ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 98

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
10. April 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 322/2008 der Kommission vom 9. April 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 323/2008 der Kommission vom 8. April 2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 324/2008 der Kommission vom 9. April 2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt ( 1 )

5

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/291/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 18. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2004/452/EG zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1005)  ( 1 )

11

 

 

2008/292/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. April 2008 zur Feststellung, dass das Schwarze Meer und die angeschlossenen Flusssysteme keinen natürlichen Lebensraum für den Europäischen Aal im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates bilden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1217)

14

 

 

2008/293/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. April 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/784/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Frankreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1235)

16

 

 

2008/294/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 7. April 2008 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1256)  ( 1 )

19

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

Kommission

 

 

2008/295/EG

 

*

Empfehlung der Kommission vom 7. April 2008 über die Genehmigung von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1257)  ( 1 )

24

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 283/2008 der Kommission vom 27. März 2008 zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 86 vom 28.3.2008)

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

10.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 322/2008 DER KOMMISSION

vom 9. April 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. April 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 9. April 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

JO

74,4

MA

52,8

TN

115,9

TR

101,4

ZZ

86,1

0707 00 05

EG

178,8

MA

43,7

TR

174,6

ZZ

132,4

0709 90 70

MA

88,0

TR

122,2

ZZ

105,1

0805 10 20

EG

53,4

IL

56,2

MA

52,8

TN

54,1

TR

64,5

US

51,9

ZZ

55,5

0805 50 10

AR

117,5

TR

137,3

ZA

125,5

ZZ

126,8

0808 10 80

AR

90,6

BR

77,2

CA

97,5

CL

87,1

CN

88,7

MK

52,8

NZ

123,0

US

117,8

UY

45,1

ZA

72,0

ZZ

85,2

0808 20 50

AR

87,7

CL

77,7

CN

53,0

UY

89,6

ZA

98,7

ZZ

81,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


10.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 323/2008 DER KOMMISSION

vom 8. April 2008

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 580/2007 (ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Beschreibung der Waren

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Weicher Kunststoffartikel in Brillenform, gefüllt mit einer gefärbten Flüssigkeit folgender Zusammensetzung (in Volumenprozent):

Wasser

40

Propylenglykol

60

Die Ware soll Kopfschmerzen lindern, wenn sie nach Kühlung im Kühlschrank auf das Gesicht gelegt wird.

3824 90 97

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 3824, 3824 90 und 3824 90 97.

Die in der Kunststoffhülle befindliche Lösung dient der Kühlung und verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter als Zubereitung der Position 3824.

Die Ware hat keine therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften im Sinne des Kapitels 30.

2.

Einfache Hülle aus Kunststoffblättern, eine Füllung aus einer Wasser-Öl-Mischung enthaltend. Die Ware dient zum Einlegen in die Körbchen von Badeanzügen oder Büstenhaltern.

3926 20 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 3926 20 00.

Da die Ware für das Einlegen in die Körbchen von Badeanzügen oder Büstenhaltern für Frauen bestimmt ist, wird sie im Sinne der Position 3926 als Bekleidungszubehör der Unterposition 3926 20 00 betrachtet.

3.

Artikel aus Spinnstoff in Form eines Gürtels, der mit Weizenkörnern gefüllt ist und nach Erhitzen in der Mikrowelle zur Linderung von Rückenschmerzen dient.

1001 90 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 1001, 1001 90 und 1001 90 99.

Der Weizen in dem Gürtel soll gespeicherte Wärme abgeben und verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter als Getreide der Position 1001.

Die Ware hat keine therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften im Sinne des Kapitels 30.


10.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 324/2008 DER KOMMISSION

vom 9. April 2008

zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (2), insbesondere auf Artikel 13 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 sollte die Kommission mit der Durchführung von Inspektionen beginnen, um die Anwendung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten zu überwachen. Die Durchführung von Inspektionen unter Leitung der Kommission ist erforderlich, um die Wirksamkeit der nationalen Qualitätssicherungssysteme und der Maßnahmen, Verfahren und Strukturen für die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt zu überprüfen.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2005/65/EG sollte die Kommission die Umsetzung der genannten Richtlinie zusammen mit den in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgesehenen Inspektionen überprüfen.

(3)

Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sollte die Kommission bei deren Inspektionsaufgaben in Bezug auf Schiffe, einschlägige Unternehmen sowie anerkannte Organisationen zur Gefahrenabwehr technisch unterstützen.

(4)

Die Kommission sollte den Zeitplan und die Vorbereitung ihrer Inspektionen mit den Mitgliedstaaten abstimmen. Die Inspektionsteams der Kommission sollten qualifizierte nationale Inspektoren einbeziehen, wenn diese zur Verfügung stehen.

(5)

Die Kommissionsinspektionen sollten nach einem festgelegten Verfahren anhand einer Standardmethode durchgeführt werden.

(6)

Sicherheitsempfindliche Angaben im Zusammenhang mit den Inspektionen sollten vertraulich behandelt werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 884/2005 der Kommission vom 10. Juni 2005 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (4) sollte daher aufgehoben werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen fest, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten, der einzelnen Hafenanlagen und der einschlägigen Unternehmen zu überwachen.

Darüber hinaus werden Verfahren festgelegt, nach denen die Kommission die Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG zusammen mit den Inspektionen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Hafenanlagen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 11 dieser Richtlinie festgelegten Häfen überwacht.

Die Inspektionen sind auf transparente, wirksame, harmonisierte und durchgängige Weise durchzuführen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Kommissionsinspektion“ ist eine von Inspektoren der Kommission vorgenommene Prüfung der Qualitätssicherungssysteme sowie der Maßnahmen, Verfahren und Strukturen der Mitgliedstaaten zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, um zu ermitteln, ob die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingehalten und die Richtlinie 2005/65/EG korrekt durchgeführt wird;

2.

„Kommissionsinspektor“ ist eine Person, die die in Artikel 7 genannten Kriterien erfüllt und für die Kommission oder die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs arbeitet, oder ein nationaler Inspektor, der im Auftrag der Kommission an den von ihr durchgeführten Inspektionen teilnimmt;

3.

„nationaler Inspektor“ ist eine Person, die für einen Mitgliedstaat als Inspektor für Gefahrenabwehr in der Schifffahrt arbeitet und über die den Vorschriften dieses Mitgliedstaates entsprechenden Qualifikationen verfügt;

4.

„objektiver Nachweis“ sind quantitative oder qualitative Angaben, Aufzeichnungen oder Untersuchungsergebnisse betreffend die Gefahrenabwehr oder das Vorhandensein und die Umsetzung einer Anforderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG; ein objektiver Nachweis beruht auf Beobachtungen, Messungen oder Tests und ist nachprüfbar;

5.

„Beobachtung“ ist ein bei einer Kommissionsinspektion erzieltes Untersuchungsergebnis, das durch objektive Nachweise belegt ist;

6.

„Nichterfüllung“ ist eine beobachtete Situation, bei der ein objektiver Nachweis dafür vorliegt, dass eine bestimmte Anforderung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG nicht erfüllt wird und die Gegenmaßnahmen erfordert;

7.

„schwerwiegende Nichterfüllung“ ist eine erkennbare Abweichung, die eine ernste Bedrohung für die Sicherheit des Seeverkehrs darstellt und sofortige Gegenmaßnahmen erfordert; außerdem fällt unter diesen Begriff auch das Fehlen der wirksamen und systematischen Umsetzung einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG;

8.

„Kontaktstelle“ ist die von jedem Mitgliedstaat benannte Stelle, die als Kontaktstelle für die Kommission und andere Mitgliedstaaten dient, um die Anwendung der durch die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und durch die Richtlinie 2005/65/EG vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen zu vereinfachen, weiterzuverfolgen und über sie Auskünfte zu erteilen;

9.

„einschlägiges Unternehmen“ ist eine Stelle, die einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ernennen muss, die für die Durchführung eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zuständig ist, oder die von einem Mitgliedstaat als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr benannt wird;

10.

„Test“ ist eine Erprobung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, bei der die Absicht zur Durchführung einer unrechtmäßigen Handlung simuliert wird, um zu prüfen, inwieweit vorhandene Sicherheitsmaßnahmen wirksam umgesetzt werden;

11.

„Hafen“ ist das Gebiet innerhalb der Grenzen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2005/65/EG festgelegt und gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie der Kommission mitgeteilt haben.

KAPITEL II

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 3

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Inspektionsaufgaben der Kommission mit der Kommission zusammen. Diese Zusammenarbeit findet während der gesamten Vorbereitungs-, Kontroll- und Berichtsphase statt.

Artikel 4

Ausübung der Befugnisse der Kommission

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Inspektoren der Kommission ihre Befugnisse zur Prüfung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aller gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG zuständigen Behörden und aller einschlägigen Unternehmen ausüben können.

(2)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Inspektoren der Kommission auf Anfrage Zugang zu allen einschlägigen, für die Gefahrenabwehr relevanten Unterlagen haben, insbesondere zu

a)

dem nationalen Programm zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 gemäß Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung;

b)

den von der in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten Kontaktstelle vorgelegten Informationen und Kontrollberichten;

c)

den Ergebnissen, zu denen die Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Durchführung von Plänen zur Gefahrenabwehr im Hafen gekommen sind.

(3)   Stoßen die Kommissionsinspektoren bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf Schwierigkeiten, unterstützen die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln bei der Erfüllung dieser Aufgaben.

Artikel 5

Beteiligung nationaler Inspektoren an Kommissionsinspektionen

(1)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, der Kommission nationale Inspektoren zur Verfügung zu stellen, die sich an Kommissionsinspektionen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungs- und Berichtsphasen beteiligen.

(2)   Ein nationaler Inspektor darf nicht an Kommissionsinspektionen in dem Mitgliedstaat teilnehmen, in dem er beschäftigt ist.

(3)   Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission eine Liste nationaler Inspektoren vor, die von der Kommission zur Beteiligung an Kommissionsinspektionen abgerufen werden können.

Diese Liste wird mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht, und zwar jeweils bis Ende Juni.

(4)   Die Kommission übermittelt dem durch Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzten Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) die in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Listen.

(5)   Ist die Kommission der Ansicht, dass an einer bestimmten Kommissionsinspektion ein nationaler Inspektor beteiligt werden muss, fragt sie bei den Mitgliedstaaten an, ob für die Durchführung dieser Inspektion nationale Inspektoren zur Verfügung stehen. Solche Anfragen erfolgen in der Regel acht Wochen vor der Inspektion.

(6)   Die Kosten für die Beteiligung nationaler Inspektoren an Kommissionsinspektionen trägt entsprechend den Vorschriften der Gemeinschaft die Kommission.

Artikel 6

Technische Unterstützung bei Kommissionsinspektionen durch die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Im Rahmen ihrer technischen Unterstützung für die Kommission gemäß Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 stellt die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs technische Sachverständige zur Verfügung, die an den Kommissionsinspektionen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungs- und Berichtsphasen teilnehmen.

Artikel 7

Qualifikationskriterien und Ausbildung von Kommissionsinspektoren

(1)   Die Kommissionsinspektoren müssen über eine angemessene Qualifikation verfügen; dazu gehören ausreichende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr. In der Regel umfasst dies:

a)

gute Kenntnisse im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und der Anwendung entsprechender Konzepte bei den zu prüfenden Betriebsabläufen;

b)

gute fachliche Kenntnisse der Sicherheitstechnologien und -verfahren;

c)

Vertrautheit mit Inspektionsgrundsätzen, -verfahren und -techniken;

d)

Fachkenntnisse in Bezug auf die zu prüfenden Betriebsabläufe.

(2)   Qualifikationsvoraussetzung für die Beteiligung an Kommissionsinspektionen ist, dass die Kommissionsinspektoren eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Nationale Inspektoren müssen, um als Kommissionsinspektoren tätig zu sein, die erforderliche Ausbildung für die Tätigkeit als Kommissionsinspektor abgeschlossen haben. Die Ausbildung muss:

a)

von der Kommission akkreditiert sein;

b)

als Erst- und Auffrischungsausbildung durchgeführt werden;

c)

ein für die Kontrolle der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hinblick auf die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG angemessenes Leistungsniveau gewährleisten.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass die Kommissionsinspektoren die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien erfüllen.

KAPITEL III

VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON KOMMISSIONSINSPEKTIONEN

Artikel 8

Mitteilung der Inspektionen

(1)   Die Kommission unterrichtet die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet die Inspektion durchgeführt wird, mindestens sechs Wochen vor der Durchführung dieser Inspektion. Bei außergewöhnlichen Ereignissen kann die Frist für die Anmeldung verkürzt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Schritte, um sicherzustellen, dass die Inspektionsanmeldung vertraulich bleibt, damit die Inspektion nicht beeinträchtigt wird.

(2)   Die Kontaktstelle wird im Voraus über den voraussichtlichen Umfang einer Kommissionsinspektion unterrichtet.

Betrifft die Inspektion eine Hafenanlage, wird der Kontaktstelle in diesem Zusammenhang mitgeteilt,

a)

ob in die Inspektion auch die zu diesem Zeitpunkt in der Hafenanlage oder an anderer Stelle im Hafen befindlichen Schiffe einbezogen werden und

b)

ob die Inspektion auch die Überwachung des Hafens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/65/EG umfasst.

Für die Zwecke des Buchstabens b ist „Überwachung“ die Nachprüfung, ob die Mitgliedstaaten und die Häfen auf ihrem Gebiet, die der Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2005/65/EG mitgeteilt wurden, die Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG eingehalten haben. Insbesondere wird im Zuge der Überwachung nachgeprüft, ob bei der Erstellung der Risikobewertung für den Hafen und der Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen allen Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG Rechnung getragen wurde und ob die darin festgelegten Maßnahmen den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 erlassenen Vorschriften in Bezug auf die in den betreffenden Häfen gelegenen Hafenanlagen entsprechen.

(3)   Die Kontaktstelle

a)

unterrichtet die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfindet,

b)

teilt der Kommission diese zuständigen Behörden mit.

(4)   Die Kontaktstelle übermittelt der Kommission mindestens 24 Stunden vor der Inspektion den Flaggenstaat und die IMO-Nummer aller Schiffe, die während der Inspektion voraussichtlich in einer Hafenanlage oder einem Hafen liegen werden, deren Inspektion gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 angemeldet wurde.

(5)   Ist der Flaggenstaat ein Mitgliedstaat, unterrichtet die Kommission, sofern dies möglich ist, die Kontaktstelle dieses Mitgliedstaats davon, dass das Schiff in dieser Hafenanlage einer Inspektion unterzogen werden kann.

(6)   Soll im Zuge der Inspektion einer Hafenanlage in einem Mitgliedstaat ein Schiff inspiziert werden, das die Flagge dieses Mitgliedstaates führt, setzt sich die Kontaktstelle mit der Kommission in Verbindung und bestätigt, ob das Schiff zum Zeitpunkt der Inspektion tatsächlich in der Hafenanlage liegt.

(7)   Liegt ein Schiff, das für eine Inspektion vorgesehen war, zum Zeitpunkt der Inspektion der Hafenanlage nicht in diesem Hafen, einigen sich die Kommission und der gemäß Artikel 9 Absatz 3 benannte Koordinator auf ein anderes Schiff, das inspiziert werden soll. Dieses Schiff kann sich auch in einer anderen Hafenanlage dieses Hafens befinden. Die Absätze 5 und 8 finden auch in diesem Fall Anwendung.

(8)   Die Kommissionsinspektionen finden unter der Aufsicht des Mitgliedstaats statt, in dem sich die Hafenanlage befindet, in der Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften gemäß der Regel 9 der besonderen Maßnahmen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner geänderten Fassung (SOLAS-Übereinkommen) zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt durchgeführt werden, wenn:

a)

der Flaggenstaat des Schiffs kein Mitgliedstaat ist oder

b)

das Schiff in den gemäß Absatz 4 dieses Artikels übermittelten Informationen nicht genannt wurde.

(9)   Mit der Anmeldung einer Inspektion kann der Kontaktstelle ein Vorbereitungsfragebogen übermittelt werden, der von der/den zuständigen Behörde(n) auszufüllen ist; weiter können die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Unterlagen angefordert werden.

In der Anmeldung ist darüber hinaus das Datum anzugeben, bis zu dem der ausgefüllte Fragebogen und die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Unterlagen an die Kommission zurückzusenden sind.

Artikel 9

Vorbereitung der Inspektionen

(1)   Die Kommissionsinspektoren treffen Vorbereitungen, um Wirksamkeit, Genauigkeit und Kohärenz der Inspektionen zu gewährleisten.

(2)   Die Kommission teilt der Kontaktstelle die Namen der Kommissionsinspektoren, die mit der Inspektion beauftragt sind, sowie gegebenenfalls andere Einzelheiten mit. Sie gibt dabei auch den Namen des Leiters des Inspektionsteams an, bei dem es sich um einen Kommissionsinspektor handeln muss, der im Dienste der Kommission steht.

(3)   Bei jeder Inspektion trägt die Kontaktstelle dafür Sorge, dass ein Koordinator benannt wird, der die mit der durchzuführenden Inspektion verbundenen praktischen Vorkehrungen trifft. Während der Inspektion ist der Leiter des Inspektionsteams der erste Ansprechpartner für den Koordinator.

Artikel 10

Durchführung der Inspektionen

(1)   Die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 festgelegten Vorschriften zur Gefahrenabwehr durch die Mitgliedstaaten wird anhand einer Standardmethode überwacht.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommissionsinspektoren während der Inspektion zu jeder Zeit begleitet werden.

(3)   Soll ein in einer Hafenanlage liegendes Schiff inspiziert werden, dessen Flaggenstaat nicht der Mitgliedstaat ist, in dem sich die Hafenanlage befindet, trägt der Mitgliedstaat, in dem sich die Hafenanlage befindet, dafür Sorge, dass die Kommissionsinspektoren während der Inspektion des Schiffs von einem Beamten einer in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten Behörde begleitet werden.

(4)   Die Kommissionsinspektoren führen einen Ausweis mit sich, der sie berechtigt, Inspektionen im Namen der Kommission durchzuführen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommissionsinspektoren Zugang zu allen Bereichen erhalten, wo dies für Inspektionszwecke erforderlich ist.

(5)   Ein Test findet erst statt, nachdem Umfang und Zweck der Kontaktstelle mitgeteilt und mit ihr abgesprochen wurden. Die Kontaktstelle sorgt für die nötige Koordinierung mit den betroffenen zuständigen Behörden.

(6)   Unbeschadet Artikel 11 geben die Kommissionsinspektoren, wenn dies angemessen und sinnvoll ist, noch an Ort und Stelle eine informelle mündliche Zusammenfassung ihrer Beobachtungen ab.

Die zuständige Kontaktstelle wird vor Abschluss eines Inspektionsberichts gemäß Artikel 11 unverzüglich von allen Fällen schwerwiegender Nichterfüllung hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG unterrichtet, die durch eine Kommissionsinspektion aufgedeckt werden.

Deckt jedoch ein Kommissionsinspektor bei der Inspektion eines Schiffs eine schwerwiegende Nichterfüllung auf, die Maßnahmen gemäß Artikel 16 erfordert, unterrichtet der Leiter des Inspektionsteams unverzüglich die Kontaktstelle des Mitgliedstaats in seiner Funktion als Hafenstaat.

Artikel 11

Inspektionsbericht

(1)   Innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss einer Inspektion übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat einen Inspektionsbericht. In diesem Inspektionsbericht ist gegebenenfalls das Ergebnis der Überwachung des Hafens gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführt.

(2)   Wurde im Zuge der Inspektion einer Hafenanlage ein Schiff inspiziert, werden die entsprechenden Abschnitte des Inspektionsberichts auch dem Mitgliedstaat übermittelt, dessen Flagge das Schiff führt, wenn dieser ein anderer ist als der Mitgliedstaat, in dem die Inspektion stattgefunden hat.

(3)   Der Mitgliedstaat unterrichtet die Stellen, die einer Inspektion unterzogen wurden, von den dabei gemachten für sie zutreffenden Beobachtungen. Der Inspektionsbericht selbst wird jedoch den Stellen, die einer Inspektion unterzogen wurden, nicht zugestellt.

(4)   Im Bericht sind die bei der Inspektion gemachten Beobachtungen unter Angabe aller eventuellen Fälle schwerwiegender Nichterfüllung hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG im Einzelnen aufgeführt.

Der Bericht kann Empfehlungen für Gegenmaßnahmen enthalten.

(5)   Hinsichtlich der Bewertung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG gelten für alle im Bericht aufgeführten Beobachtungen die folgenden Einstufungen:

a)

Vorschriften erfüllt;

b)

Vorschriften erfüllt, aber Verbesserungen wünschenswert;

c)

Vorschriften nicht erfüllt;

d)

schwerwiegende Nichterfüllung;

e)

nicht zutreffend;

f)

nicht bestätigt.

Artikel 12

Antwort des Mitgliedstaats

(1)   Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Absendung eines Inspektionsberichts legt der Mitgliedstaat der Kommission eine schriftliche Antwort zu diesem Bericht vor, die

a)

auf die Beobachtungen und Empfehlungen eingeht und

b)

einen Aktionsplan enthält, in dem im Einzelnen Maßnahmen und Fristen für die Behebung aller festgestellten Mängel festgelegt sind.

(2)   Wird im Inspektionsbericht nicht auf eine Nichterfüllung oder eine schwerwiegende Nichterfüllung hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG hingewiesen, ist keine Antwort erforderlich.

Artikel 13

Maßnahmen der Kommission

(1)   Die Kommission kann im Falle der Nichterfüllung oder schwerwiegenden Nichterfüllung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG und nach Eingang der Antwort des Mitgliedstaats folgende Maßnahmen ergreifen:

a)

sie kann dem Mitgliedstaat eine Stellungnahme übermitteln oder weitere Angaben anfordern, um die Antwort oder einen Teil der Antwort näher zu erläutern;

b)

sie kann eine Folgeinspektion oder -überwachung durchführen, um zu überprüfen, ob Gegenmaßnahmen ergriffen wurden; diese Folgemaßnahme ist mindestens zwei Wochen vorher anzumelden;

c)

sie kann ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat einleiten.

(2)   Muss bei einem Schiff eine Folgeinspektion durchgeführt werden, teilt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, der Kommission — soweit dies möglich ist — mit, welche weiteren Häfen das Schiff anlaufen wird, so dass die Kommission entscheiden kann, wo und wann sie die Folgeinspektion durchführt.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Sicherheitsempfindliche Angaben

Unbeschadet Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und Artikel 16 der Richtlinie 2005/65/EG behandelt die Kommission sicherheitsempfindliche Unterlagen im Zusammenhang mit den Inspektionen vertraulich.

Artikel 15

Inspektionsprogramm der Kommission

(1)   Die Kommission holt hinsichtlich der Prioritäten für die Durchführung ihres Inspektionsprogramms den Rat des Ausschusses ein.

(2)   Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Durchführung ihres Inspektionsprogramms und über die Ergebnisse der Inspektionen.

Artikel 16

Unterrichtung der Mitgliedstaaten bei schwerwiegender Nichterfüllung

Wird bei einer Inspektion eine schwerwiegende Nichterfüllung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG aufgedeckt, bei der davon ausgegangen wird, dass sie erhebliche Auswirkungen auf das Niveau der Gefahrenabwehr im Seeverkehr in der Gemeinschaft insgesamt hat, unterrichtet die Kommission, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat den Inspektionsbericht zugestellt hat, die übrigen Mitgliedstaaten.

Nachdem sich die Kommission vergewissert hat, dass eine schwerwiegende Nichterfüllung, von der gemäß diesem Artikel die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet wurden, beseitigt wurde, teilt sie dies unverzüglich den übrigen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 17

Überprüfung

Die Kommission überprüft regelmäßig ihr Inspektionssystem und insbesondere die Wirksamkeit dieses Systems.

Artikel 18

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 884/2005 wird aufgehoben.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2008

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.

(2)  ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28.

(3)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 25.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

10.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/11


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. März 2008

zur Änderung der Entscheidung 2004/452/EG zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1005)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/291/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (2) werden, um statistische Schlussfolgerungen für wissenschaftliche Zwecke zu ermöglichen, die Bedingungen festgelegt, zu denen Zugang zu der Gemeinschaftsbehörde übermittelten vertraulichen Daten gewährt werden kann, und die Regeln für eine Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und nationalen Behörden zur Vereinfachung dieses Zugangs aufgestellt.

(2)

Mit der Entscheidung 2004/452/EG der Kommission (3) wurde eine Liste von Einrichtungen aufgestellt, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können.

(3)

Die Direktion für den Forschungs-, Studien- und Statistikbereich (Direction de l'Animation de la Recherche, des Études et des Statistiques — DARES) im Ministerium für Arbeit, Arbeitsbeziehungen und Solidarität, Paris, Frankreich, die Forschungsstiftung der State University of New York (Research Foundation of State University of New York (RFSUNY)), Albany, Vereinigte Staaten von Amerika, und die finnische Zentralanstalt für die Rentenversicherung, (Eläketurvakeskus — ETK), Finnland, sind als Einrichtungen anzusehen, die die verlangten Bedingungen erfüllen, und sollten deshalb auf die Liste der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 genannten Stellen, Organisationen und Einrichtungen gesetzt werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2004/452/EG erhält die Fassung des Anhangs dieser Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. März 2008

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1000/2007 (ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 7).

(3)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 1, in der berichtigten Fassung nach ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/52/EG (ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 29).


ANHANG

„ANHANG

EINRICHTUNGEN, DEREN MITARBEITER FÜR WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE ZUGANG ZU VERTRAULICHEN DATEN ERHALTEN KÖNNEN

Europäische Zentralbank

Spanische Zentralbank

Italienische Zentralbank

University of Cornell (New York State, Vereinigte Staaten von Amerika)

Department of Political Science des Baruch College der City University of New York (New York State, Vereinigte Staaten von Amerika)

Deutsche Zentralbank

Referat ‚Beschäftigungsanalyse‘ der Generaldirektion ‚Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit‘ der Europäischen Kommission

Universität Tel Aviv (Israel)

Weltbank

Center of Health and Wellbeing (CHW) der Woodrow Wilson School of Public and International Affairs der Princeton University, New Jersey, Vereinigte Staaten von Amerika

The University of Chicago (UofC), Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

Family and Labour Studies Division of Statistics Canada, Ottawa, Ontario, Kanada

Referat ‚Ökonometrie und statistische Unterstützung der Betrugsbekämpfung (ESAF)‘ der Generaldirektion ‚Gemeinsame Forschungsstelle‘ der Europäischen Kommission

Referat ‚Stärkung des Europäischen Forschungsraums (SERA)‘ der Generaldirektion ‚Gemeinsame Forschungsstelle‘ der Europäischen Kommission

Canada Research Chair of the School of Social Science in the Atkinson Faculty of Liberal and Professional Studies at York University, Ontario, Kanada

University of Illinois at Chicago (UIC), Chicago, Vereinigte Staaten von Amerika

Rady School of Management an der University of California, San Diego, Vereinigte Staaten von Amerika

Direktion für den Forschungs-, Studien- und Statistikbereich (Direction de l'Animation de la Recherche, des Études et des Statistiques — DARES) im Ministerium für Arbeit, Arbeitsbeziehungen und Solidarität, Paris, Frankreich

Forschungsstiftung der State University of New York (Research Foundation of State University of New York (RFSUNY)), Albany, Vereinigte Staaten von Amerika

Finnische Zentralanstalt für die Rentenversicherung, (Eläketurvakeskus — ETK), Finnland“


10.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. April 2008

zur Feststellung, dass das Schwarze Meer und die angeschlossenen Flusssysteme keinen natürlichen Lebensraum für den Europäischen Aal im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates bilden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1217)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der italienische, der polnische, der rumänische, der slowakische, der slowenische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2008/292/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18 September 2007 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 wurden Rahmenbedingungen festgelegt für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bestands des Europäischen Aals in den Gewässern der Gemeinschaft, den Lagunen des Küstenraums (Strandseen), den Flussmündungen und Flüssen sowie den damit verbundenen Binnengewässern der Mitgliedstaaten.

(2)

Die Mitgliedstaaten sollten die einzelnen Flusseinzugsgebiete in ihrem Hoheitsgebiet benennen und definieren, die einen natürlichen Lebensraum für den Europäischen Aal bilden. Für jedes entsprechende Flusseinzugsgebiet sollten die Mitgliedstaaten einen Aalbewirtschaftungsplan erstellen.

(3)

Da der europäische Aal im Schwarzen Meer und den damit verbundenen Flusssystemen nur in geringer Anzahl vorkommt, ist nicht sicher, ob diese Gewässer einen natürlichen Lebensraum für diese Art bilden.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 wird die Kommission daher ermächtigt zu entscheiden, ob das Schwarze Meer und die damit verbundenen Flusssysteme einen solchen natürlichen Lebensraum bilden und damit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Bestände erfordern.

(5)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei hat der Kommission mitgeteilt, dass das Schwarze Meer und die damit verbundenen Flusssysteme an der äußersten Grenze der Verteilung des Europäischen Aals liegen und der Aal dort vor der Aufstockung der Bestände nur sporadisch vorkam. Vor der Aufstockung der Bestände lag die Besatzdichte des Europäischen Aals in diesen Gewässern zu niedrig für eine Befischung von Aalen jeglicher Altersstufen.

(6)

Es ist unwahrscheinlich, dass bei Einsetzung in die mit dem Schwarzen Meer verbundenen Flüsse eine umfangreiche Anzahl von Aalen die Geschlechtsreife erreichen und die Laichwanderung in die Sargassosee erfolgreich abschließen könnte. Außerdem ist es unwahrscheinlich, dass eine beträchtliche Anzahl junger Aale in die mit dem Schwarzen Meer verbundenen Flüsse aufsteigen, die Geschlechtsreife erreichen und dann ihre Laichgründe aufsuchen würde.

(7)

Ein möglicher Nutzen aus dem Bestand an Europäischem Aal, der durch Wiederauffüllungsmaßnahmen im Schwarzen Meer und den angeschlossenen Flusssystemen geschaffen würde, wäre sehr gering und somit unverhältnismäßig klein im Vergleich zu dem verwaltungstechnischen und finanziellen Aufwand für die betroffenen Mitgliedstaaten.

(8)

Es sollte daher festgestellt werden, dass das Schwarze Meer und die damit verbundenen Flusssysteme keinen natürlichen Lebensraum für den Europäischen Aal im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 bilden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Schwarze Meer und die damit verbundenen Flusssysteme bilden keinen natürlichen Lebensraum für den Europäischen Aal im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik, die Republik Ungarn, die Republik Österreich, die Republik Polen, Rumänien, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17.


10.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. April 2008

zur Änderung der Entscheidung 2006/784/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Frankreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1235)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2008/293/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Entscheidung 2006/784/EG der Kommission (2) sind in Frankreich für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern fünf Methoden (Capteur Gras/Maigre — Sydel (CGM), CSB Ultra-Meater, das Manuelle Verfahren (ZP), Autofom, UltraFom 300) zulässig.

(2)

Frankreich hat bei der Kommission die Zulassung zweier neuer Methoden für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern beantragt und die Ergebnisse seiner Zerlegeversuche im zweiten Teil des Protokolls gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (3) vorgelegt.

(3)

Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieser Einstufungsmethoden erfüllt sind.

(4)

Die Entscheidung 2006/784/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/784/EG wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben f und g angefügt:

„f)

das Gerät CSB Image-Meater und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 6 des Anhangs aufgeführt sind;

g)

das Gerät VCS 2000 und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 7 des Anhangs aufgeführt sind.“

2.

Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).

(2)  ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 27. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2007/510/EG (ABl. L 187 vom 19.7.2007, S. 47).

(3)  ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1197/2006 (ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 6).


ANHANG

Im Anhang der Entscheidung 2006/784/EG werden die folgenden Teile 6 und 7 angefügt:

„TEIL 6

CSB Image-Meater

1.

Die Einstufung der Schweineschlachtkörper erfolgt mit dem Gerät ‚CSB Image-Meater‘.

2.

Das Gerät besteht insbesondere aus einer Videokamera, einem PC mit Bildanalysekarte, einem Monitor, einem Drucker, einem Befehlsmechanismus, einem Auswertungsmechanismus und Schnittstellen. Alle elf Variablen des Image-Meater werden an der Spaltlinie gemessen: Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgerechnet.

3.

Der Muskelfleischanteil von Schlachtkörpern wird nach folgender Formel berechnet:

Ŷ =

64,40 – 0,129 G – 0,187 MG – 0,068 VaG + 0,003 VbG – 0,368 EG + 0,036 V + 0,032 MV – 0,024 VaV + 0,034 VbV – 0,024 VcV + 0,022 VdV

Dabei ist

Ŷ

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

G

=

die nach der ZP-Methode berechnete Fettdicke: die Mindestfettdicke (einschließlich Schwarte) über dem Musculus gluteus medius (in Millimetern),

MG

=

die durchschnittliche Fettdicke über dem Musculus gluteus medius (in Millimetern),

VaG

=

die durchschnittliche Fettdicke über dem Lendenwirbel ‚a‘ (in Millimetern),

VbG

=

die durchschnittliche Fettdicke über dem Lendenwirbel ‚b‘ (in Millimetern),

EG

=

die durchschnittliche Fettdicke der äußeren Fettschicht über den Lendenwirbeln a bis d (in Millimetern),

V

=

die nach der ZP-Methode berechnete Muskeldicke: die Mindestmuskeldicke zwischen dem vorderen Ende des Musculus gluteus medius und der dorsalen Kante des Wirbelkanals (in Millimetern),

MV

=

die durchschnittliche Muskeldicke der Lendenmuskeln und des Musculus gluteus medius (in Millimetern),

VaV

=

die durchschnittliche Muskeldicke über dem Lendenwirbel ‚a‘ (in Millimetern),

VbV

=

die durchschnittliche Muskeldicke über dem Lendenwirbel ‚b‘ (in Millimetern),

VcV

=

die durchschnittliche Muskeldicke über dem Lendenwirbel ‚c‘ (in Millimetern),

VdV

=

die durchschnittliche Muskeldicke über dem Lendenwirbel ‚d‘ (in Millimetern).

Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 45 bis 125 kg.

TEIL 7

VCS 2000

1.

Die Einstufung der Schweineschlachtkörper erfolgt mit dem Gerät ‚VCS 2000‘.

2.

Das Gerät beruht auf der digitalen Videobildanalyse. Seine Hauptbestandteile sind drei Kameras, Lampen, ein Bildanalysecomputer, ein Server-PC und Positionierungseinheiten. An der ersten Position erfasst eine Kamera Bilddaten der Schinkensilhouette. An der zweiten Position erfassen zwei Kameras Bilddaten auf der Schnittlinie. Aus den Bildern werden 40 Variable errechnet; dabei handelt es sich in erster Linie um Dicken, Breiten, Längen und Flächen. Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgerechnet.

3.

Der Muskelfleischanteil von Schlachtkörpern wird auf Basis von 40 Variablen nach folgender Formel berechnet:

Ŷ =

122,458 + 0,05805 * X1 + 0,01449 * X2 – 0,02996 * X3 – 0,001585 * X4 – 39,297 * X5 – 47,553 * X6 + 38,877 * X7 – 0,1013 * X8 + 0,00004308 * X9 – 817,242 * X10 + 10,135 * X11 + 15,277 * X12 – 25,777 * X13 – 90,738 * X14 + 0,0005792 * X15 + 2,743 * X16 – 0,06866 * X17 + 3,511 * X18 – 0,1681 * X19 – 0,007867 * X20 – 0,1082 * X21 – 0,01290 * X22 + 0,02957 * X23 + 0,03856 * X24 – 0,003353 * X25 – 0,03378 * X26 – 0,01661 * X27 + 2,368 * X28 – 0,3133 * X29 – 0,01386 * X30 – 0,02100 * X31 – 0,01908 * X32 – 0,02442 * X33 + 0,06009 * X34 – 0,007792 * X35 – 2,598 * X36 – 7,632 * X37 – 0,004848 * X38 – 0,9099 * X39 – 20,514 * X40

Dabei ist:

Ŷ = der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

X1, X2, … X40 sind die von VCS 2000 gemessenen Variablen.

Die Variablen und die statistische Methode sind in Teil II des französischen Protokolls beschrieben, das der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 übermittelt wurde.

Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 45 bis 125 kg.“.


10.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. April 2008

über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1256)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/294/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der strategische Rahmen „i2010“ für eine europäische Informationsgesellschaft (2) fördert eine offene und wettbewerbsfähige digitale Wirtschaft in der Europäischen Union und hebt die IKT als treibende Kraft für die Einbeziehung aller Bürger und die Verbesserung ihrer Lebensqualität hervor. Die Entwicklung zusätzlicher Kommunikationsmittel könnte sich vorteilhaft auf die Arbeitsproduktivität und das Wachstum des Mobiltelefoniemarktes auswirken.

(2)

Anwendungen zur Netzanbindung während des Flugs sind von Natur aus europaweit ausgelegt, weil sie hauptsächlich auf grenzüberschreitenden Flügen inner- und außerhalb der Gemeinschaft genutzt werden. Ein koordiniertes Herangehen an die Regulierung der Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (Mobile Communication Services on Aircraft, MCA-Dienste) dient der Erfüllung der Ziele des Binnenmarktes.

(3)

Durch die gemeinschaftsweite Harmonisierung der Frequenznutzungsvorschriften werden der rechtzeitige Aufbau und die Einführung von MCA-Diensten innerhalb der Gemeinschaft erleichtert.

(4)

Entsprechend den ETSI-Normen EN 301 502 und EN 301 511 kommt ein kommerzieller Betrieb von MCA-Diensten gegenwärtig nur für GSM-Systeme im Frequenzband 1 710—1 785 MHz für den Uplink (Endgerät sendet an Basisstation) und im Frequenzband 1 805—1 880 MHz für den Downlink (Basisstation sendet an Endgerät) in Betracht. Künftig könnten aber weitere terrestrische öffentliche Mobilfunksysteme in Frage kommen, die nach anderen Normen oder in anderen Frequenzbändern arbeiten.

(5)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (nachstehend „CEPT“) ein Mandat (3) für die Durchführung aller erforderlichen Arbeiten zur Abschätzung der Probleme in Bezug auf die technische Kompatibilität des Betriebs von GSM-1800-Systemen in Flugzeugen mit einer Reihe anderer möglicherweise davon betroffener Funkdienste. Diese Entscheidung beruht auf den technischen Untersuchungen, die aufgrund des Mandats der Kommission von der CEPT durchgeführt und im CEPT-Bericht 016 (4) dargelegt wurden.

(6)

Das im CEPT-Bericht behandelte MCA-System besteht aus einer Netzsteuerungseinheit (Network Control Unit, NCU) und einer Flugzeug-Basisstation (Aircraft Base Transceiver Station). Es soll sicherstellen, dass von Mobilfunksystemen am Boden ausgehende Signale innerhalb der Flugzeugkabine nicht empfangen werden können und dass die Endgeräte der Nutzer im Flugzeug nur mit minimaler Leistung senden. Die technischen Parameter für die Netzsteuerungseinheit (NCU) und die Flugzeug-Basisstation (Flugzeug-BTS) wurden aus theoretischen Modellen abgeleitet.

(7)

Die Nutzung von Funkfrequenzen durch terrestrische mobile elektronische Kommunikationsnetze bleibt von dieser Entscheidung unberührt. Dieser Aspekt wird u. a. in einer Entscheidung der Kommission zur Harmonisierung der Frequenzbänder um 900 MHz und 1 800 MHz für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, geregelt werden.

(8)

Diese Entscheidung betrifft auch nicht die Genehmigungsbedingungen für MCA-Dienste. Die Koordinierung der nationalen Genehmigungsbedingungen für MCA-Dienste ist Gegenstand der Empfehlung 2008/295/EG der Kommission (5) gemäß der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (6).

(9)

Ausrüstungen für MCA-Dienste, die von dieser Entscheidung betroffen sind, müssen den Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (7) genügen. Die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG kann bezüglich der für MCA-Dienste in der Europäischen Union genutzten Ausrüstungen durch die Einhaltung der vom ETSI herausgegebenen harmonisierten Norm EN 302 480 oder durch ein anderes Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der Richtlinie 1999/5/EG nachgewiesen werden.

(10)

Da die Sicherheit des Flugverkehrs von überragender Bedeutung ist, sollte keine Bestimmung dieser Entscheidung der Aufrechterhaltung optimaler Flugsicherheitsbedingungen entgegenstehen.

(11)

MCA-Dienste dürfen nur unter der Voraussetzung erbracht werden, dass sie die Flugsicherheitsanforderungen erfüllen, was anhand geeigneter Lufttüchtigkeitszeugnisse oder aufgrund anderer einschlägiger Luftfahrtbestimmungen nachzuweisen ist, sowie dass sie den Anforderungen der elektronischen Kommunikation genügen. Lufttüchtigkeitszeugnisse, die für die gesamte Gemeinschaft gelten, werden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (8) ausgestellt.

(12)

Diese Entscheidung regelt keine Frequenzfragen in Bezug auf die Kommunikationsverbindungen zwischen dem Flugzeug, der Satellitenstation im Weltraum und dem Boden, die für die Erbringung von MCA-Diensten ebenfalls erforderlich sind.

(13)

Um die fortdauernde Anwendbarkeit der in dieser Entscheidung festgelegten Bestimmungen zu gewährleisten, sollten die nationalen Behörden angesichts der schnellen Veränderungen in diesem Bereich die Nutzung von Funkfrequenzen durch Ausrüstungen für MCA-Dienste soweit möglich beobachten, damit diese Entscheidung aktiv überprüft werden kann. Bei dieser Beobachtung sollte dem technischen Fortschritt Rechnung getragen und überprüft werden, ob die ursprünglichen Annahmen für den Betrieb von MCA-Diensten noch zutreffen.

(14)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck dieser Entscheidung ist die Vereinheitlichung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen in der Gemeinschaft.

Diese Entscheidung lässt andere einschlägige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unberührt, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 und die Empfehlung 2008/295/EG.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste)“ sind elektronische Kommunikationsdienste im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/21/EG, die von einem Unternehmen erbracht werden, um Fluggästen die Nutzung öffentlicher Kommunikationsnetze während des Flugs ohne Herstellung direkter Verbindungen mit terrestrischen Mobilfunknetzen zu ermöglichen;

2.

„störungsfrei und ungeschützt“ bedeutet, dass keine funktechnische Störung bei anderen Funkdiensten verursacht werden darf und kein Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen dieser Geräte durch andere Funkdienste besteht;

3.

„Flugzeug-Basisstation (Flugzeug-BTS)“ bedeutet eine oder mehrere Mobilfunk-Sende- und Empfangsstationen innerhalb des Flugzeugs, die in den Frequenzbändern und mit den Systemen arbeiten, die in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführt sind;

4.

„Netzsteuerungseinheit (NCU)“ ist die Ausrüstung an Bord des Flugzeugs, die sicherstellt, dass Signale, die von den in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten bodengestützten mobilen elektronischen Kommunikationssystemen ausgehen, innerhalb der Flugzeugkabine nicht empfangen werden können, indem sie das Grundrauschen in den Mobilfunk-Empfangsbändern innerhalb der Kabine erhöhen.

Artikel 3

So bald wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung, stellen die Mitgliedstaaten die in Tabelle 1 des Anhangs genannten Frequenzbänder für eine störungsfreie und ungeschützte Nutzung durch MCA-Dienste bereit, sofern diese Dienste die Bedingungen des Anhangs erfüllen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten legen für den Sendebetrieb von MCA-Systemen die Mindesthöhe über dem Boden gemäß Abschnitt 3 des Anhangs fest.

Die Mitgliedstaaten können eine größere Mindesthöhe für den MCA-Betrieb festlegen, wenn dies durch topografische Gegebenheiten oder die Netzausbaubedingungen am Boden in ihrem Staatsgebiet gerechtfertigt ist. Diese Informationen werden der Kommission zusammen mit der entsprechenden Begründung innerhalb von vier Monaten nach Erlass dieser Entscheidung übermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten beobachten die Funkfrequenznutzung durch MCA-Dienste, insbesondere im Hinblick auf tatsächliche oder mögliche funktechnische Störungen und die weitere Anwendbarkeit aller Bestimmungen des Artikels 3, und teilen der Kommission ihre Erkenntnisse mit, um gegebenenfalls eine rechtzeitige Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. April 2008

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  KOM(2005) 229 endg. vom 1.6.2005.

(3)  Mandat an die CEPT zu Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen, 12.10.2006.

(4)  Bericht der CEPT an die Europäische Kommission aufgrund des Mandats zu Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA), 30.3.2007.

(5)  Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32).

(7)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 287/2008 (ABl. L 87 vom 29.3.2008, S. 3).


ANHANG

1.   ZULÄSSIGE FREQUENZBÄNDER UND SYSTEME FÜR MCA-DIENSTE

Tabelle 1

Typ

Frequenz

System

GSM 1800

1 710-1 785 MHz und 1 805-1 880 MHz (das „1 800 MHz band“)

Gemäß den vom ETSI veröffentlichten Normen, insbesondere EN 301 502, EN 301 511 und EN 302 480, oder gleichwertigen Spezifikationen

2.   VERHINDERUNG VON VERBINDUNGEN DER MOBILFUNKENDGERÄTE ZU MOBILFUNKNETZEN AM BODEN

Für den Zeitraum, in dem der Betrieb von MCA-Diensten an Bord eines Flugzeuges gestattet ist, muss verhindert werden, dass Mobilfunkendgeräte, die in den in Tabelle 1 aufgeführten Frequenzen empfangen, versuchen können, sich bei Mobilfunknetzen am Boden anzumelden.

Tabelle 2

Frequenzbänder

(MHz)

Systeme am Boden

460-470

CDMA2000, FLASH OFDM

921-960

GSM, WCDMA

1 805-1 880

GSM, WCDMA

2 110-2 170

WCDMA

3.   TECHNISCHE PARAMETER

3.1.   GSM-1800-MCA-Systeme

a)   Von der NCU/Flugzeug-BTS ausgehende äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) außerhalb des Flugzeugs

Die gesamte, von der NCU/Flugzeug-BTS ausgehende EIRP darf außerhalb des Flugzeugs folgende Höchstwerte nicht übersteigen:

Tabelle 3

Höhe über dem Boden

(m)

Maximale EIRP-Dichte, die von der NCU/Flugzeug-BTS außerhalb des Flugzeugs erzeugt wird

460-470 MHz

921-960 MHz

1 805-1 880 MHz

2 110-2 170 MHz

dBm/1,25 MHz

dBm/200 kHz

dBm/200 kHz

dBm/3,84 MHz

3 000

–17,0

–19,0

–13,0

1,0

4 000

–14,5

–16,5

–10,5

3,5

5 000

–12,6

–14,5

–8,5

5,4

6 000

–11,0

–12,9

–6,9

7,0

7 000

–9,6

–11,6

–5,6

8,3

8 000

–8,5

–10,5

–4,4

9,5

b)   Vom Endgerät an Bord ausgehende äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) außerhalb des Flugzeugs

Die vom mit 0 dBm sendenden GSM-Mobilfunkendgerät ausgehende EIRP darf außerhalb des Flugzeugs folgende Höchstwerte nicht übersteigen:

Tabelle 4

Höhe über dem Boden

(m)

Vom GSM-Mobilfunkendgerät ausgehende maximale EIRP außerhalb des Flugzeugs, in dBm/Kanal

1 800 MHz

3 000

–3,3

4 000

–1,1

5 000

0,5

6 000

1,8

7 000

2,9

8 000

3,8

c)   Betriebsvoraussetzungen

I.

Die Mindesthöhe über dem Boden für jeglichen Sendebetrieb eines GSM 1800-MCA-Systems beträgt 3 000 m.

II.

Die Flugzeug-BTS muss während des Betriebs die Sendeleistung aller im 1 800-MHz-Band sendenden GSM-Mobilfunk-Endgeräte in allen Phasen der Kommunikation einschließlich des Erstzugangs auf einen Nennwert von 0 dBm begrenzen.


EMPFEHLUNGEN

Kommission

10.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/24


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 7. April 2008

über die Genehmigung von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1257)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/295/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit ihrer Politik auf dem Gebiet der Informationsgesellschaft und ihrer i2010-Initiative unterstreicht die EU die Vorteile eines leichten Zugangs zu Informationen und Kommunikationsmitteln in allen Bereichen des Alltags. Ein koordinierter Ansatz für die Regulierung der Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (Mobile Communication Services on Aircraft, MCA-Dienste) würde helfen, diese Vorteile zu sichern, und die gemeinschaftsweite Erbringung grenzüberschreitender elektronischer Kommunikationsdienste erleichtern.

(2)

Bei der Genehmigung von MCA-Diensten müssen die Mitgliedstaaten die Rahmenrichtlinie und die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (2) einhalten.

(3)

Gemäß der Rahmenrichtlinie sollen die nationalen Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten zur Entwicklung des Binnenmarktes beitragen, indem sie u. a. verbleibende Hindernisse für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste auf europäischer Ebene abbauen und den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze und die Interoperabilität europaweiter Dienste sowie die durchgehende Konnektivität fördern.

(4)

Gemäß der Genehmigungsrichtlinie sollte für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste das am wenigsten schwerfällige Genehmigungssystem gewählt werden, um die Entwicklung neuer elektronischer Kommunikationsdienste und gesamteuropäischer Kommunikationsnetze und -dienste zu fördern und um Anbietern und Nutzern dieser Dienste die Möglichkeit zu geben, von den Größenvorteilen des Binnenmarktes zu profitieren. Diese Ziele lassen sich am besten durch eine Allgemeingenehmigung für alle elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste erreichen.

(5)

Die notwendigen technischen Bedingungen zur Minderung des Risikos, dass der Betrieb von MCA-Diensten funktechnische Störungen in terrestrischen Mobilfunknetzen verursacht, werden separat in der Entscheidung 2008/294/EG der Kommission (3) geregelt.

(6)

Die technische Grundlage für die Entscheidung 2008/294/EG ist der Bericht 016 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT), der aufgrund des Mandats der Europäischen Kommission vom 12. Oktober 2006 an die CEPT zu MCA-Diensten ausgearbeitet wurde.

(7)

Bei für MCA-Dienste in der Europäischen Union genutzten Ausrüstungen, welche die vom ETSI herausgegebene harmonisierte Norm EN 302 480 einhalten, wird davon ausgegangen, dass sie die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (4) erfüllen.

(8)

Da die Sicherheit des Flugverkehrs von überragender Bedeutung ist, dürfen MCA-Dienste nur unter der Voraussetzung erbracht werden, dass sie die Flugsicherheitsanforderungen erfüllen, was anhand geeigneter Lufttüchtigkeitszeugnisse oder aufgrund anderer einschlägiger Luftfahrtbestimmungen nachzuweisen ist, sowie dass sie den Anforderungen der elektronischen Kommunikation genügen. Lufttüchtigkeitszeugnisse, die für die gesamte Europäische Union gelten, werden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) ausgestellt.

(9)

Sofern die in der Entscheidung 2008/294/EG und der harmonisierten Norm EN 302 480 oder gleichwertigen Normen festgelegten technischen Bedingungen eingehalten werden und die entsprechenden Lufttüchtigkeitszeugnisse den einschlägigen Anforderungen genügen, kann das Risiko funktechnischer Störungen vernachlässigt werden, wodurch die Erteilung von Allgemeingenehmigungen für MCA-Dienste in Betracht kommt.

(10)

Die Zuständigkeit für die Genehmigung von MCA-Diensten sollte bei dem Land liegen, in dem das Flugzeug registriert ist, und sie sollte nach dessen Genehmigungssystem erfolgen.

(11)

Die Verfügbarkeit und Übermittlung ausreichender Informationen sollten dabei helfen, mögliche grenzübergreifende Interferenzprobleme, die von MCA-Diensten verursacht werden, zu lösen.

(12)

Gemäß der Entscheidung 2007/344/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft (5) müssen die Mitgliedstaaten bestimmte Informationen bereitstellen, die für das ERO-Frequenzinformationssystem (EFIS) benötigt werden. Weitere einschlägige Informationen können bei den Betreibern der MCA-Dienste oder den Zivilluftfahrtbehörden eingeholt werden.

(13)

Ein eigenes Register für alle relevanten Angaben über MCA-fähige Flugzeuge, die innerhalb der Europäischen Union wie auch in die und aus der Union fliegen, könnte helfen, funktechnische Störungen zu beheben, da so alle Informationen rechtzeitig in einem gemeinsamen Format erfasst würden. Vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung sollte ein solches Register zunächst von den jeweiligen MCA-Betreibern gepflegt und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden.

(14)

Bei der Lösung von Interferenzproblemen zwischen den Mitgliedstaaten könnten auch die Vorschriften der internationalen ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst über die Mitteilung und Aufzeichnung von Frequenzzuweisungen und die Meldung funktechnischer Störungen hilfreich sein.

(15)

Die Genehmigung MCA-fähiger Flugzeuge, die im Luftraum der Mitgliedstaaten fliegen, aber außerhalb der Europäischen Union registriert sind, würde aufgrund einschlägiger Informationen erfolgen, die von der Branche in ihrem eigenen MCA-Register sowie in Anwendung der jeweiligen Vorschriften der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung gestellt werden. Ein gemeinsamer Ansatz für die gegenseitige Anerkennung von MCA-Genehmigungen mit Drittländern, in denen Nicht-EU-Flugzeuge registriert sind, wäre dabei hilfreich.

(16)

Die Mitgliedstaaten haben bereits Frequenznutzungsrechte an terrestrische Mobilfunkbetreiber vergeben. Diese Genehmigungen gelten jedoch nicht für MCA-Dienste, sondern sind im Allgemeinen auf terrestrische Mobilfunkdienste beschränkt.

(17)

Für die Zwecke dieser Empfehlung gilt die Flugzeugkabine als Raum, der unter der Rechtshoheit und Kontrolle des Landes steht, in dem das Flugzeug registriert ist.

(18)

Die Nutzung von MCA-Diensten kann sich auch auf die öffentliche Sicherheit auswirken. Es müssen daher auf nationaler Ebene oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (6) geeignete Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Mobiltelefone in Flugzeugen nicht für illegale Zwecke benutzt werden.

(19)

Die regulatorischen und technischen Aspekte des gemeinsamen Ansatzes für die Genehmigung von MCA-Diensten in der Europäischen Union sollten beobachtet werden, um sicherzustellen, dass sie weiterhin dem Gesamtzweck der Vermeidung funktechnischer Störungen dienen, damit anderenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen erwogen werden können.

(20)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses —

EMPFIEHLT:

1.

Diese Empfehlung dient der Koordinierung der nationalen Genehmigungsbedingungen und -verfahren bezüglich der Nutzung von Funkfrequenzen für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste) im Hinblick auf die Erleichterung ihrer Einführung in der Gemeinschaft und die Vermeidung funktechnischer Störungen, die von MCA-Diensten auf grenzüberschreitenden Flügen verursacht werden könnten.

Der menschliche Faktor bei der Nutzung von MCA-Diensten und die Satellitenkommunikation zwischen Flugzeugen und Weltraumstationen sind nicht Gegenstand dieser Empfehlung.

Die in dieser Empfehlung genannten nationalen Genehmigungsbedingungen gelten unbeschadet der Rechtspflichten in Bezug auf die Flugsicherheit und die öffentliche Sicherheit.

2.

„Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste)“ sind elektronische Kommunikationsdienste im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Rahmenrichtlinie, die von einem Unternehmen erbracht werden, um Fluggästen die Nutzung öffentlicher Kommunikationsnetze während des Flugs ohne Herstellung direkter Verbindungen mit terrestrischen Mobilfunknetzen zu ermöglichen.

3.

Spätestens sechs Monate nach Verabschiedung dieser Empfehlung sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit sie in der Lage sind, die Erbringung von MCA-Diensten an Bord der unter ihrer Rechtshoheit registrierten Flugzeuge zu genehmigen.

Die Mitgliedstaaten sollten MCA-Dienste im Einklang mit den Grundsätzen dieser Empfehlung genehmigen. Keine Bestimmung in dieser Empfehlung sollte der Aufrechterhaltung optimaler Flugsicherheitsbedingungen entgegenstehen.

Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem Luftraum für den Betrieb von MCA-Diensten in Flugzeugen, die entsprechend den gemäß Ziffer 4 vereinbarten Bedingungen in anderen Mitgliedstaaten registriert sind, keine zusätzliche Genehmigung verlangen.

MCA-Dienste in Flugzeugen, die außerhalb der Gemeinschaft registriert sind, sollten ebenfalls von einer Genehmigung in der Gemeinschaft freigestellt werden, sofern solche Dienste den gemäß Ziffer 4 vereinbarten Bedingungen entsprechen und nach den einschlägigen ITU-Vorschriften registriert sind.

4.

Die Mitgliedstaaten sollten keine MCA-Dienste genehmigen, solange diese die in der Entscheidung 2008/294/EG festgesetzten technischen Voraussetzungen nicht erfüllen.

5.

Die Mitgliedstaaten sollten erwägen, für die Erbringung von MCA-Diensten an Bord der unter ihrer Rechtshoheit registrierten Flugzeuge Allgemeingenehmigungen zu erteilen.

Hängt die Frequenznutzung beim Betrieb von MCA-Diensten von individuellen Rechten ab, so sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig überprüfen, ob solche individuellen Rechte angesichts der gesammelten Erfahrung weiterhin erforderlich sind; Ziel ist dabei die Übernahme der an solche Rechte geknüpften Bedingungen in eine Allgemeingenehmigung.

In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass MCA-Dienste und terrestrische mobile elektronische Kommunikationsdienste in den gleichen Frequenzbändern auf unterschiedlicher Grundlage genehmigt werden.

6.

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten rechtzeitig informieren, wenn sie MCA-Dienste an Bord der unter ihrer Rechtshoheit registrierten Flugzeugen genehmigen und wenn der Betrieb von MCA-Diensten in ihrem nationalen Luftraum an Bord außerhalb der Europäischen Union registrierter Flugzeuge beantragt wird.

Falls notwendig, sollten die Mitgliedstaaten die Betreiber von MCA-Diensten auffordern, die für die Zwecke des vorstehenden Absatzes erforderlichen Daten zu liefern.

7.

Die Mitgliedstaaten sollten aktiv, konstruktiv und solidarisch zusammenarbeiten und gegebenenfalls auf bestehende ITU-Verfahren zurückgreifen, um jegliche Probleme wegen angeblich durch den Betrieb von MCA-Diensten verursachter funktechnischer Störungen zu lösen.

Die Mitgliedstaaten sollten Probleme wegen funktechnischer Störungen, die angeblich durch den Betrieb eines in einem anderen Mitgliedstaat genehmigten MCA-Dienstes verursacht wurden, zügig dem Mitgliedstaat mitteilen, der für die Genehmigung des betreffenden MCA-Dienstes zuständig ist, und die Kommission davon unterrichten. Gegebenenfalls sollte die Kommission den Kommunikationsausschuss und den Funkfrequenzausschuss von den oben genannten Problemen unterrichten, um für etwaige Schwierigkeiten Lösungen zu finden.

Mitgliedstaaten, die MCA-Dienste genehmigt haben, die im Verdacht stehen, funktechnische Störungen bei Diensten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verursachen, sollten sich umgehend um die Lösung solcher Interferenzprobleme bemühen.

8.

Die Mitgliedstaaten sollten die Funkfrequenznutzung durch MCA-Dienste insbesondere im Hinblick auf tatsächliche oder mögliche funktechnische Störungen beobachten und der Kommission ihre Erkenntnisse mitteilen, um gegebenenfalls eine rechtzeitige Überprüfung dieser Empfehlung zu ermöglichen.

9.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. April 2008

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32).

(2)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(3)  Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 67.

(6)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 3).


Berichtigungen

10.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/28


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 283/2008 der Kommission vom 27. März 2008 zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

( Amtsblatt der Europäischen Union L 86 vom 28. März 2008 )

Seite 20, der Anhang erhält folgende Fassung:

„ANHANG

‚ANHANG I

Die dem zusätzlichen Zoll unterliegenden Waren sind durch ihren achtstelligen KN-Code bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (2), zu entnehmen.

 

4820 10 90

 

4820 50 00

 

4820 90 00

 

4820 30 00

 

4820 10 50

 

6204 63 11

 

6204 69 18

 

6204 63 90

 

6104 63 00

 

6203 43 11

 

6103 43 00

 

6204 63 18

 

6203 43 19

 

6204 69 90

 

6203 43 90

 

0710 40 00

 

9003 19 30

 

8705 10 00

 

6301 40 10

 

6301 30 10

 

6301 30 90

 

6301 40 90

 

4818 50 00

 

9009 11 00

 

9009 12 00

 

8467 21 99

 

4803 00 31

 

4818 30 00


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1.‘