ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 106

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
16. April 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 336/2008 der Kommission vom 15. April 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 337/2008 der Kommission vom 15. April 2008 zur Festsetzung der ab dem 16. April 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

3

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/305/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

6

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

7

 

 

2008/306/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 17. März 2008 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Ausfuhrabgaben

14

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Ausfuhrabgaben

15

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2008/307/GASP des Rates vom 14. April 2008 zur Unterstützung der Maßnahmen der Weltgesundheitsorganisation auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit im Rahmen der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

17

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

16.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 336/2008 DER KOMMISSION

vom 15. April 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. April 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 15. April 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

69,6

TN

115,9

TR

109,1

ZZ

98,2

0707 00 05

JO

178,8

MA

43,7

TR

150,5

ZZ

124,3

0709 90 70

MA

97,2

TR

105,2

ZZ

101,2

0805 10 20

EG

53,4

IL

59,3

MA

56,1

TN

53,2

TR

56,0

US

55,6

ZZ

55,6

0805 50 10

AR

117,4

IL

117,6

TR

129,6

ZA

134,8

ZZ

124,9

0808 10 80

AR

81,7

BR

82,8

CA

79,6

CL

81,8

CN

92,0

MK

57,9

NZ

124,5

US

102,4

UY

73,5

ZA

73,0

ZZ

84,9

0808 20 50

AR

83,5

AU

93,7

CL

92,9

CN

47,6

ZA

95,7

ZZ

82,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


16.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 337/2008 DER KOMMISSION

vom 15. April 2008

zur Festsetzung der ab dem 16. April 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs darf jedoch nicht überschritten werden.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. April 2008 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2007/08 (3) ist die Anwendung bestimmter mit der vorliegenden Verordnung festgelegter Zölle jedoch ausgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. April 2008 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. April 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6). Die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).

(3)  ABl. L 1 vom 4.1.2008, S. 1.


ANHANG I

Ab dem 16. April 2008 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00 (3)

mittlerer Qualität

0,00 (3)

niederer Qualität

0,00 (3)

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00 (3)

1002 00 00

ROGGEN

0,00 (3)

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00 (3)

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00 (3)


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.

(3)  Die Anwendung dieses Zolls ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2008 ausgesetzt.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

1.4.2008-14.4.2008

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

313,39

148,60

FOB-Preis USA

334,99

324,99

304,99

161,68

Golf-Prämie

11,27

Prämie/Große Seen

20,07

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

41,07 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

35,41 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

16.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Februar 2008

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2008/305/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz erster Satz und Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit Panama ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(3)

Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen am 1. Oktober 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REPUBLIK PANAMA

andererseits

(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf nichtdiskriminierenden Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Republik Panama zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Der Ausdruck „LACAC-Mitgliedstaaten“ bezeichnet die Mitgliedstaaten der Lateinamerikanischen Zivilluftfahrtkonferenz.

(2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Republik Panama erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse. Die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch die Republik Panama, die ihnen von dem jeweiligen Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse.

(2)   Nach Erhalt einer Bezeichnung eines Mitgliedstaats erteilt die Republik Panama unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist, und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten tatsächlich kontrolliert wird.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Panama verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, oder

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist, oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen nicht tatsächlich kontrolliert wird, oder

iv)

das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der Republik Panama und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und die Republik Panama nachweist, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder

v)

das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem die Republik Panama kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat und der dem von der Republik Panama bezeichneten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte nicht zugestanden hat.

Die Republik Panama übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

(4)   Nach Erhalt einer Bezeichnung der Republik Panama erteilt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen in der Republik Panama niedergelassen ist, und

ii)

die Republik Panama eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist, und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von LACAC-Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von LACAC-Mitgliedstaaten befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

(5)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Republik Panama bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von einem Mitgliedstaat verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht in der Republik Panama niedergelassen ist, oder

ii)

die Republik Panama keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält oder die Republik Panama nicht für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist, oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von LACAC-Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von LACAC-Mitgliedstaaten befindet und von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird, oder

iv)

das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen dem Mitgliedstaat und einem anderen LACAC-Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und der Mitgliedstaat nachweist, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen LACAC-Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde.

Artikel 3

Sicherheit

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Panama aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, auf nichtdiskriminierende Weise Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Republik Panama benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

(3)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Republik Panama nicht daran, auf nichtdiskriminierende Weise Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von einem Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb Panamas oder in einen anderen LACAC-Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Beförderungstarife

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Republik Panama nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Dabei findet das Gemeinschaftsrecht auf nichtdiskriminierende Weise Anwendung.

(3)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen zwischen der Republik Panama und einem anderen LACAC-Mitgliedstaat anwenden, unterliegen panamaischem Recht in Bezug auf Preisführerschaft und finden auf nichtdiskriminierende Weise Anwendung.

Artikel 6

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1)   Unbeschadet anders lautender Bestimmungen führen die in Anhang 1 genannten Abkommen nicht dazu, dass i) den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtert werden, ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärkt werden, oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit für Maßnahmen übertragen wird, die den Wettbewerb verhindern, verzerren oder einschränken.

(2)   Die in den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

Artikel 7

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 8

Überprüfung und Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 10

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Panama City am ersten Oktober zweitausendsieben in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache. Bei Abweichungen ist der spanische Wortlaut verbindlich.

За Европейската общнoст

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Image

Image

За Република Панама

Por la República de Panamá

Za Panamskou republiku

For Republikken Panama

Für die Republik Panama

Panama Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία του Παναμά

For the Republic of Panama

Pour la République du Panama

Per la Repubblica di Panama

Panamas Republikas vārdā

Panamos Respublikos vardu

A Panamai Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Panama

Voor de Republiek Panama

W imieniu Republiki Panamy

Pela República do Panamá

Pentru Republica Panama

Za Panamskú republiku

Za Republiko Panamo

Panaman tasavallan puolesta

För Republiken Panama

Image

ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Panama und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama über den Luftverkehr, unterzeichnet am 13. Dezember 1999 in Panama, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Panama/Deutschland“ bezeichnet

Abkommen zwischen den Regierungen der Republik Panama und des Königreichs Belgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 12. Januar 1966 in Panama, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Panama/Belgien“ bezeichnet

Abkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Panama, unterzeichnet am 7. August 2001 in Panama, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Panama/Spanien“ bezeichnet

Protokoll der Sitzung der Luftverkehrsdelegationen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Panama, unterzeichnet am 11. November 1970 in Rom, nachstehend in Anhang II als „Protokoll Panama/Italien“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Republik Panama und dem Königreich der Niederlande über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, paraphiert als Anhang II der am 7. Juni 1995 in Den Haag unterzeichneten Absichtserklärung, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Panama/Niederlande“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Panama, paraphiert als Anhang B der am 26. August 1997 in London unterzeichneten Absichtserklärung, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Panama/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet.

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Panama und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

a)

Benennung:

Artikel 3 des Abkommens Panama/Deutschland

Artikel 3 des Abkommens Panama/Spanien

Artikel 4 des Abkommens Panama/Niederlande

Artikel 4 des Abkommens Panama/Vereinigtes Königreich.

b)

Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 3 des Abkommens Panama/Deutschland

Artikel 9 des Abkommens Panama/Belgien

Artikel 4 des Abkommens Panama/Spanien

Artikel 5 des Abkommens Panama/Niederlande

Artikel 5 des Abkommens Panama/Vereinigtes Königreich.

c)

Gesetzliche Kontrolle:

Artikel 12 des Abkommens Panama/Deutschland

Artikel 11 des Abkommens Panama/Spanien.

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff:

Artikel 6 des Abkommens Panama/Deutschland

Artikel 7 des Abkommens Panama/Belgien

Artikel 5 des Abkommens Panama/Spanien

Artikel 10 des Abkommens Panama/Niederlande

Artikel 8 des Abkommens Panama/Vereinigtes Königreich.

e)

Beförderungstarife:

Artikel 10 des Abkommens Panama/Deutschland

Artikel 5 des Abkommens Panama/Belgien

Artikel 7 des Abkommens Panama/Spanien

Artikel 6 des Abkommens Panama/Niederlande

Artikel 7 des Abkommens Panama/Vereinigtes Königreich.

ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).


16.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/14


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. März 2008

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Ausfuhrabgaben

(2008/306/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. Juni 1994 unterzeichneten die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Ukraine andererseits in Luxemburg ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, das am 1. März 1998 in Kraft trat.

(2)

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie die Ukraine haben sich zur Vertiefung der wirtschaftlichen Integration verpflichtet, die eine wesentliche Grundlage ihrer Partnerschaft bildet.

(3)

Seit März 2007 laufen Verhandlungen über ein neues und verbessertes Abkommen zwischen der EU und der Ukraine, das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ersetzen soll.

(4)

Ein Kernbestandteil des verbesserten Abkommens soll die Errichtung einer umfassenden Freihandelszone nach dem WTO-Beitritt der Ukraine sein.

(5)

Im Rahmen der Verhandlungen über den WTO-Beitritt hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft umfassende Verpflichtungen zur Marktöffnung aufseiten der Ukraine ausgehandelt, die für die Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind, wie dies in einer Vereinbarung zwischen den Verhandlungsführern der Ukraine und der Gemeinschaft vom 17. März 2003 niedergelegt ist.

(6)

Diese Verpflichtungen werden in das Protokoll über den Beitritt der Ukraine zur WTO aufgenommen.

(7)

Während des WTO-Beitrittsprozesses der Ukraine hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine ausgehandelt, mit dem sich die Ukraine zur Beseitigung der Ausfuhrabgaben im Warenverkehr mit Inkrafttreten des künftigen Freihandelsabkommens zwischen der EU und der Ukraine verpflichtet.

(8)

Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Ausfuhrabgaben wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (1).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Ausfuhrabgaben

Kiew, den 11. Dezember 2007

Herr Botschafter,

im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vom 14. Juni 1994 und nach Verhandlungen über den Beitritt der Ukraine zur Welthandelsorganisation soll mit diesem Briefwechsel bestätigt werden, dass die Abgaben der Ukraine auf in die Europäische Gemeinschaft ausgeführte Waren mit Ursprung in der Ukraine mit Inkrafttreten eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und der Ukraine, das nach dem Vollzug des WTO-Beitritts der Ukraine im Rahmen eines neuen und verbesserten Abkommens ausgehandelt wird, beseitigt werden.

Ich schlage vor, dass dieses Schreiben und Ihre Antwort darauf ein förmliches Abkommen zwischen uns bilden.

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Gemeinschaft eine schriftliche Notifikation der Ukraine über den Abschluss der erforderlichen innerstaatlichen Verfahren erhält.

Ich bestätige, dass dieses Schreiben und Ihre Antwort darauf ein förmliches Abkommen zwischen uns bilden.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen der Ukraine

M. AZAROV

Brüssel, den 1. April 2008

Herr Botschafter,

ich beehre mich, den Eingang des Schreibens der Regierung der Ukraine vom 11. Dezember 2007 zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Herr Botschafter,

im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vom 14. Juni 1994 und nach Verhandlungen über den Beitritt der Ukraine zur Welthandelsorganisation soll mit diesem Briefwechsel bestätigt werden, dass die Abgaben der Ukraine auf in die Europäische Gemeinschaft ausgeführte Waren mit Ursprung in der Ukraine mit Inkrafttreten eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und der Ukraine, das nach dem Vollzug des WTO-Beitritts der Ukraine im Rahmen eines neuen und verbesserten Abkommens ausgehandelt wird, beseitigt werden.

Ich schlage vor, dass dieses Schreiben und Ihre Antwort darauf ein förmliches Abkommen zwischen uns bilden.

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Gemeinschaft eine schriftliche Notifikation der Ukraine über den Abschluss der erforderlichen innerstaatlichen Verfahren erhält.

Ich bestätige, dass dieses Schreiben und Ihre Antwort darauf ein förmliches Abkommen zwischen uns bilden.“

Ich bestätige, dass dieses Schreiben und meine Antwort darauf ein förmliches Abkommen zwischen uns bilden.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

P. MANDELSON


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

16.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/17


GEMEINSAME AKTION 2008/307/GASP DES RATES

vom 14. April 2008

zur Unterstützung der Maßnahmen der Weltgesundheitsorganisation auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit im Rahmen der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (nachstehend „EU-Strategie“ genannt) angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist.

(2)

Die Europäische Union setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die darin in Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere die Maßnahmen zur Verstärkung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (nachstehend „BWÜ“ genannt), wobei sie auch die Umsetzung des BWÜ auf nationaler Ebene unterstützt, etwa durch die Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP des Rates vom 27. Februar 2006 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (1) und des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung von biologischen Waffen und von Toxinwaffen, der die Gemeinsame Aktion der EU zur Unterstützung des BWÜ ergänzt (2).

(3)

Am 20. März 2006 hat der Rat der Europäischen Union den Gemeinsamen Standpunkt 2006/242/GASP zur Konferenz 2006 zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) (3) mit dem Ziel angenommen, das BWÜ weltweit weiter zu stärken und auf einen erfolgreichen Abschluss der Überprüfungskonferenz (nachstehend „Sechste Überprüfungskonferenz“ genannt) hinzuwirken. Auf der Sechsten Überprüfungskonferenz im Dezember 2006 hat sich die EU dafür eingesetzt, dass alle Vertragsstaaten die Bestimmungen des Übereinkommens uneingeschränkt einhalten und ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen, einschließlich der strafrechtlichen Vorschriften und der Kontrolle über pathogene Mikroorganismen und Toxine im Rahmen des BWÜ, erforderlichenfalls verstärken. Die EU hat zudem Arbeitsdokumente, unter anderem zur biologischen Sicherheit, vorgelegt.

(4)

Auf der Sechsten Überprüfungskonferenz bekräftigten die Vertragsstaaten ihre Zusage, die erforderlichen Maßnahmen gemäß den Artikeln I, III und IV des BWÜ zu ergreifen, um die Sicherheit mikrobieller oder sonstiger biologischer Agenzien und Toxine in Laboratorien und anderen Einrichtungen sowie während des Transports sicherzustellen und den Zugang Unbefugter zu solchen Agenzien und Toxinen und deren Abzweigung zu verhindern. An die Vertragsstaaten, die bereits über einschlägige Erfahrungen im Zusammenhang mit Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Umsetzung des BWÜ verfügen, wurde nachdrücklich appelliert, anderen Vertragsstaaten auf Anfrage Hilfe zu leisten. Auf der Konferenz wurde für solche Hilfsangebote auf regionaler Ebene geworben.

(5)

Ferner wurde auf der Sechsten Überprüfungskonferenz beschlossen, im Jahr 2008 unter anderem nationale, regionale und internationale Maßnahmen zur Verbesserung der biologischen Sicherheit, einschließlich der Sicherheit von pathogenen Organismen und Toxinen in Laboratorien, zu erörtern und diesbezüglich ein gemeinsames Verständnis und effizientes Vorgehen anzustreben.

(6)

Zudem wurde auf der Konferenz mit Blick auf Artikel VII des BWÜ darauf hingewiesen, dass die nationalen Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten einen Beitrag leisten zur Stärkung der internationalen Fähigkeiten, bei Krankheitsausbrüchen zu reagieren, Untersuchungen durchzuführen und die Folgen abzumildern, insbesondere wenn der Einsatz biologischer Waffen oder von Toxinwaffen als Ursache vermutet wird.

(7)

Auf der Konferenz wurden die Vertragsstaaten darüber hinaus im Hinblick auf Artikel X des BWÜ aufgefordert, die bestehenden internationalen Organisationen und Netze, insbesondere die Weltgesundheitsorganisation (WHO), die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), das Internationale Tierseuchenamt (OIE) und das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC), weiter zu stärken sowie die nationalen und regionalen Kapazitäten im Bereich der Überwachung, Erkennung, Diagnose und Bekämpfung von Infektionskrankheiten und auch anderen möglichen biologischen Bedrohungen weiterhin zu unterstützen und/oder zu verbessern; ferner wurden die Vertragsstaaten, die dazu in der Lage sind, nachdrücklich ersucht, diejenigen Vertragsstaaten, die in Bezug auf die Überwachung, Erkennung, Diagnose und Bekämpfung von Infektionskrankheiten und die diesbezügliche Forschung Hilfe benötigen, entweder direkt oder im Rahmen internationaler Organisationen auch in Zukunft beim Ausbau ihrer Kapazitäten zu unterstützen.

(8)

Am 15. Juni 2007 sind die Internationalen Gesundheitsvorschriften (nachstehend „IGV“ genannt) in Kraft getreten. Sie betreffen die Ausbreitung von Infektionskrankheiten gleich welchen Ursprungs und enthalten Regeln für ihre Bekämpfung und die Reaktion beim Ausbruch solcher Krankheiten, wobei die WHO-Mitgliedstaaten gehalten sind, Kernkapazitäten im Bereich der Laboratorien und der Überwachung aufzubauen, um die IGV umsetzen zu können. Das WHO-Sekretariat hat die Aufgabe, die WHO-Mitgliedstaaten über den WHO-Sitz und die Regionalbüros, einschließlich des WHO-Büros in Lyon, bei der Umsetzung ihrer nationalen IGV-Pläne zu unterstützen. Das Managementprogramm der WHO zur Verringerung biologischer Risiken bietet Orientierungshilfen für die Funktionsweise von Laboratorien in Form von normativen Regeln, Workshops und Fortbildungsveranstaltungen über Praktiken der biologischen Sicherheit, die Laborsicherheit und Verhaltenskodizes für eine verantwortungsvolle Forschung auf dem Gebiet der Biowissenschaften. Es wirkt ferner an der Ausarbeitung von Leitlinien der Vereinten Nationen über den Transport infektiöser Stoffe mit. Im Rahmen der IGV fällt den öffentlichen Gesundheitslabors eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung biologischer, chemischer, radiologischer und nuklearer Bedrohungen zu. Die Definitionen für biologische Sicherheit und Laborsicherheit sind in den WHO-Veröffentlichungen „Laboratory Bio-safety Manual“, 3. Ausgabe (2004) und „Bio-risk management: Laboratory bio-security guidance“ (2006) enthalten.

(9)

Die Umsetzung der vorliegenden Gemeinsamen Aktion wird im Einklang mit dem Finanz- und Verwaltungsrahmenabkommen (nachstehend „Rahmenabkommen“ genannt) durchgeführt, das zwischen der Europäischen Kommission einerseits und den Vereinten Nationen andererseits geschlossen wurde und das einen Rahmen für die Vereinten Nationen und die Europäische Kommission für die Verbesserung ihrer Zusammenarbeit festlegt, einschließlich einer operativen Partnerschaft —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   In dem Bestreben, die einschlägigen Bestandteile ihrer Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen umgehend konkret anzuwenden, leistet die Europäische Union einen Beitrag zur Umsetzung der von den Vertragsparteien auf der Sechsten BWÜ-Überprüfungskonferenz gefassten Beschlüsse, wobei sie nachstehende Ziele verfolgt:

a)

Gewährleistung der Sicherheit mikrobieller oder sonstiger biologischer Agenzien und Toxine in Laboratorien und anderen Einrichtungen, einschließlich gegebenenfalls während des Transports, um den Zugang Unbefugter zu solchen Agenzien und Toxinen und deren Abzweigung zu verhindern;

b)

Förderung von Verfahren zur Eindämmung biologischer Risiken einschließlich der Förderung der Aufklärung über biologische Sicherheit und Bioethik sowie Vorkehrungen gegen den absichtlichen Missbrauch biologischer Agenzien und Toxine im Wege der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.

(2)   Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen, wird die EU Projekte mit folgenden Maßnahmen in Angriff nehmen:

a)

Organisation von Outreach-Workshops, Beratungs- und Fortbildungsveranstaltungen für die zuständigen Behörden in den einschlägigen Branchen und für Führungskräfte/Mitarbeiter von Laboratorien auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene mit dem Ziel, ein tieferes Verständnis der Verfahren zur Eindämmung biologischer Risiken und ihrer effizienten Anwendung in Laboratorien und anderen Einrichtungen, einschließlich gegebenenfalls während des Transports, zu bewirken;

b)

Unterstützung eines ausgewählten Landes bei dessen Bemühungen, die Reaktionsfähigkeit seines Gesundheitswesens im Rahmen der Verstärkung der einzelstaatlichen Biogefahrenabwehr zu überprüfen, einen Managementplan zur Verringerung der biologischen Risiken, insbesondere in Bezug auf die Laborpraxis und -sicherheit, auszuarbeiten und umzusetzen und ihn mit den integrierten nationalen Bereitschaftsplänen zu harmonisieren und die Leistung und langfristige Zuverlässigkeit der nationalen Laboratorien dadurch zu steigern, dass sie in regionale und internationale Netze eingebunden werden.

Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang beigefügt.

Artikel 2

(1)   Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, sorgt für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen übernimmt die WHO unter Einbeziehung des WHO-Büros in Lyon.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untersteht die WHO der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, der den Vorsitz unterstützt. Hierfür trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der WHO.

(3)   Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und die Kommission informieren einander regelmäßig im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen beträgt 2 105 000 EUR; dieser Betrag wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitgestellt.

(2)   Die aus dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltplan der Europäischen Union geltenden gemeinschaftlichen Verfahren und Regeln verwaltet.

(3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben, die in Form von Zuschüssen gezahlt werden. Zu diesem Zweck schließt die Kommission ein Finanzierungsabkommen mit der WHO. Darin wird festgelegt, dass die WHO, insbesondere durch Beteiligung von EU-Sachverständigen, sicherzustellen hat, dass dem Beitrag der Union eine seinem jeweiligen Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Tag des Abschlusses des Finanzierungsabkommens mit.

Artikel 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, unterrichtet den Rat auf der Grundlage von vierteljährlichen Berichten, die von der WHO ausgearbeitet werden, über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen. Sie berichtet dem Rat über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Artikel 5

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet 24 Monate nach dem Tag des Abschlusses des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach dem Tag ihrer Annahme, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Artikel 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg, am 14. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 51.

(2)  ABl. C 57 vom 9.3.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 65.


ANHANG

BESCHREIBUNG DER ZU FINANZIERENDEN PROJEKTE:

1.   Allgemeine Ziele

Allgemeines Ziel dieser Gemeinsamen Aktion ist es, durch die nachstehend aufgeführten Projekte die Umsetzung des BWÜ zu fördern, insbesondere jener Aspekte, die sich auf die Sicherheit mikrobieller oder sonstiger biologischer Agenzien und Toxine in Laboratorien und anderen Einrichtungen beziehen, einschließlich gegebenenfalls während des Transports, um den Zugang Unbefugter zu solchen Agenzien und Toxinen und deren Abzweigung zu verhindern.

Die Gemeinsame Aktion soll ferner zur Aufklärung über Praktiken des Bio-Risikomanagements beitragen und insbesondere mit Projekt 2 die Harmonisierung von guter nationaler Laborpraxis und Schutzmaßnahmen gegen biologische Agenzien mit den allgemeinen nationalen Maßnahmen der biologischen Gefahrenabwehr fördern.

2.   Spezifische projektgestützte Ziele

Die nachstehend erläuterten Projekte beziehen sich auf drei Hauptproblembereiche der unbeabsichtigten und der vorsätzlichen Verbreitung von Krankheiten:

1.

Die Gefahr, dass Terroristen oder andere Kriminelle Zugang zu gefährlichen biologischen Pathogenen/Toxinen haben. Der Absicht von Terroristen, in den Besitz von Krankheitserregern zu gelangen und diese als Waffe einzusetzen, muss entgegengetreten werden. Vorkommnisse wie die Briefe mit Anthraxsporen in den USA im Jahr 2001 können zu großen politischen und wirtschaftlichen Störungen führen.

2.

Eine bedeutende Zunahme neuer Laboratorien generell und insbesondere von Hochsicherheitslaboratorien, die nicht den neuesten Standards im Bereich der biologischen Sicherheit genügen. In den vergangenen Jahren haben viele Länder, einschließlich Länder, die über begrenzte Mittel/Ressourcen verfügen, Gelder für den Bau von Hochsicherheitslaboratorien bereitgestellt. Dies dürfte es Wissenschaftlern der betreffenden Länder zwar ermöglichen, Erfahrungen im Umgang mit gefährlichen Pathogenen wie dem SARS-Coronavirus oder virales hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren zu erlangen, kann aber auch Gefahren insbesondere in den Ländern mit sich bringen, die nicht imstande sind, genügend Finanzmittel für den langfristigen Unterhalt der Einrichtungen bereitzustellen, und die das Personal nicht ausreichend schulen.

3.

Zwischenfälle in Laboratorien und unbeabsichtigte Freisetzungen hochgefährlicher Biomaterialien aufgrund unzureichender Praktiken zur Gewährleistung der biologischen Sicherheit in Laboratorien und anderen Einrichtungen sowie unzureichender Einhaltung der VN-Vorschriften über die Verpackung und den Transport infektiösen Materials. Drei Laborunfälle mit dem SARS-Erreger in Asien in den Jahren 2003 und 2004 und in jüngster Zeit der Todesfall aufgrund einer Infektion mit dem hämorrhagischen Ebola-Fieber in einem Laboratorium in Russland sowie Mängel bei Vorgehensweisen im Zusammenhang mit der biologischen Sicherheit, die in Laboratorien in den USA zu Infektionen geführt haben (Tularämie und Meliodose), sind Beispiele, welche die Gefahren im Zusammenhang mit einer unangemessenen biologischen und Laborsicherheit aufzeigen; über die Praktiken beim Umgang mit Substanzen und die Ausbildung des Personals — unabhängig davon, in welcher Art von Laboratorium das Personal tätig ist (humanmedizinisch, veterinärmedizinisch oder landwirtschaftlich) — muss diese Sicherheit erhöht werden.

2.1.   Projekt 1: Förderung der Eindämmung der biologischen Gefahren durch regionale und nationale Maßnahmen im Bereich des „Outreach“ (Einbeziehung von Drittstaaten)

Ziel des Projekts

Dieses Projekt zielt darauf ab, Staaten dazu anzuhalten, ihrer Verantwortung für die Entwicklung von Programmen nachzukommen, die dazu dienen, in Laboratorien einen unbeabsichtigten Kontakt mit biologischen Agenzien, deren unbeabsichtigte Freisetzung sowie deren vorsätzliche Abzweigung oder deren vorsätzlichen Missbrauch zu verhindern. In das Projekt werden nationale Entscheidungsträger für gesundheitspolitische Maßnahmen sowie die Labormanager und das Laborpersonal einbezogen, damit ihr Einsatz für eine Kultur der biologischen Sicherheit gefördert wird. Mit dem Projekt soll ferner zur Entwicklung von Programmen zur Eindämmung biologischer Gefahren auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene beigetragen werden, und zwar unter anderem durch die Zusammenarbeit von Laboratorien in Netzwerken und durch harmonisierte Definitionen für biologische Sicherheit und Laborsicherheit in den Ländern der Region, damit Transparenz und die Einhaltung bioethischer Grundsätze (einschließlich der Förderung der Nichtverbreitung) gefördert werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der sektorübergreifenden Zusammenarbeit zwischen dem Gesundheitsbereich und anderen Bereichen wie Veterinärwesen und Umwelt gelten, um ein koordiniertes und umfassendes Vorgehen zur Eindämmung biologischer Gefahren zu gewährleisten.

Ergebnisse des Projekts

i)

Aufnahme eines aktiven Dialogs in Regionen und Ländern über Fragen der Sicherheit gefährlicher biologischer Agenzien und Toxine in Laboratorien und anderen Einrichtungen;

ii)

Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Vorgehensweisen im Zusammenhang mit der biologischen Sicherheit und der Laborsicherheit;

iii)

Förderung der Entwicklung nationaler Pläne, insbesondere im Einklang mit den IGV sowie Vorschriften über Pathogene und Kontrollmaßnahmen, um die Sicherheit beim Umgang mit hochinfektiösem Material zu verbessern;

iv)

Ausarbeitung von Lehrgangsplänen, damit sich politische Entscheidungsträger, Labormanager und Laborpersonal kontinuierlich für Vorgehensweisen zur Eindämmung biologischer Gefahren einsetzen (sie werden die Bioethik und die Förderung der Verhaltenskodizes umfassen);

v)

Bereitstellung von Mitteln, um nationale Akteure miteinander in Kontakt zu bringen und sie mit internationalen Organisationen zusammenzubringen (einschließlich der FAO, der OIE und des IPPC), damit ihre Aktivitäten gefördert und sie dabei unterstützt werden, verantwortungsvolle globale Partner in regionalen Fachgemeinschaften und internationalen Netzwerken zu werden.

Beschreibung des Projekts

a)   Regionale Outreach-Workshops, um über Konzepte zur Eindämmung biologischer Gefahren aufzuklären und konkrete länderorientierte Initiativen auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit in Aussicht zu nehmen

Die WHO hat 2006 Workshops zur Aufklärung über die Eindämmung biologischer Gefahren in Zentral- und Südamerika, Ländern des östlichen Mittelmeerraums und englischsprachigen afrikanischen Ländern veranstaltet. Sie wird diesen ersten allgemeinen Zyklus von Aufklärungsmaßnahmen in weiteren Regionen abschließen und durch gezieltere Aufklärungsarbeit für Folgemaßnahmen zu diesen Bemühungen sorgen, damit den besonderen Bedürfnissen der Länder in den ausgewählten Regionen Rechnung getragen werden kann, einschließlich in den Bereichen Bioethik und Verhaltenskodizes. Um Doppelarbeit zu vermeiden und Konzepte zu koordinieren und zu harmonisieren, wird sich die WHO mit den einschlägigen Akteuren und Gebern (internationale Akteure und Nichtregierungsorganisationen) zu den laufenden Projekten und dem Hilfsbedarf abstimmen.

Es sind fünf regionale Workshops geplant, die auf die folgenden Regionen abzielen könnten: afrikanische Länder südlich der Sahara, Südamerika, Süd- und Südostasien, Ostasien/Westpazifik, Zentralasien und osteuropäische Länder (einschließlich Russland).

b)   Konsultationen mit einschlägigen zuständigen Behörden, damit sie sich der Eindämmung der biologischen Gefahren im Gesundheitssektor verschreiben

Die WHO wird Konsultationen mit den zuständigen Behörden in einschlägigen Sektoren und mit den Managern von Referenzlabors führen, um deren Einsatz zur Eindämmung biologischer Gefahren zu fördern. Wenigstens vier Besuche sind geplant. Die Länder, die besucht werden sollen, werden nach einem Konsultationsprozess im Lenkungsausschuss ausgewählt; die Auswahl der Länder wird deren Einsatz für die Durchführung der Nichtverbreitungspolitik widerspiegeln.

c)   Eingehende themenspezifische Workshops über die Vorgehensweise zur Eindämmung biologischer Gefahren

Die WHO wird mindestens zwei regionale Workshops für gesundheitspolitische Entscheidungsträger sowie Labormanager und Laborpersonal veranstalten, um spezifische Themen zu erörtern und das Verständnis für die Praktiken zur Eindämmung biologischer Gefahren zu verbessern. Es sollen Fragen im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften und dem Management sowie die Frage erörtert werden, wie die Nachhaltigkeit der Programme durch Netzwerke, Seminare und Fachgemeinschaften erreicht werden kann. Die Seminare werden in erster Linie auf den östlichen Mittelmeerraum und osteuropäische Länder oder sonstige Länder abzielen, die für den Auswahlprozess in Projekt 2 relevant sind.

2.2.   Projekt 2: Verbesserung der Praktiken im Sicherheits- und Labormanagement zur Abwehr biologischer Risiken (ein Demonstrationsmodell für Staaten)

Ziele des Projekts

i)

Aufzeichnung und Beurteilung der Reaktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere im Hinblick auf biologische Agenzien und Toxine, im Rahmen der Verstärkung der einzelstaatlichen Biogefahrenabwehr durch die Vernetzung des Gesundheitswesens und mit den Bereichen Außenpolitik, Justiz, Umweltschutz, Handel, Landwirtschaft (einschließlich Tiergesundheit) und Nachrichtenwesen;

ii)

Aufbau eines Forums, durch das gewährleistet wird, dass die zuständigen nationalen Akteure über die Bereitschaft des öffentlichen Gesundheitswesens zur Gefahrenabwehr und seine Reaktionsfähigkeit auf dem Laufenden gehalten werden und sich diesbezüglich untereinander austauschen können;

iii)

Ausarbeitung eines Managementplans zur Verringerung der biologischen Risiken, insbesondere im Hinblick auf die Laborpraxis und -sicherheit, und Harmonisierung dieses Plans mit den integrierten nationalen Bereitschaftsplänen;

iv)

Umsetzung der nationalen Pläne zur Verringerung der biologischen Risiken, insbesondere im Hinblick auf die Laborpraxis und -sicherheit;

v)

Erfassung und Ausbau der Leistung, Fähigkeit und langfristigen Zuverlässigkeit der nationalen Laboratorien durch ihre Einbindung in regionale und internationale Labornetze.

Ergebnisse des Projekts

i)

Stärkung des Programms des ausgewählten Landes zwecks Verringerung der biologischen Risiken;

ii)

unter den nationalen Akteuren Schaffung eines besseren Verständnisses für die und von Vertrauen in die Rolle des öffentlichen Gesundheitswesens im Zusammenhang mit der Reaktion auf biologische Zwischenfälle;

iii)

Herstellen einer Verbindung zwischen der Bio-Laborkomponente und den nationalen Akteuren im Hinblick auf das Vorgehen bei biologischen Zwischenfällen;

iv)

Verbesserung der Sicherheit, Qualität und Leistung der Laboratorien;

v)

kontinuierliche Wahrung der anerkannten Laborqualität und der Verbundfähigkeit der Laboratorien durch regionale und internationale Validierung;

vi)

Unterstützung des Landes im Hinblick auf das Erreichen der Kernfähigkeiten im Laborbereich entsprechend den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV).

Beschreibung des Projekts

Damit die oben dargelegten Ziele erreicht werden, wird das Projekt über einen angemessenen Zeitraum umgesetzt; dies erfordert ein langfristiges Engagement sowohl des Bewerberlandes als auch der EU. Das Projekt wird in Phasen durchgeführt. Ein von der EU unterstützter abgeordneter Experte sollte zum Leiter des Länderprojekts ernannt werden.

Vorbereitungsphase

Die WHO wird eine Reihe von Ländern auswählen, die als Kandidaten für dieses Projekt in Frage kommen, so dass den EU-Mitgliedstaaten über den Lenkungsausschuss ein geeignetes Land empfohlen werden kann. Die Auswahlkriterien werden sich prioritär auf Aspekte der Nichtverbreitung stützen. Die WHO und der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, werden Sondierungsgespräche mit den Bewerberländern führen. Entsprechend den bei diesen Gesprächen erzielten Fortschritten wird die WHO in diesen Ländern erste Evaluierungsbesuche durchführen, die für die nächste Projektphase von Bedeutung sind. Die WHO wird einen Projektbetreuer benennen, der die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt.

Zum Abschluss dieses Vorbereitungsprozesses werden die EU (zu diesem Zweck durch den Vorsitz vertreten, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird), die WHO und das ausgewählte Land eine Vereinbarung (Memorandum of Understanding) unterzeichnen.

Beurteilungsphase

In der Beurteilungsphase wird die WHO die nationalen Tätigkeiten und Mittel, die in dem ausgewählten Land zur Biogefahrenabwehr eingesetzt werden, einer Bewertung unterziehen, und sie wird das Land bei der Harmonisierung dieser Tätigkeiten und Mittel mit den nationalen Vorsorge- und Abwehrmaßnahmen bezüglich biologischer Zwischenfälle unterstützen. Dies beinhaltet den Abschluss der Evaluierung biologischer Zwischenfälle und des Koordinierungsplans zur Unterrichtung aller Beteiligten über den nationalen Bereitschaftsstand im Hinblick auf die Eindämmung biologischer Zwischenfälle und den Beginn der Harmonisierung der Zuständigkeiten im öffentlichen Gesundheitswesen in Bezug auf den nationalen Bereitschaftsplan für biologische Bedrohungen und/oder Zwischenfälle sowie Notlagen der öffentlichen Gesundheit von internationalem Belang.

Phase der technischen Unterstützung

In dieser Phase geht es darum, die Praktiken der Laboratorien zur Bewältigung einer Notlage der öffentlichen Gesundheit von internationalem Belang zu verbessern und dafür zu sorgen, dass die Laboratorien sicher arbeiten und die Ergebnisse auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene validiert werden. Um diese Ziele zu verwirklichen, werden für die zuständigen Akteure des öffentlichen Gesundheitswesens Schulungen im Bereich biologische Gegenmaßnahmen veranstaltet. Es werden Laborinfrastrukturpläne ausgearbeitet, und die nationalen Fachkräfte für biologische Sicherheit werden auch durch ihre Teilnahme an den jährlichen Tagungen und Konferenzen der internationalen Verbände für biologische Sicherheit in die internationalen Netzwerke eingebunden.

Evaluierungsphase

Die WHO wird vierteljährlich in Zusammenarbeit mit dem ausgewählten Land Berichte ausarbeiten, in denen die Umsetzung der nationalen Bereitschaftspläne zur Biogefahrenabwehr sowie die Leistung der Laboratorien des Landes unter dem Gesichtspunkt der biologischen Sicherheit bewertet werden; sie wird diese Evaluierungsberichte dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und der Kommission vorlegen.

3.   Dauer

Die Dauer der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion wird auf insgesamt 24 Monate veranschlagt.

4.   Begünstigte Staaten

Die begünstigten Staaten sind Vertragsstaaten des BWÜ oder Staaten, die den einschlägigen Ratifizierungs- bzw. Beitrittsprozess eingeleitet haben. Die Gemeinsame Aktion richtet sich in erster Linie an Länder und Regionen, in denen aufgrund unsicherer Praktiken in Biolaboratorien ein erhöhtes Risiko des Verlusts, Diebstahls oder Missbrauchs gefährlicher Mikroorganismen oder der von ihnen erzeugten Substanzen besteht.

5.   Für die Durchführung der Projekte zuständige Stelle

Der Vorsitz trägt mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters die Verantwortung für die Durchführung und die Betreuung dieser Gemeinsamen Aktion. Der Vorsitz überträgt der WHO die fachliche Durchführung.

Die Projekte werden von Bediensteten der WHO, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit (Experten aus) den WHO-Mitgliedstaaten, insbesondere EU-Mitgliedstaaten, durchgeführt. Bei der Einstellung von neuem Personal zur Durchführung des Projekts sollten EU-Staatsangehörige Vorrang haben. Mit der Überwachung der Umsetzung der Gemeinsamen Aktion wird ein Lenkungsausschuss betraut, der sich aus Vertretern der WHO, des EU-Vorsitzes, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und der Kommission zusammensetzt. Der Lenkungsausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen, um die Fortschritte zu prüfen und Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Gemeinsamen Aktion zu erörtern. Hierdurch soll die Stimmigkeit der Berichte über die allgemeine Umsetzung der Projekte und der Evaluierungsberichte sichergestellt werden. Der Lenkungsausschuss dient auch als Mechanismus zur Auswahl der Länder für die Projekte 1b und 2.