ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 115

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
29. April 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 381/2008 der Kommission vom 28. April 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (Neufassung)

10

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/336/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 14. April 2008 zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

32

 

 

Kommission

 

 

2008/337/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 24. April 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/968/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1571)  ( 1 )

33

 

 

2008/338/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 24. April 2008 zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG in Bezug auf Rohmilch und Rohmilcherzeugnisse aus Australien sowie Milch und Milcherzeugnisse aus Serbien und zur Aktualisierung des Eintrags in diesem Anhang für die Schweiz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1587)  ( 1 )

35

 

 

2008/339/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. April 2008 zur Änderung des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG des Rates in Bezug auf die Liste der Laboratorien, die für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1577)  ( 1 )

39

 

 

2008/340/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. April 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/133/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1580)

41

 

 

2008/341/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1588)  ( 1 )

44

 

 

ÜBEREINKÜNFTE

 

 

Rat

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

47

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Mitteilung über das Inkrafttreten eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Ausfuhrabgaben (ABl. L 112 vom 24.4.2008)

48

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

29.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 380/2008 DES RATES

vom 18. April 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag von Amsterdam sieht den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor und verleiht der Kommission das Initiativrecht, die entsprechenden Maßnahmen für eine einheitliche Einwanderungspolitik zu ergreifen.

(2)

Es ist wesentlich, dass der einheitliche Aufenthaltstitel alle notwendigen Informationen enthält und sehr hohen technischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Fälschungen und Verfälschungen, genügt. Dadurch wird zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts beigetragen. Der Aufenthaltstitel muss sich ferner zur Verwendung durch alle Mitgliedstaaten eignen.

(3)

Die Integration biometrischer Merkmale ist ein wichtiger Schritt zur Verwendung neuer Elemente, die eine verlässlichere Verbindung zwischen dem Inhaber des Aufenthaltstitels und dem Aufenthaltstitel herstellen, und trägt so erheblich zur Gewährleistung des Schutzes des Aufenthaltstitels vor betrügerischer Verwendung bei. Die im Dokument Nr. 9303 Teil 3 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über maschinenlesbare offizielle Dokumente der Formate 1 und 2 festgelegten Spezifikationen sollten berücksichtigt werden.

(4)

Außerdem wendet die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten den Grundsatz „eine Person — ein Dokument“ an, wodurch die Sicherheit noch weiter erhöht wird. Es sollte geprüft werden, ob dieser Grundsatz verbindlichen Charakter erhalten soll.

(5)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki betont, dass in der EU ein kohärenter Ansatz in Bezug auf biometrische Identifikatoren oder biometrische Daten verfolgt werden muss, der in harmonisierte Lösungen für Dokumente für Staatsangehörige von Drittländern, Pässe für EU-Bürger und Informationssysteme mündet.

(6)

Die Nutzung neuer Technologien wie elektronischer Behördendienste und der digitalen Signatur für den Zugang zu elektronischen Diensten sollte erleichtert werden, indem den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, zu diesem Zweck den für die Integration biometrischer Merkmale benutzten Datenträger oder einen zusätzlichen Datenträger in Aufenthaltstiteln zu verwenden.

(7)

Diese Verordnung dient einzig und allein der Festlegung der Sicherheitsmerkmale und der biometrischen Merkmale, die von den Mitgliedstaaten in einem einheitlich gestalteten Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige zu verwenden sind.

(8)

Diese Verordnung enthält nur die nicht geheimen Spezifikationen; diese müssen durch weitere Spezifikationen ergänzt werden, die geheim bleiben können, um Fälschungen und Verfälschungen zu verhindern, und die keine personenbezogenen Daten oder Hinweise auf personenbezogene Daten Art umfassen dürfen. Die Befugnis zum Erlass dieser zusätzlichen Spezifikationen sollte der Kommission übertragen werden, die von dem Ausschuss nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (2) unterstützt werden sollte.

(9)

Für die personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit dem einheitlichen Aufenthaltstitel zu verarbeiten sind, gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3). Es ist dafür Sorge zu tragen, dass keine weiteren Informationen auf dem einheitlichen Aufenthaltstitel gespeichert werden, außer wenn dies in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates (4) oder deren Anhang vorgesehen oder in dem betreffenden Reisedokument vermerkt ist.

(10)

Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels der Einführung biometrischer Merkmale in interoperablen Formaten Vorschriften für alle Mitgliedstaaten festzulegen, die das Schengener Durchführungsübereinkommen umsetzen. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(11)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Verordnung, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(12)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich gehören.

(13)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(14)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat Irland mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(15)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates (7) genannten Bereich gehören —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige werden als eigenständige Dokumente im ID-1- oder ID-2-Format ausgestellt.“

b)

Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

i)

Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Titeln, die für die Dauer der Prüfung eines Antrags auf Gewährung von Asyl, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels ausgestellt worden sind,“.

ii)

Folgende Ziffer wird eingefügt:

„iia)

Titeln, die in außergewöhnlichen Fällen zum Zwecke der Verlängerung der erlaubten Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden,“.

2.

In Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„d)

technische Spezifikationen für den Datenträger der biometrischen Merkmale und dessen Sicherheit, einschließlich Spezifikationen zur Verhinderung eines unberechtigten Zugriffs;

e)

Qualitätsanforderungen und gemeinsame Normen für das Gesichtsbild und die Fingerabdruckbilder;

f)

eine abschließende Liste zusätzlicher nationaler Sicherheitsmerkmale, die von den Mitgliedstaaten gemäß Buchstabe h des Anhangs hinzugefügt werden können.“

3.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen nach Artikel 2 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für das Drucken bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.“

4.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Aufenthaltstitel und der Datenträger des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 4a enthalten keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht in dieser Verordnung oder deren Anhang vorgesehen oder vom ausstellenden Staat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in dem betreffenden Reisedokument vermerkt sind. Außerdem können die Mitgliedstaaten auf einem unter Nummer 16 des Anhangs genannten Chip auch Daten für elektronische Dienste wie elektronische Behördendienste und den elektronischen Geschäftsverkehr sowie zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel speichern. Sämtliche innerstaatlichen Daten müssen jedoch von den in Artikel 4a genannten biometrischen Daten logisch getrennt sein.

Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen biometrische Merkmale in Aufenthaltstiteln nur verwendet werden, um

a)

die Echtheit des Dokuments zu prüfen;

b)

die Identität des Inhabers anhand direkt verfügbarer abgleichbarer Merkmale zu überprüfen, wenn die Vorlage des Aufenthaltstitels nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben ist.“

5.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 4a

Auf dem einheitlichen Aufenthaltstitel wird ein Datenträger mit dem Gesichtsbild und zwei Fingerabdruckbildern des Inhabers in interoperablen Formaten angebracht. Die Daten sind zu sichern, und der Datenträger muss eine ausreichende Kapazität aufweisen und geeignet sein, die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.

Artikel 4b

Für die Zwecke dieser Verordnung erfassen die Mitgliedstaaten biometrische Merkmale von Drittstaatenangehörigen, nämlich das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke.

Das Verfahren wird im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis des betreffenden Mitgliedstaats und mit den in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien festgelegt.

Folgende biometrische Merkmale werden erfasst:

ein Lichtbild, das vom Antragsteller vorgelegt oder zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgenommen wird, und

zwei Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen und digital erfasst werden.

Die technischen Spezifikationen für die Erfassung der biometrischen Merkmale werden in Einklang mit dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren und den ICAO-Normen und den technischen Spezifikationen für Reisepässe, die die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (8) ausstellen, festgelegt.

Die Erfassung von Fingerabdrücken ist ab dem sechsten Lebensjahr obligatorisch.

Personen, deren Fingerabdrücke aus physischen Gründen nicht abgenommen werden können, sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit.

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Verwenden die Mitgliedstaaten das einheitliche Format für andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke, so sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass eine Verwechslung mit dem in Artikel 1 genannten Aufenthaltstitel nicht möglich ist und dass der Zweck auf der Karte eindeutig angegeben wird.“

7.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Speicherung des Gesichtsbilds als erstes biometrisches Merkmal erfolgt spätestens zwei Jahre, die Speicherung der zwei Fingerabdruckbilder spätestens drei Jahre nach der Festlegung der jeweiligen technischen Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e.

Die Gültigkeit bereits erteilter Aufenthaltstitel wird durch die Anwendung dieser Verordnung jedoch nicht berührt, sofern der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes beschließt.

Während einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Annahme der technischen Spezifikationen für das Gesichtsbild gemäß Absatz 3 dieses Artikels kann der Aufenthaltstitel weiterhin in Aufkleberform ausgestellt werden.“

8.

Der Anhang wird entsprechend dem Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 18. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. MATE


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(7)  Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

(8)  ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1.“


ANHANG I

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Aufenthaltstitel, der auch biometrische Merkmale umfasst, wird als eigenständiges Dokument im ID-1- oder ID-2-Format ausgestellt. Er orientiert sich an den Spezifikationen des ICAO-Dokuments über maschinenlesbare Visa (Dokument 9303 Teil 2) oder über maschinenlesbare Reisedokumente (Karten) (Dokument 9303 Teil 3). Der Aufenthaltstitel in Aufkleberform darf nur noch zwei Jahre lang nach Annahme der technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgestellt werden. Er enthält folgende Angaben:“.

2.

Unter Nummer 2 wird der letzte Satzteil, „ mit vorangestelltem Kennbuchstaben“ gestrichen.

3.

Nummer 6.4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Für Familienangehörige eines EU-Bürgers, der nicht sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, ist ‚Familienangehöriger‘ anzugeben. Im Falle von Berechtigten nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (1), können die Mitgliedstaaten ‚Berechtigter nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG‘ eintragen.

4.

Folgende Nummer wird eingefügt:

„8.a

Der unter Nummer 1 genannte Titel des Dokuments kann ferner auch am unteren Rand der Karte in zwei weiteren Sprachen wiedergegeben werden. Die unter den Nummern 2 bis 8 genannten Überschriften sollten in der (den) Sprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats angegeben werden. Der ausstellende Mitgliedstaat kann entweder in derselben Zeile oder in der Zeile darunter eine andere Amtssprache der Organe der Europäischen Union hinzufügen, wobei jedoch insgesamt nicht mehr als zwei Sprachen verwendet werden dürfen.“

5.

Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„11.

Diese Zone soll Druckzeichen im Untergrunddruck enthalten, mit denen der ausstellende Mitgliedstaat angegeben wird. Dieser Schriftzug darf die technischen Merkmale der maschinenlesbaren Zone nicht beeinträchtigen.“

6.

Folgende Nummern werden angefügt:

„16.

Als Datenträger gemäß Artikel 4a wird ein RF-Chip verwendet. Es steht den Mitgliedstaaten frei, für innerstaatliche Zwecke Daten in diesen aufzunehmen oder für diese Zwecke ein Dual Interface oder einen gesonderten Kontaktchip in den Aufenthaltstitel aufzunehmen, das bzw. der auf der Rückseite der Karte anzubringen ist, den ISO-Normen entspricht und keinerlei Interferenzen mit dem RF-Chip bewirkt.

17.

ICAO-Symbol für ein maschinenlesbares Reisedokument mit einem kontaktlosen Mikrochip (e-MRTD).“

2.

Folgender Buchstabe wird angefügt:

h)   Die Mitgliedstaaten haben ferner die Möglichkeit, zusätzliche nationale Sicherheitsmerkmale einzufügen, sofern diese in der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung festgelegten Liste enthalten sind und sofern diese mit dem harmonisierten Erscheinungsbild der folgenden Muster vereinbar sind und die einheitlichen Sicherheitsmerkmale in ihrer Wirkung nicht negativ beeinflusst werden.“

3.

Folgende Muster werden eingefügt:

„Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige mit biometrischen Merkmalen im ID-1-Format

Image

Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige mit biometrischen Merkmalen im ID-2-Format

Image

Image“.


(1)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35.“


ANHANG II

Erklärung, die gemeinsam mit der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen ist:

„Zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b:

Der Rat ersucht die Kommission, zu prüfen, welcher Weg am besten geeignet und angemessen ist, um einheitliche Sicherheitsmerkmale für die Aufenthaltstitel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iia einzuführen.“


29.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 381/2008 DER KOMMISSION

vom 28. April 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. April 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. April 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

71,4

MA

62,2

TN

111,3

TR

129,4

ZZ

93,6

0707 00 05

JO

178,8

MK

112,1

TR

127,1

ZZ

139,3

0709 90 70

MA

92,6

MK

68,1

TR

132,3

ZZ

97,7

0805 10 20

EG

48,5

IL

62,1

MA

53,0

TN

54,7

TR

55,8

US

44,3

ZZ

53,1

0805 50 10

AR

70,7

EG

126,4

IL

131,6

MK

118,8

TR

133,3

US

115,8

ZA

136,3

ZZ

119,0

0808 10 80

AR

87,6

BR

82,3

CA

84,7

CL

92,3

CN

94,0

MK

65,0

NZ

113,7

US

116,6

UY

62,9

ZA

87,0

ZZ

88,6

0808 20 50

AR

91,8

AU

88,5

CL

95,9

CN

44,0

NZ

201,7

ZA

89,6

ZZ

101,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


29.4.2008   

DE

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L 115/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 382/2008 DER KOMMISSION

vom 21. April 2008

mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

(Neufassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 12 und Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Da sie nochmals geändert werden soll, ist sie aus Gründen der Klarheit neu zu fassen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist für alle Einfuhren von Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung genannt sind, eine Einfuhrlizenz erforderlich. Die Erfahrung hat gelehrt, dass die künftige Entwicklung des Handels bei allen Rindfleischerzeugnissen, die besondere Bedeutung für das Gleichgewicht dieses besonders empfindlichen Marktes haben, aufmerksam verfolgt werden muss. Im Hinblick auf eine bessere Marktverwaltung ist es daher wichtig, Einfuhrlizenzen auch für die Erzeugnisse der KN-Codes 1602 50 31 bis 1602 50 80 und 1602 90 69 vorzusehen.

(3)

Es ist erforderlich, die Einfuhr von jungen männlichen Rindern, vor allem von Kälbern, in die Gemeinschaft zu verfolgen und die Erteilung von Einfuhrlizenzen von der Angabe der Herkunftsländer dieser Tiere abhängig zu machen.

(4)

Nach Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (4) muss das Original der Veterinärbescheinigung die Tiere bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

(5)

Mit den vorhandenen laufenden Nummern im Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaft (TARIC) lassen sich die Einfuhrzollkontingente, die betreffenden Erzeugnisse und in bestimmten Fällen deren Ursprung identifizieren. Deshalb sollen diese Nummern von den Mitgliedstaaten bei den Angaben in den Einfuhrlizenzen bzw. deren Teillizenzen und in den Mitteilungen an die Kommission verwendet werden.

(6)

Den für die Lizenzerteilung zuständigen einzelstaatlichen Behörden ist das Ursprungsland der im Rahmen gemeinsamer Zollkontingente für verschiedene Drittländer bzw. der zum Gemeinsamen Zolltarif eingeführten Mengen nicht immer bekannt. Deshalb ist die Angabe des Ursprungslandes bei diesen Zollkontingenten und bei den nicht präferenziellen Einfuhren als Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5) festzulegen und dessen Eintragung in Spalte 31 der Einfuhrlizenz bzw. ihrer Teillizenz vorzuschreiben.

(7)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 muss für alle Ausfuhren von Erzeugnissen, für welche eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung vorgelegt werden. Folglich sind die besonderen Durchführungsvorschriften dieser Regelung festzulegen, wie es auch vor allem die Einzelheiten der Antragstellung zu regeln gilt und die Angaben zu bestimmen sind, die in den Anträgen und Lizenzen enthalten sein müssen. Gleichzeitig bedarf es einer Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6).

(8)

In Artikel 33 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist vorgesehen, dass die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Einklang mit Artikel 300 des EG-Vertrages geschlossenen Übereinkommen hinsichtlich des Ausfuhrvolumens ergeben, auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen gewährleistet wird. Infolgedessen ist eine genaue Regelung für die Antragstellung, die Lizenzerteilung und die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen vorzusehen.

(9)

Außerdem empfiehlt es sich, die Mitteilung der Entscheidungen über die Anträge auf Gewährung von Ausfuhrlizenzen erst nach einer gewissen Bedenkzeit vorzusehen, in der die Kommission die beantragten Mengen und die entstehenden Ausgaben beurteilen und gegebenenfalls besondere Maßnahmen hinsichtlich der vorliegenden Anträge treffen kann. Im Interesse der Marktteilnehmer ist vorzusehen, dass der Lizenzantrag nach der etwaigen Festsetzung eines Annahmesatzes zurückgezogen werden kann.

(10)

Es empfiehlt sich vorzusehen, dass bei Anträgen, die sich auf Mengen bis zu 25 Tonnen beziehen, auf Wunsch des Marktteilnehmers eine unmittelbare Erteilung der Ausfuhrlizenzen erfolgen kann. Es empfiehlt sich, die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen zu begrenzen, damit diese Möglichkeit nicht zur Umgehung des vorgenannten Mechanismus führt.

(11)

Im Hinblick auf eine präzise Verwaltung der Ausfuhrmengen ist von den Regeln der in der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorgesehenen Toleranz abzuweichen.

(12)

Die Bestimmungen betreffend die besonderen Ausfuhrregelungen der Verordnung (EG) Nr. 1643/2006 der Kommission vom 7. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr von Rindfleisch, dem bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann (7), und der Verordnung (EG) Nr. 2051/96 der Kommission vom 25. Oktober 1996 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsvorschriften für die Unterstützung der Ausfuhr von Rindfleisch, dem bei der Einfuhr nach Kanada eine besondere Behandlung zugute kommen kann, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 (8) sind in diese Verordnung einzufügen.

(13)

Um diese Regelungen ordnungsgemäß verwalten zu können, müssen der Kommission genaue Informationen über die eingereichten Lizenzanträge und die Verwendung der erteilten Lizenzen zur Verfügung stehen. Für die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission muss die Verwendung eines einheitlichen Musters vorgesehen werden, damit verwaltungstechnisch eine effiziente Arbeit gewährleistet ist.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Diese Verordnung enthält die Durchführungsvorschriften zur Regelung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch.

KAPITEL II

EINFUHRLIZENZEN

Artikel 2

(1)   Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Erzeugnisse sowie der Erzeugnisse der KN-Codes 1602 50 31 bis 1602 50 80 und 1602 90 69 in die Gemeinschaft ist eine Einfuhrlizenz erforderlich.

(2)   Zur Einfuhr von Erzeugnissen der KN-Codes 0102 90 05 bis 0102 90 49, ausgenommen die Einfuhrkontingente für lebende Rinder, die in den Verordnungen mit den betreffenden Durchführungsbestimmungen geregelt sind, ist in der Einfuhrlizenz und im Lizenzantrag Folgendes einzutragen:

a)

in Feld 7 das Herkunftsland;

b)

in Feld 8 das Ursprungsland, das übereinstimmt mit dem Ausfuhrland im Sinne von Anhang I Teil 2 („Muster von Veterinärbescheinigungen“) der Entscheidung 79/542/EWG. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem Land;

c)

in Feld 20 der Vermerk: „Die Angabe des Ursprungslandes in Feld 8 stimmt überein mit dem im Original oder in der Kopie der Veterinärbescheinigung angegebenen Ausfuhrland.“

(3)   Die Abfertigung der in Absatz 2 genannten Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr ist an die Vorlage des Originals oder einer Kopie der von der gemeinschaftlichen Grenzkontrollstelle für konform befundenen Veterinärbescheinigung sowie an die Bedingung gebunden, dass das die Bescheinigung ausstellende Land dem in Feld 8 angegebenen Ursprungsland entspricht.

Artikel 3

Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz wird auf 90 Tage ab dem Tag der Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 festgelegt.

Artikel 4

Die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen beträgt

a)

5 EUR/Stück für lebende Tiere,

b)

12 EUR/100 kg Eigengewicht für sonstige Erzeugnisse.

Artikel 5

(1)   Unbeschadet anderer Sondervorschriften werden Einfuhrlizenzen beantragt für Erzeugnisse eines in Anhang I aufgeführten KN-Codes oder einer in Anhang I unter einem Gedankenstrich aufgeführten Gruppe von KN-Codes.

(2)   Die Angaben aus dem Antrag werden in die Einfuhrlizenz übernommen.

(3)   Bei Einfuhren im Rahmen einer Präferenzregelung wird die laufende Nummer des betreffenden Kontingents aus dem Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) von der lizenzerteilenden Stelle in Feld 20 der Einfuhrlizenz bzw. ihrer Teillizenzen eingetragen.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens zum zehnten Tag jedes Monats die Erzeugnismengen in Erzeugnisgewicht in Kilogramm oder Stück mit, für die im vorhergehenden Monat Einfuhrlizenzen für nicht kontingentierte Einfuhren erteilt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens zum 31. Oktober jedes Jahres die Erzeugnismengen in Erzeugnisgewicht in Kilogramm oder Stück mit, für die im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres erteilte Einfuhrlizenzen für nicht kontingentierte Einfuhren nicht verwendet wurden.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens zum 31. Oktober jedes Jahres die Erzeugnismengen in Erzeugnisgewicht in Kilogramm oder Stück, aufgeschlüsselt nach Einfuhrmonaten und Ursprungsländern, mit, die im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres im Rahmen von nicht kontingentierten Einfuhren tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Ab dem am 1. Juli 2009 beginnenden Zeitraum übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Einzelheiten über die Mengen der ab dem 1. Juli 2009 im Rahmen von nicht kontingentierten Einfuhren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnisse jedoch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (9).

Artikel 7

Die Mitteilungen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Unterabsatz 1 sind gemäß den Anhängen II, III und IV und unter Verwendung der Erzeugniskategorien gemäß Anhang V vorzunehmen.

Artikel 8

(1)   Bei der Abschreibung der tatsächlich eingeführten Mengen in der Einfuhrlizenz bzw. ihren Teillizenzen ist in der Spalte 31 der Einfuhrlizenz oder ihrer Teillizenzen neben den Angaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 das Ursprungsland einzutragen.

(2)   Der Eintrag gemäß Absatz 1 ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

KAPITEL III

AUSFUHRLIZENZEN

Artikel 9

Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist für alle Ausfuhren von Rindfleischerzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, die Erteilung einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß den Bestimmungen der Artikel 10 bis 16 der vorliegenden Verordnung erforderlich.

Artikel 10

(1)   Für die Ausfuhren von Erzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird und eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung erteilt werden muss, beläuft sich die Gültigkeitsdauer der Lizenzen, berechnet ab dem Tag der Ausstellung im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000, auf

a)

fünf Monate zuzüglich des laufenden Monats für Erzeugnisse des KN-Codes 0102 10 und auf 75 Tage für die Erzeugnisse der KN-Codes 0102 90 und ex 1602,

b)

60 Tage für die übrigen Erzeugnisse.

(2)   Bei Ausfuhrlizenzen für Rindfleischerzeugnisse, die im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilt werden, läuft die Gültigkeitsdauer

a)

für die Erzeugnisse des KN-Codes 0102 10 am Ende des fünften Monats ab, der auf den Monat der Ausstellung im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 derselben Verordnung folgt,

b)

für die übrigen Erzeugnisse am Ende des vierten Monats ab, der auf den Monat der Ausstellung im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 derselben Verordnung folgt.

(3)   Abweichend von Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird die Frist von 21 Tagen für die Erzeugnisse des KN-Codes 0102 10 auf 90 Tage verlängert.

(4)   Die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten in Feld 15 die Warenbezeichnung und in Feld 16 den zwölfstelligen Erzeugniscode der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen sowie in Feld 7 die Angabe des Bestimmungslandes.

(5)   Die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Erzeugniskategorien sind in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 11

Die Sicherheit für die Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung beträgt

a)

26 EUR/Stück für lebende Tiere,

b)

15 EUR/100 kg für Erzeugnisse des Codes 0201 30 00 9100 der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen,

c)

9 EUR/100 kg Eigengewicht für die übrigen Erzeugnisse.

Artikel 12

(1)   Die in Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 genannten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung können bei den zuständigen Behörden vom Montag bis Freitag jeder Woche beantragt werden.

Die Ausfuhrlizenzen werden an dem auf die Woche des Eingangs des Antrags folgenden Mittwoch ausgestellt, sofern die Kommission innerhalb dieser Frist keine der in Absatz 2 oder 3 dieses Artikels genannten Maßnahmen trifft.

Die im Rahmen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beantragten Lizenzen werden jedoch unverzüglich ausgestellt.

Abweichend von Unterabsatz 2 kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 einen anderen Tag als den Mittwoch für die Ausstellung der Ausfuhrlizenzen festsetzen, wenn dieser Tag nicht eingehalten werden kann.

(2)   Würde die Erteilung der Ausfuhrlizenzen dazu führen, dass die verfügbaren Finanzbeträge überschritten werden oder überschritten zu werden drohen oder die Höchstmengen, die während des betreffenden Zeitraums unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen von Artikel 33 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ausgeführt werden können, erschöpft werden oder erschöpft zu werden drohen oder dass die Kontinuität der Ausfuhren nicht gewährleistet werden kann, so kann die Kommission

a)

einen einheitlichen Annahmesatz der beantragten Mengen festsetzen,

b)

die Anträge ablehnen, für die noch keine Ausfuhrlizenzen bewilligt wurden,

c)

die Antragstellung für Ausfuhrlizenzen höchstens fünf Arbeitstage lang aussetzen, wobei allerdings nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 eine längere Aussetzungsfrist beschlossen werden kann.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fällen sind während der Aussetzungsfrist eingereichte Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz unzulässig.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Maßnahmen können nach Erzeugniskategorien und Bestimmungen oder Bestimmungsgruppen getroffen oder differenziert werden.

(3)   Die in Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen können auch getroffen werden, wenn sich die Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf Mengen beziehen, die die normalen Absatzmengen für eine Bestimmung oder eine Bestimmungsgruppe überschreiten oder zu überschreiten drohen und die Erteilung der beantragten Lizenzen die Gefahr von Spekulationsgeschäften, einer Wettbewerbsverzerrung zwischen Marktteilnehmern oder der Störung der betreffenden Handelsströme oder des Gemeinschaftsmarktes mit sich bringt.

(4)   Werden beantragte Mengen abgelehnt oder gekürzt, so wird die Sicherheit umgehend für jede Menge freigegeben, für welche dem Antrag nicht stattgegeben wurde.

(5)   Wird ein einheitlicher Annahmesatz unter 90 % festgelegt, so wird die Lizenz abweichend von Absatz 1 spätestens am elften Arbeitstag nach der Veröffentlichung dieses Prozentsatzes im Amtsblatt der Europäischen Union erteilt. Der Marktteilnehmer hat die Möglichkeit, in den zehn Arbeitstagen nach dieser Veröffentlichung

a)

entweder seinen Antrag zurückzuziehen, worauf die Sicherheit umgehend freigegeben wird; oder

b)

die sofortige Erteilung zu beantragen; in diesem Fall wird die Lizenz unverzüglich, spätestens aber am fünften Arbeitstag nach der Stellung des Lizenzantrags, von der zuständigen Stelle erteilt.

(6)   Abweichend von Absatz 1 werden die Lizenzen, die Anträge betreffen, die sich auf höchstens 25 Tonnen Erzeugnisse der KN-Codes 0201 und 0202 beziehen, unverzüglich ausgestellt. In diesem Fall ist die Gültigkeitsdauer der Lizenzen abweichend von Artikel 10 der vorliegenden Verordnung auf fünf Arbeitstage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 begrenzt und enthalten die Lizenzen und die Anträge in Feld 20 zumindest einen der in Anhang VII Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Vermerke.

Artikel 13

(1)   Für die innerhalb der Toleranzgrenze gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgeführte Menge wird die Erstattung nicht gezahlt, wenn diese Ausfuhr anhand einer in Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Lizenz erfolgt und die Lizenz in Feld 22 den Vermerk trägt:

„Erstattung gültig für … Tonnen (Menge, für welche die Lizenz erteilt wird)“.

(2)   Die Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (10) finden keine Anwendung auf die besonderen Ausfuhrerstattungen für Erzeugnisse der KN-Codes 0201 30 00 9100 und 0201 30 00 9120 der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (11) erstellten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen, wenn diese Erzeugnisse dem Zolllagerverfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission (12) unterworfen worden sind.

Artikel 14

(1)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1643/2006 getätigte Ausfuhren.

(2)   Der Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz für in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1643/2006 genannte Erzeugnisse kann nur in einem Mitgliedstaat gestellt werden, der den Hygienebedingungen des Einfuhrlandes entspricht.

(3)   Der Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz und die Lizenz selbst enthalten in Feld 7 die Angabe „USA“. Die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr aus dem Mitgliedstaat der Lizenzerteilung in dieses Bestimmungsland.

(4)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 dürfen die ausgeführten Mengen nicht die in der Lizenz ausgewiesenen Mengen überschreiten. Die Lizenz enthält in Feld 19 die Zahl „0“.

(5)   Die Lizenz enthält in Feld 22 eine der in Anhang VII Teil B aufgeführten Angaben.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde;

b)

spätestens am Ende des Monats der Antragstellung das Verzeichnis der Antragsteller.

(7)   Überschreiten die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, die verfügbaren Mengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Annahmesatz für die beantragten Mengen fest.

(8)   Die Lizenzen werden am zehnten Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Antragstellung folgt. Für Anträge, die der Kommission nicht mitgeteilt worden sind, werden keine Lizenzen erteilt.

(9)   Abweichend von Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung gilt die Ausfuhrlizenz neunzig Tage ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000, nicht jedoch über den 31. Dezember des Jahres der Lizenzerteilung hinaus.

(10)   Werden die beantragten Mengen gemäß Absatz 7 gekürzt, so wird die Sicherheit unverzüglich für jede Menge freigegeben, für die dem Antrag nicht stattgegeben wurde.

(11)   Abgesehen von den in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorgesehenen Bedingungen wird die Sicherheit für die Ausfuhrlizenz nur gegen Vorlage des Nachweises über die Ankunft am Bestimmungsort gemäß Artikel 35 Absatz 5 derselben Verordnung freigegeben.

Artikel 15

(1)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Ausfuhren nach Kanada im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2051/96.

(2)   Lizenzanträge für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2051/96 können nur in Mitgliedstaaten gestellt werden, die den kanadischen Hygienevorschriften genügen.

(3)   Der Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz und die Lizenz selbst enthalten in Feld 7 die Angabe „Kanada“. Die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr aus dem Mitgliedstaat der Lizenzerteilung in dieses Bestimmungsland.

(4)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 dürfen die ausgeführten Mengen nicht die in der Lizenz ausgewiesenen Mengen überschreiten. Die Lizenz enthält in Feld 19 die Zahl „0“.

(5)   Die Lizenz enthält in Feld 22 eine der in Anhang VII Teil C aufgeführten Angaben.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde;

b)

spätestens am Ende des Monats der Antragstellung das Verzeichnis der Antragsteller.

(7)   Überschreiten die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, die verfügbaren Mengen, so legt die Kommission einen einheitlichen Annahmesatz für die beantragten Mengen fest.

(8)   Die Lizenzen werden am zehnten Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Antragstellung folgt. Für Anträge, die der Kommission nicht mitgeteilt worden sind, werden keine Lizenzen erteilt.

(9)   Abweichend von Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung gilt die Ausfuhrlizenz 90 Tage ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000, nicht jedoch über den 31. Dezember des Jahres der Lizenzerteilung hinaus.

(10)   Werden die beantragten Mengen gemäß Absatz 7 gekürzt, so wird die Sicherheit unverzüglich für jede Menge freigegeben, für die dem Antrag nicht stattgegeben wurde.

(11)   Abgesehen von den in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorgesehenen Bedingungen wird die Sicherheit für die Ausfuhrlizenz nur gegen Vorlage des Nachweises über die Ankunft am Bestimmungsort gemäß Artikel 35 Absatz 5 derselben Verordnung freigegeben.

Artikel 16

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

jeden Freitag ab 13.00 Uhr:

i)

die Lizenzanträge mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 (bzw. gegebenenfalls das Fehlen von Lizenzanträgen), die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche eingereicht wurden;

ii)

die in Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Lizenzanträge (bzw. gegebenenfalls das Fehlen von Lizenzanträgen), die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche eingereicht wurden;

iii)

die Mengen, für die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen im Rahmen von Artikel 12 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung erteilt wurden (bzw. gegebenenfalls die Nichterteilung von Lizenzen);

iv)

die Mengen, für die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen aufgrund von Lizenzanträgen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilt wurden, wobei jeweils das Datum der Antragstellung und das Bestimmungsland anzugeben sind;

v)

die Mengen, für die während der laufenden Woche Anträge auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz in dem in Artikel 12 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Fall zurückgezogen wurden;

b)

bis zum 15. jedes Monats für den vorangegangenen Monat:

i)

die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Lizenzanträge;

ii)

die Mengen, für die im Rahmen von Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung Lizenzen erteilt und nicht genutzt wurden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen müssen folgende genaue Angaben enthalten:

a)

die Gewichtsmenge für jede in Artikel 10 Absatz 5 genannte Erzeugniskategorie;

b)

die nach Bestimmungsländern aufgeschlüsselte Menge für die einzelnen Kategorien.

Im Rahmen der Mitteilungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ist auch der Erstattungsbetrag für die einzelnen Kategorien anzugeben.

(3)   Alle in Absatz 1 genannten Mitteilungen einschließlich derjenigen ohne Meldung müssen nach dem Muster des Anhangs VIII erfolgen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang X.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 98/2008 der Kommission (ABl. L 29 vom 2.2.2008, S. 5).

(2)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 586/2007 (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 5).

(3)  Siehe Anhang IX.

(4)  ABl. L 146, 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/61/EG der Kommission (ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 33).

(5)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 12.12.2006, S. 52).

(6)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1423/2007 (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 36).

(7)  ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 7.

(8)  ABl. L 274 vom 26.10.1996, S. 18. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2333/96 (ABl. L 317 vom 6.12.1996, S. 13).

(9)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(10)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(11)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

(12)  ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7.


ANHANG I

Liste zu Artikel 5 Absatz 1

0102 90 05

0102 90 21, 0102 90 29

0102 90 41 bis 0102 90 49

0102 90 51 bis 0102 90 79

0201 10 00, 0201 20 20

0201 20 30

0201 20 50

0201 20 90

0201 30 00, 0206 10 95

0202 10 00, 0202 20 10

0202 20 30

0202 20 50

0202 20 90

0202 30 10

0202 30 50

0202 30 90

0206 29 91

0210 20 10

0210 20 90, 0210 99 51, 0210 99 90

1602 50 10, 1602 90 61

1602 50 31

1602 50 95

1602 90 69


ANHANG II

Mitteilung zu den (erteilten) Einfuhrlizenzen

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008

Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden

Vom: … bis: ….

Erzeugniscode(s) (1)

Menge

(Erzeugnisgewicht in kg oder Stück)

 

 


(1)  Erzeugniskategorie oder -kategorien gemäß Anhang V.


ANHANG III

Mitteilung zu den Einfuhrlizenzen (nicht genutzte Mengen)

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008

Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen nicht genutzt wurden

Vom: … bis: ….

Erzeugniscode(s) (1)

Nicht genutzte Menge

(Erzeugnisgewicht in kg oder Stück)

 

 


(1)  Erzeugniskategorie oder kategorien gemäß Anhang V.


ANHANG IV

Mitteilung zu den in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008

In den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Erzeugnismengen (in Kilogramm oder Stück):

Erzeugniskategorie gemäß Anhang V: …

Ursprungsland

Monat

Land A

Land B

Land …

Land Z

Monat 1

 

 

 

 

Monat 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Monat 11

 

 

 

 

Monat 12

 

 

 

 

12 Monate insgesamt

 

 

 

 


ANHANG V

Erzeugniskategorien gemäß Artikel 7

Erzeugniskategorie

KN-Code

110

0102 90 05

120

0102 90 21 und 0102 90 29

130

0102 90 41 und 0102 90 49

140

0102 90 51 bis 0102 90 79

210

0201 10 00 und 0201 20 20

220

0201 20 30

230

0201 20 50

240

0201 20 90

250

0201 30 und 0206 10 95

310

0202 10 und 0202 20 10

320

0202 20 30

330

0202 20 50

340

0202 20 90

350

0202 30 10

360

0202 30 50

370

0202 30 90

380

0206 29 91

410

0210 20 10

420

0210 20 90, 0210 99 51 und 0210 99 90

510

1602 50 10 und 1602 90 61

520

1602 50 31

530

1602 50 95

550

1602 90 69


ANHANG VI

In Artikel 10 Absatz 5 genannte Liste

Kategorie

Erzeugniscode

011

0102 10 10 9140 und 0102 10 30 9140

021

0102 10 10 9150, 0102 10 30 9150 und 0102 10 90 9120

031

0102 90 71 9000

041

0102 90 41 9100, 0102 90 51 9000, 0102 90 59 9000, 0102 90 61 9000, 0102 90 69 9000 und 0102 90 79 9000

050

0201 10 00 9110, 0201 20 30 9110 und 0201 20 50 9130

060

0201 10 00 9120, 0201 20 30 9120, 0201 20 50 9140 und 0201 20 90 9700

070

0201 10 00 9130 und 0201 20 20 9110

080

0201 10 00 9140 und 0201 20 20 9120

090

0201 20 50 9110

100

0201 20 50 9120

110

0201 30 00 9050

111

0201 30 00 9060

120

0201 30 00 9100

121

0201 30 00 9120

131

0201 30 00 9140

150

0202 10 00 9100, 0202 20 30 9000, 0202 20 50 9900 und 0202 20 90 9100

160

0202 10 00 9900 und 0202 20 10 9000

170

0202 20 50 9100

180

0202 30 90 9100

200

0202 30 90 9200

210

0202 30 90 9900

220

0206 10 95 9000 und 0206 29 91 9000

230

0210 20 90 9100

320

1602 50 31 9125 und 1602 50 95 9125

350

1602 50 31 9325 und 1602 50 95 9325


ANHANG VII

TEIL A

Vermerke gemäß Artikel 12 Absatz 6

:

Bulgarisch

:

„Сертификат, валиден пет работни дни и неизползваем за поставяне на обезкостено говеждо месо от възрастни мъжки животни от рода на едрия рогат добитък под режим митнически склад съгласно член 4 от Регламент (ЕО) № 1741/2006.“

:

Spanisch

:

«Certificado válido durante cinco días hábiles, no utilizable para colocar la carne de vacuno deshuesada de bovinos machos pesados bajo el régimen de depósito aduanero de conformidad con el artículo 4 del Reglamento (CE) no 1741/2006.»

:

Tschechisch

:

„Licence platná po dobu pěti pracovních dní a nepoužitelná pro propuštění vykostěného masa z dospělého skotu samčího pohlaví do režimu uskladňování v celním skladu podle článku 4 nařízení (ES) č. 1741/2006.“

:

Dänisch

:

»Licens, der er gyldig i fem arbejdsdage, og som ikke kan benyttes til at anbringe udbenet oksekød af voksne handyr under den toldoplagsordning, der er omhandlet i artikel 4 i forordning (EF) nr. 1741/2006.«

:

Deutsch

:

„Fünf Arbeitstage gültige und für die Unterstellung von entbeintem Fleisch ausgewachsener männlicher Rinder unter das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 nicht verwendbare Lizenz.“

:

Estnisch

:

„Litsents kehtib viis päeva ja seda ei saa kasutada täiskasvanud isasveiste konditustatud liha enne eksportimist tolliladustamisprotseduurile suunamisel vastavalt määruse (EÜ) nr 1741/2006 artiklile 4.”

:

Griechisch

:

«Πιστοποιητικό το οποίο ισχύει πέντε εργάσιμες ημέρες και δεν χρησιμοποιείται για την υπαγωγή κρεάτων χωρίς κόκκαλα από αρσενικά ενήλικα βοοειδή υπό το καθεστώς της τελωνειακής αποταμίευσης σύμφωνα με το άρθρο 4 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1741/2006.»

:

Englisch

:

‘Licence valid for five working days and not useable for placing boned meat of adult male bovine animals under the customs warehousing procedure in accordance with Article 4 of Regulation (EC) No 1741/2006.’

:

Französisch

:

«Certificat valable cinq jours ouvrables et non utilisable pour le placement de viandes bovines désossées de gros bovins mâles sous le régime de l’entrepôt douanier conformément à l’article 4 du règlement (CE) no 1741/2006.»

:

Italienisch

:

«Titolo valido cinque giorni lavorativi e non utilizzabile ai fini dell’assoggettamento di carni bovine disossate di bovini maschi adulti al regime di deposito doganale conformemente all’articolo 4 del regolamento (CE) n. 1741/2006.»

:

Lettisch

:

“Sertifikāts ir derīgs piecas darbdienas un saskaņā ar Regulas (EK) Nr. 1741/2006 4. pantu nav izmantojams pieauguša liellopa gaļas bez kauliem novietošanai muitas režīma noliktavās.”

:

Litauisch

:

„Penkias darbo dienas galiojanti ir jaučių mėsos be kaulo muitinio sandėliavimo procedūrai įforminti pagal Reglamento (EB) Nr. 1741/2006 4 straipsnį nenaudojama licencija“

:

Ungarisch

:

„Az engedély öt munkanapig érvényes és nem használható fel arra, hogy kifejlett, hímivarú szarvasmarhafélékből származó kicsontozott húst vámraktározási eljárás alá helyezzenek az 1741/2006/EK rendelet 4. cikkével összhangban.”

:

Maltesisch

:

“Liċenzja valida għal ħames ġranet tax-xogħol, u mhux utilizzabbli għat-tqegħid tal-laħam disussat ta' annimali bovini adulti rġiel taħt il-proċedura tal-ħżin doganali skond l-Artikolu 4 tar-Regolament (KE) Nru 1741/2006.”

:

Niederländisch

:

„Dit certificaat heeft een geldigheidsduur van vijf werkdagen en mag niet worden gebruikt om rundvlees zonder been van volwassen mannelijke runderen onder het stelsel van douane entrepots te plaatsen overeenkomstig artikel 4 van Verordening (EG) nr. 1741/2006”.

:

Polnisch

:

„Pozwolenie ważne pięć dni roboczych, nie może być stosowane do objęcia procedurą składu celnego wołowiny bez kości pochodzącej z dorosłego bydła płci męskiej zgodnie z art. 4 rozporządzenia (WE) nr 1741/2006.”

:

Portugiesisch

:

«Certificado válido durante cinco dias úteis, não utilizável para a colocação de carne de bovino desossada de bovinos machos adultos sob o regime de entreposto aduaneiro em conformidade com o artigo 4.o do Regulamento (CE) n.o 1741/2006.»

:

Rumänisch

:

„Licență valabilă timp de cinci zile lucrătoare și care nu poate fi utilizată pentru a plasa carnea de vită și mânzat dezosată de la bovine adulte masculi în regimul de antrepozitare vamală în conformitate cu articolul 4 din Regulamentul (CE) nr. 1741/2006.”

:

Slowakisch

:

„Povolenie platné päť pracovných dní a nepoužiteľné na umiestnenie vykosteného mäsa dospelých samcov hovädzieho dobytka do režimu colného skladu v súlade s článkom 4 nariadenia (ES) č. 1741/2006.“

:

Slowenisch

:

„Dovoljenje je veljavno pet delovnih dni in se ne uporablja za dajanje odkoščenega mesa odraslega goveda moškega spola v postopek carinskega skladiščenja v skladu s členom 4 Uredbe (ES) št. 1741/2006.“

:

Finnisch

:

”Todistus on voimassa viisi työpäivää. Sitä ei voida käyttää asetuksen (EY) N:o 1741/2006 4 artiklan mukaiseen täysikasvuisten urospuolisten nautaeläinten luuttomaksi leikatun lihan asettamiseen tullivarastointimenettelyyn.”

:

Schwedisch

:

”Licens giltig under fem arbetsdagar; får inte användas för att låta urbenade styckningsdelar från fullvuxna handjur av nötkreatur omfattas av tullagerförfarandet enligt artikel 4 i förordning (EG) nr 1741/2006.”

TEIL B

Vermerke gemäß Artikel 14 Absatz 5

:

Bulgarisch

:

Прясно, охладено или замразено говеждо или телешко месо – Споразумение между ЕО и САЩ. Валидно само в … (страна-членка издател). Количеството за износ не може да надвишава … кг (цифром и словом).

:

Spanisch

:

Vacuno fresco, refrigerado o congelado. — Acuerdo entre la CE y los EE UU. Válido solamente en … (Estado miembro de expedición). La cantidad exportada no debe superar … kilos (cantidad en cifras y letras).

:

Tschechisch

:

Čerstvé, chlazené nebo zmrazené hovězí maso – dohoda mezi ES a USA. Platí pouze v … (vydávající členský stát). Množství k vývozu nesmí překročit … kg (vyjádřit číslicemi a písmeny).

:

Dänisch

:

Fersk, kølet eller frosset oksekød — Aftale mellem EF og USA. Kun gyldig i … (udstedende medlemsstat). Mængden, der skal udføres, må ikke overstige … (mængde i tal og bogstaver) kg.

:

Deutsch

:

Frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch — Abkommen zwischen der EG und den USA. Nur gültig in … (Mitgliedstaat der Lizenzerteilung). Ausfuhrmenge darf nicht über … kg (Menge in Ziffern und Buchstabe) liegen.

:

Estnisch

:

Värske, jahutatud või külmutatud veiseliha – EÜ ja USA vaheline leping. Kehtib ainult … (väljaandnud liikmesriik). Eksporditav kogus ei tohi ületada … kg (numbrite ja sõnadega).

:

Griechisch

:

Νωπό, διατηρημένο με απλή ψύξη ή κατεψυγμένο βόειο κρέας — Συμφωνία μεταξύ της ΕΚ και των ΗΠΑ. Ισχύει μόνο σε … (κράτος μέλος έκδοσης). Η ποσότητα προς εξαγωγή δεν πρέπει να υπερβαίνει … χιλιό- γραμμα (η ποσότητα αναφέρεται αριθμητικώς και ολογράφως.

:

Englisch

:

Fresh, chilled or frozen beef — Agreement between EC and USA. Valid only in … (Member State of issue). Quantity to be exported may not exceed … kg (in figures and letters).

:

Französisch

:

Viande bovine fraîche, réfrigérée ou congelée — Accord entre la CE et les U.S.A. Uniquement valable en … (État membre de délivrance). La quantité à exporter ne peut excéder … kg (quantité en chiffres et en lettres).

:

Italienisch

:

Carni bovine fresche, refrigerate o congelate — Accordo tra CE e USA. Valido soltanto in … (Stato membro emittente). La quantità da esportare non può essere superiore a … kg (in cifre e in lettere).

:

Lettisch

:

Svaiga, atdzesēta vai saldēta liellopu gaļa – EK un ASV savstarpējais nolīgums. Derīga vienīgi … (izdevēja dalībvalsts). Izvešanai paredzētais daudzums nevar pārsniegt … kg (cipariem un vārdiem).

:

Litauisch

:

Šviežia, atšaldyta arba sušaldyta jautiena – EB ir JAV susitarimas. Galioja tik (kur) … (išdavusi valstybė narė). Eksportuojamas kiekis negali viršyti … kg (skaičiais ir žodžiais).

:

Ungarisch

:

Friss, hűtött vagy fagyasztott marhahús – Megállapodás az EK és az USA között. Kizárólag a következő országban érvényes: … (kibocsátó tagállam). Az exportra szánt mennyiség nem haladhatja meg a(z) … kg-ot (számmal és betűvel).

:

Maltesisch

:

Ċanga frisk, mkessħa u ffriżata – Ftehim bejn l-UE u l-USA. Validu biss fi … (Stat Membru tal-ħruġ). Kwantità li għandha tkun esportata ma tistax teċċedi.. kg (f’figuri u ittri).

:

Niederländisch

:

Vers, gekoeld of bevroren rundvlees — Overeenkomst tussen de EG en de Verenigde Staten van Amerika. Alleen geldig in … (Lidstaat die het certificaat afgeeft). Uitgevoerde hoeveelheid mag niet meer dan … kg zijn (hoeveelheid in cijfers en letters).

:

Polnisch

:

Świeża, chłodzona lub mrożona wołowina – Umowa między WE a Stanami Zjednoczonymi. Ważne tylko w … (wydające państwo członkowskie). Ilość, która ma być wywieziona nie może przekroczyć … kg (wyrażona w cyfrach i słownie).

:

Portugiesisch

:

Carne de bovino fresca, refrigerada ou congelada — Acordo entre a CE e os EUA. Válido apenas em … (Estado-Membro de emissão). A quantidade a exportar não pode ser superior a … kg (quantidade em algarismos e por extenso).

:

Rumänisch

:

Carne de vită proaspătă, refrigerată sau congelată – Acord între CE și SUA. Valabilă doar în … (statul membru emitent). Cantitatea de exportat nu poate depăși … kg (în cifre și litere).

:

Slowakisch

:

Čerstvé, chladené alebo mrazené hovädzie mäso — Dohoda medzi ES a USA. Platí len v … (vydávajúci členský štát). Množstvo určené na vývoz nesmie prekročiť … kg (číselne a slovne).

:

Slowenisch

:

Sveže, hlajeno in zamrznjeno goveje meso — Sporazum med ES in ZDA. Velja samo v … (država članica izdaje). Količina za izvoz ne sme preseči … kg (s številko in z besedo).

:

Finnisch

:

Tuoretta, jäähdytettyä tai jäädytettyä lihaa — Euroopan yhteisön ja Yhdysvaltojen välinen sopimus. Voimassa ainoastaan … (jäsenvaltio, jossa todistus on annettu). Vietävä määrä ei saa ylittää … kilogrammaa (määrä numeroin ja kirjaimin).

:

Schwedisch

:

Färskt, kylt eller fryst nötkött — Avtal mellan EG och USA. Enbart giltigt i … (utfärdande medlemsstat). Den utförda kvantiteten får inte överstiga … kg.

TEIL C

Vermerke gemäß Artikel 15 Absatz 5

:

Bulgarisch

:

Прясно, охладено или замразено говеждо или телешко месо – Споразумение между ЕО и Канада Валидно само в … (страна-членка издател). Количеството за износ не може да надвишава … кг (цифром и словом).

:

Spanisch

:

Vacuno fresco, refrigerado o congelado. — Acuerdo entre la CE y Canadá. Válido solamente en … (Estado miembro de expedición). La cantidad exportada no debe superar … kilos (cantidad en cifras y letras).

:

Tschechisch

:

Čerstvé, chlazené nebo zmrazené hovězí maso – Dohoda mezi ES a Kanadou. Platí pouze v … (vydávající členský stát). Množství k vývozu nesmí překročit … kg (vyjádřit číslicemi a písmeny).

:

Dänisch

:

Fersk, kølet eller frosset oksekød — Aftale mellem EF og Canada. Kun gyldig i … (udstedende medlemsstat). Mængden, der skal udføres, må ikke overstige … (mængde i tal og bogstaver) kg.

:

Deutsch

:

Frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch — Abkommen zwischen der EG und Kanada. Nur gültig in … (Mitgliedstaat der Lizenzerteilung). Ausfuhrmenge darf nicht über … kg (Menge in Ziffern und Buchstabe) liegen.

:

Estnisch

:

Värske, jahutatud või külmutatud veiseliha – EÜ ja Kanada vaheline leping. Kehtib ainult … (väljaandnud liikmesriik). Eksporditav kogus ei tohi ületada … kg (numbrite ja sõnadega),

:

Griechisch

:

Νωπό, διατηρημένο με απλή ψύξη ή κατεψυγμένο βόειο κρέας — Συμφωνία μεταξύ της ΕΚ και των Καναδά. Ισχύει μόνο σε … (κράτος μέλος έκδοσης). Η ποσότητα προς εξαγωγή δεν πρέπει να υπερβαίνει … χιλιό- γραμμα (η ποσότητα αναφέρεται αριθμητικώς και ολογράφως)

:

Englisch

:

Fresh, chilled or frozen beef — Agreement between EC and Canada. Valid only in … (Member State of issue). Quantity to be exported may not exceed … kg (in figures and letters).

:

Französisch

:

Viande fraîche, réfrigérée ou congelée — Accord entre la CE et le Canada. Uniquement valable en … (État membre de délivrance). La quantité à exporter ne peut excéder … kg (quantité en chiffres et en lettres).

:

Italienisch

:

Carni bovine fresche, refrigerate o congelate — Accordo tra CE e Canada. Valido soltanto in … (Stato membro emittente). La quantità da esportare non può essere superiore a … kg (in cifre e in lettere).

:

Lettisch

:

Svaiga, atdzesēta vai saldēta liellopu gaļa – EK un Kanādas savstarpējais nolīgums. Derīga vienīgi … (izdevēja dalībvalsts). Izvešanai paredzētais daudzums nevar pārsniegt … kg (cipariem un vārdiem).

:

Litauisch

:

Šviežia, atšaldyta arba sušaldyta jautiena – EB ir Kanados susitarimas. Galioja tik (kur) … (išdavusi valstybė narė). Eksportuojamas kiekis negali viršyti … kg (skaičiais ir žodžiais).

:

Ungarisch

:

Friss, hűtött vagy fagyasztott marhahús – Megállapodás az EK és Kanada között. Kizárólag a következő országban érvényes: … (kibocsátó tagállam). Az exportra szánt mennyiség nem haladhatja meg a(z) … kg-ot (számmal és betűvel)

:

Maltesisch

:

Ċanga frisk, mkessħa u ffriżata – Ftehim bejn il-KE u l-Kanada. Validu biss fi … (Stat Membru tal-ħruġ). Kwantità li għandha tkun esportata ma tistax teċċedi … kg (f’figuri u ittri).

:

Niederländisch

:

Vers, gekoeld of bevroren rundvlees — Overeenkomst tussen de EG en Canada. Alleen geldig in … (Lidstaat die het certificaat afgeeft). Uitgevoerde hoeveelheid mag niet meer dan … kg zijn (hoeveelheid in cijfers en letters).

:

Polnisch

:

Świeża, chłodzona lub mrożona wołowina – Umowa między WE a Kanadą. Ważne tylko w … (wydające państwo członkowskie). Ilość, która ma być wywieziona, nie może przekroczyć … kg (wyrażona w cyfrach i słownie).

:

Portugiesisch

:

Carne de bovino fresca, refrigerada ou congelada — Acordo entre a CE e Canadá. Válido apenas em … (Estado-Membro de emissão). A quantidade a exportar não pode ser superior a … kg (quantidade em algarismos e por extenso).

:

Rumänisch

:

Carne de vită proaspătă, refrigerată sau congelată – Acord între CE și Canada. Valabilă doar în … (statul membru emitent). Cantitatea de exportat nu poate depăși … kg (în cifre și litere).

:

Slowakisch

:

Čerstvé, chladené alebo mrazené hovädzie mäso — Dohoda medzi ES a Kanadou. Platí len v … (vydávajúci členský štát). Množstvo určené na vývoz nesmie prekročiť … kg (číselne a slovne).

:

Slowenisch

:

Sveže, hlajeno in zamrznjeno goveje meso — Sporazum med ES in Kanado. Velja samo v … (država članica izdaje). Količina za izvoz ne sme preseči … kg (s številko in z besedo).

:

Finnisch

:

Tuoretta, jäähdytettyä tai jäädytettyä lihaa — Euroopan yhteisön ja Kanadan välinen sopimus. Voimassa ainoastaan … (jäsenvaltio, jossa todistus on annettu). Vietävä määrä ei saa ylittää … kilogrammaa (määrä numeroin ja kirjaimin).

:

Schwedisch

:

Färskt, kylt eller fryst nötkött — Avtal mellan EG och Kanada. Enbart giltigt i … (utfärdande medlemsstat). Den utförda kvantiteten får inte överstiga … kg.


ANHANG VIII

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 382/2008

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD AGRI/D/2 — Rindfleischsektor

Mitteilungen betreffend die Ausfuhrlizenzen — Rindfleisch

Absender:

Datum:

Mitgliedstaat:

Sachbearbeiter:

Telefon:

Telefax:

Empfänger

:

GD AGRI/D/2

Fax: (32 2) 292 17 22

E-Mail-Adresse: AGRI-EXP-BOVINE@ec.europa.eu

Teil A —   Freitagsmitteilungen

Zeitraum vom … bis …

1.

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i:

Kategorie

Beantragte Mengen

Bestimmungsland (1)

 

 

 

2.

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii:

Kategorie

Beantragte Mengen

Bestimmungsland (2)

 

 

 

3.

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii:

Kategorie

Gelieferte Mengen

Datum der Antragstellung

Bestimmungsland (3)

 

 

 

 

4.

Artikel 16Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv:

Kategorie

Gelieferte Mengen

Datum der Antragstellung

Bestimmungsland (4)

 

 

 

 

5.

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v:

Kategorie

Beantragte Mengen

Bestimmungsland (5)

 

 

 

Teil B —   Monatliche Mitteilungen

1.

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i:

Kategorie

Beantragte Mengen

Bestimmungsland (6)

 

 

 

2.

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii:

Kategorie

Nicht genutzte Mengen

Bestimmungsland (7)

Erstattungsbetrag

 

 

 

 


(1)  Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden.

(2)  Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden.

(3)  Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden.

(4)  Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden.

(5)  Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden.

(6)  Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden.

(7)  Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden.


ANHANG IX

Aufgehobene Verordnungen mit späteren Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission

(ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35)

 

Verordnung (EG) Nr. 2351/95 der Kommission

(ABl. L 239 vom 7.10.1995, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 2856/95 der Kommission

(ABl. L 299 vom 12.12.1995, S. 10)

 

Verordnung (EG) Nr. 2051/96 der Kommission

(ABl. L 274 vom 26.10.1996, S. 18)

Nur Artikel 6

Verordnung (EG) Nr. 2333/96 der Kommission

(ABl. L 317 vom 6.12.1996, S. 13)

Nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 135/97 der Kommission

(ABl. L 24 vom 25.1.1997, S. 14)

 

Verordnung (EG) Nr. 266/97 der Kommission

(ABl. L 45 vom 15.2.1997, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 1496/97 der Kommission

(ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 36)

 

Verordnung (EG) Nr. 1572/97 der Kommission

(ABl. L 211 vom 5.8.1997, S. 39)

 

Verordnung (EG) Nr. 2284/97 der Kommission

(ABl. L 314 vom 18.11.1997, S. 17)

 

Verordnung (EG) Nr. 2469/97 der Kommission

(ABl. L 341 vom 12.12.1997, S. 8)

Nur Artikel 3 und Anhang IV

Verordnung (EG) Nr. 2616/97 der Kommission

(ABl. L 353 vom 24.12.1997, S. 8)

 

Verordnung (EG) Nr. 260/98 der Kommission

(ABl. L 25 vom 31.1.1998, S. 42)

Nur Artikel 1 und Anhänge I, II A und II B

Verordnung (EG) Nr. 759/98 der Kommission

(ABl. L 105 vom 4.4.1998, S. 7)

 

Verordnung (EG) Nr. 2365/98 der Kommission

(ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 49)

 

Verordnung (EG) Nr. 2648/98 der Kommission

(ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 39)

 

Verordnung (EG) Nr. 1000/2000 der Kommission

(ABl. L 114 vom 13.5.2000, S. 10)

Nur Artikel 3 Absatz 2 und Anhang IV

Verordnung (EG) Nr. 1659/2000 der Kommission

(ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 19)

 

Verordnung (EG) Nr. 24/2001 der Kommission

(ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 9)

 

Verordnung (EG) Nr. 2492/2001 der Kommission

(ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 18)

 

Verordnung (EG) Nr. 118/2003 der Kommission

(ABl. L 20 vom 24.1.2003, S. 3)

Nur Artikel 4 Absatz 2 und Anhang III

Verordnung (EG) Nr. 852/2003 der Kommission

(ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 9)

 

Verordnung (EG) Nr. 360/2004 der Kommission

(ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 13)

 

Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 der Kommission

(ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10)

Nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 der Kommission

(ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11)

Nur Artikel 6

Verordnung (EG) Nr. 1749/2006 der Kommission

(ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 5)

 

Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 der Kommission

(ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 27)

Nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 586/2007 der Kommission

(ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 5)

 


ANHANG X

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1445/95

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 einleitender Satz

Artikel 4 einleitender Satz

Artikel 4 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Buchstabe a

Artikel 4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6

Artikel 6 (neu)

Artikel 6a

Artikel 7 (neu)

Artikel 6b Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 6b Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 6c

Artikel 6d

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitender Satz

Artikel 10 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitender Satz

Artikel 10 Absatz 2 einleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 11

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2a

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 4 einleitender Satz

Artikel 12 Absatz 5 einleitender Satz

Artikel 10 Absatz 4 erster Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 12 Absatz 6

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12 Absätze 1 bis 5

Artikel 14 Absätze 1 bis 5

Artikel 12 Absatz 7 einleitender Satz

Artikel 14 Absatz 6 einleitender Satz

Artikel 12 Absatz 7 erster Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 7 zweiter Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 8

Artikel 14 Absatz 7

Artikel 12 Absatz 9

Artikel 14 Absatz 8

Artikel 12 Absatz 10

Artikel 14 Absatz 9

Artikel 12 Absatz 11

Artikel 14 Absatz 10

Artikel 12 Absatz 12

Artikel 14 Absatz 11

Artikel 12a Absätze 1 bis 5

Artikel 15 Absätze 1 bis 5

Artikel 12a Absatz 7 einleitender Satz

Artikel 15 Absatz 6 einleitender Satz

Artikel 12a Absatz 7 erster Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a

Artikel 12a Absatz 7 zweiter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe b

Artikel 12a Absätze 8 bis 12

Artikel 15 Absätze 7 bis 12

Artikel 13

Artikel 16

Artikel 14

Artikel 17 (neu)

Artikel 15

Artikel 18

Anhang I

Anhang I

Anhang II A

Anhang II (neu) und Anhang V (neu)

Anhang III (neu)

Anhang II B

Anhang IV (neu)

Anhang III

Anhang VI

Anhang III A

Anhang VII Teil A

Anhang III B

Anhang VII Teil B

Anhang III C

Anhang VII Teil C

Anhang IV

Anhang VIII

Anhang IX

Anhang X


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

29.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/32


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2008

zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

(2008/336/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Anbetracht der von der spanischen bzw. der niederländischen Regierung unterbreiteten Kandidaturen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit seinem Beschluss vom 18. September 2006 (2) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2006 bis zum 17. September 2009 ernannt.

(2)

Zwei Sitze von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Zentrums in der Kategorie der Regierungsvertreter sind aufgrund des Rücktritts von Frau Pilar GÓMEZ MUÑOS bzw. von Herrn Marcel NOLLEN frei geworden.

(3)

Die beiden Mitglieder des Verwaltungsrates des genannten Zentrums sollten für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 17. September 2009, ernannt werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung werden für die verbleibende Amtszeit bis zum 17. September 2009 ernannt:

VERTRETER DER REGIERUNGEN

 

SPANIEN: Frau María José GARIJO EQUIZA

 

NIEDERLANDE: Herr Peter van IJSSELMUIDEN

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/2004 (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 1).

(2)  ABl. C 240 vom 5.10.2006, S. 1.


Kommission

29.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. April 2008

zur Änderung der Entscheidung 2006/968/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1571)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/337/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen einführt. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 21/2004 handelt es sich bei dem ersten Kennzeichen der Tiere um Ohrmarken. Die zweite Kennzeichnung schließt die elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen ein.

(2)

In der Entscheidung 2006/968/EG (2) der Kommission werden Leitlinien und Verfahren für die Zulassung von Kennzeichen und Lesegeräten zur elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 festgelegt. Die Entscheidung sieht Mindestanforderungen an bestimmte Übereinstimmungs- und Leistungstests für die Zulassung der Kennzeichen und Lesegeräte vor. Diese Tests sind von benannten Testlaboratorien durchzuführen, die gemäß bestimmter Europäischer Normen geführt, bewertet und akkreditiert werden.

(3)

In Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (3) wird – in Zusammenhang mit der Benennung amtlicher Laboratorien durch zuständige Behörden – auf diese Europäischen Normen verwiesen.

(4)

Es ist angezeigt, in der Entscheidung 2006/968/EG den Verweis auf diese Normen zu ändern, um dem spezifischen Charakter der Testlaboratorien, auf die in der genannten Entscheidung Bezug genommen wird, gerecht zu werden.

(5)

In Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (4) ist eine Abweichung von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehen. Gemäß dieser Abweichung darf die zuständige Behörde für eine Übergangszeit ein Testlaboratorium benennen, das noch keine Akkreditierung erhalten hat. Aus Gründen der Klarheit sollte in der Entscheidung 2006/968/EG auf diese Abweichung hingewiesen werden.

(6)

Die Entscheidung 2006/968/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/968/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juni 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1560/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 25).

(2)  ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 41.

(3)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 301/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 85).

(4)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1246/2007 (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 21).


ANHANG

Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2006/968/EG erhält folgende Fassung:

„KAPITEL IV

Testlaboratorien

1.

Die zuständige Behörde benennt Testlaboratorien für die Ausführung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Tests.

2.

Die zuständige Behörde darf jedoch nur solche Laboratorien benennen, die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geführt, bewertet und akkreditiert werden. Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 gilt bis zum 31. Dezember 2009.

3.

Die Mitgliedstaaten erstellen Listen der Testlaboratorien, die von den zuständigen Behörden benannt wurden, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen den übrigen Mitgliedstaaten sowie der Öffentlichkeit die Informationen auf einer Website zur Verfügung.“


29.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/35


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. April 2008

zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG in Bezug auf Rohmilch und Rohmilcherzeugnisse aus Australien sowie Milch und Milcherzeugnisse aus Serbien und zur Aktualisierung des Eintrags in diesem Anhang für die Schweiz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1587)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/338/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von wärmebehandelter Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und Rohmilch für den menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft (3) ist eine Liste der Drittländer festgelegt, aus denen die Einfuhr von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen in die Gemeinschaft vorbehaltlich bestimmter Bedingungen zugelassen ist. Darüber hinaus dürfen Milch- und Milcherzeugnissendungen, die die Tiergesundheitsanforderungen der genannten Entscheidung erfüllen, durch die Gemeinschaft in andere Drittländer durchgeführt werden.

(2)

Australien steht auf der Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist. Einfuhren von Milch und Milcherzeugnissen aus Australien sind auf Erzeugnisse begrenzt, die einem Pasteurisierungs- oder Sterilisierungsprozess unterzogen wurden. Australien hat beantragt, auch Rohmilch und Rohmilcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft ausführen zu dürfen.

(3)

Die in der Entscheidung 2004/438/EG für Milch und Milcherzeugnisse vorgesehenen Behandlungen dienen dem Schutz des Tiergesundheitsstatus der Gemeinschaft. Angesichts der Tiergesundheitslage Australiens und insbesondere des Status der Maul- und Klauenseuchefreiheit, den das Land seit 1872, als der letzte Ausbruch verzeichnet wurde, innehat, sollte die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Australien zugelassen werden, da sie die Tiergesundheit in der Gemeinschaft nicht gefährden.

(4)

Der Eintrag für Australien für Rohmilch und Rohmilcherzeugnisse in Spalte A der Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Serbien hat beantragt, in die Liste der Drittländer aufgenommen zu werden, aus denen die Einfuhr wärmebehandelter Milch und von Erzeugnissen auf Milchbasis für den menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft zugelassen ist, damit diese Erzeugnisse durch das Gebiet der Gemeinschaft zu Endbestimmungsorten in anderen Drittländern durchgeführt werden können.

(6)

Die zuletzt im Juni 2007 in Serbien durchgeführten allgemeinen Tiergesundheitsprüfungen der Kommission zeigen, dass die zuständigen Behörden angemessene Garantien dafür geben können, dass die Tiergesundheitslage in diesem Land als zufriedenstellend angesehen werden kann.

(7)

Daher sollten wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus diesem Drittland unter tiergesundheitlichen Gesichtspunkten zugelassen werden.

(8)

Bevor die Betriebe zur Einfuhr in die Gemeinschaft in die betreffende Liste aufgenommen werden können, muss ein weiterer Kontrollbesuch zur umfassenden Prüfung der Hygienebedingungen durchgeführt werden; zwischenzeitlich sollte die Durchfuhr der betreffenden Erzeugnisse jedoch genehmigt werden.

(9)

Die Einträge für Serbien für wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis für den menschlichen Verzehr sollten daher in die Spalten B und C der Liste in Anhang I aufgenommen werden.

(10)

Ferner empfiehlt es sich, eine Fußnote in dem genannten Anhang für die Schweiz zu aktualisieren, um dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Rechnung zu tragen.

(11)

Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Mai 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; berichtigte Fassung in ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 76; berichtigte Fassung in ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 57. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

„ANHANG

‚+‘

:

Land ist zugelassen

‚0‘

:

Land ist nicht zugelassen


ISO-Code des Drittlands

Drittland

Spalte A

Spalte B

Spalte C

AD

Andorra

+

+

+

AL

Albanien

0

0

+

AN

Niederländische Antillen

0

0

+

AR

Argentinien

0

0

+

AU

Australien

+

+

+

BR

Brasilien

0

0

+

BW

Botsuana

0

0

+

BY

Belarus

0

0

+

BZ

Belize

0

0

+

BA

Bosnien und Herzegowina

0

0

+

CA

Kanada

+

+

+

CH

Schweiz (1)

+

+

+

CL

Chile

0

+

+

CN

Volksrepublik China

0

0

+

CO

Kolumbien

0

0

+

CR

Costa Rica

0

0

+

CU

Kuba

0

0

+

DZ

Algerien

0

0

+

ET

Äthiopien

0

0

+

GL

Grönland

0

+

+

GT

Guatemala

0

0

+

HK

Hongkong

0

0

+

HN

Honduras

0

0

+

HR

Kroatien

0

+

+

IL

Israel

0

0

+

IN

Indien

0

0

+

IS

Island

+

+

+

KE

Kenia

0

0

+

MA

Marokko

0

0

+

MG

Madagaskar

0

0

+

MK (2)

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

0

+

+

MR

Mauretanien

0

0

+

MU

Mauritius

0

0

+

MX

Mexiko

0

0

+

NA

Namibia

0

0

+

NI

Nicaragua

0

0

+

NZ

Neuseeland

+

+

+

PA

Panama

0

0

+

PY

Paraguay

0

0

+

RS

Serbien (3)

0

+

+

RU

Russland

0

0

+

SG

Singapur

0

0

+

SV

El Salvador

0

0

+

SZ

Swasiland

0

0

+

TH

Thailand

0

0

+

TN

Tunesien

0

0

+

TR

Türkei

0

0

+

UA

Ukraine

0

0

+

US

Vereinigte Staaten von Amerika

+

+

+

UY

Uruguay

0

0

+

ZA

Südafrika

0

0

+

ZW

Simbabwe

0

0

+


(1)  Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (letzte Fassung) über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)  Vorläufiger Code ohne Auswirkungen auf die endgültige Bezeichnung des Landes, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen in den Vereinten Nationen festgelegt wird.

(3)  Ohne den Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.“


29.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/39


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. April 2008

zur Änderung des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG des Rates in Bezug auf die Liste der Laboratorien, die für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1577)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/339/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Artikel 67 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2003/85/EG sind Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS) bei einem Ausbruch sowie Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge der zuständigen Behörden und der Landwirte für diese Seuche festgelegt.

(2)

Die Präventivmaßnahmen der Richtlinie 2003/85/EG sehen unter anderem vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass der Umgang mit MKS-Lebendviren zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwecken ausschließlich in den zugelassenen Laboratorien erfolgt, die in Anhang XI der genannten Richtlinie aufgeführt sind.

(3)

In Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EC sind die nationalen Laboratorien aufgeführt, die für den Umgang mit MKS-Lebendviren zu Forschungs- und Diagnosezwecken zugelassen sind.

(4)

Dänemark hat die Kommission offiziell über administrative Änderungen seines nationalen Referenzlabors für MKS unterrichtet.

(5)

Lettland und Slowenien haben die Kommission offiziell darüber unterrichtet, dass ihre nationalen Referenzlaboratorien nach ihrer Auffassung nicht länger die Sicherheitsstandards gemäß Artikel 65 Buchstabe d erfüllen und deshalb aus der Liste in Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG zu streichen sind.

(6)

Die Niederlande haben die Kommission offiziell über die Änderung der Bezeichnung ihres nationalen Referenzlabors für MKS unterrichtet.

(7)

Aus Sicherheitsgründen ist es angezeigt, die in der Richtlinie 2003/85/EG aufgeführte Liste der Laboratorien, die für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind, stets auf dem neuesten Stand zu halten.

(8)

Dementsprechend ist es erforderlich, die in Teil A des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG enthaltene Liste der Laboratorien, die für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind, durch die Liste im Anhang zu dieser Entscheidung zu ersetzen.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit –

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).


ANHANG

„TEIL A

Nationale Laboratorien, die für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind

Mitgliedstaat, in dem das Labor ansässig ist

Labor

Mitgliedstaaten, die die Dienste des Labors in Anspruch nehmen

ISO-Code

Bezeichnung

AT

Österreich

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit

Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling

Österreich

BE

Belgien

Veterinary and Agrochemical Research Centre CODA-CERVA-VAR Uccle

Belgien

Luxemburg

BG

Bulgarien

Национален диагностичен научноизследователски ветеринарно-медицински институт Проф. д-р Георги Павлов, Национална референтна лаборатория Шап и везикулозна болест по свинете

(National Diagnostic Veterinary Research Institute Prof. Dr. Georgi Pavlov, National Reference Laboratory for Foot-and-Mouth Disease and Swine Vesicular Diseases)

Bulgarien

CZ

Tschechische Republik

Statní veterinární ústav Praha, Praha

Tschechische Republik

DE

Deutschland

Friedrich-Loeffler-Institut

Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit,

Greifswald - Insel Riems

Deutschland

Slowakei

DK

Dänemark

Danmarks Tekniske Universitet, Veterinærinstituttet

Afdeling for Virologi, Lindholm

Danish Technical University, Veterinary Institute,

Department of Virology, Lindholm

Dänemark

Finnland

Schweden

EL

Griechenland

Ινστιτούτο αφθώδους πυρετού,

Αγία Παρασκευή Αττικής

Griechenland

ES

Spanien

Laboratorio Central de Sanidad Animal, Madrid

Spanien

FR

Frankreich

Agence française de sécurité sanitaire des aliments (AFSSA)

Laboratoire d’études et de recherches en pathologie bovine et hygiène des viandes, Lyon

Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses, Maisons-Alfort

Frankreich

HU

Ungarn

Országos Állategészségügyi Intézet (OÁI), Budapest

Ungarn

IT

Italien

Istituto zooprofilattico sperimentale della Lombardia e dell'Emilia-Romagna, Brescia

Italien

Zypern

LT

Litauen

Nacionalinė veterinarijos laboratorija, Vilnius

Litauen

NL

Niederlande

Central Veterinary Institute of Wageningen UR, Lelystad

Niederlande

PL

Polen

Zakład Pryszczycy Państwowego

Instytutu Weterynaryjnego – Państwowego

Instytutu Badawczego, Zduńska Wola

Polen

RO

Rumänien

Institutul de Diagnostic și Sănătate Animală, București

Rumänien

UK

Vereinigtes Königreich

Institute for Animal Health, Pirbright

Vereinigtes Königreich

Estland

Finnland

Irland

Lettland

Malta

Slowenien

Schweden“


29.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. April 2008

zur Änderung der Entscheidung 2006/133/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1580)

(2008/340/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entsprechend der Entscheidung 2006/133/EG der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (2), hat Portugal Maßnahmen gegen die Verbreitung des Kiefernfadenwurms ergriffen.

(2)

Portugal hat der Kommission einen Bericht über die Durchführung dieser Maßnahmen im Jahr 2007 übermittelt, aus dem hervorgeht, dass sich der Kiefernfadenwurm nicht außerhalb der abgegrenzten Gebiete verbreitet hat, er jedoch weiterhin in diesen Gebieten vorkommt.

(3)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzenschutz hat die Umsetzung der portugiesischen Maßnahmen im Jahr 2007 auf seiner Sitzung vom 26. und 27. November 2007 bewertet. Er kam zu dem Schluss, dass die mit der Entscheidung 2006/133/EG angestrebte Reduzierung der Befallsrate in dem abgegrenzten Gebiet noch nicht vollständig erreicht wurde.

(4)

Deshalb sollte Portugal weiterhin entsprechende Maßnahmen in Form eines Tilgungsplans bis zum 31. März 2012 treffen, ein realistischer Zeitraum, um deutliche Fortschritte bei der Verhinderung der Ausbreitung des Kiefernfadenwurms zu erzielen.

(5)

Um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen im Fall von isolierten Ausbrüchen in der Pufferzone des abgegrenzten Gebiets zu erhöhen, sollte eine „Fokuszone“ innerhalb der Pufferzone eingerichtet werden, in der anfällige Pflanzen entfernt werden. Um die Fokuszone sollte eine Zone bestehen, in der anfällige Pflanzen regelmäßig kontrolliert werden („Sicherheitszone“).

(6)

Die Bedingungen für die Verbringung von anfälligem Holz in Form von Verpackungsmaterial aus dem abgegrenzten Gebiet sollten an den Internationalen Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 der FAO über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“ (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) angepasst werden.

(7)

Die Entscheidung 2006/133/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/133/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Portugal gewährleistet bis zum 31. März 2012, dass die im Anhang festgelegten Bedingungen für anfälliges Holz und anfällige Rinde sowie anfällige Pflanzen eingehalten werden, die innerhalb oder aus den gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 abgegrenzten Gebieten Portugals entweder in andere Gebiete Portugals oder in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.

Portugal setzt bis zum 31. März 2012 einen Tilgungsplan um, um die Verbreitung des Kiefernfadenwurms mit dem Ziel der Tilgung zu bekämpfen. Der Plan sollte Einzelheiten darüber enthalten, wie die bekanntermaßen für den Kiefernfadenwurm besonders anfälligen Pflanzenarten unter den in Portugal herrschenden Bedingungen in den abgegrenzten Gebieten zu bewirtschaften sind. Dieser Plan wird jedes Jahr bis zum 31. Dezember überprüft.“

2.

Im zweiten Absatz von Artikel 4 wird der Wortlaut „bis 15. Dezember 2006 bzw. 15. Dezember 2007“ durch den Wortlaut „jedes Jahr bis 15. Dezember“ ersetzt.

3.

Der Anhang zur Entscheidung 2006/133/EG wird gemäß dem Anhang zu dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).

(2)  ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34.


ANHANG

Der Anhang zur Entscheidung 2006/133/EG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

anfälliges Holz in Form von Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, muss einer der anerkannten Maßnahmen unterzogen werden, die in Anhang I des Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 der FAO über Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel aufgeführt sind. Es muss eine Kennzeichnung tragen, aus der hervorgeht, wo und von wem die Behandlung durchgeführt wurde, oder von vorgenanntem Pflanzenpass begleitet sein, mit dem bescheinigt wird, dass die Maßnahmen durchgeführt wurden.“

2.

Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Anfällige Pflanzen sind wie folgt zu behandeln:

i)

Anfällige Pflanzen, die an Produktionsorten angebaut werden, bei denen oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen für den Kiefernfadenwurm festgestellt wurden und die bei amtlichen Kontrollen als frei vom Kiefernfadenwurm befunden wurden, müssen bei ihrer Verbringung vom Produktionsort vom vorgenannten Pflanzenpass begleitet sein;

ii)

anfällige Pflanzen, die an Produktionsorten angebaut werden, bei denen oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus Anzeichen für den Kiefernfadenwurm festgestellt wurden oder die als mit dem Kiefernfadenwurm befallen befunden wurden, dürfen nicht vom Produktionsort verbracht und müssen durch Verbrennung vernichtet werden;

iii)

anfällige Pflanzen, die an Orten wie Wäldern bzw. öffentlichen oder privaten Gärten angebaut werden und die entweder als mit dem Kiefernfadenwurm befallen befunden wurden oder Anzeichen eines schlechten Gesundheitszustands aufweisen oder in Aufarbeitungsgebieten liegen, werden,

falls sie zwischen dem 1. November und dem 1. April identifiziert werden, innerhalb dieses Zeitraums gefällt oder,

falls sie zwischen dem 2. April und dem 31. Oktober identifiziert werden, unverzüglich gefällt und

in allen Fällen, in denen sie sich in dem gemäß Artikel 5 als Pufferzonen ausgewiesenen Teil der abgegrenzten Gebiete befinden, auf den Kiefernfadenwurm untersucht. Bei Bestätigung des Befalls werden die befallenen Pflanzen und alle anfälligen Pflanzen in einer Zone von mindestens 50 m Radius um die befallenen Pflanzen und in jedem Fall in einem Radius von mindestens zehn anfälligen Pflanzen zerstört (Fokuszone). Alle anfälligen Pflanzen in einer Zone von mindestens 50 m um die Fokuszone werden mindestens ein Jahr lang nach Entfernung der befallenen Pflanzen alle zwei Monate einer amtlichen Kontrolle unterzogen (Sicherheitszone). Bei Bestätigung eines weiteren Befalls mit dem Kiefernfadenwurm in der Umgebung wird das abgegrenzte Gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 1 geändert;“.

3.

Der Einleitungssatz von Nummer 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Anfälliges Holz in Form von Holzabfall, der beim Fällen entsteht, muss unter amtlicher Aufsicht an geeigneten Orten verbrannt oder zu Spänen mit einer Dicke und Breite von weniger als 3 cm zerkleinert werden und an Ort und Stelle verbleiben:“.

4.

Nummer 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

anfälliges Holz in Form von Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern, Palettenaufsetzrahmen, Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, muss einer der zugelassenen Maßnahmen unterzogen werden, die in Anhang I des Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 der FAO über Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel aufgeführt sind.“


29.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/44


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. April 2008

zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1588)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/341/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG wurden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt. Gemäß dieser Entscheidung wird eine gemeinschaftliche Finanzierungsmaßnahme eingeführt, um den Mitgliedstaaten die Kosten zu erstatten, die ihnen bei der Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der im Anhang zur genannten Entscheidung aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen entstehen.

(2)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr spätestens bis zum 30. April die im Folgejahr beginnenden Jahres- oder Mehrjahresprogramme vorlegen, für die sie einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft beantragen.

(3)

Artikel 24 Absatz 2 der genannten Entscheidung führt auf, welche Bestandteile die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme enthalten müssen; dazu gehören eine Beschreibung der epidemiologischen Seuchenlage, das Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll, der Zweck und die voraussichtliche Laufzeit des Programms, die durchzuführenden Maßnahmen sowie Kosten und Nutzen des Programms.

(4)

Mit der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (2) wurden bestimmte Kriterien für die Genehmigung von Tilgungs- und Überwachungsprogrammen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG festgelegt. Die Entscheidung 2006/965/EG hebt die Entscheidung 90/638/EWG von dem Zeitpunkt an auf, zu dem die vorliegende Entscheidung in Kraft tritt.

(5)

Es sollten neue Kriterien für die einzelstaatlichen Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der Tierseuchen und Zoonosen, die in Anhang I der Entscheidung 90/424/EWG aufgeführt sind, festgelegt werden, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und den Erfahrungen bei der Durchführung der Programme gemäß der Entscheidung 90/638/EWG Rechnung zu tragen. Diese neuen Gemeinschaftskriterien sollten sicherstellen, dass die in diesen Programmen vorgesehenen Maßnahmen wirksam sind und für die schnellstmögliche Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der betreffenden Seuchen und Zoonosen sorgen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen, die im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG aufgeführt sind, müssen mindestens die Kriterien erfüllen, die im Anhang zur vorliegenden Entscheidung aufgeführt sind, damit sie als gemeinschaftliche Finanzierungsmaßnahmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG bewilligt werden können.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22).

(2)  ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).


ANHANG

Kriterien für nationale Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme

(1)   Programmzweck

(a)

Zweck des Überwachungsprogramms ist es, eine Tierpopulation oder -teilpopulation und deren Umwelt (einschließlich wilder Wirte und Vektoren) zu untersuchen, um Veränderungen des Auftretens und der Infektionsmuster einer Tierseuche oder Zoonose im Sinne des Anhangs der Entscheidung 90/424/EWG (im Folgenden als „Tierseuche oder Zoonose“ bezeichnet) festzustellen.

(b)

Zweck des Bekämpfungsprogramms ist es, für die Prävalenz einer Tierseuche oder Zoonose im Sinne des Anhangs der Entscheidung 90/424/EWG ein hygienisch vertretbares Maß zu erreichen oder aufrechtzuerhalten.

(c)

Zweck des Tilgungsprogramms ist es, eine Tierseuche oder Zoonose im Sinne des Anhangs der Entscheidung 90/424/EWG biologisch auszurotten. Endziel des Tilgungsprogramms ist es, für das Hoheitsgebiet den Status als seuchenfrei oder amtlich seuchenfrei gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zu erlangen, sofern diese Möglichkeit besteht.

(d)

Der Zweck eines Programms zur Bekämpfung, Überwachung oder Tilgung einer Tierseuche oder Zoonose muss mit der Gemeinschaftspolitik im Einklang stehen.

(2)   Geografische Abgrenzung des Programms

Das Programm gilt für das gesamte Hoheitsgebiet oder, sofern nach epidemiologischen Kriterien ordnungsgemäß begründet, für einen genau abgegrenzten Teil des Hoheitsgebiets eines oder mehrerer der Mitgliedstaaten oder, bei Seuchen, die auch Wildtiere befallen, von Drittländern.

(3)   Laufzeit des Programms

Die Programmlaufzeit wird auf die geschätzte Mindestdauer in Jahren festgesetzt, die zum Erreichen des Programmziels nötig sind. Diese Dauer ist begrenzt auf den Zeitraum, in dem das Ziel realistischerweise erreicht werden kann.

(4)   Ziele des Programms

(a)

Die Ziele des Programms sind so festzusetzen, dass sie bis zum Zeitpunkt des Programmabschlusses erreicht werden. Läuft das Programm länger als ein Jahr, sind mindestens jährliche Zwischenziele festzusetzen.

(b)

Für die Ziele sind die geeignetsten Indikatoren wie Inzidenz, Prävalenz (sofern möglich), hygienische Einstufung der Zieltiere und epidemiologische Einheiten (z. B. Bestände, Herden, Haltungsbetriebe, Zonen) auszuwählen. Erforderlichenfalls ist eine Definition anzugeben.

(5)   Maßnahmen des Programms

(a)

Der Verdacht oder die Bestätigung der Tierseuche oder Zoonose ist meldepflichtig.

(b)

Die Maßnahmen des Programms zielen auf die Wirtstierpopulation der Seuche oder Zoonose und/oder relevante Wirtstierarten oder Vektoren ab.

(c)

Alle Zieltiere des Programms, ausgenommen Geflügel, Wassertiere, Hasentiere und Wildtiere sind zu identifizieren, und alle epidemiologischen Einheiten (z. B. Bestände, Herden, Haltungsbetriebe) sind zu registrieren. Die Verbringung dieser Tiere ist zu kontrollieren und zu registrieren.

(d)

Die Maßnahmen des Programms beruhen auf den einschlägigen vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen und entsprechen den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. Bei Programmen für Seuchen von Aquakultur-Tieren, die vom Europäischen Fischereifonds (1) finanziert werden, stellt die zuständige Verwaltungsbehörde sicher, dass alle Unterlagen über die Ausgaben und Rechnungsprüfungen der betreffenden Programme der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof gemäß Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 zur Verfügung gestellt werden.

(e)

Als Maßnahmen des Programms werden die effizientesten und wirksamsten Maßnahmen zum Erreichen des Ziels innerhalb der Programmlaufzeit ausgewählt; diese umfassen mindestens:

Vorschriften für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen, die von der jeweiligen Seuche oder Zoonose betroffen oder kontaminiert sein können;

zu treffende Maßnahmen, wenn die im Rahmen des Programms durchgeführten Kontrollen positive Befunde ergeben; diese Maßnahmen müssen alle notwendigen Vorkehrungen umfassen, um angesichts der epidemiologischen Daten und spezifischen Vorsorgemaßnahmen eine rasche Bekämpfung oder Tilgung der Seuche oder Zoonose sicherzustellen;

gegebenenfalls Vorschriften für die Einstufung von Beständen oder Herden.

(f)

Die im Rahmen des Programms verwendeten Labortests sind in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die betreffenden Tierseuchen oder Zoonosen festgelegt. Sind in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften keine Tests vorgesehen, so sind nach den allgemein anerkannten internationalen Standards standardisierte und validierte Tests zu verwenden. Die Untersuchungslabors, die an den einschlägigen von der Gemeinschaft finanzierten Überwachungs- oder Tilgungsprogrammen beteiligt sind, müssen in der Lage sein, Ergebnisse zu liefern, deren Qualität für das jeweilige gemeinschaftliche Referenzlabor akzeptabel ist. Labors, die die Ringtests des gemeinschaftlichen Referenzlabors bzw. einzelstaatliche Ringtests nicht bestanden haben, können nur dann an von der Gemeinschaft finanzierten Tilgungsprogrammen teilnehmen, wenn spezifische Kontrollen ergeben haben, dass sie Ergebnisse liefern können, die den erforderlichen Qualitätsstandards entsprechen.

(g)

Die im Rahmen des Programms verwendeten Impfstoffe entsprechen den europäischen Standards hinsichtlich Sicherheit, Nichtübertragbarkeit, Irreversibilität der Attenuierung und immunogenen Eigenschaften; sie müssen über eine Marktzulassung gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verfügen, sofern nicht die Bedingungen gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie gelten.

(6)   Programmmanagement

(a)

Das Programm unterliegt der Leitung der zentralen Veterinärbehörde. Die Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche aller einzelnen Veterinärdienststellen und Beteiligten bei der Durchführung der Maßnahmen des Programms sind klar zu definieren, und das Programm enthält eine klare Weisungskette.

(b)

Für die gesamte Programmlaufzeit sind ausreichende (finanzielle, personelle und materielle) Ressourcen sichergestellt.

(c)

Die Fortschritte des Programms werden regelmäßig

(i)

mit Blick auf die Effizienz und Wirksamkeit der Maßnahmen überwacht und bewertet;

(ii)

der Kommission mitgeteilt.

(7)   Kosten und Nutzen des Programms

(a)

Das Programm ist für die Gemeinschaft und die Beteiligten in den Mitgliedstaaten von Nutzen.

(b)

Die ausgewählten Instrumente und Maßnahmen werden auf kostengünstigste Weise eingesetzt.

(c)

Die für die Programmzwecke verwendeten Waren und Dienstleistungen werden gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen erworben oder bereitgestellt.

(d)

Die Kosten des Programms sind die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programmmaßnahmen entstehenden Kosten und können einer Rechnungsprüfung unterzogen werden.

(e)

Für Tiere, die im Rahmen des Programms geschlachtet oder gekeult werden müssen, bzw. für die Erzeugnisse, die vernichtet werden müssen, erhalten die Besitzer eine angemessene Entschädigung.

(f)

Der Empfänger führt Buch über die entstandenen Kosten, die der Kommission über das Kostenrechnungssystem vorgelegt worden sind, und bewahrt alle Originalunterlagen für die Zwecke der Finanzkontrolle gemäß den Artikeln 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (3) sieben Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Vorlage auf.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ÜBEREINKÜNFTE

Rat

29.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/47


Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Nach Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden tritt das am 23. April 2007 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (1) gemäß seinem Artikel 4 Absatz 1 am 1. Mai 2008 in Kraft.


(1)  ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 32.

ABl. L 200 vom 1.8.2007, S. 44.


Berichtigungen

29.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/48


Berichtigung der Mitteilung über das Inkrafttreten eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Ausfuhrabgaben

( Amtsblatt der Europäischen Union L 112 vom 24. April 2008 )

Die Veröffentlichung der Mitteilung ist annulliert.