ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 94

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
5. April 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 314/2008 der Kommission vom 4. April 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 315/2008 der Kommission vom 4. April 2008 zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Schnelltests ( 1 )

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 316/2008 der Kommission vom 4. April 2008 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

6

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates ( 1 )

8

 

*

Richtlinie 2008/44/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus und Prothioconazol ( 1 )

13

 

*

Richtlinie 2008/45/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Anwendungszwecke des Wirkstoffs Metconazol ( 1 )

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

5.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 314/2008 DER KOMMISSION

vom 4. April 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. April 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 4. April 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

JO

63,1

MA

41,5

TN

125,1

TR

92,9

ZZ

80,7

0707 00 05

EG

178,8

MA

131,7

TR

127,6

ZZ

146,0

0709 90 70

MA

56,1

TR

109,4

ZZ

82,8

0805 10 20

EG

47,9

IL

55,6

MA

55,4

TN

53,8

TR

61,4

ZZ

54,8

0805 50 10

AR

53,2

IL

117,7

TR

133,6

ZA

147,5

ZZ

113,0

0808 10 80

AR

90,2

BR

85,6

CA

97,5

CL

90,1

CN

85,4

MK

54,3

US

112,4

UY

58,0

ZA

73,0

ZZ

82,9

0808 20 50

AR

71,8

CL

89,7

CN

52,7

ZA

97,3

ZZ

77,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


5.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 315/2008 DER KOMMISSION

vom 4. April 2008

zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Schnelltests

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren fest. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in bestimmten Fällen für deren Ausfuhr.

(2)

Anhang X Kapitel C Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält eine Liste von Schnelltests, die zur TSE-Überwachung bei Rindern, Schafen und Ziegen zugelassen sind.

(3)

Am 30. August 2007 teilte ein Labor der Kommission mit, dass es die Vermarktung des zugelassenen Schnelltests für die BSE-Überwachung einstellt. Deshalb sollte dieser Test (Institut Pourquier Speed’it BSE) aus der Liste der Schnelltests zur BSE-Überwachung bei Rindern in Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gestrichen werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird Nummer 4 gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2008 der Kommission (ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 3).


ANHANG

In Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 4 folgende Fassung:

„4.   Schnelltests

Zur Durchführung der Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden folgende Verfahren als Schnelltests für die BSE-Überwachung bei Rindern angewandt:

Test auf der Grundlage des Western-Blotting-Verfahrens zur Ermittlung des proteinase-K-resistenten Fragments PrPRes (Prionics-Check);

Chemolumineszenz-ELISA-Test mit Extraktionsverfahren und ELISA-Technik unter Verwendung eines verstärkten chemolumineszenten Reagens (Enfer-Test & Enfer TSE Kit Version 2.0, automatisierte Probenvorbereitung);

Immunoassay auf Mikrotiterplatte zum Nachweis von PrPSc (Enfer TSE Version 3);

Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis, im Anschluss an Denaturierung und Konzentration durchgeführt (Bio-Rad Te-SeE-Test);

Immunoassay auf Mikrotiterplatte (ELISA) zum Nachweis von proteinase-K-resistenten PrPRes mit monoklonalen Antikörpern (Prionics-Check LIA-Test);

konformationsabhängiger Immunoassay, BSE-Antigen-Testkit (Beckman Coulter InPro CDI Kit);

Chemilumineszenz-ELISA-Test zur qualitativen Bestimmung von PrPSc (CediTect BSE-Test);

Immunoassay mit chemischem Polymer zum selektiven PrPSc-Einfang und monoklonalem Detektions-Antikörper, gerichtet auf konservierte Bezirke des PrP-Moleküls (IDEXX HerdChek BSE Antigen-Test-Kit, EIA);

Seitenstrom-Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern zum Nachweis proteinase-K-resistenter PrP-Fraktionen (Prionics Check PrioSTRIP);

zweiseitiger Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern, gerichtet auf zwei in hoch entfaltetem Zustand von bovinem PrPSc präsentierte Epitope (Roboscreen Beta Prion BSE EIA Test Kit);

Sandwich-ELISA zum Nachweis von proteinase-K-resistentem PrPSc (Roche Applied Science PrionScreen);

ELISA zum Antigeneinfang unter Verwendung zweier verschiedener monoklonaler Antikörper zum Nachweis von proteinase-K-resistenten PrP-Fraktionen (Fujirebio FRELISA BSE-Schlachtkörperschnelltest).

Zur Durchführung der Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden folgende Verfahren als Schnelltests zur TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen angewandt:

konformationsabhängiger Immunoassay, BSE-Antigen-Testkit (Beckman Coulter InPro CDI Kit);

Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis, durchgeführt im Anschluss an Denaturierung und Konzentration (Bio-Rad Te-SeE-Test);

Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis, durchgeführt im Anschluss an Denaturierung und Konzentration (Bio-Rad Te-SeE Schaf- und Ziegen-Test);

Chemilumineszenz-ELISA-Test mit Extraktionsverfahren und ELISA-Technik unter Verwendung eines verstärkten chemilumineszenten Reagens (Enfer TSE-Kit Version 2.0);

Immunoassay auf Mikrotiterplatte zum Nachweis von PrPSc (Enfer TSE Version 3);

Immunoassay mit chemischem Polymer zum selektiven PrPSc-Einfang und monoklonalem Detektions-Antikörper, gerichtet auf konservierte Bezirke des PrP-Moleküls (IDEXX HerdChek BSE-Scrapie-Antigen-Test-Kit, EIA);

Chemilumineszenz-Immunoassay auf Mikrotiterplatte zum Nachweis von PrPSc in Schafgewebe (POURQUIER’S-LIA Scrapie);

Immunblotting-Test auf der Grundlage eines Western-Blotting-Verfahrens zum Nachweis des proteinase-K-resistenten Fragments PrPRes (Prionics-Check Western-Test für kleine Wiederkäuer);

Immunoassay auf Mikrotiterplatte (ELISA) zum Nachweis des proteinase-K-restistenten Fragments PrPSc (Prionics Check LIA für kleine Wiederkäuer).

Bei allen Tests muss die Gewebeprobe, an der der Test durchgeführt wird, der Gebrauchsanleitung des Herstellers entsprechen.

Der Hersteller der Schnelltests muss über ein vom gemeinschaftlichen Referenzlabor genehmigtes Qualitätssicherungssystem verfügen, mit dem gewährleistet wird, dass die Leistungsfähigkeit der Tests unverändert bleibt. Der Hersteller muss dem gemeinschaftlichen Referenzlabor das Testprotokoll vorlegen.

Änderungen an den Schnelltests oder den Testprotokollen dürfen nur nach vorheriger Mitteilung an das gemeinschaftliche Referenzlabor unter der Bedingung vorgenommen werden, dass nach Auffassung des gemeinschaftlichen Referenzlabors die Sensitivität, Spezifität oder Zuverlässigkeit des Schnelltests durch die Änderung nicht beeinträchtigt wird. Der entsprechende Befund ist der Kommission und den nationalen Referenzlabors mitzuteilen.“


5.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 316/2008 DER KOMMISSION

vom 4. April 2008

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 211/2008 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. April 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1568/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 62).

(3)  ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 5.

(4)  ABl. L 65 vom 8.3.2008, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95 ab dem 5. April 2008 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

21,18

5,71

1701 11 90 (1)

21,18

11,12

1701 12 10 (1)

21,18

5,52

1701 12 90 (1)

21,18

10,60

1701 91 00 (2)

21,90

15,08

1701 99 10 (2)

21,90

9,76

1701 99 90 (2)

21,90

9,76

1702 90 95 (3)

0,22

0,42


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RICHTLINIEN

5.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/8


RICHTLINIE 2008/43/EG DER KOMMISSION

vom 4. April 2008

zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (1), insbesondere auf den Artikel 14 Absatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 93/15/EWG enthält Vorschriften, die den sicheren Verkehr von Explosivstoffen auf dem Gemeinschaftsmarkt gewährleisten sollen.

(2)

Gemäß dieser Richtlinie muss sichergestellt werden, dass Unternehmen des Explosivstoffsektors über ein System zur Rückverfolgung von Explosivstoffen verfügen, mit dem der Besitzer der Explosivstoffe jederzeit festgestellt werden kann.

(3)

Die eindeutige Kennzeichnung von Explosivstoffen ist wesentlich, damit auf allen Stufen der Lieferkette genaue und vollständige Unterlagen über Explosivstoffe geführt werden können. Dadurch sollte die Identifizierung und Rückverfolgung eines Explosivstoffes vom Herstellungsort und dem ersten Inverkehrbringen bis zum Endnutzer und zu seiner Verwendung möglich sein, um einen Missbrauch zu verhindern und die Vollzugsbehörden bei der Rückverfolgung von verloren gegangenen oder gestohlenen Explosivstoffen zu unterstützen.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 1993/15/EWG eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisiertes Verfahren für die eindeutige Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke eingeführt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt nicht für:

a)

Explosivstoffe, die unverpackt oder in Pumpfahrzeugen transportiert und geliefert werden, und direkt in das Bohrloch ausgeladen werden;

b)

Explosivstoffe, die an der Explosionsstelle hergestellt werden und unverzüglich nach der Herstellung verladen werden („In-situ-Produktion“);

c)

Munition.

KAPITEL 2

KENNZEICHNUNG

Artikel 3

Eindeutige Kennzeichnung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors, die Explosivstoffe herstellen oder einführen oder Sprengzünder bauen, auf den Explosivstoffen und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anbringen.

Wenn ein Explosivstoff weiteren Verarbeitungsprozessen unterzogen wird, muss der Hersteller den Explosivstoff nicht mit einer neuen eindeutigen Kennzeichnung versehen, außer wenn die ursprüngliche eindeutige Kennzeichnung gemäß Artikel 4 nicht mehr vorhanden ist.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn der Explosivstoff für den Export hergestellt wird und mit einer Kennzeichnung nach den Anforderungen des Einfuhrlandes versehen ist, die die Rückverfolgbarkeit des Explosivstoffs ermöglicht.

(3)   Die eindeutige Kennzeichnung umfasst die im Anhang beschriebenen Komponenten.

(4)   Jede Produktionsstätte bekommt von der nationalen Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie niedergelassen ist, einen dreistelligen Code zugewiesen.

(5)   Ist die Produktionsstätte außerhalb der Gemeinschaft gelegen, wendet sich der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller zwecks Zuteilung eines Codes für die Produktionsstätte an eine nationale Behörde des Einfuhrmitgliedstaates.

Ist die Produktionsstätte außerhalb der Gemeinschaft gelegen und der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, so wendet sich der Importeur der betroffenen Explosivstoffe zwecks Zuteilung eines Codes für die Produktionsstätte an eine nationale Behörde des Einfuhrmitgliedstaates.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vertreiber, die Explosivstoffe umverpacken, gewährleisten, dass die eindeutige Kennzeichnung auf dem Explosivstoff und der kleinsten Verpackungseinheit angebracht wird.

Artikel 4

Kennzeichnung und Anbringung

Die eindeutige Kennzeichnung muss auf dem Artikel markiert oder fest angebracht sein und damit sichergestellt werden, dass sie gut leserlich ist.

Artikel 5

Explosivstoffe in Patronen und Explosivstoffe in Säcken

Bei Explosivstoffen in Patronen und Explosivstoffen in Säcken steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf jede Patrone oder jeden Sack aufgedruckt. Ein entsprechendes Etikett wird auf jeder Patronenschachtel angebracht.

Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das auf jeder Patrone oder jedem Sack angebracht wird sowie ein entsprechendes elektronisches Etikett für jede Patronenschachtel.

Artikel 6

Zweikomponenten-Explosivstoffe

Bei verpackten Zweikomponenten-Explosivstoffen steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf jede kleinste Verpackungseinheit mit den beiden Komponenten aufgedruckt.

Artikel 7

Einfache Sprengzünder und Zündschnüre

Bei einfachen Sprengzündern oder Zündschnüren steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf die Kapsel des Zünders aufgedruckt oder gestempelt. Ein entsprechendes Etikett wird auf jedem Behälter mit Zündern oder Zündschnüren angebracht.

Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das auf jedem Zünder oder jeder Zündschnur angebracht wird sowie ein entsprechendes elektronisches Etikett für jeden Behälter mit Zündern oder Zündschnüren.

Artikel 8

Elektrische, nicht-elektrische und elektronische Zünder

Bei elektrischen, nichtelektrischen und elektronischen Zündern steht die eindeutige Kennzeichnung entweder auf einem Aufklebetikett auf den Drähten oder der Umhüllung oder auf einem Klebetikett oder wird direkt auf die Kapsel des Zünders aufgedruckt oder gestempelt. Ein entsprechendes Etikett wird auf jedem Behälter mit Zündern angebracht.

Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das auf jedem Zünder angebracht wird sowie ein entsprechendes elektronisches Etikett für jeden Behälter mit Zündern.

Artikel 9

Treibladungszünder und Booster

Bei Treibladungszündern und Boostern steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf den Treibladungszünder oder Booster aufgedruckt. Ein entsprechendes Etikett wird auf jedem Behälter mit Treibladungszündern oder Boostern angebracht.

Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das auf jedem Treibladungszünder oder Booster angebracht wird sowie ein entsprechendes elektronisches Etikett für jeden Behälter mit Treibladungszündern oder Boostern.

Artikel 10

Sprengschnüre und Zündschläuche

Bei Sprengschnüren und Zündschläuchen steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf die Rolle aufgedruckt. Die eindeutige Kennzeichnung wird alle fünf Meter entweder auf der äußeren Umhüllung der Sprengschnüre oder Zündschläuche angebracht oder auf der gepressten inneren Plastikschicht unmittelbar unter der Außenfaser der Sprengschnüre oder Zündschläuche. Ein entsprechendes Etikett wird auf jedem Behälter mit Sprengschnüren oder Zündschläuchen angebracht.

Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das in der Sprengschnur angebracht wird sowie ein entsprechendes elektronisches Etikett für jeden Behälter mit Sprengschnüren oder Zündschläuchen.

Artikel 11

Dosen und Fässer mit Explosivstoffen

Bei Dosen und Fässern mit Explosivstoffen steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf die Dose oder das Fass mit den Explosivstoffen aufgedruckt.

Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das auf jeder Dose und jedem Fass angebracht wird.

Artikel 12

Kopien der Originaletiketten

Die Unternehmen können aufklebbare, ablösbare Kopien des Originaletiketts zur Benutzung durch ihre Kunden an den Explosivstoffen anbringen. Diese Kopien sind deutlich als Kopien des Originals zu kennzeichnen, um einen Missbrauch zu verhindern.

KAPITEL 3

DATENERFASSUNG UND AUFZEICHNUNG

Artikel 13

Datenerfassung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors ein Verfahren einführen, mit dessen Hilfe während der gesamten Lieferkette und des gesamten Lebenszyklus Daten über Explosivstoffe erfasst werden können.

(2)   Die Unternehmen sind durch dieses Datenerfassungsverfahren in der Lage, die Explosivstoffe so zurückzuverfolgen, dass der Besitzer der Explosivstoffe jederzeit festgestellt werden kann.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnung während eines Zeitraums von zehn Jahren nach Lieferung oder, sofern bekannt, nach Ablauf des Lebenszyklus des Explosivstoffs, aufbewahrt und gepflegt werden, auch wenn die Unternehmen den Geschäftsbetrieb eingestellt haben.

Artikel 14

Pflichten der Unternehmen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors folgende Auflagen erfüllen:

a)

sie führen ein Verzeichnis aller Kennzeichnungen von Explosivstoffen mit allen zweckdienlichen Informationen, einschließlich der Art des Explosivstoffs, des Unternehmens oder der Person, dem/der er übergeben wurde;

b)

sie verzeichnen den Standort aller Explosivstoffe, solange der Explosivstoff in ihrem Besitz oder ihrer Obhut ist, bis er an ein anderes Unternehmen übergeben oder benutzt wird;

c)

sie überprüfen ihr Datenerfassungsverfahren in regelmäßigen Abständen, um seine Effizienz und die Qualität der erfassten Daten sicherzustellen;

d)

sie bewahren die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnungen während des in Artikel 13 Absatz 3 genannten Zeitraums auf und pflegen den Datenbestand;

e)

sie schützen die erfassten Daten vor zufälligen und mutwilligen Beschädigungen oder Zerstörungen;

f)

sie stellen den zuständigen Behörden auf Anfrage Informationen über die Herkunft und den Standort aller Explosivstoffe während ihres Lebenszyklus und im Verlauf der Lieferkette zur Verfügung;

g)

sie stellen den zuständigen Behörden den Namen und die Kontaktdaten einer Person zur Verfügung, die die in Buchstabe f genannten Auskünfte außerhalb der normalen Geschäftszeiten erteilen kann.

Für die Zwecke gemäß Buchstabe d bewahrt das Unternehmen für Explosivstoffe, die vor dem in Artikel 15 Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Zeitraum hergestellt wurden, Unterlagen auf, die den geltenden nationalen Vorschriften entsprechen.

KAPITEL 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 5. April 2009 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 5. April 2012 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

Die eindeutige Kennzeichnung umfasst:

1.

einen vom Menschen lesbaren Teil der Kennzeichnung mit folgenden Angaben:

a)

Name des Herstellers,

b)

einen alphanumerischen Code mit:

i)

2 Buchstaben zur Kennzeichnung des Mitgliedstaates (Herstellungsort oder Einfuhrort in die Gemeinschaft, z. B. AT = Österreich);

ii)

3 Ziffern zur Bezeichnung des Herstellungsorts (wird von den nationalen Behörden zugeteilt);

iii)

einem eindeutigen Produktcode und logistischen Informationen, die vom Hersteller angegeben werden;

2.

eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode und/oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Kennzeichnungscode bezieht.

Beispiel:

Image

3.

Bei Artikeln, die zu klein sind, um den eindeutigen Produktcode und die logistischen Informationen des Herstellers anzubringen, gelten die Angaben unter Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i und ii sowie unter Nummer 2 als ausreichend.


5.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/13


RICHTLINIE 2008/44/EG DER KOMMISSION

vom 4. April 2008

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus und Prothioconazol

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Belgien am 19. April 2002 von Kumiai Chemicals Industry Co. Ltd einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Benthiavalicarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/35/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Deutschland am 26. April 2001 von BASF AG einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Boscalid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2002/268/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG haben die Niederlande am 26. März 1997 von Luxan B.V. einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Carvon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 1999/610/EG der Kommission (4) wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.

(4)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat das Vereinigte Königreich am 25. März 2002 von Bayer AG einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Fluoxastrobin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/35/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.

(5)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Belgien am 15. September 2002 von Prophyta einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Paecilomyces lilacinus, Stamm 251, (im Folgenden „Paecilomyces lilacinus“) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/305/EG der Kommission (5) wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.

(6)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat das Vereinigte Königreich am 25. März 2002 von Bayer CropScience einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Prothioconazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/35/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.

(7)

Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben am 13. April 2004 (Benthiavalicarb), am 22. November 2002 (Boscalid), am 16. Oktober 2000 (Carvon), am 2. September 2003 (Fluoxastrobin), am 3. November 2004 (Paecilomyces lilacinus) bzw. am 18. Oktober 2004 (Prothioconazol) Entwürfe der Bewertungsberichte zu den Wirkstoffen übermittelt.

(8)

Die Bewertungsberichte wurden einem Peer-Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA-Arbeitsgruppe „Bewertung“ unterzogen und der Kommission für Fluoxastrobin (6) und Paecilomyces lilacinus  (7) am 15. Juni 2007 sowie für Benthiavalicarb (8) und Prothioconazol (9) am 12. Juli 2007 in Form wissenschaftlicher Berichte der EFSA vorgelegt. Diese Berichte und die Entwürfe der Bewertungsberichte über Boscalid und Carvon wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft; diese Prüfung wurde am 22. Januar 2008 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus und Prothioconazol abgeschlossen.

(9)

Den verschiedenen Bewertungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollten Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus und Prothioconazol in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden, damit Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten zugelassen werden können.

(10)

Unbeschadet der vorstehenden Schlussfolgerung ist es angezeigt, bei Fluoxastrobin und Prothioconazol weitere Informationen zu bestimmten Aspekten einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Daher ist es angebracht, vorzuschreiben, dass Fluoxastrobin zur Bestätigung der Risikobewertung in Bezug auf Oberflächenwasser und nicht in Ratten vorkommende Metaboliten weiter untersucht wird, dass Prothioconazol zur Bestätigung der Risikobewertung in Bezug auf Derivate der Triazol-Metaboliten und körnerfressende Vögel und Säugetiere weiter untersucht wird und dass die Antragsteller die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorlegen.

(11)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie geltende vorläufige Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus oder Prothioconazol enthalten, überprüfen können, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG, vor allem des Artikels 13, sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende vorläufige Zulassungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG in endgültige Zulassungen umwandeln, sie ändern oder zurückziehen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(12)

Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Januar 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Februar 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

(1)   In Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 31. Januar 2009 die geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus oder Prothioconazol als Wirkstoff enthalten. Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus bzw. Prothioconazol erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesen Wirkstoffen, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Richtlinie den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus oder Prothioconazol entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die bis spätestens 31. Juli 2008 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der genannten Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Teil B des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus bzw. Prothioconazol. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus oder Prothioconazol als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Januar 2010 geändert oder widerrufen;

b)

bei Pflanzenschutzmitteln, die Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus oder Prothioconazol als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten die Zulassung erforderlichenfalls bis zum 31. Januar 2010 oder bis zu dem Datum, das in der entsprechenden Richtlinie oder den entsprechenden Richtlinien für die Aufnahme des/der betreffenden Wirkstoffe(s) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurde, wenn dies ein späteres Datum ist.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/41/EG der Kommission (ABl. L 89 vom 1.4.2008, S. 12).

(2)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 52.

(3)  ABl. L 92 vom 9.4.2002, S. 34.

(4)  ABl. L 242 vom 14.9.1999, S. 29.

(5)  ABl. L 112 vom 6.5.2003, S. 10.

(6)  EFSA Scientific Report (2007) 102, 1-84, Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fluoxastrobin (abgeschlossen am 13. Juni 2007).

(7)  EFSA Scientific Report (2007) 103, 1-35, Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Paecilomyces lilacinus strain 251 (abgeschlossen am 13. Juni 2007).

(8)  EFSA Scientific Report (2007) 107, 1-81, Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance benthiavalicarb (abgeschlossen am 12. Juli 2007).

(9)  EFSA Scientific Report (2007) 106, 1-98, Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance prothioconazole (abgeschlossen am 12. Juli 2007).


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden am Ende der Tabelle folgende Einträge angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„169

Benthiavalicarb

CAS-Nr. 413615-35-7

CIPAC-Nr. 744

[(S)-1-{[(R)-1-(6-fluoro-1,3-benzothiazol-2-yl)ethyl]carbamoyl}-2-methylpropyl]carbamic acid

≥ 910 g/kg

Die folgenden herstellungsbedingten Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich; ihr jeweiliger Gehalt darf eine gewisse Menge im technischen Material nicht übersteigen:

 

6,6′-Difluor-2,2′-dibenzothiazol: < 3,5 mg/kg

 

Bis(2-amino-5-fluorphenyl)disulfid: < 14 mg/kg

1. August 2008

31. Juli 2018

Teil A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Benthiavalicarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

die Anwendersicherheit;

den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikominderung.

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Benthiavalicarb enthalten, für andere Anwendungen als in Gewächshäusern achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt.

170

Boscalid

CAS-Nr. 188425-85-6

CIPAC-Nr. 673

2-Chloro-N-(4′-chlorobiphenyl-2-yl)nicotinamide

≥ 960 g/kg

1. August 2008

31. Juli 2018

Teil A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Boscalid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

die Anwendersicherheit;

das Langzeitrisiko für Vögel und Bodenorganismen;

das Risiko einer Anreicherung im Boden, wenn der Stoff für mehrjährige Kulturen oder bei Fruchtwechsel für Folgekulturen verwendet wird.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikominderung.

171

Carvon

CAS-Nr. 99-49-0 (D/L-Gemisch)

CIPAC-Nr. 602

5-isopropenyl-2-methylcyclohex-2-en-1-one

≥ 930 g/kg mit einem D/L-Verhältnis von mindestens 100:1

1. August 2008

31. Juli 2018

Teil A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Carvon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwendersicherheit achten.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

172

Fluoxastrobin

CAS-Nr. 361377-29-9

CIPAC-Nr. 746

(E)-{2-[6-(2-chlorophenoxy)-5-fluoropyrimidin-4-yloxy]phenyl}(5,6-dihydro-1,4,2-dioxazin-3-yl)methanone O-methyloxime

≥ 940 g/kg

1. August 2008

31. Juli 2018

Teil A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluoxastrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

die Anwendersicherheit, insbesondere bei der Handhabung des unverdünnten Konzentrats; die Anwendungsbedingungen sollten angemessene Schutzmaßnahmen vorsehen (z. B. Tragen eines Gesichtsschutzes);

den Schutz aquatischer Organismen; gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden (z. B. Abstandsauflagen);

die Rückstandsmengen der Metaboliten von Fluoxastrobin, wenn Stroh von behandelten Flächen als Futtermittel verwendet wird; die Anwendungsbedingungen sollten in diesem Fall entsprechende Beschränkungen enthalten;

das Risiko einer Anreicherung im Oberboden, wenn der Stoff für mehrjährige Kulturen oder bei Fruchtwechsel für Folgekulturen verwendet wird.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten schreiben Folgendes vor:

die Vorlage von Daten zur Durchführung einer umfassenden Risikobewertung in Bezug auf aquatische Organismen, unter Berücksichtigung von Abdrift, Abschwemmung und Dränage sowie der Wirksamkeit potenzieller Maßnahmen zur Risikominderung;

die Vorlage von Daten über die Toxizität von nicht in Ratten vorkommenden Metaboliten, wenn Stroh von behandelten Flächen als Futtermittel verwendet wird.

Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Fluoxastrobin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die Ergebnisse dieser Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinie zur Aufnahme des Wirkstoffs vorlegt.

173

Paecilomyces lilacinus (Thom)

Samson 1974 Stamm 251 (AGAL: Nr. 89/030550)

CIPAC-Nr. 753

Entfällt

 

1. August 2008

31. Juli 2018

Teil A

Nur Anwendungen als Nematizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Paecilomyces lilacinus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

die Anwendersicherheit (wenngleich keine Notwendigkeit besteht, einen AOEL-Wert festzusetzen, sollten Mikroorganismen in der Regel als potenzielle Sensibilisatoren angesehen werden);

den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden auf Blättern lebenden Arthropoden.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

174

Prothioconazol

CAS-Nr. 178928-70-6

CIPAC-Nr. 745

(RS)-2-[2-(1-chlorocyclopropyl)-3-(2-chlorophenyl)-2-hydroxypropyl]-2,4-dihydro-1,2,4-triazole-3-thione

≥ 970 g/kg

Die folgenden herstellungsbedingten Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich; ihr jeweiliger Gehalt darf eine gewisse Menge im technischen Material nicht übersteigen:

Toluol: < 5 g/kg

Prothioconazol-desthio (2-(1-Chlorcyclopropyl)-1-(2-chlorphenyl)-3-(1,2,4-triazol-1-yl)propan-2-ol): < 0,5 g/kg (NG)

1. August 2008

31. Juli 2018

Teil A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Prothioconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

die Anwendersicherheit bei Spritzungen; die Anwendungsbedingungen sollten angemessene Schutzmaßnahmen enthalten;

den Schutz aquatischer Organismen; gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden (z. B. Abstandsauflagen);

den Schutz von Vögeln und kleinen Säugetieren; gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten schreiben Folgendes vor:

die Vorlage von Informationen zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Derivaten der Triazol-Metaboliten bei Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

die Vorlage eines Vergleichs der Wirkungsweise von Prothioconazol und Derivaten der Triazol-Metaboliten zur Bewertung der Toxizität infolge einer kombinierten Exposition gegenüber diesen Verbindungen;

die Vorlage von Informationen zur eingehenderen Untersuchung des Langzeitrisikos für körnerfressende Vögel und Säugetiere aufgrund der Verwendung von Prothioconazol zur Saatgutbehandlung.

Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Prothioconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die Ergebnisse dieser Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinie zur Aufnahme des Wirkstoffs vorlegt.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


5.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/21


RICHTLINIE 2008/45/EG DER KOMMISSION

vom 4. April 2008

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Anwendungszwecke des Wirkstoffs Metconazol

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2006/74/EG der Kommission (2) wurde Metconazol als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(2)

Als der Antragsteller BASF Aktiengesellschaft den Antrag auf Aufnahme von Metconazol stellte, legte die Firma Daten über Anwendungen zur Bekämpfung von Pilzen vor, nach denen man darauf schließen konnte, dass Metconazol enthaltende Pflanzenschutzmittel die Sicherheitsanforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b vermutlich erfüllen. Daher wurde Metconazol in Anhang I der genannten Richtlinie unter der Sonderbedingung aufgenommen, dass die Mitgliedstaaten nur Anwendungen als Fungizid zulassen.

(3)

Der Antragsteller hat nun zusätzlich zur Anwendung zur Bekämpfung von Pilzen im landwirtschaftlichen Bereich eine Änderung dieser Sonderbestimmungen hinsichtlich der Anwendung als Pflanzenwachstumsregler beantragt. Zur Unterstützung einer solchen Erweiterung der Anwendungszwecke legte der Antragsteller zusätzliche Informationen vor.

(4)

Belgien bewertete die von dem Unternehmen vorgelegten Informationen und Daten. Es teilte der Kommission im Oktober 2007 mit, dass es zu dem Schluss kommt, dass die beantragte Erweiterung der Anwendungszwecke keine Risiken zusätzlich zu denjenigen birgt, die bereits bei der Aufnahme von Metconazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und in dem Beurteilungsbericht der Kommission für diesen Wirkstoff berücksichtigt sind. Dies trifft vor allem deshalb zu, weil die Erweiterung Anwendungen in Aufwandmengen umfasst, die geringer sind als die für die Anwendung als Fungizid erforderlichen, während die übrigen, in den Sonderbedingungen von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Anwendungsparameter sich nicht ändern.

(5)

Daher ist es gerechtfertigt, die Sonderbedingungen für Metconazol zu ändern.

(6)

Die Richtlinie 91/414/EWG ist somit entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 5. August 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 6. August 2008 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/41/EG der Kommission (ABl. L 89 vom 1.4.2008, S. 12).

(2)  ABl. L 235 vom 30.8.2006, S. 17.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhält Zeile 136 folgende Fassung:

„136

Metconazol

CAS-Nr. 125116-23-6 (Stereochemie nicht angegeben)

CIPAC-Nr. 706

(1RS,5RS:1RS,5SR)-5-(4-chlorobenzyl)-2,2-dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)-cyclopentanol

≥ 940 g/kg

(Summe der cis- und trans-Isomere)

1. Juni 2007

31. Mai 2017

Teil A

Nur Anwendungen als Fungizid und Pflanzenwachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Mai 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz von Wasserorganismen, Vögeln und Säugetieren achten. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden;

dem Schutz der Anwender besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umfassen.“