ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 46

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
21. Februar 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 146/2008 des Rates vom 14. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 147/2008 der Kommission vom 20. Februar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 148/2008 der Kommission vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 900/2007 und (EG) Nr. 1060/2007 zur Klärung des Status der von den Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker ausgeschlossenen Bestimmungen

9

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital

11

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/143/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits

23

Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits

25

 

 

2008/144/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Volksrepublik China andererseits, anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

37

Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits

38

 

 

Kommission

 

 

2008/145/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. September 2007 über die von Polen geplante Staatliche Beihilfe C 54/2006 (ex N 276/2006) zugunsten von Bison Bial SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4145)  ( 1 )

41

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004)

50

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004)

51

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004)

51

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006)

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

21.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 146/2008 DES RATES

vom 14. Februar 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass für geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross-Compliance“), deren Schwere, Ausmaß und Dauer eine sofortige Kürzung der zu gewährenden Direktzahlungen nicht rechtfertigen würden, eine Toleranzmarge vorgesehen werden muss. Eine solche Maßnahme sollte jedoch mit einer geeigneten Nachkontrolle durch die zuständige nationale Behörde verbunden sein, bis der Verstoß behoben ist. Außerdem kann die Anwendung von Kürzungen auf ohnehin sehr geringe Beträge von Direktzahlungen als im Verhältnis zur erzielten abschreckenden Wirkung sehr aufwändig sein. Folglich sollte ein angemessener Schwellenwert festgesetzt werden, bei dessen Unterschreitung die Mitgliedstaaten beschließen können, keine Kürzungen vorzunehmen, sofern die Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Betriebsinhaber die festgestellten Verstöße behebt, von der zuständigen nationalen Behörde getroffen werden.

(2)

Gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (2) müssen die der förderfähigen Hektarfläche entsprechenden Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung stehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Auflage das Funktionieren des Grundstücksmarkts erschweren kann und für die betroffenen Betriebsinhaber und Verwaltungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht. Um Doppelbeantragungen für dieselbe Fläche zu vermeiden, sollte dennoch ein Zeitpunkt festgelegt werden, an dem die Flächen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen müssen. Dieser Zeitpunkt, der nicht später liegen sollte als der Stichtag für die Änderung des Beihilfeantrags, sollte von den Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Dieselbe Regel sollte für die Mitgliedstaaten gelten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden.

(3)

Da der Zeitraum, in dem die der förderfähigen Hektarfläche entsprechenden Parzellen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen müssen, sowohl für die Betriebsprämienregelung als auch für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung auf einen einzigen Tag herabgesetzt wird, sollten die Haftungsvorschriften im Rahmen der Cross-Compliance insbesondere für den Fall einer Übertragung von Flächen während des betreffenden Kalenderjahres präzisiert werden. Daher sollte klargestellt werden, dass der Betriebsinhaber, der einen Beihilfeantrag stellt, der zuständigen Behörde gegenüber für sämtliche in dem Beihilfeantrag angegebenen landwirtschaftlichen Flächen in dem betreffenden Kalenderjahr für Verstöße gegen die Cross-Compliance-Vorschriften haftbar gemacht werden sollte. Dies sollte privatrechtliche Regelungen zwischen dem betreffenden Betriebsinhaber und der Person, der oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden, nicht ausschließen.

(4)

Gemäß Artikel 71h der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der genannten Verordnung im Rahmen der Betriebsprämienregelung für die Ansprüche, die für am 30. Juni 2003 bzw. im Falle von Bulgarien und Rumänien am 30. Juni 2005 ausgewiesene Grünland- oder Dauergrünland-Hektarflächen und sonstige förderfähige Hektarflächen zuzuteilen sind, unterschiedliche Werte pro Einheit festlegen. Die neuen Mitgliedstaaten haben ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 20 jener Verordnung eingerichtet. Es kann jedoch sein, dass beim Wechsel zu diesem Identifizierungssystem aufgrund technischer Probleme die 2003 bestehenden Merkmale bestimmter Parzellen nicht korrekt wiedergegeben wurden. Damit die Möglichkeit der Festlegung unterschiedlicher Werte pro Einheit reibungslos umgesetzt werden kann, sollte als Zeitpunkt für die Ausweisung der Parzellen der 30. Juni 2006 festgesetzt werden. Für Bulgarien und Rumänien sollte der Zeitpunkt für die Ausweisung der Parzellen jedoch der 1. Januar 2008 sein. Artikel 71h der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die Erfahrung hat ferner gezeigt, dass die Schaffung der Verwaltungsinfrastruktur, die für die Verwaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung als Teil der Cross-Compliance-Vorschriften erforderlich ist, mit sehr viel Verwaltungsaufwand verbunden ist. In den neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, würde die Einführung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und ihre reibungslose Anwendung durch eine schrittweise Einführung über einen Zeitraum von drei Jahren, wie sie in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 nach dem in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Zeitplan erfolgt ist, erleichtert. Diese schrittweise Einführung sollte selbst dann möglich sein, wenn ein neuer Mitgliedstaat beschließt, die Regelung für Direktzahlungen vor dem Endtermin für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in vollem Umfang anzuwenden. Artikel 143b Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (3) sollten entsprechend geändert werden.

(6)

Artikel 143b Absätze 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 regelt den Wechsel der neuen Mitgliedstaaten von der Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zur Betriebsprämienregelung. Nach diesen Vorschriften unterliegt der Beschluss eines neuen Mitgliedstaats, die Betriebsprämienregelung anzuwenden, der Genehmigung durch die Kommission, nachdem diese zuvor den Stand der Vorbereitung des betreffenden neuen Mitgliedstaats auf diese Regelung geprüft hat. Diese vorherige Genehmigung ist nicht mehr erforderlich, da fast alle Direktzahlungen entkoppelt und sowohl die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als auch die Betriebsprämienregelung entkoppelt und flächengebunden sind und in den meisten Punkten, insbesondere in Bezug auf das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, mit dem integrierten System übereinstimmen. Die genannten Vorschriften sollten daher gestrichen werden. Die Streichung der Absätze 10 und 11 des Artikels 143b impliziert eine entsprechende Änderung von Artikel 143b Absatz 9. Diese Bestimmung sollte daher ebenfalls geändert werden.

(7)

In Tabelle 2 von Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind die Gesamtbeträge der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen aufgeführt, die in Zypern, wo die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis einschließlich 2008 gilt, zu zahlen sind. Nachdem der Zeitraum, in dem die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet werden kann, mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates (4) verlängert wurde, müssen die in Zypern zu zahlenden Gesamtbeträge festgesetzt werden, wo die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in den Jahren 2009 und 2010 gilt.

(8)

Die neuen Mitgliedstaaten, die sich für die Betriebsprämienregelung entschieden haben, haben beschlossen, diese ab 2007 einzuführen. Die Änderung von Artikel 71h der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte daher ab dem genannten Jahr für diese neuen Mitgliedstaaten gelten.

(9)

Eine Reihe von Bestimmungen, die durch diese Verordnung geändert werden, insbesondere die Toleranzmarge bei geringfügigen Verstößen gegen die Cross-Compliance, die Anwendung von Kürzungen unterhalb einer bestimmten Schwelle, die Festsetzung des Zeitpunkts, zu dem die Flächen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen müssen, damit sie im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung förderfähig sind, sowie der Zeitraum, der den neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, für die schrittweise Einführung eingeräumt wird, damit sie die Anforderungen im Zusammenhang mit der Cross-Compliance in ihrem Hoheitsgebiet vollständig umsetzen, würden für die betroffenen Betriebsinhaber zu Regelungen führen, die günstiger sind als die derzeit geltenden. Die rückwirkende Anwendung dieser Bestimmungen sollte den Grundsatz der Rechtssicherheit für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht verletzen. Dasselbe gilt für die geänderte Bestimmung des Artikels 71h der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Die Bestimmungen über die Haftung der Betriebsinhaber für Verstöße im Falle der Übertragung von Flächen sollten ab dem 1. April 2008 gelten, damit die betroffenen Betriebsinhaber über hinreichend Rechtssicherheit verfügen und gleichzeitig eine effektive Anwendung dieser Bestimmungen im Jahr 2008 sichergestellt wird.

(10)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 1698/2005 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden als ‚betreffendes Kalenderjahr‘ bezeichnet) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Artikel 10 und 11 diesem Betriebsinhaber zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 gekürzt oder gestrichen.

Unterabsatz 1 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden.

Für die Zwecke der Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 im Jahr 2008 entspricht das Kalenderjahr dem Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 2008.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet ‚Übertragung‘ jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.“

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 und entsprechend den Anforderungen der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen oder Ausschlüsse, die sich auf bis zu 100 EUR je Betriebsinhaber und Kalenderjahr belaufen, nicht anzuwenden.

Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber Abhilfemaßnahmen für die betreffenden festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die zu treffenden Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.“

2.

Dem Artikel 7 Absatz 2 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

„In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.

Sofern der Betriebsinhaber nicht sofortige Abhilfemaßnahmen getroffen hat, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, die gegebenenfalls auf eine administrative Prüfung beschränkt sein können, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber dem betreffenden Verstoß abhilft. Der festgestellte geringfügige Verstoß und die zu treffenden Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.“

3.

Artikel 44 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.“

4.

Artikel 71h erhält folgende Fassung:

„Artikel 71h

Grünland

Die neuen Mitgliedstaaten können zudem innerhalb der regionalen Obergrenze oder eines Teils davon für die Ansprüche, die den Betriebsinhabern nach Artikel 71f Absatz 1 für am 30. Juni 2006 ausgewiesene Grünland-Hektarflächen und sonstige förderfähige Hektarflächen oder alternativ für am 30. Juni 2006 ausgewiesene Dauergrünland-Hektarflächen und sonstige förderfähige Hektarflächen zuzuteilen sind, nach objektiven Kriterien unterschiedliche Werte pro Einheit festsetzen.

Für Bulgarien und Rumänien ist der Zeitpunkt der Ausweisung der Flächen jedoch der 1. Januar 2008.“

5.

Artikel 143b wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die Parzellen gemäß Unterabsatz 1 dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.“

b)

Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 für die neuen Mitgliedstaaten fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2009 müssen Betriebsinhaber, die in diesen Mitgliedstaaten Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:

a)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt A des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2009.

b)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt B des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2011.

c)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt C des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2011.

Für Bulgarien und Rumänien ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 jedoch bis zum 31. Dezember 2011 fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2012 müssen Betriebsinhaber, die in diesen Mitgliedstaaten Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:

a)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt A des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2012.

b)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt B des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2014.

c)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt C des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2014.

Die neuen Mitgliedstaaten können von der Möglichkeit nach Unterabsatz 3 auch dann Gebrauch machen, wenn sie beschließen, die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung vor Ablauf des Anwendungszeitraums gemäß Absatz 9 zu beenden.“

c)

Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Jeder neue Mitgliedstaat kann die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis Ende 2010 anwenden.“

d)

Die Absätze 10 und 11 werden gestrichen.

6.

Anhang XII wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erhält folgende Fassung:

„Die Ausnahme nach Unterabsatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2008. Ab 1. Januar 2009 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:

a)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt A des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2009.

b)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt B des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2011.

c)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt C des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2011.

Für Bulgarien und Rumänien ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 jedoch bis zum 31. Dezember 2011 fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2012 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:

a)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt A des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2012.

b)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt B des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2014.

c)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt C des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2014.

Die neuen Mitgliedstaaten können auch von der in Unterabsatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, wenn sie beschließen, die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung vor dem in Artikel 143 Buchstabe b Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Ende der Geltungsdauer zu beenden.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008 mit den folgenden Ausnahmen:

a)

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a gilt ab dem 1. April 2008.

b)

Artikel 1 Absatz 4 gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ZVER


(1)  Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

(3)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8).

(4)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8.


ANHANG

In Tabelle 2 von Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die beiden folgenden Spalten angefügt:

„2009

2010

0

0

1 795 543

1 572 955

0

0

3 456 448

3 438 488

4 608 945

4 608 945

10 724 282

10 670 282

5 547 000

5 115 000

156 332

149 600

4 323 820

4 312 300

1 038 575

1 035 875

31 650 945

30 903 405“


21.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 147/2008 DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Februar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. Februar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

53,3

JO

69,6

MA

45,2

TN

115,9

TR

84,2

ZZ

73,6

0707 00 05

JO

190,5

MA

150,4

TR

181,9

ZZ

174,3

0709 90 70

MA

49,7

TR

115,6

ZZ

82,7

0709 90 80

EG

111,9

ZZ

111,9

0805 10 20

EG

52,6

IL

54,8

MA

57,4

TN

48,4

TR

85,6

ZZ

59,8

0805 20 10

IL

110,6

MA

111,4

ZZ

111,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

42,0

EG

82,4

IL

76,7

JM

114,0

MA

117,2

PK

65,4

TR

77,5

ZZ

82,2

0805 50 10

EG

107,9

IL

107,6

MA

114,0

TR

116,6

ZZ

111,5

0808 10 80

AR

96,3

CA

88,1

CL

60,8

CN

83,1

MK

37,5

US

126,4

ZZ

82,0

0808 20 50

AR

89,6

CN

92,4

US

122,2

ZA

85,7

ZZ

97,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


21.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 148/2008 DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2008

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 900/2007 und (EG) Nr. 1060/2007 zur Klärung des Status der von den Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker ausgeschlossenen Bestimmungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der spanischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (3) sind Dauerausschreibungen für alle Bestimmungen mit Ausnahme von Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, des Heiligen Stuhls (Vatikanstadt), Liechtenstein, der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, der Färöer, der Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (4), Montenegro und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eröffnet worden.

(2)

Um Fehlinterpretationen bezüglich des Status der ausgeschlossenen Bestimmungen zu vermeiden, sollte unterschieden werden zwischen Drittländern, Gebieten der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, und europäischen Gebieten, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 900/2007 und (EG) Nr. 1060/2007 sind daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es wird eine Dauerausschreibung durchgeführt für die Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 für alle Bestimmungen mit Ausnahme von

a)

Drittländern: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (5), Montenegro, Albanien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

b)

Gebieten der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäischen Gebieten, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

Während der Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Dauerausschreibung werden Teilausschreibungen durchgeführt.

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 erhält folgende Fassung:

„Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind:

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (6), Montenegro, Albanien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Gebiete, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 26. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1298/2007 (ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 3).

(3)  ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1476/2007 (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 17).

(4)  Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.

(5)  Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.“

(6)  Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.“


RICHTLINIEN

21.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/11


RICHTLINIE 2008/7/EG DES RATES

vom 12. Februar 2008

betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 93 und 94,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (3) ist mehrmals erheblich geändert worden (4). Da weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, ist sie in dem Bemühen um Klarheit neu zu fassen.

(2)

Die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, d. h. die Gesellschaftssteuer (Steuer auf die Einbringungen in Gesellschaften), die Wertpapiersteuer und die Steuer auf Umstrukturierungen, unabhängig davon, ob diese eine Kapitalerhöhung mit sich bringen, sind Ursache von Diskriminierungen, Doppelbesteuerungen und Unterschiedlichkeiten, die den freien Kapitalverkehr behindern. Dasselbe gilt für andere indirekte Steuern mit denselben Merkmalen wie die Kapitalsteuer und die Wertpapiersteuer.

(3)

Deshalb ist es im Interesse des Binnenmarkts, die Rechtsvorschriften über indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital zu harmonisieren, um so weit wie möglich die Faktoren auszuschalten, die die Wettbewerbsbedingungen verfälschen oder den freien Kapitalverkehr behindern können.

(4)

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gesellschaftssteuer sind für den Zusammenschluss und die Entwicklung der Unternehmen ungünstig. Besonders negativ sind sie bei der derzeitigen Konjunktur, in der die Belebung der Investitionen als vordringlich zu gelten hat.

(5)

Um dies zu erreichen, erscheint die Abschaffung der Gesellschaftssteuer als beste Lösung.

(6)

Die sich aus der unverzüglichen Anwendung einer solchen Maßnahme ergebenden Einnahmeausfälle scheinen jedoch Mitgliedstaaten, die die Gesellschaftssteuer derzeit anwenden, unannehmbar. Infolgedessen sollten diese Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, weiterhin die betreffenden Vorgänge vollständig oder teilweise der Gesellschaftssteuer zu unterwerfen, wobei innerhalb eines Mitgliedstaats ein einheitlicher Steuersatz angewandt werden muss. Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, keine Gesellschaftssteuer auf alle oder Teile der unter diese Richtlinie fallenden Vorgänge zu erheben, so darf es ihm nicht mehr möglich sein, die Steuer wieder einzuführen.

(7)

Die Konzeption eines Binnenmarkts setzt voraus, dass die Steuer auf die Ansammlung von Kapital innerhalb des Binnenmarkts auf Kapital, das im Rahmen einer Gesellschaft angesammelt worden ist, nicht mehr als einmal erhoben werden kann. Deshalb darf, wenn der Mitgliedstaat, der über die Besteuerungsrechte verfügt, auf bestimmte oder alle unter diese Richtlinie fallenden Vorgänge keine Gesellschaftssteuer erhebt, auch kein anderer Mitgliedstaat ein Besteuerungsrecht auf diese Vorgänge ausüben.

(8)

In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten weiterhin Gesellschaftssteuer erheben, sind weiterhin strenge Vorschriften vorzusehen, insbesondere betreffend Befreiungen und Senkungen.

(9)

Außer der Gesellschaftssteuer sollten keine indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital erhoben werden. Insbesondere sollte keine Wertpapiersteuer erhoben werden, ohne Rücksicht auf die Herkunft der Wertpapiere und ohne Rücksicht darauf, ob sie Eigenkapital der Gesellschaften oder Anleihekapital verkörpern.

(10)

Die Liste der Kapitalgesellschaften in der Richtlinie 69/335/EWG ist unvollständig und sollte daher angepasst werden.

(11)

Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(12)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte auf diejenigen Bestimmungen beschränkt werden, die eine inhaltliche Veränderung gegenüber den früheren Richtlinien darstellen. Die Verpflichtung zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen, die inhaltlich unverändert bleiben, ergibt sich aus den früheren Richtlinien.

(13)

Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Fristen zur Umsetzung der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien in einzelstaatliches Recht und zu ihrer Anwendung gelten.

(14)

Angesichts der nachteiligen Auswirkungen der Gesellschaftssteuer sollte die Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie im Hinblick auf eine Abschaffung der Gesellschaftssteuer vorlegen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie regelt die Erhebung indirekter Steuern auf

a)

Kapitalzuführungen an Kapitalgesellschaften;

b)

Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften;

c)

die Ausgabe bestimmter Wertpapiere und Obligationen.

Artikel 2

Kapitalgesellschaft

(1)   Kapitalgesellschaften im Sinne dieser Richtlinie sind

a)

jede Gesellschaft, die eine der im Anhang aufgeführten Formen aufweist;

b)

jede Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person, deren Kapital- oder Vermögensanteile in einem der Mitgliedstaaten börsenfähig sind;

c)

jede Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck, deren Mitglieder berechtigt sind, ihre Anteile ohne vorherige Genehmigung an Dritte zu veräußern, und deren Mitglieder für Schulden der Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person nur bis zur Höhe ihrer Beteiligung haften.

(2)   Für die Zwecke dieser Richtlinie werden den Kapitalgesellschaften alle anderen Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen gleichgestellt, die einen Erwerbszweck verfolgen.

Artikel 3

Kapitalzuführungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie und vorbehaltlich von Artikel 4 gelten die nachstehenden Vorgänge als „Kapitalzuführungen“:

a)

die Gründung einer Kapitalgesellschaft;

b)

die Umwandlung einer Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person, die keine Kapitalgesellschaft ist, in eine Kapitalgesellschaft;

c)

die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art;

d)

die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art, für die nicht Gesellschaftsrechte gewährt werden, die einen Anteil am Kapital oder am Gesellschaftsvermögen verkörpern, sondern Rechte, wie sie Gesellschaftern gewährt werden, wie z. B. Stimmrecht, Recht auf Gewinnbeteiligung oder auf Liquidationserlöse;

e)

die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittland hat, von einem Drittland in einen Mitgliedstaat;

f)

die Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Drittland hat, von einem Drittland in einen Mitgliedstaat;

g)

die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Umwandlung von Gewinnen, Rücklagen oder Rückstellungen;

h)

die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Leistungen eines Gesellschafters, die keine Erhöhung des Kapitals mit sich bringen, sondern ihren Gegenwert in einer Änderung der Gesellschaftsrechte finden oder geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsanteile zu erhöhen;

i)

die Darlehensaufnahme durch eine Kapitalgesellschaft, wenn der Darlehensgeber Anspruch auf eine Beteiligung an den Gesellschaftsgewinnen hat;

j)

die Darlehensaufnahme durch eine Kapitalgesellschaft bei einem Gesellschafter, beim Ehegatten oder bei einem Kind eines Gesellschafters sowie die Aufnahme von Darlehen bei Dritten, wenn ein Gesellschafter für ein solches Darlehen Sicherheit leistet; Voraussetzung ist, dass diese Darlehen die gleiche Funktion haben wie eine Erhöhung des Kapitals.

Artikel 4

Umstrukturierungen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Umstrukturierungen nicht als Kapitalzuführungen:

a)

Einbringung des gesamten Gesellschaftsvermögens einer oder mehrerer Kapitalgesellschaften oder eines oder mehrerer ihrer Teilbetriebe in eine oder mehrere Kapitalgesellschaften, die gegründet werden oder bereits bestehen, sofern für die Einbringung zumindest teilweise das Kapital der übernehmenden Gesellschaft repräsentierende Wertpapiere gewährt werden;

b)

Erwerb von Anteilen, die eine Mehrheit der Stimmrechte einer anderen Kapitalgesellschaft ausmachen, durch eine Kapitalgesellschaft, die gegründet wird oder bereits besteht, sofern für die erworbenen Anteile zumindest teilweise das Kapital der übernehmenden Gesellschaft repräsentierende Wertpapiere gewährt werden. Wird die Mehrheit der Stimmrechte infolge mehrerer Vorgänge erreicht, so gelten nur der Vorgang, durch den die Mehrheit der Stimmrechte erreicht wurde, und die darauf folgenden Vorgänge als Umstrukturierungen.

(2)   Als Umstrukturierung gilt auch die Übertragung aller Forderungen und Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft, wenn letztere hundertprozentige Eigentümerin der ersteren ist.

KAPITEL II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 5

Keinen indirekten Steuern unterliegende Vorgänge

(1)   Die Mitgliedstaaten erheben von Kapitalgesellschaften keinerlei indirekten Steuern auf

a)

Kapitalzuführungen;

b)

Darlehen oder Leistungen im Rahmen der Kapitalzuführungen;

c)

die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Kapitalgesellschaft auf Grund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann;

d)

Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung einer Kapitalgesellschaft und insbesondere

i)

die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art;

ii)

die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des Sitzes einer Kapitalgesellschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen;

iii)

die Änderung des Gesellschaftsgegenstands einer Kapitalgesellschaft;

iv)

die Verlängerung des Bestehens einer Kapitalgesellschaft;

e)

die Umstrukturierungen gemäß Artikel 4.

(2)   Die Mitgliedstaaten erheben keine indirekte Steuer irgendwelcher Art

a)

auf die Ausfertigung, die Ausgabe, die Börsenzulassung, das Inverkehrbringen von oder den Handel mit Aktien, Anteilen oder anderen Wertpapieren gleicher Art sowie Zertifikaten derartiger Wertpapiere, ungeachtet der Person des Emittenten;

b)

auf Anleihen einschließlich Renten, die durch Ausgabe von Obligationen oder anderen handelsfähigen Wertpapieren aufgenommen werden, ungeachtet der Person des Emittenten, auf alle damit zusammenhängenden Formalitäten sowie auf die Ausfertigung, Ausgabe oder Börsenzulassung, das Inverkehrbringen von oder den Handel mit diesen Obligationen oder anderen handelsfähigen Wertpapieren.

Artikel 6

Abgaben und Mehrwertsteuer

(1)   Unbeschadet von Artikel 5 dürfen die Mitgliedstaaten folgende Abgaben und Steuern erheben:

a)

pauschal oder nicht pauschal erhobene Steuern auf die Übertragung von Wertpapieren;

b)

Besitzwechselsteuern, einschließlich der Katastersteuern, auf die Einbringung von in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Liegenschaften oder „fonds de commerce“ in eine Kapitalgesellschaft;

c)

Besitzwechselsteuern auf Einlagen jeder Art in eine Kapitalgesellschaft, sofern die Übertragung dieser Einlagen durch andere Werte als Gesellschaftsanteile abgegolten wird;

d)

Abgaben auf die Bestellung, Eintragung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden;

e)

Abgaben mit Gebührencharakter;

f)

die Mehrwertsteuer.

(2)   Bei den in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Steuern und sonstigen Abgaben darf es keinen Unterschied machen, ob der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder der Sitz der Kapitalgesellschaft im Hoheitsgebiet des die Steuer erhebenden Mitgliedstaats liegt oder nicht. Diese Steuern und sonstigen Abgaben dürfen auch nicht höher sein als diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden.

KAPITEL III

SONDERBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Erhebung der Gesellschaftssteuer in bestimmten Mitgliedstaaten

(1)   Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a darf ein Mitgliedstaat, der am 1. Januar 2006 eine Steuer auf Kapitalzuführungen für Kapitalgesellschaften, nachstehend „Gesellschaftssteuer“ genannt, erhoben hat, dies fortsetzen, sofern sie den Artikeln 8 bis 14 entspricht.

(2)   Stellt ein Mitgliedstaat die Erhebung der Gesellschaftssteuer nach dem 1. Januar 2006 ein, so darf er sie nicht wieder einführen.

(3)   Stellt ein Mitgliedstaat die Erhebung der Gesellschaftssteuer auf die in Artikel 3 Buchstaben g bis j genannten Kapitalzuführungen nach dem 1. Januar 2006 ein, so darf er die Gesellschaftssteuer auf solche Kapitalzuführungen unbeschadet von Artikel 10 Absatz 2 nicht wieder einführen.

(4)   Stellt ein Mitgliedstaat die Erhebung der Gesellschaftssteuer auf die Zuführung von Anlagekapital oder Arbeitskapital an eine Zweigniederlassung nach dem 1. Januar 2006 ein, so darf er die Steuer auf die Zuführung des betreffenden Kapitals unbeschadet von Artikel 10 Absatz 4 nicht wieder einführen.

(5)   Gestattet ein Mitgliedstaat nach dem 1. Januar 2006 Ausnahmen gemäß Artikel 13, so darf er anschließend keine Gesellschaftssteuer auf die betreffenden Kapitalzuführungen erheben.

Artikel 8

Gesellschaftssteuersatz

(1)   Für die Gesellschaftssteuer gilt ein einheitlicher Satz.

(2)   Der Satz der von einem Mitgliedstaat angewendeten Gesellschaftssteuer darf den von diesem Mitgliedstaat am 1. Januar 2006 angewendeten Satz nicht überschreiten.

Verringert der Mitgliedstaat den angewendeten Satz nach diesem Zeitpunkt, so darf er einen höheren Satz nicht wieder einführen.

(3)   Der Gesellschaftssteuersatz darf auf keinen Fall 1 % überschreiten.

Artikel 9

Ausschluss bestimmter Einheiten aus dem Geltungsbereich

Zum Zweck der Erhebung der Gesellschaftssteuer können die Mitgliedstaaten beschließen, die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Einheiten nicht als Kapitalgesellschaften zu betrachten.

Artikel 10

Der Gesellschaftssteuer unterliegende Vorgänge und Verteilung der Besteuerungsrechte

(1)   Erhebt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 weiterhin die Gesellschaftssteuer, so unterwirft er die in Artikel 3 Buchstaben a bis d genannten Kapitalzuführungen der Gesellschaftssteuer, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung in diesem Mitgliedstaat befindet.

Er unterwirft auch die in Artikel 3 Buchstaben e und f genannten Kapitalzuführungen der Gesellschaftssteuer.

(2)   Erhebt ein Mitgliedstaat weiterhin die Gesellschaftssteuer, so kann er dies auf die in Artikel 3 Buchstaben g bis j genannten Kapitalzuführungen tun, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung in diesem Mitgliedstaat befindet.

(3)   Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft in einem Drittland und ihr Sitz in einem Mitgliedstaat, der weiterhin die Gesellschaftssteuer erhebt, so unterliegen die Kapitalzuführungen in diesem Mitgliedstaat der Gesellschaftssteuer.

(4)   Befinden sich der Sitz und der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft in einem Drittland, so kann auf die Zuführung von Anlagekapital oder Arbeitskapital an eine Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat, der weiterhin die Gesellschaftssteuer erhebt, die Gesellschaftssteuer in diesem Mitgliedstaat erhoben werden.

Artikel 11

Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer

(1)   Bei Kapitalzuführungen gemäß Artikel 3 Buchstaben a, c und d ist die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer der tatsächliche Wert der von den Gesellschaftern geleisteten oder zu leistenden Einlagen jeder Art abzüglich der Verbindlichkeiten und Lasten, die der Gesellschaft jeweils aus der Einlage erwachsen.

Die Erhebung der Gesellschaftssteuer kann verschoben werden, bis die Einlagen tatsächlich geleistet werden.

(2)   Bei Kapitalzuführungen gemäß Artikel 3 Buchstaben b, e und f ist die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer der tatsächliche Wert der Gegenstände jeder Art, die der Gesellschaft im Zeitpunkt der Umwandlung oder der Verlegung gehören, abzüglich der Verbindlichkeiten und Lasten, die die Gesellschaft in diesem Zeitpunkt hat.

(3)   Bei Kapitalzuführungen gemäß Artikel 3 Buchstabe g ist die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer der Nennbetrag der Erhöhung.

(4)   Bei Kapitalzuführungen gemäß Artikel 3 Buchstabe h ist die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer der tatsächliche Wert der erbrachten Leistungen abzüglich der Verbindlichkeiten und Lasten, die der Gesellschaft aus diesen Leistungen erwachsen.

(5)   Bei Kapitalzuführungen gemäß Artikel 3 Buchstaben i und j ist die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer der Nennbetrag der aufgenommenen Darlehen.

(6)   In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der tatsächliche Wert der jedem Gesellschafter zugeteilten oder gehörenden Gesellschaftsanteile als Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer dienen, ausgenommen wenn ausschließlich Bareinlagen zu leisten sind.

Der steuerpflichtige Betrag darf in keinem Fall unter dem Nennbetrag der jedem Gesellschafter zugeteilten oder gehörenden Gesellschaftsanteile liegen.

Artikel 12

Ausschluss von der Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer

(1)   Bei Erhöhung des Kapitals umfasst die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer nicht

a)

den Betrag der für die Erhöhung des Kapitals herangezogenen Eigenmittel der Kapitalgesellschaft, die bereits der Gesellschaftsteuer unterlegen haben;

b)

den Betrag der durch die Kapitalgesellschaft aufgenommenen Darlehen, die in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden und bereits der Gesellschaftsteuer unterlegen haben.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann von der Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer den Betrag der von einem für die Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft unbeschränkt haftenden Gesellschafter geleisteten Einlage sowie den Anteil eines solchen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausnehmen.

Wendet ein Mitgliedstaat diese Regelung an, so unterliegt jeder Vorgang, durch den die Haftung eines Gesellschafters auf seine Beteiligung am Kapital beschränkt wird, insbesondere wenn die Beschränkung der Haftung infolge Umwandlung der betroffenen Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art eintritt, der Gesellschaftssteuer.

Die Gesellschaftsteuer wird in diesen Fällen auf den Wert des Anteils erhoben, der den für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft unbeschränkt haftenden Gesellschaftern am Gesellschaftsvermögen zusteht.

(3)   Bei einer Kapitalzuführung gemäß Artikel 3 Buchstabe c im Anschluss an eine Kapitalverringerung infolge von Verlusten kann der Teil der Kapitalzuführung, der der Kapitalverringerung entspricht, von der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen werden, sofern diese Erhöhung innerhalb von vier Jahren nach der Kapitalverringerung erfolgt.

Artikel 13

Befreiung von Kapitalzuführungen an bestimmte Kapitalgesellschaften

Die Mitgliedstaaten können eine Befreiung von der Gesellschaftssteuer auf Kapitalzuführungen an folgende Gesellschaften gewähren:

a)

Kapitalgesellschaften, die Versorgungsbetriebe sind, wie Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen, Wasser-, Gas- oder Elektrizitätswerke, wenn deren Kapital mindestens zur Hälfte im Besitz des Staates oder anderer Gebietskörperschaften ist;

b)

Kapitalgesellschaften, die gemäß ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Verwaltung ausschließlich und unmittelbar kulturellen, sozialen oder mildtätigen Zwecken oder der Volksbildung dienen.

Mitgliedstaaten, die solche Kapitalzuführungen von der Gesellschaftssteuer befreien, wenden auch die Ausnahme hinsichtlich der Zuführung von Anlagekapital oder Arbeitskapital an eine Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 10 Absatz 4 an.

Artikel 14

Abweichungsverfahren

Für bestimmte Arten von Kapitalzuführungen oder Kapitalgesellschaften können Befreiungen oder Ermäßigungen der Sätze vorgenommen werden, und zwar aus Gründen der Steuergerechtigkeit, aus sozialen Gründen oder um einem Mitgliedstaat zu ermöglichen, einer besonderen Lage Rechnung zu tragen.

Zieht ein Mitgliedstaat eine solche Maßnahme in Betracht, so befasst er die Kommission rechtzeitig im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 97 des Vertrags damit.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 3, 4, 5, 7, 8, 12, 13 und 14 dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Entsprechungstabelle zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Diese Bezugnahme enthält außerdem eine Erklärung, wonach Bezugnahmen in bestehenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung der genannten Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16

Aufhebung

Die Richtlinie 69/355/EWG in der Fassung der Richtlinien, die in Anhang II Teil A aufgelistet sind, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der fristgerechten Umsetzung der in Anhang II Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht ab 1. Januar 2009 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.

Artikel 17

Überprüfung

Die Kommission erstattet dem Rat alle drei Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf eine Abschaffung der Gesellschaftssteuer. Zur Unterstützung der Kommission bei der Überprüfung übermitteln die Mitgliedstaaten ihr die Angaben in Bezug auf das Aufkommen der Gesellschaftssteuer.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 1, 2, 6, 9, 10 und 11 gelten ab dem 1. Januar 2009.

Artikel 19

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 126 vom 7.6.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 249 vom 3.10.1969, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129).

(4)  Siehe Anhang II Teil A.


ANHANG I

LISTE DER GESELLSCHAFTEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A

1.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (1) gegründete Gesellschaften

2.

Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

société anonyme/naamloze vennootschap

ii)

société en commandite par actions/commanditaire vennootschap op aandelen

iii)

société privée à responsabilité limitée/besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid

3.

Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

„акционерно дружество“;

ii)

„командитно дружество с акции“;

iii)

„дружество с ограничена отговорност“;

4.

Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

akciová společnost

ii)

komanditní společnost

iii)

společnost s ručením omezeným

5.

Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

aktieselskab

ii)

kommandit-aktieselskab

6.

Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

Aktiengesellschaft

ii)

Kommanditgesellschaft auf Aktien

iii)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

7.

Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

täisühing

ii)

usaldusühing

iii)

osaühing

iv)

aktsiaselts

v)

tulundusühistu

8.

Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung: companies incorporated with limited liability

9.

Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

Ανώνυμος Εταιρεία

ii)

Ετερόρρυθμος κατά μετοχάς Εταιρεία

iii)

Εταιρεία Περιορισμένης Ευθύνης

10.

Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

sociedad anónima

ii)

sociedad comanditaria por acciones

iii)

sociedad de responsabilidad limitada

11.

Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

société anonyme

ii)

société en commandite par actions

iii)

société à responsabilité limitée

12.

Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

società per azioni

ii)

società in accomandita per azioni

iii)

società a responsabilità limitata

13.

Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung: εταιρείες περιορισμένης ευθύνης

14.

Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung: kapitālsabiedrība

15.

Gesellschaften litauischen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

akcinė bendrovė

ii)

uždaroji akcinė bendrovė

16.

Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

société anonyme

ii)

société en commandite par actions

iii)

société à responsabilité limitée

17.

Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

részvénytársaság

ii)

korlátolt felelősségű társaság

18.

Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

Kumpaniji ta’ Responsabilità Limitata

ii)

Soċjetajiet in akkomandita li l-kapital tagħhom jkun maqsum f’azzjonijiet

19.

Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

naamloze vennootschap

ii)

besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid

iii)

open commanditaire vennootschap

20.

Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

Aktiengesellschaft

ii)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

21.

Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

spółka akcyjna

ii)

spółka z ograniczoną odpowiedzialnością

22.

Gesellschaften portugiesischen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

sociedade anónima

ii)

sociedade em comandita por acções

iii)

sociedade por quotas

23.

Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

„societăți în nume colectiv“;

ii)

„societăți în comandită simplă“;

iii)

„societăți pe acțiuni“;

iv)

„societăți în comandită pe acțiuni“;

v)

„societăți cu răspundere limitată“.

24.

Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

delniška družba

ii)

komanditna delniška družba

iii)

družba z omejeno odgovornostjo

25.

Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

akciová spoločnosť

ii)

spoločnosť s ručením obmedzeným

iii)

komanditná spoločnosť

26.

Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

osakeyhtiö — aktiebolag

ii)

osuuskunta — andelslag

iii)

säästöpankki — sparbank

iv)

vakuutusyhtiö — försäkringsbolag

27.

Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung:

i)

aktiebolag

ii)

försäkringsaktiebolag

28.

Gesellschaften des Rechts des Vereinigten Königreichs mit der Bezeichnung: companies incorporated with limited liability.


(1)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer aufeinander folgenden Änderungen

(gemäß Artikel 16 Absatz 1)

Richtlinie 69/335/EWG des Rates

(ABl. L 249 vom 3.10.1969, S. 25).

Anhang I Abschnitt VI Nummer 1 der Beitrittsakte von 1972

(ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 93).

Richtlinie 73/79/EWG des Rates

(ABl. L 103 vom 18.4.1973, S. 13).

Richtlinie 73/80/EWG des Rates

(ABl. L 103 vom 18.4.1973, S. 15).

Richtlinie 74/553/EWG des Rates

(ABl. L 303 vom 13.11.1974, S. 9).

Anhang I Abschnitt VI Nummer 1 der Beitrittsakte von 1979

(ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 95).

Richtlinie 85/303/EWG des Rates

(ABl. L 156 vom 15.6.1985, S. 23).

Anhang I Abschnitt V Nummer 1 der Beitrittsakte von 1985

(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 167).

Anhang I Abschnitt XI Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 der Beitrittsakte von 1994

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 196).

Anhang II Abschnitt 9 Nummer 1 der Beitrittsakte von 2003

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 555).

TEIL B

Liste der Fristen für die Umsetzung in nationales Recht

(gemäß Artikel 16 Absatz 1)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Richtlinie 69/335/EWG des Rates

1. Januar 1972

Richtlinie 73/79/EWG des Rates

Richtlinie 73/80/EWG des Rates

Richtlinie 74/553/EWG des Rates

Richtlinie 85/303/EWG des Rates

1. Januar 1986


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 69/335/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 7

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 10 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 1 einleitende Wörter

Artikel 2 Absatz 1 einleitende Wörter

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang I

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 2 erster Satz

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2 zweiter Satz

Artikel 9

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis f

Artikel 3 Buchstaben a bis f und Artikel 10 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben g und h

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 3 Buchstaben g bis j, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e

Gestrichener Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Buchstabe a

Gestrichener Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe bb

Artikel 4 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 und 8

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 14

Artikel 10

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 11

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 12

Artikel 6

Artikel 13

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 15

Artikel 18

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Anhang I

Anhang II

Anhang III


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

21.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/23


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Januar 2008

über den Abschluss des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits

(2008/143/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Februar 1998 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) und erließ zu diesem Zweck Verhandlungsdirektiven.

(2)

Die Verhandlungen sind abgeschlossen und das Abkommen ist am 12. Dezember 2001 von der Kommission paraphiert worden.

(3)

Das Abkommen wurde am 6. Dezember 2002 in Brüssel vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

(4)

Am 5. September 2005 wurde in Peking ein Protokoll zur Änderung des Abkommens unterzeichnet, um dem Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(5)

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 treten Bulgarien und Rumänien dem Abkommen durch ein Protokoll zwischen dem Rat und der Volksrepublik China bei.

(6)

Die erforderlichen verfassungsrechtlichen und institutionellen Verfahren sind abgeschlossen, und das Abkommen sollte daher genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens (2) ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Stellungnahme vom 2. September 2003 (ABl. C 76 E vom 25. März 2004, S. 102).

(2)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.


SEEVERKEHRSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten der Gemeinschaft“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits, und

DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA

im Folgenden „China“ genannt,

andererseits,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China vom Mai 1985;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedeutung der Seeverkehrsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaten und China;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des internationalen Seeverkehrs nützlich für die Entwicklung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen China und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sein wird;

GEWILLT, ihre Beziehungen auf dem Gebiet des internationalen Seeverkehrs auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens weiter zu stärken;

IN WÜRDIGUNG der Bedeutung maritimer Dienstleistungen und in dem Wunsch, den multimodalen Verkehr mit einer Seeverkehrsdienstleistung noch weiter zu fördern und damit die Effizienz in der Transportkette zu erhöhen;

IN WÜRDIGUNG der Bedeutung der Weiterentwicklung eines flexiblen und marktorientierten Ansatzes sowie des Nutzens, der den Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien aus der Kontrolle und dem Betrieb eigener internationaler Frachtbeförderungsdienste im Rahmen eines effizienten internationalen Seeverkehrsystems erwächst;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der bestehenden bilateralen Seeverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und China;

IN UNTERSTÜTZUNG mehrseitiger Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen im Rahmen der Welthandelsorganisation;

DAS KÖNIGREICH BELGIEN:

Isabelle DURANT

Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK:

Bendt BENDTSEN

Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

Manfred STOLPE

Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Wilhelm SCHÖNFELDER

Botschafter, Ständiger Vertreter der Bundesrepublik Deutschland

DIE HELLENISCHE REPUBLIK:

Georgios ANOMERITIS

Minister für die Handelsmarine

DAS KÖNIGREICH SPANIEN:

Francisco ÁLVAREZ-CASCOS FERNÁNDEZ

Minister für Inlandsentwicklung

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK:

Pierre SELLAL

Botschafter, Ständiger Vertreter der Französischen Republik

IRLAND:

Peter GUNNING

Stellvertreter des Ständigen Vertreters Irlands

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK

Pietro LUNARDI

Minister für Infrastrukturen und Verkehr

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG:

Henri GRETHEN

Minister für Wirtschaft, Minister für Verkehr

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE:

Roelf Hendrik de BOER

Minister für Verkehr und Waterstaat

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH:

Mathias REICHHOLD

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK:

Luís Francisco VALENTE DE OLIVEIRA

Minister für öffentliche Arbeiten, Verkehr und Wohnungswesen

DIE REPUBLIK FINNLAND:

Kimmo SASI

Minister für Verkehr und Kommunikation

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN:

Ulrica MESSING

Ministerin für Kommunikation

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND:

David JAMIESON

Parlamentarischer Staatssekretär, Ministerium für Verkehr

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

Bendt BENDTSEN

Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie des Königreichs Dänemark

Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Union

Loyola de PALACIO

Vizepräsidentin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA:

Chunxian ZHANG

Minister für Kommunikation der Volksrepublik China

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zielsetzung

Dieses Abkommen zielt darauf ab, die Bedingungen des Seefrachtverkehrs von und nach China, von und nach der Gemeinschaft sowie von und nach der Gemeinschaft und China einerseits und Drittländern andererseits zum Nutzen der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien zu verbessern. Es beruht auf den Grundsätzen der Dienstleistungsfreiheit im Seeverkehr, des freien Zugangs zu Ladungen und Drittländerverkehren sowie des unbeschränkten Zugangs zu Häfen und Hilfsdiensten mit diskriminierungsfreier Behandlung bei deren Inanspruchnahme und bei der Handelspräsenz. Es deckt alle Aspekte des Haus-zu-Haus-Service ab.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Dieses Abkommen gilt für den internationalen Seefrachtverkehr und logistische Dienstleistungen einschließlich multimodaler Beförderungen mit einer seeseitigen Komponente zwischen den Häfen Chinas und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie für den internationalen Seefrachtverkehr zwischen den Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Es gilt auch für Drittländerverkehre und die Verbringung von Ausrüstungsgegenständen wie leeren Containern — die nicht als Fracht gegen Bezahlung befördert werden — zwischen Häfen Chinas oder zwischen Häfen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft.

Wenn Schiffe einer Vertragspartei von einem Hafen der anderen Vertragspartei oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft zu einem anderen fahren, um Fracht für ausländische Staaten zu laden oder Fracht aus dem Ausland zu löschen, so gilt dies als zum internationalen Seeverkehr gehörig.

Dieses Abkommen gilt nicht für innerstaatliche Verkehre ausschließlich zwischen den Häfen Chinas oder zwischen den Häfen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft.

(2)   Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der bilateralen Seeverkehrsabkommen zwischen China und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf Fragen, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Abkommens liegen.

(3)   Dieses Abkommen berührt nicht das Recht von Schiffen aus Drittländern, Fracht oder Fahrgäste zwischen den Häfen der Vertragsparteien oder den Häfen einer Vertragspartei und eines Drittlandes zu befördern.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten:

a)

„Internationaler Seefrachtverkehr und logistische Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seefrachtverkehr und damit verbundenen Leistungen wie Frachtumschlag, Lagerei, Zollabfertigung, Containerstellplätzen und -zwischenlagerung, Schifffahrtsagenturdiensten und Spedition;

b)

„Multimodale Verkehrsleistungen“ die Beförderung von Gütern unter Einsatz von mehr als einem Verkehrsträger unter Einschluss einer Seeverkehrsdienstleistung mit einheitlichem Konnossement;

c)

„Schifffahrtsagenturdienste“ die Tätigkeit eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:

Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und damit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Auftragsvergabe für die erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften;

organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Ladungen, wenn erforderlich;

d)

„Speditionsdienste“ Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften;

e)

„Schifffahrtsunternehmen“ ein Unternehmen, das folgende Bedingungen erfüllt:

i)

es muss entsprechend dem öffentlichen oder privaten Recht Chinas oder der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft konstituiert sein;

ii)

es muss seinen eingetragenen Sitz oder seine Verwaltungszentrale oder seinen Hauptgeschäftssitz in China bzw. der Gemeinschaft haben,

iii)

es muss internationalen Schiffsfrachtdienst mit eigenen oder bereederten Schiffen betreiben.

Außerhalb der Gemeinschaft oder Chinas niedergelassene Schifffahrtsgesellschaften, die von einem Angehörigen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Chinas kontrolliert werden, können die Bestimmungen dieses Abkommens ebenfalls in Anspruch nehmen, sofern ihr Schiff in diesem Mitgliedstaat oder in China nach dortigem Recht registriert ist;

f)

„Tochtergesellschaft“ ein Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit im Besitz einer Schifffahrtsgesellschaft;

g)

„Zweigstelle“ eine Geschäftsstelle ohne Rechtspersönlichkeit im Besitz einer Schifffahrtsgesellschaft;

h)

„Vertretung“ ein Vertretungskontor einer Schifffahrtsgesellschaft einer Vertragspartei als Niederlassung auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei;

i)

„Schiff“ jedes nach dem Recht Chinas oder der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten im Schiffsregister einer Vertragspartei eingetragene Handelsschiff unter der Flagge dieser Vertragspartei, das im internationalen Seeverkehr tätig ist, sowie Schiffe unter der Flagge eines Drittlandes, die aber Eigentum einer in China oder einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässigen Schifffahrtsgesellschaft sind oder von einer solchen bereedert werden. Dieser Begriff schließt jedoch Kriegsschiffe und andere als Handelsschiffe aus.

Artikel 4

Erbringung von Dienstleistungen

(1)   Jede Vertragspartei gewährt auch künftig Schiffen unter der Flagge der anderen Partei oder solchen, die durch Staatsangehörige oder Unternehmen der anderen Partei betrieben werden, gemessen an der Behandlung ihrer eigenen Schiffe diskriminierungsfreie Behandlung im Hinblick auf den Zugang zu Häfen, die Nutzung der Infrastruktur und der maritimen Hilfsdienste dieser Häfen sowie die damit verbundenen Abgaben und Gebühren, Zollformalitäten und die Zuweisung von Liegeplätzen und Lösch- und Ladefazilitäten.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des unbeschränkten Zugangs zum internationalen Seeschifffahrtsmarkt und -verkehr in diskriminierungsfreier und geschäftsmäßiger Weise anzuwenden.

(3)   In Anwendung der Grundsätze von Absatz 1 und 2 gilt:

a)

Die Vertragsparteien nehmen in künftige Vereinbarungen mit Drittländern über Seeverkehrsdienstleistungen keine Ladungsanteilklauseln auf und kündigen solche Bestimmungen, sofern sie in früheren zweiseitigen Abkommen vorhanden sind, innerhalb einer angemessenen Frist.

b)

Sie schaffen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens alle einseitigen administrativen, technischen oder andere Maßnahmen ab, die eine indirekte Beschränkung darstellen könnten und diskriminierende Auswirkungen auf die Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr haben könnten.

c)

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens enthalten sich die Vertragsparteien administrativer, technischer oder gesetzgeberischer Maßnahmen, die zur Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Partei bei der Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr führen könnten.

(4)   Eine Vertragspartei gestattet den Schifffahrtsgesellschaften der anderen Vertragspartei für internationale Fracht zwischen den Häfen Chinas oder zwischen den Häfen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft in diskriminierungsfreier Weise und zu den unter den betreffenden Schifffahrtsgesellschaften vereinbarten Bedingungen Zugang zu und Wahrnehmung von Zubringer-(„Feeder“ )Diensten, die von auf dem Gebiet der ersteren Vertragspartei registrierten Schifffahrtsgesellschaften angeboten werden.

Artikel 5

Handelspräsenz

Im Hinblick auf Tätigkeiten zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen und logistischer Dienstleistungen, einschließlich multimodaler Verkehrsleistungen im Haus-zu-Haus-Verkehr, gestattet jede Vertragspartei den Schifffahrtsgesellschaften der anderen Partei die Gründung von hundertprozentigen Tochtergesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen, Zweigstellen oder Vertretungen und, im Hinblick auf Tochtergesellschaften und Zweigstellen, deren Wirtschaftstätigkeit gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Solche Tätigkeiten sind zum Beispiel:

1.

Ladungsakquisition und Buchung von Frachtraum;

2.

Anfertigung, Bestätigung, Bearbeitung und Ausstellung des Konnossements, einschließlich des im internationalen Seeverkehr allgemein akzeptierten Durchkonnossements; Vorbereitung der Beförderungs- und Zolldokumente;

3.

Festsetzung, Entgegennahme und Überweisung von Frachtgebühren und anderen Abgaben im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen oder Tarifsätzen;

4.

Aushandlung und Abschluss von Dienstleistungsverträgen;

5.

Abschluss von Verträgen für LKW- und Eisenbahnbeförderung, Ladungsaufteilung und andere einschlägige Hilfsdienste;

6.

Festsetzung und Veröffentlichung von Tarifsätzen;

7.

Vermarktung der jeweiligen Dienstleistungen;

8.

Besitz der für die Wirtschaftstätigkeiten erforderlichen Ausrüstung;

9.

Lieferung von Geschäftsinformationen auch mit Hilfe computerisierter Informationssysteme und des elektronischen Datenaustauschs unter diskriminierungsfreien Einschränkungen bezüglich der Telekommunikation;

10.

Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit ortsansässigen Schifffahrtsagenturen im Hinblick auf Geschäftstätigkeiten, wie die Organisation des Hafenaufenthalts der Schiffe oder die Annahme von zur Beförderung angelieferten Ladungsgütern.

Artikel 6

Transparenz

(1)   Jede Vertragspartei veröffentlicht nach vorheriger Konsultation und angemessener Vorankündigung unverzüglich alle allgemein anwendbaren einschlägigen Maßnahmen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren oder beeinträchtigen.

(2)   Ist die in Absatz 1 genannte Veröffentlichung nicht durchführbar, so sind solche Informationen in anderer Weise öffentlich zugänglich zu machen.

(3)   Jede Vertragspartei entspricht unverzüglich allen spezifischen Auskunftsersuchen der anderen Partei bezüglich aller allgemein anwendbaren einschlägigen Maßnahmen im Sinne von Absatz 1.

Artikel 7

Inländische Verwaltungsbestimmungen

(1)   Die Vertragsparteien gewährleisten, dass alle allgemein anwendbaren Maßnahmen, die den Handel im Bereich der internationalen Seeverkehrsdienstleistungen betreffen, in angemessener, objektiver und unparteiischer Weise durchgeführt werden.

(2)   In Fällen, in denen eine Genehmigung erforderlich ist, setzen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung eines nach inländischen Rechts- und Verwaltungsbestimmungen vollständigen Antrags von ihrer diesbezüglichen Entscheidung in Kenntnis. Auf Ersuchen des Antragstellers geben die zuständigen Behörden einer Vertragspartei ohne unangebrachte Verzögerung Auskunft über den Stand der Antragsbearbeitung.

(3)   Um sicherzustellen, dass Maßnahmen im Hinblick auf technische Normen bzw. Lizenzanforderungen und -verfahren keine unnötigen Handelsschranken darstellen, sind solche Anforderungen an objektiven, diskriminierungsfreien, von vornherein festgelegten und transparenten Kriterien auszurichten, wie beispielsweise der Kapazität, eine Dienstleistung zu erbringen; Lizenzverfahren dürfen nicht selbst Einschränkungen oder Behinderungen für die Erbringung der Dienstleistung darstellen.

Artikel 8

Führungspersonal

Hundertprozentige Tochtergesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen, Zweigstellen oder Vertretungen der auf dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Schifffahrtsgesellschaften der anderen Vertragspartei dürfen entsprechend den im Gastland geltenden Rechtsvorschriften Führungspersonal unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit beschäftigen. Jede Vertragspartei erleichtert die Gewährung von Arbeitserlaubnissen und Visa für ausländische Angestellte.

Artikel 9

Zahlungen und Kapitalbewegungen

(1)   Die aus internationalem Seeverkehr und multimodalem Transport stammenden Einkünfte von Staatsangehörigen oder Unternehmen einer Vertragspartei können auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei in frei konvertierbaren Währungen bezogen werden.

(2)   Die Einkünfte und Ausgaben im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigstellen und Vertretungen der auf dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Schifffahrtsgesellschaften der anderen Vertragspartei können in der Währung des Gastlandes berechnet werden. Der Saldo nach Zahlung der örtlichen Gebühren seitens der genannten Schifffahrtsgesellschaften, Tochtergesellschaften, Zweigstellen oder Vertretungen kann zum Bankwechselkurs am Tag der Überweisung frei ins Ausland überwiesen werden.

Artikel 10

Zusammenarbeit im Seeverkehr

Die Vertragsparteien legen ihren zuständigen Behörden, Schifffahrtsgesellschaften, Häfen, einschlägigen Forschungseinrichtungen, Universitäten und Bildungsstätten nahe, zur Förderung der Entwicklung ihrer Schifffahrtsbranchen auf folgenden Gebieten, aber nicht nur auf diese beschränkt, zusammenzuarbeiten:

1.

Meinungsaustausch hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen der internationalen Seeschifffahrtsorganisationen;

2.

Formalierung und Vollendung der Gesetzgebung über Seeverkehr und Verwaltung des Marktes;

3.

Förderung effizienter Transportdienstleistungen für den internationalen Seehandel durch effektive Nutzung von Häfen und Handelsflotten der Vertragsparteien;

4.

Gewährleistung der Sicherheit im Seeverkehr und Verhütung von Meeresverschmutzung;

5.

Förderung der maritimen Bildung und Ausbildung, besonders der Schulung von Seeleuten;

6.

Austausch von Personal, wissenschaftlichen Informationen und Technologie;

7.

verstärkte Anstrengungen zur Bekämpfung von Piraterie und Terrorismus.

Artikel 11

Konsultationen und Streitbeilegung

(1)   Die Vertragsparteien richten geeignete Verfahren zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Abkommens ein.

(2)   Falls im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens Streitfälle zwischen den Vertragsparteien entstehen, suchen ihre zuständigen Behörden den Streitfall im Wege freundschaftlicher Konsultationen zu lösen. Sofern dabei keine Einigung erzielt wird, ist der Streitfall auf diplomatischem Wege beizulegen.

Artikel 12

Änderung

Dieses Abkommen kann durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden, und die Änderung tritt entsprechend den in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Verfahren in Kraft.

Artikel 13

Territoriale Anwendung

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Chinas andererseits.

Artikel 14

Rechtsverbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer sowie chinesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 15

Geltungsdauer und Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Es wird alljährlich stillschweigend erneuert, sofern nicht eine Vertragspartei das Abkommen sechs Monate vor seinem Auslaufen schriftlich kündigt.

(2)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Sollte dieses Abkommen in bestimmten Fragen weniger vorteilhaft sein, als die geltenden bilateralen Abkommen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und China, so haben unbeschadet der Gemeinschaftsverpflichtungen und unter Berücksichtigung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die günstigeren Bestimmungen Vorrang. Die Bestimmungen dieses Abkommens ersetzen diejenigen der früher zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und China geschlossenen bilateralen Abkommen, falls die letzteren Bestimmungen mit den ersteren nicht übereinstimmen, außer in den im vorhergehenden Satz genannten oder gleichen Situationen. Bestimmungen der bestehenden bilateralen Abkommen, die von diesem Abkommen nicht erfasst werden, gelten weiterhin.

EN FE DE LO CUAL, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acuerdo.

TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne aftale.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

ΣΕ ΠΙΣΤΩΣΗ ΤΩΝ ΑΝΩΤΕΡΩ, οι υπογράφοντες πληρεξούσιοι έθεσαν την υπογραφή τους κάτω από την παρούσα συμφωνία.

IN WITNESS WHEREOF the undersigned Plenipotentiaries have signed this Agreement.

EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leur signature sur le présent accord.

IN FEDE DI CHE i Plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo.

TEN BLIJKE WAARVAN de, hiertoe naar behoren gemachtigde, ondergetekenden hun handtekening onder deze overeenkomst hebben gesteld.

EM FÉ DO QUE, os abaixo-assinados apuseram as suas assinaturas no presente Acordo.

TÄMÄN VAKUUDEKSI alla mainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen.

TILL BEVIS HÄRPÅ har undertecknade befullmäktigade undertecknat detta avtal.

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Hecho en Bruselas, el seis de diciembre del dos mil dos.

Udfærdiget i Bruxelles den sjette december to tusind og to.

Geschehen zu Brüssel am sechsten Dezember zweitausendzwei.

'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις έξι Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δύο.

Done at Brussels on the sixth day of December in the year two thousand and two.

Fait à Bruxelles, le six décembre deux mille deux.

Fatto a Bruxelles, addì sei dicembre duemiladue.

Gedaan te Brussel, de zesde december tweeduizendtwee.

Feito em Bruxelas, em seis de Dezembro de dois mil e dois.

Tehty Brysselissä kuudentena päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakaksi.

Som skedde i Bryssel den sjätte december tjugohundratvå.

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Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

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Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la Republique française

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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Pela República Portuguesa

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Suomen tasavallan puolesta

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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21.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/37


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Januar 2008

über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Volksrepublik China andererseits, anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

(2008/144/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Volksrepublik China andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) wurde am 6. Dezember 2002 in Brüssel unterzeichnet.

(2)

Am 5. September 2005 wurde in Beijing ein Protokoll zur Änderung des Abkommens unterzeichnet, um dem Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union Rechnung zu tragen,

(3)

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 treten Bulgarien und Rumänien dem Abkommen durch ein Protokoll zwischen dem Rat und der Volksrepublik China bei.

(4)

Die erforderlichen verfassungsrechtlichen und institutionellen Verfahren sind abgeschlossen, und das Protokoll sollte daher genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1)   Das Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls (2) ist diesem Beschluss beigefügt.

(2)   Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Stellungnahme vom 5. Juli 2005 (ABl. C 157 E vom 6. Juli 2006, S. 53).

(2)  Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts.


PROTOKOLL

zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union,

einerseits und

DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA,

andererseits —

IN ANBETRACHT des am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des am 6. Dezember 2002 in Brüssel unterzeichneten Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt).

Artikel 2

Die diesem Protokoll beigefügten Fassungen des Abkommens in tschechischer, estnischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, polnischer, slowakischer und slowenischer Sprache sind in gleicher Weise verbindlich wie die gemäß Artikel 14 des Abkommens erstellten anderen Sprachfassungen.

Artikel 3

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Wird dieses Protokoll jedoch nach Inkrafttreten des Abkommens von den Vertragsparteien genehmigt, so tritt es an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der internen Verfahren zu dessen Genehmigung notifizieren.

Artikel 4

Dieses Protokoll ist in Peking an diesem fünften September zweitausendfünf in zweifacher Ausfertigung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und chinesischer Sprache erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu państw członkowskich

Pelos Estados-Membros

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

På medlemsstaternas vägnar

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Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Communidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Por el Gobierno de la República Popular China

Za vládu Čínské lidové republiky

For Folkerepublikken Kinas regering

Im Namen der Regierung der Volksrepublik China

Hiina Rahvavabariigi valitsuse nimel

Για την κυβέρνηση της Λαϊκής Δημοκρατίας της Κίνας

For the Government of the People's Republic of China

Pour le gouvernement de la République populaire de Chine

Per il Governo della Repubblica popolare cinese

Kīnas Tautas Republikas vārdā

Kinijos Liaudies Respublikos Vyriausybės vardu

A Kínai Népköztársaság kormánya részéről

Għall-Gvern tar-Repubblika tal-Poplu taċ-Ċina

Voor de regering van de Volksrepubliek China

W imieniu rządu Chińskiej Republiki Ludowej

Pelo Governo da República Popular da China

Za vládu Čínskej l'udovej republiky

Za Vlado Ljudske republike Kitajske

Kiinan kansantasavallan hallituksen puolesta

På Folkrepubliken Kinas regerings vägnar

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Kommission

21.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. September 2007

über die von Polen geplante Staatliche Beihilfe C 54/2006 (ex N 276/2006) zugunsten von Bison Bial SA

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4145)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/145/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (1) gemäß den genannten Artikeln,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 4. Mai 2006 teilte Polen eine geplante Umstrukturierungsbeihilfe für Bison-Bial SA (im Folgenden „BB“) mit.

(2)

Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 forderte die Kommission von Polen bestimmte ausstehende Informationen an, die die polnischen Behörden am 13. Juli 2006 übermittelten. Mit Schreiben vom 29. August 2006 forderte die Kommission zusätzliche Auskünfte an. Die polnischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 18. September, 20. Oktober und 3. November 2006.

(3)

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 teilte die Kommission Polen ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Beihilfe einzuleiten. Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu der betreffenden Beihilfemaßnahme zu äußern.

(4)

Die polnischen Behörden äußerten sich mit Schreiben vom 23. Januar 2007. Äußerungen Dritter gingen nicht ein.

(5)

Am 28. März fand eine Zusammenkunft mit Vertretern der polnischen Behörden und BB statt. Daran anschließend forderte die Kommission mit Schreiben vom 17. April 2007 zusätzliche Auskünfte an. Die polnischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 15. Mai 2007.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

2.1.   Das Unternehmen

(6)

BB ist ein Großunternehmen, das Spannvorrichtungen für Werkzeugmaschinen wie Drehmaschinenfutter, Spindelstöcke, Fräswerkzeugvorrichtungen und Werkzeughalter herstellt. Es wurde 1948 als staatliches Unternehmen gegründet. 1997 verkaufte der Staat 53 % der BB-Anteile an das Privatunternehmen Metalexport sp. z o. o., das 2004 in Mex-Holding sp. z o. o. umbenannt wurde. Ende 2006 besaß der polnische Staat 18 % der Anteile an BB. Die restlichen Anteile befanden sich in Privateigentum. Von 2000 bis 2006 ging die Zahl der Beschäftigten von BB von 1 680 auf 950 zurück.

(7)

2004 hatte das Unternehmen in Polen einen Marktanteil bei Spannvorrichtungen von 17 %, wobei nur 20 % der Produktion von BB auf den Inlandsmarkt entfielen, da das Unternehmen hauptsächlich für den Export produziert (2004 wurden 30 % der Produktion in die USA ausgeführt, 15 % nach Italien, 7 % nach Osteuropa einschließlich Russland, 5 % nach Großbritannien). Das Unternehmen vertreibt den Großteil der exportierten Erzeugnisse über Unternehmen des Konzerns Mex-Holding, wie Toolmex Corporation (USA), Mexpol GmbH (Deutschland), Toolmex Polmach (Vereinigtes Königreich) und Italmex SA (Italien).

(8)

Der Marktanteil von BB in Europa beläuft sich schätzungsweise auf 1,3 %. Der Markt umfasst geografisch mindestens Europa, potenziell die ganze Welt. Der europäische und weltweite Sektor der Produktion von Spannvorrichtungen, wie sie von BB hergestellt werden, ist durch Überkapazität gekennzeichnet.

(9)

Das Unternehmen ist in einer Region ansässig, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag gefördert werden kann.

2.2.   Schwierigkeiten des Unternehmens

(10)

Die Schwierigkeiten von BB begannen 2001, als das Unternehmen einen Verlust von 24 Mio. PLN erlitt. Polen hat folgende Gründe als Hauptursachen der finanziellen Schwierigkeiten genannt:

Aufwertung des Zloty gegenüber dem US-Dollar (30 % des Absatzes entfallen auf die USA);

die schwierige Finanzlage des Konzerns insgesamt und die Nichtrückzahlung eines Darlehens über 16 Mio. PLN durch die Muttergesellschaft;

den Rückgang des Auslandsabsatzes aufgrund der Stagnation in den USA und Westeuropa nach dem September 2001.

(11)

Dies führte in Verbindung mit hohen Darlehenskosten am Markt zu ernsthaften Liquiditätsproblemen. Ergebnis dieser finanziellen Schwierigkeiten war ein Verzug bei der Darlehensbedienung. 2002 forderten vier Banken eine sofortige Darlehensrückzahlung. BB war nicht in der Lage, seinen bestehenden Verpflichtungen nachzukommen, unter anderem der Zahlung von Löhnen, so dass es zu einer viermonatigen Betriebsunterbrechung kam. Dadurch ging der Umsatz um die Hälfte zurück (von 91 Mio. PLN 2001 auf 48 Mio. PLN 2002), und das Jahr wurde mit einem Verlust von 74,8 Mio. PLN abgeschlossen.

(12)

Die Schwierigkeiten von BB gingen mit einer Verschlechterung der Lage der Muttergesellschaft Mex-Holding Sp. z o.o. einher. 2002 erlitt der Konzern insgesamt Verluste von 75,8 Mio. PLN. Seither hat sich die Lage zwar gebessert, der Konzern verzeichnet jedoch weiterhin Verluste und ein negatives Eigenkapital.

(13)

Das Unternehmen verringerte den Verlust 2003 auf 8,5 Mio. PLN und erzielte 2004 einen Gewinn in Höhe von 5,1 Mio. PLN. Laut den polnischen Behörden waren dies die Auswirkungen der begonnenen Umstrukturierung von BB. Die ersten Umstrukturierungsmaßnahmen führten zu einem Umsatzanstieg, einer Kostensenkung und einer teilweisen Schuldentilgung. Aufgrund dessen erzielte das Unternehmen 2005 und 2006 einen Gewinn in Höhe von 20 Mio. PLN und 12,5 Mio. PLN.

(14)

Trotz der Erzielung eines Gewinns hat BB noch immer Schwierigkeiten zu bewältigen. Die seit 2001 aufgelaufenen Betriebsverluste haben zu einer erheblichen Verschuldung geführt. 2004 wurde der Wert der Aktiva auf 57 Mio. PLN geschätzt, während sich die Verschuldung auf 115,7 Mio. PLN belief. Mit anderen Worten war das Eigenkapital aufgezehrt. Ende 2006 war das Eigenkapital weiterhin negativ, es belief sich auf – 26 Mio. PLN. Aus der Analyse, die der Kommission vorgelegt wurde, geht hervor, dass das Unternehmen ohne Beihilfe in Kürze insolvent wird, da es nicht in der Lage sein wird, einige unmittelbar fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen.

(15)

BB hat einen Umstrukturierungsplan für die Jahre 2003—2009 ausgearbeitet. Er befasst sich im Wesentlichen mit der finanziellen Umstrukturierung, der Neuordnung der Aktiva und der Beschäftigung. Die finanzielle Umstrukturierung, mit der 2003 begonnen wurde, umfasste die Rückzahlung alter Schulden gemäß den Vereinbarungen mit privaten Gläubigern, die Abschreibung eines Teils der Verbindlichkeiten gegenüber privaten und öffentlich-rechtlichen Gläubigern sowie die Ablösung der restlichen Verbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern durch ein von der staatlichen Agentur für industrielle Entwicklung (Agencja Rozwoju Przemysłu, ARP) zu gewährendes Darlehen.

(16)

2004 schloss das Unternehmen Vereinbarungen über die Rückzahlung von Schulden bei Banken und den eigenen Beschäftigten sowie eine gerichtliche Einigung mit anderen privaten Gläubigern.

(17)

Die betriebliche Umstrukturierung begann 2001. Das Unternehmen baute die Beschäftigung von 1 680 Arbeitnehmern im Jahr 2000 auf 1 144 Arbeitnehmer im Jahr 2001 und 925 Arbeitnehmer im Jahr 2005 ab. Am Ende der Umstrukturierungsphase soll das Unternehmen 800 Beschäftigte haben. Somit wäre die Zahl der Beschäftigten nach Abschluss der Umstrukturierung um 52 % im Vergleich zum Jahr 2000 und um 30 % im Vergleich zum Jahr 2001 verringert worden.

(18)

Hinsichtlich der Neuordnung der Aktiva plant BB den Verkauf überflüssiger Aktiva, die Standortverlagerung des Unternehmens und den Verkauf von Grundstücken, auf denen es sich derzeit befindet. Wie sich aus den vorgelegten Schätzungen ergibt, beläuft sich der Wert der Grundstücke auf […] (3) Mio. PLN. Ursprünglich hätten die Grundstücke nach Angaben der polnischen Behörden 2009 verkauft werden sollen, wobei jedoch erst alle Maschinen und Ausrüstungsteile an die neue Betriebsstätte zu verlagern wären. Außerdem sind die zu verkaufenden Immobilien mit einer Hypothek belastet. Nach dem Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat Polen mitgeteilt, dass der Verkauf bis 2010 verschoben werden könnte.

(19)

In den Jahren 2003—2005 investierte BB 1,4 Mio. PLN, und für den Zeitraum 2006—2009 sind weitere Investitionen in Höhe von 14,2 Mio. PLN geplant. Dabei handelt es sich vor allem um Ersatzinvestitionen, d. h. die Beschaffung effizienterer und umweltfreundlicherer Maschinen und Ausrüstungen. Darüber hinaus sieht der Plan angesichts der knappen Finanzmittel eine größere Ausweitung der Investitionen erst nach 2009 vor. Der Großteil der Investitionen wird 2010 erfolgen und mit dem geplanten Umzug des Unternehmens an einen neuen Standort verknüpft sein.

(20)

Ursprünglich führte Polen an, dass die abträglichen Auswirkungen der Beihilfe durch die Verringerung der Beschäftigung und der Produktionsfläche des Unternehmens in ausreichendem Maß abgeschwächt würden. Die polnischen Behörden gaben jedoch auch an, dass die Auswirkungen dieser Verringerung durch die geplanten Investitionen in effizientere Ausrüstung ausgeglichen würden, so dass die derzeitige Produktionskapazität von BB unverändert bliebe. Nach Auffassung der polnischen Behörden wäre bereits die Beibehaltung des gegenwärtigen Kapazitätsniveaus (statt dessen Erhöhung) als Ausgleichsmaßnahme anzusehen.

(21)

In dem mitgeteilten Umstrukturierungsplan werden die Umstrukturierungskosten für die Jahre 2003—2009 mit 138 Mio. PLN veranschlagt, wovon die Hauptsumme mit 122,6 Mio. PLN auf die Kosten der finanziellen Umstrukturierung entfällt. Die restlichen 15,6 Mio. PLN entfallen auf Investitionskosten.

(22)

Laut dem Plan umfasst die finanzielle Umstrukturierung die Rückzahlung von Bankschulden in Höhe von 65,6 Mio. PLN entsprechend den Vereinbarungen mit den Gläubigern, die Rückzahlung anderer Verbindlichkeiten gegenüber privaten Gläubigern in Höhe von 17,5 Mio. PLN und die Rückzahlung von Verbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern in Höhe von 39,5 Mio. PLN. Die Gesamtsumme der geplanten staatlichen Beihilfe ist für die Begleichung der öffentlich-rechtlichen Schulden vorgesehen. Ein Teil der Umstrukturierungskosten wird durch die Erlöse aus dem Verkauf von Aktiva nach der Standortverlagerung des Unternehmens finanziert.

(23)

Die staatliche Beihilfe zur Umstrukturierung von BB beruht auf zwei Rechtsgrundlagen: dem Gesetz vom 30. August 2002 über die Umstrukturierung bestimmter öffentlich-rechtlicher Schulden von Unternehmen (im Folgenden „das Gesetz vom 30. August 2002“) und das Gesetz vom 30. Oktober 2002 über öffentliche Beihilfen für Unternehmen von besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt (im Folgenden „das Gesetz vom 30. Oktober 2002“) in der Fassung des Gesetzes vom 14. November 2003 (im Folgenden „das Gesetz vom 14. November 2003“).

(24)

Mit dem Gesetz vom 30. August 2002 wurde im polnischen Recht die Möglichkeit eingeführt, die öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten von Unternehmen in Finanzschwierigkeiten durch Abschreibung umzustrukturieren. Das betreffende Unternehmen musste jedem öffentlichen Organ, dessen Forderungen umstrukturiert werden sollten (im Folgenden „Umstrukturierungsorgan“) einen Antrag zusammen mit einem Umstrukturierungsplan vorlegen. Nach Prüfung, dass der eingereichte Umstrukturierungsplan die Finanzlage des Unternehmens verbessern kann, erließ das Umstrukturierungsorgan eine Entscheidung über die Bedingungen der Umstrukturierung mit einer Auflistung der von der Umstrukturierung betroffenen Verbindlichkeiten. Sofern das Unternehmen alle mit der Entscheidung auferlegten Bedingungen erfüllte, war das Umstrukturierungsorgan rechtlich verpflichtet, eine Entscheidung zu erlassen, mit der die in der Entscheidung über die Umstrukturierungsbedingungen aufgeführten Verbindlichkeiten abgeschrieben wurden.

(25)

Mit dem Gesetz vom 30. Oktober 2002 wurde dieses Verfahren anschließend zentralisiert und der Vorsitzende des ARP ermächtigt, eine der genannten Entscheidung über die Umstrukturierungsbedingungen gleichwertige Entscheidung zu erlassen, die sogenannte Umstrukturierungsentscheidung (Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 4 in Verbindung mit Artikel 19). Die Umstrukturierungsentscheidung umfasst eine Bewertung des Umstrukturierungsplans und legt dar, wie die im Plan vorgesehene Umstrukturierung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten erfolgt. Die Umstrukturierungsorgane sind daraufhin rechtlich verpflichtet, einzelne Entscheidungen zu erlassen, mit denen die in der Umstrukturierungsentscheidung aufgeführten Verbindlichkeiten abgeschrieben werden.

(26)

Das Gesetz vom 14. November 2003 zur Änderung des Gesetzes vom 30. Oktober 2002 machte die Umstrukturierung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten abhängig davon, dass Aktiva im Wert von mindestens 25 % der Höhe der Verbindlichkeiten, die Gegenstand der Umstrukturierung sind, auf eine vollständig im Eigentum von ARP oder des Finanzministeriums stehende Zweckgesellschaft übertragen werden. Die Erlöse aus dem Verkauf dieser Aktiva durch die Zweckgesellschaft sollten zumindest einen Teil der betreffenden öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten decken, der restliche Teil sollte nach Abschluss der Umstrukturierung abgeschrieben werden.

(27)

BB legte den Antrag auf Umstrukturierung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten auf der Grundlage des Gesetzes vom 30. August 2002 und des Gesetzes vom 30. Oktober 2002 vor. Der Nennwert der in Aussicht genommenen staatlichen Beihilfe beläuft sich auf insgesamt 31,43 Mio. PLN (4) (8,2 Mio. EUR). Diese Maßnahme umfasst ein Vorzugsdarlehen und die Abschreibung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten. Einzelheiten der staatlichen Beihilfemaßnahme sind in der nachstehenden Tabelle dargelegt.

Tabelle 2

In Aussicht genommene staatliche Beihilfe

(in PLN)

Nr.

Bewilligungsbehörde

Form der Beihilfe:

Nennwert der Beihilfe

Beihilfe auf der Grundlage des Gesetzes vom 30. August 2002

1.

ZUS Białystok

Abschreibung

933 474,51

2.

ZUS Bielsk Podlaski

Abschreibung

113 884,66

3.

ZUS Zambrów

Abschreibung

144 934,88

4.

Bürgermeister Białystok

Abschreibung

1 448 108,90

5.

Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych (PFRON)

Abschreibung

519 591,35

6.

II Urząd Skarbowy, Białystok

Abschreibung

217 590,00

Gesamtsumme der Beihilfe auf der Grundlage des Gesetzes vom 30. August 2002

3 377 584,30

(mit Zinsen bis 31.12.2005

6 171 774,74)

Beihilfe auf der Grundlage des Gesetzes vom 30. Oktober 2002

7.

ZUS Białystok

Abschreibung

3 019 362,90

8.

Bürgermeister Białystok

Abschreibung

1 505 534,12

9.

Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych (PFRON)

Abschreibung

539 650,70

10.

Urząd Skarbowy, Białystok

Abschreibung

71 516,60

11.

Urząd Wojewódzki, Białystok

Abschreibung

25 064,81

12.

Kreis Grajewo

Abschreibung

12 133,80

13.

Kreis Kolno

Abschreibung

17 224,60

14.

Bürgermeister Kolno

Abschreibung

248 648,09

15.

ZUS Zambrów

Abschreibung

626 625,15

16.

ZUS Białystok

Abschreibung

398 029,30

Gesamtsumme der Abschreibungen auf der Grundlage des Gesetzes vom 30. Oktober 2002

6 463 790,07

(mit Zinsen bis 31.12.2005

9 259 229,92)

17.

Agencja Rozwoju Przemysłu

Vorzugsdarlehen

16 000 000

Insgesamt

31 431 004,66

3.   BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(28)

Die Kommission beschloss die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, da Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt bestanden.

(29)

Erstens hatte die Kommission Zweifel, ob der Umstrukturierungsplan geeignet ist, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. Die Kommission vermutete, dass die in den Jahren 2004 und 2005 erzielten Gewinne auf einmalige Ereignisse (z. B. Schuldenerlass) zurückzuführen waren und somit kein Anzeichen für eine wirkliche Verbesserung der Funktionsweise des Unternehmens darstellten. Außerdem stand die Ablösung alter Verbindlichkeiten im Mittelpunkt des Plans, und die darin vorgesehenen Investitionen reichten nicht aus, um nach Abschluss der Umstrukturierung zu gewährleisten, dass wettbewerbsfähige Produktionsmittel zur Verfügung stehen.

(30)

Zweitens hatte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen. Das Unternehmen plante eine Verringerung der Fläche des Produktionsbetriebs, was jedoch nicht zu einer Verringerung der Produktionskapazität führt. Die Zahl der Beschäftigten war bereits erheblich verringert worden, was jedoch zur Gewährleistung der Rentabilität erforderlich gewesen zu sein scheint.

(31)

Als letztes schien es, dass nicht alle Maßnahmen, die nach Angaben der polnischen Behörden einen Eigenbeitrag des Unternehmens darstellten, im Sinne der Leitlinien als solche anzusehen waren. Daher war nicht klar, ob der tatsächliche Eigenbeitrag groß genug war, also die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt war.

4.   BEMERKUNGEN POLENS

(32)

Nach dem Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens bezüglich der beabsichtigten Beihilfe an BB haben die polnischen Behörden detaillierte Informationen zur Unternehmensstrategie übermittelt.

(33)

Die polnischen Behörden erläuterten, dass das Unternehmen Betriebsstätten an zwei Orten in Białystok unterhält, eine davon im Stadtzentrum (Grundstück in der Ulica […]). BB plant den Verkauf dieses Grundstücks und die Verlagerung der Produktion in die zweite Betriebsstätte oder den Kauf eines dritten Grundstücks mit Verlagerung der gesamten Produktion dorthin und Verkauf der beiden derzeitig in seinem Eigentum befindlichen Grundstücke. Laut den vorgelegten Planungen beabsichtigt BB Investitionen in Höhe von […] Mio. PLN im Jahr 2010 nach Verkauf des Grundstücks in der Ulica […]. Entscheidet sich das Unternehmen für den Verkauf beider Grundstücke und der Verlagerung der Produktion an einen neuen Standort, werden die Investitionen noch höher ausfallen.

(34)

Die polnischen Behörden haben bestätigt, dass das Unternehmen im Wesentlichen 2010 modernisiert wird, nachdem die Standortverlagerung erfolgt ist. In den Jahren 2010 bis 2014 plant BB Investitionen in Höhe von 43 Mio. PLN, wovon Investitionen in Höhe von […] Mio. PLN bis Ende 2010 erfolgen sollen, dem für die Verlagerung vorgesehenen Zeitpunkt.

(35)

Die polnischen Behörden gaben an, dass die für den Zeitraum 2010—2014 geplanten Investitionen die Modernisierung des Konstruktions- und Fertigungssteuerungssystems, die Automatisierung des Fertigungsprozesses für Standardbauteile, die Verbesserung der Produktqualität und die Optimierung der technologischen Verfahren, der Verfahren zur thermischen und chemischen Behandlung der Produkte sowie der Mess- und Prüfmethoden bezwecken. Die polnischen Behörden haben auch bestätigt, dass der Standortwechsel und die danach erfolgenden Investitionen die Umsetzung der langfristigen Unternehmensstrategie darstellen.

(36)

Im Hinblick auf die Vermeidung einer ungerechtfertigten Beeinträchtigung des Wettbewerbs haben die polnischen Behörden und das Unternehmen drei Optionen als mögliche Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen, die vom Unternehmen durchgeführt werden könnten:

a)

Beschränkung der Produktion von BB durch Verringerung der Erzeugnismenge um 5 % gegenüber der geplanten künftigen Produktion oder

b)

Beschränkung der Produktionskapazität durch Verkauf von 5 % der Werkzeugmaschinen von BB oder

c)

Beschränkung der Produktionskapazität durch Verkauf des Fertigungsbetriebs von BB in […], auf den im Jahr 2006 ein Anteil von 13 % am Umsatz von BB und ein Gewinn in Höhe von 1,2 Mio. PLN entfielen.

(37)

Die dritte Option, der Verkauf des Fertigungsbetriebs in […], würde zu einer Verkleinerung der Produktpalette von BB um 46 % und zur Verringerung der Zahl an Werkzeugmaschinen um 12 % führen. Der Fertigungsbetrieb in […] ist jedoch teilweise mit Schulden belastet; die Umstrukturierung dieser Verbindlichkeiten soll durch die angekündigte staatliche Beihilfe finanziert werden. Außerdem sind die Aktiva des Betriebs in […] mit einer Hypothek belegt oder dienen als Sicherheit für Verbindlichkeiten aus der Geschäftstätigkeit von BB. Daher sind nach den Ausführungen der polnischen Behörden zuerst die Probleme der Verschuldung des Betriebs in […] zu lösen, bevor dieser Betrieb dann frühestens 2009 verkauft werden kann. BB hat zugesagt, die notwendigen Schritte für einen bis Ende 2009 erfolgenden Verkauf zu ergreifen, falls die Kommission entscheidet, dass dies eine geeignete Ausgleichsmaßnahme darstellt.

(38)

Hinsichtlich der Finanzierung der Umstrukturierung haben die polnischen Behörden erläutert, dass angesichts der in letzter Zeit gestiegenen Immobilienpreise in der Region und der Lage des zu verkaufenden Grundstücks (im Stadtzentrum von Białystok) ein Verkaufserlös in Höhe von […] Mio. PLN zu erwarten ist. Der geschätzte Erlös aus dem Verkauf des Fertigungsbetriebs in […] beläuft sich auf […] Mio. PLN. Abschließend ist BB gemäß der Rechtsgrundlage der beabsichtigten staatlichen Beihilfe verpflichtet, der Zweckgesellschaft Aktiva im Wert von 2,795 Mio. PLN im Gegenzug für den Schuldenerlass zu übertragen.

5.   BEWERTUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN

5.1.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(39)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(40)

Die beabsichtigte Streichung öffentlich-rechtlicher Schulden, einschließlich aufgelaufener Zinsen, sowie das Darlehen einer staatlichen Stelle werden aus staatlichen Mitteln gewährt. Diese Lösungen verschaffen dem Unternehmen ferner einen Vorteil, indem sie seine Kosten verringern. Was die zweite Maßnahme angeht, so hätte BB als Unternehmen in Schwierigkeiten, dessen Verbindlichkeiten seine Aktiva erheblich überschreiten, eine Finanzierung dieser Art nicht zu Marktbedingungen erhalten. Das Darlehen ist daher in gesamter Höhe als Beihilfe anzusehen.

(41)

Die vorangegangenen Umstrukturierungsentscheidungen, in denen die Streichung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten und die Aussetzung der Schuldenrückzahlung zugesagt wurde, können ebenfalls eine staatliche Beihilfe darstellen. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass in diesem Fall das Beihilfeelement dieser aufschiebenden Maßnahmen in der angemeldeten Beihilfe berücksichtigt ist, d. h. in den über den gesamten Zeitraum aufgelaufenen Zinsen, die zu den abzuschreibenden Verbindlichkeiten hinzukommen.

(42)

Die von BB produzierten Werkzeugteile werden auf dem EU-Markt verkauft. Außerdem konkurriert BB mit anderen Produzenten aus der EU auf Drittmärkten. Daher kann die durch staatliche Beihilfen verbesserte Lage von BB Auswirkungen auf den Wettbewerb in der EU haben, so dass das Kriterium einer Verfälschung des innergemeinschaftlichen Handels erfüllt ist.

(43)

Die oben genannten Maßnahen werden daher als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen.

5.2.   Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag

(44)

Im vorliegenden Fall sind die Ausnahmetatbestände von Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag nicht erfüllt. Hinsichtlich der Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag kommt angesichts der Tatsache, dass das Hauptziel der Beihilfe die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten ist, lediglich die Ausnahme von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Betracht, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Somit kann die Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn die Bedingungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (5) (im Folgenden „die Leitlinien“) eingehalten werden.

5.3.   Förderfähigkeit des Unternehmens

(45)

Nach den Leitlinien befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, sich mit eigenen finanziellen Mitteln oder mit Fremdmitteln, die ihm von seinen Anteilseignern oder als Darlehen zur Verfügung gestellt werden, zu halten, und es ohne staatliches Eingreifen so gut wie sicher wirtschaftlich unterginge. In den Leitlinien sind einige typische Anzeichen dafür, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, angegeben, z. B. eine wachsende Verschuldung oder Abnahme oder vollständiger Verlust des Reinvermögens. Gemäß Ziffer 13 der Leitlinien kommt ein Unternehmen, das einer größeren Unternehmensgruppe angehört, für eine Umstrukturierungsbeihilfe grundsätzlich nur dann in Frage, wenn es sich nachweislich um Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens selbst handelt und diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen und außerdem zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt werden zu können.

(46)

BB ist als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien anzusehen. Sein Eigenkapital ist aufgezehrt. Das Unternehmen zahlt alte Schulden an private Gläubiger gemäß den abgeschlossenen Vereinbarungen zurück (die letzten Rückzahlungsraten werden 2009 geleistet). Falls das Unternehmen seine Verschuldung bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern nicht regelt (durch Rückzahlung oder Abschreibung), sind diese Verbindlichkeiten unverzüglich zu begleichen. Eine Einziehung dieser Schulden würde die Zahlung der Raten an die privaten Gläubiger unmöglich machen, und das Unternehmen würde wahrscheinlich zahlungsunfähig. BB kann keine Mittel am Finanzmarkt aufnehmen, um diese öffentlich-rechtlichen Schulden zu begleichen, da seine Finanzlage sehr schwach ist und alle Aktiva bereits belastet sind.

(47)

Die Tatsache, dass das Unternehmen Gewinne erzielt, ändert nichts an der Förderfähigkeit des Unternehmens, da sein Eigenkapital weiterhin negativ ist. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Gewinne nur erwirtschaftet werden konnten, weil die staatlichen Behörden im Hinblick auf die beabsichtigte Abschreibung der Schulden deren Einziehung aussetzten.

(48)

Die Mutergesellschaft von BB befindet sich ebenfalls in Schwierigkeiten und erleidet Verluste und eine wachsende Verschuldung, so dass es die Probleme von BB nicht lösen kann. Die Schwierigkeiten der Muttergesellschaft begannen kurz nach 2000. Dass die Muttergesellschaft ein von BB gewährtes Darlehen nicht zurückzahlte, was die Schwierigkeiten von BB mit verursacht hat, zeigt, welchen tatsächlichen finanziellen Schwierigkeiten die Muttergesellschaft gegenübersteht. Dabei handelte es sich nicht um den Versuch, die Gewinne eines Teils der Gruppe zu steigern, oder um eine vorsätzliche Verschlimmerung der Schwierigkeiten von BB.

5.4.   Wiederherstellung der Rentabilität

(49)

Im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Umstrukturierung und wies darauf hin, dass diese hauptsächlich finanziellen Charakter hat und einer industriellen Umstrukturierung nicht ausreichend Rechnung trägt. Nach dem Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens haben die polnischen Behörden weitere Informationen mitgeteilt, mit denen die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität zerstreut wurden.

(50)

Eine genaue Prüfung der Rechnungslegung von BB belegt, dass seit 2004—2005 eine tatsächliche Verbesserung der Unternehmenstätigkeit eingetreten ist und einmalige Ereignisse nur einen geringen Beitrag zu dieser Verbesserung beigetragen haben. Einmalige Ereignisse, z. B. die Abschreibung von Verbindlichkeiten, haben das Unternehmensergebnis zusätzlich positiv beeinflusst, doch erwachsen die Gewinne von BB hauptsächlich aus der betrieblichen Tätigkeit.

(51)

Die Analyse der Umstrukturierung der Produktion zeigt, dass sich das Unternehmen zunehmend auf die Fertigung von Produkten mit hohem Mehrwert konzentriert (2001 produzierte BB 709 000 Stück und erzielte einen Umsatz von 84,9 Mio. PLN, während 2006 mit 377 000 Stück ein Umsatz von 93,8 Mio. PLN erzielt wurde).

(52)

Die für den Zeitraum 2003—2009 geplanten Investitionen belaufen sich auf 14,75 Mio. PLN. Das Unternehmen beabsichtigt, 2010 ein Programm zusätzlicher umfangreicher Investitionen in Höhe von […] Mio. PLN durchzuführen, das mit der geplanten Standortverlagerung zusammenhängt. Die Kommission ist der Auffassung, dass erst die Durchführung des zweiten Teils des Investitionsprogramms die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens sichert.

(53)

Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der zur Finanzierung der Investition erforderliche Grundstücksverkauf auf 2010 verschoben wird, ist die Kommission der Auffassung, dass der Zeitraum der Umstrukturierung bis Ende 2010 verlängert werden sollte und die vom Unternehmen für 2010 geplanten Investitionen Teil der Umstrukturierungsmaßnahmen bilden sollten. Aufgrund dessen würden sich die Investitionen im Zeitraum 2003—2010 auf […] Mio. PLN belaufen (14,75 Mio. PLN + […] Mio. PLN), erheblich mehr als die ursprünglich vorgesehenen 15,6 Mio. PLN.

(54)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass eine Eigenkapitalrendite für BB derzeit nicht zu berechnen ist, da das Eigenkapital weiterhin negativ ist. Bis 2010 wird das Eigenkapital schrittweise wiederhergestellt. Die Zahlen für 2011 können als langfristige Werte dienen. In diesem Jahr wird die Eigenkapitalrendite 9 % betragen (Nettogewinn von 4 Mio. PLN bei einem Eigenkapital in Höhe von 44 Mio. PLN). Wenngleich dies keine sehr hohe Rendite ist, ist die Kommission doch der Auffassung, dass dieses Niveau angesichts der Tatsache angemessen ist, dass BB auf einem Markt mit starkem Wettbewerb aus Asien tätig ist, auf dem die Margen gering sind.

(55)

Auf der Grundlage dieser Fakten kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Durchführung des Umstrukturierungsplans zur Wiederherstellung der Rentabilität führt, sofern die Umstrukturierung die Durchführung der für 2010 geplanten Investitionen umfasst und der Umstrukturierungszeitraum bis Ende 2010 verlängert wird.

5.5.   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

(56)

Im Anschluss an den Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag haben die polnischen Behörden drei Optionen für Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen, die von BB getroffen werden könnten.

(57)

Was die erste Option angeht, d. h. die Verringerung der Produktionsmenge um 5 %, stellt die Kommission fest, dass BB sich auf natürliche Weise einer kleineren, aber höherwertigeren Produktionspalette zuwendet. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahme sich möglicherweise praktisch nicht auf die Tätigkeit des Unternehmens auswirken wird und somit nicht sicherstellt, dass die Marktpräsenz von BB verringert wird.

(58)

Die zweite Option sieht den Verkauf von 5 % der Maschinen des Unternehmens vor. Angesichts der Tatsache, dass BB die Durchführung eines umfassenden Modernisierungsprogramms plant, bei dem der Kauf neuer, effizienterer Maschinen vorgesehen ist, hält die Kommission diese Option nicht für eine wirksame Ausgleichsmaßnahme, da die Produktionskapazität der verkauften Maschinen durch die höhere Kapazität der neu angeschafften Maschinen kompensiert werden könnte.

(59)

In Anbetracht dessen ist die Kommission der Auffassung, dass diese beiden Optionen nicht gewährleisten, dass die wettbewerbsschädlichen Auswirkungen der Beihilfe begrenzt werden.

(60)

Die dritte Option besteht im Verkauf des Fertigungsbetriebs in […]. Durch den Verkauf würde die Produktpalette von BB um 46 %, der Umsatz um 13 % und die Zahl der Werkzeugmaschinen um 12 % verringert. Diese Option umfasst die für die ersten beiden Optionen vorgesehenen Lösungen zusätzlich zu weiteren Elementen. Wenn der Produktionsbetrieb in […] zum Verkauf angeboten wird, haben potenzielle Wettbewerber des Unternehmens auch die Möglichkeit, einen organisierten Teil der Produktionskapazitäten von BB zu erwerben, was die negativen Auswirkungen der Beihilfe abschwächen kann. Schließlich ist der Produktionsbetrieb in […] auch rentabel und erwirtschaftete z. B. 2006 einen Gewinn von 1,2 Mio. PLN, so dass sein Verkauf zum Zweck der Umstrukturierung nicht erforderlich ist.

(61)

In Anbetracht dessen ist die Kommission der Auffassung, dass der Verkauf des Betriebs in […] eine geeignete und ausreichende Ausgleichsmaßnahme darstellt.

5.6.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß

(62)

In Ziffer 45 des Beschlusses zur Einleitung des Prüfverfahrens brachte die Kommission Zweifel zum Ausdruck, ob die geplante Rückzahlung bestimmter Verbindlichkeiten im Umstrukturierungszeitraum (6) in die Umstrukturierungskosten einbezogen werden könnte. Diese Zweifel wurden nicht ausgeräumt. Die Kommission stellt fest, dass diese Mittel im Rahmen der normalen Finanzierung der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens aufgenommen wurden, und mit den vorhandenen Mitteln des Unternehmens zurückgezahlt werden können.

(63)

Nach der im Hinblick auf die Einbeziehung der für 2010 geplanten Investitionen vorgenommenen Verlängerung des Umstrukturierungszeitraums bis 2010 müssen diese Investitionen in das Verzeichnis der Umstrukturierungskosten aufgenommen werden.

(64)

In Ziffer 46 und 47 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens brachte die Kommission Zweifel zum Ausdruck, ob bestimmte von Polen mitgeteilte Maßnahmen als Beitrag des Beihilfeempfängers im Sinne von Ziffer 43 und 44 der Leitlinien gelten können. Diese Zweifel wurden nicht ausgeräumt. Diese Maßnahmen werden daher in der folgenden Analyse nicht als Beitrag des Beihilfeempfängers berücksichtigt.

(65)

Folglich stellen sich die Umstrukturierungskosten, der Beitrag des Beihilfeempfängers und die staatliche Beihilfe wie folgt dar:

(in Tausend PLN)

 

2003—2009

2010

2003—2010

Umstrukturierungskosten

Umstrukturierung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten

31 431

 

31 431

Investitionen

14 754

[…]

[…]

Insgesamt

46 185

[…]

[…]

Eigener Beitrag

Verkauf von Aktiva (Grundstück in der Ulica […])

 

[…]

[…]

Übertragung von Aktiva

2 795

 

2 795

Verkauf des Produktionsbetriebs in […]

[…]

 

[…]

Insgesamt

[…]

[…]

[…]

Staatliche Beihilfe

31 431

 

31 431

Eigener Beitrag/Umstrukturierungskosten 50,4 %

(66)

Der eigene Beitrag von BB zu den Umstrukturierungskosten beläuft sich somit auf 50,4 %, was dem Niveau nach Ziffer 44 der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen entspricht.

(67)

Ziffer 45 der Leitlinien lautet: „Um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen in Grenzen zu halten, sollte die Beihilfe nicht in einer Form oder in einem Umfang gewährt werden, die dem Unternehmen überschüssige Liquidität zuführt.“ Die Kommission stellt fest, dass das Unternehmen wieder Gewinne erwirtschaftet. Seine Rentabilität ist jedoch durch die Höhe seiner unverzüglich zurückzuzahlenden Verbindlichkeiten gefährdet. Die Tatsache, dass die Hälfte der Beihilfe in Form eines Darlehens geleistet wird, gewährleistet, dass die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt bleibt. Das Darlehen stellt BB die Mittel zur sofortigen Begleichung seiner überfälligen Verbindlichkeiten zur Verfügung. Gleichzeitig wird BB dieses Darlehen künftig tilgen müssen. Dies wird dank regelmäßig erzielter Gewinne möglich sein und gewährleisten, dass das Unternehmen keine überschüssige Liquidität im Sinne der Leitlinien ansammelt.

(68)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt ist.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(69)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die angemeldete staatliche Beihilfe zugunsten von Bison Bial als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, sofern die auferlegten Bedingungen erfüllt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Polen angemeldeten staatlichen Beihilfemaßnahmen zugunsten von Bison Bial in Höhe von 31,43 Mio. PLN sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die in Artikel 2 genannten Verpflichtungen und Bedingungen erfüllt werden.

Artikel 2

1.   Der Umstrukturierungszeitraum wird bis Ende 2010 verlängert und der Umstrukturierungsplan in Gänze durchgeführt.

2.   Das Grundstück in der Ulica […] wird bis Ende 2010 verkauft.

3.   Investitionen in Höhe von mindestens 41,61 Mio. PLN werden bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums, d. h. bis Ende 2010, vorgenommen.

4.   Der Produktionsbetrieb in […] wird bis Ende 2009 an einen von BB unabhängigen Käufer verkauft. Die polnischen Behörden stellen sicher, dass die Geschäftstätigkeit des Produktionsbetriebs in […] bis zum Verkauf ordnungsgemäß fortgeführt wird, der Produktionsbetrieb mit den notwendigen Mitteln für eine normale Entwicklung versehen wird und der Begünstigte keine Maßnahmen ergreift, die dessen Wert vorsätzlich verringern, z. B. durch die Übertragung von immateriellen Anlagegütern, Beschäftigten, Kunden oder Verkaufskapazitäten an andere Betriebe des Unternehmens Bison Bial.

Artikel 3

Die polnischen Behörden legen halbjährlich Fortschrittsberichte über den Umstrukturierungsprozess vor.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 12. September 2007

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 23 vom 1.2.2007, S. 20.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Vertrauliche Angaben.

(4)  Die polnischen Behörden haben ausgeführt, dass der Wert der Aktiva, die im Gegenzug für die Abschreibung der Verbindlichkeiten an die Zweckgesellschaft übertragen werden, vom Nennwert der Beihilfe abgezogen werden sollte, um die Beihilfeelemente der Maßnahme zu ermitteln. Im Grundsatz stellt die Übertragung der Aktiva jedoch den Beitrag des Unternehmens zur Umstrukturierung dar, der sich nicht auf den Umfang der Beihilfemittel auswirkt. In diesem Fall entspricht das Beihilfeelement daher der nominellen Höhe der Beihilfe.

(5)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(6)  Siehe Tabelle 1 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens.


Berichtigungen

21.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/50


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

( Amtsblatt der Europäischen Union L 139 vom 30. April 2004 . Berichtigte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union L 226 vom 25. Juni 2004 )

Die nachstehenden Bezugnahmen beziehen sich auf die Veröffentlichung im Amtsblatt L 226 vom 25. Juni 2004.

 

Seite 23, Erwägungsgrund 11:

anstatt

:

„bei der direkten Abgabe kleiner Mengen … an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen“

muss es heißen

:

„bei der direkten Abgabe kleiner Mengen … an einen örtlichen Betrieb des Einzelhandels“.

 

Seite 23, Erwägungsgrund 12:

anstatt

:

„um die Lebensmittelsicherheit in Einzelhandelsunternehmen sicherzustellen“

muss es heißen

:

„um die Lebensmittelsicherheit in Betrieben des Einzelhandels sicherzustellen“.

 

Seite 23, Erwägungsgrund 13:

anstatt

:

„… die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs von einem Einzelhandelsunternehmen an ein anderes Unternehmen“

muss es heißen

:

„… die Abgabe von Lebensmitteln von einem Betrieb des Einzelhandels an einen anderen Betrieb“.

 

Seite 25, Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii:

anstatt

:

„ii)

die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs erfolgt ausschließlich von einem Einzelhandelsunternehmen an andere Einzelhandelsunternehmen“

muss es heißen

:

„ii)

die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs erfolgt ausschließlich von einem Betrieb des Einzelhandels an andere Betriebe des Einzelhandels“.

 

Seite 26, Artikel 4:

a)

Absatz 1, Einleitungsteil:

anstatt

:

„… wenn sie ausschließlich in Betrieben be- und verarbeitet worden sind, die …“

muss es heißen

:

„… wenn sie ausschließlich in Betrieben bearbeitet und behandelt worden sind, … die“.

b)

Absatz 2, Einleitungsteil:

anstatt

:

„Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen“

muss es heißen

:

„Betriebe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs behandeln“.

 

Seite 32, Anhang I Nummer 1.2:

anstatt

:

„1.2.

‚Huftiere‘ Haustiere der Gattungen …“

muss es heißen

:

„1.2.

‚als Haustiere gehaltene Huftiere‘ Haustiere der Gattungen …“.

 

Seite 44, Anhang III Abschnitt I Kapitel V Nummer 2 Buchstabe c:

anstatt

:

„… dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, indem die Bearbeitung der verschiedenen Tierarten entweder zeitlich oder räumlich getrennt erfolgt.“

muss es heißen

:

„… dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, indem die Bearbeitung der verschiedenen Tierarten erforderlichenfalls zeitlich oder räumlich getrennt erfolgt.“

 

Seite 52, Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 8 Buchstabe a:

anstatt

:

„a)

vor der Häutung von anderen Lebensmitteln getrennt gelagert und behandelt und nicht tiefgefroren wird“

muss es heißen

:

„a)

vor der Häutung von anderen Lebensmitteln getrennt gelagert und behandelt und nicht gefroren wird“.


21.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/51


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene

( Amtsblatt der Europäischen Union L 139 vom 30. April 2004 . Berichtigte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union L 226 vom 25. Juni 2004 )

Die nachstehenden Bezugnahmen beziehen sich auf die Veröffentlichung im Amtsblatt L 226 vom 25. Juni 2004.

 

Seite 7, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d:

anstatt

:

„d)

Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte,“

muss es heißen

:

„d)

Festlegung und Durchführung effektiver Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte,“.

 

Seite 8, Artikel 6:

a)

Überschrift:

anstatt

:

„Amtliche Kontrollen, Eintragung und Zulassung“

muss es heißen

:

„Amtliche Kontrollen, Registrierung und Zulassung“.

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1:

anstatt

:

„… zwecks Eintragung zu melden“

muss es heißen

:

„… zwecks Registrierung zu melden“.


21.2.2008   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/51


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

( Amtsblatt der Europäischen Union L 139 vom 30. April 2004 . Berichtigte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union L 226 vom 25. Juni 2004 )

Die nachstehenden Bezugnahmen beziehen sich auf die Veröffentlichung im Amtsblatt L 226 vom 25. Juni 2004.

Seite 108, Anhang I Abschnitt IV Kapitel I Buchstabe B, Einleitungssatz:

anstatt:

„Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung der über sechs Monate alten Rinder sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:“

muss es heißen:

„Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung der über sechs Wochen alten Rinder sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:“.


21.2.2008   

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L 46/52


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

( Amtsblatt der Europäischen Union L 399 vom 30. Dezember 2006 )

Seite 5, Artikel 7 Absatz 3:

anstatt:

„(3)   In dem Antrag hat der Antragsteller zu erklären, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und anerkannt, dass jede vorsätzliche falsche Auskunft angemessene Sanktionen nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats nach sich ziehen kann.“

muss es heißen:

„(3)   In dem Antrag hat der Antragsteller zu erklären, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und anzuerkennen, dass jede vorsätzliche falsche Auskunft angemessene Sanktionen nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats nach sich ziehen kann.“

Seite 14, Anhang I „Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“, Formblatt A, Nummer 9 „Kosten (falls zutreffend)“, Text in den vier Zeilen der zweiten Spalte:

anstatt:

„Erläuterungen (gilt nur für Code 03 und 04)“

muss es heißen:

„Erläuterungen (gilt nur für Code 02)“.