ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 87

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
29. März 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 286/2008 der Kommission vom 28. März 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 287/2008 der Kommission vom 28. März 2008 zur Verlängerung der in Artikel 2c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgesehenen Gültigkeitsdauer ( 1 )

3

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/40/EG der Kommission vom 28. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Amidosulfuron und Nicosulfuron ( 1 )

5

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/274/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 17. März 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

9

 

 

2008/275/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 17. März 2008 über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

10

Protokoll zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

11

 

 

Kommission

 

 

2008/276/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 17. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2005/338/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Campingdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1128)  ( 1 )

12

 

 

2008/277/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2001/405/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1222)  ( 1 )

14

 

 

2008/278/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/589/EG hinsichtlich Aviglycin-HCl (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1071)  ( 1 )

15

 

 

2008/279/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. März 2008 zur Aufhebung der Entscheidung 2006/69/EG über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte GA21 Roundup Ready erzeugten Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1116)

17

 

 

2008/280/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. März 2008 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der gentechnisch veränderten Maissorte GA21 (MON-ØØØ21-9) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1112)

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 286/2008 DER KOMMISSION

vom 28. März 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. März 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

JO

64,0

MA

52,9

TN

125,1

TR

123,9

ZZ

91,5

0707 00 05

JO

178,8

MA

69,9

MK

99,4

TR

174,8

ZZ

130,7

0709 90 70

MA

56,4

TR

118,3

ZZ

87,4

0805 10 20

EG

46,1

IL

58,2

MA

58,3

TN

54,0

TR

71,2

ZZ

57,6

0805 50 10

IL

119,0

TR

124,3

ZA

147,5

ZZ

130,3

0808 10 80

AR

92,1

BR

80,7

CA

103,3

CL

95,0

CN

93,3

MK

42,9

US

121,7

UY

60,1

ZA

62,1

ZZ

83,5

0808 20 50

AR

76,1

CL

75,0

CN

53,0

ZA

95,8

ZZ

75,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 287/2008 DER KOMMISSION

vom 28. März 2008

zur Verlängerung der in Artikel 2c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgesehenen Gültigkeitsdauer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Luftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 2c der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission (2) fallen und die darin festgelegten besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit erfüllen, sind von den Mitgliedstaaten eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse auszustellen, um die Fortsetzung derjenigen Betriebsarten, zu denen das Luftfahrzeug vor dem 28. März 2007 berechtigt war, bis 28. März 2008 zu erlauben.

(2)

Nach Artikel 2c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 kann die Kommission die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Gültigkeitsdauer um höchstens 18 Monate für Luftfahrzeuge eines bestimmten Musters verlängern, sofern die Europäische Agentur für Flugsicherheit („Agentur“) ein Zulassungsverfahren für dieses Luftfahrzeugmuster vor dem 28. März 2008 aufgenommen hat und die Agentur festgestellt hat, dass dieses Verfahren innerhalb der verlängerten Gültigkeitsdauer abgeschlossen werden kann.

(3)

Die Agentur hat am 15. Februar 2008 gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 festgestellt, dass die Bedingungen für die Verlängerung der in Artikel 2c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgesehenen Gültigkeitsdauer für bestimmte Luftfahrzeugmuster gegeben sind. Sie hat der Kommission ihre Feststellung am selben Tag mitgeteilt.

(4)

In ihrer Feststellung gibt die Agentur insbesondere an, dass sie Anträge auf Musterzulassung und/oder Validierung der von den Zulassungsbehörden der ehemaligen Sowjetunion erteilten Musterzulassungen für zwei Luftfahrzeuge erhalten und bewilligt hat, nämlich das Flugzeug des Musters Antonov AN-26, wonach sie ebenfalls die Zulassung des Flugzeugs des Musters Antonov AN-26B in Betracht ziehen kann, und den Hubschrauber des Musters Kamov-32A11BC, wonach sie ebenfalls die Zulassung des Hubschraubers des Musters Kamov-32A12 in Betracht ziehen kann.

(5)

Daneben gelangt die Agentur in ihrer Feststellung zu dem Schluss, dass sie das Zulassungsverfahren für diese Luftfahrzeuge bis 28. September 2009 abschließen kann.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 2c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgesehene Gültigkeitsdauer wird in Bezug auf Flugzeuge der Muster Antonov AN-26 und AN-26B sowie Hubschrauber der Muster Kamov-32A12 und Kamov-32A11BC bis zum 28. September 2009 verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2008

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 334/2007 der Kommission (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 39).

(2)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 375/2007 (ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 3).


RICHTLINIEN

29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/5


RICHTLINIE 2008/40/EG DER KOMMISSION

vom 28. März 2008

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Amidosulfuron und Nicosulfuron

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (3) werden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Amidosulfuron und Nicosulfuron.

(2)

Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe der von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die berichterstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln müssen. Für Amidosulfuron und Nicosulfuron waren Österreich und das Vereinigte Königreich berichterstattende Mitgliedstaaten und alle relevanten Informationen wurden am 31. Mai 2005 bzw. am 7. Dezember 2005 übermittelt.

(3)

Die Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der EFSA einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 22. Januar 2007 für Amidosulfuron und Nicosulfuron in Form wissenschaftlicher Berichte der EFSA vorgelegt (4). Diese Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 22. Januar 2008 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission über Amidosulfuron und Nicosulfuron abgeschlossen.

(4)

Die verschiedenen Bewertungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass amidosulfuron- und nicosulfuronhaltige Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(5)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(6)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, um die geltenden Zulassungen amidosulfuron- und nicosulfuronhaltiger Pflanzenschutzmittel zu überprüfen und so zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(7)

Die Erfahrungen, die mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (5) bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bereits gemacht wurden, haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, welche die Anforderungen des Anhangs II dieser Richtlinie erfüllen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato angenommenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I auferlegt werden.

(8)

Es ist daher angebracht, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. April 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Mai 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

(1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 30. April 2009 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Amidosulfuron oder Nicosulfuron als Wirkstoffe enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Amidosulfuron und Nicosulfuron erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten die einzelnen zugelassenen Pflanzenschutzmittel, die Amidosulfuron oder Nicosulfuron als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten und die bis spätestens am 31. Oktober 2008 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, anhand von Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Teil B des Anhangs I dieser Richtlinie in Bezug auf Amidosulfuron bzw. Nicosulfuron. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Amidosulfuron oder Nicosulfuron als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Oktober 2012 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Amidosulfuron oder Nicosulfuron als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 31. Oktober 2012 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien zur Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs/der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt wird; maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. November 2008 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. März 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/76/EG der Kommission (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 100).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 (ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 19).

(4)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2007) 116, 1—86, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Amidosulfuron (abgeschlossen: 14. November 2007).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2007) 120, 1—91, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Nicosulfuron (abgeschlossen: 29. November 2007).

(5)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 (ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27).


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Spezifische Bestimmungen

„175

Amidosulfuron

CAS-Nr. 120923-37-7

CIPAC-Nr. 515

3-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-1-(N-methyl-N-methylsulfonyl-aminosulfonyl)urea

oder

1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-mesyl(methyl) sulfamoylurea

≥ 970 g/kg

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Amidosulfuron für andere Anwendungen als für Wiesen und Weiden achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Amidosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

den Schutz des Grundwassers wegen möglicher Grundwasserkontamination durch einige der Abbauprodukte, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von Wasserpflanzen.

Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen, getroffen werden.

176

Nicosulfuron

CAS-Nr. 111991-09-4

CIPAC-Nr. 709

2-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-N,N-dimethylnicotinamide

oder

1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-(3-dimethylcarbamoyl-2-pyridylsulfonyl)urea

≥ 930 g/kg

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Nicosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

die mögliche Exposition der aquatischen Umgebung gegenüber dem Metaboliten DUDN, wenn Nicosulfuron in Gebieten mit empfindlichen Böden ausgebracht wird;

den Schutz von Wasserpflanzen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen;

den Schutz von Nichtzielpflanzen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen, die eine ungespritzte Zone innerhalb von Nutzflächen vorsehen;

den Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässern im Falle empfindlicher Böden und klimatischer Bedingungen.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/9


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. März 2008

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2008/274/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wurde, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Königreich Marokko ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen wurde gemäß dem Beschluss 2006/953/EG des Rates (2) vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  Stellungnahme vom 16. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 17.


29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/10


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. März 2008

über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

(2008/275/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bulgarien und Rumänien haben jeweils ein Luftverkehrsabkommen mit dem Königreich Marokko geschlossen, das am 14. Oktober 1966 beziehungsweise am 6. Dezember 1971 unterzeichnet wurde.

(2)

Die Kommission hat mit Drittstaaten verhandelt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(3)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend: das „horizontale Abkommen“) (2) wurde am 12. Dezember 2006 in Brüssel unterzeichnet und wurde ab diesem Zeitpunkt vorläufig angewendet.

(4)

Die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (3) wurde am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. Januar 2007 in Kraft.

(5)

Aufgrund des Beitritts dieser beiden neuen Mitgliedstaaten ist ein Protokoll zur Änderung der Anhänge I und II erforderlich.

(6)

Das Protokoll zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ist am 19. März 2007 paraphiert worden.

(7)

Dieses Protokoll sollte daher angenommen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Gemeinschaft die in Artikel 3 des Protokolls vorgesehene Notifizierung vor (4).

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 18.

(3)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 11.

(4)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Union durch das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht.


PROTOKOLL

zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO

andererseits,

nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt —

GESTÜTZT auf die Abkommen zwischen Bulgarien und Rumänien und dem Königreich Marokko, die am 14. Oktober 1966 in Rabat beziehungsweise am 6. Dezember 1971 in Bukarest unterzeichnet wurden,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, das am 12. Dezember 2006 in Brüssel unterzeichnet wurde (nachstehend das „horizontale Abkommen“ genannt),

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Folgende Bestimmungen werden in Anhang I unter Buchstabe a des horizontalen Abkommens angefügt:

„—

Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und dem Königreich Marokko, unterzeichnet am 14. Oktober 1966 in Rabat (nachstehend das ‚Abkommen Marokko-Bulgarien‘ genannt).

Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung des Königreichs Marokko über den Zivilluftverkehr, unterzeichnet in Bukarest am 6. Dezember 1971 (nachstehend das ‚Abkommen Marokko-Rumänien‘ genannt).

Geändert durch die Absichtserklärung, die am 29. Februar 1996 in Rabat unterzeichnet wurde“.

Artikel 2

Folgende Bestimmungen werden in Anhang II des horizontalen Abkommens angefügt:

 

Unter Buchstabe a (Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat):

„—

Artikel 3 des Abkommens Marokko-Rumänien.“

 

Unter Buchstabe b (Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen oder Erlaubnissen):

„—

Artikel 7 des Abkommens Marokko-Bulgarien;

Artikel 3 und 4 des Abkommens Marokko-Rumänien.“

 

Unter Buchstabe c (gesetzliche Kontrolle):

„—

Artikel 8 des Abkommens Marokko-Bulgarien.“

 

Unter Buchstabe d (Besteuerung von Flugkraftstoff):

„—

Artikel 3 des Abkommens Marokko-Bulgarien;

Artikel 8 des Abkommens Marokko-Rumänien.“

 

Unter Buchstabe e (Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft):

„—

Artikel 16 des Abkommens Marokko-Bulgarien;

Artikel 7 des Abkommens Marokko-Rumänien.“

Artikel 3

Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Geschehen in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Kommission

29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/12


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. März 2008

zur Änderung der Entscheidung 2005/338/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Campingdienste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1128)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/276/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer der mit der Entscheidung 2005/338/EG der Kommission vom 14. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste (2) festgelegten Umweltkriterien endet am 14. April 2008.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurde rechtzeitig eine Überprüfung der mit der Entscheidung 2005/338/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien vorgenommen.

(3)

Angesichts der unterschiedlichen Phasen des Überprüfungsprozesses ist es angemessen, die Geltungsdauer der Umweltkriterien um 18 Monate zu verlängern.

(4)

Die Entscheidung 2005/338/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 der Entscheidung 2005/338/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Campingdienste‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Oktober 2009.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. März 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 67.


29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. März 2008

zur Änderung der Entscheidung 2001/405/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1222)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/277/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer der mit der Entscheidung 2001/405/EC der Kommission vom 4. Mai 2001 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (2) festgelegten Umweltkriterien endet am 4. Mai 2008.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurde rechtzeitig eine Überprüfung der mit der genannten Entscheidung festgelegten Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien vorgenommen.

(3)

Angesichts der Überprüfung dieser Kriterien und Anforderungen ist es angemessen, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Entscheidung 2001/405/EG um 12 Monate zu verlängern.

(4)

Da die in der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vorgesehene Überprüfungsverpflichtung lediglich die Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen betrifft, ist es angemessen, dass die Entscheidung 2001/405/EG in Kraft bleibt.

(5)

Die Entscheidung 2001/405/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2001/405/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Hygienepapier sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 4. Mai 2009.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. März 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 10. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/207/EG (ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 16).


29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. März 2008

zur Änderung der Entscheidung 2006/589/EG hinsichtlich Aviglycin-HCl

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1071)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/278/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Vereinigte Königreich hat am 27. Oktober 2004 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag von Valent Bioscience auf Aufnahme des Wirkstoffs Aviglycin-HCl in Anhang I der Richtlinie erhalten.

(2)

Mit der Entscheidung 2006/589/EG der Kommission (2) wurde festgestellt, dass die Unterlagen nach erster Prüfung „vollständig“ sind, d. h., dass sie die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen.

(3)

Den Mitgliedstaaten wurde somit die Möglichkeit gegeben, für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Aviglycin-HCl vorläufige Zulassungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG zu erteilen. Kein Mitgliedstaat hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

(4)

Das Vereinigte Königreich als berichterstattender Mitgliedstaat hat der Kommission mitgeteilt, dass sich bei einer eingehenden Prüfung der Unterlagen gezeigt hat, dass mehrere gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG vorgeschriebene zusätzliche Informationen immer noch nicht vorliegen. Daher können die Unterlagen nicht mehr als vollständig gelten.

(5)

Der Antragsteller für Aviglycin-HCl hat dem Vereinigten Königreich und der Kommission mitgeteilt, dass er nicht beabsichtige, die derzeitige Bewertung weiter zu unterstützen und weitere Angaben zu übermitteln. Daher ist deutlich, dass die Unterlagen nicht vervollständigt werden und es somit dem berichterstattenden Mitgliedstaat nicht möglich sein wird, einen Bewertungsbericht über Aviglycin-HCl auszuarbeiten und an die Kommission, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und die übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Deshalb sollte die Möglichkeit abgeschafft werden, für Aviglycin-HCl eine vorläufige Zulassung zu erteilen.

(6)

Es ist keine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von aviglycin-HCl-haltigen Pflanzenschutzmitteln erforderlich, da kein Mitgliedstaat eine vorläufige Zulassung für diesen Wirkstoff erteilt hatte.

(7)

Die Entscheidung 2006/589/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/589/EG wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. März 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/76/EG der Kommission (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 100).

(2)  ABl. L 240 vom 2.9.2006, S. 9.


ANHANG

VON DER ENTSCHEIDUNG BETROFFENE WIRKSTOFFE

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Geltungsbeginn

Berichterstattender Mitgliedstaat

1

Mandipropamid

CIPAC-Nr. noch nicht zugeteilt

Syngenta AG

13.12.2005

AT

2

Meptyldinocap

CIPAC-Nr. noch nicht zugeteilt

Dow AgroSciences

12.8.2005

UK


29.3.2008   

DE

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L 87/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. März 2008

zur Aufhebung der Entscheidung 2006/69/EG über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte GA21 Roundup Ready erzeugten Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1116)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2008/279/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Inverkehrbringen von aus der genetisch veränderten Maissorte GA21 Roundup Ready (MON-ØØØ21-9) erzeugten Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten wurde mit der Entscheidung 2006/69/EG der Kommission vom 13. Januar 2006 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte GA21 Roundup Ready erzeugten Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genehmigt.

(2)

Diese Entscheidung war an Monsanto Europe S.A., Belgien, in Vertretung von Monsanto Company, USA, gerichtet und galt zehn Jahre lang.

(3)

Mit Schreiben vom 1. März 2007 an die Kommission erklärte Monsanto Europe S.A. angesichts der Tatsache, dass Syngenta Seeds S.A.S. einen Antrag auf Inverkehrbringen von GA21-Maiserzeugnissen gestellt hat, dass die Firma vor mehreren Jahren die Saatguterzeugung für GA21 und im Jahr 2005 den Saatgutverkauf eingestellt hat und somit ab Inkrafttreten der Genehmigung für Syngenta nicht mehr an der Aufrechterhaltung dieser Genehmigung interessiert ist.

(4)

Am 2. Oktober 2007 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit eine befürwortende Stellungnahme zu einem Antrag von Syngenta gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für Erzeugnisse ab, die unter die Entscheidung 2006/69/EG fallen.

(5)

Folglich sollte festgelegt werden, dass die Aufhebung der Entscheidung 2006/69/EG ab dem Datum des Geltungsbeginns der Syngenta gewährten Zulassung für GA21-Erzeugnisse gilt.

(6)

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 werden hinsichtlich der Maissorte MON-ØØØ21-9 unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung geändert.

(7)

Monsanto Europe S.A. wurde zu den in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/69/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 werden hinsichtlich der Maissorte MON-ØØØ21-9 unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 3

Die vorliegende Entscheidung gilt ab dem Datum, an dem eine an Syngenta Seeds S.A.S. gerichtete Gemeinschaftsentscheidung über die Genehmigung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die die genetisch veränderte Maissorte GA21 (MON-ØØØ21-9) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen wurden, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist gerichtet an: Monsanto Europe S.A., Scheldelaan 460, Haven 627, 2040 Antwerpen, Belgien.

Brüssel, den 28. März 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99).

(2)  ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 29.


29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. März 2008

über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der gentechnisch veränderten Maissorte GA21 (MON-ØØØ21-9) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1112)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2008/280/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Juli 2005 stellte das Unternehmen Syngenta Seeds S.A.S. im Namen von Syngenta Crop Protection AG bei der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die GA21-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden.

(2)

Dieser Antrag umfasst auch das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse, die GA21-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau. Daher enthält der Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (2) erforderlichen Daten und Angaben sowie Informationen und Schlussfolgerungen zu der gemäß den Grundsätzen in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführten Risikobewertung.

(3)

Am 17. April 2007 stellte das Unternehmen Syngenta Seeds S.A.S. im Namen von Syngenta Crop Protection AG gemäß Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bei der Kommission einen Antrag auf Zulassung bereits existierender Erzeugnisse aus GA21-Mais (Lebensmittelzutaten, Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe, die aus GA21-Mais gewonnen werden).

(4)

Am 2. Oktober 2007 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine umfassende befürwortende Stellungnahme zu beiden Anträgen ab. Sie kam zu dem Schluss, es sei unwahrscheinlich, dass das Inverkehrbringen der im Antrag beschriebenen, GA21-Mais enthaltenden, aus diesem bestehenden oder aus diesem gewonnenen Erzeugnisse („die Erzeugnisse“) schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt hat (3). In ihrer Stellungnahme berücksichtigte die EFSA alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung.

(5)

Die EFSA kam in ihrer Stellungnahme ferner zu dem Schluss, dass der Umweltüberwachungsplan, der aus einem allgemeinen, vom Antragsteller vorgelegten Überwachungsplan besteht, der geplanten Verwendung der Erzeugnisse entspricht.

(6)

Angesichts der genannten Erwägungen sollte die Zulassung für die Erzeugnisse erteilt werden.

(7)

Jedem gentechnisch veränderten Organismus (GVO) sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für gentechnisch veränderte Organismen (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(8)

Nach der Stellungnahme der EFSA scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen für die Lebensmittel, Lebensmittelzutaten und Futtermittel, die GA21-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden, erforderlich zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass die Erzeugnisse nur im Rahmen der vorliegenden Zulassungsentscheidung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung von Futtermitteln und anderen Erzeugnissen, die den GVO enthalten oder aus diesem bestehen und für die die Zulassung beantragt wird, auch einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass die fraglichen Erzeugnisse nicht zum Anbau verwendet werden dürfen.

(9)

Laut der Stellungnahme der EFSA sind außerdem keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen und/oder für Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen, sowie keine spezifischen Bedingungen zum Schutz besonderer Ökosysteme/der Umwelt und/oder geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(10)

Die im Anhang zur vorliegenden Entscheidung genannten Informationen werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister gentechnisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen.

(11)

Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (5) legt die Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen fest, die aus GVO bestehen oder diese enthalten.

(12)

Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen gentechnisch veränderter Organismen (6) über die Informationsstelle für Biosicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu melden.

(13)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Die Kommission unterbreitete daher dem Rat einen diesbezüglichen Vorschlag.

(14)

Auf seiner Tagung vom 18. Februar 2008 konnte der Rat keine Entscheidung durch qualifizierte Mehrheit für oder gegen den Vorschlag fällen. Der Rat erklärte, dass diese Angelegenheit für ihn abgeschlossen sei und die Kommission den Entscheidungsprozess zu Ende führen könne. Es obliegt nun der Kommission, diese Maßnahmen zu erlassen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gentechnisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Gentechnisch verändertem Mais (Zea mays L.) GA21, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieser Entscheidung angegeben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-ØØØ21-9 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in dieser Entscheidung aufgeführten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-ØØØ21-9-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die MON-ØØØ21-9-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;

c)

andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die MON-ØØØ21-9-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der spezifischen, in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegten Kennzeichnungsvorschriften wird „Mais“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss bei der Kennzeichnung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die die Maissorte MON-ØØØ21-9 enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen.

Artikel 4

Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Buchstabe h des Anhangs zur vorliegenden Entscheidung aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 5

Gemeinschaftsregister

Die im Anhang zur vorliegenden Entscheidung genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister gentechnisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen.

Artikel 6

Zulassungsinhaber

Der Zulassungsinhaber ist Syngenta Seeds S.A.S., Frankreich, im Namen von Syngenta Crop Protection AG, Schweiz.

Artikel 7

Geltungsdauer

Diese Entscheidung gilt ab dem Datum ihrer Bekanntgabe 10 Jahre lang.

Artikel 8

Adressat

Diese Entscheidung ist gerichtet an: Syngenta Seeds S.A.S., 12, chemin de l’Hobit, BP 27, F-31790 Saint-Sauveur.

Brüssel, den 28. März 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99).

(2)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(3)  http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753816_1178620785956.htm

(4)  ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.

(5)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

(6)  ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1.


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

Syngenta Seeds S.A.S.

Adresse

:

12, chemin de l’Hobit 12, BP 27, F-31790 Saint-Sauveur

im Namen von Syngenta Crop Protection AG, Schwarzwaldallee 215, CH-4058 Basel

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

1.

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-ØØØ21-9-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden.

2.

Futtermittel, die MON-ØØØ21-9-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden.

3.

Andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die MON-ØØØ21-9-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau.

Der im Antrag beschriebene gentechnisch veränderte Mais MON-ØØØ21-9 exprimiert das mEPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glyphosat verleiht.

c)   Kennzeichnung

1.

Für die Zwecke der spezifischen, in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegten Etikettierungsvorschriften wird „Mais“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.

2.

Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die die Maissorte MON-ØØØ21-9 enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen.

d)   Nachweisverfahren

Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für die gentechnisch veränderte Maissorte MON-ØØØ21-9.

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlaboratorium; Validierung veröffentlicht unter folgender Internet-Adresse: http://gmo-crl.jrc.it/statusofdoss.htm

Referenzmaterial: AOCS 0407-A und AOCS 0407-B, erhältlich über die American Oil Chemists Society (AOCS) unter http://www.aocs.org

e)   Spezifischer Marker

MON-ØØØ21-9

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt

Informationsstelle für Biosicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für Inverkehrbringen, Verwendung oder Handhabung der Erzeugnisse

Nicht erforderlich.

h)   Überwachungsplan

Plan zur Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

[Link: Plan im Internet veröffentlicht]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei der Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

Nicht erforderlich.

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Unterlagen müssen möglicherweise im Laufe der Zeit geändert werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters gentechnisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zur Verfügung gestellt.