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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat |
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2008/127/EG |
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2008/128/EG |
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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
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IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
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19.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 140/2008 DES RATES
vom 19. November 2007
über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (nachstehend „SAA“ genannt) ist am 15. Oktober 2007 unterzeichnet worden. Das SAA durchläuft derzeit das Ratifizierungsverfahren. |
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(2) |
Am 15. Oktober 2007 hat der Rat ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (nachstehend „Interimsabkommen“ genannt) geschlossen, das das vorzeitige Inkrafttreten der den Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des SAA regelt. Das Interimsabkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer jeweiligen Genehmigungsverfahren notifiziert haben. |
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(3) |
Für die Anwendung einiger Bestimmungen des Interimsabkommens müssen Verfahren festgelegt werden. Da die den Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen der beiden Abkommen weitgehend identisch sind, sollte diese Verordnung nach dem Inkrafttreten des SAA auch für dessen Anwendung gelten. |
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(4) |
Im SAA und im Interimsabkommen ist vorgesehen, dass Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro im Rahmen von Zollkontingenten zu ermäßigten Zollsätzen in die Gemeinschaft eingeführt werden können. Daher müssen Bestimmungen zur Verwaltung dieser Zollkontingente festgelegt werden. |
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(5) |
Sind handelspolitische Schutzmaßnahmen erforderlich, so sollten sie nach den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung (1), der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 des Rates vom 20. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung (2), der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (3) oder gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (4) erlassen werden. |
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(6) |
Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission Angaben über einen etwaigen Betrug oder eine etwaige Verweigerung der Amtshilfe, so finden die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Anwendung, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (5). |
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(7) |
Bei der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sollte die Kommission von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt werden. |
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(8) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt bestimmte Verfahren für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (nachstehend „SAA“ genannt) und des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (nachstehend „Interimsabkommen“ genannt) fest.
Artikel 2
Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse
Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 14 des Interimsabkommens und später zu Artikel 29 des SAA über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Verwaltungsverfahren erlassen.
Artikel 3
Zollsenkungen
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.
(2) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:
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a) |
Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder |
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b) |
spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger. |
Artikel 4
Technische Anpassungen
Änderungen und technische Anpassungen der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen, die wegen Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und der Republik Montenegro ergeben, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Verwaltungsverfahren vorgenommen.
Artikel 5
Allgemeine Schutzklausel
Muss die Gemeinschaft eine Maßnahme nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 41 des SAA treffen, so wird diese unbeschadet des Artikels 7 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 getroffen, sofern in Artikel 26 des Interimsabkommens und später Artikel 41 des SAA nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 6
Knappheitsklausel
Muss die Gemeinschaft eine Maßnahme nach Artikel 27 des Interimsabkommens und später nach Artikel 42 des SAA treffen, so wird diese unbeschadet des Artikels 7 nach den Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 getroffen.
Artikel 7
Besondere und kritische Umstände
Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 26 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 41 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 42 Absatz 4 des SAA kann die Kommission Sofortmaßnahmen nach den Artikeln 26 und 27 des Interimsabkommens und später nach den Artikeln 41 und 42 des SAA treffen.
Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so befindet sie darüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens.
Die Kommission teilt ihren Beschluss dem Rat mit.
Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Notifikation des Beschlusses der Kommission den Rat mit diesem Beschluss befassen.
Der Rat kann innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen anderen Beschluss fassen.
Artikel 8
Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse
(1) Muss die Gemeinschaft eine in Artikel 26 des Interimsabkommens und später in Artikel 41 des SAA vorgesehene Schutzmaßnahme in Bezug auf landwirtschaftliche oder Fischereierzeugnisse treffen, so beschließt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ungeachtet der in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus, nachdem sie gegebenenfalls das Befassungsverfahren nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 41 des SAA angewandt hat.
Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so befindet sie darüber
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a) |
innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens, wenn das Befassungsverfahren nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 41 des SAA keine Anwendung findet, oder |
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b) |
innerhalb von drei Tagen nach Ablauf des in Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe a des Interimsabkommens und später in Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe a des SAA genannten Zeitraums von 30 Tagen, wenn das Befassungsverfahren nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 41 des SAA Anwendung findet. |
Die Kommission teilt dem Rat mit, welche Maßnahmen sie beschlossen hat.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit den von der Kommission nach Absatz 1 beschlossenen Maßnahmen innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Notifizierung befassen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.
Artikel 9
Dumping und Subventionen
Im Falle einer Praktik, die die Anwendung der in Artikel 25 Absatz 2 des Interimsabkommens und später in Artikel 40 Absatz 2 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnte, wird über die Einführung von Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 beschlossen.
Artikel 10
Wettbewerb
(1) Im Falle einer Praktik, die die Anwendung der in Artikel 38 des Interimsabkommens und später in Artikel 73 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnte, beschließt die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach Prüfung des Falles, ob diese Praktik mit dem Abkommen vereinbar ist.
Die in Artikel 38 Absatz 10 des Interimsabkommens und später in Artikel 73 Absatz 10 des SAA vorgesehenen Maßnahmen werden in Beihilfefällen nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und in den übrigen Fällen nach dem Verfahren des Artikels 133 des Vertrags getroffen.
(2) Im Falle einer Praktik, die dazu führen könnte, dass auf der Grundlage des Artikels 38 des Interimsabkommens und später des Artikels 73 des SAA Maßnahmen der Republik Montenegro auf die Gemeinschaft angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit den im Interimsabkommen und später im SAA festgelegten Grundsätzen vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst sie geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 81, 82 und 87 des Vertrags ergeben.
Artikel 11
Betrug oder Verweigerung der Amtshilfe
Stellt die Kommission anhand von Angaben eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 31 des Interimsabkommens und später des Artikels 46 des SAA erfüllt sind, so
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a) |
unterrichtet sie unverzüglich den Rat und |
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b) |
notifiziert sie dem Interimsausschuss und später dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unverzüglich ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen und nimmt unverzüglich Konsultationen im Interimsausschuss und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf. |
Die Kommission veröffentlicht alle Bekanntmachungen nach Artikel 31 Absatz 5 des Interimsabkommens und später nach Artikel 46 Absatz 5 des SAA im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Kommission kann nach dem in Artikel 12 Absatz 3 vorgesehenen Beratungsverfahren beschließen, die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 31 Absatz 4 des Interimsabkommens und später nach Artikel 46 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen.
Artikel 12
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Artikel 13
Notifizierung
Die nach dem Interimsabkommen oder dem SAA erforderliche Notifizierung an den Interimsausschuss und später an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird von der Kommission im Namen der Gemeinschaft vorgenommen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. November 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. AMADO
(1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).
(2) ABl. L 324 vom 27.12.1969, S. 25. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3918/91 (ABl. L 372 vom 31.12.1991, S. 31).
(3) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(4) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(5) ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
(6) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
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19.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 141/2008 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 19. Februar 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Februar 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 18. Februar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
|
0702 00 00 |
IL |
53,3 |
|
JO |
74,3 |
|
|
MA |
48,4 |
|
|
TN |
129,8 |
|
|
TR |
93,9 |
|
|
ZZ |
79,9 |
|
|
0707 00 05 |
EG |
267,4 |
|
JO |
190,5 |
|
|
MA |
143,8 |
|
|
TR |
127,0 |
|
|
ZZ |
182,2 |
|
|
0709 90 70 |
MA |
46,8 |
|
TR |
129,8 |
|
|
ZA |
71,0 |
|
|
ZZ |
82,5 |
|
|
0709 90 80 |
EG |
60,4 |
|
ZZ |
60,4 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
50,6 |
|
IL |
51,1 |
|
|
MA |
61,0 |
|
|
TN |
47,8 |
|
|
TR |
72,2 |
|
|
ZZ |
56,5 |
|
|
0805 20 10 |
IL |
111,6 |
|
MA |
110,1 |
|
|
ZZ |
110,9 |
|
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
CN |
42,0 |
|
EG |
82,3 |
|
|
IL |
82,6 |
|
|
JM |
114,0 |
|
|
MA |
121,4 |
|
|
PK |
79,8 |
|
|
TR |
73,5 |
|
|
ZZ |
85,1 |
|
|
0805 50 10 |
EG |
91,5 |
|
IL |
129,1 |
|
|
MA |
86,9 |
|
|
TR |
114,1 |
|
|
ZZ |
105,4 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
96,3 |
|
CA |
88,1 |
|
|
CN |
96,6 |
|
|
MK |
39,4 |
|
|
US |
114,0 |
|
|
ZZ |
86,9 |
|
|
0808 20 50 |
AR |
91,5 |
|
CN |
88,4 |
|
|
US |
123,6 |
|
|
ZA |
95,9 |
|
|
ZZ |
99,9 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Verschiedenes“.
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19.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 142/2008 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 129/2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Ausfuhrerstattungen auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse wurden ab dem 15. Februar 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 129/2008 der Kommission (2) festgesetzt. |
|
(2) |
Die zurzeit geltenden Ausfuhrerstattungen müssen angepasst werden, da der Kommission zusätzliche Informationen zu der Veränderung des Verhältnisses von Binnenmarkt- und Weltmarktpreisen vorliegen. |
|
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 129/2008 ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 129/2008 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 19. Februar 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Februar 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
ANHANG
Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab dem 19. Februar 2008
|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||||||||
|
1701 11 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
26,52 (1) |
|||||||||
|
1701 11 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
24,09 (1) |
|||||||||
|
1701 12 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
26,52 (1) |
|||||||||
|
1701 12 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
24,09 (1) |
|||||||||
|
1701 91 00 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,2883 |
|||||||||
|
1701 99 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
28,83 |
|||||||||
|
1701 99 10 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
26,20 |
|||||||||
|
1701 99 10 9950 |
S00 |
EUR/100 kg |
26,20 |
|||||||||
|
1701 99 90 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,2883 |
|||||||||
|
NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:
|
||||||||||||
(*1) Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10 Juni 1999.
(1) Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
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19.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/9 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. November 2007
über die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft
(2008/127/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) ist am 15. Oktober 2007 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet worden. |
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(2) |
Das Protokoll Nr. 8 übernimmt im Wesentlichen den Montenegro betreffenden Inhalt des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (1), das der Rat mit dem Beschluss 2005/527/EG (2) geschlossen hat. |
|
(3) |
Wegen der Unabhängigkeit Montenegros gilt dieses Rahmenabkommen nicht mehr für Montenegro. Montenegro sollte jedoch in gleicher Weise wie alle anderen westlichen Balkanländer weiterhin die Möglichkeit haben, an den Programmen der Gemeinschaft teilzunehmen. |
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(4) |
Daher ist die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren vorzusehen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und der Republik Montenegro, in dem die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft vorgesehen ist, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels und der Wortlaut des Protokolls Nr. 8 sind diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 13. November 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. TEIXEIRA DOS SANTOS
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft
A. Schreiben der Gemeinschaft
Herr …,
ich beehre mich, auf das am 15. Oktober 2007 unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits Bezug zu nehmen, insbesondere auf Protokoll Nr. 8 über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft.
Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, dass die Europäische Gemeinschaft und die Republik Montenegro Protokoll Nr. 8 über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft mit Wirkung vom heutigen Tage bis zum Inkrafttreten des genannten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorläufig anwenden.
Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, dass die Überprüfung der Durchführung des Protokolls Nr. 8 bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens abweichend von den Modalitäten des Artikels 7 jenes Protokolls von den Vertragsparteien vorgenommen wird.
Sofern die Republik Montenegro dem Vorstehenden zustimmen kann, bilden dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Europäische Gemeinschaft
Съставено в Брюксел на
Hecho en Bruselas, el
V Bruselu dne
Udfærdiget i Bruxelles den
Geschehen zu Brüssel am
Brüssel,
'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις
Done at Brussels,
Fait à Bruxelles, le
Fatto a Bruxelles, addì
Briselē,
Priimta Briuselyje
Kelt Brüsszelben,
Magħmula fi Brussell,
Gedaan te Brussel,
Sporzÿdzono w Brukseli, dnia
Feito em Bruxelas,
Încheiat la Bruxelles,
V Bruseli
V Bruslju,
Tehty Brysselissä
Utfärdat i Bryssel den
Sačinjeno u Briselu
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
Za Evropsku Zajednicu
ANHANG
PROTOKOLL Nr. 8
ÜBER DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE FÜR DIE TEILNAHME MONTENEGROS AN DEN PROGRAMMEN DER GEMEINSCHAFT
Artikel 1
Montenegro kann an den folgenden Programmen der Gemeinschaft teilnehmen:
|
a) |
Programme, die im Anhang des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (1) aufgeführt sind, |
|
b) |
Programme, die nach dem 27. Juli 2005 eingerichtet oder verlängert worden sind und die eine Öffnungsklausel enthalten, die die Teilnahme Montenegros vorsieht. |
Artikel 2
Montenegro leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den Programmen richtet, an denen Montenegro teilnimmt.
Artikel 3
Vertreter Montenegros können bei den Punkten, die Montenegro betreffen, als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für die Überwachung der Programme zuständig sind, zu denen Montenegro einen finanziellen Beitrag leistet.
Artikel 4
Für die von Teilnehmern aus Montenegro unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme so weit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.
Artikel 5
Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Montenegros an jedem einzelnen Programm, insbesondere der zu leistende finanzielle Beitrag, werden von der Europäischen Kommission im Namen der Gemeinschaft im Einvernehmen mit Montenegro in Form einer Vereinbarung festgelegt.
Ersucht Montenegro um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2) oder nach ähnlichen, später verabschiedeten Verordnungen, die Außenhilfe der Gemeinschaft für Montenegro vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch Montenegro in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
Artikel 6
In der Vereinbarung wird im Einklang mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.
Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die Verwaltungsmaßnahmen, die Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden Durchführungsvorschriften festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, OLAF und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Gemeinschaft niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.
Artikel 7
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle drei Jahre kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Durchführung dieses Protokolls auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Montenegros an einem oder mehreren Programmen der Gemeinschaft überprüfen.
B. Schreiben der Republik Montenegro
Herr …,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Ich beehre mich, auf das am 15. Oktober 2007 unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits Bezug zu nehmen, insbesondere auf Protokoll Nr. 8 über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft.
Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, dass die Europäische Gemeinschaft und die Republik Montenegro Protokoll Nr. 8 über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft mit Wirkung vom heutigen Tage bis zum Inkrafttreten des genannten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorläufig anwenden.
Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, dass die Überprüfung der Durchführung des Protokolls Nr. 8 bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens abweichend von den Modalitäten des Artikels 7 jenes Protokolls von den Vertragsparteien vorgenommen wird.
Sofern die Republik Montenegro dem Vorstehenden zustimmen kann, bilden dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro.“
Ich darf Ihnen die Zustimmung der Republik Montenegro zum Inhalt Ihres Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Republik Montenegro
Sačinjeno u Briselu
Съставено в Брюксел на
Hecho en Bruselas, el
V Bruselu dne
Udfærdiget i Bruxelles, den
Geschehen zu Brüssel am
Brüssel,
'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις
Done at Brussels,
Fait à Bruxelles, le
Fatto a Bruxelles, addì
Briselē,
Priimta Briuselyje
Kelt Brüsszelben,
Magħmula fi Brussell,
Gedaan te Brussel,
Sporzÿdzono w Brukseli, dnia
Feito em Bruxelas,
Încheiat la Bruxelles,
V Bruseli
V Bruslju,
Tehty Brysselissä
Utfärdat i Bryssel den
Za Republiku Crnu Goru
За Република Черна гора
Por la República de Montenegro
Za Republiku Černá Hora
For Republikken Montenegro
Für die Republik Montenegro
Montenegro Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία του Μαυροβουνίου
For the Republic of Montenegro
Pour la République du Monténégro
Per la Repubblica del Montenegro
Melnkalnes Republikas vārdā
Juodkalnijos Respublikos vardu
A Montenegrói Köztársaság részéről
Għar-Repubblika tal-Montenegro
Voor de Republiek Montenegro
W imieniu Republiki Czarnogóry
Pela República do Montenegro
Pentru Republica Muntenegru
Za Čiernohorskú republiku
Za Republiko Črno goro
Montenegron tasavallan puolesta
För Republiken Montenegro
|
19.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/16 |
BESCHLUSS Nr. 1/2008 DES INTERIMSAUSSCHUSSES EG-MONTENEGRO
vom 22. Januar 2008
über seine Geschäftsordnung einschließlich des Mandats und des Systems der Unterausschüsse EG-Montenegro
(2008/128/EG)
DER INTERIMSAUSSCHUSS EG-MONTENEGRO —
gestützt auf das am 15. Oktober 2007 unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (1) (nachstehend „Interimsabkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 44 —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Vorsitz
Der Vorsitz im Interimsausschuss wird abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten von einem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt) im Namen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaft“ genannt) und einem Vertreter der Regierung Montenegros geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Tag der ersten Sitzung des Interimsausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Artikel 2
Sitzungen
Der Interimsausschuss tritt einmal jährlich nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien in Brüssel oder in Podgorica zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen des Interimsausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien einberufen werden.
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die Sitzungen des Interimsausschusses nicht öffentlich.
Artikel 3
Delegationen
Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.
Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank (EIB) kann als Beobachter an den Sitzungen des Interimsausschusses teilnehmen, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die EIB betreffen.
Der Interimsausschuss kann Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft werden über die Sitzungen des Interimsausschusses unterrichtet.
Artikel 4
Sekretariat
Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter Montenegros nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Interimsausschusses wahr.
Artikel 5
Schriftverkehr
Alle an den Vorsitzenden des Interimsausschusses gerichteten Schreiben und alle Schreiben des Vorsitzenden sind den beiden Sekretären zu übermitteln. Die beiden Sekretäre sorgen gegebenenfalls dafür, dass die Schreiben an die Vertreter ihrer Vertragspartei im Interimsausschuss weitergeleitet werden.
Artikel 6
Tagesordnung
(1) Der Vorsitzende und die Sekretäre stellen für jede Sitzung spätestens 15 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf.
Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 21 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung der vorläufigen Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind.
Die Tagesordnung wird vom Interimsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der beiden Vertragsparteien erforderlich.
(2) Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
Artikel 7
Protokoll
Über jede Sitzung des Interimsausschusses wird von der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, ein Protokollentwurf angefertigt. Darin sind die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen und die angenommenen Schlussfolgerungen aufzuführen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung wird der Protokollentwurf dem Interimsausschuss zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von den beiden Sekretären unterzeichnet und in je einer Originalausfertigung von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Kopie des Protokolls wird den in Artikel 5 genannten Empfängern übermittelt.
Artikel 8
Beratungen
Der Interimsausschuss fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.
Zwischen den Sitzungen kann der Interimsausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen verabschieden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Interimsausschusses im Sinne des Artikels 45 des Interimsabkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung ihres Gegenstands.
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Interimsausschusses werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und von den beiden Sekretären ausgefertigt.
Die Beschlüsse des Interimsausschusses werden von den Vertragsparteien in ihren amtlichen Veröffentlichungen veröffentlicht. Jede Vertragspartei kann beschließen, andere vom Interimsausschuss angenommene Rechtsakte zu veröffentlichen.
Artikel 9
Sprachen
Die Amtssprachen des Interimsausschusses sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien.
Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Interimsausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.
Artikel 10
Kosten
Die Gemeinschaft und Montenegro tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Interimsausschusses und der Unterausschüsse entstehen.
Die Kosten für den Dolmetscherdienst, die Übersetzung und die Vervielfältigung von Unterlagen in den Sitzungen sowie die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Artikel 11
Unterausschüsse
Das Mandat und das System der Unterausschüsse, die eingesetzt werden, um den Interimsausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, sind im Anhang festgelegt.
Die Unterausschüsse setzen sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz in den Unterausschüssen wird von den beiden Vertragsparteien nach Artikel 1 abwechselnd geführt.
Die Unterausschüsse unterstehen dem Interimsausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Sie fassen keine Beschlüsse, können jedoch Empfehlungen an den Interimsausschuss aussprechen.
Der Interimsausschuss kann beschließen, bestehende Unterausschüsse aufzulösen, ihr Mandat zu ändern oder neue Unterausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2008.
Im Namen des Interimsausschusses
Der Vorsitzende
P. MIREL
ANHANG
MANDAT UND SYSTEM DER UNTERAUSSCHÜSSE EG-MONTENEGRO
1. Zusammensetzung und Vorsitz
Die Unterausschüsse setzen sich nach Artikel 11 Absatz 2 der Geschäftsordnung aus Vertretern der Europäischen Kommission und Vertretern der Regierung Montenegros zusammen. Der Vorsitz in den Unterausschüssen wird nach Artikel 1 der Geschäftsordnung von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt. Die Mitgliedstaaten werden über die Unterausschusssitzungen unterrichtet.
2. Sekretariat
Die Sekretariatsgeschäfte jedes Unterausschusses werden von einem Beamten der Europäischen Kommission und einem Beamten Montenegros gemeinsam wahrgenommen.
Alle die Unterausschüsse betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären der betreffenden Unterausschüsse zu übermitteln.
3. Sitzungen
Die Unterausschüsse treten einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung oder, wenn die Umstände dies erfordern, nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen. Termin und Ort der Unterausschusssitzungen werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.
Mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien können die Unterausschüsse Sachverständige zur Teilnahme an ihren Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.
4. Themen
Die Unterausschüsse erörtern die zu behandelnden Themen nach dem unter Nummer 7 angegebenen System multidisziplinärer Unterausschüsse. In allen einschlägigen Bereichen werden die Durchführung des Interimsabkommens, die Umsetzung der Europäischen Partnerschaft, die Vorbereitung auf die Durchführung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und die Fortschritte bei der Angleichung, Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften bewertet. Die Unterausschüsse prüfen die Probleme, die sich in den betreffenden Bereichen ergeben, und schlagen mögliche Schritte vor.
Die Unterausschüsse dienen auch als Foren, in denen der gemeinschaftliche Besitzstand näher erläutert wird; zudem überprüfen sie die Fortschritte, die Montenegro im Einklang mit den im Interimsabkommen übernommenen Verpflichtungen bei der Angleichung an den Besitzstand erzielt hat.
5. Protokoll
Über jede Unterausschusssitzung wird innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung ein Protokollentwurf erstellt. Nach der Annahme durch die beiden Vertragsparteien übermitteln die Sekretäre des Unterausschusses den Sekretären des Interimsausschusses eine Kopie des Protokolls.
6. Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen der Unterausschüsse nicht öffentlich.
7. System der Unterausschüsse
|
1. |
Unterausschuss „Handel, Industrie, Zoll, Steuern und Zusammenarbeit mit anderen Bewerberländern“ (Artikel 3, 4 bis 8, 19 bis 33, 42 und 53 des Interimsabkommens) |
|
2. |
Unterausschuss „Landwirtschaft und Fischerei“ (Artikel 9, Artikel 11 Absätze 2 und 3, Artikel 10 und 13, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 14, 15 und 18 des Interimsabkommens) |
|
3. |
Unterausschuss „Binnenmarkt und Wettbewerb“ (Artikel 36 und 37, Artikel 38 mit Protokoll Nr. 4 sowie Artikel 39, 40 und 41 des Interimsabkommens) |
|
4. |
Unterausschuss „Wirtschafts- und Finanzfragen und Statistik“ (Artikel 35 und Artikel 38 Absatz 7 Buchstabe b des Interimsabkommens) |
|
5. |
Unterausschuss „Verkehr“ (Artikel 34 des Interimsabkommens). |
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
|
19.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/19 |
GEMEINSAME AKTION 2008/129/GASP DES RATES
vom 18. Februar 2008
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 15. Februar 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/109/GASP (1) zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSB) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM) angenommen. |
|
(2) |
Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2007/109/GASP sollte das Mandat des EUSB um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Sonderbeauftragter der Europäischen Union
Das Mandat von Herrn Erwan FOUÉRÉ als Sonderbeauftragter der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM) wird hiermit bis zum 28. Februar 2009 verlängert.
Artikel 2
Politisches Ziel
Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf dem politischen Ziel der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM), zur Konsolidierung des friedlichen politischen Prozesses und zur vollständigen Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid beizutragen, wodurch weitere Fortschritte auf dem Weg zu einer europäischen Integration im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses gefördert werden.
Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region.
Artikel 3
Mandat
Zur Erreichung dieses politischen Ziels hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
|
a) |
er pflegt enge Kontakte mit der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM) und mit den am politischen Prozess beteiligten Parteien; |
|
b) |
er bietet Beratung und Unterstützung der Europäischen Union im politischen Prozess an; |
|
c) |
er trägt für die Koordinierung der Bemühungen der Staatengemeinschaft Sorge, um damit zur Umsetzung und Nachhaltigkeit der Bestimmungen des Rahmenabkommens vom 13. August 2001, wie in dem Abkommen und seinen Anhängen dargelegt, beizutragen; |
|
d) |
er verfolgt Fragen, die die Sicherheit und die Beziehungen zwischen den Volksgruppen betreffen, aufmerksam und erstattet darüber Bericht und pflegt zu diesem Zweck mit allen einschlägigen Gremien Kontakt; |
|
e) |
er leistet einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM) im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und den Leitlinien der Europäischen Union zu den Menschenrechten; |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung seines Mandats verantwortlich.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 28. Februar 2009 beläuft sich auf 645 000 EUR.
(2) Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2008 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab zusammenzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die jeweils aktuelle Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaates oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter
Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:
|
a) |
er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets, sowie Vorschriften für die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält; |
|
b) |
er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt; |
|
c) |
er stellt sicher, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat; |
|
d) |
er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats; |
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.
Artikel 12
Koordinierung
Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.
Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten, die den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2008 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2008 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und durch das PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich eines Beschlusses des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 15
Veröffentlichung
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 68.
(2) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).
|
19.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/22 |
GEMEINSAME AKTION 2008/130/GASP DES RATES
vom 18. Februar 2008
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 7. Februar 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/87/GASP (1) zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina angenommen. |
|
(2) |
Der Rat hat am 18. Juni 2007 den Beschluss 2007/427/GASP (2) zur Ernennung von Herrn Miroslav Lajčák zum Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina angenommen. |
|
(3) |
Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2007/87/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden. |
|
(4) |
Der Sonderbeauftragte sollte sein Mandat in Abstimmung mit der Kommission ausüben, damit die Kohärenz mit anderen einschlägigen Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, sichergestellt ist. |
|
(5) |
Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Sonderbeauftragter der Europäischen Union
Das Mandat von Herrn Miroslav Lajčák als Sonderbeauftragter der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina wird bis zum 28. Februar 2009 verlängert.
Artikel 2
Politische Ziele
Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina. Zu diesen Zielen gehören vor allem weitere Fortschritte bei der Durchführung des Allgemeinen Rahmenabkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina gemäß dem Plan zur Umsetzung des Mandats für das Amt des Hohen Repräsentanten sowie beim Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, um ein stabiles, funktionsfähiges, friedliches und multiethnisches Bosnien und Herzegowina zu verwirklichen, das in Frieden mit den angrenzenden Staaten kooperiert und seinen Weg in Richtung einer EU-Mitgliedschaft unbeirrbar fortsetzt.
Artikel 3
Mandat
Zur Erreichung der politischen Ziele der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
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a) |
Er bietet die Beratung und Unterstützung der Europäischen Union im politischen Prozess an. |
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b) |
Er fördert die Gesamtkoordination der EU-Politik und trägt zur Stärkung der EU-internen Koordinierung und Kohärenz in Bosnien und Herzegowina bei, unter anderem durch Unterrichtung der EU-Missionsleiter und durch Teilnahme an deren regelmäßigen Treffen (gegebenenfalls auch durch einen Vertreter), durch die Wahrnehmung des Vorsitzes in einer Koordinierungsgruppe, der alle vor Ort tätigen Akteure der Europäischen Union angehören und in der die Durchführungsaspekte der EU-Aktion koordiniert werden, sowie durch Vorgaben für diese Akteure zu den Beziehungen zu den bosnisch-herzegowinischen Behörden. |
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c) |
Er fördert die Gesamtkoordination der Maßnahmen der Europäischen Union zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und gibt ihnen vor Ort eine politische Richtung vor — unbeschadet der führenden Rolle der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) bei der Koordinierung der polizeilichen Aspekte dieser Maßnahmen und unbeschadet der ALTHEA- (EUFOR-) Befehlskette. |
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d) |
Er bietet unbeschadet der militärischen Befehlskette dem Befehlshaber der EU-Kräfte im Einsatzgebiet (EU Force Commander) politische Beratung zu militärischen Fragen mit lokaler politischer Dimension, insbesondere zu heiklen Operationen sowie zu den Beziehungen zu den örtlichen Behörden und zu den örtlichen Medien an. |
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e) |
Er stimmt sich mit dem Befehlshaber der EU-Kräfte im Einsatzgebiet ab, bevor er politische Maßnahmen ergreift, die sich auf die Sicherheitslage auswirken können. |
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f) |
Er gewährleistet die Einheitlichkeit und Kohärenz der EU-Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit. Der Sprecher des Sonderbeauftragten fungiert als Hauptansprechpartner der Europäischen Union für die Medien von Bosnien und Herzegowina in Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP/ESVP). |
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g) |
Er behält die gesamten Aktivitäten im Bereich der Rechtsstaatlichkeit im Auge und berät, soweit erforderlich, den Generalsekretär/Hohen Vertreter und die Kommission in dieser Hinsicht. |
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h) |
Er gibt dem Missionsleiter der EUPM vor Ort politische Handlungsempfehlungen; der Sonderbeauftragte und der zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. |
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i) |
Er leistet im Kontext des weiter gefassten Konzepts der internationalen Gemeinschaft und der Behörden von Bosnien und Herzegowina für die Rechtsstaatlichkeit und unter Rückgriff auf das entsprechende polizeiliche Fachwissen der EUPM sowie mit deren Unterstützung einen Beitrag zur Vorbereitung und Umstrukturierung der Polizei. |
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j) |
Er trägt in enger Verbindung mit der EUPM zu einem verstärkten und effizienteren Zusammenwirken von Strafrechtspflege und Polizei in Bosnien und Herzegowina bei. |
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k) |
Er stimmt sich mit dem Leiter der EUPM ab, bevor er politische Maßnahmen ergreift, die sich auf die polizeiliche Lage und die Sicherheitslage auswirken können. |
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l) |
Er berät bei Tätigkeiten nach Titel VI des Vertrags, einschließlich Europol und damit verbundenen Gemeinschaftstätigkeiten, gegebenenfalls den Generalsekretär/Hohen Vertreter und die Kommission und beteiligt sich an der erforderlichen Koordinierung vor Ort. |
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m) |
Er steht im Hinblick auf ein kohärentes Vorgehen und mögliche Synergien weiterhin als Berater zu den Prioritäten bei den Instrumenten für die Heranführungshilfe zur Verfügung. |
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n) |
Er leistet in enger Abstimmung mit der Kommission Unterstützung bei der Planung für den Ausbau des Amtes des Sonderbeauftragten im Zusammenhang mit der Schließung des Amtes des Hohen Repräsentanten (OHR), wozu auch eine Beratung bei den die Unterrichtung der Öffentlichkeit betreffenden Aspekten des Übergangs gehört. |
|
o) |
Er leistet im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und den EU-Leitlinien zu den Menschenrechten einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung von Menschenrechten und Grundfreiheiten in Bosnien und Herzegowina. |
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p) |
Er pflegt den Dialog mit den zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas über ihre uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien. |
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q) |
Er bietet politische Beratung und Unterstützung beim Verfassungsreformprozess an. |
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r) |
Er trägt unbeschadet der geltenden Befehlsketten dazu bei, dass alle EU-Instrumente im Einsatzgebiet kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
1. Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.
2. Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.
Artikel 5
Hoher Repräsentant
Die Rolle des Sonderbeauftragten berührt in keiner Weise das Mandat des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina, einschließlich dessen Rolle als Koordinator der Tätigkeiten aller zivilen Organisationen und Stellen gemäß dem Allgemeinen Rahmenabkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und den nachfolgenden Schlussfolgerungen und Erklärungen des Rates für die Umsetzung des Friedens.
Artikel 6
Finanzierung
1. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 28. Februar 2009 beläuft sich auf 2 900 000 EUR.
2. Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2008 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.
3. Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 7
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
1. Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab zusammenzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die jeweils aktuelle Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.
2. Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.
3. Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaates oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Artikel 8
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 9
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere beim Umgang mit EU-Verschlusssachen.
Artikel 10
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
1. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
2. Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 11
Sicherheit
Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:
|
a) |
Er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält. |
|
b) |
Er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt |
|
c) |
Er stellt sicher, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat |
|
d) |
Er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats. |
Artikel 12
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.
Artikel 13
Koordinierung
1. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und den Missionsleitern der Mitgliedstaaten, die den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung des Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.
2. Zur Unterstützung der Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union verbessert der Sonderbeauftragte gemeinsam mit den anderen EU-Akteuren vor Ort den Informationsfluss und -austausch zwischen diesen mit dem Ziel eines möglichst übereinstimmenden Bildes der Lage und einer möglichst einheitlichen Lagebeurteilung.
Artikel 14
Überprüfung
Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2008 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2008 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und durch das PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich eines Beschlusses des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 16
Veröffentlichung
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) ABl. L 35 vom 8.2.2007, S. 35. Geändert durch die Gemeinsame Aktion 2007/748/GASP vom 19. November 2007 (ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 38).
(2) ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 63.
(3) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).
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19.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/26 |
GEMEINSAME AKTION 2008/131/GASP DES RATES
vom 18. Februar 2008
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 15. Februar 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/106/GASP angenommen, mit der das Mandat von Herrn Francesc Vendrell als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für Afghanistan (1) bis zum 29. Februar 2008 verlängert wird. |
|
(2) |
Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2007/106/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union grundsätzlich um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden. |
|
(3) |
Herr Francesc Vendrell hat den Generalsekretär/Hohen Vertreter davon unterrichtet, dass er nach dem 31. Mai 2008 nicht mehr als Sonderbeauftragter der Europäischen Union zur Verfügung steht. Sein Mandat als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für Afghanistan sollte daher bis zum 31. Mai 2008 verlängert werden. Der Rat beabsichtigt, für den verbleibenden Zeitraum, d. h. bis zum 28. Februar 2009, einen neuen Sonderbeauftragten der Europäischen Union zu ernennen. |
|
(4) |
Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Sonderbeauftragter der Europäischen Union
Das Mandat von Herrn Francesc Vendrell als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für Afghanistan wird bis zum 31. Mai 2008 verlängert.
Artikel 2
Politische Ziele
Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union in Afghanistan. Der Sonderbeauftragte soll insbesondere
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1. |
zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans und des „Afghanistan Compact“ sowie der entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger VN-Resolutionen beitragen; |
|
2. |
die regionalen Akteure in Afghanistan und den Nachbarländern darin bestärken, positive Beiträge zum Friedensprozess in Afghanistan zu leisten, und somit zur Konsolidierung des afghanischen Staates beitragen; |
|
3. |
die zentrale Rolle der Vereinten Nationen, insbesondere den Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs, unterstützen; |
|
4. |
die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region unterstützen. |
Artikel 3
Mandat
Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
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a) |
Er vermittelt die Standpunkte der Europäischen Union zum politischen Prozess, gestützt auf die zwischen Afghanistan und der internationalen Gemeinschaft vereinbarten zentralen Grundsätze, insbesondere auf die Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und Afghanistans und den „Afghanistan Compact“. |
|
b) |
Er knüpft und unterhält enge Kontakte zu den repräsentativen Institutionen Afghanistans, insbesondere zur Regierung und zum Parlament, und unterstützt diese. Außerdem sollten Kontakte zu anderen Persönlichkeiten des politischen Lebens in Afghanistan und anderen wichtigen Akteuren sowohl im Lande selbst als auch außerhalb gepflegt werden. |
|
c) |
Er pflegt enge Kontakte zu den einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen, insbesondere den lokalen Vertretern der Vereinten Nationen. |
|
d) |
Er hält enge Verbindung zu den Nachbarländern und anderen interessierten Ländern in der Region, damit deren Standpunkte bezüglich der Situation in Afghanistan und die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen diesen Ländern und Afghanistan in der Politik der Europäischen Union berücksichtigt werden. |
|
e) |
Er nimmt Stellung zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Zielsetzungen der Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Union und Afghanistans und des „Afghanistan Compact“, insbesondere in folgenden Bereichen:
|
|
f) |
Er leistet in Absprache mit den Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission einen Beitrag dazu, dass die Maßnahmen der Europäischen Union zur Entwicklung Afghanistans ihr politisches Konzept widerspiegeln. |
|
g) |
Er wirkt gemeinsam mit der Kommission aktiv in dem im Rahmen des „Afghanistan Compact“ geschaffenen Gemeinsamen Koordinierungs- und Überwachungsrat mit. |
|
h) |
Er erteilt Empfehlungen zur Teilnahme der Europäischen Union an internationalen Konferenzen über Afghanistan und zu den dort zu vertretenden Standpunkten. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
1. Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.
2. Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.
Artikel 5
Finanzierung
1. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 31. Mai 2008 beläuft sich auf 975 000 EUR.
2. Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2008 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.
3. Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung des Arbeitsstabs
1. Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die jeweils aktuelle Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.
2. Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.
3. Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaates oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter
Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
1. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
2. Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:
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a) |
er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält; |
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b) |
er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt; |
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c) |
er stellt sicher, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariats des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat; |
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d) |
er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats. |
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.
Artikel 12
Koordinierung
1. Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie mit denen des Sonderbeauftragten für Zentralasien abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.
2. Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten, die den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (HoM EUPOL AFGHANISTAN) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende April 2008 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 15
Veröffentlichung
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 55. Geändert durch die Gemeinsame Aktion 2007/732/GASP vom 13. November 2007 (ABl. L 295 vom 14.11.2007, S. 30).
(2) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).
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19.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/30 |
GEMEINSAME AKTION 2008/132/GASP DES RATES
vom 18. Februar 2008
zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 15. Februar 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/111/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus (1) angenommen. |
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(2) |
Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2007/111/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten geändert und um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden. |
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(3) |
Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Sonderbeauftragter der Europäischen Union
Das Mandat von Herrn Peter Semneby als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für den Südkaukasus wird bis zum 28. Februar 2009 verlängert.
Artikel 2
Politische Ziele
(1) Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union im Südkaukasus. Diese Ziele umfassen,
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a) |
Armenien, Aserbaidschan und Georgien bei der Durchführung politischer und wirtschaftlicher Reformen, insbesondere auf den Gebieten Rechtsstaatlichkeit, Demokratisierung, Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung, Entwicklung sowie Armutsbekämpfung, zu unterstützen; |
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b) |
im Einklang mit den bestehenden Mechanismen Konflikte in der Region zu verhüten und zur friedlichen Beilegung von Konflikten beizutragen, unter anderem durch Förderung der Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen; |
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c) |
konstruktive Beziehungen zu den wichtigsten interessierten Akteuren bezüglich der Region zu unterhalten; |
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d) |
die Zusammenarbeit zwischen den Staaten der Region, insbesondere zwischen den Staaten des Südkaukasus, zu fördern und weiter zu unterstützen, auch in den Bereichen Wirtschaft, Energie und Verkehr; |
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e) |
dafür zu sorgen, dass die Europäische Union in der Region mehr Wirkung entfaltet und besser wahrgenommen wird. |
(2) Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region.
Artikel 3
Mandat
Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
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a) |
Er baut Kontakte zu den Regierungen, zu den Parlamenten, zur Justiz und zur Zivilgesellschaft in der Region auf. |
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b) |
Er bestärkt Armenien, Aserbaidschan und Georgien darin, bei regionalen Themen von gemeinsamem Interesse, wie gemeinsame Sicherheitsbedrohungen, Terrorismus, illegaler Handel und organisierte Kriminalität, zusammenzuarbeiten. |
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c) |
Er trägt zur Konfliktverhütung bei und wirkt daran mit, dass die Voraussetzungen für Fortschritte bei der Konfliktbeilegung geschaffen werden, indem er unter anderem Handlungsempfehlungen in Bezug auf die Zivilgesellschaft und den Wiederaufbau der Gebiete abgibt, unbeschadet der Verantwortung der Kommission nach dem EG-Vertrag. |
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d) |
Er leistet in enger Abstimmung mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und seinem Sonderbeauftragten für Georgien, der Gruppe der Freunde des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Georgien, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und deren Minsk-Gruppe sowie dem Konfliktlösungsmechanismus für Südossetien einen Beitrag zur Konfliktbeilegung und erleichtert die praktische Umsetzung der entsprechenden Regelungen. |
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e) |
Er intensiviert den Dialog der Europäischen Union mit den wichtigsten interessierten Akteuren in der Region. |
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f) |
Er unterstützt den Rat dabei, eine umfassende Politik gegenüber dem Südkaukasus weiterzuentwickeln. |
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g) |
Mithilfe eines Unterstützungsteams
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h) |
Er leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Europäische Union und der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 28. Februar 2009 beläuft sich auf 2 800 000 EUR.
(2) Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2008 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab zusammenzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die jeweils aktuelle Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaats oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter
Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:
|
a) |
Er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält; |
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b) |
Er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt; |
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c) |
Er stellt sicher, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat; |
|
d) |
Er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats. |
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.
Artikel 12
Koordinierung
Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.
Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten, die den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung des Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2008 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2008 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und durch das PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich eines Beschlusses des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 15
Veröffentlichung
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 75.
(2) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).
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19.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/34 |
GEMEINSAME AKTION 2008/133/GASP DES RATES
vom 18. Februar 2008
zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 15. Februar 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/110/GASP (1) zur Verlängerung bis zum 29. Februar 2008 und zur Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess angenommen. |
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(2) |
Der Rat hat am 6. Dezember 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/806/GASP zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (2) und die Gemeinsame Aktion 2007/807/GASP zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (3) angenommen, um der neuen Anordnungs- und Kontrollstruktur ziviler Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, wie sie der Rat am 18. Juni 2007 festgelegt hat, Rechnung zu tragen. |
|
(3) |
Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2007/110/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten geändert und um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden. Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte auch der Rolle angepasst werden, die ihm im Einklang mit der neuen Anordnungs- und Kontrollstruktur ziviler Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union in Bezug auf EUPOL COPPS und EU BAM Rafah zugewiesen wurde. |
|
(4) |
Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Sonderbeauftragter der Europäischen Union
Das Mandat von Herrn Marc OTTE als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess wird hiermit bis zum 28. Februar 2009 verlängert.
Artikel 2
Politische Ziele
(1) Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess.
(2) Diese Ziele umfassen
|
a) |
eine Zwei-Staaten-Lösung, wonach Israel und ein demokratischer, existenzfähiger, friedlicher und souveräner palästinensischer Staat Seite an Seite innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen leben und normale Beziehungen zu ihren Nachbarn unterhalten, wie dies in den Resolutionen 242 (1967), 338 (1973), 1397 (2002) und 1402 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den Grundsätzen der Madrider Konferenz vorgesehen ist; |
|
b) |
eine Lösung der israelisch-syrischen und der israelisch-libanesischen Frage; |
|
c) |
eine faire Regelung der komplizierten Jerusalem-Frage sowie eine gerechte, durchführbare und vereinbarte Lösung des Problems der Palästinaflüchtlinge; |
|
d) |
die Weiterverfolgung des Annapolis-Prozesses in Richtung auf ein Abkommen über den endgültigen Status und die Schaffung eines palästinensischen Staates einschließlich der Stärkung der Rolle des Quartetts als Hüter des Fahrplans, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Umsetzung der Verpflichtungen, die beide Parteien im Rahmen des Fahrplans eingegangen sind, und im Einklang mit allen internationalen Bemühungen um einen umfassenden arabisch-israelischen Frieden; |
|
e) |
den Aufbau tragfähiger und effektiver Polizeistrukturen unter palästinensischer Eigenverantwortung im Einklang mit bewährten internationalen Standards, im Zusammenwirken mit den Programmen der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen sowie im Kontext anderer internationaler Bemühungen im weiteren Zusammenhang des Sicherheitssektors, einschließlich der Reform der Strafrechtspflege; |
|
f) |
die Wiedereröffnung der Grenzübergänge im Gazastreifen einschließlich des Übergangs Rafah und die Gewährleistung einer Präsenz als dritte Partei, wenn beide Parteien dem zustimmen, in Abstimmung mit den Maßnahmen der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen. |
(3) Diese Ziele beruhen auf der Selbstverpflichtung der Europäischen Union,
|
a) |
mit den Parteien und den Partnern in der internationalen Gemeinschaft, insbesondere im Rahmen des Nahost-Quartetts, zusammenzuarbeiten und jede Gelegenheit zu ergreifen, um Frieden zu schaffen und allen Völkern in der Region eine annehmbare Zukunft zu bieten; |
|
b) |
die palästinensischen politischen und administrativen Reformen, den Wahlprozess und die Reform des Sicherheitssektors weiterhin zu unterstützen; |
|
c) |
einen umfassenden Beitrag zur Friedenskonsolidierung sowie zur Erholung der palästinensischen Wirtschaft als integralem Bestandteil der Entwicklung der Region zu leisten. |
(4) Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region, einschließlich im Rahmen des Nahost-Quartetts.
Artikel 3
Mandat
Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
|
a) |
Er leistet einen aktiven und effizienten Beitrag der Europäischen Union zu Aktionen und Initiativen, die zu einer endgültigen Lösung des israelisch-palästinensischen, des israelisch-syrischen und des israelisch-libanesischen Konflikts führen. |
|
b) |
Er fördert und pflegt enge Kontakte mit allen am Nahost-Friedensprozess beteiligten Parteien, den anderen Ländern der Region, den Mitgliedern des Nahost-Quartetts und anderen betroffenen Ländern sowie den Vereinten Nationen und anderen zuständigen internationalen Organisationen, um gemeinsam mit ihnen auf eine Stärkung des Friedensprozesses hinzuwirken. |
|
c) |
Er sorgt für eine kontinuierliche Präsenz der Europäischen Union vor Ort und in den relevanten internationalen Gremien und trägt zur Bewältigung und Verhinderung von Krisen bei. |
|
d) |
Er beobachtet und unterstützt die Friedensverhandlungen zwischen den Parteien und bietet gegebenenfalls den Rat und die guten Dienste der Europäischen Union an. |
|
e) |
Er trägt, soweit darum ersucht wird, zur Umsetzung der zwischen den Parteien ausgehandelten internationalen Vereinbarungen bei und nimmt mit den Parteien auf diplomatischer Ebene Kontakt auf, wenn diese Vereinbarungen nicht eingehalten werden. |
|
f) |
Er widmet besondere Aufmerksamkeit den Faktoren, die für die regionale Dimension des Nahost-Friedensprozesses von Bedeutung sind. |
|
g) |
Er unterhält mit den Unterzeichnern von Abkommen im Rahmen des Friedensprozesses konstruktive Beziehungen, um so die Einhaltung der grundlegenden demokratischen Normen, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit, zu fördern. |
|
h) |
Er leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, indem er vor allem die Entwicklungen in diesen Bereichen beobachtet und entsprechend tätig wird. |
|
i) |
Er erstattet darüber Bericht, welche Möglichkeiten sich für Interventionen der Europäischen Union im Rahmen des Friedensprozesses bieten und auf welche Weise die Initiativen der Europäischen Union und ihre laufenden Bemühungen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess (z. B. der Beitrag der Europäischen Union zu den palästinensischen Reformen), einschließlich der politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Europäischen Union, am besten weitergeführt werden können. |
|
j) |
Er beobachtet, ob von der einen oder anderen Seite Maßnahmen zur Umsetzung des Fahrplans und zu Fragen ergriffen werden, die sich auf den Ausgang der Verhandlungen über einen dauerhaften Status nachteilig auswirken könnten, damit das Nahost-Quartett besser abschätzen kann, ob die Parteien die Vereinbarungen einhalten. |
|
k) |
Er beteiligt sich gemeinsam mit der Europäischen Kommission und dem US-Sicherheitskoordinator an einer umfassenderen Zusammenarbeit zur Reform des Sicherheitssektors und fördert die Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen mit allen relevanten Akteuren. |
|
l) |
Er leistet einen Beitrag zum besseren Verständnis der Rolle der Europäischen Union unter den für die Meinungsbildung maßgeblichen Personen in der Region. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten vom 1. März 2008 bis zum 28. Februar 2009 beläuft sich auf 1 300 000 EUR.
(2) Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2008 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaates oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter
Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (4) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals trifft entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:
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a) |
Er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält. |
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b) |
Er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt. |
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c) |
Er stellt sicher, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat. |
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d) |
Er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats. |
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragten, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten, die den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter von EUPOL COPPS bzw. von EU BAM Rafah vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2008 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2008 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich einer Entscheidung des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 15
Veröffentlichung
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 71.
(2) ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 50.
(3) ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 53.
(4) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).
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19.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/38 |
BESCHLUSS DES RATES 2008/134/GASP
vom 18. Februar 2008
zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP des Rates vom 14. November 2005 zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 14. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP angenommen, mit der die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (nachstehend „EUPOL COPPS“ genannt) für einen Zeitraum von drei Jahren eingerichtet wurde. Die Einsatzphase der EUPOL COPPS hat am 1. Januar 2006 begonnen. |
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(2) |
Der Rat hat am 20. November 2006 den Beschluss 2006/807/GASP (2) angenommen, mit dem der endgültige Haushalt der EUPOL COPPS für das Jahr 2007 festgesetzt wurde. |
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(3) |
Der Rat hat am 6. Dezember 2007 den Beschluss 2007/808/GASP angenommen, der vorsieht, dass der Haushalt auch die Kosten der Mission für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 29. Februar 2008 deckt. |
|
(4) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2007/808/GASP muss der Rat vor dem 29. Februar 2008 über den endgültigen Haushalt der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 beschließen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) im Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 beträgt 5 000 000 EUR.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65.
(2) ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 76. Beschluss geändert durch den Beschluss 2007/808/GASP (ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 56).
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19.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/39 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/135/GASP DES RATES
vom 18. Februar 2008
zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 19. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (1) angenommen. |
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(2) |
Mit dem am 19. Februar 2007 angenommenen Gemeinsamen Standpunkt 2007/120/GASP des Rates (2) wurde der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP bis zum 20. Februar 2008 verlängert. |
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(3) |
In Anbetracht der Lage in Simbabwe sollte der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP um weitere zwölf Monate verlängert werden — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP wird bis zum 20. Februar 2009 verlängert.
Artikel 2
Der vorliegende Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/455/GASP des Rates (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 89).
Berichtigungen
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19.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/40 |
Berichtigung des Beschlusses 2007/792/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 26. November 2007 zur Änderung des Beschlusses 2005/446/EG zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 320 vom 6. Dezember 2007 )
Seite 32, Einziger Artikel (betreffend Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2005/446/EG):
Der letzte Satz von Absatz 1 („Diese Frist könnte erforderlichenfalls überprüft werden.“) wird gestrichen.