ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 52 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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RICHTLINIEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2008/161/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2008 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in Israel und zur Abweichung von der Entscheidung 2006/696/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 679) ( 1 ) |
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2008/162/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 26. Februar 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/601/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus LL REIS 601 in Reiserzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 743) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
27.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 52/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 170/2008 DER KOMMISSION
vom 26. Februar 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. Februar 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Februar 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 26. Februar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
JO |
69,6 |
MA |
47,3 |
|
TN |
129,8 |
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TR |
91,7 |
|
ZZ |
84,6 |
|
0707 00 05 |
JO |
123,3 |
MA |
64,7 |
|
TR |
189,2 |
|
ZZ |
125,7 |
|
0709 90 70 |
MA |
88,4 |
TR |
137,1 |
|
ZZ |
112,8 |
|
0709 90 80 |
EG |
54,8 |
ZZ |
54,8 |
|
0805 10 20 |
AR |
69,8 |
EG |
45,9 |
|
IL |
56,1 |
|
MA |
47,8 |
|
TN |
49,8 |
|
TR |
74,8 |
|
ZA |
57,8 |
|
ZZ |
57,4 |
|
0805 20 10 |
IL |
110,6 |
MA |
114,0 |
|
ZZ |
112,3 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
EG |
82,4 |
IL |
79,7 |
|
MA |
136,8 |
|
PK |
43,5 |
|
TR |
74,0 |
|
ZZ |
83,3 |
|
0805 50 10 |
AR |
48,9 |
EG |
85,4 |
|
IL |
104,4 |
|
TR |
110,0 |
|
UY |
52,4 |
|
ZA |
79,7 |
|
ZZ |
80,1 |
|
0808 10 80 |
AR |
104,8 |
CA |
86,4 |
|
CL |
63,5 |
|
CN |
77,9 |
|
MK |
42,4 |
|
US |
108,9 |
|
UY |
89,9 |
|
ZA |
106,7 |
|
ZZ |
85,1 |
|
0808 20 50 |
AR |
90,4 |
CL |
79,1 |
|
CN |
167,2 |
|
US |
123,2 |
|
ZA |
103,6 |
|
ZZ |
112,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
RICHTLINIEN
27.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 52/3 |
RICHTLINIE 2008/6/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Februar 2008
zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In seiner Entschließung vom 7. Februar 1994 über die Entwicklung der Postdienste in der Gemeinschaft (4) hat der Rat erklärt, dass eines der Hauptziele der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Postdienste darin besteht, die stufenweise und kontrollierte Öffnung des Postmarktes für den Wettbewerb und eine dauerhafte Garantie der Bereitstellung des Universaldienstes miteinander in Einklang zu bringen. |
(2) |
Mit der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste in der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (5) wurde ein Rechtsrahmen für den Postsektor in der Gemeinschaft geschaffen, der unter anderem Vorschriften umfasst, die einen Universaldienst garantieren, und bei den Postdiensten Höchstgrenzen für den Bereich festlegt, den die Mitgliedstaaten für ihre(n) Universaldiensteanbieter reservieren können, um den Universaldienst aufrechtzuerhalten, die schrittweise und zunehmend verringert werden sollen, und der ferner einen Zeitplan für Beschlüsse über eine weitere Öffnung des Marktes für den Wettbewerb festlegt, damit ein Binnenmarkt für Postdienste entsteht. |
(3) |
In Artikel 16 des Vertrags wird auf den Stellenwert verwiesen, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Europäischen Union einnehmen, sowie auf ihre Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts. Wie es darin weiter heißt, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können. |
(4) |
Die positive Rolle der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wurde durch das Eurobarometer Spezial 219 vom Oktober 2005 hervorgehoben, aus dem sich ergibt, dass die Postdienste mit einer Zufriedenheitsrate von 77 % diejenige Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen, die nach Angaben von Nutzern in der Europäischen Union am meisten geschätzt wird. |
(5) |
Da die Postdienste ein wesentliches Instrument für Kommunikation und Informationsaustausch darstellen, spielen sie eine grundlegende Rolle im Rahmen der Zielsetzungen des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts in der Union. Die Postnetze haben eine wichtige territoriale und soziale Dimension, indem sie einen universalen Zugang zu grundlegenden lokalen Dienstleistungen ermöglichen. |
(6) |
Die Maßnahmen im Bereich der Postdienste sollten so angelegt sein, dass die Aufgaben der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 des Vertrags, d. h. in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, erfüllt werden können. |
(7) |
Die europäischen Postmärkte haben in den letzten Jahren dramatische Veränderungen erfahren, eine Entwicklung, die durch technologische Fortschritte und verstärkten Wettbewerb aufgrund der Deregulierung vorangetrieben wurde. Angesichts der Globalisierung ist es entscheidend, einen proaktiven und die Entwicklung fördernden Ansatz zu verfolgen, um die Unionsbürger nicht des Nutzens solcher Veränderungen zu berauben. |
(8) |
In seinen Schlussfolgerungen zur Halbzeitbilanz der Strategie von Lissabon verwies der Europäische Rat vom 22. und 23. März 2005 erneut auf die Bedeutung der Vollendung des Binnenmarktes als Instrument zur Förderung des Wachstums und zur Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen und unterstrich die Bedeutung effizienter Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für eine wettbewerbsfähige und dynamische Wirtschaft. Diese Schlussfolgerungen gelten auch für die Postdienste als zentrales Instrument für Kommunikation, Handel sowie die Sicherung des sozialen und territorialen Zusammenhalts. |
(9) |
In seiner Entschließung vom 2. Februar 2006 zur Anwendung der Postrichtlinie (6) hob das Europäische Parlament die gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung effizienter Postdienste und ihre wichtige Rolle im Rahmen der Strategie von Lissabon hervor und wies darauf hin, dass die bisherigen Reformmaßnahmen erhebliche Verbesserungen für den Postsektor gebracht haben, unter anderem höhere Qualität, mehr Effizienz und bessere Nutzerorientiertheit. Das Europäische Parlament forderte die Kommission in seiner Entschließung angesichts teilweise deutlich divergierender Entwicklungen in den Mitgliedstaaten bezüglich der Universaldienstpflichten auf, sich bei der Erstellung ihrer Prospektivstudie insbesondere auf die Qualität der Erbringung des Universaldienstes und auf die künftige Finanzierung zu konzentrieren und im Zusammenhang mit dieser Studie einen Vorschlag hinsichtlich der Definition, des Anwendungsbereichs und einer angemessenen Finanzierung des Universaldienstes zu unterbreiten. |
(10) |
Gemäß der Richtlinie 97/67/EG wurden in einer Prospektivstudie für jeden Mitgliedstaat die Auswirkungen der Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste im Jahr 2009 auf den Universaldienst bewertet. Die Kommission hat ferner die Lage im Postsektor der Gemeinschaft gründlich überprüft; unter anderem hat sie Studien in Auftrag gegeben, um die wirtschaftlichen, sozialen und technischen Entwicklungen in dem Sektor zu untersuchen; sie hat zudem intensive Konsultationen mit den Interessengruppen durchgeführt. |
(11) |
Der Prospektivstudie zufolge kann das grundlegende Ziel der dauerhaft garantierten Bereitstellung des Universaldienstes in der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Qualität bis 2009 in der gesamten Gemeinschaft ohne die Notwendigkeit eines reservierten Bereichs erreicht werden. |
(12) |
Die schrittweise und zunehmende Liberalisierung des Postmarktes hat den Universaldiensteanbietern ausreichend Zeit für die notwendigen Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen gelassen, um unter den neuen Marktbedingungen ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit langfristig zu gewährleisten, und hat es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre Regulierungssysteme an ein offeneres Umfeld anzupassen. Überdies können die Mitgliedstaaten die Übergangsfrist sowie den für die Einführung des effektiven Wettbewerbs erforderlichen langen Zeitraum nutzen, um bei Bedarf weitere Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen auf Ebene der Universaldiensteanbieter durchzuführen. |
(13) |
Die Prospektivstudie hat ergeben, dass die Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr vorzugsweise durch einen reservierten Bereich gewährleistet werden sollte. Diese Bewertung berücksichtigt das Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an der Vollendung des Binnenmarktes und seinem Potenzial für Wachstum und Beschäftigung sowie an der Gewährleistung der Verfügbarkeit eines effizienten Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für alle Nutzer. Daher sollte das endgültige Datum für die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste bestätigt werden. |
(14) |
Es gibt im Postsektor eine Reihe von Katalysatoren für Veränderungen, insbesondere die Nachfrage und die sich wandelnden Anforderungen der Nutzer, organisatorische Veränderungen, die Automatisierung und die Einführung neuer Technologien, die Ablösung konventioneller durch elektronische Kommunikationsmittel und die Öffnung des Marktes. Um im Wettbewerb bestehen und den neuen Bedürfnissen der Verbraucher entsprechen zu können und um neue Finanzierungsquellen zu erschließen, können die Erbringer von Postdiensten ihre Tätigkeiten diversifizieren, indem sie Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs oder andere Dienste im Rahmen der Informationsgesellschaft anbieten. |
(15) |
Anbieter von Postdiensten, einschließlich der benannten Universaldiensteanbieter, werden durch aus dem Wettbewerb erwachsende neue Herausforderungen (wie Digitalisierung und elektronische Kommunikation), die sich von den traditionellen Postdiensten unterscheiden, dazu angespornt, ihre Effizienz zu steigern, was von sich aus zu einer bedeutenden Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beiträgt. |
(16) |
Eine vollständige Marktöffnung wird zur Erweiterung des Gesamtumfangs der Postmärkte beitragen: Sie wird auch die Erhaltung dauerhafter und qualifizierter Arbeitsplätze bei den Universaldiensteanbietern und die Schaffung neuer Arbeitsplätze bei anderen Betreibern, neuen Marktteilnehmern sowie in den Wirtschaftszweigen im Umfeld des Postsektors erleichtern. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regulierung der Beschäftigungsbedingungen im Sektor der Postdienste, was jedoch nicht zu unlauterem Wettbewerb führen sollte. Sozialen Überlegungen sollte bei der Vorbereitung der Öffnung des Postmarktes gebührend Rechnung getragen werden. |
(17) |
Transportleistungen allein sollten nicht als Postdienste gelten. Direktwerbung, die allein aus Anzeigen-, Marketing- oder Werbematerial besteht und, von Namen, Anschrift und Kennnummer des Empfängers abgesehen, eine identische Mitteilung enthält, kann als Briefsendung angesehen werden. |
(18) |
Größere Wettbewerbsfähigkeit sollte es außerdem ermöglichen, dass der Postsektor in alternative Kommunikationsmethoden einbezogen wird und dass den immer anspruchsvolleren Kunden ein Dienst in besserer Qualität geboten werden kann. |
(19) |
Im ländlichen Raum, unter anderem in Berg- und Inselregionen, spielt das Postnetz bei der Integration von Unternehmen in die nationale/globale Wirtschaft und bei der Bewahrung des Zusammenhalts in Bezug auf soziale und beschäftigungsrelevante Fragen eine grundlegende Rolle. Außerdem können die ländlichen Poststellen in entlegenen Regionen ein wichtiges Netz an Infrastrukturen für den Zugang zu neuen elektronischen Kommunikationsdiensten bieten. |
(20) |
Die Entwicklungen auf den angrenzenden Kommunikationsmärkten haben unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Regionen der Gemeinschaft, auf die verschiedenen Bevölkerungsgruppen und auf die Nutzung der Postdienste gehabt. Der territoriale und soziale Zusammenhalt sollte gewahrt bleiben, und in Anbetracht der Möglichkeit, dass einige Mitgliedstaaten von der in der Richtlinie 97/67/EG vorgesehenen Flexibilität Gebrauch machen und spezifische Merkmale des Dienstes lokalen Anforderungen anpassen könnten, sollten der Universaldienst und die in der Richtlinie 97/67/EG festgelegten entsprechenden Qualitätsanforderungen in vollem Umfang aufrechterhalten werden. Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten entsprechend der gängigen Praxis die Abholung und Zustellung von Postsendungen nur an den Werktagen sicherstellen sollten, die nicht gemäß den nationalen Rechtsvorschriften als Feiertage ausgewiesen sind. Um sicherzustellen, dass die Öffnung des Marktes auch weiterhin allen Nutzern zugute kommt, insbesondere den Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen, sollten die Mitgliedstaaten die Marktentwicklungen beobachten und überwachen. Sie sollten geeignete Regulierungsmaßnahmen treffen, die im Rahmen der Richtlinie 97/67/EG zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass die Zugänglichkeit der Postdienste auch weiterhin den Anforderungen der Nutzer entspricht, bei Bedarf auch ein Minimum von Diensten an einem bestimmten Zugangspunkt gewährleistet wird, und es insbesondere eine angemessene Dichte der Zugangspunkte zu Postdiensten in ländlichen und entlegenen Regionen gibt. |
(21) |
Der Universaldienst gewährleistet grundsätzlich eine Abholung und eine Zustellung zu der Wohnadresse oder den Geschäftsräumen jeder natürlichen oder juristischen Person an jedem Werktag selbst in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten. |
(22) |
Die Bereitstellung von qualitativ hochwertigen Postdiensten trägt wesentlich zur Erreichung des Zieles des sozialen und territorialen Zusammenhalts bei. Der elektronische Geschäftsverkehr bietet insbesondere entlegenen und dünn besiedelten Gebieten neue Möglichkeiten, um am Wirtschaftsleben teilzunehmen, wofür die Bereitstellung von guten Postdiensten eine wichtige Voraussetzung ist. |
(23) |
In der Richtlinie 97/67/EG wird für die Bereitstellung des Universaldienstes der Benennung von Universaldiensteanbietern der Vorzug gegeben. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Universaldienst auf dem gesamten Hoheitsgebiet angeboten wird. Ein stärkerer Wettbewerb und eine breiteres Angebot bedeutet, dass die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Auswahl des effizientesten und angemessensten Mechanismus für die Gewährleistung der Verfügbarkeit des Universaldienstes haben sollten, wobei allerdings die Grundsätze der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverzerrung beachtet werden sollten, um eine freie Bereitstellung der Postdienste im Binnenmarkt gewährleisten zu können. Die Mitgliedstaaten können sich für eine der folgenden Optionen oder eine Kombination aus ihnen entscheiden: die Bereitstellung des Universaldienstes auf der Grundlage der Marktkräfte, die Benennung eines oder mehrerer Unternehmen für die Bereitstellung der verschiedenen Komponenten des Universaldienstes oder die Abdeckung verschiedener Teile ihres Hoheitsgebietes sowie öffentliche Ausschreibung der Dienstleistungen. Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Benennung eines oder mehrerer Unternehmen für die Bereitstellung des Universaldienstes bzw. für die Bereitstellung der verschiedenen Komponenten des Universaldienstes entscheidet, muss gewährleistet sein, dass die Qualitätsanforderungen an den Universaldienst auch in transparenter und verhältnismäßiger Weise an die Universaldiensteanbieter gestellt werden. Benennt ein Mitgliedstaat mehrere Unternehmen, so sollte er gewährleisten, dass es keine Überschneidungen bei den Universaldienstverpflichtungen gibt. |
(24) |
Es ist wichtig, dass die Nutzer umfassend über die angebotenen Leistungen des Universaldienstes unterrichtet werden, und dass die Postdiensteanbieter über die Rechte und Pflichten des/der Universaldiensteanbieter(s) kennen. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die Nutzer über die Merkmale und die Zugänglichkeit der angebotenen Dienstleistungen stets umfassend unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass alle diese Informationen zugänglich gemacht werden. In Übereinstimmung mit der den Mitgliedstaaten eingeräumten größeren Flexibilität bei der Gewährleistung der Bereitstellung des Universaldienstes auf andere Weise als durch Benennung des/der Universaldiensteanbieter(s) sollten die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Entscheidung erhalten, wie diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. |
(25) |
Aufgrund der Ergebnisse der Studien und mit Blick auf die Erschließung des vollen Potenzials des Binnenmarktes für Postdienste sollte das Instrument des reservierten Bereichs und der besonderen Rechte zur Sicherung der Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr zugelassen werden. |
(26) |
In einigen Mitgliedstaaten kann noch eine externe Finanzierung der restlichen Nettokosten des Universaldienstes erforderlich sein. Daher sollte genau festgelegt werden, welche Optionen für die Finanzierung des Universaldienstes möglich sind, soweit dies notwendig und angemessen gerechtfertigt ist, wobei die Entscheidung über die jeweils verwendeten Finanzierungsmechanismen den Mitgliedstaaten überlassen werden sollte. Zu diesen Optionen gehören die öffentlichen Ausschreibungen, einschließlich wettbewerblicher Dialog und Verhandlungsverfahren mit oder ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß den Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen, und — wenn die Universaldienstverpflichtungen zu Nettokosten für den Universaldienst führen, die eine unverhältnismäßige Belastung für den benannten Universaldiensteanbieter darstellen — öffentliche Ausgleichsleistungen und transparente Kostenteilung zwischen den Diensteanbietern und/oder Nutzern in Form von Beiträgen zu einem Ausgleichsfonds. Die Mitgliedstaaten können andere vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Finanzierungsmodelle festlegen, so zum Beispiel erforderlichenfalls die Möglichkeit, dass die Gewinne aus anderen Tätigkeiten des/der Universaldiensteanbieter(s) außerhalb des Universaldienstes ganz oder teilweise zur Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes herangezogen werden, sofern dies mit dem Vertrag in Einklang steht. Unbeschadet der Pflicht der Mitgliedstaaten, die für staatliche Beihilfen geltenden Regelungen des Vertrags, einschließlich der besonderen Meldepflichten in diesem Zusammenhang, einzuhalten, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Finanzierungsmechanismen unterrichten, die zur Deckung aller Nettokosten des Universaldienstes verwendet werden und die in dem regelmäßigen Bericht wiedergegeben werden sollten, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung der Richtlinie 97/67/EG vorlegen sollte. |
(27) |
Postdiensteanbieter können gehalten sein, zur Finanzierung des Universaldienstes beizutragen, wenn ein Ausgleichsfonds vorgesehen ist. Bei der Entscheidung darüber, welche Unternehmen für Beiträge zu einem Ausgleichsfonds herangezogen werden, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob die von diesen Unternehmen angebotenen Dienstleistungen vom Standpunkt der Nutzer als Dienste, die unter den Universaldienst fallen, gelten können, da sie einen ausreichenden Grad an Austauschbarkeit mit dem Universaldienst aufweisen, wobei die Merkmale dieser Dienstleistungen, einschließlich Mehrwertaspekte, sowie ihre vorgesehene Nutzung und die Preisgestaltung zu berücksichtigen sind. Diese Dienste müssen nicht notwendigerweise alle Merkmale des Universaldienstes aufweisen, z. B. tägliche Zustellung oder vollständige Abdeckung des Hoheitsgebiets. |
(28) |
Um sich bei der Bestimmung des Beitrags zu den Kosten der Universaldiensterbringung in einem Mitgliedstaat, der von diesen Unternehmen verlangt wird, an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu halten, sollten die Mitgliedstaaten transparente und nicht diskriminierende Kriterien wie z. B. den Anteil dieser Unternehmen an den Aktivitäten, die in den Bereich des Universaldienstes fallen, verwenden. Die Mitgliedstaaten können von Anbietern, die für Beiträge zu einem Ausgleichsfonds herangezogen werden, verlangen, dass sie eine geeignete Form der getrennten Rechnungslegung einführen, damit das Funktionieren des Fonds sichergestellt ist. |
(29) |
Die bereits jetzt in der Richtlinie 97/67/EG verankerten Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit sollten auch weiterhin für jeden Finanzierungsmechanismus gelten, und jede Entscheidung in diesem Bereich sollte auf der Grundlage transparenter, objektiver und nachvollziehbarer Kriterien erfolgen. Insbesondere sollten die Nettokosten des Universaldienstes unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde berechnet werden, und zwar als Differenz zwischen den Nettokosten der Tätigkeit eines benannten Universaldiensteanbieters mit Universaldienstverpflichtungen und ohne Universaldienstverpflichtungen. Bei der Berechnung sollten alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der einem für die Erbringung des Universaldienstes benannten Postdiensteanbieter entstehenden marktrelevanten Vorteile, des Anspruchs auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz, berücksichtigt werden. |
(30) |
Beschließt ein Mitgliedstaat, der Öffentlichkeit in seinem Hoheitsgebiet Zusatz- oder Ergänzungsdienste, die nicht mit den Universaldienstverpflichtungen nach dieser Richtlinie in Zusammenhang stehen, zugänglich zu machen, wie die Zustellung von Renten und Postanweisungen in ländlichen Gebieten, so sollten diese Dienste keinem Ausgleichsmechanismus unterworfen werden, der Beiträge spezifischer Unternehmen erfordert. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen Finanzhilfen für solche Zusatz- oder Ergänzungsdienste gewähren. Außer bei Universaldiensteanbietern dürfen Genehmigungen nicht an die Verpflichtung geknüpft werden, derartige Zusatzdienste anzubieten. |
(31) |
Es ist zweckmäßig, Mitgliedstaaten, die der Union nach Inkrafttreten der Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (7) beigetreten sind und die möglicherweise besondere Schwierigkeiten bei der reibungslosen Anpassung ihrer Postmärkte hatten, weil sie sich der Reform der Postdienste in einem späten Stadium angeschlossen haben, und bestimmten Mitgliedstaaten mit geringer Bevölkerungszahl und kleiner geografischer Fläche, die spezifische Merkmale im Bereich der Postdienste aufweisen, oder mit besonders schwierigen Reliefbedingungen, insbesondere denjenigen mit sehr vielen Inseln, die Möglichkeit einzuräumen, die Umsetzung der Richtlinie um einen begrenzten Zeitraum zu verschieben, damit bestimmte Dienste weiterhin für ihre Universaldiensteanbieter reserviert bleiben, vorausgesetzt, dass sie die Kommission davon unterrichten. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei dieser Möglichkeit um eine Ausnahmeregelung handelt, ist es ebenfalls zweckmäßig, denjenigen Mitgliedstaaten, die ihre Märkte vollständig liberalisiert haben, innerhalb dieses begrenzten Zeitraums und für eine beschränkte Anzahl von Dienstleistungen zu gestatten, Monopolbetrieben, die in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, die Genehmigung, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet tätig zu werden, zu verweigern. |
(32) |
Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten Unterstützung bei den verschiedenen Aspekten der Umsetzung dieser Richtlinie gewähren, einschließlich zur Berechnung aller Nettokosten. Ferner sollte die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden bei der weiteren Entwicklung von Leistungsvorgaben und Leitlinien in diesem Bereich zur harmonisierten Anwendung dieser Richtlinie beitragen. |
(33) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, Allgemein- und Einzelgenehmigungen zu erteilen, wenn dies im Verhältnis zum verfolgten Ziel gerechtfertigt und angemessen ist. Wie im dritten Bericht über die Anwendung der Richtlinie 97/67/EG betont wird, könnte jedoch eine weitere Harmonisierung der zulässigen Bedingungen notwendig sein, um ungerechtfertigte Hemmnisse für die Bereitstellung der Dienstleistungen im Binnenmarkt zu beseitigen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten es z. B. Postdiensteanbietern gestatten, zwischen der Verpflichtung zur Erbringung eines Dienstes und einem finanziellen Beitrag zu den Kosten dieses Dienstes, der von einem anderen Anbieter erbracht wird, zu wählen, es sollte den Mitgliedstaaten jedoch nicht mehr gestattet werden, gleichzeitig einen Beitrag zu einem Ausgleichsmechanismus zu verlangen und Universaldienst- oder Qualitätsverpflichtungen aufzuerlegen, da beide Auflagen dem gleichen Zweck dienen sollen. Auch sollte deutlich gemacht werden, dass einige der Bestimmungen über Allgemein- und Einzelgenehmigungen nicht für die benannten Anbieter des Universaldienstes gelten sollten. |
(34) |
Erbringen mehrere Postunternehmen Dienstleistungen im Bereich des Universaldienstes, so sollte von allen Mitgliedstaaten verlangt werden, dass sie prüfen, ob bestimmte Komponenten der postalischen Infrastruktur oder bestimmte Dienstleistungen, für die in der Regel die Anbieter des Universaldienstes zuständig sind, anderen Betreibern mit einem ähnlichen Diensteangebot zugänglich gemacht werden sollten, um einen effektiven Wettbewerb zu gewährleisten und/oder alle Nutzer durch Sicherstellung der Gesamtqualität des Postdienstes zu schützen. Gibt es mehrere Universaldiensteanbieter mit regionalen Postnetzen, so sollten die Mitgliedstaaten außerdem ihre Interoperabilität prüfen und erforderlichenfalls sicherstellen, um Hindernisse für die rasche Beförderung von Postsendungen zu vermeiden. Da Rechtslage und Marktsituation dieser Komponenten oder Dienste in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, sollten von den Mitgliedstaaten nur sachlich fundierte Entscheidungen über Notwendigkeit, Umfang und Wahl des Regulierungsinstruments sowie gegebenenfalls eine Aufteilung der Kosten verlangt werden. Diese Bestimmung sollte das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um den Zugang zum Postnetz unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen sicherzustellen nicht berühren. |
(35) |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Postdiensteanbieter bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 97/67/EG die gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten anwenden, insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8). |
(36) |
Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten die nationalen Vorschriften über die Bedingungen für Enteignungen zum Zwecke der Erbringung des Universaldienstes nicht berühren. |
(37) |
In Anbetracht der Bedeutung der Postdienste für Blinde und Sehbehinderte als Kunden sollte bekräftigt werden, dass die Öffnung des Marktes die Fortführung bestimmter kostenloser Dienste, die in den Mitgliedstaaten für Blinde und Sehbehinderte gemäß den geltenden internationalen Verpflichtungen eingeführt wurden, durch den (die) Universaldiensteanbieter nicht einschränken sollte. |
(38) |
Unter Wettbewerbsbedingungen ist es sowohl für das finanzielle Gleichgewicht des Universaldienstes als auch für die Begrenzung von Markthemmnissen wichtig, von dem Grundsatz, dass Preise die normalen wirtschaftlichen Bedingungen und Kosten widerspiegeln, nur zum Schutz des öffentlichen Interesses abzuweichen. Dieses Ziel sollte erreicht werden, indem es den Mitgliedstaaten gestattet bleibt, Einheitstarife für Sendungen zum Einzelsendungstarif, die von Verbrauchern — einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen — am meisten genutzte Dienstekategorie, anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können auch Einheitstarife für bestimmte andere Postsendungen wie z. B. Zeitungen und Bücher aufrechterhalten, weil dies im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt, z. B. Zugang zu kulturellen Inhalten, Gewährleistung der Teilhabe in einer demokratischen Gesellschaft (Pressefreiheit), regionaler und sozialer Zusammenhalt. |
(39) |
Für Dienstleistungen, die von Universaldiensteanbietern für alle Nutzer, einschließlich Unternehmen, Massenversendern und Konsolidierern von Postsendungen von verschiedenen Kunden erbracht werden, können flexiblere Preise im Einklang mit dem Grundsatz der Kostenorientierung gelten. Die Tarife sollten den im Vergleich zum kompletten Standarddienst — einschließlich Einsammeln, Sortierung, Transport und Zustellung einzelner Sendungen — eingesparten Kosten Rechnung tragen. |
(40) |
Angesichts der spezifischen nationalen Umstände bei der Regulierung der Voraussetzungen für die Tätigkeit des etablierten Universaldiensteanbieters unter Wettbewerbsbedingungen sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, über den besten Weg zur Überwachung von Quersubventionen zu entscheiden. |
(41) |
Mit Blick auf den Übergang zu einem voll für den Wettbewerb geöffneten Markt und um sicherzustellen, dass Quersubventionen den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin verpflichtet sein, von den Universaldiensteanbietern eine getrennte, transparente Rechnungslegung zu verlangen, vorbehaltlich notwendiger Anpassungen. Diese Verpflichtung sollte bewirken, dass die nationalen Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden und die Kommission die notwendigen Informationen erhalten, um Entscheidungen über den Universaldienst zu treffen und die Einhaltung fairer Marktbedingungen zu überwachen, bis der Wettbewerb endgültig eingeführt ist. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden bei der Entwicklung von Leistungsvorgaben und Leitlinien in diesem Bereich sollte zur harmonisierten Anwendung dieser Vorschriften beitragen. Aufgrund dieser getrennten Rechnungslegung und Transparenz sollten den Mitgliedstaaten und ihren nationalen Regulierungsbehörden ausreichend aufgeschlüsselte Informationen zur Kostenrechnung zur Verfügung stehen, anhand deren
|
(42) |
Entsprechend den Vorschriften in anderen Dienstleistungsbereichen und um den Verbraucherschutz zu verstärken, sollte die Anwendung von Mindestgrundsätzen für Beschwerdeverfahren von der Ebene des Universaldienstes auch auf andere Anbieter ausgedehnt werden. Es ist zweckmäßig, zur Erreichung einer höheren Effektivität der Beschwerdeverfahren die Anwendung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren zu fördern, wie in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (9), und in der Empfehlung 2001/310/EG der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen (10) ausgeführt. Die Verbraucherinteressen würden auch durch eine größere Interoperabilität zwischen Betreibern aufgrund des Zugangs zu bestimmten Komponenten der Infrastruktur und zu bestimmten Dienstleistungen sowie durch die Anforderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und Verbraucherschutzstellen gefördert. Um die Interessen der Nutzer bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Postsendungen zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ein Rückerstattungs- und/oder Entschädigungssystem einführen. |
(43) |
In der Richtlinie 97/67/EG ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) zu erlassen sind. |
(44) |
Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde. |
(45) |
Die Kommission sollte insbesondere die Befugnis erhalten, Maßnahmen bezüglich der künftigen Anpassung der Qualitätsnormen an den technischen Fortschritt oder die Marktentwicklungen sowie an standardisierte Bedingungen für die unabhängige Leistungskontrolle durch externe Stellen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen und eine Ergänzung der Richtlinie 97/67/EG auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(46) |
Der die Kommission gemäß der Richtlinie 97/67/EG unterstützende Ausschuss sollte die Entwicklung bei der Bereitstellung des Universaldienstes in den Mitgliedstaaten überwachen. |
(47) |
Die nationalen Regulierungsbehörden werden wahrscheinlich weiterhin eine zentrale Rolle spielen, vor allem in den Mitgliedstaaten, in denen der Übergang zum Wettbewerb noch nicht abgeschlossen ist. Nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen sollten die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Beschlüsse sicherzustellen. Die Anforderung der Unabhängigkeit berührt weder die institutionelle Autonomie und die verfassungsmäßigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten noch den Grundsatz der Neutralität im Hinblick auf die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach Artikel 295 des Vertrags. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen. |
(48) |
Angesichts der häufigen Beteiligung verschiedener nationaler Stellen an der Wahrnehmung von Regulierungsfunktionen sollte bei der Aufgabenzuweisung für Transparenz gesorgt und sollten die verschiedenen für den Regulierungsbereich, die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften und die Behandlung von Verbraucherfragen relevanten Stellen verpflichtet werden, zur Gewährleistung einer effektiven Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. |
(49) |
Jede Partei, die einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde unterliegt, sollte das Recht haben, einen Rechtsbehelf bei einer von dieser Behörde unabhängigen Stelle einzulegen. Diese Stelle kann ein Gericht sein. Die Kompetenzverteilung in den nationalen Rechtssystemen und die Rechte juristischer oder natürlicher Personen nach nationalem Recht bleiben von diesem Rechtsbehelfsverfahren unberührt. Es ist notwendig, bis zum Abschluss dieser Verfahren die einstweilige Geltung der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden sicherzustellen, um Rechts- und Marktsicherheit zu gewährleisten. |
(50) |
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Richtlinie 97/67/EG bei Bedarf mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission zusammenarbeiten. Dies würde die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste unterstützen und dazu beitragen sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie einheitlich angewandt werden, besonders in Bereichen, in denen die nationalen Vorschriften für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts den nationalen Regulierungsbehörden beträchtlichen Ermessensspielraum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften geben. Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem in dem die Kommission gemäß dieser Richtlinie unterstützenden Ausschuss oder in einem Gremium unter Beteiligung der europäischen Regulierungsbehörden erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen, welche Organe nationale Regulierungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie sind. |
(51) |
Die nationalen Regulierungsbehörden müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben effizient erfüllen zu können. Informationsersuchen sollten angemessen sein und keine unzumutbare Belastung für die Unternehmen darstellen. Derartige Informationen müssen gegebenenfalls auch von der Kommission eingeholt werden, damit diese ihren Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nachkommen kann. Der Empfänger der Informationen sollte die Vertraulichkeit gemäß den geltenden Vorschriften gewährleisten. |
(52) |
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte über die Anwendung der Richtlinie 97/67/EG vorlegen, um sie über die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste zu unterrichten. |
(53) |
Diese Richtlinie berührt nicht das Arbeitsrecht, d. h. gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, einschließlich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz und über die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von den Mitgliedstaaten gemäß nationalem Recht unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts angewandt werden. In gleicher Weise berührt die Richtlinie auch nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit. Bei Bedarf können die Mitgliedstaaten Arbeitsbedingungen in ihren Genehmigungsverfahren unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. |
(54) |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass genügend Zugangspunkte eingerichtet werden, die den Bedürfnissen der Nutzer in ländlichen und dünn besiedelten Gebieten Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten eine angemessene Dichte der Zugangspunkte in diesen Gebieten gewährleisten, damit die Universaldienstverpflichtung erfüllt wird. |
(55) |
Um den Rahmen für die Regulierung des Sektors aufrechtzuerhalten, sollte das Datum für das Ende der Geltung der Richtlinie 97/67/EG gestrichen werden. Diejenigen Bestimmungen, die nicht durch die vorliegende Richtlinie geändert wurden, gelten weiterhin. Bei den Dienstleistungen, die die Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist weiterhin reservieren können, handelt es sich um die in der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Dienste. |
(56) |
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste in der Gemeinschaft, die Gewährleistung eines gemeinsamen Niveaus beim Universaldienst für alle Nutzer und die Festlegung harmonisierter Grundsätze für die Regulierung der Postdienste, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(57) |
Die Richtlinie 97/67/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(58) |
Diese Richtlinie steht im Einklang mit anderen geltenden Gemeinschaftsinstrumenten im Bereich der Dienstleistungen. Bei Widersprüchen zwischen einer Bestimmung dieser Richtlinie und einer Bestimmung eines anderen Gemeinschaftsinstruments, insbesondere in Bezug auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (12), haben die Bestimmungen dieser Richtlinie Vorrang und finden auf den Postsektor volle Anwendung. |
(59) |
Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der im Vertrag festgelegten Bestimmungen über den Wettbewerb und die Dienstleistungsfreiheit. Soweit Mechanismen zur Finanzierung des Universaldienstes staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags beinhalten, berührt diese Richtlinie nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen. |
(60) |
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (13) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 97/67/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Diese Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften für
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2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 (1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Erbringung des Universaldienstes gewährleistet ist, und unterrichtet die Kommission über die von ihm unternommenen Schritte zur Erfüllung dieser Verpflichtung. Der in Artikel 21 genannte Ausschuss wird über die Maßnahmen informiert, die die Mitgliedstaaten getroffen haben, um die Erbringung des Universaldienstes zu gewährleisten. (2) Die Mitgliedstaaten können ein oder mehrere Unternehmen als Universaldiensteanbieter benennen, so dass das gesamte Hoheitsgebiet abgedeckt werden kann. Die Mitgliedstaaten können verschiedene Unternehmen für die Erbringung verschiedener Bestandteile des Universaldienstes und/oder zur Versorgung verschiedener Teile des Hoheitsgebiets benennen. Dabei legen sie in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die Rechte und Pflichten dieser Unternehmen fest und veröffentlichen diese. Die Mitgliedstaaten ergreifen insbesondere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Vergabe von Universaldienstaufträgen auf den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit beruhen, damit die Kontinuität der Erbringung des Universaldienstes gewährleistet ist, wobei dessen große Bedeutung für den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu berücksichtigen ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität des/der von ihnen benannten Universaldiensteanbieter(s) mit. Die Benennung eines Universaldiensteanbieters wird regelmäßig vor dem Hintergrund der Bedingungen und Grundsätze dieses Artikels überprüft. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass diese Benennung von einer für eine Kapitalrendite ausreichenden Dauer ist.“ |
5. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Absatz 1 steht Maßnahmen nicht entgegen, die die Mitgliedstaaten aufgrund von Anforderungen ergreifen, die das öffentliche Interesse berühren und durch den Vertrag, insbesondere dessen Artikel 30 und 46, anerkannt werden, und die vor allem die öffentliche Sittlichkeit, Sicherheit und Ordnung, einschließlich strafrechtlicher Ermittlungen, zum Gegenstand haben.“ |
6. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Die Mitgliedstaaten unternehmen Schritte, um zu gewährleisten, dass die Nutzer und Postdiensteanbieter regelmäßig ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende Informationen durch den/die Universaldiensteanbieter über die Merkmale der angebotenen Universaldienste erhalten, insbesondere über die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu diesen Leistungen, die Preise und die Qualität. Diese Informationen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wie die gemäß Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen zugänglich gemacht werden soll.“ |
7. |
Der Titel von Kapitel 3 erhält folgende Fassung:
„Finanzierung der Universaldienste“. |
8. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 (1) Die Mitgliedstaaten gewähren für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienste unter Anwendung eines oder mehrerer der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren oder anderer, mit dem Vertrag in Einklang stehender Verfahren finanzieren. (2) Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienste nach den für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Vorschriften sicherstellen, einschließlich des wettbewerblichen Dialogs und des Verhandlungsverfahrens mit oder ohne vorherige Bekanntmachung gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (14). (3) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Universaldienstverpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie mit Nettokosten verbunden sind, die unter Berücksichtigung von Anhang I berechnet werden, und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Universaldiensteanbieter darstellen, so kann er Folgendes einführen:
(4) Werden die Nettokosten gemäß Absatz 3 Buchstabe b aufgeteilt, so können die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsfonds einrichten, in den Beiträge von Diensteanbietern und/oder Nutzern fließen und der von einer vom/von den Begünstigten unabhängigen Stelle verwaltet wird. Die Mitgliedstaaten können die Erteilung von Genehmigungen an Diensteanbieter gemäß Artikel 9 Absatz 2 mit der Verpflichtung verknüpfen, einen finanziellen Beitrag zu dem Fonds zu leisten oder Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen. Die in Artikel 3 genannten Universaldienstverpflichtungen des/der Universaldiensteanbieter(s) können auf diese Weise finanziert werden. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit bei der Einrichtung des Ausgleichsfonds und der Festlegung der Höhe der finanziellen Beiträge gemäß den Absätzen 3 und 4 eingehalten werden. Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien beruhen und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. |
9. |
Der Titel von Kapitel 4 erhält folgende Fassung:
„Bedingungen für die Bereitstellung von Postdiensten und den Zugang zum Postnetz“. |
10. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 (1) Für Dienste, die nicht zum Universaldienst gehören, können die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten. (2) Für Dienste, die zum Universaldienst gehören, können die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren einschließlich Einzelgenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten und die Bereitstellung des Universaldienstes zu gewährleisten. Die Bewilligung der Genehmigungen kann
Die im ersten Gedankenstrich und in Artikel 3 genannten Verpflichtungen und Anforderungen können nur benannten Universaldiensteanbietern auferlegt werden. Außer im Falle von Unternehmen, die gemäß Artikel 4 als Universaldiensteanbieter benannt wurden, dürfen Genehmigungen nicht
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren, Verpflichtungen und Auflagen müssen transparent, zugänglich, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig, präzise und eindeutig sein, vorab der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und auf objektiven Kriterien beruhen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gründe für die völlige oder teilweise Verweigerung oder Zurücknahme einer Genehmigung dem Antragsteller mitgeteilt werden; sie legen ein Rechtsbehelfsverfahren fest.“ |
11. |
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des Vertrags die erforderlichen Maßnahmen zur Harmonisierung der in Artikel 9 genannten Verfahren für die kommerzielle Bereitstellung von Postdiensten für die Allgemeinheit.“ |
12. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des Vertrags die erforderlichen Harmonisierungsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass den Nutzern und dem/den Postdiensteanbieter(n) Zugang zum Postnetz unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen gewährt wird.“ |
13. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 11a Wenn es zum Schutz der Interessen von Nutzern und/oder zur Förderung eines effektiven Wettbewerbs sowie angesichts nationaler Gegebenheiten und nationaler Rechtsvorschriften notwendig ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten transparente, nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen für Komponenten der postalischen Infrastruktur oder der Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes bereitgestellt werden; hierzu gehören beispielsweise ein Postleitzahlsystem, eine Adressendatenbank, Hausbriefkästen, Postfächer, Information über Adressenänderungen, die Umleitung von Sendungen und die Rückleitung an den Absender. Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um den Zugang zum Postnetz unter transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen sicherzustellen.“ |
14. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Die Mitgliedstaaten unternehmen Schritte, um zu gewährleisten, dass die Tarife für die einzelnen Universaldienstleistungen folgenden Grundsätzen entsprechen:
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15. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
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16. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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17. |
Artikel 18 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Die in Artikel 16 vorgesehenen Qualitätsnormen für die grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste sind in Anhang II festgelegt. (2) Die nationalen Regulierungsbehörden können Ausnahmen von den in Anhang II vorgesehenen Qualitätsnormen festlegen, wenn außergewöhnliche infrastrukturelle oder geografische Gegebenheiten dies erforderlich machen. Legen die nationalen Regulierungsbehörden solche Ausnahmen fest, teilen sie dies der Kommission unverzüglich mit. Die Kommission legt dem in Artikel 21 genannten Ausschuss zu dessen Unterrichtung jährlich einen Bericht über die in den zurückliegenden zwölf Monaten eingegangenen Mitteilungen vor.“ |
18. |
Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 (1) Unbeschadet der einschlägigen internationalen und nationalen Bestimmungen über Entschädigungsregelungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Postdiensteanbieter für die Bearbeitung von Nutzerbeschwerden insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung der Sendungen sowie bei Verstoß gegen die Qualitätsnormen transparente, einfache und kostengünstige Verfahren einrichten (einschließlich Verfahren zur Feststellung der Haftung in Fällen, in denen mehr als ein Betreiber beteiligt ist). Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass mittels der Verfahren nach Absatz 1 Streitfälle angemessen und zügig geregelt werden können, und sie sehen vor, dass in berechtigten Fällen eine Möglichkeit der Rückerstattung und/oder Entschädigung besteht. Die Mitgliedstaaten fördern außerdem die Entwicklung unabhängiger außergerichtlicher Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Postdiensteanbietern und Nutzern. (2) Unbeschadet anderer Beschwerdemöglichkeiten oder Rechtsmittel, die nach innerstaatlichem Recht oder Gemeinschaftsrecht offen stehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Nutzer, einzeln oder, wenn dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist, zusammen mit Verbraucherverbänden den zuständigen nationalen Behörden Fälle vorlegen können, in denen Beschwerden von Nutzern bei Unternehmen, die Postdienste im Rahmen des Universaldienstes erbringen, nicht befriedigend gelöst worden sind. Nach Maßgabe von Artikel 16 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Universaldiensteanbieter und gegebenenfalls die Unternehmen, die im Rahmen des Universaldienstes Dienstleistungen erbringen, mit dem Jahresbericht über die Kontrolle der Normeneinhaltung Angaben über die Häufigkeit von Beschwerden und über die Art und Weise ihrer Bearbeitung veröffentlichen.“ |
19. |
Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
20. |
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 (1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden für den Postsektor, die von den Postbetreibern rechtlich getrennt und betrieblich unabhängig sind. Mitgliedstaaten, die weiterhin an Postdiensteanbietern beteiligt sind oder diese kontrollieren, müssen eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktionen von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche nationalen Regulierungsbehörden sie für die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben benannt haben. Sie veröffentlichen die von den nationalen Regulierungsbehörden wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher Form, insbesondere wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen werden. Die Mitgliedstaaten gewährleisten gegebenenfalls die Konsultation und Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und den für die Anwendung des Wettbewerbs- und des Verbraucherschutzrechts zuständigen nationalen Behörden in Fragen von gemeinsamem Interesse. (2) Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörden ist insbesondere die Gewährleistung der Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen, vor allem durch die Einrichtung von Überwachungs- und Regulierungsverfahren zur Sicherstellung der Erbringung des Universaldienstes. Sie können auch beauftragt werden, die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften im Postsektor zu überwachen. Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten innerhalb der geeigneten Stellen eng zusammen und leisten sich Amtshilfe, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Postdiensteanbieter, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die Beschwerdeinstanz anders entscheidet.“ |
21. |
Das folgende Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL 9a Bereitstellung von Informationen Artikel 22a (1) Die Mitgliedstaaten stellen zu folgenden Zwecken sicher, dass die Postdiensteanbieter insbesondere den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen, einschließlich finanzieller Angaben und Angaben zur Bereitstellung des Universaldienstes, liefern:
(2) Die Postdiensteanbieter legen diese Informationen auf Anfrage umgehend und gegebenenfalls in vertraulicher Form sowie nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihr Ersuchen um Informationen begründen. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden der Kommission auf deren Verlangen zweckdienliche und relevante Informationen liefern, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie benötigt. (4) Die Kommission und die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden wahren die Vertraulichkeit jeglicher Information, die von einer nationaler Regulierungsbehörde im Einklang mit den gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich betrachtet wird.“ |
22. |
Artikel 23 erhält folgende Fassung: „Artikel 23 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine Wirtschafts-, Sozial- und Beschäftigungsstrukturen, seine technologischen Aspekte sowie über die Dienstequalität enthält. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für das Europäische Parlament und den Rat bei.“ |
23. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 23a Die Kommission gewährt den Mitgliedstaaten Unterstützung bei der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere auch bei der Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes.“ |
24. |
Die Artikel 24, 25, 26 und 27 werden gestrichen. |
25. |
Der folgende Text wird als Anhang I eingefügt: „ANHANG I Leitlinien zur Berechnung etwaiger Nettokosten des Universaldienstes Teil A: Definition der Universaldienstverpflichtungen Universaldienstverpflichtungen bezeichnen die in Artikel 3 genannten Verpflichtungen, die einem Postdiensteanbieter durch einen Mitgliedstaat auferlegt werden und die Erbringung eines Postdienstes in einem bestimmten geografischen Gebiet betreffen, einschließlich gegebenenfalls Einheitstarifen in diesem geografischen Gebiet für die Erbringung dieses Dienstes oder der Erbringung bestimmter kostenloser Dienste für Blinde und Sehbehinderte. Diese Verpflichtungen können unter anderem Folgendes umfassen:
Teil B: Berechnung der Nettokosten Die nationalen Regulierungsbehörden ziehen alle Mittel in Erwägung, um (benannten und nicht benannten) Postdiensteanbietern angemessene Anreize zu geben, die Universaldienstverpflichtungen auf kosteneffiziente Weise zu erfüllen. Die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sind alle Kosten, die mit der Erbringung des Universaldienstes verbunden und dafür erforderlich sind. Die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sind als Differenz zwischen den Nettokosten eines benannten Universaldiensteanbieters mit Universaldienstverpflichtungen und desselben Postdiensteanbieters ohne Universaldienstverpflichtungen zu berechnen. Bei der Berechnung werden alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der einem für die Erbringung des Universaldienstes benannten Postdiensteanbieter erwachsenden immateriellen und marktrelevanten Vorteile, des Anspruchs auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz, berücksichtigt. Die Kosten, die ein benannter Universaldiensteanbieter vermieden hätte, wenn die Universaldienstverpflichtungen nicht bestanden hätten, sind ordnungsgemäß zu ermitteln. Bei der Nettokostenberechnung sollten die Vorteile für den Universaldienstbetreiber, einschließlich der immateriellen Vorteile, berücksichtigt werden. Den Berechnungen sind die Kosten zugrunde zu legen, die Folgendem zurechenbar sind:
Zu dieser Kategorie gehören diejenigen Nutzer oder Gruppen von Nutzern, die von einem gewinnorientierten Unternehmen ohne Verpflichtung zur Erbringung eines Universaldienstes nicht bedient würden. Die Berechnung der Nettokosten bestimmter Aspekte der Universaldienstverpflichtungen erfolgt getrennt und auf eine Weise, bei der eine Doppelzählung mittelbarer oder unmittelbarer Vorteile und Kosten vermieden wird. Die gesamten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen für einen benannten Universaldiensteanbieter sind als Summe der Nettokosten zu berechnen, die sich aus den speziellen Bestandteilen der Universaldienstverpflichtungen ergeben, wobei alle immateriellen Vorteile zu berücksichtigen sind. Die nationale Regulierungsbehörde ist für die Überprüfung der Nettokosten verantwortlich. Der/die Universaldiensteanbieter arbeitet/arbeiten mit der nationalen Regulierungsbehörde zusammen, damit diese die Nettokosten überprüfen kann. Teil C: Anlastung etwaiger Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen Bei der Anlastung oder Finanzierung etwaiger Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen kann ein Ausgleich für Dienste von benannten Universaldiensteanbietern zu leisten sein, die diese unter nichtkommerziellen Bedingungen erbringen. Da ein solcher Ausgleich Mittelübertragungen umfasst, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Weise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dies bedeutet, dass die Übertragungen so weit wie möglich zur geringstmöglichen Verfälschung des Wettbewerbs und der Nutzernachfrage führen. Eine Kostenteilungsregelung auf Fondsbasis gemäß Artikel 7 Absatz 4 sollte einen transparenten und neutralen Mechanismus für die Erhebung von Beiträgen verwenden, der die doppelte Erhebung von Beiträgen sowohl auf Inputs als auch auf Outputs von Unternehmen vermeidet. Die unabhängige Stelle, die den Fonds verwaltet, ist für den Einzug der Beiträge von Unternehmen verantwortlich, die zur Deckung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen in dem betreffenden Mitgliedstaat als beitragspflichtig eingestuft wurden, und überwacht die Übertragung der fälligen Beträge an die Unternehmen, die einen Anspruch auf Zahlungen des Fonds haben.“ |
26. |
Der Anhang wird zu Anhang II. |
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2010 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
(1) Abweichend von Artikel 2 können die folgenden Mitgliedstaaten die Umsetzung dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2012 zurückstellen, damit sie bestimmte Dienstleistungen weiterhin für den/die Universaldiensteanbieter reservieren können:
— |
Tschechische Republik |
— |
Griechenland |
— |
Zypern |
— |
Lettland |
— |
Litauen |
— |
Luxemburg |
— |
Ungarn |
— |
Malta |
— |
Polen |
— |
Rumänien |
— |
Slowakei |
Diese Mitgliedstaaten können auch beschließen, diese Richtlinie zu einem früheren Zeitpunkt umzusetzen.
(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten bestätigen der Kommission spätestens bis zum 27. August 2008 ihre Absicht, von der verlängerten Umsetzungsfrist gemäß Absatz 1 Gebrauch zu machen.
(3) Mitgliedstaaten, die ihre reservierten Bereiche vor dem 31. Dezember 2012 abschaffen, können zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2012 die Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 97/67/EG für Dienstleistungen innerhalb des betreffenden abgeschafften reservierten Bereichs an Postbetreiber verweigern, die Dienstleistungen im Bereich des Universaldienstes erbringen (sowie durch sie kontrollierte Gesellschaften) und denen ein reservierter Bereich in einem anderen Mitgliedstaat eingeräumt wird.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 20. Februar 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. LENARČIČ
(1) ABl. C 168 vom 20.7.2007, S. 74.
(2) ABl. C 197 vom 24.8.2007, S. 37. Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. November 2007 (ABl. C 307 E vom 18.12.2007, S. 22) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2008.
(4) ABl. C 48 vom 16.2.1994, S. 3.
(5) ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(6) ABl. C 288 E vom 25.11.2006, S. 77.
(7) ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21.
(8) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(9) ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.
(10) ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 56.
(11) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(12) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(13) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(14) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).“
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
27.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 52/21 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2008
mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in Israel und zur Abweichung von der Entscheidung 2006/696/EG
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 679)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/161/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 5,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vogelarten; sie kann schnell epidemische Ausmaße annehmen, die Tiergesundheit und die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel, bestimmten anderen Vogelarten und ihren Erzeugnissen in die Gemeinschaft eingeschleppt wird. |
(2) |
Israel hat der Kommission einen Ausbruch von durch Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 verursachter hoch pathogener Aviärer Influenza gemeldet. Israel hat die erforderlichen Maßnahmen getroffen und die Kommission darüber informiert. |
(3) |
Mit der Entscheidung 2006/696/EG der Kommission vom 28. August 2006 zur Erstellung der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Hausgeflügel, Bruteiern und Eintagsküken, von Fleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel sowie von Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern in die Gemeinschaft und die Durchfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse durch die Gemeinschaft zugelassen ist, zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen und zur Änderung der Entscheidungen 93/342/EWG, 2000/585/EG und 2003/812/EG (3) werden die Bedingungen für die Veterinärbescheinigungen für Einfuhren dieser Erzeugnisse in und Durchfuhren derselben durch die Gemeinschaft festgelegt. Unter Berücksichtigung der von Israel gelieferten Informationen und der Intensität der Seuchenkontrolle sollten Maßnahmen vorgesehen werden, die abhängig von der epidemiologischen Situation auf Teile dieses Drittlands angewandt werden können, und sollte vorläufig von den Bestimmungen der Entscheidung 2006/696/EG abgewichen werden. |
(4) |
Da die Tiergesundheit in der Gemeinschaft durch das Risiko der Einschleppung der Aviären Influenza gefährdet ist, sollte die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel und Bruteiern dieser Arten aus dem betroffenen Teil Israels ausgesetzt werden. |
(5) |
Unter Berücksichtigung des Risikos für die Tiergesundheit sollten außerdem Einfuhren von frischem Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel sowie von Hackfleisch/Faschiertem, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die Fleisch der genannten Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden, sowie von bestimmten anderen Vogelerzeugnissen in die Gemeinschaft aus dem betroffenen Teil Israels ausgesetzt werden. |
(6) |
Bestimmte Erzeugnisse von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel, das bzw. die vor dem 12. Dezember 2007 geschlachtet oder erlegt wurde(n), sollten in Anbetracht der Inkubationszeit der Aviären Influenza weiterhin aus dem gesamten Hoheitsgebiet Israels zugelassen werden. |
(7) |
In Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (4) werden besondere Behandlungen für diese Einfuhren festgelegt. Daher sollte die Einfuhr von Erzeugnissen aus Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel mit Ursprung in Israel, die durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70 °C erhitzt wurden — wodurch der Erreger der Aviären Influenza inaktiviert wird —, weiterhin zugelassen werden. |
(8) |
Der Zeitraum, in dem die in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen gelten sollen, sollte begrenzt werden. Unter Berücksichtigung der Zeit, die erforderlich ist, um endgültig davon ausgehen zu können, dass der Ausbruch eingedämmt ist, sollten diese Maßnahmen nicht mehr gelten für Geflügel, das nach dem 2. April 2008 eingeführt wird, und für nach diesem Datum hergestellte Erzeugnisse. |
(9) |
Damit Israel die Veterinärbescheinigungen für Einfuhren von lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft unterzeichnen kann, muss es gemäß den Entscheidungen 93/342/EWG (5) und 94/438/EG (6) der Kommission seit mindestens sechs Monaten, in denen eine Sanitätsschlachtungspolitik praktiziert wurde und sofern keine Notimpfung durchgeführt wurde, frei von der hoch pathogenen Aviären Influenza sein. |
(10) |
Wenn Israel seinen früheren Status wiedererlangt, wird es wieder in der Lage sein, zu bestätigen, dass das Land gemäß den Entscheidungen 93/342/EWG und 94/438/EG frei von der hoch pathogenen Aviären Influenza ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die von Israel angewandten Maßnahmen als mit den Gemeinschaftsmaßnahmen gleichwertig betrachtet werden können, sollten ab dem 3. April 2008 Einfuhren aus dem gesamten Hoheitsgebiet dieses Drittlandes unter bestimmten Bescheinigungsvoraussetzungen zugelassen werden. |
(11) |
Ab dem 3. April bis zum Geltungsende der vorliegenden Entscheidung sollte auf der Bescheinigung vermerkt werden, dass die Waren gemäß der vorliegenden Entscheidung eingeführt werden. |
(12) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichung von Artikel 5 der Entscheidung 2006/696/EG
Abweichend von Artikel 5 der Entscheidung 2006/696/EG gelten für Einfuhren aus Israel anstatt der Einträge in Anhang I Teil I der genannten Entscheidung die Einträge in der nachfolgenden Tabelle:
IL — Israel |
IL-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet Israels |
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IL-1 |
Gebiet Israels außerhalb der folgenden Grenzen:
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BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SPF, SRP |
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||||||||
IL-2 |
Gebiet Israels innerhalb folgender Grenzen:
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|
|
|
Artikel 2
Abweichung von Artikel 15 der Entscheidung 2006/696/EG
Abweichend von Artikel 15 der Entscheidung 2006/696/EG gelten für Einfuhren aus Israel anstatt der Einträge in Anhang II Teil 1 der genannten Entscheidung die Einträge in der nachfolgenden Tabelle:
IL — Israel |
IL-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet Israels |
|
|
|
|||||||
IL-1 |
Gebiet Israels außerhalb der folgenden Grenzen:
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WGM |
III |
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||||||||
EP, E, POU, RAT |
|
|
||||||||||
IL-2 |
Gebiet Israels innerhalb folgender Grenzen:
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|
Artikel 3
Aussetzung bestimmter Einfuhren aus Israel
Die Mitgliedstaaten setzen folgende Einfuhren aus Israel aus:
a) |
aus dem Gebiet IL-2 gemäß der Tabelle in Artikel 1 die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel und Bruteiern dieser Arten, |
b) |
aus dem Gebiet IL-2 gemäß der Tabelle in Artikel 2 die Einfuhr von vor dem 2. April 2008 erzeugtem/erzeugten
|
Artikel 4
Abweichungen von Artikel 3 Buchstabe b der vorliegenden Entscheidung
Abweichend von Artikel 3 Buchstabe b genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der unter Artikel 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii genannten Erzeugnisse, wenn diese von Vögeln stammen, die vor dem 12. Dezember 2007 geschlachtet oder erlegt wurden.
Die Veterinärbescheinigungen/Handelspapiere, die Sendungen mit diesen Erzeugnissen begleiten, sind je nach Art des Erzeugnisses um folgenden Vermerk zu ergänzen:
„Frisches Fleisch/Hackfleisch (Faschiertes)/Separatorenfleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild oder Wildgeflügel (7) oder Fleischzubereitungen/Fleischerzeugnisse, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild oder Wildgeflügel enthalten oder daraus hergestellt wurden (7) oder rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Teile jeglicher Art von Geflügel, Laufvögeln, Wildgeflügel oder Zuchtfederwild enthalten (7), gewonnen von Vögeln gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2008/161/EG der Kommission, die vor dem 12. Dezember 2007 geschlachtet oder erlegt wurden.
Artikel 5
Abweichungen von Artikel 3 Buchstabe b Ziffer ii der vorliegenden Entscheidung
Abweichend von Artikel 3 Buchstabe b Ziffer ii genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Wildgeflügel oder Zuchtfederwild enthalten oder daraus hergestellt wurden, soweit das Fleischerzeugnis mindestens einer der spezifischen Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 Abschnitte B, C oder D der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurde.
Die spezifische Behandlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird durch Hinzufügung des folgenden Vermerks bestätigt:
a) |
unter II.1.1 Spalte B der Tiergesundheitsbescheinigung in der nach dem Muster in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG ausgestellten Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung: „Gemäß der Entscheidung 2008/161/EG der Kommission behandelte Fleischerzeugnisse“; |
b) |
unter I.28 Spalte „Art der Behandlung“ der nach dem Muster in Anhang IV der Entscheidung 2007/777/EG ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigung für Durchfuhr und/oder Lagerung: „Gemäß der Entscheidung 2008/161/EG der Kommission behandelte Fleischerzeugnisse“. |
Artikel 6
Bescheinigung
Ab dem 3. April 2008 sind Einfuhren der in Artikel 3 genannten Waren aus dem gesamten Hoheitsgebiet Israels in die Gemeinschaft zulässig, sofern folgender Vermerk in den diese Sendungen begleitenden Tiergesundheitsbescheinigungen aufgenommen ist:
„Sendung gemäß der Entscheidung 2008/161/EG der Kommission“.
Artikel 7
Einhaltung
Die Mitgliedstaaten erlassen unverzüglich und veröffentlichen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Artikel 8
Geltungsdauer
Diese Entscheidung gilt bis zum 2. Juli 2008.
Die Artikel 1 bis 5 jedoch gelten bis zum 2. April 2008.
Artikel 9
Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Februar 2008
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).
(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
(3) ABl. L 295 vom 25.10.2006, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 (ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 5).
(4) ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.
(5) ABl. L 137 vom 8.6.1993, S. 24. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/696/EG.
(6) ABl. L 181 vom 15.7.1994, S. 35.
(7) Nichtzutreffendes streichen.
27.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 52/25 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 26. Februar 2008
zur Änderung der Entscheidung 2006/601/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus „LL REIS 601“ in Reiserzeugnissen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 743)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/162/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (2) sehen vor, dass gentechnisch veränderte Lebensmittel oder Futtermittel in der Gemeinschaft nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie über eine gemäß der genannten Verordnung erteilte Zulassung verfügen. Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung legen fest, dass gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel nur dann zugelassen werden dürfen, wenn in geeigneter und ausreichender Weise nachgewiesen wurde, dass sie keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben, die Verbraucher oder Verwender nicht irreführen und dass sie sich von den Lebensmitteln, die sie ersetzen sollen, nicht so stark unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für Mensch oder Tier mit sich brächte. |
(2) |
Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht vor, dass zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt geeignete Dringlichkeitsmaßnahmen der Gemeinschaft hinsichtlich Lebensmitteln und Futtermitteln getroffen werden können, die aus einem Drittland eingeführt wurden, sofern dem Risiko nicht durch Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten zufriedenstellend begegnet werden kann. |
(3) |
Angesichts der Annahme eines Risikos bei Erzeugnissen, welche nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen sind, schreibt die Entscheidung 2006/601/EG der Kommission vom 5. September 2006 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus „LL REIS 601“ in Reiserzeugnissen (3) den Mitgliedstaaten vor, das in Verkehrbringen bestimmter Reiserzeugnisse aus den Vereinigten Staaten nur dann zuzulassen, wenn ein von einem akkreditierten Labor ausgestellter Analysebericht im Original die Sendung begleitet und nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis keinen gentechnisch veränderten „LL REIS 601“ enthält; außerdem müssen sie jede Sendung mit entsprechenden Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten vor dem Inverkehrbringen systematisch amtlich beproben und untersuchen. |
(4) |
Am 5. Oktober 2007 veröffentlichte das US-Landwirtschaftsministerium (USDA) die Ergebnisse seiner Untersuchung vor allem des Vorkommens von „LL REIS 601“ in kommerziellem US-amerikanischem Reis. Die genauen Mechanismen der Kontamination konnten zwar nicht ermittelt werden, doch weisen die Ergebnisse darauf hin, dass die Quelle der Kontamination durch „LL REIS 601“ begrenzt war. |
(5) |
Der amerikanische Reisanbauverband hat einen Plan zur Beseitigung von „LL REIS 601“ aus den amerikanischen Ausfuhrkanälen erstellt. Dieser Plan umfasst die Untersuchung des Saatguts vor der Auspflanzung sowie Dokumentenkontrollen und Analysen an den Abnahmestellen der Ernte 2007. Jedoch unterliegen nur einige Aspekte dieses Plans in einigen US-Staaten den Rechtsvorschriften. Daher muss sichergestellt werden, dass alle Reissendungen aus den Vereinigten Staaten von Amerika, die in die Europäische Umion eingeführt werden, diesem Plan unterworfen wurden. |
(6) |
Am 9. November 2007 legte das USDA der Kommission einen Protokollvorschlag vor, nach dem sichergestellt wurde, dass die in den Anwendungsbereich der Entscheidung 2006/601/EG fallenden Erzeugnisse von der „Grain Inspection, Packers and Stockyards Administration“ (GIPSA) amtlich beprobt und unter Verwendung der „P35S:BAR“-Methode gemäß der Entscheidung 2006/601/EG in einem Labor analysiert werden, das erfolgreich an dem von GIPSA durchgeführten entsprechenden Eignungsprogramm teilnimmt. Gemäß diesem Protokoll würden die Sendungen dieser Erzeugnisse von einem Analysebericht im Original und einem Briefkopf der GIPSA begleitet, in dem bestätigt wird, dass „LL REIS 601“ nicht nachgewiesen wurde. |
(7) |
Die offizielle Einbeziehung der GIPSA gemäß dem Protokollvorschlag bietet ausreichende Sicherheiten hinsichtlich der Qualität der durchgeführten Kontrollen. Folglich wird die zwingende amtliche Beprobung und Analyse durch die Mitgliedstaaten am Ort des Eingangs in die Gemeinschaft nicht mehr als erforderlich erachtet. |
(8) |
Diese Maßnahmen sollten binnen sechs Monaten anhand ihrer Auswirkungen und der praktischen Erfahrungen mit den vorhandenen Testanforderungen überprüft werden, um festzustellen, ob sie noch erforderlich sind. |
(9) |
Die Entscheidung 2006/601/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2006/601/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Bedingungen für das erstmalige Inverkehrbringen (1) Die Mitgliedstaaten lassen das erstmalige Inverkehrbringen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur zu, wenn der Sendung dieser Erzeugnisse folgende Unterlagen beiliegen:
(2) Wird eine Sendung aufgeteilt, so müssen jeder Teilsendung bis einschließlich zur Großhandelsstufe Kopien der Dokumente gemäß Absatz 1 beiliegen. Diese Kopien sind von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu beglaubigen, auf dessen Hoheitsgebiet die Aufteilung erfolgt ist.“ |
2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Sonstige Kontrollmaßnahmen (1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, einschließlich der Entnahme von Stichproben und deren Analyse gemäß Anhang I, um zu überprüfen, dass die in Artikel 1 genannten, zur Einfuhr angemeldeten oder bereits auf dem Markt befindlichen Erzeugnisse keinen gentechnisch veränderten Reis der Sorte ‚LL REIS 601‘ enthalten. Sie informieren die Kommission über positive (ungünstige) Ergebnisse über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel. (2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens am 26. Juli 2008 einen Bericht über alle Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen von Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse vor.“ |
3. |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Alle Kosten im Zusammenhang mit der Ausstellung der Begleitdokumente gemäß Artikel 2 Absatz 2 werden von dem für die Sendung verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter getragen.“ |
4. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Überprüfung der Maßnahmen Die Maßnahmen dieser Entscheidung werden spätestens am 26. August 2008 überprüft.“ |
5. |
Im Titel des Anhangs wird das Wort „Anhang“ ersetzt durch „Anhang I“. |
6. |
Der Wortlaut im Anhang dieser Entscheidung wird als Anhang II angefügt. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. Februar 2008
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).
(2) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99).
(3) ABl. L 244 vom 7.9.2006, S. 27. Geändert durch die Entscheidung 2006/754/EG der Kommission (ABl. L 306 vom 7.11.2006, S. 17).
ANHANG
„ANHANG II
Protokoll für die Probenahme und Untersuchung von US-amerikanischen Langkornreissendungen vor der Ausfuhr aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Europäische Gemeinschaft
Probenahme: Jede Sendung (jedes Los) mit US-amerikanischem Langkornreis, der nach Europa geliefert werden soll, wird vom Personal der dem USDA unterstehenden ‚Grain Inspection, Packers and Stockyards Administration‘ (GIPSA) gemäß festgelegten Probenahmeverfahren amtlich beprobt. Diese Verfahren sind in dem Reisinspektionshandbuch (Rice Inspection Handbook) unter Kapitel 2 Probenahme der GIPSA aufgeführt.
Die Größe der ursprünglichen Gesamtprobe entspricht der Empfehlung 2004/787/EG der Kommission. Das Personal der GIPSA bereitet eine repräsentative 2,5-kg-Mischprobe des Loses für das Testlabor vor und behält eine identische 2,5-kg-Archivprobe zurück. Die GIPSA verplombt die Laborprobe und registriert die Plombennummer für künftige Referenzzwecke.
Untersuchung: Der Antragsteller übersendet die verplombte Probe an eines der kommerziellen Testlabors, die erfolgreich an dem von der GIPSA durchgeführten ‚LibertyLink-Reiseignungsprogramm‘ teilgenommen haben und unter folgender Internet-Adresse aufgeführt sind: http://archive.gipsa.usda.gov/rdd/llriceprof.pdf Jedes Labor untersucht Poolproben im Rahmen seiner überprüften Nachweisgrenze, um eine Nachweisgrenze von 0,01 Prozent zu erreichen.
Das Labor registriert die Plombennummer, bricht die Plombe auf und untersucht vier Proben je 240 Gramm, die aus der Laboreinzelprobe entnommen werden. Aus jeder Probe wird ein Auszug gemacht. Für jeden Auszug werden zwei PCR-Analysen anhand der von Bayer CropScience entwickelten 35S:BAR-Methode durchgeführt und sowohl von der GIPSA als auch der GFS überprüft. Das Los gilt nur dann als negativ, wenn die Ergebnisse aller Proben negativ sind.
Berichterstattung. Das Labor trägt die Ergebnisse und die GIPSA-Plombennummer im Laborbericht ein und übermittelt diesen dem Antragsteller. Dieser leitet den Bericht weiter an das GIPSA-Amt, welches das Los beprobt hat. GIPSA stellt nachfolgendes amtliches Dokument aus und übermittelt es an den Antragsteller:
‚Die GIPSA hat das Reislos mit der Kennnummer (Angabe der Loskennnummer) amtlich beprobt und die Plombennummer (Angabe der Plombennummer) angebracht. (Name des Labors), das an dem von der GIPSA durchgeführten ,LibertyLink-Reiseignungsprogramm’ teilnimmt, hat eine mit dieser Plombennummer versehene Probe untersucht und anhand der geprüften 35S:BAR-Methode keinen LibertyLink-Reis nachgewiesen. Der Laborbericht liegt bei.‘ “