ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 41

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
15. Februar 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 128/2008 der Kommission vom 14. Februar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 129/2008 der Kommission vom 14. Februar 2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 130/2008 der Kommission vom 14. Februar 2008 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 131/2008 der Kommission vom 14. Februar 2008 zur Zurückziehung einer Teilausschreibung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 132/2008 der Kommission vom 14. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch ( 1 )

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 133/2008 der Kommission vom 14. Februar 2008 über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern und die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr (kodifizierte Fassung)

11

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/114/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur

15

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

Rat

 

 

2008/115/EG

 

*

Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (6. EEF) für das Haushaltsjahr 2006

21

 

 

2008/116/EG

 

*

Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (7. EEF) für das Haushaltsjahr 2006

22

 

 

2008/117/EG

 

*

Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (8. EEF) für das Haushaltsjahr 2006

23

 

 

2008/118/EG

 

*

Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (9. EEF) für das Haushaltsjahr 2006

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

15.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 128/2008 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 14. Februar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

152,4

JO

74,3

MA

50,4

MK

36,8

TN

129,8

TR

96,7

ZZ

90,1

0707 00 05

EG

267,4

JO

202,1

MA

227,7

TR

147,9

ZZ

211,3

0709 90 70

MA

48,3

TR

116,6

ZA

71,0

ZZ

78,6

0709 90 80

EG

68,9

ZZ

68,9

0805 10 20

EG

47,7

IL

51,1

MA

61,1

TN

47,7

TR

85,4

ZZ

58,6

0805 20 10

IL

111,0

MA

111,4

TR

72,2

ZZ

98,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

42,0

EG

88,5

IL

70,6

JM

114,0

MA

135,8

PK

46,1

TR

85,4

ZZ

83,2

0805 50 10

EG

65,5

IL

121,0

MA

77,5

TR

89,4

ZZ

88,4

0808 10 80

AR

83,0

CA

87,7

CN

91,7

MK

39,4

US

119,0

ZZ

84,2

0808 20 50

AR

91,1

CN

86,1

US

123,3

ZA

96,5

ZZ

99,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


15.2.2008   

DE

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L 41/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 129/2008 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2008

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab dem 15. Februar 2008

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

26,52 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

25,78 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

26,52 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

25,78 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2883

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

28,83

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

28,03

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

28,03

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2883

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

alle anderen Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (), Montenegro, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.


(1)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


15.2.2008   

DE

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L 41/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 130/2008 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2008

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 ist es nach Prüfung der für die am 14. Februar 2008 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 14. Februar 2008 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 genannte Erzeugnis auf 33,025 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1298/2007 der Kommission (ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 3).


15.2.2008   

DE

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L 41/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 131/2008 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2008

zur Zurückziehung einer Teilausschreibung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 wird nach Prüfung der für die am 13. Februar 2008 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote beschlossen, die Teilausschreibung zurückzuziehen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die am 13. Februar 2008 ablaufende Einzelausschreibung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 genannte Erzeugnis wird zurückgezogen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1476/2007 der Kommission (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 17).


15.2.2008   

DE

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L 41/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 132/2008 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 dritter Gedankenstrich,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 7,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission (4) enthält Vorschriften für die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie Milch und Milcherzeugnissen zum persönlichen Verbrauch. Für die Definition solcher Erzeugnisse wird auf den Anhang der Entscheidung 2002/349/EG der Kommission vom 26. April 2002 zur Festlegung der Liste der Erzeugnisse, die gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates (5) an den Grenzkontrollstellen geprüft werden müssen, verwiesen.

(2)

Nach der Aufhebung der Entscheidung 2002/349/EG mit Wirkung vom 17. Mai 2007 durch die Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates (6) an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, und im Interesse von Klarheit, Kohärenz und Nachvollziehbarkeit ist es erforderlich, in der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 die Erzeugnisse aufzuführen, für die sie gilt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 745/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 745/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung steht ‚Fleisch und Fleischerzeugnisse‘ sowie ‚Milch und Milcherzeugnisse‘ für die im Anhang V aufgeführten Erzeugnisse.“

2.

Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang V eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2008

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(3)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 122 vom 26.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 121 vom 8.5.2002, S. 6.

(6)  ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9.


ANHANG

„ANHANG V

Fleisch und Fleischerzeugnisse sowie Milch und Milcherzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1

KN-Code

Bezeichnung

Geltung und Erläuterung

ex Kapitel 2

(0201-0210)

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Außer Froschschenkeln

(KN-code 0208 90 70)

0401-0406

Molkereierzeugnisse

Alle

0504 00 00

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

Alle

1501 00

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

Alle

1502 00

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

Alle

1503 00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

Alle

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Alle

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

Alle

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut, zubereitet oder haltbar gemacht (Sonstige)

Alle

1702 11 00

1702 19 00

Lactose und Lactosesirup

Alle

ex 1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

Nur Milch enthaltende Zubereitungen

ex 1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

Nur Fleisch enthaltende Zubereitungen

ex 2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

Nur Fleisch enthaltende Zubereitungen

ex 2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

Nur Fleisch enthaltende Zubereitungen

ex 2103

Würzsoßen und Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl und fertiger Senf

Nur Fleisch oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2104

Suppen und Brühen sowie Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

Nur Fleisch oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

Nur Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

Nur Fleisch oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Nur Heimtierfutter, Kauspielzeug für Hunde und Mehlmischungen, sofern Fleisch oder Milch enthalten sind

Erläuterungen:

Spalte 1

:

Sind nur bestimmte Erzeugnisse eines Codes einer Veterinärkontrolle zu unterziehen und gibt es keine spezifische Unterteilung dieses Codes in der Güternomenklatur, wird der Code als Ex wiedergegeben (beispielsweise ex 1901: nur Milch enthaltende Erzeugnisse sollten einbezogen werden).

Spalte 2

:

Die Beschreibung der Waren entspricht einer der Warenbezeichnungen gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Weitere Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif sind der letzten Änderung des genannten Anhangs zu entnehmen.

Spalte 3

:

Diese Spalte enthält detaillierte Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen.“.


15.2.2008   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 133/2008 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2008

über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern und die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 der Kommission vom 7. August 1992 über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern, die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1544/79 (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Bei der Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder des KN-Codes 0102 10 in die Gemeinschaft werden keine Einfuhrzölle erhoben. Bei der Ausfuhr weiblicher Tiere, die nicht älter als 60 Monate sind, wird ein höherer Erstattungssatz gewährt als bei der Ausfuhr von lebenden Rindern des KN-Codes 0102 90.

(3)

Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts ist es angezeigt, den Begriff des reinrassigen Zuchttieres genauer zu definieren und dabei die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 1 der Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (4) zugrunde zu legen.

(4)

Damit gewährleistet ist, dass die Tiere tatsächlich zur Zucht bestimmt sind, müssen bei ihrer Einfuhr die für Zuchttiere üblicherweise verlangten Zuchtbescheinigungen und Tiergesundheitszeugnisse beiliegen. Außerdem muss sich der Einführer verpflichten, die betreffenden Tiere während eines bestimmten Zeitraums nicht zu schlachten.

(5)

Da keine Sicherheit zu stellen ist, die gewährleistet, dass die betreffenden Tiere während eines bestimmten Zeitraums nicht geschlachtet werden, sollten im Falle der Nichteinhaltung dieser Frist die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) Anwendung finden.

(6)

Die Gemeinschaft hat mit den EFTA-Ländern bilaterale Freihandelsabkommen geschlossen. Diesen Abkommen entsprechend ist es angezeigt, diese Drittländer von bestimmten Auflagen bzw. Verpflichtungen zu entbinden, sie gleichzeitig jedoch zur Vorlage der Zuchtbescheinigungen und Tiergesundheitszeugnisse für reinrassige Zuchttiere zu verpflichten, wenn diese Tiere in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebracht werden.

(7)

Um sicherzustellen, dass auch reinrassige weibliche Tiere tatsächlich zur Zucht bestimmt sind, sollte festgelegt werden, welche Tiergesundheitspapiere diese Tiere bei der Ausfuhr begleiten müssen und welche Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen in die Zuchtbescheinigung einzutragen bzw. zusammen mit dieser vorzulegen sind.

(8)

Bei der Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder in die Gemeinschaft sollte überprüft werden, ob die Tiere nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Ausfuhrerstattung aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind. Gegebenenfalls sollten bereits gezahlte Beträge vor der Wiedereinfuhr dieser Tiere in die Gemeinschaft zurückgezahlt werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zum Zwecke der Erhebung von Einfuhrzöllen und der Gewährung von Ausfuhrerstattungen gelten lebende Rinder als reinrassige Zuchtrinder des KN-Codes 0102 10, wenn sie der Definition des Artikels 1 der Richtlinie 77/504/EWG entsprechen. Als weibliche reinrassige Zuchttiere gelten nur Tiere, die nicht älter als sechs Jahre sind.

Artikel 2

(1)   Bei der Abfertigung reinrassiger Zuchtrinder des KN-Codes 0102 10 zum freien Verkehr legt der Einführer den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats für jedes Tier Folgendes vor:

a)

Zuchtbescheinigung gemäß der Entscheidung 96/510/EG der Kommission (6),

b)

das für reinrassige Zuchtrinder vorgeschriebene Tiergesundheitszeugnis oder eine beglaubigte Kopie dieses Zeugnisses sowie das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission (7) ausgestellte Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE).

(2)   Darüber hinaus legt der Einführer den Zollbehörden eine schriftliche Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass das betreffende Tier — außer im Falle höherer Gewalt — nicht vor Ablauf einer Frist von 24 Monaten ab dem Tag seiner Einfuhr geschlachtet wird.

(3)   Spätestens zum Ablauf des 27. Monats nach dem Monat der Abfertigung zum freien Verkehr weist der Einführer den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach, dass das betreffende Tier

a)

nicht vor Ablauf der in Absatz 2 geregelten Frist geschlachtet wurde oder

b)

vor Ablauf der in Absatz 2 geregelten Frist aus gesundheitlichen Gründen geschlachtet wurde bzw. infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet ist.

Der in Buchstabe a genannte Nachweis wird durch Bescheinigung der das Zuchtbuch führenden Vereinigung, Organisation oder amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats oder einen amtlichen Tierarzt erbracht. Der in Buchstabe b genannte Nachweis wird durch eine Bescheinigung erbracht, die von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten amtlichen Stelle ausgestellt ist. Diese Nachweise werden anhand der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) vorgesehenen rechnergestützten Datenbank überprüft, sobald sie einsatzbereit ist.

(4)   Außer bei Anwendung von Absatz 3 Buchstabe b hat die Nichteinhaltung der 24 Monatsfrist die Einreihung des betreffenden Tieres in den KN-Codes 0102 90 sowie die Nacherhebung der nicht erhobenen Einfuhrabgaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Folge.

(5)   Die Vorschriften bezüglich der in Artikel 1 genannten Altersgrenze und der Verpflichtungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels gelten nicht für die Einfuhr reinrassiger Zuchttiere mit Ursprung in und Herkunft aus Island, Norwegen und der Schweiz.

(6)   Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 77/504/EWG.

Artikel 3

(1)   Die Ausfuhrerstattung für reinrassige weibliche Zuchtrinder ist für jedes einzelne Tier an die Vorlage — im Rahmen der Ausfuhrzollförmlichkeiten — des Originals und einer Kopie folgender Papiere gebunden:

a)

Zuchtbescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2005/379/EG der Kommission (9) oder jedes andere gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Entscheidung ausgestellte Dokument,

b)

das für reinrassige Zuchtrinder, vom Bestimmungsdrittland verlangte Tiergesundheitszeugnis.

Abweichend von Buchstabe b können die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, dass für Tierpartien jeweils nur eine Bescheinigung vorgelegt wird.

(2)   Das Original der beiden in Absatz 1 genannten Papiere wird dem Ausführer zurückgeschickt, während die von den Zollbehörden beglaubigte Kopie der beiden Papiere dem Erstattungsantrag beigefügt wird.

Artikel 4

(1)   Bei der Wiedereinfuhr reinrassiger Zuchttiere in die Gemeinschaft ist die gewährte Ausfuhrerstattung vor Abfertigung der Tiere zum freien Verkehr zurückzuzahlen, bzw. treffen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen, damit die entsprechenden Beträge einbehalten werden, sofern sie noch nicht gezahlt wurden.

(2)   Geht im Rahmen der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr von Tieren des KN-Codes 0102 10 aus der Zuchtbescheinigung hervor, dass der Züchter in der Gemeinschaft ansässig ist, so muss der Einführer außerdem nachweisen, dass keine Erstattung gewährt bzw. dass der gewährte Betrag zurückgezahlt wurde. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so wird davon ausgegangen, dass für die betreffenden Tiere eine Ausfuhrerstattung gezahlt wurde, die der am Tag der Wiedereinfuhr der Rinder des KN-Codes 0102 90 in die Gemeinschaft geltenden höchsten Einfuhrzoll entspricht.

Artikel 5

Die Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 98/2008 der Kommission (ABl. L 29 vom 2.2.2008, S. 5). Die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird ab dem 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/3007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 227 vom 11.8.1992, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1746/2005 (ABl. L 280 vom 25.10.2005, S. 8).

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53.

(7)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11.

(8)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(9)  ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 15.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 der Kommission

(ABl. L 227 vom 11.8.1992, S. 12)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3224/92 der Kommission

(ABl. L 320 vom 5.11.1992, S. 30)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3661/92 der Kommission

(ABl. L 370 vom 19.12.1992, S. 16)

nur betreffend Artikel 9

Verordnung (EWG) Nr. 286/93 der Kommission

(ABl. L 34 vom 10.2.1993, S. 7)

 

Verordnung (EG) Nr. 774/98 der Kommission

(ABl. L 111 vom 9.4.1998, S. 65)

 

Verordnung (EG) Nr. 1746/2005 der Kommission

(ABl. L 280 vom 25.10.2005, S. 8)

 


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2342/92

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absätze 1 bis 4

Artikel 2 Absätze 1 bis 4

Artikel 2 Absatz 5 einleitende Worte, Gedankenstriche 1 und 2 sowie Schlussteil

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Anhang I

Anhang II


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

15.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Februar 2008

über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur

(2008/114/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Titel II Kapitel 6 des Vertrags ist die Schaffung der Euratom-Versorgungsagentur (im Folgenden „Agentur“ genannt) vorgesehen, und es werden darin ihre Aufgaben und Verpflichtungen hinsichtlich einer regelmäßigen und gerechten Versorgung der Verbraucher der Europäischen Union mit Kernmaterialien festgelegt. Die Satzung der Agentur wurde am 6. November 1958 erlassen (2). In Anbetracht der gestiegenen Anzahl der Mitgliedstaaten sowie der Notwendigkeit, moderne Finanzvorschriften auf die Agentur anzuwenden und ihren Sitz festzulegen, sollte diese Satzung aufgehoben und ersetzt werden.

(2)

Die neue Satzung sollte Finanzbestimmungen enthalten, die mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) im Einklang stehen. Zugleich sollte eine neue, für die Agentur geltende Haushaltsordnung gemäß Artikel 183 des Vertrags angenommen werden. Das Kapital der Agentur und die im Vertrag vorgesehene Möglichkeit, eine Abgabe auf die Umsätze zu erheben, sollten beibehalten werden.

(3)

Die neue Satzung der Agentur sollte der Situation einer erweiterten Europäischen Union angepasst werden. Insbesondere die Größe des Beirats der Agentur sollte geändert werden, um seine Funktionsweise und Effizienz zu verbessern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführte Satzung der Euratom-Versorgungsagentur wird angenommen.

Artikel 2

Die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur vom 6. November 1958 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  Stellungnahme vom 13. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. 27 vom 6.12.1958, S. 534/58.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).


ANHANG

SATZUNG DER EURATOM-VERSORGUNGSAGENTUR

KAPITEL 1

INTERNER AUFBAU UND ARBEITSWEISE

Artikel 1

Ziele und Aufgaben

(1)   Die Euratom-Versorgungsagentur (im Folgenden „Agentur“ genannt) hat zum Ziel, gemäß den Zielen des Titels II, Kapitel 6 des Vertrags die Aufgaben wahrzunehmen, mit denen sie durch den Vertrag betraut wird.

Zu diesem Zweck wird die Agentur unter anderem

für die Gemeinschaft technisches Fachwissen, Informationen und Beratung zu allen Fragen bereitstellen, die mit dem Funktionieren des Marktes für Kernmaterialien und nuklearen Dienstleistungen im Zusammenhang stehen;

eine marktbeobachtende Rolle spielen, indem sie Markttendenzen beobachtet und ermittelt, die die Sicherheit der Versorgung der Europäischen Union mit Kernmaterialien und nuklearen Dienstleistungen beeinträchtigen könnten;

Gutachten des gemäß Artikel 11 eingesetzten Beirats einholen, von diesem unterstützt werden und eng mit ihm zusammenarbeiten.

(2)   Die Agentur kann in Übereinstimmung mit den Artikeln 62 und 72 des Vertrags auch einen Bestand an Kernmaterialien anlegen.

Artikel 2

Rechtsform und Sitz

(1)   Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 54 des Vertrags. Die Agentur übt ihre Tätigkeiten ausschließlich im allgemeinen Interesse aus. Sie verfolgt keinen Erwerbszweck.

(2)   Auf die Agentur, ihren Generaldirektor und ihr Personal findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

(3)   Die Agentur hat ihren Sitz in Luxemburg.

(4)   Sie kann auf eigene Veranlassung sonstige Maßnahmen bezüglich ihrer internen Organisation treffen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft erforderlich sind.

(5)   Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten.

Artikel 3

Aufgaben und Befugnisse des Generaldirektors

(1)   Der Generaldirektor wird von der Kommission ernannt.

(2)   Der Generaldirektor vertritt die Agentur. Er kann seine Befugnisse an andere Personen übertragen. Die Regeln für die Übertragung seiner Befugnisse werden in internen Schriftstücken der Agentur festgelegt.

(3)   Der Generaldirektor hat

zu gewährleisten, dass die Agentur ihre Aufgaben gemäß Artikel 1 erfüllt;

das ausschließliche Recht der Agentur, Lieferverträge für Kernmaterialien abzuschließen, und ihr Bezugsrecht auszuüben;

die laufende Verwaltung der Agentur sowie sämtlicher Ressourcen der Agentur wahrzunehmen;

den Beirat regelmäßig zu informieren und ihn in allen Fragen anzuhören, die gemäß Artikel 13 Absatz 3 in die Zuständigkeit des Beirats fallen;

einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auszuarbeiten und ihren Haushaltsplan auszuführen;

in enger Zusammenarbeit mit dem Beirat Studien durchzuführen und spezifische Berichte zu erstellen, die in Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 für erforderlich gehalten werden, und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission diese Studien und Berichte zu übermitteln.

(4)   Der Generaldirektor legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Tätigkeiten der Agentur im vergangenen Jahr und ein Arbeitsprogramm für das folgende Jahr vor, nachdem er eine entsprechende Stellungnahme des Beirats eingeholt hat.

Artikel 4

Generaldirektor und Personal

(1)   Der Generaldirektor der Agentur und ihr Personal sind oder werden Beamte der Europäischen Gemeinschaften, für die das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1) und die gemeinsam von den Organen der Europäischen Gemeinschaften zum Zweck der Anwendung dieses Statuts erlassenen Vorschriften gelten. Die Beamten werden von der Kommission ernannt, ihre Gehälter zahlt die Kommission.

(2)   Der Generaldirektor und das Personal der Agentur werden im Einklang mit Artikel 194 des Vertrags im Hinblick auf Vorgänge, Informationen, Kenntnisse, Unterlagen oder Gegenstände, die unter Geheimschutz stehen und die in ihren Besitz gelangen oder ihnen mitgeteilt werden, einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen.

Artikel 5

Aufsicht durch die Kommission

(1)   Die Agentur steht unter der Aufsicht der Kommission; diese erteilt ihr Richtlinien und hat gegen ihre Entscheidungen ein Einspruchsrecht.

(2)   Dieses Recht erlischt mit Ablauf des zehnten Werktages nach Erlass einer Entscheidung der Agentur, es sei denn, dass die Kommission oder ihr Vertreter innerhalb dieser Frist einen Vorbehalt einlegt. Die Kommission oder ihr Vertreter kann vor Ablauf der Frist auf das Vorbehaltsrecht verzichten.

(3)   Legt die Kommission oder ihr Vertreter innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist einen Vorbehalt ein, so nimmt die Kommission spätestens zehn Werktage nach Einlegung des Vorbehalts endgültig Stellung.

(4)   Dieser Artikel steht der Anwendung des Artikels 53 des Vertrags nicht entgegen.

(5)   Jede in Artikel 53 des Vertrags bezeichnete Handlung bzw. die Untätigkeit der Agentur kann von den davon Betroffenen innerhalb von fünfzehn Werktagen nach der Notifizierung oder, wenn sie nicht notifiziert wurde, fünfzehn Tage nach ihrer Bekanntgabe der Kommission unterbreitet werden. Wurde die Handlung bzw. die Untätigkeit weder notifiziert noch bekannt gegeben, so läuft die Frist von dem Tage an, an dem der Betroffene von der Handlung bzw. der Untätigkeit Kenntnis erlangt hat.

KAPITEL 2

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Finanzielle Organisation

(1)   Die Agentur genießt finanzielle Autonomie. Sie arbeitet in ihrem Zuständigkeitsbereich nach kaufmännischen Grundsätzen.

(2)   Die Agentur ist jederzeit ermächtigt, die Guthaben, die sie in Euro besitzt, in eine andere Währung zu transferieren, um nach Maßgabe dieser Satzung die Finanz- oder Handelsgeschäfte durchzuführen, die ihren im Vertrag festgelegten Zielen entsprechen.

Besitzt die Agentur flüssige oder verfügbare Mittel in der von ihr benötigten Währung, so vermeidet sie, soweit möglich, derartige Transfers.

Die Agentur kann mit Mitteln, die sie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht unmittelbar benötigt, Finanzgeschäfte tätigen, die mit der Erfüllung ihrer Ziele in Zusammenhang stehen.

(3)   Die Agentur ist befugt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft und innerhalb der vom Rat gesetzten Grenzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anleihen aufzunehmen.

(4)   Für die von der Agentur auf Grund dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen bürgt die Europäische Atomgemeinschaft.

Artikel 7

Einnahmen und Ausgaben

(1)   Die Einnahmen und Ausgaben der Agentur sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2)   Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3)   Die Einnahmen der Agentur setzen sich aus einem Beitrag der Gemeinschaft, Bankzinsen und Einnahmen aus ihren Kapital- und Bankinvestitionen sowie bei Bedarf einer in Artikel 54 des Vertrags vorgesehenen Abgabe und Anleihen zusammen.

(4)   Die Ausgaben der Agentur umfassen die Verwaltungskosten für ihr Personal und den Beirat sowie Kosten, die sich aus Verträgen mit Dritten ergeben.

(5)   Der Generaldirektor stellt jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission nach Einholung der Stellungnahme des Beirats bis 31. März zugeleitet.

(6)   Anhand des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan und den Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Ansätze in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.

(7)   Im Rahmen des Haushaltsverfahrens bewilligt die Haushaltsbehörde die Mittel für den Zuschuss für die Agentur und stellt den Stellenplan für die Agentur auf; die Stellen der Versorgungsagentur werden im Stellenplan der Kommission gesondert angegeben.

(8)   Der Haushaltsplan wird von der Kommission festgestellt. Er wird endgültig, sobald die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst. Der Haushaltsplan der Agentur wird auf ihren Internetseiten veröffentlicht.

(9)   Jede Änderung des Stellenplans und des Haushaltsplans der Agentur ist Gegenstand eines Berichtigungshaushaltsplans, der mit dem gleichen Verfahren festgestellt wird wie der ursprüngliche Haushaltsplan. Änderungen des Stellenplans werden der Haushaltsbehörde unterbreitet. Die Berichtigungshaushaltspläne werden dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information zugeleitet.

Artikel 8

Ausführung des Haushaltplans, Finanzkontrolle und Finanzvorschriften

(1)   Der Generaldirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2)   Im Anschluss an jedes Haushaltsjahr übermittelt der Rechnungsführer der Agentur die vorläufigen Rechnungen

a)

bis 1. März dem Rechnungsführer der Kommission zu Konsolidierungszwecken und

b)

bis 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungshof.

(3)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur stellt der Generaldirektor eigenverantwortlich den endgültigen Jahresabschluss der Agentur auf und legt ihn dem Beirat zur Stellungnahme vor.

(4)   Der Beirat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss der Agentur ab.

(5)   Der Generaldirektor leitet den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Beirats bis 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(6)   Der endgültige Jahresabschluss wird auf den Internetseiten der Agentur veröffentlicht.

(7)   Der Generaldirektor übermittelt dem Rechnungshof bis 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen.

(8)   Der Generaldirektor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Generaldirektor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

(10)   Bei Bedarf wird gemäß Artikel 183 des Vertrags eine für die Agentur geltende spezifische Haushaltsordnung erlassen.

Artikel 9

Kapital

(1)   Das Kapital der Agentur beträgt 5 824 000 EUR.

(2)   Das Kapital wird wie folgt gezeichnet:

Belgien

EUR

192 000

Bulgarien

EUR

96 000

Tschechische Republik

EUR

192 000

Dänemark

EUR

96 000

Deutschland

EUR

672 000

Estland

EUR

32 000

Griechenland

EUR

192 000

Spanien

EUR

416 000

Frankreich

EUR

672 000

Irland

EUR

32 000

Italien

EUR

672 000

Zypern

EUR

32 000

Lettland

EUR

32 000

Litauen

EUR

32 000

Luxemburg

EUR

Ungarn

EUR

192 000

Malta

EUR

Niederlande

EUR

192 000

Österreich

EUR

96 000

Polen

EUR

416 000

Portugal

EUR

192 000

Rumänien

EUR

288 000

Slowenien

EUR

32 000

Slowakei

EUR

96 000

Finnland

EUR

96 000

Schweden

EUR

192 000

Vereinigtes Königreich

EUR

672 000

(3)   Ein Teilbetrag von 10 % des Kapitals ist bei Beitritt eines Mitgliedstaats zur Gemeinschaft zu zahlen. Zusätzlich kann der Rat auf Vorschlag der Kommission über den Abruf weiterer Teilbeträge des Kapitals mit qualifizierter Mehrheit entscheiden. Der abgerufene Teilbetrag ist innerhalb von dreißig Tagen nach dieser Entscheidung an die Agentur zu zahlen.

(4)   Mit der Übernahme eines Kapitalanteils ist kein Recht auf Dividenden oder Zinsen verbunden. Ein Recht auf Rückzahlung des Nennwerts der eingezahlten Teilbeträge besteht nur bei Auflösung der Agentur.

(5)   Alle Zahlungen erfolgen in Euro.

Artikel 10

Abgaben

Die Agentur kann gemäß Artikel 54 des Vertrags eine Abgabe auf die Umsätze erheben, bei denen die Agentur in Ausübung ihres Bezugsrechts oder ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluss von Lieferverträgen tätig wird. Der Erlös einer solchen Abgabe dient ausschließlich zur Deckung ihrer Betriebskosten.

Die Bestimmungen über diese Abgabe werden in einem Durchführungsbeschluss im Einzelnen festgelegt. Der Abgabesatz und die Methode für dessen Festsetzung sowie für die Erhebung der Abgabe werden von der Kommission nach Konsultation des Rates auf Vorschlag des Generaldirektors — nachdem dieser dazu die Stellungnahme des Beirats eingeholt hat — festgelegt.

KAPITEL 3

BEIRAT

Artikel 11

Zusammensetzung des Beirats

(1)   Der Beirat setzt sich aus Mitgliedern aus den Mitgliedstaaten gemäß nachstehender Tabelle zusammen. Allerdings kann ein Mitgliedstaat beschließen, nicht im Beirat mitzuwirken. Bei Rücktritt oder Ausfall eines Mitglieds wird für die restliche Amtszeit ein Nachfolger ernannt.

Belgien

2 Mitglieder

Bulgarien

2 Mitglieder

Tschechische Republik

2 Mitglieder

Dänemark

1 Mitglied

Deutschland

4 Mitglieder

Estland

1 Mitglied

Irland

1 Mitglied

Griechenland

2 Mitglieder

Spanien

3 Mitglieder

Frankreich

4 Mitglieder

Italien

4 Mitglieder

Zypern

1 Mitglied

Lettland

1 Mitglied

Litauen

2 Mitglieder

Luxemburg

Ungarn

2 Mitglieder

Malta

Niederlande

2 Mitglieder

Österreich

2 Mitglieder

Polen

3 Mitglieder

Portugal

2 Mitglieder

Rumänien

3 Mitglieder

Slowenien

2 Mitglieder

Slowakei

2 Mitglieder

Finnland

2 Mitglieder

Schweden

2 Mitglieder

Vereinigtes Königreich

4 Mitglieder.

(2)   Neben der Beteiligung der Mitgliedstaaten am Kapital der Agentur sollten bei der Zuweisung der Mandate im Beirat die einschlägigen Erfahrungen, die Fachkenntnisse und/oder Aktivitäten der Mitgliedstaaten in Bereichen wie dem Handel mit Kernmaterialien und den Dienstleistungen des Kernbrennstoffkreislaufs oder der Kernkrafterzeugung berücksichtigt werden.

(3)   Die Mitglieder des Beirats werden auf der Grundlage ihrer einschlägigen Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Handels mit Kernmaterialien und den Dienstleistungen des Kernbrennstoffkreislaufs oder der Kernkrafterzeugung oder in Regelungsfragen für den Handel mit Kernmaterial von ihrem jeweiligen Mitgliedstaat ernannt. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Sie kann verlängert werden.

Artikel 12

Vorsitz des Beirats

(1)   Der Beirat ernennt einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende aus den Reihen seiner Mitglieder. Diese Vorsitzenden repräsentieren die Erfahrungen des Beirats und die verschiedenen Seiten der Industrie, sowohl die Erzeuger als auch die Verbraucher. Der ranghöchste der beiden stellvertretenden Vorsitzenden nimmt die Stelle des Vorsitzenden ein, wenn dieser nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen.

(2)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Ihre Amtszeit kann einmal verlängert werden und der Vorsitz sollte abwechselnd von den Mitgliedern des Beirats wahrgenommen werden, die die unterschiedlichen Erfahrungen der Industrie und der Verwaltung repräsentieren. Das Mandat des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden endet automatisch, wenn ihre Amtszeit als Mitglied des Beirats ohne Verlängerung ausläuft.

Artikel 13

Aufgaben des Beirats

(1)   Der Beirat unterstützt die Agentur durch Stellungnahmen, Analysen und Informationen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Diese Unterstützung erstreckt sich auch auf die Vorbereitung etwaiger Berichte, Erhebungen und Analysen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 unter der Verantwortung des Generaldirektors erstellt werden, wie in Artikel 3 Absatz 3 dargelegt. Er ist als Verbindungsstelle zwischen der Agentur und den Erzeugern wie auch den Verbrauchern im Nuklearsektor tätig.

(2)   Der Beirat kann zu allen in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallenden Fragen auf seinen Sitzungen mündlich oder zwischen solchen Sitzungen schriftlich konsultiert werden. Der Beirat kann auch auf Veranlassung von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zu solchen Fragen Stellungnahmen abgeben.

(3)   Der Generaldirektor hört den Beirat vor Entscheidungen über folgende Angelegenheiten und beruft ihn dazu ein:

a)

die Regeln für die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage (Artikel 60 Absatz 6 des Vertrags);

b)

das Kapital der Agentur, seine Erhöhung oder Herabsetzung oder eine weitere Einzahlung auf das gezeichnete Kapital (Artikel 54 Absatz 4 des Vertrags);

c)

die in Artikel 6 genannten Anleihen;

d)

die Erhebung einer Abgabe auf die Umsätze zur Deckung der Betriebskosten der Agentur (Artikel 54 Absatz 5 des Vertrags);

e)

die Bedingungen für die Anlegung oder Zurücknahme von Handelsbeständen durch die Agentur (Artikel 72 Absatz 1 des Vertrags);

f)

die in Artikel 8 angeführten finanziellen Fragen einschließlich der Haushaltsordnung der Agentur und die Vorbereitung des eigenen Voranschlags gemäß Artikel 171 Absatz 2 des Vertrags;

g)

den Jahresbericht einschließlich einer Marktanalyse und das Arbeitsprogramm für das darauf folgende Jahr;

h)

die Kriterien zur Festlegung der gemäß Artikel 68 des Vertrags untersagten Preisgebaren;

i)

die Auflösung der Agentur.

(4)   Der Generaldirektor kann bei Bedarf dem Beirat für die Abgabe seiner Stellungnahme eine Frist setzen. Diese Frist muss, von der Benachrichtigung der Mitglieder des Beirats an gerechnet, mindestens einen Monat betragen.

(5)   Kann die Stellungnahme des Beirats nicht innerhalb dieser Frist eingeholt werden, so kann der Generaldirektor die Entscheidung fällen.

(6)   Über die in diesem Artikel genannten Angelegenheiten können Entscheidungen, die in den Zuständigkeitsbereich des Generaldirektors fallen, nicht vor Ablauf des zehnten Werktages nach Abgabe der Stellungnahme des Beirats getroffen werden, sofern sie dieser Stellungnahme zuwiderlaufen.

(7)   Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung für sämtliche Angelegenheiten, die nicht in dieser Satzung geregelt sind.

Artikel 14

Sitzungen des Beirats

(1)   Der Beirat wird einberufen,

a)

wenn dies von den Vorsitzenden für notwendig erachtet wird, in der Regel jedoch zweimal im Jahr;

b)

auf Ersuchen des Generaldirektors, insbesondere wenn eine Anhörung des Beirats gemäß Artikel 13 Absatz 3 zwingend vorgeschrieben ist; und

c)

auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Beirats unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Fragen.

Die Tagesordnung wird von der Agentur in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden ausgearbeitet und dem Beirat zur Genehmigung unterbreitet.

Die Agentur übermittelt allen Mitgliedern des Beirats die die Tagesordnung betreffenden Dokumente mindestens fünfzehn Werktage vor dem Sitzungstermin.

(2)   Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Stellungnahmen können mit der Mehrheit seiner anwesenden oder vertretenen Mitglieder abgegeben werden.

(3)   Jedes Mitglied des Beirats hat eine Stimme. Ist ein Mitglied verhindert, so kann es seine Stimme durch schriftliche Vollmacht einem anderen Mitglied übertragen.

(4)   Der Generaldirektor oder eine zu seiner Vertretung bestimmte Person nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Beirats teil. Sonstige Personen, die nicht zum Personal der Agentur gehören, können an der Sitzung nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder teilnehmen und sind an die in Absatz 5 festgelegte Verpflichtung gebunden.

(5)   Die Mitglieder des Beirats sind nach Artikel 194 des Vertrags im Hinblick auf sämtliche Vorgänge, Informationen, Kenntnisse oder Unterlagen, die unter Geheimschutz stehen und die in ihren Besitz gelangen oder ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Beirats mitgeteilt werden, zur Geheimhaltung verpflichtet.

(6)   Der Generaldirektor stellt für den Beirat ein geeignetes Sekretariat zur Verfügung, dessen Einstellung von der Kommission gebilligt werden muss. Dieses Sekretariat erstellt das Protokoll über die Sitzungen des Beirats, aller Unterausschüsse und der Vorsitzenden. Die Agentur übernimmt die Betriebskosten des Beirats.

(7)   Die Reisekosten eines Mitglieds des Beirats aus jedem Mitgliedstaat werden von der Agentur erstattet.


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1558/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 1).


EMPFEHLUNGEN

Rat

15.2.2008   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/21


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 12. Februar 2008

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (6. EEF) für das Haushaltsjahr 2006

(2008/115/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 8. Dezember 1984 in Lomé unterzeichnete Dritte AKP-EWG-Abkommen (1),

gestützt auf das Interne Abkommen 86/126/EWG über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft (2), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 3,

gestützt auf die Finanzregelung 86/548/EWG vom 11. November 1986 für den 6. Europäischen Entwicklungsfonds (3) (im Folgenden „6. EEF“ genannt), insbesondere auf die Artikel 66 bis 73,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2006 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des 6. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2006 mit den Antworten der Kommission (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 29 Absatz 3 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des 6. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 6. EEF im Haushaltsjahr 2006 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des 6. EEF für das Haushaltsjahr 2006 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. L 86 vom 31.3.1986, S. 3.

(2)  ABl. L 86 vom 31.3.1986, S. 210. Abkommen geändert durch den Beschluss 86/281/EWG (ABl. L 178 vom 2.7.1986, S. 13).

(3)  ABl. L 325 vom 20.11.1986, S. 42.

(4)  ABl. C 259 vom 31.10.2007, S. 1.


15.2.2008   

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L 41/22


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 12. Februar 2008

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (7. EEF) für das Haushaltsjahr 2006

(2008/116/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen (1), geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen (2),

gestützt auf das Interne Abkommen 91/401/EWG über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens (3), mit dem unter anderem der 7. Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „7. EEF“ genannt) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3,

gestützt auf die Finanzregelung 91/491/EWG vom 29. Juli 1991 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (4), insbesondere auf die Artikel 69 bis 77,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2006 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des 7. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2006 mit den Antworten der Kommission (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 33 Absatz 3 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des 7. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 7. EEF im Haushaltsjahr 2006 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des 7. EEF für das Haushaltsjahr 2006 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 3.

(2)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 3.

(3)  ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 288.

(4)  ABl. L 266 vom 21.9.1991, S. 1.

(5)  ABl. C 259 vom 31.10.2007, S. 1.


15.2.2008   

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L 41/23


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 12. Februar 2008

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (8. EEF) für das Haushaltsjahr 2006

(2008/117/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen (1), geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen (2),

gestützt auf das Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (3), mit dem unter anderem der 8. Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „8. EEF“ genannt) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3,

gestützt auf die Finanzregelung 98/430/EG vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (4), insbesondere auf die Artikel 66 bis 74,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2006 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des 8. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2006 mit den Antworten der Kommission (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 33 Absatz 3 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des 8. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 8. EEF im Haushaltsjahr 2006 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des 8. EEF für das Haushaltsjahr 2006 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 3.

(2)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 3.

(3)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(4)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(5)  ABl. C 259 vom 31.10.2007, S. 1.


15.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/24


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 12. Februar 2008

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (9. EEF) für das Haushaltsjahr 2006

(2008/118/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (1), geändert in Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg) am 25. Juni 2005 (2),

gestützt auf das Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (3), mit dem unter anderem der 9. Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „9. EEF“ genannt) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3,

gestützt auf die auf den 9. Europäischen Entwicklungsfonds anwendbare Finanzregelung vom 27. März 2003 (4), insbesondere auf die Artikel 96 bis 103,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2006 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des 9. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2006 mit den Antworten der Kommission (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 Absatz 3 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des 9. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 9. EEF im Haushaltsjahr 2006 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des 9. EEF für das Haushaltsjahr 2006 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(4)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(5)  ABl. C 259 vom 31.10.2007, S. 1.