentlichung im Amtsblatt L 231 vom 3.9.1994, EWR-Beilage Nr. 32; der Leitfaden wurde zuletzt am 17.6.2005 geändert. Nachstehend der Leitfaden für staatliche Beihilfen.

(5)  Rs. E-6/98, Regierung Norwegens/EFTA-Überwachungsbehörde, Slg. 1999, Bericht des EFTA-Gerichtshofs 1999, S. 76.

(6)  Beschluss Nr. 172/02/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde. Alle im Folgenden genannten Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde über staatliche Beihilfen können auf der Internetseite der Überwachungsbehörde eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/stateaidregistry/

(7)  Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 218/03/KOL, veröffentlicht im ABl. L 145 vom 9.6.2005, S. 25—41.

(8)  Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 245/04/KOL, veröffentlicht im ABl. C 60 vom 10.3.2005, S. 9—25.

(9)  Näheres zu den verschiedenen Schriftwechseln zwischen der Überwachungsbehörde und den norwegischen Behörden ist dem Beschluss der Überwachungsbehörde zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zu entnehmen, Beschluss Nr. 245/04/KOL, veröffentlicht im ABl. C 60 vom 10.3.2005, S. 9—25.

(10)  Veröffentlicht im ABl. C 60 vom 10.3.2005, S. 9—25.

(11)  Dieses Gebiet umfasst alle nicht im Folgenden unter den Gebieten 2 bis 5 aufgeführten Gemeinden.

(12)  Dieses Gebiet umfasst: im Verwaltungsbezirk Nord-Trøndelag die Gemeinden Meråker, Frosta, Leksvik, Mosvik, Verran; im Verwaltungsbezirk Sør-Trøndelag die Gemeinden Ørland, Agdenes, Rissa, Bjugn, Rennebu, Meldal; im Verwaltungsbezirk Hordaland die Gemeinden Etne, Ølen, Tysnes, Kvinnherad, Jondal, Odda, Ullensvang, Eidfjord, Ulvik, Granvin, Kvam, MoMidtre Gauldal, Selbu; im Verwaltungsbezirk Møre og Romsdal die Gemeinden Vanylven, Sande, Herøy, Norddal, Stranda, Stordal, Rauma, Nesset, Midsund, Sandøy, Gjemnes, Tingvoll, Sunndal, Haram, Aukra, Eide; im Verwaltungsbezirk Sogn og Fjordane alle Gemeinden; im Verwaltungsbezirk Hordaland die Gemeinden Etne, Ølen, Tysnes, Kvinnherad, Jondal, Odda, Ullensvang, Eidfjord, Ulvik, Granvin, Kvam, Modalen, Fedje, Masfjorden, Bømlo; im Verwaltungsbezirk Rogaland die Gemeinden Hjelmeland, Suldal, Sauda, Kvitsøy, Utsira, Vindafjord, Finnøy; im Verwaltungsbezirk Vest-Agder die Gemeinden Åseral, Audnedal, Hægebostad, Sirdal; im Verwaltungsbezirk Aust-Agder die Gemeinden Gjerstad, Vegårshei, Åmli, Iveland, Evje og Hornnes, Bygland, Valle, Bykle; im Verwaltungsbezirk Telemark die Gemeinden Drangedal, Tinn, Hjartdal, Seljord, Kviteseid, Nissedal, Fyresdal, Tokke, Vinje, Nome; im Verwaltungsbezirk Buskerud die Gemeinden Flå, Nes, Gol, Hemsedal, Ål, Hol, Sigdal, Rollag, Nore und Uvdal; im Verwaltungsbezirk Oppland die Gemeinden Nord-Fron, Sør-Fron, Ringebu, Gausdal, Søndre Land, Nordre Land; im Verwaltungsbezirk Hedmark die Gemeinden Nord-Odal, Eidskog, Grue, Åsnes, Våler, Trysil, Åmot.

(13)  Dieses Gebiet umfasst: im Verwaltungsbezirk Nord-Trøndelag die Gemeinde Snåsa; im Verwaltungsbezirk Sør-Trøndelag die Gemeinden Hemne, Snillfjord, Oppdal, Røros, Holtålen, Tydal; im Verwaltungsbezirk Oppland die Gemeinden Dovre, Lesja, Skjåk, Lom, Vågå, Sel, Sør-Aurdal, Etnedal, Nord-Aurdal, Vestre Slidre, Øystre Slidre, Vang; im Verwaltungsbezirk Hedmark die Gemeinden Stor-Elvdal, Rendalen, Engerdal, Tolga, Tynset, Alvdal, Folldal, Os.

(14)  Dieses Gebiet umfasst: im Verwaltungsbezirk Troms die nicht im Folgenden unter Gebiet V aufgeführten Gebiete; im Verwaltungsbezirk Nordland alle Gemeinden; im Verwaltungsbezirk Nord-Trøndelag die Gemeinden Namsos, Namdalseid, Lierne, Røyrvik, Namsskogan, Grong, Høylandet, Overhalla, Fosnes, Flatanger, Vikna, Nærøy, Leka; im Verwaltungsbezirk Sør-Trøndelag die Gemeinden Hitra, Frøya, Åfjord, Roan, Osen; im Verwaltungsbezirk Møre og Romsdal die Gemeinde Smøla.

(15)  Dieses Gebiet umfasst im Verwaltungsbezirk Finnmark alle Gemeinden; im Verwaltungsbezirk Troms die Gemeinden Karlsøy, Lyngen, Storfjord, Kåfjord, Skjervøy, Nordreisa und Kvænangen.

(16)  Beschluss Nr. 246/97/KOL.

(17)  Beschluss Nr. 165/98/KOL.

(18)  Nachstehend als EWR bezeichnet.

(19)  Rs. E-6/98, Regierung von Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, Slg. 1999, Bericht des EFTA-Gerichtshofs 1999, S. 76.

(20)  Beschluss Nr. 228/99/KOL.

(21)  Veröffentlicht im ABl. L 244 vom 14.9.2001, S. 32.

(22)  Beschluss Nr. 172/02/KOL.

(23)  Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen entrichten wie bereits nach der von der Überwachungsbehörde mit Beschluss vom 22.9.1999 genehmigten Regelung den vollen Beitragssatz von 14,1 %. Die norwegischen Behörden teilten der Überwachungsbehörde mit, dass sie die Absicht haben, die Sätze von 2003 weiter anzuwenden, soweit sie mit der „De-minimis“-Regel übereinstimmen.

(24)  Beschluss Nr. 141/03/KOL.

(25)  Rs. E-6/98, Regierung von Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, Slg. 1999, Bericht des EFTA-Gerichtshofs 1999, S. 76.

(26)  NACE-Liste der Wirtschaftszweige nach der Systematik des norwegischen Amts für Statistik.

(27)  In der Tabelle bedeutet Ziffer 0, dass es nach Angaben der norwegischen Behörden im betreffenden Wirtschaftszweig keine Auswirkungen auf den Handel gibt; Ziffer 0/2 bedeutet, dass einige Unternehmen der betreffenden Wirtschaftszweige innerhalb dieses Gebiets dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

Der Hinweis K.A. bedeutet „nicht zutreffend“. Dies bedeutet, dass nach den Untersuchungen im Rahmen des ECON-Berichts in diesem Wirtschaftszweig keine Unternehmen tätig sind, die die De-minimis-Schwelle in diesem Gebiet überschreiten.

(28)  Zusammenfassung des Berichts: „Kartleggingen skal kunne brukes til å utarbeide et forslag til regelverk som så langt som mulig viderefører ordningen med gradert arbeidsgiveravgift for bransjer eller vesentlige deler av bransjer som ikke er i konkurranse med virksomheter i andre EØS-land, og som dermed ikke påvirker samhandelen.“.

(29)  Ziffer 1.2 des Berichts: „Det har verken vært tid eller ressurser til å gjennomføre en dyptgående analyse av konkurranseforholdene innen alle de bransjer som omfattes av rapporten. I de fleste tilfellene har vi måttet bygge på faglige vurderinger støttet av intervjuer med utvalgte bedrifter. Skjevheter i informasjonen kan derfor forekomme i våre vurderinger av enkeltbransjer. Imidlertid kan dette slå ut både i retning av å overvurdere konkurransen med andre EØS-land og å undervurdere den“.

(30)  Näheres ist Abschnitt I.2.a dieser Entscheidung mit besonderem Hinweis auf die Beschlüsse Nr. 172/02/KOL und Nr. 218/03/KOL zu entnehmen.

(31)  Mit dem Beschluss Nr. 218/03/KOL hatte sich die Überwachungsbehörde mit einer dreijährigen Übergangszeit für die Abschaffung regional differenzierter Sozialversicherungsbeiträge einverstanden erklärt.

(32)  Siehe unter anderem Artikel 8 Absatz 3, 17 bis 20 und die Protokolle 3 und 9 zum EWR-Abkommen sowie Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens.

(33)  Siehe auch Abschnitt 4.

(34)  Rs. C-345/02, Pearle BV, Hans Prijs Optiek Franchise BV, Rinck Opticiëns BV und Hoofdbedrijfschap Ambachten, Slg. 2004, S. I-7139, Rdnr. 33; Rs. C-142/87, Belgien/Kommission („Tubemeuse“), Slg. 1990, S. I-959, Rdnr. 25; Verbundene Rsn. C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, S. I-4103, Rdnr. 20; Rs. C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, S. I-4397, Rdnr. 68, und Rs. C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, S. I-7747, Rdnr. 74.

(35)  Siehe Abschnitt I.2.a) dieses Beschlusses.

(36)  Rs. E-6/98, Regierung von Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, Slg. 1999, Bericht des EFTA-Gerichtshofs 1999, S. 76.

(37)  Verbundene Rsn. C-180/98 bis C-184/98, Pavlow u. a., Slg. 2000, S. I-6451, Rdnr. 75.

(38)  Rs. C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, S. I-1979, Rdnr. 21.

(39)  Rs. C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, S. I-723, Rdnr. 79.

(40)  Rs. E-6/98, Regierung von Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, Bericht des EFTA-Gerichtshofs 1999, S. 76, Rdnr. 59; Rs. 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, S. 2671, Rdnr. 11.

(41)  Rs. C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, S. I-7747, Rdnr. 81; Rs. C-172/03, Wolfgang Heiser/Finanzamt Innsbruck, Slg. 2005, noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 32.

(42)  Rs. C-71/04, Administración del Estado/Xunta de Galicia, Slg. 2005, noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 41; Rs. C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, S. I-7747, Rdnr. 81; Verbundene Rsn. C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, S. I14243, Rdnr. 28; Rs. C-142/87, Belgien/Kommission („Tubemeuse“), Slg. 1990, S. I-959, Rdnr. 43; Verbundene Rsn. C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, S. I4103, Rdnr. 42.

(43)  Rs. C-71/04, Administración del Estado/Xunta de Galicia, Slg. 2005, noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 43; Rs. C-351/98, Italien/Kommission, Slg. 2002, S. I-8031, Rdnr. 64; und Rs. C-372/97 Italien/Kommission, Slg. 2004, I3679, Rdnr. 44.

(44)  Rs. T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, S. II-3207, Rdnr. 86.

(45)  Rs. C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, S. I-7747, Rdnr. 77; Rs. C-172/03, Wolfgang Heiser/Finanzamt Innsbruck, Slg. 2005, noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 33; Rs. C-71/04, Administración del Estado/Xunta de Galicia, Slg. 2005, noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 40;

(46)  Verbundene Rsn. T-298/97—T-312/97 u. a., Alzetta u. a./Kommission, Slg. 2000, S. II-2319, Rdnr. 91.

(47)  Rs. E-6/98, Regierung von Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, Bericht des EFTA-Gerichtshofs, S. 76, Rdnr. 59; Rs. C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, S. I-1433, Rdnr. 27; Verbundene Rsn. C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, S. I-4103, Rdnr. 40, Rs. C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, S. I-7747, Rdnr. 78.

(48)  Rs. C-298/00 P, Italien/Kommission, Slg. 2004, S. I-4087, Rdnr. 49, und Rs. C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, S. I-3679, Rdnr. 44.

(49)  Verbundene Rsn. T-298/97—T-312/97 u. a., Alzetta u. a./Kommission, Slg. 2000, S. II-2319, Rdnrn. 76—78.

(50)  Ziffer 1.1 des Berichts: „Det inngår imidlertid ikke i formålet til den foreliggende rapport å foreta en vurdering av om den differensierte arbeidsgiveravgiften er i strid med EØS-avtalens bestemmelser. Raporten er avgrenset til å kartlegge de relevante konkurranseflater.“

(51)  Siehe Seite 2 des Schreibens der norwegischen Behörden vom 23. April 2004 (Vorgang Nr. 279843).

(52)  Nach den Erläuterungen der norwegischen Behörden in der Anmeldung sind die meisten, aber nicht alle Teile des verarbeitenden Gewerbes dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt und kommen daher nicht in den Genuss der gegenwärtig angemeldeten ermäßigten Sozialversicherungsbeiträge. Unternehmen in 75 % aller Dienstleistungsbereiche und in vielen Teilen des Baugewerbes sind angeblich nicht dem Wettbewerb und Handel innerhalb des EWR ausgesetzt.

(53)  Rs. C-71/04, Administración del Estado/Xunta de Galicia, Slg. 2005, noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 47.

(54)  Verbundene Rsn. E-5/04, E-6/04 und E-7/04, Fesil u. a./EFTA-Überwachungsbehörde, Slg. 2005, noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 95.

(55)  Darüber hinaus wird in der Anmeldung nicht ausdrücklich darauf eingegangen, welche Methode bei der Ermittlung, ob dieser Bereich dem Wettbewerb ausgesetzt ist, angewandt wurde, obwohl eine große Zahl von Teilbereichen des Baugewerbes Gegenstand der Anmeldung waren.

(56)  Entscheidung der Kommission vom 30.6.2004 über die von Italien angemeldeten Maßnahmen zugunsten des Verlagsgewerbes.

(57)  Entscheidung der Kommission über durch Abgaben auf Arzneimittel und andere verwandte Produkte finanzierte Beihilfen Griechenlands für die Arzneimittelindustrie, staatliche Beihilfe Nr. C1A/92.

(58)  Siehe Seite 3 des Schreibens der norwegischen Behörden vom 12. November 2004 (Vorgang Nr. 299087).

(59)  Rs. T171/02, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, Slg. 2005, noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 102; Rs. 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, S. 4013, Rdnr. 18; Rs. C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, S. I3671, Rdnr. 48 und Rs. C-278/00, Griechenland/Kommission, Slg. 2004, S. I3997, Rdnr. 24.

(60)  Rs. E-6/98, Regierung von Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, Bericht des EFTA-Gerichtshofs 1999, S. 76, Rdnr. 57.

(61)  Siehe in diesem Zusammenhang, Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rs. C-278/00, Griechenland/Kommission, Slg. 2004, S. I-3997, Rdnr. 40.

(62)  Rs. T171/02, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, Slg. 2005, noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 104.

(63)  Rs. C-172/03, Wolfgang Heiser/Finanzamt Innsbruck, Slg. 2005, noch nicht veröffentlicht, Rdnrn. 29 und 32.

(64)  Entscheidung der Kommission über die Staatliche Beihilfe N 560/01 und NN 17/02 bzw. Entscheidung der Kommission über die staatliche Beihilfe Nr. N 258/2000.

(65)  Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 291/03/KOL vom 18. Dezember 2003 zur Einrichtung von Kindertagesstätten in öffentlichen Gebäuden bei ermäßigten Immobilienleasinggebühren in Oslo.

(66)  Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rs. C-278/00, Griechenland/Kommission, Slg. 2004, S. I-3997, Rdnrn.


Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

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BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN

Nr. 1/2006/SC

vom 27. April 2006

über das Audit der Projekte im Rahmen des norwegischen Finanzierungsmechanismus (2004—2009)

DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „EWR-Abkommen“ genannt),

gestützt auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend als „EWR-Erweiterungsübereinkommen“ bezeichnet) (1),

gestützt auf das Protokoll 38a über den EWR-Finanzierungsmechanismus, das durch das EWR-Erweiterungsübereinkommen in das EWR-Abkommen integriert ist,

gestützt auf das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004—2009 (2),

gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 1/2004/SC vom 5. Februar 2004 zur Einrichtung eines Amts für den EWR-Finanzierungsmechanismus und den Norwegischen Finanzierungsmechanismus,

gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 4/2004/SC vom 3. Juni 2004 über die Einrichtung eines Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus,

gestützt auf den Beschluss des Ausschusses für die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Gerichtshof Nr. 15/2005 vom 22. Dezember 2005 über das Mandat des EFTA-Ausschusses der Rechnungsprüfer (der EWR-EFTA-Staaten) —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Ausschuss der Rechnungsprüfer fungiert als höchste Instanz für das Audit des EWR-Finanzierungsmechanismus 2004—2009 und von damit finanzierten Projekten (nachstehend als „EWR-Finanzierungsmechanismus“ bezeichnet). Dazu zählen das Audit von Projekten in den Empfängerländern, der Verwaltung der Projekte durch die Empfängerländer und der Anwendung des EWR-Finanzierungsmechanismus. Der Ausschuss der Rechnungsprüfer prüft auch die Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus durch das Büro für den Finanzierungsmechanismus.

Artikel 2

Der Ausschuss der Rechnungsprüfer besteht aus Staatsangehörigen der EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Die Ausschussmitglieder gehören vorzugsweise den höchsten Auditstellen dieser Staaten an und müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Ein Bediensteter der EFTA darf erst dann zum Rechnungsprüfer ernannt werden, wenn seit dem Ende seiner Tätigkeit bei einem der EFTA-Organe drei Jahre vergangen sind.

Artikel 3

Bei den Mitgliedern des Ausschusses der Rechnungsprüfer, die Audits gemäß Artikel 1 durchführen, handelt es sich um die gleichen Personen, die im Beschluss des Ausschusses für die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Gerichtshof Nr. 15/2005 vom 22. Dezember 2005 für die darin vorgesehene Amtszeit ernannt wurden.

Artikel 4

Die Mitglieder des Ausschusses der Rechnungsprüfer üben ihr Amt in völliger Unabhängigkeit aus.

Artikel 5

Die Mitglieder des Ausschusses der Rechnungsprüfer arbeiten eng mit der Person oder den Personen zusammen, die gemäß dem norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004—2009 bei Audits von Tätigkeiten, die beide Finanzierungsmechanismen betreffen, mit den entsprechenden Audits beauftragt sind.

Artikel 6

Die Kosten eines zweckmäßigen und verhältnismäßigen Audits werden gemäß Artikel 1 aus dem Verwaltungshaushalt des EWR-Finanzierungsmechanismus bestritten. Auf der Grundlage eines entsprechenden Vorschlags des Ausschusses der Rechnungsprüfer und einer Empfehlung des Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus beschließt der Ständige Ausschuss über den dafür bereit zu stellenden Betrag.

Artikel 7

Der Ausschuss der Rechnungsprüfer kann zu seiner Unterstützung externe Sachverständige heranziehen. Die externen Sachverständigen müssen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit die gleichen Anforderungen erfüllen wie die Mitglieder des Ausschusses der Rechnungsprüfer und wie sie der Kooperationspflicht gemäß Artikel 5 nachkommen.

Artikel 8

Der Ausschuss der Rechnungsprüfer berichtet dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten über das Audit gemäß Artikel 1 und kann Maßnahmen vorschlagen.

Artikel 9

Der Ausschuss der Rechnungsprüfer erarbeitet selbst Vorschläge für Leistungsbeschreibungen für das Audit gemäß Artikel 1 und legt sie dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten zur Annahme vor.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt umgehend in Kraft.

Artikel 11

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 27. April 2006

Für den Ständigen Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON

Der Generalsekretär

William ROSSIER


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 11 und EWR-Beilage Nr. 23 vom 29.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 81 und EWR-Beilage Nr. 23 vom 29.4.2004, S. 58.


8.5.2008   

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BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN

Nr. 1/2007/SC

vom 25. Oktober 2007

zur Änderung des Beschlusses des Ständigen Ausschusses Nr. 5/2004/SC zur Festlegung eines Prinzips zur Kostenteilung für den EWR-Finanzierungsmechanismus

DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „EWR-Abkommen“ genannt),

gestützt auf das Protokoll 38a über den EWR-Finanzierungsmechanismus, das durch das EWR-Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum, in das EWR-Abkommen integriert ist,

gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 5/2004/SC vom 23. September 2004 zur Festlegung eines Prinzips zur Kostenteilung für den EWR-Finanzierungsmechanismus,

gestützt auf die Tatsache, dass Liechtenstein nun in der Lage ist, seine eigenen amtlichen Zahlen über das Bruttoinlandsprokukt (BIP) vorzulegen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Absätze 6 und 7 des Anhangs des Beschlusses des Ständigen Ausschusses Nr. 5/2004/SC zur Festlegung eines Prinzips zur Kostenteilung für den EWR-Finanzierungsmechanismus werden durch folgenden Absatz ersetzt:

„6.

Die BIP-Daten, nach denen sich die Beiträge für ein bestimmtes Jahr t zu richten haben, sind bis zum 1. Februar desselben Jahres vorzulegen und gelten für die Jahre t-4, t-3 und t-2. Für Liechtenstein werden die drei jüngsten Jahre, für die Daten vorhanden sind, verwendet.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt umgehend in Kraft. Er gilt erstmals für die Tranche 2007—2008.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 25. Oktober 2007

Für den Ständigen Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON

Der Generalsekretär

Kåre BRYN


8.5.2008   

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BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN

Nr. 3/2007/SC

vom 6. Dezember 2007

über den Zugang der Öffentlichkeit zu EFTA-Dokumenten und zur Aufhebung des Beschlusses des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 3/2005/SC

DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —

gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 3/2005/SC vom 9. Juni 2005 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, der hierdurch aufgehoben wird,

im Bewusstsein um das öffentliche Interesse an einem freien Zugang zu Dokumenten innerhalb eines klar definierten Rechtsrahmens, wobei die geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind,

in Anbetracht der Tatsache, dass bei der Bearbeitung von Anträgen auf Akteneinsicht der Grundsatz der Offenheit weitestgehend angewandt werden soll,

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das EFTA-Sekretariat stellt die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Dokumente auf seiner Internetseite zur Verfügung.

Artikel 2

1.   Jede Person kann Zugang zu im Besitz des EFTA-Sekretariats befindlichen EWR-bezogenen Dokumenten (nachstehend „Dokumente“) beantragen, die vom EFTA-Sekretariat erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind.

2.   Der Zugang zu einem Dokument ist zu gewähren, sofern nicht die in den folgenden Artikeln genannten Einschränkungen zur Anwendung kommen.

Artikel 3

1.   Der Zugang zu einem Dokument wird verweigert, wenn durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

a)

der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf: die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Belange, die internationalen Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik eines EFTA-Staates;

b)

der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten über den Schutz personenbezogener Daten.

2.   Der Zugang zu einem Dokument wird verweigert, wenn durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

a)

der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,

b)

der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung,

c)

der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten.

3.   Der Zugang zu einem Dokument, das für den internen Gebrauch erstellt wurde und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der noch kein Beschluss gefasst worden ist, wird verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess beeinträchtigen würde.

4.   Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess beeinträchtigen würde.

5.   In Bezug auf Dokumente Dritter, die dem EFTA-Sekretariat übermittelt werden, konsultiert das EFTA-Sekretariat die dritte Partei, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen der Absätze 1 oder 2 anwendbar ist, sofern nicht eindeutig feststeht, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf.

6.   Im Falle der vorgenannten Absätze 2—4 ist der Zugang dennoch vollständig oder teilweise zu gewähren, wenn der EFTA-Staat der Ansicht ist, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht.

Artikel 4

Ein EFTA-Staat kann das EFTA-Sekretariat ersuchen, ein aus diesem EFTA-Staat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten.

Artikel 5

Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.

Artikel 6

1.   Anträge auf Zugang zu einem Dokument sind in schriftlicher, einschließlich elektronischer Form in englischer Sprache zu stellen und müssen so präzise formuliert sein, dass das Organ das betreffende Dokument ausfindig machen kann.

2.   Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, fordert das EFTA-Sekretariat den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren und leistet ihm dabei Hilfe, beispielsweise durch Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 11.

3.   Betrifft ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten, so kann sich das EFTA-Sekretariat mit dem Antragsteller informell beraten, um eine angemessene Lösung zu finden.

Artikel 7

1.   Anträge auf Einsichtnahme in Dokumente werden unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine Empfangsbescheinigung zugesandt.

2.   Das EFTA-Sekretariat legt den EFTA-Staaten den Antrag zur Genehmigung vor, sofern nicht davon ausgegangen werden kann, dass die EFTA-Staaten den Zugang zu diesem Dokument verweigern oder nicht. Die EFTA-Staaten entscheiden unverzüglich.

3.   Nach Eingang der Antwort der EFTA-Staaten informiert das EFTA-Sekretariat den Antragsteller entweder darüber, dass der Zugang zu dem beantragten Dokument gewährt wurde und macht es gemäß Artikel 10 zugänglich oder informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, den Antrag an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten weiterzuleiten.

4.   Ist es dem EFTA-Sekretariat nicht möglich, dem Antragsteller binnen zwölf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags zu antworten, ist der Antragsteller schriftlich über die Verzögerung und darüber, zu welchem Zeitpunkt mit einer Entscheidung gerechnet werden kann, zu informieren. Der Antragsteller ist über sein Recht zu informieren, den Antrag an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten weiterzuleiten, wenn er in angemessener Zeit keine Antwort erhalten hat.

5.   Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des EFTA-Sekretariats einen Zweitantrag an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten richten.

6.   Antwortet das EFTA-Sekretariat nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Eingang des Antrags, kann der Antragsteller den Antrag an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten weiterleiten.

Artikel 8

Die Weiterleitung an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten erfolgt unverzüglich. Wird der Zugang vollständig oder teilweise abgelehnt, ist dies dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

Artikel 9

Der Geheimhaltungsgrad (streng vertraulich, vertraulich, nur für den Dienstgebrauch) der einzelnen Dokumente schließt sie nicht zwangsläufig von einer späteren Freigabe aus.

Artikel 10

1.   Der Zugang zu den Dokumenten erfolgt entweder durch Einsichtnahme vor Ort oder durch Bereitstellung einer Kopie, gegebenenfalls in elektronischer Form. Die Kosten für die Anfertigung und Übersendung von Kopien können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten dürfen die tatsächlichen Kosten für die Anfertigung und Übersendung der Kopien nicht überschreiten. Die Einsichtnahme vor Ort, Kopien von weniger als 20 DIN-A4-Seiten und der gegebenenfalls direkte Zugang in elektronischer Form sind kostenlos.

2.   Ist ein Dokument bereits vom EFTA-Sekretariat freigegeben worden und für den Antragsteller problemlos zugänglich, kann das EFTA-Sekretariat seiner Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Dokumenten nachkommen, indem es den Antragsteller darüber informiert, wie er das angeforderte Dokument erhalten kann.

Artikel 11

1.   Das EFTA-Sekretariat führt ein öffentliches Register der von ihm erstellten Dokumente im Zusammenhang mit dem EWR-Abkommen. Das Register kann über seine Internetseite eingesehen werden.

2.   Das Register enthält für jedes Dokument eine Referenznummer, den Gegenstand und/oder eine kurze Beschreibung des Inhalts des Dokuments sowie das Datum des Eingangs oder der Erstellung und der Aufnahme in das Register. Die Angaben werden so formuliert, dass sie den Schutz der in Artikel 3 aufgeführten Interessen nicht beeinträchtigen.

3.   Als „vertraulich“ oder „streng vertraulich“ eingestufte Dokumente werden nicht in das öffentliche Register aufgenommen, es sei denn, die EFTA-Staaten stimmen der Veröffentlichung zu.

4.   Des weiteren wird auf Anfrage Einsicht in eine Liste der EWR-bezogenen Dokumente, die vom EFTA-Sekretariat erstellt wurden oder bei diesem eingegangen sind und sich im Besitz des EFTA-Sekretariats befinden, gewährt.

Artikel 12

Das EFTA-Sekretariat informiert die Bürger darüber, wie und wo Anträge auf Zugang zu Dokumenten gestellt werden können und leistet ihnen dabei Hilfe.

Artikel 13

Dieser Beschluss gilt unbeschadet geltender Urheberrechtsvorschriften, die das Recht Dritter auf Vervielfältigung oder Nutzung der freigegebenen Dokumente einschränken.

Artikel 14

Der Beschluss Nr. 3/2005/SC des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten vom 9. Juni 2005 wird hiermit aufgehoben.

Artikel 15

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft.

Artikel 16

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 17

Dieser Beschluss wird innerhalb eines Jahres nach seinem Inkrafttreten überprüft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2007.

Für den Ständigen Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON

Die Generalsekretärin

Kåre BRYN


ANHANG

EWR-bezogene EFTA-Dokumente, die der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung zu stellen sind

EWR-Abkommen und damit verbundene EFTA-Abkommen:

Originalfassungen des EWR-Abkommens, des Überwachungs- und Gerichtsabkommens und des Abkommens des Ständigen Ausschusses

EWR-Erweiterungsübereinkommen

Konsolidierte Fassungen des EWR-Abkommens

Konsolidierte Fassungen der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen

Konsolidierte Fassungen des Überwachungs- und Gerichtsabkommens

Konsolidierte Fassungen des Abkommens des Ständigen Ausschusses

Von den Institutionen verabschiedete Rechtsakte:

Verabschiedete Beschlüsse des EWR-Rates

Verabschiedete Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Entschließungen des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses

Entschließungen des Beratenden EWR-Ausschusses

Stellungnahmen des Beratenden EFTA-Ausschusses

EWR/EFTA-Kommentare

Tagesordnungen:

EWR-Rat

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

Unterausschüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (im Einvernehmen mit der Kommission)

Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

Unterausschüsse des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten

Arbeitsgruppen des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten

Parlamentarischer EFTA-Ausschuss

Gemeinsamer Parlamentarischer EWR-Ausschuss

Beratender EFTA-Ausschuss

Beratender EEA-Ausschuss

Schlussfolgerungen:

EWR-Rat

Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

Unterausschüsse des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten

Gemeinsamer EWR-Ausschuss (im Einvernehmen mit der Kommission)

Gemischter Unterausschuss (im Einvernehmen mit der Kommission)

Berichte:

Parlamentarischer EFTA-Ausschuss

Gemeinsamer Parlamentarischer EWR-Ausschuss

Beratender EFTA-Ausschuss

Beratender EEA-Ausschuss

Informationsunterlagen:

Jahresberichte des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Arbeitsprogramm des EFTA-Vorsitzes

EWR-bezogene Statistiken des Statistischen EFTA-Amtes

Verzeichnis der verabschiedeten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Verzeichnis der erwarteten Notifizierungen gemäß Artikel 103

Verzeichnis der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mit verfassungsrechtlichen Vorschriften

Verzeichnis von CELEX-Nummern

Verzeichnis der von der Gemeinschaft als EWR-relevant gekennzeichneten EU-Rechtsetzungsvorschläge

Verzeichnis des verabschiedeten EU-Besitzstands, der von der Gemeinschaft als EWR-relevant gekennzeichnet wurde, sowie des bereits von den EWR/EFTA-Experten aller EWR/EFTA-Mitgliedstaaten als EWR-relevant eingestuften Besitzstands.

Übersichtstabellen der Unterausschüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Pressemitteilungen

EFTA-Leitfaden

EWR-Finanzmechanismus:

Vorschriften und Verfahren für den EWR-Finanzmechanismus

Leitlinien für den EWR-Finanzmechanismus

Vereinbarungen für den EWR-Finanzmechanismus

Norwegischer Finanzmechanismus:

Vorschriften und Verfahren für den norwegischen Finanzmechanismus

Leitlinien für den norwegischen Finanzmechanismus

Vereinbarungen für den norwegischen Finanzmechanismus