ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 112

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
24. April 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 362/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) bezüglich der Liste der sekundären Zielvariablen 2009 zur materiellen Deprivation ( 1 )

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 363/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 364/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 365/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Annahme des die Jahre 2010, 2011 und 2012 umfassenden Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates ( 1 )

22

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/325/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 18. April 2008 zur Ernennung eines belgischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

25

 

 

Kommission

 

 

2008/326/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 11. April 2008 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern mit Wirkung vom 1. Februar 2007, 1. März 2007, 1. April 2007, 1. Mai 2007 und 1. Juni 2007

26

 

 

2008/327/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. April 2008 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Entscheidung 2006/923/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für 2006 und 2007 zu den Ausgaben Portugals für die Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1444)

29

 

 

ÜBEREINKÜNFTE

 

 

Rat

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Ausfuhrabgaben

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

24.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 362/2008 DES RATES

vom 14. April 2008

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) bezüglich der Liste der sekundären Zielvariablen 2009 zur materiellen Deprivation

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) geschaffen, der vergleichbare und aktuelle Querschnitts- und Längsschnittsdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene bietet.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sind Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Liste der jährlich in die Querschnittskomponente von EU-SILC aufzunehmenden sekundären Zielbereiche und -variablen erforderlich. Für das Jahr 2009 ist die Liste der sekundären Zielvariablen für das Modul „Materielle Deprivation“ festzulegen. Gleichzeitig sollten die Variablencodes und die Definitionen bereitgestellt werden.

(3)

Der Ausschuss für das Statistische Programm hat keine befürwortende Stellungnahme abgegeben. Deshalb hat die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu ergreifenden Maßnahmen zu unterbreiten und das Parlament zu informieren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der sekundären Zielvariablen, die Variablencodes und die Definitionen für das in die Querschnittkomponente der Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) aufzunehmende Modul 2009 „Materielle Deprivation“ sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Einheiten, Datenerhebungsverfahren, Bezugszeiträume und Definitionen.

1.   EINHEITEN

Die Zielvariablen beziehen sich auf drei Arten von Einheiten.

Die Variablen, die sich auf Wohnen, Wohnumfeld, finanzielle Belastung und Gebrauchsgüter (ohne Mobiltelefon) beziehen, werden auf Haushaltsebene erfasst und betreffen den ganzen Haushalt.

Daten zum Besitz von Mobiltelefonen, zu Grundbedürfnissen, zu unerfüllten Bedürfnissen sowie zu Freizeitbeschäftigungen und sozialen Aktivitäten in der Kategorie „Erwachsene“ sind für die einzelnen Mitglieder des Haushalts abzugeben oder, falls zutreffend, für alle ausgewählten Befragten im Alter von mindestens 16 Jahren.

Die kinderbezogenen Variablen betreffen alle Haushaltsmitglieder unter 16 Jahren und müssen mit der Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 im Einklang stehen.

Die entsprechenden Fragen sind von der Auskunftsperson des Haushalts für die gesamte Gruppe der unter 16 Jahre alten Kinder zu beantworten. Falls wenigstens eins der Kinder den fraglichen Gegenstand nicht besitzt, so wird angenommen, dass alle Kinder des Haushalts diesen Gegenstand nicht besitzen.

2.   DATENERHEBUNGSVERFAHREN

Das Datenerhebungsverfahren für alle Variablen, die auf Haushaltsebene erhoben werden (Abschnitt 1 der Liste), ist die persönliche Befragung der Auskunftsperson des Haushalts.

Das Datenerhebungsverfahren für alle Variablen, die bei den einzelnen Haushaltsmitgliedern erhoben werden (Abschnitt 2 der Liste), ist die persönliche Befragung der jeweiligen Haushaltsmitglieder im Alter von mindestens 16 Jahren oder, falls zutreffend, der ausgewählten Befragten.

Das Datenerhebungsverfahren für alle Variablen, die Kinder betreffen (Abschnitt 3 der Liste), ist die persönliche Befragung der Auskunftsperson des Haushalts.

Aufgrund der Natur der zu erhebenden Informationen sind nur persönliche Befragungen zulässig (ausnahmsweise Interviews von Stellvertretern, wenn die zu befragende Person vorübergehend abwesend oder nicht in der Lage ist zu antworten).

3.   BEZUGSZEITRÄUME

Alle Zielvariablen beziehen sich auf die aktuelle Situation des Haushalts zum Zeitpunkt der Befragung, mit Ausnahme der beiden Variablen zu einem voraussichtlichen Umzug des Haushalts, die sich auf die folgenden sechs Monate beziehen, und der Variablen zu den nicht erfüllten Bedürfnissen sowie zu Besuchen bei praktischen Ärzten und Fachärzten, die sich auf die vergangenen zwölf Monate beziehen.

4.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.   Fragen zum Haushalt

a)

Umzug des Haushalts:

Der Bezugszeitraum lautet „in den nächsten 6 Monaten“. Gibt es mehrere Gründe für einen vom Haushalt erwarteten Umzug während des Bezugszeitraums, so ist der Hauptgrund zu nennen.

Zwangsräumung/Inbesitznahme: Der Haushalt ist aus rechtlichen Gründen gezwungen, umzuziehen.

Finanzielle Schwierigkeiten: Probleme, die Miete/Hypothek zu bezahlen.

Familiäre Gründe: Änderung des Familienstands/der Beziehung; Gründung eines eigenen Haushalts; Umzug, um dem Partner/den Eltern nachzufolgen; Umzug um Kindern oder anderen Unterhaltsberechtigten bessere Schul- oder Pflegeeinrichtungen zu bieten.

Berufliche Gründe: Aufnahme einer neuen Arbeit oder Verlegung des Arbeitsplatzes, Arbeitssuche oder Entlassung, Umzug, um die Entfernung zum Arbeitsplatz zu verringern/leichter pendeln zu können, Ruhestand.

Andere Gründe: Wohnsituation (Wunsch nach einem anderen Miet-/ Eigentumsverhältnis; Suche nach einem neuen oder besseren Haus/ einer neuen oder besseren Wohnung; Bestreben, in einem besseren nachbarschaftlichen Umfeld/einem Umfeld mit weniger Kriminalität zu leben); Ausbildung (Besuch oder Abschluss einer Hochschule/Universität), gesundheitliche oder andere Gründe.

b)

Platzmangel: Die Variable bezieht sich auf die Meinung bzw. Wahrnehmung des Befragten zum Platzmangel.

2.   Fragen zum Wohnumfeld

a)

Zugänglichkeit: Bezogen auf Leistungen, die von den Haushaltsmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer finanziellen, physischen, technischen und gesundheitlichen Situation in Anspruch genommen werden. Die Zugänglichkeit der Leistungen ist unter den Gesichtspunkten des physischen und technischen Zugangs sowie der Öffnungszeiten, nicht jedoch unter den Gesichtspunkten Qualität, Preis oder Ähnlichem zu bewerten. Folglich ist der Zugang mit Blick auf ein Ziel und eine physische Gegebenheit zu betrachten. Es geht hier nicht um einen subjektiven Eindruck.

Wie gut der jeweilige Zugang ist, ist in Bezug auf die Leistungen zu bewerten, die von den Mitgliedern des Haushalts auch tatsächlich genutzt werden. Für die Beurteilung des physischen Zugangs spielen die Entfernung, aber auch die Infrastruktur und die Ausrüstung, etwa für Befragte mit körperlichen Behinderungen, eine Rolle.

Ferner sind die Leistungen zu berücksichtigen, die im Haus zur Verfügung stehen, sofern sie von den Haushaltsmitgliedern tatsächlich genutzt werden. Die Zugänglichkeit ist daher unabhängig davon zu bewerten, auf welche Weise(n) eine Leistung vom Haushalt in Anspruch genommen wird.

Der Befragte sollte für den gesamten Haushalt antworten. Wird eine bestimmte Leistung von dem Befragten nicht selbst genutzt, wohl aber von einem oder mehreren anderen Mitgliedern des Haushalts, sollte der Befragte die Zugänglichkeit aus der Sicht dieser Person(en) beurteilen.

b)

Öffentlicher Verkehr: Bus, U-Bahn, Straßenbahn oder Ähnliches.

c)

Post- oder Bankdienstleistungen: Erhalt und Versand von Brief- und Paketpost, Bargeldabhebung, Überweisung, Bezahlung von Rechnungen. Der technische Zugang könnte ebenfalls eine Rolle spielen. Die Zugänglichkeit im Hinblick auf Tele- und Online-Banking sollte ebenfalls Teil der Bewertung sein, sofern diese Möglichkeiten von Mitgliedern des Haushalts genutzt werden. Die Zugänglichkeit ist im Hinblick darauf zu beurteilen, wie leicht/schwierig es ist, Geld zu überweisen und abzuheben, ob dies per Tele- oder Online-Banking oder in einer Bank- oder Postfiliale geschieht.

3.   Gebrauchsgüter

Der Besitz von Gebrauchsgütern betrifft den Zugang zu bestimmten Gütern und Leistungen für die private Nutzung durch den Haushalt. Es kann sich um gemietete oder gemeinsam mit anderen genutzte Güter handeln. Bei letzteren sollte der Zugang unproblematisch und den Bedürfnissen des Haushalts angemessen sein.

4.   Grundbedürfnisse

a)

Schuhe: dieser Begriff ist im weiteren Sinne zu verstehen. Es könnte sich auch um Stiefel, Sandalen usw. handeln, je nach den klimatischen Verhältnissen des betreffenden Landes.

5.   ÜBERMITTLUNG DER DATEN AN EUROSTAT

Die sekundären Zielvariablen für „materielle Deprivation“ sollten an Eurostat in der Datei für Haushaltsdaten (H) und in der persönlichen Datei (P) nach den primären Zielvariablen übermittelt werden.

BEREICHE UND LISTE DER ZIELVARIABLEN

Modul 2009

Materielle Deprivation

Bezeichnung der Variablen

Code

Zielvariable

1.   

Fragen zum Haushalt — auf Haushaltsebene

1.1.   

Wohnen — auf Haushaltsebene

HD010

 

Wohnung mit fließendem Warmwasser

1

Ja

2

Nein

HD010_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

HD020

 

Voraussichtlicher Umzug des Haushalts

1

Ja

2

Nein

HD020_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

HD025

 

Hauptgründe für einen voraussichtlichen Umzug

1

Haushalt muss umziehen, da Vermieter zum Vertragsende gekündigt hat/die Kündigung angekündigt hat

2

Haushalt muss umziehen, da Vermieter gekündigt hat/die Kündigung angekündigt hat und kein förmlicher Mietvertrag vorlag

3

Haushalt muss aufgrund von Zwangsräumung oder Inbesitznahme umziehen

4

Haushalt muss aufgrund finanzieller Probleme umziehen

5

Haushalt muss aufgrund familiärer Gründe umziehen

6

Haushalt muss aufgrund beruflicher Gründe umziehen

7

Haushalt zieht aus anderen Gründen um

HD025_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-2

Entfällt (HD020=2)

HD030

 

Platzmangel in der Wohnung

1

Ja

2

Nein

HD030_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

FAKULTATIV: Wohnen — auf Haushaltsebene

HD035

 

Wohnfläche in m2

0-999

M2

HD035_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

1.2.   

Wohnumfeld — auf Haushaltsebene

HD040

 

In der Nachbarschaft herumliegender Müll

1

Sehr häufig

2

Häufig

3

Manchmal

4

Selten oder nie

HD040_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

HD050

 

Beschädigte Stadtmöbel (Haltestellen, Laternenmasten, Straßenpflaster usw.) in der Nachbarschaft

1

Sehr häufig

2

Häufig

3

Manchmal

4

Selten oder nie

HD050_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

HD060

 

Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln

1

Sehr schwierig

2

Schwierig

3

Leicht

4

Sehr leicht

HD060_F

1

Sehr leicht

-1

Angabe fehlt

-2

Entfällt (Haushalt nutzt keine öffentlichen Verkehrsmittel)

HD070

 

Zugang zu Post- oder Bankdienstleistungen

1

Sehr schwierig

2

Schwierig

3

Leicht

4

Sehr leicht

HD070_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-2

Entfällt (Haushalt nimmt die Leistungen nicht in Anspruch)

1.3.   

Finanzielle Belastung — auf Haushaltsebene

HD080

 

Ersetzen abgewohnter Möbel

1

Ja

2

Nein, der Haushalt kann es sich nicht leisten

3

Nein, aus anderen Gründen

HD080_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

1.4.   

Wohnen — auf Haushaltsebene

HD090

 

Internetanschluss

1

Ja

2

Nein, der Haushalt kann es sich nicht leisten

3

Nein, aus anderen Gründen

HD090_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

2.   

Fragen zur Ausstattung — auf individueller Ebene

2.1.   

Ausstattung — auf Haushaltsebene

PD010

 

Mobiltelefon

1

Ja

2

Nein, kann es sich nicht leisten

3

Nein, aus anderen Gründen

PD010_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-3

Nicht ausgewählter Befragter

2.2.   

Grundbedürfnisse — auf individueller Ebene

PD020

 

Ersetzen abgetragener Kleidungsstücke durch einige neue (nicht gebrauchte)

1

Ja

2

Nein, kann es sich nicht leisten

3

Nein, aus anderen Gründen

PD020_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-3

Nicht ausgewählter Befragter

PD030

 

Zwei Paar passende Schuhe (einschließlich eines Allwetterpaars)

1

Ja

2

Nein, kann es sich nicht leisten

3

Nein, aus anderen Gründen

PD030_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-3

Nicht ausgewählter Befragter

2.3.   

Nicht erfüllte Bedürfnisse — auf individueller Ebene

PD040

 

Besuche bei praktischen Ärzten und Fachärzten — Besuche bei Zahnärzten oder Augenärzten ausgenommen — in den letzten 12 Monaten

1

Keiner

2

1—2

3

3—5

4

6—9

5

10 oder mehr

PD040_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-3

Nicht ausgewählter Befragter

2.4.   

Freizeitbeschäftigungen und soziale Tätigkeiten — auf individueller Ebene

PD050

 

Geht wenigstens einmal im Monat mit Freunden/Familienmitgliedern (Verwandten) essen oder etwas trinken

1

Ja

2

Nein, kann es sich nicht leisten

3

Nein, aus anderen Gründen

PD050_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-3

Nicht ausgewählter Befragter

PD060

 

Geht regelmäßig einer Freizeitbeschäftigung nach (Sport, Kino- oder Konzertbesuche und dergleichen)

1

Ja

2

Nein, kann es sich nicht leisten

3

Nein, aus anderen Gründen

PD060_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-3

Nicht ausgewählter Befragter

PD070

 

Nicht ausgewählter Befragter

1

Ja

2

Nein, kann es sich nicht leisten

3

Nein, aus anderen Gründen

PD070_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-3

Nicht ausgewählter Befragter

3.   

Fragen zur Ausstattung der Kinder — auf Haushaltsebene gestellt

3.1.   

Grundbedürfnisse aller Kinder im Haushalt

HD100

 

Einige neue (nicht gebrauchte) Kleidungsstücke

1

Ja

2

Nein, kann es sich nicht leisten

3

Nein, aus anderen Gründen

HD100_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-2

Entfällt (keine Kinder unter 16 Jahren)

HD110

 

Zwei Paar passende Schuhe (einschließlich eines Allwetterpaars)

1

Ja

2

Nein, kann es sich nicht leisten

3

Nein, aus anderen Gründen

HD110_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-2

Entfällt (keine Kinder unter 16 Jahren)

HD120

 

Einmal täglich frisches Obst und Gemüse

1

Ja

2

Nein, kann es sich nicht leisten

3

Nein, aus anderen Gründen

HD120_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-2

Entfällt (keine Kinder unter 16 Jahren)

HD130

 

Drei Mahlzeiten am Tag

1

Ja

2

Nein, kann es sich nicht leisten

3

Nein, aus anderen Gründen

HD130_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-2

Entfällt (keine Kinder unter 16 Jahren)

HD140

 

Eine Mahlzeit mit Fleisch, Huhn oder Fisch oder einer vegetarischen Entsprechung wenigstens einmal täglich

1

Ja

2

Nein, kann es sich nicht leisten

3

Nein, aus anderen Gründen

HD140_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-2

Entfällt (keine Kinder unter 16 Jahren)

3.2.   

Bildungs- oder Freizeitbedürfnisse aller Kinder des Haushalts

HD150

 

Altersgerechte Bücher im Haus

1

Ja

2

Nein, kann es sich nicht leisten

3

Nein, aus anderen Gründen

HD150_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-2

Entfällt (keine Kinder unter 16 Jahren)

HD160

 

Spielzeug für draußen (Fahrrad, Rollschuhe usw.)

1

Ja

2

Nein, kann es sich nicht leisten

3

Nein, aus anderen Gründen

HD160_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-2

Entfällt (keine Kinder unter 16 Jahren)

HD170

 

Spielzeug für drinnen (Lernspielzeug für Babys, Bauklötze, Brettspiele, Computerspiele usw.)

1

Ja

2

Nein, kann es sich nicht leisten

3

Nein, aus anderen Gründen

HD170_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-2

Entfällt (keine Kinder unter 16 Jahren)

HD180

 

Regelmäßige Freizeitbeschäftigung (Schwimmen, Musizieren, Jugendverein usw.)

1

Ja

2

Nein, kann es sich nicht leisten

3

Nein, aus anderen Gründen

HD180_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-2

Entfällt (keine Kinder unter 16 Jahren)

HD190

 

Feiern zu besonderen Anlässen (Geburtstage, Namenstage, religiöse Feste usw.)

1

Ja

2

Nein, kann es sich nicht leisten

3

Nein, aus anderen Gründen

HD190_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-2

Entfällt (keine Kinder unter 16 Jahren)

HD200

 

Gelegentliche Einladungen an Freunde zum Spielen und Essen

1

Ja

2

Nein, kann es sich nicht leisten

3

Nein, aus anderen Gründen

HD200_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-2

Entfällt (keine Kinder unter 16 Jahren)

HD210

 

Teilnahme an Schulausflügen und -veranstaltungen, die Geld kosten

1

Ja

2

Nein, kann es sich nicht leisten

3

Nein, aus anderen Gründen

HD210_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-2

Entfällt (keine schulpflichtigen Kinder unter 16 Jahren)

HD220

 

Geeigneter Platz zum Lernen oder Hausaufgabenmachen

1

Ja

2

Nein

HD220_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-2

Entfällt (keine schulpflichtigen Kinder unter 16 Jahren)

HD230

 

Platz in der näheren Umgebung, wo Kinder sicher spielen können

1

Ja

2

Nein

HD230_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-2

Entfällt (keine Kinder unter 16 Jahren)

FAKULTATIV: 3.2. Bildungs- oder Freizeitbedürfnisse aller Kinder des Haushalts

HD240

 

Wenigstens eine einwöchige Urlaubsreise pro Jahr

1

Ja

2

Nein, kann es sich nicht leisten

3

Nein, aus anderen Gründen

HD240_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-2

Entfällt (keine Kinder unter 16 Jahren)

FAKULTATIV: 3.3. Medizinische Versorgung aller Kinder im Haushalt

HD250

 

Nicht erfüllter Bedarf, einen praktischen Arzt oder Facharzt aufzusuchen

1

Ja, ist mindestens ein Mal vorgekommen

2

Nein, ist nicht vorgekommen

HD250_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-2

Entfällt (keine Kinder unter 16 Jahren)

HD255

 

Hauptgrund für nicht erfüllten Bedarf, einen praktischen Arzt oder Facharzt aufzusuchen

1

Konnte es sich nicht leisten (zu teuer)

2

Warteliste

3

Keine Zeit aus beruflichen Gründen oder aufgrund der Betreuung anderer Kinder oder anderer Personen

4

Anfahrt zu weit/keine Transportmöglichkeit

5

Andere Gründe

HD255_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-2

Entfällt (HD250=2)

HD260

 

Nicht erfüllter Bedarf, einen Zahnarzt aufzusuchen

1

Ja, ist mindestens ein Mal vorgekommen

2

Nein, ist nicht vorgekommen

HD260_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-2

Entfällt (keine Kinder unter 16 Jahren)

HD265

 

Hauptgrund für nicht erfüllten Bedarf, einen Zahnarzt aufzusuchen

1

Konnte es sich nicht leisten (zu teuer)

2

Warteliste

3

Keine Zeit aus beruflichen Gründen oder aufgrund der Betreuung anderer Kinder oder anderer Personen

4

Anfahrt zu weit/keine Transportmöglichkeit

5

Andere Gründe

HD265_F

1

Angabe vorhanden

-1

Angabe fehlt

-2

Entfällt (HD260=2)


24.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 363/2008 DER KOMMISSION

vom 23. April 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. April 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. April 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

55,6

TN

109,0

TR

110,2

ZZ

91,6

0707 00 05

JO

178,8

MK

112,1

TR

111,3

ZZ

134,1

0709 90 70

MA

92,6

MK

78,5

TR

103,7

ZZ

91,6

0805 10 20

EG

49,5

IL

62,4

MA

58,6

TN

62,7

TR

53,7

US

45,4

ZZ

55,4

0805 50 10

AR

70,7

EG

126,4

IL

131,6

MK

125,0

TR

132,0

US

121,6

ZA

104,3

ZZ

115,9

0808 10 80

AR

90,1

BR

83,0

CA

77,9

CL

99,6

CN

96,1

MK

59,4

NZ

118,1

TR

69,6

US

107,8

UY

76,8

ZA

77,3

ZZ

86,9

0808 20 50

AR

89,5

AU

88,5

CL

94,5

CN

72,6

ZA

91,3

ZZ

87,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


24.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 364/2008 DER KOMMISSION

vom 23. April 2008

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten geschaffen.

(2)

Das technische Format und das Verfahren für die Übermittlung der Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten, die in den Anhängen I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 aufgeführt sind, müssen genau festgelegt werden, um zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare und harmonisierte Daten erstellen zu können, die Gefahr von Fehlern bei der Übermittlung der Daten zu verringern und die Verarbeitung der erhobenen Daten und ihre Bereitstellung für die Nutzer zu beschleunigen. Deshalb sollten Instrumente für die Durchführung vereinbart werden, die durch die Anweisungen des von Eurostat herausgegebenen und regelmäßig überarbeiteten Empfehlungshandbuchs für die Erstellung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten (Eurostat Recommendations Manual on the Production of Foreign Affiliates Statistics) ergänzt werden.

(3)

Ferner müssen Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 gewährt werden, damit die Mitgliedstaaten die notwendigen Anpassungen an ihren nationalen statistischen Systemen vornehmen können. Dies betrifft insbesondere die Entwicklung neuer statistischer Register und die Datenerhebungsmethoden. Bei den Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen stellt sich insbesondere das Problem, dass die statistische Analyseeinheit nicht mit der Meldeeinheit identisch und nicht in den Mitgliedstaaten ansässig ist.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das technische Format für das gemeinsame Modul für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland, auf das in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 Bezug genommen wird, wird in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten wenden das Format gemäß Artikel 1 für die Daten an, die sich auf das in Abschnitt 4 Absatz 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 festgelegte erste Berichtsjahr sowie auf die darauf folgenden Jahre beziehen.

Artikel 3

Das technische Format für das gemeinsame Modul für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen, auf das in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 Bezug genommen wird, wird in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten wenden das Format gemäß Artikel 3 für die Daten an, die sich auf das in Abschnitt 4 Absatz 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 festgelegte erste Berichtsjahr sowie auf die darauf folgenden Jahre beziehen.

Artikel 5

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 zu liefernden Daten werden der Kommission (Eurostat) von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen in elektronischer Form übermittelt. Das Übermittlungsformat stimmt mit den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards überein. Die Daten werden elektronisch an das von der Kommission (Eurostat) unterhaltene zentrale Dateneingangsportal übermittelt oder über das Portal hochgeladen.

Die Mitgliedstaaten wenden die von der Kommission (Eurostat) bereitgestellten Austauschstandards und Leitlinien gemäß den Anforderungen dieser Verordnung an.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten geben der Kommission (Eurostat) bei jeder Datenübermittlung die notwendigen Metadateninformationen elektronisch bekannt und halten sich dabei an die Struktur, die in der jeweils aktuellen Fassung des von Eurostat herausgegebenen Empfehlungshandbuchs für die Erstellung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten (Eurostat Recommendations Manual on the Production of Foreign Affiliates Statistics) festgelegt ist.

Artikel 7

Die Ausnahmeregelungen, auf die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 Bezug genommen wird, entsprechen den Bestimmungen von Anhang III dieser Verordnung.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2008

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 17.


ANHANG I

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER STATISTIKEN ÜBER AUSLANDSUNTERNEHMENSEINHEITEN IM INLAND

1.   Einleitung

Für eine effiziente Datenverarbeitung ist die Standardisierung von Datensatzstrukturen von grundlegender Bedeutung. Sie stellt einen notwendigen Schritt bei der Lieferung von Daten entsprechend den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards dar.

Die Daten werden in Form von Datensätzen übermittelt, die zum großen Teil die Merkmale der Daten beschreiben (Land, Berichtsjahr, Wirtschaftszweig, geografische Aufgliederung usw.). Bei den Daten selbst handelt es sich um Zahlen, die mit Kennzeichen und Fußnoten um Erläuterungen ergänzt werden können, über die die Nutzer zusätzliche Informationen etwa über extreme jährliche Veränderungen erhalten. Pro Datenreihe soll eine Datei übermittelt werden.

Bei der Übermittlung vertraulicher Daten muss der tatsächliche Wert im Feld angegeben und mit einem Kennzeichen versehen werden, das auf die Vertraulichkeit der Daten hinweist. Die Mitgliedstaaten müssen alle Aggregationsebenen der Aufgliederungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 übermitteln. Darüber hinaus müssen die Daten alle sekundären Vertraulichkeitskennzeichen gemäß den auf nationaler Ebene geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen aufweisen.

Die Mitgliedstaaten müssen vollständige Datensätze für alle zu übermittelnden Reihen liefern und damit auch Sätze von sämtlichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 erforderlichen Daten, die nicht verfügbar sind, d. h. im Mitgliedstaat nicht erhoben werden. Daten für in einem Mitgliedstaat nicht existente Wirtschaftszweige/Erscheinungen sollten mit „Null“ gekennzeichnet werden (Code „0“ im Feld). Der Code „0“ kann im Feld auch für Wirtschaftszweige eingesetzt werden, die zwar existieren, bei denen das Datenaufkommen allerdings gering ist und gerundet Null ergibt. Währungsdaten müssen in 1 000 Einheiten der Landeswährung (bzw. in 1 000 EUR bei Ländern der Eurozone) angegeben werden. Der Eurozone beitretende Länder geben die im Jahr ihres Beitritts zu liefernden Währungsdaten in Euro und nicht mehr in der Landeswährung an.

2.   Datensatzkennung

Für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland werden folgende Datensatzkennungen verwendet werden:

 

Für die Reihe 1G: SBSFATS_1GA1_A.

 

Für die Reihe 1G2: SBSFATS_1GB1_A.

3.   Datenstruktur und Definition der Felder

Dieser Abschnitt enthält einen Überblick über die Datenstruktur. Ferner werden darin die zu verwendenden Felder, Codes und Attribute definiert. Die zu verwendenden Codes sind in der jeweils aktuellen Fassung des von Eurostat herausgegebenen Empfehlungshandbuchs für die Erstellung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten (Recommendations Manual on the Production of Foreign Affiliates Statistics) aufgeführt, auf das in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 Bezug genommen wird. Alle Felder sollten übermittelt werden, selbst wenn sie leer sind. Von links nach rechts sind die Felder wie folgt gestaltet:

Feld Nr.

Feldkennung

(Bezeichnung)

Art und Größe

Definition

1

Datensatzkennung

AN2…3

Alphanumerischer Reihencode gemäß der Definition in Abschnitt 3 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 716/2007, z. B. 1G für die Reihe 1G (geografische Gliederungsebene 2-IN kombiniert mit der Ebene 3 der Wirtschaftszweigaufgliederung), 1G2 für die Reihe 1G2 (geografische Gliederungsebene 3 kombiniert mit der Position „gewerbliche Wirtschaft“).

2

Berichtsjahr

N4

Vierstellige Angabe des Berichtsjahres, z. B. 2007.

3

Gebietseinheit

AN2

Entspricht dem Code des Meldelandes. Zu verwenden ist der Code NUTS0.

4

Größenklasse

N2

Code für die Größenklasse, z. B. 30 für Gesamt.

5

Wirtschaftszweig

AN1…4

Alphanumerische oder numerische Codes für die NACE-Positionen und Standardaggregate gemäß der Wirtschaftszweigaufgliederung, die für die Ebene 3 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 festgelegt ist. Ein Beispiel für einen standardmäßigen Wirtschaftszweigcode wäre „BUS“ für die „gewerbliche Wirtschaft“ (Business Economy). Nicht standardmäßige Aggregate sollten in Feld 14 angegeben werden.

Punkte in den NACE-Codes sollten entfernt werden. So wird etwa für „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ der Code C, für „Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln sowie Getränken“ der Code 15 und für „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“ der Code 551 eingesetzt.

6

FATS-Angabe

N2

30 für das Land der institutionellen Einheit, die letztlich die Kontrolle ausübt.

7

Land der institutionellen Einheit, die letztlich die Kontrolle ausübt

AN2

Ländercode des Landes, in dem die institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle ausübt, ansässig ist. Codes für die geografischen Gliederungsebenen 2-IN und 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/2007.

8

Merkmale

AN4…5

Code für die Merkmale gemäß Abschnitt 2 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 716/2007.

9

Datenwert

AN1…12

Numerischer Wert der Daten (negative Werte werden mit einem Minuszeichen versehen), ausgedrückt als ganze Zahl ohne Dezimalstellen. Wenn Daten fehlen und daher nicht übermittelt werden können, sollte „na“ verwendet werden.

10

Qualitätskennzeichen

AN…1

R: überarbeitete Daten; P: vorläufige Daten; W: Daten geringer Qualität zur Berechnung von Gesamtwerten für die Gemeinschaft, die aber nicht auf nationaler Ebene verbreitet werden können; E: geschätzter Wert.

Gleichzeitig muss eine Beschreibung der Überarbeitung vorgelegt werden.

11

Vertraulichkeitskennzeichen

AN…1

Mit A, B, C, D, F und H wird angegeben, dass bzw. aus welchem Grund die Daten vertraulich sind.

A

:

Zu wenige Unternehmen.

B

:

Ein Unternehmen dominiert die Daten.

C

:

Zwei Unternehmen dominieren die Daten.

D

:

Sekundäre vertrauliche Daten zum Schutz von mit A, B, C, F oder H gekennzeichneten Daten.

F

:

Daten sind aufgrund der Anwendung der p%-Regel vertraulich.

H

:

Daten, die auf nationaler Ebene nicht veröffentlicht werden, da sie als sensibel eingestuft werden oder zum Schutz von Daten dienen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 nicht erforderlich sind (manuell geheim gehaltene Daten).

12

Dominanz/Anteil der größten Einheit

N…3

Ein numerischer Wert kleiner als oder gleich 100 gibt das prozentuale Gewicht für ein oder zwei Unternehmen an, die in den Daten dominieren und sie damit vertraulich machen. Der Wert wird auf die nächste ganze Zahl gerundet, z. B. 90,3 auf 90 oder 94,5 auf 95. Eine Eintragung erfolgt nur, wenn im vorigen Feld das Vertraulichkeitskennzeichen B oder C angegeben wurde. Wurde F im vorigen Feld angegeben, sollte dieses Feld den Anteil des größten Unternehmens enthalten.

13

Anteil der zweitgrößten Einheit

N…3

Numerischer Wert kleiner als oder gleich 100. Eine Eintragung erfolgt dann, wenn im Feld 11 das Vertraulichkeitskennzeichen F angegeben wurde; dieses Feld sollte den Anteil des zweitgrößten Unternehmens enthalten.

14

Aggregation von NACE Codes

AN…40

Eine Eintragung in dieses Feld erfolgt bei nicht standardisierter Aggregation mehrerer NACE Codes.

15

Einheiten der Datenwerte

AN3…4

Eine Eintragung in dieses Feld kann erfolgen, wenn nicht standardisierte Einheiten verwendet werden:

Folgende Codes sollten verwendet werden:

 

UNIT: Einheiten für nicht monetäre Daten.

 

KEUR: 1 000 EUR im Fall von monetären Daten für Länder, die der Eurozone angehören.

 

KNC: 1 000 Einheiten der Landeswährung für Länder, die nicht der Eurozone angehören.

16

Fußnote

AN…250

Bei Bedarf können Fußnoten zu den Daten als Anmerkungen zur Methodik bzw. zusätzliche Erläuterungen zum besseren Verständnis der übermittelten Daten veröffentlicht werden.

Anm.: AN = alphanumerisch (z. B. AN…8 — alphanumerisch bis zu 8 Positionen, Feld kann aber leer sein; AN1…8 — alphanumerisch mit mindestens einer Position und bis zu 8 Positionen; AN1 — alphanumerisch, genau eine Position); N = numerisch (z. B. N1 — numerisch, genau eine Position).


ANHANG II

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER STATISTIKEN ÜBER AUSLANDSUNTERNEHMENSEINHEITEN INLÄNDISCHER UNTERNEHMEN

1.   Einleitung

Für eine effiziente Datenverarbeitung ist die Standardisierung von Datensatzstrukturen von grundlegender Bedeutung. Sie stellt einen notwendigen Schritt bei der Lieferung von Daten entsprechend den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards dar.

2.   Datensatzkennung

Für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen wird folgende Datensatzkennung verwendet werden:

DSI+BOP_FATS_A.

3.   Datenstruktur, Codelisten und Attribute

Dieser Abschnitt enthält einen Überblick über die Datenstruktur, die Codelisten und die Attribute, die zu verwenden sind. Die verfügbaren Werte der Attribute finden sich in den jeweils aktuellen Fassungen des von Eurostat herausgegebenen Empfehlungshandbuchs für die Erstellung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten (Recommendations Manual on the Production of Foreign Affiliates Statistics), auf das in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 Bezug genommen wird, und des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat. Alle Felder sollten übermittelt werden, selbst wenn sie leer sind.

Von links nach rechts sind die Felder wie folgt gestaltet:

Feld Nr.

Feldkennung

(Bezeichnung)

Bezeichnung von Codeliste oder Konzept

Art und Größe

Definition

1

Häufigkeit

CL_FREQ

AN1

Häufigkeit der Reihen.

2

Bezugsgebiet oder Meldeeinheit

CL_AREA_EE

AN2

Das Land oder die geografische/politische Ländergruppe, wo das wirtschaftliche Phänomen gemessen wird.

3

Anpassungsindikator

CL_ADJUSTMENT

AN1

Zeigt an, ob eine Saisonbereinigung und/oder Arbeitstagbereinigung stattgefunden hat oder nicht.

4

Datentyp

CL_DATA_TYPE_FATS

AN1

Beschreibt den Typ der Daten.

5

Codierter FATS-Posten

CL_FATS_ITEM

AN3…8

Codierter Posten für FATS-Merkmale.

6

Währungsuntergliederung

CL_CURR_BRKDWN

AN1

Währungsuntergliederung für Transaktionen und Bestände.

7

Partnergebiet

CL_AREA_EE

AN2

Das Land oder die geografische/wirtschaftliche Ländergruppe, wo das Bezugsgebiet oder die Meldeeinheit die Unternehmenseinheit unterhält.

8

Benennung der Reihen

CL_SERIES_DENOM

AN1

Nennwährung oder Sonderziehungsrechte.

9

Gebietsansässiger Wirtschaftszweig

CL_BOP_EC_ACTIV_R1

N4

Aggregate von NACE-Codes und besonderen gebietsansässigen Wirtschaftszweigen.

10

Gebietsfremder Wirtschaftszweig

CL_BOP_EC_ACTIV_R1

N4

Aggregate von NACE-Codes und besonderen gebietsfremden Wirtschaftszweigen.

11

Zeitraum

TIME_PERIOD

AN4…35

Berichtsjahr.

12

Zeitformatcode

TIME_FORMAT

AN3

Beschreibt einen bestimmten Zeitraum oder eine Zeitreihe.

13

Beobachtungswert

OBS_VALUE

AN…15

Numerischer Datenwert (negative Werte werden mit einem Minuszeichen versehen).

14

Beobachtungsstatus

CL_OBS_STATUS

AN1

Information über die Qualität des Wertes oder über einen ungewöhnlichen oder fehlenden Wert.

15

Vertraulichkeit der Beobachtung

CL_OBS_CONF

AN1

Information darüber, ob die Beobachtung außerhalb der Empfängerinstitution bekannt gegeben werden darf oder nicht. Eine Leerstelle steht für nicht vertrauliche Daten.

16

Versendende Organisation

CL_ORGANISATION

AN3

Einheit, die die Daten versendet.

17

Empfänger

CL_ORGANISATION

AN3

Einheit, die die Daten empfängt.

Anm.: AN = alphanumerisch (z. B. AN…8 — alphanumerisch bis zu 8 Positionen, Feld kann aber leer sein; AN1…8 — alphanumerisch mit mindestens einer Position und bis zu 8 Positionen; AN1 — alphanumerisch, genau eine Position); N = numerisch (z. B. N1 — numerisch, genau eine Position).


ANHANG III

AUSNAHMEREGELUNGEN

In der folgenden Tabelle sind für jeden Mitgliedstaat die Übergangszeiten und Ausnahmeregelungen aufgeführt, die in Anhang I (Modul für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland) und Anhang II (Modul für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen) der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 gewährt werden. Wenn eine Ausnahmeregelung notwendig ist, muss zwischen einer vollständigen Ausnahmeregelung, bei der keinerlei Informationen übermittelt werden können, und einer teilweisen Ausnahmeregelung, bei der einige Bestimmungen nicht eingehalten werden können, unterschieden werden. Im Fall einer teilweisen Ausnahmeregelung wird in den Tabellen angegeben, ob die Bestimmungen, die nicht eingehalten werden können, die Übermittlung von Ergebnissen (20 Monate) oder die Erfassung eines Wirtschaftszweigs betreffen.

Mitgliedstaat

Modul für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland

Modul für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen

Deutschland

Für das Berichtsjahr 2007 Verlängerung des Zeitraums für die Datenübermittlung auf 26 Monate

Befreiung von der Wirtschaftszweigaufgliederung: NACE Rev. 1.1 Abteilung 67 und entsprechende Codes der NACE Rev. 2 für die Berichtsjahre 2007-2010

 

Spanien

 

Vollständige Ausnahmeregelung für die Berichtsjahre 2007-2008

Frankreich

 

Vollständige Ausnahmeregelung für die Berichtsjahre 2007-2008

Luxemburg

Vollständige Ausnahmeregelung für die Berichtsjahre 2007-2008

Vollständige Ausnahmeregelung für die Berichtsjahre 2007-2008

Malta

Für die Berichtsjahre 2007 und 2008 Verlängerung des Zeitraums für die Datenübermittlung auf 26 Monate

Für die Berichtsjahre 2007 und 2008 Verlängerung des Zeitraums für die Datenübermittlung auf 26 Monate

Polen

 

Vollständige Ausnahmeregelung für das Berichtsjahr 2007

Slowenien

Befreiung von der Wirtschaftszweigaufgliederung: NACE Rev. 1.1 Abteilungen 65 und 67 und entsprechende Codes der NACE Rev. 2 für die Berichtsjahre 2007-2010

 

Vereinigtes Königreich

Befreiung von der Wirtschaftszweigaufgliederung: NACE Rev. 1.1 Abschnitt J für das Berichtsjahr 2007

Vollständige Ausnahmeregelung für die Berichtsjahre 2007-2008


24.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 365/2008 DER KOMMISSION

vom 23. April 2008

zur Annahme des die Jahre 2010, 2011 und 2012 umfassenden Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 müssen die Elemente des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 spezifiziert werden.

(2)

Die mit der Entscheidung 2005/600/EG des Rates (2) angenommenen Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (2005—2008), der Fahrplan der Europäischen Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern (3) und der Europäische Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (4) ermutigen die Mitgliedstaaten dazu, hinsichtlich Kinderbetreuung, Betreuungseinrichtungen für sonstige abhängige Personen und Elternurlaub für Frauen und Männer Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für alle führen. Um die Auswirkungen der jüngsten Politiken auf diesem Gebiet zu messen, müssten daher unbedingt zweckdienliche Informationen mit dem Ad-hoc-Modul 2010 gesammelt werden.

(3)

In der Entschließung des Rates vom 17. Juni 1999 zur Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen (5) wird auf die Notwendigkeit eines umfassenden und vergleichbaren Datensatzes über die Arbeitsmarktsituation von Menschen mit Behinderungen verwiesen. Darüber hinaus sollte der Europäische Aktionsplan der Kommission für die Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen (6), der sich auf die aktive Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen konzentriert, entsprechend begleitet werden. Deshalb sollten diese Informationen mit dem Ad-hoc-Modul 2011 gesammelt werden.

(4)

Es besteht Bedarf an einem umfassenden und vergleichbaren Datensatz über den Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand zur Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinsamen Ziele der Europäischen Beschäftigungsstrategie und der offenen Koordinierungsmethode im Bereich der Rentenpolitik, die im Dezember 2001 vom Europäischen Rat in Laeken auf den Weg gebracht wurde. Bei beiden Prozessen wird der Förderung eines aktiven Alterns und der Verlängerung des Berufslebens Priorität eingeräumt. Deshalb sollten mit dem Ad-hoc-Modul 2012 Informationen über die Arbeitsmarktsituation älterer Arbeitnehmer und die wichtigsten ihre Arbeitsmarktbeteiligung und ihre Arbeitsmarktübergänge beeinflussenden Faktoren gesammelt werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2006 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung und die Nutzung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen (7) enthält die Merkmale der für die Erhebung von Daten zu Ad-hoc-Modulen zu verwendenden Stichprobe.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (8) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das im Anhang aufgeführte, die Jahre 2010, 2011 und 2012 umfassende Programm von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte wird hiermit angenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2008

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1372/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 42).

(2)  ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21.

(3)  Angenommen am 1. März 2006, KOM(2006) 92 endg.

(4)  Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates in Brüssel am 23./24. März 2006.

(5)  ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 3.

(6)  KOM(2003) 650.

(7)  ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 36. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).

(8)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


ANHANG

ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG

Mehrjahresprogramm von Ad-hoc-Modulen

1.   VEREINBARKEIT VON BERUF UND FAMILIE

Liste der Variablen: bis Dezember 2008 festzulegen.

Bezugszeitraum: 2010.

Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle.

Stichprobe: Die Stichprobe sollte die Anforderungen von Anhang I Ziffer 4 der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission erfüllen.

Übermittlung der Ergebnisse: bis 31. März 2011.

2.   BESCHÄFTIGUNG BEHINDERTER PERSONEN

Liste der Variablen: bis Dezember 2009 festzulegen.

Bezugszeitraum: 2011.

Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle.

Stichprobe: Die Stichprobe sollte die Anforderungen von Anhang I Ziffer 4 der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission erfüllen.

Übermittlung der Ergebnisse: bis 31. März 2012.

3.   ÜBERGANG VOM BERUFSLEBEN IN DEN RUHESTAND

Liste der Variablen: bis Dezember 2010 festzulegen.

Bezugszeitraum: 2012.

Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle.

Stichprobe: Die Stichprobe sollte die Anforderungen von Anhang I Ziffer 4 der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission erfüllen.

Übermittlung der Ergebnisse: bis 31. März 2013.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

24.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/25


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. April 2008

zur Ernennung eines belgischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2008/325/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss 2006/651/EG, Euratom des Rates vom 15. September 2006 zur Ernennung der belgischen, griechischen, irischen, zyprischen, niederländischen, polnischen, portugiesischen, finnischen, schwedischen und britischen sowie zweier italienischer Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gestützt auf den Vorschlag der belgischen Regierung,

nach Stellungnahme der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

in der Erwägung, dass infolge der Ernennung von Herrn PIETTE zum Minister der Föderalregierung Belgiens und aufgrund der Unvereinbarkeit dieses Amtes mit dem Mandat als Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden ist. Infolge des Ausscheidens von Herrn PIETTE als Minister besteht diese Unvereinbarkeit nicht mehr —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Josly PIETTE, Secrétaire général honoraire de la Confédération des syndicats chrétiens de Belgique, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2010, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 18. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. MATE


(1)  ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 13. Geändert durch den Beschluss 2007/622/EG, Euratom (ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 39).


Kommission

24.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/26


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. April 2008

zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern mit Wirkung vom 1. Februar 2007, 1. März 2007, 1. April 2007, 1. Mai 2007 und 1. Juni 2007

(2008/326/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 seines Anhangs X,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 453/2007 des Rates (2) wurden nach Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt, die mit Wirkung vom 1. Juli 2006 auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind.

(2)

Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sind nach Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts mit Wirkung vom 1. Februar 2007, 1. März 2007, 1. April 2007, 1. Mai 2007 und 1. Juni 2007 anzupassen, da nach den der Kommission vorliegenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Festsetzung bzw. Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Mit Wirkung vom 1. Februar 2007, 1. März 2007, 1. April 2007, 1. Mai 2007 und 1. Juni 2007 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

Bei der Berechnung dieser Dienstbezüge werden nach den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung die an dem in Absatz 1 genannten Tag geltenden Wechselkurse angewandt.

Brüssel, den 11. April 2008

Für die Kommission

Benita FERRERO-WALDNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 337/2007 (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 22.


ANHANG

Ort der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizient Februar 2007

Angola

117,3

Barbados

127,5

Bulgarien

80,4

Kap Verde

82,3

Republik Korea

117,3

Costa Rica

70,8

Guinea (Conakry)

57,7

Haiti

114,8

Libanon

92,3

Nepal

78,8

Uganda

65,1

Paraguay

78,8

Demokratische Republik Kongo (Kinshasa)

137,6

Sierra Leone

76,6

Sudan

61,6

Arabische Republik Syrien

70,6


Ort der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizient März 2007

Argentinien

53,5

Kamerun

103,5

Côte d’Ivoire

98,7

Guyana

61,3

Indien

47,6

Jordanien

75,9

Kasachstan (Almaty)

121,6

Kirgisistan

84,3

Madagaskar

84,7

Uganda

69,4

Sri Lanka

53,2

Venezuela

64,1


Ort der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizient April 2007

Angola

121,8

Botsuana

58,1

Guinea (Conakry)

49,2

Mali

86,3

Sudan

55,1

Tadschikistan

66,5

Sambia

56,3


Ort der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizient Mai 2007

Argentinien

54,9

Costa Rica

70,8

Äthiopien

87,1

Ghana

69,2

Indonesien (Jakarta)

79,5

Demokratische Republik Kongo (Kinshasa)

131,6

Trinidad und Tobago

68,6

Türkei

85,9

Jemen

76,0


Ort der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizient Juni 2007

Kanada

92,7

El Salvador

76,6

Vereinigte Staaten (New York)

103,1

Guatemala

79,0

Malawi

73,1

Republik Moldau

58,5

Nicaragua

57,3

Ruanda

90,9

Tansania

61,7


24.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. April 2008

zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Entscheidung 2006/923/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für 2006 und 2007 zu den Ausgaben Portugals für die Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1444)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2008/327/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2006/923/EG der Kommission (2) wurde eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Maßnahmenprogramm Portugals genehmigt, mit dem in den Jahren 2006 und 2007 der Ausbreitung des Vorkommens von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) auf andere Mitgliedstaaten Einhalt geboten werden sollte. Vorgesehen war im Rahmen dieser Maßnahmen die Schaffung eines von Wirtspflanzen für den Kiefernfadenwurm völlig freien Sperrgürtels durch einen so genannten „Kahlschlaggürtel“.

(2)

Seit der Verabschiedung der Entscheidung 2006/923/EG ist Portugal mit verschiedenen ungünstigen und außergewöhnlichen Umständen konfrontiert gewesen, die die Durchführung der Maßnahmen verzögert haben. In einem vom 28. September 2007 datierten Schreiben an die Kommission erläuterte Portugal diese Umstände. So mussten insgesamt 980 000 Kiefern gefällt werden, während im ursprünglichen Programm von 700 000 zu fällenden Bäumen ausgegangen worden war. Außerdem mussten zusätzlich 3 700 000 junge Kiefern eliminiert werden. Die portugiesischen Behörden erklärten diese abweichenden Zahlen damit, dass die einzigen seinerzeit verfügbaren Daten — die nationale Waldinventur von 1995 — überholt waren und die Anzahl von jungen Bäumen, einzeln stehenden Bäumen und Bäumen in Mischbeständen, in denen Laubbäume dominieren, unterschätzt wurde.

(3)

Ungeachtet der widrigen Umstände hat die Kommission bei ihren Kontrollbesuchen in Portugal festgestellt, dass die in Artikel 1 der Entscheidung 2006/923/EG aufgeführten Ziele ordnungsgemäß von den portugiesischen Behörden erreicht werden konnten. Zwangsläufig verhinderten die aufgelaufenen Verzögerungen, dass die angestrebten Ergebnisse innerhalb der in der Entscheidung für den Abschluss der Maßnahmen vorgesehenen Fristen erzielt wurden. Allerdings wurde die volle Umsetzung der Maßnahmen durch die Verzögerungen nicht in Frage gestellt. Da in Portugal zudem im Frühjahr 2007 Witterungsbedingungen herrschten, die ungünstig für den Schwärmflug des Vektors für den Kiefernfadenwurm waren, führten die Verzögerungen nicht zu einem erhöhten Pflanzenschutzrisiko.

(4)

In der Entscheidung 2006/923/EG sind für den Fall, dass die Maßnahmen nicht oder verspätet durchgeführt werden, Strafen in Form einer schrittweisen Reduzierung der Finanzhilfe der Gemeinschaft vorgesehen. Die Reduzierung der Finanzhilfe und die Sanktionen wären angesichts der außergewöhnlichen Umstände unverhältnismäßig.

(5)

Die von Portugal vorzulegenden Unterlagen müssen der Kommission den Schluss ermöglichen, dass die Bedingungen für die Zahlung des Restbetrags der Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß der Entscheidung 2006/923/EG erfüllt sind. Da die außergewöhnlichen Umstände, mit denen Portugal konfrontiert war, auch zu verzögerten Zahlungen Portugals an die privaten mit der Schaffung des Kahlschlaggürtels beauftragten Unternehmen geführt haben, sollte die Frist für die Vorlage der entsprechenden Unterlagen verlängert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 4 der Entscheidung 2006/923/EG erfolgt die Zahlung des noch ausstehenden Restbetrags der in Artikel 2 der Entscheidung genannten Finanzhilfe der Gemeinschaft vorbehaltlich folgender Bedingungen:

a)

Die zur Schaffung eines von Wirtspflanzen für den Kiefernfadenwurm freien Sperrgürtels durch einen so genannten „Kahlschlaggürtel“ erforderlichen Maßnahmen wurden von Portugal ordnungsgemäß durchgeführt und erfüllen die in Artikel 1 der Entscheidung 2006/923/EG aufgeführten Ziele;

b)

Portugal hat der Kommission einen Finanzbericht mit verbuchten Rechnungen und Belegen sowie einen abschließenden technischen Bericht entsprechend Artikel 5 der Entscheidung 2006/923/EG vorgelegt.

(2)   Artikel 7 der Entscheidung 2006/923/EG gelangt nicht zur Anwendung, falls die Kommission aufgrund der von Portugal vorgelegten Nachweise zum Schluss gelangt, dass die Verzögerungen bei der Durchführung der Maßnahmen die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht beeinträchtigt haben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 21. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).

(2)  ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 42.


ÜBEREINKÜNFTE

Rat

24.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/31


Mitteilung über das Inkrafttreten eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Ausfuhrabgaben

Das vorgenannte Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 106 vom 16.4.2008) ist am 1. April 2008 in Kraft getreten.