ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 69

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
13. März 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 221/2008 des Rates vom 10. März 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in Südafrika

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 222/2008 der Kommission vom 12. März 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 223/2008 der Kommission vom 12. März 2008 zur Festlegung von Bedingungen und Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen der Seidenraupenzüchter

10

 

 

GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

 

*

Praktische Anweisungen für die Parteien zum Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

13

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/219/EG

 

*

Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 22. Februar 2008 zur Ersetzung der Tabellen III und IV Buchstabe b des Protokolls Nr. 2

34

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

13.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 221/2008 DES RATES

vom 10. März 2008

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in Südafrika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1066/2007 (2) („vorläufige Verordnung“) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden („EMD“) (d. h. von Mangandioxiden, die in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt wurden) mit Ursprung in Südafrika ein, die nach dem elektrolytischen Verfahren keiner Hitzebehandlung unterzogen wurden und unter dem KN-Code ex 2820 10 00 (TARIC-Code 2820 10 00 10) eingereiht werden.

(2)

Wie unter Erwägungsgrund 8 der vorläufigen Verordnung bereits erläutert, betrafen die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

B.   WEITERES VERFAHREN

(3)

Nach der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren elektrolytischer Mangandioxide mit Ursprung in Südafrika wurden alle interessierten Parteien über die Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen getroffen wurden, unterrichtet. Sie hatten ferner die Möglichkeit, gehört zu werden. Einige interessierte Parteien nahmen schriftlich Stellung, und einer Partei, die einen entsprechenden Antrag stellte, wurde eine Anhörung gewährt.

(4)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie. Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurde ein Kontrollbesuch in den Betrieben der Delta EMD Australia Pty Ltd durchgeführt, um deren auf dem Inlandsmarkt erzielte Gewinne zu überprüfen.

(5)

Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden die Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

C.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(6)

Ein Verwender machte geltend, da Zink-Kohle-EMD nicht in Alkalibatterien verwendet werden könne, seien Alkali-EMD und Zink-Kohle-EMD nicht austauschbar und daher nicht als eine einzige Ware anzusehen. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass Zink-Kohle-EMD und Alkali-EMD im Gegensatz zu natürlichen Mangandioxiden, chemisch hergestellten Mangandioxiden und elektrolytischen Mangandioxiden, die einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen. Bei der Herstellung von Alkalibatterien sind sie zwar nicht austauschbar, aber im Wesentlichen werden beide doch zum gleichen Zweck verwendet, nämlich für die Produktion von Trockenbatterien. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(7)

Da keine weiteren Stellungnahmen und Beweise vorliegen, werden die Erwägungsgründe 9 bis 13 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Gleichartige Ware

(8)

Da zur gleichartigen Ware keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 14 und 15 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D.   DUMPING

1.   Normalwert

(9)

Da bezüglich der Methode zur Ermittlung des Normalwerts keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 16 bis 26 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(10)

Aufgrund von Stellungnahmen zu der unter den Erwägungsgründen 27 und 28 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gewinnermittlung und eines weiteren Kontrollbesuchs wurde die verwendete Methode überprüft. Die Untersuchung ergab insbesondere, dass der von dem verbundenen Unternehmen Delta EMD Australia Pty Ltd erzielte Gewinn nicht zugrunde gelegt werden konnte, da er sich nicht auf die betroffene Ware bezog. In Bezug auf die USA befand die Kommission, dass sich andere Faktoren auf die Gewinnspanne ausgewirkt haben könnten. Unter diesen Umständen wurde es als angemessener erachtet, die Gewinnspanne auf der Grundlage von Daten zu ermitteln, die sich auf das untersuchte Land beziehen, und dazu insbesondere den in Südafrika im UZ üblichen Marktzinssatz für langfristige Darlehen von 10,75 % heranzuziehen. Da keine anderen zuverlässigen Daten für die mit der betroffenen Ware erzielbare Gewinnspanne vorlagen, wurde diese Methode als vorsichtig, vertretbar und als angemessenster Ansatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen. Darüber hinaus liegt dieser Prozentsatz in derselben Größenordnung wie der in Indien für die gleichartige Ware festgestellte Gewinn.

(11)

Nach der vorläufigen Unterrichtung forderte der ausführende Hersteller eine Reihe von Berichtigungen in Bezug auf die bei der Ermittlung des Normalwerts berücksichtigten Kosten, insbesondere bei der Abfallentsorgung, dem Kaufpreis der Rohstoffe und der Zurechnung einiger als Konzernkosten ausgewiesener VVG-Kosten. Keine dieser Forderungen wurde als gerechtfertigt angesehen, da sie entweder im Widerspruch zu den Angaben in den Büchern standen oder sich die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht nachprüfen ließen.

(12)

Darüber hinaus forderte das Unternehmen eine Verringerung der bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegten VVG-Kosten, um eine Wertberichtigung aufgrund eines Entschädigungsanspruchs herauszurechnen, die für einen vor dem UZ getätigten Verkauf erfolgte. Diese Forderung wurde auf der Grundlage der vorgelegten Beweise überprüft und die VVG-Kosten wurden wie gefordert berichtigt.

2.   Ausfuhrpreise

(13)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die unter den Erwägungsgründen 29 und 30 der vorläufigen Verordnung angeführten Ausfuhrpreise bestätigt.

3.   Vergleich

(14)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, wird der unter Erwägungsgrund 31 der vorläufigen Verordnung dargelegte Vergleich bestätigt.

4.   Dumpingspanne

(15)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich die folgende endgültige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Delta E.M.D. (Pty) Ltd

17,1  %

(16)

Da zu der für alle übrigen Ausführer in Südafrika geltenden landesweiten Dumpingspanne keine Stellungnahmen eingingen, wird die unter Erwägungsgrund 34 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode zur Ermittlung der landesweiten Dumpingspanne bestätigt.

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(17)

Da zur Gemeinschaftsproduktion und zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 35 bis 38 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Gemeinschaftsverbrauch

(18)

Da zum Gemeinschaftsverbrauch keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 39 und 40 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft

(19)

Da zu den Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 41 bis 46 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(20)

Da zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 47 bis 65 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(21)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 66 bis 72 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen der Einfuhren aus Südafrika

(22)

Da diesbezüglich keine neuen Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Erwägungsgründe 73 bis 78 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

Einfuhren aus anderen Drittländern

(23)

Mehrere Parteien machten geltend, die Menge der EMD-Einfuhren aus der Volksrepublik China (VR China) sei während des UZ zwar unerheblich gewesen, ihre bloße Präsenz als billige EMD-Quelle und das weltweite Überangebot an EMD hätten jedoch sowohl auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch weltweit einen Preisdruck erzeugt.

(24)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass, wie auch einige andere Parteien angeführt hatten, Einfuhren von EMD aus der VR China derzeit keine Alternative für die Verwender darstellen, was insbesondere für den Bereich der Kleinbatterien gilt. Der Wechsel der EMD-Bezugsquelle ist nämlich aufgrund der erforderlichen Eignungsprüfung zeitaufwendig und kostenintensiv. Dies hat zur Folge, dass die Verwender bei der Wahl der EMD-Bezugsquelle nicht flexibel sind.

(25)

Diese Schlussfolgerung wird bestätigt durch die geringe Menge an Einfuhren von EMD aus der VR China, die zeigt, dass diese Einfuhrmöglichkeit trotz deutlich unter den durchschnittlichen Einfuhrpreisen liegender Preise von den Verwendern im UZ nicht als Alternative angesehen wurde und nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben kann. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen, und die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 79 bis 81 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(26)

Von manchen Parteien wurde vorgebracht, der Rückgang der Inlandsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des UZ sei darauf zurückzuführen, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf den Exportmarkt konzentriert habe. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden, da dem Untersuchungsergebnis zufolge die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im gesamten Bezugszeitraum (2002 bis zum Ende des UZ) zwar um 9 % zunahm, die Ausfuhrleistung, wie im Folgenden dargelegt, aber keinesfalls zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben kann.

(27)

Zunächst ist anzumerken, dass die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, wie bereits im Rahmen der vorläufigen Untersuchung festgestellt, im gesamten Bezugszeitraum gewinnbringend waren. Darüber hinaus ging die Ausfuhrmenge im UZ (im Vergleich zu 2005) um 18 Prozentpunkte zurück, während der Anteil der Ausfuhren am Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im gesamten Bezugszeitraum konstant blieb.

(28)

Da diesbezüglich keine neuen Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Erwägungsgründe 82 und 83 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

Andere Gemeinschaftshersteller

(29)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machte Delta geltend, die Nichtmitarbeit des anderen Gemeinschaftsherstellers CEGASA weise darauf hin, dass er nicht geschädigt worden sei. Da dies eine reine Behauptung ist, wurde dieses Argument zurückgewiesen. Der genannte Gemeinschaftshersteller stellt EMD in erster Linie für den Eigenbedarf in seiner eigenen Batterieproduktion her, und der Verkauf von EMD stellt daher nicht sein Hauptgeschäftsfeld dar. Da dieser Gemeinschaftshersteller nicht mitarbeitete, können zudem keine Schlussfolgerungen über die Schadensfaktoren oder die Gründe für die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit gezogen werden. Darüber hinaus wurde im Rahmen der vorläufigen Untersuchung anhand der von den Verwendern ausgefüllten Fragebogen festgestellt, dass die Verkäufe der anderen Gemeinschaftshersteller parallel zum Anstieg der Menge der gedumpten Einfuhren aus Südafrika zurückgingen.

(30)

Da diesbezüglich keine neuen Informationen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 84 bis 86 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

Nachfragerückgang

(31)

Manche Parteien machten geltend, der Rückgang der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei dadurch verursacht worden, dass einer der Verwender, der seine Einkäufe beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft tätigte, Teile seiner Produktion in ein Land außerhalb der EU verlagert habe. Der Grund für den Rückgang der Verkaufsmengen sei somit der Nachfragerückgang gewesen.

(32)

Es ist zwar richtig, dass einer der wichtigsten Verwender in den Jahren 2005 und 2006 Teile seiner Produktion in die VR China verlagerte und dass die Mengen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an diesen Verwender verkaufte, im UZ parallel dazu abnahmen, aber dieser Rückgang machte nur einen kleinen Teil der gesamten im UZ verzeichneten Absatzeinbußen aus. Darüber hinaus erreichte die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an diesen Verwender verkaufte Menge im UZ dasselbe Niveau wie zwei Jahre zuvor (2004) und verzeichnete 2005, als die Produktionsverlagerung ins Ausland begann, einen Anstieg, während die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an Abnehmer in der Gemeinschaft zwischen 2004 und dem UZ um 61 Prozentpunkte (39 Prozentpunkte im Jahr 2005 und 22 Prozentpunkte im UZ) drastisch zurückgingen. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(33)

Da diesbezüglich keine neuen Informationen oder Argumente vorliegen, wird Erwägungsgrund 87 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

Anstieg der Rohstoffpreise

(34)

Der ausführende Hersteller führte an, er habe aufgrund seines Wettbewerbsvorteils, in der Nähe der Manganminen angesiedelt zu sein, und seiner günstigen Bedingungen im Vertrag mit seinem Lieferanten, einem verbundenen Unternehmen, keinerlei Schwierigkeiten gehabt, den Anstieg der Rohstoffpreise aufzufangen.

(35)

Dieses Argument wurde als für die Untersuchung der Schadensursache irrelevant zurückgewiesen, da festgestellt wurde, dass der ausführende Hersteller trotz seiner angeblichen Wettbewerbsvorteile Dumping betrieb.

(36)

Da diesbezüglich keine neuen Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Erwägungsgründe 88 bis 90 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

Weltweites Überangebot an EMD

(37)

Da diesbezüglich keine neuen Informationen oder Argumente vorliegen und angesichts der Feststellungen unter den Erwägungsgründen 23, 24 und 25 werden die Erwägungsgründe 91 und 92 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

Zunehmender Wettbewerb unter den Batterieherstellern

(38)

Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandete Delta die Feststellung, die EMD-Hersteller hätten erhebliche Möglichkeiten bei der Aushandlung der Preise mit den Batterieproduzenten, mit der Begründung, dass es für EMD nur begrenzte Verwendungszwecke gebe, und zwar in der Batterieproduktion. Angeblich hätten also die Batteriehersteller aufgrund des Wettbewerbsdrucks und mit Hilfe ihrer starken Verhandlungsposition bei den Herstellern von EMD niedrige Preise durchgesetzt.

(39)

Es lässt sich zwar nicht ausschließen, dass die begrenzte Verwendung von EMD die Preisgestaltungsmöglichkeiten der EMD-Hersteller möglicherweise bis zu einem gewissen Grad beschränkt, die gute Verhandlungsposition der EMD-Hersteller, die sich aus der geringen Flexibilität der EMD-Verwender in Bezug auf einen Wechsel der Bezugsquelle und aus der Verfügbarkeit von EMD von hohem Reinheitsgrad ableitet (vgl. Erwägungsgründe 23, 24 und 25), wird dadurch jedoch keinesfalls in Frage gestellt. Den Batterieherstellern könnte bei der Aushandlung der Preise höchstens die relative Transparenz des EMD-Marktes zugute kommen, denn die Batteriehersteller führen jedes Jahr mit mehreren EMD-Herstellern gleichzeitig Lieferverhandlungen durch. Die Vorteile der Transparenz wurden jedoch wiederum durch die begrenzte Auswahl an EMD-Herstellern — Delta und Tosoh — aufgewogen, deren EMD von den Batterieherstellern bereits als geeignet befunden wurde. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(40)

Mehrere Verwender machten geltend, ihre an Delta gezahlten Preise seien nicht gedumpt gewesen und sie übten keinen Druck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt geprüft wird; einzelne Unternehmen können nicht gesondert behandelt werden, da ihre Situation nicht das Gesamtbild widerspiegelt.

(41)

Da diesbezüglich keine weiteren Einwände vorliegen, werden die Erwägungsgründe 93 und 94 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

Angebliche selbst verschuldete Schädigung

(42)

Delta machte geltend, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei aufgrund der Umstrukturierungsentscheidungen und Investitionen von Tosoh, die zu einem Rückgang von Beschäftigung und Rentabilität geführt hätten, selbst verschuldet.

(43)

In der vorläufigen Verordnung wurde festgestellt, dass der Beschäftigungsrückgang im Wesentlichen auf die Umstrukturierung bei Tosoh zurückzuführen war. Die Behauptung, zu den Rentabilitätseinbußen sei es durch die Investitionen gekommen, ist jedoch zurückzuweisen. Zunächst erfolgte der größte Teil der Umstrukturierungen und Investitionen von Tosoh im Jahr 2004, das durch positive Rentabilitätszahlen und eine gute Kapitalrendite gekennzeichnet war. Dank der Investitionen konnte Tosoh seine Produktionsstückkosten erheblich verringern. Trotz dieser Bemühungen konnte Tosoh jedoch in den folgenden Jahren nicht von seinen Investitionen profitieren. Aufgrund der zunehmenden Menge gedumpter Einfuhren aus Südafrika zu Preisen unter den Produktionskosten verzeichnete Tosoh bei Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow einen Rückgang und erreichte bei diesen Kennzahlen, wie in der vorläufigen Verordnung festgestellt, deutlich negative Werte.

(44)

Delta führte des Weiteren an, die Schädigung in Bezug auf den Gewinn sei aufgrund der Managemententscheidungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die „ungewöhnlich lange Zahlungsaufschübe für die Abnehmer“ und „übertrieben hohe Provisionen für seinen Händler“ umfassten, selbst verschuldet. Diese Argumente wurden aus den nachstehend dargelegten Gründen zurückgewiesen.

(45)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge hatten die Zahlungsaufschübe keine erheblichen Auswirkungen auf die Liquidität oder den Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Außerdem stellte die Gewährung längerer Zahlungsaufschübe den Versuch dar, etwas höhere Preise zu erzielen und somit die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise zu entschärfen. Verlängerte Zahlungsfristen können daher nicht als Grund für eine selbst verschuldete Schädigung angesehen werden.

(46)

Abgesehen von der Tatsache, dass die dem Händler gezahlte Provision den Untersuchungsergebnissen zufolge für die Branche nicht unüblich ist, ist dieses Argument darüber hinaus irrelevant, da bei der Berechnung der Produktionskosten und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht nur die bei Tosoh angefallenen Kosten, sondern auch die Kosten der mit ihm verbundenen Unternehmen, die eine Provision erhalten hatten, zugrunde gelegt wurden. Bei der Provision selbst handelt es sich um eine gruppeninterne Zahlung, so dass sich ihre Höhe nicht auf das konsolidierte Ergebnis auswirkt, das bei der Schadensberechnung verwendet wurde.

3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(47)

Da diesbezüglich keine neuen Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Erwägungsgründe 95 bis 97 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

G.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(48)

Da zu diesem besonderen Punkt keine neuen Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Erwägungsgründe 100 bis 104 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Interesse der Verwender

(49)

Von einigen Parteien wurde vorgebracht, die Batterieindustrie werde angesichts der Existenz von Delta als alternativer Bezugsquelle durch ein Verschwinden von Tosoh nicht geschädigt, und es sei daher nicht im Gemeinschaftsinteresse, dafür zu sorgen, dass es weiter einen Gemeinschaftshersteller gebe. Dieses Argument wurde aus den nachstehend dargelegten Gründen zurückgewiesen.

(50)

Erstens können die von Delta praktizierten Niedrigpreise nicht als tragfähig angesehen werden, da sie unter den Produktionskosten liegen. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass die Verwender in Bezug auf einen Wechsel der EMD-Bezugsquelle relativ unflexibel sind, da sie die Eignung des „neuen“ EMD für ihre Batterieherstellung prüfen müssen, was bedeutet, dass sie gegenüber den EMD-Herstellern nur über begrenzte Aushandlungsmöglichkeiten verfügen, wobei ihre Position noch geschwächt wird, sollte Tosoh vom Markt verschwinden.

(51)

In der vorläufigen Verordnung wurde festgestellt, dass die EMD-Kosten bei der Batterieherstellung 10 % bis 15 % der Gesamtkosten ausmachen. Zwei von drei kooperierenden Verwendern bestritten diese Feststellung, legten jedoch keine Beweise zur Untermauerung ihres Vorbringens vor. Da der Verwender, der diese Zahl nicht bestritt, in diesem Verfahren der Einzige war, dessen Angaben überprüft werden konnten, werden die Feststellungen unter Erwägungsgrund 107 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(52)

Die Verwender von EMD führten wiederholt an, sie könnten den durch den Antidumpingzoll bei EMD verursachten Kostenanstieg nicht auffangen. Sie seien aufgrund der gestiegenen Kosten anderer wichtiger Rohstoffe unter Druck und könnten keinen noch stärkeren Druck infolge eines Kostenanstiegs bei EMD verkraften.

(53)

Ungeachtet der Feststellungen unter Erwägungsgrund 107 der vorläufigen Verordnung ist die Höhe des Antidumpingzolls jedoch offenbar unvergleichlich geringer als die Kostenanstiege, die bei den anderen in der Batterieherstellung verwendeten Werkstoffen zwischen Januar 2006 und Januar 2007 verzeichnet wurden (bei Kupfer betrug der Preisanstieg 119,73 %, bei Nickel 252,89 % und bei Zink 181,10 %). Es kann daher endgültig bestätigt werden, dass sich die Maßnahmen nur in geringem Maße auf die Wettbewerbsfähigkeit dieser Branche auswirken werden.

(54)

Des Weiteren wurde geltend gemacht, die finanzielle Lage der Verwender in der Gemeinschaft sei sehr unterschiedlich. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Lage der Verwender bei der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses als Gesamtgröße bewertet wird.

(55)

Mehrere Verwender brachten vor, die Batteriehersteller beschäftigten deutlich mehr Menschen als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und könnten aufgrund der Antidumpingmaßnahmen zu Entlassungen und gar zur Verlagerung von Produktionsstätten gezwungen sein. Es hat sich zwar bestätigt, dass die Zahl der Beschäftigten bei den Batterieherstellern viel höher ist als im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, es wurde jedoch kein Beweis dafür vorgelegt, dass die Einführung von Zöllen zu Arbeitsplatzverlusten führen würde. Vor dem Hintergrund der unter Erwägungsgrund 52 dieser Verordnung und der im Rahmen der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen, dass die Zölle keine nennenswerten Auswirkungen für die Verwender haben werden, wurde der Einwand daher zurückgewiesen.

(56)

Von mehreren Parteien wurde vorgebracht, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft könne die Nachfrage in der Gemeinschaft nicht decken. Dieser Einwand wurde zurückgewiesen. Angesichts der Höhe des vorgeschlagenen Zolls können die Waren aus Südafrika weiterhin in die Gemeinschaft eingeführt werden, allerdings zu nicht gedumpten Preisen.

(57)

Da zu diesem besonderen Punkt keine weiteren Einwände vorliegen, werden die Erwägungsgründe 105 bis 109 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler in der Gemeinschaft

(58)

Der Einführer Traxys France (Händler von Delta) machte geltend, die Maßnahmen würden seinen Lieferanten Delta aus dem Markt drängen, was zu Gewinneinbußen und Arbeitsplatzverlusten in der Größenordnung von 5 % bis 25 % führen werde. Dieser Einwand wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass Delta durch die Maßnahmen angesichts deren geringer Auswirkungen auf die Marktteilnehmer (Batteriehersteller) nicht aus dem Markt gedrängt wird, sondern dass die Maßnahmen lediglich den unlauteren Wettbewerb unterbinden, den Fortbestand von Tosoh auf dem Gemeinschaftsmarkt sichern und zum Vorteil aller EMD-Anbieter und der Batteriehersteller gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen werden.

(59)

Da diesbezüglich keine neuen Informationen oder Beweise vorliegen, werden die Erwägungsgründe 110 und 111 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(60)

Da diesbezüglich keine neuen Informationen oder Einwände vorliegen, werden die Erwägungsgründe 112 bis 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

H.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(61)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten endgültige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(62)

Da zur Schadensbeseitigungsschwelle keine neuen Informationen oder Einwände vorliegen, werden die Erwägungsgründe 115 bis 117 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Die Schadensspanne war bedeutend höher als die ermittelte Dumpingspanne.

2.   Endgültige Maßnahmen

(63)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts wird die Auffassung vertreten, dass gemäß Artikel 9 der Grundverordnung ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne eingeführt werden sollte, da diese niedriger als die vorgenannte Schadensspanne ist.

(64)

Angesichts der Höhe der Dumpingspanne und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig zu vereinnahmen.

(65)

Auf dieser Grundlage werden die folgenden endgültigen Antidumpingzölle vorgeschlagen:

Delta E.M.D (Pty) Ltd

17,1  %

Alle übrigen Unternehmen

17,1  %

3.   Verpflichtung

(66)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingzölle empfohlen werden sollte, bot der ausführende Hersteller Südafrikas eine Preisverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde über dieses Angebot unterrichtet und nahm dazu Stellung.

(67)

Das Angebot wurde geprüft und es wurde entschieden, es aus den nachstehend dargelegten Gründen abzulehnen.

(68)

Auf dem EMD-Markt in der Gemeinschaft gibt es nur wenige Anbieter, und der südafrikanische Ausführer hat einen hohen Marktanteil (60 % bis 70 %). Dieser stieg im Bezugszeitraum für die Schadensanalyse um 81 % und wurde durch eine aggressive Preispolitik mit Ausfuhrpreisen erreicht, die im UZ unter den Produktionskosten des Ausführers lagen.

(69)

Außerdem blieben die Preise der betroffenen und der gleichartigen Ware trotz der Schwankungen der Preise der wichtigsten Kostenfaktoren für die EMD-Herstellung wie Manganerz und Energie relativ stabil. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Schwankungen bei den Produktionskosten aufgrund der Dumpingpraktiken nicht in den Preisen der betroffenen Ware widerspiegelten.

(70)

Daher sind auf einem festen Mindestpreis beruhende Maßnahmen möglicherweise nicht geeignet, um das Problem der Preisänderungen bei EMD anzugehen, die sich aus Preisänderungen bei den wichtigsten Rohstoffen ergeben könnten, wenn dem durch die gedumpten Waren ausgeübten Preisdruck durch die Maßnahme selbst erst einmal abgeholfen ist. Darüber hinaus gibt es auf dem Gemeinschaftsmarkt nur wenige EMD-Abnehmer und es besteht daher die Gefahr, dass jegliche auf einem Mindestpreis beruhende Maßnahme auf dem Markt zu einem Referenzpreis wird und dadurch zu weniger Wettbewerb führt, was nicht im Interesse der Gemeinschaft wäre —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden (d. h. von Mangandioxiden, die in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt wurden) mit Ursprung in Südafrika, die nach dem elektrolytischen Verfahren keiner Hitzebehandlung unterzogen wurden und unter dem KN-Code ex 2820 10 00 (TARIC-Code 2820 10 00 10) eingereiht werden.

(2)   Die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren unterliegen den folgenden endgültigen Antidumpingzollsätzen auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Delta E.M.D. (Pty) Ltd

17,1  %

A828

Alle übrigen Unternehmen

17,1  %

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 1066/2007 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden (d. h. von Mangandioxiden, die in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt wurden) mit Ursprung in Südafrika, die nach dem elektrolytischen Verfahren keiner Hitzebehandlung unterzogen wurden und unter dem KN-Code ex 2820 10 00 (TARIC-Code 2820 10 00 10) eingereiht werden, werden endgültig vereinnahmt.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. März 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)   ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)   ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 7.


13.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 222/2008 DER KOMMISSION

vom 12. März 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 12. März 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

JO

79,4

MA

70,0

TN

120,5

TR

96,9

ZZ

91,7

0707 00 05

EG

178,8

JO

178,8

MA

118,0

TR

143,7

ZZ

154,8

0709 90 70

MA

112,3

TR

122,2

ZZ

117,3

0709 90 80

EG

238,6

ZZ

238,6

0805 10 20

EG

47,3

IL

55,9

MA

60,0

TN

55,3

TR

100,7

ZZ

63,8

0805 50 10

EG

107,9

IL

104,7

SY

105,3

TR

124,0

ZZ

110,5

0808 10 80

AR

93,0

BR

95,0

CL

107,4

CN

88,2

MK

46,8

US

105,3

UY

90,0

ZZ

89,4

0808 20 50

AR

80,1

CL

70,3

CN

60,1

ZA

91,9

ZZ

75,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Verschiedenes“.


13.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 223/2008 DER KOMMISSION

vom 12. März 2008

zur Festlegung von Bedingungen und Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen der Seidenraupenzüchter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 127 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Verordnung (EWG) Nr. 707/76 des Rates vom 25. März 1976 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften der Seidenraupenzüchter (2) am 1. April 2008 aufgehoben.

(2)

Bestimmte in der Verordnung (EWG) Nr. 707/76 festgelegte Bedingungen und Verpflichtungen sind nicht in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgenommen worden.

(3)

Damit der Seidenraupensektor weiterhin ordnungsgemäß funktionieren kann und im Interesse der Klarheit und der Rationalisierung ist eine neue Verordnung zu erlassen, in der diese Bedingungen und Verpflichtungen sowie die derzeit in der Verordnung (EWG) Nr. 822/76 der Kommission vom 7. April 1976 über Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung von Erzeugergemeinschaften der Seidenraupenzüchter (3) aufgeführten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 822/76 ist daher aufzuheben.

(5)

Die neue Verordnung sollte ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 707/76 gelten.

(6)

Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht die Anerkennung von Erzeugerorganisationen für den Seidenraupensektor vor, die ein spezifisches Ziel verfolgen, das sich insbesondere auf die Zusammenfassung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder, die gemeinsame Anpassung der Erzeugung an die Markterfordernisse und die Verbesserung der Erzeugnisse sowie die Förderung der Rationalisierung und Mechanisierung der Erzeugung beziehen kann.

(7)

Um jede Diskriminierung zwischen den Erzeugern zu vermeiden und die Einheitlichkeit und Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, ist es angezeigt, für die gesamte Gemeinschaft Bedingungen und Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen im Seidenraupensektor festzulegen; die Erzeugerorganisationen müssen diesen Bedingungen und Verfahren entsprechen, um von den Mitgliedstaaten anerkannt zu werden.

(8)

Die Anerkennung der Erzeugerorganisationen ist vom Nachweis für eine ausreichende wirtschaftliche Tätigkeit bei der Erzeugung und Verarbeitung im Seidenraupensektor abhängig zu machen, wobei Ausnahmen für Gebiete mit geringer Erzeugung zuzulassen sind. Da die Anzahl Seidenraupenerzeuger in den letzten Jahren jedoch in großem Maße zurückgegangen ist, ist die in der Verordnung (EWG) Nr. 822/76 festgesetzte Schwelle der zur Gründung einer Erzeugerorganisation erforderlichen Mindestanzahl Erzeuger erheblich zu senken.

(9)

Die Vorschriften über die Gewährung bzw. den Widerruf der Anerkennung sind zu ergänzen, indem die bei der Antragstellung zu machenden Angaben festgelegt werden.

(10)

Zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten und aller Beteiligten empfiehlt es sich, zu Beginn jedes Jahres die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Erzeugerorganisationen vorzusehen, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung im Vorjahr widerrufen wurde.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen der Seidenraupenzüchter an, die

a)

einen entsprechenden Antrag stellen,

b)

die allgemeinen Bedingungen von Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen,

c)

die besonderen Bedingungen von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

(2)   Die zuständige Behörde für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation ist die Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugerorganisation ihren satzungsgemäßen Sitz hat.

Artikel 2

(1)   Um anerkannt zu werden, muss eine Erzeugerorganisation

a)

die Erzeugung und Vermarktung von Seidenraupenkokons zu ihren Tätigkeiten zählen;

b)

mindestens 50 Erzeuger umfassen, die in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Anerkennung ausgesprochen wird, mindestens 2 500 Samenschachteln in Betrieb nehmen oder sich dazu verpflichten;

c)

für ihren gesamten Tätigkeitsbereich jede Diskriminierung von Seidenraupenzüchtern der Gemeinschaft, namentlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Niederlassungsortes, ausschließen;

d)

Rechtspersönlichkeit oder eine ausreichende Rechtsfähigkeit besitzen, um nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechte und Pflichten übernehmen zu können;

e)

nur Seidenraupenzüchter als Mitglieder aufnehmen;

f)

in ihren Regeln folgende Verpflichtungen für die Mitglieder aufführen:

i)

ihre gesamte Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen, d. h. an den Großhandel oder Verwendungsindustrien zu verkaufen, wobei für bestimmte Mengen hiervon abgewichen werden kann;

ii)

die von der Organisation zur Anpassung der Angebotsmenge und der Erzeugnisqualität an die Marktanforderungen erlassenen Regeln auf die Erzeugung und Vermarktung anzuwenden;

iii)

erst aus der Organisation auszutreten, wenn sie der Organisation mindestens drei Jahre lang seit der Anerkennung angehört haben und diese von ihrem Austritt mindestens ein Jahr vorher unterrichtet haben; diese Bestimmungen finden unbeschadet der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwendung, die bezwecken, die Organisation oder ihre Gläubiger in bestimmten Fällen vor den finanziellen Folgen zu schützen, die sich aus dem Ausscheiden eines Mitglieds ergeben könnten, oder das Ausscheiden eines Mitglieds während eines Geschäftsjahrs zu verhindern;

g)

gesonderte Bücher über jede Tätigkeit zu führen, die Gegenstand der Anerkennung ist.

(2)   Nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden, in einem Gebiet mit geringer Erzeugung eine Organisation anzuerkennen, die die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Voraussetzung nicht erfüllt.

Artikel 3

Mit dem Antrag auf Anerkennung müssen die Erzeugerorganisationen nachstehende Unterlagen bzw. Angaben übermitteln:

a)

die Satzung der Organisation,

b)

die Namen der zum Handeln namens und für Rechnung der Organisation berechtigten Personen,

c)

die Angabe der Tätigkeiten, welche die Anerkennung rechtfertigen,

d)

den Nachweis, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Absatz 2 eingehalten worden sind,

e)

die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii festgelegten Regeln, insbesondere diejenigen über die Trocknung der Kokons.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Gewährung der Anerkennung binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission binnen zwei Monaten über ihre Entscheidungen unter Angabe der Gründe für eine etwaige Ablehnung eines Antrags.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen laufend die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen durch die anerkannten Organisationen.

(2)   Die Mitgliedstaaten widerrufen die Anerkennung einer Organisation, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind oder die Anerkennung auf falschen Angaben beruht. Die Anerkennung wird mit rückwirkender Kraft widerrufen, wenn die Organisation sie in betrügerischer Weise erlangt hat oder nutzt.

(3)   Widerruft ein Mitgliedstaat die Anerkennung einer Organisation, so unterrichtet er die Kommission binnen zwei Monaten unter Angabe der Gründe.

Artikel 6

Zu Beginn jedes Jahres veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, das Verzeichnis der Organisationen, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung im Vorjahr widerrufen wurde.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 822/76 wird aufgehoben.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 84 vom 31.3.1976, S. 1.

(3)   ABl. L 94 vom 9.4.1976, S. 19.


GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

13.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/13


PRAKTISCHE ANWEISUNGEN FÜR DIE PARTEIEN ZUM VERFAHREN VOR DEM GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

Inhaltsverzeichnis

I.

SCHRIFTLICHES VERFAHREN 14

A.

Klageschrift 14

1.

Einreichung der Klageschrift 14

2.

Pflichtangaben und Vorschriften über die Einreichung und Gestaltung der Klageschrift 14

3.

Behebung von Mängeln der Klageschrift 15

4.

Vorläufiger Rechtsschutz 16

B.

Klagebeantwortung sowie sonstige Schriftsätze und Schriftstücke im schriftlichen Verfahren 16

C.

Verwendung technischer Kommunikationsmittel 17

D.

Anträge auf vertrauliche Behandlung 17

E.

Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe 18

II.

MÜNDLICHES VERFAHREN 18

A.

Räumlichkeiten 18

B.

Vorbereitung der mündlichen Verhandlung 18

C.

Ablauf der mündlichen Verhandlung 19

D.

Besonderheiten des Simultandolmetschens 19

E.

Gütliche Beilegung 19

F.

Schließung der mündlichen Verhandlung 20

III.

INKRAFTTRETEN DIESER ANWEISUNGEN 20

ANLAGE:

HINWEISE FÜR DIE STELLUNG VON ANTRÄGEN AUF BEWILLIGUNG VON PROZESSKOSTENHILFE UND VORGESCHRIEBENES FORMULAR 21

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Art. 120 seiner Verfahrensordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Verfahren vor dem Gericht und um die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen und in möglichst kurzer Zeit zu erleichtern, sind praktische Anweisungen für die Anwälte und Bevollmächtigten der Parteien im Hinblick auf die Einreichung und Gestaltung ihrer Schriftsätze und sonstigen Schriftstücke im schriftlichen Verfahren und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs der mündlichen Verhandlung zu erlassen.

Die Beachtung dieser Anweisungen verringert die Zahl der Aufforderungen zur Mängelbehebung und die Gefahr, dass eine Verfahrenshandlung wegen Nichteinhaltung von Formvorschriften für unzulässig erklärt wird.

Das Verfahren vor dem Gericht ist durch eine Sprachenregelung gekennzeichnet, die einer vielsprachigen Gemeinschaft angemessen ist.

Es liegt im Interesse der Parteien der vor dem Gericht geführten Verfahren, dass das Gericht knappe Antworten auf die Fragen gibt, zu denen die Vertreter der Parteien häufig nähere Auskünfte wünschen, und dass es den Parteivertretern Handreichungen für die sachgemäße Abfassung ihrer Schriftsätze gibt.

Aus der elektronischen Verwaltung der Verfahrensvorgänge beim Gericht ergeben sich bestimmte Sachzwänge.

Im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Verfahren vor dem Gericht sind praktische Anweisungen für die Beteiligten zur Beantragung von Prozesskostenhilfe und zum Ablauf des mündlichen Verfahrens zu erlassen —

erlässt folgende Praktische Anweisungen:

I.   SCHRIFTLICHES VERFAHREN

A.   Klageschrift

1.   Einreichung der Klageschrift

1.

Die Klageschrift ist an die Kanzlei des Gerichts zu richten. Sie muss den Bestimmungen des Art. 34 der Verfahrensordnung entsprechen.

2.

Welche Angaben die Klageschrift enthalten muss und welche Anlagen ihr beizufügen sind, ist in Art. 35 Abs. 1, 2, 3 und 5 der Verfahrensordnung geregelt.

3.

Art. 35 Abs. 5 und Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verfahrensordnung betreffen die Bescheinigung, die vom Anwalt des Klägers und vom Anwalt, der gegebenenfalls als Beistand des Bevollmächtigten des Beklagten auftritt, bei der Kanzlei zu hinterlegen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass nach Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Grundsatz der Vertretungspflicht vor dem Gericht gilt. Mit Ausnahme der Mitgliedstaaten und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens (Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie der Gemeinschaftsorgane, die durch ihre Bevollmächtigten vertreten werden, müssen die Parteien somit durch einen Anwalt vertreten sein, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten. Der Anwaltszwang gilt nicht für das Verfahren zur Beantragung von Prozesskostenhilfe (vgl. dazu Titel I, Kapitel E).

4.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass zwar bei Einreichung der Klageschrift keine schriftliche Vollmacht des Klägers für den mit seiner Vertretung beauftragten Anwalt vorgelegt werden muss, dass aber der Kanzlei des Gerichts jede Änderung in Bezug auf die Zahl der Anwälte und die Identität des Anwalts oder der Anwälte unverzüglich schriftlich mitzuteilen ist (z. B. die Ablösung eines Anwalts durch einen anderen, das Mitwirken eines weiteren Anwalts, der Widerruf der Vollmacht gegenüber einem der Anwälte, die die Klage eingereicht haben).

5.

Der Anwalt des Klägers hat auf der ersten Seite der Klageschrift seine Anschrift, seine Telefon- und Faxnummern und seine E-Mail-Adresse genau anzugeben. Als Zustellungsanschrift in Luxemburg gemäß Art. 35 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann nicht die Anschrift des Klägers selbst gewählt werden.

6.

Die Klageschrift ist am Ende vom Anwalt leserlich handschriftlich zu unterzeichnen. Das Fehlen der Unterschrift kann nicht geheilt werden. Eine Reproduktion in Form eines Stempels, eines Faksimiles der Unterschrift, einer Fotokopie usw. ist nicht zulässig. Bei mehreren Vertretern genügt die Unterschrift eines von ihnen. Die Unterzeichnung im Auftrag durch eine Person, die nicht Vertreter des Klägers ist, ist selbst dann nicht zulässig, wenn der Unterzeichnete in derselben Kanzlei arbeitet wie der oder die Vertreter.

2.   Pflichtangaben und Vorschriften über die Einreichung und Gestaltung der Klageschrift

7.

Verfahrenssprache ist nach Art. 29 der Verfahrensordnung, der für die Sprachenregelung auf Art. 35 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz verweist, die Sprache der Klageschrift.

8.

Im Interesse sowohl der Parteien selbst als auch einer geordneten Rechtspflege müssen die Schriftsätze so knapp gehalten sein, wie es in Anbetracht der Natur des Sachverhalts und der Vielschichtigkeit der aufgeworfenen Fragen möglich ist. Die maximale Länge einer Klageschrift sollte sich somit je nach den Gegebenheiten des Rechtsstreits grundsätzlich in einem Rahmen von 10 bis 30 Seiten halten.

9.

Die Klageanträge sind am Anfang oder am Ende der Klageschrift genau aufzuführen und zu nummerieren.

10.

Ab einer Zahl von 10 Klägern ist der Klageschrift eine Liste mit allen Namen und Anschriften beizufügen, die der Kanzlei gleichzeitig mit der Klageschrift und unter genauer Angabe der Rechtssache, auf die sich die Liste bezieht, per E-Mail an die Adresse tfp.greffe@curia.europa.eu zu übermitteln ist.

11.

Der Klageschrift ist eine Zusammenfassung des Rechtsstreits beizufügen, die dazu dient, die Abfassung der in Art. 37 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Mitteilung durch die Kanzlei zu erleichtern. Diese Zusammenfassung, die nicht länger sein sollte als zwei Seiten, sollte auch per E-Mail unter genauer Angabe der Rechtssache, auf die sie sich bezieht, an die Adresse tfp.greffe@curia.europa.eu geschickt werden. Die Zusammenfassung wird grundsätzlich in voller Länge auf einer Unterseite der Website www.curia.europa.eu zugänglich sein, um jedem, der daran ein Interesse hat, eine Suchmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck muss die Zusammenfassung des Rechtsstreits bestimmten Formatanforderungen gerecht werden, die auf der fraglichen Unterseite der genannten Website veröffentlicht werden.

12.

Anträge, die auf der Grundlage von Art. 44 Abs. 4 der Verfahrensordnung darauf gerichtet sind, dass bei den die Rechtssache betreffenden Veröffentlichungen der Name des Klägers (Anonymisierung), die Namen sonstiger Personen oder bestimmte Angaben weggelassen werden, sind gebührend zu begründen und in einem Begleitschreiben zur Klageschrift deutlich kenntlich zu machen.

13.

Wird die Klage nach Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. Titel I, Kapitel E) erhoben, der nach Art. 97 Abs. 4 der Verfahrensordnung den Lauf der Klagefrist hemmt, ist dies am Anfang der Klageschrift anzugeben. Wird die Klage nach Zustellung des Beschlusses erhoben, mit dem über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden worden ist, so ist in der Klageschrift auch anzugeben, wann der Beschluss dem Kläger zugestellt worden ist.

14.

Die Klageschrift ist so einzureichen, dass die Unterlagen vom Gericht elektronisch verwaltet und insbesondere gescannt und mit Texterkennungsprogrammen bearbeitet werden können. Deshalb ist Folgendes zu beachten:

a)

Der Text muss gut lesbar sein, und die Blätter dürfen nur einseitig (also nicht auf der Vorder- und der Rückseite) beschrieben werden.

b)

Die Textabsätze sind fortlaufend zu nummerieren.

c)

Die Unterlagen dürfen nicht gebunden oder in anderer Weise, z. B. mit Klebstoff, Heftklammern o. Ä., fest zusammengefügt werden.

d)

Für den Text ist eine gängige Schrifttype mit ausreichenden Zeilen- und Randabständen, die die Lesbarkeit einer gescannten Fassung sicherstellen, zu verwenden.

15.

Die Seiten der Klageschrift und der Anlagen sind außerdem einschließlich etwaiger Trennblätter in der rechten oberen Ecke fortlaufend zu nummerieren. Damit soll sichergestellt werden, dass beim Scannen der Unterlagen durch das Gericht tatsächlich alle Seiten erfasst werden.

16.

Nach Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verfahrensordnung sind mit der Klageschrift und allen ihren etwaigen Anlagen sowie im Übrigen auch den sonstigen Verfahrensvorgängen fünf Abschriften für das Gericht und je eine Abschrift für jede andere am Rechtsstreit beteiligte Partei einzureichen (in der Regel also sieben Abschriften). Auf der ersten Seite jedes Abschriftensatzes muss der Anwalt die Abschriften beglaubigen und die Beglaubigung unterschreiben oder paraphieren. Unbeschadet der Nr. 34 dieser Anweisungen ist somit eine Übermittlung der Schriftsätze und/oder ihrer Anlagen an die Kanzlei in Form elektronischer Dateien nicht zulässig.

17.

Bei den Anlagen sollten die Parteien eine gewissenhafte Sichtung vornehmen, welche Unterlagen für den Rechtsstreit erheblich sind. Eine solche Sichtung sollte in Anbetracht der Sach- und Sprachzwänge, die für das Gericht und die Parteien gelten, erfolgen. Insbesondere ist von der Vorlage von Informationen abzusehen, die dem Gericht zugänglich sind (z. B. die in den Schriftsätzen angeführte Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte). Folgende Formerfordernisse sind zu beachten:

a)

Die Anlagen müssen nummeriert werden, eine Bezugnahme auf den Schriftsatz, dem sie beigefügt sind, enthalten (z. B. für die Klageschrift „A.1, A.2“ usw.; für die Klagebeantwortung „B.1, B.2“; für die Erwiderung „C.1, C.2“; für die Gegenerwiderung „D.1, D.2“), und, wenn es sich um mehr als drei handelt, möglichst mit Trennblättern eingereicht werden.

b)

Die Anlagen müssen gut lesbar sein; Anlagen mit mangelhafter Druckqualität werden nicht angenommen.

c)

Die Anlagen müssen in der Verfahrenssprache abgefasst sein oder mit einer Übersetzung vorgelegt werden; Anlagen, bei denen dies nicht der Fall ist, können grundsätzlich nicht angenommen werden (vgl. Art. 29 der Verfahrensordnung, der für die Sprachenregelung auf Art. 35 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz verweist); nach Art. 8 Abs. 5 der Dienstanweisung für den Kanzler kommt eine Ausnahme von dieser Regel nur in gebührend begründeten Fällen in Betracht.

d)

Den Anlagen muss ein Anlagenverzeichnis vorangestellt werden, das für jede Anlage folgende Angaben enthält: die Nummer der Anlage (z. B. A.1), die Angabe der Art der Anlage (z. B. „Schreiben des Herrn X an Frau Z vom …“), die Angabe, auf welcher Seite oder in welchem Absatz der Klageschrift auf die Anlage Bezug genommen wird (z. B. „S. 7, Nr. 17“), den Seitenumfang der Anlage und die Angabe, auf welcher Seite der fortlaufenden Nummerierung die Anlage beginnt; ein Beispiel für ein Anlagenverzeichnis findet sich im „Muster Klageschrift“ auf der Website www.curia.europa.eu

3.   Behebung von Mängeln der Klageschrift

18.

In bestimmten Fällen werden die Parteien zur Mängelbehebung aufgefordert, um ihnen Gelegenheit zu geben, formalen Mängeln der Klageschrift abzuhelfen. So ergeht nach Art. 36 der Verfahrensordnung und Art. 8 Abs. 1 der Dienstanweisung für den Kanzler eine Aufforderung zur Mängelbehebung durch den Kanzler, wenn folgende Vorgaben nicht eingehalten sind und die Klage deshalb wegen Unzulässigkeit abgewiesen werden könnte:

Angabe von Namen und Wohnsitz des Klägers (Art. 35 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensordnung);

Angabe von Stellung und Anschrift des Anwalts, der den Kläger vertritt (Art. 35 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung);

Bezeichnung des Beklagten (Art. 35 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung);

Vorlage des Rechtsakts, dessen Aufhebung beantragt wird, der Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften („Beamtenstatut“) und der Entscheidung über die Beschwerde mit Angabe des Datums der Einreichung der Beschwerde und der Mitteilung der Entscheidung (Art. 35 Abs. 2 der Verfahrensordnung); legt der Kläger diese Unterlagen nicht vor, hat er die Gründe dafür klar darzulegen (z. B., dass die Verwaltung innerhalb der vom Beamtenstatut vorgesehenen Fristen keine Antwort auf die Beschwerde erteilt hat);

Vorlage der Bescheinigung über die Berechtigung des Anwalts, vor Gericht aufzutreten (Art. 35 Abs. 5 der Verfahrensordnung).

19.

Nach Art. 8 Abs. 1 der Dienstanweisung für den Kanzler kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine Aufforderung zur Mängelbehebung auch dann ergehen, wenn eine Klageschrift nicht den vorliegenden Praktischen Anweisungen entspricht.

20.

Der Kanzler setzt dem Kläger gemäß Art. 36 der Verfahrensordnung eine Frist zur Mängelbehebung.

21.

In den in Nr. 18 genannten Fällen wird die Klageschrift dem Beklagten noch nicht zugestellt. Erfolgt die Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist, wird das Verfahren fortgesetzt. Wird der Mangel nicht behoben, entscheidet das Gericht über die etwaige Unzulässigkeit der Klage.

22.

In den in Nr. 19 genannten Fällen, entscheidet der Kanzler, ob die Zustellung aufzuschieben ist oder nicht. Wird der Mangel nicht behoben oder werden Einwendungen erhoben, legt der Kanzler die Angelegenheit gemäß Art. 8 Abs. 7 der Dienstanweisung für den Kanzler dem Präsidenten zur Entscheidung vor.

4.   Vorläufiger Rechtsschutz

23.

Bei der Stellung von Anträgen auf Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Rechtsakts oder auf sonstige einstweilige Anordnungen ist Art. 102 der Verfahrensordnung zu beachten.

B.   Klagebeantwortung sowie sonstige Schriftsätze und Schriftstücke im schriftlichen Verfahren

24.

Die Erläuterungen und Hinweise zur Klageschrift im vorstehenden Kapitel A gelten entsprechend für die sonstigen Schriftsätze und Schriftstücke, die im Rahmen des schriftlichen Verfahrens an das Gericht gerichtet werden.

25.

Die Angaben, die in der Klagebeantwortung enthalten sein müssen, sind in Art. 39 Abs. 1 der Verfahrensordnung aufgeführt. Die Vollmacht(en), die das beklagte Organ/die beklagte Agentur ihren/ihrem Bevollmächtigten und/oder gegebenenfalls einem Anwalt gemäß Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs erteilt, sind mit der Klagebeantwortung getrennt von etwaigen Anlagen einzureichen.

26.

Für die Länge der Klagebeantwortung gilt dieselbe Vorgabe wie für die Klageschrift, nämlich 10 bis 30 Seiten, je nach den Gegebenheiten des Rechtsstreits. Bei sonstigen Schriftsätzen sind in aller Regel bis zu 15 Seiten zulässig.

27.

Die Organe und Agenturen sind aufgefordert, der Klagebeantwortung systematisch die von ihnen angeführten und nicht im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakte mit allgemeiner Geltung beizufügen.

28.

Die erste Seite jedes Schriftsatzes muss außerdem folgende Angaben enthalten:

a)

die Bezeichnung des Schriftsatzes (Klagebeantwortung, Erwiderung, Gegenerwiderung, Antrag auf Zulassung als Streithelfer, Streithilfeschriftsatz, Einrede der Unzulässigkeit, Stellungnahme zu …, Antworten auf die Fragen usw.);

b)

soweit von der Kanzlei bereits mitgeteilt, die Rechtssachennummer (F- …/…).

29.

Die im vorstehenden Kapitel A aufgestellten Regeln betreffend die Fälle, in denen zur Behebung eines Mangels der Klageschrift aufgefordert wird oder werden kann, gelten entsprechend für die Klagebeantwortung sowie die sonstigen Schriftsätze und Schriftstücke des schriftlichen Verfahrens.

C.   Verwendung technischer Kommunikationsmittel

30.

Schriftsätze, Schriftstücke und ganz allgemein alle für das Gericht bestimmten Schriftvorgänge einschließlich der Anträge auf Fristverlängerung müssen bei der Kanzlei in Urschrift eingereicht werden.

31.

Wird dem Gericht vor Einreichung der Urschrift eines Dokuments zur Wahrung einer Verfahrensfrist eine Kopie davon elektronisch übermittelt (diese Möglichkeit besteht nach Art. 34 Abs. 6 der Verfahrensordnung), so kann die Übermittlung wie folgt geschehen:

entweder per Telefax an die Kanzlei (Fax-Nummer: + 352 4303-4453)

oder per E-Mail (E-Mail-Adresse: tfp.greffe@curia.europa.eu).

Die erste Seite jedes Verfahrensvorgangs, der im Anschluss an eine elektronische Übermittlung in Urschrift eingereicht wird, muss die Angabe „Am … vorab per Fax/E-Mail übermittelt.“ enthalten, damit die entsprechenden Unterlagen leicht identifiziert werden können.

32.

Enthält ein Verfahrensvorgang Anlagen, so ist es gemäß der vorgenannten Bestimmung der Verfahrensordnung zulässig, dass die dem Gericht per Fax oder per E-Mail übermittelte Kopie nur den Vorgang selbst und das Anlagenverzeichnis umfasst.

33.

Im Fall der Übermittlung per E-Mail wird nur eine gescannte Kopie der unterzeichneten Urschrift angenommen. Eine einfache elektronische Datei oder eine Datei mit einer elektronischen Signatur oder einem mit Computer erstellten Faksimile der Unterschrift erfüllt nicht die Bedingungen des Art. 34 Abs. 6 der Verfahrensordnung.

34.

Die Einreichung eines Schriftsatzes oder eines Verfahrensvorgangs per Fax oder per E-Mail ist für die Wahrung einer Verfahrensfrist nur dann maßgebend, wenn die unterzeichnete Urschrift innerhalb der in Art. 34 Abs. 6 der Verfahrensordnung genannten Frist von zehn Tagen nach dieser Einreichung bei der Kanzlei eingeht. Es wird darauf hingewiesen, dass auf diese Frist die pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen gemäß Art. 100 Abs. 3 der Verfahrensordnung nicht anwendbar ist. Fällt dagegen das Ende der Zehntagesfrist des Art. 34 Abs. 6 der Verfahrensordnung auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag (das Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage findet sich in der Anlage zur Verfahrensordnung des Gerichtshofs), so endet die Frist nach Art. 100 Abs. 2 der Verfahrensordnung mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

35.

Die unterzeichnete Urschrift des Verfahrensvorgangs ist unverzüglich, unmittelbar nach der elektronischen Vorabübermittlung abzuschicken, ohne dass an ihr irgendwelche Korrekturen oder Änderungen, seien sie auch noch so unbedeutend, vorgenommen werden; davon ausgenommen sind Berichtigungen von Schreibfehlern, die jedoch auf einem gesonderten Blatt aufzuführen sind, das zusammen mit der Urschrift übermittelt wird. Vorbehaltlich dieser letztgenannten Möglichkeit wird für die Zwecke der Wahrung der Verfahrensfristen bei Abweichungen zwischen der unterzeichneten Urschrift und der zuvor eingereichten Kopie nur der Tag des Eingangs der unterzeichneten Urschrift berücksichtigt.

D.   Anträge auf vertrauliche Behandlung

36.

Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 44 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung berücksichtigt das Gericht nur Unterlagen, von denen die Vertreter der Parteien Kenntnis nehmen und zu denen sie Stellung nehmen konnten (Art. 44 Abs. 1 der Verfahrensordnung).

37.

Eine Partei kann jedoch beantragen, dass bestimmte Aktenauszüge, die geheim oder vertraulich sind,

einer Partei in einer verbundenen Rechtssache nicht zugänglich gemacht werden (Art. 46 Abs. 3 der Verfahrensordnung);

von der Übermittlung an einen Streithelfer ausgenommen werden (Art. 110 Abs. 2 der Verfahrensordnung).

38.

Anträge auf vertrauliche Behandlung nach Art. 46 Abs. 3 oder Art. 110 Abs. 2 der Verfahrensordnung sind mit besonderem Schriftsatz zu stellen.

39.

Der Antrag muss genau und auf das unbedingt Erforderliche beschränkt sein. Er darf sich keinesfalls auf einen ganzen Schriftsatz und nur ausnahmsweise auf eine ganze Anlage beziehen.

40.

In dem Antrag auf vertrauliche Behandlung sind die betreffenden Angaben oder Passagen genau zu bezeichnen, und er muss eine kurze Begründung des geheimen oder vertraulichen Charakters für jede dieser Angaben oder Passagen enthalten.

41.

Dem Antrag auf vertrauliche Behandlung ist eine nicht vertrauliche Fassung des betreffenden Schriftsatzes oder sonstigen Schriftstücks beizufügen, in der die Angaben oder Passagen, auf die sich der Antrag bezieht, entfernt sind.

E.   Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

42.

Für Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist das Formular zu verwenden, das diesen Praktischen Anweisungen als Anlage beigefügt ist. Ein nicht unter Verwendung dieses Formulars gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird nicht berücksichtigt; in diesem Fall weist der Kanzler in einem Antwortschreiben darauf hin, dass das Formular verwendet werden muss, und fügt es dem Schreiben bei.

43.

Das Formular kann von der Website www.curia.europa.eu heruntergeladen werden. Es kann auch bei der Kanzlei des Gerichts per E-Mail, auf dem Postweg oder telefonisch (vgl. Nr. 44) angefordert werden.

44.

Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Formular ist zusammen mit den Belegen an folgende Anschrift zu übermitteln: Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst, L-2925 Luxemburg (Telefonnummer: + 352 4303-1; Fax-Nummer: + 352 4303-4453; E-Mail-Adresse: tfp.greffe@curia.europa.eu).

II.   MÜNDLICHES VERFAHREN

A.   Räumlichkeiten

45.

Die öffentlichen Sitzungen des Gerichts finden statt

im Sitzungssaal „Allegro“ am Sitz des Gerichts, 35 A, Avenue J.-F. Kennedy, Luxemburg, 1. Stock, wenn Französisch die Verfahrenssprache der Rechtssache ist,

im Sitzungssaal „Dalsgaard“ im „Erasmus“-Gebäude des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, rue du Fort Niedergrünewald, Luxemburg, wenn eine andere Sprache als Französisch die Verfahrenssprache der Rechtssache ist.

46.

In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wird stets angegeben, wo diese stattfindet. Der Saal „Dalsgaaråd“ ist technisch so ausgestattet, dass in alle Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften simultangedolmetscht werden kann, während dies beim Saal „Allegro“ nicht der Fall ist, so dass mündliche Verhandlungen dort ausschließlich auf Französisch abgehalten werden. Wird im letztgenannten Fall gleichwohl die Anwesenheit von Dolmetschern während der gesamten mündlichen Verhandlung oder für bestimmte Bedürfnisse aus besonderen Gründen für unerlässlich gehalten (z. B., wenn das persönliche Erscheinen einer Partei, die sich nicht auf Französisch ausdrücken kann, vom Gericht angeordnet worden ist), so ist beim Gericht ein entsprechender begründeter Antrag unmittelbar nach Zugang der Ladung zur mündlichen Verhandlung zu stellen, damit möglichst rasch für einen etwaigen Wechsel des Saals oder die Anwesenheit von Dolmetschern gesorgt werden kann.

47.

Ein Plan der Gebäude findet sich auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften www.curia.europa.eu. In der Umgebung beider Gebäude kann gebührenpflichtig geparkt werden; das „Erasmus“-Gebäude hat auch eine für Besucher zugängliche Tiefgarage.

48.

Aus Sicherheitsgründen unterliegt der Zugang zu den Gebäuden Kontrollen. Die Parteien und ihre Vertreter müssen ihren Personalausweis, Reisepass, Berufsausweis oder ein sonstiges Ausweispapier vorlegen.

B.   Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

49.

Die Vertreter der Parteien werden von der Kanzlei einige Wochen vor dem Termin der mündlichen Verhandlung zu dieser geladen. Anträgen auf Verlegung des Termins einer mündlichen Verhandlung wird nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen stattgegeben. Sie müssen gebührend begründet und zusammen mit geeigneten Belegen so rasch wie möglich beim Gericht eingereicht werden.

50.

Die Parteien erhalten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung den Vorbereitenden Sitzungsbericht des Berichterstatters. Dieser Bericht enthält in der Regel u. a. den Gegenstand des Rechtsstreits, die Anträge der Parteien, die Gesichtspunkte, auf die die Parteien ihre mündlichen Ausführungen konzentrieren sollten, die tatsächlichen und rechtlichen Punkte, die einer Vertiefung bedürfen, sowie Angaben zur Dauer der einleitenden mündlichen Ausführungen der Parteivertreter; das Gericht kann auch auf seine Absicht hinweisen, in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeiten für eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu prüfen.

51.

Parteivertreter, die beabsichtigen, nicht an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, werden gebeten, dies dem Gericht möglichst rasch mitzuteilen. In diesem Fall findet die mündliche Verhandlung in ihrer Abwesenheit statt. Entsprechendes gilt, wenn das Gericht das Nichterscheinen einer Partei in der mündlichen Verhandlung feststellt, ohne dass es darüber ordnungsgemäß informiert worden ist.

52.

Parteivertreter, die beabsichtigen, sich durch eine ermächtigte Person vertreten zu lassen, die ursprünglich nicht von ihrem Mandanten bevollmächtigt wurde, werden ebenfalls gebeten, dies dem Gericht möglichst rasch mitzuteilen und dafür zu sorgen, dass vor der mündlichen Verhandlung eine entsprechende Vollmacht für diese Person und gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Anwaltszulassung des für sie auftretenden Anwalts oder Beistands vorgelegt werden.

C.   Ablauf der mündlichen Verhandlung

53.

Die Vertreter der Parteien sind verpflichtet, vor dem Gericht in Robe aufzutreten. Das Gericht hält stets einige Roben für sie vor; im Bedarfsfall wende man sich an den Gerichtsdiener.

54.

Einige Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung werden die Vertreter der Parteien vom Gerichtsdiener in das hinter dem Sitzungssaal gelegene Beratungszimmer zu einem Gespräch mit den Richtern des Spruchkörpers über die Gestaltung des Ablaufs der mündlichen Verhandlung geführt.

55.

Die Anwesenden erheben sich von ihren Sitzen, wenn die Mitglieder des Gerichts den Saal betreten. Die mündliche Verhandlung beginnt sodann damit, dass der Kanzler die Rechtssache aufruft.

56.

Da die Richter den schriftlichen Vortrag kennen, werden die Vertreter der Parteien gebeten, in ihren mündlichen Ausführungen nicht den Inhalt der Schriftsätze wiederzugeben, sondern sich auf die im Vorbereitenden Sitzungsbericht angesprochenen Punkte zu konzentrieren und die Fragen der Richter zu beantworten. Das Gleiche gilt gegebenenfalls für die Parteien selbst, wenn das Gericht ihnen das Wort erteilt hat. Da die mündliche Verhandlung der Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Punkte dient, auf die es für die Entscheidung der Rechtssache ankommt, soll ihr Ablauf einem Dialog zwischen den Richtern und den Parteien sowie ihren Vertretern nahekommen.

57.

Die Vertreter der Parteien haben auf jeden Fall Gelegenheit, einleitende Ausführungen zu machen, für deren Dauer der Vorbereitende Sitzungsbericht eine Orientierung gibt (in der Regel zwischen 15 Minuten je Partei in Rechtssachen vor einer Kammer mit drei Richtern oder einem Einzelrichter und 30 Minuten in Rechtssachen vor der Kammer mit fünf Richtern oder dem Plenum). Diese Dauer umfasst nicht die Zeit, die benötigt wird, um die Fragen des Gerichts zu beantworten oder auf die mündlichen Ausführungen der Gegenpartei zu erwidern.

58.

Da die Sitzungssäle mit einer Verstärkeranlage ausgestattet sind, wird jeder Redner gebeten, den Einschaltknopf des Mikrofons zu betätigen, bevor er das Wort ergreift. Die Vertreter der Parteien werden ebenfalls gebeten, wenn sie ein Urteil zitieren, die gesamte Quelle einschließlich des Namens der Parteien zu nennen und gegebenenfalls die Seite der Veröffentlichung anzugeben, auf der sich die betreffende Passage befindet.

59.

Es wird darauf hingewiesen, dass Unterlagen beim Gericht im Rahmen des schriftlichen Verfahrens einzureichen sind. Nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen kann das Gericht Unterlagen in der mündlichen Verhandlung entgegennehmen. Die gleiche Regel gilt für jedes Beweisangebot in der mündlichen Verhandlung.

D.   Besonderheiten des Simultandolmetschens

60.

Die Vertreter der Parteien werden darauf hingewiesen, dass es in den Rechtssachen, in denen Simultandolmetschen erforderlich ist, im Allgemeinen vorzuziehen ist, anhand von Notizen frei zu sprechen, anstatt einen Text abzulesen. Ebenso ist eine Reihe kurzer Sätze einer langen und komplizierten Ausführung vorzuziehen.

61.

Werden die mündlichen Ausführungen gleichwohl schriftlich ausgearbeitet, so wird empfohlen, bei der Abfassung des Textes der Tatsache Rechnung zu tragen, dass er mündlich vorgetragen werden muss und sich daher einem mündlichen Vortrag möglichst annähern sollte. Um in diesem Fall das Dolmetschen zu erleichtern, werden die Vertreter der Parteien gebeten, den Text oder Schriftträger ihrer Ausführungen dem Dolmetscherdienst vorab zur Verfügung zu stellen, damit die Dolmetscher ihn bei ihrem vorbereitenden Aktenstudium berücksichtigen können (Direktion Dolmetschen, Fax-Nummer: +352-4303-3697, E-Mail-Adresse: interpret@curia.europa.eu). Dieser Text wird wohlgemerkt weder den anderen Parteien noch den Richtern des Spruchkörpers übermittelt.

E.   Gütliche Beilegung

62.

Das Gericht kann die mündliche Verhandlung auf Antrag der Vertreter der Parteien oder von sich aus kurz unterbrechen, wenn die Vertreter der Parteien einen Vorschlag für eine gütliche Beilegung mit ihren Mandanten oder miteinander – gegebenenfalls im Beisein eines oder mehrerer Richter – erörtern möchten. Wird eine Erörterung unter vier Augen gewünscht, so kann ein besonderer Raum zur Verfügung gestellt werden. Entsprechende Anliegen sind an den Kanzler oder an den Gerichtsdiener zu richten.

F.   Schließung der mündlichen Verhandlung

63.

Der Präsident des Spruchkörpers erklärt die mündliche Verhandlung für geschlossen. Die Parteien erhalten später ein kurzes Protokoll der mündlichen Verhandlung. Außerdem werden sie später schriftlich über den Fortgang des Verfahrens, insbesondere über den Termin zur Urteilsverkündung, unterrichtet.

III.   INKRAFTTRETEN DIESER ANWEISUNGEN

64.

Die „Hinweise für die Parteien und ihre Vertreter für die mündliche Verhandlung vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union“ werden durch die vorliegenden Praktischen Anweisungen aufgehoben. Diese werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

65.

Die Kanzlei des Gerichts stellt zur Unterstützung der Parteien verschiedene „Checklisten“ und „Muster“ auf der Website www.curia.europa.eu zur Verfügung.

Luxemburg, den 25. Januar 2008

Der Kanzler

W. HAKENBERG

Der Präsident

P.J. MAHONEY


ANLAGE

HINWEISE FÜR DIE STELLUNG VON ANTRÄGEN AUF BEWILLIGUNG VON PROZESSKOSTENHILFE UND VORGESCHRIEBENES FORMULAR

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GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

ANTRAG AUF BEWILLIGUNG VON PROZESSKOSTENHILFE

HINWEISE FÜR DIE ANTRAGSTELLER UND VORGESCHRIEBENES FORMULAR

I.   HINWEISE FÜR DIE ANTRAGSTELLER EINES ANTRAGS AUF BEWILLIGUNG VON PROZESSKOSTENHILFE (1)

A.   Rechtlicher Rahmen

1.   Zuständigkeit des Gerichts

Zulässigkeit von Klagen vor dem Gericht

Auf folgende Bestimmungen wird hingewiesen:

für die Zuständigkeit des Gerichts auf Art. 236 EG-Vertrag und Art. 152 EAG-Vertrag sowie Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs;

für die Zulässigkeit von Klagen vor dem Gericht auf die Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts, die insoweit bestimmte Voraussetzungen regeln.

2.   Rechtlicher Rahmen der Prozesskostenhilfe

Die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe finden sich in der Verfahrensordnung.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich insbesondere Folgendes:

a.

Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

Natürliche Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage vollständig oder teilweise außer Stande sind, die Kosten des Beistands und der rechtlichen Vertretung vor dem Gericht zu tragen, haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe (Art. 95 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung).

Die wirtschaftliche Lage wird unter Berücksichtigung objektiver Faktoren wie des Einkommens, des Vermögens und der familiären Situation beurteilt (Art. 95 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verfahrensordnung).

Mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind Unterlagen und Belege einzureichen, die eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers ermöglichen, wie eine Bescheinigung einer zuständigen nationalen Behörde, die dessen wirtschaftliche Lage bestätigt (Art. 96 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung).

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann vor oder nach Klageerhebung beantragt werden. Der Antrag unterliegt nicht dem Anwaltszwang (Art. 96 Abs. 1 der Verfahrensordnung).

Wird der Antrag vor Klageerhebung eingereicht, so hat der Antragsteller den Gegenstand der beabsichtigten Klage, den Sachverhalt und das Vorbringen zur Stützung der Klage kurz darzulegen. Mit dem Antrag sind entsprechende Unterlagen einzureichen (Art. 96 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verfahrensordnung).

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, wenn die Rechtsverfolgung, für die sie beantragt ist, offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint (Art. 95 Abs. 3 der Verfahrensordnung).

Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, im Laufe des Verfahrens, so kann der Präsident von Amts wegen oder auf Antrag nach Anhörung des Betroffenen die Prozesskostenhilfe entziehen (Art. 97 Abs. 5 der Verfahrensordnung).

Das Gericht kann nach Art. 120 der Verfahrensordnung für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Verwendung eines Formulars vorschreiben (Art. 96 Abs. 3 der Verfahrensordnung). Das Gericht hat in den Praktischen Anweisungen für die Parteien von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

b.

Verfahren

Hat der Antragsteller nicht selbst einen Anwalt vorgeschlagen oder ist es untunlich, seinem Vorschlag zu folgen, so übermittelt der Kanzler der zuständigen Stelle des betroffenen Staates, die in Anlage II der Zusätzlichen Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannt ist, den Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, und eine Abschrift des Antrags. Unter Berücksichtigung der von dieser Stelle übermittelten Vorschläge wird bestimmt, welcher Anwalt mit der Vertretung des Antragstellers beauftragt wird (Art. 97 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verfahrensordnung).

Die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hemmt den Lauf der Klagefrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss, mit dem über diesen Antrag entschieden wird, oder, wenn ein Anwalt zur Vertretung des Betreffenden in diesem Beschluss nicht bestimmt wird, der Beschluss, in dem ein Anwalt zur Vertretung des Antragstellers bestimmt wird, zugestellt wird (Art. 97 Abs. 4 der Verfahrensordnung).

c.

Anteilige Prozesskostenhilfe

In dem Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, kann ein Betrag festgesetzt werden, der dem mit der Vertretung des Antragstellers beauftragten Anwalt zu zahlen ist, oder eine Obergrenze festgelegt werden, die die Auslagen und Gebühren des Anwalts grundsätzlich nicht überschreiten dürfen. Der Beschluss kann eine Beteiligung des Antragstellers an den in Art. 95 Abs. 1 der Verfahrensordnung genannten Kosten unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage vorsehen (Art. 97 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verfahrensordnung).

d.

Tragung der Kosten

Hat der Empfänger der Prozesskostenhilfe aufgrund der das Verfahren beendenden Entscheidung seine eigenen Kosten zu tragen, so setzt der Präsident durch mit Gründen versehenen, unanfechtbaren Beschluss diejenigen Auslagen und Gebühren des Anwalts fest, die von der Kasse des Gerichts getragen werden (Art. 98 Abs. 2 der Verfahrensordnung).

Hat das Gericht in der das Verfahren beendenden Entscheidung die Kosten des Empfängers der Prozesskostenhilfe einer anderen Partei auferlegt, so hat diese andere Partei der Kasse des Gerichts die als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge zu erstatten (Art. 98 Abs. 3 der Verfahrensordnung).

Unterliegt der Empfänger der Prozesskostenhilfe, so kann das Gericht in der das Verfahren beendenden Entscheidung im Rahmen der Kostenentscheidung aus Gründen der Billigkeit anordnen, dass eine oder mehrere andere Parteien ihre eigenen Kosten tragen oder dass diese vollständig oder zum Teil von der Kasse des Gerichts als Prozesskostenhilfe getragen werden (Art. 98 Abs. 4 der Verfahrensordnung).

B.   Modalitäten der Einreichung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Nach Nr. 42 der Praktischen Anweisungen für die Parteien ist für Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das vorliegende Formular zu verwenden. Ein in anderer Form als mit dem Formular gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird nicht berücksichtigt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann per Fax oder E-Mail eingereicht werden. Ein auf diese Weise eingereichter Antrag findet jedoch erst dann Berücksichtigung, wenn die unterzeichnete Urschrift beim Gericht eingeht.

Im Fall der Übermittlung durch E-Mail wird nur eine gescannte Kopie der unterzeichneten Urschrift angenommen.

Die Urschrift des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist vom Antragsteller selbst oder von seinem Anwalt zu unterzeichnen. Andernfalls findet der Antrag keine Berücksichtigung, und das Dokument wird zurückgesandt.

Wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Anwalt des Antragstellers vor Klageerhebung eingereicht, so sind mit dem Antrag Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Anwalt berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten.

C.   Folgen einer ordnungsgemäßen Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor Klageerhebung

Der vor Klageerhebung ordnungsgemäß eingereichte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hemmt die Klagefrist bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses, mit dem über den Antrag entschieden wird, oder des Beschlusses, in dem ein Anwalt zur Vertretung des Antragstellers bestimmt wird. Die Klagefrist läuft somit nicht, solange der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Gericht geprüft wird.

Geht die Urschrift des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei der Kanzlei des Gerichts innerhalb von zehn Tagen nach Einreichung des Antrags per Fax oder E-Mail ein, so wird für die Hemmung der Klagefrist das Datum der Einreichung per Fax oder E-Mail berücksichtigt.

Geht die Urschrift beim Gericht nach Ablauf dieser Zehntagesfrist ein, so wird nicht das Datum der Einreichung des Antrags per Fax oder E-Mail, sondern das Datum der Einreichung der Urschrift des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe berücksichtigt.

D.   Inhalt des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Belege

1.   Wirtschaftliche Lage des Antragstellers

Mit dem Antrag sind Unterlagen und Belege einzureichen, die eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers ermöglichen, wie eine Bescheinigung einer zuständigen nationalen Behörde, die dessen wirtschaftliche Lage bestätigt.

Beispiele dafür sind:

Bescheinigungen der Ämter für Sozialhilfe oder der Arbeitslosenversicherung;

Einkommensteuererklärungen oder Steuerbescheide;

Gehaltsabrechnungen;

Kontoauszüge.

Vom Antragsteller selbst ausgefüllte und unterzeichnete feierliche Erklärungen reichen nicht aus, um den Nachweis zu erbringen, dass er vollständig oder teilweise außer Stande ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die in dem Formular zur wirtschaftlichen Lage des Antragstellers gemachten Angaben und die zur Stützung dieser Angaben eingereichten Belege sollen ein vollständiges Bild von der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers vermitteln.

Es sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller dem Gericht gegenüber nicht nur Angaben zu seinen Einkünften machen muss, sondern auch Angaben, die dem Gericht eine Beurteilung seiner Vermögenslage erlauben.

Ein Antrag, der nicht rechtlich hinreichend belegt, dass der Antragsteller außer Stande ist, die Kosten des Rechtszugs zu tragen, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat dem Gericht unverzüglich jede Veränderung seiner wirtschaftlichen Lage mitzuteilen, aufgrund deren Art. 97 Abs. 5 der Verfahrensordnung zur Anwendung kommen könnte, wonach der Präsident, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, im Laufe des Verfahrens ändern, die Prozesskostenhilfe von Amts wegen oder auf Antrag nach Anhörung des Betroffenen entziehen kann.

2.   Gegenstand der beabsichtigten Klage, Sachverhalt und Vorbringen, auf das die Klage gestützt wird

Wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor Klageerhebung eingereicht, so hat der Antragsteller den Gegenstand seiner Klage, den Sachverhalt und das Vorbringen, auf das die Klage gestützt werden soll, kurz darzulegen. Hierfür ist im Formular eine Rubrik vorgesehen.

Von jedem Beleg, der für die Beurteilung der Zulässigkeit und der Begründetheit der späteren Klage erheblich ist, ist eine Kopie beizufügen. Beispiele dafür sind:

ggf. der Rechtsakt, dessen Aufhebung der Antragsteller zu beantragen beabsichtigt;

ggf. die Beschwerde im Sinne des Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts und die Entscheidung über die Beschwerde mit Angabe des Datums der Einreichung der Beschwerde und der Mitteilung der Entscheidung;

ggf. der Antrag im Sinne des Art. 90 Abs. 1 des Beamtenstatuts und die Entscheidung über den Antrag mit Angabe des Datums der Antragstellung und der Mitteilung der Entscheidung;

der Schriftwechsel mit dem künftigen Beklagten.

3.   Sonstige sachdienliche Hinweise

Dem Antragsteller wird empfohlen, die Belege in Kopie einzureichen, da Originale nicht zurückgesandt werden.

Ein Antrag kann nicht durch die spätere Einreichung von Nachträgen ergänzt werden. Solche Nachträge werden zurückgewiesen, wenn sie eingereicht worden sind, ohne vom Gericht angefordert worden zu sein. Es ist daher wichtig, alle erforderlichen Angaben in dem Formular zu machen und von jedem Dokument, das diese beweisen kann, eine Kopie beizufügen. In außergewöhnlichen Fällen können jedoch Belege dafür, dass der Antragsteller vollständig oder teilweise außer Stande ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen, im Nachhinein angenommen werden, sofern ihre verspätete Einreichung gerechtfertigt wird.

Reicht der im Formular für eine Rubrik vorgesehene Platz nicht aus, so kann dem Antrag zu ihrer Vervollständigung ein Zusatzblatt beigefügt werden.

E.   Anschrift

Das Formular kann von der Website www.curia.europa.eu heruntergeladen werden. Es kann auch bei der Kanzlei des Gerichts per E-Mail, auf dem Postweg oder telefonisch angefordert werden (s. u.).

Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular ist zusammen mit den Belegen an folgende Anschrift zu übermitteln:

Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst

L-2925 Luxemburg

Tel.: (352) 4303-1

Fax: (352) 4303 4453

E-Mail-Adresse: tfp.greffe@curia.europa.eu

II.   FORMULAR DES ANTRAGS AUF BEWILLIGUNG VON PROZESSKOSTENHILFE

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(1)  Die vorliegenden Hinweise sind integraler Bestandteil des Formulars für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die in ihnen enthaltenen Informationen sind der Verfahrensordnung des Gerichts und den Praktischen Anweisungen für die Parteien entnommen.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

13.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/34


BESCHLUSS Nr. 1/2008 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ

vom 22. Februar 2008

zur Ersetzung der Tabellen III und IV Buchstabe b des Protokolls Nr. 2

(2008/219/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend „das Abkommen“ genannt, geändert durch das am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, und auf das zugehörige Protokoll Nr. 2, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Umsetzung des Protokolls Nr. 2 des Abkommens legt der Gemischte Ausschuss für die Vertragsparteien Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt fest.

(2)

Die tatsächlichen Preise auf den Inlandsmärkten der Vertragsparteien für die Rohstoffe, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden, haben sich geändert.

(3)

Daher ist es erforderlich, die in den Tabellen III und IV Buchstabe b des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Referenzpreise und Beträge entsprechend zu aktualisieren.

(4)

Die derzeitige Marktlage hat sich im Vergleich zu den letzten Jahren erheblich geändert; eine neue Entwicklung ist dabei die Einführung von Preisausgleichsmaßnahmen an der europäischen Grenze, da die Inlandspreise bestimmter Grunderzeugnisse in der Schweiz sich als niedriger erwiesen haben als die Inlandspreise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft.

(5)

Da mit einer anhaltenden Volatilität des Marktes gerechnet wird, werden die Partner auf zweimonatlicher Basis Informationen austauschen, und bei Bekanntgabe erheblicher Unterschiede könnte es zu einer Änderung dieses Beschlusses kommen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Tabellen III und IV Buchstabe b des Protokolls Nr. 2 werden durch die Tabellen in den Anhängen I und II dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Februar 2008.

Brüssel, den 22. Februar 2008

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Jacques DE WATTEVILLE


ANHANG I

„TABELLE III

Referenzpreise der Gemeinschaft und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

(CHF/100 kg Eigengewicht)

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der EG

(CHF/100 kg Eigengewicht)

Artikel 4 Absatz 1

Auf Schweizer Seite angewandt

Differenz Referenzpreis Schweiz/EG

(CHF/100 kg Eigengewicht)

Artikel 3 Absatz 3

Auf EU-Seite angewandt

Differenz Referenzpreis Schweiz/EG

(EUR/100 kg Eigengewicht)

Weichweizen

59,71

44,14

15,55

0,00

Hartweizen

71,05

68,55

2,50

0,00

Roggen

59,15

40,61

18,54

0,00

Gerste

52,65

52,65

0,00

0,00

Mais

37,94

37,94

0,00

0,00

Weichweizenmehl

104,00

68,55

35,45

0,00

Vollmilchpulver

582,00

651,20

0,00

35,32

Magermilchpulver

447,10

610,44

0,00

83,20

Butter

922,00

690,12

231,90

0,00

Weißzucker

Eier (1)

255,00

205,50

49,50

0,00

Kartoffeln, frisch

42,00

23,80

18,20

0,00

Pflanzliche Fette (2)

390,00

160,00

230,00

0,00


(1)  Auf der Grundlage der Preise für Flüssigei (nicht in der Schale), multipliziert mit dem Faktor 0,85.

(2)  Preise für pflanzliche Fette (für die Back- und Nahrungsmittelindustrie) mit einem Fettgehalt von 100 GHT.“


ANHANG II

„TABELLE IV

b)

Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:


Landwirtschaftlicher Rohstoff

Auf Schweizer Seite angewandt Artikel 3 Absatz 2

Grundbetrag

(CHF/100 kg Eigengewicht)

Auf EG-Seite angewandt Artikel 4 Absatz 2

Grundbetrag

(EUR/100 kg Eigengewicht)

Weichweizen

13,20

0,00

Hartweizen

2,00

0,00

Roggen

15,60

0,00

Gerste

0,00

0,00

Mais

0,00

0,00

Weichweizenmehl

30,00

0,00

Vollmilchpulver

0,00

41,42  (1)

Magermilchmehl

0,00

97,78  (1)

Butter

197,00

0,00

Weißzucker

0,00

0,00

Eier

34,00

0,00

Kartoffeln, frisch

15,00

0,00

Pflanzliche Fette

196,00

0,00


(1)  Die Ausfuhrhilfe in Form von Preisausgleichsmaßnahmen unterliegt Artikel 11 des WTO-Übereinkommens“.