ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 120

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
7. Mai 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 401/2008 der Kommission vom 6. Mai 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 402/2008 der Kommission vom 6. Mai 2008 über die Einzelheiten der Einfuhr von Roggen aus der Türkei (kodifizierte Fassung)

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 403/2008 der Kommission vom 6. Mai 2008 zur vorläufigen Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2008/2009

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 404/2008 der Kommission vom 6. Mai 2008 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel hinsichtlich der Zulassung von Spinosad, Kaliumbicarbonat und Kupferoktanoat und der Verwendung von Ethylen

8

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/357/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 23. April 2008 über spezifische Kindersicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Feuerzeuge gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen ( 1 )

11

 

 

2008/358/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. April 2008 zur Änderung des Beschlusses 2005/380/EG zur Einsetzung einer Gruppe von Nicht-Regierungsexperten für Corporate Governance und Gesellschaftsrecht

14

 

 

2008/359/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 28. April 2008 über die Einsetzung der Hochrangigen Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie

15

 

 

2008/360/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza 2003 in den Niederlanden entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1668)

17

 

 

2008/361/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2008 über den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft im Jahre 2008 für die Computerisierung der veterinärrechtlichen Verfahren, das Tierseuchenmeldesystem, die Kommunikationsmaßnahmen, Studien und Bewertungen

18

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

Kommission

 

 

2008/362/EG

 

*

Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2008 zur externen Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1721)

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

7.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 401/2008 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Mai 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Mai 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 6. Mai 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

57,4

TN

102,3

TR

133,7

ZZ

97,8

0707 00 05

JO

178,8

TR

152,4

ZZ

165,6

0709 90 70

TR

135,1

ZZ

135,1

0805 10 20

EG

41,8

IL

63,2

MA

50,4

TN

53,2

TR

61,9

ZZ

54,1

0805 50 10

AR

114,0

IL

130,3

TR

133,3

ZA

153,3

ZZ

132,7

0808 10 80

AR

94,5

BR

79,7

CL

87,2

CN

82,7

MK

65,0

NZ

117,0

US

105,7

UY

93,7

ZA

73,3

ZZ

88,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


7.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 402/2008 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2008

über die Einzelheiten der Einfuhr von Roggen aus der Türkei

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2008/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl und bestimmten anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2622/71 der Kommission vom 9. Dezember 1971 über die Einzelheiten der Einfuhr von Roggen aus der Türkei (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 hat der Rat Durchführungsvorschriften zu der im Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei vorgesehenen besonderen Regelung für die Einfuhr von Roggen aus der Türkei erlassen.

(3)

Diese besondere Regelung sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Verringerung des Zolls auf die Einfuhr von Roggen aus der Türkei vor. Zu diesem Zweck ist der Nachweis zu erbringen, dass eine vom Exporteur zu entrichtende besondere Ausfuhrabgabe auch tatsächlich gezahlt worden ist.

(4)

Daher sollten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 die näheren Einzelheiten über den Nachweis der Entrichtung der besonderen Ausfuhrabgabe festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Nachweis, dass die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 genannte besondere Ausfuhrabgabe entrichtet worden ist, erfolgt durch Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt A. TR.1 bei der zuständigen Behörde des einführenden Mitgliedstaats. In diesem Fall wird von der zuständigen Behörde in der Rubrik „Bemerkungen“ einer der Vermerke gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung eingetragen.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 2622/71 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Mai 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 284 vom 16.10.1997, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 846/98 der Kommission (ABl. L 120 vom 23.4.1998, S. 13).

(2)  ABl. L 271 vom 10.12.1971, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)  Siehe Anhang II.


ANHANG I

Vermerke gemäß Artikel 1

:

Auf Bulgarisch

:

Специална експортна такса съгласно Регламент (ЕО) № 2008/97 платена в размер на …

:

Auf Spanisch

:

Tasa especial aplicable a la exportación según el Reglamento (CE) no 2008/97 satisfecha con la suma de …

:

Auf Tschechisch

:

Zvláštní vývozní dávka podle nařízení (ES) č. 2008/97 zaplacena ve výši …

:

Auf Dänisch

:

Særlig udførselsafgift i henhold til forordning (EF) nr. 2008/97, betalt med et beløb på …

:

Auf Deutsch

:

Besondere Ausfuhrabgabe gemäß Verordnung (EG) Nr. 2008/97 in Höhe von … entrichtet

:

Auf Estnisch

:

Ekspordi erimaks makstud summas … vastavalt määrusele (EÜ) nr 2008/97

:

Auf Griechisch

:

Ειδικός φόρος κατά την εξαγωγή σύμφωνα με τον κανονισμό (ΕK) αριθ. 2008/97 που πληρώθηκε για ποσό …

:

Auf Englisch

:

Special export tax under Regulation (EC) No 2008/97 paid to an amount of …

:

Auf Französisch

:

Taxe spéciale à l'exportation selon le règlement (CE) no 2008/97 acquittée pour un montant de …

:

Auf Italienisch

:

Tassa speciale per l'esportazione pagata, secondo il regolamento (CE) n. 2008/97, per un importo di …

:

Auf Lettisch

:

Saskaņā ar Regulu (EK) Nr. 2008/97, samaksāta speciālā izvešanas nodeva … apmērā

:

Auf Litauisch

:

Vadovaujantis Reglamentu (EB) Nr. 2008/97, sumokėtas … dydžio specialusis eksporto mokestis

:

Auf Ungarisch

:

A 2008/97/EK rendelet szerinti különleges exportadó … összegben megfizetve

:

Auf Maltesisch

:

Taxxa speċjali fuq l-esportazzjoni, skond ir-Regolament (KE) Nru 2008/97, imħallsa għall-ammont ta' …

:

Auf Niederländisch

:

Speciale heffing bij uitvoer bedoeld in Verordening (EG) nr. 2008/97 ten bedrage van … voldaan

:

Auf Polnisch

:

Specjalny podatek eksportowy według rozporządzenia (WE) nr 2008/97 zapłacony w wysokości …

:

Auf Portugiesisch

:

Imposição especial de exportação, nos termos do Regulamento (CE) n.o 2008/97, paga num montante de …

:

Auf Rumänisch

:

Taxă specială de export, conform Regulamentului (CE) nr. 2008/97, achitată pentru o valoare de …

:

Auf Slowakisch

:

Osobitný vývozný poplatok podľa nariadenia (ES) č. 2008/97 vo výške …

:

Auf Slowenisch

:

Posebna izvozna dajatev v skladu z Uredbo (ES) št. 2008/97, plačilo za znesek …

:

Auf Finnisch

:

Asetuksen (EY) N:o 2008/97 mukainen erityisvientivero määrältään …

:

Auf Schwedisch

:

Särskild exportskatt i enlighet med förordning (EG) nr 2008/97, betalt med ett belopp på …


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit dem Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 2622/71 der Kommission

(ABl. L 271 vom 10.12.1971, S. 22)

 

Verordnung (EWG) Nr. 199/73 der Kommission

(ABl. L 23 vom 29.1.1973, S. 4)

nur Artikel 1

Verordnung (EWG) Nr. 3480/80 der Kommission

(ABl. L 363 vom 31.12.1980, S. 84)

nur Artikel 1 Absatz 1

Verordnung (EWG) Nr. 3817/85 der Kommission

(ABl. L 368 vom 31.12.1985, S. 16)

nur Artikel 1 Absatz 4

Verordnung (EWG) Nr. 560/91 der Kommission

(ABl. L 62 vom 8.3.1991, S. 26)

nur Artikel 1 Absatz 1

Verordnung (EG) Nr. 777/2004 der Kommission

(ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50)

nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 der Kommission

(ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).

nur Artikel 1


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2622/71

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


7.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 403/2008 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2008

zur vorläufigen Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2008/2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 (2) enthält die Modalitäten zur Festsetzung der Lieferverpflichtungen zum Zollsatz Null bei Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, für Einfuhren mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2)

In Anwendung von Artikel 3 und 7 des AKP-Protokolls, Artikel 3 und 7 des Abkommens mit Indien und Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 hat die Kommission anhand der vorliegenden Informationen die Lieferverpflichtungen für jedes Ausfuhrland im Lieferzeitraum 2008/09 ermittelt.

(3)

Die Lieferverpflichtungen für den Zeitraum 2008/2009 sind daher gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 vorläufig festzusetzen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum 2008/2009 sind für jedes betreffende Ausfuhrland im Anhang vorläufig festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Mai 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 371/2007 (ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 6).


ANHANG

Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Präferenzzucker (ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent) mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum 2008/09

Unterzeichnerländer des AKP-Protokolls/des Abkommens mit Indien

Lieferverpflichtungen 2008/2009

Barbados

32 097,40

Belize

46 680,10

Kongo

10 186,10

Fidschi

165 348,30

Guyana

165 131,40

Indien

10 000,00

Côte d’Ivoire

10 186,10

Jamaika

122 234,30

Kenia

5 000,00

Madagaskar

10 760,00

Malawi

20 824,40

Mauritius

491 030,50

Mosambik

6 000,00

St. Kitts und Nevis

0,00

Suriname

0,00

Swasiland

117 844,50

Tansania

10 186,10

Trinidad und Tobago

43 751,00

Uganda

0,00

Sambia

7 215,00

Simbabwe

30 224,80

Insgesamt

1 304 700,00


7.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 404/2008 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2008

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel hinsichtlich der Zulassung von Spinosad, Kaliumbicarbonat und Kupferoktanoat und der Verwendung von Ethylen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mehrere Mitgliedstaaten haben gemäß dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Informationen mit dem Ziel vorgelegt, bestimmte Erzeugnisse in Anhang II derselben Verordnung aufzunehmen zu lassen.

(2)

Die Kommission hat eine Ad-hoc Sachverständigengruppe damit beauftragt, vor dem Hintergrund der Prinzipien des ökologischen Landbaus Empfehlungen für die Zulassung von Spinosad, Kaliumbicarbonat und Kupferoktanoat zur Verwendung im ökologischen Landbau und über die Ausdehnung des Verwendungsbereichs von Ethylen auf die Nachreifung von Zitrusfrüchten und die Keimverhinderung bei Kartoffeln und Zwiebeln auszusprechen.

(3)

Die Sachverständigengruppe hat der Kommission einen Bericht mit Datum 22. und 23. Januar 2008 (2) vorgelegt, in dem die Zulassung von Spinosad, Kaliumbicarbonat und Kupferoktanoat und die Ausdehnung des Verwendungsbereichs von Ethylen auf die Nachreifung von Zitrusfrüchten und für die Keimverhinderung bei Kartoffeln und Zwiebeln unter bestimmten Bedingungen empfohlen werden. In Anbetracht des Berichtes der Sachverständigengruppe und der unten erläuterten Faktoren ist die Kommission der Auffassung, dass bestimmte Erzeugnisse im ökologischen Landbau zugelassen und der Verwendungsbereich von Ethylen erweitert werden sollte.

(4)

Spinosad ist ein neues Insektizid mikrobiellen Ursprungs, dass sich als wesentlich zur Bekämpfung bestimmter Hauptschädlinge erwiesen hat und bei anderen Pflanzen/Schädlingskombinationen zur Nachhaltigkeit des Erzeugungssystems beiträgt. Bei der Verwendung sollte jedoch das Risiko für Nicht-Zielorganismen so gering wie möglich gehalten werden.

(5)

Im Zusammenhang mit der Aufnahme von Spinosad sollte klargestellt werden, dass Mikroorganismen im Allgemeinen im ökologischen Landbau zur Schädlings- und Krankheitskontrolle zugelassen sind, während Produkte, die von Mikroorganismen erzeugt werden, einzeln im Verzeichnis geführt werden müssen.

(6)

Kaliumbicarbonat wird bei einer Reihe von Kulturen mit Erfolg gegen verschiedene Pilzkrankheiten eingesetzt und könnte zur Reduzierung der Verwendung von Kupfer und Schwefel bei bestimmten Pflanzen/Schädlingskombinationen beitragen.

(7)

Kupferoktanoat ist eine neue Form von Kupfer, die für die selben Zwecke wie andere Kupferverbindungen genutzt werden kann, die bereits in Anhang II Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 geführt werden. Die gesamte pro Saison ausgebrachte Kupfermenge ist geringer, wenn Kupferoktanoat verwendet wird.

(8)

Ethylen wird bereits in Anhang II Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 geführt als Wirkstoff, der traditionell im ökologischen Landbau zur Anwendung kommt. Es ist angezeigt, die Verwendungsbedingungen für diesen Wirkstoff um zwei zusätzliche wesentliche Verwendungen zu ergänzen: die Nachreifung von Zitrusfrüchten, wenn eine solche Behandlung Teil einer Strategie zur Vermeidung von Schäden durch Fruchtfliegen bildet, und die Keimverhinderung bei gelagerten Kartoffeln und Zwiebeln.

(9)

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Mai 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 123/2008 der Kommission (ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 3).

(2)  Bericht der Ad-hoc Sachverständigengruppe über Pestizide in der ökologischen Lebensmittelerzeugung (auf Englisch), 22.—23. Januar 2008, http://ec.europa.eu/agriculture/qual/organic/publi/pesticides_en.pdf


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

In Teil B „Pflanzenschutzmittel“ wird Abschnitt 1 „Mittel zum Zwecke des Pflanzenschutzes“ wie folgt geändert:

(1)

Tabelle II „Mikroorganismen zur biologischen Schädlingsbekämpfung“ erhält folgende Fassung:

„II.   Mikroorganismen zur biologischen Schädlings- und Krankheitsbekämpfung

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

Mikroorganismen (Bakterien, Viren und Pilze)

Nur nicht genetisch veränderte Stämme im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1)


IIa   Von Mikroorganismen erzeugte Substanzen

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

Spinosad

Insektizide;

Nur wenn erzeugt von nicht genetisch veränderten Stämmen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Nur wenn Maßnahmen getroffen werden, um die Risiken für Hauptparasitoiden und das Risiko einer Resistenzentwicklung möglichst gering zu halten.

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

(2)

Tabelle IV „Andere Substanzen, die traditionell im ökologischen Landbau verwendet werden“ wird wie folgt geändert:

(a)

Der Eintrag für Kupfer in der Spalte „Bezeichnung“ erhält folgende Fassung:

„Kupfer in Form von Kupferhydroxid, Kupferoxichlorid, (dreibasischem) Kupfersulfat, Kupferoxid oder Kupferoktanoat“;

(b)

der Eintrag „Ethylen“ erhält folgende Fassung:

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

„(*) Ethylen

Nachreifung von Bananen, Kiwis und Kakis; Nachreifung von Zitrusfrüchten nur als Teil einer Strategie zur Vermeidung von Schäden durch Fruchtfliegen; Blüteninduktion bei Ananas; Keimverhinderung bei Kartoffeln und Zwiebeln

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.“

(3)

In Tabelle V „Andere Substanzen“ wird folgender Eintrag hinzugefügt:

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

„Kaliumbicarbonat

Fungizid“


(1)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

7.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/11


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. April 2008

über spezifische Kindersicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Feuerzeuge gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/357/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2001/95/EG dürfen Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

(2)

Gemäß dieser Richtlinie ist davon auszugehen, dass ein Produkt sicher ist — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch einschlägige nationale Normen geregelt werden —, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine Europäische Norm umsetzen.

(3)

Ferner sollen gemäß dieser Richtlinie europäische Normungsgremien Europäische Normen festlegen, die gewährleisten, dass die darunter fallenden Produkte der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie genügen.

(4)

Feuerzeuge sind als solche gefährlich, da sie eine Flamme oder Hitze erzeugen und eine entzündliche Flüssigkeit oder ein zündfähiges Gas enthalten, die/das oftmals unter Druck steht. Naheliegendste potenzielle Risiken bei unsachgemäßer Verwendung von Feuerzeugen sind Brände, Verbrennungen und Explosionen, wenn sie in der Nähe einer Wärmequelle bersten.

(5)

Feuerzeuge sind nicht für Kinder bestimmt. Allerdings werden sie nicht selten vor allem von Kleinkindern unsachgemäß verwendet; dies ist bei der Bewertung der Sicherheit dieser Erzeugnisse zu berücksichtigten. Letzteres gilt insbesondere für Wegwerf-Feuerzeuge, die als Massenartikel, vielfach im Mehrerpack, verkauft und vom Verbraucher als billige Einwegprodukte betrachtet werden, und für Feuerzeuge, die aufgrund ihrer äußeren Beschaffenheit oder ihres Unterhaltungseffekts vor allem auf Kinder ansprechend wirken.

(6)

Die unsachgemäße Verwendung von Feuerzeugen durch Kleinkinder kann Brände verursachen, die beträchtliche Personenschäden, bis hin zu tödlichen Unfällen, und erhebliche wirtschaftliche Kosten zur Folge haben können. Deshalb stellen Feuerzeuge, unter dem Aspekt der Fehlverwendung durch Kinder betrachtet, eine ernste Gefahr dar.

(7)

Im Jahr 1998 hatte die Kommission der Europäischen Normenorganisation CEN den Normungsauftrag Nr. M/266 betreffend die Sicherheit von Feuerzeugen für Verbraucher und Kinder erteilt; aus diesem Mandat ging die Europäische Norm EN 13869, Ausgabe 2002: Feuerzeuge — Kindergesicherte Feuerzeuge — Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren hervor.

(8)

Angesichts der Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher, insbesondere da Kleinkinder in der Lage sind, Feurzeuge zu betätigen und unsachgemäß zu verwenden, und in Anbetracht der Tatsache, dass dieses Risiko nur durch angemessene Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene zur Anwendung gelangen, vermieden werden kann, hat die Kommission, gestützt auf Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG, am 11. Mai 2006 die Entscheidung 2006/502/EG (2) erlassen; diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit keine anderen als kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird.

(9)

Da Entscheidungen, die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen werden, befristete Maßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Jahr zum Gegenstand haben, die jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden kann, hat die Kommission am 12. April 2007 die Entscheidung 2007/231/EG (3) angenommen, mit der die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG um ein Jahr verlängert wurde.

(10)

Auch wenn im Amtsblatt der Europäischen Union keine Verweisung auf die Europäische Norm EN 13869 veröffentlicht worden ist, wie es die Richtlinie 2001/95/EG vorsieht, begründet die Entscheidung 2006/502/EG der Kommission dennoch die Vermutung, dass Feuerzeuge, die den Anforderungen nationaler Normen zur Umsetzung der Europäsichen EN 13869 entsprechen, die in dieser Entscheidung festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllen.

(11)

Da die Bewertung der Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge angemessene technische Lösungen erfordert, haben die Mitgliedstaaten und die Kommission in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsgremien und nach Konsultation der betroffenen Interessenvertreter erkannt, dass die Europäische Norm EN 13869 überarbeitungsbedürftig ist.

(12)

Als Hauptproblem im Zusammenhang mit der geltenden Norm gilt, dass nach dieser Norm die Prüfung, ob ein Feuerzeug wirklich kindergesichert ist, mittels Kinderprüfgruppen erfolgt. Obgleich dieses Verfahren erwiesenermaßen verlässlich ist, wäre es angezeigt, alternative Verfahren zur Prüfung der Kindersicherheit bei Feuerzeugen festzulegen, vorausgesetzt, diese Alternativen sind mindestens genau so wirksam und verlässlich. Außerdem bietet die bisherige Definition von Feuerzeugen, die besonders verlockend auf Kinder wirken (die sog. Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekten) einen breiten Interpretationsspielraum, so dass das Verbot des Inverkehrbringens solcher Feurzeuge unter Umständen uneinheitlich angewandt wird. Darüber hinaus erweist es sich als geboten, verschiedene sonstige Aspekte aufzugreifen, damit die genannte Norm insoweit ihrer Zweckbestimmung vollauf gerecht werden kann, als sie geeignete technische Lösungen bietet.

(13)

Die spezifischen Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge sollten nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 2001/95/EG mit dem Ziel festgelegt werden, die Normungsgremien zu ersuchen, die Europäische Norm EN 13869 entsprechend dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG (4) über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften zu überarbeiten, so dass die überarbeitete Norm im Amtsblatt bekannt gemacht werden kann.

(14)

Mit der Veröffentlichung der Verweisung auf die überarbeitete Norm im Amtsblatt gälte die Konformitätsvermutung hinsichtlich der allgemeinen Produktsicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, soweit die spezifischen Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge betroffen sind, als gegeben.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zweck

Mit diesem Beschluss werden die Anforderungen festgelegt, auf deren Grundlage die Kommission die einschlägigen Normungsgremien ersuchen kann, die in Frage kommende Norm für Feuerzeuge zu überarbeiten.

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

„Feuerzeug“ ist ein zur Erzeugung einer Flamme unter Verwendung eines Brennstoffs bestimmtes, von Hand betätigtes, gegebenenfalls zum Nachfüllen bestimmtes Gerät mit integraler Brennstoffversorgung, das in der Regel zum beabsichtigten Anzünden speziell von Zigaretten, Zigarren und Pfeifen dient und bei dem vorhersehbar ist, dass es auch zum Anzünden von Gegenständen wie Papier, Dochten, Kerzen und Laternen verwendet wird.

 

„Kindergesichertes Feuerzeug“ ist ein Feuerzeug, das dergestalt konstruiert und beschaffen ist, dass es unter üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen etwa aufgrund des erforderlichen Kraftaufwands oder seiner konstruktiven Beschaffenheit oder des Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder aufgrund der Komplexität oder Ablauffolge der erforderlichen Handhabungsvorgänge zur Erzeugung der Flamme nicht von Kindern unter 51 Monaten betätigt werden kann.

 

„Feuerzeug, das auf Kinder ansprechend wirkt“ ist ein Feuerzeug, das von seiner Beschaffenheit her auf irgendeine Weise einem anderen, gemeinhin als ansprechend für Kleinkinder empfundenen Gegenstand ähnelt oder zur Benutzung durch Kinder unter 51 Monaten bestimmt ist.

Artikel 2

Anforderungen

1.   Für die Zwecke von Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG gelten für Feuerzeuge folgende spezifische Kindersicherheitsanforderungen:

a)

Feuerzeuge müssen mit einer Kindersicherung versehen sein, um die Möglichkeit und die Wahrscheinlichkeit, dass Kinder unter 51 Monaten sie betätigen, so gering wie möglich zu halten;

b)

Feuerzeuge dürfen nicht ansprechend auf Kinder unter 51 Monaten wirken.

2.   Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für nachfüllbare Feuerzeuge, für die die Hersteller den zuständigen Behörden gegenüber auf Anfrage belegen können, dass diese Feuerzeuge für eine sichere kontinuierliche Verwendung während einer voraussichtlichen Lebensdauer von mindestens fünf Jahren — vorbehaltlich Instandsetzung — konzipiert, hergestellt und verkauft werden und insbesondere folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Für jedes Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren gemäß der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

b)

Die Feuerzeuge müssen während ihrer gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig sein; Letzteres gilt insbesondere für den Zündmechanismus.

c)

Teile, die keine Verschleißteile sind, aber nach Ablauf der Garantie im Dauergebrauch unter Umständen verschleißen oder ausfallen, müssen von einer zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz in der Europäischen Union ersetzt oder repariert werden können.

Brüssel, den 23. April 2008

Für die Kommission

Meglena KUNEVA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 41.

(3)  ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 16.

(4)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(5)  ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12.


7.5.2008   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/14


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. April 2008

zur Änderung des Beschlusses 2005/380/EG zur Einsetzung einer Gruppe von Nicht-Regierungsexperten für Corporate Governance und Gesellschaftsrecht

(2008/358/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2005/380/EG wurde eine Gruppe von Nicht-Regierungsexperten für Corporate Governance und Gesellschaftsrecht eingesetzt, die als ein Organ der Reflexion, der Diskussion und zur Beratung der Kommission im Bereich von Corporate Governance und Gesellschaftsrecht dienen sollte. Der Beschluss 2005/380/EG gilt bis zum 27. April 2008.

(2)

Die sachverständige Beratung der Gruppe war wertvoll für die laufenden Initiativen der Kommission in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance, insbesondere für die im Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission 2008 (1) vorgesehenen Maßnahmen zur Festlegung des Statuts der Europäischen Privatgesellschaft und zur Vereinfachung des Gesellschaftsrechts, und für die Evaluierung der Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance. Um die Kontinuität zu gewährleisten und den erfolgreichen Abschluss dieser Projekte zu unterstützen, sollte das Mandat der Gruppe bis Juni 2009 verlängert werden.

(3)

Es muss sichergestellt werden, dass die Mitglieder der Gruppe objektive sachverständige Beratung leisten.

(4)

Mitglieder der Gruppe betreffende personenbezogene Daten sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) verarbeitet werden.

(5)

Der Beschluss 2005/380/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Beschluss 2005/380/EG wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Mitglieder unterzeichnen jedes Jahr eine schriftliche Erklärung, in der sie sich verpflichten, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung darüber, ob ein ihrer Unabhängigkeit abträglicher Interessenkonflikt besteht oder nicht.“

2.

Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Erfassung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

3.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss ist anwendbar bis zum 30. Juni 2009.“

Brüssel, den 25. April 2008

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2007) 640 endg. vom 23.10.2007.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“


7.5.2008   

DE

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L 120/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. April 2008

über die Einsetzung der Hochrangigen Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie

(2008/359/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 157 Absatz 1 EU-Vertrag sorgen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dafür, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind. Gemäß Artikel 157 Absatz 2 konsultieren die Mitgliedstaaten einander in Verbindung mit der Kommission und koordinieren, soweit erforderlich, ihre Maßnahmen. Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.

(2)

In ihrer Mitteilung „Halbzeitbewertung der Industriepolitik: Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (1), hat die Kommission ihre Absicht kundgetan, eine Lebensmittelinitiative im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Lebensmittelindustrie ins Leben zu rufen.

(3)

Es ist daher erforderlich, eine Hochrangige Gruppe einzusetzen, die vorwiegend aus Experten im Bereich Wettbewerbsfähigkeit der EU-Lebensmittelindustrie und damit verbundenen Themen, wie Lebensmittelsicherheit, Gesundheit und Umwelt bestehen soll, und ihre Aufgaben und Struktur festzulegen.

(4)

Die Gruppe sollte sich mit Themen befassen, die die gegenwärtige und künftige Wettbewerbsfähigkeit der EU-Lebensmittelindustrie maßgeblich beeinflussen. Anhand der Diskussionsergebnisse soll die Gruppe eine Reihe branchenspezifischer Empfehlungen im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie vorlegen. Dabei sollen die politischen Konzepte der Gemeinschaft, insbesondere die Zielsetzungen im Bereich Lebensmittelsicherheit, Gesundheit, Agrarpolitik und nachhaltige Entwicklung, berücksichtigt werden.

(5)

Die Gruppe sollte sich aus Vertretern der Kommission, der Mitgliedstaaten und der relevanten Interessenträger, insbesondere der der Lebensmittelindustrie vorgeschalteten Erzeuger und der ihr nachgeschalteten Nutzer und Verbraucher, sowie der Zivilgesellschaft zusammensetzen.

(6)

Unbeschadet der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom (2) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission sollten Vorschriften für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(7)

Personenbezogene Daten, die Mitglieder der Gruppe betreffen, sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet werden (3)

BESCHLIESST:

Artikel 1

Hochrangige Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie

Es wird eine Hochrangige Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie, nachstehend als die „Gruppe“ bezeichnet, eingesetzt.

Artikel 2

Aufgabe

Die Aufgaben der Gruppe werden wie folgt festgelegt:

1.

Behandlung von Themen, die die gegenwärtige und künftige Wettbewerbsfähigkeit der EU-Lebensmittelindustrie maßgeblich beeinflussen, und anderer, damit verbundener Themen.

2.

Bestimmung der Faktoren, die sich auf die Wettbewerbsposition und Nachhaltigkeit der EU-Lebensmittelindustrie auswirken, einschließlich der künftigen Herausforderungen und Entwicklungen.

3.

Ausarbeitung einer Reihe branchenspezifischer Empfehlungen an die politischen Entscheidungsträger auf Gemeinschaftsebene.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die Gruppe in allen Fragen konsultieren, die die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Lebensmittelindustrie betreffen.

Artikel 4

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder der Gruppe werden von der Kommission ernannt; es handelt sich bei ihnen um hochrangige Persönlichkeiten, die auf dem Gebiet der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Lebensmittelindustrie und damit verbundenen Themen fachkundig und in verantwortlicher Stellung tätig sind.

(2)   Die Gruppe setzt sich aus bis zu 27 Mitgliedern zusammen, nämlich:

a)

8 Vertrete der Mitgliedstaaten;

b)

13 Vertrete der Lebensmittelindustrie;

c)

6 Vertrete der Zivilgesellschaft und der Berufsverbände.

(3)   Die Mitglieder werden aufgrund ihrer Befähigung ad personam ernannt und sind verpflichtet, die Kommission unabhängig von allen äußeren Einflüssen zu beraten.

(4)   Jedes Mitglied der Gruppe ernennt einen persönlichen Vertreter für die vorbereitende Untergruppe gemäß Artikel 5 Absatz 2.

(5)   Die Amtszeit der Mitglieder beträgt ein Jahr und kann verlängert werden; sie verbleiben bis zu ihrer Ablösung nach Absatz 6 oder bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

(6)   Mitglieder können in einem der folgenden Fälle für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden:

a)

das Mitglied legt das Amt nieder;

b)

das Mitglied ist nicht mehr in der Lage, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten;

c)

das Mitglied erfüllt nicht die in Artikel 287 EG-Vertrag genannten Anforderungen.

(7)   Die Mitglieder geben eine Verpflichtungserklärung ab, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung, dass kein ihrer Unabhängigkeit abträglicher Interessenkonflikt besteht bzw. dass gegebenenfalls ein solcher Interessenkonflikt vorliegt.

(8)   Die Namen der Mitglieder werden auf der Website der Generaldirektion Unternehmen und Industrie sowie in dem von der Kommission geführten Verzeichnis der Sachverständigengruppen veröffentlicht. Die Namen der Mitglieder werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erhoben, verarbeitet und veröffentlicht.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission.

(2)   Eine Untergruppe, im folgenden als „Sherpa-Untergruppe“ bezeichnet, bereitet die Diskussionen sowie die Positionspapiere und die Handlungs- und/oder Maßnahmenempfehlungen, die von der Gruppe zu billigen sind, vor. Sie wird die Gruppensitzungen in engem Kontakt mit den Kommissionsdienststellen vorbereiten.

(3)   Für die Prüfung besonderer Fragen kann die Gruppe in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage des von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen einsetzen. Diese Untergruppen werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(4)   Der Vertreter der Kommission kann Experten oder Beobachter mit besonderer Sachkompetenz in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder an den Erörterungen in den Untergruppen und Ad-hoc-Gruppen teilzunehmen.

(5)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe, der Ad-hoc-Gruppen oder der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission als vertraulich eingestuft werden.

(6)   Die Sitzungen der Gruppe, der „Sherpa“-Untergruppe und anderer Untergruppen finden in der Regel in einem Gebäude der Kommission gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(7)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.

(8)   Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe, Protokolle und Berichte in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen oder auf einer speziellen Website ins Internet stellen.

Artikel 6

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 1. November 2009. Die Kommission entscheidet vor diesem Datum über eine etwaige Verlängerung.

Brüssel, den 28. April 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  KOM(2007) 374 vom 4.7.2007.

(2)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG, Euratom (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38).

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


7.5.2008   

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L 120/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. April 2008

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza 2003 in den Niederlanden entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1668)

(Nur die niederländische Fassung ist verbindlich)

(2008/360/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Niederlanden gab es im Jahre 2003 Ausbrüche der Aviären Influenza. Das Auftreten dieser Seuche stellte eine große Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte sich die Gemeinschaft finanziell an den in Frage kommenden Ausgaben des Mitgliedstaats im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen beteiligen.

(3)

Mit der Entscheidung 2003/678/EG der Kommission vom 24. September 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu den beihilfefähigen Kosten der Tilgung der Aviären Influenza in den Niederlanden im Jahr 2003 (2) wurde den Niederlanden eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten gewährt, die durch die 2003 durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza entstanden sind.

(4)

Gemäß der genannten Entscheidung war eine erste Teilzahlung von 40 000 000 EUR zu leisten.

(5)

Nach dieser Entscheidung ist der Rest der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Anträge der Niederlande vom 14. März 2004, 26. Juli 2005 und 2. November 2006 zu zahlen.

(6)

Angesichts dieser Erwägungen sollte nun der Gesamtbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben festgesetzt werden, die im Jahre 2003 in den Niederlanden zur Tilgung der Aviären Influenza entstanden sind.

(7)

Die von der Kommission vorgenommenen Inspektionen gemäß den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften und den Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft haben ergeben, dass nicht der gesamte Betrag der geltend gemachten Ausgaben in Frage kommt.

(8)

Die Stellungnahme der Kommission, die Berechnungsweise für die zuschussfähigen Beträge und endgültige Schlussfolgerungen wurden den Niederlanden mit Schreiben vom 12. Juli 2007, 26. Oktober 2007 und 5. Dezember 2007 mitgeteilt.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gesamtbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben zur Tilgung der Aviären Influenza im Jahre 2003 in den Niederlanden gemäß der Entscheidung 2003/678/EG wird auf 65 516 152,41 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG des Rates (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 53. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/27/EG der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 45).


7.5.2008   

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L 120/18


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2008

über den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft im Jahre 2008 für die Computerisierung der veterinärrechtlichen Verfahren, das Tierseuchenmeldesystem, die Kommunikationsmaßnahmen, Studien und Bewertungen

(2008/361/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 17, 20, 37 Absatz 2 und 37a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten tierärztlichen Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit, des Tierschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen und der Überwachung festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 37a Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG des Rates kann zur Informatisierung der veterinärrechtlichen Verfahren für die Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung integrierter EDV-Systeme für das Veterinärwesen, einschließlich etwaiger Schnittstellen mit nationalen Datenbanken, gemeinschaftliche Finanzhilfe gewährt werden. Folglich sollte für Unterbringung, Betrieb und Pflege des mit der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (2) eingeführten integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen TRACES (Trade Control and Expert System) eine gemeinschaftliche Finanzhilfe zur Gewährleistung der Verfügbarkeit, Sicherheit und Aktualität des Systems gewährt werden.

(3)

Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG kann für den Aufbau der Systeme zur Identifizierung der Tiere und zur Meldung der Seuchen im Rahmen der Regelung der viehseuchenrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden. Folglich sollte eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für die Aktualisierung des Tierseuchenmeldesystems (ADNS) auf der Grundlage der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG (3) des Rates im Hinblick auf die erforderlichen technischen Verbesserungen gewährt werden.

(4)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen über eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007—2013) — „Vorbeugung ist die beste Medizin“ (4) („Mitteilung über eine neue Tiergesundheitsstrategie“) wird die Verpflichtung der Kommission festgehalten, die Kommunikation mit den Stakeholdern und Verbrauchern zu verbessern.

(5)

Gemäß Artikel 16 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates fördert die Gemeinschaft mit einer finanziellen Beteiligung eine Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Folglich sollte eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für die Umsetzung von Maßnahmen für eine verbesserte Kommunikation mit Verbrauchern und Stakeholdern im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz in dem in der Mitteilung über eine neue Tiergesundheitsstrategie dargestellten Rahmen gewährt werden.

(6)

Gemäß Artikel 19 der Entscheidung 90/424/EWG kann die Gemeinschaft die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft und der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendigen wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durchführen oder aber die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen bei deren Durchführung unterstützen.

(7)

Eines der erwarteten Ergebnisse der Strategie ist die schrittweise Einführung der elektronischen Rinderkennzeichnung. Folglich ist vor der Einführung neuer Rechtsvorschriften in diesem Bereich eine Kosten-Nutzen- und Kostenrentabilitätsanalyse der elektronischen Rinderkennzeichnung erforderlich. Zur Verbesserung der Arbeit der gemeinschaftlichen Referenzlabors ist eine Bewertung ihrer Funktion und Leistung erforderlich. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Studien und Bewertungen können, sofern erforderlich, die Rechtsvorschriften in diesem Bereich überprüft werden. Folglich sollte sich die Gemeinschaft an der Finanzierung von Studien und Bewertungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Tierzucht beteiligen. Es sollte ein Höchstbetrag für die Finanzierung dieser Maßnahmen festgelegt werden. Zu diesem Zweck werden im Jahr 2008 Ausschreibungen für die Durchführung, im Rahmen von Einzelverträgen, von Studien und Bewertungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Tierzucht veröffentlicht. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (5) sind Veterinärmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu finanzieren. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 dieser Verordnung Anwendung.

(8)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden und die Auftragnehmer alle erforderlichen Angaben übermitteln.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

TRACES (Trade Control and Expert System)

Es wird eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für Unterbringung, Betrieb und Pflege des mit der Entscheidung 2003/24/EG eingeführten TRACES-Systems nach einer folgenden Aufschlüsselung der Beträge und Ziele gewährt:

a)

1 000 000 EUR für die Unterbringung des Systems;

b)

500 000 EUR für den Erwerb der erforderlichen Logistikleistungen im Rahmen der Benutzerunterstützung;

c)

300 000 EUR für den Erwerb der zur Anpassung des Systems an rechtliche und technische Entwicklungen erforderlichen Systempflege;

d)

200 000 EUR für die erforderlichen Entwicklungen im Bereich der Datenverarbeitung;

e)

250 000 EUR für die Entwicklung einer Schnittstelle zwischen den einzelstaatlichen Datenbanken zur Rinderkennzeichnung.

Artikel 2

ADNS (Animal disease notification system — Tierseuchenmeldesystem)

Es wird eine gemeinschaftliche Finanzhilfe in Höhe von 270 000 EUR für die Aktualisierung des Tierseuchenmeldesystems gemäß Entscheidung 2005/176/EG gewährt.

Artikel 3

Kommunikationsmaßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz

Es wird eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für Kommunikationsmaßnahmen gewährt, die an zuständige Behörden und Bürger gerichtet sind und darauf abzielen, Informationen über Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz zu verbreiten. Die Beträge werden folgendermaßen aufgeschlüsselt:

a)

2 500 000 EUR für den Bereich Tiergesundheit;

b)

150 000 EUR für den Bereich Tierschutz.

Artikel 4

Studien und Bewertungen

Es wird eine gemeinschaftliche Finanzhilfe bis zu einem Betrag von höchstens 300 000 EUR für folgende Studien und Bewertungen gewährt:

a)

Kosten-Nutzen-Analyse zum Thema elektronische Rinderkennzeichnung;

b)

Bewertung der gemeinschaftlichen Referenzlabors im Bereich Tiergesundheit und Tierzucht.

Artikel 5

Mittelzuweisungen

(1)   Die Finanzierung der Beiträge gemäß Artikel 1 bis 4 erfolgt aus der Haushaltslinie 17 04 02 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008.

(2)   Die in Artikel 4 erwähnten Maßnahmen werden in der Form von zwei Einzelverträgen durchgeführt. Diese beiden Einzelverträge werden im Laufe des Jahres 2008 unterzeichnet.

Brüssel, den 6. Mai 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44.

(3)  ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40. Beschluss geändert durch Beschluss Nr. 2006/924/EG (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 48).

(4)  KOM(2007) 539 endg.

(5)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).


EMPFEHLUNGEN

Kommission

7.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/20


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2008

zur externen Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1721)

(2008/362/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine externe Qualitätssicherung bei der Abschlussprüfung ist Grundvoraussetzung für eine hohe Prüfungsqualität. Durch sie wird die Glaubwürdigkeit von Finanzinformationen erhöht und ein besserer Schutz von Aktionären, Anlegern, Gläubigern und anderen interessierten Parteien gewährleistet. Ein externes Qualitätssicherungssystem sollte daher objektiv und vom Berufsstand des Abschlussprüfers unabhängig sein.

(2)

In den Artikeln 29 und 43 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1) werden Qualitätssicherungssysteme für alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften vorgeschrieben und für diese strenge Kriterien festgelegt. Einige Punkte der Empfehlung der Kommission 2001/256/EG vom 15. November 2000„Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU“ (2) werden in die Richtlinie übernommen.

(3)

Die Teile dieser Empfehlung, die sich auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse beziehen, wurden jedoch von den jüngsten internationalen Entwicklungen und Tendenzen überholt, wonach für diese Abschlussprüfungen externe Qualitätssicherungssysteme eingeführt werden sollten, die unabhängig vom Berufsstand der Abschlussprüfer verwaltet und bei denen die Qualitätssicherungsprüfungen von Personen durchgeführt werden, die nicht als Abschlussprüfer tätig sind.

(4)

Die in der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Kriterien lassen nach wie vor erhebliche Unterschiede bei der Organisation der externen Qualitätssicherungssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in den einzelnen Mitgliedstaaten zu. Insbesondere mit Blick auf Artikel 34 der Richtlinie 2006/43/EG sollte vermieden werden, dass die Prüfungsqualität der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich wahrgenommen wird. Die öffentlichen Aufsichtsinstanzen der Mitgliedstaaten wurden in der Richtlinie 2006/43/EG ferner ermutigt, sich auf einen koordinierten Ansatz für die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen zu verständigen.

(5)

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hat bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse Vorrang. Für Qualitätssicherungssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Prüfungen in solchen Unternehmen durchführen, sollten weitere Leitlinien bereitgestellt werden. Daher ist eine neue Empfehlung angebracht, die dem derzeitigen Stand der Dinge in stärkerem Maße Rechnung trägt als die Empfehlung 2001/256/EG und in der die neuen internationalen Entwicklungen sowie die speziellen Bedürfnisse der Mitgliedstaaten Berücksichtigung finden. Für die Qualitätssicherungssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die andere Unternehmen prüfen, sind jedoch keine detaillierte Anleitungen erforderlich.

(6)

Die Inspektionen sollten zur Steigerung der Prüfungsqualität bei einem kontrollierten Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft beitragen sowie regelmäßig und präventiv stattfinden. Sie sollten dazu dienen, Vertrauen in die Abschlussprüfung und damit letztlich in die Finanzmärkte aufzubauen und zu erhalten. Daher sollte diese Empfehlung nicht für Ad-hoc-Untersuchungen gelten, die sich aus möglichen Verstößen gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben.

(7)

Damit sich die Qualität von Abschlussprüfungen in der Gemeinschaft verbessert, sollten unabhängige Aufsichtsstellen bei Inspektionen von Prüfungsgesellschaften eine aktivere Rolle übernehmen. Es sollten Leitlinien für die Unabhängigkeit des Inspektionssystems bereitgestellt werden. Auch sollte präzisiert werden, welche Rolle öffentliche Aufsichtsstellen, Berufsverbände und andere geeignete Stellen sowie Sachverständige bei Durchführung der Inspektionen spielen könnten. Auch hinsichtlich der Finanzierung des Qualitätssicherungssystems sind Klarstellungen erforderlich.

(8)

Gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/43/EG haben Qualitätssicherungsprüfungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, mindestens alle drei Jahre zu erfolgen. Da es für ein öffentliches Aufsichtssystem schwierig sein könnte, eine ausreichende Zahl von Inspektoren einzustellen, die bei jeder Inspektion eine Prüfung vor Ort durchführen, müsste es möglich sein, dass unter bestimmten Bedingungen auch Sachverständige, die keine Inspektoren sind, an den Prüfungen vor Ort teilnehmen.

(9)

Um sicherzustellen, dass der betreffende Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft den Schlussbericht der Inspektoren beachten und dass dieser ausreichende Leitlinien enthält, damit die festgestellten Probleme künftig vermieden werden, ist eine effektive Kommunikation zwischen den Inspektoren und dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft sowohl vor Annahme des Schlussberichts als auch in der Umsetzungsphase erforderlich.

(10)

Um die Nachvollziehbarkeit des Qualitätssicherungssystems und die Vergleichbarkeit innerhalb der Gemeinschaft zu verbessern, sollte der Jahresbericht über die Gesamtergebnisse der Inspektionen zentrale Leistungsindikatoren enthalten, die es ermöglichen, die eingesetzten Ressourcen sowie Effizienz und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems zu bewerten.

(11)

Die Kommission hat die Absicht, die Lage im Jahr 2011 auf der Grundlage neuer internationaler Entwicklungen, vor allem der Beteiligung geeigneter Stellen und Sachverständiger an der Durchführung der Inspektionen, zu bewerten —

EMPFIEHLT:

Gegenstand

1.

Diese Empfehlung enthält Leitlinien für die Einrichtung unabhängiger Qualitätssicherungssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die gemäß den Artikeln 29 und 43 der Richtlinie 2006/43/EG bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Abschlussprüfungen durchführen.

2.

Hat ein Mitgliedstaat bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2006/43/EG von Teilen ihres Anwendungsbereichs ausgenommen, so sollte er diese Unternehmen auch vom Geltungsbereich der auf der Grundlage dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen ausnehmen.

Begriffsbestimmungen

3.

Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2006/43/EG gelten auch für diese Empfehlung. Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„öffentliche Aufsichtsstelle“ ist eine zuständige Stelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2006/43/EG, die ein auf den Grundsätzen des Artikels 32 dieser Richtlinie basierendes öffentliches Aufsichtssystem repräsentiert,

b)

„Inspektor“ ist eine Person, die eine Qualitätssicherungsprüfung durchführt, die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/43/EG erfüllt, bei einer öffentlichen Aufsichtsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle, der die Durchführung von Inspektionen übertragen wurde, angestellt ist,

c)

„Inspektionen“ sind Qualitätssicherungsprüfungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die von einem Inspektor geleitet werden und keine Untersuchung im Sinne von Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie 2006/43/EG darstellen,

d)

„Sachverständiger“ ist eine natürliche Person, die besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Finanzmärkte, Rechnungslegung, Prüfung oder auf anderen für Inspektionen maßgeblichen Gebieten besitzt, einschließlich praktizierenden Abschlussprüfer.

Unabhängigkeit des Qualitätssicherungssystems

4.

Eine öffentliche Aufsichtsstelle sollte in letzter Instanz für das externe Qualitätssicherungssystem für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, verantwortlich sein. Die Mitgliedstaaten sollten keinen Verband bzw. keine Einrichtung als öffentliche Aufsichtsstelle benennen, die mit dem Berufsstand des Rechnungs- oder Abschlussprüfers verbunden sind.

5.

Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, sollten Inspektionen unterliegen, die von einer öffentlichen Aufsichtsstelle ausschließlich oder gemäß Nummer 6 gemeinsam mit einer anderen geeigneten Stelle durchgeführt werden.

6.

Mit der Durchführung der Inspektionen verbundene Aufgaben sollten einer anderen geeigneten Stelle übertragen werden können, sofern sichergestellt ist, dass diese gegenüber der öffentlichen Aufsichtsstelle rechenschaftspflichtig ist und Letztere zumindest folgende Zuständigkeiten behält:

a)

Billigung und, wenn es die öffentliche Aufsichtsstelle für angemessen hält, Änderung der Inspektionsmethoden einschließlich der Leitfäden für Inspektionen und Schlussfolgerungen, der Berichterstattungsmethoden und der regelmäßigen Inspektionsprogramme,

b)

Billigung und, wenn es die öffentliche Aufsichtsstelle für angemessen hält, Änderung der Kontroll- und Folgeberichte,

c)

Billigung und, wenn es die öffentliche Aufsichtsstelle für erforderlich hält, Einsetzung von Inspektoren für jede Inspektion,

d)

Erteilung von Empfehlungen und Anweisungen aller Art an die Stelle, der die Aufgaben übertragen wurden.

7.

Die öffentliche Aufsichtsstelle sollte zur Teilnahme an Inspektionen berechtigt sein und Zugang zu Kontrollunterlagen, Prüfungsunterlagen und anderen relevanten Dokumenten haben.

8.

Alle Vereinbarungen über die Finanzierung des Qualitätssicherungssystems, einschließlich solcher, die die Höhe der Finanzierung und den Umfang der Finanzkontrolle betreffen, sollten nicht der Zustimmung oder dem Veto von Personen oder Organisationen unterliegen, die dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer, Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft angehören bzw. in anderer Form mit diesen verbunden sind. Die Höhe der Finanzierung sollte im Hinblick auf die Umsetzung der Punkte 6 und 7 eine ausreichende Personalausstattung der öffentlichen Aufsichtsstelle ermöglichen.

9.

Werden Mittel für das Qualitätssicherungssystem von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften, die Inspektionen unterliegen, entrichtet, so sollten von ihnen zu zahlende Entgelte oder Beiträge zwingend vorgeschrieben sein und in voller Höhe fristgerecht gezahlt werden müssen.

Unabhängigkeit der Inspektionen

10.

Eine öffentliche Aufsichtsstelle sollte sicherstellen, dass in Bezug auf die Unabhängigkeit und Objektivität des Personals einschließlich der Inspektoren sowie die Leitung des Inspektionssystems angemessene Grundsätze und Verfahren geschaffen werden.

11.

Personen, die den Beruf des Abschlussprüfers ausüben oder bei einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft angestellt sind bzw. anderweitige Verbindungen mit ihnen haben, sollte es nicht gestattet werden, als Inspektoren tätig zu sein.

12.

Personen, die Teilhaber oder Angestellte eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft oder anderweitig mit diesen verbunden waren, sollten frühestens zwei Jahre nach Beendigung dieser Tätigkeit oder Verbindung als Inspektor eine Inspektion dieses Abschlussprüfers oder dieser Prüfungsgesellschaft vornehmen dürfen.

13.

Inspektoren sollten erklären, dass zwischen ihnen und dem zu kontrollierenden Abschlussprüfer bzw. der zu kontrollierenden Prüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen. Inspektoren, die eine unvollständige oder falsche Erklärung abgeben, sollten von der Durchführung von Kontrollen ausgeschlossen und wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen unterworfen werden.

14.

Die Inspektoren sollten in Zusammenhang mit Kontrollen eine Vergütung nur von der öffentlichen Aufsichtsstelle oder der Stelle erhalten, der die Durchführung der Kontrollen übertragen wurde. Inspektoren sollten keine Vergütung von den überprüften Abschlussprüfern, Prüfungsgesellschaften oder deren Netzen erhalten.

15.

Hält die öffentliche Aufsichtsstelle für die ordnungsgemäße Durchführung einer Inspektion besondere Fachkenntnisse für unerlässlich, so sollten die Inspektoren von Sachverständigen unterstützt werden. Diese sollten unmittelbar einem Inspektor unterstehen und den Anforderungen unter den Nummern 10 und 12 bis 14 entsprechen.

Methodische Anleitung für die Durchführung von Kontrollen

16.

Stehen in einem Mitgliedstaat vorübergehend nicht genügend Inspektoren zur Durchführung der Inspektionen vor Ort gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/43/EG zur Verfügung, so sollte die öffentliche Aufsichtsstelle berechtigt sein, zu entscheiden, dass die Kontrollen vor Ort von Sachverständigen durchgeführt werden, sofern diese den Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/43/EG genügen, gegenüber der öffentlichen Aufsichtsstelle in vollem Umfang rechenschaftspflichtig sind und Inspektoren bei dem gleichen Abschlussprüfer oder der gleichen Prüfungsgesellschaft mindestens alle sechs Jahre eine Inspektion vor Ort durchführen.

17.

Der Umfang von Inspektionen sollte sich erstrecken auf

a)

eine Bewertung des internen Qualitätssicherungssystems der Prüfungsgesellschaft,

b)

eine angemessene Prüfung im Hinblick darauf, ob die Verfahren allen geltenden Anforderungen genügen, und eine kritische Durchsicht der Prüfungsunterlagen von Unternehmen von öffentlichem Interesse, um die Wirksamkeit des internen Qualitätssicherungssystems zu überprüfen,

c)

auf der Grundlage der unter a) und b) erzielten Ergebnisse eine Bewertung des Inhalts des jüngsten von einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2006/43/EG veröffentlichten jährlichen Transparenzberichts.

18.

Die folgenden Grundsätze und Verfahren des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft für die interne Kontrolle sollten zumindest überprüft werden:

a)

Einhaltung der geltenden Prüfungs- und Qualitätskontrollstandards sowie der berufsethischen Normen und Unabhängigkeitsanforderungen, einschließlich solcher, die sich auf Kapitel IV und Artikel 42 der Richtlinie 2006/43/EG beziehen, und der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats durch den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft,

b)

Quantität und Qualität der eingesetzten Ressourcen, einschließlich der Einhaltung der Anforderungen bezüglich der kontinuierlichen Fortbildung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2006/43/EG,

c)

Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2006/43/EG hinsichtlich der berechneten Prüfungshonorare.

19.

Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen und Standards sollte zumindest ein erheblicher Teil der Prüfungsunterlagen auf der Grundlage einer Analyse des Risikos in Hinblick auf eine unzureichenden Durchführung der Abschlussprüfung ausgewählt werden.

Ergebnis der Inspektionen

20.

Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus Inspektionen, auf deren Grundlage Empfehlungen ausgesprochen werden, einschließlich Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Zusammenhang mit einem Transparenzbericht, sollten dem kontrollierten Abschlussprüfer bzw. der kontrollierten Prüfungsgesellschaft vor Abschluss des Inspektionsberichts ordnungsgemäß mitgeteilt und mit diesen erörtert werden. Dem Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaft sollte ab Vorlage des Inspektionsberichts eine Frist von höchstens zwölf Monaten eingeräumt werden, um auf die Empfehlungen zu dem internen Qualitätssicherungssystem der Prüfungsgesellschaft zu reagieren. Folgen der kontrollierte Abschlussprüfer bzw. die kontrollierte Prüfungsgesellschaft den Empfehlungen nicht in geeigneter Weise, so sollte die öffentliche Aufsichtsstelle größere festgestellte Mängel des internen Qualitätssicherungssystems bekanntmachen.

21.

Ein öffentliches Aufsichtssystem sollte berechtigt sein, nach dem in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden rechtlichen Verfahren gegenüber Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften Disziplinarmaßnahmen zu treffen oder Sanktionen zu verhängen.

22.

Die öffentliche Aufsichtsstelle sollte die Öffentlichkeit zumindest zeitnah und in geeigneter Form darüber unterrichten, welche Disziplinarmaßnahmen letztlich getroffen bzw. welche Sanktionen gegenüber Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften in Zusammenhang mit der Durchführung der Abschlussprüfung verhängt wurden. Dabei sollten der betreffende Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft genannt und größere Mängel genannt werden, deretwegen diese Maßnahmen oder Sanktionen erforderlich waren.

23.

Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass ein von einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2006/43/EG veröffentlichter Transparenzbericht Angaben — so unter anderem zur Wirksamkeit des internen Qualitätssicherungssystems der Prüfungsgesellschaft — enthält, die eine öffentliche Aufsichtsstelle als irreführend erachtet, so sollte diese sicherstellen, dass der Transparenzbericht unverzüglich entsprechend geändert wird.

Transparenz der Gesamtergebnisse des Qualitätssicherungssystems

24.

Die öffentlichen Aufsichtsstellen sollten jährlich über die Gesamtergebnisse des Qualitätssicherungssystems Bericht erstatten. Dieser Bericht sollte Angaben zu erteilten Empfehlungen, zur Umsetzung der Empfehlungen, zu getroffenen Disziplinarmaßnahmen und verhängten Sanktionen enthalten. Er sollte ferner quantitative Angaben und andere zentrale Leistungsindikatoren zu Finanzressourcen und Personalausstattung sowie zu Effizienz und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems enthalten.

Umsetzung

25.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kommission bis zum 6. Mai 2009 über die aufgrund dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Adressaten

26.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Mai 2008

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87. Geändert durch die Richtlinie 2008/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 53).

(2)  ABl. L 91 vom 31.3.2001, S. 91.