ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 54

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
28. Februar 2008


Inhalt

 

IV   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

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Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 85/06/KOL vom 6. April 2006 über die fünfundsechzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels 25.B: Staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013

1

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 226/06/KOL vom 19. Juli 2006 über die Fördergebietskarte und das Beihilfenniveau (Norwegen)

21

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 378/06/KOL vom 6. Dezember 2006 über die Fördergebietskarten und das Beihilfeniveau (Island)

28

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


IV Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

28.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/1


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 85/06/KOL

vom 6. April 2006

über die fünfundsechzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels 25.B: Staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24 und auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens,

gestützt auf Artikel 1 in Teil I des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens setzt die EFTA-Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens gibt die EFTA-Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (4) erlassen (5).

Am 4. März 2006 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend EG-Kommission) Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 (6) angenommen.

Diese Leitlinien sind auch von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.

Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende von Anhang XV zum EWR-Abkommen erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Konsultation der EG-Kommission Rechtsakte, die den von der EG-Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen.

Die EG-Kommission wurde konsultiert.

Die Überwachungsbehörde hat die EFTA-Staaten in Schreiben an Island, Norwegen und Liechtenstein vom 20. Februar 2006 in dieser Angelegenheit konsultiert —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Leitlinien für die staatlichen Beihilfen werden durch Einfügung eines neuen Kapitels 25.B „Staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013“ geändert. Dieses neue Kapitel ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

Artikel 2

Das bestehende Kapitel 25.A „Überprüfung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für die Zeit nach dem 1. Januar 2007“ wird gestrichen.

Artikel 3

Die EFTA-Staaten werden durch Übersendung dieses Beschlusses einschließlich des neuen Kapitels 25.B hiervon in Kenntnis gesetzt.

Artikel 4

Die Europäische Kommission wird gemäß Buchstabe d des Protokolls 27 zum EWR-Abkommen durch Übersendung dieses Beschlusses einschließlich des neuen Kapitels 25.B hiervon in Kenntnis gesetzt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird einschließlich des beigefügten neuen Kapitels 25.B im EWR-Teil des Amtsblatts der Europäischen Union sowie in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 6

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 6. April 2006.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bjørn T. GRYDELAND

Präsident

Kurt JAEGER

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend „Überwachungsbehörde“.

(2)  Nachstehend „EWR-Abkommen“.

(3)  Nachstehend „Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“.

(4)  Nachstehend „Leitlinien für die staatlichen Beihilfen“.

(5)  Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen, von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 angenommen und bekannt gegeben, ABl. L 231 vom 3. September 1994, EWR-Beilage Nr. 32, zuletzt geändert am 22. März 2006 (nachstehend „Leitlinien für die staatlichen Beihilfen“).

(6)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.


ANHANG

„25.B.   STAATLICHE BEIHILFEN MIT REGIONALER ZIELSETZUNG 2007—2013 (1)

25.B.1.   Einleitung

(1)

Gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter benachteiligter Gebiete innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums als mit dem EWR-Abkommen vereinbar betrachtet werden. Diese Beihilfen werden auch als Regionalbeihilfen bezeichnet und für bestimmte Gebiete in Form von Investitionsbeihilfen an große Unternehmen oder, unter ganz bestimmten Umständen, Betriebsbeihilfen gewährt. Beide Beihilfen dienen zum Ausgleich regionaler Unterschiede. Auch über das in anderen Gebieten zulässige Ausmaß hinausreichende Investitionsbeihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, die in den benachteiligten Gebieten ansässig sind, gelten als Regionalbeihilfen.

(2)

Indem die einzelstaatlichen Regionalbeihilfen speziell für Probleme benachteiligter Gebiete Abhilfe schaffen, fördern sie den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EWR-Staaten und des EWR insgesamt. Dieser geografische Aspekt unterscheidet Regionalbeihilfen von anderen Formen horizontaler Beihilfen wie Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-, Beschäftigungs-, Ausbildungs- oder Umweltschutzbeihilfen, die auf andere Ziele gemeinsamen Interesses gemäß Artikel 61 Absatz 3 EWR-Abkommen angelegt sind und gegebenenfalls in den benachteiligten Gebieten in Anerkennung der dort auftretenden besonderen Schwierigkeiten mit einem Aufschlag versehen werden (2).

(3)

Einzelstaatliche regionale Investitionsbeihilfen sollen die Entwicklung der besonders benachteiligten Gebiete durch Förderung der Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützen. Sie unterstützen insbesondere durch die Förderung der Ansiedlung neuer Betriebe in benachteiligten Gebieten die Erweiterung und Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit von Unternehmen.

(4)

Die Kriterien, die die EFTA-Überwachungsbehörde (nachstehend ‚Überwachungsbehörde‘) bei der Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung mit dem EWR-Abkommen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a und c EWR-Abkommen zugrunde legt, sind in Kapitel 25 der Leitlinien für die staatlichen Beihilfen (3) (nachstehend ‚Leitlinien‘) niedergelegt, die für den Zeitraum 2000-2006 gelten (4). Die besonderen Vorschriften für Beihilfen zur Förderung großer Investitionsvorhaben wurden in den Leitlinien in Kapitel 26.A ‚Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben‘ (5) niedergelegt. Weitreichende politische und wirtschaftliche Entwicklungen seit 1998 wie die Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 und der geplante Beitritt Bulgariens und Rumäniens machten eine umfassende Überprüfung und Neufassung der Leitlinien erforderlich, die von 2007 bis 2013 gelten sollen.

(5)

Regionalbeihilfen können nur dann Wirkung entfalten, wenn sie maßvoll und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingesetzt werden und auf die am stärksten benachteiligten Gebiete in der Europäischen Union konzentriert werden. Vor allem sollten die zulässigen Obergrenzen das relative Ausmaß der Entwicklungsprobleme in der betreffenden Region widerspiegeln. Außerdem müssen die Vorteile einer Beihilfe für die Entwicklung eines benachteiligten Gebiets stärker wiegen als die entstehenden Wettbewerbsverzerrungen (6). Die Bedeutung, die den Vorteilen einer Beihilfe beigemessen wird, kann entsprechend der Freistellungsbestimmung, die angewandt wird, unterschiedlich ausfallen. In besonders benachteiligten Gebieten im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a können größere Wettbewerbsverzerrungen hingenommen werden als in Gebieten, die unter Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c fallen (7).

(6)

In einigen wenigen, genau umrissenen Fällen können strukturelle Nachteile einer Region so schwerwiegend sein, dass regionale Investitionsbeihilfen selbst in Zusammenwirkung mit umfassenden horizontalen Beihilfen nicht ausreichen, um einen regionalen Entwicklungsprozess in Gang zu setzen. Nur in diesen Fällen dürfen regionale Investitionsbeihilfen durch regionale Betriebsbeihilfen ergänzt werden.

(7)

Für die Existenz erheblicher Hindernisse für die Schaffung neuer Unternehmen im EWR, welche in den benachteiligten Gebieten noch ausgeprägter sind, gibt es zunehmend Belege. Die Überwachungsbehörde hat daher beschlossen, in diesen Leitlinien neue Beihilfeinstrumente vorzusehen, die die Gründung von kleinen Unternehmen in benachteiligten Gebieten mit nach Regionen differenzierter Beihilfehöhe fördern.

25.B.2.   Anwendungsbereich

(8)

Die Überwachungsbehörde wird diese Leitlinien auf Regionalbeihilfen in sämtlichen Wirtschaftszweigen anwenden, für die das EWR-Abkommen gilt und die der Zuständigkeit der Überwachungsbehörde unterliegen. Auch für einige andere Wirtschaftszweige gelten spezielle Bestimmungen, mit denen der besonderen Lage dieser Wirtschaftszweige Rechnung getragen wird und die ganz oder teilweise von diesen Leitlinien abweichen können (8).

Im Einklang mit ihrer langjährigen Praxis betrachtet die Überwachungsbehörde Regionalbeihilfen zugunsten der Stahlindustrie im Sinne von Anhang I als nicht mit dem EWR-Abkommen vereinbar. Das gilt auch für große Einzelbeihilfen an kleine und mittlere Unternehmen dieses Wirtschaftszweigs im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (9) oder einer Verordnung, die an ihre Stelle tritt, sofern sie nicht dortselbst freigestellt werden.

Schließlich ist auch die Kunstfaserindustrie aufgrund ihrer Besonderheiten im Sinne von Anhang II von der Gewährung regionaler Investitionsbeihilfen ausgeschlossen.

(9)

Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Kapitel 16 der Leitlinien der Gemeinschaft (10) dürfen nur im Rahmen jener Leitlinien gewährt werden (11).

(10)

Generell sollten Regionalbeihilfen auf der Grundlage einer multisektoralen Beihilferegelung gewährt werden, die integraler Bestandteil einer Strategie zur Förderung der regionalen Entwicklung mit klar definierten Zielen ist. Mittels einer solchen Regelung können die zuständigen Behörden überdies Investitionsvorhaben entsprechend ihrer Bedeutung für die betroffene Region in eine Rangordnung bringen. Sollten im Ausnahmefall Ad-hoc-Beihilfen an ein einzelnes Unternehmen vergeben oder Beihilfen auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich beschränkt werden, ist es Sache des EFTA-Staates nachzuweisen, dass das Vorhaben zu einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie beiträgt und gemessen an seiner Art und seinem Umfang keine inakzeptablen Wettbewerbsverzerrungen nach sich zieht. Wurden Beihilfen im Rahmen einer Beihilferegelung offensichtlich zu sehr auf einen bestimmten Wirtschaftsbereich konzentriert, kann die Überwachungsbehörde die Regelung gemäß Artikel 17 in Teil II des Protokolls 3 (betreffend Aufgaben und Befugnisse der Überwachungsbehörde) zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen (nachstehend ‚Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen‘) ändern und gemäß Artikel 18 Absatz 3 in Teil II des Protokolls die Regelung abschaffen.

(11)

Die EFTA-Staaten sind nicht zur Anmeldung von Regionalbeihilferegelungen verpflichtet, die alle Bedingungen der Gruppenfreistellungsverordnungen über bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen gemäß der durch Anhang XV in das EWR-Abkommen aufgenommenen Fassung erfüllen.

25.B.3.   Abgrenzung der Gebiete

25.B.3.1.   Für Regionalbeihilfen in Betracht kommender Bevölkerungsanteil 2007—2013

(12)

Wegen des Ausnahmecharakters von Regionalbeihilfen ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die Gesamtbevölkerung der Fördergebiete in den EFTA-Staaten deutlich unter der Gesamtbevölkerung der nicht geförderten Gebiete liegen muss.

(13)

Angesichts der von vielen geteilten Sorge über die wettbewerbsverzerrende Wirkung von Investitionsbeihilfen an Großunternehmen ist die Überwachungsbehörde in Übereinstimmung mit der Europäischen Kommission sowie gemäß dem Grundsatz der Sicherstellung einer einheitlichen Einführung, Anwendung und Auslegung der EWR-Vorschriften über staatliche Beihilfen der Ansicht, dass der Anteil der Bevölkerung, der von den Regionalbeihilfe-Leitlinien 2007—2013 erfasst wird, nur so hoch sein sollte, dass lediglich die am schwersten benachteiligten Gebiete sowie eine begrenzte Zahl von Gebieten, die im Verhältnis zum nationalen Durchschnitt im betreffenden EFTA-Staat benachteiligt sind, für eine Förderung in Betracht kommen.

25.B.3.2.   Die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe a

(14)

Als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden können nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Wie vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hervorgehoben, ‚zeigt die Verwendung der Begriffe ‚außergewöhnlich‘ und ‚erheblich‘ in der Ausnahmebestimmung des [Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a], dass diese nur Gebiete betrifft, in denen die wirtschaftliche Lage im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft äußerst ungünstig ist‘ (12).

(15)

Die Überwachungsbehörde ist folglich der Auffassung, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wenn ein Gebiet, das einer geografischen Einheit der NUTS-Ebene II (13) entspricht, ein Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (nachfolgend: ‚BIP‘), gemessen in Kaufkraftstandards (nachfolgend: ‚KKS‘), verzeichnet, das den Schwellenwert von 75 % des EWR-Durchschnitts unterschreitet (14). Allerdings erfüllt diese Voraussetzung zurzeit keines der NUTS-II-Gebiete in den EFTA-Staaten (15). Somit kommt auch kein Gebiet in den EFTA-Staaten für eine Freistellung gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a in Betracht.

25.B.3.3.   Die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c

(16)

Der Gerichtshof hat sich in der Rechtssache 248/84 (16) zur Problematik dieser Ausnahmebestimmung und zum Bezugsrahmen der Analyse wie folgt geäußert: ‚Dagegen ist die Ausnahmevorschrift des [Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c] insofern weiter gefasst, als sie die Entwicklung bestimmter Gebiete erlaubt, ohne dass die in [Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a] genannten wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzuliegen brauchen; Voraussetzung ist jedoch, dass die zu diesem Zweck gewährten Beihilfen ‚die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft‘. Diese Vorschrift gibt der Kommission die Befugnis, Beihilfen zur Förderung der Gebiete eines Mitgliedstaats zu genehmigen, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind.‘ Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass Entsprechendes auch gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen gilt.

(17)

Die unter die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c fallenden Regionalbeihilfen müssen sich indes in den Rahmen einer präzise definierten Regionalpolitik des EFTA-Staates einfügen und dem oben genannten Grundsatz der räumlichen Konzentration Genüge leisten. Da sie für Gebiete bestimmt sind, die weniger benachteiligt sind als die in den Anwendungsbereich des Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a fallenden Gebiete, müssen sowohl der geografische Anwendungsbereich der Freistellung als auch die erlaubten Beihilfeintensitäten streng begrenzt werden. Dadurch können die in Rede stehenden Beihilfen normalerweise nur für einen begrenzten Teil des Staatsgebiets eines EFTA-Staates in Anspruch genommen werden.

(18)

Um den nationalen Behörden bei der Auswahl der Fördergebiete genügend Spielraum zu belassen, ohne die Wirksamkeit des von der Überwachungsbehörde eingerichteten Systems der Kontrolle und Überwachung derartiger Beihilfen sowie die Gleichbehandlung aller EFTA-Staaten zu gefährden, sollte die Auswahl der Fördergebiete auf der Grundlage der hier behandelten Ausnahmebestimmung zwei Schritte umfassen: erstens die Festsetzung einer Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenze für jeden EFTA-Staat für diese Beihilfen durch die Überwachungsbehörde und zweitens die Auswahl der Fördergebiete.

25.B.3.3.1.   Festsetzung einer Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenze je Mitgliedstaat

(19)

Die Europäische Kommission hat in ihren Leitlinien die zugrunde zu legende Methode definiert, nach der die Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenze je Mitgliedstaat zu bestimmen ist. Diese Methode besteht aus folgenden Schritten:

a)

Zunächst erhalten die EG-Mitgliedstaaten einen Anteil aufgrund des Freistellungsantrags gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a (17).

b)

Den EG-Mitgliedstaaten wird automatisch ein Anteil entsprechend dem Bevölkerungsanteil aller Gebiete zugeschlagen, die bisher aufgrund der EG-Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a für eine Förderung in Betracht kamen, wegen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung die Förderbedingungen gemäß diesem Artikel jetzt aber nicht mehr erfüllen. (Diese Gebiete werden auch als ‚wirtschaftliche Entwicklungsregionen‘ bezeichnet (18)).

c)

Zur fortgesetzten Förderung der Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte sollten die EG-Mitgliedstaaten eine weitere Zuteilung erhalten, die sich nach der Einwohnerzahl dieser Gebiete richtet, die als NUTS-III-Gebiete eingestuft werden und in denen weniger als 12,5 Einwohner pro Quadratkilometer leben.

d)

Zuteilungen gemäß den vorstehenden Buchstaben a bis c werden dann hinzugerechnet, und der Gesamtbetrag wird vom 42 %igen Anteil der Gesamtbevölkerung (19) der Mitgliedstaaten der EU-25 abgezogen. Der verbleibende Betrag wird dann auf die EG-Mitgliedstaaten verteilt; dabei wird ein Schlüssel zugrunde gelegt, der die wirtschaftliche Situation dieser Gebiete berücksichtigt. (Die genaue Berechnungsformel für die Zuteilung der Fördergebietsbevölkerung entsprechend den festgestellten regionalen Unterschieden ist Anhang IV der Leitlinien der Kommission zu entnehmen.)

e)

Ferner kommt ein Sicherheitsnetz zum Tragen, so dass in keinem EG-Mitgliedstaat der nach den Leitlinien von 1998 in Fördergebieten ansässige Bevölkerungsanteil mehr als halbiert wird.

(20)

Für die EFTA-Staaten sind bei der Ermittlung der Fördergebietsbevölkerung gewisse Besonderheiten zu berücksichtigen.

a)

Wegen der verhältnismäßig hohen Pro-Kopf-BIP in den EFTA-Staaten kommt für keines der Gebiete die Anwendung der Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a in Betracht (20);

b)

Viele Gebiete innerhalb der EFTA-Staaten haben eine geringe Bevölkerungsdichte.

c)

Gemäß der in Anhang IV der Leitlinien der Kommission beschriebenen Methode zur Ermittlung regionaler Gefälle kommt kein Gebiet außerhalb der Gebiete mit geringen Bevölkerungsdichten als förderfähig in Betracht.

(21)

Wegen dieser Besonderheiten setzt die Überwachungsbehörde die Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenze bezogen auf Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c fest.

In Norwegen bestehen neun NUTS-III-Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte, in denen 29,08 % der norwegischen Bevölkerung leben. Entsprechend ergibt sich für Norwegen eine Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenze von 29,08 %.

Island ist gemäß der NUTS (Nomenclature of Statistical Territorial Units = Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik) an sich als NUTS-III-Gebiet (sowie als NUTS-I- und NUTS-II-Gebiet) definiert. Die Bevölkerungsdichte liegt in Island bei weniger als 12,5 Einwohnern pro Quadratkilometer (21). Wie oben erläutert (Punkte 16 und 17), wird die Überwachungsbehörde mit der Ausnahmebestimmung in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c befugt, Beihilfen zur Förderung der Entwicklung von Gebieten in einem EFTA-Staat zu bewilligen, die gegenüber dem jeweiligen nationalen Durchschnitt benachteiligt sind. Außerdem sollte im Allgemeinen nur ein kleiner Teil des jeweiligen Staatsgebiets für die betreffende Beihilfe in Betracht kommen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die besondere Bevölkerungsstruktur in Island ermittelt die Überwachungsbehörde die Bevölkerungsanteile ausgehend von NUTS-IV-Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte (22). 31,6 % der Bevölkerung Islands lebt in diesen Gebieten mit einer Besiedlungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern pro Quadratkilometer. Für Island liegt die Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenze somit bei 31,6 %.

In Liechtenstein bestehen keine Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte; entsprechend kommen auf dieser Grundlage keine Gebiete als förderfähig in Betracht.

25.B.3.3.2.   Auswahl der Fördergebiete

(22)

Die Förderwürdigkeitskriterien zur Auswahl der Gebiete müssen den EFTA-Staaten hinreichende Flexibilität bieten, um der Vielzahl unterschiedlicher Fälle gerecht zu werden, in denen staatliche Regionalbeihilfen gerechtfertigt sein können, gleichzeitig aber transparent sein und ausreichende Garantien gegen eine Beeinträchtigung von Handel und Wettbewerb bieten, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen würde. Dementsprechend ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass folgende Gebiete von den EFTA-Staaten für auf Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c gestützte regionale Investitionsbeihilfen ausgewählt werden können (23):

a)

Die Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte: Bei diesen Gebieten handelt es sich im Wesentlichen um NUTS-II-Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 8 Einwohnern je Quadratkilometer bzw. im Falle von Norwegen um NUTS-III-Gebiete oder bei Island um NUTS-IV-Gebiete (24) mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je km2  (25). Bei der Auswahl dieser Gebiete ist jedoch unter folgenden Bedingungen eine gewisse Flexibilität zulässig:

Die Flexibilität bei der Auswahl der Gebiete darf zu keiner Erhöhung des Bevölkerungsanteils führen, für den Beihilfen gewährt werden;

die NUTS-III-Gebietsteile, die in den Genuss der Flexibilität gelangen, müssen eine Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je Quadratkilometer aufweisen;

sie müssen an NUTS-III-Gebiete grenzen, die das Kriterium der geringen Bevölkerungsdichte erfüllen;

b)

aneinander grenzende Gebiete mit zusammen mindestens 100 000 Einwohnern innerhalb von NUTS-II- oder NUTS-III-Gebieten, in denen entweder das Pro-Kopf-BIP unter dem EWR-Durchschnitt oder die Arbeitslosenquote mehr als 15 % über dem innerstaatlichen Durchschnitt liegt (bei beiden Kriterien wird der jüngste Dreijahresdurchschnitt nach EUROSTAT zugrunde gelegt);

c)

NUTS-III-Gebiete mit weniger als 100 000 Einwohnern, in denen entweder das Pro-Kopf-BIP unter dem EWR-Durchschnitt oder die Arbeitslosenquote mehr als 15 % über dem innerstaatlichen Durchschnitt liegt (bei beiden Kriterien wird der jüngste Dreijahresdurchschnitt nach EUROSTAT zugrunde gelegt);

d)

Inseln oder andere durch eine ähnliche räumliche Isolierung geprägte Gebiete (26), in denen entweder das Pro-Kopf-BIP unter dem EWR-Durchschnitt oder die Arbeitslosenquote mehr als 15 % über dem innerstaatlichen Durchschnitt liegt (bei beiden Kriterien wird der jüngste Dreijahresdurchschnitt nach EUROSTAT zugrunde gelegt);

e)

Inseln mit weniger als 5 000 Einwohnern und andere durch eine ähnliche räumliche Isolierung geprägte Gebiete mit weniger als 5 000 Einwohnern;

f)

NUTS-III-Gebiete oder Teile davon, die eine Landgrenze oder eine Seegrenze von weniger als 30 km zu einem Staat aufweisen, der nicht Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der EFTA ist;

g)

in gebührend begründeten Ausnahmefällen können EFTA-Staaten auch andere aneinander grenzende Gebiete mit mindestens 50 000 Einwohnern ausweisen, die in einem tiefgreifenden Strukturwandel begriffen sind oder im Vergleich zu ähnlichen Gebieten eine Phase erheblichen wirtschaftlichen Niedergangs erleben. Die EFTA-Staaten, die diese Möglichkeit wahrnehmen möchte, müssen anhand anerkannter wirtschaftlicher Indikatoren nachweisen, dass die Gewährung regionaler Investitionsbeihilfen in den betreffenden Gebieten auch im Hinblick auf die Lage auf Gemeinschaftsebene gerechtfertigt ist.

(23)

Damit die EFTA-Staaten über mehr Möglichkeiten verfügen, sehr punktuelle Standortnachteile unterhalb der NUTS-III-Ebene anzugehen, dürfen diese auch kleinere Gebiete auswählen, die die oben beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllen, soweit sie mindestens 20 000 Einwohner zählen (27). Die EFTA-Staaten, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, müssen mittels anerkannter Wirtschaftsindikatoren wie Pro-Kopf-BIP, Beschäftigungslage oder Arbeitslosigkeit, Produktivitäts- oder Qualifikations-Indikatoren nachweisen, dass die vorgeschlagenen Gebiete einen im Verhältnis zu anderen Gebieten in der betreffenden Region größeren Bedarf an wirtschaftlicher Entwicklung haben. In diesen Gebieten werden von der Überwachungsbehörde Regionalbeihilfen zugunsten von KMU einschließlich der einschlägigen KMU-Zulage genehmigt. Wegen der möglichen Wettbewerbsverzerrung durch Auswirkungen auf wohlhabendere umgebende Gebiete wird die Überwachungsbehörde jedoch keine Beihilfen für Investitionen von Großunternehmen in diesen Gebieten oder für Investitionen mit einem beihilfefähigen Anteil von mehr als 25 Mio. EUR genehmigen.

(24)

Die Einhaltung der Gesamtobergrenze für den betreffenden EFTA-Staat wird anhand des tatsächlichen Bevölkerungsstands der ausgewählten Gebiete anhand der jüngsten anerkannten statistischen Angaben geprüft.

25.B.4.   Regionale Investitionsbeihilfen

25.B.4.1.   Form und Höhe der Beihilfen

25.B.4.1.1.   Form der Beihilfen

(25)

Regionale Investitionsbeihilfen werden für Erstinvestitionen gewährt.

(26)

Unter Erstinvestition ist die Investition in materielle und immaterielle Anlagewerte bei

der Errichtung einer neuen Betriebsstätte,

der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,

der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder

der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte zu verstehen.

‚Materielle Anlagewerte‘ sind beispielsweise Grundstücke, Gebäude und Anlagen/Maschinen. Beim Erwerb einer Betriebsstätte dürfen nur die Kosten des Kaufs der Vermögenswerte von Dritten berücksichtigt werden, wenn die Transaktion unter Marktbedingungen vorgenommen wurde.

‚Immaterielle Anlagewerte‘ sind der Technologietransfer durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertem Fachwissen.

Folglich ist die Ersatzinvestition von diesem Begriff ausgenommen, da sie keine dieser Kriterien erfüllt (28).

(27)

Der Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten kann ebenfalls als Erstinvestition angesehen werden, wenn die Betriebsstätte geschlossen wurde oder geschlossen worden wäre, wäre sie nicht aufgekauft worden, und wenn sie von einem unabhängigen Investor erworben wird (29).

(28)

Regionale Investitionsbeihilfen werden auf der Grundlage der materiellen und immateriellen Kosten des Erstinvestitionsvorhabens oder der (veranschlagten) Lohnkosten für die durch das Investitionsvorhaben direkt geschaffenen Arbeitsplätze bemessen (30).

(29)

Die Beihilfe kann unterschiedliche Formen annehmen. Als Beispiele seien Zuschüsse, Darlehen zu verbilligten Zinsen oder Zinszuschüsse, Bürgschaften, öffentliche Beteiligungen oder eine sonstige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen, Erlass oder Verringerung von Steuern, Sozialversicherungs- oder sonstigen Pflichtabgaben, oder die Zurverfügungstellung von Grundstücken, Gütern oder Dienstleistungen zu Vorzugspreisen genannt.

(30)

Es ist wichtig, dass eine Regionalbeihilfe Anreiz zu Investitionen gibt, die sonst in den geförderten Regionen nicht getätigt würden. Daher können Beihilfen im Rahmen von Beihilferegelungen nur gewährt werden, wenn der Empfänger diese beantragt hat und die für die Verwaltung der Regelung zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten schriftlich bestätigt (31) hat, dass das Vorhaben vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung die Förderwürdigkeitsbedingungen grundsätzlich erfüllt (32). In sämtlichen Beihilferegelungen ist ausdrücklich auf diese beiden Voraussetzungen zu verweisen (33). Bei Ad-hoc-Beihilfen muss die zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Absichtserklärung zur Gewährung der Beihilfe abgeben, die von der Genehmigung der Beihilfe durch die Überwachungsbehörde abhängig ist. Werden die Arbeiten begonnen, bevor diese Bedingungen erfüllt sind, so kann das Vorhaben keine Beihilfen erhalten.

(31)

Werden Beihilfen auf der Grundlage der materiellen oder immateriellen Investitionskosten oder der Erwerbskosten nach Punkt 27 bemessen, so muss, um zu gewährleisten, dass die Investitionen rentabel und gesund sind, unter Beachtung der zulässigen Beihilfehöhe, der von öffentlicher Förderung freie Beitrag entweder aus Eigenmitteln des Beihilfeempfängers oder über Fremdfinanzierung zu ihrer Finanzierung mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten betragen (34).

(32)

Um einen tatsächlichen nachhaltigen Beitrag der Investition zur Regionalentwicklung zu gewährleisten, sind regionale Investitionsbeihilfen durch an ihre Gewährung geknüpfte Bedingungen oder die Auszahlungsmethode von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass die Investition während einer Mindestdauer von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens aufrechterhalten wird (35). Wird die Beihilfe anhand der Lohnkosten berechnet, sind die vorgesehenen Stellen zudem binnen drei Jahren nach Abschluss der Arbeiten zu besetzen. Jede dieser durch die Investition geschaffenen Stellen muss ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung für fünf Jahre in dem betreffenden Gebiet verbleiben. Im Falle von KMU können die EFTA-Staaten die Fünfjahresfrist für die Aufrechterhaltung der Investition und für die Beibehaltung der Arbeitsplätze auf mindestens drei Jahre reduzieren.

(33)

Die Höhe der Beihilfe wird als Intensität im Verhältnis zur Bemessungsgrundlage ausgedrückt. Alle Beihilfeintensitäten sind als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) zu berechnen (36). Bei der in Brutto- Subventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfeintensität handelt es sich um den abgezinsten Wert der Beihilfe im prozentualen Verhältnis zum abgezinsten Wert der beihilfefähigen Kosten. Das Bruttosubventionsäquivalent einzeln angemeldeter Beihilfen wird zum Zeitpunkt der Anmeldung berechnet. In den übrigen Fällen wird der Wert der Investitionskosten zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe herangezogen. Wird die Beihilfe in mehreren Tranchen ausgezahlt, wird je nach Sachlage der Wert zum Zeitpunkt der Anmeldung oder der Gewährung zugrunde gelegt. Im Falle zinsbegünstigter Darlehen wird für die Abzinsung und Berechnung des Beihilfebetrags der Referenzzins zum Zeitpunkt der Gewährung zugrunde gelegt. Wird die Beihilfe in Form einer Befreiung oder Reduzierung von künftigen Steuern gewährt, werden für die Abzinsung der Beihilfetranchen die jeweiligen Referenzzinssätze zu dem Zeitpunkt verwendet, zu denen die verschiedenen Steuerbegünstigungen wirksam werden.

25.B.4.1.2.   Obergrenzen (Höchstintensität) für Beihilfen zugunsten großer Unternehmen

(34)

Die Intensität der Beihilfe muss auf die Art und Intensität der jeweiligen regionalen Probleme abgestimmt werden. Folglich sind die zulässigen Beihilfeintensitäten in Gebieten, die in den Genuss der Freistellungsbestimmung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c kommen können, von vorneherein niedriger als in den unter die Freistellungsvoraussetzung des Buchstabens a fallenden Gebieten.

(35)

Die Erweiterung des EWR hat das Wohlstandsgefälle im EWR verstärkt und die Einführung einer stärkeren Untergliederung der maßgeblichen Regionen erforderlich gemacht. Um die Einheitlichkeit mit dem Ansatz der Europäischen Gemeinschaft zu wahren, hat die Überwachungsbehörde beschlossen, die gleiche Methodik zugrunde zu legen.

(36)

In Gebieten im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c darf die Obergrenze für Regionalbeihilfen 15 % BSÄ nicht überschreiten. Sie verringert sich auf 10 % BSÄ in Gebieten mit einem Pro-Kopf-BIP von mehr als 100 % des EWR-Durchschnitts und einer Arbeitslosenquote unterhalb des EWR-Durchschnitts, gemessen auf der NUTS-III-Ebene (Durchschnittswerte der letzten drei Jahre auf Grundlage der Eurostat-Zahlen) (37).

(37)

Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte (entsprechend höchstens der NUTS-III-Ebene) sowie Gebiete (NUTS-III-Gebiete oder Teile davon), die eine Landgrenze zu einem Staat aufweisen, der nicht Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der EFTA ist, haben ausnahmslos Anspruch auf eine Beihilfeintensität von 15 % BSÄ.

25.B.4.1.3.   Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen

(38)

Bei Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (38) können die in Abschnitt 25.B.4.1.2 festgelegten Obergrenzen um 20 % BSÄ für kleine und um 10 % BSÄ für mittelgroße Unternehmen (39) angehoben werden.

25.B.4.2.   Förderfähige Ausgaben

25.B.4.2.1.   Auf der Grundlage der Investitionskosten bemessene Beihilfen

(39)

Ausgaben für Grundstücke, Gebäude und Produktionsanlagen (40) können mit Erstinvestitionsbeihilfen gefördert werden.

(40)

Bei KMU können auch die mit der Investition verbundenen Kosten für vorbereitende Studien und Beratungstätigkeiten mit einer Beihilfeintensität von bis zu 50 % der tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden.

(41)

Bei einer Übernahme im Sinne von Punkt 27 sollten lediglich die Kosten des Erwerbs von Aktiva (41) von Dritten einfließen (42). Die Übernahme muss zu Marktbedingungen erfolgen.

(42)

Mietkosten im Zuge einer Übernahme können für andere Aktiva als Grundstücke oder Gebäude nur berücksichtigt werden, wenn der Mietvertrag die Form eines Finanzierungsleasings hat und die Verpflichtung enthält, zum Laufzeitende das betreffende Ausrüstungsgut zu erwerben. Verträge über die Anmietung von Grundstücken oder Gebäuden müssen bei großen Unternehmen eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens haben, bei KMU eine Laufzeit von mindestens drei Jahren.

(43)

Außer im Falle von KMU oder Betriebsstättenübernahmen sollten die erworbenen Aktiva neu sein. Bei Betriebsstättenübernahmen sind Aktiva, für deren Erwerb bereits vor der Übernahme Beihilfen gewährt wurden, abzuziehen.

(44)

Im Falle von KMU können die Kosten der Investitionen in immaterielle Aktiva in Form von Technologietransfer durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentierten technischen Kenntnissen grundsätzlich in voller Höhe berücksichtigt werden. Bei Großunternehmen sind diese Kosten nur bis zu einer Obergrenze von 50 % der gesamten förderbaren Investitionsausgabenfür das Projekt beihilfefähig.

(45)

Die beihilfefähigen immateriellen Aktiva müssen in allen Fällen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit gewährleistet werden kann, dass sie an das Fördergebiet gebunden bleiben und nicht in andere Gebiete — insbesondere Nichtfördergebiete — transferiert werden. Daher müssen die immateriellen Aktiva insbesondere zumindest folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält.

Sie müssen als abschreibungsfähige Aktivposten angesehen werden.

Sie müssen bei einem Dritten zu Marktbedingungen erworben worden sein.

Sie müssen von dem Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang (bei KMU drei Jahre) in der Betriebsstätte des Regionalbeihilfeempfängers verbleiben.

25.B.4.2.2.   Auf der Grundlage der Lohnkosten bemessene Beihilfen

(46)

Wie in Abschnitt 25.B.4.1.1 ausgeführt, können Regionalbeihilfen auch auf der Grundlage der prognostizierten Lohnkosten (43) für die durch das Erstinvestitionsvorhaben geschaffenen Arbeitsplätze bemessen werden.

(47)

Unter Arbeitsplatzschaffung ist die Nettoerhöhung der Anzahl der direkt beschäftigten Arbeitnehmer (44) des betroffenen Betriebs im Verhältnis zum Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate zu verstehen. Von der Bruttozahl der in diesen zwölf Monaten geschaffenen Arbeitsplätze sind also die gegebenenfalls in derselben Zeit gestrichenen Arbeitsplätze abzuziehen (45).

(48)

Die Beihilfen dürfen einen bestimmten Prozentsatz der Lohnkosten, die für die eingestellte Person während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen, nicht überschreiten. Dieser Prozentsatz entspricht der für das jeweilige Gebiet zulässigen Investitionsbeihilfeintensität.

25.B.4.3.   Beihilfen für große Investitionsvorhaben

(49)

Ein ‚großes Investitionsvorhaben‘ im Sinne dieser Leitlinien ist eine ‚Erstinvestition‘ im Sinne dieser Leitlinien mit förderfähigen Ausgaben über 50 Mio. EUR (46) Um zu verhindern, dass ein großes Investitionsvorhaben künstlich in Teilvorhaben untergegliedert wird, um den Bestimmungen dieser Leitlinien zu entgehen, gilt ein großes Investitionsvorhaben als Einzelinvestition, wenn die Erstinvestition in einem Zeitraum von drei Jahren von einem oder mehreren Unternehmen vorgenommen wird und festes Vermögen betrifft, das eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet (47).

(50)

Zum Abgleich mit den einschlägigen Schwellenwerten dieser Leitlinien werden als förderfähige Ausgaben entweder die herkömmlichen Investitions- oder die Lohnkosten herangezogen, je nachdem welcher Betrag höher ist.

(51)

In den beiden aufeinander folgenden ‚Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben‘ von 1998 (48) und 2004 (49) hat die Überwachungsbehörde die zulässige Beihilfeintensität für große Investitionsvorhaben gesenkt, um Wettbewerbsverzerrungen möglichst zu vermeiden. Im Interesse der Vereinfachung und Transparenz hat die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des MultisektoralenRegionalbeihilferahmens aus dem Jahr 2004 (MSR-2004) in die Regionalbeihilfeleitlinien für den Zeitraum 2007—2013 übernommen.

(52)

Für Beihilfen, die nach dem 31. Dezember 2006 gewährt oder angemeldet (50) werden, gelten daher anstelle des MSR-2004 diese Leitlinien (51).

25.B.4.3.1.   Mehr Transparenz und bessere Überwachung großer Investitionsvorhaben

(53)

Aufgrund bestehender Beihilferegelungen gewährte Beihilfen für Investitionsvorhaben sind bei der Überwachungsbehörde einzeln anzumelden, wenn der Gesamtbetrag der Beihilfen aus allen Quellen über dem Höchstbetrag liegt, den ein Investitionsvorhaben mit förderfähigen Ausgaben von 100 Mio. EUR nach den Sätzen und den Regeln in Punkt 56 erhalten kann (52).

In der nachstehenden Tabelle sind für einzelne Gebiete und deren häufigste Beihilfeintensitäten nach diesen Leitlinien die Beträge aufgeführt, ab denen Beihilfen anmeldepflichtig sind.

(in EUR)

Beihilfeintensität

10 %

15 %

20 %

30 %

40 %

50 %

Anmeldepflichtiger Betrag

7,5 Mio.

11,25 Mio.

15,0 Mio.

22,5 Mio.

30,0 Mio.

37,5 Mio.

(54)

Werden auf der Grundlage bestehender Beihilferegelungen Regionalbeihilfen für nicht anmeldepflichtige große Investitionsvorhaben gewährt, übermitteln die EFTA-Staaten der Überwachungsbehörde binnen 20 Arbeitstagen ab Gewährung der Beihilfe durch die zuständige Behörde im Standardformblatt gemäß Anhang III angeforderten Angaben. Die Überwachungsbehörde veröffentlicht diese zusammenfassenden Angaben im Internet unter folgender Anschrift: www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid.

(55)

Die EFTA-Staaten müssen ausführliche Aufzeichnungen über die Beihilfen für sämtliche großen Investitionsvorhaben zur Verfügung halten. Die Aufzeichnungen, die belegen müssen, dass die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten eingehalten werden, müssen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung aufbewahrt werden.

25.B.4.3.2.   Regeln für die Beurteilung großer Investitionsvorhaben

(56)

Für regionale Investitionsbeihilfen zugunsten großer Investitionsvorhaben gelten die folgenden herabgesetzten Beihilfehöchstsätze (53):

Förderfähige Ausgaben

Herabgesetzter Beihilfesatz

bis zu 50 Mio. EUR

100 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes

Teil zwischen 50 Mio. EUR und 100 Mio. EUR

50 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes

Teil über 100 Mio. EUR

34 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes

Der zulässige Beihilfehöchstsatz für ein Vorhaben über 50 Mio. EUR wird somit anhand folgender Rechenformel berechnet: Beihilfehöchstsatz = R x (50 + 0,50 x B + 0,34 x C), wobei R der ungekürzte regionale Beihilfehöchstsatz ist, B die beihilfefähigen Kosten zwischen 50 Mio. und 100 Mio. EUR und C die beihilfefähigen Kosten über 100 Mio. EUR sind. Berechnungsgrundlage sind die amtlichen Wechselkurse zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe oder — bei Beihilfen, für die eine Einzelanmeldung erforderlich ist — zum Zeitpunkt der Anmeldung.

(57)

Wenn die Gesamthöhe der Beihilfen aus allen Quellen mehr als 75 % des Höchstbetrags ausmacht, der für ein Investitionsvorhaben mit förderfähigen Ausgaben von 100 Mio. EUR nach den für große Unternehmen in der genehmigten Fördergebietskarte am Tag der Beihilfegewährung geltenden Standardhöchstsätzen gezahlt werden könnte, und wenn

a)

der Beihilfeempfänger vor der Investition für mehr als 25 % des Verkaufs des/der betreffenden Produkts/Produkte auf dem (den) betreffenden Markt (Märkten) verantwortlich ist oder nach der Investition in der Lage sein wird, mehr als 25 % des Umsatzes zu gewährleisten, oder

b)

die durch das Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität mehr als 5 % des Marktes beträgt (belegt durch Daten über den sichtbaren Verbrauch) (54), es sei denn, die in den letzten fünf Jahren verzeichneten mittleren Jahreszuwachsraten des sichtbaren Verbrauchs liegen über der mittleren jährlichen Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts im Europäischen Wirtschaftsraum,

wird die Überwachungsbehörde eine regionale Investitionsbeihilfe nur genehmigen, nachdem sie nach Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 1 Absatz 2 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen eingehend geprüft hat, ob die Beihilfe als Investitionsanreiz notwendig ist und die Vorteile der Beihilfemaßnahme stärker ins Gewicht fallen als die Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien (55).

(58)

Das betreffende Produkt ist in der Regel das Produkt des Investitionsvorhabens (56). Wenn sich das Vorhaben auf ein Zwischenprodukt bezieht, für das es keinen Markt gibt, kann das betreffende Produkt auch das nachgelagerte Produkt sein. Der relevante Produktmarkt umfasst das betreffende Produkt und jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen der Merkmale des Produkts, seines Preises und seines Verwendungszwecks) oder vom Hersteller (durch die Flexibilität der Produktionsanlagen) als seine Substitute angesehen werden.

(59)

Dem EFTA-Staat obliegt die Beweislast dafür, dass die unter Punkt 57 Buchstaben a und b beschriebenen Situationen nicht bestehen (57). Zwecks Anwendung der Buchstaben a und b werden die Verkäufe und der sichtbare Verbrauch anhand der PRODCOM-Nomenklatur (58) auf der geeignetenEbene — normalerweise im EWR — definiert oder aber, falls diese Daten nicht vorliegen oder nicht relevant sind, auf der Grundlage eines anderen allgemein akzeptierten Marktsegments, für das statistische Daten zur Verfügung stehen.

25.B.4.4.   Kumulierungsvorschriften

(60)

Die nach den Kriterien in den Abschnitten 25.B.4.1 und 25.B.4.3 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten gelten für den Gesamtbeihilfebetrag,

wenn mehrere Regionalbeihilferegelungen gleichzeitig angewandt werden oder eine Regelung mit einer Ad-hoc-Beihilfe verbunden wird;

unabhängig davon, ob die Beihilfe von lokalen, regionalen, nationalen oder gemeinschaftlichen Einrichtungen gewährt wird.

(61)

Wenn auf der Grundlage der materiellen oder immateriellen Investitionskosten bemessene Beihilfen mit auf der Grundlage von Lohnkosten bemessenen Beihilfen verbunden werden, ist die für das betreffende Gebiet festgelegte Obergrenze einzuhalten (59).

(62)

Können die regionalbeihilfefähigen Ausgaben ganz oder teilweise auch mit Beihilfen anderer Zielsetzungen gefördert werden, unterliegt der in beiden Fällen förderbare Teil dem günstigsten Höchstsatz der anzuwendenden Bestimmungen.

(63)

Sieht ein EFTA-Staat die Möglichkeit der Kumulierung der staatlichen Beihilfen einer Regelung mit den Beihilfen anderer Regelungen vor, so muss er in jeder Regelung festlegen, auf welche Weise er für die Einhaltung der genannten Bedingungen sorgt.

(64)

Regionale Investitionsbeihilfen dürfen nicht zur Umgehung der Höchstbeihilfeintensitäten nach diesen Leitlinien mit nach der De-minimis-Regel gewährten Fördermitteln in Bezug auf dieselben förderfähigen Ausgaben kumuliert werden.

25.B.5.   Betriebsbeihilfen (60)

(65)

Regionalbeihilfen, mit denen die laufenden Ausgaben des Unternehmens gesenkt werden sollen (Betriebsbeihilfen), sind grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise können jedoch derartige Beihilfen in Gebieten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe a fallen, gewährt werden, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist (61). Es obliegt den EFTA-Staaten, die Existenz und den Umfang solcher Nachteile nachzuweisen. Darüber hinaus können in den dünn und am dünnsten besiedelten Gebieten bestimmte Formen von Betriebsbeihilfen gewährt werden.

(66)

Betriebsbeihilfen sollten in der Regel nur für bestimmte vorab definierte förderfähige Ausgaben oder Kosten (62) gewährt und auf einen bestimmten Anteil dieser Kosten begrenzt werden.

(67)

Wegen der besonderen Beschaffenheit finanzieller und konzerninterner Tätigkeiten im Sinne von Abschnitt J (Abteilungen 65, 66 und 67) und der konzerninternen Tätigkeiten im Sinne von Abschnitt K (Abteilung 74) der NACE-Klassifikation ist es kaum wahrscheinlich, dass Betriebsbeihilfen für diese Tätigkeiten die regionale Entwicklung fördern, wohingegen das Risiko einer Wettbewerbsverzerrung sehr hoch ist, wie in Abschnitt 17.B der Leitlinien beschrieben worden ist (63). Die Überwachungsbehörde wird deswegen im Rahmen dieser Leitlinien keine Betriebsbeihilfen zugunsten des Finanzsektors oder konzerninterner Tätigkeiten genehmigen, es sei denn, solche Beihilfen werden aufgrund allgemeiner Regelungen gewährt, die für alle Sektoren gelten und dem Ausgleich der Beförderungs- und Beschäftigungsmehrkosten dienen. Betriebsbeihilfen zur Förderung von Ausfuhren sind gleichfalls ausgeschlossen.

(68)

Da sie mit Ausnahme der in den Punkten 69 und 70 vorgesehenen Fälle dem Ausgleich von Verzögerungen und Engpässen in der Regionalentwicklung dienen, sollten Betriebsbeihilfen stets zeitlich befristet und degressiv gewährt werden und auslaufen, wenn die betreffenden Gebiete eine reale Konvergenz mit den wohlhabenderen Gebieten in der EU erreicht haben (64).

(69)

Abweichend vom vorstehenden Absatz sind Betriebsbeihilfen, die nicht degressiv sind und zugleich zeitlich befristet werden, nur genehmigungsfähig in den am dünnsten besiedelten Gebieten, deren fortdauernde Entvölkerung durch die Betriebsbeihilfe verhindert oder verringert werden soll (65). Unter den am dünnsten besiedelten Gebieten sind im Falle von Norwegen NUTS-II-Gebiete oder Teile davon mit einer Bevölkerungsdichte von 8 Einwohnern je Quadratkilometer oder weniger und im Falle von Island NUTS-IV-Gebiete bzw. Teile davon (66) zu verstehen, sowie kleinere angrenzende Gebiete, die das gleiche Kriterium der Bevölkerungsdichte erfüllen.

(70)

Außerdem können Beihilfen, die nicht degressiv sind und zugleich zeitlich befristet werden und dem teilweisen Ausgleich der Beförderungsmehrkosten dienen, in am dünnsten besiedelten Gebieten unter nachstehenden Bedingungen genehmigt werden:

Die Beihilfen dürfen nur die Beförderungsmehrkosten ausgleichen und müssen andere Verkehrsbeihilferegelungen berücksichtigen. Der Beihilfebetrag kann auf repräsentativer Grundlage berechnet werden, wobei aber eine systematische Überkompensation vermieden werden muss.

Die Beihilfen dürfen nur für die Beförderungsmehrkosten gewährt werden, die durch die Beförderung von in Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte hergestellten Gütern innerhalb der nationalen Grenzen des betreffenden Landes verursacht werden. Diese Beihilfen dürfen also auf keinen Fall Ausfuhrbeihilfen sein. Beihilfen zum Ausgleich der Beförderungsmehrkosten dürfen nicht für die Erzeugnisse von Unternehmen gewährt werden, für deren Standort keine andere Alternative besteht (Grubenfördergut, Wasserkraftwerke, usw.).

Die Beihilfen müssen im Voraus objektiv quantifizierbar sein, und zwar auf der Grundlage ‚Beihilfe je beförderte Person‘ oder ‚Beihilfe je Tonnenkilometer‘, und müssen Gegenstand eines u. a. auf der Grundlage dieses bzw. dieser Koeffizienten erstellten Jahresberichts sein.

Die Mehrkosten müssen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichsten Verkehrsmittels und des kürzesten Weges zwischen dem Produktions-/Verarbeitungsort und den Absatzmärkten mit diesem Verkehrsmittel berechnet werden; zu berücksichtigen sind auch die externen Umweltkosten.

(71)

In allen Fällen sind Notwendigkeit und Höhe von Betriebsbeihilfen regelmäßig auf ihre langfristige Bedeutung für die betreffende Region zu prüfen. Die Überwachungsbehörde wird deswegen Betriebsbeihilferegelungen nur für die Laufzeit dieser Leitlinien genehmigen.

(72)

Um die Folgen der Betriebsbeihilferegelungen für Handel und Wettbewerb zu überprüfen, werden die EFTA-Staaten aufgefordert, jährlich für jedes NUTS-II-Gebiet (67), in dem Betriebsbeihilfen gewährt werden, einzeln einen Bericht vorzulegen, in dem die Gesamtausgaben oder geschätzten entgangenen Einnahmen für jede in dem betreffenden Gebiet (68) genehmigte Betriebsbeihilferegelung aufgeschlüsselt und die zehn größten dort ansässigen Empfänger mit Unternehmenstätigkeit(en) und erhaltenem Beihilfebetrag angegeben werden.

25.B.6.   Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen

(73)

Obwohl neu gegründete kleine Unternehmen überall im EWR mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, wird die wirtschaftliche Entwicklung der Fördergebiete offenbar durch das geringe Niveau unternehmerischer Aktivität und insbesondere durch die noch geringere Quote von Neugründungen behindert. Deswegen sollte eine neue Form der Beihilfe eingeführt werden, die zusätzlich zu regionalen Investitionsbeihilfen gewährt werden kann und Anreize für Unternehmensgründungen und für die erste Entwicklungsphase kleiner Unternehmen in den Fördergebieten schafft.

(74)

Um die Beihilfen gezielt einzusetzen, sollte auch die Höhe derartiger Beihilfen nach den besonderen Schwierigkeiten der einzelnen Gebiete gestaffelt werden. Ferner sollten diese Beihilfen zumindest zu Beginn streng auf kleine Unternehmen begrenzt, nur bis zu einem bestimmten Betrag und degressiv gewährt werden, um unannehmbare Risiken einer Wettbewerbsverzerrung, darunter auch die Verdrängung etablierter Unternehmen, zu vermeiden.

(75)

Die Überwachungsbehörde wird dementsprechend Beihilferegelungen genehmigen, in denen Beihilfen in Höhe von bis 1 Mio. EUR je Unternehmen (69) für kleine Unternehmen mit Wirtschaftstätigkeit in Fördergebieten im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c vorgesehen werden. Die Höhe der Beihilfen, die ein neu gegründetes kleines Unternehmen im Jahr erhalten kann, darf 33 % des genannten Betrags der Beihilfen pro Unternehmen nicht übersteigen.

(76)

Beihilfefähig sind die Rechtsanwalts-, Beratungs- und Verwaltungskosten, die direkt mit der Unternehmensgründung in Zusammenhang stehen, sowie folgende Kosten, sofern sie in den ersten fünf Jahren nach der Gründung des Unternehmens tatsächlich angefallen sind (70):

Zinsen für Fremdkapital und eine Dividende auf eingesetztes Eigenkapital, die nicht über dem Referenzzinssatz liegt;

Gebühren für Miete von Produktionsanlagen und -ausrüstung;

Energie, Wasser, Heizung, Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer und der Steuern auf Unternehmenseinkünfte) sowie Verwaltungsabgaben;

Abschreibungen, Gebühren für den Mietkauf von Produktionsanlagen und –ausrüstung sowie Lohnkosten, einschließlich der Sozialversicherungspflichtabgaben können auch beihilfefähig sein, wenn die betreffenden Investitions- und Arbeitsplatzschaffungs- und Einstellungsmaßnahmen nicht anderweitig mit Beihilfen unterstützt wurden.

(77)

Die Beihilfeintensität darf in den ersten drei Jahren nach Unternehmensgründung einen Satz von 25 % der förderfähigen Ausgaben und in den darauf folgenden zwei Jahren von 15 % nicht überschreiten.

(78)

Diese Beträge werden in Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern/km2 und auf kleinen Inseln mit weniger als 5 000 Einwohnern und in anderen durch eine ähnliche räumliche Isolierung geprägten Gebieten um 5 % erhöht.

(79)

Die EFTA-Staaten führen ein System ein, das die Einhaltung der einschlägigen Obergrenzen für den Beihilfebetrag und für die Beihilfeintensität im Verhältnis zu den beihilfefähigen Kosten gewährleistet. Insbesondere dürfen die in diesem Kapitel vorgesehenen Beihilfen nicht mit anderen öffentlichen Fördermitteln (beispielsweise nach der De-minimis-Regel gewährten Mitteln) zur Umgehung der Höchstbeihilfeintensitäten oder -beträge kumuliert werden.

(80)

Die Gewährung von Beihilfen ausschließlich für neu gegründete kleine Unternehmen kann die unerwünschte Wirkung haben, bereits bestehenden kleinen Unternehmen Anreiz zur Schließung und zur Neugründung zu geben, um in den Genuss dieser Beihilfe zu kommen. Die EFTA-Staaten sollten sich dieses Risikos bewusst sein und bei der Gestaltung der Beihilferegelungen versuchen, das Problem zu umgehen, indem sie beispielsweise Eigentümer kurz zuvor geschlossener Unternehmen von der Beantragung ausschließen.

25.B.7.   Fördergebietskarten und Erklärung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem EWR-Abkommen

(81)

Die unter die Freistellungsvoraussetzungen für regionale Investitionsbeihilfen fallenden Gebiete eines EFTA-Staates bilden zusammen mit den für diese Gebiete genehmigten Beihilfehöchstintensitäten für Erstinvestitionen (71) die Fördergebietskarte des EFTA-Staates. Die Fördergebietskarte legt auch die Gebiete fest, in denen Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen gewährt werden dürfen. Betriebsbeihilferegelungen werden nicht von den Fördergebietskarten erfasst, sondern im Einzelfall anhand der Anmeldung, die der EFTA-Staat gemäß Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen vornimmt.

(82)

Der Gerichtshof hat geurteilt, dass die ‚Entscheidungen‘, mit denen die Kommission die Fördergebietskarten der einzelnen EG-Mitgliedstaaten annimmt, Bestandteil der Regionalbeihilfe-Leitlinien sind und als solche nur dann bindende Wirkung haben, wenn die EG-Mitgliedstaaten ihnen zugestimmt haben (72). Nach Ansicht der Überwachungsbehörde sollte Entsprechendes auch für Entscheidungen der Überwachungsbehörde gelten.

(83)

Ferner ist in den Fördergebietskarten auch der Anwendungsbereich etwaiger Gruppenfreistellungsverordnungen festgelegt, nach denen Regionalbeihilfen von der Anmeldepflicht nach Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen befreit sind; das gilt sowohl für Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (73) gewährt werden, als auch für Beihilfen, die aufgrund möglicher künftiger Freistellungsverordnungen für andere Formen von Regionalbeihilfen gewährt werden.

(84)

Nach diesen Leitlinien wird die Fördergebietskarte je nach der sozialen und wirtschaftlichen Lage der EFTA-Staaten Gebiete ausweisen, die von EFTA-Staaten zwecks Gewährung von Regionalbeihilfen gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c bis zu der in Abschnitt 25.B.3.3.1 festgesetzten Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenze ausgewählt werden.

(85)

Innerhalb des durch diese Leitlinien gesetzten Rahmens entscheiden natürlich die EFTA-Staaten, ob und in welcher Höhe sie regionale Investitionsbeihilfen gewähren. Daher sollte jeder EFTA-Staat möglichst bald nach der Veröffentlichung dieser Leitlinien der Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen eine Fördergebietskarte vorlegen, die sein gesamtes Hoheitsgebiet abdeckt.

(86)

Die Überwachungsbehörde prüft die Anmeldungen nach dem Verfahren des Artikels 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen. Nach Abschluss dieser Prüfung veröffentlicht sie die genehmigten Fördergebietskarten im EWR-Teil des Amtsblatts der Europäischen Union sowie in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Fördergebietskarten gelten ab dem 1. Januar 2007 oder ab ihrer Veröffentlichung, falls dieses Datum auf einen späteren Tag fällt, und sind integraler Bestandteil dieser Leitlinien.

(87)

In der übermittelten Fördergebietskarte sollten die betreffenden Gebiete, die für Beihilfen gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a oder c vorgeschlagen werden, sowie die geplanten Beihilfeintensitäten für große Unternehmen unter Berücksichtigung der Anpassungen der Beihilfehöchstsätze für Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben eindeutig angegeben sein.

(88)

Die Auswahl jener Fördergebiete im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c, bei denen es sich weder um wirtschaftliche Entwicklungsregionen noch um Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte oder um ‚angrenzende Gebiete‘ handelt, sollte mittels ausführlicher Angaben über genaue Abgrenzung, Bevölkerung, BIP und Arbeitslosenquote sowie alle übrigen einschlägigen Indikatoren begründet werden.

(89)

Um die für eine langfristige regionale Entwicklung wesentliche Kontinuität zu wahren, sollte die von den EFTA-Staaten vorgelegte Liste prinzipiell für den gesamten Zeitraum 2007—2013 gelten. Sie kann jedoch im Jahr 2010 überprüft werden (74). EFTA-Staaten, die die Liste der Fördergebiete gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c oder die geltenden Höchstsätze ändern wollen, müssen eine entsprechende Anmeldung bis spätestens 1. April 2010 einreichen. Von einer Änderung dürfen jedoch nicht mehr als 50 % der Gesamtbevölkerung der Fördergebiete gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c in dem entsprechenden EFTA-Staat betroffen sein. Regionen, die nach dieser Überprüfung keine Regionalbeihilfen mehr erhalten können, haben keinen Anspruch mehr auf eine Förderung aufgrund von Übergangsbestimmungen. Ferner können die EFTA-Staaten bei der Überwachungsbehörde jederzeit die Hinzufügung weiterer Fördergebiete beantragen, bis die für sie festgelegte Bevölkerungsobergrenze erreicht ist.

25.B.8.   Inkrafttreten, Anwendung, Transparenz und Überprüfung

(90)

Die Überwachungsbehörde gedenkt, diese Leitlinien auf alle nach dem 31. Dezember 2006 gewährten Regionalbeihilfen anzuwenden. Vor dem Jahr 2007 vergebene oder gewährte Regionalbeihilfen werden auf der Grundlage der Leitlinien von 1998 für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung geprüft.

(91)

Da sie mit der Fördergebietskarte vereinbar sein müssen, können Anmeldungen von Regionalbeihilfen oder Ad-hoc-Beihilfen, die nach dem 31. Dezember 2006 gewährt werden sollen, erst als vollständig angesehen werden, wenn die Fördergebietskarte für den betreffenden EFTA-Staat gemäß dem in Abschnitt 25.B.7 beschriebenen Verfahren angenommen wurde. Deswegen wird die Überwachungsbehörde Anmeldungen von Regionalbeihilfe-Regelungen, die nach dem 31. Dezember 2006 zur Anwendung gelangen sollen, und Anmeldungen von Ad-hoc-Beihilfen, die erst nach diesem Datum gewährt werden sollen, erst prüfen, wenn die Fördergebietskarte für den betreffenden EFTA-Staat angenommen worden ist (75). Das Gleiche gilt für Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen gemäß Abschnitt 25.B.6 dieser Leitlinien.

(92)

Die Anwendung dieser Leitlinien wird eine grundlegende Änderung der Regeln für Regionalbeihilfen in allen EFTA-Staaten mit sich bringen. Angesichts der gewandelten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in der EU ist ferner zu überprüfen, ob die bestehenden Regionalbeihilfe- einschließlich der Investitionsbeihilfe- und Betriebsbeihilferegelungen noch gerechtfertigt sind und ihre Wirkung entfalten. Daher wird die Überwachungsbehörde den EFTA-Staaten gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen folgende Maßnahmen vorschlagen:

Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2004 vom 24. September 2004 (ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 67 und EWR-Beilage Nr. 12, S. 42) als Anhang XV Absatz 1 Buchstabe f in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, und unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2003 vom 20. Juni 2003 (ABl. L 257 vom 9.10.2003, S. 39 und EWR-Beilage Nr. 51, S. 250) als Anhang XV Absatz 1 Buchstabe g in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, begrenzen die EFTA-Staaten die Geltungsdauer der bestehenden Regionalbeihilferegelungen auf Beihilfen, die bis zum 31. Dezember 2006 gewährt werden;

wenn nach Umweltbeihilferegelungen die Gewährung von regionalen Investitionsbeihilfen gemäß Fußnote 31 in Kapitel 15 der Leitlinien (76) zulässig ist, ändern die EFTA-Staaten ihre Regelungen, um zu gewährleisten, dass Beihilfen nach dem 31. Dezember 2006 nur unter der Bedingung gewährt werden dürfen, dass sie mit der am Tag der Beihilfegewährung gültigen Fördergebietskarte vereinbar sind;

die EFTA-Staaten ändern ggf. ihre anderen Regelungen, um zu gewährleisten, dass regionale Zuschläge wie die Zuschläge für Ausbildungsbeihilfen, für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen oder für Umweltbeihilfen ab dem 31. Dezember 2006 in Fördergebieten nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a oder c nur nach der am Tag der Beihilfegewährung gültigen Fördergebietskarte gewährt werden.

Die EFTA-Staaten werden gebeten werden, der Überwachungsbehörde binnen eines Monats mitzuteilen, ob sie diese Vorschläge annehmen.

(93)

Zudem hält die Überwachungsbehörde weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz von Regionalbeihilfen für notwendig. Insbesondere ist es erforderlich, dass die EFTA-Staaten, die Wirtschaftsbeteiligten, die sonstigen Betroffenen und die Überwachungsbehörde selbst leichten Zugang zu sämtlichen geltenden Regionalbeihilferegelungen in den EFTA-Staaten in ihrem vollständigen Wortlaut haben. Dies kann durch die Einrichtung miteinander verbundener Internetseiten leicht bewerkstelligt werden. Deswegen wird die Überwachungsbehörde bei der Überprüfung von Regionalbeihilfe-Regelungen die EFTA-Staaten systematisch dazu anhalten, die Veröffentlichung der endgültigen Fassung der Regelung in ihrem vollen Wortlaut im Internet und die Übermittlung der entsprechenden Internet-Adresse an die Überwachungsbehörde zu gewährleisten. Vorhaben, für die vor Veröffentlichung der Regelung Kosten angefallen sind, können nicht mit Regionalbeihilfen gefördert werden.

(94)

Die Überwachungsbehörde kann beschließen, diese Leitlinien zu überprüfen oder zu ändern, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen oder aufgrund anderer EWR-Politiken und internationaler Verpflichtungen als erforderlich erweist.

ANHANG I

Definition der Stahlindustrie

Im Sinne dieser Leitlinien zählen alle Unternehmen, die die nachstehend aufgeführten Stahlerzeugnisse herstellen, zur Stahlindustrie:

Produkt

Code der Kombinierten Nomenklatur (77)

Roheisen

7201

Ferrolegierungen

7202 11 20; 7202 11 80; 7202 99 11

Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm

7203

Eisen und nicht legierter Stahl

7206

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

7207 11 11; 7207 11 14; 7207 11 16; 7207 12 10; 7207 19 11; 7207 19 14; 7207 19 16; 7207 19 31; 7207 20 11; 7207 20 15; 7207 20 17; 7207 20 32; 7207 20 51; 7207 20 55; 7207 20 57; 7207 20 71

Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

7208 10 00; 7208 25 00; 7208 26 00; 7208 27 00; 7208 36 00; 7208 37; 7208 38; 7208 39; 7208 40; 7208 51; 7208 52; 7208 53; 7208 54; 7208 90 10; 7209 15 00; 7209 16; 7209 17; 7209 18; 7209 25 00; 7209 26; 7209 27; 7209 28; 7209 90 10; 7210 11 10; 7210 12 11; 7210 12 19; 7210 20 10; 7210 30 10; 7210 41 10; 7210 49 10; 7210 50 10; 7210 61 10; 7210 69 10; 7210 70 31; 7210 70 39; 7210 90 31; 7210 90 33; 7210 90 38; 7211 13 00; 7211 14; 7211 19; 7211 23 10; 7211 23 51; 7211 29 20; 7211 90 11; 7212 10 10; 7212 10 91; 7212 20 11; 7212 30 11; 7212 40 10; 7212 40 91; 7212 50 31; 7212 50 51; 7212 60 11; 7212 60 91

Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

7213 10 00; 7213 20 00; 7213 91; 7213 99

Anderer Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

7214 20 00; 7214 30 00; 7214 91; 7214 99; 7215 90 10

Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

7216 10 00; 7216 21 00; 7216 22 00; 7216 31; 7216 32; 7216 33; 7216 40; 7216 50; 7216 99 10

Rostfreistahl

7218 10 00; 7218 91 11; 7218 91 19; 7218 99 11; 7218 99 20

Walzdraht aus nichtrostendem Stahl

7219 11 00; 7219 12; 7219 13; 7219 14; 7219 21; 7219 22; 7219 23 00; 7219 24 00; 7219 31 00; 7219 32; 7219 33; 7219 34; 7219 35; 7219 90 10; 7220 11 00; 7220 12 00; 7220 20 10; 7220 90 11; 7220 90 31

Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl

7221 00; 7222 11; 7222 19; 7222 30 10; 7222 40 10; 7222 40 30

Halbzeug aus anderem legiertem Stahl

7225 11 00; 7225 19; 7225 20 20; 7225 30 00; 7225 40; 7225 50 00; 7225 91 10; 7225 92 10; 7225 99 10; 7226 11 10; 7226 19 10; 7226 19 30; 7226 20 20; 7226 91; 7226 92 10; 7226 93 20; 7226 94 20; 7226 99 20

Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl

7224 10 00; 7224 90 01; 7224 90 05; 7224 90 08; 7224 90 15; 7224 90 31; 7224 90 39; 7227 10 00; 7227 20 00; 7227 90; 7228 10 10; 7228 10 30; 7228 20 11; 7228 20 19; 7228 20 30; 7228 30 20; 7228 30 41; 7228 30 49; 7228 30 61; 7228 30 69; 7228 30 70; 7228 30 89; 7228 60 10; 7228 70 10; 7228 70 31; 7228 80

Spundwände

7301 10 00

Schienen und Bahnschwellen

7302 10 31; 7302 10 39; 7302 10 90; 7302 20 00; 7302 40 10; 7302 10 20

Nahtlose Rohre und Hohlprofile

7303; 7304

Geschweißte oder genietete Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm aus Eisen oder Stahl

7305

ANHANG II

Definition der Kunstfaserindustrie

Im Sinne dieser Leitlinien wird die Kunstfaserindustrie wie folgt definiert:

Herstellung/Texturierung aller Arten von Fasern und Garnen auf der Basis von Polyester, Polyamid, Acryl und Polypropylen, ungeachtet ihrer Zweckbestimmung, oder

Polymerisation (einschließlich Polykondensation), sofern sie Bestandteil der Herstellung ist, oder

jedes zusätzliche industrielle Verfahren, das mit der Errichtung von Herstellungs- bzw. Texturierungskapazitäten durch das begünstigte Unternehmen oder ein anderes Unternehmen desselben Konzerns einhergeht und das in der betreffenden Geschäftstätigkeit in der Regel Bestandteil der Faserherstellung bzw. -texturierung ist.

ANHANG III

Formblatt für zusammenfassende Angaben zu Beihilfen für große Investitionsvorhaben gemäß Punkt 54

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(1)  Kapitel 25.B entspricht der „Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013“ (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13).

(2)  Regionale Aufschläge für solche Beihilfen werden somit nicht als Regionalbeihilfen angesehen.

(3)  Die Leitlinien der Überwachungsbehörde sind zugänglich unter http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/guidelines/

(4)  Ziffer 7, Absatz 25.4 von Kapitel 25 Staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in der Fassung aus dem Jahre 1999 wurde durch die Einführung von Kapitel 16 (‚Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten‘) (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2) geändert.

(5)  Entspricht der ‚Mitteilung der Kommission — Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben‘, ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8, geändert in ABl. C 263 vom 1.11.2003, S. 3.

(6)  Siehe hierzu Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 730/79, Philip Morris, Slg. 1980, S. 2671, Randnummer 17 und in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, S. I-135, Randnummer 20.

(7)  Siehe hierzu Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T 380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, S. II-2169, Randnummer 54.

(8)  Von den Sonderbestimmungen, die zu den hier aufgeführten Regeln hinzukommen, sind gegenwärtig die Wirtschaftsbereiche Verkehr und Schiffbau betroffen.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 364/2004, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2004 vom 24.9.2004 (ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 67, und EWR-Beilage Nr. 12, S. 42) als Anhang XV Absatz 1 Buchstabe f in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde.

(10)  Die Leitlinien der Überwachungsbehörde sind zugänglich unter http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/guidelines/

(11)  Beihilfen, die großen oder mittleren Unternehmen während ihrer Umstrukturierung gewährt werden, sind grundsätzlich bei der Überwachungsbehörde anzumelden, auch wenn die Beihilfen im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt werden.

(12)  Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, S. 4013, Randnummer 19.

(13)  Gemäß der Definition in der Veröffentlichung ‚Statistical regions in the EFTA countries and in the candidate countries‘, 2001, herausgegeben von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften.

(14)  Hierbei wird davon ausgegangen, dass der BIP-Indikator geeignet ist, beide genannten Phänomene gleichzeitig widerzuspiegeln. Das BIP wird im Zusammenhang mit dem Begriff des Pro-Kopf-BIP in diesen Leitlinien in Kaufkraftstandards gemessen. Das in der Analyse zugrunde zu legende Pro-Kopf-BIP in den einzelnen Gebieten und der EWR-Durchschnitt werden vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften ermittelt.

(15)  Wenn sich diese Situation ändern sollte, würde die Überwachungsbehörde neue Leitlinien erlassen, in denen diese Änderungen berücksichtigt würden.

(16)  Siehe vorstehende Fußnote 12.

(17)  Die Europäische Kommission bestimmt die Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenze aufgrund der Ausnahmebestimmung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c in zwei Schritten: Erstens ermittelt sie den Anteil der Bevölkerung, der für eine Förderung in Betracht kommt; dazu bestimmt sie gemäß Punkt 15 die Gebiete, in denen das Pro-Kopf-BIP weniger als 75 % des EU-Durchschnitts betrug. Und zweitens berücksichtigt sie die vom statistischen Effekt betroffenen Regionen, d. h. die Regionen, in denen das Pro-Kopf-BIP lediglich wegen des statistischen Effekts der Erweiterung der EG mehr als 75 % des EU-25-Durchschnitts beträgt. Dabei handelt es sich um NUTS-II-Gebiete, in denen das Pro-Kopf-BIP zwar mehr als 75 % des EU-25-Durchschnitts beträgt, aber unter 75 % des EU-15-Durchschnitts liegt. In den Leitlinien vertritt die Europäische Kommission die Ansicht, dass diese Gebiete bis zum 31. Dezember 2010 vorübergehend weiterhin unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe a fallen sollten.

(18)  Diese Gebiete sind von den ‚vom statistischen Effekt betroffenen Regionen‘ zu unterscheiden (siehe vorstehende Fußnote 17). In diesen Gebieten betrug das Pro-Kopf-BIP weniger als 75 % des EU-15-Durchschnitts; wegen der wirtschaftlichen Entwicklung dieser Gebiete wird dieses Kriterium bezogen auf EU-15 nun aber nicht mehr erfüllt.

(19)  Die Europäische Kommission hat die Obergrenze für den Anteil der Bevölkerung der derzeitigen EU-25 mit 42 % festgelegt. (Wegen eines Korrekturmechanismus, der sicherstellt, dass in keinem der Mitgliedstaaten der EU-25 mehr als 50 % der Gesamtbevölkerung der in den aktuellen Regionalbeihilfekarten erfassten Gebiete gefördert werden, ergibt sich in der Praxis eine Obergrenze von 43,1 %.)

(20)  Dies ist dahingehend zu verstehen, dass i) keines der Gebiete innerhalb der EFTA-Staaten den bei der in Punkt 15 beschriebenen Prüfung den Pro-Kopf-BIP-Schwellenwert von 75 % des EWR-Durchschnitts unterschreitet und ii) dass keines der Gebiete innerhalb der EFTA-Staaten als ‚vom statistischen Effekt betroffene Region‘ oder als ‚wirtschaftliche Entwicklungsregion‘ einzustufen ist.

(21)  Tatsächlich liegt der Wert bei 2,9 Einwohnern pro Quadratkilometer.

(22)  Gemäß der derzeitigen NUTS ist Island insgesamt als NUTS-III-Gebiet einzustufen. Wenn diese Systematik durch die Einführung weiterer NUTS-III-Gebiete ergänzt wird, ist die Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenze ausgehend von der NUTS-III-Ebene zu ermitteln.

(23)  Wegen ihrer geringen Größe reicht es im Falle von Zypern und Luxemburg aus, dass die ausgewählten Gebiete entweder ein Pro-Kopf-BIP unterhalb des EFTA-Durchschnitts oder eine Arbeitslosenquote von mehr als 115 % des Landesdurchschnitts aufweisen sowie mindestens 10 000 Einwohner haben.

(24)  Im Folgenden ist der Ausdruck ‚NUTS-III-Gebiete‘ im Falle von Island ggf. als ‚NUTS-IV-Gebiete‘ zu verstehen. Wenn die statistische Einstufung Islands allerdings gemäß Fußnote 22 geändert werden sollte, ist der Ausdruck ‚NUTS-III-Gebiete‘ auch im Falle Islands wörtlich zu verstehen.

(25)  Um eine Doppelzählung zu verhindern, gilt dieses Kriterium lediglich als Zusatzkriterium, nachdem der relative Wohlstand der betreffenden Gebiete berücksichtigt wurde.

(26)  Zum Beispiel Halbinseln und Bergregionen.

(27)  Diese Untergrenze kann bei Inseln oder anderen durch eine ähnliche räumliche Isolierung geprägten Gebieten herabgesetzt werden.

(28)  Ersatzinvestition können jedoch u. U. nach den Kriterien in Abschnitt 25.B.5 als Betriebsbeihilfen eingestuft werden.

(29)  Daher kann die Übernahme der Anteile der Rechtspersönlichkeit eines Unternehmens alleine nicht als Erstinvestition gelten.

(30)  Es wird davon ausgegangen, dass ein Arbeitsplatz durch ein Investitionsvorhaben direkt geschaffen wird, wenn er die Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht, und in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird, darunter auch Arbeitsplätze, die im Anschluss an eine durch die Investition bewirkte höhere Kapazitätsauslastung geschaffen wurden.

(31)  Bei Beihilfen, die einzeln bei der Überwachungsbehörde angemeldet und von ihr genehmigt werden müssen, muss die Bestätigung der Förderwürdigkeit vorbehaltlich der Entscheidung der Überwachungsbehörde zur Genehmigung erfolgen.

(32)  Unter dem ‚Beginn der Arbeiten‘ ist entweder die Aufnahme der Bauarbeiten oder die erste verbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagen zu verstehen, wobei Durchführbarkeitsstudien ausgeschlossen sind.

(33)  Die einzige Ausnahme bilden genehmigte Steuerbeihilfe-Regelungen, aufgrund derer bestimmte Steuern für beihilfefähige Aufwendungen automatisch und ohne jeglichen behördlichen Ermessensspielraum erlassen oder reduziert werden.

(34)  Dies ist beispielsweise nicht der Fall bei subventionierten Darlehen, öffentlichen Eigenkapitalsdarlehen oder öffentlichen Beteiligungen, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht genügen, staatlichen Bürgschaften mit Beihilfeelementen sowie einer öffentlichen Förderung, die nach der De-minimis-Regel gewährt wird.

(35)  Diese Regel steht der Ersetzung von Anlagen oder Ausrüstung nicht entgegen, die während der betreffenden Fünfjahresfrist wegen rascher technischer Veränderungen veralten, sofern die betreffende Wirtschaftstätigkeit in dieser Frist in der Region beibehalten wird.

(36)  Die Überwachungsbehörde rückt von ihrer bisherigen Praxis ab, die von den EFTA-Staaten angemeldeten Regionalbeihilfen in Netto-Subventionsäquivalent auszudrücken, um dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache T-298/97 (Alzetta) Rechnung zu tragen. In seinem Urteil hatte das Gericht ausgeführt: ‚Die Kommission darf nach dem vom Vertrag geschaffenen System der Kontrolle staatlicher Beihilfen bei der Würdigung ihrer Vereinbarkeit mit dem Vertrag nicht die Steuerbelastung der gewährten Beihilfen berücksichtigen. Diese Belastung hängt nämlich nicht speziell mit der Beihilfe selbst zusammen, sondern wird erst in einem späteren Stadium erhoben und erfasst die streitigen Beihilfen wie jede andere Einnahme auch. Sie kann folglich keinen Gesichtspunkt darstellen, der bei der Würdigung der besonderen Auswirkung der Beihilfe auf Handel und Wettbewerb und insbesondere bei der Einschätzung des Vorteils der Empfänger dieser Beihilfe im Vergleich mit den konkurrierenden Unternehmen einzubeziehen wäre, die eine solche nicht erhalten haben und deren Einnahmen ebenfalls der Besteuerung unterliegen.‘ Außerdem dürfte die Heranziehung des BSÄ, die auch zur Berechnung der Beihilfeintensität anderer Beihilfeformen verwendet wird, zu mehr Einfachheit und Transparenz in der Beihilfenkontrolle beitragen und den wachsenden Anteil jener staatlichen Beihilfen berücksichtigen, der in Form von Steuerbefreiungen gewährt wird.

(37)  Als Ausnahme ist in NUTS-III- oder kleineren Gebieten, die an ein unter Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a fallendes Gebiet angrenzen, eine höhere Beihilfeintensität zulässig, falls nur auf diese Weise gewährleistet werden kann, dass das Gefälle zwischen diesen beiden Gebieten 20 Prozentpunkte nicht überschreitet.

(38)  Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2004 vom 24.9.2004 (ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 67, und EWR-Beilage Nr. 12, S. 42) als Anhang XV Absatz 1 Buchstabe f in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, oder einer Verordnung, die an ihre Stelle tritt.

(39)  Diese Zuschläge gelten nicht für Beihilfen im Verkehrswesen.

(40)  Im Verkehrssektor sind die Ausgaben für den Erwerb von Beförderungsmitteln (bewegliche Aktiva) von der Förderung ausgenommen.

(41)  Falls der Erwerb mit anderen Erstinvestitionen einhergeht, würden die diesbezüglichen Ausgaben zu den Übernahmekosten hinzugerechnet.

(42)  In Ausnahmefällen könnte die Beihilfe auch auf der Grundlage der (veranschlagten) Lohnkosten für die durch den Erwerb erhaltenen oder neu geschaffenen Arbeitsplätze berechnet werden. In diesen Fällen sind die Vorhaben bei der Überwachungsbehörde einzeln anzumelden.

(43)  Die Lohnkosten sind sämtliche Zahlungen, die tatsächlich vom Begünstigten für die betroffenen Arbeitsplätze zu entrichten sind, also die Bruttolöhne vor Steuern und Sozialversicherungs-Pflichtbeiträge.

(44)  Die Zahl der Beschäftigten entspricht der Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der während eines Jahres vollzeitlich Beschäftigten, wobei Teilzeitarbeit oder Saisonarbeit JAE-Bruchteile darstellen.

(45)  Diese Definition gilt sowohl für bestehende Betriebsstätten als auch für Neuerrichtungen.

(46)  Betrag auf der Grundlage der Preise und Wechselkurse zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe oder — bei großen Investitionsvorhaben, für die eine Einzelanmeldung erforderlich ist — auf der Grundlage der Preise und Wechselkurse zum Zeitpunkt der Anmeldung.

(47)  Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Unteilbarkeit berücksichtigt die Überwachungsbehörde die technischen, funktionellen und strategischen Verbindungen sowie die ummittelbare räumliche Nähe. Die wirtschaftliche Unteilbarkeit wird unabhängig von den Eigentumsverhältnissen beurteilt. Bei der Prüfung, ob ein großes Investitionsvorhaben eine Einzelinvestition darstellt, spielt es daher keine Rolle, ob das Vorhaben von einem Unternehmen oder von mehr als einem Unternehmen durchgeführt wird, die sich die Investitionskosten teilen oder die Kosten separater Investitionen innerhalb des gleichen Investitionsvorhabens tragen (beispielsweise bei einem Gemeinschaftsunternehmen).

(48)  Aufgenommen in Kapitel 26.A — Multisektoraler Rahmen für Regionalbeihilfen und für große Investitionsvorhaben, entsprechend der Mitteilung ‚Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben‘ (ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7), gelöscht durch den Beschluss Nr. 371/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 15. Dezember 2004.

(49)  In Kapitel 26.A aufgenommen.

(50)  Einzeln angemeldete Investitionsvorhaben werden nach den zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Regeln bewertet.

(51)  Wegen des breiten allgemeinen Geltungsbereichs dieser Leitlinien ist es aus technischen Gründen nicht möglich, eine Liste von Sektoren mit schwerwiegenden strukturellen Problemen zu erstellen.

(52)  Ad-hoc-Einzelbeihilfen sind grundsätzlich bei der Überwachungsbehörde anzumelden. Wegen ihrer eindeutigen Auswirkungen auf die Handels- und Wettbewerbsbedingungen gilt die Notwendigkeit einer genauen Begründung des Zusammenhangs der Beihilfe mit der Regionalentwicklung bei Ad-hoc-Einzelbeihilfen für einzelne große Investitionsvorhaben in besonderem Maße.

(53)  Ausgangspunkt für die Berechnung des angepassten Beihilfehöchstsatzes ist stets die Obergrenze für Beihilfen an große Unternehmen gemäß Abschnitt 25.B.4.1.2. Bei großen Investitionsvorhaben können keine KMU-Zuschläge gewährt werden.

(54)  Der sichtbare Verbrauch des betreffenden Produkts ist die Produktion plus Einfuhren minus Ausfuhren.

(55)  Die Überwachungsbehörde kann die Kriterien, die sie bei dieser Bewertung berücksichtigen wird, weiter präzisieren.

(56)  Sieht ein Investitionsvorhaben die Herstellung mehrerer verschiedener Produkte vor, so muss jedes Produkt berücksichtigt werden.

(57)  Wenn der EFTA-Staat nachweist, dass der Beihilfeempfänger durch wahre Innovation einen neuen Produktmarkt schafft, müssen die in Punkt 57 Buchstaben a und b beschriebenen Tests nicht durchgeführt werden. Die Beihilfe wird nach der Tabelle in Punkt 56 genehmigt.

(58)  Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1). Diese Verordnung wurde durch Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses als Anhang XXI in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(59)  Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Summe der Erstinvestitionsbeihilfe in Prozenten des Investitionswerts und der Beschäftigungsbeihilfe in Prozenten der Lohnkosten den günstigsten Betrag, der sich entweder aus der Anwendung des für das betreffende Gebiet nach den Kriterien in Abschnitt 25.B.4.1 oder aus der Anwendung des für das betreffende Gebiet nach den Kriterien in Abschnitt 25.B.4.3 festgelegten Höchstsatzes ergibt, nicht überschreitet.

(60)  Wie andere Formen der Regionalbeihilfen unterliegen auch Betriebsbeihilfen grundsätzlich den besonderen Bestimmungen, die für bestimmte Wirtschaftszweige gelten.

(61)  Betriebsbeihilfen werden in der Regel vor allem in Form von Steuerermäßigungen und Senkungen der Soziallasten gewährt, die nicht mit förderfähigen Investitionskosten verbunden sind.

(62)  Beispielsweise Ersatzinvestition, Beförderungsmehrkosten oder Arbeitskosten.

(63)  Die Leitlinien der Überwachungsbehörde sind zugänglich unter http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/guidelines/

(64)  Der Grundsatz der Degressivität ist auch einzuhalten, wenn neue Betriebsbeihilfe-Regelungen angemeldet werden, die bestehende ersetzen sollen. Flexibilität in der Anwendung dieses Grundsatzes ist jedoch in den Fällen möglich, in denen Betriebsbeihilfe-Regelungen mit der Zielsetzung geschaffen wurden, geografischen Hindernissen bestimmter Gebiete innerhalb von Gebieten gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a zu begegnen.

(65)  Den Nachweis, dass die Beihilfe zur Verlangsamung der Entvölkerung notwendig und angemessen ist, hat der betreffende EFTA-Staat zu erbringen.

(66)  Bei einer Änderung der NUTS-Einstufung Islands (siehe Fußnote 22) ist die dann maßgebliche NUTS-Ebene anzunehmen.

(67)  Bei Island ggf. die NUTS-Ebene.

(68)  In Bezug auf den erhaltenen Beihilfebetrag.

(69)  Förderwürdig sind kleine Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2004 vom 24.9.2004 (ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 67 und EWR-Beilage Nr. 12, S. 42) als Anhang XV Absatz 1 Buchstabe f in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, oder einer Verordnung, die an ihre Stelle tritt, die im Sinne von Artikel 3 des Anhangs dieser Kommissionsverordnung eigenständig sind und noch keine fünf Jahre existieren.

(70)  Mehrwertsteuern und direkte Ertragsteuer/Einkommensteuern sind nicht beihilfefähig.

(71)  Im Falle einzeln anzumeldender Beihilfen für große Investitionsvorhaben in der durch Punkt 56 geänderten Form.

(72)  Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-242/00, Deutschland/Kommission.

(73)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2004 vom 24.9.2004 (ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 67 und EWR-Beilage Nr. 12, S. 42) als Anhang XV Absatz 1 Buchstabe f in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22).

(74)  Die Bestimmungen hinsichtlich dieser Überprüfung sollten allerdings dann nicht einer Anpassung der Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenze in Island vor 2010 entgegenstehen, wenn gemäß der vorstehenden Fußnote 22 vor diesem Datum die NUTS-Einstufung dieses Landes geändert würde.

(75)  Um die Anmeldepflicht so wenig belastend wie möglich zu gestalten, wird die Überwachungsbehörde von der ihr durch Verordnung (EG) Nr. 994/1998 übertragenen Befugnis Gebrauch machen, sämtliche transparenten regionalen Investitionsbeihilfe-Regelungen von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freizustellen, die mit der Fördergebietskarte des betreffenden EFTA-Staates vereinbar sind. Ad-hoc-Einzelbeihilfen und Betriebsbeihilferegelungen werden nicht von der Anmeldepflicht ausgenommen. Ferner gelten die beschriebenen Informations- und Einzelanmeldeerfordernisse für große Einzelvorhaben weiterhin, und das auch für Beihilfen, die aufgrund freigestellter Regelungen gewährt werden. Bis die Europäische Kommission eine entsprechende Verordnung förmlich erlassen hat und bis diese Verordnung in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, unterliegen diese Investitionsbeihilfe-Regelungen den allgemeinen Anmeldeanforderungen des Artikels 1 Absatz 3 in Teil I und des Artikels 2 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen.

(76)  Die Leitlinien der Überwachungsbehörde sind zugänglich unter http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/guidelines/

(77)  ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1.


28.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/21


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 226/06/KOL

vom 19. Juli 2006

über die Fördergebietskarte und das Beihilfenniveau (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf Teil I Artikel 1 Absatz 3 und Teil II Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen,

gestützt auf den Leitfaden der Behörde (4) für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens, insbesondere auf Kapitel 25B „Staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013“

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Verfahren

Mit Schreiben des Ministeriums für Staatsverwaltung und Innovation vom 12. Juni 2006, das bei der Überwachungsbehörde am 12. Juni 2006 einging und registriert wurde (Vorgang Nr. 377954), legte die norwegische Regierung gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen eine neue Fördergebietskarte für Norwegen mit den entsprechenden Beihilfesätzen vor, die vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 gelten sollen.

2.   Hintergrund

Mit Schreiben der Überwachungsbehörde an die Mission Norwegens bei der Europäischen Union vom 6. April 2006 (Vorgang Nr. 369211) wurde die norwegische Regierung über die von der Überwachungsbehörde in Form eines neuen Kapitels 25B des Leitfadens für staatliche Beihilfen angenommenen neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 unterrichtet.

Ferner schlug die Überwachungsbehörde gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen der norwegischen Regierung vor, die in Kapitel 25B Artikel 8 des Leitfadens für staatliche Beihilfen dargelegten zweckdienlichen Maßnahmen (5) anzunehmen.

Mit Schreiben der Mission Norwegens bei der Europäischen Union vom 10. Mai 2006, das bei der Überwachungsbehörde am 11. Mai 2006 einging und registriert wurde (Vorgang Nr. 373737), nahm die norwegische Regierung die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen an.

Nach dem neuen Kapitel 25B des Leitfadens für staatliche Beihilfen können einzelstaatliche Investitionsbeihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter benachteiligter Gebiete gewährt werden. Ein EFTA-Staat muss, wenn er solche Beihilfen gewähren will, der Überwachungsbehörde eine Fördergebietskarte vorlegen und von ihr genehmigen lassen.

Schon an sich als NUTS-III-Gebiete (6) mit geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 12,5 Einwohner pro Quadratkilometer) definierte Gebiete würden den Bedingungen für die Aufnahme in die Fördergebietskarte genügen. Allerdings ist bei der Auswahl der Fördergebiete eine gewisse Flexibilität zulässig. So können NUTS-III-Gebietsteile ebenfalls in die Fördergebietskarte aufgenommen werden, wenn sie eine niedrige Bevölkerungsdichte aufweisen, sofern sich dadurch nicht der gesamte geförderte Bevölkerungsanteil in den Fördergebieten erhöht und wenn sie an NUTS-III-Gebiete grenzen, die das Kriterium der geringen Bevölkerungsdichte erfüllen.

3.   Beschreibung der vorgeschlagenen Karte

3.1.   Methodik und erfasste Bevölkerung: geografische Einheiten

In Norwegen entsprechen die NUTS-III-Gebiete den Provinzen und die NUTS-V-Gebiete den Kommunen. Gegenwärtig hat Norwegen 19 Provinzen und 431 Kommunen (7).

In neun der norwegischen NUTS-III-Gebiete leben weniger als 12,5 Einwohner pro Quadratkilometer. Dies sind die Provinzen Finnmark, Troms, Nordland, Nord-Trøndelag, Sogn og Fjordane, Hedmark, Oppland, Telemark und Aust-Agder.

Die vier insgesamt als NUTS-III-Gebiete eingestuften Provinzen Finnmark, Troms, Nordland und Sogn og Fjordane werden für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorgeschlagen.

Von den übrigen fünf Provinzen mit geringer Bevölkerungsdichte (Nord-Trøndelag, Hedmark, Oppland, Telemark und Aust-Agder) werden nur bestimmte Teile zur Aufnahme in die Fördergebietskarte vorgeschlagen.

Nach Auffassung der norwegischen Behörden würde eine streng an NUTS III orientierte Fördergebietskarte den tatsächlichen regionalen Gegebenheiten in Norwegen im Hinblick auf die dünne Besiedlungsdichte, die klimatischen Bedingungen und wirtschaftliche Nachteile nicht entsprechen. Daher haben die norwegischen Behörden vorgeschlagen, unter Anwendung der Flexibilitätsregeln bestimmte, für nicht beihilfebedürftig erachtete Teile der fünf Provinzen mit geringer Bevölkerungsdichte auszuschließen und dafür in angrenzenden NUTS-III-Gebieten mit insgesamt höherer Bevölkerungsdichte gelegene NUTS-III-Gebietsteile, die das Kriterium der geringen Bevölkerungsdichte erfüllen, aufzunehmen. Damit könnten die norwegischen Behörden „starke“ Kommunen in Provinzen, die das Kriterium der geringen Bevölkerungsdichte erfüllen, ausschließen und „schwache“ Kommunen in Provinzen, die dieses Kriterium nicht erfüllen, einbeziehen.

In Tabelle 1 sind diejenigen Gebiete aufgeführt, die die norwegischen Behörden von den NUTS-III-Gebieten, die das Kriterium der geringen Bevölkerungsdichte erfüllen, ausgeschlossen haben.

Tabelle 1

Provinz

Kommunen

Nord-Trøndelag

Stjørdal, Levanger

Aust-Agder

Iveland, Birkenes, Froland, Lillesand, Arendal, Grimstad

Telemark

Bamble, Siljan, Skien, Porsgrunn

Oppland

Gran, Lunner, Jevnaker, Vestre Toten, Østre Toten, Gjøvik, Lillehammer, Øyer

Hedmark

Elverum, Sør-Odal, Nord-Odal, Stange, Løten, Ringsaker, Hamar

Die Gesamtbevölkerung der ausgeschlossenen Gebiete beläuft sich auf 445 006 Einwohner.

In Tabelle 2 sind diejenigen Gebiete in Provinzen mit mehr als 12,5 Einwohnern pro Quadratkilometer aufgeführt, die die norwegischen Behörden aufgrund der Flexibilitätsregeln in die Fördergebietskarte aufgenommen haben.

Tabelle 2

Provinz

Kommunen

Sør-Trøndelag

Tydal, Selbu, Midtre Gauldal, Holtålen, Røros, Meldal, Rennebu, Oppdal, Osen, Roan, Åfjord, Bjugn, Rissa, Agdenes, Ørland, Frøya, Hitra, Snillfjord, Hemne

Møre og Romsdal

Aure, Smøla, Halsa, Rindal, Surnadal, Sunndal, Tingvoll, Gjemnes, Averøy, Eide, Aukra, Sandøy, Midsund, Nesset, Rauma, Vestnes, Haram, Stordal, Stranda, Norddal, Ørsta, Volda, Herøy, Sande, Vanylven, Kristiansund, Frei

Hordaland

Masfjorden, Fedje, Modalen, Vaksdal, Austevoll, Samnanger, Kvam, Voss, Granvin, Ulvik, Eidfjord, Ullensvang, Odda, Jondal, Kvinnherad, Tysnes, Fitjar, Etne

Rogaland

Vindafjord, Utsira, Kvitsøy, Finnøy, Sauda, Suldal, Hjelmeland, Lund, Sokndal

Vest-Agder

Sirdal, Kvinesdal, Hægebostad, Audnedal, Åseral, Marnardal, Flekkefjord, Farsund

Buskerud

Nore og Uvdal, Rollag, Flesberg, Krødsherad, Sigdal, Hol, Ål, Hemsedal, Gol, Nes, Flå

Østfold

Rømskog, Marker, Aremark

Die aufgenommenen Gebiete haben eine Gesamteinwohnerzahl von 374 739 und eine durchschnittliche Bevölkerungsdichte von 5,8 Einwohnern pro Quadratkilometer.

In Tabelle 3 sind die Einwohnerzahlen und Bevölkerungsdichten aller für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorgeschlagenen NUTS-III-Gebiete bzw. -Gebietsteile aufgeführt.

Tabelle 3

NUTS-III-Gebiete bzw. -Gebietsteile

Einwohnerzahl 2005

Bevölkerungsdichte (Ew./km2)

Østfold (8)

5 331

6,0

Hedmark (9)

71 875

3,2

Oppland (9)

70 611

3,3

Buskerud (8)

32 291

3,1

Telemark (9)

65 680

4,7

Aust-Agder (9)

25 826

3,8

Vest-Agder (8)

31 942

6,0

Rogaland (8)

29 510

6,2

Hordaland (8)

73 630

5,9

Sogn og Fjordane (10)

107 032

5,7

Møre og Romsdal (8)

132 586

9,9

Sør-Trøndelag (8)

68 480

4,1

Nord-Trøndelag (9)

90 881

4,4

Nordland (10)

236 825

6,2

Troms (10)

152 741

5,9

Finnmark (10)

73 074

1,5

Insgesamt

1 268 515

4,5

Insgesamt werden 286 Kommunen mit 1 268 515 Einwohnern (Stand 1. Januar 2005) — dies entspricht 27,5 % der norwegischen Gesamtbevölkerung — für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorgeschlagen.

3.2.   Beihilfehöchstsätze

Die norwegischen Behörden schlagen für alle in die Fördergebietskarte aufgenommenen Gebiete die höchstzulässige Beihilfeintensität vor.

In Tabelle 4 sind die vorgeschlagenen Beihilfeintensitäten aufgeführt.

Tabelle 4

Geografisches Gebiet

Allgemeine Obergrenze

(BSÄ) (11)

Zuschlag für mittlere Unternehmen (12)

(BSÄ)

Zuschlag für kleine Unternehmen

(BSÄ) (13)

Alle vorgeschlagenen Gebiete

15 %

10 %

20 %

II.   WÜRDIGUNG

1.   Notifizierungsformalitäten

In Kapitel 25B.7 des Leitfadens für staatliche Beihilfen (14) heißt es, dass die „unter die geprüften Freistellungsvoraussetzungen fallenden Gebiete eines EFTA-Staats […] zusammen mit den für diese Gebiete genehmigten Beihilfehöchstintensitäten für Erstinvestitionen die Fördergebietskarte des EFTA-Staats“ bilden.

Die Festlegung der Karte selbst stellt keine direkte Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar. Die Genehmigung der Karte bildet jedoch zusammen mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung den Rahmen für die Gewährung von Beihilfen nach den Regionalbeihilferegelungen.

Mit der Annahme der zweckdienlichen Maßnahmen hat sich die norwegische Regierung verpflichtet, gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen eine Fördergebietskarte vorzulegen (15). Diese Anmeldung vom 12. Juni 2006 (Vorgang Nr. 377954) stellt eine vollständige Anmeldung dar. Die norwegischen Behörden sind somit ihren aus der Annahme der zweckdienlichen Maßnahmen und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen erwachsenden Pflichten nachgekommen. Daher wird die Überwachungsbehörde die Anmeldung gemäß Kapitel 25B.7 Absatz 86 nach dem Verfahren des Teils I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen prüfen.

Bei der Prüfung der Anmeldung richtet sich die Überwachungsbehörde nach den in Kapitel 25.B.3—4 des Leitfadens für staatliche Beihilfen festgelegten Kriterien.

2.   Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen

2.1.   Methodik und erfasste Bevölkerung

Zur Feststellung der Gebiete, die die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens erfüllen, haben die norwegischen Behörden gemäß Kapitel 25.B.3.3.2 des Leitfadens für staatliche Beihilfen ein auf zwei geografischen Einheiten basierendes Verfahren vorgeschlagen.

Die norwegischen Behörden haben die Provinzen Finnmark, Troms, Nordland und Sogn og Fjordane gemäß Kapitel 25.B.3.3.2 Absatz 22 des Leitfadens für staatliche Beihilfen vorgeschlagen, in dem es heißt:

„Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass folgende Gebiete von den EFTA-Staaten für auf Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c gestützte regionale Investitionsbeihilfen ausgewählt werden können:

a)

die Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte; bei diesen Gebieten handelt es sich im Wesentlichen um NUTS-II-Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 8 Einwohnern je Quadratkilometer oder NUTS-III-Gebiete (im Falle Norwegens) […] mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je Quadratkilometer“.

Finnmark hat eine Bevölkerungsdichte von 1,5 Einwohnern je km2 (Gesamtbevölkerung 73 074 Einwohner). Troms hat eine Bevölkerungsdichte von 5,9 Einwohnern je km2 (Gesamtbevölkerung 152 741 Einwohner). Nordland hat eine Bevölkerungsdichte von 6,2 Einwohnern je km2 (Gesamtbevölkerung 236 825 Einwohner). Sogn og Fjordane hat eine Bevölkerungsdichte von 5,7 Einwohnern je km2 (Gesamtbevölkerung 107 032 Einwohner).

Die Überwachungsbehörde vertritt daher die Ansicht, dass dieser Teil des Vorschlags den in Kapitel 25.B.3.3.2 dargelegten Kriterien entspricht.

In Absatz 22 Buchstabe a des Kapitels 25.B.3.3.2 des Leitfadens für staatliche Beihilfen heißt es weiter:

„Bei der Auswahl dieser Gebiete ist jedoch unter folgenden Bedingungen eine gewisse Flexibilität zulässig:

Die Flexibilität bei der Auswahl der Gebiete darf zu keiner Erhöhung des Bevölkerungsanteils führen, für den Beihilfen gewährt werden.

Die NUTS-III-Gebietsteile, die in den Genuss der Flexibilität gelangen, müssen eine Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je Quadratkilometer aufweisen.

Sie müssen an NUTS-III-Gebiete grenzen, die das Kriterium der geringen Bevölkerungsdichte erfüllen.“

Der Leitfaden für staatliche Beihilfen lässt also bei der Auswahl der Gebiete für regionale Beihilfen ausdrücklich eine gewisse Flexibilität zu, sofern die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind:

i)

Die Flexibilität bei der Auswahl der Gebiete darf zu keiner Erhöhung des Bevölkerungsanteils führen, für den Beihilfen gewährt werden

Nach Auffassung der Überwachungsbehörde ist diese Bedingung erfüllt, da die aus der Fördergebietskarte ausgeschlossenen Gebiete in an sich förderfähigen Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte eine Gesamtbevölkerung von 445 006 Einwohnern haben (vgl. Tabelle 1). Die in die Fördergebietskarte unter Anwendung der Flexibilitätsregeln aufgenommenen Gebiete haben, wie im Text unter Tabelle 2 angegeben, eine Gesamtbevölkerung von 374 739 Einwohnern.

ii)

Die NUTS-III-Gebietsteile, die in den Genuss der Flexibilität gelangen, müssen eine Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je Quadratkilometer aufweisen

Die NUTS-III-Gebietsteile, die in den Genuss der Flexibilität gelangen, mit ihrer jeweiligen Bevölkerungsdichte (16): Østfold (6,0 Einwohner/km2), Buskerud (3,1 Einwohner/km2), Vest-Agder (6,0 Einwohner/km2), Rogaland (6,2 Einwohner/km2), Hordaland (5,9 Einwohner/kmVgl. Tabelle 3.), Møre og Romsdal (9,9 Einwohner/km2) und Sør-Trøndelag (4,1 Einwohner/km2).

Nach Auffassung der Überwachungsbehörde ist die Bedingung, dass die NUTS-III-Gebietsteile, die in den Genuss der Flexibilität gelangen, eine Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je Quadratkilometer aufweisen müssen, erfüllt.

iii)

Die NUTS-III-Gebietsteile müssen an NUTS-III-Gebiete grenzen, die das Kriterium der geringen Bevölkerungsdichte erfüllen

Wie aus der dieser Entscheidung als Anhang I beigefügten Karte der vorgeschlagenen Fördergebiete hervorgeht, grenzen die NUTS-III-Gebietsteile, die in den Genuss der Flexibilität gelangen (Østfold, Buskerud, Vest-Agder, Rogaland, Hordaland, Møre og Romsdal, Sør-Trøndelag) an die NUTS-III-Gebiete, die das Kriterium der geringen Bevölkerungsdichte erfüllen (Hedmark, Oppland, Telemark, Aust-Agder, Sogn og Fjordane, Nord-Trøndelag, Nordland, Troms und Finnmark) (17).

Die Überwachungsbehörde ist daher der Auffassung, dass diese Bedingung erfüllt ist.

Schließlich liegt der von den norwegischen Behörden vorgeschlagene Anteil der in den Fördergebieten lebenden Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung von 27,5 % unter der in Kapitel 25B.3.3.1 festgesetzten nationalen Höchstgrenze von 29,08 % (18). In Anhang II zu dieser Entscheidung sind alle von den norwegischen Behörden für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorgeschlagenen Kommunen aufgeführt.

2.2.   Beihilfehöchstsätze

Die norwegischen Behörden haben für alle in der Fördergebietskarte aufgeführten Gebiete einen allgemeinen Beihilfehöchstsatz von 15 % BSÄ für große Unternehmen sowie einen Zuschlag von 10 % für mittlere und 20 % für kleine Unternehmen vorgeschlagen.

Dies entspricht Kapitel 25.B.4.1.2 des Leitfadens für staatliche Beihilfen (19), in dem es heißt:„Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte (NUTS-III-Gebiete oder Teile davon) sowie NUTS-III-Gebiete oder Teile davon, die eine Landgrenze zu einem Staat aufweisen, der nicht Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der EFTA ist, haben ausnahmslos Anspruch auf eine Beihilfeintensität von 15 % BSÄ“.

Der Leitfaden für Staatliche Beihilfen (20) besagt weiter: „Bei Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen können die in Abschnitt 25B4.1.2 (vgl. vorstehenden Absatz 37) festgelegten Obergrenzen um 20 % BSÄ für kleine und um 10 % BSÄ für mittelgroße Unternehmen angehoben werden.“

Die Überwachungsbehörde gelangt daher zu dem Schluss, dass die von den norwegischen Behörden vorgeschlagenen Höchstintensitäten für regionale Investitionsbeihilfen mit dem Leitfaden für staatliche Beihilfen vereinbar sind.

3.   Geltungsbereich der Entscheidung und Kumulierung von Beihilfen

Die Fördergebietskarte soll prinzipiell vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 gelten. Sie kann jedoch gemäß Kapitel 25.B.7 des Leitfadens für staatliche Beihilfen (21) im Jahr 2010 überprüft werden.

Die vorliegende Entscheidung stellt keine Einschränkung des Rechts der Behörde auf Überprüfung der Karte gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen dar, sollte eine derartige Überprüfung vor dem Ende des oben genannten Zeitraums notwendig sein.

Die norwegischen Behörden werden daran erinnert, dass gemäß Kapitel 24.B.3.3.6 des Leitfadens für staatliche Beihilfen (22) in Verbindung mit Kapitel 24.B des Leitfadens für staatliche Beihilfen bei Regionalbeihilfen für den Schiffbau die Höchstgrenze von 12,5 % für die Gebiete nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c nicht überschritten werden darf.

Die vorgeschlagenen Beihilfehöchstsätze sind kumulativ, d. h. sie stellen die Obergrenze für alle regionalen Investitionsbeihilfen öffentlicher Stellen für ein Investitionsvorhaben dar.

Darüber hinaus dürfen regionale Investitionsbeihilfen nicht zur Umgehung der Höchstbeihilfeintensitäten nach dem Leitfaden für staatliche Beihilfen mit nach der De-minimis-Regel gewährten Fördermitteln in Bezug auf dieselben förderfähigen Ausgaben kumuliert werden.

Alle Regionalbeihilferegelungen, die nicht unter eine Gruppenbefreiung fallen und die nach dem 31. Dezember 2006 in Kraft treten, sind der Behörde gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen zu melden.

Darüber hinaus werden die norwegischen Behörden daran erinnert, dass bestehende Regionalbehilferegelungen einschließlich Investitionsbeihilfen, die nach dem 31. Dezember 2006 gewährt werden sollen und nicht unter eine Gruppenbefreiung fallen, gemäß Kapitel 25.B.8 des Leitfadens für staatliche Beihilfen gegebenenfalls zu ändern und der Behörde gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen zu melden sind.

4.   Schlussfolgerungen

Die notifizierte Fördergebietskarte erfüllt die im Leitfaden für staatliche Beihilfen festgelegten Voraussetzungen und kann daher von der Überwachungsbehörde gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens genehmigt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die EFTA-Überwachungsbehörde genehmigt die mit Schreiben vom 12. Juni 2006 vorgelegte Fördergebietskarte für Norwegen und das entsprechende Beihilfenniveau. Anhang I zu dieser Entscheidung enthält die Fördergebietskarte Norwegens für den Zeitraum von 2007 bis 2013 und ist Bestandteil von Kapitel 25B des Leitfadens für staatliche Beihilfen. In Anhang II zu dieser Entscheidung sind alle Kommunen aufgeführt, die Regionalbeihilfen erhalten können.

Artikel 2

Unbeschadet Teil 1 Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen ist die Fördergebietskarte für regionale Investitionsbeihilfen vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 gültig.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 4

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2006.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bjørn T. GRYDELAND

Präsident

Kristján Andri STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(4)  Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994, EWR-Beilage Nr. 32, zuletzt geändert am 9. April 2006. Nachfolgend als Leitfaden für staatliche Beihilfen bezeichnet. Der Leitfaden für staatliche Beihilfen ist unter folgender Adresse online verfügbar: http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/guidelines/

(5)  Absatz 92.

(6)  Vgl. „Statistische Regionen in den EFTA-Ländern und den Kandidatenländern“, Ausgabe 2001, Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften.

(7)  Stand der nachfolgenden Bevölkerungsdaten: 1. Januar 2005.

(8)  Unter Anwendung der Flexibilitätsregeln zur Förderung vorgeschlagene NUTS-III-Gebietsteile (vgl. Tabelle 2).

(9)  

(°)

Nicht vollständig vorgeschlagene Provinzen mit geringer Bevölkerungsdichte. Die Zahlen beziehen sich auf die vorgeschlagenen Gebietsteile.

(10)  

(')

Vollständig vorgeschlagene Provinzen mit geringer Bevölkerungsdichte.

(11)  Bruttosubventionsäquivalent

(12)  Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22, einbezogen in das EWR-Abkommen durch Anhang XV Nummer 1f gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2004 vom 24.9.2004 (ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 67, und EWR-Beilage Nr. 12, S. 42), oder jegliche Folgeregelung.

(13)  Vgl. Fußnote 7.

(14)  Absatz 81.

(15)  Absatz 85.

(16)  Vgl. Tabelle 3.

(17)  Die Kommunen Aremark, Rømskog und Marker (im NUTS-III-Gebiet Østfold) wurden einbezogen, obwohl sie genau genommen nicht direkt an die übrigen Fördergebiete angrenzen, da diese Kommunen und das NUTS-III-Gebiet Hedmark weniger als 10 km voneinander entfernt sind und die Bevölkerungsdichte dieser Kommunen sehr niedrig ist (durchschnittlich unter 6 Einwohner/km2). Die Gesamtbevölkerung dieser Kommunen beläuft sich auf 5 331 Einwohner.

(18)  Absatz 21.

(19)  Absatz 37.

(20)  Absatz 38.

(21)  Absatz 89.

(22)  Absatz 26 Buchstabe c.


ANHANG I

Fördergebietskarte für Norwegen 2007—2013

Erfasster Bevölkerungsanteil: 27,5 %

Image


ANHANG II

Verzeichnis der von den norwegischen Behörden für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorgeschlagenen Kommunen

In der nachstehenden Tabelle sind alle von den norwegischen Behörden für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorgeschlagenen Kommunen aufgeführt:

Provinz

Kommunen

Finnmark

Sør-Varanger, Båtsfjord, Unjárga-Nesseby, Deatnu-Tana, Berlevåg, Gamvik, Lebesby, Kárásjohka-Karasjok, Porsanger, Nordkapp, Måsøy, Kvalsund, Hasvik, Loppa, Alta, Guovdageaidnu-Kautokeino, Hammerfest, Vadsø, Vardø

Troms

Kvænangen, Nordreisa, Skjervøy, Gáivuotna-Kåfjord, Storfjord, Lyngen, Karlsøy, Balsfjord, Lenvik, Berg, Torsken, Tranøy, Dyrøy, Sørreisa, Målselv, Salangen, Bardu, Lavangen, Gratangen, Ibestad, Bjarkøy, Skånland, Kvæfjord, Tromsø, Harstad

Nordland

Moskenes, Andøy, Sortland, Øksnes, Bø, Hadsel, Vågan, Vestvågøy, Flakstad, Værøy, Røst, Ballangen, Evenes, Tjeldsund, Lødingen, Tysfjord, Hamarøy, Steigen, Sørfold, Fauske, Saltdal, Beiarn, Gildeskål, Meløy, Rødøy, Træna, Lurøy, Rana, Hemnes, Nesna, Dønna, Hattfjelldal, Grane, Vesfn, Leirfjord, Alstahaug, Herøy, Vevelstad, Vega, Brønnøy, Sømna, Bindal, Narvik, Bodø

Nord-Trøndelag

Leka, Nærøy, Vikna, Flatanger, Fosnes, Overhalla, Høylandet, Grong, Namsskogan, Røyrvik, Lierne, Snåsa, Inderøy, Namdalseid, Verran, Mosvik, Verdal, Leksvik, Frosta, Meråker, Namsos, Steinkjer

Sør-Trøndelag

Tydal, Selbu, Midtre Gauldal, Holtålen, Røros, Meldal, Rennebu, Oppdal, Osen, Roan, Åfjord, Bjugn, Rissa, Agdenes, Ørland, Frøya, Hitra, Snillfjord, Hemne

Møre og Romsdal

Aure, Smøla, Halsa, Rindal, Surnadal, Sunndal, Tingvoll, Gjemnes, Averøy, Eide, Aukra, Sandøy, Midsund, Nesset, Rauma, Vestnes, Haram, Stordal, Stranda, Norddal, Ørsta, Volda, Herøy, Sande, Vanylven, Kristiansund, Frei

Sogn og Fjordane

Flora, Gulen, Solund, Hyllestad, Høyanger, Vik, Balestrand, Leikanger, Sogndal, Aurland, Lærdal, Årdal, Luster, Askvoll, Fjaler, Gaular, Jølster, Førde, Naustdal, Bremanger, Vågsøy, Selje, Eid, Hornindal, Gloppen, Stryn

Hordaland

Masfjorden, Fedje, Modalen, Vaksdal, Austevoll, Samnanger, Kvam, Voss, Granvin, Ulvik, Eidfjord, Ullensvang, Odda, Jondal, Kvinnherad, Tysnes, Fitjar, Etne

Rogaland

Vindafjord, Utsira, Kvitsøy, Finnøy, Sauda, Suldal, Hjemeland, Lund, Sokndal

Vest-Agder

Sirdal, Kvinesdal, Hægebostad, Audnedal, Åseral, Marnadal, Flekkefjord, Farsund

Aust-Agder

Risør, Gjerstad, Vegårshei, Tvedestrand, Åmli, Evje og Hornnes, Bygland, Valle, Bykle

Telemark

Notodden, Kragerø, Drangedal, Nome, Bø, Sauherad, Tinn, Hjartdal, Seljord, Kviteseid, Nissedal, Fyresdal, Tokke, Vinje

Buskerud

Nore og Uvdal, Rollag, Flesberg, Krødsherad, Sigdal, Hol, Ål, Hemsedal, Gol, Nes, Flå

Oppland

Dovre, Lesja, Sjåk, Lom, Vågå, Nord-Fron, Sel, Sør-Fron, Ringebu, Gausdal, Søndre Land, Nordre Land, Sør-Aurdal, Etnedal, Nord-Aurdal, Vestre Slidre, Øystre Slidre, Vang

Hedmark

Kongsvinger, Eidskog, Grue, Åsnes, Våler, Trysil, Åmot, Stor-Elvdal, Rendalen, Engerdal, Tolga, Tynset, Alvdal, Folldal, Os

Østfold

Rømskog, Marker, Aremark


28.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/28


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 378/06/KOL

vom 6. Dezember 2006

über die Fördergebietskarten und das Beihilfeniveau (Island)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf Teil I Artikel 1 Absatz 3 und Teil II Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen,

gestützt auf den Leitfaden der Behörde für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens (4), insbesondere auf Kapitel 25.B „Staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Verfahren

Mit Schreiben der Vertretung Islands bei der Europäischen Union vom 10. Juli 2006 zur Weiterleitung eines Schreibens des Finanzministeriums vom 7. Juli 2006, die beide am 11. Juli 2006 bei der Überwachungsbehörde eingegangen sind und registriert wurden (Vorgang Nr. 380966), legte die isländische Regierung gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen eine neue Fördergebietskarte für Island mit den entsprechenden Beihilfesätzen vor, die vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 gelten soll. Grundlage der Mitteilung war eine neue NUTS-Klassifikation Islands in zwei NUTS-III-Gebiete unter dem Vorbehalt, dass Eurostat den Vorschlag der isländischen Regierung über diese neue Einteilung genehmigt.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 (Vorgang Nr. 381227) teilte die Überwachungsbehörde Island mit, dass sie ohne eine förmliche Genehmigung des Vorschlags durch Eurostat, Island in zwei NUTS-III-Gebiete einzuteilen, zu der vorgelegten Karte nicht Stellung nehmen könne.

Mit Schreiben der Vertretung Islands bei der Europäischen Union vom 20. Oktober 2006 zur Weiterleitung eines Schreibens des Finanzministeriums vom gleichen Tag, die beide am 25. Oktober 2006 bei der Überwachungsbehörde eingegangen sind und registriert wurden (Vorgang Nr. 395420), legte die isländische Regierung eine geänderte Fassung der Fördergebietskarte Islands für die Jahre 2007—2013 vor.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 (Vorgang Nr. 396970) ersuchte die Überwachungsbehörde die isländische Regierung um zusätzliche Informationen.

Die ihr mit Schreiben des Finanzministeriums vom 16. November 2006 (Vorgang Nr. 398727) übermittelt wurden.

2.   Hintergrund

Mit Schreiben der Überwachungsbehörde an die Vertretung Islands bei der Europäischen Union vom 6. April 2006 (Vorgang Nr. 369212) wurde der isländischen Regierung mitgeteilt, dass die Überwachungsbehörde neue Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum 2007—2013 in Form eines neuen Kapitels 25.B des Leitfadens für staatliche Beihilfen angenommen hat.

Ferner schlug die Überwachungsbehörde der isländischen Regierung gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen vor, die in Kapitel 25.B Artikel 8 des Leitfadens für staatliche Beihilfen dargelegten zweckdienlichen Maßnahmen (5).

Mit Schreiben der Vertretung Islands bei der Europäischen Union vom 11. April 2006, das bei der Überwachungsbehörde am 12. April 2006 einging und registriert wurde (Vorgang Nr. 369986), akzeptierte die isländische Regierung die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen.

Nach dem neuen Kapitel 25.B des Leitfadens für staatliche Beihilfen können einzelstaatliche Investitionsbeihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter benachteiligter Gebiete gewährt werden. Ein EFTA-Staat muss, wenn er solche Beihilfen gewähren will, der Überwachungsbehörde eine Fördergebietskarte vorlegen und diese von ihr genehmigen lassen.

Dem neuen Kapitel 25.B des Leitfadens für staatliche Beihilfen zufolge erfüllen als NUTS-III-Gebiete (6) mit weniger als 12,5 Einwohnern je Quadratkilometer eingestufte Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte die Bedingungen für die Aufnahme in die Fördergebietskarte. Nach der derzeitigen NUTS-Klassifikation ist Island dagegen als NUTS-III- sowie als NUTS-I- und als NUTS-II-Gebiet eingestuft. Die Bevölkerungsdichte Islands beträgt weniger als 12,5 Einwohner je Quadratkilometer (7). Angesichts der besonderen Bevölkerungsverteilung in Island hat die Überwachungsbehörde beschlossen, die Bevölkerung in Fördergebieten auf der Grundlage der NUTS-IV-Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte festzustellen. 31,6 % der isländischen Bevölkerung lebt in derartigen Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je Quadratkilometer. Damit leben 31,6 % der Bevölkerung in förderfähigen Gebieten.

Angesichts der bevorstehenden Reform der NUTS-Klassifikation Islands hat die Überwachungsbehörde in dem neuen Kapitel 25.B der Leitlinien für staatliche Beihilfen (8) ausdrücklich vorgesehen, dass die Karte der Fördergebiete unter Bezug auf NUTS-III-Gebiete definiert werden kann, falls in Island mehr als ein NUTS-III-Gebiet ausgewiesen wird.

Mit Schreiben der isländischen Regierung vom 25. Oktober 2006 wurde der Überwachungsbehörde mitgeteilt, dass Eurostat die neue NUTS-Klassifikation Islands mit zwei NUTS-III-Gebieten vom 1. Januar 2008 an genehmigt hat.

3.   Beschreibung der vorgeschlagenen Karten

Die isländische Regierung hat zwei Fördergebietskarten übermittelt, die auf zwei aufeinanderfolgenden NUTS-Klassifikationen beruhen: Die eine beruht auf der derzeitigen, vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden, die andere auf der neuen, vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 geltenden NUTS-Klassifikation.

3.1   Vorgeschlagene Karte für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007

3.1.1   Methodik und erfasste Bevölkerung

In sechs der isländischen NUTS-IV-Gebiete leben weniger als 12,5 Einwohner je Quadratkilometer: Austurland, Norðurland eystra, Norðurland vestra, Suðurland, Vestfirðir und Vesturland. Es wird vorgeschlagen, alle diese NUTS-IV-Gebiete als durch staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung förderfähig einzustufen.

Diese Gebiete haben eine Gesamteinwohnerzahl von 96 010 und eine durchschnittliche Bevölkerungsdichte von 0,95 Einwohnern je Quadratkilometer (9). Die in diesen Gebieten lebende Bevölkerung macht 31,4 % der isländischen Gesamteinwohnerzahl aus.

In der vorgeschlagenen Fördergebietskarte für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 sind die oben angegebenen sechs NUTS-IV-Gebiete wie in der diesem Beschluss als Anhang 1 beigefügten Karte verzeichnet.

Einen Überblick über die von der Fördergebietskarte für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 erfassten Gemeinden vermittelt Anhang 2 zu dieser Entscheidung.

3.1.2   Beihilfehöchstsätze

Die isländischen Behörden schlagen für alle in die Fördergebietskarte aufgenommenen Gebiete die höchstzulässige Beihilfeintensität vor, wie in den Leitlinien der Überwachungsbehörde für Regionalbeihilfen vorgesehen.

In nachstehender Tabelle 1 sind die vorgeschlagenen Beihilfeintensitäten aufgeführt.

Tabelle 1

Gebiet

Allgemeine Obergrenze

(BSÄ) (10)

Zuschlag für mittlere Unternehmen (11)

(BSÄ)

Zuschlag für kleine Unternehmen (11)

(BSÄ)

Alle vorgeschlagenen Gebiete

15 %

10 %

20 %

3.2   Vorgeschlagene Karte für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013

3.2.1   Methodik und erfasste Bevölkerung

Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 haben die isländischen Behörden die förmliche Genehmigung einer neuen NUTS-Klassifikation Islands als zwei NUTS-III-Gebiete durch Eurostat beantragt. Bei diesen beiden NUTS-III-Gebieten handelt es sich um die Hauptstadtregion („Höfuðborgarsvæði“) einerseits und um das Gebiet außerhalb der Hauptstadtregion („Landsbyggð“) andererseits. Das NUTS-III-Gebiet „Island außerhalb der Hauptstadtregion“ umfasst die Wahlbezirke Nordwest, Nordost und Süd.

Mit Schreiben vom 27. September 2006 teilte der Generaldirektor von Eurostat der isländischen Regierung mit, dass die neue Einteilung Islands in zwei NUTS-III-Gebiete am 1. Januar 2008 in Kraft treten werde.

Die aufgenommenen Gebiete haben eine Gesamteinwohnerzahl von 113 485 und eine durchschnittliche Bevölkerungsdichte von 1,2 Einwohnern je Quadratkilometer (12). Die in diesen Gebieten lebende Bevölkerung macht 37,5 % der isländischen Gesamteinwohnerzahl aus.

In der vorgeschlagenen Fördergebietskarte für den Zeitraum 2008 bis 2013 sind die drei ländlichen Wahlbezirke wie in der diesem Beschluss als Anlage 3 beigefügten Karte verzeichnet.

Einen Überblick über die von der Fördergebietskarte für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 erfassten Gemeinden vermittelt Anhang 4 zu dieser Entscheidung.

3.2.2   Beihilfehöchstsätze

Die isländischen Behörden schlagen für alle in die Fördergebietskarte aufgenommenen Gebiete die höchstzulässige Beihilfeintensität vor.

In der nachstehenden Tabelle 2 sind die vorgeschlagenen Beihilfeintensitäten aufgeführt.

Tabelle 2

Gebiet

Allgemeine Obergrenze

(BSÄ) (13)

Zuschlag für mittlere Unternehmen (14)

(BSÄ)

Zuschlag für kleine Unternehmen (14)

(BSÄ)

Alle vorgeschlagenen Gebiete

15 %

10 %

20 %

II.   WÜRDIGUNG

1.   Notifizierungsformalitäten

In Kapitel 25.B.7 des Leitfadens für staatliche Beihilfen (15) heißt es, dass die „unter die geprüften Freistellungsvoraussetzungen fallenden Gebiete eines EFTA-Staats […] zusammen mit den für diese Gebiete genehmigten Beihilfehöchstintensitäten für Erstinvestitionen die Fördergebietskarte des EFTA-Staats“ bilden.

Die Festlegung der Karte selbst stellt keine direkte Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar. Die Genehmigung der Karte bildet jedoch zusammen mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung den Rahmen für die Gewährung von Beihilfen nach den Regionalbeihilferegelungen.

Mit der Annahme der zweckdienlichen Maßnahmen hat sich die isländische Regierung verpflichtet, gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen eine Fördergebietskarte vorzulegen (16). Diese Anmeldung vom 7. Juli 2006 (Vorgang Nr. 380966) in der geänderten Fassung vom 25. Oktober 2006 (Vorgang Nr. 395420) stellt zusammen mit dem ergänzenden Schreiben vom 16. November 2006 eine vollständige Anmeldung dar. Die isländischen Behörden sind somit ihren aus der Annahme der zweckdienlichen Maßnahmen und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen erwachsenden Pflichten nachgekommen. Daher wird die Überwachungsbehörde die Anmeldung gemäß Kapitel 25.B.7 Absatz 86 nach dem Verfahren des Teils I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen prüfen.

Die Prüfung der Anmeldung durch die Überwachungsbehörde erfolgt anhand der in Kapitel 25.B.3-4 der Leitlinien für staatliche Beihilfen niedergelegten Kriterien.

2.   Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen

2.1   Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007

2.1.1   Methodik und erfasste Bevölkerung

Gemäß Kapitel 25.B.3.3.2 des Leitfadens für staatliche Beihilfen haben die isländischen Behörden ein auf NUTS-IV-Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je Quadratkilometer beruhendes Verfahren vorgeschlagen.

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass das vorgeschlagene Fördergebiet insgesamt 96 010 Einwohner und eine Bevölkerungsdichte von 0,95 Einwohnern je Quadratkilometer aufweist. Die vorgeschlagene Fördergebietskarte erfasst 31,4 % der Gesamtbevölkerung Islands. Der von den isländischen Behörden vorgeschlagene Anteil der in Fördergebieten lebenden Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung liegt mit 31,4 % unter der in Kapitel 25.B.3.3.1 festgesetzten nationalen Höchstgrenze von 31,6 % (17).

Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass dieser Teil des Vorschlags den in Kapitel 25.B der Leitlinien für staatliche Beihilfen dargelegten Kriterien entspricht.

2.1.2   Beihilfehöchstsätze

Die isländischen Behörden haben für alle von der Fördergebietskarte erfassten Gebiete einen allgemeinen Beihilfehöchstsatz von 15 % BSÄ für große Unternehmen sowie einen Zuschlag von 10 % für mittlere und von 20 % für kleine Unternehmen vorgeschlagen.

Dies entspricht Kapitel 25.B.4.1.2 des Leitfadens für staatliche Beihilfen (18) in dem es heißt: „Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte (NUTS-III-Gebiete oder Teile davon) sowie NUTS-III-Gebiete oder Teile davon, die eine Landgrenze zu einem Staat aufweisen, der nicht Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der EFTA ist, haben ausnahmslos Anspruch auf eine Beihilfeintensität von 15 % BSÄ“. (Hervorhebung durch die Kommission)

Der Leitfaden für staatliche Beihilfen (19) besagt weiter: „Bei Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen können die in Abschnitt 25.B4.1. festgelegten Obergrenzen um 20 % BSÄ für kleine und um 10 % BSÄ für mittelgroße Unternehmen angehoben werden.“

Die Überwachungsbehörde gelangt daher zu dem Schluss, dass die von den isländischen Behörden vorgeschlagenen Höchstintensitäten für regionale Investitionsbeihilfen mit dem Leitfaden für staatliche Beihilfen vereinbar sind.

2.2   Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013

2.2.1   Methodik und erfasste Bevölkerung

Gemäß Kapitel 25.B.3.3.2 des Leitfadens für staatliche Beihilfen haben die isländischen Behörden ein auf NUTS-III-Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je Quadratkilometer beruhendes Verfahren vorgeschlagen.

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass das vorgeschlagene Fördergebiet insgesamt 113 485 Einwohner und eine Bevölkerungsdichte von 1,2 Einwohnern je Quadratkilometer aufweist. Die vorgeschlagene Fördergebietskarte erfasst 37,5 % der Gesamtbevölkerung Islands. Damit liegt der von den isländischen Behörden vorgeschlagene Anteil der in Fördergebieten lebenden Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung über der in Kapitel 25.B.3.3.1 festgesetzten nationalen Höchstgrenze (20). Die Überwachungsbehörde hat jedoch die Möglichkeit vorgesehen, den Anteil an der Gesamtbevölkerung Islands zu überprüfen, wenn die Klassifikation durch Einführung von mehr als einem NUTS-III-Gebiet geändert wird (21). Der höhere Anteil an der Bevölkerung ist daher akzeptabel.

Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass dieser Teil des Vorschlags den in Kapitel 25.B der Leitlinien für staatliche Beihilfen dargelegten Kriterien entspricht.

2.2.2   Beihilfehöchstsätze

Die isländischen Behörden haben für alle in der Fördergebietskarte aufgeführten Gebiete einen allgemeinen Beihilfehöchstsatz von 15 % BSÄ für große Unternehmen sowie einen Zuschlag von 10 % für mittlere und 20 % für kleine Unternehmen vorgeschlagen.

Dies entspricht Kapitel 25.B.4.1.2 des Leitfadens für staatliche Beihilfen (22) in dem es heißt: „Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte (NUTS-III-Gebiete oder Teile davon) sowie NUTS-III-Gebiete oder Teile davon, die eine Landgrenze zu einem Staat aufweisen, der nicht Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der EFTA ist, haben ausnahmslos Anspruch auf eine Beihilfeintensität von 15 % BSÄ“. (Hervorhebung durch die Kommission).

Der Leitfaden für staatliche Beihilfen (23) besagt weiter: „Bei Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen können die in Abschnitt 25.B4.1 festgelegten Obergrenzen um 20 % BSÄ für kleine und um 10 % BSÄ für mittelgroße Unternehmen angehoben werden.“

Die Überwachungsbehörde gelangt daher zu dem Schluss, dass die von den norwegischen Behörden vorgeschlagenen Höchstintensitäten für regionale Investitionsbeihilfen mit dem Leitfaden für staatliche Beihilfen vereinbar sind.

3.   Geltungsbereich der Entscheidung und Kumulierung von Beihilfen

Die Fördergebietskarten sollen prinzipiell vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 gelten. Sie können jedoch gemäß Kapitel 25.B.7 des Leitfadens für staatliche Beihilfen (24) im Jahr 2010 überprüft werden.

Die vorliegende Entscheidung stellt keine Einschränkung des Rechts der Überwachungsbehörde auf Überprüfung der Karten gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen dar, sollte eine derartige Überprüfung vor dem Ende des oben genannten Zeitraums notwendig sein.

Die isländischen Behörden werden daran erinnert, dass gemäß Kapitel 24.B.3.3.6 des Leitfadens für staatliche Beihilfen (25) in Verbindung mit Kapitel 45.B bei Regionalbeihilfen für den Schiffbau die Höchstgrenze von 12,5 % für die Gebiete nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c nicht überschritten werden darf.

Die vorgeschlagenen Beihilfehöchstsätze sind kumulativ, d. h., sie stellen die Obergrenze für alle regionalen Investitionsbeihilfen öffentlicher Stellen für ein Investitionsvorhaben dar.

Darüber hinaus dürfen regionale Investitionsbeihilfen nicht zur Umgehung der Höchstbeihilfeintensitäten nach dem Leitfaden für staatliche Beihilfen mit nach der De-minimis-Regel gewährten Fördermitteln in Bezug auf dieselben förderfähigen Ausgaben kumuliert werden.

Alle Regionalbeihilferegelungen, die nicht unter eine Gruppenfreistellung fallen und die nach dem 31. Dezember 2006 (26) in Kraft treten, sind der Überwachungsbehörde gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen zu melden.

Darüber hinaus werden die isländischen Behörden daran erinnert, dass bestehende Regionalbeihilferegelungen, einschließlich Investitionsbeihilfen, die nach dem 31. Dezember 2006 gewährt werden sollen und nicht unter eine Gruppenfreistellung fallen, gemäß Kapitel 25.B.8 des Leitfadens für staatliche Beihilfen gegebenenfalls zu ändern und der Überwachungsbehörde gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen zu melden sind.

4.   Schlussfolgerung

Die notifizierten Fördergebietskarten erfüllen die im Kapitel 25.B des Leitfadens für staatliche Beihilfen festgelegten Voraussetzungen und können daher von der Überwachungsbehörde gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens genehmigt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die EFTA-Überwachungsbehörde genehmigt die Fördergebietskarten für Island und das entsprechende Beihilfeniveau, die mit Schreiben vom 10. Juli 2006 (Vorgang Nr. 380966), geändert mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 (Vorgang Nr. 395420) und ergänzt mit Schreiben vom 16. November 2006, vorgelegt wurden. Die Anhänge 1 und 3 zu dieser Entscheidung mit den Fördergebietskarten Islands für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 (Anhang 1) und vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 (Anhang 3) sind integraler Bestandteil von Kapitel 25.B der Leitlinien für staatliche Beihilfen. In den Anhängen 2 und 4 zu dieser Entscheidung sind alle Gemeinden verzeichnet, die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 (Anhang 2) und vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 (Anhang 4) Regionalbeihilfen in Anspruch nehmen können.

Artikel 2

Unbeschadet Teil 1 Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen sind die Fördergebietskarten für regionale Investitionsbeihilfen vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 gültig.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Island gerichtet.

Artikel 4

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2006.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bjørn T. GRYDELAND

Präsident

Kristján Andri STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(4)  Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im ABl L 231 vom 3.9.1994, EWR-Beilage Nr. 32, zuletzt geändert am 9. April 2006. Der Leitfaden wurde zuletzt am 25. Oktober 2006 geändert. Nachstehend der Leitfaden für staatliche Beihilfen. Die Leitfaden für staatliche Beihilfen können auf der folgenden Webseite eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/guidelines/

(5)  Absatz 92.

(6)  Vgl. „Statistische Regionen in den EFTA-Ländern und den Kandidatenländern“, Ausgabe 2001, Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften.

(7)  2,9 Einwohner je Quadratkilometer.

(8)  Absatz 21.

(9)  Die Angaben beruhen auf einer Schätzung der Einwohnerzahl am 1. Oktober 2006.

(10)  Bruttosubventionsäquivalent.

(11)  Vgl. Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22), einbezogen in das EWR-Abkommen durch Anhang XV Nummer 1f gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2004 vom 24.9.2004 (ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 67, und EWR-Beilage Nr. 12, S. 42), oder jegliche Folgeregelung.

(12)  Die Angaben beruhen auf einer Schätzung der Einwohnerzahl am 1. April 2006.

(13)  Bruttosubventionsäquivalent.

(14)  Vgl. Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22), einbezogen in das EWR-Abkommen durch Anhang XV Nummer 1f gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2004 vom 24.9.2004 (ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 67, und EWR-Beilage Nr. 12, S. 42), oder jegliche Folgeregelung.

(15)  Absatz 81.

(16)  Absatz 85.

(17)  Absatz 21.

(18)  Absatz 37.

(19)  Absatz 38.

(20)  Absatz 21.

(21)  Absatz 37.

(22)  Absatz 37.

(23)  Absatz 38.

(24)  Absatz 89.

(25)  Absatz 26 Buchstabe c.

(26)  Kapitel 25.B Absätze 11 und 90 des Leitfadens für staatliche Beihilfen.


ANHANG 1

FÖRDERGEBIETSKARTE 2007

Image


ANHANG 2

VERZEICHNIS DER FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2007 BIS 31. DEZEMBER 2007 IN DER FÖRDERGEBIETSKARTE ERFASSTEN GEMEINDEN

NUTS-IV-Gebiete

Gemeinden

Westregion (Vesturland)

Akraneskaupstaður

Hvalfjarðarsveit

Skorradalshreppur

Borgarbyggð

Grundarfjarðarbær

Helgafellssveit

Stykkishólmsbær

Eyja- og Miklaholtshreppur

Snæfellsbær

Dalabyggð

Region Westfjord (Vestfirðir)

Bolungarvíkurkaupstaður

Ísafjarðarbær

Reykhólahreppur

Tálknafjarðarhreppur

Vesturbyggð

Súðavíkurhreppur

Árneshreppur

Kaldrananeshreppur

Bæjarhreppur

Strandabyggð

Nordwestregion (Norðurland vestra)

Sveitarfélagið Skagafjörður

Húnaþing vestra

Blönduóssbær

Húnavatnshreppur

Höfðahreppur

Skagabyggð

Akrahreppur

Nordostregion (Norðurland eystra)

Akureyrarkaupstaður

Norðurþing

Fjallabyggð

Dalvíkurbyggð

Grímseyjarhreppur

Arnarneshreppur

Eyjafjarðarsveit

Hörgárbyggð

Svalbarðsstrandarhreppur

Grýtubakkahreppur

Skútustaðahreppur

Aðaldælahreppur

Tjörneshreppur

Þingeyjarsveit

Svalbarðshreppur

Langanesbyggð

Ostregion (Austurland)

Seyðisfjarðarkaupstaður

Fjarðabyggð

Vopnafjarðarhreppur

Fljótsdalshreppur

Borgarfjarðarhreppur

Breiðdalshreppur

Djúpavogshreppur

Fljótsdalshérað

Sveitarfélagið Hornafjörður

Südregion (Suðurland)

Vestmannaeyjabær

Sveitarfélagið Árborg

Mýrdalshreppur

Skaftárhreppur

Ásahreppur

Rangárþing eystra

Rangárþing ytra

Hrunamannahreppur

Hveragerðisbær

Sveitarfélagið Ölfus

Grímsnes- og Grafningshreppur

Skeiða- og Gnúpverjahreppur

Bláskógabyggð

Flóahreppur


ANHANG 3

FÖRDERGEBIETSKARTE FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2008 BIS ZUM 31. DEZEMBER 2013

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ANHANG 4

VERZEICHNIS DER FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2008 BIS 31. DEZEMBER 2013 IN DER FÖRDERGEBIETSKARTE ERFASSTEN GEMEINDEN

NUTS-III-Gebiet — Island außerhalb der Hauptstadtregion

Gemeinden

Wahlbezirk Nordwest

Akraneskaupstaður

Hvalfjarðarsveit

Skorradalshreppur

Borgarbyggð

Grundarfjarðarbær

Helgafellssveit

Stykkishólmsbær

Eyja- og Miklaholtshreppur

Snæfellsbær

Dalabyggð

Bolungarvíkurkaupstaður

Ísafjarðarbær

Reykhólahreppur

Tálknafjarðarhreppur

Vesturbyggð

Súðavíkurhreppur

Árneshreppur

Kaldrananeshreppur

Bæjarhreppur

Strandabyggð

Sveitarfélagið Skagafjörður

Húnaþing vestra

Blönduósbær

Húnavatnshreppur

Höfðahreppur

Skagabyggð

Akrahreppur

Wahlbezirk Nordost

Akureyrarkaupstaður

Norðurþing

Fjallabyggð

Dalvíkurbyggð

Grímseyjarhrepppur

Arnarneshreppur

Eyjafjarðarsveit

Hörgárbyggð

Svalbarðsstrandarhreppur

Grýtubakkahreppur

Skútustaðahreppur

Aðaldælahreppur

Tjörneshreppur

Þingeyjarsveit

Svalbarðshreppur

Langanesbyggð

Seyðisfjarðarkaupstaður

Fjarðabyggð

Vopnafjarðarhreppur

Fljótsdalshreppur

Borgarfjarðarhreppur

Breiðdalshreppur

Djúpavogshreppur

Fljótsdalshérað

Wahlbezirk Süd

Reykjanesbær

Grindavíkurbær

Sandgerðisbær

Sveitarfélagið Garður

Sveitarfélagið Vogar

Sveitarfélagið Hornafjörður

Vestmannaeyjabær

Sveitarfélagið Árborg

Mýrdalshreppur

Skaftárhreppur

Ásahreppur

Rangárþing eystra

Rangárþing ytra

Hrunamannahreppur

Hveragerðisbær

Sveitarfélagið Ölfus

Grímsnes- og Grafningshreppur

Skeiða- og Gnúpverjahreppur

Bláskógabyggð

Flóahreppur