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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 59 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat |
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2008/180/EG |
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2008/181/EG |
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2008/182/Euratom |
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2008/183/EG |
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2008/184/EG |
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Kommission |
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2008/185/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 669) (kodifizierte Fassung) ( 1 ) |
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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
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IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
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4.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 59/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 195/2008 DES RATES
vom 3. März 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/186/GASP vom 3. März 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak (1),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen enthält Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates (2) besondere Regelungen für Einnahmen aus den Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak, während Artikel 10 der genannten Verordnung besondere Regelungen zur Immunität bestimmter irakischer Vermögenswerte in Bezug auf Gerichtsverfahren vorsieht. Die besonderen Bestimmungen für Einnahmen sind noch in Kraft, während die besonderen Immunitätsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2007 galten. |
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(2) |
Sowohl in der Resolution 1790 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als auch im Gemeinsamen Standpunkt 2008/186/GASP ist festgelegt, dass diese beiden besonderen Regelungen bis zum 31. Dezember 2008 gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(3) |
Ferner sind, was die Angaben zu den zuständigen Behörden, die Haftung für Verstöße und die Rechtshoheit anbetrifft, in der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 die jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis zu berücksichtigen. Im Sinne dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet. |
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(4) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Sämtliche Einnahmen aus Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak gemäß der in Anhang I aufgeführten Liste werden ab dem 22. Mai 2003 entsprechend den in der UNSC-Resolution 1483 (2003), insbesondere in den Nummern 20 und 21, festgelegten Bedingungen in den Entwicklungsfonds für Irak eingezahlt.“ |
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2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4a Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.“ |
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3. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 (1) Abweichend von Artikel 4 können die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) In allen anderen Fällen dürfen die gemäß Artikel 4 eingefrorenen Gelder, wirtschaftlichen Ressourcen und Einnahmen aus wirtschaftlichen Ressourcen nach Maßgabe der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nur zum Zweck ihres Transfers an den von der irakischen Zentralbank geführten Entwicklungsfonds für Irak freigegeben werden.“ |
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4. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 (1) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 4 oder die Förderung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Transaktionen ist, ist untersagt. (2) Informationen darüber, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission direkt oder über diese zuständigen Behörden zu übermitteln.“ |
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5. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Unbeschadet der für die Berichterstattung, Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen und unbeschadet des Artikels 284 des Vertrags sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
(2) Die gemäß diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“ |
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6. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 15a (1) Die Mitgliedstaaten benennen die in den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und stellen alle diesbezüglichen Informationen auf den oder über die in Anhang V genannten Websites zur Verfügung. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. März 2008 ihre zuständigen Behörden mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.“ |
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7. |
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Diese Verordnung gilt
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8. |
Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Artikel 2 und 10 gelten bis zum 31. Dezember 2008.“ |
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9. |
Anhang V erhält die Fassung des Textes im Anhang dieser Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 3. März 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PODOBNIK
(1) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.
(2) ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
ANHANG
„ANHANG V
Websites mit Informationen über die in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission
A. Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden
BELGIEN
http://www.diplomatie.be/eusanctions
BULGARIEN
http://www.mfa.government.bg
TSCHECHISCHE REPUBLIK
http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce
DÄNEMARK
http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519
GRIECHENLAND
hhttp://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/
SPANIEN
www.mae.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones+Internacionales
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/
ITALIEN
http://www.esteri.it/UE/deroghe.html
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt
LUXEMBURG
http://www.mae.lu/sanctions
UNGARN
http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/
MALTA
http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp
NIEDERLANDE
http://www.minbuza.nl/sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
http://www.msz.gov.pl
PORTUGAL
http://www.min-nestrangeiros.pt
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
SLOWAKEI
http://www.foreign.gov.sk
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
http://www.fco.gov.uk/competentauthorities
B. Adresse für Mitteilungen an die Europäische Kommission
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Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
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Generaldirektion Außenbeziehungen |
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Direktion A – Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP |
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Referat A.2 – Krisenreaktion und Friedenskonsolidieru |
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CHAR 12/106 |
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1049 Brüssel |
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Belgien |
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Tel. (32-2) 295 55 85 |
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Fax (32-2) 299 08 73“ |
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4.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 59/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 196/2008 DER KOMMISSION
vom 3. März 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 4. März 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. März 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 3. März 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
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0702 00 00 |
JO |
69,6 |
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MA |
51,6 |
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TN |
120,5 |
|
|
TR |
143,2 |
|
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ZZ |
96,2 |
|
|
0707 00 05 |
EG |
244,4 |
|
JO |
190,5 |
|
|
MA |
114,7 |
|
|
TR |
168,8 |
|
|
ZZ |
179,6 |
|
|
0709 90 70 |
MA |
82,8 |
|
TR |
160,7 |
|
|
ZZ |
121,8 |
|
|
0709 90 80 |
EG |
54,8 |
|
ZZ |
54,8 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
44,7 |
|
IL |
54,4 |
|
|
MA |
56,2 |
|
|
TN |
50,5 |
|
|
TR |
89,7 |
|
|
ZZ |
59,1 |
|
|
0805 50 10 |
IL |
109,4 |
|
SY |
56,4 |
|
|
TR |
124,9 |
|
|
ZZ |
96,9 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
102,3 |
|
CA |
53,7 |
|
|
CN |
97,0 |
|
|
MK |
42,4 |
|
|
US |
109,6 |
|
|
UY |
89,9 |
|
|
ZZ |
82,5 |
|
|
0808 20 50 |
AR |
82,0 |
|
CL |
63,2 |
|
|
CN |
80,3 |
|
|
US |
123,2 |
|
|
ZA |
102,3 |
|
|
ZZ |
90,2 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Verschiedenes“.
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4.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 59/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 197/2008 DER KOMMISSION
vom 3. März 2008
zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Queijo Serra da Estrela (g.U.))
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Portugals auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) geschützten Ursprungsbezeichnung „Queijo Serra da Estrela“ geprüft. |
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(2) |
Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingelegt wurde, sind die Änderungen zu genehmigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. März 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2156/2005 (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 54).
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags:
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Klasse 1.3 |
Käse |
PORTUGAL
Queijo Serra da Estrela (g.U.)
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4.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 59/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 198/2008 DER KOMMISSION
vom 3. März 2008
zur zweiundneunzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
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(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 20. Februar 2008, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. März 2008
Für die Kommission
Eneko LANDÁBURU
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 59/2008 der Kommission (ABl. L 22 vom 25.1.2008, S. 4).
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
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(1) |
Der Eintrag „Islamic Jihad Group (alias (a) Jama’at al-Jihad, (b) Libyan Society, (c) Kazakh Jama’at, (d) Jamaat Mojahedin, (e) Jamiyat, (f) Jamiat al-Jihad al-Islami, (g) Dzhamaat Modzhakhedov, (h) Islamic Jihad Group of Uzbekistan, (i) al-Djihad al-Islami, (j) Zamaat Modzhakhedov Tsentralnoy Asii)“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung: „Islamic Jihad Group (alias (a) Jama’at al-Jihad, (b) Libyan Society, (c) Kazakh Jama’at, (d) Jamaat Mojahedin, (e) Jamiyat, (f) Jamiat al-Jihad al-Islami, (g) Dzhamaat Modzhakhedov, (h) Islamic Jihad Group of Uzbekistan, (i) al-Djihad al-Islami, (j) Zamaat Modzhakhedov Tsentralnoy Asii, (k) Islamic Jihad Union).“ |
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(2) |
Der Eintrag „Fahd Muhammad ‘Abd Al-‘Aziz Al-Khashiban (alias (a) Fahad H. A. Khashayban, (b) Fahad H. A. al-Khashiban, (c) Fahad H. A. Kheshaiban, (d) Fahad H. A. Kheshayban, (e) Fahad H. A. al-Khosiban, (f) Fahad H. A. Khasiban, (g) Fahd Muhammad ‘Abd Al-‘Aziz al-Khashayban (h) Fahd Muhammad’ Abd al-‘Aziz al-Khushayban, (i) Fahad al-Khashiban, (j) Fahd Khushaiban, (k) Fahad Muhammad A. al-Khoshiban, (l) Fahad Mohammad A. al-Khoshiban, (m) Abu Thabit, (n) Shaykh Abu Thabit, (o) Shaykh Thabet, (p) Abu Abdur Rahman, (q) Abdur Abu Rahman). Geburtsdatum: 16.10.1966. Geburtsort: ‘Aniza, Saudi-Arabien. Weitere Angaben: an der Finanzierung und sonstigen Unterstützung der Gruppe Abu Sayyaf Group beteiligt“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Fahd Muhammad ‘Abd Al-‘Aziz Al-Khashiban (alias (a) Fahad H. A. Khashayban, (b) Fahad H. A. al-Khashiban, (c) Fahad H. A. Kheshaiban, (d) Fahad H. A. Kheshayban, (e) Fahad H. A. al-Khosiban, (f) Fahad H. A. Khasiban, (g) Fahd Muhammad ‘Abd Al-‘Aziz al-Khashayban (h) Fahd Muhammad’ Abd al-‘Aziz al-Khushayban, (i) Fahad al-Khashiban, (j) Fahd Khushaiban, (k) Fahad Muhammad A. al-Khoshiban, (l) Fahad Mohammad A. al-Khoshiban, (m) Fahad Mohammad Abdulaziz Alkhoshiban, (n) Abu Thabit, (o) Shaykh Abu Thabit, (p) Shaykh Thabet, (q) Abu Abdur Rahman, (r) Abdur Abu Rahman). Geburtsdatum: 16.10.1966. Geburtsort: Oneiza, Saudi-Arabien. Pass Nr.: G477835 (ausgestellt am 26.6.2006, gültig bis 3.5.2011). Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Weitere Angaben: an der Finanzierung und sonstigen Unterstützung der Gruppe Abu Sayyaf beteiligt.“ |
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(3) |
Der Eintrag „Abdul Rahim Al-Talhi (alias (a) ‘Abdul-Rahim Hammad al-Talhi, (b) Abd’ Al-Rahim Hamad al-Tahi, (c) Abdulrheem Hammad A Altalhi, (d) Abe Al-Rahim al-Talahi, (e) Abd Al-Rahim Al Tahli, (f) ‘Abd al-Rahim al-Talhi, (g) Abdulrahim Al Tahi, (h) Abdulrahim al-Talji, (i) ‘Abd-Al-Rahim al Talji, (j) Abdul Rahim, (k) Abu Al Bara’a Al Naji, (l) Shuwayb Junayd. Anschrift: Buraydah, Saudi-Arabien. Geburtsdatum: 8.12.1961. Geburtsort: Al-Taif, Saudi-Arabien. Pass Nr.: F275043, ausgestellt am 29.5.2004, gültig bis 5.4.2009. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Weitere Angaben: an der Finanzierung und sonstigen Unterstützung der Gruppe Abu Sayyaf sowie an Waffenlieferungen an diese Gruppe beteiligt“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Abdul Rahim Al-Talhi (alias (a) ‘Abdul-Rahim Hammad al-Talhi, (b) Abd’ Al-Rahim Hamad al-Tahi, (c) Abdulrheem Hammad A Altalhi, (d) Abe Al-Rahim al-Talahi, (e) Abd Al-Rahim Al Tahli, (f) ‘Abd al-Rahim al-Talhi, (g) Abdulrahim Al Tahi, (h) Abdulrahim al-Talji, (i) ‘Abd-Al-Rahim al Talji, (j) Abdul Rahim Hammad Ahmad Al-Talhi, (k) Abdul Rahim, (l) Abu Al Bara’a Al Naji, (m) Shuwayb Junayd. Anschrift: Buraydah, Saudi-Arabien. Geburtsdatum: 8.12.1961. Geburtsort: Al-Shefa, Al-Taif, Saudi-Arabien. Pass Nr.: F275043 (ausgestellt am 29.5.2004, gültig bis 5.4.2009). Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Weitere Angaben: an der Finanzierung und sonstigen Unterstützung der Gruppe Abu Sayyaf sowie an Waffenlieferungen an diese Gruppe beteiligt.“ |
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(4) |
Der Eintrag „Muhammad ‘Abdallah Salih Sughayr (alias (a) Muhammad’ Abdallah Salih Al-Sughayir, (b) Muhammad’ Abdallah Salih Al-Sughaier, (c) Muhammad’ Abdallah Salih Al-Sughayer, (d) Mohd Al-Saghir, (e) Muhammad Al-Sugayer, (f) Muhammad ‘Abdallah Salih Al-Sughair, (g) Muhammad ‘Abdallah Salih Al-Sugair, (h) Muhammad’ Abdallah Salih Al-Suqayr, (i) Abu Bakr, (j) Abu Abdullah. Geburtsdatum: (a) 20.8.1972, (b) 10.8.1972. Geburtsort: Al-Karawiya, Saudi-Arabien. Weitere Angaben: an der Finanzierung und sonstigen Unterstützung der Gruppe Abu Sayyaf sowie an Waffenlieferungen an und der Rekrutierung für diese Gruppe beteiligt“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Muhammad ‘Abdallah Salih Sughayr (alias (a) Muhammad’ Abdallah Salih Al-Sughayir, (b) Muhammad’ Abdallah Salih Al-Sughaier, (c) Muhammad’ Abdallah Salih Al-Sughayer, (d) Mohd Al-Saghir, (e) Muhammad Al-Sugayer, (f) Muhammad ‘Abdallah Salih Al-Sughair, (g) Muhammad ‘Abdallah Salih Al-Sugair, (h) Muhammad ‘Abdallah Salih Al-Suqayr, (i) Mohammad Abdullah S Ssughayer, (j) Abu Bakr, (k) Abu Abdullah. Geburtsdatum: (a) 20.8.1972, (b) 10.8.1972. Geburtsort: Al-Karawiya, Oneiza, Saudi-Arabien. Pass Nr.: E864131 (ausgestellt am 30.12.2001, abgelaufen am 6.11.2006). Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Weitere Angaben: an der Finanzierung und sonstigen Unterstützung der Gruppe Abu Sayyaf sowie an Waffenlieferungen an und der Rekrutierung für diese Gruppe beteiligt.“ |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
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4.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 59/12 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 25. Februar 2008
über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten
(2008/180/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) ausgehandelt. |
|
(2) |
Das am 4. März 2004 paraphierte Abkommen wurde, vorbehaltlich eines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, am 21. Juni 2005 unterzeichnet und findet ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig Anwendung. |
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(3) |
Das Abkommen stützt sich auf die Grundsätze des beiderseitigen Nutzens, der beiderseitigen Möglichkeiten zur Beteiligung an Programmen der jeweiligen Seite und Maßnahmen im Gegenstandsbereich des Abkommens, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der gerechten Aufteilung von Rechten des geistigen Eigentum. Für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Arabischen Republik Ägypten an indirekten Maßnahmen gelten die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligungsregeln, die vom Rat und dem Europäischen Parlament nach Artikel 167 des Vertrags für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern beschlossen wurden, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) sowie der sonstigen einschlägige Gemeinschaftsvorschriften. |
|
(4) |
Das Abkommen sollte so geschlossen werden, dass die Fassungen in den Amtssprachen aller Mitgliedstaaten verbindlich sind. Dies wird in Form eines Briefwechsels geschehen. |
|
(5) |
Das Abkommens sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (3) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 7 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor und wird ermächtigt, mit der Arabischen Republik Ägypten durch einen Briefwechsel zu vereinbaren, dass der Wortlaut des Abkommens in den Amtssprachen aller Mitgliedstaaten nach den Beitritten von 2004 und 2007 gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VIZJAK
(1) Stellungnahme vom 29. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
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L 59/14 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 25. Februar 2008
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
(2008/181/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft die Erneuerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit dem Staat Israel („Abkommen“) ausgehandelt. |
|
(2) |
Das Abkommen wurde vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft am 16. Juli 2007 in Brüssel unterzeichnet. |
|
(3) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (2) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Unterrichtung im Namen der Gemeinschaft vor.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VIZJAK
(1) Stellungnahme vom 25. September 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
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L 59/15 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 25. Februar 2008
zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für das Programm „Fusion“
(2008/182/Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
gestützt auf den Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007—2011) (1), durch das — aufbauend auf dem Europäischen Forschungsraum — auch ein Beitrag zum Übergang zur Wissensgesellschaft geleistet wird,
gestützt auf die Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007—2011) (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, wonach die Kommission bei der Durchführung des spezifischen Programms von einem Beratenden Ausschuss unterstützt wird und für diesen in Bezug auf Fragen der Kernfusion die Bestimmungen über Zusammensetzung, Durchführungsmodalitäten und Verfahren des Beschlusses des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für das Programm Fusion (3) (im Folgenden „Beschluss des Rates vom 16. Dezember 1980“ und „BAE-FU“ genannt) gelten,
gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 50,
gestützt auf den Beschluss des Rates vom 16. Dezember 1980, insbesondere auf Absatz 14, der ein System der Stimmengewichtung für den BAE-FU festlegt,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der BAE-FU soll seine Stellungnahmen unter Anwendung eines Systems zur Stimmengewichtung abgeben, wenn er gemäß Absatz 5 Buchstabe g des Beschlusses des Rates vom 16. Dezember 1980„vorrangige Maßnahmen zur Leistung vorzugsweiser Unterstützung“ definiert. |
|
(2) |
Am 21. März 2007 empfahl der BAE-FU einstimmig die Aktualisierung des bei der Behandlung von Fragen der Kernfusion vorgesehenen Systems der Stimmengewichtung nach Absatz 14 des Ratsbeschlusses vom 16. Dezember 1980, um die Stimmrechte der neuen Mitgliedstaaten nach deren Beitritt zu regeln. |
|
(3) |
Angesichts obiger Erwägungen sollte der Beschluss des Rates vom 16. Dezember 1980 entsprechend geändert werden — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
In Absatz 14 des Ratsbeschlusses vom 16. Dezember 1980 werden die letzten beiden Sätze durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Stellungnahmen für die Zwecke von Absatz 5 Punkt g werden nach einem Abstimmungsverfahren angenommen, bei dem die Stimmen wie folgt gewichtet werden:
|
Belgien |
2 |
|
Bulgarien |
2 |
|
Tschechische Republik |
2 |
|
Dänemark |
2 |
|
Deutschland |
5 |
|
Estland |
1 |
|
Griechenland |
2 |
|
Spanien |
3 |
|
Frankreich |
5 |
|
Irland |
2 |
|
Italien |
5 |
|
Zypern |
1 |
|
Lettland |
1 |
|
Litauen |
2 |
|
Luxemburg |
1 |
|
Ungarn |
2 |
|
Malta |
1 |
|
Niederlande |
2 |
|
Österreich |
2 |
|
Polen |
3 |
|
Portugal |
2 |
|
Rumänien |
2 |
|
Slowenien |
1 |
|
Slowakei |
2 |
|
Finnland |
2 |
|
Schweden |
2 |
|
Vereinigtes Königreich |
5 |
|
Schweiz |
2 |
|
Insgesamt |
64 |
Für die Annahme einer Stellungnahme ist eine Mehrheit von 33 Ja-Stimmen erforderlich, die von mindestens 15 Delegationen abgegeben wurden.“
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VIZJAK
(1) ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21.
(2) ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 139.
(3) Nicht veröffentlicht, aber zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/336/Euratom des Rates (ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 64).
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4.3.2008 |
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L 59/17 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. Februar 2008
zur Ernennung eines italienischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen
(2008/183/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der italienischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG (1) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 angenommen. |
|
(2) |
Nach Ablauf des Mandats von Herrn CONDORELLI ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Herr Giovanni SPERANZA, Sindaco del Comune di Lamezia Terme, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010, zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VIZJAK
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4.3.2008 |
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L 59/18 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 29. Februar 2008
zur Ernennung eines neuen Mitglieds der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(2008/184/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Mit Schreiben vom 28. Februar 2008, das mit Schreiben vom 29. Februar 2008 näher erläutert wurde, ist Markos KYPRIANOU mit Wirkung vom 2. März 2008, 24.00 Uhr, von seinem Amt als Mitglied der Kommission zurückgetreten. Für die Dauer seiner noch verbleibenden Amtszeit ist ein Nachfolger zu ernennen —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Frau Androula VASSILIOU wird für den Zeitraum vom 3. März 2008 bis zum 31. Oktober 2009 zum Mitglied der Kommission ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am 3. März 2008 wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. COTMAN
Kommission
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4.3.2008 |
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L 59/19 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. Februar 2008
zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 669)
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/185/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung vieh-seuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Entscheidung 2001/618/EG der Kommission vom 23. Juli 2001 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 93/24/EWG und 93/244/EWG (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Entscheidung zu kodifizieren. |
|
(2) |
Das Internationale Tierseuchenamt (OIE) ist die internationale Organisation, die gemäß dem in Anwendung des GATT-Abkommens von 1994 geschlossenen Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen für die Festlegung von Tiergesundheitsvorschriften für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen zuständig ist. Diese Vorschriften werden im Internationalen Tiergesundheitskodex veröffentlicht. |
|
(3) |
Das Kapitel des Internationalen Tiergesundheitskodex über die Aujeszky-Krankheit ist umfassend geändert worden. |
|
(4) |
Es ist angezeigt, die für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen geforderten zusätzlichen Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit zu ändern, um sie mit den internationalen Vorschriften für diese Krankheit in Einklang zu bringen und die Gemeinschaftskontrollen zu verbessern. |
|
(5) |
Es sind die Kriterien festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit die Angaben gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG übermitteln. |
|
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Versendung von Zucht- und Nutzschweinen in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die in Anhang I als frei von der Aujeszky-Krankheit (AD) aufgelistet sind, aus Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die in demselben Anhang nicht aufgelistet sind, wird genehmigt, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
|
1. |
Die Aujeszky-Krankheit ist im Herkunftsmitgliedstaat anzeigepflichtig; |
|
2. |
im Herkunftsmitgliedstaat bzw. in der Herkunftsregion wird unter der Überwachung der zuständigen Behörde ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt, das die Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt und Maßnahmen umfasst, die gewährleisten, dass die Seuche im Zuge der Beförderung und Umsetzung von Schweinen in Betriebe mit unterschiedlichem Seuchenstatus nicht verschleppt wird; |
|
3. |
der Herkunftsbetrieb der Schweine erfüllt folgende Anforderungen:
|
|
4. |
die umzusetzenden Schweine erfüllen folgende Anforderungen:
|
Artikel 2
Die Versendung von Schlachtschweinen in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die in Anhang I als frei von der Aujeszky-Krankheit (AD) aufgelistet sind, aus anderen Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die nicht in demselben Anhang aufgelistet sind, wird genehmigt, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
|
1. |
Die Aujeszky-Krankheit ist im Herkunftsmitgliedstaat anzeigepflichtig; |
|
2. |
im Herkunftsmitgliedstaat bzw. in der Herkunftsregion wird ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt, das die Kriterien von Artikel 1 Nummer 2 erfüllt; |
|
3. |
alle betreffenden Schweine werden auf direktem Weg zum Bestimmungsschlachthof befördert und
|
Artikel 3
Zuchtschweine, die für die in Anhang II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen genehmigte Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden, müssen entweder
|
1. |
aus den in Anhang I aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen stammen oder |
|
2. |
aus
|
|
3. |
es müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
|
Artikel 4
Nutzschweine, die für die in Anhang II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, in denen genehmigte Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden, müssen entweder
|
1. |
aus den in Anhang I aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen stammen oder |
|
2. |
aus
|
|
3. |
es müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
|
Artikel 5
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen serologischen Untersuchungen zur Überwachung oder Feststellung der Aujeszky-Krankheit werden nach den Kriterien von Anhang III durchgeführt.
Artikel 6
Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG übermitteln die Mitgliedstaaten nach den in Anhang IV festgelegten einheitlichen Kriterien mindestens einmal jährlich Angaben zur Aujeszky-Krankheit, einschließlich Einzelheiten über die Überwachungs- und Tilgungsprogramme, die in den Mitgliedstaaten gemäß Anhang II und in anderen nicht in diesem Anhang aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
Artikel 7
(1) Unbeschadet der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Gesundheitsbescheinigungen stellt der amtliche Tierarzt vor dem Ausfüllen von Abschnitt C der in der Richtlinie 64/432/EWG vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigung für Schweine, die in die in Anhang I oder II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen versendet werden sollen, hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit Folgendes sicher:
|
a) |
den Gesundheitsstatus des Herkunftsbetriebs und des Herkunftsmitgliedstaats oder der Herkunftsregion der betreffenden Schweine; |
|
b) |
soweit die Schweine nicht aus einem AD-freien Mitgliedstaat oder einer AD-freien Region stammen: den Gesundheitsstatus des Bestimmungsbetriebs und des Bestimmungsmitgliedstaats oder der Bestimmungsregion der betreffenden Schweine; |
|
c) |
die Konformität der betreffenden Schweine mit den Vorschriften dieser Entscheidung. |
(2) Für Schweine, die für die in Anhang I oder II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, ist Abschnitt C Nummer 4 der Gesundheitsbescheinigung gemäß Absatz 1 wie folgt auszufüllen und zu ergänzen:
|
a) |
im ersten Gedankenstrich sind nach dem Wort „Seuche“ die Worte „Aujeszky-Krankheit“ hinzuzufügen; |
|
b) |
im zweiten Gedankenstrich wird die Nummer dieser Entscheidung eingesetzt, gefolgt von der (in Klammern aufgeführten) Nummer des Artikels dieser Entscheidung, der sich auf die betreffenden Schweine bezieht. |
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schweine, die für in Anhang I oder II aufgelistete Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, während der Beförderung oder bei der Durchfuhr nicht mit Schweinen mit — hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit — unterschiedlichem oder unbekanntem Gesundheitsstatus in Berührung kommen.
Artikel 9
Die Entscheidung 2001/618/EG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 10
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. Februar 2008
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).
(2) ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 48. Entscheidung zuletzt geändert durch Entscheidung 2007/729/EG.
(3) Siehe Anhang V.
ANHANG I
AD-freie Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen die Impfung verboten ist
|
ISO-Code |
Mitgliedstaat |
Regionen |
|
CZ |
Tschechische Republik |
alle Regionen |
|
DK |
Dänemark |
alle Regionen |
|
DE |
Deutschland |
alle Bundesländer |
|
FR |
Frankreich |
die Departements Ain, Aisne, Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Alpes-Maritimes, Ardèche, Ardennes, Ariège, Aube, Aude, Aveyron, Bas-Rhin, Bouches-du-Rhône, Calvados, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Cher, Corrèze, Côte-d’Or, Creuse, Deux-Sèvres, Dordogne, Doubs, Drôme, Essonne, Eure, Eure-et-Loir, Gard, Gers, Gironde, Hautes-Alpes, Hauts-de-Seine, Haute Garonne, Haute-Loire, Haute-Marne, Hautes-Pyrénées, Haut-Rhin, Haute-Saône, Haute-Savoie, Haute-Vienne, Hérault, Indre, Indre-et-Loire, Isère, Jura, Landes, Loire, Loire-Atlantique, Loir-et-Cher, Loiret, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Marne, Mayenne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle, Nièvre, Oise, Orne, Paris, Pas-de-Calais, Pyrénées-Atlantiques, Pyrénées-Orientales, Puy-de-Dôme, Réunion, Rhône, Sarthe, Saône-et-Loire, Savoie, Seine-et-Marne, Seine-Maritime, Seine-Saint-Denis, Somme, Tarn, Tarn-et-Garonne, Territoire de Belfort, Val-de-Marne, Val-d’Oise, Var, Vaucluse, Vendée, Vienne, Vosges, Yonne, Yvelines |
|
CY |
Zypern |
alle Regionen |
|
LU |
Luxemburg |
gesamtes Hoheitsgebiet |
|
AT |
Österreich |
alle Bundesländer |
|
SK |
Slowakische Republik |
alle Regionen |
|
FI |
Finnland |
alle Regionen |
|
SE |
Schweden |
alle Regionen |
|
UK |
Vereinigtes Königreich |
alle Regionen in England, Schottland und Wales |
ANHANG II
Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden
|
ISO-Code |
Mitgliedstaat |
Regionen |
|
BE |
Belgien |
gesamtes Hoheitsgebiet |
|
ES |
Spanien |
die Autonomen Gemeinschaften Galicien, Baskenland, Asturien, Kantabrien, Navarra und La Rioja die Provinzen León, Zamora, Palencia, Burgos, Valladolid und Ávila in der Autonomen Gemeinschaft Castilla y León die Provinz Las Palmas auf den Kanarischen Inseln |
|
FR |
Frankreich |
Departements Côtes-d’Armor, Finistère, Ille-et-Vilaine, Morbihan und Nord |
|
IT |
Italien |
Provinz Bozen |
|
NL |
Niederlande |
gesamtes Hoheitsgebiet |
ANHANG III
Testnormen für serologische Untersuchungen auf Aujeszky-Krankheit (AD) — Protokoll für den Enzym-Immuntest (ELISA) zum Nachweis von Antikörpern gegen (komplette) AD-Viren, Glykoprotein B (ADV-gB), Glykoprotein D (ADV-gD) oder Glykoprotein E (ADV-gE)
|
1. |
Die in Nummer 2 Buchstabe d genannten Institute überprüfen die Konformität der ELISA-Testmethoden und Testkits zum ADV-gE-Nachweis mit den Kriterien gemäß Nummer 2 Buchstaben a, b und c. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass zum ADV-gE-Nachweis grundsätzlich nur ELISA-Testkits registriert werden, die diese Kriterien erfüllen. Die Prüfungen gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b sind auf jeden Fall vor Zulassung der Testmethode durchzuführen; danach ist jede Partie zumindest der Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe c zu unterziehen. |
|
2. |
Standardisierung, Empfindlichkeit und Spezifität des Tests
|
ANHANG IV
Kriterien für die Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates über das Auftreten und die Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Aujeszky-Krankheit (AD)
|
1. |
Mitgliedstaat: … |
|
2. |
Datum: … |
|
3. |
Berichterstattungszeitraum: … |
|
4. |
Zahl der Betriebe, in denen im Rahmen klinischer, serologischer oder virologischer Untersuchungen AD nachgewiesen wurde: … |
|
5. |
Angaben über AD-Impfungen, serologische Untersuchungen und die Klasseneinteilung von Betrieben (bitte Tabelle ausfüllen):
|
|
6. |
Weitere Angaben zur serologischen Überwachung in Besamungsstationen, zu Ausfuhrzwecken, im Rahmen anderer Überwachungsprogramme usw.: …
… … … |
(1) Unter der Überwachung der zuständigen Behörde durchgeführtes Programm.
(2) Schweinehaltungsbetriebe, in denen die im Rabmen eines amtlichen AD-Programms durchgeführten serologischen Untersuchungen negative Befunde erbracht haben und in denen in den letzten zwölf Monaten geimpft wurde.
(3) Schweinehaltungsbetriebe, die die Bedingungen von Artikel 1 Absatz 3 erfüllen.
ANHANG V
AUFGEHOBENE ENTSCHEIDUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN
|
Entscheidung 2001/618/EG der Kommission |
|
|
Entscheidung 2001/746/EG der Kommission |
Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Entscheidung 2001/618/EG in Artikel 1 |
|
Entscheidung 2001/905/EG der Kommission |
Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Entscheidung 2001/618/EG in Artikel 2 |
|
Entscheidung 2002/270/EG der Kommission |
Nur Artikel 3 |
|
Entscheidung 2003/130/EG der Kommission |
|
|
Entscheidung 2003/575/EG der Kommission |
|
|
Entscheidung 2004/320/EG der Kommission |
Nur Artikel 2 und Anhang II |
|
Entscheidung 2005/768/EG der Kommission |
|
|
Entscheidung 2006/911/EG der Kommission |
Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Entscheidung 2001/618/EG in Artikel 1 und Nummer 12 des Anhangs |
|
Entscheidung 2007/603/EG der Kommission |
|
|
Entscheidung 2007/729/EG der Kommission |
Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Entscheidung 2001/618/EG in Artikel 1 und Nummer 10 des Anhangs |
ANHANG VI
Entsprechungstabelle
|
Entscheidung 2001/618/EG |
Vorliegende Entscheidung |
|
Artikel 1 Buchstaben a und b |
Artikel Nummer 1 und 2 |
|
Artikel 1 Buchstabe c erster bis fünfter Gedankenstrich |
Artikel 1 Nummer 3 Buchstaben a bis e |
|
Artikel 1 Buchstabe d erster bis vierter Gedankenstrich |
Artikel 1 Nummer 4 Buchstaben a bis d |
|
Artikel 2 Buchstaben a und b |
Artikel 2 Nummer 1 und 2 |
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Artikel 2 Buchstabe c erster bis dritter Gedankenstrich |
Artikel 2 Buchstaben a bis c |
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Artikel 3 Buchstabe a |
Artikel 3 Nummer 1 |
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Artikel 3 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich |
Artikel 3 Nummer 2 Buchstaben a und b |
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Artikel 3 Buchstabe c erster bis sechster Gedankenstrich |
Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a bis f |
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Artikel 4 Buchstabe a |
Artikel 4 Nummer 1 |
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Artikel 4 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich |
Artikel 4 Nummer 2 Buchstaben a und b |
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Artikel 4 Buchstabe c erster bis fünfter Gedankenstrich |
Artikel 4 Nummer 3 Buchstaben a bis e |
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Artikel 5 bis 8 |
Artikel 5 bis 8 |
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Artikel 9 |
— |
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Artikel 10 |
— |
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— |
Artikel 9 |
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Artikel 11 |
Artikel 10 |
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Anhang I bis IV |
Anhang I bis IV |
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— |
Anhang V |
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— |
Anhang VI |
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
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4.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 59/31 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/186/GASP DES RATES
vom 3. März 2008
zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 7. Juli 2003 in Umsetzung der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSCR) den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP zu Irak (1) angenommen. |
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(2) |
Am 18. Dezember 2007 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1790 (2007) angenommen, in der er unter anderem beschlossen hat, dass die besonderen Regelungen für Zahlungen für irakische Ausfuhren von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas sowie für die Immunität von Gerichtsverfahren für bestimmte irakische Vermögenswerte, wie in der Resolution 1483 (2003) und in der Resolution 1546 (2004) des VN-Sicherheitsrates festgelegt, bis zum 31. Dezember 2008 verlängert werden müssen. |
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(3) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2003/495/GASP sollte daher geändert werden. |
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(4) |
Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Der Gemeinsame Standpunkt 2003/495/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Alle seit dem 22. Mai 2003 durch sämtliche Ausfuhren von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus dem Irak erzielten Einkünfte werden unter den in der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates festgelegten Bedingungen in den Entwicklungsfonds für Irak eingezahlt.“; |
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2. |
Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Die Vorrechte und Immunitäten nach Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben a und b finden keine Anwendung auf rechtskräftige Urteile aufgrund von vertraglichen Verpflichtungen, die Irak nach dem 30. Juni 2004 eingegangen ist.“; |
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3. |
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Artikel 4 und 5 gelten bis zum 31. Dezember 2008.“. |
Artikel 2
Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/553/GASP wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. März 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PODOBNIK
(1) ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/553/GASP (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 32).
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4.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 59/32 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/187/GASP DES RATES
vom 3. März 2008
betreffend restriktive Maßnahmen gegen die illegale Regierung von Anjouan in der Union der Komoren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Präsident der Kommission der Afrikanischen Union (AU) hat mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 an den Generalsekretär/Hohen Vertreter die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten um Unterstützung für die Sanktionen gebeten, die der Rat für Frieden und Sicherheit der Afrikanischen Union mit Beschluss vom 10. Oktober 2007 gegen die illegalen Instanzen von Anjouan in der Union der Komoren im Anschluss an die dortigen Präsidentschaftswahlen, die unter nicht zufrieden stellenden Bedingungen stattfanden, verhängt hat. |
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(2) |
Die Europäische Union sollte den Beschluss der AU unterstützen, gegen die illegale Regierung von Anjouan und mit ihr verbundene Personen Sanktionen zu verhängen, und zwar als Reaktion auf deren anhaltende Ablehnung, auf die Schaffung günstiger Voraussetzungen für Stabilität und Aussöhnung auf den Komoren hinzuarbeiten, sowie im Hinblick darauf, die illegalen Instanzen von Anjouan dazu zu veranlassen, die Abhaltung glaubwürdiger, transparenter und unter guten Bedingungen durchgeführter Neuwahlen zu akzeptieren. |
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(3) |
Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Mitgliedern der illegalen Regierung von Anjouan in der Union der Komoren (nachstehend „Anjouan“ genannt) und mit ihr verbundenen Personen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern.
2. Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
3. Absatz1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar
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a) |
als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation, |
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b) |
als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht, |
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c) |
im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte verleiht und Befreiungen vorsieht, oder |
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d) |
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. |
4. Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
5. In allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ist der Rat ordnungsgemäß zu unterrichten.
6. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit auf Anjouan unmittelbar gefördert werden.
7. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Wird von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
8. In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3, 4, 6 und 7 den im Anhang genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
Artikel 2
1. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder im Besitz der einzelnen Mitglieder der illegalen Regierung von Anjouan und mit ihr verbundener natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
2. Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen.
3. Die zuständige Behörde kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
|
a) |
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von im Anhang aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind; |
|
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienstleistungen dienen; |
|
c) |
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder |
|
d) |
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte. |
4. Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von
|
a) |
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten, oder |
|
b) |
fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem auf diese Konten restriktive Maßnahmen Anwendung fanden, |
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
Artikel 3
Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder der Kommission — falls aufgrund der politischen Entwicklungen auf Anjouan erforderlich — einstimmig Änderungen an der Liste im Anhang vor.
Artikel 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten. Er wird laufend überprüft. Er wird im Lichte der politischen Entwicklungen auf Anjouan gegebenenfalls aufgehoben, verlängert oder geändert.
Artikel 5
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 6
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. März 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PODOBNIK
ANHANG
Liste der Mitglieder der illegalen Regierung von Anjouan und der mit ihr verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach den Artikeln 1 und 2
|
Name: |
Mohamed Bacar |
|
Geschlecht: |
M |
|
Funktion: |
selbsternannter Präsident |
|
Rang/Titel: |
Oberst |
|
Geburtsort: |
Barakani |
|
Geburtsdatum: |
5.5.1962 |
|
Reisepass-Nr.: |
01AB01951/06/160, Ausstellungsdatum: 1.12.2006 |
|
Name: |
Jaffar Salim |
|
Geschlecht: |
M |
|
Funktion: |
„Innenminister“ |
|
Geburtsort: |
Mutsamudu |
|
Geburtsdatum: |
26.6.1962 |
|
Reisepass-Nr.: |
06BB50485/20 950, Ausstellungsdatum: 1.2.2007 |
|
Name: |
Mohamed Abdou Madi |
|
Geschlecht: |
M |
|
Funktion: |
„Minister für Zusammenarbeit“ |
|
Geburtsort: |
Mjamaoué |
|
Geburtsdatum: |
1956 |
|
Reisepass-Nr.: |
05BB39478, Ausstellungsdatum: 1.8.2006 |
|
Name: |
Ali Mchindra |
|
Geschlecht: |
M |
|
Funktion: |
„Minister für das Bildungswesen“ |
|
Geburtsort: |
Cuvette |
|
Geburtsdatum: |
20.11.1958 |
|
Reisepass-Nr.: |
03819, Ausstellungsdatum: 3.7.2004 |
|
Name: |
Houmadi Souf |
|
Geschlecht: |
M |
|
Funktion: |
„Minister des Öffentlichen Dienstes“ |
|
Geburtsort: |
Sima |
|
Geburtsdatum: |
1963 |
|
Reisepass-Nr.: |
51427, Ausstellungsdatum: 4.3.2007 |
|
Name: |
Rehema Boinali |
|
Geschlecht: |
M |
|
Funktion: |
„Minister für Energie“ |
|
Geburtsort: |
|
|
Geburtsdatum: |
1967 |
|
Reisepass-Nr.: |
540355, Ausstellungsdatum: 7.4.2007 |
|
Name: |
Dhoihirou Halidi |
|
Geschlecht: |
M |
|
Rang/Titel: |
Kabinettschef |
|
Funktion: |
Mit der illegalen Regierung von Anjouan verbundener hoher Beamter |
|
Geburtsort: |
Bambao Msanga |
|
Geburtsdatum: |
8.3.1965 |
|
Reisepass-Nr.: |
64528, Ausstellungsdatum: 19.9.2007 |
|
Name: |
Abdou Bacar |
|
Geschlecht: |
M |
|
Rang/Titel: |
Oberstleutnant |
|
Funktion: |
Mit der illegalen Regierung von Anjouan verbundener hoher Militäroffizier |
|
Geburtsort: |
Barakani |
|
Geburtsdatum: |
2.5.1954 |
|
Reisepass-Nr.: |
54621, Ausstellungsdatum: 23.4.2007 |