ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 35

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
9. Februar 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 116/2008 der Kommission vom 28. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 117/2008 der Kommission vom 28. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

57

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

9.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 116/2008 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 sollten Güter und Technologien — einschließlich Software —, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt sind, sowie andere Güter und Technologie, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Iran entsprechend den Feststellungen des zuständigen Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen untersagt ist, in Anhang I der Verordnung aufgeführt werden. Zusätzliche Feststellungen dieser Art wurden nicht getroffen.

(2)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 sollten die Güter und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (2) aufgeführt sind, allerdings nicht in Anhang I aufgeführt werden.

(3)

Um die Anwendung zu erleichtern, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 die dem Verbot unterliegenden Güter und Technologien durch Verweis auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (3) definieren.

(4)

Schweden hat beantragt, dass seine Website, auf der die zuständigen Behörden genannt wird, in die Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 aufgenommen werden, und Estland und Ungarn haben um eine Berichtigung betreffend ihrer Websites gebeten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

(2)   Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2008

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 618/2007 (ABl. L 143 vom 6.6.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 58.

(3)  ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 (ABl. L 278 vom 22.10.2007, S. 1).


ANHANG I

„ANHANG I

Liste der in Artikeln 2, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Güter und Technologien

VORBEMERKUNGEN

Die in diesem Anhang aufgeführten Güter und Technologien sind, soweit möglich, durch Verweis auf die Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 (1) definiert.

Die Beschreibungen der Güter und Technologien in diesem Anhang sind häufig, jedoch nicht immer, gleich oder ähnlich wie die Beschreibungen in der genannten Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck. Alle Beschreibungen folgen möglichst weitgehend der der Güter und Technologien, auf die verwiesen wird. Wo Unterschiede zwischen den beiden Beschreibungen bestehen, ist die Beschreibung der Güter oder Technologien im vorliegenden Anhang maßgebend. Beschreibungen, die zwar auf der Beschreibung der Güter und Technologien beruhen, auf die verwiesen wird, bei denen jedoch andere Werte für technische Parameter verwendet oder bestimmte Elemente weggelassen oder hinzugefügt wurden, sind aus Gründen der Klarheit mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.

Wird nur ein Teil des Anwendungsbereichs der Güter und Technologien, auf die verwiesen wird, durch einen Eintrag in diesem Anhang abgedeckt, so wird der Nummer aus der Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ein „ex“ vorangestellt.

Zu den Definitionen von Begriffen in „doppelten Anführungszeichen“ siehe Verordnung (EG) Nr. 1183/2007.

Nicht in diesem Anhang aufgeführt sind die Güter und Technologien (einschließlich Software), die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (2) enthalten sind. Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (3) untersagen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die direkte und indirekte Lieferung, Veräußerung und Weitergabe dieser Güter und Technologien an Iran.

Allgemeine Hinweise

1.

Für die Kontrolle oder das Verbot von Gütern, die für militärische Zwecke entwickelt oder geändert wurden, gelten die entsprechenden Kontroll- oder Verbotslisten für militärische Güter, die von den einzelnen Mitgliedstaaten geführt werden. Verweise in diesem Anhang mit dem Wortlaut: „Siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial“ beziehen sich auf diese Listen.

2.

Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden.

3.

Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Nukleartechnologie-Anmerkung (NTA)

(gültig im Zusammenhang mit Gattung I.0.B)

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die direkt mit Gütern im Zusammenhang steht, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Gattung I.0.A. verboten ist, ist nach den Vorgaben von Kategorie I.0. verboten.

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von verbotenen Gütern bleibt auch dann verboten, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.

Mit einer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erteilten Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr der „Technologie“ an denselben Endverwender genehmigt, die für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur der jeweiligen Güter mindestens erforderlich ist.

Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen oder „wissenschaftliche Grundlagenforschung“.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit den Gattungen I.1B, I.2B, I.3B, I.4B, I.5B, I.6B, I.7B und I.9B)

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut den Kategorien I.1 bis I.9 verboten ist, ist entsprechend den Vorgaben der Kategorien I.1 bis I.9 verboten.

„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von verbotenen Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann verboten, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.

Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erteilt wurde.

Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten weder für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

Allgemeine Software-Anmerkung (ASA)

(Diese Anmerkung hebt jegliches Verbot innerhalb der Gattungen I.0B, I.1B, I.2B, I.3B, I.4B, I.5B, I.6B, I.7B und I.9B auf.)

Die Kategorien 0 bis 9 dieser Liste verbieten keine „Software“, die entweder:

a.

frei erhältlich ist, da sie

1.

im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

a.

Barverkauf,

b.

Versandverkauf,

c.

Verkauf über elektronische Medien oder

d.

Telefonverkauf und

2.

dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder

b.

„allgemein zugänglich“ ist.

I.0

KERNTECHNISCHES MATERIAL, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG

I.0A   Güter

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.0A.001

0A001

„Kernreaktoren“ und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:

a.

„Kernreaktoren“, geeignet für den Betrieb mit einer kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion;

b.

Metallbehälter oder wichtige vorgefertigte Teile hierfür, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme des Kerns eines „Kernreaktors“, einschließlich des Reaktorbehälter-Deckels des Reaktordruckbehälters;

c.

Bedienungseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Be- und Entladen von Kernbrennstoff in einem „Kernreaktor“;

d.

Steuerstäbe, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Steuerung der Spaltprozesse in einem „Kernreaktor“, Trage- oder Aufhängevorrichtungen hierfür, Steuerstabantriebe und Stabführungsrohre;

e.

Druckrohre, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Aufnahme der Brennelemente und des Primärkühlmittels in einem „Kernreaktor“ bei einem Betriebsdruck von mehr als 5,1 MPa;

f.

Rohre oder Rohrsysteme aus Zirkoniummetall oder -legierungen, bei denen der Hafniumgehalt weniger als 0,2 Gew.-% beträgt, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in einem „Kernreaktor“;

g.

Kühlmittelpumpen, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Kreislauf des Primärkühlmittels von „Kernreaktoren“;

h.

‚innere Einbauten eines Kernreaktors‘, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in einem „Kernreaktor“, einschließlich Trägerkonstruktionen für den Reaktorkern, Brennelementkanäle, thermische Abschirmungen, Leitbleche, Kerngitter- und Strömungsplatten;

Anmerkung: In Unternummer I.0A.001.h. sind ‚innere Einbauten eines Kernreaktors‘ (nuclear reactor internals) Hauptstrukturen innerhalb des Reaktorbehälters mit einer oder mehreren Aufgaben wie z. B. Stützfunktion für den Kern, Aufrechterhaltung der Brennstoff-Anordnung, Führung des Primärkühlmittelflusses, Bereitstellung von Strahlungsabschirmungen für den Reaktorbehälter und Steuerung der Innenkern-Instrumentierung.

i.

Wärmetauscher (Dampferzeuger), besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung im Primärkühlmittel-Kreislauf eines „Kernreaktors“;

j.

Neutronenerfassungs- und -messeinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Bestimmung von Neutronenflusshöhen innerhalb des Kerns eines „Kernreaktors“.

I.0A.002

ex 0B001*

(0B001.a, 0B001.b.1-13, 0B001.c, 0B001.d 0B001.e 0B001.f 0B001.g 0B001.h 0B001.i und 0B001.j)

Anlagen für die Isotopentrennung von „natürlichem Uran“, „abgereichertem Uran“ und „besonderem spaltbaren Material“ sowie besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:

a.

Anlagen, besonders konstruiert für die Isotopentrennung von „natürlichem Uran“, „abgereichertem Uran“ und „besonderem spaltbaren Material“, wie folgt:

1.

Gaszentrifugen-Trennanlagen,

2.

Gasdiffusions-Trennanlagen,

3.

aerodynamische Trennanlagen,

4.

Trennanlagen durch chemischen Austausch,

5.

Trennanlagen durch Ionenaustausch,

6.

Isotopentrennanlagen nach dem atomaren „Laser“ verfahren (AVLIS = Atomic Vapour Laser Isotope Separation),

7.

Isotopentrennanlagen nach dem molekularen „Laser“ verfahren (MLIS = Molecular Laser Isotope Separation),

8.

Plasmatrennanlagen,

9.

Trennanlagen nach dem elektromagnetischen Verfahren;

b.*

Gaszentrifugen sowie Zentrifugensysteme und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Gaszentrifugen-Trennverfahren, wie folgt:

Anmerkung: In Unternummer I.0A.002.b. Sind „Hochfeste Materialien“ die folgenden Materialien:

a.

martensitaushärtender Stahl (maraging steel) mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 2 050 MPa,

b.

Aluminiumlegierungen mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa oder

c.

„faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einem „spezifischen Modul“ größer als 3,18 × 106 m und einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 76,2 × 103 m.

1.

Gaszentrifugen,

2.

vollständige Rotorsysteme,

3.

Rotorrohre mit einer Wandstärke kleiner/gleich 12 mm, einem Durchmesser zwischen 75 mm und 400 mm, hergestellt aus ‚hochfesten Materialien‘,

4.

Ringe oder Sickenbänder mit einer Wandstärke kleiner/gleich 3 mm, einem Durchmesser zwischen 75 mm und 400 mm und konstruiert für die Verstärkung oder Verbindung der Rotorteile untereinander, hergestellt aus ‚hochfesten Materialien‘,

5.

Leitbleche mit einem Durchmesser zwischen 75 mm und 400 mm zur Montage innerhalb der Rotorrohre, hergestellt aus ‚hochfesten Materialien‘,

6.

obere und untere Deckel mit einem Durchmesser zwischen 75 mm und 400 mm als Rotorrohrenden, hergestellt aus ‚hochfesten Materialien‘,

7.

magnetisch aufgehängte Lager, die aus einem Ringmagneten bestehen, der innerhalb eines Gehäuses aufgehängt ist, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, das ein Dämpfungsmedium enthält. Der Magnet ist mit einem am Rotordeckel montierten Polstück oder zweiten Magneten gekoppelt,

8.

besonders hergerichtete Lager, die ein halbkugelförmiges Gegenlager (pivot-cup) enthalten und auf einem Dämpfer montiert sind,

9.

Molekularpumpen aus Zylindern mit inneren spiralförmigen gepressten oder gefrästen Nuten und inneren Bohrungen,

10.

ringförmige Motorstatoren für mehrphasige Wechselstromhysteresemotoren (oder -reluktanzmotoren) für Synchronbetrieb unter Vakuumbedingungen im Frequenzbereich von 600 Hz bis 2 000 Hz und mit einem Leistungsbereich von 50 VA bis 1 000 VA,

11.

Zentrifugenrezipienten oder Zentrifugengehäuse, um den Gesamtrotor der Gaszentrifuge aufzunehmen, bestehend aus einem starren Zylinder mit einer Wandstärke bis zu 30 mm mit präzisionsgefertigten Enden und hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“,

12.

Entnahmevorrichtungen, bestehend aus Röhren mit Innendurchmessern bis zu 12 mm, zur Entnahme von UF6-Gas aus dem Inneren des Zentrifugenrotors nach dem Pitot-Prinzip, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“,

13.

Frequenzumwandler (Konverter oder Inverter), besonders konstruiert oder hergerichtet für die Spannungsversorgung von Motorstatoren für die Gaszentrifugenanreicherung, mit allen folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

Mehrphasenausgang von 600 Hz bis 2 000 Hz,

b.

Frequenzstabilisierung besser als 0,1 %,

c.

Klirrfaktor kleiner als 2 % und

d.

Wirkungsgrad besser als 80 %;

c.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Gasdiffusions-Trennverfahren, wie folgt:

1.

Gasdiffusionstrennwände aus porometallischen, polymeren oder keramischen „UF6-resistenten Werkstoffen“ mit einer Porengröße von 10 nm bis 100 nm, einer Dicke kleiner/gleich 5 mm und, bei Röhrenform, mit einem Durchmesser kleiner/gleich 25 mm,

2.

Gasdiffusorgehäuse, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“,

3.

Kompressoren (volumenfördernd in Zentrifugal- oder Axialbauweise) oder Ventilatoren mit einem Ansaugvermögen größer/gleich 1 m3/min UF6 und einem Förderdruck bis zu 666,7 kPa, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“,

4.

Wellendichtungen für Kompressoren oder Ventilatoren, erfasst von Unternummer I.0A001.c.3., konstruiert für eine Einwärtsleckrate des Puffergases von weniger als 1 000 cm3/min,

5.

Wärmetauscher, hergestellt aus Aluminium, Kupfer, Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 60 Gew.-% Nickel oder bei Verwendung plattierter Rohre aus Kombinationen dieser Metalle untereinander und konstruiert für den Betrieb bei Unterdruck mit einer Leckrate, die den Druckanstieg auf weniger als 10 Pa/h bei einem Druckunterschied von 100 kPa begrenzt,

6.

Federbalgventile, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, mit einem Durchmesser von 40 mm bis 1 500 mm;

d.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das aerodynamische Trennverfahren, wie folgt:

1.

Trenndüsen mit schlitzförmigen, gekrümmten Kanälen mit einem Krümmungsradius kleiner als 1 mm, hergestellt aus „UF6-resistenten Werkstoffen“, mit einem Trennblech innerhalb der Düse, welches das durch die Düse strömende Gas in zwei Ströme teilt,

2.

zylindrische oder konische Wirbelrohre mit tangentialem Gaseintritt, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, mit einem Durchmesser zwischen 0,5 cm und 4 cm, mit einem Verhältnis Länge/Durchmesser von kleiner/gleich 20 zu 1 und mit einem oder mehreren tangentialen Gaseinlässen,

3.

Kompressoren (volumenfördernd in Zentrifugal- oder Axialbauweise) oder Ventilatoren mit einem Ansaugvermögen von 2 m3/min oder mehr, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, und Kompressorwellendichtungen hierfür,

4.

Wärmetauscher, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“,

5.

Gehäuse für aerodynamische Trennelemente, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, entwickelt zur Aufnahme von Wirbelrohren oder Trenndüsen,

6.

Federbalgventile, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, mit einem Durchmesser von 40 mm bis 1 500 mm,

7.

Verfahrenssysteme zur Trennung von UF6 und Trägergas (Wasserstoff oder Helium) bis zu einem UF6-Gehalt von kleiner/gleich 1 ppm, einschließlich:

a.

Tieftemperatur-Wärmetauscher und -Trennanlagen, ausgelegt für Temperaturen kleiner/gleich 153 K (– 120 °C),

b.

Tieftemperatur-Kühlgeräte, geeignet für Temperaturen kleiner/gleich 153 K (– 120 °C),

c.

Trenndüsen oder Wirbelrohre zum Trennen von UF6 und Trägergas,

d.

UF6-Kühlfallen, ausgelegt für Temperaturen kleiner/gleich 253 K (– 20 °C);

e.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Trennverfahren durch chemischen Austausch, wie folgt:

1.

Pulsationskolonnen für schnelle Flüssig-Flüssig-Extraktion mit Stufenverweilzeiten kleiner/gleich 30 Sekunden und resistent gegen konzentrierte Salzsäure (HCl) (z. B. hergestellt aus oder geschützt mit geeigneten Kunststoffmaterialien wie Fluorkohlenwasserstoff-Polymeren oder Glas),

2.

Zentrifugalextraktoren für schnelle Flüssig-Flüssig-Extraktion mit Stufenverweilzeiten kleiner/gleich 30 Sekunden und resistent gegen konzentrierte Salzsäure (HCl) (z. B. hergestellt aus oder geschützt mit geeigneten Kunststoffmaterialien wie Fluorkohlenwasserstoff-Polymeren oder Glas),

3.

elektrochemische Reduktionszellen, resistent gegen konzentrierte Salzsäure (HCl), entwickelt zur Reduktion von Uran von einer Valenzstufe zu einer anderen,

4.

elektrochemische Reduktionszellen, Einspeiseausrüstung zur Aufnahme von U+4 aus dem organischen Materialstrom und Teile, die im Kontakt mit dem Prozessstrom stehen, hergestellt aus oder geschützt mit geeigneten Materialien (z. B. Glas, Fluorkohlenwasserstoff-Polymere, Polyphenylsulfat, Polyethersulfon und harzimprägniertes Grafit),

5.

Einspeise-Aufbereitungssysteme zur Herstellung hochreiner Uranchloridlösung, bestehend aus Lösemitteltrennungs-, Lösungsabscheidungs- und/oder Ionenaustauschausrüstung für die Reinigung, sowie Elektrolysezellen zur Reduzierung von U+6 oder U+4 zu U+3,

6.

Uranoxidationssysteme zur Oxidation von U+3 zu U+4;

f.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Trennverfahren durch Ionenaustausch, wie folgt:

1.

schnell reagierende Ionenaustauschharze, membranartig- oder porös-makrovernetzte Harze, in denen die aktiven chemischen Austauschgruppen auf eine Oberflächenschicht eines inaktiven porösen Trägermaterials begrenzt sind und andere zusammengesetzte Strukturen in geeigneter Form, einschließlich Teilchen oder Fasern mit Durchmessern von 0,2 mm oder weniger, resistent gegen konzentrierte Salzsäure, präpariert für eine Austauschhalbwertszeit von weniger als 10 Sekunden und geeignet für den Betrieb bei Temperaturen im Bereich von 373 K (100 °C) bis 473 K (200 °C),

2.

Ionenaustauschsäulen (zylindrisch) mit einem Durchmesser größer als 1 000 mm, hergestellt aus oder geschützt mit Materialien, die resistent sind gegen konzentrierte Salzsäure (z. B. Titan oder fluorkohlenwasserstoffhaltige Kunststoffe) und die geeignet sind zum Betrieb bei Temperaturen im Bereich von 373 K (100 °C) bis 473 K (200 °C) und Drücken oberhalb 0,7 MPa,

3.

Ionenaustausch-Rückflusssysteme (chemische oder elektrochemische Oxidations- oder Reduktionssysteme) zur Wiederaufbereitung der chemischen Reduktions- oder Oxidationsmittel, die in Anreicherungskaskaden nach dem Ionenaustauschverfahren benutzt werden;

g.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für Anlagen zur Isotopentrennung nach dem atomaren „Laser“verfahren (AVLIS = Atomic Vapour Laser Isotope Separation), wie folgt:

1.

Hochleistungs-Elektronenstrahlkanonen, linienbestrahlend oder rasternd, mit einer Auftreffleistung von mehr als 2,5 kW/cm zur Verwendung in Uranverdampfungssystemen,

2.

Handhabungssysteme für flüssiges Uranmetall oder Uranlegierungen, bestehend aus Tiegeln, hergestellt aus oder geschützt mit geeigneten wärme- und korrosionsbeständigen Materialien (z. B. Tantal, yttriumoxid(Y2O3)-beschichtetem Grafit, Grafit, beschichtet mit anderen Oxiden „Seltener Erden“, oder Mischungen daraus) und Ausrüstung zur Kühlung der Tiegel,

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A002.

3.

Product(angereichertes Uran)- und Tails(„abgereichertes Uran“)-Sammler, hergestellt aus oder beschichtet mit Materialien, die wärme- und korrosionsbeständig gegenüber Uranmetalldampf oder flüssigem Uran sind, wie yttriumoxid(Y2O3)-beschichteter Grafit oder Tantal,

4.

Behälter für Separatoren (zylindrische oder rechteckige Kessel) zur Aufnahme der Uranmetalldampfquelle, der Elektronenstrahlkanone und der Sammler für Product(angereichertes Uran) und Tails(„abgereichertes Uran“),

5.

„Laser“ oder „Laser“systeme zur Trennung von Uranisotopen mit einer Wellenlängenstabilisierung, geeignet für den Betrieb über längere Zeitabstände;

Anmerkung: Siehe auch die Nummern I.6A001 und I.6A008.

h.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für Anlagen zur Isotopentrennung nach dem molekularen „Laser“verfahren (MLIS = Molecular Laser Isotope Separation) oder nach dem laserangeregten chemischen Verfahren (CRISLA = Chemical Reaction by Isotope Selective Laser Activation), wie folgt:

1.

Überschallexpansionsdüsen zur Kühlung von Mischungen aus UF6 und Trägergas auf Temperaturen kleiner/gleich 150 K (-123 °C), hergestellt aus „UF6-resistenten Werkstoffen“,

2.

Uranpentafluorid(UF5)-Product-Sammler, bestehend aus Filter, Prallabscheider, Zyklonen oder Kombinationen daraus, hergestellt aus „UF5/UF6-resistenten Werkstoffen“,

3.

Kompressoren, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, und Kompressorwellendichtungen hierfür,

4.

Ausrüstung zur Fluorierung von UF5 (fest) zu UF6 (gasförmig),

5.

Verfahrenssysteme zur Trennung von UF6 und Trägergas (z. B. Stickstoff oder Argon), einschließlich:

a.

Tieftemperatur-Wärmetauscher und -Trennanlagen, ausgelegt für Temperaturen kleiner/gleich 153 K (– 120 °C),

b.

Tieftemperatur-Kühlgeräte, geeignet für Temperaturen kleiner/gleich 153 K (– 120 °C),

c.

UF6-Kühlfallen, ausgelegt für Temperaturen kleiner/gleich 253 K (– 20 °C);

6.

„Laser“ oder „Laser“systeme zur Trennung von Uranisotopen mit einer Wellenlängenstabilisierung, geeignet für den Betrieb über längere Zeitabstände;

Anmerkung: Siehe auch die Nummern I.6A001 und I.6A008.

i.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Plasmatrennverfahren, wie folgt:

1.

Mikrowellenleistungsquellen und -sender zur Produktion oder Beschleunigung von Ionen mit einer Ausgangsfrequenz größer als 30 GHz und einer mittleren Ausgangsleistung größer als 50 kW,

2.

Anregungsspulen für Radiofrequenzen größer als 100 kHz und geeignet für eine mittlere Leistung größer als 40 kW,

3.

Uranplasmaerzeugungssysteme,

4.

Handhabungssysteme für flüssiges Uranmetall oder Uranlegierungen, bestehend aus Tiegeln, hergestellt aus oder geschützt mit geeigneten wärme- und korrosionsbeständigen Materialien (z. B. Tantal, yttriumoxid(Y2O3)-beschichtetem Grafit, Grafit, beschichtet mit anderen Oxiden „Seltener Erden“, oder Mischungen daraus) und Ausrüstung zur Kühlung der Tiegel,

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A002.

5.

Product(angereichertes Uran)- und Tails(„abgereichertes Uran“)-Sammler, hergestellt aus oder geschützt mit Materialien, die wärme- und korrosionsbeständig gegenüber Urandampf sind, wie yttriumoxid(Y2O3)-beschichteter Grafit oder Tantal,

6.

Separatorbehälter (zylindrisch) zur Aufnahme der Uranplasmaquelle, Anregungsspulen der Radiofrequenz und der Product- und Tails-Sammler und hergestellt aus geeigneten nichtmagnetischen Materialien (z. B. Edelstahl);

j.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Trennprozess nach dem elektromagnetischen Verfahren, wie folgt:

1.

Einzel- oder Mehrfach-Ionenquellen, die eine Strahlquelle enthalten, Ionisierer und Strahlbeschleuniger, hergestellt aus geeigneten Materialien (z. B. Grafit, Edelstahl oder Kupfer) und geeignet zur Erzeugung eines Gesamtionenstroms größer/gleich 50 mA,

2.

Ionenkollektorplatten zum Aufsammeln von angereicherten oder abgereicherten Uranionenstrahlen, die zwei oder mehr Spalte einschließlich Sammelbehälter enthalten und hergestellt sind aus geeigneten nichtmagnetischen Materialien (z. B. Grafit oder Edelstahl),

3.

Vakuumbehälter für elektromagnetische Uranseparatoren, hergestellt aus nichtmagnetischen Materialien (z. B. Edelstahl) und konstruiert zum Betrieb bei Drücken kleiner/gleich 0,1 Pa,

4.

Magnetpolstücke mit einem Durchmesser größer als 2 m,

5.

Hochspannungsversorgungen für Ionenquellen mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

geeignet für kontinuierlichen Betrieb,

b.

Ausgangsspannung größer/gleich 20 000 V,

c.

Ausgangsstrom größer/gleich 1 A und

d.

Spannungsstabilisierung besser als 0,01 % über eine Zeitdauer von 8 Stunden;

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.3A006.

6.

Leistungsversorgungen für die Magnete (Hochleistung, Gleichstrom) mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

geeignet für kontinuierlichen Betrieb mit einem Ausgangsstrom größer/gleich 500 A bei einer Spannung größer/gleich 100 V und

b.

Strom- oder Spannungsstabilisierung besser als 0,01 % über eine Zeitdauer von 8 Stunden.

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.3A005.

I.0A.003

0B002

Zusatzsysteme, Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für von Nummer I.0A002 erfasste Anlagen zur Isotopentrennung, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, wie folgt:

a.

Speiseautoklaven, Öfen oder Systeme, mit denen UF6 zum Anreicherungsort geleitet wird;

b.

Desublimierer (Phasenübergang gasförmig-fest) oder Kühlfallen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess und zur nachfolgenden Weiterleitung mittels Heizung;

c.

Product- und Tails-Ausspeisesysteme zur Weiterleitung von UF6 in Behälter;

d.

Verflüssigungs- oder Erstarrungsstationen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess mittels Kompression, Kühlung und Umwandlung von UF6 in die flüssige oder feste Form;

e.

Rohr- und Verteilersysteme, besonders konstruiert zur Führung von UF6 innerhalb von Gasdiffusions-, Zentrifugen- oder aerodynamischen Kaskaden;

f.

1.

Vakuumrohrleitungssysteme oder Vakuumsammelleitungen mit einem Durchsatz von mindestens 5 m3 pro Minute oder

2.

Vakuumpumpen, besonders konstruiert zum Gebrauch in UF6-haltiger Atmosphäre;

g.

UF6-Massenspektrometer/Ionenquellen, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme von Online-Proben des Beschickungsgutes (feed), Products oder Tails des UF6-Gasstromes und mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Auflösungsvermögen von 1 amu (atomic mass units) für Massen größer als 320 amu,

2.

Ionenquellen, hergestellt aus oder beschichtet mit Nichrom oder Monel bzw. vernickelt,

3.

Elektronenstoß-Ionenquellen und

4.

Kollektorsystem, geeignet für die Isotopenanalyse.

I.0A.004

0B003

Anlagen zur Konversion von Uran und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür, wie folgt:

a.

Systeme zur Umwandlung von Uranerzkonzentraten zu UO3;

b.

Systeme zur Umwandlung von UO3 zu UF6;

c.

Systeme zur Umwandlung von UO3 zu UO2;

d.

Systeme zur Umwandlung von UO2 to UF4;

e.

Systeme zur Umwandlung von UF4 zu UF6;

f.

Systeme zur Umwandlung von UF4 zu Uranmetall;

g.

Systeme zur Umwandlung von UF6 zu UO2;

h.

Systeme zur Umwandlung von UF6 zu UF4;

i.

Systeme zur Umwandlung von UO2 zu UCl4.

I.0A.005

0B004

Anlagen zur Herstellung oder Konzentration von Schwerem Wasser, Deuterium oder Deuteriumverbindungen und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:

a.

Anlagen zur Herstellung von Schwerem Wasser, Deuterium oder Deuteriumverbindungen wie folgt:

1.

Schwefelwasserstoff-Wasser-Austauschanlagen,

2.

Ammoniak-Wasserstoff-Austauschanlagen;

b.

Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

1.

Schwefelwasserstoff-Wasser-Austauschkolonnen, hergestellt aus kohlenstoffarmem Stahl (z. B. ASTM A516) mit Durchmessern von 6 m bis 9 m, geeignet zum Betrieb bei Drücken größer/gleich 2 MPa und mit einer Materialstärke, die eine Korrosion von 6 mm oder mehr erlaubt,

2.

einstufige Niederdruck (d. h. 0,2 MPa)-Zentrifugalgebläse oder Kompressoren für die Umwälzung von Schwefelwasserstoffgas (d. h. Gas mit mehr als 70 % H2S) mit einem Durchsatz größer/gleich 56 m3/s bei einem Ansaugdruck größer/gleich 1,8 MPa und ausgestattet mit Dichtungen, konstruiert zum Gebrauch bei feuchtem Schwefelwasserstoff,

3.

Ammoniak-Wasserstoff-Austauschkolonnen mit einer Höhe größer/gleich 35 m und Durchmessern von 1,5 m bis 2,5 m, geeignet zum Betrieb bei Drücken größer als 15 MPa,

4.

Kolonneneinrichtungen, einschließlich Stufenreaktoren, und Stufenpumpen, einschließlich Tauchpumpen, zur Produktion von Schwerem Wasser nach dem Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren,

5.

Ammoniak-Cracker mit Betriebsdrücken größer/gleich 3 MPa zur Produktion von Schwerem Wasser nach dem Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren,

6.

Infrarot-Absorptionsanalysegeräte, geeignet zur laufenden (online) Messung des Wasserstoff-Deuterium-Verhältnisses bei Deuterium-Konzentrationen größer/gleich 90 Gew.-%,

7.

katalytische Verbrennungsanlagen zur Umwandlung von angereichertem Deuteriumgas zu Schwerem Wasser nach dem Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren,

8.

vollständige Systeme zur Anreicherung oder Reinigung (upgrade systems) von Schwerem Wasser oder Säulen hierfür, zur Anreicherung oder Reinigung von Schwerem Wasser auf Reaktorkonzentration.

I.0A.006

0B005

Anlagen, besonders konstruiert für die Herstellung von „Kernreaktor“-Brennelementen, und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür.

Anmerkung: Eine Anlage, besonders konstruiert für die Herstellung von „Kernreaktor“-Brennelementen, schließt Ausrüstung ein, die

a.

üblicherweise mit dem Kernmaterial im Produktionsfluss in unmittelbaren Kontakt kommt oder dieses bearbeitet oder den Produktionsfluss steuert,

b.

das Kernmaterial innerhalb der Umhüllung verschließt,

c.

die Unversehrtheit der Umhüllung oder des Verschlusses prüft oder

d.

die Endbehandlung des umschlossenen Brennstoffs prüft.

I.0A.007

0B006

Anlagen für die Wiederaufarbeitung bestrahlter „Kernreaktor“-Brennelemente und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Nummer I.0A.007 schließt ein:

a.

Anlagen für die Wiederaufarbeitung von bestrahlten „Kernreaktor“-Brennelementen, einschließlich Ausrüstung und Bestandteile, die üblicherweise mit dem bestrahlten Kernbrennstoff, den Hauptkernmaterialien und den Spaltprodukten der Prozessströme in direkten Kontakt kommen oder diese direkt steuern,

b.

b) Brennelementzerhacker- oder -Schreddermaschinen, d. h. fernbediente Ausrüstung zum Zerschneiden, Zerhacken, Schreddern oder Abscheren von bestrahlten „Kernreaktor“-Brennelementen, -stäben oder -stabbündeln,

c.

c) Auflösetanks und kritikalitätssichere Tanks (z. B. mit kleinem Durchmesser, ring- oder plattenförmige Tanks), besonders konstruiert oder hergerichtet zur Auflösung bestrahlten „Kernreaktor“-Brennstoffs, beständig gegen heiße, hochkorrosive Flüssigkeiten und geeignet, fernbedient befüllt und gewartet zu werden,

d.

Gegenstrom-Lösungsextraktoren und Ionenaustauscher, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in einer Anlage zur Wiederaufarbeitung von bestrahltem „natürlichen Uran“, „abgereicherten Uran“ oder „besonderen spaltbaren Material“,

e.

Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter, besonders konstruiert, um Kritikalitätssicherheit zu gewährleisten und den korrosiven Eigenschaften von Salpetersäure standzuhalten,

Anmerkung: Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter können folgende Eigenschaften besitzen:

1.

Wände oder innere Strukturen mit einem Boräquivalent (berechnet für alle Anteile gemäß Anmerkung zu Nummer I.0A.012) von mindestens 2 %,

2.

einen maximalen Durchmesser von 175 mm bei zylindrischen Behältern oder

3.

eine maximale Breite von 75 mm bei platten- oder ringförmigen Behältern.

f.

Prozesssteuerungseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Überwachung oder Steuerung der Wiederaufarbeitung von bestrahltem „natürlichen Uran“, „abgereicherten Uran“ oder „besonderen spaltbaren Material“.

I.0A.008

0B007

Anlagen zur Konversion von Plutonium und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür, wie folgt:

a.

Systeme zur Umwandlung von Plutoniumnitrat in Plutoniumoxid;

b.

Systeme zur Herstellung von Plutoniummetall.

I.0A.009

0C001

„Natürliches Uran“ oder „abgereichertes Uran“ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält.

Anmerkung: NummerI.0A.009 verbietet nicht:

a.

Mengen bis zu vier Gramm „natürlichen Urans“ oder „abgereicherten Urans“, wenn es in einer Fühlanordnung von Instrumenten enthalten ist;

b.

„abgereichertes Uran“, besonders hergestellt für folgende, nichtnukleare, zivile Verwendungszwecke:

1.

Abschirmungen,

2.

Umschließungen,

3.

Ballast mit einer Masse kleiner/gleich 100 kg,

4.

Ausgleichsgewichte mit einer Masse kleiner/gleich 100 kg.

c.

Legierungen mit weniger als 5 % Thorium;

d.

thoriumhaltige keramische Erzeugnisse, die für nichtnukleare Zwecke hergestellt wurden.

I.0A.010

0C002

„Besonderes spaltbares Material“.

Anmerkung: Nummer I.0A.010 verbietet nicht Mengen bis zu vier „effektiven Gramm“, wenn diese in einer Fühlanordnung von Instrumenten enthalten sind.

I.0A.011

0C003

Deuterium, Schweres Wasser (Deuteriumoxid), andere Deuteriumverbindungen sowie Mischungen und Lösungen, in denen das Isotopenverhältnis von Deuterium zu Wasserstoff 1: 5 000 überschreitet.

I.0A.012

0C004

Nuklearreiner Grafit mit einem „Boräquivalent“ von weniger als 5 ppm und einer Dichte von mehr als 1,5 g/cm3.

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.1A.028.

Bemerkung 1: NummerI.0A.012 verbietet nicht:

a.

Erzeugnisse aus Grafit mit einer Masse kleiner als 1 kg, soweit diese nicht zur Verwendung in einem Kernreaktor besonders konstruiert oder hergerichtet sind,

b.

Grafitpulver.

Anmerkung 2: In NummerI.0A.012 wird ‚Boräquivalent‘ (BÄ) definiert als Summe der BÄz für Verunreinigungen (ausgenommen BÄKohlenstoff, da Kohlenstoff nicht als Verunreinigung angesehen wird) einschließlich Bor, wobei:

z (ppm) = UF x Konzentration des Elementes Z in ppm

mit UF als Umrechnungsfaktor = Formula

dabei bedeuten: σB (sigma B) und σZ (sigma Z) die Wirkungsquerschnitte (in barn) für die Absorption thermischer Neutronen für Bor und das Element Z, AB und AZ die Atomgewichte der natürlich vorkommenden Elemente Bor und Z.

I.0A.013

0C005

Besonders hergerichtete Verbindungen oder Pulver zur Herstellung von Gasdiffusionstrennwänden, resistent gegen UF6 (z. B. Nickel oder Verbindungen, die 60 Gew.-% oder mehr Nickel enthalten, Aluminiumoxid und vollfluorierte Kohlenwasserstoff-Polymere), mit einer Reinheit von 99,9 Gew.-% oder mehr und einer mittleren Korngröße kleiner als 10 μm gemäß ASTM-Standard B 330 sowie einem hohen Grad einheitlicher Korngrößen.


I.0B   Technologien, einschließlich Software

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.0B.001

0D001

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Gattung I.0A erfasst werden.

I.0B.002

0E001

„Technologie“ entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Gattung I.0A erfasst werden.

I.1

WERKSTOFFE, CHEMIKALIEN, „MIKROORGANISMEN“ UND „TOXINE“

I.1A   Güter

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.1A.001

1A102

Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer I.9A.001 erfasste Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfasste Höhenforschungsraketen.

Anmerkung: Zur Erfassung von Bestandteilen von Raketen und Flugkörpern siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

I.1A.002

1A202

Verbundwerkstoff-Strukturen in Rohrform und mit den bieden folgenden Eigenschaften:

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.011.

a.

einem Innendurchmesser zwischen 75 mm und 400 mm und

b.

hergestellt aus beliebigen „faser- oder fadenförmigen Materialien“, die von Nummer 1A.024 oder Unternummer I.1A.034.a. erfasst werden, oder aus Prepreg-Materialien aus Kohlenstoff, die von Unternummer I.1A.034.c erfasst werden.

I.1A.003

1A225

Platinierte Katalysatoren, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion.

I.1A.004

1A226

Besonders hergerichtete Füllstoffe, die zur Trennung von Schwerem Wasser aus Wasser verwendet werden können, mit den beiden folgenden Eigenschaften:

a.

hergestellt aus Phosphorbronze-Geflecht, chemisch behandelt zur Verbesserung der Benetzbarkeit und

b.

konstruiert zur Verwendung in Vakuum-Destillationskolonnen.

I.1A.005

1A227

Strahlenschutzfenster hoher Dichte (z. B. Bleiglas) mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Rahmen hierfür:

a.

einer Fläche größer als 0,09 m2 auf der ‚aktivitätsfreien Seite‘

b.

einer Dichte größer als 3 g/cm3 und

c.

einer Dicke größer/gleich 100 mm.

Technische Anmerkung:

‚Aktivitätsfreie Seite‘ im Sinne von Nummer I.1A.005 bezeichnet die Sichtfläche des Fensters, die bei der Soll-Anwendung der niedrigsten Strahlung ausgesetzt ist.

I.1A.006

ex 1B001*

(1B001.a, ex 1B001.b und 1B001.c)

Ausrüstung für die Herstellung der von Nummer I.1A.024 erfassten Fasern, Prepregs, Preforms oder „Verbundwerkstoffe“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

Anmerkung: Siehe auch die Nummern I.1A.007 und I.1A.014.

a.

Faserwickelmaschinen, deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert für die Fertigung von „Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminaten aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“;

b.*

Bandlegemaschinen, deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern oder Bahnen in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und ‚Flugkörper‘-Strukturen aus „Verbundwerkstoffen“;-{}-

Anmerkung:‚Flugkörper‘ im Sinne von Unternummer I.1A.006.b. bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme.

c.

mehrfachgerichtete und mehrdimensionale Web- oder «interlacing»-Maschinen einschließlich Anpassungsteilen und Umbauteilsätzen zum Weben, Stricken, Wirken, Flechten oder Umspinnen von Fasern für die Fertigung von „Verbundwerkstoff“-Strukturen;

Technische Anmerkung:

Interlacing-Verfahren im Sinne von Unternummer I.1A.006.c. schließen Stricken und Wirken ein.

Anmerkung: Unternummer I.1A.006.c. verbietet nicht Textilmaschinen, die nicht für die oben genannten Endverwendungen geändert worden sind.

I.1A.007

1B101 und ex 1B001.d

Ausrüstung, die nicht von Nummer I.1A.006 erfasst wird, für die „Herstellung“ von Struktur-Verbundwerkstoffen, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

Anmerkung: Von Nummer I.1A.007 erfasste Bestandteile und erfasstes Zubehör schließt Gussformen, Dorne, Gesenke, Vorrichtungen und Werkzeuge zum Formpressen, Aushärten, Gießen, Sintern oder Kleben von Verbundwerkstoff-Strukturen und Laminaten sowie Erzeugnisse daraus ein.

a.

Faserwickelmaschinen, deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert für die Fertigung von Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ und Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren hierfür;

b.

Bandlegemaschinen, deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern oder Bahnen in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und „Flugkörper“-Strukturen aus Verbundwerkstoffen;

c.

c) Ausrüstung, konstruiert oder geändert für die „Herstellung“ von „faser- oder fadenförmigen Materialien“, wie folgt:

1.

Ausrüstung für die Umwandlung von Polymerfasern (z. B. Polyacrylnitril, Rayon oder Polycarbosilan) einschließlich besonderer Einrichtungen zum Strecken der Faser während der Wärmebehandlung,

2.

Ausrüstung für die Beschichtung aus der Gasphase (VD) mit Elementen oder Verbindungen auf erhitzte fadenförmige Substrate,

3.

Ausrüstung für das Nassverspinnen hochtemperaturbeständiger Keramiken (z. B. Aluminiumoxid);

d.

Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur speziellen Faseroberflächenbehandlung oder für die Herstellung von Prepregs oder Preforms, erfasst von Nummer I.9A.026.

Anmerkung: Von Unternummer I.1A.007.d. erfasste Ausrüstung schließt Rollen, Streckeinrichtungen, Beschichtungs- und Schneideinrichtungen sowie Stanzformen (clicker dies) ein.

I.1A.008

1B102

„Herstellungsausrüstung“ für Metallpulver wie folgt:

Anmerkung: Siehe auch Unternummer I.1A.009.b.

a.

„Herstellungsausrüstung“ für Metallpulver, verwendbar zur „Herstellung“ von kugelförmigen oder atomisierten Materialien, die von Unternummer I.1A.025.a., I.1A.025.b., I.1A.029.a.1., I.1A.029.a.2. oder den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, in einer kontrollierten Umgebung;

b.

besonders konstruierte Bestandteile für „Herstellungsausrüstung“ die von Unternummer I.1A.008.a. erfasst werden.

Anmerkung: I.1A.008 schließt ein:

a.

Plasmageneratoren (high frequency arc-jet), geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung.

b.

Elektroburst-Ausrüstung, geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung.

c.

Ausrüstung, geeignet zur „Herstellung“ von kugelförmigen Aluminiumpulvern durch Pulverisieren einer Schmelze unter Schutzgas (z. B. Stickstoff).

I.1A.009

1B115

Ausrüstung, die nicht von Nummer I.1A.008 erfasst wird, für die Herstellung von Treibstoffen oder Treibstoffzusätzen, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

„Herstellungsausrüstung“ für die „Herstellung“, Handhabung oder Abnahmeprüfung von Flüssigtreibstoffen oder Treibstoffzusätzen, die von Unternummer oder den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden;

b.

„Herstellungsausrüstung“für die „Herstellung“, Handhabung, das Mischen, Aushärten, Gießen, Pressen, Bearbeiten, Extrudieren oder die Abnahmeprüfung von Festtreibstoffen oder Treibstoffzusätzen, die von Unternummer I.1A.025.a., I.1A.025.b., Nummer I.1A.029oder den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden.

Anmerkung: Unternummer I.1A.009.b. verbietet nicht Chargenmischer, Durchlaufmischer oder Strahlmühlen. Für das Verbot von Chargenmischern, Durchlaufmischern oder Strahlmühlen siehe Nummer I.1A.011, I.1A.012 und I.1A.013.

Anmerkung 1: Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung militärischer Güter: Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

Anmerkung 2: Nummer I.1A.009 verbietet nicht Ausrüstung für die „Herstellung“, Handhabung oder Abnahmeprüfung von Borkarbid.

I.1A.010

1B116

Düsen, besonders konstruiert zur Fertigung pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1 573 K (1 300 °C) bis 3 173 K (2 900 °C) 3 und bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen.

I.1A.011

1B117

Chargenmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit Temperaturregelung der Mischkammer und allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

Gesamtfassungsvermögen größer/gleich 110 l und

b.

mindestens einer exzentrischen Misch-/Knetwelle.

I.1A.012

1B118

Durchlaufmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit einer Temperaturregelung der Mischkammer und einer der folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

zwei oder mehrere Misch-/Knetwellen oder

b.

eine einzige rotierende und oszillierende Welle mit Zähnen/Nocken sowohl auf der Welle als auch innen im Mischkammergehäuse.

I.1A.013

1B119

Strahlmühlen (fluid energy mills), geeignet zum Zerkleinern oder Zermahlen von Materialien, die von Unternummer I.1A.025.a., I.1A.025.b., Nummer I.1A.029 oder den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

I.1A.014

1B201

Faserwickelmaschinen, soweit nicht erfasst von Nummer I.1A.006 oder I.1A.007, und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

a.

Faserwickelmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert,

2.

besonders konstruiert für die Fertigung von Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ und

3.

geeignet zum Wickeln zylindrischer Rotoren mit Durchmessern zwischen 75 mm und 400 mm und Längen größer/gleich 600 mm;

b.

Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren von Faserwickelmaschinen, die von Unternummer I.1A.014.a. erfasst werden;

c.

Präzisionsdorne für Faserwickelmaschinen, die von Unternummer I.1A.014.a. erfasst werden.

I.1A.015

1B225

Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 250 g Fluor je Stunde

I.1A.016

1B226

Separatoren zur elektromagnetischen Isotopentrennung, konstruiert für den Betrieb mit einer oder mehreren Ionenquellen, die einen Gesamtstrahlstrom von größer/gleich 50 mA liefern können, oder die mit solchen Ionenquellen ausgestattet sind.

Anmerkung: Die Nummer I.1A.016 schließ Separatoren ein,

a.

die stabile Isotope anreichern können,

b.

mit Ionenquellen und Kollektoren innerhalb und außerhalb des magnetischen Feldes.

I.1A.017

1B227

Konverter oder Ausrüstung für die Ammoniak-Synthese, bei der das Synthesegas (Stickstoff und Wasserstoff) einer Ammoniak-Wasserstoff-Hochdruck-Austauschkolonne entnommen und das synthetisierte Ammoniak in die Kolonne zurückgeführt wird.

I.1A.018

1B228

Wasserstoff-Tieftemperaturdestillationskolonnen mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

konstruiert zum Einsatz bei Betriebstemperaturen kleiner/gleich 35 K (– 238 °C),

b.

konstruiert zum Einsatz bei Betriebsdrücken von 0,5 bis 5 MPa,

c.

hergestellt aus:

1.

rostfreien Stählen der Serie 300 mit niedrigem Schwefelgehalt und mit einer austenitischen Korngrößenzahl nach ASTM (oder einer gleichwertigen Norm) von 5 oder darüber oder

2.

vergleichbaren tieftemperatur- und wasserstoffverträglichen Werkstoffen und

d.

mit einem Innendurchmesser größer/gleich 1 m und effektiven Längen größer/gleich 5 m.

I.1A.019

1B229

Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschkolonnen und ‚interne Kontaktoren‘, wie folgt:

Anmerkung: Für Kolonnen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Herstellung von Schwerem Wasser siehe Nummer I.0A.005.

a.

Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschkolonnen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Betrieb bei Nenndrücken größer/gleich 2 MPa,

2.

hergestellt aus kohlenstoffarmem Stahl mit einer austenitischen Korngrößenzahl nach ASTM (oder einer gleichwertigen Norm) von 5 oder darüber und

3.

Durchmesser größer/gleich 1,8 m;

b.

‚Interne Kontaktoren‘ für Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschkolonnen erfasst in Unternummer 1B229a.

Technische Anmerkung:

‚Interne Kontaktoren‘ der Kolonnen sind segmentierte Böden mit einem effektiven Verbunddurchmesser größer/gleich 1,8 m, konstruiert zur Erleichterung der Gegenstromextraktion und hergestellt aus rostfreien Stählen mit einem Kohlenstoffgehalt kleiner/gleich 0,03 %. Hierbei kann es sich um Siebböden, Ventilböden, Glockenböden oder Turbogridböden handeln.

I.1A.020

1B230

Umwälzpumpen für Kaliumamid-Katalysatoren (Kontaktmittel) in verdünnter oder konzentrierter Lösung in flüssigem Ammoniak (KNH2/NH3) mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

hermetisch dicht,

b.

Leistung größer als 8,5 m3/h und

c.

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

für konzentrierte Kaliumamidlösungen größer/gleich 1 % bei einem Arbeitsdruck von 1,5 bis 60 MPa oder

2.

für verdünnte Kaliumamidlösungen kleiner als 1 % bei einem Arbeitsdruck von 20 bis 60 MPa.

I.1A.021

1B231

Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen und Ausrüstung hierfür, wie folgt:

a.

Anlagen oder Einrichtungen für die Herstellung, Rückgewinnung, Extraktion, Konzentration oder Handhabung von Tritium;

b.

Ausrüstung für Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen, wie folgt:

1.

Wasserstoff- oder Helium-Kälteaggregate, die auf 23 K (– 250 oC) oder weniger kühlen können, mit einer Wärmeabfuhrkapazität größer als 150 W;

2.

Wasserstoffisotopen-Speicher- oder Reinigungssysteme mit Metallhydriden als Speicher- oder Reinigungsmedium.

I.1A.022

1B232

Expansionsturbinen oder Expansions-Kompressionsturbinen-Sätze, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

konstruiert für den Betrieb bei Ausgangstemperaturen kleiner/gleich 35 K (– 238 °C) und

b.

konstruiert für einen Wasserstoffgas-Durchsatz größer/gleich 1 000 kg/h.

I.1A.023

1B233

Anlagen oder Einrichtungen für die Lithium-Isotopentrennung und Ausrüstung hierfür, wie folgt:

a.

Anlagen oder Einrichtungen für die Trennung von Lithiumisotopen;

b.

Ausrüstung für die Trennung von Lithiumisotopen, wie folgt:

1.

Flüssig-flüssig-Füllkörper-Extraktions-Kolonnen, besonders konstruiert für Lithiumamalgame,

2.

Quecksilber- oder Lithium-Amalgampumpen,

3.

Lithiumamalgam-Elektrolysezellen,

4.

Verdampfer für konzentrierte Lithiumhydroxid-Lösung.

I.1A.024

1C010.b

„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die in „Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminaten mit organischer „Matrix“, Metall-„Matrix“ oder Kohlenstoff-„Matrix“ verwendet werden können, wie folgt:

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.1A.034 und I.9A.026.

b.

„faser- oder fadenförmige“ Kohlenstoff-„Materialien“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

„spezifischer Modul“ größer als 12,7 × 106 m und

2.

„spezifische Zugfestigkeit“ größer als 23,5 × 104 m;

Anmerkung: Unternummer I.1A.024.b. verbietet nicht Gewebe, hergestellt aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“, für die Reparatur von „Zivilluftfahrzeug“-Strukturen oder Laminaten, bei dem die Größe der Einzelmatten nicht größer ist als 100 cm × 100 cm.

Technische Anmerkung:

Die Eigenschaften der in Unternummer I.1A.024.b. beschriebenen Materialien sollten gemäß den von der SACMA empfohlenen Methoden SRM 12 bis 17 oder entsprechenden nationalen Zugprüfungen untersucht werden (z. B. der japanische Industriestandard JIS-R-7601, Absatz 6.6.2.) und sich auf Chargenmittelwerte stützen.

I.1A.025

1C011.a und 1C011.b

Metalle und Verbindungen, wie folgt:

Anmerkung: Siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial sowie Nummer I.1A.029.

a.

Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 μm (kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen), die mindestens zu 99 % aus Zirkonium, Magnesium oder Legierungen dieser Metalle bestehen;

Technische Anmerkung:

Der natürliche Hafnium-Gehalt im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet.

Anmerkung: Die in Unternummer I.1A.025.a aufgeführten Stoffe sind auch dann verboten, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.

b.

Bor oder Borkarbid mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 μm;

Anmerkung: Die in Unternummer I.1A.025.b aufgeführten Stoffe sind auch dann verboten, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.

I.1A.026

1C101

Werkstoffe und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für ‚Flugkörper‘ und „Flugkörper“-Subsysteme oder von Nummer I.9A.003 erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.

Anmerkung 1: I.1A.026 schließt ein:

a.

Strukturwerkstoffe und Beschichtungen, besonders konstruiert für reduzierte Radarreflexion,

b.

Beschichtungen einschließlich Farbanstrichen, besonders konstruiert für reduzierte oder speziell zugeschnittene Reflexion oder Emission im Mikrowellen-, IR- oder UV-Spektrum.

Anmerkung 2: Nummer I.1A.026 erfasst nicht Materialien für die Verwendung zur Temperaturregelung von Satelliten.

Technische Anmerkung:

‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.1A.026 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.

I.1A.027

1C102

Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Materialien, konstruiert für von Nummer I.9A.001 erfasste Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfasste Höhenforschungsraketen.

Anmerkung: Zur Erfassung von Bestandteilen von Raketen und Flugkörpern siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

I.1A.028

ex 1C107*

(1C107.a, ex 1C107.b, ex 1C107.c und ex 1C107.d)

Keramik- oder Grafitmaterialien wie folgt:

a.

feinkörnige Grafite mit einer Dichte größer/gleich 1,72 g/cm3, gemessen bei 288 K (15 °C), und einer Korngröße kleiner/gleich 100 μm, geeignet für Raketendüsen oder Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern, mit denen eines der folgenden Erzeugnisse hergestellt werden kann:

1.

Zylinder mit einem Durchmesser von größer/gleich 120 mm und einer Länge von größer/gleich 50 mm,

2.

Rohre mit einem Innendurchmesser von größer/gleich 65 mm, einer Wandstärke von größer/gleich 25 mm und einer Länge von größer/gleich 50 mm, oder

3.

Blöcke mit einer Abmessung von größer/gleich 120 mm × 120 mm × 50 mm.

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.0A.012.

b.*

pyrolytische oder faserverstärkte Grafite, geeignet für Raketendüsen oder Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern geeignet für „Flugkörper“;

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.0A.012.

c.*

keramische Verbundwerkstoffe mit einer Dielektrizitätskonstanten kleiner als 6 bei jeder Frequenz von 100 MHz bis 100 GHz, zur Verwendung in Randomen geeignet für „Flugkörper“;

d.*

maschinell bearbeitbare, mit Siliziumkarbid verstärkte, ungebrannte keramische Werkstoffe, geeignet Bugspritzen geeignet für „Flugkörper“.

I.1A.029

ex 1C111*

(1C111.a.1-3, 1C111.a.4, 1C111.b.1-4 und 1C111.c)

Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, die nicht von Nummer I.0A.025 erfasst werden, wie folgt:

a.

Treibstoffzusätze wie folgt:

1.

kugelförmiges Aluminiumpulver, das nicht von den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst wird, aus Partikeln mit einem einheitlichen Durchmesser kleiner als 200 μm und einem Aluminiumgehalt von mindestens 97 Gew -%, falls mindestens 10 % des Gesamtgewichts aus Teilchen kleiner als 63 μm besteht, entsprechend ISO 2591 (1988) oder vergleichbaren nationalen Standards;

Technische Anmerkung:

Eine Teilchengröße von 63 μm (ISO R-565) entspricht 250 mesh (Tyler) oder 230 mesh (ASTM Standard E-11).

2.

metallische Brennstoffe, die nicht von den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit Partikelgrößen kleiner als 60 μm (kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen), die mindestens zu 97 Gew -% aus einem der folgenden Elemente bestehen:

a.

Zirkonium,

b.

Beryllium,

c.

Magnesium oder

d.

Legierungen der Stoffe unter (a) bis (c);

Technische Anmerkung:

Der natürliche Hafnium-Gehalt im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet.

3.

Oxidationsmittel, verwendbar in Flüssigtreibstoff für Raketenmotoren wie folgt:

a.

Distickstofftrioxid,

b.

Stickstoffdioxid/Distickstofftetroxid,

c.

Distickstoffpentoxid,

d.

Stickstoffmischoxide (MON),

Technische Anmerkung:

Stickstoffmischoxide (MON = Mixed Oxide of Nitrogen) sind Lösungen von Stickstoffoxid (NO) in Distickstofftetroxid/Stickstoffdioxid (N2O4/NO2), die in Flugkörpersystemen verwendet werden können. Es gibt unterschiedliche Konzentrationen, die mit MONi oder MONij gekennzeichnet werden, wobei i und j ganze Zahlen bedeuten, die den Prozentsatz des Stickstoffoxids in der Mischung angeben (z. B. MON3 enthält 3 % Stickstoffoxid, MON25 enthält 25 % Stickstoffoxid. Eine Obergrenze ist MON40 entsprechend 40 Gew -%).

Anmerkung: Zur Erfassung von inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA): Siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

Anmerkung: Zur Erfassung von Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind: sonstige Halogene, Sauerstoff oder Stickstoff: Siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial und Nummer I.1A.049.

4.

Hydrazinderivate wie folgt:

a.

Trimethylhydrazin,

b.

Tetramethylhydrazin,

c.

N, N-Diallylhydrazin,

d.

Allylhydrazin,

e.

Ethylendihydrazin,

f.

Monomethylhydrazindinitrat,

g.

unsymmetrisches Dimethylhydrazinnitrat,

h.

Hydrazinazid,

i.

Dimethylhydrazinazid,

Anmerkung: zur Erfassung von Hydrazinnitrat siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;

k.

Diimidooxalsäuredihydrazid,

l.

2-Hydroxyethylhydrazinnnitrat (HEHN),

Anmerkung: zur Erfassung von Hydrazinperchlorat siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;

n.

Hydrazindiperchlorat,

o.

Methylhydrazinnitrat(MHN),

p.

Diethylhydrazinnitrat (DEHN),

q.

1,4-Dihydrazinnitrat (DHTN);

b.*

Polymere wie folgt:

1.

Carboxyl-terminiertes Polybutadien (CTPB),

2.

Hydroxyl-terminiertes Polybutadien (HTPB), das nicht von den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst wird,

3.

Polybutadien-Akrylsäure (PBAA),

4.

Polybutadien-Akrylsäure-Akrylnitril (PBAN);

c.

andere Additive und Agenzien wie folgt:

Anmerkung: Zur Erfassung von Carboranen, Decarboranen, Pentaboranen und Derivaten daraus: siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

2.

Triethylenglykoldinitrat (TEGDN),

3.

2 Nitrodiphenylamine (CAS 119-75-5),

4.

Trimethylolethantrinitrat (TMETN)(CAS 3032-55-1),

5.

Diethylenglykoldinitrat (DEGDN),

6.

Ferrocenderivate wie folgt:

Anmerkung: Zur Erfassung von Catocen siehen Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

b.

Ethylferrocen,

c.

Propylferrocen CAS 1273-89-8),

Anmerkung: Zur Erfassung von n-Butylferrocen siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

e.

Propylferrocen (CAS 1274-00-6) ,

f.

Dicyclopentylferrocen,

g.

Dicyclohexylferrocen,

h.

Diethylferrocen,

i.

Dipropylferrocen,

j.

Dibutylferrocen,

k.

Dihexylferrocen,

l.

Acetylferrocen,

Anmerkung: Zur Erfassung von Ferrocencarbonsäuren siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

Anmerkung: Zur Erfassung von Butacen siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

o.

andere Ferrocenderivate, verwendbar als Abbrandmoderatoren in Raketentreibmitteln, die nicht von den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden.

Anmerkung: Zur Erfassung von Treibstoffen und chemischen Treibstoffzusätzen, die nicht von Nummer I.1A.029 erfasst werden, siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

I.1A.030

1C116

Martensitaushärtender Stahl (maraging steel) (im Allgemeinen mit hohem Nickel- und sehr geringem Kohlenstoffgehalt sowie gekennzeichnet durch die Verwendung von Substitutionselementen zur Ausscheidungshärtung) mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 1 500 MPa, gemessen bei 293 K (20 °C), in Form von Blechen, Platten oder Rohren mit einer Wand-/Plattenstärke kleiner/gleich 5 mm.

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.1A.035.

I.1A.031

ex 1C117*

Wolfram, Molybdän und Legierungen dieser Metalle in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einer Reinheit von mindestens 97 %, für die Herstellung von Motorteilen geeignet für „Flugkörper“ (d. h. Hitzeschilden, Düsensubstraten, Düsenhälsen und Steuerflächen zur Schubvektorsteuerung).

I.1A.032

1C118

Titanstabilisierter Duplexstahl (Ti-DSS) mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

17,0—23,0 Gew.-% Chrom-Gehalt und 4,5—7,0 Gew.-% Nickel-Gehalt,

2.

Titangehalt größer als 0,10 Gew.-% und

3.

Zwei-Phasen-Mikrostruktur (ferritic-austenitic microstructure), wovon mindestens 10 % (gemäß ASTM E-118-87 oder vergleichbare nationale Standards) volumenbezogen Austenit ist und

b.

mit einer der folgenden Formen:

1.

Blöcke oder Stangen, größer/gleich 100 mm in jeder Dimension,

2.

Bleche mit einer Breite von größer/gleich 600 mm und einer Dicke von kleiner/gleich 3 mm oder

3.

Rohre mit einem Außendurchmesser von größer/gleich 600 mm und einer Wandstärke von kleiner/gleich 3 mm.

I.1A.033

1C202

Legierungen wie folgt:

a.

Aluminiumlegierungen mit beiden folgenden Eigenschaften:

1.

erreichbare Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C) und

2.

als Rohre oder massive zylindrische Formen (einschließlich Schmiedestücken) mit einem Außendurchmesser größer als 75 mm;

b.

Titanlegierungen mit beiden folgenden Eigenschaften:

1.

erreichbare Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C) und

2.

als Rohre oder massive zylindrische Formen (einschließlich Schmiedestücken) mit einem Außendurchmesser größer als 75 mm.

Technische Anmerkung:

Nummer 1C202 erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

I.1A.034

1C210 und ex 1C010.a

‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ oder Prepregs, die nicht von Nummer I.1A.024 erfasst werden, wie folgt:

a.

‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

„spezifischer Modul“ größer als 12,7 × 106 m oder

2.

„spezifische Zugfestigkeit“ größer/gleich 235 × 103 m;

Anmerkung: Unternummer I.1A.034.a. verbietet nicht ‚faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Aramid mit einem Anteil eines Faseroberflächen-Modifiziermittels auf Ester-Basis größer/gleich 0,25 Gew.-%;

b.

‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Glas mit beiden folgenden Eigenschaften:

1.

„spezifischer Modul“ größer als 3,18 × 106 m und

2.

„spezifische Zugfestigkeit“ größer/gleich 76,2 × 103 m;

c.

mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose „Garne“, „Faserbündel“ (rovings), „Seile“ oder „Bänder“ mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (Prepregs) aus ‚faser- oder fadenförmigen Materialien‘ aus Kohlenstoff oder Glas, die von Nummer I.1A.024 oder Unternummer I.1A.034.a oder b erfasst werden.

Technische Anmerkung:

Das Harz bildet die Matrix des Verbundwerkstoffs.

Anmerkung: In Nummer I.1A.034 sind die ‚faser- oder fadenförmigen Materialien‘ begrenzt auf endlose „Einzelfäden“ (monofilaments), „Garne“, „Faserbündel“ (rovings), „Seile“ oder „Bänder“.

I.1A.035

1C216

Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), der nicht von Nummer I.1A.030 erfasst wird, mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 2 050 MPa bei 293 K (20 °C).

Anmerkung: Nummer I.1A.035 verbietet nicht Teile, bei denen keine lineare Dimension 75 mm überschreitet.

Technische Anmerkung:

Nummer 1C216 erfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung.

I.1A.036

1C225

Bor, angereichert mit dem Bor-10 (10B)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, wie folgt: elementares Bor, Verbindungen, borhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

Anmerkung: Borhaltige Mischungen im Sinne der Nummer I.1A.036 schließen mit Bor belastete Materialien ein.

Technische Anmerkung:

Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Bor-10 beträgt etwa 18,5 Gew.-% (20 Atom-%).

I.1A.037

1C226

Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen mit einem Wolframanteil von mehr als 90 Gew.-%, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

in Formen mit hohlzylindrischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser zwischen 100 mm und 300 mm und

b.

einer Masse über 20 kg.

Anmerkung: Nummer I.1A.037 verbietet nicht Erzeugnisse, besonders konstruiert für die Verwendung als Gewichte oder Kollimatoren für Gammastrahlen.

I.1A.038

1C227

Kalzium mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

weniger als 1 000 ppm an Gewicht an metallischen Verunreinigungen außer Magnesium und

b.

weniger als 10 ppm an Gewicht Bor.

I.1A.039

1C228

Magnesium mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

weniger als 200 ppm an Gewicht an metallischen Verunreinigungen außer Kalzium und

b.

weniger als 10 ppm an Gewicht Bor.

I.1A.040

1C229

Wismut mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Reinheit größer/gleich 99,99 % an Gewicht und

b.

weniger als 10 ppm an Gewicht Silber.

I.1A.041

1C230

Beryllium-Metall, Legierungen mit einem Berylliumanteil von mehr als 50 Gew.-%, Berylliumverbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

Anmerkung: Nummer I.1A.041 verbietet nicht:

a.

Metallfenster für Röntgengeräte oder für Bohrlochmessgeräte,

b.

Oxidformteile in Fertig- oder Halbzeugformen, besonders konstruiert für Elektronikteile oder als Substrat für elektronische Schaltungen,

c.

Beryll (Silikat aus Beryllium und Aluminium) in Form von Smaragden oder Aquamarinen.

I.1A.042

1C231

Hafnium-Metall, Legierungen und Verbindungen mit einem Hafniumanteil von mehr als 60 Gew.-%, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

I.1A.043

1C232

Helium3 (3He), Mischungen, die Helium3 enthalten, und Erzeugnisse oder Geräte, die einen der vorstehenden Stoffe enthalten.

Anmerkung: Nummer I.1A.043 verbietet nicht Erzeugnisse und Geräte, die weniger als 1 g Helium3 enthalten.

I.1A.044

1C233

Lithium, angereichert mit dem Lithium-6 (6Li)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, und Erzeugnisse oder Geräte, die angereichertes Lithium enthalten, wie folgt: elementares Lithium, Legierungen, Verbindungen, lithiumhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

Anmerkung: Nummer I.1A.044 verbietet nicht Thermolumineszenz-Dosimeter.

Technische Anmerkung:

Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Lithium-6 beträgt etwa 6,5 Gew.-% (7,5 Atom-%).

I.1A.045

1C234

Zirkonium mit einem Gewichtsanteil Hafnium kleiner als 2000 ppm bezogen auf den Zirkoniumanteil, wie folgt: Metall, Legierungen mit einem Zirkoniumanteil größer als 50 Gew -%, Verbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

Anmerkung: Nummer I.1A.045 verbietet nicht Zirkonium in Form von Folien mit einer Dicke kleiner/gleich 0,10 mm.

I.1A.046

1C235

Tritium, Tritiumverbindungen, Mischungen mit einem Verhältnis der Anzahl der Tritiumatome zur Anzahl der Wasserstoffatome größer als 1:1 000 und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.

Anmerkung: Nummer I.1A.046 verbietet nicht Erzeugnisse oder Geräte mit weniger als 1,48 × 103 GBq (40 Ci) Tritium.

I.1A.047

1C236

Alphastrahlen emittierende Radionuklide mit einer Halbwertszeit größer/gleich 10 Tage, jedoch kleiner als 200 Jahre, in folgenden Formen:

a.

als Element;

b.

Verbindungen mit einer Gesamt-Alphaaktivität größer/gleich 37 GBq/kg (1 Ci/kg);

c.

Mischungen mit einer Gesamt-Alphaaktivität größer/gleich 37 GBq/kg (1 Ci/kg);

d.

Erzeugnisse oder Geräte, die einen der vorgenannten Stoffe enthalten.

Anmerkung: Nummer I.1A.047 verbietet nicht Erzeugnisse oder Geräte mit einer Alphaaktivität kleiner als 3,7 GBq (100 Millicurie).

I.1A.048

1C237

Radium226 (226Ra), Radium226-Legierungen, Radium226-Verbindungen, Mischungen, die Radium226 enthalten, Erzeugnisse hieraus und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.

Anmerkung: Nummer I.1A.048 verbietet nicht:

a.

medizinische Geräte,

b.

Erzeugnisse oder Geräte, die weniger als 0,37 Gbq (10 Millicurie) Radium226 enthalten.

I.1A.049

1C238

Chlortrifluorid (ClF3).

I.1A.050

1C239

Sprengstoffe, die nicht von den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew -% enthalten.

I.1A.051

1C240

Nickelpulver und poröses Nickelmetall, soweit nicht von Nummer I.0A.013 erfasst, wie folgt:

a.

Nickelpulver mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Reinheitsgrad größer/gleich 99,0 Gew -% und

2.

mittlere Partikelgröße kleiner als 10 μm gemäß ASTM-Standard B 330;

b.

poröses Nickelmetall, hergestellt aus den von Unternummer I.1A.051.a. erfassten Materialien;

Anmerkung: Nummer I.1A.051 verbietet nicht:

a.

fadenförmiges Nickelpulver;

b.

einzelne Bleche aus porösem Nickel mit einer Fläche kleiner/gleich 1 000 cm2 je Blech.

Technische Anmerkung:

Unternummer I.1A.051.b. erstreckt sich auf das poröse Metall, das durch Verdichten und Sintern der von Unternummer I.1A.051.a. erfassten Materialien zu einem Metallmaterial mit feinen, über die ganze Struktur miteinander verbundenen Poren gewonnen wird.


I.1B   Technologien, einschließlich Software

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.1B.001

ex 1D001

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.1A.006 erfasst wird.

I.1B.002

1D101

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.1A.007 bis I.1A.009 oder von Nummer I.1A.011 bis I.1A.013 erfasst werden.

I.1B.003

1D103

„Software“, besonders entwickelt für die Analyse zur Reduktion von Messgrößen, wie z. B. Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung oder Schallsignatur.

I.1B.004

1D201

„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.1A.014 erfasst werden.

I.1B.005

1E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von Nummer I.1A.006 bis I.1A.051 erfasst werden.

I.1B.006

1E101

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.1A.001, I.1A.006 bis I.1A.013, I.1A.026, I.1A.028, I.1A.029 bis I.1A.032, I.1B.002 oder I.1B.003 erfasst werden.

I.1B.007

ex 1E102

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von „Software“, die von Nummer I.1B.001 bis I.1B.003 erfasst wird.

I.1B.008

1E103

„Technologie“ zur Temperatur-, Druck- und Atmosphärenregelung in Autoklaven oder Hydroklaven für die „Herstellung“ von „Verbundwerkstoffen“ oder von teilweise verarbeiteten „Verbundwerkstoffen“.

I.1B.009

1E104

„Technologie“ zur „Herstellung“ pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1 573 K (1 300 °C) bis 3 173 K (2 900 °C) bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen.

Anmerkung: Nummer I.1B.009 gilt auch für „Technologie“ für die Bildung von Vorstufengasen, Durchflussraten sowie Prozesssteuerungsplänen und -parametern.

I.1B.010

ex 1E201

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.1A.002 bis I.1A.005, I.1A.014 bis I.1A.023, Unternummer I.1A.024.b., Nummer I.1A.033 bis I.1A.051 oder I.1B.004 erfasst werden.

I.1B.011

1E202

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Gütern, die von Nummer I.1A.002 bis I.1A.005 erfasst werden.

I.1B.012

1E203

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von „Software“, die von Nummer I.1B.004 erfasst wird.

I.2

WERKSTOFFBEARBEITUNG

I.2A   Güter

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.2A.001

ex 2A001*

Wälzlager und Lagersysteme wie folgt und Bestandteile hierfür:

Anmerkung: Nummer I.2A.001 verbietet nicht Kugeln mit einer vom Hersteller spezifizierten Toleranz gemäß ISO 3290 Grad 5 oder schlechter.

Kugel- und Rollenlager mit allen vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ISO 492 Klasse 2 (oder ANSI/ABMA Std 20 Toleranz Klasse ABEC-9 oder RBEC-9 oder vergleichbaren nationalen Normen) oder besser und mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Innenring-Bohrungsdurchmesser zwischen 12 mm und 50 mm;

b.

Außenring-Außendurchmesser zwischen 25 mm und 100 mm; und

c.

Breite zwischen 10 mm und 20 mm.

I.2A.002

2A225

Tiegel aus Materialien, die gegen flüssige Aktiniden-Metalle resistent sind, wie folgt:

a.

Tiegel mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Fassungsvermögen von 150 cm3 bis 8 000 cm3, und

2.

hergestellt aus oder ausgekleidet mit einem der folgenden Materialien der Reinheit größer/gleich 98 Gew.-%:

a.

Kalziumfluorid (Ca F2),

b.

Kalziummetazirkonat (CaZrO3);

c.

Cersulfid (Ce2S3);

d.

Erbiumoxid (Er2O3);

e.

Hafniumoxid (HfO2);

f.

Magnesiumoxid (MgO);

g.

nitridhaltige Niob-Titan-Wolfram-Legierungen (etwa 50 % Nb, 30 % Ti, 20 % W),

h.

Yttriumoxid (Y2O3) oder

i.

Zirkondioxid (ZrO2);

b.

Tiegel mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Fassungsvermögen von 50 cm3 bis 2 000 cm3, und

2.

hergestellt aus oder ausgekleidet mit Tantal der Reinheit größer/gleich 99,9 Gew.-%;

c.

Tiegel mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Fassungsvermögen von 50 cm3 bis 2 000 cm3,

2.

hergestellt aus oder ausgekleidet mit Tantal der Reinheit größer/gleich 98 Gew.-%; und

3.

beschichtet mit Tantalkarbid, Tantalnitrid oder Tantalborid oder jeder Kombination hieraus.

I.2A.003

2A226

Ventile mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

einer „Nennweite“ größer/gleich 5 mm,

b.

mit Federbalgabdichtung und

c.

ganz aus Aluminium, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 60 Gew.-% Nickel hergestellt oder damit ausgekleidet.

Technische Anmerkung:

Bei Ventilen mit unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser bezieht sich die in Nummer I.2A.003 genannte „Nennweite“ auf den kleineren der beiden Durchmesser.

I.2A.004

ex 2B001.a*, 2B001.d

Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen, für das Abtragen (oder Schneiden) von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen“, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur „numerischen Steuerung“ ausgerüstet werden können, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A.016.

Anmerkung 1: I.2A.004 verbietet keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Herstellung von Getrieben.

Anmerkung 2: I.2A.004 verbietet keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung eines der folgenden Teile:

a.

Kurbelwellen oder Nockenwellen;

b.

Schneidwerkzeuge;

c.

Extruderschnecken;

Anmerkung 3: Eine Werkzeugmaschine, die mindestens zwei der drei Bearbeitungsverfahren Drehen, Fräsen oder Schleifen kombiniert (z. B. eine Drehmaschine mit Fräsfunktion), muss nach der zutreffenden Unternummer I.2A.004.a und der zutreffenden Nummer I.2A.016 geprüft werden.

a.*

Drehmaschinen, für Maschinen zur Bearbeitung von Durchmessern größer als 35 mm, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Positioniergenauigkeit mit „allen verfügbaren Kompensationen“ von kleiner (besser)/gleich 0,004 mm nach ISO 230/2 (1988) (4) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse; und

2.

mehr als zwei Achsen, die simultan für die „Bahnsteuerung“ koordiniert werden können;

Anmerkung 1: Unternummer I.2A.004.a. verbietet keine Drehmaschinen, besonders konstruiert für die Herstellung von Kontaktlinsen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Maschinensteuerung beschränkt auf die Verwendung ophthalmischer Software für die Dateneingabe zur Teileprogrammierung und

2.

ohne Vakuum-Spannfutter.

Anmerkung 2: Unternummer I.2A.004.a verbietet nicht Drehautomaten (Swissturn), ausschließlich zur Bearbeitung von Stangen (bar feed thru), bei Stangendurchmessern kleiner/gleich 42 mm und ohne Möglichkeit zur Verwendung von Drehfuttern. Werkzeugmaschinen können mit Bohr- und/oder Fräsfunktion zur Bearbeitung von Teilen mit einem Durchmesser kleiner als 42 mm ausgestattet sein.

d.

Funkenerosionsmaschinen (EDM) — Senkerodiermaschinen — mit zwei oder mehr Drehachsen, die für eine „Bahnsteuerung“ simultan koordiniert werden können;

I.2A.005

ex 2B006.b*

Koordinatenmessmaschinen oder Messsysteme, Messeinrichtungen und „elektronische Baugruppen“, wie folgt:

b.*

Längen- und Winkelmesseinrichtungen wie folgt:

1.*

Längenmesseinrichtungen mit einer der folgenden Eigenschaften:

Technische Anmerkung:

Im Sinne von Nummer I.2A.005.b.1. bedeutet „Längenmessung“ die Änderung des Abstandes zwischen der Messeinrichtung und dem zu messenden Objekt.

a.

berührungslose Messsysteme mit einer „Auflösung“ kleiner (besser)/gleich 0,2 μm in einem Messbereich bis zu 0,2 mm,

b.

Linearspannungs-Differenzialtransformator-Systeme mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

„Linearität“ kleiner (besser)/gleich 0,1 % innerhalb eines Messbereichs bis zu 5 mm und

2.

Drift kleiner (besser)/gleich 0,1 % pro Tag bei Standardumgebungstemperatur im Prüfraum ± 1 K oder

c.

Messsysteme mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Sie enthalten einen „Laser“ und

2.

sie behalten über mindestens 12 Stunden über einen Temperaturbereich von ± 1 K um eine Standardtemperatur und bei einem Standarddruck alle folgenden Eigenschaften bei:

a.

„Auflösung“ von 0,1 μm oder kleiner (besser) über den vollen Messbereich und

b.

„Messunsicherheit“ kleiner (besser)/gleich (0,2 + L/2 000) μm (Messlänge L in mm);

Anmerkung: Unternummer I.2A.005.b.1.c verbietet keine Interferometermesssysteme ohne Closed- oder Open-Loop-Rückmeldetechnik, die mit einem Laser zur Messung der Verfahrbewegungsfehler von Werkzeugmaschinen, Messmaschinen oder ähnlicher Ausrüstung ausgestattet sind.

2.

Winkelmesseinrichtungen mit einer „Winkelpositionsabweichung“ kleiner (besser)/gleich 0,00025 Grad;

Anmerkung: Unternummer I.2A.005.b.2. verbietet nicht optische Geräte, z. B. Autokollimatoren, die ausgeblendetes Licht (z. B. Laser-Licht) benutzen, um die Winkelverstellung eines Spiegels festzustellen.

I.2A.006

2B007.c

„Roboter“ mit den folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Steuerungen und „Endeffektoren“ hierfür:

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A.019.

c.

besonders konstruiert oder ausgelegt als strahlungsgehärtet, um ohne Funktionseinbuße einer Strahlendosis von 5 × 103 Gy (Silizium) standhalten zu können.

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joules pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.

I.2A.007

2B104

„Isostatische Pressen“, mit allen folgenden Eigenschaften:

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A.017.

a.

maximaler Arbeitsdruck größer/gleich 69 MPa;

b.

konstruiert, um eine geregelte thermische Umgebung größer/gleich 873 K (600 °C) zu erreichen und aufrechtzuerhalten; und

c.

lichte Weite des Kammerraums (Innendurchmesser) größer/gleich 254 mm.

I.2A.008

2B105

Öfen zur chemischen Beschichtung aus der Gasphase (CVD), konstruiert oder geändert für die Verdichtung von Kohlenstoff-Kohlenstoff-Verbundwerkstoffen.

I.2A.009

2B109

Fließdrückmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A.020.

a.

Fließdrückmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

die nach der technischen Spezifikation des Herstellers mit einer „numerischen Steuerung“ oder einer Rechnersteuerung ausgerüstet werden können, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Lieferung nicht damit ausgestattet sind, und

2.

die über mehr als zwei Achsen verfügen, die simultan für die „Bahnsteuerung“ koordiniert werden können.

b.

besonders konstruierte Bestandteile für Fließdrückmaschinen, die von Unternummer I.2A.009.a. erfasst werden.

Anmerkung: Nummer I.2A.009 verbietet nicht Maschinen, die nicht zur Herstellung von Antriebskomponenten und -ausrüstung (z. B. Motorgehäuse) für „Flugkörper“ geeignet sind.

Technische Anmerkung:

Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion werden im Sinne von Nummer I.2A.009 als Fließdrückmaschinen betrachtet.

I.2A.010

2B116

Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:

a.

Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am ‚Prüftisch‘;

b.

digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter „Software“, mit einer Echtzeit-Bandbreite größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den von Unternummer I.2A.010.a. erfassten Systemen;

c.

Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch“, und geeignet für die von Unternummer I.2A.010.a. erfassten Systeme;

d.

Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am ‚Prüftisch‘, erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die von Unternummer I.2A.010.a. erfassten Systeme.

Technische Anmerkung:

Ein ‚Prüftisch‘ im Sinne von Nummer I.2A.010 ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

I.2A.011

2B117

Ausrüstung und Prozesssteuerungen, die nicht von Nummer I.2A.007 oder I.2A.008 erfasst werden, konstruiert oder geändert zur Verdichtung und Pyrolyse von Raketendüsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern aus Struktur-Verbundwerkstoffen.

I.2A.012

2B119

Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A.021.

a.

Auswuchtmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg,

2.

geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12 500 U/min,

3.

geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen und

4.

geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 gmm/kg der Rotormasse;

Anmerkung: Unternummer I.2A.012.a. verbietet nicht Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung.

b.

Messgeräte (indicator heads), konstruiert oder geändert für den Einsatz in von Unternummer I.2A.012.a. erfassten Maschinen.

Technische Anmerkung:

„Indicator heads“ werden auch als „balancing instrumentation“ bezeichnet.

I.2A.013

2B120

Bewegungssimulatoren oder Drehtische mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

zwei oder mehr Achsen;

b.

Schleifringe, geeignet zur Übertragung von elektrischer Energie und/oder von Signalen und

c.

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

mit allen folgenden Eigenschaften für jede einzelne Achse:

a.

geeignet für Drehraten (rate) größer/gleich 400 °/s oder kleiner/gleich 30 °/s; und

b.

Auflösung der Drehrate (rate resolution) kleiner/gleich 6 °/s und Genauigkeit kleiner/gleich 0,6 °/s,

2.

Mindeststabilität der Drehrate (worst-case rate stability) besser (kleiner)/gleich ± 0,05 %, gemittelt über einen Bereich größer/gleich 10° oder

3.

Positioniergenauigkeit kleiner/gleich 5 Bogensekunden.

Anmerkung: Nummer I.2A.013 verbietet nicht Drehtische, konstruiert oder geändert für Werkzeugmaschinen oder für medizinische Ausrüstung.

I.2A.014

2B121

Positioniertische (Ausrüstung, geeignet für Präzisionsteilung in jeder Achse), die nicht von Nummer I.2A.013 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

zwei oder mehr Achsen und

b.

Positioniergenauigkeit kleiner/gleich 5 Bogensekunden.

Anmerkung: Nummer I.2A.014 verbietet nicht Drehtische, konstruiert oder geändert für Werkzeugmaschinen oder für medizinische Ausrüstung.

I.2A.015

2B122

Zentrifugen, die Beschleunigungen größer als 100 g erzeugen können und mit Schleifringen, geeignet zur Übertragung von elektrischer Energie und von Signalen, ausgerüstet sind.

I.2A.016

2B201, 2B001.b.2 und 2B001.c.2

Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen“, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen „Bahnsteuerung“ in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:

Anmerkung: Geräte zur „numerischen Steuerung“, die aufgrund der zugehörigen Software verboten sind, werden von Nummer I.2B.002 erfasst.

a.

Werkzeugmaschinen für Fräsbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Positioniergenauigkeit mit „allen verfügbaren Kompensationen“ von kleiner (besser)/gleich 6 μm nach ISO 230/2 (1988) (4) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse;

2.

zwei oder mehr bahnsteuerfähige Rundachsen; oder

3.

mehr als zwei Achsen, die simultan für die „Bahnsteuerung“ koordiniert werden können.

Anmerkung: Unternummer I.2A.016.a. verbietet keine Fräsmaschinen mit den folgenden Eigenschaften:

a.

Verfahrweg der X-Achse größer als 2000 mm und

b.

Gesamtpositioniergenauigkeit der X-Achse größer (schlechter) als30 μm.

b.

Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Positioniergenauigkeit mit „allen verfügbaren Kompensationen“ von kleiner (besser)/gleich 4 μm nach ISO 230/2 (1988) (4) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse;

2.

zwei oder mehr bahnsteuerfähige Rundachsen; oder

3.

mehr als zwei Achsen, die simultan für die „Bahnsteuerung“ koordiniert werden können.

Anmerkung: I.2A.016.b. verbietet nicht folgende Schleifmaschinen:

a.

Außen-, Innen- und Außen-/Innen-Rundschleifmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Maximaler Arbeitsbereich von 150 mm Außendurchmesser oder Länge und

2.

Begrenzung auf die Achsen x, z und c;

b.

b) Koordinatenschleifmaschinen, die keine z-Achse oder w-Achse mit einer Positioniergenauigkeit mit „allen verfügbaren Kompensationen“ von kleiner (besser) 4 μm nach ISO 230/2 (1988) (4) oder entsprechenden nationalen Normen haben.

Anmerkung 1: I.2A.016 verbietet keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung eines der folgenden Teile:

a.

Getriebe;

b.

Kurbelwellen oder Nockenwellen;

c.

Schneidwerkzeuge;

d.

Extruderschnecken.

Anmerkung 2: Eine Werkzeugmaschine, die mindestens zwei der drei Bearbeitungsverfahren Drehen, Fräsen oder Schleifen kombiniert (z. B. eine Drehmaschine mit Fräsfunktion), muss nach jeder der zutreffenden Unternummern I.2A.004.a. oder I.2A.016.a. oder b. geprüft werden.

I.2A.017

2B204

„Isostatische Pressen“, die nicht von Nummer I.2A.007 erfasst werden, und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:

a.

„Isostatische Pressen“, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einem maximalen Arbeitsdruck größer/gleich 69 MPa und

2.

einer Druckkammer mit einer lichten Weite (Innendurchmesser) größer als 152 mm;

b.

besonders konstruierte Gesenke, Formen oder Steuerungen für „isostatische Pressen“, efasst von I.2A.017.a.

Technische Anmerkung:

In Nummer I.2A.017 bezieht sich die lichte Weite des Kammerraums auf die Kammer, in der sowohl die Arbeitstemperatur als auch der Arbeitsdruck erreicht werden, und schließt Spannvorrichtungen nicht mit ein. Sie ist die Abmessung der kleineren Kammer, entweder die lichte Weite der Druckkammer oder die lichte Weite der isolierten Ofenkammer, je nachdem, welche der beiden Kammern sich innerhalb der anderen befindet.

I.2A.018

2B206

Koordinatenmessmaschinen, -instrumente oder –systeme, die nicht von Nummer I.2A.005 erfasst werden, wie folgt:

a.

Rechnergesteuerte oder numerisch gesteuerte Koordinatenmessmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

zwei oder mehr Achsen und

2.

eine eindimensionale Längen-„Messunsicherheit“ kleiner (besser)/gleich (1,25 + L/1 000) μm, gemessen mit einem Prüfmittel mit einer Genauigkeit kleiner (besser) als 0,2 μm (L ist die Länge in mm) (Ref. VDI/VDE 2617 Teil 1 und Teil 2);

b.

Systeme zum simultanen Messen von Linear- und Winkelkoordinaten von Halbkugeln mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

„Messunsicherheit“ in jeder Achse kleiner (besser)/gleich 3,5 μm auf 5 mm und

2.

„Winkelpositionsabweichung“ kleiner/gleich 0,02°.

Anmerkung 1: Werkzeugmaschinen, die auch als Messmaschinen verwendet werden können, werden verboten, wenn sie die für Werkzeugmaschinen- oder Messmaschinenfunktionen festgelegten Kriterien erreichen oder überschreiten

Anmerkung 2: Eine in Nummer I.2A.018 genannte Maschine wird verboten, wenn sie die Verbotsschwelle innerhalb ihres Arbeitsbereiches überschreitet.

1.

Das Prüfmittel, das bei Bestimmung der „Messunsicherheit“ eines Koordinatenmesssystems verwendet wird, soll dem in VDI/VDE 2617 Teile 2, 3 und 4 beschriebenen entsprechen.

2.

Alle Parameter für die Messwerte unter Nummer I.2A.018 lassen positive und negative Abweichungen zu, d. h., sie stellen nicht die gesamte Bandbreite dar.

I.2A.019

2B207

„Roboter“, „Endeffektoren“ und Steuerungen, die nicht von Nummer I.2A.006 erfasst werden, wie folgt:

a.

„Roboter“ oder „Endeffektoren“, besonders konstruiert zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen für die Handhabung hochexplosiver Stoffe (z. B. Einhaltung elektrischer Kenndaten bei hochexplosiven Stoffen);

b.

b) besonders konstruierte Steuerungen für einen der von Unternummer I.2A.019.a. erfassten „Roboter“ oder „Endeffektoren“.

I.2A.020

2B209

Fließdrückmaschinen und Drückmaschinen mit Fließdrückfunktion, die nicht von Nummer I.2A.009 erfasst werden, und Dorne, wie folgt:

a.

Maschinen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

drei oder mehr Rollen (Drückrollen oder Führungsrollen) und

2.

nach der technischen Spezifikation des Herstellers mit „numerischer Steuerung“ oder Rechnersteuerung ausrüstbar;

b.

Dorne zum Formen von zylindrischen Rotoren mit einem Innendurchmesser zwischen 75 mm und 400 mm.

Anmerkung: Nummer I.2A.020.a. schließt Maschinen ein, die nur eine einzige Rolle zur Verformung des Metalls und zwei Hilfsrollen aufweisen, die den Dorn abstützen, am Verformungsprozess aber nicht direkt beteiligt sind.

I.2A.021

2B219

Rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, festinstalliert oder beweglich, horizontal oder vertikal, wie folgt:

a.

Rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, konstruiert zum Auswuchten von flexiblen Rotoren mit einer Länge größer/gleich 600 mm, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Rotor- oder Zapfen-Durchmesser größer als 75 mm,

2.

Tragfähigkeit von 0,9 bis 23 kg, und

3.

nutzbare Auswuchtdrehzahl größer als 5 000 U/min;

b.

Rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, konstruiert zum Auswuchten von hohlzylindrischen Rotorbauteilen, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Aufnahme-Durchmesser größer als 75 mm;

2.

Tragfähigkeit von 0,9 bis 23 kg,

3.

Eignung zum Auswuchten für eine Restunwucht kleiner (besser)/gleich 0,01 kgmm/kg pro Auswuchtebene und

4.

Riemenantriebsausführung.

I.2A.022

2B225

Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.

Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,6 m (Durch-die-Wand-Modifikation) oder

b.

Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,6 m (Über-die-Wand-Modifikation).

Technische Anmerkung:

Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über ‚Master-Slave‘-Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden.

I.2A.023

2B226

Mit kontrollierter Atmosphäre (Vakuum oder Schutzgas) betriebene Induktionsöfen und Netzgeräte hierfür, wie folgt:

a.

Öfen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

geeignet für Betriebstemperaturen größer 1 123 K (850 °C);

2.

ausgerüstet mit Induktionsspulen mit einem Innendurchmesser kleiner/gleich 600 mm und

3.

konstruiert für Eingangsleistungen größer/gleich 5 kW;

b.

Netzgeräte, besonders konstruiert für von Unternummer I.2A.023.a. erfasste Öfen, mit einer angegebenen Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW.

Anmerkung: Unternummer I.2A.023.a. verbietet keine Öfen zur Bearbeitung von Halbleiterwafern.

I.2A.024

2B227

Vakuum- oder Schutzgas-Metallschmelz- und Metallgießöfen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:

a.

Lichtbogenöfen (Schmelz-, Umschmelz- und Gießöfen) mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Abschmelzelektrodenvolumen zwischen 1 000 cm3 und 20 000 cm3 und

2.

geeignet für den Betrieb bei Schmelztemperaturen über 1 973 K (1 700 °C);

b.

Elektronenstrahlschmelzöfen und Plasma-Schmelz- oder Plasma-Zerstäubungsschmelzöfen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Leistung größer/gleich 50 kW und

2.

geeignet für den Betrieb bei Schmelztemperaturen über 1 473 K (1 200 °C).

c.

Rechnersteuerungs- und Überwachungssysteme besonders entwickelt für von Unternummer I.2A.024.a. oder b. erfasste Öfen.

I.2A.025

2B228

Rotorfertigungs- oder Rotormontageausrüstung, Rotorrichtausrüstung, Dorne zur Sickenformung und Gesenke hierfür, wie folgt:

a.

Rotormontageausrüstung für den Zusammenbau von Gaszentrifugenteilrohren, Scheiben und Enddeckeln;

Anmerkung: Unternummer I.2A.025.a. schließt Präzisionsdorne, Haltevorrichtungen und Einschrumpfvorrichtungen ein.

b.

Rotorrichtausrüstung zum Ausrichten von Gaszentrifugenteilrohren auf eine gemeinsame Achse;

Technische Anmerkung:

Im Sinne von Unternummer I.2A.025.b. besteht diese Ausrüstung üblicherweise aus Präzisionsmesssonden, die mit einem Rechner verbunden sind, der die Funktion, z.B. der pneumatisch betriebenen Backen zum Ausrichten der Teilrohre, steuert.

c.

Dorne zur Sickenformung und Gesenke zur Herstellung von Einfachsicken.

Technische Anmerkung:

Sicken im Sinne von Unternummer I.2A.025.c. besitzen alle folgenden Eigenschaften:

1.

Innendurchmesser zwischen 75 mm und 400 mm,

2.

Länge größer/gleich 12,7 mm,

3.

Sickenhöhe größer als 2 mm und

4.

hergestellt aus hochfesten Aluminiumlegierungen, martensitaushärtendem Stahl oder hochfesten „faser- oder fadenförmigen Materialien“.

I.2A.026

2B230

„Druckmessgeräte“, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 13 kPa, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Drucksensoren, die aus Aluminium, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 60 Gew.-% Nickel hergestellt oder damit geschützt sind und

b.

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Messbereich kleiner als 13 kPa und „Messgenauigkeit“ kleiner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert oder

2.

Messbereich größer/gleich 13 kPa und ‚Messgenauigkeit‘ kleiner (besser) als ± 130 Pa.

Technische Anmerkung:

‚Messgenauigkeit‘ im Sinne der Nummer I.2A.026 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein.

I.2A.027

2B231

Vakuumpumpen mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Ansaugdurchmesser größer/gleich 380 mm;

b.

Saugvermögen größer/gleich 15 m3/s und

c.

geeignet zur Erzeugung eines Endvakuumdrucks kleiner als 13 mPa.

1.

Das Saugvermögen wird am Messpunkt mit Stickstoffgas oder Luft bestimmt.

2.

Der Endvakuumdruck wird an der geschlossenen Saugseite der Pumpe bestimmt.

I.2A.028

2B232

Mehrkammer-Leichtgaskanonen oder andere Hochgeschwindigkeitsbeschleunigungssysteme (spulenartige, elektromagnetische und elektrothermische Typen und andere fortgeschrittene Systeme), die Projektile auf Geschwindigkeiten größer/gleich 2 km/s beschleunigen können.


I.2B   Technologien, einschließlich Software

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.2B.001

ex 2D001

„Software“, die nicht von Nummer I.2B.002 erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.2A.004 bis I.2A.006 erfasst wird.

I.2B.002

2D002

„Software“ für elektronische Bauteile, auch wenn sie in einem elektronischen Bauteil oder System dauerhaft gespeichert ist, die solche Bauteile oder Systeme zu Funktionen einer „numerischen Steuerung“ befähigt, die mehr als vier interpolierende Achsen simultan zur „Bahnsteuerung“ koordinieren kann.

Anmerkung 1: Nummer I.2B.002 verbietet keine „Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Verwendung in nicht von Kategorie I.2 erfassten Werkzeugmaschinen.

I.2B.003

2D101

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.2A.007 bis I.2A.015 erfasst wird.

I.2B.004

2D201

„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.2A.017 bis I.2A.024 erfasst wird.

Anmerkung: „Software“, besonders entwickelt für Ausrüstung, die von Nummer I.2A.018 erfasst wird, schließt „Software“ zur gleichzeitigen Messung von Wandstärke und -kontur ein.

I.2B.005

2D202

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.2A.016 erfasst werden.

I.2B.006

ex 2E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.2A.002 bis I.2A.004, Unternummer I.2A.006.b. und I.2A.006.c, Nummer I.2A.007 bis I.2A.028, Nummer I.2B.001, I.2B.003 oder I.2B.004 erfasst wird.

I.2B.007

ex 2E002

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.2A.002 bis I.2A.004, Unternummer I.2A.006.b. und I.2A.006.c, Nummer I.2A.007 bis I.2A.028 erfasst wird.

I.2B.008

2E101

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.2A.007, I.2A.009, I.2A.010, I.2A.012 bis I.2A.015 oder I.2B.003 erfasst wird.

I.2B.009

ex 2E201

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.2A.002 bis I.2A.005, Unternummer I.2A.006.b. und I.2A.006.c., Nummer I.2A.016 bis I.2A.020, I.2A.022 bis I.2A.028, I.2B.004 oder I.2B.005 erfasst wird.

I.3

ELECTRONIK

I.3A   Güter

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.3A.001

ex 3A001.a*

Elektronische Bestandteile wie folgt:

a.

Integrierte Schaltungen für allgemeine Anwendungen wie folgt:

Anmerkung 1: Das Verbot von (fertigen oder noch nicht fertigen) Wafern, deren Funktion festliegt, richtet sich nach den Parametern von Unternummer I.3A.001.a.

Anmerkung 2: Zu den integrierten Schaltungen gehören:

 

„monolithisch integrierte Schaltungen“,

 

„integrierte Hybrid-Schaltungen“,

 

„integrierte Multichip-Schaltungen“,

 

„integrierte Schichtschaltungen“ einschließlich integrierter Schaltungen in SOS-Technologie,

 

„integrierte optische Schaltungen“.

1.*

Integrierte Schaltungen mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

konstruiert oder ausgelegt als strahlungsgehärtet, um ohne Funktionseinbuße einer Strahlendosis von 5 × 103 Gy (Silizium) standhalten zu können, und

b.

Geeignet zum Schutz von Raketensystemen und „unbemannten Luftfahrzeugen“ gegen atomare Detonationswirkungen (z.B. elektromagnetischer Impuls [EMP], Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für „Flugkörper“.

I.3A.002

3A101

Elektronische Ausrüstungen, Geräte und Bestandteile wie folgt:

a.

Analog-Digital-Wandler, geeignet für „Flugkörper“, besonders robust konstruiert (ruggedized), um militärischen Spezifikationen zu genügen;

b.

Beschleuniger, geeignet zur Erzeugung elektromagnetischer Strahlung, erzeugt durch Bremsstrahlung mit Elektronenenergien größer/gleich 2 MeV, und Systeme, die solche Beschleuniger enthalten.

Anmerkung: Unternummer I.3A.002.b. erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für medizinische Zwecke.

I.3A.003

3A201

Elektronische Bestandteile wie folgt:

a.

Kondensatoren mit einer der folgenden Kombinationen von Eigenschaften:

1.

a.

Betriebsspannung größer als 1,4 kV,

b.

gespeicherte Energie größer als 10 J,

c.

Kapazität größer als 0,5 μF, und

d.

Reiheninduktivität kleiner als 50 nH oder

2.

a.

Betriebsspannung größer als 750 V,

b.

Kapazität größer als 0,25 μF, und

c.

Reiheninduktivität kleiner als 10 nH;

b.

Supraleitende Solenoid-Elektromagnete mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

geeignet zum Aufbau magnetischer Felder größer als 2 Tesla,

2.

Verhältnis Länge / innerer Durchmesser größer als 2,

3.

Innen-Durchmesser größer als 300 mm und

4.

Gleichmäßigkeit des Magnetfeldes im Bereich der innenliegenden 50 % des inneren Volumens besser als 1 %;

Anmerkung: Unternummer I.3A.003.b. verfbietet nicht Magnete, die besonders konstruiert sind für medizinische NMR-Bildsysteme (nuclear magnetic resonance imaging systems) und als Teile davon exportiert werden. Dabei ist es nicht notwendig, dass alle Teile in einer Lieferung zusammengefasst sind. Jedoch muss aus den Ausfuhr-Dokumenten jeder Einzellieferung eindeutig hervorgehen, dass es sich um Teile der Gesamtlieferung handelt.

c.

Röntgenblitzgeneratoren oder gepulste Elektronenbeschleuniger mit einer der folgenden Kombinationen von Eigenschaften:

1.

a.

Spitzenelektronenenergie des Beschleunigers größer/gleich 500 keV und kleiner als 25 MeV und

b.

ein ‚gütefaktor‘ K größer/gleich 0,25 oder

2.

a.

Spitzenelektronenenergie des Beschleunigers größer/gleich 25 MeV und

b.

‚Spitzenleistung‘ größer als 50 MW.

Anmerkung: Unternummer I.3A.003.c. verbietet nicht Beschleuniger als Bestandteile von Geräten, die für die Anwendungsgebiete außerhalb der Elektronen- oder Röntgenbestrahlung (z. B. Elektronenmikroskopie) oder für medizinische Zwecke konstruiert wurden:

1.

Der ‚Gütefaktor‘ K wird definiert als:

K = 1,7 × 103V2,.65Q

V = Spitzenelektronenenergie in MeV.

Bei einer Dauer des Strahlpulses kleiner/gleich 1 μs ist Q die gesamte beschleunigte Ladung in Coulomb. Falls die Dauer größer ist als 1 μs, ist Q die maximale beschleunigte Ladung in 1 μs.

Q = Integral des Strahlstromes i in Ampere über der Dauer t in Sekunden bis zum kleineren Wert von 1 μs oder der Dauer des Strahlpulses (Q = ∫ idt).

2.

‚Spitzenleistung‘ = Produkt aus Spitzenpotenzial in Volt und Spitzenstrahlstrom in Ampere.

3.

Bei Beschleunigern, die auf Hohlraumresonatoren basieren (microwave accelerating cavities), ist die Dauer des Strahlpulses der kleinere Wert von 1 μs oder der Dauer des Strahlbündels, das durch einen Modulatorimpuls erzeugt wird.

4.

Bei Beschleunigern, die auf Hohlraumresonatoren basieren, ist der Spitzenstrahlstrom der Durchschnittsstrom während der Dauer eines Strahlbündels.

I.3A.004

3A225

Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht von Unternummer I.0A.002.b.13. erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 40 W;

b.

Frequenzbereich von 600 Hz bis 2 000 Hz;

c.

Klirrfaktor kleiner (besser) als 10 % und

d.

Frequenzstabilisierung kleiner (besser) als 0,1 %.

Technische Anmerkung:

Frequenzumwandler im Sinne von Nummer I.3A.004 werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet.

I.3A.005

3A226

Hochenergie-Gleichstromversorgungsgeräte, die nicht von Unternummer I.0A.002.j.6. erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Erzeugung von 100 V oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von 8 h mit einem Ausgangsstrom größer/gleich 500 A und

b.

Strom- oder Spannungsregelung kleiner (besser) als 0,1 % über einen Zeitraum von 8 h.

I.3A.006

3A227

Hochenergie-Gleichstromversorgungsgeräte, die nicht von Unternummer I.0A.002.j.5. erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Erzeugung von 20 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von 8 h mit einem Ausgangsstrom größer/gleich 1 A und

b.

Strom- oder Spannungsregelung kleiner (besser) als 0,1 % über einen Zeitraum von 8 h.

I.3A.007

3A228

Schaltelemente wie folgt:

a.

Kaltkathodenröhren mit oder ohne Gasfüllung, die wie Schaltfunkenstrecken funktionieren, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

mit drei oder mehr Elektroden,

2.

spezifizierte Anodenspitzenspannung größer/gleich 2,5 kV,

3.

spezifizierte Anodenspitzenspannung größer/gleich 100 A, und

4.

Zündverzögerungszeit kleiner/gleich 10 μs;

Anmerkung: Nummer I.3A.007 schließt gasgefüllte Krytrons und Vakuum-Sprytrons ein.

b.

getriggerte Schaltfunkenstrecken mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Zündverzögerungszeit kleiner/gleich 15 μs und

2.

spezifiziert für Spitzenströme größer/gleich 500 A

c.

Module oder Baugruppen zum schnellen Schalten mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

spezifizierte Anodenspitzenspannung größer als 2 kV,

2.

spezifizierte Anodenspitzenspannung größer/gleich 500 A, und

3.

Einschaltzeit kleiner/gleich 1 μs.

I.3A.008

3A229

Zündvorrichtungen und gleichwertige Hochstrom-Impulsgeneratoren wie folgt:

Anmerkung: Siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

a.

Zündvorrichtungen für Explosivstoffdetonatoren, entwickelt zur gleichzeitigen Zündung mehrerer von Nummer I.3A.011 erfassten Detonatoren;

b.

modulare elektrische Impulsgeneratoren (Impulsgeber), mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

konstruiert für beweglichen oder besonders robusten (ruggedized) Einsatz,

2.

staubdichte Ausführung,

3.

Energieabgabe in weniger als 15 μs,

4.

Ausgangsstrom größer als 100 A,

5.

‚Anstiegszeit‘ kleiner als 10 μs bei Lasten kleiner als 40 Ohm,

6.

keine Abmessung größer als 254 mm,

7.

Gewicht kleiner als 25 kg und

8.

spezifiziert für einen erweiterten Temperaturbereich zwischen 223 K (– 50 °C) und 373 K (100 °C) oder luftfahrttauglich.

Anmerkung: Nummer I.3A.008.b. schließt Xenon-Blitzlampentreiber ein.

Technische Anmerkung:

Die ‚Anstiegszeit‘ im Sinne von Unternummer I.3A.008.b.5. ist definiert als das Zeitintervall von 10 % bis 90 % der Stromamplitude beim Treiben einer ohmschen Last.

I.3A.009

3A230

Hochgeschwindigkeits-Impulsgeneratoren mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Ausgangsspannung größer als 6 V an einer ohmschen Last kleiner als 55 Ohm und

b.

‚Impulsanstiegszeit‘ kleiner als 500 ps.

Technische Anmerkung:

‚Impulsanstiegszeit‘ im Sinne von Nummer I.3A.009ist das Zeitintervall, in dem die Spannungsamplitude zwischen 10 % und 90 % des Maximalwertes beträgt.

I.3A.010

3A231

Neutronengeneratorsysteme einschließlich Neutronengeneratorröhren mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

konstruiert für den Betrieb ohne äußeres Vakuumsystem und

b.

mit elektrostatischer Beschleunigung zur Auslösung einer Tritium-Deuterium-Kernreaktion.

I.3A.011

3A232

Detonatoren und Mehrfachzündersysteme wie folgt:

Anmerkung: Siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

a.

elektrisch betriebene Detonatoren wie folgt:

1.

Brückenzünder (EB),

2.

Brückenzünderdraht (EBW),

3.

Slapperzünder,

4.

Folienzünder (EFI);

b.

Vorrichtungen mit einzelnen oder mehreren Detonatoren zum annähernd gleichzeitigen Zünden explosiver Oberflächen größer als 5 000 mm2, mit nur einem Zündsignal und mit einer maximalen zeitlichen Abweichung vom ursprünglichen Zündsignal über der gesamten zu zündenden Oberfläche kleiner als 2,5 μs.

Anmerkung: Nummer I.3A.011 verbietet keine Detonatoren, die nur Initialsprengstoffe, wie z. B. Bleiazid, verwenden.

Technische Anmerkung:

Die von Nummer I.3A.011 erfassten Detonatoren basieren auf einem elektrischen Leiter (Brücke, Drahtbrücke, Folien), der explosionsartig verdampft, wenn ein schneller Hochstromimpuls angelegt wird. Außer bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden Leiter die chemische Detonation im Material, wie z. B. PETN (Pentaerythrittetranitrat), in Gang gesetzt. Bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden Leiter ein Zündhammer getrieben, der bei Aufschlag auf eine Zündmasse die chemische Detonation startet. Bei einigen Ausführungen wird der Zündhammer magnetisch angetrieben. Der Begriff Folienzünder kann sich sowohl auf Brückenzünder als auch auf Slapperzünder beziehen. Der Begriff Detonator wird auch anstelle von Zünder verwendet.

I.3A.012

3A233

Massenspektrometer, die nicht von Unternummer I.0A.002.g. erfasst werden, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 230 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 230 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:

a.

induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS);

b.

Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS);

c.

Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS);

d.

Elektronenstoß-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus UF6-resistenten Werkstoffen, damit ausgekleidet oder plattiert;

e.

Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (– 80 °C) oder weniger kühlen kann, oder

2.

mit einer Quellenkammer, hergestellt aus UF6-resistenten Werkstoffen, damit ausgekleidet oder plattiert;

f.

Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungs-Ionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride.


I.3B   Technologien, einschließlich Software

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.3B.001

3D101

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Unternummer I.3A.002.b erfasst werden.

I.3B.002

ex 3E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von Nummer I.3A.001 bis I.3A.003 oder von Nummer I.3A.007 bis I.3A.012 erfasst werden.

I.3B.003

ex 3E101

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.3A.001, I.3A.002 oder I.3B.001erfasst wird.

I.3B.004

3E102

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von „Software“, die von Nummer I.3B.001 erfasst wird.

I.3B.005

ex 3E201

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.3A.003 bis I.3A.012.

I.4

RECHNER

I.4A   Güter

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.4A.001

4A001.a.1 *

Elektronische Rechner und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.4A.002.

a.

besonders konstruiert für die folgenden Eigenschaften:

1.*

ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen unterhalb 228 K (– 45 °C) oder oberhalb 328 K (+ 55 °C);

Anmerkung: Unternummer I.4A.001 gilt nicht für Rechner, besonders konstruiert zur Verwendung in zivilen Kraftfahrzeugen oder Eisenbahnzügen.

I.4A.002

4A101*

Analogrechner, „Digitalrechner“ oder digitale Differenzialanalysatoren mit den folgenden Eigenschaften:

Anmerkung: Zur Erfassung von Rechnern in Raketen oder Flugkörpern siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

a.

konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen und

b.

konstruiert als robust (ruggedized) oder strahlungsgehärtet, um ohne Funktionseinbuße einer Strahlendosis von 5 × 103 Gy (Silizium) standhalten zu können,

I.4A.003

4A102

„Hybridrechner“, besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen.

Anmerkung: Zur Erfassung von Rechnern für Raketen und Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

Anmerkung: Dieses Verbot gilt nur, wenn die Ausrüstung mit von Nummer I.7B.003 oder I.9B.003 erfassten „Software“ geliefert wird.


I.4B   Technologien, einschließlich Software

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.4B.001

ex 4E001.a

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.4A.001, I.4A.002 or I.4A.003 erfasst wird.

I.5

TELEKOMMUNIKATION UND „INFORMATIONSSICHERHEIT“

I.5A   Güter

No

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.5A.001

5A101

Fernmess- und Fernsteuerungsausrüstung, einschließlich Bodenausrüstung konstruiert oder geändert für ‚Flugkörper‘.

Technische Anmerkung:

‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.5A.001 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.

Anmerkung:I.5A.001 verbietet nicht

a.

Ausrüstung, konstruiert oder geändert für bemannte Luftfahrzeuge oder Satelliten,

b.

bodengestützte Ausrüstung, konstruiert oder geändert für terrestrische oder maritime Anwendungen,

c.

Ausrüstung, konstruiert für kommerzielle oder zivile Zwecke oder „Safety of Life“-Dienste (z. B. Datenintegrität, Flugsicherheit).


I.5B   Technologien, einschließlich Software

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.5B.001

5D101

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.5A.001 erfasst wird.

I.5B.002

5E101

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.5A.001 erfasst wird, oder von „Software“, die von Nummer I.5B.001 erfasst wird.

I.6

SENSOREN UND LASER

I.6A   Güter

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.6A.001

ex 6A005.b*, ex 6A005.c* und ex 6A005.d*

a.:

ex 6A005.d.4

b.:

ex 6A005.b.2-4

c.:

ex 6A005.c.2

„Laser“, die nicht von Unternummer I.0A.002.g.5. or I.0A.002.h.6. erfasst werden, Bauteile und optische Ausrüstung, wie folgt: (5)

a. (5)

Gepulst betriebene Excimer(XeF, XeCl, KrF)-„Laser“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 240 nm und kleiner/gleich 360 nm,

2.

einer Pulsfrequenz größer als 250 Hz, und

3.

mittlerer Ausgangsleistung größer als 500 W.

b. (5)

Kupfer(Cu)-Dampf-„Laser“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 500 nm und kleiner/gleich 600 nm und

2.

mittlerer Ausgangsleistung größer als 40 W.

c. (5)

„Abstimmbare“ Festkörper-Alexandrit(CR: BeAl2O4)-„Laser“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 720 nm und kleiner/gleich 800 nm

2.

Einer Bandbreite kleiner/gleich 0,005 nm,

3.

einer Pulsfrequenz größer als 125 Hz und

4.

mittlerer Ausgangsleistung größer als 30 W.

I.6A.002

6A007.c

Schwerkraftgradientenmesser.

I.6A.003

6A102

Strahlungsfeste „Detektoren“, besonders konstruiert oder geändert zum Schutz gegen atomare Detonationswirkungen (z.B. elektromagnetischer Impuls [EMP], Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für „Flugkörper“, konstruiert oder ausgelegt, um einer Gesamtstrahlungsdosis von größer/gleich 5 × 105 Rad (Silizium) zu widerstehen.

Technische Anmerkung:

Im Sinne von Nummer I.6A.003 ist ein „Detektor“ definiert als eine mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung, die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal registriert, wie z. B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder -druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtungen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam werden.

I.6A.004

6A107

Schwerkraftmesser (Gravimeter) und Bestandteile für Schwerkraftmesser und für Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers) wie folgt:

a.

Schwerkraftmesser, konstruiert oder geändert für die Verwendung in Luftfahrzeugen oder auf See, mit einer statischen Genauigkeit oder Betriebsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 7 × 10-6 m/s2 (0,7 mgal) bei einer Zeit kleiner/gleich 2 min bis zur Stabilisierung des Messwerts;

b.

besonders konstruierte Bestandteile für die von Unternummer I.6A.004.a erfassten Schwerkraftmesser und die von Unternummer I.6A.002 erfassten Schwerkraftgradientenmesser

I.6A.005

6A108

Radarsysteme und Bahnverfolgungssysteme wie folgt:

a.

Radarsysteme und Laserradarsysteme, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen;

Anmerkung: Zur Erfassung von Radar- und Lasersystemen für Raketen oder Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

Anmerkung: Unternummer I.6A.005.a. schließt Folgendes ein:

a.

Ausrüstung für die Darstellung von Geländekonturen,

b.

Bildsensorausrüstung,

c.

Geländeabbildungs- und Korrelationsausrüstung (sowohl digitale als auch analoge),

d.

Doppler-Radar-Navigationsausrüstung.

b.

Präzisionsbahnverfolgungssysteme, geeignet für ‚Flugkörper‘, wie folgt:

1.

Verfolgungssysteme mit einem Code-Umsetzer in Verbindung mit Boden- oder Luftreferenzsystemen oder Navigationssatellitensystemen, zur Echtzeitmessung von Flugposition und Geschwindigkeit,

2.

Vermessungsradare (range instrumentation radars) einschließlich zugehöriger optischer/Infrarot-Zielverfolgungsgeräte mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Winkelauflösung kleiner (besser) als 3 mrad ,

b.

Reichweite größer/gleich 30 km mit einer Entfernungsauflösung besser als 10 m rms und

c.

Geschwindigkeitsauflösung besser als 3 m/s.

Technische Anmerkung:

‚Flugkörper‘ im Sinne von Nummer I.6A.005.b. bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.

I.6A.006

6A202

Photomultiplikatorenröhren mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Photokathodenfläche größer als 20 cm2 und

b.

Pulsanstiegszeit an der Anode kleiner als 1 ns.

I.6A.007

6A203

Kameras und Bestandteile wie folgt:

a.

mechanische Drehspiegelkameras wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

Bildkameras mit einer Aufnahmegeschwindigkeit größer als 225 000 Einzelbilder/s;

2.

2. Streakkameras mit Aufzeichnungsgeschwindigkeiten größer 0,5 mm/μs;

Anmerkung: Im Sinne von Unternummer I.6A.007.a. schließen Bestandteile solcher Kameras deren Elektronikbaugruppen zur Synchronisation und Rotationsbaugruppen, bestehend aus Antriebsturbinen, Spiegeln und Lagern, ein.

b.

elektronische Streakkameras, elektronische Bildkameras, Elektronenröhren und Vorrichtungen wie folgt:

1.

elektronische Streakkameras mit einer Zeitauflösung kleiner/gleich 50 ns,

2.

Streak-Elektronenröhren für Kameras, die von Unternummer I.6A.007.b.1. erfasst werden,

3.

elektronische Bildkameras (oder Bildkameras mit elektronischem Verschluss) mit einer Bild-Belichtungszeit kleiner/gleich 50 ns,

4.

Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren für die Verwendung in Kameras, die von Unternummer I.6A.007.b.3 erfasst werden, wie folgt:

a.

Nahfokusbildverstärkerröhren mit kleiner Brennweite, die eine Fotokathode haben, die auf einem durchsichtigen, leitfähigen Belag aufgebracht ist, zur Verkleinerung des Fotokathoden-Flächenwiderstands,

b.

Gate-SIT-(silicon-intensifier-target)-Vidicon-Röhren, bei denen ein schnelles System das Steuern der Fotoelektronen von der Fotokathode ermöglicht, ehe sie auf die SIT-Platte auftreffen,

c.

elektrooptische Kerr- oder Pockels-Zellen-Verschlüsse,

d.

andere Bildröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Schnellbild-Abtastzeit kleiner als 50 ns haben und besonders konstruiert sind für Kameras, die von Unternummer I.6A.007.b.3 erfasst werden;

c.

strahlungsfeste TV-Kameras oder Linsen hierfür, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 (Silizium) (5 × 106 Rad [Silizium]) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust.

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joules pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.

I.6A.008

6A205

„Laser“, „Laser“verstärker und Oszillatoren, die nicht von Unternummer I.0A.002.g.5. oder I.0A.002.h.6. oder Nummer I.6A.001 erfasst werden, wie folgt:

a.

Argonionen-„Laser“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 400 nm und kleiner/gleich 515 nm und

2.

einer mittleren Ausgangsleistung größer als 40 W;

b.

abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-) Oszillatoren für Single-Mode-Betrieb mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm,

2.

einer mittleren Ausgangsleistung größer als 1 W,

3.

einer Pulsfrequenz größer als 1 kHz und

4.

einer Pulsdauer kleiner als 100 ns;

c.

abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)„Laser“verstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm,

2.

einer mittleren Ausgangsleistung größer als 30 W,

3.

einer Pulsfrequenz größer als 1 kHz und

4.

einer Pulsdauer kleiner als 100 ns;

Anmerkung: Unternummer I.6A.008.c. verbietet nicht Single-Mode-Oszillatoren;

d.

gepulste CO2-„Laser“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 9 000 nm und kleiner/gleich 11 000 nm,

2.

einer Pulsfrequenz größer als 250 Hz,

3.

einer mittleren Ausgangsleistung größer als 500 W und

4.

einer Pulsdauer kleiner als 200 ns;

e.

Para-Wasserstoff-Raman-Shifter, entwickelt für Ausgangswellenlängen von 16 μm und eine Pulsfrequenz größer als 250 Hz;

f.

Neodym-dotierte (andere als Glas-) „Laser“ mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1 000 nm und kleiner/gleich 1 100 nm wie folgt:

1.

pulserregte, „gütegeschaltete Laser“ mit einer „Pulsdauer“ größer/gleich 1 ns und einer der folgenden Eigenschaften:

a.

mittlere Ausgangsleistung im transversalen Singlemodebetrieb größer 40 W oder

b.

mittlere Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb größer 50 W oder

2.

mit Frequenzverdopplung, so dass die Ausgangswellenlänge zwischen 500 nm und 550 nm liegt, mit einer mittleren Ausgangsleistung größer 40 W.

I.6A.009

6A225

Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten größer als 1 km/s in Zeitintervallen kleiner als 10 μs.

Anmerkung: Nummer I.6A.009 schließt Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten ein, wie z.B. VISARs (Velocity interferometer systems for any reflector) und DLIs (Doppler Laser Interferometer).

I.6A.010

6A226

Drucksensoren wie folgt:

a.

Manganin-Sensorelemente für Drücke größer als 10 GPa;

b.

Quarz-Messwertaufnehmer für Drücke größer als 10 GPa.

I.6A.011

ex 6B108*

Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für „Flugkörper“ und deren Subsysteme.


I.6B   Technologien, einschließlich Software

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.6B.001

6D102

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.6A.005 erfasst werden.

I.6B.002

6D103

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Verarbeitung von Daten, die während des Fluges zur nachträglichen Bestimmung der Position eines ‚Flugkörpers‘ auf seiner Flugbahn aufgezeichnet wurden.

Technische Anmerkung:

‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.6B.002 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.

I.6B.003

ex 6E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung, Wekrstoffen oder „Software“, die von Nummer I.6A.001, Unternummer I.6A.002.c oder Nummer I.6A.003, I.6A.004 bis I.6A.010, I.6B.001 oder I.6B.002 erfasst werden.

I.6B.004

ex 6E002

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von Nummer I.6A.001, Unternummer I.6A.002.c oder Nummer I.6A.003 bis I.6A.010 erfasst werden.

I.6B.005

ex 6E101

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.6A.002 bis I.6A.005, I.6A.011, I.6B.001 oder I.6B.002.erfasst wird.

I.6B.006

ex 6E201

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.6A.001 oder I.6A.006 bis I.6A.010 erfasst wird.

I.7

NAVIGATION UND LUFTFAHRTELEKTRONIK

I.7A   Güter

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.7A.001

ex 7A002*

(ex 7A002.a und ex 7A002.d)

Kreisel mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.7A.003.

a.

„Stabilität“ der „Driftrate“, gemessen in einer 1-g-Umgebung über einen Zeitraum von einem Monat bezogen auf einen festen Kalibrierwert von kleiner (besser) als 0,5 °/h, spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungspegeln kleiner oder gleich 100 g, oder

d.

spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 100 g.

I.7A.002

7A101, ex 7A001.a.3

Beschleunigungsmesser wie gefolgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

Lineare Beschleunigungsmesser, konstruiert für den Einsatz in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, geeignet für ‚Flugkörper‘ mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

„Nullpunkt“-„Wiederholbarkeit“ (bias repeatability) kleiner (besser) als 1 250 μg und

2.

„Skalierungsfaktor“-„Wiederholbarkeit“ kleiner (besser) als 1 250 ppm.

Anmerkung: Unternummer I.7A.002.a. erfasst nicht für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmte Beschleunigungsmesser, besonders konstruiert als Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs.

1.

‚Flugkörper‘ im Sinne von Nummer I.7A.002.a. bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km;

2.

In Unternummer I.7A.002.a. bezieht sich die Messung von „Nullpunkt“ und „Skalierungsfaktor“ auf eine 1-Sigma-Standardabweichung hinsichtlich einer festen Kalibrierung über eine Periode von einem Jahr.

b.

kontinuierlich messende Beschleunigungsmesser spezifiziert zum Betrieb bei Beschleunigungswerten größer als 100 g.

I.7A.003

7A102*

Jede Art von Kreiseln, die nicht von Nummer 7A002 erfasst werden, geeignet für ‚Flugkörper‘ mit einer Nenn-„Stabilität“ der „Driftrate“ kleiner (besser) als 0,5°/h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung:

‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.7A.003 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.

I.7A.004

ex 7A103

(7A103.a, ex 7A103.b und 7A103.c)

Instrumente, Navigationsausrüstung und -systeme, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.*

Trägheits- oder sonstige Geräte, die von Nummer I.7A.002 erfasste Beschleunigungsmesser oder von Nummer I.7A.001 oder I.7A.003 erfasste Kreisel verwenden, und Systeme, in denen solche Geräte eingebaut sind;

b.*

integrierte Fluginstrumentensysteme, die Stabilisierungskreisel oder Autopiloten enthalten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in „Flugkörpern“;

c.

„integrierte Navigationssysteme“, konstruiert oder geändert für ‚Flugkörper‘ und mit einer Navigationsgenauigkeit von 200m CEP (Circle of Equal Probability) oder weniger.

1.

Ein ‚integriertes Navigationssystem‘ besteht typischerweise aus folgenden Komponenten:

a.

einer Trägheitsmesseinrichtung (z. B. Fluglage- und Steuerkursreferenzsystem, Trägheitsreferenzeinheit oder Trägheitsnavigationssystem),

b.

mindestens einem externen Sensor, um die Position und/oder die Geschwindigkeit entweder periodisch oder kontinuierlich während des Fluges zu aktualisieren (z. B. Satellitennavigationsempfänger, Radarhöhenmesser und/oder Doppler-Radar) und

c.

Hardware und Software für die Integration.

2.

‚Flugkörper‘ im Sinne von Nummer I.7A.004.c. bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.

I.7A.005

7A104

Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

I.7A.006

7A105

Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS; z. B. GPS, GLONASS oder Galileo) mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen, von Nummer I.9A.003 erfassten unbemannten Luftfahrzeugen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen oder

Anmerkung: Zur Erfassung von Empfangseinrichtungen für Raketen oder Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

b.

konstruiert oder geändert für Luftfahrtanwendungen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

geeignet zur Ermittlung von Navigationsdaten bei Geschwindigkeiten größer als 600 m/s,

2.

Verwendung von Entschlüsselungsverfahren, konstruiert oder geändert für militärische oder staatliche Zwecke, um Zugriff auf verschlüsselte GNSS-Signale/Daten zu erlangen, oder

3.

besonders konstruiert, um mittels Störschutzmaßnahmen (anti-jam features), z. B. null-steuernde Antennen oder elektronisch steuerbare Antennen, den Betrieb in einer Umgebung von aktiven oder passiven Gegenmaßnahmen zu gewährleisten.

Anmerkung: Die Unternummern I.7A.006.b.2. und I.7A.006.b.3. verbieten keine GNSS-Einrichtungen, konstruiert für kommerzielle oder zivile Zwecke oder „Safety of Life“-Dienste (z. B. Datenintegrität, Flugsicherheit).

I.7A.007

7A106

Höhenmesser, die nach dem Radar- oder Laser-Radar-Prinzip arbeiten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen;

Anmerkung: Zur Erfassung von Höhenmessern für Raketen oder Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

I.7A.008

7A115

Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteristiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen.

Anmerkung: Zur Erfassung von passiven Sensoren für Raketen oder Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

Anmerkung: Nummer I.7A.008 schließt Sensoren für folgende Ausrüstung ein:

a.

Ausrüstung für die Darstellung von Geländekonturen,

b.

Bildsensorausrüstung (aktive und passive),

c.

passive Interferometerausrüstung.

I.7A.009

7A116

Flugsteuerungssysteme und -servoventile wie folgt: konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen.

Anmerkung: Zur Erfassung von Flugsteuerungssystemen und -servoventilen für Raketen oder Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

a.

Hydraulische, mechanische, optronische oder elektromechanische Flugsteuerungssysteme einschließlich „fly-by-wire“-Systemen;

b.

Ausrüstung zur Fluglageregelung;

c.

Flugsteuerungsservoventile, konstruiert oder geändert für die in Unternummer I.7A.009.a. or I.7A.009.b erfassten Systeme und konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz.

I.7A.010

7A117

„Steuerungssysteme“, geeignet für „Flugkörper“, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z. B. ein „CEP-Wert“ kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km).

I.7A.011

7B001

Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von Nummer I.7A.001 bis I.7A.010 erfasste Ausrüstung.

I.7A.012

7B002

Ausrüstung wie folgt, besonders konstruiert für die Charakterisierung von Spiegeln für Ring-„Laser“-Kreisel:

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.7A.014.

a.

Streustrahlungsmesser mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 10 ppm;

b.

Profilmesser mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 0,5 nm (5 Angström).

I.7A.013

7B003*

Einrichtungen, besonders konstruiert für die „Herstellung“ der von Nummer I.7A.001 bis I.7A.010 erfassten Ausrüstung.

Anmerkung: I.7A.013 schließt ein:

a.

Prüfstände für Kreiselabstimmung,

b.

dynamische Auswuchtvorrichtungen für Kreisel,

c.

Kreisel-Einlaufprüfstände und -Motorprüfstände,

d.

Vorrichtungen zum Evakuieren und Füllen von Kreiseln,

e.

Zentrifugalvorrichtungen für Kreisellager,

f.

Einrichtungen für die Achsenjustierungen von Beschleunigungsmessern,

g.

(reserviert)

h.

Prüfstände für Beschleunigungsmesser,

i.

Modul-Prüfgeräte (module testers) für Inertialmesseinheiten;

j.

Plattform-Prüfgeräte (platform testers) für Inertialmesseinheiten;

k.

Halterungen für das stabile Element einer Inertialmesseinheit (IMU);

l.

Halterung für die oberschalige Waage einer Inertialmesseinheit Inertial measurement unit (IMU).

I.7A.014

7B102

Reflektometer, besonders konstruiert zur Charakterisierung von Spiegeln für Ring„laser“-Kreisel, mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 50 ppm.

I.7A.015

7B103

„Herstellungsanlagen“ und „Herstellungsausrüstung“ wie folgt:

a.

„Herstellungsanlagen“, besonders konstruiert für die „Herstellung“ der von Nummer I.7A.010 erfassten Ausrüstung.

b.

„Herstellungsausrüstung“ und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht von Nummer I.7A.011 to I.7A.013 erfasst werden, konstruiert oder geändert für die von Nummer I.7A.001 to I.7A.010 erfasste Ausrüstung.


I.7B   Technologien, einschließlich Software

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.7B.001

ex 7D101

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.7A.001 bis I.7A.008, Unternummer I.7A.009.a. oder I.7A.009.b. oder Nummer I.7A.011 bis I.7A.015 erfasst werden.

I.7B.002

7D102

Integrations-„Software“ wie folgt:

a.

Integrations-„Software“ für die von Unternummer I.7A.004.b. erfasste Ausrüstung;

b.

„Software“ besonders entwickelt für die von Unternummer I.7A.004.a. erfasste Ausrüstung;

c.

Integrations-„Software“ entwickelt oder geändert für die von Unternummer I.7A.004.c. erfasste Ausrüstung.

Anmerkung: Üblicherweise enthält Integrations-„Software“ eine Kalmanfilterung.

I.7B.003

7D103

„Software“, besonders entwickelt für die Modelldarstellung oder Simulation von „Steuerungssystemen“, die von Nummer I.7A.010 erfasst werden, oder für deren Integrationsplanung in von Nummer I.9A.001 erfasste Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfasste Höhenforschungsraketen.

Anmerkung: Die von Nummer I.7B.003 erfasste „Software“ bleibt verboten, auch wenn sie mit der von Nummer I.4A.003 erfassten Hardwareausrüstung kombiniert wird.

I.7B.004

ex 7E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.7A.001 bis I.7A.015 oder Nummer I.7B.001 bis I.7B.003.erfasst wird.

I.7B.005

ex 7E002

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.7A.001 bis I.7A.015 erfasst wird.

I.7B.006

7E101

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.7A.001 bis I.7A.015 oder Nummer I.7B.001 bis I.7B.003 erfasst wird.

I.7B.007

7E102

„Technologie“ zum Schutz flugelektronischer und elektrischer Bauteile gegen elektromagnetische Impulse (EMP) und elektromagnetische Störungen (EMI) durch externe Quellen wie folgt:

a.

Entwurfs-„technologie“ für Abschirmungsvorrichtungen;

b.

Entwurfs-„technologie“ für die Auslegung von gehärteten elektrischen Schaltkreisen und gehärteten Bauteilen;

c.

Entwurfs-„technologie“ für die Ermittlung von Härtungskriterien für Unternummer 7E102a oder 7E102b.

I.7B.008

7E104

„Technologie“ für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen.

I.9

LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE

I.9A   Güter

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.9A.001

ex 9A004

Trägerraketen

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.005. Zur Erfassung von Raketen und Flugkörpern siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

Anmerkung: Nummer I.9A.001 verbietet nicht Nutzlasten.

I.9A.002

9A011

Staustrahltriebwerke, Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung oder Triebwerke mit Kombinationsantrieb sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.012 und I.9A.016.

I.9A.003

ex 9A012.a

„Unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“), zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

a.*

„UAVs“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.*

mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation (z.B. mittels Autopilot mit Trägheitsnavigationssystem), oder

2.

Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener (z.B. mittels Fernsteuerung mit Videobildübertragung) und

b.

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

mit einem Aerosoldosiersystem mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter; oder

2.

konstruiert oder geändert zur Aufnahme eines Aerosoldosiersystems/-mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter; oder

2.

geeignet für die Beförderung einer Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km.

1.

Ein Aerosol besteht aus Schwebestoffen oder Flüssigkeiten — außer Kraftstoffkomponenten, -nebenprodukten oder -zusätzen — als Teil einer in die Atmosphäre freizusetzenden Nutzlast. Beispiele für Aerosole sind Pestizide zur Kulturbestäubung und Trockenchemikalien zum Wolkenimpfen.

2.

Ein Aerosoldosiersystem/-mechanismus umfasst sämtliche zur Lagerung und Dispersion eines Aerosols benötigten Vorrichtungen (mechanische, elektrische, hydraulische usw.). Dies umfasst auch die Möglichkeit zur Einspritzung eines Aerosols in die Verbrennungsabgase und den Schraubenstrahl.

I.9A.004

9A101

Turbojet- und Turbofan-Triebwerke (einschließlich Turbo-Compound-Triebwerken) wie folgt:

a.

Triebwerke mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Maximalschub größer als 400 N (erreicht in nicht eingebautem Zustand), außer zivil zugelassenen Triebwerken mit einem Maximalschub größer als 8 890 N (erreicht in nicht eingebautem Zustand), und

2.

spezifischer Treibstoffverbrauch kleiner/gleich 0,15 kg/N/h (bei maximaler Dauerleistung auf Meereshöhe und unter Standardbedingungen);

b.

Triebwerke, konstruiert oder geändert für „Flugkörper“.

I.9A.005

9A104

Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für eine Reichweite von mindestens 300 km.

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.001. Zur Erfassung von Raketen und Flugkörpern siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

I.9A.006

9A105

Flüssigkeitsraketentriebwerke wie folgt:

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.017.

a.

Flüssigkeitsraketentriebwerke mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 MNs, geeignet für „Flugkörper“;

b.

Feststoffraketentriebwerke, die nicht von Unternummer I.9A.006.a. erfasst werden, mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km.

I.9A.007

9A106

Systeme oder Bestandteile, geeignet für „Flugkörper“, wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme:

a.

Auskleidungen für Brennkammern;

b.

Raketendüsen;

c.

Schubvektorsteuerungs-Subsysteme;

Technische Anmerkung:

Unternummer I.9A.007.c. schließt z.B. Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:

1.

flexible Düse,

2.

Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,

3.

bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,

4.

Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder

5.

Schubklappen.

d.

Regelungssysteme für Flüssig- oder Suspensionstreibstoffe (einschließlich Oxidatoren), konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer als 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Unternummer I.9A.007.d. erfasst nur folgende Servoventile und Pumpen:

a.

Servoventile, konstruiert für einen Durchfluss größer/gleich 24 l/min bei einem absoluten Druck größer/gleich 7 MPa und einer Stellzeit kleiner als 100 ms,

b.

Pumpen für Flüssigtreibstoff mit einer Drehzahl größer/gleich 8 000 U/min oder einem Pumpendruck größer/gleich 7 MPa.

I.9A.008

9A107 und ex 9A012.a

Feststoffraketentriebwerke mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km.

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.017.

I.9A.009

9A108

Bestandteile, geeignet für „Flugkörper“, wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme:

a.

Raketenmotorgehäuse und deren „Isolierungs“-Bestandteile;

b.

Raketendüsen;

c.

Schubvektorsteuerungs-Subsysteme.

Technische Anmerkung:

Unternummer I.9A.009.c schließt z.B. Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:

1.

flexible Düse,

2.

Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,

3.

bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,

4.

Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder

5.

Schubklappen.

I.9A.010

9A109

Hybridraketenmotoren, geeignet für „Flugkörper“, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.017.

Technische Anmerkung:

‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.9A.010 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.

I.9A.011

9A110

Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, besonders konstruiert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen oder in Subsystemen, erfasst von Unternummer I.9A.006.a. oder Nummer I.9A.007 bis I.9A.009, I.9A.014 oder I.9A.017.

Anmerkung: Zur Erfassung von Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminaten und Erzeugnissen hieraus für Raketen und Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

I.9A.012

ex 9A111*

Pulsostrahltriebwerke, geeignet für „Flugkörper“, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.002 und I.9A.016.

I.9A.013

9A115

Startausrüstung wie folgt:

Anmerkung: Zur Erfassung von Startausrüstung für Raketen und Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

a.

Geräte und Vorrichtungen für die Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder den Start konstruiert oder geändert für von Nummer I.9A.001 erfasste Trägerraketen, von Nummer I.9A.003 erfasste unbemannte Luftfahrzeugsysteme, oder von Nummer I.9A.005 erfasste Höhenforschungsraketen;

b.

Fahrzeuge für Transport, Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder den Start, konstruiert oder geändert für von Nummer I.9A.001 erfasste Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfasste Höhenforschungsraketen.

I.9A.014

9A116

Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für „Flugkörper“, sowie dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung wie folgt:

a.

Wiedereintrittsfahrzeuge,

b.

Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder wärmeableitendem Material;

c.

Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität;

d.

Elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge.

I.9A.015

9A117

Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für „Flugkörper“.

I.9A.016

ex 9A118*

Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung für Triebwerke, geeignet für von Nummer I.9A.002 oder I.9A.012 erfasste „Flugkörper“.

I.9A.017

9A119

Einzelne Raketenstufen, die nicht von Nummer I.9A.006, I.9A.008 und I.9A.010 erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km.

I.9A.018

9A120

Flüssigtreibstofftanks, besonders konstruiert für von Nummer I.1A.029 erfasste Treibstoffe oder „andere Flüssigtreibstoffe“, die in Raketensystemen verwendet werden, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine Reichweite von mindestens 300 km verbringen können.

Anmerkung: „Andere Flüssigtreibstoffe“ im Sinne von Nummer I.9A.018 beinhaltet Treibstoffe, die von den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, ist aber nicht auf solche beschränkt.

I.9A.019

 

(reserviert)

I.9A.020

ex 9B105*

Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für „Flugkörper“ und deren Subsysteme.

I.9A.021

9B106

Umweltprüfkammern und schalltote Räume wie folgt:

a.

Umweltprüfkammern für die Simulation folgender Flugbedingungen:

1.

Vibrationsumgebungen größer/gleich 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 5 kN, gemessen am „Prüftisch“ und

2.

Höhe größer/gleich 15 km oder

3.

Temperaturbereich von mindestens 223 K (– 50 oC) bis 398 K (+ 125 oC);

1.

Unternummer I.9A.021.a. beschreibt Systeme, geeignet zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung mit einer Einzelwelle (z. B. eine Sinus-Welle), und Systeme, geeignet zur Erzeugung einer zufallsverteilten Breitband-Schwingung (z. B. Leistungsspektrum);

2.

‚Prüftisch‘ im Sinne von Nummer I.9A.021.a.1. ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

b.

Umweltprüfkammern für die Simulation folgender Flugbedingungen:

1.

akustische Umgebungsbedingungen mit einem Gesamt-Schalldruckpegel größer/gleich 140 dB (bezogen auf 20 μPa) oder mit einer akustischen Nennausgangsleistung größer/gleich 4 kW und

2.

Höhe größer/gleich 15 km oder

3.

Temperaturbereich von mindestens 223 K (– 50 °C) bis 398 K (+ 125 °C).

I.9A.022

ex 9B115

Besonders konstruierte „Herstellungsausrüstung“ für die von Nummer I.9A.002, I.9A.004, I.9A.006 bis I.9A.010, I.9A.012, I.9A.014 bis I.9A.017 erfassten Systeme, Subsysteme und Bestandteile.

I.9A.023

ex 9B116

Besonders konstruierte „Herstellungsanlagen“ für die von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder die von Nummer I.9A.002, I.9A.004, I.9A.005 bis I.9A.010, I.9A.012 oder I.9A.014 bis I.9A.017 erfassten Systeme, Subsysteme und Bestandteile.

Anmerkung: Zur Erfassung von „Produktionsanlagen“ für Raketen und Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

I.9A.024

ex 9B117*

Prüfstände für den Test von Raketenmotoren oder von Feststoff- oder Flüssigkeitsraketen mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.*

ausgelegt für einen Schub größer als 90 kN oder

b.

ausgelegt für die gleichzeitige Messung der drei axialen Schubkomponenten.

I.9A.025

9C108

„Isolierungs“-Material und „Innenbeschichtung“, für Raketenmotorgehäuse geeignet für „Flugkörper“ oder speziell konstruiert für ‚Flugkörper‘.

Technische Anmerkung:

‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.9A.025 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.

I.9A.026

9C110

Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms für die von Nummer I.9A.011 erfassten Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, hergestellt aus organischer Matrix oder Metall-Matrix unter Verwendung einer Faser- oder Fadenverstärkung mit einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 7,62 × 104 m und einem „spezifischen Modul“ größer als 3,18 × 106 m.

Anmerkung: Siehe auch die Nummern I.1A.024 und I.1A.034.

Anmerkung: Nummer I.9A.026 erfasst nur harzimprägnierte Faser-Prepregs mit solchen Harzen, die nach dem Aushärten eine Glasübergangstemperatur (Tg) von 418 K (145 °C) erreichen (bestimmt nach ASTM D 4065 oder vergleichbaren nationalen Standards).


I.9B   Technologien, einschließlich Software

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.9B.001

ex 9D001

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Technologie“, die von Nummer I.9A.002, I.9A.009, I.9A.012, I.9A.015 or I.9A.016 erfasst wird.

I.9B.002

9D101

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.9A.020, I.9A.021, I.9A.023 or I.9A.024 erfasst werden.

I.9B.003

9D103

„Software“, besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer in I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen oder von Subsystemen, erfasst von Unternummer I.9A.006.a. oder Nummer I.9A.007, I.9A.009, I.9A.014 oder I.9A.017

Anmerkung: Die von Nummer I.9B.003 erfasste „Software“ bleibt verboten, auch wenn sie mit der von Nummer I.4A.003 erfassten Hardwareausrüstung kombiniert wird.

I.9B.004

ex 9D104

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A005, I.9A.002, I.9A.004, I.9A.006, Unternummer I.9A.007.c., I.9A.007.d., Nummer I.9A.008, Unternummer I.9A.009.c., Nummer I.9A.010, I.9A.012, Unternummer I.9A.013.a., I.9A.014.d., Nummer I.9A.015 oder I.9A.016. erfasst werden.

I.9B.005

9D105

„Software“, die das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem koordiniert, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen

I.9B.006

ex 9E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.9A.001, I.9A.003, I.9A.021 bis I.9A.024 oder I.9B.002 bis I.9B.005 erfasst wird.

I.9B.007

ex 9E002

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von I.9A.001, I.9A.003 oder I.9A.021 bis I.9A.024 erfasst wird.

I.9B.008

9E101

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Gütern, die von Nummer I.9A.004 bis I.9A.017 erfasst werden.

I.9B.009

ex 9E102

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Trägerraketen, die von Nummer I.9A.001 erfasst werden, oder von Gütern, erfasst von Nummer I.9A.002, I.9A.004 bis I.9A.017, I.9A.020 bis I.9A.024, I.9B.002 oder I.9B.003.“


(1)  ABl. L 278 vom 22.10.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 58.

(3)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP (ABl. L 106 vom 24.04.2007, S. 67).

(4)  Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (1997) ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind.

(5)  Der Wortlaut der Punkte a, b und c dieses Eintrags stimmt nicht mit dem der Punkte a, b und c der Nummer 6A005 überein


ANHANG II

„ANHANG III

Websites mit Informationen über die in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 3, den Artikeln 6, 8, 9, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 17 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

GRIECHENLAND

http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/

SPANIEN

www.mae.es/es/Menuppal/Asuntos/Sanciones+Internacionales

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

IRLAND

http://www.dfa.ie/un_eu_restrictive_measures_ireland/competent_authorities

ITALIEN

http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

http://www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission.

Europäische Kommission

GD Außenbeziehungen

Direktion A - Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP

Referat A.2 - Krisenreaktion und Friedenskonsolidierung

CHAR 12/106

B-1049 Brüssel (Belgien)

E-mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel. (32-2) 295 55 85

Fax (32-2) 299 08 73“


9.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/57


VERORDNUNG (EG) Nr. 117/2008 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollten Güter und Technologien, einschließlich Software, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr in die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) entsprechend den Feststellungen des zuständigen Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen untersagt ist, in Anhang I der Verordnung aufgeführt werden.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen legte am 14. Oktober 2006 in der Resolution 1718 fest, dass die in den Dokumenten S/2006/814 und S/2006/815 der Vereinten Nationen genannten Güter und Technologien Gegenstand dieses Verbots sind. Der zuständige Sanktionsausschuss legte am 1. November 2006 fest, dass die im Dokument S/2006/853 der Vereinten Nationen genannten Güter und Technologien ebenfalls Gegenstand des Verbots sind.

(3)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollten die Güter und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (2) aufgeführt sind, allerdings nicht in Anhang I aufgeführt werden.

(4)

Um die Anwendung zu erleichtern, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 die dem Verbot unterliegenden Güter und Technologien durch Verweis auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (3) definieren.

(5)

Bulgarien, Österreich und Schweden haben beantragt, dass ihre Websites, auf denen die zuständigen Behörden genannt werden, in die Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgenommen werden, und Estland und Ungarn haben um eine Berichtigung betreffend ihre Websites gebeten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

(2)   Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2008

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 58.

(3)  ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 (ABl. L 278 vom 22.10.2007, S. 1).


ANHANG I

„ANHANG I

Liste der in den Artikeln 2 und 3 genannten Güter und Technologien

VORBEMERKUNGEN

Die in diesem Anhang aufgeführten Güter und Technologien sind, soweit möglich, durch Verweis auf die Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 (1).

Die Beschreibungen der Güter und Technologien in diesem Anhang sind häufig, jedoch nicht immer, gleich oder ähnlich wie die Beschreibungen in der genannten Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck. Alle Beschreibungen folgen möglichst weitgehend der der Güter und Technologien, auf die verwiesen wird. Wo Unterschiede zwischen den beiden Beschreibungen bestehen, ist die Beschreibung der Güter oder Technologien im vorliegenden Anhang maßgebend. Beschreibungen, die zwar auf der Beschreibung der Güter und Technologien beruhen, auf die verwiesen wird, bei denen jedoch andere Werte für technische Parameter verwendet oder bestimmte Elemente weggelassen oder hinzugefügt wurden, sind aus Gründen der Klarheit mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.

Wird nur ein Teil des Anwendungsbereichs der Güter und Technologien, auf die verwiesen wird, durch einen Eintrag in diesem Anhang abgedeckt, so wird der Nummer aus der Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ein „ex“ vorangestellt.

Zu den Definitionen von Begriffen in „doppelten Anführungszeichen“ siehe Verordnung (EG) Nr. 1183/2007.

Nicht in diesem Anhang aufgeführt sind die Güter und Technologien (einschließlich Software), die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (2) enthalten sind. Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP (3) untersagen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die direkte und indirekte Lieferung, Veräußerung und Weitergabe dieser Güter und Technologien an die Demokratische Volksrepublik Korea.

Allgemeine Hinweise

1.

Für die Kontrolle oder das Verbot von Gütern, die für militärische Zwecke entwickelt oder geändert wurden, gelten die entsprechenden Kontroll- oder Verbotslisten für militärische Güter, die von den einzelnen Mitgliedstaaten geführt werden. Verweise in diesem Anhang mit dem Wortlaut: „Siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial“ beziehen sich auf diese Listen.

2.

Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden.

3.

Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Nukleartechnologie-Anmerkung (NTA)

(gültig im Zusammenhang mit Gattung I.0.B)

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die direkt mit Gütern im Zusammenhang steht, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Gattung I.0.A. verboten ist, ist nach den Vorgaben von Kategorie I.0. verboten.

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von verbotenen Gütern bleibt auch dann verboten, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.

Mit einer nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 erteilten Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr der „Technologie“ an denselben Endverwender genehmigt, die für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur der jeweiligen Güter mindestens erforderlich ist.

Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen oder „wissenschaftliche Grundlagenforschung“.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit den Gattungen I.1B, I.2B, I.3B, I.4B, I.5B, I.6B, I.7B und I.9B)

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut den Kategorien I.1 bis I.9 verboten ist, ist entsprechend den Vorgaben der Kategorien I.1 bis I.9 verboten.

„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von verbotenen Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann verboten, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.

Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 erteilt wurde.

Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten weder für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

Allgemeine Software-Anmerkung (ASA)

(Diese Anmerkung hebt jegliches Verbot innerhalb der Gattungen I.0B, I.1B, I.2B, I.3B, I.4B, I.5B, I.6B, I.7B und I.9B auf.)

Die Kategorien I.0 bis I.9 dieser Liste verbieten keine „Software“, die entweder:

a.

frei erhältlich ist, da sie

1.

im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

a.

Barverkauf,

b.

Versandverkauf,

c.

Verkauf über elektronische Medien oder

d.

Telefonverkauf und

2.

dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder

b.

„allgemein zugänglich“ ist.

I.0

KERNTECHNISCHES MATERIAL, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG

I.0A   Güter

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.0A.001

0A001

„Kernreaktoren“ und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:

a.

„Kernreaktoren“, geeignet für den Betrieb mit einer kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion;

b.

Metallbehälter oder wichtige vorgefertigte Teile hierfür, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme des Kerns eines „Kernreaktors“, einschließlich des Reaktorbehälter-Deckels des Reaktordruckbehälters;

c.

Bedienungseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Be- und Entladen von Kernbrennstoff in einem „Kernreaktor“;

d.

Steuerstäbe, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Steuerung der Spaltprozesse in einem „Kernreaktor“, Trage- oder Aufhängevorrichtungen hierfür, Steuerstabantriebe und Stabführungsrohre;

e.

Druckrohre, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Aufnahme der Brennelemente und des Primärkühlmittels in einem „Kernreaktor“ bei einem Betriebsdruck von mehr als 5,1 MPa;

f.

Rohre oder Rohrsysteme aus Zirkoniummetall oder -legierungen, bei denen der Hafniumgehalt weniger als 0,2 Gew.-% beträgt, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in einem „Kernreaktor“;

g.

Kühlmittelpumpen, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Kreislauf des Primärkühlmittels von „Kernreaktoren“;

h.

‚innere Einbauten eines Kernreaktors‘, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in einem „Kernreaktor“, einschließlich Trägerkonstruktionen für den Reaktorkern, Brennelementkanäle, thermische Abschirmungen, Leitbleche, Kerngitter- und Strömungsplatten;

Anmerkung: In Unternummer I.0A.001.h. sind ‚innere Einbauten eines Kernreaktors‘ (nuclear reactor internals) Hauptstrukturen innerhalb des Reaktorbehälters mit einer oder mehreren Aufgaben wie z. B. Stützfunktion für den Kern, Aufrechterhaltung der Brennstoff-Anordnung, Führung des Primärkühlmittelflusses, Bereitstellung von Strahlungsabschirmungen für den Reaktorbehälter und Steuerung der Innenkern-Instrumentierung.

i.

Wärmetauscher (Dampferzeuger), besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung im Primärkühlmittel-Kreislauf eines „Kernreaktors“;

j.

Neutronenerfassungs- und -messeinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Bestimmung von Neutronenflusshöhen innerhalb des Kerns eines „Kernreaktors“.

I.0A.002

ex 0B001*

(0B001.a, 0B001.b.1-13, 0B001.c, 0B001.d 0B001.e 0B001.f 0B001.g 0B001.h 0B001.i und 0B001.j)

Anlagen für die Isotopentrennung von „natürlichem Uran“, „abgereichertem Uran“ und „besonderem spaltbaren Material“ sowie besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:

a.

Anlagen, besonders konstruiert für die Isotopentrennung von „natürlichem Uran“, „abgereichertem Uran“ und „besonderem spaltbaren Material“, wie folgt:

1.

Gaszentrifugen-Trennanlagen,

2.

Gasdiffusions-Trennanlagen,

3.

aerodynamische Trennanlagen,

4.

Trennanlagen durch chemischen Austausch,

5.

Trennanlagen durch Ionenaustausch,

6.

Isotopentrennanlagen nach dem atomaren „Laser“verfahren (AVLIS = Atomic Vapour Laser Isotope Separation),

7.

Isotopentrennanlagen nach dem molekularen „Laser“verfahren (MLIS = Molecular Laser Isotope Separation),

8.

Plasmatrennanlagen,

9.

Trennanlagen nach dem elektromagnetischen Verfahren;

b.*

Gaszentrifugen sowie Zentrifugensysteme und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Gaszentrifugen-Trennverfahren, wie folgt:

Anmerkung: In Unternummer I.0A.002.b. Sind „Hochfeste Materialien“ die folgenden Materialien:

a.

martensitaushärtender Stahl (maraging steel) mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 2 050 MPa,

b.

Aluminiumlegierungen mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa oder

c.

„faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einem „spezifischen Modul“ größer als 3,18 × 106 m und einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 76,2 × 103 m.

1.

Gaszentrifugen,

2.

vollständige Rotorsysteme,

3.

Rotorrohre mit einer Wandstärke kleiner/gleich 12 mm, einem Durchmesser zwischen 75 mm und 400 mm, hergestellt aus ‚hochfesten Materialien‘,

4.

Ringe oder Sickenbänder mit einer Wandstärke kleiner/gleich 3 mm, einem Durchmesser zwischen 75 mm und 400 mm und konstruiert für die Verstärkung oder Verbindung der Rotorteile untereinander, hergestellt aus ‚hochfesten Materialien‘,

5.

Leitbleche mit einem Durchmesser zwischen 75 mm und 400 mm zur Montage innerhalb der Rotorrohre, hergestellt aus ‚hochfesten Materialien‘,

6.

obere und untere Deckel mit einem Durchmesser zwischen 75 mm und 400 mm als Rotorrohrenden, hergestellt aus ‚hochfesten Materialien‘,

7.

magnetisch aufgehängte Lager, die aus einem Ringmagneten bestehen, der innerhalb eines Gehäuses aufgehängt ist, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, das ein Dämpfungsmedium enthält. Der Magnet ist mit einem am Rotordeckel montierten Polstück oder zweiten Magneten gekoppelt,

8.

besonders hergerichtete Lager, die ein halbkugelförmiges Gegenlager (pivot-cup) enthalten und auf einem Dämpfer montiert sind,

9.

Molekularpumpen aus Zylindern mit inneren spiralförmigen gepressten oder gefrästen Nuten und inneren Bohrungen,

10.

ringförmige Motorstatoren für mehrphasige Wechselstromhysteresemotoren (oder -reluktanzmotoren) für Synchronbetrieb unter Vakuumbedingungen im Frequenzbereich von 600 Hz bis 2 000 Hz und mit einem Leistungsbereich von 50 VA bis 1 000 VA,

11.

Zentrifugenrezipienten oder Zentrifugengehäuse, um den Gesamtrotor der Gaszentrifuge aufzunehmen, bestehend aus einem starren Zylinder mit einer Wandstärke bis zu 30 mm mit präzisionsgefertigten Enden und hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“,

12.

Entnahmevorrichtungen, bestehend aus Röhren mit Innendurchmessern bis zu 12 mm, zur Entnahme von UF6-Gas aus dem Inneren des Zentrifugenrotors nach dem Pitot-Prinzip, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“,

13.

Frequenzumwandler (Konverter oder Inverter), besonders konstruiert oder hergerichtet für die Spannungsversorgung von Motorstatoren für die Gaszentrifugenanreicherung, mit allen folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

Mehrphasenausgang von 600 Hz bis 2 000 Hz,

b.

Frequenzstabilisierung besser als 0,1 %,

c.

Klirrfaktor kleiner als 2 % und

d.

Wirkungsgrad besser als 80 %;

c.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Gasdiffusions-Trennverfahren, wie folgt:

1.

Gasdiffusionstrennwände aus porometallischen, polymeren oder keramischen „UF6-resistenten Werkstoffen“ mit einer Porengröße von 10 nm bis 100 nm, einer Dicke kleiner/gleich 5 mm und, bei Röhrenform, mit einem Durchmesser kleiner/gleich 25 mm,

2.

Gasdiffusorgehäuse, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“,

3.

Kompressoren (volumenfördernd in Zentrifugal- oder Axialbauweise) oder Ventilatoren mit einem Ansaugvermögen größer/gleich 1 m3/min UF6 und einem Förderdruck bis zu 666,7 kPa, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“,

4.

Wellendichtungen für Kompressoren oder Ventilatoren, erfasst von Unternummer I.0A001.c.3., konstruiert für eine Einwärtsleckrate des Puffergases von weniger als 1 000 cm3/min,

5.

Wärmetauscher, hergestellt aus Aluminium, Kupfer, Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 60 Gew.-% Nickel oder bei Verwendung plattierter Rohre aus Kombinationen dieser Metalle untereinander und konstruiert für den Betrieb bei Unterdruck mit einer Leckrate, die den Druckanstieg auf weniger als 10 Pa/h bei einem Druckunterschied von 100 kPa begrenzt,

6.

Federbalgventile, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, mit einem Durchmesser von 40 mm bis 1 500 mm;

d.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das aerodynamische Trennverfahren, wie folgt:

1.

Trenndüsen mit schlitzförmigen, gekrümmten Kanälen mit einem Krümmungsradius kleiner als 1 mm, hergestellt aus „UF6-resistenten Werkstoffen“, mit einem Trennblech innerhalb der Düse, welches das durch die Düse strömende Gas in zwei Ströme teilt,

2.

zylindrische oder konische Wirbelrohre mit tangentialem Gaseintritt, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, mit einem Durchmesser zwischen 0,5 cm und 4 cm, mit einem Verhältnis Länge/Durchmesser von kleiner/gleich 20 zu 1 und mit einem oder mehreren tangentialen Gaseinlässen,

3.

Kompressoren (volumenfördernd in Zentrifugal- oder Axialbauweise) oder Ventilatoren mit einem Ansaugvermögen von 2 m3/min oder mehr, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, und Kompressorwellendichtungen hierfür,

4.

Wärmetauscher, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“,

5.

Gehäuse für aerodynamische Trennelemente, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, entwickelt zur Aufnahme von Wirbelrohren oder Trenndüsen,

6.

Federbalgventile, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, mit einem Durchmesser von 40 mm bis 1 500 mm,

7.

Verfahrenssysteme zur Trennung von UF6 und Trägergas (Wasserstoff oder Helium) bis zu einem UF6-Gehalt von kleiner/gleich 1 ppm, einschließlich:

a.

Tieftemperatur-Wärmetauscher und -Trennanlagen, ausgelegt für Temperaturen kleiner/gleich 153 K (– 120 °C),

b.

Tieftemperatur-Kühlgeräte, geeignet für Temperaturen kleiner/gleich 153 K (– 120 °C),

c.

Trenndüsen oder Wirbelrohre zum Trennen von UF6 und Trägergas,

d.

UF6-Kühlfallen, ausgelegt für Temperaturen kleiner/gleich 253 K (– 20 °C);

e.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Trennverfahren durch chemischen Austausch, wie folgt:

1.

Pulsationskolonnen für schnelle Flüssig-Flüssig-Extraktion mit Stufenverweilzeiten kleiner/gleich 30 Sekunden und resistent gegen konzentrierte Salzsäure (HCl) (z. B. hergestellt aus oder geschützt mit geeigneten Kunststoffmaterialien wie Fluorkohlenwasserstoff-Polymeren oder Glas),

2.

Zentrifugalextraktoren für schnelle Flüssig-Flüssig-Extraktion mit Stufenverweilzeiten kleiner/gleich 30 Sekunden und resistent gegen konzentrierte Salzsäure (HCl) (z. B. hergestellt aus oder geschützt mit geeigneten Kunststoffmaterialien wie Fluorkohlenwasserstoff-Polymeren oder Glas),

3.

elektrochemische Reduktionszellen, resistent gegen konzentrierte Salzsäure (HCl), entwickelt zur Reduktion von Uran von einer Valenzstufe zu einer anderen,

4.

elektrochemische Reduktionszellen, Einspeiseausrüstung zur Aufnahme von U+4 aus dem organischen Materialstrom und Teile, die im Kontakt mit dem Prozessstrom stehen, hergestellt aus oder geschützt mit geeigneten Materialien (z. B. Glas, Fluorkohlenwasserstoff-Polymere, Polyphenylsulfat, Polyethersulfon und harzimprägniertes Grafit),

5.

Einspeise-Aufbereitungssysteme zur Herstellung hochreiner Uranchloridlösung, bestehend aus Lösemitteltrennungs-, Lösungsabscheidungs- und/oder Ionenaustauschausrüstung für die Reinigung, sowie Elektrolysezellen zur Reduzierung von U+6 oder U+4 zu U+3,

6.

Uranoxidationssysteme zur Oxidation von U+3 zu U+4;

f.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Trennverfahren durch Ionenaustausch, wie folgt:

1.

schnell reagierende Ionenaustauschharze, membranartig- oder porös-makrovernetzte Harze, in denen die aktiven chemischen Austauschgruppen auf eine Oberflächenschicht eines inaktiven porösen Trägermaterials begrenzt sind und andere zusammengesetzte Strukturen in geeigneter Form, einschließlich Teilchen oder Fasern mit Durchmessern von 0,2 mm oder weniger, resistent gegen konzentrierte Salzsäure, präpariert für eine Austauschhalbwertszeit von weniger als 10 Sekunden und geeignet für den Betrieb bei Temperaturen im Bereich von 373 K (100 °C) bis 473 K (200 °C),

2.

Ionenaustauschsäulen (zylindrisch) mit einem Durchmesser größer als 1 000 mm, hergestellt aus oder geschützt mit Materialien, die resistent sind gegen konzentrierte Salzsäure (z. B. Titan oder fluorkohlenwasserstoffhaltige Kunststoffe) und die geeignet sind zum Betrieb bei Temperaturen im Bereich von 373 K (100 °C) bis 473 K (200 °C) und Drücken oberhalb 0,7 MPa,

3.

Ionenaustausch-Rückflusssysteme (chemische oder elektrochemische Oxidations- oder Reduktionssysteme) zur Wiederaufbereitung der chemischen Reduktions- oder Oxidationsmittel, die in Anreicherungskaskaden nach dem Ionenaustauschverfahren benutzt werden;

g.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für Anlagen zur Isotopentrennung nach dem atomaren „Laser“verfahren (AVLIS = Atomic Vapour Laser Isotope Separation), wie folgt:

1.

Hochleistungs-Elektronenstrahlkanonen, linienbestrahlend oder rasternd, mit einer Auftreffleistung von mehr als 2,5 kW/cm zur Verwendung in Uranverdampfungssystemen,

2.

Handhabungssysteme für flüssiges Uranmetall oder Uranlegierungen, bestehend aus Tiegeln, hergestellt aus oder geschützt mit geeigneten wärme- und korrosionsbeständigen Materialien (z. B. Tantal, yttriumoxid(Y2O3)-beschichtetem Grafit, Grafit, beschichtet mit anderen Oxiden „Seltener Erden“, oder Mischungen daraus) und Ausrüstung zur Kühlung der Tiegel,

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A002.

3.

Product(angereichertes Uran)- und Tails(„abgereichertes Uran“)-Sammler, hergestellt aus oder beschichtet mit Materialien, die wärme- und korrosionsbeständig gegenüber Uranmetalldampf oder flüssigem Uran sind, wie yttriumoxid(Y2O3)-beschichteter Grafit oder Tantal,

4.

Behälter für Separatoren (zylindrische oder rechteckige Kessel) zur Aufnahme der Uranmetalldampfquelle, der Elektronenstrahlkanone und der Sammler für Product(angereichertes Uran) und Tails(„abgereichertes Uran“),

5.

„Laser“ oder „Laser“systeme zur Trennung von Uranisotopen mit einer Wellenlängenstabilisierung, geeignet für den Betrieb über längere Zeitabstände;

Anmerkung: Siehe auch die Nummern I.6A001 und I.6A008.

h.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für Anlagen zur Isotopentrennung nach dem molekularen „Laser“verfahren (MLIS = Molecular Laser Isotope Separation) oder nach dem laserangeregten chemischen Verfahren (CRISLA = Chemical Reaction by Isotope Selective Laser Activation), wie folgt:

1.

Überschallexpansionsdüsen zur Kühlung von Mischungen aus UF6 und Trägergas auf Temperaturen kleiner/gleich 150 K (– 123 °C), hergestellt aus „UF6-resistenten Werkstoffen“,

2.

Uranpentafluorid(UF5)-Product-Sammler, bestehend aus Filter, Prallabscheider, Zyklonen oder Kombinationen daraus, hergestellt aus „UF5/UF6-resistenten Werkstoffen“,

3.

Kompressoren, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, und Kompressorwellendichtungen hierfür,

4.

Ausrüstung zur Fluorierung von UF5 (fest) zu UF6 (gasförmig),

5.

Verfahrenssysteme zur Trennung von UF6 und Trägergas (z. B. Stickstoff oder Argon), einschließlich:

a.

Tieftemperatur-Wärmetauscher und -Trennanlagen, ausgelegt für Temperaturen kleiner/gleich 153 K (– 120 °C),

b.

Tieftemperatur-Kühlgeräte, geeignet für Temperaturen kleiner/gleich 153 K (– 120 °C),

c.

UF6-Kühlfallen, ausgelegt für Temperaturen kleiner/gleich 253 K (– 20 °C);

6.

„Laser“ oder „Laser“systeme zur Trennung von Uranisotopen mit einer Wellenlängenstabilisierung, geeignet für den Betrieb über längere Zeitabstände;

Anmerkung: Siehe auch die Nummern I.6A001 und I.6A008.

i.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Plasmatrennverfahren, wie folgt:

1.

Mikrowellenleistungsquellen und -sender zur Produktion oder Beschleunigung von Ionen mit einer Ausgangsfrequenz größer als 30 GHz und einer mittleren Ausgangsleistung größer als 50 kW,

2.

Anregungsspulen für Radiofrequenzen größer als 100 kHz und geeignet für eine mittlere Leistung größer als 40 kW,

3.

Uranplasmaerzeugungssysteme,

4.

Handhabungssysteme für flüssiges Uranmetall oder Uranlegierungen, bestehend aus Tiegeln, hergestellt aus oder geschützt mit geeigneten wärme- und korrosionsbeständigen Materialien (z. B. Tantal, yttriumoxid(Y2O3)-beschichtetem Grafit, Grafit, beschichtet mit anderen Oxiden „Seltener Erden“, oder Mischungen daraus) und Ausrüstung zur Kühlung der Tiegel,

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A002.

5.

Product(angereichertes Uran)- und Tails(„abgereichertes Uran“)-Sammler, hergestellt aus oder geschützt mit Materialien, die wärme- und korrosionsbeständig gegenüber Urandampf sind, wie yttriumoxid(Y2O3)-beschichteter Grafit oder Tantal,

6.

Separatorbehälter (zylindrisch) zur Aufnahme der Uranplasmaquelle, Anregungsspulen der Radiofrequenz und der Product- und Tails-Sammler und hergestellt aus geeigneten nichtmagnetischen Materialien (z. B. Edelstahl);

j.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Trennprozess nach dem elektromagnetischen Verfahren, wie folgt:

1.

Einzel- oder Mehrfach-Ionenquellen, die eine Strahlquelle enthalten, Ionisierer und Strahlbeschleuniger, hergestellt aus geeigneten Materialien (z. B. Grafit, Edelstahl oder Kupfer) und geeignet zur Erzeugung eines Gesamtionenstroms größer/gleich 50 mA,

2.

Ionenkollektorplatten zum Aufsammeln von angereicherten oder abgereicherten Uranionenstrahlen, die zwei oder mehr Spalte einschließlich Sammelbehälter enthalten und hergestellt sind aus geeigneten nichtmagnetischen Materialien (z. B. Grafit oder Edelstahl),

3.

Vakuumbehälter für elektromagnetische Uranseparatoren, hergestellt aus nichtmagnetischen Materialien (z. B. Edelstahl) und konstruiert zum Betrieb bei Drücken kleiner/gleich 0,1 Pa,

4.

Magnetpolstücke mit einem Durchmesser größer als 2 m,

5.

Hochspannungsversorgungen für Ionenquellen mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

geeignet für kontinuierlichen Betrieb,

b.

Ausgangsspannung größer/gleich 20 000 V,

c.

Ausgangsstrom größer/gleich 1 A und

d.

Spannungsstabilisierung besser als 0,01 % über eine Zeitdauer von 8 Stunden;

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.3A006.

6.

Leistungsversorgungen für die Magnete (Hochleistung, Gleichstrom) mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

geeignet für kontinuierlichen Betrieb mit einem Ausgangsstrom größer/gleich 500 A bei einer Spannung größer/gleich 100 V und

b.

Strom- oder Spannungsstabilisierung besser als 0,01 % über eine Zeitdauer von 8 Stunden.

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.3A005.

I.0A.003

0B002

Zusatzsysteme, Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für von Nummer I.0A002 erfasste Anlagen zur Isotopentrennung, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, wie folgt:

a.

Speiseautoklaven, Öfen oder Systeme, mit denen UF6 zum Anreicherungsort geleitet wird;

b.

Desublimierer (Phasenübergang gasförmig-fest) oder Kühlfallen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess und zur nachfolgenden Weiterleitung mittels Heizung;

c.

Product- und Tails-Ausspeisesysteme zur Weiterleitung von UF6 in Behälter;

d.

Verflüssigungs- oder Erstarrungsstationen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess mittels Kompression, Kühlung und Umwandlung von UF6 in die flüssige oder feste Form;

e.

Rohr- und Verteilersysteme, besonders konstruiert zur Führung von UF6 innerhalb von Gasdiffusions-, Zentrifugen- oder aerodynamischen Kaskaden;

f.

1.

Vakuumrohrleitungssysteme oder Vakuumsammelleitungen mit einem Durchsatz von mindestens 5 m3 pro Minute oder

2.

Vakuumpumpen, besonders konstruiert zum Gebrauch in UF6-haltiger Atmosphäre;

g.

UF6-Massenspektrometer/Ionenquellen, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme von Online-Proben des Beschickungsgutes (feed), Products oder Tails des UF6-Gasstromes und mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Auflösungsvermögen von 1 amu (atomic mass units) für Massen größer als 320 amu,

2.

Ionenquellen, hergestellt aus oder beschichtet mit Nichrom oder Monel bzw. vernickelt,

3.

Elektronenstoß-Ionenquellen und

4.

Kollektorsystem, geeignet für die Isotopenanalyse.

I.0A.004

0B003

Anlagen zur Konversion von Uran und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür, wie folgt:

a.

Systeme zur Umwandlung von Uranerzkonzentraten zu UO3;

b.

Systeme zur Umwandlung von UO3 zu UF6;

c.

Systeme zur Umwandlung von UO3 zu UO2;

d.

Systeme zur Umwandlung von UO2 zu UF4;

e.

Systeme zur Umwandlung von UF4 zu UF6;

f.

Systeme zur Umwandlung von UF4 zu Uranmetall;

g.

Systeme zur Umwandlung von UF6 zu UO2;

h.

Systeme zur Umwandlung von UF6 zu UF4;

i.

Systeme zur Umwandlung von UO2 zu UCl4.

I.0A.005

0B004

Anlagen zur Herstellung oder Konzentration von Schwerem Wasser, Deuterium oder Deuteriumverbindungen und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:

a.

Anlagen zur Herstellung von Schwerem Wasser, Deuterium oder Deuteriumverbindungen wie folgt:

1.

Schwefelwasserstoff-Wasser-Austauschanlagen,

2.

Ammoniak-Wasserstoff-Austauschanlagen;

b.

Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

1.

Schwefelwasserstoff-Wasser-Austauschkolonnen, hergestellt aus kohlenstoffarmem Stahl (z. B. ASTM A516) mit Durchmessern von 6 m bis 9 m, geeignet zum Betrieb bei Drücken größer/gleich 2 MPa und mit einer Materialstärke, die eine Korrosion von 6 mm oder mehr erlaubt,

2.

einstufige Niederdruck (d. h. 0,2 MPa)-Zentrifugalgebläse oder Kompressoren für die Umwälzung von Schwefelwasserstoffgas (d. h. Gas mit mehr als 70 % H2S) mit einem Durchsatz größer/gleich 56 m3/s bei einem Ansaugdruck größer/gleich 1,8 MPa und ausgestattet mit Dichtungen, konstruiert zum Gebrauch bei feuchtem Schwefelwasserstoff,

3.

Ammoniak-Wasserstoff-Austauschkolonnen mit einer Höhe größer/gleich 35 m und Durchmessern von 1,5 m bis 2,5 m, geeignet zum Betrieb bei Drücken größer als 15 MPa,

4.

Kolonneneinrichtungen, einschließlich Stufenreaktoren, und Stufenpumpen, einschließlich Tauchpumpen, zur Produktion von Schwerem Wasser nach dem Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren,

5.

Ammoniak-Cracker mit Betriebsdrücken größer/gleich 3 MPa zur Produktion von Schwerem Wasser nach dem Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren,

6.

Infrarot-Absorptionsanalysegeräte, geeignet zur laufenden (online) Messung des Wasserstoff-Deuterium-Verhältnisses bei Deuterium-Konzentrationen größer/gleich 90 Gew.-%,

7.

katalytische Verbrennungsanlagen zur Umwandlung von angereichertem Deuteriumgas zu Schwerem Wasser nach dem Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren,

8.

vollständige Systeme zur Anreicherung oder Reinigung (upgrade systems) von Schwerem Wasser oder Säulen hierfür, zur Anreicherung oder Reinigung von Schwerem Wasser auf Reaktorkonzentration.

I.0A.006

0B005

Anlagen, besonders konstruiert für die Herstellung von „Kernreaktor“-Brennelementen, und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür.

Anmerkung: Eine Anlage, besonders konstruiert für die Herstellung von „Kernreaktor“-Brennelementen, schließt Ausrüstung ein, die

a.

üblicherweise mit dem Kernmaterial im Produktionsfluss in unmittelbaren Kontakt kommt oder dieses bearbeitet oder den Produktionsfluss steuert,

b.

das Kernmaterial innerhalb der Umhüllung verschließt,

c.

die Unversehrtheit der Umhüllung oder des Verschlusses prüft oder

d.

die Endbehandlung des umschlossenen Brennstoffs prüft.

I.0A.007

0B006

Anlagen für die Wiederaufarbeitung bestrahlter „Kernreaktor“-Brennelemente und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Nummer I.0A.007 schließt ein:

a.

Anlagen für die Wiederaufarbeitung von bestrahlten „Kernreaktor“-Brennelementen, einschließlich Ausrüstung und Bestandteile, die üblicherweise mit dem bestrahlten Kernbrennstoff, den Hauptkernmaterialien und den Spaltprodukten der Prozessströme in direkten Kontakt kommen oder diese direkt steuern,

b.

b) Brennelementzerhacker- oder -Schreddermaschinen, d. h. fernbediente Ausrüstung zum Zerschneiden, Zerhacken, Schreddern oder Abscheren von bestrahlten „Kernreaktor“-Brennelementen, -stäben oder -stabbündeln,

c.

Auflösetanks und kritikalitätssichere Tanks (z. B. mit kleinem Durchmesser, ring- oder plattenförmige Tanks), besonders konstruiert oder hergerichtet zur Auflösung bestrahlten „Kernreaktor“-Brennstoffs, beständig gegen heiße, hochkorrosive Flüssigkeiten und geeignet, fernbedient befüllt und gewartet zu werden,

d.

Gegenstrom-Lösungsextraktoren und Ionenaustauscher, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in einer Anlage zur Wiederaufarbeitung von bestrahltem „natürlichen Uran“, „abgereicherten Uran“ oder „besonderen spaltbaren Material“,

e.

Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter, besonders konstruiert, um Kritikalitätssicherheit zu gewährleisten und den korrosiven Eigenschaften von Salpetersäure standzuhalten,

Anmerkung: Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter können folgende Eigenschaften besitzen:

1.

Wände oder innere Strukturen mit einem Boräquivalent (berechnet für alle Anteile gemäß Anmerkung zu Nummer I.0A.012) von mindestens 2 %,

2.

einen maximalen Durchmesser von 175 mm bei zylindrischen Behältern oder

3.

eine maximale Breite von 75 mm bei platten- oder ringförmigen Behältern.

f.

Prozesssteuerungseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Überwachung oder Steuerung der Wiederaufarbeitung von bestrahltem „natürlichen Uran“, „abgereicherten Uran“ oder „besonderen spaltbaren Material“.

I.0A.008

0B007

Anlagen zur Konversion von Plutonium und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür, wie folgt:

a.

Systeme zur Umwandlung von Plutoniumnitrat in Plutoniumoxid;

b.

Systeme zur Herstellung von Plutoniummetall.

I.0A.009

0C001

„Natürliches Uran“ oder „abgereichertes Uran“ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält.

Anmerkung: NummerI.0A.009 verbietet nicht:

a.

Mengen bis zu vier Gramm „natürlichen Urans“ oder „abgereicherten Urans“, wenn es in einer Fühlanordnung von Instrumenten enthalten ist;

b.

„abgereichertes Uran“, besonders hergestellt für folgende, nichtnukleare, zivile Verwendungszwecke:

1.

Abschirmungen,

2.

Umschließungen,

3.

Ballast mit einer Masse kleiner/gleich 100 kg,

4.

Ausgleichsgewichte mit einer Masse kleiner/gleich 100 kg.

c.

Legierungen mit weniger als 5 % Thorium;

d.

thoriumhaltige keramische Erzeugnisse, die für nichtnukleare Zwecke hergestellt wurden.

I.0A.010

0C002

„Besonderes spaltbares Material“.

Anmerkung: Nummer I.0A.010 verbietet nicht Mengen bis zu vier „effektiven Gramm“, wenn diese in einer Fühlanordnung von Instrumenten enthalten sind.

I.0A.011

0C003

Deuterium, Schweres Wasser (Deuteriumoxid), andere Deuteriumverbindungen sowie Mischungen und Lösungen, in denen das Isotopenverhältnis von Deuterium zu Wasserstoff 1:5 000 überschreitet.

I.0A.012

0C004

Nuklearreiner Grafit mit einem „Boräquivalent“ von weniger als 5 ppm und einer Dichte von mehr als 1,5 g/cm3.

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.1A.028.

Anmerkung 1: Nummer I.0A.012 verbietet nicht:

a.

Erzeugnisse aus Grafit mit einer Masse kleiner als 1 kg, soweit diese nicht zur Verwendung in einem Kernreaktor besonders konstruiert oder hergerichtet sind,

b.

Grafitpulver.

Anmerkung 2: In Nummer I.0A.012 wird ‚Boräquivalent‘ (BÄ) definiert als Summe der BÄz für Verunreinigungen (ausgenommen BÄKohlenstoff, da Kohlenstoff nicht als Verunreinigung angesehen wird) einschließlich Bor, wobei:

z (ppm) = UF × Konzentration des Elementes Z in ppm

mit UF als Umrechnungsfaktor = Formula

dabei bedeuten: σB (sigma B) und σZ (sigma Z) die Wirkungsquerschnitte (in barn) für die Absorption thermischer Neutronen für Bor und das Element Z, AB und AZ die Atomgewichte der natürlich vorkommenden Elemente Bor und Z.

I.0A.013

0C005

Besonders hergerichtete Verbindungen oder Pulver zur Herstellung von Gasdiffusionstrennwänden, resistent gegen UF6 (z. B. Nickel oder Verbindungen, die 60 Gew.-% oder mehr Nickel enthalten, Aluminiumoxid und vollfluorierte Kohlenwasserstoff-Polymere), mit einer Reinheit von 99,9 Gew.-% oder mehr und einer mittleren Korngröße kleiner als 10 μm gemäß ASTM-Standard B 330 sowie einem hohen Grad einheitlicher Korngrößen.


I.0B   Technologien, einschließlich Software

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.0B.001

0D001

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Gattung I.0A erfasst werden.

I.0B.002

0E001

„Technologie“ entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Gattung I.0A erfasst werden.

I.1

WERKSTOFFE, CHEMIKALIEN, „MIKROORGANISMEN“ UND „TOXINE“

I.1A   Güter

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.1A.001

1A102

Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer I.9A.001 erfasste Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfasste Höhenforschungsraketen.

Anmerkung: Zur Erfassung von Bestandteilen von Raketen und Flugkörpern siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

I.1A.002

1A202

Verbundwerkstoff-Strukturen in Rohrform und mit den bieden folgenden Eigenschaften:

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.011.

a.

einem Innendurchmesser zwischen 75 mm und 400 mm und

b.

hergestellt aus beliebigen „faser- oder fadenförmigen Materialien“, die von Nummer 1A.024 oder Unternummer I.1A.034.a. erfasst werden, oder aus Prepreg-Materialien aus Kohlenstoff, die von Unternummer I.1A.034.c erfasst werden.

I.1A.003

1A225

Platinierte Katalysatoren, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion.

I.1A.004

1A226

Besonders hergerichtete Füllstoffe, die zur Trennung von Schwerem Wasser aus Wasser verwendet werden können, mit den beiden folgenden Eigenschaften:

a.

hergestellt aus Phosphorbronze-Geflecht, chemisch behandelt zur Verbesserung der Benetzbarkeit und

b.

konstruiert zur Verwendung in Vakuum-Destillationskolonnen.

I.1A.005

1A227

Strahlenschutzfenster hoher Dichte (z. B. Bleiglas) mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Rahmen hierfür:

a.

einer Fläche größer als 0,09 m2 auf der ‚aktivitätsfreien Seite‘

b.

einer Dichte größer als 3 g/cm3 und

c.

einer Dicke größer/gleich 100 mm.

Technische Anmerkung:

‚Aktivitätsfreie Seite‘ im Sinne von Nummer I.1A.005 bezeichnet die Sichtfläche des Fensters, die bei der Soll-Anwendung der niedrigsten Strahlung ausgesetzt ist.

I.1A.006

ex 1B001*

(1B001.a, ex 1B001.b und 1B001.c)

Ausrüstung für die Herstellung der von Nummer I.1A.024 erfassten Fasern, Prepregs, Preforms oder „Verbundwerkstoffe“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

Anmerkung: Siehe auch die Nummern I.1A.007 und I.1A.014.

a.

Faserwickelmaschinen, deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert für die Fertigung von „Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminaten aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“;

b.*

Bandlegemaschinen, deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern oder Bahnen in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und ‚Flugkörper‘-Strukturen aus „Verbundwerkstoffen“;

Anmerkung:‚Flugkörper‘ im Sinne von Unternummer I.1A.006.b. bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme.

c.

mehrfachgerichtete und mehrdimensionale Web- oder Interlacing-Maschinen einschließlich Anpassungsteilen und Umbauteilsätzen zum Weben, Stricken, Wirken, Flechten oder Umspinnen von Fasern für die Fertigung von „Verbundwerkstoff“-Strukturen;

Technische Anmerkung:

Interlacing-Verfahren im Sinne von Unternummer I.1A.006.c. schließen Stricken und Wirken ein.

Anmerkung: Unternummer I.1A.006.c. verbietet nicht Textilmaschinen, die nicht für die oben genannten Endverwendungen geändert worden sind.

I.1A.007

1B101 und ex 1B001.d

Ausrüstung, die nicht von Nummer I.1A.006 erfasst wird, für die „Herstellung“ von Struktur-Verbundwerkstoffen, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

Anmerkung: Von Nummer I.1A.007 erfasste Bestandteile und erfasstes Zubehör schließt Gussformen, Dorne, Gesenke, Vorrichtungen und Werkzeuge zum Formpressen, Aushärten, Gießen, Sintern oder Kleben von Verbundwerkstoff-Strukturen und Laminaten sowie Erzeugnisse daraus ein.

a.

Faserwickelmaschinen, deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert für die Fertigung von Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ und Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren hierfür;

b.

Bandlegemaschinen, deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern oder Bahnen in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und „Flugkörper“-Strukturen aus Verbundwerkstoffen;

c.

Ausrüstung, konstruiert oder geändert für die „Herstellung“ von „faser- oder fadenförmigen Materialien“, wie folgt:

1.

Ausrüstung für die Umwandlung von Polymerfasern (z. B. Polyacrylnitril, Rayon oder Polycarbosilan) einschließlich besonderer Einrichtungen zum Strecken der Faser während der Wärmebehandlung,

2.

Ausrüstung für die Beschichtung aus der Gasphase (VD) mit Elementen oder Verbindungen auf erhitzte fadenförmige Substrate,

3.

Ausrüstung für das Nassverspinnen hochtemperaturbeständiger Keramiken (z. B. Aluminiumoxid);

d.

Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur speziellen Faseroberflächenbehandlung oder für die Herstellung von Prepregs oder Preforms, erfasst von Nummer I.9A.026.

Anmerkung: Von Unternummer I.1A.007.d. erfasste Ausrüstung schließt Rollen, Streckeinrichtungen, Beschichtungs- und Schneideinrichtungen sowie Stanzformen (clicker dies) ein.

I.1A.008

1B102

„Herstellungsausrüstung“ für Metallpulver wie folgt:

Anmerkung: Siehe auch Unternummer I.1A.009.b.

a.

„Herstellungsausrüstung“ für Metallpulver, verwendbar zur „Herstellung“ von kugelförmigen oder atomisierten Materialien, die von Unternummer I.1A.025.a., I.1A.025.b., I.1A.029.a.1., I.1A.029.a.2. oder den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, in einer kontrollierten Umgebung;

b.

besonders konstruierte Bestandteile für „Herstellungsausrüstung“ die von Unternummer I.1A.008.a. erfasst werden.

Anmerkung: Nummer I.1A.008 schließt ein:

a.

Plasmageneratoren (high frequency arc-jet), geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung.

b.

Elektroburst-Ausrüstung, geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung.

c.

Ausrüstung, geeignet zur „Herstellung“ von kugelförmigen Aluminiumpulvern durch Pulverisieren einer Schmelze unter Schutzgas (z. B. Stickstoff).

I.1A.009

1B115

Ausrüstung, die nicht von Nummer I.1A.008 erfasst wird, für die Herstellung von Treibstoffen oder Treibstoffzusätzen, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

„Herstellungsausrüstung“ für die „Herstellung“, Handhabung oder Abnahmeprüfung von Flüssigtreibstoffen oder Treibstoffzusätzen, die von Unternummer I.1A.025.a., I.1A.025.b., Nummer I.1A.029 oder den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden;

b.

„Herstellungsausrüstung“ für die „Herstellung“, Handhabung, das Mischen, Aushärten, Gießen, Pressen, Bearbeiten, Extrudieren oder die Abnahmeprüfung von Festtreibstoffen oder Treibstoffzusätzen, die von Unternummer I.1A.025.a., I.1A.025.b., Nummer I.1A.029 oder den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden.

Anmerkung: Unternummer I.1A.009.b. verbietet nicht Chargenmischer, Durchlaufmischer oder Strahlmühlen. Für das Verbot von Chargenmischern, Durchlaufmischern oder Strahlmühlen siehe Nummer I.1A.011, I.1A.012 und I.1A.013.

Anmerkung 1: Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung militärischer Güter: Siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

Anmerkung 2: Nummer I.1A.009 verbietet nicht Ausrüstung für die „Herstellung“, Handhabung oder Abnahmeprüfung von Borkarbid.

I.1A.010

1B116

Düsen, besonders konstruiert zur Fertigung pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1 573 K (1 300 °C) bis 3 173 K (2 900 °C) und bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen.

I.1A.011

1B117

Chargenmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit Temperaturregelung der Mischkammer und allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

Gesamtfassungsvermögen größer/gleich 110 l und

b.

mindestens einer exzentrischen Misch-/Knetwelle.

I.1A.012

1B118

Durchlaufmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit einer Temperaturregelung der Mischkammer und einer der folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

zwei oder mehrere Misch-/Knetwellen oder

b.

eine einzige rotierende und oszillierende Welle mit Zähnen/Nocken sowohl auf der Welle als auch innen im Mischkammergehäuse.

I.1A.013

1B119

Strahlmühlen (fluid energy mills), geeignet zum Zerkleinern oder Zermahlen von Materialien, die von Unternummer I.1A.025.a., I.1A.025.b., Nummer I.1A.029 oder den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

I.1A.014

1B201

Faserwickelmaschinen, soweit nicht erfasst von Nummer I.1A.006 oder I.1A.007, und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

a.

Faserwickelmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert,

2.

besonders konstruiert für die Fertigung von Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ und

3.

geeignet zum Wickeln zylindrischer Rotoren mit Durchmessern zwischen 75 mm und 400 mm und Längen größer/gleich 600 mm;

b.

Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren von Faserwickelmaschinen, die von Unternummer I.1A.014.a. erfasst werden;

c.

Präzisionsdorne für Faserwickelmaschinen, die von Unternummer I.1A.014.a. erfasst werden.

I.1A.015

1B225

Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 250 g Fluor je Stunde

I.1A.016

1B226

Separatoren zur elektromagnetischen Isotopentrennung, konstruiert für den Betrieb mit einer oder mehreren Ionenquellen, die einen Gesamtstrahlstrom von größer/gleich 50 mA liefern können, oder die mit solchen Ionenquellen ausgestattet sind.

Anmerkung: Die Nummer I.1A.016 schließt Separatoren ein,

a.

die stabile Isotope anreichern können,

b.

mit Ionenquellen und Kollektoren innerhalb und außerhalb des magnetischen Feldes.

I.1A.017

1B227

Konverter oder Ausrüstung für die Ammoniak-Synthese, bei der das Synthesegas (Stickstoff und Wasserstoff) einer Ammoniak-Wasserstoff-Hochdruck-Austauschkolonne entnommen und das synthetisierte Ammoniak in die Kolonne zurückgeführt wird.

I.1A.018

1B228

Wasserstoff-Tieftemperaturdestillationskolonnen mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

konstruiert zum Einsatz bei Betriebstemperaturen kleiner/gleich 35 K (– 238 °C),

b.

konstruiert zum Einsatz bei Betriebsdrücken von 0,5 bis 5 MPa,

c.

hergestellt aus:

1.

rostfreien Stählen der Serie 300 mit niedrigem Schwefelgehalt und mit einer austenitischen Korngrößenzahl nach ASTM (oder einer gleichwertigen Norm) von 5 oder darüber oder

2.

vergleichbaren tieftemperatur- und wasserstoffverträglichen Werkstoffen und

d.

mit einem Innendurchmesser größer/gleich 1 m und effektiven Längen größer/gleich 5 m.

I.1A.019

1B229

Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschkolonnen und ‚interne Kontaktoren‘, wie folgt:

Anmerkung: Für Kolonnen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Herstellung von Schwerem Wasser siehe Nummer I.0A.005.

a.

Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschkolonnen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Betrieb bei Nenndrücken größer/gleich 2 MPa,

2.

hergestellt aus kohlenstoffarmem Stahl mit einer austenitischen Korngrößenzahl nach ASTM (oder einer gleichwertigen Norm) von 5 oder darüber und

3.

Durchmesser größer/gleich 1,8 m;

b.

‚Interne Kontaktoren‘ für Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschkolonnen erfasst in Unternummer I.1A.019.a.

Technische Anmerkung:

‚Interne Kontaktoren‘ der Kolonnen sind segmentierte Böden mit einem effektiven Verbunddurchmesser größer/gleich 1,8 m, konstruiert zur Erleichterung der Gegenstromextraktion und hergestellt aus rostfreien Stählen mit einem Kohlenstoffgehalt kleiner/gleich 0,03 %. Hierbei kann es sich um Siebböden, Ventilböden, Glockenböden oder Turbogridböden handeln.

I.1A.020

1B230

Umwälzpumpen für Kaliumamid-Katalysatoren (Kontaktmittel) in verdünnter oder konzentrierter Lösung in flüssigem Ammoniak (KNH2/NH3) mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

hermetisch dicht,

b.

Leistung größer als 8,5 m3/h und

c.

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

für konzentrierte Kaliumamidlösungen größer/gleich 1 % bei einem Arbeitsdruck von 1,5 bis 60 MPa oder

2.

für verdünnte Kaliumamidlösungen kleiner als 1 % bei einem Arbeitsdruck von 20 bis 60 MPa.

I.1A.021

1B231

Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen und Ausrüstung hierfür, wie folgt:

a.

Anlagen oder Einrichtungen für die Herstellung, Rückgewinnung, Extraktion, Konzentration oder Handhabung von Tritium;

b.

Ausrüstung für Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen, wie folgt:

1.

Wasserstoff- oder Helium-Kälteaggregate, die auf 23 K (– 250 °C) oder weniger kühlen können, mit einer Wärmeabfuhrkapazität größer als 150 W;

2.

Wasserstoffisotopen-Speicher- oder Reinigungssysteme mit Metallhydriden als Speicher- oder Reinigungsmedium.

I.1A.022

1B232

Expansionsturbinen oder Expansions-Kompressionsturbinen-Sätze, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

konstruiert für den Betrieb bei Ausgangstemperaturen kleiner/gleich 35 K (– 238 °C) und

b.

konstruiert für einen Wasserstoffgas-Durchsatz größer/gleich 1 000 kg/h.

I.1A.023

1B233

Anlagen oder Einrichtungen für die Lithium-Isotopentrennung und Ausrüstung hierfür, wie folgt:

a.

Anlagen oder Einrichtungen für die Trennung von Lithiumisotopen;

b.

Ausrüstung für die Trennung von Lithiumisotopen, wie folgt:

1.

Flüssig-flüssig-Füllkörper-Extraktions-Kolonnen, besonders konstruiert für Lithiumamalgame,

2.

Quecksilber- oder Lithium-Amalgampumpen,

3.

Lithiumamalgam-Elektrolysezellen,

4.

Verdampfer für konzentrierte Lithiumhydroxid-Lösung.

I.1A.024

1C010.b

„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die in „Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminaten mit organischer „Matrix“, Metall-„Matrix“ oder Kohlenstoff-„Matrix“ verwendet werden können, wie folgt:

Anmerkung: Siehe auch Nummern I.1A.034 und I.9A.026.

b.

„faser- oder fadenförmige“ Kohlenstoff-„Materialien“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

„spezifischer Modul“ größer als 12,7 × 106 m und

2.

„spezifische Zugfestigkeit“ größer als 23,5 × 104 m;

Anmerkung: Unternummer I.1A.024.b. verbietet nicht Gewebe, hergestellt aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“, für die Reparatur von „zivilen Luftfahrzeug“-Strukturen oder Laminaten, bei dem die Größe der Einzelmatten nicht größer ist als 100 cm × 100 cm.

Technische Anmerkung:

Die Eigenschaften der in Unternummer I.1A.024.b. beschriebenen Materialien sollten gemäß den von der SACMA empfohlenen Methoden SRM 12 bis 17 oder entsprechenden nationalen Zugprüfungen untersucht werden (z. B. der japanische Industriestandard JIS-R-7601, Absatz 6.6.2.) und sich auf Chargenmittelwerte stützen.

I.1A.025

1C011.a und 1C011.b

Metalle und Verbindungen, wie folgt:

Anmerkung: Siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial sowie Nummer I.1A.029.

a.

Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 μm (kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen), die mindestens zu 99 % aus Zirkonium, Magnesium oder Legierungen dieser Metalle bestehen;

Technische Anmerkung:

Der natürliche Hafnium-Gehalt im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet.

Anmerkung: Die in Unternummer I.1A.025.a aufgeführten Stoffe sind auch dann verboten, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.

b.

Bor oder Borkarbid mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 μm;

Anmerkung: Die in Unternummer I.1A.025.b aufgeführten Stoffe sind auch dann verboten, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.

I.1A.026

1C101

Werkstoffe und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für ‚Flugkörper‘ und „Flugkörper“-Subsysteme oder von Nummer I.9A.003 erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.

Anmerkung 1: Nummer I.1A.026 schließt ein:

A

Strukturwerkstoffe und Beschichtungen, besonders konstruiert für reduzierte Radarreflexion,

b.

Beschichtungen einschließlich Farbanstrichen, besonders konstruiert für reduzierte oder speziell zugeschnittene Reflexion oder Emission im Mikrowellen-, IR- oder UV-Spektrum.

Anmerkung 2: Nummer I.1A.026 erfasst nicht Materialien für die Verwendung zur Temperaturregelung von Satelliten.

Technische Anmerkung:

‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.1A.026 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.

I.1A.027

1C102

Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Materialien, konstruiert für von Nummer I.9A.001 erfasste Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfasste Höhenforschungsraketen.

Anmerkung: Zur Erfassung von Bestandteilen von Raketen und Flugkörpern siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

I.1A.028

ex 1C107*

(1C107.a, ex 1C107.b, ex 1C107.c und ex 1C107.d)

Keramik- oder Grafitmaterialien wie folgt:

a.

feinkörnige Grafite mit einer Dichte größer/gleich 1,72 g/cm3, gemessen bei 288 K (15 °C), und einer Korngröße kleiner/gleich 100 μm, geeignet für Raketendüsen oder Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern, mit denen eines der folgenden Erzeugnisse hergestellt werden kann:

1.

Zylinder mit einem Durchmesser von größer/gleich 120 mm und einer Länge von größer/gleich 50 mm,

2.

Rohre mit einem Innendurchmesser von größer/gleich 65 mm, einer Wandstärke von größer/gleich 25 mm und einer Länge von größer/gleich 50 mm, oder

3.

Blöcke mit einer Abmessung von größer/gleich 120 mm × 120 mm × 50 mm.

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.0A.012.

b.*

pyrolytische oder faserverstärkte Grafite, geeignet für Raketen-Düsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern geeignet für „Flugkörper“;

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.0A.012.

c.*

keramische Verbundwerkstoffe mit einer Dielektrizitätskonstanten kleiner als 6 bei jeder Frequenz von 100 MHz bis 100 GHz, zur Verwendung in Radomen geeignet für „Flugkörper“;

d.*

maschinell bearbeitbare, mit Siliziumkarbid verstärkte, ungebrannte keramische Werkstoffe, geeignet für Bugspitzen geeignet für „Flugkörper“..

I.1A.029

ex 1C111*

(1C111.a.1-3, 1C111.a.4, 1C111.b.1-4 und 1C111.c)

Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, die nicht von Nummer I.0A.012 erfasst werden, wie folgt:

a.

Treibstoffzusätze wie folgt:

1.

kugelförmiges Aluminiumpulver, das nicht von den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst wird, aus Partikeln mit einem einheitlichen Durchmesser kleiner als 200 μm und einem Aluminiumgehalt von mindestens 97 Gew -%, falls mindestens 10 % des Gesamtgewichts aus Teilchen kleiner als 63 μm besteht, entsprechend ISO 2591 (1988) oder vergleichbaren nationalen Standards;

Technische Anmerkung:

Eine Teilchengröße von 63 μm (ISO R-565) entspricht 250 mesh (Tyler) oder 230 mesh (ASTM Standard E-11).

2.

metallische Brennstoffe, die nicht von den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit Partikelgrößen kleiner als 60 μm (kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen), die mindestens zu 97 Gew -% aus einem der folgenden Elemente bestehen:

a.

Zirkonium,

b.

Beryllium,

c.

Magnesium oder

d.

Legierungen der Stoffe unter a. bis c.,

Technische Anmerkung:

Der natürliche Hafnium-Gehalt im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet.

3.

Oxidationsmittel, verwendbar in Flüssigtreibstoff für Raketenmotoren wie folgt:

a.

Distickstofftrioxid,

b.

Stickstoffdioxid/Distickstofftetroxid,

c.

Distickstoffpentoxid,

d.

Stickstoffmischoxide (MON),

Technische Anmerkung:

Stickstoffmischoxide (MON = Mixed Oxide of Nitrogen) sind Lösungen von Stickstoffoxid (NO) in Distickstofftetroxid/Stickstoffdioxid (N2O4/NO2), die in Flugkörpersystemen verwendet werden können. Es gibt unterschiedliche Konzentrationen, die mit MONi oder MONij gekennzeichnet werden, wobei i und j ganze Zahlen bedeuten, die den Prozentsatz des Stickstoffoxids in der Mischung angeben (z. B. MON3 enthält 3 % Stickstoffoxid, MON25 enthält 25 % Stickstoffoxid. Eine Obergrenze ist MON40 entsprechend 40 Gew.-%).

Anmerkung: Zur Erfassung von inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA): Siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

Anmerkung: Zur Erfassung von Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind: sonstige Halogene, Sauerstoff oder Stickstoff: Siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial und Nummer I.1A.049.

4.

Hydrazinderivate wie folgt:

a.

Trimethylhydrazin;

b.

Tetramethylhydrazin;

c.

N, N-Diallylhydrazin;

d.

Allylhydrazin;

e.

Ethylendihydrazin;

f.

Monomethylhydrazindinitrat;

g.

unsymmetrisches Dimethylhydrazinnitrat;

h.

Hydrazinazid;

i.

Dimethylhydrazinazid;

Anmerkung: zur Erfassung von Hydrazinnitrat siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;

k.

Diimidooxalsäuredihydrazid;

l.

2-Hydroxyethylhydrazinnitrat (HEHN);

Anmerkung: zur Erfassung von Hydrazinperchlorat siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;

n.

Hydrazindiperchlorat;

o.

Methylhydrazinnitrat (MHN);

p.

Diethylhydrazinnitrat (DEHN);

q.

1,4-Dihydrazinnitrat (DHTN);

b.*

Polymere wie folgt:

1.

Carboxyl-terminiertes Polybutadien (CTPB),

2.

Hydroxyl-terminiertes Polybutadien (HTPB), das nicht von den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst wird,

3.

Polybutadien-Akrylsäure (PBAA),

4.

Polybutadien-Akrylsäure-Akrylnitril (PBAN);

c.

andere Additive und Agenzien wie folgt:

Anmerkung: Zur Erfassung von Carboranen, Decarboranen, Pentaboranen und Derivaten daraus: siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

2.

Triethylenglykoldinitrat (TEGDN),

3.

2-Nitrodiphenylamine (CAS-Nr. 119-75-5),

4.

Trimethylolethantrinitrat (TMETN) (CAS-Nr. 3032-55-1),

5.

Diethylenglykoldinitrat (DEGDN),

6.

Ferrocenderivate wie folgt:

Anmerkung: Zur Erfassung von Catocen siehen Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

b.

Ethylferrocen,

c.

Propylferrocen (CAS-Nr. 1273-89-8);

Anmerkung: Zur Erfassung von n-Butylferrocen siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

e.

Pentylferrocen (CAS-Nr. 1274-00-6),

f.

Dicyclopentylferrocen,

g.

Dicyclohexylferrocen,

h.

Diethylferrocen,

i.

Dipropylferrocen,

j.

Dibutylferrocen,

k.

Dihexylferrocen,

l.

Acetylferrocen,

Anmerkung: Zur Erfassung von Ferrocencarbonsäuren siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

Anmerkung: Zur Erfassung von Butacen siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

o.

andere Ferrocenderivate, verwendbar als Abbrandmoderatoren in Raketentreibmitteln, die nicht von den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden.

Anmerkung: Zur Erfassung von Treibstoffen und chemischen Treibstoffzusätzen, die nicht von Nummer I.1A.029 erfasst werden, siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

I.1A.030

1C116

Martensitaushärtender Stahl (maraging steel) (im Allgemeinen mit hohem Nickel- und sehr geringem Kohlenstoffgehalt sowie gekennzeichnet durch die Verwendung von Substitutionselementen zur Ausscheidungshärtung) mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 1 500 MPa, gemessen bei 293 K (20 °C), in Form von Blechen, Platten oder Rohren mit einer Wand-/Plattenstärke kleiner/gleich 5 mm.

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.1A.035.

I.1A.031

ex 1C117*

Wolfram, Molybdän und Legierungen dieser Metalle in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einer Reinheit von mindestens 97 %, für die Herstellung von Bauteilen für Motoren, geeignet für „Flugkörper“, d. h. Hitzeschilden, Düsensubstraten, Düsenhälsen und Steuerflächen zur Schubvektorsteuerung.

I.1A.032

1C118

Titanstabilisierter Duplexstahl (Ti-DSS):

a.

mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

17,0—23,0 Gew.-% Chrom-Gehalt und 4,5—7,0 Gew.-% Nickel-Gehalt,

2.

Titangehalt größer als 0,10 Gew.-% und

3.

Zwei-Phasen-Mikrostruktur (ferritic-austenitic microstructure), wovon mindestens 10 % (gemäß ASTM E-118-87 oder vergleichbare nationale Standards) volumenbezogen Austenit ist und

b.

mit einer der folgenden Formen:

1.

Blöcke oder Stangen, größer/gleich 100 mm in jeder Dimension,

2.

Bleche mit einer Breite von größer/gleich 600 mm und einer Dicke von kleiner/gleich 3 mm oder

3.

Rohre mit einem Außendurchmesser von größer/gleich 600 mm und einer Wandstärke von kleiner/gleich 3 mm.

I.1A.033

1C202

Legierungen wie folgt:

a.

Aluminiumlegierungen mit beiden folgenden Eigenschaften:

1.

erreichbare Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C) und

2.

als Rohre oder massive zylindrische Formen (einschließlich Schmiedestücken) mit einem Außendurchmesser größer als 75 mm;

b.

Titanlegierungen mit beiden folgenden Eigenschaften:

1.

erreichbare Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C) und

2.

als Rohre oder massive zylindrische Formen (einschließlich Schmiedestücken) mit einem Außendurchmesser größer als 75 mm.

Technische Anmerkung:

Nummer 1C202 erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

I.1A.034

1C210 und ex 1C010.a

‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ oder Prepregs, die nicht von Nummer I.1A.024 erfasst werden, wie folgt:

a.

‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

„spezifischer Modul“ größer als 12,7 × 106 m oder

2.

„spezifische Zugfestigkeit“ größer/gleich 235 × 103 m;

Anmerkung: Unternummer I.1A.034.a. verbietet nicht ‚faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Aramid mit einem Anteil eines Faseroberflächen-Modifiziermittels auf Ester-Basis größer/gleich 0,25 Gew.-%;

b.

‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Glas mit beiden folgenden Eigenschaften:

1.

„spezifischer Modul“ größer als 3,18 × 106 m und

2.

„spezifische Zugfestigkeit“ größer/gleich 76,2 × 103 m;

c.

mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose „Garne“, „Faserbündel“ (rovings), „Seile“ oder „Bänder“ mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (Prepregs) aus ‚faser- oder fadenförmigen Materialien‘ aus Kohlenstoff oder Glas, die von Nummer I.1A.024 oder Unternummer I.1A.034.a oder b erfasst werden.

Technische Anmerkung:

Das Harz bildet die Matrix des Verbundwerkstoffs.

Anmerkung: In Nummer I.1A.034 sind die ‚faser- oder fadenförmigen Materialien‘ begrenzt auf endlose „Einzelfäden“ (monofilaments), „Garne“, „Faserbündel“ (rovings), „Seile“ oder „Bänder“.

I.1A.035

1C216

Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), der nicht von Nummer I.1A.030 erfasst wird, mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 2 050 MPa bei 293 K (20 °C).

Anmerkung: Nummer I.1A.035 verbietet nicht Teile, bei denen keine lineare Dimension 75 mm überschreitet.

Technische Anmerkung:

Nummer 1C216 erfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung.

I.1A.036

1C225

Bor, angereichert mit dem Bor-10 (10B)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, wie folgt: elementares Bor, Verbindungen, borhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

Anmerkung: Borhaltige Mischungen im Sinne der Nummer I.1A.036 schließen mit Bor belastete Materialien ein.

Technische Anmerkung:

Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Bor-10 beträgt etwa 18,5 Gew.-% (20 Atom-%).

I.1A.037

1C226

Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen mit einem Wolframanteil von mehr als 90 Gew.-%, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

in Formen mit hohlzylindrischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser zwischen 100 mm und 300 mm und

b.

einer Masse über 20 kg.

Anmerkung: Nummer I.1A.037 verbietet nicht Erzeugnisse, besonders konstruiert für die Verwendung als Gewichte oder Kollimatoren für Gammastrahlen.

I.1A.038

1C227

Kalzium mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

weniger als 1 000 ppm an Gewicht an metallischen Verunreinigungen außer Magnesium und

b.

weniger als 10 ppm an Gewicht Bor.

I.1A.039

1C228

Magnesium mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

weniger als 200 ppm an Gewicht an metallischen Verunreinigungen außer Kalzium und

b.

weniger als 10 ppm an Gewicht Bor.

I.1A.040

1C229

Wismut mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Reinheit größer/gleich 99,99 % an Gewicht und

b.

weniger als 10 ppm an Gewicht Silber.

I.1A.041

1C230

Beryllium-Metall, Legierungen mit einem Berylliumanteil von mehr als 50 Gew.-%, Berylliumverbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

Anmerkung: Nummer I.1A.041 verbietet nicht:

a.

Metallfenster für Röntgengeräte oder für Bohrlochmessgeräte,

b.

Oxidformteile in Fertig- oder Halbzeugformen, besonders konstruiert für Elektronikteile oder als Substrat für elektronische Schaltungen,

c.

Beryll (Silikat aus Beryllium und Aluminium) in Form von Smaragden oder Aquamarinen.

I.1A.042

1C231

Hafnium-Metall, Legierungen und Verbindungen mit einem Hafniumanteil von mehr als 60 Gew.-%, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

I.1A.043

1C232

Helium3 (3He), Mischungen, die Helium3 enthalten, und Erzeugnisse oder Geräte, die einen der vorstehenden Stoffe enthalten.

Anmerkung: Nummer I.1A.043 verbietet nicht Erzeugnisse und Geräte, die weniger als 1 g Helium3 enthalten.

I.1A.044

1C233

Lithium, angereichert mit dem Lithium-6 (6Li)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, und Erzeugnisse oder Geräte, die angereichertes Lithium enthalten, wie folgt: elementares Lithium, Legierungen, Verbindungen, lithiumhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

Anmerkung: Nummer I.1A.044 verbietet nicht Thermolumineszenz-Dosimeter.

Technische Anmerkung:

Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Lithium-6 beträgt etwa 6,5 Gew.-% (7,5 Atom-%).

I.1A.045

1C234

Zirkonium mit einem Gewichtsanteil Hafnium kleiner als 2 000 ppm bezogen auf den Zirkoniumanteil, wie folgt: Metall, Legierungen mit einem Zirkoniumanteil größer als 50 Gew -%, Verbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

Anmerkung: Nummer I.1A.045 verbietet nicht Zirkonium in Form von Folien mit einer Dicke kleiner/gleich 0,10 mm.

I.1A.046

1C235

Tritium, Tritiumverbindungen, Mischungen mit einem Verhältnis der Anzahl der Tritiumatome zur Anzahl der Wasserstoffatome größer als 1:1 000 und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.

Anmerkung: Nummer I.1A.046 verbietet nicht Erzeugnisse oder Geräte mit weniger als 1,48 × 103 GBq (40 Ci) Tritium.

I.1A.047

1C236

Alphastrahlen emittierende Radionuklide mit einer Halbwertszeit größer/gleich 10 Tage, jedoch kleiner als 200 Jahre, in folgenden Formen:

a.

als Element;

b.

Verbindungen mit einer Gesamt-Alphaaktivität größer/gleich 37 GBq/kg (1 Ci/kg);

c.

Mischungen mit einer Gesamt-Alphaaktivität größer/gleich 37 GBq/kg (1 Ci/kg);

d.

Erzeugnisse oder Geräte, die einen der vorgenannten Stoffe enthalten.

Anmerkung: Nummer I.1A.047 verbietet nicht Erzeugnisse oder Geräte mit einer Alphaaktivität kleiner als 3,7 GBq (100 Millicurie).

I.1A.048

1C237

Radium226 (226Ra), Radium226-Legierungen, Radium226-Verbindungen, Mischungen, die Radium226 enthalten, Erzeugnisse hieraus und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.

Anmerkung: Nummer I.1A.048 verbietet nicht:

a.

medizinische Geräte,

b.

Erzeugnisse oder Geräte, die weniger als 0,37 Gbq (10 Millicurie) Radium226 enthalten.

I.1A.049

1C238

Chlortrifluorid (ClF3).

I.1A.050

1C239

Sprengstoffe, die nicht von den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew -% enthalten.

I.1A.051

1C240

Nickelpulver und poröses Nickelmetall, soweit nicht von Nummer I.0A.013 erfasst, wie folgt:

a.

Nickelpulver mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Reinheitsgrad größer/gleich 99,0 Gew -% und

2.

mittlere Partikelgröße kleiner als 10 μm gemäß ASTM-Standard B 330;

b.

poröses Nickelmetall, hergestellt aus den von Unternummer I.1A.051.a. erfassten Materialien;

Anmerkung: Nummer I.1A.051 verbietet nicht:

a.

fadenförmiges Nickelpulver;

b.

einzelne Bleche aus porösem Nickel mit einer Fläche kleiner/gleich 1 000 cm2 je Blech.

Technische Anmerkung:

Unternummer I.1A.051.b. erstreckt sich auf das poröse Metall, das durch Verdichten und Sintern der von Unternummer I.1A.051.a. erfassten Materialien zu einem Metallmaterial mit feinen, über die ganze Struktur miteinander verbundenen Poren gewonnen wird.

I.1A.052

ex 1C350*

(1C350.1-57 und 1C350.59)

Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für toxische Wirkstoffe verwendet werden können, wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:

Anmerkung: Siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial sowie Nummer I.1A.057.

1.

Thiodiglykol (CAS-Nr. 111-48-8);

2.

Phosphoroxidchlorid (CAS-Nr. 10025-87-3);

3.

Methylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 756-79-6);

Anmerkung: Zur Erfassung von Methylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3) siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;

5.

Methylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-97-1);

6.

Dimethylphosphit (DMP) (CAS-Nr. 868-85-9);

7.

Phosphortrichlorid (CAS-Nr. 7719-12-2);

8.

Trimethylphosphit (TMP) (CAS-Nr. 121-45-9);

9.

Thionylchlorid (CAS-Nr. 7719-09-7);

10.

3-Hydroxy-1-methylpiperidin (CAS-Nr. 3554-74-3);

11.

N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (CAS-Nr. 96-79-7);

12.

N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9);

13.

3-Chinuclidinol (CAS-Nr. 1619-34-7);

14.

Kaliumfluorid (CAS-Nr. 7789-23-3);

15.

2-Chlorethanol (CAS-Nr. 107-07-3);

16.

Dimethylamin (CAS-Nr. 124-40-3);

17.

Ethylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 78-38-6);

18.

N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (CAS-Nr. 2404-03-7);

19.

Diethylphosphit (CAS-Nr. 762-0-49);

20.

Dimethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 506-59-2);

21.

Ethylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 1498-40-4);

22.

Ethylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 1066-50-8);

Anmerkung: Zur Erfassung von Ethylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-98-0) siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;.

24.

Fluorwasserstoff (CAS-Nr. 7664-39-3);

25.

Methylbenzilat (CAS-Nr. 76-89-1);

26.

Methylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-83-5);

27.

N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0);

28.

Pinakolylalkohol (CAS-Nr. 464-07-3);

Anmerkung: Zur Erfassung von O-Ethyl-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonit (QL) (CAS-Nr. 57856-11-8) siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;.

30.

Triethylphosphit (CAS-Nr. 122-52-1);

31.

Arsentrichlorid (CAS-Nr. 7784-34-1);

32.

Benzilsäure (CAS-Nr. 76-93-7);

33.

Methylphosphonigsäurediethylester (CAS-Nr. 15715-41-0);

34.

Ethylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 6163-75-3);

35.

Ethylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 430-78-4);

36.

Methylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-59-3);

37.

3-Chinuclidon (CAS-Nr. 3731-38-2);

38.

Phosphorpentachlorid (CAS-Nr. 10026-13-8);

39.

Pinakolon (CAS-Nr. 75-97-8);

40.

Kaliumcyanid (CAS-Nr. 151-50-8);

41.

Kaliumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 7789-29-9);

42.

Ammoniumhydrogendifluorid (oder Ammoniumbifluorid) (CAS-Nr. 1341-49-7);

43.

Natriumfluorid (CAS-Nr. 7681-49-4);

44.

Natriumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 1333-83-1);

45.

Natriumcyanid (CAS-Nr. 143-33-9);

46.

Triethanolamin (CAS-Nr. 102-71-6);

47.

Phosphorpentasulfid (CAS-Nr. 1314-80-3);

48.

Diisopropylamin (CAS-Nr. 108-18-9);

49.

Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8);

50.

Natriumsulfid (CAS-Nr. 1313-82-2);

51.

Schwefelmonochlorid (CAS-Nr. 10025-67-9);

52.

Schwefeldichlorid (CAS-Nr. 10545-99-0);

53.

Triethanolamin (CAS-Nr. 637-39-8);

54.

N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (CAS-Nr. 4261-68-1);

55.

Methylphosphonsäure (CAS-Nr. 993-13-5);

56.

Methylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 683-08-09);

57.

Dimethylamino-phosphoryldichlorid (CAS-Nr. 677-43-0);

59.

Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7);

63.

Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-98-2).

Anmerkung 1: Nummer I.1A.052 verbietet nicht „ Mischungen von Chemikalien“ die eine oder mehrere der von den Unternummern I.1A.052.1, .3,.5, .11, .12, .13, .17, .18, .21, .22, .26, .27, .28, .31, .32, .33, .34, .35, .36, .54, .55, .56, .57 und .63 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 2: Nummer I.1A.052 verbietet nicht „ Mischungen von Chemikalien“ die eine oder mehrere der von den Unternummern I.1A.052.2, .6, .7, .8, .9, .10, .14, .15, .16, .19, .20, .24, .25, .30, .37, .38, .39, .40, .41, .42, .43, .44, .45, .46, .47, .48, .49, .50, .51, .52, .53 und .59 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 3: Nummer I.1A.052 verbietet nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

I.1A.053

ex 1C351*

(1C351.a.1-28, 1C351.b, 1C351.c, 1C351.d.1-8, ex 1C351.d.9, 1C351.d.10-13 und 1C351.d.15-16)

Human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“, wie folgt:

a.*

Viren (natürlich, adaptiert oder modifiziert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Chikungunya-Virus

2.

Haemorrhagisches Kongo-Krim-Fieber-Virus,

3.

Dengue-Fiebervirus,

4.

Eastern Equine Enzephalitis-Virus,

5.

Ebola-Virus,

6.

Hantaan-Virus,

7.

Junin-Virus,

8.

Lassa-Virus,

9.

Lymphozytäre-Choriomeningitis-Virus,

10.

Machupo-Virus,

11.

Marburg-Virus,

12.

Affenpockenvirus,

13.

Rift-Valley-Fieber-Virus,

14.

Zeckenenzephalitis-Virus (Virus der russischen Frühjahr/Sommerenzephalitis),

15.

Variola-Virus,

16.

Venezuelan Equine Enzephalitis-Virus,

17.

Westliches Pferdeenzephalitis-Virus (western equine encephalitis virus),

18.

Whitepox-Virus,

19.

Gelbfieber-Virus,

20.

Japan-B-Enzephalitis-Virus,

21.

Kyasanur-Waldfieber-Virus (Kyasanur Forest virus),

22.

Louping-Ill-Virus,

23.

Murray-Valley-Encephalitis-Virus,

24.

Virus des Omsker hämorrhagischen Fiebers (OHF, Omsk haemorrhagic fever virus),

25.

Oropouche-Virus,

26.

Powassan-Virus,

27.

Rocio-Virus,

28.

St-Louis-Encephalitis-Virus,

b.

Rickettsiae (natürlich, adaptiert oder modifiziert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Coxiella burnetii,

2.

Bartonella quintana (Rochalimaea quintana, Rickettsia quintana),

3.

Rickettsia prowasecki,

4.

Rickettsia rickettsii;

c.

Bakterien (natürlich, adaptiert oder modifiziert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Bacillus anthracis,

2.

Brucella abortus,

3.

Brucella melitensis,

4.

Brucella suis,

5.

Chlamydia psittaci,

6.

Clostridium botulinum,

7.

Francisella tularensis,

8.

Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei),

9.

Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei),

10.

Salmonella typhi,

11.

Shigella dysenteriae,

12.

Vibrio cholerae,

13.

Yersinia pestis,

14.

Clostridium perfringens Epsilon-Toxin bildende Typen,

15.

Enterohämorrhagische Escherichia coli, Serotyp O157 und andere Verotoxin bildende Typen (EHEC bzw. VTEC).

d.*

„Toxine“ wie folgt und deren „Toxinuntereinheiten“:

1.

Clostridium-botulinum-Toxine,

2.

Clostridium-perfringens-Toxine,

3.

Conotoxin,

4.

Ricin,

5.

Saxitoxin,

6.

Shiga-Toxin,

7.

Staphylococcus-aureus-Toxine,

8.

Tetrodotoxin,

9.*

Verotoxin,

10.

Microcystin (Cyanoginosin),

12.

Abrin,

13.

Cholera toxin,

15.

T-2-Toxin,

16.

HT-2-Toxin,

Anmerkung: Unternummer I.1A.053.d. verbietet nicht Botulinumtoxine oder Conotoxine in Fertigprodukten mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

pharmazeutische Zubereitungen, entwickelt für die Behandlung von Menschen mit entsprechender Indikation,

2.

abgepackt in einer für medizinische Produkte handelsüblichen Form (Fertigarzneimittel) und

3.

mit staatlicher Zulassung als medizinisches Produkt.

Anmerkung: Nummer I.1A.053 erfasst keine „Impfstoffe“ oder „Immunotoxine“.

I.1A.054

ex 1C352*

(1C352.a.1-15 und 1C352.b.1)

Tierpathogene Erreger wie folgt:

a.*

Viren (natürlich, adaptiert oder modifiziert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Afrikanisches Schweinepest-Virus,

2.

Aviäre Influenza-Viren wie folgt:

a.

uncharakterisiert oder

b.

Viren mit hoher Pathogenität gemäß Richtlinie 92/40/EWG (ABl. Nr. L 16 vom 23.1.1992, S. 1) wie folgt:

1.

Typ-A-Viren mit einem IVPI (intravenöser Pathogenitätsindex) in 6 Wochen alten Hühnern größer als 1,2 oder

2.

Typ-A-Viren vom Subtyp H5 oder H7, für welche die Nukleotid-Sequenzierung an der Spaltstelle für Hämagglutinin multiple basische Aminosäuren aufweist,

3.

Bluetongue-Virus,

4.

Maul- und Klauenseuche-Virus,

5.

Ziegenpockenvirus,

6.

Aujeszky-Virus,

7.

Schweinepest-Virus (Hog cholera-Virus),

8.

Lyssa-Virus,

9.

Newcastle-Virus,

10.

Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer,

11.

Schweine-Entero-Virus vom Typ 9 (Virus der vesikulären Schweinekrankheit),

12.

Rinderpest-Virus,

13.

Schafpocken-Virus,

14.

Teschen-Virus,

15.

Vesikuläre Stomatitis-Virus,

b.*

Mycoplasmen (natürlich, adaptiert oder modifiziert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

 

Mycoplasma mycoides Subspezies mycoides SC (small colony).

Anmerkung: Nummer I.1A.054 verbietet keine „Impfstoffe“.

I.1A.055

ex 1C353*

(ex 1C353.a, 1C353.b)

Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen wie folgt:

a.*

genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die Nukleinsäuresequenzen enthalten, die mit der Pathogenität der von Unternummer I.1A.053.a. bis c., Nummer I.1A.054 oder I.1A.056 erfassten Organismen assoziiert sind;

b.

genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die eine Nukleinsäuresequenz-Codierung für eines der von Unternummer I.1A.053.d. erfassten „Toxine“ oder deren „Toxinuntereinheiten“ enthalten.

1.

Genetische Elemente schließen unter anderem genetisch modifizierte oder unmodifizierte Chromosomen, Genome, Plasmide, Transposons und Vektoren ein.

2.

Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität der von Unternummer I.1A.053.a. bis c., Nummer I.1A.054 oder I.1A.056 erfassten Erregern assoziert sind, meint jede für einen gelisteten Erreger spezifische Sequenz,

a.

die selbst oder durch ihre Transkriptions- oder Translationsprodukte eine beträchtliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellt, oder

b.

von der bekannt ist, dass sie die Fähigkeit eines erfassten Erregers oder jedes anderen Organismus, in den sie eingeführt oder in anderer Weise integriert werden könnte, erhöht, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen ernsthaft zu gefährden.

Anmerkung: Nummer I.1A.055 erfasst keine Nukleinsäuresequenzen die mit der Pathogenität von enterohämorrhagischen Escherichia coli, Serotyp O157 und anderen Verotoxin bildenden Stämmen assoziert sind, ausgenommen jene, die Verotoxin selbst oder Untereinheiten davon kodieren.

I.1A.056

ex 1C354*

(1C354.b.1-3 und 1C354.c)

Pflanzenpathogene Erreger, wie folgt:

(a.

reserviert)

b.*

Bakterien (natürlich, adaptiert oder modifiziert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Xanthomonas albilineans,

2.

Xanthomonas campestris pv. citri, einschließlich der als Xanthomonas campestris pv. citri Typen A, B, C, D, E bezeichneten oder anders klassifizierter Stämme wie Xanthomonas citri, Xanthomonas campestris pv. aurantifolia oder Xanthomonas pv. campestris pv. citromelo,

3.

Xanthomonas oryzae pv. Oryzae (Pseudomonas campestris pv. Oryzae),

c.

Pilze (natürlich, adaptiert oder modifiziert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Colletotrichum coffeanum var. virulans (Colletotrichum kahawae),

2.

Cochliobolus miyabeanus (Helminthosporium oryzae),

3.

Micricyclus ulei (syn. Dothidella ulei),

4.

Puccinia graminis (syn. Puccinia graminis f. sp. tritici),

5.

Puccinia striiformis (syn. Puccinia glumarum),

6.

Magnaporthe grisea (Pyricularia grisea/Pyricularia oryzae).

I.1A.057

1C450*

Toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.1A.052, Unternummer I.1A.053.d. und Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

a.

toxische Chemikalien wie folgt:

1.

Amiton: O,O-Diethyl-S-[-2-(diethylamino) ethyl]phosphorthiolat (CAS-Nr. 78-53-5) sowie die entsprechenden alkylierten oder protonierten Salze,

2.

PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor2-(trifluormethyl)1-propen (CAS-Nr. 382-21-8),

Anmerkung: Zur Erfassung von BZ: 3-Chinuklidinylbenzylat (CAS-Nr. 6581-06-2) siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

4.

Phosgen: Carbonyldichlorid (CAS-Nr. 75-44-5),

5.

Cyanogenchlorid: Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),

6.

Hydrogencyanid: Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),

7.

Chlorpikrin: Trichlornitromethan (CAS-Nr. 76-06-2);

Anmerkung 1: Nummer I.1A.057 verbietet nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere von Unternummern I.1A.057.a.1 und .a.2 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 1 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 2: Nummer I.1A.057 verbietet nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern I.1A.057.a.4, .a.5, a.6. und .a.7 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 3: Nummer I.1A.057 verbietet nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

b.*

Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt:

1.

andere als die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder Nummer I.1A.052 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer (Normal- oder Iso-) methyl-, ethyl- oder propyl-Gruppe, nicht jedoch mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist,

Anmerkung: Unternummer I.1A.057.b.1 verbietet nicht Fonofos: O-Ethyl-S-phenylethyldithiophosphonat (CAS-Nr. 944-22-9),

2.

N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl) phosphoramino-dihalogenide außer N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid,

Anmerkung: Zur Erfassung von N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid siehe Unternummer I.IA.052.57.

3.

andere Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl) phosphoramidate als das von Nummer I.1A.052 erfasste N,N-Dimethylaminodiethylphosphat,

4.

N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl) aminoethyl2-chloride sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer I.1A.052 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan und N,N-Diisopropyl-2-amino-chlorethan-Hydrochlorid,

5.

N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl) aminoethan2-ole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer I.1A.052 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0) und N,N-Diethyl-aminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8),

Anmerkung: Unternummer Nummer I.1A.057.b.5. verbietet nicht:

a.

N,N-Dimethylaminoethanol (CAS-Nr. 108-0-10) und die entsprechenden protonierten Salze,

b.

protonierte Salze von N,N-Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8),

6.

N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl) aminoethan2-thiole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen das von Nummer I.1A.052 erfasste N,N-Diisopropyl-2-amino-ethanthiol,

Anmerkung: Zur Erfassung von Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139877), siehe Nummer I.1A.052,

8.

Methyldiethanolamin (CAS-Nr. 105-59-9).

Anmerkung 1: Nummer I.1A.057 verbietet nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern I.1A.057.b.1., .b.2., .b.3., .b.4., .b.5. und .b.6. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 2: Nummer I.1A.057 verbietet nicht „Mischungen von Chemikalien“, die die von Unternummer I.1A.057.b.8. erfasste Chemikalie enthalten, in der die einzeln erfasste Chemikalie zu nicht mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 3: Nummer I.1A.057 verbietet nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.


I.1B   Technologien, einschließlich Software

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.1B.001

ex 1D001

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.1A.006 erfasst wird.

I.1B.002

1D101

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.1A.007 bis I.1A.009 oder von Nummer I.1A.011 bis I.1A.013 erfasst werden.

I.1B.003

1D103

„Software“, besonders entwickelt für die Analyse zur Reduktion von Messgrößen, wie z. B. Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung oder Schallsignatur.

I.1B.004

1D201

„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.1A.014 erfasst werden.

I.1B.005

1E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von den Nummern I.1A.006 bis I.1A.053, I.1A.055 oder I.1A.057 erfasst werden.

I.1B.006

1E101

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.1A.001, I.1A.006 bis I.1A.013, I.1A.026, I.1A.028, I.1A.029 bis I.1A.032, I.1B.002 oder I.1B.003 erfasst werden.

I.1B.007

ex 1E102

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von „Software“, die von Nummer I.1B.001 bis I.1B.003 erfasst wird.

I.1B.008

1E103

„Technologie“ zur Temperatur-, Druck- und Atmosphärenregelung in Autoklaven oder Hydroklaven für die „Herstellung“ von „Verbundwerkstoffen“ oder von teilweise verarbeiteten „Verbundwerkstoffen“.

I.1B.009

1E104

„Technologie“ zur „Herstellung“ pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1 573 K (1 300 °C) bis 3 173 K (2 900 °C) bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen.

Anmerkung: Nummer I.1B.009 gilt auch für „Technologie“ für die Bildung von Vorstufengasen, Durchflussraten sowie Prozesssteuerungsplänen und -parametern.

I.1B.010

ex 1E201

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.1A.002 bis I.1A.005, I.1A.014 bis I.1A.023, Unternummer I.1A.024.b., Nummer I.1A.033 bis I.1A.051 oder I.1B.004 erfasst werden.

I.1B.011

1E202

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Gütern, die von Nummer I.1A.002 bis I.1A.005 erfasst werden.

I.1B.012

1E203

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von „Software“, die von Nummer I.1B.004 erfasst wird.

I.2

WERKSTOFFBEARBEITUNG

I.2A   Goods

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.2A.001

ex 2A001*

Wälzlager und Lagersysteme wie folgt und Bestandteile hierfür:

Anmerkung: Nummer I.2A.001 verbietet nicht Kugeln mit einer vom Hersteller spezifizierten Toleranz gemäß ISO 3290 Grad 5 oder schlechter.

Kugel- und Rollenlager mit allen vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ISO 492 Klasse 2 (oder ANSI/ABMA Std 20 Toleranz Klasse ABEC-9 oder RBEC-9 oder vergleichbaren nationalen Normen) oder besser und mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Innenring-Bohrungsdurchmesser zwischen 12 mm und 50 mm;

b.

Außenring-Außendurchmesser zwischen 25 mm und 100 mm; und

c.

Breite zwischen 10 mm und 20 mm.

I.2A.002

2A225

Tiegel aus Materialien, die gegen flüssige Aktiniden-Metalle resistent sind, wie folgt:

a.

Tiegel mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Fassungsvermögen von 150 cm3 bis 8 000 cm3 und

2.

hergestellt aus oder ausgekleidet mit einem der folgenden Materialien der Reinheit größer/gleich 98 Gew.-%:

a.

Kalziumfluorid (Ca F2),

b.

Kalziummetazirkonat (CaZrO3),

c.

Cersulfid (Ce2S3),

d.

Erbiumoxid (Er2O3),

e.

Hafniumoxid (HfO2),

f.

Magnesiumoxid (Mg O),

g.

nitridhaltige Niob-Titan-Wolfram-Legierungen (etwa 50 % Nb, 30 % Ti, 20 % W),

h.

Yttriumoxid (Y2O3) oder

i.

Zirkondioxid (ZrO2);

b.

Tiegel mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Fassungsvermögen von 50 cm3 bis 2 000 cm3 und

2.

hergestellt aus oder ausgekleidet mit Tantal der Reinheit größer/gleich 99,9 Gew.-%;

c.

Tiegel mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Fassungsvermögen von 50 cm3 bis 2 000 cm3

2.

hergestellt aus oder ausgekleidet mit Tantal der Reinheit größer/gleich 98 Gew.-%; und

3.

beschichtet mit Tantalkarbid, Tantalnitrid oder Tantalborid oder jeder Kombination hieraus.

I.2A.003

2A226

Ventile mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

einer „Nennweite“ größer/gleich 5 mm,

b.

mit Federbalgabdichtung und

c.

ganz aus Aluminium, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 60 Gew.-% Nickel hergestellt oder damit ausgekleidet.

Technische Anmerkung:

Bei Ventilen mit unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser bezieht sich die in Nummer I.2A.003 genannte „Nennweite“ auf den kleineren der beiden Durchmesser.

I.2A.004

ex 2B001.a*, 2B001.d

Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen, für das Abtragen (oder Schneiden) von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen“, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur „numerischen Steuerung“ ausgerüstet werden können, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A.016.

Anmerkung 1: I.2A.004 verbietet keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Herstellung von Getrieben.

Anmerkung 2: I.2A.004 verbietet keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung eines der folgenden Teile:

a.

Kurbelwellen oder Nockenwellen;

b.

Schneidwerkzeuge;

c.

Extruderschnecken;

Anmerkung 3: Eine Werkzeugmaschine, die mindestens zwei der drei Bearbeitungsverfahren Drehen, Fräsen oder Schleifen kombiniert (z. B. eine Drehmaschine mit Fräsfunktion), muss nach der zutreffenden Unternummer I.2A.004.a und der zutreffenden Nummer I.2A.016 geprüft werden.

a.*

Drehmaschinen, für Maschinen zur Bearbeitung von Durchmessern größer als 35 mm, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Positioniergenauigkeit mit „allen verfügbaren Kompensationen“ von kleiner (besser)/gleich 0,004 mm nach ISO 230/2 (1988) (4) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse; und

2.

mehr als zwei Achsen, die simultan für die „Bahnsteuerung“ koordiniert werden können;

Anmerkung 1: Nummer I.2A.004.a. verbietet nicht zur Herstellung von Kontaktlinsen besonders konstruierte Drehmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Maschinensteuerung beschränkt auf die Verwendung ophthalmischer Software für die Dateneingabe zur Teileprogrammierung und

2.

ohne Vakuum-Spannfutter.

Anmerkung 2: Nummer I.2A.004.a verbietet nicht Drehautomaten (Swissturn), ausschließlich zur Bearbeitung von Stangen (bar feed thru), bei Stangendurchmessern gleich/kleiner 42 mm und ohne Möglichkeit zur Verwendung von Drehfuttern. Werkzeugmaschinen können mit Bohr- und/oder Fräsfunktion zur Bearbeitung von Teilen mit einem Durchmesser kleiner 42 mm ausgestattet sein.

d.

Funkenerosionsmaschinen (EDM) — Senkerodiermaschinen — mit zwei oder mehr Drehachsen, die für eine „Bahnsteuerung“ simultan koordiniert werden können;

I.2A.005

ex 2B006.b*

Koordinatenmessmaschinen oder Messsysteme, Messeinrichtungen und „elektronische Baugruppen“, wie folgt:

b.*

Längen- und Winkelmesseinrichtungen wie folgt:

1.*

Längenmesseinrichtungen mit einer der folgenden Eigenschaften:

Technische Anmerkung:

Im Sinne von Nummer I.2A.005.b.1. bedeutet „Längenmessung“ die Änderung des Abstandes zwischen der Messeinrichtung und dem zu messenden Objekt.

a.

berührungslose Messsysteme mit einer „Auflösung“ kleiner (besser)/gleich 0,2 μm in einem Messbereich bis zu 0,2 mm,

b.

Linearspannungs-Differenzialtransformator-Systeme mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

„Linearität“ kleiner (besser)/gleich 0,1 % innerhalb eines Messbereichs bis zu 5 mm und

2.

Drift kleiner (besser)/gleich 0,1 % pro Tag bei Standardumgebungstemperatur im Prüfraum ± 1 K oder

c.

Messsysteme mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Sie enthalten einen „Laser“ und

2.

sie behalten über mindestens 12 Stunden über einen Temperaturbereich von ± 1 K um eine Standardtemperatur und bei einem Standarddruck alle folgenden Eigenschaften bei:

a.

„Auflösung“ von 0,1 μm oder kleiner (besser) über den vollen Messbereich und

b.

„Messunsicherheit“ kleiner (besser)/gleich (0,2 + L/2 000) μm (Messlänge L in mm);

Anmerkung: Unternummer I.2A.005.b.1.c verbietet keine Interferometermesssysteme ohne Closed- oder Open-Loop-Rückmeldetechnik, die mit einem Laser zur Messung der Verfahrbewegungsfehler von Werkzeugmaschinen, Messmaschinen oder ähnlicher Ausrüstung ausgestattet sind.

2.

Winkelmesseinrichtungen mit einer „Winkelpositionsabweichung“ kleiner (besser)/gleich 0,00025 Grad;

Anmerkung: Unternummer I.2A.005.b.2. verbietet nicht optische Geräte, z. B. Autokollimatoren, die ausgeblendetes Licht (z. B. Laser-Licht) benutzen, um die Winkelverstellung eines Spiegels festzustellen.

I.2A.006

2B007.c

„Roboter“ mit den folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Steuerungen und „Endeffektoren“ hierfür:

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A.019.

c.

besonders konstruiert oder ausgelegt als strahlungsgehärtet, um ohne Funktionseinbuße einer Strahlendosis von 5 × 103 Gy (Silizium) standhalten zu können.

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joules pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.

I.2A.007

2B104

„Isostatische Pressen“, mit allen folgenden Eigenschaften:

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A.017.

a.

maximaler Arbeitsdruck größer/gleich 69 MPa;

b.

konstruiert, um eine geregelte thermische Umgebung größer/gleich 873 K (600 °C) zu erreichen und aufrechtzuerhalten; und

c.

lichte Weite des Kammerraums (Innendurchmesser) größer/gleich 254 mm.

I.2A.008

2B105

Öfen zur chemischen Beschichtung aus der Gasphase (CVD), konstruiert oder geändert für die Verdichtung von Kohlenstoff-Kohlenstoff-Verbundwerkstoffen.

I.2A.009

2B109

Fließdrückmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A.020.

a.

Fließdrückmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

die nach der technischen Spezifikation des Herstellers mit einer „numerischen Steuerung“ oder einer Rechnersteuerung ausgerüstet werden können, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Lieferung nicht damit ausgestattet sind, und

2.

die über mehr als zwei Achsen verfügen, die simultan für die „Bahnsteuerung“ koordiniert werden können.

b.

besonders konstruierte Bestandteile für Fließdrückmaschinen, die von Unternummer I.2A.009.a. erfasst werden.

Anmerkung: Nummer I.2A.009 verbietet nicht Maschinen, die nicht zur Herstellung von Antriebskomponenten und -ausrüstung (z. B. Motorgehäuse) für „Flugkörper“ geeignet sind.

Technische Anmerkung:

Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion werden im Sinne von Nummer I.2A.009 als Fließdrückmaschinen betrachtet.

I.2A.010

2B116

Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:

a.

Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am ‚Prüftisch‘;

b.

digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter „Software“, mit einer Echtzeit-Bandbreite größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den von Unternummer I.2A.010.a. erfassten Systemen;

c.

Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/gleich 50 kN, gemessen am ‚Prüftisch‘, und geeignet für die von Unternummer I.2A.010.a. erfassten Systeme;

d.

Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am ‚Prüftisch‘, erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die von Unternummer I.2A.010.a. erfassten Systeme.

Technische Anmerkung:

Ein ‚Prüftisch‘ im Sinne von Nummer I.2A.010 ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

I.2A.011

2B117

Ausrüstung und Prozesssteuerungen, die nicht von Nummer I.2A.007 oder I.2A.008 erfasst werden, konstruiert oder geändert zur Verdichtung und Pyrolyse von Raketendüsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern aus Struktur-Verbundwerkstoffen.

I.2A.012

2B119

Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A.021.

a.

Auswuchtmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg,

2.

geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12 500 U/min,

3.

geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen und

4.

geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 gmm/kg der Rotormasse;

Anmerkung: Unternummer I.2A.012.a. verbietet nicht Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung.

b.

Messgeräte (indicator heads), konstruiert oder geändert für den Einsatz in von Unternummer I.2A.012.a. erfassten Maschinen.

Technische Anmerkung:

„Indicator heads“ werden auch als „balancing instrumentation“ bezeichnet.

I.2A.013

2B120

Bewegungssimulatoren oder Drehtische mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

zwei oder mehr Achsen

b.

Schleifringe, geeignet zur Übertragung von elektrischer Energie und/oder von Signalen und

c.

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

mit allen folgenden Eigenschaften für jede einzelne Achse:

a.

geeignet für Drehraten (rate) größer/gleich 400 o/s oder kleiner/gleich 30 o/s; und

b.

Auflösung der Drehrate (rate resolution) kleiner/gleich 6 o/s und Genauigkeit kleiner/gleich 0,6 o/s,

2.

Mindeststabilität der Drehrate (worst-case rate stability) besser (kleiner)/gleich ± 0,05 %, gemittelt über einen Bereich größer/gleich 10o oder

3.

Positioniergenauigkeit kleiner/gleich 5 Bogensekunden.

Anmerkung: Nummer I.2A.013 verbietet nicht Drehtische, konstruiert oder geändert für Werkzeugmaschinen oder für medizinische Ausrüstung.

I.2A.014

2B121

Positioniertische (Ausrüstung, geeignet für Präzisionsteilung in jeder Achse), die nicht von Nummer I.2A.013 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

zwei oder mehr Achsen und

b.

Positioniergenauigkeit kleiner/gleich 5 Bogensekunden.

Anmerkung: Nummer I.2A.014 verbietet nicht Drehtische, konstruiert oder geändert für Werkzeugmaschinen oder für medizinische Ausrüstung.

I.2A.015

2B122

Zentrifugen, die Beschleunigungen größer als 100 g erzeugen können und mit Schleifringen, geeignet zur Übertragung von elektrischer Energie und von Signalen, ausgerüstet sind.

I.2A.016

2B201, 2B001.b.2 und 2B001.c.2

Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen“, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen „Bahnsteuerung“ in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:

Anmerkung: Geräte zur „numerischen Steuerung“, die aufgrund der zugehörigen Software verboten sind, werden von Nummer I.2B.002 erfasst.

a.

Werkzeugmaschinen für Fräsbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Positioniergenauigkeit mit „allen verfügbaren Kompensationen“ von kleiner (besser)/gleich 6 μm nach ISO 230/2 (1988) (4) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse;

2.

zwei oder mehr bahnsteuerfähige Rundachsen; oder

3.

mehr als zwei Achsen, die simultan für die „Bahnsteuerung“ koordiniert werden können.

Anmerkung: Unternummer I.2A.016.a. verbietet keine Fräsmaschinen mit den folgenden Eigenschaften:

a.

Verfahrweg der X-Achse größer als 2 000 mm und

b.

Gesamtpositioniergenauigkeit der X-Achse größer (schlechter) als 30 μm.

b.

Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Positioniergenauigkeit mit „allen verfügbaren Kompensationen“ von kleiner (besser)/gleich 4 μm nach ISO 230/2 (1988) (4) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse;

2.

zwei oder mehr bahnsteuerfähige Rundachsen; oder

3.

mehr als zwei Achsen, die simultan für die „Bahnsteuerung“ koordiniert werden können.

Anmerkung: I.2A.016.b. verbietet nicht folgende Schleifmaschinen:

a.

Außen-, Innen- und Außen-/Innen-Rundschleifmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Maximaler Arbeitsbereich von 150 mm Außendurchmesser oder Länge und

2.

Begrenzung auf die Achsen x, z und c;

b.

Koordinatenschleifmaschinen, die keine z-Achse oder w-Achse mit einer Positioniergenauigkeit mit „allen verfügbaren Kompensationen“ von kleiner (besser) 4 μm nach ISO 230/2 (1988) (4) oder entsprechenden nationalen Normen haben.

Anmerkung 1: I.2A.016 verbietet keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung eines der folgenden Teile:

a.

Getriebe;

b.

Kurbelwellen oder Nockenwellen;

c.

Schneidwerkzeuge;

d.

Extruderschnecken.

Anmerkung 2: Eine Werkzeugmaschine, die mindestens zwei der drei Bearbeitungsverfahren Drehen, Fräsen oder Schleifen kombiniert (z. B. eine Drehmaschine mit Fräsfunktion), muss nach jeder der zutreffenden Unternummern I.2A.004.a. oder I.2A.016.a. oder b. geprüft werden.

I.2A.017

2B204

„Isostatische Pressen“, die nicht von Nummer I.2A.007 erfasst werden, und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:

a.

„Isostatische Pressen“, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einem maximalen Arbeitsdruck größer/gleich 69 MPa und

2.

einer Druckkammer mit einer lichten Weite (Innendurchmesser) größer als 152 mm;

b.

besonders konstruierte Gesenke, Formen oder Steuerungen für „isostatische Pressen“, erfasst von I.2A.017.a.

Technische Anmerkung:

In Nummer I.2A.017 bezieht sich die lichte Weite des Kammerraums auf die Kammer, in der sowohl die Arbeitstemperatur als auch der Arbeitsdruck erreicht werden, und schließt Spannvorrichtungen nicht mit ein. Sie ist die Abmessung der kleineren Kammer, entweder die lichte Weite der Druckkammer oder die lichte Weite der isolierten Ofenkammer, je nachdem, welche der beiden Kammern sich innerhalb der anderen befindet.

I.2A.018

2B206

Koordinatenmessmaschinen, -instrumente oder -systeme, die nicht von Nummer I.2A.005 erfasst werden, wie folgt:

a.

Rechnergesteuerte oder numerisch gesteuerte Koordinatenmessmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

zwei oder mehr Achsen und

2.

eine eindimensionale Längen-„Messunsicherheit“ kleiner (besser)/gleich (1,25 + L/1 000) μm, gemessen mit einem Prüfmittel mit einer Genauigkeit kleiner (besser) als 0,2 μm (L ist die Länge in mm) (Ref. VDI/VDE 2617 Teil 1 und Teil 2);

b.

Systeme zum simultanen Messen von Linear- und Winkelkoordinaten von Halbkugeln mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

„Messunsicherheit“ in jeder Achse kleiner (besser)/gleich 3,5 μm auf 5 mm und

2.

„Winkelpositionsabweichung“ kleiner/gleich 0,02o.

Anmerkung 1: Werkzeugmaschinen, die auch als Messmaschinen verwendet werden können, werden verboten, wenn sie die für Werkzeugmaschinen- oder Messmaschinenfunktionen festgelegten Kriterien erreichen oder überschreiten.

Anmerkung 2: Eine in Nummer I.2A.018 genannte Maschine wird verboten, wenn sie die Verbotsschwelle innerhalb ihres Arbeitsbereiches überschreitet.

1.

Das Prüfmittel, das bei Bestimmung der „Messunsicherheit“ eines Koordinatenmesssystems verwendet wird, soll dem in VDI/VDE 2617 Teile 2, 3 und 4 beschriebenen entsprechen.

2.

Alle Parameter für die Messwerte unter Nummer I.2A.018 lassen positive und negative Abweichungen zu, d. h., sie stellen nicht die gesamte Bandbreite dar.

I.2A.019

2B207

„Roboter“, „Endeffektoren“ und Steuerungen, die nicht von Nummer I.2A.006 erfasst werden, wie folgt:

a.

„Roboter“ oder „Endeffektoren“, besonders konstruiert zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen für die Handhabung hochexplosiver Stoffe (z. B. Einhaltung elektrischer Kenndaten bei hochexplosiven Stoffen);

b.

besonders konstruierte Steuerungen für einen der von Unternummer I.2A.019.a. erfassten „Roboter“ oder „Endeffektoren“.

I.2A.020

2B209

Fließdrückmaschinen und Drückmaschinen mit Fließdrückfunktion, die nicht von Nummer I.2A.009 erfasst werden, und Dorne, wie folgt:

a.

Maschinen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

drei oder mehr Rollen (Drückrollen oder Führungsrollen) und

2.

nach der technischen Spezifikation des Herstellers mit „numerischer Steuerung“ oder Rechnersteuerung ausrüstbar;

b.

Dorne zum Formen von zylindrischen Rotoren mit einem Innendurchmesser zwischen 75 mm und 400 mm.

Anmerkung: Nummer I.2A.020.a. schließt Maschinen ein, die nur eine einzige Rolle zur Verformung des Metalls und zwei Hilfsrollen aufweisen, die den Dorn abstützen, am Verformungsprozess aber nicht direkt beteiligt sind.

I.2A.021

2B219

Rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, festinstalliert oder beweglich, horizontal oder vertikal, wie folgt:

a.

Rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, konstruiert zum Auswuchten von flexiblen Rotoren mit einer Länge größer/gleich 600 mm, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Rotor- oder Zapfen-Durchmesser größer als 75 mm,

2.

Tragfähigkeit von 0,9 bis 23 kg, und

3.

nutzbare Auswuchtdrehzahl größer als 5 000 U/min;

b.

Rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, konstruiert zum Auswuchten von hohlzylindrischen Rotorbauteilen, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Aufnahme-Durchmesser größer als 75 mm;

2.

Tragfähigkeit von 0,9 bis 23 kg,

3.

Eignung zum Auswuchten für eine Restunwucht kleiner (besser)/gleich 0,01 kgmm/kg pro Auswuchtebene und

4.

Riemenantriebsausführung.

I.2A.022

2B225

Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.

Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,6 m (Durch-die-Wand-Modifikation) oder

b.

Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,6 m (Über-die-Wand-Modifikation).

Technische Anmerkung:

Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über ‚Master-Slave‘-Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden.

I.2A.023

2B226

Mit kontrollierter Atmosphäre (Vakuum oder Schutzgas) betriebene Induktionsöfen und Netzgeräte hierfür, wie folgt:

a.

Öfen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

geeignet für Betriebstemperaturen größer 1 123 K (850 °C);

2.

ausgerüstet mit Induktionsspulen mit einem Innendurchmesser kleiner/gleich 600 mm und

3.

konstruiert für Eingangsleistungen größer/gleich 5 kW;

b.

Netzgeräte, besonders konstruiert für von Unternummer I.2A.023.a. erfasste Öfen, mit einer angegebenen Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW.

Anmerkung: Unternummer I.2A.023.a. verbietet keine Öfen zur Bearbeitung von Halbleiterwafern.

I.2A.024

2B227

Vakuum- oder Schutzgas-Metallschmelz- und Metallgießöfen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:

a.

Lichtbogenöfen (Schmelz-, Umschmelz- und Gießöfen) mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Abschmelzelektrodenvolumen zwischen 1 000 cm3 und 20 000 cm3 und

2.

geeignet für den Betrieb bei Schmelztemperaturen über 1 973 K (1 700 °C);

b.

Elektronenstrahlschmelzöfen und Plasma-Schmelz- oder Plasma-Zerstäubungsschmelzöfen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Leistung größer/gleich 50 kW und

2.

geeignet für den Betrieb bei Schmelztemperaturen über 1 473 K (1 200 °C).

c.

Rechnersteuerungs- und Überwachungssysteme besonders entwickelt für von Unternummer I.2A.024.a. oder b. erfasste Öfen.

I.2A.025

2B228

Rotorfertigungs- oder Rotormontageausrüstung, Rotorrichtausrüstung, Dorne zur Sickenformung und Gesenke hierfür, wie folgt:

a.

Rotormontageausrüstung für den Zusammenbau von Gaszentrifugenteilrohren, Scheiben und Enddeckeln;

Anmerkung: Unternummer I.2A.025.a. schließt Präzisionsdorne, Haltevorrichtungen und Einschrumpfvorrichtungen ein.

b.

Rotorrichtausrüstung zum Ausrichten von Gaszentrifugenteilrohren auf eine gemeinsame Achse;

Technische Anmerkung:

Im Sinne von Unternummer I.2A.025.b. besteht diese Ausrüstung üblicherweise aus Präzisionsmesssonden, die mit einem Rechner verbunden sind, der die Funktion, z.B. der pneumatisch betriebenen Backen zum Ausrichten der Teilrohre, steuert.

c.

Dorne zur Sickenformung und Gesenke zur Herstellung von Einfachsicken.

Technische Anmerkung:

Sicken im Sinne von Unternummer I.2A.025.c. besitzen alle folgenden Eigenschaften:

1.

Innendurchmesser zwischen 75 mm und 400 mm,

2.

Länge größer/gleich 12,7 mm,

3.

Sickenhöhe größer als 2 mm und

4.

hergestellt aus hochfesten Aluminiumlegierungen, martensitaushärtendem Stahl oder hochfesten „faser- oder fadenförmigen Materialien“.

I.2A.026

2B230

„Druckmessgeräte“, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 13 kPa, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Drucksensoren, die aus Aluminium, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 60 Gew.-% Nickel hergestellt oder damit geschützt sind und

b.

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Messbereich kleiner als 13 kPa und ‚Messgenauigkeit‘ kleiner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert oder

2.

Messbereich größer/gleich 13 kPa und ‚Messgenauigkeit‘ kleiner (besser) als ± 130 Pa.

Technische Anmerkung:

‚Messgenauigkeit‘ im Sinne der Nummer I.2A.026 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein.

I.2A.027

2B231

Vakuumpumpen mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Ansaugdurchmesser größer/gleich 380 mm;

b.

Saugvermögen größer/gleich 15 m3/s und

c.

geeignet zur Erzeugung eines Endvakuumdrucks kleiner als 13 mPa.

1.

Das Saugvermögen wird am Messpunkt mit Stickstoffgas oder Luft bestimmt.

2.

Der Endvakuumdruck wird an der geschlossenen Saugseite der Pumpe bestimmt.

I.2A.028

2B232

Mehrkammer-Leichtgaskanonen oder andere Hochgeschwindigkeitsbeschleunigungssysteme (spulenartige, elektromagnetische und elektrothermische Typen und andere fortgeschrittene Systeme), die Projektile auf Geschwindigkeiten größer/gleich 2 km/s beschleunigen können.

I.2A.029

ex 2B350*

(2B350.a.1-7, ex 2B350.b.1-7, 2B350.c.1-7, ex 2B350.d.1-8, ex 2B350.e.1-8, 2B350.f, ex 2B350.g.1-7, ex 2B350.h.1-7, ex 2B350.i.1-10 und 2B350.j)

Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile wie folgt:

a.*

Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere,

3.

Glas oder Email,

4.

Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.

Tantal oder Tantal-Legierungen,

6.

Titan oder Titan-Legierungen, oder

7.

Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen;

b.*

Rührer für die Verwendung in den von Unternummer I.2A.029.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere,

3.

Glas oder Email,

4.

Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.

Tantal oder Tantal-Legierungen,

6.

Titan oder Titan-Legierungen, oder

7.

Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen;

c.*

Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere,

3.

Glas oder Email,

4.

Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.

Tantal oder Tantal-Legierungen,

6.

Titan oder Titan-Legierungen, oder

7.

Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen;

d.*

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,15 m2 und kleiner als 20 m2, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der foļgenden Werkstoffe bestehen:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere,

3.

Glas oder Email,

4.*

Grafit,

5.

Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.

Tantal oder Tantal-Legierungen,

7.

Titan oder Titan-Legierungen,

8.

Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen;

e.*

Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere,

3.

Glas oder Email,

4.*

Grafit,

5.

Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.

Tantal oder Tantal-Legierungen,

7.

Titan oder Titan-Legierungen, oder

8.

Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen;

f.

fernbedienbare Abfülleinrichtungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom, oder

2.

Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

g.*

Ventile, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere,

3.

Glas oder Email,

4.

Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.

Tantal oder Tantal-Legierungen,

6.

Titan oder Titan-Legierungen, oder

7.

Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen;

h.*

Mehrwandige Rohre mit Leckdetektor-Anschluss, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere,

3.

Glas oder Email,

4.*

Grafit,

5.

Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.

Tantal oder Tantal-Legierungen,

7.

Titan oder Titan-Legierungen, oder

8.

Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen;

i.*

Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Keramik,

3.

Ferrosiliziumguss,

4.

Fluorpolymere,

5.

Glas oder Email,

6.*

Grafit,

7.

Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

8.

Tantal oder Tantal-Legierungen,

9.

Titan oder Titan-Legierungen, oder

10.

Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen;

j.

Verbrennungseinrichtungen, entwickelt zur Vernichtung der in Nummer I.1A.052 genannten Substanzen, mit besonders entwickelten Abfall-Zuführungssystemen, speziellen Handhabungseinrichtungen und einer durchschnittlichen Brennraumtemperatur größer als 1 273 K (1 000 °C), wobei die medienberührenden Flächen des Zuführungssystems ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Keramik, oder

3.

Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

I.2A.030

2B351

Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase, wie folgt, sowie dafür bestimmte Detektoren:

a.

entwickelt für den kontinuierlichen Betrieb und verwendbar für die Detektion von chemischen Kampfstoffen oder den in Nummer I.1A.052 genannten Substanzen unterhalb einer Konzentration von 0,3 mg/m3 oder oder

b.

entwickelt für die Detektion cholinesterase-hemmender Wirkung.

I.2A.031

ex 2B352* und

(2B352.a, 2B352.b, 2B352.c, ex 2B352.d.1, ex 2B352.e, ex 2B352.f.1, 2B352.f.2 und 2B352.g)

Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:

a.

Vollständige biologische Sicherheitsbereiche, ausgestattet nach den Richtlinien für die Sicherheitsstufen P3 oder P4;

Technische Anmerkung:

Die Sicherheitsstufen P3 oder P4 (BL3, BL4, L3, L4) entsprechen der Definition im WHO-Handbuch „Laboratory Biosafety“ (2.Auflage, Genf 1993).

b.*

Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung,

Technische Anmerkung:

Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

c.

Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Abtrennung von pathogenen Mikrorganismen, ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Durchflussrate größer als 100 l/h,

2.

Bestandteile aus poliertem Edelstahl oder Titan,

3.

Ein- oder Mehrfachdichtung im Dampfsterilisationsbereich und

4.

geeignet zur In-situ-Sterilisation im geschlossenen Zustand;

Technische Anmerkung:

Zentrifugalseparatoren schließen Dekanter ein.

d.*

Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:

1.

Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, geeignet zur kontinuierlichen Abtrennung von pathogenen Mikroorganismen, Viren, Toxinen oder Zellkulturen ohne Aerosolfreisetzung, mit beiden folgenden Eigenschaften:

a.

Gesamtfilterfläche größer/gleich 5 m2 und

b.

geeignet zur Sterilisation oder Desinfektion ohne vorherige Demontage;

Technische Anmerkung:

Im Sinne von Unternummer I.2A.031.d.1.b. bezeichnet Sterilisation die Entfernung aller vermehrungsfähigen Mikroben von der Ausrüstung durch die Verwendung physikalischer (z. B. Dampf) oder chemischer Agenzien.„Desinfektion“ bezeichnet die Zerstörung der potenziellen mikrobiellen Infektiösität der Ausrüstung durch die Verwendung chemischer Agenzien mit germiziden Effekten. Desinfektion und Sterilisation unterscheiden sich von der Sanitisation. Die Sanitisation bezieht sich auf Reinigungsoperationen, die entwickelt wurden, um die Menge des mikrobiellen Materials auf der Ausrüstung zu verringern ohne notwendigerweise deren völlige Infektiösität oder Vermehrungsfähigkeit zu beseitigen.

e.*

Dampfsterilisierbare Gefriertrocknungsanlagen mit einer Eiskapazität des Kondensators größer als 50 kg und kleiner als 1 000 kg in 24 Stunden;

f.*

Schutz- und Containment-Ausrüstungen wie folgt:

1.*

Schutzanzüge, vollständig oder teilweise belüftet

Anmerkung: Anzüge, entwickelt für das Tragen mit unabhängigen Atemgeräten, werden von Unternummer I.2A.031.f.1. nicht erfasst.

2.

biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse III oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen;

Anmerkung: Die in Unternummer I.2A.031.f.2 genannten Isolatoren schließen flexible Isolatoren, Trockenkästen (dry boxes), Kästen für anaerobe Arbeiten, Handschuharbeitskästen und Hauben mit laminarer Strömung (geschlossen mit vertikaler Strömung) ein.

g.

Aerosolprüfkammern mit einem Volumen größer/gleich 1 m3, konstruiert für Aerosoleignungsprüfungen von „Mikroorganismen“, Viren oder „Toxinen“.

I.2A.032

-

Andere als in Nummer I.2A.031 genannte Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:

a.

Ausrüstung zur Mikroverkapselung von lebenden Mikroorganismen und Toxinen mit einer Partikelgröße im Bereich von 1 bis 10 μm, wie folgt:

1.

Grenzflächenpolykondensatoren,

2.

Phasenseparatoren.

b.

Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BL3, BL4, L3, L4)


I.2B   Technologien, einschließlich Software

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.2B.001

ex 2D001

„Software“, die nicht von Nummer I.2B.002 erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.2A.004 bis I.2A.006 erfasst wird.

I.2B.002

2D002

„Software“ für elektronische Bauteile, auch wenn sie in einem elektronischen Bauteil oder System dauerhaft gespeichert ist, die solche Bauteile oder Systeme zu Funktionen einer „numerischen Steuerung“ befähigt, die mehr als vier interpolierende Achsen simultan zur „Bahnsteuerung“ koordinieren kann.

Anmerkung 1: Nummer I.2B.002 verbietet keine „Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Verwendung in nicht von Kategorie I.2 erfassten Werkzeugmaschinen.

I.2B.003

2D101

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.2A.007 bis I.2A.015 erfasst wird.

I.2B.004

2D201

„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.2A.017 bis I.2A.024 erfasst wird.

Anmerkung: „Software“, besonders entwickelt für Ausrüstung, die von Nummer I.2A.018 erfasst wird, schließt „Software“ zur gleichzeitigen Messung von Wandstärke und -kontur ein.

I.2B.005

2D202

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.2A.016 erfasst werden.

I.2B.006

ex 2E001 und -

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.2A.002 bis I.2A.004, Unternummer I.2A.006.b. und I.2A.006.c, Nummer I.2A.007 bis I.2A.032, Nummer I.2B.001, I.2B.003 oder I.2B.004 erfasst wird.

I.2B.007

ex 2E002 und -

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.2A.002 bis I.2A.004, Unternummer I.2A.006.b. und I.2A.006.c, Nummer I.2A.007 bis I.2A.032 erfasst wird.

I.2B.008

2E101

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.2A.007, I.2A.009, I.2A.010, I.2A.012 bis I.2A.015 oder I.2B.003 erfasst wird.

I.2B.009

ex 2E201

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.2A.002 bis I.2A.005, Unternummer I.2A.006.b. und I.2A.006.c., Nummer I.2A.016 bis I.2A.020, I.2A.022 bis I.2A.028, I.2B.004 oder I.2B.005 erfasst wird.

I.2B.010

2E301

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.2A.029 bis I.2A.031 erfasst wird.

I.3

ELEKTRONIK

I.3A   Güter

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.3A.001

ex 3A001.a*

Elektronische Bestandteile wie folgt:

a.

Integrierte Schaltungen für allgemeine Anwendungen wie folgt:

Anmerkung 1: Das Verbot von (fertigen oder noch nicht fertigen) Wafern, deren Funktion festliegt, richtet sich nach den Parametern von Unternummer I.3A.001.a.

Anmerkung 2: Zu den integrierten Schaltungen gehören:

 

„monolithisch integrierte Schaltungen“,

 

„integrierte Hybrid-Schaltungen“,

 

„integrierte Multichip-Schaltungen“,

 

„integrierte Schichtschaltungen“ einschließlich integrierter Schaltungen in SOS-Technologie,

 

„integrierte optische Schaltungen“.

1.*

Integrierte Schaltungen mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

konstruiert oder ausgelegt als strahlungsgehärtet, um ohne Funktionseinbuße einer Strahlendosis von 5 × 103 Gy (Silizium) standhalten zu können, und

b.

Geeignet zum Schutz von Raketensystemen und „unbemannten Luftfahrzeugen“ gegen atomare Detonationswirkungen (z.B. elektromagnetischer Impuls [EMP], Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für „Flugkörper“.

I.3A.002

3A101

Elektronische Ausrüstungen, Geräte und Bestandteile wie folgt:

a.

Analog-Digital-Wandler, geeignet für „Flugkörper“, besonders robust konstruiert (ruggedized), um militärischen Spezifikationen zu genügen;

b.

Beschleuniger, geeignet zur Erzeugung elektromagnetischer Strahlung, erzeugt durch Bremsstrahlung mit Elektronenenergien größer/gleich 2 MeV, und Systeme, die solche Beschleuniger enthalten.

Anmerkung: Unternummer I.3A.002.b. erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für medizinische Zwecke.

I.3A.003

3A201

Elektronische Bestandteile wie folgt:

a.

Kondensatoren mit einer der folgenden Kombinationen von Eigenschaften:

1.

a.

Betriebsspannung größer als 1,4 kV,

b.

gespeicherte Energie größer als 10 J,

c.

Kapazität größer als 0,5 μF, und

d.

Reiheninduktivität kleiner als 50 nH; oder

2.

a.

Betriebsspannung größer als 750 V,

b.

Kapazität größer als 0,25 μF, und

c.

Reiheninduktivität kleiner als 10 nH;

b.

Supraleitende Solenoid-Elektromagnete mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

geeignet zum Aufbau magnetischer Felder größer als 2 Tesla,

2.

Verhältnis Länge / innerer Durchmesser größer als 2,

3.

Innen-Durchmesser größer als 300 mm und

4.

Gleichmäßigkeit des Magnetfeldes im Bereich der innenliegenden 50 % des inneren Volumens besser als 1 %;

Anmerkung: Unternummer I.3A.003.b. vefbietet nicht Magnete, die besonders konstruiert sind für medizinische NMR-Bildsysteme (nuclear magnetic resonance imaging systems) und als Teile davon exportiert werden. Dabei ist es nicht notwendig, dass alle Teile in einer Lieferung zusammengefasst sind. Jedoch muss aus den Ausfuhr-Dokumenten jeder Einzellieferung eindeutig hervorgehen, dass es sich um Teile der Gesamtlieferung handelt.

c.

Röntgenblitzgeneratoren oder gepulste Elektronenbeschleuniger mit einer der folgenden Kombinationen von Eigenschaften:

1.

a.

Spitzenelektronenenergie des Beschleunigers größer/gleich 500 keV und kleiner als 25 MeV und

b.

ein ‚Gütefaktor‘ K größer/gleich 0,25 oder

2.

a.

Spitzenelektronenenergie des Beschleunigers größer/gleich 25 MeV und

b.

‚Spitzenleistung‘ größer als 50 MW.

Anmerkung: Unternummer I.3A.003.c. verbietet nicht Beschleuniger als Bestandteile von Geräten, die für die Anwendungsgebiete außerhalb der Elektronen- oder Röntgenbestrahlung (z. B. Elektronenmikroskopie) oder für medizinische Zwecke konstruiert wurden:

1.

Der ‚Gütefaktor‘ K wird definiert als:

K = 1,7 × 103V2,.65Q

V = Spitzenelektronenenergie in MeV.

Bei einer Dauer des Strahlpulses kleiner/gleich 1 μs ist Q die gesamte beschleunigte Ladung in Coulomb. Falls die Dauer größer ist als 1 μs, ist Q die maximale beschleunigte Ladung in 1 μs.

Q = Integral des Strahlstromes i in Ampere über der Dauer t in Sekunden bis zum kleineren Wert von 1 μs oder der Dauer des Strahlpulses Q = ∫ idt).

2.

‚Spitzenleistung‘ = Produkt aus Spitzenpotenzial in Volt und Spitzenstrahlstrom in Ampere.

3.

Bei Beschleunigern, die auf Hohlraumresonatoren basieren (microwave accelerating cavities), ist die Dauer des Strahlpulses der kleinere Wert von 1 μs oder der Dauer des Strahlbündels, das durch einen Modulatorimpuls erzeugt wird.

4.

Bei Beschleunigern, die auf Hohlraumresonatoren basieren, ist der Spitzenstrahlstrom der Durchschnittsstrom während der Dauer eines Strahlbündels.

I.3A.004

3A225

Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht von Unternummer I.0A.002.b.13. erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 40 W;

b.

Frequenzbereich von 600 Hz bis 2 000 Hz;

c.

Klirrfaktor kleiner (besser) als 10 % und

d.

Frequenzstabilisierung kleiner (besser) als 0,1 %.

Technische Anmerkung:

Frequenzumwandler im Sinne von Nummer I.3A.004 werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet.

I.3A.005

3A226

Hochenergie-Gleichstromversorgungsgeräte, die nicht von Unternummer I.0A.002.j.6. erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Erzeugung von 100 V oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von 8 h mit einem Ausgangsstrom größer/gleich 500 A und

b.

Strom- oder Spannungsregelung kleiner (besser) als 0,1 % über einen Zeitraum von 8 h.

I.3A.006

3A227

Hochenergie-Gleichstromversorgungsgeräte, die nicht von Unternummer I.0A.002.j.5. erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Erzeugung von 20 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von 8 h mit einem Ausgangsstrom größer/gleich 1 A und

b.

Strom- oder Spannungsregelung kleiner (besser) als 0,1 % über einen Zeitraum von 8 h.

I.3A.007

3A228

Schaltelemente wie folgt:

a.

Kaltkathodenröhren mit oder ohne Gasfüllung, die wie Schaltfunkenstrecken funktionieren, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

mit drei oder mehr Elektroden,

2.

spezifizierte Anodenspitzenspannung größer/gleich 2,5 kV,

3.

spezifizierte Anodenspitzenspannung größer/gleich 100 A, und

4.

Zündverzögerungszeit kleiner/gleich 10 μs;

Anmerkung: Nummer I.3A.007 schließt gasgefüllte Krytrons und Vakuum-Sprytrons ein.

b.

getriggerte Schaltfunkenstrecken mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Zündverzögerungszeit kleiner/gleich 15 μs und

2.

spezifiziert für Spitzenströme größer/gleich 500 A

c.

Module oder Baugruppen zum schnellen Schalten mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

spezifizierte Anodenspitzenspannung größer als 2 kV,

2.

spezifizierte Anodenspitzenspannung größer/gleich 500 A, und

3.

Einschaltzeit kleiner/gleich 1 μs.

I.3A.008

3A229

Zündvorrichtungen und gleichwertige Hochstrom-Impulsgeneratoren wie folgt:

Anmerkung: Siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

a.

Zündvorrichtungen für Explosivstoffdetonatoren, entwickelt zur gleichzeitigen Zündung mehrerer von Nummer I.3A.011 erfassten Detonatoren;

b.

modulare elektrische Impulsgeneratoren (Impulsgeber), mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

konstruiert für beweglichen oder besonders robusten (ruggedized) Einsatz,

2.

staubdichte Ausführung,

3.

Energieabgabe in weniger als 15 μs,

4.

Ausgangsstrom größer als 100 A,

5.

‚Anstiegszeit‘ kleiner als 10 μs bei Lasten kleiner als 40 Ohm,

6.

keine Abmessung größer als 254 mm,

7.

Gewicht kleiner als 25 kg und

8.

spezifiziert für einen erweiterten Temperaturbereich zwischen 223 K (– 50 °C) und 373 K (100 °C) oder luftfahrttauglich.

Anmerkung: Nummer I.3A.008.b. schließt Xenon-Blitzlampentreiber ein.

Technische Anmerkung:

Die ‚Anstiegszeit‘ im Sinne von Unternummer I.3A.008.b.5. ist definiert als das Zeitintervall von 10 % bis 90 % der Stromamplitude beim Treiben einer ohmschen Last.

I.3A.009

3A230

Hochgeschwindigkeits-Impulsgeneratoren mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Ausgangsspannung größer als 6 V an einer ohmschen Last kleiner als 55 Ohm und

b.

‚Impulsanstiegszeit‘ kleiner als 500 ps.

Technische Anmerkung:

‚Impulsanstiegszeit‘ im Sinne von Nummer I.3A.009ist das Zeitintervall, in dem die Spannungsamplitude zwischen 10 % und 90 % des Maximalwertes beträgt.

I.3A.010

3A231

Neutronengeneratorsysteme einschließlich Neutronengeneratorröhren mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

konstruiert für den Betrieb ohne äußeres Vakuumsystem und

b.

mit elektrostatischer Beschleunigung zur Auslösung einer Tritium-Deuterium-Kernreaktion.

I.3A.011

3A232

Detonatoren und Mehrfachzündersysteme wie folgt:

Anmerkung: Siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

a.

elektrisch betriebene Detonatoren wie folgt:

1.

Brückenzünder (EB),

2.

Brückenzünderdraht (EBW),

3.

Slapperzünder,

4.

Folienzünder (EFI);

b.

Vorrichtungen mit einzelnen oder mehreren Detonatoren zum annähernd gleichzeitigen Zünden explosiver Oberflächen größer als 5 000 mm2, mit nur einem Zündsignal und mit einer maximalen zeitlichen Abweichung vom ursprünglichen Zündsignal über der gesamten zu zündenden Oberfläche kleiner als 2,5 μs.

Anmerkung: Nummer I.3A.011 verbietet keine Detonatoren, die nur Initialsprengstoffe, wie z. B. Bleiazid, verwenden.

Technische Anmerkung:

Die von Nummer I.3A.011 erfassten Detonatoren basieren auf einem elektrischen Leiter (Brücke, Drahtbrücke, Folien), der explosionsartig verdampft, wenn ein schneller Hochstromimpuls angelegt wird. Außer bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden Leiter die chemische Detonation im Material, wie z. B. PETN (Pentaerythrittetranitrat), in Gang gesetzt. Bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden Leiter ein Zündhammer getrieben, der bei Aufschlag auf eine Zündmasse die chemische Detonation startet. Bei einigen Ausführungen wird der Zündhammer magnetisch angetrieben. Der Begriff Folienzünder kann sich sowohl auf Brückenzünder als auch auf Slapperzünder beziehen. Der Begriff Detonator wird auch anstelle von Zünder verwendet.

I.3A.012

3A233

Massenspektrometer, die nicht von Unternummer I.0A.002.g. erfasst werden, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 230 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 230 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:

a.

induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS);

b.

Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS);

c.

Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS);

d.

Elektronenstoß-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus UF6-resistenten Werkstoffen, damit ausgekleidet oder plattiert;

e.

Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (– 80 °C) oder weniger kühlen kann, oder

2.

mit einer Quellenkammer, hergestellt aus UF6-resistenten Werkstoffen, damit ausgekleidet oder plattiert;

f.

Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungs-Ionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride.


I.3B   Technologien, einschließlich Software

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.3B.001

3D101

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Unternummer I.3A.002.b erfasst werden.

I.3B.002

ex 3E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von Nummer I.3A.001 bis I.3A.003 oder von Nummer I.3A.007 bis I.3A.012 erfasst werden.

I.3B.003

ex 3E101

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.3A.001, I.3A.002 oder I.3B.001erfasst wird.

I.3B.004

3E102

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von „Software“, die von Nummer I.3B.001 erfasst wird.

I.3B.005

ex 3E201

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.3A.003 bis I.3A.012.

I.4

RECHNER

I.4A   Güter

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.4A.001

4A001.a.1 *

Elektronische Rechner und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.4A.002.

a.

besonders konstruiert für die folgenden Eigenschaften:

1.*

ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen unterhalb 228 K (– 45 °C) oder oberhalb 328 K (+ 55 °C);

Anmerkung: Unternummer I.4A.001 gilt nicht für Rechner, besonders konstruiert zur Verwendung in zivilen Kraftfahrzeugen oder Eisenbahnzügen.

I.4A.002

4A101

Analogrechner, „Digitalrechner“ oder digitale Differenzialanalysatoren mit den folgenden Eigenschaften:

Anmerkung: Zur Erfassung von Rechnern in Raketen oder Flugkörpern siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

a.

konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen und

b.

konstruiert als robust (ruggedized) oder strahlungsgehärtet, um ohne Funktionseinbuße einer Strahlendosis von 5 × 103 Gy (Silizium) standhalten zu können,

I.4A.003

4A102

„Hybridrechner“, besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen.

Anmerkung: Zur Erfassung von Rechnern für Raketen und Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

Anmerkung: Dieses Verbot gilt nur, wenn die Ausrüstung mit von Nummer I.7B.003 oder I.9B.003 erfassten „Software“ geliefert wird.


I.4B   Technologien, einschließlich Software

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.4B.001

ex 4E001.a

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.4A.001, I.4A.002 or I.4A.003 erfasst wird.

I.5

TELEKOMMUNIKATION UND „INFORMATIONSSICHERHEIT“

I.5A   Güter

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.5A.001

5A101

Fernmess- und Fernsteuerungsausrüstung, einschließlich Bodenausrüstung konstruiert oder geändert für ‚Flugkörper‘.

Technische Anmerkung:

‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.5A.001 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.

Anmerkung:I.5A.001 verbietet nicht

a.

Ausrüstung, konstruiert oder geändert für bemannte Luftfahrzeuge oder Satelliten,

b.

bodengestützte Ausrüstung, konstruiert oder geändert für terrestrische oder maritime Anwendungen,

c.

Ausrüstung, konstruiert für kommerzielle oder zivile Zwecke oder „Safety of Life“-Dienste (z. B. Datenintegrität, Flugsicherheit).


I.5B   Technologien, einschließlich Software

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.5B.001

5D101

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.5A.001 erfasst wird.

I.5B.002

5E101

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.5A.001 erfasst wird, oder von „Software“, die von Nummer I.5B.001 erfasst wird.

I.6

SENSOREN UND LASER

I.6A   Güter

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.6A.001

ex 6A005.b*, ex 6A005.c* und ex 6A005.d*

a.:

ex 6A005.d.4

b.:

ex 6A005.b.2-4

c.:

ex 6A005.c.2

„Laser“, die nicht von Unternummer I.0A.002.g.5. or I.0A.002.h.6. erfasst werden, Bauteile und optische Ausrüstung, wie folgt: (5)

a. (5)

Gepulst betriebene Excimer(XeF, XeCl, KrF)-„Laser“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 240 nm und kleiner/gleich 360 nm,

2.

einer Pulsfrequenz größer als 250 Hz, und

3.

mittlerer Ausgangsleistung größer als 500 W.

b. (5)

Kupfer(Cu)-Dampf-„Laser“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 500 nm und kleiner/gleich 600 nm, und

2.

mittlerer Ausgangsleistung größer als 40 W.

c. (5)

„Abstimmbare“ Festkörper-Alexandrit(CR: BeAl2O4)-„Laser“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 720 nm und kleiner/gleich 800 nm,

2.

Einer Bandbreite kleiner/gleich 0,005 nm,

3.

einer Pulsfrequenz größer als 125 Hz, und

4.

mittlerer Ausgangsleistung größer als 30 W.

I.6A.002

6A007.c

Schwerkraftgradientenmesser.

I.6A.003

6A102

Strahlungsfeste „Detektoren“, besonders konstruiert oder geändert zum Schutz gegen atomare Detonationswirkungen (z.B. elektromagnetischer Impuls [EMP], Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für „Flugkörper“, konstruiert oder ausgelegt, um einer Gesamtstrahlungsdosis von größer/gleich 5 × 105 Rad (Silizium) zu widerstehen.

Technische Anmerkung:

Im Sinne von Nummer I.6A.003 ist ein „Detektor“ definiert als eine mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung, die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal registriert, wie z. B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder -druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtungen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam werden.

I.6A.004

6A107

Schwerkraftmesser (Gravimeter) und Bestandteile für Schwerkraftmesser und für Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers) wie folgt:

a.

Schwerkraftmesser, konstruiert oder geändert für die Verwendung in Luftfahrzeugen oder auf See, mit einer statischen Genauigkeit oder Betriebsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 7 × 10-6 m/s2 (0,7 mgal) bei einer Zeit kleiner/gleich 2 min bis zur Stabilisierung des Messwerts;

b.

besonders konstruierte Bestandteile für die von Unternummer I.6A.004.a erfassten Schwerkraftmesser und die von Unternummer I.6A.002 erfassten Schwerkraftgradientenmesser

I.6A.005

6A108

Radarsysteme und Bahnverfolgungssysteme wie folgt:

a.

Radarsysteme und Laserradarsysteme, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen;

Anmerkung: Zur Erfassung von Radar- und Lasersystemen für Raketen oder Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

Anmerkung: Unternummer I.6A.005.a. schließt Folgendes ein:

a.

Ausrüstung für die Darstellung von Geländekonturen,

b.

Bildsensorausrüstung,

c.

Geländeabbildungs- und Korrelationsausrüstung (sowohl digitale als auch analoge),

d.

Doppler-Radar-Navigationsausrüstung.

b.

Präzisionsbahnverfolgungssysteme, geeignet für ‚Flugkörper‘, wie folgt:

1.

Verfolgungssysteme mit einem Code-Umsetzer in Verbindung mit Boden- oder Luftreferenzsystemen oder Navigationssatellitensystemen, zur Echtzeitmessung von Flugposition und Geschwindigkeit,

2.

Vermessungsradare (range instrumentation radars) einschließlich zugehöriger optischer/Infrarot-Zielverfolgungsgeräte mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Winkelauflösung kleiner (besser) als 3 mrad,

b.

Reichweite größer/gleich 30 km mit einer Entfernungsauflösung besser als 10 m rms und

c.

Geschwindigkeitsauflösung besser als 3 m/s.

Technische Anmerkung:

‚Flugkörper‘ im Sinne von Nummer I.6A.005.b. bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.

I.6A.006

6A202

Photomultiplikatorenröhren mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Photokathodenfläche größer als 20 cm2 und

b.

Pulsanstiegszeit an der Anode kleiner als 1 ns.

I.6A.007

6A203

Kameras und Bestandteile wie folgt:

a.

mechanische Drehspiegelkameras wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

Bildkameras mit einer Aufnahmegeschwindigkeit größer als 225 000 Einzelbilder/s;

2.

2. Streakkameras mit Aufzeichnungsgeschwindigkeiten größer 0,5 mm/μs;

Anmerkung: Im Sinne von Unternummer I.6A.007.a. schließen Bestandteile solcher Kameras deren Elektronikbaugruppen zur Synchronisation und Rotationsbaugruppen, bestehend aus Antriebsturbinen, Spiegeln und Lagern, ein.

b.

elektronische Streakkameras, elektronische Bildkameras, Elektronenröhren und Vorrichtungen wie folgt:

1.

elektronische Streakkameras mit einer Zeitauflösung kleiner/gleich 50 ns,

2.

Streak-Elektronenröhren für Kameras, die von Unternummer I.6A.007.b.1. erfasst werden,

3.

elektronische Bildkameras (oder Bildkameras mit elektronischem Verschluss) mit einer Bild-Belichtungszeit kleiner/gleich 50 ns,

4.

Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren für die Verwendung in Kameras, die von Unternummer I.6A.007.b.3 erfasst werden, wie folgt:

a.

Nahfokusbildverstärkerröhren mit kleiner Brennweite, die eine Fotokathode haben, die auf einem durchsichtigen, leitfähigen Belag aufgebracht ist, zur Verkleinerung des Fotokathoden-Flächenwiderstands,

b.

Gate-SIT-(silicon-intensifier-target)-Vidicon-Röhren, bei denen ein schnelles System das Steuern der Fotoelektronen von der Fotokathode ermöglicht, ehe sie auf die SIT-Platte auftreffen,

c.

elektrooptische Kerr- oder Pockels-Zellen-Verschlüsse,

d.

andere Bildröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Schnellbild-Abtastzeit kleiner als 50 ns haben und besonders konstruiert sind für Kameras, die von Unternummer I.6A.007.b.3 erfasst werden;

c.

strahlungsfeste TV-Kameras oder Linsen hierfür, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 (Silizium) (5 × 106 Rad [Silizium]) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust.

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joules pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.

I.6A.008

6A205

„Laser“, „Laser“verstärker und Oszillatoren, die nicht von Unternummer I.0A.002.g.5. oder I.0A.002.h.6. oder Nummer I.6A.001 erfasst werden, wie folgt:

a.

Argonionen-„Laser“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 400 nm und kleiner/gleich 515 nm, und

2.

einer mittleren Ausgangsleistung größer als 40 W

b.

abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-) Oszillatoren für Single-Mode-Betrieb mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm,

2.

einer mittleren Ausgangsleistung größer als 1 W

3.

einer Pulsfrequenz größer als 1 kHz, und

4.

einer Pulsdauer kleiner als 100 ns;

c.

abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)„Laser“verstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm,

2.

einer mittleren Ausgangsleistung größer als 30 W

3.

einer Pulsfrequenz größer als 1 kHz, und

4.

einer Pulsdauer kleiner als 100 ns;

Anmerkung: Unternummer I.6A.008.c. verbietet nicht Single-Mode-Oszillatoren;

d.

gepulste CO2-„Laser“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 9 000 nm und kleiner/gleich 11 000 nm,

2.

einer Pulsfrequenz größer als 250 Hz,

3.

einer mittleren Ausgangsleistung größer als 500 W und

4.

einer Pulsdauer kleiner als 200 ns;

e.

Para-Wasserstoff-Raman-Shifter, entwickelt für Ausgangswellenlängen von 16 μm und eine Pulsfrequenz größer als 250 Hz;

f.

Neodym-dotierte (andere als Glas-) „Laser“ mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1 000 nm und kleiner/gleich 1 100 nm wie folgt:

1.

pulserregte, „gütegeschaltete Laser“ mit einer „Pulsdauer“ größer/gleich 1 ns und einer der folgenden Eigenschaften:

a.

mittlere Ausgangsleistung im transversalen Singlemodebetrieb größer 40 W oder

b.

mittlere Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb größer 50 W oder

2.

mit Frequenzverdopplung, so dass die Ausgangswellenlänge zwischen 500 nm und 550 nm liegt, mit einer mittleren Ausgangsleistung größer 40 W.

I.6A.009

6A225

Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten größer als 1 km/s in Zeitintervallen kleiner als 10 μs.

Anmerkung: Nummer I.6A.009 schließt Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten ein, wie z.B. VISARs (Velocity interferometer systems for any reflector) und DLIs (Doppler Laser Interferometer).

I.6A.010

6A226

Drucksensoren wie folgt:

a.

Manganin-Sensorelemente für Drücke größer als 10 GPa;

b.

Quarz-Messwertaufnehmer für Drücke größer als 10 GPa.

I.6A.011

ex 6B108*

Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für „Flugkörper“ und deren Subsysteme.


I.6B   Technologien, einschließlich Software

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.6B.001

6D102

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.6A.005 erfasst werden.

I.6B.002

6D103

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Verarbeitung von Daten, die während des Fluges zur nachträglichen Bestimmung der Position eines ‚Flugkörpers‘ auf seiner Flugbahn aufgezeichnet wurden.

Technische Anmerkung:

‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.6B.002 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.

I.6B.003

ex 6E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung, Wekrstoffen oder „Software“, die von Nummer I.6A.001, Unternummer I.6A.002.c oder Nummer I.6A.003, I.6A.004 bis I.6A.010, I.6B.001 oder I.6B.002 erfasst werden.

I.6B.004

ex 6E002

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von Nummer I.6A.001, Unternummer I.6A.002.c oder Nummer I.6A.003 bis I.6A.010 erfasst werden.

I.6B.005

ex 6E101

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.6A.002 bis I.6A.005, I.6A.011, I.6B.001 oder I.6B.002.erfasst wird.

I.6B.006

ex 6E201

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.6A.001 oder I.6A.006 bis I.6A.010 erfasst wird.

I.7

NAVIGATION UND LUFTFAHRTELEKTRONIK

I.7A   Güter

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.7A.001

ex 7A002*

(ex 7A002.a und ex 7A002.d)

Kreisel mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.7A.003.

a.

„Stabilität“ der „Driftrate“, gemessen in einer 1-g-Umgebung über einen Zeitraum von einem Monat bezogen auf einen festen Kalibrierwert, von kleiner (besser) als 0,5°/h, spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungspegeln kleiner oder gleich 100 g oder

b.

spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 100 g.

I.7A.002

7A101, ex 7A001.a.3

Beschleunigungsmesser wie gefolgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

Lineare Beschleunigungsmesser, konstruiert für den Einsatz in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, geeignet für ‚Flugkörper‘ mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

„Nullpunkt“-„Wiederholbarkeit“ (bias repeatability) kleiner (besser) als 1 250 μg und

2.

„Skalierungsfaktor“-„Wiederholbarkeit“ kleiner (besser) als 1 250 ppm.

Anmerkung: Unternummer I.7A.002.a. erfasst nicht für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmte Beschleunigungsmesser, besonders konstruiert als Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs.

1.

‚Flugkörper‘ im Sinne der Unternummer I.7A.002.a. bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.

2.

In Unternummer I.7A.002.a. bezieht sich die Messung von „Nullpunkt“ und „Skalierungsfaktor“ auf eine 1-Sigma-Standardabweichung hinsichtlich einer festen Kalibrierung über eine Periode von einem Jahr.

b.

kontinuierlich messende Beschleunigungsmesser spezifiziert zum Betrieb bei Beschleunigungswerten größer als 100 g.

I.7A.003

7A102*

Jede Art von Kreiseln, die nicht von Nummer I.7A.001 erfasst werden, geeignet für ‚Flugkörper‘ mit einer Nenn-„Stabilität“ der „Driftrate“ kleiner (besser) als 0,5°/h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung:

‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.7A.003 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.

I.7A.004

ex 7A103

(7A103.a, ex 7A103.b und 7A103.c)

Instrumente, Navigationsausrüstung und –systeme, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.*

Trägheits- oder sonstige Geräte, die von Nummer I.7A.002 erfasste Beschleunigungsmesser oder von Nummer I.7A.001 oder I.7A.003 erfasste Kreisel verwenden, und Systeme, in denen solche Geräte eingebaut sind;

b.*

integrierte Fluginstrumentensysteme, die Stabilisierungskreisel oder Autopiloten enthalten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in „Flugkörpern“;

c.

„integrierte Navigationssysteme“, konstruiert oder geändert für ‚Flugkörper‘ und mit einer Navigationsgenauigkeit von 200m CEP (Circle of Equal Probability) oder weniger.

1.

Ein ‚integriertes Navigationssystem‘ besteht typischerweise aus folgenden Komponenten:

a.

einer Trägheitsmesseinrichtung (z. B. Fluglage- und Steuerkursreferenzsystem, Trägheitsreferenzeinheit oder Trägheitsnavigationssystem),

b.

mindestens einem externen Sensor, um die Position und/oder die Geschwindigkeit entweder periodisch oder kontinuierlich während des Fluges zu aktualisieren (z. B. Satellitennavigationsempfänger, Radarhöhenmesser und/oder Doppler-Radar) und

c.

Hardware und Software für die Integration.

2.

‚Flugkörper‘ im Sinne von Nummer I.7A.004.c. bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.

I.7A.005

7A104

Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

I.7A.006

7A105

Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS; z. B. GPS, GLONASS oder Galileo) mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen, von Nummer I.9A.003 erfassten unbemannten Luftfahrzeugen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen oder

Anmerkung: Zur Erfassung von Empfangseinrichtungen für Raketen oder Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

b.

konstruiert oder geändert für Luftfahrtanwendungen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

geeignet zur Ermittlung von Navigationsdaten bei Geschwindigkeiten größer als 600 m/s,

2.

Verwendung von Entschlüsselungsverfahren, konstruiert oder geändert für militärische oder staatliche Zwecke, um Zugriff auf verschlüsselte GNSS-Signale/Daten zu erlangen, oder

3.

besonders konstruiert, um mittels Störschutzmaßnahmen (anti-jam features), z. B. null-steuernde Antennen oder elektronisch steuerbare Antennen, den Betrieb in einer Umgebung von aktiven oder passiven Gegenmaßnahmen zu gewährleisten.

Anmerkung: Die Unternummern I.7A.006.b.2. und I.7A.006.b.3. verbieten keine GNSS-Einrichtungen, konstruiert für kommerzielle oder zivile Zwecke oder ‚Safety of Life‘-Dienste (z. B. Datenintegrität, Flugsicherheit).

I.7A.007

7A106

Höhenmesser, die nach dem Radar- oder Laser-Radar-Prinzip arbeiten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen;

Anmerkung: Zur Erfassung von Höhenmessern für Raketen oder Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

I.7A.008

7A115

Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteristiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen.

Anmerkung: Zur Erfassung von passiven Sensoren für Raketen oder Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

Anmerkung: Nummer I.7A.008 schließt Sensoren für folgende Ausrüstung ein:

a.

Ausrüstung für die Darstellung von Geländekonturen,

b.

Bildsensorausrüstung (aktive und passive),

c.

passive Interferometerausrüstung.

I.7A.009

7A116

Flugsteuerungssysteme und -servoventile wie folgt: konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen.

Anmerkung: Zur Erfassung von Flugsteuerungssystemen und -servoventilen für Raketen oder Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

a.

Hydraulische, mechanische, optronische oder elektromechanische Flugsteuerungssysteme einschließlich „fly-by-wire“-Systemen;

b.

Ausrüstung zur Fluglageregelung;

c.

Flugsteuerungsservoventile, konstruiert oder geändert für die in Unternummer I.7A.009.a. or I.7A.009.b erfassten Systeme und konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz.

I.7A.010

7A117

„Steuerungssysteme“, geeignet für „Flugkörper“, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z. B. ein „CEP-Wert“ kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km).

I.7A.011

7B001

Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von Nummer I.7A.001 bis I.7A.010 erfasste Ausrüstung.

I.7A.012

7B002

Ausrüstung wie folgt, besonders konstruiert für die Charakterisierung von Spiegeln für Ring-„Laser“-Kreisel:

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.7A.014.

a.

Streustrahlungsmesser mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 10 ppm;

b.

Profilmesser mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 0,5 nm (5 Angström).

I.7A.013

7B003*

Einrichtungen, besonders konstruiert für die „Herstellung“ der von Nummer I.7A.001 bis I.7A.010 erfassten Ausrüstung.

Anmerkung: I.7A.013 schließt ein:

a.

Prüfstände für Kreiselabstimmung,

b.

dynamische Auswuchtvorrichtungen für Kreisel,

c.

Kreisel-Einlaufprüfstände und -Motorprüfstände,

d.

Vorrichtungen zum Evakuieren und Füllen von Kreiseln,

e.

Zentrifugalvorrichtungen für Kreisellager,

f.

Einrichtungen für die Achsenjustierungen von Beschleunigungsmessern,

g.

(reserviert)

h.

Prüfstände für Beschleunigungsmesser,

i.

Modul-Prüfgeräte (module testers) für Inertialmesseinheiten,

j.

Plattform-Prüfgeräte (platform testers) für Inertialmesseinheiten;

k.

Halterungen für das stabile Element einer Inertialmesseinheit;

l.

Halterung für die oberschalige Waage einer Inertialmesseinheit.

I.7A.014

7B102

Reflektometer, besonders konstruiert zur Charakterisierung von Spiegeln für Ring„laser“-Kreisel, mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 50 ppm.

I.7A.015

7B103

„Herstellungsanlagen“ und „Herstellungsausrüstung“ wie folgt:

a.

„Herstellungsanlagen“, besonders konstruiert für die „Herstellung“ der von Nummer I.7A.010 erfassten Ausrüstung.

b.

Herstellungsausrüstung und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht von Nummer I.7A.011 to I.7A.013 erfasst werden, konstruiert oder geändert für die von Nummer I.7A.001 to I.7A.010 erfasste Ausrüstung.


I.7B   Technologien, einschließlich Software

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.7B.001

ex 7D101

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.7A.001 bis I.7A.008, Unternummer I.7A.009.a. oder I.7A.009.b. oder Nummer I.7A.011 bis I.7A.015 erfasst werden.

I.7B.002

7D102

Integrations-„Software“ wie folgt:

a.

Integrations-„Software“ für die von Unternummer I.7A.004.b. erfasste Ausrüstung;

b.

„Software“ besonders entwickelt für die von Unternummer I.7A.004.a. erfasste Ausrüstung;

c.

Integrations-„Software“ entwickelt oder geändert für die von Unternummer I.7A.004.c. erfasste Ausrüstung.

Anmerkung: Üblicherweise enthält Integrations-„Software“ eine Kalmanfilterung.

I.7B.003

7D103

„Software“, besonders entwickelt für die Modelldarstellung oder Simulation von „Steuerungssystemen“, die von Nummer I.7A.010 erfasst werden, oder für deren Integrationsplanung in von Nummer I.9A.001 erfasste Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfasste Höhenforschungsraketen.

Anmerkung: Die von Nummer I.7B.003 erfasste „Software“ bleibt verboten, auch wenn sie mit der von Nummer I.4A.003 erfassten Hardwareausrüstung kombiniert wird.

I.7B.004

ex 7E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.7A.001 bis I.7A.015 oder Nummer I.7B.001 bis I.7B.003.erfasst wird.

I.7B.005

ex 7E002

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.7A.001 bis I.7A.015 erfasst wird.

I.7B.006

7E101

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.7A.001 bis I.7A.015 oder Nummer I.7B.001 bis I.7B.003 erfasst wird.

I.7B.007

7E102

„Technologie“ zum Schutz flugelektronischer und elektrischer Bauteile gegen elektromagnetische Impulse (EMP) und elektromagnetische Störungen (EMI) durch externe Quellen wie folgt:

a.

Entwurfs-„technologie“ für Abschirmungsvorrichtungen;

b.

Entwurfs-„technologie“ für die Auslegung von gehärteten elektrischen Schaltkreisen und gehärteten Bauteilen;

c.

Entwurfs-„technologie“ für die Ermittlung von Härtungskriterien für Unternummer 7E102a oder 7E102b.

I.7B.008

7E104

„Technologie“ für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen.

I.9

LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE

I.9A   Güter

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.9A.001

ex 9A004

Trägerraketen

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.005. Zur Erfassung von Raketen und Flugkörpern siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

Anmerkung: Nummer I.9A.001 verbietet nicht Nutzlasten.

I.9A.002

9A011

Staustrahltriebwerke, Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung oder Triebwerke mit Kombinationsantrieb sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.012 und I.9A.016.

I.9A.003

ex 9A012.a

„Unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“), zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

a.*

„UAVs“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.*

mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation (z.B. mittels Autopilot mit Trägheitsnavigationssystem), oder

2.

Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener (z.B. mittels Fernsteuerung mit Videobildübertragung) und

b.

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

mit einem Aerosoldosiersystem mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter; oder

2.

konstruiert oder geändert zur Aufnahme eines Aerosoldosiersystems/-mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter; oder

2.

geeignet für die Beförderung einer Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km.

1.

Ein Aerosol besteht aus Schwebestoffen oder Flüssigkeiten - außer Kraftstoffkomponenten, -nebenprodukten oder –zusätzen – als Teil einer in die Atmosphäre freizusetzenden Nutzlast.. Beispiele für Aerosole sind Pestizide zur Kulturbestäubung und Trockenchemikalien zum Wolkenimpfen.

2.

Ein Aerosoldosiersystem/-mechanismus umfasst sämtliche zur Lagerung und Dispersion eines Aerosols benötigten Vorrichtungen (mechanische, elektrische, hydraulische usw.). This includes the possibility of aerosol injection into the combustion exhaust vapour and into the propeller slip stream

I.9A.004

9A101

Turbojet- und Turbofan-Triebwerke (einschließlich Turbo-Compound-Triebwerken), wie folgt:

a.

Triebwerke mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Maximalschub größer als 400 N (erreicht in nicht eingebautem Zustand), außer zivil zugelassenen Triebwerken mit einem Maximalschub größer als 8 890 N (erreicht in nicht eingebautem Zustand), und

2.

spezifischer Treibstoffverbrauch kleiner/gleich 0,15 kg/N/h (bei maximaler Dauerleistung auf Meereshöhe und unter Standardbedingungen);

b.

Triebwerke, konstruiert oder geändert für „Flugkörper“.

I.9A.005

9A104

Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für eine Reichweite von mindestens 300 km.

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.001. Zur Erfassung von Raketen und Flugkörpern siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

I.9A.006

9A105

Flüssigkeitsraketentriebwerke wie folgt:

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.017.

a.

Flüssigkeitsraketentriebwerke mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 MNs, geeignet für „Flugkörper“;

b.

Feststoffraketentriebwerke, die nicht von Unternummer I.9A.006.a. erfasst werden, mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km.

I.9A.007

9A106

Systeme oder Bestandteile, geeignet für „Flugkörper“, wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme:

a.

Auskleidungen für Brennkammern;

b.

Raketendüsen;

c.

Schubvektorsteuerungs-Subsysteme;

Technische Anmerkung:

Unternummer I.9A.007.c. schließt z.B. Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:

1.

flexible Düse,

2.

Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,

3.

bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,

4.

Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder

5.

Schubklappen.

d.

Regelungssysteme für Flüssig- oder Suspensionstreibstoffe (einschließlich Oxidatoren), konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer als 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Unternummer I.9A.007.d. erfasst nur folgende Servoventile und Pumpen:

a.

Servoventile, konstruiert für einen Durchfluss größer/gleich 24 l/min bei einem absoluten Druck größer/gleich 7 MPa und einer Stellzeit kleiner als 100 ms,

b.

Pumpen für Flüssigtreibstoff mit einer Drehzahl größer/gleich 8 000 U/min oder einem Pumpendruck größer/gleich 7 MPa.

I.9A.008

9A107 und ex 9A007.a

Feststoffraketentriebwerke mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km.

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.017.

I.9A.009

9A108

Bestandteile, geeignet für „Flugkörper“, wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme:

a.

Raketenmotorgehäuse und deren „Isolierungs“-Bestandteile;

b.

Raketendüsen;

c.

Schubvektorsteuerungs-Subsysteme.

Technische Anmerkung:

Unternummer I.9A.009.c schließt z.B. Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:

1.

flexible Düse,

2.

Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,

3.

bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,

4.

Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder

5.

Schubklappen.

I.9A.010

9A109

Hybridraketenmotoren, geeignet für „Flugkörper“, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.017.

Technische Anmerkung:

‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.9A.010 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.

I.9A.011

9A110

Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, besonders konstruiert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen oder in Subsystemen, erfasst von Unternummer I.9A.006.a. oder Nummer I.9A.007 bis I.9A.009, I.9A.014 oder I.9A.017.

Anmerkung: Zur Erfassung von Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminaten und Erzeugnissen hieraus für Raketen und Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

I.9A.012

ex 9A111*

Pulsostrahltriebwerke, geeignet für „Flugkörper“, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.002 und I.9A.016.

I.9A.013

9A115

Startausrüstung wie folgt:

Anmerkung: Zur Erfassung von Startausrüstung für Raketen und Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

a.

Geräte und Vorrichtungen für die Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder den Start konstruiert oder geändert für von Nummer I.9A.001 erfasste Trägerraketen, von Nummer I.9A.003 erfasste unbemannte Luftfahrzeugsysteme, oder von Nummer I.9A.005 erfasste Höhenforschungsraketen;

b.

Fahrzeuge für Transport, Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder den Start, konstruiert oder geändert für von Nummer I.9A.001 erfasste Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfasste Höhenforschungsraketen.

I.9A.014

9A116

Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für „Flugkörper“, sowie dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung wie folgt:

a.

Wiedereintrittsfahrzeuge,

b.

Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder wärmeableitendem Material;

c.

Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität;

d.

Elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge.

I.9A.015

9A117

Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für „Flugkörper“.

I.9A.016

ex 9A118*

Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung für Triebwerke, geeignet für von Nummer I.9A.002 oder I.9A.012 erfasste „Flugkörper“.

I.9A.017

9A119

Einzelne Raketenstufen, die nicht von Nummer I.9A.006, I.9A.008 und I.9A.010 erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km.

I.9A.018

9A120

Flüssigtreibstofftanks, besonders konstruiert für von Nummer I.1A.029 erfasste Treibstoffe oder „andere Flüssigtreibstoffe“, die in Raketensystemen verwendet werden, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine Reichweite von mindestens 300 km verbringen können.

Anmerkung: „Andere Flüssigtreibstoffe“ im Sinne von Nummer I.9A.018 beinhaltet Treibstoffe, die von den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, ist aber nicht auf solche beschränkt.

I.9A.019

9A350.a

Sprüh- oder Zerstäubungs-(Vernebelungs-)systeme, besonders konstruiert oder geändert zum Einbau in „Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder unbemannte Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

a.

Komplette Sprüh- oder Zerstäubungs-(Vernebelungs-)systeme, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm „VMD“ bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute;

Anmerkung: Nummer I.9A.019 verbietet nicht Sprüh- oder Zerstäubungs-(Vernebelungs-)systeme und Bestandteile, die erwiesenermaßen nicht zur Ausbringung biologischer Agenzien in Form von infektiösen Aerosolen geeignet sind.

1.

Die Tropfengröße für Sprühausrüstung oder Düsen, besonders konstruiert zur Verwendung in „Luftfahrzeugen“, „Luftfahrtgeräten nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder unbemannten Luftfahrzeugen, sollte mit einer der folgenden Methoden gemessen werden:

a.

Doppler-Laser-Methode;

b.

Laserdiffraktionsmethode.

2.

In Nummer I.9A.019 bedeutet ‚VMD‘ Volume Median Diameter (mittlerer Volumendurchmesser). Für wasserbasierende Systeme entspricht dies dem MMD, Mass Median Diameter (mittlerer Massendurchmesser).

I.9A.020

ex 9B105*

Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für „Flugkörper“ und deren Subsysteme.

I.9A.021

9B106

Umweltprüfkammern und schalltote Räume wie folgt:

a.

Umweltprüfkammern für die Simulation folgender Flugbedingungen:

1.

Vibrationsumgebungen größer/gleich 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 5 kN, gemessen am „Prüftisch“ und

2.

Höhe größer/gleich 15 km oder

3.

Temperaturbereich von mindestens 223 K (– 50 °C) bis 398 K (+ 125 °C);

1.

Unternummer I.9A.021.a. beschreibt Systeme, geeignet zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung mit einer Einzelwelle (z. B. eine Sinus-Welle), und Systeme, geeignet zur Erzeugung einer zufallsverteilten Breitband-Schwingung (z. B. Leistungsspektrum);

2.

‚Prüftisch‘ im Sinne von Nummer I.9A.021.a.1. ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

b.

Umweltprüfkammern für die Simulation folgender Flugbedingungen:

1.

akustische Umgebungsbedingungen mit einem Gesamt-Schalldruckpegel größer/gleich 140 dB (bezogen auf 20 μPa) oder mit einer akustischen Nennausgangsleistung größer/gleich 4 kW und

2.

Höhe größer/gleich 15 km oder

3.

Temperaturbereich von mindestens 223 K (– 50 °C) bis 398 K (+ 125 °C);

I.9A.022

ex 9B115

Besonders konstruierte „Herstellungsausrüstung“ für die von Nummer I.9A.002, I.9A.004, I.9A.006 bis I.9A.010, I.9A.012, I.9A.014 bis I.9A.017 erfassten Systeme, Subsysteme und Bestandteile.

I.9A.023

ex 9B116

Besonders konstruierte „Herstellungsanlagen“ für die von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder die von Nummer I.9A.002, I.9A.004, I.9A.005 bis I.9A.010, I.9A.012 oder I.9A.014 bis I.9A.017 erfassten Systeme, Subsysteme und Bestandteile.

Anmerkung: Zur Erfassung von „Produktionsanlagen“ für Raketen und Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

I.9A.024

ex 9B117*

Prüfstände für den Test von Raketenmotoren oder von Feststoff- oder Flüssigkeitsraketen mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.*

ausgelegt für einen Schub größer als 90 kN oder

b.

ausgelegt für die gleichzeitige Messung der drei axialen Schubkomponenten.

I.9A.025

9C108

„Isolierungs“-Material und „Innenbeschichtung“, für Raketenmotorgehäuse geeignet für „Flugkörper“ oder speziell konstruiert für ‚Flugkörper‘.

Technische Anmerkung:

‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.9A.025 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.

I.9A.026

9C110

Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms für die von Nummer I.9A.011 erfassten Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, hergestellt aus organischer Matrix oder Metall-Matrix unter Verwendung einer Faser- oder Fadenverstärkung mit einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 7,62 × 104 m und einem „spezifischen Modul“ größer als 3,18 × 106 m.

Anmerkung: Siehe auch die Nummern I.1A.024 and I.1A.034.

Anmerkung: Nummer I.9A.026 erfasst nur harzimprägnierte Faser-Prepregs mit solchen Harzen, die nach dem Aushärten eine Glasübergangstemperatur (Tg) von 418 K (145 °C) erreichen (bestimmt nach ASTM D 4065 oder vergleichbaren nationalen Standards).


I.9B   Technologien, einschließlich Software

Nr.

Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

Beschreibung

I.9B.001

ex 9D001

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Technologie“, die von Nummer I.9A.002, I.9A.009, I.9A.012, I.9A.015 or I.9A.016 erfasst wird.

I.9B.002

9D101

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.9A.020, I.9A.021, I.9A.023 or I.9A.024 erfasst werden.

I.9B.003

9D103

„Software“, besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer in I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen oder von Subsystemen, erfasst von Unternummer I.9A.006.a. oder Nummer I.9A.007, I.9A.009, I.9A.014 oder I.9A.017

Anmerkung: Die von Nummer I.9B.003 erfasste „Software“ bleibt verboten, auch wenn sie mit der von Nummer I.4A.003 erfassten Hardwareausrüstung kombiniert wird.

I.9B.004

ex 9D104

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A005, I.9A.002, I.9A.004, I.9A.006, Unternummer I.9A.007.c., I.9A.007.d., Nummer I.9A.008, Unternummer I.9A.009.c., Nummer I.9A.010, I.9A.012, Unternummer I.9A.013.a., I.9A.014.d., Nummer I.9A.015 oder I.9A.016. erfasst werden.

I.9B.005

9D105

„Software“, die das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem koordiniert, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen

I.9B.006

ex 9E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.9A.001, I.9A.003, I.9A.021 bis I.9A.024 oder I.9B.002 bis I.9B.005 erfasst wird.

I.9B.007

ex 9E002

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von I.9A.001, I.9A.003 oder I.9A.021 bis I.9A.024 erfasst wird.

I.9B.008

9E101

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Gütern, die von Nummer I.9A.004 bis I.9A.017 erfasst werden.

I.9B.009

ex 9E102

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Trägerraketen, die von Nummer I.9A.001 erfasst werden, oder von Gütern, erfasst von Nummer I.9A.002, I.9A.004 bis I.9A.017, I.9A.020 bis I.9A.024, I.9B.002 oder I.9B.003.“


(1)  ABl. L 278 vom 22.10.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 58.

(3)  ABl. L 322 vom 22.11.2006, S. 32.

(4)  Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (1997) ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind.

(5)  Der Wortlaut der Punkte a, b und c dieses Eintrags ist nicht identisch mit dem der Punkte a, b, c und d der Nummer 6A005.


ANHANG II

„ANHANG II

Websites mit Informationen über die in Artikeln 5, 7, 8, 10 und 15 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

GRIECHENLAND

http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/

SPANIEN

www.mae.es/es/Menuppal/Asuntos/Sanciones+Internacionales

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

IRLAND

www.dfa.ie/un_eu_restrictive_measures_ireland/competent_authorities

ITALIEN

http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

GD Außenbeziehungen

Direktion A — Krisenplattform und politische Koordinierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Referat A.2 — Krisenmanagement und Friedenskonsolidierung

CHAR 12/106

B-1049 Brüssel (Belgien)

E-mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel. (32-2) 295 55 85

Fax (32-2) 299 08 73“