ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 30

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
4. Februar 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky  ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC

21

 

*

Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel  ( 1 )

38

 

*

Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

4.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 71/2008 DES RATES

vom 20. Dezember 2007

über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 171 und 172,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (1), (nachstehend „Siebtes Rahmenprogramm“ genannt) sieht einen Gemeinschaftsbeitrag für die Einrichtung langfristiger öffentlich-privater Partnerschaften in Form von gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags umgesetzt werden könnten. Diese gemeinsamen Technologieinitiativen sind das Ergebnis der Arbeit der europäischen Technologieplattformen, die bereits mit dem Sechsten Rahmenprogramm geschaffen wurden und sich mit ausgewählten Forschungsfragen auf ihrem jeweiligen Gebiet befassen. Sie sollten durch eine Kombination aus Investitionen des Privatsektors und öffentlichen europäischen Mitteln, auch mit Mitteln des Siebten Rahmenprogramms, finanziert werden.

(2)

In der Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (2) (nachstehend „Spezifisches Programm ‚Zusammenarbeit‘“ genannt) wird unterstrichen, wie wichtig anspruchsvolle europaweite öffentlich-private Partnerschaften sind, um die Entwicklung von wichtigen Technologien durch groß angelegte Forschungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere auch mit Hilfe gemeinsamer Technologieiniativen, voranzubringen.

(3)

Die Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung unterstreicht die Notwendigkeit, in Europa günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovationen zu schaffen, um Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung in der Europäischen Union zu fördern.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 13. Mai 2003, vom 22. September 2003 und vom 24. September 2004 hat der Rat hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Maßnahmen zur Erreichung des mit dem Aktionsplan für Forschung und Innovation festgelegten Ziels von 3 % weiterzuentwickeln, etwa durch neue Initiativen zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Industrie und dem öffentlichen Sektor bei der Forschungsförderung, um den öffentlichen und privaten Sektor transnational stärker zu verknüpfen.

(5)

Der Rat — in seinen Schlussfolgerungen vom 4. Dezember 2006 und vom 19. Februar 2007 — und der Europäische Rat — in seinen Schlussfolgerungen vom 8. und9. März 2007 — haben die Kommission aufgefordert, Vorschläge für die Einrichtung von gemeinsamen Technologieinitiativen für Projekte vorzulegen, die bereits gut vorbereitet sind.

(6)

Die europäische Technologieplattform für Luftfahrt und Luftverkehr „Beratendes Gremium für Luftfahrtforschung in Europa“ (Advisory Council for Aeronautics Research in Europe, ACARE) hat eine strategische Forschungsagenda entwickelt, in der die Reduzierung der Auswirkungen der Luftfahrt auf die Umwelt als eines der vorrangigsten Ziele genannt wird. Sie hat ferner festgestellt, dass technologische Veränderungen notwendig sind, um bis 2020 die angestrebte Verringerung der CO2-Emissionen um 50 %, der NOx-Emissionen um 80 % und der Lärmemissionen um 50 % zu erreichen und um wesentliche Fortschritte bei der Reduzierung der mit der Herstellung, Wartung und Entsorgung von Luftfahrzeugen und zugehöriger Produkte verbundenen Umweltauswirkungen zu erzielen.

(7)

Angesichts der Anstrengungen, die zur Bewältigung der in der strategischen Forschungsagenda von ACARE genannten ökologischen Herausforderungen für das Luftverkehrssystem unternommen werden müssen, ist die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens als eines geeigneten Instruments zur Koordinierung der entsprechenden Forschungstätigkeiten gerechtfertigt.

(8)

Die gemeinsame Technologieinitiative „Clean Sky“ sollte dort ansetzen, wo der Markt aus unterschiedlichen Gründen möglicherweise versagt und daher wenig Anreize für private Investitionen in die Luftfahrtforschung im Allgemeinen und in umweltfreundliche Luftverkehrstechnologien im Besonderen bestehen. Die Initiative sollte die Integration und Demonstration vollständiger Systeme ermöglichen, um so die Risiken für private Investitionen in die Entwicklung neuer umweltfreundlicher Luftverkehrsprodukte zu verringern. Sie sollte Anreize für private FuE-Investitionen in umweltfreundliche Technologien in der Europäischen Union schaffen, damit die gegebenen externen Effekte im Bereich Umwelt und FuE erfasst werden können.

(9)

Die gemeinsame Technologieinitiative „Clean Sky“ sollte die Entwicklung umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der Europäischen Union mit Blick auf eine schnellstmögliche Einsatzfähigkeit beschleunigen, um so dazu beizutragen, dass Europa seine strategischen ökologischen und gesellschaftlichen Prioritäten in Verbindung mit einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum verwirklicht.

(10)

Die gemeinsame Technologieinitiative „Clean Sky“ sollte als öffentlich-private Partnerschaft alle wichtigen Interessengruppen einbeziehen. Angesichts der langfristig angelegten Partnerschaft, der erforderlichen Bündelung und Verfügbarkeit finanzieller Mittel, des hohen wissenschaftlichen und technischen Anspruchs sowie des großen Aufwands, diese Kenntnisse zu verwalten und geeignete Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums festzulegen, muss eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geschaffen werden, die in der Lage ist, die koordinierte Nutzung und die effiziente Verwaltung dieser der gemeinsamen Technologieinitiative „Clean Sky“ zur Verfügung gestellten Mittel zu gewährleisten. Daher sollte ein gemeinsames Unternehmen nach Artikel 171 des Vertrags (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen ‚Clean Sky‘“ genannt) gegründet werden.

(11)

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky hat zum Ziel, sich mit der Umsetzung innovativer, umweltfreundlicher Technologien in allen Segmenten des zivilen Luftverkehrs, einschließlich großer Verkehrsflugzeuge, Regionalverkehrsflugzeuge und Drehflügler, sowie in allen Hilfstechnologien, wie Motoren, Systemen und Lebenszyklen von Werkstoffen, zu befassen. Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky wird auf der Grundlage vollständig integrierter Konzepte und der Mitverfolgung des technologischen Fortschritts und von dessen Auswirkungen in allen Forschungsbereichen großmaßstäbliche Demonstrationssysteme hervorbringen, die entweder während des Flugs oder am Boden getestet werden sollen.

(12)

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky sollte für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet werden, damit gewährleistet ist, dass die während des Siebten Rahmenprogramms angelaufenen, aber noch nicht abgeschlossenen Forschungstätigkeiten ordnungsgemäß abgewickelt werden können, wozu auch die Nutzung der Ergebnisse durch die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky und weitere Teilnehmer gehört. Die Nutzung der Ergebnisse wird jedoch nicht aus Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens finanziert.

(13)

Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky sollten die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission als Vertreter der Öffentlichkeit, die Leiter integrierter Technologiedemonstrationssysteme (nachstehend „ITD“ genannt) und die assoziierten Mitglieder der einzelnen ITD sein.

(14)

Dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky sollten auch neue Mitglieder beitreten können.

(15)

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky sollte eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung sein, der auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans erteilt wird, wobei jedoch den aus dem Status der gemeinsamen Technologieinitiativen als öffentlich-privaten Partnerschaften und insbesondere dem Beitrag des Privatsektors zu ihrem Haushalt erwachsenden Besonderheiten Rechnung getragen werden sollte.

(16)

Die ITD-Leiter haben eine Vereinbarung unterzeichnet, in der sich ihre jeweiligen Unternehmen verpflichten, sich über die gesamte Laufzeit fachlich, verwaltungstechnisch und finanziell am Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky zu beteiligen. Alle assoziierten Mitglieder haben sich selbst zu einer finanziellen Mindestbeteiligung über die gesamte Laufzeit des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky verpflichtet.

(17)

Die Forschungstätigkeiten sollten aus Mitteln der Gemeinschaft und in mindestens gleicher Höhe aus Ressourcen der anderen Mitglieder finanziert werden. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten können unter anderem von der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt werden, insbesondere im Wege der gemeinsam mit der EIB und der Kommission entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis gemäß Anhang III der Entscheidung 2006/971/EG.

(18)

Die laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky sollten zu gleichen Teilen von der Gemeinschaft und den anderen Mitgliedern finanziert werden.

(19)

Die ITD-Leiter und die assoziierten Mitglieder der einzelnen ITD sollten vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky Unterstützung für die Durchführung der ihnen übertragenen Forschungsarbeiten erhalten.

(20)

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky sollte gegebenenfalls wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für flankierende Forschungstätigkeiten organisieren können.

(21)

Bei den im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky durchzuführenden Forschungstätigkeiten sollten die für das Siebte Rahmenprogramm geltenden ethischen Grundsätze beachtet werden.

(22)

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky sollte gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission eine gesonderte Finanzordnung festlegen, die den besonderen Merkmalen seiner Funktionsweise Rechnung trägt, die sich insbesondere daraus ergeben, dass Gemeinschaftsmittel und private Mittel zur Finanzierung von FuE-Tätigkeiten wirksam und fristgerecht kombiniert werden müssen. Im Interesse der Gleichbehandlung der Teilnehmer an Forschungstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens und der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms sollte die Mehrwertsteuer in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (4) nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gerechnet werden, die für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen.

(23)

Um stabile Beschäftigungsbedingungen zu schaffen und die Gleichbehandlung der Bediensteten sicherzustellen und um höchstqualifiziertes und -spezialisiertes wissenschaftliches und technisches Personal zu gewinnen, sollte für das gesamte von dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky eingestellte Personal das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (5), (nachstehend „Statut“ genannt) gelten.

(24)

Die Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky sollten in der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, die dieser Verordnung beigefügt ist, festgelegt werden.

(25)

Der Kommission sollten spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung öffentlicher Mittel und der Wahrung der Interessen der Gemeinschaft an dem Gemeinsamen Unternehmen übertragen werden.

(26)

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über seine Fortschritte Bericht erstatten.

(27)

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky sollte sich der Unterstützung mehrerer externer Beratungsgremien versichern, in denen die beteiligten Staaten und die europäische Technologieplattform für Luftfahrt und Luftverkehr ACARE vertreten sind, und es sollte regelmäßige Kontakte zu den beteiligten Staaten unterhalten.

(28)

Als Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sollte das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig sein. Für die Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Angelegenheiten sollte in den von dem Gemeinsamen Unternehmen Clear Sky geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen oder Verträgen die Zuständigkeit des Gerichtshofs vorgesehen werden.

(29)

Die von dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky verfolgten Grundsätze für die Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums sollten der Schaffung und Nutzung von Wissen förderlich sein.

(30)

Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (6), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (7) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (8) sollten zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug geeignete Maßnahmen getroffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen.

(31)

Um die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zu erleichtern, sollte die Kommission so lange für die Errichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky verantwortlich sein, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt.

(32)

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky sollte seinen Sitz in Brüssel, Belgien, haben. Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky und Belgien sollte ein Sitzabkommen über die Bereitstellung von Büroräumen, Vorrechte und Befreiungen sowie die sonstige Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens durch den belgischen Staat geschlossen werden.

(33)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, angesichts der großen grenzüberschreitenden Herausforderungen, die es erforderlich machen, einander ergänzende Erkenntnisse und finanzielle Ressourcen über Sektoren und Grenzen hinweg zusammenzuführen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gründung eines Gemeinsamen Unternehmens

(1)   Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative „Clean Sky“ wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 ein Gemeinsames Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen Clean Sky“ genannt) gegründet.

(2)   Sitz des Gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel, Belgien.

Artikel 2

Ziele des Gemeinsamen Unternehmens

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich 7, Verkehr (einschließlich Luftverkehr), des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

(2)   Mit dem Gemeinsamen Unternehmen werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Beschleunigung der Entwicklung, Validierung und Demonstration umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der EU mit Blick auf eine frühestmögliche Einsetzbarkeit;

b)

Gewährleistung einer kohärenten Umsetzung der europäischen Forschungsanstrengungen zur umweltfreundlicheren Gestaltung des Luftverkehrs;

c)

Schaffung einschneidender Neuerungen für das Luftverkehrssystem, die sich auf die Integration fortschrittlicher Technologien und großmaßstäblicher Demonstrationssysteme stützen und darauf abzielen, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern, indem die Lärm- und Schadstoffemissionen erheblich reduziert werden und die Kraftstoffeffizienz der Luftfahrzeuge verbessert wird;

d)

Beschleunigung der Hervorbringung neuer Erkenntnisse, der Innovationstätigkeit und der Übernahme der Forschungsergebnisse zum Nachweis der betreffenden Technologien und der vollständigen Systemintegration im geeigneten Betriebsumfeld, um so die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu stärken.

Artikel 3

Rechtsstatus

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 4

Satzung

Die in Anhang I enthaltene Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky ist Bestandteil dieser Verordnung und wird angenommen.

Artikel 5

Beitrag der Gemeinschaft

(1)   Der Beitrag der Gemeinschaft zu dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky, der die laufenden Kosten und den Aufwand für die Forschungstätigkeiten deckt und gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung gezahlt wird, beläuft sich auf höchstens 800 Mio. EUR aus den Haushaltsmitteln, die für den Themenbereich „Verkehr“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ ausgewiesen sind.

(2)   Der Beitrag der Gemeinschaft zum Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky für die Finanzierung der Forschungstätigkeiten beinhaltet gegebenenfalls auch die Finanzierung von Vorschlägen, die im Wege von offenen, wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden.

Das Bewertungs- und Auswahlverfahren muss gewährleisten, dass die Zuweisung der öffentlichen Mittel für wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky nach den Grundsätzen der Exzellenz und des Wettbewerbs erfolgt, und ist mit Unterstützung unabhängiger Experten durchzuführen.

Jede öffentliche oder private Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Staat ist förderfähig.

(3)   Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky abschließt.

(4)   Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens beteiligen sich an den Ressourcen in mindestens der Höhe, die dem Beitrag der Gemeinschaft entspricht, ausgenommen die Mittel, die über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Durchführung von Forschungsarbeiten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky bereitgestellt werden.

Artikel 6

Finanzordnung

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky gibt sich gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eine gesonderte Finanzordnung. Sie kann vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission von den Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) abweichen, wenn dies aufgrund der besonderen Merkmale der Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky erforderlich ist.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky verfügt über eine eigene interne Auditstelle.

Artikel 7

Personal

(1)   Auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky und seinen Exekutivdirektor finden das Statut und die von den Organen der Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Bestimmungen zur Durchführung dieses Statuts Anwendung.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 3 und des Artikels 7 Absatz 3 der Satzung übt das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen wurden.

(3)   Der Verwaltungsrat beschließt im Benehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 des Statuts.

(4)   Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, der in seinem jährlichen Haushaltsplan enthalten ist, festgelegt.

(5)   Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten, die für einen befristeten Zeitraum eingestellt werden, der höchstens einmalig um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann. Der Gesamtzeitraum der Anstellung darf nicht länger als sieben Jahre und in keinem Fall länger als die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens sein.

(6)   Sämtliche Personalausgaben trägt das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky.

Artikel 8

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky und sein Personal Anwendung.

Artikel 9

Haftung

(1)   Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky sind die einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie die darauf anzuwendenden Rechtsvorschriften maßgebend.

(2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky die von seinem Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3)   Etwaige Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky und werden durch aus den Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens geleistet.

(4)   Für seine Handlungen und Unterlassungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky.

Artikel 10

Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht

(1)   Der Gerichtshof ist zuständig

a)

für Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, die sich auf den Gegenstand dieser Verordnung und/oder die in Artikel 4 genannte Satzung beziehen;

b)

für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen und Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky geschlossen hat;

c)

für Entscheidungen über Klagen gegen das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky, auch gegen Beschlüsse seiner Gremien, nach Maßgabe der Artikel 230 und 232 des Vertrags;

d)

für Entscheidungen in Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens.

(2)   Für Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky seinen Sitz hat.

Artikel 11

Berichterstattung, Bewertung und Entlastung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky erzielten Fortschritte vor. Der Bericht enthält Einzelheiten der Umsetzung, unter anderem die Zahl der eingereichten Vorschläge, die Zahl der für eine Finanzierung ausgewählten Vorschläge, die Art der Teilnehmer einschließlich KMU, und länderbezogene Statistiken. In den Jahresbericht werden insbesondere die gegebenenfalls mit Hilfe des „Technology Evaluator“ gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Satzung erzielten Bewertungsergebnisse aufgenommen.

(2)   Drei Jahre nach Annahme dieser Verordnung, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2010 sowie anschließend bis zum 31. Dezember 2013, nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Bewertung anhand der nach Konsultation des Gemeinsamen Unternehmens erstellten Aufgabenbeschreibung vor. Gegenstand dieser Bewertungen sind Qualität und Effizienz des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky und die Fortschritte im Hinblick auf die gesteckten Ziele. Die Kommission übermittelt dem Rat die entsprechenden Schlussfolgerungen zusammen mit ihren Anmerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich einer etwaigen vorzeitigen Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens.

(3)   Spätestens sechs Monate nach Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

(4)   Die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky festgelegten Verfahren erteilt.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt werden und dass hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.

(2)   Stellen die Mitglieder Unregelmäßigkeiten fest, so haben sie das Recht, weitere Beiträge an das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky zu reduzieren oder auszusetzen oder rechtsgrundlos gezahlte Beträge zurückzufordern.

(3)   Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen unrechtmäßigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Anwendung.

(4)   Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky führt bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel Kontrollen vor Ort und Rechnungsprüfungen durch.

(5)   Die Kommission und/oder der Rechnungshof können erforderlichenfalls bei den Empfängern der Mittel des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky sowie bei den Stellen, die diese Mittel verteilen, Kontrollen vor Ort durchführen. Hierzu gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky, dass in den Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen der Kommission und/oder dem Rechnungshof das Recht eingeräumt wird, entsprechende Kontrollen durchzuführen und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen.

(6)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (10) verfügt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen und seinem Personal über dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen. Das Gemeinsame Unternehmen tritt unmittelbar nach seiner Gründung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch OLAF bei. Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die internen Untersuchungen des OLAF zu erleichtern.

Artikel 13

Vertraulichkeit

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der Teilnehmer an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens beeinträchtigen könnte.

Artikel 14

Transparenz

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (11) gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky legt bis 7. August 2008 die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(3)   Gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann nach Maßgabe des Artikels 195 bzw. des Artikels 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

(4)   Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky legt vor dem 7. August 2008 die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (12) fest.

Artikel 15

Geistiges Eigentum

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky legt gesonderte Regeln für den Schutz, die Nutzung und die Verbreitung von Forschungsergebnissen fest, die sich auf die in Artikel 23 der Satzung enthaltenen Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 stützen und die gewährleisten, dass das bei den Forschungstätigkeiten gemäß dieser Verordnung geschaffene geistige Eigentum, soweit angebracht, geschützt wird und die Forschungsergebnisse genutzt und verbreitet werden.

Artikel 16

Vorbereitende Maßnahmen

(1)   Die Kommission ist für die Errichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky verantwortlich, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Sie führt im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den anderen Gründungsmitgliedern und unter Einbeziehung des Verwaltungsrats durch.

(2)   Zu diesem Zweck kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter benennen, darunter einen Beamten, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Satzung die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(3)   Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrates vorliegt, und Verträge — nach Annahme des Stellenplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky auch Arbeitsverträge — schließen. Der Anweisungsbefugte der Kommission kann alle Zahlungen genehmigen, für die Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky verfügbar sind.

Artikel 17

Unterstützung durch den Sitzstaat

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky und Belgien schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky durch Belgien regeln.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 337/2007 (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 1).

(6)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(7)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(8)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(9)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(10)  Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20).

(11)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(12)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.


ANHANG I

SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS „CLEAN SKY“

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung bezeichnet der Ausdruck

a)

„assoziiertes Mitglied“ eine einzelne Rechtsperson, die nach einem Beitrittsaufruf ausgewählt wird und sich verpflichtet, sich über die gesamte Laufzeit am Gemeinsamen Unternehmen zu beteiligen und einen festen Mindestbeitrag zum ITD-Haushalt zu leisten;

b)

„Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen“ offene Aufrufe für bestimmte Aufgaben mit anschließender Auswahl von Partnern auf wettbewerblicher Basis;

c)

„Ausschreibungen“ Aufrufe von ITD-Leitern oder assoziierten Mitgliedern mit dem Ziel, bestimmte Aufgaben an Unterauftragnehmer zu vergeben;

d)

„integriertes Technologiedemonstrationssystem (ITD)“ einen der sechs Technologiebereiche, die durch das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky abgedeckt werden sollen;

e)

„ITD-Leiter“ ein Mitglied der Leitung eines der sechs ITD;

f)

„beteiligte Staaten“ die Mitgliedstaaten und die mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder;

g)

„Partner“ eine Rechtsperson, die im Rahmen der gemeinsamen Technologieinitiative ausgewählt wird, um bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, sich jedoch nicht notwendigerweise dazu verpflichtet, sich über die gesamte Laufzeit am Gemeinsamen Unternehmen zu beteiligen;

h)

„Unterauftragnehmer“ eine Rechtsperson, die aufgrund eines mit einem ITD-Leiter oder einem assoziierten Mitglied geschlossenen Vertrags Aufgaben wahrnimmt;

i)

„Technology Evaluator (TE)“ die gemäß Artikel 8 Absatz 1 festgelegte zentrale Tätigkeit.

Artikel 2

Aufgaben und Tätigkeiten

Damit die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky erreicht werden, werden dem Unternehmen folgende Hauptaufgaben und -tätigkeiten übertragen:

a)

Zusammenführung von ITD unter besonderer Berücksichtigung innovativer Technologien und Entwicklung großmaßstäblicher Demonstrationssysteme;

b)

Ausrichtung der Arbeiten im Rahmen der ITD auf die Erzielung von Ergebnissen, die entscheidend dazu beitragen können, dass Europa seine umwelt- und wettbewerbspolitischen Ziele erreicht;

c)

Verbesserung des Verfahrens der technologischen Überprüfung, damit Hindernisse für die spätere Marktdurchdringung erkannt und beseitigt werden können;

d)

Bündelung der Anforderungen der Nutzer, damit sie zur Orientierung für Investitionen in Forschung und Entwicklung mit Blick auf operative und vermarktungsfähige Lösungen dienen können;

e)

Umsetzung der notwendigen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und hierzu gegebenenfalls Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

f)

Gewährung von Finanzhilfen zur Unterstützung der Forschungstätigkeit seiner Mitglieder und anderer Rechtspersonen, die aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß den vom Verwaltungsrat vereinbarten offenen Kriterien ausgewählt wurden;

g)

Veröffentlichung von Informationen zu den Projekten, einschließlich des Namens der Begünstigten und der Höhe des Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky pro Begünstigten;

h)

Abschluss von Dienstleistungs- und Lieferverträgen, gegebenenfalls auf der Grundlage von Ausschreibungen;

i)

Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und privaten Sektors;

j)

Herstellung von Verbindungen zu nationalen und internationalen Aktivitäten im Tätigkeitsbereich des Gemeinsamen Unternehmens, insbesondere zum Gemeinsamen Unternehmen SESAR (1);

k)

Unterrichtung der Gruppe der nationalen Vertreter im Wege regelmäßiger Zusammenkünfte und Einbeziehung von ACARE;

l)

Unterrichtung der Rechtspersonen, die mit dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky eine Finanzhilfevereinbarung geschlossen haben, über die Möglichkeit, von der Europäischen Investitionsbank Finanzmittel zu leihen, insbesondere über die mit dem Siebten Rahmenprogramm geschaffene Fazilität auf Risikoteilungsbasis;

m)

Förderung der Teilnahme von KMU an seinen Tätigkeiten entsprechend den Zielen des Siebten Rahmenprogramms; in diesem Zusammenhang legt das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky relevante quantitative Ziele entsprechend den Zielen des Siebten Rahmenprogramms fest;

n)

Aufbau einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung mit verwandten Tätigkeiten auf europäischer (insbesondere das Rahmenprogramm), nationaler und transnationaler Ebene.

Artikel 3

Mitglieder

(1)   Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky sind:

a)

die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und

b)

nach Billigung der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, die 12 ITD-Leiter und die assoziierten Mitglieder.

Die Europäische Kommission und die ITD-Leiter haben den Gesamtüberblick über die Tätigkeiten im Rahmen der JTI und sind für die übergreifenden strategischen Entscheidungen zuständig.

Die assoziierten Mitglieder beteiligen sich an einem oder mehreren ITD, sind in die technischen Entscheidungen über diese ITD eingebunden und leisten einen angemessenen Beitrag zum gesamten Arbeitsprogramm dieser ITD.

Die das Unternehmen gründenden ITD-Leiter und assoziierten Mitglieder sind — vorbehaltlich der in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingung — in Anhang II aufgeführt.

(2)   Jede öffentliche oder private Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Staat kann unter folgenden Voraussetzungen die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky beantragen:

a)

Als ITD-Leiter verpflichten sie sich, Beiträge zu entrichten, die ihrem Anteil an den Gesamttätigkeiten der Initiative entsprechen und mit diesen in Einklang stehen.

b)

Als assoziierte Mitglieder leisten sie einen anteilmäßigen Beitrag zum Budget des ITD, an dem sie beteiligt sind, entsprechend den Anforderungen dieses ITD.

(3)   Die Gründungsmitglieder gemäß Absatz 1 und die neuen Mitglieder gemäß Absatz 2 werden nachstehend als „Mitglieder“ bezeichnet.

Artikel 4

Beitritt und Änderung der Mitgliederzahl

Beitrittsregeln

Jede öffentliche oder private Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Staat kann unter folgenden Voraussetzungen die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky beantragen:

Die Rechtspersonen, die sich als ITD-Leiter oder als assoziierte Mitglieder bewerben, billigen die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky;

die Rechtspersonen, die sich als ITD-Leiter bewerben, verpflichten sich, die Ergebnisse anschließend zu nutzen, einen auf das Gesamtbudget bezogenen proportionalen finanziellen Beitrag zu den laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zu leisten und zu den von ihnen geleiteten ITD beizutragen;

die Rechtspersonen, die sich als assoziierte Mitglieder bewerben, verpflichten sich, finanziell zu dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky beizutragen, indem sie sich an einem oder mehreren ITD in einer Mindesthöhe beteiligen, die vorher proportional zum Budget des betreffenden ITD festgelegt wurde, und sich an den laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zu beteiligen.

Aufforderungen um Bewerbungen als assoziiertes Mitglied richten sich nach dem Bedarf an Schlüsselfähigkeiten im Rahmen der verschiedenen ITD. Die entsprechenden Vakanzen werden über die Clean-Sky-Website veröffentlicht und über die Gruppe der nationalen Vertreter sowie gegebenenfalls weitere Kanäle bekannt gemacht.

Beschluss des Verwaltungsrats

Jeder Antrag auf Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky ist dem Verwaltungsrat gemäß dem in Artikel 5 festgelegten Verfahren zur Genehmigung vorzulegen und der Gruppe der nationalen Vertreter zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrats über den Beitritt anderer Rechtspersonen tragen der Bedeutung und dem potenziellen Nutzen des Bewerbers für das Erreichen der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky sowie seiner Fähigkeit zur Nutzung der entwickelten Technologien Rechnung. Zu allen Anträgen auf Mitgliedschaft unterrichtet die Kommission den Rat frühzeitig über Bewertungen und etwaige Beschlüsse des Verwaltungsrats.

(3)   Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky kann nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky kündigen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen und sowohl der Verwaltungsrat als auch der Lenkungsausschuss der zuständigen ITD ihre Zustimmung erteilen. Anschließend ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die es nicht bereits vor seiner Kündigung aufgrund von Verträgen mit dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky und mit anderen Mitgliedern gemäß dieser Satzung zu erfüllen hatte.

Artikel 5

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky

(1)   Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky sind:

der Verwaltungsrat,

der Exekutivdirektor,

die Lenkungsausschüsse der ITD,

der Lenkungsausschuss des „Technology Evaluator“ und

das Allgemeine Forum.

Eine Gruppe der nationalen Vertreter fungiert als externes Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky.

(2)   Der Verwaltungsrat ist für Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens obliegen.

(3)   Zu seiner Beratung in verwaltungstechnischen, finanziellen und technischen Fragen setzt das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky gegebenenfalls einen Beratenden Ausschuss ein, der Empfehlungen zu diesen Fragen an das Gemeinsame Unternehmen richtet.

Artikel 6

Verwaltungsrat

(1)   Der Verwaltungsrat ist das Verwaltungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky.

Zusammensetzung

Der Verwaltungsrat setzt sich aus den ernannten Vertretern der folgenden Parteien zusammen:

a)

der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission,

b)

der Leiter der ITD,

c)

eines assoziierten Mitglieds je ITD, wie in Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f dieser Satzung festgelegt.

Beschlussfassung

Jedes einzelne Mitglied des Verwaltungsrats hat eine gleichberechtigte Stimme.

Der Verwaltungsrat trifft seine Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit aller zulässigen Stimmen. Als zulässige Stimmen gelten auch die Stimmen von Mitgliedern, die in der Sitzung nicht anwesend sind.

Für Änderungen der Mittelzuweisungen für ITD und innerhalb der ITD ist die Zustimmung aller betroffenen ITD-Leiter erforderlich.

Vorsitz

a)

Der Verwaltungsrat ernennt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vertreter der Kommission darf in keines der beiden Ämter gewählt werden.

b)

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats werden für einen Zeitraum von einem Jahr gewählt; Wiederwahl für ein weiteres Jahr ist zulässig.

Sitzungen

Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

Außerordentliche Sitzungen werden auf Antrag des Vorsitzenden des Verwaltungsrats, der Kommission oder des Exekutivdirektors einberufen.

In der Regel finden die Sitzungen am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky statt.

Sofern nichts anderes beschlossen wird, nimmt der Exekutivdirektor an den Sitzungen teil.

Der Vorsitzende der Gruppe der nationalen Vertreter kann als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

Rolle und Aufgaben

Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats zählen insbesondere:

a)

Festlegung oder Änderung der strategischen Ausrichtung;

b)

Abschluss, Aufhebung und/oder Änderung von Verträgen;

c)

Annahme der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky gemäß Artikel 6 dieser Verordnung;

d)

Feststellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky;

e)

Verabschiedung von Änderungen der Zuweisung von Haushaltsmitteln an ITD;

f)

Verabschiedung der jährlichen ITD-Arbeitsprogramme;

g)

Billigung der jährlichen Berichte der ITD-Leiter und des Exekutivdirektors sowie Überprüfung der Forschungsfortschritte;

h)

Maßnahmen gegen ITD-Leiter und assoziierte Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, und/oder Herbeiführung von Kompromissen bei Streitigkeiten zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky und seinen Mitgliedern;

i)

Beilegung von Streitigkeiten innerhalb von ITD in dritter Instanz;

j)

Beilegung von ITD-übergreifenden Streitigkeiten in zweiter Instanz;

k)

Zulassung neuer ITD-Leiter und assoziierter Mitglieder sowie Festlegung des Mindestumfangs ihrer Verpflichtungen;

l)

Auswahlverfahren im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen/Ausschreibungen;

m)

Übertragung der Mitgliedschaft;

n)

Überprüfung und Wiederaufnahme beanstandeter Auswahlverfahren in zweiter Instanz;

o)

Verabschiedung von Änderungen bei den wichtigsten geforderten Ergebnissen;

p)

Ernennung, Mandatsverlängerung und Entlassung des Exekutivdirektors;

q)

Genehmigung der Vorschläge des Exekutivdirektors für Änderungen bei der Zahl der Direktionsmitarbeiter;

r)

Festlegung der in Artikel 6 Absatz 4 geregelten Pflichten und Zuständigkeiten des Exekutivdirektors;

s)

Genehmigung der Strategie des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für die Kommunikation und Verbreitung der Ergebnisse;

t)

Genehmigung der Grundsätze der öffentlichen Anhörung und des öffentlichen Dialogs;

u)

Förderung einer an Vielfalt und Chancengleichheit für Männer und Frauen ausgerichteten Personalpolitik;

v)

Aufbau einer international ausgerichteten Strategie für externe Beziehungen;

w)

Regeln zur Bewertung der Sachbeiträge;

x)

Festlegung der praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, auf die in Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird.

(7)   Die Gemeinschaft hat gegen alle Beschlüsse, die sich auf die Verwendung ihres Finanzbeitrags, auf die Liquidation und Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens, auf wesentliche Änderungen der Zuweisung von Haushaltsmitteln an ITD und innerhalb der ITD sowie auf Beschlüsse im Zusammenhang mit den Buchstaben a, b, c, h, k bis o, p, w und x beziehen, ein Vetorecht. Als wesentliche Änderung gilt eine Änderung, die 10 % des Haushalts des betreffenden ITD (oder des „Technology Evaluator“) ausmacht.

Geschäftsordnung

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Exekutivdirektor

(1)   Der Exekutivdirektor ist für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky verantwortlich und ist sein rechtlicher Vertreter. Er ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

Der Exekutivdirektor nimmt seine Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit wahr.

Er übt gegenüber dem Personal die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung niedergelegten Befugnisse aus.

(2)   Der Exekutivdirektor wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vom Direktionspersonal unterstützt. Das Direktionspersonal arbeitet dem Exekutivdirektor im erforderlichen Umfang zu.

Dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens obliegt die Auswahl und Ernennung des Direktionspersonals.

Ernennung des Exekutivdirektors

a)

Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen Periodika oder im Internet veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Nach einer Bewertung der Leistungen des Exekutivdirektors kann der Verwaltungsrat dessen Amtszeit einmalig um höchstens vier Jahre verlängern.

b)

Der Exekutivdirektor kann vom Verwaltungsrat des Amtes enthoben werden.

Rolle und Aufgaben des Exekutivdirektors

Der Exekutivdirektor hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Er ist dem Verwaltungsrat berichtspflichtig;

b)

er koordiniert und verfolgt die ITD-Tätigkeiten (über ITD-Koordinationssitzungen) und erstellt die Fach- und Finanzberichte;

c)

er überwacht die Integrations- und Schnittstellentätigkeiten und fordert bei Bedarf Überprüfungen an und leitet diese;

d)

er führt den Vorsitz im Lenkungsausschuss des „Technology Evaluator“ und nimmt als aktiver Beobachter an den Sitzungen der ITD-Lenkungsausschüsse teil;

e)

er überwacht die Fortschritte der ITD im Hinblick auf das Erreichen der Umweltziele anhand der Bewertungen des „Technology Evaluator“;

f)

er überwacht die Beteiligung von KMU, um sicherzustellen, dass der angestrebte Anteil an KMU erreicht wird;

g)

er führt Verfahren für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen durch und stützt sich hierbei auf den Inhalt, den der jeweilige ITD-Lenkungsausschuss festgelegt hat;

h)

er führt im Falle beanstandeter Entscheidungen zur Auswahl von Partnern Überprüfungsverfahren in erster Instanz durch;

i)

er ist für die Beilegung von Streitigkeiten innerhalb von ITD in zweiter Instanz zuständig;

j)

er ist für die Beilegung von ITD-übergreifenden Streitigkeiten in erster Instanz zuständig;

k)

er überprüft die finanziellen Beiträge der ITD-Leiter und der assoziierten Mitglieder, prüft die Planmäßigkeit der Ausgaben und führt die jährlichen Überprüfungen der Finanzbeiträge durch;

l)

er erstellt den jährlichen Haushaltsplan, führt diesen aus und vertritt das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky im jährlichen Haushaltsentlastungsverfahren;

m)

er legt dem Verwaltungsrat und der Kommission die Fach- und Finanzberichte vor;

n)

er erstellt zusammen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die Tagesordnung für die Sitzungen des Verwaltungsrats;

o)

er nimmt zusammen mit der Kommission an den Sitzungen der Gruppe der nationalen Vertreter und von ACARE teil und berichtet über den Stand der Clean-Sky-Tätigkeiten, wobei er auch auf Fragen zu KMU eingeht;

p)

er ist für die Kommunikation und die Öffentlichkeitsarbeit des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zuständig, wozu auch die Organisation von Veranstaltungen zur Präsentation und Verbreitung der Ergebnisse gehört;

q)

er organisiert den Dialog mit den Nutzern und einschlägigen Interessengruppen;

r)

er überwacht die Bewertungs- und Auswahlverfahren im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

s)

er berichtet über die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Ausschreibungen.

Artikel 8

ITD-Lenkungsausschüsse

Einsetzung

ITD-Lenkungsausschüsse werden vom Verwaltungsrat für jedes der sechs ITD eingesetzt. Die folgenden ITD werden gebildet:

a)

Intelligentes Starrflügelflugzeug

b)

Umweltfreundliche Flugzeuge für den regionalen Luftverkehr

c)

Umweltfreundliche Drehflügler

d)

Systeme für den umweltfreundlichen Betrieb

e)

Nachhaltige und umweltfreundliche Motoren

f)

Öko-Design.

Für die gesamte Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky wird ein unabhängiger „Technology Evaluator“ eingesetzt. Er hat folgende Aufgaben:

a)

Bewertung der Umweltauswirkungen der Technologieergebnisse der einzelnen ITD;

b)

an die ITD gerichtete Empfehlungen zur Optimierung der Umweltverträglichkeit sämtlicher Clean Sky-Tätigkeiten;

c)

regelmäßige Unterrichtung — über den Exekutivdirektor — der Kommission und der Gruppe der nationalen Vertreter über die Umweltauswirkungen der Technologieergebnisse der ITD.

Der Verwaltungsrat beschließt über die Zusammensetzung und die Einsetzung des Lenkungsausschusses des „Technology Evaluator“.

Zusammensetzung

Jeder ITD-Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus

a)

einem erfahrenen Vertreter der ITD- Leiter, der den Vorsitz führt,

b)

einem Vertreter jedes assoziierten Mitglieds im ITD sowie sonstigen Leitern teilnehmender ITD,

c)

dem Exekutivdirektor und dem für das ITD zuständigen Mitarbeiter,

d)

gegebenenfalls/auf Anforderung des Exekutivdirektors des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky einem Vertreter der Kommission als Beobachter,

e)

sonstigen Leitern von ITD, die ein Interesse an den Ergebnissen des ITD haben, nach entsprechender Einladung.

Sitzungen

Jeder ITD-Lenkungsausschuss tritt mindestens alle drei Monate zu einer Sitzung zusammen.

Außerordentliche Sitzungen werden auf Antrag des Vorsitzenden des jeweiligen ITD-Lenkungsausschusses oder des Exekutivdirektors einberufen.

Zuständigkeit

Jeder ITD-Lenkungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Vorgabe von Leitlinien für die technischen Funktionen des jeweiligen ITD und Überwachung dieser Funktionen sowie Entscheidungen im Namen des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky in allen technischen Fragen, die sich aus dem jeweiligen ITD ergeben;

b)

Erstellung des detaillierten jährlichen Arbeitsprogramms für das ITD;

c)

Festlegung des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

d)

Auswahl der externen Partner mit Unterstützung unabhängiger Experten;

e)

Festlegung des Inhalts der Ausschreibungen im Einvernehmen und in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitglied;

f)

Festlegung der Reihenfolge der turnusmäßig wechselnden Vertretung der assoziierten Mitglieder im Verwaltungsrat; da der entsprechende Beschluss ausschließlich von den assoziierten Mitgliedern gefasst wird, haben die ITD-Leiter kein Stimmrecht;

g)

Beilegung von Streitigkeiten innerhalb des ITD;

h)

Änderungen der Mittelzuweisungen innerhalb des jeweiligen ITD nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 3.

Abstimmungen

Jeder ITD-Lenkungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Stimmen, die entsprechend dem Finanzbeitrag, den jedes Mitglied des Lenkungsausschusses für das ITD leistet, gewichtet werden. Die ITD-Leiter können ein Veto gegen jede Entscheidung des ITD-Lenkungsausschusses, dessen Leiter sie sind, einlegen.

Geschäftsordnung

Jeder ITD-Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die sich auf die gemeinsame Mustergeschäftsordnung für alle ITD stützt und in der im Einzelnen festgelegt ist, welche Rechte und Pflichten, auch Vetorechte, der ITD-Leiter hat.

Artikel 9

Allgemeines Forum

(1)   Das Allgemeine Forum ist ein beratendes Gremium des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky.

Das Allgemeine Forum setzt sich zusammen aus einem Vertreter

a)

eines jeden Mitglieds des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky,

b)

eines jeden Partners.

Sitzungen

Das Allgemeine Forum tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

Außerordentliche Sitzungen werden auf Antrag von mindestens 30 % der Mitglieder des Allgemeinen Forums einberufen.

Die Sitzungen finden in der Regel in Brüssel statt.

Funktionen

Das Allgemeine Forum

a)

wird über die Arbeitsfortschritte des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky informiert;

b)

wird über den jährlichen Haushaltsplan informiert und erhält den jährlichen Tätigkeitsbericht und den Jahresabschluss;

c)

legt dem Verwaltungsrat und dem Exekutivdirektor Empfehlungen und Fragen technischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Art vor; dabei beschließt es mit Zweidrittelmehrheit.

Geschäftsordnung

Das Allgemeine Forum gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

Gruppe der nationalen Vertreter

Zusammensetzung

Die Gruppe der nationalen Vertreter setzt sich zusammen aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und jedes sonstigen mit dem Rahmenprogramm assoziierten Landes. Die Gruppe wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

Rolle und Aufgaben

Die Gruppe der nationalen Vertreter berät das Gemeinsame Unternehmen und unterhält in Verbindung mit dem Verwaltungsrat und/oder dem Exekutivdirektor Kontakte zur Kommission. Sie befasst sich insbesondere mit folgenden Themen, zu denen sie einschlägige Informationen prüft und Stellungnahmen abgibt:

a)

Programmfortschritte im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky;

b)

Einhaltung und Erreichung der Zielvorgaben;

c)

Aktualisierung der strategischen Ausrichtung;

d)

Verbindungen zur Verbundforschung innerhalb des Rahmenprogramms;

e)

Ergebnisse und Planungen im Zusammenhang mit Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen;

f)

Einbeziehung von KMU;

g)

Anträge auf Mitgliedschaft, Beitritte und Änderung der Mitgliederzahl.

Sie unterrichtet ferner das Gemeinsame Unternehmen über Folgendes:

a)

Stand der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens und Schnittstellen mit einschlägigen nationalen Forschungsprogrammen sowie Ermittlung von potenziellen Kooperationsbereichen;

b)

spezifische Maßnahmen, die auf nationaler Ebene im Hinblick auf Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle technische Workshops und Kommunikationsmaßnahmen ergriffen wurden.

Die Gruppe der nationalen Vertreter kann in Eigeninitiative Empfehlungen zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen an das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky richten, und zwar insbesondere dann, wenn nationale Interessen davon berührt werden. Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky unterrichtet die Gruppe der nationalen Vertreter über von ihm auf diese Empfehlungen hin getroffenen Maßnahmen.

(3)   Die Gruppe der nationalen Vertreter tritt mindestens zweimal jährlich zusammen; ihre Sitzungen werden von dem Gemeinsamen Unternehmen einberufen. Zur Erörterung spezifischer Fragen, die für die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky von besonderer Wichtigkeit sind, können außerordentliche Sitzungen einberufen werden. Diese Sitzungen werden von dem Gemeinsamen Unternehmen in Eigeninitiative oder auf Antrag der Gruppe der nationalen Vertreter einberufen.

Der Exekutivdirektor und der Verwaltungsratsvorsitzende und/oder deren Vertreter nehmen an den Sitzungen teil.

Die Gruppe der nationalen Vertreter gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Amt des Internen Prüfers

Der Verwaltungsrat übernimmt die Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben, die gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 dem Internen Prüfer der Kommission übertragen werden, und trifft die entsprechenden Vorkehrungen unter Berücksichtigung der Größe und des Wirkungsbereichs des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky.

Artikel 12

Finanzierungsquellen

(1)   Sämtliche Mittel des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky werden so eingesetzt, dass sie den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens dienen.

(2)   Die Mittel des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky setzen sich aus den Beiträgen seiner Mitglieder und der mit ihnen verbundenen Teilnehmer zusammen. Als verbundener Teilnehmer gilt eine Rechtsperson, die

a)

im direkten oder indirekten Besitz des jeweiligen ITD-Leiters oder assoziierten Mitglieds ist oder von diesen kontrolliert wird oder diese besitzt und kontrolliert oder im gleichen Besitz wie diese ist oder der gleichen Kontrolle wie diese unterliegt und

b)

ihren Sitz und Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder einem mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Staat hat und dem Recht dieses Staats unterliegt und

c)

sich an den Tätigkeiten des jeweiligen ITD-Leiters oder assoziierten Mitglieds des „Clean Sky“-Arbeitsprogramms beteiligt.

(3)   Die laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky werden zu gleichen Teilen einerseits von der Gemeinschaft, die sich mit 50 % an den Gesamtkosten beteiligt, und andererseits von den übrigen Mitgliedern, die die anderen 50 % in bar beisteuern, getragen. Die laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky dürfen 3 % des gesamten Barbeitrags und der Sachbeiträge der Mitglieder und Partner gemäß Artikel 13 nicht übersteigen. Die Teile des Beitrags der Gemeinschaft, die nicht verwendet werden, können für die in Artikel 13 genannten Forschungstätigkeiten bereitgestellt werden.

(4)   Sämtliche Mittel werden im jährlichen Haushaltsplan ausgewiesen.

(5)   Der jährliche Finanzbeitrag der Gemeinschaft für das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky wird unter der Voraussetzung geleistet, dass die von den anderen Mitgliedern durchgeführten Tätigkeiten überprüft werden.

(6)   Kommt ein Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens oder ein mit einem Mitglied verbundener Teilnehmer seinen Verpflichtungen hinsichtlich des vereinbarten Beitrags nicht nach, entscheidet der Verwaltungsrat,

ob die verbleibenden Mitglieder einem Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Mitgliedschaft entziehen oder ob andere Maßnahmen ergriffen werden sollen, bis es seine Verpflichtungen erfüllt hat, oder

ob die verbleibenden Mitglieder einen verbundenen Teilnehmer, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, von der Teilnahme ausschließen oder ob andere Maßnahmen ergriffen werden sollen, bis er seine Verpflichtungen erfüllt hat.

(7)   Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky ist Eigentümer sämtlicher Sachanlagen, die es hervorgebracht hat oder die ihm übertragen wurden. ITD und sonstige materielle und immaterielle Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsprogramms „Clean Sky“ sind Eigentum der Mitglieder und/oder der Partner, die sie hervorgebracht haben.

Artikel 13

Beiträge zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky

(1)   Zur Unterstützung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky stellen die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Mittel in Höhe des Gemeinschaftsbeitrags zur Verfügung. In diesen Mitteln ist auch ihr Beitrag zu den laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens enthalten.

(2)   Der Gemeinschaftsbeitrag verteilt sich wie folgt:

a)

Ein Betrag von bis zu 400 Mio. EUR wird den ITD-Leitern zugewiesen, während bis zu 200 Mio. EUR den assoziierten Mitgliedern zugewiesen werden (2). Die ITD-Leiter und die assoziierten Mitglieder leisten Beiträge, die mindestens so hoch sind wie der Gemeinschaftsbeitrag.

b)

Ein Betrag von mindestens 200 Mio. EUR wird Partnern zugewiesen, die im Wege von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der angemessenen Beteiligung von KMU gewidmet. Die Gemeinschaft leistet ihren Finanzbeitrag unter Beachtung der Obergrenzen für die gesamten erstattungsfähigen Kosten gemäß den Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm.

Bleibt eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unbeantwortet oder werden keine Mittel dafür zugewiesen, nehmen die Mitglieder die entsprechenden Aufgaben selbst wahr.

Für eine Gemeinschaftsfinanzierung kommen die bei der Durchführung der Forschungstätigkeiten entstehenden Kosten ohne die Mehrwertsteuer in Betracht.

(3)   Die vorläufige Aufteilung des Gemeinschaftsbeitrags auf die verschiedenen Forschungsaktivitäten wurde wie folgt vorgenommen (3):

a)

24 % für das ITD „Intelligentes Starrflügelflugzeug“,

b)

11 % für das ITD „Umweltfreundliche Flugzeuge für den regionalen Luftverkehr“,

c)

10 % für das ITD „Umweltfreundliche Drehflügler“,

d)

27 % für das ITD „Nachhaltige und umweltfreundliche Motoren“,

e)

19 % für das ITD „Systeme für den umweltfreundlichen Betrieb“,

f)

7 % für das ITD „Öko-Design“,

g)

2 % für den „Technology Evaluator“.

Es wird eine genaue Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Arbeitspakete und die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky vorgenommen. Diese Aufteilung wird vom Verwaltungsrat verabschiedet. Dieses Verfahren wird von der Kommission überwacht und folgt dem Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen den Mitgliedern.

(4)   Zur Umsetzung des Clean Sky-Programms kann das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky seinen Mitgliedern und in Einklang mit vom Verwaltungsrat vereinbarten offenen Kriterien Partnern und anderen Einheiten Finanzhilfen für die Durchführung ihrer Forschungstätigkeiten gewähren.

(5)   Mit Ausnahme der laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky sind Sachbeiträge möglich. Die Sachbeiträge werden einer Prüfung ihres Wertes und ihrer Relevanz für die Durchführung der Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens unterzogen und müssen vom Verwaltungsrat genehmigt werden. Das Verfahren zur Bewertung der Sachbeiträge wird im Einzelnen festgelegt und vom Verwaltungsrat verabschiedet. Die Bewertung stützt sich auf die folgenden Grundsätze:

a)

Insgesamt stützt sich die Bewertung auf die Grundsätze des Siebten Rahmenprogramms, wonach Sachbeiträge für Projekte einer Überprüfung unterzogen werden;

b)

es gilt die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky;

c)

die Überprüfung wird von einem unabhängigen Rechnungsprüfer durchgeführt.

(6)   Die Beiträge der anderen Mitglieder werden vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky erfasst.

Artikel 14

Finanzielle Verpflichtungen

Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky übersteigen nicht den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt zugewiesenen Finanzmittel.

Artikel 15

Einnahmen

Sofern sich das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky nicht gemäß Artikel 25 in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ausgezahlt.

Artikel 16

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 17

Finanzielle Ausführung

Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky aus.

Artikel 18

Finanzbericht

(1)   Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr den Vorentwurf des Jahresfinanzplans vor, der den Voranschlag der jährlichen Ausgaben für die folgenden zwei Jahre und einen Stellenplan umfasst. Der Voranschlag enthält für das erste der beiden Jahre ausreichend detaillierte Einnahmen- und Ausgabenschätzungen, damit die einzelnen Mitglieder ihren finanziellen Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky im Rahmen ihres internen Haushaltsverfahrens planen können. Der Exekutivdirektor stellt dem Verwaltungsrat hierfür sämtliche zusätzlichen erforderlichen Angaben zur Verfügung.

(2)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats übermitteln dem Exekutivdirektor ihre Stellungnahme zum Vorentwurf des jährlichen Finanzplans und insbesondere zu den Einnahmen- und Ausgabenschätzungen des Folgejahres.

(3)   Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Mitglieder des Verwaltungsrats erstellt der Exekutivdirektor den Entwurf des Finanzplans für das Folgejahr und legt diesen dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.

(4)   Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky nimmt den Finanzplan und den Durchführungsplan eines Jahres spätestens am Ende des Vorjahres an.

(5)   Binnen zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres zur Genehmigung vor. Der Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres werden dem Rechnungshof und der Kommission übermittelt.

Artikel 19

Planung und Berichterstattung

(1)   In einem Jahresbericht wird dokumentiert, welche Fortschritte das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky, insbesondere in Bezug auf den jeweiligen jährlichen Durchführungsplan, in dem jeweiligen Jahr erzielt hat. Der Exekutivdirektor legt den Jahresbericht zusammen mit dem Jahresabschluss und der Bilanz vor. Der Jahresbericht enthält auch Informationen über die Beteiligung von KMU an den FuE-Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky.

(2)   Im jährlichen Durchführungsplan ist die Planung für sämtliche Tätigkeiten festgelegt, die das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky in dem jeweiligen Jahr durchzuführen gedenkt, einschließlich der geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Maßnahmen, die im Wege von Ausschreibungen umgesetzt werden. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat den jährlichen Durchführungsplan zusammen mit dem jährlichen Finanzplan vor. Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat wird eine zur Veröffentlichung geeignete Fassung des jährlichen Durchführungsplans öffentlich zugänglich gemacht.

(3)   Im Jahresarbeitsprogramm sind der Anwendungsbereich und die Mittel für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, die zur Umsetzung der Forschungsagenda des jeweiligen Jahres erforderlich sind.

Artikel 20

Dienstleistungs- und Lieferverträge

Für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle der Dienstleistungs- und Lieferverträge, die das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky zur Durchführung seiner Arbeiten gegebenenfalls schließt, legt es die erforderlichen Regelungen und Verfahren fest.

Artikel 21

Haftung der Mitglieder, Versicherung

(1)   Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky haften nicht für dessen finanzielle Verbindlichkeiten.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht.

Artikel 22

Interessenkonflikte

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky vermeidet bei der Durchführung seiner Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.

Mitgliedern, die an der Festlegung von Arbeiten beteiligt sind, die Gegenstand einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder einer Ausschreibung sind, ist die Beteiligung an der Durchführung dieser Arbeiten untersagt.

Artikel 23

Politik im Bereich des geistigen Eigentums

(1)   Die Grundsätze des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zum Schutz des geistigen Eigentums finden Eingang in die Finanzhilfevereinbarungen, die das Gemeinsame Unternehmen schließt.

(2)   Gemäß diesen Grundsätzen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen das Ziel, vorbehaltlich der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung mit dem Gemeinsamen Unternehmen neue Erkenntnisse und deren Nutzung zu fördern, eine faire Aufteilung der Rechte zu erreichen, Innovationen zu honorieren und eine breite Beteiligung von privaten und öffentlichen Einrichtungen bei der Einreichung von Vorschlägen zu erzielen.

(3)   Zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum gelten die Grundsätze, dass jede Rechtsperson, die eine Finanzhilfevereinbarung mit dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky unterzeichnet hat, das Eigentum behält an

a)

Informationen, die vor dem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung Eigentum eines Teilnehmers sind, sowie an Urheberrechten und sonstigen diese Informationen betreffenden Rechten des geistigen Eigentums, die vor dem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung beantragt wurden und für die Durchführung des Projekts oder für die Nutzung neuer Kenntnisse und Schutzrechte aus dem Projekt benötigt werden (nachstehend als „bestehende Kenntnisse und Schutzrechte“ bezeichnet);

b)

den Ergebnissen, auch Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht, die aus dem jeweiligen Projekt hervorgegangen sind; zu diesen Ergebnissen gehören Urheberrechte, Rechte an Gebrauchs- oder Geschmacksmustern, Patentrechte oder ähnliche Formen des Schutzes (nachstehend als „neue Kenntnisse und Schutzrechte“ bezeichnet). Gemeinsam entwickelte neue Kenntnisse und Schutzrechte sind Eigentum aller an der Entwicklung Beteiligten, sofern deren jeweiliger Beitrag nicht festgestellt werden kann. Sofern nicht anderweitig festgelegt, ist jeder Miteigentümer berechtigt, diese gemeinsam entwickelten neuen Kenntnisse und Schutzrechte für seine eigenen Geschäftszwecke und für künftige Forschungsarbeiten kostenfrei zu nutzen.

Diejenigen, die neue Kenntnisse und Schutzrechte hervorgebracht haben, treffen alle zu erwartenden Vorkehrungen zu deren Schutz, indem sie vor allem Patente anmelden. Werden diese Vorkehrungen von den Erfindern oder anderen Beteiligten am ITD nicht ergriffen, kann das gemeinsame Unternehmen selbst mit Einwilligung des Erfinders über den entsprechenden ITD-Lenkungsausschuss den Schutz beantragen.

(4)   Die Bedingungen hinsichtlich der Zugangsrechte und Lizenzen zwischen Rechtspersonen, die mit dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky eine Finanzhilfevereinbarung geschlossen haben, werden in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt, wobei bestehende Kenntnisse und Schutzrechte und neue Kenntnisse und Schutzrechte zum Zwecke der Projektfertigstellung, neue Kenntnisse und Schutzrechte für Forschungszwecke sowie bestehende Kenntnisse und Schutzrechte, die zur Nutzung neuer Kenntnisse und Schutzrechte für Forschungszwecke benötigt werden, berücksichtigt werden.

(5)   Vorbehaltlich entsprechender Geheimhaltungsverpflichtungen veröffentlichen die Rechtspersonen, die mit dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky eine Finanzhilfevereinbarung geschlossen haben, die Informationen über neue Kenntnisse und Schutzrechte und verbreiten die neuen Kenntnisse und Schutzrechte zu den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen.

Artikel 24

Änderung der Satzung

(1)   Jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky kann dem Verwaltungsrat eine Initiative im Hinblick auf eine Änderung dieser Satzung unterbreiten.

(2)   Die vom Verwaltungsrat genehmigten Initiativen nach Absatz 1 werden als Änderungsentwürfe der Kommission unterbreitet, die diese gegebenenfalls annimmt.

(3)   Alle Änderungen, die die wesentlichen Elemente dieser Satzung betreffen, und insbesondere Änderungen der Artikel 3, 4, 6, 7, 12, 13, 21, 24 und 25, werden jedoch gemäß Artikel 172 des Vertrags angenommen.

Artikel 25

Liquidation und Abwicklung

(1)   Zum Ende des in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Zeitraums oder aufgrund einer Änderung dieser Verordnung gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung wird das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky abgewickelt.

(2)   Zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Entscheidungen nachkommen.

(3)   Wird das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky abgewickelt, fallen sämtliche vom Sitzstaat im Rahmen des Sitzabkommens zur Verfügung gestellten materiellen Güter an diesen Staat zurück.

(4)   Alle nach der Rückgabe der materiellen Güter gemäß Absatz 3 verbleibenden Vermögenswerte werden zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky und der Kosten für seine Abwicklung verwendet. Verbleibende Vermögenswerte werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen beteiligt sind. Etwaige auf die Gemeinschaft umgelegte Überschüsse werden dem Haushaltsplan der Kommission wieder zugeführt.

(5)   Verbleibende Vermögenswerte werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen beteiligt sind.

(6)   Bei Finanzhilfevereinbarungen, Liefer- oder Dienstleistungsverträgen, deren Laufzeit erst nach der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens endet, wird ad hoc über die geeigneten Verfahren entschieden.


(1)  ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.

(2)  Die Kostenaufschlüsselung entspricht der üblichen Praxis bei Projekten der Luftfahrtforschung und -entwicklung, bei denen der größte Teil der Arbeiten und das größte Investitionsrisiko von den Systemführern übernommen werden.

(3)  Diese Aufteilung ergab sich durch Aggregierung, wobei der Mittelbedarf der einzelnen ITD und des „Technology Evaluator“ anhand ihrer technischen Ziele veranschlagt wurde.


ANHANG II

Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky  (1)

A.   ITD-LEITER

AgustaWestland

Airbus

Verbundene Teilnehmer: Airbus Frankreich SAS, Airbus Deutschland GmbH, Airbus Espan SL, Airbus VEREINIGTES KÖNIGREICH Limited

Alenia

Verbundene Teilnehmer: Alenia Aermacchi SpA, Alenia SIA SpA

Dassault Aviation

EADS-CASA

Eurocopter

Verbundener Teilnehmer: Eurocopter Deutschland GmbH

Fraunhofer Gesellschaft

Liebherr

Verbundene Teilnehmer: Liebherr-Aerospace Toulouse S.A.S., Liebherr-Elektronik GmbH

Thales

Verbundene Teilnehmer: Thales ATM, Thales Systèmes Aéroportés, Thales Avionics Electrical System, Thales Communication, Thales Air Systems Division VEREINIGTES KÖNIGREICH

Rolls-Royce

Verbundener Teilnehmer: Rolls-Royce Deutschland GmbH

SAAB

Safran

Verbundene Teilnehmer: Snecma, Turbomeca, Hispano Suiza, Aircelle, Techspace Aero, Snecma Propulsion Solide, Microturbo, Technofan, Sofrance, Messier Dowty, Messier Bugatti, Labinal, Sagem Sécurité Défense, Snecma Services, SMA

B.   ASSOZIIERTE MITGLIEDER

Mitgliedschaft in Clean Sky — Gründungsmitglieder

Organisation

Land

Cluster

Rolle

Typ

Fiber Optic Sensors & Sensing Syst.

Belgien

IGOR

 

KMU

KU Leuven

Belgien

IGOR

 

Univ.

LMS International

Belgien

IGOR

 

Ind.

Micromega Dynamics

Belgien

IGOR

 

KMU

ReFiber ApS

Dänemark

RUAG

 

KMU

Dassault Aviation

Frankreich

 

ITD-Leiter

Ind.

EADS-CCR

Frankreich

 

 

Fo.Zentr.

InterAC

Frankreich

IGOR

 

KMU

ONERA

Frankreich

 

 

Fo.Zentr.

Safran

Frankreich

 

ITD-Leiter

Ind.

Thales avionics

Frankreich

 

ITD-Leiter

Ind.

Zodiac-ECE/IN

Frankreich

 

 

Ind.

Airbus

Frankreich/Deutschland

 

ITD-Leiter

Ind.

EADS IW

Frankreich/Deutschland

 

 

Ind.

Eurocopter

Frankreich/Deutschland

 

ITD-Leiter

Ind.

Akustik Technolgie Göttingen

Deutschland

IGOR

 

KMU

DIEHL Aerospace

Deutschland

 

 

Ind.

DLR

Deutschland

 

 

Fo.Zentr.

EADS-CRC

Deutschland

 

 

Fo.Zentr.

Fraunhofer GhF

Deutschland

 

ITD-Leiter

Fo.Zentr.

HADEG Recycling GmbH

Deutschland

RUAG

 

KMU

Liebherr Aerospace

Deutschland

 

ITD-Leiter

Ind.

MTU Aero Engines

Deutschland

 

 

Ind.

TU Hamburg-Harburg

Deutschland

RUAG

 

Univ.

HAI

Griechenland

 

 

Ind.

IAI

Israel

 

 

Ind.

AEROSOFT

Italien

 

 

KMU

Alenia Aeronautica

Italien

 

ITD-Leiter

Ind.

Avio S.p.A.

Italien

 

 

Ind.

CIRA

Italien

CIRA

 

Fo.Zentr.

CNR

Italien

Airgreen

 

Fo.Zentr.

CSM

Italien

Airgreen

 

Fo.Zentr.

DEMA

Italien

CIRA

 

KMU

FOXBIT

Italien

Airgreen

 

KMU

Galileo Avionica

Italien

 

 

Ind.

IMAST

Italien

Airgreen

 

Fo.Zentr.

PIAGGIO

Italien

Airgreen

 

Ind.

Politech. Torino

Italien

Airgreen

 

Univ.

POLO DELLE S.& T. NAPOLI

Italien

Airgreen

 

Univ.

SELEX S.I.

Italien

 

 

Ind.

SICAMB

Italien

Airgreen

 

KMU

Univ. von Bologna/Forlì

Italien

Airgreen

 

Univ.

Univ. von Piemonte

Italien

Airgreen

 

Univ.

Univ. von Pisa

Italien

Airgreen

 

Univ.

Univ. v. Torino

Italien

Airgreen

 

Univ.

ATR

Italien/Frankreich

 

 

Ind.

Agusta Westland

Italien/UK

 

ITD-Leiter

Ind.

ELSIS

Litauen

CIRA

 

KMU

University of Malta

Malta

GSAF

 

Univ.

ADSE

Niederlande

 

 

KMU

Aeronamic

Niederlande

GSAF

 

KMU

Airborne Composite

Niederlande

IGOR

 

KMU

Axxiflex

Niederlande

 

 

KMU

CCM

Niederlande

GSAF

 

Ind.

DNW

Niederlande

IGOR

 

Fo. Zentr.

Eurocarbon

Niederlande

IGOR

 

Ind.

HAN University

Niederlande

IGOR

 

Univ.

MicroFlown Technologies

Niederlande

IGOR, NL

 

KMU

NLR

Niederlande

IGOR, NL, GSAF

 

Fo. Zentr.

Sergem

Niederlande

 

 

KMU

STORK aerospace

Niederlande

NL

 

Ind.

Ten Cate Advances Composites

Niederlande

IGOR

 

Ind.

TNO

Niederlande

NL

 

Fo. Zentr.

TU Delft

Niederlande

IGOR, NL, GSAF

 

Univ.

Univ. Twente

Niederlande

IGOR, NL

 

Univ.

PZL-Świdnik

Polen

 

 

Ind.

INCAS

Rumänien

CIRA

 

Fo. Zentr.

Aerostar

Rumänien

CIRA

 

Ind.

Avioane Craiova

Rumänien

CIRA

 

Ind.

STRAERO

Rumänien

CIRA

 

Fo. Zentr.

ANOTEC

Spanien

IGOR

 

KMU

EADS-CASA

Spanien

 

ITD- Leiter

Ind.

ITP

Spanien

 

 

Ind.

Saab

Schweden

 

ITD- Leiter

Ind.

Volvo Aero Corporation

Schweden

 

 

Ind.

EPFL Ecole Polytechnique Lausanne

Schweiz

RUAG

 

Univ.

ETH Zurich

Schweiz

RUAG

 

Univ.

Huntsman Advanced Materials

Schweiz

RUAG

 

Ind.

Icotec AG

Schweiz

RUAG

 

KMU

RUAG Aerospace

Schweiz

RUAG

 

Ind.

University of Applied Sciences NW Schweiz

Schweiz

RUAG

 

Univ.

Advanced Composites Group (ACG)

UK

RUAG

 

KMU

Nottingham University

UK

 

 

Univ.

QinetiQ

UK

 

 

Fo.-Zentr.

Rolls-Royce

UK

 

ITD-Leiter

Ind.

University of Cranfield

UK

GSAF

 

Univ.


(1)  Neben der Gemeinschaft und vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 1 der Satzung.


4.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 72/2008 DES RATES

vom 20. Dezember 2007

über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 171 und 172,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (3) (nachstehend „Siebtes Rahmenprogramm“ genannt) sieht einen Gemeinschaftsbeitrag für die Einrichtung langfristiger öffentlich-privater Partnerschaften in Form von gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags umgesetzt werden könnten. Diese gemeinsamen Technologieinitiativen sind das Ergebnis der Arbeit der europäischen Technologieplattformen, die bereits mit dem Sechsten Rahmenprogramm geschaffen wurden und sich mit ausgewählten Forschungsfragen auf ihrem jeweiligen Gebiet befassen. Sie sollten durch eine Kombination aus Investitionen des Privatsektors und öffentlichen europäischen Mitteln, auch mit Mitteln des Siebten Rahmenprogramms, finanziert werden.

(2)

In der Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (4) wird unterstrichen, wie wichtig anspruchsvolle europaweite öffentlich-private Partnerschaften sind, um die Entwicklung von wichtigen Technologien durch groß angelegte Forschungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere auch mit Hilfe gemeinsamer Technologieinitiativen, voranzubringen.

(3)

Die Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung unterstreicht die Notwendigkeit, in der Gemeinschaft günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovationen zu schaffen, um Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung zu fördern.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 25. und 26. November 2004 hat der Rat die Kommission aufgefordert, die Konzepte der Technologieplattformen und gemeinsamen Technologieinitiativen weiterzuentwickeln. Er hat darauf hingewiesen, dass derartige Initiativen zur Koordinierung der Forschungsanstrengungen in der Gemeinschaft insgesamt beitragen könnten, wobei das Ziel darin besteht, unter Berücksichtigung des wichtigen Beitrags von bestehenden Systemen wie Eureka für die Forschung und Entwicklung (nachstehend „FuE“ genannt) Synergien mit den Maßnahmen dieser Systeme zu erzielen.

(5)

Auf dem Gebiet der Nanoelektronik tätige europäische Unternehmen und andere FuE-Einrichtungen haben im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms die europäische Technologieplattform für Nanoelektronik (nachstehend „Technologieplattform ENIAC“ genannt) gegründet und damit eine Vorreiterrolle übernommen. Die Technologieplattform ENIAC hat auf der Grundlage einer breit angelegten Konsultation öffentlicher und privater Akteure eine strategische Forschungsagenda entwickelt. In der strategischen Forschungsagenda werden die Prioritäten auf dem Gebiet der Nanoelektronik festgelegt und Empfehlungen für die Ausrichtung einer diesbezüglichen gemeinsamen Technologieinitiative gegeben.

(6)

Die gemeinsame Technologieinitiative für Nanoelektronik ist eine Antwort auf die Mitteilungen der Kommission vom 6. April 2005„Die Schaffung des EFR des Wissens für Wachstum“ und vom 20. Juli 2005„Gemeinsame Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung — Das Lissabon-Programm der Gemeinschaft“, die einen neuen, ehrgeizigen Ansatz für groß angelegte öffentlich-private Partnerschaften auf Gebieten fordern, die im Dialog mit der Wirtschaft ermittelt wurden und für die Wettbewerbsfähigkeit Europas von großer Bedeutung sind.

(7)

Mit der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik wird auch dem Erfordernis nach Unterstützung grundlegender Informations- und Kommunikationstechnologien entsprochen, das in dem Bericht „Ein innovatives Europa schaffen“ vom Januar 2006 festgestellt wurde. Dieser Bericht stellt die gemeinsame Technologieinitiative ENIAC auch als Muster für eine harmonisch und synchron angelegte Finanzierung durch die Kombination von nationalen und Gemeinschaftsmitteln im Rahmen einer klaren Rechtsstruktur dar.

(8)

Die gemeinsame Technologieinitiative für Nanoelektronik sollte eine nachhaltige öffentlich-private Partnerschaft bewirken und für höhere, gezielt eingesetzte private und öffentliche Investitionen im Bereich der Nanoelektronik in Europa sorgen, wobei für die Zwecke dieser Verordnung mit „Europa“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt) und die mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder (nachstehend „assoziierte Länder“ genannt) gemeint sind. Die gemeinsame Technologieinitiative für Nanoelektronik sollte auch den Einsatz von Ressourcen und Finanzmitteln aus dem Rahmenprogramm, der Industrie, nationalen FuE-Programmen sowie zwischenstaatlichen FuE-Initiativen wirksam koordinieren und Synergien bewirken und auf diese Weise künftig zur Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiger Entwicklung in Europa beitragen. Sie sollte außerdem darauf abzielen, die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten, etwa Unternehmen, auch kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), nationalen Behörden, Hochschulen und Forschungszentren zu fördern, um die Forschungsanstrengungen zu bündeln und zu konzentrieren.

(9)

Die gemeinsame Technologieinitiative für Nanoelektronik sollte eine gemeinsam vereinbarte Forschungsagenda (nachstehend „Forschungsagenda“ genannt) festlegen, die sich eng an die Empfehlungen der strategischen Forschungsagenda anlehnt, die von der Technologieplattform ENIAC ausgearbeitet wurde. Diese Forschungsagenda sollte Forschungsprioritäten für die Entwicklung und Übernahme von Schlüsselkompetenzen für Nanoelektronik in unterschiedlichen Anwendungsbereichen ermitteln und regelmäßig überprüfen, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und die Entwicklung gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen.

(10)

Die gemeinsame Technologieinitiative für Nanoelektronik sollte zwei Ziele verfolgen, die wesentlicher Bestandteil der strategischen Forschungsagenda der Technologieplattform ENIAC sind: weitere Erhöhung des Integrationsgrads und der Funktionalität von Bauelementen und ihre gleichzeitige Miniaturisierung. Es sollten neue Materialien, Ausrüstungen und Prozesse, neue Architekturen, innovative Fertigungsprozesse, völlig neue Designmethoden und neue Aufbau- und Verbindungstechniken sowie neue Systemansätze entwickelt werden. Schließlich sollte die Entwicklung von innovativen Hightech-Anwendungen auf den Gebieten Kommunikation und Datenverarbeitung, Verkehr, Gesundheitsfürsorge und Wohlbefinden („Wellness“), Energie und Umweltmanagement, Sicherheit und Gefahrenabwehr und Unterhaltung vorangetrieben und durch sie bestimmt werden.

(11)

Angesichts des Anspruchs und der Tragweite der genannten Ziele der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik, des Umfangs der erforderlichen finanziellen und technischen Ressourcen und der Notwendigkeit, Ressourcen und Finanzierung wirksam zu koordinieren und Synergien zu erzielen, muss die Gemeinschaft tätig werden. Es ist daher notwendig, ein gemeinsames Unternehmen (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen ENIAC“ genannt) gemäß Artikel 171 des Vertrags als juristische Person zu gründen, dem die Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik übertragen wird. Um zu gewährleisten, dass die während des Siebten Rahmenprogramms angelaufenen FuE-Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden können, sollte das gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet werden.

(12)

Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC sollte eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung sein, der auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans erteilt wird, wobei jedoch den aus dem Status der gemeinsamen Technologieinitiativen als öffentlich-privaten Partnerschaften und insbesondere aus dem Beitrag des Privatsektors zu ihrem Haushalt erwachsenden Besonderheiten Rechnung getragen werden sollte.

(13)

Damit das Gemeinsame Unternehmen ENIAC die gesteckten Ziele erreicht, sollten die FuE-Tätigkeiten im Wege von Projekten gefördert und hierzu Ressourcen aus dem öffentlichen und privaten Sektor gebündelt werden. Zu diesem Zweck sollte das Gemeinsame Unternehmen ENIAC wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zur Umsetzung einzelner Teile der Forschungsagenda organisieren können. Diese FuE-Tätigkeiten müssen die für das Siebte Rahmenprogramm geltenden ethischen Grundsätze berücksichtigen.

(14)

Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC wird für die Durchsetzung und Weiterentwicklung eines sicheren, integrierten und verantwortungsbewussten Konzepts für die Nanoelektronik sorgen, und zwar unter Beachtung der in der Nanoelektronikindustrie bereits eingeführten hohen Sicherheitsstandards und im Einklang mit der Gemeinschaftspolitik im Bereich öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Verbraucherschutz und der europäischen Aktion „Nanowissenschaften und Nanotechnologien: Ein Aktionsplan für Europa 2005-2009“.

(15)

Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sollten die Gemeinschaft, Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, das Vereinigte Königreich und Aeneas, eine Vereinigung von auf dem Gebiet der Nanoelektronik tätigen europäischen Unternehmen und anderen FuE-Einrichtungen, sein. Dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC sollten auch neue Mitglieder beitreten können.

(16)

Die Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sollten in der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC als Teil dieser Verordnung festgelegt werden.

(17)

Aeneas hat als Beitrag zur Gründung und Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet.

(18)

Die Projekte sollten sowohl mit Beiträgen der Gemeinschaft und der ENIAC-Mitgliedstaaten wie auch mit Sachleistungen der an den Projekten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC beteiligten FuE-Einrichtungen unterstützt werden. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten können unter anderem von der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt werden, insbesondere im Wege der gemeinsam mit der EIB und der Kommission entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis gemäß Anhang III der Entscheidung 2006/971/EG.

(19)

Öffentliche Mittel für die FuE-Tätigkeiten im Anschluss an offene, wettbewerbsorientierte Aufforderungen des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zur Einreichung von Vorschlägen sollten in Form nationaler Finanzbeiträge der ENIAC-Mitgliedstaaten und eines Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC gewährt werden. Der Finanzbeitrag des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sollte in Höhe eines prozentualen Anteils an den FuE-Kosten, die den Projektteilnehmern entstehen, gewährt werden. Dieser prozentuale Anteil sollte bei jedem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für alle Projektteilnehmer gleich sein.

(20)

Während des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sollten die an Projekten beteiligten FuE-Einrichtungen Mittel mindestens in Höhe der öffentlichen Mittel zur Verfügung stellen, die insgesamt für die FuE-Tätigkeiten gewährt werden.

(21)

Aufgrund der Notwendigkeit, stabile Beschäftigungsbedingungen zu schaffen und die Gleichbehandlung der Bediensteten sicherzustellen, und um höchstqualifiziertes und -spezialisiertes wissenschaftliches und technisches Personal zu gewinnen, sollte für das gesamte von dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC eingestellte Personal das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (5), gelten.

(22)

Als Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sollte das Gemeinsame Unternehmen ENIAC für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig sein. Für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten aufgrund der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens sollte der Gerichtshof zuständig sein.

(23)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC berichten.

(24)

Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC sollte gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission eine gesonderte Finanzordnung festlegen, die den besonderen Merkmalen seiner Funktionsweise Rechnung trägt, die sich insbesondere daraus ergeben, dass Gemeinschafts- und nationale Mittel zur Finanzierung von FuE-Tätigkeiten wirksam und fristgerecht kombiniert werden müssen. Im Interesse der Gleichbehandlung der Teilnehmer an Forschungstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms sollte die Mehrwertsteuer in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (7) nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gerechnet werden, die für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen.

(25)

Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (8), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (9) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (10) sollten zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug geeignete Maßnahmen getroffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen.

(26)

Die vom Gemeinsamen Unternehmen ENIAC verfolgten Grundsätze für die Wahrung der Rechte an geistigem Eigentum sollten der Schaffung und Nutzung von Wissen förderlich sein.

(27)

Um seine Gründung zu erleichtern, sollte die Kommission solange für die Errichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC verantwortlich sein, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt.

(28)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC, angesichts der großen grenzüberschreitenden Herausforderungen, die es erforderlich machen, einander ergänzende Erkenntnisse und finanzielle Ressourcen über Sektoren und Grenzen hinweg zusammenzuführen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gründung eines Gemeinsamen Unternehmens

1.   Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 ein Gemeinsames Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen ENIAC“ genannt) gegründet.

2.   Sitz des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC ist Brüssel, Belgien.

Artikel 2

Ziele

Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und zum Themenbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a)

Definition und Umsetzung einer Forschungsagenda für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und die Entwicklung gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

b)

Unterstützung von Tätigkeiten, die der Umsetzung der Forschungsagenda dienen (nachstehend „FuE-Tätigkeiten“ genannt), vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer an ausgewählten Projekten nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

c)

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Gemeinschaftsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;

d)

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört, sofern ein Mehrwert erzielt werden kann, auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ENIAC;

e)

Förderung der Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Rahmenprogramms.

Artikel 3

Rechtsstatus

Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 4

Satzung

Die im Anhang enthaltene Satzung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC ist Bestandteil dieser Verordnung und wird angenommen.

Artikel 5

Beitrag der Gemeinschaft

1.   Der Beitrag der Gemeinschaft zu dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC, der die laufenden Kosten und den Aufwand für FuE-Tätigkeiten deckt, beläuft sich auf höchstens 450 Mio. EUR aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union, die für den Themenbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ ausgewiesen sind.

2.   Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC abschließt.

3.   Der Gemeinschaftsbeitrag für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC zur Finanzierung von Projekten wird im Anschluss an offene, wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bereitgestellt.

Artikel 6

Finanzordnung

1.   Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC gibt sich gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung eine gesonderte Finanzordnung. Sie kann vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission von den Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (11) abweichen, wenn dies aufgrund der besonderen Merkmale der Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC erforderlich ist.

2.   Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC verfügt über eine eigene interne Auditstelle.

Artikel 7

Personal

1.   Auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und seinen Exekutivdirektor finden das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Bestimmungen zur Durchführung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen Anwendung.

2.   Unbeschadet des Absatzes 3 und des Artikels 7 Absatz 2 der Satzung übt das Gemeinsame Unternehmen ENIAC gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen wurden.

3.   Der Verwaltungsrat beschließt im Benehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4.   Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC, der in seinem jährlichen Haushaltsplan enthalten ist, festgelegt.

5.   Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten, die für einen befristeten Zeitraum eingestellt werden, der einmalig um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann. Der Gesamtzeitraum der Anstellung darf nicht länger als sieben Jahre und in keinem Fall länger als die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens sein.

6.   Sämtliche Personalausgaben trägt das Gemeinsame Unternehmen ENIAC.

7.   Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC kann Bestimmungen beschließen, die es ermöglichen, Sachverständige an das Gemeinsame Unternehmen abzuordnen.

Artikel 8

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das Gemeinsame Unternehmen ENIAC und sein Personal Anwendung.

Artikel 9

Haftung

1.   Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sind die einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie die darauf anzuwendenden Rechtsvorschriften maßgebend.

2.   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Gemeinsame Unternehmen ENIAC die seinem Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

3.   Etwaige Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und werden aus den Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens geleistet.

4.   Für seine Handlungen und Unterlassungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen ENIAC.

Artikel 10

Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht

1.   Der Gerichtshof ist zuständig

a)

für Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, die sich auf den Gegenstand dieser Verordnung und/oder die in Artikel 4 genannte Satzung beziehen;

b)

für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen und Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen ENIAC geschlossen hat;

c)

für Entscheidungen über Klagen gegen das Gemeinsame Unternehmen, auch gegen Beschlüsse seiner Gremien, nach Maßgabe der Artikel 230 und 232 des Vertrags;

d)

für Entscheidungen in Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens.

2.   Für jede Angelegenheit, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geregelt ist, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen ENIAC seinen Sitz hat.

Artikel 11

Berichterstattung, Bewertungen und Entlastung

1.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC erzielten Fortschritte vor. Der Bericht enthält Einzelheiten der Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik, unter anderem die Zahl der eingereichten Vorschläge, die Zahl der für eine Finanzierung ausgewählten Vorschläge, die Art der Teilnehmer einschließlich KMU und länderbezogene Statistiken.

2.   Bis 31. Dezember 2010 sowie bis 31. Dezember 2013 nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Zwischenbewertung anhand der nach Konsultation des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC erstellten Aufgabenbeschreibung vor. Gegenstand dieser Bewertungen sind Qualität und Effizienz des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und die Fortschritte im Hinblick auf die gesteckten Ziele. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die entsprechenden Schlussfolgerungen zusammen mit ihren Anmerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich einer etwaigen vorzeitigen Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC.

3.   Spätestens sechs Monate nach Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

4.   Die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß dem in der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC gemäß Artikel 6 geregelten Verfahren erteilt.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

1.   Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.

2.   Bei Unregelmäßigkeiten haben die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC das Recht, rechtsgrundlos gezahlte Beträge zurückzufordern und dazu auch weitere Beiträge an das Gemeinsame Unternehmen ENIAC zu reduzieren oder auszusetzen.

3.   Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen unrechtmäßigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Anwendung.

4.   Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC führt bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel Kontrollen vor Ort und Rechnungsprüfungen durch. Diese Kontrollen und Prüfungen nimmt es entweder selbst vor oder lässt sie von einem ENIAC-Mitgliedstaat vornehmen. Die ENIAC-Mitgliedstaaten können, wenn ihnen dies erforderlich erscheint, bei den Empfängern ihrer nationalen Mittel weitere Kontrollen und Rechnungsprüfungen durchführen; sie teilen deren Ergebnisse dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC mit.

5.   Die Kommission und/oder der Rechnungshof können erforderlichenfalls bei den Empfängern der Mittel des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sowie bei den Stellen, die diese Mittel verteilen, Kontrollen vor Ort durchführen. Hierzu gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen ENIAC, dass in den Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen der Kommission und/oder dem Rechnungshof das Recht eingeräumt wird, entsprechende Kontrollen durchzuführen und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen.

6.   Das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission (12) errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verfügt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und seinem Personal über dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen. Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC tritt unmittelbar nach seiner Gründung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch OLAF (13) bei. Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.

Artikel 13

Vertraulichkeit

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen ENIAC den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen der Vertragsparteien oder Projektteilnehmer beeinträchtigen könnte.

Artikel 14

Transparenz

1.   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (14) gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC.

2.   Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC legt bis 7. August 2008 die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

3.   Gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen ENIAC gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

Artikel 15

Geistiges Eigentum

Die auf die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 gestützten Regeln für den Schutz, die Nutzung und die Verbreitung von Forschungsergebnissen sind in Artikel 23 der Satzung enthalten.

Artikel 16

Vorbereitende Maßnahmen

1.   Die Kommission ist für die Errichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC verantwortlich, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Die Kommission führt im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit anderen Gründungsmitgliedern und unter Einbeziehung der zuständigen Gremien durch.

2.   Hierzu kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter benennen, darunter einen Beamten, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Satzung die Amtsgeschäfte aufnimmt.

3.   Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge — nach Annahme des Stellenplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC auch Arbeitsverträge — schließen. Der Anweisungsbefugte der Kommission kann alle Zahlungen genehmigen, für die Mittel aus dem Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC verfügbar sind.

Artikel 17

Unterstützung durch den Sitzstaat

Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC und Belgien schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC durch Belgien regeln.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 25. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30.

(5)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 337/2007 (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 1).

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(7)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(9)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(10)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(11)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(12)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

(13)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(14)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


ANHANG

SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS ENIAC

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Projekt“ ein Forschungs- und/oder Entwicklungsprojekt, das nach einer offenen, wettbewerbsorientierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen von dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC ausgewählt wurde und anschließend teilweise von ihm finanziert wird;

b)

„Gesamtkosten“ die erstattungsfähigen Projektkosten, die durch die jeweiligen Stellen festgelegt werden, die die Projekte finanzieren und die Finanzhilfevereinbarungen schließen;

c)

„Betriebskosten“ sämtliche für das Funktionieren des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC anfallenden Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für FuE-Tätigkeiten;

d)

„verbundene Rechtsperson“ eine Rechtsperson im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006.

Artikel 2

Aufgaben und Tätigkeiten

Die wichtigsten Aufgaben und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sind:

a)

Gründung und nachhaltige Verwaltung der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik;

b)

Festlegung und gegebenenfalls Anpassung der mehrjährigen Strategieplanung sowie der Forschungsagenda gemäß Artikel 19;

c)

Festlegung und Realisierung der jährlichen Durchführungspläne zur Umsetzung der mehrjährigen Strategieplanung gemäß Artikel 19;

d)

Organisation von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Bewertung der Vorschläge und Zuweisung der zur Verfügung stehenden Mittel für die im Wege offener, transparenter und effizienter Verfahren ausgewählten Projekte;

e)

enge Zusammenarbeit und Koordinierung mit europäischen (betrifft insbesondere das Rahmenprogramm), nationalen und transnationalen Aktivitäten, Organisationen und Akteuren mit dem Ziel, in Europa zu einem fruchtbaren Innovationsumfeld beizutragen sowie Synergien und die Nutzung von FuE-Ergebnissen im Bereich der Nanoelektronik zu unterstützen;

f)

Überwachung der in Bezug auf die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC erzielten Fortschritte;

g)

Durchführung von Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen;

h)

Veröffentlichung von Angaben zu den Projekten, einschließlich der Namen der Teilnehmer und der Höhe des Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC pro Teilnehmer;

i)

Ausführung sonstiger Tätigkeiten, die den Zielen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung dienen.

Artikel 3

Mitglieder

(1)   Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (nachstehend „Gründungsmitglieder“ genannt) sind:

a)

die Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission,

b)

Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, das Vereinigte Königreich und

c)

nach Billigung der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC die Vereinigung Aeneas (nachstehend „Aeneas“ genannt), eine nach französischem Recht gegründete Vereinigung (Handelsregisternummer 20070039) mit Sitz in Paris, Frankreich, die Unternehmen und sonstige FuE-Einrichtungen vertritt, die in Europa auf dem Gebiet der Nanoelektronik tätig sind.

(2)   Folgende Länder und Rechtspersonen können Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC werden, sofern sie die in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele verfolgen und bereit sind, allen aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen; dazu gehört auch die Billigung der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC:

a)

andere Mitgliedstaaten und assoziierte Länder,

b)

alle sonstigen Staaten (nachstehend „Drittländer“ genannt), die FuE-Strategien oder -Programme auf dem Gebiet der Nanoelektronik verfolgen bzw. durchführen,

c)

alle sonstigen Rechtspersonen, die in der Lage sind, einen nennenswerten finanziellen Beitrag zum Erreichen der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zu leisten.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Gründungsmitglieder und neuen Mitglieder werden nachstehend als „ENIAC-Mitglieder“ bezeichnet.

(4)   Die am Gemeinsamen Unternehmen ENIAC beteiligten Mitgliedstaaten und assoziierten Länder werden nachstehend als „ENIAC-Mitgliedstaaten“ bezeichnet. Jeder ENIAC-Mitgliedstaat entsendet seinen Vertreter in die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und benennt die nationale(n) Einrichtung(en), die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Durchführung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC verantwortlich ist (sind).

(5)   Die ENIAC-Mitgliedstaaten und die Kommission werden nachstehend als die „öffentlichen Beteiligten“ des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC bezeichnet.

Artikel 4

Beitritt und Änderung der Mitgliederzahl

(1)   Anträge auf Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ENIAC sind gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a an den Verwaltungsrat zu richten.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die assoziierten Länder, die keine Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sind, werden unter der Bedingung Mitglied, dass sie sich gegenüber dem Verwaltungsrat mit dieser Satzung und allen sonstigen Bestimmungen, in denen die Arbeitsweise des Gemeinsamen Unternehmens festgelegt ist, schriftlich einverstanden erklären.

(3)   Anträge von Drittländern auf Beitritt zum Gemeinsamen Unternehmen ENIAC werden vom Verwaltungsrat geprüft; dieser unterbreitet der Kommission diesbezüglich eine Empfehlung. Werden die Verhandlungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC erfolgreich abgeschlossen, so kann die Kommission beim Beitritt des Drittlands einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.

(4)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Beitrittsanträge anderer Rechtspersonen und seine Empfehlungen zu den Beitrittsanträgen von Drittländern tragen der Bedeutung und dem potenziellen Nutzen des Antragstellers für das Erreichen der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC Rechnung. Zu allen Anträgen auf Mitgliedschaft unterrichtet die Kommission den Rat frühzeitig über Bewertungen und etwaige Beschlüsse des Verwaltungsrats.

(5)   Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ENIAC kann nicht ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.

(6)   Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ENIAC kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die anderen Mitglieder wirksam und unwiderruflich; ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die es nicht bereits vor seiner Kündigung aufgrund von Beschlüssen des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC gemäß dieser Satzung zu erfüllen hatte.

Artikel 5

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC

(1)   Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sind:

a)

der Verwaltungsrat,

b)

der Exekutivdirektor,

c)

der Rat der öffentlichen Körperschaften,

d)

der Wirtschafts- und Forschungsausschuss.

(2)   Der Verwaltungsrat ist für Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens obliegen.

Artikel 6

Verwaltungsrat

Zusammensetzung, Stimmrecht und Beschlussfassung

a)

Der Verwaltungsrat wird aus den Vertretern der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Forschungsausschusses gebildet;

b)

jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC ernennt seine Vertreter und einen Hauptvertreter, der über die Stimmrechte des Mitglieds im Verwaltungsrat verfügt. Der Vorsitzende des Wirtschafts- und Forschungsausschusses besitzt kein Stimmrecht;

c)

Aeneas und die öffentlichen Beteiligten verfügen über die gleiche Anzahl an Stimmrechten; zusammen genommen machen diese mindestens 90 % der gesamten Stimmrechte aus. Aeneas und die öffentlichen Beteiligten erhalten zu Beginn jeweils 50 % der Stimmrechte;

d)

den öffentlichen Beteiligten werden die Stimmrechte jährlich im Verhältnis zu den Finanzmitteln zugeteilt, die sie in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren für die Projekte zur Verfügung gestellt haben. Die Kommission hält mindestens 10 % der Stimmrechte;

e)

im ersten Geschäftsjahr und in jedem weiteren Geschäftsjahr, in dem ein oder zwei ENIAC-Mitgliedstaaten in den vorangegangenen Geschäftsjahren öffentliche Finanzmittel für Projekte zur Verfügung gestellt haben, hält die Kommission ein Drittel der Stimmrechte der öffentlichen Beteiligten. Die restlichen zwei Drittel der Stimmrechte werden den ENIAC-Mitgliedstaaten zu gleichen Teilen zugeteilt;

f)

die Anzahl der Stimmrechte jedes neuen Mitglieds, das kein Mitgliedstaat und kein assoziiertes Land ist, wird vom Verwaltungsrat vor dem Beitritt dieses Mitglieds zum Gemeinsamen Unternehmen ENIAC festgelegt;

g)

sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der Stimmrechte gefasst;.

h)

die Vertreter haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen.

Rolle und Aufgaben

Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten.

Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats zählen insbesondere:

a)

Bewertung von Beitrittsanträgen, Beschluss über oder Empfehlung von Änderungen der Mitgliederzusammensetzung gemäß Artikel 4;

b)

Beschlüsse über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds, das seinen Verpflichtungen auch nach Ablauf einer vom Exekutivdirektor gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt, unbeschadet der sich auf die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts beziehenden Bestimmungen des Vertrags;

c)

Annahme der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC gemäß Artikel 6 dieser Verordnung;

d)

Genehmigung von Initiativen zur Änderung der Satzung gemäß Artikel 24;

e)

Genehmigung der mehrjährigen Strategieplanung, einschließlich der Forschungsagenda, gemäß Artikel 19 Absatz 1;

f)

Beaufsichtigung der Gesamttätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC;

g)

Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der mehrjährigen Strategieplanung gemäß Artikel 19 Absatz 1;

h)

Genehmigung gemäß Artikel 18 Absatz 4 des jährlichen Durchführungsplans und des jährlichen Finanzplans gemäß Artikel 19 Absatz 3, einschließlich der Personalplanung;

i)

Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts gemäß Artikel 19 Absatz 4, des Jahresabschlusses und der Bilanz;

j)

Ernennung, Abberufung oder Ersetzung des Exekutivdirektors, Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Beaufsichtigung der Tätigkeit des Exekutivdirektors;

k)

Einrichtung von Ausschüssen oder Arbeitsgruppen, die gegebenenfalls anfallende besondere Aufgaben übernehmen;

l)

Annahme seiner Geschäftsordnung gemäß Absatz 3;

m)

Übertragung von Aufgaben, für die keine spezifische Zuständigkeit besteht, auf eines der übrigen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC;

n)

Festlegung der praktischen Einzelheiten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gemäß Artikel 14 dieser Verordnung.

Die Gemeinschaft hat gegen alle Beschlüsse des Verwaltungsrats, die sich auf die Verwendung ihres Finanzbeitrags, auf die Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und auf Beschlüsse im Zusammenhang mit den Buchstaben a, b, c, j und n beziehen, ein Vetorecht.

Geschäftsordnung

a)

Der Verwaltungsrat tritt — gewöhnlich am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC — mindestens zweimal jährlich zusammen;

b)

die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Wirtschafts- und Forschungsausschusses geleitet;

c)

sofern der Verwaltungsrat nicht anders beschließt, nimmt der Exekutivdirektor an den Sitzungen teil;

d)

solange der Verwaltungsrat noch keine Geschäftsordnung angenommen hat, beruft die Kommission die Verwaltungsratssitzungen ein;

e)

das Quorum des Verwaltungsrats wird durch die Kommission, Aeneas und die Vertreter von mindestens drei ENIAC-Mitgliedstaaten gebildet.

Artikel 7

Exekutivdirektor

(1)   Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC gemäß den Entscheidungen des Verwaltungsrats und sein rechtlicher Vertreter. Er erfüllt seine Aufgaben in voller Unabhängigkeit und ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig. Er übt gegenüber dem Personal die in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung niedergelegten Befugnisse aus.

(2)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen öffentlich zugänglichen Periodika oder im Internet veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Nach einer Bewertung der Leistungen des Exekutivdirektors kann der Verwaltungsrat dessen Amtszeit einmal um höchstens vier Jahre verlängern.

(3)   Rolle und Aufgaben des Exekutivdirektors:

a)

Erarbeitung des jährlichen Durchführungsplans gemäß Artikel 19 Absatz 3 und des jährlichen Finanzplans in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Forschungsausschuss; beide Pläne legt er gemäß Artikel 18 dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;

b)

Beaufsichtigung der Gestaltung und Durchführung aller Tätigkeiten, die zur Umsetzung des jährlichen Durchführungsplans im Rahmen und entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung sowie späterer Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Rates der öffentlichen Körperschaften notwendig sind;

c)

Ausarbeitung des jährlichen Tätigkeitsberichts gemäß Artikel 19 Absatz 4, des Jahresabschlusses und der Bilanz gemäß Artikel 18 Absatz 5, die er dem Verwaltungsrat zur Genehmigung unterbreitet;

d)

Ausarbeitung von Vorschlägen zur Arbeitsweise des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC, die er dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorlegt;

e)

Ausarbeitung von Vorschlägen zu den Verfahrensregeln, die das Gemeinsame Unternehmen ENIAC für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und für die Bewertung und Auswahl der entsprechenden Projektvorschläge anwendet; diese legt er dem Rat der öffentlichen Körperschaften zur Genehmigung vor;

f)

Leitung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie der Bewertung und Auswahl der Projektvorschläge, der Verhandlungen bezüglich der Finanzhilfevereinbarungen für die ausgewählten Projektvorschläge und der nachfolgenden regelmäßigen Überwachung und Begleitung der Projekte nach Maßgabe des ihm vom Rat der öffentlichen Körperschaften erteilten Mandats;

g)

Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen zur Durchführung der FuE-Tätigkeiten gemäß den Artikeln 12 und 13 sowie Erteilung von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, die gemäß Artikel 20 für die Arbeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC notwendig sind;

h)

Genehmigung der vom Gemeinsamen Unternehmen ENIAC vorzunehmenden Auszahlungen.

i)

Festlegung und Umsetzung der zur Bewertung der Fortschritte, die das Gemeinsame Unternehmen ENIAC bei der Erreichung seiner Ziele erzielt, erforderlichen Maßnahmen, einschließlich einer unabhängigen Überwachung und Rechnungsprüfung, mit dem Ziel, die Effizienz und Leistungsfähigkeit des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zu erfassen;

j)

Organisation von Projektprüfungen und technischen Kontrollen zur Begutachtung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse und Übermittlung der Gesamtergebnisse an den Verwaltungsrat;

k)

erforderlichenfalls Durchführung von Rechnungsprüfungen bei den Projektteilnehmern, entweder direkt oder über die nationalen Behörden, nach Maßgabe der Bestimmungen der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC;

l)

Aushandlung der Beitrittsbedingungen für neue Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC im Rahmen des ihm vom Verwaltungsrat erteilten Mandats und in dessen Namen;

m)

Durchführung sonstiger Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC erforderlich, aber nicht im jährlichen Durchführungsplan gemäß Artikel 19 Absatz 3 vorgesehen sind; dies geschieht in den Grenzen und unter den Bedingungen, die vom Verwaltungsrat festgelegt werden;

n)

Einberufung und/oder Ausrichtung von Sitzungen des Verwaltungsrats und des Rates der öffentlichen Körperschaften und, soweit angebracht, Teilnahme an diesen Sitzungen als Beobachter;

o)

Bereitstellung aller vom Verwaltungsrat angeforderten Informationen;

p)

Unterbreitung von Vorschlägen im Verwaltungsrat bezüglich der Organisationsstruktur des Sekretariats;

q)

Vornahme einer Risikobewertung und einer Risikomanagementanalyse und Übermittlung von Vorschlägen an den Verwaltungsrat betreffend alle Versicherungsverträge, die notwendig sind, damit das Gemeinsame Unternehmen ENIAC seinen Verpflichtungen nachkommen kann.

(4)   Unter der Verantwortung des Exekutivdirektors wird ein Sekretariat eingerichtet, das ihn bei allen seinen Aufgaben unterstützt. Zu diesen Aufgaben gehören:

a)

Sekretariatsgeschäfte für die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC;

b)

operative Unterstützung bei der Bewertung der Vorschläge und Überwachung der Projekte sowie Unterstützung bei der Vorbereitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und von Projektprüfungen und technischen Kontrollen;

c)

Einrichtung und Verwaltung eines geeigneten Rechnungsprüfungs- und Rechnungsführungssystems;

d)

Erfüllung finanzieller Aufgaben einschließlich der Auszahlung der Finanzbeiträge des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC an die Projektteilnehmer;

e)

Unterstützung von Kommunikationstätigkeiten wie Öffentlichkeitsarbeit, Veröffentlichungen und Verbreitungsmaßnahmen sowie Organisation von Veranstaltungen;

f)

Abwicklung von Ausschreibungen für die vom Gemeinsamen Unternehmen ENIAC benötigten Waren und Dienstleistungen entsprechend der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC.

(5)   Aufträge betreffend Aufgaben des Sekretariats, die nicht finanzieller Natur sind, kann das Gemeinsame Unternehmen ENIAC an externe Dienstleister vergeben. Diese Aufträge werden nach Maßgabe der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC erstellt.

Artikel 8

Rat der öffentlichen Körperschaften

Zusammensetzung, Stimmrecht und Beschlussfassung

a)

Der Rat der öffentlichen Körperschaften setzt sich zusammen aus den öffentlichen Beteiligten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC;

b)

jeder öffentliche Beteiligte ernennt seine Vertreter und einen Hauptvertreter, der über das Stimmrecht im Rat der öffentlichen Körperschaften verfügt;

c)

die Gemeinschaft verfügt über ein Drittel der Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften; die restlichen zwei Drittel der Stimmrechte werden gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b den anderen Mitgliedern des Rates der öffentlichen Körperschaften jährlich entsprechend der Höhe ihres Finanzbeitrags des betreffenden Jahres zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zugeteilt, wobei kein Mitglied über mehr als 50 % der Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften verfügen darf;

d)

haben weniger als drei ENIAC-Mitgliedstaaten dem Exekutivdirektor ihren finanziellen Beitrag gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b mitgeteilt, so verfügt die Gemeinschaft über ein Drittel der Stimmrechte; die übrigen zwei Drittel der Stimmrechte werden zu gleichen Teilen auf die ENIAC-Mitgliedstaaten aufgeteilt;

e)

Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von mindestens 60 % aller Stimmrechte gefasst;

f)

der Vertreter der Gemeinschaft besitzt ein Vetorecht bei allen Fragen, die die Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags zum Gemeinsamen Unternehmen ENIAC betreffen;

g)

alle Mitgliedstaaten oder mit dem Rahmenprogramm assoziierten Länder, die keine Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sind, können als Beobachter an den Arbeiten des Rates der öffentlichen Körperschaften teilnehmen. Diese Staaten erhalten alle relevanten Dokumente des Rates der öffentlichen Körperschaften und können ihn bei allen seinen Beschlüssen beraten.

Rolle und Aufgaben

Der Rat der öffentlichen Körperschaften

a)

stellt sicher, dass bei der Zuteilung öffentlicher Finanzmittel an die Projektteilnehmer die Grundsätze der Ausgewogenheit und Transparenz gewahrt werden;

b)

erörtert und genehmigt auf der Grundlage von Vorschlägen des Wirtschafts- und Forschungsausschusses das Jahresarbeitsprogramm gemäß Artikel 19 Absatz 2, in dem auch die für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehenen Mittel festgelegt sind;

c)

genehmigt die Verfahrensregeln für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, für die Bewertung und Auswahl der Vorschläge und für die Überwachung der Projekte;

d)

beschließt auf Vorschlag des Vertreters der Gemeinschaft den Finanzbeitrag des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zu den Mitteln für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

e)

genehmigt den Gegenstandsbereich von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und deren Veröffentlichung;

f)

genehmigt die Auswahl der durch öffentliche Mittel zu finanzierenden Projektvorschläge im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

g)

beschließt auf Vorschlag des Vertreters der Gemeinschaft, welcher prozentuale Anteil vom Finanzbeitrag des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC nach Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a den Teilnehmern der im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projekte im jeweiligen Jahr zur Verfügung gestellt wird;

h)

gibt sich eine Geschäftsordnung nach Absatz 3.

Geschäftsordnung

a)

Der Rat der öffentlichen Körperschaften tritt — gewöhnlich am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC — mindestens zweimal jährlich zusammen;

b)

der Rat der öffentlichen Körperschaften wählt seinen Vorsitzenden;

c)

solange der Rat der öffentlichen Körperschaften noch keine Geschäftsordnung angenommen hat, beruft die Kommission dessen Sitzungen ein;

d)

das Quorum des Rates der öffentlichen Körperschaften wird durch die Kommission und die Vertreter von mindestens drei ENIAC-Mitgliedstaaten gebildet.

Artikel 9

Wirtschafts- und Forschungsausschuss

Zusammensetzung

a)

Aeneas benennt die Mitglieder des Wirtschafts- und Forschungsausschusses.

b)

Der Wirtschafts- und Forschungsausschuss hat höchstens 25 Mitglieder.

Rolle und Aufgaben

Der Wirtschafts- und Forschungsausschuss

a)

erstellt den Entwurf der mehrjährigen Strategieplanung gemäß Artikel 19 Absatz 1, einschließlich des Inhalts und der Aktualisierung der Forschungsagenda, und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;

b)

erarbeitet den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms gemäß Artikel 19 Absatz 2 und unterbreitet Vorschläge für die Themen der vom Gemeinsamen Unternehmen ENIAC zu veröffentlichenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

c)

erarbeitet Vorschläge für die Technologie-, Forschungs- und Innovationsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC;

d)

erarbeitet Vorschläge für Maßnahmen zur Schaffung eines offenen Innovationsumfelds, zur Förderung der Beteiligung von KMU, zur partizipativen und transparenten Entwicklung von Normen, der internationalen Zusammenarbeit, Verbreitung und Öffentlichkeitsarbeit;

e)

berät die anderen Gremien bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie der Förderung von Partnerschaften und der Erschließung von Ressourcen in Europa, um die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zu erreichen;

f)

setzt gegebenenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer der Mitglieder des Wirtschafts- und Forschungsausschusses ein, um die oben genannten Aufgaben zu erfüllen;

g)

gibt sich eine Geschäftsordnung nach Absatz 3.

Geschäftsordnung

a)

Der Wirtschafts- und Forschungsausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen;

b)

der Wirtschafts- und Forschungsausschuss wählt einen Vorsitzenden;

c)

solange der Wirtschaft- und Forschungsausschuss noch keine Geschäftsordnung angenommen hat, beruft Aeneas dessen Sitzungen ein.

Artikel 10

Amt des Internen Prüfers

Der Verwaltungsrat übernimmt die Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben, die gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung dem Internen Prüfer der Kommission übertragen werden, und trifft die entsprechenden Vorkehrungen unter Berücksichtigung der Größe und des Wirkungsbereichs des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC.

Artikel 11

Finanzierungsquellen

(1)   Die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC werden gemeinsam durch Finanzbeiträge, die in Tranchen entrichtet werden, und Sachleistungen der Mitglieder zur Deckung der Betriebskosten und des Aufwands für FuE-Tätigkeiten finanziert.

(2)   Sämtliche Mittel des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC werden zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele eingesetzt.

(3)   Die folgenden Mittel werden in den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC eingesetzt:

a)

Finanzbeiträge seiner Mitglieder zur Deckung der Betriebskosten, mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 5 Buchstabe c;

b)

ein Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung von FuE-Tätigkeiten;

c)

jegliche Einnahmen, die das Gemeinsame Unternehmen ENIAC selbst erwirtschaftet;

d)

sämtliche sonstigen finanziellen Beiträge und Einnahmen.

Etwaige Zinserträge aus den Finanzbeiträgen der Mitglieder gelten als Einnahmen des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC.

(4)   Die Einbringung finanzieller oder Sachleistungen durch Rechtspersonen, die nicht Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sind, ist unter den Bedingungen möglich, die der Exekutivdirektor im Rahmen des ihm vom Verwaltungsrat erteilten Mandats und in dessen Namen aushandelt.

(5)   Die Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC werden von seinen Mitgliedern getragen:

a)

Aeneas leistet einen Beitrag von höchstens 20 Mio. EUR oder höchstens 1 % der Summe der Gesamtkosten aller Projekte — je nachdem, welcher Betrag höher ist; dieser Betrag darf 30 Mio. EUR jedoch nicht überschreiten;

b)

die Gemeinschaft leistet einen Beitrag von höchstens 10 Mio. EUR. Wird ein Teil dieses Beitrags nicht verwendet, so kann er für in Absatz 6 genannte FuE-Tätigkeiten zur Verfügung gestellt werden;

c)

die ENIAC-Mitgliedstaaten tragen mit Sachleistungen zur Deckung der Betriebskosten bei, indem sie gemäß den Artikeln 12 und 13 die Durchführung der Projekte unterstützen und die Bereitstellung öffentlicher Mittel erleichtern;

d)

die Beiträge der Gemeinschaft einerseits und von Aeneas andererseits werden gemäß den Bestimmungen des jeweiligen jährlichen Finanzplans gemäß Artikel 18 bereitgestellt. Entsprechend dem Mittelbedarf des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC werden die Beiträge in Tranchen ausgezahlt.

(6)   Die FuE-Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC werden aus folgenden Beiträgen finanziert:

a)

einem Finanzbeitrag der Gemeinschaft von höchstens 440 Mio. EUR zur Finanzierung von Projekten, der durch den in Absatz 5 Buchstabe b genannten nicht verwendeten Teil des Gemeinschaftsbeitrags aufgestockt werden kann;

b)

Finanzbeiträgen der ENIAC-Mitgliedstaaten, die sich insgesamt mindestens auf das 1,8-fache des Gemeinschaftsbeitrags belaufen. Diese Finanzbeiträge werden den Projektteilnehmern gemäß den Artikeln 12 und 13 ausbezahlt. Die ENIAC-Mitgliedstaaten teilen dem Exekutivdirektor jedes Jahr zu dem vom Verwaltungsrat festgelegten Datum mit, welche Beträge sie für die vom Gemeinsamen Unternehmen im Laufe des Jahres zu veröffentlichenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bereitstellen; sie berücksichtigen dabei den Umfang der FuE-Tätigkeiten, auf die sich die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beziehen;

c)

Sachleistungen der an den Projekten beteiligten FuE-Einrichtungen entsprechend ihrem Anteil an den für die Durchführung der Projekte erforderlichen erstattungsfähigen Aufwendungen, nach Maßgabe der Regelungen der jeweiligen Stellen, die die Projekte finanzieren und die Finanzhilfevereinbarungen schließen. Während des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC stellen diese Einrichtungen Mittel mindestens in Höhe der öffentlichen Mittel zur Verfügung.

(7)   In den Bestimmungen des jeweiligen jährlichen Finanzplans gemäß Artikel 18 ist festgelegt, in welchen Tranchen die Finanzbeiträge der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zu leisten sind.

(8)   Jedes neue Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC, das kein Mitgliedstaat oder assoziiertes Land ist, hat einen Finanzbeitrag an das Gemeinsame Unternehmen zu leisten.

(9)   Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC, die ihren Verpflichtungen hinsichtlich der vereinbarten Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen ENIAC nicht nachkommen, werden vom Exekutivdirektor schriftlich darauf hingewiesen und ihnen wird vom Exekutivdirektor eine angemessene Frist gesetzt, um dem Versäumnis abzuhelfen. Wird das Versäumnis nicht innerhalb dieser Frist behoben, beruft der Exekutivdirektor eine Verwaltungsratssitzung ein, in der darüber entschieden wird, ob das betreffende Mitglied aus dem Gemeinsamen Unternehmen ausgeschlossen werden soll bzw. welche Maßnahmen getroffen werden sollen, bis das Mitglied seine Verpflichtungen wieder erfüllt.

(10)   Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Verfolgung der in Artikel 2 der Verordnung genannten Ziele übertragen wurden.

Artikel 12

Durchführung von FuE-Tätigkeiten

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC unterstützt FuE-Tätigkeiten, indem es offene und wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, die eingegangenen Vorschläge unabhängig bewertet und auswählt, den ausgewählten Vorschlägen öffentliche Mittel zuweist und Projekte finanziert.

(2)   Für die Durchführung der Projekte schließt es Finanzhilfevereinbarungen mit den Projektteilnehmern. Die Bedingungen dieser Finanzhilfevereinbarungen stehen mit der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC im Einklang und nehmen Bezug auf die Finanzhilfevereinbarungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe b oder greifen gegebenenfalls auf diese zurück.

(3)   Zur Erleichterung der Durchführung von Projekten und der Bereitstellung öffentlicher Mittel trifft das Gemeinsame Unternehmen ENIAC im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen seiner Finanzordnung Verwaltungsvereinbarungen mit den nationalen Einrichtungen, die die ENIAC-Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannt haben.

(4)   Mit Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern, die nicht Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sind, können vergleichbare Vereinbarungen geschlossen werden.

(5)   Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC legt Verfahren für die Beaufsichtigung und Kontrolle der FuE-Tätigkeiten, einschließlich der Überwachung und technischen Kontrolle der Projekte, fest. Die ENIAC-Mitgliedstaaten verlangen neben den vom Gemeinsamen Unternehmen ENIAC geforderten Berichten über die Überwachung und technische Kontrolle der Projekte keine weiteren Unterlagen.

Artikel 13

Finanzierung von Projekten

(1)   Öffentliche Mittel für die im Anschluss an Aufforderungen des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projekte werden in Form nationaler Finanzbeiträge der ENIAC-Mitgliedstaaten und/oder eines Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC gewährt. Die öffentliche Unterstützung im Rahmen dieser Initiative erfolgt unbeschadet etwaiger Verfahrensvorschriften und materieller Regeln für staatliche Beihilfen.

(2)   Die folgenden Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit haben Anspruch auf Zahlungen aus dem Gemeinschaftsbeitrag zu den FuE-Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC:

a)

Rechtspersonen mit Sitz in den ENIAC-Mitgliedstaaten, die im Anschluss an die Gewährungsverfahren des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC mit der entsprechenden nationalen Behörde eine Finanzhilfevereinbarung für ein derartiges Projekt abgeschlossen haben;

b)

andere Rechtspersonen mit Sitz in Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern, die keine Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sind. In diesem Falle können die betreffenden Staaten oder Länder mit dem Gemeinsamen Unternehmen Verwaltungsvereinbarungen abschließen, um die Beteiligung von Unternehmen und FuE-Einrichtungen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen.

Für eine Gemeinschaftsfinanzierung kommen die bei der Durchführung von FuE-Tätigkeiten entstehenden Kosten ohne Mehrwertsteuer in Betracht.

(3)   Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC gibt in den von ihm erstellten und veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen die jeweils verfügbaren Gesamtmittel an. Dabei führt es die von den einzelnen ENIAC-Mitgliedstaaten bereitgestellten Beträge sowie den veranschlagten Finanzbeitrag des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC auf. In jeder Aufforderung sind die auf ihre Ziele bezogenen Bewertungskriterien und etwaige nationale Förderkriterien beziehungsweise Förderkriterien des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC angegeben.

(4)   Sofern der Rat der öffentlichen Körperschaften auf Vorschlag des Vertreters der Gemeinschaft nicht anders entscheidet, beläuft sich der Finanzbeitrag des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zu den Gesamtmitteln einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf 55 % des von den ENIAC-Mitgliedstaaten insgesamt bereitgestellten Betrags.

(5)   Für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie für die Bewertung und Auswahl der Vorschläge gelten die folgenden Vorschriften:

a)

Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC richten sich an Teilnehmer mit Sitz in den ENIAC-Mitgliedstaaten, anderen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern. Sie sind zu veröffentlichen.

b)

Bietergemeinschaften, die auf diese Aufforderungen hin Projektvorschläge einreichen, müssen mindestens drei nicht miteinander verbundene Rechtspersonen mit Sitz in mindestens drei ENIAC-Mitgliedstaaten umfassen. Die potenziellen Teilnehmer und ihr Beitrag zu den Projektvorschlägen werden von dem Gemeinsamen Unternehmen auf der Grundlage von Überprüfungen, die die entsprechenden öffentlichen Körperschaften vornehmen, und anhand feststehender nationaler Förderkriterien und Förderkriterien des Gemeinsamen Unternehmens überprüft. Sie werden darüber unterrichtet, ob sie die Voraussetzungen erfüllen, und zwar möglichst bevor sie einen vollständigen Projektvorschlag einreichen. Diese Überprüfung darf keine nennenswerte Verzögerung bei der Vorschlagsbewertung und dem Auswahlverfahren nach sich ziehen.

c)

Das von unabhängigen Experten unterstützte Bewertungs- und Auswahlverfahren muss gewährleisten, dass die Zuweisung der öffentlichen Mittel durch das Gemeinsame Unternehmen ENIAC nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Exzellenz und des Wettbewerbs erfolgt.

d)

Im Anschluss an die Bewertung der Vorschläge erstellt der Rat der öffentlichen Körperschaften anhand eindeutiger Bewertungskriterien unter Berücksichtigung ihres gemeinsamen Beitrags zum Erreichen der Ziele der Aufforderung eine Rangliste der Vorschläge.

e)

Der Rat der öffentlichen Körperschaften entscheidet unter Berücksichtigung etwaiger nationaler Förderkriterien und der nach Buchstabe b durchgeführten Überprüfungen über die Auswahl der Vorschläge und die Zuweisung der verfügbaren öffentlichen Mittel für die ausgewählten Vorschläge. Diese Entscheidung ist ohne weitere Bewertung oder Auswahl auch für die ENIAC-Mitgliedstaaten bindend.

Finanzierung der Projekte

a)

Für die Finanzierung der Projekte leistet das Gemeinsame Unternehmen ENIAC einen Beitrag in Form eines prozentualen Anteils an den für die Durchführung des Projekts entstehenden Gesamtkosten, die gegebenenfalls durch die jeweiligen Stellen festgelegt werden, die das Projekt finanzieren und die Finanzhilfevereinbarungen schließen. Dieser Anteil von bis zu 16,7 % wird jährlich von dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC festgelegt. Dieser Prozentsatz gilt für alle Projektteilnehmer unabhängig von der jeweiligen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

b)

Die ENIAC-Mitgliedstaaten schließen mit den Projektteilnehmern Finanzhilfevereinbarungen gemäß ihren nationalen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Förderkriterien und anderer finanzieller und rechtlicher Erfordernisse. Die Finanzbeiträge der ENIAC-Mitgliedstaaten werden den Projektteilnehmern gemäß den nationalen Finanzhilfevereinbarungen gegebenenfalls unmittelbar ausgezahlt. Die ENIAC-Mitgliedstaaten sorgen nach Kräften für abgestimmte Bedingungen und eine abgestimmte Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarungen und fristgerechte Zahlung ihrer Finanzbeiträge.

Artikel 14

Finanzielle Verpflichtungen

Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC übersteigen nicht den Betrag der von seinen Mitgliedern bereitgestellten oder dem Haushalt des Unternehmens zugewiesenen Finanzmittel.

Artikel 15

Einnahmen

Sofern sich das Gemeinsame Unternehmen ENIAC nicht gemäß Artikel 25 in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ausgezahlt.

Artikel 16

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 17

Finanzielle Ausführung

Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC aus.

Artikel 18

Finanzbericht

(1)   Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr den Vorentwurf des Jahresfinanzplans vor, der den Voranschlag der jährlichen Ausgaben für die folgenden zwei Jahre und einen Stellenplan umfasst. Der Voranschlag enthält für das erste der beiden Jahre ausreichend detaillierte Einnahmen- und Ausgabenschätzungen, damit die einzelnen Mitglieder ihren finanziellen Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen ENIAC im Rahmen ihres internen Haushaltsverfahrens planen können. Der Exekutivdirektor stellt dem Verwaltungsrat hierfür sämtliche zusätzlichen erforderlichen Angaben zur Verfügung.

(2)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats übermitteln dem Exekutivdirektor ihre Stellungnahme zum Vorentwurf des jährlichen Finanzplans und insbesondere zu den Einnahmen- und Ausgabenschätzungen des Folgejahres.

(3)   Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Mitglieder des Verwaltungsrats erstellt der Exekutivdirektor den Entwurf des Finanzplans für das Folgejahr in Abstimmung mit dem Wirtschafts- und Forschungsausschuss, und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.

(4)   Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC nimmt den Finanzplan und den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Durchführungsplan eines Jahres spätestens bis Ende Oktober des Vorjahres an.

(5)   Binnen zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres zur Genehmigung vor. Der Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres werden dem Rechnungshof und der Kommission übermittelt.

Artikel 19

Planung und Berichterstattung

(1)   In der mehrjährigen Strategieplanung sind die Strategie und die Vorhaben festgelegt, die das Gemeinsame Unternehmen ENIAC zur Erreichung seiner Ziele einzusetzen gedenkt, einschließlich der Forschungsagenda.

(2)   Im Jahresarbeitsprogramm sind der Anwendungsbereich und die Mittel für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, die zur Umsetzung der Forschungsagenda des jeweiligen Jahres erforderlich sind.

(3)   Im jährlichen Durchführungsplan ist die Planung für sämtliche Tätigkeiten festgelegt, die das Gemeinsame Unternehmen ENIAC in dem jeweiligen Jahr durchzuführen gedenkt, einschließlich der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Maßnahmen, die im Wege von Ausschreibungen umgesetzt werden. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat den jährlichen Durchführungsplan zusammen mit dem jährlichen Finanzplan gemäß Artikel 18 vor.

(4)   Im jährlichen Tätigkeitsbericht wird dokumentiert, welche Fortschritte das Gemeinsame Unternehmen ENIAC, insbesondere in Bezug auf die mehrjährige Strategieplanung und den jeweiligen Durchführungsplan, in dem jeweiligen Jahr erzielt hat. Der Bericht enthält auch Informationen über die Beteiligung von KMU an den FuE-Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens.

Der Exekutivdirektor legt den jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen mit dem Jahresabschluss und der Bilanz vor.

(5)   Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat wird eine zur Veröffentlichung geeignete Fassung des mehrjährigen Strategieplans, des jährlichen Durchführungsplans und des jährlichen Tätigkeitsberichts bereitgestellt.

Artikel 20

Dienstleistungs- und Lieferverträge

Für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle der Dienstleistungs- und Lieferverträge, die das Gemeinsame Unternehmen ENIAC zur Durchführung seiner Arbeiten gegebenenfalls schließt, legt es in Einklang mit seiner Finanzordnung die erforderlichen Regelungen und Verfahren fest.

Artikel 21

Haftung der Mitglieder, Versicherung

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC haftet nicht für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen seiner Mitglieder. Es haftet nicht für ENIAC-Mitgliedstaaten, die ihren Verpflichtungen aus von ihm organisierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nicht nachkommen.

(2)   Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC haften nicht für dessen Verpflichtungen. Die finanzielle Haftung der Mitglieder ist interner Art gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen und beschränkt sich auf die Finanzbeiträge, die sie nach Artikel 11 Absatz 3 zu den Haushaltsmitteln des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC leisten.

(3)   Ungeachtet der an die Projektteilnehmer gemäß Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a zu leistenden Finanzbeiträge haftet das Gemeinsame Unternehmen ENIAC für seine finanziellen Verbindlichkeiten lediglich in Höhe der Finanzbeiträge, die seine Mitglieder zur Deckung der Betriebskosten nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a leisten.

(4)   Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht.

Artikel 22

Interessenkonflikte

Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC vermeidet bei der Durchführung seiner Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.

Artikel 23

Politik im Bereich des geistigen Eigentums

(1)   Die folgenden Regeln für den Schutz, die Nutzung und die Verbreitung der Forschungsergebnisse stützen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 und gewährleisten, dass das bei den FuE-Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung geschaffene geistige Eigentum soweit angebracht geschützt wird und die Forschungsergebnisse genutzt und verbreitet werden.

Die Regelungen dieses Artikels zum Schutz des geistigen Eigentums sollen neue Erkenntnisse und deren Bekanntmachung und Nutzung fördern, eine gerechte Zuteilung der einschlägigen Eigentumsrechte ermöglichen, Innovationen honorieren und eine breite Beteiligung von privaten und öffentlichen Einrichtungen an den Projekten gewährleisten.

(2)   Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Kenntnisse“ Zeichnungen, Spezifikationen, Fotografien, Muster, Modelle, Prozesse, Verfahren, Anweisungen, Software, Berichte, Unterlagen, sonstige technische und/oder gewerbliche Informationen, Know-how, Daten oder Dokumente jeglicher Art, einschließlich mündlich weitergegebener Informationen, die keine Rechte des geistigen Eigentums (Schutzrechte) begründen;

b)

„Rechte des geistigen Eigentums“ (Schutzrechte) Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Patente, Gebrauchsmuster and Gebrauchszertifikate, Geschmacksmuster, Urheberrechte, Betriebsgeheimnisse, Datenbankrechte, Halbleiter-Topografierechte sowie die Eintragung, Anmeldung, Aufteilung, Überprüfung oder Aufrechterhaltung der vorstehenden Rechte mit Ausnahme von Marken und Handelsnamen;

c)

„bestehende Kenntnisse“ jegliche Kenntnisse, die am Tag des Inkrafttretens der jeweiligen Projektvereinbarung Eigentum eines Projektteilnehmers sind oder über die er zu diesem Zeitpunkt verfügt, bzw. jegliche Kenntnisse, die ein Projektteilnehmer im Rahmen von Tätigkeiten außerhalb des Projekts erwirbt;

d)

„bestehendes Schutzrecht“ jegliches Schutzrecht, das am Tag des Inkrafttretens der Projektvereinbarung Eigentum eines Projektteilnehmers ist oder über das er zu diesem Zeitpunkt verfügt, bzw. jegliches Schutzrecht, das ein Projektteilnehmer während der Laufzeit der Projektvereinbarung im Rahmen von Tätigkeiten außerhalb des Projekts erwirbt;

e)

„bestehende Elemente“ bestehende Kenntnisse und bestehende Schutzrechte;

f)

„neue Kenntnisse“ jegliche Kenntnisse, die im Zuge der gemäß der entsprechenden Projektvereinbarung durchgeführten Projekttätigkeiten erlangt werden;

g)

„neue Schutzrechte“ jegliches Schutzrecht, das im Zuge der gemäß der entsprechenden Projektvereinbarung durchgeführten Projekttätigkeiten erworben wird;

h)

„neue Elemente“ neue Kenntnisse und neue Schutzrechte;

i)

„Zugangsrecht“ nicht ausschließliche Lizenzen und Nutzungsrechte für neue oder bestehende Kenntnisse und Schutzrechte, ausgenommen das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen, es sei denn, in der Projektvereinbarung wurde etwas anderes vereinbart;

j)

„erforderlich“ für die Durchführung des Projekts und/oder zur Nutzung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte „technisch unbedingt erforderlich“; im Zusammenhang mit Rechten an geistigem Eigentum ist die Gewährung entsprechender Zugangsrechte dann erforderlich, wenn durch eine Verweigerung des Zugangs diese Rechte verletzt würden;

k)

„Nutzung“ die Entwicklung, Schaffung und Vermarktung eines Produkts oder Prozesses oder die Schaffung und Bereitstellung einer Dienstleistung gemäß den genauen Festlegungen in der jeweiligen Projektvereinbarung;

l)

„Verbreitung“ die Offenlegung von neuen Kenntnissen und Schutzrechten in geeigneter Art und Weise — mit Ausnahme der für ihren Schutz notwendigen Formalitäten —, einschließlich ihrer Veröffentlichung in einem beliebigem Medium;

m)

„Projektvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen Projektteilnehmern, in der sämtliche oder ein Teil der Bedingungen festgelegt sind, die im Rahmen eines bestimmten Projekts gelten — etwa eine Konsortialvereinbarung, in der uneingeschränkte Zugangsrechte im Sinne dieses Artikels festgelegt sind;

n)

„Transferbedingungen“ finanzielle Bedingungen, die günstiger sind als faire und angemessene Bedingungen; sie beschränken sich normalerweise auf die mit der Gewährung der Zugangsrechte verbundenen Kosten.

(3)   Unbeschadet der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln gelten im Rahmen der Projekte bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums folgende Grundsätze:

3.1.   Eigentum

3.1.1.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist das Gemeinsame Unternehmen ENIAC Eigentümer aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die es unter Verwendung seiner Ressourcen im Rahmen der Durchführung seiner Tätigkeiten hervorbringt oder die ihm zu diesem Zweck übertragen werden.

3.1.2.

Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen werden im Rahmen der Projekte erworbene Kenntnisse bzw. Schutzrechte nicht von dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC gehalten.

3.1.3.

Jeder Projektteilnehmer bleibt Eigentümer seiner bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte. Die Teilnehmer können die für ein Projekt des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC erforderlichen bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte in einer Projektvereinbarung schriftlich festlegen und dabei gegebenenfalls bestimmte bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ausschließen.

3.1.4.

Neue Kenntnisse und Schutzrechte, die im Zuge einer Projektarbeit entstehen, sind gemäß den Bedingungen der Finanzhilfe- und der Projektvereinbarung und gemäß den Grundsätzen dieses Artikels Eigentum des bzw. der Projektteilnehmer, die diese Projektarbeit geleistet haben.

3.2.   Zugangsrechte

3.2.1.

Die Projekteilnehmer können beschließen, weiter reichende Zugangsrechte als nach diesem Artikel erforderlich zu gewähren. Die Projektteilnehmer können die für das Projekt erforderlichen bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte festlegen und dabei gegebenenfalls bestimmte bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ausschließen.

3.2.2.

Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten werden anderen Teilnehmern an einem Projekt eingeräumt, wenn diese bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte für diese Teilnehmer erforderlich sind, damit diese ihren Teil der Projektarbeit leisten können, vorausgesetzt, der Eigentümer ist berechtigt, diese Zugangsrechte einzuräumen. Solche Zugangsrechte sind zu Transferbedingungen einzuräumen, die die betreffenden Projektteilnehmer untereinander vereinbaren, es sei denn, in der Projektvereinbarung wurden für alle Projektteilnehmer geltende Transferbedingungen vereinbart.

3.2.3.

Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten werden anderen Teilnehmern an einem Projekt eingeräumt, wenn diese neuen Kenntnisse und Schutzrechte für diese Teilnehmer erforderlich sind, damit diese ihren Teil der Projektarbeit leisten können. Solche Zugangsrechte sind unentgeltlich einzuräumen; sie sind nicht ausschließlich und nicht übertragbar.

3.2.4.

Den Teilnehmern an einem Projekt werden Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten eingeräumt, wenn diese für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte in diesem Projekt erforderlich sind, vorausgesetzt, der Eigentümer ist berechtigt, diese Zugangsrechte einzuräumen. Solche Zugangsrechte sind zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen einzuräumen; sie sind nicht ausschließlich und nicht übertragbar.

3.2.5.

Den Teilnehmern an einem Projekt werden Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten eingeräumt, wenn dies für ihre eigene Nutzung erforderlich ist. Solche Zugangsrechte sind entweder unentgeltlich oder zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen einzuräumen; sie sind nicht übertragbar und nicht ausschließlich.

3.2.6.

Vorbehaltlich der Zustimmung sämtlicher betroffener Eigentümer werden Dritten, die weiter gehende Forschungsarbeiten durchführen wollen, Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten zu vereinbarten, fairen und angemessenen Bedingungen eingeräumt.

3.3.   Schutz, Nutzung und Verbreitung

3.3.1.

Der Eigentümer neuer Kenntnisse und Schutzrechte, die gewinnbringend verwendet werden können, i) sorgt dafür, dass diese unter Beachtung seiner eigenen legitimen Interessen und der legitimen Interessen der übrigen Projektteilnehmer, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen, angemessen und wirksam geschützt werden, und ii) nutzt diese oder gewährleistet, dass sie genutzt werden.

3.3.2.

Jeder Teilnehmer gewährleistet, dass die neuen Kenntnisse und Schutzrechte, deren Eigentümer er ist, ohne unangemessene Verzögerung verbreitet werden.

3.3.3.

Die Verbreitung muss dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, den Vertraulichkeitsvorschriften und den legitimen Interessen der Eigentümer der neuen Kenntnisse und Schutzrechte Rechnung tragen.

3.3.4.

Über jegliche Verbreitung von neuen oder bestehenden Kenntnissen oder Schutzrechten oder vertraulichen Informationen anderer Teilnehmer am Projekt oder von Angaben oder Informationen in Verbindung mit neuen oder bestehenden Kenntnissen oder Schutzrechten oder vertraulichen Informationen anderer Teilnehmer werden diese anderen Teilnehmer vorab informiert. Innerhalb von 45 Tagen nach dieser Mitteilung kann jeder dieser Teilnehmer sich schriftlich gegen eine solche Verbreitung aussprechen, falls diese seine legitimen Interessen im Zusammenhang mit seinen neuen oder bestehenden Kenntnissen oder Schutzrechten verletzen könnte. In solchen Fällen ist die Verbreitung zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, um diese legitimen Interessen zu schützen.

3.3.5.

Bei Veröffentlichungen, von einem Teilnehmer selbst oder auf dessen Veranlassung eingereichten Patentanmeldungen oder sonstigen Maßnahmen zur Verbreitung von neuen Kenntnissen und Schutzrechten muss jeweils angegeben werden, dass die betreffenden neuen Kenntnisse und Schutzrechte mit der finanziellen Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC erworben wurden. Die Verbreitung muss dem Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, den Vertraulichkeitsvorschriften und den legitimen Interessen der Eigentümer der neuen Kenntnisse und Schutzrechte Rechnung tragen.

3.4.   Rechtsübergang

3.4.1.

Überträgt ein Teilnehmer seine Eigentumsrechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten, so gehen damit auch die mit diesen Kenntnissen und Schutzrechten verbundenen Pflichten auf den Empfänger über, einschließlich der Verpflichtung, diese Pflichten an weitere Empfänger weiterzuübertragen. Das gilt auch für die Pflichten bezüglich der Einräumung von Zugangsrechten, der Verbreitung und der Nutzung.

3.4.2.

Vorbehaltlich etwaiger Vertraulichkeitsvorschriften informiert ein Projektteilnehmer, der seine Pflicht zur Einräumung von Zugangsrechten weiterübertragen muss, die übrigen Teilnehmer mindestens 45 Tage vorher über die geplante Übertragung sowie eingehend über den Empfänger der neuen Kenntnisse und Schutzrechte, um den Teilnehmern die Wahrnehmung ihrer Zugangsrechte zu ermöglichen. Innerhalb von 30 Tagen nach dieser Mitteilung bzw. innerhalb einer anderen schriftlich vereinbarten Frist können die Teilnehmer die Übertragung der Eigentumsrechte anfechten, wenn sie der Meinung sind, diese Übertragung beeinträchtige ihre Zugangsrechte. Zeigt ein Teilnehmer auf, dass die geplante Übertragung seine Zugangsrechte beeinträchtigen würde, so können die Rechte erst übertragen werden, wenn eine Einigung zwischen den betreffenden Teilnehmern erzielt wird.

3.5.

Die Teilnehmer an einem Projekt schließen eine Projektvereinbarung, in der eine Regelung bezüglich der Rechte an geistigem Eigentum im Einklang mit diesem Artikel getroffen wird.

Artikel 24

Änderung der Satzung

(1)   Jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC kann dem Verwaltungsrat eine Initiative im Hinblick auf eine Änderung der Satzung unterbreiten.

(2)   Die vom Verwaltungsrat genehmigten Initiativen nach Absatz 1 werden als Änderungsentwürfe der Kommission unterbreitet, die diese gegebenenfalls annimmt.

(3)   Alle Änderungen, die die wesentlichen Elemente dieser Satzung betreffen, und insbesondere Änderungen der Artikel 3, 4, 6, 7, 11, 13, 21, 24 und 25 dieser Satzung, werden jedoch gemäß Artikel 172 des Vertrags angenommen.

Artikel 25

Abwicklung

(1)   Zum Ende des in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Zeitraums oder aufgrund einer Änderung gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung wird das Gemeinsame Unternehmen ENIAC abgewickelt.

(2)   Das Abwicklungsverfahren wird automatisch eingeleitet, wenn die Kommission ihre Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ENIAC kündigt.

(3)   Zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Entscheidungen nachkommen.

(4)   Wird das Gemeinsame Unternehmen ENIAC abgewickelt, so fallen sämtliche vom Sitzstaat im Rahmen des Sitzabkommens nach Artikel 24 der Verordnung zur Verfügung gestellten materiellen Güter an diesen Staat zurück.

(5)   Alle nach der Rückgabe der materiellen Güter gemäß Absatz 4 verbleibenden Vermögenswerte werden zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und der Kosten für seine Abwicklung verwendet. Verbleibende Vermögenswerte werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen ENIAC beteiligt sind. Etwaige auf die Gemeinschaft umgelegte Überschüsse werden dem Haushaltsplan der Kommission wieder zugeführt.

(6)   Verbleibende Vermögenswerte werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen ENIAC beteiligt sind.

(7)   Bei Finanzhilfevereinbarungen, Liefer- oder Dienstleistungsverträgen, deren Laufzeit erst nach der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC endet, wird ad hoc über die geeigneten Verfahren entschieden.


4.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2008 DES RATES

vom 20. Dezember 2007

über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 171 und 172,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (2), nachstehend das „Siebte Rahmenprogramm“ genannt, sieht einen Gemeinschaftsbeitrag für die Einrichtung einer langfristigen öffentlich-privaten Partnerschaft in Form von gemeinsamen Technologieinitiativen vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags umgesetzt werden könnten. Diese gemeinsamen Technologieinitiativen sind das Ergebnis der Arbeit der europäischen Technologieplattformen, die bereits mit dem Sechsten Rahmenprogramm geschaffen wurden und sich mit ausgewählten Forschungsfragen auf ihrem jeweiligen Gebiet befassen. Sie sollten durch eine Kombination aus Investitionen des Privatsektors und öffentlichen europäischen Mitteln, auch mit Mitteln des Siebten Rahmenprogramms, finanziert werden.

(2)

In der Entscheidung Nr. 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (3) (nachstehend „Spezifisches Programm Zusammenarbeit“ genannt) wird unterstrichen, wie wichtig anspruchsvolle europaweite öffentlich-private Partnerschaften sind, um die Entwicklung von wichtigen Technologien durch groß angelegte Forschungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere auch mit Hilfe gemeinsamer Technologieinitiativen, voranzubringen.

(3)

Die Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung unterstreicht die Notwendigkeit, in Europa günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovationen zu schaffen, um Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung in der Gemeinschaft zu fördern.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 13. März 2003, vom 22. September 2003 und vom 24. September 2004 hat der Rat hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Maßnahmen zur Erreichung des mit dem Aktionsplan für Forschung und Innovation festgelegten Ziels von 3 % weiterzuentwickeln, etwa durch neue Initiativen zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Industrie und dem öffentlichen Sektor bei der Forschungsförderung, um den öffentlichen und privaten Sektor transnational stärker zu verknüpfen.

(5)

Der Rat „Wettbewerbsfähigkeit“ (in seinen Schlussfolgerungen vom 4. Dezember 2006 und vom 19. Februar 2007) und der Europäische Rat (in seinen Schlussfolgerungen vom 9. März 2007) haben die Kommission aufgefordert, Vorschläge für die Einrichtung von gemeinsamen Technologieinitiativen für solche Projekte vorzulegen, die bereits gut vorbereitet sind.

(6)

Der „Europäische Dachverband der Arzneimittelunternehmen und -verbände“ (nachstehend „EFPIA“ genannt) hat im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms eine Vorreiterrolle bei der Gründung der europäischen Technologieplattform für Innovative Arzneimittel übernommen. Diese Plattform hat auf der Grundlage einer breit angelegten Konsultation öffentlicher und privater Akteure eine strategische Forschungsagenda entwickelt. Die strategische Forschungsagenda zeigt die Forschungsengpässe bei der Arzneimittelentwicklung auf und enthält Empfehlungen für die wissenschaftliche Ausrichtung einer gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel.

(7)

Die gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel ist eine Antwort auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2003„Die pharmazeutische Industrie Europas zum Wohl der Patienten stärken: was zu tun ist“ und vor allem auf die Empfehlung bezüglich des Zugangs zu innovativen Arzneimitteln zur Gewährleistung der Entwicklung eines wettbewerbsfähigen, innovationsorientierten Industriezweigs. Mit dieser Mitteilung reagierte die Kommission auf den am 7. Mai 2002 von der hochrangigen Gruppe für Innovation und die Bereitstellung von Arzneimitteln (G-10-Arzneimittelgruppe) verabschiedeten Bericht „Stimulating Innovation and Improving the EU Science Base“. Diese gemeinsame Technologieinitiative ist auch eine Antwort auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Januar 2002„Biowissenschaften und Biotechnologie: Eine Strategie für Europa (2002)“.

(8)

Mit der gemeinsamen Technologieinitiative Innovative Arzneimittel wird auch dem Handlungsbedarf entsprochen, wie er in dem Bericht „Ein innovatives Europa schaffen“ vom Januar 2006 hervorgehoben wurde. In diesem Bericht wird der Pharmaziesektor als ein strategischer Kernbereich genannt und die Notwendigkeit einer gemeinsamen, europaweiten Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel unterstrichen.

(9)

Für die gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel sollte die Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft gewählt werden, die darauf ausgerichtet ist, die Investitionen im Biopharmaziesektor in Europa, in den Mitgliedstaaten und den im Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern zu erhöhen. Die Initiative sollte einen sozioökonomischen Nutzen für die europäischen Bürger erbringen, zur Gesundheitsförderung beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit Europas erhöhen und dabei helfen, Europa zum attraktivsten Raum für die biopharmazeutische Forschung und Entwicklung zu machen.

(10)

Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel sollte die Förderung der Zusammenarbeit zwischen allen Akteuren, wie Industrie, staatliche Behörden (auch der Regulierungsstellen), Patientenorganisationen, Hochschulen und klinische Zentren sein. Die gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel sollte eine gemeinsam vereinbarte Forschungsagenda (nachstehend „Forschungsagenda“ genannt) festlegen, die sich eng an die Empfehlungen der strategischen Forschungsagenda anlehnt, die von der europäischen Technologieplattform für Innovative Arzneimittel ausgearbeitet wurde und in der Effizienz, Sicherheit, Wissensmanagement und Ausbildung als Schwerpunktbereiche aufgeführt wurden.

(11)

Die gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel sollte einen koordinierten Ansatz vorschlagen, mit dem festgestellte Forschungsengpässe bei der Arzneimittelentwicklung überwunden und die „vorwettbewerbliche Arzneimittelforschung und -entwicklung“ gefördert werden können, um so die Entwicklung von sicheren und wirksameren Arzneimitteln für Patienten zu beschleunigen. In diesem Zusammenhang sollte unter der „vorwettbewerblichen Arzneimittelforschung und -entwicklung“ die Erforschung von Techniken und Verfahren für die Arzneimittelentwicklung verstanden werden.

(12)

Die gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel sollte neue Konzepte, Verfahren und Technologien hervorbringen, das Wissensmanagement in Bezug auf Forschungsergebnisse und Daten verbessern und die Ausbildung von Forschern unterstützen. Hierzu ist es notwendig, ein gemeinsames Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (nachstehend „das Gemeinsame Unternehmen IMI“ genannt) als Rechtsperson zu gründen.

(13)

Damit das Gemeinsame Unternehmen IMI sein Ziel erreicht, sollen Forschungstätigkeiten gefördert und hierzu Ressourcen aus dem öffentlichen und privaten Sektor gebündelt werden. Zu diesem Zweck sollte das Gemeinsame Unternehmen IMI Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterstützung der Forschungstätigkeiten nach wettbewerbsorientierten Kriterien organisieren können. Diese Forschungstätigkeiten sollten die für das Siebte Rahmenprogramm geltenden ethischen Grundsätze berücksichtigen.

(14)

Das Gemeinsame Unternehmen IMI sollte zunächst für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet werden, damit gewährleistet ist, dass die während des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) angelaufenen, aber noch nicht abgeschlossenen Forschungstätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

(15)

Das Gemeinsame Unternehmen IMI sollte eine von der Gemeinschaft geschaffene Einrichtung sein, der auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) (nachstehend die „Haushaltsordnung“ genannt) erteilt wird, wobei jedoch den aus dem Status der gemeinsamen Technologieinitiativen als öffentlich-privaten Partnerschaften und insbesondere dem Beitrag des Privatsektors zu ihrem Haushalt erwachsenden Besonderheiten Rechnung getragen werden sollte.

(16)

Die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI sollten die Gemeinschaft und EFPIA sein.

(17)

EFPIA ist eine Organisation ohne Erwerbszweck, die die forschungsorientierte pharmazeutische Industrie Europas vertritt. Ziel von EFPIA ist die Gewährleistung und Förderung der technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung der pharmazeutischen Industrie in Europa. Dem Dachverband EFPIA können sowohl nationale Verbände forschungsorientierter pharmazeutischer Unternehmen als Mitglieder beitreten als auch forschungsorientierte pharmazeutische Unternehmen selbst angehören. Für die EFPIA-Mitgliedschaft gelten die allgemeinen Grundsätze der Offenheit und Transparenz, so dass eine breite industrielle Beteiligung sichergestellt ist.

(18)

Dem Gemeinsamen Unternehmen IMI sollten auch neue Mitglieder beitreten können.

(19)

Die Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens IMI sollten in der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens IMI als Bestandteil dieser Verordnung festgelegt werden.

(20)

EFPIA und die forschungsorientierten pharmazeutischen Unternehmen, die Mitglieder des EFPIA sind, haben eine Verpflichtungserklärung in Bezug auf die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens IMI unterzeichnet.

(21)

Die Forschungstätigkeiten sollten von der Gemeinschaft und mindestens in gleicher Höhe von den forschungsorientierten pharmazeutischen Unternehmen, die Mitglieder von EFPIA sind, finanziert werden. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten können unter anderem von der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt werden, insbesondere im Wege der gemeinsam mit der EIB und der Kommission entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis gemäß Anhang III der Entscheidung 2006/971/EG.

(22)

Die laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens IMI sollten zu gleichen Teilen von EFPIA und der Gemeinschaft finanziert werden.

(23)

Im Interesse einer gleichberechtigten Partnerschaft sollten die forschungsorientierten pharmazeutischen Unternehmen, die Mitglieder von EFPIA sind, keine finanzielle Unterstützung von dem Gemeinsamen Unternehmen IMI erhalten können.

(24)

Das Gemeinsame Unternehmen IMI sollte gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung und vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission eine gesonderte Finanzordnung festlegen, die seinen spezifischen betrieblichen Erfordernissen Rechnung trägt, die insbesondere daraus erwachsen, dass Gemeinschafts- und private Mittel zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten wirksam und fristgerecht kombiniert werden müssen. Im Interesse der Gleichbehandlung der Teilnehmer an Forschungstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens und der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms sollte die Mehrwertsteuer im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (5) nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gerechnet werden, die für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen.

(25)

Aufgrund der Notwendigkeit, stabile Beschäftigungsbedingungen zu schaffen und die Gleichbehandlung der Bediensteten sicherzustellen, und um höchstqualifiziertes und -spezialisiertes wissenschaftliches und technisches Personal zu gewinnen, müssen für alle von dem Gemeinsamen Unternehmen IMI eingestellten Bediensteten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (6) gelten.

(26)

Als Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sollte das Gemeinsame Unternehmen IMI für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig sein. Bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Angelegenheiten sollte es möglich sein, dass in den vom Gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Verträgen vorgesehen werden kann, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig ist.

(27)

Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 des Rates über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (7), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (8) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (9) sollten zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug geeignete Maßnahmen getroffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen.

(28)

Um die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens IMI zu erleichtern, sollte die Kommission solange für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens IMI verantwortlich sein, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt.

(29)

Sitz des Gemeinsamen Unternehmens IMI sollte Brüssel, Belgien, sein. Das Gemeinsame Unternehmen IMI und Belgien sollten ein Sitzabkommen schließen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens IMI durch Belgien regeln.

(30)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens IMI, angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der festgestellten großen Forschungsaufgabe, die es erforderlich macht, einander ergänzende Erkenntnisse und finanzielle Ressourcen über Sektoren und Grenzen hinweg zusammenzuführen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und da das Ziel daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gründung eines Gemeinsamen Unternehmens

(1)   Ein Gemeinsames Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen IMI“ genannt) gegründet.

(2)   Sitz des Gemeinsamen Unternehmens IMI ist Brüssel, Belgien.

Artikel 2

Ziele

Das Gemeinsame Unternehmen IMI leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich „Gesundheit“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“, mit dem das Siebte Rahmenprogramm umgesetzt wird. Sein Ziel besteht darin, die Effizienz und Wirksamkeit der Arzneimittelentwicklung erheblich zu verbessern und auf lange Sicht zu erreichen, dass der Pharmaziesektor wirksamere und sicherere innovative Arzneimittel herstellt. Es erreicht dies insbesondere durch

a)

Unterstützung der „vorwettbewerblichen Arzneimittelforschung und -entwicklung“ in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern über einen koordinierten Ansatz, mit dem die festgestellten Forschungsengpässe bei der Arzneimittelentwicklung überwunden werden können;

b)

Unterstützung der Umsetzung der Forschungsprioritäten, die in der Forschungsagenda der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (nachstehend „Forschungstätigkeiten“ genannt) dargelegt wurden, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

c)

Gewährleistung der Komplementarität mit anderen Tätigkeiten im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms;

d)

Nutzung seines Status einer öffentlich-privaten Partnerschaft, um Anreize zur Erhöhung der Forschungsinvestitionen im biopharmazeutischen Sektor in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern zu geben und hierzu Mittel zu bündeln und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor zu fördern;

e)

Förderung der Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Rahmenprogramms.

Artikel 3

Rechtsstatus

Das Gemeinsame Unternehmen IMI ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 4

Satzung

Die im Anhang enthaltene Satzung des Gemeinsamen Unternehmens IMI ist Bestandteil dieser Verordnung und wird angenommen.

Artikel 5

Beitrag der Gemeinschaft

(1)   Der maximale Beitrag der Gemeinschaft zu dem Gemeinsamen Unternehmen IMI, der die laufenden Kosten und den Aufwand für Forschungstätigkeiten deckt, beträgt 1 000 Mio. EUR. Der Beitrag wird aus den Mitteln des allgemeinen Haushalts der Europäischen Union gezahlt, die für den Themenbereich „Gesundheit“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung ausgewiesen sind.

(2)   Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Gemeinsamen Unternehmen IMI abschließt.

(3)   Der Gemeinschaftsbeitrag für das Gemeinsame Unternehmen IMI zur Finanzierung der Forschungstätigkeiten wird im Anschluss an offene, wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.

Artikel 6

Finanzordnung

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI gibt sich eine gesonderte Finanzordnung gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung. Sie kann vorbehaltlich vorheriger Zustimmung der Kommission von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (10) betreffend die Rahmenfinanzierungsregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des Gemeinsamen Unternehmens IMI erforderlich ist.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI verfügt über eine eigene interne Auditstelle.

Artikel 7

Personal

(1)   Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften samt den von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam angenommenen Durchführungsbestimmungen finden auf die Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens IMI und seinen Exekutivdirektor Anwendung.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels und des Artikels 6 Absatz 3 der Satzung übt das Gemeinsame Unternehmen IMI die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen wurden.

(3)   Der Verwaltungsrat beschließt im Benehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(4)   Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens IMI, wie er in seinem jährlichen Haushaltsplan enthalten ist, festgelegt.

(5)   Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens IMI besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten, die für einen befristeten Zeitraum eingestellt werden, der einmalig um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann. Der Gesamtzeitraum der Anstellung darf nicht länger als sieben Jahre und in keinem Fall länger als die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens sein.

(6)   Sämtliche Personalausgaben trägt das Gemeinsame Unternehmen IMI.

Artikel 8

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das Gemeinsame Unternehmen IMI und sein Personal Anwendung.

Artikel 9

Haftung

(1)   Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens IMI sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die Vereinbarung oder die Verträge geltende Recht maßgebend.

(2)   Bei außervertraglicher Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen IMI für alle Schäden, die seine Bediensteten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachen, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3)   Sämtliche Zahlungen des Gemeinsamen Unternehmens IMI im Rahmen der Haftung im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie die im Zusammenhang damit entstandenen Kosten und Ausgaben gelten als Aufwendungen des Gemeinsamen Unternehmens IMI und werden durch die Mittel des Unternehmens gedeckt.

(4)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI haftet allein für die Erfüllung seiner Verpflichtungen.

Artikel 10

Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht

(1)   Der Gerichtshof ist zuständig

a)

für Streitfälle zwischen den Mitgliedern, die sich auf den Gegenstand dieser Verordnung und/oder die in Artikel 4 genannte Satzung beziehen;

b)

für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen und Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen IMI geschlossen hat;

c)

für Entscheidungen über Klagen gegen das Gemeinsame Unternehmen IMI, auch gegen Entscheidungen seiner Gremien, nach Maßgabe der Artikel 230 und 232 des Vertrags;

d)

für Streitfälle im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens IMI in Wahrnehmung seiner Aufgaben verursachten Schadens.

(2)   Für jede Angelegenheit, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen IMI seinen Sitz hat.

Artikel 11

Berichterstattung, Bewertung und Entlastung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem Gemeinsamen Unternehmen IMI erzielten Fortschritte vor. Der Bericht enthält Einzelheiten der Umsetzung, unter anderem zur Zahl der eingereichten Vorschläge, zur Zahl der für eine Finanzierung ausgewählten Vorschläge, zur Art der Teilnehmer einschließlich KMU, und länderbezogene Statistiken.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2010 sowie anschließend bis zum 31. Dezember 2013 nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten anhand der nach Konsultation des Gemeinsamen Unternehmens IMI erstellten Aufgabenbeschreibung Zwischenbewertungen des Gemeinsamen Unternehmens IMI vor. Gegenstand dieser Bewertungen sind Qualität und Effizienz des Gemeinsamen Unternehmens IMI und die Fortschritte im Hinblick auf die gesteckten Ziele. Die Kommission übermittelt die entsprechenden Schlussfolgerungen zusammen mit ihren Anmerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich einer etwaigen vorzeitigen Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens IMI, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Spätestens sechs Monate nach Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens IMI vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

(4)   Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des Gemeinsamen Unternehmens IMI wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens IMI nach Artikel 6 geregelten Verfahren erteilt.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.

(2)   Bei Unregelmäßigkeiten, für die das Gemeinsame Unternehmen IMI oder sein Personal verantwortlich ist, haben die Mitglieder das Recht, rechtsgrundlos gezahlte Beträge zurückzufordern oder weitere Beiträge an das Gemeinsame Unternehmen IMI zu reduzieren oder auszusetzen.

(3)   Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen unrechtmäßigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Anwendung.

(4)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI führt bei den Teilnehmern an Forschungstätigkeiten, die von ihm finanziert werden, Vor-Ort-Kontrollen und Rechnungsprüfungen durch.

(5)   Die Kommission und/oder der Rechnungshof können erforderlichenfalls bei den Empfängern der Mittel des Gemeinsamen Unternehmens IMI sowie bei den Stellen, die diese Mittel verteilen, Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Hierzu muss das Gemeinsame Unternehmen IMI dafür sorgen, dass in den Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen der Kommission und/oder dem Rechnungshof das Recht eingeräumt wird, entsprechende Kontrollen durchzuführen und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen.

(6)   Das mit Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission (11) errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verfügt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen IMI und seinen Bediensteten über dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen. Das Gemeinsame Unternehmen IMI tritt unmittelbar nach seiner Gründung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (12) bei. Das Gemeinsame Unternehmen IMI beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.

Artikel 13

Vertraulichkeit

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen IMI den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen der Vertragsparteien oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI Beteiligten beeinträchtigen könnte.

Artikel 14

Transparenz

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (13) gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens IMI.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI verabschiedet bis 7. August 2008 die praktischen Vorkehrungen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen IMI gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

Artikel 15

Geistiges Eigentum

Das Gemeinsame Unternehmen IMI verabschiedet gesonderte Regeln für den Schutz, die Nutzung und die Verbreitung von Forschungsergebnissen, die sich auf die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 stützen und in Artikel 22 der Satzung aufgeführt sind und gewährleisten, dass das bei den Forschungstätigkeiten gemäß dieser Verordnung geschaffene geistige Eigentum soweit angebracht geschützt wird und die Forschungsergebnisse genutzt und verbreitet werden.

Artikel 16

Vorbereitende Maßnahmen

(1)   Die Kommission ist für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens IMI verantwortlich, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Sie führt in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit anderen Gründungsmitgliedern und unter Einbeziehung des Verwaltungsrates durch.

(2)   Hierzu kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter benennen, darunter einen Beamten, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Satzung die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(3)   Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel des Gemeinsamen Unternehmens IMI zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrates vorliegt, und Verträge — nach Annahme des Stellenplans des Gemeinsamen Unternehmens IMI auch Arbeitsverträge — schließen. Der Anweisungsbefugte der Kommission kann alle Zahlungen genehmigen, für die Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens IMI verfügbar sind.

Artikel 17

Unterstützung durch das Sitzland

Das Gemeinsame Unternehmen IMI und Belgien schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens IMI durch Belgien regeln.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 337/2007 (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 1).

(7)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(8)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(9)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(10)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(11)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

(12)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(13)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


ANHANG

SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS ZUR UMSETZUNG DER GEMEINSAMEN TECHNOLOGIEINITIATIVE FÜR INNOVATIVE ARZNEIMITTEL

Artikel 1

Aufgaben und Tätigkeiten

Die wichtigsten Aufgaben und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (nachfolgend „Gemeinsames Unternehmen IMI“ genannt) sind:

a)

Gewährleistung der Gründung und nachhaltigen Verwaltung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel;

b)

Festlegung und Realisierung des jährlichen Durchführungsplans gemäß Artikel 18 mit Hilfe von Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen;

c)

regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls erforderliche Anpassung der Forschungsagenda der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel im Lichte der sich während ihrer Umsetzung ergebenden wissenschaftlichen Entwicklungen;

d)

Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors;

e)

Auf- und Ausbau einer engen und langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft, der Industrie und anderen Akteuren, wie Regulierungsstellen, Patientenorganisationen, Hochschulen und klinischen Zentren, sowie zwischen der Industrie und den Hochschulen;

f)

Erleichterung der Koordinierung mit nationalen und internationalen Aktivitäten auf diesem Gebiet;

g)

Durchführung von Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen;

h)

Kommunikation und Austausch mit den Mitgliedstaaten und den im Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern über eine speziell für diesen Zweck eingesetzte Gruppe (nachstehend „Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten“ genannt);

i)

Veranstaltung von mindestens einer jährlichen Zusammenkunft mit Interessengruppen (nachstehend „Interessentenforum“ genannt), um so die Offenheit und Transparenz der Forschungstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI gegenüber seinen Akteuren zu gewährleisten;

j)

Unterrichtung der Rechtspersonen, die mit dem Gemeinsamen Unternehmen IMI eine Finanzhilfevereinbarung (nachstehend „Finanzhilfevereinbarung“ genannt) geschlossen haben, über die Möglichkeit, von der Europäischen Investitionsbank — insbesondere über die mit dem Siebten Rahmenprogramm geschaffene Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis — Finanzmittel zu leihen;

k)

Veröffentlichung von Angaben zu den Projekten, einschließlich der Namen der Teilnehmer und der Höhe des Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens IMI pro Teilnehmer;

l)

Sicherstellung der Effizienz der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel;

m)

Ausführung sonstiger Tätigkeiten, die den Zielen nach Artikel 2 der Verordnung dienen.

Artikel 2

Mitglieder

(1)   Die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI, nachstehend „Gründungsmitglieder“ genannt, sind:

a)

die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission; und

b)

nach Billigung der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens IMI der Europäische Dachverband der Arzneimittelunternehmen und -verbände (nachstehend „EFPIA“ genannt), eine nach schweizerischem Recht gegründete Vereinigung ohne Erwerbszweck (Handelsregisternummer 4749) mit ständigem Büro in Brüssel, Belgien; EFPIA fungiert als Interessenverband der pharmazeutischen Industrie in Europa.

(2)   Jede Rechtsperson kann die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen IMI beantragen, sofern sie einen Finanzbeitrag zur Erreichung der in Artikel 2 der Verordnung genannten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens IMI leistet, die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens IMI akzeptiert und die Forschung und Entwicklung in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Land unmittelbar oder mittelbar unterstützt.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründungsmitglieder und neuen Mitglieder werden nachstehend als „Mitglieder“ bezeichnet.

Artikel 3

Beitritt und Änderung der Mitgliederzahl

(1)   Jeder Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Verwaltungsrat zu richten.

(2)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Beitrittsanträge anderer Rechtspersonen tragen der Bedeutung und dem potenziellen Nutzen des Antragstellers für das Erreichen der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens IMI Rechnung. Zu allen Anträgen auf Mitgliedschaft unterrichtet die Kommission den Rat frühzeitig über Bewertungen und etwaige Beschlüsse des Verwaltungsrats.

(3)   Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen IMI kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die anderen Mitglieder wirksam und unwiderruflich; ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die es nicht bereits vor seiner Kündigung aufgrund von Beschlüssen des Gemeinsamen Unternehmens IMI zu erfüllen hatte.

(4)   Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen IMI kann nicht ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.

Artikel 4

Gremien

(1)   Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens IMI sind:

der Verwaltungsrat,

der Exekutivdirektor,

der Wissenschaftliche Beirat.

(2)   Der Verwaltungsrat ist für Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens obliegen.

(3)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI wird durch zwei externe Beratungsgremien unterstützt, und zwar die Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten und das Interessentenforum.

Artikel 5

Verwaltungsrat

Zusammensetzung, Stimmrechte und Beschlussfassung:

a)

jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens IMI darf höchstens fünf Vertreter in den Verwaltungsrat entsenden;

b)

die Gründungsmitglieder haben jeweils fünf Stimmen im Verwaltungsrat;

c)

jedem neuen Mitglied werden die Stimmrechte im Verhältnis zu dem Beitrag zugeteilt, den es zum Gesamtbeitrag für die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI leistet;

d)

die Stimmen jedes Mitglieds sind unteilbar;

e)

der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit, die Zustimmung der Gründungsmitglieder ist erforderlich;

f)

den Vorsitz im Verwaltungsrat übernimmt im Turnus ein Vertreter der Gründungsmitglieder;

g)

die Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen.

Rolle und Aufgaben

Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten.

Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats zählen insbesondere:

a)

Bewertung von Beitrittsanträgen, Beschlüsse über Änderungen der Mitgliederzusammensetzung gemäß Artikel 3;

b)

Beschlüsse über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, unbeschadet der sich auf die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts beziehenden Bestimmungen des Vertrags;

c)

Genehmigung des Entwurfs des jährlichen Durchführungsplans und der entsprechenden Ausgabenschätzungen;

d)

Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanentwurfs und des zugehörigen Stellenplans;

e)

Genehmigung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

f)

Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts und der entsprechenden Ausgaben;

g)

Genehmigung des Jahresabschlusses und der Bilanz;

h)

Genehmigung, soweit zweckmäßig, etwaiger vom Wissenschaftlichen Beirat empfohlener Änderungen der Forschungsagenda;

i)

Genehmigung der vom Direktionsbüro vorgeschlagenen Leitlinien für die Bewertung und Auswahl von Projektvorschlägen;

j)

Genehmigung der Liste der ausgewählten Projektvorschläge;

k)

Ernennung, Abberufung oder Ersetzung des Exekutivdirektors, Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Beaufsichtigung der Tätigkeit des Exekutivdirektors;

l)

Genehmigung der Organisationsstruktur des Direktionsbüros anhand der Empfehlungen des Exekutivdirektors;

m)

Annahme der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens IMI gemäß Artikel 6 der Verordnung;

n)

Genehmigung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Unternehmens IMI sowie von dessen Politik zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gemäß den in Artikel 22 niedergelegten Grundsätzen;

o)

Annahme seiner Geschäftsordnung gemäß Absatz 3;

p)

Genehmigung von Initiativen zur Änderung der Satzung gemäß Artikel 23;

q)

Übertragung von Aufgaben, für die keine spezifische Zuständigkeit besteht, auf eines der übrigen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens IMI;

r)

Festlegung der praktischen Vorkehrungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gemäß Artikel 14 der Verordnung;

s)

Beaufsichtigung der Gesamttätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens IMI.

Geschäftsordnung

a)

Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden auf Antrag eines der Mitglieder oder des Exekutivdirektors einberufen. In der Regel finden die Sitzungen am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens IMI statt.

b)

Soweit im Einzelfall nicht anders entschieden wird, nimmt der Exekutivdirektor an den Sitzungen teil.

c)

Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten ist berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen.

d)

Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats wird, soweit es aufgrund der Tagesordnung erforderlich ist, zu den Sitzungen des Verwaltungsrats geladen.

e)

Beobachter und/oder Experten können, soweit es aufgrund der Tagesordnung erforderlich ist, vom Verwaltungsrat zu den Sitzungen eingeladen werden.

Artikel 6

Exekutivdirektor

(1)   Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens IMI gemäß den Entscheidungen des Verwaltungsrats. In diesem Zusammenhang muss er jedem Ad-hoc-Auskunftsersuchen des Verwaltungsrats und des Wissenschaftlichen Beirats nachkommen und diese regelmäßig informieren. Er übt gegenüber dem Personal die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung niedergelegten Befugnisse aus.

(2)   Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens IMI. Er erfüllt seine Aufgaben in voller Unabhängigkeit und ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(3)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen Zeitschriften oder im Internet veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Nach Beurteilung der Leistungen des Exekutivdirektors kann der Verwaltungsrat dessen Vertrag einmalig für einen weiteren Zeitraum von höchstens vier Jahren verlängern.

(4)   Der Exekutivdirektor hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Verantwortung für die Kommunikationstätigkeiten bezüglich des Gemeinsamen Unternehmens IMI;

b)

ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen und privaten Mittel;

c)

Vorlage von Empfehlungen an den Verwaltungsrat sowie von Leitlinien für die Bewertung und Auswahl von Projektvorschlägen. Diese Leitlinien betreffen Arbeitsverfahren, Zusammensetzung und Aufgaben der Gutachterausschüsse, die die Projektvorschläge bewerten, sowie Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse;

d)

Leitung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie der Bewertung und Auswahl der Projektvorschläge, der Verhandlungen betreffend die ausgewählten Projektvorschläge, der Begleitung der Projektvorschläge und der Verwaltung der Finanzhilfen einschließlich der geförderten Forschungstätigkeiten;

e)

Verantwortung für die Einrichtung und Verwaltung geeigneter Rechnungsführungssysteme;

f)

Bereitstellung einschlägiger Unterlagen und logistischer Unterstützung für den Verwaltungsrat und den Wissenschaftlichen Beirat;

g)

Erarbeitung des Entwurfs des jährlichen Durchführungsplans und der entsprechenden Ausgabenschätzungen;

h)

Erstellung des jährlichen Haushaltsplanentwurfs, einschließlich des Stellenplans;

i)

Ausarbeitung des jährlichen Tätigkeitsberichts mit den zugehörigen Ausgaben;

j)

Vorbereitung des Jahresabschlusses und der Bilanz;

k)

Vorbereitung sonstiger vom Verwaltungsrat angeforderter Informationen;

l)

Leitung der Abwicklung von Ausschreibungen für die vom Gemeinsamen Unternehmen IMI benötigten Waren und Dienstleistungen entsprechend der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens IMI;

m)

Erarbeitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

n)

Ausführung der ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben;

o)

Übermittlung etwaiger vom Wissenschaftlichen Beirat empfohlener Änderungen der Forschungsagenda an den Verwaltungsrat;

p)

Übermittlung seiner Vorschläge zur Organisationsstruktur des Direktionsbüros an den Verwaltungsrat sowie Verantwortung für Einsatz, Führung und Beaufsichtigung des Personals des Gemeinsamen Unternehmens IMI;

q)

Einberufung der Sitzungen des Verwaltungsrats;

r)

Einberufung der jährlichen Sitzung des Interessentenforums und Gewährleistung der Offenheit und Transparenz der Aktivitäten des Gemeinsamen Unternehmens IMI gegenüber seinen Akteuren;

s)

gegebenenfalls Teilnahme als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Wissenschaftlichen Beirats und des Interessentenforums;

t)

gegebenenfalls Einsetzung wissenschaftlicher Ad-hoc-Ausschüsse oder nachgeordneter Gremien bzw. Ausschüsse auf Beschluss des Verwaltungsrats und Einholung wissenschaftlicher Gutachten;

u)

Übermittlung sonstiger vom Verwaltungsrat angeforderter Informationen;

v)

Verantwortung für Risikobewertung und Risikomanagement;

w)

Übermittlung von Vorschlägen an den Verwaltungsrat über den Abschluss von Versicherungen, die das Gemeinsame Unternehmen IMI für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt;

x)

Verantwortung für den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen zur Durchführung der Forschungstätigkeiten sowie von Dienstleistungs- und Lieferverträgen, die für die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI gemäß Artikel 12 notwendig sind.

(5)   Der Exekutivdirektor wird von den Mitarbeitern des Direktionsbüros unterstützt.

Artikel 7

Wissenschaftlicher Beirat

(1)   Der Wissenschaftliche Beirat berät den Verwaltungsrat; er übt seine Tätigkeit in enger Abstimmung mit dem Direktionsbüro und mit dessen Unterstützung aus.

(2)   Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens 15 Mitgliedern.

(3)   Durch die Mitglieder wird das Fachwissen von Hochschulen, Patientenorganisationen, Unternehmen und Regulierungsstellen in ausgewogener Weise repräsentiert. Gemeinsam verfügen die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats über die erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und Fachkenntnisse für das gesamte Spektrum der Arzneimittelentwicklung, um strategische und wissenschaftlich fundierte Empfehlungen für das Gemeinsame Unternehmen IMI abgeben zu können.

(4)   Der Verwaltungsrat legt die Einzelkriterien und das Auswahlverfahren für die Besetzung des Wissenschaftlichen Beirats fest und ernennt dessen Mitglieder anhand einer von der Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Liste.

(5)   Der Vorsitzende wird im Einvernehmen der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats und aus deren Kreis gewählt.

(6)   Der Wissenschaftliche Beirat hat folgende Aufgaben:

a)

Er berät zu der Frage, inwieweit die Forschungsagenda noch relevant ist, und empfiehlt etwaige Änderungen.

b)

Er empfiehlt wissenschaftliche Prioritäten für den Entwurf des jährlichen Durchführungsplans.

c)

Er erläutert dem Verwaltungsrat und dem Exekutivdirektor die im jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegten wissenschaftlichen Fortschritte.

d)

Er berät bezüglich der Zusammensetzung der Gutachterausschüsse.

(7)   Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird vom Vorsitzenden einberufen.

(8)   Der Wissenschaftliche Beirat kann mit Zustimmung des Vorsitzenden Nichtmitglieder als Berater zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 8

Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten

Zusammensetzung

Die Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und jedes mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Landes zusammen. Die Gruppe wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

Rolle und Aufgaben

Die Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten hat die Aufgabe, das Gemeinsame Unternehmen IMI zu beraten; sie fungiert als Mittlerstelle zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen IMI und den Interessengruppen in den jeweiligen Ländern. Sie hat insbesondere die Aufgabe,

a)

zu den jährlichen wissenschaftlichen Prioritäten sowie zu den Synergien mit dem Rahmenprogramm Stellung zu nehmen;

b)

die Übermittlung von Informationen über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an Interessenten in den jeweiligen Ländern zu erleichtern;

c)

sich über das Ergebnis der Evaluierungsmaßnahmen zu informieren;

d)

Stellungnahmen zur Aktualisierung der Forschungsagenda abzugeben;

e)

Empfehlungen zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI abzugeben;

f)

Empfehlungen zu Änderungen von Ausschreibungen, Evaluierungsmaßnahmen und Regeln des Gemeinsamen Unternehmens IMI für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums auszusprechen;

g)

das Gemeinsame Unternehmen IMI über laufende bedeutsame Tätigkeiten auf internationaler Ebene zu informieren.

(3)   Die Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und wird vom Exekutivdirektor einberufen. Außerordentliche Sitzungen können einberufen werden, wenn spezielle Fragen behandelt werden sollen, die für die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI von besonderer Bedeutung sind. Diese Sitzungen werden vom Exekutivdirektor entweder in Eigeninitiative oder auf Antrag der Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten einberufen. Die Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten kann von sich aus Empfehlungen an das Gemeinsame Unternehmen IMI aussprechen. Das Gemeinsame Unternehmen IMI unterrichtet die Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten darüber, wie es im Falle der Empfehlungen weiter vorgegangen ist.

Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen der Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten teil.

Die Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Interessentenforum

(1)   Das Interessentenforum ist ein Treffen, das allen Interessentengruppen offen steht und vom Exekutivdirektor mindestens einmal im Jahr einberufen wird.

(2)   Das Forum wird über die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI informiert und zur Abgabe von Stellungnahmen aufgerufen.

Artikel 10

Amt des Internen Prüfers

Der Verwaltungsrat übernimmt die Verantwortung für die Aufgaben, die gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung dem Internen Prüfer der Kommission übertragen werden, und trifft die entsprechenden Vorkehrungen unter Berücksichtigung der Größe und des Wirkungsbereichs des Gemeinsamen Unternehmens IMI.

Artikel 11

Finanzierungsquellen

(1)   Sämtliche Mittel des Gemeinsamen Unternehmens IMI und seiner Tätigkeitsbereiche werden zur Erreichung der in Artikel 2 der Verordnung festgelegten Ziele eingesetzt.

(2)   Die folgenden Mittel werden in den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens IMI eingesetzt:

a)

die Finanzbeiträge der Mitglieder,

b)

jegliche Einnahmen, die das Gemeinsame Unternehmen IMI selbst erwirtschaftet,

c)

sämtliche sonstigen Beiträge, Mittel und Einnahmen.

Etwaige Zinserträge aus den Finanzbeiträgen der Mitglieder gelten als Einnahmen des Gemeinsamen Unternehmens IMI.

(3)   Die Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens IMI werden von seinen Mitgliedern getragen.

a)

Die Gründungsmitglieder leisten zu gleichen Teilen einen Beitrag, der sich auf höchstens 4 % des Gesamtfinanzbeitrags der Gemeinschaft zum Gemeinsamen Unternehmen IMI beläuft. Wird ein Teil des Gemeinschaftsbeitrags nicht in Anspruch genommen, so kann er für Forschungstätigkeiten im Sinne von Absatz 4 bereitgestellt werden;

b)

alle anderen Mitglieder leisten Beiträge im Verhältnis zu ihrem Gesamtbeitrag zu den Forschungstätigkeiten.

(4)   Die Forschungstätigkeiten werden gemeinsam finanziert durch:

a)

nichtmonetäre Beiträge (nachstehend „Sachbeiträge“ genannt) der forschungsorientierten pharmazeutischen Unternehmen, die Vollmitglieder von EFPIA sind, in Form von Mitteln (wie Personal, Ausrüstungen, Betriebsstoffe usw.), deren Wert mindestens dem Finanzbeitrag der Gemeinschaft entspricht;

b)

einen gleichwertigen Finanzbeitrag der Gemeinschaft aus dem Siebten Rahmenprogramm, der in den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens IMI einfließt;

c)

Beiträge der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Mitglieder.

Sachbeiträge sind zu bewerten. Die Methode für die Bewertung von Sachbeiträgen wird in den internen Regeln und Verfahren des Gemeinsamen Unternehmens IMI im Einklang mit seiner Finanzordnung und auf der Grundlage der Regeln für die Beteiligung des Siebten Rahmenprogramms festgelegt. Sachbeiträge sind von einem unabhängigen Prüfer zu prüfen.

(5)   Die teilnehmenden forschungsorientierten pharmazeutischen Unternehmen, die Mitglieder von EFPIA sind, kommen nicht für Fördermittel des Gemeinsamen Unternehmens IMI in Betracht.

(6)   Kommen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI oder teilnehmende forschungsorientierte pharmazeutische Unternehmen, die Mitglieder von EFPIA sind, ihren Verpflichtungen hinsichtlich der vereinbarten Beiträge nicht nach, so beruft der Exekutivdirektor eine Sitzung des Verwaltungsrats ein, der darüber entscheidet,

a)

ob einem Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Mitgliedschaft entzogen wird oder ob andere Maßnahmen ergriffen werden sollen, bis es seine Verpflichtungen wieder erfüllt, oder

b)

welche angemessenen Maßnahmen gegenüber einem teilnehmenden forschungsorientierten pharmazeutischen Unternehmen, das Mitglied von EFPIA ist und seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ergriffen werden sollen.

(7)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI ist Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Verfolgung der in Artikel 2 der Verordnung genannten Ziele übertragen wurden.

Artikel 12

Forschungstätigkeiten, Finanzhilfevereinbarungen und Projektvereinbarungen

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI unterstützt in Aussicht genommene Forschungstätigkeiten auf der Grundlage offener, wettbewerbsorientierter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, einer unabhängigen Bewertung und des Abschlusses von Finanzhilfe- oder Projektvereinbarungen.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI legt die Regelungen und Verfahren für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle der Finanzhilfevereinbarung fest.

(3)   Die Finanzhilfevereinbarung enthält Folgendes:

a)

geeignete Regelungen zur Durchführung der Forschungstätigkeiten;

b)

geeignete finanzielle Vereinbarungen und Regeln bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums auf der Grundlage der in Artikel 22 niedergelegten Grundsätze;

c)

Regelungen für die Beziehung zwischen dem ausgewählten Konsortium und dem Gemeinsamen Unternehmen IMI.

(4)   Die Projektvereinbarung wird zwischen den Mitgliedern eines Konsortiums geschlossen mit dem Ziel,

a)

geeignete Regelungen für die Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung zu treffen,

b)

die Beziehungen zwischen den Projektteilnehmern zu regeln.

(5)   Alle Rechtspersonen, die in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Siebten Forschungsprogramm assoziierten Land Tätigkeiten ausüben, die für die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens IMI von Bedeutung sind, kommen für eine Projektteilnahme in Betracht. Andere Rechtspersonen können sich beteiligen, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrates vorliegt.

(6)   Der Beitrag, den die Gemeinschaft an das Gemeinsame Unternehmen IMI leistet, dient neben der Deckung der Betriebskosten gemäß Artikel 11 Absatz 3 auch der Durchführung der Forschungstätigkeiten. Die vorstehend genannten Höchstbeträge für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft richten sich nach den Beträgen, die in den Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm festgelegt sind. Für eine Förderung kommen die folgenden Rechtspersonen in Betracht:

a)

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (1);

b)

Rechtspersonen, die nach innerstaatlichem Recht als Einrichtungen ohne Erwerbszweck (2) gegründet wurden;

c)

zwischenstaatliche Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß Völkerrecht sowie sämtliche von diesen zwischenstaatlichen Organisationen gegründeten Sonderorganisationen;

d)

nach dem Gemeinschaftsrecht gegründete Rechtspersonen;

e)

ohne Erwerbszweck gegründete Rechtspersonen, zu deren Haupttätigkeiten die Forschung oder die technologische Entwicklung gehört;

f)

mittlere und höhere Bildungseinrichtungen;

g)

als gemeinnützig anerkannte Patientenorganisationen.

(7)   Für eine Gemeinschaftsfinanzierung kommen die bei der Durchführung von Forschungstätigkeiten entstehenden Kosten ohne die Mehrwertsteuer in Betracht.

Artikel 13

Finanzielle Verpflichtungen

Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens IMI übersteigen nicht den Betrag der von seinen Mitgliedern bereitgestellten oder dem Haushalt des Unternehmens zugewiesenen Finanzmittel.

Artikel 14

Einnahmen

Sofern sich das Gemeinsame Unternehmen IMI nicht gemäß Artikel 24 in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI ausgezahlt.

Artikel 15

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 16

Finanzielle Ausführung

Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens IMI aus.

Artikel 17

Finanzbericht

(1)   Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr den Vorentwurf des Jahresfinanzplans vor, der den Voranschlag der jährlichen Ausgaben für die folgenden zwei Jahre umfasst. Der Voranschlag enthält für das erste der beiden Jahre ausreichend detaillierte Einnahmen- und Ausgabenschätzungen, damit die einzelnen Mitglieder ihren finanziellen Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen IMI im Rahmen ihres internen Haushaltsverfahrens planen können. Der Exekutivdirektor stellt dem Verwaltungsrat hierfür sämtliche zusätzlichen erforderlichen Angaben zur Verfügung.

(2)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats übermitteln dem Exekutivdirektor ihre Stellungnahme zum Vorentwurf des Jahresfinanzplans und insbesondere zu den Einnahmen- und Ausgabenschätzungen des Folgejahres.

(3)   Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Mitglieder des Verwaltungsrats erstellt der Exekutivdirektor den Entwurf des Jahresfinanzplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.

(4)   Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens IMI nimmt den Finanzplan und den Durchführungsplan eines Jahres bis Ende des Vorjahres an.

(5)   Binnen zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres zur Genehmigung vor. Der Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres werden dem Rechnungshof und der Kommission übermittelt.

Artikel 18

Planung und Berichterstattung

(1)   Im jährlichen Durchführungsplan sind die für das kommende Jahr geplanten Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI und die entsprechenden Kostenschätzungen darzulegen. Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat wird eine zur Veröffentlichung geeignete Fassung des jährlichen Durchführungsplans bereitgestellt.

(2)   Im jährlichen Tätigkeitsbericht wird dokumentiert, welche Fortschritte das Gemeinsame Unternehmen IMI insbesondere in Bezug auf den Jahresdurchführungsplan in dem jeweiligen Jahr erzielt hat. Ferner enthält er Informationen über die durchgeführten Forschungstätigkeiten und die Beteiligung von KMU sowie über sonstige Tätigkeiten im Vorjahr mit den entsprechenden Ausgaben. Die Ausgaben werden zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder sowie zu den Beiträgen der teilnehmenden forschungsorientierten pharmazeutischen Unternehmen, die Mitglieder von EFPIA sind, in Bezug gesetzt.

Der Exekutivdirektor legt den jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen mit dem Jahresabschluss und der Bilanz vor. Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat veröffentlicht.

Artikel 19

Dienstleistungs- und Lieferverträge

Für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle der Dienstleistungs- und Lieferverträge, die das Gemeinsame Unternehmen IMI zur Durchführung seiner Arbeiten gegebenenfalls schließt, legt es die erforderlichen Regelungen und Verfahren entsprechend den Bestimmungen seiner Finanzordnung fest.

Artikel 20

Haftung der Mitglieder, Versicherung

(1)   Für seine finanziellen Verbindlichkeiten haftet das Gemeinsame Unternehmen IMI lediglich in Höhe der Finanzbeiträge, die seine Mitglieder zur Deckung der Betriebskosten nach Artikel 11 Absatz 3 bereits geleistet haben.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI schließt angemessene Versicherungsverträge ab und erhält diese aufrecht.

Artikel 21

Interessenkonflikte

Das Gemeinsame Unternehmen IMI vermeidet bei der Durchführung seiner Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.

Artikel 22

Politik im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI beschließt allgemeine Regeln zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, die in die Finanzhilfe- und die Projektvereinbarungen aufgenommen werden.

(2)   Mit seiner Strategie zum Schutz von geistigem Eigentum verfolgt das Gemeinsame Unternehmen IMI das Ziel, neue Erkenntnisse und deren Bekanntmachung und Nutzung zu fördern, eine gerechte Zuteilung der einschlägigen Eigentumsrechte zu ermöglichen, Innovationen zu honorieren und eine breite Beteiligung von privaten und öffentlichen Einrichtungen (z. B. von teilnehmenden, forschungsorientierten pharmazeutischen Unternehmen, die Mitglieder von EFPIA sind, Forschergruppen und kleinen und mittleren Unternehmen) an den Projekten zu gewährleisten.

(3)   Zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gelten folgende Grundsätze:

a)

Jeder Teilnehmer an einem Projekt bleibt Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums, das er in das Projekt einbringt, wie auch des geistigen Eigentums, das er in einem Projekt hervorbringt, sofern die Projektteilnehmer untereinander keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen treffen. Die Bedingungen für Zugangsrechte und Lizenzen in Bezug auf geistiges Eigentum, das in ein Projekt eingebracht oder von den Teilnehmern an einem Projekt hervorgebracht wurde, werden in der Finanzhilfevereinbarung und in der Projektvereinbarung über das jeweilige Projekt festgelegt.

b)

Die Teilnehmer an einem Projekt verpflichten sich, die Ergebnisse und das durch das jeweilige Projekt hervorgebrachte geistige Eigentum zu den in der Finanzhilfevereinbarung und in der Projektvereinbarung festgelegten Bedingungen und unter Berücksichtigung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, der Vertraulichkeitsvorschriften und der legitimen Interessen der Inhaber dieser Rechte zu verbreiten und deren Nutzung zuzulassen.

Artikel 23

Änderungen der Satzung

(1)   Jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens IMI kann dem Verwaltungsrat Vorschläge zur Änderung der Satzung unterbreiten.

(2)   Die vom Verwaltungsrat genehmigten Vorschläge nach Absatz 1 werden als Änderungsentwürfe der Kommission unterbreitet, die diese gegebenenfalls annimmt.

(3)   Alle Änderungen, die die wesentlichen Elemente dieser Satzung betreffen, und insbesondere Änderungen der Artikel 2, 3, 5, 6, 11, 12, 20, 23 und 24 werden jedoch gemäß Artikel 172 des Vertrags angenommen.

Artikel 24

Abwicklung

(1)   Zum Ende des in Artikel 1 der Verordnung vorgesehenen Zeitraums oder aufgrund einer Änderung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung wird das Gemeinsame Unternehmen IMI abgewickelt.

(2)   Das Abwicklungsverfahren wird automatisch eingeleitet, wenn eines der Gründungsmitglieder seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen IMI kündigt.

(3)   Für die Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens IMI ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Entscheidungen nachkommen.

(4)   Wird das Gemeinsame Unternehmen IMI abgewickelt, fallen sämtliche vom Sitzstaat im Rahmen des Sitzabkommens zur Verfügung gestellten materiellen Güter an diesen Staat zurück.

(5)   Alle nach der Rückgabe der materiellen Güter gemäß Absatz 4 verbleibenden Vermögenswerte werden zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI und der Ausgaben für seine Abwicklung verwendet. Verbleibende Überschüsse und Fehlbeträge werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen IMI beteiligt sind. Etwaige auf die Gemeinschaft umgelegte Überschüsse werden dem Haushaltsplan der Kommission wieder zugeführt.

(6)   Verbleibende Vermögenswerte sowie etwaige Schulden und Verbindlichkeiten werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen IMI beteiligt sind.

(7)   Bei Finanzhilfevereinbarungen gemäß Artikel 12 und Liefer- oder Dienstleistungsverträgen gemäß Artikel 19, deren Laufzeit erst nach der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens IMI endet, wird ad hoc über die geeigneten Verfahren entschieden.


(1)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(2)  Für die Zwecke der Verordnung umfasst der Begriff „Einrichtungen ohne Erwerbszweck“ auch solche Einrichtungen, die zwar Gewinne erwirtschaften, diese aber nur für Zwecke des öffentlichen Interesses verwenden dürfen und zu deren Haupttätigkeitsfeldern die wissenschaftliche und technologische Forschung gehört.


4.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/52


VERORDNUNG (EG) Nr. 74/2008 DES RATES

vom 20. Dezember 2007

über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 171 und 172,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (2) (nachstehend als „Siebtes Rahmenprogramm“ bezeichnet) sieht einen Gemeinschaftsbeitrag für die Einrichtung einer langfristigen öffentlich-privaten Partnerschaft in Form von gemeinsamen Technologieinitiativen vor, die über Gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags umgesetzt werden könnten. Diese gemeinsamen Technologieinitiativen sind das Ergebnis der europäischen Technologieplattformen, die bereits mit dem Sechsten Rahmenprogramm geschaffen wurden und sich mit ausgewählten Forschungsfragen auf ihrem jeweiligen Gebiet befassen. Sie sollten durch eine Kombination aus Investitionen des Privatsektors und öffentlichen europäischen Mitteln, auch mit Mitteln des Siebten Rahmenprogramms, finanziert werden.

(2)

In der Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (3) (nachstehend „Spezifisches Programm Zusammenarbeit“ genannt) wird unterstrichen, wie wichtig anspruchsvolle europaweite öffentlich-private Partnerschaften sind, um die Entwicklung von wichtigen Technologien durch groß angelegte Forschungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere auch mit Hilfe gemeinsamer Technologieinitiativen, voranzubringen.

(3)

Die Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung unterstreicht die Notwendigkeit, in der Gemeinschaft günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovationen zu schaffen, um Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung zu fördern.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 25. und 26. November 2004 forderte der Rat die Kommission auf, die Konzepte der Technologieplattformen und gemeinsamen Technologieinitiativen weiterzuentwickeln. Er verwies darauf, dass derartige Initiativen zur Koordinierung der Forschungsanstrengungen in der Gemeinschaft insgesamt beitragen könnten, wobei das Ziel darin besteht, unter Berücksichtigung des wichtigen Beitrags von bestehenden Systemen wie Eureka und COST für die Forschung und Entwicklung (FuE) Synergien mit den Maßnahmen dieser Systeme zu erzielen.

(5)

Auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme tätige europäische Unternehmen und andere Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen haben im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms die europäische Technologieplattform für eingebettete IKT-Systeme (nachstehend als „Technologieplattform Artemis“ bezeichnet) gegründet und damit eine Vorreiterrolle übernommen. Die Technologieplattform Artemis hat auf der Grundlage einer breit angelegten Konsultation öffentlicher und privater Akteure eine strategische Forschungsagenda entwickelt. In der strategischen Forschungsagenda werden die Prioritäten auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme festgelegt und Empfehlungen für die Ausrichtung einer diesbezüglichen gemeinsamen Technologieinitiative gegeben.

(6)

Die gemeinsame Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme ist eine Antwort auf die Mitteilungen der Kommission vom 6. April 2005„Die Schaffung des EFR des Wissens für Wachstum“ und vom 20. Juli 2005„Gemeinsame Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung — Das Lissabon-Programm der Gemeinschaft“, die einen neuen, ehrgeizigen Ansatz für groß angelegte öffentlich-private Partnerschaften auf Gebieten fordern, die im Dialog mit der Wirtschaft ermittelt wurden und für die Wettbewerbsfähigkeit Europas von großer Bedeutung sind.

(7)

Mit der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme wird auch dem Erfordernis nach Unterstützung grundlegender Informations- und Kommunikationstechnologien entsprochen, das in dem Bericht „Ein innovatives Europa schaffen“ vom Januar 2006 (4) festgestellt wurde. Dieser Bericht stellt die gemeinsame Technologieplattform Artemis auch als Muster für eine harmonisch und synchron angelegte Finanzierung durch die Kombination von nationalen und Gemeinschaftsmitteln im Rahmen einer klaren Rechtsstruktur dar.

(8)

Die gemeinsame Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme sollte eine nachhaltige öffentlich-private Partnerschaft bewirken und für höhere, gezielt eingesetzte private und öffentliche Investitionen im Bereich der eingebetteten IKT-Systeme in Europa sorgen, wobei für die Zwecke dieser Verordnung mit „Europa“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet) und die mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder (nachstehend als „assoziierte Länder“ bezeichnet) gemeint sein sollten. Die Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme sollte auch den Einsatz von Ressourcen und Finanzmitteln aus dem Rahmenprogramm, der Industrie, nationalen FuE-Programmen sowie zwischenstaatlichen FuE-Initiativen (Eureka) wirksam koordinieren und Synergien bewirken und auf diese Weise künftig zur Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiger Entwicklung in Europa beitragen. Sie zielt außerdem darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten, etwa Unternehmen, auch kleineren und mittleren Unternehmen (KMU), nationalen Behörden, Hochschulen und Forschungszentren zu fördern, um die Forschungsanstrengungen zu bündeln und zu konzentrieren.

(9)

Die gemeinsame Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme sollte eine gemeinsam vereinbarte Forschungsagenda (nachstehend als „Forschungsagenda“ bezeichnet) festlegen, die sich eng an die Empfehlungen der strategischen Forschungsagenda anlehnt, die von der Technologieplattform Artemis ausgearbeitet wurde. Diese Forschungsagenda sollte Forschungsprioritäten für die Entwicklung und Übernahme von Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme in unterschiedlichen Anwendungsbereichen ermitteln und regelmäßig überprüfen, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen.

(10)

Die gemeinsame Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme sollte auf den Entwurf, die Entwicklung und den Einsatz allgegenwärtiger, interoperabler und kostengünstiger Elektronik- und Softwaresysteme abzielen, die leistungsfähig und zugleich sicher sind. Als Ergebnis sollten Referenzkonzepte mit Standardarchitekturen für gegebene Anwendungsbereiche, Middleware, die nahtlose Verbundfähigkeit und Interoperabilität ermöglicht, Softwarewerkzeuge für den integrierten Entwurf und Methoden für eine rasche Entwicklung und Prototyp-Erstellung entstehen.

(11)

Angesichts des Anspruchs und der Tragweite der genannten Ziele der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme, des Umfangs der erforderlichen finanziellen und technischen Ressourcen und der Notwendigkeit, Ressourcen und Finanzierung wirksam zu koordinieren und Synergien zu erzielen, muss die Gemeinschaft tätig werden. Es ist daher notwendig, ein Gemeinsames Unternehmen (nachstehend als „Gemeinsames Unternehmen Artemis“ bezeichnet) gemäß Artikel 171 des Vertrags als juristische Person zu gründen, dem die Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme übertragen wird. Um zu gewährleisten, dass die während des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) angelaufenen FuE-Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden können, sollte das Gemeinsame Unternehmen Artemis zunächst für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet werden.

(12)

Das Gemeinsame Unternehmen Artemis sollte eine von der Gemeinschaft geschaffene Einrichtung sein, der auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans erteilt wird, wobei jedoch den aus dem Status der gemeinsamen Technologieinitiativen als öffentlich-privaten Partnerschaften und insbesondere dem Beitrag des Privatsektors zu ihrem Haushalt erwachsenden Besonderheiten Rechnung getragen werden sollte.

(13)

Damit das Gemeinsame Unternehmen Artemis die gesteckten Ziele erreicht, sollten die FuE-Tätigkeiten im Wege von Projekten gefördert und hierzu Ressourcen aus dem öffentlichen und privaten Sektor gebündelt werden. Zu diesem Zweck sollte das Gemeinsame Unternehmen Artemis wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zur Umsetzung einzelner Teile der Forschungsagenda organisieren können. Diese FuE-Tätigkeiten sollten die für das Siebte Rahmenprogramm geltenden ethischen Grundsätze berücksichtigen.

(14)

Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Artemis sollten die Gemeinschaft, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland, Schweden, das Vereinigte Königreich und Artemisia, eine Vereinigung von auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme tätigen europäischen Unternehmen und anderen FuE-Einrichtungen, sein. Dem Gemeinsamen Unternehmen Artemis sollten auch neue Mitglieder beitreten können.

(15)

Die Bestimmungen für Organisation und Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens Artemis sollten in einer Satzung als Teil dieser Verordnung festgelegt werden.

(16)

Artemisia hat als Beitrag zur Gründung und Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens Artemis eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet.

(17)

Die Projekte sollten sowohl mit Beiträgen der Gemeinschaft und der Artemis-Mitgliedstaaten wie auch mit Sachleistungen der an den Projekten des Gemeinsamen Unternehmens Artemis beteiligten Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen unterstützt werden.

Weitere Finanzierungsmöglichkeiten können möglicherweise unter anderem von der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt werden, insbesondere im Wege der gemeinsam mit der EIB und der Kommission entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis gemäß Anhang III der Entscheidung 2006/971/EG.

(18)

Öffentliche Mittel für die FuE-Tätigkeiten im Anschluss an öffentliche, wettbewerbsorientierte Aufforderungen des Gemeinsamen Unternehmens zur Einreichung von Vorschlägen sollten in Form nationaler Finanzbeiträge der Artemis-Mitgliedstaaten und eines Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens gewährt werden. Der Finanzbeitrag des Gemeinsamen Unternehmens sollte in Höhe eines prozentualen Anteils an den FuE-Kosten, die den Projektteilnehmern entstehen, gewährt werden. Dieser prozentuale Anteil sollte bei jedem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für alle Projektteilnehmer gleich sein.

(19)

Während des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens Artemis sollten die an den Projekten beteiligten FuE-Einrichtungen Mittel mindestens in Höhe der öffentlichen Mittel zur Verfügung stellen, die insgesamt für die FuE-Tätigkeiten gewährt werden.

(20)

Aufgrund der Notwendigkeit, stabile Beschäftigungsbedingungen zu schaffen und die Gleichbehandlung der Bediensteten sicherzustellen, und um höchstqualifiziertes und -spezialisiertes wissenschaftliches und technisches Personal zu gewinnen, sollten für alle von dem Gemeinsamen Unternehmen Artemis eingestellten Bediensteten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, fesgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (5) (nachstehend als „Statut“ bezeichnet) gelten.

(21)

Als Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sollte das Gemeinsame Unternehmen Artemis für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig sein. Für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten aufgrund der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Artemis sollte der Gerichtshof zuständig sein.

(22)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens Artemis berichten.

(23)

Das Gemeinsame Unternehmen Artemis sollte gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) (nachstehend als „Haushaltsordnung“ bezeichnet) vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission eine gesonderte Finanzordnung festlegen, die seinen spezifischen betrieblichen Erfordernissen Rechnung trägt, die insbesondere daraus erwachsen, dass Gemeinschafts- und nationale Mittel zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten wirksam und fristgerecht kombiniert werden müssen. Im Interesse der Gleichbehandlung der Teilnehmer an Forschungstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Artemis und der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms sollte die Mehrwertsteuer in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (7) nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gerechnet werden, die für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen.

(24)

Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (8), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (9) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (10) sollten zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug geeignete Maßnahmen getroffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen.

(25)

Die vom Gemeinsamen Unternehmen Artemis verfolgten Grundsätze für die Wahrung der Rechte an geistigem Eigentum sollten der Schaffung und Nutzung von Wissen förderlich sein.

(26)

Um seine Gründung zu erleichtern, sollte die Kommission so lange für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens Artemis verantwortlich sein, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt.

(27)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis, angesichts der großen grenzüberschreitenden Herausforderungen, die es erforderlich machen, einander ergänzende Erkenntnisse und finanzielle Ressourcen über Sektoren und Grenzen hinweg zusammenzuführen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gründung eines Gemeinsamen Unternehmens

(1)   Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 ein Gemeinsames Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags unter der Bezeichnung „Gemeinsames Unternehmen Artemis“ gegründet.

(2)   Sitz des Gemeinsamen Unternehmens Artemis ist Brüssel, Belgien.

Artikel 2

Ziele

Das Gemeinsame Unternehmen Artemis leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und zum Themenbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“. Seine Aufgaben sind insbesondere

a)

Definition und Umsetzung einer „Forschungsagenda“ für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen. Tätigkeiten, die der Umsetzung der Forschungsagenda dienen, werden nachstehend als „FuE-Tätigkeiten“ bezeichnet;

b)

Unterstützung bei der Durchführung der FuE-Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer an ausgewählten Projekten nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

c)

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Gemeinschaftsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;

d)

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört, sofern ein Mehrwert erzielt werden kann, auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden;

e)

Förderung der Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms.

Artikel 3

Rechtsstatus

Das Gemeinsame Unternehmen Artemis ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 4

Satzung

Die im Anhang enthaltene Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis ist Bestandteil dieser Verordnung und wird angenommen.

Artikel 5

Beitrag der Gemeinschaft

(1)   Der Beitrag der Gemeinschaft zu dem Gemeinsamen Unternehmen Artemis, der die laufenden Kosten und den Aufwand für FuE-Tätigkeiten deckt und gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung gezahlt wird, beläuft sich auf höchstens 420 Mio. EUR aus den Haushaltsmitteln, die für den Themenbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ausgewiesen sind.

(2)   Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Gemeinsamen Unternehmen Artemis abschließt.

(3)   Der Gemeinschaftsbeitrag für das Gemeinsame Unternehmen Artemis wird zur Finanzierung der Projekte nach öffentlichen, wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verwendet.

Artikel 6

Finanzordnung

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen Artemis gibt sich gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung eine gesonderte Finanzordnung. Sie kann vorbehaltlich vorheriger Zustimmung der Kommission von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung (11) abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des Gemeinsamen Unternehmens Artemis erforderlich ist.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen Artemis verfügt über eine eigene interne Auditstelle.

Artikel 7

Personal

(1)   Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften samt den von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam angenommenen Durchführungsbestimmungen finden auf die Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens Artemis und seinen Exekutivdirektor Anwendung.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 7 Absatz 2 der Satzung übt das Gemeinsame Unternehmen gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen wurden.

(3)   Der Verwaltungsrat beschließt im Benehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(4)   Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens Artemis, der in seinem jährlichen Haushaltsplan enthalten ist, festgelegt.

(5)   Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens Artemis besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten, die für einen befristeten Zeitraum eingestellt werden, der nur einmalig um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann. Der Gesamtzeitraum der Anstellung darf nicht länger als sieben Jahre und in keinem Fall länger als die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens sein.

(6)   Sämtliche Personalausgaben trägt das Gemeinsame Unternehmen Artemis.

(7)   Das Gemeinsame Unternehmen Artemis kann Bestimmungen beschließen, die es ermöglichen, Sachverständige an das Gemeinsame Unternehmen abzuordnen.

Artikel 8

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das Gemeinsame Unternehmen Artemis und seine Bediensteten Anwendung.

Artikel 9

Haftung

(1)   Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die Vereinbarung oder den Vertrag geltende Recht maßgebend.

(2)   Bei außervertraglicher Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen Artemis für alle Schäden, die seine Bediensteten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachen, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3)   Sämtliche Zahlungen des Gemeinsamen Unternehmens Artemis im Rahmen der Haftung im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie die im Zusammenhang damit entstandenen Kosten und Ausgaben gelten als Aufwendungen des Gemeinsamen Unternehmens Artemis und werden durch die Mittel des Unternehmens gedeckt.

(4)   Das Gemeinsame Unternehmen Artemis allein haftet für die Erfüllung seiner Verpflichtungen.

Artikel 10

Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht

(1)   Der Gerichtshof ist zuständig

a)

für Streitfälle zwischen den Mitgliedern, die sich auf den Gegenstand dieser Verordnung und/oder die in Artikel 4 genannte Satzung beziehen;

b)

für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen und Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen Artemis geschlossen hat;

c)

für Entscheidungen über Klagen gegen das Gemeinsame Unternehmen Artemis, auch gegen Entscheidungen seiner Gremien, nach Maßgabe der Artikel 230 und 232 des Vertrags;

d)

für Streitfälle im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens Artemis in Wahrnehmung seiner Aufgaben verursachten Schadens.

(2)   Für jede Angelegenheit, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geregelt ist, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen Artemis seinen Sitz hat.

Artikel 11

Berichterstattung, Bewertung und Entlastung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem Gemeinsamen Unternehmen Artemis erzielten Fortschritte vor. Der Bericht enthält Einzelheiten der Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme, unter anderem die Zahl der eingereichten Vorschläge, die Zahl der für eine Finanzierung ausgewählten Vorschläge, die Art der Teilnehmer einschließlich KMU und länderbezogene Statistiken.

(2)   Bis 31. Dezember 2010 sowie anschließend bis 31. Dezember 2013 nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Zwischenbewertung anhand der nach Konsultation des Gemeinsamen Unternehmens Artemis erstellten Aufgabenbeschreibung vor. Gegenstand dieser Bewertungen sind Qualität und Effizienz des Gemeinsamen Unternehmens Artemis und die Fortschritte im Hinblick auf die gesteckten Ziele. Die Kommission übermittelt die entsprechenden Schlussfolgerungen zusammen mit ihren Anmerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich einer etwaigen vorzeitigen Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Spätestens sechs Monate nach Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

(4)   Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des Gemeinsamen Unternehmens Artemis wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis gemäß Artikel 6 geregelten Verfahren erteilt.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen Artemis stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.

(2)   Bei Unregelmäßigkeiten haben die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Artemis das Recht, rechtsgrundlos gezahlte Beträge zurückzufordern und dazu auch weitere Beiträge an das Gemeinsame Unternehmen Artemis zu reduzieren oder auszusetzen.

(3)   Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen unrechtmäßigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Anwendung.

(4)   Das Gemeinsame Unternehmen Artemis führt bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel vor Ort Kontrollen und Rechnungsprüfungen durch. Diese Kontrollen und Prüfungen nimmt es entweder selbst vor oder lässt sie von einem Artemis-Mitgliedstaat vornehmen. Die Artemis-Mitgliedstaaten können, wenn ihnen dies erforderlich erscheint, bei den Empfängern ihrer nationalen Mittel weitere Kontrollen und Rechnungsprüfungen durchführen; sie teilen deren Ergebnisse dem Gemeinsamen Unternehmen Artemis mit.

(5)   Die Kommission und/oder der Rechnungshof können erforderlichenfalls bei den Empfängern der Mittel des Gemeinsamen Unternehmens Artemis sowie bei den Stellen, die diese Mittel verteilen, vor Ort Kontrollen durchführen. Hierzu gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen Artemis, dass in den Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen der Kommission und/oder dem Rechnungshof das Recht eingeräumt wird, entsprechende Kontrollen durchzuführen und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen.

(6)   Das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission (12) errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verfügt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen Artemis und seinen Bediensteten über dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen. Das Gemeinsame Unternehmen Artemis tritt unmittelbar nach seiner Gründung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch OLAF (13) bei. Das Gemeinsame Unternehmen Artemis beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.

Artikel 13

Vertraulichkeit

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen Artemis den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen der Vertragsparteien oder Projektteilnehmer beeinträchtigen könnte.

Artikel 14

Transparenz

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (14) gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens Artemis.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen Artemis verabschiedet bis 7. August 2008 die praktischen Vorkehrungen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen Artemis gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

Artikel 15

Geistiges Eigentum

Die auf die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 gestützten Regeln für den Schutz, die Nutzung und die Weitergabe von Forschungsergebnissen sind in Artikel 23 der Satzung enthalten.

Artikel 16

Vorbereitende Maßnahmen

(1)   Die Kommission ist für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens Artemis verantwortlich, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Sie führt im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit anderen Gründungsmitgliedern und unter Einbeziehung der zuständigen Gremien durch.

(2)   Hierzu kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter benennen, darunter einen Beamten, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Satzung die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(3)   Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge — nach Annahme des Stellenplans des Gemeinsamen Unternehmens Artemis auch Arbeitsverträge — schließen. Der Anweisungsbefugte der Kommission kann alle Zahlungen genehmigen, für die Mittel aus dem Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens Artemis verfügbar sind.

Artikel 17

Unterstützung durch das Sitzland

Das Gemeinsame Unternehmen Artemis und Belgien schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis durch Belgien regeln.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30.

(4)  http://ec.europa.eu/invest-in-research/action/2006_ahogroup_en.htm

(5)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 337/2007 (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 1).

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(7)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(9)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(10)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(11)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(12)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

(13)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(14)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


ANHANG

SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS ARTEMIS

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Projekt“ ein Forschungs- und/oder Entwicklungsprojekt, das nach einer offenen, wettbewerbsorientierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen von dem Gemeinsamen Unternehmen Artemis ausgewählt wurde und anschließend teilweise von ihm finanziert wird;

b)

„Gesamtkosten“ die erstattungsfähigen Projektkosten, die durch die jeweiligen Stellen festgelegt werden, die die Projekte finanzieren und die Finanzhilfevereinbarungen schließen;

c)

„Betriebskosten“ sämtliche für das Funktionieren des Gemeinsamen Unternehmens Artemis anfallenden Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für FuE-Tätigkeiten;

d)

„verbundene Rechtsperson“ eine Rechtsperson im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006.

Artikel 2

Aufgaben und Tätigkeiten

Die wichtigsten Aufgaben und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Artemis sind:

a)

Gründung und nachhaltige Verwaltung der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme;

b)

Festlegung und gegebenenfalls Anpassung der mehrjährigen Strategieplanung sowie der Forschungsagenda gemäß Artikel 19 Absatz 1;

c)

Festlegung und Realisierung der jährlichen Durchführungspläne gemäß Artikel 19 Absatz 3 zur Umsetzung der mehrjährigen Strategieplanung gemäß Artikel 19 Absatz 1;

d)

Organisation von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Bewertung der Vorschläge und Zuweisung der zur Verfügung stehenden Mittel für die im Wege offener, transparenter und effizienter Verfahren ausgewählten Projekte;

e)

enge Zusammenarbeit und Koordinierung mit europäischen (betrifft insbesondere das Siebte Rahmenprogramm), nationalen und transnationalen Aktivitäten, Organisationen und Akteuren mit dem Ziel, in Europa zu einem fruchtbaren Innovationsumfeld beizutragen sowie Synergien und die Nutzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen im Bereich der eingebetteten IKT-Systeme zu unterstützen;

f)

Überwachung der in Bezug auf die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens Artemis erzielten Fortschritte;

g)

Durchführung von Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen;

h)

Veröffentlichung von Angaben zu den Projekten, einschließlich der Namen der Teilnehmer und der Höhe des Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens Artemis pro Teilnehmer;

i)

Ausführung sonstiger Tätigkeiten, die den Zielen nach Artikel 2 der Verordnung dienen.

Artikel 3

Mitglieder

(1)   Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Artemis (nachstehend als „Gründungsmitglieder“ bezeichnet) sind:

a)

die Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission;

b)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland, Schweden, das Vereinigte Königreich, und

c)

nach Billigung der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis die Vereinigung Artemisia (nachstehend als „Artemisia“ bezeichnet), eine nach niederländischem Recht gegründete Vereinigung (Handelsregisternummer 17201341) mit Sitz in Eindhoven, Niederlande, die Unternehmen und sonstige FuE-Einrichtungen vertritt, die in Europa auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme tätig sind.

(2)   Folgende Länder und Rechtspersonen können Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens Artemis werden, sofern sie die in Artikel 2 der Verordnung genannten Ziele verfolgen und bereit sind, allen aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen; dazu gehört auch die Billigung der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis:

a)

andere Mitgliedstaaten und assoziierte Länder,

b)

alle sonstigen Staaten (nachstehend „Drittländer“ genannt), die FuE-Strategien oder -Programme auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme verfolgen bzw. durchführen,

c)

alle sonstigen Rechtspersonen, die in der Lage sind, einen nennenswerten finanziellen Beitrag zum Erreichen der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zu leisten.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Gründungsmitglieder und neuen Mitglieder werden nachstehend als „Artemis-Mitglieder“ bezeichnet.

(4)   Die am Gemeinsamen Unternehmen Artemis beteiligten Mitgliedstaaten und assoziierten Länder werden nachstehend als „Artemis-Mitgliedstaaten“ bezeichnet. Jeder Artemis-Mitgliedstaat entsendet seinen Vertreter in die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens Artemis und benennt die nationale(n) Einrichtung(en), die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Durchführung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Artemis verantwortlich ist (sind).

(5)   Die Artemis-Mitgliedstaaten und die Kommission werden nachstehend als die „öffentlichen Beteiligten“ des Gemeinsamen Unternehmens Artemis bezeichnet.

Artikel 4

Beitritt und Änderung der Mitgliederzahl

(1)   Anträge auf Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen Artemis sind gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a an den Verwaltungsrat zu richten.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die assoziierten Länder, die keine Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind, werden unter der Bedingung Mitglied, dass sie sich gegenüber dem Verwaltungsrat mit dieser Satzung und allen sonstigen Bestimmungen, in denen die Arbeitsweise des Gemeinsamen Unternehmens festgelegt ist, schriftlich einverstanden erklären.

(3)   Anträge von Drittländern auf Beitritt zum Gemeinsamen Unternehmen Artemis werden vom Verwaltungsrat geprüft; dieser unterbreitet der Kommission diesbezüglich eine Empfehlung. Werden die Verhandlungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen Artemis erfolgreich abgeschlossen, so kann die Kommission beim Beitritt des Drittlandes einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.

(4)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Beitrittsanträge anderer Rechtspersonen und seine Empfehlungen zu den Beitrittsanträgen von Drittländern tragen der Bedeutung und dem potenziellen Nutzen des Antragstellers für das Erreichen der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens Artemis Rechnung. Zu allen Anträgen auf Mitgliedschaft unterrichtet die Kommission den Rat frühzeitig über Bewertungen und etwaige Beschlüsse des Verwaltungsrats.

(5)   Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen Artemis kann nicht ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.

(6)   Jedes Artemis-Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen Artemis kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die anderen Artemis-Mitglieder wirksam und unwiderruflich; ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Artemis-Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die es nicht bereits vor seiner Kündigung aufgrund von Beschlüssen des Gemeinsamen Unternehmens Artemis gemäß dieser Satzung zu erfüllen hatte.

Artikel 5

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens Artemis

(1)   Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens sind:

der Verwaltungsrat,

der Exekutivdirektor,

der Rat der öffentlichen Körperschaften,

der Wirtschafts- und Forschungsausschuss.

(2)   Der Verwaltungsrat ist für Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens obliegen.

Artikel 6

Verwaltungsrat

Zusammensetzung, Stimmrecht und Beschlussfassung

a)

Der Verwaltungsrat wird aus den Vertretern der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Artemis und dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Forschungsausschusses gebildet.

b)

Jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens Artemis ernennt seine Vertreter und einen Hauptvertreter, der über die Stimmrechte des Mitglieds im Verwaltungsrat verfügt. Der Vorsitzende des Wirtschafts- und Forschungsausschusses besitzt kein Stimmrecht.

c)

Artemisia und die öffentlichen Beteiligten verfügen über die gleiche Anzahl an Stimmrechten; zusammengenommen machen diese mindestens 90 % der gesamten Stimmrechte aus. Artemisia und die öffentlichen Beteiligten erhalten zu Beginn jeweils 50 % der Stimmrechte.

d)

Den öffentlichen Beteiligten werden die Stimmrechte jährlich im Verhältnis zu den Finanzmitteln zugeteilt, die sie in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren für die Projekte zur Verfügung gestellt haben. Die Kommission hält mindestens 10 % der Stimmrechte.

e)

Im ersten Geschäftsjahr und in jedem weiteren Geschäftsjahr, in dem zwei oder weniger Artemis-Mitgliedstaaten in den vorangegangenen Geschäftsjahren öffentliche Finanzmittel für Projekte zur Verfügung gestellt haben, hält die Kommission ein Drittel der Stimmrechte der öffentlichen Beteiligten. Die restlichen zwei Drittel der Stimmrechte werden den Artemis-Mitgliedstaaten zu gleichen Teilen zugeteilt.

f)

Die Anzahl der Stimmrechte jedes neuen Artemis-Mitglieds, das kein Mitgliedstaat und kein assoziiertes Land ist, wird vom Verwaltungsrat vor dem Beitritt dieses Mitglieds zum Gemeinsamen Unternehmen Artemis festgelegt.

g)

Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der Stimmrechte gefasst.

h)

Die Vertreter haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen.

Rolle und Aufgaben

Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeiten des Gemeinsamen Unternehmens Artemis und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten.

Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats zählen insbesondere:

a)

Bewertung von Beitrittsanträgen, Beschluss über oder Empfehlung von Änderungen der Mitgliederzusammensetzung gemäß Artikel 4;

b)

Beschlüsse über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Artemis-Mitglieds, das seinen Verpflichtungen auch nach Ablauf einer vom Exekutivdirektor gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt, unbeschadet der sich auf die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts beziehenden Bestimmungen des Vertrags;

c)

Annahme der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis gemäß Artikel 6 dieser Verordnung;

d)

Genehmigung von Initiativen zur Änderung der Satzung gemäß Artikel 24;

e)

Genehmigung der mehrjährigen Strategieplanung einschließlich der Forschungsagenda gemäß Artikel 19 Absatz 1;

f)

Beaufsichtigung der Gesamttätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens Artemis;

g)

Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der mehrjährigen Strategieplanung gemäß Artikel 19 Absatz 1;

h)

Genehmigung gemäß Artikel 18 Absatz 4 des jährlichen Durchführungsplans und des jährlichen Finanzplans gemäß Artikel 19 Absatz 3 einschließlich der Personalplanung;

i)

Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts gemäß Artikel 19 Absatz 4, des Jahresabschlusses und der Bilanz;

j)

Ernennung, Abberufung oder Ersetzung des Exekutivdirektors, Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Beaufsichtigung der Tätigkeit des Exekutivdirektors;

k)

Einrichtung von Ausschüssen oder Arbeitsgruppen, die gegebenenfalls anfallende besondere Aufgaben übernehmen;

l)

Annahme seiner Geschäftsordnung gemäß Absatz 3;

m)

Übertragung von Aufgaben, für die keine spezifische Zuständigkeit besteht, auf eines der übrigen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens Artemis;

n)

Festlegung der praktischen Vorkehrungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gemäß Artikel 14 dieser Verordnung.

Die Gemeinschaft hat gegen alle Beschlüsse des Verwaltungsrats, die sich auf die Verwendung ihres Finanzbeitrags, auf die Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis und auf Beschlüsse im Zusammenhang mit den Buchstaben a, b, c, j und n beziehen, ein Vetorecht.

Geschäftsordnung

a)

Der Verwaltungsrat tritt — gewöhnlich am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens Artemis — mindestens zweimal jährlich zusammen.

b)

Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Wirtschafts- und Forschungsausschusses geleitet.

c)

Sofern der Verwaltungsrat nicht anders beschließt, nimmt der Exekutivdirektor an den Sitzungen teil.

d)

Solange der Verwaltungsrat noch keine Geschäftsordnung angenommen hat, beruft die Kommission die Verwaltungsratssitzungen ein.

e)

Das Quorum des Verwaltungsrats wird durch die Kommission, Artemisia und mindestens drei Vertreter der Artemis-Mitgliedstaaten gebildet.

Artikel 7

Exekutivdirektor

(1)   Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis gemäß den Entscheidungen des Verwaltungsrats und sein rechtlicher Vertreter. Er erfüllt seine Aufgaben in voller Unabhängigkeit und ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig. Er übt gegenüber dem Personal die in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung niedergelegten Befugnisse aus.

(2)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen öffentlich zugänglichen Zeitschriften oder im Internet veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Nach einer Bewertung der Leistungen des Exekutivdirektors kann der Verwaltungsrat dessen Amtszeit einmalig um höchstens vier Jahre verlängern.

(3)   Rolle und Aufgaben des Exekutivdirektors:

a)

Erarbeitung des jährlichen Durchführungsplans gemäß Artikel 19 Absatz 3 und des jährlichen Finanzplans in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Forschungsausschuss; beide Pläne legt er gemäß Artikel 18 dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;

b)

Beaufsichtigung der Gestaltung und Durchführung aller Tätigkeiten, die zur Umsetzung des jährlichen Durchführungsplans im Rahmen und entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung sowie späterer Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Rates der öffentlichen Körperschaften notwendig sind;

c)

Ausarbeitung des jährlichen Tätigkeitsberichts gemäß Artikel 19 Absatz 4, des Jahresabschlusses und der Bilanz gemäß Artikel 18 Absatz 5, die er dem Verwaltungsrat zur Genehmigung unterbreitet;

d)

Ausarbeitung von Vorschlägen zur Arbeitsweise des Gemeinsamen Unternehmens Artemis, die er dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorlegt;

e)

Ausarbeitung von Vorschlägen zu den Verfahrensregeln, die das Gemeinsame Unternehmen Artemis für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und für die Bewertung und Auswahl der entsprechenden Projektvorschläge anwendet; diese legt er dem Rat der öffentlichen Körperschaften zur Genehmigung vor;

f)

Leitung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie der Bewertung und Auswahl der Projektvorschläge, der Verhandlungen bezüglich der Finanzhilfevereinbarungen für die ausgewählten Projektvorschläge und der nachfolgenden regelmäßigen Überwachung und Begleitung der Projekte nach Maßgabe des ihm vom Rat der öffentlichen Körperschaften erteilten Mandats;

g)

Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen zur Durchführung der FuE-Tätigkeiten gemäß den Artikeln 12 und 13 sowie Erteilung von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, die gemäß Artikel 20 für die Arbeiten des Gemeinsamen Unternehmens Artemis notwendig sind;

h)

Genehmigung der vom Gemeinsamen Unternehmen Artemis vorzunehmenden Auszahlungen;

i)

Festlegung und Umsetzung der zur Bewertung der Fortschritte, die das Gemeinsame Unternehmen Artemis bei der Erreichung seiner Ziele erzielt, erforderlichen Maßnahmen, einschließlich einer unabhängigen Überwachung und Rechnungsprüfung, mit dem Ziel, die Effizienz und Leistungsfähigkeit des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zu erfassen;

j)

Organisation von Projektprüfungen und technischen Kontrollen zur Begutachtung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse und Übermittlung der Gesamtergebnisse an den Verwaltungsrat;

k)

erforderlichenfalls Durchführung von Rechnungsprüfungen bei den Projektteilnehmern, entweder direkt oder über die nationalen Behörden, nach Maßgabe der Bestimmungen der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis;

l)

Aushandlung der Beitrittsbedingungen für neue Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Artemis im Rahmen des ihm vom Verwaltungsrat erteilten Mandats und in dessen Namen;

m)

Durchführung sonstiger Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens Artemis erforderlich, aber nicht im jährlichen Durchführungsplan gemäß Artikel 19 Absatz 3 vorgesehen sind; dies geschieht in den Grenzen und unter den Bedingungen, die vom Verwaltungsrat festgelegt werden;

n)

Einberufung und/oder Ausrichtung von Sitzungen des Verwaltungsrats und des Rat der öffentlichen Körperschaften und, soweit angebracht, Teilnahme an diesen Sitzungen als Beobachter;

o)

Bereitstellung aller vom Verwaltungsrat angeforderten Informationen;

p)

Unterbreitung von Vorschlägen im Verwaltungsrat bezüglich der Organisationsstruktur des Sekretariats;

q)

Vornahme einer Risikobewertung und einer Risikomanagementanalyse und Übermittlung von Vorschlägen an den Verwaltungsrat betreffend alle Versicherungsverträge, die notwendig sind, damit das Gemeinsame Unternehmen Artemis seinen Verpflichtungen nachkommen kann.

(4)   Unter der Verantwortung des Exekutivdirektors wird ein Sekretariat eingerichtet, das ihn bei allen seinen Aufgaben unterstützt. Zu diesen Aufgaben gehören:

a)

Sekretariatsgeschäfte für die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens Artemis;

b)

operative Unterstützung bei der Bewertung der Vorschläge und Überwachung der Projekte sowie Unterstützung bei der Vorbereitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und von Projektprüfungen und technischen Kontrollen;

c)

Einrichtung und Verwaltung eines geeigneten Rechnungsprüfungs- und Rechnungsführungssystems;

d)

Erfüllung finanzieller Aufgaben einschließlich der Auszahlung der Finanzbeiträge des Gemeinsamen Unternehmens Artemis an die Projektteilnehmer;

e)

Unterstützung von Kommunikationstätigkeiten wie Öffentlichkeitsarbeit, Veröffentlichungen und Verbreitungsmaßnahmen sowie Organisation von Veranstaltungen;

f)

Abwicklung von Ausschreibungen für die vom Gemeinsamen Unternehmen Artemis benötigten Waren und Dienstleistungen entsprechend der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis.

(5)   Aufträge betreffend Aufgaben des Sekretariats, die nicht finanzieller Natur sind, kann das Gemeinsame Unternehmen Artemis an externe Dienstleister vergeben. Diese Aufträge werden nach Maßgabe der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens erstellt.

Artikel 8

Rat der öffentlichen Körperschaften

Zusammensetzung, Stimmrecht und Beschlussfassung

a)

Der Rat der öffentlichen Körperschaften setzt sich zusammen aus den öffentlichen Beteiligten des Gemeinsamen Unternehmens Artemis.

b)

Jeder öffentliche Beteiligte ernennt seine Vertreter und einen Hauptvertreter, der über das Stimmrecht im Rat der öffentlichen Körperschaften verfügt.

c)

Die Gemeinschaft verfügt über ein Drittel der Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften; die restlichen zwei Drittel der Stimmrechte werden gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b den anderen Mitgliedern des Rates der öffentlichen Körperschaften jährlich entsprechend der Höhe ihres Finanzbeitrags des betreffenden Jahres zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zugeteilt, wobei kein Mitglied über mehr als 50 % der Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften verfügen darf.

d)

Haben weniger als drei Artemis-Mitgliedstaaten dem Exekutivdirektor ihren finanziellen Beitrag gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b mitgeteilt, so verfügt die Gemeinschaft über ein Drittel der Stimmrechte; die übrigen zwei Drittel der Stimmrechte werden zu gleichen Teilen auf die Artemis-Mitgliedstaaten aufgeteilt.

e)

Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von mindestens 60 % aller Stimmrechte gefasst.

f)

Der Vertreter der Gemeinschaft besitzt ein Vetorecht bei allen Fragen, die die Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags zum Gemeinsamen Unternehmen Artemis betreffen.

g)

Alle Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder, die keine Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Artemis sind, können als Beobachter an den Arbeiten des Rates der öffentlichen Körperschaften teilnehmen. Diese Staaten erhalten alle relevanten Dokumente des Rates der öffentlichen Körperschaften und können ihn bei allen seinen Beschlüssen beraten.

Rolle und Aufgaben

Der Rat der öffentlichen Körperschaften

a)

stellt sicher, dass bei der Zuteilung öffentlicher Finanzmittel an die Projektteilnehmer die Grundsätze der Ausgewogenheit und Transparenz gewahrt werden;

b)

erörtert und genehmigt auf der Grundlage von Vorschlägen des Wirtschafts- und Forschungsausschusses das Jahresarbeitsprogramm, in dem auch die für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehenen Mittel festgelegt sind;

c)

genehmigt die Verfahrensregeln für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, für die Bewertung und Auswahl der Vorschläge und für die Überwachung der Projekte;

d)

beschließt auf Vorschlag des Vertreters der Gemeinschaft den Finanzbeitrag des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zu den Mitteln für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

e)

genehmigt den Gegenstandsbereich von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und deren Veröffentlichung;

f)

genehmigt die Auswahl der durch öffentliche Mittel zu finanzierenden Projektvorschläge im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

g)

beschließt auf Vorschlag des Vertreters der Gemeinschaft, welcher prozentuale Anteil vom Finanzbeitrag des Gemeinsamen Unternehmens Artemis nach Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a den Teilnehmern der im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projekten im jeweiligen Jahr zur Verfügung gestellt wird;

h)

gibt sich eine Geschäftsordnung nach Absatz 3.

Geschäftsordnung

a)

Der Rat der öffentlichen Körperschaften tritt — gewöhnlich am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens Artemis — mindestens zweimal jährlich zusammen.

b)

Der Rat der öffentlichen Körperschaften wählt seinen Vorsitzenden.

c)

Solange der Rat der öffentlichen Körperschaften noch keine Geschäftsordnung angenommen hat, beruft die Kommission dessen Sitzungen ein.

d)

Das Quorum des Rates der öffentlichen Körperschaften wird durch die Kommission und die Vertreter von mindestens drei Artemis-Mitgliedstaaten gebildet.

Artikel 9

Wirtschafts- und Forschungsausschuss

Zusammensetzung

Artemisia benennt die Mitglieder des Wirtschafts- und Forschungsausschusses.

Der Wirtschafts- und Forschungsausschuss hat höchstens 25 Mitglieder.

Rolle und Aufgaben

Der Wirtschafts- und Forschungsausschuss

a)

erstellt den Entwurf der mehrjährigen Strategieplanung gemäß Artikel 19 Absatz 1, einschließlich des Inhalts und der Aktualisierung der Forschungsagenda, und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;

b)

erarbeitet den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms gemäß Artikel 19 Absatz 2 und unterbreitet Vorschläge für die Themen der vom Gemeinsamen Unternehmen Artemis zu veröffentlichenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

c)

erarbeitet Vorschläge für die Technologie-, Forschungs- und Innovationsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens Artemis;

d)

erarbeitet Vorschläge für Maßnahmen zur Schaffung eines offenen Innovationsumfeldes, zur Förderung der Beteiligung von KMU, zur partizipativen und transparenten Entwicklung von Normen, internationalen Zusammenarbeit, Verbreitung und Öffentlichkeitsarbeit;

e)

berät die anderen Gremien bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie der Förderung von Partnerschaften und der Erschließung von Ressourcen in Europa, um die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zu erreichen;

f)

setzt gegebenenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer Mitglieder des Wirtschafts- und Forschungsausschusses ein, um die oben genannten Aufgaben zu erfüllen;

g)

gibt sich eine Geschäftsordnung nach Absatz 3.

Geschäftsordnung

a)

Der Wirtschafts- und Forschungsausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

b)

Der Wirtschafts- und Forschungsausschuss wählt einen Vorsitzenden.

c)

Solange der Wirtschaft- und Forschungsausschuss noch keine Geschäftsordnung angenommen hat, beruft Artemisia dessen Sitzungen ein.

Artikel 10

Amt des Internen Prüfers

Der Verwaltungsrat übernimmt die Verantwortung für die Aufgaben, die gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung dem Internen Prüfer der Kommission übertragen werden, und trifft die entsprechenden Vorkehrungen unter Berücksichtigung der Größe und des Wirkungsbereichs des Gemeinsamen Unternehmens Artemis.

Artikel 11

Finanzierungsquellen

(1)   Die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Artemis werden gemeinsam durch Finanzbeiträge, die in Tranchen entrichtet werden, und Sachleistungen der Mitglieder zur Deckung der Betriebskosten und des Aufwandes für FuE-Tätigkeiten finanziert.

(2)   Sämtliche Mittel des Gemeinsamen Unternehmens Artemis werden zur Erreichung der in Artikel 2 der Verordnung festgelegten Ziele eingesetzt.

(3)   Die folgenden Mittel werden in den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens Artemis eingesetzt:

a)

Finanzbeiträge seiner Mitglieder zur Deckung der Betriebskosten mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 5 Buchstabe c;

b)

ein Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung von FuE-Tätigkeiten;

c)

jegliche Einnahmen, die das Gemeinsame Unternehmen Artemis selbst erwirtschaftet;

d)

sämtliche sonstigen finanziellen Beiträge und Einnahmen.

Etwaige Zinserträge aus den Finanzbeiträgen der Mitglieder gelten als Einnahmen des Gemeinsamen Unternehmens Artemis.

(4)   Die Einbringung finanzieller oder Sachleistungen durch Rechtspersonen, die nicht Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens Artemis sind, ist unter den Bedingungen möglich, die der Exekutivdirektor im Rahmen des ihm vom Verwaltungsrat erteilten Mandats und in dessen Namen aushandelt.

(5)   Die Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens Artemis werden von seinen Mitgliedern getragen.

a)

Artemisia leistet einen Beitrag von höchstens 20 Mio. EUR oder höchstens 1 % der Summe der Gesamtkosten der Projekte — je nachdem, welcher Betrag höher ist; dieser Betrag darf 30 Mio. EUR jedoch nicht überschreiten.

b)

Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag von höchstens 10 Mio. EUR. Wird ein Teil dieses Beitrags nicht verwendet, so kann er für in Absatz 6 genannte FuE-Tätigkeiten zur Verfügung gestellt werden;

c)

Die Artemis-Mitgliedstaaten tragen mit Sachleistungen zur Deckung der Betriebskosten bei, indem sie gemäß den Artikeln 12 und 13 die Durchführung der Projekte unterstützen und die Bereitstellung öffentlicher Mittel erleichtern.

d)

Die Beiträge der Gemeinschaft einerseits und von Artemisia andererseits werden gemäß den Bestimmungen des jeweiligen jährlichen Finanzplans gemäß Artikel 18 bereitgestellt. Entsprechend dem Mittelbedarf des Gemeinsamen Unternehmens werden die Beiträge in Tranchen ausgezahlt.

(6)   Die FuE-Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Artemis werden aus folgenden Beiträgen finanziert:

a)

Finanzbeitrag der Gemeinschaft von höchstens 410 Mio. EUR zur Finanzierung von Projekten, der durch den in Absatz 5 Buchstabe b genannten nicht verwendeten Teil des Gemeinschaftsbeitrags aufgestockt werden kann;

b)

Finanzbeiträge der Artemis-Mitgliedstaaten, die sich insgesamt mindestens auf das 1,8-fache des Gemeinschaftsbeitrags belaufen. Diese Finanzbeiträge werden den Projektteilnehmern gemäß den Artikeln 12 und 13 ausbezahlt. Die Artemis-Mitgliedstaaten teilen dem Exekutivdirektor jedes Jahr zu dem vom Verwaltungsrat festgelegten Datum mit, welche Beträge sie für die vom Gemeinsamen Unternehmen im Laufe des Jahres zu veröffentlichenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bereitstellen; sie berücksichtigen dabei den Umfang der FuE-Tätigkeiten, auf die sich die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beziehen;

c)

Sachleistungen der an den Projekten beteiligten Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen entsprechend ihrem Anteil an den für die Durchführung der Projekte erforderlichen erstattungsfähigen Aufwendungen, nach Maßgabe der Regelungen der jeweiligen Stellen, die die Projekte finanzieren und die Finanzhilfevereinbarungen schließen. Während des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens Artemis stellen diese Einrichtungen Mittel mindestens in Höhe der öffentlichen Mittel zur Verfügung.

(7)   In den Bestimmungen des jährlichen Finanzplans gemäß Artikel 18 ist festgelegt, in welchen Tranchen die Finanzbeiträge der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zu leisten sind.

(8)   Jedes neue Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens Artemis, das kein Mitgliedstaat oder assoziiertes Land ist, hat einen Finanzbeitrag an das Gemeinsame Unternehmen Artemis zu leisten.

(9)   Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Artemis, die ihren vereinbarten Verpflichtungen hinsichtlich der vereinbarten Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen Artemis nicht nachkommen, werden vom Exekutivdirektor schriftlich darauf hingewiesen, und ihnen wird vom Exekutivdirektor eine angemessene Frist gesetzt, um dem Versäumnis abzuhelfen. Wird das Versäumnis nicht innerhalb dieser Frist behoben, so beruft der Exekutivdirektor eine Verwaltungsratssitzung ein, in der darüber entschieden wird, ob das betreffende Mitglied aus dem Gemeinsamen Unternehmen ausgeschlossen werden soll bzw. welche Maßnahmen getroffen werden sollen, bis das Mitglied seine Verpflichtungen wieder erfüllt.

(10)   Das Gemeinsame Unternehmen Artemis ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Verfolgung der in Artikel 2 der Verordnung genannten Ziele übertragen wurden.

Artikel 12

Durchführung von FuE-Tätigkeiten

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen Artemis unterstützt FuE-Tätigkeiten, indem es offene und wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, die eingegangenen Vorschläge unabhängig bewertet und auswählt, den ausgewählten Vorschlägen öffentliche Mittel zuweist und Projekte finanziert.

(2)   Für die Durchführung der Projekte schließt es Finanzhilfevereinbarungen mit den Projektteilnehmern. Die Bedingungen dieser Finanzhilfevereinbarungen stehen mit der in Artikel 6 der Verordnung genannten Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis im Einklang und nehmen Bezug auf die Finanzhilfevereinbarungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe b oder greifen gegebenenfalls auf diese zurück.

(3)   Zur Erleichterung der Durchführung von Projekten und der Bereitstellung öffentlicher Mittel trifft das Gemeinsame Unternehmen Artemis im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen seiner Finanzordnung Verwaltungsvereinbarungen mit den nationalen Einrichtungen, die die Artemis-Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannt haben.

(4)   Mit Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern, die nicht Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Artemis sind, können vergleichbare Vereinbarungen geschlossen werden.

(5)   Das Gemeinsame Unternehmen Artemis legt Verfahren für die Beaufsichtigung und Kontrolle der FuE-Tätigkeiten, einschließlich der Überwachung und technischen Kontrolle der Projekte, fest. Die Artemis-Mitgliedstaaten verlangen neben den vom Gemeinsamen Unternehmen Artemis geforderten Berichten über die Überwachung und technische Kontrolle der Projekte keine weiteren Unterlagen.

Artikel 13

Finanzierung von Projekten

(1)   Öffentliche Mittel für die im Anschluss an Aufforderungen des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projekte werden in Form nationaler Finanzbeiträge der Artemis-Mitgliedstaaten und/oder eines Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens Artemis gewährt. Die öffentliche Unterstützung im Rahmen dieser Initiative erfolgt unbeschadet etwaiger Verfahrensvorschriften und materieller Regeln für staatliche Beihilfen.

(2)   Die folgenden Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit haben Anspruch auf Zahlungen aus dem Gemeinschaftsbeitrag zu den FuE-Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Artemis gemäß Absatz 5 der Verordnung:

a)

Rechtspersonen mit Sitz in den Artemis-Mitgliedstaaten, die im Anschluss an die Gewährungsverfahren des Gemeinsamen Unternehmens mit der entsprechenden nationalen Behörde eine Finanzhilfevereinbarung für ein derartiges Projekt abgeschlossen haben;

b)

andere Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern, die keine Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind. In diesem Falle können die betreffenden Staaten oder Länder mit dem Gemeinsamen Unternehmen Verwaltungsvereinbarungen abschließen, um die Beteiligung von Unternehmen und FuE-Einrichtungen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen.

Für eine Gemeinschaftsfinanzierung kommen die bei der Durchführung von FuE-Tätigkeiten entstehenden Kosten ohne Mehrwertsteuer in Betracht.

(3)   Das Gemeinsame Unternehmen Artemis gibt in den von ihm erstellten und veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen die jeweils verfügbaren Gesamtmittel an. Dabei führt es die von den einzelnen Artemis-Mitgliedstaaten bereitgestellten Beträge sowie den veranschlagten Finanzbeitrag des Gemeinsamen Unternehmens auf. In jeder Aufforderung sind die auf ihre Ziele bezogenen Bewertungskriterien und etwaige nationale Förderkriterien bzw. Förderkriterien des Gemeinsamen Unternehmens Artemis angegeben.

(4)   Sofern der Rat der öffentlichen Körperschaften auf Vorschlag des Vertreters der Gemeinschaft nicht anders entscheidet, beläuft sich der Finanzbeitrag des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zu den Gesamtmitteln einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf 55 % des von den Artemis-Mitgliedstaaten insgesamt bereitgestellten Betrags.

(5)   Für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie für die Bewertung und Auswahl der Vorschläge gelten die folgenden Vorschriften:

a)

Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Gemeinsamen Unternehmens Artemis richten sich an Teilnehmer mit Sitz in den Artemis-Mitgliedstaaten, anderen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern. Sie sind zu veröffentlichen.

b)

Bietergemeinschaften, die auf diese Aufforderungen hin Projektvorschläge einreichen, müssen mindestens drei nicht miteinander verbundene Rechtspersonen mit Sitz in mindestens drei Artemis-Mitgliedstaaten umfassen. Die potenziellen Teilnehmer und ihr Beitrag zu den Projektvorschlägen werden von dem Gemeinsamen Unternehmen auf der Grundlage von Überprüfungen, die die entsprechenden öffentlichen Körperschaften vornehmen, und anhand feststehender nationaler Förderkriterien und Förderkriterien des Gemeinsamen Unternehmens Artemis überprüft. Sie werden darüber unterrichtet, ob sie die Voraussetzungen erfüllen, und zwar möglichst bevor sie einen vollständigen Projektvorschlag einreichen. Diese Überprüfung darf keine nennenswerte Verzögerung bei der Vorschlagsbewertung und dem Auswahlverfahren nach sich ziehen.

c)

Das von unabhängigen Experten unterstützte Bewertungs- und Auswahlverfahren muss gewährleisten, dass die Zuweisung der öffentlichen Mittel durch das Gemeinsame Unternehmen nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Exzellenz und des Wettbewerbs erfolgt.

d)

Im Anschluss an die Bewertung der Vorschläge erstellt der Rat der öffentlichen Körperschaften anhand eindeutiger Bewertungskriterien und unter Berücksichtigung des gemeinsamen Beitrags der Vorschläge zum Erreichen der Ziele der Aufforderung eine Rangliste der Vorschläge.

e)

Der Rat der öffentlichen Körperschaften entscheidet unter Berücksichtigung etwaiger nationaler Förderkriterien und der nach Buchstabe b durchgeführten Überprüfungen über die Auswahl der Vorschläge und die Zuweisung der verfügbaren öffentlichen Mittel für die ausgewählten Vorschläge. Diese Entscheidung ist ohne weitere Bewertung oder Auswahl auch für die Artemis-Mitgliedstaaten bindend.

(6)   Für die Finanzierung der Projekte gelten die folgenden Vorschriften:

a)

Für die Finanzierung der Projekte leistet das Gemeinsame Unternehmen Artemis einen Beitrag in Form eines prozentualen Anteils an den für die Durchführung des Projekts entstehenden Gesamtkosten, die gegebenenfalls durch die jeweiligen Stellen festgelegt werden, die das Projekt finanzieren und die Finanzhilfevereinbarungen schließen. Dieser Anteil von bis zu 16,7 % wird jährlich von dem Gemeinsamen Unternehmen Artemis festgelegt. Dieser Prozentsatz gilt für alle Projektteilnehmer unabhängig von der jeweiligen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

b)

Die Artemis-Mitgliedstaaten schließen mit den Projektteilnehmern Finanzhilfevereinbarungen gemäß ihren nationalen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Förderkriterien und anderer finanzieller und rechtlicher Erfordernisse. Die Finanzbeiträge der Artemis-Mitgliedstaaten werden den Projektteilnehmern gemäß den nationalen Finanzhilfevereinbarungen gegebenenfalls unmittelbar ausgezahlt. Die Artemis-Mitgliedstaaten sorgen nach Kräften für abgestimmte Bedingungen und eine abgestimmte Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarungen und fristgerechte Zahlung ihrer Finanzbeiträge.

Artikel 14

Finanzielle Verpflichtungen

Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens Artemis übersteigen nicht den Betrag der von seinen Mitgliedern bereitgestellten oder dem Haushalt des Unternehmens zugewiesenen Finanzmittel.

Artikel 15

Einnahmen

Sofern sich das Gemeinsame Unternehmen Artemis nicht gemäß Artikel 25 in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ausgezahlt.

Artikel 16

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 17

Finanzielle Ausführung

Der Direktor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens Artemis aus.

Artikel 18

Finanzbericht

(1)   Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr den Vorentwurf des Jahresfinanzplans vor, der den Voranschlag der jährlichen Ausgaben für die folgenden zwei Jahre und einen Stellenplan umfasst. Der Voranschlag enthält für das erste der beiden Jahre ausreichend detaillierte Einnahmen- und Ausgabenschätzungen, damit die einzelnen Mitglieder ihren finanziellen Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen ihres internen Haushaltsverfahrens planen können. Der Exekutivdirektor stellt dem Verwaltungsrat hierfür sämtliche zusätzlichen erforderlichen Angaben zur Verfügung.

(2)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats übermitteln dem Exekutivdirektor ihre Stellungnahme zum Vorentwurf des jährlichen Finanzplans, insbesondere zu den Einnahmen- und Ausgabenschätzungen des Folgejahres.

(3)   Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Mitglieder des Verwaltungsrats erstellt der Exekutivdirektor den Entwurf des Finanzplans für das Folgejahr in Abstimmung mit dem Wirtschafts- und Forschungsausschuss und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.

(4)   Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens Artemis nimmt den Finanzplan und den Durchführungsplan eines Jahres spätestens bis Ende des Vorjahres an.

(5)   Binnen zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres zur Genehmigung vor. Der Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres werden dem Rechnungshof und der Kommission übermittelt.

Artikel 19

Planung und Berichterstattung

(1)   In der mehrjährigen Strategieplanung sind die Strategie und die Vorhaben festgelegt, die das Gemeinsame Unternehmen Artemis zur Erreichung seiner Ziele einzusetzen gedenkt, einschließlich der Forschungsagenda.

(2)   Im Jahresarbeitsprogramm sind der Anwendungsbereich und die Mittel für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, die zur Umsetzung der Forschungsagenda des jeweiligen Jahres erforderlich sind.

(3)   Im jährlichen Durchführungsplan ist die Planung für sämtliche Tätigkeiten festgelegt, die das Gemeinsame Unternehmen Artemis in dem jeweiligen Jahr durchzuführen gedenkt, einschließlich der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Maßnahmen, die im Wege von Ausschreibungen umgesetzt werden. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat den jährlichen Durchführungsplan zusammen mit dem jährlichen Finanzplan gemäß Artikel 18 vor.

(4)   Im jährlichen Tätigkeitsbericht wird dokumentiert, welche Fortschritte das Gemeinsame Unternehmen Artemis, insbesondere in Bezug auf die mehrjährige Strategieplanung und den jeweiligen Durchführungsplan, in dem jeweiligen Jahr erzielt hat. Der Bericht enthält auch Informationen über die Beteiligung von KMU an den FuE-Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens. Der Exekutivdirektor legt den jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen mit dem Jahresabschluss und der Bilanz vor.

(5)   Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat wird eine zur Veröffentlichung geeignete Fassung des mehrjährigen Strategieplans, des jährlichen Durchführungsplans und des jährlichen Tätigkeitsberichts bereitgestellt.

Artikel 20

Dienstleistungs- und Lieferverträge

Für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle der Dienstleistungs- und Lieferverträge, die das Gemeinsame Unternehmen Artemis zur Durchführung seiner Arbeiten gegebenenfalls schließt, legt es in Einklang mit seiner Finanzordnung die erforderlichen Regelungen und Verfahren fest.

Artikel 21

Haftung der Mitglieder, Versicherung

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen Artemis haftet nicht für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen seiner Mitglieder. Es haftet nicht für Artemis-Mitgliedstaaten, die ihren Verpflichtungen aus von ihm organisierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nicht nachkommen.

(2)   Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Artemis haften nicht für dessen Verpflichtungen. Die finanzielle Haftung der Mitglieder ist interner Art gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen und beschränkt sich auf die Finanzbeiträge, die sie nach Artikel 11 Absatz 3 zu den Haushaltsmitteln des Gemeinsamen Unternehmens leisten.

(3)   Ungeachtet der an die Projektteilnehmer gemäß Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a zu leistenden Finanzbeiträge haftet das Gemeinsame Unternehmen Artemis für seine finanziellen Verbindlichkeiten lediglich in Höhe der Finanzbeiträge, die seine Mitglieder zur Deckung der Betriebskosten nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a leisten.

(4)   Das Gemeinsame Unternehmen schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht.

Artikel 22

Interessenkonflikte

Das Gemeinsame Unternehmen Artemis vermeidet bei der Durchführung seiner Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.

Artikel 23

Regelungen im Bereich des geistigen Eigentums

(1)   Die folgenden Regeln für den Schutz, die Nutzung und die Verbreitung der Forschungsergebnisse stützen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 und gewährleisten, dass das bei den FuE-Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung geschaffene geistige Eigentum, soweit angebracht, geschützt wird und die Forschungsergebnisse genutzt und verbreitet werden.

Die Regelungen dieses Artikels zum Schutz des geistigen Eigentums sollen neue Erkenntnisse und deren Bekanntmachung und Nutzung fördern, eine gerechte Zuteilung der einschlägigen Eigentumsrechte ermöglichen, Innovationen honorieren und eine breite Beteiligung von privaten und öffentlichen Einrichtungen an den Projekten gewährleisten.

(2)   Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Kenntnisse“ Zeichnungen, Spezifikationen, Fotografien, Muster, Modelle, Prozesse, Verfahren, Anweisungen, Software, Berichte, Unterlagen, sonstige technische und/oder gewerbliche Informationen, Know-how, Daten oder Dokumente jeglicher Art, einschließlich mündlich weitergegebener Informationen, die keine Rechte des geistigen Eigentums begründen;

b)

„Rechte des geistigen Eigentums“ (Schutzrechte) Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Patente, Gebrauchsmuster and Gebrauchszertifikate, Geschmacksmuster, Urheberrechte, Betriebsgeheimnisse, Datenbankrechte, Halbleiter-Topografierechte sowie die Eintragung, Anmeldung, Aufteilung, Überprüfung oder Aufrechterhaltung der vorstehenden Rechte mit Ausnahme von Marken und Handelsnamen;

c)

„bestehende Kenntnisse“ jegliche Kenntnisse, die am Tag des Inkrafttretens der jeweiligen Projektvereinbarung Eigentum eines Projektteilnehmers sind oder über die er zu diesem Zeitpunkt verfügt, bzw. jegliche Kenntnisse, die ein Projektteilnehmer im Rahmen von Tätigkeiten außerhalb des Projekts erwirbt;

d)

„bestehendes Schutzrecht“ jegliches Schutzrecht, das am Tag des Inkrafttretens der Projektvereinbarung Eigentum eines Projektteilnehmers ist oder über das er zu diesem Zeitpunkt verfügt, bzw. jegliches Schutzrecht, das ein Projektteilnehmer während der Laufzeit der Projektvereinbarung im Rahmen von Tätigkeiten außerhalb des Projekts erwirbt;

e)

„bestehende Elemente“ bestehende Kenntnisse und bestehende Schutzrechte;

f)

„neue Kenntnisse“ jegliche Kenntnisse, die im Zuge der gemäß der entsprechenden Projektvereinbarung durchgeführten Projekttätigkeiten erlangt werden;

g)

„neue Schutzrechte“ jegliches Schutzrecht, das im Zuge der gemäß der entsprechenden Projektvereinbarung durchgeführten Projekttätigkeiten erworben wird;

h)

„neue Elemente“ neue Kenntnisse und neue Schutzrechte;

i)

„Zugangsrecht“: nicht ausschließliche Lizenzen und Nutzungsrechte für neue oder bestehende Kenntnisse und Schutzrechte, ausgenommen das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen, es sei denn, in der Projektvereinbarung wurde etwas anderes vereinbart;

j)

„erforderlich“ für die Durchführung des Projekts und/oder zur Nutzung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte „technisch unbedingt erforderlich“; im Zusammenhang mit Rechten an geistigem Eigentum ist die Gewährung entsprechender Zugangsrechte dann erforderlich, wenn durch eine Verweigerung des Zugangs diese Rechte verletzt würden;

k)

„Nutzung“ die Entwicklung, Schaffung und Vermarktung eines Produkts oder Prozesses oder die Schaffung und Bereitstellung einer Dienstleistung gemäß den genauen Festlegungen in der jeweiligen Projektvereinbarung;

l)

„Verbreitung“ die Offenlegung von neuen Elementen in geeigneter Art und Weise (mit Ausnahme der für ihren Schutz notwendigen Formalitäten), einschließlich ihrer Veröffentlichung in einem beliebigen Medium;

m)

„Projektvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen Projektteilnehmern, in der sämtliche oder ein Teil der Bedingungen festgelegt sind, die im Rahmen eines bestimmten Projekts gelten — etwa eine Konsortialvereinbarung, in der uneingeschränkte Zugangsrechte im Sinne dieses Artikels festgelegt sind;

n)

„Transferbedingungen“ finanzielle Bedingungen, die günstiger sind als faire und angemessene Bedingungen; sie beschränken sich normalerweise auf die mit der Gewährung der Zugangsrechte verbundenen Kosten.

(3)   Unbeschadet der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln gelten im Rahmen der Projekte bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums folgende Grundsätze:

3.1.   Eigentum

3.1.1.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist das Gemeinsame Unternehmen Artemis Eigentümer aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die es unter Verwendung seiner Ressourcen im Rahmen der Durchführung seiner Tätigkeiten hervorbringt oder die ihm zu diesem Zweck übertragen werden.

3.1.2.

Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen werden im Rahmen der Projekte erworbene Kenntnisse bzw. Schutzrechte nicht von dem Gemeinsamen Unternehmen Artemis gehalten.

3.1.3.

Jeder Projektteilnehmer bleibt Eigentümer seiner bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte. Die Teilnehmer können die für ein Projekt des Gemeinsamen Unternehmens erforderlichen bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte in einer Projektvereinbarung schriftlich festlegen und dabei gegebenenfalls bestimmte bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ausschließen.

3.1.4.

Neue Kenntnisse und Schutzrechte, die im Zuge einer Projektarbeit entstehen, sind gemäß den Bedingungen der Finanzhilfe- und der Projektvereinbarung und gemäß den Grundsätzen dieses Artikels Eigentum des (der) Projektteilnehmer(s), der (die) diese Projektarbeit geleistet hat (haben).

3.2.   Zugangsrechte

3.2.1.

Die Projekteilnehmer können beschließen, weiter reichende Zugangsrechte als nach diesem Artikel erforderlich zu gewähren. Die Projektteilnehmer können die für das Projekt erforderlichen bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte festlegen und dabei gegebenenfalls bestimmte bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ausschließen.

3.2.2.

Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten werden anderen Teilnehmern an einem Projekt eingeräumt, wenn diese bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte für diese Teilnehmer erforderlich sind, damit diese ihren Teil der Projektarbeit leisten können, vorausgesetzt, der Eigentümer ist berechtigt, diese Zugangsrechte einzuräumen. Solche Zugangsrechte sind zu Transferbedingungen einzuräumen, die die betreffenden Projektteilnehmer untereinander vereinbaren, es sei denn, in der Projektvereinbarung wurden für alle Projektteilnehmer geltende Transferbedingungen vereinbart.

3.2.3.

Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten werden anderen Teilnehmern an einem Projekt eingeräumt, wenn diese neuen Kenntnisse und Schutzrechte für diese Teilnehmer erforderlich sind, damit diese ihren Teil der Projektarbeit leisten können. Solche Zugangsrechte sind unentgeltlich einzuräumen; sie sind nicht ausschließlich und nicht übertragbar.

3.2.4.

Den Teilnehmern an einem Projekt werden Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten eingeräumt, wenn diese für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte in diesem Projekt erforderlich sind, vorausgesetzt, der Eigentümer ist berechtigt, diese Zugangsrechte einzuräumen. Solche Zugangsrechte sind zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen einzuräumen; sie sind nicht ausschließlich und nicht übertragbar.

3.2.5.

Den Teilnehmern an einem Projekt werden Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten eingeräumt, wenn dies für ihre eigene Nutzung erforderlich ist. Solche Zugangsrechte sind entweder unentgeltlich oder zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen einzuräumen; sie sind nicht übertragbar und nicht ausschließlich.

3.2.6.

Vorbehaltlich der Zustimmung sämtlicher betroffener Eigentümer werden Dritten, die weiter gehende Forschungsarbeiten durchführen wollen, Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten zu vereinbarten, fairen und angemessenen Bedingungen eingeräumt.

3.3.   Schutz, Nutzung und Verbreitung

3.3.1.

Der Eigentümer neuer Kenntnisse und Schutzrechte, die gewinnbringend verwendet werden können, i) sorgt dafür, dass diese unter Beachtung seiner eigenen legitimen Interessen und der legitimen Interessen der übrigen Projektteilnehmer, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen, angemessen und wirksam geschützt werden, und ii) nutzt diese oder gewährleistet, dass sie genutzt werden.

3.3.2.

Jeder Teilnehmer gewährleistet, dass die neuen Kenntnisse und Schutzrechte, deren Eigentümer er ist, ohne unangemessene Verzögerung möglichst rasch verbreitet werden.

3.3.3.

Die Verbreitung muss dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, den Vertraulichkeitsvorschriften und den legitimen Interessen der Eigentümer der neuen Kenntnisse und Schutzrechte Rechnung tragen.

3.3.4.

Über jegliche Verbreitung von neuen oder bestehenden Kenntnissen oder Schutzrechten oder vertraulichen Informationen anderer Teilnehmer am Projekt oder von Angaben oder Informationen in Verbindung mit neuen oder bestehenden Kenntnissen oder Schutzrechten oder vertraulichen Informationen anderer Teilnehmer werden diese anderen Teilnehmer vorab informiert. Innerhalb von 45 Tagen nach dieser Mitteilung kann jeder dieser Teilnehmer sich schriftlich gegen eine solche Verbreitung aussprechen, falls diese seine legitimen Interessen im Zusammenhang mit seinen neuen oder bestehenden Kenntnissen oder Schutzrechten verletzen könnte. In solchen Fällen ist die Verbreitung zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, um diese legitimen Interessen zu schützen.

3.3.5.

Bei Veröffentlichungen, von einem Teilnehmer selbst oder auf dessen Veranlassung eingereichten Patentanmeldungen oder sonstigen Maßnahmen zur Verbreitung von neuen Kenntnissen und Schutzrechten muss jeweils angegeben werden, dass die betreffenden neuen Kenntnisse und Schutzrechte mit der finanziellen Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis erworben wurden. Die Verbreitung muss dem Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, den Vertraulichkeitsvorschriften und den legitimen Interessen der Eigentümer der neuen Kenntnisse und Schutzrechte Rechnung tragen.

3.4.   Rechtsübergang

3.4.1.

Überträgt ein Teilnehmer seine Eigentumsrechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten, so gehen damit auch die mit diesen Kenntnissen und Schutzrechten verbundenen Pflichten auf den Empfänger über, einschließlich der Verpflichtung, diese Pflichten an weitere Empfänger weiterzuübertragen. Das gilt auch für die Pflichten bezüglich der Einräumung von Zugangsrechten, der Verbreitung und der Nutzung.

3.4.2.

Vorbehaltlich etwaiger Vertraulichkeitsvorschriften informiert ein Projektteilnehmer, der seine Pflicht zur Einräumung von Zugangsrechten weiterübertragen muss, die übrigen Teilnehmer mindestens 45 Tage vorher über die geplante Übertragung sowie eingehend über den Empfänger der neuen Kenntnisse und Schutzrechte, um den Teilnehmern die Wahrnehmung ihrer Zugangsrechte zu ermöglichen. Innerhalb von 30 Tagen nach dieser Mitteilung bzw. innerhalb einer anderen schriftlich vereinbarten Frist können die Teilnehmer die Übertragung der Eigentumsrechte anfechten, wenn sie der Meinung sind, diese Übertragung beeinträchtige ihre Zugangsrechte. Zeigt ein Teilnehmer auf, dass die geplante Übertragung seine Zugangsrechte beeinträchtigen würde, so können die Rechte erst übertragen werden, wenn eine Einigung zwischen den betreffenden Teilnehmern erzielt wird.

3.5.

Die Teilnehmer an einem Projekt schließen eine Projektvereinbarung, in der eine Regelung bezüglich der Rechte an geistigem Eigentum im Einklang mit diesem Artikel getroffen wird.

Artikel 24

Änderung der Satzung

(1)   Jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens Artemis kann dem Verwaltungsrat eine Initiative im Hinblick auf eine Änderung der Satzung unterbreiten.

(2)   Die vom Verwaltungsrat genehmigten Initiativen nach Absatz 1 werden als Änderungsentwürfe der Kommission unterbreitet, die diese gegebenenfalls annimmt.

(3)   Alle Änderungen, die die wesentlichen Elemente dieser Satzung betreffen, und insbesondere Änderungen der Artikel 3, 4, 6, 7, 11, 13, 21, 24 und 25 dieser Satzung werden jedoch gemäß Artikel 172 des Vertrags angenommen.

Artikel 25

Abwicklung

(1)   Zum Ende des in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vorgesehenen Zeitraums oder aufgrund einer Änderung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung wird das Gemeinsame Unternehmen Artemis abgewickelt.

(2)   Das Abwicklungsverfahren wird automatisch eingeleitet, wenn die Kommission ihre Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen Artemis kündigt.

(3)   Zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Entscheidungen nachkommen.

(4)   Wird das Gemeinsame Unternehmen Artemis abgewickelt, so fallen sämtliche vom Sitzstaat im Rahmen der Sitzvereinbarung nach Artikel 17 der Verordnung zur Verfügung gestellten materiellen Güter an diesen Staat zurück.

(5)   Alle nach der Rückgabe der materiellen Güter gemäß Absatz 4 verbleibenden Vermögenswerte werden zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten des Gemeinsamen Unternehmens und der Kosten für seine Abwicklung verwendet. Verbleibende Vermögenswerte werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen beteiligt sind. Etwaige auf die Gemeinschaft umgelegte Überschüsse werden dem Haushaltsplan der Kommission wieder zugeführt.

(6)   Verbleibende Vermögenswerte werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen beteiligt sind.

(7)   Bei Finanzhilfevereinbarungen, Liefer- oder Dienstleistungsverträgen, deren Laufzeit erst nach der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens endet, wird ad hoc über die geeigneten Verfahren entschieden.