ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 48

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
22. Februar 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 150/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 zur Änderung des Anwendungsbereichs der Antidumpingmaßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurden

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 151/2008 der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

 

Verordnung (EG) Nr. 152/2008 der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 153/2008 der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 154/2008 der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 155/2008 der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 156/2008 der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 in Bezug auf den Mindestgehalt des Futtermittelzusatzstoffes Monensin-Natrium (Coxidin) ( 1 )

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 157/2008 der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates

16

 

*

Verordnung (EG) Nr. 158/2008 der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Salate von der Insel Reichenau (g.g.A.), Gurken von der Insel Reichenau (g.g.A.), Feldsalat von der Insel Reichenau (g.g.A.), Tomaten von der Insel Reichenau (g.g.A.))

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 159/2008 der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 2090/2002 hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 160/2008 der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pane di Matera (g.g.A.), Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino (g.U.))

27

 

 

Verordnung (EG) Nr. 161/2008 der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

29

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/150/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Februar 2008 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011

31

 

 

2008/151/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Februar 2008 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2013

37

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2013

39

Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft

41

Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2013

46

 

 

2008/152/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 zur Ernennung eines spanischen Mitglieds und zweier spanischer Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

64

 

 

Kommission

 

 

2008/153/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. November 2007 — Staatliche Beihilfe C 37/2006 (ex NN 91/2005) — Modernisierungsprogramm für Fischereifahrzeuge im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5395)  ( 1 )

65

 

 

2008/154/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. November 2007 — Staatliche Beihilfe C 38/2006 (ex NN 93/2005) — Modernisierungsprogramm für Fischfabriken im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5397)  ( 1 )

71

 

 

RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN

 

*

Regelung Nr. 24 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für: I. Die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Stoffe — II. Die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einbaues eines Motors mit Selbstzündung (Dieselmotors) eines genehmigten Typs — III. Die Genehmigung der mit einem Motor mit Selbstzündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor — IV. Die Messung der Leistung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren)

77

 

*

Regelung Nr. 101 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Personenkraftwagen, die nur mit einem Verbrennungsmotor oder mit Hybrid-Elektroantrieb betrieben werden, hinsichtlich der Messung der Kohlendioxidemission und des Kraftstoffverbrauchs und/oder der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite sowie der nur mit Elektroantrieb betriebenen Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 hinsichtlich der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite

78

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006)

82

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 390 vom 30.12.2006)

88

 

*

Protokoll über die Berichtigung des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und der Schlussakte, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 unterzeichnet am 25. Juni 2005 in Luxemburg (ABl. L 209 vom 11.8.2005)

89

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2008 DES RATES

vom 18. Februar 2008

zur Änderung des Anwendungsbereichs der Antidumpingmaßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 (2) („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.

2.   LAUFENDE UNTERSUCHUNG

2.1.   Verfahren

(2)

Die Kommission erhielt von der CU Chemie Uetikon GmbH („Antragsteller“), einem Einführer aus Deutschland, einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. Der Antragsteller brachte vor, dass sich der so genannte D-(-)-Typ von anderen Weinsäuretypen aufgrund seiner spezifischen Molekularstruktur unterscheide, die wiederum spezifische chemische Eigenschaften bedinge, die andere Typen der betroffenen Ware nicht aufwiesen, so dass die vorstehend genannten Maßnahmen auf diesen Typ daher nicht angewandt werden sollten.

(3)

Nachdem die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses festgestellt hatte, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, leitete sie am 17. März 2007 eine Überprüfung (3) gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Die Überprüfung beschränkte sich auf die Definition der Ware, die den geltenden Maßnahmen unterliegt.

(4)

Die Kommission unterrichtete den antragstellenden Einführer, die Behörden des Ausfuhrlandes und alle bekanntermaßen betroffenen Parteien offiziell über die Einleitung dieser Überprüfung. Es wurden Fragebogen versandt an die Gemeinschaftshersteller, die Einführer, die Verwender und die ausführenden Hersteller, die an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu den geltenden Maßnahmen führte. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Zwei Parteien beantworteten den Fragebogen, und eine Partei wurde angehört.

(6)

Die Kommission holte alle für die Beurteilung, ob der Anwendungsbereich der Maßnahmen geändert werden sollte, als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

CU Chemie Uetikon GmbH, Lahr, Deutschland,

Longchem Corporation, Hangzhou, China.

(7)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006.

2.2.   Betroffene Ware

(8)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich, wie in der ursprünglichen Verordnung definiert, um Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code 2918 12 00 eingereiht wird. Die betroffene Ware wird in Wein, Getränken und Lebensmittelzusatzstoffen, als Abbindeverzögerer in Gips und in vielen anderen Produkten verwendet. Sie wird entweder aus Nebenprodukten der Weinherstellung, wie im Falle der Gemeinschaftshersteller, oder mittels chemischer Synthese aus petrochemischen Verbindungen gewonnen, wie im Falle aller ausführenden Hersteller in der VR China.

2.3.   Ergebnisse

(9)

Die Weinsäure ist ein „chirales“ Molekül, d. h. sie kommt in verschiedenen geometrischen Anordnungen vor. Von besonderer Bedeutung sind der L-(+)- und der D-(-)-Typ (im Folgenden „L-Weinsäure“ und „D-Weinsäure“ genannt), dessen Moleküle sich wie Bild und Spiegelbild zueinander verhalten. Zwischen diesen Weinsäuretypen wird in weithin anerkannten Referenzquellen der Industrie wie dem Chemical Abstract Service (CAS) oder dem Europäischen Altstoffverzeichnis (Einecs) unterschieden. Beide Typen der Weinsäure lassen sich leicht durch einen Test voneinander abgrenzen, bei dem die Drehung von polarisiertem Licht gemessen wird. L-Weinsäure ist rechtsdrehend (positiver Drehwinkel), während D-Weinsäure linksdrehend (negativer Drehwinkel) ist.

(10)

Die Untersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen führte, konzentrierte sich auf die natürlich vorkommende Weinsäure (Typ „L“). Die Untersuchung ergab, dass die von den chinesischen Herstellern hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweist wie die Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und dass sie bei den meisten der vorstehend genannten Verwendungen mit dieser im Wettbewerb steht.

(11)

Die D-Weinsäure hingegen kommt in der Natur nicht vor und kann nur mittels chemischer Synthese gewonnen werden. Dieser Weinsäuretyp wird durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht hergestellt und ist in der Gemeinschaft auch nicht als Lebensmittelzusatzstoff anerkannt. Seine bekannten Verwendungen liegen in der Pharmaindustrie, bei der Herstellung von gewissen Hilfsstoffen, die wiederum selbst zur Herstellung von Wirkstoffen in Medikamenten verwendet werden. Für derartige pharmazeutische Zwecke kann sowohl die L- als auch die D-Weinsäure verwendet werden, je nach gewünschten Eigenschaften des Endprodukts. Der D- und der L-Typ lassen sich allerdings bei keiner Anwendung gegenseitig austauschen. Diese Schlussfolgerungen wurden durch die Tatsache bekräftigt, dass der Antragsteller, ein Unternehmen, das Hilfsstoffe für die Pharmaindustrie herstellt, für die Herstellung seiner Waren beide Typen, d. h. die L- und die D-Weinsäure, kaufte und verwendete und sich nicht auf den Gebrauch nur eines (weniger teuren) Typs beschränkte.

(12)

Die Untersuchung zeigte darüber hinaus, dass der Preis der D-Weinsäure vier bis fünf Mal höher als der Preis anderer Typen von Weinsäure ist, was auf die unterschiedlichen Produktionsverfahren bei ihrer Herstellung zurückzuführen ist. Dieser höhere Preis schränkt den Absatzmarkt für die D-Weinsäure auf Verwendungszwecke wie die vorstehend genannten ein, für die andere, weniger teure Weinsäuretypen nicht eingesetzt werden können. Infolge dieser Verwendungs- und Preisunterschiede beläuft sich der Absatzmarkt für D-Weinsäure schätzungsweise auf weniger als 1 % des Gesamtmarkts für Weinsäure.

(13)

Zusammenfassend ergab die Untersuchung, dass die D-Weinsäure grundlegend andere materielle und chemische Eigenschaften als die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte L-Weinsäure aufweist, was bedeutet, dass beide Weinsäuretypen nicht austauschbar sind und dass sie auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht miteinander konkurrieren. Angesichts dieser Unterschiede zwischen der D-Weinsäure und der untersuchten Ware wird der Schluss gezogen, dass die D-Weinsäure nicht unter die den Maßnahmen zugrunde liegende Warendefinition fallen sollte.

(14)

Die vorstehenden Schlussfolgerungen stützen sich auf die Eigenschaften der reinen D-Weinsäure und finden daher keine Anwendung auf Mischungen von D-Weinsäure mit anderen Produkten.

(15)

Die interessierten Parteien wurden über die vorstehend genannten Schlussfolgerungen unterrichtet.

(16)

Ohne diese Feststellungen in Frage zu stellen, äußerte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Bedenken darüber, dass der Ausschluss eines Warentyps die Umgehung der Maßnahmen erleichtern könnte.

(17)

Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass sich etwaige Umgehungen der Maßnahmen angesichts der vorhandenen Preis- und Quantitätsunterschiede umgehend durch statistische Daten entdecken lassen. Darüber hinaus kann die D-Weinsäure durch den oben genannten optischen Test leicht von den anderen Weinsäuretypen unterschieden werden.

(18)

Die Kommission wird die Daten über die Einfuhren von D-Weinsäure und den der anderen den Maßnahmen unterliegenden Typen überwachen. Sollten die Einfuhrmengen und/oder die Einfuhrpreise der D-Weinsäure in einem der Mitgliedstaaten vom normalen Trend abweichen, wird die Kommission die entsprechenden Zollbehörden unverzüglich unterrichten.

3.   RÜCKWIRKENDE ANWENDUNG

(19)

Aus diesen Gründen wird es als angemessen angesehen, die ursprüngliche Verordnung zu ändern, um die Warendefinition zu präzisieren und die D-Weinsäure von den Maßnahmen auszunehmen.

(20)

Da diese Überprüfung lediglich darauf abzielte, die Warendefinition zu klären, und die ursprünglichen Maßnahmen sich nicht auf diesen Warentyp erstrecken sollten, erscheint es angezeigt, die Ergebnisse ab dem Tag des Inkrafttretens der ursprünglichen Verordnung anzuwenden — und zwar auch auf alle Einfuhren, für die im Zeitraum vom 30. Juli 2005 bis 28. Januar 2006 vorläufige Zölle galten — um eine Schädigung der Einführer der Ware zu verhindern. Im Übrigen sprechen, da die ursprüngliche Verordnung erst vor relativ kurzer Zeit in Kraft getreten ist und nur mit einer begrenzten Zahl von Erstattungsanträgen zu rechnen ist, keine zwingenden Gründe gegen eine solche rückwirkende Anwendung.

(21)

Dementsprechend sollten die endgültigen Antidumpingzölle, die für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung fallen, gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 in ihrer ursprünglichen Fassung entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden, erstattet oder erlassen werden.

(22)

Die Erstattung oder der Erlass der Zölle muss bei den nationalen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften beantragt werden.

(23)

Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 130/2006 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf die Einfuhren von Weinsäure des KN-Codes ex 2918 12 00 (TARIC-Code 2918120090) mit Ursprung in der Volksrepublik China, mit Ausnahme der D-(-)-Weinsäure mit negativer optischer Drehung von mindestens 12,0 Grad, gemessen in einer Wasserlösung gemäß der im Europäischen Arzneibuch beschriebenen Methode, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.“

Artikel 2

Für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung fallen, werden die endgültigen Antidumpingzölle, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 in ihrer ursprünglichen Fassung entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden, nach Artikel 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) erstattet oder erlassen. Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den nationalen Zollbehörden gemäß den geltenden Zollvorschriften zu beantragen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 1.

(3)  ABl. C 63 vom 17.3.2007, S. 2.

(4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 151/2008 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Februar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

53,3

JO

69,6

MA

44,0

TN

129,8

TR

90,5

ZZ

77,4

0707 00 05

JO

190,5

MA

150,4

TR

172,3

ZZ

171,1

0709 90 70

MA

55,8

TR

139,5

ZZ

97,7

0709 90 80

EG

54,8

ZZ

54,8

0805 10 20

EG

51,5

IL

50,9

MA

60,2

TN

47,8

TR

92,1

ZZ

60,5

0805 20 10

IL

121,5

MA

104,3

ZZ

112,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

EG

82,4

IL

74,9

MA

129,1

PK

65,4

TR

75,8

ZZ

85,5

0805 50 10

EG

107,9

IL

124,7

MA

114,0

TR

118,1

ZZ

116,2

0808 10 80

AR

96,3

CA

88,1

CL

60,8

CN

88,8

MK

39,9

US

117,4

ZZ

81,9

0808 20 50

AR

90,2

CN

92,4

US

121,6

ZA

97,8

ZZ

100,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 152/2008 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2008

zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 19. Februar 2008 endende Angebotsfrist keine Erstattung zu gewähren.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 19. Februar 2008 endende Angebotsfrist wird für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung keine Ausfuhrerstattung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Februar 2008 in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 des Rates (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3). Die Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1543/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 62).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 128/2007 (ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 6).


22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 153/2008 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2008

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen innerhalb der Gemeinschaft für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Schweinefleischmarkt sollten die Ausfuhrerstattungen daher in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 festgelegt werden.

(3)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 kann die Ausfuhrerstattung für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Solche Erzeugnisse sollten auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) erfüllen.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für Schweinefleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt ab 22. Februar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2). Die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen im Schweinefleischsektor, anwendbar ab 22. Februar 2008

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattungen

0203 11 10 9000

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 21 10 9000

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 12 11 9100

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 12 19 9100

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 19 11 9100

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 19 13 9100

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 19 55 9110

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 22 11 9100

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 22 19 9100

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 29 11 9100

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 29 13 9100

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 29 55 9110

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 19 15 9100

A00

EUR/100 kg

19,40

0203 19 55 9310

A00

EUR/100 kg

19,40

0203 29 15 9100

A00

EUR/100 kg

19,40

0210 11 31 9110

A00

EUR/100 kg

54,20

0210 11 31 9910

A00

EUR/100 kg

54,20

0210 19 81 9100

A00

EUR/100 kg

54,20

0210 19 81 9300

A00

EUR/100 kg

54,20

1601 00 91 9120

A00

EUR/100 kg

19,50

1601 00 99 9110

A00

EUR/100 kg

15,20

1602 41 10 9110

A00

EUR/100 kg

29,00

1602 41 10 9130

A00

EUR/100 kg

17,10

1602 42 10 9110

A00

EUR/100 kg

22,80

1602 42 10 9130

A00

EUR/100 kg

17,10

1602 49 19 9130

A00

EUR/100 kg

17,10

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.


22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 154/2008 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2008

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c, d, e und g dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(5)

In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt werden, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Februar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2008

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 des Rates (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1496/2007 (ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 3).

(3)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1546/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 68).


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 22. Februar 2008 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

0,00

0,00

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

0,00

0,00

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

0,00

0,00

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren in die

a)

Drittstaaten Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nämlich Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer-Inseln und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Hoheitsgebiete, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nämlich Gibraltar.


22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 155/2008 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2008

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiter verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1352/2007 der Kommission (ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Warenbeschreibung

Einreihung KN-Code

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ware aus zwei vorgeformten, beidseitig mit Gewirk bedeckten Schalen aus weichem Zellkunststoff. Zur Verstärkung der ovalen Form der Schalen sind an deren Rändern gewirkte Bänder angenäht. Die Schalen werden mit einer magnetischen Metallschließe zusammengefügt.

Die Schalen sind im Inneren mit einer Haftbeschichtung versehen, die mit einem Kunststofffilm geschützt ist. Nach Entfernung des Kunststofffilms haftet die Ware durch die Haftschicht an der Büste.

Die Ware wird direkt auf der Haut getragen.

(Büstenhalter)

(Siehe Fotografien Nr. 643A und 643B) (1)

6212 10 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 Buchstabe a Ziffer 5 zu Kapitel 59 und der Anmerkung 2 Buchstabe a zu Kapitel 61 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5903, 6212, 6212 10 und 6212 10 90.

Da der Zellkunststoff der Schalen beidseitig mit Gewirk aus Spinnstofferzeugnissen verbunden ist, geht die Funktion dieses Gewirkes über die reine Verstärkung hinaus und verleiht dem Material den wesentlichen Charakter eines Spinnstofferzeugnisses. Daher dient das Gewirk aus Spinnstofferzeugnissen nicht nur der Verstärkung im Sinne der Anmerkung 2 Buchstabe a Ziffer 5 zu Kapitel 59, sondern ist als stoffliche Beschaffenheit der Ware anzusehen (vgl. auch HS-Erläuterungen zu Kapitel 39, Allgemeines, „Kunststoffe in Verbindung mit textilen Stoffen“, Buchstabe d und letzter Absatz). Demnach handelt es sich um eine Ware aus Spinnstoffen im Sinne von Abschnitt XI und nicht um eine Ware der Unterposition 3926 20 (Kleidung aus Kunststoff).

Die Ware weist die Merkmale eines Büstenhalters auf, d. h. durch die ovalen, vorgeformten und an den Rändern verstärkten Zellkunststoffschalen, zusammen mit den magnetischen Schließen wird der Büste Halt gegeben. Anstelle der üblichen, über den Rücken verlaufenden Träger haftet die Ware durch einen Haftfilm am Körper. Bei Befestigung der Zellkunststoffschalen an der Brustunterseite wird die Büste durch die Dicke der Schalen gestützt und angehoben. Darüber hinaus wird beim Anziehen der Ware der obere Teil der Schalen so hoch wie möglich an der Haut oberhalb der Brüste befestigt, dass die Brüste in den Schalen angehoben und gestützt werden. Somit dient die Ware im Sinne von Absatz 1 der HS-Erläuterungen zu Position 6212 dazu, „gewisse Teile des Körpers zu stützen“. Außerdem wird die Ware ebenso wie andere Büstenhalter direkt auf der Haut getragen.

Die Ware wird als Büstenhalter in die Position 6212 eingereiht, weil diese Position Büstenhalter aller Art umfasst (vgl. auch HS-Erläuterungen zu Position 6212 Absatz 2 (1)).


Image

Image


(1)  Die Fotos dienen lediglich der Information.


22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 156/2008 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 in Bezug auf den Mindestgehalt des Futtermittelzusatzstoffes Monensin-Natrium (Coxidin)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Futtermittelzusatzstoff Monensin-Natrium (Coxidin) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 der Kommission (2) wurde der Zusatzstoff für zehn Jahre zur Verwendung für Masthühner und Truthühner zugelassen, wobei diese Zulassung an den Inhaber der Zulassung für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes gebunden ist.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend „die Behörde“ genannt) zu ändern.

(3)

Der Inhaber der Zulassung für den Futtermittelzusatzstoff Monensin-Natrium (Coxidin) hat beantragt, den in den Zulassungsbedingungen festgelegten Mindestgehalt des Futtermittelzusatzstoffes in Bezug auf die Verwendung für Truthühner zu verringern.

(4)

Die Behörde schlug in ihrem Gutachten vom 18. September 2007 vor, den Mindestgehalt des Zusatzstoffes für Truthühner von 90 mg auf 60 mg/kg Alleinfuttermittel zu senken, da dieser Gehalt als wirksam gegen Kokzidiose angesehen werden kann (3).

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 109/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2008

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)  ABl. L 31 vom 6.2.2007, S. 6.

(3)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP) über die Wirksamkeit von Coxidin 25 % (Monensin-Natrium) als Futterzusatzstoff für Truthühner. Angenommen am 18. September 2007. The EFSA Journal (2007) 545, 1-13.


ANHANG

„ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Vorläufige Rückstandshöchstgehalte im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs

mg des Wirkstoffs/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kokzidiostatika und Histomonostatika

5 1 701

Huvepharma

NV Belgium

Monensin-Natrium

(Coxidin)

 

Wirkstoff:

C36H61O11Na

Monocarboxylsäure-Polyether-Natriumsalz, gebildet aus Streptomyces cinnamonensis, 28682, LMG S-19095 als Pulver.

 

Zusammensetzung der Faktoren:

 

Monensin A: mindestens 90 %

 

Monensin A + B: mindestens 95 %

 

Monensin C: 0,2-0,3 %

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

 

Technische Zubereitung Monensin-Natrium entspricht einer Monensin-Aktivität von 25 %

 

Perlit: 15-20 %

 

Weizenkleie 55-60 %

 

Analysemethode (1)

Methode für die Bestimmung des Wirkstoffs: Hochleistungsflüssigchromatografie (HPLC) mit Nachsäulenderivatisierung und UV-Detektion (λ = 520 nm).

Masthühner

100

125

1.

Verabreichung mindestens 3 Tage vor der Schlachtung unzulässig.

2.

Der Zusatzstoff muss in Form einer Vormischung in Mischfuttermittel eingemischt werden.

3.

Höchstgehalt von Monensin-Natrium in Ergänzungsfuttermitteln:

625 mg/kg für Masthühner;

500 mg/kg für Truthühner.

4.

Monensin-Natrium darf nicht mit anderen Kokzidiostatika vermischt werden.

5.

Angabe in der Gebrauchsanweisung:

‚Gefährlich für Equiden. Dieses Futtermittel enthält ein Ionophor; gleichzeitige Verabreichung von Tiamulin ist zu vermeiden, und auf mögliche Nebenwirkungen bei gleichzeitiger Verwendung anderer Arzneimittel ist zu achten.‘

6.

Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen.

6.2.2017

25 μg Monensin-Natrium/kg Haut/Fett (Feuchtgewebe).

8 μg Monensin-Natrium/kg Leber, Niere und Muskelfleisch (Feuchtgewebe).

Truthühner

16 Wochen

60

100


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives“


22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 157/2008 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2008

zur Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 der Kommission vom 5. Februar 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter (2) wird die Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 alljährlich festgesetzt.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird die Beihilfe unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und für gelagerte Butter festgesetzt.

(3)

Bei den Lagerkosten, insbesondere den Kosten für die Ein- und Auslagerung der betreffenden Erzeugnisse, sind die je Tag anfallenden Kosten für die Kühllagerung und die Finanzkosten für die Lagerhaltung zu berücksichtigen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Beihilfe gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für die im Jahr 2008 geschlossenen Verträge je Tonne Butter wie folgt festgesetzt:

15,62 EUR für die Fixkosten der Lagerung,

0,23 EUR je Tag der vertraglichen Lagerhaltung für die Kühlhauskosten,

ein Betrag je Tag der vertraglichen Lagerhaltung, berechnet unter Zugrundelegung von 90 % des zu Beginn der vertraglichen Lagerhaltung geltenden Interventionspreises für Butter und eines jährlichen Zinssatzes von 4,25 %.

(2)   Die Interventionsstelle registriert den Zeitpunkt des Eingangs der Anträge auf Abschluss eines Vertrags gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 sowie die entsprechenden Mengen.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens an jedem Dienstag um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) über die Mengen, für die in der Vorwoche solche Anträge eingegangen sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 32 vom 6.2.2008, S. 3.


22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 158/2008 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2008

zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Salate von der Insel Reichenau (g.g.A.), Gurken von der Insel Reichenau (g.g.A.), Feldsalat von der Insel Reichenau (g.g.A.), Tomaten von der Insel Reichenau (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die von Deutschland eingereichten Anträge auf Eintragung der Bezeichnungen „Salate von der Insel Reichenau“, „Gurken von der Insel Reichenau“, „Feldsalat von der Insel Reichenau“ und „Tomaten von der Insel Reichenau“ wurden gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollten diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannten Bezeichnungen werden eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. C 135 vom 19.6.2007, S. 22 (Salate von der Insel Reichenau), ABl. C 135 vom 19.6.2007, S. 25 (Gurken von der Insel Reichenau), ABl. C 135 vom 19.6.2007, S. 27 (Feldsalat von der Insel Reichenau), ABl. C 135 vom 19.6.2007, S. 29 (Tomaten von der Insel Reichenau).


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.6—

Frisches oder verarbeitetes Obst, Gemüse und Getreide

DEUTSCHLAND

Salate von der Insel Reichenau (g.g.A.)

Gurken von der Insel Reichenau (g.g.A.)

Feldsalat von der Insel Reichenau (g.g.A.)

Tomaten von der Insel Reichenau (g.g.A.)


22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 159/2008 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2008

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 2090/2002 hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden (1), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2), insbesondere auf Artikel 18, und die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) und die Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission vom 26. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird (4), enthalten die Vorschriften für die vom Zoll vorzunehmenden Waren- und Substitutionskontrollen bei Ausfuhrerzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen, der Probleme, die die Mitgliedstaaten in ihren Jahresberichten über Warenkontrollen anführen, und der Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs sind geeignete Änderungen erforderlich.

(2)

Vor Anbringen der Verschlüsse überprüft die Ausfuhrzollstelle durch eine Sichtkontrolle, ob die erstattungsfähigen Erzeugnisse mit den Papieren übereinstimmen. Solche Sichtkontrollen, mit denen die allgemeinen Kontrollmaßnahmen im Rahmen des Zollverfahrens verbessert werden sollen, unterscheiden sich von den Substitutionskontrollen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 oder den Warenkontrollen gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung. Mit Sichtkontrollen soll gegenüber dem Zoll bestätigt werden, dass die geladenen Erzeugnisse mit den in den Papieren genannten Erzeugnissen übereinstimmen. Normalerweise werden Erzeugnisse oder Waren nicht entladen, und Verpackungen werden nicht geöffnet oder entfernt. Ergibt eine Sichtkontrolle, dass möglicherweise im Hinblick auf die Übereinstimmung Probleme bestehen, so kann auf Beschluss der Zollverwaltung eine Warenkontrolle gemäß Verordnung (EWG) Nr. 386/90 vorgenommen werden. Für die Konformitätskontrollen gilt ein Mindestsatz von 10 % als wirksam, verhältnismäßig und abschreckend. Die Ausfuhrzollstelle sollte die Sichtkontrolle informationshalber auf dem Kontrollexemplar T5 oder einem gleichwertigen Dokument vermerken.

(3)

Den Zollbehörden sollte der jeweilige Erstattungssatz mitgeteilt werden, wenn sie Ausfuhranmeldungen für Waren- oder Substitutionskontrollen auswählen. Diese Angabe sollte daher in der Ausfuhranmeldung und in dem Kontrollexemplar T5 oder dem gleichwertigen Dokument vermerkt werden. Allerdings liegen in einigen Mitgliedstaaten diese Informationen den Behörden bereits vor. Daher können Ausführer von der Verpflichtung, diese Angabe in der Ausfuhranmeldung oder dem Kontrollexemplar T5 bzw. einem gleichwertigen Dokument oder beiden zu machen, freigestellt werden.

(4)

Um sicherzustellen, dass die Verpflichtung zur Angabe des Ausfuhrerstattungssatzes eingehalten wird, sind Vorschriften zu erlassen, um davon abzuschrecken, falsche Angaben zu machen. Dazu sind geeignete Sanktionen vorzusehen. Bestehen große Unterschiede zwischen den Erstattungsbeträgen, die ausgehend von dem angegebenen Ausfuhrerstattungssatz berechnet wurden, und den tatsächlich geltenden Ausfuhrerstattungen, so könnte dies die Zollbehörden dazu verleiten, eigentlich erforderliche Kontrollen nicht durchzuführen. Vor allem für Fälle, in denen die Ausführer einen Satz angeben, der einer Ausfuhrerstattung von weniger als 1 000 EUR entspricht, während die geltende Erstattung über 10 000 EUR beträgt, sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen erlassen werden.

(5)

Damit die Kontrollen vor allem solche Ausfuhrerzeugnisse erfassen, für die ein relativ hoher Erstattungsbetrag gilt, werden die in Mengen oder Erstattungsbeträgen ausgedrückten Schwellenwerte für die Auswahl, unter denen die Kontrollen im Allgemeinen bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden, angehoben.

(6)

Die durch ein starres Kontrollschema der Zollbehörden bedingte Voraussagbarkeit von Zollkontrollen sollte minimiert werden. Deswegen sollten die Zollbehörden zu unterschiedlichen Zeitpunkten den Betrieb des Ausführers aufsuchen und die Kontrollen durchführen. Gleichzeitig sollte dadurch, dass die Nämlichkeit der Ausfuhrerzeugnisse vor dem Verladen gesichert wird, wirksamer verhindert werden, dass Ausführer Erzeugnisse nach Einreichen der Ausfuhranmeldung und vor Ankunft der Zollkontrolleure austauschen. Die Erfassung der von den Zollbehörden durchgeführten Warenkontrollen sollte entsprechend angepasst werden.

(7)

Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 an, so sollten die besonderen Vorschriften in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 angewendet werden können.

(8)

Substitutionskontrollen sollten bei allen Ausfuhren durchgeführt werden, die zu Beginn des Verfahrens keiner Warenkontrolle unterzogen wurden. Die Gesamtzahl der Substitutionskontrollen und der besonderen Substitutionskontrollen muss einen repräsentativen Anteil der Ausfuhren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft umfassen. Die Anzahl dieser Kontrollen sollte daher anhand eines Prozentsatzes der Zahl der Kontrollexemplare T5 oder der gleichwertigen Dokumente festgelegt werden, und nicht aufgrund der Anzahl der Tage, an denen die ausfuhrerstattungsfähigen Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

(9)

Bei der Entscheidung darüber, ob Substitutionskontrollen oder besondere Substitutionskontrollen erforderlich sind, sollte die Ausgangszollstelle aktiv prüfen, ob Zollverschlüsse vorhanden und ob diese unversehrt sind. Ein Mindestsatz von 10 % gilt für die Prüfungen der Verschlüsse als wirksam, verhältnismäßig und abschreckend.

(10)

Die Vorschriften über Jahresberichte in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 sind entsprechend anzupassen.

(11)

Die Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 2090/2002 sollten daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb der ihnen von ihrem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 7 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Nämlichkeit der Waren wird vor dem angegebenen Beginn des Ladevorgangs durch geeignete Mittel festgestellt. Die zuständige Zollstelle muss in der Lage sein, eine Warenkontrolle durchzuführen und die Nämlichkeitsmaßnahmen für den Transport bis zu der Zollstelle vorzunehmen, über die die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.“

b)

In Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Vor Anbringen der Verschlüsse prüft die Zollstelle durch eine Sichtkontrolle, ob die Waren mit den Ausfuhranmeldungen übereinstimmen. Die Anzahl der Sichtkontrollen muss mindestens 10 % der Zahl der Ausfuhranmeldungen entsprechen, wobei diejenigen ausgenommen werden, die sich auf Erzeugnisse beziehen, die einer Warenkontrolle gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 unterzogen oder dafür ausgewählt wurden. Die Zollstelle trägt diese Kontrolle in Feld D des Kontrollexemplars T5 oder in einem gleichwertigen Dokument durch einen der Vermerke gemäß Anhang XIII ein. Für 2008 wird der Kontrollsatz ausgehend von den ab 1. April 2008 eingegangenen Ausfuhranmeldungen berechnet.“

2.

Nach Artikel 8 wird der folgende Artikel 8a eingefügt:

„Artikel 8a

Der Ausführer trägt zu dem in der Ausfuhrlizenz oder Bescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bzw. in der Erstattungsbescheinigung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (5) genannten Zeitpunkt der Vorausfestsetzung den Satz der Ausfuhrerstattungen in Euro pro Erzeugnis- oder Wareneinheit in Feld 44 der Ausfuhranmeldung oder ihrer elektronischen Entsprechung und in Feld 106 des Kontrollexemplars T5 oder einem vergleichbaren Dokument ein. Wurden die Ausfuhrerstattungen nicht im Voraus festgesetzt, so können höchstens zwölf Monate alte Daten über vorhergehende Erstattungen für die gleichen Erzeugnisse oder Waren herangezogen werden. Überqueren die auszuführenden Erzeugnisse oder Waren nicht die Grenze eines anderen Mitgliedstaats und ist nicht der Euro die Landeswährung, so dürfen die Erstattungssätze in Landeswährung angegeben werden.

Die zuständigen Behörden können den Ausführer von den Auflagen gemäß Absatz 1 befreien, wenn die Zollverwaltung über ein System verfügt, mit dem den betroffenen Dienststellen die gleichen Informationen mitgeteilt werden.

Betreffen die Ausfuhranmeldungen und Kontrollexemplare T5 sowie die gleichwertigen Dokumente Ausfuhrerstattungsbeträge von weniger als 1 000 EUR, so können die Ausführer beschließen, einen der in Anhang XIV genannten Vermerke anzubringen.

3.

In Artikel 51 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Wird festgestellt, dass der Satz der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 8a nicht angegeben wurde, so gilt unbeschadet von Artikel 8a Unterabsatz 2 ein Satz von Null. Ist der ausgehend von gemäß Artikel 8a vorgelegten Informationen berechnete Betrag der Ausfuhrerstattung niedriger als der geltende Satz, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr zu leistende Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, abzüglich eines Betrags in Höhe von:

a)

10 % der Differenz zwischen der berechneten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, wenn die Differenz 1 000 EUR übersteigt;

b)

100 % der Differenz zwischen der berechneten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, wenn der Ausführer angegeben hat, dass die Erstattungen 1 000 EUR nicht übersteigen, und die tatsächlich geltende Erstattung 10 000 EUR übersteigt;

c)

200 % der Differenz zwischen der berechneten Erstattung und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

Unterabsatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausführer den zuständigen Behörden glaubhaft nachweist, dass die in dem genannten Unterabsatz beschriebene Situation auf höhere Gewalt oder auf einen offensichtlichen Irrtum zurückzuführen ist oder gegebenenfalls auf korrekten Angaben über frühere Zahlungen basierte.

Unterabsatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Artikel 51 Absatz 1 für Sanktionen gilt, die auf den gleichen Elementen wie bei der Festsetzung des Anspruchs auf Ausfuhrerstattungen beruhen.“

4.

Die Anhänge XIII und XIV, deren Wortlaut in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführt ist, werden angefügt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten lassen bei der Berechnung der gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 anzuwendenden Mindestkontrollsätze für Warenkontrollen diejenigen Ausfuhranmeldungen und für Substitutionskontrollen diejenigen Kontrollexemplare T5 oder gleichwertigen Dokumente unberücksichtigt,

a)

deren Menge

i)

25 000 kg bei Getreide oder Reis bzw.

ii)

5 000 kg bei den nicht unter Anhang I des EG-Vertrags fallenden Erzeugnissen bzw.

iii)

2 500 kg bei den übrigen Erzeugnissen nicht überschreitet oder

b)

die Erstattungsbeträge von weniger als 1 000 EUR betreffen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten erlassen die Bestimmungen, die notwendig sind, um Verkehrsverlagerungen und Missbrauch hinsichtlich der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu verhindern. Wird eine diesbezügliche Kontrolle durchgeführt, so kann sie für die Berechnung der Einhaltung der Mindestkontrollsätze gemäß Absatz 2 verbucht werden, sofern der Mitgliedstaat eine Risikoanalyse in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 der Kommission (6) durchgeführt hat.

2.

Dem Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Beginn der Warenkontrolle im Betrieb des Ausführers gegenüber dem gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 mitgeteilten Beginn des Verladevorgangs variiert.“

3.

Dem Artikel 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 an, so kann er die Vorschriften gemäß Unterabsatz 1 anwenden.“

4.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der zuständige Zollbeamte fertigt über jede von ihm durchgeführte Warenkontrolle einen detaillierten Bericht an.

Kontrollberichte enthalten mindestens Angaben über

a)

den Ort, das Datum, die Ankunftszeit, das Abfertigungsende, das Transportmittel sowie Namen und Unterschrift des zuständigen Beamten, und

b)

das Datum und die Uhrzeit des Eingangs der in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Angaben, die angegebene Zeit für den Beginn des Ladevorgangs und den Abschluss der Verladung der Erzeugnisse in das Transportmittel.

Die Berichte werden bei der Zollstelle, die die Warenkontrolle durchgeführt hat, oder einem anderen Ort in dem Mitgliedstaat drei Jahre lang nach dem Jahr der Ausfuhr so aufbewahrt, dass ein einfacher Zugriff möglich ist.“

5.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Hat die Ausfuhrzollstelle keine Warenkontrolle im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 durchgeführt, so sind die Substitutionskontrollen unbeschadet von Absatz 2a sowie von Kontrollmaßnahmen aufgrund anderer Bestimmungen unter Anwendung — so weit wie möglich — einer Risikoanalyse durchzuführen.

Die Mindestzahl aller Substitutionskontrollen und besonderen Substitutionskontrollen nach diesem Absatz und nach Absatz 2a darf je Kalenderjahr nicht weniger als 8 % der Zahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente für ausfuhrerstattungsfähige Erzeugnisse betragen, die das Zollgebiet der Gemeinschaft über die Ausgangszollstelle verlassen.

Für 2008 können die Mitgliedstaaten den Kontrollsatz gemäß Unterabsatz 2 ausgehend von den Kontrollexemplaren T5 und gleichwertigen Dokumenten berechnen, die entweder ab dem 1. Januar 2008 oder dem 1. April 2008 eingehen.“

b)

Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„(2a)   Die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 oder des gleichwertigen Dokuments prüft die Verschlüsse. Die Mindestzahl der Prüfungen darf nicht weniger als 10 % der Zahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente betragen, wobei diejenigen ausgenommen werden, die für eine Substitutionskontrolle gemäß Absatz 2 ausgewählt wurden.

Stellt die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 fest, dass die beim Abgang angebrachten Verschlüsse ohne Zollaufsicht entfernt wurden oder aufgebrochen waren oder aber dass keine Befreiung von der Verschlusspflicht gemäß Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erteilt wurde, so muss eine besondere Substitutionskontrolle vorgenommen werden. Für 2008 können die Mitgliedstaaten den Kontrollsatz gemäß Unterabsatz 1 ausgehend von den Kontrollexemplaren T5 und den gleichwertigen Dokumenten berechnen, die entweder ab dem 1. Januar 2008 oder dem 1. April 2008 eingehen.“

c)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Substitutionskontrolle gemäß Absatz 2 ist eine Konformitätskontrolle, mit der überprüft wird, ob das Erzeugnis bzw. die Ware mit dem Papier übereinstimmt, das sie von der Ausfuhrzollstelle zur Ausgangszollstelle oder zur Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 begleitet hat. Ist durch eine solche Konformitätskontrolle der gesamten Ladung keine hinreichende Substitutionskontrolle möglich, werden andere Verfahren der Warenkontrolle, gegebenenfalls einschließlich Teilentladung, verwendet.“

d)

Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Zahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente, die für die in Absatz 2 genannten Substitutionskontrollen, für die Prüfungen der Verschlüsse und für die in Absatz 2a genannten besonderen Substitutionskontrollen in Anrechnung gebracht werden.“

e)

Absatz 5a Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Über jede Substitutionskontrolle gemäß den Absätzen 2 und 2a ist von dem zuständigen Beamten, der die Kontrolle vorgenommen hat, ein Bericht zu erstellen. Der Bericht muss es ermöglichen, die Art der durchgeführten Kontrollen nachzuvollziehen, und hat das Kontrolldatum und den Namen des Beamten zu tragen. Die in Absatz 2a genannten Prüfungen von Verschlüssen und die Fälle, in denen Verschlüsse entfernt wurden oder aufgebrochen waren, werden gemäß Artikel 912c Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfasst.“

f)

Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wurde bei der Substitutionskontrolle ein Verstoß gegen die Erstattungsregelung aufgedeckt, so unterrichtet die Zahlstelle die in Absatz 5 genannte Zollstelle über die entsprechenden Folgemaßnahmen.“

6.

In Anhang I wird der Ziffer 1 folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

Bezieht sich eine Ausfuhranmeldung lediglich auf einen Teil der Fracht des Schiffs, so beaufsichtigt die Zollstelle den materiellen Abgang der gesamten Ladung. Zu diesem Zweck überprüft die Zollstelle nach Beendigung des Ladevorgangs das Gesamtgewicht der geladenen Fracht anhand der Angaben unter Buchstabe a oder b und gegebenenfalls anhand der Angaben in den Handelspapieren.“

7.

Anhang III wird gemäß dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 14/2008 (ABl. L 8 vom 11.1.2008, S. 1).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6). Die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird mit Wirkung vom 1.7.2008 ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/2007 (ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 9).

(4)  ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/2007.

(5)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.“

(6)  ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 31.“


ANHANG I

In der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 werden die folgenden Anhänge XIII und XIV hinzugefügt:

ANHANG XIII

Vermerke gemäß Artikel 5 Absatz 8

:

Bulgarisch

:

Проверка за съответствие — Регламент (ЕО) № 800/1999

:

Spanisch

:

Control de conformidad Reglamento (CE) no 800/1999

:

Tschechisch

:

Kontrola souladu Nařízení (ES) č. 800/1999

:

Dänisch

:

Overensstemmelseskontrol forordning (EF) nr. 800/1999

:

Deutsch

:

Konformitätskontrolle Verordnung (EG) Nr. 800/1999

:

Estnisch

:

Vastavuskontroll. Määrus (EÜ) nr 800/1999

:

Griechisch

:

Έλεγχος αντιστοιχίας — Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 800/1999

:

Englisch

:

Conformity check Regulation (EC) No 800/1999

:

Französisch

:

Contrôle de conformité Règlement (CE) no 800/1999

:

Italienisch

:

Controllo di conformità regolamento (CE) n. 800/1999

:

Lettisch

:

Regulas (EK) Nr. 800/1999 atbilstības pārbaude

:

Litauisch

:

Atitikties patikrinimo Reglamentas (EB) Nr. 800/1999

:

Ungarisch

:

Megfelelőségi ellenőrzés 800/1999/EK rendelet

:

Maltesisch

:

Verifika ta' konformità r-Regolament (KE) Nru 800/1999

:

Holländisch

:

Conformiteitscontrole Verordening (EG) nr. 800/1999

:

Polnisch

:

Kontrola zgodności Rozporządzenie (WE) nr 800/1999

:

Portugiesisch

:

Verificação de concordância Regulamento (CE) n.o 800/1999

:

Rumänisch

:

Control de conformitate Regulamentul (CE) nr. 800/1999

:

Slowakisch

:

Kontrola zhody Nariadenie (ES) č. 800/1999

:

Slowenisch

:

Preverjanje skladnosti z Uredba (ES) št. 800/1999

:

Finnisch

:

Vastaavuustarkastus. Asetus (EY) N:o 800/1999

:

Schwedisch

:

Kontroll av överensstämmelse Förordning (EG) nr 800/1999

ANHANG XIV

Vermerke gemäß Artikel 8a

:

Bulgarisch

:

Сума на възстановяване под 1 000 EUR

:

Spanisch

:

Restitución inferior a 1 000 EUR

:

Tschechisch

:

Částka náhrady nižší než 1 000 EUR

:

Dänisch

:

Restitutioner mindre end 1 000 EUR

:

Deutsch

:

Erstattung weniger als 1 000 EUR

:

Estnisch

:

Eksporditoetus alla 1 000 EURO

:

Griechisch

:

Επιστροφή μικρότερη από 1 000 EUR

:

Englisch

:

Refunds less than EUR 1 000

:

Französisch

:

Restitution inférieure à 1 000 EUR

:

Italienisch

:

Restituzione inferiore a 1 000 EUR

:

Lettisch

:

Kompensācija, kas ir mazāka par EUR 1 000

:

Litauisch

:

Išmokos mažesnės negu 1 000 EUR

:

Ungarisch

:

1 000 eurónál kevesebb visszatérítés

:

Maltesisch

:

Rifużjonijiet ta' anqas minn EUR 1 000

:

Holländisch

:

Restitutie minder dan 1 000 EUR

:

Polnisch

:

Refundacja poniżej 1 000 EUR

:

Portugiesisch

:

Restituição inferior a 1 000 EUR

:

Rumänisch

:

Restituire inferioară valorii de 1 000 EUR

:

Slowakisch

:

Náhrady nižšie ako 1 000 EUR

:

Slowenisch

:

Nadomestila manj kot 1 000 EUR

:

Finnisch

:

Alle 1 000 euron tuet

:

Schwedisch

:

Bidragsbelopp lägre än 1 000 euro


ANHANG II

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

„1.1.

Zahl der Ausfuhranmeldungen je Sektor und Zollstelle, die nicht gemäß Artikel 2 zur Berechnung des Mindestkontrollsatzes ausgeschlossen wurden. Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 an, so enthält der Bericht die Gesamtzahl der Ausfuhranmeldungen je Sektor, die im betreffenden Staatsgebiet nicht gemäß Artikel 2 zur Berechnung des Mindestkontrollsatzes ausgeschlossen wurden.“

b)

Die Nummern 1.3 und 1.4 erhalten folgende Fassung:

„1.3.

Zahl und Prozentsatz der Warenkontrollen je Sektor und Zollstelle. Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 an, so enthält der Bericht die Gesamtzahl und den Prozentsatz der im betreffenden Staatsgebiet vorgenommenen Warenkontrollen je Sektor.

1.4.

Gegebenenfalls Liste der Zollstellen, die verringerte Kontrollsätze gemäß Artikel 6 Buchstabe c anwenden. Wendet der Mitgliedstaat Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 sowie Artikel 6 der vorliegenden Verordnung an, so enthält der Bericht die in diesem Artikel definierte Zahl und den dort definierten Prozentsatz der Warenkontrollen je Sektor und Zollstelle.“

2.

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 erhalten folgende Fassung:

„2.1.

Zahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente je Ausgangszollstelle, über die die Waren, für die eine Erstattung beantragt wird, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, erfasst als:

a)

die Zahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente für Ausfuhren, die einer Warenkontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 unterzogen wurden;

b)

die Zahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente für Ausfuhranmeldungen, die keiner Warenkontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 unterzogen wurden;

c)

die Gesamtzahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente.

2.2.

Zahl und Prozentsatz der Kontrollen, aufgeschlüsselt nach Substitutionskontrollen und besonderen Substitutionskontrollen gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 2a je Ausgangszollstelle, über die die ausfuhrerstattungsfähigen Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

2.3.

Zahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente, bei denen die beim Abgang angebrachten Verschlüsse ohne Zollaufsicht entfernt wurden oder aufgebrochen waren oder aber keine Befreiung von der Verschlusspflicht gemäß Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erteilt wurde.“

b)

Die Nummer 2.4 wird gestrichen;

c)

Die folgende Nummer 2.8 wird angefügt:

„2.8.

Die Mitgliedstaaten geben an, wie der Kontrollsatz gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 2a für 2008 berechnet wird.“

3.

Ziffer 3 Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:

„3.1.

Beschreibung der Verfahren, die für die Auswahl der einer Warenkontrolle, einer Substitutionskontrolle oder einer besonderen Substitutionskontrolle zu unterziehenden Sendungen angewendet wurden, und ihrer Wirksamkeit.“


22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 160/2008 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2008

zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pane di Matera (g.g.A.), Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino (g.U.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurden die Anträge Italiens auf Eintragung der Bezeichnungen „Pane di Matera“ und „Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingelegt wurde, sind diese Bezeichnungen somit einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Bezeichnungen werden eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. C 128 vom 9.6.2007, S. 15 (Pane di Matera), ABl. C 128 vom 9.6.2007, S. 19 (Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino).


ANHANG

1.   Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags:

Klasse 1.7.   Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

ITALIEN

Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino (g.U.)

2.   Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:

Klasse 2.4.   Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

ITALIEN

Pane di Matera (g.g.A.)


22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 161/2008 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2008

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (4), regelt die Anwendung der bei der Einfuhr in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin zu erhebenden Zusatzzölle und setzt die repräsentativen Einfuhrpreise fest.

(2)

Die regelmäßig durchgeführte Kontrolle der Angaben, auf welche sich die Festsetzung der repräsentativen Einfuhrpreise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, hat ihre Änderung zur Folge, die bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu erheben sind; deshalb sollten die repräsentativen Einfuhrpreise veröffentlicht werden.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49).

(4)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 34/2008 (ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 13).


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren

103,9

0

01

100,4

0

02

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

113,1

1

01

108,1

3

02

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

232,9

20

01

274,5

8

02

325,1

0

03

0207 14 50

Hühnerbrüste, gefroren

322,0

0

01

283,9

0

02

0207 14 60

Hühnerschenkel, gefroren

114,8

8

01

0207 14 70

Andere Teile von Hühnern, gefroren

211,9

22

01

0207 25 10

Schlachtkörper von Truthühnern, genannt ‚Truthühner 80 v. H.‘, gefroren

181,1

0

01

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

328,9

0

01

398,3

0

03

0408 11 80

Eigelb getrocknet

397,7

0

02

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

384,1

0

02

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

231,3

17

01

376,2

0

04

3502 11 90

Eieralbumin, getrocknet

518,4

0

02


(1)  Ursprung der Einfuhr:

01

Brasilien

02

Argentinien

03

Chile

04

Thailand.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Februar 2008

über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011

(2008/150/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 115/2006 des Rates (1) am 23. Januar 2006 genehmigt.

(2)

In Anbetracht des sehr hohen Ausschöpfungsgrades des geltenden Fischereiabkommens sowie des Interesses der seychellischen Behörden an einer Intensivierung der Partnerschaft sowie der Gemeinschaftsbehörden an der Harmonisierung des Protokolls mit den übrigen Thunfischprotokollen haben die beiden Vertragsparteien die Änderungen des derzeitigen Protokolls in Form eines Briefwechsels paraphiert. Die Ergebnisse dieser Änderungen wurden in einem Briefwechsel zusammengefasst und betreffen die Anhebung der Referenzmenge, die Einführung einer Unterstützung der Partnerschaft sowie die Änderung der Anteile, die von den Reedern bzw. aus dem Gemeinschaftshaushalt zu zahlen sind.

(3)

Damit diese Änderungen des derzeitigen Protokolls ab 18. Januar 2008 angewendet werden, empfiehlt es sich daher, das Abkommen in Form eines Briefwechsels vorbehaltlich seines endgültigen Abschlusses durch den Rat zu unterzeichnen.

(4)

Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 wird vom Rat im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels findet ab dem 18. Januar 2008 vorläufig Anwendung für die Gemeinschaft.

Artikel 4

Die in dem Protokoll festgelegten und mit der Verordnung (EG) Nr. 115/2006 am 23. Januar 2006 genehmigten Fangmöglichkeiten bleiben unverändert und werden weiterhin nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereizweig

Mitgliedstaat

Fangmöglichkeiten

Thunfischwadenfänger

Frankreich

17 Schiffe

Spanien

22 Schiffe

Italien

1 Schiff

Oberflächen-Langleinenfischer

Spanien

2 Schiffe

Frankreich

5 Schiffe

Portugal

5 Schiffe

Falls die Lizenzanträge der Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. L 21 vom 25.1.2006, S. 1.


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Änderungen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011

Sehr geehrter Herr …,

ich freue mich, dass die Verhandlungsführer der Republik Seychellen und der Europäischen Gemeinschaft über die Änderungen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags einschließlich seines Anhangs eine Einigung erzielt haben.

Aufgrund der Verhandlungen, die am 20. und 21. März 2007 in Brüssel stattgefunden haben, konnten die im Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 vorgesehenen Fangmöglichkeiten angepasst werden. Die Änderungen des Protokolls sind diesem Schreiben als Anhang beigefügt. Da die beiden Vertragsparteien das Protokoll entsprechend geändert und am 21. März 2007 paraphiert haben, schlage ich Ihnen hiermit vor, die Verfahren zur Genehmigung und/oder Ratifizierung des Protokolls in der geänderten Fassung einschließlich seines Anhangs und dessen Anlagen nach den in der Republik Seychellen und in der Europäischen Gemeinschaft geltenden und für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren parallel zueinander einzuleiten.

Damit die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den seychellischen Gewässern nicht unterbrochen werden und unter Bezugnahme auf das am 21. März 2007 geänderte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags für die Zeit vom 18. Januar 2008 bis zum 17. Januar 2011 habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Seychellen bereit ist, das geänderte Protokoll in Erwartung des Inkrafttretens nach Artikel 13 des Protokolls vorläufig mit Wirkung ab 18. Januar 2008 anzuwenden, vorausgesetzt, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, dies ebenfalls zu tun.

In diesem Fall erfolgt die Zahlung des in Artikel 2 des geänderten Protokolls festgesetzten angepassten Finanzbeitrags zu dem Zeitpunkt, zu dem die beiden Vertragsparteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten des Protokolls und seines geänderten Anhangs erforderlichen Verfahren notifizieren.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Seychellen

Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich freue mich, dass die Verhandlungsführer der Republik Seychellen und der Europäischen Gemeinschaft über die Änderungen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags einschließlich seines Anhangs eine Einigung erzielt haben.

Aufgrund der Verhandlungen, die am 20. und 21. März 2007 in Brüssel stattgefunden haben, konnten die im Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 vorgesehenen Fangmöglichkeiten angepasst werden. Die Änderungen des Protokolls sind diesem Schreiben als Anhang beigefügt. Da die beiden Vertragsparteien das Protokoll entsprechend geändert und am 21. März 2007 paraphiert haben, schlage ich Ihnen hiermit vor, die Verfahren zur Genehmigung und/oder Ratifizierung des Protokolls in der geänderten Fassung einschließlich seines Anhangs und dessen Anlagen nach den in der Republik Seychellen und in der Europäischen Gemeinschaft geltenden und für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren parallel zueinander einzuleiten.

Damit die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den seychellischen Gewässern nicht unterbrochen werden und unter Bezugnahme auf das am 21. März 2007 geänderte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags für die Zeit vom 18. Januar 2008 bis zum 17. Januar 2011 habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Seychellen bereit ist, das geänderte Protokoll in Erwartung des Inkrafttretens nach Artikel 13 des Protokolls vorläufig mit Wirkung ab 18. Januar 2008 anzuwenden, vorausgesetzt, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, dies ebenfalls zu tun.

In diesem Fall erfolgt die Zahlung des in Artikel 2 des geänderten Protokolls festgesetzten angepassten Finanzbeitrags zu dem Zeitpunkt, zu dem die beiden Vertragsparteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten des Protokolls und seines geänderten Anhangs erforderlichen Verfahren notifizieren.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Europäische Gemeinschaft

ANHANG

Änderungen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011

Artikel 2 des Protokolls erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Finanzbeitrag — Zahlungsweise

(1)   Der Finanzbeitrag gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 24 750 000 EUR festgesetzt. Ab 18. Januar 2008 wird der Finanzbeitrag geändert und für die gesamte Laufzeit des Protokolls auf 28 440 000 EUR festgesetzt.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6, 7 und 8 dieses Protokolls.

(3)   Die Gemeinschaft zahlt den Finanzbeitrag gemäß Absatz 1 während der ersten drei Jahre der Laufzeit des vorliegenden Protokolls in jährlichen Tranchen von je 4 125 000 EUR. Ab 18. Januar 2008 zahlt die Gemeinschaft den Finanzbeitrag gemäß Absatz 1 in jährlichen Tranchen von je 5 355 000 EUR. Der ab 18. Januar 2008 zu zahlende Finanzbeitrag besteht einerseits aus einem jährlichen Betrag in Höhe von 4 095 000 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 63 000 Tonnen Fisch pro Jahr und andererseits aus einem spezifischen Betrag von jährlich 1 260 000 EUR, der für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Seychellen bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist integraler Bestandteil des Finanzbeitrags gemäß Artikel 7 des Abkommens.

(4)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den seychellischen Gewässern getätigten Thunfischfänge 63 000 Tonnen jährlich, so wird der Betrag des jährlichen Finanzbeitrags um 65 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Der von der Gemeinschaft zu zahlende jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 3 genannten Betrags (10 710 000 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(5)   Die Zahlung erfolgt im ersten Jahr bis spätestens 30. September 2005, im vierten Jahr bis spätestens 30. September 2008 und in den übrigen Jahren spätestens zum Jahrestag des Protokolls.

(6)   Die Verwendung dieses Finanzbeitrags unterliegt vorbehaltlich des Artikels 7 der ausschließlichen Zuständigkeit der Seychellen.

(7)   Der Finanzbeitrag wird auf ein einziges Konto des Schatzamts bei der Zentralbank der Seychellen überwiesen. Die Kontonummer wird von den seychellischen Behörden mitgeteilt.“

Artikel 7 des Protokolls erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in den seychellischen Gewässern

(1)   Mindestens 56 % des jährlich ab 18. Januar 2008 gezahlten Finanzbeitrags gemäß Artikel 2 Absatz 3 sind für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen auf den Seychellen im Hinblick auf die Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in den seychellischen Gewässern vorgesehen. Für die Verwaltung dieses Beitrags legen die beiden Parteien einvernehmlich die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung fest.“

Die Unterabsätze 2, 3, 4 und 5 bleiben unverändert.

Änderungen des Anhangs des Protokolls

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH SCHIFFE DER GEMEINSCHAFT IN DEN GEWÄSSERN DER SEYCHELLEN

Kapitel I — Lizenzanträge und Lizenzerteilung erhält folgende Fassung:

„KAPITEL I

LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG

ABSCHNITT 1

Lizenzerteilung

1. bis 10.

Keine Änderungen

11.

Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch für die verbleibende Geltungsdauer durch eine Lizenz für ein anderes Schiff mit ähnlichen Merkmalen ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. Hat das Ersatzschiff eine höhere Bruttoraumzahl (BRZ) als das zu ersetzende Schiff, so ist die entsprechende Gebühr für die Differenz zeitanteilig nachzuzahlen.

12. bis 14.

Keine Änderungen

ABSCHNITT 2

Lizenzbedingungen — Gebühren und Vorauszahlungen

1.

Die Lizenzen sind ein Jahr gültig und können verlängert werden.

2.

Ab 18. Januar 2008 betragen die Gebühren je Tonne, die in den Gewässern der Seychellen gefangen wird, 35 EUR.

3.

Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden gezahlt worden sind:

21 000 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 600 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die pro Jahr in den seychellischen Gewässern gefangen werden;

4 200 EUR je Oberflächen-Langleiner mit mehr als 250 BRZ als Gebühr für 120 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die pro Jahr in den seychellischen Gewässern gefangen werden;

3 150 EUR je Oberflächen-Langleiner mit höchstens 250 BRZ als Gebühr für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die pro Jahr in den seychellischen Gewässern gefangen werden.

4.

Keine Änderungen

5.

Keine Änderungen

6.

Sind die Reeder nicht mit der von der SFA vorgelegten Abrechnung einverstanden, können sie sich an die für die Überprüfung der Fangstatistiken zuständigen wissenschaftlichen Institute wie das IRD (Institut de Recherche pour le Développement), IEO (Instituto Español de Oceanografia) und IPIMAR (Instituto de Investigação das Pescas e do Mar) wenden und anschließend mit den Behörden der Seychellen Rücksprache halten, die die Kommission benachrichtigen, um die endgültige Abrechnung bis zum 31. Mai des laufenden Jahres zu erstellen. Äußern sich die Reeder bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so gilt die von der SFA übermittelte Abrechnung als endgültig.

7.

Keine Änderungen

8.

Keine Änderungen

9.

Keine Änderungen“

Kapitel VI — Beobachter erhält folgende Fassung:

„KAPITEL VI

BEOBACHTER

1.

Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den seychellischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen entweder von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation benannte, von beiden Parteien genehmigte oder aber anderenfalls von den Seychellen benannte Beobachter an Bord.

1.1. bis 14.

Keine Änderungen“


22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/37


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Februar 2008

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2013

(2008/151/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat mit Côte d’Ivoire ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den Gemeinschaftsschiffen in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Côte d’Ivoires Fangmöglichkeiten einräumt.

(2)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 5. April 2007 ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert.

(3)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d’Ivoire (1) wird durch das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen aufgehoben.

(4)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen baldmöglichst angewandt wird, damit die Gemeinschaftsschiffe ihre Fangtätigkeiten fortsetzen können. Zu diesem Zweck haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls zum neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommen ab 1. Juli 2007 paraphiert.

(5)

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels zu genehmigen.

(6)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss festgelegt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2013 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

25 Ringwadenfänger

Frankreich:

10 Schiffe

Spanien:

15 Schiffe

15 Oberflächen-Langleinenfischer

Spanien:

10 Schiffe

Portugal:

5 Schiffe

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des in Artikel 1 genannten Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf hoher See (2) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der ivorischen Fischereizone gefangen wurden.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. L 379 vom 31.12.1990, S. 3.

(2)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2013

Herr …,

ich freue mich, dass die Verhandlungsführer der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft eine Einigung über ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft und über ein Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung einschließlich der Anhänge zum Protokoll erzielt haben.

Das Ergebnis der Verhandlungen, die Weiterentwicklung des bisherigen Abkommens, wird unsere Fischereibeziehungen intensivieren und ein partnerschaftliches Rahmenwerk für die Verwirklichung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischereipolitik in den ivorischen Gewässern errichten. Deshalb schlage ich Ihnen vor, die Verfahren zur Genehmigung und Ratifizierung des Abkommens einerseits und des Protokolls einschließlich seines Anhangs und dessen Anlagen andererseits nach den in der Republik Côte d’Ivoire und in der Europäischen Gemeinschaft geltenden und für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren parallel zueinander einzuleiten.

Damit die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den ivorischen Gewässern nicht unterbrochen werden und unter Bezugnahme auf das am 5. April 2007 paraphierte Abkommen und das am selben Tag paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2013 habe ich die Ehre Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Côte d’Ivoire bereit ist, das Abkommen und das Protokoll in Erwartung des Inkrafttretens nach Artikel 17 des Abkommens vorläufig mit Wirkung ab 1. Juli 2007 anzuwenden, vorausgesetzt, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, dies ebenfalls zu tun.

In diesem Fall muss die erste Tranche des Finanzbeitrags gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 30. März 2008 gezahlt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Côte d’Ivoire

Herr …

ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Ich freue mich, dass die Verhandlungsführer der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft eine Einigung über ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft und über ein Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung einschließlich der Anhänge zum Protokoll erzielt haben.

Das Ergebnis der Verhandlungen, die Weiterentwicklung des bisherigen Abkommens, wird unsere Fischereibeziehungen intensivieren und ein partnerschaftliches Rahmenwerk für die Verwirklichung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischereipolitik in den ivorischen Gewässern errichten. Deshalb schlage ich Ihnen vor, die Verfahren zur Genehmigung und Ratifizierung des Abkommens einerseits und des Protokolls einschließlich seines Anhangs und dessen Anlagen andererseits nach den in der Republik Côte d’Ivoire und in der Europäischen Gemeinschaft geltenden und für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren parallel zueinander einzuleiten.

Damit die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den ivorischen Gewässern nicht unterbrochen werden und unter Bezugnahme auf das am 5. April 2007 paraphierte Abkommen und das am selben Tag paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2013 habe ich die Ehre Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Côte d’Ivoire bereit ist, das Abkommen und das Protokoll in Erwartung des Inkrafttretens nach Artikel 17 des Abkommens vorläufig mit Wirkung ab 1. Juli 2007 anzuwenden, vorausgesetzt, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, dies ebenfalls zu tun.

In diesem Fall muss die erste Tranche des Finanzbeitrags gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 30. März 2008 gezahlt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN

zwischen der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft

DIE REPUBLIK CÔTE D’IVOIRE, nachstehend „Côte d’Ivoire“ genannt,

und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Côte d’Ivoire, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

IN ANBETRACHT des Wunsches beider Parteien, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen durch eine Zusammenarbeit zu fördern,

GESTÜTZT auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,

ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend „ICCAT“ genannt) umzusetzen,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, in Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog über die von der ivorischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen einzurichten und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemein-schaftsschiffe in den ivorischen Gewässern und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Gemeinschaft festzulegen,

IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in der ivorischen Fischereizone eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen sicherzustellen und den ivorischen Fischereisektor auszubauen;

die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zur ivorischen Fischereizone haben;

die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in der ivorischen Fischereizone, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;

die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe

a)

„ivorische Behörden“: das Ministerium für Fischereiressourcen;

b)

„Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission;

c)

„ivorische Fischereizone“: die Gewässer, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Côte d’Ivoire unterstehen;

d)

„Fischereifahrzeug“: jedes Schiff, das für die gewerbliche Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen ausgerüstet ist;

e)

„Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

f)

„Gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und von Côte d’Ivoire zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens beschrieben sind;

g)

„Umladung“: das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug in den Häfen und/oder an den Ankerplätzen;

h)

„außergewöhnliche Umstände“: von den Parteien nicht zu vertretende Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in den Gewässern von Côte d’Ivoire verhindern könnten;

i)

„AKP-Seeleute“: jeder Seemann, der aus einem nichteuropäischen Unterzeichnerstaat des Abkommens von Cotonou stammt. In diesem Sinne ist ein ivorischer Seemann ein AKP-Seemann.

Artikel 3

Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in der ivorischen Fischereizone nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der ivorischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu überwachen, und richten einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie konsultieren einander zur Einleitung eventueller Maßnahmen in diesem Bereich.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten außerdem bei der gemeinsamen oder einseitigen Vornahme von Ex-ante-, begleitenden und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen zusammen.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, zu gewährleisten, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischereiressourcen bei der Umsetzung des Abkommens Rechnung getragen wird.

(5)   Die Beschäftigung von AKP-Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Gemeinschaft und die Behörden von Côte d’Ivoire beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der ivorischen Fischereizone.

(2)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken.

(3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt, was auch Konsultationen auf der Ebene des Untergebiets beinhalten kann, oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Atlantik sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 5

Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereien in den ivorischen Gewässern

(1)   Côte d’Ivoire verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.

(2)   Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Côte d’Ivoires. Die ivorischen Behörden teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit.

(3)   Côte d’Ivoire verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls zu treffen. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen ivorischen Behörden zusammen.

(4)   Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Côte d’Ivoires geltenden Rechtsvorschriften halten.

Artikel 6

Lizenzen

(1)   Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in der ivorischen Fischereizone nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Lizenz sind, die von Côte d’Ivoire nach den Bestimmungen dieses Abkommens einschließlich des Protokolls erteilt wurde.

(2)   Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

Artikel 7

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Côte d’Ivoire eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a)

Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Gewässern und Fischereiressourcen von Côte d’Ivoire und

b)

Fördermitteln der Gemeinschaft zur Einführung einer nationalen Fischereipolitik auf der Grundlage einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den ivorischen Gewässern.

(2)   Die Festlegung der Höhe des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der Fischereipolitik der ivorischen Regierung gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:

a)

Auftreten außergewöhnlicher Umstände;

b)

die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird;

c)

die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt;

d)

die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Côte d’Ivoire werden neu festgelegt, insoweit die von beiden Parteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen;

e)

das Abkommen wird gemäß Artikel 13 gekündigt;

f)

die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 12 ausgesetzt.

Artikel 8

Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und in der Bürgergesellschaft

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

(4)   Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der ivorischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 9

Gemischter Ausschuss

(1)   Zur Begleitung und Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2;

b)

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

c)

gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte;

d)

gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung;

e)

sonstige Aufgaben, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.

(2)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich, abwechselnd in Côte d’Ivoire und in der Gemeinschaft, zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Artikel 10

Geografischer Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anwendbar ist, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet von Côte d’Ivoire.

Artikel 11

Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich automatisch um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 13 gekündigt wird.

Artikel 12

Aussetzung

(1)   Die Anwendung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 13

Kündigung

(1)   Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn außergewöhnliche Ereignisse wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

(2)   Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.

(3)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 14

Protokoll und Anhang

Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 15

Anwendbares nationales Recht

Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den ivorischen Gewässern gilt ivorisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Artikel 16

Aufhebung

Am Tag des Inkrafttretens des neuen Abkommens wird das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d’Ivoire vom 19. Dezember 1990 aufgehoben und durch das neue Abkommen ersetzt.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

PROTOKOLL

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2013

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab 1. Juli 2007 für einen Zeitraum von sechs Jahren wie folgt festgesetzt:

Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten):

Thunfischwadenfänger/Froster: 25 Schiffe;

Oberflächen-Langleinenfischer: 15 Schiffe.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.

(3)   Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone von Côte d’Ivoire nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Lizenz sind, die von Côte d’Ivoire im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach dem im Anhang des vorliegenden Protokolls beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 genannten Zeitraum besteht einerseits aus einem jährlichen Betrag in Höhe von 455 000 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 7 000 Tonnen Fisch pro Jahr und andererseits aus einem spezifischen Betrag von jährlich 140 000 EUR, der für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Côte d’Ivoires bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist integraler Bestandteil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 7 dieses Protokolls.

(3)   Der Gesamtbetrag nach Absatz 1, also der Betrag von 595 000 EUR, wird während der Laufzeit des Protokolls jährlich von der Gemeinschaft gezahlt.

(4)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der ivorischen Fischereizone getätigten Fänge die genannte Referenzmenge, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne gefangenen Fisch erhöht. Der von der Gemeinschaft gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 3 genannten Betrages (1 190 000 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(5)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 erfolgt für das erste Jahr bis spätestens 30. März 2008 und für die Folgejahre bis spätestens 1. Juli des betreffenden Jahres.

(6)   Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 der ausschließlichen Zuständigkeit der ivorischen Behörden.

(7)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto des Schatzamtes von Côte d’Ivoire überwiesen.

Artikel 3

Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei — Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in den ivorischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Die Gemeinschaft und die ivorischen Behörden beobachten während der Laufzeit des Protokolls die Entwicklung der Bestandslage in der ivorischen Fischereizone.

(3)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die verantwortungsvolle Fischerei auf regionaler Ebene insbesondere im Rahmen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), aber auch in allen übrigen zuständigen regionalen und internationalen Organisationen verstärkt zusammenzuarbeiten.

(4)   Gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren die Parteien einander auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung (eventuell auf Ebene der Subregion) einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die mit Auswirkungen auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe verbunden sind.

Artikel 4

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 3 Absatz 4 genannten wissenschaftlichen Sitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der ivorischen Meeresschätze nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung, der sich auf die Referenzmenge bezieht, darf jedoch das Doppelte des Betrags der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung nicht überschreiten. Übersteigen die jährlichen Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft das Doppelte der Menge von 7 000 t (d. h. 14 000 t), so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(2)   Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.

(3)   Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 3 Absatz 4 zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.

Artikel 5

Neue Fangmöglichkeiten und Versuchsfischerei

(1)   Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, konsultiert die Gemeinschaft Côte d’Ivoire im Hinblick auf eine eventuelle Genehmigung dieser neuen Fangtätigkeiten. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seine Anhänge.

(2)   Die Vertragsparteien können gemeinsam in der ivorischen Fischereizone nach Stellungnahme der in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehenen wissenschaftlichen Sitzung Versuchsfischereikampagnen durchführen. Zu diesem Zweck führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch und sie bestimmen im Einzelfall die neuen Bestände und legen die Bedingungen und sonstigen Parameter fest.

(3)   Die Vertragsparteien üben Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter aus, die sie gemeinsam festgelegt haben. Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken für einen Zeitraum von höchstens zweimal sechs Monaten ab dem von den Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzten Datum erteilt.

(4)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Ergebnis, dass die Versuchsfischereikampagnen zu positiven Ergebnissen geführt haben, was die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres beinhaltet, können den Gemeinschaftsschiffen nach dem Konzertierungsverfahren gemäß Artikel 4 dieses Protokolls für dessen Restlaufzeit nach Maßgabe des zulässigen Fischereiaufwands neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Die finanzielle Gegenleistung wird entsprechend angehoben.

Artikel 6

Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen außergewöhnlicher Umstände

(1)   Verhindern außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Côte d’Ivoire, so kann die Europäische Gemeinschaft nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung der Konsultationen durch eine der Parteien die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung unter der Voraussetzung aussetzen, dass die Europäische Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.

(2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die Umstände, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann.

(3)   Die Geltungsdauer der den Gemeinschaftsschiffen gewährten Lizenzen, die gleichzeitig mit der Zahlung der finanziellen Gegenleistung ausgesetzt wird, wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Artikel 7

Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern von Côte d’Ivoire

(1)   Einhundert Prozent (100 %) des Gesamtbetrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 sind jährlich zur Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der ivorischen Regierung bestimmt.

Für die Verwaltung des entsprechenden Betrags durch Côte d’Ivoire legen die beiden Vertragsparteien einvernehmlich und entsprechend den derzeitigen Prioritäten der ivorischen Fischereipolitik zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung gemäß Absatz 2 fest. Besondere Aufmerksamkeit wird hierbei den Bereichen Kontrolle und Überwachung, Bestandsbewirtschaftung, Verbesserung der hygienischen Bedingungen bei der Herstellung von Fischereierzeugnissen sowie Ausbau der Kontrollkapazitäten der zuständigen Behörden gewidmet.

(2)   Zur Umsetzung der Bestimmungen von Absatz 1 vereinbaren die Gemeinschaft und Côte d’Ivoire auf Vorschlag von Côte d’Ivoire in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung und der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Côte d’Ivoires auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

(3)   Änderungsvorschläge hinsichtlich des mehrjährigen sektoralen Programms oder der Verwendung der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(4)   Côte d’Ivoire beschließt jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Prozentanteils für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilt Côte d’Ivoire der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. Mai des vorangehenden Jahres mit.

(5)   Sofern die jährliche Bewertung der Ergebnisse bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft eine Anpassung des Betrags zur Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Côte d’Ivoires, der Teil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls ist, vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an diese Ergebnisse angepasst wird.

Artikel 8

Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 9

Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:

a)

Die zuständigen ivorischen Behörden teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 60 Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung.

b)

Geht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 5 genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, sind die zuständigen ivorischen Behörden berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

c)

Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

Artikel 10

Anwendbares nationales Recht

Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den ivorischen Gewässern gilt ivorisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Artikel 11

Revisionsklausel

Im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls und seines Anhangs überprüfen die Parteien die Anwendung des Protokolls und seines Anhangs und konsultieren einander im Gemischten Ausschuss zu etwaigen Änderungen der Bestimmungen. Diese Änderungen können auch die Referenzmenge und die für die Lizenzen zu entrichtenden Pauschalbeträge betreffen.

Artikel 12

Aufhebung

Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d’Ivoire wird aufgehoben und durch den Anhang des vorliegenden Protokolls ersetzt.

Artikel 13

Inkrafttreten

(1)   Dieses Protokoll und der Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

(2)   Das Protokoll und sein Anhang gelten ab dem 1. Juli 2007.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEIT DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT IN DER FISCHEREIZONE VON CÔTE D’IVOIRE

KAPITEL I

Lizenzanträge und Lizenzerteilung

ABSCHNITT 1

Lizenzerteilung

1.   Eine Fanglizenz für die Fischereizone von Côte d’Ivoire können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.

2.   Zum Fischfang zugelassen wird ein Schiff nur, wenn über das Schiff bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Côte d’Ivoire verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der ivorischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Côte d’Ivoire aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

3.   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft beantragen elektronisch die Fanglizenz für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, beim ivorischen Fischereiministerium mindestens 30 Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer.

4.   Für die beim Fischereiministerium eingereichten Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage I zu verwenden. Die ivorischen Behörden treffen alle notwendigen Maßnahmen, damit die mit dem Lizenzantrag übermittelten Daten vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Durchführung des Fischereiabkommens verwendet.

5.   Dem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:

ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz;

alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind.

6.   Die Gebühren werden auf das von den ivorischen Behörden nach Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls angegebene Konto überwiesen.

7.   Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

8.   Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Europäischen Kommission in Côte d’Ivoire durch das ivorische Fischereiministerium binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen zugestellt.

9.   Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

10.   Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch durch eine neue Lizenz für ein anderes Schiff derselben Kategorie gemäß Artikel 1 des Protokolls ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt.

11.   Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Kommission an das Fischereiministerium von Côte d’Ivoire zurück.

12.   Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem ivorischen Fischereiministerium die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Kommission in Côte d’Ivoire wird von der Lizenzübertragung unterrichtet.

13.   Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Die Europäische Gemeinschaft hält einen Entwurf der Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde, auf dem neuesten Stand. Dieser Entwurf wird den ivorischen Behörden umgehend nach der Erstellung sowie nach jeder Aktualisierung übermittelt. Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie der Mitteilung der Europäischen Kommission an die Behörden des Küstenstaates, dass die Vorauszahlung geleistet wurde, wird das Schiff von der zuständigen ivorischen Behörde auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Fischereiüberwachungsbehörden übermittelt wird. In diesem Fall erhält der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste, die bis zur Erteilung der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist.

14.   Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems von elektronischen Lizenzen zu fördern, damit künftig alle oben genannten Informationen und Dokumente ausschließlich auf elektronischem Wege ausgetauscht werden können. Die Vertragsparteien kommen überein, die Lizenzen in Papierform zügig durch ein elektronisches Pendant, etwa durch die Liste der in der ivorischen Fischereizone zum Fischfang berechtigten Schiffe, zu ersetzen.

ABSCHNITT 2

Lizenzbedingungen — Gebühren und Vorauszahlungen

1.   Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden.

2.   Die Gebühren werden für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer auf 35 EUR je in der Fischereizone von Côte d’Ivoire gefangene Tonne Fisch festgesetzt.

3.   Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen ivorischen Behörden gezahlt worden sind:

3 850 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 110 Tonnen im Jahr;

1 400 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer als Gebühr für 40 Tonnen im Jahr.

4.   Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres die von den wissenschaftlichen Instituten gemäß Nummer 5 bestätigten Fangmengen des abgelaufenen Jahres mit.

5.   Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres n + 1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von den einzelnen Reedern mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanografisches Institut), dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung) und dem Centre de Recherches Océanologiques (CRO) von Côte d’Ivoire, bestätigt worden sind. Die Übermittlung erfolgt über die Delegation der Europäischen Kommission.

6.   Diese Abrechnung wird dem Fischereiministerium von Côte d’Ivoire und den Reedern gleichzeitig zugestellt.

7.   Die Reeder überweisen den zuständigen ivorischen Behörden etwaige Zusatzzahlungen für über die Menge von 110 Tonnen bei Thunfischwadenfängern bzw. 40 Tonnen bei Oberflächen-Langleinenfischern hinausgehenden Fangmengen auf der Grundlage von 35 EUR je Tonne bis spätestens 31. August des Jahres n + 1 auf das in Abschnitt 1 Nummer 6 dieses Kapitels genannte Konto.

8.   Fällt die endgültige Abrechnung allerdings niedriger aus als der unter Nummer 3 dieses Abschnitts genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

KAPITEL II

Fischereizonen

1.   Die Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer der Gemeinschaft dürfen außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien fischen.

KAPITEL III

Fangmeldungen

1.   Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs in der Fischereizone von Côte d’Ivoire wie folgt definiert:

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und einer Ausfahrt aus der Fischereizone von Côte d’Ivoire;

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone von Côte d’Ivoire und einer Umladung und/oder einer Anlandung in Côte d’Ivoire.

2.   Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den ivorischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem ivorischen Fischereiministerium melden, damit dieses die von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten nach dem Verfahren von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 4 dieses Anhangs validierten Fangmengen kontrollieren kann. Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt:

2.1.

Für jedes Gültigkeitsjahr der Lizenz im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 dieses Anhangs werden Fangmeldungen erstellt, in denen die Fangmengen aufgeführt sind, die das Schiff auf jeder seiner Fangreisen erzielt hat. Die auf einem physischen Träger angebrachten Originale der Meldungen werden dem Fischereiministerium von Côte d’Ivoire binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Die Meldungen werden außerdem per Fax (225 21 35 04 09 oder 225 21 35 63 15) oder per E-Mail übermittelt.

2.2.

Die Fischereifahrzeuge melden ihre Fänge mithilfe des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 2. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in der Fischereizone von Côte d’Ivoire aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der Fischereizone von Côte d’Ivoire“ einzutragen.

2.3.

Diese Formulare werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet.

2.4.

Die Fangmeldungen müssen zuverlässig sein, damit sie in die Bestandsüberwachung einfließen können.

3.   Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die ivorische Regierung vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die in den geltenden ivorischen Vorschriften vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission und der Flaggenmitgliedstaat werden hiervon unterrichtet.

4.   Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems von elektronischen Fangmeldungen zu fördern, damit künftig alle oben genannten Informationen und Dokumente ausschließlich auf elektronischem Wege ausgetauscht werden können. Die Vertragsparteien kommen überein, darauf hinzuarbeiten, dass die schriftlichen Fangmeldungen (Logbuch-Formulare in Papierform) zügig durch entsprechende elektronische Dateien ersetzt werden.

KAPITEL IV

Anheuerung von Seeleuten

1.   Reeder von Thunfischwadenfängern und Oberflächen-Langleinenfischern verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten zu beschäftigen:

Die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute.

Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute.

2.   Die Reeder bemühen sich, noch weitere Seeleute aus AKP-Staaten an Bord zu nehmen.

3.   Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4.   Die Arbeitsverträge der AKP-Seeleute, von denen die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also lebens-, kranken- und unfallversichert).

5.   Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die von Besatzungen der betreffenden Länder und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

6.   Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

KAPITEL V

Technische Maßnahmen

Die Fischereifahrzeuge halten die von der ICCAT für die Region verabschiedeten Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein.

KAPITEL VI

Beobachter

1.   Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den ivorischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation benannten Beobachter an Bord.

1.1.

Die Gemeinschaftsschiffe nehmen auf Antrag der zuständigen Behörde einen dieser benannten Beobachter zur Kontrolle der in den ivorischen Gewässern getätigten Fänge an Bord.

1.2.

Die zuständige Behörde erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Europäische Kommission weitergeleitet.

1.3.

Die zuständige Behörde teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Lizenzerteilung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit.

2.   Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen ivorischen Behörden kann dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Fischereifahrzeugs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Die zuständige Behörde äußert dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll.

3.   Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und der zuständigen Behörde einvernehmlich festgelegt.

4.   Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den ivorischen Fischereigewässern nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord.

5.   Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Termine und Häfen der Subregion mit.

6.   Wird der Beobachter in einem Hafen außerhalb der Subregion an Bord genommen, so gehen seine Reisekosten zulasten des Reeders. Verlässt ein Fischereifahrzeug die regionale Fischereizone mit einem regionalen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr auf Kosten des Reeders gesorgt.

7.   Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

8.   Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn das Schiff in den ivorischen Gewässern fischt, erfüllt er folgende Aufgaben:

8.1.

er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe;

8.2.

er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang;

8.3.

er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor;

8.4.

er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

8.5.

er überprüft die Angaben zu den in den ivorischen Fischereigewässern getätigten Fängen im Logbuch;

8.6.

er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen vor;

8.7.

er übermittelt der zuständigen Behörde mit jeglichem geeigneten Mittel die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

9.   Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

10.   Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen, die in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes stehen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

11.   Während seines Aufenthalts an Bord

11.1.

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

11.2.

geht der Beobachter mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

12.   Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht.

13.   Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.

14.   Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen Behörde.

15.   Die beiden Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Konsultationen mit den interessierten Drittländern auf, um ein System von regionalen Beobachtern zu errichten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen. Bis zur Errichtung des Systems von regionalen Beobachtern nehmen die Schiffe, die im Rahmen des Abkommens in der ivorischen Fischereizone Fischfang betreiben dürfen, anstelle von regionalen Beobachtern sonstige Beobachter an Bord, die von den zuständigen ivorischen Behörden nach den obigen Regeln benannt wurden.

KAPITEL VII

Überwachung

1.   Gemäß Abschnitt 1 Nummer 13 hält die Europäische Gemeinschaft einen Entwurf der Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde, auf dem neuesten Stand. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen ivorischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt.

2.   Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie der Mitteilung der Europäischen Kommission an den Küstenstaat, dass die Vorauszahlung gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 dieses Anhangs geleistet wurde, wird das Schiff von der zuständigen ivorischen Behörde auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Fischereiüberwachungsbehörden übermittelt wird. In diesem Fall kann der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste erhalten, die bis zur Erteilung der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist.

3.   Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt

3.1.   Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen den für die Fischereiüberwachung zuständigen ivorischen Behörden mindestens 3 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die ivorische Fischereizone einzufahren oder diese zu verlassen. Sie geben dabei an, welche Arten sie in welchen Mengen insgesamt an Bord mitführen.

3.2.   Die Mitteilung über das Verlassen der Fischereizone ist mit einer Positionsmeldung verbunden. Diese Mitteilungen erfolgen vorrangig per Fax (225 21 35 04 09 oder 225 21 35 63 15) oder per E-Mail ([…]) oder, falls dies nicht möglich ist, per Funk (Rufzeichen).

3.3.   Betreibt ein Schiff Fischfang, ohne die zuständige ivorische Behörde entsprechend unterrichtet zu haben, so wird dies als Verstoß angesehen.

3.4.   Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden auch bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt.

4.   Kontrollverfahren

4.1.   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in den ivorischen Gewässern Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten ivorischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

4.2.   Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

4.3.   Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

5.   Satellitenüberwachung

5.1.   Alle im Rahmen des Abkommens fischenden Gemeinschaftsschiffe werden nach den in Anlage 3 genannten Bedingungen per Satellit überwacht. Diese Bestimmungen treten am zehnten Tag nach der Benachrichtigung der ivorischen Regierung an die Delegation der Europäischen Gemeinschaft in Côte d’Ivoire über die Inbetriebnahme des Fischereiüberwachungszentrums von Côte d’Ivoire in Kraft.

6.   Aufbringung

6.1.   Die zuständigen ivorischen Behörden benachrichtigen den Flaggenstaat und die Europäische Kommission binnen 36 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in den ivorischen Gewässern aufgebracht wurde oder eine Sanktion gegen ein Gemeinschaftsschiff verhängt wurde.

6.2.   Gleichzeitig ist dem Flaggenstaat und der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln.

7.   Aufbringungsprotokoll

7.1.   Nach Aufnahme des Tatbestands in dem Protokoll, das von der zuständigen ivorischen Behörde erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

7.2.   Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an.

7.3.   Der Kapitän muss sein Schiff in den von den ivorischen Behörden bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigen Verstoß kann die zuständige ivorische Behörde dem Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten.

8.   Konzertierungssitzung im Fall einer Aufbringung

8.1.   Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen ivorischen Behörden eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann.

8.2.   Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert.

9.   Regelung der Aufbringung

9.1.   Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen.

9.2.   Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den ivorischen Rechtsvorschriften festgesetzt.

9.3.   Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von den zuständigen ivorischen Behörden bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind.

9.4   Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag von den zuständigen ivorischen Behörden freigegeben.

9.5.   Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald

den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder

in Erwartung des Abschlusses des Gerichtsverfahrens eine Banksicherheit gemäß Nummer 9.3 hinterlegt und von den zuständigen ivorischen Behörden akzeptiert wurde.

10.   Umladungen

10.1.   Alle Schiffe der Gemeinschaft, die Fänge in den ivorischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen in den Häfen und/oder Ankerplätzen der Häfen von Côte d’Ivoire durch.

10.2.   Die Reeder dieser Schiffe teilen den zuständigen ivorischen Behörden mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:

Name der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen;

Name, IMO-Kennnummer und Flagge des Frachtschiffs;

umzuladende Menge nach Arten;

Tag und Ort der Umladung.

10.3.   Das Umladen gilt als Verlassen der ivorischen Fischereizone. Die Kapitäne der Schiffe müssen den zuständigen ivorischen Behörden die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die ivorische Fischereizone zu verlassen.

10.4.   Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der ivorischen Fischereizone verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden ivorischen Rechtsvorschriften geahndet.

11.   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem ivorischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die ivorischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

Anlagen

1.

Formular für den Lizenzantrag

2.

ICCAT-Logbuch

3.

Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen (VMS) und Koordinaten der Fischereizone von Côte d’Ivoire

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander zu einem noch festzusetzenden Zeitpunkt im Gemischten Ausschuss, um die Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen (VMS) und die Koordinaten der Fischereizone von Côte d’Ivoire festzulegen.


22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/64


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Februar 2008

zur Ernennung eines spanischen Mitglieds und zweier spanischer Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

(2008/152/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Nach Ablauf des Mandats von Herrn GALLEGO CUESTA ist der Sitz eines Mitglieds frei geworden. Nach Ablauf der Mandate von Herrn MARTÍN MALLÉN und Herrn SUÁREZ RODRÍGUEZ sind zwei Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010:

a)

zum Mitglied im Ausschuss der Regionen:

Herr Pedro CASTRO VÁZQUEZ, Alcalde de Getafe (Madrid)

und

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Frau Esther MONTERRUBIO VILLAR, Comisionada para las Relaciones Exteriores del Gobierno de Aragón, Comunidad Autónoma de Aragón,

Herr Francisco DE LA TORRE PRADOS, Alcalde de Málaga.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


Kommission

22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/65


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. November 2007

Staatliche Beihilfe C 37/2006 (ex NN 91/2005) — Modernisierungsprogramm für Fischereifahrzeuge im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5395)

(Nur die englische Fassung ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/153/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 14,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 wurde die Kommission von einem Bürger des Vereinigten Königreichs darauf hingewiesen, dass der Shetland Islands Council, eine öffentliche Behörde der Shetlandinseln des Vereinigten Königreichs, dem Fischereisektor eine Beihilfe gewährt hat, bei der es sich möglicherweise um eine rechtswidrige staatliche Beihilfe handelt. Mit Schreiben vom 24. August 2004, 4. Februar 2005, 11. Mai 2005 und 16. Dezember 2005 bat die Kommission das Vereinigte Königreich um Informationen zu dieser Beihilfe. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004, 6. April 2005, 8. September 2005 und 31. Januar 2006 übermittelte das Vereinigte Königreich der Kommission zusätzliche Informationen.

(2)

Mit Schreiben vom 13. September 2006 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich ihren Beschluss mit, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Das Vereinigte Königreich nahm mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 und 6. Februar 2007 zu der Beihilfe Stellung.

(3)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu der fraglichen Beihilfe Stellung zu nehmen.

(4)

Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten.

II.   GENAUE BESCHREIBUNG

(5)

Der Shetland Islands Council hat Zahlungen an den Fischereisektor geleistet, und zwar im Rahmen von zwei allgemeinen Beihilfemaßnahmen, nämlich „Aid to the Fish Catching and Processing Industry“ (Beihilfe für den Fischereisektor und die Fischverarbeitungsindustrie) und „Aid to the Fish Farming Industry“ (Beihilfe für die Fischzucht), die eigentlich aus verschiedenen Beihilferegelungen bestanden, die bereits seit den 70er Jahren in Kraft waren. Eine dieser Regelungen war das „Fishing Vessel Modernisation Scheme“ (Modernisierungsprogramm für Fischereifahrzeuge — im Folgenden „das Programm“). Im Rahmen des Programms, das mindestens ab den 80er Jahren bis zum 14. Januar 2005 Anwendung fand, konnte eine Beihilfe zur Modernisierung von Fischereifahrzeugen gewährt werden, die auf wesentliche Verbesserungen abzielte, z. B. eine bessere Lagerung der Fänge, den Austausch des Motors, bessere Arbeitsbedingungen oder die größere Sicherheit der Besatzung.

(6)

Die Beihilfe belief sich auf bis zu 10 % der Gesamtkosten des Modernisierungsvorhabens, mit einem Höchstbetrag von 40 000 GBP je Schiff. Jährlich konnte nur ein Antrag berücksichtigt werden. Modernisierungsvorhaben, die 50 % der Kosten eines neuen Schiffes desselben Typs überstiegen, waren ebenso wie Arbeiten an weniger als fünf Jahre alten Schiffen nicht zuschussfähig. Die Arbeiten mussten allen Vorschriften der „Shetland Seafood Quality Control“ entsprechen.

(7)

Alle Antragsteller mussten im Besitz einer „Pressure Stock Licence“ und anderer einschlägiger Bescheinigungen sein und sich der „Shetlands Fishermen’s Association“ anschließen.

(8)

Der Beihilfeempfänger musste sich verpflichten, das Schiff vollzeitlich zu betreiben, das Eigentum an dem Schiff zu behalten und die Schiffsbesatzung ab Erhalt der Beihilfe mindestens fünf Jahre lang vollzeitlich zu beschäftigen. Schließlich mussten die Beihilfeempfänger alljährlich in einem Bericht nachweisen, dass sie alle Bedingungen erfüllen, und die Regelung enthielt eine Bestimmung über die Rückforderung der Beihilfe im Falle der Nichteinhaltung der Bedingungen.

(9)

Die Kommission hatte ernsthafte Zweifel daran, ob die Beihilfe, die nach dem 1. Juli 2001 im Rahmen der Regelung gewährt wurde, als mit den Bestimmungen der Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (4) aus dem Jahre 2001 (im Folgenden „Leitlinien 2001“) in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (5) vereinbar angesehen werden kann, insbesondere mit der Bestimmung, dass eine Beihilfe für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen nur gewährt werden darf, wenn sie nicht zu neuen Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung führt.

III.   BEMERKUNGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

(10)

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 und 6. Februar 2007 hat das Vereinigte Königreich nähere Informationen zu den Einzelbeihilfen übermittelt, die nach dem 1. Juli 2001 im Rahmen der Regelung gewährt worden sind. Von August 2002 bis Juni 2005 wurden 23 Beihilfen für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen gewährt; diese Beihilfen betrafen u. a. Einrichtungen für die Fischbeförderung, Brandschutzausrüstungen, Beihilfen für Winden oder Deckkräne und für den Austausch des Motors. Der Beihilfebetrag lag zwischen 403 GBP und 7 090 GBP je Begünstigtem.

(11)

Zur Einhaltung der Bestimmung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, wonach eine Beihilfe für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen nur gewährt werden darf, wenn sie nicht zu neuen Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung führt, teilte das Vereinigte Königreich mit, dass keine der durch die Beihilfe ermöglichten Verbesserungen Einfluss hatte auf die Bruttotonnage oder die Maschinenleistung eines Fischereifahrzeugs.

(12)

Des Weiteren ging aus den Informationen des Vereinigten Königreichs hervor, dass die gewährte Beihilfe in keinem Fall mehr als 40 % der zuschussfähigen Kosten betrug.

(13)

Schließlich argumentierte das Vereinigte Königreich, dass eine etwaige negative Entscheidung der Kommission nicht bedeute, dass eine vor dem 3. Juni 2003 gewährte Beihilfe zurückgezahlt werden müsse, zumal dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widerspräche. In diesem Zusammenhang verwies das Vereinigte Königreich auf die Entscheidung 2003/612/EG der Kommission vom 3. Juni 2003 über Darlehen für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich) (6) und die Entscheidung 2006/226/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über Investitionen der Shetland Leasing and Property Developments auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich) (7), wo es heißt, dass der Shetland Islands Council bis zum 3. Juni 2003 zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei den für die Beihilfe verwendeten Mitteln um private Mittel und nicht um öffentliche Mittel handelte.

IV.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(14)

Zunächst ist festzustellen, ob die Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen werden kann und, sollte das der Fall sein, ob diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Beihilfe wurde einer begrenzten Zahl von Unternehmen im Fischereisektor gewährt und hat somit selektiven Charakter. Der Shetland Islands Council hat die Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt. Die Beihilfe kam Empfängern zugute, die in direktem Wettbewerb mit anderen Unternehmen im Fischereisektor stehen, und zwar sowohl im Vereinigten Königreich als auch in den übrigen Mitgliedstaaten. Daher verfälschen die Maßnahmen den Wettbewerb bzw. drohen ihn zu verfälschen und sind als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten.

(15)

Bei staatlichen Beihilfen für den Fischereisektor wird davon ausgegangen, dass eine staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, wenn sie den Bestimmungen der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (8) aus dem Jahre 2004 (im Folgenden „Leitlinien 2004“) entspricht. In Nummer 5.3 Absatz 2 der Leitlinien 2004 heißt es: „„Rechtswidrige Beihilfen“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 werden anhand der Leitlinien geprüft, die zu dem Zeitpunkt gegolten haben, an dem der Verwaltungsakt zur Einführung der Beihilfe in Kraft getreten ist“. Dies entspricht auch den allgemeinen Bestimmungen in der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (9). Die Beihilfe muss also daraufhin geprüft werden, ob sie mit den Leitlinien 2001 und den Leitlinien 2004 vereinbar ist.

(16)

Gemäß Nummer 2.2.3.2 der Leitlinien 2001, die ab 1. Juli 2001 auf die damalige Beihilfe anzuwenden waren, können Beihilfen für die Modernisierung von in Betrieb genommenen Fischereifahrzeugen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 erfüllt sind.

(17)

Gemäß den Artikeln 6, 7, 9 und 10 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 müssen Neuzugänge an Kapazitäten durch eine ohne öffentliche Zuschüsse erfolgte Stilllegung von Kapazitäten ausgeglichen werden, die mindestens den gleichen Umfang hat wie die Kapazitäten, die in den betreffenden Segmenten neu hinzugekommen sind. In der Zeit bis zum 31. Dezember 2001 sollte — soweit die Ziele für die Größe der Flotte noch nicht erreicht wurden — die Stilllegung von Kapazitäten um mindestens 30 % über den neu hinzugekommenen Kapazitäten liegen.

(18)

Die Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn der Mitgliedstaat die Informationen über die Anwendung des Mehrjährigen Ausrichtungsprogramms (MAP) übermittelt und die Auflagen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (10) erfüllt hat sowie den ständigen Regelungen für die Erneuerung und Modernisierung der Flotte gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 nachgekommen ist und insgesamt die MAP-Ziele verwirklicht hat.

(19)

Des Weiteren darf die Beihilfe für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen nur gewährt werden, wenn sie nicht zu neuen Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung führt.

(20)

Schließlich müssen die Fischereifahrzeuge in der Fischereifahrzeug-Kartei eingetragen sein, und jegliche Änderung der Schiffsdaten ist an diese Kartei zu melden. Die Ersetzung von Fanggerät ist nicht erstattungsfähig.

(21)

Da die Shetlandinseln eine Ziel-1-Region sind, darf die Beihilfe nur höchstens 40 % der erstattungsfähigen Gesamtkosten betragen.

(22)

Am 1. Januar 2003 wurden die betreffenden Artikel und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 mit der Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 (11) geändert. Die Beihilfe für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen wurde insofern weiter eingeschränkt, als es künftig nicht mehr genügt, die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zu erfüllen, sondern dass die Beihilfe nur noch gewährt werden darf, wenn sie nicht der Effizienz der Fanggeräte dient.

(23)

Was die Bedingung anbelangt, dass die Beihilfe nicht zu neuen Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung führen darf, so bestehen die mit der Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 vorgenommenen Änderungen darin, dass von dieser Einschränkung abgewichen werden darf, wenn es sich um eine Beihilfe gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (12) handelt, wonach eine Kapazitätserhöhung im Falle einer Modernisierung auf dem Hauptdeck zwecks Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene und der Produktqualität gestattet ist.

(24)

Was die Bedingungen betreffend die Ersetzung von Fanggeräten anbelangt, so wurde die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zu einem späteren Zeitpunkt durch die Verordnung (EG) Nr. 1421/2004 (13) geändert, die am 26. August 2004 in Kraft trat. Gemäß der so geänderten Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 kann die Ersetzung von Fanggeräten als erstattungsfähig gelten, wenn das Schiff einem Wiederauffüllungsplan unterliegt und verpflichtet ist, seine Beteiligung an der betreffenden Fischerei aufzugeben und andere Arten mit anderen Fanggeräten zu befischen. In diesem Fall kann die Kommission beschließen, dass die Kosten für die erste Ersetzung von Fanggeräten als erstattungsfähig zu betrachten sind, wenn die Fangmöglichkeiten aufgrund eines Wiederauffüllungsplans erheblich gemindert werden.

(25)

Die Leitlinien 2004 müssen ab 1. Januar 2005 auf alle bestehenden Regelungen angewendet werden. Im Zusammenhang mit der Beihilfe für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen verweisen diese Leitlinien auf die Artikel 9 und 10 sowie Anhang III Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, und es gelten somit dieselben Bedingungen.

(26)

Aus den Informationen des Vereinigten Königreichs kann geschlossen werden, dass von August 2002 bis Juni 200523 Beihilfen für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen gewährt worden sind; in fünf Fällen diente die Beihilfe für den Austausch des Motors und in einem Fall für ein Projekt betreffend den Hilfsmotor, die Pumpe und die Kupplungseinheit.

(27)

Dem Vereinigten Königreich zufolge hatte keine der durch die Beihilfen ermöglichten Modernisierungen Einfluss auf die Bruttotonnage oder die Maschinenleistung eines Schiffes und waren die Beihilfen daher mit den Bestimmungen der betreffenden Leitlinien vereinbar.

(28)

Was die 17 Beihilfen für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen — ausgenommen den Austausch des Motors und das Projekt betreffend Hilfsmotor, Pumpe und Kupplungseinheit — anbelangt, so geht aus den Informationen des Vereinigten Königreichs hervor, dass die Beihilfe den Bestimmungen der Leitlinien entspricht, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Kraft waren.

(29)

Was die übrigen sechs Beihilfen anbelangt, so darf die Beihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 allerdings „nicht zu neuen Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung führen“. Der Austausch des Motors eines Fischereifahrzeugs betrifft die Kapazität des Schiffes in Bezug auf die Maschinenleistung, weshalb hierfür keine Beihilfe gewährt werden darf. Dies hat auch Herr Holmquist, Generaldirektor für Fischerei, in seinem Schreiben vom 5. Mai 2003 (Bezug D(2003)37148) an alle Mitgliedstaaten bestätigt. Entsprechend kann auch keine Beihilfe für das Projekt betreffend Hilfsmotor, Pumpe und Kupplungseinheit gewährt werden.

(30)

Was die im Erwägungsgrund 23 genannten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 anbelangt, so wurden die sechs Modernisierungsvorhaben sämtlich unter Deck durchgeführt und fallen daher nicht in den Geltungsbereich von Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

(31)

Unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 26 bis 30 ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe, die im Rahmen der Regelung für die sechs Modernisierungsvorhaben betreffend die Kapazität der Schiffe in Bezug auf Tonnage und Maschinenleistung gewährt wurde, nicht vereinbar ist mit den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 und daher auch mit den Leitlinien 2001 und 2004 unvereinbar ist. Die andere im Rahmen der Regelung gewährte Beihilfe ist allerdings mit diesen Bestimmungen vereinbar.

(32)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

(33)

Das Vereinigte Königreich erklärte, dass die Kommission die Beihilfe nicht zurückfordern darf, wenn damit der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt würde, und vertritt die Auffassung, dass dieser Grundsatz in diesem Fall gilt.

(34)

Die für die Finanzierung der Regelung verwendeten Mittel sind dieselben, wie sie für Beihilfen verwendet wurden, zu denen die Kommission mit den Entscheidungen 2003/612/EG und 2006/226/EG, wie im Erwägungsgrund 13 der vorliegenden Entscheidung dargelegt, Negativentscheidungen getroffen hat. In diesen Fällen war die Kommission der Auffassung, dass diese Mittel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellen. Gleichzeitig räumte die Kommission ein, dass angesichts des spezifischen Sachverhalts in diesen Fällen durch den Shetland Islands Council und die betreffenden Gremien über die Kombination einer Reihe von Vorgängen berechtigter Grund zu der Annahme geschaffen wurde, dass es sich bei den fraglichen Mitteln um private Mittel handelte, weshalb es nicht möglich sei, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe zurückzufordern.

(35)

Im vorliegenden Fall können die Fakten, die in diesen beiden Entscheidungen der Kommission berücksichtigt wurden, nicht auf dieselbe Weise angewendet werden, und von Vertrauensschutz kann nicht die Rede sein. Die Kommission verweist insbesondere auf die Maßnahmen und Erklärungen des Vereinigten Königreichs, aus denen klar hervorgeht, dass die zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen davon ausgingen, dass es sich bei der Regelung de facto um eine staatliche Beihilferegelung handelte und die hierfür geltenden Regeln anzuwenden waren.

(36)

Die Schlussfolgerung der Kommission stützt sich darauf, dass die betreffende Regelung im Gegensatz zu den Beihilfen, auf die sich die Entscheidungen 2003/612/EG und 2006/226/EG beziehen, als normale Beihilferegelung geschaffen wurde und Direktzuschüsse für Fischer betrifft, die direkt vom Shetland Islands Council gewährt wurden. Darüber hinaus ist in diesem spezifischen Fall deutlich, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs selbst der Auffassung waren, dass die Bestimmungen für staatliche Beihilfen Anwendung fanden, da sie die Ausgaben im Rahmen der Regelung immer in den Jahresberichten über staatliche Beihilfen gemeldet haben, die entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften der Kommission unterbreitet wurden. In seiner Antwort auf die Fragen der Kommission erklärte das Vereinigte Königreich in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2004 Folgendes: „Die Zahlungen im Rahmen der Regelungen wurden in die Jahresübersicht über staatliche Beihilfen aufgenommen und seit vielen Jahren der Kommission alljährlich wie vorgesehen übermittelt“. In seinem Schreiben vom 6. April 2005 erklärte das Vereinigte Königreich: „Unsere Behörden haben jahrelang in gutem Glauben und in der Überzeugung gehandelt, dass diese Regelungen den Leitlinien für staatliche Beihilfen entsprachen“.

(37)

Unter Berücksichtigung dieser Erklärungen und der Besonderheiten dieses Falles ist die Kommission der Auffassung, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht als mit dem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts unvereinbar angesehen werden kann. Daher vertritt die Kommission entsprechend Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 die Ansicht, dass das Vereinigte Königreich alle notwendigen Maßnahmen ergreifen muss, um die Beihilfe von den Begünstigten der Regelung zurückzufordern, ausgenommen die Fälle, in denen die Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (14) Anwendung findet.

(38)

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die zurückzufordernde Beihilfe gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Zinsen umfassen muss, damit ein wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt wird. Diese Zinsen müssen nach der Zinseszinsformel entsprechend Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (15) berechnet werden.

(39)

Die Kommission fordert das Vereinigte Königreich auf, ihr den im Anhang beigefügten Fragebogen zum Stand der Fortschritte des Rückforderungsverfahrens zu übermitteln und eine Liste der Begünstigten zu erstellen, die von der Rückforderung betroffen sind.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

(40)

Angesichts der Würdigung in Abschnitt IV ist die Kommission der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig Beihilfen im Rahmen des Modernisierungsprogramms für Fischereifahrzeuge gewährt hat.

(41)

Nach Auffassung der Kommission sind die Beihilfen im Rahmen des Programms mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, mit Ausnahme der Beihilfen, die für Modernisierungsvorhaben betreffend die Kapazität in Bezug auf Tonnage und Maschinenleistung gewährt worden sind —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die vom Vereinigten Königreich im Rahmen des Modernisierungsprogramms für Fischereifahrzeuge gewährten staatlichen Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Modernisierungsvorhaben betreffen, die nicht zu neuen Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung führen.

(2)   Die vom Vereinigten Königreich im Rahmen des Modernisierungsprogramms für Fischereifahrzeuge gewährten staatlichen Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern sie Modernisierungsvorhaben betreffen, die zu neuen Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung führen.

Artikel 2

Einzelbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung stellen keine Beihilfen dar, sofern sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 erfüllen.

Artikel 3

(1)   Das Vereinigte Königreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um von den Begünstigten die rechtswidrigen Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilferegelung gewährt worden sind, zurückzufordern, mit Ausnahme der Beihilfen gemäß Artikel 2.

(2)   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem sie den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

(3)   Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

(4)   Das Vereinigte Königreich annulliert ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung alle aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung noch ausstehenden Zahlungen.

Artikel 4

(1)   Die Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelung gewährt wurden, werden unverzüglich und effizient zurückgefordert.

(2)   Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass diese Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 5

(1)   Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen:

a)

Verzeichnis der Begünstigten, die eine Beihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung erhalten haben und nicht die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 erfüllen, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen erhalten hat,

b)

Gesamtbetrag, der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist (Hauptforderung und Zinsen),

c)

ausführliche Beschreibung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung und

d)

Schriftstücke, mit denen die Begünstigten zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden.

(2)   Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährten Beihilfe abgeschlossen ist.

Das Vereinigte Königreich legt auf Ersuchen der Kommission unverzüglich Informationen über die zur Umsetzung dieser Entscheidung getroffenen und geplanten Maßnahmen vor.

Ferner übermittelt es ausführliche Angaben zu den von den Begünstigten bereits zurückgezahlten Beihilfe- und Zinsbeträgen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. C 293 vom 2.12.2006, S. 9.

(3)  ABl. C 293 vom 2.12.2006, S. 9.

(4)  ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7.

(5)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1).

(6)  ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 63.

(7)  ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 36.

(8)  ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5.

(9)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(10)  ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

(11)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 49.

(12)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(13)  ABl. L 260 vom 6.8.2004, S. 1.

(14)  ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6.

(15)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1935/2006 (ABl. L 407 vom 30.12.2006).


22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/71


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. November 2007

Staatliche Beihilfe C 38/2006 (ex NN 93/2005) — Modernisierungsprogramm für Fischfabriken im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5397)

(nur die englische Fassung ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/154/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf den Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 14,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß den oben genannten Bestimmungen (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 wurde die Kommission von einem Bürger des Vereinigten Königreichs auf eine rechtswidrige Beihilfe hingewiesen, die der Shetland Islands Council, eine Behörde der britischen Shetlandinseln, gewährt hat. Mit Schreiben vom 24. August 2004, vom 4. Februar 2005, vom 11. Mai 2005 und vom 16. Dezember 2005 forderte die Kommission das Vereinigte Königreich auf, Angaben zu dieser Beihilfe zu machen. Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben vom 10. Dezember 2004, vom 6. April 2005, vom 8. September 2005 und vom 31. Januar 2006 dazu Stellung bezogen.

(2)

Die Kommission hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 13. September 2006 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 und vom 30. Januar 2007 seine Stellungnahmen vorgelegt.

(3)

Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. November 2006 (3) veröffentlicht. Die Kommission hat alle Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme zu der Beihilfe aufgefordert. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.

II.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG

(4)

Der Shetland Islands Council hat dem Fischereisektor im Rahmen der beiden allgemeinen Beihilfemaßnahmen für Fischerei und Fisch verarbeitende Industrie („Aid to the Fish Catching and Processing Industry“) bzw. für Fischfarmen („Aid to the Fish Farming Industry“), die verschiedene Programme umfassen, darunter das Modernisierungsprogramm für Fischfabriken („Fish Factory Improvement Scheme“), Zahlungen gewährt.

(5)

Im Rahmen des Modernisierungsprogramms für Fischfabriken konnten Beihilfen für die Anschaffung neuer Verarbeitungsmaschinen und -anlagen sowie für den Bau, die Modernisierung oder die Erweiterung von Fischfabriken gewährt werden. Reparaturen an Maschinen oder Gebäuden kamen für eine Beihilfe nicht in Betracht. Beihilfen für gebrauchte Anlagen waren lediglich zur Unterstützung unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Diese Anlagen mussten einer Inspektion unterzogen oder von einem unabhängigen Gutachter als voll funktionstüchtig eingestuft werden.

(6)

Maximal 20 % der förderfähigen Kosten wurden als Beihilfe gewährt — bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 GBP für Fabriken mit einem Umsatz unter 1 000 000 GBP, 25 000 GBP für Fabriken mit einem Umsatz zwischen 1 000 000 GBP und 3 000 000 GBP und 30 000 GBP für Fabriken mit einem Umsatz über 3 000 000 GBP.

(7)

Vom 13. August 1993 bis 15. Dezember 2004 wurden im Rahmen des Modernisierungsprogramms Zahlungen an die Shetland Fish Products Limited geleistet. Das Unternehmen stellt Fischmehl und Fischöl her, das nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. An das Unternehmen wurden folgende Zuschüsse gezahlt:

a)

am 13. August 1997 wurden 24 800 GBP für den Kauf eines Alfa Laval Separators gewährt, mit dem Fischöl von gekochter Pressflüssigkeit getrennt werden kann;

b)

am 3. September 1998 wurden 1 592 GBP für die partielle Neuverkleidung des Fabrikgebäudes gewährt; die Arbeiten wurden im Rahmen der Modernisierung der Fabrik ausgeführt, um Vorschriften für Abluftemissionen umzusetzen;

c)

am 7. Januar 1999 wurden 3 600 GBP für den Kauf einer neuen Zuführschnecke für die Fischbecken der Fabrik gewährt;

d)

am 25. Februar 1999 wurden 9 479 GBP für die Installation eines neuen Entwässerungssystems gewährt, mit dem das in die Fischbecken fließende Überschusswasser reduziert wird;

e)

am 10. Dezember 1999 wurden 19 480 GBP für den Austausch von Dekantern in der Fabrik zur Steigerung der Produktion und der Effizienz gewährt;

f)

am 19. Januar 2001 wurden 14 949,86 GBP für die Installation eines Flashdampfsystems zur Verbesserung der Energieeffizienz in der Fabrik und der Produktion gewährt;

j)

am 15. Dezember 2004 wurden 19 700 GBP für den Kauf eines zuverlässiger und platzsparender arbeitenden Fischentladekrans gewährt, mit dem die Fabrik größere Schiffe entladen kann.

(8)

In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens ging die Kommission davon aus, dass die Bedingungen des Modernisierungsprogramms und der Großteil der bewilligten Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt vereinbar waren, da sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (4) und der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (5) entsprachen, die jeweils zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen in Kraft waren.

(9)

Die Kommission hat jedoch beträchtliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen für die Shetland Fish Products Limited mit dem Gemeinsamen Markt, da sie für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gewährt wurden, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt waren; dies war gemäß Verordnung (EG) Nr. 3699/93 und Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 nicht zulässig.

III.   STELLUNGNAHMEN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH

(10)

In seiner Antwort vom 16. Oktober 2006 legte das Vereinigte Königreich weitere Informationen zu den Beihilfen für die Shetland Fish Products Limited vor.

(11)

Das Vereinigte Königreich bestätigte, dass die Beihilfen für das Unternehmen nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 und der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 entsprechen. Es gab an, dass sich die Verantwortlichen für das Modernisierungsprogramm zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen nicht bewusst gewesen seien, dass Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach Maßgabe dieser Verordnungen ausgeschlossen waren.

(12)

Weiter wies das Vereinigte Königreich darauf hin, dass es sich zumindest bei der Investition, für die am 3. September 1998 eine Beihilfe in Höhe von 1 592 GBP gewährt wurde, um eine umweltfreundliche Verbesserung gehandelt habe, da sie für die Neuverkleidung eines der Fabrikgebäude genutzt wurde, um das Gebäude zu „versiegeln“ und dadurch die Abluftemissionen zu verringern. Nach Meinung des Vereinigten Königreichs stand diese Beihilfe im Einklang mit Anhang III Nummer 2.0 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 3699/93.

(13)

Das Vereinigte Königreich besteht darauf, dass, falls die Kommission eine Negativentscheidung erlässt, vor dem 3. Juni 2003 gewährte Beihilfen nicht zurückgefordert werden dürfen, da dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widerspreche. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung 2003/612/EG der Kommission vom 3. Juni 2003 über Darlehen für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich) (6) und die Entscheidung 2006/226/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über Investitionen der Shetland Leasing and Property Developments auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich) (7) wies das Vereinigte Königreich abschließend darauf hin, dass der Shetland Islands Council die Gelder für solche Beihilfen berechtigterweise als private und nicht als öffentliche Mittel betrachte.

IV.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(14)

Zunächst ist festzustellen, ob die Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen werden kann und, sollte dies der Fall sein, ob diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(15)

Da die Beihilfen einem Unternehmen im Fischereisektor gewährt wurden, handelt es sich um selektive Beihilfen. Sie wurden vom Shetland Islands Council aus staatlichen Mitteln gewährt und kamen der Shetland Fish Products Limited zugute, die in direktem Wettbewerb mit anderen Fisch verarbeitenden Unternehmen sowohl im Vereinigten Königreich als auch in anderen Mitgliedstaaten steht. Somit ist festzustellen, dass die Beihilfen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag anzusehen sind.

(16)

Nach Aussage des Vereinigten Königreichs sind die beiden Programme bereits vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durchgeführt worden. Wegen fehlender Aufzeichnungen war das Vereinigte Königreich jedoch nicht in der Lage nachzuweisen, dass die Beihilfemaßnahmen bereits vor seinem Beitritt zur Gemeinschaft bestanden. Des Weiteren hat das Vereinigte Königreich bestätigt, dass die Beihilfeprogramme im Laufe der Jahre geändert worden sind, dass der Kommission diese Änderungen anders als in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag (früher Artikel 93 Absatz 3) vorgesehen jedoch nicht gemeldet wurden. Somit gelten diese Maßnahmen als neue Beihilfen.

(17)

In der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates ist keine Frist für die Prüfung rechtswidriger Beihilfen gemäß Artikel 1 Buchstabe f festgelegt. Dabei handelt es sich um Beihilfen, die gewährt werden, bevor die Kommission über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt befinden konnte. Nach Artikel 15 der Verordnung gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem dem Empfänger die rechtswidrige Beihilfe gewährt wird. Jede Maßnahme der Kommission stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Daher hält es die Kommission in diesem Fall nicht für notwendig, die Beihilfe, die vor dieser Frist, d. h. mehr als zehn Jahre vor einer Maßnahme der Kommission, gewährt wurde, zu prüfen.

(18)

Nach Auffassung der Kommission wurde die Frist durch das Auskunftsersuchen unterbrochen, das sie am 24. August 2004 an das Vereinigte Königreich gerichtet hat. Somit gilt die Ausschlussfrist für Beihilfen, die den Begünstigten vor dem 24. August 1994 gewährt wurden. Die Kommission würdigt im Folgenden demnach nur Beihilfen, die nach dem 24. August 1994 bewilligt worden sind.

(19)

Eine staatliche Beihilfe kann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn sie eine der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen darstellt. Im Fischereisektor gilt eine staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie den Bedingungen der Leitlinien von 2004 für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (8) („Leitlinien von 2004“) entspricht. Nach Ziffer 5.3 Absatz 2 der Leitlinien werden „rechtswidrige Beihilfen“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anhand der Leitlinien geprüft, die zu dem Zeitpunkt gegolten haben, an dem der Verwaltungsakt in Kraft getreten ist. Die Beihilfe muss somit auf der Grundlage der Vereinbarkeit mit den Leitlinien von 1997 für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (9) („Leitlinien von 1997“) und den Leitlinien von 2001 für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (10) („Leitlinien von 2001“) bewertet werden.

(20)

Nach Ziffer 2.3 der Leitlinien von 1997 und 2001 können Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereiprodukten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die in den Verordnungen (EG) Nr. 3699/93 und Nr. 2792/1999 festgelegten Kriterien erfüllen und mindestens ebenso streng sind und wenn außerdem die Beihilfe, gemessen in Subventionsäquivalent, den Gesamtbetrag der gemäß Anhang VI dieser Verordnungen zulässigen Subventionen des Staates und der Gemeinschaft nicht überschreitet.

(21)

In erster Linie zuschussfähig sind nach Artikel 11 und Anhang III Nummer 2.4 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 sowie Artikel 13 und Anhang III Nummer 2.4 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Investitionen für den Bau und Erwerb von Gebäuden und Anlagen, den Erwerb neuer, für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur von der Anlandung bis zum Stadium des Endprodukts erforderlichen Ausrüstungen und Anlagen und die Anwendung neuer Technologien, die vor allem einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dienen.

(22)

Nicht zuschussfähig sind danach Investitionen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern nicht ausschließlich die Behandlung, Verarbeitung und Vermarktung von Abfällen aus Fischerei und Aquakultur betroffen sind.

(23)

Das Vereinigte Königreich hat bestätigt, dass alle Beihilfen für die Shetland Fish Products Limited für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gewährt wurden, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Deshalb sind die Beihilfen mit den in Ziffer 22 genannten Bestimmungen, mit den Leitlinien von 1997 und von 2001 und demzufolge mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

(24)

Das Vereinigte Königreich hat aber darauf hingewiesen, dass die Beihilfe vom 3. September 1998 in Höhe von 1 592 GBP für Investitionen gewährt wurde, mit denen umweltfreundliche Verbesserungen vorgenommen wurden, und somit im Einklang mit Anhang III Nummer 2.0 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 stand.

(25)

Nach Anhang III Nummer 2.0 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 können in allen in Titel III genannten Bereichen die Sachinvestitionen berücksichtigt werden, mit denen die hygienischen, gesundheitlichen oder tiergesundheitlichen Voraussetzungen oder die Produktqualität verbessert oder schädliche Auswirkungen auf die Umwelt verringert werden sollen. Einer der in Titel III genannten Bereiche ist die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (Titel III Absatz 2.4). Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung, auch wenn sie einem Unternehmen gewährt werden, das nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse verarbeitet und vermarktet, können somit als vereinbar angesehen werden, wenn die Investition zur Reduzierung der Umweltverschmutzung bestimmt ist.

(26)

Die Beihilfe wurde für die Neuverkleidung eines Unternehmensgebäudes gewährt, mit der das Gebäude „versiegelt“ werden sollte, um Abgasemissionen zu verringern. Die Kommission ist der Auffassung, dass derartige Beihilfen mit Anhang III Nummer 2.0 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 vereinbar sind und dass diese Beihilfe in Höhe von 1 592 GBP demzufolge mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(27)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

(28)

Das Vereinigte Königreich war der Meinung, dass die Beihilfe, falls die Kommission eine Negativentscheidung erlässt, nicht zurückgefordert werden dürfe, da dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widerspreche.

(29)

Die Mittel zur Finanzierung des Modernisierungsprogramms sind die gleichen wie für die Beihilfen, auf die sich die Negativentscheidungen der Kommission in der Entscheidung 2003/612/EG und der Entscheidung 2006/226/EG (siehe Randnummer 13) bezogen. In beiden Fällen war die Kommission der Auffassung, dass die Mittel als staatliche Mittel für Zwecke im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen waren. Zugleich erkannte die Kommission an, dass unter den jeweiligen besonderen Umständen durch das Zusammenwirken verschiedener Fakten bei den Behörden Shetlands und den beteiligten Einrichtungen ein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich der privaten Natur der fraglichen Mittel entstanden war, was die Rückforderung der nicht zu vereinbarenden staatlichen Beihilfe ausschloss.

(30)

Die Kommission geht aber davon aus, dass in diesem Fall die in den Entscheidungen 2003/612/EG und 2006/226/EG genannten Sachverhalte nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden können und dass keine berechtigten Erwartungen entstanden sind. Die Kommission nimmt insbesondere die Maßnahmen und Stellungnahmen des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die zuständigen Behörden zum jeweiligen Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe wussten, dass es sich um ein staatliches Beihilfeprogramm handelte und die Vorschriften für staatliche Beihilfen Anwendung finden mussten.

(31)

Hierzu stellt die Kommission fest, dass anders als bei den Beihilfen, zu denen die Entscheidungen 2003/612/EG und 2006/226/EG ergangen sind, das fragliche Programm als normales Beihilfeprogramm aufgelegt wurde, mit dem Fischern direkte Beihilfen vom Shetland Islands Council gewährt wurden. Außerdem zeigen die besonderen Umstände in diesem Fall deutlich, dass das Vereinigte Königreich davon ausging, dass die Vorschriften für staatliche Beihilfen anzuwenden seien, da die Beihilfen regelmäßig als Ausgaben im Rahmen des Programms in den jährlichen Berichten über staatliche Beihilfen des Vereinigten Königreichs aufgeführt waren, die der Kommission entsprechend den gemeinschaftlichen Verpflichtungen vorgelegt wurden. Das Vereinigte Königreich stellte in seiner Antwort vom 10. Dezember 2004 auf Fragen der Kommission fest, dass Zahlungen im Rahmen der Programme in der jährlichen Aufstellung der staatlichen Beihilfen enthalten seien, die der Kommission, wie gefordert, seit Jahren übermittelt worden seien. In seinem Schreiben vom 6. April 2005 heißt es: „Meine Behörden haben über Jahre hinweg in gutem Glauben und in der Annahme gehandelt, dass die Programme mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen vereinbar seien.“.

(32)

Im Hinblick auf diese Stellungnahmen und die Umstände geht die Kommission davon aus, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die Kommission der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich alle notwendigen Maßnahmen treffen muss, um die Beihilfe vom Empfänger der Maßnahme zurückzufordern, unbeschadet der Fälle, die unter die Verordnung (EG) Nr. 875/2007 vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-Minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (11) fallen.

(33)

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zur Wiederherstellung der Wettbewerbsbedingungen der zurückzufordernde Betrag Zinsen umfassen muss. Die Zinsen sind gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (12) nach der Zinseszinsformel zu berechnen.

(34)

Die Kommission fordert das Vereinigte Königreich auf, den beigefügten Fragebogen zum aktuellen Stand des Rückforderungsverfahrens ausgefüllt zurückzusenden.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

(35)

Angesichts der Würdigung in Abschnitt IV ist die Kommission der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag im Rahmen des Modernisierungsprogramms für Fischfabriken der Shetland Fish Products Limited rechtswidrig Beihilfen gewährt hat.

(36)

Die Kommission ist der Auffassung, das diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind; dies gilt für die am 13. August 1997, am 7. Januar 1999, am 25. Februar 1999, am 10. Dezember 1999, am 19. Januar 2001 und am 15. Dezember 2004 gewährten Beihilfen in Höhe von insgesamt 92 009 GBP.

(37)

Die am 3. September 1998 gewährte Beihilfe in Höhe von 1 592 GBP ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die Beihilfe in Höhe von 1 592 GBP, die der Shetland Fish Products Limited im Rahmen des Modernisierungsprogramms für Fischfabriken am 3. September 1998 gewährt wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

2.   Die Beihilfen in Höhe von 92 007 GBP, die der Shetland Fish Products Limited im Rahmen des Modernisierungsprogramms für Fischfabriken am 13. August 1997, am 7. Januar 1999, am 25. Februar 1999, am 10. Dezember 1999, am 19. Januar 2001 und am 15. Dezember 2004 gewährt wurden, sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

Artikel 2

Einzelne in Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung genannte Beihilfen sind nicht als Beihilfen anzusehen, sofern sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 entsprechen.

Artikel 3

1.   Das Vereinigte Königreich verlangt vom Empfänger die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten, im Rahmen des Modernisierungsprogramms gewährten unvereinbaren Beihilfen; Beihilfen gemäß Artikel 2 werden nicht zurückgefordert.

2.   Die zurückzufordernden Beträge beinhalten Zinsen, zu berechnen vom Zeitpunkt, zu dem der Betrag dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur Rückzahlung des Betrages.

3.   Die Zinsen sind gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel zu berechnen.

4.   Das Vereinigte Königreich wird alle ausstehenden Zahlungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen, die im Rahmen des Modernisierungsprogramms gewährt werden, ab dem Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung einstellen.

Artikel 4

1.   Die Rückforderung der im Rahmen des Modernisierungsprogramms gewährten und in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen erfolgt unverzüglich und wirksam.

2.   Das Vereinigte Königreich gewährleistet, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 5

1.   Binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung legt das Vereinigte Königreich der Kommission folgende Informationen vor:

a)

den Gesamtbetrag (Beihilfe und Zinsen), der vom Empfänger zurückgefordert werden muss, da er nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 entspricht;

b)

eine detaillierte Beschreibung der bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung;

c)

Unterlagen zum Nachweis, dass der Empfänger zur Rückzahlung der Beihilfen aufgefordert worden ist.

2.   Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der im Rahmen des Modernisierungsprogramms gewährten und in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist.

Das Vereinigte Königreich legt unverzüglich alle von der Kommission verlangten Informationen zu den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung vor.

Ferner macht das Vereinigte Königreich genaue Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die bereits vom Empfänger zurückgezahlt wurden.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. C 289 vom 28.11.2006, S. 10.

(3)  ABl. C 289 vom 28.11.2006, S. 10.

(4)  ABl. L 346 vom 31.12.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 25/97 (ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 7).

(5)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1).

(6)  ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 63.

(7)  ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 36.

(8)  ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5.

(9)  ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12.

(10)  ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7.

(11)  ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6.

(12)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1935/2006 (ABl. L 407 vom 30.12.2006).


RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN

22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/77


 

Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 24 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für:

I.

Die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Stoffe

II.

Die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einbaues eines Motors mit Selbstzündung (Dieselmotors) eines genehmigten Typs

III.

Die Genehmigung der mit einem Motor mit Selbstzündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor

IV.

Die Messung der Leistung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren)

Ergänzung 3 zur Änderungsserie 03 — Tag des Inkrafttretens: 2. Februar 2007

Änderung der Regelung 24, veröffentlicht im Amtsblatt L 326 vom 24.11.2006

Absätze 1.1.1 bis 1.1.3 erhalten folgende Fassung (mit Verweis auf eine neue Fußnote (1) und einer neuen Fußnote (1)):

„1.1.1

Teil I.

die Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren, die in Kraftfahrzeugen der Klassen L, M und N (1) eingebaut werden.

1.1.2

Teil II.

den Einbau von Dieselmotoren in Kraftfahrzeuge, für deren Motortyp nach Teil I dieser Regelung eine Genehmigung erteilt worden ist (1).

1.1.3

Teil III.

die Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus Kraftfahrzeugen der Klasse L, M und N (1) mit einem Motor, für dessen Typ keine eigene Genehmigung nach Teil I dieser Regelung erteilt worden ist.

Absatz 5.4.1, der Verweis auf Fußnote (1) und Fußnote (1), werden als Fußnote (2) umnummeriert und erhalten folgende Fassung:

„(2)

1 für Deutschland, … 10 für Serbien, … 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (nicht zugeordnet), 39 für Aserbaidschan, … 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 Zypern, 50 für Malta, 51 für Republik Korea, 52 für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (nicht zugeordnet) und 56 für Montenegro. Weitere Länder erhalten aufeinanderfolgende Nummern …“.


(1)  Entsprechend der Definition in der Anlage 7 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (TRANS/WP.29/78/Rev.1/Änderung 2, zuletzt geändert durch Änderung 4).


22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/78


 

Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 101 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Personenkraftwagen, die nur mit einem Verbrennungsmotor oder mit Hybrid-Elektroantrieb betrieben werden, hinsichtlich der Messung der Kohlendioxidemission und des Kraftstoffverbrauchs und/oder der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite sowie der nur mit Elektroantrieb betriebenen Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 hinsichtlich der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite

Ergänzung 7 zur ursprünglichen Fassung der Regelung — Tag des Inkrafttretens: 18. Juni 2007

Änderung der Regelung 101, veröffentlicht im Amtsblatt L 158 vom 19.6.2007

Absatz 1. erhält folgende Fassung (Fußnote (1)/ wird nicht geändert):

„1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 (1) bezüglich folgender Messungen:

a)

Messung der Kohlendioxid-Emission (CO2) und des Kraftstoffverbrauchs und/oder Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite der Fahrzeuge, die nur mit einem Verbrennungsmotor oder mit Hybrid-Elektroantrieb betrieben werden,

b)

und für die Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite der nur mit Elektroantrieb betriebenen Fahrzeuge.

Sie gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse N1, wenn folgende zwei Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Motortyp, mit dem dieser Fahrzeugtyp ausgestattet ist, hat die Typgenehmigung gemäß der Regelung 49 erhalten und

b)

der Hersteller produziert weltweit insgesamt weniger als 2 000 Fahrzeuge der Klasse N1 pro Jahr.“

Folgende neue Absätze 2.7. und 2.8. werden eingefügt:

„2.7.

Lastkraftwagen‘ ein Kraftfahrzeug der Klasse N1, das ausschließlich oder überwiegend für die Beförderung von Gütern bestimmt und gebaut ist.

2.8.

Transporter‘ ein Lastkraftwagen mit in den Aufbau integriertem Führerhaus.“

Die bisherigen Absätze 2.7 bis 2.16 werden in Absätze 2.9 bis 2.18 umnummeriert.

Absatz 3.3. erhält folgende Fassung:

„3.3.

Dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ist ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht. Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die hinsichtlich ihrer Emissionen bereits gemäß der Regelung Nr. 83 typgeprüft wurden, prüft der technische Dienst, ob für diese Fahrzeuge, wenn sie nur mit einem Verbrennungsmotor oder mit Hybrid-Elektroantrieb betrieben werden, die für diesen Fahrzeugtyp geltenden Grenzwerte gemäß der Regelung Nr. 83 eingehalten werden.“

Absatz 5.2.1. erhält folgende Fassung:

„5.2.1.

Die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch sind nach dem in Anhang 6 beschriebenen Prüfverfahren zu messen. Fahrzeuge, die die im Prüfzyklus vorgegebenen Beschleunigungs- und Höchstgeschwindigkeitswerte nicht erreichen, müssen so lange mit voll durchgetretenem Gaspedal betrieben werden, bis sie die vorgegebene Fahrkurve wieder erreichen. Die Abweichungen vom Prüfzyklus sind im Prüfbericht festzuhalten.“

Absätze 7.1. bis 7.1.3. erhalten folgende Fassung (mit einem Verweis auf eine neue Fußnote (4)):

„7.1.   Fahrzeuge, die nur mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden, außer Fahrzeuge mit periodisch arbeitendem Regenerationssystem

Die Typgenehmigung kann auf Fahrzeuge des gleichen Typs oder eines anderen Typs erweitert werden, der sich in Bezug auf die nachstehenden Merkmale des Anhangs 4 unterscheidet, wenn die vom technischen Dienst gemessenen CO2-Emissionen den Typgenehmigungswert um höchstens 4 % für Fahrzeuge der Klasse M1 und 6 % für Fahrzeuge der Klasse N1 überschreiten:

7.1.1.

Bezugsmasse.

7.1.2.

Zulässige Gesamtmasse.

7.1.3.

Art des Aufbaus:

a)

Für Fahrzeuge der Klasse M1: Stufenhecklimousine, Schräghecklimousine, Kombilimousine, Coupé, Kabrio-Limousine, Mehrzweckfahrzeug (4)

b)

für Fahrzeuge der Klasse N1: Lastkraftwagen, Transporter.“

Eine neue Fußnote (4) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

„(4)

Entsprechend der Definition in der Anlage 7 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2).“

Absatz 7.2. erhält folgende Fassung:

„7.2.   Fahrzeuge, die nur mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden und mit einem periodisch arbeitenden Regenerationssystem ausgestattet sind

Die Typgenehmigung kann auf Fahrzeuge des gleichen Typs oder eines anderen Typs erweitert werden, der sich in Bezug auf die in den Absätzen 7.1.1 bis 7.1.5 angegebenen Merkmale des Anhangs 4 unterscheidet, aber nicht von den in Anhang 10 angegebenen Merkmalen der Fahrzeugfamilie abweicht, wenn die vom Technischen Dienst gemessenen CO2-Emissionen den Typgenehmigungswert um höchstens 4 % für Fahrzeuge der Klasse M1 und 6 % für Fahrzeuge der Klasse N1 unterscheiden und für die derselbe Faktor Ki gilt.

Die Typgenehmigung kann auch auf Fahrzeuge erweitert werden, die zu dem gleichen Typ gehören, für die aber ein anderer Faktor Ki gilt, wenn der vom technischen Dienst gemessene korrigierte CO2-Wert den Typgenehmigungswert um höchstens 4 % für Fahrzeuge der Klasse M1 und 6 % für Fahrzeuge der Klasse N1 überschreitet.“

Absätze 7.4. bis 7.4.3. erhalten folgende Fassung:

„7.4.   Fahrzeuge mit einem Hybrid-Elektroantrieb

Die Typgenehmigung kann auf Fahrzeuge des gleichen Typs oder eines anderen Typs erweitert werden, der sich in Bezug auf die nachstehenden Merkmale des Anhangs 4 unterscheidet, wenn die vom Technischen Dienst gemessenen CO2-Emissionen und der Stromverbrauch den Typgenehmigungswert nicht um mehr als 4 % für Fahrzeuge der Klasse M1 und 6 % für Fahrzeuge der Klasse N1 überschreiten:

7.4.1.

Bezugsmasse.

7.4.2.

Zulässige Gesamtmasse.

7.4.3.

Art des Aufbaus:

a)

für Fahrzeuge der Klasse M1: Stufenhecklimousine, Schräghecklimousine, Kombilimousine, Coupé, Kabrio-Limousine, Mehrzweckfahrzeug (4)

b)

für Fahrzeuge der Klasse N1: Lastkraftwagen, Transporter.“

Folgende neue Absätze 7.5. bis 7.6.3 werden eingefügt:

„7.5.   Erweiterung der Genehmigung auf andere, derselben Fahrzeugfamilie angehörende Fahrzeuge der Klasse N1, wenn sie nur mit einem Verbrennungsmotor oder mit Hybrid-Elektroantrieb betrieben werden

7.5.1.

Wird einem Fahrzeug der Klasse N1 aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Fahrzeugfamilie nach dem Verfahren gemäß Absatz 7.6.2 die Genehmigung erteilt, so kann die Typgenehmigung nur dann auf andere Fahrzeuge derselben Fahrzeugfamilie erweitert werden, wenn der technische Dienst zu der Auffassung gelangt, dass der Kraftstoffverbrauch des neuen Fahrzeugs die Kraftstoffverbrauchswerte des Fahrzeugs, auf dem die Verbrauchswerte der Fahrzeugfamilie basieren, nicht übersteigt.

Genehmigungen können auch auf Fahrzeuge erweitert werden, die:

a)

bis zu 110 kg schwerer sind als das geprüfte Fahrzeug der betreffenden Fahrzeugfamilie, sofern sie höchstens 220 kg schwerer sind als das leichteste Fahrzeug der betreffenden Fahrzeugfamilie;

b)

allein aufgrund einer anderen Reifengröße ein niedrigeres Gesamtübersetzungsverhältnis als das geprüfte Fahrzeug der betreffenden Fahrzeugfamilie besitzen und

c)

ansonsten der Fahrzeugfamilie entsprechen.

7.5.2.

Wird einem Fahrzeug der Klasse N1 aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Fahrzeugfamilie nach dem Verfahren gemäß Absatz 7.6.3 die Genehmigung erteilt, so kann die Typgenehmigung nur dann ohne zusätzliche Prüfung auf andere Fahrzeuge derselben Fahrzeugfamilie erweitert werden, wenn der technische Dienst zu der Auffassung gelangt, dass der Kraftstoffverbrauch des neuen Fahrzeugs innerhalb der Grenzwerte liegt, die von den beiden Fahrzeugen der Fahrzeugfamilie vorgegeben wurden, die den niedrigsten bzw. höchsten Kraftstoffverbrauch aufweisen.

7.6.   Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse N1 innerhalb einer Fahrzeugfamilie, wenn sie nur mit einem Verbrennungsmotor oder mit Hybrid-Elektroantrieb betrieben werden

Für Fahrzeuge der Klasse N1 kann die Typgenehmigung innerhalb einer Fahrzeugfamilie gemäß Absatz 7.6.1 nach einem der beiden in den Absätzen 7.6.2. und 7.6.3 beschriebenen Verfahren erteilt werden.

7.6.1.   Für die Zwecke dieser Regelung können Fahrzeuge der Klasse N1 einer Fahrzeugfamilie zugeordnet werden, wenn folgende Parameter identisch sind oder innerhalb der angegebenen Grenzen liegen:

7.6.1.1.

Identische Parameter:

a)

Hersteller und Typ gemäß Anhang 4 Nummer 2;

b)

Hubraum;

c)

Art des Abgasreinigungssystems;

d)

Kraftstoffsystem gemäß Anhang 4 Nummer 6.7.2.

7.6.1.2.

Nachstehende Parameter müssen innerhalb folgender Grenzwerte liegen:

a)

Übersetzungsverhältnisse insgesamt (höchstens 8 % über dem kleinsten Wert) gemäß Anhang 4 Nummer 6.10.3.;

b)

Bezugsmasse (höchstens 220 kg leichter als die schwerste Variante);

c)

Querschnittsfläche (höchstens 15 % kleiner als die größte Variante);

d)

Motorleistung (höchstens 10 % unter dem größten Wert).

7.6.2.   Für eine Fahrzeugfamilie gemäß Absatz 7.6.1. kann die Typgenehmigung auf der Grundlage von CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerten erteilt werden, die für alle Fahrzeuge der Fahrzeugfamilie gemeinsam gelten. Der technische Dienst muss für seine Prüfung das Fahrzeug der Familie auswählen, das seiner Auffassung nach die höchsten CO2-Emissionen aufweist. Die Messungen erfolgen gemäß Absatz 5 und Anhang 6, und die nach dem Verfahren gemäß Absatz 5.5 ermittelten Messergebnisse werden als einheitlicher Typgenehmigungswert für alle Fahrzeuge der Familie verwendet.

7.6.3.   Für Fahrzeuge, die einer Fahrzeugfamilie gemäß Abschnitt 7.6.1. zugeordnet sind, kann die Typgenehmigung auf der Grundlage der individuellen CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte eines jeden Fahrzeugs der Familie erteilt werden. Der technische Dienst wählt für seine Prüfung die beiden Fahrzeuge aus, die seiner Auffassung nach die höchsten bzw. die niedrigsten CO2-Emissionen aufweisen. Die Messungen erfolgen gemäß Absatz 5 und Anhang 6. Liegen die vom Hersteller für diese beiden Fahrzeuge angegebenen Werte innerhalb der in Absatz 5.5 festgelegten Toleranzen, so können die vom Hersteller für alle Fahrzeuge der Familie angegebenen CO2-Emissionswerte als Typgenehmigungswerte verwendet werden. Liegen die Angaben des Herstellers nicht innerhalb der Toleranzen, so werden die nach dem Verfahren des Absatz 5.5 ermittelten Ergebnisse als Typgenehmigungswerte verwendet, und der technische Dienst wählt eine geeignete Anzahl von anderen Fahrzeugen der Fahrzeugfamilie für zusätzliche Prüfungen aus.“

Anhang 4,

Der TITEL erhält folgende Fassung (mit Verweis auf eine neue Fußnote (6)):

„MITTEILUNG (6)“

Eine neue Fußnote (6) wird eingefügt:

„(6)

Für die gemäß Absatz 7.6. innerhalb einer Fahrzeugfamilie genehmigten Fahrzeuge muss diese Mitteilung für jedes einzelne Fahrzeug der Fahrzeugfamilie ausgestellt werden.“

Nummer 6.3 erhält folgende Fassung (mit Verweis auf eine neue Fußnote (7)):

6.3.   Art des Aufbaus:

6.3.1.

für Fahrzeuge der Klasse M1: Stufenhecklimousine, Schräghecklimousine, Kombilimousine, Coupé, Kabrio-Limousine, Mehrzweckfahrzeug (2) (7)

6.3.2.

für Fahrzeuge der Klasse N1: Lastkraftwagen, Transporter (2).“

Eine neue Fußnote (7) wird eingefügt:

„(7)

Entsprechend der Definition in der Anlage 7 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2).“

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

7.   Typgenehmigungswerte.“


Berichtigungen

22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/82


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

( Amtsblatt der Europäischen Union L 406 vom 30. Dezember 2006 )

Die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 1927/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Dezember 2006

zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 159 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ungeachtet der positiven Auswirkungen der Globalisierung auf Wachstum, Beschäftigung und Wohlstand und der Notwendigkeit, die europäische Wettbewerbsfähigkeit durch strukturellen Wandel weiter zu verbessern, kann die Globalisierung jedoch auch negative Folgen für die schwächsten und am wenigsten qualifizierten Arbeitnehmer in einigen Sektoren nach sich ziehen. Es ist deshalb angezeigt, einen allen Mitgliedstaaten zugänglichen Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) einzurichten, mit dem die Gemeinschaft ihre Solidarität mit aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge arbeitslos gewordenen Arbeitnehmern unter Beweis stellen kann.

(2)

Die europäischen Werte müssen im Außenhandel erhalten bleiben und die Entwicklung eines fairen Auslandsmarktes gefördert werden. Die negativen Auswirkungen der Globalisierung sollten in erster Linie durch eine langfristige und nachhaltige Gemeinschaftsstrategie für die Handelspolitik angegangen werden, die auf hohe soziale und ökologische Standards setzt. Die durch den EGF geleistete Unterstützung sollte dynamisch sein und an die sich ständig ändernden und häufig unvorhergesehen eintretenden Marktbedingungen angepasst werden können.

(3)

Der EGF sollte eine spezifische, einmalige Unterstützung bereitstellen, um die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in das Erwerbsleben in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmarktregionen zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. Der EGF sollte das Unternehmertum fördern, beispielsweise über Mikrokredite oder durch Einrichtung genossenschaftlicher Projekte.

(4)

Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sollten nach strengen Interventionskriterien in Bezug auf das Ausmaß der Störung des Wirtschaftsgeschehens und ihrer Auswirkungen auf einen gegebenen Sektor oder ein bestimmtes geografisches Gebiet festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass der Finanzbeitrag des EGF gezielt den Arbeitnehmern der am stärksten betroffenen Regionen und Wirtschaftssektoren der Gemeinschaft zugute kommt. Eine derartige Störung betrifft nicht unbedingt nur einen einzigen Mitgliedstaat. Unter solchen außergewöhnlichen Umständen können die Mitgliedstaaten daher gemeinsame Anträge auf Unterstützung aus dem EGF einreichen.

(5)

Die Aktivitäten des EGF sollten schlüssig und mit den anderen Politikbereichen der Gemeinschaft vereinbar sein und mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand, insbesondere den Interventionen der Strukturfonds, in Einklang stehen sowie gleichzeitig einen echten Mehrwert bezüglich der Sozialpolitik der Gemeinschaft erbringen.

(6)

Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) (Interinstitutionelle Vereinbarung) legt den Haushaltsrahmen für den EGF fest.

(7)

Für im Rahmen dieser Verordnung geförderte spezifische Maßnahmen sollte keine finanzielle Unterstützung aus anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten bereitgestellt werden. Jedoch ist die Abstimmung mit bestehenden oder geplanten Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen der Regionalentwicklung erforderlich, wenngleich eine solche Abstimmung nicht zur Schaffung paralleler oder zusätzlicher Verwaltungsstrukturen für aus dem EGF geförderte Maßnahmen führen sollte.

(8)

Zur Erleichterung der Durchführung dieser Verordnung sollten Aufwendungen ab dem Tag förderfähig sein, ab dem ein Mitgliedstaat personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer erbringt. Entsprechend der Notwendigkeit einer zielgenauen Reaktion, die eigens auf die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gerichtet ist, sollte eine Frist für die Verwendung des Finanzbeitrags des EGF gesetzt werden.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten für die Ausführung des Finanzbeitrags und für die Verwaltung und Kontrolle der mit Gemeinschaftsmitteln unterstützten Maßnahmen zuständig bleiben, und zwar gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) (Haushaltsordnung). Die Mitgliedstaaten sollten über die Verwendung des aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags Rechenschaft ablegen.

(10)

Die Europäische Beobachtungsstelle für den industriellen Wandel kann die Kommission und den betroffenen Mitgliedstaat mit qualitativen und quantitativen Analysen bei der Bewertung von Anträgen auf Mittel aus dem EGF unterstützen.

(11)

Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(12)

Da die Laufzeit des EGF an die Geltungsdauer des Finanzrahmens, die sich vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 erstreckt, geknüpft ist, sollten die von aus Handelsentwicklungen herrührenden Entlassungen betroffenen Arbeitnehmer ab 1. Januar 2007 unterstützt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dem Ziel der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Schaffung von mehr Arbeitsplätzen in der Europäischen Union wird mit dieser Verordnung der EGF eingerichtet, um die Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, Unterstützung für Arbeitnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, in den Fällen bereitzustellen, in denen diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die regionale oder lokale Wirtschaft haben.

Die Laufzeit des EGF ist an die Geltungsdauer des Finanzrahmens geknüpft, die sich vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 erstreckt.

(2)   In dieser Verordnung werden Regeln für die Tätigkeit des EGF festgelegt, die darauf abzielt, die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben von Arbeitnehmern zu erleichtern, die von aus Handelsentwicklungen herrührenden Entlassungen betroffen sind.

Artikel 2

Interventionskriterien

Ein Finanzbeitrag des EGF wird in Fällen bereitgestellt, in denen weitgehende strukturelle Veränderungen im Welthandelsgefüge zu einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens — insbesondere zu einem substantiellen Anstieg der Importe in die Europäische Union oder einem raschen Rückgang des Marktanteils der Europäischen Union in einem bestimmten Sektor oder einer Standortverlagerung in Drittländer — führen, die folgende Konsequenzen hat:

a)

mindestens 1 000 Entlassungen in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten, darunter auch arbeitslos gewordene Beschäftigte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern, oder

b)

mindestens 1 000 Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten, insbesondere in Klein- oder Mittelunternehmen, in einem NACE-2-Sektor in einer Region auf NUTS-II-Niveau oder in zwei aneinandergrenzenden solchen Regionen.

c)

Bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen Umständen, wenn von dem betroffenen Mitgliedstaat bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten angemessen begründet, kann ein Antrag auf einen Beitrag des EGF als zulässig betrachtet werden, auch wenn die Bedingungen gemäß Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben. Der Gesamtbetrag der bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährten Finanzbeiträge darf 15 % der EGF-Ausgaben pro Jahr nicht übersteigen.

Artikel 3

Förderfähige Maßnahmen

Ein Finanzbeitrag des EGF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen bereitgestellt werden, die Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sind, mit denen arbeitslose Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen, darunter:

a)

Unterstützung bei der Arbeitsuche, Berufsberatung, auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen für Qualifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und Zertifizierung der erworbenen Erfahrung, sowie Hilfe bei Outplacement und Förderung des Unternehmertums oder Beihilfe zur Unternehmensgründung;

b)

spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Mobilitätsbeihilfen oder Beihilfen für Personen, die an Tätigkeiten des lebensbegleitenden Lernens und an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen;

c)

Maßnahmen, mit denen insbesondere benachteiligte oder ältere Arbeitnehmer veranlasst werden, im Arbeitsmarkt zu verbleiben oder wieder in ihn einzutreten.

Der EGF finanziert keine passiven Sozialschutzmaßnahmen.

Auf Initiative des betroffenen Mitgliedstaats kann der EGF Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Information und Publizität sowie Kontrolle in Bezug auf die Durchführung des Fonds finanzieren.

Artikel 4

Art des Finanzbeitrags

Die Kommission stellt einen Finanzbeitrag in Form einer einmaligen Zahlung bereit, der im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 53 Absätze 5 und 6 der Haushaltsordnung ausgeführt wird.

Artikel 5

Anträge

(1)   Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten reichen innerhalb von zehn Wochen ab dem Tag, an dem die in Artikel 2 für eine Mobilisierung des EGF festgelegten Bedingungen erfüllt sind, einen Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF bei der Kommission ein. Der Antrag kann von dem betroffenen Mitgliedstaat bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten später ergänzt werden.

(2)   In den Anträgen sind folgende Angaben zu machen:

a)

begründete Analyse des Zusammenhangs zwischen den geplanten Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge sowie Nachweis der Zahl der Entlassungen und Erläuterung der Unvorhersehbarkeit dieser Entlassungen;

b)

Benennung der (nationalen oder multinationalen) Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, und der Kategorien der gezielt zu unterstützenden Arbeitnehmer;

c)

Beschreibung des betroffenen Gebiets, seiner Behörden und anderer Beteiligter sowie der erwarteten Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigung;

d)

zu förderndes koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen und Aufschlüsselung seiner geschätzten Kosten, wobei auch anzugeben ist, inwieweit es Maßnahmen ergänzt, die aus den Strukturfonds finanziert werden, sowie Information über Maßnahmen, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind;

e)

Tag oder Tage, ab dem bzw. denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer erbracht wurden oder werden sollen;

f)

Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner und

g)

Behörde, die für Verwaltung und Finanzkontrolle gemäß Artikel 18 zuständig ist.

(3)   Unter Berücksichtigung der von dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten, der Region, den Sozialpartnern und den betroffenen Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen durchgeführten Maßnahmen und unter besonderer Beachtung der aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) geförderten Maßnahmen müssen die Angaben gemäß Absatz 2 eine kurze Beschreibung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der nationalen Behörde und der betroffenen Unternehmen enthalten, einschließlich einer Schätzung der Kosten.

(4)   Der betroffene Mitgliedstaat bzw. die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auch die von ihr für die Bewertung der Einhaltung der Interventionskriterien benötigten statistischen und sonstigen Angaben auf der am besten geeigneten territorialen Ebene.

(5)   Anhand der Angaben nach Absatz 2 und der ergänzenden Informationen, die von dem betroffenen Mitgliedstaat bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt werden, bewertet die Kommission im Benehmen mit diesem Mitgliedstaat bzw. diesen Mitgliedstaaten, ob die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind.

Artikel 6

Komplementarität, Konformität und Koordinierung

(1)   Die Beiträge des EGF treten nicht an die Stelle von Maßnahmen, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen.

(2)   Die Beiträge des EGF ergänzen die Maßnahmen des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich der aus den Strukturfonds kofinanzierten Maßnahmen.

(3)   Die Beiträge des EGF dienen der solidarischen Bereitstellung von Hilfe für die einzelnen Arbeitnehmer, die infolge der strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge entlassen worden sind. Der EGF finanziert nicht die Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren.

(4)   Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Koordinierung der Unterstützung aus den Gemeinschaftsfonds.

(5)   Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die spezifischen Maßnahmen, für die ein Beitrag des EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten unterstützt werden.

Artikel 7

Gleichstellung von Frauen und Männern und Nichtdiskriminierung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts auf den verschiedenen Stufen der Durchführung des EGF gefördert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auf den verschiedenen Stufen der Durchführung des EGF und insbesondere in Bezug auf den Zugang zum EGF.

Artikel 8

Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission

(1)   Auf Initiative der Kommission kann der EGF bis zu einer Höhe von 0,35 % der für das betreffende Jahr verfügbaren Finanzmittel die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen der Begleitung, Information, administrativen und technischen Hilfe, Prüfung, Kontrolle und Bewertung finanzieren.

(2)   Derartige Aufgaben werden im Einklang mit der Haushaltsordnung sowie den für diese Art der Haushaltsausführung geltenden Durchführungsvorschriften ausgeführt.

Artikel 9

Information und Publizität

(1)   Der betroffene Mitgliedstaat bzw. die betroffenen Mitgliedstaaten informieren über die geförderten Maßnahmen und sorgen für deren Bekanntmachung. Die Informationen richten sich an die betroffenen Arbeitnehmer, die lokalen und regionalen Behörden, die Sozialpartner, die Medien und die breite Öffentlichkeit. Mit ihnen wird die Rolle der Gemeinschaft herausgestellt und gewährleistet, dass der Beitrag des EGF deutlich in Erscheinung tritt.

(2)   Die Kommission richtet eine Website in sämtlichen Gemeinschaftssprachen ein, auf der Informationen über den EGF, ein Leitfaden für die Einreichung von Anträgen sowie aktualisierte Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge unter Hervorhebung der Rolle der Haushaltsbehörde veröffentlicht werden.

Artikel 10

Festsetzung des Finanzbeitrags

(1)   Die Kommission evaluiert und schlägt auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absatz 5 vorgenommenen Bewertung, unter besonderer Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Arbeitnehmer, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann.

Der Betrag darf 50 % der Gesamtsumme der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d genannten geschätzten Kosten nicht übersteigen.

(2)   Kommt die Kommission auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absatz 5 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind, leitet sie unverzüglich das in Artikel 12 festgelegte Verfahren ein.

(3)   Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 5 Absatz 5 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags im Rahmen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, teilt sie dies dem betroffenen Mitgliedstaat bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten so bald wie möglich mit.

Artikel 11

Förderfähigkeit der Ausgaben

Ausgaben kommen für einen Beitrag des EGF ab dem Tag bzw. den Tagen in Betracht, ab dem bzw. denen der betroffene Mitgliedstaat bzw. die betroffenen Mitgliedstaaten die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e genannten personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer erbringen.

Artikel 12

Haushaltsverfahren

(1)   Die Regelungen für den EGF entsprechen Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

(2)   Die Mittel für den EGF werden umgehend als Rückstellung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union im Rahmen des normalen Haushaltsverfahrens eingesetzt, nachdem die Kommission festgestellt hat, dass ausreichende Spielräume und/oder in Abgang gestellte Mittel verfügbar sind.

(3)   Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass aus dem EGF ein Finanzbeitrag bereitgestellt werden sollte, unterbreitet sie der Haushaltsbehörde einen Vorschlag zur Bewilligung von Mitteln in Höhe des gemäß Artikel 10 festgesetzten Betrags sowie einen Antrag auf Übertragung des Betrags auf die Haushaltslinie des EGF. Die Vorschläge können partienweise zusammengefasst werden.

Mittelübertragungen betreffend den EGF werden gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Haushaltsordnung vorgenommen.

(4)   Ein Vorschlag gemäß Absatz 3 umfasst Folgendes:

a)

die Bewertung nach Artikel 5 Absatz 5 mit einer Zusammenfassung der Angaben, anhand derer diese Bewertung vorgenommen wurde;

b)

den Nachweis, dass die Kriterien gemäß den Artikeln 2 und 6 erfüllt sind, und

c)

eine Begründung der vorgeschlagenen Beträge.

(5)   Zeitgleich mit ihrem Vorschlag beruft die Kommission einen Trilog, gegebenenfalls in vereinfachter Form, ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zu der Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen.

(6)   Am 1. September jedes Jahres muss mindestens ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF verfügbar bleiben, damit ein bis Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.

(7)   Sobald die Haushaltsbehörde die Mittel zur Verfügung gestellt hat, fasst die Kommission einen Beschluss über die Bereitstellung eines Finanzbeitrags.

Artikel 13

Auszahlung und Verwendung des Finanzbeitrags

(1)   Nach Annahme des Beschlusses gemäß Artikel 12 Absatz 7 stellt die Kommission grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen den Finanzbeitrag für den betroffenen Mitgliedstaat bzw. die betroffenen Mitgliedstaaten in Form einer einmaligen Zahlung bereit.

(2)   Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten verwenden den Finanzbeitrag sowie etwaige Zinserträge aus diesem Betrag innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Einreichung des Antrags gemäß Artikel 5.

Artikel 14

Verwendung des Euro

Alle Beträge in den Anträgen, Beschlüssen über einen Finanzbeitrag und Berichten im Rahmen dieser Verordnung sowie in allen sonstigen einschlägigen Dokumenten lauten auf Euro.

Artikel 15

Schlussbericht und Abschluss

(1)   Spätestens sechs Monate nach Ablauf des in Artikel 13 Absatz 2 genannten Zeitraums legt der betroffene Mitgliedstaat bzw. legen die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Verwendung des Finanzbeitrags vor, der auch Informationen über die Art der Maßnahmen und die wichtigsten Ergebnisse sowie eine Erklärung enthält, in der die Ausgaben begründet werden und in der gegebenenfalls angeführt wird, inwieweit diese Maßnahmen die aus dem ESF geförderten Maßnahmen ergänzen.

(2)   Spätestens sechs Monate, nachdem die Kommission alle Angaben gemäß Absatz 1 erhalten hat, wickelt sie den Finanzbeitrag des EGF ab.

Artikel 16

Jahresbericht

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli eines jeden Jahres und zum ersten Mal im Jahr 2008 einen quantitativen und qualitativen Bericht über die im Vorjahr im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den gefassten Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen einschließlich ihrer Komplementarität mit den aus den Strukturfonds, insbesondere dem ESF, geförderten Maßnahmen und zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags. Darin werden auch die Anträge aufgeführt, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt wurden.

(2)   Der Bericht wird dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt.

Artikel 17

Evaluierung

(1)   Die Kommission führt auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten folgende Evaluierungen durch:

a)

bis zum 31. Dezember 2011 eine Halbzeitevaluierung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erreichten Ergebnisse und

b)

bis zum 31. Dezember 2014 eine Ex-post-Evaluierung mit Unterstützung externer Sachverständiger zur Messung der Wirkung des EGF und des damit verbundenen Mehrwerts.

(2)   Die Ergebnisse der Evaluierung werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt.

Artikel 18

Verwaltung und Finanzkontrolle

(1)   Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften sind die Mitgliedstaaten in erster Linie für die Verwaltung der durch den EGF unterstützten Maßnahmen und die Finanzkontrolle der Maßnahmen zuständig. Zu diesem Zweck ergreifen sie unter anderem folgende Maßnahmen:

a)

sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollregelungen eingeführt worden sind und so durchgeführt werden, dass sichergestellt ist, dass die Gemeinschaftsmittel effizient und ordnungsgemäß im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;

b)

sie überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

c)

sie stellen sicher, dass die geförderten Aufwendungen auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie ordnungsgemäß und den Regeln entsprechend getätigt wurden, und

d)

sie treffen vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (6), decken diese auf und berichtigen sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge mit Verzugszinsen gemäß demselben Artikel wieder ein. Sie unterrichten die Kommission rechtzeitig über solche Unregelmäßigkeiten und halten sie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.

(2)   Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten nehmen die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vor, wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird. Die von dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten vorgenommenen Berichtigungen erfolgen, indem der Finanzbeitrag der Gemeinschaft ganz oder teilweise gestrichen wird. Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten ziehen wegen einer festgestellten Unregelmäßigkeit entgangene Beträge ein und zahlen sie an die Kommission zurück; wird der Betrag nicht innerhalb der von dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten eingeräumten Frist zurückgezahlt, werden Verzugszinsen fällig.

(3)   Die Kommission trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften alle erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen und effizienten Haushaltsführung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt werden. Es obliegt dem betroffenen Mitgliedstaat bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass sie über reibungslos funktionierende Management- und Kontrollsysteme verfügen. Die Kommission vergewissert sich, dass solche Systeme eingerichtet sind.

Unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs und der von dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten gemäß den nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften durchgeführten Prüfungen können Kommissionsbeamte oder -bedienstete zu diesem Zweck vor Ort Prüfungen, einschließlich Stichprobenkontrollen, der aus dem EGF finanzierten Maßnahmen vornehmen; die Prüfungen müssen mindestens einen Werktag vorher angekündigt werden. Die Kommission setzt den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. An solchen Prüfungen können Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen.

(4)   Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Belege über die verauslagten Ausgabenbeträge zur Einsichtnahme durch die Kommission und den Rechnungshof während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Abwicklung des aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags aufbewahrt werden.

Artikel 19

Rückerstattung des Finanzbeitrags

(1)   Liegt der Betrag der tatsächlichen Kosten einer Maßnahme unter dem gemäß Artikel 12 angegebenen geschätzten Betrag, so verlangt die Kommission von dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten die Rückerstattung des entsprechenden Betrags des empfangenen Finanzbeitrags.

(2)   Hält der Mitgliedstaat oder halten die Mitgliedstaaten die in dem Beschluss über einen Finanzbeitrag aufgeführten Verpflichtungen nicht ein, so trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen und verlangt von dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten die vollständige oder teilweise Rückerstattung des erhaltenen Finanzbeitrags.

(3)   Bevor die Kommission eine Entscheidung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 trifft, nimmt sie eine angemessene Prüfung des Falls vor und räumt dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten insbesondere einen bestimmten Zeitraum ein, innerhalb dessen sie ihre Bemerkungen übermitteln können.

(4)   Kommt die Kommission nach Abschluss der erforderlichen Überprüfungen zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten sich nicht an die Verpflichtungen nach Artikel 18 Absatz 1 halten, so trifft sie — falls eine Einigung nicht erreicht worden ist und der Mitgliedstaat die Berichtigungen nicht innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist vorgenommen hat — unter Berücksichtigung etwaiger Bemerkungen dieses Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der vorerwähnten Frist die Entscheidung, die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vorzunehmen, indem sie den Beitrag des EGF zu der fraglichen Maßnahme ganz oder teilweise streicht. Wegen einer festgestellten Unregelmäßigkeit entgangene Beträge werden eingezogen; wird der Betrag nicht innerhalb der von dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten eingeräumten Frist zurückgezahlt, werden Verzugszinsen fällig.

Artikel 20

Überprüfungsklausel

Auf der Grundlage des ersten Jahresberichts nach Artikel 16 können das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung auf Vorschlag der Kommission überprüfen, um sicherzustellen, dass das Solidaritätsziel des EGF verwirklicht wird und dass die Bestimmungen der Verordnung den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Besonderheiten aller Mitgliedstaaten angemessen Rechnung tragen.

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung auf jedem Fall bis zum 31. Dezember 2013.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 38.

(2)  ABl. C 51 vom 6.3.2007, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2006 (ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 432) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2006.

(4)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).


22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/88


Berichtigung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

( Amtsblatt der Europäischen Union L 390 vom 30. Dezember 2006 )

Seite 7, in Nummer 12 (Änderung des Artikels 26 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 — Haushaltsordnung) wird nach Buchstabe b (Ersetzung von Absatz 2 Unterabsatz 1) folgender neue Buchstabe eingefügt:

„ba)

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

‚Das Verfahren des Artikels 24 Absätze 2 und 3 findet Anwendung. Findet der Vorschlag der Kommission nicht die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde und wird keine Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf die Inanspruchnahme dieser Reserve erzielt, so ergeht seitens des Europäischen Parlaments und des Rates kein Beschluss über den Mittelübertragungsvorschlag der Kommission.‘“


22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/89


Protokoll über die Berichtigung des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und der Schlussakte,

unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000

unterzeichnet am 25. Juni 2005 in Luxemburg

( Amtsblatt der Europäischen Union L 209 vom 11. August 2005 )

Diese Berichtigung wurde mit Berichtigungsprotokoll vorgenommen, das am 22. Januar 2008 in Brüssel vom Rat als Verwahrer unterzeichnet wurde.

Abkommen, Teil C Anhänge:

1.

Seite 45, Nummer 4 Buchstabe k (Änderungen des Anhangs IV, Neufassung von Artikel 15 Absatz 4 Satz 2):

anstatt

:

„… und der Art der geförderten Tätigkeiten Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe zu entsprechen. (1)

muss es heißen

:

„… und der Art der geförderten Tätigkeiten Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d zu entsprechen.“

2.

Seite 47, Nummer 4 Buchstabe q (Änderungen des Anhangs IV, Einfügung von Artikel 19a Absatz 2):

anstatt

:

„(2)   Aufträge sind schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge zur Beschaffung von beweglichen Sachen, …“

muss es heißen

:

„(2)   Im Rahmen dieses Anhangs sind Aufträge schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge zur Beschaffung von beweglichen Sachen, …“

Schlussakte, Seite 61, Erklärung VII:

anstatt:

„… oder der AKP-Botschafterausschuss abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs IV …“

muss es heißen:

„… oder der AKP-Botschafterausschuss ungeachtet des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs IV …“


(1)  Fehler im unterzeichneten Abkommen. Amtsblatt L 209/2005 korrekt.“