ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 35 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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VERORDNUNGEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
9.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 35/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 116/2008 DER KOMMISSION
vom 28. Januar 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 sollten Güter und Technologien — einschließlich Software —, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt sind, sowie andere Güter und Technologie, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Iran entsprechend den Feststellungen des zuständigen Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen untersagt ist, in Anhang I der Verordnung aufgeführt werden. Zusätzliche Feststellungen dieser Art wurden nicht getroffen. |
(2) |
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 sollten die Güter und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (2) aufgeführt sind, allerdings nicht in Anhang I aufgeführt werden. |
(3) |
Um die Anwendung zu erleichtern, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 die dem Verbot unterliegenden Güter und Technologien durch Verweis auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (3) definieren. |
(4) |
Schweden hat beantragt, dass seine Website, auf der die zuständigen Behörden genannt wird, in die Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 aufgenommen werden, und Estland und Ungarn haben um eine Berichtigung betreffend ihrer Websites gebeten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
(2) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Januar 2008
Für die Kommission
Eneko LANDÁBURU
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 618/2007 (ABl. L 143 vom 6.6.2007, S. 1).
(2) ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 58.
(3) ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 (ABl. L 278 vom 22.10.2007, S. 1).
ANHANG I
„ANHANG I
Liste der in Artikeln 2, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Güter und Technologien
VORBEMERKUNGEN
Die in diesem Anhang aufgeführten Güter und Technologien sind, soweit möglich, durch Verweis auf die Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 (1) definiert.
Die Beschreibungen der Güter und Technologien in diesem Anhang sind häufig, jedoch nicht immer, gleich oder ähnlich wie die Beschreibungen in der genannten Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck. Alle Beschreibungen folgen möglichst weitgehend der der Güter und Technologien, auf die verwiesen wird. Wo Unterschiede zwischen den beiden Beschreibungen bestehen, ist die Beschreibung der Güter oder Technologien im vorliegenden Anhang maßgebend. Beschreibungen, die zwar auf der Beschreibung der Güter und Technologien beruhen, auf die verwiesen wird, bei denen jedoch andere Werte für technische Parameter verwendet oder bestimmte Elemente weggelassen oder hinzugefügt wurden, sind aus Gründen der Klarheit mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.
Wird nur ein Teil des Anwendungsbereichs der Güter und Technologien, auf die verwiesen wird, durch einen Eintrag in diesem Anhang abgedeckt, so wird der Nummer aus der Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ein „ex“ vorangestellt.
Zu den Definitionen von Begriffen in „doppelten Anführungszeichen“ siehe Verordnung (EG) Nr. 1183/2007.
Nicht in diesem Anhang aufgeführt sind die Güter und Technologien (einschließlich Software), die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (2) enthalten sind. Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (3) untersagen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die direkte und indirekte Lieferung, Veräußerung und Weitergabe dieser Güter und Technologien an Iran.
Allgemeine Hinweise
1. |
Für die Kontrolle oder das Verbot von Gütern, die für militärische Zwecke entwickelt oder geändert wurden, gelten die entsprechenden Kontroll- oder Verbotslisten für militärische Güter, die von den einzelnen Mitgliedstaaten geführt werden. Verweise in diesem Anhang mit dem Wortlaut: „Siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial“ beziehen sich auf diese Listen. |
2. |
Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden. |
3. |
Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. |
Nukleartechnologie-Anmerkung (NTA)
(gültig im Zusammenhang mit Gattung I.0.B)
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die direkt mit Gütern im Zusammenhang steht, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Gattung I.0.A. verboten ist, ist nach den Vorgaben von Kategorie I.0. verboten.
„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von verbotenen Gütern bleibt auch dann verboten, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.
Mit einer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erteilten Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr der „Technologie“ an denselben Endverwender genehmigt, die für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur der jeweiligen Güter mindestens erforderlich ist.
Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen oder „wissenschaftliche Grundlagenforschung“.
Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit den Gattungen I.1B, I.2B, I.3B, I.4B, I.5B, I.6B, I.7B und I.9B)
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut den Kategorien I.1 bis I.9 verboten ist, ist entsprechend den Vorgaben der Kategorien I.1 bis I.9 verboten.
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von verbotenen Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann verboten, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.
Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erteilt wurde.
Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten weder für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
Allgemeine Software-Anmerkung (ASA)
(Diese Anmerkung hebt jegliches Verbot innerhalb der Gattungen I.0B, I.1B, I.2B, I.3B, I.4B, I.5B, I.6B, I.7B und I.9B auf.)
Die Kategorien 0 bis 9 dieser Liste verbieten keine „Software“, die entweder:
a. |
frei erhältlich ist, da sie
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b. |
„allgemein zugänglich“ ist. |
I.0
KERNTECHNISCHES MATERIAL, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG
I.0A Güter
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
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I.0A.001 |
0A001 |
„Kernreaktoren“ und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
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I.0A.002 |
ex 0B001* (0B001.a, 0B001.b.1-13, 0B001.c, 0B001.d 0B001.e 0B001.f 0B001.g 0B001.h 0B001.i und 0B001.j) |
Anlagen für die Isotopentrennung von „natürlichem Uran“, „abgereichertem Uran“ und „besonderem spaltbaren Material“ sowie besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:
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I.0A.003 |
0B002 |
Zusatzsysteme, Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für von Nummer I.0A002 erfasste Anlagen zur Isotopentrennung, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, wie folgt:
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I.0A.004 |
0B003 |
Anlagen zur Konversion von Uran und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür, wie folgt:
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I.0A.005 |
0B004 |
Anlagen zur Herstellung oder Konzentration von Schwerem Wasser, Deuterium oder Deuteriumverbindungen und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:
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I.0A.006 |
0B005 |
Anlagen, besonders konstruiert für die Herstellung von „Kernreaktor“-Brennelementen, und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür. Anmerkung: Eine Anlage, besonders konstruiert für die Herstellung von „Kernreaktor“-Brennelementen, schließt Ausrüstung ein, die
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I.0A.007 |
0B006 |
Anlagen für die Wiederaufarbeitung bestrahlter „Kernreaktor“-Brennelemente und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür. Anmerkung: Nummer I.0A.007 schließt ein:
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I.0A.008 |
0B007 |
Anlagen zur Konversion von Plutonium und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür, wie folgt:
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I.0A.009 |
0C001 |
„Natürliches Uran“ oder „abgereichertes Uran“ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält. Anmerkung: NummerI.0A.009 verbietet nicht:
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I.0A.010 |
0C002 |
„Besonderes spaltbares Material“. Anmerkung: Nummer I.0A.010 verbietet nicht Mengen bis zu vier „effektiven Gramm“, wenn diese in einer Fühlanordnung von Instrumenten enthalten sind. |
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I.0A.011 |
0C003 |
Deuterium, Schweres Wasser (Deuteriumoxid), andere Deuteriumverbindungen sowie Mischungen und Lösungen, in denen das Isotopenverhältnis von Deuterium zu Wasserstoff 1: 5 000 überschreitet. |
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I.0A.012 |
0C004 |
Nuklearreiner Grafit mit einem „Boräquivalent“ von weniger als 5 ppm und einer Dichte von mehr als 1,5 g/cm3. Anmerkung: Siehe auch Nummer I.1A.028. Bemerkung 1: NummerI.0A.012 verbietet nicht:
Anmerkung 2: In NummerI.0A.012 wird ‚Boräquivalent‘ (BÄ) definiert als Summe der BÄz für Verunreinigungen (ausgenommen BÄKohlenstoff, da Kohlenstoff nicht als Verunreinigung angesehen wird) einschließlich Bor, wobei: BÄz (ppm) = UF x Konzentration des Elementes Z in ppm mit UF als Umrechnungsfaktor = dabei bedeuten: σB (sigma B) und σZ (sigma Z) die Wirkungsquerschnitte (in barn) für die Absorption thermischer Neutronen für Bor und das Element Z, AB und AZ die Atomgewichte der natürlich vorkommenden Elemente Bor und Z. |
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I.0A.013 |
0C005 |
Besonders hergerichtete Verbindungen oder Pulver zur Herstellung von Gasdiffusionstrennwänden, resistent gegen UF6 (z. B. Nickel oder Verbindungen, die 60 Gew.-% oder mehr Nickel enthalten, Aluminiumoxid und vollfluorierte Kohlenwasserstoff-Polymere), mit einer Reinheit von 99,9 Gew.-% oder mehr und einer mittleren Korngröße kleiner als 10 μm gemäß ASTM-Standard B 330 sowie einem hohen Grad einheitlicher Korngrößen. |
I.0B Technologien, einschließlich Software
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
I.0B.001 |
0D001 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Gattung I.0A erfasst werden. |
I.0B.002 |
0E001 |
„Technologie“ entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Gattung I.0A erfasst werden. |
I.1
WERKSTOFFE, CHEMIKALIEN, „MIKROORGANISMEN“ UND „TOXINE“
I.1A Güter
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
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I.1A.001 |
1A102 |
Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer I.9A.001 erfasste Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfasste Höhenforschungsraketen. Anmerkung: Zur Erfassung von Bestandteilen von Raketen und Flugkörpern siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. |
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I.1A.002 |
1A202 |
Verbundwerkstoff-Strukturen in Rohrform und mit den bieden folgenden Eigenschaften: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.011.
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I.1A.003 |
1A225 |
Platinierte Katalysatoren, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion. |
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I.1A.004 |
1A226 |
Besonders hergerichtete Füllstoffe, die zur Trennung von Schwerem Wasser aus Wasser verwendet werden können, mit den beiden folgenden Eigenschaften:
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I.1A.005 |
1A227 |
Strahlenschutzfenster hoher Dichte (z. B. Bleiglas) mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Rahmen hierfür:
Technische Anmerkung: ‚Aktivitätsfreie Seite‘ im Sinne von Nummer I.1A.005 bezeichnet die Sichtfläche des Fensters, die bei der Soll-Anwendung der niedrigsten Strahlung ausgesetzt ist. |
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I.1A.006 |
ex 1B001* (1B001.a, ex 1B001.b und 1B001.c) |
Ausrüstung für die Herstellung der von Nummer I.1A.024 erfassten Fasern, Prepregs, Preforms oder „Verbundwerkstoffe“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: Anmerkung: Siehe auch die Nummern I.1A.007 und I.1A.014.
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I.1A.007 |
1B101 und ex 1B001.d |
Ausrüstung, die nicht von Nummer I.1A.006 erfasst wird, für die „Herstellung“ von Struktur-Verbundwerkstoffen, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: Anmerkung: Von Nummer I.1A.007 erfasste Bestandteile und erfasstes Zubehör schließt Gussformen, Dorne, Gesenke, Vorrichtungen und Werkzeuge zum Formpressen, Aushärten, Gießen, Sintern oder Kleben von Verbundwerkstoff-Strukturen und Laminaten sowie Erzeugnisse daraus ein.
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I.1A.008 |
1B102 |
„Herstellungsausrüstung“ für Metallpulver wie folgt: Anmerkung: Siehe auch Unternummer I.1A.009.b.
Anmerkung: I.1A.008 schließt ein:
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I.1A.009 |
1B115 |
Ausrüstung, die nicht von Nummer I.1A.008 erfasst wird, für die Herstellung von Treibstoffen oder Treibstoffzusätzen, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung 1: Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung militärischer Güter: Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Anmerkung 2: Nummer I.1A.009 verbietet nicht Ausrüstung für die „Herstellung“, Handhabung oder Abnahmeprüfung von Borkarbid. |
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I.1A.010 |
1B116 |
Düsen, besonders konstruiert zur Fertigung pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1 573 K (1 300 °C) bis 3 173 K (2 900 °C) 3 und bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen. |
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I.1A.011 |
1B117 |
Chargenmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit Temperaturregelung der Mischkammer und allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
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I.1A.012 |
1B118 |
Durchlaufmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit einer Temperaturregelung der Mischkammer und einer der folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
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I.1A.013 |
1B119 |
Strahlmühlen (fluid energy mills), geeignet zum Zerkleinern oder Zermahlen von Materialien, die von Unternummer I.1A.025.a., I.1A.025.b., Nummer I.1A.029 oder den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
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I.1A.014 |
1B201 |
Faserwickelmaschinen, soweit nicht erfasst von Nummer I.1A.006 oder I.1A.007, und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
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I.1A.015 |
1B225 |
Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 250 g Fluor je Stunde |
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I.1A.016 |
1B226 |
Separatoren zur elektromagnetischen Isotopentrennung, konstruiert für den Betrieb mit einer oder mehreren Ionenquellen, die einen Gesamtstrahlstrom von größer/gleich 50 mA liefern können, oder die mit solchen Ionenquellen ausgestattet sind. Anmerkung: Die Nummer I.1A.016 schließ Separatoren ein,
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I.1A.017 |
1B227 |
Konverter oder Ausrüstung für die Ammoniak-Synthese, bei der das Synthesegas (Stickstoff und Wasserstoff) einer Ammoniak-Wasserstoff-Hochdruck-Austauschkolonne entnommen und das synthetisierte Ammoniak in die Kolonne zurückgeführt wird. |
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I.1A.018 |
1B228 |
Wasserstoff-Tieftemperaturdestillationskolonnen mit allen folgenden Eigenschaften:
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I.1A.019 |
1B229 |
Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschkolonnen und ‚interne Kontaktoren‘, wie folgt: Anmerkung: Für Kolonnen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Herstellung von Schwerem Wasser siehe Nummer I.0A.005.
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I.1A.020 |
1B230 |
Umwälzpumpen für Kaliumamid-Katalysatoren (Kontaktmittel) in verdünnter oder konzentrierter Lösung in flüssigem Ammoniak (KNH2/NH3) mit allen folgenden Eigenschaften:
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I.1A.021 |
1B231 |
Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
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I.1A.022 |
1B232 |
Expansionsturbinen oder Expansions-Kompressionsturbinen-Sätze, mit allen folgenden Eigenschaften:
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I.1A.023 |
1B233 |
Anlagen oder Einrichtungen für die Lithium-Isotopentrennung und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
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I.1A.024 |
1C010.b |
„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die in „Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminaten mit organischer „Matrix“, Metall-„Matrix“ oder Kohlenstoff-„Matrix“ verwendet werden können, wie folgt: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.1A.034 und I.9A.026.
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I.1A.025 |
1C011.a und 1C011.b |
Metalle und Verbindungen, wie folgt: Anmerkung: Siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial sowie Nummer I.1A.029.
Anmerkung: Die in Unternummer I.1A.025.b aufgeführten Stoffe sind auch dann verboten, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind. |
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I.1A.026 |
1C101 |
Werkstoffe und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für ‚Flugkörper‘ und „Flugkörper“-Subsysteme oder von Nummer I.9A.003 erfasste unbemannte Luftfahrzeuge. Anmerkung 1: I.1A.026 schließt ein:
Anmerkung 2: Nummer I.1A.026 erfasst nicht Materialien für die Verwendung zur Temperaturregelung von Satelliten. Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.1A.026 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km. |
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I.1A.027 |
1C102 |
Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Materialien, konstruiert für von Nummer I.9A.001 erfasste Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfasste Höhenforschungsraketen. Anmerkung: Zur Erfassung von Bestandteilen von Raketen und Flugkörpern siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. |
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I.1A.028 |
ex 1C107* (1C107.a, ex 1C107.b, ex 1C107.c und ex 1C107.d) |
Keramik- oder Grafitmaterialien wie folgt:
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I.1A.029 |
ex 1C111* (1C111.a.1-3, 1C111.a.4, 1C111.b.1-4 und 1C111.c) |
Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, die nicht von Nummer I.0A.025 erfasst werden, wie folgt:
Anmerkung: Zur Erfassung von Treibstoffen und chemischen Treibstoffzusätzen, die nicht von Nummer I.1A.029 erfasst werden, siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. |
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I.1A.030 |
1C116 |
Martensitaushärtender Stahl (maraging steel) (im Allgemeinen mit hohem Nickel- und sehr geringem Kohlenstoffgehalt sowie gekennzeichnet durch die Verwendung von Substitutionselementen zur Ausscheidungshärtung) mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 1 500 MPa, gemessen bei 293 K (20 °C), in Form von Blechen, Platten oder Rohren mit einer Wand-/Plattenstärke kleiner/gleich 5 mm. Anmerkung: Siehe auch Nummer I.1A.035. |
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I.1A.031 |
ex 1C117* |
Wolfram, Molybdän und Legierungen dieser Metalle in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einer Reinheit von mindestens 97 %, für die Herstellung von Motorteilen geeignet für „Flugkörper“ (d. h. Hitzeschilden, Düsensubstraten, Düsenhälsen und Steuerflächen zur Schubvektorsteuerung). |
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I.1A.032 |
1C118 |
Titanstabilisierter Duplexstahl (Ti-DSS) mit allen folgenden Eigenschaften:
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I.1A.033 |
1C202 |
Legierungen wie folgt:
Technische Anmerkung: Nummer 1C202 erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. |
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I.1A.034 |
1C210 und ex 1C010.a |
‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ oder Prepregs, die nicht von Nummer I.1A.024 erfasst werden, wie folgt:
Anmerkung: In Nummer I.1A.034 sind die ‚faser- oder fadenförmigen Materialien‘ begrenzt auf endlose „Einzelfäden“ (monofilaments), „Garne“, „Faserbündel“ (rovings), „Seile“ oder „Bänder“. |
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I.1A.035 |
1C216 |
Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), der nicht von Nummer I.1A.030 erfasst wird, mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 2 050 MPa bei 293 K (20 °C). Anmerkung: Nummer I.1A.035 verbietet nicht Teile, bei denen keine lineare Dimension 75 mm überschreitet. Technische Anmerkung: Nummer 1C216 erfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung. |
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I.1A.036 |
1C225 |
Bor, angereichert mit dem Bor-10 (10B)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, wie folgt: elementares Bor, Verbindungen, borhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten. Anmerkung: Borhaltige Mischungen im Sinne der Nummer I.1A.036 schließen mit Bor belastete Materialien ein. Technische Anmerkung: Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Bor-10 beträgt etwa 18,5 Gew.-% (20 Atom-%). |
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I.1A.037 |
1C226 |
Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen mit einem Wolframanteil von mehr als 90 Gew.-%, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Nummer I.1A.037 verbietet nicht Erzeugnisse, besonders konstruiert für die Verwendung als Gewichte oder Kollimatoren für Gammastrahlen. |
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I.1A.038 |
1C227 |
Kalzium mit allen folgenden Eigenschaften:
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I.1A.039 |
1C228 |
Magnesium mit allen folgenden Eigenschaften:
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I.1A.040 |
1C229 |
Wismut mit allen folgenden Eigenschaften:
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I.1A.041 |
1C230 |
Beryllium-Metall, Legierungen mit einem Berylliumanteil von mehr als 50 Gew.-%, Berylliumverbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten. Anmerkung: Nummer I.1A.041 verbietet nicht:
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I.1A.042 |
1C231 |
Hafnium-Metall, Legierungen und Verbindungen mit einem Hafniumanteil von mehr als 60 Gew.-%, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten. |
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I.1A.043 |
1C232 |
Helium3 (3He), Mischungen, die Helium3 enthalten, und Erzeugnisse oder Geräte, die einen der vorstehenden Stoffe enthalten. Anmerkung: Nummer I.1A.043 verbietet nicht Erzeugnisse und Geräte, die weniger als 1 g Helium3 enthalten. |
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I.1A.044 |
1C233 |
Lithium, angereichert mit dem Lithium-6 (6Li)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, und Erzeugnisse oder Geräte, die angereichertes Lithium enthalten, wie folgt: elementares Lithium, Legierungen, Verbindungen, lithiumhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten. Anmerkung: Nummer I.1A.044 verbietet nicht Thermolumineszenz-Dosimeter. Technische Anmerkung: Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Lithium-6 beträgt etwa 6,5 Gew.-% (7,5 Atom-%). |
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I.1A.045 |
1C234 |
Zirkonium mit einem Gewichtsanteil Hafnium kleiner als 2000 ppm bezogen auf den Zirkoniumanteil, wie folgt: Metall, Legierungen mit einem Zirkoniumanteil größer als 50 Gew -%, Verbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten. Anmerkung: Nummer I.1A.045 verbietet nicht Zirkonium in Form von Folien mit einer Dicke kleiner/gleich 0,10 mm. |
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I.1A.046 |
1C235 |
Tritium, Tritiumverbindungen, Mischungen mit einem Verhältnis der Anzahl der Tritiumatome zur Anzahl der Wasserstoffatome größer als 1:1 000 und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten. Anmerkung: Nummer I.1A.046 verbietet nicht Erzeugnisse oder Geräte mit weniger als 1,48 × 103 GBq (40 Ci) Tritium. |
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I.1A.047 |
1C236 |
Alphastrahlen emittierende Radionuklide mit einer Halbwertszeit größer/gleich 10 Tage, jedoch kleiner als 200 Jahre, in folgenden Formen:
Anmerkung: Nummer I.1A.047 verbietet nicht Erzeugnisse oder Geräte mit einer Alphaaktivität kleiner als 3,7 GBq (100 Millicurie). |
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I.1A.048 |
1C237 |
Radium226 (226Ra), Radium226-Legierungen, Radium226-Verbindungen, Mischungen, die Radium226 enthalten, Erzeugnisse hieraus und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten. Anmerkung: Nummer I.1A.048 verbietet nicht:
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I.1A.049 |
1C238 |
Chlortrifluorid (ClF3). |
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I.1A.050 |
1C239 |
Sprengstoffe, die nicht von den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew -% enthalten. |
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I.1A.051 |
1C240 |
Nickelpulver und poröses Nickelmetall, soweit nicht von Nummer I.0A.013 erfasst, wie folgt:
Anmerkung: Nummer I.1A.051 verbietet nicht:
Technische Anmerkung: Unternummer I.1A.051.b. erstreckt sich auf das poröse Metall, das durch Verdichten und Sintern der von Unternummer I.1A.051.a. erfassten Materialien zu einem Metallmaterial mit feinen, über die ganze Struktur miteinander verbundenen Poren gewonnen wird. |
I.1B Technologien, einschließlich Software
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
I.1B.001 |
ex 1D001 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.1A.006 erfasst wird. |
I.1B.002 |
1D101 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.1A.007 bis I.1A.009 oder von Nummer I.1A.011 bis I.1A.013 erfasst werden. |
I.1B.003 |
1D103 |
„Software“, besonders entwickelt für die Analyse zur Reduktion von Messgrößen, wie z. B. Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung oder Schallsignatur. |
I.1B.004 |
1D201 |
„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.1A.014 erfasst werden. |
I.1B.005 |
1E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von Nummer I.1A.006 bis I.1A.051 erfasst werden. |
I.1B.006 |
1E101 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.1A.001, I.1A.006 bis I.1A.013, I.1A.026, I.1A.028, I.1A.029 bis I.1A.032, I.1B.002 oder I.1B.003 erfasst werden. |
I.1B.007 |
ex 1E102 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von „Software“, die von Nummer I.1B.001 bis I.1B.003 erfasst wird. |
I.1B.008 |
1E103 |
„Technologie“ zur Temperatur-, Druck- und Atmosphärenregelung in Autoklaven oder Hydroklaven für die „Herstellung“ von „Verbundwerkstoffen“ oder von teilweise verarbeiteten „Verbundwerkstoffen“. |
I.1B.009 |
1E104 |
„Technologie“ zur „Herstellung“ pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1 573 K (1 300 °C) bis 3 173 K (2 900 °C) bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen. Anmerkung: Nummer I.1B.009 gilt auch für „Technologie“ für die Bildung von Vorstufengasen, Durchflussraten sowie Prozesssteuerungsplänen und -parametern. |
I.1B.010 |
ex 1E201 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.1A.002 bis I.1A.005, I.1A.014 bis I.1A.023, Unternummer I.1A.024.b., Nummer I.1A.033 bis I.1A.051 oder I.1B.004 erfasst werden. |
I.1B.011 |
1E202 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Gütern, die von Nummer I.1A.002 bis I.1A.005 erfasst werden. |
I.1B.012 |
1E203 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von „Software“, die von Nummer I.1B.004 erfasst wird. |
I.2
WERKSTOFFBEARBEITUNG
I.2A Güter
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
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I.2A.001 |
ex 2A001* |
Wälzlager und Lagersysteme wie folgt und Bestandteile hierfür: Anmerkung: Nummer I.2A.001 verbietet nicht Kugeln mit einer vom Hersteller spezifizierten Toleranz gemäß ISO 3290 Grad 5 oder schlechter. Kugel- und Rollenlager mit allen vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ISO 492 Klasse 2 (oder ANSI/ABMA Std 20 Toleranz Klasse ABEC-9 oder RBEC-9 oder vergleichbaren nationalen Normen) oder besser und mit allen folgenden Eigenschaften:
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I.2A.002 |
2A225 |
Tiegel aus Materialien, die gegen flüssige Aktiniden-Metalle resistent sind, wie folgt:
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I.2A.003 |
2A226 |
Ventile mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Bei Ventilen mit unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser bezieht sich die in Nummer I.2A.003 genannte „Nennweite“ auf den kleineren der beiden Durchmesser. |
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I.2A.004 |
ex 2B001.a*, 2B001.d |
Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen, für das Abtragen (oder Schneiden) von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen“, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur „numerischen Steuerung“ ausgerüstet werden können, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A.016. Anmerkung 1: I.2A.004 verbietet keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Herstellung von Getrieben. Anmerkung 2: I.2A.004 verbietet keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung eines der folgenden Teile:
Anmerkung 3: Eine Werkzeugmaschine, die mindestens zwei der drei Bearbeitungsverfahren Drehen, Fräsen oder Schleifen kombiniert (z. B. eine Drehmaschine mit Fräsfunktion), muss nach der zutreffenden Unternummer I.2A.004.a und der zutreffenden Nummer I.2A.016 geprüft werden.
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I.2A.005 |
ex 2B006.b* |
Koordinatenmessmaschinen oder Messsysteme, Messeinrichtungen und „elektronische Baugruppen“, wie folgt:
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I.2A.006 |
2B007.c |
„Roboter“ mit den folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Steuerungen und „Endeffektoren“ hierfür: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A.019.
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I.2A.007 |
2B104 |
„Isostatische Pressen“, mit allen folgenden Eigenschaften: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A.017.
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I.2A.008 |
2B105 |
Öfen zur chemischen Beschichtung aus der Gasphase (CVD), konstruiert oder geändert für die Verdichtung von Kohlenstoff-Kohlenstoff-Verbundwerkstoffen. |
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I.2A.009 |
2B109 |
Fließdrückmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A.020.
Anmerkung: Nummer I.2A.009 verbietet nicht Maschinen, die nicht zur Herstellung von Antriebskomponenten und -ausrüstung (z. B. Motorgehäuse) für „Flugkörper“ geeignet sind. Technische Anmerkung: Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion werden im Sinne von Nummer I.2A.009 als Fließdrückmaschinen betrachtet. |
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I.2A.010 |
2B116 |
Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:
Technische Anmerkung: Ein ‚Prüftisch‘ im Sinne von Nummer I.2A.010 ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen. |
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I.2A.011 |
2B117 |
Ausrüstung und Prozesssteuerungen, die nicht von Nummer I.2A.007 oder I.2A.008 erfasst werden, konstruiert oder geändert zur Verdichtung und Pyrolyse von Raketendüsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern aus Struktur-Verbundwerkstoffen. |
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I.2A.012 |
2B119 |
Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A.021.
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I.2A.013 |
2B120 |
Bewegungssimulatoren oder Drehtische mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Nummer I.2A.013 verbietet nicht Drehtische, konstruiert oder geändert für Werkzeugmaschinen oder für medizinische Ausrüstung. |
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I.2A.014 |
2B121 |
Positioniertische (Ausrüstung, geeignet für Präzisionsteilung in jeder Achse), die nicht von Nummer I.2A.013 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Nummer I.2A.014 verbietet nicht Drehtische, konstruiert oder geändert für Werkzeugmaschinen oder für medizinische Ausrüstung. |
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I.2A.015 |
2B122 |
Zentrifugen, die Beschleunigungen größer als 100 g erzeugen können und mit Schleifringen, geeignet zur Übertragung von elektrischer Energie und von Signalen, ausgerüstet sind. |
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I.2A.016 |
2B201, 2B001.b.2 und 2B001.c.2 |
Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen“, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen „Bahnsteuerung“ in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können: Anmerkung: Geräte zur „numerischen Steuerung“, die aufgrund der zugehörigen Software verboten sind, werden von Nummer I.2B.002 erfasst.
Anmerkung 1: I.2A.016 verbietet keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung eines der folgenden Teile:
Anmerkung 2: Eine Werkzeugmaschine, die mindestens zwei der drei Bearbeitungsverfahren Drehen, Fräsen oder Schleifen kombiniert (z. B. eine Drehmaschine mit Fräsfunktion), muss nach jeder der zutreffenden Unternummern I.2A.004.a. oder I.2A.016.a. oder b. geprüft werden. |
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I.2A.017 |
2B204 |
„Isostatische Pressen“, die nicht von Nummer I.2A.007 erfasst werden, und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
Technische Anmerkung: In Nummer I.2A.017 bezieht sich die lichte Weite des Kammerraums auf die Kammer, in der sowohl die Arbeitstemperatur als auch der Arbeitsdruck erreicht werden, und schließt Spannvorrichtungen nicht mit ein. Sie ist die Abmessung der kleineren Kammer, entweder die lichte Weite der Druckkammer oder die lichte Weite der isolierten Ofenkammer, je nachdem, welche der beiden Kammern sich innerhalb der anderen befindet. |
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I.2A.018 |
2B206 |
Koordinatenmessmaschinen, -instrumente oder –systeme, die nicht von Nummer I.2A.005 erfasst werden, wie folgt:
Anmerkung 1: Werkzeugmaschinen, die auch als Messmaschinen verwendet werden können, werden verboten, wenn sie die für Werkzeugmaschinen- oder Messmaschinenfunktionen festgelegten Kriterien erreichen oder überschreiten Anmerkung 2: Eine in Nummer I.2A.018 genannte Maschine wird verboten, wenn sie die Verbotsschwelle innerhalb ihres Arbeitsbereiches überschreitet.
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I.2A.019 |
2B207 |
„Roboter“, „Endeffektoren“ und Steuerungen, die nicht von Nummer I.2A.006 erfasst werden, wie folgt:
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I.2A.020 |
2B209 |
Fließdrückmaschinen und Drückmaschinen mit Fließdrückfunktion, die nicht von Nummer I.2A.009 erfasst werden, und Dorne, wie folgt:
Anmerkung: Nummer I.2A.020.a. schließt Maschinen ein, die nur eine einzige Rolle zur Verformung des Metalls und zwei Hilfsrollen aufweisen, die den Dorn abstützen, am Verformungsprozess aber nicht direkt beteiligt sind. |
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I.2A.021 |
2B219 |
Rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, festinstalliert oder beweglich, horizontal oder vertikal, wie folgt:
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I.2A.022 |
2B225 |
Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über ‚Master-Slave‘-Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden. |
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I.2A.023 |
2B226 |
Mit kontrollierter Atmosphäre (Vakuum oder Schutzgas) betriebene Induktionsöfen und Netzgeräte hierfür, wie folgt:
Anmerkung: Unternummer I.2A.023.a. verbietet keine Öfen zur Bearbeitung von Halbleiterwafern. |
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I.2A.024 |
2B227 |
Vakuum- oder Schutzgas-Metallschmelz- und Metallgießöfen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
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I.2A.025 |
2B228 |
Rotorfertigungs- oder Rotormontageausrüstung, Rotorrichtausrüstung, Dorne zur Sickenformung und Gesenke hierfür, wie folgt:
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I.2A.026 |
2B230 |
„Druckmessgeräte“, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 13 kPa, mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: ‚Messgenauigkeit‘ im Sinne der Nummer I.2A.026 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein. |
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I.2A.027 |
2B231 |
Vakuumpumpen mit allen folgenden Eigenschaften:
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I.2A.028 |
2B232 |
Mehrkammer-Leichtgaskanonen oder andere Hochgeschwindigkeitsbeschleunigungssysteme (spulenartige, elektromagnetische und elektrothermische Typen und andere fortgeschrittene Systeme), die Projektile auf Geschwindigkeiten größer/gleich 2 km/s beschleunigen können. |
I.2B Technologien, einschließlich Software
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
I.2B.001 |
ex 2D001 |
„Software“, die nicht von Nummer I.2B.002 erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.2A.004 bis I.2A.006 erfasst wird. |
I.2B.002 |
2D002 |
„Software“ für elektronische Bauteile, auch wenn sie in einem elektronischen Bauteil oder System dauerhaft gespeichert ist, die solche Bauteile oder Systeme zu Funktionen einer „numerischen Steuerung“ befähigt, die mehr als vier interpolierende Achsen simultan zur „Bahnsteuerung“ koordinieren kann. Anmerkung 1: Nummer I.2B.002 verbietet keine „Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Verwendung in nicht von Kategorie I.2 erfassten Werkzeugmaschinen. |
I.2B.003 |
2D101 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.2A.007 bis I.2A.015 erfasst wird. |
I.2B.004 |
2D201 |
„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.2A.017 bis I.2A.024 erfasst wird. Anmerkung: „Software“, besonders entwickelt für Ausrüstung, die von Nummer I.2A.018 erfasst wird, schließt „Software“ zur gleichzeitigen Messung von Wandstärke und -kontur ein. |
I.2B.005 |
2D202 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.2A.016 erfasst werden. |
I.2B.006 |
ex 2E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.2A.002 bis I.2A.004, Unternummer I.2A.006.b. und I.2A.006.c, Nummer I.2A.007 bis I.2A.028, Nummer I.2B.001, I.2B.003 oder I.2B.004 erfasst wird. |
I.2B.007 |
ex 2E002 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.2A.002 bis I.2A.004, Unternummer I.2A.006.b. und I.2A.006.c, Nummer I.2A.007 bis I.2A.028 erfasst wird. |
I.2B.008 |
2E101 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.2A.007, I.2A.009, I.2A.010, I.2A.012 bis I.2A.015 oder I.2B.003 erfasst wird. |
I.2B.009 |
ex 2E201 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.2A.002 bis I.2A.005, Unternummer I.2A.006.b. und I.2A.006.c., Nummer I.2A.016 bis I.2A.020, I.2A.022 bis I.2A.028, I.2B.004 oder I.2B.005 erfasst wird. |
I.3
ELECTRONIK
I.3A Güter
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
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I.3A.001 |
ex 3A001.a* |
Elektronische Bestandteile wie folgt:
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I.3A.002 |
3A101 |
Elektronische Ausrüstungen, Geräte und Bestandteile wie folgt:
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I.3A.003 |
3A201 |
Elektronische Bestandteile wie folgt:
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I.3A.004 |
3A225 |
Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht von Unternummer I.0A.002.b.13. erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Frequenzumwandler im Sinne von Nummer I.3A.004 werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet. |
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I.3A.005 |
3A226 |
Hochenergie-Gleichstromversorgungsgeräte, die nicht von Unternummer I.0A.002.j.6. erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.3A.006 |
3A227 |
Hochenergie-Gleichstromversorgungsgeräte, die nicht von Unternummer I.0A.002.j.5. erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
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I.3A.007 |
3A228 |
Schaltelemente wie folgt:
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I.3A.008 |
3A229 |
Zündvorrichtungen und gleichwertige Hochstrom-Impulsgeneratoren wie folgt: Anmerkung: Siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
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I.3A.009 |
3A230 |
Hochgeschwindigkeits-Impulsgeneratoren mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: ‚Impulsanstiegszeit‘ im Sinne von Nummer I.3A.009ist das Zeitintervall, in dem die Spannungsamplitude zwischen 10 % und 90 % des Maximalwertes beträgt. |
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I.3A.010 |
3A231 |
Neutronengeneratorsysteme einschließlich Neutronengeneratorröhren mit allen folgenden Eigenschaften:
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I.3A.011 |
3A232 |
Detonatoren und Mehrfachzündersysteme wie folgt: Anmerkung: Siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Anmerkung: Nummer I.3A.011 verbietet keine Detonatoren, die nur Initialsprengstoffe, wie z. B. Bleiazid, verwenden. Technische Anmerkung: Die von Nummer I.3A.011 erfassten Detonatoren basieren auf einem elektrischen Leiter (Brücke, Drahtbrücke, Folien), der explosionsartig verdampft, wenn ein schneller Hochstromimpuls angelegt wird. Außer bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden Leiter die chemische Detonation im Material, wie z. B. PETN (Pentaerythrittetranitrat), in Gang gesetzt. Bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden Leiter ein Zündhammer getrieben, der bei Aufschlag auf eine Zündmasse die chemische Detonation startet. Bei einigen Ausführungen wird der Zündhammer magnetisch angetrieben. Der Begriff Folienzünder kann sich sowohl auf Brückenzünder als auch auf Slapperzünder beziehen. Der Begriff Detonator wird auch anstelle von Zünder verwendet. |
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I.3A.012 |
3A233 |
Massenspektrometer, die nicht von Unternummer I.0A.002.g. erfasst werden, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 230 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 230 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:
|
I.3B Technologien, einschließlich Software
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
I.3B.001 |
3D101 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Unternummer I.3A.002.b erfasst werden. |
I.3B.002 |
ex 3E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von Nummer I.3A.001 bis I.3A.003 oder von Nummer I.3A.007 bis I.3A.012 erfasst werden. |
I.3B.003 |
ex 3E101 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.3A.001, I.3A.002 oder I.3B.001erfasst wird. |
I.3B.004 |
3E102 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von „Software“, die von Nummer I.3B.001 erfasst wird. |
I.3B.005 |
ex 3E201 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.3A.003 bis I.3A.012. |
I.4
RECHNER
I.4A Güter
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
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I.4A.001 |
4A001.a.1 * |
Elektronische Rechner und zugehörige Ausrüstung, wie folgt: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.4A.002.
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||||
I.4A.002 |
4A101* |
Analogrechner, „Digitalrechner“ oder digitale Differenzialanalysatoren mit den folgenden Eigenschaften: Anmerkung: Zur Erfassung von Rechnern in Raketen oder Flugkörpern siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
|
||||
I.4A.003 |
4A102 |
„Hybridrechner“, besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen. Anmerkung: Zur Erfassung von Rechnern für Raketen und Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Anmerkung: Dieses Verbot gilt nur, wenn die Ausrüstung mit von Nummer I.7B.003 oder I.9B.003 erfassten „Software“ geliefert wird. |
I.4B Technologien, einschließlich Software
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
I.4B.001 |
ex 4E001.a |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.4A.001, I.4A.002 or I.4A.003 erfasst wird. |
I.5
TELEKOMMUNIKATION UND „INFORMATIONSSICHERHEIT“
I.5A Güter
No |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
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I.5A.001 |
5A101 |
Fernmess- und Fernsteuerungsausrüstung, einschließlich Bodenausrüstung konstruiert oder geändert für ‚Flugkörper‘. Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.5A.001 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km. Anmerkung:I.5A.001 verbietet nicht
|
I.5B Technologien, einschließlich Software
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
I.5B.001 |
5D101 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.5A.001 erfasst wird. |
I.5B.002 |
5E101 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.5A.001 erfasst wird, oder von „Software“, die von Nummer I.5B.001 erfasst wird. |
I.6
SENSOREN UND LASER
I.6A Güter
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
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I.6A.001 |
ex 6A005.b*, ex 6A005.c* und ex 6A005.d* a.: ex 6A005.d.4 b.: ex 6A005.b.2-4 c.: ex 6A005.c.2 |
„Laser“, die nicht von Unternummer I.0A.002.g.5. or I.0A.002.h.6. erfasst werden, Bauteile und optische Ausrüstung, wie folgt: (5)
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I.6A.002 |
6A007.c |
Schwerkraftgradientenmesser. |
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I.6A.003 |
6A102 |
Strahlungsfeste „Detektoren“, besonders konstruiert oder geändert zum Schutz gegen atomare Detonationswirkungen (z.B. elektromagnetischer Impuls [EMP], Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für „Flugkörper“, konstruiert oder ausgelegt, um einer Gesamtstrahlungsdosis von größer/gleich 5 × 105 Rad (Silizium) zu widerstehen. Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer I.6A.003 ist ein „Detektor“ definiert als eine mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung, die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal registriert, wie z. B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder -druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtungen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam werden. |
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I.6A.004 |
6A107 |
Schwerkraftmesser (Gravimeter) und Bestandteile für Schwerkraftmesser und für Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers) wie folgt:
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I.6A.005 |
6A108 |
Radarsysteme und Bahnverfolgungssysteme wie folgt:
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I.6A.006 |
6A202 |
Photomultiplikatorenröhren mit allen folgenden Eigenschaften:
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I.6A.007 |
6A203 |
Kameras und Bestandteile wie folgt:
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I.6A.008 |
6A205 |
„Laser“, „Laser“verstärker und Oszillatoren, die nicht von Unternummer I.0A.002.g.5. oder I.0A.002.h.6. oder Nummer I.6A.001 erfasst werden, wie folgt:
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I.6A.009 |
6A225 |
Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten größer als 1 km/s in Zeitintervallen kleiner als 10 μs. Anmerkung: Nummer I.6A.009 schließt Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten ein, wie z.B. VISARs (Velocity interferometer systems for any reflector) und DLIs (Doppler Laser Interferometer). |
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I.6A.010 |
6A226 |
Drucksensoren wie folgt:
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I.6A.011 |
ex 6B108* |
Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für „Flugkörper“ und deren Subsysteme. |
I.6B Technologien, einschließlich Software
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
I.6B.001 |
6D102 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.6A.005 erfasst werden. |
I.6B.002 |
6D103 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Verarbeitung von Daten, die während des Fluges zur nachträglichen Bestimmung der Position eines ‚Flugkörpers‘ auf seiner Flugbahn aufgezeichnet wurden. Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.6B.002 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km. |
I.6B.003 |
ex 6E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung, Wekrstoffen oder „Software“, die von Nummer I.6A.001, Unternummer I.6A.002.c oder Nummer I.6A.003, I.6A.004 bis I.6A.010, I.6B.001 oder I.6B.002 erfasst werden. |
I.6B.004 |
ex 6E002 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von Nummer I.6A.001, Unternummer I.6A.002.c oder Nummer I.6A.003 bis I.6A.010 erfasst werden. |
I.6B.005 |
ex 6E101 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.6A.002 bis I.6A.005, I.6A.011, I.6B.001 oder I.6B.002.erfasst wird. |
I.6B.006 |
ex 6E201 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.6A.001 oder I.6A.006 bis I.6A.010 erfasst wird. |
I.7
NAVIGATION UND LUFTFAHRTELEKTRONIK
I.7A Güter
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
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I.7A.001 |
ex 7A002* (ex 7A002.a und ex 7A002.d) |
Kreisel mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.7A.003.
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I.7A.002 |
7A101, ex 7A001.a.3 |
Beschleunigungsmesser wie gefolgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
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I.7A.003 |
7A102* |
Jede Art von Kreiseln, die nicht von Nummer 7A002 erfasst werden, geeignet für ‚Flugkörper‘ mit einer Nenn-„Stabilität“ der „Driftrate“ kleiner (besser) als 0,5°/h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.7A.003 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km. |
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I.7A.004 |
ex 7A103 (7A103.a, ex 7A103.b und 7A103.c) |
Instrumente, Navigationsausrüstung und -systeme, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
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I.7A.005 |
7A104 |
Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
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I.7A.006 |
7A105 |
Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS; z. B. GPS, GLONASS oder Galileo) mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
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I.7A.007 |
7A106 |
Höhenmesser, die nach dem Radar- oder Laser-Radar-Prinzip arbeiten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen; Anmerkung: Zur Erfassung von Höhenmessern für Raketen oder Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. |
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I.7A.008 |
7A115 |
Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteristiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen. Anmerkung: Zur Erfassung von passiven Sensoren für Raketen oder Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Anmerkung: Nummer I.7A.008 schließt Sensoren für folgende Ausrüstung ein:
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I.7A.009 |
7A116 |
Flugsteuerungssysteme und -servoventile wie folgt: konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen. Anmerkung: Zur Erfassung von Flugsteuerungssystemen und -servoventilen für Raketen oder Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
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I.7A.010 |
7A117 |
„Steuerungssysteme“, geeignet für „Flugkörper“, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z. B. ein „CEP-Wert“ kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km). |
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I.7A.011 |
7B001 |
Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von Nummer I.7A.001 bis I.7A.010 erfasste Ausrüstung. |
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I.7A.012 |
7B002 |
Ausrüstung wie folgt, besonders konstruiert für die Charakterisierung von Spiegeln für Ring-„Laser“-Kreisel: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.7A.014.
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I.7A.013 |
7B003* |
Einrichtungen, besonders konstruiert für die „Herstellung“ der von Nummer I.7A.001 bis I.7A.010 erfassten Ausrüstung. Anmerkung: I.7A.013 schließt ein:
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I.7A.014 |
7B102 |
Reflektometer, besonders konstruiert zur Charakterisierung von Spiegeln für Ring„laser“-Kreisel, mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 50 ppm. |
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I.7A.015 |
7B103 |
„Herstellungsanlagen“ und „Herstellungsausrüstung“ wie folgt:
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I.7B Technologien, einschließlich Software
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
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I.7B.001 |
ex 7D101 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.7A.001 bis I.7A.008, Unternummer I.7A.009.a. oder I.7A.009.b. oder Nummer I.7A.011 bis I.7A.015 erfasst werden. |
||||||
I.7B.002 |
7D102 |
Integrations-„Software“ wie folgt:
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I.7B.003 |
7D103 |
„Software“, besonders entwickelt für die Modelldarstellung oder Simulation von „Steuerungssystemen“, die von Nummer I.7A.010 erfasst werden, oder für deren Integrationsplanung in von Nummer I.9A.001 erfasste Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfasste Höhenforschungsraketen. Anmerkung: Die von Nummer I.7B.003 erfasste „Software“ bleibt verboten, auch wenn sie mit der von Nummer I.4A.003 erfassten Hardwareausrüstung kombiniert wird. |
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I.7B.004 |
ex 7E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.7A.001 bis I.7A.015 oder Nummer I.7B.001 bis I.7B.003.erfasst wird. |
||||||
I.7B.005 |
ex 7E002 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.7A.001 bis I.7A.015 erfasst wird. |
||||||
I.7B.006 |
7E101 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.7A.001 bis I.7A.015 oder Nummer I.7B.001 bis I.7B.003 erfasst wird. |
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I.7B.007 |
7E102 |
„Technologie“ zum Schutz flugelektronischer und elektrischer Bauteile gegen elektromagnetische Impulse (EMP) und elektromagnetische Störungen (EMI) durch externe Quellen wie folgt:
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I.7B.008 |
7E104 |
„Technologie“ für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen. |
I.9
LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE
I.9A Güter
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
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I.9A.001 |
ex 9A004 |
Trägerraketen Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.005. Zur Erfassung von Raketen und Flugkörpern siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Anmerkung: Nummer I.9A.001 verbietet nicht Nutzlasten. |
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I.9A.002 |
9A011 |
Staustrahltriebwerke, Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung oder Triebwerke mit Kombinationsantrieb sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.012 und I.9A.016. |
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I.9A.003 |
ex 9A012.a |
„Unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“), zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
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I.9A.004 |
9A101 |
Turbojet- und Turbofan-Triebwerke (einschließlich Turbo-Compound-Triebwerken) wie folgt:
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I.9A.005 |
9A104 |
Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für eine Reichweite von mindestens 300 km. Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.001. Zur Erfassung von Raketen und Flugkörpern siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. |
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I.9A.006 |
9A105 |
Flüssigkeitsraketentriebwerke wie folgt: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.017.
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I.9A.007 |
9A106 |
Systeme oder Bestandteile, geeignet für „Flugkörper“, wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme:
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I.9A.008 |
9A107 und ex 9A012.a |
Feststoffraketentriebwerke mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km. Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.017. |
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I.9A.009 |
9A108 |
Bestandteile, geeignet für „Flugkörper“, wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme:
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I.9A.010 |
9A109 |
Hybridraketenmotoren, geeignet für „Flugkörper“, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.017. Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.9A.010 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km. |
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I.9A.011 |
9A110 |
Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, besonders konstruiert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen oder in Subsystemen, erfasst von Unternummer I.9A.006.a. oder Nummer I.9A.007 bis I.9A.009, I.9A.014 oder I.9A.017. Anmerkung: Zur Erfassung von Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminaten und Erzeugnissen hieraus für Raketen und Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. |
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I.9A.012 |
ex 9A111* |
Pulsostrahltriebwerke, geeignet für „Flugkörper“, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.002 und I.9A.016. |
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I.9A.013 |
9A115 |
Startausrüstung wie folgt: Anmerkung: Zur Erfassung von Startausrüstung für Raketen und Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
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I.9A.014 |
9A116 |
Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für „Flugkörper“, sowie dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung wie folgt:
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I.9A.015 |
9A117 |
Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für „Flugkörper“. |
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I.9A.016 |
ex 9A118* |
Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung für Triebwerke, geeignet für von Nummer I.9A.002 oder I.9A.012 erfasste „Flugkörper“. |
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I.9A.017 |
9A119 |
Einzelne Raketenstufen, die nicht von Nummer I.9A.006, I.9A.008 und I.9A.010 erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km. |
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I.9A.018 |
9A120 |
Flüssigtreibstofftanks, besonders konstruiert für von Nummer I.1A.029 erfasste Treibstoffe oder „andere Flüssigtreibstoffe“, die in Raketensystemen verwendet werden, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine Reichweite von mindestens 300 km verbringen können. Anmerkung: „Andere Flüssigtreibstoffe“ im Sinne von Nummer I.9A.018 beinhaltet Treibstoffe, die von den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, ist aber nicht auf solche beschränkt. |
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I.9A.019 |
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(reserviert) |
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I.9A.020 |
ex 9B105* |
Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für „Flugkörper“ und deren Subsysteme. |
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I.9A.021 |
9B106 |
Umweltprüfkammern und schalltote Räume wie folgt:
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I.9A.022 |
ex 9B115 |
Besonders konstruierte „Herstellungsausrüstung“ für die von Nummer I.9A.002, I.9A.004, I.9A.006 bis I.9A.010, I.9A.012, I.9A.014 bis I.9A.017 erfassten Systeme, Subsysteme und Bestandteile. |
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I.9A.023 |
ex 9B116 |
Besonders konstruierte „Herstellungsanlagen“ für die von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder die von Nummer I.9A.002, I.9A.004, I.9A.005 bis I.9A.010, I.9A.012 oder I.9A.014 bis I.9A.017 erfassten Systeme, Subsysteme und Bestandteile. Anmerkung: Zur Erfassung von „Produktionsanlagen“ für Raketen und Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. |
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I.9A.024 |
ex 9B117* |
Prüfstände für den Test von Raketenmotoren oder von Feststoff- oder Flüssigkeitsraketen mit einer der folgenden Eigenschaften:
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I.9A.025 |
9C108 |
„Isolierungs“-Material und „Innenbeschichtung“, für Raketenmotorgehäuse geeignet für „Flugkörper“ oder speziell konstruiert für ‚Flugkörper‘. Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.9A.025 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km. |
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I.9A.026 |
9C110 |
Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms für die von Nummer I.9A.011 erfassten Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, hergestellt aus organischer Matrix oder Metall-Matrix unter Verwendung einer Faser- oder Fadenverstärkung mit einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 7,62 × 104 m und einem „spezifischen Modul“ größer als 3,18 × 106 m. Anmerkung: Siehe auch die Nummern I.1A.024 und I.1A.034. Anmerkung: Nummer I.9A.026 erfasst nur harzimprägnierte Faser-Prepregs mit solchen Harzen, die nach dem Aushärten eine Glasübergangstemperatur (Tg) von 418 K (145 °C) erreichen (bestimmt nach ASTM D 4065 oder vergleichbaren nationalen Standards). |
I.9B Technologien, einschließlich Software
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
I.9B.001 |
ex 9D001 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Technologie“, die von Nummer I.9A.002, I.9A.009, I.9A.012, I.9A.015 or I.9A.016 erfasst wird. |
I.9B.002 |
9D101 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.9A.020, I.9A.021, I.9A.023 or I.9A.024 erfasst werden. |
I.9B.003 |
9D103 |
„Software“, besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer in I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen oder von Subsystemen, erfasst von Unternummer I.9A.006.a. oder Nummer I.9A.007, I.9A.009, I.9A.014 oder I.9A.017 Anmerkung: Die von Nummer I.9B.003 erfasste „Software“ bleibt verboten, auch wenn sie mit der von Nummer I.4A.003 erfassten Hardwareausrüstung kombiniert wird. |
I.9B.004 |
ex 9D104 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A005, I.9A.002, I.9A.004, I.9A.006, Unternummer I.9A.007.c., I.9A.007.d., Nummer I.9A.008, Unternummer I.9A.009.c., Nummer I.9A.010, I.9A.012, Unternummer I.9A.013.a., I.9A.014.d., Nummer I.9A.015 oder I.9A.016. erfasst werden. |
I.9B.005 |
9D105 |
„Software“, die das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem koordiniert, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen |
I.9B.006 |
ex 9E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.9A.001, I.9A.003, I.9A.021 bis I.9A.024 oder I.9B.002 bis I.9B.005 erfasst wird. |
I.9B.007 |
ex 9E002 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von I.9A.001, I.9A.003 oder I.9A.021 bis I.9A.024 erfasst wird. |
I.9B.008 |
9E101 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Gütern, die von Nummer I.9A.004 bis I.9A.017 erfasst werden. |
I.9B.009 |
ex 9E102 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Trägerraketen, die von Nummer I.9A.001 erfasst werden, oder von Gütern, erfasst von Nummer I.9A.002, I.9A.004 bis I.9A.017, I.9A.020 bis I.9A.024, I.9B.002 oder I.9B.003.“ |
(1) ABl. L 278 vom 22.10.2007, S. 1.
(2) ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 58.
(3) ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP (ABl. L 106 vom 24.04.2007, S. 67).
(4) Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (1997) ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind.
(5) Der Wortlaut der Punkte a, b und c dieses Eintrags stimmt nicht mit dem der Punkte a, b und c der Nummer 6A005 überein
ANHANG II
„ANHANG III
Websites mit Informationen über die in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 3, den Artikeln 6, 8, 9, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 17 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
BELGIEN
http://www.diplomatie.be/eusanctions
BULGARIEN
http://www.mfa.government.bg
TSCHECHISCHE REPUBLIK
http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce
DÄNEMARK
http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
GRIECHENLAND
http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/
SPANIEN
www.mae.es/es/Menuppal/Asuntos/Sanciones+Internacionales
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/
IRLAND
http://www.dfa.ie/un_eu_restrictive_measures_ireland/competent_authorities
ITALIEN
http://www.esteri.it/UE/deroghe.html
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt
LUXEMBURG
http://www.mae.lu/sanctions
UNGARN
http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/
MALTA
http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp
NIEDERLANDE
http://www.minbuza.nl/sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
http://www.msz.gov.pl
PORTUGAL
http://www.min-nestrangeiros.pt
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
SLOWAKEI
http://www.foreign.gov.sk
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
http://www.fco.gov.uk/competentauthorities
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission.
Europäische Kommission |
GD Außenbeziehungen |
Direktion A - Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP |
Referat A.2 - Krisenreaktion und Friedenskonsolidierung |
CHAR 12/106 |
B-1049 Brüssel (Belgien) |
E-mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
Tel. (32-2) 295 55 85 |
Fax (32-2) 299 08 73“ |
9.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 35/57 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 117/2008 DER KOMMISSION
vom 28. Januar 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollten Güter und Technologien, einschließlich Software, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr in die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) entsprechend den Feststellungen des zuständigen Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen untersagt ist, in Anhang I der Verordnung aufgeführt werden. |
(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen legte am 14. Oktober 2006 in der Resolution 1718 fest, dass die in den Dokumenten S/2006/814 und S/2006/815 der Vereinten Nationen genannten Güter und Technologien Gegenstand dieses Verbots sind. Der zuständige Sanktionsausschuss legte am 1. November 2006 fest, dass die im Dokument S/2006/853 der Vereinten Nationen genannten Güter und Technologien ebenfalls Gegenstand des Verbots sind. |
(3) |
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollten die Güter und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (2) aufgeführt sind, allerdings nicht in Anhang I aufgeführt werden. |
(4) |
Um die Anwendung zu erleichtern, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 die dem Verbot unterliegenden Güter und Technologien durch Verweis auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (3) definieren. |
(5) |
Bulgarien, Österreich und Schweden haben beantragt, dass ihre Websites, auf denen die zuständigen Behörden genannt werden, in die Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgenommen werden, und Estland und Ungarn haben um eine Berichtigung betreffend ihre Websites gebeten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
(2) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Januar 2008
Für die Kommission
Eneko LANDÁBURU
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.
(2) ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 58.
(3) ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 (ABl. L 278 vom 22.10.2007, S. 1).
ANHANG I
„ANHANG I
Liste der in den Artikeln 2 und 3 genannten Güter und Technologien
VORBEMERKUNGEN
Die in diesem Anhang aufgeführten Güter und Technologien sind, soweit möglich, durch Verweis auf die Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 (1).
Die Beschreibungen der Güter und Technologien in diesem Anhang sind häufig, jedoch nicht immer, gleich oder ähnlich wie die Beschreibungen in der genannten Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck. Alle Beschreibungen folgen möglichst weitgehend der der Güter und Technologien, auf die verwiesen wird. Wo Unterschiede zwischen den beiden Beschreibungen bestehen, ist die Beschreibung der Güter oder Technologien im vorliegenden Anhang maßgebend. Beschreibungen, die zwar auf der Beschreibung der Güter und Technologien beruhen, auf die verwiesen wird, bei denen jedoch andere Werte für technische Parameter verwendet oder bestimmte Elemente weggelassen oder hinzugefügt wurden, sind aus Gründen der Klarheit mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.
Wird nur ein Teil des Anwendungsbereichs der Güter und Technologien, auf die verwiesen wird, durch einen Eintrag in diesem Anhang abgedeckt, so wird der Nummer aus der Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ein „ex“ vorangestellt.
Zu den Definitionen von Begriffen in „doppelten Anführungszeichen“ siehe Verordnung (EG) Nr. 1183/2007.
Nicht in diesem Anhang aufgeführt sind die Güter und Technologien (einschließlich Software), die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (2) enthalten sind. Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP (3) untersagen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die direkte und indirekte Lieferung, Veräußerung und Weitergabe dieser Güter und Technologien an die Demokratische Volksrepublik Korea.
Allgemeine Hinweise
1. |
Für die Kontrolle oder das Verbot von Gütern, die für militärische Zwecke entwickelt oder geändert wurden, gelten die entsprechenden Kontroll- oder Verbotslisten für militärische Güter, die von den einzelnen Mitgliedstaaten geführt werden. Verweise in diesem Anhang mit dem Wortlaut: „Siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial“ beziehen sich auf diese Listen. |
2. |
Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden. |
3. |
Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. |
Nukleartechnologie-Anmerkung (NTA)
(gültig im Zusammenhang mit Gattung I.0.B)
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die direkt mit Gütern im Zusammenhang steht, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Gattung I.0.A. verboten ist, ist nach den Vorgaben von Kategorie I.0. verboten.
„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von verbotenen Gütern bleibt auch dann verboten, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.
Mit einer nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 erteilten Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr der „Technologie“ an denselben Endverwender genehmigt, die für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur der jeweiligen Güter mindestens erforderlich ist.
Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen oder „wissenschaftliche Grundlagenforschung“.
Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit den Gattungen I.1B, I.2B, I.3B, I.4B, I.5B, I.6B, I.7B und I.9B)
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut den Kategorien I.1 bis I.9 verboten ist, ist entsprechend den Vorgaben der Kategorien I.1 bis I.9 verboten.
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von verbotenen Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann verboten, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.
Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 erteilt wurde.
Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten weder für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
Allgemeine Software-Anmerkung (ASA)
(Diese Anmerkung hebt jegliches Verbot innerhalb der Gattungen I.0B, I.1B, I.2B, I.3B, I.4B, I.5B, I.6B, I.7B und I.9B auf.)
Die Kategorien I.0 bis I.9 dieser Liste verbieten keine „Software“, die entweder:
a. |
frei erhältlich ist, da sie
|
b. |
„allgemein zugänglich“ ist. |
I.0
KERNTECHNISCHES MATERIAL, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG
I.0A Güter
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.0A.001 |
0A001 |
„Kernreaktoren“ und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.0A.002 |
ex 0B001* (0B001.a, 0B001.b.1-13, 0B001.c, 0B001.d 0B001.e 0B001.f 0B001.g 0B001.h 0B001.i und 0B001.j) |
Anlagen für die Isotopentrennung von „natürlichem Uran“, „abgereichertem Uran“ und „besonderem spaltbaren Material“ sowie besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.0A.003 |
0B002 |
Zusatzsysteme, Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für von Nummer I.0A002 erfasste Anlagen zur Isotopentrennung, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.0A.004 |
0B003 |
Anlagen zur Konversion von Uran und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür, wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.0A.005 |
0B004 |
Anlagen zur Herstellung oder Konzentration von Schwerem Wasser, Deuterium oder Deuteriumverbindungen und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.0A.006 |
0B005 |
Anlagen, besonders konstruiert für die Herstellung von „Kernreaktor“-Brennelementen, und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür. Anmerkung: Eine Anlage, besonders konstruiert für die Herstellung von „Kernreaktor“-Brennelementen, schließt Ausrüstung ein, die
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.0A.007 |
0B006 |
Anlagen für die Wiederaufarbeitung bestrahlter „Kernreaktor“-Brennelemente und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür. Anmerkung: Nummer I.0A.007 schließt ein:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.0A.008 |
0B007 |
Anlagen zur Konversion von Plutonium und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür, wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.0A.009 |
0C001 |
„Natürliches Uran“ oder „abgereichertes Uran“ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält. Anmerkung: NummerI.0A.009 verbietet nicht:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.0A.010 |
0C002 |
„Besonderes spaltbares Material“. Anmerkung: Nummer I.0A.010 verbietet nicht Mengen bis zu vier „effektiven Gramm“, wenn diese in einer Fühlanordnung von Instrumenten enthalten sind. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.0A.011 |
0C003 |
Deuterium, Schweres Wasser (Deuteriumoxid), andere Deuteriumverbindungen sowie Mischungen und Lösungen, in denen das Isotopenverhältnis von Deuterium zu Wasserstoff 1:5 000 überschreitet. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.0A.012 |
0C004 |
Nuklearreiner Grafit mit einem „Boräquivalent“ von weniger als 5 ppm und einer Dichte von mehr als 1,5 g/cm3. Anmerkung: Siehe auch Nummer I.1A.028. Anmerkung 1: Nummer I.0A.012 verbietet nicht:
Anmerkung 2: In Nummer I.0A.012 wird ‚Boräquivalent‘ (BÄ) definiert als Summe der BÄz für Verunreinigungen (ausgenommen BÄKohlenstoff, da Kohlenstoff nicht als Verunreinigung angesehen wird) einschließlich Bor, wobei: BÄz (ppm) = UF × Konzentration des Elementes Z in ppm mit UF als Umrechnungsfaktor = dabei bedeuten: σB (sigma B) und σZ (sigma Z) die Wirkungsquerschnitte (in barn) für die Absorption thermischer Neutronen für Bor und das Element Z, AB und AZ die Atomgewichte der natürlich vorkommenden Elemente Bor und Z. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.0A.013 |
0C005 |
Besonders hergerichtete Verbindungen oder Pulver zur Herstellung von Gasdiffusionstrennwänden, resistent gegen UF6 (z. B. Nickel oder Verbindungen, die 60 Gew.-% oder mehr Nickel enthalten, Aluminiumoxid und vollfluorierte Kohlenwasserstoff-Polymere), mit einer Reinheit von 99,9 Gew.-% oder mehr und einer mittleren Korngröße kleiner als 10 μm gemäß ASTM-Standard B 330 sowie einem hohen Grad einheitlicher Korngrößen. |
I.0B Technologien, einschließlich Software
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
I.0B.001 |
0D001 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Gattung I.0A erfasst werden. |
I.0B.002 |
0E001 |
„Technologie“ entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Gattung I.0A erfasst werden. |
I.1
WERKSTOFFE, CHEMIKALIEN, „MIKROORGANISMEN“ UND „TOXINE“
I.1A Güter
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.1A.001 |
1A102 |
Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer I.9A.001 erfasste Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfasste Höhenforschungsraketen. Anmerkung: Zur Erfassung von Bestandteilen von Raketen und Flugkörpern siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.1A.002 |
1A202 |
Verbundwerkstoff-Strukturen in Rohrform und mit den bieden folgenden Eigenschaften: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.011.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.1A.003 |
1A225 |
Platinierte Katalysatoren, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.1A.004 |
1A226 |
Besonders hergerichtete Füllstoffe, die zur Trennung von Schwerem Wasser aus Wasser verwendet werden können, mit den beiden folgenden Eigenschaften:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.1A.005 |
1A227 |
Strahlenschutzfenster hoher Dichte (z. B. Bleiglas) mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Rahmen hierfür:
Technische Anmerkung: ‚Aktivitätsfreie Seite‘ im Sinne von Nummer I.1A.005 bezeichnet die Sichtfläche des Fensters, die bei der Soll-Anwendung der niedrigsten Strahlung ausgesetzt ist. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.1A.006 |
ex 1B001* (1B001.a, ex 1B001.b und 1B001.c) |
Ausrüstung für die Herstellung der von Nummer I.1A.024 erfassten Fasern, Prepregs, Preforms oder „Verbundwerkstoffe“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: Anmerkung: Siehe auch die Nummern I.1A.007 und I.1A.014.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.1A.007 |
1B101 und ex 1B001.d |
Ausrüstung, die nicht von Nummer I.1A.006 erfasst wird, für die „Herstellung“ von Struktur-Verbundwerkstoffen, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: Anmerkung: Von Nummer I.1A.007 erfasste Bestandteile und erfasstes Zubehör schließt Gussformen, Dorne, Gesenke, Vorrichtungen und Werkzeuge zum Formpressen, Aushärten, Gießen, Sintern oder Kleben von Verbundwerkstoff-Strukturen und Laminaten sowie Erzeugnisse daraus ein.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.1A.008 |
1B102 |
„Herstellungsausrüstung“ für Metallpulver wie folgt: Anmerkung: Siehe auch Unternummer I.1A.009.b.
Anmerkung: Nummer I.1A.008 schließt ein:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.1A.009 |
1B115 |
Ausrüstung, die nicht von Nummer I.1A.008 erfasst wird, für die Herstellung von Treibstoffen oder Treibstoffzusätzen, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung 1: Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung militärischer Güter: Siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Anmerkung 2: Nummer I.1A.009 verbietet nicht Ausrüstung für die „Herstellung“, Handhabung oder Abnahmeprüfung von Borkarbid. |
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I.1A.010 |
1B116 |
Düsen, besonders konstruiert zur Fertigung pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1 573 K (1 300 °C) bis 3 173 K (2 900 °C) und bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen. |
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I.1A.011 |
1B117 |
Chargenmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit Temperaturregelung der Mischkammer und allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
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I.1A.012 |
1B118 |
Durchlaufmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit einer Temperaturregelung der Mischkammer und einer der folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
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I.1A.013 |
1B119 |
Strahlmühlen (fluid energy mills), geeignet zum Zerkleinern oder Zermahlen von Materialien, die von Unternummer I.1A.025.a., I.1A.025.b., Nummer I.1A.029 oder den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
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I.1A.014 |
1B201 |
Faserwickelmaschinen, soweit nicht erfasst von Nummer I.1A.006 oder I.1A.007, und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.1A.015 |
1B225 |
Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 250 g Fluor je Stunde |
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I.1A.016 |
1B226 |
Separatoren zur elektromagnetischen Isotopentrennung, konstruiert für den Betrieb mit einer oder mehreren Ionenquellen, die einen Gesamtstrahlstrom von größer/gleich 50 mA liefern können, oder die mit solchen Ionenquellen ausgestattet sind. Anmerkung: Die Nummer I.1A.016 schließt Separatoren ein,
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I.1A.017 |
1B227 |
Konverter oder Ausrüstung für die Ammoniak-Synthese, bei der das Synthesegas (Stickstoff und Wasserstoff) einer Ammoniak-Wasserstoff-Hochdruck-Austauschkolonne entnommen und das synthetisierte Ammoniak in die Kolonne zurückgeführt wird. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.1A.018 |
1B228 |
Wasserstoff-Tieftemperaturdestillationskolonnen mit allen folgenden Eigenschaften:
|
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I.1A.019 |
1B229 |
Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschkolonnen und ‚interne Kontaktoren‘, wie folgt: Anmerkung: Für Kolonnen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Herstellung von Schwerem Wasser siehe Nummer I.0A.005.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.1A.020 |
1B230 |
Umwälzpumpen für Kaliumamid-Katalysatoren (Kontaktmittel) in verdünnter oder konzentrierter Lösung in flüssigem Ammoniak (KNH2/NH3) mit allen folgenden Eigenschaften:
|
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I.1A.021 |
1B231 |
Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.1A.022 |
1B232 |
Expansionsturbinen oder Expansions-Kompressionsturbinen-Sätze, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
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I.1A.023 |
1B233 |
Anlagen oder Einrichtungen für die Lithium-Isotopentrennung und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
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I.1A.024 |
1C010.b |
„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die in „Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminaten mit organischer „Matrix“, Metall-„Matrix“ oder Kohlenstoff-„Matrix“ verwendet werden können, wie folgt: Anmerkung: Siehe auch Nummern I.1A.034 und I.9A.026.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.1A.025 |
1C011.a und 1C011.b |
Metalle und Verbindungen, wie folgt: Anmerkung: Siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial sowie Nummer I.1A.029.
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.1A.026 |
1C101 |
Werkstoffe und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für ‚Flugkörper‘ und „Flugkörper“-Subsysteme oder von Nummer I.9A.003 erfasste unbemannte Luftfahrzeuge. Anmerkung 1: Nummer I.1A.026 schließt ein:
Anmerkung 2: Nummer I.1A.026 erfasst nicht Materialien für die Verwendung zur Temperaturregelung von Satelliten. Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.1A.026 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.1A.027 |
1C102 |
Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Materialien, konstruiert für von Nummer I.9A.001 erfasste Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfasste Höhenforschungsraketen. Anmerkung: Zur Erfassung von Bestandteilen von Raketen und Flugkörpern siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. |
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I.1A.028 |
ex 1C107* (1C107.a, ex 1C107.b, ex 1C107.c und ex 1C107.d) |
Keramik- oder Grafitmaterialien wie folgt:
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I.1A.029 |
ex 1C111* (1C111.a.1-3, 1C111.a.4, 1C111.b.1-4 und 1C111.c) |
Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, die nicht von Nummer I.0A.012 erfasst werden, wie folgt:
Anmerkung: Zur Erfassung von Treibstoffen und chemischen Treibstoffzusätzen, die nicht von Nummer I.1A.029 erfasst werden, siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. |
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I.1A.030 |
1C116 |
Martensitaushärtender Stahl (maraging steel) (im Allgemeinen mit hohem Nickel- und sehr geringem Kohlenstoffgehalt sowie gekennzeichnet durch die Verwendung von Substitutionselementen zur Ausscheidungshärtung) mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 1 500 MPa, gemessen bei 293 K (20 °C), in Form von Blechen, Platten oder Rohren mit einer Wand-/Plattenstärke kleiner/gleich 5 mm. Anmerkung: Siehe auch Nummer I.1A.035. |
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I.1A.031 |
ex 1C117* |
Wolfram, Molybdän und Legierungen dieser Metalle in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einer Reinheit von mindestens 97 %, für die Herstellung von Bauteilen für Motoren, geeignet für „Flugkörper“, d. h. Hitzeschilden, Düsensubstraten, Düsenhälsen und Steuerflächen zur Schubvektorsteuerung. |
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I.1A.032 |
1C118 |
Titanstabilisierter Duplexstahl (Ti-DSS):
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I.1A.033 |
1C202 |
Legierungen wie folgt:
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I.1A.034 |
1C210 und ex 1C010.a |
‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ oder Prepregs, die nicht von Nummer I.1A.024 erfasst werden, wie folgt:
Anmerkung: In Nummer I.1A.034 sind die ‚faser- oder fadenförmigen Materialien‘ begrenzt auf endlose „Einzelfäden“ (monofilaments), „Garne“, „Faserbündel“ (rovings), „Seile“ oder „Bänder“. |
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I.1A.035 |
1C216 |
Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), der nicht von Nummer I.1A.030 erfasst wird, mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 2 050 MPa bei 293 K (20 °C). Anmerkung: Nummer I.1A.035 verbietet nicht Teile, bei denen keine lineare Dimension 75 mm überschreitet. Technische Anmerkung: Nummer 1C216 erfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung. |
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I.1A.036 |
1C225 |
Bor, angereichert mit dem Bor-10 (10B)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, wie folgt: elementares Bor, Verbindungen, borhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten. Anmerkung: Borhaltige Mischungen im Sinne der Nummer I.1A.036 schließen mit Bor belastete Materialien ein. Technische Anmerkung: Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Bor-10 beträgt etwa 18,5 Gew.-% (20 Atom-%). |
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I.1A.037 |
1C226 |
Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen mit einem Wolframanteil von mehr als 90 Gew.-%, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Nummer I.1A.037 verbietet nicht Erzeugnisse, besonders konstruiert für die Verwendung als Gewichte oder Kollimatoren für Gammastrahlen. |
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I.1A.038 |
1C227 |
Kalzium mit allen folgenden Eigenschaften:
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I.1A.039 |
1C228 |
Magnesium mit allen folgenden Eigenschaften:
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I.1A.040 |
1C229 |
Wismut mit allen folgenden Eigenschaften:
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I.1A.041 |
1C230 |
Beryllium-Metall, Legierungen mit einem Berylliumanteil von mehr als 50 Gew.-%, Berylliumverbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten. Anmerkung: Nummer I.1A.041 verbietet nicht:
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I.1A.042 |
1C231 |
Hafnium-Metall, Legierungen und Verbindungen mit einem Hafniumanteil von mehr als 60 Gew.-%, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten. |
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I.1A.043 |
1C232 |
Helium3 (3He), Mischungen, die Helium3 enthalten, und Erzeugnisse oder Geräte, die einen der vorstehenden Stoffe enthalten. Anmerkung: Nummer I.1A.043 verbietet nicht Erzeugnisse und Geräte, die weniger als 1 g Helium3 enthalten. |
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I.1A.044 |
1C233 |
Lithium, angereichert mit dem Lithium-6 (6Li)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, und Erzeugnisse oder Geräte, die angereichertes Lithium enthalten, wie folgt: elementares Lithium, Legierungen, Verbindungen, lithiumhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten. Anmerkung: Nummer I.1A.044 verbietet nicht Thermolumineszenz-Dosimeter. Technische Anmerkung: Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Lithium-6 beträgt etwa 6,5 Gew.-% (7,5 Atom-%). |
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I.1A.045 |
1C234 |
Zirkonium mit einem Gewichtsanteil Hafnium kleiner als 2 000 ppm bezogen auf den Zirkoniumanteil, wie folgt: Metall, Legierungen mit einem Zirkoniumanteil größer als 50 Gew -%, Verbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten. Anmerkung: Nummer I.1A.045 verbietet nicht Zirkonium in Form von Folien mit einer Dicke kleiner/gleich 0,10 mm. |
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I.1A.046 |
1C235 |
Tritium, Tritiumverbindungen, Mischungen mit einem Verhältnis der Anzahl der Tritiumatome zur Anzahl der Wasserstoffatome größer als 1:1 000 und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten. Anmerkung: Nummer I.1A.046 verbietet nicht Erzeugnisse oder Geräte mit weniger als 1,48 × 103 GBq (40 Ci) Tritium. |
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I.1A.047 |
1C236 |
Alphastrahlen emittierende Radionuklide mit einer Halbwertszeit größer/gleich 10 Tage, jedoch kleiner als 200 Jahre, in folgenden Formen:
Anmerkung: Nummer I.1A.047 verbietet nicht Erzeugnisse oder Geräte mit einer Alphaaktivität kleiner als 3,7 GBq (100 Millicurie). |
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I.1A.048 |
1C237 |
Radium226 (226Ra), Radium226-Legierungen, Radium226-Verbindungen, Mischungen, die Radium226 enthalten, Erzeugnisse hieraus und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten. Anmerkung: Nummer I.1A.048 verbietet nicht:
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I.1A.049 |
1C238 |
Chlortrifluorid (ClF3). |
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I.1A.050 |
1C239 |
Sprengstoffe, die nicht von den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew -% enthalten. |
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I.1A.051 |
1C240 |
Nickelpulver und poröses Nickelmetall, soweit nicht von Nummer I.0A.013 erfasst, wie folgt:
Anmerkung: Nummer I.1A.051 verbietet nicht:
Technische Anmerkung: Unternummer I.1A.051.b. erstreckt sich auf das poröse Metall, das durch Verdichten und Sintern der von Unternummer I.1A.051.a. erfassten Materialien zu einem Metallmaterial mit feinen, über die ganze Struktur miteinander verbundenen Poren gewonnen wird. |
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I.1A.052 |
ex 1C350* (1C350.1-57 und 1C350.59) |
Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für toxische Wirkstoffe verwendet werden können, wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten: Anmerkung: Siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial sowie Nummer I.1A.057.
Anmerkung: Zur Erfassung von Methylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3) siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
Anmerkung: Zur Erfassung von Ethylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-98-0) siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;.
Anmerkung: Zur Erfassung von O-Ethyl-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonit (QL) (CAS-Nr. 57856-11-8) siehe Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;.
Anmerkung 1: Nummer I.1A.052 verbietet nicht „ Mischungen von Chemikalien“ die eine oder mehrere der von den Unternummern I.1A.052.1, .3,.5, .11, .12, .13, .17, .18, .21, .22, .26, .27, .28, .31, .32, .33, .34, .35, .36, .54, .55, .56, .57 und .63 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 2: Nummer I.1A.052 verbietet nicht „ Mischungen von Chemikalien“ die eine oder mehrere der von den Unternummern I.1A.052.2, .6, .7, .8, .9, .10, .14, .15, .16, .19, .20, .24, .25, .30, .37, .38, .39, .40, .41, .42, .43, .44, .45, .46, .47, .48, .49, .50, .51, .52, .53 und .59 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 3: Nummer I.1A.052 verbietet nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind. |
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I.1A.053 |
ex 1C351* (1C351.a.1-28, 1C351.b, 1C351.c, 1C351.d.1-8, ex 1C351.d.9, 1C351.d.10-13 und 1C351.d.15-16) |
Human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“, wie folgt:
Anmerkung: Nummer I.1A.053 erfasst keine „Impfstoffe“ oder „Immunotoxine“. |
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I.1A.054 |
ex 1C352* (1C352.a.1-15 und 1C352.b.1) |
Tierpathogene Erreger wie folgt:
Anmerkung: Nummer I.1A.054 verbietet keine „Impfstoffe“. |
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I.1A.055 |
ex 1C353* (ex 1C353.a, 1C353.b) |
Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen wie folgt:
Anmerkung: Nummer I.1A.055 erfasst keine Nukleinsäuresequenzen die mit der Pathogenität von enterohämorrhagischen Escherichia coli, Serotyp O157 und anderen Verotoxin bildenden Stämmen assoziert sind, ausgenommen jene, die Verotoxin selbst oder Untereinheiten davon kodieren. |
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I.1A.056 |
ex 1C354* (1C354.b.1-3 und 1C354.c) |
Pflanzenpathogene Erreger, wie folgt:
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I.1A.057 |
1C450* |
Toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.1A.052, Unternummer I.1A.053.d. und Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
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I.1B Technologien, einschließlich Software
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
I.1B.001 |
ex 1D001 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.1A.006 erfasst wird. |
I.1B.002 |
1D101 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.1A.007 bis I.1A.009 oder von Nummer I.1A.011 bis I.1A.013 erfasst werden. |
I.1B.003 |
1D103 |
„Software“, besonders entwickelt für die Analyse zur Reduktion von Messgrößen, wie z. B. Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung oder Schallsignatur. |
I.1B.004 |
1D201 |
„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.1A.014 erfasst werden. |
I.1B.005 |
1E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von den Nummern I.1A.006 bis I.1A.053, I.1A.055 oder I.1A.057 erfasst werden. |
I.1B.006 |
1E101 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.1A.001, I.1A.006 bis I.1A.013, I.1A.026, I.1A.028, I.1A.029 bis I.1A.032, I.1B.002 oder I.1B.003 erfasst werden. |
I.1B.007 |
ex 1E102 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von „Software“, die von Nummer I.1B.001 bis I.1B.003 erfasst wird. |
I.1B.008 |
1E103 |
„Technologie“ zur Temperatur-, Druck- und Atmosphärenregelung in Autoklaven oder Hydroklaven für die „Herstellung“ von „Verbundwerkstoffen“ oder von teilweise verarbeiteten „Verbundwerkstoffen“. |
I.1B.009 |
1E104 |
„Technologie“ zur „Herstellung“ pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1 573 K (1 300 °C) bis 3 173 K (2 900 °C) bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen. Anmerkung: Nummer I.1B.009 gilt auch für „Technologie“ für die Bildung von Vorstufengasen, Durchflussraten sowie Prozesssteuerungsplänen und -parametern. |
I.1B.010 |
ex 1E201 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.1A.002 bis I.1A.005, I.1A.014 bis I.1A.023, Unternummer I.1A.024.b., Nummer I.1A.033 bis I.1A.051 oder I.1B.004 erfasst werden. |
I.1B.011 |
1E202 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Gütern, die von Nummer I.1A.002 bis I.1A.005 erfasst werden. |
I.1B.012 |
1E203 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von „Software“, die von Nummer I.1B.004 erfasst wird. |
I.2
WERKSTOFFBEARBEITUNG
I.2A Goods
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
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I.2A.001 |
ex 2A001* |
Wälzlager und Lagersysteme wie folgt und Bestandteile hierfür: Anmerkung: Nummer I.2A.001 verbietet nicht Kugeln mit einer vom Hersteller spezifizierten Toleranz gemäß ISO 3290 Grad 5 oder schlechter. Kugel- und Rollenlager mit allen vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ISO 492 Klasse 2 (oder ANSI/ABMA Std 20 Toleranz Klasse ABEC-9 oder RBEC-9 oder vergleichbaren nationalen Normen) oder besser und mit allen folgenden Eigenschaften:
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I.2A.002 |
2A225 |
Tiegel aus Materialien, die gegen flüssige Aktiniden-Metalle resistent sind, wie folgt:
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I.2A.003 |
2A226 |
Ventile mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Bei Ventilen mit unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser bezieht sich die in Nummer I.2A.003 genannte „Nennweite“ auf den kleineren der beiden Durchmesser. |
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I.2A.004 |
ex 2B001.a*, 2B001.d |
Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen, für das Abtragen (oder Schneiden) von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen“, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur „numerischen Steuerung“ ausgerüstet werden können, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A.016. Anmerkung 1: I.2A.004 verbietet keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Herstellung von Getrieben. Anmerkung 2: I.2A.004 verbietet keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung eines der folgenden Teile:
Anmerkung 3: Eine Werkzeugmaschine, die mindestens zwei der drei Bearbeitungsverfahren Drehen, Fräsen oder Schleifen kombiniert (z. B. eine Drehmaschine mit Fräsfunktion), muss nach der zutreffenden Unternummer I.2A.004.a und der zutreffenden Nummer I.2A.016 geprüft werden.
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I.2A.005 |
ex 2B006.b* |
Koordinatenmessmaschinen oder Messsysteme, Messeinrichtungen und „elektronische Baugruppen“, wie folgt:
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I.2A.006 |
2B007.c |
„Roboter“ mit den folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Steuerungen und „Endeffektoren“ hierfür: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A.019.
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I.2A.007 |
2B104 |
„Isostatische Pressen“, mit allen folgenden Eigenschaften: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A.017.
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I.2A.008 |
2B105 |
Öfen zur chemischen Beschichtung aus der Gasphase (CVD), konstruiert oder geändert für die Verdichtung von Kohlenstoff-Kohlenstoff-Verbundwerkstoffen. |
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I.2A.009 |
2B109 |
Fließdrückmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A.020.
Anmerkung: Nummer I.2A.009 verbietet nicht Maschinen, die nicht zur Herstellung von Antriebskomponenten und -ausrüstung (z. B. Motorgehäuse) für „Flugkörper“ geeignet sind. Technische Anmerkung: Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion werden im Sinne von Nummer I.2A.009 als Fließdrückmaschinen betrachtet. |
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I.2A.010 |
2B116 |
Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:
Technische Anmerkung: Ein ‚Prüftisch‘ im Sinne von Nummer I.2A.010 ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen. |
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I.2A.011 |
2B117 |
Ausrüstung und Prozesssteuerungen, die nicht von Nummer I.2A.007 oder I.2A.008 erfasst werden, konstruiert oder geändert zur Verdichtung und Pyrolyse von Raketendüsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern aus Struktur-Verbundwerkstoffen. |
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I.2A.012 |
2B119 |
Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.2A.021.
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I.2A.013 |
2B120 |
Bewegungssimulatoren oder Drehtische mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Nummer I.2A.013 verbietet nicht Drehtische, konstruiert oder geändert für Werkzeugmaschinen oder für medizinische Ausrüstung. |
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I.2A.014 |
2B121 |
Positioniertische (Ausrüstung, geeignet für Präzisionsteilung in jeder Achse), die nicht von Nummer I.2A.013 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Nummer I.2A.014 verbietet nicht Drehtische, konstruiert oder geändert für Werkzeugmaschinen oder für medizinische Ausrüstung. |
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I.2A.015 |
2B122 |
Zentrifugen, die Beschleunigungen größer als 100 g erzeugen können und mit Schleifringen, geeignet zur Übertragung von elektrischer Energie und von Signalen, ausgerüstet sind. |
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I.2A.016 |
2B201, 2B001.b.2 und 2B001.c.2 |
Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen“, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen „Bahnsteuerung“ in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können: Anmerkung: Geräte zur „numerischen Steuerung“, die aufgrund der zugehörigen Software verboten sind, werden von Nummer I.2B.002 erfasst.
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I.2A.017 |
2B204 |
„Isostatische Pressen“, die nicht von Nummer I.2A.007 erfasst werden, und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
Technische Anmerkung: In Nummer I.2A.017 bezieht sich die lichte Weite des Kammerraums auf die Kammer, in der sowohl die Arbeitstemperatur als auch der Arbeitsdruck erreicht werden, und schließt Spannvorrichtungen nicht mit ein. Sie ist die Abmessung der kleineren Kammer, entweder die lichte Weite der Druckkammer oder die lichte Weite der isolierten Ofenkammer, je nachdem, welche der beiden Kammern sich innerhalb der anderen befindet. |
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I.2A.018 |
2B206 |
Koordinatenmessmaschinen, -instrumente oder -systeme, die nicht von Nummer I.2A.005 erfasst werden, wie folgt:
Anmerkung 1: Werkzeugmaschinen, die auch als Messmaschinen verwendet werden können, werden verboten, wenn sie die für Werkzeugmaschinen- oder Messmaschinenfunktionen festgelegten Kriterien erreichen oder überschreiten. Anmerkung 2: Eine in Nummer I.2A.018 genannte Maschine wird verboten, wenn sie die Verbotsschwelle innerhalb ihres Arbeitsbereiches überschreitet.
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I.2A.019 |
2B207 |
„Roboter“, „Endeffektoren“ und Steuerungen, die nicht von Nummer I.2A.006 erfasst werden, wie folgt:
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I.2A.020 |
2B209 |
Fließdrückmaschinen und Drückmaschinen mit Fließdrückfunktion, die nicht von Nummer I.2A.009 erfasst werden, und Dorne, wie folgt:
Anmerkung: Nummer I.2A.020.a. schließt Maschinen ein, die nur eine einzige Rolle zur Verformung des Metalls und zwei Hilfsrollen aufweisen, die den Dorn abstützen, am Verformungsprozess aber nicht direkt beteiligt sind. |
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I.2A.021 |
2B219 |
Rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, festinstalliert oder beweglich, horizontal oder vertikal, wie folgt:
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I.2A.022 |
2B225 |
Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über ‚Master-Slave‘-Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden. |
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I.2A.023 |
2B226 |
Mit kontrollierter Atmosphäre (Vakuum oder Schutzgas) betriebene Induktionsöfen und Netzgeräte hierfür, wie folgt:
Anmerkung: Unternummer I.2A.023.a. verbietet keine Öfen zur Bearbeitung von Halbleiterwafern. |
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I.2A.024 |
2B227 |
Vakuum- oder Schutzgas-Metallschmelz- und Metallgießöfen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
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I.2A.025 |
2B228 |
Rotorfertigungs- oder Rotormontageausrüstung, Rotorrichtausrüstung, Dorne zur Sickenformung und Gesenke hierfür, wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.2A.026 |
2B230 |
„Druckmessgeräte“, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 13 kPa, mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: ‚Messgenauigkeit‘ im Sinne der Nummer I.2A.026 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein. |
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I.2A.027 |
2B231 |
Vakuumpumpen mit allen folgenden Eigenschaften:
|
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I.2A.028 |
2B232 |
Mehrkammer-Leichtgaskanonen oder andere Hochgeschwindigkeitsbeschleunigungssysteme (spulenartige, elektromagnetische und elektrothermische Typen und andere fortgeschrittene Systeme), die Projektile auf Geschwindigkeiten größer/gleich 2 km/s beschleunigen können. |
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I.2A.029 |
ex 2B350* (2B350.a.1-7, ex 2B350.b.1-7, 2B350.c.1-7, ex 2B350.d.1-8, ex 2B350.e.1-8, 2B350.f, ex 2B350.g.1-7, ex 2B350.h.1-7, ex 2B350.i.1-10 und 2B350.j) |
Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile wie folgt:
|
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I.2A.030 |
2B351 |
Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase, wie folgt, sowie dafür bestimmte Detektoren:
|
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I.2A.031 |
ex 2B352* und (2B352.a, 2B352.b, 2B352.c, ex 2B352.d.1, ex 2B352.e, ex 2B352.f.1, 2B352.f.2 und 2B352.g) |
Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:
|
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I.2A.032 |
- |
Andere als in Nummer I.2A.031 genannte Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:
|
I.2B Technologien, einschließlich Software
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
I.2B.001 |
ex 2D001 |
„Software“, die nicht von Nummer I.2B.002 erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.2A.004 bis I.2A.006 erfasst wird. |
I.2B.002 |
2D002 |
„Software“ für elektronische Bauteile, auch wenn sie in einem elektronischen Bauteil oder System dauerhaft gespeichert ist, die solche Bauteile oder Systeme zu Funktionen einer „numerischen Steuerung“ befähigt, die mehr als vier interpolierende Achsen simultan zur „Bahnsteuerung“ koordinieren kann. Anmerkung 1: Nummer I.2B.002 verbietet keine „Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Verwendung in nicht von Kategorie I.2 erfassten Werkzeugmaschinen. |
I.2B.003 |
2D101 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.2A.007 bis I.2A.015 erfasst wird. |
I.2B.004 |
2D201 |
„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.2A.017 bis I.2A.024 erfasst wird. Anmerkung: „Software“, besonders entwickelt für Ausrüstung, die von Nummer I.2A.018 erfasst wird, schließt „Software“ zur gleichzeitigen Messung von Wandstärke und -kontur ein. |
I.2B.005 |
2D202 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.2A.016 erfasst werden. |
I.2B.006 |
ex 2E001 und - |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.2A.002 bis I.2A.004, Unternummer I.2A.006.b. und I.2A.006.c, Nummer I.2A.007 bis I.2A.032, Nummer I.2B.001, I.2B.003 oder I.2B.004 erfasst wird. |
I.2B.007 |
ex 2E002 und - |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.2A.002 bis I.2A.004, Unternummer I.2A.006.b. und I.2A.006.c, Nummer I.2A.007 bis I.2A.032 erfasst wird. |
I.2B.008 |
2E101 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.2A.007, I.2A.009, I.2A.010, I.2A.012 bis I.2A.015 oder I.2B.003 erfasst wird. |
I.2B.009 |
ex 2E201 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.2A.002 bis I.2A.005, Unternummer I.2A.006.b. und I.2A.006.c., Nummer I.2A.016 bis I.2A.020, I.2A.022 bis I.2A.028, I.2B.004 oder I.2B.005 erfasst wird. |
I.2B.010 |
2E301 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.2A.029 bis I.2A.031 erfasst wird. |
I.3
ELEKTRONIK
I.3A Güter
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
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I.3A.001 |
ex 3A001.a* |
Elektronische Bestandteile wie folgt:
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I.3A.002 |
3A101 |
Elektronische Ausrüstungen, Geräte und Bestandteile wie folgt:
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I.3A.003 |
3A201 |
Elektronische Bestandteile wie folgt:
|
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I.3A.004 |
3A225 |
Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht von Unternummer I.0A.002.b.13. erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Frequenzumwandler im Sinne von Nummer I.3A.004 werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.3A.005 |
3A226 |
Hochenergie-Gleichstromversorgungsgeräte, die nicht von Unternummer I.0A.002.j.6. erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.3A.006 |
3A227 |
Hochenergie-Gleichstromversorgungsgeräte, die nicht von Unternummer I.0A.002.j.5. erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
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I.3A.007 |
3A228 |
Schaltelemente wie folgt:
|
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I.3A.008 |
3A229 |
Zündvorrichtungen und gleichwertige Hochstrom-Impulsgeneratoren wie folgt: Anmerkung: Siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
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I.3A.009 |
3A230 |
Hochgeschwindigkeits-Impulsgeneratoren mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: ‚Impulsanstiegszeit‘ im Sinne von Nummer I.3A.009ist das Zeitintervall, in dem die Spannungsamplitude zwischen 10 % und 90 % des Maximalwertes beträgt. |
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I.3A.010 |
3A231 |
Neutronengeneratorsysteme einschließlich Neutronengeneratorröhren mit allen folgenden Eigenschaften:
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I.3A.011 |
3A232 |
Detonatoren und Mehrfachzündersysteme wie folgt: Anmerkung: Siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Anmerkung: Nummer I.3A.011 verbietet keine Detonatoren, die nur Initialsprengstoffe, wie z. B. Bleiazid, verwenden. Technische Anmerkung: Die von Nummer I.3A.011 erfassten Detonatoren basieren auf einem elektrischen Leiter (Brücke, Drahtbrücke, Folien), der explosionsartig verdampft, wenn ein schneller Hochstromimpuls angelegt wird. Außer bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden Leiter die chemische Detonation im Material, wie z. B. PETN (Pentaerythrittetranitrat), in Gang gesetzt. Bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden Leiter ein Zündhammer getrieben, der bei Aufschlag auf eine Zündmasse die chemische Detonation startet. Bei einigen Ausführungen wird der Zündhammer magnetisch angetrieben. Der Begriff Folienzünder kann sich sowohl auf Brückenzünder als auch auf Slapperzünder beziehen. Der Begriff Detonator wird auch anstelle von Zünder verwendet. |
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I.3A.012 |
3A233 |
Massenspektrometer, die nicht von Unternummer I.0A.002.g. erfasst werden, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 230 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 230 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:
|
I.3B Technologien, einschließlich Software
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
I.3B.001 |
3D101 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Unternummer I.3A.002.b erfasst werden. |
I.3B.002 |
ex 3E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von Nummer I.3A.001 bis I.3A.003 oder von Nummer I.3A.007 bis I.3A.012 erfasst werden. |
I.3B.003 |
ex 3E101 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.3A.001, I.3A.002 oder I.3B.001erfasst wird. |
I.3B.004 |
3E102 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von „Software“, die von Nummer I.3B.001 erfasst wird. |
I.3B.005 |
ex 3E201 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.3A.003 bis I.3A.012. |
I.4
RECHNER
I.4A Güter
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
||||
I.4A.001 |
4A001.a.1 * |
Elektronische Rechner und zugehörige Ausrüstung, wie folgt: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.4A.002.
|
||||
I.4A.002 |
4A101 |
Analogrechner, „Digitalrechner“ oder digitale Differenzialanalysatoren mit den folgenden Eigenschaften: Anmerkung: Zur Erfassung von Rechnern in Raketen oder Flugkörpern siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
|
||||
I.4A.003 |
4A102 |
„Hybridrechner“, besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen. Anmerkung: Zur Erfassung von Rechnern für Raketen und Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Anmerkung: Dieses Verbot gilt nur, wenn die Ausrüstung mit von Nummer I.7B.003 oder I.9B.003 erfassten „Software“ geliefert wird. |
I.4B Technologien, einschließlich Software
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
I.4B.001 |
ex 4E001.a |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.4A.001, I.4A.002 or I.4A.003 erfasst wird. |
I.5
TELEKOMMUNIKATION UND „INFORMATIONSSICHERHEIT“
I.5A Güter
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
||||||
I.5A.001 |
5A101 |
Fernmess- und Fernsteuerungsausrüstung, einschließlich Bodenausrüstung konstruiert oder geändert für ‚Flugkörper‘. Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.5A.001 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km. Anmerkung:I.5A.001 verbietet nicht
|
I.5B Technologien, einschließlich Software
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
I.5B.001 |
5D101 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.5A.001 erfasst wird. |
I.5B.002 |
5E101 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.5A.001 erfasst wird, oder von „Software“, die von Nummer I.5B.001 erfasst wird. |
I.6
SENSOREN UND LASER
I.6A Güter
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.6A.001 |
ex 6A005.b*, ex 6A005.c* und ex 6A005.d* a.: ex 6A005.d.4 b.: ex 6A005.b.2-4 c.: ex 6A005.c.2 |
„Laser“, die nicht von Unternummer I.0A.002.g.5. or I.0A.002.h.6. erfasst werden, Bauteile und optische Ausrüstung, wie folgt: (5)
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.6A.002 |
6A007.c |
Schwerkraftgradientenmesser. |
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I.6A.003 |
6A102 |
Strahlungsfeste „Detektoren“, besonders konstruiert oder geändert zum Schutz gegen atomare Detonationswirkungen (z.B. elektromagnetischer Impuls [EMP], Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für „Flugkörper“, konstruiert oder ausgelegt, um einer Gesamtstrahlungsdosis von größer/gleich 5 × 105 Rad (Silizium) zu widerstehen. Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer I.6A.003 ist ein „Detektor“ definiert als eine mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung, die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal registriert, wie z. B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder -druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtungen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.6A.004 |
6A107 |
Schwerkraftmesser (Gravimeter) und Bestandteile für Schwerkraftmesser und für Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers) wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.6A.005 |
6A108 |
Radarsysteme und Bahnverfolgungssysteme wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.6A.006 |
6A202 |
Photomultiplikatorenröhren mit allen folgenden Eigenschaften:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.6A.007 |
6A203 |
Kameras und Bestandteile wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.6A.008 |
6A205 |
„Laser“, „Laser“verstärker und Oszillatoren, die nicht von Unternummer I.0A.002.g.5. oder I.0A.002.h.6. oder Nummer I.6A.001 erfasst werden, wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.6A.009 |
6A225 |
Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten größer als 1 km/s in Zeitintervallen kleiner als 10 μs. Anmerkung: Nummer I.6A.009 schließt Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten ein, wie z.B. VISARs (Velocity interferometer systems for any reflector) und DLIs (Doppler Laser Interferometer). |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.6A.010 |
6A226 |
Drucksensoren wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.6A.011 |
ex 6B108* |
Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für „Flugkörper“ und deren Subsysteme. |
I.6B Technologien, einschließlich Software
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
I.6B.001 |
6D102 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.6A.005 erfasst werden. |
I.6B.002 |
6D103 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Verarbeitung von Daten, die während des Fluges zur nachträglichen Bestimmung der Position eines ‚Flugkörpers‘ auf seiner Flugbahn aufgezeichnet wurden. Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.6B.002 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km. |
I.6B.003 |
ex 6E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung, Wekrstoffen oder „Software“, die von Nummer I.6A.001, Unternummer I.6A.002.c oder Nummer I.6A.003, I.6A.004 bis I.6A.010, I.6B.001 oder I.6B.002 erfasst werden. |
I.6B.004 |
ex 6E002 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von Nummer I.6A.001, Unternummer I.6A.002.c oder Nummer I.6A.003 bis I.6A.010 erfasst werden. |
I.6B.005 |
ex 6E101 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.6A.002 bis I.6A.005, I.6A.011, I.6B.001 oder I.6B.002.erfasst wird. |
I.6B.006 |
ex 6E201 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.6A.001 oder I.6A.006 bis I.6A.010 erfasst wird. |
I.7
NAVIGATION UND LUFTFAHRTELEKTRONIK
I.7A Güter
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
||||||||||||||||||||||||
I.7A.001 |
ex 7A002* (ex 7A002.a und ex 7A002.d) |
Kreisel mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.7A.003.
|
||||||||||||||||||||||||
I.7A.002 |
7A101, ex 7A001.a.3 |
Beschleunigungsmesser wie gefolgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
||||||||||||||||||||||||
I.7A.003 |
7A102* |
Jede Art von Kreiseln, die nicht von Nummer I.7A.001 erfasst werden, geeignet für ‚Flugkörper‘ mit einer Nenn-„Stabilität“ der „Driftrate“ kleiner (besser) als 0,5°/h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.7A.003 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km. |
||||||||||||||||||||||||
I.7A.004 |
ex 7A103 (7A103.a, ex 7A103.b und 7A103.c) |
Instrumente, Navigationsausrüstung und –systeme, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
||||||||||||||||||||||||
I.7A.005 |
7A104 |
Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
||||||||||||||||||||||||
I.7A.006 |
7A105 |
Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS; z. B. GPS, GLONASS oder Galileo) mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
||||||||||||||||||||||||
I.7A.007 |
7A106 |
Höhenmesser, die nach dem Radar- oder Laser-Radar-Prinzip arbeiten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen; Anmerkung: Zur Erfassung von Höhenmessern für Raketen oder Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. |
||||||||||||||||||||||||
I.7A.008 |
7A115 |
Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteristiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen. Anmerkung: Zur Erfassung von passiven Sensoren für Raketen oder Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Anmerkung: Nummer I.7A.008 schließt Sensoren für folgende Ausrüstung ein:
|
||||||||||||||||||||||||
I.7A.009 |
7A116 |
Flugsteuerungssysteme und -servoventile wie folgt: konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen. Anmerkung: Zur Erfassung von Flugsteuerungssystemen und -servoventilen für Raketen oder Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
|
||||||||||||||||||||||||
I.7A.010 |
7A117 |
„Steuerungssysteme“, geeignet für „Flugkörper“, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z. B. ein „CEP-Wert“ kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km). |
||||||||||||||||||||||||
I.7A.011 |
7B001 |
Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von Nummer I.7A.001 bis I.7A.010 erfasste Ausrüstung. |
||||||||||||||||||||||||
I.7A.012 |
7B002 |
Ausrüstung wie folgt, besonders konstruiert für die Charakterisierung von Spiegeln für Ring-„Laser“-Kreisel: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.7A.014.
|
||||||||||||||||||||||||
I.7A.013 |
7B003* |
Einrichtungen, besonders konstruiert für die „Herstellung“ der von Nummer I.7A.001 bis I.7A.010 erfassten Ausrüstung. Anmerkung: I.7A.013 schließt ein:
|
||||||||||||||||||||||||
I.7A.014 |
7B102 |
Reflektometer, besonders konstruiert zur Charakterisierung von Spiegeln für Ring„laser“-Kreisel, mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 50 ppm. |
||||||||||||||||||||||||
I.7A.015 |
7B103 |
„Herstellungsanlagen“ und „Herstellungsausrüstung“ wie folgt:
|
I.7B Technologien, einschließlich Software
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
||||||
I.7B.001 |
ex 7D101 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.7A.001 bis I.7A.008, Unternummer I.7A.009.a. oder I.7A.009.b. oder Nummer I.7A.011 bis I.7A.015 erfasst werden. |
||||||
I.7B.002 |
7D102 |
Integrations-„Software“ wie folgt:
|
||||||
I.7B.003 |
7D103 |
„Software“, besonders entwickelt für die Modelldarstellung oder Simulation von „Steuerungssystemen“, die von Nummer I.7A.010 erfasst werden, oder für deren Integrationsplanung in von Nummer I.9A.001 erfasste Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfasste Höhenforschungsraketen. Anmerkung: Die von Nummer I.7B.003 erfasste „Software“ bleibt verboten, auch wenn sie mit der von Nummer I.4A.003 erfassten Hardwareausrüstung kombiniert wird. |
||||||
I.7B.004 |
ex 7E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.7A.001 bis I.7A.015 oder Nummer I.7B.001 bis I.7B.003.erfasst wird. |
||||||
I.7B.005 |
ex 7E002 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.7A.001 bis I.7A.015 erfasst wird. |
||||||
I.7B.006 |
7E101 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer I.7A.001 bis I.7A.015 oder Nummer I.7B.001 bis I.7B.003 erfasst wird. |
||||||
I.7B.007 |
7E102 |
„Technologie“ zum Schutz flugelektronischer und elektrischer Bauteile gegen elektromagnetische Impulse (EMP) und elektromagnetische Störungen (EMI) durch externe Quellen wie folgt:
|
||||||
I.7B.008 |
7E104 |
„Technologie“ für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen. |
I.9
LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE
I.9A Güter
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
||||||||||||||||||||||
I.9A.001 |
ex 9A004 |
Trägerraketen Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.005. Zur Erfassung von Raketen und Flugkörpern siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Anmerkung: Nummer I.9A.001 verbietet nicht Nutzlasten. |
||||||||||||||||||||||
I.9A.002 |
9A011 |
Staustrahltriebwerke, Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung oder Triebwerke mit Kombinationsantrieb sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.012 und I.9A.016. |
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I.9A.003 |
ex 9A012.a |
„Unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“), zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
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I.9A.004 |
9A101 |
Turbojet- und Turbofan-Triebwerke (einschließlich Turbo-Compound-Triebwerken), wie folgt:
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I.9A.005 |
9A104 |
Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für eine Reichweite von mindestens 300 km. Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.001. Zur Erfassung von Raketen und Flugkörpern siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. |
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I.9A.006 |
9A105 |
Flüssigkeitsraketentriebwerke wie folgt: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.017.
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I.9A.007 |
9A106 |
Systeme oder Bestandteile, geeignet für „Flugkörper“, wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme:
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I.9A.008 |
9A107 und ex 9A007.a |
Feststoffraketentriebwerke mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km. Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.017. |
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I.9A.009 |
9A108 |
Bestandteile, geeignet für „Flugkörper“, wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme:
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I.9A.010 |
9A109 |
Hybridraketenmotoren, geeignet für „Flugkörper“, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.017. Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.9A.010 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km. |
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I.9A.011 |
9A110 |
Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, besonders konstruiert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen oder in Subsystemen, erfasst von Unternummer I.9A.006.a. oder Nummer I.9A.007 bis I.9A.009, I.9A.014 oder I.9A.017. Anmerkung: Zur Erfassung von Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminaten und Erzeugnissen hieraus für Raketen und Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. |
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I.9A.012 |
ex 9A111* |
Pulsostrahltriebwerke, geeignet für „Flugkörper“, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.002 und I.9A.016. |
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I.9A.013 |
9A115 |
Startausrüstung wie folgt: Anmerkung: Zur Erfassung von Startausrüstung für Raketen und Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
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I.9A.014 |
9A116 |
Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für „Flugkörper“, sowie dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung wie folgt:
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I.9A.015 |
9A117 |
Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für „Flugkörper“. |
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I.9A.016 |
ex 9A118* |
Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung für Triebwerke, geeignet für von Nummer I.9A.002 oder I.9A.012 erfasste „Flugkörper“. |
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I.9A.017 |
9A119 |
Einzelne Raketenstufen, die nicht von Nummer I.9A.006, I.9A.008 und I.9A.010 erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km. |
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I.9A.018 |
9A120 |
Flüssigtreibstofftanks, besonders konstruiert für von Nummer I.1A.029 erfasste Treibstoffe oder „andere Flüssigtreibstoffe“, die in Raketensystemen verwendet werden, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine Reichweite von mindestens 300 km verbringen können. Anmerkung: „Andere Flüssigtreibstoffe“ im Sinne von Nummer I.9A.018 beinhaltet Treibstoffe, die von den Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, ist aber nicht auf solche beschränkt. |
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I.9A.019 |
9A350.a |
Sprüh- oder Zerstäubungs-(Vernebelungs-)systeme, besonders konstruiert oder geändert zum Einbau in „Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder unbemannte Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
Anmerkung: Nummer I.9A.019 verbietet nicht Sprüh- oder Zerstäubungs-(Vernebelungs-)systeme und Bestandteile, die erwiesenermaßen nicht zur Ausbringung biologischer Agenzien in Form von infektiösen Aerosolen geeignet sind.
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I.9A.020 |
ex 9B105* |
Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für „Flugkörper“ und deren Subsysteme. |
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I.9A.021 |
9B106 |
Umweltprüfkammern und schalltote Räume wie folgt:
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I.9A.022 |
ex 9B115 |
Besonders konstruierte „Herstellungsausrüstung“ für die von Nummer I.9A.002, I.9A.004, I.9A.006 bis I.9A.010, I.9A.012, I.9A.014 bis I.9A.017 erfassten Systeme, Subsysteme und Bestandteile. |
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I.9A.023 |
ex 9B116 |
Besonders konstruierte „Herstellungsanlagen“ für die von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder die von Nummer I.9A.002, I.9A.004, I.9A.005 bis I.9A.010, I.9A.012 oder I.9A.014 bis I.9A.017 erfassten Systeme, Subsysteme und Bestandteile. Anmerkung: Zur Erfassung von „Produktionsanlagen“ für Raketen und Flugkörper siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. |
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I.9A.024 |
ex 9B117* |
Prüfstände für den Test von Raketenmotoren oder von Feststoff- oder Flüssigkeitsraketen mit einer der folgenden Eigenschaften:
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I.9A.025 |
9C108 |
„Isolierungs“-Material und „Innenbeschichtung“, für Raketenmotorgehäuse geeignet für „Flugkörper“ oder speziell konstruiert für ‚Flugkörper‘. Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer I.9A.025 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km. |
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I.9A.026 |
9C110 |
Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms für die von Nummer I.9A.011 erfassten Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, hergestellt aus organischer Matrix oder Metall-Matrix unter Verwendung einer Faser- oder Fadenverstärkung mit einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 7,62 × 104 m und einem „spezifischen Modul“ größer als 3,18 × 106 m. Anmerkung: Siehe auch die Nummern I.1A.024 and I.1A.034. Anmerkung: Nummer I.9A.026 erfasst nur harzimprägnierte Faser-Prepregs mit solchen Harzen, die nach dem Aushärten eine Glasübergangstemperatur (Tg) von 418 K (145 °C) erreichen (bestimmt nach ASTM D 4065 oder vergleichbaren nationalen Standards). |
I.9B Technologien, einschließlich Software
Nr. |
Entsprechende Position(en) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
Beschreibung |
I.9B.001 |
ex 9D001 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Technologie“, die von Nummer I.9A.002, I.9A.009, I.9A.012, I.9A.015 or I.9A.016 erfasst wird. |
I.9B.002 |
9D101 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer I.9A.020, I.9A.021, I.9A.023 or I.9A.024 erfasst werden. |
I.9B.003 |
9D103 |
„Software“, besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer in I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen oder von Subsystemen, erfasst von Unternummer I.9A.006.a. oder Nummer I.9A.007, I.9A.009, I.9A.014 oder I.9A.017 Anmerkung: Die von Nummer I.9B.003 erfasste „Software“ bleibt verboten, auch wenn sie mit der von Nummer I.4A.003 erfassten Hardwareausrüstung kombiniert wird. |
I.9B.004 |
ex 9D104 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A005, I.9A.002, I.9A.004, I.9A.006, Unternummer I.9A.007.c., I.9A.007.d., Nummer I.9A.008, Unternummer I.9A.009.c., Nummer I.9A.010, I.9A.012, Unternummer I.9A.013.a., I.9A.014.d., Nummer I.9A.015 oder I.9A.016. erfasst werden. |
I.9B.005 |
9D105 |
„Software“, die das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem koordiniert, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen |
I.9B.006 |
ex 9E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer I.9A.001, I.9A.003, I.9A.021 bis I.9A.024 oder I.9B.002 bis I.9B.005 erfasst wird. |
I.9B.007 |
ex 9E002 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von I.9A.001, I.9A.003 oder I.9A.021 bis I.9A.024 erfasst wird. |
I.9B.008 |
9E101 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Gütern, die von Nummer I.9A.004 bis I.9A.017 erfasst werden. |
I.9B.009 |
ex 9E102 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Trägerraketen, die von Nummer I.9A.001 erfasst werden, oder von Gütern, erfasst von Nummer I.9A.002, I.9A.004 bis I.9A.017, I.9A.020 bis I.9A.024, I.9B.002 oder I.9B.003.“ |
(1) ABl. L 278 vom 22.10.2007, S. 1.
(2) ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 58.
(3) ABl. L 322 vom 22.11.2006, S. 32.
(4) Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (1997) ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind.
(5) Der Wortlaut der Punkte a, b und c dieses Eintrags ist nicht identisch mit dem der Punkte a, b, c und d der Nummer 6A005.
ANHANG II
„ANHANG II
Websites mit Informationen über die in Artikeln 5, 7, 8, 10 und 15 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
BELGIEN
http://www.diplomatie.be/eusanctions
BULGARIEN
http://www.mfa.government.bg
TSCHECHISCHE REPUBLIK
http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce
DÄNEMARK
http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
GRIECHENLAND
http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/
SPANIEN
www.mae.es/es/Menuppal/Asuntos/Sanciones+Internacionales
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/
IRLAND
www.dfa.ie/un_eu_restrictive_measures_ireland/competent_authorities
ITALIEN
http://www.esteri.it/UE/deroghe.html
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt
LUXEMBURG
http://www.mae.lu/sanctions
UNGARN
http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/
MALTA
http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp
NIEDERLANDE
http://www.minbuza.nl/sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
http://www.msz.gov.pl
PORTUGAL
http://www.min-nestrangeiros.pt
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
SLOWAKEI
http://www.foreign.gov.sk
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
www.fco.gov.uk/competentauthorities
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
GD Außenbeziehungen |
Direktion A — Krisenplattform und politische Koordinierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik |
Referat A.2 — Krisenmanagement und Friedenskonsolidierung |
CHAR 12/106 |
B-1049 Brüssel (Belgien) |
E-mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
Tel. (32-2) 295 55 85 |
Fax (32-2) 299 08 73“ |