ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 102

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
12. April 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 330/2008 der Kommission vom 11. April 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 331/2008 der Kommission vom 11. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 332/2008 der Kommission vom 11. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Zollkontingent für Rindfleisch mit Ursprung in Chile

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 333/2008 der Kommission vom 11. April 2008 zur Festsetzung der Obergrenzen für die in Portugal im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates eingeführten fakultativen Modulation gewährten zusätzlichen Beihilfebeträge

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 334/2008 der Kommission vom 11. April 2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

20

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/297/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2005/779/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1092)  ( 1 )

22

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2001/298/GASP des Rates vom 7. April 2008 zur Änderung des Beschlusses 2001/80/GASP zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union

25

 

*

Gemeinsame Aktion 2008/299/GASP des Rates vom 7. April 2008 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur

34

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

12.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 330/2008 DER KOMMISSION

vom 11. April 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. April 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 11. April 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

JO

74,4

MA

65,9

TN

111,3

TR

98,3

ZZ

87,5

0707 00 05

EG

178,8

JO

175,9

MA

43,7

TR

133,0

ZZ

132,9

0709 90 70

MA

91,8

TR

130,6

ZZ

111,2

0805 10 20

EG

50,3

IL

57,7

MA

53,7

TN

55,2

TR

68,0

US

51,9

ZZ

56,1

0805 50 10

AR

117,5

TR

136,6

ZA

122,8

ZZ

125,6

0808 10 80

AR

86,0

BR

88,0

CL

89,2

CN

87,0

MK

46,6

NZ

117,5

US

114,8

UY

76,8

ZA

77,1

ZZ

87,0

0808 20 50

AR

81,7

CL

117,3

CN

78,4

UY

89,6

ZA

98,2

ZZ

93,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


12.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 331/2008 DER KOMMISSION

vom 11. April 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (2), erstellt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

(3)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar, oder sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Gemeinschaft zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(4)

Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (3) eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen.

(5)

Die für die Regulierungsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden wurden von der Kommission sowie in bestimmten Fällen von einigen Mitgliedstaaten konsultiert.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, dass es dem in der Ukraine zugelassenen Unternehmen Albatross Avia Ltd mit sofortiger Wirkung den gesamten Flugbetrieb untersagt hat, da es sich in Wirklichkeit um das ukrainische Luftfahrtunternehmen Volare handelt, gegen das bereits eine Betriebsuntersagung ergangen ist (4). Ferner hat Frankreich der Kommission sein Ersuchen übermittelt, die gemeinschaftliche Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 zu aktualisieren.

(8)

Das Unternehmen hat keine geeigneten Nachweise erbracht, um die von Frankreich geäußerten Bedenken auszuräumen.

(9)

Nach Konsultationen mit der Kommission und mehreren Mitgliedstaaten haben die zuständigen Behörden der Ukraine der Kommission ihre Entscheidung mitgeteilt, wonach dem Unternehmen das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) entzogen wurde. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien sind daher bezüglich Albatross Avia Ltd keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

(10)

Die Kommission ist jedoch besorgt über den Umstand, dass die zuständigen Behörden der Ukraine einem Unternehmen, für das bereits eine Betriebsuntersagung gilt, ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt haben. Sollte dies erneut vorkommen, so könnte dies als Beleg dafür gewertet werden, dass diese Behörden die gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 möglicherweise nicht erfüllen.

(11)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel aller Luftfahrzeugmuster des in der Ukraine zugelassenen Unternehmens Ukraine Cargo Airways. Diese Mängel wurden durch Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Spanien und Ungarn (5) bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt.

(12)

Österreich hat der Kommission mitgeteilt, dass es unter Berücksichtigung der gemeinsamen Kriterien im Rahmen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eine sofortige Betriebsuntersagung für das im Flugverkehr nach Österreich bisher eingesetzte Luftfahrzeugmuster AN-12 von Ukraine Cargo Airways verfügt hat, und hat der Kommission sein Ersuchen übermittelt, die gemeinschaftliche Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 zu aktualisieren.

(13)

Die von Österreich verfügte Betriebsuntersagung wird wie folgt begründet: a) Es liegen Berichte über gravierende Sicherheitsmängel vor, die belegen, dass das Luftfahrtunternehmen nichts unternimmt, die bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellten und dem Unternehmen zuvor mitgeteilten Mängel zu beheben. b) Das Unternehmen zeigte eine mangelnde Fähigkeit zur Behebung dieser gravierenden Sicherheitsmängel, als es im Anschluss an entsprechende Aufforderungen einen unzureichenden Plan zur Mängelbehebung vorlegte. c) Mangelnde Fähigkeit und Bereitschaft der für die Kontrolle des Unternehmens zuständigen Behörden zur Behebung dieser Sicherheitsmängel, die sich zeigen in einer unzureichenden Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Österreichs, von denen die Vorfeldinspektionen durchgeführt wurden, sowie in der mangelnden Fähigkeit, die einschlägigen Sicherheitsnormen anzuwenden und durchzusetzen.

(14)

Die von Österreich und anderen Mitgliedstaaten festgestellten Sicherheitsmängel der Luftfahrzeugmuster AN-12, AN-26 und IL-76 betrafen dieselben Bereiche. Darüber hinaus sind diese Mängel in dem betreffenden Zeitraum wiederholt aufgetreten. Dies belegt, dass es sich um systembedingte Mängel handelt.

(15)

Bei den Konsultationen mit der Kommission und mehreren Mitgliedstaaten legte Ukraine Cargo Airways einen Plan zur Mängelbehebung vor, der dem Unternehmen zufolge alle Unzulänglichkeiten in den Bereichen Instandhaltung, Technik und Betrieb behandelt, die an allen drei für Flüge in die Gemeinschaft eingesetzten Luftfahrzeugmustern festgestellt worden waren. Das Unternehmen war während der Konsultationen allerdings nicht in der Lage nachzuweisen, dass die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen die gewünschte Wirkung zeigen. Insbesondere konnte das Unternehmen weder die Angemessenheit der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Betriebsdisziplin belegen noch erklären, warum bei Inspektionen der für Flüge in die Gemeinschaft eingesetzten Luftfahrzeuge dieselben Mängel festgestellt wurden wie vor der Betriebsuntersagung durch Österreich, obwohl bereits verschiedene Maßnahmen des Plans zur Behebung von Betriebsmängeln aller Luftfahrzeugmuster des Unternehmens abgeschlossen schienen.

(16)

Im Verlauf derselben Konsultationen legten die zuständigen ukrainischen Behörden Informationen zu ihrer Entscheidung vor, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens durch Streichung der Luftfahrzeuge des Musters AN-12 (Registrierung UR-UCK, UR-UDD und UR-UCN), mit denen Ukraine Cargo Airways Flüge nach Österreich und anderen Mitgliedstaaten durchführte, einzuschränken und die diese Luftfahrzeuge instand setzen zu lassen, sowie den Betrieb der Luftfahrzeuge des Musters IL-76 (Registrierung UR-UCA, UR-UCC, UR-UCD, UR-UCH, UR-UCO, UR-UCQ UR-UCT, UR-UCU, UR-UCW und UR-UCX) bis zum 19. November 2008 zu untersagen. Mit einigen dieser Luftfahrzeuge (Registrierung UR-UCA, UR-UCO und UR-UCU) führte das Unternehmen Flüge in die Gemeinschaft durch. Die Behörden bestätigten außerdem, dass sie den Maßnahmenplan des Unternehmens gebilligt hatten und sich verpflichteten, die Durchführung der Abhilfemaßnahmen durch Ukraine Cargo Airways zu überprüfen, bevor sie dem Unternehmen die Wiederaufnahme von Flügen in die Gemeinschaft mit dem Luftfahrzeugmuster AN-12 genehmigten.

(17)

Die Kommission nimmt die von den zuständigen Behörden der Ukraine ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf die Luftfahrzeugmuster AN-12 und IL-76 zur Kenntnis. Sie ist allerdings der Auffassung, dass die Abhilfemaßnahmen nicht den systembedingten Ursachen der festgestellten Sicherheitsmängel Rechnung tragen, von denen alle der von dem Unternehmen für Flüge in die Gemeinschaft bisher eingesetzten Luftfahrzeugmuster betroffen sind. Angesichts der Ergebnisse von Vorfeldinspektionen (6) an Luftfahrzeugen des Musters AN-26, die im Anschluss an die Konsultationen mit dem Unternehmen und den zuständigen Behörden durchgeführt wurden, nachdem unter behördlicher Aufsicht mit den Abhilfemaßnahmen begonnen worden war, ist die Kommission ferner der Ansicht, dass durch diese Maßnahmen die festgestellten Sicherheitsmängel weder an diesem noch einem anderen von dem Unternehmen für Flüge in die Gemeinschaft eingesetzten Luftfahrzeugmuster behoben wurden.

(18)

Am 1. April 2008 legte das Unternehmen Unterlagen mit einem überarbeiteten Plan zur Mängelbehebung vor, der den von den zuständigen ukrainischen Behörden nach einer Überprüfung des Unternehmens geforderten Änderungen Rechnung trägt. Außerdem erhielt das Unternehmen am 2. April Gelegenheit, sich gegenüber der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss zu äußern. Dabei konnte es jedoch weder die Angemessenheit der vorgeschlagenen geänderten Maßnahmen zur Betriebsdisziplin belegen noch erklären, wie durch diese Maßnahmen die erkannten Mängel nachhaltig zu beheben wären. Die Unterlagen sind daher eingehender zu untersuchen, um festzustellen, ob die erkannten Mängel in angemessener Weise beseitigt wurden.

(19)

Bis zum Abschluss dieser Prüfung und sofern keine Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, die das systembedingte Wiederauftreten von Sicherheitsmängeln unverzüglich verhindern, sollten dem Unternehmen nach Ansicht der Kommission Flüge in die Gemeinschaft untersagt werden, bis festgestellt wurde, dass beim Betrieb der von Ukraine Cargo Airways eingesetzten Luftfahrzeuge durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen gewährleistet ist.

(20)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird festgestellt, dass Ukraine Cargo Airways die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält. Gegen das Luftfahrtunternehmen sollte eine vollständige Betriebsuntersagung verhängt werden, und es sollte in Anhang A geführt werden.

(21)

Nach Ansicht der Kommission muss die allgemeine Sicherheitsaufsicht, insbesondere die Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen, durch die zuständigen ukrainischen Behörden verstärkt werden, um sicherzustellen, dass die unter ihrer Regulierungsaufsicht stehenden Luftfahrtunternehmen dauerhaft wirksame Abhilfemaßnahmen ergreifen. Angesichts der steigenden Zahl von Luftfahrtunternehmen, die außerordentlichen Maßnahmen von Mitgliedstaaten unterworfen sind und demzufolge in Anhang A geführt werden, besteht von Seiten der zuständigen Behörden der Ukraine dringender Handlungsbedarf. Sie werden deshalb aufgefordert, einen Maßnahmenplan zur Verbesserung der Sicherheitsaufsicht über die unter ihrer Regulierungsaufsicht stehenden Luftfahrtunternehmen sowie über die in der Ukraine registrierten und für Flüge in die Gemeinschaft eingesetzten Luftfahrzeuge vorzulegen. Die Kommission wird die Durchführung dieser Maßnahmen, einschließlich jener in den Erwägungen 15 und 18, genau beobachten, um in der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses Entwürfe geeigneter Gegenmaßnahmen vorzulegen.

(22)

Es liegen stichhaltige Beweise vor, dass Cubana de Aviación bestimmte Sicherheitsnormen, die durch das Abkommen von Chicago festgelegt sind, nicht einhält. Diese Mängel wurden vom Vereinigten Königreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt (7).

(23)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mitgeteilt, dass es unter Berücksichtigung der gemeinsamen Kriterien im Rahmen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eine sofortige Betriebsuntersagung für das von Cubana de Aviación eingesetzte Luftfahrzeugmuster Iljuschin IL-62 (Registrierung CU-T1283 und CU-T1284) verfügt hat. Diese Luftfahrzeuge verfügen derzeit nicht über die Sicherheitsausrüstung EGPWS (Enhanced Ground Proximity Warning System), die für Flüge in die Gemeinschaft gemäß Anhang 6 des Abkommens von Chicago erforderlich ist.

(24)

Nach Konsultationen mit der Kommission und mehreren Mitgliedstaaten haben die zuständigen Behörden der Republik Kuba entschieden, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) von Cubana de Aviación einzuschränken und dem Unternehmen Flüge in die Gemeinschaft mit Luftfahrzeugen des Musters IL-62 zu untersagen, bis diese mit EGPWS ausgerüstet wurden. Außerdem haben die Behörden sich verpflichtet sicherzustellen, dass alle für Flüge in die Gemeinschaft eingesetzten Luftfahrzeuge des Unternehmens bis zum 15. Juni 2008 mit EGPWS ausgerüstet worden sind. Die zuständigen Behörden der Republik Kuba haben sich ferner verpflichtet nachzuprüfen, dass Cubana de Aviación bis zu diesem Termin wirksame Maßnahmen zur Behebung aller festgestellten Sicherheitsmängel, einschließlich der EGPWS-Ausrüstung, unternommen hat, und der Kommission die Ergebnisse dieser Prüfungen zu übermitteln, bevor das Unternehmen den Flugbetrieb in die Gemeinschaft mit dem Luftfahrzeugmuster IL-62 wieder aufnehmen kann.

(25)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und in Anbetracht der von den zuständigen Behörden der Republik Kuba unternommenen Maßnahmen wird festgestellt, dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten über die Durchführung der Abhilfemaßnahmen in der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses Bericht erstatten. Sollten die Maßnahmen jedoch als unzureichend erachtet werden, wird die Kommission dem Ausschuss Entwürfe geeigneter Gegenmaßnahmen unterbreiten.

(26)

Es liegen stichhaltige Beweise vor, dass das Luftfahrzeug Beech 1900 (Registrierung S7-IDC) des in den Seychellen zugelassenen Unternehmens Islands Development Company nicht über die Sicherheitsausrüstung EGPWS (Enhanced Ground Proximity Warning System) verfügt, die für Flüge in die Gemeinschaft gemäß Anhang 6 des Abkommens von Chicago erforderlich ist. Außerdem konnten die Dokumente, die laut Chicagoer Abkommen an Bord mitzuführen sind, nicht vorgelegt werden. Diese Mängel wurden von Frankreich bei einer Vorfeldinspektion im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt (8).

(27)

Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, dass es unter Berücksichtigung der gemeinsamen Kriterien im Rahmen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eine sofortige Betriebsuntersagung für das vorgenannte Luftfahrzeug des Unternehmens verfügt hat, und hat der Kommission sein Ersuchen übermittelt, die gemeinschaftliche Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 zu aktualisieren.

(28)

Mit Schreiben vom 11. März 2008 bestätigte die Zivilluftfahrtbehörde der Seychellen, dass das in den Seychellen zugelassene Unternehmen Islands Development Company tätig geworden ist, um sein Luftfahrzeug des Musters Beech 1900D (Registrierung S7-IDC) mit EGPWS auszurüsten. Das EGPWS wurde bestellt und am 26. März 2008 eingebaut. Der Einbau wurde von dem Unternehmen bei einem Treffen mit der Kommission am 31. März 2008 offiziell bestätigt. Darüber hinaus wurde von den zuständigen Behörden der Seychellen bestätigt, dass seit dem 27. Februar 2008 beglaubigte Abschriften der vorgeschriebenen Dokumente an Bord mitgeführt werden.

(29)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass Islands Development Company alle erforderlichen Maßnahmen unternommen hat, um die einschlägigen Sicherheitsnormen zu erfüllen, und daher nicht in Anhang A geführt werden sollte.

(30)

Hewa Bora Airways hat den unter Aufsicht der zuständigen Behörden Belgiens stehenden Flugbetrieb in die Gemeinschaft mit dem in Anhang B geführten Luftfahrzeug Boeing B767-266ER, Seriennr. 23 178, Registrierung 9Q-CJD, eingestellt. Da die vorläufige Regelung für Vorfeldinspektionen und die Überwachung dieses Luftfahrzeugs nicht mehr gewährleistet werden kann, sollte auch der Flugbetrieb mit diesem Luftfahrzeug untersagt werden.

(31)

Gegen das Luftfahrtunternehmen sollte daher eine vollständige Betriebsuntersagung verhängt werden, und es sollte aus Anhang B in Anhang A überführt werden.

(32)

Auf Einladung der zuständigen Behörden Angolas und des Unternehmens TAAG Angola Airlines ist ein Team von Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten vom 18. bis 22. Februar 2008 zu einem Informationsbesuch nach Angola gereist. Bei der Gelegenheit lieferte das Unternehmen einen aktualisierten Sachstandsbericht über seine Behebungs- und Vorbeugemaßnahmen, mit denen die Einhaltung der ICAO-Richtlinien erneut sichergestellt werden soll. Aus dem Bericht des Teams geht hervor, dass TAAG Angola Airlines bei der Umsetzung seines Maßnahmenplans gute Fortschritte erzielt hat und über die Hälfte dieser Maßnahmen als abgeschlossen betrachtet werden kann. Insbesondere wurden die in Bezug auf den Flugbetrieb und die Bodenabfertigung festgestellten Mängel weitgehend behoben. Das Unternehmen wurde aufgefordert, seine Anstrengungen fortzusetzen und seinen Maßnahmenplan vollständig zu erfüllen. Ferner stellte das Team fest, dass die erste Phase des Verfahrens zur Neuzulassung des Unternehmens durch die zuständigen Behörden Angolas abgeschlossen ist.

(33)

Allerdings bestehen weiterhin erhebliche Mängel hinsichtlich der fortdauernden Lufttüchtigkeit und der Instandhaltung, über die TAAG Angola Airlines und die zuständigen Behörden in Kenntnis gesetzt wurden und die vor einer Änderung der für das Unternehmen geltenden Betriebsuntersagung in geeigneter Weise zu beseitigen sind.

(34)

Das Team hat außerdem den von den zuständigen Behörden Angolas (INAVIC) vorgeschlagenen Plan zur Mängelbehebung beurteilt, der dazu dient, die Sicherheitsaufsicht über TAAG Angola Airlines und sämtliche unter der Regulierungsaufsicht der Behörden stehenden Luftfahrtunternehmen zu verbessern. Zu diesem Zweck stellte das Team fest, inwieweit INAVIC die geltenden ICAO-Richtlinien erfüllt, wobei auch die Ergebnisse des von der ICAO in November 2007 durchgeführten USOAP-Audits berücksichtigt wurden. Aus dem Bericht des Teams geht hervor, dass am 16. Januar 2008 ein neues Zivilluftfahrtgesetz veröffentlicht wurde und INAVIC dabei ist, eine unabhängige und gut strukturierte Zivilluftfahrtbehörde einzurichten. Das Team merkte allerdings auch an, dass die neuen Bestimmungen des Zivilluftfahrtgesetzes und die zugehörigen spezifischen Betriebsvorschriften noch nicht angewendet werden und derzeit alle angolanischen Luftfahrtunternehmen über Luftverkehrsbetreiberzeugnisse verfügen, die nicht dem Anhang 6 des Abkommens von Chicago entsprechen. INAVIC wurde aufgefordert, mit der Umstrukturierung ihrer Organisation fortzufahren, möglichst rasch Kapazitäten aufzubauen sowie die Verfahren zur Neuzulassung der Luftfahrtunternehmen im Hinblick auf die Erfüllung angolanischer Vorschriften und geltender ICAO-Richtlinien entschlossen fortzusetzen und die Kommission rechtzeitig über die Ergebnisse zu unterrichten.

(35)

Die Kommission erkennt die von TAAG Angola Airlines und INAVIC geleisteten Anstrengungen im Hinblick auf die Durchführung aller zur Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen notwendigen Maßnahmen an. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass eine Entscheidung zur Streichung von TAAG Angola Airlines aus der gemeinschaftlichen Liste zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht wäre, da weiterhin erhebliche Sicherheitsmängel vorliegen, die von dem Luftfahrtunternehmen und den zuständigen Behörden zu beseitigen sind. Darüber hinaus sind die Verfahren zur Neuzulassung von TAAG Angola Airlines und der übrigen Luftfahrtunternehmen durch die zuständigen Behörden noch nicht beendet. Die Kommission stellt fest, dass die zuständigen Behörden Angolas ihre personellen und finanziellen Mittel erheblich aufstocken müssen, damit die Neuzulassungen innerhalb der von ihnen angegebenen Frist abgeschlossen werden können.

(36)

Nach Auffassung der Kommission hängt die Einhaltung der ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen durch die zuständigen Behörden Angolas, insbesondere die Ausübung ihrer Sicherheitsaufsicht, auch von der finanziellen Ausstattung dieser Behörden ab. Die Kommission erwartet von TAAG Angola Airlines und INAVIC die rechtzeitige Übermittlung von Fortschrittsberichten.

(37)

Am 14. Dezember 2007 und 12. März 2008 fanden zwischen der Kommission, mehreren Mitgliedstaaten, dem Unternehmen Mahan Air und den zuständigen Behörden der Islamischen Republik Iran Konsultationen statt hinsichtlich der von diesen Behörden durchzuführenden Überprüfung der schrittweisen Umsetzung der Abhilfemaßnahmen durch das Luftfahrtunternehmen. Während der Konsultationen am 14. Dezember 2007 bat die Kommission darum, ihr bis Ende Februar 2008 sämtliche Unterlagen zu übermitteln, die die etwaigen Fortschritte bei der Durchführung der Abhilfemaßnahmen durch Mahan Air belegen.

(38)

Im Verlauf der Konsultationen am 12. März 2008 wiesen die zuständigen Behörden der Islamischen Republik Iran darauf hin, dass sie das Unternehmen Mahan Air inspiziert hätten und sämtliche Sicherheitsmängel zu ihrer Zufriedenheit beseitigt worden seien. Allerdings konnten weder das Unternehmen noch die Behörden die Durchführung der Abhilfemaßnahmen dokumentieren und damit den Nachweis erbringen, dass diese Maßnahmen geeignet sind, die Mängel nachhaltig zu beheben und die tatsächliche Umsetzung des im September und November 2007 vorgelegten Plans zur Mängelbehebung zu gewährleisten.

(39)

Am 26. März 2008 übermittelten die zuständigen Behörden der Islamischen Republik Iran der Kommission Unterlagen mit einem detaillierten Fortschrittsbericht und Material bezüglich der Durchführung von Abhilfemaßnahmen durch Mahan Air nach einer Überprüfung des Unternehmens. Die Kommission beabsichtigt, anhand dieser Unterlagen festzustellen, ob die erkannten Sicherheitsmängel in angemessener Weise beseitigt wurden.

(40)

Bis zum Abschluss dieser Prüfung liegen nach Ansicht der Kommission keine ausreichenden Belege dafür vor, dass das Unternehmen die Abhilfemaßnahmen abgeschlossen und die Mängel beseitigt hat, die zu seiner Aufnahme in die Liste der Gemeinschaft geführt hatten.

(41)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass derzeit keine Prüfergebnisse vorliegen, wonach Mahan Air alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die einschlägigen Sicherheitsnormen zu erfüllen, und daher noch nicht aus Anhang A gestrichen werden kann. Die Kommission wird mit den zuständigen Behörden der Islamischen Republik Iran weiterhin zusammenarbeiten, um die Durchführung von Abhilfemaßnahmen durch Mahan Air zu überwachen und sicherzustellen, dass dadurch die Mängel auf Dauer behoben werden. Zu diesem Zweck beabsichtigt sie, in den kommenden Monaten einen Ortstermin durchzuführen.

(42)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 dürfen aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörden der Russischen Föderation vom 26. November 2007 bestimmte Luftfahrtunternehmen, die von diesen Behörden zugelassen wurden, Flüge in die Gemeinschaft nur mit bestimmtem Fluggerät durchführen. Es handelt sich dabei um folgende: Krasnoyarsk Airlines: Fluggerät Boeing B-737 (EI-DNH/DNS/DNT/CBQ/CLZ/CLW), B-757 (EI-DUA/DUD/DUC/DUE), B-767 (EI-DMP/DMH), Tupolev Тu-214 (RA-65508), Тu-154M (RA-85720); Ural Airlines: Fluggerät Airbus А-320 (VP-BQY/BQZ), Тu-154M (RA-85807/85814/85833/85844); Gazpromavia: Fluggerät Falcon-900 (RA-09000/09001/09006/09008); Atlant-Soyuz: Fluggerät Boeing B-737 (VP-BBL/BBM), Тu-154M (RA-85709/85740); UTAir: Fluggerät ATR-42 (VP-BCB/BCF/BPJ/BPK), Gulfstream IV (RA-10201/10202), Тu-154M (RA-85805/85808); Kavminvodyavia: Fluggerät Тu-204 (RA-64022/64016), Тu-154М (RA-85715/85826/85746); Kuban Airlines: Fluggerät Yak-42 (RA-42386/42367/42375); Air Company Yakutia: Fluggerät Тu-154М (RA-85700/85794) und B-757-200 (VP-BFI); Airlines 400: Fluggerät Тu-204 (RA-64018/64020). Aufgrund derselben Entscheidung sind bestimmten Luftfahrtunternehmen Flüge in die Gemeinschaft mit bestimmtem Fluggerät untersagt. Es handelt sich dabei um folgende: Orenburg Airlines: Fluggerät Tu-154 (RA-85768) und B-737-400 (VP-BGQ); Air Company Tatarstan: Fluggerät Tu-154 (RA 85101 und RA-85109); Air Company Sibir: Fluggerät B-737-400 (VP-BTA); Rossija: Fluggerät Tu-154 (RA-85753 und RA-85835).

(43)

Am 26. März 2008 teilten die zuständigen Behörden der Russischen Föderation der Kommission ihre Absicht mit, ihre Entscheidung vom 26. November 2007, durch die mehreren in der Russischen Förderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen Betriebsbeschränkungen auferlegt wurden, zu ändern und sämtliche für diese Unternehmen geltenden Beschränkungen mit Wirkung vom 25. April 2008 aufzuheben.

(44)

Am 27. März forderte die Kommission die zuständigen Behörden der Russischen Föderation auf, ihr sowie dem Flugsicherheitsausschuss stichhaltige Informationen über die Verbesserung der internen Kontrolle der Unternehmen hinsichtlich der Sicherheit ihrer Flüge zu liefern, die sie zu der Entscheidung veranlassen, die Betriebsbeschränkungen für diese Unternehmen aufzuheben. Die Behörden sagten zu, diese Informationen spätestens zum 9. April 2008 vorzulegen und sich außerdem zusammen mit den betroffenen Luftfahrtunternehmen gegenüber der Kommission und den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sicherheit dieser Unternehmen zu äußern, bevor ihre Entscheidung in Kraft tritt. Für den Fall, dass diese Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden, verpflichteten die zuständigen Behörden der Russischen Föderation sich am 2. April 2008 gegenüber dem Flugsicherheitsausschuss, das Inkrafttreten ihrer geplanten Entscheidung im Einvernehmen mit der Kommission aufzuschieben.

(45)

Die Kommission nimmt die geplante Entscheidung der zuständigen Behörden der Russischen Föderation zur Kenntnis und beabsichtigt, die von diesen Behörden zugesagten Unterlagen unter Berücksichtigung der ihr von den betroffenen Unternehmen bereits vorgelegten Pläne zur Mängelbehebung zu prüfen. Die Kommission beabsichtigt, die Ergebnisse dieser Prüfung vor dem Inkrafttreten der vorgenannten Entscheidung mit den zuständigen Behörden der Russischen Föderation zu erörtern.

(46)

In der Zwischenzeit sollten die in der Entscheidung der zuständigen Behörden der Russischen Föderation vom 26. November 2007 enthaltenen Bestimmungen weiterhin gelten, wonach den vorgenannten Luftfahrtunternehmen der Flugbetrieb in die Gemeinschaft nur zu den in jener Entscheidung und den Erwägungen 34 bis 36 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 vorgesehenen Bedingungen gestattet ist.

(47)

Die Kommission beabsichtigt, die Leistung der vorgenannten Unternehmen zu überwachen, ihre Sicherheit unter Berücksichtigung der Ergebnisse des zuvor beschriebenen Prozesses zu überprüfen und gegebenenfalls unter Beachtung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 angemessene Maßnahmen zu beschließen, um die Einhaltung aller einschlägigen Normen in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(48)

Die Behörden der Kirgisischen Republik haben der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass dem Luftfahrtunternehmen Galaxy Air das Luftverkehrsbetreiberzeugnis aus Sicherheitsgründen entzogen wurde. Da dieses in der Kirgisischen Republik zugelassene Luftfahrtunternehmen daraufhin seine Tätigkeit eingestellt hat, sollte es aus Anhang A gestrichen werden.

(49)

Die Kommission hat Informationen erhalten, wonach das Unternehmen Ceiba Intercontinental gewerbliche Flugdienste mit einem von den zuständigen Behörden Äquatorialguineas ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnis durchführt, und hat diese Behörden aufgefordert, ihr alle zweckdienlichen Informationen über dieses Unternehmen zu übermitteln. Die zuständigen Behörden Äquatorialguineas haben auf das Ersuchen der Kommission nicht reagiert.

(50)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 sollte das Unternehmen Ceiba Intercontinental einer Betriebsuntersagung unterliegen und somit in Anhang A geführt werden.

(51)

Das in Äquatorialguinea zugelassene Unternehmen Cronos Airlines hat der Kommission Unterlagen vorgelegt und seine Streichung aus Anhang A beantragt unter Hinweis darauf, dass es seinen Flugbetrieb mit einschließlich Besatzung, Instandhaltung und Versicherung gemieteten Luftfahrzeugen (Wet-Lease) eines in der Republik Südafrika zugelassenen Luftfahrtunternehmens durchführt.

(52)

Nach Ansicht der Kommission reichen die von Cronos Airlines vorgelegten Unterlagen für eine Streichung aus Anhang A nicht aus. Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es jedoch gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gemieteter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(53)

Die zuständigen Behörden Swasilands haben beantragt, die Unternehmen Royal Swazi Airways Corporation und Scan Air Charter aus Anhang A zu streichen, weil diese keine Luftfahrzeuge mehr besitzen und daher keine Flüge mehr durchführen. Ferner wurde beantragt, das Unternehmen Swaziland Airlink aus Anhang A zu streichen, da es den Flugbetrieb mit Luftfahrzeugen durchführt, die in der Republik Südafrika zugelassen sind und instand gehalten werden und deren Flugbesatzung ebenfalls dort zugelassen ist. Die entsprechenden Zeugnisse, Zulassungen und Lizenzen werden von den zuständigen Behörden Swasilands validiert.

(54)

Die Kommission hält die Streichung von Royal Swazi Airways Corporation und Scan Air Charter aus Anhang A nicht für gerechtfertigt, da es keinen Beleg dafür gibt, dass diese Unternehmen nicht mehr bestehen. Die Kommission hält auch die Streichung des Unternehmens Swaziland Airlink aus Anhang A nicht für gerechtfertigt. Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es jedoch gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gemieteter Luftfahrzeuge (Wet- Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(55)

Am 25. März 2008 erhielt die Kommission von den zuständigen Behörden Indonesiens einen neuen Plan zur Mängelbehebung, dem allerdings keine Unterlagen zu dessen Durchführung beilagen und aus dem hervorgeht, dass mehrere Zwischenziele nicht vor September 2008 erreicht werden sollen. Diese Informationen lassen nicht erkennen, dass die nationalen Behörden derzeit in der Lage sind, eine angemessene Sicherheitsaufsicht über sämtliche von ihnen zugelassenen Luftfahrtunternehmen, einschließlich Garuda, durchzuführen.

(56)

Die Kommission wird weiterhin technische Hilfe leisten und unterstützt nachdrücklich die Bemühungen Indonesiens im Hinblick auf die Umsetzung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen.

(57)

Nach Ansicht der Kommission haben die Behörden bisher jedoch nicht nachgewiesen, dass sie die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen abgeschlossen haben, so dass gegenwärtig keines der indonesischen Luftfahrtunternehmen von der gemeinschaftlichen Liste gestrichen werden kann, sofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass sowohl das betreffende Unternehmen als auch die zuständigen nationalen Behörden die ICAO-Richtlinien einhalten.

(58)

Am 10. und 18. März 2008 legte das Unternehmen Garuda Indonesia Airline der Kommission ausführliche Unterlagen vor, in denen das Unternehmen unter anderem Stellung nimmt zu den Beobachtungen eines Teams von Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten während eines Besuchs vom 5. bis 9. November 2007. Die Kommission hat diese Unterlagen sorgfältig geprüft und zusätzliche Informationen angefordert, um die Sicherheit von Garuda abschließend beurteilen zu können. Das Unternehmen hat zugesagt, diese Informationen unverzüglich zu übermitteln.

(59)

Darüber hinaus hat das Unternehmen am 28. März 2008 formell beantragt, seinen Standpunkt dem Flugsicherheitsausschuss auf seiner anstehenden Sitzung mündlich vorzutragen, und wurde daraufhin am 3. April 2008 gehört.

(60)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten nahmen zur Kenntnis, dass das Unternehmen Fortschritte bei der Behebung der in dem Besuchsbericht der Sachverständigen angesprochenen Mängel erzielt hat. Sie stellten allerdings auch fest, dass zur Einhaltung der ICAO-Richtlinien die Abhilfemaßnahmen in mehreren Bereichen — u. a. Ausrüstung der gesamten Boeing-737-Flotte mit EGPWS (Enhanced Ground Proximity Warning System) und Einführung der Flugdatenanalyse in sämtlichen Luftfahrzeugen des Unternehmens — fortgesetzt und zu Ende geführt sowie die notwendigen Verbesserungen der internen Kontrolle herbeigeführt werden müssen.

(61)

In Anbetracht der Erwägungen 55 bis 60 ist die Kommission der Auffassung, dass das Unternehmen Garuda Indonesia Airline noch nicht aus Anhang A gestrichen werden kann.

(62)

Der Kommission wurden trotz ihrer ausdrücklichen Nachfragen keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Behebungsmaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, die in der am 28. November 2007 aufgestellten gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung (Anhang A) beziehungsweise Betriebsbeschränkungen (Anhang B) unterliegen sollten.

(63)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A wird durch den Anhang A dieser Verordnung ersetzt.

2.

Anhang B wird durch den Anhang B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2008

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 (ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 12).

(3)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 787/2007 der Kommission vom 4. Juli 2007 (ABl. L 175 vom 5.7.2007, S. 10).

(5)  SAFA-Berichte ACG-2007-36, ACG-2007-43, ACG-2007-56, ACG-2007-150, ACG-2007-205, ACG-2008-42, DGCATR-2007-374, LBA/D-2008-95, LBA/D-2008-117, LBA/D-2008-121, CAO-2007-57, LBA/D-2007-292, MOTLUX-2008-2, CAALAT-2007-14, DGAC-E-2006-801, LBA/D-2007-29, LBA/D-2008-114, LBA/D-2008-120, CAA-NL-2007-137, ENAC-IT-2006-389, LBA/D-2006-684, RCAARO-2006-46, RCAARO-2007-118, ENAC-IT-2007-322, ENAC-IT-2007-432, RCAARO-2006-38, RCAARO-2007-58.

(6)  LBA/D-2008-117, LBA/D-2008-121, MOTLUX-2008-2, BUL-2008-3, LBA/D-2008-114, LBA/D-2008-120.

(7)  CAA-UK-2008-8.

(8)  DGAC/F-2008-152.


ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT UNTERSAGT IST (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

AIR KORYO

unbekannt

KOR

Demokratische Volksrepublik Korea

AIR WEST CO. LTD

004/A

AWZ

Sudan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

009

AFG

Afghanistan

MAHAN AIR

FS 105

IRM

Islamische Republik Iran

SILVERBACK CARGO FREIGHTERS

unbekannt

VRB

Ruanda

TAAG ANGOLA AIRLINES

001

DTA

Angola

UKRAINE CARGO AIRWAYS

145

UKS

Ukraine

UKRAINIAN MEDITERRANEAN AIRLINES

164

UKM

Ukraine

VOLARE AVIATION ENTREPRISE

143

VRE

Ukraine

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Demokratischen Republik Kongo zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

Demokratische Republik Kongo

AFRICA ONE

409/CAB/MIN/TC/0114/2006

CFR

Demokratische Republik Kongo

AFRICAN AIR SERVICES COMMUTER SPRL

409/CAB/MIN/TC/0005/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIGLE AVIATION

409/CAB/MIN/TC/0042/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR BENI

409/CAB/MIN/TC/0019/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR BOYOMA

409/CAB/MIN/TC/0049/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR INFINI

409/CAB/MIN/TC/006/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KASAI

409/CAB/MIN/TC/0118/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR NAVETTE

409/CAB/MIN/TC/015/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR TROPIQUES S.P.R.L.

409/CAB/MIN/TC/0107/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BEL GLOB AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0073/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BLUE AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0109/2006

BUL

Demokratische Republik Kongo

BRAVO AIR CONGO

409/CAB/MIN/TC/0090/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUSINESS AVIATION S.P.R.L.

409/CAB/MIN/TC/0117/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUTEMBO AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0056/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CARGO BULL AVIATION

409/CAB/MIN/TC/0106/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CETRACA AVIATION SERVICE

409/CAB/MIN/TC/037/2005

CER

Demokratische Republik Kongo

CHC STELLAVIA

409/CAB/MIN/TC/0050/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMAIR

409/CAB/MIN/TC/0057/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA)

409/CAB/MIN/TC/0111/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DOREN AIR CONGO

409/CAB/MIN/TC/0054/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

EL SAM AIRLIFT

409/CAB/MIN/TC/0002/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

ESPACE AVIATION SERVICE

409/CAB/MIN/TC/0003/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

FILAIR

409/CAB/MIN/TC/0008/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

FREE AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0047/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GALAXY INCORPORATION

409/CAB/MIN/TC/0078/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMA EXPRESS

409/CAB/MIN/TC/0051/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMAIR

409/CAB/MIN/TC/0023/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GREAT LAKE BUSINESS COMPANY

409/CAB/MIN/TC/0048/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

HEWA BORA AIRWAYS (HBA)

409/CAB/MIN/TC/0108/2006

ALX

Demokratische Republik Kongo

I.T.A.B. — INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS

409/CAB/MIN/TC/0022/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KATANGA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/0088/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KIVU AIR

409/CAB/MIN/TC/0044/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

LIGNES AÉRIENNES CONGOLAISES

Ministerialunterschrift (Verordnung 78/205)

LCG

Demokratische Republik Kongo

MALU AVIATION

409/CAB/MIN/TC/0113/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

MALILA AIRLIFT

409/CAB/MIN/TC/0112/2006

MLC

Demokratische Republik Kongo

MANGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0007/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

PIVA AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0001/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

RWAKABIKA BUSHI EXPRESS

409/CAB/MIN/TC/0052/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SAFARI LOGISTICS SPRL

409/CAB/MIN/TC/0076/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SAFE AIR COMPANY

409/CAB/MIN/TC/0004/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SERVICES AIR

409/CAB/MIN/TC/0115/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SUN AIR SERVICES

409/CAB/MIN/TC/0077/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TEMBO AIR SERVICES

409/CAB/MIN/TC/0089/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

THOM'S AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/0009/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TMK AIR COMMUTER

409/CAB/MIN/TC/020/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRACEP CONGO

409/CAB/MIN/TC/0055/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANS AIR CARGO SERVICE

409/CAB/MIN/TC/0110/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANSPORTS AERIENS CONGOLAIS (TRACO)

409/CAB/MIN/TC/0105/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

VIRUNGA AIR CHARTER

409/CAB/MIN/TC/018/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

WIMBI DIRA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/0116/2006

WDA

Demokratische Republik Kongo

ZAABU INTERNATIONAL

409/CAB/MIN/TC/0046/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Äquatorialguinea zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CRONOS AIRLINES

unbekannt

unbekannt

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

unbekannt

CEL

Äquatorialguinea

EUROGUINEANA DE AVIACION Y TRANSPORTES

2006/001/MTTCT/DGAC/SOPS

EUG

Äquatorialguinea

GENERAL WORK AVIACION

002/ANAC

k. A.

Äquatorialguinea

GETRA — GUINEA ECUATORIAL DE TRANSPORTES AEREOS

739

GET

Äquatorialguinea

GUINEA AIRWAYS

738

k. A.

Äquatorialguinea

UTAGE — UNION DE TRANSPORT AEREO DE GUINEA ECUATORIAL

737

UTG

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Indonesien zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Indonesien

ADAM SKY CONNECTION AIRLINES

121-036

DHI

Indonesien

AIR PACIFIC UTAMA

135-020

unbekannt

Indonesien

AIRFAST INDONESIA

135-002

AFE

Indonesien

ASCO NUSA AIR TRANSPORT

135-022

unbekannt

Indonesien

ASI PUDJIASTUTI

135-028

unbekannt

Indonesien

AVIASTAR MANDIRI

135-029

unbekannt

Indonesien

BALAI KALIBRASI FASITAS PENERBANGAN

135-031

unbekannt

Indonesien

CARDIG AIR

121-013

unbekannt

Indonesien

DABI AIR NUSANTARA

135-030

unbekannt

Indonesien

DERAYA AIR TAXI

135-013

DRY

Indonesien

DERAZONA AIR SERVICE

135-010

unbekannt

Indonesien

DIRGANTARA AIR SERVICE

135-014

DIR

Indonesien

EASTINDO

135-038

unbekannt

Indonesien

EKSPRES TRANSPORTASI ANTAR BENUA

121-019

unbekannt

Indonesien

EKSPRES TRANSPORTASI ANTAR BENUA

135-032

unbekannt

Indonesien

GARUDA INDONESIA

121-001

GIA

Indonesien

GATARI AIR SERVICE

135-018

GHS

Indonesien

INDONESIA AIR ASIA

121-009

AWQ

Indonesien

INDONESIA AIR TRANSPORT

135-017

IDA

Indonesien

INTAN ANGKASA AIR SERVICE

135-019

unbekannt

Indonesien

KARTIKA AIRLINES

121-003

KAE

Indonesien

KURA-KURA AVIATION

135-016

unbekannt

Indonesien

LION MENTARI ARILINES

121-010

LNI

Indonesien

MANDALA AIRLINES

121-005

MDL

Indonesien

MANUNGGAL AIR SERVICE

121-020

unbekannt

Indonesien

MEGANTARA AIRLINES

121-025

unbekannt

Indonesien

MERPATI NUSANTARA

121-002

MNA

Indonesien

METRO BATAVIA

121-007

BTV

Indonesien

NATIONAL UTILITY HELICOPTER

135-011

unbekannt

Indonesien

PELITA AIR SERVICE

121-008

PAS

Indonesien

PELITA AIR SERVICE

135-001

PAS

Indonesien

PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

135-026

unbekannt

Indonesien

PURA WISATA BARUNA

135-025

unbekannt

Indonesien

REPUBLIC EXPRES AIRLINES

121-040

RPH

Indonesien

RIAU AIRLINES

121-016

RIU

Indonesien

SAMPURNA AIR NUSANTARA

135-036

unbekannt

Indonesien

SMAC

135-015

SMC

Indonesien

SRIWIJAYA AIR

121-035

SJY

Indonesien

TRANS WISATA PRIMA AVIATION

121-017

unbekannt

Indonesien

TRANSWISATA PRIMA AVIATION

135-021

unbekannt

Indonesien

TRAVEL EXPRES AIRLINES

121-038

XAR

Indonesien

TRAVIRA UTAMA

135-009

unbekannt

Indonesien

TRI MG INTRA AIRLINES

121-018

TMG

Indonesien

TRI MG INTRA AIRLINES

135-037

TMG

Indonesien

TRIGANA AIR SERVICE

121-006

TGN

Indonesien

TRIGANA AIR SERVICE

135-005

TGN

Indonesien

WING ABADI NUSANTARA

121-012

WON

Indonesien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Kirgisischen Republik zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

Kirgisische Republik

AIR CENTRAL ASIA

34

AAT

Kirgisische Republik

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisische Republik

ASIA ALPHA AIRWAYS

32

SAL

Kirgisische Republik

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisische Republik

BISTAIR-FEZ BISHKEK

08

BSC

Kirgisische Republik

BOTIR AVIA

10

BTR

Kirgisische Republik

CLICK AIRWAYS

11

CGK

Kirgisische Republik

DAMES

20

DAM

Kirgisische Republik

EASTOK AVIA

15

unbekannt

Kirgisische Republik

ESEN AIR

2

ESD

Kirgisische Republik

GOLDEN RULE AIRLINES

22

GRS

Kirgisische Republik

INTAL AVIA

27

INL

Kirgisische Republik

ITEK AIR

04

IKA

Kirgisische Republik

KYRGYZ TRANS AVIA

31

KTC

Kirgisische Republik

KYRGYZSTAN

03

LYN

Kirgisische Republik

KYRGYZSTAN AIRLINES

01

KGA

Kirgisische Republik

MAX AVIA

33

MAI

Kirgisische Republik

OHS AVIA

09

OSH

Kirgisische Republik

S GROUP AVIATION

6

unbekannt

Kirgisische Republik

SKY GATE INTERNATIONAL AVIATION

14

SGD

Kirgisische Republik

SKY WAY AIR

21

SAB

Kirgisische Republik

TENIR AIRLINES

26

TEB

Kirgisische Republik

TRAST AERO

05

TSJ

Kirgisische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Liberia zuständig sind, zugelassen wurden

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Sierra Leone zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Sierra Leone

AIR RUM, LTD

unbekannt

RUM

Sierra Leone

BELLVIEW AIRLINES (S/L) LTD

unbekannt

BVU

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, LTD

unbekannt

DTY

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

unbekannt

unbekannt

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

unbekannt

ORJ

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, LTD

unbekannt

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

unbekannt

SVT

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

unbekannt

unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Swasiland zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Swasiland

AERO AFRICA (PTY) LTD

unbekannt

RFC

Swasiland

JET AFRICA SWAZILAND

unbekannt

OSW

Swasiland

ROYAL SWAZI NATIONAL AIRWAYS CORPORATION

unbekannt

RSN

Swasiland

SCAN AIR CHARTER, LTD

unbekannt

unbekannt

Swasiland

SWAZI EXPRESS AIRWAYS

unbekannt

SWX

Swasiland

SWAZILAND AIRLINK

unbekannt

SZL

Swasiland


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)

(und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

Muster des Luftfahrzeugs

Eintragungskennung und ggf. Seriennummer

Eintragungsstaat

AIR BANGLADESH

17

BGD

Bangladesch

B747-269B

S2-ADT

Bangladesch

AIR SERVICE COMORES

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

LET 410 UVP

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

D6-CAM (851336)

Komoren


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keiner Betriebsuntersagung unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


12.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 332/2008 DER KOMMISSION

vom 11. April 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Zollkontingent für Rindfleisch mit Ursprung in Chile

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 297/2003 der Kommission (2) ist die Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für bestimmte Rindfleischerzeugnisse auf mehrjähriger Basis vorgesehen. Vor der Einfuhr bestimmter Waren sollten Echtheitsbescheinigungen ausgestellt werden, mit denen bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse Chiles sind. Anhang III der Verordnung enthält Namen und Anschrift der Ausgabestelle für diese Bescheinigungen. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung kann Anhang III geändert werden, wenn eine neue Ausgabestelle bestimmt wurde.

(2)

Chile hat der Kommission mitgeteilt, dass es eine neue Ausgabestelle bestimmt hat, die ab 1. Juli 2008 zur Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen ermächtigt ist.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 297/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 297/2003 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 98/2008 der Kommission (ABl. L 29 vom 2.2.2008, S. 5). Die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 567/2007 (ABl. L 133 vom 25.5.2007, S. 13).


ANHANG

„ANHANG III

Von Chile zur Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen ermächtigte Stelle:

Asociación Gremial de Plantas Faenadoras Frigoríficas de Carnes de Chile

Teatinos 20 — Oficina 55

Santiago

Chile.“


12.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 333/2008 DER KOMMISSION

vom 11. April 2008

zur Festsetzung der Obergrenzen für die in Portugal im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates eingeführten fakultativen Modulation gewährten zusätzlichen Beihilfebeträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 wurden die Voraussetzungen festgelegt, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, im Zeitraum 2007—2012 auf alle Direktzahlungen, die in ihrem Hoheitsgebiet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (2) gewährt werden, eine Kürzung, nachstehend „fakultative Modulation“, anzuwenden.

(2)

Portugal hat beschlossen, ab dem Jahr 2008 die fakultative Modulation anzuwenden und die Direktzahlungen jährlich um 10 % zu kürzen.

(3)

Um die Nettobeträge schätzen zu können, die sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation ergeben und Portugal als gemeinschaftliche Unterstützung für Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum zur Verfügung stehen, sind die Obergrenzen für die in Portugal zu gewährenden zusätzlichen Beihilfebeträge gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 festzusetzen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die zusätzlichen Beihilfebeträge gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 gelten in Portugal folgende Obergrenzen:

Kalenderjahr

(in Mio. EUR)

2008

20,4

2009

20,4

2010

20,4

2011

20,4

2012

20,4

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 293/2008 der Kommission (ABl. L 90 vom 2.4.2008, S. 5).


12.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 334/2008 DER KOMMISSION

vom 11. April 2008

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 3).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Erzeugnis mit folgender Zusammensetzung (in GHT):

Ethylalkohol

mehr als 90,0

Wasser

weniger als 7,4

Ethylenglykol

1,3

Butanon

1,3

Das Produkt ist aufgemacht in Flaschen von 1 bzw. 3 Litern sowie in Behältern von 100 Litern.

Nach den Angaben auf der Verpackung kann das Produkt unmittelbar oder mit Wasser verdünnt insbesondere als Gefrierschutzmittel oder als Flüssigkeit zum Enteisen verwenden werden.

2207 20 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2207 und 2207 20 00.

Der Zusatz von Butanon und — in geringerem Maße — von Ethylenglykol macht das Produkt zwar ungeeignet für den menschlichen Verzehr, aber nicht für industrielle Zwecke.

Der geringe Prozentsatz an Ethylenglykol verleiht dem Produkt nicht den Charakter eines Gefrierschutzmittels oder einer Flüssigkeit zum Enteisen der Position 3820.

Daher ist das Produkt als vergällter Ethylalkohol in den KN-Code 2207 20 00 einzureihen.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

12.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/22


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. März 2008

zur Änderung der Entscheidung 2005/779/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1092)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/297/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2005/779/EG der Kommission vom 8. November 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien (2) wurde als Reaktion auf das Auftreten dieser Seuche in Italien verabschiedet. Diese Entscheidung enthält Tiergesundheitsvorschriften hinsichtlich der Vesikulären Schweinekrankheit (VSK) für anerkannt VSK-freie Regionen und für nicht anerkannt VSK-freie Regionen dieses Mitgliedstaats.

(2)

Infolge von Ausbrüchen der Vesikulären Schweinekrankheit im Laufe des Jahres 2007 in einigen Provinzen Italiens, die sich in anerkannt VSK-freien Regionen befinden, hat dieser Mitgliedstaat Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der Vesikulären Schweinekrankheit (3) getroffen.

(3)

Außerdem hat Italien den Status der Seuchenfreiheit für diejenigen Provinzen ausgesetzt, in denen das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Vesikulären Schweinekrankheit besteht. Italien hat ferner die Verbringung von Schweinen aus diesen Provinzen in andere Regionen Italiens und in andere Mitgliedstaaten verboten.

(4)

Diese von Italien ergriffenen Maßnahmen haben sich als wirksam erwiesen. Daher sollte die Entscheidung 2005/779/EG dahin gehend geändert werden, dass der Status der Seuchenfreiheit für eine Provinz, die sich in einer anerkannt VSK-freien Region befindet, ausgesetzt werden kann, damit Italien in die Lage versetzt wird, bei Ausbrüchen dieser Krankheit in anerkannt VSK-freien Regionen auf rasche und transparente Weise zu reagieren. Die Möglichkeit der Aussetzung sollte somit zeitlich begrenzt sein, und es sollte — wenn das Risiko nach Ablauf des festgelegten Zeitraums weiter fortbesteht — eine Entscheidung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 90/425/EWG getroffen werden.

(5)

Außerdem spielen Schweinesammelstellen oft eine wichtige Rolle bei der Ausbreitung der Vesikulären Schweinekrankheit. Demzufolge hat Italien Maßnahmen ergriffen, um die Kontrolle der Verbringung von Schweinen aus Sammelstellen zu verbessern und eine etwaige Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Diese Überwachungsmaßnahmen für Schweinesammelstellen sollten daher ebenfalls verstärkt werden, insbesondere hinsichtlich der durchzuführenden Probenahmen und Untersuchungen.

(6)

Die Entscheidung 2005/779/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/779/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift des Kapitels II erhält folgende Fassung:

 

„ANERKENNUNG ITALIENISCHER REGIONEN, PROVINZEN UND HALTUNGSBETRIEBE ALS FREI VON VESIKULÄRER SCHWEINEKRANKHEIT“.

2.

Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

Aussetzung der Anerkennung von Provinzen in einer anerkannt VSK-freien Region

(1)   Italien sorgt dafür, dass bei Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einer Provinz, welche sich in einer anerkannt VSK-freien Region befindet, die Anerkennung dieser Provinz als frei von Vesikulärer Schweinekrankheit unverzüglich ausgesetzt wird, sofern der Ursprung der Infektion nicht eindeutig als Sekundärausbruch identifiziert werden kann und die epidemiologische Untersuchung, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich des Ausbruchs durchgeführt wird, nicht ergeben hat, dass das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche vernachlässigbar ist.

(2)   Die in den Artikeln 7, 8 und 9 vorgesehenen Maßnahmen finden auf die Provinz gemäß Absatz 1 Anwendung.

(3)   Italien kann die Provinz gemäß Absatz 1 erneut als VSK-frei anerkennen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

In allen in der Provinz gelegenen Haltungsbetrieben wurde eine Anzahl Schweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen, zwei Mal im Abstand von 28 bis 40 Tagen mit Negativbefund serologisch untersucht.

b)

Die Maßnahmen in den um VSK-Ausbrüche in der Provinz abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen werden nicht mehr angewandt, im Einklang mit Anhang II Nummer 7 Absätze 3 und 4 sowie Nummer 8 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/119/EWG.

c)

Die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/119/EWG durchgeführten epidemiologischen Untersuchung hinsichtlich der VSK-Ausbrüche lassen kein Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche erkennen.

(4)   Italien unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 getroffenen Maßnahmen und veröffentlicht diese Maßnahmen. Die Aussetzung nach Absatz 1 dauert maximal sechs Monate.“

3.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   In Schweinesammelstellen werden monatlich Proben entnommen im Hinblick auf:

a)

die serologische Untersuchung einer Anzahl Schweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen;

b)

die virologische Untersuchung von Kotproben aus jeder Bucht, in der Schweine aufgestallt werden oder wurden.“

4.

Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   In Schweinesammelstellen werden monatlich Proben entnommen im Hinblick auf:

a)

die serologische Untersuchung einer Anzahl Schweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen;

b)

die virologische Untersuchung von Kotproben aus jeder Bucht, in der Schweine aufgestallt werden oder wurden.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 28. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/9/EG (ABl. L 7 vom 12.1.2007, S. 15).

(3)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/10/EG der Kommission (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 24).


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

12.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/25


BESCHLUSS 2001/298/GASP DES RATES

vom 7. April 2008

zur Änderung des Beschlusses 2001/80/GASP zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 28 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 207 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Januar 2001 den Beschluss 2001/80/GASP (1) („EUMS“) angenommen, dessen Mandat im Anhang zu jenem Beschluss festgelegt wurde.

(2)

Der Rat hat am 19. November 2007 ein Paket von vier Maßnahmen gebilligt, die die Fähigkeit des EUMS verbessern sollen, im Falle EU-geführter Operationen die militärische Frühplanung auf der strategischen Ebene durchzuführen.

(3)

Zur Umsetzung dieser Maßnahmen sollte das Mandat des EUMS geändert werden, und zwar in Erwartung einer umfassenden Überprüfung des Mandats im Anschluss an eine Bewertung der Umsetzung dieser Maßnahmen.

(4)

Zudem sollte das EUMS-Mandat die Änderungen berücksichtigen, die seit der letzten Änderung des Mandats in Bezug auf die Krisenbewältigungsstrukturen und -verfahren des Rates vorgenommen worden sind.

(5)

Der Beschluss 2001/80/GASP sollte auch geändert werden, um der Annahme des Beschlusses 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (2) Rechnung zu tragen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2001/80/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Mitglieder des Militärstabs der Europäischen Union unterliegen den Vorschriften des Beschlusses 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (3).

2.

Der Anhang wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 7. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŽERJAV


(1)  ABl. L 27 vom 30.01.2001, S. 7. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/395/GASP (ABl. L 132 vom 26.5.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10.

(3)  ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10.“


ANHANG

MANDAT UND ORGANISATION DES MILITÄRSTABS DER EUROPÄISCHEN UNION (EUMS) (1)

1.   Einleitung

In Helsinki haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschlossen, innerhalb des Rates neue ständige politische und militärische Gremien zu schaffen, um die Europäische Union in die Lage zu versetzen, ihrer Verantwortung für das gesamte Spektrum der im EUV festgelegten Aufgaben der Konfliktverhütung und der Krisenbewältigung gerecht zu werden. Entsprechend dem Bericht von Helsinki wird der EUMS „innerhalb der Ratsstrukturen (…) für die GESVP militärischen Sachverstand und militärische Unterstützung bereitstellen, auch in Bezug auf die Durchführung EU-geführter militärischer Krisenbewältigungsoperationen“.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2003 das Dokument „European Defence: NATO/EU Consultation, Planning and Operations“ begrüßt. Auf seiner Tagung vom 16. und 17. Dezember 2004 hat der Rat die detaillierten Vorschläge zur Umsetzung dieses Dokuments gebilligt.

Der Rat hat am 19. November 2007 den vom Rat im Mai 2007 angeforderten Bericht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters über die Fähigkeit des Militärstabs der EU, im Falle EU-geführter Operationen die Frühplanung auf der strategischen Ebene durchzuführen, begrüßt und die Empfehlung gebilligt, die darin beschriebenen vier Maßnahmen zusammen mit den im militärischen Ratschlag aufgeführten Aktionen als ein Paket umzusetzen.

Das Mandat des EUMS ist wie folgt festgelegt:

2.   Auftrag

Der Militärstab hat den Auftrag der Frühwarnung, Lagebeurteilung und strategischen Planung im Hinblick auf die in Artikel 17 Absatz 2 EUV vorgesehenen Missionen und Aufgaben, einschließlich der in der Europäischen Sicherheitsstrategie festgelegten.

Dazu gehört auch die Bestimmung der europäischen nationalen und multinationalen Streitkräfte und die Durchführung von Maßnahmen und Beschlüssen gemäß den Weisungen des EUMC.

3.   Rolle

Der Militärstab dient der Europäischen Union als Quelle militärischer Expertise.

Er fungiert als Bindeglied zwischen dem EUMC einerseits und den der Europäischen Union zur Verfügung stehenden militärischen Kräften andererseits und stellt den Organen der EU gemäß den Weisungen des EUMC militärische Expertise zur Verfügung.

Er erfüllt drei wichtige operative Funktionen: Frühwarnung, Lagebeurteilung und strategische Planung.

Er nimmt eine ausreichend detaillierte Frühplanung vor, um es u. a. den Mitgliedstaaten zu gestatten, ihren potenziellen Truppenbeitrag einzuschätzen, und um selbst während des Beschlussfassungsprozesses geeignete Expertise bereitstellen zu können.

Er stellt eine Frühwarnfähigkeit zur Verfügung. Er nimmt in Bezug auf das Krisenmanagementkonzept und die allgemeine Militärstrategie Aufgaben der Planung und Beurteilung wahr und gibt entsprechende Empfehlungen ab, und setzt die Beschlüsse und Leitlinien des EUMC um.

Er unterstützt den EUMC bei der Lagebeurteilung und hinsichtlich der militärischen Aspekte der strategischen Planung (2) im gesamten Spektrum der in Artikel 17 Absatz 2 EUV aufgeführten Missionen und Aufgaben, einschließlich der in der Europäischen Sicherheitsstrategie festgelegten, und zwar bei allen EU-geführten Operationen, ungeachtet dessen, ob die Europäische Union auf Mittel und Fähigkeiten der NATO zurückgreift oder nicht.

Er unterstützt (auf Verlangen des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK) befristete Missionen in Drittländern oder bei internationalen Organisationen, um bei Bedarf Beratung und Unterstützung hinsichtlich der militärischen Aspekte der Konfliktverhütung, der Krisenbewältigung und der Stabilisierung nach Konfliktende zu leisten.

Er beteiligt sich am Prozess der Entwicklung, Beurteilung und Überprüfung der Fähigkeitsziele, wobei er dem Umstand Rechnung trägt, dass die betroffenen Mitgliedstaaten die Kohärenz mit dem NATO-Verteidigungsplanungsprozess (DPP) und dem Planungs- und Überprüfungsprozess (PARP) der Partnerschaft für den Frieden (PfP) gemäß den vereinbarten Verfahren sicherstellen müssen.

Er arbeitet eng mit der Europäischen Verteidigungsagentur zusammen.

Hinsichtlich der Kräfte und Fähigkeiten, die der EU von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, ist er verantwortlich für die Überwachung und Beurteilung von Ausbildung, Übungen und Interoperabilität sowie die Abgabe entsprechender Empfehlungen.

Er gewährleistet die Fähigkeit zur Verstärkung des nationalen Hauptquartiers, das zur Durchführung einer eigenständigen Operation der EU bestimmt wurde.

Er ist für den Aufwuchs der Fähigkeit zur Planung und Durchführung einer eigenständigen Militäroperation der EU zuständig und gewährleistet innerhalb des EUMS die Fähigkeit, rasch ein Operationszentrum für eine spezifische Operation zu errichten, sobald der Rat eine solche Operation auf der Grundlage des Ratschlags des EUMC beschlossen hat, und zwar vor allem, wenn eine gemeinsame zivil-militärische Reaktion erforderlich ist und kein nationales Hauptquartier bestimmt wurde.

4.   Aufgaben

Er stellt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und den EU-Organen gemäß den Weisungen des EUMC militärische Expertise zur Verfügung.

Er überwacht potenzielle Krisensituationen, wobei er sich auf einschlägige nationale und multinationale Aufklärungsfähigkeiten stützt.

Er arbeitet, was den Informationsaustausch anbelangt, gemäß der Vereinbarung über die Single Intelligence Analysis Capacity (SIAC) mit dem Gemeinsamen Lagezentrum zusammen.

Er führt die militärische Vorausplanung auf der strategischen Ebene durch.

Er nimmt eine ausreichend detaillierte Frühplanung vor, um es u. a. den Mitgliedstaaten zu gestatten, ihren potenziellen Truppenbeitrag einzuschätzen, und um selbst während des Beschlussfassungsprozesses geeignete Expertise bereitstellen zu können.

Er bestimmt und erfasst nationale und multinationale europäische Einsatzkräfte für EU-geführte Operationen in Abstimmung mit der NATO.

Er wirkt mit an der Entwicklung und Vorbereitung (einschließlich Ausbildung und Übungen) der nationalen und multinationalen Streitkräfte, die der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Die Einzelheiten der Beziehungen zur NATO sind in den einschlägigen Dokumenten festgelegt.

Er organisiert und koordiniert die Verfahren mit den nationalen und multinationalen Hauptquartieren, einschließlich der der Europäischen Union zur Verfügung stehenden NATO-Hauptquartiere, wobei er so weit wie möglich die Kompatibilität mit den NATO-Verfahren sicherstellt.

Er leistet einen Beitrag zu den militärischen Aspekten der ESVP-Dimension der Terrorismusbekämpfung.

Er wirkt mit an der Entwicklung von Konzepten, Grundsätzen, Plänen und Verfahren für den Einsatz militärischer Mittel und Fähigkeiten bei Operationen zur Bewältigung der Folgen von Katastrophen natürlichen und menschlichen Ursprungs.

Er gewährleistet die Programmierung, Planung, Durchführung und Beurteilung der militärischen Aspekte der Krisenbewältigungsverfahren der EU, wozu auch die Übung der EU/NATO-Verfahren gehört.

Er beteiligt sich an der Kostenschätzung für Operationen und Übungen.

Er unterhält Verbindungen zu den nationalen Hauptquartieren und den multinationalen Hauptquartieren der multinationalen Streitkräfte.

Er stellt gemäß den „EU/NATO-Dauervereinbarungen“ ständige Beziehungen zur NATO her.

Er nimmt ein NATO-Verbindungsteam auf und unterhält im Einklang mit dem vom Rat am 13. Dezember 2004 angenommenen „Bericht des Vorsitzes zur ESVP“ eine EU-Zelle beim SHAPE.

Er stellt geeignete Kontakte her zu bestimmten Ansprechpartnern innerhalb der Vereinten Nationen sowie anderer internationaler Organisationen, einschließlich der OSZE und der AU, sofern diese Organisationen dem zustimmen.

Er beteiligt sich an der notwendigen umfassenden Erfahrungsauswertung.

Er sorgt auf Initiative des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK für die strategische Eventualfallplanung.

Er wirkt mit an der Entwicklung von Grundsätzen/Konzepten durch die Auswertung zivil-militärischer Operationen und Übungen.

Er entwickelt Konzepte und Verfahren für das EU-Operationszentrum und stellt sicher, dass das Personal, die Einrichtungen und die Ausrüstung des Operationszentrums für Operationen, Übungen und Ausbildungsmaßnahmen verfügbar und einsatzbereit sind.

Er wartet, aktualisiert und ersetzt die Ausrüstung des EU-Operationszentrums und hält die Räumlichkeiten in Stand.

a)   Zusätzliche Aufgaben im Krisenfall

Er fordert spezifische Informationen von den Nachrichtendiensten und sonstige relevante Informationen aus allen verfügbaren Quellen an und verarbeitet sie.

Er unterstützt den EUMC bei dessen Beiträgen zu den grundsätzlichen Planungsrichtlinien und Planungsweisungen des PSK.

Er entwickelt als Grundlage für den militärischen Ratschlag des EUMC an das PSK militärstrategische Optionen und setzt Prioritäten, wobei er

erste allgemeine Optionen festlegt;

gegebenenfalls auf Planungsunterstützung durch externe Stellen zurückgreift, die diese Optionen genauer analysieren und detaillierter ausarbeiten;

die Ergebnisse dieser detaillierteren Arbeit bewertet und bei Bedarf weitere Arbeiten in Auftrag gibt;

dem EUMC eine Gesamtbeurteilung vorlegt, die gegebenenfalls Prioritätenangaben und Empfehlungen enthält.

Er ermittelt in Abstimmung mit den nationalen Planungsstäben und gegebenenfalls der NATO die Streitkräfte, die an eventuellen EU-geführten Operationen teilnehmen könnten.

Er unterstützt den Befehlshaber der Operation beim technischen Austausch mit Drittländern, die militärische Beiträge zu einer EU-geführten Operation leisten wollen, sowie bei der Vorbereitung der Truppengestellungskonferenz.

Er führt eine fortlaufende Beobachtung der Krisensituationen durch.

Auf Ersuchen der GD E an den DGEUMS leistet er Unterstützung bei der unter Verantwortung der GD E vorgenommenen politisch-militärischen Strategieplanung einer Krisenreaktion (Ausarbeitung eines Krisenmanagementkonzepts (CMC), einer gemeinsamen Aktion usw.).

Auf Ersuchen der GD E an den DGEUMS leistet er Unterstützung bei der unter Verantwortung der GD E vorgenommenen Krisenreaktionsplanung auf strategischer Ebene (Erkundungsmissionen, Krisenmanagementkonzept (CMC).

Er wirkt mit an der strategischen Krisenreaktionsplanung für gemeinsame zivil-militärische Operationen, wobei er nach Maßgabe der Krisenbewältigungsverfahren strategische Optionen ausarbeitet. Diese Planung fällt unter die direkte Verantwortung des DGEUMS und des Direktors des zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (DCPCC) und unterliegt der Gesamtaufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters.

Auf Ersuchen des DCPCC an den DGEUMS leistet er Unterstützung bei der unter Verantwortung des DCPCC vorgenommenen Krisenreaktionsplanung für zivile Missionen auf strategischer und operativer Ebene.

b)   Zusätzliche Aufgaben im Verlauf der Operationen

Der EUMS stellt durch die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung (24/7) aller ESVP-Missionen und -Operationen sicher und gewährleistet damit die systematische Weitergabe aller operationsspezifischen Informationen.

Der EUMS, der auf Weisung des EUMC tätig wird, überwacht fortlaufend alle militärischen Aspekte der Operationen. Er führt im Benehmen mit dem designierten Befehlshaber der Operation strategische Analysen durch, um den EUMC in seiner beratenden Funktion gegenüber dem für die strategische Leitung zuständigen PSK zu unterstützen.

Ausgehend von den politischen und operativen Entwicklungen unterbreitet er dem EUMC neue Optionen als Grundlage für den militärischen Ratschlag des EUMC an das PSK.

Er trägt zum personellen Aufwuchs des Verstärkten Kernstabs des EU-Operationszentrums und bei Bedarf zur weiteren Verstärkung des EU-Operationszentrums bei.

Er stellt den ständigen Kernstab des EU-Operationszentrums.

Er beteiligt sich an der Koordinierung ziviler Operationen. Diese Operationen werden unter der Verantwortung des DCPCC geplant und durchgeführt. Er wirkt mit an der Planung, Unterstützung (einschließlich des eventuellen Einsatzes militärischer Mittel) und Durchführung ziviler Operationen (für die strategische Ebene ist weiterhin die GD E IX zuständig).

5.   Organisation

Der EUMS wird auf Weisung des EUMC tätig und erstattet diesem Bericht.

Der EUMS ist ein unmittelbar dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstehender Dienst des Ratssekretariats, der eng mit den anderen Diensten des Generalsekretariats des Rates zusammenarbeitet.

Der EUMS wird von dem DGEUMS, einem 3-Sterne-General/Admiral, geleitet.

Er setzt sich aus Personal, das gemäß der Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten von den Mitgliedstaaten abgeordnet und in internationaler Verwendung tätig ist, sowie aus Bediensteten des Generalsekretariats des Rates und abgeordneten Bediensteten der Kommission zusammen. Um das Auswahlverfahren für den EUMS zu verbessern, sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für jede ausgeschriebene Stelle mehrere Bewerber vorzuschlagen.

Damit das gesamte Spektrum der Missionen und Aufgaben bewältigt werden kann, erhält der EUMS die in der Anlage „A“ dargestellte Organisationsstruktur.

Im Krisenfall oder bei Krisenmanagementübungen kann der EUMS unter Nutzung seiner eigenen Expertise, seines Personals und seiner Infrastruktur Planungs- und Managementteams aufstellen. Darüber hinaus könnte er bei Bedarf über den EUMC Personal aus den EU-Mitgliedstaaten zur vorübergehenden Verstärkung anfordern.

Der EUMC stellt über den DGEUMS Leitlinien für die militärischen Tätigkeiten des EUMS im Rahmen der zivilen Krisenbewältigung bereit. Die Beiträge des EUMS zu den zivilen Aspekten der Krisenbewältigung unterliegen weiterhin der fachlichen Zuständigkeit der GD E IX für alle Tätigkeiten (Planung, Erkundungsmissionen usw.) bis einschließlich zur Erstellung eines Krisenmanagementkonzepts (CMC) und gegebenenfalls von CSO/PSO. Sobald die Einleitung einer Mission beschlossen wird, geht die fachliche Zuständigkeit auf den DCPCC über. Die Berichterstattung über diese Tätigkeiten an den Ausschuss für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung (CIVCOM) erfolgt nach den festgelegten Verfahren für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung.

6.   Beziehungen zu Drittländern

Die Beziehungen zwischen dem EUMS und den nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitgliedern, sonstigen Drittstaaten und den Ländern, die sich um einen Beitritt zur Europäischen Union bewerben, sind in den einschlägigen Dokumenten über die Beziehungen der EU zu Drittländern geregelt.


(1)  Zu den Abkürzungen im Text siehe Anlage B.

(2)  Begriffsbestimmungen:

 

Strategische Planung: Planungsmaßnahmen, die beginnen, sobald eine potenzielle Krise festgestellt ist oder sobald sich eine Krise abzeichnet, und die enden, wenn die politischen Instanzen der Europäischen Union eine oder mehrere militärstrategische Optionen billigen. Der Prozess der strategischen Planung umfasst die militärische Lagebeurteilung, die Erstellung eines politisch-militärischen Rahmenplans und die Entwicklung militärstrategischer Optionen.

 

Militärstrategische Option: Militärische Vorgehensmöglichkeit zur Erreichung der politisch-militärischen Ziele, laut politisch-militärischem Rahmenplan. Eine militärstrategische Option umreißt die militärische Lösung in groben Zügen, beschreibt die erforderlichen Kräfte und Mittel und die Auflagen und enthält Empfehlungen zur Wahl des Befehlshabers der Operation (OpCdr) und des operativen Hauptquartiers (OHQ).

Anlage A

ORGANIGRAMM DES EUMS

Image

Anlage B

ABKÜRZUNGEN

A

ADMIN Unterabteilung „Verwaltung“

AU Afrikanische Union

C

CEUMC Vorsitzender des Militärausschusses der Europäischen Union

CPCC Ziviler Planungs- und Durchführungsstab

CIS Abteilung „Kommunikations- und Informationssysteme“

CIS POL/REQ Grundsatzfragen und Bedarfsplanung für „Kommunikations- und Informationssysteme“

CIV/MIL CELL Zivil-militärische Zelle

CIV/MIL STRAT PLAN Unterabteilung „Zivil-militärische Strategieplanung“

CIVCOM Ausschuss für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung

CMC Krisenbewältigungskonzept

CMC SPT Unterstützung des Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union

COMMS & IS „Kommunikations- und Informationssysteme“

CONOPS Operationskonzept

CRISIS RESP/CURRENT OPS Unterabteilung „Krisenreaktionsplanung/laufende Operationen“

CSO Zivilstrategische Option

D

DDG Stellvertretender Generaldirektor

DGEUMS Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union

DCPCC Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs

DPP Verteidigungsplanungsprozess

E

ESVP Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik

EU CELL (SHAPE) Zelle der Europäischen Union bei SHAPE

EUMC Militärausschuss der Europäischen Union

EUMS Militärstab der Europäischen Union

EUV Vertrag über die Europäische Union

EX/TRN/ANL Unterabteilung „Übungen, Schulung und Analyse“

G

GESVP Gemeinsame Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik

I

INT POLICY Unterabteilung „Intelligence-Grundsatzfragen“

INT PRODUCTION Unterabteilung „Intelligence-Produktion“

INT REQ Unterabteilung „Intelligence-Bedarfsplanung“

IT SUPPORT Unterabteilung „Informationstechnologie und Sicherheit“

L

LEGAL Juristischer Berater

LOG POLICY Unterabteilung „Logistik“

M

MAP Unterabteilung „Militärische Beurteilung und Planung“

O

OCPS Ständiges Personal des Operationszentrums

OHQ operatives Hauptquartier

OP CENTRE PERM STAFF Ständiges Personal des Operationszentrums

OPLAN Operationsplan

OPSCEN Operationszentrum

OSZE Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

P

PARP Planungs- und Überprüfungsprozess

PfP Partnerschaft für den Frieden

POL Unterabteilung „Grundsatzfragen“

PSK Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee

PSO Polizeistrategische Option.


12.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/34


GEMEINSAME AKTION 2008/299/GASP DES RATES

vom 7. April 2008

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juli 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur (1) (nachfolgend „Agentur“ genannt) angenommen, in der unter anderem vorgesehen ist, dass der Hauptgeschäftsführer der Agentur und sein Stellvertreter auf Vorschlag des Leiters der Agentur vom Lenkungsausschuss ernannt werden und dass sie dem Leiter der Agentur unterstehen und im Einklang mit den Beschlüssen des Lenkungsausschusses handeln.

(2)

Der Lenkungsausschuss hat am 25. September 2007 vereinbart, dem gemäß Artikel 27 der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP vom Leiter der Agentur vorgelegten Bericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP zu folgen und dem Rat zu empfehlen, die genannte Gemeinsame Aktion dahin gehend zu ändern, dass die Stelle eines zweiten stellvertretenden Hauptgeschäftsführers eingerichtet und eine weitere Überprüfung für das Jahr 2010 vorgesehen wird.

(3)

Deshalb sollte die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP entsprechend geändert werden.

(4)

Gemäß Artikel 6 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Daher hat sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung dieser Gemeinsamen Aktion beteiligt und ist nicht durch sie gebunden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1.5 erhält folgende Fassung:

„1.5.

er ernennt den Hauptgeschäftsführer und seine beiden Stellvertreter;“.

2.

Artikel 10 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Hauptgeschäftsführer und seine beiden Stellvertreter werden auf Vorschlag des Leiters der Agentur vom Lenkungsausschuss für drei Jahre ernannt. Der Lenkungsausschuss kann diese Mandate um zwei Jahre verlängern. Der Hauptgeschäftsführer und seine beiden Stellvertreter unterstehen dem Leiter der Agentur und handeln im Einklang mit den Beschlüssen des Lenkungsausschusses.

(2)   Der Hauptgeschäftsführer, der von seinen beiden Stellvertretern unterstützt wird, trifft alle notwendigen Maßnahmen, um die Effizienz und Wirksamkeit der Tätigkeit der Agentur zu gewährleisten. Er ist damit betraut, die Funktionseinheiten zu beaufsichtigen und zu koordinieren, damit die allgemeine Kohärenz ihrer Arbeiten gewährleistet ist. Er ist Leiter des Personals der Agentur.“

3.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Überprüfungsklausel

Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss spätestens am 30. Juni 2010 einen Bericht über die Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion vor, um deren Überprüfung durch den Rat zu ermöglichen.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 7. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŽERJAV


(1)  ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 17.