ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 39

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
13. Februar 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (Neufassung)

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 108/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 109/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89

16

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

13.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 106/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2008

über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte

(Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Reihe substanzieller Änderungen ist an der Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (3) vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung dieser Verordnung.

(2)

Bürogeräte haben wesentlichen Anteil am Gesamtstromverbrauch. Die verschiedenen Modelle auf dem Gemeinschaftsmarkt weisen für ähnliche Funktionalitäten sehr unterschiedliche Energieverbrauchswerte auf und das Potenzial für eine Optimierung der Energieeffizienz ist erheblich.

(3)

Die Verbesserung der Energieeffizienz von Bürogeräten sollte zu einer besseren Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft und zu einer höheren Sicherheit ihrer Energieversorgung sowie zum Schutz der Umwelt und der Verbraucher beitragen.

(4)

Es ist wichtig, Maßnahmen zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern.

(5)

Es ist wünschenswert, die nationalen Initiativen zur Kennzeichnung Strom sparender Geräte zu koordinieren, um die nachteiligen Auswirkungen der zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen auf Industrie und Handel so gering wie möglich zu halten.

(6)

Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Festlegung der Regeln für das gemeinschaftliche Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(7)

In dem am 11. Dezember 1997 in Kyoto vereinbarten Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wird gefordert, dass die Gemeinschaft ihre Treibhausgasemissionen spätestens während des Zeitraums 2008 bis 2012 um 8 % vermindert. Zur Erreichung dieses Ziels sind stärkere Maßnahmen zur Senkung der Kohlendioxidemissionen in der Gemeinschaft erforderlich.

(8)

Außerdem wird in dem Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung“ (4) als Hauptpriorität bei der Einbeziehung von Umweltschutzerfordernissen in Bezug auf den Energiebereich genannt, Vorschriften über die Energieeffizienzkennzeichnung von Geräten vorzusehen.

(9)

In seiner Entschließung vom 7. Dezember 1998 über Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft (5) fordert der Rat zur verstärkten Nutzung der Kennzeichnung von Geräten und Ausrüstungen auf.

(10)

Die Energieeffizienzanforderungen, Kennzeichnungen und Prüfverfahren sollten, soweit dies angebracht ist, koordiniert werden.

(11)

Die meisten Bürogeräte mit hoher Energieeffizienz sind, wenn überhaupt, nur geringfügig teurer, und etwaige Mehrkosten können deshalb häufig durch Energieeinsparungen innerhalb einer vertretbar kurzen Zeit amortisiert werden. Die Ziele der Energieeinsparung und der Reduzierung von Kohlendioxid können daher in diesem Bereich kostengünstig ohne Nachteile für den Verbraucher oder die Industrie erreicht werden.

(12)

Bürogeräte werden weltweit gehandelt. Das Abkommen vom 20. Dezember 2006 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (6) (nachstehend „Abkommen“ genannt) sollte den internationalen Handel und den Umweltschutz bei diesen Geräten erleichtern. Das Abkommen sollte in der Gemeinschaft umgesetzt werden.

(13)

Die Energy-Star-Energieeffizienzkennzeichnung ist weltweit gebräuchlich. Um Einfluss auf die Anforderungen des Energy-Star-Kennzeichnungsprogramms zu haben, sollte sich die Gemeinschaft an diesem Programm und an der Ausarbeitung der erforderlichen technischen Spezifikationen beteiligen. Bei der Festlegung dieser technischen Spezifikationen zusammen mit dem Umweltbundesamt der Vereinigten Staaten (nachstehend „US-EPA“ genannt) sollte die Kommission im Hinblick auf die Maßnahmen der Gemeinschaft zur Steigerung der Energieeffizienz sowie auf ihre Energieeffizienzziele ein ehrgeiziges Energieeffizienzniveau anstreben.

(14)

Im Hinblick auf eine korrekte Durchführung des Kennzeichnungssystems für Strom sparende Bürogeräte, die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller und den Schutz der Verbraucherrechte ist eine wirksame Durchführungsregelung erforderlich.

(15)

Diese Verordnung sollte nur für Bürogeräte gelten.

(16)

Die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (7) ist nicht das geeignetste Rechtsinstrument für Bürogeräte. Die kostengünstigste Maßnahme zur Förderung der Energieeffizienz von Bürogeräten ist ein Kennzeichnungsprogramm auf freiwilliger Basis.

(17)

Die Aufgabe der Festlegung und Überprüfung der gemeinsamen technischen Spezifikationen sollte einem geeignetem Gremium, dem Energy-Star-Büro der Europäischen Gemeinschaft, übertragen werden, damit das Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte effizient und neutral umgesetzt werden kann. Dieses Büro sollte sich aus nationalen Vertretern und Vertretern der interessierten Parteien zusammensetzen.

(18)

Es ist sicherzustellen, dass das Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte mit den Prioritäten der Gemeinschaftspolitik und mit anderen gemeinschaftlichen Kennzeichnungs- und Qualitätsnachweissystemen wie denen der Richtlinie 92/75/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens (8) vereinbar und abgestimmt ist.

(19)

Das Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte sollte ferner die im Rahmen der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (9) getroffenen Maßnahmen ergänzen. Es ist daher sicherzustellen, dass das Energy-Star-Programm und die Systeme zur umweltgerechten Gestaltung miteinander vereinbar und abgestimmt sind.

(20)

Das auf dem Abkommen basierende Energy-Star-Programm der Gemeinschaft sollte mit anderen auf freiwilliger Basis durchgeführten, den Energieverbrauch betreffenden Kennzeichnungsprogrammen für Bürogeräte in der Gemeinschaft abgestimmt werden, damit Verwirrung für den Verbraucher und mögliche Marktverzerrungen vermieden werden.

(21)

Es ist zu gewährleisten, dass bei der Durchführung des Energy-Star-Programms Transparenz gegeben ist und Vereinbarkeit mit den einschlägigen internationalen Normen besteht, damit der Zugang zum und die Beteiligung am Kennzeichnungsprogramm für Hersteller und Exporteure aus Ländern, die nicht zur Gemeinschaft gehören, erleichtert werden.

(22)

In dieser Verordnung werden die während des ersten Durchführungszeitraums des Energy-Star-Programms in der Gemeinschaft gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Mit dieser Verordnung werden die Regeln für das gemeinschaftliche Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (nachstehend „Energy-Star-Programm“ genannt) gemäß der Definition in dem Abkommen festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in Anhang C des Abkommens definierten Bürogeräte-Kategorien, vorbehaltlich etwaiger Änderungen jenes Anhangs gemäß Artikel XII des Abkommens.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„gemeinsames Emblem“ das Zeichen gemäß der Darstellung in Anhang A des Abkommens;

b)

„Programmteilnehmer“ Hersteller, Montierbetriebe, Exporteure, Importeure, Einzelhändler und andere Personen oder Stellen, die sich verpflichten, ausgewiesene Strom sparende Bürogeräte, die den gemeinsamen Spezifikationen im Sinne des Buchstabens c entsprechen, zu fördern und die sich kraft Eintragung bei der Kommission am Energy-Star-Programm beteiligen;

c)

„gemeinsame Spezifikationen“ die Stromspar- und Leistungsanforderungen einschließlich Prüfverfahren, anhand deren bestimmt wird, ob Strom sparenden Bürogeräten das gemeinsame Emblem zuerkannt werden kann.

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

(1)   Das Energy-Star-Programm wird gegebenenfalls mit anderen gemeinschaftlichen Kennzeichnungs- oder Qualitätsnachweisregelungen sowie Programmen wie insbesondere dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 eingeführten gemeinschaftlichen System zur Vergabe eines Umweltzeichens, der durch die Richtlinie 92/75/EWG eingeführten Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen und den Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG abgestimmt.

(2)   Die Programmteilnehmer können das gemeinsame Emblem auf ihren Bürogeräten anbringen und bei diesbezüglichen Werbemaßnahmen verwenden.

(3)   Die Teilnahme am Energy-Star-Programm erfolgt auf freiwilliger Basis.

(4)   Bürogeräte, für welche die Verwendung des gemeinsamen Emblems durch das US-EPA genehmigt wurde, sind bis zum Beweis des Gegenteils als konform mit dieser Verordnung anzusehen.

(5)   Unbeschadet etwaiger Gemeinschaftsbestimmungen über die Konformitätsbewertung und Konformitätskennzeichnung und/oder etwaiger internationaler Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten hinsichtlich des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt können Produkte, die unter diese Verordnung fallen und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, von der Kommission oder den Mitgliedstaaten daraufhin geprüft werden, ob sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Artikel 5

Eintragung der Programmteilnehmer

(1)   Anträge auf Teilnahme am Programm sind an die Kommission zu richten.

(2)   Die Entscheidung über die Zulassung eines Antragstellers zur Teilnahme am Programm liegt bei der Kommission, die sich zuvor davon überzeugt, dass der Antragsteller sich verpflichtet hat, die in Anhang B des Abkommens enthaltenen Leitlinien für die Verwendung des gemeinsamen Emblems einzuhalten. Die Kommission veröffentlicht auf der Energy-Star-Internetseite eine aktualisierte Liste der Programmteilnehmer und übermittelt diese in regelmäßigen Abständen den Mitgliedstaaten.

Artikel 6

Werbung in Bezug auf Energieeffizienzkriterien

Für die Laufzeit des Abkommens stellen die Kommission und die anderen Gemeinschaftsorgane sowie zentrale Regierungsbehörden im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (10) unbeschadet des Gemeinschafts- und einzelstaatlichen Rechts sowie wirtschaftlicher Kriterien für öffentliche Lieferaufträge, deren Wert die in Artikel 7 der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, Stromsparanforderungen auf, die nicht weniger anspruchsvoll als die gemeinsamen Spezifikationen sind.

Artikel 7

Andere Energieeffizienz-Kennzeichnungsprogramme auf freiwilliger Basis

(1)   Andere bestehende und neue auf freiwilliger Basis durchgeführte, den Energieverbrauch betreffende Kennzeichnungsprogramme für Bürogeräte in den Mitgliedstaaten können neben dem Energy-Star-Programm betrieben werden.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen Sorge für die notwendige Koordinierung zwischen dem Energy-Star-Programm und nationalen Kennzeichnungsprogrammen sowie anderen Kennzeichnungsprogrammen in der Gemeinschaft oder in den Mitgliedstaaten.

Artikel 8

Das Energy-Star-Büro der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Die Kommission errichtet ein Energy-Star-Büro der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EGESB“ genannt), das sich aus nationalen Vertretern gemäß Artikel 9 und aus Vertretern interessierter Parteien zusammensetzt. Das EGESB überprüft die Durchführung des Energy-Star-Programms innerhalb der Gemeinschaft und berät und unterstützt gegebenenfalls die Kommission, damit sie ihre in Artikel IV des Abkommens genannte Rolle als Verwaltungsorgan wahrnehmen kann.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass bei der Arbeit des EGESB nach Möglichkeit für jede Bürogeräte-Kategorie eine ausgewogene Beteiligung aller für diese Gerätekategorie relevanten interessierten Parteien, wie Hersteller, Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzgruppen und Verbraucherorganisationen, gewährleistet ist.

(3)   Die Kommission, die vom EGESB unterstützt wird, überwacht die Marktdurchdringung der Produkte, die das gemeinsame Emblem tragen, und die Entwicklung der Energieeffizienz von Bürogeräten im Hinblick auf eine rechtzeitige Überarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen.

(4)   Die Kommission legt die Geschäftsordnung des EGESB fest, wobei den Auffassungen der nationalen Vertreter im EGESB Rechnung zu tragen ist.

Artikel 9

Nationale Vertreter

Jeder Mitgliedstaat benennt gegebenenfalls nationale Sachverständige für Energiepolitik, Personen oder Stellen (nachstehend „nationale Vertreter“ genannt), denen die Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben obliegt. Wird mehr als ein nationaler Vertreter benannt, bestimmt der Mitgliedstaat die jeweiligen Befugnisse dieser Vertreter und die für sie geltenden Koordinierungserfordernisse.

Artikel 10

Arbeitsplan

Entsprechend den in Artikel 1 gesetzten Zielen erstellt die Kommission einen Arbeitsplan. Der Arbeitsplan enthält eine Strategie für die Entwicklung des Energy-Star-Programms, der für die anschließenden drei Jahre Folgendes bestimmt:

a)

die Energieeinsparungsziele — unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines hohen Schutzniveaus für Verbraucher und Umwelt — und die Marktdurchdringung, die mit dem Energy-Star-Programm auf Gemeinschaftsebene angestrebt werden sollte;

b)

eine nicht erschöpfende Liste von Bürogeräten, die prioritär für eine Aufnahme in das Energy-Star-Programm geprüft werden sollten;

c)

Bildungs- und Werbeinitiativen;

d)

Vorschläge für die Koordination und Kooperation zwischen dem Energy-Star-Programm und anderen den Energieverbrauch betreffenden Kennzeichnungsprogrammen auf freiwilliger Basis in den Mitgliedstaaten.

Die Kommission überarbeitet den Arbeitsplan mindestens einmal jährlich und macht ihn öffentlich zugänglich.

Artikel 11

Vorbereitende Verfahren zur Änderung der technischen Kriterien

(1)   Im Hinblick auf die Vorbereitung einer Änderung der gemeinsamen Spezifikationen und der Bürogeräte-Kategorien im Sinne des Anhangs C des Abkommens sind die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen erforderlich, bevor nach den Verfahren, die in dem Abkommen und in dem Beschluss 2006/1005/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (11) festgelegt sind, ein Entwurf eines Vorschlags vorgelegt oder auf einen Vorschlag des US-EPA geantwortet wird.

(2)   Die Kommission kann das EGESB ersuchen, einen Vorschlag zur Änderung des Abkommens oder für die Überarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen für ein Gerät zu unterbreiten. Die Kommission kann dem EGESB einen Vorschlag für die Überarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen für ein Gerät oder zur Änderung des Abkommens unterbreiten. Das EGESB kann der Kommission auch von sich aus einen Vorschlag unterbreiten.

(3)   Die Kommission konsultiert das EGESB, wenn sie vom US-EPA einen Vorschlag zur Änderung des Abkommens erhält.

(4)   Wenn die Mitglieder des EGESB ihre Stellungnahmen für die Kommission abgeben, berücksichtigen sie die Ergebnisse von Durchführbarkeits- und Marktstudien sowie den Stand der Technik zur Verringerung des Energieverbrauchs.

(5)   Die Kommission beachtet insbesondere das Ziel, gemäß Artikel I Absatz 3 des Abkommens zur Senkung des Energieverbrauchs ehrgeizige gemeinsame Spezifikationen festzulegen, wobei der verfügbaren Technologie und den damit verbundenen Kosten gebührend Rechnung zu tragen ist. Insbesondere berücksichtigt das EGESB vor Abgabe seiner Stellungnahme zu neuen gemeinsamen Spezifikationen die neuesten Ergebnisse der Studien zur umweltgerechten Gestaltung.

Artikel 12

Marktüberwachung und Bekämpfung von Missbrauch

(1)   Das gemeinsame Emblem darf nur in Verbindung mit den von dem Abkommen erfassten Produkten und in Übereinstimmung mit den in Anhang B des Abkommens enthaltenen Leitlinien für die Verwendung des gemeinsamen Emblems verwendet werden.

(2)   Unrichtige oder irreführende Werbung oder die Verwendung eines Etiketts oder Emblems, das mit dem gemeinsamen Emblem verwechselt werden kann, sind verboten.

(3)   Die Kommission sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung des gemeinsamen Emblems, indem sie die Maßnahmen gemäß Artikel IX Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens ergreift oder koordiniert. Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich sind, und teilen sie der Kommission mit. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Nachweise für vorschriftswidriges Verhalten von Programmteilnehmern übermitteln, damit diese tätig wird.

Artikel 13

Überprüfung

Ein Jahr vor Ablauf des Abkommens erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Energieeffizienz des Bürogerätemarkts in der Gemeinschaft überprüft und eine Bewertung der Wirksamkeit des Energy-Star-Programms vorgenommen wird; dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Der Bericht enthält sowohl qualitative als auch quantitative Angaben und ferner Angaben über den durch das Energy-Star-Programm erzielten Nutzen, vor allem Energieeinsparungen und Umweltnutzen in Form einer Verringerung der Kohlendioxidemissionen.

Artikel 14

Änderungen

Bevor die Vertragsparteien des Abkommens Gespräche über dessen Verlängerung gemäß Artikel XIV Absatz 2 des Abkommens aufnehmen, beurteilt die Kommission das Energy-Star-Programm unter Berücksichtigung der bei seiner Durchführung gesammelten Erfahrungen.

Artikel 15

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 16

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 97.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2007.

(3)  ABl. L 332 vom 15.12.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.

(5)  ABl. C 394 vom 17.12.1998, S. 1.

(6)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 26.

(7)  ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 99 vom 11.4.1992, S. 1. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1).

(9)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.

(10)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 34).

(11)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 24.


ANHANG

Verordnung (EG) Nr. 2422/2001

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1 letzter Satz

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1, Eingangsteil

Artikel 10 Absatz 1, Eingangsteil

Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 10 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 2 Satz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Nummer 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Nummer 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 11 Nummer 3 Satz 1

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 11 Nummer 3 Satz 2

Artikel 11 Absatz 5 Satz 1

Artikel 11 Absatz 5 letzter Satz

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Anhang


13.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 107/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) findet das Regelungsverfahren des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) bei der Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen Anwendung.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Gemeinschaftsmaßnahmen in Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und die Werbung für Lebensmittel zu erlassen, Abweichungen von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorzusehen, Nährwertprofile und die für ihre Verwendung geltenden Bedingungen und Ausnahmen aufzustellen und zu aktualisieren, Listen von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben aufzustellen und/oder zu ändern und die Liste der Lebensmittel zu ändern, bei denen die Angaben einer Einschränkung oder einem Verbot unterliegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der genannten Verordnung auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(4)

Soweit Datenschutzvorschriften Anwendung finden, sollte die auf die Verwendung durch einen einzelnen Unternehmer beschränkte Zulassung andere Antragsteller nicht daran hindern, die Zulassung derselben Angabe zu beantragen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Auf nicht vorverpackte Lebensmittel (einschließlich Frischprodukte wie Obst, Gemüse oder Brot), die dem Endverbraucher oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Kauf angeboten werden, und auf Lebensmittel, die entweder an der Verkaufsstelle auf Wunsch des Käufers verpackt oder zum sofortigen Verkauf fertig verpackt werden, finden Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b keine Anwendung. Einzelstaatliche Bestimmungen können angewandt werden, bis gegebenenfalls Gemeinschaftsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Im Fall allgemeiner Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten, kann auf Antrag der betroffenen Lebensmittelunternehmer eine Ausnahme von Absatz 3, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung bewirkt, nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden. Der Antrag ist an die zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats zu richten, die ihn unverzüglich an die Kommission weiterleitet. Die Kommission erlässt und veröffentlicht Regeln, nach denen Lebensmittelunternehmer derartige Anträge stellen können, um sicherzustellen, dass der Antrag in transparenter Weise und innerhalb einer vertretbaren Frist bearbeitet wird.“

2.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

nicht erklären, suggerieren oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann; bei Nährstoffen, von denen eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung keine ausreichenden Mengen liefern kann, können unter Beachtung der in Mitgliedstaaten vorliegenden besonderen Umstände abweichende Regelungen, einschließlich der Bedingungen für ihre Anwendung zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden;“.

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bis zum 19. Januar 2009 legt die Kommission spezifische Nährwertprofile, einschließlich der Ausnahmen, fest, denen Lebensmittel oder bestimmte Lebensmittelkategorien entsprechen müssen, um nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben tragen zu dürfen, sowie die Bedingungen für die Verwendung von nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien in Bezug auf die Nährwertprofile. Diese Maßnahmen zur Änderungen nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

ii)

Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

„Nährwertprofile und die Bedingungen für ihre Verwendung, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung bewirken, werden zur Berücksichtigung maßgeblicher wissenschaftlicher Entwicklungen nach Anhörung der Interessengruppen, insbesondere von Lebensmittelunternehmern und Verbraucherverbänden, nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle aktualisiert.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Maßnahmen zur Bestimmung anderer als der in Absatz 3 genannten Lebensmittel oder Kategorien von Lebensmitteln, bei denen die Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben eingeschränkt oder verboten werden soll, und zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung können im Licht wissenschaftlicher Nachweise nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.“

4.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Änderungen des Anhangs werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle, gegebenenfalls nach Anhörung der Behörde, erlassen. Gegebenenfalls bezieht die Kommission Interessengruppen, insbesondere Lebensmittelunternehmer und Verbraucherverbände, ein, um die Wahrnehmung und das Verständnis der betreffenden Angaben zu bewerten.“

5.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Nach Anhörung der Behörde verabschiedet die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle spätestens am 31. Januar 2010 als Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben gemäß Absatz 1 sowie alle für die Verwendung dieser Angaben notwendigen Bedingungen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Änderungen an der in Absatz 3 genannten Liste, die auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen beruhen, und zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach Anhörung der Behörde auf eigene Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die endgültige Entscheidung über den Antrag zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle getroffen.

In den Fällen, in denen die Kommission auf das Ersuchen eines Antragstellers um den Schutz geschützter Daten hin beabsichtigt, die Verwendung der Angabe zugunsten des Antragstellers einzuschränken, gilt jedoch folgendes:

a)

Eine Entscheidung über die Zulassung der Angabe wird nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren getroffen. In solchen Fällen wird die erteilte Zulassung nach fünf Jahren ungültig.

b)

Vor Ablauf der fünf Jahre legt die Kommission, falls die Angabe immer noch den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, einen Entwurf von Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung zur Zulassung der Angabe ohne Einschränkung ihrer Verwendung vor; über diesen Entwurf wird nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle entschieden.“

7.

Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„(5)   Gibt die Behörde eine Stellungnahme ab, in der die Aufnahme der betreffenden Angabe in die in Absatz 4 genannte Liste nicht befürwortet wird, wird nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle eine Entscheidung über die Verwendung zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung getroffen.

In den Fällen, in denen die Kommission auf das Ersuchen eines Antragstellers um den Schutz geschützter Daten hin vorschlägt, die Verwendung der Angabe zugunsten des Antragstellers einzuschränken, gilt jedoch folgendes:

a)

Eine Entscheidung über die Zulassung der Angabe wird nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren getroffen. In solchen Fällen wird die erteilte Zulassung nach fünf Jahren ungültig.

b)

Vor Ablauf der fünf Jahre legt die Kommission, falls die Angabe immer noch den Bedingungen dieser Verordnung entspricht, einen Entwurf von Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung zur Zulassung der Angabe ohne Einschränkung ihrer Verwendung vor; über diesen Entwurf wird nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle entschieden.“

8.

Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 Nummern 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„2.

die Tatsache, dass die Kommission die gesundheitsbezogene Angabe auf der Grundlage geschützter Daten und mit Einschränkung der Verwendung zugelassen hat;

3.

in den in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Fällen die Tatsache, dass die gesundheitsbezogene Angabe auf begrenzte Zeit zugelassen ist.“

9.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

10.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Kommission fasst nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle einen Beschluss über die Verwendung solcher Angaben zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung.“

b)

Absatz 6 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

nach Anhörung der Behörde fasst die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle einen Beschluss über die gesundheitsbezogenen Angaben, die auf diese Weise zugelassen wurden, zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 325 vom 30.12.2006, S. 37.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2007.

(3)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9. Berichtigte Fassung im ABl. L 12 vom 18.1.2007, S. 3.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


13.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 108/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) findet das Regelungsverfahren des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) bei der Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen Anwendung.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Änderungen der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu erlassen; weitere Lebensmittel festzulegen, denen bestimmte Vitamine oder Mineralstoffe nicht zugesetzt werden dürfen; Beschlüsse zur Festlegung und/oder Änderung der Listen der zugelassenen, verbotenen oder eingeschränkten anderen Stoffe zu fassen; die Bedingungen festzulegen, unter denen Vitamine und Mineralstoffe verwendet werden dürfen wie Reinheitskriterien, Höchstgehalte, Mindestgehalte und andere Beschränkungen oder Verbote des Zusatzes von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln; und Ausnahmen von einigen Bestimmungen der genannten Verordnung festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der genannten Verordnung auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(4)

Wenn aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden können, muss die Kommission die Möglichkeit haben, bei der Streichung und bei der Aufnahme und Änderung bestimmter anderer Stoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Änderungen der Listen, auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, wobei die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt wird.

Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, um ein Vitamin oder einen Mineralstoff aus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Listen zu streichen.

Bevor die Kommission diese Änderungen vornimmt, führt sie mit betroffenen Gruppen, insbesondere mit der Lebensmittelindustrie und Verbraucherverbänden, Konsultationen durch.“

2.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, mit denen weitere Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien festgelegt werden, denen bestimmte Vitamine und Mineralstoffe nicht zugesetzt werden dürfen, können im Lichte wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Berücksichtigung ihres Nährwerts nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.“

3.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Reinheitskriterien für die in Anhang II aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffverbindungen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, sofern sie nicht aufgrund von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten.“

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wird ein Vitamin oder Mineralstoff Lebensmitteln zugesetzt, so darf der Gesamtgehalt des Vitamins oder Mineralstoffs, das/der — zu welchem Zweck auch immer — in dem Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden ist, nicht über den Höchstgehalten liegen. Maßnahmen, die diesen Gehalt festsetzen und die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch ihre Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Kommission kann zu diesem Zweck bis zum 19. Januar 2009 einen Entwurf der Maßnahmen für die Höchstgehalte vorlegen. Für konzentrierte und dehydrierte Erzeugnisse werden die Höchstgehalte für den Zustand festgelegt, in dem die Lebensmittel entsprechend den Anweisungen des Herstellers zum Verzehr zubereitet sind.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bedingungen, die den Zusatz eines spezifischen Vitamins oder Mineralstoffes zu einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie verbieten oder beschränken und die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen auch durch Ergänzung dieser Verordnung bewirken, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Der Zusatz eines Vitamins oder eines Mineralstoffs zu Lebensmitteln muss bewirken, dass das Vitamin oder der Mineralstoff in dem Lebensmittel mindestens in einer signifikanten Menge vorhanden ist, sofern dies im Anhang zur Richtlinie 90/496/EWG definiert ist. Maßnahmen, die die Mindestgehalte einschließlich geringerer Gehalte, die von den oben genannten signifikanten Mengen in spezifischen Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien abweichen, festsetzen und die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch ihre Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt werden, sowie die Werbung für diese Lebensmittel dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder suggeriert wird, dass die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung nicht möglich sei. Gegebenenfalls kann nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle eine Ausnahmeregelung hinsichtlich eines speziellen Nährstoffs, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung bewirkt, festgelegt werden.“

6.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission kann aus eigener Initiative oder anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben, nachdem die Behörde jeweils eine Bewertung der vorliegenden Informationen vorgenommen hat, nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die Aufnahme des Stoffs oder der Zutat in Anhang III beschließen; dies bewirkt eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung. Im Einzelnen verfährt sie wie folgt:

a)

Stellt sich heraus, dass eine derartige Verwendung gesundheitsschädlich ist, so wird der Stoff und/oder die Zutat, die diesen enthält,

i)

in Anhang III Teil A aufgenommen, und der Zusatz dieses Stoffs und/oder dieser Zutat zu Lebensmitteln oder deren Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln verboten, oder

ii)

in Anhang III Teil B aufgenommen, und der Zusatz dieses Stoffs und/oder dieser Zutat zu Lebensmitteln oder deren Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln nur unter den dort genannten Bedingungen erlaubt.

b)

Stellt sich heraus, dass eine derartige Verwendung möglicherweise gesundheitsschädlich ist, jedoch weiterhin eine wissenschaftliche Unsicherheit besteht, so wird der Stoff in Anhang III Teil C aufgenommen.

Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, um den Stoff oder die Zutat in Anhang III Teil A oder B aufzunehmen.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Binnen vier Jahren ab dem Datum, zu dem ein Stoff in Anhang III Teil C aufgenommen wurde, wird nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde zu den nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels zur Bewertung vorgelegten Unterlagen eine Entscheidung darüber getroffen, ob die Verwendung eines in Anhang III Teil C aufgeführten Stoffes allgemein erlaubt wird oder ob er in Anhang III Teil A oder B aufgenommen wird.

Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, um den Stoff oder die Zutat in Anhang III Teil A oder B aufzunehmen.“

7.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 325 vom 30.12.2006, S. 40.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2007.

(3)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


13.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 109/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (3) regelt die Verwendung von Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie der Werbung dafür.

(2)

Gesundheitsbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie den allgemeinen und besonderen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genügen und in den Gemeinschaftslisten zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgeführt sind. Diese Listen werden nach in jener Verordnung festgelegten Verfahren erstellt. Somit waren diese Listen nicht am 1. Juli 2007, dem Geltungsbeginn jener Verordnung, in Kraft.

(3)

Aus diesem Grund sieht die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Übergangsmaßnahmen für gesundheitsbezogene Angaben außer Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern vor.

(4)

Für gesundheitsbezogene Angaben im Hinblick auf die Verringerung eines Krankheitsrisikos war keine Übergangsmaßnahme erforderlich. Aufgrund des Verbots von Angaben im Hinblick auf die Verhütung, Behandlung und Heilung von Krankheiten durch die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie Werbung hierfür (4) und die Einführung der neuen Kategorie von Angaben, die sich auf die Verringerung eines Krankheitsrisikos beziehen, durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hätten Produkte mit solchen Angaben in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

(5)

Der Verweis auf Angaben im Hinblick auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern wurde erst zu einem sehr späten Zeitpunkt im Verfahren zur Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingefügt, ohne Übergangsmaßnahmen vorzusehen. In der Gemeinschaft befinden sich jedoch bereits solche Angaben tragende Produkte auf dem Markt.

(6)

Damit es nicht zu Angebotsausfällen kommt, sollten für Angaben im Hinblick auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern dieselben Übergangsmaßnahmen gelten wie für andere gesundheitsbezogene Angaben.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG können die folgenden Angaben gemacht werden, wenn sie nach dem Verfahren der Artikel 15, 16, 17 und 19 der vorliegenden Verordnung zur Aufnahme in eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben und aller erforderlichen Bedingungen für die Verwendung dieser Angaben zugelassen worden sind:

a)

Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos,

b)

Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern.“

2.

Der Einleitungssatz von Artikel 28 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„Für gesundheitsbezogene Angaben, die nicht unter Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a fallen und unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet wurden, gilt Folgendes:“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  Stellungnahme vom 26. September 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Januar 2008.

(3)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9. Berichtigte Fassung im ABl. L 12 vom 18.1.2007, S. 3.

(4)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/68/EG der Kommission (ABl. L 310 vom 28.11.2007, S. 11).


13.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 110/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2008

zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (3) und die Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (4) haben sich bei der Regelung des Spirituosensektors als erfolgreich erwiesen. Aufgrund jüngster Erfahrungen müssen die Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung sowie zum Schutz geografischer Angaben für bestimmte Spirituosen jedoch klarer gefasst werden, wobei traditionelle Herstellungsverfahren zu berücksichtigen sind. Deshalb sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 aufgehoben und ersetzt werden.

(2)

Der Spirituosensektor ist für die Verbraucher, die Hersteller und den Agrarsektor in der Gemeinschaft von großer Bedeutung. Die den Spirituosensektor betreffenden Maßnahmen sollten zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz, der Verhinderung betrügerischer Praktiken und der Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb beitragen. Auf diese Weise sollten die Maßnahmen durch fortwährende Berücksichtigung der traditionellen Verfahren bei der Herstellung von Spirituosen und der stärkeren Nachfrage nach Verbraucherschutz und Information den guten Ruf schützen, den Spirituosen aus der Gemeinschaft auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt genießen. Dabei sollten technische Innovationen in den Kategorien, in denen sie zur Verbesserung der Qualität beitragen, ohne die traditionelle Eigenart der betreffenden Spirituose zu beeinträchtigen, ebenfalls berücksichtigt werden.

(3)

Die Erzeugung von Spirituosen stellt eine wichtige Absatzmöglichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gemeinschaft dar. Diese enge Verknüpfung mit dem Agrarsektor sollte in dem Rechtsrahmen deutlich zum Ausdruck kommen.

(4)

Um eine systematischere Gestaltung der Rechtsvorschriften für Spirituosen sicherzustellen, sollte diese Verordnung klar festgelegte Kriterien für die Herstellung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen enthalten.

(5)

Im Interesse der Verbraucher sollte diese Verordnung für alle in der Gemeinschaft vermarkteten Spirituosen gelten, unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft oder in Drittländern hergestellt wurden. Diese Verordnung sollte auch für hochwertige Spirituosen gelten, die im Hinblick auf die Ausfuhr hergestellt werden, damit der Ruf von Spirituosen aus der Gemeinschaft auf dem Weltmarkt erhalten und verbessert wird. Die Verordnung sollte in Ausnahmefällen, die in den Rechtsvorschriften eines Einfuhrdrittlandes begründet sind, gestatten, dass nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle eine Abweichung von den Bestimmungen der Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung gewährt wird. Diese Verordnung gilt ferner für die Verwendung von Ethylalkohol und/oder Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung von alkoholischen Getränken sowie für die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Etikettierung von Lebensmitteln.

(6)

Grundsätzlich sollte sich diese Verordnung weiterhin im Wesentlichen auf die Begriffsbestimmungen für Spirituosen konzentrieren, die in verschiedene Kategorien eingeteilt werden sollten. Dabei sollten auch künftig die traditionellen Verfahren zur Sicherstellung der Qualität berücksichtigt werden, diese aber dort, wo bisher Begriffsbestimmungen gefehlt haben, unzureichend waren oder wegen der technologischen Entwicklung verbessert werden können, ergänzt oder überarbeitet werden.

(7)

Um den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf die für Wodka verwendeten Ausgangsstoffe insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen Wodka traditionell hergestellt wird, Rechnung zu tragen, sollte vorgesehen werden, dass angemessen über die verwendeten Ausgangsstoffe zu informieren ist, wenn der Wodka aus anderen Ausgangsstoffen landwirtschaftlichen Ursprungs als Getreide und/oder Kartoffeln hergestellt wird.

(8)

Darüber hinaus sollte der zur Herstellung von Spirituosen und anderen alkoholischen Getränken verwendete Ethylalkohol ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs sein, um den Erwartungen der Verbraucher und den traditionellen Verfahren Rechnung zu tragen. Auf diese Weise sollte auch eine Absatzmöglichkeit für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse gewährleistet werden.

(9)

Angesichts der Bedeutung und Komplexität des Spirituosensektors empfiehlt es sich, besondere Maßnahmen für die Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen festzulegen, die über die horizontalen Regeln der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (5) hinausgehen. Mit diesen besonderen Maßnahmen soll auch einem Missbrauch des Begriffs „Spirituose“ und der Namen von Spirituosen für Erzeugnisse, die den Begriffsbestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, entgegengewirkt werden.

(10)

Auch wenn gewährleistet sein muss, dass sich die Reifezeit oder Alterungsdauer im Allgemeinen nur auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil bezieht, sollte in der Verordnung eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden, die den von den Mitgliedstaaten geregelten traditionellen Alterungsprozessen Rechnung trägt.

(11)

Im Einklang mit dem Vertrag, im Sinne einer Qualitätspolitik und zur Erhaltung der hohen Qualität und Vielfalt im Spirituosensektor sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet strengere Regeln als diejenigen der Verordnung zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen zu erlassen.

(12)

Die Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (6) gilt auch für Spirituosen. Deshalb müssen in der vorliegenden Verordnung nur solche Regeln festgelegt werden, die in der genannten Richtlinie nicht vorgesehen sind.

(13)

Ferner sind die Bestimmungen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (nachstehend „TRIPS-Übereinkommen“), insbesondere die Artikel 22 und 23, sowie des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) zu berücksichtigen, die einen integralen Bestandteil des mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates (7) genehmigten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation darstellen, in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(14)

Da die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (8) auf Spirituosen nicht angewendet wird, sind die Regeln für den Schutz der entsprechenden geografischen Angaben in dieser Verordnung festzulegen. Die geografischen Angaben sollten in ein Verzeichnis eingetragen werden, bei dem die Spirituosen als Erzeugnis eines Staates, einer Region oder eines Orts in dem Hoheitsgebiet gekennzeichnet werden, wobei eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder andere Merkmale der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden können.

(15)

In dieser Verordnung sollte ein mit dem TRIPS-Übereinkommen im Einklang stehendes nicht diskriminierendes Verfahren für die Eintragung, Kontrolle der Einhaltung, Änderung und eventuelle Streichung von geografischen Angaben aus Drittländern und aus der Europäischen Union festgelegt werden, das dem besonderen Status etablierter geografischer Angaben Rechnung trägt.

(16)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(17)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Abweichungen von bestimmten Teilen dieser Verordnung zu gewähren, wenn das Recht eines Einfuhrlandes es erfordert, den Höchstgehalt an süßenden Stoffen zur Geschmacksabrundung festzulegen, Ausnahmen von den Bestimmungen über die Reifezeit oder die Alterungsdauer zuzulassen, Entscheidungen über Anträge auf Eintragung, Löschung und Streichung geografischer Angaben sowie über die Änderung der technischen Unterlage zu erlassen, das Verzeichnis der technischen Begriffsbestimmungen und Anforderungen, die Festlegung der Einteilung von Spirituosen in Kategorien und das Verzeichnis der eingetragenen geografischen Angaben zu ändern sowie vom Verfahren zur Eintragung geografischer Angaben und zur Änderung der technischen Unterlage abzuweichen. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, unter anderem durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder durch Ergänzung dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(18)

Der Übergang von den Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 auf die Regeln dieser Verordnung könnte Probleme verursachen, die in dieser Verordnung nicht behandelt werden. Die notwendigen Übergangsmaßnahmen und die Maßnahmen, die zur Lösung der speziell im Spirituosensektor auftretenden praktischen Probleme erforderlich sind, sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden.

(19)

Zur Erleichterung des Übergangs von den Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 auf die vorliegende Verordnung sollte im ersten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung noch die Erzeugung von Spirituosen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 gestattet sein; ebenso sollte ihre Vermarktung bis zum Abverkauf der vorhandenen Bestände gestattet werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNG UND KLASSIFIZIERUNG VON SPIRITUOSEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen festgelegt.

(2)   Diese Verordnung gilt für alle in der Gemeinschaft vermarkteten Spirituosen, unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft oder in Drittländern hergestellt wurden, sowie für alle in der Gemeinschaft hergestellten Spirituosen, die für die Ausfuhr bestimmt sind. Diese Verordnung gilt ferner für die Verwendung von Ethylalkohol und/oder Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung von alkoholischen Getränken sowie für die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Etikettierung von Lebensmitteln.

(3)   In Ausnahmefällen, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlandes dies erforderlich machen, kann nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle eine Abweichung von den Bestimmungen der Anhänge I und II gestattet werden.

Artikel 2

Definition des Begriffs Spirituose

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Spirituose“ ein alkoholisches

Getränk, das

a)

für den menschlichen Verzehr bestimmt ist,

b)

besondere sensorische Eigenschaften aufweist,

c)

über einen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol verfügt und

d)

wie folgt gewonnen wird:

i)

entweder unmittelbar:

durch Destillieren — mit oder ohne Zusatz von Aromastoffen — aus natürlich vergorenen Erzeugnissen und/oder

durch Mazeration oder eine ähnliche Verarbeitung pflanzlicher Stoffe in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder in Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder in Spirituosen im Sinne dieser Verordnung und/oder

durch Zusatz von Aromastoffen, Zucker oder sonstigen süßenden Erzeugnissen im Sinne des Anhangs I Nummer 3 und/oder sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und/oder Lebensmitteln zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder zu Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder zu Spirituosen im Sinne dieser Verordnung,

ii)

oder durch Mischung einer Spirituose mit einem oder mehreren der folgenden Produkte:

anderen Spirituosen und/oder

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs, und/oder

anderen alkoholischen Getränken, und/oder

Getränken.

(2)   Getränke der KN-Codes 2203, 2204, 2205, 2206 und 2207 gelten jedoch nicht als Spirituosen.

(3)   Der Mindestalkoholgehalt gemäß Absatz 1 Buchstabe c gilt unbeschadet der Begriffsbestimmung der Spirituose in Kategorie 41 des Anhangs II.

(4)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die technischen Begriffsbestimmungen und Anforderungen des Anhangs I.

Artikel 3

Ursprung des Ethylalkohols

(1)   Der bei der Herstellung von Spirituosen und allen ihren Bestandteilen verwendete Ethylalkohol muss landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags sein.

(2)   Der bei der Herstellung von Spirituosen verwendete Ethylalkohol muss der Begriffsbestimmung des Anhangs I Nummer 1 dieser Verordnung entsprechen.

(3)   Der bei der Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zugelassenen Zusatzstoffen verwendete Ethylalkohol muss landwirtschaftlichen Ursprungs sein.

(4)   Alkoholische Getränke dürfen weder Alkohol synthetischen Ursprungs noch anderen Alkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags enthalten.

Artikel 4

Kategorien von Spirituosen

Spirituosen werden gemäß den in Anhang II enthaltenen Begriffsbestimmungen in Kategorien eingeteilt.

Artikel 5

Allgemeine Regeln für die Kategorien von Spirituosen

(1)   Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen für die einzelnen Kategorien mit den Nummern 1 bis 14 in Anhang II gilt für die darin definierten Spirituosen Folgendes:

a)

sie wurden ausschließlich aus den Ausgangsstoffen, die in der einschlägigen Begriffsbestimmung für die betreffende Spirituose vorgesehen sind, durch alkoholische Gärung und Destillation hergestellt;

b)

ihnen wurde kein Alkohol im Sinne des Anhangs I Nummer 5, ob verdünnt oder unverdünnt, zugesetzt;

c)

sie enthalten keine zugesetzten Aromastoffe;

d)

sie enthalten nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe;

e)

sie werden nur gesüßt, um entsprechend Anhang I Nummer 3 den endgültigen Geschmack des Erzeugnisses abzurunden. Über die zulässigen Höchstwerte der in Anhang I Nummer 3 Buchstaben a bis f aufgeführten zur Geschmacksabrundung verwendeten Produkte wird nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle entschieden. Den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist Rechnung zu tragen.

(2)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die einzelnen Kategorien mit den Nummern 15 bis 46 des Anhangs II können die darin definierten Spirituosen:

a)

aus jedem landwirtschaftlichen Ausgangsstoff gemäß Anhang I des Vertrags gewonnen werden;

b)

einen Zusatz von Alkohol im Sinne des Anhangs I Nummer 5 der vorliegenden Verordnung enthalten;

c)

natürliche oder naturidentische Aromastoffe und Aromaextrakte im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii und Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG enthalten;

d)

Farbstoffe im Sinne des Anhangs I Nummer 10 der vorliegenden Verordnung enthalten;

e)

entsprechend Anhang I und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gesüßt werden, um besonderen Merkmalen des Erzeugnisses zu entsprechen.

(3)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Anhangs II können sonstige Spirituosen, die den Anforderungen der Kategorien 1 bis 46 nicht entsprechen:

a)

aus jedem landwirtschaftlichen Ausgangsstoff im Sinne des Anhangs I des Vertrags und/oder aus für den menschlichen Verzehr geeigneten Lebensmitteln gewonnen werden;

b)

einen Zusatz von Alkohol im Sinne des Anhangs I Nummer 5 der vorliegenden Verordnung enthalten;

c)

ein Aroma oder mehrere Aromen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 88/388/EWG enthalten;

d)

Farbstoffe im Sinne des Anhangs I Nummer 10 der vorliegenden Verordnung enthalten;

e)

gemäß Anhang I Nummer 3 gesüßt werden, um besonderen Merkmalen des Erzeugnisses zu entsprechen.

Artikel 6

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Qualitätspolitik für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Spirituosen und insbesondere für die in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben oder für die Einführung neuer geografischer Angaben strengere Vorschriften als die Vorschriften des Anhangs II für die Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung erlassen, soweit sie sich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren lassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr, den Verkauf oder den Verbrauch von Spirituosen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht untersagen oder einschränken.

KAPITEL II

BEZEICHNUNG, AUFMACHUNG UND ETIKETTIERUNG VON SPIRITUOSEN

Artikel 7

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Begriffe „Bezeichnung“, „Aufmachung“ und „Etikettierung“ des Anhangs I Nummern 14, 15 und 16.

Artikel 8

Verkehrsbezeichnung

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/13/EG unterliegt die Bezeichnung, unter der eine Spirituose verkauft wird („Verkehrsbezeichnung“), den Bestimmungen dieses Kapitels.

Artikel 9

Besondere Vorschriften für Verkehrsbezeichnungen

(1)   Spirituosen, die den Spezifikationen für die Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II entsprechen, führen in der Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung die darin vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen.

(2)   Spirituosen, die der Begriffsbestimmung des Artikels 2 entsprechen, sich aber nicht in die Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II einordnen lassen, führen in der Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung die Verkehrsbezeichnung „Spirituose“. Unbeschadet des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels darf diese Verkehrsbezeichnung weder ersetzt noch geändert werden.

(3)   Entspricht eine Spirituose der Definition von mehr als einer Kategorie von Spirituosen in Anhang II, so kann sie unter einer oder mehreren der für diese Kategorien in Anhang II aufgeführten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 9 dieses Artikels und des Artikels 10 Absatz 1 dürfen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bezeichnungen nicht verwendet werden, um ein anderes Getränk als die Spirituosen, für die diese Bezeichnungen in Anhang II aufgeführt und in Anhang III eingetragen werden, zu bezeichnen oder zu etikettieren.

(5)   Verkehrsbezeichnungen können durch eine in Anhang III eingetragene geografische Angabe gemäß Kapitel III ergänzt oder ersetzt werden oder nach Maßgabe einzelstaatlicher Bestimmungen durch eine andere geografische Angabe ergänzt werden, sofern dies den Verbraucher nicht in die Irre führt.

(6)   Die in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben dürfen nur wie folgt ergänzt werden:

a)

entweder durch Begriffe, die zum 20. Februar 2008 bereits für etablierte geografische Angaben im Sinne des Artikels 20 gebräuchlich waren, oder

b)

gemäß der einschlägigen technischen Unterlage nach Artikel 17 Absatz 1.

(7)   Alkoholische Getränke, die keiner der Begriffsbestimmungen in den Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II entsprechen, dürfen in ihrer Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung keine der in dieser Verordnung festgelegten Verkehrsbezeichnungen und/oder in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Stil“, „Marke“, „Geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen führen.

(8)   Die Verkehrsbezeichnungen von Spirituosen dürfen nicht durch Herstellermarken, Handelsmarken oder Fantasienamen ersetzt werden.

(9)   Die Bezeichnungen gemäß den Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II können in die Zutatenliste für Lebensmittel aufgenommen werden, wenn die Liste der Richtlinie 2000/13/EG entspricht.

Artikel 10

Spezielle Vorschriften für die Verwendung von Verkehrsbezeichnungen und geografischen Angaben

(1)   Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG ist die Verwendung eines Begriffs der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II oder einer in Anhang III eingetragenen geografischen Angabe in einem zusammengesetzten Begriff oder die Anspielung auf einen dieser Begriffe in der Aufmachung eines Lebensmittels verboten, sofern nicht der betreffende Alkohol ausschließlich von der Spirituose oder von den Spirituosen stammt, auf die Bezug genommen wird.

(2)   Die Verwendung eines zusammengesetzten Begriffs nach Absatz 1 ist ebenfalls verboten, wenn eine Spirituose so stark verdünnt wurde, dass der Alkoholgehalt unter dem in der Begriffsbestimmung für die betreffende Spirituose festgelegten Mindestalkoholgehalt liegt.

(3)   Abweichend von Absatz 1 berühren die Bestimmungen dieser Verordnung nicht die Verwendung der Begriffe „Amer“ oder „Bitter“ bei Erzeugnissen, die nicht unter diese Verordnung fallen.

(4)   Abweichend von Absatz 1 und zur Berücksichtigung etablierter Herstellungsverfahren können bei der Aufmachung von in der Gemeinschaft hergestellten Likören zusammengesetzte Begriffe gemäß Anhang II Kategorie 32 Buchstabe d unter den darin festgelegten Bedingungen verwendet werden.

Artikel 11

Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Mischungen

(1)   Wurde einer Spirituose der Kategorien 1 bis 14 des Anhangs II Alkohol im Sinne des Anhangs I Nummer 5, ob verdünnt oder unverdünnt, zugesetzt, so führt sie die Verkehrsbezeichnung „Spirituose“. Sie darf keine der in den Kategorien 1 bis 14 vorbehaltenen Bezeichnungen führen.

(2)   Wurde eine Spirituose der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II

a)

mit einer oder mehreren Spirituosen und/oder

b)

mit einem oder mehreren Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs

gemischt, so führt sie die Verkehrsbezeichnung „Spirituose“. Diese Verkehrsbezeichnung muss auf dem Etikett an einer sichtbaren Stelle deutlich erkennbar und lesbar angebracht sein und darf weder ersetzt noch geändert werden.

(3)   Absatz 2 gilt nicht für die Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung der dort genannten Mischungen, wenn sie den Begriffsbestimmungen der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II entsprechen.

(4)   Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG darf die Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung der Spirituosen aus Mischungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels nur dann einen oder mehrere der Begriffe des Anhangs II aufweisen, wenn dieser Begriff nicht Bestandteil der Verkehrsbezeichnung ist, sondern im Verzeichnis aller alkoholischen Bestandteile der Mischung unter Voranstellung des Begriffs „Spirituosenmischung“ ausschließlich im selben Sichtfeld erscheint.

Der Begriff „Spirituosenmischung“ ist in einheitlicher Schrift und in derselben Schriftart und Farbe anzubringen wie die Verkehrsbezeichnung. Die Schrift darf höchstens halb so groß sein wie die für die Verkehrsbezeichnung verwendete Schrift.

(5)   Bei der Etikettierung und Aufmachung der Mischungen nach Absatz 2, für die die Anforderung des Absatzes 4 über die Auflistung der alkoholischen Bestandteile gilt, ist der Anteil jedes der alkoholischen Bestandteile als Prozentsatz in abnehmender Reihenfolge der verwendeten Mengen auszudrücken. Dieser Anteil muss dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Mischung entsprechen.

Artikel 12

Besondere Vorschriften für die Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen

(1)   Enthält die Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung einer Spirituose eine Angabe zum Ausgangsstoff, der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet wurde, so ist jeder verwendete Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in abnehmender Reihenfolge der verwendeten Mengen aufzuführen.

(2)   Die Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung einer Spirituose darf nur dann durch die Angabe „Zusammenstellung“ (Blend, Blending, Blended) erweitert werden, wenn die Spirituose diesem Verfahren im Sinne des Anhangs I Nummer 7 unterzogen wurde.

(3)   Unbeschadet der Abweichungen, die nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle beschlossen werden, darf in der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung einer Spirituose nur dann eine Reifezeit oder Alterungsdauer angegeben werden, wenn sich diese auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil bezieht und die Spirituose unter Steuerkontrolle oder unter einer gleichwertige Garantien bietenden Kontrolle gereift ist.

Artikel 13

Verbot von Kapseln oder Folien aus Blei

Spirituosen in Behältnissen mit Verschlüssen, die mit aus Blei hergestellten Kapseln oder Folien versehen sind, dürfen nicht zum Verkauf bereitgestellt oder in den Verkehr gebracht werden.

Artikel 14

Verwendete Sprachen bei der Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen

(1)   Die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben erfolgen in einer oder mehreren Amtssprachen der Europäischen Union, so dass der Endverbraucher jede dieser Angaben leicht verstehen kann, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers wird durch andere Maßnahmen sichergestellt.

(2)   Die in Anhang II kursiv gedruckten Begriffe und die in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben werden weder auf dem Etikett noch in der Aufmachung der Spirituose übersetzt.

(3)   Bei Spirituosen mit Ursprung in Drittländern ist die Verwendung einer Amtssprache des Drittlandes, in dem die Spirituose hergestellt wurde, zulässig, sofern die Angaben im Sinne dieser Verordnung außerdem in einer Amtssprache der Europäischen Union erfolgen, so dass der Endverbraucher jede dieser Angaben leicht verstehen kann.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 2 können bei in der Gemeinschaft hergestellten Spirituosen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, die Angaben im Sinne dieser Verordnung in einer anderen Sprache als einer der Amtssprachen der Europäischen Union wiederholt werden.

KAPITEL III

GEOGRAFISCHE ANGABEN

Artikel 15

Geografische Angaben

(1)   Eine geografische Angabe im Sinne dieser Verordnung ist eine Angabe, die eine Spirituose als aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, einer Region oder eines Ortes in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnet, wobei eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder ein sonstiges Merkmal im Wesentlichen auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist.

(2)   Die geografischen Angaben nach Absatz 1 sind in Anhang III eingetragen.

(3)   Die in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.

Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht in Anhang III eingetragen werden.

Als Gattungsbezeichnung gilt ein Name, der sich zwar auf einen Ort oder eine Region bezieht, wo die betreffende Spirituose ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für eine Spirituose in der Gemeinschaft geworden ist.

(4)   Spirituosen, die eine in Anhang III eingetragene geografische Angabe tragen, müssen allen Spezifikationen der technischen Unterlage im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 entsprechen.

Artikel 16

Schutz geografischer Angaben

Unbeschadet des Artikels 10 werden die in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben geschützt gegen

a)

jede direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe für Spirituosen, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;

b)

jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Marke“, „Geschmack“ oder dergleichen verwendet wird;

c)

alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben zur Herkunft, zum Ursprung, zur Beschaffenheit oder zu wesentlichen Merkmalen in der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung des Erzeugnisses, die geeignet sind, einen falschen Eindruck über den Ursprung zu erwecken;

d)

alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses in die Irre zu führen.

Artikel 17

Eintragung geografischer Angaben

(1)   Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe in Anhang III müssen der Kommission in einer der Amtssprachen der Europäischen Union vorgelegt werden oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein. Die Anträge sind ordnungsgemäß zu begründen und müssen eine technische Unterlage mit den Spezifikationen enthalten, denen die betreffende Spirituose entsprechen muss.

(2)   Bei geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in der Gemeinschaft betreffen, werden die Anträge nach Absatz 1 von dem Ursprungsmitgliedstaat der Spirituose eingereicht.

(3)   Bei geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in einem Drittland betreffen, werden die Anträge nach Absatz 1 der Kommission entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlandes vorgelegt und müssen Belege dafür enthalten, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist.

(4)   Die technische Unterlage nach Absatz 1 umfasst mindestens die folgenden wichtigsten Spezifikationen:

a)

den Namen und die Kategorie der Spirituose einschließlich der geografischen Angabe;

b)

eine Beschreibung der Spirituose anhand der wichtigsten physikalischen, chemischen und/oder sensorischen Eigenschaften des Erzeugnisses sowie die besonderen Merkmale der Spirituose im Vergleich zu den anderen Erzeugnissen der einschlägigen Kategorie;

c)

die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets;

d)

die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung der Spirituose und gegebenenfalls der verbürgten und unveränderlichen örtlichen Verfahren;

e)

Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung ergibt;

f)

gegebenenfalls zu erfüllende Anforderungen aufgrund gemeinschaftlicher und/oder einzelstaatlicher und/oder regionaler Rechtsvorschriften;

g)

Name und Kontaktadresse des Antragstellers;

h)

alle Ergänzungen der geografischen Angabe und/oder alle besonderen Etikettierungsregeln gemäß der einschlägigen technischen Unterlage.

(5)   Die Kommission überprüft innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nach Absatz 1, ob der Antrag dieser Verordnung genügt.

(6)   Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Antrag nach Absatz 1 dieser Verordnung genügt, werden die in Absatz 4 genannten wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

(7)   Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der technischen Unterlage kann jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat, wegen Nichterfüllung der in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung der geografischen Angabe in Anhang III erheben. Der Einspruch, der ordnungsgemäß begründet sein muss, ist der Kommission in einer der Amtssprachen der Europäischen Union vorzulegen, oder es ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.

(8)   Die Kommission beschließt gemäß dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle unter Berücksichtigung etwaiger gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels erhobener Einsprüche, ob die geografische Angabe in Anhang III eingetragen wird. Dieser Beschluss wird in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 18

Löschung einer geografischen Angabe

Sind die Spezifikationen in der technischen Unterlage nicht mehr erfüllt, so beschließt die Kommission gemäß dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle, die Eintragung zu löschen. Dieser Beschluss wird in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 19

Gleich lautende geografische Angaben

Eine gleich lautende geografische Angabe, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wird unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr eingetragen; dabei gilt insbesondere:

eine gleich lautende Bezeichnung, die den Verbraucher zu der irrigen Annahme veranlasst, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn sie für das Gebiet, die Region oder den Ort, aus dem/der die betreffende Spirituose stammt, tatsächlich zutreffend ist;

die Verwendung einer eingetragenen gleich lautenden geografischen Angabe ist nur dann zulässig, wenn die später eingetragene gleich lautende Bezeichnung in der Praxis deutlich von der bereits eingetragenen Bezeichnung zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

Artikel 20

Etablierte geografische Angaben

(1)   Für jede am 20. Februar 2008 in Anhang III eingetragene geografische Angabe legen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 20. Februar 2015 eine technische Unterlage im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese technische Unterlage der Öffentlichkeit zugänglich ist.

(3)   Wird der Kommission bis zum 20. Februar 2015 keine technische Unterlage vorgelegt, so streicht die Kommission die Eintragung der geografischen Angabe in Anhang III gemäß dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

Artikel 21

Änderung der technischen Unterlage

Das Verfahren des Artikels 17 gilt entsprechend im Falle einer gegebenenfalls erforderlichen Änderung der technischen Unterlage im Sinne des Artikels 17Absatz 1 und des Artikels 20 Absatz 1.

Artikel 22

Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen in der technischen Unterlage

(1)   Bei geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in der Gemeinschaft betreffen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen in der technischen Unterlage vor der Vermarktung

durch eine oder mehrere zuständige Behörde/n im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 und/oder

durch eine oder mehrere Kontrollstelle/n im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (10), die als Produktzertifizierungsstelle tätig wird/werden.

Ungeachtet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften werden die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen in der technischen Unterlage von den von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmern getragen.

(2)   Bei geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in einem Drittland betreffen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen in der technischen Unterlage vor der Vermarktung durch

eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörde/n oder

eine oder mehrere Produktzertifizierungsstelle/n.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Produktzertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO-/IEC-Leitfadens 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) erfüllen und werden ab dem 1. Mai 2010 nach diesen Normen akkreditiert.

(4)   Übernehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden oder Stellen die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen in der technischen Unterlage, so müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

Artikel 23

Beziehung zwischen Marken und geografischen Angaben

(1)   Die Eintragung einer Marke, die eine in Anhang III eingetragene geografische Angabe enthält oder daraus besteht, wird abgelehnt oder gelöscht, wenn ihre Verwendung zu einem der in Artikel 16 beschriebenen Tatbestände führen würde.

(2)   Unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts darf eine Marke, auf die einer der in Artikel 16 beschriebenen Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Schutzes der geografischen Angabe im Ursprungsland oder vor dem 1. Januar 1996 in gutem Glauben im Gebiet der Gemeinschaft angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall der Marke gemäß der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (11) oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. September 1993 über die Gemeinschaftsmarke (12) vorliegen.

(3)   Eine geografische Angabe wird nicht eingetragen, wenn die Eintragung aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung in der Gemeinschaft geeignet ist, den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Kontrolle und Schutz von Spirituosen

(1)   Für die Kontrolle der Spirituosen sind die Mitgliedstaaten zuständig. Sie treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden; insbesondere benennen sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Behörde(n), die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung zuständig ist (sind).

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.

(3)   Die Kommission sorgt in Absprache mit den Mitgliedstaaten für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und erlässt gegebenenfalls Maßnahmen nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren.

Artikel 25

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Spirituosen unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 26

Änderung der Anhänge

Die Anhänge werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert.

Artikel 27

Durchführungsmaßnahmen

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren getroffen.

Artikel 28

Übergangs- und andere besondere Maßnahmen

(1)   Nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle werden gegebenenfalls Maßnahmen zur Änderung dieser Verordnung getroffen, um

a)

bis zum 20. Februar 2011 den Übergang von der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 auf die vorliegende Verordnung zu erleichtern;

b)

in ordnungsgemäß begründeten Fällen von den Artikeln 17 und 22 abzuweichen;

c)

ein Gemeinschaftszeichen für geografische Angaben für den Spirituosensektor einzuführen.

(2)   Gegebenenfalls werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Maßnahmen zur Lösung bestimmter praktischer Probleme angenommen, indem beispielsweise in bestimmten Fällen die Nennung des Herstellungsorts in der Etikettierung verbindlich vorgeschrieben wird, um eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern und um die Anwendung und Weiterentwicklung gemeinschaftlicher Referenzmethoden für die Analyse von Spirituosen sicherzustellen.

(3)   Spirituosen, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, dürfen bis zum 20. Mai 2009 weiterhin gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 hergestellt werden. Spirituosen, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, die jedoch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 vor dem 20. Februar 2008 oder bis zum 20. Mai 2009 hergestellt wurden, dürfen bis zum Abverkauf der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden.

Artikel 29

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

(2)   Die Verordnungen (EWG) Nr. 2009/92 (13), (EG) Nr. 1267/94 (14) und (EG) Nr. 2870/2000 (15) der Kommission sind weiterhin anwendbar.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 20. Mai 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2008.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 324 vom 30.12.2006, S. 12.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2007.

(3)  ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.

(4)  ABl. L 105 vom 25.4.1990, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2140/98 (ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 9).

(5)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/168/EG der Kommission (ABl. L 310 vom 28.11.2007, S. 11).

(6)  ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(8)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(10)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates.

(11)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1. Geändert durch die Entscheidung 92/10/EWG des Rates (ABl. L 6 vom 11.1.1992, S. 35).

(12)  ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 14).

(13)  Verordnung (EWG) Nr. 2009/92 der Kommission vom 20. Juli 1992 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Analysemethoden zum Nachweis des zur Bereitung von Spirituosen und aromatisierter weinhaltiger Getränke und Cocktails verwendeten landwirtschaftlichen Äthylalkohols (ABl. L 203 vom 21.7.1992, S. 10).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1267/94 der Kommission vom 1. Juni 1994 zur Anwendung der zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten gegenseitigen Anerkennung bestimmter Spirituosen (ABl. L 138 vom 2.6.1994, S. 7). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1434/97 (ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 56).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 20). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2091/2002 (ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 11).


ANHANG I

TECHNISCHE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND VORSCHRIFTEN

Die technischen Begriffsbestimmungen und Anforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 und des Artikels 7 sind die folgenden:

1.

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs weist folgende Merkmale auf:

a)

sensorische Eigenschaften: kein feststellbarer Fremdgeschmack;

b)

Mindestalkoholgehalt: 96,0 % vol;

c)

Höchstwerte an Nebenbestandteilen:

i)

Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt als Essigsäure in g/hl r. A.: 1,5,

ii)

Ester, ausgedrückt als Ethylacetat in g/hl r. A.: 1,3,

iii)

Aldehyde, ausgedrückt als Acetaldehyd in g/hl r. A.: 0,5,

iv)

höhere Alkohole, ausgedrückt als Methyl-2-Propanol-1 in g/hl r. A.: 0,5,

v)

Methanol, ausgedrückt in g/hl r. A.: 30,

vi)

Abdampfrückstand in g/hl r. A.: 1,5,

vii)

flüchtige Stickstoffbasen, ausgedrückt als Stickstoff in g/hl r. A.: 0,1,

viii)

Furfural: nicht nachweisbar.

2.

Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs

Eine alkoholische Flüssigkeit, die durch Destillation nach alkoholischer Gärung eines oder mehrerer in Anhang I des Vertrags genannter landwirtschaftlicher Erzeugnisse hergestellt wird und weder die Merkmale von Ethylalkohol noch diejenigen einer Spirituose aufweist, jedoch das Aroma und den Geschmack des (der) verwendeten Ausgangsstoffes (Ausgangsstoffe) bewahrt hat.

Wird auf den verwendeten Ausgangsstoff Bezug genommen, so muss das Destillat ausschließlich aus dem betreffenden Ausgangsstoff gewonnen werden.

3.

Süßung

Verfahren, bei dem eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse bei der Herstellung von Spirituosen verwendet werden:

a)

Halbweißzucker, Weißzucker, raffinierter Weißzucker, Dextrose, Fruktose, Glukosesirup, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker oder Sirup von Invertzucker im Sinne der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (1);

b)

rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, konzentrierter Traubenmost, frischer Traubenmost;

c)

karamellisierter Zucker, der ausschließlich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird;

d)

Honig im Sinne der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (2);

e)

Johannisbrotsirup;

f)

andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die vorstehend genannten Erzeugnisse haben.

4.

Mischung

Verfahren, bei dem zwei oder mehr verschiedene Getränke zur Gewinnung eines neuen Getränks miteinander vermischt werden.

5.

Zusatz von Alkohol

Verfahren, bei dem einer Spirituose Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs zugesetzt werden.

6.

Zusatz von Wasser

Bei der Herstellung von Spirituosen ist der Zusatz von Wasser zulässig, sofern die Qualität des Wassers den Richtlinien 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (3) und 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (4) entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht verändert werden.

Hierbei kann es sich um destilliertes, entmineralisiertes, durch Permeation gereinigtes oder enthärtetes Wasser handeln.

7.

Zusammenstellung, Blend, Blending

Verfahren, bei dem zwei oder mehr Spirituosen derselben Kategorie zusammengebracht werden, die in ihrer Zusammensetzung nur geringfügige Abweichungen aufweisen, wobei diese durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien bedingt sind:

a)

Herstellungsmethode;

b)

verwendete Destillationsgeräte;

c)

Reifungsdauer;

d)

Erzeugungsgebiet.

Das gewonnene Getränk gehört derselben Kategorie an wie die ursprünglichen Getränke vor der Zusammenstellung.

8.

Reifung oder Alterung

Verfahren, bei dem in geeigneten Behältern Vorgänge natürlich ablaufen können, durch welche die betreffende Spirituose neue sensorische Eigenschaften erhält.

9.

Aromatisierung

Verfahren, bei dem zur Herstellung einer Spirituose ein oder mehrere Aromastoffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

10.

Färbung

Verfahren, bei dem zur Herstellung einer Spirituose ein oder mehrere Farbstoffe im Sinne der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (5) verwendet werden.

11.

Alkoholgehalt

Das Verhältnis des in dem betreffenden Erzeugnis enthaltenen Volumens an reinem Alkohol bei einer Temperatur von 20 oC zum Gesamtvolumen dieses Erzeugnisses bei derselben Temperatur.

12.

Gehalt an flüchtigen Bestandteilen

Der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen — außer Ethylalkohol und Methanol —, die ausschließlich auf die Destillation bzw. erneute Destillation der verwendeten Ausgangsstoffe zurückgehen, bei einer ausschließlich durch Destillation gewonnenen Spirituose.

13.

Herstellungsort

Der Ort oder die Region, wo die Phase der Herstellung des Fertigerzeugnisses stattgefunden hat, in der die Spirituose ihren Charakter und ihre wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten hat.

14.

Bezeichnung

Die Begriffe, die für ein Getränk in der Etikettierung, Aufmachung und auf der Verpackung, in den Begleitpapieren beim Transport eines Getränks, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung dafür verwendet werden.

15.

Aufmachung

Die Begriffe, die in der Etikettierung und auf der Verpackung sowie in der Werbung und bei sonstigen Verkaufsförderungsmaßnahmen, in Abbildungen oder Ähnlichem, sowie auf dem Behältnis, einschließlich der Flasche und des Verschlusses, verwendet werden.

16.

Etikettierung

Alle Bezeichnungen und anderen Hinweise, Zeichen, grafische Darstellungen oder Handelsmarken, die der Unterscheidung eines Getränks dienen und die auf dem Behältnis einschließlich seiner Siegelkappe, des Anhängers am Behältnis oder des Überzugs am Flaschenhals erscheinen.

17.

Verpackung

Die schützenden Verpackungen, wie Einschlagpapier, Hülsen aller Art, Kartons und Kisten, die beim Transport und/oder Verkauf eines oder mehrerer Behältnisse verwendet werden.


(1)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53.

(2)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.

(3)  ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(4)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(5)  ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.


ANHANG II

SPIRITUOSEN

Kategorien von Spirituosen

1.   Rum

a)

Rum ist

i)

eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von aus der Herstellung von Rohrzucker stammender Melasse oder Sirup oder vom Saft des Zuckerrohrs selbst gewonnen und zu weniger als 96 % vol so destilliert wird, dass das Destillat in wahrnehmbarem Maße die besonderen sensorischen Eigenschaften von Rum aufweist, oder

ii)

eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von Saft aus Zuckerrohr gewonnen wird und die aromatischen Merkmale von Rum sowie einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl r. A. aufweist. Diese Spirituose kann mit dem Zusatz „landwirtschaftlicher“ zu der Verkehrsbezeichnung „Rum“ in Verbindung mit den in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben der französischen überseeischen Departements und der Autonomen Region Madeira in Verkehr gebracht werden.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Rum beträgt 37,5 % vol.

c)

Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.

d)

Rum darf nicht aromatisiert werden.

e)

Rum darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

f)

Die Angabe „traditionnel“ kann jede der geografischen Angaben gemäß Anhang III Kategorie 1 ergänzen, wenn der Rum nach alkoholischer Gärung von Ausgangsstoffen, die ausschließlich aus dem betreffenden Herstellungsort stammen, zu weniger als 90 % vol destilliert wird. Der Rum muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl r. A. aufweisen und darf nicht gesüßt sein. Die Verwendung der Angabe „traditionnel“ schließt die Verwendung der Begriffe „aus der Zuckerherstellung“ oder „landwirtschaftlich“, mit denen die Verkehrsbezeichnung „Rum“ und die geografischen Angaben ebenfalls ergänzt werden können, nicht aus.

Diese Bestimmung lässt die Verwendung der Angabe „traditionnel“ für alle Erzeugnisse, die nicht unter diese Bestimmung fallen, nach den für diese Erzeugnisse geltenden Kriterien unberührt.

2.   Whisky oder Whiskey

a)

Whisky oder Whiskey ist eine Spirituose, die ausschließlich wie folgt gewonnen wird:

i)

durch Destillation einer Maische aus gemälztem Getreide mit oder ohne das volle Korn anderer Getreidearten,

die durch die in ihr enthaltenen Malzamylasen mit oder ohne andere natürliche Enzyme verzuckert wird,

die mit Hefe vergoren wird,

ii)

durch eine oder mehrere Destillationen zu weniger als 94,8 % vol, so dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe aufweist,

iii)

durch eine mindestens dreijährige Reifung des endgültigen Destillats in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 700 Litern.

Das endgültige Destillat, dem nur Wasser und einfache Zuckerkulör (zur Färbung) zugesetzt werden dürfen, bewahrt die Farbe, das Aroma und den Geschmack, die beim Herstellungsverfahren gemäß den Ziffern i, ii und iii entstanden sind.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Whisky oder Whiskey beträgt 40 % vol.

c)

Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.

d)

Whisky oder Whiskey darf weder gesüßt noch aromatisiert werden oder andere Zusätze als zur Färbung verwendete einfache Zuckerkulör enthalten.

3.   Getreidespirituose

a)

Getreidespirituose ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Destillation einer vergorenen Maische aus dem vollen Korn von Getreide gewonnen wird und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweist.

b)

Mit Ausnahme von „Korn“ beträgt der Mindestalkoholgehalt von Getreidespirituosen 35 % vol.

c)

Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.

d)

Getreidespirituose darf nicht aromatisiert werden.

e)

Getreidespirituose darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

f)

Um die Verkehrsbezeichnung „Getreidebrand“ führen zu können, muss die Getreidespirituose durch Destillation zu weniger als 95 % vol aus vergorener Maische aus dem vollen Korn von Getreide gewonnen werden und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweisen.

4.   Branntwein

a)

Branntwein ist eine Spirituose,

i)

die ausschließlich durch Destillation zu weniger als 86 % vol von Wein oder Brennwein oder durch erneute Destillation eines Weindestillats zu weniger als 86 % vol gewonnen wird,

ii)

die einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 125 g/hl r. A. aufweist,

iii)

die einen Höchstgehalt an Methanol von 200 g/hl r. A. aufweist.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Branntwein beträgt 37,5 % vol.

c)

Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.

d)

Branntwein darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.

e)

Branntwein darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

f)

Wurde Branntwein einer Reifung unterzogen, so darf er weiterhin als „Branntwein“ vermarktet werden, sofern die Reifezeit mindestens der in diesem Anhang für Spirituosen der Kategorie 5 festgelegten Reifezeit entspricht.

5.   Brandy oder Weinbrand

a)

Brandy oder Weinbrand ist eine Spirituose, die

i)

aus Branntwein mit oder ohne Zusatz von Weindestillat, das zu weniger als 94,8 % vol destilliert ist, gewonnen wird, sofern dieses Destillat höchstens 50 % des Alkoholgehalts des Fertigerzeugnisses ausmacht,

ii)

in Eichenholzbehältern mindestens ein Jahr oder — bei Eichenholzfässern mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1 000 Litern — mindestens sechs Monate gereift ist,

iii)

einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 125 g/hl r. A. aufweist, die ausschließlich aus der Destillation bzw. erneuten Destillation der Ausgangsstoffe stammen,

iv)

einen Höchstgehalt an Methanol von 200 g/hl r. A. aufweist.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Brandy oder Weinbrand beträgt 36 % vol.

c)

Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.

d)

Brandy oder Weinbrand darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.

e)

Brandy oder Weinbrand darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

6.   Tresterbrand oder Trester

a)

Tresterbrand oder Trester ist eine Spirituose, für die folgende Bedingungen gelten:

i)

sie wird ausschließlich aus vergorenem und destilliertem Traubentrester — entweder unmittelbar durch Wasserdampf oder nach Zusatz von Wasser — gewonnen;

ii)

es dürfen höchstens 25 kg Trub je 100 kg verwendetem Trester zugesetzt werden;

iii)

die Menge des vom Trub gewonnenen Alkohols darf 35 % der Gesamtmenge des Fertigerzeugnisses nicht übersteigen;

iv)

die Destillation wird unter Beigabe des Tresters zu weniger als 86 % vol vorgenommen;

v)

eine erneute Destillation zu demselben Alkoholgehalt ist zulässig;

vi)

sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 140 g/hl r. A. und einen Methanolgehalt von höchstens 1 000 g/hl r. A. auf.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Tresterbrand oder Trester beträgt 37,5 % vol.

c)

Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.

d)

Tresterbrand oder Trester darf nicht aromatisiert werden. Das schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.

e)

Trester oder Tresterbrand darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

7.   Brand aus Obsttrester

a)

Brand aus Obsttrester ist eine Spirituose, für die folgende Bedingungen gelten:

i)

sie wird ausschließlich durch Gärung und Destillation von Obsttrester, ausgenommen Traubentrester, zu weniger als 86 % vol gewonnen;

ii)

sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. auf;

iii)

sie weist einen Methanolgehalt von höchstens 1 500 g/hl r. A. auf;

iv)

der Blausäuregehalt bei Brand aus Steinobsttrester beträgt höchstens 7 g/hl r. A.;

v)

die erneute Destillation zu demselben Alkoholgehalt im Sinne der Ziffer i ist zulässig.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Obsttresterbrand beträgt 37,5 % vol.

c)

Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.

d)

Obsttresterbrand darf nicht aromatisiert werden.

e)

Obsttresterbrand darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

f)

Die Verkehrsbezeichnung lautet „-tresterbrand“ unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht. Werden bei der Herstellung Trester unterschiedlicher Obstsorten verarbeitet, so wird die Verkehrsbezeichnung „Obsttresterbrand“ verwendet.

8.   Korinthenbrand oder Raisin Brandy

a)

Korinthenbrand oder Raisin Brandy ist eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation des Extrakts von getrockneten Beeren der Sorten „Schwarze Korinth“ oder „Muscat of Alexandria“ zu weniger als 94,5 % vol so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe bewahrt.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Korinthenbrand oder Raisin Brandy beträgt 37,5 % vol.

c)

Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.

d)

Korinthenbrand oder Raisin Brandy darf nicht aromatisiert werden.

e)

Korinthenbrand oder Raisin Brandy darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

9.   Obstbrand

a)

Obstbrand ist eine Spirituose,

i)

die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation einer frischen fleischigen Frucht oder des frischen Mosts dieser Frucht — mit oder ohne Steine — oder von Beeren oder Gemüse gewonnen wird,

ii)

die zu weniger als 86 % vol so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der destillierten Ausgangsstoffe bewahrt,

iii)

die einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. aufweist,

iv)

deren Blausäuregehalt bei Steinobstbrand 7 g/hl r. A. nicht überschreitet.

b)

Der Höchstgehalt an Methanol von Obstbrand ist 1 000 g/hl r. A.

Bei folgenden Obstbränden beträgt der Höchstgehalt an Methanol jedoch

i)

1 200 g/hl r. A., wenn er von folgenden Früchten gewonnen wurde:

Pflaumen (Prunus domestica L.),

Mirabellen (Prunus domestica L. subsp. syriaca (Borkh.) Janch. ex Mansf.),

Zwetschgen (Prunus domestica L.),

Äpfel (Malus domestica Borkh.),

Birnen (Pyrus communis L.) ausgenommen Birnen der Sorte Williams (Pyrus communis L. cv „Williams“),

Himbeeren (Rubus idaeus L.),

Brombeeren (Rubus fruticosus auct. aggr.),

Aprikosen/Marillen (Prunus armeniaca L.),

Pfirsiche (Prunus persica (L.) Batsch);

ii)

1 350 g/hl r. A., wenn er von folgenden Früchten oder Beeren gewonnen wurde:

Birnen der Sorte Williams (Pyrus communis L. cv „Williams“),

Rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.),

Schwarze Johannisbeeren (Ribes nigrum L.),

Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.),

Holunder (Sambucus nigra L.)

Quitten (Cydonia oblonga Mill.),

Wacholderbeeren (Juniperus communis L. und/oder Juniperus oxicedrus L.)

c)

Der Mindestalkoholgehalt von Obstbrand beträgt 37,5 % vol.

d)

Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.

e)

Obstbrand darf nicht aromatisiert werden.

f)

Die Verkehrsbezeichnung lautet „-brand“ unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart, also Kirschbrand (oder Kirsch), Pflaumenbrand (oder Slibowitz), Mirabellenbrand, Pfirsichbrand, Apfelbrand, Birnenbrand, Aprikosenbrand, Feigenbrand, Brand aus Zitrusfrüchten, Brand aus Weintrauben oder Brand aus sonstigen Früchten.

Er kann auch unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht als „-wasser“ bezeichnet werden.

Nur bei der Herstellung aus folgenden Früchten kann der Name der Frucht an die Stelle der Bezeichnung „-brand“ unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht treten:

Mirabellen (Prunus domestica L. subsp. syriaca (Borkh.) Janch. ex Mansf.),

Pflaumen (Prunus domestica L.),

Zwetschgen (Prunus domestica L.),

Erdbeerbaumfrüchte (Arbutus unedo L.),

Äpfel der Sorte „Golden Delicious“.

Besteht die Gefahr, dass der Endverbraucher eine dieser Verkehrsbezeichnungen nicht leicht versteht, so muss auf dem Etikett das Wort „Brand“, gegebenenfalls mit einer Erläuterung, erscheinen.

g)

Die Bezeichnung „Williams“ ist Birnenbrand vorbehalten, der ausschließlich aus Birnen der Sorte „Williams“ gewonnen wird.

h)

Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obst-, Beeren- oder Gemüsearten zusammen destilliert, so erhält das Erzeugnis die Verkehrsbezeichnung „Obstbrand“ bzw. „Gemüsebrand“. Ergänzend können die einzelnen Obst-, Beeren- oder Gemüsearten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.

10.   Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

a)

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein sind Spirituosen, die

i)

ausschließlich durch Destillation von Apfel- bzw. Birnenwein gewonnen werden, der zu weniger als 86 % vol so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Frucht bewahrt,

ii)

einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. aufweisen,

iii)

einen Höchstgehalt an Methanol von 1 000 g/hl r. A. aufweisen.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein beträgt 37,5 % vol.

c)

Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.

d)

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein dürfen nicht aromatisiert werden.

e)

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

11.   Honigbrand

a)

Honigbrand ist eine Spirituose, die

i)

ausschließlich durch Gärung und Destillation von Honigmaische gewonnen wird;

ii)

zu weniger als 86 % vol so destilliert wird, dass das Destillat die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangsstoffe aufweist.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Honigbrand beträgt 35 % vol.

c)

Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.

d)

Honigbrand darf nicht aromatisiert werden.

e)

Honigbrand darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

f)

Honigbrand darf nur mit Honig gesüßt sein.

12.   Hefebrand oder Brand aus Trub

a)

Hefebrand oder Brand aus Trub ist eine Spirituose, die ausschließlich aus Destillation von Weintrub oder Fruchttrub zu weniger als 86 % vol gewonnen wird.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Hefebrand oder Brand aus Trub beträgt 38 % vol.

c)

Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.

d)

Hefebrand oder Brand aus Trub darf nicht aromatisiert werden.

e)

Hefebrand oder Brand aus Trub darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

f)

Die Verkehrsbezeichnung Hefebrand oder Brand aus Trub wird durch die Bezeichnung des verwendeten Ausgangsstoffs ergänzt.

13.   Bierbrand oder Eau de vie de bière

a)

Bierbrand oder Eau de vie de bière ist eine Spirituose, die ausschließlich durch direkte Destillation von frischem Bier bei Normaldruck gewonnen wird, das zu weniger als 86 % so destilliert wird, dass das Destillat die sensorischen Eigenschaften des Biers aufweist.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Bierbrand oder Eau de vie de bière beträgt 38 % vol.

c)

Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.

d)

Bierbrand oder Eau de vie de bière darf nicht aromatisiert werden.

e)

Bierbrand oder Eau de vie de bière darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

14.   Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke

a)

Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Gärung und Destillation von Topinamburknollen (Helianthus tuberosus L.) zu weniger als 86 % vol gewonnen wird.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke beträgt 38 % vol.

c)

Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.

d)

Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke darf nicht aromatisiert werden.

e)

Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

15.   Wodka

a)

Wodka ist eine Spirituose aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der durch Gärung mit Hefe gewonnen wird aus

i)

Kartoffeln und/oder Getreide oder

ii)

anderen landwirtschaftlichen Rohstoffen und

so destilliert und/oder rektifiziert wird, dass die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangsstoffe und die bei der Gärung entstandenen Nebenerzeugnisse selektiv abgeschwächt werden.

Danach kann eine erneute Destillation und/oder eine Behandlung mit geeigneten Hilfsstoffen einschließlich der Behandlung mit Aktivkohle vorgenommen werden, um ihr die besonderen sensorischen Eigenschaften zu verleihen;

die Höchstwerte an Nebenbestandteilen für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs entsprechen denen des Anhangs I, wobei der Methanolgehalt höchstens 10 g/hl r. A. betragen darf.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Wodka beträgt 37,5 % vol.

c)

Zur Aromatisierung dürfen nur natürliche, in dem Destillat aus den vergorenen Ausgangsstoffen vorhandene Aromastoffe verwendet werden. Außerdem können dem Erzeugnis besondere, vom vorherrschenden Geschmack abweichende sensorische Eigenschaften verliehen werden.

d)

Die Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Wodka, der nicht ausschließlich aus den in Buchstabe a Ziffer i genannten Ausgangsstoffen hergestellt wurde, ist zu kennzeichnen mit der Angabe „hergestellt aus …“, die durch die Bezeichnung(en) des/der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendeten Ausgangsstoffs/Ausgangsstoffe ergänzt wird. Die Etikettierung erfolgt gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG.

16.   -brand (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird

a)

-brand (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, ist eine Spirituose, die

i)

durch Mazeration von in Ziffer ii genannten Früchten oder Beeren, die teilweise vergoren oder nichtvergoren sind, wobei höchstens 20 Liter Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Brand und/oder Destillat aus derselben Frucht je 100 kg vergorener Früchte oder Beeren zugesetzt werden dürfen, und anschließende Destillation zu weniger als 86 % vol gewonnen wird,

ii)

aus folgenden Früchten oder Beeren gewonnen wird:

Brombeeren (Rubus fruticosus auct. aggr.),

Erdbeeren (Fragaria spp.),

Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus L.),

Himbeeren (Rubus idaeus L.),

Rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.),

Schlehen (Prunus spinosa L.),

Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.),

Eberesche (Sorbus domestica L.),

Stechpalme (Ilex cassine L.),

Elsbeeren (Sorbus torminalis (L.) Crantz)

Holunder (Sambucus nigra L.),

Hagebutten (Rosa canina L.),

Schwarze Johannisbeeren (Ribes nigrum L.),

Bananen (Musa spp.),

Passionsfrüchte (Passiflora edulis Sims),

Cythera-Pflaumen (Spondias dulcis Sol. ex Parkinson),

Mombinpflaumen (Spondias mombin L.).

b)

Der Mindestalkoholgehalt von -brand (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, beträgt 37,5 % vol.

c)

-brand (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, darf nicht aromatisiert werden.

d)

Bei der Etikettierung und Aufmachung von -brand (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, muss der Hinweis „durch Mazeration und Destillation gewonnen“ in der Bezeichnung, auf der Aufmachung oder auf dem Etikett und in derselben Schriftart, Größe und Farbe und im selben Sichtfeld wie der Hinweis „-brand (unter Voranstellung der Bezeichnung der Frucht)“ erscheinen; er ist bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

17.   Geist (mit der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs)

a)

Geist (mit der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs) ist eine Spirituose, die durch Mazeration von in Kategorie 16 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten unvergorenen Früchten und Beeren oder von Gemüse, Nüssen oder anderen pflanzlichen Stoffen wie Kräutern oder Rosenblättern in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und anschließende Destillation zu weniger als 86 % vol gewonnen wird.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Geist (mit der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs) beträgt 37,5 % vol.

c)

Geist (mit der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs) darf nicht aromatisiert werden.

18.   Enzian

a)

Enzian ist eine Spirituose, die aus Destillat von vergorenen Enzianwurzeln mit oder ohne Zusatz von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Enzian beträgt 37,5 % vol.

c)

Enzian darf nicht aromatisiert werden.

19.   Spirituose mit Wacholder

a)

Spirituosen mit Wacholder sind Spirituosen, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder Getreidespirituose und/oder Getreidedestillat mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L. und/oder Juniperus oxicedrus L.) gewonnen werden.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Spirituosen mit Wacholder beträgt 30 % vol.

c)

Zur Aromatisierung dieser Spirituose können weitere natürliche und/oder naturidentische Aromastoffe gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Richtlinie 88/388/EWG und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Richtlinie und/oder Duftstoffpflanzen oder Teile davon zugesetzt werden, wobei jedoch die sensorischen Eigenschaften von Wacholderbeeren — wenn auch zuweilen in abgeschwächter Form — wahrnehmbar bleiben müssen.

d)

Spirituosen mit Wacholder dürfen die Verkehrsbezeichnungen Wacholder oder Genebra führen.

20.   Gin

a)

Gin ist eine Spirituose mit Wacholdergeschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der entsprechende sensorische Eigenschaften aufweist, mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) gewonnen wird.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Gin beträgt 37,5 % vol.

c)

Bei der Herstellung von Gin dürfen nur natürliche und/oder naturidentische Aromastoffe gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Richtlinie 88/388/EWG und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Richtlinie verwendet werden, wobei der Walcholdergeschmack vorherrschend bleiben muss.

21.   Destillierter Gin

a)

Destillierter Gin ist

i)

eine Spirituose mit Wacholdergeschmack, die ausschließlich durch erneute Destillation von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs von angemessener Qualität und mit entsprechenden sensorischen Eigenschaften und einem ursprünglichen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol in Destillierapparaten, die herkömmlicherweise für Gin verwendet werden, unter Zusetzen von Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) und anderen pflanzlichen Stoffen hergestellt wird, wobei der Wacholdergeschmack vorherrschend bleiben muss, oder

ii)

eine Mischung der Erzeugnisse aus dieser Destillation mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der gleichen Zusammensetzung, Reinheit und gleichem Alkoholgehalt; zur Aromatisierung von destilliertem Gin können auch natürliche und/oder naturidentische Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Kategorie 20 Buchstabe c verwendet werden.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von destilliertem Gin beträgt 37,5 % vol.

c)

Gin, der durch den einfachen Zusatz von Essenzen oder Aromastoffen zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird, darf nicht die Bezeichnung destillierter Gin tragen.

22.   London Gin

a)

London Gin gehört zur Spirituosenart Destillierter Gin:

i)

Er wird ausschließlich aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen und weist einen Methanolgehalt von höchstens 5 g/hl r. A. auf; sein Aroma wird ausschließlich durch die erneute Destillation von Ethylalkohol in herkömmlichen Destilliergeräten unter Zusetzen aller verwendeten pflanzlichen Stoffe gewonnen;

ii)

der Mindestalkoholgehalt des hieraus gewonnenen Destillats beträgt 70 % vol;

iii)

jeder weitere zugesetzte Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs muss den in Anhang I Nummer 1 aufgeführten Merkmalen entsprechen, allerdings mit einem Methanolgehalt von höchstens 5 g/hl r. A.;

iv)

sein Gehalt an zugesetzten süßenden Erzeugnissen darf nicht mehr als 0,1 g Zucker je Liter des Fertigerzeugnisses betragen, und er enthält keine zugesetzten Farbstoffe;

v)

er enthält keine anderen zugesetzten Zutaten außer Wasser.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von London Gin beträgt 37,5 % vol.

c)

Die Bezeichnung London Gin kann durch den Begriff „dry“ ergänzt werden.

23.   Kümmel oder Spirituose mit Kümmel

a)

Kümmel oder Spirituose mit Kümmel ist eine Spirituose, die durch die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Kümmel (Carum carvi L.) gewonnen wird.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Kümmel oder Spirituose mit Kümmel beträgt 30 % vol.

c)

Zur Aromatisierung können weitere natürliche oder naturidentische Aromastoffe gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Richtlinie 88/388/EWG und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Richtlinie verwendet werden, wobei jedoch der Kümmelgeschmack vorherrschend bleiben muss.

24.   Akvavit oder Aquavit

a)

Akvavit oder Aquavit ist eine Spirituose mit Kümmel und/oder Dillsamen, die mit einem Kräuterdestillat oder Gewürzdestillat aromatisiert wurde.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Akvavit oder Aquavit beträgt 37,5 % vol.

c)

Zur Aromatisierung können weitere natürliche oder naturidentische Aromastoffe gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Richtlinie 88/388/EWG und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Richtlinie verwendet werden, jedoch muss ein wesentlicher Teil des Aromas aus der Destillation von Kümmelsamen (Carum carvi L.) und/oder Dillsamen (Anethum graveolens L.) stammen; der Zusatz ätherischer Öle ist nicht zulässig.

d)

Der Geschmack von Bitterstoffen darf nicht vorherrschend sein; der Gehalt an Abdampfrückstand darf nicht mehr als 1,5 g je 100 ml betragen.

25.   Spirituosen mit Anis

a)

Spirituosen mit Anis sind Spirituosen, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen Extrakten von Sternanis (Illicium verum Hook f.), Anis (Pimpinella anisum L.), Fenchel (Foeniculum vulgare Mill.) oder anderen Pflanzen, die im Wesentlichen das gleiche Aroma aufweisen, nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren gewonnen werden:

i)

Mazeration und/oder Destillation,

ii)

erneute Destillation des Alkohols unter Zusatz von Samen oder anderen Teilen der oben genannten Pflanzen,

iii)

Beigabe von natürlichen destillierten Extrakten von Anispflanzen.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Spirituosen mit Anis beträgt 15 % vol.

c)

Bei der Herstellung von Spirituosen mit Anis dürfen nur natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

d)

Es können weitere natürliche Pflanzenextrakte und würzende Samen verwendet werden, wobei jedoch der Anisgeschmack vorherrschend bleiben muss.

26.   Pastis

a)

Pastis ist eine Spirituose mit Anis, die außerdem natürliche Extrakte von Süßholz (Glycyrrhiza spp.) und damit auch so genannte „Chalkone“ als Farbstoffe sowie Glycyrrhizinsäure enthält; der Mindest- bzw. Höchstgehalt an Glycyrrhizinsäure beträgt 0,05 g je Liter bzw. 0,5 g je Liter.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Pastis beträgt 40 % vol.

c)

Bei der Herstellung von Pastis dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

d)

Pastis enthält weniger als 100 g Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, je Liter sowie einen Mindest- bzw. Höchstgehalt an Anethol von 1,5 g je Liter bzw. 2 g je Liter.

27.   Pastis de Marseille

a)

Pastis de Marseille ist ein Pastis mit einem Anetholgehalt von 2 g je Liter.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Pastis de Marseille beträgt 45 % vol.

c)

Bei der Herstellung von Pastis de Marseille dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

28.   Anis

a)

Anis ist eine Spirituose mit Anis, deren charakteristischer Geschmack ausschließlich von Anis (Pimpinella anisum L.) und/oder Sternanis (Illicium verum Hook f.) und/oder Fenchel (Foeniculum vulgare Mill.) stammt.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Anis beträgt 35 % vol.

c)

Bei der Herstellung von Anis dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bzw. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

29.   Destillierter Anis

a)

Destillierter Anis ist Anis, dessen Alkoholgehalt zu mindestens 20 % aus Alkohol besteht, der unter Beigabe der in Kategorie 28 Buchstabe a genannten Samen und im Falle geografischer Angaben unter Beigabe von Mastix oder anderer würzender Samen, Pflanzen oder Früchte destilliert wurde.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von destilliertem Anis beträgt 35 % vol.

c)

Bei der Herstellung von destilliertem Anis dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bzw. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

30.   Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter

a)

Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter sind Spirituosen mit vorherrschend bitterem Geschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen und/oder naturidentischen Aromastoffen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Richtlinie 88/388/EWG und/oder Aromaextrakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Richtlinie gewonnen werden.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter beträgt 15 % vol.

c)

Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter können auch die Verkehrsbezeichnung „Amer“ oder „Bitter“ — allein oder in Verbindung mit einem anderen Begriff — tragen.

31.   Aromatisierter Wodka

a)

Aromatisierter Wodka ist Wodka, dem ein anderer vorherrschender Geschmack als der seiner Ausgangsstoffe verliehen wurde;

b)

der Mindestalkoholgehalt von aromatisiertem Wodka beträgt 37,5 % vol;

c)

bei der Herstellung von aromatisiertem Wodka sind folgende Verfahren zulässig: Süßen, Mischen, Aromatisieren, Reifen und Färben;

d)

aromatisierter Wodka kann als Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung seines vorherrschenden Aromas in Verbindung mit dem Wort „Wodka“ führen.

32.   Likör

a)

Likör ist eine Spirituose,

i)

die folgenden Mindestzuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, aufweist:

70 g je Liter bei Kirschlikör, dessen Ethylalkohol ausschließlich aus Kirschbrand besteht;

80 g je Liter bei Enzianlikör oder ähnlichen Likören, die mit Enzian bzw. ähnlichen Pflanzen als einzigem Aromastoff hergestellt werden;

100 g je Liter in allen anderen Fällen;

ii)

die durch die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer oder mehreren Spirituosen oder einer Mischung davon unter Zusatz von süßenden Erzeugnissen und Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln wie Sahne, Milch oder anderen Milcherzeugnissen, Obst, Wein oder aromatisiertem Wein im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (1) hergestellt wird.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Likör beträgt 15 % vol.

c)

Bei der Herstellung von Likör dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG und naturidentische Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der genannten Richtlinie verwendet werden.

Naturidentische Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der genannten Richtlinie dürfen jedoch bei der Herstellung folgender Liköre nicht verwendet werden:

i)

Liköre aus folgenden Früchten:

Schwarze Johannisbeeren,

Kirschen,

Himbeeren,

Maulbeeren,

Heidelbeeren,

Zitrusfrüchte,

Moltebeeren,

amerikanische Taubeeren,

gewöhnliche Moosbeeren,

Preiselbeeren,

Sanddorn,

Ananas.

ii)

Liköre aus folgenden Pflanzen:

Minze,

Enzian,

Anis,

Gletscher-Edelraute,

Wundklee.

d)

Zur Aufmachung von in der Gemeinschaft hergestellten Likören können bei der Verwendung von Ethylalkohol folgende zusammengesetzte Begriffe als Hinweis auf etablierte Herstellungsverfahren verwendet werden:

prune-brandy,

orange-brandy,

apricot-brandy,

cherry-brandy,

solbaerrom, auch Blackcurrant Rum genannt.

Bei der Etikettierung und Aufmachung der genannten Liköre ist der zusammengesetzte Begriff in einer Zeile in einheitlicher Schrift derselben Schriftart und Farbe zu halten, wobei die Bezeichnung „Likör“ unmittelbar daneben erscheinen muss, und zwar in einer Schrift, die nicht kleiner sein darf als die des zusammengesetzten Begriffs. Stammt der Alkohol nicht von der angegebenen Spirituose, so ist der Ursprung auf dem Etikett im selben Sichtfeld wie der zusammengesetzte Begriff und der Begriff „Likör“ anzugeben, indem entweder die Art des verwendeten landwirtschaftlichen Alkohols genannt wird oder die Angabe „landwirtschaftlichem Alkohol“ jeweils nach den Worten „hergestellt aus“, „gewonnen aus“ oder „aus“ erscheint.

33.   -creme (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffes)

a)

Spirituosen mit der Verkehrsbezeichnung „-creme“ (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffes), mit Ausnahme von Milcherzeugnissen, sind Liköre mit einem Mindestgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, von 250 g je Liter.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von „-creme“ (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffes) beträgt 15 % vol.

c)

Für diese Spirituose gelten die Regeln gemäß Kategorie 32 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.

d)

Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.

34.   Crème de cassis

a)

Crème de cassis ist ein Likör aus schwarzen Johannisbeeren mit einem Mindestgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, von 400 g je Liter.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Crème de cassis beträgt 15 % vol.

c)

Für Crème de cassis gelten die Regeln gemäß Kategorie 32 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.

d)

Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.

35.   Guignolet

a)

Guignolet ist ein Likör, der durch Mazeration von Kirschen in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Guignolet beträgt 15 % vol.

c)

Für Guignolet gelten die Regeln gemäß Kategorie 32 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.

d)

Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.

36.   Punch au rhum

a)

Punch au rhum ist ein Likör, dessen Alkoholgehalt ausschließlich auf den zugesetzten Rum zurückgeht.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Punch au rhum beträgt 15 % vol.

c)

Für Punch au rhum gelten die Regeln gemäß Kategorie 32 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.

d)

Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.

37.   Sloe Gin

a)

Sloe Gin ist ein Likör, der durch Mazeration von Schlehen, gegebenenfalls unter Zusatz von Schlehensaft, hergestellt wird.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Sloe Gin beträgt 25 % vol.

c)

Bei der Herstellung von Sloe Gin dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

d)

Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.

38.   Sambuca

a)

Sambuca ist ein mit Anis aromatisierter farbloser Likör,

i)

der Destillate von grünem Anis (Pimpinella anisum L.), Sternanis (Illicium verum L.) oder anderen Gewürzpflanzen enthält,

ii)

dessen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, mindestens 350 g je Liter beträgt und

iii)

der einen Gehalt an natürlichem Anethol von mindestens 1 g je Liter und höchstens 2 g je Liter aufweist.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Sambuca beträgt 38 % vol.

c)

Für Sambuca gelten die Regeln gemäß Kategorie 32 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.

d)

Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.

39.   Maraschino, Marrasquino oder Maraskino

a)

Maraschino, Marrasquino oder Maraskino ist ein farbloser Likör, dessen Aroma hauptsächlich durch die Verwendung von Destillat von Maraskakirschen oder von Destillat des durch Mazeration von Kirschen oder Teilen von Kirschen in Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnenen Mazerats zustande kommt und der einen Mindestgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, von 250 g je Liter aufweist.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Maraschino, Marrasquino oder Maraskino beträgt 24 % vol.

c)

Für Maraschino, Marrasquino oder Maraskino gelten die Regeln gemäß Kategorie 32 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.

d)

Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.

40.   Nocino

a)

Nocino ist ein Likör, dessen Aroma hauptsächlich durch Mazeration und/oder Destillation ganzer grüner Walnüsse (Juglans regia L.) zustande kommt und der einen Mindestgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, von 100 g je Liter aufweist.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Nocino beträgt 30 % vol.

c)

Für Nocino gelten die Regeln gemäß Kategorie 32 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.

d)

Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.

41.   Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat

a)

Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat ist eine Spirituose, aromatisiert oder nicht, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, einem Destillat und/oder Brand gewonnen wird und als Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an reinem Eigelb beträgt 140 g je Liter des Fertigerzeugnisses.

b)

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c beträgt der Mindestalkoholgehalt von Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat 14 % vol.

c)

Bei der Herstellung von Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat dürfen nur natürliche oder naturidentische Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und ii bzw. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

42.   Likör mit Eizusatz

a)

Likör mit Eizusatz ist eine Spirituose, aromatisiert oder nicht, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, einem Destillat und/oder Brand gewonnen wird und als charakteristische Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an Eigelb beträgt 70 g je Liter des Fertigerzeugnisses.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Likör mit Eizusatz beträgt 15 % vol.

c)

Bei der Herstellung von Likör mit Eizusatz dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

43.   Mistrà

a)

Mistrà ist eine mit Anis oder natürlichem Anethol aromatisierte farblose Spirituose,

i)

die einen Anetholgehalt von mindestens 1 g je Liter und höchstens 2 g je Liter aufweist,

ii)

der gegebenenfalls ein Kräuterdestillat zugesetzt wurde und

iii)

die keinen zugesetzten Zucker enthält.

b)

Der Alkoholgehalt von Mistrà beträgt mindestens 40 % vol und höchstens 47 % vol.

c)

Bei der Herstellung von Mistrà dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bzw. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

44.   Väkevä glögi oder Spritglögg

a)

Väkevä glögi oder Spritglögg ist eine Spirituose, die durch Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichem oder naturidentischem Aroma von Gewürznelken und/oder Zimt nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren hergestellt wird: Mazeration und/oder Destillation, erneute Destillation des Alkohols unter Beigabe von Teilen der oben genannten Pflanzen oder Zusatz von natürlichem oder naturidentischem Gewürznelken- oder Zimtaroma.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Väkevä glögi oder Spritglögg beträgt 15 % vol.

c)

Andere natürliche oder naturidentische pflanzliche Aromaextrakte gemäß der Richtlinie 88/388/EWG können ebenfalls verwendet werden, wobei jedoch das Aroma der genannten Gewürze vorherrschend bleiben muss.

d)

Der Gehalt an Wein oder weinhaltigen Erzeugnissen darf 50 % des Fertigerzeugnisses nicht übersteigen.

45.   Berenburg oder Beerenburg

a)

Berenburg oder Beerenburg ist eine Spirituose,

i)

die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wird,

ii)

die durch Mazeration von Früchten oder Pflanzen und/oder Teilen von Früchten oder Pflanzen gewonnen wird,

iii)

die als typisches Aroma Destillat aus der Wurzel des Enzians (Gentiana lutea L.), den Beeren des Wacholders (Juniperus communis L.) und den Blättern des Lorbeers (Laurus nobilis L.) enthält,

iv)

die von hellbrauner bis dunkelbrauner Farbe ist,

v)

die gegebenenfalls gesüßt wurde und einen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von höchstens 20 g je Liter aufweist.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Berenburg oder Beerenburg beträgt 30 % vol.

c)

Bei der Herstellung von Berenburg oder Beerenburg dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

46.   Honig- oder Metnektar

a)

Honig- oder Metnektar ist eine Spirituose, die durch Aromatisierung einer Mischung von vergorener Honigmaische und Honigdestillat und/oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, die mindestens 30 % vergorene Honigmaische (bezogen auf das Volumen) enthält, gewonnen wird;

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Honig- oder Metnektar beträgt 22 % vol.

c)

Bei der Herstellung von Honig- oder Metnektar dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bzw. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden, wobei der Honiggeschmack vorherrschend sein muss.

d)

Honig- oder Metnektar darf nur mit Honig gesüßt sein.

Sonstige Spirituosen

1.

Rum-Verschnitt wird in Deutschland hergestellt und durch den Verschnitt von Rum mit Alkohol gewonnen, wobei mindestens 5 % des Alkohols im Fertigerzeugnis aus Rum stammen muss. Der Mindestalkoholgehalt von Rum-Verschnitt beträgt 37,5 % vol. Bei der Etikettierung und Aufmachung des als Rum-Verschnitt bezeichneten Erzeugnisses ist das Wort Verschnitt in der Bezeichnung, auf der Aufmachung und auf dem Etikett in derselben Schriftart, Größe und Farbe wie das Wort „Rum“ zu halten; es muss zusammen mit diesem auf derselben Zeile erscheinen und ist bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. Wird das Erzeugnis außerhalb des deutschen Marktes verkauft, so muss auf dem Etikett die Zusammensetzung des Alkohols angegeben sein.

2.

Slivovice wird in der Tschechischen Republik hergestellt und wird gewonnen, indem Pflaumendestillat vor der letzten Destillation höchstens 30 % vol Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs zugesetzt wird. Das Erzeugnis wird als Spirituose bezeichnet, wobei im selben Sichtfeld des Frontetiketts auch die Bezeichnung Slivovice verwendet werden kann. Wird dieser tschechische Slivovice in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht, muss die alkoholische Zusammensetzung auf dem Etikett angegeben sein. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Verwendung der Bezeichnung Slivovice für Obstbrand gemäß Kategorie 9.


(1)  ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.


ANHANG III

GEOGRAFISCHE ANGABEN

Produktkategorie

Geografische Angabe

Ursprungsland (genaue Angaben zum geografischen Ursprung finden sich in der technischen Unterlage)

1.

Rum

 

 

 

Rhum de la Martinique

Frankreich

 

Rhum de la Guadeloupe

Frankreich

 

Rhum de la Réunion

Frankreich

 

Rhum de la Guyane

Frankreich

 

Rhum de sucrerie de la Baie du Galion

Frankreich

 

Rhum des Antilles françaises

Frankreich

 

Rhum des départements français d'outre-mer

Frankreich

 

Ron de Málaga

Spanien

 

Ron de Granada

Spanien

 

Rum da Madeira

Portugal

2.

Whisky/Whiskey

 

 

 

Scotch Whisky

Vereinigtes Königreich (Schottland)

 

Irish Whiskey/Uisce Beatha Eireannach/Irish Whisky  (1)

Irland

 

Whisky español

Spanien

 

Whisky breton/Whisky de Bretagne

Frankreich

 

Whisky alsacien/Whisky d'Alsace

Frankreich

3.

Getreidesprituose

 

 

 

Eau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoise

Luxemburg

 

Korn/Kornbrand

Deutschland, Österreich, Belgien (deutschsprachige Gemeinschaft)

 

Münsterländer Korn/Kornbrand

Deutschland

 

Sendenhorster Korn/Kornbrand

Deutschland

 

Bergischer Korn/Kornbrand

Deutschland

 

Emsländer Korn/Kornbrand

Deutschland

 

Haselünner Korn/Kornbrand

Deutschland

 

Hasetaler Korn/Kornbrand

Deutschland

 

Samanė

Litauen

4.

Branntwein

 

 

 

Eau-de-vie de Cognac

Frankreich

 

Eau-de-vie des Charentes

Frankreich

 

Eau-de-vie de Jura

Frankreich

 

Cognac

Frankreich

 

(Die Bezeichnung „Cognac“ kann um folgende Begriffe erweitert werden:

Frankreich

 

Fine

Frankreich

 

Grande Fine Champagne

Frankreich

 

Grande Champagne

Frankreich

 

Petite Fine Champagne

Frankreich

 

Petite Champagne

Frankreich

 

Fine Champagne

Frankreich

 

Borderies

Frankreich

 

Fins Bois

Frankreich

 

Bons Bois)

Frankreich

 

Fine Bordeaux

Frankreich

 

Fine de Bourgogne

Frankreich

 

Armagnac

Frankreich

 

Bas-Armagnac

Frankreich

 

Haut-Armagnac

Frankreich

 

Armagnac-Ténarèze

Frankreich

 

Blanche Armagnac

Frankreich

 

Eau-de-vie de vin de la Marne

Frankreich

 

Eau-de-vie de vin originaire d'Aquitaine

Frankreich

 

Eau-de-vie de vin de Bourgogne

Frankreich

 

Eau-de-vie de vin originaire du Centre-Est

Frankreich

 

Eau-de-vie de vin originaire de Franche-Comté

Frankreich

 

Eau-de-vie de vin originaire du Bugey

Frankreich

 

Eau-de-vie de vin de Savoie

Frankreich

 

Eau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la Loire

Frankreich

 

Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône

Frankreich

 

Eau-de-vie de vin originaire de Provence

Frankreich

 

Eau-de-vie de Faugères/Faugères

Frankreich

 

Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc

Frankreich

 

Aguardente de Vinho Douro

Portugal

 

Aguardente de Vinho Ribatejo

Portugal

 

Aguardente de Vinho Alentejo

Portugal

 

Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes

Portugal

 

Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes de Alvarinho

Portugal

 

Aguardente de Vinho Lourinhã

Portugal

 

Сунгурларска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сунгурларе/Sungurlarska grozdova rakya/Grozdova rakya aus Sungurlare

Bulgarien

 

Сливенска перла (Сливенска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сливен)/Slivenska perla (Slivenska grozdova rakya/Grozdova rakya aus Sliven)

Bulgarien

 

Стралджанска Мускатова ракия/Мускатова ракия от Стралджа/Straldjanska Muscatova rakya/Muscatova rakya aus Straldja

Bulgarien

 

Поморийска гроздова ракия/Гроздова ракия от Поморие/Pomoriyska grozdova rakya/Grozdova rakya aus Pomorie

Bulgarien

 

Русенска бисерна гроздова ракия/Бисерна гроздова ракия от Русе/Russenska biserna grozdova rakya/Biserna grozdova rakya aus Russe

Bulgarien

 

Бургаска Мускатова ракия/Мускатова ракия от Бургас/Bourgaska Muscatova rakya/Muscatova rakya aus Bourgas

Bulgarien

 

Добруджанска мускатова ракия/Мускатова ракия от Добруджа/Dobrudjanska muscatova rakya/Muscatova rakya aus Dobrudja

Bulgarien

 

Сухиндолска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сухиндол/Suhindolska grozdova rakya/Grozdova rakya aus Suhindol

Bulgarien

 

Карловска гроздова ракия/Гроздова Ракия от Карлово/Karlovska grozdova rakya/Grozdova Rakya aus Karlovo

Bulgarien

 

Vinars Târnave

Rumänien

 

Vinars Vaslui

Rumänien

 

Vinars Murfatlar

Rumänien

 

Vinars Vrancea

Rumänien

 

Vinars Segarcea

Rumänien

5.

Brandy/Weinbrand

 

 

 

Brandy de Jerez

Spanien

 

Brandy del Penedés

Spanien

 

Brandy italiano

Italien

 

Brandy Αττικής/Brandy aus Attica

Griechenland

 

Brandy Πελοποννήσου/Brandy aus der Peloponnes

Griechenland

 

Brandy Κεντρικής Ελλάδας/Brandy aus Zentralgriechenland

Griechenland

 

Deutscher Weinbrand

Deutschland

 

Wachauer Weinbrand

Österreich

 

Weinbrand Dürnstein

Österreich

 

Pfälzer Weinbrand

Deutschland

 

Karpatské brandy špeciál

Slowakei

 

Brandy français/Brandy de France

Frankreich

6.

Tresterbrand

 

 

 

Marc de Champagne/Eau-de-vie de marc de Champagne

Frankreich

 

Marc d'Aquitaine/Eau-de-vie de marc originaire d'Aquitaine

Frankreich

 

Marc de Bourgogne/Eau-de-vie de marc de Bourgogne

Frankreich

 

Marc du Centre-Est/Eau-de-vie de marc originaire du Centre-Est

Frankreich

 

Marc de Franche-Comté/Eau-de-vie de marc originaire de Franche-Comté

Frankreich

 

Marc du Bugey/Eau-de-vie de marc originaire de Bugey

Frankreich

 

Marc de Savoie/Eau-de-vie de marc originaire de Savoie

Frankreich

 

Marc des Côteaux de la Loire/Eau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la Loire

Frankreich

 

Marc des Côtes-du-Rhône/Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône

Frankreich

 

Marc de Provence/Eau-de-vie de marc originaire de Provence

Frankreich

 

Marc du Languedoc/Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc

Frankreich

 

Marc d'Alsace Gewürztraminer

Frankreich

 

Marc de Lorraine

Frankreich

 

Marc d'Auvergne

Frankreich

 

Marc du Jura

Frankreich

 

Aguardente Bagaceira Bairrada

Portugal

 

Aguardente Bagaceira Alentejo

Portugal

 

Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes

Portugal

 

Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes de Alvarinho

Portugal

 

Orujo de Galicia

Spanien

 

Grappa

Italien

 

Grappa di Barolo

Italien

 

Grappa piemontese/Grappa del Piemonte

Italien

 

Grappa lombarda/Grappa di Lombardia

Italien

 

Grappa trentina/Grappa del Trentino

Italien

 

Grappa friulana/Grappa del Friuli

Italien

 

Grappa veneta/Grappa del Veneto

Italien

 

Südtiroler Grappa/Grappa dell'Alto Adige

Italien

 

Grappa siciliana/Grappa di Sicilia

Italien

 

Grappa di Marsala

Italien

 

Τσικουδιά/Tsikoudia

Griechenland

 

Τσικουδιά Κρήτης/Tsikoudia aus Kreta

Griechenland

 

Τσίπουρο/Tsipouro

Griechenland

 

Τσίπουρο Μακεδονίας/Tsipouro aus Mazedonien

Griechenland

 

Τσίπουρο Θεσσαλίας/Tsipouro aus Thessaloniki

Griechenland

 

Τσίπουρο Τυρνάβου/Tsipouro aus Tyrnavos

Griechenland

 

Eau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise

Luxemburg

 

Ζιβανία/Τζιβανία/Ζιβάνα/Zivania

Zypern

 

Törkölypálinka

Ungarn

9.

Obstbrand

 

 

 

Schwarzwälder Kirschwasser

Deutschland

 

Schwarzwälder Mirabellenwasser

Deutschland

 

Schwarzwälder Williamsbirne

Deutschland

 

Schwarzwälder Zwetschgenwasser

Deutschland

 

Fränkisches Zwetschgenwasser

Deutschland

 

Fränkisches Kirschwasser

Deutschland

 

Fränkischer Obstler

Deutschland

 

Mirabelle de Lorraine

Frankreich

 

Kirsch d'Alsace

Frankreich

 

Quetsch d'Alsace

Frankreich

 

Framboise d'Alsace

Frankreich

 

Mirabelle d'Alsace

Frankreich

 

Kirsch de Fougerolles

Frankreich

 

Williams d'Orléans

Frankreich

 

Südtiroler Williams/Williams dell'Alto Adige

Italien

 

Südtiroler Aprikot/Aprikot dell'Alto Adige

Italien

 

Südtiroler Marille/Marille dell'Alto Adige

Italien

 

Südtiroler Kirsch/Kirsch dell'Alto Adige

Italien

 

Südtiroler Zwetschgeler/Zwetschgeler dell'Alto Adige

Italien

 

Südtiroler Obstler/Obstler dell'Alto Adige

Italien

 

Südtiroler Gravensteiner/Gravensteiner dell'Alto Adige

Italien

 

Südtiroler Golden Delicious/Golden Delicious dell'Alto Adige

Italien

 

Williams friulano/Williams del Friuli

Italien

 

Sliwovitz del Veneto

Italien

 

Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia

Italien

 

Sliwovitz del Trentino-Alto Adige

Italien

 

Distillato di mele trentino/Distillato di mele del Trentino

Italien

 

Williams trentino/Williams del Trentino

Italien

 

Sliwovitz trentino/Sliwovitz del Trentino

Italien

 

Aprikot trentino/Aprikot del Trentino

Italien

 

Medronho do Algarve

Portugal

 

Medronho do Buçaco

Portugal

 

Kirsch Friulano/Kirschwasser Friulano

Italien

 

Kirsch Trentino/Kirschwasser Trentino

Italien

 

Kirsch Veneto/Kirschwasser Veneto

Italien

 

Aguardente de pêra da Lousã

Portugal

 

Eau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoise

Luxemburg

 

Eau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoise

Luxemburg

 

Eau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoise

Luxemburg

 

Eau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoise

Luxemburg

 

Eau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoise

Luxemburg

 

Eau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoise

Luxemburg

 

Wachauer Marillenbrand

Österreich

 

Szatmári Szilvapálinka

Ungarn

 

Kecskeméti Barackpálinka

Ungarn

 

Békési Szilvapálinka

Ungarn

 

Szabolcsi Almapálinka

Ungarn

 

Gönci Barackpálinka

Ungarn

 

Pálinka

Ungarn,

Österreich (nur für die in den Bundesländern Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien hergestellten Spirituosen aus Marillen/Aprikosen)

 

Bošácka slivovica

Slowakei

 

Brinjevec

Slowenien

 

Dolenjski sadjevec

Slowenien

 

Троянска сливова ракия/Сливова ракия от Троян/Troyanska slivova rakya/Slivova rakya aus Troyan

Bulgarien

 

Силистренска кайсиева ракия/Кайсиева ракия от Силистра/Silistrenska kaysieva rakya/Kaysieva rakya aus Silistra

Bulgarien

 

Тервелска кайсиева ракия/Кайсиева ракия от Тервел/Tervelska kaysieva rakya/Kaysieva rakya aus Tervel

Bulgarien

 

Ловешка сливова ракия/Сливова ракия от Ловеч/Loveshka slivova rakya/Slivova rakya aus Lovech

Bulgarien

 

Pălincă

Rumänien

 

Ţuică Zetea de Medieşu Aurit

Rumänien

 

Ţuică de Valea Milcovului

Rumänien

 

Ţuică de Buzău

Rumänien

 

Ţuică de Argeş

Rumänien

 

Ţuică de Zalău

Rumänien

 

Ţuică Ardelenească de Bistriţa

Rumänien

 

Horincă de Maramureş

Rumänien

 

Horincă de Cămârzana

Rumänien

 

Horincă de Seini

Rumänien

 

Horincă de Chioar

Rumänien

 

Horincă de Lăpuş

Rumänien

 

Turţ de Oaş

Rumänien

 

Turţ de Maramureş

Rumänien

10.

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

 

 

 

Calvados

Frankreich

 

Calvados Pays d'Auge

Frankreich

 

Calvados Domfrontais

Frankreich

 

Eau-de-vie de cidre de Bretagne

Frankreich

 

Eau-de-vie de poiré de Bretagne

Frankreich

 

Eau-de-vie de cidre de Normandie

Frankreich

 

Eau-de-vie de poiré de Normandie

Frankreich

 

Eau-de-vie de cidre du Maine

Frankreich

 

Aguardiente de sidra de Asturias

Spanien

 

Eau-de-vie de poiré du Maine

Frankreich

15.

Wodka

 

 

 

Svensk Vodka/Swedish Vodka

Schweden

 

Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland

Finnland

 

Polska Wódka/Polish Vodka

Polen

 

Laugarício vodka

Slowakei

 

Originali lietuviška degtinė/Original Lithuanian vodka

Litauen

 

Mit einem Büffelgrashalmextrakt aromatisierter Kräuterwodka aus dem nordpodlachischen Tiefland/Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej

Polen

 

Latvijas Dzidrais

Lettland

 

Rīgas Degvīns

Lettland

 

Estonian vodka

Estland

17.

Geist

 

 

 

Schwarzwälder Himbeergeist

Deutschland

18.

Enzian

 

 

 

Bayerischer Gebirgsenzian

Deutschland

 

Südtiroler Enzian/Genziana dell'Alto Adige

Italien

 

Genziana trentina/Genziana del Trentino

Italien

19.

Spirituosen mit Wacholder

 

 

 

Genièvre/Jenever/Genever

Belgien, Niederlande, Frankreich (Departments Nord (59) und Pas-de-Calais (62)), Deutschland (Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen)

 

Genièvre de grains, Graanjenever, Graangenever

Belgien, Niederlande, Frankreich (Departments Nord (59) und Pas-de-Calais (62))

 

Jonge jenever, jonge genever

Belgien, Niederlande

 

Oude jenever, oude genever

Belgien, Niederlande

 

Hasseltse jenever/Hasselt

Belgien (Hasselt, Zonhoven, Diepenbeek)

 

Balegemse jenever

Belgien (Balegem)

 

O' de Flander-Oost-Vlaamse Graanjenever

Belgien (Ostflandern)

 

Peket-Pékêt/Peket-Pékêt de Wallonie

Belgien (Wallonische Region)

 

Genièvre Flandres Artois

Frankreich (Departments Nord (59) und Pas-de-Calais (62))

 

Ostfriesischer Korngenever

Deutschland

 

Steinhäger

Deutschland

 

Plymouth Gin

Vereinigtes Königreich

 

Gin de Mahón

Spanien

 

Vilniaus Džinas/Vilnius Gin

Litauen

 

Spišská borovička

Slowakei

 

Slovenská borovička Juniperus

Slowakei

 

Slovenská borovička

Slowakei

 

Inovecká borovička

Slowakei

 

Liptovská borovička

Slowakei

24.

Akvavit/Aquavit

 

 

 

Dansk Akvavit/Dansk Aquavit

Dänemark

 

Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit

Schweden

25.

Spirituosen mit Anis

 

 

 

Anís español

Spanien

 

Anís Paloma Monforte del Cid

Spanien

 

Hierbas de Mallorca

Spanien

 

Hierbas Ibicencas

Spanien

 

Évora anisada

Portugal

 

Cazalla

Spanien

 

Chinchón

Spanien

 

Ojén

Spanien

 

Rute

Spanien

 

Janeževec

Slowenien

29.

Destillierter Anis

 

 

 

Ouzo/Ούζο

Zypern, Griechenland

 

Ούζο Μυτιλήνης/Ouzo aus Mitilene

Griechenland

 

Ούζο Πλωμαρίου/Ouzo aus Plomari

Griechenland

 

Ούζο Καλαμάτας/Ouzo aus Kalamata

Griechenland

 

Ούζο Θράκης/Ouzo aus Thrakien

Griechenland

 

Ούζο Μακεδονίας/Ouzo aus Mazedonien

Griechenland

30.

Spirituosen mit bitterem Geschmack/Bitter

 

 

 

Demänovka bylinná horká

Slowakei

 

Rheinberger Kräuter

Deutschland

 

Trejos devynerios

Litauen

 

Slovenska travarica

Slowenien

32.

Likör

 

 

 

Berliner Kümmel

Deutschland

 

Hamburger Kümmel

Deutschland

 

Münchener Kümmel

Deutschland

 

Chiemseer Klosterlikör

Deutschland

 

Bayerischer Kräuterlikör

Deutschland

 

Irish Cream

Irland

 

Palo de Mallorca

Spanien

 

Ginjinha portuguesa

Portugal

 

Licor de Singeverga

Portugal

 

Mirto di Sardegna

Italien

 

Liquore di limone di Sorrento

Italien

 

Liquore di limone della Costa d'Amalfi

Italien

 

Genepì del Piemonte

Italien

 

Genepì della Valle d'Aosta

Italien

 

Benediktbeurer Klosterlikör

Deutschland

 

Ettaler Klosterlikör

Deutschland

 

Ratafia de Champagne

Frankreich

 

Ratafia catalana

Spanien

 

Anis português

Portugal

 

Suomalainen Marjalikööri/Suomalainen Hedelmälikööri/Finsk Bärlikör/Finsk Fruktlikör/Finnish berry liqueur/Finnish fruit liqueur

Finnland

 

Großglockner Alpenbitter

Österreich

 

Mariazeller Magenlikör

Österreich

 

Mariazeller Jagasaftl

Österreich

 

Puchheimer Bitter

Österreich

 

Steinfelder Magenbitter

Österreich

 

Wachauer Marillenlikör

Österreich

 

Jägertee/Jagertee/Jagatee

Österreich

 

Hüttentee

Deutschland

 

Allažu Ķimelis

Lettland

 

Čepkelių

Litauen

 

Demänovka Bylinný Likér

Slowakei

 

Polish Cherry

Polen

 

Karlovarská Hořká

Tschechische Republik

 

Pelinkovec

Slowenien

 

Blutwurz

Deutschland

 

Cantueso Alicantino

Spanien

 

Licor café de Galicia

Spanien

 

Licor de hierbas de Galicia

Spanien

 

Génépi des Alpes/Genepì degli Alpi

Frankreich/Italien

 

Μαστίχα Χίου/Masticha aus Chios

Griechenland

 

Κίτρο Νάξου/Kitro aus Naxos

Griechenland

 

Κουμκουάτ Κέρκυρας/Koum Kouat aus Korfu

Griechenland

 

Τεντούρα/Tentoura

Griechenland

 

Poncha da Madeira

Portugal

34.

Crème de cassis

 

 

 

Cassis de Bourgogne

Frankreich

 

Cassis de Dijon

Frankreich

 

Cassis de Saintonge

Frankreich

 

Cassis de Dauphiné

Frankreich

 

Cassis de Beaufort

Luxemburg

40.

Nocino

 

 

 

Nocino di Modena

Italien

 

Orehovec

Slowenien

Sonstige Spirituosen

 

Pommeau de Bretagne

Frankreich

 

Pommeau du Maine

Frankreich

 

Pommeau de Normandie

Frankreich

 

Svensk Punsch/Swedish Punch

Schweden

 

Pacharán navarro

Spanien

 

Pacharán

Spanien

 

Inländerrum

Österreich

 

Bärwurz

Deutschland

 

Aguardiente de hierbas de Galicia

Spanien

 

Aperitivo Café de Alcoy

Spanien

 

Herbero de la Sierra de Mariola

Spanien

 

Königsberger Bärenfang

Deutschland

 

Ostpreußischer Bärenfang

Deutschland

 

Ronmiel

Spanien

 

Ronmiel de Canarias

Spanien

 

Genièvre aux fruits/Vruchtenjenever/Jenever met vruchten/Fruchtgenever

Belgien, Niederlande, Frankreich (Departments Nord (59) und Pas-de-Calais (62)), Deutschland (Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen)

 

Domači rum

Slowenien

 

Irish Poteen/Irish Poitín

Irland

 

Trauktinė

Litauen

 

Trauktinė Palanga

Litauen

 

Trauktinė Dainava

Litauen


(1)  Die geografische Ursprungsbezeichnung Irish Whiskey/Uisce Beatha Eireannach/Irish Whisky umfasst in Irland und Nordirland hergestellten Whisky/Whiskey.