ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 70

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
14. März 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 224/2008 der Kommission vom 13. März 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 225/2008 der Kommission vom 13. März 2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 226/2008 der Kommission vom 13. März 2008 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 227/2008 der Kommission vom 13. März 2008 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 228/2008 der Kommission vom 13. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 hinsichtlich der Intensität der Kontrollen der Lieferungen und Direktverkäufe von Milch

7

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/220/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2003/135/EG hinsichtlich der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und der Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest in bestimmten Gebieten der Bundesländer Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen (Deutschland) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 887)

9

 

 

2008/221/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. März 2008 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2008 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 925)

13

 

 

2008/222/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 932)  ( 1 )

17

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2008/223/GASP des Rates vom 13. März 2008 zur Verlängerung von Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

22

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Unterrichtung über die Erklärungen der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen und der Republik Slowenien zur Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen über die in Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union genannten Rechtsakte

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

14.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 224/2008 DER KOMMISSION

vom 13. März 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 13. März 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

JO

65,0

MA

69,9

TN

129,8

TR

118,8

ZZ

95,9

0707 00 05

JO

178,8

MA

118,0

TR

148,4

ZZ

148,4

0709 90 70

MA

106,1

TR

112,6

ZZ

109,4

0709 90 80

EG

238,6

ZZ

238,6

0805 10 20

EG

47,6

IL

55,4

MA

50,9

TN

52,7

TR

50,7

ZZ

51,5

0805 50 10

EG

107,9

IL

107,4

SY

105,3

TR

124,8

ZA

153,3

ZZ

119,7

0808 10 80

AR

95,3

BR

85,2

CA

105,6

CL

102,1

CN

88,4

MK

50,7

US

106,4

UY

90,0

ZA

69,5

ZZ

88,1

0808 20 50

AR

82,5

CL

72,2

CN

54,6

ZA

93,3

ZZ

75,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Verschiedenes“.


14.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 225/2008 DER KOMMISSION

vom 13. März 2008

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Der Verwaltungsausschusses für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab dem 14. März 2008

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

24,21  (1)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

25,71  (1)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

24,21  (1)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

25,71  (1)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2633

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

26,33

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

27,95

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

27,95

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2633

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

alle anderen Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (), Montenegro, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.


(*1)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.

(1)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


14.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 226/2008 DER KOMMISSION

vom 13. März 2008

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 ist es nach Prüfung der für die am 13. März 2008 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 13. März 2008 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 genannte Erzeugnis auf 32,947 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)   ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 148/2008 der Kommission (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 9).


14.3.2008   

DE

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L 70/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 227/2008 DER KOMMISSION

vom 13. März 2008

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 ist es nach Prüfung der für die am 12. März 2008 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Der Verwaltungsausschusses für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 12. März 2008 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 genannte Erzeugnis auf 410,73 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)   ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 148/2008 der Kommission (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 9).


14.3.2008   

DE

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L 70/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 228/2008 DER KOMMISSION

vom 13. März 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 hinsichtlich der Intensität der Kontrollen der Lieferungen und Direktverkäufe von Milch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (1), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission (2), die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 enthält, ist die Mindestintensität der Kontrollen bei Lieferungen und Direktverkäufen festgesetzt worden. Diese Kontrollen sind in den auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgearbeiteten allgemeinen Kontrollplan aufzunehmen.

(2)

Bulgarien und Rumänien wenden die Abgabenregelung im Zwölfmonatszeitraum 2007/08 zum ersten Mal an. Um die Anwendung des neuen Systems zu vereinfachen, sollte diesen Mitgliedstaaten gestattet werden, die Intensität der Kontrollen bei Lieferungen während einer Übergangszeit von einem Jahr zu verringern.

(3)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Anzahl Erzeuger mit einer oder zwei Kühen in den Mitgliedstaaten noch stets erheblich ist, besonders bei den Direktverkäufen. Die Beibehaltung der Kontrollintensität belastet diese Erzeuger mit einen unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand und könnte dazu führen, dass sich die Kontrollen nicht auf Maßnahmen mit höherem Risiko konzentrieren. Deshalb empfiehlt es sich, die Kontrollintensität für kleine Direktverkäufer, die Mengen von weniger als 5 000 kg Milchäquivalent erzeugen, zu verringern.

(4)

Damit die Mitgliedstaaten in den Genuss der weniger belastenden Situation infolge der angepassten Kontrollintensität kommen können und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kontrollen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 teilweise während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums und teilweise nach Ablauf dieses Zeitraums vorgenommen werden, empfiehlt es sich, die angepasste Kontrollintensität auf den Zwölfmonatszeitraum 2007/08 anzuwenden, d. h. den Zeitraum, der am 1. April 2007 begann und am 30. März 2008 endet.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

2 % der Erzeuger für den Zwölfmonatszeitraum 2007/08 und die folgenden Zwölfmonatszeiträume, außer im Falle Bulgariens und Rumäniens, in denen zumindest 1 % der Erzeuger für den Zwölfmonatszeitraum 2007/08 kontrolliert werden,“.

2.

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kontrollen gemäß Artikel 21 Absatz 2 müssen zumindest

a)

5 % der Erzeuger erfassen oder

b)

die folgenden Gruppen erfassen:

i)

1 % der Erzeuger, deren einzelbetriebliche Referenzmenge für Direktverkäufe weniger als 5 000 kg beträgt und deren für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum gemeldeten Direktverkäufe weniger als 5 000 kg Milch oder Milchäquivalent betragen;

ii)

5 % der Erzeuger, die nicht die unter Ziffer i aufgeführten Bedingungen erfüllen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2007 der Kommission (ABl. L 265 vom 11.10.2007, S. 22).

(2)   ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

14.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/9


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. März 2008

zur Änderung der Entscheidung 2003/135/EG hinsichtlich der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und der Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest in bestimmten Gebieten der Bundesländer Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen (Deutschland)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 887)

(Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich)

(2008/220/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat die Entscheidung 2003/135/EG vom 27. Februar 2003 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und Notimpfung gegen die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in den Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland (2) als Teil einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Tierseuche erlassen.

(2)

Die deutschen Behörden haben die Kommission über die jüngste Entwicklung der Seuche bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten von Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen unterrichtet.

(3)

Aus diesen Angaben geht hervor, dass die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Gebieten dieser Bundesländer erfolgreich getilgt worden ist. Dementsprechend brauchen die Tilgungs- und Notimpfungspläne für die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in diesen Gebieten nicht länger durchgeführt zu werden.

(4)

Die Entscheidung 2003/135/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2003/135/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 12. März 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(2)   ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 47. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/135/EG (ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 20).


ANHANG

„ANHANG

1.   GEBIETE, IN DENEN TILGUNGSPLÄNE GELTEN

A.   Im Bundesland Rheinland-Pfalz:

a)

im Kreis Ahrweiler: die Gemeinden Adenau und Altenahr;

b)

im Landkreis Vulkaneifel: die Gemeinden Obere Kyll und Hillesheim, in der Gemeinde Daun die Ortschaften Betteldorf, Dockweiler, Dreis-Brück, Hinterweiler und Kirchweiler, in der Gemeinde Kelberg die Ortschaften Beinhausen, Bereborn, Bodenbach, Bongard, Borler, Boxberg, Brücktal, Drees, Gelenberg, Kelberg, Kirsbach, Mannebach, Neichen, Nitz, Reimerath und Welcherath, in der Gemeinde Gerolstein die Ortschaften Berlingen, Duppach, Hohenfels-Essingen, Kalenborn-Scheuern, Neroth, Pelm und Rockeskyll und die Stadt Gerolstein;

c)

im Eifelkreis Bitburg-Prüm: in der Gemeinde Prüm die Ortschaften Büdesheim, Kleinlangenfeld, Neuendorf, Olzheim, Roth bei Prüm, Schwirzheim und Weinsheim;

d)

im Landkreis Südwestpfalz: die Gemeinde Kröppen südöstlich der L 483, die Gemeinde Vinningen südöstlich der L 478 und der L 484, die Gemeinden Schweix, Hilst, Trulben, Eppenbrunn, Ludwigswinkel, Fischbach bei Dahn, Schönau (Pfalz), Hirschthal, Rumbach, Bruchweiler-Bärenbach, Bundenthal, Niederschlettenbach, Nothweiler, Bobenthal, Erlenbach bei Dahn.

B.   Im Bundesland Nordrhein-Westfalen:

a)

im Kreis Euskirchen: die Städte Bad Münstereifel, Mechernich, Schleiden, in der Stadt Euskirchen die Ortschaften Billig, Euenheim, Euskirchen (Zentrum), Flamersheim, Kirchheim, Kuchenheim, Kreuzweingarten, Niederkastenholz, Palmersheim, Rheder, Roitzheim, Schweinheim, Stotzheim, Wißkirchen, die Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall und Nettersheim;

b)

im Rhein-Sieg-Kreis: in der Stadt Meckenheim die Ortschaften Ersdorf und Altendorf, in der Stadt Rheinbach die Ortschaften Oberdrees, Niederdrees, Wormersdorf, Todenfeld, Hilberath, Merzbach, Irlenbusch, Queckenberg, Kleinschlehbach, Großschlehbach, Loch, Berscheidt, Eichen und Kurtenberg, in der Gemeinde Swisttal die Ortschaften Miel und Odendorf.

2.   GEBIETE, IN DENEN NOTIMPFUNGEN DURCHGEFÜHRT WERDEN

A.   Im Bundesland Rheinland-Pfalz:

a)

im Kreis Ahrweiler: die Gemeinden Adenau und Altenahr;

b)

im Landkreis Vulkaneifel: die Gemeinden Obere Kyll und Hillesheim, in der Gemeinde Daun die Ortschaften Betteldorf, Dockweiler, Dreis-Brück, Hinterweiler und Kirchweiler, in der Gemeinde Kelberg die Ortschaften Beinhausen, Bereborn, Bodenbach, Bongard, Borler, Boxberg, Brücktal, Drees, Gelenberg, Kelberg, Kirsbach, Mannebach, Neichen, Nitz, Reimerath und Welcherath, in der Gemeinde Gerolstein die Ortschaften Berlingen, Duppach, Hohenfels-Essingen, Kalenborn-Scheuern, Neroth, Pelm und Rockeskyll und die Stadt Gerolstein;

c)

im Eifelkreis Bitburg-Prüm: in der Gemeinde Prüm die Ortschaften Büdesheim, Kleinlangenfeld, Neuendorf, Olzheim, Roth bei Prüm, Schwirzheim und Weinsheim;

d)

im Landkreis Südwestpfalz: die Gemeinde Kröppen südöstlich der L 483, die Gemeinde Vinningen südöstlich der L 478 und der L 484, die Gemeinden Schweix, Hilst, Trulben, Eppenbrunn, Ludwigswinkel, Fischbach bei Dahn, Schönau (Pfalz), Hirschthal, Rumbach, Bruchweiler-Bärenbach, Bundenthal, Niederschlettenbach, Nothweiler, Bobenthal, Erlenbach bei Dahn.

B.   Im Bundesland Nordrhein-Westfalen:

a)

im Kreis Euskirchen: die Städte Bad Münstereifel, Mechernich, Schleiden, in der Stadt Euskirchen die Ortschaften Billig, Euenheim, Euskirchen (Zentrum), Flamersheim, Kirchheim, Kuchenheim, Kreuzweingarten, Niederkastenholz, Palmersheim, Rheder, Roitzheim, Schweinheim, Stotzheim, Wißkirchen, die Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall und Nettersheim;

b)

im Rhein-Sieg-Kreis: in der Stadt Meckenheim die Ortschaften Ersdorf und Altendorf, in der Stadt Rheinbach die Ortschaften Oberdrees, Niederdrees, Wormersdorf, Todenfeld, Hilberath, Merzbach, Irlenbusch, Queckenberg, Kleinschlehbach, Großschlehbach, Loch, Berscheidt, Eichen und Kurtenberg, in der Gemeinde Swisttal die Ortschaften Miel und Odendorf.“


14.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/13


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. März 2008

über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2008

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 925)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2008/221/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anbaubedingungen in den französischen überseeischen Departements erfordern besondere Maßnahmen für die pflanzliche Erzeugung. Zu diesen Maßnahmen gehören kostenaufwendige Pflanzenschutzmaßnahmen.

(2)

In der Entscheidung 2007/609/EG der Kommission vom 10. September 2007 zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira (2) sind die Maßnahmen festgelegt, die für Finanzhilfen der Gemeinschaft im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira in Betracht kommen.

(3)

Die französischen Behörden haben der Kommission ein Programm für 2008 vorgelegt, das Pflanzenschutzmaßnahmen in den französischen überseeischen Departements vorsieht. Das Programm nennt die zu erreichenden Ziele, die zu erbringenden Leistungen, die durchzuführenden Maßnahmen, deren Dauer und deren Kosten im Hinblick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft. Die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen erfüllen die Anforderungen der Entscheidung 2007/609/EG.

(4)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3) sind Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle bei diesen Maßnahmen gelten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung.

(5)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Frankreich für das amtliche Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2008 gemäß Teil A des Anhangs wird genehmigt.

Die Finanzhilfe ist auf 60 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben gemäß Teil B des Anhangs mit einem Höchstbetrag von 282 000 EUR (ohne MwSt.) begrenzt.

Artikel 2

(1)   Binnen 60 Tagen nach Eingang des französischen Antrags ist eine Vorauszahlung von 100 000 EUR zu leisten.

(2)   Der Restbetrag der Finanzhilfe wird nach Vorlage eines abschließenden Durchführungsberichts über das Programm in elektronischer Form bis spätestens zum 15. März 2009 bei der Kommission gezahlt.

Dieser Bericht muss Folgendes enthalten:

a)

eine genaue technische Bewertung des gesamten Programms mit dem Grad der Verwirklichung der materiellen und qualitativen Ziele sowie Fortschritte und eine Bewertung der direkten pflanzengesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen und

b)

eine Kostenaufstellung über die tatsächlich angefallenen Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Teilprogrammen und Maßnahmen.

(3)   Was die vorläufige Aufschlüsselung der Haushaltsmittel gemäß Teil B des Anhangs betrifft, kann Frankreich die Finanzierung der verschiedenen Maßnahmen im gleichen Teilprogramm innerhalb von 15 % der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für das betreffende Teilprogramm anpassen, sofern der Gesamtbetrag der im Programm veranschlagten zuschussfähigen Kosten nicht überschritten wird und sofern die Hauptziele des Programms dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Frankreich informiert die Kommission über die vorgenommenen Anpassungen.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2008.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 12. März 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

(2)   ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 20.

(3)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).


ANHANG

PROGRAMM UND VORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DER HAUSHALTSMITTEL FÜR 2008

TEIL A

Programm

Das Programm umfasst vier Teilprogramme:

1.

ein Teilprogramm für die französischen überseeischen Departements (Inter-DOM):

a)

Maßnahme 1.1: Entwicklung von Methoden zum Nachweis von Schadorganismen auf der Grundlage der quantitativen Polymerase-Ketten-Reaktion (PCR);

2.

ein Teilprogramm für das Departement Martinique:

a)

Maßnahme 2.1: Bewertung der Pflanzengesundheit und Diagnosestellung durch Nutzung des regionalen Laboratoriums und seiner mobilen Einheit („grünes Labor“) sowie integrierte Schädlingsbekämpfung in Gemüsekulturen;

3.

ein Teilprogramm für das Departement Guyana:

a)

Maßnahme 3.1: Errichtung eines landwirtschaftlichen Warnsystems für Pflanzenschutz im Reisanbau;

b)

Maßnahme 3.2: Verstärkung der Diagnosekapazität durch Nutzung des regionalen Laboratoriums und seiner mobilen Einheit („grünes Labor“);

4.

ein Teilprogramm für das Departement Guadeloupe:

a)

Maßnahme 4.1: Organisation eines Überwachungsnetzes für Fruchtfliegen;

b)

Maßnahme 4.2: Management des Risikos der Einschleppung von Schadorganismen durch den Tourismus;

c)

Maßnahme 4.3: Machbarkeitsstudie zur integrierten Bekämpfung der Maniok-Ameise;

d)

Maßnahme 4.4: Kompetenzbündelung zur Nagetierbekämpfung in ländlichen und städtischen Gebieten.

TEIL B

Vorläufige Aufschlüsselung der Haushaltsmittel (in EUR), mit Angabe der einzelnen zu erbringenden Leistungen

Teilprogramme

Art der zu erbringenden Leistung

(S: Dienstleistung, R: Forschungsarbeit oder Studie)

Zuschussfähige Ausgaben

Nationaler Beitrag

EU-Beitrag

Teilprogramm Inter-DOM

Maßnahme 1.1

Quantitative PCR (R)

155 000

62 000

93 000

Zwischensumme

155 000

62 000

93 000

Martinique

Maßnahme 2.1

Pflanzengesundheitliche Diagnosestellung vor Ort und integrierte Schädlingsbekämpfung in Gemüsekulturen (S)

95 000

38 000

57 000

Zwischensumme

95 000

38 000

57 000

Guyana

Maßnahme 3.1

Modell eines pflanzengesundheitlichen Warnsystems (R)

115 000

 

 

Maßnahme 3.2

Pflanzengesundheitliche Diagnosestellung vor Ort (S)

31 000

 

 

Zwischensumme

146 000

58 400

87 600

Guadeloupe

Maßnahme 4.1

Organisation eines Überwachungsnetzes für Fruchtfliegen (S)

12 000

 

 

Maßnahme 4.2

Öffentlichkeitsarbeit zu den Risiken der Einschleppung von Schadorganismen (S)

12 000

 

 

Maßnahme 4.3

Studie zur integrierten Bekämpfung eines Schadorganismus (R)

30 000

 

 

Maßnahme 4.4

Kompetenzbündelung zur Nagetierbekämpfung in ländlichen und städtischen Gebieten (R)

20 000

 

 

Zwischensumme

74 000

29 600

44 400

Insgesamt

470 000

188 000

282 000


14.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. März 2008

zur Änderung der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 932)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/222/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 96/23/EG sind Kontrollmaßnahmen für Stoffe und Rückstandsgruppen gemäß Anhang I der genannten Richtlinie festgelegt. Gemäß der Richtlinie 96/23/EG ist Voraussetzung für die Aufnahme oder den Verbleib eines Drittlands in den Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, dass das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der in der genannten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Rückständen und Stoffen vorlegt.

(2)

In der Entscheidung 2004/432/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (2) sind die Drittländer aufgeführt, die einen Rückstandsüberwachungsplan mit den vom Drittland gebotenen Garantien gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie vorgelegt haben.

(3)

Brasilien hat der Kommission einen neuen Rückstandsüberwachungsplan für Honig vorgelegt. Die Evaluierung dieses Plans zeigt, dass er hinreichende Garantien für die Rückstandsüberwachung bei Honig in diesem Drittland bietet. Außerdem hat ein Kontrollbesuch in Brasilien ergeben, dass die zuständige Behörde erhebliche Fortschritte bei der Durchführung eines umfassenden Überwachungsplans für Honig gemacht hat und dass das Land nunmehr die Anforderungen der Gemeinschaft an Honig erfüllt. Honig sollte deshalb für Brasilien in die Liste im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG aufgenommen werden.

(4)

Die Entscheidung 2004/432/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2004/432/EG wird durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. März 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)   ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 43. Berichtigte Fassung im ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 33. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/105/EG (ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 9).


ANHANG

„ANHANG

ISO-2-Code

Land

Rinder

Schafe/Ziegen

Schweine

Equiden

Geflügel

Aquakultur

Milch

Eier

Kaninchen

Frei lebendes Wild

Zuchtwild

Honig

AD

Andorra (1)

X

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

AL

Albanien

 

X

 

 

 

X

 

X

 

 

 

 

AN

Niederländische Antillen

 

 

 

 

 

 

X (2)

 

 

 

 

 

AR

Argentinien

X

X

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

AU

Australien

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X

X

X

BA

Bosnien und Herzegowina

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

BD

Bangladesch

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

BR

Brasilien

X

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

X

BW

Botsuana

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

BY

Belarus

 

 

 

X (3)

 

X

X

X

 

 

 

 

BZ

Belize

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

CA

Kanada

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

CH

Schweiz

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

CL

Chile

X

X (4)

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

CN

China

 

 

 

 

X

X

 

 

X

 

 

X

CO

Kolumbien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

CU

Kuba

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

EC

Ecuador

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

ET

Äthiopien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

FK

Falklandinseln

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FO

Färöer

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

GL

Grönland

 

X

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

GM

Gambia

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

GT

Guatemala

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

HK

Hongkong

 

 

 

 

X (2)

X (2)

 

 

 

 

 

 

HN

Honduras

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

HR

Kroatien

X

X

X

X (3)

X

X

X

X

X

X

X

X

ID

Indonesien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

IL

Israel

 

 

 

 

X

X

X

X

 

 

 

X

IN

Indien

 

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

X

IS

Island

X

X

X

X

 

X

X

 

 

 

X (2)

 

IR

Islamische Republik Iran

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

JM

Jamaika

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

JP

Japan

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

KG

Kirgisistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

KR

Republik Korea

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

LK

Sri Lanka

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MA

Marokko

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MD

Republik Moldau

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

ME

Montenegro (5)

X

X

X

X (3)

 

 

 

 

 

 

 

X

MG

Madagaskar

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MK

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (6)

X

X

 

X (3)

 

 

X

 

 

 

 

 

MU

Mauritius

 

 

 

 

X (2)

X

 

 

 

 

 

 

MX

Mexiko

 

 

 

X

 

X

 

X

 

 

 

X

MY

Malaysia

 

 

 

 

X (7)

X

 

 

 

 

 

 

MZ

Mosambik

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

NA

Namibia

X

X

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

NC

Neukaledonien

X

 

 

 

 

X

 

 

 

X

X

 

NI

Nicaragua

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

NZ

Neuseeland

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X

X

X

PA

Panama

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

PE

Peru

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

PH

Philippinen

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

PN

Pitcairn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

PY

Paraguay

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RS

Serbien (8)

X

X

X

X (3)

X

X

X

X

 

X

 

X

RU

Russische Föderation

X

X

X

X (3)

X

 

X

X

 

 

X (9)

X

SA

Saudi-Arabien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

SC

Seychellen

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

SG

Singapur

X (2)

X (2)

X (2)

 

X (2)

X (2)

X (2)

 

 

 

 

 

SM

San Marino (10)

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SR

Suriname

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

SV

El Salvador

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SZ

Swasiland

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TH

Thailand

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

X

TN

Tunesien

 

 

 

 

X

X

 

 

 

X

 

 

TR

Türkei

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

X

TW

Taiwan

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

TZ

Vereinigte Republik Tansania

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

UA

Ukraine

 

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

X

UG

Uganda

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

US

USA

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

UY

Uruguay

X

X

 

X

 

X

X

 

X

X

X

X

VE

Venezuela

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

VN

Vietnam

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

YT

Mayotte

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

ZA

Südafrika

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

ZM

Sambia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

ZW

Simbabwe

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

 


(1)  Erster Rückstandsüberwachungsplan genehmigt durch den Unterausschuss für Veterinärfragen EG-Andorra (gemäß dem Beschluss 2/1999 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 22. Dezember 1999 (ABl. L 31 vom 5.2.2000, S. 84)).

(2)  Drittland, das für die Herstellung von Lebensmitteln nur Rohstoffe aus anderen zugelassenen Drittländern verwendet.

(3)  Ausfuhr lebender Schlachtequiden (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

(4)  Nur Schafe.

(5)  Vorläufige Situation, bis weitere Angaben über Rückstände eingegangen sind.

(6)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

(7)  Nur Malaysische Halbinsel (West-Malaysia).

(8)  Ohne Kosovo (gemäß den Festlegungen der Entschließung 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen).

(9)  Nur Rentiere aus den Regionen Murmansk und Yamalo-Nenets.

(10)  Überwachungsplan genehmigt gemäß dem Beschluss Nr. 1/94 des Kooperationsausschusses EG-San Marino vom 28. Juni 1994 (ABl. L 238 vom 13.9.1994, S. 25).“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

14.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/22


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/223/GASP DES RATES

vom 13. März 2008

zur Verlängerung von Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. März 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/293/GASP zur Verlängerung von Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (1) angenommen. Diese Maßnahmen wurden durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/150/GASP (2) erneut verlängert und laufen am 16. März 2008 aus.

(2)

Der Rat hält es für erforderlich, die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/293/GASP in Kraft gesetzten Maßnahmen um weitere zwölf Monate zu verlängern —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 2004/293/GASP wird bis zum 16. März 2009 verlängert.

Artikel 2

Der vorliegende Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Der vorliegende Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. März 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)   ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 65. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/521/GASP (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 30).

(2)   ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 21.


IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

14.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/23


Unterrichtung über die Erklärungen der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen und der Republik Slowenien zur Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen über die in Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union genannten Rechtsakte

Die Republik Lettland, die Republik Litauen und die Republik Slowenien haben erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union anerkennen.

Die Republik Ungarn hat ihre frühere Erklärung zurückgenommen, wonach sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Europäische Union anerkannte, und erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union anerkennt.

Nachstehend der sich daraus ergebende Stand der Erklärungen zur Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen über die Gültigkeit und die Auslegung der in Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union genannten Rechtsakte:

das Königreich Spanien hat erklärt, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a anerkennt (1),

das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Republik Finnland und das Königreich Schweden haben erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b anerkennen (2),

bei der Abgabe der vorstehend genannten Erklärungen haben sich das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich und die Republik Slowenien das Recht vorbehalten, in ihr innerstaatliches Recht Vorschriften aufzunehmen, wonach ein innerstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, die Sache dem Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, wenn eine Frage zu entscheiden ist, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Artikel 35 Absatz 1 bezieht.


(1)  Die Mitteilung über die Erklärung des Königreichs Spanien ist im ABl. L 114 vom 1.5.1999, S. 56, und im ABl. C 120 vom 1.5.1999, S. 24, veröffentlicht worden.

(2)  Die Erklärung der Tschechischen Republik ist im ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 980, veröffentlicht worden. Die Erklärung der Französischen Republik ist im ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 19, und im ABl. C 318 vom 14.12.2005, S. 1, veröffentlicht worden. Die Erklärungen der anderen aufgeführten Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn und der Republik Slowenien sind im ABl. L 114 vom 1.5.1999, S. 56, und im ABl. C 120 vom 1.5.1999, S. 24, veröffentlicht worden.